Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGer 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die rele- vanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesent- lich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel korrekt angegeben sowie die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfäng- lich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 f. und S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-
- 9 - sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. BGer 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (Urk. 20; Urk. 70 S. 29 ff., S. 37): Der Beschuldigte habe am 20. Februar 2021, von ca. 10.00–10.20 Uhr, anlässlich einer vor dem Wohnort der Privatkläger 1 und 2 erfolgten verbalen Auseinander- setzung, dem Privatkläger 1 gegenüber gesagt: "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst", wobei er einen Schritt auf die- sen zugemacht habe, wodurch der Privatkläger 1 Angst gehabt habe und in sei- nem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 2, welche im ersten Stock des Wohnhauses mit ihrem Sohn in den Armen auf ihrem Balkon/ihrer Loggia stand, gesagt: "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf", wodurch die Privatklägerin 2 ihres Sicherheitsgefühls beraubt worden sei und grosse Angst gehabt habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Beim anschliessenden Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschul- digten sei dieser zunächst auf dem Lendenbereich des Privatklägers 1 gesessen und habe diesem mit der rechten Hand von oben zwei bis drei Schläge ins Ge- sicht sowie einen auf den Hinterkopf verpasst. Hernach habe der Privatkläger 1 den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen, worauf der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit dem Finger in das linke Auge gedrückt habe. Aufgrund der Schläge des Beschuldigten habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Ge-
- 10 - sicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluter- guss lateral am oberen Drittel der Brustwirbelsäule beidseits, Kopfschmerzen, ei- nen steifen Nacken sowie diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken erlitten. Ausserdem habe er eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, welche auch nach zwei Wochen feststellbar gewesen sei, sowie eine kurzfristige Sehstö- rung und ein Druckgefühl am Auge erlitten. Der Beschuldigte habe die genannten Verletzungen als Folge seines Handelns – diverse Schläge und Drücken in das Auge – zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2. Vorgeschichte 2.2.1. Um die Ereignisse nachvollziehen zu können, ist kurz auf die Vorge- schichte einzugehen (ausführlich dargestellt in Urk. 70 S. 11 ff. mit den entspre- chenden Belegstellen). Zwischen der Familie des Beschuldigten und der Familie E._____ – welche den Blumenladen "F._____" an der B._____-strasse in Sicht- weite zur Wohnung der Privatkläger 1 und 2 betreiben – herrscht offensichtlich ein Konflikt. Der Beschuldigte sowie dessen Vater, D._____, haben ein aus ihrer Sicht ungerechtfertigtes Hausverbot im Blumenladen und daher ein "Problem" mit den E._____s (D1/6/3 S. 9 und S. 17; D1/7/4 S. 3). Die Privatkläger 1 und 2 ha- ben demgegenüber ein gutes Verhältnis zur Familie E._____. 2.2.2. Vor den anklagerelevanten Ereignissen erhielt die Privatklägerin 2 eine Nachricht von G._____ aus dem Blumenladen mit den Worten "Hilfe meine Nach- barn stehen vor der Türe". Zu diesem Zeitpunkt parkierten der Beschuldigte und sein Vater, D._____, tatsächlich gegenüber dem Blumenladen der Familie E._____. D._____ hatte gemäss eigener Aussage mit seiner Frau telefoniert, wel- che ihm berichtet habe: "jetzt rauschen schon die E._____s aus dem Haus, d.h. H._____ und I._____", welche beide nach ca. fünf bis zehn Minuten beim Blu- menladen eingetroffen seien. D._____ hat hierzu ausgesagt, dass er nicht ge- wusst habe, ob die ihn "sofort attackieren" könnten (D1/7/4 S. 3). 2.2.3. Der Privatkläger 1 ging auf Grund der Mitteilung von G._____ zum Blu- menladen, wobei G._____ und ihre Mutter, I._____, Angst gehabt hätten. Der Pri- vatkläger 1 ging daraufhin in den gegenüberliegenden J._____, um die Situation
- 11 - von dort aus zu beobachten, was D._____ sah. So sagte er aus, dass der Privat- kläger 1 ihn und den Beschuldigten "komisch" und "provokativ" angeschaut habe und sie hätten sich daher beide "sehr streng beobachtet" und provoziert gefühlt (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3). 2.3. Würdigung 2.3.1. Als objektive Beweismittel können die ärztlichen Berichte und die von den Verletzungen gemachten Fotos beigezogen werden. Der Privatkläger 1 erlitt durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblu- tung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule (Not- fallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellte Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.). 2.3.2. Die einzige in den Vorfall nicht direkt verstrickte Person ist der Zeuge K._____, welcher anlässlich des Vorfalls in seinem L._____ [Gefährt] an der B._____-strasse in C._____ arbeitete und im Rahmen der Auseinandersetzung hinzu kam. Er beobachtete, dass der Beschuldigte auf der Strasse und der Privat- kläger 1 auf der Treppe gestanden seien und sie beide miteinander diskutiert hät- ten. Dann sei der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflüchtet und die "anderen bei- den Herren" seien ihm nachgeeilt. Die Privatklägerin 2, welche mit einem Klein- kind auf dem Balkon gewesen sei, habe irgendwas von Polizei geschrien (D1/7/6 S. 3 und S. 5). Er, der Zeuge K._____, habe festgestellt, dass es irgendwelche Differenzen gebe, sei den beiden Herren [dem Beschuldigten und D._____] nach- gegangen und habe gesehen, wie sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte "ineinander verschlungen" bzw. "ineinander verkeilt wie ein Knopf" am Boden ge- halten und beide einen Baseballschläger in der Hand gehalten hätten. Diesen ha- be er ihnen wegnehmen können. Danach seien die beiden Herren [der Beschul- digte und D._____] weggelaufen, obwohl er ihnen gesagt habe, sie sollen doch warten, die Polizei sei unterwegs (D1/7/6 S. 3 ff.). Er habe weder verbale Drohun- gen gehört noch Schläge gesehen, auch nicht einen Schlag mit dem Baseball- schläger (D1/7/6 S. 6 f.).
- 12 - Aus den Aussagen des Zeugen K._____ lässt sich somit für die Sachverhaltser- stellung lediglich ableiten, dass es eine gravierendere verbale Auseinanderset- zung gab (ansonsten die Privatklägerin 2 nicht nach der Polizei geschrien hätte) und es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 kam. Zur Sachverhaltserstellung des Kernge- schehens sind daher die Aussagen der direkt Beteiligten zu würdigen. 2.3.3. Bei der Würdigung der direkt beteiligten Personen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 als glaubhaft einzu- schätzen sind, hingegen diejenigen des Beschuldigten und von D._____ als wi- dersprüchlich, übertrieben und einseitig. Dies hat die Vorinstanz unter ausführli- cher Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten ausgeführt, worauf vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 70 S. 14 ff. und 29 ff.). Vorab kann ebenfalls auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 verwiesen werden, mit wel- chem die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Einstellungsverfügung vom
23. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger 1 abgewiesen wurde (Urk. 31/2; Urk. 31/3, Rz. 10-25; Urk. 43). Die gegen den Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 erhobene Be- schwerde hat das Bundesgericht sodann mit Urteil vom 15. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen (Urk. 99A). Auf sämtliche Argumente der Verteidigung betreffend "Sippenhaft", "Einseitigkeit", "unsägliche Voreingenommenheit" etc. (vgl. u.a. Urk. 57 S. 2 ff.), ist daher nicht weiter einzugehen, es kann auf die entsprechen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 70 S. 29) bzw. im erwähnten Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bundesgerichtsurteil verwiesen werden. 2.3.4. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" liegen konstante und glaubhafte Aussagen der Privatkläger 1 und 2 vor (D1/1 S. 2; D1/6/3 S. 6 f.; D1/7/1 S. 2 f.; D1/7/2 S. 2 ff.; D1/7/5 S. 5, 9). Es sind keinerlei Mo- tive ersichtlich, warum diese doch spezielle Art der Drohung mit Bezug auf die 9mm-Waffe erfunden worden sein könnte. Die Drohung ist auch originell und ein-
- 13 - prägsam, was ein eindeutiges Realitätskriterium ist. Zudem wurden beim Be- schuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung just 2 Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole sichergestellt (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 8 und 9), was die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen der Privatkläger 1 und 2 unter- mauert. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Verknüpfung der zwei Aussagen "ich kann meine 9mm zu Hause holen" und "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" und der Verneinung des Zusammenhanges dieser zwei Aussagen (Urk. 96 S. 26 f.), kann vorliegend offen bleiben. Die Aussage "ich kann meine 9mm zu Hause holen" ist zur Erfüllung des Tatbestandes der Drohung ausrei- chend, weshalb eine Verknüpfung mit der weiteren Aussage betreffend Wohnort nicht nötig ist. Ausserdem erfolgte die Drohung des Beschuldigten auf der Treppe vor dem Haus, in welchem der Privatkläger 1 mit seiner Familie wohnt. 2.3.5. Demgegenüber sind die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, wonach es nicht stimme, dass er die angeklagte Drohung geäussert habe, son- dern vielmehr er es gewesen sei, welcher trotz verbaler Provokationen und Belei- digungen durch den Privatkläger 1 "cool" geblieben sei und diesen lediglich ge- fragt habe, wer er sei und was er, der Beschuldigte, ihm angetan habe und wes- halb er ihn verbal angreife (D1/6/2 S. 2; D1/6/3 S. 10 und S. 16 f.), unglaubhaft. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihn der Privatkläger 1 "so richtig bö- se" und "von oben runter" angeschaut haben soll (D1/6/3 S. 9) und ihn, den Be- schuldigten, gefragt haben soll, ob er ein Problem habe bzw. wolle (D1/6/3 S. 3; D1/6/3 S. 9). Dass der Beschuldigte "cool" geblieben sein soll, ist lebensfremd angesichts der Deposition des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 ihn ohne Anlass mit Begriffen wie "Vatersöhnchen", "Jugogesicht", "Jugokopf" und "Fett- sack" beleidigt haben soll. Er habe das Gefühl, dass der Privatkläger 1 die Sache geplant habe (D1/6/3 S. 3, 9 f.). Warum in der Folge der Privatkläger 1 den Be- schuldigten trotz dieser "Ruhe" dann auch noch mit dem Baseballschläger angrei- fen sollte (vgl. die Erwägungen hernach), ist absolut lebensfremd. Die Darstellung des Vorfalles wird von D._____ noch dramatischer geschildert, was sich in Anbe- tracht dessen, dass er sich ca. 20 Meter entfernt im Auto bei geschlossenen Tü- ren – aber offenem Schiebedach – befand und zudem mit seinem Handy beschäf- tigt war (D1/7/4 S. 3 und S. 6), als völlig unglaubhaft erweist. Seine Aussagen
- 14 - sind in ihrer Ganzheit deutlich übertrieben und einseitig und erfolgen offensichtlich einzig zu Gunsten des Beschuldigten. So behauptete D._____, dass es eine kalt- blütige Attacke gegen seinen Sohn, den Beschuldigten, gewesen sei; sie seien durch den Privatkläger 1 "verfolgt und absichtlich in einen Hinterhalt gelockt" wor- den (D1/7/3 S. 1). Trotz der Distanz von 20 Metern will er gehört haben, dass der Privatkläger 1 seinen Sohn brutal rassistisch beschimpft habe, so u.a. mit den Worten "Jugo" und "fetter Vatersohn" (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3, S. 6). Ebenso sei er durch die Tatsache, dass er im Militär Scharfschütze gewesen sei, in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Privatkläger 1 "beschimpfende, abschätzige Kopfbewegungen" gemacht habe und er habe auch gesehen, dass der Privatklä- ger 1 "grosse Schaufelzähne" und einen "irren Blick" gehabt habe (D1/7/4 S. 3-4, 6; D1/7/4 S. 5). Sein Sohn, der Beschuldigte, sei dagegen in der Diskussion "völ- lig locker drauf" gewesen, ruhig geblieben und habe "gar nichts gesagt" (D1/7/4 S. 3 und S. 5). Dennoch soll der Privatkläger 1 den Beschuldigten dann zu "100%" einseitig mit dem Baseballschläger gewaltsam angegriffen haben (D1/7/3 S. 2), was – wie erwähnt – lebensfremd ist. 2.3.6. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber dem Privat- kläger 1 mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" ist somit der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Privatkläger 1 und 2 erstellt. 2.3.7. Die angeklagte Drohung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 gegen- über mit den Worten "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf" stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Der Privatkläger 1 schilderte diese Drohung in seinen Depositionen nicht, was sich dadurch erklären lässt, dass er diese durch die dynamische Situation entweder nicht wahrgenommen hat oder, dass er nach der ersten Drohung durch den Beschuldigten als Reaktion den Baseballschläger holte (D1/7/5 S. 9, D1/7/1 S. 2). Die Privatklägerin 2 schilderte detailliert und le- bensnah, dass sie mit ihrem Sohn in den Armen auf den Balkon der Wohnung rausgegangen sei, von wo aus sie eine gute Sicht gehabt und mit dem Handy ei- ne Aufzeichnung gemacht habe. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie ihn filme, habe ihn dies noch aggressiver gemacht. Er habe mit seinen Fingern eine
- 15 - Waffe angedeutet und zu ihr gesagt: "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Den Ausführungen der Verteidigung, die Drohung mit dem "Erschiessen" hänge zusammenhangslos in der Luft, weil eine (notwendige) Aussage wegen einer Waffe fehle (Urk. 96 S. 29), kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen gab auch die Privatklägerin 2 an, die kurz zuvor gefal- lene Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 "ich kann auch meine 9mm holen" gehört zu haben (D1/7/2 S. 2 und S. 4; D1/7/5 S. 9 f.). Die Pri- vatklägerin 2 sei aufgrund der Aussage "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" erschrocken zumal sie ihren Sohn in den Armen gehalten habe (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Dieses Erschrecken schilderte die Privatklägerin ein- drücklich, nämlich "dass man so etwas sagen kann zu jemandem, der ein Baby im Arm hat" (D1/7/5 S. 9) bzw. "dass er so etwas sagt, wenn ich meinen kleinen Sohn auf den Armen halte" (D1/7/2 S. 4). Diese Verknüpfung der einheitlichen Aussagen mit ihren Gefühlen spricht für ein wirkliches Erleben der Privatklägerin 2 und ist daher als sehr glaubhaft zu werten. Daran ändern auch die Ausführun- gen der Verteidigung nichts, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten vom Balkon herab beschimpft haben soll (Urk. 96 S. 7 f. und S. 22). Es mag zutreffen, dass Beleidigungen gegenüber dem Beschuldigten wie "Jugokopf", "fettes Vater- söhnchen" oder "Fettsack mit dem Fiat Abarth" etc. gefallen sind, dies schliesst aber nicht aus, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussage des Beschuldigten "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Wirkungen dieser Drohung hielten bei der Privatklägerin 2 auch länger an, so wird die "psychische Bedrohung, ja sogar Schädigung" im Arztzeugnis vom
7. Juni 2022 erwähnt (Urk. 55/1). Die Privatklägerin 2 schilderte die ausgespro- chene Drohung konstant und einheitlich im jeweils identischen Wortlaut (D1/7/2 S. 4; D1/7/5 S. 9). Einzig mit Bezug auf die Reihenfolge der beiden Drohungen sowie der Behändigung des Baseballschlägers durch den Privatkläger 1 liegen unterschiedliche Depositionen durch die Privatklägerin 2 vor: In der polizeilichen Einvernahme erwähnte sie die Drohungen nach dem Holen des Baseballschlä- gers (D1/7/2 S. 2), während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, dass ihr Mann den Baseballschläger nach der Drohung mit der 9mm Waffe behändigt habe (D1/7/5 S. 9). Diesbezüglich liegt – entgegen der Verteidi-
- 16 - gung (Urk. 57 Rz. 41 f.; Urk. 96 S. 21) – indes kein Widerspruch vor, erfolgten die Aussagen der Privatklägerin 2 bei der Polizei doch noch ungeordnet und unter Schock. Zudem erklärte die Privatklägerin 2 auf diesen Widerspruch hin ange- sprochen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, dass "rich- tig sei, was ich heute gesagt habe" (D1/7/5 S. 10). Im Übrigen erscheint auch der Ablauf plausibel, wonach zuerst eine Drohung und dann das Holen des Baseball- schlägers als Reaktion auf die Drohung mit der 9mm Waffe erfolgte. Die Vo- rinstanz hat in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn die Reihenfolge offen gelassen werden müsste (Urk. 70 S. 32). 2.3.8. Den Aussagen der Privatklägerin 2 stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber, welche – wie schon dargelegt – in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu würdigen sind. Er bestreitet, die Privatklägerin 2 bedroht zu haben (D1/6/3 S. 17). Es erscheint indes als lebensfern, dass er angesichts des Filmens durch die Privatklägerin 2 ruhig geblieben sein und sie nur gebeten haben will, mit dem Fil- men aufzuhören, indessen die Privatklägerin 2 vom Balkon runtergeschrien haben soll, dass der Beschuldigte nicht wisse, wer sie seien, und dass sie ihn fertig ma- chen und ihn umbringen würden (D1/6/3 S. 3). Dies gilt erst recht, wenn – wie von der Verteidigung geltend gemacht – Beleidigungen, wie "Jugokopf", "fettes Vater- söhnchen" oder "Fettsack mit dem Fiat Abarth" etc. durch die Privatklägerin 2 (und den Privatkläger 1) gegenüber dem Beschuldigten gefallen sein sollen (Urk. 96 S. 8). Dass eine Mutter mit dem Kind im Arm sich in dieser Weise ge- genüber einem fremden Mann so exponieren sollte, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es nicht stimme, dass er die Privatklägerin 2 mit einem Kopfschuss bedroht habe (D1/6/3 S. 17), ist so- mit als pauschale Bestreitung zu würdigen, zumal er – wie bereits erstellt – zuvor den Privatkläger 1 mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" bedroh- te und auch Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole zu Hause hatte (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 9). Mit Bezug auf die Aussagen von D._____ kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
- 17 - 2.3.9. Der Sachverhalt ist somit mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 mit den Worten "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf" erstellt. 2.3.10. Hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung ist bei der Wür- digung der Aussagen der beteiligten Personen zunächst festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und daher geringfügige Unklarhei- ten nachvollziehbar sind sowie notorischerweise nicht jede Handlung des "Geran- gels" im Detail wiedergegeben bzw. unterschieden werden kann. Ebenso kann auf die schon erwähnten Verletzungen des Privatklägers 1 verwiesen werden, welcher Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt (Not- fallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellten Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.). Der Beschuldigte seinerseits wies eine Rötung ca. 5 cm unter seinem rechten Schlüsselbein, eine Rötung/Schürfung an der rechten Halsseite, ein blutunterlau- fenes linkes Auge und einen kleinen Schnitt/Kratzer von ca. 1.5 cm unter dem Auge auf (D1/6/2 S. 3). 2.3.11. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, dass die Verletzun- gen des Privatklägers 1 wohl in der Zeit entstanden seien, als dieser ihn angegrif- fen und er, der Beschuldigte, sich gewehrt habe, indem er den Baseballschläger gehalten und einfach "um sich rum" geschlagen habe. Wie genau die Verletzun- gen entstanden seien, könne er nicht sagen (D1/6/3 S. 12 f.). Auch als ihn der Privatkläger 1 von hinten im Schwitzkasten gehalten habe, habe er einfach um sich herumgefuchtelt und – zumal er von hinten gehalten worden sei – daher nicht habe sehen können, wo das Auge des Privatklägers 1 gewesen sei, welches er ihm gedrückt haben soll (D1/6/3 S. 15). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe diesem nur das Gesicht weggedrückt, als er selber am Boden gewesen sei (D1/6/2 S. 4). Es sei der Pri- vatkläger 1 gewesen, welcher ihn mit dem Baseballschläger angegriffen habe.
- 18 - Wie viele Schläge er, der Beschuldigte, erhalten habe, wisse er nicht, er wisse nur, dass er einen Schlag oben auf den Kopf erhalten habe, aber dies sei nicht mit dem Baseballschläger gewesen (D1/6/2 S. 3). Er müsse auch einen Schlag gegen die Schulter bekommen haben (D1/6/3 S. 4). Am Ende sei er, der Beschul- digte, auf dem Boden gewesen, während der Privatkläger 1 auf ihm gelegen und ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Er habe gesagt, er bekomme keine Luft mehr, denn der Privatkläger 1 habe ihn gewürgt (D1/6/2 S. 3). Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, er wisse einfach, dass er starke Schmerzen und "Todesangst vor dem Baseballschläger" gehabt habe sowie, dass er am Boden gelegen und gewürgt worden sei (D1/6/3 S. 4). Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatklä- ger 1 dies geplant habe. Ein Baseballschläger stehe nicht grundlos hinter dem Haus (D1/6/2 S. 4; D1/6/3 S. 8). 2.3.12. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass seine Aussagen im Laufe der Einvernahmen immer genauer und detailreicher ausfallen, was äusserst ungewöhnlich ist, wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie sie geschildert werden. Der Beschuldigte steigerte zudem die Drama- tik der Ereignisse und machte – sobald sich Widersprüche auftaten und er darauf hingewiesen wurde – geltend, sich nicht mehr zu erinnern. Auf diesen Umstand anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2021 angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, dass er inzwischen sehr viel Bedenkzeit gehabt habe. Er habe sich zurückziehen und in sich rein gehen können. Er sei auch am Tatort gewesen und habe alles wie in einem Film an sich vorbeilaufen gesehen. Daraufhin sei er zum Schluss gekommen, dass, da ja der Privatkläger 1 mit dem Baseballschläger auf ihn zugekommen sei, es auch einen Schlag gegeben haben müsse. Das mit dem Baseballschläger sei "klar" (D1/6/3 S. 8). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte sich – unbewusst oder bewusst – den von ihm behaupte- ten Ablauf der Ereignisse selber zusammengereimt hat und seine Aussagen da- her mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt in der Würdigung der Gesamtheit der gemachten Depositionen sowie der gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seinen Aussagen versucht, den Privatkläger 1 unnötig zu be- lasten bzw. sich selber von seinen Taten zu entlasten. Eindrücklich zeigen dies
- 19 - seine "Kehrtwendungen" bzw. "Erklärungen" mit Bezug auf die Schläge gegen den Kopf bzw. die Schulter mit bzw. ohne Baseballschläger: Sprach der Beschul- digte anfänglich lediglich von einem Schlag auf den Kopf, welcher gerade nicht von einem Baseballschläger stamme und er nicht wisse, wie viele Schläge es ge- geben habe, er wisse nur vom ersten (D1/6/2 S. 3), erklärte er später, dass er auch [mehrere] Schläge auf den Kopf bekommen habe, die nicht vom Baseball- schläger stammten. Zudem habe er an der rechten Schulter einen Schlag be- kommen, von dem er sich zunächst nicht sicher gewesen sei, von was er stam- me. Er habe sich dann Gedanken gemacht und ihm sei klar geworden, dass dies der erste Schlag mit dem Baseballschläger gewesen sein müsse, er erinnere sich, dass dieser Schläger "oben" gewesen sei und der Privatkläger 1 ihn mit "erhobe- ner Hand gezogen" habe (D1/6/3 S. 11 und S. 13). Damit schilderte der Beschul- digte eine reine Vermutung eines Schlages mit dem Baseballschläger, fügte er doch an, dass "egal wie man einen Baseballschläger" abwehre, es "einen Schlag" geben müsse (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, dass er mit seiner Aussage lediglich eine Vermutung schildere, behauptete der Beschuldigte dann, dass es sich dabei um "keine Vermutung" handle, sondern der Schlag "ganz klar" gewe- sen sei (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, warum er jetzt plötzlich wisse, dass dies "klar" sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich "1 : 1" immer noch nicht erinnern könne und nur wisse, dass er vom Privatkläger 1 mit dem Baseballschlä- ger ("mit dem in der Hand") angegriffen worden sei. Der Privatkläger 1 habe ver- sucht, ihn am Kopf mit dem Baseballschläger zu schlagen und als er, der Be- schuldigte, seinen Kopf geschützt habe, habe der Privatkläger 1 ihn zu "100%" an der Schulter getroffen (D1/6/3 S. 14). Auf den Hinweis, dass sich ein solcher Schlag nicht mit dem Verletzungsbild decken würde, erklärte der Beschuldigte, dass die Verletzung, schwerer gewesen sei, als dies das Verletzungsbild erahnen lasse: So habe er drei bis vier Wochen die Schulter nicht brauchen können und er habe einen klaren Flecken auf der Schulter gehabt (D1/6/3 S. 14). 2.3.13. Völlig unnachvollziehbar und daher unglaubhaft ist, warum der Beschul- digte, obwohl er ja nach seiner Darstellung gesehen haben will, dass der Privat- kläger 1 den Baseballschläger behändigte, diesen aufzog und ihn damit angegrif- fen haben soll, dennoch auf ihn zugegangen sein will ("Ich ging ihm entgegen";
- 20 - D1/6/3 S. 16) und nicht einfach davonrannte. Seine Erklärung, dass er – ohne ei- ne Kampfausbildung zu haben und in "Todesangst" – trotz dem aufgezogenen Baseballschläger auf den Privatkläger 1 zugegangen sei, da es "Sinn" mache, wenn jemand einen Baseballschläger aufziehe, auf diesen zuzugehen, da dann der Schlag weniger stark sei (D1/6/3 S. 16), ist klar als Schutzbehauptung zu wer- ten, um selber nicht als Aggressor zu gelten. Auch die Qualifikation der Handlun- gen des Beschuldigten als Notwehr – wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 96 S. 30 f.) – scheidet aus. Für die Annahme einer Notwehrsituation muss ein rechtswidriger Angriff im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen. Auch ist die Notwehr nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert (OFK STGB-DONATSCH,
21. Aufl., 2022, Art. 15 N. 2 f.). Gegen das Vorliegen eines Angriffes spricht, dass der Zeuge K._____ ausführte, dass er beobachtet habe, dass der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflüchtet und der Beschuldigte (zusammen mit seinem Vater D._____) ihm nachgegangen sei. Der Zeuge habe den Privatkläger 1 davonren- nen sehen und den Beschuldigten mit seinem Vater nachspringen (D1/7/6 S. 3 und S. 6). Daran, ob der Privatkläger 1, als er auf der Treppe stand, einen Base- ballschläger in den Händen hielt, vermochte sich der Zeuge nicht mehr zu erin- nern (D1/7/6 S. 5). Wenn der Privatkläger 1 derjenige ist, der vom Beschuldigten davonrennt, kann von einem unmittelbar bevorstehenden oder andauernden An- griff gegenüber dem Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden. Es ist zu- treffend, dass es der Privatkläger 1 war, der den Baseballschläger in die Ausei- nandersetzung miteinbrachte und behändigte und damit auch die Konfrontation suchte. Ein Angriff stand vorliegend aber gerade nicht unmittelbar bevor resp. der Angriff war in diesem Augenblick beendet, in welchem der Privatkläger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab. Dass der Privatklägerin 1 den Baseball- schläger bereits wieder zurückgelegt hatte, hat auch die Privatklägerin 2 ausge- sagt, indem sie ausführte, dass "er [Privatkläger 1] den Baseballschläger genom- men und bei uns oben hingeworfen [hat]. Ich habe gehört, wie er wegfällt und ge- sehen, wie mein Mann die Bewegung macht. Ich habe nicht gesehen, wie der Schläger zu Boden fiel" (D1/7/5 S. 5 vgl. auch D1/7/2 S. 2 f.). Wie der Privatklä- ger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab, ob er die Treppe hochgelaufen ist und diesen auf den Sitzplatz geworfen hat, oder von seiner Position auf der Trep-
- 21 - pe diesen "um die Ecke" auf den Sitzplatz geworfen hat, ist mit der Verteidigung (Urk. 96 S. 17) nicht ganz schlüssig, kann vorliegend aber offen bleiben. Von Be- deutung ist, dass der Privatkläger 1 konstant ausgesagt hat, den Baseballschlä- ger zeitlich vor dem Gerangel um den Baseballschläger weggeworfen zu haben und die Privatklägerin 2 dies ebenfalls konstant so ausgesagt hat. Massgebend ist, dass der Privatkläger 1 den Schläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf ihn zukam resp. ihm nachrannte resp. ein Gerangel um den Baseballschläger ent- fachte, diesen bereits nicht mehr in der Hand hatte. Weil der Baseballschläger nicht mehr in den Händen des Privatklägers 1 war, bestand folglich in diesem Moment – entgegen der Verteidigung – auch keine Notwehrsituation. Mangels Vorliegen einer Notwehrsituation erübrigen sich Weiterungen dazu, ob die Hand- lungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 (Schläge ins Gesicht und Hinterkopf sowie Finger in das linke Auge drücken) im Sinne eines ent- schuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB – wie von der Verteidi- gung ausgeführt (Urk. 96 S. 30 f.) – gerechtfertigt waren. Dass der Privatkläger 1 den Angriff geplant hätte – was der Beschuldigte geltend macht – kann ausge- schlossen werden. Denn es waren unbestrittenerweise der Beschuldigte und D._____, welche zunächst beim Blumenladen und dann in der Nähe der Woh- nung der Privatkläger 1 und 2 parkierten. In der Folge war es der Beschuldigte, welcher den Wagen verliess und den Privatkläger 1 – wie erstellt – verbal kon- frontierte. Dass der Privatkläger 1 dies alles hätte voraussehen, den Baseball- schläger bereit hätte stellen können und somit einen Angriff plante, ist faktisch unmöglich. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich damit insgesamt als unglaubhaft. 2.3.14. Aus den Depositionen von D._____ kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sind diese – worauf bereits verwiesen wurde – deutlich einseitig und klar übertrieben und daher unglaubhaft. So habe er gese- hen, "wie dieser Typ mit dem Schläger voll auf meinen Sohn einschlug" (D1/7/3 S. 2), der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten "voll auf den Kopf mit dem Schläger [geschlagen] und dies mehrmals" (D1/7/3 S. 2) bzw. ihm den "Baseball- schläger voll über den Kopf runtergezogen" (D1/7/4 S. 4), er habe davon u.a. ei- nen "Einschlag am Kopf" davon getragen (D1/7/3/ S. 3). Diese Schilderung über-
- 22 - trifft jene durch den Beschuldigten bei weitem – welcher insbesondere keinen Schlag mit dem Baseballschläger auf den Kopf geltend macht. Zudem will D._____ trotz der Heftigkeit der geschilderten Schläge keinen Aufprall gehört ha- ben (D1/7/4 S. 8). Und auf Vorhalt, ob es nun einen Schlag oder mehrere Schläge mit dem Baseballschläger gewesen seien, erklärte D._____ relativierend, dass er nur einen Schlag gesehen habe (D1/7/4 S. 7) und konnte in der Folge nicht ein- mal sagen, ob es überhaupt ein "Körpertreffer" gewesen sei. D._____ räumte zu- dem ein, dass der Beschuldigte zwar starke Schulterschmerzen, indes kein Blut- gerinnsel und auch kein Hirn-Schädeltrauma gehabt habe, weshalb es "wahr- scheinlich" kein Körpertreffer gewesen sei (D1/7/4 S. 8). Mit dem Verletzungsbild des Beschuldigten konfrontiert, welches sich weder mit einem Schlag bzw. mit Schlägen auf den Kopf noch auf die Schulter decken würde, relativierte D._____ zudem, dass er aus seiner Perspektive aus nicht habe einschätzen können, ob "der Schläger voll traf, oder nur auf die Schulter, das Ohr oder so". Dies habe er auf Grund des Winkels nicht sehen können (D1/7/4 S. 8). Auf Grund dieser wider- sprüchlichen Aussagen ist erstellt, dass D._____ den behaupteten Schlag bzw. die Schläge gar nicht gesehen hatte. Dass es sich um einen Angriff der Privatklä- ger 1 und 2 gegen den Beschuldigten gehandelt haben soll, was D._____ geltend macht (u.a. "Der Schläger war vorbereitet" [D1/7/4 S. 7], "Indizien für eine sehr gut geplante Aktion" [D/1/7/4 S. 9]), kann wie vorstehend ausgeführt, auf Grund des gesamten Ablaufs ausgeschlossen werden. 2.3.15. Zu den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ist bezüglich der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen neben deren Konstanz, Logik und Übereinstimmung ohne Aggravierungstendenzen zusätzlich hervorzuheben, dass sie mit ihren Aussagen sich selber auch belasten. Dies macht ihre Aussagen noch glaubhafter, denn es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, die Geschehnisse einseitig zu Ihren eigenen Gunsten darzustellen. So erklärte der Privatkläger 1 selber, nach den Drohungen durch den Beschuldigten den Baseballschläger geholt zu haben (D1/7/1 S. 2; D1/6/3 S. 6), was einerseits angesichts der gesamten Situation äusserst unge- schickt war und – wie sich auch zeigte – die Situation nicht etwa entschärfte, son- dern vielmehr anheizte, indem der Beschuldigte den Schläger zu behändigen ver- suchte. Ob dies aus einem Gefühl, der Beschützer seiner Familie sein zu müssen
- 23 - oder, um den Beschuldigten damit beeindrucken zu wollen, geschah, kann offen bleiben. Dass der Privatkläger 1 den Baseballschläger holte, sagte auch die Pri- vatklägerin 2 aus (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Diese belastet sich zudem eben- falls selber, indem sie aussagte, den Beschuldigten gefilmt zu haben (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Dass dieses Verhalten ebenfalls ungeschickt war, da es den Beschuldigten wütend machte und die Situation verschärfte ("Das machte ihn na- türlich noch aggressiver"; D1/7/2 S. 3), erhellt von selbst. Beide beschrieben überdies, dass es dem Privatkläger 1 dann gelang, den Beschuldigten in den "Schwitzkasten" zu nehmen, wobei der Privatkläger 1 – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten – aussagte, dass dieser ihm gesagt habe, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin der Privatkläger 1 den Griff etwas gelöst habe (D1/6/3 S. 7; D1/7/1 S. 2; D1/7/2 S. 4; D1/6/2 S. 3). 2.3.16. Die ihm zugefügten Schläge bzw. das Drücken des Fingers ins Auge schilderten der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 konstant und ohne Aggra- vierungen innerhalb der "chaotischen Szene" des "Gerangels": So führte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der auf ihm sitzende Beschuldigte ihm zweimal auf den Kopf und auch sonst auf den Kopf geschlagen habe bzw. er habe zwei bis drei Schläge ins Gesicht sowie einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten (D1/6/3 S. 7 und S. 11; D1/7/1 S. 2). Es seien sehr heftige Schläge gewesen (D1/6/3 S. 12). Nachdem er, der Privatkläger 1, den Beschuldigten habe fixieren können, habe dieser versucht sich zu befreien, indem er ihm mit dem Finger ins Auge gedrückt habe (D1/6/3 S. 7). Bei seinen Schilderungen versuchte der Privatkläger 1 nicht, die Situation dramatischer als notwendig darzustellen, führte er doch aus, dass er Schläge mit dem Baseballschläger habe verhindern können, er sei nur mit Kör- pergewalt, Fäusten und Tritten angegangen worden (D1/7/1 S. 3). 2.3.17. Die Privatklägerin 2 beschrieb gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit seiner Faust auf das Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5), es habe auch "getätscht" (D1/7/5 S. 11). Als der Beschuldigte im Schwitzkasten gewesen sei habe er mit einer Hand versucht, dem Privatklä- ger 1 ein Auge auszudrücken und habe dem Privatkläger 1 gesagt: "lass mich los[,] ich breche Dir alle Knochen" (D1/7/5 S. 6). Auch bei der Privatklägerin 2 be-
- 24 - stehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschuldigten unnötig belas- ten sollte. So erklärte sie auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte auch mit dem Baseballschläger auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe, dass sie dies nicht gesehen habe, sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3). Es mag mit der Verteidigung zwar zutref- fen (Urk. 96 S. 19 f.), dass aufgrund der Position der Privatklägerin 1 auf der Log- gia, sie wegen der Hecke nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen hat, nichtsdestotrotz hat sie jeweils beständig in der polizeilichen wie auch staatsan- waltschaftlichen Einvernahme den Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers 1 während dem Gerangel ausgesagt (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5). Eben- so legte sie konstant und glaubhaft dar, wenn sie nicht alles gesehen hatte, da die Hecke die Sicht teilweise versperrte (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5). 2.3.18. Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, weshalb sich aus dem Parkieren vor einem Blumenladen an einem Samstagmorgen und einem schwe- lenden Streit zwischen der Familie A._____ D._____ und der Familie E._____ die vorliegende Situation entwickelte. Es scheint eine Verknüpfung ungünstiger Um- stände eine Rolle gespielt zu haben, so dass sich die allenfalls gutgemeinte Hilfe für die Familie E._____ zu einem Streit, zu Drohungen, zum Hervorholen des Baseballschlägers, zum Gerangel und dann noch zur Körperverletzung entwickel- te. Die entsprechenden Schilderungen dieser Ereignisse durch die Privatkläger 1 und 2 sind lebensnah und plausibel, erschien doch der Beschuldigte an ihrem Wohnort und verliess diesen auch nach der entsprechenden Aufforderung nicht. Dass der Privatkläger 1 angesichts der Drohungen mit einer Schusswaffe den Baseballschläger holte, war – wie bereits erwähnt – allenfalls nicht die geschick- teste Reaktion, ist indes im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Drohun- gen mit einer Schusswaffe und einem möglichen Angriff auf sich selber und seine Familie eine mögliche logische Handlungsweise. Wie bereits ausführlich darge- legt, sind die Aussagen des Beschuldigten sowie von D._____ unglaubhaft, ins- besondere dass es sich um einen geplanten Angriff durch den Privatkläger 1 auf den Beschuldigten gehandelt haben soll.
- 25 - 2.3.19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Schläge sowie das Drücken des Fingers ins Auge so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen (Urk. 70 S. 37 ff.). Entsprechend hat der Be- schuldigte mit seinem Verhalten resp. seinen Äusserungen die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ist hierfür schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus (Urk. 70 S. 40 ff., S. 44). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 70 S. 40 ff.), worauf zwecks Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV
- 26 - 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzel- strafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzu- legen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzge- ber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neue- ren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 1.3. Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist.
- 27 - Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel gerin- ger zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 1.4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.5. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Strafandrohung ist bei beiden Delikten Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die einfache Körperverletzung stellt das schwerste Delikte dar.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Einfache Körperverletzung 2.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmar- ken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leich- tem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rü- cken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt. Diese stellen eher leichtere Verletzungen dar, welche indes mit Schmerzen und einer längeren Heildauer verbunden sind. Mit der Vorinstanz kann daher das Tatverschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als noch leicht eingestuft werden. 2.1.2. Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere, da die Verlet- zungen beim Gerangel um den Baseballschläger und damit im Rahmen eines dy- namischen Geschehens entstanden sind. Indes kann auf Grund dieses Umstan-
- 28 - des nicht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die- ser dem Privatkläger 1 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern nur eventualvorsätzlich in Kauf nahm (so die Vorinstanz in Urk. 70 S. 42). Denn es war der Beschuldigte, welcher den – notabene vom Privatkläger 1 weggewor- fenen – Schläger zu behändigen versuchte und damit das Gerangel überhaupt verursachte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldig- ten festzuhalten, dass es der Privatkläger 1 war, welcher den Baseballschläger behändigte sowie in die Konfliktsituation miteinbrachte und damit beträchtlich zur Eskalation der Situation beitrug. Zudem wollte der Beschuldigte den Privatkläger 1 zwei- bis dreimal ins Gesicht und einmal auf den Hinterkopf schlagen sowie ihm den Finger ins Auge drücken, was notorischerweise Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zur Folge hat, da es sich beim Gesicht und den Au- gen um sehr sensible Bereiche handelt. Der Beschuldigte wusste dies und han- delte dennoch. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die strafbare Hand- lung zu unterlassen. 2.1.3. Es rechtfertigt sich daher in Anbetracht des Strafrahmens die Einsatzstra- fe für die einfache Körperverletzung auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.2. Mehrfache Drohung 2.2.1. Bei der objektiven Tatschwere sind beide Drohungen als schwere Dro- hungen zu werten, wurde den Privatklägern 1 und 2 doch jeweils der Tod durch Erschiessen mit einer Schusswaffe in Aussicht gestellt, wobei hinsichtlich der Pri- vatklägerin 2 die Todesdrohung zudem ausgestossen wurde, obwohl diese ihren Sohn in den Armen hielt. Die Privatkläger 1 und 2 hatten auf Grund dieser Dro- hungen Angst, dass der Beschuldigte diese Drohungen wahr machen könnte bzw. ihnen bzw. der ganzen Familie auf andere Weise schweren Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt keine Schusswaffe dabei hatte und sie nicht unmittelbar damit rechnen mussten, er- schossen zu werden. Denn sie konnten nicht wissen, ob der Beschuldigte eine solche Waffe allenfalls in der Nähe hatte oder seine Drohung später wahr machen würde. Das Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen.
- 29 - 2.2.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte wusste, dass er mit der Drohung des Erschiessens die Privatkläger 1 und 2 in Angst und Schrecken versetzte. Er wollte dies auch, wohl um ihnen ge- genüber seine Überlegenheit auszudrücken und sie einzuschüchtern. In subjekti- ver Hinsicht wird die objektive Tatschwere mithin nicht relativiert. 2.2.3. Die Festsetzung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die mehrfache Drohung durch die Vorinstanz (Urk. 70 S. 42 f.) erweist sich daher als zu milde, angemessen ist eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Gesamtstrafe Zwischen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, weshalb eine Asperation von einem Viertel vorzunehmen und die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe für die ein- fache Körperverletzung um 45 Tagessätze für die mehrfache Drohung auf insge- samt 165 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 2.4. Täterkomponenten 2.4.1. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vo- rinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Der Beschuldige wuchs in C._____ ZH auf, absolvierte die Sekundarschule und schloss die Lehre als Auto- mobilfachmann EFZ erfolgreich ab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist seit 2019 arbeitslos, hat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Juni 2022 zeitweise gearbeitet, wobei er heute anlässlich der Berufungsverhandlung wiede- rum arbeitslos ist. Er verfügt über kein Einkommen und erhält kein Arbeitslosen- geld. Er wohnt wieder bei seinen Eltern und wird von diesen auch finanziell unter- stützt. Er hat kein Vermögen, verfügt aber über Schulden von Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.–. Beruflich habe er sich aufgrund des Vorfalls nicht auf Bewerbungsge- spräche einlassen können. Es habe ein Garagenprojekt in M._____ SZ gegeben, welches er mit dem Vater gestartet habe, doch sei wegen dem vorliegenden Ver-
- 30 - fahren dann nichts passiert. Aus den persönliche Verhältnissen ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 94), was neutral zu wer- ten ist. Er ist nicht geständig, weshalb diesbezüglich keine Strafmilderung in Fra- ge kommt. 2.5. Strafe/Vollzug 2.5.1. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Geldstrafe von 165 Tagessätzen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den durch die Vorinstanz ausgefällten 150 Tagessätzen. 2.5.2. An die Strafe ist die erstandene Haft von 1 Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Zur Tagessatzhöhe von Fr. 30.– hat die Vorinstanz ausführliche Erwägun- gen gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 70 S. 44). Ein tieferer Tagessatz kommt vorliegend nicht in Frage, lebt der Beschuldigte doch nicht unter dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Ei- nem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Genugtuung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Beide Summen seien ab dem 20. Februar 2021 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 70 S. 52 ff.).
2. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zu den geforderten Genugtuungs- begehren keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte pauschal deren Abweisung (Urk. 57 S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte die
- 31 - Verteidigung nicht aus, aus welchen Gründen diese zugesprochenen Genugtu- ungsbeträge nicht angemessen sein sollen (Urk. 96 S. 32).
3. Die Vorinstanz führte zu den Genugtuungsansprüchen zusammengefasst aus, dass der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbel- säule, Kopfschmerzen, einen steifen Nacken, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, eine kurzfristige Seh- störung und ein Druckgefühl am Auge erlitten habe. Es entspreche der allgemei- nen Lebenserfahrung, dass diese Verletzungen mit Schmerzen verbunden seien, welche jedoch nicht von langer Dauer seien. Die eventualvorsätzlich verübte Ver- letzung seiner körperlichen Integrität habe sodann auch zu einer psychischen Be- einträchtigung nebst den Schmerzen geführt. Es ist sodann durchaus nachvoll- ziehbar, dass der Privatkläger 1 auch heute noch eine gewisse Angst verspüre nach den vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen. Die Privatklägerin 2 sei durch die Drohung erheblich in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Schock habe noch eine Weile angedauert, indes keine erkennbaren längerfristi- gen Folgen gehabt (Urk. 70 S. 52 ff.).
4. Diese Erwägungen sind – mit dem Hinweis einer direktvorsätzlich verübten Verletzung der körperlichen Integrität – zu übernehmen und die zugesprochenen Genugtuungssummen von Fr. 500.– bzw. Fr. 300.– zu bestätigen, wobei diese Summen ab dem Ereignisdatum (20. Februar 2021) mit 5 % zu verzinsen sind. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren abgewiesen, was – da keine Anfechtung durch die Privatklägerschaft erfolgte – ebenfalls zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) zu bestätigen.
2. Ebenso zu bestätigen sind die auf Grund von Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochenen Prozesseschädigungen an den Privatkläger 1 in Höhe von
- 32 - Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) und die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.). Diese Beträge sind durch die Honorarnoten ausgewiesen und auf Grund der aufgewendeten Zeit für die Vertretung nachgewiesen und angemessen. Von der Verteidigung des Beschuldigten wird die Höhe der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Prozessentschädigungen auch nicht bestritten (Urk. 96 S. 32).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
4. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen (ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung) von insgesamt Fr. 8'346.95 geltend (Urk. 95 und Urk. 98). Unter Hinzurechnung der Verhand- lungsdauer erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 9'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus (Urk. 70 S. 40 ff., S. 44). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 70 S. 40 ff.), worauf zwecks Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist.
E. 1.2 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV
- 26 - 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzel- strafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzu- legen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzge- ber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neue- ren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1,
E. 1.3 Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist.
- 27 - Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel gerin- ger zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
E. 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
E. 1.5 Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Strafandrohung ist bei beiden Delikten Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die einfache Körperverletzung stellt das schwerste Delikte dar.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Einfache Körperverletzung
E. 2.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmar- ken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leich- tem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rü- cken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt. Diese stellen eher leichtere Verletzungen dar, welche indes mit Schmerzen und einer längeren Heildauer verbunden sind. Mit der Vorinstanz kann daher das Tatverschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als noch leicht eingestuft werden.
E. 2.1.2 Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere, da die Verlet- zungen beim Gerangel um den Baseballschläger und damit im Rahmen eines dy- namischen Geschehens entstanden sind. Indes kann auf Grund dieses Umstan-
- 28 - des nicht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die- ser dem Privatkläger 1 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern nur eventualvorsätzlich in Kauf nahm (so die Vorinstanz in Urk. 70 S. 42). Denn es war der Beschuldigte, welcher den – notabene vom Privatkläger 1 weggewor- fenen – Schläger zu behändigen versuchte und damit das Gerangel überhaupt verursachte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldig- ten festzuhalten, dass es der Privatkläger 1 war, welcher den Baseballschläger behändigte sowie in die Konfliktsituation miteinbrachte und damit beträchtlich zur Eskalation der Situation beitrug. Zudem wollte der Beschuldigte den Privatkläger 1 zwei- bis dreimal ins Gesicht und einmal auf den Hinterkopf schlagen sowie ihm den Finger ins Auge drücken, was notorischerweise Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zur Folge hat, da es sich beim Gesicht und den Au- gen um sehr sensible Bereiche handelt. Der Beschuldigte wusste dies und han- delte dennoch. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die strafbare Hand- lung zu unterlassen.
E. 2.1.3 Es rechtfertigt sich daher in Anbetracht des Strafrahmens die Einsatzstra- fe für die einfache Körperverletzung auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 2.2 Mehrfache Drohung
E. 2.2.1 Bei der objektiven Tatschwere sind beide Drohungen als schwere Dro- hungen zu werten, wurde den Privatklägern 1 und 2 doch jeweils der Tod durch Erschiessen mit einer Schusswaffe in Aussicht gestellt, wobei hinsichtlich der Pri- vatklägerin 2 die Todesdrohung zudem ausgestossen wurde, obwohl diese ihren Sohn in den Armen hielt. Die Privatkläger 1 und 2 hatten auf Grund dieser Dro- hungen Angst, dass der Beschuldigte diese Drohungen wahr machen könnte bzw. ihnen bzw. der ganzen Familie auf andere Weise schweren Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt keine Schusswaffe dabei hatte und sie nicht unmittelbar damit rechnen mussten, er- schossen zu werden. Denn sie konnten nicht wissen, ob der Beschuldigte eine solche Waffe allenfalls in der Nähe hatte oder seine Drohung später wahr machen würde. Das Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen.
- 29 -
E. 2.2.2 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte wusste, dass er mit der Drohung des Erschiessens die Privatkläger 1 und 2 in Angst und Schrecken versetzte. Er wollte dies auch, wohl um ihnen ge- genüber seine Überlegenheit auszudrücken und sie einzuschüchtern. In subjekti- ver Hinsicht wird die objektive Tatschwere mithin nicht relativiert.
E. 2.2.3 Die Festsetzung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die mehrfache Drohung durch die Vorinstanz (Urk. 70 S. 42 f.) erweist sich daher als zu milde, angemessen ist eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 2.3 Gesamtstrafe Zwischen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, weshalb eine Asperation von einem Viertel vorzunehmen und die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe für die ein- fache Körperverletzung um 45 Tagessätze für die mehrfache Drohung auf insge- samt 165 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist.
E. 2.3.1 Als objektive Beweismittel können die ärztlichen Berichte und die von den Verletzungen gemachten Fotos beigezogen werden. Der Privatkläger 1 erlitt durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblu- tung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule (Not- fallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellte Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.).
E. 2.3.2 Die einzige in den Vorfall nicht direkt verstrickte Person ist der Zeuge K._____, welcher anlässlich des Vorfalls in seinem L._____ [Gefährt] an der B._____-strasse in C._____ arbeitete und im Rahmen der Auseinandersetzung hinzu kam. Er beobachtete, dass der Beschuldigte auf der Strasse und der Privat- kläger 1 auf der Treppe gestanden seien und sie beide miteinander diskutiert hät- ten. Dann sei der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflüchtet und die "anderen bei- den Herren" seien ihm nachgeeilt. Die Privatklägerin 2, welche mit einem Klein- kind auf dem Balkon gewesen sei, habe irgendwas von Polizei geschrien (D1/7/6 S. 3 und S. 5). Er, der Zeuge K._____, habe festgestellt, dass es irgendwelche Differenzen gebe, sei den beiden Herren [dem Beschuldigten und D._____] nach- gegangen und habe gesehen, wie sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte "ineinander verschlungen" bzw. "ineinander verkeilt wie ein Knopf" am Boden ge- halten und beide einen Baseballschläger in der Hand gehalten hätten. Diesen ha- be er ihnen wegnehmen können. Danach seien die beiden Herren [der Beschul- digte und D._____] weggelaufen, obwohl er ihnen gesagt habe, sie sollen doch warten, die Polizei sei unterwegs (D1/7/6 S. 3 ff.). Er habe weder verbale Drohun- gen gehört noch Schläge gesehen, auch nicht einen Schlag mit dem Baseball- schläger (D1/7/6 S. 6 f.).
- 12 - Aus den Aussagen des Zeugen K._____ lässt sich somit für die Sachverhaltser- stellung lediglich ableiten, dass es eine gravierendere verbale Auseinanderset- zung gab (ansonsten die Privatklägerin 2 nicht nach der Polizei geschrien hätte) und es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 kam. Zur Sachverhaltserstellung des Kernge- schehens sind daher die Aussagen der direkt Beteiligten zu würdigen.
E. 2.3.3 Bei der Würdigung der direkt beteiligten Personen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 als glaubhaft einzu- schätzen sind, hingegen diejenigen des Beschuldigten und von D._____ als wi- dersprüchlich, übertrieben und einseitig. Dies hat die Vorinstanz unter ausführli- cher Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten ausgeführt, worauf vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 70 S. 14 ff. und 29 ff.). Vorab kann ebenfalls auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 verwiesen werden, mit wel- chem die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Einstellungsverfügung vom
23. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger 1 abgewiesen wurde (Urk. 31/2; Urk. 31/3, Rz. 10-25; Urk. 43). Die gegen den Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 erhobene Be- schwerde hat das Bundesgericht sodann mit Urteil vom 15. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen (Urk. 99A). Auf sämtliche Argumente der Verteidigung betreffend "Sippenhaft", "Einseitigkeit", "unsägliche Voreingenommenheit" etc. (vgl. u.a. Urk. 57 S. 2 ff.), ist daher nicht weiter einzugehen, es kann auf die entsprechen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 70 S. 29) bzw. im erwähnten Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bundesgerichtsurteil verwiesen werden.
E. 2.3.4 Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" liegen konstante und glaubhafte Aussagen der Privatkläger 1 und 2 vor (D1/1 S. 2; D1/6/3 S. 6 f.; D1/7/1 S. 2 f.; D1/7/2 S. 2 ff.; D1/7/5 S. 5, 9). Es sind keinerlei Mo- tive ersichtlich, warum diese doch spezielle Art der Drohung mit Bezug auf die 9mm-Waffe erfunden worden sein könnte. Die Drohung ist auch originell und ein-
- 13 - prägsam, was ein eindeutiges Realitätskriterium ist. Zudem wurden beim Be- schuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung just 2 Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole sichergestellt (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 8 und 9), was die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen der Privatkläger 1 und 2 unter- mauert. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Verknüpfung der zwei Aussagen "ich kann meine 9mm zu Hause holen" und "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" und der Verneinung des Zusammenhanges dieser zwei Aussagen (Urk. 96 S. 26 f.), kann vorliegend offen bleiben. Die Aussage "ich kann meine 9mm zu Hause holen" ist zur Erfüllung des Tatbestandes der Drohung ausrei- chend, weshalb eine Verknüpfung mit der weiteren Aussage betreffend Wohnort nicht nötig ist. Ausserdem erfolgte die Drohung des Beschuldigten auf der Treppe vor dem Haus, in welchem der Privatkläger 1 mit seiner Familie wohnt.
E. 2.3.5 Demgegenüber sind die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, wonach es nicht stimme, dass er die angeklagte Drohung geäussert habe, son- dern vielmehr er es gewesen sei, welcher trotz verbaler Provokationen und Belei- digungen durch den Privatkläger 1 "cool" geblieben sei und diesen lediglich ge- fragt habe, wer er sei und was er, der Beschuldigte, ihm angetan habe und wes- halb er ihn verbal angreife (D1/6/2 S. 2; D1/6/3 S. 10 und S. 16 f.), unglaubhaft. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihn der Privatkläger 1 "so richtig bö- se" und "von oben runter" angeschaut haben soll (D1/6/3 S. 9) und ihn, den Be- schuldigten, gefragt haben soll, ob er ein Problem habe bzw. wolle (D1/6/3 S. 3; D1/6/3 S. 9). Dass der Beschuldigte "cool" geblieben sein soll, ist lebensfremd angesichts der Deposition des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 ihn ohne Anlass mit Begriffen wie "Vatersöhnchen", "Jugogesicht", "Jugokopf" und "Fett- sack" beleidigt haben soll. Er habe das Gefühl, dass der Privatkläger 1 die Sache geplant habe (D1/6/3 S. 3, 9 f.). Warum in der Folge der Privatkläger 1 den Be- schuldigten trotz dieser "Ruhe" dann auch noch mit dem Baseballschläger angrei- fen sollte (vgl. die Erwägungen hernach), ist absolut lebensfremd. Die Darstellung des Vorfalles wird von D._____ noch dramatischer geschildert, was sich in Anbe- tracht dessen, dass er sich ca. 20 Meter entfernt im Auto bei geschlossenen Tü- ren – aber offenem Schiebedach – befand und zudem mit seinem Handy beschäf- tigt war (D1/7/4 S. 3 und S. 6), als völlig unglaubhaft erweist. Seine Aussagen
- 14 - sind in ihrer Ganzheit deutlich übertrieben und einseitig und erfolgen offensichtlich einzig zu Gunsten des Beschuldigten. So behauptete D._____, dass es eine kalt- blütige Attacke gegen seinen Sohn, den Beschuldigten, gewesen sei; sie seien durch den Privatkläger 1 "verfolgt und absichtlich in einen Hinterhalt gelockt" wor- den (D1/7/3 S. 1). Trotz der Distanz von 20 Metern will er gehört haben, dass der Privatkläger 1 seinen Sohn brutal rassistisch beschimpft habe, so u.a. mit den Worten "Jugo" und "fetter Vatersohn" (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3, S. 6). Ebenso sei er durch die Tatsache, dass er im Militär Scharfschütze gewesen sei, in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Privatkläger 1 "beschimpfende, abschätzige Kopfbewegungen" gemacht habe und er habe auch gesehen, dass der Privatklä- ger 1 "grosse Schaufelzähne" und einen "irren Blick" gehabt habe (D1/7/4 S. 3-4, 6; D1/7/4 S. 5). Sein Sohn, der Beschuldigte, sei dagegen in der Diskussion "völ- lig locker drauf" gewesen, ruhig geblieben und habe "gar nichts gesagt" (D1/7/4 S. 3 und S. 5). Dennoch soll der Privatkläger 1 den Beschuldigten dann zu "100%" einseitig mit dem Baseballschläger gewaltsam angegriffen haben (D1/7/3 S. 2), was – wie erwähnt – lebensfremd ist.
E. 2.3.6 Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber dem Privat- kläger 1 mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" ist somit der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Privatkläger 1 und 2 erstellt.
E. 2.3.7 Die angeklagte Drohung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 gegen- über mit den Worten "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf" stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Der Privatkläger 1 schilderte diese Drohung in seinen Depositionen nicht, was sich dadurch erklären lässt, dass er diese durch die dynamische Situation entweder nicht wahrgenommen hat oder, dass er nach der ersten Drohung durch den Beschuldigten als Reaktion den Baseballschläger holte (D1/7/5 S. 9, D1/7/1 S. 2). Die Privatklägerin 2 schilderte detailliert und le- bensnah, dass sie mit ihrem Sohn in den Armen auf den Balkon der Wohnung rausgegangen sei, von wo aus sie eine gute Sicht gehabt und mit dem Handy ei- ne Aufzeichnung gemacht habe. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie ihn filme, habe ihn dies noch aggressiver gemacht. Er habe mit seinen Fingern eine
- 15 - Waffe angedeutet und zu ihr gesagt: "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Den Ausführungen der Verteidigung, die Drohung mit dem "Erschiessen" hänge zusammenhangslos in der Luft, weil eine (notwendige) Aussage wegen einer Waffe fehle (Urk. 96 S. 29), kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen gab auch die Privatklägerin 2 an, die kurz zuvor gefal- lene Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 "ich kann auch meine 9mm holen" gehört zu haben (D1/7/2 S. 2 und S. 4; D1/7/5 S. 9 f.). Die Pri- vatklägerin 2 sei aufgrund der Aussage "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" erschrocken zumal sie ihren Sohn in den Armen gehalten habe (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Dieses Erschrecken schilderte die Privatklägerin ein- drücklich, nämlich "dass man so etwas sagen kann zu jemandem, der ein Baby im Arm hat" (D1/7/5 S. 9) bzw. "dass er so etwas sagt, wenn ich meinen kleinen Sohn auf den Armen halte" (D1/7/2 S. 4). Diese Verknüpfung der einheitlichen Aussagen mit ihren Gefühlen spricht für ein wirkliches Erleben der Privatklägerin 2 und ist daher als sehr glaubhaft zu werten. Daran ändern auch die Ausführun- gen der Verteidigung nichts, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten vom Balkon herab beschimpft haben soll (Urk. 96 S. 7 f. und S. 22). Es mag zutreffen, dass Beleidigungen gegenüber dem Beschuldigten wie "Jugokopf", "fettes Vater- söhnchen" oder "Fettsack mit dem Fiat Abarth" etc. gefallen sind, dies schliesst aber nicht aus, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussage des Beschuldigten "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Wirkungen dieser Drohung hielten bei der Privatklägerin 2 auch länger an, so wird die "psychische Bedrohung, ja sogar Schädigung" im Arztzeugnis vom
E. 2.3.8 Den Aussagen der Privatklägerin 2 stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber, welche – wie schon dargelegt – in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu würdigen sind. Er bestreitet, die Privatklägerin 2 bedroht zu haben (D1/6/3 S. 17). Es erscheint indes als lebensfern, dass er angesichts des Filmens durch die Privatklägerin 2 ruhig geblieben sein und sie nur gebeten haben will, mit dem Fil- men aufzuhören, indessen die Privatklägerin 2 vom Balkon runtergeschrien haben soll, dass der Beschuldigte nicht wisse, wer sie seien, und dass sie ihn fertig ma- chen und ihn umbringen würden (D1/6/3 S. 3). Dies gilt erst recht, wenn – wie von der Verteidigung geltend gemacht – Beleidigungen, wie "Jugokopf", "fettes Vater- söhnchen" oder "Fettsack mit dem Fiat Abarth" etc. durch die Privatklägerin 2 (und den Privatkläger 1) gegenüber dem Beschuldigten gefallen sein sollen (Urk. 96 S. 8). Dass eine Mutter mit dem Kind im Arm sich in dieser Weise ge- genüber einem fremden Mann so exponieren sollte, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es nicht stimme, dass er die Privatklägerin 2 mit einem Kopfschuss bedroht habe (D1/6/3 S. 17), ist so- mit als pauschale Bestreitung zu würdigen, zumal er – wie bereits erstellt – zuvor den Privatkläger 1 mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" bedroh- te und auch Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole zu Hause hatte (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 9). Mit Bezug auf die Aussagen von D._____ kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
- 17 -
E. 2.3.9 Der Sachverhalt ist somit mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 mit den Worten "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf" erstellt.
E. 2.3.10 Hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung ist bei der Wür- digung der Aussagen der beteiligten Personen zunächst festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und daher geringfügige Unklarhei- ten nachvollziehbar sind sowie notorischerweise nicht jede Handlung des "Geran- gels" im Detail wiedergegeben bzw. unterschieden werden kann. Ebenso kann auf die schon erwähnten Verletzungen des Privatklägers 1 verwiesen werden, welcher Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt (Not- fallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellten Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.). Der Beschuldigte seinerseits wies eine Rötung ca. 5 cm unter seinem rechten Schlüsselbein, eine Rötung/Schürfung an der rechten Halsseite, ein blutunterlau- fenes linkes Auge und einen kleinen Schnitt/Kratzer von ca. 1.5 cm unter dem Auge auf (D1/6/2 S. 3).
E. 2.3.11 Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, dass die Verletzun- gen des Privatklägers 1 wohl in der Zeit entstanden seien, als dieser ihn angegrif- fen und er, der Beschuldigte, sich gewehrt habe, indem er den Baseballschläger gehalten und einfach "um sich rum" geschlagen habe. Wie genau die Verletzun- gen entstanden seien, könne er nicht sagen (D1/6/3 S. 12 f.). Auch als ihn der Privatkläger 1 von hinten im Schwitzkasten gehalten habe, habe er einfach um sich herumgefuchtelt und – zumal er von hinten gehalten worden sei – daher nicht habe sehen können, wo das Auge des Privatklägers 1 gewesen sei, welches er ihm gedrückt haben soll (D1/6/3 S. 15). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe diesem nur das Gesicht weggedrückt, als er selber am Boden gewesen sei (D1/6/2 S. 4). Es sei der Pri- vatkläger 1 gewesen, welcher ihn mit dem Baseballschläger angegriffen habe.
- 18 - Wie viele Schläge er, der Beschuldigte, erhalten habe, wisse er nicht, er wisse nur, dass er einen Schlag oben auf den Kopf erhalten habe, aber dies sei nicht mit dem Baseballschläger gewesen (D1/6/2 S. 3). Er müsse auch einen Schlag gegen die Schulter bekommen haben (D1/6/3 S. 4). Am Ende sei er, der Beschul- digte, auf dem Boden gewesen, während der Privatkläger 1 auf ihm gelegen und ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Er habe gesagt, er bekomme keine Luft mehr, denn der Privatkläger 1 habe ihn gewürgt (D1/6/2 S. 3). Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, er wisse einfach, dass er starke Schmerzen und "Todesangst vor dem Baseballschläger" gehabt habe sowie, dass er am Boden gelegen und gewürgt worden sei (D1/6/3 S. 4). Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatklä- ger 1 dies geplant habe. Ein Baseballschläger stehe nicht grundlos hinter dem Haus (D1/6/2 S. 4; D1/6/3 S. 8).
E. 2.3.12 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass seine Aussagen im Laufe der Einvernahmen immer genauer und detailreicher ausfallen, was äusserst ungewöhnlich ist, wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie sie geschildert werden. Der Beschuldigte steigerte zudem die Drama- tik der Ereignisse und machte – sobald sich Widersprüche auftaten und er darauf hingewiesen wurde – geltend, sich nicht mehr zu erinnern. Auf diesen Umstand anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2021 angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, dass er inzwischen sehr viel Bedenkzeit gehabt habe. Er habe sich zurückziehen und in sich rein gehen können. Er sei auch am Tatort gewesen und habe alles wie in einem Film an sich vorbeilaufen gesehen. Daraufhin sei er zum Schluss gekommen, dass, da ja der Privatkläger 1 mit dem Baseballschläger auf ihn zugekommen sei, es auch einen Schlag gegeben haben müsse. Das mit dem Baseballschläger sei "klar" (D1/6/3 S. 8). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte sich – unbewusst oder bewusst – den von ihm behaupte- ten Ablauf der Ereignisse selber zusammengereimt hat und seine Aussagen da- her mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt in der Würdigung der Gesamtheit der gemachten Depositionen sowie der gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seinen Aussagen versucht, den Privatkläger 1 unnötig zu be- lasten bzw. sich selber von seinen Taten zu entlasten. Eindrücklich zeigen dies
- 19 - seine "Kehrtwendungen" bzw. "Erklärungen" mit Bezug auf die Schläge gegen den Kopf bzw. die Schulter mit bzw. ohne Baseballschläger: Sprach der Beschul- digte anfänglich lediglich von einem Schlag auf den Kopf, welcher gerade nicht von einem Baseballschläger stamme und er nicht wisse, wie viele Schläge es ge- geben habe, er wisse nur vom ersten (D1/6/2 S. 3), erklärte er später, dass er auch [mehrere] Schläge auf den Kopf bekommen habe, die nicht vom Baseball- schläger stammten. Zudem habe er an der rechten Schulter einen Schlag be- kommen, von dem er sich zunächst nicht sicher gewesen sei, von was er stam- me. Er habe sich dann Gedanken gemacht und ihm sei klar geworden, dass dies der erste Schlag mit dem Baseballschläger gewesen sein müsse, er erinnere sich, dass dieser Schläger "oben" gewesen sei und der Privatkläger 1 ihn mit "erhobe- ner Hand gezogen" habe (D1/6/3 S. 11 und S. 13). Damit schilderte der Beschul- digte eine reine Vermutung eines Schlages mit dem Baseballschläger, fügte er doch an, dass "egal wie man einen Baseballschläger" abwehre, es "einen Schlag" geben müsse (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, dass er mit seiner Aussage lediglich eine Vermutung schildere, behauptete der Beschuldigte dann, dass es sich dabei um "keine Vermutung" handle, sondern der Schlag "ganz klar" gewe- sen sei (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, warum er jetzt plötzlich wisse, dass dies "klar" sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich "1 : 1" immer noch nicht erinnern könne und nur wisse, dass er vom Privatkläger 1 mit dem Baseballschlä- ger ("mit dem in der Hand") angegriffen worden sei. Der Privatkläger 1 habe ver- sucht, ihn am Kopf mit dem Baseballschläger zu schlagen und als er, der Be- schuldigte, seinen Kopf geschützt habe, habe der Privatkläger 1 ihn zu "100%" an der Schulter getroffen (D1/6/3 S. 14). Auf den Hinweis, dass sich ein solcher Schlag nicht mit dem Verletzungsbild decken würde, erklärte der Beschuldigte, dass die Verletzung, schwerer gewesen sei, als dies das Verletzungsbild erahnen lasse: So habe er drei bis vier Wochen die Schulter nicht brauchen können und er habe einen klaren Flecken auf der Schulter gehabt (D1/6/3 S. 14).
E. 2.3.13 Völlig unnachvollziehbar und daher unglaubhaft ist, warum der Beschul- digte, obwohl er ja nach seiner Darstellung gesehen haben will, dass der Privat- kläger 1 den Baseballschläger behändigte, diesen aufzog und ihn damit angegrif- fen haben soll, dennoch auf ihn zugegangen sein will ("Ich ging ihm entgegen";
- 20 - D1/6/3 S. 16) und nicht einfach davonrannte. Seine Erklärung, dass er – ohne ei- ne Kampfausbildung zu haben und in "Todesangst" – trotz dem aufgezogenen Baseballschläger auf den Privatkläger 1 zugegangen sei, da es "Sinn" mache, wenn jemand einen Baseballschläger aufziehe, auf diesen zuzugehen, da dann der Schlag weniger stark sei (D1/6/3 S. 16), ist klar als Schutzbehauptung zu wer- ten, um selber nicht als Aggressor zu gelten. Auch die Qualifikation der Handlun- gen des Beschuldigten als Notwehr – wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 96 S. 30 f.) – scheidet aus. Für die Annahme einer Notwehrsituation muss ein rechtswidriger Angriff im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen. Auch ist die Notwehr nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert (OFK STGB-DONATSCH,
21. Aufl., 2022, Art. 15 N. 2 f.). Gegen das Vorliegen eines Angriffes spricht, dass der Zeuge K._____ ausführte, dass er beobachtet habe, dass der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflüchtet und der Beschuldigte (zusammen mit seinem Vater D._____) ihm nachgegangen sei. Der Zeuge habe den Privatkläger 1 davonren- nen sehen und den Beschuldigten mit seinem Vater nachspringen (D1/7/6 S. 3 und S. 6). Daran, ob der Privatkläger 1, als er auf der Treppe stand, einen Base- ballschläger in den Händen hielt, vermochte sich der Zeuge nicht mehr zu erin- nern (D1/7/6 S. 5). Wenn der Privatkläger 1 derjenige ist, der vom Beschuldigten davonrennt, kann von einem unmittelbar bevorstehenden oder andauernden An- griff gegenüber dem Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden. Es ist zu- treffend, dass es der Privatkläger 1 war, der den Baseballschläger in die Ausei- nandersetzung miteinbrachte und behändigte und damit auch die Konfrontation suchte. Ein Angriff stand vorliegend aber gerade nicht unmittelbar bevor resp. der Angriff war in diesem Augenblick beendet, in welchem der Privatkläger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab. Dass der Privatklägerin 1 den Baseball- schläger bereits wieder zurückgelegt hatte, hat auch die Privatklägerin 2 ausge- sagt, indem sie ausführte, dass "er [Privatkläger 1] den Baseballschläger genom- men und bei uns oben hingeworfen [hat]. Ich habe gehört, wie er wegfällt und ge- sehen, wie mein Mann die Bewegung macht. Ich habe nicht gesehen, wie der Schläger zu Boden fiel" (D1/7/5 S. 5 vgl. auch D1/7/2 S. 2 f.). Wie der Privatklä- ger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab, ob er die Treppe hochgelaufen ist und diesen auf den Sitzplatz geworfen hat, oder von seiner Position auf der Trep-
- 21 - pe diesen "um die Ecke" auf den Sitzplatz geworfen hat, ist mit der Verteidigung (Urk. 96 S. 17) nicht ganz schlüssig, kann vorliegend aber offen bleiben. Von Be- deutung ist, dass der Privatkläger 1 konstant ausgesagt hat, den Baseballschlä- ger zeitlich vor dem Gerangel um den Baseballschläger weggeworfen zu haben und die Privatklägerin 2 dies ebenfalls konstant so ausgesagt hat. Massgebend ist, dass der Privatkläger 1 den Schläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf ihn zukam resp. ihm nachrannte resp. ein Gerangel um den Baseballschläger ent- fachte, diesen bereits nicht mehr in der Hand hatte. Weil der Baseballschläger nicht mehr in den Händen des Privatklägers 1 war, bestand folglich in diesem Moment – entgegen der Verteidigung – auch keine Notwehrsituation. Mangels Vorliegen einer Notwehrsituation erübrigen sich Weiterungen dazu, ob die Hand- lungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 (Schläge ins Gesicht und Hinterkopf sowie Finger in das linke Auge drücken) im Sinne eines ent- schuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB – wie von der Verteidi- gung ausgeführt (Urk. 96 S. 30 f.) – gerechtfertigt waren. Dass der Privatkläger 1 den Angriff geplant hätte – was der Beschuldigte geltend macht – kann ausge- schlossen werden. Denn es waren unbestrittenerweise der Beschuldigte und D._____, welche zunächst beim Blumenladen und dann in der Nähe der Woh- nung der Privatkläger 1 und 2 parkierten. In der Folge war es der Beschuldigte, welcher den Wagen verliess und den Privatkläger 1 – wie erstellt – verbal kon- frontierte. Dass der Privatkläger 1 dies alles hätte voraussehen, den Baseball- schläger bereit hätte stellen können und somit einen Angriff plante, ist faktisch unmöglich. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich damit insgesamt als unglaubhaft.
E. 2.3.14 Aus den Depositionen von D._____ kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sind diese – worauf bereits verwiesen wurde – deutlich einseitig und klar übertrieben und daher unglaubhaft. So habe er gese- hen, "wie dieser Typ mit dem Schläger voll auf meinen Sohn einschlug" (D1/7/3 S. 2), der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten "voll auf den Kopf mit dem Schläger [geschlagen] und dies mehrmals" (D1/7/3 S. 2) bzw. ihm den "Baseball- schläger voll über den Kopf runtergezogen" (D1/7/4 S. 4), er habe davon u.a. ei- nen "Einschlag am Kopf" davon getragen (D1/7/3/ S. 3). Diese Schilderung über-
- 22 - trifft jene durch den Beschuldigten bei weitem – welcher insbesondere keinen Schlag mit dem Baseballschläger auf den Kopf geltend macht. Zudem will D._____ trotz der Heftigkeit der geschilderten Schläge keinen Aufprall gehört ha- ben (D1/7/4 S. 8). Und auf Vorhalt, ob es nun einen Schlag oder mehrere Schläge mit dem Baseballschläger gewesen seien, erklärte D._____ relativierend, dass er nur einen Schlag gesehen habe (D1/7/4 S. 7) und konnte in der Folge nicht ein- mal sagen, ob es überhaupt ein "Körpertreffer" gewesen sei. D._____ räumte zu- dem ein, dass der Beschuldigte zwar starke Schulterschmerzen, indes kein Blut- gerinnsel und auch kein Hirn-Schädeltrauma gehabt habe, weshalb es "wahr- scheinlich" kein Körpertreffer gewesen sei (D1/7/4 S. 8). Mit dem Verletzungsbild des Beschuldigten konfrontiert, welches sich weder mit einem Schlag bzw. mit Schlägen auf den Kopf noch auf die Schulter decken würde, relativierte D._____ zudem, dass er aus seiner Perspektive aus nicht habe einschätzen können, ob "der Schläger voll traf, oder nur auf die Schulter, das Ohr oder so". Dies habe er auf Grund des Winkels nicht sehen können (D1/7/4 S. 8). Auf Grund dieser wider- sprüchlichen Aussagen ist erstellt, dass D._____ den behaupteten Schlag bzw. die Schläge gar nicht gesehen hatte. Dass es sich um einen Angriff der Privatklä- ger 1 und 2 gegen den Beschuldigten gehandelt haben soll, was D._____ geltend macht (u.a. "Der Schläger war vorbereitet" [D1/7/4 S. 7], "Indizien für eine sehr gut geplante Aktion" [D/1/7/4 S. 9]), kann wie vorstehend ausgeführt, auf Grund des gesamten Ablaufs ausgeschlossen werden.
E. 2.3.15 Zu den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ist bezüglich der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen neben deren Konstanz, Logik und Übereinstimmung ohne Aggravierungstendenzen zusätzlich hervorzuheben, dass sie mit ihren Aussagen sich selber auch belasten. Dies macht ihre Aussagen noch glaubhafter, denn es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, die Geschehnisse einseitig zu Ihren eigenen Gunsten darzustellen. So erklärte der Privatkläger 1 selber, nach den Drohungen durch den Beschuldigten den Baseballschläger geholt zu haben (D1/7/1 S. 2; D1/6/3 S. 6), was einerseits angesichts der gesamten Situation äusserst unge- schickt war und – wie sich auch zeigte – die Situation nicht etwa entschärfte, son- dern vielmehr anheizte, indem der Beschuldigte den Schläger zu behändigen ver- suchte. Ob dies aus einem Gefühl, der Beschützer seiner Familie sein zu müssen
- 23 - oder, um den Beschuldigten damit beeindrucken zu wollen, geschah, kann offen bleiben. Dass der Privatkläger 1 den Baseballschläger holte, sagte auch die Pri- vatklägerin 2 aus (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Diese belastet sich zudem eben- falls selber, indem sie aussagte, den Beschuldigten gefilmt zu haben (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Dass dieses Verhalten ebenfalls ungeschickt war, da es den Beschuldigten wütend machte und die Situation verschärfte ("Das machte ihn na- türlich noch aggressiver"; D1/7/2 S. 3), erhellt von selbst. Beide beschrieben überdies, dass es dem Privatkläger 1 dann gelang, den Beschuldigten in den "Schwitzkasten" zu nehmen, wobei der Privatkläger 1 – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten – aussagte, dass dieser ihm gesagt habe, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin der Privatkläger 1 den Griff etwas gelöst habe (D1/6/3 S. 7; D1/7/1 S. 2; D1/7/2 S. 4; D1/6/2 S. 3).
E. 2.3.16 Die ihm zugefügten Schläge bzw. das Drücken des Fingers ins Auge schilderten der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 konstant und ohne Aggra- vierungen innerhalb der "chaotischen Szene" des "Gerangels": So führte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der auf ihm sitzende Beschuldigte ihm zweimal auf den Kopf und auch sonst auf den Kopf geschlagen habe bzw. er habe zwei bis drei Schläge ins Gesicht sowie einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten (D1/6/3 S. 7 und S. 11; D1/7/1 S. 2). Es seien sehr heftige Schläge gewesen (D1/6/3 S. 12). Nachdem er, der Privatkläger 1, den Beschuldigten habe fixieren können, habe dieser versucht sich zu befreien, indem er ihm mit dem Finger ins Auge gedrückt habe (D1/6/3 S. 7). Bei seinen Schilderungen versuchte der Privatkläger 1 nicht, die Situation dramatischer als notwendig darzustellen, führte er doch aus, dass er Schläge mit dem Baseballschläger habe verhindern können, er sei nur mit Kör- pergewalt, Fäusten und Tritten angegangen worden (D1/7/1 S. 3).
E. 2.3.17 Die Privatklägerin 2 beschrieb gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit seiner Faust auf das Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5), es habe auch "getätscht" (D1/7/5 S. 11). Als der Beschuldigte im Schwitzkasten gewesen sei habe er mit einer Hand versucht, dem Privatklä- ger 1 ein Auge auszudrücken und habe dem Privatkläger 1 gesagt: "lass mich los[,] ich breche Dir alle Knochen" (D1/7/5 S. 6). Auch bei der Privatklägerin 2 be-
- 24 - stehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschuldigten unnötig belas- ten sollte. So erklärte sie auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte auch mit dem Baseballschläger auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe, dass sie dies nicht gesehen habe, sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3). Es mag mit der Verteidigung zwar zutref- fen (Urk. 96 S. 19 f.), dass aufgrund der Position der Privatklägerin 1 auf der Log- gia, sie wegen der Hecke nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen hat, nichtsdestotrotz hat sie jeweils beständig in der polizeilichen wie auch staatsan- waltschaftlichen Einvernahme den Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers 1 während dem Gerangel ausgesagt (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5). Eben- so legte sie konstant und glaubhaft dar, wenn sie nicht alles gesehen hatte, da die Hecke die Sicht teilweise versperrte (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5).
E. 2.3.18 Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, weshalb sich aus dem Parkieren vor einem Blumenladen an einem Samstagmorgen und einem schwe- lenden Streit zwischen der Familie A._____ D._____ und der Familie E._____ die vorliegende Situation entwickelte. Es scheint eine Verknüpfung ungünstiger Um- stände eine Rolle gespielt zu haben, so dass sich die allenfalls gutgemeinte Hilfe für die Familie E._____ zu einem Streit, zu Drohungen, zum Hervorholen des Baseballschlägers, zum Gerangel und dann noch zur Körperverletzung entwickel- te. Die entsprechenden Schilderungen dieser Ereignisse durch die Privatkläger 1 und 2 sind lebensnah und plausibel, erschien doch der Beschuldigte an ihrem Wohnort und verliess diesen auch nach der entsprechenden Aufforderung nicht. Dass der Privatkläger 1 angesichts der Drohungen mit einer Schusswaffe den Baseballschläger holte, war – wie bereits erwähnt – allenfalls nicht die geschick- teste Reaktion, ist indes im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Drohun- gen mit einer Schusswaffe und einem möglichen Angriff auf sich selber und seine Familie eine mögliche logische Handlungsweise. Wie bereits ausführlich darge- legt, sind die Aussagen des Beschuldigten sowie von D._____ unglaubhaft, ins- besondere dass es sich um einen geplanten Angriff durch den Privatkläger 1 auf den Beschuldigten gehandelt haben soll.
- 25 -
E. 2.3.19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Schläge sowie das Drücken des Fingers ins Auge so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen (Urk. 70 S. 37 ff.). Entsprechend hat der Be- schuldigte mit seinem Verhalten resp. seinen Äusserungen die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ist hierfür schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
E. 2.4 Täterkomponenten
E. 2.4.1 In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vo- rinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Der Beschuldige wuchs in C._____ ZH auf, absolvierte die Sekundarschule und schloss die Lehre als Auto- mobilfachmann EFZ erfolgreich ab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist seit 2019 arbeitslos, hat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Juni 2022 zeitweise gearbeitet, wobei er heute anlässlich der Berufungsverhandlung wiede- rum arbeitslos ist. Er verfügt über kein Einkommen und erhält kein Arbeitslosen- geld. Er wohnt wieder bei seinen Eltern und wird von diesen auch finanziell unter- stützt. Er hat kein Vermögen, verfügt aber über Schulden von Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.–. Beruflich habe er sich aufgrund des Vorfalls nicht auf Bewerbungsge- spräche einlassen können. Es habe ein Garagenprojekt in M._____ SZ gegeben, welches er mit dem Vater gestartet habe, doch sei wegen dem vorliegenden Ver-
- 30 - fahren dann nichts passiert. Aus den persönliche Verhältnissen ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 94), was neutral zu wer- ten ist. Er ist nicht geständig, weshalb diesbezüglich keine Strafmilderung in Fra- ge kommt.
E. 2.5 Strafe/Vollzug
E. 2.5.1 Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Geldstrafe von 165 Tagessätzen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den durch die Vorinstanz ausgefällten 150 Tagessätzen.
E. 2.5.2 An die Strafe ist die erstandene Haft von 1 Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Zur Tagessatzhöhe von Fr. 30.– hat die Vorinstanz ausführliche Erwägun- gen gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 70 S. 44). Ein tieferer Tagessatz kommt vorliegend nicht in Frage, lebt der Beschuldigte doch nicht unter dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Ei- nem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Genugtuung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Beide Summen seien ab dem 20. Februar 2021 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 70 S. 52 ff.).
2. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zu den geforderten Genugtuungs- begehren keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte pauschal deren Abweisung (Urk. 57 S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte die
- 31 - Verteidigung nicht aus, aus welchen Gründen diese zugesprochenen Genugtu- ungsbeträge nicht angemessen sein sollen (Urk. 96 S. 32).
3. Die Vorinstanz führte zu den Genugtuungsansprüchen zusammengefasst aus, dass der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbel- säule, Kopfschmerzen, einen steifen Nacken, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, eine kurzfristige Seh- störung und ein Druckgefühl am Auge erlitten habe. Es entspreche der allgemei- nen Lebenserfahrung, dass diese Verletzungen mit Schmerzen verbunden seien, welche jedoch nicht von langer Dauer seien. Die eventualvorsätzlich verübte Ver- letzung seiner körperlichen Integrität habe sodann auch zu einer psychischen Be- einträchtigung nebst den Schmerzen geführt. Es ist sodann durchaus nachvoll- ziehbar, dass der Privatkläger 1 auch heute noch eine gewisse Angst verspüre nach den vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen. Die Privatklägerin 2 sei durch die Drohung erheblich in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Schock habe noch eine Weile angedauert, indes keine erkennbaren längerfristi- gen Folgen gehabt (Urk. 70 S. 52 ff.).
4. Diese Erwägungen sind – mit dem Hinweis einer direktvorsätzlich verübten Verletzung der körperlichen Integrität – zu übernehmen und die zugesprochenen Genugtuungssummen von Fr. 500.– bzw. Fr. 300.– zu bestätigen, wobei diese Summen ab dem Ereignisdatum (20. Februar 2021) mit 5 % zu verzinsen sind. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren abgewiesen, was – da keine Anfechtung durch die Privatklägerschaft erfolgte – ebenfalls zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) zu bestätigen.
2. Ebenso zu bestätigen sind die auf Grund von Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochenen Prozesseschädigungen an den Privatkläger 1 in Höhe von
- 32 - Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) und die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.). Diese Beträge sind durch die Honorarnoten ausgewiesen und auf Grund der aufgewendeten Zeit für die Vertretung nachgewiesen und angemessen. Von der Verteidigung des Beschuldigten wird die Höhe der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Prozessentschädigungen auch nicht bestritten (Urk. 96 S. 32).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
4. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen (ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung) von insgesamt Fr. 8'346.95 geltend (Urk. 95 und Urk. 98). Unter Hinzurechnung der Verhand- lungsdauer erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 9'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Strafanträge/Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 3.1 Die Privatkläger 1 und 2 stellten am 20. Februar 2021 gegen den Beschul- digten schriftlich je Strafantrag wegen Drohung und Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit (D1/3-4) bzw. wegen Drohung (D1/7/2 S. 5).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Verwertbarkeit der Vide- oaufnahme der Privatklägerin 2 vom Beschuldigten (D1/5/3) als Beweismittel frag- lich sei (Urk. 70 S. 10; vgl. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG und Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 226, E. 2, 3.3. m.w.H.). Da die Videoaufnahme nur eine Sequenz zeigt, welche zeitlich vor dem eingeklagten Sachverhalt geschah, kann sie zur Sachverhaltserstellung ohnehin nicht herangezogen werden. Die übrigen
- 8 - erhobenen Beweismittel (vgl. Urk. 70 S. 9 f.) sind ohne Einschränkungen verwert- bar. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
E. 7 Juni 2022 erwähnt (Urk. 55/1). Die Privatklägerin 2 schilderte die ausgespro- chene Drohung konstant und einheitlich im jeweils identischen Wortlaut (D1/7/2 S. 4; D1/7/5 S. 9). Einzig mit Bezug auf die Reihenfolge der beiden Drohungen sowie der Behändigung des Baseballschlägers durch den Privatkläger 1 liegen unterschiedliche Depositionen durch die Privatklägerin 2 vor: In der polizeilichen Einvernahme erwähnte sie die Drohungen nach dem Holen des Baseballschlä- gers (D1/7/2 S. 2), während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, dass ihr Mann den Baseballschläger nach der Drohung mit der 9mm Waffe behändigt habe (D1/7/5 S. 9). Diesbezüglich liegt – entgegen der Verteidi-
- 16 - gung (Urk. 57 Rz. 41 f.; Urk. 96 S. 21) – indes kein Widerspruch vor, erfolgten die Aussagen der Privatklägerin 2 bei der Polizei doch noch ungeordnet und unter Schock. Zudem erklärte die Privatklägerin 2 auf diesen Widerspruch hin ange- sprochen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, dass "rich- tig sei, was ich heute gesagt habe" (D1/7/5 S. 10). Im Übrigen erscheint auch der Ablauf plausibel, wonach zuerst eine Drohung und dann das Holen des Baseball- schlägers als Reaktion auf die Drohung mit der 9mm Waffe erfolgte. Die Vo- rinstanz hat in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn die Reihenfolge offen gelassen werden müsste (Urk. 70 S. 32).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Herausgabe des Baseball- schlägers an den Privatkläger 1), 5 (Herausgabe des Samuraischwerts an den Beschuldigten), 6 (Einziehungen), 7 bis 9 (Abweisung der Anträge der Privatkläger 1 und 2 auf Kontakt-/Rayonverbote), 10 und 11 (Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 und 2) sowie 14 (Kostenauf- stellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 N._____ eine Genug- tuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 O._____ eine Genug- tuung von Fr. 300.– zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten - 34 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; - die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 1 (übergeben); - den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2; sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; - die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 1 (sofern verlangt); - den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung gemäss erstinstanzli- chem Urteil vom 10. Juni 2022, Dispositivziffer 4 und 5); − Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 35 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220490-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 19. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
10. Juni 2022 (GG220003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmte Gegenstand (Lagerbehörde: Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage) wird dem Privatkläger 1 auf erstes Verlan- gen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben, wobei der Gegenstand nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Lagerbehörde vernich- tet wird:
- Baseballschläger (Asservat-Nr. A014'760'271).
5. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmte Gegenstand (Lagerbehörde: Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben, wobei der Gegenstand nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Lagerbehörde vernich- tet wird:
- 3 -
- Samuraischwert ungeschliffen (Asservat-Nr. A014'741'743).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom
16. Dezember 2021 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerbehörde: Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage) werden eingezogen und durch die La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet:
- Softairpistole (Asservat-Nr. A014'741'754),
- 2 9mm Patronen (Asservat-Nr. A014'741'765).
7. Der Antrag des Privatklägers 1, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB zu untersagen, für die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Privatkläger 1 in irgend einer Weise direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, wird abgewiesen.
8. Der Antrag des Privatklägers 1, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB zu untersagen, für die Dauer von mindestens drei Jahren die Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ zu betreten, wird ab- gewiesen.
9. Der Antrag der Privatklägerin 2, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB und Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB gerichtlich zu verbieten, für die Dauer von fünf Jahren mit der Privatklägerin 2 und deren Familienange- hörigen direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen und sich der Privatklägerin 2 und deren Familienangehörigen zu nähern sowie sich auf dem Grundstück der Liegenschaft B._____-strasse … in C._____, inklusive dem daran angrenzenden Trottoir aufzuhalten, wird abgewiesen.
10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.
11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 -
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 300.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 116.25 Entschädigung Dolmetscher Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 1 f.)
1. Disp. Ziff. 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen vom 10. Juni 2022 seien aufzuheben und es sei A._____ vollumfänglich freizusprechen.
2. Disp. Ziff. 12, 13, 16 und 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen vom 10. Juni 2022 seien aufzuheben.
- 5 -
3. Es sei A._____ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'694.70 zuzu- sprechen. Ausserdem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 21. Februar 2021 auszurichten.
4. Disp. Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen vom 10. Juni 2022 sei aufzuheben und es seien die Kos- ten der Untersuchung des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 77) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin des Privatklägers 1: (Urk. 99 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 10. Juni 2022 sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers.
d) Des Vertreters der Privatklägerin 2: (Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Horgen, Einzelgericht, liess der Beschuldigte am 13. Juni 2022 Berufung an- melden (Urk. 61). Das begründete Urteil (Urk. 68 bzw. Urk. 70) wurde den Partei- en am 7. September 2022 zugestellt (Urk. 69/1-5), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 72). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft sowie die Pri- vatkläger 1 und 2 teilten mit Eingaben vom 5. bzw. 24. Oktober 2022 mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichten würden und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77-79). 1.3. Am 17. November 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 12. April 2023 vorgeladen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 15. März 2023 teilte die erbetene Rechtsvertretung des Beschuldigten mit, dass sie diesen nicht mehr ver- trete (Urk. 84), weshalb mit Präsidialverfügung vom 17. März 2023 dem Beschul- digten Frist angesetzt wurde, um eine neue erbetene Verteidigung zu bezeichnen, andernfalls ihm eine amtliche Verteidigung beigegeben werde (Urk. 85). Nachdem der Beschuldigte sich nicht vernehmen liess, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 4. April 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 89) und die Berufungsverhandlung neu auf den 19. September 2023 ange- setzt (Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde zudem der von der ehemaligen erbetenen Verteidigung gestellte Beweisantrag auf Einver- nahme von D._____ als Zeuge einstweilen abgewiesen (Urk. 81). Zur Berufungs- verhandlung erschienen der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger sowie
- 7 - der Privatkläger 1 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin (Prot. II S. 6 ff.). Das Ur- teil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 26. September 2022 (Urk. 72) focht die ehemalige erbetene Verteidigung keine konkreten Dispositivziffern an, sondern forderte einen Freispruch des Beschuldigten; das Urteil werde "soweit mein Klient beschwert ist", vollumfänglich angefochten. Keine Beschwerde des Beschuldigten liegt vor bei den Dispositivziffern 4 (Herausgabe des Baseballschlägers an den Privatkläger 1), 5 (Herausgabe des Samuraischwerts an den Beschuldigten), 7 bis 9 (Abweisung der Anträge der Privatkläger 1 und 2 auf Kontakt-/Rayonverbote), 10 und 11 (Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2) so- wie 14 (Kostenaufstellung). Weiter wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung Dispositivziffer 6 (Einziehung) des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr angefochten (Urk. 96 S. 1). Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juni 2022 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Strafanträge/Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Die Privatkläger 1 und 2 stellten am 20. Februar 2021 gegen den Beschul- digten schriftlich je Strafantrag wegen Drohung und Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit (D1/3-4) bzw. wegen Drohung (D1/7/2 S. 5). 3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Verwertbarkeit der Vide- oaufnahme der Privatklägerin 2 vom Beschuldigten (D1/5/3) als Beweismittel frag- lich sei (Urk. 70 S. 10; vgl. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DSG und Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 146 IV 226, E. 2, 3.3. m.w.H.). Da die Videoaufnahme nur eine Sequenz zeigt, welche zeitlich vor dem eingeklagten Sachverhalt geschah, kann sie zur Sachverhaltserstellung ohnehin nicht herangezogen werden. Die übrigen
- 8 - erhobenen Beweismittel (vgl. Urk. 70 S. 9 f.) sind ohne Einschränkungen verwert- bar. II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung er- gänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGer 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Beru- fungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die rele- vanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesent- lich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel korrekt angegeben sowie die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfäng- lich verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 9 f. und S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-
- 9 - sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. BGer 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (Urk. 20; Urk. 70 S. 29 ff., S. 37): Der Beschuldigte habe am 20. Februar 2021, von ca. 10.00–10.20 Uhr, anlässlich einer vor dem Wohnort der Privatkläger 1 und 2 erfolgten verbalen Auseinander- setzung, dem Privatkläger 1 gegenüber gesagt: "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst", wobei er einen Schritt auf die- sen zugemacht habe, wodurch der Privatkläger 1 Angst gehabt habe und in sei- nem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Sodann habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 2, welche im ersten Stock des Wohnhauses mit ihrem Sohn in den Armen auf ihrem Balkon/ihrer Loggia stand, gesagt: "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf", wodurch die Privatklägerin 2 ihres Sicherheitsgefühls beraubt worden sei und grosse Angst gehabt habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Beim anschliessenden Gerangel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschul- digten sei dieser zunächst auf dem Lendenbereich des Privatklägers 1 gesessen und habe diesem mit der rechten Hand von oben zwei bis drei Schläge ins Ge- sicht sowie einen auf den Hinterkopf verpasst. Hernach habe der Privatkläger 1 den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen, worauf der Beschuldigte dem Privatkläger 1 mit dem Finger in das linke Auge gedrückt habe. Aufgrund der Schläge des Beschuldigten habe der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Ge-
- 10 - sicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluter- guss lateral am oberen Drittel der Brustwirbelsäule beidseits, Kopfschmerzen, ei- nen steifen Nacken sowie diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken erlitten. Ausserdem habe er eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, welche auch nach zwei Wochen feststellbar gewesen sei, sowie eine kurzfristige Sehstö- rung und ein Druckgefühl am Auge erlitten. Der Beschuldigte habe die genannten Verletzungen als Folge seines Handelns – diverse Schläge und Drücken in das Auge – zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2. Vorgeschichte 2.2.1. Um die Ereignisse nachvollziehen zu können, ist kurz auf die Vorge- schichte einzugehen (ausführlich dargestellt in Urk. 70 S. 11 ff. mit den entspre- chenden Belegstellen). Zwischen der Familie des Beschuldigten und der Familie E._____ – welche den Blumenladen "F._____" an der B._____-strasse in Sicht- weite zur Wohnung der Privatkläger 1 und 2 betreiben – herrscht offensichtlich ein Konflikt. Der Beschuldigte sowie dessen Vater, D._____, haben ein aus ihrer Sicht ungerechtfertigtes Hausverbot im Blumenladen und daher ein "Problem" mit den E._____s (D1/6/3 S. 9 und S. 17; D1/7/4 S. 3). Die Privatkläger 1 und 2 ha- ben demgegenüber ein gutes Verhältnis zur Familie E._____. 2.2.2. Vor den anklagerelevanten Ereignissen erhielt die Privatklägerin 2 eine Nachricht von G._____ aus dem Blumenladen mit den Worten "Hilfe meine Nach- barn stehen vor der Türe". Zu diesem Zeitpunkt parkierten der Beschuldigte und sein Vater, D._____, tatsächlich gegenüber dem Blumenladen der Familie E._____. D._____ hatte gemäss eigener Aussage mit seiner Frau telefoniert, wel- che ihm berichtet habe: "jetzt rauschen schon die E._____s aus dem Haus, d.h. H._____ und I._____", welche beide nach ca. fünf bis zehn Minuten beim Blu- menladen eingetroffen seien. D._____ hat hierzu ausgesagt, dass er nicht ge- wusst habe, ob die ihn "sofort attackieren" könnten (D1/7/4 S. 3). 2.2.3. Der Privatkläger 1 ging auf Grund der Mitteilung von G._____ zum Blu- menladen, wobei G._____ und ihre Mutter, I._____, Angst gehabt hätten. Der Pri- vatkläger 1 ging daraufhin in den gegenüberliegenden J._____, um die Situation
- 11 - von dort aus zu beobachten, was D._____ sah. So sagte er aus, dass der Privat- kläger 1 ihn und den Beschuldigten "komisch" und "provokativ" angeschaut habe und sie hätten sich daher beide "sehr streng beobachtet" und provoziert gefühlt (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3). 2.3. Würdigung 2.3.1. Als objektive Beweismittel können die ärztlichen Berichte und die von den Verletzungen gemachten Fotos beigezogen werden. Der Privatkläger 1 erlitt durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblu- tung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule (Not- fallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellte Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.). 2.3.2. Die einzige in den Vorfall nicht direkt verstrickte Person ist der Zeuge K._____, welcher anlässlich des Vorfalls in seinem L._____ [Gefährt] an der B._____-strasse in C._____ arbeitete und im Rahmen der Auseinandersetzung hinzu kam. Er beobachtete, dass der Beschuldigte auf der Strasse und der Privat- kläger 1 auf der Treppe gestanden seien und sie beide miteinander diskutiert hät- ten. Dann sei der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflüchtet und die "anderen bei- den Herren" seien ihm nachgeeilt. Die Privatklägerin 2, welche mit einem Klein- kind auf dem Balkon gewesen sei, habe irgendwas von Polizei geschrien (D1/7/6 S. 3 und S. 5). Er, der Zeuge K._____, habe festgestellt, dass es irgendwelche Differenzen gebe, sei den beiden Herren [dem Beschuldigten und D._____] nach- gegangen und habe gesehen, wie sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte "ineinander verschlungen" bzw. "ineinander verkeilt wie ein Knopf" am Boden ge- halten und beide einen Baseballschläger in der Hand gehalten hätten. Diesen ha- be er ihnen wegnehmen können. Danach seien die beiden Herren [der Beschul- digte und D._____] weggelaufen, obwohl er ihnen gesagt habe, sie sollen doch warten, die Polizei sei unterwegs (D1/7/6 S. 3 ff.). Er habe weder verbale Drohun- gen gehört noch Schläge gesehen, auch nicht einen Schlag mit dem Baseball- schläger (D1/7/6 S. 6 f.).
- 12 - Aus den Aussagen des Zeugen K._____ lässt sich somit für die Sachverhaltser- stellung lediglich ableiten, dass es eine gravierendere verbale Auseinanderset- zung gab (ansonsten die Privatklägerin 2 nicht nach der Polizei geschrien hätte) und es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 kam. Zur Sachverhaltserstellung des Kernge- schehens sind daher die Aussagen der direkt Beteiligten zu würdigen. 2.3.3. Bei der Würdigung der direkt beteiligten Personen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 als glaubhaft einzu- schätzen sind, hingegen diejenigen des Beschuldigten und von D._____ als wi- dersprüchlich, übertrieben und einseitig. Dies hat die Vorinstanz unter ausführli- cher Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten ausgeführt, worauf vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 70 S. 14 ff. und 29 ff.). Vorab kann ebenfalls auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 verwiesen werden, mit wel- chem die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Einstellungsverfügung vom
23. September 2021 im Verfahren gegen den Privatkläger 1 abgewiesen wurde (Urk. 31/2; Urk. 31/3, Rz. 10-25; Urk. 43). Die gegen den Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 erhobene Be- schwerde hat das Bundesgericht sodann mit Urteil vom 15. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen (Urk. 99A). Auf sämtliche Argumente der Verteidigung betreffend "Sippenhaft", "Einseitigkeit", "unsägliche Voreingenommenheit" etc. (vgl. u.a. Urk. 57 S. 2 ff.), ist daher nicht weiter einzugehen, es kann auf die entsprechen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 70 S. 29) bzw. im erwähnten Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bundesgerichtsurteil verwiesen werden. 2.3.4. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" liegen konstante und glaubhafte Aussagen der Privatkläger 1 und 2 vor (D1/1 S. 2; D1/6/3 S. 6 f.; D1/7/1 S. 2 f.; D1/7/2 S. 2 ff.; D1/7/5 S. 5, 9). Es sind keinerlei Mo- tive ersichtlich, warum diese doch spezielle Art der Drohung mit Bezug auf die 9mm-Waffe erfunden worden sein könnte. Die Drohung ist auch originell und ein-
- 13 - prägsam, was ein eindeutiges Realitätskriterium ist. Zudem wurden beim Be- schuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung just 2 Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole sichergestellt (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 8 und 9), was die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen der Privatkläger 1 und 2 unter- mauert. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach der Verknüpfung der zwei Aussagen "ich kann meine 9mm zu Hause holen" und "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" und der Verneinung des Zusammenhanges dieser zwei Aussagen (Urk. 96 S. 26 f.), kann vorliegend offen bleiben. Die Aussage "ich kann meine 9mm zu Hause holen" ist zur Erfüllung des Tatbestandes der Drohung ausrei- chend, weshalb eine Verknüpfung mit der weiteren Aussage betreffend Wohnort nicht nötig ist. Ausserdem erfolgte die Drohung des Beschuldigten auf der Treppe vor dem Haus, in welchem der Privatkläger 1 mit seiner Familie wohnt. 2.3.5. Demgegenüber sind die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten, wonach es nicht stimme, dass er die angeklagte Drohung geäussert habe, son- dern vielmehr er es gewesen sei, welcher trotz verbaler Provokationen und Belei- digungen durch den Privatkläger 1 "cool" geblieben sei und diesen lediglich ge- fragt habe, wer er sei und was er, der Beschuldigte, ihm angetan habe und wes- halb er ihn verbal angreife (D1/6/2 S. 2; D1/6/3 S. 10 und S. 16 f.), unglaubhaft. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihn der Privatkläger 1 "so richtig bö- se" und "von oben runter" angeschaut haben soll (D1/6/3 S. 9) und ihn, den Be- schuldigten, gefragt haben soll, ob er ein Problem habe bzw. wolle (D1/6/3 S. 3; D1/6/3 S. 9). Dass der Beschuldigte "cool" geblieben sein soll, ist lebensfremd angesichts der Deposition des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 ihn ohne Anlass mit Begriffen wie "Vatersöhnchen", "Jugogesicht", "Jugokopf" und "Fett- sack" beleidigt haben soll. Er habe das Gefühl, dass der Privatkläger 1 die Sache geplant habe (D1/6/3 S. 3, 9 f.). Warum in der Folge der Privatkläger 1 den Be- schuldigten trotz dieser "Ruhe" dann auch noch mit dem Baseballschläger angrei- fen sollte (vgl. die Erwägungen hernach), ist absolut lebensfremd. Die Darstellung des Vorfalles wird von D._____ noch dramatischer geschildert, was sich in Anbe- tracht dessen, dass er sich ca. 20 Meter entfernt im Auto bei geschlossenen Tü- ren – aber offenem Schiebedach – befand und zudem mit seinem Handy beschäf- tigt war (D1/7/4 S. 3 und S. 6), als völlig unglaubhaft erweist. Seine Aussagen
- 14 - sind in ihrer Ganzheit deutlich übertrieben und einseitig und erfolgen offensichtlich einzig zu Gunsten des Beschuldigten. So behauptete D._____, dass es eine kalt- blütige Attacke gegen seinen Sohn, den Beschuldigten, gewesen sei; sie seien durch den Privatkläger 1 "verfolgt und absichtlich in einen Hinterhalt gelockt" wor- den (D1/7/3 S. 1). Trotz der Distanz von 20 Metern will er gehört haben, dass der Privatkläger 1 seinen Sohn brutal rassistisch beschimpft habe, so u.a. mit den Worten "Jugo" und "fetter Vatersohn" (D1/7/3 S. 2; D1/7/4 S. 3, S. 6). Ebenso sei er durch die Tatsache, dass er im Militär Scharfschütze gewesen sei, in der Lage gewesen, festzustellen, dass der Privatkläger 1 "beschimpfende, abschätzige Kopfbewegungen" gemacht habe und er habe auch gesehen, dass der Privatklä- ger 1 "grosse Schaufelzähne" und einen "irren Blick" gehabt habe (D1/7/4 S. 3-4, 6; D1/7/4 S. 5). Sein Sohn, der Beschuldigte, sei dagegen in der Diskussion "völ- lig locker drauf" gewesen, ruhig geblieben und habe "gar nichts gesagt" (D1/7/4 S. 3 und S. 5). Dennoch soll der Privatkläger 1 den Beschuldigten dann zu "100%" einseitig mit dem Baseballschläger gewaltsam angegriffen haben (D1/7/3 S. 2), was – wie erwähnt – lebensfremd ist. 2.3.6. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber dem Privat- kläger 1 mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" sowie "es wissen jetzt alle, wo du wohnst" ist somit der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aus- sagen der Privatkläger 1 und 2 erstellt. 2.3.7. Die angeklagte Drohung des Beschuldigten der Privatklägerin 2 gegen- über mit den Worten "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf" stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Der Privatkläger 1 schilderte diese Drohung in seinen Depositionen nicht, was sich dadurch erklären lässt, dass er diese durch die dynamische Situation entweder nicht wahrgenommen hat oder, dass er nach der ersten Drohung durch den Beschuldigten als Reaktion den Baseballschläger holte (D1/7/5 S. 9, D1/7/1 S. 2). Die Privatklägerin 2 schilderte detailliert und le- bensnah, dass sie mit ihrem Sohn in den Armen auf den Balkon der Wohnung rausgegangen sei, von wo aus sie eine gute Sicht gehabt und mit dem Handy ei- ne Aufzeichnung gemacht habe. Als der Beschuldigte gesehen habe, dass sie ihn filme, habe ihn dies noch aggressiver gemacht. Er habe mit seinen Fingern eine
- 15 - Waffe angedeutet und zu ihr gesagt: "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Den Ausführungen der Verteidigung, die Drohung mit dem "Erschiessen" hänge zusammenhangslos in der Luft, weil eine (notwendige) Aussage wegen einer Waffe fehle (Urk. 96 S. 29), kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen gab auch die Privatklägerin 2 an, die kurz zuvor gefal- lene Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 "ich kann auch meine 9mm holen" gehört zu haben (D1/7/2 S. 2 und S. 4; D1/7/5 S. 9 f.). Die Pri- vatklägerin 2 sei aufgrund der Aussage "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" erschrocken zumal sie ihren Sohn in den Armen gehalten habe (D1/7/2 S. 3 f.; D1/7/5 S. 4 f. und S. 9). Dieses Erschrecken schilderte die Privatklägerin ein- drücklich, nämlich "dass man so etwas sagen kann zu jemandem, der ein Baby im Arm hat" (D1/7/5 S. 9) bzw. "dass er so etwas sagt, wenn ich meinen kleinen Sohn auf den Armen halte" (D1/7/2 S. 4). Diese Verknüpfung der einheitlichen Aussagen mit ihren Gefühlen spricht für ein wirkliches Erleben der Privatklägerin 2 und ist daher als sehr glaubhaft zu werten. Daran ändern auch die Ausführun- gen der Verteidigung nichts, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten vom Balkon herab beschimpft haben soll (Urk. 96 S. 7 f. und S. 22). Es mag zutreffen, dass Beleidigungen gegenüber dem Beschuldigten wie "Jugokopf", "fettes Vater- söhnchen" oder "Fettsack mit dem Fiat Abarth" etc. gefallen sind, dies schliesst aber nicht aus, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussage des Beschuldigten "Und dir schüss ich als erschts in Chopf!" in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Wirkungen dieser Drohung hielten bei der Privatklägerin 2 auch länger an, so wird die "psychische Bedrohung, ja sogar Schädigung" im Arztzeugnis vom
7. Juni 2022 erwähnt (Urk. 55/1). Die Privatklägerin 2 schilderte die ausgespro- chene Drohung konstant und einheitlich im jeweils identischen Wortlaut (D1/7/2 S. 4; D1/7/5 S. 9). Einzig mit Bezug auf die Reihenfolge der beiden Drohungen sowie der Behändigung des Baseballschlägers durch den Privatkläger 1 liegen unterschiedliche Depositionen durch die Privatklägerin 2 vor: In der polizeilichen Einvernahme erwähnte sie die Drohungen nach dem Holen des Baseballschlä- gers (D1/7/2 S. 2), während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte, dass ihr Mann den Baseballschläger nach der Drohung mit der 9mm Waffe behändigt habe (D1/7/5 S. 9). Diesbezüglich liegt – entgegen der Verteidi-
- 16 - gung (Urk. 57 Rz. 41 f.; Urk. 96 S. 21) – indes kein Widerspruch vor, erfolgten die Aussagen der Privatklägerin 2 bei der Polizei doch noch ungeordnet und unter Schock. Zudem erklärte die Privatklägerin 2 auf diesen Widerspruch hin ange- sprochen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, dass "rich- tig sei, was ich heute gesagt habe" (D1/7/5 S. 10). Im Übrigen erscheint auch der Ablauf plausibel, wonach zuerst eine Drohung und dann das Holen des Baseball- schlägers als Reaktion auf die Drohung mit der 9mm Waffe erfolgte. Die Vo- rinstanz hat in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn die Reihenfolge offen gelassen werden müsste (Urk. 70 S. 32). 2.3.8. Den Aussagen der Privatklägerin 2 stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber, welche – wie schon dargelegt – in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu würdigen sind. Er bestreitet, die Privatklägerin 2 bedroht zu haben (D1/6/3 S. 17). Es erscheint indes als lebensfern, dass er angesichts des Filmens durch die Privatklägerin 2 ruhig geblieben sein und sie nur gebeten haben will, mit dem Fil- men aufzuhören, indessen die Privatklägerin 2 vom Balkon runtergeschrien haben soll, dass der Beschuldigte nicht wisse, wer sie seien, und dass sie ihn fertig ma- chen und ihn umbringen würden (D1/6/3 S. 3). Dies gilt erst recht, wenn – wie von der Verteidigung geltend gemacht – Beleidigungen, wie "Jugokopf", "fettes Vater- söhnchen" oder "Fettsack mit dem Fiat Abarth" etc. durch die Privatklägerin 2 (und den Privatkläger 1) gegenüber dem Beschuldigten gefallen sein sollen (Urk. 96 S. 8). Dass eine Mutter mit dem Kind im Arm sich in dieser Weise ge- genüber einem fremden Mann so exponieren sollte, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es nicht stimme, dass er die Privatklägerin 2 mit einem Kopfschuss bedroht habe (D1/6/3 S. 17), ist so- mit als pauschale Bestreitung zu würdigen, zumal er – wie bereits erstellt – zuvor den Privatkläger 1 mit den Worten "ich kann meine 9mm zu Hause holen" bedroh- te und auch Patronen dieses Kalibers sowie eine Softairpistole zu Hause hatte (D1/8/2 S. 1; D1/8/3; D1/5/2 S. 9). Mit Bezug auf die Aussagen von D._____ kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
- 17 - 2.3.9. Der Sachverhalt ist somit mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Drohung gegenüber der Privatklägerin 2 mit den Worten "und Dir schiesse ich als erstes in den Kopf" erstellt. 2.3.10. Hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung ist bei der Wür- digung der Aussagen der beteiligten Personen zunächst festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und daher geringfügige Unklarhei- ten nachvollziehbar sind sowie notorischerweise nicht jede Handlung des "Geran- gels" im Detail wiedergegeben bzw. unterschieden werden kann. Ebenso kann auf die schon erwähnten Verletzungen des Privatklägers 1 verwiesen werden, welcher Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt (Not- fallbericht vom 20. Februar 2021, D1/15/10; Arztbericht vom 5. Januar 2022, D1/15/9; durch die Polizei am 20. Februar 2021 erstellten Fotos, D1/5/2, S. 3 ff.). Der Beschuldigte seinerseits wies eine Rötung ca. 5 cm unter seinem rechten Schlüsselbein, eine Rötung/Schürfung an der rechten Halsseite, ein blutunterlau- fenes linkes Auge und einen kleinen Schnitt/Kratzer von ca. 1.5 cm unter dem Auge auf (D1/6/2 S. 3). 2.3.11. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, dass die Verletzun- gen des Privatklägers 1 wohl in der Zeit entstanden seien, als dieser ihn angegrif- fen und er, der Beschuldigte, sich gewehrt habe, indem er den Baseballschläger gehalten und einfach "um sich rum" geschlagen habe. Wie genau die Verletzun- gen entstanden seien, könne er nicht sagen (D1/6/3 S. 12 f.). Auch als ihn der Privatkläger 1 von hinten im Schwitzkasten gehalten habe, habe er einfach um sich herumgefuchtelt und – zumal er von hinten gehalten worden sei – daher nicht habe sehen können, wo das Auge des Privatklägers 1 gewesen sei, welches er ihm gedrückt haben soll (D1/6/3 S. 15). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe diesem nur das Gesicht weggedrückt, als er selber am Boden gewesen sei (D1/6/2 S. 4). Es sei der Pri- vatkläger 1 gewesen, welcher ihn mit dem Baseballschläger angegriffen habe.
- 18 - Wie viele Schläge er, der Beschuldigte, erhalten habe, wisse er nicht, er wisse nur, dass er einen Schlag oben auf den Kopf erhalten habe, aber dies sei nicht mit dem Baseballschläger gewesen (D1/6/2 S. 3). Er müsse auch einen Schlag gegen die Schulter bekommen haben (D1/6/3 S. 4). Am Ende sei er, der Beschul- digte, auf dem Boden gewesen, während der Privatkläger 1 auf ihm gelegen und ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Er habe gesagt, er bekomme keine Luft mehr, denn der Privatkläger 1 habe ihn gewürgt (D1/6/2 S. 3). Er könne sich nicht mehr an alles erinnern, er wisse einfach, dass er starke Schmerzen und "Todesangst vor dem Baseballschläger" gehabt habe sowie, dass er am Boden gelegen und gewürgt worden sei (D1/6/3 S. 4). Er habe das Gefühl gehabt, dass der Privatklä- ger 1 dies geplant habe. Ein Baseballschläger stehe nicht grundlos hinter dem Haus (D1/6/2 S. 4; D1/6/3 S. 8). 2.3.12. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass seine Aussagen im Laufe der Einvernahmen immer genauer und detailreicher ausfallen, was äusserst ungewöhnlich ist, wenn sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt hätten, wie sie geschildert werden. Der Beschuldigte steigerte zudem die Drama- tik der Ereignisse und machte – sobald sich Widersprüche auftaten und er darauf hingewiesen wurde – geltend, sich nicht mehr zu erinnern. Auf diesen Umstand anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2021 angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, dass er inzwischen sehr viel Bedenkzeit gehabt habe. Er habe sich zurückziehen und in sich rein gehen können. Er sei auch am Tatort gewesen und habe alles wie in einem Film an sich vorbeilaufen gesehen. Daraufhin sei er zum Schluss gekommen, dass, da ja der Privatkläger 1 mit dem Baseballschläger auf ihn zugekommen sei, es auch einen Schlag gegeben haben müsse. Das mit dem Baseballschläger sei "klar" (D1/6/3 S. 8). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte sich – unbewusst oder bewusst – den von ihm behaupte- ten Ablauf der Ereignisse selber zusammengereimt hat und seine Aussagen da- her mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten lässt in der Würdigung der Gesamtheit der gemachten Depositionen sowie der gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seinen Aussagen versucht, den Privatkläger 1 unnötig zu be- lasten bzw. sich selber von seinen Taten zu entlasten. Eindrücklich zeigen dies
- 19 - seine "Kehrtwendungen" bzw. "Erklärungen" mit Bezug auf die Schläge gegen den Kopf bzw. die Schulter mit bzw. ohne Baseballschläger: Sprach der Beschul- digte anfänglich lediglich von einem Schlag auf den Kopf, welcher gerade nicht von einem Baseballschläger stamme und er nicht wisse, wie viele Schläge es ge- geben habe, er wisse nur vom ersten (D1/6/2 S. 3), erklärte er später, dass er auch [mehrere] Schläge auf den Kopf bekommen habe, die nicht vom Baseball- schläger stammten. Zudem habe er an der rechten Schulter einen Schlag be- kommen, von dem er sich zunächst nicht sicher gewesen sei, von was er stam- me. Er habe sich dann Gedanken gemacht und ihm sei klar geworden, dass dies der erste Schlag mit dem Baseballschläger gewesen sein müsse, er erinnere sich, dass dieser Schläger "oben" gewesen sei und der Privatkläger 1 ihn mit "erhobe- ner Hand gezogen" habe (D1/6/3 S. 11 und S. 13). Damit schilderte der Beschul- digte eine reine Vermutung eines Schlages mit dem Baseballschläger, fügte er doch an, dass "egal wie man einen Baseballschläger" abwehre, es "einen Schlag" geben müsse (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, dass er mit seiner Aussage lediglich eine Vermutung schildere, behauptete der Beschuldigte dann, dass es sich dabei um "keine Vermutung" handle, sondern der Schlag "ganz klar" gewe- sen sei (D1/6/3 S. 13). Darauf angesprochen, warum er jetzt plötzlich wisse, dass dies "klar" sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich "1 : 1" immer noch nicht erinnern könne und nur wisse, dass er vom Privatkläger 1 mit dem Baseballschlä- ger ("mit dem in der Hand") angegriffen worden sei. Der Privatkläger 1 habe ver- sucht, ihn am Kopf mit dem Baseballschläger zu schlagen und als er, der Be- schuldigte, seinen Kopf geschützt habe, habe der Privatkläger 1 ihn zu "100%" an der Schulter getroffen (D1/6/3 S. 14). Auf den Hinweis, dass sich ein solcher Schlag nicht mit dem Verletzungsbild decken würde, erklärte der Beschuldigte, dass die Verletzung, schwerer gewesen sei, als dies das Verletzungsbild erahnen lasse: So habe er drei bis vier Wochen die Schulter nicht brauchen können und er habe einen klaren Flecken auf der Schulter gehabt (D1/6/3 S. 14). 2.3.13. Völlig unnachvollziehbar und daher unglaubhaft ist, warum der Beschul- digte, obwohl er ja nach seiner Darstellung gesehen haben will, dass der Privat- kläger 1 den Baseballschläger behändigte, diesen aufzog und ihn damit angegrif- fen haben soll, dennoch auf ihn zugegangen sein will ("Ich ging ihm entgegen";
- 20 - D1/6/3 S. 16) und nicht einfach davonrannte. Seine Erklärung, dass er – ohne ei- ne Kampfausbildung zu haben und in "Todesangst" – trotz dem aufgezogenen Baseballschläger auf den Privatkläger 1 zugegangen sei, da es "Sinn" mache, wenn jemand einen Baseballschläger aufziehe, auf diesen zuzugehen, da dann der Schlag weniger stark sei (D1/6/3 S. 16), ist klar als Schutzbehauptung zu wer- ten, um selber nicht als Aggressor zu gelten. Auch die Qualifikation der Handlun- gen des Beschuldigten als Notwehr – wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 96 S. 30 f.) – scheidet aus. Für die Annahme einer Notwehrsituation muss ein rechtswidriger Angriff im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen. Auch ist die Notwehr nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert (OFK STGB-DONATSCH,
21. Aufl., 2022, Art. 15 N. 2 f.). Gegen das Vorliegen eines Angriffes spricht, dass der Zeuge K._____ ausführte, dass er beobachtet habe, dass der Privatkläger 1 die Treppe rauf geflüchtet und der Beschuldigte (zusammen mit seinem Vater D._____) ihm nachgegangen sei. Der Zeuge habe den Privatkläger 1 davonren- nen sehen und den Beschuldigten mit seinem Vater nachspringen (D1/7/6 S. 3 und S. 6). Daran, ob der Privatkläger 1, als er auf der Treppe stand, einen Base- ballschläger in den Händen hielt, vermochte sich der Zeuge nicht mehr zu erin- nern (D1/7/6 S. 5). Wenn der Privatkläger 1 derjenige ist, der vom Beschuldigten davonrennt, kann von einem unmittelbar bevorstehenden oder andauernden An- griff gegenüber dem Beschuldigten folglich nicht gesprochen werden. Es ist zu- treffend, dass es der Privatkläger 1 war, der den Baseballschläger in die Ausei- nandersetzung miteinbrachte und behändigte und damit auch die Konfrontation suchte. Ein Angriff stand vorliegend aber gerade nicht unmittelbar bevor resp. der Angriff war in diesem Augenblick beendet, in welchem der Privatkläger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab. Dass der Privatklägerin 1 den Baseball- schläger bereits wieder zurückgelegt hatte, hat auch die Privatklägerin 2 ausge- sagt, indem sie ausführte, dass "er [Privatkläger 1] den Baseballschläger genom- men und bei uns oben hingeworfen [hat]. Ich habe gehört, wie er wegfällt und ge- sehen, wie mein Mann die Bewegung macht. Ich habe nicht gesehen, wie der Schläger zu Boden fiel" (D1/7/5 S. 5 vgl. auch D1/7/2 S. 2 f.). Wie der Privatklä- ger 1 den Baseballschläger aus der Hand gab, ob er die Treppe hochgelaufen ist und diesen auf den Sitzplatz geworfen hat, oder von seiner Position auf der Trep-
- 21 - pe diesen "um die Ecke" auf den Sitzplatz geworfen hat, ist mit der Verteidigung (Urk. 96 S. 17) nicht ganz schlüssig, kann vorliegend aber offen bleiben. Von Be- deutung ist, dass der Privatkläger 1 konstant ausgesagt hat, den Baseballschlä- ger zeitlich vor dem Gerangel um den Baseballschläger weggeworfen zu haben und die Privatklägerin 2 dies ebenfalls konstant so ausgesagt hat. Massgebend ist, dass der Privatkläger 1 den Schläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf ihn zukam resp. ihm nachrannte resp. ein Gerangel um den Baseballschläger ent- fachte, diesen bereits nicht mehr in der Hand hatte. Weil der Baseballschläger nicht mehr in den Händen des Privatklägers 1 war, bestand folglich in diesem Moment – entgegen der Verteidigung – auch keine Notwehrsituation. Mangels Vorliegen einer Notwehrsituation erübrigen sich Weiterungen dazu, ob die Hand- lungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 (Schläge ins Gesicht und Hinterkopf sowie Finger in das linke Auge drücken) im Sinne eines ent- schuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB – wie von der Verteidi- gung ausgeführt (Urk. 96 S. 30 f.) – gerechtfertigt waren. Dass der Privatkläger 1 den Angriff geplant hätte – was der Beschuldigte geltend macht – kann ausge- schlossen werden. Denn es waren unbestrittenerweise der Beschuldigte und D._____, welche zunächst beim Blumenladen und dann in der Nähe der Woh- nung der Privatkläger 1 und 2 parkierten. In der Folge war es der Beschuldigte, welcher den Wagen verliess und den Privatkläger 1 – wie erstellt – verbal kon- frontierte. Dass der Privatkläger 1 dies alles hätte voraussehen, den Baseball- schläger bereit hätte stellen können und somit einen Angriff plante, ist faktisch unmöglich. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich damit insgesamt als unglaubhaft. 2.3.14. Aus den Depositionen von D._____ kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, sind diese – worauf bereits verwiesen wurde – deutlich einseitig und klar übertrieben und daher unglaubhaft. So habe er gese- hen, "wie dieser Typ mit dem Schläger voll auf meinen Sohn einschlug" (D1/7/3 S. 2), der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten "voll auf den Kopf mit dem Schläger [geschlagen] und dies mehrmals" (D1/7/3 S. 2) bzw. ihm den "Baseball- schläger voll über den Kopf runtergezogen" (D1/7/4 S. 4), er habe davon u.a. ei- nen "Einschlag am Kopf" davon getragen (D1/7/3/ S. 3). Diese Schilderung über-
- 22 - trifft jene durch den Beschuldigten bei weitem – welcher insbesondere keinen Schlag mit dem Baseballschläger auf den Kopf geltend macht. Zudem will D._____ trotz der Heftigkeit der geschilderten Schläge keinen Aufprall gehört ha- ben (D1/7/4 S. 8). Und auf Vorhalt, ob es nun einen Schlag oder mehrere Schläge mit dem Baseballschläger gewesen seien, erklärte D._____ relativierend, dass er nur einen Schlag gesehen habe (D1/7/4 S. 7) und konnte in der Folge nicht ein- mal sagen, ob es überhaupt ein "Körpertreffer" gewesen sei. D._____ räumte zu- dem ein, dass der Beschuldigte zwar starke Schulterschmerzen, indes kein Blut- gerinnsel und auch kein Hirn-Schädeltrauma gehabt habe, weshalb es "wahr- scheinlich" kein Körpertreffer gewesen sei (D1/7/4 S. 8). Mit dem Verletzungsbild des Beschuldigten konfrontiert, welches sich weder mit einem Schlag bzw. mit Schlägen auf den Kopf noch auf die Schulter decken würde, relativierte D._____ zudem, dass er aus seiner Perspektive aus nicht habe einschätzen können, ob "der Schläger voll traf, oder nur auf die Schulter, das Ohr oder so". Dies habe er auf Grund des Winkels nicht sehen können (D1/7/4 S. 8). Auf Grund dieser wider- sprüchlichen Aussagen ist erstellt, dass D._____ den behaupteten Schlag bzw. die Schläge gar nicht gesehen hatte. Dass es sich um einen Angriff der Privatklä- ger 1 und 2 gegen den Beschuldigten gehandelt haben soll, was D._____ geltend macht (u.a. "Der Schläger war vorbereitet" [D1/7/4 S. 7], "Indizien für eine sehr gut geplante Aktion" [D/1/7/4 S. 9]), kann wie vorstehend ausgeführt, auf Grund des gesamten Ablaufs ausgeschlossen werden. 2.3.15. Zu den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ist bezüglich der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen neben deren Konstanz, Logik und Übereinstimmung ohne Aggravierungstendenzen zusätzlich hervorzuheben, dass sie mit ihren Aussagen sich selber auch belasten. Dies macht ihre Aussagen noch glaubhafter, denn es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, die Geschehnisse einseitig zu Ihren eigenen Gunsten darzustellen. So erklärte der Privatkläger 1 selber, nach den Drohungen durch den Beschuldigten den Baseballschläger geholt zu haben (D1/7/1 S. 2; D1/6/3 S. 6), was einerseits angesichts der gesamten Situation äusserst unge- schickt war und – wie sich auch zeigte – die Situation nicht etwa entschärfte, son- dern vielmehr anheizte, indem der Beschuldigte den Schläger zu behändigen ver- suchte. Ob dies aus einem Gefühl, der Beschützer seiner Familie sein zu müssen
- 23 - oder, um den Beschuldigten damit beeindrucken zu wollen, geschah, kann offen bleiben. Dass der Privatkläger 1 den Baseballschläger holte, sagte auch die Pri- vatklägerin 2 aus (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Diese belastet sich zudem eben- falls selber, indem sie aussagte, den Beschuldigten gefilmt zu haben (D1/7/2 S. 2 f.; D1/7/5 S. 5). Dass dieses Verhalten ebenfalls ungeschickt war, da es den Beschuldigten wütend machte und die Situation verschärfte ("Das machte ihn na- türlich noch aggressiver"; D1/7/2 S. 3), erhellt von selbst. Beide beschrieben überdies, dass es dem Privatkläger 1 dann gelang, den Beschuldigten in den "Schwitzkasten" zu nehmen, wobei der Privatkläger 1 – in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten – aussagte, dass dieser ihm gesagt habe, dass er keine Luft mehr bekomme, woraufhin der Privatkläger 1 den Griff etwas gelöst habe (D1/6/3 S. 7; D1/7/1 S. 2; D1/7/2 S. 4; D1/6/2 S. 3). 2.3.16. Die ihm zugefügten Schläge bzw. das Drücken des Fingers ins Auge schilderten der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 konstant und ohne Aggra- vierungen innerhalb der "chaotischen Szene" des "Gerangels": So führte der Pri- vatkläger 1 aus, dass der auf ihm sitzende Beschuldigte ihm zweimal auf den Kopf und auch sonst auf den Kopf geschlagen habe bzw. er habe zwei bis drei Schläge ins Gesicht sowie einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten (D1/6/3 S. 7 und S. 11; D1/7/1 S. 2). Es seien sehr heftige Schläge gewesen (D1/6/3 S. 12). Nachdem er, der Privatkläger 1, den Beschuldigten habe fixieren können, habe dieser versucht sich zu befreien, indem er ihm mit dem Finger ins Auge gedrückt habe (D1/6/3 S. 7). Bei seinen Schilderungen versuchte der Privatkläger 1 nicht, die Situation dramatischer als notwendig darzustellen, führte er doch aus, dass er Schläge mit dem Baseballschläger habe verhindern können, er sei nur mit Kör- pergewalt, Fäusten und Tritten angegangen worden (D1/7/1 S. 3). 2.3.17. Die Privatklägerin 2 beschrieb gesehen zu haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit seiner Faust auf das Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5), es habe auch "getätscht" (D1/7/5 S. 11). Als der Beschuldigte im Schwitzkasten gewesen sei habe er mit einer Hand versucht, dem Privatklä- ger 1 ein Auge auszudrücken und habe dem Privatkläger 1 gesagt: "lass mich los[,] ich breche Dir alle Knochen" (D1/7/5 S. 6). Auch bei der Privatklägerin 2 be-
- 24 - stehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschuldigten unnötig belas- ten sollte. So erklärte sie auf die Nachfrage, ob der Beschuldigte auch mit dem Baseballschläger auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe, dass sie dies nicht gesehen habe, sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (D1/7/2 S. 3). Es mag mit der Verteidigung zwar zutref- fen (Urk. 96 S. 19 f.), dass aufgrund der Position der Privatklägerin 1 auf der Log- gia, sie wegen der Hecke nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen hat, nichtsdestotrotz hat sie jeweils beständig in der polizeilichen wie auch staatsan- waltschaftlichen Einvernahme den Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Pri- vatklägers 1 während dem Gerangel ausgesagt (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5). Eben- so legte sie konstant und glaubhaft dar, wenn sie nicht alles gesehen hatte, da die Hecke die Sicht teilweise versperrte (D1/7/2 S. 3; D1/7/5 S. 5). 2.3.18. Nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, weshalb sich aus dem Parkieren vor einem Blumenladen an einem Samstagmorgen und einem schwe- lenden Streit zwischen der Familie A._____ D._____ und der Familie E._____ die vorliegende Situation entwickelte. Es scheint eine Verknüpfung ungünstiger Um- stände eine Rolle gespielt zu haben, so dass sich die allenfalls gutgemeinte Hilfe für die Familie E._____ zu einem Streit, zu Drohungen, zum Hervorholen des Baseballschlägers, zum Gerangel und dann noch zur Körperverletzung entwickel- te. Die entsprechenden Schilderungen dieser Ereignisse durch die Privatkläger 1 und 2 sind lebensnah und plausibel, erschien doch der Beschuldigte an ihrem Wohnort und verliess diesen auch nach der entsprechenden Aufforderung nicht. Dass der Privatkläger 1 angesichts der Drohungen mit einer Schusswaffe den Baseballschläger holte, war – wie bereits erwähnt – allenfalls nicht die geschick- teste Reaktion, ist indes im Zusammenhang mit den ausgesprochenen Drohun- gen mit einer Schusswaffe und einem möglichen Angriff auf sich selber und seine Familie eine mögliche logische Handlungsweise. Wie bereits ausführlich darge- legt, sind die Aussagen des Beschuldigten sowie von D._____ unglaubhaft, ins- besondere dass es sich um einen geplanten Angriff durch den Privatkläger 1 auf den Beschuldigten gehandelt haben soll.
- 25 - 2.3.19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf die Schläge sowie das Drücken des Fingers ins Auge so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift festgehalten ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden ist darauf zu verweisen (Urk. 70 S. 37 ff.). Entsprechend hat der Be- schuldigte mit seinem Verhalten resp. seinen Äusserungen die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ist hierfür schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus (Urk. 70 S. 40 ff., S. 44). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 70 S. 40 ff.), worauf zwecks Vermeidung un- nötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV
- 26 - 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen- dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzel- strafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzu- legen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzge- ber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neue- ren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 1.3. Stehen die (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist.
- 27 - Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel gerin- ger zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem en- gen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 1.4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.5. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Strafandrohung ist bei beiden Delikten Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die einfache Körperverletzung stellt das schwerste Delikte dar.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Einfache Körperverletzung 2.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall Kopf- und Nackenschmerzen, mehrere Prellmar- ken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leich- tem Bluterguss an der Brustwirbelsäule, diverse Kratzer an der Stirn und am Rü- cken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Prellung des Kopfs und der Halswirbelsäule erlitt. Diese stellen eher leichtere Verletzungen dar, welche indes mit Schmerzen und einer längeren Heildauer verbunden sind. Mit der Vorinstanz kann daher das Tatverschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht als noch leicht eingestuft werden. 2.1.2. Diese Einschätzung gilt auch für die subjektive Tatschwere, da die Verlet- zungen beim Gerangel um den Baseballschläger und damit im Rahmen eines dy- namischen Geschehens entstanden sind. Indes kann auf Grund dieses Umstan-
- 28 - des nicht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die- ser dem Privatkläger 1 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern nur eventualvorsätzlich in Kauf nahm (so die Vorinstanz in Urk. 70 S. 42). Denn es war der Beschuldigte, welcher den – notabene vom Privatkläger 1 weggewor- fenen – Schläger zu behändigen versuchte und damit das Gerangel überhaupt verursachte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldig- ten festzuhalten, dass es der Privatkläger 1 war, welcher den Baseballschläger behändigte sowie in die Konfliktsituation miteinbrachte und damit beträchtlich zur Eskalation der Situation beitrug. Zudem wollte der Beschuldigte den Privatkläger 1 zwei- bis dreimal ins Gesicht und einmal auf den Hinterkopf schlagen sowie ihm den Finger ins Auge drücken, was notorischerweise Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zur Folge hat, da es sich beim Gesicht und den Au- gen um sehr sensible Bereiche handelt. Der Beschuldigte wusste dies und han- delte dennoch. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die strafbare Hand- lung zu unterlassen. 2.1.3. Es rechtfertigt sich daher in Anbetracht des Strafrahmens die Einsatzstra- fe für die einfache Körperverletzung auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.2. Mehrfache Drohung 2.2.1. Bei der objektiven Tatschwere sind beide Drohungen als schwere Dro- hungen zu werten, wurde den Privatklägern 1 und 2 doch jeweils der Tod durch Erschiessen mit einer Schusswaffe in Aussicht gestellt, wobei hinsichtlich der Pri- vatklägerin 2 die Todesdrohung zudem ausgestossen wurde, obwohl diese ihren Sohn in den Armen hielt. Die Privatkläger 1 und 2 hatten auf Grund dieser Dro- hungen Angst, dass der Beschuldigte diese Drohungen wahr machen könnte bzw. ihnen bzw. der ganzen Familie auf andere Weise schweren Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt keine Schusswaffe dabei hatte und sie nicht unmittelbar damit rechnen mussten, er- schossen zu werden. Denn sie konnten nicht wissen, ob der Beschuldigte eine solche Waffe allenfalls in der Nähe hatte oder seine Drohung später wahr machen würde. Das Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht einzustufen.
- 29 - 2.2.2. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte wusste, dass er mit der Drohung des Erschiessens die Privatkläger 1 und 2 in Angst und Schrecken versetzte. Er wollte dies auch, wohl um ihnen ge- genüber seine Überlegenheit auszudrücken und sie einzuschüchtern. In subjekti- ver Hinsicht wird die objektive Tatschwere mithin nicht relativiert. 2.2.3. Die Festsetzung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die mehrfache Drohung durch die Vorinstanz (Urk. 70 S. 42 f.) erweist sich daher als zu milde, angemessen ist eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. 2.3. Gesamtstrafe Zwischen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, weshalb eine Asperation von einem Viertel vorzunehmen und die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe für die ein- fache Körperverletzung um 45 Tagessätze für die mehrfache Drohung auf insge- samt 165 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. 2.4. Täterkomponenten 2.4.1. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vo- rinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.). Der Beschuldige wuchs in C._____ ZH auf, absolvierte die Sekundarschule und schloss die Lehre als Auto- mobilfachmann EFZ erfolgreich ab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er ist seit 2019 arbeitslos, hat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Juni 2022 zeitweise gearbeitet, wobei er heute anlässlich der Berufungsverhandlung wiede- rum arbeitslos ist. Er verfügt über kein Einkommen und erhält kein Arbeitslosen- geld. Er wohnt wieder bei seinen Eltern und wird von diesen auch finanziell unter- stützt. Er hat kein Vermögen, verfügt aber über Schulden von Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.–. Beruflich habe er sich aufgrund des Vorfalls nicht auf Bewerbungsge- spräche einlassen können. Es habe ein Garagenprojekt in M._____ SZ gegeben, welches er mit dem Vater gestartet habe, doch sei wegen dem vorliegenden Ver-
- 30 - fahren dann nichts passiert. Aus den persönliche Verhältnissen ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 94), was neutral zu wer- ten ist. Er ist nicht geständig, weshalb diesbezüglich keine Strafmilderung in Fra- ge kommt. 2.5. Strafe/Vollzug 2.5.1. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Geldstrafe von 165 Tagessätzen. Angesichts des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den durch die Vorinstanz ausgefällten 150 Tagessätzen. 2.5.2. An die Strafe ist die erstandene Haft von 1 Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Zur Tagessatzhöhe von Fr. 30.– hat die Vorinstanz ausführliche Erwägun- gen gemacht, auf welche zu verweisen ist (Urk. 70 S. 44). Ein tieferer Tagessatz kommt vorliegend nicht in Frage, lebt der Beschuldigte doch nicht unter dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). Ei- nem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Genugtuung
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Beide Summen seien ab dem 20. Februar 2021 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 70 S. 52 ff.).
2. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zu den geforderten Genugtuungs- begehren keine substantiierten Ausführungen, sondern verlangte pauschal deren Abweisung (Urk. 57 S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte die
- 31 - Verteidigung nicht aus, aus welchen Gründen diese zugesprochenen Genugtu- ungsbeträge nicht angemessen sein sollen (Urk. 96 S. 32).
3. Die Vorinstanz führte zu den Genugtuungsansprüchen zusammengefasst aus, dass der Privatkläger 1 mehrere Prellmarken im Gesicht, eine Druckdolenz an der Halswirbelsäule, Prellmarken mit leichtem Bluterguss an der Brustwirbel- säule, Kopfschmerzen, einen steifen Nacken, diverse Kratzer an der Stirn und am Rücken, eine Unterblutung der Bindehaut am linken Auge, eine kurzfristige Seh- störung und ein Druckgefühl am Auge erlitten habe. Es entspreche der allgemei- nen Lebenserfahrung, dass diese Verletzungen mit Schmerzen verbunden seien, welche jedoch nicht von langer Dauer seien. Die eventualvorsätzlich verübte Ver- letzung seiner körperlichen Integrität habe sodann auch zu einer psychischen Be- einträchtigung nebst den Schmerzen geführt. Es ist sodann durchaus nachvoll- ziehbar, dass der Privatkläger 1 auch heute noch eine gewisse Angst verspüre nach den vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen. Die Privatklägerin 2 sei durch die Drohung erheblich in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Schock habe noch eine Weile angedauert, indes keine erkennbaren längerfristi- gen Folgen gehabt (Urk. 70 S. 52 ff.).
4. Diese Erwägungen sind – mit dem Hinweis einer direktvorsätzlich verübten Verletzung der körperlichen Integrität – zu übernehmen und die zugesprochenen Genugtuungssummen von Fr. 500.– bzw. Fr. 300.– zu bestätigen, wobei diese Summen ab dem Ereignisdatum (20. Februar 2021) mit 5 % zu verzinsen sind. Im Mehrbetrag hat die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren abgewiesen, was – da keine Anfechtung durch die Privatklägerschaft erfolgte – ebenfalls zu bestätigen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 15) zu bestätigen.
2. Ebenso zu bestätigen sind die auf Grund von Art. 433 Abs. 1 StPO zugesprochenen Prozesseschädigungen an den Privatkläger 1 in Höhe von
- 32 - Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) und die Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.). Diese Beträge sind durch die Honorarnoten ausgewiesen und auf Grund der aufgewendeten Zeit für die Vertretung nachgewiesen und angemessen. Von der Verteidigung des Beschuldigten wird die Höhe der von der Vorinstanz zuge- sprochenen Prozessentschädigungen auch nicht bestritten (Urk. 96 S. 32).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
4. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen (ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung) von insgesamt Fr. 8'346.95 geltend (Urk. 95 und Urk. 98). Unter Hinzurechnung der Verhand- lungsdauer erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 9'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
10. Juni 2022 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Herausgabe des Baseball- schlägers an den Privatkläger 1), 5 (Herausgabe des Samuraischwerts an den Beschuldigten), 6 (Einziehungen), 7 bis 9 (Abweisung der Anträge der Privatkläger 1 und 2 auf Kontakt-/Rayonverbote), 10 und 11 (Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 und 2) sowie 14 (Kostenauf- stellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 N._____ eine Genug- tuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 O._____ eine Genug- tuung von Fr. 300.– zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Februar 2021 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15) wird bestätigt.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'207.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'989.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 34 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;
- die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 1 (übergeben);
- den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2; sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;
- die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 1 (sofern verlangt);
- den Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (sofern verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung gemäss erstinstanzli- chem Urteil vom 10. Juni 2022, Dispositivziffer 4 und 5); − Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 35 -
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Willi
- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.