Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Jahr. Es verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, wies ihr Genugtuungsbegehren ab und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47 S. 39 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, namentlich wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).
E. 1.2 Auch wenn der Beschuldigte für einen Teil des Anklagesachverhalts (Ur- kundenfälschung) freigesprochen wurde, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Der Unter- suchungsaufwand, wie auch der Aufwand betreffend das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren erhöhten sich durch den Anklagepunkt der Urkundenfälschung
- 31 - nicht merklich. Zudem steht dieser in engem Konnex mit den übrigen dem Be- schuldigten zur Last gelegten Taten und dem damit zusammenhängenden Sach- verhalt. Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8), mit dem die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens vollumfänglich dem Beschuldigten überbunden wurden, zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2 Auf Berufung des Beschuldigten hin sprach die hiesige Kammer den Be- schuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, übernahm im Übrigen aber die vorinstanzlichen Schuldsprüche und die Sanktion. Sodann nahm sie davon Vormerk, dass die Beurteilung der Adhäsionsbegehren der Privatklägerin in Rechtskraft erwachsen ist, und bestätigte die Kostenauflage für das erstinstanzli- che Verfahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte sie ausgangsge-
- 5 - mäss zu 2/3 dem Beschuldigten und sprach ihm für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsprozess eine reduzierte Parteientschädigung zu (Urk. 102 S. 52 f.).
E. 2.1 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1).
E. 2.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage da- hingehend präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; je m.w.H.). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (ZK StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrates setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nach § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten worden ist. Für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung
- 32 - vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bil- den (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die je- doch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV). Bei der Festset- zung der Entschädigung der Verteidigung ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (so- wohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden De- likte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3 m.w.H.).
E. 2.3 Die im Urteil vom 23. März 2022 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200163 von Fr. 4'000.– blieb im Beschwerdeverfah- ren in ihrer Höhe unbeanstandet (Urk. 109/2). Daran sind entsprechend keine Än- derungen vorzunehmen.
E. 2.3.1 Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das erste Berufungsverfah- ren ist zu wiederholen, dass der Beschuldigte mehrheitlich unterlag und im We- sentlichen nur im Schuldpunkt hinsichtlich eines Anklagevorwurfs obsiegte (Frei- spruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung). Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von zwei Drit- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3.2 Die mit Berufungsurteil vom 23. März 2022 für das erste Berufungsverfah- ren festgesetzte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– für die anwaltli- che Verteidigung erweist sich ebenfalls weiterhin als angemessen. Der Beschul- digte macht zwar für seine anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren unter Verweis auf drei, teilweise erstmalig eingereichte Honorarnoten neu eine Entschädigung von Fr. 17'243.30 geltend (Urk. 119; Urk. 120/2-4; Urk. 142 S. 7). Indes erweisen sich die Erwägungen im Berufungsurteil vom 23. März 2022 auch
- 33 - vor diesem Hintergrund als nach wie vor zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist und kein Anlass besteht, auf die festgelegte Prozessentschädigung zurückzu- kommen (vgl. Urk. 102 S. 51 f.). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte im ersten Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Aufwandes für einen allfälligen zweiten Schriftenwechsel ein Verteidigerhonorar von Fr. 12'500.– zzgl. 7.7 % MwSt. geltend machte (Urk. 86 S. 17; Urk. 87/17 = Urk. 120/3), was als nicht mehr angemessen beurteilt wurde. Die Prozessentschädigung wurde ent- sprechend nach Pauschalgebühr bemessen, woran festzuhalten ist. Zu wiederho- len ist auch, dass die Verteidigung zwar erst nach Einleitung des Berufungsver- fahrens mandatiert wurde, dem Beschuldigten vorliegend jedoch keine gravieren- den Konsequenzen wie eine Landesverweisung oder eine Freiheitsstrafe drohten und die Sache in rechtlicher Hinsicht nicht von besonderer Schwierigkeit war, son- dern sich vor allem aufgrund des Aktenumfangs tatsächlich aufwändig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erweist sich ausgehend von einer Grundgebühr im Be- reich des Maximums sowie unter Hinzurechnung eines Zuschlags für den nicht sehr aufwändigen zweiten Schriftenwechsel nach wie vor eine pauschale Ent- schädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 13.30) für das erste Berufungsverfahren als angemessen. Darin mitenthalten sind auch die Aufwendungen des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ass. iur. X2._____ (vgl. Urk. 120/2), sowie – wie erwogen – die Aufwendungen der Verteidigung für den zweiten Schriftenwechsel, mithin jene, welche nach dem
E. 2.3.3 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfah- ren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Vorzubehalten ist dabei die Verrechnung mit Forderungen des Staates aus Ver- fahrenskosten aus dem vorliegenden Strafverfahren (Art. 442 Abs. 4 StPO).
E. 2.4 Die Gerichtsgebühr für das zweite bzw. aktuelle Berufungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Berufungsurteils vom
23. März 2022 nicht von den Parteien zu verantworten ist.
- 34 -
E. 2.4.1 Für das zweite bzw. aktuelle Berufungsverfahren – mithin ab der Rück- weisung durch das Bundesgericht – sind dem Beschuldigten entsprechend auch die gesamten Verteidigungskosten zu ersetzen. Er beantragt, dass ihm eine an- gemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zzgl. MwSt. zu entrichten sei (Urk. 142 S. 2) und macht für den Zeitraum bis zum 4. September 2023 eine Entschädigung von Fr. 15'368.30 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) geltend (Urk. 142 S. 7; Urk. 143). Darin enthalten sind jedoch auch sämtliche Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (insge- samt knapp Fr. 10'500.– [30 Stunden] zzgl. Fr. 11.– Spesen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Entschädigung für den anwaltlichen Vertretungsauf- wand im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nach der eidgenössischen Strafpro- zessordung bzw. den kantonalen Regeln, sondern vielmehr nach dem Bundesge- richtsgesetz (BGG) richtet. Die Parteikostenregelung gemäss Art. 68 BGG ist ab- schliessend (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2), wodurch mit der vom Bundesgericht festgelegten Entschädigungspflicht des Kantons (in Höhe von Fr. 1'000.–; vgl. Urk. 111 S. 10) sämtliche Aufwendun- gen in diesem Zusammenhang als abgegolten gelten. Berücksichtigt man nur die Aufwendungen für die Verteidigung im aktuellen zweiten Berufungsverfahren ab dem 14. September 2022 beläuft sich die geforderte Entschädigung auf gerundet Fr. 4'860.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) bzw. Fr. 5'235.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), was der Sache angesichts des eingeschränkten Verfahrensgegen- stands knapp noch angemessen erscheint. Nachdem ab dem 4. September 2023 kein wesentlicher Verteidigungsaufwand mehr anfiel, namentlich seitens der Ver- teidigung keine Eingaben mehr erfolgten, sondern ihr im September und Novem- ber 2023 lediglich noch Eingaben des Beschuldigten zur Kenntnis weitergeleitet wurden (Urk. 154 und Urk. 159), erweist sich eine marginale Erhöhung und damit die Festsetzung einer Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) als angemessen.
E. 2.4.2 Demnach ist dem Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wiederum unter Vorbehalt der Verrechnung mit For-
- 35 - derungen des Staates aus Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Strafverfah- ren. Es wird beschlossen:
E. 3 Gegen den Berufungsentscheid führte der Beschuldigte strafrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 31. August 2022 hiess das Bundesgericht seine Be- schwerde teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück (Urk. 111), worauf am 14. September 2022 bei der erkennenden Kammer das vorliegende Verfahren angelegt wurde.
E. 3.1 Als schwerstes Delikt ist die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Mit der Vorinstanz sind keine ausseror- dentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.
E. 3.1.1 Was die objektive Tatschwere betreffend die Nötigung anbelangt, gilt es zu wiederholen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten durchaus beträchtlich war. Ihr wurde der
- 25 - Zugang zu ihrer Wohnung und damit zu den Räumen verwehrt, die aus prakti- schen und emotionalen Gründen von besonderer Bedeutung sind. Als Folge da- von musste sie sich unvorbereitet eine andere Bleibe (den Hobbyraum ihrer Nachbarin) suchen. Der Beschuldigte ging geplant vor und liess die Privatklägerin im Glauben, ihre Wohnung werde renoviert, und sie könne im Anschluss daran wieder dort wohnen. Den Schlosswechsel führte er nicht selber aus, sondern blieb im Hintergrund (vgl. die für das vorliegende zweite Berufungsverfahren verbindli- che Sachverhaltserstellung im ersten Berufungsurteil SB200163, Urk. 102 E. III.3.). Sein Vorgehen erscheint reichlich perfid. Dennoch ist die objektive Tatschwere angesichts des relativ weiten Strafrahmens der Nötigung als eher leicht bis noch leicht zu qualifizieren.
E. 3.1.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Dass er die Hundehaltung nicht akzep- tierte, war zwar sein gutes Recht. Es stand ihm jedoch der Rechtsweg offen, um seine Ziele zu erreichen. Allein der Umstand, dass ihm dieser zu langwierig er- schien, vermag sein Verhalten auch unter Verschuldensgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nur insofern marginal zu relativieren, als die Privatklägerin mit der Hundehaltung die Ursache für die Eskalation schuf. Es bleibt gesamthaft gesehen bei einem eher leichten bis noch leichten Verschulden, was sich in einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Nötigung von 150 Tagessätzen niederschlägt.
E. 3.1.3 In Bezug auf die objektive Tatschwere betreffend die Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist wiederholend festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier mit einem Dritten zusammenarbeitete, um uner- laubterweise zwei Aufnahmen aus dem Privatbereich der Privatklägerin zu ma- chen. Die auf den Aufnahmen abgebildeten Gegenstände (Hundezahnpasta und - bürste, Kühlschrankinhalt) stellen zwar keine besonders sensiblen Gegenstände dar, die man keinesfalls mit anderen Teilen will. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der eigenen Wohnung um einen geschützten Privatbereich und Teil der Privat- sphäre. Diese wurde durch das Verhalten des Beschuldigten verletzt. Auch hier agierte er gewissermassen unter dem Deckmantel von Renovierungsarbeiten und
- 26 - erhielt so Zugang zu den von ihm benötigten Beweisen betreffend die Hundehal- tung. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschulden aber noch als sehr leicht zu qualifizieren.
E. 3.1.4 In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, indem er die Verletzung der Privatsphäre der Privat- klägerin in Kauf nahm. Die dadurch resultierende Verschuldensrelativierung wird aber durch das seinem Handeln zugrundeliegende Motiv aufgewogen. Er beab- sichtigte, Beweise für die Hundehaltung zu finden und diese gegen die Privatklä- gerin zu verwenden, was ein rein egoistischer Beweggrund darstellt. Zwar besteht durchaus ein Interesse am eigenen Eigentum. Dieses findet aber dort seine Gren- zen, wo berechtigte Interessen Dritter tangiert werden. Dass sich der Beschul- digte nicht hätte regelkonform verhalten können, ist nicht ersichtlich. Auch hier wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu seinem Ziel zu gelangen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive auch im vorliegenden Zu- sammenhang nur insofern marginal zu relativieren, als die Privatklägerin mit der Hundehaltung die Ursache für das Verhalten des Beschuldigten schuf. Im Ergeb- nis bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden und die hypothetische Einzel- strafe für dieses Delikt ist auf 15 Tagessätze festzusetzen.
E. 3.2 Es rechtfertigt sich, die für die Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips – insbesondere aufgrund des sehr engen zeitli- chen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Nötigung – nur sehr leicht auf 155 Tagessätze zu erhöhen.
E. 3.3 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden.
E. 3.3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er 1979 geboren wurde und verheiratet ist, aber nicht mit seiner Ehefrau zusammen- lebt. Von dieser wird er gemäss Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung finanziell unterstützt. Sie führt ein Kommunikationsunternehmen. Ak- tuell ist er in D._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] wohnhaft. In
- 27 - Bezug auf die finanziellen Verhältnisse hielt er vor Vorinstanz fest, als Professor an der Universität E._____ im digitalen Handel ei- nes Forschungszentrums involviert zu sein, für diese Tätigkeit jedoch kein Ein- kommen zu erhalten, da er für die Wissenschaft arbeite. Ferner gab er zu Proto- koll, er sei CEO und Aktionär eines Biotechunternehmens. Seinen Verdienst be- zifferte er auf monatlich Fr. 1.–. Das erwähnte Unternehmen erziele einen Umsatz von Fr. 0.–. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau machte er keine Angaben. Gemäss seinen Aussagen ist er (zumindest im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Hauptverhandlung) Besitzer von 25 Liegenschaften. Er führte dazu aus, der Gesamtkostenbedarf für diese Liegenschaften (insbesondere für Repara- tur- und Renovationsarbeiten) belaufe sich auf Fr. 800'000.–, und er könne sich das eigentlich nicht mehr leisten. Von einer drohenden Zwangsversteigerung ging er aufgrund der Hilfsbereitschaft der Banken im damaligen Zeitpunkt jedoch nicht aus (Prot. I S. 8 ff.). Aus dem im ersten Berufungsverfahren eingereichten Date- nerfassungsblatt geht hervor, dass er seit dem 1. August 2014 arbeitslos ist und kein Einkommen erzielt. Er kreuzte sodann "Nein" an bei der Frage, ob er in einer Ehe/Partnerschaft lebe. Sodann hielt er fest, monatlich Fr. 800.– als Unterhalts- beitrag von "F._____" zu erhalten. Gemäss seinen Angaben kosten ihn Miete und Krankenkasse monatlich je Fr. 250.–. Sodann gab er an, Liegenschaften in Zürich und G._____ mit einem Steuerwert von Fr. 8'926'493.– zu besitzen, und bezifferte seine Hypothekarschulden auf Fr. 13'194'350.– (Urk. 59). Im zweiten Berufungs- verfahren reichte er zudem eine partielle Steuererklärung aus dem Kanton Zug für die Steuerperiode 2021 ein. Daraus geht hervor, dass er unter dem Titel "Ein- künfte von Liegenschaften des Privatvermögens" Fr. 453'089.– und unter dem Ti- tel "Wertschriftenertrag" Fr. 11.– deklarierte. Dem stehen Abzüge von insgesamt Fr. 668'883.–, namentlich private Schuldzinsen von Fr. 663'233.–, entgegen. So- wohl das steuerbare Gesamteinkommen als auch -vermögen wird mit Fr. 0.– aus- gewiesen (Urk. 148). Weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte er nicht ein. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Vorstrafe verzeichnet (Urk. 161 S. 2). Er wurde am 23. Juni 2017 wegen übler Nachrede im
- 28 - Sinne von Art. 173 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 150.– verurteilt. Auch wenn die Vorstrafe nicht einschlägig ist, ist diese durchaus leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten innerhalb der Probezeit beging. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass am 27. Januar 2022 ein weiteres Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs eröffnet wurde (vgl. Urk. 161 S. 1 f.), wobei es sich hierbei um keine Vorstrafe handelt und ihm dieser Eintrag aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung nicht entgegengehalten werden kann.
E. 3.3.3 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis er- folgte (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 169 ff.). Der Be- schuldigte zeigte sich höchstens teilweise und erst im Laufe des Verfahrens in Bezug auf gewisse Tatbestandsmerkmale geständig. Damit liegt kein vollumfäng- liches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkli- che Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte. Insgesamt ist das Nachtatverhalten deshalb neutral zu gewichten.
E. 3.4 In Würdigung von Tat- und Täterkomponente würde sich eine Geldstrafe von 165 Tagessätzen als angemessen erweisen, die aufgrund der überlangen Dauer des ersten und zweiten obergerichtlichen Verfahrens jedoch auf 120 Tagessätze zu reduzieren ist.
E. 3.5 Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
- 29 - nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 50).
E. 3.6 In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse und insbesondere gestützt auf die im ersten und zweiten Berufungsverfahren gemach- ten Angaben, wonach der Beschuldigte seit 2014 arbeitslos ist und sehr hohe Hy- pothekarschulden aufweist, was durch die von ihm eingereichte Steuererklärung aus dem Jahr 2021 gestützt wird, auch wenn diese nicht vollständig und in nicht unterschriebener Fassung eingereicht wurde, ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 3.7 Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Vollzug Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs – welche bereits auf- grund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist – kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 37 f.). Auch die von der Vorinstanz festgesetzte, gegenüber dem gesetzlichen Minimum leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren erscheint angesichts der erwähnten Vorstrafe des Be- schuldigten bzw. der Delinquenz während laufender Probezeit ohne weiteres als angemessen und ist zu bestätigen.
5. Widerruf 5.1. Die Vorinstanz verlängerte die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 festgesetzte 2-jährige Probezeit um 1 Jahr (Urk. 47 S. 36 f.).
- 30 - 5.2. Vorliegend ist jedoch von Amtes wegen zu beachten, dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind. Dies gilt gleichermassen, wenn anstelle eines Widerrufs lediglich eine Verlängerung der Probezeit zur Beurteilung steht. Das rubrizierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug wurde dem Beschuldigten am 29. Juni 2017 eröffnet (vgl. Urk. 161), womit die Probezeit am
29. Juni 2019 abgelaufen ist. Seither sind knapp 5 Jahre, also deutlich mehr als 3 Jahre, vergangen. Folgerichtig ist auf die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug festgesetzten Probezeit zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen
E. 4 Mit Eingabe vom 22. September 2022 liess der Beschuldigte bei der hiesi- gen Kammer eine Kopie seines beglaubigten Diplomatenausweises von B._____ [Staat in Afrika] einreichen und gestützt darauf die Einstellung des Verfahrens be- antragen (Urk. 113 f.), wozu die Staatsanwaltschaft unter dem Datum vom
E. 4.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussa- gepersonen ist erneut zu erwägen, dass die Parteien infolge eines konfliktbehafte- ten Mietverhältnisses untereinander verbunden sind. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ein persönliches In- teresse am Ausgang dieses Verfahrens haben und es sich bei † C._____ um ei- nen guten Bekannten des Beschuldigten handelt (Urk. D1/4 F/A 5), weshalb nebst den Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich auch denjenigen der Privatkläge- rin und † C._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass es bei der nachfolgenden Beweiswürdigung gene- rell nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit von Aussagepersonen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ankommt, sondern vorrangig auf die Glaub- haftigkeit der Aussagen abzustellen ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 4.2 Es kann vorweggenommen werden, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte – wie bereits im aufgehobenem Berufungsurteil vom 23. März 2022 er- wogen – rechtsgenügend erstellt ist.
E. 4.2.1 Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten ist zu wiederholen, dass er, als er das erste Mal auf die inkriminierten Fotos angesprochen wurde, auswei- chend antwortete, indem er zu Protokoll gab, dass möglicherweise † C._____ diese Fotos erstellt habe. Wenn er dann sogleich anfügte, dass es wichtig gewe- sen sei, Beweismittel zu sammeln, und sie im Kühlschrank Hundefutter gefunden hätten, lassen bereits diese Erstaussagen vermuten, dass die Aufnahmen in Ab- sprache mit † C._____ und im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erstellt wur- den. Ebenso lassen sich seine weiteren Depositionen, dass er seine Arbeiter je- weils darum ersuche, Fotos von ihren Arbeiten zu machen und ihren Auftrag zu dokumentieren, was auch der Hintergrund der rubrizierten Bilder sei (Urk. D1/3/1 F/A 43 ff.), bzw. dass er † C._____ aufgrund seiner Auslandsabwesenheit in die Wohnung geschickt habe, um Fotos zu machen, sodass Ersatzteile bestellt wer- den können (Prot. I S. 27), nur schwerlich mit der Aussage in Übereinstimmung
- 16 - bringen, dass das Sammeln von Beweismitteln wichtig gewesen sei. Wenn er dann auf den Vorhalt, dass die Ausziehschublade des Kühlschranks gar nicht be- schädigt aussehe, antwortete, dass das Foto vom Innern des Kühlschranks erst nach Auswechseln der Ausziehschublade gemacht worden sei, und erstmals vor- bringt, dass † C._____ auf seinen Wunsch hin auch Fotos von Reparaturen er- stellt habe (Prot. I S. 28), so führt auch dies zu Widersprüchlichkeiten in seiner Darstellung. Es ist deshalb nochmals festzuhalten, dass die Antworten des Be- schuldigten insgesamt ausweichend ausfallen und von ihm angepasst werden, sobald er auf einen Widerspruch oder etwas Belastendes angesprochen wird. Dass der Beschuldigte † C._____ damit beauftragte, Fotos von der Wohnung der Privatklägerin zu erstellen, bleibt von ihm letztlich aber unbestritten (Urk. D1/3/1 F/A 43 f.; Prot. I S. 27 f.). So ergibt sich auch bereits aus dem Polizeirapport, dass der Beschuldigte der Meinung war, dass † C._____ nicht einvernommen werden müsse, da er alles in Auftrag gegeben habe (vgl. Urk. D1/1 S. 4). Bestritten und zu erstellen bleibt demnach im Wesentlichen, was der genaue Inhalt des Auftrags war und welcher Zweck mit den Aufnahmen verfolgt wurde.
E. 4.2.2 So erklärte auch † C._____, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, in die Wohnung zu gehen und Fotos vom Zustand der Wohnung zu machen (Urk. D1/4 F/A 15). Auf Vorhalt der Fotos der Zahnbürste, des Innern des Kühl- schranks und der Privatklägerin mit dem Hund gab er an, dass er diese erstellt habe. Er habe nicht nur diese Fotos, sondern auch noch andere gemacht. Er habe die Aufnahmen auf Wunsch des Beschuldigten erstellt, weil dieser habe wis- sen wollen, wie der Zustand der Dinge sei (Urk. D1/4 F/A 18 ff.). Er habe die Fo- tos ohne Einverständnis der Privatklägerin aufgenommen, aber es sei im Auftrag des Beschuldigten gewesen (Urk. D1/4 F/A 43). Diese Aussagen sind verwertbar; sie wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen (vgl. Urk. D1/3/5 F/A 31 ff.). Allein die pauschale Bestreitung des Beschuldigten, er habe keinen Auftrag zum Fotografieren des Zahnglases, des Kühlschrank- innern und der Privatklägerin mit ihrem Hund erteilt (Urk. D1/3/5 F/A 32; Prot. I S. 27), vermag die Aussagen von † C._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist viel- mehr als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte † C._____ u.a. damit beauf- tragte, sämtliche anklagegegenständlichen Fotos zu erstellen, zumal sich die Aus-
- 17 - sagen von † C._____, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch mit dem objekti- ven Beweisergebnis decken.
E. 4.2.3 Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich, dass der Beschuldigte herausgefunden hatte, dass die Privatklägerin einen Hund hält, und ihr deswegen am 25. Oktober 2018, mithin 1 Tag, bevor † C._____ die rubrizierten Bilder aufnahm, mit einer fristlosen Kündigung drohte (Urk. D1/8/2 S. 11). Gleichzeitig ist dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und † C._____ zu entnehmen, dass Letzterer in jenem Zeitraum im Auftrag des Beschuldigten Renovationsarbeiten an der von der Privatklägerin bewohnten Wohnung ausführte (Urk. D1/8/4 S. 105 ff.) und dass sich der Beschuldigte am Hund der Privatklägerin störte (Urk. D1/8/4 S. 106). Der Beschuldigte sandte † C._____ sodann am selben Tag, an dem auch die vorstehend zitierte Nachricht an die Privatklägerin erfolgte, ein Foto eines Hundes (mutmasslich jenem der Pri- vatklägerin) sowie einen Beitrag mit dem Titel "Kündigung wegen Tierhaltung", woraufhin † C._____ erwiderte, dass er (gemeint der Beschuldigte) damit auf der sicheren Seite sei und sie (gemeint die Privatklägerin) nichts dagegen tun könne (Urk. D1/8/4 S. 110 f.). Wenn † C._____ dem Beschuldigten am darauffolgenden Tag dann nebst drei Fotos der eingebauten Küche auch zwei Fotos der Privatklä- gerin mit einem Hund an der Leine auf dem Gehweg, ein Foto mit der Zahnglas- halterung, einer Zahnbürste und einer Hundezahnpaste sowie ein Foto des Innern des Kühlschranks mit Fokus u.a. auf dem geöffneten Hundefutter zusandte (Urk. D1/8/4 S. 113 ff.), so ist die Behauptung des Beschuldigten, dass diese Bil- der rein zufällig bei der Dokumentation des Auftrags bzw. der Mängelaufnahme zwecks Bestellung von Ersatzteilen entstanden seien (Urk. D1/3/1 F/A 46; Prot. I S. 27 f.), als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal auf den Bildern keinerlei Schäden oder Mängel zu erkennen sind und der Fokus der Aufnahmen auch nicht auf allfällig mängelbehafteten Gegenständen liegt. Dasselbe gilt, soweit der Be- schuldigte damit argumentiert, dass das defekte Fenster bzw. der Schimmel am Fensterrahmen habe dokumentiert werden sollen und die Privatklägerin per Zufall durchs Bild gegangen sei (Urk. D1/3/1 F/A 45; Prot. I S. 27 f.), wobei der Fokus der Aufnahme wiederum offenkundig nicht auf dem Fensterrahmen, sondern der Privatklägerin liegt (vgl. Urk. D1/4/1 Anhang 3; Urk. D1/8/4 S. 113). Auch in die-
- 18 - sem Zusammenhang sind die Aufnahmen mithin keinesfalls geeignet, irgendwel- che Schäden aufzuzeigen. Das gezeichnete Bild wird schliesslich durch den Um- stand vervollständigt, dass der Beschuldigte die rubrizierten Fotos am 27. Oktober 2018 der Privatklägerin weiterleitete und ihr wegen ihres Hundes fristlos kündigte (Urk. D1/8/2 S. 13 f.), wovon er † C._____ wiederum Screenshots mit dem Kom- mentar "Die alte Schlampe wurde geschmiessen und informier. Gruss A'._____" schickte (Urk. D1/8/4 S. 117-119). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Aus- sagen des Beschuldigten nicht.
E. 4.2.4 Wiederholend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschuldigten nicht
– zumindest nicht nur – darum ging, Schäden in der Wohnung oder einen allfälli- gen Auftrag zu dokumentieren, sondern Beweise dafür zu sammeln, dass die Pri- vatklägerin in der Wohnung einen Hund hält, um auf diese Weise die ihr gegen- über am 27. Oktober 2018 ausgesprochene Kündigung zu begründen. So betonte er auch während der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass die Privatklägerin einen Hund in der Wohnung gehalten habe, obwohl dies nicht erlaubt gewesen sei (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 8, 25; Urk. D1/3/5 F/A 21; Prot. I S. 30).
E. 4.3 Nachdem der Beschuldigte den entsprechenden Auftrag zur Erstellung der Fotos gegeben hatte, wusste er auch, dass es sich um Bilder aus der Privat- wohnung der Privatklägerin handelt. Zweifelsfrei war sich der Beschuldigte dabei im Klaren, dass die Privatklägerin keine Einwilligung zum Erstellen der Fotoauf- nahmen erteilt hatte, und nahm in Kauf, dass durch die Bildaufnahmen in rechts- widriger Weise in ihre Privatsphäre eingegriffen wird. Der Anklagesachverhalt be- züglich Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte er- weist sich damit als rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Für die rechtliche Würdigung ist hinsichtlich der verschiedenen Fotoauf- nahmen zu differenzieren. Namentlich ist unter Verweis auf die zutreffenden Er- wägungen im aufgehobenen Berufungsurteil vom 23. März 2022 zu wiederholen, dass zwei der Bildaufnahmen die Privatklägerin mit ihrem Hund beim Verlassen
- 19 - der Wohnung auf einem Trottoir vor der Liegenschaft zeigen, was als Alltagsver- richtung qualifiziert. Des Weiteren ist im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1) davon auszugehen, dass der aufgenom- mene Bereich vor der Liegenschaft – es handelt sich um begehbare Zugangs- wege zu verschiedenen Liegenschaften, wie man sie oft zur Verbindung mehrerer Wohnblöcke sieht – für jedermann, der diesen Weg beschreitet, öffentlich einseh- bar ist, weshalb diese Fotoaufnahmen keinen Verstoss gegen Art. 179quater StGB darstellen. Demgegenüber handelt es sich bei der Wohnung der Privatklägerin um deren Privatbereich, den man nur mit nahe verbundenen Personen teilen will und zu dem zweifelsohne nicht jedermann ohne weiteres Zugang hat, mithin um eine geschützte Tatsache im Sinne von Art. 179quater StGB. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt, in dem die Aufnahmen gemacht wurden, Handwerker Zugang zur Wohnung hatten und dass dort Renovierungsarbeiten stattfanden, war der Kreis der Berechtigten doch klar eingegrenzt (Handwerker) und zweckbezogen (Reno- vationsarbeiten). Damit lag keineswegs eine Einwilligung für das Fotografieren von Gegenständen aus ihrem Privatbereich vor. Die Privatklägerin musste entge- gen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 86 S. 15 f.; Urk. 95 S. 7) sodann weder die Sachen in ihrem Kühlschrank und im Badezimmer wegräumen, um einen Ge- heimhaltungswillen zu manifestieren, noch damit rechnen, dass die Handwerker ungefragt Fotografien mit dem Fokus auf ihren persönlichen Gegenständen anfer- tigen. Die rubrizierten Aufnahmen des Kühlschrankinnern und des Bades fallen mithin ohne weiteres unter den Schutzbereich von Art. 179quater StGB. 5.2. Mit Blick auf die dem Beschuldigten anzulastende Tathandlung ist festzu- halten, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Mittäterschaft schuldig macht, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- likts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittä- terschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands-
- 20 - mässige Ausführungshandlungen sind demnach keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr setzt das mittäterschaftliche Zusam- menwirken einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern auch konkludent zum Ausdruck kommen kann. Wenn das Bundesgericht erwog, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass ei- ner der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, darf daraus im Übrigen nicht geschlossen werden, Mittäter- schaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Überdies ist, wer einen an- deren zur gemeinsamen Tat anstiftet, nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar, d.h. die Anstiftung geht in der Mittäterschaft auf. Dies gilt je- denfalls dann, wenn der Mittäter bereits im Zeitpunkt der Anstiftung massgeblich an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung der Tat beteiligt war (BGE 101 IV 47 E. 4). Die Folge von Mittäterschaft ist schliesslich, dass jedem Mittäter die ge- samte Tathandlung zugerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4 m.w.H.). 5.2.1. Wie dargelegt ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten und von † C._____ ausgewiesen, dass Letzterer vom Beschuldigten damit beauftragt wurde, in der Wohnung der Privatklägerin Fotos zu erstellen. Ferner ist entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten erstellt, dass er spezi- fische Fotos in Auftrag gab, um zu beweisen, dass die Privatklägerin in der Woh- nung einen Hund hält, und dass † C._____ anschliessend die in der Anklage auf- geführten Bilder des Zahnglases im Badezimmer und des Innern des Kühl- schranks anfertigte und an den Beschuldigten weiterleitete. 5.2.2. Der Beschuldigte und † C._____ agierten dabei als Mittäter. Der Beschul- digte hatte gegenüber † C._____ seinen Unmut über den Hund der Privatklägerin kundgetan und die Aufnahme der anklagegegenständlichen Fotos ist auf seine In- itiative zurückzuführen; er als Vermieter wollte die Privatklägerin aus der Woh-
- 21 - nung haben. Der Beschuldigte war mit anderen Worten für die Entschlussfassung zur Tat verantwortlich und gab den Auftrag zur Ausführung. Aus dem vorstehend dargelegten Chatverlauf und dem Ablauf der Ereignisse ergibt sich zudem, dass auch † C._____ sich über den eigentlichen Zweck der Fotos im Klaren war und den Tatentschluss letztlich mittrug. Er bestärkte den Beschuldigten in seinem Vor- haben und leistete ihm moralische Unterstützung, indem er ihm auf einen zuge- sandten Beitrag mit dem Titel "Kündigung wegen Tierhaltung" erwiderte, dass der Beschuldigte so auf der sicheren Seite sei, bevor er schliesslich die rubrizierten Bilder erstellte und damit einen selbständigen Beitrag zur Tat leistete, ohne den sich die Tatbestandsverwirklichung nicht ereignet hätte. Der Beschuldigte seiner- seits war aufgrund seiner Auslandsabwesenheit zwar nicht in der Lage, die Bilder selbst zu erstellen, wirkte aber im Rahmen der Entschlussfassung sowie Planung massgeblich mit und war letztlich gleichermassen daran beteiligt. Schliesslich nutzte er das Beweismaterial, um die Kündigung der Privatklägerin zu rechtferti- gen. In diesem Sinne verwendete der Beschuldigte in den Textnachrichten an † C._____ oder in Einvernahmen auch des Öfteren das Personalpronomen "wir" (vgl. Urk. D1/8/4 S. 112: "Morgen wir wechseln den schloss und dann die alte ist weg! Wir schmeissen sein Kleider in die Mulde." oder Urk. D1/3/1 F/A 43: "Wir ha- ben im Kühlschrank Hundefutter gefunden."). Schliesslich ist das mittäterschaftli- che Zusammenwirken auch daran zu erkennen, dass der Beschuldigte † C._____ nach dem Erstellen der Fotos weiterhin miteinbezog und ihm namentlich Screen- shots seiner Kündigung an die Privatklägerin mit dem Kommentar "Die alte Schlampe wurde geschmiessen" schickte (vgl. Urk. D1/8/4 S. 117 ff.). Folgerichtig liegt Mittäterschaft vor und dem Beschuldigten ist die Erstellung der Aufnahmen aus dem Privatbereich der Privatklägerin durch † C._____ zuzurechnen. 5.3. Indem der Beschuldigte † C._____ beauftragte, die Fotos vom Kühl- schrankinnern und dem Badezimmer der Privatklägerin aufzunehmen, um ihre Hundehaltung zu beweisen, verwirklichte er schlussfolgernd in Mittäterschaft mit diesem den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Was die Aufnahmen der Privatklägerin mit ihrem Hund beim Verlassen der Wohnung anbelangt, ist der Tatbestand hingegen wie erwogen nicht erfüllt, wobei diesbezüglich kein formeller
- 22 - Freispruch zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom
16. Dezember 2020 E.1.3.2). 5.4. Schliesslich kann der Beschuldigte auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht hat, die Privatklägerin habe unerlaubterweise einen Hund in der Wohnung gehalten und er als Grund-ei- gentümer habe ein berechtigtes Interesse am Schutz seines Eigentums (vgl. Urk. 109/2 S. 9 f., S. 11). Denn zur Abwehr einer im Gang befindlichen oder ernst- lich drohenden Verletzung eigener Rechtsgüter ist der Täter erst dann berechtigt, wenn er dabei den Grundsatz der Subsidiarität und der Proportionalität wahrt, d.h. wenn er die Rechtsgutverletzung mit zumutbaren, aber möglichst wenig ein- schneidenden Mitteln abwendet und wenn die Art des Abwehrmittels und dessen Verwendung sowie die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts einerseits und die Bedeutung des fremden Rechtsguts, das durch die Abwehrhandlung tangiert wird, andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. zum Ganzen: OFK StGB-DONATSCH, 22. Aufl. 2022, Art. 15 N 7 ff. m.w.H.). Zweifellos wären dem Beschuldigten andere legale Mittel offengestanden, um die angeblich unerlaubte Hundehaltung durch die Privatklägerin in der Mietwohnung zu unter- binden, wobei ohnehin gänzlich unsubstantiiert blieb, inwiefern sein Eigentum da- durch unmittelbar gefährdet gewesen sein soll (so auch das Bundesgericht, Urk. 111 E. 2.4). Ebenso erscheint es als völlig unangemessen, wenn der Be- schuldigte einzig zur Beschaffung von allfälligem Beweismaterial heimliche Bilder aus den privaten Wohnräumlichkeiten der Privatklägerin anfertigen lässt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt demnach offensichtlich nicht vor. Auch Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich.
6. Fazit Demgemäss ist der Beschuldigte neben dem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung
E. 9 März 2023 Stellung nehmen konnte (Urk. 117 f.). In der Folge machte der Be- schuldigte seine Entschädigungsansprüche geltend (Urk. 119; Urk. 120/2-4) und äusserte sich zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung vom 9. März 2023 (Urk. 124). Mit Beschluss vom 12. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Verfahrenseinstellung abgewiesen und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie mit der schriftlichen Weiterführung des (nunmehr zweiten) Beru- fungsverfahrens einverstanden sind (Urk. 125). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 127) als auch der Beschuldigte (Urk. 137) erklärten sich mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden. Des Weiteren äusserte sich der Beschuldigte in englischer Sprache persönlich zum abgewiesenen Antrag auf Verfahrenseinstellung (Urk. 133; Urk. 134/1-3; Urk. 136), bevor seine Verteidi- gung mit Eingabe vom 4. September 2023 die eingangs aufgeführten Berufungs- anträge stellte und begründete (Urk. 140; Urk. 142 f.). Mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, am hiesigen Gericht eingegangen am 15. September 2023, reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss eine Steuererklärung aus dem Kanton Zug für die Steuerperiode 2021 zu den Akten (Urk. 147 f.). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlas- sung bzw. eine Berufungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (vgl. Urk. 146; Urk. 151). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 -
5. Die weiteren, im Rahmen des laufenden zweiten Berufungsverfahrens ausserhalb einer laufenden Frist erfolgten Eingaben des Beschuldigten persönlich vom 23. Mai 2023 (Datum Poststempel) wurden nach entsprechender Orientie- rung seiner Verteidigung ohne Weiterungen zu den Akten genommen (Urk. 128/1- 2; Urk. 129). Gleichermassen wurde hinsichtlich seiner weiteren Eingaben verfah- ren, welche am 15. September 2023 (Urk. 149; Urk. 150/1-7), am 20. September 2023 (Urk. 152 f.) und am 11. Oktober 2023 (Urk. 157; Urk. 158/1-10) bei der hie- sigen Kammer eingegangen und der Verteidigung sowie teilweise der Staatsan- waltschaft zur Kenntnis zugestellt worden sind (Urk. 154 f.; Urk. 159). II. Prozessuales
1. Teilrevision der Strafprozessordnung Einleitend ist festzuhalten, dass auf den 1. Januar 2024 eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, die jedoch keine konkreten Auswirkun- gen auf die Beurteilung im vorliegenden Entscheid hat.
2. Teilrechtskraft
E. 10 März 2021 angefallen sind (vgl. Urk. 120/4).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ange- setzte Probezeit wird nicht verlängert.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200163 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. - 36 -
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB200163 werden dem Be- schuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren SB200163 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB220489 fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren SB220489 eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 37 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220489-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 18. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. und Widerruf (Rückweisung des Schwei- zerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. Januar 2020 (GG190227); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2022 (SB200163); Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2022 (6B_510/2022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Oktober 2019 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 39 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB;
- der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: Gebühr Anklagebehörde (davon Fr. 255.00 Auslagen Fr. 2'455.00 Untersuchung) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Ursprüngliche Anträge im ersten Berufungsverfahren (SB200163): (Urk. 86 S. 2; schriftlich)
1. Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 und 8 des Urteils der Vor- instanz vom 23. Januar 2020 (GG190227-L) sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse. Anträge im aktuellen, zweiten Berufungsverfahren (nach Rückweisung): (Urk. 142 S. 2; schriftlich)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung des Privatbereichs durch ein Aufnahmegerät nach Art. 179quater StGB freizusprechen bzw. das Verfahren sei einzustellen.
3. Von der vom Obergericht des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ange- setzten Probezeit von einem Jahr mit Wirkung ab jetzt (gemäss Ober- gerichtsentscheid vom 23. März 2022) sei Abstand zu nehmen und keine solche Probezeit mehr anzusetzen.
4. Es seien die gesamten Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren (Be- zirksgericht, Obergericht, Bundesgericht und jetzt nochmals Oberge- richt) auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (Art. 429 StPO) für die entstandenen Anwaltskosten zzgl. MwSt. vor Bezirksge- richt, Obergericht und Bundesgericht sowie vorliegendem Verfahren (alles zahlbar an die Rechtsvertreterin) zu entrichten.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 91 S. 1; Urk. 151; schriftlich) Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 23. Januar 2020 sprach das Einzelgericht in Strafsachen auf der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten der Urkun- denfälschung, der Nötigung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.–. Sodann verlängerte es die mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 festgesetzte Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– um 1 Jahr. Es verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses, wies ihr Genugtuungsbegehren ab und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 47 S. 39 f.).
2. Auf Berufung des Beschuldigten hin sprach die hiesige Kammer den Be- schuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, übernahm im Übrigen aber die vorinstanzlichen Schuldsprüche und die Sanktion. Sodann nahm sie davon Vormerk, dass die Beurteilung der Adhäsionsbegehren der Privatklägerin in Rechtskraft erwachsen ist, und bestätigte die Kostenauflage für das erstinstanzli- che Verfahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte sie ausgangsge-
- 5 - mäss zu 2/3 dem Beschuldigten und sprach ihm für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsprozess eine reduzierte Parteientschädigung zu (Urk. 102 S. 52 f.).
3. Gegen den Berufungsentscheid führte der Beschuldigte strafrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 31. August 2022 hiess das Bundesgericht seine Be- schwerde teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück (Urk. 111), worauf am 14. September 2022 bei der erkennenden Kammer das vorliegende Verfahren angelegt wurde.
4. Mit Eingabe vom 22. September 2022 liess der Beschuldigte bei der hiesi- gen Kammer eine Kopie seines beglaubigten Diplomatenausweises von B._____ [Staat in Afrika] einreichen und gestützt darauf die Einstellung des Verfahrens be- antragen (Urk. 113 f.), wozu die Staatsanwaltschaft unter dem Datum vom
9. März 2023 Stellung nehmen konnte (Urk. 117 f.). In der Folge machte der Be- schuldigte seine Entschädigungsansprüche geltend (Urk. 119; Urk. 120/2-4) und äusserte sich zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung vom 9. März 2023 (Urk. 124). Mit Beschluss vom 12. Mai 2023 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Verfahrenseinstellung abgewiesen und den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie mit der schriftlichen Weiterführung des (nunmehr zweiten) Beru- fungsverfahrens einverstanden sind (Urk. 125). Sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 127) als auch der Beschuldigte (Urk. 137) erklärten sich mit der schriftlichen Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden. Des Weiteren äusserte sich der Beschuldigte in englischer Sprache persönlich zum abgewiesenen Antrag auf Verfahrenseinstellung (Urk. 133; Urk. 134/1-3; Urk. 136), bevor seine Verteidi- gung mit Eingabe vom 4. September 2023 die eingangs aufgeführten Berufungs- anträge stellte und begründete (Urk. 140; Urk. 142 f.). Mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2023, am hiesigen Gericht eingegangen am 15. September 2023, reichte der Beschuldigte aufforderungsgemäss eine Steuererklärung aus dem Kanton Zug für die Steuerperiode 2021 zu den Akten (Urk. 147 f.). Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlas- sung bzw. eine Berufungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (vgl. Urk. 146; Urk. 151). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 -
5. Die weiteren, im Rahmen des laufenden zweiten Berufungsverfahrens ausserhalb einer laufenden Frist erfolgten Eingaben des Beschuldigten persönlich vom 23. Mai 2023 (Datum Poststempel) wurden nach entsprechender Orientie- rung seiner Verteidigung ohne Weiterungen zu den Akten genommen (Urk. 128/1- 2; Urk. 129). Gleichermassen wurde hinsichtlich seiner weiteren Eingaben verfah- ren, welche am 15. September 2023 (Urk. 149; Urk. 150/1-7), am 20. September 2023 (Urk. 152 f.) und am 11. Oktober 2023 (Urk. 157; Urk. 158/1-10) bei der hie- sigen Kammer eingegangen und der Verteidigung sowie teilweise der Staatsan- waltschaft zur Kenntnis zugestellt worden sind (Urk. 154 f.; Urk. 159). II. Prozessuales
1. Teilrevision der Strafprozessordnung Einleitend ist festzuhalten, dass auf den 1. Januar 2024 eine Teilrevision der Strafprozessordnung in Kraft getreten ist, die jedoch keine konkreten Auswirkun- gen auf die Beurteilung im vorliegenden Entscheid hat.
2. Teilrechtskraft 2.1. Die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstin- stanzlichen Urteils vom 23. Januar 2020 wurden bereits im ersten Berufungsent- scheid mit Beschluss vom 23. März 2022 für rechtskräftig erklärt. Dieser Be- schluss blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand. In Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Entscheid demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung). 2.2. Des Weiteren ist im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom
23. März 2022 mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung ein Freispruch ergangen, der ebenfalls von keiner Seite angefochten wurde. Auch dieser Punkt ist demnach abschliessend beurteilt, weshalb der betreffende Freispruch unverän- dert ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids zu übernehmen ist.
- 7 -
3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 3.1. Weist das Bundesgericht eine Prozesssache in Gutheissung einer Be- schwerde zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, so hat dieses nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit welcher der Rück- weisungsentscheid begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz hat sich grund- sätzlich nur noch mit jenen Punkten zu befassen, bezüglich welcher das Bundes- gericht ihr früheres Urteil kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Trag- weite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Ver- fahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 m.w.H.). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich die Berufungsinstanz jedoch aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer
- 8 - Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 3.2. Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht einen Freispruch von den Vor- würfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, eventualiter die Einstellung des Verfahrens beantragt (vgl. Urk. 109/2 S. 2). In sei- nem Rückweisungsentscheid vom 31. August 2022 erwog das Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, dass dem Berufungsurteil vom 23. März 2022 nicht zu entnehmen sei, durch welche unter Art. 179quater StGB fallende Tat- handlung sich der Beschuldigte der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eigenhändig strafbar gemacht haben soll. Vielmehr werde darin ausdrücklich festgehalten, † C._____ habe die Fotos im Wissen um das feh- lende Einverständnis der Privatklägerin gemacht und der Beschuldigte habe ihm dazu den Auftrag gegeben. Die Gründe, weshalb der Beschuldigte als Täter quali- fiziert werde, ergäben sich aus dem Berufungsurteil jedoch nicht. Mithin sei nicht auszumachen, welches strafrechtlich relevante Verhalten die Verurteilung des Be- schuldigten als Täter stütze (Urk. 111 E. 3.4). In der Sache bezieht sich die Rück- weisung durch das Bundesgericht demnach einzig auf den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB. 3.3. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde die vom Beschuldigten beim Bundesgericht erhobene Beschwerde hingegen abgewiesen (Urk. 111 E. 1 f.). Aufgrund der Bindungswirkung des bun- desgerichtlichen Entscheids haben die entsprechenden sachverhaltsmässigen Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung Bestand. Dieser Vorwurf ist somit nicht erneut zu beurteilen und auf den Schuldspruch in diesem Anklagepunkt ist folglich nicht mehr zurückzukommen. Um extensive Wiederholungen zu vermei- den, kann diesbezüglich in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 23. März 2022 (Urk. 102 S. 22 ff.) verwiesen werden. Entsprechend bleibt der vom Beschuldigten im zwei- ten Berufungsverfahren wiederholte Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Nöti-
- 9 - gung unbeachtlich (Urk. 142 S. 2). Vielmehr ist dieser vom Bundesgericht nicht kassierte Teil des aufgehobenen Berufungsentscheids unverändert ins neue Ur- teilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom
6. Juni 2017 E. 3.2.1). 3.4. Nach dem Erwogenen beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens auf die Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdi- gung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB (Dossier 1), welche in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu ergänzen sein werden. Folglich wird auch die Strafzumessung und die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nochmals vorzunehmen sein.
4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung rügt im aktuellen Berufungsverfahren sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 142 S. 4 f.). 4.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) ist eine Rechtsfrage und tangiert das Anklageprinzip nicht. Es spielt keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Für die Wahrung des Anklagegrundsatzes genügt es, wenn die Anklageschrift die
- 10 - Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 2.3 und E. 7.2). 4.3. In der Anklageschrift ist im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschul- digte den für ihn arbeitenden Handwerker † C._____ damit beauftragt habe, Fotos von der Mietwohnung der Privatklägerin, insbesondere vom Badezimmer und dem Kühlschrank, zu erstellen, um zu beweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Wohnung einen Hund halte. In der Folge habe † C._____ die Fotos mit seinem Mobiltelefon erstellt und sie dem Beschuldigten per WhatsApp weitergeleitet (Urk. D1/18 S. 4). Der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tatbeitrag bzw. seine Mitwirkung ist in der Anklage damit genügend umgrenzt. Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird, nämlich das Beauftragen von † C._____ mit dem Erstellen von Fotos zur Beweissicherung, und kann sich entsprechend ver- teidigen. Ebenso wurde dem Beschuldigten ausreichend Möglichkeit geboten, sich zu diesem Vorwurf zu äussern (Urk. D1/3/1 F/A 43 ff.; Urk. D1/3/5 F/A 32 f.; Prot. I S. 27 ff.). Aus dem konkreten Tatvorhalt – beantragt wird gemäss Anklage ein Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB (Urk. D1/18 S. 4) – geht sodann hervor, dass nicht seine Teilnahme als Anstifter oder dergleichen zur Beurteilung steht, sondern er als Täter angeklagt ist. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlung – auch in Bezug auf die Teilnah- meform – dem Gericht überlassen. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.
5. Strafantrag Der für die Verfolgung des Delikts der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. 47 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 32 StGB).
6. Beantragte Verfahrenseinstellung 6.1. Der Beschuldigte wiederholt mit seiner Berufungsbegründung vom
4. September 2023 den Antrag, dass das Verfahren gegen ihn infolge diplomati- scher Immunität einzustellen sei. Er habe den Pass von B._____ als Diplomat er-
- 11 - halten und eine beglaubigte Kopie davon dem Gericht eingereicht. Er sei sog. "Ambassador-at-Large" bzw. Sonderbotschafter für B._____ und als solcher im Rahmen der Corona-Krise und der Krebs(vor)sorge unterwegs. Dementspre- chend geniesse er während der Dauer seiner dienstlichen Aufgaben absolute Im- munität vor der Gerichtsbarkeit, d.h. sowohl für amtliche als auch für private Handlungen, weshalb das Verfahren gegen ihn einzustellen sei (Urk. 142 S. 2, S. 5 f.; Urk. 113 f.; vgl. auch die persönlichen Eingaben des Beschuldigten zu sei- ner behaupteten Immunität: Urk. 128/1; Urk. 133 und Urk. 134/1-3; Urk. 136; Urk. 149 und Urk. 150/1-7; Urk. 152 f.; Urk. 157 und Urk. 158/1-10). 6.2. Die Frage der Einstellung des Verfahrens infolge diplomatischer Immuni- tät des Beschuldigten wurde bereits mit Beschluss vom 12. Mai 2023 behandelt. Die darin enthaltenen Erwägungen erweisen sich als nach wie vor zutreffend, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 125 S. 3 ff.). Zu betonen ist noch- mals, dass eine definitive Verfahrenseinstellung nur in Frage kommt, sofern die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Aufgrund der Auskunft des EDA bestehen vorliegend aber gewichtige Zweifel daran, dass es sich bei dem vom Beschuldig- ten in Kopie eingereichten Diplomatenausweis um ein offizielles Dokument von B._____ handelt, u.a. aufgrund von Abweichungen im Erscheinungsbild sowie überwiegend falschen Kontrollnummern im Ausweis (vgl. Urk. 118 S. 2), was im Übrigen auch Gegenstand eines separaten Strafverfahrens ist. 6.3. Ferner ist zu erwägen, dass gemäss den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten den Berechtigten bzw. Mitgliedern einer Sondermission, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, erst von jenem Zeitpunkt an zustehen, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder der anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Stelle notifiziert wird (vgl. Art. 39 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen [SR 0.191.01]; Art. 43 Ziff. 1 des Übereinkom- mens über Sondermissionen [SR 0.191.2]). Zudem geniessen diplomatische Ver- treter und Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission, die Staatsange- hörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit nur in Bezug auf die in Ausübung der dienst-
- 12 - lichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen. Vorbehalten bleibt die Gewäh- rung zusätzlicher Vorrechte und Immunitäten durch den Empfangsstaat (Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen; Art. 40 Ziff. 1 des Übereinkommens über Sondermissionen). Gemäss Kenntnisstand des EDA übt der Beschuldigte in der Schweiz keine offizielle Funktion für einen aus- ländischen Staat, insbesondere auch nicht für B._____ aus. Mit anderen Worten wurde der Beschuldigte der Schweiz als Sonderbotschafter (noch) nicht notifiziert. Und selbst wenn er der Schweiz als Sonderbotschafter von B._____ bekannt wäre, stünde ihm als Schweizer Bürger eine Immunität nur in Bezug auf die in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen zu (so auch Urk. 118 S. 3). Nachdem dem Beschuldigten im rubrizierten Verfahren keine strafbaren Handlungen während einer dienstlichen Tätigkeit vorgeworfen werden, könnte er sich vorliegend selbst bei gegebenem Diplomatenstatus nicht auf eine Immunität berufen. 6.4. Wenn die Verteidigung erwägt, dass vom für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhalt und entsprechend von der Echtheit seines Diplomatenpasses auszugehen sei (vgl. Urk. 142 S. 5 f.), würde das wie dargelegt nichts daran än- dern, dass sich der Beschuldigte nicht auf eine Immunität berufen könnte. Im Üb- rigen ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass auch der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschul- digten) nicht verlangt, dass bei einzelnen sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel "in dubio pro reo" kommt vielmehr nur und erst dann zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel am Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Lebenssachverhalts oder ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Angesichts der dargelegten Beweislage, wonach beim vorgelegten Ausweis mehrere Merk- male festgestellt wurden, die gegen dessen Echtheit sprechen, und wonach der Beschuldigte gegenüber den zuständigen schweizerischen Behörden auch nie als
- 13 - Diplomat von B._____ notifiziert wurde, erweisen sich die Vorbringen der Verteidi- gung auch vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. 6.5. Schlussfolgernd kann sich der Beschuldigte nicht auf eine diplomatische Immunität berufen und es liegt kein Prozesshindernis vor. Das Strafverfahren ist nicht einzustellen.
7. Beweisanträge und Vorfragen Die im ersten Berufungsverfahren vom Beschuldigten gestellten (vgl. dazu Urk. 86 S. 2, 16 f.; Urk. 95 S. 2 ff.) und abgewiesenen Beweisanträge betreffen allesamt nicht den Anklagevorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Im zweiten Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Vorfragen aufgewor- fen oder Beweisanträge gestellt. Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). Na- mentlich ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche persönliche Eingaben des Be- schuldigten (vgl. dazu Urk. 128/1-2; Urk. 149; Urk. 150/1-7; Urk. 152 f.; Urk. 157; Urk. 158/1-10) im Kern ein anderes, parallel geführtes Strafverfahren betreffen und für das vorliegende Verfahren – abgesehen von der bereits abgehandelten Frage einer allfälligen Verfahrenseinstellung (s. dazu vorn Erw. II.6.) – von vorn- herein unbeachtlich sind. III. Sachverhalt / rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Soweit im zweiten Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs
- 14 - durch Aufnahmegeräte schuldig gemacht zu haben, indem er den Handwerker † C._____ ca. Ende Oktober 2018 damit beauftragt habe, von der damaligen Mietwohnung der Privatklägerin, insbesondere von deren Badezimmer und Kühl- schrank, Fotos herzustellen, um zu beweisen, dass die Privatklägerin in der Woh- nung einen Hund halte. In der Folge habe † C._____ diverse Fotoaufnahmen, welche das Innere des Kühlschranks der Privatklägerin, deren Utensilien im Ba- dezimmer sowie sie selber beim Verlassen der Wohnung zeigten, erstellt und dem Beschuldigten weitergeleitet. Die Privatklägerin habe zur Aufnahme und Wei- terleitung dieser Fotos keine Einwilligung erteilt, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. D1/18 S. 4).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf und vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass es bei den von † C._____ erstellten Fotos lediglich darum ge- gangen sei, dessen "Auftrag zu dokumentieren" bzw. "das defekte Fenster" am Mietobjekt und den "beschädigten Halter des Zahnputzglases im Bad" abzulichten oder zu dokumentieren, dass sich die Privatklägerin nicht an die Anweisung ge- halten habe, "alles aus dem Kühlschrank zu nehmen". Die Fotos hätten dazu die- nen sollen, "die Situation aufzuzeigen", damit "Ersatzteile bestellt" werden können (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 44 ff.; Prot. I S. 27 f.; vgl. auch Urk. 62/2).
3. Vorbemerkungen Nachdem das Bundesgericht die Sache einzig infolge Unvollständigkeit bzw. zur Ergänzung an die hiesige Kammer zurückgewiesen, die Erwägungen im aufgeho- benen Entscheid vom 23. März 2022 sich im Übrigen aber als nach wie vor zutref- fend erweisen (namentlich Urk. 102 S. 9 ff., S. 36 ff.), kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen stellen punktu- elle Wiederholungen und Ergänzungen dar.
- 15 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussa- gepersonen ist erneut zu erwägen, dass die Parteien infolge eines konfliktbehafte- ten Mietverhältnisses untereinander verbunden sind. Ferner ist zu berücksichti- gen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ein persönliches In- teresse am Ausgang dieses Verfahrens haben und es sich bei † C._____ um ei- nen guten Bekannten des Beschuldigten handelt (Urk. D1/4 F/A 5), weshalb nebst den Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich auch denjenigen der Privatkläge- rin und † C._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass es bei der nachfolgenden Beweiswürdigung gene- rell nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit von Aussagepersonen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ankommt, sondern vorrangig auf die Glaub- haftigkeit der Aussagen abzustellen ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2. Es kann vorweggenommen werden, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte – wie bereits im aufgehobenem Berufungsurteil vom 23. März 2022 er- wogen – rechtsgenügend erstellt ist. 4.2.1. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten ist zu wiederholen, dass er, als er das erste Mal auf die inkriminierten Fotos angesprochen wurde, auswei- chend antwortete, indem er zu Protokoll gab, dass möglicherweise † C._____ diese Fotos erstellt habe. Wenn er dann sogleich anfügte, dass es wichtig gewe- sen sei, Beweismittel zu sammeln, und sie im Kühlschrank Hundefutter gefunden hätten, lassen bereits diese Erstaussagen vermuten, dass die Aufnahmen in Ab- sprache mit † C._____ und im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erstellt wur- den. Ebenso lassen sich seine weiteren Depositionen, dass er seine Arbeiter je- weils darum ersuche, Fotos von ihren Arbeiten zu machen und ihren Auftrag zu dokumentieren, was auch der Hintergrund der rubrizierten Bilder sei (Urk. D1/3/1 F/A 43 ff.), bzw. dass er † C._____ aufgrund seiner Auslandsabwesenheit in die Wohnung geschickt habe, um Fotos zu machen, sodass Ersatzteile bestellt wer- den können (Prot. I S. 27), nur schwerlich mit der Aussage in Übereinstimmung
- 16 - bringen, dass das Sammeln von Beweismitteln wichtig gewesen sei. Wenn er dann auf den Vorhalt, dass die Ausziehschublade des Kühlschranks gar nicht be- schädigt aussehe, antwortete, dass das Foto vom Innern des Kühlschranks erst nach Auswechseln der Ausziehschublade gemacht worden sei, und erstmals vor- bringt, dass † C._____ auf seinen Wunsch hin auch Fotos von Reparaturen er- stellt habe (Prot. I S. 28), so führt auch dies zu Widersprüchlichkeiten in seiner Darstellung. Es ist deshalb nochmals festzuhalten, dass die Antworten des Be- schuldigten insgesamt ausweichend ausfallen und von ihm angepasst werden, sobald er auf einen Widerspruch oder etwas Belastendes angesprochen wird. Dass der Beschuldigte † C._____ damit beauftragte, Fotos von der Wohnung der Privatklägerin zu erstellen, bleibt von ihm letztlich aber unbestritten (Urk. D1/3/1 F/A 43 f.; Prot. I S. 27 f.). So ergibt sich auch bereits aus dem Polizeirapport, dass der Beschuldigte der Meinung war, dass † C._____ nicht einvernommen werden müsse, da er alles in Auftrag gegeben habe (vgl. Urk. D1/1 S. 4). Bestritten und zu erstellen bleibt demnach im Wesentlichen, was der genaue Inhalt des Auftrags war und welcher Zweck mit den Aufnahmen verfolgt wurde. 4.2.2. So erklärte auch † C._____, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, in die Wohnung zu gehen und Fotos vom Zustand der Wohnung zu machen (Urk. D1/4 F/A 15). Auf Vorhalt der Fotos der Zahnbürste, des Innern des Kühl- schranks und der Privatklägerin mit dem Hund gab er an, dass er diese erstellt habe. Er habe nicht nur diese Fotos, sondern auch noch andere gemacht. Er habe die Aufnahmen auf Wunsch des Beschuldigten erstellt, weil dieser habe wis- sen wollen, wie der Zustand der Dinge sei (Urk. D1/4 F/A 18 ff.). Er habe die Fo- tos ohne Einverständnis der Privatklägerin aufgenommen, aber es sei im Auftrag des Beschuldigten gewesen (Urk. D1/4 F/A 43). Diese Aussagen sind verwertbar; sie wurden dem Beschuldigten vorgehalten und er konnte dazu Stellung nehmen (vgl. Urk. D1/3/5 F/A 31 ff.). Allein die pauschale Bestreitung des Beschuldigten, er habe keinen Auftrag zum Fotografieren des Zahnglases, des Kühlschrank- innern und der Privatklägerin mit ihrem Hund erteilt (Urk. D1/3/5 F/A 32; Prot. I S. 27), vermag die Aussagen von † C._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist viel- mehr als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte † C._____ u.a. damit beauf- tragte, sämtliche anklagegegenständlichen Fotos zu erstellen, zumal sich die Aus-
- 17 - sagen von † C._____, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch mit dem objekti- ven Beweisergebnis decken. 4.2.3. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich, dass der Beschuldigte herausgefunden hatte, dass die Privatklägerin einen Hund hält, und ihr deswegen am 25. Oktober 2018, mithin 1 Tag, bevor † C._____ die rubrizierten Bilder aufnahm, mit einer fristlosen Kündigung drohte (Urk. D1/8/2 S. 11). Gleichzeitig ist dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und † C._____ zu entnehmen, dass Letzterer in jenem Zeitraum im Auftrag des Beschuldigten Renovationsarbeiten an der von der Privatklägerin bewohnten Wohnung ausführte (Urk. D1/8/4 S. 105 ff.) und dass sich der Beschuldigte am Hund der Privatklägerin störte (Urk. D1/8/4 S. 106). Der Beschuldigte sandte † C._____ sodann am selben Tag, an dem auch die vorstehend zitierte Nachricht an die Privatklägerin erfolgte, ein Foto eines Hundes (mutmasslich jenem der Pri- vatklägerin) sowie einen Beitrag mit dem Titel "Kündigung wegen Tierhaltung", woraufhin † C._____ erwiderte, dass er (gemeint der Beschuldigte) damit auf der sicheren Seite sei und sie (gemeint die Privatklägerin) nichts dagegen tun könne (Urk. D1/8/4 S. 110 f.). Wenn † C._____ dem Beschuldigten am darauffolgenden Tag dann nebst drei Fotos der eingebauten Küche auch zwei Fotos der Privatklä- gerin mit einem Hund an der Leine auf dem Gehweg, ein Foto mit der Zahnglas- halterung, einer Zahnbürste und einer Hundezahnpaste sowie ein Foto des Innern des Kühlschranks mit Fokus u.a. auf dem geöffneten Hundefutter zusandte (Urk. D1/8/4 S. 113 ff.), so ist die Behauptung des Beschuldigten, dass diese Bil- der rein zufällig bei der Dokumentation des Auftrags bzw. der Mängelaufnahme zwecks Bestellung von Ersatzteilen entstanden seien (Urk. D1/3/1 F/A 46; Prot. I S. 27 f.), als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal auf den Bildern keinerlei Schäden oder Mängel zu erkennen sind und der Fokus der Aufnahmen auch nicht auf allfällig mängelbehafteten Gegenständen liegt. Dasselbe gilt, soweit der Be- schuldigte damit argumentiert, dass das defekte Fenster bzw. der Schimmel am Fensterrahmen habe dokumentiert werden sollen und die Privatklägerin per Zufall durchs Bild gegangen sei (Urk. D1/3/1 F/A 45; Prot. I S. 27 f.), wobei der Fokus der Aufnahme wiederum offenkundig nicht auf dem Fensterrahmen, sondern der Privatklägerin liegt (vgl. Urk. D1/4/1 Anhang 3; Urk. D1/8/4 S. 113). Auch in die-
- 18 - sem Zusammenhang sind die Aufnahmen mithin keinesfalls geeignet, irgendwel- che Schäden aufzuzeigen. Das gezeichnete Bild wird schliesslich durch den Um- stand vervollständigt, dass der Beschuldigte die rubrizierten Fotos am 27. Oktober 2018 der Privatklägerin weiterleitete und ihr wegen ihres Hundes fristlos kündigte (Urk. D1/8/2 S. 13 f.), wovon er † C._____ wiederum Screenshots mit dem Kom- mentar "Die alte Schlampe wurde geschmiessen und informier. Gruss A'._____" schickte (Urk. D1/8/4 S. 117-119). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Aus- sagen des Beschuldigten nicht. 4.2.4. Wiederholend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschuldigten nicht
– zumindest nicht nur – darum ging, Schäden in der Wohnung oder einen allfälli- gen Auftrag zu dokumentieren, sondern Beweise dafür zu sammeln, dass die Pri- vatklägerin in der Wohnung einen Hund hält, um auf diese Weise die ihr gegen- über am 27. Oktober 2018 ausgesprochene Kündigung zu begründen. So betonte er auch während der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass die Privatklägerin einen Hund in der Wohnung gehalten habe, obwohl dies nicht erlaubt gewesen sei (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 8, 25; Urk. D1/3/5 F/A 21; Prot. I S. 30). 4.3. Nachdem der Beschuldigte den entsprechenden Auftrag zur Erstellung der Fotos gegeben hatte, wusste er auch, dass es sich um Bilder aus der Privat- wohnung der Privatklägerin handelt. Zweifelsfrei war sich der Beschuldigte dabei im Klaren, dass die Privatklägerin keine Einwilligung zum Erstellen der Fotoauf- nahmen erteilt hatte, und nahm in Kauf, dass durch die Bildaufnahmen in rechts- widriger Weise in ihre Privatsphäre eingegriffen wird. Der Anklagesachverhalt be- züglich Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte er- weist sich damit als rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Für die rechtliche Würdigung ist hinsichtlich der verschiedenen Fotoauf- nahmen zu differenzieren. Namentlich ist unter Verweis auf die zutreffenden Er- wägungen im aufgehobenen Berufungsurteil vom 23. März 2022 zu wiederholen, dass zwei der Bildaufnahmen die Privatklägerin mit ihrem Hund beim Verlassen
- 19 - der Wohnung auf einem Trottoir vor der Liegenschaft zeigen, was als Alltagsver- richtung qualifiziert. Des Weiteren ist im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. BGE 137 I 327 E. 6.1) davon auszugehen, dass der aufgenom- mene Bereich vor der Liegenschaft – es handelt sich um begehbare Zugangs- wege zu verschiedenen Liegenschaften, wie man sie oft zur Verbindung mehrerer Wohnblöcke sieht – für jedermann, der diesen Weg beschreitet, öffentlich einseh- bar ist, weshalb diese Fotoaufnahmen keinen Verstoss gegen Art. 179quater StGB darstellen. Demgegenüber handelt es sich bei der Wohnung der Privatklägerin um deren Privatbereich, den man nur mit nahe verbundenen Personen teilen will und zu dem zweifelsohne nicht jedermann ohne weiteres Zugang hat, mithin um eine geschützte Tatsache im Sinne von Art. 179quater StGB. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt, in dem die Aufnahmen gemacht wurden, Handwerker Zugang zur Wohnung hatten und dass dort Renovierungsarbeiten stattfanden, war der Kreis der Berechtigten doch klar eingegrenzt (Handwerker) und zweckbezogen (Reno- vationsarbeiten). Damit lag keineswegs eine Einwilligung für das Fotografieren von Gegenständen aus ihrem Privatbereich vor. Die Privatklägerin musste entge- gen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 86 S. 15 f.; Urk. 95 S. 7) sodann weder die Sachen in ihrem Kühlschrank und im Badezimmer wegräumen, um einen Ge- heimhaltungswillen zu manifestieren, noch damit rechnen, dass die Handwerker ungefragt Fotografien mit dem Fokus auf ihren persönlichen Gegenständen anfer- tigen. Die rubrizierten Aufnahmen des Kühlschrankinnern und des Bades fallen mithin ohne weiteres unter den Schutzbereich von Art. 179quater StGB. 5.2. Mit Blick auf die dem Beschuldigten anzulastende Tathandlung ist festzu- halten, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Mittäterschaft schuldig macht, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- likts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittä- terschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestands-
- 20 - mässige Ausführungshandlungen sind demnach keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr setzt das mittäterschaftliche Zusam- menwirken einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern auch konkludent zum Ausdruck kommen kann. Wenn das Bundesgericht erwog, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass ei- ner der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Delik- tes mitgewirkt hat, darf daraus im Übrigen nicht geschlossen werden, Mittäter- schaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Überdies ist, wer einen an- deren zur gemeinsamen Tat anstiftet, nur wegen Mittäterschaft, nicht auch wegen Anstiftung strafbar, d.h. die Anstiftung geht in der Mittäterschaft auf. Dies gilt je- denfalls dann, wenn der Mittäter bereits im Zeitpunkt der Anstiftung massgeblich an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung der Tat beteiligt war (BGE 101 IV 47 E. 4). Die Folge von Mittäterschaft ist schliesslich, dass jedem Mittäter die ge- samte Tathandlung zugerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4 m.w.H.). 5.2.1. Wie dargelegt ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Be- schuldigten und von † C._____ ausgewiesen, dass Letzterer vom Beschuldigten damit beauftragt wurde, in der Wohnung der Privatklägerin Fotos zu erstellen. Ferner ist entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten erstellt, dass er spezi- fische Fotos in Auftrag gab, um zu beweisen, dass die Privatklägerin in der Woh- nung einen Hund hält, und dass † C._____ anschliessend die in der Anklage auf- geführten Bilder des Zahnglases im Badezimmer und des Innern des Kühl- schranks anfertigte und an den Beschuldigten weiterleitete. 5.2.2. Der Beschuldigte und † C._____ agierten dabei als Mittäter. Der Beschul- digte hatte gegenüber † C._____ seinen Unmut über den Hund der Privatklägerin kundgetan und die Aufnahme der anklagegegenständlichen Fotos ist auf seine In- itiative zurückzuführen; er als Vermieter wollte die Privatklägerin aus der Woh-
- 21 - nung haben. Der Beschuldigte war mit anderen Worten für die Entschlussfassung zur Tat verantwortlich und gab den Auftrag zur Ausführung. Aus dem vorstehend dargelegten Chatverlauf und dem Ablauf der Ereignisse ergibt sich zudem, dass auch † C._____ sich über den eigentlichen Zweck der Fotos im Klaren war und den Tatentschluss letztlich mittrug. Er bestärkte den Beschuldigten in seinem Vor- haben und leistete ihm moralische Unterstützung, indem er ihm auf einen zuge- sandten Beitrag mit dem Titel "Kündigung wegen Tierhaltung" erwiderte, dass der Beschuldigte so auf der sicheren Seite sei, bevor er schliesslich die rubrizierten Bilder erstellte und damit einen selbständigen Beitrag zur Tat leistete, ohne den sich die Tatbestandsverwirklichung nicht ereignet hätte. Der Beschuldigte seiner- seits war aufgrund seiner Auslandsabwesenheit zwar nicht in der Lage, die Bilder selbst zu erstellen, wirkte aber im Rahmen der Entschlussfassung sowie Planung massgeblich mit und war letztlich gleichermassen daran beteiligt. Schliesslich nutzte er das Beweismaterial, um die Kündigung der Privatklägerin zu rechtferti- gen. In diesem Sinne verwendete der Beschuldigte in den Textnachrichten an † C._____ oder in Einvernahmen auch des Öfteren das Personalpronomen "wir" (vgl. Urk. D1/8/4 S. 112: "Morgen wir wechseln den schloss und dann die alte ist weg! Wir schmeissen sein Kleider in die Mulde." oder Urk. D1/3/1 F/A 43: "Wir ha- ben im Kühlschrank Hundefutter gefunden."). Schliesslich ist das mittäterschaftli- che Zusammenwirken auch daran zu erkennen, dass der Beschuldigte † C._____ nach dem Erstellen der Fotos weiterhin miteinbezog und ihm namentlich Screen- shots seiner Kündigung an die Privatklägerin mit dem Kommentar "Die alte Schlampe wurde geschmiessen" schickte (vgl. Urk. D1/8/4 S. 117 ff.). Folgerichtig liegt Mittäterschaft vor und dem Beschuldigten ist die Erstellung der Aufnahmen aus dem Privatbereich der Privatklägerin durch † C._____ zuzurechnen. 5.3. Indem der Beschuldigte † C._____ beauftragte, die Fotos vom Kühl- schrankinnern und dem Badezimmer der Privatklägerin aufzunehmen, um ihre Hundehaltung zu beweisen, verwirklichte er schlussfolgernd in Mittäterschaft mit diesem den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Was die Aufnahmen der Privatklägerin mit ihrem Hund beim Verlassen der Wohnung anbelangt, ist der Tatbestand hingegen wie erwogen nicht erfüllt, wobei diesbezüglich kein formeller
- 22 - Freispruch zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom
16. Dezember 2020 E.1.3.2). 5.4. Schliesslich kann der Beschuldigte auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht hat, die Privatklägerin habe unerlaubterweise einen Hund in der Wohnung gehalten und er als Grund-ei- gentümer habe ein berechtigtes Interesse am Schutz seines Eigentums (vgl. Urk. 109/2 S. 9 f., S. 11). Denn zur Abwehr einer im Gang befindlichen oder ernst- lich drohenden Verletzung eigener Rechtsgüter ist der Täter erst dann berechtigt, wenn er dabei den Grundsatz der Subsidiarität und der Proportionalität wahrt, d.h. wenn er die Rechtsgutverletzung mit zumutbaren, aber möglichst wenig ein- schneidenden Mitteln abwendet und wenn die Art des Abwehrmittels und dessen Verwendung sowie die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts einerseits und die Bedeutung des fremden Rechtsguts, das durch die Abwehrhandlung tangiert wird, andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. zum Ganzen: OFK StGB-DONATSCH, 22. Aufl. 2022, Art. 15 N 7 ff. m.w.H.). Zweifellos wären dem Beschuldigten andere legale Mittel offengestanden, um die angeblich unerlaubte Hundehaltung durch die Privatklägerin in der Mietwohnung zu unter- binden, wobei ohnehin gänzlich unsubstantiiert blieb, inwiefern sein Eigentum da- durch unmittelbar gefährdet gewesen sein soll (so auch das Bundesgericht, Urk. 111 E. 2.4). Ebenso erscheint es als völlig unangemessen, wenn der Be- schuldigte einzig zur Beschaffung von allfälligem Beweismaterial heimliche Bilder aus den privaten Wohnräumlichkeiten der Privatklägerin anfertigen lässt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt demnach offensichtlich nicht vor. Auch Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich.
6. Fazit Demgemäss ist der Beschuldigte neben dem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Gelds- trafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.– (Probezeit 3 Jahre) und verlängerte die Probezeit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ausgesprochenen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe um 1 Jahr (Urk. 47 S. 39 f.). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat im Appellationsverfahren keinen Eventualantrag hinsichtlich der Sanktion gestellt, wobei das zu beachtende Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegen- steht. Ferner ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die im ersten Berufungsur- teil enthaltene Strafzumessung vor Bundesgericht im Wesentlichen unbeanstan- det liess (vgl. Urk. 109/2). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 47 S. 30 f.) ist vorab zu verweisen.
2. Strafbefreiung 2.1. Bereits an dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber vorwegzunehmen, dass vorliegend kein Anlass besteht, von einer Bestrafung des Beschuldigten ab- zusehen, und namentlich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 109/2 S. 11 f.) kein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vorliegt. 2.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Würdigung des Verschuldens des Täters rich-
- 24 - tet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Be- griff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Das Verhalten des Tä- ters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fal- lenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als uner- heblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Bestim- mung erfasst also relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwin- gender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das Verfahren mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigen (OFK StGB- HEIMGARTNER, 22. Aufl. 2022, Art. 52 N 2 f.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4 f.). 2.3. Auch wenn, wie zu zeigen ist, das Verschulden des Beschuldigten im un- teren Bereich anzusiedeln ist, so kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Privatklägerin durch sein Verhalten stark in ihrer persönlichen Freiheit sowie Privatsphäre beeinträchtigt wurde und sie über 1 Monat lang keine Wohnung hatte. Die Nötigung sowie die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte hängen vorliegend untrennbar zusammen. Insgesamt erweisen sich weder die Schuld noch die Tatfolgen als besonders gering. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verhalten des Beschuldigten massgeblich vom Regelfall unterscheiden sollte, sodass ein Strafbedürfnis offensichtlich fehlen würde.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Als schwerstes Delikt ist die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Mit der Vorinstanz sind keine ausseror- dentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 3.1.1. Was die objektive Tatschwere betreffend die Nötigung anbelangt, gilt es zu wiederholen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten durchaus beträchtlich war. Ihr wurde der
- 25 - Zugang zu ihrer Wohnung und damit zu den Räumen verwehrt, die aus prakti- schen und emotionalen Gründen von besonderer Bedeutung sind. Als Folge da- von musste sie sich unvorbereitet eine andere Bleibe (den Hobbyraum ihrer Nachbarin) suchen. Der Beschuldigte ging geplant vor und liess die Privatklägerin im Glauben, ihre Wohnung werde renoviert, und sie könne im Anschluss daran wieder dort wohnen. Den Schlosswechsel führte er nicht selber aus, sondern blieb im Hintergrund (vgl. die für das vorliegende zweite Berufungsverfahren verbindli- che Sachverhaltserstellung im ersten Berufungsurteil SB200163, Urk. 102 E. III.3.). Sein Vorgehen erscheint reichlich perfid. Dennoch ist die objektive Tatschwere angesichts des relativ weiten Strafrahmens der Nötigung als eher leicht bis noch leicht zu qualifizieren. 3.1.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Dass er die Hundehaltung nicht akzep- tierte, war zwar sein gutes Recht. Es stand ihm jedoch der Rechtsweg offen, um seine Ziele zu erreichen. Allein der Umstand, dass ihm dieser zu langwierig er- schien, vermag sein Verhalten auch unter Verschuldensgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive nur insofern marginal zu relativieren, als die Privatklägerin mit der Hundehaltung die Ursache für die Eskalation schuf. Es bleibt gesamthaft gesehen bei einem eher leichten bis noch leichten Verschulden, was sich in einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Nötigung von 150 Tagessätzen niederschlägt. 3.1.3. In Bezug auf die objektive Tatschwere betreffend die Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist wiederholend festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier mit einem Dritten zusammenarbeitete, um uner- laubterweise zwei Aufnahmen aus dem Privatbereich der Privatklägerin zu ma- chen. Die auf den Aufnahmen abgebildeten Gegenstände (Hundezahnpasta und - bürste, Kühlschrankinhalt) stellen zwar keine besonders sensiblen Gegenstände dar, die man keinesfalls mit anderen Teilen will. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der eigenen Wohnung um einen geschützten Privatbereich und Teil der Privat- sphäre. Diese wurde durch das Verhalten des Beschuldigten verletzt. Auch hier agierte er gewissermassen unter dem Deckmantel von Renovierungsarbeiten und
- 26 - erhielt so Zugang zu den von ihm benötigten Beweisen betreffend die Hundehal- tung. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Tatverschulden aber noch als sehr leicht zu qualifizieren. 3.1.4. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte, indem er die Verletzung der Privatsphäre der Privat- klägerin in Kauf nahm. Die dadurch resultierende Verschuldensrelativierung wird aber durch das seinem Handeln zugrundeliegende Motiv aufgewogen. Er beab- sichtigte, Beweise für die Hundehaltung zu finden und diese gegen die Privatklä- gerin zu verwenden, was ein rein egoistischer Beweggrund darstellt. Zwar besteht durchaus ein Interesse am eigenen Eigentum. Dieses findet aber dort seine Gren- zen, wo berechtigte Interessen Dritter tangiert werden. Dass sich der Beschul- digte nicht hätte regelkonform verhalten können, ist nicht ersichtlich. Auch hier wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu seinem Ziel zu gelangen. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive auch im vorliegenden Zu- sammenhang nur insofern marginal zu relativieren, als die Privatklägerin mit der Hundehaltung die Ursache für das Verhalten des Beschuldigten schuf. Im Ergeb- nis bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden und die hypothetische Einzel- strafe für dieses Delikt ist auf 15 Tagessätze festzusetzen. 3.2. Es rechtfertigt sich, die für die Nötigung festgesetzte Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips – insbesondere aufgrund des sehr engen zeitli- chen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Nötigung – nur sehr leicht auf 155 Tagessätze zu erhöhen. 3.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. 3.3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er 1979 geboren wurde und verheiratet ist, aber nicht mit seiner Ehefrau zusammen- lebt. Von dieser wird er gemäss Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung finanziell unterstützt. Sie führt ein Kommunikationsunternehmen. Ak- tuell ist er in D._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] wohnhaft. In
- 27 - Bezug auf die finanziellen Verhältnisse hielt er vor Vorinstanz fest, als Professor an der Universität E._____ im digitalen Handel ei- nes Forschungszentrums involviert zu sein, für diese Tätigkeit jedoch kein Ein- kommen zu erhalten, da er für die Wissenschaft arbeite. Ferner gab er zu Proto- koll, er sei CEO und Aktionär eines Biotechunternehmens. Seinen Verdienst be- zifferte er auf monatlich Fr. 1.–. Das erwähnte Unternehmen erziele einen Umsatz von Fr. 0.–. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau machte er keine Angaben. Gemäss seinen Aussagen ist er (zumindest im Zeitpunkt der erst- instanzlichen Hauptverhandlung) Besitzer von 25 Liegenschaften. Er führte dazu aus, der Gesamtkostenbedarf für diese Liegenschaften (insbesondere für Repara- tur- und Renovationsarbeiten) belaufe sich auf Fr. 800'000.–, und er könne sich das eigentlich nicht mehr leisten. Von einer drohenden Zwangsversteigerung ging er aufgrund der Hilfsbereitschaft der Banken im damaligen Zeitpunkt jedoch nicht aus (Prot. I S. 8 ff.). Aus dem im ersten Berufungsverfahren eingereichten Date- nerfassungsblatt geht hervor, dass er seit dem 1. August 2014 arbeitslos ist und kein Einkommen erzielt. Er kreuzte sodann "Nein" an bei der Frage, ob er in einer Ehe/Partnerschaft lebe. Sodann hielt er fest, monatlich Fr. 800.– als Unterhalts- beitrag von "F._____" zu erhalten. Gemäss seinen Angaben kosten ihn Miete und Krankenkasse monatlich je Fr. 250.–. Sodann gab er an, Liegenschaften in Zürich und G._____ mit einem Steuerwert von Fr. 8'926'493.– zu besitzen, und bezifferte seine Hypothekarschulden auf Fr. 13'194'350.– (Urk. 59). Im zweiten Berufungs- verfahren reichte er zudem eine partielle Steuererklärung aus dem Kanton Zug für die Steuerperiode 2021 ein. Daraus geht hervor, dass er unter dem Titel "Ein- künfte von Liegenschaften des Privatvermögens" Fr. 453'089.– und unter dem Ti- tel "Wertschriftenertrag" Fr. 11.– deklarierte. Dem stehen Abzüge von insgesamt Fr. 668'883.–, namentlich private Schuldzinsen von Fr. 663'233.–, entgegen. So- wohl das steuerbare Gesamteinkommen als auch -vermögen wird mit Fr. 0.– aus- gewiesen (Urk. 148). Weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte er nicht ein. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.3.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Vorstrafe verzeichnet (Urk. 161 S. 2). Er wurde am 23. Juni 2017 wegen übler Nachrede im
- 28 - Sinne von Art. 173 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 150.– verurteilt. Auch wenn die Vorstrafe nicht einschlägig ist, ist diese durchaus leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Taten innerhalb der Probezeit beging. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass am 27. Januar 2022 ein weiteres Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs eröffnet wurde (vgl. Urk. 161 S. 1 f.), wobei es sich hierbei um keine Vorstrafe handelt und ihm dieser Eintrag aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung nicht entgegengehalten werden kann. 3.3.3. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis er- folgte (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 169 ff.). Der Be- schuldigte zeigte sich höchstens teilweise und erst im Laufe des Verfahrens in Bezug auf gewisse Tatbestandsmerkmale geständig. Damit liegt kein vollumfäng- liches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkli- che Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte. Insgesamt ist das Nachtatverhalten deshalb neutral zu gewichten. 3.4. In Würdigung von Tat- und Täterkomponente würde sich eine Geldstrafe von 165 Tagessätzen als angemessen erweisen, die aufgrund der überlangen Dauer des ersten und zweiten obergerichtlichen Verfahrens jedoch auf 120 Tagessätze zu reduzieren ist. 3.5. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
- 29 - nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 50). 3.6. In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse und insbesondere gestützt auf die im ersten und zweiten Berufungsverfahren gemach- ten Angaben, wonach der Beschuldigte seit 2014 arbeitslos ist und sehr hohe Hy- pothekarschulden aufweist, was durch die von ihm eingereichte Steuererklärung aus dem Jahr 2021 gestützt wird, auch wenn diese nicht vollständig und in nicht unterschriebener Fassung eingereicht wurde, ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.7. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
4. Vollzug Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs – welche bereits auf- grund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist – kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 37 f.). Auch die von der Vorinstanz festgesetzte, gegenüber dem gesetzlichen Minimum leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren erscheint angesichts der erwähnten Vorstrafe des Be- schuldigten bzw. der Delinquenz während laufender Probezeit ohne weiteres als angemessen und ist zu bestätigen.
5. Widerruf 5.1. Die Vorinstanz verlängerte die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 festgesetzte 2-jährige Probezeit um 1 Jahr (Urk. 47 S. 36 f.).
- 30 - 5.2. Vorliegend ist jedoch von Amtes wegen zu beachten, dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind. Dies gilt gleichermassen, wenn anstelle eines Widerrufs lediglich eine Verlängerung der Probezeit zur Beurteilung steht. Das rubrizierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug wurde dem Beschuldigten am 29. Juni 2017 eröffnet (vgl. Urk. 161), womit die Probezeit am
29. Juni 2019 abgelaufen ist. Seither sind knapp 5 Jahre, also deutlich mehr als 3 Jahre, vergangen. Folgerichtig ist auf die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug festgesetzten Probezeit zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie kann aber auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, namentlich wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.2. Auch wenn der Beschuldigte für einen Teil des Anklagesachverhalts (Ur- kundenfälschung) freigesprochen wurde, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Der Unter- suchungsaufwand, wie auch der Aufwand betreffend das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren erhöhten sich durch den Anklagepunkt der Urkundenfälschung
- 31 - nicht merklich. Zudem steht dieser in engem Konnex mit den übrigen dem Be- schuldigten zur Last gelegten Taten und dem damit zusammenhängenden Sach- verhalt. Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8), mit dem die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens vollumfänglich dem Beschuldigten überbunden wurden, zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). 2.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage da- hingehend präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; je m.w.H.). Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (ZK StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrates setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeitsaufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nach § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten worden ist. Für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung
- 32 - vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bil- den (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die je- doch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV). Bei der Festset- zung der Entschädigung der Verteidigung ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (so- wohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden De- likte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3 m.w.H.). 2.3. Die im Urteil vom 23. März 2022 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200163 von Fr. 4'000.– blieb im Beschwerdeverfah- ren in ihrer Höhe unbeanstandet (Urk. 109/2). Daran sind entsprechend keine Än- derungen vorzunehmen. 2.3.1. Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das erste Berufungsverfah- ren ist zu wiederholen, dass der Beschuldigte mehrheitlich unterlag und im We- sentlichen nur im Schuldpunkt hinsichtlich eines Anklagevorwurfs obsiegte (Frei- spruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung). Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von zwei Drit- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.2. Die mit Berufungsurteil vom 23. März 2022 für das erste Berufungsverfah- ren festgesetzte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.– für die anwaltli- che Verteidigung erweist sich ebenfalls weiterhin als angemessen. Der Beschul- digte macht zwar für seine anwaltliche Verteidigung im ersten Berufungsverfahren unter Verweis auf drei, teilweise erstmalig eingereichte Honorarnoten neu eine Entschädigung von Fr. 17'243.30 geltend (Urk. 119; Urk. 120/2-4; Urk. 142 S. 7). Indes erweisen sich die Erwägungen im Berufungsurteil vom 23. März 2022 auch
- 33 - vor diesem Hintergrund als nach wie vor zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist und kein Anlass besteht, auf die festgelegte Prozessentschädigung zurückzu- kommen (vgl. Urk. 102 S. 51 f.). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte im ersten Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Aufwandes für einen allfälligen zweiten Schriftenwechsel ein Verteidigerhonorar von Fr. 12'500.– zzgl. 7.7 % MwSt. geltend machte (Urk. 86 S. 17; Urk. 87/17 = Urk. 120/3), was als nicht mehr angemessen beurteilt wurde. Die Prozessentschädigung wurde ent- sprechend nach Pauschalgebühr bemessen, woran festzuhalten ist. Zu wiederho- len ist auch, dass die Verteidigung zwar erst nach Einleitung des Berufungsver- fahrens mandatiert wurde, dem Beschuldigten vorliegend jedoch keine gravieren- den Konsequenzen wie eine Landesverweisung oder eine Freiheitsstrafe drohten und die Sache in rechtlicher Hinsicht nicht von besonderer Schwierigkeit war, son- dern sich vor allem aufgrund des Aktenumfangs tatsächlich aufwändig gestaltete. Vor diesem Hintergrund erweist sich ausgehend von einer Grundgebühr im Be- reich des Maximums sowie unter Hinzurechnung eines Zuschlags für den nicht sehr aufwändigen zweiten Schriftenwechsel nach wie vor eine pauschale Ent- schädigung von Fr. 10'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 13.30) für das erste Berufungsverfahren als angemessen. Darin mitenthalten sind auch die Aufwendungen des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ass. iur. X2._____ (vgl. Urk. 120/2), sowie – wie erwogen – die Aufwendungen der Verteidigung für den zweiten Schriftenwechsel, mithin jene, welche nach dem
10. März 2021 angefallen sind (vgl. Urk. 120/4). 2.3.3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das erste Berufungsverfah- ren eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Vorzubehalten ist dabei die Verrechnung mit Forderungen des Staates aus Ver- fahrenskosten aus dem vorliegenden Strafverfahren (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2.4. Die Gerichtsgebühr für das zweite bzw. aktuelle Berufungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Berufungsurteils vom
23. März 2022 nicht von den Parteien zu verantworten ist.
- 34 - 2.4.1. Für das zweite bzw. aktuelle Berufungsverfahren – mithin ab der Rück- weisung durch das Bundesgericht – sind dem Beschuldigten entsprechend auch die gesamten Verteidigungskosten zu ersetzen. Er beantragt, dass ihm eine an- gemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zzgl. MwSt. zu entrichten sei (Urk. 142 S. 2) und macht für den Zeitraum bis zum 4. September 2023 eine Entschädigung von Fr. 15'368.30 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) geltend (Urk. 142 S. 7; Urk. 143). Darin enthalten sind jedoch auch sämtliche Aufwendun- gen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (insge- samt knapp Fr. 10'500.– [30 Stunden] zzgl. Fr. 11.– Spesen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Entschädigung für den anwaltlichen Vertretungsauf- wand im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nach der eidgenössischen Strafpro- zessordung bzw. den kantonalen Regeln, sondern vielmehr nach dem Bundesge- richtsgesetz (BGG) richtet. Die Parteikostenregelung gemäss Art. 68 BGG ist ab- schliessend (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2010 vom 24. August 2010 E. 3.2), wodurch mit der vom Bundesgericht festgelegten Entschädigungspflicht des Kantons (in Höhe von Fr. 1'000.–; vgl. Urk. 111 S. 10) sämtliche Aufwendun- gen in diesem Zusammenhang als abgegolten gelten. Berücksichtigt man nur die Aufwendungen für die Verteidigung im aktuellen zweiten Berufungsverfahren ab dem 14. September 2022 beläuft sich die geforderte Entschädigung auf gerundet Fr. 4'860.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) bzw. Fr. 5'235.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.), was der Sache angesichts des eingeschränkten Verfahrensgegen- stands knapp noch angemessen erscheint. Nachdem ab dem 4. September 2023 kein wesentlicher Verteidigungsaufwand mehr anfiel, namentlich seitens der Ver- teidigung keine Eingaben mehr erfolgten, sondern ihr im September und Novem- ber 2023 lediglich noch Eingaben des Beschuldigten zur Kenntnis weitergeleitet wurden (Urk. 154 und Urk. 159), erweist sich eine marginale Erhöhung und damit die Festsetzung einer Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) als angemessen. 2.4.2. Demnach ist dem Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wiederum unter Vorbehalt der Verrechnung mit For-
- 35 - derungen des Staates aus Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Strafverfah- ren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 23. Januar 2020 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 6 (Zivilansprüche) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2017 ange- setzte Probezeit wird nicht verlängert.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB200163 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- 36 -
8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB200163 werden dem Be- schuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im ersten Beru- fungsverfahren SB200163 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB220489 fällt ausser Ansatz.
11. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Beru- fungsverfahren SB220489 eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (inkl. 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG).
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 37 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer