Sachverhalt
durch das Vorliegen der Sprachnachrichten und den darin ausgesprochenen Wor-
- 7 - ten und die Nachweise über die zahlreichen gemachten Anrufe erstellt gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte kooperiert und die von ihm begangenen Taten nicht abgestritten. Es seien in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten vor- gelegen, für deren Abklärung ein Anwalt, geschweige denn einer mit spezieller Ausbildung, welche den hohen Stundenansatz von Fr. 350.– gerechtfertigt hätte, notwendig gewesen sei. Vielmehr habe die Privatklägerin lediglich die Sprach- nachrichten und die Anrufe auf ihrem Handy sowie die Telefonnotiz der KESB vorweisen müssen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der vorliegende Fall nicht aus- sergewöhnlich kompliziert. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin habe in dieser Hinsicht keinerlei Aufwendungen erbringen müssen, welche die Behörden in ir- gendeiner Hinsicht entlastet und das Verfahren damit weniger kostenintensiv ge- macht hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt von Anfang an klar er- stellt und der Beschuldigte geständig und selbst nicht anwaltlich vertreten gewe- sen sei, müsse bereits die grundsätzliche Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung der Privatklägerin eigentlich in Frage gestellt werden. Diese lasse sich einzig mit der Mehrzahl an Delikten gerade noch rechtfertigen. Jedoch sei die Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigung völlig unverhältnismässig und nicht mit Art. 433 StPO zu vereinbaren. Mangels irgendwelcher rechtlicher oder tatsächli- cher Schwierigkeiten rechtfertige es sich nicht, bei der Bemessung der Prozess- entschädigung von einem höheren Stundenansatz als dem eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 220.– auszugehen. Völlig unverhältnismässig seien in jedem Fall die durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin geltend gemachten und durch die Vorinstanz nicht beanstandeten Fr. 350.– pro Stunde. Nicht nur der Stundenansatz, sondern auch die einzelnen Positionen in den eingereichten Ho- norarrechnungen seien durch die Vorinstanz offensichtlich nicht eingehend ge- prüft worden. Die Privatklägerin lasse allein für das Vorverfahren 25.75 Stunden geltend machen. Dies sei nicht nachvollziehbar und könne so nicht als notwendig im Sinne von Art. 433 StPO bezeichnet werden. Notwendig seien maximal Auf- wendungen von 1 Stunde für eine erste Besprechung mit der Privatklägerin, 2 Stunden für die Strafanzeige inkl. späterer Ergänzung, 0.5 Stunden für Telefonate mit der Privatklägerin, 0.5 Stunden für Kontakte mit der Staatsanwaltschaft, 5.5 Stunden für die Einvernahmen inkl. Weg und Vorbesprechungen und 0.5 Stunden
- 8 - für übrige Aufwendungen. Für das Vorverfahren seien somit maximal 10 Stunden notwendige Arbeit angefallen, was Fr. 2'200.– ergebe. Im erstinstanzlichen Ver- fahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich seien nebst einer Stel- lungnahme an das Gericht keine nennenswerten Aufwendungen angefallen. Dementsprechend sei die Grundgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Insgesamt könnten Fr. 2'800.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, als grundsätzlich notwendiges Honorar bezeichnet werden. Bei der Berechnung der Prozessentschädigung müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt prak- tisch vollumfänglich unterlegen sei und im Strafpunkt nur teilweise obsiegt habe. Vor dem Hintergrund, dass bei den schwersten zur Anklage gebrachten Delikten ein Freispruch erfolgt sei, rechtfertige es sich daher, den Beschuldigten zu ver- pflichten, rund einen Drittel der entstandenen Anwaltskosten der Privatklägerin, folglich Fr. 934.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Urk. 49/1 S. 4 ff.).
4. Die Privatklägerschaft obsiegt im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Vor Vorinstanz obsiegte die Privatklägerin teilweise. Einerseits wurde der Beschuldigte bezüglich dreier angeklagter Delikte schuldig gesprochen, anderer- seits wurde er betreffend drei anderen angeklagten Delikten freigesprochen. Hin- sichtlich des beantragten Schadenersatzbegehrens erfolgte ein Nichteintreten, weshalb die Privatklägerin unterlag. Andererseits obsiegte sie betreffend die be- antragte Genugtuung teilweise, da ihr Fr. 300.– von den beantragten Fr. 2'000.– zugesprochen wurden. Die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren be- traf alle sechs Anklagevorwürfe, weshalb die daraus der Privatklägerin entstande- nen Kosten nicht jedem Delikt einzeln zugeteilt werden können. Insofern ist es auch nicht massgebend, ob der Beschuldigte bezüglich der eher "schwereren" Delikte schuldig oder freigesprochen wurde. Es stand keines der Delikte im Vor- dergrund. Das Gericht hat deshalb eine Einschätzung vorzunehmen, welcher pro- zentuale Anteil des anwaltlichen Aufwandes auf den freigesprochenen Teil entfiel
- 9 - und welcher auf den Schuldspruch. Das Obsiegen und Unterliegen der Privatklä- gerin halten sich in etwa die Waage, weshalb die Reduzierung der Prozessent- schädigung um rund die Hälfte, wie es die Vorinstanz vorgenommen hat, durch- aus angemessen ist. Dem Beschuldigten nur einen Drittel der Anwaltskosten der Privatklägerin aufzuerlegen, wie es die Verteidigung beantragt, rechtfertigt sich hingegen nicht. Die Aufwendungen, für welche die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO vom Beschuldigten entschädigt werden soll, betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Wann notwendige Aufwendungen gegeben sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbe- sondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft we- sentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität not- wendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren. Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist. Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 m.w.H). Beim Entscheid darüber, ob der Privatkläger-
- 10 - schaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliegt, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Aus den Akten und der Anklageschrift ergibt sich, dass die Privatklägerin mehrere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob. Sodann bezogen sich die Vorwürfe der Drohung, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fern- meldeanlage auf zahlreiche Vorfälle während eines längeren Zeitraums. Schliess- lich erwies sich durch das Verhalten des Beschuldigten nach erfolgter Strafanzei- ge vom 26. Oktober 2020 (Urk. 1) eine Ergänzung der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 (Urk. 16/3) als nötig. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich mehrerer Vorwürfe geständig zeigte, kann der Sachverhalt nicht als von Anfang an klar er- stellt gelten und kann nicht von einem ausschliesslich kooperativen Verhalten des Beschuldigten die Rede sein. Vielmehr verhielt er sich gegenüber der Polizistin C._____ in den Telefonaten vom 15. und 16. Februar 2021 aggressiv und verun- möglichte ein normales Gespräch (Urk. 4). In seiner Einsprache gegen den Straf- befehl vom 16. März 2021 machte er sodann geltend, nie zugegeben zu haben, schuldig zu sein, bestritt den Vorwurf der Drohung, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und erhob Vorwürfe gegenüber der Pri- vatklägerin (Urk. 15). Schliesslich zeigte er sich gegenüber der zuständigen Staatsanwältin in einer E-Mail vom 28. September 2021 und gegenüber der Pro- tokollführerin D._____ im Telefongespräch vom 29. September 2021 sehr aufge- bracht und teilte mit, an einer Schlusseinvernahme nicht interessiert zu sein (Urk. 16/17 und Urk. 16/18). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht zeigte sich der Beschuldigte aufgebracht und laut (Prot. I S. 12 ff.). Zu- sammenfassend liegt angesichts der zahlreichen Vorfälle, die zur Anzeige ge- bracht wurden und unterschiedliche Straftatbestände erfüllten, und dem Verhalten des Beschuldigten in der Strafuntersuchung ein nicht leicht überschaubarer Straffall vor. Aufgrund der Auswirkungen, die das Verhalten des Beschuldigten auf die Privatklägerin hatte – sie fühlte sich eingeschüchtert, verängstigt, ge- stresst und beklagte sich über Herzrasen und Atemnot (Urk. 1 und Urk. 7 S. 6) – und da sich der Beschuldigte auch durch die Strafanzeige nicht davon abhalten
- 11 - liess, der Privatklägerin zu schaden, hatte sie ein erhebliches Interesse an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung. Unter diesen Umstän- den war der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen gerechtfertigt. Was die Höhe der Prozessentschädigung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV) bemisst. Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbe- reitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Bei den Auf- wendungen, für welche die Privatklägerschaft vom Beschuldigten entschädigt werden soll, muss es sich um solche handeln, die durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Partei jede Privatklägerschaft das Recht hat, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc.. Insofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen (Zürcher Kom- mentar StPO-Griesser, Art. 433 N 3). Auch zu entschädigen sind wesentliche Ne- benko-sten (notwendige Auslagen) der Verteidigung, wie Kosten für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen etc. (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 18 i.V.m. Art. 429 N 17). Der Vertreter der Privatklägerin hat seine Aufwendungen mit den eingereich- ten Honorarnoten (Urk. 24A) ausgewiesen und belegt. Die Verteidigung hält ma- ximal 10 Stunden Arbeit für das Vorverfahren für notwendig. Dies entspricht aber nicht dem Zeitaufwand, welcher vom Vertreter der Privatklägerin geltend gemacht wird. Aus seinen Honorarnoten ergeben sich keine Aufwendungen, die nicht durch die Beteiligung am Strafverfahren verursacht oder nicht notwendig gewesen wären. Besprechungen, Telefonate und Korrespondenz mit der Privatklägerin sind zu entschädigen, ebenso Telefonate und Korrespondenz mit der Untersuchungs- behörde. Dass für das Verfassen der Strafanzeige, welche 9 Seiten und Beilagen
- 12 - umfasst (Urk. 1), 6 Stunden und 45 Minuten benötigt wurden, ist angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 2,5 Stunden für die Teilnahme an der Einver- nahme der Privatklägerin vom 26. November 2020 inkl. Weg ist durch das Einver- nahmeprotokoll (Urk. 7) belegt. Dass für das Verfassen der Ergänzung der Straf- anzeige, welche 4 Seiten und Beilagen umfasst (Urk. 16/3), 2,5 Stunden benötigt wurden, ist ebenfalls gerechtfertigt. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stun- den für die Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin vom 15. September 2021 inkl. Weg und Vorbesprechung ist durch das Einvernahmeprotokoll (Urk. 16/10) belegt. Schliesslich ist ein Aufwand von 2 Stunden und 5 Minuten für das Verfassen der Stellungnahme, welche 4 Seiten umfasst, und im Hinblick auf die Hauptverhandlung dem Bezirksgericht zugestellt wurde, angemessen. Das entsprechende Honorar bewegt sich am unteren Rahmen der Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, welche gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Vor- bereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zuläs- sig ist. Der Aufwand des Vertreters der Privatklägerin von insgesamt 29 Stunden und 10 Minuten erweist sich als angemessen. Der vom Vertreter der Privatkläge- rin angewandte Stundenansatz von Fr. 350.– bewegt sich im Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde gemäss § 3 AnwGebV. Aufgrund der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls erweist sich dieser als angemessen. Zu- sammenfassend ist an der geltend gemachten Prozessentschädigung von Fr. 10'639.15 (inkl. MWST) nichts zu beanstanden. Diese ist jedoch um rund die Hälfte zu reduzieren, da die Privatklägerin vor Vorinstanz teilweise unterlegen ist. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10), wonach der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'319.– (inkl. MWST) zu bezahlen, ist deshalb zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 4 Die Privatklägerschaft obsiegt im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Vor Vorinstanz obsiegte die Privatklägerin teilweise. Einerseits wurde der Beschuldigte bezüglich dreier angeklagter Delikte schuldig gesprochen, anderer- seits wurde er betreffend drei anderen angeklagten Delikten freigesprochen. Hin- sichtlich des beantragten Schadenersatzbegehrens erfolgte ein Nichteintreten, weshalb die Privatklägerin unterlag. Andererseits obsiegte sie betreffend die be- antragte Genugtuung teilweise, da ihr Fr. 300.– von den beantragten Fr. 2'000.– zugesprochen wurden. Die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren be- traf alle sechs Anklagevorwürfe, weshalb die daraus der Privatklägerin entstande- nen Kosten nicht jedem Delikt einzeln zugeteilt werden können. Insofern ist es auch nicht massgebend, ob der Beschuldigte bezüglich der eher "schwereren" Delikte schuldig oder freigesprochen wurde. Es stand keines der Delikte im Vor- dergrund. Das Gericht hat deshalb eine Einschätzung vorzunehmen, welcher pro- zentuale Anteil des anwaltlichen Aufwandes auf den freigesprochenen Teil entfiel
- 9 - und welcher auf den Schuldspruch. Das Obsiegen und Unterliegen der Privatklä- gerin halten sich in etwa die Waage, weshalb die Reduzierung der Prozessent- schädigung um rund die Hälfte, wie es die Vorinstanz vorgenommen hat, durch- aus angemessen ist. Dem Beschuldigten nur einen Drittel der Anwaltskosten der Privatklägerin aufzuerlegen, wie es die Verteidigung beantragt, rechtfertigt sich hingegen nicht. Die Aufwendungen, für welche die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO vom Beschuldigten entschädigt werden soll, betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Wann notwendige Aufwendungen gegeben sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbe- sondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft we- sentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität not- wendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren. Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist. Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 m.w.H). Beim Entscheid darüber, ob der Privatkläger-
- 10 - schaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliegt, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Aus den Akten und der Anklageschrift ergibt sich, dass die Privatklägerin mehrere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob. Sodann bezogen sich die Vorwürfe der Drohung, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fern- meldeanlage auf zahlreiche Vorfälle während eines längeren Zeitraums. Schliess- lich erwies sich durch das Verhalten des Beschuldigten nach erfolgter Strafanzei- ge vom 26. Oktober 2020 (Urk. 1) eine Ergänzung der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 (Urk. 16/3) als nötig. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich mehrerer Vorwürfe geständig zeigte, kann der Sachverhalt nicht als von Anfang an klar er- stellt gelten und kann nicht von einem ausschliesslich kooperativen Verhalten des Beschuldigten die Rede sein. Vielmehr verhielt er sich gegenüber der Polizistin C._____ in den Telefonaten vom 15. und 16. Februar 2021 aggressiv und verun- möglichte ein normales Gespräch (Urk. 4). In seiner Einsprache gegen den Straf- befehl vom 16. März 2021 machte er sodann geltend, nie zugegeben zu haben, schuldig zu sein, bestritt den Vorwurf der Drohung, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und erhob Vorwürfe gegenüber der Pri- vatklägerin (Urk. 15). Schliesslich zeigte er sich gegenüber der zuständigen Staatsanwältin in einer E-Mail vom 28. September 2021 und gegenüber der Pro- tokollführerin D._____ im Telefongespräch vom 29. September 2021 sehr aufge- bracht und teilte mit, an einer Schlusseinvernahme nicht interessiert zu sein (Urk. 16/17 und Urk. 16/18). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht zeigte sich der Beschuldigte aufgebracht und laut (Prot. I S. 12 ff.). Zu- sammenfassend liegt angesichts der zahlreichen Vorfälle, die zur Anzeige ge- bracht wurden und unterschiedliche Straftatbestände erfüllten, und dem Verhalten des Beschuldigten in der Strafuntersuchung ein nicht leicht überschaubarer Straffall vor. Aufgrund der Auswirkungen, die das Verhalten des Beschuldigten auf die Privatklägerin hatte – sie fühlte sich eingeschüchtert, verängstigt, ge- stresst und beklagte sich über Herzrasen und Atemnot (Urk. 1 und Urk. 7 S. 6) – und da sich der Beschuldigte auch durch die Strafanzeige nicht davon abhalten
- 11 - liess, der Privatklägerin zu schaden, hatte sie ein erhebliches Interesse an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung. Unter diesen Umstän- den war der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen gerechtfertigt. Was die Höhe der Prozessentschädigung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV) bemisst. Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbe- reitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Bei den Auf- wendungen, für welche die Privatklägerschaft vom Beschuldigten entschädigt werden soll, muss es sich um solche handeln, die durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Partei jede Privatklägerschaft das Recht hat, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc.. Insofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen (Zürcher Kom- mentar StPO-Griesser, Art. 433 N 3). Auch zu entschädigen sind wesentliche Ne- benko-sten (notwendige Auslagen) der Verteidigung, wie Kosten für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen etc. (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 18 i.V.m. Art. 429 N 17). Der Vertreter der Privatklägerin hat seine Aufwendungen mit den eingereich- ten Honorarnoten (Urk. 24A) ausgewiesen und belegt. Die Verteidigung hält ma- ximal 10 Stunden Arbeit für das Vorverfahren für notwendig. Dies entspricht aber nicht dem Zeitaufwand, welcher vom Vertreter der Privatklägerin geltend gemacht wird. Aus seinen Honorarnoten ergeben sich keine Aufwendungen, die nicht durch die Beteiligung am Strafverfahren verursacht oder nicht notwendig gewesen wären. Besprechungen, Telefonate und Korrespondenz mit der Privatklägerin sind zu entschädigen, ebenso Telefonate und Korrespondenz mit der Untersuchungs- behörde. Dass für das Verfassen der Strafanzeige, welche 9 Seiten und Beilagen
- 12 - umfasst (Urk. 1), 6 Stunden und 45 Minuten benötigt wurden, ist angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 2,5 Stunden für die Teilnahme an der Einver- nahme der Privatklägerin vom 26. November 2020 inkl. Weg ist durch das Einver- nahmeprotokoll (Urk. 7) belegt. Dass für das Verfassen der Ergänzung der Straf- anzeige, welche 4 Seiten und Beilagen umfasst (Urk. 16/3), 2,5 Stunden benötigt wurden, ist ebenfalls gerechtfertigt. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stun- den für die Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin vom 15. September 2021 inkl. Weg und Vorbesprechung ist durch das Einvernahmeprotokoll (Urk. 16/10) belegt. Schliesslich ist ein Aufwand von 2 Stunden und 5 Minuten für das Verfassen der Stellungnahme, welche 4 Seiten umfasst, und im Hinblick auf die Hauptverhandlung dem Bezirksgericht zugestellt wurde, angemessen. Das entsprechende Honorar bewegt sich am unteren Rahmen der Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, welche gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Vor- bereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zuläs- sig ist. Der Aufwand des Vertreters der Privatklägerin von insgesamt 29 Stunden und 10 Minuten erweist sich als angemessen. Der vom Vertreter der Privatkläge- rin angewandte Stundenansatz von Fr. 350.– bewegt sich im Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde gemäss § 3 AnwGebV. Aufgrund der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls erweist sich dieser als angemessen. Zu- sammenfassend ist an der geltend gemachten Prozessentschädigung von Fr. 10'639.15 (inkl. MWST) nichts zu beanstanden. Diese ist jedoch um rund die Hälfte zu reduzieren, da die Privatklägerin vor Vorinstanz teilweise unterlegen ist. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10), wonach der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'319.– (inkl. MWST) zu bezahlen, ist deshalb zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
Dispositiv
- Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung - 13 - der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Entschädigungsfolgen – die Festsetzung einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.– als angemessen.
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist auch der Privatklägerin keine Entschädigung auszurichten. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 3-5 (Strafpunkt), 6-7 (Zivilansprüche) und 8-9 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen für das Berufungsverfahren zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A an die KOST Zürich].
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220250-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 24. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Beschimpfung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 6. Januar 2022 (GG210338)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Oktober 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB sowie − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.
2. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Ankla- ge Ziff. I), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klage Ziff. II) sowie der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB eventuali- ter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Anklage Ziff. VI) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht ein- getreten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Fünftel auferlegt und zu zwei Fünftel auf die Staats- kasse genommen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'319.– zu bezahlen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49/1 S. 2)
1. Die Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 6. Januar 2022 (GG210338) sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 934.00 zuzüglich 7.7 % MwSt. zuzusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Staatskasse.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der üblen Nachrede schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– so- wie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Von den Vorwürfen der Drohung (An- klageziffer I), der Sachbeschädigung (Anklageziffer II) sowie der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede (Anklageziffer VI), wurde er freigesprochen. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wurde nicht eingetreten, aber er wurde verpflichtet, ihr Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wur- de das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurde er verpflichtet, der Pri- vatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'319.– zu bezahlen (Urk. 33). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 6. Januar 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22; Urk. 25) und der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft am 7. Januar 2022 im Dispositiv zugestellt (Urk. 26/1-2). Mit Eingabe vom 14. Ja- nuar 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 30. März 2022, der Privatklä- gerschaft am 4. April 2022 und dem Beschuldigten am 6. April 2022 zugestellt (Urk. 30/1-3). Der Beschuldigte mandatierte Rechtsanwältin MLaw X._____, welche mit Eingabe vom 26. April 2022 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Mai 2022 auf Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Verfahren (Urk. 39). Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Be-
- 5 - rufungsbegründung eingeräumt (Urk. 41). Die Berufungsbegründung erfolgte in- nert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Urk. 49/1). Mit Präsidial- verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde der Privatklägerin Frist zur Berufungsant- wort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 50). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 52) und die Privatklägerin auf eine Berufungsantwort (Urk. 53).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung und in seiner Beru- fungsbegründung nur eine Abänderung der Urteilsdispositivziffer 10 (Prozessent- schädigung für Privatklägerin). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht ange- fochten (Urk. 35 S. 2, Urk. 49/1 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 3-5 (Strafpunkt), 6-7 (Zi- vilansprüche) und 8-9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'319.– zu bezahlen (Urk. 33 S. 30, Dispositivziffer 10). Der Vertreter der Privatklägerin hatte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'639.– beantragt (Urk. 23 und Urk. 24A), welche die Vorinstanz für aus- gewiesen und belegt und als angemessen erachtete. Da die Privatklägerin teil- weise unterlag, reduzierte die Vorinstanz die Prozessentschädigung um rund die Hälfte (Urk. 33 S. 28).
- 6 -
3. Die Verteidigung ficht Dispositivziffer 10 an und beantragt, es sei der Privatklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 934.–, zuzüglich 7,7 % MWST, zuzusprechen (Urk. 49/1 S. 2). Sie führte in ihrer Berufungserklärung zur Voraussetzung des Obsiegens im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO aus, im Strafpunkt sei trotz der Teilfreisprü- che des Beschuldigten von einem Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt aus- zugehen, wenn auch nur bezüglich der leichteren zur Anzeige gebrachten Delikte. Im Zivilpunkt könne vernünftigerweise nicht mehr von einem Obsiegen gespro- chen werden, da auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einge- treten worden und ihr lediglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– anstatt der beantragten Fr. 2'000.– zugesprochen worden sei. Folglich sei die Vorausset- zung des Obsiegens im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zwar zu bejahen, je- doch lediglich im Strafpunkt und auch dort – berücksichtige man die Schwere der Straftaten, zu welchen der Beschuldigte verurteilt worden sei, im Verhältnis zu denjenigen, die zur Anklage gebracht worden seien – nur zu ca. einem Drittel (Urk. 49/1 S. 3 f.). Was die Notwendigkeit der Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfah- ren betrifft, führte die Verteidigung aus, gemäss den Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil sei der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Verleum- dung eventualiter der mehrfachen üblen Nachrede durch den bei den Akten lie- genden Zahlungsbefehl und die Telefonnotiz über die Meldung des Beschuldigten bei der KESB Stadt Zürich dokumentiert und insofern erstellt und sei vom Be- schuldigten auch nie bestritten worden. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte per Sprachnachrichten sodann einige unschöne Ausdrücke gegen- über der Privatklägerin ausgesprochen, was er nicht abgestritten habe. Ebenso erstellt sei der objektive Tatbestand für den Missbrauch der Fernmeldeanlage gewesen, da eine Kontaktaufnahme via Telefon und auch die grosse Zahl der Te- lefonanrufe belegt gewesen seien. Der Beschuldigte sei im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vertreten gewesen und ohne Verteidigung zur Hauptverhandlung er- schienen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil sei ersichtlich, dass der Sachverhalt durch das Vorliegen der Sprachnachrichten und den darin ausgesprochenen Wor-
- 7 - ten und die Nachweise über die zahlreichen gemachten Anrufe erstellt gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte kooperiert und die von ihm begangenen Taten nicht abgestritten. Es seien in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten vor- gelegen, für deren Abklärung ein Anwalt, geschweige denn einer mit spezieller Ausbildung, welche den hohen Stundenansatz von Fr. 350.– gerechtfertigt hätte, notwendig gewesen sei. Vielmehr habe die Privatklägerin lediglich die Sprach- nachrichten und die Anrufe auf ihrem Handy sowie die Telefonnotiz der KESB vorweisen müssen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der vorliegende Fall nicht aus- sergewöhnlich kompliziert. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin habe in dieser Hinsicht keinerlei Aufwendungen erbringen müssen, welche die Behörden in ir- gendeiner Hinsicht entlastet und das Verfahren damit weniger kostenintensiv ge- macht hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt von Anfang an klar er- stellt und der Beschuldigte geständig und selbst nicht anwaltlich vertreten gewe- sen sei, müsse bereits die grundsätzliche Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung der Privatklägerin eigentlich in Frage gestellt werden. Diese lasse sich einzig mit der Mehrzahl an Delikten gerade noch rechtfertigen. Jedoch sei die Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigung völlig unverhältnismässig und nicht mit Art. 433 StPO zu vereinbaren. Mangels irgendwelcher rechtlicher oder tatsächli- cher Schwierigkeiten rechtfertige es sich nicht, bei der Bemessung der Prozess- entschädigung von einem höheren Stundenansatz als dem eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 220.– auszugehen. Völlig unverhältnismässig seien in jedem Fall die durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin geltend gemachten und durch die Vorinstanz nicht beanstandeten Fr. 350.– pro Stunde. Nicht nur der Stundenansatz, sondern auch die einzelnen Positionen in den eingereichten Ho- norarrechnungen seien durch die Vorinstanz offensichtlich nicht eingehend ge- prüft worden. Die Privatklägerin lasse allein für das Vorverfahren 25.75 Stunden geltend machen. Dies sei nicht nachvollziehbar und könne so nicht als notwendig im Sinne von Art. 433 StPO bezeichnet werden. Notwendig seien maximal Auf- wendungen von 1 Stunde für eine erste Besprechung mit der Privatklägerin, 2 Stunden für die Strafanzeige inkl. späterer Ergänzung, 0.5 Stunden für Telefonate mit der Privatklägerin, 0.5 Stunden für Kontakte mit der Staatsanwaltschaft, 5.5 Stunden für die Einvernahmen inkl. Weg und Vorbesprechungen und 0.5 Stunden
- 8 - für übrige Aufwendungen. Für das Vorverfahren seien somit maximal 10 Stunden notwendige Arbeit angefallen, was Fr. 2'200.– ergebe. Im erstinstanzlichen Ver- fahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich seien nebst einer Stel- lungnahme an das Gericht keine nennenswerten Aufwendungen angefallen. Dementsprechend sei die Grundgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Insgesamt könnten Fr. 2'800.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, als grundsätzlich notwendiges Honorar bezeichnet werden. Bei der Berechnung der Prozessentschädigung müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt prak- tisch vollumfänglich unterlegen sei und im Strafpunkt nur teilweise obsiegt habe. Vor dem Hintergrund, dass bei den schwersten zur Anklage gebrachten Delikten ein Freispruch erfolgt sei, rechtfertige es sich daher, den Beschuldigten zu ver- pflichten, rund einen Drittel der entstandenen Anwaltskosten der Privatklägerin, folglich Fr. 934.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Urk. 49/1 S. 4 ff.).
4. Die Privatklägerschaft obsiegt im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Vor Vorinstanz obsiegte die Privatklägerin teilweise. Einerseits wurde der Beschuldigte bezüglich dreier angeklagter Delikte schuldig gesprochen, anderer- seits wurde er betreffend drei anderen angeklagten Delikten freigesprochen. Hin- sichtlich des beantragten Schadenersatzbegehrens erfolgte ein Nichteintreten, weshalb die Privatklägerin unterlag. Andererseits obsiegte sie betreffend die be- antragte Genugtuung teilweise, da ihr Fr. 300.– von den beantragten Fr. 2'000.– zugesprochen wurden. Die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren be- traf alle sechs Anklagevorwürfe, weshalb die daraus der Privatklägerin entstande- nen Kosten nicht jedem Delikt einzeln zugeteilt werden können. Insofern ist es auch nicht massgebend, ob der Beschuldigte bezüglich der eher "schwereren" Delikte schuldig oder freigesprochen wurde. Es stand keines der Delikte im Vor- dergrund. Das Gericht hat deshalb eine Einschätzung vorzunehmen, welcher pro- zentuale Anteil des anwaltlichen Aufwandes auf den freigesprochenen Teil entfiel
- 9 - und welcher auf den Schuldspruch. Das Obsiegen und Unterliegen der Privatklä- gerin halten sich in etwa die Waage, weshalb die Reduzierung der Prozessent- schädigung um rund die Hälfte, wie es die Vorinstanz vorgenommen hat, durch- aus angemessen ist. Dem Beschuldigten nur einen Drittel der Anwaltskosten der Privatklägerin aufzuerlegen, wie es die Verteidigung beantragt, rechtfertigt sich hingegen nicht. Die Aufwendungen, für welche die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO vom Beschuldigten entschädigt werden soll, betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Wann notwendige Aufwendungen gegeben sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbe- sondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft we- sentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität not- wendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren. Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist. Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 m.w.H). Beim Entscheid darüber, ob der Privatkläger-
- 10 - schaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliegt, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Aus den Akten und der Anklageschrift ergibt sich, dass die Privatklägerin mehrere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob. Sodann bezogen sich die Vorwürfe der Drohung, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fern- meldeanlage auf zahlreiche Vorfälle während eines längeren Zeitraums. Schliess- lich erwies sich durch das Verhalten des Beschuldigten nach erfolgter Strafanzei- ge vom 26. Oktober 2020 (Urk. 1) eine Ergänzung der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 (Urk. 16/3) als nötig. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich mehrerer Vorwürfe geständig zeigte, kann der Sachverhalt nicht als von Anfang an klar er- stellt gelten und kann nicht von einem ausschliesslich kooperativen Verhalten des Beschuldigten die Rede sein. Vielmehr verhielt er sich gegenüber der Polizistin C._____ in den Telefonaten vom 15. und 16. Februar 2021 aggressiv und verun- möglichte ein normales Gespräch (Urk. 4). In seiner Einsprache gegen den Straf- befehl vom 16. März 2021 machte er sodann geltend, nie zugegeben zu haben, schuldig zu sein, bestritt den Vorwurf der Drohung, der Sachbeschädigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und erhob Vorwürfe gegenüber der Pri- vatklägerin (Urk. 15). Schliesslich zeigte er sich gegenüber der zuständigen Staatsanwältin in einer E-Mail vom 28. September 2021 und gegenüber der Pro- tokollführerin D._____ im Telefongespräch vom 29. September 2021 sehr aufge- bracht und teilte mit, an einer Schlusseinvernahme nicht interessiert zu sein (Urk. 16/17 und Urk. 16/18). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirks- gericht zeigte sich der Beschuldigte aufgebracht und laut (Prot. I S. 12 ff.). Zu- sammenfassend liegt angesichts der zahlreichen Vorfälle, die zur Anzeige ge- bracht wurden und unterschiedliche Straftatbestände erfüllten, und dem Verhalten des Beschuldigten in der Strafuntersuchung ein nicht leicht überschaubarer Straffall vor. Aufgrund der Auswirkungen, die das Verhalten des Beschuldigten auf die Privatklägerin hatte – sie fühlte sich eingeschüchtert, verängstigt, ge- stresst und beklagte sich über Herzrasen und Atemnot (Urk. 1 und Urk. 7 S. 6) – und da sich der Beschuldigte auch durch die Strafanzeige nicht davon abhalten
- 11 - liess, der Privatklägerin zu schaden, hatte sie ein erhebliches Interesse an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung. Unter diesen Umstän- den war der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen gerechtfertigt. Was die Höhe der Prozessentschädigung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) die Gebühr im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV) bemisst. Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbe- reitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Grundgebühr vor dem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Bei den Auf- wendungen, für welche die Privatklägerschaft vom Beschuldigten entschädigt werden soll, muss es sich um solche handeln, die durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Partei jede Privatklägerschaft das Recht hat, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu plädieren etc.. Insofern sind die damit verbundenen Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen (Zürcher Kom- mentar StPO-Griesser, Art. 433 N 3). Auch zu entschädigen sind wesentliche Ne- benko-sten (notwendige Auslagen) der Verteidigung, wie Kosten für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen etc. (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 18 i.V.m. Art. 429 N 17). Der Vertreter der Privatklägerin hat seine Aufwendungen mit den eingereich- ten Honorarnoten (Urk. 24A) ausgewiesen und belegt. Die Verteidigung hält ma- ximal 10 Stunden Arbeit für das Vorverfahren für notwendig. Dies entspricht aber nicht dem Zeitaufwand, welcher vom Vertreter der Privatklägerin geltend gemacht wird. Aus seinen Honorarnoten ergeben sich keine Aufwendungen, die nicht durch die Beteiligung am Strafverfahren verursacht oder nicht notwendig gewesen wären. Besprechungen, Telefonate und Korrespondenz mit der Privatklägerin sind zu entschädigen, ebenso Telefonate und Korrespondenz mit der Untersuchungs- behörde. Dass für das Verfassen der Strafanzeige, welche 9 Seiten und Beilagen
- 12 - umfasst (Urk. 1), 6 Stunden und 45 Minuten benötigt wurden, ist angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 2,5 Stunden für die Teilnahme an der Einver- nahme der Privatklägerin vom 26. November 2020 inkl. Weg ist durch das Einver- nahmeprotokoll (Urk. 7) belegt. Dass für das Verfassen der Ergänzung der Straf- anzeige, welche 4 Seiten und Beilagen umfasst (Urk. 16/3), 2,5 Stunden benötigt wurden, ist ebenfalls gerechtfertigt. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stun- den für die Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin vom 15. September 2021 inkl. Weg und Vorbesprechung ist durch das Einvernahmeprotokoll (Urk. 16/10) belegt. Schliesslich ist ein Aufwand von 2 Stunden und 5 Minuten für das Verfassen der Stellungnahme, welche 4 Seiten umfasst, und im Hinblick auf die Hauptverhandlung dem Bezirksgericht zugestellt wurde, angemessen. Das entsprechende Honorar bewegt sich am unteren Rahmen der Grundgebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, welche gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV für die Vor- bereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zuläs- sig ist. Der Aufwand des Vertreters der Privatklägerin von insgesamt 29 Stunden und 10 Minuten erweist sich als angemessen. Der vom Vertreter der Privatkläge- rin angewandte Stundenansatz von Fr. 350.– bewegt sich im Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde gemäss § 3 AnwGebV. Aufgrund der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls erweist sich dieser als angemessen. Zu- sammenfassend ist an der geltend gemachten Prozessentschädigung von Fr. 10'639.15 (inkl. MWST) nichts zu beanstanden. Diese ist jedoch um rund die Hälfte zu reduzieren, da die Privatklägerin vor Vorinstanz teilweise unterlegen ist. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10), wonach der Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'319.– (inkl. MWST) zu bezahlen, ist deshalb zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung
- 13 - der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Entschädigungsfolgen – die Festsetzung einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.– als angemessen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist auch der Privatklägerin keine Entschädigung auszurichten. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 3-5 (Strafpunkt), 6-7 (Zivilansprüche) und 8-9 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen für das Berufungsverfahren zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A an die KOST Zürich].
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald