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SB220254

Versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2022-09-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zum Sachverhalt kann auf die Ausführungen im ersten Entscheid der Kam- mer vom 8. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 91 Erw. II. S. 7 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Sachdarstellung auszugehen, soweit diese nicht durch andere Aussagen oder Beweismittel wider- legt ist.

2. Am tt. August 2019 gegen 17:50 Uhr kam es beim Eingang der D._____ in Zürich zu einer verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E._____. In deren Verlauf ging E._____ mit einem abge- brochenen Glasstück auf den Beschuldigten los und griff ihn an der Halsgegend an. Dabei wurde der Beschuldigte durch das Glasstück an der rechten Hand ver- letzte, als er sich zu schützen versuchte. In der Folge zog sich der Beschuldigte kurzzeitig zum Ort in der D._____ zurück, wo er mit Freunden am Grillieren war und behändigte dort ein Messer. Dann setzte sich die Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und E._____ fort und verlagerte sich zum Brunnen am Eingang der D._____. E._____ versuchte erneut, auf den Beschuldigten loszuge- hen, wobei er jedoch von verschiedenen Personen zurückgehalten werden konn-

- 11 - te. Der Beschuldigte hielt ein Messer in der Hand und fuchtelte damit herum, ohne aber E._____ damit ernsthaft zu bedrohen oder gar anzugreifen. Danach ergriff der Beschuldigte die Flucht und ging auf dem Trottoir in Richtung F._____-platz.

3. Am Ausgang der D._____ traf er zufälligerweise auf den am Streit unbetei- ligten A._____ (Privatkläger). A._____ nahm den auf ihn zurennenden Beschul- digten wahr; ebenso die Zurufe, er solle den Flüchtenden aufhalten. In der irrigen Meinung, es handle sich um einen flüchtenden Dieb, stellte sich A._____ dem Beschuldigten in den Weg und packte ihn mit den Armen im Bereich der Schul- tern bzw. des Oberkörpers und hielt ihn so fest. Der Beschuldigte seinerseits war der irrigen Auffassung, bei A._____ handle es sich um einen Kollegen von E._____, der ihn an der Flucht hindern und dann zusammen mit E._____ zusam- menschlagen wolle. Im Zuge der Umklammerung durch A._____ kam es zu ei- nem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten A._____, wobei der Beschuldigte mehrere Sekunden lang versuchte, sich zu befreien. Nachdem ihm dies nicht gelang, versetzte er A._____ schliesslich einen von un- ten nach oben geführten Messerstich in dessen linken Oberkörper, worauf A._____ von ihm abliess. Gestützt auf die bindenden Erwägungen des Bundesge- richts und entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 118 S. 4 und Prot. III. S. 4) war E._____ dem Beschuldigten nicht dicht auf den Fersen und ein erneuter Angriff durch diesen stand nicht unmittelbar bevor. Vielmehr befand sich E._____ weiterhin in der D._____, wo er von Dritten festgehalten wurde, was der Beschul- digte beim Verlassen der D._____ erkannt hatte (Urk. 105 S. 14 Mitte). III. Umfang der Neubeurteilung

1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbrei- tet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge-

- 12 - sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten auch zu einem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht greift.

2. Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. April 2022 fest, dass sich der Beschuldigte - wie von der Kammer erkannt - in einer Putativnot- wehrsituation befunden habe (Urk.105 S. 8 f. E. 2.4). Allerdings sei das Notwehr- recht erheblich überschritten worden (a.a.O. S. 13 E. 3.4). In der Gesamtbetrach- tung aller relevanten Umstände habe sich der Beschuldigte nicht in einem entschuldbaren Notwehrexzess befunden. Die Kammer verletze Bundesrecht, in- dem sie Art. 16 Abs. 2 StGB anwende. Das aufgrund der Aufregung und Bestür- zung über den Putativangriff einhergehende geringere Verschulden des Beschul- digten werde von der Kammer strafmildernd zu berücksichtigen sein (a.a.O. S. 14 E. 3.4). Diese bundesgerichtlichen Feststellungen sind im Berufungsverfahren bindend. Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2020 vollständig aufgehoben hat, geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf den genannten Teilaspekt beschränkt.

- 13 - Der Beschuldigte ist entsprechend, unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandete rechtliche Würdigung, der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 91 S. 25 E. III.2.8. und 3.1.).

3. Nicht mehr zur Diskussion stehen sämtliche Punkte, bezüglich welcher die Kammer mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 die Rechtskraft festgestellt hat (Urk. 91 S. 6 E. I.2.). Zu beurteilen bleiben nebst dem Schuldpunkt, die Sanktion, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung. IV. Sanktion 1.1. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren (Urk. 117 S. 1); die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten (Urk. 118 S. 1). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumes- sungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urtei- le des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 1.3. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt Freiheits- strafe von fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei das Gericht vorliegend an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist, da die technischen Strafmilderungsgründe des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16

- 14 - Abs. 1 StGB und des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe inner- halb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche(vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend aufgrund des Zusammentreffens der genannten Strafmilderungsgründe und des Tatverschul- dens die Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. 1.4. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatim- manent ist. Im Vergleich zu schwereren denkbaren Tatvarianten stach der Be- schuldigte immerhin "nur" einmal zu und nicht direkt gegen lebenswichtige Orga- ne. 1.5. Mehr Argumente für die Strafzumessung liefert die subjektive Seite. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er relativ kräftig zustach. Die Tat war nicht geplant sondern entstand aus einer Auseinan- dersetzung heraus, an welcher ein Dritter, E._____ ein erhebliches Mitverschul- den trug. E._____ war es, welcher nach nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewalttätige umkippen liess, indem er den zunächst unbewaffneten Beschuldigten mit einer Glasscherbe attackierte und verletzte. Zudem deeskalierte der Beschuldigte die Situation, indem er nach dem zweiten Aufeinandertreffen mit E._____ das Weite suchte. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche und allge- meine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Vorliegend handelte der Beschuldigte spontan im Rahmen eines sehr emotionsgeladenen Geschehens. Insoweit ist nachvollziehbar, dass er sich keine grossen Gedanken über die Tragweite seines lebensgefährlichen Tuns machte. Eine erhebliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Soweit weitere subjektive Elemente zum Tragen

- 15 - kommen, überschneiden sich diese mit der Putativnotwehr, was nachfolgend noch erörtert wird. 1.6. Für das Tatverschulden des vollendeten Delikts erscheint eine Strafe von 10 Jahren angemessen. 1.7 Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Ein kräftiger Stich in den Ober- körper ist sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen. Der Privatkläger hätte ohne schnelle ärztliche Ver- sorgung sterben können, sei es wegen des Blutverlusts oder infolge von Infektio- nen (Urk. 7/3 S. 8). Das Opfer erlitt eine Stichverletzung in die Brustkorbweichteile und sowohl das Brustfell als auch der linke Lungenflügel wurden verletzt. Dadurch konnte Luft in den Spalt zwischen Brustfell und Lunge eindringen (sogen. Pneumothorax) und es sammelte sich Blut in der linken Brusthöhle (Urk. 7/3 S. 6). Die Verletzung erforderte einen chirurgischen Eingriff mit der Einlage einer Drainage im Lungenraum und Wundversorgung. Gemäss Gutachten wird die Verletzung abheilen, allerdings unter bleibender Narbenbildung. Der Privatkläger konnte nach vier Tagen das Spital wieder verlassen, wobei allerdings noch eine medizinische Nachbehandlung erforderlich war (Urk. 7/6). Bei der Befragung vor Staatsanwaltschaft Anfang September 2019, rund einen Monat nach dem Vorfall, klagte der Privatkläger über Leistungseinbussen und Atembeschwerden (Urk. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab, sobald dieser ihn wegen des Messer- stichs losliess. Er ging mit anderen Worten nicht über das hinaus, was er mit sei- ner Handlung bezweckte, nämlich sich vom Festhaltenden zu befreien und seine Flucht fortsetzen zu können. Aufgrund des Vorliegens eines blossen Versuchs ist eine Strafmilderung von einem Fünftel angezeigt. 1.8. Schliesslich ist im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Puta- tivnotwehr strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 StGB; 6B_1454/2020, Erw. 3.4 am Ende). Dabei spielt die Nachvollziehbarkeit des Irrtums ebenso eine Rolle wie die Verhältnismässigkeit der Abwehr.

- 16 - Der Beschuldigte war auf der Flucht vor E._____, welcher nur mittels Festhaltung durch andere Personen von einem weiteren Angriff auf den Beschuldigten abge- halten werden konnte. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte vom Ort des Streits flüchtete, belegt, dass er Angst hatte und emotional sehr aufgewühlt war. In solchen Situationen ist es nachvollziehbar, dass man mehr instinktiv han- delt als getragen von kühlen Überlegungen. Dass der Beschuldigte auf seiner Flucht durch einen Passanten festgehalten wurde, der irrtümlich von einem Dieb ausging, war doch eher aussergewöhnlich. Deshalb war seine irrige Annahme, die Festhaltung erfolge zwecks Zu- bzw. Rückführung an den Aggressor E._____, damit er (der Beschuldigte) zusammengeschlagen werden könne, plausibel. Wer sich mit einem Messer bewaffnet, hat gemäss Bundesgericht in einer Not- wehrlage sehr hohe Sorgfaltspflichten zu beachten (BGE 136 IV 49 Erw. 3.3; Ur- teil vom 10. Nov. 2016, 6B_1211/2015, Erw. 1.4.1). Das mag in einem hochdy- namischen Geschehen als theoretische und etwas strenge Anforderung an die durchschnittliche menschliche Reaktionsfähigkeit und Geistesgegenwärtigkeit er- scheinen. Allerdings ist das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft nicht nötig und verpönt und gerade dieser Umstand führt zu erhöhter Sicherheit von allen Bürgern, insbesondere im öffentlichen Raum. Wer entgegen diesem sozialüblichen Verhalten trotzdem eine Waffe trägt, sorgt unnötig für eine erhöhte Gefährlichkeit. Die Konsequenzen solchen Verhal- tens müssen nicht die Opfer tragen, sondern allein der Waffentragende. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, nicht bloss durchschnittliche Anforderungen an Not- wehrhandlungen des Gefährders zu stellen. In diesem Sinne war die Abwehr des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Annahme einer vermeintlichen Gefahr eben manchmal auch irrtümlich ist. Zum einen musste und durfte der Beschuldigte nicht annehmen, dass er selbst in Lebensgefahr war, was ihn berechtigt hätte, sich mit einer lebensgefährlichen Handlung zu wehren. Zum anderen wäre es zumutbar gewesen, zuerst die Situa- tion zu beurteilen, beispielsweise zu klären, ob er von E._____ verfolgt wurde o- der weshalb ihn der Privatkläger festhielt. Schliesslich wäre es auch zumutbar

- 17 - gewesen, zunächst weitere Bemühungen zu unternehmen, sich dem Griff des Privatklägers zu entziehen, oder, wenn dies erfolglos geblieben wäre, sich mit einem weniger starken Stich oder Schnitt an einer nicht lebensgefährlichen Stelle, z.B. am Arm oder am Bein, zu wehren. In diesem Sinne erscheint die Putativnotwehrhandlung des Beschuldigten zwar in erheblichem Masse nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Der vorliegenden Fall von nachvollziehbarer Putativnotwehr unterscheidet sich punkto Verschulden massiv von einer vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Tat im vollen Wissen der Tatumstände. Deshalb ist eine Strafmilderung im Bereich von der Hälfte bis zwei Dritteln angezeigt. 1.9. Die Blutalkoholanalyse ergab, dass die auf den Ereigniszeitpunkt rückge- rechnete Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten zwischen 0.92 und 1.62 Gewichtspromille betrug (Urk. 10/4), wobei zugunsten des Beschuldigten vom höheren Wert ausgegangen werden muss. Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen ist indes in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3.). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit bezüglich der konkreten Tat vor. Der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt situativ vollständig orientiert und in der Lage, gezielt und differenziert zu handeln. Es bestehen keine Hinweise für ein auffälliges Verhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Beschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand. Die enthemmende Wirkung des Alkohols ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 2.1. Der ledige und kinderlose Beschuldigte wuchs als eines von drei Kindern bei seinen Eltern auf G._____ auf. Seine Eltern führten ein Familiengeschäft, verkauf- ten Tapas. Nach der Scheidung seiner Eltern wurde das Geschäft aufgelöst. Sei- ne Mutter arbeitet nun in der Reinigung in einem Hotel, sein Vater ist als Kellner tätig. Aus einer neuen Beziehung der Mutter ist ein weiteres Kind hervorgegan- gen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten verlief seine Kindheit problemlos. Ihm habe es an nichts gefehlt und er sei glücklich gewesen. Auch heute sei sein Verhältnis zu den Eltern und Schwestern perfekt. Der Beschuldigte besuchte wäh-

- 18 - rend zwölf Jahren die Schule, bis er mit achtzehn Jahren zu arbeiten begann. Zu- nächst habe er als Kellner gearbeitet und anschliessend das Malerhandwerk ge- lernt. Er habe in Spanien alles Mögliche (als Hauswart, Reparateur etc.) gearbei- tet. Als er schliesslich in Spanien stehen geblieben sei, habe er beschlossen, in die Schweiz zu gehen, um Arbeit zu suchen und ein neues Leben anzufangen. Seine Mutter habe das Flugticket bezahlt. Am tt. April 2019 sei er als Tourist in die Schweiz eingereist. Er habe dann eine Arbeitserlaubnis für 60 Tage erhalten und in einem Malerbetrieb temporär als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zudem sei er in der Schweiz eine Liebesbeziehung eingegangen, die zwischenzeitlich aber beendet worden sei. Früher habe er Kokain konsumiert, sei inzwischen aber clean (Urk. 4/1 S. 1 f. Urk. 20/2, Prot. I S. 8 f., Urk. 79 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind vor diesem Hintergrund strafneutral zu werten. 2.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 106). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafneutral zu werten (BGE 136 IV 1). 2.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu ei- nem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte hat zwar aner- kannt, dem Privatkläger eine Stichverletzung im linken Oberkörper zugefügt zu haben und bereut dies. Allerdings bestreitet er, bewusst zugestochen zu haben und macht zudem rechtfertigende Notwehr bzw. berechtigte Putativnotwehr gel- tend. Die teilweisen Zugaben erfolgten erst nach Vorhalt der diversen belasten- den Zeugenaussagen und ihnen kam keine massgebende Bedeutung für die Tataufklärung zu. Insgesamt ist das Nachtatverhalten daher nur marginal straf- mindernd zu berücksichtigen.

3. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An die Strafe sind 435 Tage bereits erstandene Haft (einschliesslich vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen.

- 19 - V. Vollzug

1. Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von zwei Jahren für (voll-) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate und höchstens achtzehn Monate. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f., zum Ganzen auch BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.2.)

2. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vor- bestraft ist, er sich seit bald zwei Jahren auf freiem Fuss befindet und sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, bestehen vorliegend keine grossen Bedenken an dessen Legalbewährung. Restbedenken ergeben sich aus dem Tatverhalten, manifestiert dieses doch eine übermässige Gewaltbereitschaft des Beschuldigten in gemäss seiner Vorstellung bedrohlichen Situationen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Kapitalver- brechen begangen hat, für welches aufgrund des ordentlichen Strafrahmens eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt indessen insbesondere aufgrund dessen, dass er sich in einer Putativnotwehrsituation befand, und sich nur aber immerhin vorwerfen las- sen muss, das Notwehrrecht erheblich überschritten zu haben, vergleichsweise leicht. Aufgrund dieser Umstände ist die Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Mo- naten zu vollziehen und im Umfang von vierundzwanzig Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Der vollziehbare Teil der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe ist durch die bereits erstandene Haft bzw. den vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden.

- 20 - VI. Landesverweisung 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Ka- talogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hin- weisen). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen, 144 IV 168 E. 1.4.1.). 1.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Tat wurde nicht in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begangen (Art. 66a Abs. 3 StGB), weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist. Der Beschuldigte wehrt sich auch nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Prot. III S. 5). 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei EU-Bürgern kommt zudem Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung dürfen die im Abkommen eingeräum- ten Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Zudem müs- sen sie auch nach Massgabe dieser Bestimmung verhältnismässig sein (BGE 145 IV 364 E. 3.5 ff. mit Hinweisen, BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). 2.2. Eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung stellt eine schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar. Das Leben ist das höchste Rechtsgut. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger eine sehr ge- fährliche bzw. potentiell tödliche Stichverletzung im Brustbereich zu. Auch wenn sich der Privatkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand, so hätte der Privatklä-

- 21 - ger ohne entsprechende ärztliche Versorgung doch sterben können. Dass keine konkrete Lebensgefahr eintrat, war letztlich dem Zufall zu verdanken. Das Leben das Privatklägers wurde durch die Tat des Beschuldigten erheblich gefährdet. Je schwerer Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten vor- liegend sehr leicht bis leicht wiegt und der Beschuldigte unter Berücksichtigung al- ler Umstände nur, aber immerhin, mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen ist, manifestiert das Tatverhalten des Beschuldigten doch eine übermässige Gewaltbereitschaft in gemäss seiner Vorstellung bedrohli- chen Situationen, hat er das Notwehrrecht doch erheblich überschritten, weshalb gewisse Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose bestehen. Dieses gerin- ge, aber tatsächlich vorhandene Rückfallrisiko, beschlägt nebst dem höchsten Rechtsgut, das Leben, weitere hohe Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unver- sehrtheit. Damit ist von einem persönlichen Verhalten des Beschuldigten auszu- gehen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt. 2.3. Die widerstreitenden Interessen des Beschuldigten sind demgegenüber gering. Der ledige und kinderlose Beschuldigte hielt sich vor der Tat aus wirt- schaftlichen Gründen gerade einmal knapp vier Monate als Tourist in der Schweiz auf und hatte gestützt auf eine auf 60 Tage befristete Arbeitserlaubnis temporär als Hilfskraft in einem Malerbetrieb gearbeitet. Bis dahin lebte und arbeitete er in Spanien, wo auch seine gesamte Familie lebt, zu der er ein gutes und aktiv geleb- tes Verhältnis hat. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über keine näheren, geschweige denn gefestigten Beziehungen (vgl. dazu vorne unter Ziff. IV.2.1). Zudem spricht er keine Landessprache. Der Beschuldigte ist nach seiner Haftent- lassung denn auch wieder nach Spanien zurückgehrt. Im Ergebnis überwiegen die öffentlichen Interessen jene des Beschuldigten. Es ist liegt zudem klarerweise kein persönlicher Härtefall vor.

- 22 - 2.4. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Landesverweisung erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen. 2.5. Das Verschulden wiegt zwar sehr leicht bis leicht. Das Delikt wiegt aber schwer. Daher rechtfertigt es sich die Landesverweisungsdauer nicht am unters- ten Ende des Rahmens anzusetzen. Die Dauer der Landesverweisung ist auf sechs Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung

1. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO zuzusprechen. 2.1. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung wurden im ersten Berufungsurteil vom 8. Oktober 2020 (SB200283) auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 S. 35). Angesichts der nunmehr zu erfolgenden Verurteilung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Gebühr für das erste Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'600.– sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen - unter Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 23 - 2.3. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsge- bühr für das zweite Berufungsverfahren fällt daher ausser Ansatz. 2.4 Die Verteidigung stellt für das zweite Berufungsverfahren Fr. 4'193.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) in Rechnung (Urk. 116). Die durch die Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des rund eine Stunde geringeren zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung betragen die Kosten der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…)

3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330)

5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917)

- 24 - − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746)

6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363)

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294)

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190801-033 / 75995583 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

9. (…); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…)

10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 25 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 435 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von vierundzwanzig Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (zwölf Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Lan- des verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200283) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 7'600.–.

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200283), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse

- 26 - genommen Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren be- tragen Fr. 4'000.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger A._____ (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Zum Sachverhalt kann auf die Ausführungen im ersten Entscheid der Kam- mer vom 8. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 91 Erw. II. S. 7 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Sachdarstellung auszugehen, soweit diese nicht durch andere Aussagen oder Beweismittel wider- legt ist.

E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Ka- talogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hin- weisen). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen, 144 IV 168 E. 1.4.1.).

E. 1.2 Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Tat wurde nicht in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begangen (Art. 66a Abs. 3 StGB), weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist. Der Beschuldigte wehrt sich auch nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Prot. III S. 5).

E. 1.3 Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt Freiheits- strafe von fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei das Gericht vorliegend an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist, da die technischen Strafmilderungsgründe des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16

- 14 - Abs. 1 StGB und des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe inner- halb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche(vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend aufgrund des Zusammentreffens der genannten Strafmilderungsgründe und des Tatverschul- dens die Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt.

E. 1.4 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatim- manent ist. Im Vergleich zu schwereren denkbaren Tatvarianten stach der Be- schuldigte immerhin "nur" einmal zu und nicht direkt gegen lebenswichtige Orga- ne.

E. 1.5 Mehr Argumente für die Strafzumessung liefert die subjektive Seite. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er relativ kräftig zustach. Die Tat war nicht geplant sondern entstand aus einer Auseinan- dersetzung heraus, an welcher ein Dritter, E._____ ein erhebliches Mitverschul- den trug. E._____ war es, welcher nach nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewalttätige umkippen liess, indem er den zunächst unbewaffneten Beschuldigten mit einer Glasscherbe attackierte und verletzte. Zudem deeskalierte der Beschuldigte die Situation, indem er nach dem zweiten Aufeinandertreffen mit E._____ das Weite suchte. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche und allge- meine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Vorliegend handelte der Beschuldigte spontan im Rahmen eines sehr emotionsgeladenen Geschehens. Insoweit ist nachvollziehbar, dass er sich keine grossen Gedanken über die Tragweite seines lebensgefährlichen Tuns machte. Eine erhebliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Soweit weitere subjektive Elemente zum Tragen

- 15 - kommen, überschneiden sich diese mit der Putativnotwehr, was nachfolgend noch erörtert wird.

E. 1.6 Für das Tatverschulden des vollendeten Delikts erscheint eine Strafe von 10 Jahren angemessen.

E. 1.7 Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Ein kräftiger Stich in den Ober- körper ist sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen. Der Privatkläger hätte ohne schnelle ärztliche Ver- sorgung sterben können, sei es wegen des Blutverlusts oder infolge von Infektio- nen (Urk. 7/3 S. 8). Das Opfer erlitt eine Stichverletzung in die Brustkorbweichteile und sowohl das Brustfell als auch der linke Lungenflügel wurden verletzt. Dadurch konnte Luft in den Spalt zwischen Brustfell und Lunge eindringen (sogen. Pneumothorax) und es sammelte sich Blut in der linken Brusthöhle (Urk. 7/3 S. 6). Die Verletzung erforderte einen chirurgischen Eingriff mit der Einlage einer Drainage im Lungenraum und Wundversorgung. Gemäss Gutachten wird die Verletzung abheilen, allerdings unter bleibender Narbenbildung. Der Privatkläger konnte nach vier Tagen das Spital wieder verlassen, wobei allerdings noch eine medizinische Nachbehandlung erforderlich war (Urk. 7/6). Bei der Befragung vor Staatsanwaltschaft Anfang September 2019, rund einen Monat nach dem Vorfall, klagte der Privatkläger über Leistungseinbussen und Atembeschwerden (Urk. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab, sobald dieser ihn wegen des Messer- stichs losliess. Er ging mit anderen Worten nicht über das hinaus, was er mit sei- ner Handlung bezweckte, nämlich sich vom Festhaltenden zu befreien und seine Flucht fortsetzen zu können. Aufgrund des Vorliegens eines blossen Versuchs ist eine Strafmilderung von einem Fünftel angezeigt.

E. 1.8 Schliesslich ist im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Puta- tivnotwehr strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 StGB; 6B_1454/2020, Erw. 3.4 am Ende). Dabei spielt die Nachvollziehbarkeit des Irrtums ebenso eine Rolle wie die Verhältnismässigkeit der Abwehr.

- 16 - Der Beschuldigte war auf der Flucht vor E._____, welcher nur mittels Festhaltung durch andere Personen von einem weiteren Angriff auf den Beschuldigten abge- halten werden konnte. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte vom Ort des Streits flüchtete, belegt, dass er Angst hatte und emotional sehr aufgewühlt war. In solchen Situationen ist es nachvollziehbar, dass man mehr instinktiv han- delt als getragen von kühlen Überlegungen. Dass der Beschuldigte auf seiner Flucht durch einen Passanten festgehalten wurde, der irrtümlich von einem Dieb ausging, war doch eher aussergewöhnlich. Deshalb war seine irrige Annahme, die Festhaltung erfolge zwecks Zu- bzw. Rückführung an den Aggressor E._____, damit er (der Beschuldigte) zusammengeschlagen werden könne, plausibel. Wer sich mit einem Messer bewaffnet, hat gemäss Bundesgericht in einer Not- wehrlage sehr hohe Sorgfaltspflichten zu beachten (BGE 136 IV 49 Erw. 3.3; Ur- teil vom 10. Nov. 2016, 6B_1211/2015, Erw. 1.4.1). Das mag in einem hochdy- namischen Geschehen als theoretische und etwas strenge Anforderung an die durchschnittliche menschliche Reaktionsfähigkeit und Geistesgegenwärtigkeit er- scheinen. Allerdings ist das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft nicht nötig und verpönt und gerade dieser Umstand führt zu erhöhter Sicherheit von allen Bürgern, insbesondere im öffentlichen Raum. Wer entgegen diesem sozialüblichen Verhalten trotzdem eine Waffe trägt, sorgt unnötig für eine erhöhte Gefährlichkeit. Die Konsequenzen solchen Verhal- tens müssen nicht die Opfer tragen, sondern allein der Waffentragende. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, nicht bloss durchschnittliche Anforderungen an Not- wehrhandlungen des Gefährders zu stellen. In diesem Sinne war die Abwehr des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Annahme einer vermeintlichen Gefahr eben manchmal auch irrtümlich ist. Zum einen musste und durfte der Beschuldigte nicht annehmen, dass er selbst in Lebensgefahr war, was ihn berechtigt hätte, sich mit einer lebensgefährlichen Handlung zu wehren. Zum anderen wäre es zumutbar gewesen, zuerst die Situa- tion zu beurteilen, beispielsweise zu klären, ob er von E._____ verfolgt wurde o- der weshalb ihn der Privatkläger festhielt. Schliesslich wäre es auch zumutbar

- 17 - gewesen, zunächst weitere Bemühungen zu unternehmen, sich dem Griff des Privatklägers zu entziehen, oder, wenn dies erfolglos geblieben wäre, sich mit einem weniger starken Stich oder Schnitt an einer nicht lebensgefährlichen Stelle, z.B. am Arm oder am Bein, zu wehren. In diesem Sinne erscheint die Putativnotwehrhandlung des Beschuldigten zwar in erheblichem Masse nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Der vorliegenden Fall von nachvollziehbarer Putativnotwehr unterscheidet sich punkto Verschulden massiv von einer vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Tat im vollen Wissen der Tatumstände. Deshalb ist eine Strafmilderung im Bereich von der Hälfte bis zwei Dritteln angezeigt.

E. 1.9 Die Blutalkoholanalyse ergab, dass die auf den Ereigniszeitpunkt rückge- rechnete Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten zwischen 0.92 und 1.62 Gewichtspromille betrug (Urk. 10/4), wobei zugunsten des Beschuldigten vom höheren Wert ausgegangen werden muss. Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen ist indes in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3.). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit bezüglich der konkreten Tat vor. Der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt situativ vollständig orientiert und in der Lage, gezielt und differenziert zu handeln. Es bestehen keine Hinweise für ein auffälliges Verhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Beschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand. Die enthemmende Wirkung des Alkohols ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

E. 2 Am tt. August 2019 gegen 17:50 Uhr kam es beim Eingang der D._____ in Zürich zu einer verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E._____. In deren Verlauf ging E._____ mit einem abge- brochenen Glasstück auf den Beschuldigten los und griff ihn an der Halsgegend an. Dabei wurde der Beschuldigte durch das Glasstück an der rechten Hand ver- letzte, als er sich zu schützen versuchte. In der Folge zog sich der Beschuldigte kurzzeitig zum Ort in der D._____ zurück, wo er mit Freunden am Grillieren war und behändigte dort ein Messer. Dann setzte sich die Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und E._____ fort und verlagerte sich zum Brunnen am Eingang der D._____. E._____ versuchte erneut, auf den Beschuldigten loszuge- hen, wobei er jedoch von verschiedenen Personen zurückgehalten werden konn-

- 11 - te. Der Beschuldigte hielt ein Messer in der Hand und fuchtelte damit herum, ohne aber E._____ damit ernsthaft zu bedrohen oder gar anzugreifen. Danach ergriff der Beschuldigte die Flucht und ging auf dem Trottoir in Richtung F._____-platz.

E. 2.1 Die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung wurden im ersten Berufungsurteil vom 8. Oktober 2020 (SB200283) auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 S. 35). Angesichts der nunmehr zu erfolgenden Verurteilung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Die Gebühr für das erste Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'600.– sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen - unter Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 23 -

E. 2.3 Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsge- bühr für das zweite Berufungsverfahren fällt daher ausser Ansatz.

E. 2.4 Die Verteidigung stellt für das zweite Berufungsverfahren Fr. 4'193.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) in Rechnung (Urk. 116). Die durch die Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des rund eine Stunde geringeren zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung betragen die Kosten der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…)

E. 2.5 Das Verschulden wiegt zwar sehr leicht bis leicht. Das Delikt wiegt aber schwer. Daher rechtfertigt es sich die Landesverweisungsdauer nicht am unters- ten Ende des Rahmens anzusetzen. Die Dauer der Landesverweisung ist auf sechs Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung

1. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO zuzusprechen.

E. 3 Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 4 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330)

E. 5 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917)

- 24 - − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746)

E. 6 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363)

E. 7 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294)

E. 8 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190801-033 / 75995583 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

E. 9 (…); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…)

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt X._____, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.– entschädigt.
  5. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. - 9 -
  6. [Mitteilung]" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB220254): (Prot. III S. 2 f.) a) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 117 S. 1)
  7. Schuldigsprechung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB
  8. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren
  9. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft
  10. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände
  11. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren
  12. Auferlegung der Kosten b) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 1 f.)
  13. Der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu bestrafen, welche durch die erstandene Haft bereits vollumfänglich als abgegolten anzumerken sei.
  14. Der Beschuldigte sei für die im Umfang von mindestens 254 Tagen erlittene Überhaft mit CHF 25'400.– zu entschädigen.
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. - 10 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bun- desgerichts vom 7. April 2022 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 91 S. 5 f. E. I.1. und Urk. 105 S. 2 f. E. A.-C.). 1.2. Am 14. Juli 2022 wurde der Beschuldigte auf Gesuch hin von der Teilnahme an der zweiten Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 113). Die zweite Beru- fungsverhandlung fand am 19. September 2022 statt. Das vorliegende Urteil wur- de gleichentags gefällt und mündlich eröffnet (Prot. III S. 2 ff.). II. Sachverhalt
  16. Zum Sachverhalt kann auf die Ausführungen im ersten Entscheid der Kam- mer vom 8. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 91 Erw. II. S. 7 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Sachdarstellung auszugehen, soweit diese nicht durch andere Aussagen oder Beweismittel wider- legt ist.
  17. Am tt. August 2019 gegen 17:50 Uhr kam es beim Eingang der D._____ in Zürich zu einer verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E._____. In deren Verlauf ging E._____ mit einem abge- brochenen Glasstück auf den Beschuldigten los und griff ihn an der Halsgegend an. Dabei wurde der Beschuldigte durch das Glasstück an der rechten Hand ver- letzte, als er sich zu schützen versuchte. In der Folge zog sich der Beschuldigte kurzzeitig zum Ort in der D._____ zurück, wo er mit Freunden am Grillieren war und behändigte dort ein Messer. Dann setzte sich die Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und E._____ fort und verlagerte sich zum Brunnen am Eingang der D._____. E._____ versuchte erneut, auf den Beschuldigten loszuge- hen, wobei er jedoch von verschiedenen Personen zurückgehalten werden konn- - 11 - te. Der Beschuldigte hielt ein Messer in der Hand und fuchtelte damit herum, ohne aber E._____ damit ernsthaft zu bedrohen oder gar anzugreifen. Danach ergriff der Beschuldigte die Flucht und ging auf dem Trottoir in Richtung F._____-platz.
  18. Am Ausgang der D._____ traf er zufälligerweise auf den am Streit unbetei- ligten A._____ (Privatkläger). A._____ nahm den auf ihn zurennenden Beschul- digten wahr; ebenso die Zurufe, er solle den Flüchtenden aufhalten. In der irrigen Meinung, es handle sich um einen flüchtenden Dieb, stellte sich A._____ dem Beschuldigten in den Weg und packte ihn mit den Armen im Bereich der Schul- tern bzw. des Oberkörpers und hielt ihn so fest. Der Beschuldigte seinerseits war der irrigen Auffassung, bei A._____ handle es sich um einen Kollegen von E._____, der ihn an der Flucht hindern und dann zusammen mit E._____ zusam- menschlagen wolle. Im Zuge der Umklammerung durch A._____ kam es zu ei- nem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten A._____, wobei der Beschuldigte mehrere Sekunden lang versuchte, sich zu befreien. Nachdem ihm dies nicht gelang, versetzte er A._____ schliesslich einen von un- ten nach oben geführten Messerstich in dessen linken Oberkörper, worauf A._____ von ihm abliess. Gestützt auf die bindenden Erwägungen des Bundesge- richts und entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 118 S. 4 und Prot. III. S. 4) war E._____ dem Beschuldigten nicht dicht auf den Fersen und ein erneuter Angriff durch diesen stand nicht unmittelbar bevor. Vielmehr befand sich E._____ weiterhin in der D._____, wo er von Dritten festgehalten wurde, was der Beschul- digte beim Verlassen der D._____ erkannt hatte (Urk. 105 S. 14 Mitte). III. Umfang der Neubeurteilung
  19. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbrei- tet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- - 12 - sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
  20. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten auch zu einem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht greift.
  21. Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. April 2022 fest, dass sich der Beschuldigte - wie von der Kammer erkannt - in einer Putativnot- wehrsituation befunden habe (Urk.105 S. 8 f. E. 2.4). Allerdings sei das Notwehr- recht erheblich überschritten worden (a.a.O. S. 13 E. 3.4). In der Gesamtbetrach- tung aller relevanten Umstände habe sich der Beschuldigte nicht in einem entschuldbaren Notwehrexzess befunden. Die Kammer verletze Bundesrecht, in- dem sie Art. 16 Abs. 2 StGB anwende. Das aufgrund der Aufregung und Bestür- zung über den Putativangriff einhergehende geringere Verschulden des Beschul- digten werde von der Kammer strafmildernd zu berücksichtigen sein (a.a.O. S. 14 E. 3.4). Diese bundesgerichtlichen Feststellungen sind im Berufungsverfahren bindend. Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2020 vollständig aufgehoben hat, geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf den genannten Teilaspekt beschränkt. - 13 - Der Beschuldigte ist entsprechend, unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandete rechtliche Würdigung, der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 91 S. 25 E. III.2.8. und 3.1.).
  22. Nicht mehr zur Diskussion stehen sämtliche Punkte, bezüglich welcher die Kammer mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 die Rechtskraft festgestellt hat (Urk. 91 S. 6 E. I.2.). Zu beurteilen bleiben nebst dem Schuldpunkt, die Sanktion, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung. IV. Sanktion 1.1. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren (Urk. 117 S. 1); die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten (Urk. 118 S. 1). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumes- sungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urtei- le des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 1.3. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt Freiheits- strafe von fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei das Gericht vorliegend an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist, da die technischen Strafmilderungsgründe des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 - 14 - Abs. 1 StGB und des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe inner- halb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche(vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend aufgrund des Zusammentreffens der genannten Strafmilderungsgründe und des Tatverschul- dens die Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. 1.4. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatim- manent ist. Im Vergleich zu schwereren denkbaren Tatvarianten stach der Be- schuldigte immerhin "nur" einmal zu und nicht direkt gegen lebenswichtige Orga- ne. 1.5. Mehr Argumente für die Strafzumessung liefert die subjektive Seite. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er relativ kräftig zustach. Die Tat war nicht geplant sondern entstand aus einer Auseinan- dersetzung heraus, an welcher ein Dritter, E._____ ein erhebliches Mitverschul- den trug. E._____ war es, welcher nach nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewalttätige umkippen liess, indem er den zunächst unbewaffneten Beschuldigten mit einer Glasscherbe attackierte und verletzte. Zudem deeskalierte der Beschuldigte die Situation, indem er nach dem zweiten Aufeinandertreffen mit E._____ das Weite suchte. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche und allge- meine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Vorliegend handelte der Beschuldigte spontan im Rahmen eines sehr emotionsgeladenen Geschehens. Insoweit ist nachvollziehbar, dass er sich keine grossen Gedanken über die Tragweite seines lebensgefährlichen Tuns machte. Eine erhebliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Soweit weitere subjektive Elemente zum Tragen - 15 - kommen, überschneiden sich diese mit der Putativnotwehr, was nachfolgend noch erörtert wird. 1.6. Für das Tatverschulden des vollendeten Delikts erscheint eine Strafe von 10 Jahren angemessen. 1.7 Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Ein kräftiger Stich in den Ober- körper ist sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen. Der Privatkläger hätte ohne schnelle ärztliche Ver- sorgung sterben können, sei es wegen des Blutverlusts oder infolge von Infektio- nen (Urk. 7/3 S. 8). Das Opfer erlitt eine Stichverletzung in die Brustkorbweichteile und sowohl das Brustfell als auch der linke Lungenflügel wurden verletzt. Dadurch konnte Luft in den Spalt zwischen Brustfell und Lunge eindringen (sogen. Pneumothorax) und es sammelte sich Blut in der linken Brusthöhle (Urk. 7/3 S. 6). Die Verletzung erforderte einen chirurgischen Eingriff mit der Einlage einer Drainage im Lungenraum und Wundversorgung. Gemäss Gutachten wird die Verletzung abheilen, allerdings unter bleibender Narbenbildung. Der Privatkläger konnte nach vier Tagen das Spital wieder verlassen, wobei allerdings noch eine medizinische Nachbehandlung erforderlich war (Urk. 7/6). Bei der Befragung vor Staatsanwaltschaft Anfang September 2019, rund einen Monat nach dem Vorfall, klagte der Privatkläger über Leistungseinbussen und Atembeschwerden (Urk. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab, sobald dieser ihn wegen des Messer- stichs losliess. Er ging mit anderen Worten nicht über das hinaus, was er mit sei- ner Handlung bezweckte, nämlich sich vom Festhaltenden zu befreien und seine Flucht fortsetzen zu können. Aufgrund des Vorliegens eines blossen Versuchs ist eine Strafmilderung von einem Fünftel angezeigt. 1.8. Schliesslich ist im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Puta- tivnotwehr strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 StGB; 6B_1454/2020, Erw. 3.4 am Ende). Dabei spielt die Nachvollziehbarkeit des Irrtums ebenso eine Rolle wie die Verhältnismässigkeit der Abwehr. - 16 - Der Beschuldigte war auf der Flucht vor E._____, welcher nur mittels Festhaltung durch andere Personen von einem weiteren Angriff auf den Beschuldigten abge- halten werden konnte. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte vom Ort des Streits flüchtete, belegt, dass er Angst hatte und emotional sehr aufgewühlt war. In solchen Situationen ist es nachvollziehbar, dass man mehr instinktiv han- delt als getragen von kühlen Überlegungen. Dass der Beschuldigte auf seiner Flucht durch einen Passanten festgehalten wurde, der irrtümlich von einem Dieb ausging, war doch eher aussergewöhnlich. Deshalb war seine irrige Annahme, die Festhaltung erfolge zwecks Zu- bzw. Rückführung an den Aggressor E._____, damit er (der Beschuldigte) zusammengeschlagen werden könne, plausibel. Wer sich mit einem Messer bewaffnet, hat gemäss Bundesgericht in einer Not- wehrlage sehr hohe Sorgfaltspflichten zu beachten (BGE 136 IV 49 Erw. 3.3; Ur- teil vom 10. Nov. 2016, 6B_1211/2015, Erw. 1.4.1). Das mag in einem hochdy- namischen Geschehen als theoretische und etwas strenge Anforderung an die durchschnittliche menschliche Reaktionsfähigkeit und Geistesgegenwärtigkeit er- scheinen. Allerdings ist das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft nicht nötig und verpönt und gerade dieser Umstand führt zu erhöhter Sicherheit von allen Bürgern, insbesondere im öffentlichen Raum. Wer entgegen diesem sozialüblichen Verhalten trotzdem eine Waffe trägt, sorgt unnötig für eine erhöhte Gefährlichkeit. Die Konsequenzen solchen Verhal- tens müssen nicht die Opfer tragen, sondern allein der Waffentragende. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, nicht bloss durchschnittliche Anforderungen an Not- wehrhandlungen des Gefährders zu stellen. In diesem Sinne war die Abwehr des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Annahme einer vermeintlichen Gefahr eben manchmal auch irrtümlich ist. Zum einen musste und durfte der Beschuldigte nicht annehmen, dass er selbst in Lebensgefahr war, was ihn berechtigt hätte, sich mit einer lebensgefährlichen Handlung zu wehren. Zum anderen wäre es zumutbar gewesen, zuerst die Situa- tion zu beurteilen, beispielsweise zu klären, ob er von E._____ verfolgt wurde o- der weshalb ihn der Privatkläger festhielt. Schliesslich wäre es auch zumutbar - 17 - gewesen, zunächst weitere Bemühungen zu unternehmen, sich dem Griff des Privatklägers zu entziehen, oder, wenn dies erfolglos geblieben wäre, sich mit einem weniger starken Stich oder Schnitt an einer nicht lebensgefährlichen Stelle, z.B. am Arm oder am Bein, zu wehren. In diesem Sinne erscheint die Putativnotwehrhandlung des Beschuldigten zwar in erheblichem Masse nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Der vorliegenden Fall von nachvollziehbarer Putativnotwehr unterscheidet sich punkto Verschulden massiv von einer vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Tat im vollen Wissen der Tatumstände. Deshalb ist eine Strafmilderung im Bereich von der Hälfte bis zwei Dritteln angezeigt. 1.9. Die Blutalkoholanalyse ergab, dass die auf den Ereigniszeitpunkt rückge- rechnete Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten zwischen 0.92 und 1.62 Gewichtspromille betrug (Urk. 10/4), wobei zugunsten des Beschuldigten vom höheren Wert ausgegangen werden muss. Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen ist indes in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3.). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit bezüglich der konkreten Tat vor. Der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt situativ vollständig orientiert und in der Lage, gezielt und differenziert zu handeln. Es bestehen keine Hinweise für ein auffälliges Verhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Beschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand. Die enthemmende Wirkung des Alkohols ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 2.1. Der ledige und kinderlose Beschuldigte wuchs als eines von drei Kindern bei seinen Eltern auf G._____ auf. Seine Eltern führten ein Familiengeschäft, verkauf- ten Tapas. Nach der Scheidung seiner Eltern wurde das Geschäft aufgelöst. Sei- ne Mutter arbeitet nun in der Reinigung in einem Hotel, sein Vater ist als Kellner tätig. Aus einer neuen Beziehung der Mutter ist ein weiteres Kind hervorgegan- gen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten verlief seine Kindheit problemlos. Ihm habe es an nichts gefehlt und er sei glücklich gewesen. Auch heute sei sein Verhältnis zu den Eltern und Schwestern perfekt. Der Beschuldigte besuchte wäh- - 18 - rend zwölf Jahren die Schule, bis er mit achtzehn Jahren zu arbeiten begann. Zu- nächst habe er als Kellner gearbeitet und anschliessend das Malerhandwerk ge- lernt. Er habe in Spanien alles Mögliche (als Hauswart, Reparateur etc.) gearbei- tet. Als er schliesslich in Spanien stehen geblieben sei, habe er beschlossen, in die Schweiz zu gehen, um Arbeit zu suchen und ein neues Leben anzufangen. Seine Mutter habe das Flugticket bezahlt. Am tt. April 2019 sei er als Tourist in die Schweiz eingereist. Er habe dann eine Arbeitserlaubnis für 60 Tage erhalten und in einem Malerbetrieb temporär als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zudem sei er in der Schweiz eine Liebesbeziehung eingegangen, die zwischenzeitlich aber beendet worden sei. Früher habe er Kokain konsumiert, sei inzwischen aber clean (Urk. 4/1 S. 1 f. Urk. 20/2, Prot. I S. 8 f., Urk. 79 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind vor diesem Hintergrund strafneutral zu werten. 2.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 106). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafneutral zu werten (BGE 136 IV 1). 2.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu ei- nem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte hat zwar aner- kannt, dem Privatkläger eine Stichverletzung im linken Oberkörper zugefügt zu haben und bereut dies. Allerdings bestreitet er, bewusst zugestochen zu haben und macht zudem rechtfertigende Notwehr bzw. berechtigte Putativnotwehr gel- tend. Die teilweisen Zugaben erfolgten erst nach Vorhalt der diversen belasten- den Zeugenaussagen und ihnen kam keine massgebende Bedeutung für die Tataufklärung zu. Insgesamt ist das Nachtatverhalten daher nur marginal straf- mindernd zu berücksichtigen.
  23. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An die Strafe sind 435 Tage bereits erstandene Haft (einschliesslich vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen. - 19 - V. Vollzug
  24. Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von zwei Jahren für (voll-) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate und höchstens achtzehn Monate. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f., zum Ganzen auch BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.2.)
  25. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vor- bestraft ist, er sich seit bald zwei Jahren auf freiem Fuss befindet und sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, bestehen vorliegend keine grossen Bedenken an dessen Legalbewährung. Restbedenken ergeben sich aus dem Tatverhalten, manifestiert dieses doch eine übermässige Gewaltbereitschaft des Beschuldigten in gemäss seiner Vorstellung bedrohlichen Situationen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Kapitalver- brechen begangen hat, für welches aufgrund des ordentlichen Strafrahmens eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt indessen insbesondere aufgrund dessen, dass er sich in einer Putativnotwehrsituation befand, und sich nur aber immerhin vorwerfen las- sen muss, das Notwehrrecht erheblich überschritten zu haben, vergleichsweise leicht. Aufgrund dieser Umstände ist die Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Mo- naten zu vollziehen und im Umfang von vierundzwanzig Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Der vollziehbare Teil der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe ist durch die bereits erstandene Haft bzw. den vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden. - 20 - VI. Landesverweisung 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Ka- talogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hin- weisen). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen, 144 IV 168 E. 1.4.1.). 1.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Tat wurde nicht in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begangen (Art. 66a Abs. 3 StGB), weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist. Der Beschuldigte wehrt sich auch nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Prot. III S. 5). 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei EU-Bürgern kommt zudem Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung dürfen die im Abkommen eingeräum- ten Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Zudem müs- sen sie auch nach Massgabe dieser Bestimmung verhältnismässig sein (BGE 145 IV 364 E. 3.5 ff. mit Hinweisen, BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). 2.2. Eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung stellt eine schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar. Das Leben ist das höchste Rechtsgut. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger eine sehr ge- fährliche bzw. potentiell tödliche Stichverletzung im Brustbereich zu. Auch wenn sich der Privatkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand, so hätte der Privatklä- - 21 - ger ohne entsprechende ärztliche Versorgung doch sterben können. Dass keine konkrete Lebensgefahr eintrat, war letztlich dem Zufall zu verdanken. Das Leben das Privatklägers wurde durch die Tat des Beschuldigten erheblich gefährdet. Je schwerer Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten vor- liegend sehr leicht bis leicht wiegt und der Beschuldigte unter Berücksichtigung al- ler Umstände nur, aber immerhin, mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen ist, manifestiert das Tatverhalten des Beschuldigten doch eine übermässige Gewaltbereitschaft in gemäss seiner Vorstellung bedrohli- chen Situationen, hat er das Notwehrrecht doch erheblich überschritten, weshalb gewisse Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose bestehen. Dieses gerin- ge, aber tatsächlich vorhandene Rückfallrisiko, beschlägt nebst dem höchsten Rechtsgut, das Leben, weitere hohe Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unver- sehrtheit. Damit ist von einem persönlichen Verhalten des Beschuldigten auszu- gehen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt. 2.3. Die widerstreitenden Interessen des Beschuldigten sind demgegenüber gering. Der ledige und kinderlose Beschuldigte hielt sich vor der Tat aus wirt- schaftlichen Gründen gerade einmal knapp vier Monate als Tourist in der Schweiz auf und hatte gestützt auf eine auf 60 Tage befristete Arbeitserlaubnis temporär als Hilfskraft in einem Malerbetrieb gearbeitet. Bis dahin lebte und arbeitete er in Spanien, wo auch seine gesamte Familie lebt, zu der er ein gutes und aktiv geleb- tes Verhältnis hat. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über keine näheren, geschweige denn gefestigten Beziehungen (vgl. dazu vorne unter Ziff. IV.2.1). Zudem spricht er keine Landessprache. Der Beschuldigte ist nach seiner Haftent- lassung denn auch wieder nach Spanien zurückgehrt. Im Ergebnis überwiegen die öffentlichen Interessen jene des Beschuldigten. Es ist liegt zudem klarerweise kein persönlicher Härtefall vor. - 22 - 2.4. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Landesverweisung erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen. 2.5. Das Verschulden wiegt zwar sehr leicht bis leicht. Das Delikt wiegt aber schwer. Daher rechtfertigt es sich die Landesverweisungsdauer nicht am unters- ten Ende des Rahmens anzusetzen. Die Dauer der Landesverweisung ist auf sechs Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung
  26. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO zuzusprechen. 2.1. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung wurden im ersten Berufungsurteil vom 8. Oktober 2020 (SB200283) auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 S. 35). Angesichts der nunmehr zu erfolgenden Verurteilung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Gebühr für das erste Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'600.– sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen - unter Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 23 - 2.3. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsge- bühr für das zweite Berufungsverfahren fällt daher ausser Ansatz. 2.4 Die Verteidigung stellt für das zweite Berufungsverfahren Fr. 4'193.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) in Rechnung (Urk. 116). Die durch die Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des rund eine Stunde geringeren zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung betragen die Kosten der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen). Es wird beschlossen:
  27. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…)
  28. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
  29. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  30. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330)
  31. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  32. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) - 24 - − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746)
  33. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  34. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363)
  35. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  36. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294)
  37. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190801-033 / 75995583 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
  38. (…); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…)
  39. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 25 -
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 435 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.
  43. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von vierundzwanzig Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (zwölf Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  44. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Lan- des verwiesen.
  45. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  46. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200283) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 7'600.–.
  47. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200283), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse - 26 - genommen Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  48. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren be- tragen Fr. 4'000.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  49. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger A._____ (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  50. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220254-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 19. September 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung,

- 2 - vom 7. Mai 2020 (DG190368) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020 (SB200283) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

7. April 2022 (6B_1454/2020)

- 3 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2020: (Urk. 54 S. 88 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 28'100.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330)

5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746)

6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids

- 4 - dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausge- geben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363)

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294)

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190801-033 / 75995583 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernich- tet.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. [Mitteilung]

12. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB200283): (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1)

1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage Eventualiter: Schuldigsprechung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren Eventualiter: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren

3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft

4. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände

5. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren

6. Auferlegung der Kosten

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.)

1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, das Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abt., vom 7. Mai 2020 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2. Der Beschuldigte sei für die seit dem 8. Mai 2020 weiterhin unschuldig er- littene Haft von zusätzlich 154 Tagen im Umfang von zusätzlich Fr. 15'400.– zu entschädigen (Entschädigung total: Fr. 43'500.–).

3. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 -

4. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 15 StGB und Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen und aufgrund von Überhaft von 255 Tagen im Umfang von Fr. 25'500.– zu entschädigen; dies unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen seien. Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Oktober 2020: (Urk. 91 S. 33 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…)

3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330)

5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746)

- 7 -

6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363)

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294)

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190801-033 / 75995583 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

9. (…); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…)

10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 43'500.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzliche Kosten), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

5. [Mitteilung]

6. [Rechtsmittel]" Urteil des schweizerischen Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom

7. April 2022: (Urk. 105 S. 16) "Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt X._____, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.– entschädigt.

5. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

- 9 -

6. [Mitteilung]" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB220254): (Prot. III S. 2 f.)

a) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 117 S. 1)

1. Schuldigsprechung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren

3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft

4. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände

5. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren

6. Auferlegung der Kosten

b) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu bestrafen, welche durch die erstandene Haft bereits vollumfänglich als abgegolten anzumerken sei.

2. Der Beschuldigte sei für die im Umfang von mindestens 254 Tagen erlittene Überhaft mit CHF 25'400.– zu entschädigen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen.

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bun- desgerichts vom 7. April 2022 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 91 S. 5 f. E. I.1. und Urk. 105 S. 2 f. E. A.-C.). 1.2. Am 14. Juli 2022 wurde der Beschuldigte auf Gesuch hin von der Teilnahme an der zweiten Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 113). Die zweite Beru- fungsverhandlung fand am 19. September 2022 statt. Das vorliegende Urteil wur- de gleichentags gefällt und mündlich eröffnet (Prot. III S. 2 ff.). II. Sachverhalt

1. Zum Sachverhalt kann auf die Ausführungen im ersten Entscheid der Kam- mer vom 8. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 91 Erw. II. S. 7 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Sachdarstellung auszugehen, soweit diese nicht durch andere Aussagen oder Beweismittel wider- legt ist.

2. Am tt. August 2019 gegen 17:50 Uhr kam es beim Eingang der D._____ in Zürich zu einer verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E._____. In deren Verlauf ging E._____ mit einem abge- brochenen Glasstück auf den Beschuldigten los und griff ihn an der Halsgegend an. Dabei wurde der Beschuldigte durch das Glasstück an der rechten Hand ver- letzte, als er sich zu schützen versuchte. In der Folge zog sich der Beschuldigte kurzzeitig zum Ort in der D._____ zurück, wo er mit Freunden am Grillieren war und behändigte dort ein Messer. Dann setzte sich die Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und E._____ fort und verlagerte sich zum Brunnen am Eingang der D._____. E._____ versuchte erneut, auf den Beschuldigten loszuge- hen, wobei er jedoch von verschiedenen Personen zurückgehalten werden konn-

- 11 - te. Der Beschuldigte hielt ein Messer in der Hand und fuchtelte damit herum, ohne aber E._____ damit ernsthaft zu bedrohen oder gar anzugreifen. Danach ergriff der Beschuldigte die Flucht und ging auf dem Trottoir in Richtung F._____-platz.

3. Am Ausgang der D._____ traf er zufälligerweise auf den am Streit unbetei- ligten A._____ (Privatkläger). A._____ nahm den auf ihn zurennenden Beschul- digten wahr; ebenso die Zurufe, er solle den Flüchtenden aufhalten. In der irrigen Meinung, es handle sich um einen flüchtenden Dieb, stellte sich A._____ dem Beschuldigten in den Weg und packte ihn mit den Armen im Bereich der Schul- tern bzw. des Oberkörpers und hielt ihn so fest. Der Beschuldigte seinerseits war der irrigen Auffassung, bei A._____ handle es sich um einen Kollegen von E._____, der ihn an der Flucht hindern und dann zusammen mit E._____ zusam- menschlagen wolle. Im Zuge der Umklammerung durch A._____ kam es zu ei- nem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten A._____, wobei der Beschuldigte mehrere Sekunden lang versuchte, sich zu befreien. Nachdem ihm dies nicht gelang, versetzte er A._____ schliesslich einen von un- ten nach oben geführten Messerstich in dessen linken Oberkörper, worauf A._____ von ihm abliess. Gestützt auf die bindenden Erwägungen des Bundesge- richts und entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 118 S. 4 und Prot. III. S. 4) war E._____ dem Beschuldigten nicht dicht auf den Fersen und ein erneuter Angriff durch diesen stand nicht unmittelbar bevor. Vielmehr befand sich E._____ weiterhin in der D._____, wo er von Dritten festgehalten wurde, was der Beschul- digte beim Verlassen der D._____ erkannt hatte (Urk. 105 S. 14 Mitte). III. Umfang der Neubeurteilung

1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbrei- tet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache be- fassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge-

- 12 - sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundes- gerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entspre- chenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Fest steht indessen, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten auch zu einem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilweise gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht greift.

2. Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. April 2022 fest, dass sich der Beschuldigte - wie von der Kammer erkannt - in einer Putativnot- wehrsituation befunden habe (Urk.105 S. 8 f. E. 2.4). Allerdings sei das Notwehr- recht erheblich überschritten worden (a.a.O. S. 13 E. 3.4). In der Gesamtbetrach- tung aller relevanten Umstände habe sich der Beschuldigte nicht in einem entschuldbaren Notwehrexzess befunden. Die Kammer verletze Bundesrecht, in- dem sie Art. 16 Abs. 2 StGB anwende. Das aufgrund der Aufregung und Bestür- zung über den Putativangriff einhergehende geringere Verschulden des Beschul- digten werde von der Kammer strafmildernd zu berücksichtigen sein (a.a.O. S. 14 E. 3.4). Diese bundesgerichtlichen Feststellungen sind im Berufungsverfahren bindend. Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2020 vollständig aufgehoben hat, geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf den genannten Teilaspekt beschränkt.

- 13 - Der Beschuldigte ist entsprechend, unter Hinweis auf die vom Bundesgericht nicht beanstandete rechtliche Würdigung, der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 91 S. 25 E. III.2.8. und 3.1.).

3. Nicht mehr zur Diskussion stehen sämtliche Punkte, bezüglich welcher die Kammer mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 die Rechtskraft festgestellt hat (Urk. 91 S. 6 E. I.2.). Zu beurteilen bleiben nebst dem Schuldpunkt, die Sanktion, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung. IV. Sanktion 1.1. Im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren (Urk. 117 S. 1); die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten (Urk. 118 S. 1). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensunabhängiges Strafzumes- sungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urtei- le des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 1.3. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt Freiheits- strafe von fünf bis zwanzig Jahre (Art. 111 StGB, Art. 40 Abs. 2 StGB), wobei das Gericht vorliegend an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist, da die technischen Strafmilderungsgründe des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16

- 14 - Abs. 1 StGB und des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe inner- halb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche(vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend aufgrund des Zusammentreffens der genannten Strafmilderungsgründe und des Tatverschul- dens die Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. 1.4. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatim- manent ist. Im Vergleich zu schwereren denkbaren Tatvarianten stach der Be- schuldigte immerhin "nur" einmal zu und nicht direkt gegen lebenswichtige Orga- ne. 1.5. Mehr Argumente für die Strafzumessung liefert die subjektive Seite. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er relativ kräftig zustach. Die Tat war nicht geplant sondern entstand aus einer Auseinan- dersetzung heraus, an welcher ein Dritter, E._____ ein erhebliches Mitverschul- den trug. E._____ war es, welcher nach nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten die zunächst verbale Auseinandersetzung in eine gewalttätige umkippen liess, indem er den zunächst unbewaffneten Beschuldigten mit einer Glasscherbe attackierte und verletzte. Zudem deeskalierte der Beschuldigte die Situation, indem er nach dem zweiten Aufeinandertreffen mit E._____ das Weite suchte. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche und allge- meine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Vorliegend handelte der Beschuldigte spontan im Rahmen eines sehr emotionsgeladenen Geschehens. Insoweit ist nachvollziehbar, dass er sich keine grossen Gedanken über die Tragweite seines lebensgefährlichen Tuns machte. Eine erhebliche kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Soweit weitere subjektive Elemente zum Tragen

- 15 - kommen, überschneiden sich diese mit der Putativnotwehr, was nachfolgend noch erörtert wird. 1.6. Für das Tatverschulden des vollendeten Delikts erscheint eine Strafe von 10 Jahren angemessen. 1.7 Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Ein kräftiger Stich in den Ober- körper ist sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen. Der Privatkläger hätte ohne schnelle ärztliche Ver- sorgung sterben können, sei es wegen des Blutverlusts oder infolge von Infektio- nen (Urk. 7/3 S. 8). Das Opfer erlitt eine Stichverletzung in die Brustkorbweichteile und sowohl das Brustfell als auch der linke Lungenflügel wurden verletzt. Dadurch konnte Luft in den Spalt zwischen Brustfell und Lunge eindringen (sogen. Pneumothorax) und es sammelte sich Blut in der linken Brusthöhle (Urk. 7/3 S. 6). Die Verletzung erforderte einen chirurgischen Eingriff mit der Einlage einer Drainage im Lungenraum und Wundversorgung. Gemäss Gutachten wird die Verletzung abheilen, allerdings unter bleibender Narbenbildung. Der Privatkläger konnte nach vier Tagen das Spital wieder verlassen, wobei allerdings noch eine medizinische Nachbehandlung erforderlich war (Urk. 7/6). Bei der Befragung vor Staatsanwaltschaft Anfang September 2019, rund einen Monat nach dem Vorfall, klagte der Privatkläger über Leistungseinbussen und Atembeschwerden (Urk. 3/3 S. 7). Der Beschuldigte liess vom Privatkläger ab, sobald dieser ihn wegen des Messer- stichs losliess. Er ging mit anderen Worten nicht über das hinaus, was er mit sei- ner Handlung bezweckte, nämlich sich vom Festhaltenden zu befreien und seine Flucht fortsetzen zu können. Aufgrund des Vorliegens eines blossen Versuchs ist eine Strafmilderung von einem Fünftel angezeigt. 1.8. Schliesslich ist im Einklang mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Puta- tivnotwehr strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 StGB; 6B_1454/2020, Erw. 3.4 am Ende). Dabei spielt die Nachvollziehbarkeit des Irrtums ebenso eine Rolle wie die Verhältnismässigkeit der Abwehr.

- 16 - Der Beschuldigte war auf der Flucht vor E._____, welcher nur mittels Festhaltung durch andere Personen von einem weiteren Angriff auf den Beschuldigten abge- halten werden konnte. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschuldigte vom Ort des Streits flüchtete, belegt, dass er Angst hatte und emotional sehr aufgewühlt war. In solchen Situationen ist es nachvollziehbar, dass man mehr instinktiv han- delt als getragen von kühlen Überlegungen. Dass der Beschuldigte auf seiner Flucht durch einen Passanten festgehalten wurde, der irrtümlich von einem Dieb ausging, war doch eher aussergewöhnlich. Deshalb war seine irrige Annahme, die Festhaltung erfolge zwecks Zu- bzw. Rückführung an den Aggressor E._____, damit er (der Beschuldigte) zusammengeschlagen werden könne, plausibel. Wer sich mit einem Messer bewaffnet, hat gemäss Bundesgericht in einer Not- wehrlage sehr hohe Sorgfaltspflichten zu beachten (BGE 136 IV 49 Erw. 3.3; Ur- teil vom 10. Nov. 2016, 6B_1211/2015, Erw. 1.4.1). Das mag in einem hochdy- namischen Geschehen als theoretische und etwas strenge Anforderung an die durchschnittliche menschliche Reaktionsfähigkeit und Geistesgegenwärtigkeit er- scheinen. Allerdings ist das präventive Tragen von Waffen zum Selbstschutz in der hiesigen Gesellschaft nicht nötig und verpönt und gerade dieser Umstand führt zu erhöhter Sicherheit von allen Bürgern, insbesondere im öffentlichen Raum. Wer entgegen diesem sozialüblichen Verhalten trotzdem eine Waffe trägt, sorgt unnötig für eine erhöhte Gefährlichkeit. Die Konsequenzen solchen Verhal- tens müssen nicht die Opfer tragen, sondern allein der Waffentragende. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, nicht bloss durchschnittliche Anforderungen an Not- wehrhandlungen des Gefährders zu stellen. In diesem Sinne war die Abwehr des Beschuldigten nicht verhältnismässig. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass die Annahme einer vermeintlichen Gefahr eben manchmal auch irrtümlich ist. Zum einen musste und durfte der Beschuldigte nicht annehmen, dass er selbst in Lebensgefahr war, was ihn berechtigt hätte, sich mit einer lebensgefährlichen Handlung zu wehren. Zum anderen wäre es zumutbar gewesen, zuerst die Situa- tion zu beurteilen, beispielsweise zu klären, ob er von E._____ verfolgt wurde o- der weshalb ihn der Privatkläger festhielt. Schliesslich wäre es auch zumutbar

- 17 - gewesen, zunächst weitere Bemühungen zu unternehmen, sich dem Griff des Privatklägers zu entziehen, oder, wenn dies erfolglos geblieben wäre, sich mit einem weniger starken Stich oder Schnitt an einer nicht lebensgefährlichen Stelle, z.B. am Arm oder am Bein, zu wehren. In diesem Sinne erscheint die Putativnotwehrhandlung des Beschuldigten zwar in erheblichem Masse nachvollziehbar, aber nicht entschuldbar. Der vorliegenden Fall von nachvollziehbarer Putativnotwehr unterscheidet sich punkto Verschulden massiv von einer vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Tat im vollen Wissen der Tatumstände. Deshalb ist eine Strafmilderung im Bereich von der Hälfte bis zwei Dritteln angezeigt. 1.9. Die Blutalkoholanalyse ergab, dass die auf den Ereigniszeitpunkt rückge- rechnete Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten zwischen 0.92 und 1.62 Gewichtspromille betrug (Urk. 10/4), wobei zugunsten des Beschuldigten vom höheren Wert ausgegangen werden muss. Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen ist indes in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.3.). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit bezüglich der konkreten Tat vor. Der Beschuldigte war im Tatzeit- punkt situativ vollständig orientiert und in der Lage, gezielt und differenziert zu handeln. Es bestehen keine Hinweise für ein auffälliges Verhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Beschränkung der Steuerungsfähigkeit bestand. Die enthemmende Wirkung des Alkohols ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 2.1. Der ledige und kinderlose Beschuldigte wuchs als eines von drei Kindern bei seinen Eltern auf G._____ auf. Seine Eltern führten ein Familiengeschäft, verkauf- ten Tapas. Nach der Scheidung seiner Eltern wurde das Geschäft aufgelöst. Sei- ne Mutter arbeitet nun in der Reinigung in einem Hotel, sein Vater ist als Kellner tätig. Aus einer neuen Beziehung der Mutter ist ein weiteres Kind hervorgegan- gen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten verlief seine Kindheit problemlos. Ihm habe es an nichts gefehlt und er sei glücklich gewesen. Auch heute sei sein Verhältnis zu den Eltern und Schwestern perfekt. Der Beschuldigte besuchte wäh-

- 18 - rend zwölf Jahren die Schule, bis er mit achtzehn Jahren zu arbeiten begann. Zu- nächst habe er als Kellner gearbeitet und anschliessend das Malerhandwerk ge- lernt. Er habe in Spanien alles Mögliche (als Hauswart, Reparateur etc.) gearbei- tet. Als er schliesslich in Spanien stehen geblieben sei, habe er beschlossen, in die Schweiz zu gehen, um Arbeit zu suchen und ein neues Leben anzufangen. Seine Mutter habe das Flugticket bezahlt. Am tt. April 2019 sei er als Tourist in die Schweiz eingereist. Er habe dann eine Arbeitserlaubnis für 60 Tage erhalten und in einem Malerbetrieb temporär als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zudem sei er in der Schweiz eine Liebesbeziehung eingegangen, die zwischenzeitlich aber beendet worden sei. Früher habe er Kokain konsumiert, sei inzwischen aber clean (Urk. 4/1 S. 1 f. Urk. 20/2, Prot. I S. 8 f., Urk. 79 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind vor diesem Hintergrund strafneutral zu werten. 2.2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 106). Die Vorstrafenlosigkeit ist strafneutral zu werten (BGE 136 IV 1). 2.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht in das Unrecht der Straftat und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu ei- nem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte hat zwar aner- kannt, dem Privatkläger eine Stichverletzung im linken Oberkörper zugefügt zu haben und bereut dies. Allerdings bestreitet er, bewusst zugestochen zu haben und macht zudem rechtfertigende Notwehr bzw. berechtigte Putativnotwehr gel- tend. Die teilweisen Zugaben erfolgten erst nach Vorhalt der diversen belasten- den Zeugenaussagen und ihnen kam keine massgebende Bedeutung für die Tataufklärung zu. Insgesamt ist das Nachtatverhalten daher nur marginal straf- mindernd zu berücksichtigen.

3. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An die Strafe sind 435 Tage bereits erstandene Haft (einschliesslich vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen.

- 19 - V. Vollzug

1. Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von zwei Jahren für (voll-) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate und höchstens achtzehn Monate. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, 97 E. 6.3.4.3 S. 111 f., zum Ganzen auch BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018, E. 1.9.2.)

2. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vor- bestraft ist, er sich seit bald zwei Jahren auf freiem Fuss befindet und sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, bestehen vorliegend keine grossen Bedenken an dessen Legalbewährung. Restbedenken ergeben sich aus dem Tatverhalten, manifestiert dieses doch eine übermässige Gewaltbereitschaft des Beschuldigten in gemäss seiner Vorstellung bedrohlichen Situationen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Kapitalver- brechen begangen hat, für welches aufgrund des ordentlichen Strafrahmens eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt indessen insbesondere aufgrund dessen, dass er sich in einer Putativnotwehrsituation befand, und sich nur aber immerhin vorwerfen las- sen muss, das Notwehrrecht erheblich überschritten zu haben, vergleichsweise leicht. Aufgrund dieser Umstände ist die Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Mo- naten zu vollziehen und im Umfang von vierundzwanzig Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Der vollziehbare Teil der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe ist durch die bereits erstandene Haft bzw. den vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden.

- 20 - VI. Landesverweisung 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Ka- talogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hin- weisen). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen, 144 IV 168 E. 1.4.1.). 1.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Tat wurde nicht in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begangen (Art. 66a Abs. 3 StGB), weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist. Der Beschuldigte wehrt sich auch nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung (Prot. III S. 5). 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei EU-Bürgern kommt zudem Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung dürfen die im Abkommen eingeräum- ten Recht nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Zudem müs- sen sie auch nach Massgabe dieser Bestimmung verhältnismässig sein (BGE 145 IV 364 E. 3.5 ff. mit Hinweisen, BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). 2.2. Eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung stellt eine schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar. Das Leben ist das höchste Rechtsgut. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger eine sehr ge- fährliche bzw. potentiell tödliche Stichverletzung im Brustbereich zu. Auch wenn sich der Privatkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand, so hätte der Privatklä-

- 21 - ger ohne entsprechende ärztliche Versorgung doch sterben können. Dass keine konkrete Lebensgefahr eintrat, war letztlich dem Zufall zu verdanken. Das Leben das Privatklägers wurde durch die Tat des Beschuldigten erheblich gefährdet. Je schwerer Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten vor- liegend sehr leicht bis leicht wiegt und der Beschuldigte unter Berücksichtigung al- ler Umstände nur, aber immerhin, mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen ist, manifestiert das Tatverhalten des Beschuldigten doch eine übermässige Gewaltbereitschaft in gemäss seiner Vorstellung bedrohli- chen Situationen, hat er das Notwehrrecht doch erheblich überschritten, weshalb gewisse Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose bestehen. Dieses gerin- ge, aber tatsächlich vorhandene Rückfallrisiko, beschlägt nebst dem höchsten Rechtsgut, das Leben, weitere hohe Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unver- sehrtheit. Damit ist von einem persönlichen Verhalten des Beschuldigten auszu- gehen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt. 2.3. Die widerstreitenden Interessen des Beschuldigten sind demgegenüber gering. Der ledige und kinderlose Beschuldigte hielt sich vor der Tat aus wirt- schaftlichen Gründen gerade einmal knapp vier Monate als Tourist in der Schweiz auf und hatte gestützt auf eine auf 60 Tage befristete Arbeitserlaubnis temporär als Hilfskraft in einem Malerbetrieb gearbeitet. Bis dahin lebte und arbeitete er in Spanien, wo auch seine gesamte Familie lebt, zu der er ein gutes und aktiv geleb- tes Verhältnis hat. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über keine näheren, geschweige denn gefestigten Beziehungen (vgl. dazu vorne unter Ziff. IV.2.1). Zudem spricht er keine Landessprache. Der Beschuldigte ist nach seiner Haftent- lassung denn auch wieder nach Spanien zurückgehrt. Im Ergebnis überwiegen die öffentlichen Interessen jene des Beschuldigten. Es ist liegt zudem klarerweise kein persönlicher Härtefall vor.

- 22 - 2.4. Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen der Landesverweisung erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen. 2.5. Das Verschulden wiegt zwar sehr leicht bis leicht. Das Delikt wiegt aber schwer. Daher rechtfertigt es sich die Landesverweisungsdauer nicht am unters- ten Ende des Rahmens anzusetzen. Die Dauer der Landesverweisung ist auf sechs Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Genugtuung

1. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO zuzusprechen. 2.1. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung wurden im ersten Berufungsurteil vom 8. Oktober 2020 (SB200283) auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 91 S. 35). Angesichts der nunmehr zu erfolgenden Verurteilung sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi- gung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Gebühr für das erste Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'600.– sind im Umfang von vier Fünfteln einstweilen - unter Vorbehalt einer Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 23 - 2.3. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsge- bühr für das zweite Berufungsverfahren fällt daher ausser Ansatz. 2.4 Die Verteidigung stellt für das zweite Berufungsverfahren Fr. 4'193.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen) in Rechnung (Urk. 116). Die durch die Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen und erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des rund eine Stunde geringeren zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung betragen die Kosten der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…)

3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330)

5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917)

- 24 - − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746)

6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363)

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294)

8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190801-033 / 75995583 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.

9. (…); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…)

10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 25 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 435 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft bzw. vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von vierundzwanzig Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (zwölf Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Lan- des verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB200283) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 7'600.–.

7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB200283), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse

- 26 - genommen Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren be- tragen Fr. 4'000.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Privatkläger A._____ (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.