Sachverhalt
1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird im Dossier 1 von der Staatsanwaltschaft stark zusam- mengefasst vorgeworfen, am 11. Januar 2019 per Email für sich und zwei weitere Personen bei der Privatklägerin 1 eine Luxusreise auf die Seychellen zum Pau- schalpreis von Euro 23'150.– gebucht zu haben, wobei er die Privatklägerin 1 durch arglistig täuschende Machenschaften in einen Irrtum hinsichtlich seines tat- sächlich seit Anbeginn nicht bestehenden Zahlungswillens und seiner tatsächlich nie bestandenen Zahlungsfähigkeit versetzt und dazu veranlasst habe, ihm die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen (Luxusreise auf die Seychellen) aus- nahmsweise ohne vorgängige Zahlung zu gewähren und – aufgrund weiterer Ver- tröstungen, Geschichten und Schuldzuweisungen an die Bank während seines Ferienaufenthaltes – im Glauben auf die nach Rückkehr in die Schweiz verspro- chene nachträgliche Bezahlung auch auf eine spätere Stornierung von gebuchten Leistungen (insb. Hoteldienstleistungen / Rückreise) zu verzichten, wodurch ihr, seiner Absicht entsprechend, finanzieller Schaden in mindestens der genannten Höhe entstanden sei, und er im Gegenzug geldwerte Leistungen in Anspruch ge- nommen habe, die ihm so (ohne Bezahlung) nicht zugestanden seien. Details des eingeklagten Sachverhalts ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. September 2021 (Urk. 19 S. 2-5) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 44 S. 11 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt und den Ablauf der Ereig- nisse nicht und anerkennt, die anklagegegenständliche Reise auf die Seychellen bei der Privatklägerin 1 zum in der Anklage genannten Pauschalpreis gebucht und durchgeführt bzw. konsumiert zu haben, ohne aber die Rechnung dafür be- zahlt zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 3; Prot. I S. 15). Er gibt auch zu, technische
- 13 - Schwierigkeiten mit der Bank als Grund dafür angegeben zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 7). Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er des Weiteren an, er habe mit Herrn B._____ vereinbart, die Schuld in Bälde zu bezah- len (Urk. D1/15/1), räumte aber vor Vorinstanz ein, dass er den Pauschalbetrag der Reise von Euro 23'150.– bis dato nicht bezahlt hat (Urk. 44 S. 17). Der Be- schuldigte bestreitet namentlich in subjektiver Hinsicht, von Anfang an keinen Zahlungswillen gehabt zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 3). Er macht stattdessen gel- tend, er habe die Reise im Vertrauen und in der Erwartung einer fristgerechten Zahlung eines Dritten (der Firma E._____) an ihn gebucht (Urk. 35 S. 3 f.; Urk. 61 S. 2 f.). Als er habe feststellen müssen, dass dieser ihn im Stich gelassen habe, habe er die Reise aus eigenen Mitteln nicht bezahlen können (Urk. 35 S. 5; Urk. 61 S. 5). Vor Schranken brachte der Beschuldigte nichts gegen diese Sachdar- stellung vor. Er verweigerte die Aussage zur Sache (Prot. II S. 13). 1.3. Beweiswürdigungsregeln Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Er- gänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerru-
- 14 - fenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom
1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
- 15 - Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ih- rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 1.4. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Be- weismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammenge- fasst. Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinanderge- setzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personal- beweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und sich na- mentlich mit dem fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten eingehend befasst, dessen Einwendungen geprüft und anhand der vorliegenden Indizien nachvoll- ziehbare und sich aufdrängende Schlüsse zum inneren Sachverhalt gezogen (Urk. 44 S. 14 ff.). Ihr ist auch darin zu folgen, dass die Angaben des Beschuldig- ten zum ihm zustehenden und in Betreibung gesetzten Honorar der Firma E._____ als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 44 S. 17), nachdem
- 16 - vom Beschuldigten angesichts der zugestandenen Reisebuchung und des Reise- antritts die Substantiierung bzw. der Nachweis der Richtigkeit der ihn entlasten- den Umstände vernünftigerweise zu erwarten war, er jedoch keine vertrauens- würdigen Urkunden oder andere glaubhafte Beweismittel beigebracht hat. Aus- serdem ändert das nichts daran, dass er die Reise in einem Zeitpunkt verbindlich gebucht und insbesondere auch angetreten hat, als er nicht im Besitz genügender finanzieller Mittel war, was er wusste. Die Vorinstanz hat insgesamt eine sorgfälti- ge und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen (Urk. 44 S. 13- 17), der ohne Einschränkungen zugestimmt werden kann. Entsprechend ist da- rauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte von Beginn an keinen ernsthaften Zahlungswillen hatte und zu- dem auch nicht über ausreichend finanzielle Mittel für die Bezahlung der Pau- schalreise verfügte, sie dennoch buchte, die Leistungen durch diverse unwahre Angaben (auch nach Antritt der Reise) erschlich und schliesslich auch (weiterhin) konsumierte. Zudem erscheinen seine Einwendungen betreffend die Erwartung einer namhaften Zahlung seitens der Firma E._____ als unglaubhafte Schutzbe- hauptungen. Diese Würdigung drängt sich einerseits durch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten auf, der einmal geltend macht, es sei die hälftige Be- zahlung der Flugkosten durch ihn und seine Lebensgefährtin vereinbart worden (Urk. D1/4/1 S. 2), wofür er aber tatsächlich nicht über die nötigen Mittel verfügte und ein anderes Mal behauptet, die Reisekosten hätten ihm ganz und noch vor Antritt der Reise von dem Dritten vergütet werden sollen (Urk. 35 S. 4). Anderer- seits gab der Beschuldigte bereits bei der Buchung der Reise per Email vom 11. Januar 2019 mit "F._____-strasse …, … Zürich" eine falsche Rechnungsadresse an (Urk. D1/2/4), unter welcher ihm keine Post zugestellt werden konnte, da er unter dieser Adresse nicht bekannt war (Urk. D1/2/8). Mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 17) ist der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht er- stellt.
- 17 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leis- tungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 43 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Aus- druck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486; MAEDER/NIGGLI, BSK StGB, N 46 und 114 ff. zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Ver- kehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 146 StGB). 2.1.3. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge-
- 18 - fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimm- ten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich o- der wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.1.4. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beein- trächtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteilig- ten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig
- 19 - zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen be- gegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügeri- sche Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinwei- sen). 2.1.5. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als un- verhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erheb- liches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Er- füllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen
- 20 - und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen). 2.2. Vorinstanz 2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe mit der Buchung der Reise konkludent erklärt, zahlungswillig zu sein. Durch sein weiteres Verhalten habe er ein Lügengebäude aufgebaut und während der ganzen Reise immer wieder auf- recht erhalten. Namentlich sei er selbstsicher aufgetreten und habe so getan, als ob er sich eine derartige Luxusreise mit Businessflügen ohne Weiteres leisten könne. Doch bereits bei der Buchung habe er eine falsche Adresse angegeben und später vorgespiegelt, die Reisebestätigung inkl. Rechnung nicht erhalten zu haben bzw. diese sei im Spam-Ordner gelandet, mit dem gleichzeitigen Verspre- chen, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Daraufhin habe er vorgegeben, den Zahlungsauftrag ausgelöst zu haben im Wissen um seinen nicht ausreichenden Kontostand. Die fehlgeschlagene "Zahlung" habe er dann durch sein nicht recht- zeitig eingereichtes Online-Banking gerechtfertigt und später die Zahlungsverzö- gerungen im Hotel mit technischen Schwierigkeiten seiner Bank begründet. Die falsche Adresse habe der Beschuldigte sodann als ein Versehen abgetan und zu- letzt habe er noch versprochen, die Reise unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien zu bezahlen. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte eines ganzen Lügengebäudes bedient (Urk. 44 S. 24 f.). 2.2.2. Die Vorinstanz bejaht arglistiges Verhalten klar und verneint eine relevan- te Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1. Sie begründet dies zusammenge- fasst damit, dass die Privatklägerin 1 durch die vorangehenden plausibel wirken- den Lügen des Beschuldigten und Schuldzuweisungen an die Bank betreffend noch nicht erfolgter Überweisung entsprechend "eingelullt" worden sei, der Be- schuldigte gezielt auf die zeitliche Dringlichkeit gesetzt habe und im Geschäfts- verkehr ein gewisses Vertrauensverhältnis herrsche, so dass in der Regel davon ausgegangen werden dürfe, dass ein gesendeter Zahlungsauftrag auch in eine entsprechende Zahlung münde (Urk. 44 S. 25 f.).
- 21 - 2.2.3. Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erfüllt seien, insbesondere die Vermögensdisposition und der Schaden der Privatklägerin 1 sowie der Motivations- und Kausalzusammenhang einerseits und der fehlende Zahlungswillen sowie die Bereicherungsabsicht ande- rerseits (Urk. 44 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 44 S. 28). 2.3. Einwendungen des Beschuldigten 2.3.1. Der Beschuldigte beantragt, vom Anklagevorwurf freigesprochen zu wer- den (Prot. II S. 3; Urk. 61 S. 1). Er wendet insbesondere ein, dass es der Privat- klägerin 1 zu jedem einzelnen Zeitpunkt freigestanden hätte, vom Vertrag mit dem Beschuldigten zurückzutreten und die Reise zu stornieren. Aus welchem Grund sie dies nicht getan habe, bleibe jedem vernünftigen Drittbetrachter schleierhaft. In den rund drei Wochen zwischen Buchung der Reise und dem ersten Reisetag habe die Privatklägerin 1 drei Mal beim Beschuldigten um Bezahlung der Rech- nung für die Reise ersucht, ohne das Geld gutgeschrieben zu erhalten. Sie habe dem Beschuldigten auch noch die Reiseunterlagen zukommen lassen, ohne über das Geld zu verfügen. Die vom Beschuldigten mit Email vom 6. Februar 2019 an die Privatklägerin 1 versandte Auftragsbestätigung seiner Bank titele in grossen Buchstaben "Auftragsbestätigung" und führe unter der Rubrik "Status" unmissver- ständlich auf: "Zahlung pendent". Die Privatklägerin 1 sei keine unbedarfte Privat- person, sondern geschäftsgewandt und -erfahren, was insbesondere auch für den Geschäftsführer und Inhaber der Privatklägerin 1, Herrn B._____, selbst gelten müsse, welcher die Korrespondenz betreffend Bezahlung der Reise und den Stand der Überweisung persönlich mit dem Beschuldigten geführt habe. Die Pri- vatklägerin 1 habe sich also bewusst sein müssen, dass diese Auftragsbestäti- gung höchstens die Aufgabe eines Auftrages an die Bank zur Zahlungsausfüh- rung bedeute. Diese Unterscheidung sei im täglichen Zahlungsverkehr und für praktisch jeden Kontoinhaber bei weitem keine Haarspalterei, sondern bestens bekannt, weil massgeblich. Das gelte im Besonderen für einen seit 25 Jahren im Geschäft befindlichen Mann wie Herrn B._____ (Urk. 35 S. 7; Urk. 61 S. 6). Der Privatklägerin 1 sei auch klar bewusst gewesen, dass sie die Reiseunterlagen
- 22 - keinesfalls vor Bezahlung des Kaufpreises an den Beschuldigten herausgeben müsse, habe doch Herr B._____ im Email vom 6. Februar 2019 an den Beschul- digten geschrieben: "Leider muss ich nun eine Frist setzen. Wenn bis 14.00 Uhr nicht ein Nachweis der Überweisung eingegangen ist müssen wir die Buchung kostenpflichtig stornieren". Daran sei auch zu erkennen, dass die Privatklägerin 1 grösste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt habe und misstrauisch geworden sei (Urk. 61 S. 6). Die Privatklägerin 1 habe zudem ein- deutig nach einem "Nachweis der Überweisung" gefragt, was keinesfalls mit einer "Auftragsbestätigung" mit Status "Zahlung pendent" erfüllt werden könne (Urk. 35 S. 8; Urk. 61 S. 6). 2.3.2. Weiter hätte die Privatklägerin 1 nach Ansicht des Beschuldigten bei ei- nem Neukunden, mit dem sie noch nie zu tun gehabt hatte, und einem Preis im Betrage von Euro 23'150.– zwingend wenigstens rudimentäre Bonitätsabklärun- gen vornehmen müssen, zumal es sich keinesfalls mehr um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, bei welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 153) Bonitätsabklärungen nicht erwartet werden könnten (Urk. 35 S. 8 f; Urk. 61 S. 7). Die Privatklägerin 1 hätte problemlos und wie in der Branche sonst üblich auf Vorauszahlung bestehen können und müssen. Sie hätte sich so- mit mit einem Mindestmass an ihrem Geschäftsbereich üblichen und aufgrund der Geschäftserfahrung der für sie handelnden Personen absolut zumutbaren Sorgfalt selbst schützen können. Ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung falle daher ausser Betracht (Urk. 35 S. 9; Urk. 61 S. 7). 2.3.3. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 auch nicht in einem bestehen- den Irrtum bestärkt, denn diese sei gar keinem Irrtum erlegen. Sie habe gewusst, dass nach mehrmaligem Nachhaken die Kosten der Reise immer noch nicht be- zahlt waren, auch nicht per gesetztem Ultimatum. Das habe sie jedoch nicht da- ran gehindert, die Reisedokumente trotzdem auszuhändigen (Urk. 35 S. 9). 2.4. Subsumtion 2.4.1. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das anklagegegenständliche Verhalten des Beschuldigten als arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbe-
- 23 - standes zu qualifizieren ist. Indem der Beschuldigte die Luxusreise auf die Sey- chellen vom 9. bis 27. Februar 2019 zum Preis von Euro 23'150.– schriftlich per Email am 11. Januar 2019 buchte, gab er konkludent seine Zahlungszusage ab. Im Gegensatz dazu fehlte dem Beschuldigten jedoch von Anbeginn – und weiter- hin auch während der Reise – der Zahlungswille, der als innere Tatsache seinem Wesen nach von der Privatklägerin 1 nicht überprüft werden konnte. Er legte auch nicht offen, dass seine Zahlungsfähigkeit von der Leistung eines Dritten abhängig war, so dass er die Privatklägerin 1 in einen Irrtum über seine effektiv nicht vor- handene Zahlungsfähigkeit versetzte, weil er mit der Buchung konkludent erklärte, den Preis bezahlen zu wollen und zu können. Der Beschuldigte bediente sich mehrerer zusätzlicher Machenschaften, um seine fehlende Zahlungsfähigkeit, von der er wusste, gegenüber der Privatklägerin 1 zu kaschieren, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Zudem machte er auch aktiv falsche Angaben, indem er ihr von Anfang an eine falsche Postadresse angab, an welche keine Zustellungen vorge- nommen werden konnten und behauptete, die per Email zugestellte Rechnung und Buchungsbestätigung sei im Spam-Ordner gelandet. Dadurch behinderte er nicht nur allfällige Abklärungen seitens der Privatklägerin 1 zu seiner Person, sondern sorgte auch dafür, dass er nicht rechtzeitig vor Antritt der Reise die Bu- chungsbestätigung und Rechnung per Post erhalten würde und die Privatkläge- rin 1 so unter Zeitdruck geraten würde. Ausserdem hielt er den Anschein einer korrekten Adressierung aufrecht, indem er eine Auftragsbestätigung seiner Bank vom 6. Februar 2019 verwendete, welche die gleiche Postanschrift des Beschul- digten trug (Urk. D1/2/5). Im weiteren kann bezüglich der einzelnen Tathandlun- gen zur Aufrechterhaltung seines vorgetäuschten Zahlungswillens auf die detail- lierte Darstellung in der Anklageschrift zum unbestrittenen Emailverkehr und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.4.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegend Arglist im Sinne des Tatbestandes ausscheidet, weil die Privatklägerin 1 den Irrtum mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit hätte vermeiden können bzw. weil sie die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Diesbezüglich erweisen sich die Einwen- dungen des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – als stichhaltig. Unbestrit- tenermassen handelte es sich beim Beschuldigten um einen der Privatklägerin 1
- 24 - bisher nicht bekannten Kunden, der per Email eine Reise zum Preis von Eu- ro 23'150.– buchte. Ausgehend von einem durchschnittlichen verfügbaren Ein- kommen eines Privathaushaltes in der Schweiz im Jahre 2019 von Fr. 6'609.– pro Monat (siehe Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November
2021) und angesichts der im Kaufpreis enthaltenen Leistungen inklusive Flügen muss die Buchung dieser Luxusreise als für eine Privatperson nicht alltäglich qua- lifiziert werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits die Bestellung eines Druckers zum Preis von Fr. 2'200.– im Internet als nicht alltäglich beurteilt wurde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4), zumal vorliegend der Kaufpreis um das Zehnfache höher liegt. Aufgrund des Emails der Privatklägerin 1 vom 6. Februar 2019, wonach sie die Reise kostenpflichtig stor- niere, sollte der Kaufpreis der Reise nicht bis 14.00 Uhr des gleichen Tages gut- geschrieben sein, ist davon auszugehen, dass es – wie von der Verteidigung für die Branche behauptet – auch für die Privatklägerin 1 üblich war, dass bei einer solchen Reise der Kaufpreis vor Übergabe der Reisedokumente zu bezahlen ist. Angesichts des hohen Preises und der sich bereits gezeigten Schwierigkeiten mit dem Beschuldigten betreffend die Bezahlung hätte die Privatklägerin 1 zumindest die Kreditkartenangaben des Beschuldigten erheben und dergestalt zumindest grob seine Zahlungsfähigkeit prüfen müssen. Es sind keine objektiven Anhalts- punkte ersichtlich, die das Bestehen auf der branchenüblichen Vorauszahlung als unverhältnismässig oder unzumutbar erscheinen liesse. Im Gegenteil hätte die Privatklägerin 1 aufgrund der offensichtlich fehlgeschlagenen bisherigen Kommu- nikation mit einem ihr unbekannten neuen Kunden alarmiert sein und umso mehr auf die Einhaltung der von ihr vorgegebenen Zahlungsfristen bestehen müssen. Auch wenn beim Abschluss des Vertrages zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ein Mindestmass an Vertrauen über die Redlichkeit des Vertrags- partners zu schützen ist, ist das anschliessende Verhalten der Privatklägerin 1, namentlich die Zusendung der Reiseunterlagen ohne Bezahlung, aufgrund der konkreten Umstände als leichtfertig zu bezeichnen. Die Missachtung grundle- gendster Vorsichtsmassnahmen durch die Privatklägerin 1 als Reiseanbieterin lässt das an sich täuschende Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in den
- 25 - Hintergrund treten. Der Beschuldigte ist daher des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich Dossier 1 freizusprechen. B. Betrug (Dossier 3 - Aufenthalt C._____ AG)
1. Sachverhalt 1.1. Anklage In Dossier 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, vom
13. Februar 2020 bis 21. März 2020 (recte: Februar; Urk. D3/2-3) im C._____ in G._____ im Gegenwert von insgesamt Fr. 3'452.– genächtigt und sich verpflegt zu haben, ohne über die (spätestens) bei Abreise zur Bezahlung nötigen finanziel- len Mittel verfügt zu haben und unter Vorspiegelung seines – in Tat und Wahrheit von Anfang an nicht bestehenden – Zahlungswillens. Deshalb habe er bereits bei der Anreise auf dem Meldeschein eine nicht zutreffende Wohn-/Post- /Meldeadresse (F._____-strasse .., … Zürich) angegeben, wohl wissend, dass ihn Post dort nicht erreichen würde und im Wissen darum, dass Vorauszahlung nicht üblich bzw. verlangt werde, eine Überprüfung seiner Angaben für die Privatkläge- rin 2 (kurzfristig) nicht möglich sein und seitens dieser solches unterlassen würde, bzw. man ihm Glauben schenken und sich kulanterweise auf spätere Zahlung ein- lassen würde. Am Abreisetag sei er geschäftsmännisch, wohlsituiert aufgetreten und habe unter Vorgabe nur vorübergehender Unpässlichkei- ten/Liquiditätsprobleme die Bezahlung bloss eines Teilbetrages von Fr. 1'000.– offeriert und diesen per V-Pay vor Ort auch bezahlt. Im Ergebnis habe er damit er- reicht, dass das anwesende Hotelpersonal auf sofortige (vollständige) Bezahlung verzichtet habe und ihn im Vertrauen auf seine Zahlungsversprechen habe abrei- sen lassen. Dabei habe er in der Folge die Rechnung nicht bezahlt, auf die an seine Postadresse versandte Mahnung nicht reagiert und gegenüber der einge- schalteten Polizei telefonisch zunächst geltend gemacht, er habe die (vollständi- ge) Bezahlung der Rechnung vergessen. Schliesslich sei er gar nicht mehr er- reichbar gewesen und sei den offenen Restbetrag bis dato schuldig geblieben, wodurch er der Privatklägerin 2 entsprechenden finanziellen Schaden und sich gleichzeitig geldwerte Vorteile verschafft habe, weshalb er wegen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 19 S. 6 f.).
- 26 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Fakten betreffend Übernachtung und Konsumation im besagten Zeitraum im C._____ nicht, macht jedoch geltend, er habe immer über genügend Geld verfügt, um sich seinen Lebensunterhalt problemlos zu fi- nanzieren, auch wenn die in den Untersuchungsakten befindlichen und den Be- schuldigten betreffenden Bankunterlagen der UBS AG keinen entsprechenden Saldo aufwiesen, und er habe stets die Absicht gehabt, die Hotelrechnung zu be- zahlen (Urk. 35 S. 11; Urk. 61 S. 8). Weiter macht er geltend, es wäre für die Pri- vatklägerin 2 ein Leichtes gewesen, sich statt der Rechnungstellung mindestens die Kreditkartennummer geben zu lassen und ausserdem sei es insbesondere bei gehobeneren Hotels nicht unüblich, zu Beginn der Beherbergung eine Kreditkarte des Gastes hinterlegen zu lassen. Die Privatklägerin 2 habe keines von beidem getan und damit gegen sämtliche auch nur niederschwelligste Vorsichtsmass- nahmen verstossen, weshalb dem Beschuldigten kein arglistiges Verhalten im Sinne des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden könne (Urk. 35 S. 12; Urk. 61 S. 8). Ebenso wenig habe er sich der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB schuldig gemacht, die nicht dazu benutzt werden dürfe, um die blosse Renitenz eines Schuldners zu bestrafen und dem Gläubiger die Beschreitung des Rechtswegs bis hin zur Zwangsvollstreckung zu ersparen. Der Beschuldigte habe sich mit dem Hotelpersonal auf die Bezahlung des Restbetrages per Rechnung geeinigt, womit ihm die Restforderung gestundet worden sei und die Privatklägerin 2 auf ihr Straf- antragsrecht verzichtet habe. Der Beschuldigte sei folglich auch vom Vorwurf der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB freizusprechen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 61 S. 8). 1.3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise und Indizien einzeln und gesamthaft geprüft und eine nachvollziehbare schlüssige Sachverhaltserstellung vorgenom- men (Urk. 44 S. 21 f.), die überzeugt und der nichts hinzuzufügen ist. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschil-
- 27 - dert ereignet hat und dass sich aufgrund der konkreten Umstände einzig der Schluss ziehen lässt, dass der Beschuldigte keinen Zahlungswillen und nament- lich auch keine Zahlungsbereitschaft hatte, denn er verfügte weder bei Anreise noch bei Abreise über ausreichend finanzielle Mittel für den Hotelaufenthalt. Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung der erfolgten Zahlung im August 2021 erscheint völlig unglaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizie- ren. Überdies ist der Vorinstanz auch in ihrer Beweiswürdigung dahingehend zu folgen, dass sich der Beschuldigte als weltgewandter und grundsätzlich solventer Geschäftsmann ausgab, indem er wahrheitswidrig gegenüber dem Hotelpersonal angegeben hatte, infolge einer gerade im Gange befindlichen Firmengründung nicht liquide zu sein und deshalb eine Rechnung für den Restbetrag verlangte (Urk. 44 S. 21 und S. 33).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Betreffend die Rechtsgrundlagen zum Betrug kann auf das Vorstehende (Erw. III.A.2.1.) und zur Zechprellerei auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Zutreffend hält sie fest, dass die Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB nur auf Antrag strafbar ist (Urk. 44 S. 35). 2.1.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei Hotel- übernachtungen eine Kreditkarte oder der Vorschuss wenigstens eines Teils der Beherbergungskosten zu verlangen ist, andernfalls der Täter mangels Arglist nicht einen Betrug, sondern Zechprellerei begeht (BGE 125 IV 124). Aus BGE 142 IV 153 ergibt sich, dass das nur dort der Fall ist, wo eine solche Vorleistung nicht so- zialüblich oder Geschäftsalltag ist, wo also eine indirekte Überprüfung der inneren Tatsache des Zahlungswillens nicht zumutbar ist. Bei Verpflegung in Restaurants etc. ist (anders etwa als bei Übernachtungen bzw. Beherbergung) zweifellos sozi- alüblich, dass der Wirt ohne weitere Abklärungen vorleistet, weshalb das Vorleis- ten auf blosse Bestellung hin und ohne weitere Überprüfung nicht bedeutet, dass die Täuschung nicht arglistig gewesen sei (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB, N 116 zu Art. 146 StGB). Mithin bedeutet das aber nicht, dass eine Vorleistung des ge-
- 28 - täuschten Hoteliers ohne Absicherung z.B. durch Hinterlegung der Kreditkarte in jedem Fall die Nichtarglistigkeit der Täuschung bedeuten würde, jedoch müssen dann auf Seiten des Täters zur blossen Täuschung über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit weitere Tathandlungen hinzukommen, wie zum Bei- spiel, dass er aktiv falsche Angaben zu seiner Person macht oder bei der Reser- vation eine fiktive Firma vorschiebt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015; ebenso betreffend Entgelt für sexuelle Dienstleistungen BGE 147 IV 73). 2.2. Subsumtion Im Unterschied zum Sachverhalt in Dossier 1 betrifft der anklagegegenständliche Sachverhalt lediglich einen Hotelaufenthalt mit Verpflegung im Betrage von insge- samt Fr. 3'452.–, wovon der Beschuldigte Fr. 1'000.– bei Abreise bezahlte. Dabei blieb unbestritten, dass sich die Privatklägerin 2 weder eine Anzahlung leisten liess, noch die Hinterlegung einer Kreditkarte des Beschuldigten verlangt hatte. Angesichts des Gesamtbetrages der Hotelkosten und des Verhaltens der Privat- klägerin 2 muss die Beherbergung des Beschuldigten als offensichtlich im übli- chen Rahmen und – anders als im Sachverhalt des Dossiers 1 – als ein alltägli- ches, häufig vorkommendes Geschäft zwischen Hotelier und Gast beurteilt wer- den. Die blosse Nichtbezahlung des Hotelaufenthalts fiele daher bei blossem Ver- schweigen der Zahlungsunfähigkeit in Anbetracht der Rechtsprechung zweifellos unter den Tatbestand der Zechprellerei, da die Privatklägerin 2 weder eine Teil- zahlung als Vorleistung, noch die Hinterlegung der Kreditkarte als minimalste Ab- sicherung verlangt hatte. Das ist ihr gutes Recht als Hotelbetreiberin, jedoch geht sie damit bewusst das Risiko einer Uneinbringlichkeit bzw. von Schwierigkeiten bei der Eintreibung ihrer Forderung ein. Als der Beschuldigte bei der Abreise nicht den vollen Betrag, sondern nur einen Teilbetrag bezahlen konnte, musste ihr auch klar sein, dass der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – offensicht- lich im damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, den gesamten Betrag zu be- zahlen, obwohl er dazu aufgrund des konkludent geschlossenen Beherbergungs- und Restaurationsvertrages mit der Privatklägerin 2 und der von ihr bereits er- brachten Leistungen verpflichtet war. Aus der offensichtlichen Unfähigkeit zur
- 29 - vollständigen Erfüllung der Rechnung kann jedoch angesichts der Teilzahlung zweifellos nicht auch auf mangelnde Leistungsbereitschaft geschlossen werden. Diese ist ihrer Natur nach als innere Tatsache nicht überprüfbar und daher grund- sätzlich arglistig. Dass es dem Beschuldigten an Leistungsbereitschaft fehlte, ergibt sich bereits daraus, dass er die Bezahlung des Restbetrages selbst nach Einleitung des Strafverfahrens und bis vor Erstinstanz nicht bezahlt hat. Dabei ist im vorliegenden Kontext von Bedeutung, dass die Privatklägerin 2 nicht bloss aufgrund des Beherbergungsvertrages von der Zahlungsfähigkeit und der Zah- lungsbereitschaft des Beschuldigten ausgehen durfte, sondern dass dieser durch sein weltmännisches Auftreten aktiv den Eindruck erweckte, er sei zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts ohne Weiteres willens und in der Lage, indem er eine Firmengründung vorschützte. In diesem Zusammenhang ist ferner bedeutsam, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 von Anfang an eine falsche Adresse angegeben hatte und er dies auch im Zusammenhang mit der von ihm verlangten Rechnungstellung beibehielt und nicht korrigierte, im Wissen darum, dass er auf diesem Wege nicht erreichbar sein würde. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte vorliegend nicht bloss seine Zahlungsbereitschaft und vollständige Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht, sondern er hat sich darüber hinaus betrügeri- scher Machenschaften bedient und damit arglistig gehandelt. Vor diesem Hinter- grund kann der Privatklägerin 2 keine die Strafbarkeit ausschliessende Leichtfer- tigkeit bzw. Opfermitverantwortung angelastet werden. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Damit entfällt eine Prüfung des Tatbestands der Zechprellerei, die zum Betrugstatbestand subsidiär ist. C. Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Dossier 2)
1. Sachverhalt 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 15. Januar 2021 der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten strafbar gemacht, indem er im Wissen darum,
- 30 - dass er durch das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 29. September 2008 rechtskräftig verpflichtet wurde, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für seine Tochter I._____ zu bezahlen, keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, obschon ihm mit seiner kaufmännischen Ausbildung bzw. später als selbständiger Unternehmer und Firmeninhaber zumutbar gewesen wäre, die Unterhaltszahlun- gen zu erbringen oder aber seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren opti- mal ökonomisch zu nutzen und ihm offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Einzelheiten zu Höhe und Dauer der Unterhalts- verpflichtung ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. September 2021 (Urk. 19 S. 5 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Weder gegen die Dauer noch die Höhe der Unterhaltsverpflichtung erhebt der Beschuldigte Einwände. Er bestreitet auch nicht, die anklagegegenständlichen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, dass ihm sowohl die Kindsmutter als auch die Grossmutter des Kindes gesagt hätten, sie würden das Geld nicht wollen und sie würden ihm auch das von ihm geforderte gemeinsame Sorgerecht nicht einräumen (Urk. D1/4/2 und Prot. I S. 16 ff.), mithin hätten sie auf die Unterhaltszahlungen verzichtet, so dass er freizusprechen sei (Urk. 35 S. 2; Urk. 61 S. 7). 1.3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat – teilweise unter dem Titel Rechtliche Würdigung – eine nach- vollziehbare und schlüssige Sachverhaltserstellung vorgenommen (Urk. 44 S. 19 und S. 29), worauf im Grundsatz vollumfänglich verwiesen werden kann. Gemäss rechtskräftiger Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2008 (Urk. D2/2) besteht die Verpflichtung des Be- schuldigten zur Bezahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'450.– vom 1. Juni 2012 bis zum vollendeten 18. Altersjahr der Tochter I._____ (geb. tt.mm.2006), mithin bis zum 8. Juni 2024. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar gemäss edierten Bankunterlagen der UBS Schweiz AG (Urk. D1/3/1-5) nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüg- te, um die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. auch Urk. 44 S. 15),
- 31 - so dass die jeweiligen Betreibungen der Sozialen Dienste nur zu Verlustscheinen führten (Urk. D2/1 S. 4; Urk. D2/2/19-24). Gemäss dem Betreibungsregisteraus- zug vom 3. August 2021 endeten jedoch auch andere Betreibungen, wie z.B. sol- che des Steueramtes, der Krankenversicherung H._____ und diverser Inkassobe- triebe jeweils mit einem Verlustschein (Urk. D1/16/3) und der beigefügte Auszug aus dem Verlustscheinregister führt zwischen dem 15. Juni 2001 und dem
26. August 2020 insgesamt 181 Verlustscheine auf (Urk. D1/16/4). Dagegen wandte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf betreffend den Hotelaufenthalt im C._____ allerdings ein, er verfüge und habe immer über genügend Geld verfügt, um sich seinen Lebensunterhalt problemlos zu finanzie- ren, auch wenn die in den Untersuchungsakten befindlichen Bankunterlagen der UBS AG keinen entsprechenden Saldo aufwiesen (Urk. D1/15/2 S. 2; Urk. 35 S. 11; Urk. 61 S. 8). Diese Beweislage lässt den Schluss zu, dass der Beschuldig- te nicht gewillt ist, seine effektiven finanziellen Verhältnisse offenzulegen, obwohl er dazu sowohl in strafprozessualer Hinsicht als auch in zivilrechtlicher Hinsicht aus seiner Stellung als Vater einer minderjährigen Tochter verpflichtet wäre. Mit der Vorinstanz ist daher auch seine hypothetische Leistungsfähigkeit zu bejahen. Einerseits wäre es ihm angesichts seiner aktenkundigen Ausbildung möglich und zumutbar gewesen, bei entsprechenden Bemühungen eine adäquate Stelle im kaufmännischen Bereich oder in einem tätigkeitsverwandten Beruf zu finden. An- gesichts der rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung wäre der Beschuldigte gehal- ten, seine entlastenden Behauptungen der erfolglosen Bewerbungen mittels Ur- kunden oder anderer geeigneter Beweismittel mindestens glaubhaft zu machen. Da er dies jedoch unterliess, sind seine diesbezüglichen Behauptungen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Andererseits ist davon auszugehen, dass er vor den Behörden Einnahmen bzw. Einkommen verheim- licht, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreitet, so dass angesichts seines Verhaltens geschlossen werden muss, dass er – zumindest teilweise – in der La- ge gewesen wäre, an den Unterhalt seiner Tochter Beiträge zu leisten. Überdies ist der Vorinstanz insbesondere auch darin beizupflichten, dass aufgrund der Ver- urteilung des Beschuldigten wegen des gleichen Delikts vom 6. September 2012 sein weiterhin gleiches Verhalten den Schluss aufdrängt, dass er sich ganz be-
- 32 - wusst und gewollt über seine Unterhaltspflicht hinwegsetzte und damit direkt vor- sätzlich handelte (Urk. 44 S. 32). Demnach kann dem Urteil der in der Anklage geschilderte Sachverhalt – mit Ausnahme nachfolgender Einschränkung – zu- grunde gelegt werden. Die Sachverhaltserstellung relativierend kann im Hinblick auf Dossier 2 nicht aus- ser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte gemäss Urteil des hiesigen Obergerichts vom 6. September 2012 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 14. Juni 2013 mit insgesamt 17 Monaten unbedingter Gesamt- freiheitsstrafe bestraft wurde. Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass er am 26. März 2015 bedingt aus der Haft entlassen wurde, wobei die Reststrafe damals 192 Tage betrug. Folglich befand sich der Beschuldigte während 318 Ta- gen (17 Monate bzw. 510 Tage abzüglich 192 Tage Reststrafe) und damit seit dem 12. Mai 2014 in Haft (vgl. Urk. 53). Mit anderen Worten verbüsste der Be- schuldigte in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 26. März 2015 eine Haftstrafe, weshalb er in dieser Zeitspanne kein namhaftes Einkommen generierte bzw. gar nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen konnte, um die festgelegten Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch die Anrechnung einer hypothetischen Leis- tungsfähigkeit fällt für diesen Zeitraum selbstredend ausser Betracht.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familien- rechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Nach der Rechtsprechung ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich. 2.1.2. Ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1 und 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Die Tathandlung
- 33 - im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung ver- fügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offenstehende und zumutbare Möglichkei- ten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (Urteile des Bundesge- richts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3 m.H.). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tatfrage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BOSSHARD: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II], N 21 zu Art. 217 StGB). Betreffend die Rechtsgrundlagen zur Verjährung dieses Dauerdelikts und zum Strafantragsrecht der kostentragenden Fürsorgebehörde (Urk. 44 S. 8-9) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.2. Subsumtion Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt zutreffend und verwarf die Einwendun- gen des Beschuldigten ebenfalls mit zutreffender Begründung (Urk. 44 S. 29 ff.), so dass (fast) vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Im Sinne einer Er- gänzung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar gemäss den edier- ten Bankunterlagen nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um die von ihm gebuchte Seychellen-Reise zu bezahlen, jedoch davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte unterliess, mittels zumutbarer Anstrengungen ein regelmäs- siges Einkommen zu erzielen, um damit wenigstens teilweise Beiträge an den Un- terhalt seiner Tochter zu bezahlen. Auch strengte er offensichtlich keine Abände- rung des verpflichtenden Urteils an, weder hinsichtlich der Höhe der Unterhalts-
- 34 - beiträge noch hinsichtlich des Besuchsrechts. Es muss daher davon ausgegan- gen werden, dass er das rechtskräftige Urteil akzeptierte. Dennoch setzte er sich darüber hinweg und ignorierte seine Unterhaltsverpflichtung vollständig. Der Vor- instanz ist auch darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschuldigten, die Verheimlichung allfälliger Einkünfte gegenüber den Behörden und seine Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens aus der entsprechenden Vorstrafe keinen an- deren Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er hat sich somit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB – mit Ausnahme der Zeit vom 12. Mai 2014 bis 26. März 2015, in welcher er nicht in der Lage war über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu verfügen (vgl. vorstehend Erw. III.C.1.3.) – schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. In der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 26. März 2015 ist er der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 19 S. 8). 1.2. Der Beschuldigte beantragt der guten Ordnung halber für den Fall einer an- klagegemässen Verurteilung die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 35 S. 1; Prot. II S. 4; Urk. 61 S. 1).
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die
- 35 - Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gel- ten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge-
- 36 - wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu- dem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass
- 37 - der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte keine Einzelstrafen, sondern Strafeinheiten fest (Urk. 44 S. 38 und 39) und äussert sich erst abschliessend und über alle Delikte zur Strafart, wobei sie deren Wahl auch nicht hypothetisch für die einzelnen Delikte begründet (Urk. 44 S. 42). Dieses Vorgehen verletzt Bundes- recht. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzel- nen Straftaten wie oben dargelegt in einem selbständigen Schritt gewürdigt wer- den, was insbesondere auch verlangt, dass die adäquate Strafart für jedes ein- zelne Delikt bestimmt wird. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Ge- samtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist hiermit nachzuholen.
- 38 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht 3.1.1. Der Beschuldigte hat die Tathandlungen der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten teilweise vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht (AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt (siehe Erw. III.C.1.1 und 1.3). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. 3.1.2. Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbe- steht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentli- chen Kaskadenanknüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart ent- scheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4). 3.1.3. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 6.2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorge- sehen]; je mit Hinweisen). 3.1.4. Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sah sowohl unter dem zur Tatzeit (ab 1. September 2011) geltenden Recht (in der Fassung ab 1. Juli 2011) als auch im Urteilszeitpunkt gel- tenden Recht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geld-
- 39 - strafe vor. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB betrug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensys- tem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und den- jenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 [zur Publ. vorgese- hen]). Hinzukommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betrug. Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Frei- heitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten mög- lich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; TRECHSEL/PIETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 2 zu Art. 41 StGB). Die Bedingungen für eine kurze vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wurden mit dem neuen Recht vereinfacht (Art. 41 Abs. 1 StGB), was für die beschuldigte Person nicht günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_231/2021 vom
16. August 2022 E. 6.1.3; 6B_279/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist.
- 40 - 3.2. Reformatio in peius 3.2.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgericht 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bei- spielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 3.2.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 3.2.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu zehn Monaten Freiheits- strafe unbedingt. Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. Es verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart zulasten des Be- schuldigten und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festge- setzt hat.
- 41 - 3.3. Strafrahmen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Betrug begeht. Der Tatbestand der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB sieht dagegen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der anwend- baren alten Fassung von aArt. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Damit weist der Betrugstatbestand eine abstrakt höhere Straf- androhung auf, so dass für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Es sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des Strafrahmens als notwendig erscheinen lassen würden. 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Betrug
a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt der Deliktsbetrag von Fr. 2'452.– in Betracht, der – andere mögliche Betrugstatbestände vor Augen – als noch ge- ring bezeichnet werden muss, auch wenn sich der Beschuldigte für rund eine Wo- che Kost und Logis erschlichen hat. Das Tatvorgehen erscheint indes weder be- sonders raffiniert noch bediente sich der Beschuldigte eines komplexen Kon- strukts. Dass die Privatklägerin 2 angesichts seiner Verweildauer im Hotel nicht darauf bestand, vom Beschuldigten eine Kreditkarte hinterlegt zu erhalten oder aber wenigstens seine angegebene Adresse zu überprüfen, schliesst zwar des- sen Strafbarkeit nicht aus, vermag jedoch das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren, weil sie durch ihr Vertrauen gegenüber einer ihr bis dahin unbekann- ten Person die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten zumindest erleichterte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.3). Das objektive Tatverschulden ist daher insgesamt als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass als Tatmotiv einzig die Erlangung fi- nanzieller Vorteile in Betracht kommt, er mithin aus rein egoistischen Beweggrün- den handelte, namentlich um seinen Lebensunterhalt bzw. zusätzlichen Luxus (hier einen wöchigen Hotelaufenthalt) ohne eigene Arbeitsleistung zu bestreiten.
- 42 - Dabei wäre es ihm – ungebunden wie er war – ohne Weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Relativierung des objektiven Verschuldens durch die subjektive Tatschwere ist somit nicht an- gezeigt.
b) Der Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder durch bedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafen noch den Vollzug von Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten: Mit Urteil des hiesigen Obergerichts vom 6. September 2012 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung, Fahren ohne Führeraus- weis, Urkundenfälschung, der (teilweise versuchten) Erschleichung einer Beur- kundung, der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und der mehrfachen Zechprellerei je in der Zeit vom 9. Juni 2006 bis 8. Februar 2010 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. Juni 2013 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 6. September 2012 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 45; Urk. 53). Zwar überstand der Beschuldigte die bedingte Entlassung aus dem Vollzug am 26. März 2015 mit ei- ner Probezeit von einem Jahr ohne erneute Delinquenz, jedoch wurde er bereits ab dem 26. Mai 2016 wieder straffällig, indem er erneut mehrfach ein Motorfahr- zeug trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises führte, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Oktober 2017 mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde (Urk. 45 S. 2; Urk. 53 S. 2). Diese Vorstrafen zeigen auf, dass der Beschuldigte vorliegend in gleicher Weise straffällig wurde wie früher. Angesichts dieser Unein- sichtigkeit und der regelmässigen Ignoranz unseres Rechtssystems, das offen- sichtlich typisch ist für den Beschuldigten, erscheint eine (unbedingte) Geldstrafe nicht als eine zweckmässige Sanktion, die den Beschuldigten vor weiterer Delin- quenz abhalten könnte. Wie dargelegt, vermochte dies nicht einmal der Vollzug der mit Entscheiden vom 6. September 2012 und 14. Juni 2013 ausgefällten Frei- heitsstrafe zu bewirken. Selbst wenn die Vollzugsprognose vorliegend günstig lauten würde, was angesichts der nicht offen gelegten finanziellen Situation und der überaus zahlreichen Einträge im Betreibungsauszug nicht naheliegt, wäre
- 43 - aufgrund der fehlenden präventiven Effizienz einer erneuten Geldstrafe stattdes- sen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundes- gerichtes 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5 und 6B_372/2017 vom
15. November 2017 E 1.3). Entsprechend erscheint die Ausfällung einer Geldstra- fe im vorliegenden Fall nicht als adäquate Sanktion. Eine Freiheitsstrafe lässt sich zudem auch mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Um- feld vereinbaren, da er offenbar keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, bei welcher er aus seinem Umfeld herausgerissen würde. Es drängt sich daher vor- liegend auf, als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen.
c) Isoliert betrachtet erscheint für den Betrug gemäss Dossier 3 eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe dem leichten Verschulden im Verhältnis zum Strafrahmenmaximum als angemessen. 3.4.2. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
a) Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der Beschuldigte seiner gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht über mehrere Jahre – unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs während na- hezu neun Jahren – nicht nachkam. Der Beschuldigte bemühte sich in dieser sehr langen Zeit nie ernsthaft darum, sich in eine Lage zu bringen, die ihm zumindest teilweise dazu befähigt hätte, einen Beitrag zu leisten. Dabei geht es um einen beachtlichen Deliktsbetrag in der Höhe von über Fr. 170'000.– (Fr. 188'790.– für den angeklagten Zeitraum abzüglich den Betrag für rund 10 Monate wegen des Freispruchs). Dies manifestiert eine ausserordentlich grosse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem wirtschaftlichen Auskommen seiner Tochter. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren.
b) Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass die Unterlassung des Be- schuldigten nur auf egoistische Motive zurückgeführt werden kann. Nachdem die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt worden waren, konnte hinsichtlich seiner Leistungspflicht keinerlei Zweifel bestehen. Die Nicht- beachtung seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen begründete der Be- schuldigte unter anderem damit, dass er auch kein Sorgerecht habe. Aufgrund
- 44 - der obengenannten Gleichgültigkeit muss das Vorbringen des Beschuldigten, er wolle Teil an der elterlichen Sorge um seine Tochter haben, als ein blosses, lee- res Lippenbekenntnis gedeutet werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, weil er seinen familienrechtlichen Unter- haltspflichten trotz finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist. Inso- fern ist nicht massgebend, weshalb er keine Abänderung des Scheidungsurteils erwirkt hat. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jeden- falls nicht zu relativieren, so dass das Tatverschulden insgesamt als mittelschwer zu beurteilen ist.
c) Das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten zieht ange- sichts des Strafrahmens eine hypothetische Einzelstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe nach sich. Bei dieser Strafhöhe steht keine andere Strafart als die Freiheitsstrafe zur Verfügung. Im Übrigen kann bezüglich der Strafart grundsätz- lich auf das oben Ausgeführte (Erw. IV.3.4.1.b) verwiesen werden, was gleicher- massen hier zutrifft. 3.5. Asperation In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug von zwei Monaten Freiheitsstrafe um 14 Monate Freiheitsstrafe für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu erhöhen, so dass sich eine Gesamt- strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Da die Festsetzung der Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorliegend im Rahmen einer Gesamtstrafenbil- dung erfolgt, steht aArt. 41 Abs. 1 StGB nicht im Wege, da sich die Gesamtstrafe auf mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe beläuft (siehe Erw. IV.2.4.).
- 45 - 3.6. Täterkomponenten 3.6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse
a) Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 44 S. 40), so dass diese Ausführungen hier nicht zu wieder- holen sind. Zu seiner Person machte der Beschuldigte vor Schranken keine An- gaben (Prot. II S. 13). Belege, welche seine Angaben bestätigen, reichte er trotz entsprechender Aufforderung nicht ein (vgl. Urk. 47). Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten.
b) Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Die vorstehend bereits erwähnten drei Vorstrafen (vgl. Erw. IV.3.4.1.b) sind in Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und die mehrfache Zechprellerei einschlägig. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aus dem Jah- re 2012 zwar schon länger zurückliegt, der Beschuldigte jedoch unmittelbar nach der Verurteilung sein deliktisches Verhalten unbeirrt weiterführte und sich durch- gehend weigerte, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, was von hoher Unein- sichtigkeit und erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- ordnung zeugt (Urk. 44 S. 40). Die Vorstrafen führen daher zu einer deutlichen Straferhöhung im Bereich eines Drittels der hypothetischen Gesamtstrafe. 3.6.2. Nachtatverhalten Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass die Zugabe des äusseren Sach- verhalts angesichts der erdrückenden Beweislage und der andauernden Bestrei- tung des subjektiven Tatbestands nicht als Geständnis im Sinne eines Strafmin- derungsgrundes zu werten ist (Urk. 44 S. 41). In Anbetracht der vorliegenden Be- weislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offengelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Weder ist eine Wiedergutmachung des Schadens noch eine besondere Anstren-
- 46 - gung des Beschuldigten ersichtlich, die er freiwillig und uneigennützig erbracht hätte. Das Nachtatverhalten wirkt sich mit der Vorinstanz nicht strafmindernd aus. 3.6.3. Tatfremde Komponenten Seit der letzten hier zu beurteilenden Tatbegehung sind mittlerweile knapp drei Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die lan- ge Dauer des Berufungsverfahrens auf sein Verhalten zurückzuführen ist, na- mentlich die Sistierung des Untersuchungsverfahrens wegen seiner Unauffind- barkeit bis zu seiner Verhaftung infolge Ausschreibung im Ripol (vgl. dazu Urk. D1/10, Urk. D1/13). Die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, sind nicht erfüllt. Der Be- schuldigte macht denn auch nicht geltend, seinen Unterhaltspflichten in den letz- ten Jahren nachgekommen zu sein. 3.7. Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach dem Gesagten deutlich straf- erhöhend aus. Die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamt- strafe wäre daher auf 21 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. V. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Im Rahmen von aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug mithin das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
- 47 - stände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia- ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Stra- fe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprog- nose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). 1.3. Nach der Rechtsprechung ist im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (sub- sidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgespro- chen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz
- 48 - erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvoll- zug für die Zukunft eine bessere Prognose. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und ande- rerseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 5.3.1; 134 IV 1 E. 5.5.2).
2. Würdigung Die Vorinstanz nahm eine zutreffende Prüfung der Legalprognose vor (Urk. 44 S. 43 f.), der ohne Einschränkungen zu folgen ist. Insbesondere in Bezug auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, aber auch hinsichtlich des Bezugs von Dienstleistungen ohne Entrichtung der Gegenleistung ist angesichts des aktuellen Tatvorgehens, das immer dem gleichen Muster folgt, und der Uneinsichtigkeit respektive der Ignoranz des Beschuldigten bezüglich der Rechtsordnung mit wei- terer Delinquenz geradezu zu rechnen. Auch sprechen mit der Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gegen eine Bewährung (Urk. 44 S. 44). Da sich der Beschuldigte offenkundig in der Vergangenheit weder durch die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen noch den Vollzug der ausgefällten Frei- heitsstrafe beeindrucken liess, besteht auch vor diesem Hintergrund keine Aus- sicht darauf, dass er durch den nur teilweisen Vollzug der neuerlichen Freiheits- strafe von weiterem Delinquieren Abstand nimmt. Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist daher vollumfänglich zu vollziehen. VI. Zivilforderungen
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 119 StPO). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivor- trag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen
- 49 - (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rech- ten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisge- mäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; je mit Hinweisen). 1.2. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (DOLGE, BSK StPO, N 5 und 53 f. zu Art. 122 StPO; LIEBER, SK StPO, N 5 zu Art. 122 StPO). Das setzt voraus, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut dem Rechtsgrund des Zivilanspruchs ent- spricht (so etwa bei der Körperverletzung die physische Integrität und der mit ihrer Verletzung verursachte Schaden; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). In der Regel haben die Zivilforderungen ihre rechtliche Grundlage in der privat- rechtlichen Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR, wobei es primär um Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geht (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.1.2; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der zi- vilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesge-
- 50 - richts 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4 [nicht publiziert in BGE 141 IV 97]; je mit Hinweisen). Nach dem neusten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts werden vom Begriff der adhäsionsfähigen Zivilforderung nach Art. 122 Abs. 1 StPO jedoch nicht sämt- liche privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern ausschliesslich solche, die sich unmittelbar aus einer strafbaren Handlung ergeben. Derjenige, der einen vertrag- lichen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner hat, und nicht durch eine Straftat direkt in seinen Rechten verletzt wird, kann daher nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden, weshalb Ansprüche aus reinen Vertragsverletzungen nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage nach Art. 122 Abs. 1 StPO sein können; für solche Ansprüche ist die Privatklägerschaft folglich stattdessen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2.4 und 3.3 [zur Publ. vorges.]; 6B_958/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.1.3). 1.3. Darüber hinaus ist namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklä- gerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen (LIEBER in: SK StPO, N 4a ff. zu Art. 122 StPO; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, BSK StPO, N 5 ff. und N 24 f. zu Art. 122 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 2 zu Art. 391 StPO). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privat- klägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch
- 51 - das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO). 1.4. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (DOLGE, BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 126 StPO). 1.5. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Sind die bis zum Entscheid im Rahmen des Strafver- fahrens gesammelten Beweise ausreichend, um über die Zivilforderungen zu ent- scheiden, hat der Strafrichter über das Schicksal der zivilrechtlichen Anträge zu befinden (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom
15. August 2022 E. 3.1.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2). Ein Freispruch kann demnach gleichermassen zur Verurteilung der beschuldigten Person auf zivilrechtlicher Ebene oder – daran erinnernd, dass das Strafurteil den Zivilrichter gemäss Art. 53 OR nicht bindet – zur Abweisung der Privatklage führen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 [zur Publ. vorges.];
- 52 - 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2. Privatklägerin 1 - B._____ Reisen GmbH (Dossier 1) 2.1. Die Privatklägerin 1 fordert vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von € 23'150.– , entsprechend Fr. 26'205.80, plus 5% Zins seit dem 9. Mai 2019 (dem Tag der Strafanzeige; Urk. 31 S. 4) für die gebuchte und durchgeführte Rei- se (Urk. D1/1 S. 2, Urk. D1/7/3; Urk. D1/31). Zudem macht er den Ersatz seiner Anwaltskosten im Betrage von Fr. 8'664.20 gestützt auf die Honorarrechnungen vom 24. Juni 2019, 2. März 2021, 13. Oktober 2021 und 27. Januar 2022 geltend (Urk. D1/31 S. 2 und Urk. D1/32/1-4). 2.2. Die Kosten der vom Beschuldigten gebuchten Seychellenreise von € 23'150.– sind durch die im Recht liegenden Dokumente (Urk. D1/2/2-12) belegt und damit ausgewiesen. Gemäss dem im Internet zugänglichen historischen Währungsrechner (https://de.exchange-rates.org/Rate/EUR/CHF/9.5.2019) ent- sprach am 9. Mai 2019 1 Euro umgerechnet 1,1392 Schweizer Franken (Urk. 54), so dass der Preis der Seychellenreise Fr. 26'372.48 ergibt. 2.3. Der Beschuldigte erfüllte vorliegend den Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB grundsätzlich in objektiver wie in subjektiver Hinsicht durch sein betrügerisches Verhalten. Dass dies nicht zu seiner Verurteilung führt, ist ausschliesslich auf die Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1 zurückzufüh- ren, welche zwar die Strafbarkeit ausschliesst, nicht jedoch das zivilrechtlich vor- werfbare Verhalten des Beschuldigten, der sie über seine Zahlungsfähigkeit und seinen -willen von Anfang an täuschte. Der von der Privatklägerin 1 geltend ge- machte Schaden ist mithin direkt auf ein schädigendes Verhalten des Beschuldig- ten zurückzuführen und der Sachverhalt erweist sich als spruchreif. In Anwen- dung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ist daher vorliegend trotz Freispruchs in die- sem Anklagepunkt über die Zivilforderung zu entscheiden. 2.4. Der Privatklägerin 1 steht Schadenersatz ab dem schädigenden Ereignis zu, das aufgrund der Vorleistungspflicht auf den 9. Februar 2019 (Abflug via Dubai
- 53 - auf die Seychellen), oder aber spätestens auf den 22. Februar 2019 (Ankunft in Zürich nach erfolgtem Bezug aller Dienstleistungen und Flüge) zu datieren ist (Urk. D1/2/4). Der Beschuldigte anerkannte den Reisepreis und den Bezug der von der Privatklägerin 1 angebotenen, erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen aus dem Reisevertrag, der zwischen dem Beschuldigten und ihr ab- geschlossen wurde. Zudem bestritt der Beschuldigte die belegte Forderung der Privatklägerin 1 nicht substantiiert. Da es der Privatklägerin 1 unbenommen ist, weniger zu verlangen als ihr zusteht, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 26'205.80 zu bezahlen. 2.5. Da das Verschlechterungsverbot auch verletzt ist, wenn der Entscheid im Zivilpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1495; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1), kann die Verzinsung des Schadenersatzes von 5% seit dem schädigenden Ereignis (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3), welche reine gesetzliche Folge darstellt (Art. 73 OR) und daher – entgegen der Vorinstanz – nicht weiter zu begründen wäre, der Privatklägerin 1 nicht zugesprochen werden, nachdem die Vorinstanz unbesehen der reinen ge- setzlichen Folge der Verzinsung (Art. 73 OR) nur den geschuldeten Betrag zu- sprach und für das Verschlechterungsverbot das vorinstanzliche Dispositiv mass- geblich ist.
3. Privatklägerin 2 - C._____ AG (Dossier 3) 3.1. Die Privatklägerin 2 fordert vom Beschuldigten Fr. 2'452.– Schadenersatz (Urk. D3/2 S. 2; Urk. D3/4/1), welcher durch die eingereichten Unterlagen, na- mentlich die Rechnungskopie (Urk. D3/3) belegt und ausgewiesen ist. Der Be- schuldigte anerkannte ausserdem die Höhe der bezogenen Leistungen. 3.2. Der Beschuldigte wird in diesem Anklagepunkt des Betrugs schuldig ge- sprochen und hat den geltend gemachten Schaden durch sein von Anfang an täuschendes Verhalten verursacht. Der Schaden steht damit in direktem Zusam- menhang mit der Straftat des Beschuldigten. Der Tatbestand des Betruges im
- 54 - Sinne von Art. 146 Abs. 1 StPO schützt das Vermögen des Opfers, so dass durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten, der seiner Zahlungs- pflicht nach empfangener Vorleistung des Hoteliers nicht nachkam, nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Straftat vorliegt, die den Schaden direkt verursachte. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den von ihr verlangten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'452.– zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, SK StPO, N 14 zu Art. 428 StPO). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wel- che jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist wider- rechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 f. OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich
- 55 - nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). 1.4. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrens- kosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die ver- schiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten ver- bleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Janu- ar 2015 E. 3.5). 1.5. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; DOMEISEN, BSK StPO, N 6 zu Art. 426 StPO; GRIESSER, ZH Komm. StPO, N 3 zu Art. 426 StPO). 1.6. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der be- schuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines
- 56 - Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Überei- fer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafun- tersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Über- bindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck er- wecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). 2.1. Der Beschuldigte wird in einem von drei Anklagepunkten freigesprochen und in deren zwei verurteilt. Daher sind dem Beschuldigten in jedem Fall die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend die Dossiers 2 und 3 aufzuerlegen. 2.2. Bezüglich Dossier 1 (Seychellen-Reise) wird der Beschuldigte freigespro- chen, was grundsätzlich zu einer anteilmässigen Kostentragung führen würde. Dennoch sind dem Beschuldigten vorliegend die gesamten Gerichtskosten aufzu- erlegen, da er auch bezüglich dieses Lebenssachverhalts in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Der Beschuldigte verhielt sich treuwidrig, indem er beim Abschluss des Reisevertra- ges seine Vertragspartnerin, die Privatklägerin 1 bzw. deren Mitarbeitende, ab- sichtlich über wesentliche Umstände, welche sie bewogen, mit ihm vertragliche Beziehungen einzugehen, getäuscht hat. Dass dies dennoch zu einem Freispruch in strafrechtlicher Hinsicht führte, ändert nichts am zivilrechtlich vorwerfbaren Handeln des Beschuldigten, das gegen Treu und Glauben verstösst und beweis- mässig erstellt ist. Der Ausschluss der Strafbarkeit ist, wie bereits erwähnt, einzig auf die Opfermitverantwortung zurückzuführen, welche aber nicht gleichzeitig die
- 57 - Rechtswidrigkeit des Handelns ausschliesst. Auch im Anklagepunkt des Dos- siers 1 besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zivilrechtlich ver- pönten Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens. Die Klärung der genauen Abmachungen der Vertragsparteien war denn auch Gegen- stand des Strafverfahrens. Die Strafbehörde hat vorliegend weder vorschnell ge- handelt, noch durch eine klar unrichtige Beurteilung der Rechtslage unnötige Kos- ten verursacht. Der Beschuldigte haftet daher auch bezüglich Dossier 1 für die Verfahrenskosten. 2.3. Zusammengefasst sind nach dem Gesagten sämtliche Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskassen zu nehmen sind, wo- bei Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt, dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die Vorinstanz die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt vorgenommen hat (Urk. 44 S. 46 f.). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen.
2. Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 B._____ Reisen GmbH 2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, ob- siegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Die Privatklägerschaft kann aber auch als Zivilklägerin im Zivilpunkt obsiegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, N 6 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Zivilklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. 2.2. Da die Privatklägerin 1 durch die Zusprechung ihrer Zivilforderung obsiegt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung, zu deren Zahlung der Beschuldigte zu verpflichten ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
- 58 - kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die mit nachvollziehbarer Begründung die geforderte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'500.– festsetzt (Urk. 44 S. 49). Folglich ist auch Dispositivziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelver- fahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacher- prinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'800.– festzusetzen.
- 59 -
4. Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich seiner Appellation betreffend den An- klagepunkt 1 (Freispruch statt Schuldspruch), unterliegt jedoch betreffend die üb- rigen Anklagepunkte (es bleibt im Wesentlichen bei den Schuldsprüchen). So- dann unterliegt der Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes (Strafmass und Voll- zug) und hinsichtlich beider Zivilforderungen. Angesichts dieser Sachlage recht- fertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 6/7 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/7 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 6/7 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der mit Kostennote vom 13. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Bar- auslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit einem Honorar von Fr. 4'700.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 56).
5. Die Privatklägerin 1 hat sich nicht aktiv am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können. Da der Beschuldigte hinsicht- lich der Zivilforderung unterliegt, hätte er der Privatklägerin 1, die ihre Rechte al- leine aufgrund seiner Appellation auch zweitinstanzlich hat vertreten lassen dür- fen, Anspruch auf Entschädigung des dafür notwendigen Aufwandes. Da die Pri- vatklägerin 1 im Berufungsverfahren jedoch keine Entschädigung geltend macht, ist ihr auch keine solche zuzusprechen.
- 60 - Es wird erkannt:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Januar 2022 meldete der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten nach der mündlichen Eröffnung desselben noch vor Schranken und damit rechtzeitig Berufung an (Prot. I. S. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 20. April 2022 zugestellt (Urk. 42/2), worauf er am 9. Mai 2022 (Datum des Poststempels) frist- gerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 46).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, SK StPO, N 14 zu Art. 428 StPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wel- che jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 1.3 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist wider- rechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 f. OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich
- 55 - nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrens- kosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die ver- schiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten ver- bleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Janu- ar 2015 E. 3.5).
E. 1.5 Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; DOMEISEN, BSK StPO, N 6 zu Art. 426 StPO; GRIESSER, ZH Komm. StPO, N 3 zu Art. 426 StPO).
E. 1.6 Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der be- schuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines
- 56 - Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Überei- fer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafun- tersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Über- bindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck er- wecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) und den Privatklägerinnen zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wur- de dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 erklärt die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung, beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). Namens der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH, beantragt deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. D._____, die Abweisung der Erstberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter gleichzeitiger Mitteilung des Ver- zichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Verweis auf das vo- rinstanzlich gehaltene Plädoyer (Urk. 50).
E. 2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, ob- siegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Die Privatklägerschaft kann aber auch als Zivilklägerin im Zivilpunkt obsiegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, N 6 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Zivilklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familien- rechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Nach der Rechtsprechung ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich.
E. 2.1.2 Ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1 und 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Die Tathandlung
- 33 - im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung ver- fügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offenstehende und zumutbare Möglichkei- ten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (Urteile des Bundesge- richts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3 m.H.). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tatfrage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BOSSHARD: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II], N 21 zu Art. 217 StGB). Betreffend die Rechtsgrundlagen zur Verjährung dieses Dauerdelikts und zum Strafantragsrecht der kostentragenden Fürsorgebehörde (Urk. 44 S. 8-9) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 2.1.3 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge-
- 18 - fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimm- ten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich o- der wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
E. 2.1.4 Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beein- trächtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteilig- ten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig
- 19 - zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen be- gegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügeri- sche Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinwei- sen).
E. 2.1.5 Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als un- verhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erheb- liches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Er- füllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen
- 20 - und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Da die Privatklägerin 1 durch die Zusprechung ihrer Zivilforderung obsiegt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung, zu deren Zahlung der Beschuldigte zu verpflichten ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
- 58 - kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die mit nachvollziehbarer Begründung die geforderte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'500.– festsetzt (Urk. 44 S. 49). Folglich ist auch Dispositivziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelver- fahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacher- prinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'800.– festzusetzen.
- 59 -
4. Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich seiner Appellation betreffend den An- klagepunkt 1 (Freispruch statt Schuldspruch), unterliegt jedoch betreffend die üb- rigen Anklagepunkte (es bleibt im Wesentlichen bei den Schuldsprüchen). So- dann unterliegt der Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes (Strafmass und Voll- zug) und hinsichtlich beider Zivilforderungen. Angesichts dieser Sachlage recht- fertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 6/7 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/7 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 6/7 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der mit Kostennote vom 13. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Bar- auslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit einem Honorar von Fr. 4'700.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 56).
5. Die Privatklägerin 1 hat sich nicht aktiv am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können. Da der Beschuldigte hinsicht- lich der Zivilforderung unterliegt, hätte er der Privatklägerin 1, die ihre Rechte al- leine aufgrund seiner Appellation auch zweitinstanzlich hat vertreten lassen dür- fen, Anspruch auf Entschädigung des dafür notwendigen Aufwandes. Da die Pri- vatklägerin 1 im Berufungsverfahren jedoch keine Entschädigung geltend macht, ist ihr auch keine solche zuzusprechen.
- 60 - Es wird erkannt:
E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe mit der Buchung der Reise konkludent erklärt, zahlungswillig zu sein. Durch sein weiteres Verhalten habe er ein Lügengebäude aufgebaut und während der ganzen Reise immer wieder auf- recht erhalten. Namentlich sei er selbstsicher aufgetreten und habe so getan, als ob er sich eine derartige Luxusreise mit Businessflügen ohne Weiteres leisten könne. Doch bereits bei der Buchung habe er eine falsche Adresse angegeben und später vorgespiegelt, die Reisebestätigung inkl. Rechnung nicht erhalten zu haben bzw. diese sei im Spam-Ordner gelandet, mit dem gleichzeitigen Verspre- chen, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Daraufhin habe er vorgegeben, den Zahlungsauftrag ausgelöst zu haben im Wissen um seinen nicht ausreichenden Kontostand. Die fehlgeschlagene "Zahlung" habe er dann durch sein nicht recht- zeitig eingereichtes Online-Banking gerechtfertigt und später die Zahlungsverzö- gerungen im Hotel mit technischen Schwierigkeiten seiner Bank begründet. Die falsche Adresse habe der Beschuldigte sodann als ein Versehen abgetan und zu- letzt habe er noch versprochen, die Reise unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien zu bezahlen. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte eines ganzen Lügengebäudes bedient (Urk. 44 S. 24 f.).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz bejaht arglistiges Verhalten klar und verneint eine relevan- te Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1. Sie begründet dies zusammenge- fasst damit, dass die Privatklägerin 1 durch die vorangehenden plausibel wirken- den Lügen des Beschuldigten und Schuldzuweisungen an die Bank betreffend noch nicht erfolgter Überweisung entsprechend "eingelullt" worden sei, der Be- schuldigte gezielt auf die zeitliche Dringlichkeit gesetzt habe und im Geschäfts- verkehr ein gewisses Vertrauensverhältnis herrsche, so dass in der Regel davon ausgegangen werden dürfe, dass ein gesendeter Zahlungsauftrag auch in eine entsprechende Zahlung münde (Urk. 44 S. 25 f.).
- 21 -
E. 2.2.3 Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erfüllt seien, insbesondere die Vermögensdisposition und der Schaden der Privatklägerin 1 sowie der Motivations- und Kausalzusammenhang einerseits und der fehlende Zahlungswillen sowie die Bereicherungsabsicht ande- rerseits (Urk. 44 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 44 S. 28).
E. 2.3 Zusammengefasst sind nach dem Gesagten sämtliche Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskassen zu nehmen sind, wo- bei Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt, dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die Vorinstanz die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt vorgenommen hat (Urk. 44 S. 46 f.). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen.
2. Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 B._____ Reisen GmbH
E. 2.3.1 Der Beschuldigte beantragt, vom Anklagevorwurf freigesprochen zu wer- den (Prot. II S. 3; Urk. 61 S. 1). Er wendet insbesondere ein, dass es der Privat- klägerin 1 zu jedem einzelnen Zeitpunkt freigestanden hätte, vom Vertrag mit dem Beschuldigten zurückzutreten und die Reise zu stornieren. Aus welchem Grund sie dies nicht getan habe, bleibe jedem vernünftigen Drittbetrachter schleierhaft. In den rund drei Wochen zwischen Buchung der Reise und dem ersten Reisetag habe die Privatklägerin 1 drei Mal beim Beschuldigten um Bezahlung der Rech- nung für die Reise ersucht, ohne das Geld gutgeschrieben zu erhalten. Sie habe dem Beschuldigten auch noch die Reiseunterlagen zukommen lassen, ohne über das Geld zu verfügen. Die vom Beschuldigten mit Email vom 6. Februar 2019 an die Privatklägerin 1 versandte Auftragsbestätigung seiner Bank titele in grossen Buchstaben "Auftragsbestätigung" und führe unter der Rubrik "Status" unmissver- ständlich auf: "Zahlung pendent". Die Privatklägerin 1 sei keine unbedarfte Privat- person, sondern geschäftsgewandt und -erfahren, was insbesondere auch für den Geschäftsführer und Inhaber der Privatklägerin 1, Herrn B._____, selbst gelten müsse, welcher die Korrespondenz betreffend Bezahlung der Reise und den Stand der Überweisung persönlich mit dem Beschuldigten geführt habe. Die Pri- vatklägerin 1 habe sich also bewusst sein müssen, dass diese Auftragsbestäti- gung höchstens die Aufgabe eines Auftrages an die Bank zur Zahlungsausfüh- rung bedeute. Diese Unterscheidung sei im täglichen Zahlungsverkehr und für praktisch jeden Kontoinhaber bei weitem keine Haarspalterei, sondern bestens bekannt, weil massgeblich. Das gelte im Besonderen für einen seit 25 Jahren im Geschäft befindlichen Mann wie Herrn B._____ (Urk. 35 S. 7; Urk. 61 S. 6). Der Privatklägerin 1 sei auch klar bewusst gewesen, dass sie die Reiseunterlagen
- 22 - keinesfalls vor Bezahlung des Kaufpreises an den Beschuldigten herausgeben müsse, habe doch Herr B._____ im Email vom 6. Februar 2019 an den Beschul- digten geschrieben: "Leider muss ich nun eine Frist setzen. Wenn bis 14.00 Uhr nicht ein Nachweis der Überweisung eingegangen ist müssen wir die Buchung kostenpflichtig stornieren". Daran sei auch zu erkennen, dass die Privatklägerin 1 grösste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt habe und misstrauisch geworden sei (Urk. 61 S. 6). Die Privatklägerin 1 habe zudem ein- deutig nach einem "Nachweis der Überweisung" gefragt, was keinesfalls mit einer "Auftragsbestätigung" mit Status "Zahlung pendent" erfüllt werden könne (Urk. 35 S. 8; Urk. 61 S. 6).
E. 2.3.2 Weiter hätte die Privatklägerin 1 nach Ansicht des Beschuldigten bei ei- nem Neukunden, mit dem sie noch nie zu tun gehabt hatte, und einem Preis im Betrage von Euro 23'150.– zwingend wenigstens rudimentäre Bonitätsabklärun- gen vornehmen müssen, zumal es sich keinesfalls mehr um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, bei welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 153) Bonitätsabklärungen nicht erwartet werden könnten (Urk. 35 S. 8 f; Urk. 61 S. 7). Die Privatklägerin 1 hätte problemlos und wie in der Branche sonst üblich auf Vorauszahlung bestehen können und müssen. Sie hätte sich so- mit mit einem Mindestmass an ihrem Geschäftsbereich üblichen und aufgrund der Geschäftserfahrung der für sie handelnden Personen absolut zumutbaren Sorgfalt selbst schützen können. Ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung falle daher ausser Betracht (Urk. 35 S. 9; Urk. 61 S. 7).
E. 2.3.3 Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 auch nicht in einem bestehen- den Irrtum bestärkt, denn diese sei gar keinem Irrtum erlegen. Sie habe gewusst, dass nach mehrmaligem Nachhaken die Kosten der Reise immer noch nicht be- zahlt waren, auch nicht per gesetztem Ultimatum. Das habe sie jedoch nicht da- ran gehindert, die Reisedokumente trotzdem auszuhändigen (Urk. 35 S. 9).
E. 2.4 Der Privatklägerin 1 steht Schadenersatz ab dem schädigenden Ereignis zu, das aufgrund der Vorleistungspflicht auf den 9. Februar 2019 (Abflug via Dubai
- 53 - auf die Seychellen), oder aber spätestens auf den 22. Februar 2019 (Ankunft in Zürich nach erfolgtem Bezug aller Dienstleistungen und Flüge) zu datieren ist (Urk. D1/2/4). Der Beschuldigte anerkannte den Reisepreis und den Bezug der von der Privatklägerin 1 angebotenen, erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen aus dem Reisevertrag, der zwischen dem Beschuldigten und ihr ab- geschlossen wurde. Zudem bestritt der Beschuldigte die belegte Forderung der Privatklägerin 1 nicht substantiiert. Da es der Privatklägerin 1 unbenommen ist, weniger zu verlangen als ihr zusteht, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 26'205.80 zu bezahlen.
E. 2.4.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das anklagegegenständliche Verhalten des Beschuldigten als arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbe-
- 23 - standes zu qualifizieren ist. Indem der Beschuldigte die Luxusreise auf die Sey- chellen vom 9. bis 27. Februar 2019 zum Preis von Euro 23'150.– schriftlich per Email am 11. Januar 2019 buchte, gab er konkludent seine Zahlungszusage ab. Im Gegensatz dazu fehlte dem Beschuldigten jedoch von Anbeginn – und weiter- hin auch während der Reise – der Zahlungswille, der als innere Tatsache seinem Wesen nach von der Privatklägerin 1 nicht überprüft werden konnte. Er legte auch nicht offen, dass seine Zahlungsfähigkeit von der Leistung eines Dritten abhängig war, so dass er die Privatklägerin 1 in einen Irrtum über seine effektiv nicht vor- handene Zahlungsfähigkeit versetzte, weil er mit der Buchung konkludent erklärte, den Preis bezahlen zu wollen und zu können. Der Beschuldigte bediente sich mehrerer zusätzlicher Machenschaften, um seine fehlende Zahlungsfähigkeit, von der er wusste, gegenüber der Privatklägerin 1 zu kaschieren, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Zudem machte er auch aktiv falsche Angaben, indem er ihr von Anfang an eine falsche Postadresse angab, an welche keine Zustellungen vorge- nommen werden konnten und behauptete, die per Email zugestellte Rechnung und Buchungsbestätigung sei im Spam-Ordner gelandet. Dadurch behinderte er nicht nur allfällige Abklärungen seitens der Privatklägerin 1 zu seiner Person, sondern sorgte auch dafür, dass er nicht rechtzeitig vor Antritt der Reise die Bu- chungsbestätigung und Rechnung per Post erhalten würde und die Privatkläge- rin 1 so unter Zeitdruck geraten würde. Ausserdem hielt er den Anschein einer korrekten Adressierung aufrecht, indem er eine Auftragsbestätigung seiner Bank vom 6. Februar 2019 verwendete, welche die gleiche Postanschrift des Beschul- digten trug (Urk. D1/2/5). Im weiteren kann bezüglich der einzelnen Tathandlun- gen zur Aufrechterhaltung seines vorgetäuschten Zahlungswillens auf die detail- lierte Darstellung in der Anklageschrift zum unbestrittenen Emailverkehr und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 2.4.2 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegend Arglist im Sinne des Tatbestandes ausscheidet, weil die Privatklägerin 1 den Irrtum mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit hätte vermeiden können bzw. weil sie die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Diesbezüglich erweisen sich die Einwen- dungen des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – als stichhaltig. Unbestrit- tenermassen handelte es sich beim Beschuldigten um einen der Privatklägerin 1
- 24 - bisher nicht bekannten Kunden, der per Email eine Reise zum Preis von Eu- ro 23'150.– buchte. Ausgehend von einem durchschnittlichen verfügbaren Ein- kommen eines Privathaushaltes in der Schweiz im Jahre 2019 von Fr. 6'609.– pro Monat (siehe Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November
2021) und angesichts der im Kaufpreis enthaltenen Leistungen inklusive Flügen muss die Buchung dieser Luxusreise als für eine Privatperson nicht alltäglich qua- lifiziert werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits die Bestellung eines Druckers zum Preis von Fr. 2'200.– im Internet als nicht alltäglich beurteilt wurde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4), zumal vorliegend der Kaufpreis um das Zehnfache höher liegt. Aufgrund des Emails der Privatklägerin 1 vom 6. Februar 2019, wonach sie die Reise kostenpflichtig stor- niere, sollte der Kaufpreis der Reise nicht bis 14.00 Uhr des gleichen Tages gut- geschrieben sein, ist davon auszugehen, dass es – wie von der Verteidigung für die Branche behauptet – auch für die Privatklägerin 1 üblich war, dass bei einer solchen Reise der Kaufpreis vor Übergabe der Reisedokumente zu bezahlen ist. Angesichts des hohen Preises und der sich bereits gezeigten Schwierigkeiten mit dem Beschuldigten betreffend die Bezahlung hätte die Privatklägerin 1 zumindest die Kreditkartenangaben des Beschuldigten erheben und dergestalt zumindest grob seine Zahlungsfähigkeit prüfen müssen. Es sind keine objektiven Anhalts- punkte ersichtlich, die das Bestehen auf der branchenüblichen Vorauszahlung als unverhältnismässig oder unzumutbar erscheinen liesse. Im Gegenteil hätte die Privatklägerin 1 aufgrund der offensichtlich fehlgeschlagenen bisherigen Kommu- nikation mit einem ihr unbekannten neuen Kunden alarmiert sein und umso mehr auf die Einhaltung der von ihr vorgegebenen Zahlungsfristen bestehen müssen. Auch wenn beim Abschluss des Vertrages zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ein Mindestmass an Vertrauen über die Redlichkeit des Vertrags- partners zu schützen ist, ist das anschliessende Verhalten der Privatklägerin 1, namentlich die Zusendung der Reiseunterlagen ohne Bezahlung, aufgrund der konkreten Umstände als leichtfertig zu bezeichnen. Die Missachtung grundle- gendster Vorsichtsmassnahmen durch die Privatklägerin 1 als Reiseanbieterin lässt das an sich täuschende Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in den
- 25 - Hintergrund treten. Der Beschuldigte ist daher des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich Dossier 1 freizusprechen. B. Betrug (Dossier 3 - Aufenthalt C._____ AG)
1. Sachverhalt
E. 2.5 Da das Verschlechterungsverbot auch verletzt ist, wenn der Entscheid im Zivilpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1495; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1), kann die Verzinsung des Schadenersatzes von 5% seit dem schädigenden Ereignis (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3), welche reine gesetzliche Folge darstellt (Art. 73 OR) und daher – entgegen der Vorinstanz – nicht weiter zu begründen wäre, der Privatklägerin 1 nicht zugesprochen werden, nachdem die Vorinstanz unbesehen der reinen ge- setzlichen Folge der Verzinsung (Art. 73 OR) nur den geschuldeten Betrag zu- sprach und für das Verschlechterungsverbot das vorinstanzliche Dispositiv mass- geblich ist.
3. Privatklägerin 2 - C._____ AG (Dossier 3)
E. 2.6 Der Beschluss der erkennenden Kammer, den amtlichen Verteidiger nicht zu entlassen, wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung nach einem Beratungsunterbruch zur Kenntnis gebracht und mündlich begründet (Prot. II S. 11).
3. Verschiebung der Berufungsverhandlung Nachdem festgestellt wurde, dass eine genügende Verteidigung vorliegt und der amtliche Verteidiger aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu entlassen war, waren auch keine Gründe mehr ersichtlich dem zu späten und überdies tröle- rischen Verschiebungsgesuch des Beschuldigten stattzugeben. Dieser Entscheid wurde den Parteien zusammen mit demjenigen zur Entlassung des amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet (Prot. II S. 11). Im Folgenden wurde die Beru- fungsverhandlung ordnungsgemäss durchgeführt (Prot. II S. 11 ff.).
- 12 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Betrug (Dossier 1 - Luxusreise Seychellen)
1. Sachverhalt
E. 3 Am 30. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
20. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 52), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Unter dem Datum vom 10. Januar 2023 er- kundigte sich die amtliche Verteidigung telefonisch danach, ob die Berufungsver-
- 6 - handlung verschoben werden könne, da sich der Beschuldigte mit den Sozialen Diensten in Vergleichsgesprächen befände, was unter Hinweis darauf, dass dafür bereits genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, verneint wurde (Urk. 55). Ferner ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2023 um Entlassung der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 57 f.). Dieses zweite Verschiebungsgesuch wurde ebenfalls nicht bewilligt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 59; vgl. nachstehend Erw. II.). Die Berufungsver- handlung fand alsdann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs auf- geführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1 f.).
E. 3.1 Die Privatklägerin 2 fordert vom Beschuldigten Fr. 2'452.– Schadenersatz (Urk. D3/2 S. 2; Urk. D3/4/1), welcher durch die eingereichten Unterlagen, na- mentlich die Rechnungskopie (Urk. D3/3) belegt und ausgewiesen ist. Der Be- schuldigte anerkannte ausserdem die Höhe der bezogenen Leistungen.
E. 3.1.1 Der Beschuldigte hat die Tathandlungen der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten teilweise vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht (AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt (siehe Erw. III.C.1.1 und 1.3). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist.
E. 3.1.2 Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbe- steht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentli- chen Kaskadenanknüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart ent- scheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4).
E. 3.1.3 Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 6.2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorge- sehen]; je mit Hinweisen).
E. 3.1.4 Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sah sowohl unter dem zur Tatzeit (ab 1. September 2011) geltenden Recht (in der Fassung ab 1. Juli 2011) als auch im Urteilszeitpunkt gel- tenden Recht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geld-
- 39 - strafe vor. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB betrug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensys- tem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und den- jenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 [zur Publ. vorgese- hen]). Hinzukommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betrug. Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Frei- heitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten mög- lich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; TRECHSEL/PIETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 2 zu Art. 41 StGB). Die Bedingungen für eine kurze vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wurden mit dem neuen Recht vereinfacht (Art. 41 Abs. 1 StGB), was für die beschuldigte Person nicht günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_231/2021 vom
E. 3.2 Der Beschuldigte wird in diesem Anklagepunkt des Betrugs schuldig ge- sprochen und hat den geltend gemachten Schaden durch sein von Anfang an täuschendes Verhalten verursacht. Der Schaden steht damit in direktem Zusam- menhang mit der Straftat des Beschuldigten. Der Tatbestand des Betruges im
- 54 - Sinne von Art. 146 Abs. 1 StPO schützt das Vermögen des Opfers, so dass durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten, der seiner Zahlungs- pflicht nach empfangener Vorleistung des Hoteliers nicht nachkam, nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Straftat vorliegt, die den Schaden direkt verursachte. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den von ihr verlangten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'452.– zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 3.2.1 Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgericht 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bei- spielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
E. 3.2.2 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2).
E. 3.2.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu zehn Monaten Freiheits- strafe unbedingt. Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. Es verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart zulasten des Be- schuldigten und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festge- setzt hat.
- 41 -
E. 3.3 Strafrahmen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Betrug begeht. Der Tatbestand der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB sieht dagegen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der anwend- baren alten Fassung von aArt. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Damit weist der Betrugstatbestand eine abstrakt höhere Straf- androhung auf, so dass für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Es sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des Strafrahmens als notwendig erscheinen lassen würden.
E. 3.4 Tatkomponenten
E. 3.4.1 Betrug
a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt der Deliktsbetrag von Fr. 2'452.– in Betracht, der – andere mögliche Betrugstatbestände vor Augen – als noch ge- ring bezeichnet werden muss, auch wenn sich der Beschuldigte für rund eine Wo- che Kost und Logis erschlichen hat. Das Tatvorgehen erscheint indes weder be- sonders raffiniert noch bediente sich der Beschuldigte eines komplexen Kon- strukts. Dass die Privatklägerin 2 angesichts seiner Verweildauer im Hotel nicht darauf bestand, vom Beschuldigten eine Kreditkarte hinterlegt zu erhalten oder aber wenigstens seine angegebene Adresse zu überprüfen, schliesst zwar des- sen Strafbarkeit nicht aus, vermag jedoch das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren, weil sie durch ihr Vertrauen gegenüber einer ihr bis dahin unbekann- ten Person die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten zumindest erleichterte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.3). Das objektive Tatverschulden ist daher insgesamt als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass als Tatmotiv einzig die Erlangung fi- nanzieller Vorteile in Betracht kommt, er mithin aus rein egoistischen Beweggrün- den handelte, namentlich um seinen Lebensunterhalt bzw. zusätzlichen Luxus (hier einen wöchigen Hotelaufenthalt) ohne eigene Arbeitsleistung zu bestreiten.
- 42 - Dabei wäre es ihm – ungebunden wie er war – ohne Weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Relativierung des objektiven Verschuldens durch die subjektive Tatschwere ist somit nicht an- gezeigt.
b) Der Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder durch bedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafen noch den Vollzug von Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten: Mit Urteil des hiesigen Obergerichts vom 6. September 2012 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung, Fahren ohne Führeraus- weis, Urkundenfälschung, der (teilweise versuchten) Erschleichung einer Beur- kundung, der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und der mehrfachen Zechprellerei je in der Zeit vom 9. Juni 2006 bis 8. Februar 2010 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. Juni 2013 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 6. September 2012 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 45; Urk. 53). Zwar überstand der Beschuldigte die bedingte Entlassung aus dem Vollzug am 26. März 2015 mit ei- ner Probezeit von einem Jahr ohne erneute Delinquenz, jedoch wurde er bereits ab dem 26. Mai 2016 wieder straffällig, indem er erneut mehrfach ein Motorfahr- zeug trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises führte, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Oktober 2017 mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde (Urk. 45 S. 2; Urk. 53 S. 2). Diese Vorstrafen zeigen auf, dass der Beschuldigte vorliegend in gleicher Weise straffällig wurde wie früher. Angesichts dieser Unein- sichtigkeit und der regelmässigen Ignoranz unseres Rechtssystems, das offen- sichtlich typisch ist für den Beschuldigten, erscheint eine (unbedingte) Geldstrafe nicht als eine zweckmässige Sanktion, die den Beschuldigten vor weiterer Delin- quenz abhalten könnte. Wie dargelegt, vermochte dies nicht einmal der Vollzug der mit Entscheiden vom 6. September 2012 und 14. Juni 2013 ausgefällten Frei- heitsstrafe zu bewirken. Selbst wenn die Vollzugsprognose vorliegend günstig lauten würde, was angesichts der nicht offen gelegten finanziellen Situation und der überaus zahlreichen Einträge im Betreibungsauszug nicht naheliegt, wäre
- 43 - aufgrund der fehlenden präventiven Effizienz einer erneuten Geldstrafe stattdes- sen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundes- gerichtes 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5 und 6B_372/2017 vom
15. November 2017 E 1.3). Entsprechend erscheint die Ausfällung einer Geldstra- fe im vorliegenden Fall nicht als adäquate Sanktion. Eine Freiheitsstrafe lässt sich zudem auch mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Um- feld vereinbaren, da er offenbar keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, bei welcher er aus seinem Umfeld herausgerissen würde. Es drängt sich daher vor- liegend auf, als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen.
c) Isoliert betrachtet erscheint für den Betrug gemäss Dossier 3 eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe dem leichten Verschulden im Verhältnis zum Strafrahmenmaximum als angemessen.
E. 3.4.2 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
a) Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der Beschuldigte seiner gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht über mehrere Jahre – unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs während na- hezu neun Jahren – nicht nachkam. Der Beschuldigte bemühte sich in dieser sehr langen Zeit nie ernsthaft darum, sich in eine Lage zu bringen, die ihm zumindest teilweise dazu befähigt hätte, einen Beitrag zu leisten. Dabei geht es um einen beachtlichen Deliktsbetrag in der Höhe von über Fr. 170'000.– (Fr. 188'790.– für den angeklagten Zeitraum abzüglich den Betrag für rund 10 Monate wegen des Freispruchs). Dies manifestiert eine ausserordentlich grosse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem wirtschaftlichen Auskommen seiner Tochter. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren.
b) Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass die Unterlassung des Be- schuldigten nur auf egoistische Motive zurückgeführt werden kann. Nachdem die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt worden waren, konnte hinsichtlich seiner Leistungspflicht keinerlei Zweifel bestehen. Die Nicht- beachtung seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen begründete der Be- schuldigte unter anderem damit, dass er auch kein Sorgerecht habe. Aufgrund
- 44 - der obengenannten Gleichgültigkeit muss das Vorbringen des Beschuldigten, er wolle Teil an der elterlichen Sorge um seine Tochter haben, als ein blosses, lee- res Lippenbekenntnis gedeutet werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, weil er seinen familienrechtlichen Unter- haltspflichten trotz finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist. Inso- fern ist nicht massgebend, weshalb er keine Abänderung des Scheidungsurteils erwirkt hat. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jeden- falls nicht zu relativieren, so dass das Tatverschulden insgesamt als mittelschwer zu beurteilen ist.
c) Das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten zieht ange- sichts des Strafrahmens eine hypothetische Einzelstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe nach sich. Bei dieser Strafhöhe steht keine andere Strafart als die Freiheitsstrafe zur Verfügung. Im Übrigen kann bezüglich der Strafart grundsätz- lich auf das oben Ausgeführte (Erw. IV.3.4.1.b) verwiesen werden, was gleicher- massen hier zutrifft.
E. 3.5 Asperation In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug von zwei Monaten Freiheitsstrafe um 14 Monate Freiheitsstrafe für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu erhöhen, so dass sich eine Gesamt- strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Da die Festsetzung der Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorliegend im Rahmen einer Gesamtstrafenbil- dung erfolgt, steht aArt. 41 Abs. 1 StGB nicht im Wege, da sich die Gesamtstrafe auf mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe beläuft (siehe Erw. IV.2.4.).
- 45 -
E. 3.6 Täterkomponenten
E. 3.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
a) Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 44 S. 40), so dass diese Ausführungen hier nicht zu wieder- holen sind. Zu seiner Person machte der Beschuldigte vor Schranken keine An- gaben (Prot. II S. 13). Belege, welche seine Angaben bestätigen, reichte er trotz entsprechender Aufforderung nicht ein (vgl. Urk. 47). Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten.
b) Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Die vorstehend bereits erwähnten drei Vorstrafen (vgl. Erw. IV.3.4.1.b) sind in Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und die mehrfache Zechprellerei einschlägig. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aus dem Jah- re 2012 zwar schon länger zurückliegt, der Beschuldigte jedoch unmittelbar nach der Verurteilung sein deliktisches Verhalten unbeirrt weiterführte und sich durch- gehend weigerte, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, was von hoher Unein- sichtigkeit und erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- ordnung zeugt (Urk. 44 S. 40). Die Vorstrafen führen daher zu einer deutlichen Straferhöhung im Bereich eines Drittels der hypothetischen Gesamtstrafe.
E. 3.6.2 Nachtatverhalten Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass die Zugabe des äusseren Sach- verhalts angesichts der erdrückenden Beweislage und der andauernden Bestrei- tung des subjektiven Tatbestands nicht als Geständnis im Sinne eines Strafmin- derungsgrundes zu werten ist (Urk. 44 S. 41). In Anbetracht der vorliegenden Be- weislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offengelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Weder ist eine Wiedergutmachung des Schadens noch eine besondere Anstren-
- 46 - gung des Beschuldigten ersichtlich, die er freiwillig und uneigennützig erbracht hätte. Das Nachtatverhalten wirkt sich mit der Vorinstanz nicht strafmindernd aus.
E. 3.6.3 Tatfremde Komponenten Seit der letzten hier zu beurteilenden Tatbegehung sind mittlerweile knapp drei Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die lan- ge Dauer des Berufungsverfahrens auf sein Verhalten zurückzuführen ist, na- mentlich die Sistierung des Untersuchungsverfahrens wegen seiner Unauffind- barkeit bis zu seiner Verhaftung infolge Ausschreibung im Ripol (vgl. dazu Urk. D1/10, Urk. D1/13). Die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, sind nicht erfüllt. Der Be- schuldigte macht denn auch nicht geltend, seinen Unterhaltspflichten in den letz- ten Jahren nachgekommen zu sein.
E. 3.7 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach dem Gesagten deutlich straf- erhöhend aus. Die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamt- strafe wäre daher auf 21 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. V. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen
E. 4 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch die Entscheidungen über die Zivilforderungen als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Demzufolge ist das vorinstanz- liche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu über- prüfen.
E. 5 Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der
- 7 - Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Prozessuales
1. Standpunkt des Beschuldigten
E. 10 Tage vor der anberaumten Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, ein erstes Verschiebungsgesuch mit der Begründung stellen, dass er sich (erneut) in Vergleichsgesprächen mit den Sozialen Diensten befinde (Urk. 55; vgl. auch Prot. II S. 9 f.). Der Beschuldigte, welcher das Berufungsver- fahren eingeleitet hat, wusste seit dem 4. Mai 2022 (Eingangsdatum der Berufung am hiesigen Gericht), dass eine Berufungsverhandlung stattfinden wird. Der Ver- handlungstermin war den Parteien sodann seit dem 30. August 2022 bekannt. Dem Beschuldigten stand damit mehr als genügend Zeit zur Verfügung, mit den Sozialen Diensten Vergleichsgespräche abzuhalten, weshalb das Verschie-
- 10 - bungsgesuch abgelehnt wurde. Das zweite Verschiebungsgesuch mutet deshalb als weiterer Versuch einer Verfahrensverzögerung an. Dieser Schluss drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass der Beschuldigte sowohl in seiner Eingabe vom 18. Januar 2023 (Urk. 57) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) nur pauschale sowie unsubstantiierte Kritik an der amtlichen Ver- teidigung äusserte bzw. stets nur geltend machte, aufgrund einer zweiten Rechts- konsultation der Ansicht zu sein, dass er ungenügend verteidigt sei. Trotz wieder- holtem Nachfragen unterliess er es, konkret geltend zu machen, inwiefern die Plädoyernotizen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ungenügend sein sollen. Auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen juristischen Laien handelt, ist nicht zu erkennen, weshalb keine konkrete Kritik hätte geäussert werden können, insbe- sondere da eine Zweitkonsultation eingeholt worden sei. Einen Beleg für eine Zweitkonsultation blieb der Beschuldigte schuldig und er unterliess es denn auch, zu benennen, wen er als neuen Verteidiger zu mandatieren gedenke bzw. wen er als neuen Verteidiger wünsche. Das Gesuch um Entlassung der amtlichen Vertei- digung erscheint deshalb als zu wenig substantiiert begründet. Die Gründe für die Entlassung der amtlichen Verteidigung konnten mit anderen Worten nicht glaub- haft gemacht werden. Dem Beschuldigten wäre es im Übrigen frei gestanden, ei- nen Wahlverteidiger – die gleichzeitige Verteidigung durch eine amtliche und eine Wahlverteidigung ist nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesge- richts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020) – mit an die Berufungsverhandlung zu nehmen, was er aber ebenfalls unterliess.
E. 13 Februar 2020 bis 21. März 2020 (recte: Februar; Urk. D3/2-3) im C._____ in G._____ im Gegenwert von insgesamt Fr. 3'452.– genächtigt und sich verpflegt zu haben, ohne über die (spätestens) bei Abreise zur Bezahlung nötigen finanziel- len Mittel verfügt zu haben und unter Vorspiegelung seines – in Tat und Wahrheit von Anfang an nicht bestehenden – Zahlungswillens. Deshalb habe er bereits bei der Anreise auf dem Meldeschein eine nicht zutreffende Wohn-/Post- /Meldeadresse (F._____-strasse .., … Zürich) angegeben, wohl wissend, dass ihn Post dort nicht erreichen würde und im Wissen darum, dass Vorauszahlung nicht üblich bzw. verlangt werde, eine Überprüfung seiner Angaben für die Privatkläge- rin 2 (kurzfristig) nicht möglich sein und seitens dieser solches unterlassen würde, bzw. man ihm Glauben schenken und sich kulanterweise auf spätere Zahlung ein- lassen würde. Am Abreisetag sei er geschäftsmännisch, wohlsituiert aufgetreten und habe unter Vorgabe nur vorübergehender Unpässlichkei- ten/Liquiditätsprobleme die Bezahlung bloss eines Teilbetrages von Fr. 1'000.– offeriert und diesen per V-Pay vor Ort auch bezahlt. Im Ergebnis habe er damit er- reicht, dass das anwesende Hotelpersonal auf sofortige (vollständige) Bezahlung verzichtet habe und ihn im Vertrauen auf seine Zahlungsversprechen habe abrei- sen lassen. Dabei habe er in der Folge die Rechnung nicht bezahlt, auf die an seine Postadresse versandte Mahnung nicht reagiert und gegenüber der einge- schalteten Polizei telefonisch zunächst geltend gemacht, er habe die (vollständi- ge) Bezahlung der Rechnung vergessen. Schliesslich sei er gar nicht mehr er- reichbar gewesen und sei den offenen Restbetrag bis dato schuldig geblieben, wodurch er der Privatklägerin 2 entsprechenden finanziellen Schaden und sich gleichzeitig geldwerte Vorteile verschafft habe, weshalb er wegen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 19 S. 6 f.).
- 26 -
E. 16 August 2022 E. 6.1.3; 6B_279/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist.
- 40 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Dossier 3) und − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
- Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der B._____ Reisen GmbH (Dossier 1) und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 26. März 2015 ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH, Fr. 26'205.80 als Schadenersatz zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____ AG, Fr. 2'452.– als Schadenersatz zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu sechs Siebteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Siebtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- - 61 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von sechs Siebteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1) − die Privatklägerin 2, C._____ AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1) − die Privatklägerin 2, C._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220251-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Brülisauer Urteil vom 20. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
27. Januar 2022 (GG210280)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 50 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Reisen GmbH Schadenersatz von EURO 23'150.00 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG Schaden- ersatz von CHF 2'452.00 zu bezahlen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 6'500.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'500.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ent- schädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ Reisen GmbH für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 14)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie von demjenigen der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB freizusprechen; Der vorinstanzliche Entscheid sei dementsprechend vollumfänglich aufzuheben;
2. Eventualiter sei der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
3. Subeventualiter und für den Fall anklagegemässer Verurteilung sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren;
4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
- 4 -
5. Die Gerichtskosten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen;
6. Eventualiter seien die Gerichtskosten und die Kosten des Untersu- chungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen, zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen;
7. Subeventualiter seien die Gerichtskosten und die Kosten des Untersu- chungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, zufolge offensicht- licher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen;
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Januar 2022 meldete der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten nach der mündlichen Eröffnung desselben noch vor Schranken und damit rechtzeitig Berufung an (Prot. I. S. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 20. April 2022 zugestellt (Urk. 42/2), worauf er am 9. Mai 2022 (Datum des Poststempels) frist- gerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 46).
2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) und den Privatklägerinnen zugestellt und Frist zur Erklärung der An- schlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wur- de dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 47). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 erklärt die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf An- schlussberufung, beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 49). Namens der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH, beantragt deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. D._____, die Abweisung der Erstberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter gleichzeitiger Mitteilung des Ver- zichts auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Verweis auf das vo- rinstanzlich gehaltene Plädoyer (Urk. 50).
3. Am 30. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
20. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 52), wobei dem Vertreter der Staatsanwalt- schaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Unter dem Datum vom 10. Januar 2023 er- kundigte sich die amtliche Verteidigung telefonisch danach, ob die Berufungsver-
- 6 - handlung verschoben werden könne, da sich der Beschuldigte mit den Sozialen Diensten in Vergleichsgesprächen befände, was unter Hinweis darauf, dass dafür bereits genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, verneint wurde (Urk. 55). Ferner ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2023 um Entlassung der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 57 f.). Dieses zweite Verschiebungsgesuch wurde ebenfalls nicht bewilligt (Urk. 57 S. 2 und Urk. 59; vgl. nachstehend Erw. II.). Die Berufungsver- handlung fand alsdann in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und des Beschuldigten statt (Prot. II S. 3), der die eingangs auf- geführten Anträge stellen liess (Prot. II S. 3 f.; Urk. 61 S. 1 f.).
4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Freispruch, weshalb auch die damit zusammenhän- genden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen aber auch die Entscheidungen über die Zivilforderungen als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399; SPRENGER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Demzufolge ist das vorinstanz- liche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und vollumfänglich zu über- prüfen.
5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der
- 7 - Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Prozessuales
1. Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte persönlich beantragte mit Eingabe vom 18. Januar 2023 die Entlassung seines amtlichen Verteidigers sowie die Verschiebung der Beru- fungsverhandlung. Als Begründung führte er sinngemäss an, dass er nach Ein- sicht am Vortag in die Plädoyernotizen seines amtlichen Verteidigers habe fest- stellen müssen, dass diese ungenügend seien und keine effektive Verteidigung seiner Person gewährleisteten. Das Vertrauen in das Engagement seines amtli- chen Verteidigers sei nicht mehr gegeben und dessen Verteidigungsstrategie sei absehbar nicht effektiv, weshalb eine Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht mehr möglich sei. Dieser habe ihm gegenüber auch wiederholt er- wähnt, dass er seiner Meinung nach im Anklagepunkt der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten schuldig sei. Er habe deshalb in der Zwischenzeit einen ande- ren Strafrechtsexperten einer renommierten Zürcher Kanzlei konsultiert, welcher ihm dringend geraten habe, die Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie die Verschiebung der Berufungsverhandlung zu beantragen. Letzteres sei notwendig, damit sich sein neuer Verteidiger in das Dossier einarbeiten könne. Er wolle zu- künftig auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch das Gericht verzich- ten und einen erbetenen Verteidiger mandatieren (Urk. 57 S. 1 f.). 1.2. Die Verschiebung der Berufungsverhandlung wurde vom Präsidenten der hiesigen Kammer am 19. Januar 2023 nicht bewilligt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es dem Beschuldigten unbenommen sei, seine Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu stellen (Urk. 57 S. 2). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2023 erklärte der Be- schuldigte nach wie vor an seinen prozessualen Anträgen festzuhalten bzw. diese erneut zu stellen (Prot. II S. 6) und begründete diese im Wesentlichen wie in der Eingabe vom 18. Januar 2023 (Prot. II S. 8 ff.). Dem amtlichen Verteidiger wurde
- 8 - das rechtliche Gehör zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten um Ent- lassung seiner Person aus dem amtlichen Mandat und Verschiebung der Beru- fungsverhandlung gewährt (vgl. Prot. II S. 6 f.).
2. Entlassung amtliche Verteidigung 2.1. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfah- rensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand be- stellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird, können die Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbei- stand beiziehen (Art. 127 Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder ei- ne wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person und ihr blosser Wunsch, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reichen für einen Wechsel der Verteidigung nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2020 vom 13. April 2021 E. 3.2). 2.2. Das Gesuch des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ per sofort als amtlichen Verteidiger zu entlassen, erfolgt in casu zur Unzeit, wurde es doch erst am Vortrag der auf den 20. Januar 2023 angesetzten Berufungsverhandlung ge- stellt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte als einzige Person appelliert hat und die Berufungsverhandlung mit dem amtlichen Verteidiger terminiert worden war. Das Vorbringen des Beschul- digten, dass er diverse berufliche Sachen um die Ohren gehabt und im neuen Jahr plötzlich gemerkt habe, dass es zeitlich eng werde (Prot. II S. 8 f. und S. 11), rechtfertigt ein derart kurzfristiges Gesuch in keiner Weise. 2.3. Zudem sind auch nach Einsicht in die Plädoyernotizen keinerlei Hinweise ersichtlich, dass sich der amtliche Verteidiger unzureichend auf die Berufungsver- handlung vorbereitet oder den Beschuldigten gar ungenügend verteidigt hätte. Vielmehr ist von einer zweckmässigen und wirksamen Verteidigung auszugehen. Es ist im Übrigen nicht zu erkennen, inwiefern das Vorgehen des amtlichen Ver-
- 9 - teidigers im bisherigen Verfahren den Interessen des Beschuldigten hätte zuwi- derlaufen sollen, schliesslich beantragt er auch im Berufungsverfahren einen voll- umfänglichen Freispruch. Dass der amtliche Verteidiger Eventualanträge stellt, ändert nichts an dieser Feststellung. Insbesondere bedeuten Eventualanträge kein Schuldeingeständnis. Auch sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden. Namentlich lagen 10 Tage vor der Berufungsverhandlung, als sich der amtliche Verteidiger telefonisch an das hiesige Gericht betreffend Verschiebung der Beru- fungsverhandlung wandte, noch keinerlei Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrau- ensverhältnis vor. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erklärte anlässlich der Beru- fungsverhandlung in diesem Sinne auch, vor der Eingabe des Beschuldigten vom
18. Januar 2023 nicht gewusst zu haben, dass ein Wechsel der Verteidigung ge- wünscht werde (vgl. Prot. II S. 7). Das Vorbringen des Beschuldigten, dass ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege, erscheint entsprechend nicht glaubhaft. Schliesslich sind dem amtlichen Verteidiger auch keine erheblichen Pflichtverlet- zungen anzulasten. Der Umstand, dass er nicht versucht hat, die Sozialen Diens- te zu einem Rückzug des Strafantrags zu bewegen, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte gab in diesem Kontext selbst zu Protokoll, ihm diesbezüglich keine Instruktionen erteilt zu haben (Prot. II S. 11). Eine wirksame Verteidigung ist demnach gewährleistet. 2.4. Das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers ist aber auch ange- sichts des bisherigen Prozessverhaltens des Beschuldigten abzuweisen. Bereits 10 Tage vor der anberaumten Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, ein erstes Verschiebungsgesuch mit der Begründung stellen, dass er sich (erneut) in Vergleichsgesprächen mit den Sozialen Diensten befinde (Urk. 55; vgl. auch Prot. II S. 9 f.). Der Beschuldigte, welcher das Berufungsver- fahren eingeleitet hat, wusste seit dem 4. Mai 2022 (Eingangsdatum der Berufung am hiesigen Gericht), dass eine Berufungsverhandlung stattfinden wird. Der Ver- handlungstermin war den Parteien sodann seit dem 30. August 2022 bekannt. Dem Beschuldigten stand damit mehr als genügend Zeit zur Verfügung, mit den Sozialen Diensten Vergleichsgespräche abzuhalten, weshalb das Verschie-
- 10 - bungsgesuch abgelehnt wurde. Das zweite Verschiebungsgesuch mutet deshalb als weiterer Versuch einer Verfahrensverzögerung an. Dieser Schluss drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass der Beschuldigte sowohl in seiner Eingabe vom 18. Januar 2023 (Urk. 57) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) nur pauschale sowie unsubstantiierte Kritik an der amtlichen Ver- teidigung äusserte bzw. stets nur geltend machte, aufgrund einer zweiten Rechts- konsultation der Ansicht zu sein, dass er ungenügend verteidigt sei. Trotz wieder- holtem Nachfragen unterliess er es, konkret geltend zu machen, inwiefern die Plädoyernotizen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ungenügend sein sollen. Auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen juristischen Laien handelt, ist nicht zu erkennen, weshalb keine konkrete Kritik hätte geäussert werden können, insbe- sondere da eine Zweitkonsultation eingeholt worden sei. Einen Beleg für eine Zweitkonsultation blieb der Beschuldigte schuldig und er unterliess es denn auch, zu benennen, wen er als neuen Verteidiger zu mandatieren gedenke bzw. wen er als neuen Verteidiger wünsche. Das Gesuch um Entlassung der amtlichen Vertei- digung erscheint deshalb als zu wenig substantiiert begründet. Die Gründe für die Entlassung der amtlichen Verteidigung konnten mit anderen Worten nicht glaub- haft gemacht werden. Dem Beschuldigten wäre es im Übrigen frei gestanden, ei- nen Wahlverteidiger – die gleichzeitige Verteidigung durch eine amtliche und eine Wahlverteidigung ist nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesge- richts 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020) – mit an die Berufungsverhandlung zu nehmen, was er aber ebenfalls unterliess. 2.5. Auch ist bei Verweigerung der Entlassung des amtlichen Verteidigers keine Verletzung des Rechts auf erbetene Verteidigung ersichtlich. Auch wenn der Be- schuldigte in der Auswahl (und im Wechsel) seiner Verteidigung frei ist, ist doch das Recht auf Wahlverteidigung nach der Rechtsprechung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuchs und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmiss- bräuchlich ist (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Rechtsmissbräuch-
- 11 - lich ist namentlich das widersprüchliche Verhalten eines Angeschuldigten (BGE 131 I 185 E. 3.2.4). Widersprüchlich erscheint das Verhalten des Beschul- digten insofern, als dass er noch 10 Tage vor der Berufungsverhandlung geltend machte, sich in Vergleichsgesprächen mit den Sozialen Diensten zu befinden (vgl. Urk. 55), und anlässlich der Berufungsverhandlung jegliche Schuld bestreitet. Ge- samthaft betrachtet legt das dargelegte Prozessverhalten des Beschuldigten den Schluss nahe, dass er sein Recht auf (zusätzliche) Wahlverteidigung offensicht- lich zum Zwecke der Verfahrensverzögerung durch eine Terminverschiebung missbraucht. Denn wäre der amtliche Verteidiger zu entlassen, müsste die Beru- fungsverhandlung neu terminiert werden, so dass sich der neue Verteidiger ge- bührend vorbereiten könnte. Er beruft sich somit in rechtmissbräuchlicher Form auf seine Verteidigungsrechte, was keinen Schutz verdient. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass zur Sicherstellung der genügenden Verteidigung die amtliche Verteidigung ohnehin nicht zu entlassen, sondern nebst der Wahlvertei- digung beizubehalten gewesen wäre. 2.6. Der Beschluss der erkennenden Kammer, den amtlichen Verteidiger nicht zu entlassen, wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung nach einem Beratungsunterbruch zur Kenntnis gebracht und mündlich begründet (Prot. II S. 11).
3. Verschiebung der Berufungsverhandlung Nachdem festgestellt wurde, dass eine genügende Verteidigung vorliegt und der amtliche Verteidiger aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu entlassen war, waren auch keine Gründe mehr ersichtlich dem zu späten und überdies tröle- rischen Verschiebungsgesuch des Beschuldigten stattzugeben. Dieser Entscheid wurde den Parteien zusammen mit demjenigen zur Entlassung des amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet (Prot. II S. 11). Im Folgenden wurde die Beru- fungsverhandlung ordnungsgemäss durchgeführt (Prot. II S. 11 ff.).
- 12 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Betrug (Dossier 1 - Luxusreise Seychellen)
1. Sachverhalt 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird im Dossier 1 von der Staatsanwaltschaft stark zusam- mengefasst vorgeworfen, am 11. Januar 2019 per Email für sich und zwei weitere Personen bei der Privatklägerin 1 eine Luxusreise auf die Seychellen zum Pau- schalpreis von Euro 23'150.– gebucht zu haben, wobei er die Privatklägerin 1 durch arglistig täuschende Machenschaften in einen Irrtum hinsichtlich seines tat- sächlich seit Anbeginn nicht bestehenden Zahlungswillens und seiner tatsächlich nie bestandenen Zahlungsfähigkeit versetzt und dazu veranlasst habe, ihm die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen (Luxusreise auf die Seychellen) aus- nahmsweise ohne vorgängige Zahlung zu gewähren und – aufgrund weiterer Ver- tröstungen, Geschichten und Schuldzuweisungen an die Bank während seines Ferienaufenthaltes – im Glauben auf die nach Rückkehr in die Schweiz verspro- chene nachträgliche Bezahlung auch auf eine spätere Stornierung von gebuchten Leistungen (insb. Hoteldienstleistungen / Rückreise) zu verzichten, wodurch ihr, seiner Absicht entsprechend, finanzieller Schaden in mindestens der genannten Höhe entstanden sei, und er im Gegenzug geldwerte Leistungen in Anspruch ge- nommen habe, die ihm so (ohne Bezahlung) nicht zugestanden seien. Details des eingeklagten Sachverhalts ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. September 2021 (Urk. 19 S. 2-5) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 44 S. 11 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt und den Ablauf der Ereig- nisse nicht und anerkennt, die anklagegegenständliche Reise auf die Seychellen bei der Privatklägerin 1 zum in der Anklage genannten Pauschalpreis gebucht und durchgeführt bzw. konsumiert zu haben, ohne aber die Rechnung dafür be- zahlt zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 3; Prot. I S. 15). Er gibt auch zu, technische
- 13 - Schwierigkeiten mit der Bank als Grund dafür angegeben zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 7). Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er des Weiteren an, er habe mit Herrn B._____ vereinbart, die Schuld in Bälde zu bezah- len (Urk. D1/15/1), räumte aber vor Vorinstanz ein, dass er den Pauschalbetrag der Reise von Euro 23'150.– bis dato nicht bezahlt hat (Urk. 44 S. 17). Der Be- schuldigte bestreitet namentlich in subjektiver Hinsicht, von Anfang an keinen Zahlungswillen gehabt zu haben (Urk. D1/4/1 F/A 3). Er macht stattdessen gel- tend, er habe die Reise im Vertrauen und in der Erwartung einer fristgerechten Zahlung eines Dritten (der Firma E._____) an ihn gebucht (Urk. 35 S. 3 f.; Urk. 61 S. 2 f.). Als er habe feststellen müssen, dass dieser ihn im Stich gelassen habe, habe er die Reise aus eigenen Mitteln nicht bezahlen können (Urk. 35 S. 5; Urk. 61 S. 5). Vor Schranken brachte der Beschuldigte nichts gegen diese Sachdar- stellung vor. Er verweigerte die Aussage zur Sache (Prot. II S. 13). 1.3. Beweiswürdigungsregeln Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Er- gänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerru-
- 14 - fenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes König- reich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Be- hauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom
1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
- 15 - Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ih- rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 1.4. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Be- weismittel sehr umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammenge- fasst. Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinanderge- setzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und insbesondere die vorliegend massgeblichen Personal- beweise einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und sich na- mentlich mit dem fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten eingehend befasst, dessen Einwendungen geprüft und anhand der vorliegenden Indizien nachvoll- ziehbare und sich aufdrängende Schlüsse zum inneren Sachverhalt gezogen (Urk. 44 S. 14 ff.). Ihr ist auch darin zu folgen, dass die Angaben des Beschuldig- ten zum ihm zustehenden und in Betreibung gesetzten Honorar der Firma E._____ als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 44 S. 17), nachdem
- 16 - vom Beschuldigten angesichts der zugestandenen Reisebuchung und des Reise- antritts die Substantiierung bzw. der Nachweis der Richtigkeit der ihn entlasten- den Umstände vernünftigerweise zu erwarten war, er jedoch keine vertrauens- würdigen Urkunden oder andere glaubhafte Beweismittel beigebracht hat. Aus- serdem ändert das nichts daran, dass er die Reise in einem Zeitpunkt verbindlich gebucht und insbesondere auch angetreten hat, als er nicht im Besitz genügender finanzieller Mittel war, was er wusste. Die Vorinstanz hat insgesamt eine sorgfälti- ge und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen (Urk. 44 S. 13- 17), der ohne Einschränkungen zugestimmt werden kann. Entsprechend ist da- rauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte von Beginn an keinen ernsthaften Zahlungswillen hatte und zu- dem auch nicht über ausreichend finanzielle Mittel für die Bezahlung der Pau- schalreise verfügte, sie dennoch buchte, die Leistungen durch diverse unwahre Angaben (auch nach Antritt der Reise) erschlich und schliesslich auch (weiterhin) konsumierte. Zudem erscheinen seine Einwendungen betreffend die Erwartung einer namhaften Zahlung seitens der Firma E._____ als unglaubhafte Schutzbe- hauptungen. Diese Würdigung drängt sich einerseits durch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten auf, der einmal geltend macht, es sei die hälftige Be- zahlung der Flugkosten durch ihn und seine Lebensgefährtin vereinbart worden (Urk. D1/4/1 S. 2), wofür er aber tatsächlich nicht über die nötigen Mittel verfügte und ein anderes Mal behauptet, die Reisekosten hätten ihm ganz und noch vor Antritt der Reise von dem Dritten vergütet werden sollen (Urk. 35 S. 4). Anderer- seits gab der Beschuldigte bereits bei der Buchung der Reise per Email vom 11. Januar 2019 mit "F._____-strasse …, … Zürich" eine falsche Rechnungsadresse an (Urk. D1/2/4), unter welcher ihm keine Post zugestellt werden konnte, da er unter dieser Adresse nicht bekannt war (Urk. D1/2/8). Mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 17) ist der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht er- stellt.
- 17 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1.2. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leis- tungswille und Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 43 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Aus- druck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 127 IV 163 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4 in: AJP 2009 S. 1486; MAEDER/NIGGLI, BSK StGB, N 46 und 114 ff. zu Art. 146 StGB). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Ver- kehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 125 IV 124 E. 2d; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 146 StGB). 2.1.3. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge-
- 18 - fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimm- ten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich o- der wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.1.4. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beein- trächtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteilig- ten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig
- 19 - zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen be- gegnet werden muss (BGE 147 IV 73 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.2; 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügeri- sche Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 und 4.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinwei- sen). 2.1.5. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als un- verhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erheb- liches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Er- füllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen
- 20 - und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen). 2.2. Vorinstanz 2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe mit der Buchung der Reise konkludent erklärt, zahlungswillig zu sein. Durch sein weiteres Verhalten habe er ein Lügengebäude aufgebaut und während der ganzen Reise immer wieder auf- recht erhalten. Namentlich sei er selbstsicher aufgetreten und habe so getan, als ob er sich eine derartige Luxusreise mit Businessflügen ohne Weiteres leisten könne. Doch bereits bei der Buchung habe er eine falsche Adresse angegeben und später vorgespiegelt, die Reisebestätigung inkl. Rechnung nicht erhalten zu haben bzw. diese sei im Spam-Ordner gelandet, mit dem gleichzeitigen Verspre- chen, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Daraufhin habe er vorgegeben, den Zahlungsauftrag ausgelöst zu haben im Wissen um seinen nicht ausreichenden Kontostand. Die fehlgeschlagene "Zahlung" habe er dann durch sein nicht recht- zeitig eingereichtes Online-Banking gerechtfertigt und später die Zahlungsverzö- gerungen im Hotel mit technischen Schwierigkeiten seiner Bank begründet. Die falsche Adresse habe der Beschuldigte sodann als ein Versehen abgetan und zu- letzt habe er noch versprochen, die Reise unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien zu bezahlen. Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte eines ganzen Lügengebäudes bedient (Urk. 44 S. 24 f.). 2.2.2. Die Vorinstanz bejaht arglistiges Verhalten klar und verneint eine relevan- te Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1. Sie begründet dies zusammenge- fasst damit, dass die Privatklägerin 1 durch die vorangehenden plausibel wirken- den Lügen des Beschuldigten und Schuldzuweisungen an die Bank betreffend noch nicht erfolgter Überweisung entsprechend "eingelullt" worden sei, der Be- schuldigte gezielt auf die zeitliche Dringlichkeit gesetzt habe und im Geschäfts- verkehr ein gewisses Vertrauensverhältnis herrsche, so dass in der Regel davon ausgegangen werden dürfe, dass ein gesendeter Zahlungsauftrag auch in eine entsprechende Zahlung münde (Urk. 44 S. 25 f.).
- 21 - 2.2.3. Nachdem auch die übrigen Tatbestandsmerkmale in objektiver und sub- jektiver Hinsicht erfüllt seien, insbesondere die Vermögensdisposition und der Schaden der Privatklägerin 1 sowie der Motivations- und Kausalzusammenhang einerseits und der fehlende Zahlungswillen sowie die Bereicherungsabsicht ande- rerseits (Urk. 44 S. 27 f.), sei der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 44 S. 28). 2.3. Einwendungen des Beschuldigten 2.3.1. Der Beschuldigte beantragt, vom Anklagevorwurf freigesprochen zu wer- den (Prot. II S. 3; Urk. 61 S. 1). Er wendet insbesondere ein, dass es der Privat- klägerin 1 zu jedem einzelnen Zeitpunkt freigestanden hätte, vom Vertrag mit dem Beschuldigten zurückzutreten und die Reise zu stornieren. Aus welchem Grund sie dies nicht getan habe, bleibe jedem vernünftigen Drittbetrachter schleierhaft. In den rund drei Wochen zwischen Buchung der Reise und dem ersten Reisetag habe die Privatklägerin 1 drei Mal beim Beschuldigten um Bezahlung der Rech- nung für die Reise ersucht, ohne das Geld gutgeschrieben zu erhalten. Sie habe dem Beschuldigten auch noch die Reiseunterlagen zukommen lassen, ohne über das Geld zu verfügen. Die vom Beschuldigten mit Email vom 6. Februar 2019 an die Privatklägerin 1 versandte Auftragsbestätigung seiner Bank titele in grossen Buchstaben "Auftragsbestätigung" und führe unter der Rubrik "Status" unmissver- ständlich auf: "Zahlung pendent". Die Privatklägerin 1 sei keine unbedarfte Privat- person, sondern geschäftsgewandt und -erfahren, was insbesondere auch für den Geschäftsführer und Inhaber der Privatklägerin 1, Herrn B._____, selbst gelten müsse, welcher die Korrespondenz betreffend Bezahlung der Reise und den Stand der Überweisung persönlich mit dem Beschuldigten geführt habe. Die Pri- vatklägerin 1 habe sich also bewusst sein müssen, dass diese Auftragsbestäti- gung höchstens die Aufgabe eines Auftrages an die Bank zur Zahlungsausfüh- rung bedeute. Diese Unterscheidung sei im täglichen Zahlungsverkehr und für praktisch jeden Kontoinhaber bei weitem keine Haarspalterei, sondern bestens bekannt, weil massgeblich. Das gelte im Besonderen für einen seit 25 Jahren im Geschäft befindlichen Mann wie Herrn B._____ (Urk. 35 S. 7; Urk. 61 S. 6). Der Privatklägerin 1 sei auch klar bewusst gewesen, dass sie die Reiseunterlagen
- 22 - keinesfalls vor Bezahlung des Kaufpreises an den Beschuldigten herausgeben müsse, habe doch Herr B._____ im Email vom 6. Februar 2019 an den Beschul- digten geschrieben: "Leider muss ich nun eine Frist setzen. Wenn bis 14.00 Uhr nicht ein Nachweis der Überweisung eingegangen ist müssen wir die Buchung kostenpflichtig stornieren". Daran sei auch zu erkennen, dass die Privatklägerin 1 grösste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt habe und misstrauisch geworden sei (Urk. 61 S. 6). Die Privatklägerin 1 habe zudem ein- deutig nach einem "Nachweis der Überweisung" gefragt, was keinesfalls mit einer "Auftragsbestätigung" mit Status "Zahlung pendent" erfüllt werden könne (Urk. 35 S. 8; Urk. 61 S. 6). 2.3.2. Weiter hätte die Privatklägerin 1 nach Ansicht des Beschuldigten bei ei- nem Neukunden, mit dem sie noch nie zu tun gehabt hatte, und einem Preis im Betrage von Euro 23'150.– zwingend wenigstens rudimentäre Bonitätsabklärun- gen vornehmen müssen, zumal es sich keinesfalls mehr um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, bei welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 153) Bonitätsabklärungen nicht erwartet werden könnten (Urk. 35 S. 8 f; Urk. 61 S. 7). Die Privatklägerin 1 hätte problemlos und wie in der Branche sonst üblich auf Vorauszahlung bestehen können und müssen. Sie hätte sich so- mit mit einem Mindestmass an ihrem Geschäftsbereich üblichen und aufgrund der Geschäftserfahrung der für sie handelnden Personen absolut zumutbaren Sorgfalt selbst schützen können. Ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung falle daher ausser Betracht (Urk. 35 S. 9; Urk. 61 S. 7). 2.3.3. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 auch nicht in einem bestehen- den Irrtum bestärkt, denn diese sei gar keinem Irrtum erlegen. Sie habe gewusst, dass nach mehrmaligem Nachhaken die Kosten der Reise immer noch nicht be- zahlt waren, auch nicht per gesetztem Ultimatum. Das habe sie jedoch nicht da- ran gehindert, die Reisedokumente trotzdem auszuhändigen (Urk. 35 S. 9). 2.4. Subsumtion 2.4.1. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das anklagegegenständliche Verhalten des Beschuldigten als arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbe-
- 23 - standes zu qualifizieren ist. Indem der Beschuldigte die Luxusreise auf die Sey- chellen vom 9. bis 27. Februar 2019 zum Preis von Euro 23'150.– schriftlich per Email am 11. Januar 2019 buchte, gab er konkludent seine Zahlungszusage ab. Im Gegensatz dazu fehlte dem Beschuldigten jedoch von Anbeginn – und weiter- hin auch während der Reise – der Zahlungswille, der als innere Tatsache seinem Wesen nach von der Privatklägerin 1 nicht überprüft werden konnte. Er legte auch nicht offen, dass seine Zahlungsfähigkeit von der Leistung eines Dritten abhängig war, so dass er die Privatklägerin 1 in einen Irrtum über seine effektiv nicht vor- handene Zahlungsfähigkeit versetzte, weil er mit der Buchung konkludent erklärte, den Preis bezahlen zu wollen und zu können. Der Beschuldigte bediente sich mehrerer zusätzlicher Machenschaften, um seine fehlende Zahlungsfähigkeit, von der er wusste, gegenüber der Privatklägerin 1 zu kaschieren, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Zudem machte er auch aktiv falsche Angaben, indem er ihr von Anfang an eine falsche Postadresse angab, an welche keine Zustellungen vorge- nommen werden konnten und behauptete, die per Email zugestellte Rechnung und Buchungsbestätigung sei im Spam-Ordner gelandet. Dadurch behinderte er nicht nur allfällige Abklärungen seitens der Privatklägerin 1 zu seiner Person, sondern sorgte auch dafür, dass er nicht rechtzeitig vor Antritt der Reise die Bu- chungsbestätigung und Rechnung per Post erhalten würde und die Privatkläge- rin 1 so unter Zeitdruck geraten würde. Ausserdem hielt er den Anschein einer korrekten Adressierung aufrecht, indem er eine Auftragsbestätigung seiner Bank vom 6. Februar 2019 verwendete, welche die gleiche Postanschrift des Beschul- digten trug (Urk. D1/2/5). Im weiteren kann bezüglich der einzelnen Tathandlun- gen zur Aufrechterhaltung seines vorgetäuschten Zahlungswillens auf die detail- lierte Darstellung in der Anklageschrift zum unbestrittenen Emailverkehr und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.4.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegend Arglist im Sinne des Tatbestandes ausscheidet, weil die Privatklägerin 1 den Irrtum mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit hätte vermeiden können bzw. weil sie die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Diesbezüglich erweisen sich die Einwen- dungen des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – als stichhaltig. Unbestrit- tenermassen handelte es sich beim Beschuldigten um einen der Privatklägerin 1
- 24 - bisher nicht bekannten Kunden, der per Email eine Reise zum Preis von Eu- ro 23'150.– buchte. Ausgehend von einem durchschnittlichen verfügbaren Ein- kommen eines Privathaushaltes in der Schweiz im Jahre 2019 von Fr. 6'609.– pro Monat (siehe Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November
2021) und angesichts der im Kaufpreis enthaltenen Leistungen inklusive Flügen muss die Buchung dieser Luxusreise als für eine Privatperson nicht alltäglich qua- lifiziert werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits die Bestellung eines Druckers zum Preis von Fr. 2'200.– im Internet als nicht alltäglich beurteilt wurde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4), zumal vorliegend der Kaufpreis um das Zehnfache höher liegt. Aufgrund des Emails der Privatklägerin 1 vom 6. Februar 2019, wonach sie die Reise kostenpflichtig stor- niere, sollte der Kaufpreis der Reise nicht bis 14.00 Uhr des gleichen Tages gut- geschrieben sein, ist davon auszugehen, dass es – wie von der Verteidigung für die Branche behauptet – auch für die Privatklägerin 1 üblich war, dass bei einer solchen Reise der Kaufpreis vor Übergabe der Reisedokumente zu bezahlen ist. Angesichts des hohen Preises und der sich bereits gezeigten Schwierigkeiten mit dem Beschuldigten betreffend die Bezahlung hätte die Privatklägerin 1 zumindest die Kreditkartenangaben des Beschuldigten erheben und dergestalt zumindest grob seine Zahlungsfähigkeit prüfen müssen. Es sind keine objektiven Anhalts- punkte ersichtlich, die das Bestehen auf der branchenüblichen Vorauszahlung als unverhältnismässig oder unzumutbar erscheinen liesse. Im Gegenteil hätte die Privatklägerin 1 aufgrund der offensichtlich fehlgeschlagenen bisherigen Kommu- nikation mit einem ihr unbekannten neuen Kunden alarmiert sein und umso mehr auf die Einhaltung der von ihr vorgegebenen Zahlungsfristen bestehen müssen. Auch wenn beim Abschluss des Vertrages zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ein Mindestmass an Vertrauen über die Redlichkeit des Vertrags- partners zu schützen ist, ist das anschliessende Verhalten der Privatklägerin 1, namentlich die Zusendung der Reiseunterlagen ohne Bezahlung, aufgrund der konkreten Umstände als leichtfertig zu bezeichnen. Die Missachtung grundle- gendster Vorsichtsmassnahmen durch die Privatklägerin 1 als Reiseanbieterin lässt das an sich täuschende Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in den
- 25 - Hintergrund treten. Der Beschuldigte ist daher des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich Dossier 1 freizusprechen. B. Betrug (Dossier 3 - Aufenthalt C._____ AG)
1. Sachverhalt 1.1. Anklage In Dossier 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, vom
13. Februar 2020 bis 21. März 2020 (recte: Februar; Urk. D3/2-3) im C._____ in G._____ im Gegenwert von insgesamt Fr. 3'452.– genächtigt und sich verpflegt zu haben, ohne über die (spätestens) bei Abreise zur Bezahlung nötigen finanziel- len Mittel verfügt zu haben und unter Vorspiegelung seines – in Tat und Wahrheit von Anfang an nicht bestehenden – Zahlungswillens. Deshalb habe er bereits bei der Anreise auf dem Meldeschein eine nicht zutreffende Wohn-/Post- /Meldeadresse (F._____-strasse .., … Zürich) angegeben, wohl wissend, dass ihn Post dort nicht erreichen würde und im Wissen darum, dass Vorauszahlung nicht üblich bzw. verlangt werde, eine Überprüfung seiner Angaben für die Privatkläge- rin 2 (kurzfristig) nicht möglich sein und seitens dieser solches unterlassen würde, bzw. man ihm Glauben schenken und sich kulanterweise auf spätere Zahlung ein- lassen würde. Am Abreisetag sei er geschäftsmännisch, wohlsituiert aufgetreten und habe unter Vorgabe nur vorübergehender Unpässlichkei- ten/Liquiditätsprobleme die Bezahlung bloss eines Teilbetrages von Fr. 1'000.– offeriert und diesen per V-Pay vor Ort auch bezahlt. Im Ergebnis habe er damit er- reicht, dass das anwesende Hotelpersonal auf sofortige (vollständige) Bezahlung verzichtet habe und ihn im Vertrauen auf seine Zahlungsversprechen habe abrei- sen lassen. Dabei habe er in der Folge die Rechnung nicht bezahlt, auf die an seine Postadresse versandte Mahnung nicht reagiert und gegenüber der einge- schalteten Polizei telefonisch zunächst geltend gemacht, er habe die (vollständi- ge) Bezahlung der Rechnung vergessen. Schliesslich sei er gar nicht mehr er- reichbar gewesen und sei den offenen Restbetrag bis dato schuldig geblieben, wodurch er der Privatklägerin 2 entsprechenden finanziellen Schaden und sich gleichzeitig geldwerte Vorteile verschafft habe, weshalb er wegen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 19 S. 6 f.).
- 26 - 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Fakten betreffend Übernachtung und Konsumation im besagten Zeitraum im C._____ nicht, macht jedoch geltend, er habe immer über genügend Geld verfügt, um sich seinen Lebensunterhalt problemlos zu fi- nanzieren, auch wenn die in den Untersuchungsakten befindlichen und den Be- schuldigten betreffenden Bankunterlagen der UBS AG keinen entsprechenden Saldo aufwiesen, und er habe stets die Absicht gehabt, die Hotelrechnung zu be- zahlen (Urk. 35 S. 11; Urk. 61 S. 8). Weiter macht er geltend, es wäre für die Pri- vatklägerin 2 ein Leichtes gewesen, sich statt der Rechnungstellung mindestens die Kreditkartennummer geben zu lassen und ausserdem sei es insbesondere bei gehobeneren Hotels nicht unüblich, zu Beginn der Beherbergung eine Kreditkarte des Gastes hinterlegen zu lassen. Die Privatklägerin 2 habe keines von beidem getan und damit gegen sämtliche auch nur niederschwelligste Vorsichtsmass- nahmen verstossen, weshalb dem Beschuldigten kein arglistiges Verhalten im Sinne des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden könne (Urk. 35 S. 12; Urk. 61 S. 8). Ebenso wenig habe er sich der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB schuldig gemacht, die nicht dazu benutzt werden dürfe, um die blosse Renitenz eines Schuldners zu bestrafen und dem Gläubiger die Beschreitung des Rechtswegs bis hin zur Zwangsvollstreckung zu ersparen. Der Beschuldigte habe sich mit dem Hotelpersonal auf die Bezahlung des Restbetrages per Rechnung geeinigt, womit ihm die Restforderung gestundet worden sei und die Privatklägerin 2 auf ihr Straf- antragsrecht verzichtet habe. Der Beschuldigte sei folglich auch vom Vorwurf der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB freizusprechen (Urk. 35 S. 12 f.; Urk. 61 S. 8). 1.3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise und Indizien einzeln und gesamthaft geprüft und eine nachvollziehbare schlüssige Sachverhaltserstellung vorgenom- men (Urk. 44 S. 21 f.), die überzeugt und der nichts hinzuzufügen ist. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschil-
- 27 - dert ereignet hat und dass sich aufgrund der konkreten Umstände einzig der Schluss ziehen lässt, dass der Beschuldigte keinen Zahlungswillen und nament- lich auch keine Zahlungsbereitschaft hatte, denn er verfügte weder bei Anreise noch bei Abreise über ausreichend finanzielle Mittel für den Hotelaufenthalt. Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung der erfolgten Zahlung im August 2021 erscheint völlig unglaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizie- ren. Überdies ist der Vorinstanz auch in ihrer Beweiswürdigung dahingehend zu folgen, dass sich der Beschuldigte als weltgewandter und grundsätzlich solventer Geschäftsmann ausgab, indem er wahrheitswidrig gegenüber dem Hotelpersonal angegeben hatte, infolge einer gerade im Gange befindlichen Firmengründung nicht liquide zu sein und deshalb eine Rechnung für den Restbetrag verlangte (Urk. 44 S. 21 und S. 33).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Betreffend die Rechtsgrundlagen zum Betrug kann auf das Vorstehende (Erw. III.A.2.1.) und zur Zechprellerei auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Zutreffend hält sie fest, dass die Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB nur auf Antrag strafbar ist (Urk. 44 S. 35). 2.1.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei Hotel- übernachtungen eine Kreditkarte oder der Vorschuss wenigstens eines Teils der Beherbergungskosten zu verlangen ist, andernfalls der Täter mangels Arglist nicht einen Betrug, sondern Zechprellerei begeht (BGE 125 IV 124). Aus BGE 142 IV 153 ergibt sich, dass das nur dort der Fall ist, wo eine solche Vorleistung nicht so- zialüblich oder Geschäftsalltag ist, wo also eine indirekte Überprüfung der inneren Tatsache des Zahlungswillens nicht zumutbar ist. Bei Verpflegung in Restaurants etc. ist (anders etwa als bei Übernachtungen bzw. Beherbergung) zweifellos sozi- alüblich, dass der Wirt ohne weitere Abklärungen vorleistet, weshalb das Vorleis- ten auf blosse Bestellung hin und ohne weitere Überprüfung nicht bedeutet, dass die Täuschung nicht arglistig gewesen sei (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB, N 116 zu Art. 146 StGB). Mithin bedeutet das aber nicht, dass eine Vorleistung des ge-
- 28 - täuschten Hoteliers ohne Absicherung z.B. durch Hinterlegung der Kreditkarte in jedem Fall die Nichtarglistigkeit der Täuschung bedeuten würde, jedoch müssen dann auf Seiten des Täters zur blossen Täuschung über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit weitere Tathandlungen hinzukommen, wie zum Bei- spiel, dass er aktiv falsche Angaben zu seiner Person macht oder bei der Reser- vation eine fiktive Firma vorschiebt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015; ebenso betreffend Entgelt für sexuelle Dienstleistungen BGE 147 IV 73). 2.2. Subsumtion Im Unterschied zum Sachverhalt in Dossier 1 betrifft der anklagegegenständliche Sachverhalt lediglich einen Hotelaufenthalt mit Verpflegung im Betrage von insge- samt Fr. 3'452.–, wovon der Beschuldigte Fr. 1'000.– bei Abreise bezahlte. Dabei blieb unbestritten, dass sich die Privatklägerin 2 weder eine Anzahlung leisten liess, noch die Hinterlegung einer Kreditkarte des Beschuldigten verlangt hatte. Angesichts des Gesamtbetrages der Hotelkosten und des Verhaltens der Privat- klägerin 2 muss die Beherbergung des Beschuldigten als offensichtlich im übli- chen Rahmen und – anders als im Sachverhalt des Dossiers 1 – als ein alltägli- ches, häufig vorkommendes Geschäft zwischen Hotelier und Gast beurteilt wer- den. Die blosse Nichtbezahlung des Hotelaufenthalts fiele daher bei blossem Ver- schweigen der Zahlungsunfähigkeit in Anbetracht der Rechtsprechung zweifellos unter den Tatbestand der Zechprellerei, da die Privatklägerin 2 weder eine Teil- zahlung als Vorleistung, noch die Hinterlegung der Kreditkarte als minimalste Ab- sicherung verlangt hatte. Das ist ihr gutes Recht als Hotelbetreiberin, jedoch geht sie damit bewusst das Risiko einer Uneinbringlichkeit bzw. von Schwierigkeiten bei der Eintreibung ihrer Forderung ein. Als der Beschuldigte bei der Abreise nicht den vollen Betrag, sondern nur einen Teilbetrag bezahlen konnte, musste ihr auch klar sein, dass der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – offensicht- lich im damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, den gesamten Betrag zu be- zahlen, obwohl er dazu aufgrund des konkludent geschlossenen Beherbergungs- und Restaurationsvertrages mit der Privatklägerin 2 und der von ihr bereits er- brachten Leistungen verpflichtet war. Aus der offensichtlichen Unfähigkeit zur
- 29 - vollständigen Erfüllung der Rechnung kann jedoch angesichts der Teilzahlung zweifellos nicht auch auf mangelnde Leistungsbereitschaft geschlossen werden. Diese ist ihrer Natur nach als innere Tatsache nicht überprüfbar und daher grund- sätzlich arglistig. Dass es dem Beschuldigten an Leistungsbereitschaft fehlte, ergibt sich bereits daraus, dass er die Bezahlung des Restbetrages selbst nach Einleitung des Strafverfahrens und bis vor Erstinstanz nicht bezahlt hat. Dabei ist im vorliegenden Kontext von Bedeutung, dass die Privatklägerin 2 nicht bloss aufgrund des Beherbergungsvertrages von der Zahlungsfähigkeit und der Zah- lungsbereitschaft des Beschuldigten ausgehen durfte, sondern dass dieser durch sein weltmännisches Auftreten aktiv den Eindruck erweckte, er sei zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts ohne Weiteres willens und in der Lage, indem er eine Firmengründung vorschützte. In diesem Zusammenhang ist ferner bedeutsam, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 von Anfang an eine falsche Adresse angegeben hatte und er dies auch im Zusammenhang mit der von ihm verlangten Rechnungstellung beibehielt und nicht korrigierte, im Wissen darum, dass er auf diesem Wege nicht erreichbar sein würde. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte vorliegend nicht bloss seine Zahlungsbereitschaft und vollständige Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht, sondern er hat sich darüber hinaus betrügeri- scher Machenschaften bedient und damit arglistig gehandelt. Vor diesem Hinter- grund kann der Privatklägerin 2 keine die Strafbarkeit ausschliessende Leichtfer- tigkeit bzw. Opfermitverantwortung angelastet werden. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Damit entfällt eine Prüfung des Tatbestands der Zechprellerei, die zum Betrugstatbestand subsidiär ist. C. Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Dossier 2)
1. Sachverhalt 1.1. Anklage Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 15. Januar 2021 der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten strafbar gemacht, indem er im Wissen darum,
- 30 - dass er durch das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 29. September 2008 rechtskräftig verpflichtet wurde, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge für seine Tochter I._____ zu bezahlen, keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, obschon ihm mit seiner kaufmännischen Ausbildung bzw. später als selbständiger Unternehmer und Firmeninhaber zumutbar gewesen wäre, die Unterhaltszahlun- gen zu erbringen oder aber seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren opti- mal ökonomisch zu nutzen und ihm offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Einzelheiten zu Höhe und Dauer der Unterhalts- verpflichtung ergeben sich aus der Anklageschrift vom 6. September 2021 (Urk. 19 S. 5 f.). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Weder gegen die Dauer noch die Höhe der Unterhaltsverpflichtung erhebt der Beschuldigte Einwände. Er bestreitet auch nicht, die anklagegegenständlichen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, dass ihm sowohl die Kindsmutter als auch die Grossmutter des Kindes gesagt hätten, sie würden das Geld nicht wollen und sie würden ihm auch das von ihm geforderte gemeinsame Sorgerecht nicht einräumen (Urk. D1/4/2 und Prot. I S. 16 ff.), mithin hätten sie auf die Unterhaltszahlungen verzichtet, so dass er freizusprechen sei (Urk. 35 S. 2; Urk. 61 S. 7). 1.3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat – teilweise unter dem Titel Rechtliche Würdigung – eine nach- vollziehbare und schlüssige Sachverhaltserstellung vorgenommen (Urk. 44 S. 19 und S. 29), worauf im Grundsatz vollumfänglich verwiesen werden kann. Gemäss rechtskräftiger Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2008 (Urk. D2/2) besteht die Verpflichtung des Be- schuldigten zur Bezahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'450.– vom 1. Juni 2012 bis zum vollendeten 18. Altersjahr der Tochter I._____ (geb. tt.mm.2006), mithin bis zum 8. Juni 2024. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar gemäss edierten Bankunterlagen der UBS Schweiz AG (Urk. D1/3/1-5) nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüg- te, um die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. auch Urk. 44 S. 15),
- 31 - so dass die jeweiligen Betreibungen der Sozialen Dienste nur zu Verlustscheinen führten (Urk. D2/1 S. 4; Urk. D2/2/19-24). Gemäss dem Betreibungsregisteraus- zug vom 3. August 2021 endeten jedoch auch andere Betreibungen, wie z.B. sol- che des Steueramtes, der Krankenversicherung H._____ und diverser Inkassobe- triebe jeweils mit einem Verlustschein (Urk. D1/16/3) und der beigefügte Auszug aus dem Verlustscheinregister führt zwischen dem 15. Juni 2001 und dem
26. August 2020 insgesamt 181 Verlustscheine auf (Urk. D1/16/4). Dagegen wandte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf betreffend den Hotelaufenthalt im C._____ allerdings ein, er verfüge und habe immer über genügend Geld verfügt, um sich seinen Lebensunterhalt problemlos zu finanzie- ren, auch wenn die in den Untersuchungsakten befindlichen Bankunterlagen der UBS AG keinen entsprechenden Saldo aufwiesen (Urk. D1/15/2 S. 2; Urk. 35 S. 11; Urk. 61 S. 8). Diese Beweislage lässt den Schluss zu, dass der Beschuldig- te nicht gewillt ist, seine effektiven finanziellen Verhältnisse offenzulegen, obwohl er dazu sowohl in strafprozessualer Hinsicht als auch in zivilrechtlicher Hinsicht aus seiner Stellung als Vater einer minderjährigen Tochter verpflichtet wäre. Mit der Vorinstanz ist daher auch seine hypothetische Leistungsfähigkeit zu bejahen. Einerseits wäre es ihm angesichts seiner aktenkundigen Ausbildung möglich und zumutbar gewesen, bei entsprechenden Bemühungen eine adäquate Stelle im kaufmännischen Bereich oder in einem tätigkeitsverwandten Beruf zu finden. An- gesichts der rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung wäre der Beschuldigte gehal- ten, seine entlastenden Behauptungen der erfolglosen Bewerbungen mittels Ur- kunden oder anderer geeigneter Beweismittel mindestens glaubhaft zu machen. Da er dies jedoch unterliess, sind seine diesbezüglichen Behauptungen mit der Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Andererseits ist davon auszugehen, dass er vor den Behörden Einnahmen bzw. Einkommen verheim- licht, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreitet, so dass angesichts seines Verhaltens geschlossen werden muss, dass er – zumindest teilweise – in der La- ge gewesen wäre, an den Unterhalt seiner Tochter Beiträge zu leisten. Überdies ist der Vorinstanz insbesondere auch darin beizupflichten, dass aufgrund der Ver- urteilung des Beschuldigten wegen des gleichen Delikts vom 6. September 2012 sein weiterhin gleiches Verhalten den Schluss aufdrängt, dass er sich ganz be-
- 32 - wusst und gewollt über seine Unterhaltspflicht hinwegsetzte und damit direkt vor- sätzlich handelte (Urk. 44 S. 32). Demnach kann dem Urteil der in der Anklage geschilderte Sachverhalt – mit Ausnahme nachfolgender Einschränkung – zu- grunde gelegt werden. Die Sachverhaltserstellung relativierend kann im Hinblick auf Dossier 2 nicht aus- ser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte gemäss Urteil des hiesigen Obergerichts vom 6. September 2012 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 14. Juni 2013 mit insgesamt 17 Monaten unbedingter Gesamt- freiheitsstrafe bestraft wurde. Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass er am 26. März 2015 bedingt aus der Haft entlassen wurde, wobei die Reststrafe damals 192 Tage betrug. Folglich befand sich der Beschuldigte während 318 Ta- gen (17 Monate bzw. 510 Tage abzüglich 192 Tage Reststrafe) und damit seit dem 12. Mai 2014 in Haft (vgl. Urk. 53). Mit anderen Worten verbüsste der Be- schuldigte in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 26. März 2015 eine Haftstrafe, weshalb er in dieser Zeitspanne kein namhaftes Einkommen generierte bzw. gar nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen konnte, um die festgelegten Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch die Anrechnung einer hypothetischen Leis- tungsfähigkeit fällt für diesen Zeitraum selbstredend ausser Betracht.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen 2.1.1. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familien- rechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Nach der Rechtsprechung ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich. 2.1.2. Ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1 und 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Die Tathandlung
- 33 - im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung ver- fügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offenstehende und zumutbare Möglichkei- ten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (Urteile des Bundesge- richts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3 m.H.). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tatfrage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BOSSHARD: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Bas- ler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II], N 21 zu Art. 217 StGB). Betreffend die Rechtsgrundlagen zur Verjährung dieses Dauerdelikts und zum Strafantragsrecht der kostentragenden Fürsorgebehörde (Urk. 44 S. 8-9) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.2. Subsumtion Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt zutreffend und verwarf die Einwendun- gen des Beschuldigten ebenfalls mit zutreffender Begründung (Urk. 44 S. 29 ff.), so dass (fast) vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Im Sinne einer Er- gänzung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar gemäss den edier- ten Bankunterlagen nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um die von ihm gebuchte Seychellen-Reise zu bezahlen, jedoch davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte unterliess, mittels zumutbarer Anstrengungen ein regelmäs- siges Einkommen zu erzielen, um damit wenigstens teilweise Beiträge an den Un- terhalt seiner Tochter zu bezahlen. Auch strengte er offensichtlich keine Abände- rung des verpflichtenden Urteils an, weder hinsichtlich der Höhe der Unterhalts-
- 34 - beiträge noch hinsichtlich des Besuchsrechts. Es muss daher davon ausgegan- gen werden, dass er das rechtskräftige Urteil akzeptierte. Dennoch setzte er sich darüber hinweg und ignorierte seine Unterhaltsverpflichtung vollständig. Der Vor- instanz ist auch darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschuldigten, die Verheimlichung allfälliger Einkünfte gegenüber den Behörden und seine Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens aus der entsprechenden Vorstrafe keinen an- deren Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er hat sich somit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB – mit Ausnahme der Zeit vom 12. Mai 2014 bis 26. März 2015, in welcher er nicht in der Lage war über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu verfügen (vgl. vorstehend Erw. III.C.1.3.) – schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. In der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 26. März 2015 ist er der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 19 S. 8). 1.2. Der Beschuldigte beantragt der guten Ordnung halber für den Fall einer an- klagegemässen Verurteilung die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.– unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 35 S. 1; Prot. II S. 4; Urk. 61 S. 1).
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob- jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die
- 35 - Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 2.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gel- ten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge-
- 36 - wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). 2.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu- dem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – na- mentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist einleitend festzuhalten, dass
- 37 - der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- adäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). 2.5. Entgegen der dargelegten Rechtsprechung setzt die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit für die von ihr zu beurteilenden Delikte keine Einzelstrafen, sondern Strafeinheiten fest (Urk. 44 S. 38 und 39) und äussert sich erst abschliessend und über alle Delikte zur Strafart, wobei sie deren Wahl auch nicht hypothetisch für die einzelnen Delikte begründet (Urk. 44 S. 42). Dieses Vorgehen verletzt Bundes- recht. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzel- nen Straftaten wie oben dargelegt in einem selbständigen Schritt gewürdigt wer- den, was insbesondere auch verlangt, dass die adäquate Strafart für jedes ein- zelne Delikt bestimmt wird. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Ge- samtstrafenbildung angesichts gleichartiger oder unterschiedlicher Strafarten überhaupt in Frage kommt. Dies ist hiermit nachzuholen.
- 38 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht 3.1.1. Der Beschuldigte hat die Tathandlungen der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten teilweise vor dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht (AS 2016 1249; BBl 2012 4721) verübt (siehe Erw. III.C.1.1 und 1.3). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht jedoch nur anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist. 3.1.2. Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbe- steht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentli- chen Kaskadenanknüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart ent- scheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4). 3.1.3. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 6.2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorge- sehen]; je mit Hinweisen). 3.1.4. Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sah sowohl unter dem zur Tatzeit (ab 1. September 2011) geltenden Recht (in der Fassung ab 1. Juli 2011) als auch im Urteilszeitpunkt gel- tenden Recht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geld-
- 39 - strafe vor. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB betrug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensys- tem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und den- jenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 [zur Publ. vorgese- hen]). Hinzukommt, dass gemäss altem Recht die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (aArt. 40 erster Satzteil StGB) betrug. Gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Frei- heitsstrafen mit bedingtem Strafvollzug waren somit erst ab sechs Monaten mög- lich. Mit der Bestimmung von aArt. 41 StGB hatte der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheits- entziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 60 E. 3.1). Wenn somit der Richter eine Strafe von weniger als sechs Monate für angemessen hielt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, blieb ihm nur die Wahl zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; TRECHSEL/PIETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 2 zu Art. 41 StGB). Die Bedingungen für eine kurze vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten wurden mit dem neuen Recht vereinfacht (Art. 41 Abs. 1 StGB), was für die beschuldigte Person nicht günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3; 6B_231/2021 vom
16. August 2022 E. 6.1.3; 6B_279/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.1). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist.
- 40 - 3.2. Reformatio in peius 3.2.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgericht 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bei- spielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Ta- gessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 3.2.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 3.2.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu zehn Monaten Freiheits- strafe unbedingt. Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt. Es verbietet einerseits ein Abweichen von der Strafart zulasten des Be- schuldigten und andererseits ein höheres Strafmass, als die Vorinstanz festge- setzt hat.
- 41 - 3.3. Strafrahmen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Betrug begeht. Der Tatbestand der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB sieht dagegen eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss der anwend- baren alten Fassung von aArt. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Damit weist der Betrugstatbestand eine abstrakt höhere Straf- androhung auf, so dass für die Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen und dafür die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Es sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des Strafrahmens als notwendig erscheinen lassen würden. 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Betrug
a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt der Deliktsbetrag von Fr. 2'452.– in Betracht, der – andere mögliche Betrugstatbestände vor Augen – als noch ge- ring bezeichnet werden muss, auch wenn sich der Beschuldigte für rund eine Wo- che Kost und Logis erschlichen hat. Das Tatvorgehen erscheint indes weder be- sonders raffiniert noch bediente sich der Beschuldigte eines komplexen Kon- strukts. Dass die Privatklägerin 2 angesichts seiner Verweildauer im Hotel nicht darauf bestand, vom Beschuldigten eine Kreditkarte hinterlegt zu erhalten oder aber wenigstens seine angegebene Adresse zu überprüfen, schliesst zwar des- sen Strafbarkeit nicht aus, vermag jedoch das objektive Tatverschulden leicht zu relativieren, weil sie durch ihr Vertrauen gegenüber einer ihr bis dahin unbekann- ten Person die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten zumindest erleichterte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.3). Das objektive Tatverschulden ist daher insgesamt als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass als Tatmotiv einzig die Erlangung fi- nanzieller Vorteile in Betracht kommt, er mithin aus rein egoistischen Beweggrün- den handelte, namentlich um seinen Lebensunterhalt bzw. zusätzlichen Luxus (hier einen wöchigen Hotelaufenthalt) ohne eigene Arbeitsleistung zu bestreiten.
- 42 - Dabei wäre es ihm – ungebunden wie er war – ohne Weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Relativierung des objektiven Verschuldens durch die subjektive Tatschwere ist somit nicht an- gezeigt.
b) Der Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder durch bedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafen noch den Vollzug von Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten: Mit Urteil des hiesigen Obergerichts vom 6. September 2012 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung, Fahren ohne Führeraus- weis, Urkundenfälschung, der (teilweise versuchten) Erschleichung einer Beur- kundung, der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und der mehrfachen Zechprellerei je in der Zeit vom 9. Juni 2006 bis 8. Februar 2010 mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
14. Juni 2013 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 6. September 2012 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 45; Urk. 53). Zwar überstand der Beschuldigte die bedingte Entlassung aus dem Vollzug am 26. März 2015 mit ei- ner Probezeit von einem Jahr ohne erneute Delinquenz, jedoch wurde er bereits ab dem 26. Mai 2016 wieder straffällig, indem er erneut mehrfach ein Motorfahr- zeug trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises führte, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Oktober 2017 mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde (Urk. 45 S. 2; Urk. 53 S. 2). Diese Vorstrafen zeigen auf, dass der Beschuldigte vorliegend in gleicher Weise straffällig wurde wie früher. Angesichts dieser Unein- sichtigkeit und der regelmässigen Ignoranz unseres Rechtssystems, das offen- sichtlich typisch ist für den Beschuldigten, erscheint eine (unbedingte) Geldstrafe nicht als eine zweckmässige Sanktion, die den Beschuldigten vor weiterer Delin- quenz abhalten könnte. Wie dargelegt, vermochte dies nicht einmal der Vollzug der mit Entscheiden vom 6. September 2012 und 14. Juni 2013 ausgefällten Frei- heitsstrafe zu bewirken. Selbst wenn die Vollzugsprognose vorliegend günstig lauten würde, was angesichts der nicht offen gelegten finanziellen Situation und der überaus zahlreichen Einträge im Betreibungsauszug nicht naheliegt, wäre
- 43 - aufgrund der fehlenden präventiven Effizienz einer erneuten Geldstrafe stattdes- sen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5 mit Hinweis auf die Urteile des Bundes- gerichtes 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5 und 6B_372/2017 vom
15. November 2017 E 1.3). Entsprechend erscheint die Ausfällung einer Geldstra- fe im vorliegenden Fall nicht als adäquate Sanktion. Eine Freiheitsstrafe lässt sich zudem auch mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Um- feld vereinbaren, da er offenbar keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, bei welcher er aus seinem Umfeld herausgerissen würde. Es drängt sich daher vor- liegend auf, als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen.
c) Isoliert betrachtet erscheint für den Betrug gemäss Dossier 3 eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe dem leichten Verschulden im Verhältnis zum Strafrahmenmaximum als angemessen. 3.4.2. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
a) Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass der Beschuldigte seiner gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht über mehrere Jahre – unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs während na- hezu neun Jahren – nicht nachkam. Der Beschuldigte bemühte sich in dieser sehr langen Zeit nie ernsthaft darum, sich in eine Lage zu bringen, die ihm zumindest teilweise dazu befähigt hätte, einen Beitrag zu leisten. Dabei geht es um einen beachtlichen Deliktsbetrag in der Höhe von über Fr. 170'000.– (Fr. 188'790.– für den angeklagten Zeitraum abzüglich den Betrag für rund 10 Monate wegen des Freispruchs). Dies manifestiert eine ausserordentlich grosse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem wirtschaftlichen Auskommen seiner Tochter. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren.
b) Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass die Unterlassung des Be- schuldigten nur auf egoistische Motive zurückgeführt werden kann. Nachdem die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt worden waren, konnte hinsichtlich seiner Leistungspflicht keinerlei Zweifel bestehen. Die Nicht- beachtung seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen begründete der Be- schuldigte unter anderem damit, dass er auch kein Sorgerecht habe. Aufgrund
- 44 - der obengenannten Gleichgültigkeit muss das Vorbringen des Beschuldigten, er wolle Teil an der elterlichen Sorge um seine Tochter haben, als ein blosses, lee- res Lippenbekenntnis gedeutet werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, weil er seinen familienrechtlichen Unter- haltspflichten trotz finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist. Inso- fern ist nicht massgebend, weshalb er keine Abänderung des Scheidungsurteils erwirkt hat. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jeden- falls nicht zu relativieren, so dass das Tatverschulden insgesamt als mittelschwer zu beurteilen ist.
c) Das insgesamt mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten zieht ange- sichts des Strafrahmens eine hypothetische Einzelstrafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe nach sich. Bei dieser Strafhöhe steht keine andere Strafart als die Freiheitsstrafe zur Verfügung. Im Übrigen kann bezüglich der Strafart grundsätz- lich auf das oben Ausgeführte (Erw. IV.3.4.1.b) verwiesen werden, was gleicher- massen hier zutrifft. 3.5. Asperation In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug von zwei Monaten Freiheitsstrafe um 14 Monate Freiheitsstrafe für die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu erhöhen, so dass sich eine Gesamt- strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Da die Festsetzung der Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorliegend im Rahmen einer Gesamtstrafenbil- dung erfolgt, steht aArt. 41 Abs. 1 StGB nicht im Wege, da sich die Gesamtstrafe auf mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe beläuft (siehe Erw. IV.2.4.).
- 45 - 3.6. Täterkomponenten 3.6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse
a) Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 44 S. 40), so dass diese Ausführungen hier nicht zu wieder- holen sind. Zu seiner Person machte der Beschuldigte vor Schranken keine An- gaben (Prot. II S. 13). Belege, welche seine Angaben bestätigen, reichte er trotz entsprechender Aufforderung nicht ein (vgl. Urk. 47). Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten.
b) Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz bereits vorbestraft. Die vorstehend bereits erwähnten drei Vorstrafen (vgl. Erw. IV.3.4.1.b) sind in Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und die mehrfache Zechprellerei einschlägig. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aus dem Jah- re 2012 zwar schon länger zurückliegt, der Beschuldigte jedoch unmittelbar nach der Verurteilung sein deliktisches Verhalten unbeirrt weiterführte und sich durch- gehend weigerte, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, was von hoher Unein- sichtigkeit und erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- ordnung zeugt (Urk. 44 S. 40). Die Vorstrafen führen daher zu einer deutlichen Straferhöhung im Bereich eines Drittels der hypothetischen Gesamtstrafe. 3.6.2. Nachtatverhalten Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass die Zugabe des äusseren Sach- verhalts angesichts der erdrückenden Beweislage und der andauernden Bestrei- tung des subjektiven Tatbestands nicht als Geständnis im Sinne eines Strafmin- derungsgrundes zu werten ist (Urk. 44 S. 41). In Anbetracht der vorliegenden Be- weislage kann dem Beschuldigten auch nicht attestiert werden, er habe Straftaten von sich aus offengelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Weder ist eine Wiedergutmachung des Schadens noch eine besondere Anstren-
- 46 - gung des Beschuldigten ersichtlich, die er freiwillig und uneigennützig erbracht hätte. Das Nachtatverhalten wirkt sich mit der Vorinstanz nicht strafmindernd aus. 3.6.3. Tatfremde Komponenten Seit der letzten hier zu beurteilenden Tatbegehung sind mittlerweile knapp drei Jahre vergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die lan- ge Dauer des Berufungsverfahrens auf sein Verhalten zurückzuführen ist, na- mentlich die Sistierung des Untersuchungsverfahrens wegen seiner Unauffind- barkeit bis zu seiner Verhaftung infolge Ausschreibung im Ripol (vgl. dazu Urk. D1/10, Urk. D1/13). Die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, sind nicht erfüllt. Der Be- schuldigte macht denn auch nicht geltend, seinen Unterhaltspflichten in den letz- ten Jahren nachgekommen zu sein. 3.7. Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach dem Gesagten deutlich straf- erhöhend aus. Die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamt- strafe wäre daher auf 21 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichti- gung des Verbots der reformatio in peius hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. V. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Im Rahmen von aArt. 42 Abs. 1 StGB genügt für den bedingten Vollzug mithin das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um-
- 47 - stände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozia- ler Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Stra- fe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprog- nose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). 1.3. Nach der Rechtsprechung ist im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (sub- sidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgespro- chen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz
- 48 - erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvoll- zug für die Zukunft eine bessere Prognose. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und ande- rerseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 5.3.1; 134 IV 1 E. 5.5.2).
2. Würdigung Die Vorinstanz nahm eine zutreffende Prüfung der Legalprognose vor (Urk. 44 S. 43 f.), der ohne Einschränkungen zu folgen ist. Insbesondere in Bezug auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, aber auch hinsichtlich des Bezugs von Dienstleistungen ohne Entrichtung der Gegenleistung ist angesichts des aktuellen Tatvorgehens, das immer dem gleichen Muster folgt, und der Uneinsichtigkeit respektive der Ignoranz des Beschuldigten bezüglich der Rechtsordnung mit wei- terer Delinquenz geradezu zu rechnen. Auch sprechen mit der Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gegen eine Bewährung (Urk. 44 S. 44). Da sich der Beschuldigte offenkundig in der Vergangenheit weder durch die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen noch den Vollzug der ausgefällten Frei- heitsstrafe beeindrucken liess, besteht auch vor diesem Hintergrund keine Aus- sicht darauf, dass er durch den nur teilweisen Vollzug der neuerlichen Freiheits- strafe von weiterem Delinquieren Abstand nimmt. Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist daher vollumfänglich zu vollziehen. VI. Zivilforderungen
1. Rechtsgrundlagen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 119 StPO). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivor- trag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen
- 49 - (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rech- ten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisge- mäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebe- nen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; je mit Hinweisen). 1.2. Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz 598 S. 188). Dabei muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (DOLGE, BSK StPO, N 5 und 53 f. zu Art. 122 StPO; LIEBER, SK StPO, N 5 zu Art. 122 StPO). Das setzt voraus, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut dem Rechtsgrund des Zivilanspruchs ent- spricht (so etwa bei der Körperverletzung die physische Integrität und der mit ihrer Verletzung verursachte Schaden; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). In der Regel haben die Zivilforderungen ihre rechtliche Grundlage in der privat- rechtlichen Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR, wobei es primär um Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geht (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_958/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.1.2; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der zi- vilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mithin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind (Urteile des Bundesge-
- 50 - richts 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.4 [nicht publiziert in BGE 141 IV 97]; je mit Hinweisen). Nach dem neusten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts werden vom Begriff der adhäsionsfähigen Zivilforderung nach Art. 122 Abs. 1 StPO jedoch nicht sämt- liche privatrechtlichen Ansprüche erfasst, sondern ausschliesslich solche, die sich unmittelbar aus einer strafbaren Handlung ergeben. Derjenige, der einen vertrag- lichen Anspruch gegenüber seinem Vertragspartner hat, und nicht durch eine Straftat direkt in seinen Rechten verletzt wird, kann daher nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden, weshalb Ansprüche aus reinen Vertragsverletzungen nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage nach Art. 122 Abs. 1 StPO sein können; für solche Ansprüche ist die Privatklägerschaft folglich stattdessen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2.4 und 3.3 [zur Publ. vorges.]; 6B_958/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.1.3). 1.3. Darüber hinaus ist namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklä- gerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen (LIEBER in: SK StPO, N 4a ff. zu Art. 122 StPO; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, BSK StPO, N 5 ff. und N 24 f. zu Art. 122 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 2 zu Art. 391 StPO). Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privat- klägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch
- 51 - das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (DOLGE, BSK StPO, N 22 f. zu Art. 122 StPO und N 8 zu Art. 123 StPO). 1.4. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil eine Ent- scheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, wird er auf den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (DOLGE, BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 126 StPO). 1.5. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Sind die bis zum Entscheid im Rahmen des Strafver- fahrens gesammelten Beweise ausreichend, um über die Zivilforderungen zu ent- scheiden, hat der Strafrichter über das Schicksal der zivilrechtlichen Anträge zu befinden (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom
15. August 2022 E. 3.1.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2). Ein Freispruch kann demnach gleichermassen zur Verurteilung der beschuldigten Person auf zivilrechtlicher Ebene oder – daran erinnernd, dass das Strafurteil den Zivilrichter gemäss Art. 53 OR nicht bindet – zur Abweisung der Privatklage führen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 [zur Publ. vorges.];
- 52 - 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_11/2017 vom 29. August 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2. Privatklägerin 1 - B._____ Reisen GmbH (Dossier 1) 2.1. Die Privatklägerin 1 fordert vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von € 23'150.– , entsprechend Fr. 26'205.80, plus 5% Zins seit dem 9. Mai 2019 (dem Tag der Strafanzeige; Urk. 31 S. 4) für die gebuchte und durchgeführte Rei- se (Urk. D1/1 S. 2, Urk. D1/7/3; Urk. D1/31). Zudem macht er den Ersatz seiner Anwaltskosten im Betrage von Fr. 8'664.20 gestützt auf die Honorarrechnungen vom 24. Juni 2019, 2. März 2021, 13. Oktober 2021 und 27. Januar 2022 geltend (Urk. D1/31 S. 2 und Urk. D1/32/1-4). 2.2. Die Kosten der vom Beschuldigten gebuchten Seychellenreise von € 23'150.– sind durch die im Recht liegenden Dokumente (Urk. D1/2/2-12) belegt und damit ausgewiesen. Gemäss dem im Internet zugänglichen historischen Währungsrechner (https://de.exchange-rates.org/Rate/EUR/CHF/9.5.2019) ent- sprach am 9. Mai 2019 1 Euro umgerechnet 1,1392 Schweizer Franken (Urk. 54), so dass der Preis der Seychellenreise Fr. 26'372.48 ergibt. 2.3. Der Beschuldigte erfüllte vorliegend den Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB grundsätzlich in objektiver wie in subjektiver Hinsicht durch sein betrügerisches Verhalten. Dass dies nicht zu seiner Verurteilung führt, ist ausschliesslich auf die Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1 zurückzufüh- ren, welche zwar die Strafbarkeit ausschliesst, nicht jedoch das zivilrechtlich vor- werfbare Verhalten des Beschuldigten, der sie über seine Zahlungsfähigkeit und seinen -willen von Anfang an täuschte. Der von der Privatklägerin 1 geltend ge- machte Schaden ist mithin direkt auf ein schädigendes Verhalten des Beschuldig- ten zurückzuführen und der Sachverhalt erweist sich als spruchreif. In Anwen- dung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ist daher vorliegend trotz Freispruchs in die- sem Anklagepunkt über die Zivilforderung zu entscheiden. 2.4. Der Privatklägerin 1 steht Schadenersatz ab dem schädigenden Ereignis zu, das aufgrund der Vorleistungspflicht auf den 9. Februar 2019 (Abflug via Dubai
- 53 - auf die Seychellen), oder aber spätestens auf den 22. Februar 2019 (Ankunft in Zürich nach erfolgtem Bezug aller Dienstleistungen und Flüge) zu datieren ist (Urk. D1/2/4). Der Beschuldigte anerkannte den Reisepreis und den Bezug der von der Privatklägerin 1 angebotenen, erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen aus dem Reisevertrag, der zwischen dem Beschuldigten und ihr ab- geschlossen wurde. Zudem bestritt der Beschuldigte die belegte Forderung der Privatklägerin 1 nicht substantiiert. Da es der Privatklägerin 1 unbenommen ist, weniger zu verlangen als ihr zusteht, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 Fr. 26'205.80 zu bezahlen. 2.5. Da das Verschlechterungsverbot auch verletzt ist, wenn der Entscheid im Zivilpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1495; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1), kann die Verzinsung des Schadenersatzes von 5% seit dem schädigenden Ereignis (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3), welche reine gesetzliche Folge darstellt (Art. 73 OR) und daher – entgegen der Vorinstanz – nicht weiter zu begründen wäre, der Privatklägerin 1 nicht zugesprochen werden, nachdem die Vorinstanz unbesehen der reinen ge- setzlichen Folge der Verzinsung (Art. 73 OR) nur den geschuldeten Betrag zu- sprach und für das Verschlechterungsverbot das vorinstanzliche Dispositiv mass- geblich ist.
3. Privatklägerin 2 - C._____ AG (Dossier 3) 3.1. Die Privatklägerin 2 fordert vom Beschuldigten Fr. 2'452.– Schadenersatz (Urk. D3/2 S. 2; Urk. D3/4/1), welcher durch die eingereichten Unterlagen, na- mentlich die Rechnungskopie (Urk. D3/3) belegt und ausgewiesen ist. Der Be- schuldigte anerkannte ausserdem die Höhe der bezogenen Leistungen. 3.2. Der Beschuldigte wird in diesem Anklagepunkt des Betrugs schuldig ge- sprochen und hat den geltend gemachten Schaden durch sein von Anfang an täuschendes Verhalten verursacht. Der Schaden steht damit in direktem Zusam- menhang mit der Straftat des Beschuldigten. Der Tatbestand des Betruges im
- 54 - Sinne von Art. 146 Abs. 1 StPO schützt das Vermögen des Opfers, so dass durch das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten, der seiner Zahlungs- pflicht nach empfangener Vorleistung des Hoteliers nicht nachkam, nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Straftat vorliegt, die den Schaden direkt verursachte. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den von ihr verlangten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'452.– zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, SK StPO, N 14 zu Art. 428 StPO). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wel- che jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist wider- rechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Art. 41 f. OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich
- 55 - nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). 1.4. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrens- kosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die ver- schiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten ver- bleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Janu- ar 2015 E. 3.5). 1.5. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grund- satz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersu- chung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundes- gerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; DOMEISEN, BSK StPO, N 6 zu Art. 426 StPO; GRIESSER, ZH Komm. StPO, N 3 zu Art. 426 StPO). 1.6. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der be- schuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der be- schuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines
- 56 - Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Überei- fer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafun- tersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Über- bindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck er- wecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). 2.1. Der Beschuldigte wird in einem von drei Anklagepunkten freigesprochen und in deren zwei verurteilt. Daher sind dem Beschuldigten in jedem Fall die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend die Dossiers 2 und 3 aufzuerlegen. 2.2. Bezüglich Dossier 1 (Seychellen-Reise) wird der Beschuldigte freigespro- chen, was grundsätzlich zu einer anteilmässigen Kostentragung führen würde. Dennoch sind dem Beschuldigten vorliegend die gesamten Gerichtskosten aufzu- erlegen, da er auch bezüglich dieses Lebenssachverhalts in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Der Beschuldigte verhielt sich treuwidrig, indem er beim Abschluss des Reisevertra- ges seine Vertragspartnerin, die Privatklägerin 1 bzw. deren Mitarbeitende, ab- sichtlich über wesentliche Umstände, welche sie bewogen, mit ihm vertragliche Beziehungen einzugehen, getäuscht hat. Dass dies dennoch zu einem Freispruch in strafrechtlicher Hinsicht führte, ändert nichts am zivilrechtlich vorwerfbaren Handeln des Beschuldigten, das gegen Treu und Glauben verstösst und beweis- mässig erstellt ist. Der Ausschluss der Strafbarkeit ist, wie bereits erwähnt, einzig auf die Opfermitverantwortung zurückzuführen, welche aber nicht gleichzeitig die
- 57 - Rechtswidrigkeit des Handelns ausschliesst. Auch im Anklagepunkt des Dos- siers 1 besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zivilrechtlich ver- pönten Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens. Die Klärung der genauen Abmachungen der Vertragsparteien war denn auch Gegen- stand des Strafverfahrens. Die Strafbehörde hat vorliegend weder vorschnell ge- handelt, noch durch eine klar unrichtige Beurteilung der Rechtslage unnötige Kos- ten verursacht. Der Beschuldigte haftet daher auch bezüglich Dossier 1 für die Verfahrenskosten. 2.3. Zusammengefasst sind nach dem Gesagten sämtliche Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskassen zu nehmen sind, wo- bei Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt, dem Beschuldigten aufzuerlegen, nachdem die Vorinstanz die Festsetzung der Kosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt vorgenommen hat (Urk. 44 S. 46 f.). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen.
2. Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 B._____ Reisen GmbH 2.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, ob- siegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Die Privatklägerschaft kann aber auch als Zivilklägerin im Zivilpunkt obsiegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, N 6 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Zivilklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. 2.2. Da die Privatklägerin 1 durch die Zusprechung ihrer Zivilforderung obsiegt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung, zu deren Zahlung der Beschuldigte zu verpflichten ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
- 58 - kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die mit nachvollziehbarer Begründung die geforderte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'500.– festsetzt (Urk. 44 S. 49). Folglich ist auch Dispositivziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelver- fahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacher- prinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Er- folgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen).
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'800.– festzusetzen.
- 59 -
4. Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich seiner Appellation betreffend den An- klagepunkt 1 (Freispruch statt Schuldspruch), unterliegt jedoch betreffend die üb- rigen Anklagepunkte (es bleibt im Wesentlichen bei den Schuldsprüchen). So- dann unterliegt der Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes (Strafmass und Voll- zug) und hinsichtlich beider Zivilforderungen. Angesichts dieser Sachlage recht- fertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 6/7 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/7 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von 6/7 vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der mit Kostennote vom 13. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand (inkl. Bar- auslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 AnwGebV). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend mit einem Honorar von Fr. 4'700.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 56).
5. Die Privatklägerin 1 hat sich nicht aktiv am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können. Da der Beschuldigte hinsicht- lich der Zivilforderung unterliegt, hätte er der Privatklägerin 1, die ihre Rechte al- leine aufgrund seiner Appellation auch zweitinstanzlich hat vertreten lassen dür- fen, Anspruch auf Entschädigung des dafür notwendigen Aufwandes. Da die Pri- vatklägerin 1 im Berufungsverfahren jedoch keine Entschädigung geltend macht, ist ihr auch keine solche zuzusprechen.
- 60 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Dossier 3) und − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
2. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der B._____ Reisen GmbH (Dossier 1) und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zum 26. März 2015 ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH, Fr. 26'205.80 als Schadenersatz zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____ AG, Fr. 2'452.– als Schadenersatz zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu sechs Siebteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Siebtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah-
- 61 - lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von sechs Siebteln vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1) − die Privatklägerin 2, C._____ AG sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, B._____ Reisen GmbH (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1) − die Privatklägerin 2, C._____ AG und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer