Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 20. Dezember 2021 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
7. Dezember 2021 Berufung an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Beru- fungserklärung ein.
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 54 S. 27 f.). Vorliegend wurde das begründete Urteil vom
E. 7 Dezember 2021 am 30. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegenge- nommen (Urk. 53). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklä- rung am 31. Mai 2022 zu laufen und endete am 20. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staats- anwaltschaft androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensfüh- rende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird nicht eingetre- ten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. - 3 -
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220443-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Borla und Ersatzoberrichter Dr. Zogg sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 4. Oktober 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Dezember 2021 (GG210029)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 20. Dezember 2021 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
7. Dezember 2021 Berufung an (Urk. 50), reichte hernach jedoch keine Beru- fungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 54 S. 27 f.). Vorliegend wurde das begründete Urteil vom
7. Dezember 2021 am 30. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft entgegenge- nommen (Urk. 53). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklä- rung am 31. Mai 2022 zu laufen und endete am 20. Juni 2022 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Staats- anwaltschaft androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensfüh- rende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird nicht eingetre- ten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 3 -
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier