Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2018 entwickelte sich am Wohnort der Beschuldigten an der G._____-strasse 1 in H._____ ein Zimmerbrand, wobei das Feuer auf die Dachkonstruktion übergriff, einen Feuerwehreinsatz bedingte und ei- nen Sachschaden von ca. Fr. 200'000.– verursachte. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 29. September 2020 ging das Feuer vom Bereich des Schwedenofens in der Mietwohnung der Beschuldigten aus: Die Beschuldigte habe hinter dem Ofen in einem Abstand von weniger als zehn Zentimeter zum Ofen brennbares Material, namentlich Holz, gelagert, welches sich beim Betrieb des Ofens durch die Beschuldigte am
E. 1.2 Beschuldigte und Verteidigung bestreiten zum äusseren Sachverhalt, dass der Brand hinter dem Schwedenofen entstanden sei; viel wahrscheinlicher sei ein Brandverlauf ausgehend vom Dachstock nach unten in die Wohnung der Beschul-
- 8 - digten; jedenfalls sei ein Brandausbruch im Dachstock nicht auszuschliessen (Urk. 37 S. 12, S. 14, S. 18; Prot. I S. 10ff.; Urk. 132 S. 3 ff.). Bestritten wird auch die Missachtung einer Sorgfaltspflicht durch die Beschuldigte dahingehend, dass sie sich nicht über Sicherheitsabstände von hinter dem Ofen gelagerten Materials kundig gemacht habe: Die Beschuldigte habe den fraglichen Ofen über 10 Jahre ohne Gebrauchsanweisung betrieben und in dieser Zeit hinter dem Ofen auch Holz gelagert (Urk. 37 S. 22; Urk. 132 S. 29). 2.1. Die Anklage stützt sich zur – wie gesehen: strittigen – Frage der Brandursache auf das in der Untersuchung bei der Firma I._____ AG eingeholte Gutachten von Dr. E._____ (Urk. 13; Urk. 8/19). Im Hauptverfahren wurde auf Antrag der Beschuldigten (Prot. I S. 17) im Sinne einer Beweisergänzung der Kaminfeger J._____ als Zeuge befragt (Prot. I S. 22ff.). Ausserdem wurde der Gutachter Dr. E._____ rechtshilfeweise schriftlich ergänzend befragt (Prot. I S. 38; Urk. 53). In der Folge hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und die Beschuldigte schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 9 f.). Im Berufungsverfahren wurde in Nachachtung des Beweisantrages der Verteidigung (Urk. 67 S. 2) durch eine andere Gerichtsbesetzung der hiesigen Kammer zur Frage der Brandursache be- gründet ein – weiteres – Gutachten eingeholt (Urk. 80, 95f. und 98), welches am
28. April 2023 erstattet wurde (Urk. 102). 2.2. Eingangs ihrer Beweiswürdigung sieht es die Vorinstanz als erstellt an, dass die Beschuldigte eine "beachtliche Anzahl an Gegenständen" hinter dem Ofen gelagert habe bei "zweifelhaft eingehaltenem Mindestabstand zum Ofen" (Urk. 66 S. 5f.). Dies ist ebenso hypothetisch wie irrelevant: – Einzig – Konkret wird der Beschuldigten vorgeworfen, "Holz" hinter dem Ofen gelagert zu haben (Urk. 13 S. 2). Dies gesteht die Beschuldigte ein und zwar sogar dahingehend, dass eben dieses gelagerte Holz den Ofen berührt habe, somit keinerlei Abstand zum Ofen- Gehäuse aufwies (Prot. I S. 12). Entscheidend ist somit die Frage, wo der Brand ausgebrochen ist; wie die Anklage darstellt, hinter dem Schwedenofen, oder, wie die Beschuldigte behaupten lässt, im Dachstock.
- 9 - 2.3. Zu dieser, wie erwogen entscheidenden, Frage liegen aktuell die folgenden
– teilweise bereits erwähnten – massgeblichen Beweismittel vor: Das in der Unter- suchung formell eingeholte Sachverständigengutachten E._____ (Urk. 8/19) sowie die dieses ergänzenden, rechtshilfeweise eingeholten Äusserungen des Gutachters (Urk. 53), die Aussagen des auf Begehren der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen J._____ (Prot. I S. 22ff.) sowie das im Berufungsverfahren formell eingeholte Gutachten B._____ (Urk. 102). Ferner haben sich der spezialisierte Kantonspolizeibeamte D._____ als Brandermittler in seinem Rapport vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und das Forensische Institut Zürich in seinem Spurenbericht vom 24. April 2019 (Urk. 4/2) zur Brander- mittlung geäussert. Schliesslich hat die Beschuldigte Aussagen zur Brandentwick- lung gemacht (Urk. 6 und Prot. I S. 10ff.). 2.4. Gutachter E._____ führte im ersten Gutachten aus, "die vorliegenden Unterlagen lassen den Schluss zu, dass sich der Brandherd hinter dem Ofen befunden hat." Die notwendigen Voraussetzungen für eine Brandentstehung seien "aufgrund der zugrundeliegenden Dokumente bei einem Brandherd hinter dem Ofen gegeben" gewesen. Die Brandentstehung hinter dem Ofen sei plausibel. "Gemäss der Aussage der beschuldigten Person" sei "ein Brandherd im Dachstuhl eine weitere denkbare Ursache des Brandereignisses". Eine Brandentstehung im Dachstuhl sei jedoch (gemäss Einschätzung des Gutachters) unplausibel, da "gemäss den vorliegenden Unterlagen keine Informationen über eine Zündquelle im Dachstuhl (als Voraussetzung einer Brandentstehung) vorhanden" seien (Urk. 8/19 S. 2). Rechtshilfeweise ergänzte der Gutachter E._____, an seinen Aus- führungen im seinem schriftlichen Gutachten ändere sich nichts, es würde bei den dort getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen bleiben (Urk. 53 S. 2/3). Die "Entstehung des Brandes aufgrund brennbaren Materials um den Ofen" be- zeichnete der Gutachter als "sehr wahrscheinlich", andere Brandursachen liessen sich "sehr wahrscheinlich" ausschliessen. Dabei verwendete der Gutachter jeweils jene ihm überhaupt zur Verfügung gestellte Qualifikation, welche die Wahrschein- lichkeit am höchsten umschreibt. Umschreibungen wie "mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit", "zweifellos" oder "mit Sicherheit" wurden dem Gutachter im Fragenkatalog zur Gutachtensergänzung gar nicht zur Verfügung gestellt (Urk.
- 10 - 51). Weiter sagte E._____ aus, "die Brandspuren an der Dachkonstruktion lassen den Schluss zu, dass sich der Brand von unten nach oben und nicht von oben nach unten entwickelt hat", sowie "es ist anzunehmen, dass im Bereich der Russspuren die ursächliche Brandentstehung hinter dem Ofen war. Das war ausreichend, um die Dachkonstruktion zu entzünden" (Urk. 53 S. 4). 2.5. In Würdigung dieser der Vorinstanz vorliegenden Beweismittel hat diese im angefochtenen Urteil erwogen, das Gutachten sei entgegen der Ansicht der Beschuldigten für sich genommen schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es decke sich namentlich mit dem aufgefundenen, teils verkohlten Material um den Schwedenofen und dem weiteren Spurenbild. Dass die fraglichen, für eine Material- entzündung notwendigen hohen Temperaturen erreicht werden konnten, belege die Bedienungsanleitung des Ofens (Urk. 66 S. 7). 2.6. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2022 insoweit Kritik am Gutachten E._____ geübt, als sich die darin enthaltenen Erörterungen als nicht vollends schlüssig erweisen würden. Vorab sei unklar, welche Unterlagen der Untersuchung ihm zur Abfassung seines Gutachtens zu Verfügung gestellt worden seien. Das Gutachten weise sodann auch inhaltlich einzelne Unklarheiten auf. So sei der Schluss, der Brandherd habe sich hinter dem Ofen befunden, allein mit dem Verweis auf die "vorliegenden (nicht näher bezeichneten) Dokumente" nicht verständlich und nachvollziehbar. Sodann sei der Schluss, eine Brandentstehung im Dachstuhl sei unplausibel, wiederum einzig mit dem Verweis auf "die vor- liegenden Unterlagen", nicht selbsterklärend und – mangels Begründung – auch nicht nachvollziehbar oder überprüfbar. Entgegen der Bemerkung des Experten, "gemäss den Unterlagen" sei auch der Dachstuhl berücksichtigt worden, habe das FOR keinerlei Ausführungen zum Dachstock gemacht. Damit konnte die Schlussfolgerung des Gutachters zur Brandentstehung nicht nachvollzogen werden. Als Konsequenz wurde ein neues Gutachten zur Brandursache in Auftrag gegeben (Urk. 80 S. 3ff.). 2.7. Der Gutachter B._____ hält nun dafür, "a) ja, eine exakte Eruierung des Brandherds ist jenseits aller vernünftigen Zweifel möglich. b) Der Brandherd lag in den Holzscheiten, die hinter dem Schwedenofen gelagert wurden". In der Begrün-
- 11 - dung dieser Schlussfolgerung nimmt der Gutachter B._____ Bezug auf "die Bilder, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden". Diese würden "Informa- tionen über die erste Phase der Entwicklung der Feuerbrunst liefern". Die schwar- zen Spuren an der Wand hinter dem Schwedenofen (Abbildungen 1 und 2) würden eindeutig zeigen, in welchen Bereich sich die Flammen entwickelt haben. Die Breite der schwarzen Spuren nimmt mit der Raumhöhe zu und bildet ein kegelförmiges Muster, wie das in solchen Situationen zu erwarten ist (Abbildung 3)" (Urk. 102 S. 4). Damit sagt der Gutachter B._____ auch für den Laien verständlich und mit Verweis auf die Art der dokumentierten Rauch/Russspuren an der Wand auch nachvollziehbar, dass sich das Feuer seiner Meinung nach von unten nach oben entwickelt hat. Zur Frage der Brandursache führt Gutachter B._____ aus, eine Ent- zündung der hinter dem Ofen gelagerten Holzscheite sei die einzige denkbare Ursache. Begründet wird dies dahingehend, die Spuren an der Wand würden auf- zeigen, dass der Brandherd hinter dem Ofen gelegen habe. Dort hätten einzig die Holzscheite als mögliche Entzündungsquelle vorgelegen. Die Entstehung des Brandes aufgrund brennbaren Materials in unmittelbarer Nähe des Ofens sei plausibel, (gar) sehr wahrscheinlich. Dazu wird auf Abbildung 4 verwiesen, worauf (auch für den Laien und vom Gutachter beschrieben) zu erkennen ist, dass direkt hinter dem Ofen Holzscheite gelagert waren, wobei jene, welche Kontakt zum Ofen haben, teilweise verkohlt und andere Holzscheite im Hintergrund intakt geblieben sind (Urk 102 S. 6f.). Die Verteidigung wendet ein, dass nach dem Brand bzw. im Rahmen der Löscharbeiten einiges um den Ofen verändert worden sei, weshalb die Abbildung 4 im Gutachten B._____ nicht die ursprüngliche Situation zeige (Urk. 132 S. 12). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Veränderun- gen um den Ofen gekommen ist. Allerdings zeigen neben Abbildung 4 auch die Fotos 85 und 92 klar, dass die entsprechenden Holzscheite direkt am Ofen gelagert waren (Urk. 4/1 Fotos 85 und 92), was im Übrigen auch die Beschuldigte selbst an der Hauptverhandlung ausgesagt hatte (vgl. Prot. I S. 12). Eine andere Brandur- sache schliesst Gutachter B._____ sodann als nicht plausibel aus: Der Brand sei "jenseits aller vernünftigen Zweifel hinter dem Ofen entstanden und dort seien keine anderen Entzündungsquellen vorhanden". Rauchrohr und Wärmedämmung seien korrekt installiert und frei von Mängeln. Ein Störfall der Stromversorgung sei nicht
- 12 - dokumentiert und es bestünden dort keine Elektroinstallationen. "Die Feststellun- gen im Dachraum" würden dem durch den Gutachter vertretenen Schluss eines Brandausbruchs hinter dem Ofen nicht widersprechen (Urk. 102 S. 7f.). Die abschliessende konkrete Frage, ob sich die Schilderung der Beschuldigten, sie habe ein Glühen in der Decke wahrgenommen, mit dem Spurenbild des Dach- stocks vereinbaren lasse, beantwortet der Experte mit "Die Frage darf nicht ohne Zweifel beantwortet werden". Angesichts der Tatsache, dass er im Weiteren (mit Verweisen) Zeugenaussagen zum Brandwachstum als "höchst subjektiv" bezeichnet, weshalb diese nicht als Beleg bei der Feststellung der Brandursache heranzuziehen seien (Urk. 102 S. 11), ist jedoch offensichtlich, dass der Experte der Schilderung der Beschuldigten dahingehend tendenziell kritisch gegenüber- steht, als er diese für die Ermittlung der Brandursache und des Brandherd als nicht verlässlich respektive relevant taxiert. 3.1. Gutachter B._____ standen sämtliche Prozessakten zur Verfügung (Urk. 102 S. 4). Wie vorstehend dargestellt geht B._____ von einem Brandherd beim hinter dem Ofen gelagerten Holz aus, mit einer Entzündung der direkt am Ofengehäuse anliegenden Holzscheite. Dies erklärt er mit den Brandspuren an den fraglichen Holzscheiten und dem Russ/Rauchspurenbild an der Wand hinter dem Ofen. All dies wirkt verständlich, nachvollziehbar und überzeugend. Aus Urk. 7/1 und 7/3 ist bekannt, dass brennbare Materialien (wie eben Holzscheite) mit einem Mindest- Sicherheitsabstand von 10 Zentimetern zum Ofengehäuse hätten gelagert werden müssen, welcher aber in conreto nicht eingehalten wurde, da ein Teil der Scheite mit direktem Kontakt zum Ofen aufgeschichtet waren (Urk. 5/3 Bilder 22 ff.). Dort sind auch die einseitigen Brand-/Sengspuren an den Holzscheiten erkennbar, wo diese direkt am Ofen auflagen. In Urk. 5/3 Bild 8 ist sodann erkennbar, dass die Brandspuren an der Wand und mit dem Gutachten B._____ (vgl. Urk. 102 S. 4-7) hinter dem Ofen auf der Höhe der Brennkammer des Ofens beginnen. Gemäss Spurenbericht des FOR Zürich war auf der Rückseite des Ofens die Lackierung bis auf die Metallummantelung weggebrannt, was von sehr hohen Temperaturen an dieser Stelle zeuge (Urk. 4/2 S. 5).
- 13 - 3.2. Selbst wenn gemäss Feststellungen im Beschluss der Kammer zur Beweiser- gänzung im Berufungsverfahren das Gutachten E._____ für sich allein nicht für eine rechtsgenügende Bestimmung des Brandherdes und der Brandursache genügt, ist es doch insoweit relevant, als es – wie vorstehend zitiert – das Gutachten B._____ im Resultat und soweit nachvollziehbar in allen entscheidenden Punkten bestätigt und diesem in keiner Weise widerspricht. 3.3. Auch der an den Brandort ausgerückte Polizeibeamte D._____, als Brander- mittler ebenfalls ein Spezialist auf eben diesem Gebiet, geht in seinem Rapport vom
12. Juni 2018 (Urk. 2) zusammengefasst von einem Brandherd beim gelagerten Holz hinter dem Ofen aus, wobei er sich mit der Variante "Brandentstehung im Dachstock" durchaus kritisch und ausführlich auseinandersetzte. 3.4. Das FOR Zürich hat schliesslich in seinem Spurenbericht vom 24. April 2018 (Urk. 4/2) zusammengefasst ebenfalls geschlossen, hinter dem Ofen gelagertes brennbares Material habe sich während des Aufheizens des Ofens hinter dem Brennraum entzündet, daraus resultierend erst ein Glimm- und dann ein Flammen- brand, dessen Flammen auf die Dachkonstruktion übergriffen.
E. 4 Februar 2018 durch die Erhitzung des Ofens entzündet habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass aufgrund der grossen Erhitzung des Ofens im Benützungsfall kein brennbares Material ohne einen gewissen Sicherheitsab- stand zum Ofen gelagert werden dürfe. Dennoch habe sie das brennbare Material ohne genügenden Sicherheitsabstand zum Ofen gelagert und sie habe es ferner auch unterlassen, sich über den notwendigen Sicherheitsabstand kundig zu machen (Urk. 13 S. 2f.).
E. 4.1 All dies versucht die Verteidigung in Zweifel zu ziehen einzig mit der spekula- tiven Behauptung, der Brandherd habe im Dachstock gelegen, das Feuer habe sich anschliessend nach unten durch die Decke gefressen und herunterfallendes bren- nendes Material habe das hinter dem Ofen gelagerte Holz – teilweise – entzündet. Zur Stützung dieser Hypothese führt die Verteidigung ins Feld, dass die Beschul- digte an der Decke ein Glimmen/Glut gesehen habe (Prot. I S. 11), dass Dachspar- ren – nicht nur von unten, sondern teilweise auch – von oben brandbelastet seien (Urk. 37 S. 18; Urk. 132 S. 25), sowie die Angabe des Zeugen J._____, "es sah eher so aus, wie wenn etwas von der Decke runter gefallen wäre und unten weiter- gebrannt hätte" (Prot. I S. 24). Des Weiteren stützt sie sich auf die Experten- meinung von Professor C._____, welcher die Hypothese, dass das Feuer in der Deckenkonstruktion über dem Ofen entstanden sei, als ebenso denkbar qualifiziert wie die Hypothese eines Brandausbruchs an der Rückseite des Holzofens (vgl. Urk. 111/2 S. 3).
- 14 -
E. 4.2 Die Beschuldigte hat selber ausgeführt, dass sie ein Glimmen an der Decke erst bemerkt hatte, als sie die Flammen im Bereich des Ofens mit Wasser gelöscht hatte. Als sie aus der Waschküche zurückkehrend die Wohnung betrat, sah sie als Erstes im Ofenbereich aufsteigende Flammen (vgl. auch Urk. 132 S. 16 f.; Urk. 131 S. 3). Diese Ausführungen der Beschuldigten sind ohne Weiteres überzeugend und glaubhaft. Sie schilderte jedoch nicht, sie hätte gesehen, dass in die Decke zum Dachstock bereits ein Loch gebrannt gewesen sei, geschweige denn, sie habe durch so ein Loch herunterfallendes brennendes Material gesehen (Prot. I S. 10f.; Urk. 131 S. 4 f.). Sie habe "an einer Kante den Lichtschimmer an der Decke" gese- hen (Urk. 6/1 S. 1). Gemäss klarer Schilderung der Beschuldigten war für sie "das Feuer eigentlich gelöscht", nachdem sie die im Bereich des Ofens aufzüngelnden Flammen mit Wasser gelöscht hatte. Mit keinem Wort schilderte sie eine Brandent- wicklung aus dem Dachstock hinunter in den Ofenbereich zum dort gelagerten Holz. Die Beschuldigte schilderte klar, das beim Ofen gelagerte Holz habe teilweise gebrannt und sie habe es gelöscht, bevor sie einen Brand im Dachstock überhaupt wahrgenommen hatte (Urk. 6/1 S. 4). Bereits dadurch ist die Hypothese der Ver- teidigung, ein Brandherd im Dachstock habe zur Entzündung des beim Ofen gelagerten Holzes geführt, respektive brennendes Material sei aus dem Dachstock gefallen, eigentlich widerlegt. Es ist schlicht unmöglich, dass – wie von der Vertei- digung behauptet – von einem Brandherd im Dachstock herunterfallendes brennendes Material das Holz im Ofenbereich entzündet, wenn zum Zeitpunkt, als dieses Holz bereits in Flammen stand, noch gar kein Loch in der Decke bestand, durch welches etwas aus dem Dachstock hätte herunterfallen können. Will man – im Übrigen mit den zitierten Experten – der Beschuldigten glauben, dass sie Glut an der Decke gesehen hat, ist dies nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass diese Glut an der Decke vorgängig durch die aufsteigenden Flammen/Glut des darunter beim Holz hinter dem Ofen liegenden Brandherdes entstanden ist und dann aufglimmte, als die Beschuldigte – nach eigener Darstellung – ein Fenster öffnete und die Glut an der Decke folglich dadurch mit Frischluft versorgte. Betref- fend die Schilderungen der Beschuldigten ist sodann auf die zitierte Äusserung des Gutachters B._____ zu verweisen, wonach Zeugenaussagen zum Brandwachstum
- 15 - notorisch "höchst subjektiv" und deshalb nicht als Beleg bei der Feststellung der Brandursache heranzuziehen seien.
E. 4.3 Mit ihrer Interpretation der Brandbelastung einzelner Holzteile setzt die Ver- teidigung einfach ihre eigene Hypothese über die übereinstimmenden Äusser- ungen der im gesamten Verfahren involvierten Fachpersonen mit der lapidaren Erklärung, diese Fachpersonen hätten allesamt nur unzureichend untersucht (Urk. 37 S. 16; Urk. 132 S. 8 ff.). Wenn sie sodann an der Berufungsverhandlung ausführt, es sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ofen nicht rechtskonform abgenommen und möglicherweise zu nahe an der Holzdecke installiert worden sei (Urk. 132 S. 26), ist dies eine weitere Hypothese, die einer- seits nachgeschoben und andererseits weder belegt noch überhaupt indiziert und von keinem Gutachter in Erwägung gezogen worden ist. Wiederum kann hier auch auf den von der Verteidigung selbst angeführten Professor C._____ hingewiesen werden, welcher eine Brandentstehung hinter dem Ofen auch als mögliche Variante anerkannte (Urk. 111/2 S. 3 f.).
E. 4.4 Mit der Überzeugungskraft der Aussagen des Zeugen J._____ hat sich schliesslich bereits die Vorinstanz – zurecht und zutreffend – kritisch auseinander- gesetzt. Vorab ist J._____ kein unabhängiger, zur Sache befragter Fachmann. Von Beruf ist er nicht Brandermittler oder Brandexperte, sondern Kaminfeger (Prot. I S. 26f.). Er gibt zwar an, keine der Parteien persönlich zu kennen. Auf den Plan trat er allerdings, weil der Vater der Beschuldigten, klarerweise im Bewusstsein der Frage ihrer Verantwortung für das Brandgeschehen, den Zeugen kontaktierte und ihn bat, "die Situation vor Ort" anzuschauen, was zwei oder drei Wochen nach dem Brand erfolgt sei; er sei "vom Vater der Beschuldigten aufgeboten worden um zu beurteilen, ob sie falsch angefeuert hatte, ob etwas im Rohr nicht gut war. Feuer- technisch war alles in Ordnung" (Prot. I S. 22-24). Eine falsche Bedienung beim Einfeuern des Ofens wird der Beschuldigten bekanntlich gar nicht vorgeworfen, sondern eine unsachgemässe Lagerung brennbaren Materials ohne genügenden Abstand zum Ofen. Wenn die Verteidigung vorbringt, J._____ habe den Brandherd klar in der Deckenkonstruktion vermutet (vgl. Urk. 132 S. 15), lässt sich dies seinen Aussagen keineswegs entnehmen: Ins Dachgeschoss habe er "nur reingeschaut",
- 16 - er sei nicht "oben gewesen". Ob sich Material um den Ofen herum entzündet habe, wisse er nicht, "könnte sein, ja, muss aber nicht". Obwohl der Zeuge somit schein- bar keine Kenntnis vom hinter dem Ofen gelagerten Holz respektive dessen Brand- belastung hatte, liess er sich zu Mutmassungen über die Rauch/Russspuren an der hinter dem Ofen liegenden Wand hinreissen bis hin zur Äusserung, es sehe aus, wie wenn etwas von der Decke runter gefallen wäre und unten weitergebrannt hätte" (Prot. I S. 24). Die letzt-zitierte, scheinbar zentrale Aussage des Zeugen ist hingegen eigentlich irrelevant: Unbestritten entstand durch den Brand über dem Ofen an der Decke letztlich ein Durchbruch zum Dachstock (Urk. 37 S. 13; Urk. 4/1 Bilder 1ff. und 16ff.). Dass dort im weiteren Verlauf des Brandgeschehens brennen- des Material herunterfiel, ist durchaus plausibel, sagt jedoch nichts aus über den initialen Brandherd. Auch der von der Verteidigung erwähnte Umstand, dass der Schaden im Dachstock letztlich viel grösser ausfiel als der Schaden in der Wohnung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 12f.; S. 21; Urk. 132 S. 25 f.), lässt nicht auf den ursprünglichen Brand- herd schliessen. Die Verteidigung erklärt diesen Umstand sodann umgehend selber: Aus der Waschküche zurückgekehrt gelang es der Beschuldigten, die Flammen, die sie sofort im Bereich des Ofens wahrnahm, mit Wasser zu löschen. Gegen den sich im Dachstock ausbreitenden Brand vermochte sie jedoch nichts auszurichten, weshalb dieser – mit dem entsprechenden Schadensresultat – aus- ser Kontrolle geriet (Urk. 37 S. 13; vgl. Prot. I S. 10f.). Zu einer allfälligen Brandquelle im Dachstock vermochte der Zeuge J._____ einzig und völlig unbestimmt zu spekulieren, man höre immer wieder, das es in solchen Häusern in den Dächern Marder habe; der Zeuge habe sodann gesehen, dass es dort Kupferleitungen und Kabel, elektrische Leitungen im Dachbereich, habe. Letzteres relativierte er gleich selber wieder dahingehend, dass es sich bei den Kupferdrähten allerdings auch um Telefonleitungen handeln könne (Prot. I S. 24f., S. 29, S. 35). Auch wenn der Verteidigung dahingehend zuzustimmen ist, dass der von der Beschuldigten geschilderte Stromausfall durchaus brandbedingt war (vgl. Urk. 132 S. 18), sagt dies – wiederum – nichts über den initialen Brandaus- bruch aus.
- 17 -
E. 4.5 Der Hypothese der Verteidigung folgend müsste in genau jenem Zeitraum, in welchem die Beschuldigte den Ofen betrieb, im Dachstock ein Brand entstanden sein, verursacht durch "eine von verschiedenen denkbaren Varianten, einen Kurz- schluss an den Stromkabeln durch Marder- oder Tierschäden, irgendeine Ursache im Abstellraum des Vermieters oder eine Wärmeentwicklung beim Kamin des Schwedenofens und eine Entzündung der anliegenden Täferung" (Urk. 37 S. 19). Dieser Brand hätte sich dann just im kurzen Zeitraum, als sich die Beschuldigte in der Waschküche aufhielt, durch die Decke gefressen und brennendes Material wäre heruntergefallen, just an jener Stelle, an welcher die Beschuldigte hinter dem Ofen Holz gelagert hatte und zwar ohne jeglichen Abstand zum aktuell erhitzten Ofengehäuse. Und genau im Kontaktbereich des gelagerten Holzes und des heissen Ofengehäuses hätte sich dann ein Brand entwickelt, der an der Wand ein Russ/Rauchspurenbild hinterliess, welches alle unabhängigen Spezialisten zur Beurteilung veranlasste, das Feuer habe sich von unten nach oben ausgebreitet. Diese Hypothese der Verteidigung ist dermassen spekulativ, dass sie an den im Resultat übereinstimmenden Beurteilungen zu Brandursache und Brandherd durch die beiden Gutachter wie die Spezialisten der Polizei (Brandermittler und FOR) keine ernsthaften Zweifel zu begründen vermag. Gleiches gilt für die Aussage des seitens der Beschuldigten beigezogenen Zeugen J._____, die offensichtlich eben- falls spekulativ, vage und mit der Vorinstanz auch widersprüchlich ausgefallen ist.
E. 5 Auch als Laie ist bekannt, dass Hitze und Flammen auf- und nicht absteigen. Üblicherweise entwickeln sich Brände deshalb von unten nach oben. Dass ein Brand im Dachstuhl entsteht und sich durch die Decke durch eine schmale Ritze in den unteren Raum ausbreitet, dürfte eher bei einem Grossbrand, nachdem die Decke zwischen den Räumen teilweise durchgebrannt und eingebrochen ist, vor- kommen. Allein die Aussagen der Beschuldigten, welche den Brand beim Ofen als gelöscht betrachtete und lediglich noch ein schwaches Glühen in einer Ritze an der Decke wahrnahm, spricht gegen eine solche Brandentwicklung nach unten. Dass sich eine solche Brandübertragung durch eine schmale Ritze dann zudem ausge- rechnet über einem gefährlich gelagerten Stapel Holzscheite in direktem Kontakt zum heissen Ofen ereignet, kann nicht mehr auf einen blossen Zufall zurückgeführt
- 18 - werden. Zwar mag dies eine laienhafte Beurteilung sein; immerhin korreliert sie aber mit dem Fazit der Gutachter B._____ und E._____, weshalb sich auch aus allgemeiner Lebenserfahrung keine fundierten Zweifel an den beiden Gutachten aufdrängen.
E. 6 Der Anklagesachverhalt ist somit – auch und entgegen der diesbezüglichen Bestreitung der Beschuldigten – dahingehend erstellt, dass sich das durch die Beschuldigte mit direktem Kontakt am sich stark erhitzenden Ofengehäuse gela- gerte Brennholz entzündet und letztlich den gesamten Brand verursacht hat.
E. 7 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 8., 9. und 10.) wird bestätigt.
E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'054.40 Gutachten B._____ Kosten Lagerung Schwedenofen (bis 18. Dezember Fr. 7'539.– 2023)
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und der verbleibende Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der
- 24 - amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Privatklägerinnen 1 (L._____ AG) und 2 (K._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die M._____ AG, gemäss Dispositivziffer 4.
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspre- chend Fr. 5'400.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festge- setzt.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 beschlagnahmte Schwe- denofen des Herstellers "N", Typ 2, wird eingezogen und nach Rechtskraft vernichtet.
- Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 139'855.– zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'385.00 Auslagen (Gutachten) Auslagen Sicherstellung und Lagerung Ofen Fr. 11'806.20 (bis zum 18. Oktober 2021) Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 25'201.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 132 S. 2)
- Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuerbrunst freizusprechen.
- Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
- Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen.
- Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils auf das Nachforderungsrecht für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu verzichten.
- Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es seien der Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'968.20 sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. - 4 -
- Für das Berufungsverfahren sei die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Oktober 2021 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 66 S. 14f.). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung noch vor Schranken der Vorinstanz und damit in- nert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 67). Auf Anschlussberufungen wurde verzichtet (vgl. Urk. 76; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 wurde im Sinne des Antrags der Verteidigung in ihrer Berufungs- erklärungsschrift die Einholung eines Gutachtens zur Brandursache angeordnet. Die weiteren Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden begründet abge- wiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 80). Das Gutachten wurde per 28. April 2023 erstattet (Urk. 102). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 67; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt konkludent die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 76). 1.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit gesamthaft angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 StPO). - 5 -
- Prozessuales 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, an sämtlichen Beweisanträgen, die sie bereits gestellt habe, festzuhalten. Zusätzlich beantragte sie die Befragung von B._____ als sachverständigen Zeugen (Prot. II S. 13 f.). 2.2. Zum bereits gestellten Beweisantrag, es sei ein neues Obergutachten bei Professor C._____ oder eventualiter bei einer anderen fachlich kompetenten Institution zur Klärung möglicher Brandursachen einzuholen (vgl. bereits Urk. 110 S. 2), ist zunächst anzumerken, dass es sich beim (zweiten) Gutachten B._____ nicht um ein Obergutachten (vgl. auch Urk. 132 S. 3) handelt, sondern dieses als selbständiges, neues Gutachten eingeholt wurde. Der Ansicht der Verteidigung, dass das Gutachten B._____ in verschiedener Sicht nicht überzeuge, was auch Professor C._____ in seiner, von der Verteidigung eingeholten, Expertenmeinung so festgehalten habe (Urk. 132 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 2 ff.), kann sodann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei der Expertenmeinung von Professor C._____ um eine Parteibehauptung und verfügte dieser bei der Ausarbeitung nicht über sämtliche Unterlagen. So fehlten ihm insbesondere die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf ihre gemachten Beobachtungen in der Tatnacht (Urk. 111/2 S. 2 f.). Ferner macht Professor C._____ auch nicht eigene Fest- stellungen. Vielmehr hält er lediglich fest, dass Gutachter B._____ alternative Hypothesen in Bezug auf die mögliche Brandursache nicht geprüft habe und dessen Gutachten im Endeffekt nicht bestätigt werden könne. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu prüfen, ob sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Gutachter B._____ hat sich im Übrigen und entgegen der Verteidigung sehr wohl mit alternativen Brandursachen befasst, so unter Frage Nr. 2 und 4 in seinem Gutachten, im Rahmen welcher nach den möglichen Ursachen des Brandereignisses bzw. nach der Plausibilität von alterna- tiven Brandursachen gefragt wurde (Urk. 102 S. 6 f.). Gutachter B._____ kam dabei zum Schluss, dass auf Basis der verfügbaren Unterlagen eine Entzündung der ge- lagerten Holzscheite die einzige denkbare Ursache sei und es keine anderen plau- siblen Brandursachen gebe (Urk. 102 S. 6 f.). Er begründet nachvollziehbar und überzeugend, weshalb er dies als einzig mögliche Variante ansieht. Schliesslich - 6 - deckt sich das Gutachten B._____ in dessen Schlussfolgerung mit dem Bericht des FOR (Urk. 4/2 S. 6), sowie dem Rapport vom 12. Juni 2018 von D._____ (Urk. 2 S. 3 ff.) und dem Gutachten E._____ (Urk. 8/19; vgl. auch nachstehend Ziff. II). Selbst Professor C._____ schliesst eine Brandentzündung hinter dem Ofen als eine mögliche Brandursache nicht aus (Urk. 111/2 S. 3). Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung das Gutachten B._____ nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb sich auch die Einholung eines Obergutachtens nicht aufdrängt. Aus den gleichen Über- legungen erübrigt sich auch die Befragung von Professor C._____ (vgl. Urk. 110 S. 2), weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. 2.3. Sodann beantragte die Verteidigung die Befragung von F._____, Forensisches Institut Zürich, als Sachverständigen, da das FOR von Anfang an nur den beschränkten Auftrag erhalten habe, lediglich um den Ofen herum nach Brand- ursachen zu suchen. Mit einer Befragung könne ermittelt werden, dass bereits wegen des begrenzten Auftrags nur eingeschränkt untersucht worden sei (vgl. Urk. 110 S. 6). Wie die Verteidigung richtigerweise ausführt, ergibt sich aus dem Bericht des FOR der an F._____ übertragene (beschränkte) Auftrag. Inwiefern F._____ im Rahmen einer Befragung sachdienliche Erkenntnisse zu anderen mög- lichen Brandursachen machen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine sol- che nicht aufdrängt. Im Übrigen ist jedoch anzumerken, dass auch F._____ in sei- nem Bericht zum gleichen Ergebnis wie Gutachter B._____ – und im Ergebnis auch Gutachter E._____ – kommt. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. 2.4. Ferner stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei Gutachter B._____ als sachverständiger Zeuge zu befragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten B._____ über- zeuge nicht und könne nicht als Beweis dienen. Sollte das Gericht jedoch auf das Gutachten abstellen wollen, sei eine Befragung von Gutachter B._____ unumgäng- lich (Prot. II S. 13 f.). Wie bereits ausgeführt, ist das hiesige Gericht entgegen der Verteidigung der Ansicht, dass das Gutachten B._____ schlüssig und nachvollzieh- bar und im Ergebnis überzeugend ist. Eine Befragung von Gutachter B._____ ist daher nicht notwendig. Der Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. - 7 - 2.5. Schliesslich beantragte die Verteidigung einen Augenschein des Schwede- nofens durch das Gericht (Urk. 132 S. 27). Auch dieser Beweisantrag erweist sich als unbegründet: Wenn die Verteidigung geltend machen will, es sei aufgrund der am Ofen ersichtlichen Brandspuren unmöglich, dass hinter dem Ofen die Brand- ursache liege, so ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst Professor C._____ in seiner Expertenmeinung – wie bereits erwähnt – nicht ausschliesst, dass ein Brand auch hinter dem Ofen entstanden sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Er- kenntnisse ein Augenschein des Ofens bringen könnte. Der Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. II. Schuldpunkt 1.1. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2018 entwickelte sich am Wohnort der Beschuldigten an der G._____-strasse 1 in H._____ ein Zimmerbrand, wobei das Feuer auf die Dachkonstruktion übergriff, einen Feuerwehreinsatz bedingte und ei- nen Sachschaden von ca. Fr. 200'000.– verursachte. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 29. September 2020 ging das Feuer vom Bereich des Schwedenofens in der Mietwohnung der Beschuldigten aus: Die Beschuldigte habe hinter dem Ofen in einem Abstand von weniger als zehn Zentimeter zum Ofen brennbares Material, namentlich Holz, gelagert, welches sich beim Betrieb des Ofens durch die Beschuldigte am
- Februar 2018 durch die Erhitzung des Ofens entzündet habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass aufgrund der grossen Erhitzung des Ofens im Benützungsfall kein brennbares Material ohne einen gewissen Sicherheitsab- stand zum Ofen gelagert werden dürfe. Dennoch habe sie das brennbare Material ohne genügenden Sicherheitsabstand zum Ofen gelagert und sie habe es ferner auch unterlassen, sich über den notwendigen Sicherheitsabstand kundig zu machen (Urk. 13 S. 2f.). 1.2. Beschuldigte und Verteidigung bestreiten zum äusseren Sachverhalt, dass der Brand hinter dem Schwedenofen entstanden sei; viel wahrscheinlicher sei ein Brandverlauf ausgehend vom Dachstock nach unten in die Wohnung der Beschul- - 8 - digten; jedenfalls sei ein Brandausbruch im Dachstock nicht auszuschliessen (Urk. 37 S. 12, S. 14, S. 18; Prot. I S. 10ff.; Urk. 132 S. 3 ff.). Bestritten wird auch die Missachtung einer Sorgfaltspflicht durch die Beschuldigte dahingehend, dass sie sich nicht über Sicherheitsabstände von hinter dem Ofen gelagerten Materials kundig gemacht habe: Die Beschuldigte habe den fraglichen Ofen über 10 Jahre ohne Gebrauchsanweisung betrieben und in dieser Zeit hinter dem Ofen auch Holz gelagert (Urk. 37 S. 22; Urk. 132 S. 29). 2.1. Die Anklage stützt sich zur – wie gesehen: strittigen – Frage der Brandursache auf das in der Untersuchung bei der Firma I._____ AG eingeholte Gutachten von Dr. E._____ (Urk. 13; Urk. 8/19). Im Hauptverfahren wurde auf Antrag der Beschuldigten (Prot. I S. 17) im Sinne einer Beweisergänzung der Kaminfeger J._____ als Zeuge befragt (Prot. I S. 22ff.). Ausserdem wurde der Gutachter Dr. E._____ rechtshilfeweise schriftlich ergänzend befragt (Prot. I S. 38; Urk. 53). In der Folge hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und die Beschuldigte schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 9 f.). Im Berufungsverfahren wurde in Nachachtung des Beweisantrages der Verteidigung (Urk. 67 S. 2) durch eine andere Gerichtsbesetzung der hiesigen Kammer zur Frage der Brandursache be- gründet ein – weiteres – Gutachten eingeholt (Urk. 80, 95f. und 98), welches am
- April 2023 erstattet wurde (Urk. 102). 2.2. Eingangs ihrer Beweiswürdigung sieht es die Vorinstanz als erstellt an, dass die Beschuldigte eine "beachtliche Anzahl an Gegenständen" hinter dem Ofen gelagert habe bei "zweifelhaft eingehaltenem Mindestabstand zum Ofen" (Urk. 66 S. 5f.). Dies ist ebenso hypothetisch wie irrelevant: – Einzig – Konkret wird der Beschuldigten vorgeworfen, "Holz" hinter dem Ofen gelagert zu haben (Urk. 13 S. 2). Dies gesteht die Beschuldigte ein und zwar sogar dahingehend, dass eben dieses gelagerte Holz den Ofen berührt habe, somit keinerlei Abstand zum Ofen- Gehäuse aufwies (Prot. I S. 12). Entscheidend ist somit die Frage, wo der Brand ausgebrochen ist; wie die Anklage darstellt, hinter dem Schwedenofen, oder, wie die Beschuldigte behaupten lässt, im Dachstock. - 9 - 2.3. Zu dieser, wie erwogen entscheidenden, Frage liegen aktuell die folgenden – teilweise bereits erwähnten – massgeblichen Beweismittel vor: Das in der Unter- suchung formell eingeholte Sachverständigengutachten E._____ (Urk. 8/19) sowie die dieses ergänzenden, rechtshilfeweise eingeholten Äusserungen des Gutachters (Urk. 53), die Aussagen des auf Begehren der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen J._____ (Prot. I S. 22ff.) sowie das im Berufungsverfahren formell eingeholte Gutachten B._____ (Urk. 102). Ferner haben sich der spezialisierte Kantonspolizeibeamte D._____ als Brandermittler in seinem Rapport vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und das Forensische Institut Zürich in seinem Spurenbericht vom 24. April 2019 (Urk. 4/2) zur Brander- mittlung geäussert. Schliesslich hat die Beschuldigte Aussagen zur Brandentwick- lung gemacht (Urk. 6 und Prot. I S. 10ff.). 2.4. Gutachter E._____ führte im ersten Gutachten aus, "die vorliegenden Unterlagen lassen den Schluss zu, dass sich der Brandherd hinter dem Ofen befunden hat." Die notwendigen Voraussetzungen für eine Brandentstehung seien "aufgrund der zugrundeliegenden Dokumente bei einem Brandherd hinter dem Ofen gegeben" gewesen. Die Brandentstehung hinter dem Ofen sei plausibel. "Gemäss der Aussage der beschuldigten Person" sei "ein Brandherd im Dachstuhl eine weitere denkbare Ursache des Brandereignisses". Eine Brandentstehung im Dachstuhl sei jedoch (gemäss Einschätzung des Gutachters) unplausibel, da "gemäss den vorliegenden Unterlagen keine Informationen über eine Zündquelle im Dachstuhl (als Voraussetzung einer Brandentstehung) vorhanden" seien (Urk. 8/19 S. 2). Rechtshilfeweise ergänzte der Gutachter E._____, an seinen Aus- führungen im seinem schriftlichen Gutachten ändere sich nichts, es würde bei den dort getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen bleiben (Urk. 53 S. 2/3). Die "Entstehung des Brandes aufgrund brennbaren Materials um den Ofen" be- zeichnete der Gutachter als "sehr wahrscheinlich", andere Brandursachen liessen sich "sehr wahrscheinlich" ausschliessen. Dabei verwendete der Gutachter jeweils jene ihm überhaupt zur Verfügung gestellte Qualifikation, welche die Wahrschein- lichkeit am höchsten umschreibt. Umschreibungen wie "mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit", "zweifellos" oder "mit Sicherheit" wurden dem Gutachter im Fragenkatalog zur Gutachtensergänzung gar nicht zur Verfügung gestellt (Urk. - 10 - 51). Weiter sagte E._____ aus, "die Brandspuren an der Dachkonstruktion lassen den Schluss zu, dass sich der Brand von unten nach oben und nicht von oben nach unten entwickelt hat", sowie "es ist anzunehmen, dass im Bereich der Russspuren die ursächliche Brandentstehung hinter dem Ofen war. Das war ausreichend, um die Dachkonstruktion zu entzünden" (Urk. 53 S. 4). 2.5. In Würdigung dieser der Vorinstanz vorliegenden Beweismittel hat diese im angefochtenen Urteil erwogen, das Gutachten sei entgegen der Ansicht der Beschuldigten für sich genommen schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es decke sich namentlich mit dem aufgefundenen, teils verkohlten Material um den Schwedenofen und dem weiteren Spurenbild. Dass die fraglichen, für eine Material- entzündung notwendigen hohen Temperaturen erreicht werden konnten, belege die Bedienungsanleitung des Ofens (Urk. 66 S. 7). 2.6. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2022 insoweit Kritik am Gutachten E._____ geübt, als sich die darin enthaltenen Erörterungen als nicht vollends schlüssig erweisen würden. Vorab sei unklar, welche Unterlagen der Untersuchung ihm zur Abfassung seines Gutachtens zu Verfügung gestellt worden seien. Das Gutachten weise sodann auch inhaltlich einzelne Unklarheiten auf. So sei der Schluss, der Brandherd habe sich hinter dem Ofen befunden, allein mit dem Verweis auf die "vorliegenden (nicht näher bezeichneten) Dokumente" nicht verständlich und nachvollziehbar. Sodann sei der Schluss, eine Brandentstehung im Dachstuhl sei unplausibel, wiederum einzig mit dem Verweis auf "die vor- liegenden Unterlagen", nicht selbsterklärend und – mangels Begründung – auch nicht nachvollziehbar oder überprüfbar. Entgegen der Bemerkung des Experten, "gemäss den Unterlagen" sei auch der Dachstuhl berücksichtigt worden, habe das FOR keinerlei Ausführungen zum Dachstock gemacht. Damit konnte die Schlussfolgerung des Gutachters zur Brandentstehung nicht nachvollzogen werden. Als Konsequenz wurde ein neues Gutachten zur Brandursache in Auftrag gegeben (Urk. 80 S. 3ff.). 2.7. Der Gutachter B._____ hält nun dafür, "a) ja, eine exakte Eruierung des Brandherds ist jenseits aller vernünftigen Zweifel möglich. b) Der Brandherd lag in den Holzscheiten, die hinter dem Schwedenofen gelagert wurden". In der Begrün- - 11 - dung dieser Schlussfolgerung nimmt der Gutachter B._____ Bezug auf "die Bilder, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden". Diese würden "Informa- tionen über die erste Phase der Entwicklung der Feuerbrunst liefern". Die schwar- zen Spuren an der Wand hinter dem Schwedenofen (Abbildungen 1 und 2) würden eindeutig zeigen, in welchen Bereich sich die Flammen entwickelt haben. Die Breite der schwarzen Spuren nimmt mit der Raumhöhe zu und bildet ein kegelförmiges Muster, wie das in solchen Situationen zu erwarten ist (Abbildung 3)" (Urk. 102 S. 4). Damit sagt der Gutachter B._____ auch für den Laien verständlich und mit Verweis auf die Art der dokumentierten Rauch/Russspuren an der Wand auch nachvollziehbar, dass sich das Feuer seiner Meinung nach von unten nach oben entwickelt hat. Zur Frage der Brandursache führt Gutachter B._____ aus, eine Ent- zündung der hinter dem Ofen gelagerten Holzscheite sei die einzige denkbare Ursache. Begründet wird dies dahingehend, die Spuren an der Wand würden auf- zeigen, dass der Brandherd hinter dem Ofen gelegen habe. Dort hätten einzig die Holzscheite als mögliche Entzündungsquelle vorgelegen. Die Entstehung des Brandes aufgrund brennbaren Materials in unmittelbarer Nähe des Ofens sei plausibel, (gar) sehr wahrscheinlich. Dazu wird auf Abbildung 4 verwiesen, worauf (auch für den Laien und vom Gutachter beschrieben) zu erkennen ist, dass direkt hinter dem Ofen Holzscheite gelagert waren, wobei jene, welche Kontakt zum Ofen haben, teilweise verkohlt und andere Holzscheite im Hintergrund intakt geblieben sind (Urk 102 S. 6f.). Die Verteidigung wendet ein, dass nach dem Brand bzw. im Rahmen der Löscharbeiten einiges um den Ofen verändert worden sei, weshalb die Abbildung 4 im Gutachten B._____ nicht die ursprüngliche Situation zeige (Urk. 132 S. 12). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Veränderun- gen um den Ofen gekommen ist. Allerdings zeigen neben Abbildung 4 auch die Fotos 85 und 92 klar, dass die entsprechenden Holzscheite direkt am Ofen gelagert waren (Urk. 4/1 Fotos 85 und 92), was im Übrigen auch die Beschuldigte selbst an der Hauptverhandlung ausgesagt hatte (vgl. Prot. I S. 12). Eine andere Brandur- sache schliesst Gutachter B._____ sodann als nicht plausibel aus: Der Brand sei "jenseits aller vernünftigen Zweifel hinter dem Ofen entstanden und dort seien keine anderen Entzündungsquellen vorhanden". Rauchrohr und Wärmedämmung seien korrekt installiert und frei von Mängeln. Ein Störfall der Stromversorgung sei nicht - 12 - dokumentiert und es bestünden dort keine Elektroinstallationen. "Die Feststellun- gen im Dachraum" würden dem durch den Gutachter vertretenen Schluss eines Brandausbruchs hinter dem Ofen nicht widersprechen (Urk. 102 S. 7f.). Die abschliessende konkrete Frage, ob sich die Schilderung der Beschuldigten, sie habe ein Glühen in der Decke wahrgenommen, mit dem Spurenbild des Dach- stocks vereinbaren lasse, beantwortet der Experte mit "Die Frage darf nicht ohne Zweifel beantwortet werden". Angesichts der Tatsache, dass er im Weiteren (mit Verweisen) Zeugenaussagen zum Brandwachstum als "höchst subjektiv" bezeichnet, weshalb diese nicht als Beleg bei der Feststellung der Brandursache heranzuziehen seien (Urk. 102 S. 11), ist jedoch offensichtlich, dass der Experte der Schilderung der Beschuldigten dahingehend tendenziell kritisch gegenüber- steht, als er diese für die Ermittlung der Brandursache und des Brandherd als nicht verlässlich respektive relevant taxiert. 3.1. Gutachter B._____ standen sämtliche Prozessakten zur Verfügung (Urk. 102 S. 4). Wie vorstehend dargestellt geht B._____ von einem Brandherd beim hinter dem Ofen gelagerten Holz aus, mit einer Entzündung der direkt am Ofengehäuse anliegenden Holzscheite. Dies erklärt er mit den Brandspuren an den fraglichen Holzscheiten und dem Russ/Rauchspurenbild an der Wand hinter dem Ofen. All dies wirkt verständlich, nachvollziehbar und überzeugend. Aus Urk. 7/1 und 7/3 ist bekannt, dass brennbare Materialien (wie eben Holzscheite) mit einem Mindest- Sicherheitsabstand von 10 Zentimetern zum Ofengehäuse hätten gelagert werden müssen, welcher aber in conreto nicht eingehalten wurde, da ein Teil der Scheite mit direktem Kontakt zum Ofen aufgeschichtet waren (Urk. 5/3 Bilder 22 ff.). Dort sind auch die einseitigen Brand-/Sengspuren an den Holzscheiten erkennbar, wo diese direkt am Ofen auflagen. In Urk. 5/3 Bild 8 ist sodann erkennbar, dass die Brandspuren an der Wand und mit dem Gutachten B._____ (vgl. Urk. 102 S. 4-7) hinter dem Ofen auf der Höhe der Brennkammer des Ofens beginnen. Gemäss Spurenbericht des FOR Zürich war auf der Rückseite des Ofens die Lackierung bis auf die Metallummantelung weggebrannt, was von sehr hohen Temperaturen an dieser Stelle zeuge (Urk. 4/2 S. 5). - 13 - 3.2. Selbst wenn gemäss Feststellungen im Beschluss der Kammer zur Beweiser- gänzung im Berufungsverfahren das Gutachten E._____ für sich allein nicht für eine rechtsgenügende Bestimmung des Brandherdes und der Brandursache genügt, ist es doch insoweit relevant, als es – wie vorstehend zitiert – das Gutachten B._____ im Resultat und soweit nachvollziehbar in allen entscheidenden Punkten bestätigt und diesem in keiner Weise widerspricht. 3.3. Auch der an den Brandort ausgerückte Polizeibeamte D._____, als Brander- mittler ebenfalls ein Spezialist auf eben diesem Gebiet, geht in seinem Rapport vom
- Juni 2018 (Urk. 2) zusammengefasst von einem Brandherd beim gelagerten Holz hinter dem Ofen aus, wobei er sich mit der Variante "Brandentstehung im Dachstock" durchaus kritisch und ausführlich auseinandersetzte. 3.4. Das FOR Zürich hat schliesslich in seinem Spurenbericht vom 24. April 2018 (Urk. 4/2) zusammengefasst ebenfalls geschlossen, hinter dem Ofen gelagertes brennbares Material habe sich während des Aufheizens des Ofens hinter dem Brennraum entzündet, daraus resultierend erst ein Glimm- und dann ein Flammen- brand, dessen Flammen auf die Dachkonstruktion übergriffen. 4.1. All dies versucht die Verteidigung in Zweifel zu ziehen einzig mit der spekula- tiven Behauptung, der Brandherd habe im Dachstock gelegen, das Feuer habe sich anschliessend nach unten durch die Decke gefressen und herunterfallendes bren- nendes Material habe das hinter dem Ofen gelagerte Holz – teilweise – entzündet. Zur Stützung dieser Hypothese führt die Verteidigung ins Feld, dass die Beschul- digte an der Decke ein Glimmen/Glut gesehen habe (Prot. I S. 11), dass Dachspar- ren – nicht nur von unten, sondern teilweise auch – von oben brandbelastet seien (Urk. 37 S. 18; Urk. 132 S. 25), sowie die Angabe des Zeugen J._____, "es sah eher so aus, wie wenn etwas von der Decke runter gefallen wäre und unten weiter- gebrannt hätte" (Prot. I S. 24). Des Weiteren stützt sie sich auf die Experten- meinung von Professor C._____, welcher die Hypothese, dass das Feuer in der Deckenkonstruktion über dem Ofen entstanden sei, als ebenso denkbar qualifiziert wie die Hypothese eines Brandausbruchs an der Rückseite des Holzofens (vgl. Urk. 111/2 S. 3). - 14 - 4.2. Die Beschuldigte hat selber ausgeführt, dass sie ein Glimmen an der Decke erst bemerkt hatte, als sie die Flammen im Bereich des Ofens mit Wasser gelöscht hatte. Als sie aus der Waschküche zurückkehrend die Wohnung betrat, sah sie als Erstes im Ofenbereich aufsteigende Flammen (vgl. auch Urk. 132 S. 16 f.; Urk. 131 S. 3). Diese Ausführungen der Beschuldigten sind ohne Weiteres überzeugend und glaubhaft. Sie schilderte jedoch nicht, sie hätte gesehen, dass in die Decke zum Dachstock bereits ein Loch gebrannt gewesen sei, geschweige denn, sie habe durch so ein Loch herunterfallendes brennendes Material gesehen (Prot. I S. 10f.; Urk. 131 S. 4 f.). Sie habe "an einer Kante den Lichtschimmer an der Decke" gese- hen (Urk. 6/1 S. 1). Gemäss klarer Schilderung der Beschuldigten war für sie "das Feuer eigentlich gelöscht", nachdem sie die im Bereich des Ofens aufzüngelnden Flammen mit Wasser gelöscht hatte. Mit keinem Wort schilderte sie eine Brandent- wicklung aus dem Dachstock hinunter in den Ofenbereich zum dort gelagerten Holz. Die Beschuldigte schilderte klar, das beim Ofen gelagerte Holz habe teilweise gebrannt und sie habe es gelöscht, bevor sie einen Brand im Dachstock überhaupt wahrgenommen hatte (Urk. 6/1 S. 4). Bereits dadurch ist die Hypothese der Ver- teidigung, ein Brandherd im Dachstock habe zur Entzündung des beim Ofen gelagerten Holzes geführt, respektive brennendes Material sei aus dem Dachstock gefallen, eigentlich widerlegt. Es ist schlicht unmöglich, dass – wie von der Vertei- digung behauptet – von einem Brandherd im Dachstock herunterfallendes brennendes Material das Holz im Ofenbereich entzündet, wenn zum Zeitpunkt, als dieses Holz bereits in Flammen stand, noch gar kein Loch in der Decke bestand, durch welches etwas aus dem Dachstock hätte herunterfallen können. Will man – im Übrigen mit den zitierten Experten – der Beschuldigten glauben, dass sie Glut an der Decke gesehen hat, ist dies nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass diese Glut an der Decke vorgängig durch die aufsteigenden Flammen/Glut des darunter beim Holz hinter dem Ofen liegenden Brandherdes entstanden ist und dann aufglimmte, als die Beschuldigte – nach eigener Darstellung – ein Fenster öffnete und die Glut an der Decke folglich dadurch mit Frischluft versorgte. Betref- fend die Schilderungen der Beschuldigten ist sodann auf die zitierte Äusserung des Gutachters B._____ zu verweisen, wonach Zeugenaussagen zum Brandwachstum - 15 - notorisch "höchst subjektiv" und deshalb nicht als Beleg bei der Feststellung der Brandursache heranzuziehen seien. 4.3. Mit ihrer Interpretation der Brandbelastung einzelner Holzteile setzt die Ver- teidigung einfach ihre eigene Hypothese über die übereinstimmenden Äusser- ungen der im gesamten Verfahren involvierten Fachpersonen mit der lapidaren Erklärung, diese Fachpersonen hätten allesamt nur unzureichend untersucht (Urk. 37 S. 16; Urk. 132 S. 8 ff.). Wenn sie sodann an der Berufungsverhandlung ausführt, es sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ofen nicht rechtskonform abgenommen und möglicherweise zu nahe an der Holzdecke installiert worden sei (Urk. 132 S. 26), ist dies eine weitere Hypothese, die einer- seits nachgeschoben und andererseits weder belegt noch überhaupt indiziert und von keinem Gutachter in Erwägung gezogen worden ist. Wiederum kann hier auch auf den von der Verteidigung selbst angeführten Professor C._____ hingewiesen werden, welcher eine Brandentstehung hinter dem Ofen auch als mögliche Variante anerkannte (Urk. 111/2 S. 3 f.). 4.4. Mit der Überzeugungskraft der Aussagen des Zeugen J._____ hat sich schliesslich bereits die Vorinstanz – zurecht und zutreffend – kritisch auseinander- gesetzt. Vorab ist J._____ kein unabhängiger, zur Sache befragter Fachmann. Von Beruf ist er nicht Brandermittler oder Brandexperte, sondern Kaminfeger (Prot. I S. 26f.). Er gibt zwar an, keine der Parteien persönlich zu kennen. Auf den Plan trat er allerdings, weil der Vater der Beschuldigten, klarerweise im Bewusstsein der Frage ihrer Verantwortung für das Brandgeschehen, den Zeugen kontaktierte und ihn bat, "die Situation vor Ort" anzuschauen, was zwei oder drei Wochen nach dem Brand erfolgt sei; er sei "vom Vater der Beschuldigten aufgeboten worden um zu beurteilen, ob sie falsch angefeuert hatte, ob etwas im Rohr nicht gut war. Feuer- technisch war alles in Ordnung" (Prot. I S. 22-24). Eine falsche Bedienung beim Einfeuern des Ofens wird der Beschuldigten bekanntlich gar nicht vorgeworfen, sondern eine unsachgemässe Lagerung brennbaren Materials ohne genügenden Abstand zum Ofen. Wenn die Verteidigung vorbringt, J._____ habe den Brandherd klar in der Deckenkonstruktion vermutet (vgl. Urk. 132 S. 15), lässt sich dies seinen Aussagen keineswegs entnehmen: Ins Dachgeschoss habe er "nur reingeschaut", - 16 - er sei nicht "oben gewesen". Ob sich Material um den Ofen herum entzündet habe, wisse er nicht, "könnte sein, ja, muss aber nicht". Obwohl der Zeuge somit schein- bar keine Kenntnis vom hinter dem Ofen gelagerten Holz respektive dessen Brand- belastung hatte, liess er sich zu Mutmassungen über die Rauch/Russspuren an der hinter dem Ofen liegenden Wand hinreissen bis hin zur Äusserung, es sehe aus, wie wenn etwas von der Decke runter gefallen wäre und unten weitergebrannt hätte" (Prot. I S. 24). Die letzt-zitierte, scheinbar zentrale Aussage des Zeugen ist hingegen eigentlich irrelevant: Unbestritten entstand durch den Brand über dem Ofen an der Decke letztlich ein Durchbruch zum Dachstock (Urk. 37 S. 13; Urk. 4/1 Bilder 1ff. und 16ff.). Dass dort im weiteren Verlauf des Brandgeschehens brennen- des Material herunterfiel, ist durchaus plausibel, sagt jedoch nichts aus über den initialen Brandherd. Auch der von der Verteidigung erwähnte Umstand, dass der Schaden im Dachstock letztlich viel grösser ausfiel als der Schaden in der Wohnung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 12f.; S. 21; Urk. 132 S. 25 f.), lässt nicht auf den ursprünglichen Brand- herd schliessen. Die Verteidigung erklärt diesen Umstand sodann umgehend selber: Aus der Waschküche zurückgekehrt gelang es der Beschuldigten, die Flammen, die sie sofort im Bereich des Ofens wahrnahm, mit Wasser zu löschen. Gegen den sich im Dachstock ausbreitenden Brand vermochte sie jedoch nichts auszurichten, weshalb dieser – mit dem entsprechenden Schadensresultat – aus- ser Kontrolle geriet (Urk. 37 S. 13; vgl. Prot. I S. 10f.). Zu einer allfälligen Brandquelle im Dachstock vermochte der Zeuge J._____ einzig und völlig unbestimmt zu spekulieren, man höre immer wieder, das es in solchen Häusern in den Dächern Marder habe; der Zeuge habe sodann gesehen, dass es dort Kupferleitungen und Kabel, elektrische Leitungen im Dachbereich, habe. Letzteres relativierte er gleich selber wieder dahingehend, dass es sich bei den Kupferdrähten allerdings auch um Telefonleitungen handeln könne (Prot. I S. 24f., S. 29, S. 35). Auch wenn der Verteidigung dahingehend zuzustimmen ist, dass der von der Beschuldigten geschilderte Stromausfall durchaus brandbedingt war (vgl. Urk. 132 S. 18), sagt dies – wiederum – nichts über den initialen Brandaus- bruch aus. - 17 - 4.5. Der Hypothese der Verteidigung folgend müsste in genau jenem Zeitraum, in welchem die Beschuldigte den Ofen betrieb, im Dachstock ein Brand entstanden sein, verursacht durch "eine von verschiedenen denkbaren Varianten, einen Kurz- schluss an den Stromkabeln durch Marder- oder Tierschäden, irgendeine Ursache im Abstellraum des Vermieters oder eine Wärmeentwicklung beim Kamin des Schwedenofens und eine Entzündung der anliegenden Täferung" (Urk. 37 S. 19). Dieser Brand hätte sich dann just im kurzen Zeitraum, als sich die Beschuldigte in der Waschküche aufhielt, durch die Decke gefressen und brennendes Material wäre heruntergefallen, just an jener Stelle, an welcher die Beschuldigte hinter dem Ofen Holz gelagert hatte und zwar ohne jeglichen Abstand zum aktuell erhitzten Ofengehäuse. Und genau im Kontaktbereich des gelagerten Holzes und des heissen Ofengehäuses hätte sich dann ein Brand entwickelt, der an der Wand ein Russ/Rauchspurenbild hinterliess, welches alle unabhängigen Spezialisten zur Beurteilung veranlasste, das Feuer habe sich von unten nach oben ausgebreitet. Diese Hypothese der Verteidigung ist dermassen spekulativ, dass sie an den im Resultat übereinstimmenden Beurteilungen zu Brandursache und Brandherd durch die beiden Gutachter wie die Spezialisten der Polizei (Brandermittler und FOR) keine ernsthaften Zweifel zu begründen vermag. Gleiches gilt für die Aussage des seitens der Beschuldigten beigezogenen Zeugen J._____, die offensichtlich eben- falls spekulativ, vage und mit der Vorinstanz auch widersprüchlich ausgefallen ist.
- Auch als Laie ist bekannt, dass Hitze und Flammen auf- und nicht absteigen. Üblicherweise entwickeln sich Brände deshalb von unten nach oben. Dass ein Brand im Dachstuhl entsteht und sich durch die Decke durch eine schmale Ritze in den unteren Raum ausbreitet, dürfte eher bei einem Grossbrand, nachdem die Decke zwischen den Räumen teilweise durchgebrannt und eingebrochen ist, vor- kommen. Allein die Aussagen der Beschuldigten, welche den Brand beim Ofen als gelöscht betrachtete und lediglich noch ein schwaches Glühen in einer Ritze an der Decke wahrnahm, spricht gegen eine solche Brandentwicklung nach unten. Dass sich eine solche Brandübertragung durch eine schmale Ritze dann zudem ausge- rechnet über einem gefährlich gelagerten Stapel Holzscheite in direktem Kontakt zum heissen Ofen ereignet, kann nicht mehr auf einen blossen Zufall zurückgeführt - 18 - werden. Zwar mag dies eine laienhafte Beurteilung sein; immerhin korreliert sie aber mit dem Fazit der Gutachter B._____ und E._____, weshalb sich auch aus allgemeiner Lebenserfahrung keine fundierten Zweifel an den beiden Gutachten aufdrängen.
- Der Anklagesachverhalt ist somit – auch und entgegen der diesbezüglichen Bestreitung der Beschuldigten – dahingehend erstellt, dass sich das durch die Beschuldigte mit direktem Kontakt am sich stark erhitzenden Ofengehäuse gela- gerte Brennholz entzündet und letztlich den gesamten Brand verursacht hat.
- Anklagebehörde und Vorinstanz haben das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten als fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 13; Urk. 66 S. 14). Die Verteidigung hat sich – ausgehend von einem anderen Sachverhalt – mit einer allfälligen rechtlichen Würdigung nur rudimentär auseinander gesetzt: Die Beschuldigte habe den Ofen über zehn Jahre lang betrieben, ohne dass es zu einer Entzündung gelagerten Holzes gekommen sei; sie habe sich daher nicht über geltende Sicherheits- abstände kundig machen müssen (Urk. 37 S. 22; Urk. 132 S. 29). Diese Argumen- tation geht fehl: Erstelltermassen war der Zwischenraum zwischen dem Ofen und der Wand mit Holzscheiten ausgefüllt. Die Beschuldigte lagerte damit Brennholz mit direktem Kontakt zum Ofengehäuse, welches sich dermassen erhitzte, dass die Lackierung bis auf die Metallummantelung weggebrannt war. Dass bei direkt an einer sehr heissen Metallplatte gelagertem Holz die Gefahr einer Entzündung besteht, leuchtet ohne Weiteres jeder durchschnittlich vernünftigen und gebildeten Person ein. Hegt diese diesbezüglich – unverständlicherweise – doch noch irgend- welche Zweifel, ist sie selbstverständlich gehalten, sich kundig zu machen, bevor sie einen potentiell feuergefährlichen Gegenstand wie einen sich stark erhitzenden Ofen betreibt. Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten äusserst unvorsich- tig. Dass die Entzündung erst nach zehn Jahren des Betreibens des Ofens erfolgte, kann verschiedene Ursachen haben und entlastet die Beschuldigte nicht: Mögli- cherweise hatte sie bisher anderes Holz gelagert oder dieses auf leicht andere Weise gelagert; möglicherweise hatte sie auch einfach jahrelang Glück. Nichtsdes- totrotz hat sie betreffend die konkrete Lagerung des am 5. Februar 2018 in Brand - 19 - geratenen Holzes elementare Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie keinerlei Sicher- heitsabstand zur Rückwand des sich erhitzenden Ofengehäuses einhielt. Der massgebliche Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt und der angefoch- tene Schuldspruch zu bestätigen. III. Sanktion
- Die Anklagebehörde hat für die Beschuldigte eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen beantragt (Urk. 66 S. 2). Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nicht geäussert (Urk. 37; Urk. 132). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen bestraft (Urk. 66 S. 14).
- Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen abgesteckt und die Grund- sätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 66 S. 11). 3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, das Feuer sei von erheblichem Ausmass gewesen und habe den Dachstock des Mehrfamilienhauses an der G._____-strasse 1 in H._____ zu einem grossen Teil zerstört, woraus ein beachtlicher finanzieller Sachschaden von weit über Fr. 100'000.– resultierte. Dieser hätte leicht, nämlich durch korrekte Lagerung des brennbaren Materials, vermieden werden können (Urk. 66 S. 11). Dies trifft zu. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten vor diesem Hintergrund geradezu als "schwer" einzustufen, ist jedoch sehr streng. Dass glücklicherweise keine Personen verletzt wurden, trifft zu. Die Beschuldigte hat sodann primär sich selber gefährdet. Wohl leuchtet es jedem durchschnittlichen Betreiber eines Schwedenofens ein, dass kein Brennholz mit direktem Kontakt zum sich erhitzenden Ofengehäuse ge- lagert werden soll. Dennoch dürfte sich die Beschuldigte in ihrem Verhalten durch den – glücklichen – Umstand in Sicherheit gewähnt haben, dass offenbar jahrelang nichts passiert ist. Das objektive Tatverschulden wiegt daher – im Spektrum möglicher Deliktskonstellationen – wohl nicht sehr leicht, jedoch auch noch nicht mittelschwer. - 20 - 3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz der Beschuldigten erleichternd angerechnet, dass sie sofort nach Brandausbruch Löschversuche unternahm und die Feuerwehr rief. Da zu diesem Zeitpunkt die tatbestandserfüllende Handlung, das sorgfaltspflichtwidrige Lagern von Brennmaterial, bereits abschlossen war, handelt es dabei jedoch um ein Nachtatverhalten. Bei einer fahrlässigen Tatbe- gehung, bei welcher der Taterfolg weder willentlich noch wissentlich herbeigeführt wird, dürfte dieses Verhalten sodann die Regel sein. Die Beschuldigte handelte weniger aus Bequemlichkeit als aus Nachlässigkeit, sich über eine korrekte Lagerung des Brennholzes zu informieren und die entsprechenden Sicherheits- bestimmungen einzuhalten. 3.3. Insgesamt wiegt ihr Verschulden noch leicht. Es besteht kein Anlass, mit der (Einsatz-)Strafe das von der Anklagebehörde beantragte Strafmass um das Drei- fache zu überschreiten. Das Verschulden rechtfertigt vielmehr eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten. 3.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten wiedergegeben. An der Berufungsverhand- lung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Vergangenheit an einem Trauma leidet und auch Mühe mit dem Sprechen sowie Legasthenie hat (Urk. 131 S. 2; vgl. Urk. 75). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weder geständig noch reuig und weist auch keine gesteigerte Strafempfindlichkeit auf. 3.5. Die Täterkomponente wiegt mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral, weshalb die Beschuldigte mit 90 Strafeinheiten zu bestrafen ist.
- Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB), die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB) und der Beschuldigten unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 und 44 Abs. 1 StGB; Art. 391 Abs. 2 StPO). - 21 - IV. Zivilansprüche
- Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin 2 Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 139'855.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 14). Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerinnen 1 und 2. Ferner monierte sie – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 22) –, dass sich die K._____ (K._____) – die Privatklägerin 2 – gar nicht gültig als Privatklägerin konstituiert habe, weshalb auf ihre Zivilklage nicht einzutreten sei (Urk. 132 S. 30).
- Die Verteidigung macht geltend, die von der K._____ gemachte Eingabe vom
- Februar 2020 habe Rechtsanwalt Y._____ verfasst und unterzeichnet, welcher aber gemäss Handelsregisterauszug für die K._____ nicht zeichnungsberechtigt sei. Ferner liege auch keine Vollmacht vor, weshalb es an einer rechtlich genügenden Konstituierung der K._____ fehle (Urk. 132 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde die Eingabe der Privatklägerin 2 durch Herrn Y._____ als Vertreter und im Namen der Privat- klägerin 2 unterzeichnet, wobei das Briefpapier und der klare Bezug zum Schadensereignis auf eine – zumindest konkludente – Bevollmächtigung hin- weisen, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4. m.w.H.). Sodann wurden mit erwähnter Eingabe offensichtlich bezugnehmend auf das Strafver- fahren adhäsionsweise Schadenersatzansprüche geltend gemacht (vgl. Urk. 66 S. 13; Urk. 10/11). Es liegt ohne Weiteres und entgegen der Verteidigung eine gültige Konstituierung der Privatklägerschaft 2 vor. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 ist ausgangsgemäss zu bestätigen (vgl. Urk. 10/11). V. Sicherstellung Die Vorinstanz entschied, dass der beschlagnahmte Schwedenofen einzuziehen und nach Rechtskraft zu vernichten sei (Urk. 66 S. 14). Dies wurde von der Vertei- - 22 - digung nicht moniert (Urk. 132). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung betreffend den in der Untersuchung beschlagnahmten Ofen zu bestätigen. VI. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 7., 8. und 9.; Art. 426 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Ferner sind der Beschuldigten auch die Kosten für die Sicherstellung und Lagerung des Schwedenofens aufzuerlegen. Diese belaufen sich bis zum 18. Dezember 2023 auf Fr. 7'539.–.
- Die einzig appellierende Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Die Reduktion der Sanktionshöhe ist durchaus auch ein wohlwollender Ermessensentscheid. Allerdings ist ihr zugute zu halten, dass im Berufungsverfahren auf ihren Beweisantrag hin ein zweites Gutachten als notwendig erachtet und eingeholt wurde. Die Kosten des Berufungs- verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind im Ergebnis der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorhalt einer staatlichen Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 22'202.90 (inkl. Barauslagen und MwSt., exklusive Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 133/6). Vor Vorinstanz wurde die Verteidigung bereits mit Fr. 25'201.65 entschädigt (Urk. 66 S. 15). Für die Erstellung des Plädoyers verrechnete sie über 30 Stunden, was sich angesichts der Komplexität des Falles sowie der vorinstanzlichen Sanktion mit einer bedingten Geldstrafe nicht recht- fertigt. Die Verordnung über die Anwaltsgebühren sieht für die Entschädigung der Rechtsvertretung einen Rahmen von Fr. 600 bis Fr. 8'000 vor (LS215.3). Mehr als eine Verdoppelung des oberen Rahmens erscheint deshalb angesichts der Tat- sache, dass die amtliche Verteidigerin bereits im erstinstanzlichen mandatiert war, - 23 - nicht angezeigt. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die Verteidigung pauschal mit Fr. 15'000.– zu entschädigen. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 beschlagnahmte Schwedenofen des Herstellers "N", Typ 2, wird eingezogen und nach Rechtskraft vernichtet.
- Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 139'855.– zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 8., 9. und 10.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'054.40 Gutachten B._____ Kosten Lagerung Schwedenofen (bis 18. Dezember Fr. 7'539.– 2023)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und der verbleibende Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der - 24 - amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Privatklägerinnen 1 (L._____ AG) und 2 (K._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die M._____ AG, gemäss Dispositivziffer 4.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220089-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 11. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 (GG200021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 14 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspre- chend Fr. 5'400.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festge- setzt.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 beschlagnahmte Schwe- denofen des Herstellers "N", Typ 2, wird eingezogen und nach Rechtskraft vernichtet.
5. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 139'855.– zu bezahlen.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'385.00 Auslagen (Gutachten) Auslagen Sicherstellung und Lagerung Ofen Fr. 11'806.20 (bis zum 18. Oktober 2021) Fr. 100.00 Zeugenentschädigung Fr. 25'201.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 132 S. 2)
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuerbrunst freizusprechen.
2. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
3. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen.
4. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils auf das Nachforderungsrecht für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu verzichten.
5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Es seien der Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'968.20 sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- 4 -
7. Für das Berufungsverfahren sei die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
4. Oktober 2021 wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 66 S. 14f.). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung noch vor Schranken der Vorinstanz und damit in- nert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 67). Auf Anschlussberufungen wurde verzichtet (vgl. Urk. 76; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 wurde im Sinne des Antrags der Verteidigung in ihrer Berufungs- erklärungsschrift die Einholung eines Gutachtens zur Brandursache angeordnet. Die weiteren Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden begründet abge- wiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 80). Das Gutachten wurde per 28. April 2023 erstattet (Urk. 102). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 67; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt konkludent die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 76). 1.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit gesamthaft angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 StPO).
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, an sämtlichen Beweisanträgen, die sie bereits gestellt habe, festzuhalten. Zusätzlich beantragte sie die Befragung von B._____ als sachverständigen Zeugen (Prot. II S. 13 f.). 2.2. Zum bereits gestellten Beweisantrag, es sei ein neues Obergutachten bei Professor C._____ oder eventualiter bei einer anderen fachlich kompetenten Institution zur Klärung möglicher Brandursachen einzuholen (vgl. bereits Urk. 110 S. 2), ist zunächst anzumerken, dass es sich beim (zweiten) Gutachten B._____ nicht um ein Obergutachten (vgl. auch Urk. 132 S. 3) handelt, sondern dieses als selbständiges, neues Gutachten eingeholt wurde. Der Ansicht der Verteidigung, dass das Gutachten B._____ in verschiedener Sicht nicht überzeuge, was auch Professor C._____ in seiner, von der Verteidigung eingeholten, Expertenmeinung so festgehalten habe (Urk. 132 S. 3 ff.; Urk. 110 S. 2 ff.), kann sodann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei der Expertenmeinung von Professor C._____ um eine Parteibehauptung und verfügte dieser bei der Ausarbeitung nicht über sämtliche Unterlagen. So fehlten ihm insbesondere die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf ihre gemachten Beobachtungen in der Tatnacht (Urk. 111/2 S. 2 f.). Ferner macht Professor C._____ auch nicht eigene Fest- stellungen. Vielmehr hält er lediglich fest, dass Gutachter B._____ alternative Hypothesen in Bezug auf die mögliche Brandursache nicht geprüft habe und dessen Gutachten im Endeffekt nicht bestätigt werden könne. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu prüfen, ob sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Gutachter B._____ hat sich im Übrigen und entgegen der Verteidigung sehr wohl mit alternativen Brandursachen befasst, so unter Frage Nr. 2 und 4 in seinem Gutachten, im Rahmen welcher nach den möglichen Ursachen des Brandereignisses bzw. nach der Plausibilität von alterna- tiven Brandursachen gefragt wurde (Urk. 102 S. 6 f.). Gutachter B._____ kam dabei zum Schluss, dass auf Basis der verfügbaren Unterlagen eine Entzündung der ge- lagerten Holzscheite die einzige denkbare Ursache sei und es keine anderen plau- siblen Brandursachen gebe (Urk. 102 S. 6 f.). Er begründet nachvollziehbar und überzeugend, weshalb er dies als einzig mögliche Variante ansieht. Schliesslich
- 6 - deckt sich das Gutachten B._____ in dessen Schlussfolgerung mit dem Bericht des FOR (Urk. 4/2 S. 6), sowie dem Rapport vom 12. Juni 2018 von D._____ (Urk. 2 S. 3 ff.) und dem Gutachten E._____ (Urk. 8/19; vgl. auch nachstehend Ziff. II). Selbst Professor C._____ schliesst eine Brandentzündung hinter dem Ofen als eine mögliche Brandursache nicht aus (Urk. 111/2 S. 3). Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung das Gutachten B._____ nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb sich auch die Einholung eines Obergutachtens nicht aufdrängt. Aus den gleichen Über- legungen erübrigt sich auch die Befragung von Professor C._____ (vgl. Urk. 110 S. 2), weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. 2.3. Sodann beantragte die Verteidigung die Befragung von F._____, Forensisches Institut Zürich, als Sachverständigen, da das FOR von Anfang an nur den beschränkten Auftrag erhalten habe, lediglich um den Ofen herum nach Brand- ursachen zu suchen. Mit einer Befragung könne ermittelt werden, dass bereits wegen des begrenzten Auftrags nur eingeschränkt untersucht worden sei (vgl. Urk. 110 S. 6). Wie die Verteidigung richtigerweise ausführt, ergibt sich aus dem Bericht des FOR der an F._____ übertragene (beschränkte) Auftrag. Inwiefern F._____ im Rahmen einer Befragung sachdienliche Erkenntnisse zu anderen mög- lichen Brandursachen machen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine sol- che nicht aufdrängt. Im Übrigen ist jedoch anzumerken, dass auch F._____ in sei- nem Bericht zum gleichen Ergebnis wie Gutachter B._____ – und im Ergebnis auch Gutachter E._____ – kommt. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. 2.4. Ferner stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei Gutachter B._____ als sachverständiger Zeuge zu befragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten B._____ über- zeuge nicht und könne nicht als Beweis dienen. Sollte das Gericht jedoch auf das Gutachten abstellen wollen, sei eine Befragung von Gutachter B._____ unumgäng- lich (Prot. II S. 13 f.). Wie bereits ausgeführt, ist das hiesige Gericht entgegen der Verteidigung der Ansicht, dass das Gutachten B._____ schlüssig und nachvollzieh- bar und im Ergebnis überzeugend ist. Eine Befragung von Gutachter B._____ ist daher nicht notwendig. Der Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen.
- 7 - 2.5. Schliesslich beantragte die Verteidigung einen Augenschein des Schwede- nofens durch das Gericht (Urk. 132 S. 27). Auch dieser Beweisantrag erweist sich als unbegründet: Wenn die Verteidigung geltend machen will, es sei aufgrund der am Ofen ersichtlichen Brandspuren unmöglich, dass hinter dem Ofen die Brand- ursache liege, so ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst Professor C._____ in seiner Expertenmeinung – wie bereits erwähnt – nicht ausschliesst, dass ein Brand auch hinter dem Ofen entstanden sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Er- kenntnisse ein Augenschein des Ofens bringen könnte. Der Beweisantrag ist entsprechend abzuweisen. II. Schuldpunkt 1.1. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2018 entwickelte sich am Wohnort der Beschuldigten an der G._____-strasse 1 in H._____ ein Zimmerbrand, wobei das Feuer auf die Dachkonstruktion übergriff, einen Feuerwehreinsatz bedingte und ei- nen Sachschaden von ca. Fr. 200'000.– verursachte. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 29. September 2020 ging das Feuer vom Bereich des Schwedenofens in der Mietwohnung der Beschuldigten aus: Die Beschuldigte habe hinter dem Ofen in einem Abstand von weniger als zehn Zentimeter zum Ofen brennbares Material, namentlich Holz, gelagert, welches sich beim Betrieb des Ofens durch die Beschuldigte am
4. Februar 2018 durch die Erhitzung des Ofens entzündet habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass aufgrund der grossen Erhitzung des Ofens im Benützungsfall kein brennbares Material ohne einen gewissen Sicherheitsab- stand zum Ofen gelagert werden dürfe. Dennoch habe sie das brennbare Material ohne genügenden Sicherheitsabstand zum Ofen gelagert und sie habe es ferner auch unterlassen, sich über den notwendigen Sicherheitsabstand kundig zu machen (Urk. 13 S. 2f.). 1.2. Beschuldigte und Verteidigung bestreiten zum äusseren Sachverhalt, dass der Brand hinter dem Schwedenofen entstanden sei; viel wahrscheinlicher sei ein Brandverlauf ausgehend vom Dachstock nach unten in die Wohnung der Beschul-
- 8 - digten; jedenfalls sei ein Brandausbruch im Dachstock nicht auszuschliessen (Urk. 37 S. 12, S. 14, S. 18; Prot. I S. 10ff.; Urk. 132 S. 3 ff.). Bestritten wird auch die Missachtung einer Sorgfaltspflicht durch die Beschuldigte dahingehend, dass sie sich nicht über Sicherheitsabstände von hinter dem Ofen gelagerten Materials kundig gemacht habe: Die Beschuldigte habe den fraglichen Ofen über 10 Jahre ohne Gebrauchsanweisung betrieben und in dieser Zeit hinter dem Ofen auch Holz gelagert (Urk. 37 S. 22; Urk. 132 S. 29). 2.1. Die Anklage stützt sich zur – wie gesehen: strittigen – Frage der Brandursache auf das in der Untersuchung bei der Firma I._____ AG eingeholte Gutachten von Dr. E._____ (Urk. 13; Urk. 8/19). Im Hauptverfahren wurde auf Antrag der Beschuldigten (Prot. I S. 17) im Sinne einer Beweisergänzung der Kaminfeger J._____ als Zeuge befragt (Prot. I S. 22ff.). Ausserdem wurde der Gutachter Dr. E._____ rechtshilfeweise schriftlich ergänzend befragt (Prot. I S. 38; Urk. 53). In der Folge hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und die Beschuldigte schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 9 f.). Im Berufungsverfahren wurde in Nachachtung des Beweisantrages der Verteidigung (Urk. 67 S. 2) durch eine andere Gerichtsbesetzung der hiesigen Kammer zur Frage der Brandursache be- gründet ein – weiteres – Gutachten eingeholt (Urk. 80, 95f. und 98), welches am
28. April 2023 erstattet wurde (Urk. 102). 2.2. Eingangs ihrer Beweiswürdigung sieht es die Vorinstanz als erstellt an, dass die Beschuldigte eine "beachtliche Anzahl an Gegenständen" hinter dem Ofen gelagert habe bei "zweifelhaft eingehaltenem Mindestabstand zum Ofen" (Urk. 66 S. 5f.). Dies ist ebenso hypothetisch wie irrelevant: – Einzig – Konkret wird der Beschuldigten vorgeworfen, "Holz" hinter dem Ofen gelagert zu haben (Urk. 13 S. 2). Dies gesteht die Beschuldigte ein und zwar sogar dahingehend, dass eben dieses gelagerte Holz den Ofen berührt habe, somit keinerlei Abstand zum Ofen- Gehäuse aufwies (Prot. I S. 12). Entscheidend ist somit die Frage, wo der Brand ausgebrochen ist; wie die Anklage darstellt, hinter dem Schwedenofen, oder, wie die Beschuldigte behaupten lässt, im Dachstock.
- 9 - 2.3. Zu dieser, wie erwogen entscheidenden, Frage liegen aktuell die folgenden
– teilweise bereits erwähnten – massgeblichen Beweismittel vor: Das in der Unter- suchung formell eingeholte Sachverständigengutachten E._____ (Urk. 8/19) sowie die dieses ergänzenden, rechtshilfeweise eingeholten Äusserungen des Gutachters (Urk. 53), die Aussagen des auf Begehren der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen J._____ (Prot. I S. 22ff.) sowie das im Berufungsverfahren formell eingeholte Gutachten B._____ (Urk. 102). Ferner haben sich der spezialisierte Kantonspolizeibeamte D._____ als Brandermittler in seinem Rapport vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und das Forensische Institut Zürich in seinem Spurenbericht vom 24. April 2019 (Urk. 4/2) zur Brander- mittlung geäussert. Schliesslich hat die Beschuldigte Aussagen zur Brandentwick- lung gemacht (Urk. 6 und Prot. I S. 10ff.). 2.4. Gutachter E._____ führte im ersten Gutachten aus, "die vorliegenden Unterlagen lassen den Schluss zu, dass sich der Brandherd hinter dem Ofen befunden hat." Die notwendigen Voraussetzungen für eine Brandentstehung seien "aufgrund der zugrundeliegenden Dokumente bei einem Brandherd hinter dem Ofen gegeben" gewesen. Die Brandentstehung hinter dem Ofen sei plausibel. "Gemäss der Aussage der beschuldigten Person" sei "ein Brandherd im Dachstuhl eine weitere denkbare Ursache des Brandereignisses". Eine Brandentstehung im Dachstuhl sei jedoch (gemäss Einschätzung des Gutachters) unplausibel, da "gemäss den vorliegenden Unterlagen keine Informationen über eine Zündquelle im Dachstuhl (als Voraussetzung einer Brandentstehung) vorhanden" seien (Urk. 8/19 S. 2). Rechtshilfeweise ergänzte der Gutachter E._____, an seinen Aus- führungen im seinem schriftlichen Gutachten ändere sich nichts, es würde bei den dort getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen bleiben (Urk. 53 S. 2/3). Die "Entstehung des Brandes aufgrund brennbaren Materials um den Ofen" be- zeichnete der Gutachter als "sehr wahrscheinlich", andere Brandursachen liessen sich "sehr wahrscheinlich" ausschliessen. Dabei verwendete der Gutachter jeweils jene ihm überhaupt zur Verfügung gestellte Qualifikation, welche die Wahrschein- lichkeit am höchsten umschreibt. Umschreibungen wie "mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit", "zweifellos" oder "mit Sicherheit" wurden dem Gutachter im Fragenkatalog zur Gutachtensergänzung gar nicht zur Verfügung gestellt (Urk.
- 10 - 51). Weiter sagte E._____ aus, "die Brandspuren an der Dachkonstruktion lassen den Schluss zu, dass sich der Brand von unten nach oben und nicht von oben nach unten entwickelt hat", sowie "es ist anzunehmen, dass im Bereich der Russspuren die ursächliche Brandentstehung hinter dem Ofen war. Das war ausreichend, um die Dachkonstruktion zu entzünden" (Urk. 53 S. 4). 2.5. In Würdigung dieser der Vorinstanz vorliegenden Beweismittel hat diese im angefochtenen Urteil erwogen, das Gutachten sei entgegen der Ansicht der Beschuldigten für sich genommen schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es decke sich namentlich mit dem aufgefundenen, teils verkohlten Material um den Schwedenofen und dem weiteren Spurenbild. Dass die fraglichen, für eine Material- entzündung notwendigen hohen Temperaturen erreicht werden konnten, belege die Bedienungsanleitung des Ofens (Urk. 66 S. 7). 2.6. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 29. Juni 2022 insoweit Kritik am Gutachten E._____ geübt, als sich die darin enthaltenen Erörterungen als nicht vollends schlüssig erweisen würden. Vorab sei unklar, welche Unterlagen der Untersuchung ihm zur Abfassung seines Gutachtens zu Verfügung gestellt worden seien. Das Gutachten weise sodann auch inhaltlich einzelne Unklarheiten auf. So sei der Schluss, der Brandherd habe sich hinter dem Ofen befunden, allein mit dem Verweis auf die "vorliegenden (nicht näher bezeichneten) Dokumente" nicht verständlich und nachvollziehbar. Sodann sei der Schluss, eine Brandentstehung im Dachstuhl sei unplausibel, wiederum einzig mit dem Verweis auf "die vor- liegenden Unterlagen", nicht selbsterklärend und – mangels Begründung – auch nicht nachvollziehbar oder überprüfbar. Entgegen der Bemerkung des Experten, "gemäss den Unterlagen" sei auch der Dachstuhl berücksichtigt worden, habe das FOR keinerlei Ausführungen zum Dachstock gemacht. Damit konnte die Schlussfolgerung des Gutachters zur Brandentstehung nicht nachvollzogen werden. Als Konsequenz wurde ein neues Gutachten zur Brandursache in Auftrag gegeben (Urk. 80 S. 3ff.). 2.7. Der Gutachter B._____ hält nun dafür, "a) ja, eine exakte Eruierung des Brandherds ist jenseits aller vernünftigen Zweifel möglich. b) Der Brandherd lag in den Holzscheiten, die hinter dem Schwedenofen gelagert wurden". In der Begrün-
- 11 - dung dieser Schlussfolgerung nimmt der Gutachter B._____ Bezug auf "die Bilder, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden". Diese würden "Informa- tionen über die erste Phase der Entwicklung der Feuerbrunst liefern". Die schwar- zen Spuren an der Wand hinter dem Schwedenofen (Abbildungen 1 und 2) würden eindeutig zeigen, in welchen Bereich sich die Flammen entwickelt haben. Die Breite der schwarzen Spuren nimmt mit der Raumhöhe zu und bildet ein kegelförmiges Muster, wie das in solchen Situationen zu erwarten ist (Abbildung 3)" (Urk. 102 S. 4). Damit sagt der Gutachter B._____ auch für den Laien verständlich und mit Verweis auf die Art der dokumentierten Rauch/Russspuren an der Wand auch nachvollziehbar, dass sich das Feuer seiner Meinung nach von unten nach oben entwickelt hat. Zur Frage der Brandursache führt Gutachter B._____ aus, eine Ent- zündung der hinter dem Ofen gelagerten Holzscheite sei die einzige denkbare Ursache. Begründet wird dies dahingehend, die Spuren an der Wand würden auf- zeigen, dass der Brandherd hinter dem Ofen gelegen habe. Dort hätten einzig die Holzscheite als mögliche Entzündungsquelle vorgelegen. Die Entstehung des Brandes aufgrund brennbaren Materials in unmittelbarer Nähe des Ofens sei plausibel, (gar) sehr wahrscheinlich. Dazu wird auf Abbildung 4 verwiesen, worauf (auch für den Laien und vom Gutachter beschrieben) zu erkennen ist, dass direkt hinter dem Ofen Holzscheite gelagert waren, wobei jene, welche Kontakt zum Ofen haben, teilweise verkohlt und andere Holzscheite im Hintergrund intakt geblieben sind (Urk 102 S. 6f.). Die Verteidigung wendet ein, dass nach dem Brand bzw. im Rahmen der Löscharbeiten einiges um den Ofen verändert worden sei, weshalb die Abbildung 4 im Gutachten B._____ nicht die ursprüngliche Situation zeige (Urk. 132 S. 12). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Veränderun- gen um den Ofen gekommen ist. Allerdings zeigen neben Abbildung 4 auch die Fotos 85 und 92 klar, dass die entsprechenden Holzscheite direkt am Ofen gelagert waren (Urk. 4/1 Fotos 85 und 92), was im Übrigen auch die Beschuldigte selbst an der Hauptverhandlung ausgesagt hatte (vgl. Prot. I S. 12). Eine andere Brandur- sache schliesst Gutachter B._____ sodann als nicht plausibel aus: Der Brand sei "jenseits aller vernünftigen Zweifel hinter dem Ofen entstanden und dort seien keine anderen Entzündungsquellen vorhanden". Rauchrohr und Wärmedämmung seien korrekt installiert und frei von Mängeln. Ein Störfall der Stromversorgung sei nicht
- 12 - dokumentiert und es bestünden dort keine Elektroinstallationen. "Die Feststellun- gen im Dachraum" würden dem durch den Gutachter vertretenen Schluss eines Brandausbruchs hinter dem Ofen nicht widersprechen (Urk. 102 S. 7f.). Die abschliessende konkrete Frage, ob sich die Schilderung der Beschuldigten, sie habe ein Glühen in der Decke wahrgenommen, mit dem Spurenbild des Dach- stocks vereinbaren lasse, beantwortet der Experte mit "Die Frage darf nicht ohne Zweifel beantwortet werden". Angesichts der Tatsache, dass er im Weiteren (mit Verweisen) Zeugenaussagen zum Brandwachstum als "höchst subjektiv" bezeichnet, weshalb diese nicht als Beleg bei der Feststellung der Brandursache heranzuziehen seien (Urk. 102 S. 11), ist jedoch offensichtlich, dass der Experte der Schilderung der Beschuldigten dahingehend tendenziell kritisch gegenüber- steht, als er diese für die Ermittlung der Brandursache und des Brandherd als nicht verlässlich respektive relevant taxiert. 3.1. Gutachter B._____ standen sämtliche Prozessakten zur Verfügung (Urk. 102 S. 4). Wie vorstehend dargestellt geht B._____ von einem Brandherd beim hinter dem Ofen gelagerten Holz aus, mit einer Entzündung der direkt am Ofengehäuse anliegenden Holzscheite. Dies erklärt er mit den Brandspuren an den fraglichen Holzscheiten und dem Russ/Rauchspurenbild an der Wand hinter dem Ofen. All dies wirkt verständlich, nachvollziehbar und überzeugend. Aus Urk. 7/1 und 7/3 ist bekannt, dass brennbare Materialien (wie eben Holzscheite) mit einem Mindest- Sicherheitsabstand von 10 Zentimetern zum Ofengehäuse hätten gelagert werden müssen, welcher aber in conreto nicht eingehalten wurde, da ein Teil der Scheite mit direktem Kontakt zum Ofen aufgeschichtet waren (Urk. 5/3 Bilder 22 ff.). Dort sind auch die einseitigen Brand-/Sengspuren an den Holzscheiten erkennbar, wo diese direkt am Ofen auflagen. In Urk. 5/3 Bild 8 ist sodann erkennbar, dass die Brandspuren an der Wand und mit dem Gutachten B._____ (vgl. Urk. 102 S. 4-7) hinter dem Ofen auf der Höhe der Brennkammer des Ofens beginnen. Gemäss Spurenbericht des FOR Zürich war auf der Rückseite des Ofens die Lackierung bis auf die Metallummantelung weggebrannt, was von sehr hohen Temperaturen an dieser Stelle zeuge (Urk. 4/2 S. 5).
- 13 - 3.2. Selbst wenn gemäss Feststellungen im Beschluss der Kammer zur Beweiser- gänzung im Berufungsverfahren das Gutachten E._____ für sich allein nicht für eine rechtsgenügende Bestimmung des Brandherdes und der Brandursache genügt, ist es doch insoweit relevant, als es – wie vorstehend zitiert – das Gutachten B._____ im Resultat und soweit nachvollziehbar in allen entscheidenden Punkten bestätigt und diesem in keiner Weise widerspricht. 3.3. Auch der an den Brandort ausgerückte Polizeibeamte D._____, als Brander- mittler ebenfalls ein Spezialist auf eben diesem Gebiet, geht in seinem Rapport vom
12. Juni 2018 (Urk. 2) zusammengefasst von einem Brandherd beim gelagerten Holz hinter dem Ofen aus, wobei er sich mit der Variante "Brandentstehung im Dachstock" durchaus kritisch und ausführlich auseinandersetzte. 3.4. Das FOR Zürich hat schliesslich in seinem Spurenbericht vom 24. April 2018 (Urk. 4/2) zusammengefasst ebenfalls geschlossen, hinter dem Ofen gelagertes brennbares Material habe sich während des Aufheizens des Ofens hinter dem Brennraum entzündet, daraus resultierend erst ein Glimm- und dann ein Flammen- brand, dessen Flammen auf die Dachkonstruktion übergriffen. 4.1. All dies versucht die Verteidigung in Zweifel zu ziehen einzig mit der spekula- tiven Behauptung, der Brandherd habe im Dachstock gelegen, das Feuer habe sich anschliessend nach unten durch die Decke gefressen und herunterfallendes bren- nendes Material habe das hinter dem Ofen gelagerte Holz – teilweise – entzündet. Zur Stützung dieser Hypothese führt die Verteidigung ins Feld, dass die Beschul- digte an der Decke ein Glimmen/Glut gesehen habe (Prot. I S. 11), dass Dachspar- ren – nicht nur von unten, sondern teilweise auch – von oben brandbelastet seien (Urk. 37 S. 18; Urk. 132 S. 25), sowie die Angabe des Zeugen J._____, "es sah eher so aus, wie wenn etwas von der Decke runter gefallen wäre und unten weiter- gebrannt hätte" (Prot. I S. 24). Des Weiteren stützt sie sich auf die Experten- meinung von Professor C._____, welcher die Hypothese, dass das Feuer in der Deckenkonstruktion über dem Ofen entstanden sei, als ebenso denkbar qualifiziert wie die Hypothese eines Brandausbruchs an der Rückseite des Holzofens (vgl. Urk. 111/2 S. 3).
- 14 - 4.2. Die Beschuldigte hat selber ausgeführt, dass sie ein Glimmen an der Decke erst bemerkt hatte, als sie die Flammen im Bereich des Ofens mit Wasser gelöscht hatte. Als sie aus der Waschküche zurückkehrend die Wohnung betrat, sah sie als Erstes im Ofenbereich aufsteigende Flammen (vgl. auch Urk. 132 S. 16 f.; Urk. 131 S. 3). Diese Ausführungen der Beschuldigten sind ohne Weiteres überzeugend und glaubhaft. Sie schilderte jedoch nicht, sie hätte gesehen, dass in die Decke zum Dachstock bereits ein Loch gebrannt gewesen sei, geschweige denn, sie habe durch so ein Loch herunterfallendes brennendes Material gesehen (Prot. I S. 10f.; Urk. 131 S. 4 f.). Sie habe "an einer Kante den Lichtschimmer an der Decke" gese- hen (Urk. 6/1 S. 1). Gemäss klarer Schilderung der Beschuldigten war für sie "das Feuer eigentlich gelöscht", nachdem sie die im Bereich des Ofens aufzüngelnden Flammen mit Wasser gelöscht hatte. Mit keinem Wort schilderte sie eine Brandent- wicklung aus dem Dachstock hinunter in den Ofenbereich zum dort gelagerten Holz. Die Beschuldigte schilderte klar, das beim Ofen gelagerte Holz habe teilweise gebrannt und sie habe es gelöscht, bevor sie einen Brand im Dachstock überhaupt wahrgenommen hatte (Urk. 6/1 S. 4). Bereits dadurch ist die Hypothese der Ver- teidigung, ein Brandherd im Dachstock habe zur Entzündung des beim Ofen gelagerten Holzes geführt, respektive brennendes Material sei aus dem Dachstock gefallen, eigentlich widerlegt. Es ist schlicht unmöglich, dass – wie von der Vertei- digung behauptet – von einem Brandherd im Dachstock herunterfallendes brennendes Material das Holz im Ofenbereich entzündet, wenn zum Zeitpunkt, als dieses Holz bereits in Flammen stand, noch gar kein Loch in der Decke bestand, durch welches etwas aus dem Dachstock hätte herunterfallen können. Will man – im Übrigen mit den zitierten Experten – der Beschuldigten glauben, dass sie Glut an der Decke gesehen hat, ist dies nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass diese Glut an der Decke vorgängig durch die aufsteigenden Flammen/Glut des darunter beim Holz hinter dem Ofen liegenden Brandherdes entstanden ist und dann aufglimmte, als die Beschuldigte – nach eigener Darstellung – ein Fenster öffnete und die Glut an der Decke folglich dadurch mit Frischluft versorgte. Betref- fend die Schilderungen der Beschuldigten ist sodann auf die zitierte Äusserung des Gutachters B._____ zu verweisen, wonach Zeugenaussagen zum Brandwachstum
- 15 - notorisch "höchst subjektiv" und deshalb nicht als Beleg bei der Feststellung der Brandursache heranzuziehen seien. 4.3. Mit ihrer Interpretation der Brandbelastung einzelner Holzteile setzt die Ver- teidigung einfach ihre eigene Hypothese über die übereinstimmenden Äusser- ungen der im gesamten Verfahren involvierten Fachpersonen mit der lapidaren Erklärung, diese Fachpersonen hätten allesamt nur unzureichend untersucht (Urk. 37 S. 16; Urk. 132 S. 8 ff.). Wenn sie sodann an der Berufungsverhandlung ausführt, es sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Ofen nicht rechtskonform abgenommen und möglicherweise zu nahe an der Holzdecke installiert worden sei (Urk. 132 S. 26), ist dies eine weitere Hypothese, die einer- seits nachgeschoben und andererseits weder belegt noch überhaupt indiziert und von keinem Gutachter in Erwägung gezogen worden ist. Wiederum kann hier auch auf den von der Verteidigung selbst angeführten Professor C._____ hingewiesen werden, welcher eine Brandentstehung hinter dem Ofen auch als mögliche Variante anerkannte (Urk. 111/2 S. 3 f.). 4.4. Mit der Überzeugungskraft der Aussagen des Zeugen J._____ hat sich schliesslich bereits die Vorinstanz – zurecht und zutreffend – kritisch auseinander- gesetzt. Vorab ist J._____ kein unabhängiger, zur Sache befragter Fachmann. Von Beruf ist er nicht Brandermittler oder Brandexperte, sondern Kaminfeger (Prot. I S. 26f.). Er gibt zwar an, keine der Parteien persönlich zu kennen. Auf den Plan trat er allerdings, weil der Vater der Beschuldigten, klarerweise im Bewusstsein der Frage ihrer Verantwortung für das Brandgeschehen, den Zeugen kontaktierte und ihn bat, "die Situation vor Ort" anzuschauen, was zwei oder drei Wochen nach dem Brand erfolgt sei; er sei "vom Vater der Beschuldigten aufgeboten worden um zu beurteilen, ob sie falsch angefeuert hatte, ob etwas im Rohr nicht gut war. Feuer- technisch war alles in Ordnung" (Prot. I S. 22-24). Eine falsche Bedienung beim Einfeuern des Ofens wird der Beschuldigten bekanntlich gar nicht vorgeworfen, sondern eine unsachgemässe Lagerung brennbaren Materials ohne genügenden Abstand zum Ofen. Wenn die Verteidigung vorbringt, J._____ habe den Brandherd klar in der Deckenkonstruktion vermutet (vgl. Urk. 132 S. 15), lässt sich dies seinen Aussagen keineswegs entnehmen: Ins Dachgeschoss habe er "nur reingeschaut",
- 16 - er sei nicht "oben gewesen". Ob sich Material um den Ofen herum entzündet habe, wisse er nicht, "könnte sein, ja, muss aber nicht". Obwohl der Zeuge somit schein- bar keine Kenntnis vom hinter dem Ofen gelagerten Holz respektive dessen Brand- belastung hatte, liess er sich zu Mutmassungen über die Rauch/Russspuren an der hinter dem Ofen liegenden Wand hinreissen bis hin zur Äusserung, es sehe aus, wie wenn etwas von der Decke runter gefallen wäre und unten weitergebrannt hätte" (Prot. I S. 24). Die letzt-zitierte, scheinbar zentrale Aussage des Zeugen ist hingegen eigentlich irrelevant: Unbestritten entstand durch den Brand über dem Ofen an der Decke letztlich ein Durchbruch zum Dachstock (Urk. 37 S. 13; Urk. 4/1 Bilder 1ff. und 16ff.). Dass dort im weiteren Verlauf des Brandgeschehens brennen- des Material herunterfiel, ist durchaus plausibel, sagt jedoch nichts aus über den initialen Brandherd. Auch der von der Verteidigung erwähnte Umstand, dass der Schaden im Dachstock letztlich viel grösser ausfiel als der Schaden in der Wohnung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 12f.; S. 21; Urk. 132 S. 25 f.), lässt nicht auf den ursprünglichen Brand- herd schliessen. Die Verteidigung erklärt diesen Umstand sodann umgehend selber: Aus der Waschküche zurückgekehrt gelang es der Beschuldigten, die Flammen, die sie sofort im Bereich des Ofens wahrnahm, mit Wasser zu löschen. Gegen den sich im Dachstock ausbreitenden Brand vermochte sie jedoch nichts auszurichten, weshalb dieser – mit dem entsprechenden Schadensresultat – aus- ser Kontrolle geriet (Urk. 37 S. 13; vgl. Prot. I S. 10f.). Zu einer allfälligen Brandquelle im Dachstock vermochte der Zeuge J._____ einzig und völlig unbestimmt zu spekulieren, man höre immer wieder, das es in solchen Häusern in den Dächern Marder habe; der Zeuge habe sodann gesehen, dass es dort Kupferleitungen und Kabel, elektrische Leitungen im Dachbereich, habe. Letzteres relativierte er gleich selber wieder dahingehend, dass es sich bei den Kupferdrähten allerdings auch um Telefonleitungen handeln könne (Prot. I S. 24f., S. 29, S. 35). Auch wenn der Verteidigung dahingehend zuzustimmen ist, dass der von der Beschuldigten geschilderte Stromausfall durchaus brandbedingt war (vgl. Urk. 132 S. 18), sagt dies – wiederum – nichts über den initialen Brandaus- bruch aus.
- 17 - 4.5. Der Hypothese der Verteidigung folgend müsste in genau jenem Zeitraum, in welchem die Beschuldigte den Ofen betrieb, im Dachstock ein Brand entstanden sein, verursacht durch "eine von verschiedenen denkbaren Varianten, einen Kurz- schluss an den Stromkabeln durch Marder- oder Tierschäden, irgendeine Ursache im Abstellraum des Vermieters oder eine Wärmeentwicklung beim Kamin des Schwedenofens und eine Entzündung der anliegenden Täferung" (Urk. 37 S. 19). Dieser Brand hätte sich dann just im kurzen Zeitraum, als sich die Beschuldigte in der Waschküche aufhielt, durch die Decke gefressen und brennendes Material wäre heruntergefallen, just an jener Stelle, an welcher die Beschuldigte hinter dem Ofen Holz gelagert hatte und zwar ohne jeglichen Abstand zum aktuell erhitzten Ofengehäuse. Und genau im Kontaktbereich des gelagerten Holzes und des heissen Ofengehäuses hätte sich dann ein Brand entwickelt, der an der Wand ein Russ/Rauchspurenbild hinterliess, welches alle unabhängigen Spezialisten zur Beurteilung veranlasste, das Feuer habe sich von unten nach oben ausgebreitet. Diese Hypothese der Verteidigung ist dermassen spekulativ, dass sie an den im Resultat übereinstimmenden Beurteilungen zu Brandursache und Brandherd durch die beiden Gutachter wie die Spezialisten der Polizei (Brandermittler und FOR) keine ernsthaften Zweifel zu begründen vermag. Gleiches gilt für die Aussage des seitens der Beschuldigten beigezogenen Zeugen J._____, die offensichtlich eben- falls spekulativ, vage und mit der Vorinstanz auch widersprüchlich ausgefallen ist.
5. Auch als Laie ist bekannt, dass Hitze und Flammen auf- und nicht absteigen. Üblicherweise entwickeln sich Brände deshalb von unten nach oben. Dass ein Brand im Dachstuhl entsteht und sich durch die Decke durch eine schmale Ritze in den unteren Raum ausbreitet, dürfte eher bei einem Grossbrand, nachdem die Decke zwischen den Räumen teilweise durchgebrannt und eingebrochen ist, vor- kommen. Allein die Aussagen der Beschuldigten, welche den Brand beim Ofen als gelöscht betrachtete und lediglich noch ein schwaches Glühen in einer Ritze an der Decke wahrnahm, spricht gegen eine solche Brandentwicklung nach unten. Dass sich eine solche Brandübertragung durch eine schmale Ritze dann zudem ausge- rechnet über einem gefährlich gelagerten Stapel Holzscheite in direktem Kontakt zum heissen Ofen ereignet, kann nicht mehr auf einen blossen Zufall zurückgeführt
- 18 - werden. Zwar mag dies eine laienhafte Beurteilung sein; immerhin korreliert sie aber mit dem Fazit der Gutachter B._____ und E._____, weshalb sich auch aus allgemeiner Lebenserfahrung keine fundierten Zweifel an den beiden Gutachten aufdrängen.
6. Der Anklagesachverhalt ist somit – auch und entgegen der diesbezüglichen Bestreitung der Beschuldigten – dahingehend erstellt, dass sich das durch die Beschuldigte mit direktem Kontakt am sich stark erhitzenden Ofengehäuse gela- gerte Brennholz entzündet und letztlich den gesamten Brand verursacht hat.
7. Anklagebehörde und Vorinstanz haben das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten als fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 13; Urk. 66 S. 14). Die Verteidigung hat sich
– ausgehend von einem anderen Sachverhalt – mit einer allfälligen rechtlichen Würdigung nur rudimentär auseinander gesetzt: Die Beschuldigte habe den Ofen über zehn Jahre lang betrieben, ohne dass es zu einer Entzündung gelagerten Holzes gekommen sei; sie habe sich daher nicht über geltende Sicherheits- abstände kundig machen müssen (Urk. 37 S. 22; Urk. 132 S. 29). Diese Argumen- tation geht fehl: Erstelltermassen war der Zwischenraum zwischen dem Ofen und der Wand mit Holzscheiten ausgefüllt. Die Beschuldigte lagerte damit Brennholz mit direktem Kontakt zum Ofengehäuse, welches sich dermassen erhitzte, dass die Lackierung bis auf die Metallummantelung weggebrannt war. Dass bei direkt an einer sehr heissen Metallplatte gelagertem Holz die Gefahr einer Entzündung besteht, leuchtet ohne Weiteres jeder durchschnittlich vernünftigen und gebildeten Person ein. Hegt diese diesbezüglich – unverständlicherweise – doch noch irgend- welche Zweifel, ist sie selbstverständlich gehalten, sich kundig zu machen, bevor sie einen potentiell feuergefährlichen Gegenstand wie einen sich stark erhitzenden Ofen betreibt. Die Beschuldigte handelte nach dem Gesagten äusserst unvorsich- tig. Dass die Entzündung erst nach zehn Jahren des Betreibens des Ofens erfolgte, kann verschiedene Ursachen haben und entlastet die Beschuldigte nicht: Mögli- cherweise hatte sie bisher anderes Holz gelagert oder dieses auf leicht andere Weise gelagert; möglicherweise hatte sie auch einfach jahrelang Glück. Nichtsdes- totrotz hat sie betreffend die konkrete Lagerung des am 5. Februar 2018 in Brand
- 19 - geratenen Holzes elementare Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie keinerlei Sicher- heitsabstand zur Rückwand des sich erhitzenden Ofengehäuses einhielt. Der massgebliche Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt und der angefoch- tene Schuldspruch zu bestätigen. III. Sanktion
1. Die Anklagebehörde hat für die Beschuldigte eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen beantragt (Urk. 66 S. 2). Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nicht geäussert (Urk. 37; Urk. 132). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 180 Tagessätzen bestraft (Urk. 66 S. 14).
2. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen abgesteckt und die Grund- sätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 66 S. 11). 3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, das Feuer sei von erheblichem Ausmass gewesen und habe den Dachstock des Mehrfamilienhauses an der G._____-strasse 1 in H._____ zu einem grossen Teil zerstört, woraus ein beachtlicher finanzieller Sachschaden von weit über Fr. 100'000.– resultierte. Dieser hätte leicht, nämlich durch korrekte Lagerung des brennbaren Materials, vermieden werden können (Urk. 66 S. 11). Dies trifft zu. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten vor diesem Hintergrund geradezu als "schwer" einzustufen, ist jedoch sehr streng. Dass glücklicherweise keine Personen verletzt wurden, trifft zu. Die Beschuldigte hat sodann primär sich selber gefährdet. Wohl leuchtet es jedem durchschnittlichen Betreiber eines Schwedenofens ein, dass kein Brennholz mit direktem Kontakt zum sich erhitzenden Ofengehäuse ge- lagert werden soll. Dennoch dürfte sich die Beschuldigte in ihrem Verhalten durch den – glücklichen – Umstand in Sicherheit gewähnt haben, dass offenbar jahrelang nichts passiert ist. Das objektive Tatverschulden wiegt daher – im Spektrum möglicher Deliktskonstellationen – wohl nicht sehr leicht, jedoch auch noch nicht mittelschwer.
- 20 - 3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz der Beschuldigten erleichternd angerechnet, dass sie sofort nach Brandausbruch Löschversuche unternahm und die Feuerwehr rief. Da zu diesem Zeitpunkt die tatbestandserfüllende Handlung, das sorgfaltspflichtwidrige Lagern von Brennmaterial, bereits abschlossen war, handelt es dabei jedoch um ein Nachtatverhalten. Bei einer fahrlässigen Tatbe- gehung, bei welcher der Taterfolg weder willentlich noch wissentlich herbeigeführt wird, dürfte dieses Verhalten sodann die Regel sein. Die Beschuldigte handelte weniger aus Bequemlichkeit als aus Nachlässigkeit, sich über eine korrekte Lagerung des Brennholzes zu informieren und die entsprechenden Sicherheits- bestimmungen einzuhalten. 3.3. Insgesamt wiegt ihr Verschulden noch leicht. Es besteht kein Anlass, mit der (Einsatz-)Strafe das von der Anklagebehörde beantragte Strafmass um das Drei- fache zu überschreiten. Das Verschulden rechtfertigt vielmehr eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten. 3.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten wiedergegeben. An der Berufungsverhand- lung wurde aktualisiert, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Vergangenheit an einem Trauma leidet und auch Mühe mit dem Sprechen sowie Legasthenie hat (Urk. 131 S. 2; vgl. Urk. 75). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weder geständig noch reuig und weist auch keine gesteigerte Strafempfindlichkeit auf. 3.5. Die Täterkomponente wiegt mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral, weshalb die Beschuldigte mit 90 Strafeinheiten zu bestrafen ist.
4. Mit der Vorinstanz ist eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB), die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB) und der Beschuldigten unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 und 44 Abs. 1 StGB; Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 21 - IV. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin 2 Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 139'855.– zu bezahlen (Urk. 66 S. 14). Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilansprüche der Privat- klägerinnen 1 und 2. Ferner monierte sie – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 37 S. 22) –, dass sich die K._____ (K._____) – die Privatklägerin 2 – gar nicht gültig als Privatklägerin konstituiert habe, weshalb auf ihre Zivilklage nicht einzutreten sei (Urk. 132 S. 30).
2. Die Verteidigung macht geltend, die von der K._____ gemachte Eingabe vom
17. Februar 2020 habe Rechtsanwalt Y._____ verfasst und unterzeichnet, welcher aber gemäss Handelsregisterauszug für die K._____ nicht zeichnungsberechtigt sei. Ferner liege auch keine Vollmacht vor, weshalb es an einer rechtlich genügenden Konstituierung der K._____ fehle (Urk. 132 S. 30). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde die Eingabe der Privatklägerin 2 durch Herrn Y._____ als Vertreter und im Namen der Privat- klägerin 2 unterzeichnet, wobei das Briefpapier und der klare Bezug zum Schadensereignis auf eine – zumindest konkludente – Bevollmächtigung hin- weisen, die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4. m.w.H.). Sodann wurden mit erwähnter Eingabe offensichtlich bezugnehmend auf das Strafver- fahren adhäsionsweise Schadenersatzansprüche geltend gemacht (vgl. Urk. 66 S. 13; Urk. 10/11). Es liegt ohne Weiteres und entgegen der Verteidigung eine gültige Konstituierung der Privatklägerschaft 2 vor. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 ist ausgangsgemäss zu bestätigen (vgl. Urk. 10/11). V. Sicherstellung Die Vorinstanz entschied, dass der beschlagnahmte Schwedenofen einzuziehen und nach Rechtskraft zu vernichten sei (Urk. 66 S. 14). Dies wurde von der Vertei-
- 22 - digung nicht moniert (Urk. 132). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung betreffend den in der Untersuchung beschlagnahmten Ofen zu bestätigen. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 7., 8. und 9.; Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Ferner sind der Beschuldigten auch die Kosten für die Sicherstellung und Lagerung des Schwedenofens aufzuerlegen. Diese belaufen sich bis zum 18. Dezember 2023 auf Fr. 7'539.–.
3. Die einzig appellierende Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Die Reduktion der Sanktionshöhe ist durchaus auch ein wohlwollender Ermessensentscheid. Allerdings ist ihr zugute zu halten, dass im Berufungsverfahren auf ihren Beweisantrag hin ein zweites Gutachten als notwendig erachtet und eingeholt wurde. Die Kosten des Berufungs- verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind im Ergebnis der Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorhalt einer staatlichen Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 22'202.90 (inkl. Barauslagen und MwSt., exklusive Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 133/6). Vor Vorinstanz wurde die Verteidigung bereits mit Fr. 25'201.65 entschädigt (Urk. 66 S. 15). Für die Erstellung des Plädoyers verrechnete sie über 30 Stunden, was sich angesichts der Komplexität des Falles sowie der vorinstanzlichen Sanktion mit einer bedingten Geldstrafe nicht recht- fertigt. Die Verordnung über die Anwaltsgebühren sieht für die Entschädigung der Rechtsvertretung einen Rahmen von Fr. 600 bis Fr. 8'000 vor (LS215.3). Mehr als eine Verdoppelung des oberen Rahmens erscheint deshalb angesichts der Tat- sache, dass die amtliche Verteidigerin bereits im erstinstanzlichen mandatiert war,
- 23 - nicht angezeigt. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die Verteidigung pauschal mit Fr. 15'000.– zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 beschlagnahmte Schwedenofen des Herstellers "N", Typ 2, wird eingezogen und nach Rechtskraft vernichtet.
5. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 139'855.– zu bezahlen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 8., 9. und 10.) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'054.40 Gutachten B._____ Kosten Lagerung Schwedenofen (bis 18. Dezember Fr. 7'539.– 2023)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und der verbleibende Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der
- 24 - amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) die Privatklägerinnen 1 (L._____ AG) und 2 (K._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die M._____ AG, gemäss Dispositivziffer 4.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.