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SB220199

Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerruf

Zürich OG · 2022-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 7. März 2022 ge- mäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft. Innert Frist meldete er dagegen Berufung an (Urk. 25) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 32; vgl. dazu auch Urk. 29/2).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzu- reichen (Urk. 34). Mit Eingabe vom 22. April 2022 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 36).

E. 1.3 Am 27. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Der vorinstanzliche Entscheid steht vollumfänglich zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe

E. 3.1 Teilweise retrospektive Konkurrenz Unter Bezugnahme auf die dargestellte Ausgangslage (vgl. dazu vorne E. III.1.) machte die Vorinstanz zunächst zutreffende allgemeine Ausführungen zur Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz (Urk. 30 S. 13 E. IV.4.1.), darauf kann verwiesen werden.

- 9 -

E. 3.2 Strafzumessung betreffend unrechtmässigem Sozialhilfebezug vor Erlass des Strafbefehls (Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis 11. September 2017)

E. 3.2.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte verschwieg im Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis 11. September 2017 Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 7'000.– aus seiner Erwerbstätigkeit im C._____ in Zürich. Dabei handelt es sich um einen doch nicht mehr unerheblichen Betrag. Gleichwohl ist das objektive Tatverschulden noch im unteren Bereich an- zusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszu- gehen, dass er das Geld hauptsächlich zur Begleichung der Spitalschulden sei- nes kranken Vaters in D._____ [Staat in Afrika] verwendete. Damit relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive etwas. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb sich die vorinstanz- lich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten noch als ange- messen erweist (vgl. dazu auch Urk. 30 S. 14 E. IV.4.2.1.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 4) hat die Vorinstanz sämtliche strafzumessungsrele- vanten Umstände angemessen berücksichtigt und die hypothetische Einsatzstrafe ausreichend tief angesetzt. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass sich die mehrfache Tatbegehung nicht spürbar straferhöhend auswirkt.

E. 3.2.2 Täterkomponenten

E. 3.2.2.1 Die Vorinstanz machte zunächst Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und hielt fest, er sei in D._____ mit der Mutter seiner zwei Kinder verheiratet gewesen, die heute noch dort lebten und die er finanziell unterstütze. Er sei im Jahr 2007 im Alter von 21 oder 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Hier sei er einige Monate zur Schule gegangen und ha- be Deutsch gelernt. Er habe in mehreren Restaurants gearbeitet und sei bis Ende September 2021 von der AOZ mit Sozialhilfe unterstützt worden. Seit Oktober 2021 sei er in zwei Restaurants erwerbstätig. Er habe eine Partnerin, die in Deutschland wohne und mit der er religiös verheiratet sei (Urk. 30 S. 15

- 10 - E. IV.4.2.2.a, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte abweichend aus, seit ca. zwei Mo- naten von seiner ehemaligen Partnerin geschieden zu sein (Urk. 43 S. 3 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aus dem Vorleben und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben.

E. 3.2.2.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2014 wegen mehrfachen Verge- hens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– be- straft. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

27. April 2015 erneut wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (Urk. 31). Auch wenn es sich dabei um länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen handelt, spricht dies doch für einen getrübten Leumund. Ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen ist die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (vgl. so bereits Urk. 30 S. 15 E. IV.4.2.2.b, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen).

E. 3.2.2.3 Weiter berücksichtigte die Vorinstanz in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten dessen Geständnis. Allerdings sei dieses Geständnis unter erdrückender Beweislage erfolgt, nachdem die AOZ die entsprechende Auskunft bei der SVA Zürich eingeholt habe. Entsprechend rechtfertige sich diesbezüglich nur eine marginale Strafminderung. Immerhin lasse sich auch eine gewisse Einsicht und Reue erkennen, indem der Beschuldigte sich für sein Verhalten entschuldigt habe (Urk. 30 S. 15 E. IV.4.2.2.c, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Auch diese Erwägungen treffen zu und können übernommen werden. Mit der Verteidigung (Urk. 44 S. 5) ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar bereit ist, die zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen. Bislang hat er indes noch keine Zahlungen geleistet (Urk. 43 S. 6).

- 11 -

E. 3.2.2.4 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (dennoch) davon auszugehen, dass die Straferhöhungsgründe überwiegen und es sich entsprechend unter Berücksichti- gung sämtlicher Täterkomponenten rechtfertigt, die Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. Insgesamt wäre der Beschuldigte somit für den unrechtmässigen Sozi- alhilfebezug im Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis 11. September 2017 mit einer Stra- fe von 75 Tagen zu bestrafen (Urk. 30 S. 16 E. IV.4.2.2.d).

E. 3.2.2.5 Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ist schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich angesichts des beschränkten Schweregrads des vom Beschuldigten begangenen Delikts noch die Ausfällung einer Geldstrafe rechtfertigt. Da er einer Erwerbstätigkeit nachgeht ist auch nicht davon auszuge- hen, dass eine solche uneinbringlich wäre. Damit besteht Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe, weshalb die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt sind (Urk. 30 S. 16 E. IV.4.2.2.e).

E. 3.3 Zusatzstrafe Wie dargelegt, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Da für die zu beurteilende neue Tat die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Der unrechtmässige Bezug von Sozialleistungen im Zeitraum von 5. Juni 2017 bis 11. September 2019 erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (unzulässiges Ausführen von Lern- fahren) als die schwerere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Strafe von 75 Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips auf 100 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatz- strafe von 70 Tagessätzen ergibt. Auch wenn der Beschuldigte nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist und in einem 100%-Pensum erwerbstätig ist, erweisen sich seine finanziellen Verhältnisse mit einem Einkommen von ca. Fr. 2'300.– (vgl. Prot. I S. 6, Urk. 43 S. 5) als knapp. Immerhin vermag er damit sein Exis- tenzminimum mehr oder weniger zu decken (Urk. 43 S. 5, Urk. 44 S. 5). Der Be- schuldigte ist folglich nicht mittellos. Damit gebieten aber weder die persönlichen

- 12 - noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne einer Ausnah- me von der ordentlichen Untergrenze des Tagessatzes von Fr. 30.– abzuweichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Im Er- gebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Sep- tember 2017 zu bestrafen (vgl. so bereits Urk. 30 S. 16 f. E. IV.4.3.).

E. 3.4 Strafzumessung betreffend unrechtmässigem Sozialhilfebezug nach Erlass des Strafbefehls (Zeitraum vom 11. September 2017 bis 31. Dezember 2017) Was die Tatkomponente bzw. die Deliktsschwere für die Deliktsbegehung im Zeit- raum nach dem 11. September 2017 anbelangt, kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Eine Abweichung ergibt sich betreffend die Summe der nicht gemeldeten Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 9'500.–, die sich aber in einer ähnlichen Grössenordnung bewegt. Entsprechend erweist sich auch hier eine Einsatzstrafe von zwei Monaten als angemessen. Zur Täterkomponente kann ebenfalls auf die schon gemachten Ausführungen verwiesen werden. Erschwe- rend hinzu kommt die dritte Vorstrafe, nämlich die mit vorerwähnten Strafbefehl vom 11. September 2017 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Sodann ist hier ne- ben der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung zusätzlich die Tatbe- gehung während laufender Probezeit straferhöhend zu veranschlagen. Auch hier bewirkt die Berücksichtigung der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 15 Tage. Damit resultiert insgesamt ebenfalls eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– (vgl. so bereits Urk. 30 S. 17 E. IV.4.4.).

E. 3.5 Ergebnis Die bereits festgelegte Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen ist zur soeben festge- setzten Strafe von 75 Tagessätzen hinzuzuzählen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 145 IV 1 E. 1.3), womit sich eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– ergibt (vgl. so auch Urk. 30 S. 18 E. IV.4.4.3.).

- 13 -

E. 4 Widerruf und Gesamtstrafenbildung Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt zutreffende theoretische Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist (Urk. 30 S. 18 E. V.1. und V.3.). Sie führte aus, der Beschuldigte sei vorbestraft und habe sich auch durch eine im Jahr 2015 ausgesprochene und verbüsste Freiheitsstrafe von 30 Tagen nicht beeindrucken lassen, weshalb ihm die für das Absehen von einem Widerruf erforderliche güns- tige Prognose nicht gestellt werden könne (a.a.O., E. V.2.). Das trifft zu, weshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist. Entsprechend ist die zuvor festgelegte Strafe mit der zu widerru- fenden Vorstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen und unter Beach- tung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl, zu bestrafen (vgl. so bereits a.a.O., E. V.4.).

E. 5 Vollzug

E. 5.1 Vorinstanz Unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz, mit dem Ausfällen einer Geldstrafe seien die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Negativ falle ins Gewicht, dass der Beschul- digte vorbestraft sei und teilweise auch während laufender Probezeit delinquiert habe. Allerdings sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Delinquenz des Be- schuldigten bereits länger zurückliege und er sich seither wohlverhalten habe. Sodann befinde er sich nunmehr beruflich auf gutem Weg, wie unter anderem aus der eingereichten Arbeitsbestätigung hervorgehe. Zudem könne angenommen werden, dass der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine zusätzliche Warnwirkung haben werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertige es sich daher, dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und ihm für den nicht zu widerrufenden Teil der

- 14 - Geldstrafe (140 Tagessätze zu Fr. 30.-) den bedingten Vollzug zu gewähren. Den vorerwähnten Bedenken sei mit der Ansetzung der maximalen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 30 S. 19 f. E. VI.).

E. 5.2 Würdigung In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Das von ihr vorge- nommene "Splitting" führt de facto zu einem teilbedingten Vollzug der ausgefällten Gesamtgeldstrafe. Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision von Art. 43 StGB sind jedoch nur noch teilbedingte Freiheitsstrafen möglich (vgl. dazu statt Weiterer OFK-StGB, 21. Aufl., HEIMGARTNER, N 1 zu Art. 43). Entsprechend ist nur ein vollständig oder gar kein bedingter Vollzug der angeordneten Geldstra- fe möglich. Da wie ausgeführt das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf eine vollständig un- bedingte Geldstrafe erkannt werden und ist zugunsten des Beschuldigten eine vollständig bedingte Geldstrafe auszufällen. Mit der Vorinstanz ist unter Hinweis auf die von ihr zu Recht angestellten Bedenken (vgl. dazu soeben unter E. V.5.1.) die Probezeit bei den maximal möglichen fünf Jahren festzulegen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit dem mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon nur abgesehen wer- den kann, wenn die Landesverweisung für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 30 S. 20 E. VII.1.1. f.), auf die ent- sprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Lan-

- 15 - desverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte dar- stellt, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (a.a.O., S. 20-23 E. VII.1.3.). Aufgrund der Vorbringen des Be- schuldigten und dessen Verteidigung im Berufungsverfahren ist ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend nur noch was folgt festzuhalten: Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren keinen schweren persönlichen Härtefall (explizit) geltend, sondern argumentiert vorwiegend mit der Interessenabwägung, welche zugunsten des Beschuldigten auszufallen habe. Das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung des Beschuldigten wiegt zwar mit der Verteidigung nicht besonders hoch. Immerhin ist er aber schon vier Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Entscheidend ist vorliegend, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten eine besondere persönliche Härte darstellt. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte im Gerichtsverfahren einen Dolmetscher benötigt. Den- noch liegen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine besonders gute ge- sellschaftliche und wirtschaftliche Integration vor. Der Beschuldigte lebt zwar schon rund 15 Jahre in der Schweiz, seine berufliche Situation ist aber alles ande- re gefestigt, auch wenn er inzwischen wieder erwerbstätig ist, nachdem er viele Jahre auf Unterstützung durch Sozialhilfe angewiesen war. Der Beschuldigte weist weder vertiefte soziale Beziehungen noch einen anderweitigen speziellen Bezug zur Schweiz auf. Er lebt in keiner festen Beziehung, nachdem er sich von seiner in Deutschland lebenden aus D._____ stammenden Partnerin getrennt hat. Er hat in der Schweiz keine nahen Familienangehörige. Seine Kinder und Mutter leben allesamt in D._____, zu denen er einen regelmässigen Kontakt pflegt (Urk. 43 S. 3 f.). Eine Reintegration in D._____ erscheint unter Hinweis auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz möglich. Der Beschuldigte behauptete eine Ge- fährdungssituation in D._____. Die Gründe, weshalb er in D._____ gesucht und getötet werden soll, wie er allgemein behauptet, wollte er indes nicht näher darle- gen (a.a.O. S. 4). Ein ernsthaftes individuell-konkretes Risiko einer zukünftigen unmenschlichen Behandlung bzw. Tötung hat er weder bewiesen noch zumindest substanziiert (vgl. 6B_1102/2021 vom 20. Mai 2021). Der allgemeine Hinweis, dass er in D._____ getötet würde, ist nichts mehr als eine pauschale, unbelegte Behauptung. Der Beschuldigte verfügt als vorläufig Aufgenommener die Aufent-

- 16 - haltsbewilligung F und die von ihm geltend gemachten Asylgründe wurden dem- zufolge vom Migrationsamt abgelehnt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten anders als seinen Kindern nicht möglich sein soll, in D._____ zu leben. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Er- wägungen (a.a.O., S. 23 f. E. VII.2.) kann ebenfalls verwiesen werden. Schliess- lich hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen. Darauf ist zu verweisen und die entsprechende Anordnung zu übernehmen (a.a.O., S. 24 f. E. VII.3.) V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestäti- gen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschul- digte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'603.65 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. - 17 -
  2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'603.65 amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 18 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. E-10/2017/24560.
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220199-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 27. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

3. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2022 (GG210335)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Oktober 2021 (Urk. D1/9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerru- fen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– (nicht widerrufener Teil) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 594.50 amtliche Verteidigung (bereits entschädigt) Fr. 5'512.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 5'512.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilung]

11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2, Urk. 44 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei des einfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe für schuldig zu erklären.

2. Der Beschuldigte sei - unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe - mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 7. März 2022 ge- mäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft. Innert Frist meldete er dagegen Berufung an (Urk. 25) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 32; vgl. dazu auch Urk. 29/2). 1.2. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzu- reichen (Urk. 34). Mit Eingabe vom 22. April 2022 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 36). 1.3. Am 27. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4 ff.).

2. Umfang der Berufung Der vorinstanzliche Entscheid steht vollumfänglich zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-

- 5 - schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/9), darauf kann verwiesen werden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt anerkannt (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 12 und Urk. 43 S. 5 ff., vgl. auch Urk. 44 S. 3). Auch die (zutreffende) vorinstanzliche rechtliche Würdigung desselben als unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB anerkennt der Beschuldigte. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz will er diesen Tatbestand indes nicht mehrfach erfüllt haben und macht diesbezüglich sinngemäss einen Verstoss gegen das Anklageprinzip geltend (Urk. 44 S. 3 f.). Im Schuldpunkt geht es im Rahmen des Berufungsverfahrens damit einzig um diese Fragen.

3. Würdigung 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten

- 6 - Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begrün- dung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebun- den (BGer 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021, E. 1.1. mit weiteren Hinweisen). 3.2. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, aus seiner Erwerbstätigkeit im C._____ in Zürich von Anfang Juni bis Ende Dezember 2017 Einkünfte im Gesamtbetrag von Fr. 16'771.10 generiert und der Asylorganisation Zürich (AOZ), von der er während dieser Zeit mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt worden sei, nicht gemeldet zu haben, wodurch ihm wirtschaftliche Sozialhil- fe in der Höhe von insgesamt Fr. 13'643.35 ausgerichtet worden sei, worauf er keinen Anspruch gehabt habe (Urk. D1/9). Die Anklageschrift ist präzise genug, um den eingeklagten Sachverhalt von anderen (auch ähnlichen) Sachverhalten zweifelsfrei zu unterscheiden, womit der Umgrenzungsfunktion Genüge getan ist. Der Beschuldigte weiss zudem aufgrund der Anklageschrift genau bzw. es kön- nen keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird. Be- reits aufgrund des in der Anklageschrift klar umrissenen Erwerbszeitraums von ca. sieben Monaten ist klar, dass dem Beschuldigten nicht auf einen Schlag Fr. 16'771.10 ausgerichtet wurden, sondern er monatlich ein Einkommen erzielte (vgl. dazu auch Art. 323 Abs. 1 OR), welches er jeweils bei der AOZ hätte dekla- rieren müssen, von der er im selben Zeitraum monatlich mit wirtschaftlicher Sozi- alhilfe unterstützt wurde, was er jedoch unterliess. Damit erfüllt die Anklageschrift die Informationsfunktion und umschreibt auch eine mehrfache Tatbegehung aus- reichend. Dass sich die Anklageschrift nicht zu den einzelnen Lohnüberweisun- gen nach Höhe, Zeitpunkt und Häufigkeit äussern mag - wie die Verteidigung gel- tend macht (Urk. 44 S. 4) - begründet keine Verletzung des Anklageprinzips. Der Beschuldigte konnte sich denn auch gegen die ihm vorgeworfenen Anschuldigun- gen angemessen verteidigen. Ebenso wenig schadet, dass die Staatsanwalt- schaft die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anschuldigungen im Unterschied zur Vorinstanz als einfache Tatbegehung würdigt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des Gerichts liegt (Art. 350

- 7 - Abs. 1 StPO). Zudem hat die Vorinstanz dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stel- lungnahme zur Frage der mehrfachen Tatbegehung gegeben (Prot. I S. 6, Art. 344 StPO). 3.3. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wur- den. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschei- nen (z.B. eine "Tracht Prügel", Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen, Tötung durch mehrere Messerstiche). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter an- derer Bezeichnung wieder einführen (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 3.4. Der Beschuldigte generierte von Anfang Juni bis Ende Dezember 2017 monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 16'771.10, die er der AOZ, von der er während dieser Zeit monatlich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde, jeweils nicht meldete (vgl. dazu im Einzelnen auch Urk. D1/1/15-20). Der Delikts- zeitraum beträgt ca. sieben Monate, womit in zeitlicher Hinsicht nicht mehr von einem engen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen zusammengehören- den Geschehens ausgegangen werden kann. Dass die Handlungen - wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4, Urk. 44 S. 3) - auf einem Tatentschluss beruhen mögen und das Tatvorgehen jeweils gleichbleibend war, genügt für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht (vgl. dazu BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 bzw. soeben unter E. II.3.1. sowie auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 6.2, und 6B_368/2020 vom 24. Novem- ber 2021, E. 1.3.4., je mit weiteren Verweisen). 3.5. Folglich ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen und das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen.

- 8 - III. Strafe

1. Ausgangslage Bei der Strafzumessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 we- gen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten mit einer Busse von Fr. 300.– und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde. Einen Teil des nunmehr zu beurteilen- den unrechtmässigen Sozialhilfebezugs beging er somit vor Erlass des vorer- wähnten Strafbefehls und einen Teil danach. Damit stellt sich die Frage der Zu- satzstrafenbildung bei teilweiser retrospektiven Konkurrenz. Sodann ist für die Strafzumessung relevant, dass der Beschuldigte einen Teil des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs innert der mit dem vorerwähnten Strafbefehl angesetzten Pro- bezeit von zwei Jahren beging, weshalb der Widerruf des bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe bzw. die Frage der Gesamtstrafenbildung im Wider- rufsfall zu prüfen sein wird.

2. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 30 S. 11 f. E. IV.2. f.), auf die entsprechenden Aus- führungen kann verwiesen werden.

3. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 3.1. Teilweise retrospektive Konkurrenz Unter Bezugnahme auf die dargestellte Ausgangslage (vgl. dazu vorne E. III.1.) machte die Vorinstanz zunächst zutreffende allgemeine Ausführungen zur Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz (Urk. 30 S. 13 E. IV.4.1.), darauf kann verwiesen werden.

- 9 - 3.2. Strafzumessung betreffend unrechtmässigem Sozialhilfebezug vor Erlass des Strafbefehls (Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis 11. September 2017) 3.2.1. Tatkomponenten Der Beschuldigte verschwieg im Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis 11. September 2017 Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 7'000.– aus seiner Erwerbstätigkeit im C._____ in Zürich. Dabei handelt es sich um einen doch nicht mehr unerheblichen Betrag. Gleichwohl ist das objektive Tatverschulden noch im unteren Bereich an- zusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszu- gehen, dass er das Geld hauptsächlich zur Begleichung der Spitalschulden sei- nes kranken Vaters in D._____ [Staat in Afrika] verwendete. Damit relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive etwas. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb sich die vorinstanz- lich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten noch als ange- messen erweist (vgl. dazu auch Urk. 30 S. 14 E. IV.4.2.1.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 4) hat die Vorinstanz sämtliche strafzumessungsrele- vanten Umstände angemessen berücksichtigt und die hypothetische Einsatzstrafe ausreichend tief angesetzt. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass sich die mehrfache Tatbegehung nicht spürbar straferhöhend auswirkt. 3.2.2. Täterkomponenten 3.2.2.1. Die Vorinstanz machte zunächst Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und hielt fest, er sei in D._____ mit der Mutter seiner zwei Kinder verheiratet gewesen, die heute noch dort lebten und die er finanziell unterstütze. Er sei im Jahr 2007 im Alter von 21 oder 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Hier sei er einige Monate zur Schule gegangen und ha- be Deutsch gelernt. Er habe in mehreren Restaurants gearbeitet und sei bis Ende September 2021 von der AOZ mit Sozialhilfe unterstützt worden. Seit Oktober 2021 sei er in zwei Restaurants erwerbstätig. Er habe eine Partnerin, die in Deutschland wohne und mit der er religiös verheiratet sei (Urk. 30 S. 15

- 10 - E. IV.4.2.2.a, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte abweichend aus, seit ca. zwei Mo- naten von seiner ehemaligen Partnerin geschieden zu sein (Urk. 43 S. 3 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aus dem Vorleben und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.2.2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Februar 2014 wegen mehrfachen Verge- hens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– be- straft. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

27. April 2015 erneut wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (Urk. 31). Auch wenn es sich dabei um länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen handelt, spricht dies doch für einen getrübten Leumund. Ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen ist die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (vgl. so bereits Urk. 30 S. 15 E. IV.4.2.2.b, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). 3.2.2.3. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten dessen Geständnis. Allerdings sei dieses Geständnis unter erdrückender Beweislage erfolgt, nachdem die AOZ die entsprechende Auskunft bei der SVA Zürich eingeholt habe. Entsprechend rechtfertige sich diesbezüglich nur eine marginale Strafminderung. Immerhin lasse sich auch eine gewisse Einsicht und Reue erkennen, indem der Beschuldigte sich für sein Verhalten entschuldigt habe (Urk. 30 S. 15 E. IV.4.2.2.c, unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen). Auch diese Erwägungen treffen zu und können übernommen werden. Mit der Verteidigung (Urk. 44 S. 5) ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar bereit ist, die zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen. Bislang hat er indes noch keine Zahlungen geleistet (Urk. 43 S. 6).

- 11 - 3.2.2.4. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (dennoch) davon auszugehen, dass die Straferhöhungsgründe überwiegen und es sich entsprechend unter Berücksichti- gung sämtlicher Täterkomponenten rechtfertigt, die Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. Insgesamt wäre der Beschuldigte somit für den unrechtmässigen Sozi- alhilfebezug im Zeitraum vom 5. Juni 2017 bis 11. September 2017 mit einer Stra- fe von 75 Tagen zu bestrafen (Urk. 30 S. 16 E. IV.4.2.2.d). 3.2.2.5. Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, ist schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich angesichts des beschränkten Schweregrads des vom Beschuldigten begangenen Delikts noch die Ausfällung einer Geldstrafe rechtfertigt. Da er einer Erwerbstätigkeit nachgeht ist auch nicht davon auszuge- hen, dass eine solche uneinbringlich wäre. Damit besteht Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe, weshalb die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt sind (Urk. 30 S. 16 E. IV.4.2.2.e). 3.3. Zusatzstrafe Wie dargelegt, ist die Grundstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Da für die zu beurteilende neue Tat die gleiche Strafart festgelegt wurde, kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Der unrechtmässige Bezug von Sozialleistungen im Zeitraum von 5. Juni 2017 bis 11. September 2019 erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (unzulässiges Ausführen von Lern- fahren) als die schwerere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzte Strafe von 75 Tagessätzen um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips auf 100 Tagessätze zu erhöhen ist. Von dieser Gesamtstrafe ist sodann die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatz- strafe von 70 Tagessätzen ergibt. Auch wenn der Beschuldigte nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist und in einem 100%-Pensum erwerbstätig ist, erweisen sich seine finanziellen Verhältnisse mit einem Einkommen von ca. Fr. 2'300.– (vgl. Prot. I S. 6, Urk. 43 S. 5) als knapp. Immerhin vermag er damit sein Exis- tenzminimum mehr oder weniger zu decken (Urk. 43 S. 5, Urk. 44 S. 5). Der Be- schuldigte ist folglich nicht mittellos. Damit gebieten aber weder die persönlichen

- 12 - noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne einer Ausnah- me von der ordentlichen Untergrenze des Tagessatzes von Fr. 30.– abzuweichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Im Er- gebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Sep- tember 2017 zu bestrafen (vgl. so bereits Urk. 30 S. 16 f. E. IV.4.3.). 3.4. Strafzumessung betreffend unrechtmässigem Sozialhilfebezug nach Erlass des Strafbefehls (Zeitraum vom 11. September 2017 bis 31. Dezember 2017) Was die Tatkomponente bzw. die Deliktsschwere für die Deliktsbegehung im Zeit- raum nach dem 11. September 2017 anbelangt, kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Eine Abweichung ergibt sich betreffend die Summe der nicht gemeldeten Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 9'500.–, die sich aber in einer ähnlichen Grössenordnung bewegt. Entsprechend erweist sich auch hier eine Einsatzstrafe von zwei Monaten als angemessen. Zur Täterkomponente kann ebenfalls auf die schon gemachten Ausführungen verwiesen werden. Erschwe- rend hinzu kommt die dritte Vorstrafe, nämlich die mit vorerwähnten Strafbefehl vom 11. September 2017 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Sodann ist hier ne- ben der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung zusätzlich die Tatbe- gehung während laufender Probezeit straferhöhend zu veranschlagen. Auch hier bewirkt die Berücksichtigung der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 15 Tage. Damit resultiert insgesamt ebenfalls eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– (vgl. so bereits Urk. 30 S. 17 E. IV.4.4.). 3.5. Ergebnis Die bereits festgelegte Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen ist zur soeben festge- setzten Strafe von 75 Tagessätzen hinzuzuzählen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 145 IV 1 E. 1.3), womit sich eine Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– ergibt (vgl. so auch Urk. 30 S. 18 E. IV.4.4.3.).

- 13 -

4. Widerruf und Gesamtstrafenbildung Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt zutreffende theoretische Ausführungen gemacht, auf die zu verweisen ist (Urk. 30 S. 18 E. V.1. und V.3.). Sie führte aus, der Beschuldigte sei vorbestraft und habe sich auch durch eine im Jahr 2015 ausgesprochene und verbüsste Freiheitsstrafe von 30 Tagen nicht beeindrucken lassen, weshalb ihm die für das Absehen von einem Widerruf erforderliche güns- tige Prognose nicht gestellt werden könne (a.a.O., E. V.2.). Das trifft zu, weshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist. Entsprechend ist die zuvor festgelegte Strafe mit der zu widerru- fenden Vorstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen und unter Beach- tung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl, zu bestrafen (vgl. so bereits a.a.O., E. V.4.).

5. Vollzug 5.1. Vorinstanz Unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB erwog die Vorinstanz, mit dem Ausfällen einer Geldstrafe seien die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Negativ falle ins Gewicht, dass der Beschul- digte vorbestraft sei und teilweise auch während laufender Probezeit delinquiert habe. Allerdings sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Delinquenz des Be- schuldigten bereits länger zurückliege und er sich seither wohlverhalten habe. Sodann befinde er sich nunmehr beruflich auf gutem Weg, wie unter anderem aus der eingereichten Arbeitsbestätigung hervorgehe. Zudem könne angenommen werden, dass der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine zusätzliche Warnwirkung haben werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertige es sich daher, dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und ihm für den nicht zu widerrufenden Teil der

- 14 - Geldstrafe (140 Tagessätze zu Fr. 30.-) den bedingten Vollzug zu gewähren. Den vorerwähnten Bedenken sei mit der Ansetzung der maximalen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 30 S. 19 f. E. VI.). 5.2. Würdigung In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Das von ihr vorge- nommene "Splitting" führt de facto zu einem teilbedingten Vollzug der ausgefällten Gesamtgeldstrafe. Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision von Art. 43 StGB sind jedoch nur noch teilbedingte Freiheitsstrafen möglich (vgl. dazu statt Weiterer OFK-StGB, 21. Aufl., HEIMGARTNER, N 1 zu Art. 43). Entsprechend ist nur ein vollständig oder gar kein bedingter Vollzug der angeordneten Geldstra- fe möglich. Da wie ausgeführt das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf eine vollständig un- bedingte Geldstrafe erkannt werden und ist zugunsten des Beschuldigten eine vollständig bedingte Geldstrafe auszufällen. Mit der Vorinstanz ist unter Hinweis auf die von ihr zu Recht angestellten Bedenken (vgl. dazu soeben unter E. V.5.1.) die Probezeit bei den maximal möglichen fünf Jahren festzulegen. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit dem mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon nur abgesehen wer- den kann, wenn die Landesverweisung für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 30 S. 20 E. VII.1.1. f.), auf die ent- sprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Lan-

- 15 - desverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte dar- stellt, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (a.a.O., S. 20-23 E. VII.1.3.). Aufgrund der Vorbringen des Be- schuldigten und dessen Verteidigung im Berufungsverfahren ist ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend nur noch was folgt festzuhalten: Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren keinen schweren persönlichen Härtefall (explizit) geltend, sondern argumentiert vorwiegend mit der Interessenabwägung, welche zugunsten des Beschuldigten auszufallen habe. Das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung des Beschuldigten wiegt zwar mit der Verteidigung nicht besonders hoch. Immerhin ist er aber schon vier Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Entscheidend ist vorliegend, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten eine besondere persönliche Härte darstellt. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte im Gerichtsverfahren einen Dolmetscher benötigt. Den- noch liegen mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine besonders gute ge- sellschaftliche und wirtschaftliche Integration vor. Der Beschuldigte lebt zwar schon rund 15 Jahre in der Schweiz, seine berufliche Situation ist aber alles ande- re gefestigt, auch wenn er inzwischen wieder erwerbstätig ist, nachdem er viele Jahre auf Unterstützung durch Sozialhilfe angewiesen war. Der Beschuldigte weist weder vertiefte soziale Beziehungen noch einen anderweitigen speziellen Bezug zur Schweiz auf. Er lebt in keiner festen Beziehung, nachdem er sich von seiner in Deutschland lebenden aus D._____ stammenden Partnerin getrennt hat. Er hat in der Schweiz keine nahen Familienangehörige. Seine Kinder und Mutter leben allesamt in D._____, zu denen er einen regelmässigen Kontakt pflegt (Urk. 43 S. 3 f.). Eine Reintegration in D._____ erscheint unter Hinweis auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz möglich. Der Beschuldigte behauptete eine Ge- fährdungssituation in D._____. Die Gründe, weshalb er in D._____ gesucht und getötet werden soll, wie er allgemein behauptet, wollte er indes nicht näher darle- gen (a.a.O. S. 4). Ein ernsthaftes individuell-konkretes Risiko einer zukünftigen unmenschlichen Behandlung bzw. Tötung hat er weder bewiesen noch zumindest substanziiert (vgl. 6B_1102/2021 vom 20. Mai 2021). Der allgemeine Hinweis, dass er in D._____ getötet würde, ist nichts mehr als eine pauschale, unbelegte Behauptung. Der Beschuldigte verfügt als vorläufig Aufgenommener die Aufent-

- 16 - haltsbewilligung F und die von ihm geltend gemachten Asylgründe wurden dem- zufolge vom Migrationsamt abgelehnt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten anders als seinen Kindern nicht möglich sein soll, in D._____ zu leben. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen, auf die entsprechenden Er- wägungen (a.a.O., S. 23 f. E. VII.2.) kann ebenfalls verwiesen werden. Schliess- lich hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen. Darauf ist zu verweisen und die entsprechende Anordnung zu übernehmen (a.a.O., S. 24 f. E. VII.3.) V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestäti- gen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Der Beschul- digte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'603.65 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB.

- 17 -

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'603.65 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 18 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. E-10/2017/24560.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

- 19 - Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.