Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 54 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussage- psychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heuti- ger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Be- deutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinwei- sen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Vorfall vom 12. Oktober 2019 (versuchte Nötigung, Anklageschrift Ziffer III.) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 12. Oktober 2019 der Privatklägerin auf deren Mobiltelefon mehrere Sprachnachrichten hinterlassen. Dies habe der Beschuldigte gemacht in der Absicht, die Privatklägerin und deren Ehemann zur Zahlung eines Geldbetrages zu veranlassen. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin unter keinen Umständen gewollt ha- be, dass er mit ihrem Ehemann und ihrer Verwandtschaft Kontakt aufnehme respektive bei ihr vorbeikomme und ihr erneut ein Leid antun würde. Trotzdem habe die Privatklägerin den geforderten Betrag nicht bezahlt (Urk. 21/11 S. 8 ff.). 2.2. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, er habe der Privatklägerin ver- mutlich im Jahre 2017 einen Betrag von Fr. 800.-- geliehen, als ihre Kinder krank gewesen seien. Die Privatklägerin habe ihm nach Erhalt des Geldes mitgeteilt, damit Medikamente für ihre Kinder gekauft zu haben, und sich bei ihm bedankt. Auf Vorhalt der vorinstanzlichen Vorsitzenden, in den Akten befänden sich zahl- reiche Einträge, wie er am 12. Oktober 2019 die Privatklägerin grob beschimpft und bedroht habe, hielt der Beschuldigte Folgendes fest. Sie hätten vereinbart,
- 9 - dass ihm das Geld später zurückbezahlt würde ("sobald sie hierher kommen"). Die Privatklägerin habe seine Mutter und seine Familie beschimpft. Das habe ihn verletzt und "anschliessend habe ich das gemacht". Die Beziehung zur Privatklä- gerin sei wohl zu Ende gegangen, als ihre Familie in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten zusammen die Beziehung beendet. Die Privatklägerin habe ihren Ehemann und er (der Beschuldigte) seine Verlobte gehabt (Urk. 30 S. 19 ff.). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, die Anklage zeige nur einen Teil der Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin. Zudem entspreche die Darstellung in der An- klage (vgl. Urk. 21/11 S. 9) nicht der zeitlichen Abfolge. Die Nachrichten des Be- schuldigten seien nach 21 Nachrichten der Privatklägerin erfolgt. Sie seien als Beschimpfungen und nicht als Nötigungen zu interpretieren. Der Beschuldigte ha- be seine Forderung nicht ernst gemeint, da er später nie mehr darauf zurückge- kommen sei. In subjektiver Hinsicht könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin zur Zahlung eines Geldbetrages habe veranlassen wollen (Urk. 34 S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80 S. 4 ff.). Erneut bekräftigte er, dass er mit seinen Nachrichten einzig das ihm zustehende Geld habe zurück- verlangen wollen. Zudem führte er aus, dass jemand, der ihn beschimpfe, auch von ihm eine Beschimpfung erhalte (Urk. 80 S. 6). Die Verteidigung führte ergän- zend aus, die Nachrichten seien im Gesamtkontext einer gegenseitigen Be- schimpfung im Rahmen der Beziehungsauflösung zu sehen und nicht als Nöti- gung zu qualifizieren. Die in der Anklage wiedergegebenen Nachrichten seien of- fensichtlich Folge der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen. Sie seien weder ernst gemeint noch geeignet, die Handlungsfähigkeit des Adressan- ten zu beschränken (Urk. 55 S. 4; Urk. 81 S. 2 ff.). Die von der Privatklägerin ver- sandten Sprachnachrichten Nr. 28 ("Du störst nicht mehr meine Ruhe, meine Fa- milie und mich. Du störst nicht einmal mehr Mohsen. Du hast ein Problem mit Mohsen und wolltest es über mich klären. Ist jetzt fertig! Alle haben dich durch- schaut. Hast du verstanden? Ist fertig. Du isst ein Scheiss, wenn du mich noch
- 10 - einmal anrufst.") und Nachricht Nr. 26 ("Komm du mir und meiner Familie zu Na- he. Dann schau, was für ein Ungeheuer ich über dich herbringe.") seien für sich betrachtet ebenfalls als Nötigungen zu qualifizieren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten ununterbrochen mit solchen Sprachnachrichten bombardiert, wo- raufhin dem Beschuldigten der Geduldsfaden gerissen sei (Urk. 81 S. 2). Da nur zwei Sekunden zwischen dem Ende der Nachricht 28 und der anklagten Sprach- nachricht 38 des Beschuldigten liegen würden, erscheine die Sprachnachricht des Beschuldigten klar als Reaktion bzw. als Reaktion im Sinne des Gesetzes (Prot. II S. 11). 2.3. Die anklagerelevanten Nachrichten wurden im Rahmen einer Datensiche- rung des Mobiltelefons Apple iPhone XS Max der Privatklägerin zutage gefördert. Sie sind Teil einer (über die Applikation "Viber" geführten) Kommunikation zwi- schen zwei Telefonnummern, die dem Beschuldigten respektive der Privatklägerin zugeordnet werden können. Diverse Nachrichten, welche vom Beschuldigten ver- schickt wurden, wurden von diesem nachträglich gelöscht (vgl. Urk. 6/2/3; Urk. 6/2/4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 12. Oktober 2019 die hier relevanten (auf Deutsch übersetzten) Sprachnachrichten schickte, ist mithin erstellt (Urk. 6/2/10). Dies wird vom Beschuldigten denn auch eingestanden (Urk. 30 S. 20; Urk. 80 S. 5). 2.4. Zu den Sprachnachrichten wurde der Beschuldigte insbesondere am
4. August 2021 polizeilich, am 23. November 2021 staatsanwaltschaftlich und am
30. Mai 2022 vor Vorinstanz befragt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 12 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich nicht näher zu den hier inte- ressierenden Nachrichten (vgl. Urk. 7/1/2 S. 16 ff.; Urk. 7/1/5 S. 17 ff.). 2.5. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist korrekt und kann übernommen werden (Urk. 54 S. 98 f.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Beschuldigte mittels Sprachnachrichten Geld von der Privatklägerin for- derte. Dies geht aus sämtlichen vier anklagerelevanten Nachrichten vom 12. Ok- tober 2019 hervor (Urk. 21/11 S. 9; Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 40, 15:38:23 Uhr], S. 11
- 11 - [Nr. 38, 15:47:45 Uhr], S. 12 [Nr. 37, 15:48:24 Uhr], S. 13 [Nr. 36, 15:49:58 Uhr]). Dabei forderte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 800.– (Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 39, 15:39:26 Uhr], S. 10 [Nr. 17, 15:44:19 Uhr]). Im Rahmen seiner Befragun- gen betonte er wiederholt, er habe der Privatklägerin Geld geliehen und dieses später mit den Nachrichten zurückverlangt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Dies sei der Inhalt der Nachrichten gewesen. Auf Aufforderung, die Nachricht Nr. 37 (Urk. 6/2/10 S. 12) zu erläutern, gab er zu Antwort: "Das ist ja klar. Das habe ich wegen meinem Geld gesagt. Eine andere Bedeutung hat das nicht" (Urk. 7/2/11 S. 14). Auch mit der Sprachnachricht "Wenn du mir mein Geld nicht gibst, werde ich kommen und dir deinen Arsch auf- reissen" (Nr. 38, 6/2/10 S. 11) habe er "versucht, mein Geld zurückzubekommen, aber sie haben es mir nicht gegeben, was hätte ich tun können" (Urk. 7/2/11 S. 15). Mit den Sprachnachrichten verlangte der Beschuldigte von der Privatklä- gerin mithin einen Geldbetrag. Daran ändert selbstredend nichts, dass der Be- schuldigte schlussendlich auf eine Rückzahlung verzichtet haben will (Urk. 7/2/10 S. 35: "[…] und ich habe gesagt, wenn sie nicht zurückzahlen, verzichte ich da- rauf"). Zusammenfassend ist der Wortlaut der Nachrichten klar. Auch die Verteidigung stellt dies zu Recht nicht in Abrede (Urk. 34 S. 26: "Natürlich ist der Wortlaut so, dass er sein Geld zurück will"). Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Es ist schliesslich in subjektiver Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Sprachnachrich- ten so verstanden haben wollte, wie er sie formuliert hatte. Dabei rechtfertigt es sich, auf die "Androhung ernstlicher Nachteile" im Rahmen der rechtlichen Sub- sumption näher einzugehen. Macht die Verteidigung geltend, die Sprachnachrich- ten seien als blosse Beschimpfungen zu verstehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufforderungen an die Adresse der Privatklägerin zur Rückzahlung des Gel- des gingen zwar mehrheitlich mit Beschimpfungen einher. Dass das eine das an- dere nicht ausschliesst, bedarf keiner Erklärung (vgl. auch der Beschuldigte in Urk. 7/2/11 S. 15 betreffend die Nachricht Nr. 38: "Die Hälfte dieser Nachricht ist die Antwort auf die Beleidigungen dieser Frau mir gegenüber und meiner Familie
- 12 - gegenüber und die andere Hälfte ist wegen meines Geldes"). Ebenso wenig ver- mag die Argumentation der Verteidigung, die angeklagten Sprachnachrichten sei- en Folgen der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen (Urk. 81 S. 3 ff.), den Beschuldigten zu entlasten. Zum einen lässt dies die fraglichen Sprach- nachrichten des Beschuldigten nicht in einem anderen Licht erscheinen. Zum an- dern erfolgte im Vorfeld mit Blick auf die durch den Beschuldigten gelöschten Nachrichten eine gegenseitige und nicht einseitige Kontaktaufnahme (vgl. Urk. 6/2/4). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3) vermag ins- besondere auch die von der Privatklägerin versandte Sprachnachricht Nr. 28 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die zeitlich erste, der in der Anklageschrift auf- geführten Sprachnachrichten, wurde um 15:38:23 Uhr versandt (Nr. 40, 6/2/10 S. 8), womit sie fast 10 Minuten vor der von der Verteidigung angeführten Nach- richt Nr. 28 der Privatklägerin, welche um 15:47:45 Uhr versandt wurde, übermit- telt wurde. Festzuhalten bleibt daher einzig, dass die Geldforderungen des Be- schuldigten im Rahmen der via Sprachnachrichten geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgten. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte aus dem zeitlichen Ablauf der Sprachnachrichten nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Auf das Argument, es habe sich bei den Sprachnachrichten des Beschuldig- ten um eine Retorsion im Sinne des Gesetzes gehandelt, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten E. II.2). III. Rechtliche Würdigung
1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetä-
- 13 - tigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; Urteil 6B_1139/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hat das vom Beschuldigten in den Sprachnachrichten ange- kündigte Übel zutreffend als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 54 S. 99 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Das vom Beschuldigten angedrohte Übel richtete sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin. Vielmehr drohte er ihr (und ihrem Ehemann), sie in Verruf zu bringen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hatten ab August 2018 bis Oktober 2019 regelmässig Sexualkontakte, wobei diese nach der Darstellung des Beschuldigten einvernehmlich und im Rahmen einer Beziehung und nach der Darstellung der Privatklägerin nur aufgrund von Drohungen erfolgten (vgl. bei- spielsweise Urk. 54 S. 62 f.). Die entsprechenden Vorwürfe etwa der mehrfachen Vergewaltigung mündeten in Freisprüche. Die Privatklägerin hielt wiederholt fest, sie habe befürchtet, der Beschuldigte würde ihre Familie im Iran respektive ihren Ehemann in Griechenland kontaktieren und informieren (vgl. beispielsweise Urk. 7/1/5 S. 32). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mithin in verschiede- ner Hinsicht ein Übel in Aussicht. Dies hielt die Verteidigung vor Vorinstanz im Grunde genommen selbst so fest: "Davon ausgehend, dass die beiden tatsächlich eine sexuelle Beziehung hatten (das ist ja im Grundsatz erstellt), befürchtete sie wegen dieser Nachrichten, dass der Beschuldigte diese ihrem Mann nun aus- plappern werde, um sein Geld zu erhalten (was er wie oben gesehen gar nicht beabsichtigte). Der Wortlaut war konkret: 'alles was du getan hast, werde ich of- fenbaren' - 'entweder Geld oder das Gesicht verlieren' " (Urk. 34 S. 27). Dass der Beschuldigte dies wie von ihm behauptet nicht ernst meinte, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, der Erfolg (die Zahlung) blieb aus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 2), handelt es sich bei den Äusserungen vor diesem Hintergrund auch nicht um bloss "rüpelhaftes Ver- halten". Es war im Gegenteil – wie aufgezeigt – rechtswidrig und erfüllt die objek- tiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eine zur Straflosigkeit führende Retorsion, wie sie von der Verteidigung vorgebracht wird,
- 14 - ist bei einer Nötigung – im Gegensatz zu einer Beschimpfung oder einer Tätlich- keit (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB) – im Übrigen von vornherein nicht möglich. Dass gewisse Nachrichten des Beschuldigten direkt im Anschluss an solche der Privat- klägerin erfolgten, ändert an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit da- her nichts. Eine Nötigung braucht zudem auch nicht von langer Hand geplant zu werden. Die Umstände, unter welchen die Sprachnachrichten gesendet wurden, werden indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Be- treffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
3. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 54 S. 125). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 55 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 68). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 54 S. 106 ff.) kann verwiesen werden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erkennt mit zutreffender Begründung auf eine Geldstrafe (Urk. 54 S. 107). Im Übrigen ist die vorinstanzli-
- 15 - che Strafart bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2. Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor.
3. Nötigung 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Nötigung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tat- schwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (siehe auch HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin einen Betrag von Fr. 800.–. Diese Summe ist nicht erheblich und wirkt sich verschuldensmindernd aus, ebenso, dass die Drohungen affektakzentuierte Züge aufweisen. Zu Lasten des Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass er der Privatklägerin einen erheblichen Angriff gegen ihre körperliche Integrität in Aussicht stellte. Darüber hinaus drohte er ihr, sie und ihren Ehemann in Verruf zu bringen. Der Beschuldig- te setzte damit ein massives Nötigungsmittel ein. Zudem wiederholte er seine Drohungen wiederholt. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen dennoch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Verschuldensmindernd fällt aus, dass er (wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist) Anspruch auf das Geld hatte oder dies mindestens so annahm. Dies rechtfertigt sein Tatvorge- hen selbstredend nicht, lässt aber die subjektive Tatschwere im Vergleich zu allen denkbaren Varianten (Verfolgung unerlaubter Zwecke) leicht geringer ausfallen. Relativierend fällt weiter aus, dass die Sprachnachrichten des Be- schuldigten Teil einer emotionalen Auseinandersetzung waren und erfolgten, nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten ebenfalls beschimpft hatte. Die
- 16 - Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere insgesamt leicht zu relativieren. 3.3. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Geldstrafe von 80 Tages- sätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Not- wendige getan, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Der Ver- such wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbe- gehung erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden mit dem einzigen Hinweis, dass der Versuch Tat- und nicht Täterkomponente ist (Urk. 54 S. 109 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, noch immer als Hilfskoch tätig zu sein und netto ca. Fr. 3'700.– zu verdienen. Weiter führte er aus, derzeit noch Schul- den in Höhe von Fr. 2'500.– zu haben, wobei er früher in Höhe von Fr. 10'000.– verschuldet gewesen sei. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen die bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (Urk. 80 S. 2 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. 3.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn als angestellter Hilfskoch auf netto Fr. 3'720.– (nach Abzug der Quellensteuern). Er lebt allein und hat keine belegten Unterstützungspflichten. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Da- mit ist der Tagessatz auf Fr. 60.– festzusetzen.
- 17 -
5. Zusammenfassung 5.1. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 5.2. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Es ist da- bei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensankti- onen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich ab 11. Januar 2021, 06.15 Uhr, bis zum 17. Februar 2021, 20.00 Uhr, und damit während 38 Tage in Haft (Urk. 8/5 und Urk. 8/44 S. 2). Die erstandene Haft von 38 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Dem Beschuldigten wurden am 19. Februar 2021 verschiedene Ersatzmass- nahmen auferlegt (Beschlagnahmung des afghanischen Passes; Verbot, den Kanton Bern zu betreten; Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin und de- ren Familie). Die Zwangsmassnahmen wurden mehrmals verlängert und am
30. Mai 2022 schliesslich aufgehoben (Urk. 8/46; Urk. 8/51; Urk. 8/56; Urk. 8/61; Beizugsakten GH220006 Urk. 3; Urk. 54 S. 123 f.). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungs- haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen). Das Verbot, die Privatklägerin und deren Familie zu kontaktieren, dürfte den Beschuldigten nicht tangiert haben. Einschneidende Beschränkungen, die mit dem Betretungsverbot in Bezug auf den Kanton Bern
- 18 - und mit der Beschlagnahmung des afghanischen Passes einhergingen, bringt der Beschuldigte nicht vor. Deshalb ist von einer wesentlichen Beschränkung der per- sönlichen Freiheit, die eine Anrechnung an die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB gebieten würde, nicht auszugehen. V. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Pro- bezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 111 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffer 9) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschul- digten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten
- 19 - Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sach- verhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschuldigte einzig der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist und die übrigen Vorwürfe in einen Freispruch münden. Die vorinstanzliche Kostenauflage im Umfang von Fr. 1'000.-- kann übernommen werden.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen (vgl. nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf die erwähnte Entschädigung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 20 - 2.3. 2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, Art. 429 Abs. 2 StPO. Die Beweislast obliegt der be- schuldigten Person. Diese trifft nach Art. 42 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Ent- schädigungsanspruchs (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richter- lichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteil 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zu- nächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung o- der Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht er- achtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Ge- nugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3.2. Die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 38 Tagen ist an die Geld- strafe anzurechnen (E. IV.5.2). Damit erfolgt der Ausgleich der Haft als Realersatz
- 21 - und die Frage der finanziellen Entschädigung stellt sich nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Wie bereits ausgeführt, ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Das Bundesgericht hielt fest, es sei für die Anrechnung lediglich erforderlich, dass eines von mehreren Strafverfahren zu ei- ner Verurteilung führe. Unerheblich sei, dass die Untersuchungshaft in einem Ver- fahren angeordnet worden sei, welches zu einem Freispruch geführt habe (Urteil 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet und der Beschuldigte diesbezüglich (aber nicht vollständig) freige- sprochen wurde. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.3.3. 2.3.3.1. Der Beschuldigte beantragt im Zusammenhang mit der ungerechtfertig- ten Haft eine Entschädigung wegen Lohnausfalls. Die Stelle bei der H._____ AG als Hilfskoch sei als Folge der Haft auf den 31. März 2021 gekündigt worden. Auf den 1. Dezember 2021 sei er wieder in gleicher Position angestellt worden. Die Lohneinbusse habe im Januar 2021 Fr. 2'929.40, im Februar 2021 Fr. 2'351.20, ab April 2021 bis November 2021 (unter Berücksichtigung der Zahlungen aus der Arbeitslosenkasse) Fr. 11'506.40 und insgesamt Fr. 16'787.– betragen. Die Lohn- erhöhung per 1. Dezember 2021 habe unberücksichtigt zu bleiben, da diese un- abhängig von der vorgängigen Kündigung gewährt worden wäre (Urk. 81 S. 6 ff.). 2.3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die frühere Berechnung der Verteidigung sei in verschiedener Hinsicht fraglich und kaum belegt. Die Verteidigung habe eine Ar- beitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2'528.– netto respektive Fr. 3'083.– brutto berechnet, wobei die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung effektiv höher gewesen sein dürfte. Nicht belegt sei zudem, ob und inwiefern dem Beschuldigten für Januar respektive Februar 2021 ein Lohnanspruch zugestanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte durch die Neuanstellung auch eine Lohnerhö- hung erhalten. Die effektive Lohneinbusse sei insgesamt nicht belegt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen sei (Urk. 54 S. 121 ff.).
- 22 - 2.3.3.3. Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4 S. 143; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten behauptete Lohneinbusse von Fr. 2'929.40 (Januar 2021; 20 Hafttage) und Fr. 2'351.20 (Februar 2021; 17 Haft- tage) ist nachvollziehbar begründet und mit Blick auf die Lohnabrechnungen von Januar 2021 und Februar 2021 plausibel (vgl. Urk. 57/6; Urk. 57/7). Der Beschul- digte belegt weiter, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Haft aufgelöst wurde und die Auflösung entgegen der Ankündigung seines Arbeitgebers erst per Ende März 2021 erfolgte (vgl. Urk. 57/3 und Urk. 57/4). Ab April 2021 bis November 2021 erhielt der Beschuldigte Arbeitslosenentschädigung. Diese belief sich in Ab- weichung von den Ausführungen des Beschuldigten auf insgesamt Fr. 23'160.40 (vgl. Urk. 57/8). Daraus ergibt sich gegenüber dem vertraglichen Lohn (acht Mo- nate zu Fr. 4'333.30; Urk. 57/10) eine Lohneinbusse von Fr. 11'506.40 (8 X Fr. 4'333.30 ./. Fr. 23'160.40). Insgesamt erlitt der Beschuldigte durch die unge- rechtfertigte Haft eine Lohneinbusse von Fr. 16'787.– (Fr. 2'929.40 + Fr. 2'351.20 + Fr. 11'506.40). Schliesslich ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass die im Rahmen der Neuanstellung gewährte Lohnerhöhung unabhängig von der vorgängigen Kündigung erfolgte. Gegenteiliges ist weder belegt noch plausibel. Mithin führt der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass die Lohnerhöhung bei der Festsetzung der Entschädigung auszuklammern ist und eine solche bereits ab dem zweiten Dienstjahr gewährt wurde (vgl. betreffend eine weitere Lohnerhö- hung im Jahre 2022 Urk. 67/2). 2.3.3.4. Dem Beschuldigten ist aufgrund der wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von Fr. 16'787.– zuzusprechen inklusive 5 % Zins ab 22. Juni 2021 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag ist der Entschädigungsanspruch abzuwei- sen. 2.3.4. Die Verteidigung macht für die Zeit nach Entzug des amtlichen Mandats Aufwände im Umfang von ca. 12 Stunden geltend (Prot. II S. 14). Der angemes- sene Vorbereitungsaufwand ist angesichts des Umstandes, dass bereits im Rah-
- 23 - men des amtlichen Mandats gewisse Vorbereitungsarbeiten gleistet wurden, auf 10 Stunden einzuschätzen. Hinzu zu rechnen sind 2 Stunden für die Berufungs- verhandlung sowie eine Wegentschädigung und ein Nachbesprechungsaufwand von gesamthaft 2 Stunden. Insgesamt ist der Aufwand der erbetenen Verteidi- gung daher auf 14 Stunden zu schätzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergäbe dies eine volle Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 3'317.15. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten daher eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 663.– für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
1. Das letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom
4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme angeordnete Kontakt- und Rayon- verbot wird vollständig aufgehoben.
2. Der letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom
4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme beschlagnahmte afghanische Pass und die Niederlassungsbewilligung B werden dem Beschuldigten nach Rechts- kraft dieses Beschlusses herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmäch- tigte Person) unter Vorlage dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH abzuholen.
3. (Mitteilungen).
4. (Rechtsmittel).
- 24 - Sodann wird erkannt:
1. (…).
2. Vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, − der Anstiftung zur Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 StGB sowie − der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…).
4. (…).
5. Die Anträge auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem werden abgewiesen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2021 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten freigegeben: − Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A014'593'465); − SIM-Karte Salt (Asservaten-Nr. A014'647'702); − Mobiltelefon Apple Typ iPhone 5s (Asservaten-Nr. A014'593'476); − SIM-Karte Lycamobile (Asservaten-Nr. A014'647'677); − Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'593'487); − Mobiltelefon Huawei Typ Mate 10 lite (Asservaten-Nr. A014'621'104); − USB-Stick, 64-GB (Asservaten-Nr. A014'774'722).
- 25 - Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
7. Die Rechnung des Labors "..." über den Betrag von Fr. 80.55 (Asservaten- Nr. A014'593'498) wird zu den Akten genommen.
8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 460.– Auslagen Gutachten; Fr. 2'720.– Auslagen Polizei; Fr. 2'130.– Entschädigung Dolmetscher für Übersetzung Chatverläufe; Fr. 34'215.40 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.; Fr. 21'540. – akonto bereits ausbezahlt); Fr. 22'200.05 Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).
10. (…).
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 26 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 38 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'075.– frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 663.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten werden Fr. 16'787.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2021, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 27 -
9. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 54 S. 125). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 55 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 68).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 54 S. 106 ff.) kann verwiesen werden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
E. 1.3 Am 16. Dezember 2022 widerrief die Verfahrensleitung das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger (Urk. 72). In der Folge teil- te Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, den Beschuldigten erbeten zu verteidigen (Urk. 74).
- 7 -
E. 1.4 Am 9. Februar 2023 wurde auf den 11. Mai 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 77).
E. 1.5 Die Berufungsverhandlung fand am 11. Mai 2023 statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8).
E. 1.6 Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten ver- zichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S 14). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 11. Mai 2023 gefällt (Prot. II S. 15 ff.; Urk. 83) und am 12. Mai 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 84).
E. 2 Vorfall vom 12. Oktober 2019 (versuchte Nötigung, Anklageschrift Ziffer III.)
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen (vgl. nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf die erwähnte Entschädigung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 20 -
E. 2.3 Die anklagerelevanten Nachrichten wurden im Rahmen einer Datensiche- rung des Mobiltelefons Apple iPhone XS Max der Privatklägerin zutage gefördert. Sie sind Teil einer (über die Applikation "Viber" geführten) Kommunikation zwi- schen zwei Telefonnummern, die dem Beschuldigten respektive der Privatklägerin zugeordnet werden können. Diverse Nachrichten, welche vom Beschuldigten ver- schickt wurden, wurden von diesem nachträglich gelöscht (vgl. Urk. 6/2/3; Urk. 6/2/4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 12. Oktober 2019 die hier relevanten (auf Deutsch übersetzten) Sprachnachrichten schickte, ist mithin erstellt (Urk. 6/2/10). Dies wird vom Beschuldigten denn auch eingestanden (Urk. 30 S. 20; Urk. 80 S. 5).
E. 2.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, Art. 429 Abs. 2 StPO. Die Beweislast obliegt der be- schuldigten Person. Diese trifft nach Art. 42 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Ent- schädigungsanspruchs (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richter- lichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteil 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zu- nächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung o- der Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht er- achtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Ge- nugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 38 Tagen ist an die Geld- strafe anzurechnen (E. IV.5.2). Damit erfolgt der Ausgleich der Haft als Realersatz
- 21 - und die Frage der finanziellen Entschädigung stellt sich nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Wie bereits ausgeführt, ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Das Bundesgericht hielt fest, es sei für die Anrechnung lediglich erforderlich, dass eines von mehreren Strafverfahren zu ei- ner Verurteilung führe. Unerheblich sei, dass die Untersuchungshaft in einem Ver- fahren angeordnet worden sei, welches zu einem Freispruch geführt habe (Urteil 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet und der Beschuldigte diesbezüglich (aber nicht vollständig) freige- sprochen wurde. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten ist abzuweisen.
E. 2.3.3.1 Der Beschuldigte beantragt im Zusammenhang mit der ungerechtfertig- ten Haft eine Entschädigung wegen Lohnausfalls. Die Stelle bei der H._____ AG als Hilfskoch sei als Folge der Haft auf den 31. März 2021 gekündigt worden. Auf den 1. Dezember 2021 sei er wieder in gleicher Position angestellt worden. Die Lohneinbusse habe im Januar 2021 Fr. 2'929.40, im Februar 2021 Fr. 2'351.20, ab April 2021 bis November 2021 (unter Berücksichtigung der Zahlungen aus der Arbeitslosenkasse) Fr. 11'506.40 und insgesamt Fr. 16'787.– betragen. Die Lohn- erhöhung per 1. Dezember 2021 habe unberücksichtigt zu bleiben, da diese un- abhängig von der vorgängigen Kündigung gewährt worden wäre (Urk. 81 S. 6 ff.).
E. 2.3.3.2 Die Vorinstanz erwägt, die frühere Berechnung der Verteidigung sei in verschiedener Hinsicht fraglich und kaum belegt. Die Verteidigung habe eine Ar- beitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2'528.– netto respektive Fr. 3'083.– brutto berechnet, wobei die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung effektiv höher gewesen sein dürfte. Nicht belegt sei zudem, ob und inwiefern dem Beschuldigten für Januar respektive Februar 2021 ein Lohnanspruch zugestanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte durch die Neuanstellung auch eine Lohnerhö- hung erhalten. Die effektive Lohneinbusse sei insgesamt nicht belegt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen sei (Urk. 54 S. 121 ff.).
- 22 -
E. 2.3.3.3 Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4 S. 143; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten behauptete Lohneinbusse von Fr. 2'929.40 (Januar 2021; 20 Hafttage) und Fr. 2'351.20 (Februar 2021; 17 Haft- tage) ist nachvollziehbar begründet und mit Blick auf die Lohnabrechnungen von Januar 2021 und Februar 2021 plausibel (vgl. Urk. 57/6; Urk. 57/7). Der Beschul- digte belegt weiter, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Haft aufgelöst wurde und die Auflösung entgegen der Ankündigung seines Arbeitgebers erst per Ende März 2021 erfolgte (vgl. Urk. 57/3 und Urk. 57/4). Ab April 2021 bis November 2021 erhielt der Beschuldigte Arbeitslosenentschädigung. Diese belief sich in Ab- weichung von den Ausführungen des Beschuldigten auf insgesamt Fr. 23'160.40 (vgl. Urk. 57/8). Daraus ergibt sich gegenüber dem vertraglichen Lohn (acht Mo- nate zu Fr. 4'333.30; Urk. 57/10) eine Lohneinbusse von Fr. 11'506.40 (8 X Fr. 4'333.30 ./. Fr. 23'160.40). Insgesamt erlitt der Beschuldigte durch die unge- rechtfertigte Haft eine Lohneinbusse von Fr. 16'787.– (Fr. 2'929.40 + Fr. 2'351.20 + Fr. 11'506.40). Schliesslich ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass die im Rahmen der Neuanstellung gewährte Lohnerhöhung unabhängig von der vorgängigen Kündigung erfolgte. Gegenteiliges ist weder belegt noch plausibel. Mithin führt der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass die Lohnerhöhung bei der Festsetzung der Entschädigung auszuklammern ist und eine solche bereits ab dem zweiten Dienstjahr gewährt wurde (vgl. betreffend eine weitere Lohnerhö- hung im Jahre 2022 Urk. 67/2).
E. 2.3.3.4 Dem Beschuldigten ist aufgrund der wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von Fr. 16'787.– zuzusprechen inklusive 5 % Zins ab 22. Juni 2021 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag ist der Entschädigungsanspruch abzuwei- sen.
E. 2.3.4 Die Verteidigung macht für die Zeit nach Entzug des amtlichen Mandats Aufwände im Umfang von ca. 12 Stunden geltend (Prot. II S. 14). Der angemes- sene Vorbereitungsaufwand ist angesichts des Umstandes, dass bereits im Rah-
- 23 - men des amtlichen Mandats gewisse Vorbereitungsarbeiten gleistet wurden, auf
E. 2.4 Zu den Sprachnachrichten wurde der Beschuldigte insbesondere am
E. 2.5 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist korrekt und kann übernommen werden (Urk. 54 S. 98 f.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Beschuldigte mittels Sprachnachrichten Geld von der Privatklägerin for- derte. Dies geht aus sämtlichen vier anklagerelevanten Nachrichten vom 12. Ok- tober 2019 hervor (Urk. 21/11 S. 9; Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 40, 15:38:23 Uhr], S. 11
- 11 - [Nr. 38, 15:47:45 Uhr], S. 12 [Nr. 37, 15:48:24 Uhr], S. 13 [Nr. 36, 15:49:58 Uhr]). Dabei forderte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 800.– (Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 39, 15:39:26 Uhr], S. 10 [Nr. 17, 15:44:19 Uhr]). Im Rahmen seiner Befragun- gen betonte er wiederholt, er habe der Privatklägerin Geld geliehen und dieses später mit den Nachrichten zurückverlangt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Dies sei der Inhalt der Nachrichten gewesen. Auf Aufforderung, die Nachricht Nr. 37 (Urk. 6/2/10 S. 12) zu erläutern, gab er zu Antwort: "Das ist ja klar. Das habe ich wegen meinem Geld gesagt. Eine andere Bedeutung hat das nicht" (Urk. 7/2/11 S. 14). Auch mit der Sprachnachricht "Wenn du mir mein Geld nicht gibst, werde ich kommen und dir deinen Arsch auf- reissen" (Nr. 38, 6/2/10 S. 11) habe er "versucht, mein Geld zurückzubekommen, aber sie haben es mir nicht gegeben, was hätte ich tun können" (Urk. 7/2/11 S. 15). Mit den Sprachnachrichten verlangte der Beschuldigte von der Privatklä- gerin mithin einen Geldbetrag. Daran ändert selbstredend nichts, dass der Be- schuldigte schlussendlich auf eine Rückzahlung verzichtet haben will (Urk. 7/2/10 S. 35: "[…] und ich habe gesagt, wenn sie nicht zurückzahlen, verzichte ich da- rauf"). Zusammenfassend ist der Wortlaut der Nachrichten klar. Auch die Verteidigung stellt dies zu Recht nicht in Abrede (Urk. 34 S. 26: "Natürlich ist der Wortlaut so, dass er sein Geld zurück will"). Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Es ist schliesslich in subjektiver Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Sprachnachrich- ten so verstanden haben wollte, wie er sie formuliert hatte. Dabei rechtfertigt es sich, auf die "Androhung ernstlicher Nachteile" im Rahmen der rechtlichen Sub- sumption näher einzugehen. Macht die Verteidigung geltend, die Sprachnachrich- ten seien als blosse Beschimpfungen zu verstehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufforderungen an die Adresse der Privatklägerin zur Rückzahlung des Gel- des gingen zwar mehrheitlich mit Beschimpfungen einher. Dass das eine das an- dere nicht ausschliesst, bedarf keiner Erklärung (vgl. auch der Beschuldigte in Urk. 7/2/11 S. 15 betreffend die Nachricht Nr. 38: "Die Hälfte dieser Nachricht ist die Antwort auf die Beleidigungen dieser Frau mir gegenüber und meiner Familie
- 12 - gegenüber und die andere Hälfte ist wegen meines Geldes"). Ebenso wenig ver- mag die Argumentation der Verteidigung, die angeklagten Sprachnachrichten sei- en Folgen der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen (Urk. 81 S. 3 ff.), den Beschuldigten zu entlasten. Zum einen lässt dies die fraglichen Sprach- nachrichten des Beschuldigten nicht in einem anderen Licht erscheinen. Zum an- dern erfolgte im Vorfeld mit Blick auf die durch den Beschuldigten gelöschten Nachrichten eine gegenseitige und nicht einseitige Kontaktaufnahme (vgl. Urk. 6/2/4). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3) vermag ins- besondere auch die von der Privatklägerin versandte Sprachnachricht Nr. 28 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die zeitlich erste, der in der Anklageschrift auf- geführten Sprachnachrichten, wurde um 15:38:23 Uhr versandt (Nr. 40, 6/2/10 S. 8), womit sie fast 10 Minuten vor der von der Verteidigung angeführten Nach- richt Nr. 28 der Privatklägerin, welche um 15:47:45 Uhr versandt wurde, übermit- telt wurde. Festzuhalten bleibt daher einzig, dass die Geldforderungen des Be- schuldigten im Rahmen der via Sprachnachrichten geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgten. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte aus dem zeitlichen Ablauf der Sprachnachrichten nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Auf das Argument, es habe sich bei den Sprachnachrichten des Beschuldig- ten um eine Retorsion im Sinne des Gesetzes gehandelt, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten E. II.2). III. Rechtliche Würdigung
1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetä-
- 13 - tigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; Urteil 6B_1139/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hat das vom Beschuldigten in den Sprachnachrichten ange- kündigte Übel zutreffend als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 54 S. 99 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Das vom Beschuldigten angedrohte Übel richtete sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin. Vielmehr drohte er ihr (und ihrem Ehemann), sie in Verruf zu bringen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hatten ab August 2018 bis Oktober 2019 regelmässig Sexualkontakte, wobei diese nach der Darstellung des Beschuldigten einvernehmlich und im Rahmen einer Beziehung und nach der Darstellung der Privatklägerin nur aufgrund von Drohungen erfolgten (vgl. bei- spielsweise Urk. 54 S. 62 f.). Die entsprechenden Vorwürfe etwa der mehrfachen Vergewaltigung mündeten in Freisprüche. Die Privatklägerin hielt wiederholt fest, sie habe befürchtet, der Beschuldigte würde ihre Familie im Iran respektive ihren Ehemann in Griechenland kontaktieren und informieren (vgl. beispielsweise Urk. 7/1/5 S. 32). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mithin in verschiede- ner Hinsicht ein Übel in Aussicht. Dies hielt die Verteidigung vor Vorinstanz im Grunde genommen selbst so fest: "Davon ausgehend, dass die beiden tatsächlich eine sexuelle Beziehung hatten (das ist ja im Grundsatz erstellt), befürchtete sie wegen dieser Nachrichten, dass der Beschuldigte diese ihrem Mann nun aus- plappern werde, um sein Geld zu erhalten (was er wie oben gesehen gar nicht beabsichtigte). Der Wortlaut war konkret: 'alles was du getan hast, werde ich of- fenbaren' - 'entweder Geld oder das Gesicht verlieren' " (Urk. 34 S. 27). Dass der Beschuldigte dies wie von ihm behauptet nicht ernst meinte, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, der Erfolg (die Zahlung) blieb aus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 2), handelt es sich bei den Äusserungen vor diesem Hintergrund auch nicht um bloss "rüpelhaftes Ver- halten". Es war im Gegenteil – wie aufgezeigt – rechtswidrig und erfüllt die objek- tiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eine zur Straflosigkeit führende Retorsion, wie sie von der Verteidigung vorgebracht wird,
- 14 - ist bei einer Nötigung – im Gegensatz zu einer Beschimpfung oder einer Tätlich- keit (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB) – im Übrigen von vornherein nicht möglich. Dass gewisse Nachrichten des Beschuldigten direkt im Anschluss an solche der Privat- klägerin erfolgten, ändert an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit da- her nichts. Eine Nötigung braucht zudem auch nicht von langer Hand geplant zu werden. Die Umstände, unter welchen die Sprachnachrichten gesendet wurden, werden indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Be- treffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
3. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze
E. 4 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn als angestellter Hilfskoch auf netto Fr. 3'720.– (nach Abzug der Quellensteuern). Er lebt allein und hat keine belegten Unterstützungspflichten. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Da- mit ist der Tagessatz auf Fr. 60.– festzusetzen.
- 17 -
E. 5 Zusammenfassung
E. 5.1 Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
E. 5.2 Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Es ist da- bei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensankti- onen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich ab 11. Januar 2021, 06.15 Uhr, bis zum 17. Februar 2021, 20.00 Uhr, und damit während 38 Tage in Haft (Urk. 8/5 und Urk. 8/44 S. 2). Die erstandene Haft von 38 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Dem Beschuldigten wurden am 19. Februar 2021 verschiedene Ersatzmass- nahmen auferlegt (Beschlagnahmung des afghanischen Passes; Verbot, den Kanton Bern zu betreten; Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin und de- ren Familie). Die Zwangsmassnahmen wurden mehrmals verlängert und am
30. Mai 2022 schliesslich aufgehoben (Urk. 8/46; Urk. 8/51; Urk. 8/56; Urk. 8/61; Beizugsakten GH220006 Urk. 3; Urk. 54 S. 123 f.). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungs- haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen). Das Verbot, die Privatklägerin und deren Familie zu kontaktieren, dürfte den Beschuldigten nicht tangiert haben. Einschneidende Beschränkungen, die mit dem Betretungsverbot in Bezug auf den Kanton Bern
- 18 - und mit der Beschlagnahmung des afghanischen Passes einhergingen, bringt der Beschuldigte nicht vor. Deshalb ist von einer wesentlichen Beschränkung der per- sönlichen Freiheit, die eine Anrechnung an die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB gebieten würde, nicht auszugehen. V. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Pro- bezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 111 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffer 9) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschul- digten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten
- 19 - Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sach- verhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschuldigte einzig der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist und die übrigen Vorwürfe in einen Freispruch münden. Die vorinstanzliche Kostenauflage im Umfang von Fr. 1'000.-- kann übernommen werden.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 10 (…).
E. 11 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
E. 12 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 13 (…)
E. 14 (Mitteilungen)
E. 15 (Rechtsmittel)"
- 26 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 38 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'075.– frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 663.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten werden Fr. 16'787.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2021, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 27 -
9. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird voll- ständig aufgehoben.
- Der letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme beschlagnahmte afghanische Pass und die Nieder- lassungsbewilligung B werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Be- schlusses angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Per- son) unter Vorlage dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH abzuholen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel). Sodann wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, - 3 - − der Anstiftung zur Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 StGB sowie − der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 38 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Anträge auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem werden abgewiesen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2021 einzig als Beweismittel beschlagnahm- ten Gegenstände dem Beschuldigten freigegeben: − Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A014'593'465); − SIM-Karte Salt (Asservaten-Nr. A014'647'702); − Mobiltelefon Apple Typ iPhone 5s (Asservaten-Nr. A014'593'476); − SIM-Karte Lycamobile (Asservaten-Nr. A014'647'677); − Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'593'487); − Mobiltelefon Huawei Typ Mate 10 lite (Asservaten-Nr. A014'621'104); − USB-Stick, 64-GB (Asservaten-Nr. A014'774'722). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie ver- nichtet.
- Die Rechnung des Labors "..." über den Betrag von Fr. 80.55 (Asservaten- Nr. A014'593'498) wird zu den Akten genommen. - 4 -
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 460.– Auslagen Gutachten; Fr. 2'720.– Auslagen Polizei; Fr. 2'130.– Entschädigung Dolmetscher für Übersetzung Chatverläufe; Fr. 34'215.40 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.; Fr. 21'540. – akonto bereits ausbezahlt); Fr. 22'200.05 Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- auslagen und MwSt.).
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rin – werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten auferlegt, im Übrigen aber auf die Staatskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Anträge des Beschuldigten betreffend Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse und betreffend Genugtuung werden abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Des Beschuldigten (Urk. 81):
- In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirks- gerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG220002) sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG220002) seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG220002) sei dem Berufungskläger für die wirtschaftliche Einbusse zwischen dem
- Januar 2021 bis 30. November 2021 als Folge der Verhaftung eine Entschädigung von CHF 16'787.– zzgl. Zins von 5 % ab 21. Juni 2021 (mittlerer Verfall) sowie für die unschuldig erlittene Haft vom 11. Januar 2021 bis 17. Februar 2021 (38 Tage) eine Genugtuung von CHF 7'600, zzgl. Zins von 5 % ab 30. Januar 2021 (mittlerer Verfall) zu entrichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.)." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 68): Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. - 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. Mai 2022 wurde den Parteien am 13. Juni 2022 mündlich eröffnet (Urk. 54; Prot. I S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 20. Juni 2022, die Privatklägerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 39; Urk. 42; Urk. 45). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 und Urk. 51) reichte der Beschuldigte am 4. Oktober 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung vom 20. Juni 2022 am 6. Ok- tober 2022 zurück (Urk. 58). Die Privatklägerin reichte innert Frist keine Beru- fungserklärung ein. Mit Beschluss vom 17. November 2022 wurde auf die Beru- fung der Privatklägerin vom 21. Juni 2022 nicht eingetreten und vom Rückzug der am 20. Juni 2022 angemeldeten Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk ge- nommen (Urk. 61). Am 23. November 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 63). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberu- fung (Urk. 68 und Urk. 70). Der Beschuldigte reichte am 5. Dezember 2022 ver- schiedene Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 65). 1.3. Am 16. Dezember 2022 widerrief die Verfahrensleitung das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger (Urk. 72). In der Folge teil- te Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, den Beschuldigten erbeten zu verteidigen (Urk. 74). - 7 - 1.4. Am 9. Februar 2023 wurde auf den 11. Mai 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 77). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Mai 2023 statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). 1.6. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten ver- zichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S 14). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 11. Mai 2023 gefällt (Prot. II S. 15 ff.; Urk. 83) und am 12. Mai 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 84).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urteilsdispositivziffern 1, 3 und 4). Zudem wendet er sich gegen die Kostenaufla- ge und die Abweisung der geltend gemachten Entschädigung (Urteilsdispositiv- ziffern 10 und 13). Unangefochten blieben die Freisprüche (Dispositivziffer 2), das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 5), der Ent- scheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Belassung einer Rechnung bei den Akten (Dispositivziffer 7), der Entscheid über die Zivil- forderung (Dispositivziffer 8), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) sowie die Regelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (Dispositivziffern 11 und 12). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Un- angefochten blieb auch der vorinstanzliche Beschluss (Prot. II S. 8). Dies ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 8 - II. Sachverhalt
- Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 54 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussage- psychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heuti- ger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Be- deutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinwei- sen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
- Vorfall vom 12. Oktober 2019 (versuchte Nötigung, Anklageschrift Ziffer III.) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 12. Oktober 2019 der Privatklägerin auf deren Mobiltelefon mehrere Sprachnachrichten hinterlassen. Dies habe der Beschuldigte gemacht in der Absicht, die Privatklägerin und deren Ehemann zur Zahlung eines Geldbetrages zu veranlassen. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin unter keinen Umständen gewollt ha- be, dass er mit ihrem Ehemann und ihrer Verwandtschaft Kontakt aufnehme respektive bei ihr vorbeikomme und ihr erneut ein Leid antun würde. Trotzdem habe die Privatklägerin den geforderten Betrag nicht bezahlt (Urk. 21/11 S. 8 ff.). 2.2. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, er habe der Privatklägerin ver- mutlich im Jahre 2017 einen Betrag von Fr. 800.-- geliehen, als ihre Kinder krank gewesen seien. Die Privatklägerin habe ihm nach Erhalt des Geldes mitgeteilt, damit Medikamente für ihre Kinder gekauft zu haben, und sich bei ihm bedankt. Auf Vorhalt der vorinstanzlichen Vorsitzenden, in den Akten befänden sich zahl- reiche Einträge, wie er am 12. Oktober 2019 die Privatklägerin grob beschimpft und bedroht habe, hielt der Beschuldigte Folgendes fest. Sie hätten vereinbart, - 9 - dass ihm das Geld später zurückbezahlt würde ("sobald sie hierher kommen"). Die Privatklägerin habe seine Mutter und seine Familie beschimpft. Das habe ihn verletzt und "anschliessend habe ich das gemacht". Die Beziehung zur Privatklä- gerin sei wohl zu Ende gegangen, als ihre Familie in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten zusammen die Beziehung beendet. Die Privatklägerin habe ihren Ehemann und er (der Beschuldigte) seine Verlobte gehabt (Urk. 30 S. 19 ff.). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, die Anklage zeige nur einen Teil der Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin. Zudem entspreche die Darstellung in der An- klage (vgl. Urk. 21/11 S. 9) nicht der zeitlichen Abfolge. Die Nachrichten des Be- schuldigten seien nach 21 Nachrichten der Privatklägerin erfolgt. Sie seien als Beschimpfungen und nicht als Nötigungen zu interpretieren. Der Beschuldigte ha- be seine Forderung nicht ernst gemeint, da er später nie mehr darauf zurückge- kommen sei. In subjektiver Hinsicht könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin zur Zahlung eines Geldbetrages habe veranlassen wollen (Urk. 34 S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80 S. 4 ff.). Erneut bekräftigte er, dass er mit seinen Nachrichten einzig das ihm zustehende Geld habe zurück- verlangen wollen. Zudem führte er aus, dass jemand, der ihn beschimpfe, auch von ihm eine Beschimpfung erhalte (Urk. 80 S. 6). Die Verteidigung führte ergän- zend aus, die Nachrichten seien im Gesamtkontext einer gegenseitigen Be- schimpfung im Rahmen der Beziehungsauflösung zu sehen und nicht als Nöti- gung zu qualifizieren. Die in der Anklage wiedergegebenen Nachrichten seien of- fensichtlich Folge der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen. Sie seien weder ernst gemeint noch geeignet, die Handlungsfähigkeit des Adressan- ten zu beschränken (Urk. 55 S. 4; Urk. 81 S. 2 ff.). Die von der Privatklägerin ver- sandten Sprachnachrichten Nr. 28 ("Du störst nicht mehr meine Ruhe, meine Fa- milie und mich. Du störst nicht einmal mehr Mohsen. Du hast ein Problem mit Mohsen und wolltest es über mich klären. Ist jetzt fertig! Alle haben dich durch- schaut. Hast du verstanden? Ist fertig. Du isst ein Scheiss, wenn du mich noch - 10 - einmal anrufst.") und Nachricht Nr. 26 ("Komm du mir und meiner Familie zu Na- he. Dann schau, was für ein Ungeheuer ich über dich herbringe.") seien für sich betrachtet ebenfalls als Nötigungen zu qualifizieren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten ununterbrochen mit solchen Sprachnachrichten bombardiert, wo- raufhin dem Beschuldigten der Geduldsfaden gerissen sei (Urk. 81 S. 2). Da nur zwei Sekunden zwischen dem Ende der Nachricht 28 und der anklagten Sprach- nachricht 38 des Beschuldigten liegen würden, erscheine die Sprachnachricht des Beschuldigten klar als Reaktion bzw. als Reaktion im Sinne des Gesetzes (Prot. II S. 11). 2.3. Die anklagerelevanten Nachrichten wurden im Rahmen einer Datensiche- rung des Mobiltelefons Apple iPhone XS Max der Privatklägerin zutage gefördert. Sie sind Teil einer (über die Applikation "Viber" geführten) Kommunikation zwi- schen zwei Telefonnummern, die dem Beschuldigten respektive der Privatklägerin zugeordnet werden können. Diverse Nachrichten, welche vom Beschuldigten ver- schickt wurden, wurden von diesem nachträglich gelöscht (vgl. Urk. 6/2/3; Urk. 6/2/4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 12. Oktober 2019 die hier relevanten (auf Deutsch übersetzten) Sprachnachrichten schickte, ist mithin erstellt (Urk. 6/2/10). Dies wird vom Beschuldigten denn auch eingestanden (Urk. 30 S. 20; Urk. 80 S. 5). 2.4. Zu den Sprachnachrichten wurde der Beschuldigte insbesondere am
- August 2021 polizeilich, am 23. November 2021 staatsanwaltschaftlich und am
- Mai 2022 vor Vorinstanz befragt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 12 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich nicht näher zu den hier inte- ressierenden Nachrichten (vgl. Urk. 7/1/2 S. 16 ff.; Urk. 7/1/5 S. 17 ff.). 2.5. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist korrekt und kann übernommen werden (Urk. 54 S. 98 f.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Beschuldigte mittels Sprachnachrichten Geld von der Privatklägerin for- derte. Dies geht aus sämtlichen vier anklagerelevanten Nachrichten vom 12. Ok- tober 2019 hervor (Urk. 21/11 S. 9; Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 40, 15:38:23 Uhr], S. 11 - 11 - [Nr. 38, 15:47:45 Uhr], S. 12 [Nr. 37, 15:48:24 Uhr], S. 13 [Nr. 36, 15:49:58 Uhr]). Dabei forderte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 800.– (Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 39, 15:39:26 Uhr], S. 10 [Nr. 17, 15:44:19 Uhr]). Im Rahmen seiner Befragun- gen betonte er wiederholt, er habe der Privatklägerin Geld geliehen und dieses später mit den Nachrichten zurückverlangt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Dies sei der Inhalt der Nachrichten gewesen. Auf Aufforderung, die Nachricht Nr. 37 (Urk. 6/2/10 S. 12) zu erläutern, gab er zu Antwort: "Das ist ja klar. Das habe ich wegen meinem Geld gesagt. Eine andere Bedeutung hat das nicht" (Urk. 7/2/11 S. 14). Auch mit der Sprachnachricht "Wenn du mir mein Geld nicht gibst, werde ich kommen und dir deinen Arsch auf- reissen" (Nr. 38, 6/2/10 S. 11) habe er "versucht, mein Geld zurückzubekommen, aber sie haben es mir nicht gegeben, was hätte ich tun können" (Urk. 7/2/11 S. 15). Mit den Sprachnachrichten verlangte der Beschuldigte von der Privatklä- gerin mithin einen Geldbetrag. Daran ändert selbstredend nichts, dass der Be- schuldigte schlussendlich auf eine Rückzahlung verzichtet haben will (Urk. 7/2/10 S. 35: "[…] und ich habe gesagt, wenn sie nicht zurückzahlen, verzichte ich da- rauf"). Zusammenfassend ist der Wortlaut der Nachrichten klar. Auch die Verteidigung stellt dies zu Recht nicht in Abrede (Urk. 34 S. 26: "Natürlich ist der Wortlaut so, dass er sein Geld zurück will"). Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Es ist schliesslich in subjektiver Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Sprachnachrich- ten so verstanden haben wollte, wie er sie formuliert hatte. Dabei rechtfertigt es sich, auf die "Androhung ernstlicher Nachteile" im Rahmen der rechtlichen Sub- sumption näher einzugehen. Macht die Verteidigung geltend, die Sprachnachrich- ten seien als blosse Beschimpfungen zu verstehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufforderungen an die Adresse der Privatklägerin zur Rückzahlung des Gel- des gingen zwar mehrheitlich mit Beschimpfungen einher. Dass das eine das an- dere nicht ausschliesst, bedarf keiner Erklärung (vgl. auch der Beschuldigte in Urk. 7/2/11 S. 15 betreffend die Nachricht Nr. 38: "Die Hälfte dieser Nachricht ist die Antwort auf die Beleidigungen dieser Frau mir gegenüber und meiner Familie - 12 - gegenüber und die andere Hälfte ist wegen meines Geldes"). Ebenso wenig ver- mag die Argumentation der Verteidigung, die angeklagten Sprachnachrichten sei- en Folgen der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen (Urk. 81 S. 3 ff.), den Beschuldigten zu entlasten. Zum einen lässt dies die fraglichen Sprach- nachrichten des Beschuldigten nicht in einem anderen Licht erscheinen. Zum an- dern erfolgte im Vorfeld mit Blick auf die durch den Beschuldigten gelöschten Nachrichten eine gegenseitige und nicht einseitige Kontaktaufnahme (vgl. Urk. 6/2/4). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3) vermag ins- besondere auch die von der Privatklägerin versandte Sprachnachricht Nr. 28 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die zeitlich erste, der in der Anklageschrift auf- geführten Sprachnachrichten, wurde um 15:38:23 Uhr versandt (Nr. 40, 6/2/10 S. 8), womit sie fast 10 Minuten vor der von der Verteidigung angeführten Nach- richt Nr. 28 der Privatklägerin, welche um 15:47:45 Uhr versandt wurde, übermit- telt wurde. Festzuhalten bleibt daher einzig, dass die Geldforderungen des Be- schuldigten im Rahmen der via Sprachnachrichten geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgten. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte aus dem zeitlichen Ablauf der Sprachnachrichten nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Auf das Argument, es habe sich bei den Sprachnachrichten des Beschuldig- ten um eine Retorsion im Sinne des Gesetzes gehandelt, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten E. II.2). III. Rechtliche Würdigung
- Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetä- - 13 - tigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; Urteil 6B_1139/2017 vom
- Mai 2018 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
- Die Vorinstanz hat das vom Beschuldigten in den Sprachnachrichten ange- kündigte Übel zutreffend als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 54 S. 99 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Das vom Beschuldigten angedrohte Übel richtete sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin. Vielmehr drohte er ihr (und ihrem Ehemann), sie in Verruf zu bringen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hatten ab August 2018 bis Oktober 2019 regelmässig Sexualkontakte, wobei diese nach der Darstellung des Beschuldigten einvernehmlich und im Rahmen einer Beziehung und nach der Darstellung der Privatklägerin nur aufgrund von Drohungen erfolgten (vgl. bei- spielsweise Urk. 54 S. 62 f.). Die entsprechenden Vorwürfe etwa der mehrfachen Vergewaltigung mündeten in Freisprüche. Die Privatklägerin hielt wiederholt fest, sie habe befürchtet, der Beschuldigte würde ihre Familie im Iran respektive ihren Ehemann in Griechenland kontaktieren und informieren (vgl. beispielsweise Urk. 7/1/5 S. 32). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mithin in verschiede- ner Hinsicht ein Übel in Aussicht. Dies hielt die Verteidigung vor Vorinstanz im Grunde genommen selbst so fest: "Davon ausgehend, dass die beiden tatsächlich eine sexuelle Beziehung hatten (das ist ja im Grundsatz erstellt), befürchtete sie wegen dieser Nachrichten, dass der Beschuldigte diese ihrem Mann nun aus- plappern werde, um sein Geld zu erhalten (was er wie oben gesehen gar nicht beabsichtigte). Der Wortlaut war konkret: 'alles was du getan hast, werde ich of- fenbaren' - 'entweder Geld oder das Gesicht verlieren' " (Urk. 34 S. 27). Dass der Beschuldigte dies wie von ihm behauptet nicht ernst meinte, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, der Erfolg (die Zahlung) blieb aus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 2), handelt es sich bei den Äusserungen vor diesem Hintergrund auch nicht um bloss "rüpelhaftes Ver- halten". Es war im Gegenteil – wie aufgezeigt – rechtswidrig und erfüllt die objek- tiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eine zur Straflosigkeit führende Retorsion, wie sie von der Verteidigung vorgebracht wird, - 14 - ist bei einer Nötigung – im Gegensatz zu einer Beschimpfung oder einer Tätlich- keit (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB) – im Übrigen von vornherein nicht möglich. Dass gewisse Nachrichten des Beschuldigten direkt im Anschluss an solche der Privat- klägerin erfolgten, ändert an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit da- her nichts. Eine Nötigung braucht zudem auch nicht von langer Hand geplant zu werden. Die Umstände, unter welchen die Sprachnachrichten gesendet wurden, werden indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Be- treffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
- Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 54 S. 125). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 55 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 68). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 54 S. 106 ff.) kann verwiesen werden.
- Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erkennt mit zutreffender Begründung auf eine Geldstrafe (Urk. 54 S. 107). Im Übrigen ist die vorinstanzli- - 15 - che Strafart bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2. Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor.
- Nötigung 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Nötigung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tat- schwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (siehe auch HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin einen Betrag von Fr. 800.–. Diese Summe ist nicht erheblich und wirkt sich verschuldensmindernd aus, ebenso, dass die Drohungen affektakzentuierte Züge aufweisen. Zu Lasten des Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass er der Privatklägerin einen erheblichen Angriff gegen ihre körperliche Integrität in Aussicht stellte. Darüber hinaus drohte er ihr, sie und ihren Ehemann in Verruf zu bringen. Der Beschuldig- te setzte damit ein massives Nötigungsmittel ein. Zudem wiederholte er seine Drohungen wiederholt. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen dennoch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Verschuldensmindernd fällt aus, dass er (wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist) Anspruch auf das Geld hatte oder dies mindestens so annahm. Dies rechtfertigt sein Tatvorge- hen selbstredend nicht, lässt aber die subjektive Tatschwere im Vergleich zu allen denkbaren Varianten (Verfolgung unerlaubter Zwecke) leicht geringer ausfallen. Relativierend fällt weiter aus, dass die Sprachnachrichten des Be- schuldigten Teil einer emotionalen Auseinandersetzung waren und erfolgten, nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten ebenfalls beschimpft hatte. Die - 16 - Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere insgesamt leicht zu relativieren. 3.3. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Geldstrafe von 80 Tages- sätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Not- wendige getan, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Der Ver- such wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbe- gehung erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden mit dem einzigen Hinweis, dass der Versuch Tat- und nicht Täterkomponente ist (Urk. 54 S. 109 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, noch immer als Hilfskoch tätig zu sein und netto ca. Fr. 3'700.– zu verdienen. Weiter führte er aus, derzeit noch Schul- den in Höhe von Fr. 2'500.– zu haben, wobei er früher in Höhe von Fr. 10'000.– verschuldet gewesen sei. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen die bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (Urk. 80 S. 2 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. 3.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
- Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn als angestellter Hilfskoch auf netto Fr. 3'720.– (nach Abzug der Quellensteuern). Er lebt allein und hat keine belegten Unterstützungspflichten. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Da- mit ist der Tagessatz auf Fr. 60.– festzusetzen. - 17 -
- Zusammenfassung 5.1. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 5.2. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Es ist da- bei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensankti- onen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich ab 11. Januar 2021, 06.15 Uhr, bis zum 17. Februar 2021, 20.00 Uhr, und damit während 38 Tage in Haft (Urk. 8/5 und Urk. 8/44 S. 2). Die erstandene Haft von 38 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Dem Beschuldigten wurden am 19. Februar 2021 verschiedene Ersatzmass- nahmen auferlegt (Beschlagnahmung des afghanischen Passes; Verbot, den Kanton Bern zu betreten; Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin und de- ren Familie). Die Zwangsmassnahmen wurden mehrmals verlängert und am
- Mai 2022 schliesslich aufgehoben (Urk. 8/46; Urk. 8/51; Urk. 8/56; Urk. 8/61; Beizugsakten GH220006 Urk. 3; Urk. 54 S. 123 f.). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungs- haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen). Das Verbot, die Privatklägerin und deren Familie zu kontaktieren, dürfte den Beschuldigten nicht tangiert haben. Einschneidende Beschränkungen, die mit dem Betretungsverbot in Bezug auf den Kanton Bern - 18 - und mit der Beschlagnahmung des afghanischen Passes einhergingen, bringt der Beschuldigte nicht vor. Deshalb ist von einer wesentlichen Beschränkung der per- sönlichen Freiheit, die eine Anrechnung an die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB gebieten würde, nicht auszugehen. V. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Pro- bezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 111 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffer 9) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschul- digten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten - 19 - Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sach- verhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschuldigte einzig der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist und die übrigen Vorwürfe in einen Freispruch münden. Die vorinstanzliche Kostenauflage im Umfang von Fr. 1'000.-- kann übernommen werden.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen (vgl. nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf die erwähnte Entschädigung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 20 - 2.3. 2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, Art. 429 Abs. 2 StPO. Die Beweislast obliegt der be- schuldigten Person. Diese trifft nach Art. 42 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Ent- schädigungsanspruchs (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richter- lichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteil 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zu- nächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung o- der Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht er- achtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Ge- nugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3.2. Die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 38 Tagen ist an die Geld- strafe anzurechnen (E. IV.5.2). Damit erfolgt der Ausgleich der Haft als Realersatz - 21 - und die Frage der finanziellen Entschädigung stellt sich nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Wie bereits ausgeführt, ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Das Bundesgericht hielt fest, es sei für die Anrechnung lediglich erforderlich, dass eines von mehreren Strafverfahren zu ei- ner Verurteilung führe. Unerheblich sei, dass die Untersuchungshaft in einem Ver- fahren angeordnet worden sei, welches zu einem Freispruch geführt habe (Urteil 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet und der Beschuldigte diesbezüglich (aber nicht vollständig) freige- sprochen wurde. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.3.3. 2.3.3.1. Der Beschuldigte beantragt im Zusammenhang mit der ungerechtfertig- ten Haft eine Entschädigung wegen Lohnausfalls. Die Stelle bei der H._____ AG als Hilfskoch sei als Folge der Haft auf den 31. März 2021 gekündigt worden. Auf den 1. Dezember 2021 sei er wieder in gleicher Position angestellt worden. Die Lohneinbusse habe im Januar 2021 Fr. 2'929.40, im Februar 2021 Fr. 2'351.20, ab April 2021 bis November 2021 (unter Berücksichtigung der Zahlungen aus der Arbeitslosenkasse) Fr. 11'506.40 und insgesamt Fr. 16'787.– betragen. Die Lohn- erhöhung per 1. Dezember 2021 habe unberücksichtigt zu bleiben, da diese un- abhängig von der vorgängigen Kündigung gewährt worden wäre (Urk. 81 S. 6 ff.). 2.3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die frühere Berechnung der Verteidigung sei in verschiedener Hinsicht fraglich und kaum belegt. Die Verteidigung habe eine Ar- beitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2'528.– netto respektive Fr. 3'083.– brutto berechnet, wobei die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung effektiv höher gewesen sein dürfte. Nicht belegt sei zudem, ob und inwiefern dem Beschuldigten für Januar respektive Februar 2021 ein Lohnanspruch zugestanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte durch die Neuanstellung auch eine Lohnerhö- hung erhalten. Die effektive Lohneinbusse sei insgesamt nicht belegt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen sei (Urk. 54 S. 121 ff.). - 22 - 2.3.3.3. Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4 S. 143; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten behauptete Lohneinbusse von Fr. 2'929.40 (Januar 2021; 20 Hafttage) und Fr. 2'351.20 (Februar 2021; 17 Haft- tage) ist nachvollziehbar begründet und mit Blick auf die Lohnabrechnungen von Januar 2021 und Februar 2021 plausibel (vgl. Urk. 57/6; Urk. 57/7). Der Beschul- digte belegt weiter, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Haft aufgelöst wurde und die Auflösung entgegen der Ankündigung seines Arbeitgebers erst per Ende März 2021 erfolgte (vgl. Urk. 57/3 und Urk. 57/4). Ab April 2021 bis November 2021 erhielt der Beschuldigte Arbeitslosenentschädigung. Diese belief sich in Ab- weichung von den Ausführungen des Beschuldigten auf insgesamt Fr. 23'160.40 (vgl. Urk. 57/8). Daraus ergibt sich gegenüber dem vertraglichen Lohn (acht Mo- nate zu Fr. 4'333.30; Urk. 57/10) eine Lohneinbusse von Fr. 11'506.40 (8 X Fr. 4'333.30 ./. Fr. 23'160.40). Insgesamt erlitt der Beschuldigte durch die unge- rechtfertigte Haft eine Lohneinbusse von Fr. 16'787.– (Fr. 2'929.40 + Fr. 2'351.20 + Fr. 11'506.40). Schliesslich ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass die im Rahmen der Neuanstellung gewährte Lohnerhöhung unabhängig von der vorgängigen Kündigung erfolgte. Gegenteiliges ist weder belegt noch plausibel. Mithin führt der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass die Lohnerhöhung bei der Festsetzung der Entschädigung auszuklammern ist und eine solche bereits ab dem zweiten Dienstjahr gewährt wurde (vgl. betreffend eine weitere Lohnerhö- hung im Jahre 2022 Urk. 67/2). 2.3.3.4. Dem Beschuldigten ist aufgrund der wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von Fr. 16'787.– zuzusprechen inklusive 5 % Zins ab 22. Juni 2021 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag ist der Entschädigungsanspruch abzuwei- sen. 2.3.4. Die Verteidigung macht für die Zeit nach Entzug des amtlichen Mandats Aufwände im Umfang von ca. 12 Stunden geltend (Prot. II S. 14). Der angemes- sene Vorbereitungsaufwand ist angesichts des Umstandes, dass bereits im Rah- - 23 - men des amtlichen Mandats gewisse Vorbereitungsarbeiten gleistet wurden, auf 10 Stunden einzuschätzen. Hinzu zu rechnen sind 2 Stunden für die Berufungs- verhandlung sowie eine Wegentschädigung und ein Nachbesprechungsaufwand von gesamthaft 2 Stunden. Insgesamt ist der Aufwand der erbetenen Verteidi- gung daher auf 14 Stunden zu schätzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergäbe dies eine volle Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 3'317.15. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten daher eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 663.– für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
- Das letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom
- Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme angeordnete Kontakt- und Rayon- verbot wird vollständig aufgehoben.
- Der letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom
- Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme beschlagnahmte afghanische Pass und die Niederlassungsbewilligung B werden dem Beschuldigten nach Rechts- kraft dieses Beschlusses herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmäch- tigte Person) unter Vorlage dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH abzuholen.
- (Mitteilungen).
- (Rechtsmittel). - 24 - Sodann wird erkannt:
- (…).
- Vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, − der Anstiftung zur Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 StGB sowie − der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…).
- (…).
- Die Anträge auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem werden abgewiesen.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2021 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten freigegeben: − Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A014'593'465); − SIM-Karte Salt (Asservaten-Nr. A014'647'702); − Mobiltelefon Apple Typ iPhone 5s (Asservaten-Nr. A014'593'476); − SIM-Karte Lycamobile (Asservaten-Nr. A014'647'677); − Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'593'487); − Mobiltelefon Huawei Typ Mate 10 lite (Asservaten-Nr. A014'621'104); − USB-Stick, 64-GB (Asservaten-Nr. A014'774'722). - 25 - Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
- Die Rechnung des Labors "..." über den Betrag von Fr. 80.55 (Asservaten- Nr. A014'593'498) wird zu den Akten genommen.
- Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 460.– Auslagen Gutachten; Fr. 2'720.– Auslagen Polizei; Fr. 2'130.– Entschädigung Dolmetscher für Übersetzung Chatverläufe; Fr. 34'215.40 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.; Fr. 21'540. – akonto bereits ausbezahlt); Fr. 22'200.05 Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).
- (…).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 26 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 38 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'075.– frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 663.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 16'787.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2021, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. - 27 -
- Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220557-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 11. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (DG220002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2022 (Urk. 21/11) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 123 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Das letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird voll- ständig aufgehoben.
2. Der letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme beschlagnahmte afghanische Pass und die Nieder- lassungsbewilligung B werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Beschlusses herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Be- schlusses angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Per- son) unter Vorlage dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH abzuholen.
3. (Mitteilungen)
4. (Rechtsmittel). Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB,
- 3 - − der Anstiftung zur Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 StGB sowie − der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 38 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Anträge auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem werden abgewiesen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2021 einzig als Beweismittel beschlagnahm- ten Gegenstände dem Beschuldigten freigegeben: − Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A014'593'465); − SIM-Karte Salt (Asservaten-Nr. A014'647'702); − Mobiltelefon Apple Typ iPhone 5s (Asservaten-Nr. A014'593'476); − SIM-Karte Lycamobile (Asservaten-Nr. A014'647'677); − Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'593'487); − Mobiltelefon Huawei Typ Mate 10 lite (Asservaten-Nr. A014'621'104); − USB-Stick, 64-GB (Asservaten-Nr. A014'774'722). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie ver- nichtet.
7. Die Rechnung des Labors "..." über den Betrag von Fr. 80.55 (Asservaten- Nr. A014'593'498) wird zu den Akten genommen.
- 4 -
8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 460.– Auslagen Gutachten; Fr. 2'720.– Auslagen Polizei; Fr. 2'130.– Entschädigung Dolmetscher für Übersetzung Chatverläufe; Fr. 34'215.40 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.; Fr. 21'540. – akonto bereits ausbezahlt); Fr. 22'200.05 Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (inkl. Bar- auslagen und MwSt.).
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rin – werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten auferlegt, im Übrigen aber auf die Staatskasse genommen.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Anträge des Beschuldigten betreffend Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse und betreffend Genugtuung werden abgewiesen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Des Beschuldigten (Urk. 81):
1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirks- gerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG220002) sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG220002) seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. DG220002) sei dem Berufungskläger für die wirtschaftliche Einbusse zwischen dem
11. Januar 2021 bis 30. November 2021 als Folge der Verhaftung eine Entschädigung von CHF 16'787.– zzgl. Zins von 5 % ab 21. Juni 2021 (mittlerer Verfall) sowie für die unschuldig erlittene Haft vom 11. Januar 2021 bis 17. Februar 2021 (38 Tage) eine Genugtuung von CHF 7'600, zzgl. Zins von 5 % ab 30. Januar 2021 (mittlerer Verfall) zu entrichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.)."
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 68): Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. Mai 2022 wurde den Parteien am 13. Juni 2022 mündlich eröffnet (Urk. 54; Prot. I S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 20. Juni 2022, die Privatklägerin mit Eingabe vom 21. Juni 2022 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 39; Urk. 42; Urk. 45). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 und Urk. 51) reichte der Beschuldigte am 4. Oktober 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung vom 20. Juni 2022 am 6. Ok- tober 2022 zurück (Urk. 58). Die Privatklägerin reichte innert Frist keine Beru- fungserklärung ein. Mit Beschluss vom 17. November 2022 wurde auf die Beru- fung der Privatklägerin vom 21. Juni 2022 nicht eingetreten und vom Rückzug der am 20. Juni 2022 angemeldeten Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk ge- nommen (Urk. 61). Am 23. November 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 63). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberu- fung (Urk. 68 und Urk. 70). Der Beschuldigte reichte am 5. Dezember 2022 ver- schiedene Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 65). 1.3. Am 16. Dezember 2022 widerrief die Verfahrensleitung das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger (Urk. 72). In der Folge teil- te Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, den Beschuldigten erbeten zu verteidigen (Urk. 74).
- 7 - 1.4. Am 9. Februar 2023 wurde auf den 11. Mai 2023 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 77). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Mai 2023 statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). 1.6. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten ver- zichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S 14). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 11. Mai 2023 gefällt (Prot. II S. 15 ff.; Urk. 83) und am 12. Mai 2023 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 84).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urteilsdispositivziffern 1, 3 und 4). Zudem wendet er sich gegen die Kostenaufla- ge und die Abweisung der geltend gemachten Entschädigung (Urteilsdispositiv- ziffern 10 und 13). Unangefochten blieben die Freisprüche (Dispositivziffer 2), das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 5), der Ent- scheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Belassung einer Rechnung bei den Akten (Dispositivziffer 7), der Entscheid über die Zivil- forderung (Dispositivziffer 8), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) sowie die Regelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin (Dispositivziffern 11 und 12). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Un- angefochten blieb auch der vorinstanzliche Beschluss (Prot. II S. 8). Dies ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 8 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 54 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussage- psychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heuti- ger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Be- deutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinwei- sen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Vorfall vom 12. Oktober 2019 (versuchte Nötigung, Anklageschrift Ziffer III.) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 12. Oktober 2019 der Privatklägerin auf deren Mobiltelefon mehrere Sprachnachrichten hinterlassen. Dies habe der Beschuldigte gemacht in der Absicht, die Privatklägerin und deren Ehemann zur Zahlung eines Geldbetrages zu veranlassen. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin unter keinen Umständen gewollt ha- be, dass er mit ihrem Ehemann und ihrer Verwandtschaft Kontakt aufnehme respektive bei ihr vorbeikomme und ihr erneut ein Leid antun würde. Trotzdem habe die Privatklägerin den geforderten Betrag nicht bezahlt (Urk. 21/11 S. 8 ff.). 2.2. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, er habe der Privatklägerin ver- mutlich im Jahre 2017 einen Betrag von Fr. 800.-- geliehen, als ihre Kinder krank gewesen seien. Die Privatklägerin habe ihm nach Erhalt des Geldes mitgeteilt, damit Medikamente für ihre Kinder gekauft zu haben, und sich bei ihm bedankt. Auf Vorhalt der vorinstanzlichen Vorsitzenden, in den Akten befänden sich zahl- reiche Einträge, wie er am 12. Oktober 2019 die Privatklägerin grob beschimpft und bedroht habe, hielt der Beschuldigte Folgendes fest. Sie hätten vereinbart,
- 9 - dass ihm das Geld später zurückbezahlt würde ("sobald sie hierher kommen"). Die Privatklägerin habe seine Mutter und seine Familie beschimpft. Das habe ihn verletzt und "anschliessend habe ich das gemacht". Die Beziehung zur Privatklä- gerin sei wohl zu Ende gegangen, als ihre Familie in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten zusammen die Beziehung beendet. Die Privatklägerin habe ihren Ehemann und er (der Beschuldigte) seine Verlobte gehabt (Urk. 30 S. 19 ff.). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, die Anklage zeige nur einen Teil der Kommunikation zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin. Zudem entspreche die Darstellung in der An- klage (vgl. Urk. 21/11 S. 9) nicht der zeitlichen Abfolge. Die Nachrichten des Be- schuldigten seien nach 21 Nachrichten der Privatklägerin erfolgt. Sie seien als Beschimpfungen und nicht als Nötigungen zu interpretieren. Der Beschuldigte ha- be seine Forderung nicht ernst gemeint, da er später nie mehr darauf zurückge- kommen sei. In subjektiver Hinsicht könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er die Privatklägerin zur Zahlung eines Geldbetrages habe veranlassen wollen (Urk. 34 S. 24 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80 S. 4 ff.). Erneut bekräftigte er, dass er mit seinen Nachrichten einzig das ihm zustehende Geld habe zurück- verlangen wollen. Zudem führte er aus, dass jemand, der ihn beschimpfe, auch von ihm eine Beschimpfung erhalte (Urk. 80 S. 6). Die Verteidigung führte ergän- zend aus, die Nachrichten seien im Gesamtkontext einer gegenseitigen Be- schimpfung im Rahmen der Beziehungsauflösung zu sehen und nicht als Nöti- gung zu qualifizieren. Die in der Anklage wiedergegebenen Nachrichten seien of- fensichtlich Folge der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen. Sie seien weder ernst gemeint noch geeignet, die Handlungsfähigkeit des Adressan- ten zu beschränken (Urk. 55 S. 4; Urk. 81 S. 2 ff.). Die von der Privatklägerin ver- sandten Sprachnachrichten Nr. 28 ("Du störst nicht mehr meine Ruhe, meine Fa- milie und mich. Du störst nicht einmal mehr Mohsen. Du hast ein Problem mit Mohsen und wolltest es über mich klären. Ist jetzt fertig! Alle haben dich durch- schaut. Hast du verstanden? Ist fertig. Du isst ein Scheiss, wenn du mich noch
- 10 - einmal anrufst.") und Nachricht Nr. 26 ("Komm du mir und meiner Familie zu Na- he. Dann schau, was für ein Ungeheuer ich über dich herbringe.") seien für sich betrachtet ebenfalls als Nötigungen zu qualifizieren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten ununterbrochen mit solchen Sprachnachrichten bombardiert, wo- raufhin dem Beschuldigten der Geduldsfaden gerissen sei (Urk. 81 S. 2). Da nur zwei Sekunden zwischen dem Ende der Nachricht 28 und der anklagten Sprach- nachricht 38 des Beschuldigten liegen würden, erscheine die Sprachnachricht des Beschuldigten klar als Reaktion bzw. als Reaktion im Sinne des Gesetzes (Prot. II S. 11). 2.3. Die anklagerelevanten Nachrichten wurden im Rahmen einer Datensiche- rung des Mobiltelefons Apple iPhone XS Max der Privatklägerin zutage gefördert. Sie sind Teil einer (über die Applikation "Viber" geführten) Kommunikation zwi- schen zwei Telefonnummern, die dem Beschuldigten respektive der Privatklägerin zugeordnet werden können. Diverse Nachrichten, welche vom Beschuldigten ver- schickt wurden, wurden von diesem nachträglich gelöscht (vgl. Urk. 6/2/3; Urk. 6/2/4). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 12. Oktober 2019 die hier relevanten (auf Deutsch übersetzten) Sprachnachrichten schickte, ist mithin erstellt (Urk. 6/2/10). Dies wird vom Beschuldigten denn auch eingestanden (Urk. 30 S. 20; Urk. 80 S. 5). 2.4. Zu den Sprachnachrichten wurde der Beschuldigte insbesondere am
4. August 2021 polizeilich, am 23. November 2021 staatsanwaltschaftlich und am
30. Mai 2022 vor Vorinstanz befragt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 12 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich nicht näher zu den hier inte- ressierenden Nachrichten (vgl. Urk. 7/1/2 S. 16 ff.; Urk. 7/1/5 S. 17 ff.). 2.5. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist korrekt und kann übernommen werden (Urk. 54 S. 98 f.). Zutreffend ist insbesondere, dass der Beschuldigte mittels Sprachnachrichten Geld von der Privatklägerin for- derte. Dies geht aus sämtlichen vier anklagerelevanten Nachrichten vom 12. Ok- tober 2019 hervor (Urk. 21/11 S. 9; Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 40, 15:38:23 Uhr], S. 11
- 11 - [Nr. 38, 15:47:45 Uhr], S. 12 [Nr. 37, 15:48:24 Uhr], S. 13 [Nr. 36, 15:49:58 Uhr]). Dabei forderte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 800.– (Urk. 6/2/10 S. 8 [Nr. 39, 15:39:26 Uhr], S. 10 [Nr. 17, 15:44:19 Uhr]). Im Rahmen seiner Befragun- gen betonte er wiederholt, er habe der Privatklägerin Geld geliehen und dieses später mit den Nachrichten zurückverlangt (Urk. 7/2/10 S. 22 ff., S. 33 ff.; Urk. 7/2/11 S. 13 ff.; Urk. 30 S. 20). Dies sei der Inhalt der Nachrichten gewesen. Auf Aufforderung, die Nachricht Nr. 37 (Urk. 6/2/10 S. 12) zu erläutern, gab er zu Antwort: "Das ist ja klar. Das habe ich wegen meinem Geld gesagt. Eine andere Bedeutung hat das nicht" (Urk. 7/2/11 S. 14). Auch mit der Sprachnachricht "Wenn du mir mein Geld nicht gibst, werde ich kommen und dir deinen Arsch auf- reissen" (Nr. 38, 6/2/10 S. 11) habe er "versucht, mein Geld zurückzubekommen, aber sie haben es mir nicht gegeben, was hätte ich tun können" (Urk. 7/2/11 S. 15). Mit den Sprachnachrichten verlangte der Beschuldigte von der Privatklä- gerin mithin einen Geldbetrag. Daran ändert selbstredend nichts, dass der Be- schuldigte schlussendlich auf eine Rückzahlung verzichtet haben will (Urk. 7/2/10 S. 35: "[…] und ich habe gesagt, wenn sie nicht zurückzahlen, verzichte ich da- rauf"). Zusammenfassend ist der Wortlaut der Nachrichten klar. Auch die Verteidigung stellt dies zu Recht nicht in Abrede (Urk. 34 S. 26: "Natürlich ist der Wortlaut so, dass er sein Geld zurück will"). Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Es ist schliesslich in subjektiver Hinsicht nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Sprachnachrich- ten so verstanden haben wollte, wie er sie formuliert hatte. Dabei rechtfertigt es sich, auf die "Androhung ernstlicher Nachteile" im Rahmen der rechtlichen Sub- sumption näher einzugehen. Macht die Verteidigung geltend, die Sprachnachrich- ten seien als blosse Beschimpfungen zu verstehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufforderungen an die Adresse der Privatklägerin zur Rückzahlung des Gel- des gingen zwar mehrheitlich mit Beschimpfungen einher. Dass das eine das an- dere nicht ausschliesst, bedarf keiner Erklärung (vgl. auch der Beschuldigte in Urk. 7/2/11 S. 15 betreffend die Nachricht Nr. 38: "Die Hälfte dieser Nachricht ist die Antwort auf die Beleidigungen dieser Frau mir gegenüber und meiner Familie
- 12 - gegenüber und die andere Hälfte ist wegen meines Geldes"). Ebenso wenig ver- mag die Argumentation der Verteidigung, die angeklagten Sprachnachrichten sei- en Folgen der vorgängigen Nachrichten der Privatklägerin gewesen (Urk. 81 S. 3 ff.), den Beschuldigten zu entlasten. Zum einen lässt dies die fraglichen Sprach- nachrichten des Beschuldigten nicht in einem anderen Licht erscheinen. Zum an- dern erfolgte im Vorfeld mit Blick auf die durch den Beschuldigten gelöschten Nachrichten eine gegenseitige und nicht einseitige Kontaktaufnahme (vgl. Urk. 6/2/4). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 81 S. 3) vermag ins- besondere auch die von der Privatklägerin versandte Sprachnachricht Nr. 28 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die zeitlich erste, der in der Anklageschrift auf- geführten Sprachnachrichten, wurde um 15:38:23 Uhr versandt (Nr. 40, 6/2/10 S. 8), womit sie fast 10 Minuten vor der von der Verteidigung angeführten Nach- richt Nr. 28 der Privatklägerin, welche um 15:47:45 Uhr versandt wurde, übermit- telt wurde. Festzuhalten bleibt daher einzig, dass die Geldforderungen des Be- schuldigten im Rahmen der via Sprachnachrichten geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfolgten. Darüber hinaus vermag der Beschuldigte aus dem zeitlichen Ablauf der Sprachnachrichten nichts zu seinen Gunsten abzulei- ten. Auf das Argument, es habe sich bei den Sprachnachrichten des Beschuldig- ten um eine Retorsion im Sinne des Gesetzes gehandelt, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten E. II.2). III. Rechtliche Würdigung
1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetä-
- 13 - tigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; Urteil 6B_1139/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hat das vom Beschuldigten in den Sprachnachrichten ange- kündigte Übel zutreffend als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 54 S. 99 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Das vom Beschuldigten angedrohte Übel richtete sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin. Vielmehr drohte er ihr (und ihrem Ehemann), sie in Verruf zu bringen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hatten ab August 2018 bis Oktober 2019 regelmässig Sexualkontakte, wobei diese nach der Darstellung des Beschuldigten einvernehmlich und im Rahmen einer Beziehung und nach der Darstellung der Privatklägerin nur aufgrund von Drohungen erfolgten (vgl. bei- spielsweise Urk. 54 S. 62 f.). Die entsprechenden Vorwürfe etwa der mehrfachen Vergewaltigung mündeten in Freisprüche. Die Privatklägerin hielt wiederholt fest, sie habe befürchtet, der Beschuldigte würde ihre Familie im Iran respektive ihren Ehemann in Griechenland kontaktieren und informieren (vgl. beispielsweise Urk. 7/1/5 S. 32). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mithin in verschiede- ner Hinsicht ein Übel in Aussicht. Dies hielt die Verteidigung vor Vorinstanz im Grunde genommen selbst so fest: "Davon ausgehend, dass die beiden tatsächlich eine sexuelle Beziehung hatten (das ist ja im Grundsatz erstellt), befürchtete sie wegen dieser Nachrichten, dass der Beschuldigte diese ihrem Mann nun aus- plappern werde, um sein Geld zu erhalten (was er wie oben gesehen gar nicht beabsichtigte). Der Wortlaut war konkret: 'alles was du getan hast, werde ich of- fenbaren' - 'entweder Geld oder das Gesicht verlieren' " (Urk. 34 S. 27). Dass der Beschuldigte dies wie von ihm behauptet nicht ernst meinte, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, der Erfolg (die Zahlung) blieb aus. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 81 S. 2), handelt es sich bei den Äusserungen vor diesem Hintergrund auch nicht um bloss "rüpelhaftes Ver- halten". Es war im Gegenteil – wie aufgezeigt – rechtswidrig und erfüllt die objek- tiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eine zur Straflosigkeit führende Retorsion, wie sie von der Verteidigung vorgebracht wird,
- 14 - ist bei einer Nötigung – im Gegensatz zu einer Beschimpfung oder einer Tätlich- keit (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB) – im Übrigen von vornherein nicht möglich. Dass gewisse Nachrichten des Beschuldigten direkt im Anschluss an solche der Privat- klägerin erfolgten, ändert an der Tatbestandsmässigkeit bzw. der Strafbarkeit da- her nichts. Eine Nötigung braucht zudem auch nicht von langer Hand geplant zu werden. Die Umstände, unter welchen die Sprachnachrichten gesendet wurden, werden indessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Be- treffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.
3. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 54 S. 125). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 55 S. 2). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 68). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 54 S. 106 ff.) kann verwiesen werden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erkennt mit zutreffender Begründung auf eine Geldstrafe (Urk. 54 S. 107). Im Übrigen ist die vorinstanzli-
- 15 - che Strafart bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2. Das Gesetz sieht für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eine Straf- androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor.
3. Nötigung 3.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Nötigung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tat- schwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (siehe auch HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin einen Betrag von Fr. 800.–. Diese Summe ist nicht erheblich und wirkt sich verschuldensmindernd aus, ebenso, dass die Drohungen affektakzentuierte Züge aufweisen. Zu Lasten des Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass er der Privatklägerin einen erheblichen Angriff gegen ihre körperliche Integrität in Aussicht stellte. Darüber hinaus drohte er ihr, sie und ihren Ehemann in Verruf zu bringen. Der Beschuldig- te setzte damit ein massives Nötigungsmittel ein. Zudem wiederholte er seine Drohungen wiederholt. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Ver- gleich zu allen denkbaren Nötigungen dennoch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Verschuldensmindernd fällt aus, dass er (wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist) Anspruch auf das Geld hatte oder dies mindestens so annahm. Dies rechtfertigt sein Tatvorge- hen selbstredend nicht, lässt aber die subjektive Tatschwere im Vergleich zu allen denkbaren Varianten (Verfolgung unerlaubter Zwecke) leicht geringer ausfallen. Relativierend fällt weiter aus, dass die Sprachnachrichten des Be- schuldigten Teil einer emotionalen Auseinandersetzung waren und erfolgten, nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten ebenfalls beschimpft hatte. Die
- 16 - Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere insgesamt leicht zu relativieren. 3.3. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Geldstrafe von 80 Tages- sätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Not- wendige getan, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Der Ver- such wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbe- gehung erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. 3.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden mit dem einzigen Hinweis, dass der Versuch Tat- und nicht Täterkomponente ist (Urk. 54 S. 109 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, noch immer als Hilfskoch tätig zu sein und netto ca. Fr. 3'700.– zu verdienen. Weiter führte er aus, derzeit noch Schul- den in Höhe von Fr. 2'500.– zu haben, wobei er früher in Höhe von Fr. 10'000.– verschuldet gewesen sei. Im Übrigen bestätigte er im Wesentlichen die bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (Urk. 80 S. 2 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. 3.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn als angestellter Hilfskoch auf netto Fr. 3'720.– (nach Abzug der Quellensteuern). Er lebt allein und hat keine belegten Unterstützungspflichten. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten. Da- mit ist der Tagessatz auf Fr. 60.– festzusetzen.
- 17 -
5. Zusammenfassung 5.1. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. 5.2. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Es ist da- bei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensankti- onen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich ab 11. Januar 2021, 06.15 Uhr, bis zum 17. Februar 2021, 20.00 Uhr, und damit während 38 Tage in Haft (Urk. 8/5 und Urk. 8/44 S. 2). Die erstandene Haft von 38 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Dem Beschuldigten wurden am 19. Februar 2021 verschiedene Ersatzmass- nahmen auferlegt (Beschlagnahmung des afghanischen Passes; Verbot, den Kanton Bern zu betreten; Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin und de- ren Familie). Die Zwangsmassnahmen wurden mehrmals verlängert und am
30. Mai 2022 schliesslich aufgehoben (Urk. 8/46; Urk. 8/51; Urk. 8/56; Urk. 8/61; Beizugsakten GH220006 Urk. 3; Urk. 54 S. 123 f.). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungs- haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen). Das Verbot, die Privatklägerin und deren Familie zu kontaktieren, dürfte den Beschuldigten nicht tangiert haben. Einschneidende Beschränkungen, die mit dem Betretungsverbot in Bezug auf den Kanton Bern
- 18 - und mit der Beschlagnahmung des afghanischen Passes einhergingen, bringt der Beschuldigte nicht vor. Deshalb ist von einer wesentlichen Beschränkung der per- sönlichen Freiheit, die eine Anrechnung an die Strafe im Sinne von Art. 51 StGB gebieten würde, nicht auszugehen. V. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Pro- bezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 111 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffer 9) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschul- digten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten
- 19 - Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sach- verhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschuldigte einzig der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist und die übrigen Vorwürfe in einen Freispruch münden. Die vorinstanzliche Kostenauflage im Umfang von Fr. 1'000.-- kann übernommen werden.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an. Er unterliegt mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen (vgl. nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und unterliegt in Bezug auf die erwähnte Entschädigung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 20 - 2.3. 2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, Art. 429 Abs. 2 StPO. Die Beweislast obliegt der be- schuldigten Person. Diese trifft nach Art. 42 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Ent- schädigungsanspruchs (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richter- lichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteil 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zu- nächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung o- der Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht er- achtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Ge- nugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3.2. Die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 38 Tagen ist an die Geld- strafe anzurechnen (E. IV.5.2). Damit erfolgt der Ausgleich der Haft als Realersatz
- 21 - und die Frage der finanziellen Entschädigung stellt sich nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Wie bereits ausgeführt, ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Das Bundesgericht hielt fest, es sei für die Anrechnung lediglich erforderlich, dass eines von mehreren Strafverfahren zu ei- ner Verurteilung führe. Unerheblich sei, dass die Untersuchungshaft in einem Ver- fahren angeordnet worden sei, welches zu einem Freispruch geführt habe (Urteil 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet und der Beschuldigte diesbezüglich (aber nicht vollständig) freige- sprochen wurde. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.3.3. 2.3.3.1. Der Beschuldigte beantragt im Zusammenhang mit der ungerechtfertig- ten Haft eine Entschädigung wegen Lohnausfalls. Die Stelle bei der H._____ AG als Hilfskoch sei als Folge der Haft auf den 31. März 2021 gekündigt worden. Auf den 1. Dezember 2021 sei er wieder in gleicher Position angestellt worden. Die Lohneinbusse habe im Januar 2021 Fr. 2'929.40, im Februar 2021 Fr. 2'351.20, ab April 2021 bis November 2021 (unter Berücksichtigung der Zahlungen aus der Arbeitslosenkasse) Fr. 11'506.40 und insgesamt Fr. 16'787.– betragen. Die Lohn- erhöhung per 1. Dezember 2021 habe unberücksichtigt zu bleiben, da diese un- abhängig von der vorgängigen Kündigung gewährt worden wäre (Urk. 81 S. 6 ff.). 2.3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die frühere Berechnung der Verteidigung sei in verschiedener Hinsicht fraglich und kaum belegt. Die Verteidigung habe eine Ar- beitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2'528.– netto respektive Fr. 3'083.– brutto berechnet, wobei die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung effektiv höher gewesen sein dürfte. Nicht belegt sei zudem, ob und inwiefern dem Beschuldigten für Januar respektive Februar 2021 ein Lohnanspruch zugestanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte durch die Neuanstellung auch eine Lohnerhö- hung erhalten. Die effektive Lohneinbusse sei insgesamt nicht belegt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen sei (Urk. 54 S. 121 ff.).
- 22 - 2.3.3.3. Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4 S. 143; Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten behauptete Lohneinbusse von Fr. 2'929.40 (Januar 2021; 20 Hafttage) und Fr. 2'351.20 (Februar 2021; 17 Haft- tage) ist nachvollziehbar begründet und mit Blick auf die Lohnabrechnungen von Januar 2021 und Februar 2021 plausibel (vgl. Urk. 57/6; Urk. 57/7). Der Beschul- digte belegt weiter, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Haft aufgelöst wurde und die Auflösung entgegen der Ankündigung seines Arbeitgebers erst per Ende März 2021 erfolgte (vgl. Urk. 57/3 und Urk. 57/4). Ab April 2021 bis November 2021 erhielt der Beschuldigte Arbeitslosenentschädigung. Diese belief sich in Ab- weichung von den Ausführungen des Beschuldigten auf insgesamt Fr. 23'160.40 (vgl. Urk. 57/8). Daraus ergibt sich gegenüber dem vertraglichen Lohn (acht Mo- nate zu Fr. 4'333.30; Urk. 57/10) eine Lohneinbusse von Fr. 11'506.40 (8 X Fr. 4'333.30 ./. Fr. 23'160.40). Insgesamt erlitt der Beschuldigte durch die unge- rechtfertigte Haft eine Lohneinbusse von Fr. 16'787.– (Fr. 2'929.40 + Fr. 2'351.20 + Fr. 11'506.40). Schliesslich ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, dass die im Rahmen der Neuanstellung gewährte Lohnerhöhung unabhängig von der vorgängigen Kündigung erfolgte. Gegenteiliges ist weder belegt noch plausibel. Mithin führt der Beschuldigte nachvollziehbar aus, dass die Lohnerhöhung bei der Festsetzung der Entschädigung auszuklammern ist und eine solche bereits ab dem zweiten Dienstjahr gewährt wurde (vgl. betreffend eine weitere Lohnerhö- hung im Jahre 2022 Urk. 67/2). 2.3.3.4. Dem Beschuldigten ist aufgrund der wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von Fr. 16'787.– zuzusprechen inklusive 5 % Zins ab 22. Juni 2021 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag ist der Entschädigungsanspruch abzuwei- sen. 2.3.4. Die Verteidigung macht für die Zeit nach Entzug des amtlichen Mandats Aufwände im Umfang von ca. 12 Stunden geltend (Prot. II S. 14). Der angemes- sene Vorbereitungsaufwand ist angesichts des Umstandes, dass bereits im Rah-
- 23 - men des amtlichen Mandats gewisse Vorbereitungsarbeiten gleistet wurden, auf 10 Stunden einzuschätzen. Hinzu zu rechnen sind 2 Stunden für die Berufungs- verhandlung sowie eine Wegentschädigung und ein Nachbesprechungsaufwand von gesamthaft 2 Stunden. Insgesamt ist der Aufwand der erbetenen Verteidi- gung daher auf 14 Stunden zu schätzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergäbe dies eine volle Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 3'317.15. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten daher eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 663.– für anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
1. Das letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom
4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme angeordnete Kontakt- und Rayon- verbot wird vollständig aufgehoben.
2. Der letztmals mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom
4. Februar 2022 im Sinne einer Ersatzmassnahme beschlagnahmte afghanische Pass und die Niederlassungsbewilligung B werden dem Beschuldigten nach Rechts- kraft dieses Beschlusses herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmäch- tigte Person) unter Vorlage dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Pfäffikon ZH abzuholen.
3. (Mitteilungen).
4. (Rechtsmittel).
- 24 - Sodann wird erkannt:
1. (…).
2. Vom Vorwurf − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB, − der Anstiftung zur Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 StGB sowie − der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…).
4. (…).
5. Die Anträge auf Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem werden abgewiesen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2021 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten freigegeben: − Mobiltelefon Apple iPhone SE (Asservaten-Nr. A014'593'465); − SIM-Karte Salt (Asservaten-Nr. A014'647'702); − Mobiltelefon Apple Typ iPhone 5s (Asservaten-Nr. A014'593'476); − SIM-Karte Lycamobile (Asservaten-Nr. A014'647'677); − Speicherkarte SanDisk (Asservaten-Nr. A014'593'487); − Mobiltelefon Huawei Typ Mate 10 lite (Asservaten-Nr. A014'621'104); − USB-Stick, 64-GB (Asservaten-Nr. A014'774'722).
- 25 - Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
7. Die Rechnung des Labors "..." über den Betrag von Fr. 80.55 (Asservaten- Nr. A014'593'498) wird zu den Akten genommen.
8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 460.– Auslagen Gutachten; Fr. 2'720.– Auslagen Polizei; Fr. 2'130.– Entschädigung Dolmetscher für Übersetzung Chatverläufe; Fr. 34'215.40 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.; Fr. 21'540. – akonto bereits ausbezahlt); Fr. 22'200.05 Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).
10. (…).
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. (…)
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 26 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, wovon 38 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'075.– frühere amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der früheren amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 663.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten werden Fr. 16'787.–, zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2021, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
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9. Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per IncaMail) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (per Mail) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (per IncaMail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.