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SB220392

Qualifizierte Geldwäscherei etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei (Anklageziffern I. bzw. IV. A, B und C), des Diebstahls (Anklageziffer I.), des Betrugs (Anklageziffer VII.), der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffer IV. A und B), der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer III.) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug schuldig (Anklageziffer II.). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer II. erging ein Freispruch. Ebenso wurden die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend die Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. so- wie der Unterdrückung von Urkunden in Anklageziffer V. bestätigt. Das Oberge- richt bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Zudem wurde die von ihr an den Staat abzuliefernde Ersatzforderung auf Fr. 265'136.35 festgesetzt. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilbegehren der Privatklägerschaft wurden auf den Klageweg (Privatklägerin 1 [B._____ Gesundheitsversicherung, vormals B._____ Krankenkasse]) resp. auf den Zivilweg (Privatkläger 2 [C._____]) verwie- sen. Des Weiteren legte das Obergericht fest, dass die auf den sichergestellten Bankkonti/Wertschriftendepots der Beschuldigten lagernden Vermögenswerte zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (inkl. Honorar amtliche Verteidigung) zu verwenden sind. Ferner wurde die Anordnung getroffen, die sich bei den Akten befindlichen Buchhaltungsunterlagen nach Ein- tritt der Rechtskraft der Beschuldigten herauszugeben und die von der Verteidi- gung eingereichten Audiodateien samt Abschriften bis zum Abschluss des Verfah- rens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Schliesslich übernahm das Obergericht die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, mit Ausnahme der von der Beschuldigten an die Privatklägerin 1 zu zahlende Partei- entschädigung, die von Fr. 20'000.– auf Fr. 38'000.– erhöht wurde. Die Kosten des Berufungsprozesses auferlegte das Obergericht vollumfänglich der Beschul- digten, wobei es mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung den Vorbe-

- 20 - halt der vollständigen Rückzahlungspflicht anbrachte. Daneben wurde die Be- schuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu leisten (zum Ganzen: Urk. 366).

E. 1.1 Die Beschuldigte fordert für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in erster Instanz eine Entschädigung von Fr. 192'572.65 nebst 5 % Zins seit 1. März 2012 und für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in zweiter Instanz eine Entschädi- gung von Fr. 12'934.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024. Daneben verlangt sie (jeweils zuzüglich 5 % Zins) für die wirtschaftlichen Einbussen, die sie aufgrund des Strafverfahrens erlitten hat, eine zusätzliche angemessene Entschädigung, sowie für die schwere Persönlichkeitsverletzung, die ihr durch das Verhalten der Strafbehörden widerfahren ist, eine angemessene Genugtuung (zum Ganzen: Urk. 451 S. 51 ff.; Urk. 464 S. 3 ff.).

E. 1.1.1 Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet die Tat, welche mit der höchsten Strafe bedroht ist, bei gleich- lautender Strafandrohung jene, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 359). Während Gehilfenschaft zum Steuerbetrug – nach der Transformation der altrechtlichen Strafart "Gefängnisstrafe" in "Freiheitsstrafe" (so richtigerweise die Vorinstanz in Urk. 173 S. 55 f.) – mit einer freiheitsentziehenden Sanktion von maximal 3 Jah- ren geahndet werden kann (Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH), se- hen die Straftatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfäl- schung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 StGB), wobei die erstgenannte Bestimmung seit der Revision vom 1. Juli 2023 keine obligatorische Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe mehr kennt. Nachdem bei der qualifizier- ten Geldwäscherei immerhin die objektive Tatschwere etwas höher zu gewichten ist als bei den Urkundenfälschungen, erscheint es als angezeigt, bei der Bemes- sung der Einsatzstrafe ersteres Delikt heranzuziehen.

E. 1.1.2 Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung wie auch die ver- schiedenen Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft beim Steuerbetrug, Wohlver- halten nach der Tat und Verletzung des Beschleunigungsgebots) innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 305bis Ziff. 2 StGB straferhöhend resp. strafmin- dernd zu berücksichtigen.

- 82 -

E. 1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung

- 108 - ihrer Verfahrensrechte (lit. a [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fas- sung]), und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Im Rechtsmit- telverfahren richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung so- dann ebenfalls nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch zwar grundsätzlich von Amtes wegen prüfen. Daraus geht allerdings nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen abzu- klären hätte (Urteile des Bundesgerichts 7B_361/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 m.w.H.; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 15.2; 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Es obliegt vielmehr der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.). Insofern trifft sie eine Mitwirkungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 3.1; 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2). 1.3.1. Als Beleg für die Forderung betreffend Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte liess die Beschuldigte zunächst eine Leistungsübersicht einreichen, die für den Zeitraum ab Mandatsübernahme ihrer damals erbetenen Verteidigung bis zum Termin der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 280.–, ein Honorar von Fr. 192'572.65 (inkl. Baraus- lagen und MWST) ausweist (Urk. 151/61). Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des Honorars der erbetenen Verteidigung darauf abgestellt und dieses unter Be- rücksichtigung des verbliebenen Aufwands bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz auf Fr. 200'000.– aufgerundet (Urk. 173 S. 78). Das ist so zu über- nehmen. In Anbetracht dessen, dass die Entschädigungsfrage vom Kostenent- scheid präjudiziert wird (so BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), steht der Beschuldigten analog zum Anteil an den Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, die nicht von ihr zu übernehmen sind, eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zu (s. dazu vorn Erw. VIII. A. 1.2.). Für die erbetene Verteidi- gung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens steht ihr demnach ein Betrag von Fr. 120'000.– (entsprechend 3/5 von Fr. 200'000.–) zu.

- 109 - 1.3.2. Bis zum 20. August 2014 war die Beschuldigte auch noch im ersten Beru- fungsprozess erbeten verteidigt (vgl. Urk. 209). Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Ver- fahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie ge- stützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, namentlich für die Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2023 vom 29. November 2024 E. 3.3 m.w.H.). Gemäss Leistungsübersicht macht die Beschuldigte für den Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2013 und dem 2. Mai 2014 bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– einen Zeitaufwand ihres erbetenen Verteidigers von 41.75 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 283.50 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 957.90 geltend (Urk. 236/11). Dabei verkennt sie freilich, dass der Aufwand für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Oktober 2013 be- reits durch die Vorinstanz abgegolten wurde (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 1.3.1.). Die dafür eingesetzten 5.83 Stunden und Fr. 80.50 Spesen kann sie daher nicht ver- rechnen. Ferner hat sie für das Verfassen der Berufungserklärung einen Zeitbe- darf von 36 Stunden veranschlagt, was angesichts dessen, dass die Berufungser- klärung keineswegs als vollwertiger Parteivortrag ausformuliert werden muss, sondern von Gesetzes wegen einzig die angefochtenen Punkte und die verlang- ten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Beweisanträge zu ent- halten braucht (Art. 399 Abs. 3 StPO), deutlich übersetzt erscheint. Als notwendig sind hierfür höchstens 8 Stunden zu erachten, was einen Abzug um weitere 28 Stunden rechtfertigt. Die Beschuldigte kann somit lediglich einen Zeitaufwand ihres erbetenen Verteidigers von rund 8 Stunden (entsprechend 41.75 Stunden abzgl. 5.83 Stunden und abzgl. 28 Stunden) sowie Barauslagen von Fr. 203.– (entsprechend Fr. 283.50 abzgl. Fr. 80.50) beanspruchen. Unter Zugrundelegung des eingesetzten Stundenansatzes resultiert ein Betrag von Fr. 2'443.– (entspre- chend 8 x Fr. 280.– zzgl. Fr. 203.–). Hinzu kommt der Zuschlag gemäss dem da- mals geltenden Mehrwertsteuerfuss von 8 %, der Fr. 195.44 (entsprechend 8 % von Fr. 2'443.–) beträgt. Zusammengerechnet beläuft sich das als angemessen einzustufende Honorar des erbetenen Verteidigers im ersten Berufungsverfahren also auf (gerundet) Fr. 2'638.– (entsprechend Fr. 2'443.– zzgl. Fr. 195.44). Analog

- 110 - zur Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfah- ren steht der Beschuldigten sodann anteilsmässig eine auf 13/20 reduzierte Par- teientschädigung zu (s. dazu vorn Erw. VIII. A. 2.4.2.1.). Für den ersten Beru- fungsprozess ist ihr Entschädigungsanspruch daher auf (gerundet) Fr. 1'700.– (entsprechend 13/20 von Fr. 2'638.–) festzusetzen. 1.3.3. Rekapitulierend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigten für den Beizug der erbetenen Verteidigung bis zu deren Umwandlung in eine amtliche ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine reduzierte Parteientschädigung von zu- sammengerechnet Fr. 121'700.– (entsprechend Fr. 120'000.– zzgl. Fr. 1'700.–) zuzusprechen ist, wobei auf diesem Betrag entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 451 S. 54) kein Zins geschuldet ist. Präzisierend ist diesbezüglich so- dann zu bemerken, dass der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungs- summe nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts einzig der Beschuldig- ten selber zusteht (die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO, wonach die Parteientschädigung in solchen Fällen direkt an den Rechtsvertreter auszurichten ist, gelangt nicht zur Anwendung). 1.3.4. Wie bereits erwogen, ist die der Beschuldigten zustehende Parteientschä- digung (Fr. 121'700.–) in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der von ihr dem Staat geschuldeten Ersatzforderung (Fr. 225'196.–) in Verrechnung zu brin- gen (s. dazu vorn Erw. VII. B. 4.). Dadurch gilt die gegenüber dem Staat beste- hende Entschädigungsforderung der Beschuldigten als vollständig getilgt. 1.4.1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Einbussen, die sie vom Staat ersetzt ha- ben will, führt die Beschuldigte aus, im Verlaufe des nunmehr 15-jährigen Straf- verfahrens seien massive Tatvorwürfe gegen sie erhoben worden, die sich im Nachhinein als haltlos erwiesen hätten. Überdies habe die Staatsanwaltschaft zu einer Vielzahl ungerechtfertigter Zwangsmassnahmen, namentlich der Sperrung ihres gesamten Barvermögens, gegriffen, welche die Beschuldigte nicht nur an der Genesung von der Depression gehindert hätten, in die sie Ende Jahr 2009 verfallen sei, sondern auch ihren Ruf als selbstständig tätige Treuhänderin und denjenigen ihrer damaligen Arbeitgeberin (der M._____ AG P._____) zerstört hät- ten. Infolge der dadurch dauerhaft beeinträchtigten Fähigkeit, ihre angestammte

- 111 - Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, resultiere bei ihr bis zum Eintritt ins Pensio- nierungsalter (d.h. im Juli 2031) ein Erwerbsausfallschaden von schätzungsweise Fr. 4 Mio. (vgl. Urk. 451 S. 56 ff.; Urk. 464 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend zu machende Schaden kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.3). Hierzu begnügt sich die Beschuldigte indessen mit wenigen pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen, wonach die Genesung von einer Depression "üblicherweise" rund 12 Monate dauere, wo- hingegen die Beschuldigte "aufgrund der Rufschädigung" durch die Staatsbehör- den bis zum Erreichen ihres 65. Altersjahrs nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit als selbstständig erwerbende Treuhänderin wieder aufzunehmen (Urk. 451 S. 57). Selbstredend zeigt sie damit in keiner Weise auf, dass und inwiefern der von ihr auf Jahrzehnte hinaus begründete Einkommensausfall in einem haftungsrelevan- ten Kausalzusammenhang mit der Durchführung des Strafverfahrens gegen sie steht. 1.4.2. Soweit die Beschuldigte darüber hinaus den Ersatz von Fr. 1'350.– ver- langt, die ihr angeblich rechtswidrig für ein von der Staatsanwaltschaft am 4. Fe- bruar 2011 in Auftrag gegebenes Gutachten zur Abklärung ihrer Fahrtüchtigkeit verrechnet sein sollen (Urk. 451 S. 58; Urk. 464 S. 6), ist im Weiteren klarzustel- len, dass angesichts ihres damaligen Gesundheitszustands und der von ihr einge- nommenen Medikamente berechtigter Anlass Bestand, das zuständige Strassen- verkehrsamt zu benachrichtigen (so auch der Beschwerdeentscheid des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 19. August 2011 [vgl. Urk. HD45/31 S. 8 f.]). Ent- sprechend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigten durch die Abklärung ihrer Fahrtüchtigkeit ein finanzieller Schaden entstanden wäre, der auf einer fehlerhaf- ten Untersuchungshandlung im gegen sie laufenden Strafverfahren zurückführen ist. 1.4.3. Der Beschuldigten gelingt es zusammengefasst nicht, einen Anspruch auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO rechts- genügend zu begründen. Ihre Forderung ist diesbezüglich demnach in Überein-

- 112 - stimmung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositivziffer 15 des erstin- stanzlichen Urteils) vollumfänglich abzuweisen. 1.5.1. Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, die von der Staatsanwalt- schaft gegen sie verhängten strafprozessualen Zwangsmassnahmen seien für de- pressive Menschen wie sie besonders schwer zu ertragen. Namentlich die von der Staatsanwaltschaft mit haltlosen Vorverurteilungen und Herabsetzungen be- gründete und ergebnislos gebliebene monatelange Überwachung ihres Telefon- bzw. E-Mail-Verkehrs, die zweimal erlittene ungerechtfertigte Verhaftung, eine da- von in erniedrigender Weise auf offener Strasse, samt anschliessender rechtswid- riger und traumatisierender Inhaftierung während 37 bzw. 57 Tage, die mehrmals zu erduldenden rechtswidrigen und ungerechtfertigten Hausdurchsuchungen an ihrem Wohn- und Arbeitsort, die rechtswidrige und ungerechtfertigte Beschlag- nahme ihres ganzen Vermögens mit jahrelanger Beschränkung auf das Existenz- minimum und die unzulässige Beeinflussung von F._____ durch die untersu- chungsführende Staatsanwältin sowie die ungerechtfertigte Schädigung des eige- nen Rufs wie auch ihrer damaligen Arbeitgeberin M._____ AG P._____ samt den damit einhergehenden rechtswidrigen Geheimnisverletzungen gegenüber Ban- ken, Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Vermietern, Bekannten usw. hätten eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit verursacht. Ebenso bedeute die über 15- jährige Verfahrensdauer, die mit einem krassen Verstoss gegen das Beschleuni- gungsgebot einhergehe, eine starke Belastung für sie. Und zudem habe ihre Per- sönlichkeit durch mehrere haltlose Beschuldigungen, Diffamierungen und Unter- stellung nichtexistenter Delikte im Rahmen der Erwägungen des ersten Beru- fungsurteils (als Betrügerin resp. Steuerbetrügerin, perfide Egoistin, Lügnerin zur Täuschung der Ärzte, skrupellose Missachterin der Rechtsordnung und derglei- chen) eine weitere schwere Verletzung erfahren (vgl. Urk. 66 S. 21 ff.; Urk. 451 S. 59 ff., Urk. 464 S. 3 ff.). 1.5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Auch soweit gegenüber der be-

- 113 - schuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind, spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Genugtuung überdies dann, wenn die zulässige Haftdauer über- schritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die genannten Bestimmungen grenzen sich schon nach ihrem kla- ren Wortlaut voneinander ab. So greift die Regelung von Art. 429 StPO erst dann, wenn der Strafprozess letztlich in einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstel- lung mündet, wobei der Anspruch selbstredend auch bei einem teilweisen Frei- spruch oder einer partiellen Einstellung zum Tragen kommt. Hingegen ist nicht er- forderlich, dass das Handeln der Strafbehörden von Anfang an rechtswidrig gewe- sen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2). Ebenso steht bei Art. 431 Abs. 2 StPO nicht die Rechtmässigkeit der Anordnung von Haft an sich auf dem Prüfstand. Vielmehr geht es dabei darum, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die von der beschuldigten Person verbüsste Haft länger gedauert hat als die ausgefällte Sanktion (sog. Überhaft). Im Gegensatz dazu kommt die Haftungsregel von Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfah- rensausgang zum Tragen. Jedoch setzt dieser Genugtuungsanspruch diesfalls voraus, dass die im Strafprozess angeordnete Haft nicht rechtmässig war, d.h. dass bei deren Anordnung die materiellen oder formellen gesetzlichen Anforde- rungen nicht beachtet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom

E. 1.2.1 Bei der objektiven Tatschwere der qualifizierten Geldwäscherei fällt ins Gewicht, dass die Manipulation der Geschäftsbücher der F1._____ und der W1._____ GmbH durch die Beschuldigte grundsätzlich geeignet war, den dahin- terstehenden Firmeninhabern F._____ und W._____ zu ermöglichen, für die Ein- nahmen aus ihren kriminellen Aktivitäten im hohen Betrag, d.h. im Bereich einer 5- resp. 6-stelligen Summe (rund Fr. 58'000.– bei der F1._____ bzw. Fr. 114'000.– bei der W1._____ GmbH), eine legale Geschäftstätigkeit vorzutäu- schen. Insofern wiegt das Tatverschulden keinesfalls leicht. Zugleich ist dabei al- lerdings zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen der Beschuldigten sich ledig- lich darauf beschränkten, eine abstrakte Gefährdung für den staatlichen Einzie- hungsanspruch zu schaffen, während ihr zu Recht nicht angelastet wird, mit der Verbuchung der eingeklagten Scheinrechnungen bewirkt zu haben, dass die Ein- ziehung illegaler Vermögenswerte auch tatsächlich vereitelt worden wäre. Kommt hinzu, dass es mit Bezug auf die F1._____ ohnehin als fraglich erscheint, ob die Anfertigung fiktiver Bauhandwerkerrechnungen mit dem im Handelsregister einge- tragenen Gesellschaftszweck ("Unternehmensberatung und Beteiligung an ande- ren Gesellschaften sowie Handel mit Textilien") überhaupt vereinbar war. Diesbe- züglich kann somit nicht gesagt werden, dass das Vortäuschen einer legalen Ein- nahmequelle besonders raffiniert gewesen wäre. Insgesamt betrachtet ist die Ein- satzstrafe noch im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens, bei 16 Mona- ten, anzusiedeln.

E. 1.2.2 Subjektiv muss sodann beachtet werden, dass die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen die Verschleierung der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten von F._____ und W._____ nicht unmittelbar anstrebte, sondern diese lediglich in Kauf nahm (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.4.1.). Umgekehrt kann daraus, dass die Beschul- digte aus rein finanziellen Motiven gehandelt und für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen einen persönlichen Verdienst von rund Fr. 12'000.– erhalten hat (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.5.), keine Verschuldenserhöhung abgeleitet werden, da dieser Aspekt durch die Qualifikation der Tat als gewerbsmässig bereits in die rechtliche Würdigung eingeflossen ist und bei der Strafzumessung deshalb nicht

- 83 - nochmals verwertet werden darf. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat, erfährt die ob- jektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht im Ergebnis also eine leichte Relativie- rung, der mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate Rechnung zu tragen ist. Für die qualifizierte Geldwäscherei resultiert daraus mithin eine Einsatzstrafe von 14 Monaten.

2. Strafzumessung Nebendelikte

E. 2 Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 er- ging unter der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung der Strafprozess- ordnung (StPO). Die zwischenzeitlich auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat mithin grundsätzlich keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. Vielmehr gelangt das frühere Verfahrensrecht zur Anwendung, wobei

- 23 - Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht, teilweise sogar noch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Strafprozessbestimmungen (StPO ZH / GVG ZH) vorgenommen wurden (d.h. bis zum 31. Dezember 2010), ohnehin ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). B. Umfang der Berufung

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Er- wägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 m.w.H.). Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). 2.1.1. Ausgehend von den Schlussanträgen der Beschuldigten gelten in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid die Dispositivziffer 2 betreffend Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. bzw. der Unterdrückung von Urkunden in Anklageziffer V. so- wie die Dispositivziffer 11 betreffend Aufhebung der Kontosperre bei der Zürcher Kantonalbank bzw. der Postfinance und die Dispositivziffer 12 betreffend Verle- gung der Aufbewahrungskosten für das beschlagnahmte Fahrzeug als unange- fochten (Urk. 451 S. 8). In diesem Umfang ist daher auch im Rahmen des heuti-

- 24 - gen Berufungsentscheids vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass das Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1.2. Nicht zu hören ist die Verteidigung hingegen, wenn sie geltend macht, die Bemessung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids sei berufungshalber von Anfang an nur teilweise angefochten worden, weshalb bezüglich dieses Punkts die Feststellung der Rechtskraft der Ersatzfor- derung im anerkannten Umfang (Fr. 126'327.65) nachzuholen sei (Urk. 451 S. 9, S. 47). So war die teilweise Anerkennung der Ersatzforderung in der Berufungser- klärung noch explizit als Eventualantrag ("für den Fall der Schuldigsprechung") formuliert (Urk. 178 S. 3), woraus abgeleitet werden muss, dass im Hauptstand- punkt die betreffende Dispositivziffer von der Beschuldigten eben doch vollum- fänglich angefochten wurde. Darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Er- satzforderung massgeblich von der Beurteilung mehrerer Anklagepunkte ab, über die zum Teil noch nicht abschliessend befunden worden ist (Anklageziffern II. so- wie IV. A, B und C). Angesichts dieses engen Sachzusammenhangs kann über Bestand und Höhe der Ersatzforderung nur als Ganzes entschieden werden. Eine lediglich partielle Feststellung der Rechtskraft, wie sie von der Verteidigung ver- langt wird, ist demgegenüber nicht zulässig. 2.2.1. Des Weiteren ist im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom

E. 2.1 Die Beschuldigte verlangt, dass die Privatkläger, gemeint offensichtlich die Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung) und der Privatkläger 2 (C._____), solidarisch mit dem Staat ihr eine Entschädigung leisten müssten, wo- bei die Entschädigungspflicht der Privatklägerin 1 für die Phase bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf mindestens Fr. 38'000.– und für den ersten Berufungsprozess auf mindestens Fr. 16'000.– festzulegen sei (vgl. Urk. 451 S. 101 f.; Urk. 464 S. 1 f.).

E. 2.1.1 Die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe für die Haupttat ist nunmehr um die Strafe für die übrigen Delikte, zunächst für die mehrfach begangene Urkun- denfälschung, angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte hat während mehrerer Monate hinweg fünf Rechnungen angefertigt, die wahrheitswidrig im Namen ent- weder der F1._____ oder der W1._____ GmbH ausgestellt wurden. Es handelt sich folglich um einen wiederholt gefassten Tatentschluss. Dabei hat sich die Be- schuldigte insbesondere zunutze gemacht, dass sie Zugriff auf das Firmenpapier der beiden Gesellschaften hatte (vgl. Urk. ND2/11 S. 19), womit sie völlig auto- nom agieren konnte. In subjektiver Hinsicht handelte sie vorsätzlich, wobei es ihr in erster Linie darum ging, einen Tatbeitrag zum Steuerbetrug von K._____ zu leisten (s. dazu hinten Erw. IV. E. 2.2.1.), sie gleichzeitig aber – wie vorstehend erwogen (s. dazu vorn Erw. IV. E. 1.1.2.) – in Kauf nahm, dass dadurch auch die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten in nicht unbeträchtlicher Höhe der Fir- meninhaber F._____ und W._____ verschleiert werden kann.

E. 2.1.2 Hinsichtlich der Urkundendelikte liegt demnach ebenfalls ein keineswegs mehr leichtes Tatverschulden vor. Bei isolierter Betrachtung käme die Sanktion dafür wiederum auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem die Taten so- wohl mit der soeben abgehandelten qualifizierten Geldwäscherei wie auch mit der nachstehend zu beurteilenden Gehilfenschaft zum Steuerbetrug eng verknüpft sind, ist diesem engen Sachzusammenhang bei der Asperation nach Art. 49 StGB Rechnung zu tragen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung um 6 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

- 84 -

E. 2.2 Entstehen der beschuldigten Person im Zusammenhang mit den adhäsi- onsweise geltend gemachten Zivilbegehren Aufwendungen, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch die Privatklägerschaft (Art. 432 Abs. 1 StPO). Allerdings besteht keine allgemeine Pflicht der Privatklägerschaft, die ob- siegende beschuldigte Person zu entschädigen, obliegt die Strafverfolgung doch dem Staat und hat er deshalb grundsätzlich auch für die dadurch entstandenen fi- nanziellen Einbussen aufzukommen. Von der Privatklägerschaft zu entschädigen sind von vornherein also nur Aufwendungen, welche bei der beschuldigten Per- son zur Abwehr der Zivilforderung angefallen sind (SK StPO II-GRIESSER, Art. 432 N 1 f.). Soweit es um Offizialdelikte geht, ist es im Übrigen Sache der Staatsan- waltschaft, die Anklage vor Gericht zu vertreten. Macht in solchen Fällen die Pri- vatklägerschaft ebenfalls (ergänzende) Ausführungen zum Schuldpunkt, wird sie dafür der beschuldigten Person gegenüber nicht entschädigungspflichtig (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 432 N 12).

E. 2.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auf die von der Be- schuldigten erhobene Beschwerde gegen die Bemessung der Entschädigung ih- res amtlichen Verteidigers im ersten Berufungsverfahren nicht eingetreten ist. Vielmehr wurde im bundesgerichtlichen Entscheid festgehalten, dass der Offizial-

- 102 - verteidiger gehalten gewesen wäre, zur Wahrung seiner Honorarinteressen Be- schwerde im eigenen Namen zu erheben (Urk. 391 S. 7 E. 1). Obschon die Höhe seiner Entschädigung im Berufungsurteil vom 4. September 2020 einlässlich be- gründet (Urk. 366 S. 144 f.) und im Dispositiv ausdrücklich festgesetzt wurde (Ziff. 15), ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger dagegen fristgerecht im eigenen Namen ein Rechtsmittel erhoben hätte. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 451 S. 103 f.) war hierfür im Übrigen weder ein separater Beschluss noch eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung erforderlich, ergibt sich doch der einzu- schlagende Rechtsmittelweg (Beschwerde ans Bundesstrafgericht) klar aus dem damals geltenden Gesetzeswortlaut (Art. 135 Abs. 3 lit. b aStPO), dessen Kennt- nis von ihm als zugelassenem Rechtsanwalt erwartet werden kann. Selbst wenn im Urteil vom 4. September 2020 nicht eigens auf diese Beschwerdemöglichkeit hingewiesen wurde, kann der amtliche Verteidiger demzufolge daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn der obergerichtliche Entscheid formell als Ganzes aufgehoben wurde, verbietet es sich mithin, auf diesen Punkt zurückzu- kommen. Die Verteidigung ist mit ihren Ausführungen (vgl. auch Urk. 472 S. 2) hierzu nicht zu hören.

E. 2.2.2 Abgesehen von der Höhe des Honorars des Offizialverteidigers hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid indessen ausdrücklich offenge- lassen, wie es sich mit den von der Beschuldigten vorgetragenen Rügen und Ein- wänden gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im ursprüng- lichen Berufungsurteil vom 4. September 2020 verhält, da dieses aus anderen Gründen vollständig aufzuheben sei (Urk. 391 S. 79 E. 22). Bei dieser Sachlage ist mit Ausnahme der Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung eine Neubeurteilung der Kostenregelung im ersten Appellationsprozess vor- zunehmen.

E. 2.3 Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie im Zusammenhang mit der empfangenen Bargeldsumme von EUR 70'000.– eine Umrechnung der Fremdwährung in Schweizer Franken mit Valutadatum vom 26. Mai 2010 (ent- sprechend dem Zeitpunkt der Einzahlung des Geldes auf das Euro-Konto der Be- schuldigten) vornimmt und diesbezüglich einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 98'808.50 errechnet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung muss weder eine Einziehung des Betrags in Euro erfolgen (Urk. 451 S. 46 f.), beschlägt doch eine Ersatzforderung gerade nicht eine eigentliche Naturalrestitution, sondern die Einforderung eines Ersatzbetrags, noch ist eine neue Umrechnung des ursprüng- lich in Fremdwährung entgegengenommenen Vermögenswerts auf das Datum der heutigen Urteilsfällung hin angezeigt (Urk. 178 S. 23). Massgeblich für die Festsetzung der abzuschöpfenden Summe muss vielmehr der Zeitpunkt der Ein- zahlung sein, zumal das Geld wenige Tage später bereits verschoben und in eine

- 96 - Finanzanlage investiert wurde (vgl. dazu Urk. 25/5/74, wonach bis auf EUR 669.– der gesamte Kontobetrag am 2. Juni 2010 unter der Bezeichnung "Strukturierte Produkte" abdisponiert wurde).

E. 2.3.1 Die Privatklägerin 1 hat sich zwar bereits im Vorverfahren als Zivilklägerin konstituiert und damals auch ihr Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigte vorsorglich beziffert (Urk. ND2/3/3/1). Eine eigentliche Begründung hat die Privat- klägerin 1 aber erst vor Schranken der Vorinstanz abgegeben, wobei sie sich in ihrem Parteivortrag zum weitaus überwiegenden Teil mit dem eingeklagten Betrug befasst hat, während ihre Ausführungen zum Zivilbegehren lediglich 2 Seiten der Plädoyernotizen einnahmen (Urk. 156). Bei dieser Sachlage ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde von der Beschuldigten dargetan, dass ihr bis zum

- 119 - Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens spezifisch zur Abwehr der privatklä- gerischen Zivilforderung ein nennenswerter Aufwand entstanden wäre, der nicht schon mit der Bestreitung des Tatvorwurfs verbunden ist und als solcher bereits in die Bemessung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO gegenüber dem Staat (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 1.3.1. ff.) eingeflossen wäre.

E. 2.3.2 Nicht zu folgen ist der Beschuldigten zudem, soweit sie von der Privatklä- gerin 1 eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren verlangt. Zum ei- nen macht sie selber nicht geltend, dass ihr bis zur Umwandlung ihrer ursprüng- lich erbetenen in eine amtliche Verteidigung am 20. August 2014 ein spezifischer Aufwand zur Abwehr der privatklägerischen Zivilforderung entstanden wäre. Wie soeben erörtert, entfällt damit die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerschaft (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 2.3.1.). Zum anderen verkennt die Beschuldigte, dass sich die auf Art. 432 Abs. 1 StPO stützende Ent- schädigungspflicht der Privatklägerschaft nur auf die Entschädigung des Wahlver- teidigers einer beschuldigten Person bezieht, im Falle einer amtlichen Verteidi- gung hingegen nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.1). Sämtli- che Aufwandspositionen, welche von der Beschuldigten in ihrer Leistungsüber- sicht für das erste Berufungsverfahren aufgeführt werden (vgl. Urk. 361/2), fallen indessen in den Zeitraum nach der Einsetzung der amtlichen Verteidigung, die mit Wirkung ab dem 20. August 2014 erfolgte (Urk. 209). Sie können folglich nicht zur Entschädigung ihres Verteidigers für das amtliche Mandat hinzutreten.

E. 2.3.3 Dem Antrag der Beschuldigten auf Verpflichtung der Privatklägerin 1 zur Leistung einer Parteientschädigung kann deshalb nicht stattgegeben werden.

E. 2.4 Die vorstehenden Erwägungen gelten umso mehr mit Bezug auf den Pri- vatkläger 2, soweit ihm gegenüber überhaupt eine konkret bezifferte und hinrei- chend begründete Entschädigungsforderung seitens der Beschuldigten bestehen sollte. Denn auch in seinem Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigten im Verlauf des Strafverfahrens spezifisch zur Abwehr von dessen Zivilforderung ein nennenswerter Aufwand entstanden wäre, der nicht schon mit der Bestreitung der entsprechend eingeklagten Straftaten – die Offizialdelikte (qualifizierte Verun- treuung, eventualiter Diebstahl) darstellen – verbunden ist. Zudem erfolgten auch

- 120 - diesbezüglich sämtliche Bestreitungen des Adhäsionsbegehrens durch die Be- schuldigtenseite im Berufungsprozess zu einem Zeitpunkt, als die ursprünglich er- betene Verteidigung bereits in eine amtliche umgewandelt war. Entsprechend sind die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten auch gegenüber dem Pri- vatkläger 2 abzuweisen. C. Entschädigungsregelung Privatklägerschaft

1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Privatklä- gerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe einschliess- lich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands zu entschädigen, wenn die Privatklä- gerschaft obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist.

2. Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen (Urk. 173 S. 79). Anders als die Vorinstanz dies beurteilt hat, ist die Be- schuldigte indessen vom Anklagevorwurf des Betrugs, der die Privatklägerin 1 be- trifft, freizusprechen (s. dazu vorn Erw. III. D.). Ebenso ist das von ihr im Strafver- fahren anhängig gemachte Schadenersatzbegehren nunmehr nicht nur im Quanti- tativ, sondern vollständig auf den Zivilweg zu verweisen (s. dazu vorn Erw. VI.). Damit unterliegt die Privatklägerin 1 im Strafprozess gänzlich. Zudem besteht im hier zu beurteilenden Zusammenhang keine Kostentragungspflicht der Beschul- digten nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Ausgangsgemäss kann die Privatklägerin 1 so- mit keinen Anspruch gegen die Beschuldigte erheben, weshalb Erstere unterdes- sen denn auch zu Recht keinerlei Entschädigungsforderungen mehr erhebt (vgl. Urk. 459). Demzufolge ist die betreffende Dispositivziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

3. Von vornherein kein Regelungsbedarf besteht schliesslich mit Bezug auf den Privatkläger 2 (C._____). Zu keinem Zeitpunkt standen seinerseits Entschädi- gungsbegehren gegenüber der Beschuldigten zur Diskussion. Im Übrigen unter- liegt auch er im Strafprozess vollumfänglich, nachdem hinsichtlich der zu seinem

- 121 - Nachteil eingeklagten Delikte ein Freispruch zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. III. A.) und seine Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivil- weg zu verweisen sind (s. dazu vorn Erw. VI.). Somit wären auch bei ihm die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO ohnehin nicht erfüllt. Es wird beschlossen:

E. 2.4.1 Bei der Verteilung der Berufungskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt dem Grundsatze nach auch, wenn die Privatklägerschaft mit ihren Beru- fungsbegehren unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom

24. März 2017 E. 1.2). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO sind zudem von diesen allge- meinen Verteilungsregeln jene Fälle ausgenommen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder in denen der angefochtene Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.4.2 Vorliegend unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung) rückzugshalber gleichermassen mit ihren An- schlussberufungen (Urk. 462). Dasselbe gilt für den Privatkläger 2 (C._____), auf dessen Zweitberufung nicht eingetreten wurde (Urk. 443). Demgegenüber dringt die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen, die in der Hauptsache auf vollum- fänglichen Freispruch von Schuld und Strafe ausgerichtet waren, zu einem nicht unerheblichen Teil durch. Sie obsiegt dahingehend, dass in diversen Anklage- punkten ein Freispruch zu ergehen hat und dass die Sanktion wesentlich milder

- 104 - ausfällt. Überdies erreicht sie, dass das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 1 nicht mehr im Grundsatz gutgeheissen, sondern vollständig auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist, und dass die von ihr an den Staat zu leistende Ersatzforderungssumme tiefer zu bemessen ist. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Appellationsbegehren sind damit die Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (im Ergeb- nis also lediglich die Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–), neu zu 1/20 der Privat- klägerin 1 und zu 7/20 der Beschuldigten aufzuerlegen sowie im verbleibenden Umfang von 12/20 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat demgegenüber der Privatkläger 2, zumal die Beurteilung seiner verspätet ange- meldeten Berufung praktisch keinerlei Aufwand verursacht hat. 2.4.2.1.Grundsätzlich folgt die Liquidierung der Kosten der Offizialverteidigung derjenigen der Verteilung der übrigen Verfahrenskosten. Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch selbst dann nicht der appellierenden resp. anschlussappellierenden Privatklägerschaft aufer- legt werden, wenn diese im Berufungsverfahren ganz oder teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Nach Massgabe des vorstehenden Verteilschlüssels sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren daher im Umfang von insgesamt 13/20 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dort zu belassen. 2.4.2.2.Gemäss den verbindlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheids erscheint es indessen als zulässig, der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) im Endurteil den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren – hier also die verblei- benden 7/20 des Offizialverteidigerhonorars – direkt aufzuerlegen, sofern sie an- gesichts der Vermögenswerte, die zuvor für andere Zwecke beschlagnahmt wor- den waren, jedoch nunmehr freizugeben sind, nicht als bedürftig gelten kann. Vor einer allfälligen Auflage der Verteidigerkosten ist mithin – so das Bundesgericht weiter – anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits ihre Einkommens-

- 105 - und Vermögensverhältnisse gehören, zu prüfen, ob überhaupt eine Rückerstat- tungspflicht besteht, da eine solche gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO nur er- laubt ist, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person er- lauben (zum Ganzen: Urk. 391 S. 88 E. 23.7.2). 2.4.2.3.Eigenen Angaben zufolge weist die Beschuldigte zwar hohe Steuer- ausstände sowie Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich, der Ausgleichskasse und bei Drittpersonen auf, und erhält sie – soweit ak- tenkundig (s. dazu vorn Erw. IV. F. 4.2.2.) – seit Mai 2020 Krankentaggelder aus- bezahlt, nachdem sie in der Zeit von Oktober 2019 bis April 2020 von der Sozial- hilfe unterstützt worden war (Urk. 365 S. 41 ff.). Jedoch darf nicht unbeachtet blei- ben, dass bereits mit Beschluss vom 29. September 2022 die den Betrag von Fr. 400'000.– übersteigenden Vermögenswerte der Beschuldigten aus der straf- prozessualen Beschlagnahme entlassen und wieder freigegeben wurden (Urk. 410). Davon ausgehend, dass sich ihr Wertschriftenvermögen damals auf rund Fr. 690'000.– belief (vgl. Urk. 404 S. 4), ergibt sich also, dass die Beschul- digte ab diesem Zeitpunkt nicht unbeträchtliche finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um ihre Schuldenlast abzutragen und die laufenden Ausgaben für ihren Be- darf zu decken. Kommt hinzu, dass von den nach wie vor beschlagnahmten Ver- mögenswerten der Beschuldigten im Rahmen des heutigen Urteils weitere Mittel (betragsmässig geht es um die Differenz zwischen den Fr. 400'000.– und dem für die Kostendeckung aufzuwendenden Anteil einschliesslich der weiterhin für die Vollstreckung der Ersatzforderung gesperrt bleibenden Summe) freiwerden (s. dazu vorn Erw. VII. C. 4.). Spätestens damit sollte sie endgültig in der Lage sein, sämtliche noch offenen Schulden zu tilgen und – zusammen mit ihrem Ehe- gatten – eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Unter diesen Umstän- den kann die Beschuldigte den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für den ersten Berufungsprozess leisten, der auf (ge- rundet) Fr. 14'992.10 zu stehen kommt (entsprechend 7/20 von Fr. 42'834.55), ohne dass dadurch ihre finanzielle Existenzsicherung beeinträchtigt würde. Dem- nach ist die Beschuldigte zu verpflichten, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidi- gung aus dem ersten Berufungsverfahren zurückzuzahlen.

- 106 -

3. Kosten aktuelles Berufungsverfahren (SB220392) 3.1. Weist das Bundesgericht eine Strafsache zurück an das Berufungsge- richt, ist davon auszugehen, dass Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kas- satorischen Entscheids wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regel- fall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (zum Ganzen: SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 3.2.1. Angesichts dessen, dass der Appellationsprozess nach der Kassation durch das Bundesgericht deswegen praktisch vollständig neu aufgerollt werden musste, weil die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde gegen das ursprüngliche Be- rufungsurteil vom 4. September 2020 in zahlreichen Punkten obsiegt hat, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Beschul- digte (oder die Privatklägerschaft) zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheid- gebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. Ebenso sind die weiteren Kosten- positionen, d.h. die zugesprochene Zeugenentschädigung von Fr. 300.– für F._____ sowie der in Höhe von Fr. 130.90 buchhalterisch vorgenommene Über- trag aus dem ersten Berufungsverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2.2. Bei der Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im aktuellen Berufungsverfahren ist vorab zu berücksichtigen, dass gemäss Präsi-di- alverfügung vom 22. Januar 2024 bereits eine Akontozahlung über Fr. 5'000.– er- folgt ist (Urk. 427). In Ergänzung dazu macht die Verteidigung für ihre übrigen Aufwendungen und Barauslagen bis zum Abschluss des Prozesses weitere Fr. 2'614.65 (mit Abrechnungsdatum per 31. Dezember 2023) bzw. Fr. 30'452.35 (mit Abrechnungsdatum ab 1. Januar 2024) geltend (Urk. 472 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 473/2-3). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger zusätzlich zur Akontozahlung vom 22. Januar 2024 mit einem Honorar von zusammengerechnet Fr. 33'067.– (inkl. Barauslagen und

E. 2.5 Der unrechtmässige Vorteil, den der Beschuldigten aus strafbaren Hand- lungen zugeflossen ist, beträgt demnach zusammengerechnet Fr. 225'196.– (ent-

- 97 - sprechend Fr. 126'387.50 zzgl. Fr. 98'808.50). Im weitergehenden Umfang kann das vorinstanzliche Urteil hingegen nicht aufrecht erhalten werden.

3. Nicht zu hören ist die Verteidigung schliesslich, soweit sie sich auf eine Verjährung des staatlichen Ersatzforderungsanspruchs beruft (Urk. 451 S. 47). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung in 7 Jahren. Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allge- meinen Verjährungsnormen analog anwendbar. Ist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen, verjährt demnach auch die Einziehung von Vermögenswerten nicht mehr (BGE 146 IV 201 E. 4.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beansprucht die Regelung betreffend die Verjährung des Einzie- hungsrechts auch Geltung für Ersatzforderungen (BGE 141 IV 305 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend hat die Beschuldigte den abzuschöpfenden Vermögensvorteil im Zeit- raum von Juli 2007 bis Dezember 2008 (Provisionszahlungen von K._____) bzw. von November 2009 bis Mai 2010 (Entgegennahme und Einzahlung der EUR 70'000.–) erlangt. Zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheids am

23. Oktober 2013 war die 7-jährige Verjährungsfrist demnach nicht abgelaufen. Sofern es in den Gesetzesmaterialien heisst, die Vollstreckung der Ersatzforde- rung verjähre entsprechend anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen innert

E. 4 Zusammengefasst ist die Beschuldigte demnach hinsichtlich Anklagezif- fer I. von sämtlichen Tatvorwürfen (qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB resp. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. c StGB) freizusprechen. Entsprechend braucht auf die weiteren Einwände, welche die Verteidigung in Bezug auf diesen Anklagepunkt vorge- bracht hat (vgl. Urk. 451 S. 19 f., S. 27 f.), nicht eingegangen zu werden.

- 46 - B. HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei F._____ / W._____ (Anklageziffer IV. A/B)

E. 4.1 Schlussfolgernd ergibt sich für die Erschleichung der Falschbeurkundung und die einfache Geldwäscherei demgemäss eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen (entsprechend 240 Tagessätzen abzgl. 190 Tagessätze). 4.2.1. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuzie- hen sind laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Un- fallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem fa- miliäre Unterhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekom- men wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Ins- besondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothe- kar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich fehlendes oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Re- gel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (BGE 134 IV 60 E. 6). 4.2.2. Zu den Einkünften und den Lebenshaltungskosten gab die Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2020 im ersten Berufungsverfah- ren zu Protokoll, sie erhalte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Krankentaggelder ausbezahlt. Von ihren Familienmitgliedern er- halte sie keine finanzielle Unterstützung mehr. Unter dem Strich stünden ihr mo- natlich Fr. 3'500.– zur Verfügung, was jährlich einem Betrag von Fr. 42'000.– ent- spricht (Urk. 365 S. 41). Auf Bedarfsseite nennt sie Krankenkassenprämien von Fr. 350.– pro Monat bzw. umgerechnet Fr. 4'200.– pro Jahr und laufende Steuern von jährlich Fr. 800.– (Urk. 365 S. 42 f.). Andere finanzielle Lasten sind bei der kinderlosen Beschuldigten hingegen nicht auszumachen. Nach Abzug der Ausla- gen verbleiben ihr daher anrechenbare Einkünfte von Fr. 37'000.– (entsprechen

- 92 - Fr. 42'000.– abzgl. Fr. 4'200.– abzgl. Fr. 800.–). Darüber hinaus weist die Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge zwar ein Wertschriftenvermögen von rund Fr. 690'000.– auf (vgl. Urk. 404 S. 4). Dieses ist jedoch im Umfang von Fr. 400'000.– von den Strafbehörden beschlagnahmt (vgl. Urk. 410). Ausserdem ist die Beschuldigte hoch verschuldet, bestehen doch gemäss ihren Aussagen Schulden von mindestens Fr. 220'000.– gegenüber der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse und Drittpersonen (Urk. 365 S. 42). Unter diesen Umständen hat die Vermögens- und Schuldensituation bei der Be- rechnung des Tagessatzes ausser Acht zu bleiben. Über weitere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten verfügt das Gericht nicht. Solche wurden auch von ihr selber trotz Aufforderung (Urk. 445) nicht bekanntgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Folgerichtig ergibt sich ein Tagessatz von (gerundet) Fr. 100.– (entspre- chend Fr. 37'000.– ÷ 365). G. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. V. Vollzugsregelung

1. Gemäss geltendem Recht schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nicht wesentlich anders präsen- tierte sich die Rechtslage nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei im Unterschied zur heutigen Regelung damals auch der Vollzug von Geldstrafe le- diglich teilweise aufgeschoben werden konnte (Art. 43 Abs. 1 aStGB). In subjekti- ver Hinsicht ist bzw. war für den bedingten Vollzug erforderlich, dass dem Täter keine negative Legalprognose gestellt werden muss. In Anlehnung an die herr- schende Praxis bedeutet dies, dass auf das Fehlen von konkreten Anhaltspunk-

- 93 - ten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 StGB N 6 ff.). Bei Bewilligung des bedingten Vollzugs bestimmt das Gericht für den Ver- urteilten zudem eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB sowohl in der aktuell geltenden wie auch in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung).

2. Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe bleibt die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs im Gegensatz zur Ausgangslage im vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion auf 36 Monate festgelegt wurde und gemäss welchem die Geldstrafe lediglich ak- zessorisch zur Freiheitsstrafe ausgefällt wurde (vgl. Urk. 173 S. 67 ff.), aus objek- tiven Gründen möglich. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte als Ersttäterin gilt, bei der in legalprognostischer Hinsicht grundsätzlich erwartet wird, dass das durchlaufene Strafverfahren samt erstandener Haft von insgesamt über 3 Monaten und insbesondere die heutige Verurteilung sie nach- haltig so beeindrucken, dass dies sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straf- taten abhalten wird. Demgemäss ist der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe ganz aufzuschieben, wobei die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen ist. VI. Zivilbegehren Es wurde bereits abgehandelt, dass der im erstinstanzlichen Urteil vom 23. Okto- ber 2013 angeordnete Verweis der vom Privatkläger 2 (C._____) geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses wie auch der im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom 4. September 2020 dem Sinne nach verfügte Verweis des adhäsionsweise eingeklagten Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 1 (B._____ Gesund- heitsversicherung) auf den Zivilweg als definitiv beurteilt zu gelten haben (s. dazu vorn Erw. II. B. 2.2.2.). Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Zivilpunkt und es sind sämtliche privatklägerischen Zivilbegehren unverändert auf den Zivil- weg zu verweisen.

- 94 - VII. Herausgabe / Ersatzforderung / Vermögensbeschlagnahme A. Herausgabe Im Verlauf des Verfahrens hat die Verteidigung mehrmals die Herausgabe der von ihr selbst eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Ordner 10.3.1-11) verlangt (Urk. 95; Urk. 192; Urk. 374/2 S. 28). Gestützt auf Art. 103 Abs. 2 StPO sind Origi- naldokumente, die zu den Akten genommen wurden, den berechtigten Personen herauszugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist. In Bestäti- gung der Anordnung im vorinstanzlichen Urteil sind die besagten Unterlagen mit- hin erst nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids der Beschuldigten zu re- tournieren (Urk. 173 S. 72). Zumal ihnen Beweisfunktion zukommt, bleiben sie bis dahin bei den Strafakten. B. Ersatzforderung

E. 4.3 Für die weiteren ebenfalls fiktiven Rechnungen über total Fr. 119'112.–, die aus den Akten hervorgehen und die im Namen der W1._____ GmbH mit An- gabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2007 ausgestellt wurden (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.1.), steht hingegen bereits aufgrund der Umschreibung in der An- klageschrift lediglich deren Ausfertigung, nicht aber deren Verbuchung zur Dis- kussion. Es ist mithin keineswegs erwiesen, dass die betreffenden Rechnungen Eingang in die Geschäftsbücher der W1._____ GmbH für das Jahr 2007 fanden, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte für diesen Zeitraum an der Buchhaltung der Gesellschaft beteiligt gewesen wäre. Zwar ist anzunehmen, dass die fiktive Fakturierung diesbezüglich ebenfalls in der Absicht zur Steuerver- meidung bei der AC._____ GmbH erfolgte. Indessen wurde die Verwendung der genannten Rechnungen auf Seiten der AC._____ GmbH bereits unter Anklagezif- fer II. erschöpfend abgehandelt (s. dazu vorn Erw. II. B. 2.2.1.). Zudem stellt das Ausstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen für sich allein genommen keine strafbare Falschbeurkundung dar (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 131 IV 125

- 53 - E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c). Entsprechend fällt für das schlichte Anfertigen der fikti- ven Rechnungen mit angegebenem Rechnungsjahr 2007 eine Verurteilung we- gen Art. 251 StGB ausser Betracht. 5.1.1. Mit Bezug auf die weiter zu prüfende Frage, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ausstellung der fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH Kenntnis davon hatte, dass F._____ und W._____ im qualifizierten Betäubungs- mittelhandel tätig waren, verweist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid pri- mär auf die Aussagen von F._____ nach seiner Verhaftung in Österreich, wonach ihm die Beschuldigte von W._____ als Treuhänderin vorgestellt worden sei, die Kunden wie ihn habe. Von W._____ habe er – so die Vorinstanz weiter – ge- wusst, dass beispielsweise der Privatkläger 2, aber auch andere "Grower" bei ihr seien. Der Beschuldigten sei ausserdem klar gewesen, dass es sich sowohl bei der F1._____ wie auch bei der W1._____ GmbH um Scheinfirmen gehandelt habe. Überdies habe sie die ungefähren Umsätze seines Marihuanahandels ge- kannt. Entsprechend sei sie engagiert worden, um für ihn eine fiktive Buchhaltung zu erstellen, und er habe ihr offengelegt, dass das Geld, welches er ihr zum Be- zahlen der Rechnungen bringe, vollumfänglich aus dem Drogenhandel stamme (Urk. 173 S. 32). Freilich darf nicht unbeachtet bleiben, dass F._____s Aussagen

– wie bereits in anderem Zusammenhang erörtert (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff. und Erw. III. A. 3.2.1. f.) – auch im vorliegenden Kontext unbeständig und kaum zuverlässig sind. So räumt W._____ zwar ein, dass er die Beschuldigte als Treuhänderin an F._____ vermittelt hat, widerspricht diesem jedoch direkt, indem er bestreitet, damals gewusst zu haben, was für Kunden sie habe (Urk. HD7/7 S. 4). Zudem ist nicht zu übersehen, dass F._____ erwähnte, durchaus auch le- gale Geschäftsfelder bewirtschaftet zu haben, insbesondere habe er zum einen Handel mit Raucherwaren (sog. Blunts) sowie anderen Kioskartikeln und zum an- deren einen Schuhladen betrieben, was ihm gewisse Einkünfte eingebracht habe (Urk. HD6/2/1 S. 12, S. 17). Gerade diesbezüglich ist aber zu beachten, dass F._____ anlässlich der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten vom 29. Novem- ber 2011 in Abweichung seiner früheren Behauptung, wonach die Beschuldigte die ungefähren Umsatzzahlen aus seiner Drogenhandelstätigkeit gekannt habe, erwiderte, er habe für seine illegalen Marihuanageschäfte für sich selber eine

- 54 - Buchhaltung erstellt, die er in seinem Laptop abgespeichert habe, wobei er nun- mehr explizit in Abrede stellte, dass er die Beschuldigte jemals darüber informiert habe (vgl. Urk. HD6/2/1 S. 17). Und schliesslich konnte oder wollte sich F._____ auch bei seiner jüngsten Befragung vom 19. April 2024 durch das Berufungsge- richt nicht festlegen, ob und in welchem Umfang die Beschuldigte von seinen dro- genhändlerischen Aktivitäten Bescheid wusste (Prot. II S. 74 f.). Aufgrund des un- steten Aussageverhaltens von F._____ wäre demnach fraglich, inwiefern allein gestützt darauf der Beschuldigten die Kenntnis von dessen illegalen Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte. 5.1.2. Entscheidend ist indessen, dass die Beschuldigte hinsichtlich ihres Wis- sens um die Tätigkeit der Inhaber der F1._____ bzw. der W1._____ GmbH im Hanfhandel auch seitens von W._____ belastet wird. Dieser hat im Verlauf der gegen ihn geführten Strafuntersuchung eingestanden, dass er ca. seit dem Jahr 2005 zusammen mit F._____ im gross angelegten Marihuanahandel tätig war (Urk. HD9/2 S. 3 ff.; vgl. dazu schon Urk. HD7/5 S. 5; Urk. HD7/7 S. 2 f.). Zudem hat er mehrfach bestätigt, dass es sich bei der W1._____ GmbH um eine Schein- firma gehandelt habe, die dazu gedient habe, die Einkünfte aus dem Betäubungs- mittelhandel zu kaschieren (Urk. HD 7/4 S. 5; Urk. HD7/5 S. 6; Urk. HD7/7 S. 4). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2012 hat W._____ so- dann bei der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten ausgeführt, dass diese ab dem Zeitraum 2005/2006 bis zu seiner Verhaftung seine Buchhalterin gewesen sei (Urk. HD6/2/3 S. 3). Die Beschuldigte habe gewusst, dass er im Drogenhandel tätig gewesen sei, da er selber ihr dies so gesagt habe (Urk. HD6/2/3 S. 4). Um die Belange der W1._____ GmbH habe er sich nicht gekümmert. Dies habe alles F._____ übernommen, der für die Buchhaltung die Beschuldigte beigezogen habe. Es sei aber richtig, dass er die Jahresrechnung 2006 der W1._____ GmbH eigenhändig unterzeichnet habe, wobei man die Beschuldigte fragen müsse, wes- halb darin ein Ertrag von insgesamt rund Fr. 215'000.– ausgewiesen sei, nach- dem er keinen solchen Umsatz mit legalen Tätigkeiten erwirtschaftet habe (Urk. HD6/2/3 S. 5). Dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass über die W1._____ GmbH keine legale Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde, wiederholte W._____ sodann auch bei einer späteren Einvernahme (Urk. HD7/7 S. 4). Diese

- 55 - Aussagen von W._____ präsentieren sich als in sich stimmig und kohärent. Als besonders anschaulich ist dessen Schilderung zu werten, er habe die in der An- klage aufgeführten fiktiven Rechnungen an die AC._____ GmbH nie zu Gesicht bekommen, die Beschuldigte habe ihn aber ermahnt, bei entsprechenden Anfra- gen vorzugeben, die W1._____ GmbH führe Renovationsarbeiten auf bestimmten Baustellen aus (Urk. HD6/2/3 S. 7), was eine logische Strategie darstellt, um ein Auffliegen des von der Beschuldigten geschaffenen Konstrukts zu vermeiden, und was im Übrigen auch von F._____ so bestätigt wurde (vgl. dazu Urk. HD15/1 S. 7; Urk. HD15/3 S. 4; Urk. HD6/2/1 S. 3 f.). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von W._____ spricht ferner der Umstand, dass er seine Sachdarstellung – nach anfänglichem Zögern – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant auf- recht erhalten hat, wie auch dass seine Depositionen frei von übermässigen Be- lastungen sind. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass W._____ zwischen- zeitlich der Beschuldigten fälschlicherweise unterstellt hat, sie habe ihm empfoh- len, dass er für eine von ihm begangene Verkehrsregelverletzung jemanden fin- den soll, der die Schuld auf sich nimmt (Urk. 374/2 S. 54). Dies hat er aber später aus eigenem Antrieb richtiggestellt, indem er zugegeben hat, dass er es gewesen sei, der sich an die Beschuldigte gewandt und sich bei ihr erkundigt habe, ob sie jemanden kenne, der dafür in Frage kommt, was sie jedoch verneint habe (Urk. HD7/6 S. 1). So gesehen erhöht diese Selbstkorrektur, die W._____ von sich aus zugunsten der Beschuldigten vorgenommen hat, die Glaubhaftigkeit seiner übri- gen Aussagen noch zusätzlich. Beizufügen ist schliesslich, dass W._____ natur- gemäss nur eingeschränkt in der Lage war, Angaben darüber zu machen, ob die Beschuldigte nicht nur vom Umfang seiner eigenen illegalen Aktivitäten, sondern auch von jenem F._____s im Betäubungsmittelhandel Kenntnis hatte. Immerhin bekräftigt auch er, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte von Anfang an gewusst habe, dass es sich bei F._____s Einkünften um Drogengeld handelte und dass die F1._____ gleichermassen wie die W1._____ GmbH ebenfalls ledig- lich ein Vehikel gewesen sei, um eine legale Einkommensquelle vorzutäuschen (Urk. HD7/4 S. 5; Urk. HD 7/5 S. 6; Urk. HD9/1 S. 8 f.; Urk. HD7/7 S. 4). Dem ist zuzustimmen, konnte doch der Beschuldigten unmöglich nicht nur die Gleichartig- keit der Struktur der W1._____ GmbH und der F1._____, sondern auch die enge

- 56 - geschäftliche Beziehung zwischen W._____ und F._____, der sich sogar um die Buchhaltung der W1._____ GmbH kümmerte, entgangen sein. Falls sie vom Aus- mass der drogenhändlerischen Aktivitäten von W._____ wusste, musste dies also aufgrund der von diesem dargelegten Verflechtung mit F._____ zwangsläufig da- mit einhergehen, dass sie auch Kenntnis von Verstrickungen des Letzteren im gross angelegten Betäubungsmittelhandel hatte bzw. zumindest damit rechnete. 5.1.3. Abgerundet wird das Beweisbild schliesslich durch das abgehörte Tele- fongespräch, in welchem die Beschuldigte am 22. März 2010 zu AD._____ sagt, sie habe schon viele Treuhandmandate gehabt und da seien auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen, doch sie habe nie eine Vorla- dung erhalten (Urk. HD54/64 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu erwogen hat, stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Be- schuldigte selbst annimmt, dass ihr Handeln nicht immer rechtens war (Urk. 173 S. 33). 5.2.1. Gestützt auf das vorliegende Beweisfundament ergibt sich schlussfol- gernd, dass F._____ und W._____ ab dem Jahr 2005 gemeinsam bis zur jeweili- gen Verhaftung im November 2009 bzw. Juni 2010 (vgl. zu diesen Zeitangaben Urk. HD1 S. 2 bzw. Urk. HD9/2 S. 15) im grossen Stil Marihuanahandel betrieben und sich so ihren Lebensunterhalt finanzierten. Zwar ist es nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht (BGE 101 IV 402 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.2; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 3.2). Bei W._____ ist jedoch bekannt, dass er wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Urk. 366 S. 47). Und im Fall von F._____ wurde das Strafverfahren bezüglich der Tathandlungen, die in der Schweiz begangen wurden, letztlich zwar eingestellt (Urk. 86/54 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Freilich ge- schah dies nicht, weil F._____ sich keiner Straftat schuldig gemacht hätte, son- dern einzig aus dem Grund, dass die daraus resultierende Zusatzstrafe aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur 10-jährigen Freiheitsstrafe, die ihm durch das österreichische Strafgericht auferlegt worden war, nicht mehr ins Gewicht ge-

- 57 - fallen wäre. Nach dem Erwogenen besteht damit Gewissheit, dass F._____ und W._____ eine Vortat im Sinne der Geldwäschereistrafnorm begangen haben. 5.2.2. Anhand der Beweislage ist ferner offenkundig, dass die F1._____ sowie die W1._____ GmbH lediglich Scheinfirmen darstellten, die dazu dienten, die ille- galen Aktivitäten ihrer Inhaber F._____ und W._____ zu vertuschen. Dass F._____ daneben auch legalen Geschäftstätigkeiten nachging, ändert daran nichts. Vielmehr geht aus der ihn betreffenden staatsanwaltschaftlichen Einstel- lungsverfügung hervor, dass er mit seinem Marihuanahandel im hier zu beurtei- lenden Zeitraum einen Umsatz von Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– täglich erzielte (Urk. 86/54 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Im Vergleich dazu dürfte sein Einkommen aus nichtkriminellen Geschäftsfeldern – so er über- haupt welches generierte – betragsmässig demnach weit in den Hintergrund rü- cken. Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern hinsichtlich allfälliger le- galer Einkünfte überhaupt Anlass für F._____ bestanden hätte, den Ertrag seines Unternehmens mittels fiktiver Positionen zu erhöhen und so die Firmenbuchhal- tung zu verfälschen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass durch die Einbuchung der fingierten Rechnungsbeträge bei der F1._____ der Zweck verfolgt wurde, auf diese Weise bei Einnahmen aus kriminellen Geschäften deren Provenienz zu ver- schleiern, wohingegen ein solches Vorgehen bei legalen Transaktionen völlig sinnwidrig gewesen wäre. 5.2.3. In Anbetracht des Geschäftsvolumens, das mit dem von F._____ und W._____ betriebenen Marihuanahandel generiert wurde – auch bei W._____ war die Rede von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–, die im anklagerelevanten Zeitraum täg- lich umgesetzt wurden (vgl. Urk. HD7/5 S. 4) –, wurden demnach bereits im Jahr 2006 beträchtliche Summen an Drogengeldern angehäuft, die zweifellos allesamt der Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB unterliegen. Es leuchtet also ohne wei- teres ein, dass den Ertragszahlen 2006, soweit sie von der Beschuldigten mittels der fiktiven Rechnungsstellung an die AC._____ GmbH manipuliert wurden, was bei der W1._____ im Umfang von Fr. 114'832.– und bei der F1._____ in Höhe von Fr. 58'526.– geschah (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.1. f.), betragsmässig mit Si- cherheit ein Äquivalent gegenüberstand, das aus krimineller Tätigkeit herrührte

- 58 - und dessen Herkunft mittels Verbuchung der fiktiven Rechnungen vertuscht wer- den konnte. 5.2.4. Insgesamt betrachtet war die wahrheitswidrige Verbuchung von Schein- rechnungen, die mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 zulasten der AC._____ GmbH ausgestellt wurden, demnach durchaus geeignet, bei der F1._____ sowie bei der W1._____ GmbH im Umfang der fingierten Rechnungs- beträge die Ermittlung der Provenienz von illegalen Geldern zu verhindern, wel- che F._____ und W._____ mit ihren Aktivitäten im qualifizierten Drogenhandel er- wirtschaftet hatten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 374/2 S. 111 f.) fällt die Verrechnung fiktiver Leistungen wie auch die Manipulation der Buchhaltung klarerweise unter den Tatbestand der Geldwäscherei (so ausdrück- lich ACKERMANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organi- sationen, Band II, 2018, Art. 305bis StGB N 571 ff.). 5.2.5. Nachdem es sich bei Art. 305bis StGB um ein abstraktes Gefährdungsde- likt handelt, bedarf es im Übrigen zur Tatbestandserfüllung lediglich einer potenzi- ellen Erschwerung der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, wo- hingegen zur Bejahung der Tatbestandsmässigkeit weder ein eigentlicher Vereite- lungserfolg noch auch nur eine konkrete Gefahr für das Einziehungsinteresse er- forderlich sind (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a). Bei Vortäuschen einer legalen Einkommensquelle mittels manipulierter Ertragszahlen ist eine abstrakte Gefährdung der Aufdeckung krimineller Geldflüsse ohne weiteres zu bejahen, zu- mal wenn dies wie im vorliegenden Fall bei Handelsgesellschaften mittels Verbu- chung gefälschter Rechnungen geschieht, da deren Unwahrheitsgehalt auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht leichthin durchschaut werden kann. Im Rah- men der rechtlichen Würdigung kann mithin dahingestellt bleiben, ob im Falle der F1._____ die fiktive Fakturierung von Bauhandwerkerrechnungen zulasten der AC._____ GmbH mit dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck ("Unternehmensberatung und Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie Han- del mit Textilien") überhaupt vereinbar gewesen wäre (zur Auswirkung dieses Um- stands auf die Strafzumessung hingegen s. hinten Erw. IV. E. 1.2.1.).

- 59 - 5.3. Hinsichtlich der weiteren aktenkundigen Rechnungen, die mit Angabe ei- nes Rechnungsdatums im Jahr 2007 im Namen der W1._____ GmbH zulasten der AC._____ GmbH ausgestellt wurden, aber nie Eingang in die Firmenbuchhal- tung fanden, lässt sich hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen, ob die Be- schuldigte überhaupt je vorhatte, sie in die Geschäftsbücher der Gesellschaft auf- zunehmen (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.3.). Folgerichtig kommen sie bereits aus ob- jektiven Gründen nicht als mögliche Mittel zur Verschleierung von illegalen Ein- künften in Betracht. 5.4.1. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses, namentlich der Aussagen von W._____ (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.1.2.), ist des Weiteren hinreichend erstellt, dass die Beschuldigte nicht nur Kenntnis sowohl von seiner Tätigkeit wie auch von derjenigen F._____s im Hanfgeschäft hatte, sondern dass sie sich auch be- wusst war, dass deren finanzielle Mittel mindestens zu einem erheblichen Teil aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel herrührten, als sie in ihrer Funktion als Treuhänderin und Buchhalterin für die F1._____ und die W1._____ GmbH die Jahresrechnung 2006 anfertigte und in der Erfolgsrechnung der jeweiligen Gesell- schaft die von ihr selbst angefertigten fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH verbuchte. Entsprechend ist bei dieser Sachlage darauf zu schliessen, dass die Beschuldigte damit rechnen musste, dass F._____ und W._____ im Um- fang der fingierten Rechnungsbeträge in die Lage versetzt wurden, unter Hinweis auf die fiktive Fakturierung und die verfälschten Ertragszahlen in der Erfolgsrech- nung der beiden Gesellschaften die verbrecherische Herkunft ihrer Einkünfte zu verschleiern. Auch wenn es der Beschuldigten wohl in erster Linie darum ging, zu- gunsten der AC._____ GmbH eine Steuerersparnis zu erzielen, hat sie mit ihrem Vorgehen mithin letztlich zugleich in Kauf genommen, dass dadurch die potenzi- elle Einziehung von Drogengeldern erschwert werden könnte. Demnach hat sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich erfüllt. 5.4.2. In Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Würdigung nicht mehr beur- teilt zu werden braucht, ob die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen noch eine weiter- gehende Besserstellung von F._____ und W._____ beabsichtigte. Namentlich

- 60 - kann offenbleiben, ob die Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD57 S. 15, S. 17 f.) – wusste, dass die fiktiven Rechnungen auch für an- derweitige ausserfiskalische Zwecke, insbesondere die AHV-Taxation, Verwen- dung finden würden. Solches ist der Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Entscheids folglich nicht anzulasten. 5.5. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschuldigte die Geld- wäschereihandlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Treuhänderin be- gangen hat. Für ihre Dienstleistungen erhielt sie nicht nur ein Honorar von der F1._____ sowie von der W1._____ GmbH, deren Höhe sich freilich nicht hinrei- chend beziffern lässt (s. dazu hinten Erw. VII. B. 2.4.). Vielmehr wurde die Be- schuldigte für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH separat von K._____ entschädigt (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.2.). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Ok- tober 2010, auf die sie zu behaften ist, waren im Fall der F1._____ noch keine Provisionen geflossen, für die W1._____ GmbH beliefen sich die einkassierten Auszahlungen demgegenüber auf Fr. 25'192.60 sowie Fr. 13'102.30, von denen sie 2/3 an F._____ abliefern musste und das restliche Drittel für sich einbehalten konnte (vgl. Urk. HD6/1/14 S. 10). Ihr persönlicher Anteil an den inkriminierten Geschäften betrug somit eigenen Angaben zufolge nicht weniger als Fr. 12'764.–. Dies übersteigt die Schwelle zum erheblichen Gewinn, der eine gewerbsmässige Geldwäscherei begründet und der nach der Rechtsprechung bei Fr. 10'000.– liegt (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Mit ihrem Vorgehen hat die Beschuldigte demnach nicht nur objektiv und subjektiv gegen den Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verstossen, sondern hat darüber hinaus auch den schweren Fall gemäss Ziff. 2 lit. c der Geldwäschereistrafnorm erfüllt.

E. 6 Hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der Falschbeurkundung und der Geldwäscherei ist schliesslich zu beachten, dass Art. 251 StGB das Vertrauen schützt, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 m.w.H.). Durch Art. 305bis StGB wird hingegen in erster Linie der Schutz der Rechtspflege in der Durchsetzung von staatlichen Ein- ziehungsansprüchen gewährleistet und dient damit letztlich dem öffentlichen Inter-

- 61 - esse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 119 IV 59 E. 2e). Einerseits schützen die genannten Strafnormen folglich unterschiedliche Rechtsgüter. Andererseits kann nicht gesagt werden, dass das jeweilig verwirk- lichte Unrecht von der anderen Norm miterfasst wird (ACKERMANN/ZEHNDER, Kom- mentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band II, Art. 305bis StGB N 571 ff.). Entsprechend gelangen beide Tatbestände zur Anwendung.

E. 7 Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer IV. A und B der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Ebenso hat sie sich in Anklage- ziffer IV. A und B hinsichtlich der Rechnung mit Rechnungsdatum 2. April 2006 bzw. hinsichtlich der beiden Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 31. Dezem- ber 2006 lautend auf die F1._____ sowie hinsichtlich der Rechnung mit Rech- nungsdatum vom 2. Dezember 2006 bzw. hinsichtlich der Rechnung mit Rech- nungsdatum vom 10. Dezember 2006 lautend auf die W1._____ GmbH der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Im Übrigen hat mit Bezug auf letzteren Tatvorwurf ein Freispruch zu erfolgen. C. HD: Geldwäscherei W._____ / L._____ (Anklageziffer IV. C)

E. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht von der Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie defi-

- 107 - nitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Höhe der Verfahrenskosten, die mittels Vermögensbeschlagnahme abzudecken sind Zusammengefasst hat die Beschuldigte aufgrund der vorstehend erörterten Beur- teilung einen Anteil von Fr. 25'388.35 aus den Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (entsprechend 2/5 von Fr. 63'470.90) sowie einen Anteil von Fr. 4'200.– an der Entscheidgebühr für den ersten Appellationsprozess (entsprechend 7/20 von Fr. 12'000.–) und einen Anteil von Fr. 14'992.10 am Ho- norar ihres amtlichen Verteidigers für das das damalige Verfahren (s. dazu vorn Erw. VIII. A. 2.4.2.3.) zu tragen. Im Ergebnis beläuft sich die Kostenpflicht der Be- schuldigten mithin auf insgesamt Fr. 44'580.45 (entsprechend Fr. 25'388.35 zzgl. Fr. 4'200.– zzgl. Fr. 14'992.10). Dieser Betrag ist es also, der in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den bei der Beschuldigten beschlagnahmten Vermö- genswerten direkt zu verrechnen ist (s. dazu vorn Erw. VII. C. 2.). B. Entschädigungsregelung Beschuldigte

1. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten gegenüber dem Staat

E. 10 Juni 2014 E. 2.2). Dabei ist zu beachten, dass nebst der Haft jede andere rechtswidrige Zwangsmassnahme grundsätzlich geeignet ist, eine Genugtuungs- forderung der beschuldigten Person auszulösen (vgl. BSK StPO II-WEHRENBERG/ FRANK, Art. 431 N 5). 1.5.3.1.Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zweimal in Haft genommen hat und dass das Bundesgericht auf deren Beschwerde hin jeweils die Haftentlassung verfügt hat (Urk. HD51/37; Urk. HD51/71/1). Dies beruhte jedoch nicht etwa darauf, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften bei der Haftan- ordnung nicht eingehalten worden wären, sondern erfolgte, weil nach höchstrich- terlicher Auffassung der Haftgrund der Kollusionsgefahr in Abweichung von der

- 114 - Einschätzung des erstinstanzlichen Haftgerichts nicht gegeben war. Wie erwogen, begründet die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO einen Genugtuungsanspruch einzig, wenn deren Anordnung rechtswidrig ist. Rechtswidrig sind Zwangsmassnahmen aber nur dann, wenn sie qualifiziert ungesetzlich sind. Die blosse Tatsache, dass sie im Nachhinein aufge- hoben werden, weil die Rechtsmittelinstanz die rechtlichen Voraussetzungen in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangs- massnahme hingegen noch nicht als rechtswidrig erscheinen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.3.5; 6B_960/2013 vom

22. Mai 2014 E. 2.3). Genau dies trifft vorliegend zu, gelangte doch das Bundes- gericht in den beiden Haftentlassungsentscheiden zu einer abweichenden Auffas- sung, ohne dass daraus der Schluss abzuleiten wäre, die Haftanordnung sei je- weils unter qualifizierter Missachtung von formellen oder materiellen Gesetzesvor- schriften erfolgt. Demzufolge erweist sich die Untersuchungshaft bei der Beschul- digten trotz der zweimaligen Gutheissung ihrer Beschwerden durch das Bundes- gericht nicht als geradezu rechtswidrig. Entsprechend braucht auch nicht vertieft abgeklärt zu werden, ob ein Genugtuungsanspruch schon deshalb zu verneinen wäre, weil die von der Beschuldigten erstandene Haftdauer an die mit heutigem Urteil auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen ist (s. dazu vorn Erw. IV. E. 4.), geht doch ein solcher Realersatz in der Regel dem Anspruch auf finanzielle Ent- schädigung vor (vgl. etwa BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H., wobei Lehrmeinungen bestehen, gemäss denen der Grundsatz des Vorrangs des Realersatzes im An- wendungsbereich von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht gelten soll [BSK StPO II-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 431 N 28]). 1.5.3.2.Im Weiteren gelingt es der Beschuldigten auch nicht, Gründe darzutun, welche im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO die Rechtswidrigkeit der übrigen ihr ge- genüber angewendeten strafprozessualen Zwangsmassnahmen oder der sonsti- gen von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersuchungshandlungen zu begründen vermögen. Da die Strafbehörden gehalten sind, allfällige strafrechtli- che Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen, lassen sich aus strafprozessualen Einzelschritten ohnehin kaum je Genugtuungsansprü- che ableiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli

- 115 - 2017 E. 4.4, das zwar auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Bezug nimmt, indessen ohne weiteres auch für Art. 431 Abs. 1 StPO Geltung beanspruchen kann). Dabei mag wohl zutreffen, dass die Beschuldigte die während der Strafuntersuchung durch- geführten Zwangsmassnahmen wie etwa die beiden Hausdurchsuchungen, die Überwachung ihrer Kommunikationskanäle, die Beschlagnahmung ihres Vermö- gens oder die angeordnete Einholung von Auskünften gegenüber Dritten als be- lastend und schikanös empfunden hat (Urk. 451 S. 62 ff.). Ihre Schilderungen ge- hen aber nicht über das hinaus, was in jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass an psychischer Belastung, Demütigung und Blossstellung ge- gen aussen erduldet werden muss (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 11). Ein rechtswidriges Verhalten der darin involvierten Beamten ist hingegen nicht zu erkennen. Ferner ist auch nach der nochmaligen Einvernahme von F._____ durch die Berufungsinstanz nicht einzusehen, inwiefern sich die un- tersuchungsführende Staatsanwältin im Umgang mit dieser Aussageperson rechtswidrig verhalten hätte (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff.). Damit ist der Haf- tungsnorm von Art. 431 Abs. 1 StPO die Anwendungsgrundlage entzogen. 1.5.4. Nachdem wie erwogen eine vollständige Anrechnung der erstandenen Haftdauer an die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu erfolgen hat (s. dazu vorn Erw. IV. E. 4.), besteht sodann fraglos auch aufgrund von Art. 431 Abs. 2 StPO, welche Bestimmung die Überhaftentschädigung regelt, kein Anspruch auf Genug- tuung. 1.5.5. Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich die Genugtuungsforderung der Be- schuldigten auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO abzustützen vermag. Sinnbildlich für den Fall der Beschuldigten ist indessen, dass die Untersuchungshaft, d.h. jene Zwangsmassnahme mit den drastischsten Auswirkungen, stets auch oder teil- weise sogar ausschliesslich unter Berufung auf den dringenden Tatverdacht hin- sichtlich von Geldwäschereihandlungen angeordnet wurde (vgl. Urk. HD51/7; Urk. HD51/13; Urk. HD51/28; Urk. HD51/48; Urk. HD51/60). Gerade für dieses Delikt ist die Beschuldigte im Rahmen des heutigen Entscheids aber auch in zwei- ter Instanz schuldig zu sprechen (s. dazu vorn Erw. III. B. und C.). Dasselbe gilt auch für alle anderen Zwangsmassnahmen, die während der Strafuntersuchung

- 116 - angeordnet wurden. Folgerichtig kann auch bei nachträglicher Beurteilung nicht gesagt werden, dass die Untersuchungsführung ungerechtfertigt gewesen wäre. 1.5.6.1.Daneben sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die nach der Gerichtspraxis eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse darstellen können, wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens, eine mit starkem Medienecho geführte Strafuntersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien (BGE 149 IV 339 E. 3.1 m.w.H.; 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). Denn unge- achtet der Frage, ob diese Tatbestände unter Art. 431 Abs. 1 StPO oder unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO fallen, wurde bereits bei der Beurteilung des Betrugs- vorwurfs unter Anklagedossier ND2 erwogen, dass sich die Beschuldigte schon ab Ende Jahr 2009 in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung be- fand, dass sie ärztlich krankgeschrieben werden musste (s. dazu vorn Erw. III. D. 3.1.). Erstellt ist sogar, dass sie bereits ab dem Jahr 2005 unter Depressionen litt (vgl. Urk. ND2/2/3/1). Die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden hatten folglich schon längst eingesetzt, als die Beschuldigte bei ihrer Verhaftung vom

30. Juni 2010 (Urk. HD51/2) erstmals von den Strafbehörden tangiert wurde. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es damit an einer kausalen Verknüpfung zwischen der behaupteten krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfä- higkeit auf Seiten der Beschuldigten und dem von ihr den Strafbehörden angelas- teten Handeln (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 1.4.1.). 1.5.6.2.Des Weiteren trifft es zwar zu, dass sich die Beschuldigte schon bei Be- ginn ihrer Inhaftierung über die aus ihrer Sicht für sie schädlichen Haftbedingun- gen beschwerte (vgl. Urk. HD51/11). Zugleich geht aus den Akten aber auch her- vor, dass die Beschuldigte damals sehr früh durch den Gefängnispsychiater be- sucht wurde, der indessen offenbar keine Veranlassung zu Weiterungen im Hin- blick auf eine Prüfung ihrer Hafterstehungsfähigkeit sah, ansonsten er sich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hätte (Urk. HD51/10). Im Verlauf der zweiten Inhaf- tierung verweigerte die Beschuldigte dann sogar jegliche Kooperation mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Gefängnisdienst (Urk. HD51/53 f.). Ausserdem wurde entgegen der Auffassung der Verteidigung in der Haftvollzugsanstalt sehr

- 117 - wohl auf die (durch ihren Eisenmangel bedingten) Essensbedürfnisse der Be- schuldigten Rücksicht genommen (Urk. HD51/19; Urk. HD51/22). Dennoch nah- men ihre diesbezüglichen Beschwerden kein Ende (Urk. HD51/31). Vielmehr wurde gegen sie rapportiert, weil sie sich an die gefängnisinternen Regeln (unbe- fugtes Mitnehmen von Lebensmitteln aus der Gefängnisküche) nicht gehalten habe (Urk. HD51/53). Insgesamt betrachtet ist bei dieser Sachlage zu verneinen, dass die Untersuchungshaft gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszu- stand der Beschuldigten gezeigt hat, wie dies von der Verteidigung geltend ge- macht wird (Urk. 451 S. 42 f.). 1.5.6.3.Schliesslich kommt weder der von der Beschuldigten monierten jahrelan- gen Verschleppung des Strafverfahrens noch den von ihr als diffamierend emp- fundenen Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 4. September 2020 genugtuungsauslösende Wirkung zu (vgl. Urk. 451 S. 73, S. 74 ff.). So ist in die- sem Zusammenhang zum einen zu betonen, dass eine Genugtuung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Verstoss gegen das Beschleuni- gungsgebot einzig in Frage kommt, wenn dieser einen Freispruch oder eine Ver- fahrenseinstellung zur Folge hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2), was vorliegend ge- rade nicht der Fall ist. Überdies ist die Missachtung des Beschleunigungsgebots nunmehr formell im Dispositiv aufzunehmen (s. dazu vorn Erw. IV. E. 3.3.2.4.), was mit einer gewissen Satisfaktion für die Beschuldigte einhergehen sollte. Nachdem das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht kassiert worden ist, ha- ben zum anderen die von der Verteidigung beanstandeten Urteilspassagen kei- nen Bestand mehr. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sie eine seelische Unbill zu begründen vermögen. Eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten, wie dies für die Zusprechung von Genugtu- ung im Rahmen eines Strafprozesses erforderlich wäre, lässt sich also auch dar- aus nicht ableiten. 1.5.7. In Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Dispositivziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils) ergibt sich mithin schlussfolgernd, dass ein Anspruch auf Genugtuung bei der Beschuldigten unter keinem Titel gegeben ist.

- 118 -

2. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerschaft

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe Bankkonti ZKB und Postfinance) und 12 (Aufbewahrungskos- ten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig: der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin-  dung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer IV. A und B), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  (hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. April 2006 und
  4. Dezember 2006 lautend auf die F1._____ sowie hinsichtlich der Rech- nungen mit Rechnungsdatum vom 2. und 10. Dezember 2006 lautend auf die W1._____ GmbH) (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253  Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Anklagezif-  fer IV. C) sowie - 122 - der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186  Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer II.).
  5. Die Beschuldigte wird ferner von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver-  bindung mit Ziff. 2 StGB, eventualiter des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB in Anklageziffer I., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in  Anklageziffer II., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in  Anklageziffer IV. A und B (soweit nicht vom Schuldspruch gemäss vorste- hender Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, erfasst) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Anklageziffer VII. 
  6. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in beiden Berufungs- verfahren (SB130552 bzw. SB220392) verletzt wurde.
  7. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  8. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsver- sicherung) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 123 -
  11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 225'196.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit der Parteientschädigung, welche gemäss nachste- hender Disp.-Ziff. 18 des vorliegenden Urteils der Beschuldigten zugespro- chen wird, verrechnet und gilt im Umfang von Fr. 121'700.– als getilgt. Die noch offene Ersatzforderungsschuld der Beschuldigten gegenüber dem Staat beträgt Fr. 103'496.–.
  12. Das Guthaben auf dem mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 gesperrten, auf den Namen der Be- schuldigten lautenden Konto bei der UBS AG, O._____, Depot-Nr. 4, wird zur Deckung der Verfahrenskosten (Anteil der Beschuldigten einschliesslich Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung: insgesamt Fr. 44'580.45) herangezogen. Im weiteren Umfang von Fr. 108'000.– (Stichtag: Erhalt Urteilsdispositiv mit Rechtskraftbescheinigung durch die UBS Switzerland AG) wird die Sperre des vorstehend genannten Kontos aufrechterhalten bis zur vollständigen Be- zahlung der Ersatzforderung (einschliesslich Betreibungskosten) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids betreffend die Ersatzforderung. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Sperre des vorstehend ge- nannten Kontos (Depot-Nr. 4) mit Wirkung per Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgehoben.
  13. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
  14. Oktober 2010 angeordnete Sperre hinsichtlich der auf den Namen der Be- schuldigten lautenden Konti bei der UBS AG, O._____, Konto-Nr. 3 (Privat- - 124 - konto), und Konto-Nr. 2 (Sparkonto), wird mit Wirkung per Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vollständig aufgehoben.
  15. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden die Unterlagen nicht innert 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu- rückverlangt, wird Verzicht angenommen und sie bleiben bei den Akten.
  16. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 13) wird bestätigt.
  17. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 2/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Zur Deckung des Kostenanteils der Beschuldigten wird gemäss vorstehen- der Disp.-Ziff. 9 des vorliegenden Urteils das Guthaben auf dem mit Be- schlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 gesperrten, auf den Namen der Beschuldigten lautenden Konto bei der UBS AG, O._____, Depot-Nr. 4, herangezogen.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'834.55 amtl. Verteidigung bis 03.12.2014, bereits bezahlt Fr. 20'000.– amtl. Verteidigung ab 01.01.2015, bereits bezahlt.
  19. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) wird zu 7/20 der Beschuldigten und zu 1/20 der Privatklägerin 1 auferlegt sowie zu 12/20 auf die Gerichtskasse genommen. - 125 - Die Beschuldigte wird verpflichtet, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das erste Berufungsverfahren dem Staat zurückzuzahlen. Im ver- bleibenden Umfang von 13/20 werden die amtlichen Verteidigungskosten definitiv bei der Gerichtskasse belassen. Zur Deckung des Anteils der Beschuldigten an den Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens einschliesslich ihres Anteils an den Kosten der amtlichen Verteidigung wird gemäss vorstehender Disp.-Ziff. 9 des vorliegenden Ur- teils das Guthaben auf dem mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 gesperrten, auf den Namen der Be- schuldigten lautenden Konto bei der UBS AG, O._____, Depot-Nr. 4, heran- gezogen.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB220392) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– ; Zeugenentschädigung F._____ Fr. 130.90 ; diverse Kosten (Übertrag aus SB130552) Fr. 5'000.– ; amtl. Verteidigung bis 05.09.2023, bereits bezahlt Fr. 2'614.65 ; amtl. Verteidigung bis 31.12.2023 (inkl. 7.7 % MWST) Fr. 30'452.35 ; amtl. Verteidigung ab 01.01.2024 (inkl. 8.1 % MWST).
  21. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220392), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, werden vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.– (inkl. 7.6 % bzw. 8 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Entschädigungsforderung der Beschuldigten wird mit der von ihr gemäss vorstehender Disp.-Ziff. 8 des vorliegenden Urteils dem Staat geschuldeten Ersatzforderung verrechnet und gilt dadurch als vollständig getilgt. Im weitergehenden Umfang wird die Entschädigungsforderung der Beschul- digten abgewiesen. - 126 -
  23. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten wird vollumfänglich abgewie- sen.
  24. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung)  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nur hinsichtlich ihrer Anträge) die Vertretung des Privatklägers 2 (C._____) im Doppel für sich und  zuhanden des Privatklägers 2 (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nur hinsichtlich seiner Anträge) das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufischt FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die UBS Switzerland AG, Rechtsdienst, Postfach, 8098 Zürich, im Dis-  positivauszug gemäss Disp.-Ziff. 9 und 10 des vorliegenden Urteils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 127 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220392-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____ Gesundheitsversicherung (vormals B._____ Krankenkasse),

2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

23. Oktober 2013 (DG130022); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. September 2020 (SB130552); Urteil des Bundesge- richtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2022 (6B_1362/2020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD57). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 173 S. 79 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig in folgenden Punkten: qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c  StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV A, B und C) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I)  Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII)  mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An-  klage Ziff. IV A und B) Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253  Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1  StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186  Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II)

2. In folgenden Punkten wird die Beschuldigte freigesprochen: Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (An-  klage Ziff. V) qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c  StGB (Anklage Ziff. VI) Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. VI) 

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.

- 4 -

5. Die Geldstrafe ist im Umfang von 25 Tagessätzen innert der von der Voll- zugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 75 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Unterlagen nicht innert 90 Tagen zurückverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern.

8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 1 B._____ im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die folgenden Konti/Depots werden zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzfor- derung und Verfahrenskosten verwendet: UBS (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 25/12): 

– 1

– 2

– 3

– 4 Raiffeisen D._____: 

– 5 (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 27/18)

– 6 (Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2010, act. 27/19) Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten wieder herausgegeben bzw. die Konti/Depots werden in diesem Umfang wieder freigegeben.

- 5 -

11. Die folgenden Konti werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: ZKB (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 30/23): 

– 7

– 8

– 9

– 10

– 11 Postfinance (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010,  act. 29/5):

– 12

– 13

12. Die Kosten der Aufbewahrung des Ford Mustang GT in der Höhe von Fr. 484.20 werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 18'989.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 481.– Kosten KAPO Gerichtsgebühr gemäss Beschluss Obergericht vom Fr. 9'000.– 28. Mai 2013 (act. 83) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genom- men.

- 6 -

15. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– für die erbetene Verteidi-  gung keine persönliche Umtriebsentschädigung  keine Genugtuung  aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsklägerin) aa) Anträge erstes Berufungsverfahren (SB130552): (Urk. 178 S. 3 f.) "1. Auf die Anklage sei wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzutreten; eventuell sei auf die Anklage zufolge der unterlassenen Prüfung der Anklage durch die Vorinstanz iSv Art. 329 StPO nicht einzutreten und die Sache sei zur Prüfung und allenfalls erneuter Durchführung der HV an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die urteilenden Richter/innen in den Ausstand zu treten haben.

2. Im Falle des Eintretens sei der angefochtene Entscheid bezüglich der angefochtenen Ziffern aufzuheben und die Beschuldigte sei in Abände- rung von Ziff. 1 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 1 der Gehilfen- schaft zum Steuerbetrug (Anklage Ziff. II) schuldig zu sprechen und in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung der Ziff. 5 mit einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen à max. Fr. 30.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Subeventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 3 und 4 so- wie Aufhebung von Ziff. 5 milder zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs.

- 7 - Jedenfalls sei der Freispruch unter Ziff. 2 betreffend Urkundenfäl- schung um Anklage Ziff. II zu ergänzen.

3. Ziff. 7 sei aufzuheben. Ev. sei die Beschuldigte im Falle der Schuldigsprechung in Abände- rung der Ziff. 7 zu verpflichten, maximal Fr. 211'727.65 als Ersatzforde- rung an den Staat abzuliefern.

4. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei in Abänderung der Ziff. 8 und 9 nicht einzutreten; im Falle des Eintretens seien sie abzuweisen, subev. seien sie in Bestätigung der Ziff. 8 und 9 auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Ziff. 10 sei aufzuheben, im Eventualfall gemäss Ziff. 3 vorstehend seien in Abänderung von Ziff. 10 nur so viele Vermögenswerte einzuziehen und zu verwenden wie nötig.

6. Die Entscheidgebühr sei in Abänderung der Ziff. 13 neu festzusetzen, und die vorinstanzlichen Kosten- Entschädigungsfolgen seien in Abän- derung der Ziff. 14 ausgangsgemäss neu zu verteilen.

7. Es sei der Beschuldigten in Abänderung der Ziff. 15 die volle Prozes- sentschädigung für die Verteidigung sowie eine angemessene persönli- che Umtriebsentschädigung und Genugtuung für die unrechtmässige und ungerechtfertigte Haft, die weiteren unrechtmässigen und unge- rechtfertigten Zwangsmassnahmen und die Untersuchung zuzuspre- chen.

8. Der Privatklägerin 1 sei in Abänderung der Ziff. 16 keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.

9. Das Urteil sei in Abänderung der Ziff. 17 weder im Dispositiv noch be- gründet gegenüber der Privatklägerin 1 hinsichtlich der sie nicht betref- fenden Anklagepunkte (alles ausser Anklagepunkt VII) und dem Privat- kläger 2 hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Anklagepunkte (alle aus- ser Anklagepunkt I) sowie gegenüber E._____ Rechtsanwälte (Vertre- ter von F._____), G._____, H._____ und dem Bundesamt für Justiz, MROS, zu eröffnen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staates und/oder der Privatkläger 1 und 2." ergänzende Anträge: (Urk. 357 S. 1; Urk. 332 S. 1 f.) "Zu Ziff. 2: Die Beschuldigte sei von den irrtümlich im Dispositiv der Vorinstanz unter Ziffer 2 vergessen gegangenen Vorwürfen freizusprechen, ev. sei die Sa- che an die VI zur Korrektur zurückzuweisen, nämlich:

- 8 -

– betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. II und

– betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. IV betreffend SVA-Abrech- nungen. Zu Ziff. 11: Die irrtümlich von der VI mit dem Dispositiv nicht freigegebenen Konti 14 der I._____ AG bei der Raiffeisenbank D._____ und 15 bei der Postfinance J._____, lautend auf A._____ seien freizugeben. Neue Anträge aufgrund des Verfahrensverlaufs:

1. Auf die Anklage betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung (Ziff. III) sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten.

2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Ausmass der Berücksichtigung im Urteil festzustellen, das Verfahren sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots iSv Art. 5 StPO ein- zustellen, evtl. sei auf eine Strafe zu verzichten, subeventuell sei die Strafe iSv Art. 48 lit. e StGB zu mildern, je unter kumulativer Ausrich- tung einer finanziellen Entschädigung und Kostenübernahme durch den Staat.

3. Ev. sei das Verfahren zur Vereinigung mit dem Verfahren G-2/2010/ 1185 gegen F._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen." ab) Anträge aktuelles Berufungsverfahren (SB220392): (Urk. 451 S. 2 ff.) "I. Prozessuale Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft sei die Legitimation zur Anschlussberufung ab- zusprechen und es sei auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten.

2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 (DG130022) betreffend Ziff. 2 (Freisprüche), Ziff. 6, Ziff. 7 im Umfang von Fr. 211'727.65, nämlich betreffend Fr. 126'327.65 (Provision K._____) und EUR 70'000.– (Anteilszahlung L._____ an Beschuldigte à Fr. 1.22), Ziff. 11 und Ziff. 12 sowie der Beschluss und das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 4. September 2020 (SB130552) betreffend Ziff. 2 (Freispruch) nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB durch das Aus- füllen von SVA-Anmeldeformularen (Anklageziffern IV.A. und IV.B.)

- 9 - durch die Vorinstanzen irrtümlich bzw. zu Unrecht nicht ins Dispositiv aufgenommen wurden. II. Einstellung des Verfahrens: Es sei das Verfahren zufolge krasser Verletzung des Beschleunigungsge- bots iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV einzustellen, unter Regelung der Nebenfolgen gemäss Ziff. III.2. bis Ziff. V. nachstehend. III. Materielle Anträge / Abänderungen:

1. Im Falle der Nichteinstellung sei das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 (DG130022) bezüglich der an- gefochtenen Ziffern und Punkte aufzuheben, und die Beschuldigte sei, in Abänderung der Ziff. 1, von sämtlichen Vorwürfen, inklusive mehrfache Urkundenfälschungen durch das Aus- füllen von SVA-Anmeldeformularen (Anklageziffern IV.A. und IV.B.), freizusprechen, im Falle einer Verurteilung sei, in Abänderung der Ziff. 3 bis 5 des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach, iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV und bezüglich Anklageziffer III. (Erschleichen einer Falschbeurkun- dung) zudem iSv Art. 52 StGB auf eine Bestrafung zu verzichten, evtl. sei die Strafe iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV iVm Art. 48 lit. e StGB zu mildern, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft iSv Art. 51 StGB.

2. Ziff. 7 des Urteils des BG Bülach (bzw. Ziff. 5 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020) sei im Umfang von Fr. 53'408.70 (= Fr. 265'136.35 minus Fr. Fr. 211'727.65; das sind EUR 70'000.– [à Fr. 1.22, Anteilszahlung L._____ an die Beschuldigte] plus Fr. 126'327.65 [Provision K._____]) aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die seit 23. Oktober 2013 rechtskräftige Ersatzforderung gegen die Beklagte in der Höhe von Fr. 211'727.65, das sind EUR 70'000.– (à Fr. 1.22, Anteilszahlung L._____ an die Be- schuldigte) plus Fr. 126'327.65 (Provision K._____) inzwischen verjährt bzw. nicht mehr geschuldet ist.

3. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (und des Privatklägers 2) sei im Sinne des Urteils 6B_1362/2020 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 in Bestätigung der Ziff. 8 (und 9) des Urteils des BG Bülach bzw. der Ziff. 6 (und 7) des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. Septem- ber 2020 auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Ziff. 10 des Urteils des BG Bülach bzw. Ziff. 8 und 9 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 seien im Sinne des Ur- teils 6B_1362/2020 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 aufzuhe- ben, und von einer Einziehung bzw. Verwendung von beschlagnahm-

- 10 - ten Vermögenswerten der Beschuldigten sei abzusehen, und die Ver- mögenswerte seien vollständig an die Beschuldigte freizugeben.

5. Die Kosten für das ganze Verfahren, inklusive weitere Auslagen, Ge- bühr für die Strafuntersuchung, Auslagen Vorverfahren, Kosten KAPO und Gerichtsgebühr sowie Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 13 des Urteils des BG Bülach bzw. weitere Kosten und Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 15 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 seien in Abänderung der Ziff. 14 des Urteils des BG Bülach bzw. der Ziff. 13 und 16 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 auf die Staatskasse zu neh- men und/oder solidarisch, evtl. anteilsmässig den Privatklägern aufzu- erlegen resp. ausgangsgemäss neu zu verteilen.

6. Es sei eine gemäss Urteil 6B_1362/2020 des Bundesgerichts vom

20. Juni 2022 massive, inzwischen krasse Verletzung des Beschleuni- gungsgebots durch die über 15-jährige Verfahrensdauer festzustellen, namentlich durch

a) die rechtswidrige Verweigerung der Befragung des Zeugen F._____ (insbesondere zur verbotenen Beweiserhebungsmethode) durch die III. Strafkammer des OG Zürich und durch das Bezirksgericht Bülach im Jahr 2013,

b) die rechtswidrige Verweigerung der Würdigung der heimlich aufge- nommen Gespräche mit F._____ vom 25. September und vom

3. November 2012 sowie vom 22. November 2013,

c) die unnötige Sistierung des Verfahrens mit Beschluss der II. SK des OGZ vom 29. November 2014 und Wiederaufnahme erst wieder am

4. September 2020,

d) die durch das grösstenteils willkürliche Urteil der II. SK des OGZ vom 4. September 2020 verursachten weiteren Verzögerungen auf- grund des fast zweijährigen Verfahrens vor Bundesgericht bis

20. Juni 2022 und

e) die anschliessende Passivität der bisherigen Vertreter der II. SK, na- mentlich hinsichtlich der vom Bundesgericht angeordneten Freigabe von beschlagnahmtem Vermögen, bis zu deren Ausstand,

f) schliesslich die zu lange Dauer seit dem Bundesgerichtsurteil bis zum folgenden Endurteil voraussichtlich erst im Jahr 2025.

7. Es sei der Beschuldigten in Abänderung der Ziff. 15 des Urteils des BG Bülach vom 23. Oktober 2013 bzw. der Ziff. 13 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 zu bezahlen:

a) Die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis vor Erstinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 192'572.65 plus 5.00% Zins seit 1.03.2012 (mittlerer Verfall), sowie

- 11 - die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor Zweitinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 12'931.40 plus 5.00% Zins seit 1.01.2014 (mittlerer Verfall).

b) Eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer selbständigen Tätigkeit als Treuhänderin zufolge des über 15-jähri- gen Strafverfahrens und der ungerechtfertigten Zwangsmassnah- men, namentlich der Sperrung ihres ganzen Barvermögens von mehreren hunderttausend Franken, und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Schädigung bzw. ausbleibenden Genesung sowie der Rufschädigung der Beschuldigten und die unnötige Rufschädi- gung und Ruinierung der M._____ AG in N._____.

c) Eine angemessene Genugtuung für aa) die aufgrund eines unwahren Gesuchs der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigt ergebnislose monatelange Telefon- und E-Mailüberwachung, ab) die ungerechtfertigte, erniedrigende und traumatisierende Ver- haftung auf offener Strasse mit Prangerwirkung auf dem 100 m weiten Weg zum Polizeiauto in Handschellen sowie die unge- rechtfertigte, traumatisierende Verhaftung vor ihrer neuen Wohnung, ac) die zwei rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten, traumatisie- renden Hausdurchsuchungen in den Wohnungen der Beschul- digten in O._____ und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte ruf- und geschäftsschädigende Hausdurchsuchung am Arbeits- ort der Beschuldigten bei der M._____ AG in N._____, ad) die für die psychisch und physisch gesundheitlich angeschla- gene Beschuldigte rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte und traumatisierende zweimalige Untersuchungshaft von 37 und 57 Tagen, ae) die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Beschuldigten und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte traumatisierende Haltung auf dem Exis- tenzminimum während über 3 Jahren und die anschliessende rechtswidrige Verweigerung der Auszahlung des Existenzmini- mums aus ihrem eigenen Vermögen während 8 Jahren, af) die weiteren rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Zwangs- massnahmen und die rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte, namentlich die unzulässige Beeinflussung des Zeugen F._____ zum Schaden der Beschuldigten,

- 12 - ag) die ungerechtfertigte, ruf- bzw. geschäftsschädigende Einho- lung von Auskünften über die Beschuldigte bei den Banken, den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern, den Vermietern, den Bekannten etc., ah) die rechtswidrigen Geheimnisverletzungen gegenüber Bekann- ten, die ungerechtfertigten und ruf- bzw. geschäftsschädigen- den Einvernahmen von Geschäftspartnern und Mitarbeitern, ai) die über 15-jährige, das Beschleunigungsgebot krass verlet- zende Verfahrensdauer mit übermässig starker Belastung der Beschuldigten, aj) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Vorverurteilungen und Herabsetzungen der Beschul- digten durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gesuch um Telefonüberwachung vom 5. März 2010 u.a. (1) mit dem unwahren Vorwurf, es sei erstellt, dass die Be- schuldigte jahrelang bandenmässig Drogenhandel betrie- ben habe, obschon die Untersuchung später eingestellt wurde sowie (2) als mehrfach vorbestrafte Betrügerin, obschon die Be- schuldigte keine Vorstrafen hat; ak) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Beschuldigungen, Diffamierungen bzw. Herabsetzun- gen der Beschuldigten durch die Unterstellung folgender De- likte durch die II. SK des OGZ (vormalige Besetzung) mit Urteil vom 4. September 2020: (1) Qualifizierter Drogenhandel ("Zentrum des Drogenhan- delsrings") trotz Einstellung im Jahr 2013, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (2) Unterdrückung von Urkunden (zur Beteiligung am Dro- genhandel) trotz rechtskräftigen Freispruchs im Jahr 2013, (3) Geldwäscherei durch Gründung von Scheinfirmen und Entgegennahme, Verwaltung sowie Transfer von Drogen- geld, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (4) Fälschung des GV-Protokolls der I._____ AG (zur Abwahl von F._____) ohne Anklage und ohne Beweise, (5) Fälschung der Anmeldung an das Handelsregisteramt auf der Grundlage von 4) ohne Anklage und ohne Beweise, (6) Fälschung von Jahresrechnungen über Jahre hinweg ohne entsprechende Anklage und Beweise,

- 13 - (7) Fälschung der Krankmeldung zuhanden der Krankentag- geldversicherung ohne Anklage und gegen die Beweis- lage und die Unterstellung weiterer haltloser, schwer persönlich- keitsverletzender Diffamierungen als hinterhältige quasi Betrü- gerin, perfide Egoistin, Lügnerin zur Täuschung der Ärzte, skrupellose Missachterin der Rechtsordnung etc.

8. In Abänderung der Ziff. 16 des Urteils des BG Bülach und Ziff. 14 und 17 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 sei der Privatklägerin 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen, es seien die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 zu verpflichten, der Beschuldigten für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren je eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, bezüglich Pri- vatklägerin 1 mindestens in der Höhe von Fr. 38'000.– (inkl. MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 16'000.– (inkl. MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren, evtl. seien ihnen die Verfahrenskosten in- klusive Kosten der amtlichen Verteidigung im entsprechenden Umfang aufzuerlegen. IV. Entschädigung amtliche Verteidigung: Es sei festzustellen, dass für die Aufwände der amtlichen Verteidigung bis und mit 4. September 2020 bislang kein Beschluss über die Entschädigung gefasst wurde, und dem amtlichen Verteidiger sei der ganze Aufwand für das Berufungsverfahren bis dahin in der Höhe von Fr. 43'917.95 (inkl. Spe- sen und MWST) zu vergüten. V. Kosten und Entschädigung: Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates und/der der Privatkläger 1 und/oder 2." ergänzende Anträge: (Urk. 464 S. 1 S. 3 ff.) "An den Berufungsanträgen vom 30. August 2024 wird festgehalten, wobei Ziff. I.1. nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin- fällig geworden ist. III. Materielle Anträge / Abänderungen […]

7. […]

a) […]

b) Eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer

- 14 - selbständigen Tätigkeit als Treuhänderin zufolge des über 15-jähri- gen Strafverfahrens und der ungerechtfertigten Zwangsmassnah- men, namentlich der Sperrung ihres ganzen Barvermögens von mehreren hunderttausend Franken, und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Schädigung bzw. ausbleibenden Genesung sowie der Rufschädigung der Beschuldigten und die unnötige Rufschädi- gung und Ruinierung der M.______ AG in N._____ zzgl. 5.00% Zins seit 30.09.2022 (mittlerer Verfall) für den Verdienstausfall als selb- ständige Treuhänderin und seit 01.01.2021 (mittlerer Verfall) für den Verdienstausfall als Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin der M.______ AG P._____ und seit 03.06.2011 für den Betrag von CHF 1'350.00.

c) Eine angemessene Genugtuung für aa) die aufgrund eines unwahren Gesuchs der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigt ergebnislose monatelange Telefon- und E-Mailüberwachung, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ab) die ungerechtfertigte, erniedrigende und traumatisierende Ver- haftung auf offener Strasse mit Prangerwirkung auf dem 100 m weiten Weg zum Polizeiauto in Handschellen sowie die unge- rechtfertigte, traumatisierende Verhaftung vor ihrer neuen Wohnung, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ac) die zwei rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten, traumatisie- renden Hausdurchsuchungen in den Wohnungen der Beschul- digten in P._____ und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte ruf- und geschäftsschädigende Hausdurchsuchung am Arbeits- ort der Beschuldigten bei der M._____ AG in N._____, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ad) die für die psychisch und physisch gesundheitlich angeschla- gene Beschuldigte rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte und traumatisierende zweimalige Untersuchungshaft von 37 und 57 Tagen, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010 evtl. seit mittlerem Verfall (30.08.2010), ae) die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Beschuldigten und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte traumatisierende Haltung auf dem Exis- tenzminimum während über 3 Jahren und die anschliessende rechtswidrige Verweigerung der Auszahlung des Existenzmini- mums aus ihrem eigenen Vermögen während 8 Jahren, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, af) die weiteren rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Zwangs- massnahmen und die rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte, namentlich die unzulässige Beeinflussung des

- 15 - Zeugen F._____ zum Schaden der Beschuldigten, zzgl. 5.00% Zins seit 19.11.2011, ag) die ungerechtfertigte, ruf- bzw. geschäftsschädigende Einho- lung von Auskünften über die Beschuldigte bei den Banken, den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern, den Vermietern, den Bekannten etc., zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ah) die rechtswidrigen Geheimnisverletzungen gegenüber Bekann- ten, die ungerechtfertigten und ruf- bzw. geschäftsschädigen- den Einvernahmen von Geschäftspartnern und Mitarbeitern, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ai) die über 15-jährige, das Beschleunigungsgebot krass verlet- zende Verfahrensdauer mit übermässig starker Belastung der Beschuldigten, zzgl. 5.00% Zins ab Rückweisungsurteil des OGZ, aj) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Vorverurteilungen und Herabsetzungen der Beschul- digten durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gesuch um Telefonüberwachung vom 5. März 2010 u.a., je zzgl. 5.00% Zins seit 05.03.2010, (1) mit dem unwahren Vorwurf, es sei erstellt, dass die Be- schuldigte jahrelang bandenmässig Drogenhandel betrie- ben habe, obschon die Untersuchung später eingestellt wurde sowie (2) als mehrfach vorbestrafte Betrügerin, obschon die Be- schuldigte keine Vorstrafen hat; ak) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Beschuldigungen, Diffamierungen bzw. Herabsetzun- gen der Beschuldigten durch die Unterstellung folgender De- likte durch die II. SK des OGZ (vormalige Besetzung) mit Urteil vom 4. September 2020, je zzgl. 5.00% Zins seit 04.09.2020: (1) Qualifizierter Drogenhandel ("Zentrum des Drogenhan- delsrings") trotz Einstellung im Jahr 2013, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (2) Unterdrückung von Urkunden (zur Beteiligung am Dro- genhandel) trotz rechtskräftigen Freispruchs im Jahr 2013, (3) Geldwäscherei durch Gründung von Scheinfirmen und Entgegennahme, Verwaltung sowie Transfer von Drogen- geld, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (4) Fälschung des GV-Protokolls der I._____ AG (zur Abwahl von F._____) ohne Anklage und ohne Beweise,

- 16 - (5) Fälschung der Anmeldung an das Handelsregisteramt auf der Grundlage von 4) ohne Anklage und ohne Beweise, (6) Fälschung von Jahresrechnungen über Jahre hinweg ohne entsprechende Anklage und Beweise, (7) Fälschung der Krankmeldung zuhanden der Krankentag- geldversicherung ohne Anklage und gegen die Beweis- lage und die Unterstellung weiterer haltloser, schwer persönlich- keitsverletzender Diffamierungen als hinterhältige quasi Betrü- gerin, perfide Egoistin, Lügnerin zur Täuschung der Ärzte, skrupellose Missachterin der Rechtsordnung etc.

8. […]"

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Berufungsbeklagte und vormalige Anschlussberufungsklägerin) ba) Anträge erstes Berufungsverfahren (SB130552): (Urk. 360 S. 1 f.) "1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche gemäss Dis- positiv Ziffern 1 und 2;

2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Dispositiv Ziffer 3);

3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv Ziffern 4 und 5),

4. Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide gemäss Dispositiv Zif- fern 6 und 7;

5. Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 gemäss Dispositiv Ziffern 8 und 9;

6. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Dispositiv Ziffern 10 bis 18." bb) Anträge aktuelles Berufungsverfahren (SB220392): (Urk. 455 S. 1) Vormerknahme des Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Oktober 2013, soweit dies unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016 [sic] noch möglich ist.

- 17 - Überlassung des Entscheids über die weiteren Anträge der Verteidigung dem Ermessen des Gerichts.

c) Der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ Gesundheits- versicherung: (vormalige Anschlussberufungsklägerin) ca) Anträge erstes Berufungsverfahren (SB130552): (Urk. 324 S. 1 f.) "Zur Berufung der Beschuldigten

1. Soweit die Privatklägerin 1 betreffend, sei die Berufung der Beschuldig- ten abzuweisen und die Beschuldigte sei des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen. Zur Anschlussberufung der Privatklägerin 1

2. Die Zivilklage sei gutzuheissen und die Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin 1 einen Betrag von Fr. 55'383.05 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2012 zu bezahlen.

3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von Fr. 42'836.30 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Be- schuldigten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädi- gung der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren zu verwen- den:

– UBS: 4, 1, 2 und 3

– Raiffeisen D._____: 16 (bisher 17 und 6). Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft ei- nen Betrag von Fr. 42'836.30 auf das Klientengelderkonto IBAN CH 18, lautend auf die III Q._____ ag, zu überweisen.

5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Be- schuldigten aufzuerlegen.

6. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe der noch einzureichenden Kosten- note zu bezahlen.

7. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Be- schuldigten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädi- gung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren zu verwenden:

– UBS: 4, 1, 2 und 3

– Raiffeisen D._____: 16 (bisher 16 und 6).

- 18 - Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft ei- nen entsprechenden Betrag auf das Klientengelderkonto IBAN CH 18, lautend auf die III Q._____ ag, zu überweisen." cb) Anträge aktuelles Berufungsverfahren (SB220392): (Urk. 459 S. 1) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die B._____ Gesundheitsversi- cherung die Anschlussberufung vom 12.02.20214, sofern und soweit nicht bereits rechtskräftig beurteilt, zurückzieht;

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die B._____ Gesundheitsversi- cherung keine Bestätigung des Schuldspruchs wegen Betrugs zu ihrem Nachteil verlangt.

3. Von der Zusprache einer Parteientschädigung der B._____ Gesund- heitsversicherung an die Beschuldigte für das erst- und/oder oberin- stanzlichen Verfahren sei abzusehen.

4. Von der Verurteilung der B._____ Gesundheitsversicherung zu Kosten im erst- und/oder oberinstanzlichen Verfahren sei abzusehen."

- 19 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei (Anklageziffern I. bzw. IV. A, B und C), des Diebstahls (Anklageziffer I.), des Betrugs (Anklageziffer VII.), der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffer IV. A und B), der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer III.) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug schuldig (Anklageziffer II.). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer II. erging ein Freispruch. Ebenso wurden die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend die Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. so- wie der Unterdrückung von Urkunden in Anklageziffer V. bestätigt. Das Oberge- richt bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Zudem wurde die von ihr an den Staat abzuliefernde Ersatzforderung auf Fr. 265'136.35 festgesetzt. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilbegehren der Privatklägerschaft wurden auf den Klageweg (Privatklägerin 1 [B._____ Gesundheitsversicherung, vormals B._____ Krankenkasse]) resp. auf den Zivilweg (Privatkläger 2 [C._____]) verwie- sen. Des Weiteren legte das Obergericht fest, dass die auf den sichergestellten Bankkonti/Wertschriftendepots der Beschuldigten lagernden Vermögenswerte zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (inkl. Honorar amtliche Verteidigung) zu verwenden sind. Ferner wurde die Anordnung getroffen, die sich bei den Akten befindlichen Buchhaltungsunterlagen nach Ein- tritt der Rechtskraft der Beschuldigten herauszugeben und die von der Verteidi- gung eingereichten Audiodateien samt Abschriften bis zum Abschluss des Verfah- rens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Schliesslich übernahm das Obergericht die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, mit Ausnahme der von der Beschuldigten an die Privatklägerin 1 zu zahlende Partei- entschädigung, die von Fr. 20'000.– auf Fr. 38'000.– erhöht wurde. Die Kosten des Berufungsprozesses auferlegte das Obergericht vollumfänglich der Beschul- digten, wobei es mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung den Vorbe-

- 20 - halt der vollständigen Rückzahlungspflicht anbrachte. Daneben wurde die Be- schuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu leisten (zum Ganzen: Urk. 366).

2. Am 20. Juni 2022 hiess das Bundesgericht eine von der Beschuldigten er- hobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob den Entscheid vom 4. Sep- tember 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zu- rück (Urk. 391), worauf am 28. Juli 2022 bei der erkennenden Kammer das vorlie- gende Verfahren angelegt wurde. 3.1. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Rück- weisungsentscheid, gemäss denen das Obergericht u.a. angewiesen wurde, zeit- nah über den Umfang der Vermögensbeschlagnahme für die Dauer des zweiten Berufungsprozesses zu entscheiden, setzte die Verfahrensleitung mit Präsidial- verfügung vom 24. August 2022 den Parteien Frist an, um sich zu dieser Frage zu äussern (Urk. 401). Nachdem die Verteidigung fristgerecht davon Gebrauch ge- macht hatte (Urk. 404), während die übrigen Verfahrensbeteiligten entweder aus- drücklich auf eine Stellungnahme verzichtet hatten oder sich nicht hatten verneh- men lassen (Urk. 403; Urk. 406), wurden die bestehenden Kontosperren mit Be- schluss vom 29. September 2022 im den Betrag von Fr. 400'000.– übersteigen- den Umfang aufgehoben und die entsprechenden Vermögenswerte wieder an die Beschuldigte freigegeben (Urk. 410). 3.2. Ferner hiess die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am

13. Dezember 2022 das von der Beschuldigten im Nachgang zum bundesgericht- lichen Rückweisungsentscheid gestellte Ausstandsgesuch gegen den Spruchkör- per des aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 4. September 2020 gut (vgl. Urk. 418). Daraufhin wurde am 14. Juli 2023 mit geänderter Gerichtsbesetzung beschlossen, dass die ursprünglich von der Verteidigung eingereichten Audioda- teien samt Abschriften wieder uneingeschränkt zu den Akten genommen werden. Sodann wurden zwecks Vervollständigung der Prozessunterlagen Akten aus an- deren, mit der vorliegenden Strafsache zusammenhängenden Verfahren beigezo-

- 21 - gen und es wurde im Sinne einer Beweisergänzung die Zeugeneinvernahme von F._____ angeordnet (Urk. 419). 3.3. Am 19. April 2024 wurde die Beweisverhandlung durchgeführt, in der F._____ als Zeuge einvernommen wurde (Prot. II S. 10 ff.). Mit Eingabe vom

27. Mai 2024 stellte die Verteidigung diesbezüglich ein Protokollberichtigungsbe- gehren (Urk. 439), dem stattgegeben wurde (Urk. 441; vgl. auch Prot. II S. 51 ff.). Zudem erging mit Beschluss vom 19. Juni 2024 infolge verspäteter Berufungsan- meldung hinsichtlich der ursprünglich angehobenen Zweitberufung des Privatklä- gers 2 ein Nichteintreten (Urk. 443). 3.4. Bereits anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2024 hatten die Be- schuldigtenseite und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugestimmt, dass das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt werde (Prot. II S. 89). Dem schloss sich die Vertretung der Privatklägerin 1 am 22. April 2024 an (Urk. 431). Schliesslich war dem Privatkläger 2 mit Verfügung vom 7. Mai 2024 Frist zur Erklärung ange- setzt worden, ob er ebenfalls mit der schriftlichen Weiterführung des Appellations- prozesses einverstanden sei, wobei ihm ausdrücklich angedroht worden war, dass bei Säumnis angenommen würde, er opponiere nicht dagegen (Urk. 432). Hierzu liess sich der Privatkläger 2 nicht vernehmen, worauf am 19. Juni 2024 präsidialiter die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens verfügt wurde (Urk. 445). 3.5. In der Folge erstattete die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. August 2024 die Begründung ihrer Berufung (Urk. 451). Mit Präsidialverfügung vom 12. Sep- tember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 Frist zur schriftlichen Stellung der Berufungsanträge und zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 453). Daraufhin zog am 19. September 2024 die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurück und verzichtete auf weitere Stellungnahme (Urk. 455). Ebenso erklärte am 18. November 2024 die Privatklägerin 1 den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 459). Am 26. November 2024 reichte der neu einge- setzte Rechtsvertreter des Privatklägers 2 seine Mandatsanzeige ein und er- suchte um Akteneinsicht (Urk. 460). Gemäss Beschluss vom 27. November 2024 wurde vom Rückzug der staatsanwaltschaftlichen und privatklägerischen An-

- 22 - schlussappellationen Vormerk genommen und der Beschuldigten Frist zur absch- liessenden Stellungnahme angesetzt (Urk. 462). Diese erging am 18. Dezember 2024 (Urk. 464). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde der betreffende Schrift- satz der Verteidigung den anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 466). Daraufhin teilte die Staatsanwalt unaufgefordert mit, dass sie erneut auf Ver- nehmlassung verzichte (Urk. 468). 3.6. In der Folge gelangte die Verteidigung mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erneut ans Gericht und beantragte, es sei dem vom Privatkläger 2 mandatierten Rechtsvertreter wegen möglicher Interessenkonflikte die Akteneinsicht zu verwei- gern (Urk. 470). Am 21. Januar 2025 reichte die Verteidigung schliesslich ihre Ho- norarnote ein (Urk. 472). Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen. II. Prozessuales A. Anwendbares Recht

1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, nachdem in der Zwi- schenzeit eine Total- oder Teilrevision der Verfahrensbestimmungen erfolgt ist, endet grundsätzlich die Anwendbarkeit des alten Rechts. Nach einer Rückwei- sung des Bundesgerichts gelangt deshalb bei der Neubeurteilung des Falles durch die Berufungsinstanz das neue Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 2 StPO). Erging der kassatorische Bundesgerichtsentscheid hingegen vor der Revi- sion des Strafprozessrechts, ist im neuen Berufungsverfahren weiterhin bisheri- ges Recht anwendbar, selbst wenn der neue Berufungsentscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen gefällt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1; 6B_425/20211 vom 10. April 2012 E. 2.2).

2. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 er- ging unter der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung der Strafprozess- ordnung (StPO). Die zwischenzeitlich auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat mithin grundsätzlich keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. Vielmehr gelangt das frühere Verfahrensrecht zur Anwendung, wobei

- 23 - Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht, teilweise sogar noch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Strafprozessbestimmungen (StPO ZH / GVG ZH) vorgenommen wurden (d.h. bis zum 31. Dezember 2010), ohnehin ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). B. Umfang der Berufung

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Er- wägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 m.w.H.). Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). 2.1.1. Ausgehend von den Schlussanträgen der Beschuldigten gelten in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid die Dispositivziffer 2 betreffend Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. bzw. der Unterdrückung von Urkunden in Anklageziffer V. so- wie die Dispositivziffer 11 betreffend Aufhebung der Kontosperre bei der Zürcher Kantonalbank bzw. der Postfinance und die Dispositivziffer 12 betreffend Verle- gung der Aufbewahrungskosten für das beschlagnahmte Fahrzeug als unange- fochten (Urk. 451 S. 8). In diesem Umfang ist daher auch im Rahmen des heuti-

- 24 - gen Berufungsentscheids vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass das Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1.2. Nicht zu hören ist die Verteidigung hingegen, wenn sie geltend macht, die Bemessung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids sei berufungshalber von Anfang an nur teilweise angefochten worden, weshalb bezüglich dieses Punkts die Feststellung der Rechtskraft der Ersatzfor- derung im anerkannten Umfang (Fr. 126'327.65) nachzuholen sei (Urk. 451 S. 9, S. 47). So war die teilweise Anerkennung der Ersatzforderung in der Berufungser- klärung noch explizit als Eventualantrag ("für den Fall der Schuldigsprechung") formuliert (Urk. 178 S. 3), woraus abgeleitet werden muss, dass im Hauptstand- punkt die betreffende Dispositivziffer von der Beschuldigten eben doch vollum- fänglich angefochten wurde. Darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Er- satzforderung massgeblich von der Beurteilung mehrerer Anklagepunkte ab, über die zum Teil noch nicht abschliessend befunden worden ist (Anklageziffern II. so- wie IV. A, B und C). Angesichts dieses engen Sachzusammenhangs kann über Bestand und Höhe der Ersatzforderung nur als Ganzes entschieden werden. Eine lediglich partielle Feststellung der Rechtskraft, wie sie von der Verteidigung ver- langt wird, ist demgegenüber nicht zulässig. 2.2.1. Des Weiteren ist im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom

4. September 2020 mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfäl- schung in Anklageziffer II. ein weiterer Freispruch ergangen (Urk. 366 S. 90 f.), gegen den von keiner Seite Beschwerde erhoben wurde. Damit gilt dieser Teilfrei- spruch als abschliessend beurteilt, weshalb er unverändert ins Dispositiv des vor- liegenden Entscheids zu übernehmen ist. 2.2.2. Ebenso unangefochten blieb ferner zum einen die im aufgehobenen Beru- fungsentscheid bestätigte Verweisung der vom Privatkläger 2 (C._____) adhäsi- onsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg durch die Erstinstanz (Urk. 366 S. 124 f.). Dasselbe gilt zum anderen für die ebenfalls adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung), hat es doch gemäss Bundes-

- 25 - gericht bei der Verweisung des Begehrens auf den Zivilweg, wie dies im Disposi- tiv des aufgehobenen Berufungsurteils letztlich festgehalten wurde, sein Bewen- den (Urk. 391 S. 77 f. E. 21.1 ff.). Im Übrigen wird der Umstand, dass die Forde- rung der Privatklägerin 1 abschliessend beurteilt ist, sowohl von der Verteidigung wie auch von Privatklägerseite akzeptiert (Urk. 464 S. 1; Urk. 459 S. 3). Infolge- dessen ist auch die Regelung der Zivilbegehren der Privatkläger 1 und 2 so zu belassen und ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids zu übernehmen. 2.3. Schliesslich hat das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug in An- klageziffer II. und der Erschleichung einer falschen Beurkundung in Anklagezif- fer III. abgewiesen sowie festgehalten, dass die entsprechenden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH in Verbindung mit Art. 25 StGB und wegen Verstosses gegen Art. 253 Abs. 1 StGB nicht bundesrechtswidrig sind (Urk. 391 S. 52 ff. E. 16.1 ff.; S. 57 ff. E. 17). Nach- dem das Bundesgericht die von der Beschuldigten vorgebrachten Rügen in die- sen beiden Anklagepunkten vollständig abgehandelt hat, besteht kein Raum für eine abweichende Beurteilung. Zudem blieb diesbezüglich auch eine von der Be- schuldigten erhobene Revision gegen den bundesgerichtlichen Entscheid erfolg- los (vgl. Urk. 409). Folgerichtig ist die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehr- fachem Steuerbetrug sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung auch im aktuellen Berufungsverfahren zu bestätigen. 3.1. Zu prüfen verbleiben demnach die Vorwürfe des Diebstahls (resp. der quali- fizierten Veruntreuung) und der qualifizierten Geldwäscherei in Anklageziffer I., der qualifizierten Geldwäscherei in Anklageziffer IV. A, B und C bzw. der mehrfa- chen Urkundenfälschung in Anklageziffer IV. A und B sowie des Betrugs in Ankla- geziffer VII. 3.2. Dabei ist zu beachten, dass sich das Berufungsgericht angesichts der Rü- ckweisung diesbezüglich nochmals mit der Beweislage befassen muss, sodass eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig ist wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer

- 26 - Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4). Dies bedeu- tet, dass die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung in den noch offenen Anklagepunkten grundsätzlich von neuem vorzunehmen ist, wobei das Beweisergebnis vorliegend – insbesondere unter Einbezug der durchgeführten Beweisergänzung in Form der Zeugeneinvernahme von F._____ (s. dazu hinten Erw. II. D. 3.1. ff.) und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Audioda- teien samt Abschriften der aufgezeichneten Telefongespräche, die zwischen der Beschuldigten und F._____ geführt wurden (s. dazu hinten Erw. II. D. 1.) – einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. Aufgrund der Bindungswir- kung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es indessen dem Beru- fungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückwei- sungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezo- gen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2 m.w.H.). C. Antrag auf Verfahrenseinstellung

1. Die Verteidigung moniert eine krasse Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots und fordert gestützt darauf die Einstellung des Strafver- fahrens (Urk. 451 S. 42 ff.). Das Bundesgericht hat konstatiert, dass das Strafver- fahren bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 ohne grössere Ver- zögerungen vorangetrieben worden sei. Demgegenüber seien zwischen dem erst- instanzlichen und dem inzwischen aufgehobenen zweitinstanzlichen Entscheid vom 4. September 2020 beinahe 7 Jahre verstrichen, was in erster Linie darauf zurückzuführen gewesen sei, dass das Obergericht beschlossen habe, den da- mals hängigen Berufungsprozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafan- zeigen der Beschuldigten gegen die untersuchungsführende Staatsanwältin lic. iur. R._____ zu sistieren. Die dadurch verursachte überlange Dauer des ers- ten Berufungsverfahrens komme einer massiven Verfahrensverzögerung gleich.

- 27 - Nachdem aber immerhin das erstinstanzliche Urteil innert nützlicher Frist ergan- gen sei, liege insgesamt doch keine derart krasse Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vor, die eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde (Urk. 391 S. 10 ff. E. 3.4.1 f.).

2. Zwar hat sich nunmehr auch der zweite Berufungsprozess über rund 2 ½ Jahre hingezogen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass diverse Verfah- rensschritte unternommen werden mussten, welche die Prozessdauer ausdehn- ten. Es musste zunächst über den von der Verteidigung verlangten Ausstand des Spruchkörpers des ersten Appellationsentscheids entschieden werden (Urk. 418). Anschliessend hatten diverse Beweismassnahmen zu erfolgen, wozu namentlich die nochmalige Einvernahme des Belastungszeugen F._____ zählt (Urk. 419; Prot. II S. 51 ff.). Schliesslich wurde mit ausdrücklichem Einverständnis aller Beru- fungsparteien das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 445), in dessen Verlauf eine weitere umfangreiche Rechtsschrift (vgl. dazu die 105-seitige Berufungsbe- gründung der Beschuldigten [Urk. 451]) produziert wurde. Zwar ist die Zeitspanne zwischen dem Entscheid über das Ausstandsbegehren, der am 13. Dezember 2022 erging, und dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2023, mit dem verschiedene Beweisanordnungen getroffen wurden, wie auch das an- schliessende Abwarten des Verhandlungstermins vom 19. April 2024, bei dem F._____s Einvernahme stattfand, als überlang zu werten, ohne dass die Beschul- digte dies zu vertreten hätte. Alles in allem hat das Verfahren gegen die Beschul- digte demnach auch im zweiten Berufungsprozess einige Verzögerungen erlitten. Dabei konnten allerdings die durch die anhaltende Dauer spürbaren Folgen des Strafverfahrens für die Beschuldigte immerhin dadurch etwas gemildert werden, dass bereits im Frühstadium des aktuellen Berufungsprozesses ein erheblicher Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte wieder freigegeben worden war (Urk. 410). Entsprechend ist ein extremer Fall von Verstoss gegen das Beschleu- nigungsgebot, der nach der Rechtsprechung als ultima-ratio-Massnahme die Ein- stellung des Strafverfahrens nach sich ziehen müsste (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2 m.w.H.), nach wie vor nicht gegeben. Der diesbezügliche Antrag der Vertei-

- 28 - digung ist demzufolge abzuweisen (zu den Folgen der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots bei der Strafzumessung s. hinten Erw. IV. E. 3.3.2.1. ff. und Erw. IV. F. 3.). D. Verwertbarkeit von Beweisen

1. In strafprozessualer Hinsicht hat das Bundesgericht in Gutheissung der entsprechenden Rüge der Verteidigung die beweismässige Verwertbarkeit der von der Beschuldigten aufgenommenen Telefongespräche mit F._____ bejaht (Urk. 391 S. 37 ff. E. 14.1 ff.). Diese bundesgerichtliche Beurteilung ist für die er- kennende Berufungskammer verbindlich. Demgemäss wurden die betreffenden Audiodateien samt den dazugehörigen Abschriften wieder ordnungsgemäss zu den Akten genommen (Urk. 131/44-46 sowie Urk. 179/1-2) und der Inhalt der auf- gezeichneten Telefonate wird bei der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdi- gung mitzuberücksichtigen sein.

2. Sodann hat das Bundesgericht die Aussagen von S._____ mangels Kon- frontation mit der Beschuldigten als unverwertbar eingestuft (Urk. 391 S. 30 f. E. 11.1 ff.). Wiederum ist diese Beurteilung für die Berufungsinstanz verbindlich. S._____s Aussagen sind mithin bei der Beweiswürdigung vollständig ausser Acht zu lassen. 3.1. Ferner wird im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid dem Beru- fungsgericht zur Prüfung aufgegeben, ob F._____ von Staatsanwältin R._____ di- rekt oder indirekt kommuniziert wurde, die Weiterführung des gegen ihn eröffne- ten Strafverfahrens wegen der in der Schweiz verübten Betäubungsmitteldelikte sowie wegen des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers 2 (C._____) bzw. die mögliche Einstellung dieses Verfahrens aus Opportunitätsgründen und der Um- fang der deliktischen Vermögenswerte hänge von seiner Kooperation in der Stra- funtersuchung gegen die Beschuldigte ab, namentlich davon, inwieweit er diese belaste, läge doch darin klarerweise eine unzulässige Beeinflussung des Belas- tungszeugen, was zur absoluten Unverwertbarkeit seiner Aussagen führen würde. Dabei hebt das Bundesgericht hervor, dass ein Verstoss gegen die strafprozessu- alen Beweisverwertungsvorschriften nicht nur bei einer formellen Abrede zwi-

- 29 - schen der untersuchungsführenden Staatsanwältin und F._____ zu bejahen sei, sondern auch dann gegeben sein könne, wenn Letzterem lediglich auf konkluden- ter Weise der Eindruck vermittelt worden sei, sein Aussageverhalten gegenüber der Beschuldigten habe einen Einfluss auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal, d.h. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und eines allfälligen Entgegen- kommens der Strafbehörden beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichi- schen Freiheitsstrafe sowie bei der Vermögenseinziehung (Urk. 391 S. 26 E. 10.3.6). Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben, die für die Berufungsin- stanz verbindlich sind, hat die Beurteilung, ob und inwiefern die Erwartungshal- tung der Staatsanwaltschaft an F._____s Aussagen diesem kommuniziert wurde resp. er zumindest subjektiv eine solche empfand, unabhängig davon zu erfolgen, dass das in diesem Zusammenhang gegen Staatsanwältin R._____ eingeleitete Strafverfahren inzwischen rechtskräftig eingestellt ist (Urk. 391 S. 26 f. E. 10.3.7). 3.2.1. Es trifft zu, dass Staatsanwältin R._____ am Vortag vor der Konfrontati- onseinvernahme vom 29. November 2011 zwischen F._____ und der Beschuldig- ten, ein Faxschreiben von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden erhielt, in dem "auf ihre Anfrage" mitgeteilt wird, dass eine neuerliche Verurteilung von F._____ in Österreich zulässig wäre, sollte sich – wie von der Staatsanwältin an- gesprochen – im Sinne einer hinreichend dringenden Verdachtslage herausstel- len, dass dieser zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung in Österreich zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe weitere Betäubungsmitteldelikte in der Schweiz began- gen hat (Urk. 359/12). Hierzu befragt gab F._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 zu Protokoll, er habe sich bereits im Vorfeld geweigert, an- lässlich der besagten Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten auszusa- gen. Staatsanwältin R._____ habe ihm vor Beginn der Einvernahme aber das Fa- xschreiben der österreichischen Behörden vorgehalten, damit Druck auf ihn aus- geübt und ihm für den Fall, dass er die Aussage verweigern sollte, mit einer sofor- tigen Rückführung nach Österreich gedroht (Urk. 301 D1/15/3 S. 32 ff. [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Die Staatsanwältin habe ihm gesagt, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte werde mit seinen belastenden Aussagen stehen oder fallen; er habe 1 ½ Stunden gekämpft (Urk. 301 D1/15/3 S. 34 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche An-

- 30 - schuldigung"]). Er sei davon ausgegangen, dass er in der Schweiz bleiben könne, wenn er sich für die Konfrontation entscheide. Staatsanwältin R._____ habe ihm gesagt, sie bestimme, wo er seine Strafe vollziehen werde (Urk. 301 D1/15/3 S. 35 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"). Danach seien die Aussagen vom 29. November 2011 nur noch ein "Abfallprodukt" gewe- sen. Er sei sehr glücklich gewesen, dass er in der Schweiz habe bleiben können (Urk. 301 D1/15/3 S. 36 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche An- schuldigung"]). 3.2.2. Bei der Beurteilung, ob F._____ von Staatsanwältin R._____ im Hinblick auf seine Belastung der Beschuldigten unter Druck gesetzt wurde oder dass ihm gegenüber Versprechen abgegeben wurden, kann allerdings dessen höchst wi- dersprüchliches und unstetes Aussageverhalten nicht ausser Acht gelassen wer- den. So gestand F._____ am 29. November 2011 und am 8. Dezember 2011 ein, die Beschuldigte anlässlich seiner früheren Einvernahme in Österreich falsch be- lastet zu haben, Fr. 100'000.– in seine Hanfgärtnerei investiert zu haben. Als Grund für die Falschaussage gab er an, er habe zu viele Medikamente genom- men (Urk. HD 6.2/1 S. 21; Urk. HD 6.2/2 S. 14). Daneben führte F._____ aber auch ins Feld, dass er wütend auf die Beschuldigte gewesen sei, weil sie der Poli- zei seinen Laptop herausgegeben habe, und er sie, nachdem er Kenntnis davon erlangt habe, deswegen zu belasten begonnen habe, während er sie zuvor noch entlastet habe (vgl. Urk. HD 6.2/1 S. 11; Urk. HD 6.2/2 S. 8). Anlässlich seiner Be- fragung durch das Berufungsgericht am 19. April 2024 stellte er sich schliesslich wiederum auf den Standpunkt, zu jenem Zeitpunkt unter einer schweren Medika- mentensucht gelitten zu haben, ebenso habe er monatelang kein Essen zu sich genommen und sei suizidgefährdet gewesen, weshalb er gar nicht zurechnungs- fähig gewesen sei und all seine damaligen Aussagen "für nichts" gewesen seien (Prot. II S. 63 f.). Unabhängig davon, ob der Grund für die ursprüngliche Falsch- belastung der Beschuldigten hinsichtlich einer angeblichen Investition in die Hanf- gärtnerei in einem exzessiven Medikamentenkonsum oder in der Wut über die Beschuldigte wegen der Herausgabe seines Laptops an die Polizei lag, zeigt sich bereits in diesem Zusammenhang deutlich F._____s Neigung, seine Aussagen si- tuativ zu ändern und mäandrierend dem Lauf der Untersuchung anzupassen. Es

- 31 - war denn auch gerade dieses ständige Hin und Her in den Schilderungen von F._____, das die befragende Staatsanwältin dazu bewog, bei der Einvernahme vom 8. Dezember 2011 entnervt auszurufen: "Weshalb sollte man Ihnen über- haupt noch eine Anschuldigung glauben?" (Urk. HD6/2/2 S. 21). 3.2.3. Bei genauer Betrachtung ist es offenkundig auf die vorstehend darge- legte, äusserst wechselhafte Aussagestrategie zurückzuführen, dass F._____ die Beschuldigte zeitweilig schwer belastete (nur um später dann seine Belastungen wieder zurückzunehmen), als dass der nachträglich von ihm erhobene Vorwurf, von Staatsanwältin R._____ erpresst worden zu sein, sein Beweggrund gewesen wäre, um gegen die Beschuldigte auszusagen. So fällt diesbezüglich seine über- triebene Wortwahl auf, sprach er doch im Rahmen des aufgezeichneten Telefon- gesprächs vom 3. November 2012, das zwischen der Beschuldigten und ihm ge- führt wurde, von "verbaler Folter", welche die Staatsanwältin ihm gegenüber aus- geübt haben soll (Urk. 131/45 S. 1 f.; so auch wieder im aktuellen Berufungspro- zess: Prot. II S. 58). Im Gegensatz dazu gab er hingegen bei der Einvernahme vom 12. November 2015, als er mit seinen im Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen konfrontiert wurde, wonach er von der Beschuldigten unter Druck ge- setzt worden sei, indem sie ihn aufgefordert habe, er solle seine Belastungen ge- gen sie bei der Staatsanwaltschaft zurückziehen, dann würde er das gewünschte Aktienzertifikat der I._____ AG zurückerhalten, zu Protokoll: "Nach meiner Emp- findung, so wie es abgelaufen war, so wie es vereinbart war, müsste ich jetzt ei- gentlich auch sagen, ich sei [von der Beschuldigten] erpresst worden. Diesen Ausdruck habe ich ja schon einmal gegen Frau R._____ verwendet. Ich würde sa- gen, im konkreten Fall betreffend Anklagerückzug/Aktienzertifikat trifft das Wort Erpressung eher zu als im Fall von StAin R._____" (Urk. 301 D1/15/5 S. 14 [weis- ser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Gemäss dieser Version erscheint also selbst aus Sicht von F._____ der von der Beschuldigten angeblich ausgeübte Druck, er solle seine Belastungen gegen sie zurücknehmen, grösser als die behauptete Druckerzeugung durch die untersuchungsführende Staatsanwältin, gegen die Beschuldigte auszusagen. Damit hat F._____ zum ei- nen die Schwere der von ihm geltend gemachten "Erpressung" stark relativiert. Zum anderen macht sich F._____ darüber hinaus selbstredend sehr unglaubwür-

- 32 - dig, wenn er den Vorwurf, im Hinblick auf ein bestimmtes Aussageverhalten unter Druck gesetzt worden zu sein, abwechslungsweise zuerst an die Adresse von Staatsanwältin R._____ und dann an diejenige der Beschuldigten erhebt. Kommt hinzu, dass ein Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 21. November 2021 vorliegt, in dem darauf Bezug genommen wird, dass F._____ am 14. November 2011, d.h. nur rund 2 Wochen vor dem Termin der angeprangerten Konfrontati- onseinvernahme vom 29. November 2021 bei Staatsanwältin R._____, beantragt hat, nach Österreich zurückgeführt zu werden (Urk. 86/49/18 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Ebenso hat F._____ bei der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 angeführt, Staatsanwältin R._____ habe ihm erst eröffnet, dass seine auf 3 Monate beschränkte "Durchlieferung" in die Schweiz auch ver- längert werden könne, als er verlangt habe, nach Österreich zurückgeliefert zu werden (Urk. 301 D1/15/3 S. 32 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Und auch in der jüngsten Befragung vom 19. April 2024 hat er sich gegenüber dem Berufungsgericht dahingehend geäussert, dass er damals angesichts der Entwicklung im schweizerischen Strafverfahren gesagt habe, er gehe lieber nach Österreich zurück (Prot. II S. 61). Demzufolge ist aktenkundig, dass F._____ seinerzeit mehrmals von sich aus den Wunsch geäussert hat, in den Strafvollzug nach Österreich zurückzukehren. Unter diesen Umständen er- scheint es als unwahrscheinlich, dass die von ihm behauptete Androhung einer Rücklieferung nach Österreich durch die untersuchungsführende Staatsanwältin geeignet war, ihn damals derart unter Druck zu setzen, dass er sich lediglich durch (erneute) Falschbelastung der Beschuldigten zu behelfen gewusst hätte. 3.2.4. Erstellt ist zudem, dass Staatsanwältin R._____ F._____ im Anschluss an dessen zweite Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 8. Dezem- ber 2011 noch am selben Tag in einer separaten Einvernahme eröffnete, sie werde das gegen ihn geführte schweizerische Strafverfahren wegen Marihuana- handels einstellen, und dass sie den Umfang der Vermögenseinziehung mit die- sem besprach, wobei F._____ u.a. angab, er möchte beispielsweise den Merce- des für seine Ehefrau behalten und sei mit der Verwertung der Gärtnerei in T._____, über welche eine Grundbuchsperre verfügt worden war, nicht einver- standen (Urk. 359/6 S. 1, S. 3). Die Staatsanwältin hob daraufhin die Grundbuch-

- 33 - sperre über das besagte Grundstück mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf, was damit erklärt wurde, dass eine Einziehung nicht mehr in Frage komme (vgl. Urk. 359/7). Zuvor war F._____ am 5. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden (Urk. 359/5/47). Sodann wurde das Strafverfahren gegen F._____ wegen der Betäubungsmitteldelikte, die er in der Schweiz begangen hatte, am 6. Januar 2012 formell eingestellt. Zur Begründung wird in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ausgeführt, es komme angesichts der in Österreich ausgesprochenen rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen des Transports von 154 kg Marihuana von U._____ nach V._____ (Österreich) nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe in Be- tracht. Von der Einstellungsverfügung miterfasst wird überdies der von F._____ – gemäss seinen Aussagen gemeinsam mit der Beschuldigten – begangene Dieb- stahl der Gelder des Privatklägers 2 aus dem Schliessfach in Liechtenstein. Zu- dem werden grössere Bargeldbeträge (darunter Fr. 401'500.– und Fr. 133'000.–) sowie mehrere Kontoguthaben und verschiedene (Wert-) Gegenstände eingezo- gen, bezüglich derer davon Vormerk genommen wird, dass F._____ mit der Ein- ziehung einverstanden sei (zum Ganzen: Urk. 86/54 [grüner Ordner 7 Beizugsak- ten "F._____ Wid. BetmG"]). Davon abgesehen liegt ein Schreiben vom 23. Au- gust 2013 bei den Akten, in dem sich F._____ bei Staatsanwältin R._____ dafür bedankt, dass sie sich Zeit genommen habe, um sein Anliegen bezüglich der I._____ AG betreffend die Beschuldigte zu besprechen, und in dem er abschlies- send erwähnt, dass die bevorstehende Gerichtsverhandlung vom Oktober 2013 (gemeint ist die Hauptverhandlung vom 15./16. Oktober 2013 im Strafverfahren gegen die Beschuldigte vor dem Bezirksgericht Bülach) in vielen Anklagepunkten "im Zweifel für den Angeklagten" enden werde, ausser sie (die Staatsanwältin) er- gänze ihre Anklageschrift wie besprochen und dann sei er bereit, gegen die Be- schuldigte als Zeuge auszusagen (Urk. 229/5; Urk. 359/3). 3.2.5. In der Tat erscheint das Vorgehen von Staatsanwältin R._____ gegen- über F._____ teilweise als befremdlich, wobei insbesondere der Umstand, dass der Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers 2 laut Begründung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung aus reinen Opportunitätsgründen fallen gelassen wurde, aufhorchen lässt. Dessen ungeachtet sind auch in diesem

- 34 - Kontext die über weite Strecken irritierenden Aussagen von F._____ zu beachten. Demnach gab dieser an, als ihm im Rahmen der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 diverse Textpassagen aus der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft vorgehalten wurden, in denen er die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwältin R._____ und ihm herausstreicht, die Wortwahl sei "ironisch" gewesen, er habe ei- gentlich "Kooperation" gemeint (vgl. Urk. 301 D1/15/3 S. 28 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). So gesehen spricht mithin auch F._____ nicht ausdrücklich von einer formellen Absprache, die er mit Staatsan- wältin R._____ getroffen haben soll, was er bei der Befragung durch das Beru- fungsgericht am 19. April 2024 denn auch nochmals explizit bestätigt hat (Prot. II S. 58). Im Übrigen ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass F._____ selbst eine gewisse Erwartungshaltung seitens der Staatsanwaltschaft verspürt haben mag, gegen die Beschuldigte auszusagen, die noch dadurch verstärkt worden sein könnte, dass die Behörde seinen zuweilen forschen Forderungen, etwa in Bezug auf den Umfang der Vermögenseinziehung, in gewissem Ausmass tat- sächlich auch nachkam. Insgesamt betrachtet fehlt es indessen an hinreichend konkreten Anzeichen dafür, die eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Wil- lensfreiheit resp. Denkfähigkeit von F._____ nahelegen würden, dass daraus im Sinne von Art. 140 StPO eine absolute Unverwertbarkeit all seiner Aussagen ab- zuleiten wäre. Vielmehr lässt sich dem Umstand, dass das Aussageverhalten von F._____ teilweise durchaus den Eindruck erweckt, als habe er sich bei seinen De- positionen zur Beschuldigten davon leiten lassen, wie sich dies auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal (z.B. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und ei- nes Entgegenkommens der Staatsanwaltschaft beim stellvertretenden Strafvoll- zug der österreichischen Freiheitsstrafe) auswirken könnte, ohne weiteres im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung angemessen Rech- nung tragen. 3.3. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Rügen der Verteidigung in dem Umfang verworfen, als moniert wurde, die Aussagen von F._____, welche ohne ihr Beisein erfolgt seien, dürften nicht gegen die Beschuldigte verwertet werden (Urk. 391 S. 19 f. E. 10.1). Genauso hat das Bundesgericht die Kritik der Verteidi- gung an der Protokollierung der Geschehnisse während der 1 ½ -stündigen War-

- 35 - tezeit vor der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011 zwischen F._____ und der Beschuldigten bzw. der fehlenden Protokollierung der Gründe für die verspätete Durchführung der damaligen Einvernahme als unbegründet zu- rückgewiesen (Urk. 391 S. 20 E. 10.2). Diese bundesgerichtliche Beurteilung ist für das Berufungsgericht bindend. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erörterungen dazu. E. Weitere prozessuale Rügen

1. Sodann hat sich das Bundesgericht mit einer Reihe weiterer verfahrens- rechtlicher Einwände der Verteidigung befasst, die allesamt abgelehnt wurden (Urk. 391 S. 7 ff. E. 3.1 ff. [Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässi- ges, unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht]; Urk. 391 S. 12 E. 4 [Befangenheit von Staatsanwältin R._____]; Urk. 391 S. 13 f. E. 5.1 f. [Verletzung des Anspruchs auf Vollständigkeit der Verfahrensakten]; Urk. 391 S. 14 ff. E. 6.1 ff. [Verstoss gegen das "ne bis in idem"-Verbot]; Urk. 391 S. 16 f. E. 7.1 f. [Unverwertbarkeit der in den Ordnern 10.3.1-11 enthaltenen Buchhal- tungsunterlagen]; Urk. 391 S. 18 f. E. 9.1 ff. [Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten bei der Hafteinvernahme vom 1. Juli 2010]; Urk. 391 S. 30 f. E. 12.1 f. [Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 2 bzw. von W._____ und L._____]; Urk. 391 S. 94 E. 24.1 f. [unzulässiger Mitteilungssatz]). Infolge der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist auf diese Rügen nicht mehr zurückzukommen.

2. Dasselbe gilt, soweit die Verteidigung nunmehr erneut geltend macht, die Genehmigung der bei ihr angeordneten Telefonüberwachung sei mittels verzerrter Darstellung der Verdachtslage erschlichen worden, weshalb nicht nur die daraus gewonnenen Erkenntnisse, sondern auch sämtliche Folgebeweise, namentlich die im Verlauf der Strafuntersuchung durchgeführten Hausdurchsuchungen, beweis- mässig unverwertbar seien (vgl. Urk. 451 S. 35 ff.). Denn das Bundesgericht hat bereits im Rahmen der Überprüfung des ersten Berufungsentscheids auch diese Einrede der unrechtmässig erlangten Genehmigung der Telefonüberwachung be- urteilt und sie ebenfalls verworfen (Urk. 391 S. 17 f. E. 8.1 ff.). Es ist der Beschul- digten daher verwehrt, diese Rügen im vorliegenden Verfahren zu wiederholen.

- 36 - Damit fällt im jetzigen Prozessstadium nicht nur die Grundlage für eine nochma- lige Prüfung des Genehmigungsentscheids hinsichtlich der Telefonüberwachung, sondern auch für die Beurteilung der daraus abgeleiteten Folgebeweise auf deren strafprozessuale Verwertbarkeit hin weg.

3. Nicht zu hören ist die Verteidigung ferner, soweit sie vorbringt, der man- datierte Rechtsvertreter des Privatklägers 2 sei in der Vergangenheit bereits von mehreren Beteiligten, namentlich von AA._____ und W._____, bevollmächtigt worden, weshalb ihm keine Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. Urk. 470 S. 1 f.). Diesem wurde nach der Mandatsanzeige lediglich Einsicht in jene Akten erteilt, welche die (verspätete) Berufungsanmeldung des Privatklägers 2 betreffen (Urk. 463A), was zweifellos zulässig ist. Ansonsten ist er bislang nicht in Erschei- nung getreten. Kommt hinzu, dass die von der Verteidigung zitierten Personen (AA._____ bzw. W._____) im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteirolle einnehmen. Entsprechend besteht für das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die anwaltlichen Berufsregeln (Art. 12 BGFA) kein Anlass zu Weiterungen.

4. Auf die vorstehend noch nicht abgehandelten formellen Einwände, welche die Verteidigung im Verlauf des zweiten Berufungsprozesses erhoben hat, wird schliesslich – soweit angezeigt – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wurden von keiner anderen Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisbegehren gestellt. Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruchreif. F. Begründungspflicht Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründungspflicht eingehalten, wenn aus den Urteilserwägungen die Gründe erkennbar sind, von denen sich das Gericht bei seinem Entscheid hat leiten lassen (Urteile Bundesgericht 6B_219/2021 vom

19. April 2023 E. 2.2; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2 m.w.H.). Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr

- 37 - kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. ND3: Veruntreuung / evtl. Diebstahl, Geldwäscherei C._____ (Anklageziffer I.)

1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer I. vorgeworfen, sie habe dem Privatkläger 2 (C._____), der in Besitz einer grösseren Menge Bargeld gewesen sei und einen geeigneten Aufbewahrungsort dafür gesucht habe, in ihrer Funktion als Buchhalterin und Treuhänderin garantiert, das Geld gegen ein jährliches Ent- gelt von Fr. 500.– sicher aufzubewahren. Am 12. September 2007 sei sie zusam- men mit dem Privatkläger 2 bei der Liechtensteinischen Landesbank in AB._____ (Liechtenstein) gewesen und habe dort ein Schrankfach eröffnet, worin der Privat- kläger 2 gleichentags in ihrer Gegenwart und mit ihrer Billigung einen in der Höhe nicht bekannten Bargeldbetrag deponiert habe. Im weiteren Verlauf habe der Pri- vatkläger 2 in mehreren Tranchen weiteres Geld im betreffenden Schliessfach hinterlegt, wobei die Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass ein Teil der Gesamtsumme, mindestens Fr. 100'000.–, aus dem quali- fizierten Drogenhandel stamme und dass die Hinterlegung der Barschaft dazu ge- dient habe, die Herkunft der Mittel zu verschleiern und deren Beschlagnahme zu erschweren. In der Folge habe die Beschuldigte zusammen mit F._____ be- schlossen, das privatklägerische Geld aus dem Schrankfach an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwenden resp. es mit F._____ zu teilen. Am 16. Ok- tober 2009 sei sie mit F._____ nach Liechtenstein gefahren, habe dort einen Be- trag von Fr. 497'000.– aus dem Schliessfach an sich genommen und dieses sal- diert (Urk. HD57 S. 2 ff.). 2.1. Unbestritten ist, dass am 12. September 2007 bei der Liechtensteinischen Landesbank auf den Namen der Beschuldigten eine Kontobeziehung samt dazu-

- 38 - gehörigem Schrankfach eröffnet wurde, wobei der Privatkläger 2 daran mit allen Rechten bevollmächtigt wurde, die auch ihr selber zustanden (Urk. ND3/2/6; Urk. ND3/2/9). Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe die Herkunft der vom Privatklä- ger 2 deponierten Barmittel nicht hinterfragt, macht die Beschuldigte geltend, sie habe nicht gewusst, dass jener das Schliessfach dazu missbraucht habe, Drogen- gelder darin zu lagern. Zu Beginn habe sie angenommen, er wolle dort persönli- che Dokumente und Akten hinterlegen für den Fall, dass ihm etwas zustosse. Dass sich Geld darin befinde, habe sie erst erfahren, als ihr F._____ das nach der Rückkehr aus Liechtenstein erzählt habe (Urk. HD6/1/12 S. 6; Urk. ND3/5/1 S. 15). Diese Bestreitungen werden durch den Privatkläger 2 zunächst insoweit bestätigt, als dieser mehrfach bekräftigt hat, er selbst habe der Beschuldigten nie gesagt, dass er im Hanfhandel tätig sei (Urk. ND3/5/1 S. 10; Prot. I S. 75). Seine Geschäftsbeziehung mit der Beschuldigten schildert der Privatkläger 2 vielmehr dahingehend, dass er sich an sie gewandt habe, weil er auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen sei, Geld, das aus dem Kioskbetrieb seines Badirestaurants stamme, zu lagern. Da er damals Probleme mit seiner Ex-Frau gehabt habe, habe er sich bei der Beschuldigten erkundigt, wo man Schwarzgeld hintun könne und wie man es am besten sauber mache. Die Beschuldigte habe ihm daraufhin emp- fohlen, das Geld in Liechtenstein in einem Schliessfach zu deponieren, wobei sie ihm erläutert habe, dass es Steueramnestien gebe, bei denen man Schwarzgeld offenlegen könne, ohne dass man dafür bestraft werde (Urk. ND3/5/1 S. 8 f.). Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschuldigten, wonach der Privatkläger 2 ihr nicht vertraut habe (Urk. 358 S. 63), führte dieser zudem aus, er habe in ihrer Abwesenheit lediglich einen Plastiksack im Schrankfach verstaut; die Beschuldigte habe zwar gewusst, dass sich darin Geld befinde, aber nicht wie viel (Urk. ND3/5/1 S. 9). Die übrige Summe habe er erst zu einem viel späteren Zeit- punkt nach und nach hinterlegt, als er sich sicher gewesen sei, dass die Beschul- digte nie ans Schliessfach gegangen sei (Urk. ND3/4/1/2 S. 2). 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass die Beschul- digte auch wenn ihr vom Privatkläger 2 nicht direkt mitgeteilt worden sei, dass ein Teil der Barschaft, die er im liechtensteinischen Schrankfach deponiert habe, aus dem Drogenhandel stamme, sie doch aufgrund der verdächtigen Umstände zwin-

- 39 - gend hätte erkennen müssen, dass etwas an diesem Geld "nicht ganz korrekt" sein könne. Sie habe jedenfalls in Kauf genommen, dass sich im ausserhalb der Schweiz gelegenen Schliessfach Geld befinden müsse, das "nicht oder zumindest nicht vollständig deklariert" gewesen sei. Gerade in ihrer Funktion als Treuhände- rin habe sie damit rechnen müssen, dass in diesem Schrankfach "illegales Geld" versteckt worden sei (zum Ganzen: Urk. 173 S. 22 f.). Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid konstatiert hat, genügt dies jedoch nicht, um ei- nen Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei zu begründen (Urk. 391 S. 51 E. 15.4). Der Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB verlangt neben dem Nachweis der eigentlichen Tathandlung, die auf Vereitelung der Her- kunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von kriminellen Vermögens- werten abzielt, sowohl den Nachweis der zwingend als Verbrechen einzustufen- den Vortat wie auch den Nachweis, dass die betreffenden Vermögenswerte aus einer ebensolchen Vortat stammen (BGE 145 IV 335 E. 3.2; 126 IV 255 E. 3a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.4; 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). In diesem Zusammenhang heisst es im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, dass Steuervergehen erst ab dem

1. Januar 2016 und auch seither lediglich in qualifizierter Begehungsform als Geldwäschereivortaten zu qualifizieren sind (vgl. hierzu den heutigen Art. 305bis Ziff. 1bis StGB). Einfache Steuerdelikte wie die Steuerhinterziehung, wofür gerade die Hinterlegung von grösseren Bargeldsummen in Schliessfächern ausländischer Bankinstitute entsprechend dem Vorgehen des Privatklägers 2 typisch ist, vermö- gen hingegen kein strafbares Geldwäschereiverhalten zu begründen (Urk. 391 S. 48 f. E. 15.2.3). Ebenso betont das Bundesgericht darin, dass es für den Nach- weis einer vorsätzlichen Verletzung der Geldwäschereistrafnorm nicht ausreicht, wenn – wie bei der Beschuldigten, die in der Anklage als Buchhalterin und Treu- händerin bezeichnet wird – der Vorwurf des Nichtwissens um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte einzig darauf abgestützt wird, dass sie ihren gesetzlichen Abklärungspflichten als Finanzintermediärin nicht nachge- kommen ist (Urk. 391 S. 49 E. 15.2.4). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen sind für das Berufungsgericht bindend.

- 40 - 2.2.2. Soweit die Vorinstanz den Schuldspruch sodann unter Hinweis auf F._____s Aussage begründet, wonach die Beschuldigte gewusst habe, in wel- chem "Business" der Privatkläger 2 tätig gewesen sei, stellt dies gemäss dem Rü- ckweisungsentscheid des Bundesgerichts eine unzulässige Delegation der Be- weiswürdigung an Ersteren dar (Urk. 391 S. 51 E. 15.4). Diese Feststellung ist für die Berufungsinstanz wiederum verbindlich. Kommt hinzu, dass sich F._____ an- lässlich der Zeugenbefragung vom 19. April 2024 nicht mehr darauf festlegen konnte oder wollte, ob die Beschuldigte von den drogenhändlerischen Aktivitäten des Privatklägers 2 Kenntnis hatte, bevor man nach der Leerung des Schliess- fachs aus Liechtenstein zurückgekehrt war (Prot. II S. 72 f.). Auch damit lässt sich somit nicht herleiten, dass die Beschuldigte, solange die privatklägerischen Ver- mögenswerte im auf ihren Namen lautenden Schliessfach aufbewahrt waren, um die Herkunft eines Teils derselben aus qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz wusste. 2.2.3. Schliesslich hat das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz zurück- gewiesen, aufgrund des Umstands, dass sich zeitweilig im Umfeld der Beschul- digten mehrere inzwischen rechtskräftig verurteilte Hanfhändler befunden hätten (F._____, W._____ und S._____), müsse darauf geschlossen werden, dies gelte auch für den Privatkläger 2 (Urk. 391 S. 51 E. 15.4). Zudem wurden auch im zwei- ten Berufungsprozess keine Anhaltspunkte zutage gefördert, mit denen sich frei von rechtlich erheblichen Zweifeln der Beleg erbringen liesse, dass der Beschul- digten während der Laufzeit der Schrankfachmiete bekannt war, dass der Privat- kläger 2 ebenfalls im Betäubungsmittelhandel tätig war. 2.3. In Nachachtung der Vorgaben gemäss dem bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheid vom 20. Juni 2022 ergibt sich schlussfolgernd, dass es im Zu- sammenhang mit der Eröffnung des Schrankfachs für den Privatkläger 2 bei der Liechtensteinischen Landesbank im September 2007 und der anschliessenden Lagerung von Bargeld darin am rechtsgenügenden Nachweis des Wissens der Beschuldigten um die teilweise drogenhändlerische Herkunft der deponierten Ver- mögenswerte fehlt. Mangels (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich einer tatbestands-

- 41 - mässigen Vortat kommt demnach eine Verurteilung wegen Geldwäscherei nicht in Frage. 3.1. Des Weiteren ist mit Bezug auf den Vorwurf der Wegnahme des Geldes aus dem Schliessfach vorerst zu beachten, dass die Darstellung der Beschuldig- ten, wonach sie im Oktober 2009 auf den Privatkläger 2 wütend wurde, weil er weder für die Miete des Schrankfachs bei der Liechtensteinischen Landesbank aufkam, noch für sie erreichbar war (Urk. ND3/5/1 S. 14 f.), mit F._____s Anga- ben korrespondiert. Dieser schilderte, wie man damals bei einem Treffen zu zweit auf den Privatkläger 2 und den Umstand zu sprechen gekommen sei, dass er der Beschuldigten Geld schulde und sie von ihm nie zurückgerufen werde. Nachdem der Privatkläger 2 auch beim besagten Treffen den Anruf der Beschuldigten nicht beantwortet habe, wohl aber seinen (F._____s Anruf) sofort entgegengenommen habe, sei die Beschuldigte erbost gewesen und habe ihn gefragt, ob er sie nach Liechtenstein begleite (Urk. HD6/2/1 S. 22; vgl. auch Prot. II S. 69). In Überein- stimmung mit der Beschuldigten (Urk. HD6/1/12 S. 5 f.) führte F._____ sodann aus, dass wenige Tage später (am 16. Oktober 2009 [vgl. zu dieser Zeitangabe Urk. ND3/2/10]) beide zusammen zum liechtensteinischen Bankinstitut gefahren seien, wo die Kontobeziehung aufgelöst und das für den Privatkläger 2 eröffnete Schliessfach geleert worden sei (Urk. HD6/2/1 S. 22 f.; Prot. II S. 41). 3.2.1. Demgegenüber widersprechen sich die Aussagen der Beschuldigten und von F._____ mit Bezug auf die Frage, wie mit dem Inhalt aus dem geleerten Schliessfach verfahren werden sollte. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob F._____s Version zu übernehmen ist, die sinngemäss darin besteht, dass die Be- schuldigte das Geld des Privatklägers 2 mit ihm habe teilen wollen, nachdem er es nach der Rückkehr aus Liechtenstein gezählt haben würde, er ihr aber nur den Betrag von Fr. 380'000.– genannt und ihr schliesslich in zwei Tranchen insgesamt Fr. 180'000.– übergeben habe, oder ob auf die Angaben der Beschuldigten abzu- stellen ist, gemäss denen sie F._____ beauftragt habe, den Inhalt des Schrank- fachs dem Privatkläger 2 auszuhändigen, sie den genauen Geldbetrag gar nie ge- kannt habe und davon auch nichts erhalten habe.

- 42 - 3.2.2. Wohl spricht gegen die Beschuldigte, dass sie im Dezember 2009 bei ei- nem Telefonat mit dem Privatkläger 2 behauptete, sie sei nach der Auflösung des Schliessfachs in der Bank überfallen worden, wobei sie diese nachweisbare Falschaussage einzig damit begründen konnte, dass F._____ sich geweigert habe, das Geld weiterzuleiten, und der Privatkläger 2 sie deswegen telefonisch terrorisiert habe, wodurch sie sich in die Enge getrieben gefühlt habe und der Pri- vatkläger 2 ihr diese Erklärung aufgezwungen habe (Urk. ND3/5/1 S. 19). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass F._____ in Bezug darauf, was mit dem Geld des Privatklägers 2 zu geschehen hätte, nachdem es ihm angeblich zum Zählen übergeben worden war, wie hoch die Summe war, die er ihr nach seiner Zählung tatsächlich kommunizierte, sowie ob mit der Beschuldigten abgemacht war, dass er ihr später davon etwas abgeben soll – und wenn ja, wieviel er ihr schliesslich überliess –, höchst widersprüchliche Aussagen machte (im Einzelnen von der Verteidigung aufgelistet in Urk. 452/1), was sich ebenfalls bei der Befra- gung durch das Berufungsgericht am 19. April 2024 fortsetzte (Prot. II S. 67 ff., S. 81 ff.). Bezeichnend ist denn auch, wenn F._____ bei der Konfrontationseinver- nahme vom 29. November 2011 aussagt, die Idee zur Leerung des Schliessfachs sowie zur "Fifty-fifty-Aufteilung" des darin aufbewahrten Geldes des Privatklä- gers 2 sei von der Beschuldigten ausgegangen (Urk. HD6/2/1 S. 23 f.), auf die sinngemässe Rückfrage der verwunderten Staatsanwältin, weshalb die Beschul- digte das Geld mit ihm teilen sollte, wenn sie schon vorhat, den Privatkläger 2 zu bestehlen und als Einzige Zugang zum Schliessfach hat, er sich jedoch nicht in der Lage sieht, eine plausible Erklärung zu liefern, sondern zu Protokoll gibt: "Das hätte ich auch nicht gemacht. Mich hatte es erstaunt. Was soll ich Ihnen sagen? Ich sage es Ihnen so, wie es gewesen ist" (Urk. HD6/2/1 S. 25). Bereits daraus er- hellt das inkonsistente und wenig glaubhafte Aussageverhalten von F._____. 3.2.3. In eklatantem Widerspruch zu den vorstehend wiedergegebenen Aussa- gen, welche F._____ gegenüber den Strafbehörden deponiert hat, stehen sodann seine Äusserungen, die er bei mehreren – beweismässig verwertbaren (s. dazu vorn Erw. II. D. 1.) – Telefonaten gegenüber der Beschuldigten abgegeben hat. Namentlich hat er beim Gespräch vom 25. September 2012 ausdrücklich bestä- tigt, dass es ihr lediglich darum gegangen sei, den Privatkläger 2 loszuwerden, sie

- 43 - ihm aber nichts habe wegnehmen wollen (Urk. 131/44 S. 1). Zudem hat er im Ver- lauf der telefonischen Unterredung vom 22. November 2013 bekräftigt, dass zwi- schen der Beschuldigten und ihm abgemacht gewesen sei, man werde den Inhalt aus dem Schrankfach an den Privatkläger 2 weiterleiten, wozu es aber nicht mehr gekommen sei, weil das Geld von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei (Urk. 179/1 S. 18 f.). In völliger Abkehr seiner bisherigen Aussagen erwiderte F._____ dann aber wieder in der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 auf Vorhalt der Abschriften der genannten Telefongespräche, er habe die Beschuldigte damit entlasten wollen und bei dieser Gelegenheit absichtlich die Unwahrheit gesagt, um die Verantwortung für die Wegnahme des Geldes vom Privatkläger 2 auf sich zu nehmen. Sie beide hätten in diesem Zusammenhang etliche Gespräche ge- führt, wie man ihr helfen könne, und seien übereingekommen, dass man den vor- besprochenen Inhalt im Rahmen eines Telefongesprächs wiederholen sollte (Urk. 301 D1/15/5 S. 2 ff. [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche An- schuldigung"]). Obschon F._____ mit diesem Erklärungsversuch offenkundig den Eindruck erwecken wollte, als seien die aufgezeichneten Telefongespräche mit der Beschuldigten einstudiert und regelrecht inszeniert gewesen, verhielt sich in der Folge freilich keiner der beiden so, als seien sie – wie von Ersterem nunmehr dargestellt – ein Zweigespann, dass sich darauf verständigt hatte, dass er die Schuld auf sich nimmt, damit sie vom entsprechenden Vorwurf entlastet wird. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass im Oktober 2013, d.h. während der Zeitspanne zwischen den zwei genannten Telefonaten, die Beschuldigte F._____ (ein zweites Mal) aus dem Verwaltungsrat der I._____ AG abberufen hat (vgl. Urk. 179/3 f.), worauf F._____ Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattet hat, weil er ihr vorwarf, sie habe das ihm gehörende Aktienzertifikat der besagten Ge- sellschaft veruntreut (vgl. Urk. 301 D1/15/13/7 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Wenn F._____ dann anlässlich der Beweis- verhandlung vom 19. April 2024 im Gegensatz zum soeben dargelegten Stand- punkt wiederum weit von sich weist, dass er gewusst haben könnte, dass die da- maligen Telefongespräche von der Beschuldigten aufgezeichnet wurden (Prot. II S. 70 f.), und behauptet, es habe keine Abmachung gegeben, gemäss der man sich das Geld des Privatklägers 2 untereinander aufteilen soll (Prot. II S. 82), be-

- 44 - legt dies analog zur angeblich erlittenen Erpressung durch die untersuchungsfüh- rende Staatsanwältin (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff.) nochmals eindrucksvoll, wie widersprüchlich und sprunghaft sich sein Aussageverhalten jeweils präsen- tiert. 3.2.4. Mit Blick auf die Frage, ob und was vereinbart war, als man den Inhalt des Schliessfachs in der liechtensteinischen Bank an sich nahm, kann letztlich nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass F._____ sich gewisse positive Auswir- kungen auf das Schicksal des gegen ihn selber laufenden Strafverfahrens in der Schweiz versprach, als er die Beschuldigte (zwischenzeitlich) belastete. Demzu- folge darf auf die für die Beschuldigte belastenden Aussagen von F._____ nicht abgestellt werden. Nachdem die Abmachung einzig zwischen der Beschuldigten und F._____ getroffen wurde, bestehen abgesehen von den Direktbeteiligten na- turgemäss auch keine weiteren Beweismittel, die zur Aufklärung des Sachverhalts in diesem Punkt herangezogen werden können. Namentlich fallen diesbezüglich auch die Aussagen sowohl von W._____ wie auch des Privatklägers 2 ausser Be- tracht, beschränken sie sich doch im Wesentlichen darauf, äussere Vorgänge wie das Abholen des Geldes oder die Geschichte mit dem vorgeschobenen Überfall wiederzugeben (Urk. HD6/2/3 S. 15; Urk. ND3/4/1/2 S. 2 f.; Prot. I S. 77), was von der Beschuldigten allerdings gar nicht in Frage gestellt wird. Demgemäss fehlt der rechtsgenügende Nachweis dafür, dass die Beschuldigte beabsichtigte, das Geld dauerhaft dem Privatkläger 2 vorzuenthalten, sondern muss zu ihren Gunsten an- genommen werden, dass sie F._____ beauftragte, den dem Schrankfach entnom- menen Inhalt an den Privatkläger 2 weiterzuleiten, ohne dass sie selbst je etwas davon erhalten hätte. 3.3.1. Der von der Vorinstanz und im aufgehobenen obergerichtlichen Urteil vom 4. September 2020 zur Anwendung gebrachte Diebstahl (Art. 139 StGB) setzt tatbestandsmässig – wie übrigens auch die in der Anklageschrift aufgeführte Veruntreuungsstrafnorm (Art. 138 StGB), auf die sich inzwischen aber keine Par- tei mehr beruft und die auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheids bildete – eine Aneignungsabsicht voraus. Nach der Rechtspre- chung besteht die Aneignung darin, dass der Täter eine fremde Sache wirtschaft-

- 45 - lich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu veräussern, wer also wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (BGE 118 IV 148 E. 2a; 114 IV 136 E. 2a; 104 IV 158 E. 1b; 95 IV 4; 85 IV 19 E. 2). Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und anderer- seits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1 m.w.H.). Aneignung scheidet folglich in der Regel aus, wenn der Tä- ter den Gegenstand dem Berechtigten von Anfang an zurückgeben will (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 137 StGB N 26; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2022, S. 288; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB 4. Aufl. 2021, vor Art. 137 StGB N 7; SIMMLER/SELMAN, StGB Annotierter Kommentar, Vor Art. 137 ff. StGB N 13; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 121). 3.3.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Inhalt des Schrankfachs bei der Liechtensteinischen Landesbank – ungeachtet dessen, ob und zu welchem Zeitpunkt ihr bekannt war, dass bzw. wie viel Geld sich darin befindet – an F._____ übergab mit der Anwei- sung, die Sachen dem daran berechtigten Privatkläger 2 weiterzuleiten. Anhand des bestehenden Beweisfundaments kann ihr hingegen nicht in rechtsgenügen- der Weise nachgewiesen werden, dass sie selbst mit dem Willen gehandelt hätte, dem Privatkläger 2 sein Geld dauernd vorzuenthalten. Damit entfällt das Tatbe- standselement der Aneignungsabsicht und es kann schon aus sachverhaltsmässi- gen Gründen keine Verurteilung ergehen.

4. Zusammengefasst ist die Beschuldigte demnach hinsichtlich Anklagezif- fer I. von sämtlichen Tatvorwürfen (qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB resp. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. c StGB) freizusprechen. Entsprechend braucht auf die weiteren Einwände, welche die Verteidigung in Bezug auf diesen Anklagepunkt vorge- bracht hat (vgl. Urk. 451 S. 19 f., S. 27 f.), nicht eingegangen zu werden.

- 46 - B. HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei F._____ / W._____ (Anklageziffer IV. A/B) 1.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer IV. A und B zusammengefasst vorgeworfen, sie sei damit beauftragt gewesen, die Bilanz und Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft F1._____ sowie der W1._____ GmbH für das Jahr 2006 zu erstellen. Obschon sie gewusst habe, dass F._____ und W._____ ihren Le- bensunterhalt in dieser Zeit ausschliesslich mit qualifiziertem Marihuanahandel verdient hätten, habe sie in der Erfolgsrechnung 2006 der F1._____ einen Han- delsertrag von Fr. 163'004.25 bzw. einen Dienstleistungsertrag von Fr. 361'391.20 und in der Erfolgsrechnung 2006 der W1._____ GmbH unter der Kontobezeich- nung "Dienstleistungen" den Betrag von Fr. 175'972.– bzw. unter der Kontobe- zeichnung "Kommissionsverkäufe Textilien" einen solchen von Fr. 39'402.95 auf- geführt. Um die Ertragszahlen für das Jahr 2006 zu plausibilisieren, habe die Be- schuldigte sodann in der Zeit zwischen Juli 2007 und Dezember 2007 fiktive Rechnungen im Namen der F1._____ an die AC._____ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 101'626.– sowie ebenfalls fiktive Rechnungen im Namen der W1._____ GmbH an die AC._____ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.– ausgestellt. Darüber hinaus habe sie für das Jahr 2007 weitere fiktive Rechnungen im Namen der F1._____ sowie der W1._____ GmbH an die AC._____ GmbH ausgestellt. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass das fiktive Erstellen und teilweise Verbuchen der Rechnungen u.a. geeignet gewesen sei, unter Vortäuschung eines legalen Einkommens die wahre Quelle der Einnahmen von F._____ und W._____ zu vertuschen, sowie dass es den Behörden dadurch verunmöglicht oder zumin- dest erheblich erschwert würde, den Ursprung der Einkünfte zu ermitteln (vgl. Urk. HD57 S. 13 ff.). 1.2. Zum vorstehend wiedergegebenen Anklagevorhalt ist in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids einleitend klarzustellen, dass der Beschuldigten weder vorgeworfen wird, an der Gründung der F1._____ sowie der W1._____ GmbH in irgendeiner Form mitgewirkt zu haben, noch dass sie das Geld von F._____ aus dem Drogenhandel entgegengenommen und es treuhän- derisch verwaltet habe (Urk. 391 S. 62 f. E. 18.2.2 f.). Des Weiteren ist zu beach-

- 47 - ten, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den ebenfalls unter diesem Anklagepunkt enthaltenen Vorwurf der Falschdeklaration von W._____s Lohnsummen für die Jahre 2006 bis 2009 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich keinen Straftatbestand als erfüllt erachtet hat (Urk. 173 S. 38 f.), was ange- sichts des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) so zu belassen ist. Um den Anklagevorwurf erschöpfend abzuhandeln, ist dieser Teilfreispruch allerdings auch formell ins Dispositiv aufzunehmen, was hier- mit nachzuholen ist. Zu beurteilen ist nachfolgend demnach einzig, ob sich erstel- len lässt, dass die Beschuldigte im Namen der Gesellschaften von F._____ und W._____ fiktive Rechnungen angefertigt und diese teilweise verbucht hat. 2.1. In rechtlicher Hinsicht umfasst die Anklage zum einen den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung und zum anderen jenen der qualifizierten Geld- wäscherei (vgl. Urk. HD57 S. 21). 2.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die kauf- männische Buchhaltung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsaus- züge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Be- deutung zu beurkunden (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.1). Entsprechend kommt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Rechnungen tatbestandsmässi- ger Urkundencharakter zu, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kauf- männische Buchhaltung finden (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.2 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz vor- aus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) zu wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1277/2023 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). Einer tat- sächlichen Überlassung der Urkunden an Dritte bedarf es allerdings nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3). Während bei der

- 48 - Schädigungsabsicht sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermö- gen richten muss, ist Handeln in Vorteilsabsicht gegeben, sobald es auf das Er- langen von Vorteilen beliebiger Natur, auch solchen nicht vermögensrechtlicher Art gerichtet ist. Erfasst wird also jegliche Besserstellung, wobei sich der Vorteil auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken muss (BGE 103 IV 176 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 7.4 m.w.H.). 2.2.2. Tathandlung bei der Geldwäschereistrafnorm im Sinne von Art. 305bis StGB ist demgegenüber jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbe- hörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 72 E. 7.2.2). Charakteristisch ist das Be- streben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymi- sierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer strafprozessualen Be- schlagnahme und Einziehung fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwi- schung des "Papertrails", d.h. der zur Täterschaft führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermö- genswerte zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2022 vom 11. Sep- tember 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Wie erwogen setzt eine Verurteilung neben dem Nachweis einer Geldwäschereihandlung zudem voraus, dass sich eine Vortat er- stellen lässt sowie dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus einer eben- solchen Vortat herrühren (s. dazu vorn Erw. III. A. 2.2.1.). Ein strikter Beweis der Vortat ist nicht erforderlich (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; 120 IV 323 E. 3d). Vielmehr genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam- men (Urteile des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.4; 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 10.2; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvor- satz, auch hinsichtlich der Vereitelungshandlung, genügt (vgl. PIETH/ SCHULTZE, Praxiskommentar StGB 4. Aufl. 2021, Art. 305bis StGB N 21). Dem Täter muss da- bei mindestens im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat herrühren (können), die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 3.2, E. 6.2.2 und E. 6.3 m.w.H.). Bei einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat

- 49 - reicht aus, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergibt und auch allen Beteiligten bewusst ist, dass die Vermögenswerte, um die es geht, mindestens zu einem erheblichen Teil aus dem Drogenhandel stammen (ISEN- RING, OFK StGB, 22. Aufl. 2022, Art. 305bis StGB N 20 m.w.H.). Handelt der Täter bei der Tatbegehung gewerbsmässig, d.h. übt er die inkriminierte Geldwäscherei- tätigkeit nach der Art eines Berufs aus, und erzielt er einen grossen Umsatz oder einen grossen Gewinn, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vor, der im Gegensatz zum Grundtatbestand mit einer höheren Freiheits- strafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann (vgl. PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 305bis StGB N 26 m.w.H.).

3. Hintergrund der hier zu beurteilenden Vorgänge bildet die Anfrage von Anfang Juli 2007 an die Beschuldigte durch K._____, der als Inhaber der AC._____ GmbH zusammengerechnet rund Fr. 1.7 Mio. in bar aus dem Firmen- vermögen für private Zwecke bezogen hatte und nunmehr vermeiden wollte, dass der Fiskus die getätigten Bargeldbezüge bei Bekanntwerden als verdeckte Ge- winnausschüttung der Gesellschaft aufrechnen würde. Die Beschuldigte willigte daraufhin ein, zwecks Vortäuschung, dass der AC._____ GmbH ein entsprechen- der Geschäftsaufwand entstanden war, zulasten der Gesellschaft fiktive Bauhand- werkerrechnungen anzufertigen, die im Namen des eigenen Einzelunternehmens "A1._____" oder in demjenigen von Gesellschaften ausgestellt wurden, welche sie als Treuhänderin oder Buchhalterin betreute (zum Ganzen: Urk. ND2/11 S. 18 ff.). Für diese Handlungen wurde die Beschuldigte im Sinne der Anklage der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug schuldig gesprochen (Anklagezif- fer II.), wobei die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesgericht vollumfäng- lich abgewiesen wurde, weshalb die betreffende Verurteilung auch im Rahmen des heutigen Entscheids aufrecht zu erhalten ist (s. dazu vorn Erw. II. B. 2.3.). 4.1.1. Sachverhaltsmässig gestand die Beschuldigte in der delegierten polizeili- chen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ausdrücklich ein, dass sich unter den Gesellschaften, auf welche sie die fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH ausgestellt hat, auch die F1._____ sowie die W1._____ GmbH befanden (Urk. HD6/1/14 S. 7 f., S. 9 f.). Dies deckt sich mit dem übrigen Untersuchungser-

- 50 - gebnis, wurden doch bei der Hausdurchsuchung am früheren Wohnort der Be- schuldigten mehrere Rechnungskopien aufgefunden, die für die F1._____ 3 Rechnungen mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 über zusam- mengerechnet Fr. 58'526.– (Urk. HD42/28/424 f.; Urk. HD42/28/431) und für die W1._____ GmbH 2 Rechnungen mit Rechnungsdatum im Jahr 2006 über insge- samt Fr. 114'832.– (Urk. HD42/28/332; Urk. HD42/28/337) bzw. 4 Rechnungen mit Rechnungsdatum im Jahr 2007 über Fr. 119'112.– (vgl. Urk. HD42/28/333 ff.) belegen. In diesem Betrag ist mithin anklagegemäss erstellt, dass die Beschul- digte im Namen der beiden genannten Gesellschaften fiktive Rechnungen ange- fertigt hat. In den vorliegenden Strafakten befinden sich dagegen keine Exem- plare weiterer Rechnungen, die auf die F1._____ oder die W1._____ GmbH aus- gestellt worden wären. Entsprechend kann über den soeben erstellten Umfang hinaus die Anfertigung fiktiver Rechnungen zulasten der beiden Gesellschaften nicht als rechtsgenügend erwiesen gelten. 4.1.2. Des Weiteren hat die Beschuldigte selbst erläutert, dass mittels Ausstel- len der fiktiven Rechnungen bei der AC._____ GmbH die Steuerprogression ge- brochen werden konnte (Urk. HD6/1/14 S. 3; Urk. HD6/1/17 S. 28). Im Gegenzug hatte dies aber zur Folge, dass bei denjenigen Personen und Gesellschaften, die als Rechnungssteller auftraten, die fingierten Rechnungsbeträge als Einnahmen eingebucht werden mussten, woraus für jeden von ihnen eine grössere Steuer- last, u.a. auch ein höherer Mehrwertsteuerbetrag, resultierte. Die Beschuldigte verlangte deswegen denn auch von K._____ eine Provision von 10 % auf den fin- gierten Rechnungsbeträgen, damit man daraus die Steuererhöhungen bei den be- troffenen Rechnungssteller ausgleichen könne (Urk. HD6/1/14 S. 2; Prot. I S. 32). In Übereinstimmung damit hat die Beschuldigte anlässlich der delegierten polizei- lichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 ausdrücklich bestätigt, dass die Rech- nungen auch im Fall der W1._____ GmbH sowie der F1._____ "ganz sicher" in deren Buchhaltung erfasst wurden (vgl. Urk. HD6/1/14 S. 7, S. 9). Zwar erwähnt sie in diesem Kontext lediglich das Jahr 2007, wohingegen sie verneint, im Jahr 2006 die Buchhaltung für die beiden Gesellschaften erstellt zu haben. Es ist je- doch naheliegend, dass diese Datumsangabe aus Versehen oder aus einem Missverständnis heraus erfolgte. Denn aus den von der Steuerbehörde edierten

- 51 - Steuerunterlagen geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschuldigte die Jahres- rechnungen 2006 erstellte, wurden doch für das betreffende Jahr die Geschäfts- zahlen der F1._____ wie auch der W1._____ GmbH auf dem Firmenpapier des Einzelunternehmens der Beschuldigten aufgezeichnet (vgl. Urk. HD34/3/18 ff.; Urk. HD35/2 ff.). Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht wurden demgegen- über für das Jahr 2007 zumindest bei den Steuerbehörden weder im Namen der F1._____ noch seitens der W1._____ GmbH eine Bilanz oder eine Erfolgsrech- nung eingereicht, sondern erfolgte eine steuerliche Einschätzung (ND2/11 S. 24 f.). Nachdem die Exemplare der Jahresrechnungen 2006, die aktenkundig sind, als Ausdruckdatum den 28. Dezember 2007 bzw. den 7. Januar 2008 ange- ben, ist indessen sehr gut nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte beim fast 3 Jahre später stattfindenden Befragungstermin die Jahreszahl 2007 anstatt 2006 nennt. In einer nachfolgenden Einvernahme hat die Beschuldigte schliesslich nochmals von sich aus richtiggestellt, dass sie die Buchhaltung der beiden Gesell- schaften für das Jahr 2006 und nicht für 2007 erstellt habe (Urk. HD6/2/2 S. 27). Auch ohne Einsicht in die Einzelbelege aus den Geschäftsbüchern der F1._____ bzw. der W1._____ GmbH, die nicht mehr vorhanden zu sein scheinen (vgl. Urk. ND2/11 S. 16), ist folglich gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen der Be- schuldigten selbst hinreichend erwiesen, dass die fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 – soweit die Rechnungsstellung anhand der Akten belegt ist (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.1.) – Eingang in die (erst im Dezember 2007 bzw. Januar 2008 fertiggestellte) Firmenbuchhaltung für das Jahr 2006 gefunden haben. Daraus ergibt sich, dass bei der F1._____ fingierte Rechnungsbeträge von Fr. 58'526.– und bei der W1._____ GmbH solche von Fr. 114'832.– buchhalterisch erfasst wurden. 4.2.1. Bei der jeweiligen Einbuchung der zulasten der AC._____ GmbH fiktiv ausgestellten Rechnungen handelt es sich zweifellos um ertragswirksame Bu- chungsvorgänge, was bedeutet, dass sie in ebendiesem Umfang zur Bildung des in der Erfolgsrechnung 2006 ausgewiesenen Jahresertrags von insgesamt rund Fr. 520'000.– bei der F1._____ resp. von zusammengerechnet rund Fr. 215'000.– im Fall der W1._____ GmbH beigetragen haben müssen (wohingegen mangels Einzelbelegen offengelassen werden muss, wie sich der Rest des angegebenen

- 52 - Jahresertrags genau zusammensetzt). Durch die Aufnahme fiktiver Positionen in die Buchhaltung der beiden Gesellschaften ist der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB jedenfalls erfüllt (so ausdrücklich BSK StGB II-BOOG, Art. 251 StGB N 90 m.w.H.). 4.2.2. Nachdem sodann wie vorstehend erörtert nachgewiesen ist, dass die Jah- resrechnung 2006 der F1._____ und der W1._____ GmbH durch die Beschuldigte erstellt worden ist, besteht kein Zweifel daran, dass diese darüber im Bilde war, dass ein Teil der ausgewiesenen Gesellschaftserträge für das Jahr 2006 auf fikti- ver Rechnungsstellung beruhte. Wie zu zeigen sein wird, nahm die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen überdies zugleich in Kauf, dass anhand der fiktiven Rechnun- gen, die im Namen der F1._____ und der W1._____ GmbH ausgestellt wurden, die Herkunft von Geldern, welche F._____ und W._____ im qualifizierten Drogen- handel erwirtschaftet hatten, verschleiert wird (s. dazu hinten Erw. III. B. 5.4.1.). Dadurch hat sie zweifellos für die beiden Firmeninhaber eine unrechtmässige Besserstellung bewirkt. Demgemäss ist hinsichtlich der verbuchten Scheinrech- nungen auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit von Art. 251 StGB gegeben. 4.3. Für die weiteren ebenfalls fiktiven Rechnungen über total Fr. 119'112.–, die aus den Akten hervorgehen und die im Namen der W1._____ GmbH mit An- gabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2007 ausgestellt wurden (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.1.), steht hingegen bereits aufgrund der Umschreibung in der An- klageschrift lediglich deren Ausfertigung, nicht aber deren Verbuchung zur Dis- kussion. Es ist mithin keineswegs erwiesen, dass die betreffenden Rechnungen Eingang in die Geschäftsbücher der W1._____ GmbH für das Jahr 2007 fanden, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte für diesen Zeitraum an der Buchhaltung der Gesellschaft beteiligt gewesen wäre. Zwar ist anzunehmen, dass die fiktive Fakturierung diesbezüglich ebenfalls in der Absicht zur Steuerver- meidung bei der AC._____ GmbH erfolgte. Indessen wurde die Verwendung der genannten Rechnungen auf Seiten der AC._____ GmbH bereits unter Anklagezif- fer II. erschöpfend abgehandelt (s. dazu vorn Erw. II. B. 2.2.1.). Zudem stellt das Ausstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen für sich allein genommen keine strafbare Falschbeurkundung dar (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 131 IV 125

- 53 - E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c). Entsprechend fällt für das schlichte Anfertigen der fikti- ven Rechnungen mit angegebenem Rechnungsjahr 2007 eine Verurteilung we- gen Art. 251 StGB ausser Betracht. 5.1.1. Mit Bezug auf die weiter zu prüfende Frage, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ausstellung der fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH Kenntnis davon hatte, dass F._____ und W._____ im qualifizierten Betäubungs- mittelhandel tätig waren, verweist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid pri- mär auf die Aussagen von F._____ nach seiner Verhaftung in Österreich, wonach ihm die Beschuldigte von W._____ als Treuhänderin vorgestellt worden sei, die Kunden wie ihn habe. Von W._____ habe er – so die Vorinstanz weiter – ge- wusst, dass beispielsweise der Privatkläger 2, aber auch andere "Grower" bei ihr seien. Der Beschuldigten sei ausserdem klar gewesen, dass es sich sowohl bei der F1._____ wie auch bei der W1._____ GmbH um Scheinfirmen gehandelt habe. Überdies habe sie die ungefähren Umsätze seines Marihuanahandels ge- kannt. Entsprechend sei sie engagiert worden, um für ihn eine fiktive Buchhaltung zu erstellen, und er habe ihr offengelegt, dass das Geld, welches er ihr zum Be- zahlen der Rechnungen bringe, vollumfänglich aus dem Drogenhandel stamme (Urk. 173 S. 32). Freilich darf nicht unbeachtet bleiben, dass F._____s Aussagen

– wie bereits in anderem Zusammenhang erörtert (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff. und Erw. III. A. 3.2.1. f.) – auch im vorliegenden Kontext unbeständig und kaum zuverlässig sind. So räumt W._____ zwar ein, dass er die Beschuldigte als Treuhänderin an F._____ vermittelt hat, widerspricht diesem jedoch direkt, indem er bestreitet, damals gewusst zu haben, was für Kunden sie habe (Urk. HD7/7 S. 4). Zudem ist nicht zu übersehen, dass F._____ erwähnte, durchaus auch le- gale Geschäftsfelder bewirtschaftet zu haben, insbesondere habe er zum einen Handel mit Raucherwaren (sog. Blunts) sowie anderen Kioskartikeln und zum an- deren einen Schuhladen betrieben, was ihm gewisse Einkünfte eingebracht habe (Urk. HD6/2/1 S. 12, S. 17). Gerade diesbezüglich ist aber zu beachten, dass F._____ anlässlich der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten vom 29. Novem- ber 2011 in Abweichung seiner früheren Behauptung, wonach die Beschuldigte die ungefähren Umsatzzahlen aus seiner Drogenhandelstätigkeit gekannt habe, erwiderte, er habe für seine illegalen Marihuanageschäfte für sich selber eine

- 54 - Buchhaltung erstellt, die er in seinem Laptop abgespeichert habe, wobei er nun- mehr explizit in Abrede stellte, dass er die Beschuldigte jemals darüber informiert habe (vgl. Urk. HD6/2/1 S. 17). Und schliesslich konnte oder wollte sich F._____ auch bei seiner jüngsten Befragung vom 19. April 2024 durch das Berufungsge- richt nicht festlegen, ob und in welchem Umfang die Beschuldigte von seinen dro- genhändlerischen Aktivitäten Bescheid wusste (Prot. II S. 74 f.). Aufgrund des un- steten Aussageverhaltens von F._____ wäre demnach fraglich, inwiefern allein gestützt darauf der Beschuldigten die Kenntnis von dessen illegalen Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte. 5.1.2. Entscheidend ist indessen, dass die Beschuldigte hinsichtlich ihres Wis- sens um die Tätigkeit der Inhaber der F1._____ bzw. der W1._____ GmbH im Hanfhandel auch seitens von W._____ belastet wird. Dieser hat im Verlauf der gegen ihn geführten Strafuntersuchung eingestanden, dass er ca. seit dem Jahr 2005 zusammen mit F._____ im gross angelegten Marihuanahandel tätig war (Urk. HD9/2 S. 3 ff.; vgl. dazu schon Urk. HD7/5 S. 5; Urk. HD7/7 S. 2 f.). Zudem hat er mehrfach bestätigt, dass es sich bei der W1._____ GmbH um eine Schein- firma gehandelt habe, die dazu gedient habe, die Einkünfte aus dem Betäubungs- mittelhandel zu kaschieren (Urk. HD 7/4 S. 5; Urk. HD7/5 S. 6; Urk. HD7/7 S. 4). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2012 hat W._____ so- dann bei der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten ausgeführt, dass diese ab dem Zeitraum 2005/2006 bis zu seiner Verhaftung seine Buchhalterin gewesen sei (Urk. HD6/2/3 S. 3). Die Beschuldigte habe gewusst, dass er im Drogenhandel tätig gewesen sei, da er selber ihr dies so gesagt habe (Urk. HD6/2/3 S. 4). Um die Belange der W1._____ GmbH habe er sich nicht gekümmert. Dies habe alles F._____ übernommen, der für die Buchhaltung die Beschuldigte beigezogen habe. Es sei aber richtig, dass er die Jahresrechnung 2006 der W1._____ GmbH eigenhändig unterzeichnet habe, wobei man die Beschuldigte fragen müsse, wes- halb darin ein Ertrag von insgesamt rund Fr. 215'000.– ausgewiesen sei, nach- dem er keinen solchen Umsatz mit legalen Tätigkeiten erwirtschaftet habe (Urk. HD6/2/3 S. 5). Dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass über die W1._____ GmbH keine legale Geschäftstätigkeit abgewickelt wurde, wiederholte W._____ sodann auch bei einer späteren Einvernahme (Urk. HD7/7 S. 4). Diese

- 55 - Aussagen von W._____ präsentieren sich als in sich stimmig und kohärent. Als besonders anschaulich ist dessen Schilderung zu werten, er habe die in der An- klage aufgeführten fiktiven Rechnungen an die AC._____ GmbH nie zu Gesicht bekommen, die Beschuldigte habe ihn aber ermahnt, bei entsprechenden Anfra- gen vorzugeben, die W1._____ GmbH führe Renovationsarbeiten auf bestimmten Baustellen aus (Urk. HD6/2/3 S. 7), was eine logische Strategie darstellt, um ein Auffliegen des von der Beschuldigten geschaffenen Konstrukts zu vermeiden, und was im Übrigen auch von F._____ so bestätigt wurde (vgl. dazu Urk. HD15/1 S. 7; Urk. HD15/3 S. 4; Urk. HD6/2/1 S. 3 f.). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von W._____ spricht ferner der Umstand, dass er seine Sachdarstellung – nach anfänglichem Zögern – über mehrere Einvernahmen hinweg konstant auf- recht erhalten hat, wie auch dass seine Depositionen frei von übermässigen Be- lastungen sind. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass W._____ zwischen- zeitlich der Beschuldigten fälschlicherweise unterstellt hat, sie habe ihm empfoh- len, dass er für eine von ihm begangene Verkehrsregelverletzung jemanden fin- den soll, der die Schuld auf sich nimmt (Urk. 374/2 S. 54). Dies hat er aber später aus eigenem Antrieb richtiggestellt, indem er zugegeben hat, dass er es gewesen sei, der sich an die Beschuldigte gewandt und sich bei ihr erkundigt habe, ob sie jemanden kenne, der dafür in Frage kommt, was sie jedoch verneint habe (Urk. HD7/6 S. 1). So gesehen erhöht diese Selbstkorrektur, die W._____ von sich aus zugunsten der Beschuldigten vorgenommen hat, die Glaubhaftigkeit seiner übri- gen Aussagen noch zusätzlich. Beizufügen ist schliesslich, dass W._____ natur- gemäss nur eingeschränkt in der Lage war, Angaben darüber zu machen, ob die Beschuldigte nicht nur vom Umfang seiner eigenen illegalen Aktivitäten, sondern auch von jenem F._____s im Betäubungsmittelhandel Kenntnis hatte. Immerhin bekräftigt auch er, es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte von Anfang an gewusst habe, dass es sich bei F._____s Einkünften um Drogengeld handelte und dass die F1._____ gleichermassen wie die W1._____ GmbH ebenfalls ledig- lich ein Vehikel gewesen sei, um eine legale Einkommensquelle vorzutäuschen (Urk. HD7/4 S. 5; Urk. HD 7/5 S. 6; Urk. HD9/1 S. 8 f.; Urk. HD7/7 S. 4). Dem ist zuzustimmen, konnte doch der Beschuldigten unmöglich nicht nur die Gleichartig- keit der Struktur der W1._____ GmbH und der F1._____, sondern auch die enge

- 56 - geschäftliche Beziehung zwischen W._____ und F._____, der sich sogar um die Buchhaltung der W1._____ GmbH kümmerte, entgangen sein. Falls sie vom Aus- mass der drogenhändlerischen Aktivitäten von W._____ wusste, musste dies also aufgrund der von diesem dargelegten Verflechtung mit F._____ zwangsläufig da- mit einhergehen, dass sie auch Kenntnis von Verstrickungen des Letzteren im gross angelegten Betäubungsmittelhandel hatte bzw. zumindest damit rechnete. 5.1.3. Abgerundet wird das Beweisbild schliesslich durch das abgehörte Tele- fongespräch, in welchem die Beschuldigte am 22. März 2010 zu AD._____ sagt, sie habe schon viele Treuhandmandate gehabt und da seien auch schon ein paar wegen Geldwäscherei "nach hinten" gekommen, doch sie habe nie eine Vorla- dung erhalten (Urk. HD54/64 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu erwogen hat, stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Be- schuldigte selbst annimmt, dass ihr Handeln nicht immer rechtens war (Urk. 173 S. 33). 5.2.1. Gestützt auf das vorliegende Beweisfundament ergibt sich schlussfol- gernd, dass F._____ und W._____ ab dem Jahr 2005 gemeinsam bis zur jeweili- gen Verhaftung im November 2009 bzw. Juni 2010 (vgl. zu diesen Zeitangaben Urk. HD1 S. 2 bzw. Urk. HD9/2 S. 15) im grossen Stil Marihuanahandel betrieben und sich so ihren Lebensunterhalt finanzierten. Zwar ist es nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht (BGE 101 IV 402 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.2; 6B_1013/2020 vom 12. März 2024 E. 3.2). Bei W._____ ist jedoch bekannt, dass er wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Urk. 366 S. 47). Und im Fall von F._____ wurde das Strafverfahren bezüglich der Tathandlungen, die in der Schweiz begangen wurden, letztlich zwar eingestellt (Urk. 86/54 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Freilich ge- schah dies nicht, weil F._____ sich keiner Straftat schuldig gemacht hätte, son- dern einzig aus dem Grund, dass die daraus resultierende Zusatzstrafe aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur 10-jährigen Freiheitsstrafe, die ihm durch das österreichische Strafgericht auferlegt worden war, nicht mehr ins Gewicht ge-

- 57 - fallen wäre. Nach dem Erwogenen besteht damit Gewissheit, dass F._____ und W._____ eine Vortat im Sinne der Geldwäschereistrafnorm begangen haben. 5.2.2. Anhand der Beweislage ist ferner offenkundig, dass die F1._____ sowie die W1._____ GmbH lediglich Scheinfirmen darstellten, die dazu dienten, die ille- galen Aktivitäten ihrer Inhaber F._____ und W._____ zu vertuschen. Dass F._____ daneben auch legalen Geschäftstätigkeiten nachging, ändert daran nichts. Vielmehr geht aus der ihn betreffenden staatsanwaltschaftlichen Einstel- lungsverfügung hervor, dass er mit seinem Marihuanahandel im hier zu beurtei- lenden Zeitraum einen Umsatz von Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– täglich erzielte (Urk. 86/54 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Im Vergleich dazu dürfte sein Einkommen aus nichtkriminellen Geschäftsfeldern – so er über- haupt welches generierte – betragsmässig demnach weit in den Hintergrund rü- cken. Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern hinsichtlich allfälliger le- galer Einkünfte überhaupt Anlass für F._____ bestanden hätte, den Ertrag seines Unternehmens mittels fiktiver Positionen zu erhöhen und so die Firmenbuchhal- tung zu verfälschen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass durch die Einbuchung der fingierten Rechnungsbeträge bei der F1._____ der Zweck verfolgt wurde, auf diese Weise bei Einnahmen aus kriminellen Geschäften deren Provenienz zu ver- schleiern, wohingegen ein solches Vorgehen bei legalen Transaktionen völlig sinnwidrig gewesen wäre. 5.2.3. In Anbetracht des Geschäftsvolumens, das mit dem von F._____ und W._____ betriebenen Marihuanahandel generiert wurde – auch bei W._____ war die Rede von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–, die im anklagerelevanten Zeitraum täg- lich umgesetzt wurden (vgl. Urk. HD7/5 S. 4) –, wurden demnach bereits im Jahr 2006 beträchtliche Summen an Drogengeldern angehäuft, die zweifellos allesamt der Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB unterliegen. Es leuchtet also ohne wei- teres ein, dass den Ertragszahlen 2006, soweit sie von der Beschuldigten mittels der fiktiven Rechnungsstellung an die AC._____ GmbH manipuliert wurden, was bei der W1._____ im Umfang von Fr. 114'832.– und bei der F1._____ in Höhe von Fr. 58'526.– geschah (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.1. f.), betragsmässig mit Si- cherheit ein Äquivalent gegenüberstand, das aus krimineller Tätigkeit herrührte

- 58 - und dessen Herkunft mittels Verbuchung der fiktiven Rechnungen vertuscht wer- den konnte. 5.2.4. Insgesamt betrachtet war die wahrheitswidrige Verbuchung von Schein- rechnungen, die mit Angabe eines Rechnungsdatums im Jahr 2006 zulasten der AC._____ GmbH ausgestellt wurden, demnach durchaus geeignet, bei der F1._____ sowie bei der W1._____ GmbH im Umfang der fingierten Rechnungs- beträge die Ermittlung der Provenienz von illegalen Geldern zu verhindern, wel- che F._____ und W._____ mit ihren Aktivitäten im qualifizierten Drogenhandel er- wirtschaftet hatten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 374/2 S. 111 f.) fällt die Verrechnung fiktiver Leistungen wie auch die Manipulation der Buchhaltung klarerweise unter den Tatbestand der Geldwäscherei (so ausdrück- lich ACKERMANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organi- sationen, Band II, 2018, Art. 305bis StGB N 571 ff.). 5.2.5. Nachdem es sich bei Art. 305bis StGB um ein abstraktes Gefährdungsde- likt handelt, bedarf es im Übrigen zur Tatbestandserfüllung lediglich einer potenzi- ellen Erschwerung der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs, wo- hingegen zur Bejahung der Tatbestandsmässigkeit weder ein eigentlicher Vereite- lungserfolg noch auch nur eine konkrete Gefahr für das Einziehungsinteresse er- forderlich sind (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a). Bei Vortäuschen einer legalen Einkommensquelle mittels manipulierter Ertragszahlen ist eine abstrakte Gefährdung der Aufdeckung krimineller Geldflüsse ohne weiteres zu bejahen, zu- mal wenn dies wie im vorliegenden Fall bei Handelsgesellschaften mittels Verbu- chung gefälschter Rechnungen geschieht, da deren Unwahrheitsgehalt auch von den Strafverfolgungsbehörden nicht leichthin durchschaut werden kann. Im Rah- men der rechtlichen Würdigung kann mithin dahingestellt bleiben, ob im Falle der F1._____ die fiktive Fakturierung von Bauhandwerkerrechnungen zulasten der AC._____ GmbH mit dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck ("Unternehmensberatung und Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie Han- del mit Textilien") überhaupt vereinbar gewesen wäre (zur Auswirkung dieses Um- stands auf die Strafzumessung hingegen s. hinten Erw. IV. E. 1.2.1.).

- 59 - 5.3. Hinsichtlich der weiteren aktenkundigen Rechnungen, die mit Angabe ei- nes Rechnungsdatums im Jahr 2007 im Namen der W1._____ GmbH zulasten der AC._____ GmbH ausgestellt wurden, aber nie Eingang in die Firmenbuchhal- tung fanden, lässt sich hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen, ob die Be- schuldigte überhaupt je vorhatte, sie in die Geschäftsbücher der Gesellschaft auf- zunehmen (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.3.). Folgerichtig kommen sie bereits aus ob- jektiven Gründen nicht als mögliche Mittel zur Verschleierung von illegalen Ein- künften in Betracht. 5.4.1. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses, namentlich der Aussagen von W._____ (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.1.2.), ist des Weiteren hinreichend erstellt, dass die Beschuldigte nicht nur Kenntnis sowohl von seiner Tätigkeit wie auch von derjenigen F._____s im Hanfgeschäft hatte, sondern dass sie sich auch be- wusst war, dass deren finanzielle Mittel mindestens zu einem erheblichen Teil aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel herrührten, als sie in ihrer Funktion als Treuhänderin und Buchhalterin für die F1._____ und die W1._____ GmbH die Jahresrechnung 2006 anfertigte und in der Erfolgsrechnung der jeweiligen Gesell- schaft die von ihr selbst angefertigten fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH verbuchte. Entsprechend ist bei dieser Sachlage darauf zu schliessen, dass die Beschuldigte damit rechnen musste, dass F._____ und W._____ im Um- fang der fingierten Rechnungsbeträge in die Lage versetzt wurden, unter Hinweis auf die fiktive Fakturierung und die verfälschten Ertragszahlen in der Erfolgsrech- nung der beiden Gesellschaften die verbrecherische Herkunft ihrer Einkünfte zu verschleiern. Auch wenn es der Beschuldigten wohl in erster Linie darum ging, zu- gunsten der AC._____ GmbH eine Steuerersparnis zu erzielen, hat sie mit ihrem Vorgehen mithin letztlich zugleich in Kauf genommen, dass dadurch die potenzi- elle Einziehung von Drogengeldern erschwert werden könnte. Demnach hat sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich erfüllt. 5.4.2. In Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Würdigung nicht mehr beur- teilt zu werden braucht, ob die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen noch eine weiter- gehende Besserstellung von F._____ und W._____ beabsichtigte. Namentlich

- 60 - kann offenbleiben, ob die Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD57 S. 15, S. 17 f.) – wusste, dass die fiktiven Rechnungen auch für an- derweitige ausserfiskalische Zwecke, insbesondere die AHV-Taxation, Verwen- dung finden würden. Solches ist der Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Entscheids folglich nicht anzulasten. 5.5. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschuldigte die Geld- wäschereihandlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Treuhänderin be- gangen hat. Für ihre Dienstleistungen erhielt sie nicht nur ein Honorar von der F1._____ sowie von der W1._____ GmbH, deren Höhe sich freilich nicht hinrei- chend beziffern lässt (s. dazu hinten Erw. VII. B. 2.4.). Vielmehr wurde die Be- schuldigte für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH separat von K._____ entschädigt (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.2.). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Ok- tober 2010, auf die sie zu behaften ist, waren im Fall der F1._____ noch keine Provisionen geflossen, für die W1._____ GmbH beliefen sich die einkassierten Auszahlungen demgegenüber auf Fr. 25'192.60 sowie Fr. 13'102.30, von denen sie 2/3 an F._____ abliefern musste und das restliche Drittel für sich einbehalten konnte (vgl. Urk. HD6/1/14 S. 10). Ihr persönlicher Anteil an den inkriminierten Geschäften betrug somit eigenen Angaben zufolge nicht weniger als Fr. 12'764.–. Dies übersteigt die Schwelle zum erheblichen Gewinn, der eine gewerbsmässige Geldwäscherei begründet und der nach der Rechtsprechung bei Fr. 10'000.– liegt (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Mit ihrem Vorgehen hat die Beschuldigte demnach nicht nur objektiv und subjektiv gegen den Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verstossen, sondern hat darüber hinaus auch den schweren Fall gemäss Ziff. 2 lit. c der Geldwäschereistrafnorm erfüllt.

6. Hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der Falschbeurkundung und der Geldwäscherei ist schliesslich zu beachten, dass Art. 251 StGB das Vertrauen schützt, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 m.w.H.). Durch Art. 305bis StGB wird hingegen in erster Linie der Schutz der Rechtspflege in der Durchsetzung von staatlichen Ein- ziehungsansprüchen gewährleistet und dient damit letztlich dem öffentlichen Inter-

- 61 - esse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 119 IV 59 E. 2e). Einerseits schützen die genannten Strafnormen folglich unterschiedliche Rechtsgüter. Andererseits kann nicht gesagt werden, dass das jeweilig verwirk- lichte Unrecht von der anderen Norm miterfasst wird (ACKERMANN/ZEHNDER, Kom- mentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band II, Art. 305bis StGB N 571 ff.). Entsprechend gelangen beide Tatbestände zur Anwendung.

7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer IV. A und B der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Ebenso hat sie sich in Anklage- ziffer IV. A und B hinsichtlich der Rechnung mit Rechnungsdatum 2. April 2006 bzw. hinsichtlich der beiden Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 31. Dezem- ber 2006 lautend auf die F1._____ sowie hinsichtlich der Rechnung mit Rech- nungsdatum vom 2. Dezember 2006 bzw. hinsichtlich der Rechnung mit Rech- nungsdatum vom 10. Dezember 2006 lautend auf die W1._____ GmbH der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Im Übrigen hat mit Bezug auf letzteren Tatvorwurf ein Freispruch zu erfolgen. C. HD: Geldwäscherei W._____ / L._____ (Anklageziffer IV. C) 1.1. Unter Anklageziffer IV. C wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe von W._____ und L._____ EUR 70'000.– in bar entgegengenommen, von denen sie gewusst habe, dass sie aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stam- men. Am 26. Mai 2010 habe sie die Geldsumme auf ihr eigenes Euro-Konto bei der UBS einbezahlt, wobei sie in der Absicht gehandelt habe, die wahre Quelle des Wertträgers zu vertuschen, und im Wissen darum, dass dadurch den Behör- den verunmöglicht bzw. erheblich erschwert würde, dessen Ursprung aufzuklären (Urk. HD57 S. 20 f.). 1.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschränkt sich der Anklage- vorhalt nicht darauf, dass die Beschuldigte eine Geldsumme entgegengenommen und diese anschliessend auf ein eigenes Konto einbezahlt haben soll (Urk. 374/2 S. 113). Vielmehr wird ihr darüber hinaus zum Vorwurf gemacht, dass sie die Pro-

- 62 - venienz des Geldes habe vertuschen wollen, was nichts anderes bedeuten kann, als dass der Beschuldigten angelastet wird, mit ihrem Vorgehen eine Kaschierung der kriminellen Herkunft des Vermögenswerts bezweckt zu haben, was nach Auf- fassung der Anklage geeignet ist, eine Einziehung zu vereiteln. Damit ist der ein- geklagte Geldwäschereivorwurf genügend umschrieben. Der Beschuldigten war denn auch jederzeit eine Verteidigung möglich. Ein Verstoss gegen den Anklage- grundsatz (Art. 9 StPO) ist demnach nicht ersichtlich. 2.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte zu einem nicht mehr bestimmba- ren Zeitpunkt nach der Verhaftung von F._____ im November 2009 die Bargeld- summe von EUR 70'000.–, in original verpackten 500er-Noten gebündelt, durch L._____ (dem Bruder von F._____s damaliger Lebenspartnerin [vgl. Urk. HD8/3 S. 2 f.]) und W._____ ausgehändigt erhielt (vgl. Urk. 374/2 S. 113 ff.). Ebenso ist aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass die Beschuldigte den gesamten Betrag am 26. Mai 2010 auf das auf ihren Namen lautende Euro-Konto bei der UBS AE._____ einbezahlt hat (Urk. 151/27 f.). Der äussere Anklagesachverhalt ist demnach ohne weiteres erstellt. 2.2.1. Über den Hintergrund der inkriminierten Transaktion haben W._____ und L._____ im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, Ersterer habe die Ge- schäftsidee gehabt, über die neu zu bildende Firma I._____ AG Duftträger in Form von Hanfblättern zu vertreiben. Als W._____ nach F._____s Verhaftung von der Beschuldigten erfahren habe, dass dieser bereits daran gewesen sei, die Ge- sellschaft zu gründen, sei er (W._____) wütend geworden. Die Beschuldigte habe W._____ dann vorgeschlagen, F._____ aus der I._____ AG hinauszudrängen und das Geschäft nunmehr mit ihm weiterzuführen, was er akzeptiert habe, jedoch darauf bestanden habe, dass auch L._____ daran beteiligt werde. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte entgegnet, dass F._____ ihr versprochen habe, Fr. 100'000.– in die I._____ AG zu investieren, er ihr aber diesen Betrag, den sie vorgeschossen habe, schuldig geblieben sei. Als Bedingung für die Beteiligung an der Gesellschaft habe die Beschuldigte daher von W._____ und L._____ verlangt, dass sie ihr die vorgeschossene Summe zurückzahlen. In der Folge hätten sie aus dem Bargeldbestand von F._____, zu dem sie während seiner inhaftierungs-

- 63 - bedingten Abwesenheit Zugang gehabt hätten, EUR 70'000.– entnommen und der Beschuldigten "quasi für die Aktien von F._____" übergeben (statt vieler: Urk. HD9/1 S. 8). Folgt man dieser Darstellung, hätte die Beschuldigte mithin zwangs- läufig Kenntnis davon gehabt, dass das Geld von F._____ stammt, was wiederum bedeuten würde, dass sie – erst recht, nachdem F._____ in Österreich wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte festgenommen worden war – unweigerlich in Kauf nehmen musste, dass die EUR 70'000.– aus verbrecherischer Herkunft herrühren (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.4.1.). 2.2.2. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten hingegen sei es tatsächlich so, dass sie das Gründungskapital der I._____ AG in Höhe von Fr. 100'000.– voll- ständig aus eigenen Mitteln liberiert habe (Urk. HD6/1/2 S. 2), obschon sie selber lediglich 20 %, während die übrigen 80 % der Aktien F._____ gehalten habe (vgl. zu diesen Beteiligungsquoten die Gründungsurkunden der I._____ AG [Urk. HD33/5 f.]). Ebenso treffe es zu, dass sie F._____ aus dem Verwaltungsrat der neugegründeten Gesellschaft abberufen habe, nachdem sie von dessen Verhaf- tung erfahren habe (vgl. hierzu die Akten des Handelsregisteramts der I._____ AG [Urk. HD33/12 ff.]). W._____ habe ihr in der Folge erzählt, dass die Ge- schäftsidee mit den Duftträgern ursprünglich von ihm gekommen sei und er sich jetzt von F._____ hintergangen fühle. Aus diesem Grund hätten ihr W._____ und L._____ ihre Zusammenarbeit angeboten und zur Finanzierung ihres Gesell- schaftsanteils EUR 70'000.– beigebracht (vgl. Urk. HD6/1/3 S. 3; Urk. HD6/1/10 S. 4 f.; Urk. HD6/1/12 S. 3 f.; Urk. HD6/1/17 S. 29). Im Gegensatz zur Version von W._____ und L._____ hat die Beschuldigte selbst somit konstant geltend ge- macht, dass mit den ihr ausgehändigten EUR 70'000.– nicht etwa die Rückzah- lung des vorgeschossenen Anteils von F._____ an den Gründungsaktien be- zweckt war, sondern dass das Geld als Gegenleistung für die Neubeteiligung von W._____ und L._____ an der I._____ AG gedacht war. Nur so lässt sich denn auch erklären, dass die Beschuldigte viel später – mit Schreiben vom 21. August 2013 – ihr angeblich im Zusammenhang mit der Liberierung des Gründungskapi- tals der I._____ AG an F._____ gewährtes Darlehen über Fr. 80'000.– kündigen liess (Urk. 301 D1/15/13/5 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche An-

- 64 - schuldigung"]), was keinen Sinn ergäbe, falls dessen Schuld durch die EUR 70'000.– schon getilgt worden wäre. 2.3. Selbst wenn zugunsten der Beschuldigten auf ihre Eigendarstellung abge- stellt wird, darf freilich nicht unbeachtet bleiben, dass ihr bereits aus früheren Ge- schäftserfahrungen bekannt sein musste, dass W._____ im Marihuanahandel tä- tig war, und dass ihr ebenso bewusst war, dass dessen finanzielle Mittel (jeden- falls zu einem erheblichen Teil) aus qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz stammen (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.4.1.). Entsprechend hat W._____ bei der Ge- genüberstellung mit der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2012 auch in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass die in Frage stehenden EUR 70'000.– aus dem Marihuanaverkauf gekommen seien, was die Beschuldigte genau gewusst habe (Urk. HD6/2/3 S. 13). Und auch bei L._____ – der im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens anerkannt hat, ab Ende Jahr 2009, d.h. im anklagerele- vanten Zeitraum, zusammen mit W._____ dem qualifizierten Drogenhandel nach- gegangen zu sein (vgl. Urk. HD9/2 S. 14 ff.) – hat die Beschuldigte eingestande- nermassen keinerlei Nachfragen nach der Herkunft des Geldes gestellt (Urk. HD6/1/3 S. 4), obschon dieser bei der Übergabe der EUR 70'000.– ihren Anga- ben zufolge als Begleiter und Geschäftspartner von W._____ auftrat und bei ihr deshalb nur schon aus diesem Grund sofort starke Bedenken hätten aufkommen müssen, was ihre Beteuerungen, sie habe von den kriminellen Aktivitäten von L._____ nichts geahnt (Urk. HD6/1/10 S. 4), als völlig unglaubhaft erscheinen las- sen. Auch unter Zugrundelegung des von ihr selbst dargelegten Szenarios ist demnach rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Annahme des Geldes zumindest in Kauf nahm, dass es verbrecherischen Ur- sprungs war. Folgerichtig hat die Beschuldigte unmittelbar nach ihrer Verhaftung eingesehen, dass die Entgegennahme der Geldscheine von W._____ und L._____ ein grosser Fehler gewesen sei (Urk. HD51/8 S. 5), wohingegen ihre spätere Relativierung, die soeben zitierte Aussage sei erfolgt, nachdem ihre Inhaf- tierung sie wie ein Schlag getroffen habe, sie wisse aber bis heute nicht, aus wel- cher Quelle das Geld stamme (Urk. HD6/1/10 S. 5), sich als reine Schutzbehaup- tung erweist.

- 65 - 3.1. In rechtlicher Hinsicht ist der Verteidigung zwar vorab beizupflichten, dass weder die schlichte Annahme von Verbrechenserlös noch die Bareinzahlung ver- brecherischer Mittel auf das eigene Konto der Täterschaft je für sich allein be- trachtet zwingend eine Geldwäschereihandlung darstellen (Urk. 374/2 S. 115). Nach Lehre und Rechtsprechung gilt dies aber nur, solange keine weiteren Ka- schierungshandlungen hinzutreten. Dabei kann die weitere Verfügung über die entgegengenommenen Vermögenswerte durchaus zur Einziehungsvereitelung im Sinne der Geldwäschereinorm geeignet sein. Insbesondere müssen für die Trans- aktion stets plausible wirtschaftliche Gründe bestehen und hat etwa der Name des Berechtigten an den betreffenden Vermögenswerten jederzeit ersichtlich zu bleiben (BGE 124 IV 274 E. 4a; 119 IV 242 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3; ACKERMANN/ZEHNDER, Kommentar Kri- minelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, Art. 305bis StGB N 403 ff., N 583 ff., N 590 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT II, 7. Aufl. 2013, S. 411; PIETH/SCHULTZE, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 305bis StGB N 18). 3.2.1. Angesichts der einander widersprechenden Versionen von W._____ und L._____ einerseits sowie der Beschuldigten andererseits bleibt letztlich im Dun- keln, was die Beteiligten hinsichtlich der in der Anklage aufgeführten EUR 70'000.– konkret bezweckten. Gerade wenn man zugunsten der Beschuldigten auf ihre Eigenversion abstellt, sind jedoch keine plausiblen wirtschaftlichen Gründe für ihr Vorgehen ersichtlich. Denn wäre mit der Übergabe der Geldsumme tatsächlich die Finanzierung einer neuen Beteiligung von W._____ und L._____ an der I._____ AG angedacht gewesen, wie das von der Beschuldigten ausdrück- lich geltend gemacht wird (Urk. HD6/1/3 S. 4), hätte sie den beiden umgehend ein Aktienzertifikat ausstellen und das Geld auf ein Konto der Gesellschaft einzahlen müssen, was ein Leichtes gewesen wäre, zumal sie zum Zeitpunkt der inkrimi- nierten Banktransaktion Alleinaktionärin und einzig verbleibende zeichnungsbe- rechtigte Organperson der Firma war (Urk. 151/20 f.; Urk. HD33/12). Indem sie das Geld am 26. Mai 2010 stattdessen auf ein auf sie lautendes Konto einbe- zahlte, schuf die Beschuldigte hingegen eine persönliche Distanz zur I._____ AG bzw. den daran berechtigten W._____ und L._____. Kommt hinzu, dass die Be-

- 66 - schuldigte die EUR 70'000.– auf einem Eurokonto lagerte, das auch nach ihren Angaben bis zu diesem Zeitpunkt "dalag" (vgl. Urk. HD6/1/10 S. 7), d.h. kaum Verwendung gefunden haben dürfte, wobei ihre Begründung dafür – angeblich hatte ihr die Bank wenige Wochen zuvor ein Angebot zur Geldanlage mit günsti- gen Konditionen auf dem betreffenden Fremdwährungskonto unterbreitet – reich- lich konstruiert erscheint. Dadurch erhöhte die Beschuldigte also die Intranspa- renz der Transaktion selbst innerhalb ihrer eigenen Bankverbindungen. 3.2.2. Insgesamt betrachtet ging das Vorgehen der Beschuldigten demnach klar über das blosse Annehmen einer Geldsumme und deren anschliessende Einzah- lung auf ein eigenes Bankkonto hinaus, sondern war mit konkreten Kaschierungs- handlungen verbunden, die von der Tatintensität her einem Vertuschen der Her- kunft der Vermögenswerte gleichzusetzen ist. Insofern ist erwiesen, dass die Be- schuldigte, die angesichts der eigenhändig vorgenommenen Handlungen zweifel- los wissentlich und willentlich vorging, darauf aus war, eine mögliche Einziehung der EUR 70'000.– zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Sie hat demnach sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3. Richtig ist ferner, dass die Beschuldigte die Tat in Ausübung ihrer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit als Treuhänderin begangen hat. Nachdem das Ge- schäftsverhältnis zwischen W._____ und der Beschuldigten – wie vorstehend er- wähnt (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.1.2.) – hauptsächlich über F._____ lief, Letzterer jedoch im November 2009 verhaftet worden war, dürfte es allerdings bei der Übernahme der EUR 70'000.– kaum darum gegangen sein, ihr "ordentliches" Treuhandmandat zu erfüllen, sondern ist davon auszugehen, dass eine gänzlich neue Situation vorlag, bezüglich der letztlich völlig ungeklärt bleibt, ob und in wel- chem Umfang sie dafür ein Entgelt erhielt. Anders als im Zusammenhang mit der fiktiven Rechnungsstellung zulasten der AC._____ GmbH ist zudem im vorliegen- den Kontext weder in der Anklage aufgeführt noch aus den Akten ersichtlich, dass sie von W._____ und/oder L._____ eine separate Entschädigung ausbezahlt er- halten hätte. Unter diesen Umständen lässt sich nicht nachweisen, dass die Be- schuldigte bei der Entgegennahme der EUR 70'000.– einen Gewinn erzielt hat.

- 67 - Schliesslich überstieg die "gewaschene" Summe auch nicht die Schwelle von Fr. 100'000.– Umsatz (gemäss Vorinstanz entsprachen EUR 70'000.– zum dama- ligen Wechselkurs Fr. 98'808.50 [Urk. 173 S. 73]), die für die Annahme eines schweren Falls nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erforderlich wäre (BGE 149 IV 248 E. 6.3). Es bleibt daher bei der Anwendung des Grundtatbestands der Geld- wäschereistrafnorm.

4. In Bezug auf Anklageziffer IV. C ist die Beschuldigte demgemäss der (ein- fachen) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. ND2: Betrug B._____ Krankenkasse (Anklageziffer VII.) 1.1. Gemäss Anklageziffer VII. soll sich die Beschuldigte schliesslich des Be- trugs schuldig gemacht haben, indem sie grob zusammengefasst bis zum 30. Juni 2010 für ihre damalige Arbeitgeberin, die frühere M._____ AG P._____, sowie für eigene Mandate im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Treuhän- derin gearbeitet habe und sich per 1. Januar 2010 zu einem Monatslohn von Fr. 2'300.– bei G._____s Unternehmen ("AF._____ O._____") habe anstellen las- sen, obschon ihr die B._____ Krankenkasse (Privatklägerin 1, heute umfirmiert in B._____ Gesundheitsversicherung) gestützt auf mehrere Arztzeugnisse, die ihr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, in der Zeit zwischen Januar 2010 und Februar 2011 Krankentaggeld im Gesamtbetrag von Fr. 48'405.15 aus- bezahlt habe. Ungeachtet dessen, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass sie bei teilweiser Arbeitstätigkeit einen geringeren Anspruch auf Krankentaggeld ge- habt hätte, habe sie diese Arbeiten ausgeführt, ohne dies ihren behandelnden Ärzten oder der Privatklägerin 1 gemeldet zu haben, womit sie diese im Glauben belassen habe, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Dadurch sei der Privatklägerin 1, für welche die teilweise Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten nicht überprüfbar ge- wesen sei, in der Höhe der ausgerichteten Krankentaggelder ein finanzieller Schaden entstanden (Urk. HD57 S. 25 ff.). 1.2. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, an die das Berufungsgericht gebunden ist, erschöpft

- 68 - sich die von der Anklage der Beschuldigten vorgeworfene Täuschungshandlung im Wesentlichen darin, dass sie nach ihrer Krankschreibung weiterhin Arbeiten für die M._____ AG P._____ sowie für Dritte ausgeführt habe. Dass sie für ihre Tätig- keit bei der M._____ AG P._____ trotz der Auszahlung der Krankentaggelder durch die Privatklägerin 1 nach wie vor den üblichen Lohn bezogen haben soll, wird der Beschuldigten hingegen nicht angelastet (Urk. 391 S. 74 E. 19.5.2). Ebenfalls nicht eingeklagt ist eine Täuschung der behandelnden Ärzte durch die Beschuldigte über tatsächlich nicht vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigun- gen (Urk. 391 S. 74 f. E. 19.5.3). Die im Verfahren wiederholt zum Ausdruck ge- brachte Auffassung der Privatklägerin 1, nach der die Beschuldigte falsche Anga- ben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe (vgl. Urk. 156 S. 10 ff.; Urk. 324 S. 6 f.), ist damit überholt und wird auch privatklägerseits nicht mehr auf- recht erhalten (Urk. 459 S. 2). Schliesslich besteht der von der Anklage erfasste Vermögensschaden gemäss Bundesgericht nicht etwa im Betrag der von Januar 2010 bis Februar 2011 im Gesamtumfang von Fr. 48'405.15 durch die Privatklä- gerin 1 an die Beschuldigte erfolgten Zahlungen, sondern lediglich in der Differenz zwischen der für die Monate Januar bis Juni 2010 ausgerichteten vollen Taggeld- entschädigung und der für diese Zeit aufgrund der in der Anklage umschriebenen Arbeitstätigkeiten der Beschuldigten zu reduzierenden, tatsächlich geschuldeten Taggelder (Urk. 391 S. 75 E. 19.5.4). 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. An- griffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers, was auch durch konkluden- tes Handeln erfolgen kann (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von

- 69 - der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irr- tum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist Arglist indessen lediglich zu verneinen, wenn der Getäuschte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrugstatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbe- standsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihr abfin- det, mag sie ihm auch unerwünscht sein (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Ver- mögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Zwecks hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 105 IV 330 E. 2c, 101 IV 177 E. II.8 und 74 IV 40 E. 2). 3.1. Aufgrund der Akten ist zunächst belegt, dass am 5. Januar 2010 via ent- sprechendem Anmeldeformular der Arbeitergeberin die Krankmeldung der Be- schuldigten bei der Privatklägerin 1 erfolgte (Urk. ND2/2/14). In der Folge ergin- gen mehrere Arztzeugnisse, die der Beschuldigten mit Beginn ab dem 17. De- zember 2009 bis zum Ende des anklagerelevanten Zeitraums am 30. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten (Urk. ND2/2/9 ff.), was gemäss dem nachträglich erstellten medizinischen Zwischenbericht vom 23. Juni 2010 in erster Linie auf einer mittelgradig depressiven Episode sowie einem psychophysi-

- 70 - schen Erschöpfungssyndrom (sog. Burnout-Syndrom) beruhte (Urk. ND2/2/3/1). Als Folge der 100 %-igen Krankschreibung wurden für die Beschuldigte sodann gestützt auf die zwischen der Privatklägerin 1 und der M._____ AG P._____ (ur- sprünglich noch unter der Bezeichnung AG._____ AG) abgeschlossene Kollektiv- Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. ND2/3/3/2 ff.) – nach Ablauf der vertragli- chen Wartefrist – volle Krankentaggelder ausbezahlt, die sich im Zeitraum von Ja- nuar bis und mit Juni 2010 auf zusammengerechnet Fr. 19'646.10 beliefen (Urk. ND2/2/2/2). 3.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte während der Dauer ihrer voll- ständigen Krankschreibung für ihre Arbeitgeberin weiterhin in einem nutzbringen- den Umfang tätig blieb, der einen Einfluss auf die Pflicht der Privatklägerin 1 zur Ausrichtung der ungekürzten Krankentaggelder gehabt hätte, hat das Bundesge- richt in seinem Rückweisungsentscheid festgehalten, dass sich ein solcher Nach- weis gestützt darauf, dass sich die Beschuldigte gemäss der Standortauswertung aus der Telefonüberwachung am Sitz der M._____ AG P._____ aufgehalten habe oder dass sie während ihrer Krankschreibung der Sekretärin der M._____ AG P._____ bzw. deren Stellvertretung für Auskünfte zur Verfügung gestellt habe, nicht genügend erbringen lasse (vgl. Urk. 391 S. 75 f. E. 19.5.6). Diese Erwägun- gen sind für das Berufungsgericht verbindlich. Entsprechend verfängt die darauf abzielende, im früheren Verfahren noch vorgetragene Argumentation der Privat- klägerin 1 nicht (Urk. 156 S. 7 f.; Urk. 324 S. 5). Nachdem in der Anklage jeglicher Hinweis dafür fehlt, dass die Beschuldigte parallel zu den Krankentaggeldern der Privatklägerin 1 weiterhin auch den Arbeitslohn der M._____ AG P._____ bezo- gen hätte (s. dazu vorn Erw. III. D. 1.2.), wäre eine nutzbringende Weiterbeschäf- tigung von gewissem Umfang überdies ohnehin nicht der Beschuldigten persön- lich, sondern einzig der Arbeitgeberin zugutegekommen. Auch dies ist jedoch nicht eingeklagt und bildet demzufolge von vornherein nicht Gegenstand des Ver- fahrens. 3.2.2. Was die übrigen Beweismittel anbelangt, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Arbeitstätigkeit der Beschuldigten bei der M._____ AG P._____ resp. im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Treuhänderin

- 71 - belegen sollen, hat sodann bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid er- wogen, aus den abgespeicherten Dokumenten im Computer der Beschuldigten könnte höchstens als Indiz abgeleitet werden, dass sie nicht völlig untätig geblie- ben sei, während eine konkrete Arbeitsleistung gestützt darauf sich nicht sauber quantifizieren lasse. Zudem hat die Vorinstanz an derselben Stelle konstatiert, dass die in der Anklage enthaltene Dokumentenliste keine taugliche Beweis- grundlage für den Nachweis einer allfälligen Arbeitstätigkeit der Beschuldigten im anklagegegenständlichen Zeitraum darstellt, zumal gewisse Schriftstücke in der Aufstellung doppelt aufgeführt sind und sich darunter auch Unterlagen aus den Jahren 2007 bis 2009 befinden, denen für die Beurteilung des eingeklagten Sach- verhalts keine Relevanz zukommt (Urk. 173 S. 50). Diese erstinstanzlichen Schlussfolgerungen überzeugen und sind daher zu übernehmen. Mit der Vorinstanz ist es ferner als durchaus nachvollziehbar zu werten, wenn die Be- schuldigte auf Vorhalt der Protokolle der Telefonüberwachung aussagt, bei den abgehörten Äusserungen gegenüber ihren Gesprächspartnern sei es in erster Li- nie darum gegangen, dahingehend den Schein zu wahren, dass sie nach wie vor voll leistungsfähig sei, die in den Telefonaten zur Sprache gekommenen Arbeiten habe sie aber letztlich nie erbracht (Urk. ND2/4/5 S. 5 f.). 3.2.3. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte wie im Fall ihrer Anstellung bei G._____s "AF._____ O._____" gar nicht bestreitet, in gewissem Umfang arbeits- tätig gewesen zu sein (s. dazu hinten Erw. III. D. 3.3.1.), vermag sodann auch nicht zu überraschen, dass sie in der Erstbefragung durch die Staatsanwältin am

1. Juli 2010 gleich nach ihrer Festnahme ausgesagt hat, ihre Ärztin würde sie prü- geln, wenn sie erfahren würde, dass sie noch arbeite (Urk. HD6/1/1 S. 6). Daraus lässt sich indessen keineswegs ableiten, dass die Beschuldigte damit zugegeben hätte, sie sei nach der Krankschreibung weiterhin in gleichem Ausmass ihrer Tä- tigkeit als selbstständige Treuhänderin nachgegangen, zumal sie bereits damals angab, sie leide seit Dezember 2009 an einer Erschöpfungsdepression und habe versucht, ihre Mandate abzubauen. Erst recht gilt dies für ihren Ausspruch am Ende der Einvernahme, wonach sie nach Hause möchte, weil sie arbeiten müsse, ist dies doch eher als Wunsch nach einer Haftentlassung zu verstehen denn als ernsthafter Beleg für eine angebliche Beschäftigung.

- 72 - 3.2.4. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus der Tatsache, dass sich in den sichergestellten Unterlagen der Beschuldigten mehrere auch in der Anklageschrift aufgeführte Rechnungen befinden, mit denen sie gegenüber einzelnen Mandan- ten für ihre Treuhandtätigkeit im ersten Halbjahr 2010 das Honorar einfordert. Da- bei handelt es sich entweder um geringfügige Beträge für relativ einfache Aufga- ben wie das Sortieren, Verarbeiten und Weiterleiten des Posteingangs für F._____ und W._____ (HD40/9/2/2; HD42/28/50) oder es betrifft eigentliche Ab- schlussarbeiten wie im Fall des Familiencoachings für AH._____ und des damit verbunden Auftrags der Stiftung AI._____ (HD4228/268; HD42/28/262). Gerade das zuletzt genannte Beispiel veranschaulicht im Übrigen auf eindrückliche Weise, wie die Beschuldigte – entsprechend ihren Angaben gegenüber der Privat- klägerin 1 und der privatklägerseits beigezogenen Abklärungsstellen (vgl. Urk. ND2/6/2 S. 2; Urk. ND2/2/7/4 S. 3; Urk. ND2/2/8/2 S. 1) – gegen Ende Jahr 2009 infolge des krankheitsbedingten Erschöpfungszustands gezwungen war, sukzes- sive ihre Mandate abzubauen. So spricht der Auftraggeber in der betreffenden Korrespondenz ausdrücklich aus, dass die Beschuldigte die in der Rechnungspe- riode ab Dezember 2009 anfallenden Arbeiten nicht habe erledigen können, weil ihr die Kraft gefehlt habe. Zudem moniert er die Rechnungsstellung der Beschul- digten und listet all jene Arbeiten auf, die bis zur Mandatsabgabe per Anfang Fe- bruar 2010 nicht oder nur ungenügend erbracht worden seien (vgl. Urk. HD42/28/263). Bezeichnenderweise ergibt es sich denn auch nicht aus den Akten, ob und in welchem Umfang die besagte Rechnung über Fr. 5'970.70 durch die Stiftung AI._____ beglichen wurde. All dies erweckt berechtigte und in einem Strafprozess unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte im rechtlich relevanten Zeitraum (Januar bis Juni 2010) noch in der Lage gewesen wäre, im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nennenswerte Leistungen zu er- bringen oder produktive Arbeiten auszuführen. Entsprechend können der Be- schuldigten unter diesem Gesichtspunkt schon beweismässig keine Täuschungs- handlungen gegenüber der Privatklägerin 1 angelastet werden. 3.3. Damit verbleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte mit Bezug auf die unter- bliebene Meldung ihres Anstellungsverhältnisses bei G._____s Unternehmen ei- nen Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangen hat.

- 73 - 3.3.1. Zu dieser Frage hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte mit G._____ per 1. Januar 2010 – in Umwandlung des bisherigen Auftragsverhältnisses – einen Arbeitsvertrag für das Lebensmittelgeschäft "AF._____ O._____" abgeschlossen habe, der eine monatli- che Fixlohnzahlung von Fr. 2'300.– vorgesehen habe (Urk. 173 S. 48 f.). Dieses Einkommen – so die Vorinstanz weiter – habe die Beschuldigte für die Monate Januar bis Juni 2010 eingestandenermassen bezogen, wobei sie angegeben habe, dass sie dafür Regale aufgefüllt, Lehrlinge betreut und mit dem Geschäfts- inhaber Einkäufe getätigt habe. Ihr Pensum für diese Tätigkeiten habe sie dabei mit ca. 15 % beziffert. Dass G._____ ausgesagt habe, die Beschuldigte habe Mühe gehabt, mit der Arbeit nachzukommen, und das, was sie für ihn im Jahr 2010 getan habe, sei für ihn ein "Null" gewesen, ändere zudem nichts daran, dass es sich um eine Lohnzahlung für erbrachte Arbeitsleistungen gehandelt habe (Urk. 173 S. 49). Sodann treffe es zu, dass die Beschuldigte die Privatklägerin 1 allenfalls schon im April 2010, spätestens aber am 14. Mai 2010 darüber infor- miert habe, dass sie im "AF._____ O._____" tätig sei. Sie habe dabei aber ledig- lich davon gesprochen, dass sie dort "herumhänge". Hingegen habe sie auch zu diesem Zeitpunkt nicht offengelegt, dass sie mit dem Geschäftsinhaber G._____ einen Arbeitsvertrag mit Fixlohnzahlung abgeschlossen habe, der damals bereits seit knapp 5 Monaten bestanden habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie der Privatklägerin 1 diesbezüglich Lohnabrechnungen eingereicht hätte (Urk. 173 S. 51 f.). Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in sachverhaltsmässiger Hinsicht als erwiesen angenommen werden muss, dass die Beschuldigte ab dem

1. Januar 2010 bis zu ihrer Festnahme am 30. Juni 2010 in einem Pensum von maximal 15 % beim "AF._____ O._____" gewisse Arbeiten ausführte, wobei sie der Privatklägerin 1 bis zuletzt verschwieg, dass sie dafür einen monatlichen Fix- lohn von Fr. 2'300.– bezog. 3.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, als sie der Auffas- sung ist, die von der Beschuldigten verschwiegenen Einkünfte hätten mit den ge- leisteten Taggeldzahlungen verrechnet werden müssen, was "schon per se" für den Nachweis einer Täuschung der Privatklägerin 1 und die unrechtmässige Be- reicherung der Beschuldigten ausreiche (Urk. 173 S. 52). So setzt gemäss bun-

- 74 - desgerichtlicher Rechtsprechung eine Täuschung durch Unterlassen eine qualifi- zierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht vor- aus, wobei gesetzliche oder vertragliche Pflichten des Bezügers von Versiche- rungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnis- sen zu melden, im Allgemeinen keine Garantenpflicht zu begründen vermögen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und E. 2.4). Bereits aus diesem Grund erscheint es als fraglich, ob die unterbliebene Anzeige des Anstellungsverhältnisses beim "AF._____ O._____" gegenüber der Privatklägerin 1 der Beschuldigten strafrecht- lich angelastet werden kann. 3.3.3. Darüber hinaus bedürfte die Zulässigkeit einer Kürzung der Taggelder durch die Privatklägerin 1 mit der Begründung, dass die Beschuldigte bei einem "fremden" Arbeitgeber einer teilweisen Arbeitstätigkeit nachgeht, zweifellos einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Wie die Privatklägerin 1 ausgeführt hat, löst die Verletzung der versicherungsvertraglichen Auskunftspflichten der tag- geldbeziehenden Person indessen gestützt auf Art. 40 VVG in erster Linie ein Rücktrittsrecht des Versicherers aus, das allenfalls mit einem Rückforderungsan- spruch hinsichtlich bereits erbrachter Versicherungsleistungen verbunden werden kann (Urk. 156 S. 19 f.; Urk. 324 S. 10 f.), und nicht etwa die Reduktion laufender Taggeldzahlungen oder sogar die Anrechnung von anderweitig erzieltem Einkom- men des Versicherten an dieselben, wie das die Vorinstanz anzunehmen scheint. Daneben hat sich die Privatklägerin 1 auf Ziffer 11 der ebenfalls Vertragsbestand- teil bildenden "Zusätzlichen Versicherungsbedingungen zu den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für die kollektiven Taggeldversicherungen" berufen, wo- nach die Krankentaggelder anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit ausgerichtet werden (vgl. Urk. ND2/15/4/2 S. 2), weshalb bereits eine Korrektur des Arbeitsunfähigkeitsgrads von wenigen Prozenten nach unten dazu geführt hätte, dass der Beschuldigten kein volles Krankentaggeld zugesprochen worden wäre (Urk. 156 S. 13; Urk. 324 S. 9). Dabei ist der Privatklägerin 1 freilich erneut entgegenzuhalten, dass der Beschuldigten gemäss Anklage gar nicht zum Vorwurf gemacht wird, sie habe nicht existierende gesundheitliche Beeinträchti- gungen vorgespiegelt (s. dazu vorn Erw. III. D. 1.2.). Entsprechend hat das Bun- desgericht in seinem Rückweisungsentscheid festgehalten, es sei willkürlich an-

- 75 - zunehmen, dass die der Beschuldigten ausgestellten Arztzeugnisse falsch seien und sie entgegen der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 391 S. 74 E. 19.5.3). Überdies erscheint es ohnehin als fraglich, ob die zi- tierte Klausel, die lapidar formuliert ist, auch auf die Erfassung der komplexen Problematik der Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen mit Mehrfachbe- schäftigungen ausgerichtet ist, die wie im Fall der Beschuldigten einerseits in ei- nem 30 %-Pensum bei der M._____ AG P._____ arbeitete, über die sie bei der Privatklägerin 1 krankentaggeldversichert war, und andererseits parallel dazu auch in einem Anstellungsverhältnis zu G._____ stand, der mit einem anderen Versicherer eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte (vgl. dazu die Unterlagen der AJ._____ AK._____ [Urk. ND2/2/4/2 ff.]), sowie daneben – ganz ohne Versicherungsdeckung für den Krankheitsfall – auch noch auf selbstständi- ger Basis erwerbstätig war. So weist die Verteidigung diesbezüglich zu Recht auf Stimmen in der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Lehre hin, wonach bei Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, die Unfähigkeit, eine bestimmte Teilzeitarbeit zu besorgen, nicht ohne weiteres die Fähigkeit be- einträchtigen müsse, einer anderen Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 324a OR N 19; BRUGGER, Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten, 2017, N 1046). Aus denselben Überlegungen sei es daher erforderlich, auch den Anspruch auf Krankentaggeld- versicherung für jedes Teilarbeitsverhältnis gesondert zu prüfen, würde dies sonst doch zum unhaltbaren Resultat führen, dass jeder Versicherer eine allfällige Rest- arbeitsfähigkeit für sich beanspruchen würde und die Arbeitsunfähigkeit auf die andere Teilzeitstelle abschieben könnte (BRUGGER, a.a.O., N 462 ff.). Soweit er- sichtlich, findet sich zu dieser diffizilen Fragestellung im vertraglichen Regelwerk der Privatklägerin 1 keine Bestimmung. Entsprechend erschliesst sich nicht sofort, ob die Privatklägerin 1 tatsächlich, wie von ihr behauptet wurde, befugt gewesen wäre, allfällige Einkünfte, welche die Beschuldigte während ihrer Krankschreibung im Rahmen ihrer Anstellung im "AF._____ O._____" verdiente (oder welche sie als Selbstständigerwerbende erzielte), unbesehen an die eigenen Taggelder an- zurechnen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, braucht dies jedoch nicht absch- liessend beurteilt zu werden.

- 76 - 3.3.4. Denn selbst wenn die Privatklägerin 1 objektiv berechtigt gewesen wäre, aufgrund der Anstellung der Beschuldigten bei einem anderen Arbeitgeber oder der Fortsetzung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Kürzung der ausbe- zahlten Taggelder für die Monate Januar bis Juni 2010 vorzunehmen, müsste in einem nächsten Schritt der Nachweis erbracht werden, dass die Beschuldigte die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ihres Verhaltens gekannt hat, um ihr einen strafbaren Betrug anlasten zu können. Eigenen Angaben zufolge war die heute 58-jährige Beschuldigte, die nach Abschluss ihrer kaufmännischen Lehre längere Zeit in der Luftfrachtbranche gearbeitet und mehrere Weiterbildun- gen im Treuhand- und Steuerwesen absolviert hat, indessen über keinen Fach- ausweis verfügt, zum Zeitpunkt der eingeklagten Handlungen zwar schon viele Jahre lang als selbstständig erwerbende Treuhänderin, Buchhalterin und Steuer- beraterin tätig gewesen (vgl. Urk. HD6/1/7 S. 1 f.). Spezialkenntnisse in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen hat sie jedoch keine vorzuweisen. Angesichts der vorstehend eingehend erörterten, überaus komplexen Ausgangs- lage hinsichtlich ihrer Krankentaggeldansprüche kann ihr insbesondere nicht an- gelastet werden, dass sie die Auswirkungen der unterlassenen Anzeige ihres An- stellungsverhältnisses bei "AF._____ O._____" schuldhaft nicht bedacht hätte. Vielmehr kann ihr aufgrund der bestehenden Beweislage nicht widerlegt werden, dass sie davon ausgehen konnte, dass der für ein Arbeitspensum von maximal 15 % anfallende Lohnbezug bei G._____s Unternehmen wie auch die stark einge- schränkte Weiterbetreuung einzelner selbstständiger Treuhandmandate keinen Einfluss auf den Bezug von Krankentaggeldern für die Arbeitsverhinderung bei der anderen 30 %-Arbeitsstelle bei der M._____ AG P._____ hat. Dies dürfte denn auch der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2011 mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die ihr vorgehaltenen Arbeitsleistungen auf Bereiche ent- fielen, die nicht von der Privatklägerin 1 versichert waren (vgl. Urk. ND2/4/2 S. 4 ff., S. 9). Unter diesen Prämissen lässt sich weder ein (Eventual-) Vorsatz auf Täuschung der Privatklägerin 1 noch eine (Eventual-) Absicht auf Erlangen eines unrechtmässigen finanziellen Vorteils erstellen. Nicht einschlägig ist schliesslich das von der Privatklägerin 1 in erster Instanz (Urk. 156 S. 16 f.) angerufene bun-

- 77 - desgerichtliche Präjudiz, zumal beim Täter in dem von ihr zitierten höchstrichterli- chen Entscheid deshalb auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht erkannt wurde, weil dieser die Ärzte über das Ausmass seiner gesundheitlichen Beschwerden und damit über den Umfang seiner Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ge- täuscht hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2012 vom 23. April 2013 E. 4.2 und E. 3.4), was im hier zu beurteilenden Fall – wie bereits mehrfach erwähnt (s. dazu vorn Erw. III. D. 1.2. und Erw. IIl. D. 3.3.3.) – jedoch gerade nicht Gegen- stand der Anklage bildet. Demzufolge sind bei der Beschuldigten die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Betrugsstrafnorm nicht erfüllt.

4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass die Beschuldigte vom Vorwurf des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB unter Anklageziffer VII. freizusprechen ist. E. Fazit

1. Rekapitulierend ist die Beschuldigte demgemäss der qualifizierten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB (An- klageziffer IV. A und B), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. April 2006 und 31. Dezember 2006 lautend auf die F1._____ sowie hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 2. und 10. Dezember 2006 lautend auf die W1._____ GmbH) (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.), der (einfachen) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer IV. C) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer II.) schuldig zu spre- chen.

2. Demgegenüber ist die Beschuldigte neben dem bereits rechtskräftig zu erklärenden Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. sowie der Unterdrückung von Urkun- den in Anklageziffer V. nunmehr auch hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten

- 78 - Veruntreuung, eventualiter des Diebstahls und der qualifizierten Geldwäscherei in Anklageziffer I., der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer II., der mehr- fachen Urkundenfälschung in Anklageziffer IV. A und B (soweit nicht vom vorste- henden Schuldspruch erfasst) sowie des Betrugs in Anklageziffer VII. freizuspre- chen. IV. Strafzumessung A. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte – unter Anrechnung der erstandenen Haft – eine Freiheits- strafe von 36 Monaten aus, die mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– verbunden wurde (Urk. 173 S. 53 ff.). Dabei handelt es sich um die maxi- mal zulässige Strafhöhe, verbietet es doch nach dem Rückzug der Anschlussbe- rufung durch die Staatsanwaltschaft bereits das strafprozessuale Verschlechte- rungsverbot, eine schärfere Sanktion auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO). B. Strafbefreiung

1. Die Beschuldigte fordert, dass im Falle eines Schuldspruchs wegen Er- schleichung einer falschen Beurkundung in Anklageziffer III. in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen sei (Urk. 451 S. 45 f.). 2.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, sofern Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind, wobei diese beiden Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sein müssen. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – d.h. sowohl vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 52 StGB N 2). Der Anwendungsbereich dieses Strafbefreiungsgrunds ist demnach nicht gross. Jedenfalls darf damit die Intention des Gesetzgebers, der in gewissen Fällen bewusst auch geringfügige Rechtsgüterbeeinträchtigungen pönalisiert hat, nicht unterlaufen werden (BSK StGB I-RIKLIN, Art. 52 StGB N 21 ff., N 28).

- 79 - 2.2. Zwar wiegt das Tatverschulden hinsichtlich der Erschleichung der Lö- schung von F._____ als Verwaltungsratspräsidenten der I._____ AG aus dem Handelsregister innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch leicht, erscheint indes umgekehrt auch nicht gänzlich uner- heblich, hat die Beschuldigte doch bei ihrer Tat gegenüber dem Handelsregister- führer bewusst einen Selbstaustritt von F._____ vorgetäuscht, was durchaus als dreist anzusehen ist (s. dazu hinten Erw. IV. F. 1.2.). Auch kann nicht gesagt wer- den, dass im Vergleich mit anderen Verhaltensweisen, welche unter den betref- fenden Straftatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB fallen, ein Strafbedürfnis offen- sichtlich fehlen würde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kommt die An- wendung von Art. 52 StGB bei der Beschuldigten demnach nicht in Frage. C. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 173 S. 56 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). D. Strafart

1. Was die Frage der Strafart anbelangt, sprach die Vorinstanz eine Ge- samtfreiheitsstrafe aus, ohne dass diese Sanktionswahl im angefochtenen Ent- scheid näher begründet wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Strafgericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei mehreren Delikten die Strafbe- messung für jede Einzeltat gesondert vorzunehmen hat, wobei sich dies auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Früher zugelassene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen

- 80 - weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Ge- samtbetrachtung nur eine die Höchstgrenze für eine Geldstrafe übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2 m.w.H.). So hielt das Bundesgericht fest, dass ein Täter, der wegen drei Straftaten verur- teilt wird, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht ist, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden kann, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorge- sehene Maximum führt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Nach der aktuellen Rechtspre- chung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen vielmehr nur noch ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.w.H.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).

2. Wie im Rahmen der nachstehenden konkreten Strafzumessung darzule- gen sein wird, kommt auch bei isolierter Betrachtung der von der Beschuldigten begangenen qualifizierten Geldwäscherei, mehrfachen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug angesichts des vom Tatverschulden her gebotenen Strafmasses der einzelnen Normverstösse jeweils einzig eine Frei- heitsstrafe in Betracht, sodass die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausscheidet (s. dazu hinten Erw. IV. E.). Obschon ein gewisser Zusammenhang mit den anderen Delikten besteht, drängt sich hinsichtlich der verbleibenden Ta- ten der Erschleichung einer Falschbeurkundung und der (einfachen) Geldwäsche- rei hingegen verschuldensmässig kein Strafmass auf, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe ausschliessen würde (s. dazu hinten Erw. IV. F.). Vielmehr besteht diesbezüglich auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf die weder vorbestrafte noch finanziell mittellose Beschuldigte oder der generellen Wirksam- keit der Strafe für sie kein Anlass, von den für die beiden Einzeldelikte alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

- 81 - Strafarten jene auszuwählen, die sie am härtesten trifft (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Folgerichtig ist bei beiden zuletzt genannten Taten eine Geldstrafe auszufällen. E. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe

1. Strafzumessung Hauptdelikt (qualifizierte Geldwäscherei) 1.1. Anwendbarer Strafrahmen 1.1.1. Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet die Tat, welche mit der höchsten Strafe bedroht ist, bei gleich- lautender Strafandrohung jene, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 359). Während Gehilfenschaft zum Steuerbetrug – nach der Transformation der altrechtlichen Strafart "Gefängnisstrafe" in "Freiheitsstrafe" (so richtigerweise die Vorinstanz in Urk. 173 S. 55 f.) – mit einer freiheitsentziehenden Sanktion von maximal 3 Jah- ren geahndet werden kann (Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH), se- hen die Straftatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfäl- schung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 StGB), wobei die erstgenannte Bestimmung seit der Revision vom 1. Juli 2023 keine obligatorische Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe mehr kennt. Nachdem bei der qualifizier- ten Geldwäscherei immerhin die objektive Tatschwere etwas höher zu gewichten ist als bei den Urkundenfälschungen, erscheint es als angezeigt, bei der Bemes- sung der Einsatzstrafe ersteres Delikt heranzuziehen. 1.1.2. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung wie auch die ver- schiedenen Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft beim Steuerbetrug, Wohlver- halten nach der Tat und Verletzung des Beschleunigungsgebots) innerhalb der angegebenen Bandbreite von Art. 305bis Ziff. 2 StGB straferhöhend resp. strafmin- dernd zu berücksichtigen.

- 82 - 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Bei der objektiven Tatschwere der qualifizierten Geldwäscherei fällt ins Gewicht, dass die Manipulation der Geschäftsbücher der F1._____ und der W1._____ GmbH durch die Beschuldigte grundsätzlich geeignet war, den dahin- terstehenden Firmeninhabern F._____ und W._____ zu ermöglichen, für die Ein- nahmen aus ihren kriminellen Aktivitäten im hohen Betrag, d.h. im Bereich einer 5- resp. 6-stelligen Summe (rund Fr. 58'000.– bei der F1._____ bzw. Fr. 114'000.– bei der W1._____ GmbH), eine legale Geschäftstätigkeit vorzutäu- schen. Insofern wiegt das Tatverschulden keinesfalls leicht. Zugleich ist dabei al- lerdings zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen der Beschuldigten sich ledig- lich darauf beschränkten, eine abstrakte Gefährdung für den staatlichen Einzie- hungsanspruch zu schaffen, während ihr zu Recht nicht angelastet wird, mit der Verbuchung der eingeklagten Scheinrechnungen bewirkt zu haben, dass die Ein- ziehung illegaler Vermögenswerte auch tatsächlich vereitelt worden wäre. Kommt hinzu, dass es mit Bezug auf die F1._____ ohnehin als fraglich erscheint, ob die Anfertigung fiktiver Bauhandwerkerrechnungen mit dem im Handelsregister einge- tragenen Gesellschaftszweck ("Unternehmensberatung und Beteiligung an ande- ren Gesellschaften sowie Handel mit Textilien") überhaupt vereinbar war. Diesbe- züglich kann somit nicht gesagt werden, dass das Vortäuschen einer legalen Ein- nahmequelle besonders raffiniert gewesen wäre. Insgesamt betrachtet ist die Ein- satzstrafe noch im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens, bei 16 Mona- ten, anzusiedeln. 1.2.2. Subjektiv muss sodann beachtet werden, dass die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen die Verschleierung der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten von F._____ und W._____ nicht unmittelbar anstrebte, sondern diese lediglich in Kauf nahm (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.4.1.). Umgekehrt kann daraus, dass die Beschul- digte aus rein finanziellen Motiven gehandelt und für das Ausstellen der fiktiven Rechnungen einen persönlichen Verdienst von rund Fr. 12'000.– erhalten hat (s. dazu vorn Erw. III. B. 5.5.), keine Verschuldenserhöhung abgeleitet werden, da dieser Aspekt durch die Qualifikation der Tat als gewerbsmässig bereits in die rechtliche Würdigung eingeflossen ist und bei der Strafzumessung deshalb nicht

- 83 - nochmals verwertet werden darf. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat, erfährt die ob- jektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht im Ergebnis also eine leichte Relativie- rung, der mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate Rechnung zu tragen ist. Für die qualifizierte Geldwäscherei resultiert daraus mithin eine Einsatzstrafe von 14 Monaten.

2. Strafzumessung Nebendelikte 2.1. Mehrfache Urkundenfälschung 2.1.1. Die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe für die Haupttat ist nunmehr um die Strafe für die übrigen Delikte, zunächst für die mehrfach begangene Urkun- denfälschung, angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte hat während mehrerer Monate hinweg fünf Rechnungen angefertigt, die wahrheitswidrig im Namen ent- weder der F1._____ oder der W1._____ GmbH ausgestellt wurden. Es handelt sich folglich um einen wiederholt gefassten Tatentschluss. Dabei hat sich die Be- schuldigte insbesondere zunutze gemacht, dass sie Zugriff auf das Firmenpapier der beiden Gesellschaften hatte (vgl. Urk. ND2/11 S. 19), womit sie völlig auto- nom agieren konnte. In subjektiver Hinsicht handelte sie vorsätzlich, wobei es ihr in erster Linie darum ging, einen Tatbeitrag zum Steuerbetrug von K._____ zu leisten (s. dazu hinten Erw. IV. E. 2.2.1.), sie gleichzeitig aber – wie vorstehend erwogen (s. dazu vorn Erw. IV. E. 1.1.2.) – in Kauf nahm, dass dadurch auch die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten in nicht unbeträchtlicher Höhe der Fir- meninhaber F._____ und W._____ verschleiert werden kann. 2.1.2. Hinsichtlich der Urkundendelikte liegt demnach ebenfalls ein keineswegs mehr leichtes Tatverschulden vor. Bei isolierter Betrachtung käme die Sanktion dafür wiederum auf 14 Monate Freiheitsstrafe zu stehen. Nachdem die Taten so- wohl mit der soeben abgehandelten qualifizierten Geldwäscherei wie auch mit der nachstehend zu beurteilenden Gehilfenschaft zum Steuerbetrug eng verknüpft sind, ist diesem engen Sachzusammenhang bei der Asperation nach Art. 49 StGB Rechnung zu tragen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung um 6 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

- 84 - 2.2. Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug 2.2.1. Dadurch, dass die Beschuldigte Hand bot, im Namen des eigenen Einzel- unternehmens "A1._____" sowie von mehreren Gesellschaften, die sie als Treu- händerin und Buchhalterin betreute (nicht nur der F1._____ und der W1._____ GmbH), eine Vielzahl fiktiver Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH anzufer- tigen, leistete sie einen wesentlichen Tatbeitrag zum angestrebten Steuerbetrug, der von K._____ initiiert wurde. Das Gesamtvolumen der fingierten Rechnungsbe- träge beläuft sich dabei auf über Fr. 1.1 Mio. (vgl. die im Anhang zu HD6/1/14 ein- zeln beigehefteten Rechnungskopien), sofern man im Gegensatz zur Aufstellung in der Anklageschrift (vgl. Urk. HD57 S. 6 ff.) bei der W1._____ GmbH und der F1._____ lediglich die aktenkundigen Rechnungen berücksichtigt (s. dazu vorn Erw. III. B. 4.1.1.) sowie bei "C._____, AL._____" die Betreffnisse von Fr. 28'000.– und Fr. 15'000.– vom 7./21. November 2007 ausser Betracht lässt, die als Akontobeträge in der Endsumme von Fr. 44'864.– gemäss Rechnung vom

31. Dezember 2007 bereits enthalten sind (Urk. HD42/28/357). Auch wenn man- gels Kenntnis der Berechnungsgrundlagen nicht exakt auf die von der Steuerbe- hörde ermittelte Nachsteuerforderung (vgl. Urk. HD40/8/12 ff.) abgestellt werden kann, kann angesichts der genannten Höhe der Rechnungsbeträge, die in den Jahren 2006 und 2007 der AC._____ GmbH fiktiv fakturiert wurden, ohne weite- res angenommen werden, dass die anvisierte Steuerersparnis für K._____ für kantonale und Bundessteuern zusammen einen nicht unbeträchtlichen Gesamt- betrag in 6-stelliger Höhe ausgemacht hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte ganz bewusst vorging, war sie doch darüber im Bild, dass das Aus- stellen fiktiver Rechnungen auf Seiten der Rechnungssteller zu einem höheren Betriebsgewinn und damit auch zu einer höheren Steuerlast führen würde, wes- halb sie von K._____ eine "Provision" verlangte, die sich auf insgesamt Fr. 126'727.65 belief (s. dazu hinten Erw. VII. B. 2.2.). Entsprechend handelte sie aus rein finanziellen Motiven. 2.2.2. Angesichts der vorstehend dargelegten hohen kriminellen Energie, wel- che die Beschuldigte an den Tag gelegt hat, wiegt das Tatverschulden bei der Mitwirkung am Steuerbetrug, auch wenn sich der Tatbeitrag auf eine Gehilfen-

- 85 - schaft im Sinne von Art. 25 StGB beschränkt, mittelschwer. Für sich allein be- trachtet wäre die Sanktion dafür deshalb in der Mitte des anwendbaren Strafrah- mens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei 18 Monaten festzulegen. Im Rahmen der Asperation erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate als angezeigt, sodass die Einsatzstrafe neu auf 30 Monate zu stehen kommt.

3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse Zur Lebensgeschichte der heute 58-jährigen Beschuldigten ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen, dass sie in nicht unbelasteten Familienverhältnissen in der Stadt Zürich und Umgebung aufwuchs. Eine erste, im Jahr 1990 geschlos- sene Ehe blieb kinderlos und wurde später geschieden. Zudem erlebte sie 1992 den Suizid ihres damaligen Lebenspartners (Urk. ND2/2/7/4 S. 1 f.). Beruflich schloss sie nach Abbruch des Gymnasiums eine kaufmännische Lehre ab und ar- beitete zunächst in der Luftfrachtbranche, bevor sie nach mehreren Weiterbildun- gen im Bereich Treuhand- und Steuerwesen ca. im Jahr 1995 in die berufliche Selbständigkeit einstieg (Urk. HD6/1/7 S. 1 f.). In der Folge wurde sie ab Ende Jahr 2004 neben ihrer Tätigkeit als Treuhänderin und Steuerberaterin in einem 30 %-Pensum im Garagenbetrieb ihres damaligen Geschäftspartners und heuti- gen Ehegatten angestellt, wo sie u.a. die Buchhaltung sowie das Lohn- und Per- sonalwesen erledigte (Urk. 157 S. 2). Parallel dazu war die Beschuldigte sodann an mehreren Gesellschaften beteiligt, die entweder der Fakturierung von Ingenieurarbeiten (AM._____ GmbH bzw. AN._____ GmbH) oder dem Erbringen von Dienstleistungen im EDV-Bereich (AO._____ GmbH) dienten (Urk. ND2/11 S. 13 f.). Nachdem sie Ende Jahr 2009 in Depressionen und ein Erschöpfungs- syndrom verfallen war und sie in der Zeit von Juni bis September 2010 zweimal Untersuchungshaft zu verbüssen hatte, blieb die Beschuldigte lediglich noch in ei- nem geringfügigen Restpensum erwerbsfähig (10 %) und erledigte kleinere Büro- arbeiten im buchhalterischen Bereich. Daneben bezog sie zuerst Sozialhilfe und (zumindest noch im September 2020) Krankentaggelder (Urk. 365 S. 41). Aktuell leidet die Beschuldigte nach wie vor unter chronischer Schlaflosigkeit, was u.a. zu ständiger Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten führt. Für die Zeit nach

- 86 - Abschluss des Strafverfahrens plant sie einen Wegzug aus der Schweiz (Urk. 451 S. 44). Aus der soeben wiedergegebenen Biografie und dem Werdegang der Be- schuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei ihr nicht vor. 3.2. Vorleben Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte keine strafrechtliche Vorbe- lastung auf (Urk. 471), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu 1/3 bewirken können (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Liegen diese Voraus- setzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 StGB N 169 ff. m.w.H.). Die Beschul- digte hat das Ausstellen fiktiver Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH sach- verhaltsmässig anerkannt (vgl. Urk. 173 S. 58 f.). Zudem hat sie in Bezug auf ihre Mitwirkung am Steuerbetrug von K._____ zugegeben, sie schäme sich dafür, dass sie sich darauf eingelassen habe (Urk. HD6/1/4 S. 15). Davon abgesehen zeigte sich die Beschuldigte weder geständig, noch legte sie Reue oder Einsicht an den Tag, sondern wähnt sich auf einem "Vernichtungsfeldzug", den die Staats- anwaltschaft gegen sie führe (Urk. HD6/1/16 S. 1). Für ihre Teilzugeständnisse ist der Beschuldigten eine leichte Strafminderung von 10 % zuzubilligen, was einen Abzug von 3 Monaten (entsprechend 10 % von 30 Monaten) bedeutet. 3.3.2.1.Des Weiteren macht die Beschuldigte zum einen eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO und zum anderen eine Strafmilderung infolge fehlenden Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB gel- tend (Urk. 451 S. 45 f.). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, muss bei Erfül-

- 87 - lung der betreffenden Voraussetzungen beides strafmindernd berücksichtigt wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.5). An- gesichts dessen, dass beide Strafzumessungsgründe auf den Zeitablauf zurück- zuführen sind, erscheint es als angezeigt, diese zusammen in die Strafzumes- sung einzubeziehen. 3.3.2.2.Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesge- richt ist eine Strafmilderung namentlich dann angebracht, wenn 2/3 der Verjäh- rungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 1). Nach der massgeblichen Be- stimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. b und c aStGB (in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung) verjähren Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren be- droht sind, innert 15 Jahren und Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu ahnden sind, innert 7 Jahren ab Tatbegehung. Zwar handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Delikten (qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Ur- kundenfälschung und Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug) um gravie- rende Straftaten. Indessen erstreckt sich deren Tatzeitraum von Juli 2007 bis De- zember 2008. Zum heutigen Zeitpunkt wären somit sämtliche Delikte ganz ver- jährt, wenn nicht am 23. Oktober 2013 das erstinstanzliche Urteil ergangen wäre, das den Lauf der Verjährungsfrist definitiv beendet hat (Art. 97 Abs. 3 aStGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Nachdem die Beschuldigte sich ausser den eingeklagten Taten nichts hat zuschulden kommen lassen, ist demnach zum einen zu konstatieren, dass sie sich während dieser ausserordentlich langen Zeit wohlverhalten hat. Allein schon dafür erscheint eine Strafreduktion um 15 % an- gezeigt. 3.3.2.3.Zum anderen ist hinsichtlich der Verfahrensdauer in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehal- ten hat, die Dauer von beinahe 7 Jahren zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 und dem inzwischen aufgehobenen ersten Berufungsurteil vom 4. September 2020 stelle eine massive Verfahrensverzögerung dar, die nicht von der Beschuldigten zu vertreten sei (s. dazu vorn Erw. II. C. 1.). Kommt hinzu,

- 88 - dass das Strafverfahren die Beschuldigte spätestens am 30. Juni 2010 tangiert hat, als sie erstmals in Haft genommen wurde (vgl. Urk. HD51/2). Bis zum heuti- gen Abschluss des zweiten Berufungsprozesses sind demnach mehr als 14 Jahre vergangen, was die Verfahrensdauer auch insgesamt betrachtet zusätzlich als übermässig erscheinen lässt. Auch wenn die Beschuldigte schon längst aus der Untersuchungshaft entlassen ist (Urk. HD51/79) und die Situation für sie immerhin dadurch etwas gemildert wurde, dass ein erheblicher Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte inzwischen wieder freigegeben wurde (Urk. 410), stellt die an- haltende Belastung während dieser Zeit einen weiteren erheblichen Strafminde- rungsgrund dar. Die überlange Verfahrensdauer ist mit einer massiven Strafre- duktion abzugelten, die mit über 50 % zu quantifizieren ist. Als angemessen er- weist sich diesbezüglich ein Abschlag von 55 %. 3.3.2.4.Nach dem Gesagten erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Wohlver- haltens und des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot ein kumulierter Strafabzug als angezeigt, der in Anbetracht des ausserordentlichen Ausmasses auf 70 % zu veranschlagen ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation den Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 zugrunde lag). Dies bedingt eine Reduktion der Strafe um weitere 21 Monate (entsprechend 70 % von 30 Monaten). Darüber hinaus ist der Verstoss gegen das Beschleuni- gungsgebot antragsgemäss (vgl. Urk. 451 S. 49 ff.) auch förmlich ins Dispositiv aufzunehmen (BGE 117 IV 124 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). 3.4. Im Ergebnis erfährt die Einsatzstrafe (30 Monate) aufgrund der Täterkom- ponente somit eine Senkung um insgesamt 24 Monate auf 6 Monate.

4. Zusammenfassung Freiheitsstrafe In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran die von ihr erstandene Untersuchungshaft anzurechnen, die insgesamt 92 Tage dauerte (Urk. 173 S. 65 f.). Für die Ausfällung einer Verbindungsbusse, wie sie

- 89 - nach Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH bei der Teilnahme an Steu- erbetrug fakultativ zusätzlich verhängt werden kann, besteht hingegen keine Ver- anlassung. F. Gesamtstrafenbildung Geldstrafe

1. Strafzumessung Hauptdelikt (Erschleichung einer Falschbeurkun- dung) 1.1. Anwendbarer Strafrahmen Bei jenen Delikten, die nicht mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, stellt die Erschlei- chung einer Falschbeurkundung die schwerste Tat dar, die einen theoretischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aufweist (Art. 253 Abs. 1 StGB). Sodann erscheint es auch in diesem Zusammenhang nicht ange- zeigt, aufgrund der Tatmehrheit oder des Zeitablaufs den ordentlichen Strafrah- men zu verlassen. Zu beachten ist allerdings, dass im konkreten Fall wie erwogen aus Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (s. dazu vorn Erw. IV. D. 2.). 1.2. Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte eine Handelsregisteranmeldung mit der Mitteilung des Austritts von F._____ aus der I._____ AG verfasste, dem ein originales Doppel des Bogens mit den Un- terschriften von F._____ und ihr persönlich beilag, der für die ursprüngliche Er- richtung der Gesellschaft am 17. November 2009 verwendet worden war (Urk. HD33/15). Damit täuschte die Beschuldigte einen Selbstaustritt von F._____ als Präsident des Verwaltungsrats der I._____ AG vor, die der Handelsregisterführer am tt.mm.2020 nachführte (Urk. HD33/13 f.). Das Vorgehen der Beschuldigten war insofern also dreist, benötigte aber nicht allzu viel Raffinesse, um die direkt- vorsätzlich bezweckte Löschung von F._____ als Gesellschaftsorgan zu bewir- ken. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden in diesem Zusammenhang noch leicht, weshalb ein Strafmass von 90 Tagessätzen als schuldadäquat er- scheint.

- 90 -

2. Strafzumessung Nebendelikt (einfache Geldwäscherei) 2.1. Zu beurteilen ist schliesslich die in Vertuschungsabsicht vorgenommene Annahme und anschliessende Einzahlung auf das eigene Bankkonto der EUR 70'000.–, welche die Beschuldigte nach F._____s Verhaftung im November 2009 von W._____ und L._____ in bar erhalten hatte. Gerade für jemanden, der wie die Beschuldigte über eine langjährige Berufserfahrung im Treuhandwesen verfügt, ist ein solches Geschäftsgebaren äusserst befremdlich. Auf der anderen Seite ist ihr zugutezuhalten, dass sie für diese Transaktion nicht spezifisch ent- schädigt wurde und dass sich ihr mit Bezug auf die verbrecherische Herkunft der empfangenen Bargeldsumme lediglich Eventualvorsatz nachweisen lässt. 2.2. In Anbetracht des Tatverschuldens, das keinesfalls mehr leicht wiegt, käme die Strafe für die einfache Geldwäscherei bei isolierter Beurteilung inner- halb des einschlägigen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu stehen. Asperationsweise ist eine Straferhö- hung um 150 Tagessätze angezeigt. Unter Berücksichtigung der Asperation resul- tiert mithin eine Einsatzstrafe von zusammengerechnet 240 Tagessätzen.

3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente für die Delikte, welche mit Geldstrafe zu sank- tionieren sind, kann vorab grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. E. 3.1. ff.). Dabei ist zum einen auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den äusseren Sachverhalt anerkannt hat und sich teilweise auch reuig gezeigt hat, bezeichnete sie doch etwa die Entgegennahme des Geldes von W._____ und L._____ als "grossen Fehler" (Urk. HD51/8 S. 5). Zum anderen ist ihr wiederum ihr Wohlverhalten während einer ausserordentlich langen Zeit zuzu- billigen, wie auch nochmals eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Analog zu den übrigen Delikten ist ihr daher unter dem Gesichts- punkt der Täterkomponente ein Strafabzug von insgesamt 80 % (entsprechend 10 % für das Nachtatverhalten zzgl. 15 % für das Wohlverhalten während länge-

- 91 - rer Zeit sowie zzgl. 55 % für die massive Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu gewähren, was zu einer Senkung der Strafe um rund 190 Tagessätze führt.

4. Zusammenfassung Geldstrafe 4.1. Schlussfolgernd ergibt sich für die Erschleichung der Falschbeurkundung und die einfache Geldwäscherei demgemäss eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen (entsprechend 240 Tagessätzen abzgl. 190 Tagessätze). 4.2.1. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuzie- hen sind laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Un- fallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem fa- miliäre Unterhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekom- men wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Ins- besondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothe- kar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich fehlendes oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Re- gel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (BGE 134 IV 60 E. 6). 4.2.2. Zu den Einkünften und den Lebenshaltungskosten gab die Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2020 im ersten Berufungsverfah- ren zu Protokoll, sie erhalte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Krankentaggelder ausbezahlt. Von ihren Familienmitgliedern er- halte sie keine finanzielle Unterstützung mehr. Unter dem Strich stünden ihr mo- natlich Fr. 3'500.– zur Verfügung, was jährlich einem Betrag von Fr. 42'000.– ent- spricht (Urk. 365 S. 41). Auf Bedarfsseite nennt sie Krankenkassenprämien von Fr. 350.– pro Monat bzw. umgerechnet Fr. 4'200.– pro Jahr und laufende Steuern von jährlich Fr. 800.– (Urk. 365 S. 42 f.). Andere finanzielle Lasten sind bei der kinderlosen Beschuldigten hingegen nicht auszumachen. Nach Abzug der Ausla- gen verbleiben ihr daher anrechenbare Einkünfte von Fr. 37'000.– (entsprechen

- 92 - Fr. 42'000.– abzgl. Fr. 4'200.– abzgl. Fr. 800.–). Darüber hinaus weist die Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge zwar ein Wertschriftenvermögen von rund Fr. 690'000.– auf (vgl. Urk. 404 S. 4). Dieses ist jedoch im Umfang von Fr. 400'000.– von den Strafbehörden beschlagnahmt (vgl. Urk. 410). Ausserdem ist die Beschuldigte hoch verschuldet, bestehen doch gemäss ihren Aussagen Schulden von mindestens Fr. 220'000.– gegenüber der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse und Drittpersonen (Urk. 365 S. 42). Unter diesen Umständen hat die Vermögens- und Schuldensituation bei der Be- rechnung des Tagessatzes ausser Acht zu bleiben. Über weitere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten verfügt das Gericht nicht. Solche wurden auch von ihr selber trotz Aufforderung (Urk. 445) nicht bekanntgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Folgerichtig ergibt sich ein Tagessatz von (gerundet) Fr. 100.– (entspre- chend Fr. 37'000.– ÷ 365). G. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. V. Vollzugsregelung

1. Gemäss geltendem Recht schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nicht wesentlich anders präsen- tierte sich die Rechtslage nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wobei im Unterschied zur heutigen Regelung damals auch der Vollzug von Geldstrafe le- diglich teilweise aufgeschoben werden konnte (Art. 43 Abs. 1 aStGB). In subjekti- ver Hinsicht ist bzw. war für den bedingten Vollzug erforderlich, dass dem Täter keine negative Legalprognose gestellt werden muss. In Anlehnung an die herr- schende Praxis bedeutet dies, dass auf das Fehlen von konkreten Anhaltspunk-

- 93 - ten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 StGB N 6 ff.). Bei Bewilligung des bedingten Vollzugs bestimmt das Gericht für den Ver- urteilten zudem eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB sowohl in der aktuell geltenden wie auch in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung).

2. Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe bleibt die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs im Gegensatz zur Ausgangslage im vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion auf 36 Monate festgelegt wurde und gemäss welchem die Geldstrafe lediglich ak- zessorisch zur Freiheitsstrafe ausgefällt wurde (vgl. Urk. 173 S. 67 ff.), aus objek- tiven Gründen möglich. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte als Ersttäterin gilt, bei der in legalprognostischer Hinsicht grundsätzlich erwartet wird, dass das durchlaufene Strafverfahren samt erstandener Haft von insgesamt über 3 Monaten und insbesondere die heutige Verurteilung sie nach- haltig so beeindrucken, dass dies sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straf- taten abhalten wird. Demgemäss ist der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe ganz aufzuschieben, wobei die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen ist. VI. Zivilbegehren Es wurde bereits abgehandelt, dass der im erstinstanzlichen Urteil vom 23. Okto- ber 2013 angeordnete Verweis der vom Privatkläger 2 (C._____) geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses wie auch der im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom 4. September 2020 dem Sinne nach verfügte Verweis des adhäsionsweise eingeklagten Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 1 (B._____ Gesund- heitsversicherung) auf den Zivilweg als definitiv beurteilt zu gelten haben (s. dazu vorn Erw. II. B. 2.2.2.). Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Zivilpunkt und es sind sämtliche privatklägerischen Zivilbegehren unverändert auf den Zivil- weg zu verweisen.

- 94 - VII. Herausgabe / Ersatzforderung / Vermögensbeschlagnahme A. Herausgabe Im Verlauf des Verfahrens hat die Verteidigung mehrmals die Herausgabe der von ihr selbst eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Ordner 10.3.1-11) verlangt (Urk. 95; Urk. 192; Urk. 374/2 S. 28). Gestützt auf Art. 103 Abs. 2 StPO sind Origi- naldokumente, die zu den Akten genommen wurden, den berechtigten Personen herauszugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist. In Bestäti- gung der Anordnung im vorinstanzlichen Urteil sind die besagten Unterlagen mit- hin erst nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids der Beschuldigten zu re- tournieren (Urk. 173 S. 72). Zumal ihnen Beweisfunktion zukommt, bleiben sie bis dahin bei den Strafakten. B. Ersatzforderung 1.1. Gemäss dem angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 StGB verpflichtet, als Ersatz für den widerrechtlich erlangten und nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil einen Betrag von Fr. 265'136.35 an den Staat abzuliefern (Urk. 173 S. 73 f.). Wie erörtert, bildet dieser Punkt als Ganzes Gegenstand des Appellationsverfahrens und muss daher im Rahmen des vorlie- genden Entscheids von Grund auf neubeurteilt werden (s. dazu vorn Erw. II. B. 2.1.2.). 1.2. Das Gericht hat Vermögenswerte, welche durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, einer Sicherungseinziehung zu unterziehen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der hinter einer solchen stehende Grundgedanke be- steht darin, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, auch wenn die Ver- mögenswerte, welche durch eine kriminelle Handlung erlangt wurden, nicht mehr vorhanden sind (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; 139 IV 209 E. 5.3). Erforderlich ist, dass zwischen dem unrechtmässigen Vorteil, der vom Staat abgeschöpft wird, und der zugrunde liegenden Straftat ein natürli-

- 95 - cher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 137 IV 79 E. 3.2). Für die Berechnung des unrechtmässigen Vorteils ist zudem stets unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob und inwieweit ein Vermögenswert, der dem Betroffenen zugefallen ist (z.B. ein dem Täter zugeflossenes, aber zum Ur- teilszeitpunkt bereits aufgebrauchtes Entgelt), einer strafbaren Handlung zuge- rechnet werden kann sowie ob die umfangmässige Abschöpfung des gesamten Betrags im Einzelfall vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (statt vieler: BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 34 m.w.H.). 2.1. Zur Ermittlung der Ersatzforderung zog die Vorinstanz die im Zusammen- hang mit dem Ausstellen fiktiver Rechnungen zulasten der AC._____ GmbH ge- flossenen Provisionen im Totalbetrag von Fr. 126'387.50, je Fr. 20'000.– als Lohn für die Erstellung der Jahresrechnung 2006 der F1._____ und der W1._____ GmbH sowie den aus der Entgegennahme von EUR 70'000.– von W._____ und L._____ resultierenden deliktischen Erlös heran. 2.2. Aktenmässig belegt sind zunächst die von K._____ ausbezahlten Provisi- onen in der Höhe von insgesamt Fr. 126'387.50 (Urk. HD42/28/370). Diese Summe wird von der Verteidigung denn auch als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung ausdrücklich anerkannt (Urk. 451 S. 9, S. 46). 2.3. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie im Zusammenhang mit der empfangenen Bargeldsumme von EUR 70'000.– eine Umrechnung der Fremdwährung in Schweizer Franken mit Valutadatum vom 26. Mai 2010 (ent- sprechend dem Zeitpunkt der Einzahlung des Geldes auf das Euro-Konto der Be- schuldigten) vornimmt und diesbezüglich einen unrechtmässigen Vorteil von Fr. 98'808.50 errechnet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung muss weder eine Einziehung des Betrags in Euro erfolgen (Urk. 451 S. 46 f.), beschlägt doch eine Ersatzforderung gerade nicht eine eigentliche Naturalrestitution, sondern die Einforderung eines Ersatzbetrags, noch ist eine neue Umrechnung des ursprüng- lich in Fremdwährung entgegengenommenen Vermögenswerts auf das Datum der heutigen Urteilsfällung hin angezeigt (Urk. 178 S. 23). Massgeblich für die Festsetzung der abzuschöpfenden Summe muss vielmehr der Zeitpunkt der Ein- zahlung sein, zumal das Geld wenige Tage später bereits verschoben und in eine

- 96 - Finanzanlage investiert wurde (vgl. dazu Urk. 25/5/74, wonach bis auf EUR 669.– der gesamte Kontobetrag am 2. Juni 2010 unter der Bezeichnung "Strukturierte Produkte" abdisponiert wurde). 2.4. Was schliesslich die Entschädigung von je Fr. 20'000.– anbelangt, welche die Beschuldigte für die Jahresrechnung 2006 der F1._____ und der W1._____ GmbH erhalten haben soll, beruft sich die Vorinstanz auf die Aussagen von F._____, die dieser am 14. September 2010 und am 19. September 2011 depo- niert hat (Urk. HD15/1 S. 6 f.; Urk. HD15/2 S. 3). Allerdings ist zu beachten, dass sich F._____ im Gegensatz dazu anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

29. November 2011 auf den Standpunkt gestellt hat, er habe der Beschuldigten total Fr. 20'000.– "für alles" bezahlt, wobei aus dem Kontext hervorgeht, dass er damit die Kosten der Buchhaltung für die F1._____ und die W1._____ GmbH zu- sammen gemeint hat, ebenso wie seine Bezifferung sich offensichtlich nicht nur auf das Jahr 2006, sondern auf den Zeitraum 2006 bis 2009 bezieht (Urk. HD6/2/1 S. 17). Wie bereits an anderer Stelle eingehend dargelegt (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff., Erw. III. A. 3.2.2. f. und Erw. III. B. 5.1.1.), muss damit letztlich auch in diesem Punkt konstatiert werden, dass F._____s Aussageverhalten zu in- kohärent ist, als dass daraus gesicherte Schlüsse gezogen werden könnten. Da- von abgesehen ist kein Beleg ersichtlich, wonach die Beschuldigte von F._____ bzw. von den von ihm beherrschten Gesellschaften tatsächlich Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.– für ihre Buchhaltungsdienste erhalten hätte. Vielmehr liegen bei den Akten einzig die Kopien zweier Honorarrechnungen über Fr. 538.– an F._____ bzw. über Fr. 807.– an die W1._____ GmbH, die jedoch Leistungen im Jahr 2010 betreffen und folglich mit den hier im Vordergrund ste- henden Vorgängen aus dem Zeitraum 2006/2007 von vornherein nichts zu tun ha- ben können (HD40/9/2/2; HD42/28/50). Mangels Nachweis von effektiv erfolgten Auszahlungen an die Beschuldigte kann somit allfälliges Buchhaltungshonorar nicht zur Bemessung der Ersatzforderung herangezogen werden. 2.5. Der unrechtmässige Vorteil, den der Beschuldigten aus strafbaren Hand- lungen zugeflossen ist, beträgt demnach zusammengerechnet Fr. 225'196.– (ent-

- 97 - sprechend Fr. 126'387.50 zzgl. Fr. 98'808.50). Im weitergehenden Umfang kann das vorinstanzliche Urteil hingegen nicht aufrecht erhalten werden.

3. Nicht zu hören ist die Verteidigung schliesslich, soweit sie sich auf eine Verjährung des staatlichen Ersatzforderungsanspruchs beruft (Urk. 451 S. 47). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung in 7 Jahren. Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allge- meinen Verjährungsnormen analog anwendbar. Ist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen, verjährt demnach auch die Einziehung von Vermögenswerten nicht mehr (BGE 146 IV 201 E. 4.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beansprucht die Regelung betreffend die Verjährung des Einzie- hungsrechts auch Geltung für Ersatzforderungen (BGE 141 IV 305 E. 1.4 m.w.H.). Vorliegend hat die Beschuldigte den abzuschöpfenden Vermögensvorteil im Zeit- raum von Juli 2007 bis Dezember 2008 (Provisionszahlungen von K._____) bzw. von November 2009 bis Mai 2010 (Entgegennahme und Einzahlung der EUR 70'000.–) erlangt. Zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheids am

23. Oktober 2013 war die 7-jährige Verjährungsfrist demnach nicht abgelaufen. Sofern es in den Gesetzesmaterialien heisst, die Vollstreckung der Ersatzforde- rung verjähre entsprechend anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen innert 10 Jahren (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzbuche [Revision des Einziehungsrechts et al.] vom

30. Juni 1993, in BBl 1993 III 316), bezieht sich dies hingegen klarerweise auf die Eintreibung der Forderung, was selbstredend eine rechtskräftige Festlegung der Ersatzforderung im Strafprozess bedingt. Diese Verjährungsfrist hat vorliegend also noch gar nicht zu laufen begonnen. Folgerichtig besteht gegenüber der Be- schuldigten kein Hindernis für die Durchsetzbarkeit der Ersatzforderung.

4. Schlussfolgernd ergibt sich demgemäss, dass die Beschuldigte gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB dem Staat eine Ersatzforderungssumme in Höhe von Fr. 225'196.– schuldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es aller- dings zulässig, die gegen die beschuldigte Person bestehende Ersatzforderung und den Anspruch auf Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 aStPO, die je-

- 98 - ner umgekehrt gegenüber dem Staat zusteht, gegenseitig ganz oder teilweise zur Verrechnung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Wie noch zu erörtern sein wird, ist der Beschuldigten eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 121'700.– zuzusprechen (s. dazu hinten Erw. VIII. B. 1.3.3.). Dies bedeutet, dass durch Verrechnung die Ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten in diesem Umfang als getilgt zu gelten hat, wovon Vormerk zu nehmen ist. Der ausstehende Ersatzforderungsbetrag kommt demzufolge auf Fr. 103'496.– (entsprechend Fr. 225'196.– abzgl. Fr. 121'700.–) zu stehen. C. Beschlagnahmungen / Kontosperren

1. Laut dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 29. September 2022 wurde die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme der Vermö- genswerte der Beschuldigten im Fr. 400'000.– übersteigenden Betrag aufgehoben (Urk. 410). Seither blieb lediglich die Kontosperre auf drei Bankverbindungen der Beschuldigten bei der UBS AG, O._____, bestehen: Konto-Nr. 3 mit einem Saldo von Fr. 45'920.31 (Privatkonto), Konto-Nr. 2 (Sparkonto) mit einem Saldo von Fr. 20'004.16 und Depot-Nr. 4 mit einem Saldo von Fr. 334'075.53 bestehen (Urk. 412). Hinsichtlich aller anderen gesperrten Bankkonti resp. Vermögenswerte der Beschuldigten wurde die strafprozessuale Beschlagnahme bereits mit dem genannten Beschluss aufgehoben.

2. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichti- gen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermö- genswerten verrechnen. Wie noch zu zeigen sein wird, beläuft sich der Kostenan- teil, den die Beschuldigte im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens zu tragen hat, auf insgesamt Fr. 44'580.45 (s. dazu hinten Erw. VIII. A. 4.). In diesem Umfang ist das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 (Urk. HD25/12) beschlagnahmte Guthaben auf dem auf die Beschuldigte lauten- den UBS-Konto mit der Depot-Nr. 4 mithin zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

- 99 - 3.1. Des Weiteren können beschlagnahmte Vermögenswerte der beschuldig- ten Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht herangezo- gen werden, um sie gegenüber einer Ersatzforderung, die gestützt auf Art. 71 StGB gegenüber dem Staat geschuldet ist, direkt zur Verrechnung zu bringen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 3.4.2 m.w.H.). Im Hinblick auf die Durchsetzung von staatlichen Ersatzforderungen hat sich in der Praxis aber ein Vorgehen etabliert, wonach die im Verlauf eines Strafverfah- rens angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus verlängert werden kann, bis sie im eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren durch eine Anord- nung nach dem ordentlichen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ersetzt wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden die fraglichen Vermögens- werte mit dem Strafurteil daher nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlag- nahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatz- forderung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.3 m.w.H.). An dieser Rechtslage hat sich auch mit der Überführung dieses staatlichen Beschlagnahmeprivilegs vom früheren Art. 71 Abs. 3 StGB in die per 1. Januar 2024 neugeschaffene Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO nichts geändert (vgl. BSK StPO II-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 StPO N 47a ff.). 3.2. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen ist das mit der genannten Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010 von der Staatsanwaltschaft ge- sperrte UBS-Konto der Beschuldigten mit der Depot-Nr. 4 demzufolge in dem Um- fang, in dem die ihr gegenüber festzusetzende Ersatzforderung (Fr. 103'496.–;

s. dazu vorn Erw. VII. B. 4.) einschliesslich der voraussichtlich anfallenden Betrei- bungskosten noch offen ist, d.h. im Betrag von rund Fr. 108'000.–, bis zur voll- ständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat, aufrecht zu erhalten, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Strafurteils.

- 100 -

4. Nach dem Gesagten dürfte das Guthaben auf dem Konto mit der Depot- Nr. 4 ausreichen, um den vorstehend ermittelten Anteil der Beschuldigten an den Kosten des Strafverfahrens (Fr. 44'580.45) zu decken und um die noch offene Er- satzforderung samt Betreibungskosten (Fr. 108'000.–) sicherzustellen. Eine wei- tergehende Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldig- ten ist demgegenüber nicht angezeigt. Deshalb ist das Fr. 152'580.45 (entspre- chend Fr. 44'580.45 zzgl. Fr. 108'000.–) übersteigende Guthaben auf dem ge- nannten Konto mit Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids freizugeben. Ferner kann die ebenfalls am 1. Oktober 2010 von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperre der anderen beiden auf die Beschuldigte lautenden UBS-Konti (Privat- konto-Nr. 3 bzw. Sparkonto-Nr. 2) auf denselben Zeitpunkt hin vollständig aufge- hoben werden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kostenregelung

1. Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1. Die Vorinstanz hat für das eigene Urteil eine Gebühr von Fr. 15'000.– an- gesetzt (Urk. 173 S. 77). In Anbetracht des grossen Aktenvolumens, das 31 Bun- desordner Untersuchungsakten (ohne Beizugsakten) umfasst, und des damit ver- bundenen Bearbeitungsaufwands hält die festgelegte Entscheidgebühr den mass- gebenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG in Verbin- dung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) stand. Ebenso hat die Vorinstanz die übri- gen Kostenpositionen, die bis zum Abschluss des Hauptverfahrens entstanden sind, korrekt im Dispositiv aufgelistet (Urk. 173 S. 82). Soweit die Verteidigung überhaupt die Höhe der Verfahrenskosten bestreitet (so noch Urk. 178 S. 25, wo- hingegen im aktuellen Berufungsverfahren zur Kostenbemessung selber keine Äusserungen erfolgen), ist sie mithin nicht zu hören. Entsprechend ist die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) zu bestätigen. 1.2. Mit Bezug auf die Kostenauflage ist vorab zu berücksichtigen, dass der ursprünglich ebenfalls untersuchte Verdacht der Widerhandlung gegen das Be-

- 101 - täubungsmittelgesetz fallen gelassen wurde und die Staatsanwaltschaft die Unter- suchung gegen die Beschuldigte diesbezüglich eingestellt hat (Urk. HD56). Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz hinsichtlich mehrerer Anklagepunkte einen Freispruch gefällt hat (Anklageziffern V. und VI.), dem im Rechtsmittelverfahren weitere Freisprüche folgen (Anklageziffern I., II. teilweise, IV. A und B teilweise sowie VII.). Letzteres konnte die Vorinstanz bei ihrer Kostenregelung nicht be- rücksichtigen, weshalb diese vom Berufungsgericht nochmals vorzunehmen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO). Infolge der Einstellung eines Untersuchungskomplexes und in Anbetracht sämtlicher Teilfreisprüche, die zu ergehen haben und bezüglich derer nicht gesagt werden kann, die Beschuldigte habe rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder die Durchführung der Strafun- tersuchung erschwert, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens (gemäss vorinstanzlichem Kostendispositiv total Fr. 63'470.90) zu 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen, während im verbleiben- den Umfang (2/5) diese der Beschuldigten aufzuerlegen sind.

2. Kosten erstes Berufungsverfahren (SB130552) 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein kantonal letztin- stanzliches Strafurteil ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur Neube- urteilung an das Berufungsgericht zurück, hat dieses nach Billigkeitsüberlegungen auch über die Kosten des aufgehobenen Appellationsprozesses neu zu befinden (SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 N 15 f.). Dabei hat sich das Gericht vom Grund- satz leiten zu lassen, dass die Partei, welche den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Berufungsverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägun- gen entschieden worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom

4. Dezember 2014 E. 1.4.2; vgl. auch BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 34; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 15). 2.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auf die von der Be- schuldigten erhobene Beschwerde gegen die Bemessung der Entschädigung ih- res amtlichen Verteidigers im ersten Berufungsverfahren nicht eingetreten ist. Vielmehr wurde im bundesgerichtlichen Entscheid festgehalten, dass der Offizial-

- 102 - verteidiger gehalten gewesen wäre, zur Wahrung seiner Honorarinteressen Be- schwerde im eigenen Namen zu erheben (Urk. 391 S. 7 E. 1). Obschon die Höhe seiner Entschädigung im Berufungsurteil vom 4. September 2020 einlässlich be- gründet (Urk. 366 S. 144 f.) und im Dispositiv ausdrücklich festgesetzt wurde (Ziff. 15), ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger dagegen fristgerecht im eigenen Namen ein Rechtsmittel erhoben hätte. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 451 S. 103 f.) war hierfür im Übrigen weder ein separater Beschluss noch eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung erforderlich, ergibt sich doch der einzu- schlagende Rechtsmittelweg (Beschwerde ans Bundesstrafgericht) klar aus dem damals geltenden Gesetzeswortlaut (Art. 135 Abs. 3 lit. b aStPO), dessen Kennt- nis von ihm als zugelassenem Rechtsanwalt erwartet werden kann. Selbst wenn im Urteil vom 4. September 2020 nicht eigens auf diese Beschwerdemöglichkeit hingewiesen wurde, kann der amtliche Verteidiger demzufolge daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn der obergerichtliche Entscheid formell als Ganzes aufgehoben wurde, verbietet es sich mithin, auf diesen Punkt zurückzu- kommen. Die Verteidigung ist mit ihren Ausführungen (vgl. auch Urk. 472 S. 2) hierzu nicht zu hören. 2.2.2. Abgesehen von der Höhe des Honorars des Offizialverteidigers hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid indessen ausdrücklich offenge- lassen, wie es sich mit den von der Beschuldigten vorgetragenen Rügen und Ein- wänden gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im ursprüng- lichen Berufungsurteil vom 4. September 2020 verhält, da dieses aus anderen Gründen vollständig aufzuheben sei (Urk. 391 S. 79 E. 22). Bei dieser Sachlage ist mit Ausnahme der Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung eine Neubeurteilung der Kostenregelung im ersten Appellationsprozess vor- zunehmen. 2.3.1. Was die Kostenbemessung anbelangt, erscheint es aufgrund der Grösse der Strafsache als angezeigt, die Gebühr für den ersten Berufungsprozess bei Fr. 12'000.– zu belassen (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 103 - 2.3.2. Wie erwogen sind sodann die für das erste Berufungsverfahren festgeleg- ten Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 42'834.55 (inkl. Barauslagen und MWST) definitiv beurteilt. Zu bemerken ist, dass diese Summe (aufgeteilt in zwei Tranchen zu Fr. 22'834.55 und zu Fr. 20'000.–) dem amtlichen Verteidiger von der Gerichtskasse bereits ausbezahlt worden ist (vgl. Dispositivzif- fer 15 des ersten Berufungsurteils bzw. Urk. 451 S. 103). 2.4.1. Bei der Verteilung der Berufungskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt dem Grundsatze nach auch, wenn die Privatklägerschaft mit ihren Beru- fungsbegehren unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom

24. März 2017 E. 1.2). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO sind zudem von diesen allge- meinen Verteilungsregeln jene Fälle ausgenommen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder in denen der angefochtene Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.4.2. Vorliegend unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung) rückzugshalber gleichermassen mit ihren An- schlussberufungen (Urk. 462). Dasselbe gilt für den Privatkläger 2 (C._____), auf dessen Zweitberufung nicht eingetreten wurde (Urk. 443). Demgegenüber dringt die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen, die in der Hauptsache auf vollum- fänglichen Freispruch von Schuld und Strafe ausgerichtet waren, zu einem nicht unerheblichen Teil durch. Sie obsiegt dahingehend, dass in diversen Anklage- punkten ein Freispruch zu ergehen hat und dass die Sanktion wesentlich milder

- 104 - ausfällt. Überdies erreicht sie, dass das Schadenersatzbegehren der Privatkläge- rin 1 nicht mehr im Grundsatz gutgeheissen, sondern vollständig auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen ist, und dass die von ihr an den Staat zu leistende Ersatzforderungssumme tiefer zu bemessen ist. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Appellationsbegehren sind damit die Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (im Ergeb- nis also lediglich die Entscheidgebühr von Fr. 12'000.–), neu zu 1/20 der Privat- klägerin 1 und zu 7/20 der Beschuldigten aufzuerlegen sowie im verbleibenden Umfang von 12/20 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat demgegenüber der Privatkläger 2, zumal die Beurteilung seiner verspätet ange- meldeten Berufung praktisch keinerlei Aufwand verursacht hat. 2.4.2.1.Grundsätzlich folgt die Liquidierung der Kosten der Offizialverteidigung derjenigen der Verteilung der übrigen Verfahrenskosten. Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten der amtlichen Verteidigung jedoch selbst dann nicht der appellierenden resp. anschlussappellierenden Privatklägerschaft aufer- legt werden, wenn diese im Berufungsverfahren ganz oder teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Nach Massgabe des vorstehenden Verteilschlüssels sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren daher im Umfang von insgesamt 13/20 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dort zu belassen. 2.4.2.2.Gemäss den verbindlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheids erscheint es indessen als zulässig, der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) im Endurteil den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren – hier also die verblei- benden 7/20 des Offizialverteidigerhonorars – direkt aufzuerlegen, sofern sie an- gesichts der Vermögenswerte, die zuvor für andere Zwecke beschlagnahmt wor- den waren, jedoch nunmehr freizugeben sind, nicht als bedürftig gelten kann. Vor einer allfälligen Auflage der Verteidigerkosten ist mithin – so das Bundesgericht weiter – anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits ihre Einkommens-

- 105 - und Vermögensverhältnisse gehören, zu prüfen, ob überhaupt eine Rückerstat- tungspflicht besteht, da eine solche gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO nur er- laubt ist, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person er- lauben (zum Ganzen: Urk. 391 S. 88 E. 23.7.2). 2.4.2.3.Eigenen Angaben zufolge weist die Beschuldigte zwar hohe Steuer- ausstände sowie Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich, der Ausgleichskasse und bei Drittpersonen auf, und erhält sie – soweit ak- tenkundig (s. dazu vorn Erw. IV. F. 4.2.2.) – seit Mai 2020 Krankentaggelder aus- bezahlt, nachdem sie in der Zeit von Oktober 2019 bis April 2020 von der Sozial- hilfe unterstützt worden war (Urk. 365 S. 41 ff.). Jedoch darf nicht unbeachtet blei- ben, dass bereits mit Beschluss vom 29. September 2022 die den Betrag von Fr. 400'000.– übersteigenden Vermögenswerte der Beschuldigten aus der straf- prozessualen Beschlagnahme entlassen und wieder freigegeben wurden (Urk. 410). Davon ausgehend, dass sich ihr Wertschriftenvermögen damals auf rund Fr. 690'000.– belief (vgl. Urk. 404 S. 4), ergibt sich also, dass die Beschul- digte ab diesem Zeitpunkt nicht unbeträchtliche finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, um ihre Schuldenlast abzutragen und die laufenden Ausgaben für ihren Be- darf zu decken. Kommt hinzu, dass von den nach wie vor beschlagnahmten Ver- mögenswerten der Beschuldigten im Rahmen des heutigen Urteils weitere Mittel (betragsmässig geht es um die Differenz zwischen den Fr. 400'000.– und dem für die Kostendeckung aufzuwendenden Anteil einschliesslich der weiterhin für die Vollstreckung der Ersatzforderung gesperrt bleibenden Summe) freiwerden (s. dazu vorn Erw. VII. C. 4.). Spätestens damit sollte sie endgültig in der Lage sein, sämtliche noch offenen Schulden zu tilgen und – zusammen mit ihrem Ehe- gatten – eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Unter diesen Umstän- den kann die Beschuldigte den von ihr zu übernehmenden Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung für den ersten Berufungsprozess leisten, der auf (ge- rundet) Fr. 14'992.10 zu stehen kommt (entsprechend 7/20 von Fr. 42'834.55), ohne dass dadurch ihre finanzielle Existenzsicherung beeinträchtigt würde. Dem- nach ist die Beschuldigte zu verpflichten, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidi- gung aus dem ersten Berufungsverfahren zurückzuzahlen.

- 106 -

3. Kosten aktuelles Berufungsverfahren (SB220392) 3.1. Weist das Bundesgericht eine Strafsache zurück an das Berufungsge- richt, ist davon auszugehen, dass Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kas- satorischen Entscheids wiederholt werden müssen, nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden, weshalb die dadurch entstandenen Kosten im Regel- fall vollständig vom verfahrensführenden Kanton zu tragen sind (zum Ganzen: SK StPO II-GRIESSER, Art. 428 StPO N 16). 3.2.1. Angesichts dessen, dass der Appellationsprozess nach der Kassation durch das Bundesgericht deswegen praktisch vollständig neu aufgerollt werden musste, weil die Beschuldigte mit ihrer Beschwerde gegen das ursprüngliche Be- rufungsurteil vom 4. September 2020 in zahlreichen Punkten obsiegt hat, ist auf eine Überbindung der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Beschul- digte (oder die Privatklägerschaft) zu verzichten. Demgemäss hat die Entscheid- gebühr diesbezüglich ausser Ansatz zu fallen. Ebenso sind die weiteren Kosten- positionen, d.h. die zugesprochene Zeugenentschädigung von Fr. 300.– für F._____ sowie der in Höhe von Fr. 130.90 buchhalterisch vorgenommene Über- trag aus dem ersten Berufungsverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2.2. Bei der Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im aktuellen Berufungsverfahren ist vorab zu berücksichtigen, dass gemäss Präsi-di- alverfügung vom 22. Januar 2024 bereits eine Akontozahlung über Fr. 5'000.– er- folgt ist (Urk. 427). In Ergänzung dazu macht die Verteidigung für ihre übrigen Aufwendungen und Barauslagen bis zum Abschluss des Prozesses weitere Fr. 2'614.65 (mit Abrechnungsdatum per 31. Dezember 2023) bzw. Fr. 30'452.35 (mit Abrechnungsdatum ab 1. Januar 2024) geltend (Urk. 472 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 473/2-3). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger zusätzlich zur Akontozahlung vom 22. Januar 2024 mit einem Honorar von zusammengerechnet Fr. 33'067.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem auch diese Kosten nicht von der Beschuldigten verschuldet wurden, sind sie defi-

- 107 - nitiv, d.h. vollumfänglich und ohne Rückzahlungspflicht, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Höhe der Verfahrenskosten, die mittels Vermögensbeschlagnahme abzudecken sind Zusammengefasst hat die Beschuldigte aufgrund der vorstehend erörterten Beur- teilung einen Anteil von Fr. 25'388.35 aus den Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (entsprechend 2/5 von Fr. 63'470.90) sowie einen Anteil von Fr. 4'200.– an der Entscheidgebühr für den ersten Appellationsprozess (entsprechend 7/20 von Fr. 12'000.–) und einen Anteil von Fr. 14'992.10 am Ho- norar ihres amtlichen Verteidigers für das das damalige Verfahren (s. dazu vorn Erw. VIII. A. 2.4.2.3.) zu tragen. Im Ergebnis beläuft sich die Kostenpflicht der Be- schuldigten mithin auf insgesamt Fr. 44'580.45 (entsprechend Fr. 25'388.35 zzgl. Fr. 4'200.– zzgl. Fr. 14'992.10). Dieser Betrag ist es also, der in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den bei der Beschuldigten beschlagnahmten Vermö- genswerten direkt zu verrechnen ist (s. dazu vorn Erw. VII. C. 2.). B. Entschädigungsregelung Beschuldigte

1. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten gegenüber dem Staat 1.1. Die Beschuldigte fordert für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in erster Instanz eine Entschädigung von Fr. 192'572.65 nebst 5 % Zins seit 1. März 2012 und für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in zweiter Instanz eine Entschädi- gung von Fr. 12'934.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024. Daneben verlangt sie (jeweils zuzüglich 5 % Zins) für die wirtschaftlichen Einbussen, die sie aufgrund des Strafverfahrens erlitten hat, eine zusätzliche angemessene Entschädigung, sowie für die schwere Persönlichkeitsverletzung, die ihr durch das Verhalten der Strafbehörden widerfahren ist, eine angemessene Genugtuung (zum Ganzen: Urk. 451 S. 51 ff.; Urk. 464 S. 3 ff.). 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung

- 108 - ihrer Verfahrensrechte (lit. a [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fas- sung]), und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Im Rechtsmit- telverfahren richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung so- dann ebenfalls nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch zwar grundsätzlich von Amtes wegen prüfen. Daraus geht allerdings nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen abzu- klären hätte (Urteile des Bundesgerichts 7B_361/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 m.w.H.; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 15.2; 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Es obliegt vielmehr der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.). Insofern trifft sie eine Mitwirkungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 3.1; 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2). 1.3.1. Als Beleg für die Forderung betreffend Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte liess die Beschuldigte zunächst eine Leistungsübersicht einreichen, die für den Zeitraum ab Mandatsübernahme ihrer damals erbetenen Verteidigung bis zum Termin der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, bei ei- nem Stundenansatz von Fr. 280.–, ein Honorar von Fr. 192'572.65 (inkl. Baraus- lagen und MWST) ausweist (Urk. 151/61). Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des Honorars der erbetenen Verteidigung darauf abgestellt und dieses unter Be- rücksichtigung des verbliebenen Aufwands bis zum Abschluss des Verfahrens in erster Instanz auf Fr. 200'000.– aufgerundet (Urk. 173 S. 78). Das ist so zu über- nehmen. In Anbetracht dessen, dass die Entschädigungsfrage vom Kostenent- scheid präjudiziert wird (so BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), steht der Beschuldigten analog zum Anteil an den Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, die nicht von ihr zu übernehmen sind, eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zu (s. dazu vorn Erw. VIII. A. 1.2.). Für die erbetene Verteidi- gung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens steht ihr demnach ein Betrag von Fr. 120'000.– (entsprechend 3/5 von Fr. 200'000.–) zu.

- 109 - 1.3.2. Bis zum 20. August 2014 war die Beschuldigte auch noch im ersten Beru- fungsprozess erbeten verteidigt (vgl. Urk. 209). Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Ver- fahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie ge- stützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, namentlich für die Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2023 vom 29. November 2024 E. 3.3 m.w.H.). Gemäss Leistungsübersicht macht die Beschuldigte für den Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2013 und dem 2. Mai 2014 bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– einen Zeitaufwand ihres erbetenen Verteidigers von 41.75 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 283.50 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 957.90 geltend (Urk. 236/11). Dabei verkennt sie freilich, dass der Aufwand für die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Oktober 2013 be- reits durch die Vorinstanz abgegolten wurde (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 1.3.1.). Die dafür eingesetzten 5.83 Stunden und Fr. 80.50 Spesen kann sie daher nicht ver- rechnen. Ferner hat sie für das Verfassen der Berufungserklärung einen Zeitbe- darf von 36 Stunden veranschlagt, was angesichts dessen, dass die Berufungser- klärung keineswegs als vollwertiger Parteivortrag ausformuliert werden muss, sondern von Gesetzes wegen einzig die angefochtenen Punkte und die verlang- ten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Beweisanträge zu ent- halten braucht (Art. 399 Abs. 3 StPO), deutlich übersetzt erscheint. Als notwendig sind hierfür höchstens 8 Stunden zu erachten, was einen Abzug um weitere 28 Stunden rechtfertigt. Die Beschuldigte kann somit lediglich einen Zeitaufwand ihres erbetenen Verteidigers von rund 8 Stunden (entsprechend 41.75 Stunden abzgl. 5.83 Stunden und abzgl. 28 Stunden) sowie Barauslagen von Fr. 203.– (entsprechend Fr. 283.50 abzgl. Fr. 80.50) beanspruchen. Unter Zugrundelegung des eingesetzten Stundenansatzes resultiert ein Betrag von Fr. 2'443.– (entspre- chend 8 x Fr. 280.– zzgl. Fr. 203.–). Hinzu kommt der Zuschlag gemäss dem da- mals geltenden Mehrwertsteuerfuss von 8 %, der Fr. 195.44 (entsprechend 8 % von Fr. 2'443.–) beträgt. Zusammengerechnet beläuft sich das als angemessen einzustufende Honorar des erbetenen Verteidigers im ersten Berufungsverfahren also auf (gerundet) Fr. 2'638.– (entsprechend Fr. 2'443.– zzgl. Fr. 195.44). Analog

- 110 - zur Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfah- ren steht der Beschuldigten sodann anteilsmässig eine auf 13/20 reduzierte Par- teientschädigung zu (s. dazu vorn Erw. VIII. A. 2.4.2.1.). Für den ersten Beru- fungsprozess ist ihr Entschädigungsanspruch daher auf (gerundet) Fr. 1'700.– (entsprechend 13/20 von Fr. 2'638.–) festzusetzen. 1.3.3. Rekapitulierend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigten für den Beizug der erbetenen Verteidigung bis zu deren Umwandlung in eine amtliche ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine reduzierte Parteientschädigung von zu- sammengerechnet Fr. 121'700.– (entsprechend Fr. 120'000.– zzgl. Fr. 1'700.–) zuzusprechen ist, wobei auf diesem Betrag entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 451 S. 54) kein Zins geschuldet ist. Präzisierend ist diesbezüglich so- dann zu bemerken, dass der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungs- summe nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts einzig der Beschuldig- ten selber zusteht (die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 StPO, wonach die Parteientschädigung in solchen Fällen direkt an den Rechtsvertreter auszurichten ist, gelangt nicht zur Anwendung). 1.3.4. Wie bereits erwogen, ist die der Beschuldigten zustehende Parteientschä- digung (Fr. 121'700.–) in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der von ihr dem Staat geschuldeten Ersatzforderung (Fr. 225'196.–) in Verrechnung zu brin- gen (s. dazu vorn Erw. VII. B. 4.). Dadurch gilt die gegenüber dem Staat beste- hende Entschädigungsforderung der Beschuldigten als vollständig getilgt. 1.4.1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Einbussen, die sie vom Staat ersetzt ha- ben will, führt die Beschuldigte aus, im Verlaufe des nunmehr 15-jährigen Straf- verfahrens seien massive Tatvorwürfe gegen sie erhoben worden, die sich im Nachhinein als haltlos erwiesen hätten. Überdies habe die Staatsanwaltschaft zu einer Vielzahl ungerechtfertigter Zwangsmassnahmen, namentlich der Sperrung ihres gesamten Barvermögens, gegriffen, welche die Beschuldigte nicht nur an der Genesung von der Depression gehindert hätten, in die sie Ende Jahr 2009 verfallen sei, sondern auch ihren Ruf als selbstständig tätige Treuhänderin und denjenigen ihrer damaligen Arbeitgeberin (der M._____ AG P._____) zerstört hät- ten. Infolge der dadurch dauerhaft beeinträchtigten Fähigkeit, ihre angestammte

- 111 - Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, resultiere bei ihr bis zum Eintritt ins Pensio- nierungsalter (d.h. im Juli 2031) ein Erwerbsausfallschaden von schätzungsweise Fr. 4 Mio. (vgl. Urk. 451 S. 56 ff.; Urk. 464 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend zu machende Schaden kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.3). Hierzu begnügt sich die Beschuldigte indessen mit wenigen pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen, wonach die Genesung von einer Depression "üblicherweise" rund 12 Monate dauere, wo- hingegen die Beschuldigte "aufgrund der Rufschädigung" durch die Staatsbehör- den bis zum Erreichen ihres 65. Altersjahrs nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit als selbstständig erwerbende Treuhänderin wieder aufzunehmen (Urk. 451 S. 57). Selbstredend zeigt sie damit in keiner Weise auf, dass und inwiefern der von ihr auf Jahrzehnte hinaus begründete Einkommensausfall in einem haftungsrelevan- ten Kausalzusammenhang mit der Durchführung des Strafverfahrens gegen sie steht. 1.4.2. Soweit die Beschuldigte darüber hinaus den Ersatz von Fr. 1'350.– ver- langt, die ihr angeblich rechtswidrig für ein von der Staatsanwaltschaft am 4. Fe- bruar 2011 in Auftrag gegebenes Gutachten zur Abklärung ihrer Fahrtüchtigkeit verrechnet sein sollen (Urk. 451 S. 58; Urk. 464 S. 6), ist im Weiteren klarzustel- len, dass angesichts ihres damaligen Gesundheitszustands und der von ihr einge- nommenen Medikamente berechtigter Anlass Bestand, das zuständige Strassen- verkehrsamt zu benachrichtigen (so auch der Beschwerdeentscheid des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 19. August 2011 [vgl. Urk. HD45/31 S. 8 f.]). Ent- sprechend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigten durch die Abklärung ihrer Fahrtüchtigkeit ein finanzieller Schaden entstanden wäre, der auf einer fehlerhaf- ten Untersuchungshandlung im gegen sie laufenden Strafverfahren zurückführen ist. 1.4.3. Der Beschuldigten gelingt es zusammengefasst nicht, einen Anspruch auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO rechts- genügend zu begründen. Ihre Forderung ist diesbezüglich demnach in Überein-

- 112 - stimmung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositivziffer 15 des erstin- stanzlichen Urteils) vollumfänglich abzuweisen. 1.5.1. Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, die von der Staatsanwalt- schaft gegen sie verhängten strafprozessualen Zwangsmassnahmen seien für de- pressive Menschen wie sie besonders schwer zu ertragen. Namentlich die von der Staatsanwaltschaft mit haltlosen Vorverurteilungen und Herabsetzungen be- gründete und ergebnislos gebliebene monatelange Überwachung ihres Telefon- bzw. E-Mail-Verkehrs, die zweimal erlittene ungerechtfertigte Verhaftung, eine da- von in erniedrigender Weise auf offener Strasse, samt anschliessender rechtswid- riger und traumatisierender Inhaftierung während 37 bzw. 57 Tage, die mehrmals zu erduldenden rechtswidrigen und ungerechtfertigten Hausdurchsuchungen an ihrem Wohn- und Arbeitsort, die rechtswidrige und ungerechtfertigte Beschlag- nahme ihres ganzen Vermögens mit jahrelanger Beschränkung auf das Existenz- minimum und die unzulässige Beeinflussung von F._____ durch die untersu- chungsführende Staatsanwältin sowie die ungerechtfertigte Schädigung des eige- nen Rufs wie auch ihrer damaligen Arbeitgeberin M._____ AG P._____ samt den damit einhergehenden rechtswidrigen Geheimnisverletzungen gegenüber Ban- ken, Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Vermietern, Bekannten usw. hätten eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit verursacht. Ebenso bedeute die über 15- jährige Verfahrensdauer, die mit einem krassen Verstoss gegen das Beschleuni- gungsgebot einhergehe, eine starke Belastung für sie. Und zudem habe ihre Per- sönlichkeit durch mehrere haltlose Beschuldigungen, Diffamierungen und Unter- stellung nichtexistenter Delikte im Rahmen der Erwägungen des ersten Beru- fungsurteils (als Betrügerin resp. Steuerbetrügerin, perfide Egoistin, Lügnerin zur Täuschung der Ärzte, skrupellose Missachterin der Rechtsordnung und derglei- chen) eine weitere schwere Verletzung erfahren (vgl. Urk. 66 S. 21 ff.; Urk. 451 S. 59 ff., Urk. 464 S. 3 ff.). 1.5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Auch soweit gegenüber der be-

- 113 - schuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind, spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Genugtuung überdies dann, wenn die zulässige Haftdauer über- schritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die genannten Bestimmungen grenzen sich schon nach ihrem kla- ren Wortlaut voneinander ab. So greift die Regelung von Art. 429 StPO erst dann, wenn der Strafprozess letztlich in einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstel- lung mündet, wobei der Anspruch selbstredend auch bei einem teilweisen Frei- spruch oder einer partiellen Einstellung zum Tragen kommt. Hingegen ist nicht er- forderlich, dass das Handeln der Strafbehörden von Anfang an rechtswidrig gewe- sen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2). Ebenso steht bei Art. 431 Abs. 2 StPO nicht die Rechtmässigkeit der Anordnung von Haft an sich auf dem Prüfstand. Vielmehr geht es dabei darum, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die von der beschuldigten Person verbüsste Haft länger gedauert hat als die ausgefällte Sanktion (sog. Überhaft). Im Gegensatz dazu kommt die Haftungsregel von Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfah- rensausgang zum Tragen. Jedoch setzt dieser Genugtuungsanspruch diesfalls voraus, dass die im Strafprozess angeordnete Haft nicht rechtmässig war, d.h. dass bei deren Anordnung die materiellen oder formellen gesetzlichen Anforde- rungen nicht beachtet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom

10. Juni 2014 E. 2.2). Dabei ist zu beachten, dass nebst der Haft jede andere rechtswidrige Zwangsmassnahme grundsätzlich geeignet ist, eine Genugtuungs- forderung der beschuldigten Person auszulösen (vgl. BSK StPO II-WEHRENBERG/ FRANK, Art. 431 N 5). 1.5.3.1.Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zweimal in Haft genommen hat und dass das Bundesgericht auf deren Beschwerde hin jeweils die Haftentlassung verfügt hat (Urk. HD51/37; Urk. HD51/71/1). Dies beruhte jedoch nicht etwa darauf, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften bei der Haftan- ordnung nicht eingehalten worden wären, sondern erfolgte, weil nach höchstrich- terlicher Auffassung der Haftgrund der Kollusionsgefahr in Abweichung von der

- 114 - Einschätzung des erstinstanzlichen Haftgerichts nicht gegeben war. Wie erwogen, begründet die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO einen Genugtuungsanspruch einzig, wenn deren Anordnung rechtswidrig ist. Rechtswidrig sind Zwangsmassnahmen aber nur dann, wenn sie qualifiziert ungesetzlich sind. Die blosse Tatsache, dass sie im Nachhinein aufge- hoben werden, weil die Rechtsmittelinstanz die rechtlichen Voraussetzungen in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangs- massnahme hingegen noch nicht als rechtswidrig erscheinen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.3.5; 6B_960/2013 vom

22. Mai 2014 E. 2.3). Genau dies trifft vorliegend zu, gelangte doch das Bundes- gericht in den beiden Haftentlassungsentscheiden zu einer abweichenden Auffas- sung, ohne dass daraus der Schluss abzuleiten wäre, die Haftanordnung sei je- weils unter qualifizierter Missachtung von formellen oder materiellen Gesetzesvor- schriften erfolgt. Demzufolge erweist sich die Untersuchungshaft bei der Beschul- digten trotz der zweimaligen Gutheissung ihrer Beschwerden durch das Bundes- gericht nicht als geradezu rechtswidrig. Entsprechend braucht auch nicht vertieft abgeklärt zu werden, ob ein Genugtuungsanspruch schon deshalb zu verneinen wäre, weil die von der Beschuldigten erstandene Haftdauer an die mit heutigem Urteil auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen ist (s. dazu vorn Erw. IV. E. 4.), geht doch ein solcher Realersatz in der Regel dem Anspruch auf finanzielle Ent- schädigung vor (vgl. etwa BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H., wobei Lehrmeinungen bestehen, gemäss denen der Grundsatz des Vorrangs des Realersatzes im An- wendungsbereich von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht gelten soll [BSK StPO II-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 431 N 28]). 1.5.3.2.Im Weiteren gelingt es der Beschuldigten auch nicht, Gründe darzutun, welche im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO die Rechtswidrigkeit der übrigen ihr ge- genüber angewendeten strafprozessualen Zwangsmassnahmen oder der sonsti- gen von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersuchungshandlungen zu begründen vermögen. Da die Strafbehörden gehalten sind, allfällige strafrechtli- che Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen, lassen sich aus strafprozessualen Einzelschritten ohnehin kaum je Genugtuungsansprü- che ableiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli

- 115 - 2017 E. 4.4, das zwar auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Bezug nimmt, indessen ohne weiteres auch für Art. 431 Abs. 1 StPO Geltung beanspruchen kann). Dabei mag wohl zutreffen, dass die Beschuldigte die während der Strafuntersuchung durch- geführten Zwangsmassnahmen wie etwa die beiden Hausdurchsuchungen, die Überwachung ihrer Kommunikationskanäle, die Beschlagnahmung ihres Vermö- gens oder die angeordnete Einholung von Auskünften gegenüber Dritten als be- lastend und schikanös empfunden hat (Urk. 451 S. 62 ff.). Ihre Schilderungen ge- hen aber nicht über das hinaus, was in jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass an psychischer Belastung, Demütigung und Blossstellung ge- gen aussen erduldet werden muss (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 429 N 11). Ein rechtswidriges Verhalten der darin involvierten Beamten ist hingegen nicht zu erkennen. Ferner ist auch nach der nochmaligen Einvernahme von F._____ durch die Berufungsinstanz nicht einzusehen, inwiefern sich die un- tersuchungsführende Staatsanwältin im Umgang mit dieser Aussageperson rechtswidrig verhalten hätte (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff.). Damit ist der Haf- tungsnorm von Art. 431 Abs. 1 StPO die Anwendungsgrundlage entzogen. 1.5.4. Nachdem wie erwogen eine vollständige Anrechnung der erstandenen Haftdauer an die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu erfolgen hat (s. dazu vorn Erw. IV. E. 4.), besteht sodann fraglos auch aufgrund von Art. 431 Abs. 2 StPO, welche Bestimmung die Überhaftentschädigung regelt, kein Anspruch auf Genug- tuung. 1.5.5. Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich die Genugtuungsforderung der Be- schuldigten auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO abzustützen vermag. Sinnbildlich für den Fall der Beschuldigten ist indessen, dass die Untersuchungshaft, d.h. jene Zwangsmassnahme mit den drastischsten Auswirkungen, stets auch oder teil- weise sogar ausschliesslich unter Berufung auf den dringenden Tatverdacht hin- sichtlich von Geldwäschereihandlungen angeordnet wurde (vgl. Urk. HD51/7; Urk. HD51/13; Urk. HD51/28; Urk. HD51/48; Urk. HD51/60). Gerade für dieses Delikt ist die Beschuldigte im Rahmen des heutigen Entscheids aber auch in zwei- ter Instanz schuldig zu sprechen (s. dazu vorn Erw. III. B. und C.). Dasselbe gilt auch für alle anderen Zwangsmassnahmen, die während der Strafuntersuchung

- 116 - angeordnet wurden. Folgerichtig kann auch bei nachträglicher Beurteilung nicht gesagt werden, dass die Untersuchungsführung ungerechtfertigt gewesen wäre. 1.5.6.1.Daneben sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die nach der Gerichtspraxis eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse darstellen können, wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens, eine mit starkem Medienecho geführte Strafuntersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien (BGE 149 IV 339 E. 3.1 m.w.H.; 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.1). Denn unge- achtet der Frage, ob diese Tatbestände unter Art. 431 Abs. 1 StPO oder unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO fallen, wurde bereits bei der Beurteilung des Betrugs- vorwurfs unter Anklagedossier ND2 erwogen, dass sich die Beschuldigte schon ab Ende Jahr 2009 in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung be- fand, dass sie ärztlich krankgeschrieben werden musste (s. dazu vorn Erw. III. D. 3.1.). Erstellt ist sogar, dass sie bereits ab dem Jahr 2005 unter Depressionen litt (vgl. Urk. ND2/2/3/1). Die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden hatten folglich schon längst eingesetzt, als die Beschuldigte bei ihrer Verhaftung vom

30. Juni 2010 (Urk. HD51/2) erstmals von den Strafbehörden tangiert wurde. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es damit an einer kausalen Verknüpfung zwischen der behaupteten krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfä- higkeit auf Seiten der Beschuldigten und dem von ihr den Strafbehörden angelas- teten Handeln (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 1.4.1.). 1.5.6.2.Des Weiteren trifft es zwar zu, dass sich die Beschuldigte schon bei Be- ginn ihrer Inhaftierung über die aus ihrer Sicht für sie schädlichen Haftbedingun- gen beschwerte (vgl. Urk. HD51/11). Zugleich geht aus den Akten aber auch her- vor, dass die Beschuldigte damals sehr früh durch den Gefängnispsychiater be- sucht wurde, der indessen offenbar keine Veranlassung zu Weiterungen im Hin- blick auf eine Prüfung ihrer Hafterstehungsfähigkeit sah, ansonsten er sich bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hätte (Urk. HD51/10). Im Verlauf der zweiten Inhaf- tierung verweigerte die Beschuldigte dann sogar jegliche Kooperation mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Gefängnisdienst (Urk. HD51/53 f.). Ausserdem wurde entgegen der Auffassung der Verteidigung in der Haftvollzugsanstalt sehr

- 117 - wohl auf die (durch ihren Eisenmangel bedingten) Essensbedürfnisse der Be- schuldigten Rücksicht genommen (Urk. HD51/19; Urk. HD51/22). Dennoch nah- men ihre diesbezüglichen Beschwerden kein Ende (Urk. HD51/31). Vielmehr wurde gegen sie rapportiert, weil sie sich an die gefängnisinternen Regeln (unbe- fugtes Mitnehmen von Lebensmitteln aus der Gefängnisküche) nicht gehalten habe (Urk. HD51/53). Insgesamt betrachtet ist bei dieser Sachlage zu verneinen, dass die Untersuchungshaft gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszu- stand der Beschuldigten gezeigt hat, wie dies von der Verteidigung geltend ge- macht wird (Urk. 451 S. 42 f.). 1.5.6.3.Schliesslich kommt weder der von der Beschuldigten monierten jahrelan- gen Verschleppung des Strafverfahrens noch den von ihr als diffamierend emp- fundenen Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 4. September 2020 genugtuungsauslösende Wirkung zu (vgl. Urk. 451 S. 73, S. 74 ff.). So ist in die- sem Zusammenhang zum einen zu betonen, dass eine Genugtuung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Verstoss gegen das Beschleuni- gungsgebot einzig in Frage kommt, wenn dieser einen Freispruch oder eine Ver- fahrenseinstellung zur Folge hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2), was vorliegend ge- rade nicht der Fall ist. Überdies ist die Missachtung des Beschleunigungsgebots nunmehr formell im Dispositiv aufzunehmen (s. dazu vorn Erw. IV. E. 3.3.2.4.), was mit einer gewissen Satisfaktion für die Beschuldigte einhergehen sollte. Nachdem das erste Berufungsurteil vom Bundesgericht kassiert worden ist, ha- ben zum anderen die von der Verteidigung beanstandeten Urteilspassagen kei- nen Bestand mehr. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern sie eine seelische Unbill zu begründen vermögen. Eine besonders schwere Verletzung der persönli- chen Verhältnisse der Beschuldigten, wie dies für die Zusprechung von Genugtu- ung im Rahmen eines Strafprozesses erforderlich wäre, lässt sich also auch dar- aus nicht ableiten. 1.5.7. In Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Dispositivziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils) ergibt sich mithin schlussfolgernd, dass ein Anspruch auf Genugtuung bei der Beschuldigten unter keinem Titel gegeben ist.

- 118 -

2. Entschädigungsansprüche der Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerschaft 2.1. Die Beschuldigte verlangt, dass die Privatkläger, gemeint offensichtlich die Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung) und der Privatkläger 2 (C._____), solidarisch mit dem Staat ihr eine Entschädigung leisten müssten, wo- bei die Entschädigungspflicht der Privatklägerin 1 für die Phase bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf mindestens Fr. 38'000.– und für den ersten Berufungsprozess auf mindestens Fr. 16'000.– festzulegen sei (vgl. Urk. 451 S. 101 f.; Urk. 464 S. 1 f.). 2.2. Entstehen der beschuldigten Person im Zusammenhang mit den adhäsi- onsweise geltend gemachten Zivilbegehren Aufwendungen, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch die Privatklägerschaft (Art. 432 Abs. 1 StPO). Allerdings besteht keine allgemeine Pflicht der Privatklägerschaft, die ob- siegende beschuldigte Person zu entschädigen, obliegt die Strafverfolgung doch dem Staat und hat er deshalb grundsätzlich auch für die dadurch entstandenen fi- nanziellen Einbussen aufzukommen. Von der Privatklägerschaft zu entschädigen sind von vornherein also nur Aufwendungen, welche bei der beschuldigten Per- son zur Abwehr der Zivilforderung angefallen sind (SK StPO II-GRIESSER, Art. 432 N 1 f.). Soweit es um Offizialdelikte geht, ist es im Übrigen Sache der Staatsan- waltschaft, die Anklage vor Gericht zu vertreten. Macht in solchen Fällen die Pri- vatklägerschaft ebenfalls (ergänzende) Ausführungen zum Schuldpunkt, wird sie dafür der beschuldigten Person gegenüber nicht entschädigungspflichtig (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 432 N 12). 2.3.1. Die Privatklägerin 1 hat sich zwar bereits im Vorverfahren als Zivilklägerin konstituiert und damals auch ihr Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigte vorsorglich beziffert (Urk. ND2/3/3/1). Eine eigentliche Begründung hat die Privat- klägerin 1 aber erst vor Schranken der Vorinstanz abgegeben, wobei sie sich in ihrem Parteivortrag zum weitaus überwiegenden Teil mit dem eingeklagten Betrug befasst hat, während ihre Ausführungen zum Zivilbegehren lediglich 2 Seiten der Plädoyernotizen einnahmen (Urk. 156). Bei dieser Sachlage ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wurde von der Beschuldigten dargetan, dass ihr bis zum

- 119 - Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens spezifisch zur Abwehr der privatklä- gerischen Zivilforderung ein nennenswerter Aufwand entstanden wäre, der nicht schon mit der Bestreitung des Tatvorwurfs verbunden ist und als solcher bereits in die Bemessung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO gegenüber dem Staat (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 1.3.1. ff.) eingeflossen wäre. 2.3.2. Nicht zu folgen ist der Beschuldigten zudem, soweit sie von der Privatklä- gerin 1 eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren verlangt. Zum ei- nen macht sie selber nicht geltend, dass ihr bis zur Umwandlung ihrer ursprüng- lich erbetenen in eine amtliche Verteidigung am 20. August 2014 ein spezifischer Aufwand zur Abwehr der privatklägerischen Zivilforderung entstanden wäre. Wie soeben erörtert, entfällt damit die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerschaft (s. dazu vorn Erw. VIII. B. 2.3.1.). Zum anderen verkennt die Beschuldigte, dass sich die auf Art. 432 Abs. 1 StPO stützende Ent- schädigungspflicht der Privatklägerschaft nur auf die Entschädigung des Wahlver- teidigers einer beschuldigten Person bezieht, im Falle einer amtlichen Verteidi- gung hingegen nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.1). Sämtli- che Aufwandspositionen, welche von der Beschuldigten in ihrer Leistungsüber- sicht für das erste Berufungsverfahren aufgeführt werden (vgl. Urk. 361/2), fallen indessen in den Zeitraum nach der Einsetzung der amtlichen Verteidigung, die mit Wirkung ab dem 20. August 2014 erfolgte (Urk. 209). Sie können folglich nicht zur Entschädigung ihres Verteidigers für das amtliche Mandat hinzutreten. 2.3.3. Dem Antrag der Beschuldigten auf Verpflichtung der Privatklägerin 1 zur Leistung einer Parteientschädigung kann deshalb nicht stattgegeben werden. 2.4. Die vorstehenden Erwägungen gelten umso mehr mit Bezug auf den Pri- vatkläger 2, soweit ihm gegenüber überhaupt eine konkret bezifferte und hinrei- chend begründete Entschädigungsforderung seitens der Beschuldigten bestehen sollte. Denn auch in seinem Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigten im Verlauf des Strafverfahrens spezifisch zur Abwehr von dessen Zivilforderung ein nennenswerter Aufwand entstanden wäre, der nicht schon mit der Bestreitung der entsprechend eingeklagten Straftaten – die Offizialdelikte (qualifizierte Verun- treuung, eventualiter Diebstahl) darstellen – verbunden ist. Zudem erfolgten auch

- 120 - diesbezüglich sämtliche Bestreitungen des Adhäsionsbegehrens durch die Be- schuldigtenseite im Berufungsprozess zu einem Zeitpunkt, als die ursprünglich er- betene Verteidigung bereits in eine amtliche umgewandelt war. Entsprechend sind die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten auch gegenüber dem Pri- vatkläger 2 abzuweisen. C. Entschädigungsregelung Privatklägerschaft

1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Privatklä- gerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe einschliess- lich eines allenfalls nötigen Rechtsbeistands zu entschädigen, wenn die Privatklä- gerschaft obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist.

2. Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen (Urk. 173 S. 79). Anders als die Vorinstanz dies beurteilt hat, ist die Be- schuldigte indessen vom Anklagevorwurf des Betrugs, der die Privatklägerin 1 be- trifft, freizusprechen (s. dazu vorn Erw. III. D.). Ebenso ist das von ihr im Strafver- fahren anhängig gemachte Schadenersatzbegehren nunmehr nicht nur im Quanti- tativ, sondern vollständig auf den Zivilweg zu verweisen (s. dazu vorn Erw. VI.). Damit unterliegt die Privatklägerin 1 im Strafprozess gänzlich. Zudem besteht im hier zu beurteilenden Zusammenhang keine Kostentragungspflicht der Beschul- digten nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Ausgangsgemäss kann die Privatklägerin 1 so- mit keinen Anspruch gegen die Beschuldigte erheben, weshalb Erstere unterdes- sen denn auch zu Recht keinerlei Entschädigungsforderungen mehr erhebt (vgl. Urk. 459). Demzufolge ist die betreffende Dispositivziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

3. Von vornherein kein Regelungsbedarf besteht schliesslich mit Bezug auf den Privatkläger 2 (C._____). Zu keinem Zeitpunkt standen seinerseits Entschädi- gungsbegehren gegenüber der Beschuldigten zur Diskussion. Im Übrigen unter- liegt auch er im Strafprozess vollumfänglich, nachdem hinsichtlich der zu seinem

- 121 - Nachteil eingeklagten Delikte ein Freispruch zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. III. A.) und seine Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivil- weg zu verweisen sind (s. dazu vorn Erw. VI.). Somit wären auch bei ihm die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO ohnehin nicht erfüllt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 23. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 11 (Freigabe Bankkonti ZKB und Postfinance) und 12 (Aufbewahrungskos- ten Ford Mustang) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig: der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbin-  dung mit Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer IV. A und B), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  (hinsichtlich der Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. April 2006 und

31. Dezember 2006 lautend auf die F1._____ sowie hinsichtlich der Rech- nungen mit Rechnungsdatum vom 2. und 10. Dezember 2006 lautend auf die W1._____ GmbH) (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253  Abs. 1 StGB (Anklageziffer III.), der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Anklagezif-  fer IV. C) sowie

- 122 - der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186  Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG ZH in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer II.).

2. Die Beschuldigte wird ferner von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver-  bindung mit Ziff. 2 StGB, eventualiter des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB in Anklageziffer I., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in  Anklageziffer II., der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in  Anklageziffer IV. A und B (soweit nicht vom Schuldspruch gemäss vorste- hender Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, erfasst) sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Anklageziffer VII. 

3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in beiden Berufungs- verfahren (SB130552 bzw. SB220392) verletzt wurde.

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

5. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsver- sicherung) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 123 -

8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 225'196.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit der Parteientschädigung, welche gemäss nachste- hender Disp.-Ziff. 18 des vorliegenden Urteils der Beschuldigten zugespro- chen wird, verrechnet und gilt im Umfang von Fr. 121'700.– als getilgt. Die noch offene Ersatzforderungsschuld der Beschuldigten gegenüber dem Staat beträgt Fr. 103'496.–.

9. Das Guthaben auf dem mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 gesperrten, auf den Namen der Be- schuldigten lautenden Konto bei der UBS AG, O._____, Depot-Nr. 4, wird zur Deckung der Verfahrenskosten (Anteil der Beschuldigten einschliesslich Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung: insgesamt Fr. 44'580.45) herangezogen. Im weiteren Umfang von Fr. 108'000.– (Stichtag: Erhalt Urteilsdispositiv mit Rechtskraftbescheinigung durch die UBS Switzerland AG) wird die Sperre des vorstehend genannten Kontos aufrechterhalten bis zur vollständigen Be- zahlung der Ersatzforderung (einschliesslich Betreibungskosten) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids betreffend die Ersatzforderung. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Sperre des vorstehend ge- nannten Kontos (Depot-Nr. 4) mit Wirkung per Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgehoben.

10. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

1. Oktober 2010 angeordnete Sperre hinsichtlich der auf den Namen der Be- schuldigten lautenden Konti bei der UBS AG, O._____, Konto-Nr. 3 (Privat-

- 124 - konto), und Konto-Nr. 2 (Sparkonto), wird mit Wirkung per Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vollständig aufgehoben.

11. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. Werden die Unterlagen nicht innert 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu- rückverlangt, wird Verzicht angenommen und sie bleiben bei den Akten.

12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 13) wird bestätigt.

13. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu 2/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Zur Deckung des Kostenanteils der Beschuldigten wird gemäss vorstehen- der Disp.-Ziff. 9 des vorliegenden Urteils das Guthaben auf dem mit Be- schlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 gesperrten, auf den Namen der Beschuldigten lautenden Konto bei der UBS AG, O._____, Depot-Nr. 4, herangezogen.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'834.55 amtl. Verteidigung bis 03.12.2014, bereits bezahlt Fr. 20'000.– amtl. Verteidigung ab 01.01.2015, bereits bezahlt.

15. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB130552) wird zu 7/20 der Beschuldigten und zu 1/20 der Privatklägerin 1 auferlegt sowie zu 12/20 auf die Gerichtskasse genommen.

- 125 - Die Beschuldigte wird verpflichtet, 7/20 der Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das erste Berufungsverfahren dem Staat zurückzuzahlen. Im ver- bleibenden Umfang von 13/20 werden die amtlichen Verteidigungskosten definitiv bei der Gerichtskasse belassen. Zur Deckung des Anteils der Beschuldigten an den Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens einschliesslich ihres Anteils an den Kosten der amtlichen Verteidigung wird gemäss vorstehender Disp.-Ziff. 9 des vorliegenden Ur- teils das Guthaben auf dem mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2010 gesperrten, auf den Namen der Be- schuldigten lautenden Konto bei der UBS AG, O._____, Depot-Nr. 4, heran- gezogen.

16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB220392) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– ; Zeugenentschädigung F._____ Fr. 130.90 ; diverse Kosten (Übertrag aus SB130552) Fr. 5'000.– ; amtl. Verteidigung bis 05.09.2023, bereits bezahlt Fr. 2'614.65 ; amtl. Verteidigung bis 31.12.2023 (inkl. 7.7 % MWST) Fr. 30'452.35 ; amtl. Verteidigung ab 01.01.2024 (inkl. 8.1 % MWST).

17. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB220392), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren, werden vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

18. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 121'700.– (inkl. 7.6 % bzw. 8 % MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Entschädigungsforderung der Beschuldigten wird mit der von ihr gemäss vorstehender Disp.-Ziff. 8 des vorliegenden Urteils dem Staat geschuldeten Ersatzforderung verrechnet und gilt dadurch als vollständig getilgt. Im weitergehenden Umfang wird die Entschädigungsforderung der Beschul- digten abgewiesen.

- 126 -

19. Die Genugtuungsforderung der Beschuldigten wird vollumfänglich abgewie- sen.

20. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung)  im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nur hinsichtlich ihrer Anträge) die Vertretung des Privatklägers 2 (C._____) im Doppel für sich und  zuhanden des Privatklägers 2 (gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nur hinsichtlich seiner Anträge) das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufischt FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die UBS Switzerland AG, Rechtsdienst, Postfach, 8098 Zürich, im Dis-  positivauszug gemäss Disp.-Ziff. 9 und 10 des vorliegenden Urteils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 127 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.