Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 ff. E. I.).
E. 2 Mit eingangs im Dispositiv zitierten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 (fortan Vorinstanz) wurde der Verurteilten für 122 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 6'100.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen (Urk. 16 S. 11 f.).
E. 3 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
E. 4 (Mitteilungen)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf sachen erhoben werden.
- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Dispositiv
- Der Verurteilten werden als Genugtuung für die im Umfang von 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft Fr. 6'100.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 923.80 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer definitiv aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung der Verurteilten: (Urk. 17 und Urk. 29 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Mai 2022, GA220001-L sei aufzuheben, ausser die Dispositiv-Ziffer 2 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositiv-Ziffer 3 (Gerichtsgebühr).
- Die Verurteilte sei für die erlittene Überhaft von 122 Tagen mit einer Genug- tuung von Fr. 200 pro Tag, insgesamt 24 400 Franken, zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 15. November 2019, zu entschädigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staates." b) Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss) Verzicht auf Anträge - 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 ff. E. I.).
- Mit eingangs im Dispositiv zitierten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 (fortan Vorinstanz) wurde der Verurteilten für 122 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 6'100.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen (Urk. 16 S. 11 f.).
- Gegen dieses direkt in begründeter Form zugestellte Urteil erklärte die Ver- urteilte fristgerecht (Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. Mai 2022; Urk. 15/2) am 3. Juni 2022 Berufung (Urk. 26). Mit Präsidialverfügung vom
- Juni 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Verurteil- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Nachdem mit Beschluss vom 27. Juli 2022 die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Verurteilten Frist ange- setzt worden war, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 23), reichte diese innert zweimal erstreckter Frist am 27. September 2022 die Beru- fungsbegründung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 wur- de der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 31). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung
- Die Verurteilte ficht gemäss ihrer Berufungserklärung lediglich die Dispositiv- Ziffer 1 an. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben. Somit - 4 - ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) und 3 (Gerichtsgebühr) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- Mit der Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 beschränkte die Verurteilte ih- re Berufung auf die Genugtuungssumme. Der ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f.) zugesprochene Schadenszins von 5 % seit 27. Oktober 2020 (Urteilszeitpunkt) blieb unangefochten (Urk. 17 S. 2). Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Ta- gen zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung des Berufungs- antrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (Art. 399 Abs. 3 StPO; BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N 3). Die mit der Beru- fungsbegründung erfolgte nachträgliche Ausdehnung der Berufung auf den Scha- denszins (Urk. 29 S. 1) erweist sich folglich als unzulässig. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist damit einzig die Genugtuungssumme. Im Übrigen wäre auf die Berufung betreffend Schadenszins ohnehin mangels Beschwer der Verurteilten nicht einzutreten, zumal ihr Begehren betreffend Scha- denszins von der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen wurde (Urk. 1; Urk. 16 S. 10 E. II.6.2.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die anwaltlich vertretene Verurteilte dazu in der Lage gewesen wäre, bereits vor Vorinstanz das mit der Berufungsbegründung erstmals gestellte Begehren zu stellen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann in diesem Fall im Berufungsverfahren ein neuer bzw. abweichender Schadenszins nicht mehr erstmals geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3.). III. Genugtuung
- Im Berufungsverfahren steht nicht mehr zur Diskussion, dass die Verurteilte einen Genugtuungsanspruch infolge 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft (Über- haft) hat. Gleiches gilt für den Schadenszins (vgl. Ziff. II.2.). Streitgegenstand ist einzig die Genugtuungshöhe (Urk. 17; Urk. 29 S. 2).
- Die Vorinstanz sprach der Verurteilten eine Genugtuung von Fr. 6'100.– bzw. Fr. 50.– am Tag zu. Sie erwog, die Verurteilte habe weder über einen gefes- - 5 - tigten Arbeitsplatz noch ein Wohnumfeld verfügt, in welches sie hätte zurückkeh- ren können, sodass die Haft die berufliche und die Wohnsituation nicht nachteilig verändert habe. Der Verurteilten seien sodann äusserst gravierende Delikte – namentlich (ursprünglich) versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverlet- zung – vorgeworfen worden. Die Verhaftungsumstände seien auch nicht über die Schwere eines Persönlichkeitseingriffs hinaus gegangen, welcher stets mit sol- chen Eingriffen verbunden sei. Insgesamt erfahre der Genugtuungsanspruch der Verurteilten damit eine erhebliche Relativierung. Hinzu komme, dass die Verurtei- le (wieder) in Ecuador wohne. Dem ihr zuzusprechenden Genugtuungsbetrag komme damit eine massiv höhere Kaufkraft zu, wie wenn sie in der Schweiz leben würde, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 16 S. 9 f. E. II.6.1.).
- Die Verurteilte ficht die vorinstanzlich festgelegte Genugtuungshöhe von Fr. 50.– am Tag an und beantragt die Zusprechung einer "üblichen" Genugtuung von Fr. 200.– am Tag. Zur Begründung ihrer Berufung lässt sie zusammengefasst vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass Haft eine zwangsweise Aufhebung der persönlichen Bewegungs- und Betätigungsfreiheit und nicht der Arbeit oder des Wohnens sei. Die Ansicht der Vorinstanz führe ausserdem zum stossenden Er- gebnis, dass die Freiheit arbeitsloser und sozial weniger situierter Personen einen geringeren Wert habe als die Freiheit anderer (hier einen viermal geringeren Wert). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne es keine Rolle spielen, welcher Delikte eine Person "ursprünglich" verdächtigt bzw. beschuldigt worden sei. Andernfalls wäre jede Staatsanwaltschaft gut damit beraten, in Haftfällen im- mer möglichst gravierende Delikte vorzuwerfen, um so im Fall eines (Teil- )Freispruchs eine Kürzung der Haftentschädigung zu erreichen. Zirkelhaft sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Persönlichkeitseingriff nicht schwer sei, weil er nicht über die Schwere hinausgehe, die stets mit solchen Eingriffen ver- bunden sei. Schliesslich spiele es für die Bemessung der Entschädigung keine Rolle, wo die Verurteilte im Urteilszeitpunkt wohne bzw. welche Kaufkraft eine Entschädigung an deren Wohnort habe. Die Genugtuung sei danach zu bemes- sen, welchen Wert ein Tag Freiheit habe und nicht danach, welche Kaufkraft der Entschädigungsbetrag habe (Urk. 29 S. 2-4). - 6 - 4.1. Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft gelten also die Tage als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. Die Strafbehörde hat der beschuldigten Person für die Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, sofern der übermässige Freiheitsentzug nicht an wegen anderer Straftaten aus- gesprochene Sanktionen angerechnet werden kann (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 StPO N 21; Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 431 StPO N 2 und 4 f.; BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.;Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2. Die Auffassung der Verteidigung, die Höhe der Genugtuung sei an der Fra- ge zu messen, welchen Wert ein Tag Freiheit habe, kann nicht geteilt werden (Urk. 29 S. 4). Die Genugtuung für Überhaft ist kein fixer Wert im Sinne eines abs- trakten Äquivalents für einen Tag Freiheit. Ansonsten hätte dies der Gesetzgeber so festlegen können. Die Genugtuung ist vielmehr eine Entschädigung für erlitte- ne immaterielle oder seelische Unbill durch den Freiheitsentzug, mithin die Ent- schädigung für subjektives Leid und Beeinträchtigungen. Dieser subjektive An- knüpfungspunkt impliziert, dass es in einem gewissen Rahmen Unterschiede je nach Individuum und dessen Umstände geben kann. Auch das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung nicht von einem fixen, absoluten Wert eines Tages Freiheit von Fr. 200.– aus, sondern unter anderem von einer degressiven Genug- tuungshöhe mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs. Umgekehrt kann bei- spielsweise der Freiheitsentzug für einen todkranken Menschen, der die letzten Tage seines Lebens im Gefängnis verbringen muss, weit höher liegen als bei Fr. 200.–, ja letztlich sogar unbezahlbar sein. Wer durch ungerechtfertigte Haft seine Arbeitsstelle, seine Wohnung und seinen Ruf verliert, wird viel stärker durch den - 7 - Freiheitsentzug tangiert als jemand, der wirtschaftlich und sozial keine erhebli- chen Nachteile erleidet. 4.3. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung/Genugtuung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Die Genug- tuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Das Bundes- recht setzt keinen Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzel- falls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von meh- reren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2.; BGE 139 IV 243 E. 3). 5.1. Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss mit 122 Tagen als noch nicht besonders lange, aber auch nicht mehr kurz bezeichnet werden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einer Reduktion der Tages- satzhöhe führt, andererseits aber auch als erheblicher Eingriff in die Freiheit der Verurteilten betrachtet werden muss. Dass eine Überhaft von rund vier Monaten die Verurteilte geprägt hat und nicht ohne Spuren zu hinterlassen an ihr vorbei- ging, ist notorisch. Darin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Herabsetzung der Genugtuung vornahm mit der Begründung, dass der Verurteilten äusserst gravie- rende Delikte vorgeworfen worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teil- weise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung ohne Belang (Urteil des - 8 - Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.). Ohnehin handel- te die Verurteilte mehrheitlich und insbesondere betreffend die gravierendsten De- likte (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung) nicht schuldhaft und wur- den ihr keine Verfahrenskosten, namentlich auch nicht aus Billigkeit, auferlegt (GG200175-L Urk. 40). Auch darin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Herab- setzung der Genugtuung vornahm mit der Begründung, dass die Umstände der Verhaftung nicht derart gewesen seien, dass sie über die Schwere eines Persön- lichkeitseingriffes hinausgegangen wären, welcher stets mit solchen Eingriffen verbunden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn vorliegend die Verhaf- tung und die ersten Haftmonate gerechtfertigt waren, sind die regelmässig auftre- tenden Auswirkungen ungerechtfertigter Haft keinesfalls zu bagatellisieren. Viel- mehr stellen sie immer schon eine ganz erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar. Sie rechtfertigen keine Herabsetzung der Genugtuung. Gerade weil diese Um- stände aber nicht den Einzelfall charakterisieren, können sie aber auch nicht als ausserordentlich massiver Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen gewertet werden, welcher eine Erhöhung des Tagessatzes zu rechtfertigen vermöchte. 5.2. Entgegen der Argumentation der Verteidigung darf hingegen bei der Festle- gung der Genugtuungssumme das Ausmass der durch die Haft erlittene Lebens- qualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2.; BGE 139 IV 243 E. 3.2). Bei ihrer Verhaftung am 15. November 2019 (GG200175-L Urk. D1/15/2) lebte die Verurteilte erst seit drei Jahren in der Schweiz und verfügte hierzulande weder über gefestigte soziale Kontakte noch über eine Wohnung, in die sie nach ihrer Haftentlassung hätte zurückkehren können. Zudem verfügte sie über keine Arbeitsstelle. Sie hatte sich offenbar auch aufgrund ihrer fehlenden Deutsch- kenntnisse nicht integrieren können und wurde durch die Verhaftung nicht aus ei- nem geregelten Umfeld herausgerissen, auch wenn sie zumindest streckenweise als Reinigungskraft arbeitete und mit ihrem Lohn ihren Sohn und ihre Mutter, die in Ecuador leben, unterstützte (GG200175-L Urk. D1/3/2; Prot. S. 7 f.; Urk. D1/17/6 S. 64 f.). Folglich haben sich die Lebensumstände der Verurteilten durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person der Fall gewesen wäre, die aus einem gefestigten Erwerbsleben und/oder sozia- - 9 - len Netz (z.Bsp. Ehegatte, Kinder) herausgerissen wird. Aus diesem Grund ist ih- re durch die Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht als unterdurchschnittlich zu bewerten, was mit der Vorinstanz eine Her- absetzung der Genugtuung rechtfertigt. 5.3. Bei der Bemessung der Genugtuung ist grundsätzlich nicht auf die konkre- ten Lebenshaltungskosten der berechtigten Person abzustellen. Vielmehr ist die Geldsumme nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, grund- sätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die berechtigte Person im In- oder Ausland lebt. Davon kann allerdings in besonderen Fällen abgewichen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Unterschiede in den Lebenshal- tungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort der berech- tigten Person so gross sein, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden muss. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gege- benheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, kann die Zuspre- chung einer Genugtuungssumme in der Höhe, wie sie grundsätzlich nach schwei- zerischem Recht zu bemessen wäre, zu einer krassen Besserstellung der berech- tigten Person und somit zu einem Ergebnis führen, das nach Abwägung aller Inte- ressen mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2.b; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 OR N 22). Die durchschnittli- chen Löhne in der Schweiz sind fünfzehn Mal höher als diejenigen in Ecuador (durchschnittlicher Jahreslohn Ecuador 5'039 Euro, durchschnittlicher Jahreslohn Schweiz 76'604 Euro; vgl. www.laenderdaten.info). Die durchschnittlichen Le- benshaltungskosten in der Schweiz sind knapp drei Mal höher als in Ecuador (Kostenindex Ecuador 56.2, Kostenindex Schweiz 154.3, vgl. www.laenderdaten.info); die Kaufkraft in der Schweiz ist fünf Mal höher als in Ecuador (Kaufkraft-Index Ecuador 20.5, Kaufkraft-Index Schweiz 113.7, vgl. www.laenderdaten.info). Würde der Verurteilten eine Genugtuungssumme ge- messen an den hiesigen Verhältnissen zugesprochen, würde dies folglich zu einer krassen und unbilligen Besserstellung der Verurteilten führen. Demzufolge ist die Tatsache, dass die Verurteilte in Ecuador wohnt, mit der Vorinstanz genugtuungs- reduzierend zu berücksichtigen. - 10 - 5.4. Genugtuungserhöhende aussergewöhnliche Umstände bzw. besonders belastende Begleiterscheinungen der Inhaftierung sind nicht aktenkundig und werden von der Verurteilten nicht geltend gemacht. 5.5. In Erwägung aller relevanten Umstände und im Vergleich zur bundesgericht- lichen Rechtsprechung zur Bemessung von Genugtuungen bei Überhaft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.2. bzw. diesem Entscheid zugrunde liegendes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB180176, vom 1. Februar 2019 S. 38 E. VII.3.3. [ein Tagessatz von Fr. 80.– wurde bei einer beschuldigten Person, die sich illegal in der Schweiz aufhielt, keine Familienangehörigen in der Schweiz hatte und keiner Erwerbstätig- keit nachgehen durfte bei einer Überhaft von 411 Tagen als recht bescheiden be- zeichnet]; Urteil des Bundesgericht 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2. bzw. diesem Entscheid zugrundes liegendes Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2013 vom 2. September 2013 [ein Tagessatz von Fr. 100.– wurde bei einer beschuldig- ten Person, die weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Familie ver- fügte, bei einer Überhaft von rund zehn Monaten als angemessen erachtet]) ergibt sich, dass die Vorinstanz die Genugtuung mit lediglich Fr. 50.– pro Hafttag unan- gemessen tief angesetzt hat. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Verurteilte für die durch die zu Unrecht erlittene Haft von 122 Tagen erlittene seelische Unbill mit Fr. 100.– pro Tag zu entschädigen. Der Verurteilten ist demzufolge eine Genugtuung von Fr. 12'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im - 11 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6). Im vorliegenden Verfahren erzielt die Verurteilte insofern ei- nen Teilerfolg, als die ihr vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme ver- doppelt wird. Im Übrigen unterliegt sie. Die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens sind somit im Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Umfang von 2/3 der Verurteilten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind im Umfang von 2/3 einstweilen – unter dem Rückforderungsvorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 StPO – und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Der amtliche Verteidiger wurde telefonisch und per Email aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (Urk. 34), was er indes unterliess. Mit Blick auf das eingeschränkte und überschaubare Prozessthema im Berufungsverfahren (Ge- nugtuungshöhe; vgl. E. III.1.) und die sich stellenden einfachen Fragen sowie un- ter Berücksichtigung, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde und die Staatsanwaltschaft auf eine Beantwortung der Berufung (die Berufungs- begründung umfasst netto drei Seiten) verzichtete, erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger der Verurteilten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pau- schal Fr. 800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 923.80 (inkl. Bar- auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer definitiv aus der Gerichtskasse entschä- digt. - 12 -
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Verurteilten A._____ werden als Genugtuung für die im Umfang von 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft Fr. 12'200.– zuzüglich 5 % Zins seit
- Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 der Verurteilten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht der Verurteilten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Verur- teilten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte gemäss Dispositivziffer 1 − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts Nr. GG200175-L.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf sachen erhoben werden. - 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220317-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. S. Volken sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 10. März 2023 in Sachen A._____, Verurteilte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Genugtuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 (GA220001)
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 16 S. 11 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Verurteilten werden als Genugtuung für die im Umfang von 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft Fr. 6'100.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 923.80 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer definitiv aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung der Verurteilten: (Urk. 17 und Urk. 29 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Mai 2022, GA220001-L sei aufzuheben, ausser die Dispositiv-Ziffer 2 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und Dispositiv-Ziffer 3 (Gerichtsgebühr).
2. Die Verurteilte sei für die erlittene Überhaft von 122 Tagen mit einer Genug- tuung von Fr. 200 pro Tag, insgesamt 24 400 Franken, zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 15. November 2019, zu entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staates."
b) Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss) Verzicht auf Anträge
- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 ff. E. I.).
2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 (fortan Vorinstanz) wurde der Verurteilten für 122 Tage zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 6'100.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen (Urk. 16 S. 11 f.).
3. Gegen dieses direkt in begründeter Form zugestellte Urteil erklärte die Ver- urteilte fristgerecht (Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. Mai 2022; Urk. 15/2) am 3. Juni 2022 Berufung (Urk. 26). Mit Präsidialverfügung vom
21. Juni 2022 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Verurteil- ten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 21). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Nachdem mit Beschluss vom 27. Juli 2022 die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Verurteilten Frist ange- setzt worden war, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 23), reichte diese innert zweimal erstreckter Frist am 27. September 2022 die Beru- fungsbegründung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 wur- de der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 31). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung
1. Die Verurteilte ficht gemäss ihrer Berufungserklärung lediglich die Dispositiv- Ziffer 1 an. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben. Somit
- 4 - ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) und 3 (Gerichtsgebühr) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Mit der Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 beschränkte die Verurteilte ih- re Berufung auf die Genugtuungssumme. Der ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 f.) zugesprochene Schadenszins von 5 % seit 27. Oktober 2020 (Urteilszeitpunkt) blieb unangefochten (Urk. 17 S. 2). Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Ta- gen zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung des Berufungs- antrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (Art. 399 Abs. 3 StPO; BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N 3). Die mit der Beru- fungsbegründung erfolgte nachträgliche Ausdehnung der Berufung auf den Scha- denszins (Urk. 29 S. 1) erweist sich folglich als unzulässig. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist damit einzig die Genugtuungssumme. Im Übrigen wäre auf die Berufung betreffend Schadenszins ohnehin mangels Beschwer der Verurteilten nicht einzutreten, zumal ihr Begehren betreffend Scha- denszins von der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen wurde (Urk. 1; Urk. 16 S. 10 E. II.6.2.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die anwaltlich vertretene Verurteilte dazu in der Lage gewesen wäre, bereits vor Vorinstanz das mit der Berufungsbegründung erstmals gestellte Begehren zu stellen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann in diesem Fall im Berufungsverfahren ein neuer bzw. abweichender Schadenszins nicht mehr erstmals geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3.). III. Genugtuung
1. Im Berufungsverfahren steht nicht mehr zur Diskussion, dass die Verurteilte einen Genugtuungsanspruch infolge 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft (Über- haft) hat. Gleiches gilt für den Schadenszins (vgl. Ziff. II.2.). Streitgegenstand ist einzig die Genugtuungshöhe (Urk. 17; Urk. 29 S. 2).
2. Die Vorinstanz sprach der Verurteilten eine Genugtuung von Fr. 6'100.– bzw. Fr. 50.– am Tag zu. Sie erwog, die Verurteilte habe weder über einen gefes-
- 5 - tigten Arbeitsplatz noch ein Wohnumfeld verfügt, in welches sie hätte zurückkeh- ren können, sodass die Haft die berufliche und die Wohnsituation nicht nachteilig verändert habe. Der Verurteilten seien sodann äusserst gravierende Delikte – namentlich (ursprünglich) versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverlet- zung – vorgeworfen worden. Die Verhaftungsumstände seien auch nicht über die Schwere eines Persönlichkeitseingriffs hinaus gegangen, welcher stets mit sol- chen Eingriffen verbunden sei. Insgesamt erfahre der Genugtuungsanspruch der Verurteilten damit eine erhebliche Relativierung. Hinzu komme, dass die Verurtei- le (wieder) in Ecuador wohne. Dem ihr zuzusprechenden Genugtuungsbetrag komme damit eine massiv höhere Kaufkraft zu, wie wenn sie in der Schweiz leben würde, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 16 S. 9 f. E. II.6.1.).
3. Die Verurteilte ficht die vorinstanzlich festgelegte Genugtuungshöhe von Fr. 50.– am Tag an und beantragt die Zusprechung einer "üblichen" Genugtuung von Fr. 200.– am Tag. Zur Begründung ihrer Berufung lässt sie zusammengefasst vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass Haft eine zwangsweise Aufhebung der persönlichen Bewegungs- und Betätigungsfreiheit und nicht der Arbeit oder des Wohnens sei. Die Ansicht der Vorinstanz führe ausserdem zum stossenden Er- gebnis, dass die Freiheit arbeitsloser und sozial weniger situierter Personen einen geringeren Wert habe als die Freiheit anderer (hier einen viermal geringeren Wert). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne es keine Rolle spielen, welcher Delikte eine Person "ursprünglich" verdächtigt bzw. beschuldigt worden sei. Andernfalls wäre jede Staatsanwaltschaft gut damit beraten, in Haftfällen im- mer möglichst gravierende Delikte vorzuwerfen, um so im Fall eines (Teil- )Freispruchs eine Kürzung der Haftentschädigung zu erreichen. Zirkelhaft sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Persönlichkeitseingriff nicht schwer sei, weil er nicht über die Schwere hinausgehe, die stets mit solchen Eingriffen ver- bunden sei. Schliesslich spiele es für die Bemessung der Entschädigung keine Rolle, wo die Verurteilte im Urteilszeitpunkt wohne bzw. welche Kaufkraft eine Entschädigung an deren Wohnort habe. Die Genugtuung sei danach zu bemes- sen, welchen Wert ein Tag Freiheit habe und nicht danach, welche Kaufkraft der Entschädigungsbetrag habe (Urk. 29 S. 2-4).
- 6 - 4.1. Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft gelten also die Tage als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. Die Strafbehörde hat der beschuldigten Person für die Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, sofern der übermässige Freiheitsentzug nicht an wegen anderer Straftaten aus- gesprochene Sanktionen angerechnet werden kann (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 StPO N 21; Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 431 StPO N 2 und 4 f.; BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.;Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2. Die Auffassung der Verteidigung, die Höhe der Genugtuung sei an der Fra- ge zu messen, welchen Wert ein Tag Freiheit habe, kann nicht geteilt werden (Urk. 29 S. 4). Die Genugtuung für Überhaft ist kein fixer Wert im Sinne eines abs- trakten Äquivalents für einen Tag Freiheit. Ansonsten hätte dies der Gesetzgeber so festlegen können. Die Genugtuung ist vielmehr eine Entschädigung für erlitte- ne immaterielle oder seelische Unbill durch den Freiheitsentzug, mithin die Ent- schädigung für subjektives Leid und Beeinträchtigungen. Dieser subjektive An- knüpfungspunkt impliziert, dass es in einem gewissen Rahmen Unterschiede je nach Individuum und dessen Umstände geben kann. Auch das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung nicht von einem fixen, absoluten Wert eines Tages Freiheit von Fr. 200.– aus, sondern unter anderem von einer degressiven Genug- tuungshöhe mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs. Umgekehrt kann bei- spielsweise der Freiheitsentzug für einen todkranken Menschen, der die letzten Tage seines Lebens im Gefängnis verbringen muss, weit höher liegen als bei Fr. 200.–, ja letztlich sogar unbezahlbar sein. Wer durch ungerechtfertigte Haft seine Arbeitsstelle, seine Wohnung und seinen Ruf verliert, wird viel stärker durch den
- 7 - Freiheitsentzug tangiert als jemand, der wirtschaftlich und sozial keine erhebli- chen Nachteile erleidet. 4.3. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung/Genugtuung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Die Genug- tuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Das Bundes- recht setzt keinen Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzel- falls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von meh- reren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2.; BGE 139 IV 243 E. 3). 5.1. Die Dauer der zu entschädigenden Haft muss mit 122 Tagen als noch nicht besonders lange, aber auch nicht mehr kurz bezeichnet werden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einer Reduktion der Tages- satzhöhe führt, andererseits aber auch als erheblicher Eingriff in die Freiheit der Verurteilten betrachtet werden muss. Dass eine Überhaft von rund vier Monaten die Verurteilte geprägt hat und nicht ohne Spuren zu hinterlassen an ihr vorbei- ging, ist notorisch. Darin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Herabsetzung der Genugtuung vornahm mit der Begründung, dass der Verurteilten äusserst gravie- rende Delikte vorgeworfen worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teil- weise) verurteilt wurde, ist für die Überhaftentschädigung ohne Belang (Urteil des
- 8 - Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.). Ohnehin handel- te die Verurteilte mehrheitlich und insbesondere betreffend die gravierendsten De- likte (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung) nicht schuldhaft und wur- den ihr keine Verfahrenskosten, namentlich auch nicht aus Billigkeit, auferlegt (GG200175-L Urk. 40). Auch darin, dass die Vorinstanz sinngemäss eine Herab- setzung der Genugtuung vornahm mit der Begründung, dass die Umstände der Verhaftung nicht derart gewesen seien, dass sie über die Schwere eines Persön- lichkeitseingriffes hinausgegangen wären, welcher stets mit solchen Eingriffen verbunden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn vorliegend die Verhaf- tung und die ersten Haftmonate gerechtfertigt waren, sind die regelmässig auftre- tenden Auswirkungen ungerechtfertigter Haft keinesfalls zu bagatellisieren. Viel- mehr stellen sie immer schon eine ganz erhebliche Persönlichkeitsverletzung dar. Sie rechtfertigen keine Herabsetzung der Genugtuung. Gerade weil diese Um- stände aber nicht den Einzelfall charakterisieren, können sie aber auch nicht als ausserordentlich massiver Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen gewertet werden, welcher eine Erhöhung des Tagessatzes zu rechtfertigen vermöchte. 5.2. Entgegen der Argumentation der Verteidigung darf hingegen bei der Festle- gung der Genugtuungssumme das Ausmass der durch die Haft erlittene Lebens- qualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2.; BGE 139 IV 243 E. 3.2). Bei ihrer Verhaftung am 15. November 2019 (GG200175-L Urk. D1/15/2) lebte die Verurteilte erst seit drei Jahren in der Schweiz und verfügte hierzulande weder über gefestigte soziale Kontakte noch über eine Wohnung, in die sie nach ihrer Haftentlassung hätte zurückkehren können. Zudem verfügte sie über keine Arbeitsstelle. Sie hatte sich offenbar auch aufgrund ihrer fehlenden Deutsch- kenntnisse nicht integrieren können und wurde durch die Verhaftung nicht aus ei- nem geregelten Umfeld herausgerissen, auch wenn sie zumindest streckenweise als Reinigungskraft arbeitete und mit ihrem Lohn ihren Sohn und ihre Mutter, die in Ecuador leben, unterstützte (GG200175-L Urk. D1/3/2; Prot. S. 7 f.; Urk. D1/17/6 S. 64 f.). Folglich haben sich die Lebensumstände der Verurteilten durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise verändert, wie dies bei einer Person der Fall gewesen wäre, die aus einem gefestigten Erwerbsleben und/oder sozia-
- 9 - len Netz (z.Bsp. Ehegatte, Kinder) herausgerissen wird. Aus diesem Grund ist ih- re durch die Haft erlittene Lebensqualitätseinbusse in beruflicher und sozialer Hinsicht als unterdurchschnittlich zu bewerten, was mit der Vorinstanz eine Her- absetzung der Genugtuung rechtfertigt. 5.3. Bei der Bemessung der Genugtuung ist grundsätzlich nicht auf die konkre- ten Lebenshaltungskosten der berechtigten Person abzustellen. Vielmehr ist die Geldsumme nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, grund- sätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die berechtigte Person im In- oder Ausland lebt. Davon kann allerdings in besonderen Fällen abgewichen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Unterschiede in den Lebenshal- tungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort der berech- tigten Person so gross sein, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden muss. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gege- benheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, kann die Zuspre- chung einer Genugtuungssumme in der Höhe, wie sie grundsätzlich nach schwei- zerischem Recht zu bemessen wäre, zu einer krassen Besserstellung der berech- tigten Person und somit zu einem Ergebnis führen, das nach Abwägung aller Inte- ressen mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2.b; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 OR N 22). Die durchschnittli- chen Löhne in der Schweiz sind fünfzehn Mal höher als diejenigen in Ecuador (durchschnittlicher Jahreslohn Ecuador 5'039 Euro, durchschnittlicher Jahreslohn Schweiz 76'604 Euro; vgl. www.laenderdaten.info). Die durchschnittlichen Le- benshaltungskosten in der Schweiz sind knapp drei Mal höher als in Ecuador (Kostenindex Ecuador 56.2, Kostenindex Schweiz 154.3, vgl. www.laenderdaten.info); die Kaufkraft in der Schweiz ist fünf Mal höher als in Ecuador (Kaufkraft-Index Ecuador 20.5, Kaufkraft-Index Schweiz 113.7, vgl. www.laenderdaten.info). Würde der Verurteilten eine Genugtuungssumme ge- messen an den hiesigen Verhältnissen zugesprochen, würde dies folglich zu einer krassen und unbilligen Besserstellung der Verurteilten führen. Demzufolge ist die Tatsache, dass die Verurteilte in Ecuador wohnt, mit der Vorinstanz genugtuungs- reduzierend zu berücksichtigen.
- 10 - 5.4. Genugtuungserhöhende aussergewöhnliche Umstände bzw. besonders belastende Begleiterscheinungen der Inhaftierung sind nicht aktenkundig und werden von der Verurteilten nicht geltend gemacht. 5.5. In Erwägung aller relevanten Umstände und im Vergleich zur bundesgericht- lichen Rechtsprechung zur Bemessung von Genugtuungen bei Überhaft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.2. bzw. diesem Entscheid zugrunde liegendes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB180176, vom 1. Februar 2019 S. 38 E. VII.3.3. [ein Tagessatz von Fr. 80.– wurde bei einer beschuldigten Person, die sich illegal in der Schweiz aufhielt, keine Familienangehörigen in der Schweiz hatte und keiner Erwerbstätig- keit nachgehen durfte bei einer Überhaft von 411 Tagen als recht bescheiden be- zeichnet]; Urteil des Bundesgericht 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2. bzw. diesem Entscheid zugrundes liegendes Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2013 vom 2. September 2013 [ein Tagessatz von Fr. 100.– wurde bei einer beschuldig- ten Person, die weder über eine Arbeitsstelle noch über eine eigene Familie ver- fügte, bei einer Überhaft von rund zehn Monaten als angemessen erachtet]) ergibt sich, dass die Vorinstanz die Genugtuung mit lediglich Fr. 50.– pro Hafttag unan- gemessen tief angesetzt hat. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, die Verurteilte für die durch die zu Unrecht erlittene Haft von 122 Tagen erlittene seelische Unbill mit Fr. 100.– pro Tag zu entschädigen. Der Verurteilten ist demzufolge eine Genugtuung von Fr. 12'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 11 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6). Im vorliegenden Verfahren erzielt die Verurteilte insofern ei- nen Teilerfolg, als die ihr vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme ver- doppelt wird. Im Übrigen unterliegt sie. Die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens sind somit im Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Umfang von 2/3 der Verurteilten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind im Umfang von 2/3 einstweilen – unter dem Rückforderungsvorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 StPO – und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger wurde telefonisch und per Email aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (Urk. 34), was er indes unterliess. Mit Blick auf das eingeschränkte und überschaubare Prozessthema im Berufungsverfahren (Ge- nugtuungshöhe; vgl. E. III.1.) und die sich stellenden einfachen Fragen sowie un- ter Berücksichtigung, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde und die Staatsanwaltschaft auf eine Beantwortung der Berufung (die Berufungs- begründung umfasst netto drei Seiten) verzichtete, erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger der Verurteilten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit pau- schal Fr. 800.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 923.80 (inkl. Bar- auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer definitiv aus der Gerichtskasse entschä- digt.
- 12 -
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Verurteilten A._____ werden als Genugtuung für die im Umfang von 122 Tagen zu Unrecht erlittene Haft Fr. 12'200.– zuzüglich 5 % Zins seit
27. Oktober 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 der Verurteilten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht der Verurteilten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Verur- teilten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte gemäss Dispositivziffer 1 − in die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts Nr. GG200175-L.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf sachen erhoben werden.
- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker