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SB220040

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-02-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 48 S. 18 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

- 13 - auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).

2. Raub (Dossier 1) 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am

10. Oktober 2017 L._____ (Privatkläger 2) im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung eine Armbanduhr abgenommen. Auf der Flucht vor dem Be- schuldigten habe der Privatkläger 2 einen Schlüssel seines Personenwagens BMW und ein Mobiltelefon verloren, worauf der Beschuldigte beide Gegenstände an sich genommen habe. Die Armbanduhr und das Mobiltelefon habe der Be- schuldigte später weggeworfen, nachdem er den Tatort verlassen habe. Der Pri- vatkläger 2 habe eine leichte Hirnerschütterung, Schürfungen im Gesicht und am linken Ellbogen sowie Prellungen des rechten Knies erlitten. Der Beschuldigte ha- be beabsichtigt, sich unrechtmässig Vermögenswerte anzueignen. Die dem Pri- vatkläger 2 zugefügten Verletzungen habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/15/8 S. 2 f.). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 48 S. 20 ff.). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vom 4. November 2017 den äusseren Anklagesachverhalt. Er stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht geplant gewesen, dem Privatkläger 2 die Gegenstände abzunehmen. Mit der Wegnahme der Gegenstände habe er sich nicht schadlos halten wollen (Urk. D1/2/3 S. 4 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten kor- rekt gewürdigt. Zutreffend ist auch, dass die vom Privatkläger 2 erlittenen Verlet- zungen in den Arztberichten des Spitals Bülach dokumentiert sind (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/5). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch in Bezug auf den inneren Anklagesachverhalt. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi-

- 14 - zien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.3). Es ist nicht zweifelhaft, dass ein Täter, der seinem Gegenüber zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt, mindestens zweimal mit mittlerer Kraft einen Faust- schlag ins Gesicht verpasst und dem flüchtenden Opfer zwei- oder dreimal das Bein stellt, die vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzungen in Kauf nimmt. Zum Vorsatz, den Privatkläger 2 zu bestehlen, führt die Vorinstanz aus, die Gegen- stände des Privatklägers 2 (Armbanduhr, Schlüssel und Mobiltelefon) seien wäh- rend der Gewaltanwendung in den Besitz des Beschuldigten gelangt. Der Be- schuldigte habe eingeräumt, er habe nach der ersten Ohrfeige versucht, "etwas an der Armbanduhr zu machen". Als er sich am Band der Uhr zu schaffen ge- macht habe, habe sich diese gelöst und er habe sie dem Privatkläger 2 abstreifen können. Der Beschuldigte habe deshalb spätestens während der Gewaltanwen- dung das Ziel gehabt, dessen Armbanduhr zu lösen und sie an sich zu nehmen. Die Gewaltanwendung habe darauf abgezielt. Der Beschuldigte habe die Uhr weggeworfen, nachdem der Privatkläger 2 die Uhr als Fälschung bezeichnet ha- be. Dies zeige, dass der Beschuldigte sich erhofft habe, mit der Armbanduhr ei- nen Erlös zu generieren. Auch das Mobiltelefon und den Schlüssel habe der Be- schuldigte sofort an sich genommen, nachdem die Gegenstände nach dem Bein- stellen zu Boden gefallen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich während der Gewaltanwendung nicht habe bereichern wollen. Diese Schlussfol- gerung werde auch unterstützt durch den Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 im Zusammenhang mit den Abschlüssen von Mobiltelefonverträgen kennengelernt habe, welche zu Betreibungen gegen den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 15'000.-- geführt hätten (Urk. 48 S. 21 ff.). Diese zutreffenden Er- wägungen können übernommen werden. Insbesondere geht aus den Schilderun- gen des Beschuldigten hervor, dass er dem Privatkläger 2 zwei Ohrfeigen ver- passte, ihm die Uhr abstreifte und in der Folge weiter mit Faustschlägen auf den Privatkläger 2 einwirkte (Urk. D1/2/3 S. 2 ff.). Den Vorsatz, dem Privatkläger 2 die Uhr wegzunehmen, fasste der Beschuldigte mithin nicht erst im Anschluss an die Nötigungshandlungen. Dies gilt selbstredend auch für die Wegnahme des

- 15 - Schlüssels und des Mobiltelefons, selbst wenn der Beschuldigte in der Folge nicht mehr gewaltsam auf den Privatkläger 2 einwirkte, sondern sich vom Ort des Ge- schehens entfernte. Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aus- sagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten.

3. Betrug (Dossier 5) 3.1. Laut Anklage schloss der Beschuldigte im Sommer 2015 in verschiedenen Geschäften sechs Mobiltelefonabonnemente ab. Zuvor sei ihm von K._____ zu- gesichert worden, dass er für die Vertragsabschlüsse Fr. 500.-- erhalte und die Verträge innert Monatsfrist auf eine der Gesellschaften von K._____ überschrie- ben würden, welche die Kosten tragen würde. Die dem Beschuldigten nach den Vertragsabschlüssen ausgehändigten Geräte (mehrere Mobiltelefone, Tablets und Musikboxen) habe der Beschuldigte wie zuvor vereinbart L._____ übergeben, der ihn bei den Vertragsabschlüssen begleitet und die direkt vor Ort zu bezahlen- den Kosten für die SIM-Karten etc. beglichen habe. Nähere Abklärungen bezüg- lich der Person von K._____, derer Gesellschaften und der Möglichkeit derartiger Vertragsumschreibungen habe der Beschuldigte nicht vorgenommen. Mit seinem Tun habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass K._____ und L._____ die Mobilfunkdienstanbieter im Betrag der Geräte und er selbst diese im Umfang der monatlichen Abonnementskosten schädigen würden. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass es sich bei Vertragsabschlüssen für Mobiltelefonabonnemente um ein Massengeschäft handle, bei welchen die Verkäufer die Bonität der Kunden nur beschränkt prüfen würden. Diesen Umstand habe der Beschuldigte ausgenutzt in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen (Urk. D1/15/8 S. 5 ff.). Die Vo- rinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der äussere Anklagevorwurf sei erstellt. Im Übrigen habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Abonnemente nicht bezahlen könne und er habe in Kauf genommen, dass die Kosten auch von K._____ oder dessen Gesellschaften nicht übernommen würden (Urk. 48 S. 26 ff.). 3.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz den äusseren Anklagesachverhalt und insbesondere, die sechs Mobiltelefonabonne-

- 16 - mente auf Geheiss von K._____ abgeschlossen zu haben (Urk. D5/3 S. 4; Prot. I S. 15). Vor Vorinstanz machte er wie bereits in der Untersuchung geltend, er sei davon ausgegangen, dass K._____ diese Handys für seine Firma brauche und K._____ die Abonnemente später auf seine Firma umschreiben würde (Prot. I S. 16 f.). 3.3. Soweit der Beschuldigte einräumt, die sechs Mobiltelefonabonnemente abgeschlossen zu haben, ist dies durch die entsprechenden fünf Verträge und die Rechnungen von V._____ belegt (Urk. D5/8; Urk. D5/9; Urk. D5/12). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch in Bezug auf den inneren Anklagesach- verhalt (Urk. 48 S. 27 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholen- der und teilweise ergänzender Natur. Der Beschuldigte will wie ausgeführt angenommen haben, K._____ brauche die Mobiltelefone für seine Firma und er (K._____) würde die Abonnemente später auf seine Firma umschreiben (Prot. I S. 16 f.). Eine solche Darstellung überzeugt nicht ohne Weiteres. Dabei drängt sich (auch für einen Laien) die Frage auf, ob und wie gültig abgeschlossene Verträge auf Drittpersonen "umgeschrieben" wer- den sollten. Dies räumte der Beschuldigte denn auch wiederholt ein (Urk. D5/2 S. 3: "Ich wurde misstrauisch und fragte seinen Kollegen. Dieser bestätigte mir die Vorgehensweise von K._____"; Urk. 5/3 S. 4: "Am Anfang kam mir das komisch vor, ich wunderte mich, warum er das nicht selber macht […] Es kam mir komisch vor, wie sollte das gehen, dass ich ein Abo auf mich mache und es dann umge- schrieben wird?"). Gleichwohl gab sich der Beschuldigte mit der Erklärung zufrie- den, "dass das gehe" (Urk. D5/3 S. 3). Unverständlich ist, dass der Beschuldigte eine solche Begründung stehen liess, die zum einen nichtssagend war und zum andern von ihm nicht bekannten Leuten stammte (Urk. D5/3 S. 5 f.: "[…] ich sah ihn [gemeint: K._____] an diesem Tag zu[m] ersten Mal, genauso wie L._____"). Unverständlich ist weiter, weshalb der Beschuldigte keine weiteren Abklärungen tätigte, obwohl dies vor Abschluss der Verträge beim Verkaufspersonal vor Ort ein Leichtes gewesen wäre. Ebenso wenig erkundigte sich der Beschuldigte bei K._____ nach dem Zweck der verschiedenen Mobiltelefonabonnemente (Urk. 5/3 S. 6: "Ich habe in diesem Punkt nicht genau nachgefragt"). Zu Recht konfrontierte

- 17 - die Staatsanwältin den Beschuldigten mit der Darstellung, K._____ habe zwar keine weiteren Abonnemente abschliessen können, gleichwohl sollen "Umschrei- bungen" auf ebendiese Person möglich sein. Die Antwort des Beschuldigten of- fenbart, dass ihm Einzelheiten nicht bekannt waren und er sich mit eigenen Erklä- rungen zufrieden gab (Urk. D5/3 S. 12: "Wenn es ein Limit gibt bezüglich der An- zahl Verträge, welche man auf eine Person abschliessen kann, warum sollte man dann auf diese Person Verträge umschreiben können?"; "Das ist vielleicht für Ein- zelpersonen. Bei Firmen sieht das dann vielleicht wieder anders aus. Die waren ja für seine Firma"). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass die von ihm mit den verschiedenen Mobilfunkanbietern abgeschlos- senen Verträge nicht von K._____ oder dessen Gesellschaften "übernommen" würden. Weiter war sich der Beschuldigte bewusst, dass er die sechs Verträge (mit einer Mindestvertragsdauer von je 24 Monaten; Urk. D5/8; Urk. D5/9; Urk. D5/12 S. 2) nicht erfüllen respektive die Monatsgebühren nicht bezahlen konnte (Urk. D5/3 S. 7). Mithin nahm der Beschuldigte in Kauf, dass bei einer "Nichtübertragung" der Verträge die Leistungen der Vertragspartner nicht bezahlt würden. Der Beschuldigte liess es darauf ankommen. An diesem Beweisergebnis ändert nichts, dass er als Vertragspartner für Zahlungsausstände geradezustehen hatte und Betreibungen riskierte. Der Beschuldigte hielt fest, am Schluss habe K._____ sein Geldbündel herausgenommen und ihm Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.--, wohl Fr. 500.-- bar übergeben (Urk. D5/3 S. 8). Sollte der Beschuldigte das von ihm eingegangene Risiko überhaupt bedacht haben, so trat es gegenüber der schnellen und lukrativen Gelegenheit in den Hintergrund. Zusammenfassend ist der innere Anklagesachverhalt in diesem Sinne erstellt.

4. Versuchte schwere Körperverletzung; Raufhandel; Landfriedensbruch (Dossier 6) 4.1. Laut Anklagevorwurf sei es am tt.mm.2018 zu einer tätlichen Auseinander- setzung zwischen verfeindeten "Fans" des T._____s und des W._____s [Fuss- ballverein] gekommen. Beide Gruppierungen von je ca. 40 bis 50 Personen seien (im Anschluss an ein Fussballspiel zwischen dem T._____ und dem AA._____ [Fussballverein]) hinter dem Stadion AB._____ in AC._____ gewalttätig aufeinan-

- 18 - der losgegangen. Der Beschuldigte habe sich auf Seiten der W._____- Gruppierung an dieser Massenschlägerei beteiligt. Konkret habe er einer Person einen Stoss mit dem Knie oder einen Fusstritt verpasst, gegen eine Person ge- kickt und einer Person einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst, wodurch die- se Person zu Boden gegangen und liegen geblieben sei. Schliesslich habe er ei- ner am Boden liegenden Person auf den Kopf getreten. Insbesondere mit dem Fusstritt gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person habe der Beschuldig- te zumindest in Kauf genommen, diese lebensgefährlich respektive schwer zu verletzen. Mindestens drei unbekannte Personen seien am Boden mutmasslich verletzt und bewusstlos liegen geblieben (Urk. D1/15/8 S. 7 ff.). 4.2. Während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 23. Juni 2018 und 17. Juli 2018 einräumte, sich an der Auseinandersetzung beteiligt und auf Leute eingeschlagen zu haben (Urk. D6/9/12 S. 2; Urk. D6/2/2 S. 2 ff.), verweiger- te er in der Folge die Aussage (Urk. D1/2/4 S. 4 ff.; Urk. D1/2/5 S. 7 ff.; Prot. I S. 17 ff.). 4.3. Auf das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom

23. Juni 2018 und 17. Juli 2018, sich an der Auseinandersetzung vom tt.mm.2018 beteiligt zu haben, kann abgestellt werden. Das Geständnis passt mit dem Um- stand überein, dass in einem an den Ausschreitungen involvierten Personenwa- gen Jeep Grand Cherokee ein Zahnschutz und ein T-Shirt mit der DNA des Be- schuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. D6/1/1 S. 8 f.; Urk. D6/7/1 ff.). Soweit sich die Vorinstanz mit den Videoaufzeichnungen (Urk. D6/4/18) ausei- nandersetzt, fallen ihre Erwägungen sorgfältig aus. Sie stellt fest, dass es sich bei der auf den Aufnahmen gekennzeichneten Person um den Beschuldigten handelt. In einem zweiten Schritt prüft sie dessen Einzelhandlungen. Sie gelangt zur Über- zeugung, dass der Beschuldigte erkennbar auf eine Person zurennt und sie mit dem Knie trifft (Urk. D6/4/18, Zeit: 00:40 - 00:41). In der Folge kicke der Beschul- digte mit seinem rechten Fuss gegen eine Person. Sekunden später schlage er mit seiner linken Hand gegen eine Person, die sogleich zu Boden gehe. Nicht er- kennbar sei, ob der Beschuldigte diese Person mit der Faust geschlagen und ob er sie am Kopf oder im Schulterbereich getroffen habe (Urk. D6/4/18, Zeit: 00:51 -

- 19 - 00.53). Darauf kicke der Beschuldigte gegen eine am Boden liegende Person. Nicht erkennbar sei, gegen welchen Körperteil der Beschuldigte gezielt und wel- chen Körperteil er getroffen habe (Urk. D6/4/18, Zeit: 00.57). Soweit die Vo- rinstanz resümiert, es sei erstellt, dass der Beschuldigte einer Person einen Tritt mit dem Knie verpasst, eine Person mit seinem rechten Fuss gekickt und eine Person mit der linken Hand geschlagen habe, ist dies einzig in Bezug auf die (an anderer Stelle festgestellten) Gewalttätigkeiten gegen die am Boden liegende Person zu vervollständigen (Urk. 48 S. 35 f.). Einen "Blaustich" des Videos, wie ihn die Verteidigung sehen will, (Urk. 90 S. 23) ist nicht erkennbar. Im Übrigen brauchen diese vorinstanzlichen Feststellungen keine Ergänzungen. Richtig ist auch, dass der einen Zahnschutz tragende Beschuldigte mit Wissen und Willen an der gewalttätigen Auseinandersetzung teilnahm (Urk. 48 S. 36 f.). Zur Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bleibt Folgendes festzuhalten. Wenngleich der Beschuldigte gegen eine bereits am Boden liegende Person ein- wirkte, bleiben die konkreten äusseren Umstände gestützt auf die Videoaufnah- men unbestimmt. Es steht nicht fest, gegen welchen Körperteil der Beschuldigte zielte, welchen Körperteil der Beschuldigte traf, mit welcher Kraft der Beschuldigte den Schlag ausführte, mit welcher Kraft die Person getroffen wurde und ob sowie gegebenenfalls wie stark die (unbekannte) Person verletzt wurde. Für den Nach- weis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben (E. II.2.3). Das Beweisfundament erlaubt hier nicht den Schluss, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung in Kauf ge- nommen. Gleiches gilt in Bezug die Person, welche der Beschuldigte mit der lin- ken Hand schlug. 4.4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen (betreffend Raufhandel und Landfriedensbruch vgl. E. III.3).

- 20 - III. Rechtliche Würdigung

1. Raub (Dossier 1) 1.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg- nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physi- sche Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand un- fähig macht. Den Tatbestand des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der nor- malerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211). Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter zum Bespiel umwerfen, schlägt o- der tritt er es, so bricht er den Widerstand im Sinne des Gewaltbegriffs von Art. 140 StGB (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nö- tigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3 S. 211 f.; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 124). 1.2. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 2 zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, verpasste ihm mindestens zweimal mit mittlerer Kraft einen Faust-

- 21 - schlag ins Gesicht und stellte ihm, als der Privatkläger 2 zu flüchten versuchte, zwei- oder dreimal das Bein. Der Privatkläger 2 erlitt eine leichte Hirnerschütte- rung sowie Schürfungen und Prellungen. Die vom Beschuldigten ausgehende Gewalt war derart, dass sie dem Privatkläger 2 eine wirksame Gegenwehr im Er- gebnis verunmöglichte. Sie erreichte die tatbestandsmässig erforderliche Intensi- tät ohne Weiteres. Dabei fasste der Beschuldigte den Vorsatz, dem Privatkläger 2 die Uhr wegzunehmen, nicht erst im Anschluss an die ausgeübte Gewalt. Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen verpasste der Beschuldigte dem Privat- kläger 2 die Ohrfeigen, streifte ihm die Uhr ab und wirkte in der Folge weiter auf den Privatkläger 2 ein. Den Vorsatz, dem Privatkläger 2 die Uhr wegzunehmen, fasste der Beschuldigte mithin (spätestens) während der Nötigungshandlungen. Indem er die Uhr und später den Schlüssel und das Mobiltelefon behändigte, brach er den Gewahrsam des Privatklägers 2 daran und begründete er (zumin- dest vorübergehend) eigenen Gewahrsam. Die Wegnahme beging der Beschul- digte in der Absicht, sich die Gegenstände anzueignen. Dies trifft auf den Schlüs- sel, den er mit nach Hause nahm, ohne Weiteres zu. Aber auch betreffend die Uhr und das Mobiltelefon handelte der Beschuldigte mit Aneignungsabsicht, selbst wenn er die Gegenstände später entsorgte. Ausschlaggebend ist der Zeit- punkt der Tat und nachträglich beschlossene Dereliktion vermag an der Aneig- nung nichts zu ändern (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 137 StGB). Gestützt auf das Beweisergebnis warf der Beschuldigte die Uhr erst weg, nachdem der Privatkläger 2 sie als Fälschung bezeichnet hatte. Im Zeitpunkt der Wegnahme wollte er hingegen (wie auch betreffend das Mobiltelefon) wie ein Eigentümer darüber verfügen. Dies war auf den Umstand zurückzuführen, dass er seinen Kontrahenten, den er rund zwei Jahre zuvor im Zusammenhang mit den Ab- schlüssen von Mobiltelefonverträgen kennengelernt hatte, für die gegen ihn (den Beschuldigten) erfolgten Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- mitverant- wortlich machte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 90 S. 20), ging mit der Aneignungsabsicht Hand in Hand die Absicht des Beschuldigten, sich un- rechtmässig zu bereichern. Ebenfalls zielt der Einwand der Verteidigung, es sei von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen, an der Sa-

- 22 - che vorbei (Urk. 90 S. 21). Diese Vorschrift gilt nicht bei Raub (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 1.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Betrug (Dossier 5) 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täu- schung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypo- thetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkei- ten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehr- fachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügen- gebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare

- 23 - falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hin- weisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiege- lung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straf- los ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert –

- 24 - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefähr- det wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichti- gung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1429/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder

- 25 - kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Ge- hilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch ei- nen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinwei- sen). 2.3. Der Beschuldigte schloss sechs Mobiltelefonabonnemente mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ab und verpflichtete sich zu entsprechen- den monatlichen Zahlungen. Er wusste, dass er die sechs Verträge nicht erfüllen respektive die Monatsgebühren nicht bezahlen konnte. Er täuschte deshalb über seine Zahlungsfähigkeit und damit auch über seine Zahlungswilligkeit (vgl. Urteil 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4.2). Die Lügen erfolgten, indem der Beschuldigte die Verkaufsgeschäfte aufsuchte und dort die Verträge schriftlich abschloss. Dabei handelte es sich um einfache (schriftliche) Lügen. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die Arglist ergibt sich bereits aus der mangelnden Überprüfbarkeit der Zahlungsfähigkeit und damit des Erfüllungs- willens des Beschuldigten als Vertragspartner. Eine Leichtfertigkeit der Getäusch- ten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte bei … [Mobilfunkanbieter] am gleichen Tag drei Abonnemente bei zwei verschiede- nen Verkäufern abschloss und sich zu monatlichen Gebühren von insgesamt Fr. 562.-- verpflichtete (Urk. D5/8). Das Bundesgericht erwog betreffend einen Beschuldigten, der mit mehreren Helfern und gleichen Machenschaften insgesamt 437 Mobiltelefone im Wert von Fr. 268'000.-- erhältlich machte, dass bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden könne, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhält- nissen einzuverlangen. Den Providern könne deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmass- nahmen missachtet (Urteil 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4.2). Mit dem

- 26 - damals 20-jährigen Beschuldigten mehrere Verträge ohne Abklärungen zu des- sen Bonität abzuschliessen, mag rückblickend allenfalls nachlässig erscheinen. Den Getäuschten kann aber nicht vorgeworfen werden, sich bei den fraglichen Alltagsgeschäften leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnah- men missachtet zu haben. Aufgrund des Irrtums der Mobilfunkgesellschaften wurden dem Beschuldigten un- ter anderem sechs Mobiltelefone sowie weitere elektronische Geräte ausgehän- digt. Der zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition erforderliche Motivationszusammenhang liegt hier vor (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f. mit Hinweis; 126 IV 113 E. 3a S. 117; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte ge- gen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241). Wären die Mobilfunkgesellschaften nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie mit dem Beschuldigten die Verträge nicht abgeschlossen und ihm die Geräte nicht überlassen. Die Mobilfunkgesellschaften überliessen dem Beschuldigten ohne jegliche Ge- genleistung die Mobiltelefone. Darin liegt ein Vermögensschaden. Offenbleiben kann der Ausgang allfälliger Zwangsvollstreckungsverfahren. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vo- rübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 144 IV 52). 2.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 53) ist weiter eine wissentliche und willentli- che Täuschung der Mobilfunkgesellschaften über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und damit als Spiegelbild ein wissentliches und willentliches Hervorrufen eines Irrtums zu bejahen. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass die von ihm mit den verschiedenen Mobilfunkanbietern abgeschlossenen Verträge nicht von K._____ oder dessen Gesellschaften "übernommen" würden. Mithin nahm er in Kauf, dass bei einer "Nichtübertragung" der Verträge die Leistungen

- 27 - der Vertragspartner nicht bezahlt, die Verträge nicht erfüllt und den Mobilfunkge- sellschaften insofern ein Vermögensschaden erwachsen würde. 2.5. K._____ ist im Verfahren SB210257 des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Die Vorinstanz verneint ein Handeln des Beschuldigten in Mittäterschaft mit K._____ oder L._____ und bejaht eine Tatförderung im Sinne einer Gehilfen- schaft. Sie erwägt, der Beschuldigte habe nicht aufgrund eines gemeinschaftli- chen Tatentschlusses gehandelt, jedoch durch den Abschluss der Mobil- telefonabonnemente zur Täuschung beigetragen und einen Beitrag zur Erfüllung der Haupttat vorgenommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Herrschaft über den Tatablauf gehabt und gemäss Tatplan die Mobiltelefone umgehend L._____ übergeben (Urk. 48 S. 49 f. und S. 52). Dem Beschuldigten kam in zeitlicher Hin- sicht und mit Blick auf seine Aufgabe und die Anzahl der von ihm abgeschlosse- nen Verträge eine eher begrenzte Funktion zu und sein Tatbeitrag war unterge- ordneter Natur. In diesem Sinne kann der Vorinstanz beigepflichtet werden. Da bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO eine Verurteilung als Mittäter nicht zur Diskussion steht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (BGE 143 IV 179). In subjektiver Hinsicht (E. III.2.4.) kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die ihm mindestens in groben Zügen bekannte Haupttat wissentlich und willentlich förderte. Auch wusste und wollte er, dass die Haupttäter in Bereicherungsabsicht handelten. Subjektive Unrechtselemente wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht gel- ten als sachliche Merkmale, welche beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein müssen (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2; vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 25 StGB). Da- mit liegt Beihilfe zum Betrug vor. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gilt als persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (Urteil 6B_333/2018 vom

23. April 2019 E. 2.3.3) und liegt beim Beschuldigten nicht vor. 2.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

- 28 - Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommt ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB vorliegend nicht in Frage (Urk. 90 S. 16 ff.). Der finanzielle Schaden des Beschuldigten ist nicht unmittelbare Folge der Tat. Ebenfalls wurde nicht bei allen andern "Abo-Käufer" das Verfahren eingestellt, nur beim Beschuldigten nicht, wie dies die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 90 S. 16 ff.). Bezüglich diverser Personen, die Mobiltelefon-Abonnemente abschlos- sen, erliess die Staatsanwaltschaft teilweise Strafbefehle wegen Betrugs mit bedingten Geldstrafen.

3. Landfriedensbruch; Raufhandel (Dossier 6) 3.1. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 und E. 5.7.2). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tatbestand des Landfriedensbruchs gemacht. Sie qualifiziert die Teilnahme des Beschuldigten, der sich auf Seiten der W._____-Gruppierung auf offener Strasse mit Anhängern des T._____s eine Massenschlägerei lieferte, zutreffend als Land- friedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Urk. 48 S. 55 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. In Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB erwägt die Vorinstanz, mangels Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Körperverletzung oder Tod einer Person) sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 48 S. 54 f.). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.

- 29 - Richtig ist im Ergebnis, dass die Vorinstanz trotz ihrer Erwägungen keinen formel- len Freispruch fällt (vgl. Urk. 48 S. 73 f.). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfol- gen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 351 StPO). Damit hat mit Blick auf den auszufällenden Schuldspruch wegen Landfriedensbruch kein formeller Freispruch vom Vorwurf des Raufhan- dels zu ergehen. IV. Strafzumessung

1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten (unter Widerruf einer im Jahre 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--) mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen (Urk. 54; Urk. 90; ). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestra- fen (Urk. 60; Urk. 93). 1.2. Die Vorinstanz thematisiert das Übergangsrecht nicht, was es nachzuholen gilt. Der Beschuldigte beging die Delikte mehrheitlich vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Die Delikte der Dossiers 6 und 8 wurden nach der Revision verübt. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist

- 30 - in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 f.). Wie zu zeigen sein wird, sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass der Einzelstrafen und Vollzug nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die vor dem 1. Januar 2018 verüb- ten Delikte nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für den Raub und den Landfriedensbruch jeweils Freiheitsstrafen und für die übrigen Delikte jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

- 31 - E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Für den Raub steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für den Landfriedensbruch kommt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses ebenfalls nicht eine Geldstrafe in Betracht. Für die übrigen Delikte ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte weist zwar zwei einschlägige Vorstra- fen aus den Jahren 2014 und 2015 auf. Bei den Vorstrafen handelt es sich hin- gegen um bedingte und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerrufene Geldstrafen. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen hat sich der Beschuldigte nichts straf- rechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 44-tägige Un- tersuchungshaft und die heute auszufällende Geldstrafe wie auch die Frei- heitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten

- 32 - Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. 2.2. Das Gesetz sieht für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschär- fungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Raub als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die Festsetzung der Gesamtgeldstrafe ist vom Betrug als Einsatzstrafe auszugehen.

3. Raub (Dossier 1) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht sehr lange auf das Opfer einwirkte. Jedoch schlug er die- ses wiederholt, stellte ihm mehrmals das Bein und fügte ihm dadurch verschiede- ne Verletzungen zu (leichte Hirnerschütterung sowie Schürfungen und Prellun- gen). Der Deliktsbetrag ist aufgrund der entwendeten Gegenstände (Uhr der Mar- ke Rolex oder eine Kopie davon, Mobiltelefon Samsung Galaxy 7 und Fahrzeug- schlüssel) nicht sehr hoch. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen, nachdem Gegenteiliges nicht feststeht. Gleichermassen kann mangels ent- sprechender Anhaltspunkte nicht von einer besonderen Traumatisierung des Opfers ausgegangen werden. Der Beschuldigte setzte keine Waffen ein und

- 33 - brauchte nicht besonders professionell oder planmässig vorzugehen. Hingegen kann ihm ein Handeln aus der Situation heraus nicht zugebilligt werden. Vielmehr suchte er den Privatkläger 2 aufgrund der gemeinsamen Geschäfte im Jahr 2015 bewusst auf. Angesichts des konkreten Tatvorgehens und des eher geringen Deliktsbetrags wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkba- ren Raube) leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er strebte zwar mit der Weg- nahme der (vermeintlich) echten Uhr und der weiteren Gegenstände einen eige- nen finanziellen Vorteil an. Jedoch zielte er nicht darauf ab, einen Wunsch nach beträchtlichem Gewinn oder Reichtum zu befriedigen. Vielmehr gründete seine Bereicherungsabsicht darin, dass er seinen Kontrahenten, den er rund zwei Jahre zuvor im Zusammenhang mit den Abschlüssen von Mobiltelefonverträgen ken- nengelernt hatte, für die gegen ihn erfolgten Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- mitverantwortlich machte. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das leichte Ver- schulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 3.4. Unter dem Titel Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz straf- mindernd, dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf der Tat anerkannte. Weiter trägt sie den Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Unter- suchung (gemeint: betreffend den Vorwurf des Betrugs) straferhöhend Rech- nung (Urk. 48 S. 62). Diese Erwägungen sind methodisch und inhaltlich korrekt und können übernommen werden (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N. 487 ff.). 3.5. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie (bei einer leicht straferhöhenden Täterkomponente) die Einsatzstrafe für den Raub auf neun Monate und damit auf das nahezu gesetzliche Minimum festsetzt. Ein entspre- chendes Strafmass setzte ein ausserordentlich leichtes Verschulden voraus. Ein solches liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren und des sehr weiten Strafrahmens ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 34 -

4. Landfriedensbruch (Dossier 6) 4.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen Landfrie- densbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemes- sen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Re- lation zu setzen. Das Beweisergebnis lässt in Bezug auf die Frage, ob der Be- schuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom tt.mm.2018 nur Teil des Kol- lektivs oder ein aktiver Teilnehmer war, keine Zweifel offen. Der Beschuldigte ging in kurzer Zeit massiv verschiedene Personen der gegnerischen Gruppierung an. Er verpasste einer Person einen Tritt mit dem Knie, kickte einen weiteren Gegner mit dem rechten Fuss, schlug eine Person mit der linken Hand und trat gegen ei- ne auf dem Boden liegende Person. Insbesondere Letzteres muss als nieder- trächtig und feige bezeichnet werden. Als aktiver Teilnehmer prägte er den frie- densbedrohenden Charakter der Zusammenrottung mit. Er war an vorderster Front dabei und setzte sich mehrfach gewalttätig in Szene. Die Gewalttätigkeiten der Meute waren beträchtlich. Daran lassen die Videoaufnahmen keine Zweifel, selbst wenn der Zustand der drei am Boden liegengebliebenen Opfer nicht näher bekannt ist. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzuordnen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Be- schuldigten ist kein spontanes Handeln zuzubilligen. Er trug einen Mundschutz und geriet nicht zufällig in die Tumulte. Vielmehr suchte er zusammen mit den an- deren gewalttätigen W._____-Anhängern das Stadion AB._____ auf, um sich (nach einer Partie zwischen dem T._____ und dem AA._____) mit den T._____- Anhängern zu prügeln. Mit seiner Teilnahme und den eigenen Gewalttätigkeiten suchte er die Auseinandersetzung mit der anderen Gruppierung. Der Beschuldig- te wusste um den Charakter der Ansammlung und trug diesen mit. Auch die Ver- übung von Gewalttätigkeiten war von seinem Vorsatz mitumfasst. Mit Blick auf das Mass an Entscheidungsfreiheit hinderte ihn nichts daran, am besagten Abend dem Ort des Geschehens fernzubleiben und damit der gegnerischen Gruppierung und der Massenschlägerei aus dem Weg zu gehen.

- 35 - 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte Verschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. 4.4. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 6. Oktober 2015 wegen Landfriedensbruchs auf (Urk. 57). Gegenstand war die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Untersuchungs-Nr. 2015/10006283). Der einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz während laufender Untersuchung (unter anderem betreffend den Vorwurf des Betrugs) ist merklich straferhöhend Rechnung zu tragen. Nachdem der Beschuldigte seine Zugeständnisse in den Einvernahmen vom

23. Juni 2018 und 17. Juli 2018 im Gerichtsverfahren nicht bestätigte, kann er un- ter diesem Titel keine Strafreduktion reklamieren. 4.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren ist die Einzel- strafe auf 19 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um 15 Monate trägt dem Tatverschulden angemessen Rechnung.

5. Gehilfenschaft zu Betrug (Dossier 5) 5.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte innerhalb eines Tages mit drei verschiedenen Mobilfunkgesellschaften insgesamt sechs Mobiltelefonabonnemente abschloss. Indem er die Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit und damit auch über seine Zahlungswilligkeit täuschte, wurden ihm sechs Mobiltelefone (wie auch mehrere Tablets und Musikboxen) ausgehändigt. Der Beschuldigte suchte (in Begleitung von L._____) die Verkaufs- geschäfte auf, gab dort ernsthafte Vertragsabsichten vor und unterzeichnete die ihm unterbreiteten Verträge. Sein Vorgehen war weder besonders planmässig noch ausgeklügelt. Sein Tatbeitrag war in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf sei- ne Aufgabe nur untergeordneter Natur und er förderte die Tat im Sinne einer Ge- hilfenschaft. Der objektive Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten ist damit ge- ringer als gegenüber den Haupttätern. Insgesamt und relativierend sind hinsicht- lich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der deliktischen Tätigkeit, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer weit gravierendere Betrugshand-

- 36 - lungen denkbar. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht leicht. 5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in Bezug auf die Täuschung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Schädigung der Mobilfunkgesellschaften und die Bereicherungsabsicht der Haupttäter. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, wenn sie dem Beschuldigten zugutehält, er habe sich mit der Tat auf- grund der Betreibungen keinen Vorteil verschafft (Urk. 48 S. 63). Teil des Plans und damit Teil der Tatschwere war die Tatförderung durch den Beschuldigten und die dafür in Aussicht gestellte und ausgerichtete Entlöhnung von Fr. 500.--. Teil des Plans waren offensichtlich nicht die Zwangsvollstreckungen gegen den Be- schuldigten. 5.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das leichte Ver- schulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 5.4. Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich hier nicht auf das Strafmass aus. Da der Beschuldigte sich im Zusammenhang mit den Mobiltele- fonabonnemente konsequent auf den Standpunkt stellte, von den Haupttätern selbst hinters Licht geführt worden zu sein, kann er mit Blick auf das Nachtat- verhalten keine Strafreduktion beanspruchen. 5.5. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen als Einsatzstrafe festzusetzen.

6. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) 6.1. Am 7. Oktober 2017 morgens um 8.18 Uhr fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn A1, Fahrbahn …, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge). Damit überschritt er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und das Gesamtverschulden wiegt (im Vergleich zu allen denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen) leicht.

- 37 - 6.2. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2014 fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Berücksichtigt die Vorinstanz das frühe Geständnis des Beschul- digten, kann dies übernommen werden (Urk. 48 S. 64). Die Delinquenz wäh- rend laufender Untersuchung fällt hier nicht zusätzlich ins Gewicht. 6.3. Die Vorinstanz resümiert, insgesamt wiege die grobe Verkehrsregelver- letzung leicht, weshalb die Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Tagessätze auf 50 Tagessätze zu erhöhen sei (Urk. 48 S. 64). Diese Straf- zumessung ist bundesrechtswidrig. Asperiert die Vorinstanz (bei einem leichten Gesamtverschulden) die Einsatzstrafe um fünf Tagessätze, legt sie damit die gedankliche Einzelstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (wohl) zwi- schen sieben und zehn Tagessätzen fest. Selbst bei zehn Tagessätzen schöpft sie den Strafrahmen damit zu weniger als 1 % aus. Ein ausserordentlich leich- tes Verschulden liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren ist als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzu- setzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 40 Tagessätze zu erhöhen.

7. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause ein Elektroschockgerät, fünf Schmetterlingsmesser, vier Teleskopschlagstöcke, sechs Schlagringe und eine Schreckschusspistole mit Munition auf. Das sind 17 Waffen. Dieser Vorwurf ist massgebend und die vorinstanzlichen Erwägungen sind widersprüchlich (Urk. 48 S. 25 und S. 45). Ob die Anklage mit dem Hinweis auf 22 Waffen beispielsweise auch eine Softair-Waffe oder einen Laserpointer meint, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urk. D1/15/8 S. 4 und Urk. D3/4). Richtig ist, wenn die Vorinstanz berück- sichtigt, dass es sich dabei mehrheitlich um Stich- und Schlagwaffen und nicht um Schusswaffen handelte. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Die Delinquenz während laufender Untersuchung fällt hier nicht zusätzlich ins Gewicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen festzusetzen. Ei- ne Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 50 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

- 38 -

8. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 7) Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause einen Schlagstock, einen Schlag- ring, ein Schmetterlingsmesser, ein Klappmesser und drei Pfeffersprays respekti- ve sieben Waffen auf. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschul- digte diese Waffen nach der ersten Hausdurchsuchung am 12. Oktober 2017 be- halten oder neu angeschafft und deshalb nichts gelernt hat (Urk. 48 S. 65). Das Verschulden wiegt gleichwohl insgesamt leicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich ei- ne Geldstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 30 Tagessätze zu erhöhen.

9. Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Dos- sier 8) Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen bewahrte der Beschuldigte drei bengalische Fackeln bei sich zu Hause auf, ohne diese später anlässlich eines Fussballspiels zünden zu wollen. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden als sehr leicht bis leicht und bewertet das Geständnis des Beschuldigten nach Vorla- ge der Fackeln als neutral (Urk. 48 S. 39 f. und S. 65). Dies kann übernommen werden. Die Delinquenz während laufender Untersuchung fällt hier nicht zu- sätzlich ins Gewicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen.

10. Fazit Wie noch zu zeigen ist (E. V), kommt ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 ausgefällten bedingten Strafe respektive eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Somit kann als Zwischenfazit Folgendes festgehalten werden. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 29 Monate zu asperieren. Die Geld- strafe von 90 Tagessätzen wird mehrfach erhöht (grundsätzlich um insgesamt 130 Tagessätze) und erreicht das gesetzliche Höchstmass von 180 Tages- sätzen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 60.-- festzusetzen (Urk. 48 S. 67). Die erstandene Haft von 44 Tagen ist anzurechnen (Art. 51

- 39 - StGB). Das Vorleben wirkt sich, soweit es bis jetzt nicht thematisiert worden ist, strafzumessungsneutral aus. V. Widerruf 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ab- lauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (und einer Busse von Fr. 300.--) ver- urteilt. Damit darf der Widerruf infolge Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden. 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 6. Oktober 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 S. 442 f. mit Hinweis; Urteil 6B_733/2019 vom 15. No- vember 2019 E. 1.3.2). Damit darf der Widerruf infolge Zeitablaufs nicht mehr an- geordnet werden. VI. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

- 40 - weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123).

- 41 - 1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 29 Monaten bewegt sich im Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe. 1.3. 1.3.1. Dr. med. AD._____ erstattete am 3. August 2020 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Da der Beschuldigte eine persönliche Untersuchung verweigerte, liegt ein sogenanntes Aktengutachten vor (vgl. dazu BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.; 127 I 54 E. 2e und 2f S. 57 f.). Die Verteidigung hat ihre Kritikpunkte gegen das Gutachten wiederholt (Urk. 90 S. 29). Die Vorinstanz hat sich mit den entsprechenden Rügen im Detail ausei- nandergesetzt (Urk. 48 S. 14 ff.). So erwog die Vorinstanz, das Gutachten setze sich eingehend mit der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten auseinander und komme zum Schluss, dass eine Erstellung eines Gutachtens möglich sei. Aus dem Gutachten gehe hervor, welche Akten dem Gutachter zur Verfügung gestan- den hätten. Das neue Gutachten setze sich ausserdem mit dem älteren Gutach- ten vom 6. April 2010 auseinander, wobei es aber dessen Inhalt nicht widerhole. Durch den Beizug des Gutachtens vom 6. April 2010 habe die Entwicklung des Beschuldigten aufgezeigt werden können. Ebenfalls habe sich der Gutachter mit den einzelnen dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten auseinandergesetzt und deren Zusammenhang analysiert. Insgesamt könnten die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 3. August 2020 verwendet werden. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Gutachter diagnostiziert eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dis- sozialen Anteilen (ICD-10 F60.8) und eine leichtgradige neurokognitive Störung. Betreffend Schuldfähigkeit sei von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit auszugehen (Urk. D1/12/20 S. 64). Der Gutachter beurteilt die Prognose anhand verschiedener Prognoseinstrumente (Psychopathy-Checklist Revised [PCL-R], Violence Risk Appraisal Guide [VRAG], Level of Service Inventory-Revised [LSI-R], Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem [Fotres]) und nimmt in der Folge eine Indivi-

- 42 - dualprognose vor. Wenn auch über den Zeitraum ab 2018 bis 2020 wenig be- kannt sei, falle die Legalprognose negativ aus. Der Beschuldigte habe sich zu- nehmend in kriminogenen Szenen aufgehalten, für die er eine starke Faszination entwickelt habe. Es fänden sich mehrere Hinweise auf eine Progredienz der Prob- lemfaktoren. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte wie auch für allgemeine Delinquenz müsse aktuell als hoch eingestuft werden (Urk. D1/12/20 S. 18 ff., S. 60 f., S. 65). 1.3.2. In seiner Expertise betont Dr. med. AD._____ wiederholt, seit den letzten Befragungen des Beschuldigten im Jahre 2018 fänden sich keine aus- sagekräftigen Angaben zur aktuellen Lebenssituation in den Akten. Die Anga- ben seit Mitte 2018 seien sehr spärlich und es bestünden erhebliche Informationslücken. Auf diesen Umstand verweist der Gutachter auch betref- fend die Beurteilung der Legalprognose (Urk. D1/12/20 S. 5, S. 21 f., S. 25 f., S. 60 ff.). 1.4. Mit Blick auf die vom Gutachter erwähnte Informationslücke drängt sich die Frage auf, ob auf die Einschätzung einer negativen Legalprognose unbesehen abzustellen ist oder aber insbesondere die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 wurde er we- gen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motor- fahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 wurde er wegen Landfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Der Vorfall, der zur letztgenannten Verurteilung führte, liegt über acht Jahre zurück. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist der Beschuldigte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren, der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe sowie der aufgeschobene Vollzug dürften den Beschuldigten genügend beeindrucken. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Teilvollzug trotz verbleibender Bedenken an der Legalbewährung für die Zukunft eine bessere Prognose erlaubt.

- 43 - 1.5. Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Un- ter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 13 ½ Monate festzusetzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art der Delikte, dem (teilweise) nicht mehr leichten Verschulden und der Delin- quenz während laufenden Verfahrens. Es rechtfertigt sich, den unbedingt voll- ziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 9 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 20 Monate festzulegen. Die Delinquenz während laufenden Verfahrens rechtfertigt eine Probezeit von drei Jahren. 1.6. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 68 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin 1 beantrage Schadenersatz von Fr. 5'791.20 (richtig: Fr. 5'971.20). Da die Zivilklage nicht hinreichend begründet sei, sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 69). Diese Erwägungen sind zutreffend (vgl. Urk. D5/18; vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 3.1. Der Privatkläger 2 liess vor Vorinstanz Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zu- züglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 beantragen (Urk. 28 S. 2). 3.2. Zur Zivilklage des Privatklägers 2 hält die Vorinstanz fest, der geltend gemachte Zeitwert für das Samsung Galaxy S7 Edge Gold von Fr. 500.-- erschei-

- 44 - ne angemessen. Die Kosten des Spitalaufenthalts gingen aus der Leistungsab- rechnung der Krankenkasse hervor (Urk. 48 S. 70). 3.3. Aufgrund der Schuldsprüche ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend. Dies gilt auch – anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) – dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall – gestützt auf die rechtzeitig gestell- ten Beweisanträge der Zivilpartei – nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzufüh- ren (BGE 146 IV 211 E. 3.1 S. 214 mit Hinweisen). 3.4. Der Privatkläger 2 lässt ausführen, das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (Edge) sei im Frühjahr 2016 von Samsung auf den Markt gebracht worden. In der einfacheren Version sei es zu einem Preis von etwas über Fr. 700.-- im Handel erhältlich gewesen. Der Zeitwert für die teurere "Edge-Version" sei mit Fr. 500.-- eher vorsichtig geschätzt worden. Der Privatkläger 2 reicht dazu zwei Auszüge aus dem Internet ins Recht (Urk. 29/1-2). 3.5. Der Privatkläger 2 hat seine Zivilforderung hinreichend begründet und be- ziffert. Die Abnahme weiterer Beweismittel ist nicht beantragt und zusätzliche Beweismittel sind nicht nötig. Der Raub respektive das schädigende Ereignis erfolgte im Oktober 2017. Damit erscheint der geltend gemachte Wert für das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge Gold von Fr. 500.-- angemessen. Hinreichend begründet und belegt sind zudem die Kosten von Fr. 779.55, die dem Privatkläger 2 aufgrund des Aufenthalts im Spital Bülach erwachsen sind. Mit Blick auf das Behandlungsdatum (Urk. 29/3) und die notfallmässige Zuweisung per Ambulanz (Urk. D1/5/4) bestehen keine Zweifel, dass der Übergriff ursächlich für die entstandenen Behandlungskosten war. Soweit der Beschuldigte die Kau- salität bezweifelt, dringt seine Argumentation nicht durch.

- 45 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 zu be- zahlen.

4. Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 4.1. Der Privatkläger 2 liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens Fr. 1'500.-- beantragen (Urk. 28 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 mehr- mals ins Gesicht geschlagen und das Bein gestellt. Laut der ärztlichen Auskunft des Spitals Bülach seien keine körperlichen bleibenden Schäden zu erwarten. Der Privatkläger 2 habe nicht unerhebliche, aber verheilende körperliche Beeinträchti- gungen erlitten, was eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- rechtfertige (Urk. 48 S. 70 f.). 4.3. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdi- gung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichti- gen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). 4.4. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Übergriff eine leichte Hirnerschütterung sowie Schürfungen (Kopf, linker Ellenbogen, beide Knie) und Prellungen (Kopf, rechtes Knie; Urk. D1/5/4). Die Verletzungen fielen nicht gravierend aus und mangels entsprechender Anhaltspunkte kann nicht von einer besonderen Trau- matisierung des Privatklägers 2 ausgegangen werden. Ebenso wenig belegt ist, dass der Privatkläger 2 in seinem Wohlbefinden längere Zeit beeinträchtigt gewe- sen wäre. Eine Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor (Urk. D1/5/5 S. 2). Damit fällt eine

- 46 - Genugtuung ausser Betracht. Sie ist auch unter dem Titel einer allfälligen Persön- lichkeitsverletzung nicht gerechtfertigt. Nach Art. 49 Abs. 1 OR ist eine Genugtu- ung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss ausserge- wöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 49 OR). Die Auswir- kungen des Übergriffs können hier nicht als aussergewöhnlich im oben genannten Sinne bezeichnet werden. 4.5. Zusammenfassend ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen. Dies gilt auch für die "Auslagen Vorverfahren" von Fr. 10'483.40 (vgl. erstinstanz- liche Dispositivziffer 11). Diese beinhalten unter anderem Gutachterkosten von insgesamt Fr. 9'757.40 (Urk. D1/15/10). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Ein psychologisches Gutachten vom 6. April 2010 diagnostizierte beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (ICD-10 F98.8) sowie eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, ging in Bezug auf frühere Straftaten von ei- ner leichten Rückfallgefahr aus und empfahl eine psychotherapeutische Beglei- tung (Urk. D1/12/20 S. 12 ff.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. AD._____ vom 3. August 2020 beleuchtete unter anderem die frühere De- linquenz ab dem 11. Altersjahr und die verfahrensgegenständlichen zahlreichen Straftaten. Die Expertise beurteilte die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als

- 47 - gegeben, die Rückfallgefahr als hoch und die Persönlichkeitsentwicklung als erheblich gestört. Sie empfahl, mit einer stationären Massnahme an die früheren therapeutischen Interventionen in den Jahren 2010 bis 2013 anzuknüpfen (Urk. D1/12/20 S. 10 f., S. 32 ff., S. 45 ff. und S. 60 ff.). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. med. AD._____ vom 3. August 2020 nicht etwa als unnötig oder fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO bezeichnet wer- den. Der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen. Zudem ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz des Freispruchs (vom Vor- wurf der versuchten schweren Körperverletzung) abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei ei- nem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf, welcher nicht in eine Verurteilung mündete, hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

- 48 - 2.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung insbesondere gegen die Schuldsprüche des Raubs, der Gehilfenschaft zum Betrug und des Landfriedens- bruchs sowie gegen die Regelung der Zivilansprüche. Er unterliegt mit seinen Anträgen nahezu vollständig (in Bezug auf die beantragten Freisprüche, die Zivil- ansprüche der Privatklägerin 1 und die Schadenersatzansprüche des Privat- klägers 2). Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den angefochtenen Freispruch, teilweise in Bezug auf das Strafmass sowie in Bezug auf den Vollzug. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'999.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 92). Im Lichte der bundesrechtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: − […] − […] − […] − grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV (Dossier 2) − mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, d, e und g WG (Dossiers 3 und 7)

- 49 - − Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG (Dossier 8) 2.-5. […]

6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen sind nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. − Teleskopschlagstock Seriennummer … (A011'481'473) − Teleskopschlagstock Marke B._____ (A011'481'495) − Teleskopschlagstock (A011'481'508) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke C._____ (A011'481'520) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke D._____ (A011'481'531) − 4 Schmetterlingsmesser Marke E._____ (A011'481'553) − Schmetterlingsmesser (A011'481'564) − 3 Schlagringe (A011'481'575) − 2 Schlagringe (A011'481'586) − Schlagring, goldfarben (A011'481'600) − Elektroschockgerät (A011'481'611) − Paar Handschuhe mit eingenähten Sandkammern (A011'481'622) − Schreckschusspistole Marke F._____ (A011'481'666) − 50 Schreckschussmunition (A011'481'688) − 10 Schreckschussmunition Walther (A011'481'699) − Sturmmaske mit arabischer Aufschrift "G._____" (A011'482'023) − Teleskopschlagstock (A011'482'045) − Schmetterlingsmesser (A011'482'056) − Laserpointer, Green Laser Pointer, mit 4 Aufsätzen (A011'482'078) − Softair-Waffe Marke H._____ (A011'481'633) − Munition zur Softair-Waffe (A011'481'644) − Marihuana (A011'490'098) − Zubehör für Betäubungsmittel (A011'490'123) − Ecstasy (A011'490'134) − Ecstasy (A011'490'190) − 0.3 g Kokain (A011'592'033) − 10 g Marihuana (A011'592'044) − 2 g Marihuana (A011'592'066)

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

- 50 - − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'735) − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'757) − Mobiltelefon Marke J._____ (A011'481'791) Verlangt der Beschuldigte innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils diese Gegenstände nicht heraus, so wird der Verzicht angenommen. 8.-10. […]

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'483.40 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWSt; Akontozahlung von Fr. 22'510.80 Fr. 11'640.85 am 20. Oktober 2020) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. […]

13. [Mittteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.

- 51 -

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1, AE._____ AG, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, L._____, Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 zu bezahlen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, L._____, wird abgewiesen.

11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) wird bestätigt.

- 52 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) − die Privatklägerin 1, AE._____ AG (versendet) − der Privatkläger 2, L._____ (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Exlosivstoffe, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material" − die Kantonspolizei des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils bezgl. Herausgabefrist − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, betr. Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

- 40 - weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123).

- 41 -

E. 1.2 Die auszufällende Freiheitsstrafe von 29 Monaten bewegt sich im Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe.

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für den Raub und den Landfriedensbruch jeweils Freiheitsstrafen und für die übrigen Delikte jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen

E. 1.3.1 Dr. med. AD._____ erstattete am 3. August 2020 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Da der Beschuldigte eine persönliche Untersuchung verweigerte, liegt ein sogenanntes Aktengutachten vor (vgl. dazu BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.; 127 I 54 E. 2e und 2f S. 57 f.). Die Verteidigung hat ihre Kritikpunkte gegen das Gutachten wiederholt (Urk. 90 S. 29). Die Vorinstanz hat sich mit den entsprechenden Rügen im Detail ausei- nandergesetzt (Urk. 48 S. 14 ff.). So erwog die Vorinstanz, das Gutachten setze sich eingehend mit der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten auseinander und komme zum Schluss, dass eine Erstellung eines Gutachtens möglich sei. Aus dem Gutachten gehe hervor, welche Akten dem Gutachter zur Verfügung gestan- den hätten. Das neue Gutachten setze sich ausserdem mit dem älteren Gutach- ten vom 6. April 2010 auseinander, wobei es aber dessen Inhalt nicht widerhole. Durch den Beizug des Gutachtens vom 6. April 2010 habe die Entwicklung des Beschuldigten aufgezeigt werden können. Ebenfalls habe sich der Gutachter mit den einzelnen dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten auseinandergesetzt und deren Zusammenhang analysiert. Insgesamt könnten die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 3. August 2020 verwendet werden. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Gutachter diagnostiziert eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dis- sozialen Anteilen (ICD-10 F60.8) und eine leichtgradige neurokognitive Störung. Betreffend Schuldfähigkeit sei von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit auszugehen (Urk. D1/12/20 S. 64). Der Gutachter beurteilt die Prognose anhand verschiedener Prognoseinstrumente (Psychopathy-Checklist Revised [PCL-R], Violence Risk Appraisal Guide [VRAG], Level of Service Inventory-Revised [LSI-R], Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem [Fotres]) und nimmt in der Folge eine Indivi-

- 42 - dualprognose vor. Wenn auch über den Zeitraum ab 2018 bis 2020 wenig be- kannt sei, falle die Legalprognose negativ aus. Der Beschuldigte habe sich zu- nehmend in kriminogenen Szenen aufgehalten, für die er eine starke Faszination entwickelt habe. Es fänden sich mehrere Hinweise auf eine Progredienz der Prob- lemfaktoren. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte wie auch für allgemeine Delinquenz müsse aktuell als hoch eingestuft werden (Urk. D1/12/20 S. 18 ff., S. 60 f., S. 65).

E. 1.3.2 In seiner Expertise betont Dr. med. AD._____ wiederholt, seit den letzten Befragungen des Beschuldigten im Jahre 2018 fänden sich keine aus- sagekräftigen Angaben zur aktuellen Lebenssituation in den Akten. Die Anga- ben seit Mitte 2018 seien sehr spärlich und es bestünden erhebliche Informationslücken. Auf diesen Umstand verweist der Gutachter auch betref- fend die Beurteilung der Legalprognose (Urk. D1/12/20 S. 5, S. 21 f., S. 25 f., S. 60 ff.).

E. 1.4 Mit Blick auf die vom Gutachter erwähnte Informationslücke drängt sich die Frage auf, ob auf die Einschätzung einer negativen Legalprognose unbesehen abzustellen ist oder aber insbesondere die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 wurde er we- gen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motor- fahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 wurde er wegen Landfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Der Vorfall, der zur letztgenannten Verurteilung führte, liegt über acht Jahre zurück. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist der Beschuldigte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren, der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe sowie der aufgeschobene Vollzug dürften den Beschuldigten genügend beeindrucken. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Teilvollzug trotz verbleibender Bedenken an der Legalbewährung für die Zukunft eine bessere Prognose erlaubt.

- 43 -

E. 1.5 Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Un- ter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 13 ½ Monate festzusetzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art der Delikte, dem (teilweise) nicht mehr leichten Verschulden und der Delin- quenz während laufenden Verfahrens. Es rechtfertigt sich, den unbedingt voll- ziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 9 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 20 Monate festzulegen. Die Delinquenz während laufenden Verfahrens rechtfertigt eine Probezeit von drei Jahren.

E. 1.6 Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 68 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin 1 beantrage Schadenersatz von Fr. 5'791.20 (richtig: Fr. 5'971.20). Da die Zivilklage nicht hinreichend begründet sei, sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 69). Diese Erwägungen sind zutreffend (vgl. Urk. D5/18; vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

- 48 -

E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

- 31 - E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 2.1.2 Für den Raub steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für den Landfriedensbruch kommt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses ebenfalls nicht eine Geldstrafe in Betracht. Für die übrigen Delikte ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte weist zwar zwei einschlägige Vorstra- fen aus den Jahren 2014 und 2015 auf. Bei den Vorstrafen handelt es sich hin- gegen um bedingte und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerrufene Geldstrafen. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen hat sich der Beschuldigte nichts straf- rechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 44-tägige Un- tersuchungshaft und die heute auszufällende Geldstrafe wie auch die Frei- heitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten

- 32 - Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.

E. 2.2 Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung insbesondere gegen die Schuldsprüche des Raubs, der Gehilfenschaft zum Betrug und des Landfriedens- bruchs sowie gegen die Regelung der Zivilansprüche. Er unterliegt mit seinen Anträgen nahezu vollständig (in Bezug auf die beantragten Freisprüche, die Zivil- ansprüche der Privatklägerin 1 und die Schadenersatzansprüche des Privat- klägers 2). Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den angefochtenen Freispruch, teilweise in Bezug auf das Strafmass sowie in Bezug auf den Vollzug. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'999.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 92). Im Lichte der bundesrechtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: − […] − […] − […] − grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV (Dossier 2) − mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, d, e und g WG (Dossiers 3 und 7)

- 49 - − Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG (Dossier 8) 2.-5. […]

6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen sind nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. − Teleskopschlagstock Seriennummer … (A011'481'473) − Teleskopschlagstock Marke B._____ (A011'481'495) − Teleskopschlagstock (A011'481'508) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke C._____ (A011'481'520) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke D._____ (A011'481'531) − 4 Schmetterlingsmesser Marke E._____ (A011'481'553) − Schmetterlingsmesser (A011'481'564) − 3 Schlagringe (A011'481'575) − 2 Schlagringe (A011'481'586) − Schlagring, goldfarben (A011'481'600) − Elektroschockgerät (A011'481'611) − Paar Handschuhe mit eingenähten Sandkammern (A011'481'622) − Schreckschusspistole Marke F._____ (A011'481'666) − 50 Schreckschussmunition (A011'481'688) − 10 Schreckschussmunition Walther (A011'481'699) − Sturmmaske mit arabischer Aufschrift "G._____" (A011'482'023) − Teleskopschlagstock (A011'482'045) − Schmetterlingsmesser (A011'482'056) − Laserpointer, Green Laser Pointer, mit 4 Aufsätzen (A011'482'078) − Softair-Waffe Marke H._____ (A011'481'633) − Munition zur Softair-Waffe (A011'481'644) − Marihuana (A011'490'098) − Zubehör für Betäubungsmittel (A011'490'123) − Ecstasy (A011'490'134) − Ecstasy (A011'490'190) − 0.3 g Kokain (A011'592'033) − 10 g Marihuana (A011'592'044) − 2 g Marihuana (A011'592'066)

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

- 50 - − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'735) − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'757) − Mobiltelefon Marke J._____ (A011'481'791) Verlangt der Beschuldigte innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils diese Gegenstände nicht heraus, so wird der Verzicht angenommen. 8.-10. […]

E. 2.4 Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 53) ist weiter eine wissentliche und willentli- che Täuschung der Mobilfunkgesellschaften über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und damit als Spiegelbild ein wissentliches und willentliches Hervorrufen eines Irrtums zu bejahen. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass die von ihm mit den verschiedenen Mobilfunkanbietern abgeschlossenen Verträge nicht von K._____ oder dessen Gesellschaften "übernommen" würden. Mithin nahm er in Kauf, dass bei einer "Nichtübertragung" der Verträge die Leistungen

- 27 - der Vertragspartner nicht bezahlt, die Verträge nicht erfüllt und den Mobilfunkge- sellschaften insofern ein Vermögensschaden erwachsen würde.

E. 2.5 K._____ ist im Verfahren SB210257 des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.6 Die Vorinstanz verneint ein Handeln des Beschuldigten in Mittäterschaft mit K._____ oder L._____ und bejaht eine Tatförderung im Sinne einer Gehilfen- schaft. Sie erwägt, der Beschuldigte habe nicht aufgrund eines gemeinschaftli- chen Tatentschlusses gehandelt, jedoch durch den Abschluss der Mobil- telefonabonnemente zur Täuschung beigetragen und einen Beitrag zur Erfüllung der Haupttat vorgenommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Herrschaft über den Tatablauf gehabt und gemäss Tatplan die Mobiltelefone umgehend L._____ übergeben (Urk. 48 S. 49 f. und S. 52). Dem Beschuldigten kam in zeitlicher Hin- sicht und mit Blick auf seine Aufgabe und die Anzahl der von ihm abgeschlosse- nen Verträge eine eher begrenzte Funktion zu und sein Tatbeitrag war unterge- ordneter Natur. In diesem Sinne kann der Vorinstanz beigepflichtet werden. Da bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO eine Verurteilung als Mittäter nicht zur Diskussion steht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (BGE 143 IV 179). In subjektiver Hinsicht (E. III.2.4.) kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die ihm mindestens in groben Zügen bekannte Haupttat wissentlich und willentlich förderte. Auch wusste und wollte er, dass die Haupttäter in Bereicherungsabsicht handelten. Subjektive Unrechtselemente wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht gel- ten als sachliche Merkmale, welche beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein müssen (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2; vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 25 StGB). Da- mit liegt Beihilfe zum Betrug vor. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gilt als persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (Urteil 6B_333/2018 vom

23. April 2019 E. 2.3.3) und liegt beim Beschuldigten nicht vor.

E. 2.7 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

- 28 - Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommt ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB vorliegend nicht in Frage (Urk. 90 S. 16 ff.). Der finanzielle Schaden des Beschuldigten ist nicht unmittelbare Folge der Tat. Ebenfalls wurde nicht bei allen andern "Abo-Käufer" das Verfahren eingestellt, nur beim Beschuldigten nicht, wie dies die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 90 S. 16 ff.). Bezüglich diverser Personen, die Mobiltelefon-Abonnemente abschlos- sen, erliess die Staatsanwaltschaft teilweise Strafbefehle wegen Betrugs mit bedingten Geldstrafen.

3. Landfriedensbruch; Raufhandel (Dossier 6)

E. 3 Betrug (Dossier 5)

E. 3.1 Der Privatkläger 2 liess vor Vorinstanz Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zu- züglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 beantragen (Urk. 28 S. 2).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz führt aus, zwölf Einvernahmen verschiedener Personen (L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, K._____, Q._____, R._____ und S._____) seien nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/2; Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/3; Urk. D1/4/4; Urk. D5/4; Urk. D5/5; Urk. D5/6; Urk. D6/3/1; Urk. D6/3/2; Urk. D6/3/3). Die Verteidigung sei nicht über die fraglichen Einvernahmen orientiert gewesen. Der Beschuldigte ha- be keine Gelegenheit gehabt, seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen (Urk. 48 S. 8 f.).

E. 3.1.2 Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernah-

- 8 - men richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einver- nahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien ha- ben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeili- chen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor, soweit es sich etwa um (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahmen handelt (beispiels- weise die kantonspolizeilichen Einvernahmen von L._____ vom 11. Oktober 2017, Urk. D1/3/1 und Urk. D1/3/2). Jedoch wurden die oben genannten Personen einvernommen ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit sind die genannten zwölf Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar.

E. 3.2 Zur Zivilklage des Privatklägers 2 hält die Vorinstanz fest, der geltend gemachte Zeitwert für das Samsung Galaxy S7 Edge Gold von Fr. 500.-- erschei-

- 44 - ne angemessen. Die Kosten des Spitalaufenthalts gingen aus der Leistungsab- rechnung der Krankenkasse hervor (Urk. 48 S. 70).

E. 3.2.1 Der Beschuldigte sieht sein Recht auf Wahlverteidigung verletzt. Er ver- weist auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 sowie auf das entsprechende Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 und hält dafür, seine Aussagen "zu Dossier 6" seien nicht verwertbar

- 9 - (Urk. 35 S. 18; Urk. D6/10/8; Urk. D6/10/9). Die Rüge wiederholt er im Berufungs- verfahren (Prot. II. S. 11 f.).

E. 3.2.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Kantonspolizei Basel-Stadt rapportierte im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom tt.mm.2018 (Urk. D6/1/1). Am

21. Juni 2018 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit seiner Verteidigung, welche gleichentags um Bestellung als amtliche Verteidigerin ersuchte (Urk. D6/10/1; Urk. D6/10/2). Der Beschuldigte machte mithin von sei- nem Vorschlagsrecht Gebrauch. Das Gesuch wurde am 22. Juni 2018 (rückwir- kend per 21. Juni 2018) bewilligt (Urk. D6/10/3). Am 21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt in Anwesenheit von Rechtsanwältin MLaw X2._____ zum Vorfall befragt (Urk. D6/2/1; Urk. D6/2/2). Es ist deshalb belegt, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2018 wie von ihm gewünscht durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ vertei- digt wurde. Dies gab er im Übrigen ausdrücklich zu Protokoll (Urk. D6/9/6 S. 2). Nichts anderes gilt in Bezug auf die spätere Einvernahme vom 17. Juli 2018. Zwar hielt Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mit Wirkung ab 12. Oktober 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt; Urk. D1/10/3) gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2018 fest, er "gehe davon aus, dass Herr A._____ auch für den aktuellen Fall in Basel den Wunsch geäussert hat, sich von mir amtlich verteidigen zu lassen" (Urk. D6/10/8). Dazu hält die Vorinstanz richtig fest, ein entsprechendes Gesuch des Beschuldig- ten gehe aus den Akten nicht hervor (Urk. 48 S. 10). Dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 gegen die Vertretung durch die amtli- che Verteidigerin opponiert hätte, geht auch nicht aus dem Einvernahmeprotokoll hervor (Urk. D6/2/2). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ erst mit der Übernahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich am 3. August 2018 aus dem amtlichen Mandat ent- lassen wurde (Urk. D6/13/2; Urk. D6/10/13). Der Beschuldigte wurde damit in Nachachtung von Art. 133 Abs. 2 StPO durch die von ihm gewünschte Person amtlich verteidigt. Sein gesetzliches Vorschlagsrecht wurde nicht missachtet. Dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, macht

- 10 - der Beschuldigte nicht geltend. Die fraglichen Einvernahmen vom 21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 sind verwertbar (Urk. D6/10/8; Urk. D6/10/9).

E. 3.3 Aufgrund der Schuldsprüche ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend. Dies gilt auch – anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) – dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall – gestützt auf die rechtzeitig gestell- ten Beweisanträge der Zivilpartei – nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzufüh- ren (BGE 146 IV 211 E. 3.1 S. 214 mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Basler Untersuchungsbehörden hätten den Beschuldigten in den Einvernahmen vom

21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 getäuscht und manipuliert. Im Video sei eine Person mit einem roten Pfeil markiert worden und der einvernehmende Polizist habe dem Beschuldigten vorgehalten, er sei einwandfrei identifiziert, was aber nicht zugetroffen habe. Bei objektiver Betrachtung sei eine Identifizierung auf- grund des Videos nicht möglich (Urk. 35 S. 18 ff.). Die Rüge wiederholte die Ver- teidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 90 S. 25 ff.).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiser- hebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die be- troffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Wenn auch der Gesetzgeber Täuschungen als Methode der Beweisgewinnung nicht per se ausschliesst (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5 S. 211 f.), stellt etwa die bewusst unwahre Behauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits bewiesen oder es lägen belastende Erkenntnisse vor, eine verbotene Beweiserhebungsmethode dar (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 140 StPO).

E. 3.3.3 Dem Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 21. Juni 2018 zu Be- ginn der Gegenstand des Verfahrens vorgehalten, wonach er beschuldigt werde, am tt.mm.2018 Teil einer Gruppe von ungefähr 40 bis 50 Personen gewesen zu sein, welche Anhänger des T._____ [Fussballverein] angegriffen habe

- 11 - (Urk. D6/2/1 S. 2). Im Laufe der Einvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehal- ten, er sei auf dem Überwachungsvideo der Kamera 564 (U._____-strasse hinter Stadion/Ausfahrt Parkhaus) einwandfrei identifiziert worden. Der einvernehmende Polizeibeamte führte dies in der Folge im Detail aus (in Bezug auf die Videose- quenzen um 23:23:13 Uhr, 23:23:21 Uhr, 23:23:26 Uhr, 23:23:33 Uhr, 23:23:37 Uhr, 23:24:00 Uhr und 23:24:09 Uhr), was der Beschuldigte mit "Und dieses Vi- deo ist alles, was Sie mir vorzuwerfen haben?" quittierte (Urk. D6/2/1 S. 5 ff.). An- lässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 wurde der Beschuldigte mit dem Be- weisergebnis konfrontiert (DNA-Profil des Beschuldigten auf einem am tt.mm.2018 beschlagnahmten Zahnschutz), worauf er festhielt, "man sieht ja auf dem Video, dass ich mich beteiligt hatte. Das streite ich nicht ab. Und diesen Zahnschutz hatte ich halt dabei" (Urk. D6/2/2 S. 2). Mithin wurden dem Beschuldigten am 21. Juni 2018 die Videosequenzen (inklusi- ve einer mithilfe eines Pfeils gekennzeichneten Person) vorgehalten, wobei der Polizeibeamte den Beschuldigten mit den aus seiner Sicht vorläufigen Ermitt- lungsergebnissen konfrontierte und ihn darauf hinwies, dass er auf den Aufnah- men anhand seiner Kleidung (schwarze Turnschuhe, Bluejeans, blauer Langarm- pullover) erkennbar sei. Darin ist kein unzulässiger Druck ersichtlich (vgl. Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.1). Auch liess man den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig glauben, die ihm vorgeworfene Straftaten seien bereits be- wiesen. Die Vorhalte erschöpften sich in einer Konfrontation mit Videoaufzeich- nungen und dem Beschuldigten war bekannt, welche Szenen der einvernehmen- de Polizeibeamte in welcher Art interpretierte. Dass die Aufnahmen nach dem Da- fürhalten des einvernehmenden Polizeibeamten eine deutliche Sprache sprechen, stellt keine Täuschung respektive kein Vorspiegeln belastender Beweismittel dar. Dessen war sich der amtlich verteidigte Beschuldigte augenscheinlich bewusst ("Und dieses Video ist alles, was Sie mir vorzuwerfen haben?"). Zusammenfas- send wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 nicht getäuscht. Verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sin- ne von Art. 140 StPO liegen keine vor.

- 12 -

E. 3.4 Der Privatkläger 2 lässt ausführen, das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (Edge) sei im Frühjahr 2016 von Samsung auf den Markt gebracht worden. In der einfacheren Version sei es zu einem Preis von etwas über Fr. 700.-- im Handel erhältlich gewesen. Der Zeitwert für die teurere "Edge-Version" sei mit Fr. 500.-- eher vorsichtig geschätzt worden. Der Privatkläger 2 reicht dazu zwei Auszüge aus dem Internet ins Recht (Urk. 29/1-2).

E. 3.4.1 Der Beschuldigte brachte vor, dass die Akten betreffend das Dossier 6 (versuchte schwere Körperverletzung / Raufhandel / Landfriedensbruch) unvoll- ständig seien. Es sei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt von Amtes wegen zu klären, gegen welche Personen mit welchem Ausgang Verfah- ren geführt worden seien. Sodann seien die Akten der Verfahren gegen alle am Vorfall vom tt.mm.2018 beteiligten Personen beizuziehen (Urk. 54 S. 5; Urk. 62; Urk. 83 S. 3).

E. 3.4.2 Ebenfalls seien betreffend Dossier 5 (Betrug) die Verfahrensakten gegen weitere als "Anwerber" oder "Abo-Käufer" aufgeführte Personen beizuziehen (Urk. 62; Urk. 83 S. 2).

E. 3.4.3 Dem Beschuldigten wird weder in Dossier 5 noch in Dossier 6 ein Verhal- ten vorgeworfen, das er in Mittäterschaft begangen haben soll. Bei Dossier 5 hat der Beschuldigte vollständige Akteneinsicht, da er im separaten Verfahren gegen den Beschuldigten K._____ (SB210257) Privatkläger ist. Beim Vorfall vom tt.mm.2018 (Dossier 6) bleibt sodann unklar, was aus Verfahrensakten gegen ei- ne unbekannte Anzahl unbekannter Täter zugunsten des Beschuldigten hervor- gehen soll. Allenfalls gegen andere Personen geführte oder nicht geführte Straf- verfahren sind für die Beurteilung des dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfe- nen Verhaltens nicht von Relevanz. Insbesondere entfalten in anderen Verfahren ergangene Freisprüche oder Einstellungsverfügungen keine präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 48 S. 18 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

- 13 - auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).

2. Raub (Dossier 1)

E. 3.5 Der Privatkläger 2 hat seine Zivilforderung hinreichend begründet und be- ziffert. Die Abnahme weiterer Beweismittel ist nicht beantragt und zusätzliche Beweismittel sind nicht nötig. Der Raub respektive das schädigende Ereignis erfolgte im Oktober 2017. Damit erscheint der geltend gemachte Wert für das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge Gold von Fr. 500.-- angemessen. Hinreichend begründet und belegt sind zudem die Kosten von Fr. 779.55, die dem Privatkläger 2 aufgrund des Aufenthalts im Spital Bülach erwachsen sind. Mit Blick auf das Behandlungsdatum (Urk. 29/3) und die notfallmässige Zuweisung per Ambulanz (Urk. D1/5/4) bestehen keine Zweifel, dass der Übergriff ursächlich für die entstandenen Behandlungskosten war. Soweit der Beschuldigte die Kau- salität bezweifelt, dringt seine Argumentation nicht durch.

- 45 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 zu be- zahlen.

4. Genugtuungsforderung des Privatklägers 2

E. 4 Landfriedensbruch (Dossier 6)

E. 4.1 Der Privatkläger 2 liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens Fr. 1'500.-- beantragen (Urk. 28 S. 2).

E. 4.2 Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 mehr- mals ins Gesicht geschlagen und das Bein gestellt. Laut der ärztlichen Auskunft des Spitals Bülach seien keine körperlichen bleibenden Schäden zu erwarten. Der Privatkläger 2 habe nicht unerhebliche, aber verheilende körperliche Beeinträchti- gungen erlitten, was eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- rechtfertige (Urk. 48 S. 70 f.).

E. 4.3 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdi- gung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichti- gen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).

E. 4.4 Der Privatkläger 2 erlitt durch den Übergriff eine leichte Hirnerschütterung sowie Schürfungen (Kopf, linker Ellenbogen, beide Knie) und Prellungen (Kopf, rechtes Knie; Urk. D1/5/4). Die Verletzungen fielen nicht gravierend aus und mangels entsprechender Anhaltspunkte kann nicht von einer besonderen Trau- matisierung des Privatklägers 2 ausgegangen werden. Ebenso wenig belegt ist, dass der Privatkläger 2 in seinem Wohlbefinden längere Zeit beeinträchtigt gewe- sen wäre. Eine Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor (Urk. D1/5/5 S. 2). Damit fällt eine

- 46 - Genugtuung ausser Betracht. Sie ist auch unter dem Titel einer allfälligen Persön- lichkeitsverletzung nicht gerechtfertigt. Nach Art. 49 Abs. 1 OR ist eine Genugtu- ung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss ausserge- wöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 49 OR). Die Auswir- kungen des Übergriffs können hier nicht als aussergewöhnlich im oben genannten Sinne bezeichnet werden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen. Dies gilt auch für die "Auslagen Vorverfahren" von Fr. 10'483.40 (vgl. erstinstanz- liche Dispositivziffer 11). Diese beinhalten unter anderem Gutachterkosten von insgesamt Fr. 9'757.40 (Urk. D1/15/10). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Ein psychologisches Gutachten vom 6. April 2010 diagnostizierte beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (ICD-10 F98.8) sowie eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, ging in Bezug auf frühere Straftaten von ei- ner leichten Rückfallgefahr aus und empfahl eine psychotherapeutische Beglei- tung (Urk. D1/12/20 S. 12 ff.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. AD._____ vom 3. August 2020 beleuchtete unter anderem die frühere De- linquenz ab dem 11. Altersjahr und die verfahrensgegenständlichen zahlreichen Straftaten. Die Expertise beurteilte die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als

- 47 - gegeben, die Rückfallgefahr als hoch und die Persönlichkeitsentwicklung als erheblich gestört. Sie empfahl, mit einer stationären Massnahme an die früheren therapeutischen Interventionen in den Jahren 2010 bis 2013 anzuknüpfen (Urk. D1/12/20 S. 10 f., S. 32 ff., S. 45 ff. und S. 60 ff.). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. med. AD._____ vom 3. August 2020 nicht etwa als unnötig oder fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO bezeichnet wer- den. Der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen. Zudem ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz des Freispruchs (vom Vor- wurf der versuchten schweren Körperverletzung) abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei ei- nem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf, welcher nicht in eine Verurteilung mündete, hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

E. 5 Gehilfenschaft zu Betrug (Dossier 5)

E. 5.1 Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte innerhalb eines Tages mit drei verschiedenen Mobilfunkgesellschaften insgesamt sechs Mobiltelefonabonnemente abschloss. Indem er die Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit und damit auch über seine Zahlungswilligkeit täuschte, wurden ihm sechs Mobiltelefone (wie auch mehrere Tablets und Musikboxen) ausgehändigt. Der Beschuldigte suchte (in Begleitung von L._____) die Verkaufs- geschäfte auf, gab dort ernsthafte Vertragsabsichten vor und unterzeichnete die ihm unterbreiteten Verträge. Sein Vorgehen war weder besonders planmässig noch ausgeklügelt. Sein Tatbeitrag war in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf sei- ne Aufgabe nur untergeordneter Natur und er förderte die Tat im Sinne einer Ge- hilfenschaft. Der objektive Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten ist damit ge- ringer als gegenüber den Haupttätern. Insgesamt und relativierend sind hinsicht- lich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der deliktischen Tätigkeit, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer weit gravierendere Betrugshand-

- 36 - lungen denkbar. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht leicht.

E. 5.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in Bezug auf die Täuschung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Schädigung der Mobilfunkgesellschaften und die Bereicherungsabsicht der Haupttäter. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, wenn sie dem Beschuldigten zugutehält, er habe sich mit der Tat auf- grund der Betreibungen keinen Vorteil verschafft (Urk. 48 S. 63). Teil des Plans und damit Teil der Tatschwere war die Tatförderung durch den Beschuldigten und die dafür in Aussicht gestellte und ausgerichtete Entlöhnung von Fr. 500.--. Teil des Plans waren offensichtlich nicht die Zwangsvollstreckungen gegen den Be- schuldigten.

E. 5.3 Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das leichte Ver- schulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert.

E. 5.4 Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich hier nicht auf das Strafmass aus. Da der Beschuldigte sich im Zusammenhang mit den Mobiltele- fonabonnemente konsequent auf den Standpunkt stellte, von den Haupttätern selbst hinters Licht geführt worden zu sein, kann er mit Blick auf das Nachtat- verhalten keine Strafreduktion beanspruchen.

E. 5.5 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen als Einsatzstrafe festzusetzen.

E. 6 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2)

E. 6.1 Am 7. Oktober 2017 morgens um 8.18 Uhr fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn A1, Fahrbahn …, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge). Damit überschritt er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und das Gesamtverschulden wiegt (im Vergleich zu allen denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen) leicht.

- 37 -

E. 6.2 Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2014 fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Berücksichtigt die Vorinstanz das frühe Geständnis des Beschul- digten, kann dies übernommen werden (Urk. 48 S. 64). Die Delinquenz wäh- rend laufender Untersuchung fällt hier nicht zusätzlich ins Gewicht.

E. 6.3 Die Vorinstanz resümiert, insgesamt wiege die grobe Verkehrsregelver- letzung leicht, weshalb die Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Tagessätze auf 50 Tagessätze zu erhöhen sei (Urk. 48 S. 64). Diese Straf- zumessung ist bundesrechtswidrig. Asperiert die Vorinstanz (bei einem leichten Gesamtverschulden) die Einsatzstrafe um fünf Tagessätze, legt sie damit die gedankliche Einzelstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (wohl) zwi- schen sieben und zehn Tagessätzen fest. Selbst bei zehn Tagessätzen schöpft sie den Strafrahmen damit zu weniger als 1 % aus. Ein ausserordentlich leich- tes Verschulden liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren ist als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzu- setzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 40 Tagessätze zu erhöhen.

E. 7 Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause ein Elektroschockgerät, fünf Schmetterlingsmesser, vier Teleskopschlagstöcke, sechs Schlagringe und eine Schreckschusspistole mit Munition auf. Das sind 17 Waffen. Dieser Vorwurf ist massgebend und die vorinstanzlichen Erwägungen sind widersprüchlich (Urk. 48 S. 25 und S. 45). Ob die Anklage mit dem Hinweis auf 22 Waffen beispielsweise auch eine Softair-Waffe oder einen Laserpointer meint, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urk. D1/15/8 S. 4 und Urk. D3/4). Richtig ist, wenn die Vorinstanz berück- sichtigt, dass es sich dabei mehrheitlich um Stich- und Schlagwaffen und nicht um Schusswaffen handelte. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Die Delinquenz während laufender Untersuchung fällt hier nicht zusätzlich ins Gewicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen festzusetzen. Ei- ne Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 50 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

- 38 -

E. 8 Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 7) Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause einen Schlagstock, einen Schlag- ring, ein Schmetterlingsmesser, ein Klappmesser und drei Pfeffersprays respekti- ve sieben Waffen auf. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschul- digte diese Waffen nach der ersten Hausdurchsuchung am 12. Oktober 2017 be- halten oder neu angeschafft und deshalb nichts gelernt hat (Urk. 48 S. 65). Das Verschulden wiegt gleichwohl insgesamt leicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich ei- ne Geldstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 30 Tagessätze zu erhöhen.

E. 9 Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Dos- sier 8) Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen bewahrte der Beschuldigte drei bengalische Fackeln bei sich zu Hause auf, ohne diese später anlässlich eines Fussballspiels zünden zu wollen. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden als sehr leicht bis leicht und bewertet das Geständnis des Beschuldigten nach Vorla- ge der Fackeln als neutral (Urk. 48 S. 39 f. und S. 65). Dies kann übernommen werden. Die Delinquenz während laufender Untersuchung fällt hier nicht zu- sätzlich ins Gewicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen.

E. 10 Fazit Wie noch zu zeigen ist (E. V), kommt ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 ausgefällten bedingten Strafe respektive eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Somit kann als Zwischenfazit Folgendes festgehalten werden. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 29 Monate zu asperieren. Die Geld- strafe von 90 Tagessätzen wird mehrfach erhöht (grundsätzlich um insgesamt 130 Tagessätze) und erreicht das gesetzliche Höchstmass von 180 Tages- sätzen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 60.-- festzusetzen (Urk. 48 S. 67). Die erstandene Haft von 44 Tagen ist anzurechnen (Art. 51

- 39 - StGB). Das Vorleben wirkt sich, soweit es bis jetzt nicht thematisiert worden ist, strafzumessungsneutral aus. V. Widerruf 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ab- lauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'483.40 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWSt; Akontozahlung von Fr. 22'510.80 Fr. 11'640.85 am 20. Oktober 2020) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

E. 12 […]

E. 13 [Mittteilungen]

E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) − die Privatklägerin 1, AE._____ AG (versendet) − der Privatkläger 2, L._____ (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Exlosivstoffe, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material" − die Kantonspolizei des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils bezgl. Herausgabefrist − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, betr. Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils

E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220040-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 3. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Schwarzwälder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Juli 2021 (DG210001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 (Urk. D1/15/8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 73 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: − Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) − Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 5) − Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 6) − grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV (Dossier 2) − mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, d, e und g WG (Dossiers 3 und 7) − Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG (Dossier 8)

2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen: − versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6)

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. Oktober 2015 ausgefäll- te, bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe (gemäss Dispositiv- Ziffer 3) bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen.

6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Ja- nuar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. − Teleskopschlagstock Seriennummer 1 (A011'481'473) − Teleskopschlagstock Marke B._____ (A011'481'495) − Teleskopschlagstock (A011'481'508) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke C._____ (A011'481'520) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke D._____ (A011'481'531)

- 3 - − 4 Schmetterlingsmesser Marke E._____ (A011'481'553) − Schmetterlingsmesser (A011'481'564) − 3 Schlagringe (A011'481'575) − 2 Schlagringe (A011'481'586) − Schlagring, goldfarben (A011'481'600) − Elektroschockgerät (A011'481'611) − Paar Handschuhe mit eingenähten Sandkammern (A011'481'622) − Schreckschusspistole Marke F._____ (A011'481'666) − 50 Schreckschussmunition (A011'481'688) − 10 Schreckschussmunition Walther (A011'481'699) − Sturmmaske mit arabischer Aufschrift "G._____" (A011'482'023) − Teleskopschlagstock (A011'482'045) − Schmetterlingsmesser (A011'482'056) − Laserpointer, Green Laser Pointer, mit 4 Aufsätzen (A011'482'078) − Softair-Waffe Marke H._____ (A011'481'633) − Munition zur Softair-Waffe (A011'481'644) − Marihuana (A011'490'098) − Zubehör für Betäubungsmittel (A011'490'123) − Ecstasy (A011'490'134) − Ecstasy (A011'490'190) − 0.3 g Kokain (A011'592'033) − 10 g Marihuana (A011'592'044) − 2 g Marihuana (A011'592'066)

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Ja- nuar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'735) − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'757) − Mobiltelefon Marke J._____ (A011'481'791) Verlangt der Beschuldigte innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils diese Gegen- stände nicht heraus, so wird der Verzicht angenommen.

8. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 werden auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'279.55 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Oktober 2017 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'500.– Genugtuung zu bezahlen.

- 4 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'483.40 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWSt; Akontozahlung von Fr. 11'640.85 Fr. 22'510.80 am 20. Oktober 2020) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90) " 1. Mein Mandant sei der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 1) schuldig zu sprechen.

2. Mein Mandant sei von folgenden Vorwürfen vollumfänglich freizu- sprechen:

- Dossier 1: Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB);

- Dossier 5: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfen- schaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB);

- Dossier 6: Raufhandel (Art. 133 StGB) und Landfriedens- bruch (Art. 260 Abs. 1 STGB).

3. Mein Mandant sei angemessen zu betrafen und der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren voll- umfänglich aufzuschieben.

- 5 -

4. Vom Widerruf des mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 für eine Geldstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzuse- hen.

5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zi- vilweg zu verweisen.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens seien ausgangsgemäss neu zu verteilen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93) " Formelles:

1. Die Anträge des Berufungsklägers auf weiteren Aktenbeizug sei- en abzuweisen. Materielles:

1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

13. Juli 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 6) schuldig zu sprechen.

2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach sei auf- zuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 13. Juli 2021 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 36; Prot. I S. 33 ff.). Der Beschuldig- te meldete mit Eingabe vom 23. Juli 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 39). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 und Urk. 37) reichte der Beschuldigte am 25. Januar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein

- 6 - (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2022 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen. In Bezug auf die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Be- weisanträge wurde dem Beschuldigten weiter Frist gesetzt, um seinen Beweisan- trag betreffend das Dossier 6 zu präzisieren (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft er- klärte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 60). Der Beschuldigte präzisierte und erweiterte in der Folge seine Beweisanträge (Urk. 62). Dazu liess sich die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 11. März 2022 vernehmen (Urk. 68). Die Verfah- rensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten am 5. April 2022 ab (Urk. 74). 1.3. Am 28. Oktober 2022 wurde auf den 2. Februar 2023 zur Berufungsver- handlung vorgeladen mit dem Hinweis, dass das Verfahren zusammen mit dem gegen K._____ geführten Verfahren (SB210257) verhandelt wird (Urk. 78). Am

24. Januar 2023 wurden die Parteien informiert, dass die beiden vorgeladenen Verfahren separat verhandelt werden, beginnend mit dem Verfahren SB220040 und hernach das Verfahren SB210257 (Urk. 85/1-2). 1.4. Am 2. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6). Nach den Parteivorträgen verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 12). Die Beratung fand sodann am 3. Februar 2023 statt. Das Urteil wurde am selben Tag gefällt (Prot. II S. 13 ff.) und den Par- teien schriftlich im Dispositiv versendet (Urk. 94).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Schuldsprüche des Raubs, der Gehilfenschaft zum Betrug und des Landfriedensbruchs (Dispositivziffer 1, 1., 2. und 3. Spiegelstrich). Weiter wendet er sich gegen den Widerruf einer im Jahre 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe (Dispositivziffer 3), gegen das Strafmass

- 7 - und den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5), gegen die Regelung der Zivilforderun- gen (Dispositivziffern 8 - 10) und gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 12; vgl. Urk. 54 S. 3 1. Absatz). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Frei- spruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Dispositivziffer

2) und beantragt eine höhere Strafe (Dispositivziffer 4). Unangefochten blieben die Schuldsprüche der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens gegen das Bundesge- setz über explosionsgefährliche Stoffe (Dispositivziffer 1, 4., 5. und 6. Spiegel- strich), der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 6 und 7) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Prozessuales (Verwertbarkeit von Aussagen; Rüge der Verletzung des Rechts auf Wahlverteidigung; Verbotene Beweiserhebungsmethoden) 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führt aus, zwölf Einvernahmen verschiedener Personen (L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, K._____, Q._____, R._____ und S._____) seien nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/2; Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2; Urk. D1/4/3; Urk. D1/4/4; Urk. D5/4; Urk. D5/5; Urk. D5/6; Urk. D6/3/1; Urk. D6/3/2; Urk. D6/3/3). Die Verteidigung sei nicht über die fraglichen Einvernahmen orientiert gewesen. Der Beschuldigte ha- be keine Gelegenheit gehabt, seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen (Urk. 48 S. 8 f.). 3.1.2. Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernah-

- 8 - men richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einver- nahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien ha- ben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeili- chen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor, soweit es sich etwa um (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahmen handelt (beispiels- weise die kantonspolizeilichen Einvernahmen von L._____ vom 11. Oktober 2017, Urk. D1/3/1 und Urk. D1/3/2). Jedoch wurden die oben genannten Personen einvernommen ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit sind die genannten zwölf Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte sieht sein Recht auf Wahlverteidigung verletzt. Er ver- weist auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 sowie auf das entsprechende Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 und hält dafür, seine Aussagen "zu Dossier 6" seien nicht verwertbar

- 9 - (Urk. 35 S. 18; Urk. D6/10/8; Urk. D6/10/9). Die Rüge wiederholt er im Berufungs- verfahren (Prot. II. S. 11 f.). 3.2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Kantonspolizei Basel-Stadt rapportierte im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom tt.mm.2018 (Urk. D6/1/1). Am

21. Juni 2018 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit seiner Verteidigung, welche gleichentags um Bestellung als amtliche Verteidigerin ersuchte (Urk. D6/10/1; Urk. D6/10/2). Der Beschuldigte machte mithin von sei- nem Vorschlagsrecht Gebrauch. Das Gesuch wurde am 22. Juni 2018 (rückwir- kend per 21. Juni 2018) bewilligt (Urk. D6/10/3). Am 21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt in Anwesenheit von Rechtsanwältin MLaw X2._____ zum Vorfall befragt (Urk. D6/2/1; Urk. D6/2/2). Es ist deshalb belegt, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2018 wie von ihm gewünscht durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ vertei- digt wurde. Dies gab er im Übrigen ausdrücklich zu Protokoll (Urk. D6/9/6 S. 2). Nichts anderes gilt in Bezug auf die spätere Einvernahme vom 17. Juli 2018. Zwar hielt Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich mit Wirkung ab 12. Oktober 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt; Urk. D1/10/3) gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2018 fest, er "gehe davon aus, dass Herr A._____ auch für den aktuellen Fall in Basel den Wunsch geäussert hat, sich von mir amtlich verteidigen zu lassen" (Urk. D6/10/8). Dazu hält die Vorinstanz richtig fest, ein entsprechendes Gesuch des Beschuldig- ten gehe aus den Akten nicht hervor (Urk. 48 S. 10). Dass der Beschuldigte an- lässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 gegen die Vertretung durch die amtli- che Verteidigerin opponiert hätte, geht auch nicht aus dem Einvernahmeprotokoll hervor (Urk. D6/2/2). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ erst mit der Übernahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich am 3. August 2018 aus dem amtlichen Mandat ent- lassen wurde (Urk. D6/13/2; Urk. D6/10/13). Der Beschuldigte wurde damit in Nachachtung von Art. 133 Abs. 2 StPO durch die von ihm gewünschte Person amtlich verteidigt. Sein gesetzliches Vorschlagsrecht wurde nicht missachtet. Dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, macht

- 10 - der Beschuldigte nicht geltend. Die fraglichen Einvernahmen vom 21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 sind verwertbar (Urk. D6/10/8; Urk. D6/10/9). 3.3. 3.3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Basler Untersuchungsbehörden hätten den Beschuldigten in den Einvernahmen vom

21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 getäuscht und manipuliert. Im Video sei eine Person mit einem roten Pfeil markiert worden und der einvernehmende Polizist habe dem Beschuldigten vorgehalten, er sei einwandfrei identifiziert, was aber nicht zugetroffen habe. Bei objektiver Betrachtung sei eine Identifizierung auf- grund des Videos nicht möglich (Urk. 35 S. 18 ff.). Die Rüge wiederholte die Ver- teidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 90 S. 25 ff.). 3.3.2. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiser- hebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die be- troffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Wenn auch der Gesetzgeber Täuschungen als Methode der Beweisgewinnung nicht per se ausschliesst (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5 S. 211 f.), stellt etwa die bewusst unwahre Behauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits bewiesen oder es lägen belastende Erkenntnisse vor, eine verbotene Beweiserhebungsmethode dar (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 140 StPO). 3.3.3. Dem Beschuldigten wurde in der Einvernahme vom 21. Juni 2018 zu Be- ginn der Gegenstand des Verfahrens vorgehalten, wonach er beschuldigt werde, am tt.mm.2018 Teil einer Gruppe von ungefähr 40 bis 50 Personen gewesen zu sein, welche Anhänger des T._____ [Fussballverein] angegriffen habe

- 11 - (Urk. D6/2/1 S. 2). Im Laufe der Einvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehal- ten, er sei auf dem Überwachungsvideo der Kamera 564 (U._____-strasse hinter Stadion/Ausfahrt Parkhaus) einwandfrei identifiziert worden. Der einvernehmende Polizeibeamte führte dies in der Folge im Detail aus (in Bezug auf die Videose- quenzen um 23:23:13 Uhr, 23:23:21 Uhr, 23:23:26 Uhr, 23:23:33 Uhr, 23:23:37 Uhr, 23:24:00 Uhr und 23:24:09 Uhr), was der Beschuldigte mit "Und dieses Vi- deo ist alles, was Sie mir vorzuwerfen haben?" quittierte (Urk. D6/2/1 S. 5 ff.). An- lässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 wurde der Beschuldigte mit dem Be- weisergebnis konfrontiert (DNA-Profil des Beschuldigten auf einem am tt.mm.2018 beschlagnahmten Zahnschutz), worauf er festhielt, "man sieht ja auf dem Video, dass ich mich beteiligt hatte. Das streite ich nicht ab. Und diesen Zahnschutz hatte ich halt dabei" (Urk. D6/2/2 S. 2). Mithin wurden dem Beschuldigten am 21. Juni 2018 die Videosequenzen (inklusi- ve einer mithilfe eines Pfeils gekennzeichneten Person) vorgehalten, wobei der Polizeibeamte den Beschuldigten mit den aus seiner Sicht vorläufigen Ermitt- lungsergebnissen konfrontierte und ihn darauf hinwies, dass er auf den Aufnah- men anhand seiner Kleidung (schwarze Turnschuhe, Bluejeans, blauer Langarm- pullover) erkennbar sei. Darin ist kein unzulässiger Druck ersichtlich (vgl. Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.1). Auch liess man den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig glauben, die ihm vorgeworfene Straftaten seien bereits be- wiesen. Die Vorhalte erschöpften sich in einer Konfrontation mit Videoaufzeich- nungen und dem Beschuldigten war bekannt, welche Szenen der einvernehmen- de Polizeibeamte in welcher Art interpretierte. Dass die Aufnahmen nach dem Da- fürhalten des einvernehmenden Polizeibeamten eine deutliche Sprache sprechen, stellt keine Täuschung respektive kein Vorspiegeln belastender Beweismittel dar. Dessen war sich der amtlich verteidigte Beschuldigte augenscheinlich bewusst ("Und dieses Video ist alles, was Sie mir vorzuwerfen haben?"). Zusammenfas- send wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 21. Juni 2018 und 17. Juli 2018 nicht getäuscht. Verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sin- ne von Art. 140 StPO liegen keine vor.

- 12 - 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte brachte vor, dass die Akten betreffend das Dossier 6 (versuchte schwere Körperverletzung / Raufhandel / Landfriedensbruch) unvoll- ständig seien. Es sei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt von Amtes wegen zu klären, gegen welche Personen mit welchem Ausgang Verfah- ren geführt worden seien. Sodann seien die Akten der Verfahren gegen alle am Vorfall vom tt.mm.2018 beteiligten Personen beizuziehen (Urk. 54 S. 5; Urk. 62; Urk. 83 S. 3). 3.4.2. Ebenfalls seien betreffend Dossier 5 (Betrug) die Verfahrensakten gegen weitere als "Anwerber" oder "Abo-Käufer" aufgeführte Personen beizuziehen (Urk. 62; Urk. 83 S. 2). 3.4.3. Dem Beschuldigten wird weder in Dossier 5 noch in Dossier 6 ein Verhal- ten vorgeworfen, das er in Mittäterschaft begangen haben soll. Bei Dossier 5 hat der Beschuldigte vollständige Akteneinsicht, da er im separaten Verfahren gegen den Beschuldigten K._____ (SB210257) Privatkläger ist. Beim Vorfall vom tt.mm.2018 (Dossier 6) bleibt sodann unklar, was aus Verfahrensakten gegen ei- ne unbekannte Anzahl unbekannter Täter zugunsten des Beschuldigten hervor- gehen soll. Allenfalls gegen andere Personen geführte oder nicht geführte Straf- verfahren sind für die Beurteilung des dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfe- nen Verhaltens nicht von Relevanz. Insbesondere entfalten in anderen Verfahren ergangene Freisprüche oder Einstellungsverfügungen keine präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 48 S. 18 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

- 13 - auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).

2. Raub (Dossier 1) 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am

10. Oktober 2017 L._____ (Privatkläger 2) im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung eine Armbanduhr abgenommen. Auf der Flucht vor dem Be- schuldigten habe der Privatkläger 2 einen Schlüssel seines Personenwagens BMW und ein Mobiltelefon verloren, worauf der Beschuldigte beide Gegenstände an sich genommen habe. Die Armbanduhr und das Mobiltelefon habe der Be- schuldigte später weggeworfen, nachdem er den Tatort verlassen habe. Der Pri- vatkläger 2 habe eine leichte Hirnerschütterung, Schürfungen im Gesicht und am linken Ellbogen sowie Prellungen des rechten Knies erlitten. Der Beschuldigte ha- be beabsichtigt, sich unrechtmässig Vermögenswerte anzueignen. Die dem Pri- vatkläger 2 zugefügten Verletzungen habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/15/8 S. 2 f.). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 48 S. 20 ff.). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vom 4. November 2017 den äusseren Anklagesachverhalt. Er stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht geplant gewesen, dem Privatkläger 2 die Gegenstände abzunehmen. Mit der Wegnahme der Gegenstände habe er sich nicht schadlos halten wollen (Urk. D1/2/3 S. 4 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten kor- rekt gewürdigt. Zutreffend ist auch, dass die vom Privatkläger 2 erlittenen Verlet- zungen in den Arztberichten des Spitals Bülach dokumentiert sind (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/5). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch in Bezug auf den inneren Anklagesachverhalt. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi-

- 14 - zien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.3). Es ist nicht zweifelhaft, dass ein Täter, der seinem Gegenüber zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt, mindestens zweimal mit mittlerer Kraft einen Faust- schlag ins Gesicht verpasst und dem flüchtenden Opfer zwei- oder dreimal das Bein stellt, die vom Privatkläger 2 erlittenen Verletzungen in Kauf nimmt. Zum Vorsatz, den Privatkläger 2 zu bestehlen, führt die Vorinstanz aus, die Gegen- stände des Privatklägers 2 (Armbanduhr, Schlüssel und Mobiltelefon) seien wäh- rend der Gewaltanwendung in den Besitz des Beschuldigten gelangt. Der Be- schuldigte habe eingeräumt, er habe nach der ersten Ohrfeige versucht, "etwas an der Armbanduhr zu machen". Als er sich am Band der Uhr zu schaffen ge- macht habe, habe sich diese gelöst und er habe sie dem Privatkläger 2 abstreifen können. Der Beschuldigte habe deshalb spätestens während der Gewaltanwen- dung das Ziel gehabt, dessen Armbanduhr zu lösen und sie an sich zu nehmen. Die Gewaltanwendung habe darauf abgezielt. Der Beschuldigte habe die Uhr weggeworfen, nachdem der Privatkläger 2 die Uhr als Fälschung bezeichnet ha- be. Dies zeige, dass der Beschuldigte sich erhofft habe, mit der Armbanduhr ei- nen Erlös zu generieren. Auch das Mobiltelefon und den Schlüssel habe der Be- schuldigte sofort an sich genommen, nachdem die Gegenstände nach dem Bein- stellen zu Boden gefallen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sich während der Gewaltanwendung nicht habe bereichern wollen. Diese Schlussfol- gerung werde auch unterstützt durch den Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 im Zusammenhang mit den Abschlüssen von Mobiltelefonverträgen kennengelernt habe, welche zu Betreibungen gegen den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 15'000.-- geführt hätten (Urk. 48 S. 21 ff.). Diese zutreffenden Er- wägungen können übernommen werden. Insbesondere geht aus den Schilderun- gen des Beschuldigten hervor, dass er dem Privatkläger 2 zwei Ohrfeigen ver- passte, ihm die Uhr abstreifte und in der Folge weiter mit Faustschlägen auf den Privatkläger 2 einwirkte (Urk. D1/2/3 S. 2 ff.). Den Vorsatz, dem Privatkläger 2 die Uhr wegzunehmen, fasste der Beschuldigte mithin nicht erst im Anschluss an die Nötigungshandlungen. Dies gilt selbstredend auch für die Wegnahme des

- 15 - Schlüssels und des Mobiltelefons, selbst wenn der Beschuldigte in der Folge nicht mehr gewaltsam auf den Privatkläger 2 einwirkte, sondern sich vom Ort des Ge- schehens entfernte. Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aus- sagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten.

3. Betrug (Dossier 5) 3.1. Laut Anklage schloss der Beschuldigte im Sommer 2015 in verschiedenen Geschäften sechs Mobiltelefonabonnemente ab. Zuvor sei ihm von K._____ zu- gesichert worden, dass er für die Vertragsabschlüsse Fr. 500.-- erhalte und die Verträge innert Monatsfrist auf eine der Gesellschaften von K._____ überschrie- ben würden, welche die Kosten tragen würde. Die dem Beschuldigten nach den Vertragsabschlüssen ausgehändigten Geräte (mehrere Mobiltelefone, Tablets und Musikboxen) habe der Beschuldigte wie zuvor vereinbart L._____ übergeben, der ihn bei den Vertragsabschlüssen begleitet und die direkt vor Ort zu bezahlen- den Kosten für die SIM-Karten etc. beglichen habe. Nähere Abklärungen bezüg- lich der Person von K._____, derer Gesellschaften und der Möglichkeit derartiger Vertragsumschreibungen habe der Beschuldigte nicht vorgenommen. Mit seinem Tun habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass K._____ und L._____ die Mobilfunkdienstanbieter im Betrag der Geräte und er selbst diese im Umfang der monatlichen Abonnementskosten schädigen würden. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass es sich bei Vertragsabschlüssen für Mobiltelefonabonnemente um ein Massengeschäft handle, bei welchen die Verkäufer die Bonität der Kunden nur beschränkt prüfen würden. Diesen Umstand habe der Beschuldigte ausgenutzt in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen (Urk. D1/15/8 S. 5 ff.). Die Vo- rinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der äussere Anklagevorwurf sei erstellt. Im Übrigen habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Abonnemente nicht bezahlen könne und er habe in Kauf genommen, dass die Kosten auch von K._____ oder dessen Gesellschaften nicht übernommen würden (Urk. 48 S. 26 ff.). 3.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz den äusseren Anklagesachverhalt und insbesondere, die sechs Mobiltelefonabonne-

- 16 - mente auf Geheiss von K._____ abgeschlossen zu haben (Urk. D5/3 S. 4; Prot. I S. 15). Vor Vorinstanz machte er wie bereits in der Untersuchung geltend, er sei davon ausgegangen, dass K._____ diese Handys für seine Firma brauche und K._____ die Abonnemente später auf seine Firma umschreiben würde (Prot. I S. 16 f.). 3.3. Soweit der Beschuldigte einräumt, die sechs Mobiltelefonabonnemente abgeschlossen zu haben, ist dies durch die entsprechenden fünf Verträge und die Rechnungen von V._____ belegt (Urk. D5/8; Urk. D5/9; Urk. D5/12). Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch in Bezug auf den inneren Anklagesach- verhalt (Urk. 48 S. 27 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholen- der und teilweise ergänzender Natur. Der Beschuldigte will wie ausgeführt angenommen haben, K._____ brauche die Mobiltelefone für seine Firma und er (K._____) würde die Abonnemente später auf seine Firma umschreiben (Prot. I S. 16 f.). Eine solche Darstellung überzeugt nicht ohne Weiteres. Dabei drängt sich (auch für einen Laien) die Frage auf, ob und wie gültig abgeschlossene Verträge auf Drittpersonen "umgeschrieben" wer- den sollten. Dies räumte der Beschuldigte denn auch wiederholt ein (Urk. D5/2 S. 3: "Ich wurde misstrauisch und fragte seinen Kollegen. Dieser bestätigte mir die Vorgehensweise von K._____"; Urk. 5/3 S. 4: "Am Anfang kam mir das komisch vor, ich wunderte mich, warum er das nicht selber macht […] Es kam mir komisch vor, wie sollte das gehen, dass ich ein Abo auf mich mache und es dann umge- schrieben wird?"). Gleichwohl gab sich der Beschuldigte mit der Erklärung zufrie- den, "dass das gehe" (Urk. D5/3 S. 3). Unverständlich ist, dass der Beschuldigte eine solche Begründung stehen liess, die zum einen nichtssagend war und zum andern von ihm nicht bekannten Leuten stammte (Urk. D5/3 S. 5 f.: "[…] ich sah ihn [gemeint: K._____] an diesem Tag zu[m] ersten Mal, genauso wie L._____"). Unverständlich ist weiter, weshalb der Beschuldigte keine weiteren Abklärungen tätigte, obwohl dies vor Abschluss der Verträge beim Verkaufspersonal vor Ort ein Leichtes gewesen wäre. Ebenso wenig erkundigte sich der Beschuldigte bei K._____ nach dem Zweck der verschiedenen Mobiltelefonabonnemente (Urk. 5/3 S. 6: "Ich habe in diesem Punkt nicht genau nachgefragt"). Zu Recht konfrontierte

- 17 - die Staatsanwältin den Beschuldigten mit der Darstellung, K._____ habe zwar keine weiteren Abonnemente abschliessen können, gleichwohl sollen "Umschrei- bungen" auf ebendiese Person möglich sein. Die Antwort des Beschuldigten of- fenbart, dass ihm Einzelheiten nicht bekannt waren und er sich mit eigenen Erklä- rungen zufrieden gab (Urk. D5/3 S. 12: "Wenn es ein Limit gibt bezüglich der An- zahl Verträge, welche man auf eine Person abschliessen kann, warum sollte man dann auf diese Person Verträge umschreiben können?"; "Das ist vielleicht für Ein- zelpersonen. Bei Firmen sieht das dann vielleicht wieder anders aus. Die waren ja für seine Firma"). Es ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass die von ihm mit den verschiedenen Mobilfunkanbietern abgeschlos- senen Verträge nicht von K._____ oder dessen Gesellschaften "übernommen" würden. Weiter war sich der Beschuldigte bewusst, dass er die sechs Verträge (mit einer Mindestvertragsdauer von je 24 Monaten; Urk. D5/8; Urk. D5/9; Urk. D5/12 S. 2) nicht erfüllen respektive die Monatsgebühren nicht bezahlen konnte (Urk. D5/3 S. 7). Mithin nahm der Beschuldigte in Kauf, dass bei einer "Nichtübertragung" der Verträge die Leistungen der Vertragspartner nicht bezahlt würden. Der Beschuldigte liess es darauf ankommen. An diesem Beweisergebnis ändert nichts, dass er als Vertragspartner für Zahlungsausstände geradezustehen hatte und Betreibungen riskierte. Der Beschuldigte hielt fest, am Schluss habe K._____ sein Geldbündel herausgenommen und ihm Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.--, wohl Fr. 500.-- bar übergeben (Urk. D5/3 S. 8). Sollte der Beschuldigte das von ihm eingegangene Risiko überhaupt bedacht haben, so trat es gegenüber der schnellen und lukrativen Gelegenheit in den Hintergrund. Zusammenfassend ist der innere Anklagesachverhalt in diesem Sinne erstellt.

4. Versuchte schwere Körperverletzung; Raufhandel; Landfriedensbruch (Dossier 6) 4.1. Laut Anklagevorwurf sei es am tt.mm.2018 zu einer tätlichen Auseinander- setzung zwischen verfeindeten "Fans" des T._____s und des W._____s [Fuss- ballverein] gekommen. Beide Gruppierungen von je ca. 40 bis 50 Personen seien (im Anschluss an ein Fussballspiel zwischen dem T._____ und dem AA._____ [Fussballverein]) hinter dem Stadion AB._____ in AC._____ gewalttätig aufeinan-

- 18 - der losgegangen. Der Beschuldigte habe sich auf Seiten der W._____- Gruppierung an dieser Massenschlägerei beteiligt. Konkret habe er einer Person einen Stoss mit dem Knie oder einen Fusstritt verpasst, gegen eine Person ge- kickt und einer Person einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst, wodurch die- se Person zu Boden gegangen und liegen geblieben sei. Schliesslich habe er ei- ner am Boden liegenden Person auf den Kopf getreten. Insbesondere mit dem Fusstritt gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person habe der Beschuldig- te zumindest in Kauf genommen, diese lebensgefährlich respektive schwer zu verletzen. Mindestens drei unbekannte Personen seien am Boden mutmasslich verletzt und bewusstlos liegen geblieben (Urk. D1/15/8 S. 7 ff.). 4.2. Während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 23. Juni 2018 und 17. Juli 2018 einräumte, sich an der Auseinandersetzung beteiligt und auf Leute eingeschlagen zu haben (Urk. D6/9/12 S. 2; Urk. D6/2/2 S. 2 ff.), verweiger- te er in der Folge die Aussage (Urk. D1/2/4 S. 4 ff.; Urk. D1/2/5 S. 7 ff.; Prot. I S. 17 ff.). 4.3. Auf das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom

23. Juni 2018 und 17. Juli 2018, sich an der Auseinandersetzung vom tt.mm.2018 beteiligt zu haben, kann abgestellt werden. Das Geständnis passt mit dem Um- stand überein, dass in einem an den Ausschreitungen involvierten Personenwa- gen Jeep Grand Cherokee ein Zahnschutz und ein T-Shirt mit der DNA des Be- schuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. D6/1/1 S. 8 f.; Urk. D6/7/1 ff.). Soweit sich die Vorinstanz mit den Videoaufzeichnungen (Urk. D6/4/18) ausei- nandersetzt, fallen ihre Erwägungen sorgfältig aus. Sie stellt fest, dass es sich bei der auf den Aufnahmen gekennzeichneten Person um den Beschuldigten handelt. In einem zweiten Schritt prüft sie dessen Einzelhandlungen. Sie gelangt zur Über- zeugung, dass der Beschuldigte erkennbar auf eine Person zurennt und sie mit dem Knie trifft (Urk. D6/4/18, Zeit: 00:40 - 00:41). In der Folge kicke der Beschul- digte mit seinem rechten Fuss gegen eine Person. Sekunden später schlage er mit seiner linken Hand gegen eine Person, die sogleich zu Boden gehe. Nicht er- kennbar sei, ob der Beschuldigte diese Person mit der Faust geschlagen und ob er sie am Kopf oder im Schulterbereich getroffen habe (Urk. D6/4/18, Zeit: 00:51 -

- 19 - 00.53). Darauf kicke der Beschuldigte gegen eine am Boden liegende Person. Nicht erkennbar sei, gegen welchen Körperteil der Beschuldigte gezielt und wel- chen Körperteil er getroffen habe (Urk. D6/4/18, Zeit: 00.57). Soweit die Vo- rinstanz resümiert, es sei erstellt, dass der Beschuldigte einer Person einen Tritt mit dem Knie verpasst, eine Person mit seinem rechten Fuss gekickt und eine Person mit der linken Hand geschlagen habe, ist dies einzig in Bezug auf die (an anderer Stelle festgestellten) Gewalttätigkeiten gegen die am Boden liegende Person zu vervollständigen (Urk. 48 S. 35 f.). Einen "Blaustich" des Videos, wie ihn die Verteidigung sehen will, (Urk. 90 S. 23) ist nicht erkennbar. Im Übrigen brauchen diese vorinstanzlichen Feststellungen keine Ergänzungen. Richtig ist auch, dass der einen Zahnschutz tragende Beschuldigte mit Wissen und Willen an der gewalttätigen Auseinandersetzung teilnahm (Urk. 48 S. 36 f.). Zur Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bleibt Folgendes festzuhalten. Wenngleich der Beschuldigte gegen eine bereits am Boden liegende Person ein- wirkte, bleiben die konkreten äusseren Umstände gestützt auf die Videoaufnah- men unbestimmt. Es steht nicht fest, gegen welchen Körperteil der Beschuldigte zielte, welchen Körperteil der Beschuldigte traf, mit welcher Kraft der Beschuldigte den Schlag ausführte, mit welcher Kraft die Person getroffen wurde und ob sowie gegebenenfalls wie stark die (unbekannte) Person verletzt wurde. Für den Nach- weis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben (E. II.2.3). Das Beweisfundament erlaubt hier nicht den Schluss, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung in Kauf ge- nommen. Gleiches gilt in Bezug die Person, welche der Beschuldigte mit der lin- ken Hand schlug. 4.4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen (betreffend Raufhandel und Landfriedensbruch vgl. E. III.3).

- 20 - III. Rechtliche Würdigung

1. Raub (Dossier 1) 1.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg- nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter dem Begriff der Gewalt von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist die unmittelbare physi- sche Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand un- fähig macht. Den Tatbestand des Raubes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211). Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Massgeblich ist die Intensität der Gewalt. Die Einwirkung auf den Körper muss einen Schweregrad erreicht haben, der nor- malerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211). Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter zum Bespiel umwerfen, schlägt o- der tritt er es, so bricht er den Widerstand im Sinne des Gewaltbegriffs von Art. 140 StGB (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nö- tigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3 S. 211 f.; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 124). 1.2. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 2 zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, verpasste ihm mindestens zweimal mit mittlerer Kraft einen Faust-

- 21 - schlag ins Gesicht und stellte ihm, als der Privatkläger 2 zu flüchten versuchte, zwei- oder dreimal das Bein. Der Privatkläger 2 erlitt eine leichte Hirnerschütte- rung sowie Schürfungen und Prellungen. Die vom Beschuldigten ausgehende Gewalt war derart, dass sie dem Privatkläger 2 eine wirksame Gegenwehr im Er- gebnis verunmöglichte. Sie erreichte die tatbestandsmässig erforderliche Intensi- tät ohne Weiteres. Dabei fasste der Beschuldigte den Vorsatz, dem Privatkläger 2 die Uhr wegzunehmen, nicht erst im Anschluss an die ausgeübte Gewalt. Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen verpasste der Beschuldigte dem Privat- kläger 2 die Ohrfeigen, streifte ihm die Uhr ab und wirkte in der Folge weiter auf den Privatkläger 2 ein. Den Vorsatz, dem Privatkläger 2 die Uhr wegzunehmen, fasste der Beschuldigte mithin (spätestens) während der Nötigungshandlungen. Indem er die Uhr und später den Schlüssel und das Mobiltelefon behändigte, brach er den Gewahrsam des Privatklägers 2 daran und begründete er (zumin- dest vorübergehend) eigenen Gewahrsam. Die Wegnahme beging der Beschul- digte in der Absicht, sich die Gegenstände anzueignen. Dies trifft auf den Schlüs- sel, den er mit nach Hause nahm, ohne Weiteres zu. Aber auch betreffend die Uhr und das Mobiltelefon handelte der Beschuldigte mit Aneignungsabsicht, selbst wenn er die Gegenstände später entsorgte. Ausschlaggebend ist der Zeit- punkt der Tat und nachträglich beschlossene Dereliktion vermag an der Aneig- nung nichts zu ändern (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 137 StGB). Gestützt auf das Beweisergebnis warf der Beschuldigte die Uhr erst weg, nachdem der Privatkläger 2 sie als Fälschung bezeichnet hatte. Im Zeitpunkt der Wegnahme wollte er hingegen (wie auch betreffend das Mobiltelefon) wie ein Eigentümer darüber verfügen. Dies war auf den Umstand zurückzuführen, dass er seinen Kontrahenten, den er rund zwei Jahre zuvor im Zusammenhang mit den Ab- schlüssen von Mobiltelefonverträgen kennengelernt hatte, für die gegen ihn (den Beschuldigten) erfolgten Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- mitverant- wortlich machte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 90 S. 20), ging mit der Aneignungsabsicht Hand in Hand die Absicht des Beschuldigten, sich un- rechtmässig zu bereichern. Ebenfalls zielt der Einwand der Verteidigung, es sei von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen, an der Sa-

- 22 - che vorbei (Urk. 90 S. 21). Diese Vorschrift gilt nicht bei Raub (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 1.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Betrug (Dossier 5) 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täu- schung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypo- thetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkei- ten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter sich mehr- fachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen bedient (sogenanntes Lügen- gebäude), durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare

- 23 - falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hin- weisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiege- lung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Über- prüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straf- los ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Ver- mögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert –

- 24 - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefähr- det wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichti- gung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1429/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er- forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder

- 25 - kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Ge- hilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch ei- nen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinwei- sen). 2.3. Der Beschuldigte schloss sechs Mobiltelefonabonnemente mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ab und verpflichtete sich zu entsprechen- den monatlichen Zahlungen. Er wusste, dass er die sechs Verträge nicht erfüllen respektive die Monatsgebühren nicht bezahlen konnte. Er täuschte deshalb über seine Zahlungsfähigkeit und damit auch über seine Zahlungswilligkeit (vgl. Urteil 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4.2). Die Lügen erfolgten, indem der Beschuldigte die Verkaufsgeschäfte aufsuchte und dort die Verträge schriftlich abschloss. Dabei handelte es sich um einfache (schriftliche) Lügen. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist erfüllt. Die Arglist ergibt sich bereits aus der mangelnden Überprüfbarkeit der Zahlungsfähigkeit und damit des Erfüllungs- willens des Beschuldigten als Vertragspartner. Eine Leichtfertigkeit der Getäusch- ten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, liegt nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte bei … [Mobilfunkanbieter] am gleichen Tag drei Abonnemente bei zwei verschiede- nen Verkäufern abschloss und sich zu monatlichen Gebühren von insgesamt Fr. 562.-- verpflichtete (Urk. D5/8). Das Bundesgericht erwog betreffend einen Beschuldigten, der mit mehreren Helfern und gleichen Machenschaften insgesamt 437 Mobiltelefone im Wert von Fr. 268'000.-- erhältlich machte, dass bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden könne, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhält- nissen einzuverlangen. Den Providern könne deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmass- nahmen missachtet (Urteil 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4.2). Mit dem

- 26 - damals 20-jährigen Beschuldigten mehrere Verträge ohne Abklärungen zu des- sen Bonität abzuschliessen, mag rückblickend allenfalls nachlässig erscheinen. Den Getäuschten kann aber nicht vorgeworfen werden, sich bei den fraglichen Alltagsgeschäften leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnah- men missachtet zu haben. Aufgrund des Irrtums der Mobilfunkgesellschaften wurden dem Beschuldigten un- ter anderem sechs Mobiltelefone sowie weitere elektronische Geräte ausgehän- digt. Der zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition erforderliche Motivationszusammenhang liegt hier vor (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f. mit Hinweis; 126 IV 113 E. 3a S. 117; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte ge- gen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 241). Wären die Mobilfunkgesellschaften nicht hinters Licht geführt worden, hätten sie mit dem Beschuldigten die Verträge nicht abgeschlossen und ihm die Geräte nicht überlassen. Die Mobilfunkgesellschaften überliessen dem Beschuldigten ohne jegliche Ge- genleistung die Mobiltelefone. Darin liegt ein Vermögensschaden. Offenbleiben kann der Ausgang allfälliger Zwangsvollstreckungsverfahren. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vo- rübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 144 IV 52). 2.4. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 53) ist weiter eine wissentliche und willentli- che Täuschung der Mobilfunkgesellschaften über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und damit als Spiegelbild ein wissentliches und willentliches Hervorrufen eines Irrtums zu bejahen. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass die von ihm mit den verschiedenen Mobilfunkanbietern abgeschlossenen Verträge nicht von K._____ oder dessen Gesellschaften "übernommen" würden. Mithin nahm er in Kauf, dass bei einer "Nichtübertragung" der Verträge die Leistungen

- 27 - der Vertragspartner nicht bezahlt, die Verträge nicht erfüllt und den Mobilfunkge- sellschaften insofern ein Vermögensschaden erwachsen würde. 2.5. K._____ ist im Verfahren SB210257 des (gewerbsmässigen) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Die Vorinstanz verneint ein Handeln des Beschuldigten in Mittäterschaft mit K._____ oder L._____ und bejaht eine Tatförderung im Sinne einer Gehilfen- schaft. Sie erwägt, der Beschuldigte habe nicht aufgrund eines gemeinschaftli- chen Tatentschlusses gehandelt, jedoch durch den Abschluss der Mobil- telefonabonnemente zur Täuschung beigetragen und einen Beitrag zur Erfüllung der Haupttat vorgenommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Herrschaft über den Tatablauf gehabt und gemäss Tatplan die Mobiltelefone umgehend L._____ übergeben (Urk. 48 S. 49 f. und S. 52). Dem Beschuldigten kam in zeitlicher Hin- sicht und mit Blick auf seine Aufgabe und die Anzahl der von ihm abgeschlosse- nen Verträge eine eher begrenzte Funktion zu und sein Tatbeitrag war unterge- ordneter Natur. In diesem Sinne kann der Vorinstanz beigepflichtet werden. Da bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO eine Verurteilung als Mittäter nicht zur Diskussion steht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (BGE 143 IV 179). In subjektiver Hinsicht (E. III.2.4.) kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die ihm mindestens in groben Zügen bekannte Haupttat wissentlich und willentlich förderte. Auch wusste und wollte er, dass die Haupttäter in Bereicherungsabsicht handelten. Subjektive Unrechtselemente wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht gel- ten als sachliche Merkmale, welche beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein müssen (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2; vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 25 StGB). Da- mit liegt Beihilfe zum Betrug vor. Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gilt als persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (Urteil 6B_333/2018 vom

23. April 2019 E. 2.3.3) und liegt beim Beschuldigten nicht vor. 2.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

- 28 - Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kommt ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB vorliegend nicht in Frage (Urk. 90 S. 16 ff.). Der finanzielle Schaden des Beschuldigten ist nicht unmittelbare Folge der Tat. Ebenfalls wurde nicht bei allen andern "Abo-Käufer" das Verfahren eingestellt, nur beim Beschuldigten nicht, wie dies die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 90 S. 16 ff.). Bezüglich diverser Personen, die Mobiltelefon-Abonnemente abschlos- sen, erliess die Staatsanwaltschaft teilweise Strafbefehle wegen Betrugs mit bedingten Geldstrafen.

3. Landfriedensbruch; Raufhandel (Dossier 6) 3.1. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 und E. 5.7.2). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum Tatbestand des Landfriedensbruchs gemacht. Sie qualifiziert die Teilnahme des Beschuldigten, der sich auf Seiten der W._____-Gruppierung auf offener Strasse mit Anhängern des T._____s eine Massenschlägerei lieferte, zutreffend als Land- friedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Urk. 48 S. 55 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. In Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB erwägt die Vorinstanz, mangels Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Körperverletzung oder Tod einer Person) sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 48 S. 54 f.). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.

- 29 - Richtig ist im Ergebnis, dass die Vorinstanz trotz ihrer Erwägungen keinen formel- len Freispruch fällt (vgl. Urk. 48 S. 73 f.). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfol- gen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 351 StPO). Damit hat mit Blick auf den auszufällenden Schuldspruch wegen Landfriedensbruch kein formeller Freispruch vom Vorwurf des Raufhan- dels zu ergehen. IV. Strafzumessung

1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten (unter Widerruf einer im Jahre 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--) mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen (Urk. 54; Urk. 90; ). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestra- fen (Urk. 60; Urk. 93). 1.2. Die Vorinstanz thematisiert das Übergangsrecht nicht, was es nachzuholen gilt. Der Beschuldigte beging die Delikte mehrheitlich vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Die Delikte der Dossiers 6 und 8 wurden nach der Revision verübt. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist

- 30 - in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 f.). Wie zu zeigen sein wird, sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass der Einzelstrafen und Vollzug nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die vor dem 1. Januar 2018 verüb- ten Delikte nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für den Raub und den Landfriedensbruch jeweils Freiheitsstrafen und für die übrigen Delikte jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

- 31 - E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Für den Raub steht einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. Für den Landfriedensbruch kommt aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses ebenfalls nicht eine Geldstrafe in Betracht. Für die übrigen Delikte ist nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte weist zwar zwei einschlägige Vorstra- fen aus den Jahren 2014 und 2015 auf. Bei den Vorstrafen handelt es sich hin- gegen um bedingte und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerrufene Geldstrafen. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen hat sich der Beschuldigte nichts straf- rechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 44-tägige Un- tersuchungshaft und die heute auszufällende Geldstrafe wie auch die Frei- heitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten

- 32 - Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. 2.2. Das Gesetz sieht für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschär- fungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Raub als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die Festsetzung der Gesamtgeldstrafe ist vom Betrug als Einsatzstrafe auszugehen.

3. Raub (Dossier 1) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar nicht sehr lange auf das Opfer einwirkte. Jedoch schlug er die- ses wiederholt, stellte ihm mehrmals das Bein und fügte ihm dadurch verschiede- ne Verletzungen zu (leichte Hirnerschütterung sowie Schürfungen und Prellun- gen). Der Deliktsbetrag ist aufgrund der entwendeten Gegenstände (Uhr der Mar- ke Rolex oder eine Kopie davon, Mobiltelefon Samsung Galaxy 7 und Fahrzeug- schlüssel) nicht sehr hoch. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen, nachdem Gegenteiliges nicht feststeht. Gleichermassen kann mangels ent- sprechender Anhaltspunkte nicht von einer besonderen Traumatisierung des Opfers ausgegangen werden. Der Beschuldigte setzte keine Waffen ein und

- 33 - brauchte nicht besonders professionell oder planmässig vorzugehen. Hingegen kann ihm ein Handeln aus der Situation heraus nicht zugebilligt werden. Vielmehr suchte er den Privatkläger 2 aufgrund der gemeinsamen Geschäfte im Jahr 2015 bewusst auf. Angesichts des konkreten Tatvorgehens und des eher geringen Deliktsbetrags wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkba- ren Raube) leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er strebte zwar mit der Weg- nahme der (vermeintlich) echten Uhr und der weiteren Gegenstände einen eige- nen finanziellen Vorteil an. Jedoch zielte er nicht darauf ab, einen Wunsch nach beträchtlichem Gewinn oder Reichtum zu befriedigen. Vielmehr gründete seine Bereicherungsabsicht darin, dass er seinen Kontrahenten, den er rund zwei Jahre zuvor im Zusammenhang mit den Abschlüssen von Mobiltelefonverträgen ken- nengelernt hatte, für die gegen ihn erfolgten Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- mitverantwortlich machte. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das leichte Ver- schulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 3.4. Unter dem Titel Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz straf- mindernd, dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf der Tat anerkannte. Weiter trägt sie den Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Unter- suchung (gemeint: betreffend den Vorwurf des Betrugs) straferhöhend Rech- nung (Urk. 48 S. 62). Diese Erwägungen sind methodisch und inhaltlich korrekt und können übernommen werden (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N. 487 ff.). 3.5. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie (bei einer leicht straferhöhenden Täterkomponente) die Einsatzstrafe für den Raub auf neun Monate und damit auf das nahezu gesetzliche Minimum festsetzt. Ein entspre- chendes Strafmass setzte ein ausserordentlich leichtes Verschulden voraus. Ein solches liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren und des sehr weiten Strafrahmens ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 34 -

4. Landfriedensbruch (Dossier 6) 4.1. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen Landfrie- densbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemes- sen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Re- lation zu setzen. Das Beweisergebnis lässt in Bezug auf die Frage, ob der Be- schuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom tt.mm.2018 nur Teil des Kol- lektivs oder ein aktiver Teilnehmer war, keine Zweifel offen. Der Beschuldigte ging in kurzer Zeit massiv verschiedene Personen der gegnerischen Gruppierung an. Er verpasste einer Person einen Tritt mit dem Knie, kickte einen weiteren Gegner mit dem rechten Fuss, schlug eine Person mit der linken Hand und trat gegen ei- ne auf dem Boden liegende Person. Insbesondere Letzteres muss als nieder- trächtig und feige bezeichnet werden. Als aktiver Teilnehmer prägte er den frie- densbedrohenden Charakter der Zusammenrottung mit. Er war an vorderster Front dabei und setzte sich mehrfach gewalttätig in Szene. Die Gewalttätigkeiten der Meute waren beträchtlich. Daran lassen die Videoaufnahmen keine Zweifel, selbst wenn der Zustand der drei am Boden liegengebliebenen Opfer nicht näher bekannt ist. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht einzuordnen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Be- schuldigten ist kein spontanes Handeln zuzubilligen. Er trug einen Mundschutz und geriet nicht zufällig in die Tumulte. Vielmehr suchte er zusammen mit den an- deren gewalttätigen W._____-Anhängern das Stadion AB._____ auf, um sich (nach einer Partie zwischen dem T._____ und dem AA._____) mit den T._____- Anhängern zu prügeln. Mit seiner Teilnahme und den eigenen Gewalttätigkeiten suchte er die Auseinandersetzung mit der anderen Gruppierung. Der Beschuldig- te wusste um den Charakter der Ansammlung und trug diesen mit. Auch die Ver- übung von Gewalttätigkeiten war von seinem Vorsatz mitumfasst. Mit Blick auf das Mass an Entscheidungsfreiheit hinderte ihn nichts daran, am besagten Abend dem Ort des Geschehens fernzubleiben und damit der gegnerischen Gruppierung und der Massenschlägerei aus dem Weg zu gehen.

- 35 - 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte Verschulden durch das subjektive Tatverschulden erhöht. 4.4. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 6. Oktober 2015 wegen Landfriedensbruchs auf (Urk. 57). Gegenstand war die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Untersuchungs-Nr. 2015/10006283). Der einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz während laufender Untersuchung (unter anderem betreffend den Vorwurf des Betrugs) ist merklich straferhöhend Rechnung zu tragen. Nachdem der Beschuldigte seine Zugeständnisse in den Einvernahmen vom

23. Juni 2018 und 17. Juli 2018 im Gerichtsverfahren nicht bestätigte, kann er un- ter diesem Titel keine Strafreduktion reklamieren. 4.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren ist die Einzel- strafe auf 19 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe um 15 Monate trägt dem Tatverschulden angemessen Rechnung.

5. Gehilfenschaft zu Betrug (Dossier 5) 5.1. Zur objektiven Tatschwere lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte innerhalb eines Tages mit drei verschiedenen Mobilfunkgesellschaften insgesamt sechs Mobiltelefonabonnemente abschloss. Indem er die Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit und damit auch über seine Zahlungswilligkeit täuschte, wurden ihm sechs Mobiltelefone (wie auch mehrere Tablets und Musikboxen) ausgehändigt. Der Beschuldigte suchte (in Begleitung von L._____) die Verkaufs- geschäfte auf, gab dort ernsthafte Vertragsabsichten vor und unterzeichnete die ihm unterbreiteten Verträge. Sein Vorgehen war weder besonders planmässig noch ausgeklügelt. Sein Tatbeitrag war in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf sei- ne Aufgabe nur untergeordneter Natur und er förderte die Tat im Sinne einer Ge- hilfenschaft. Der objektive Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten ist damit ge- ringer als gegenüber den Haupttätern. Insgesamt und relativierend sind hinsicht- lich der Höhe des Deliktsbetrages, der Dauer der deliktischen Tätigkeit, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer weit gravierendere Betrugshand-

- 36 - lungen denkbar. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht leicht. 5.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in Bezug auf die Täuschung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Schädigung der Mobilfunkgesellschaften und die Bereicherungsabsicht der Haupttäter. Nicht gefolgt werden kann der Vor- instanz, wenn sie dem Beschuldigten zugutehält, er habe sich mit der Tat auf- grund der Betreibungen keinen Vorteil verschafft (Urk. 48 S. 63). Teil des Plans und damit Teil der Tatschwere war die Tatförderung durch den Beschuldigten und die dafür in Aussicht gestellte und ausgerichtete Entlöhnung von Fr. 500.--. Teil des Plans waren offensichtlich nicht die Zwangsvollstreckungen gegen den Be- schuldigten. 5.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das leichte Ver- schulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. 5.4. Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich hier nicht auf das Strafmass aus. Da der Beschuldigte sich im Zusammenhang mit den Mobiltele- fonabonnemente konsequent auf den Standpunkt stellte, von den Haupttätern selbst hinters Licht geführt worden zu sein, kann er mit Blick auf das Nachtat- verhalten keine Strafreduktion beanspruchen. 5.5. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen als Einsatzstrafe festzusetzen.

6. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) 6.1. Am 7. Oktober 2017 morgens um 8.18 Uhr fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn A1, Fahrbahn …, mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge). Damit überschritt er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und das Gesamtverschulden wiegt (im Vergleich zu allen denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen) leicht.

- 37 - 6.2. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2014 fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Berücksichtigt die Vorinstanz das frühe Geständnis des Beschul- digten, kann dies übernommen werden (Urk. 48 S. 64). Die Delinquenz wäh- rend laufender Untersuchung fällt hier nicht zusätzlich ins Gewicht. 6.3. Die Vorinstanz resümiert, insgesamt wiege die grobe Verkehrsregelver- letzung leicht, weshalb die Geldstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Tagessätze auf 50 Tagessätze zu erhöhen sei (Urk. 48 S. 64). Diese Straf- zumessung ist bundesrechtswidrig. Asperiert die Vorinstanz (bei einem leichten Gesamtverschulden) die Einsatzstrafe um fünf Tagessätze, legt sie damit die gedankliche Einzelstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (wohl) zwi- schen sieben und zehn Tagessätzen fest. Selbst bei zehn Tagessätzen schöpft sie den Strafrahmen damit zu weniger als 1 % aus. Ein ausserordentlich leich- tes Verschulden liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumes- sungsfaktoren ist als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzu- setzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 40 Tagessätze zu erhöhen.

7. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause ein Elektroschockgerät, fünf Schmetterlingsmesser, vier Teleskopschlagstöcke, sechs Schlagringe und eine Schreckschusspistole mit Munition auf. Das sind 17 Waffen. Dieser Vorwurf ist massgebend und die vorinstanzlichen Erwägungen sind widersprüchlich (Urk. 48 S. 25 und S. 45). Ob die Anklage mit dem Hinweis auf 22 Waffen beispielsweise auch eine Softair-Waffe oder einen Laserpointer meint, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urk. D1/15/8 S. 4 und Urk. D3/4). Richtig ist, wenn die Vorinstanz berück- sichtigt, dass es sich dabei mehrheitlich um Stich- und Schlagwaffen und nicht um Schusswaffen handelte. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Die Delinquenz während laufender Untersuchung fällt hier nicht zusätzlich ins Gewicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen festzusetzen. Ei- ne Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 50 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

- 38 -

8. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 7) Der Beschuldigte bewahrte bei sich zu Hause einen Schlagstock, einen Schlag- ring, ein Schmetterlingsmesser, ein Klappmesser und drei Pfeffersprays respekti- ve sieben Waffen auf. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschul- digte diese Waffen nach der ersten Hausdurchsuchung am 12. Oktober 2017 be- halten oder neu angeschafft und deshalb nichts gelernt hat (Urk. 48 S. 65). Das Verschulden wiegt gleichwohl insgesamt leicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich ei- ne Geldstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 30 Tagessätze zu erhöhen.

9. Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Dos- sier 8) Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen bewahrte der Beschuldigte drei bengalische Fackeln bei sich zu Hause auf, ohne diese später anlässlich eines Fussballspiels zünden zu wollen. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden als sehr leicht bis leicht und bewertet das Geständnis des Beschuldigten nach Vorla- ge der Fackeln als neutral (Urk. 48 S. 39 f. und S. 65). Dies kann übernommen werden. Die Delinquenz während laufender Untersuchung fällt hier nicht zu- sätzlich ins Gewicht. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen.

10. Fazit Wie noch zu zeigen ist (E. V), kommt ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 ausgefällten bedingten Strafe respektive eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Somit kann als Zwischenfazit Folgendes festgehalten werden. Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 29 Monate zu asperieren. Die Geld- strafe von 90 Tagessätzen wird mehrfach erhöht (grundsätzlich um insgesamt 130 Tagessätze) und erreicht das gesetzliche Höchstmass von 180 Tages- sätzen. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 60.-- festzusetzen (Urk. 48 S. 67). Die erstandene Haft von 44 Tagen ist anzurechnen (Art. 51

- 39 - StGB). Das Vorleben wirkt sich, soweit es bis jetzt nicht thematisiert worden ist, strafzumessungsneutral aus. V. Widerruf 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ab- lauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (und einer Busse von Fr. 300.--) ver- urteilt. Damit darf der Widerruf infolge Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden. 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 6. Oktober 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 S. 442 f. mit Hinweis; Urteil 6B_733/2019 vom 15. No- vember 2019 E. 1.3.2). Damit darf der Widerruf infolge Zeitablaufs nicht mehr an- geordnet werden. VI. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

- 40 - weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legal- prognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion abzu- stellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrach- ten (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1 S. 230; 138 IV 120 E. 6 S. 123).

- 41 - 1.2. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 29 Monaten bewegt sich im Haupt- anwendungsbereich der teilbedingten Strafe. 1.3. 1.3.1. Dr. med. AD._____ erstattete am 3. August 2020 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Da der Beschuldigte eine persönliche Untersuchung verweigerte, liegt ein sogenanntes Aktengutachten vor (vgl. dazu BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.; 127 I 54 E. 2e und 2f S. 57 f.). Die Verteidigung hat ihre Kritikpunkte gegen das Gutachten wiederholt (Urk. 90 S. 29). Die Vorinstanz hat sich mit den entsprechenden Rügen im Detail ausei- nandergesetzt (Urk. 48 S. 14 ff.). So erwog die Vorinstanz, das Gutachten setze sich eingehend mit der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten auseinander und komme zum Schluss, dass eine Erstellung eines Gutachtens möglich sei. Aus dem Gutachten gehe hervor, welche Akten dem Gutachter zur Verfügung gestan- den hätten. Das neue Gutachten setze sich ausserdem mit dem älteren Gutach- ten vom 6. April 2010 auseinander, wobei es aber dessen Inhalt nicht widerhole. Durch den Beizug des Gutachtens vom 6. April 2010 habe die Entwicklung des Beschuldigten aufgezeigt werden können. Ebenfalls habe sich der Gutachter mit den einzelnen dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten auseinandergesetzt und deren Zusammenhang analysiert. Insgesamt könnten die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 3. August 2020 verwendet werden. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Gutachter diagnostiziert eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dis- sozialen Anteilen (ICD-10 F60.8) und eine leichtgradige neurokognitive Störung. Betreffend Schuldfähigkeit sei von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit auszugehen (Urk. D1/12/20 S. 64). Der Gutachter beurteilt die Prognose anhand verschiedener Prognoseinstrumente (Psychopathy-Checklist Revised [PCL-R], Violence Risk Appraisal Guide [VRAG], Level of Service Inventory-Revised [LSI-R], Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluationssystem [Fotres]) und nimmt in der Folge eine Indivi-

- 42 - dualprognose vor. Wenn auch über den Zeitraum ab 2018 bis 2020 wenig be- kannt sei, falle die Legalprognose negativ aus. Der Beschuldigte habe sich zu- nehmend in kriminogenen Szenen aufgehalten, für die er eine starke Faszination entwickelt habe. Es fänden sich mehrere Hinweise auf eine Progredienz der Prob- lemfaktoren. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte wie auch für allgemeine Delinquenz müsse aktuell als hoch eingestuft werden (Urk. D1/12/20 S. 18 ff., S. 60 f., S. 65). 1.3.2. In seiner Expertise betont Dr. med. AD._____ wiederholt, seit den letzten Befragungen des Beschuldigten im Jahre 2018 fänden sich keine aus- sagekräftigen Angaben zur aktuellen Lebenssituation in den Akten. Die Anga- ben seit Mitte 2018 seien sehr spärlich und es bestünden erhebliche Informationslücken. Auf diesen Umstand verweist der Gutachter auch betref- fend die Beurteilung der Legalprognose (Urk. D1/12/20 S. 5, S. 21 f., S. 25 f., S. 60 ff.). 1.4. Mit Blick auf die vom Gutachter erwähnte Informationslücke drängt sich die Frage auf, ob auf die Einschätzung einer negativen Legalprognose unbesehen abzustellen ist oder aber insbesondere die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 wurde er we- gen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motor- fahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 wurde er wegen Landfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Der Vorfall, der zur letztgenannten Verurteilung führte, liegt über acht Jahre zurück. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist der Beschuldigte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren, der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe sowie der aufgeschobene Vollzug dürften den Beschuldigten genügend beeindrucken. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Teilvollzug trotz verbleibender Bedenken an der Legalbewährung für die Zukunft eine bessere Prognose erlaubt.

- 43 - 1.5. Damit ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewähren. Un- ter Berücksichtigung des Strafmasses und der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil auf mindestens 6 und höchstens 13 ½ Monate festzusetzen. Rechnung zu tragen gilt es dabei der Art der Delikte, dem (teilweise) nicht mehr leichten Verschulden und der Delin- quenz während laufenden Verfahrens. Es rechtfertigt sich, den unbedingt voll- ziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 9 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 20 Monate festzulegen. Die Delinquenz während laufenden Verfahrens rechtfertigt eine Probezeit von drei Jahren. 1.6. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 48 S. 68 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin 1 beantrage Schadenersatz von Fr. 5'791.20 (richtig: Fr. 5'971.20). Da die Zivilklage nicht hinreichend begründet sei, sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 69). Diese Erwägungen sind zutreffend (vgl. Urk. D5/18; vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 3.1. Der Privatkläger 2 liess vor Vorinstanz Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zu- züglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 beantragen (Urk. 28 S. 2). 3.2. Zur Zivilklage des Privatklägers 2 hält die Vorinstanz fest, der geltend gemachte Zeitwert für das Samsung Galaxy S7 Edge Gold von Fr. 500.-- erschei-

- 44 - ne angemessen. Die Kosten des Spitalaufenthalts gingen aus der Leistungsab- rechnung der Krankenkasse hervor (Urk. 48 S. 70). 3.3. Aufgrund der Schuldsprüche ist gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend. Dies gilt auch – anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) – dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Das Gericht hat in diesem Fall – gestützt auf die rechtzeitig gestell- ten Beweisanträge der Zivilpartei – nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzufüh- ren (BGE 146 IV 211 E. 3.1 S. 214 mit Hinweisen). 3.4. Der Privatkläger 2 lässt ausführen, das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 (Edge) sei im Frühjahr 2016 von Samsung auf den Markt gebracht worden. In der einfacheren Version sei es zu einem Preis von etwas über Fr. 700.-- im Handel erhältlich gewesen. Der Zeitwert für die teurere "Edge-Version" sei mit Fr. 500.-- eher vorsichtig geschätzt worden. Der Privatkläger 2 reicht dazu zwei Auszüge aus dem Internet ins Recht (Urk. 29/1-2). 3.5. Der Privatkläger 2 hat seine Zivilforderung hinreichend begründet und be- ziffert. Die Abnahme weiterer Beweismittel ist nicht beantragt und zusätzliche Beweismittel sind nicht nötig. Der Raub respektive das schädigende Ereignis erfolgte im Oktober 2017. Damit erscheint der geltend gemachte Wert für das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge Gold von Fr. 500.-- angemessen. Hinreichend begründet und belegt sind zudem die Kosten von Fr. 779.55, die dem Privatkläger 2 aufgrund des Aufenthalts im Spital Bülach erwachsen sind. Mit Blick auf das Behandlungsdatum (Urk. 29/3) und die notfallmässige Zuweisung per Ambulanz (Urk. D1/5/4) bestehen keine Zweifel, dass der Übergriff ursächlich für die entstandenen Behandlungskosten war. Soweit der Beschuldigte die Kau- salität bezweifelt, dringt seine Argumentation nicht durch.

- 45 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 zu be- zahlen.

4. Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 4.1. Der Privatkläger 2 liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens Fr. 1'500.-- beantragen (Urk. 28 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 mehr- mals ins Gesicht geschlagen und das Bein gestellt. Laut der ärztlichen Auskunft des Spitals Bülach seien keine körperlichen bleibenden Schäden zu erwarten. Der Privatkläger 2 habe nicht unerhebliche, aber verheilende körperliche Beeinträchti- gungen erlitten, was eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- rechtfertige (Urk. 48 S. 70 f.). 4.3. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdi- gung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichti- gen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). 4.4. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Übergriff eine leichte Hirnerschütterung sowie Schürfungen (Kopf, linker Ellenbogen, beide Knie) und Prellungen (Kopf, rechtes Knie; Urk. D1/5/4). Die Verletzungen fielen nicht gravierend aus und mangels entsprechender Anhaltspunkte kann nicht von einer besonderen Trau- matisierung des Privatklägers 2 ausgegangen werden. Ebenso wenig belegt ist, dass der Privatkläger 2 in seinem Wohlbefinden längere Zeit beeinträchtigt gewe- sen wäre. Eine Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor (Urk. D1/5/5 S. 2). Damit fällt eine

- 46 - Genugtuung ausser Betracht. Sie ist auch unter dem Titel einer allfälligen Persön- lichkeitsverletzung nicht gerechtfertigt. Nach Art. 49 Abs. 1 OR ist eine Genugtu- ung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss ausserge- wöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 49 OR). Die Auswir- kungen des Übergriffs können hier nicht als aussergewöhnlich im oben genannten Sinne bezeichnet werden. 4.5. Zusammenfassend ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 12) zu bestätigen. Dies gilt auch für die "Auslagen Vorverfahren" von Fr. 10'483.40 (vgl. erstinstanz- liche Dispositivziffer 11). Diese beinhalten unter anderem Gutachterkosten von insgesamt Fr. 9'757.40 (Urk. D1/15/10). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Ein psychologisches Gutachten vom 6. April 2010 diagnostizierte beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (ICD-10 F98.8) sowie eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, ging in Bezug auf frühere Straftaten von ei- ner leichten Rückfallgefahr aus und empfahl eine psychotherapeutische Beglei- tung (Urk. D1/12/20 S. 12 ff.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. AD._____ vom 3. August 2020 beleuchtete unter anderem die frühere De- linquenz ab dem 11. Altersjahr und die verfahrensgegenständlichen zahlreichen Straftaten. Die Expertise beurteilte die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als

- 47 - gegeben, die Rückfallgefahr als hoch und die Persönlichkeitsentwicklung als erheblich gestört. Sie empfahl, mit einer stationären Massnahme an die früheren therapeutischen Interventionen in den Jahren 2010 bis 2013 anzuknüpfen (Urk. D1/12/20 S. 10 f., S. 32 ff., S. 45 ff. und S. 60 ff.). Vor diesem Hintergrund kann das Gutachten von Dr. med. AD._____ vom 3. August 2020 nicht etwa als unnötig oder fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO bezeichnet wer- den. Der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen. Zudem ist von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz des Freispruchs (vom Vor- wurf der versuchten schweren Körperverletzung) abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei ei- nem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf, welcher nicht in eine Verurteilung mündete, hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

- 48 - 2.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung insbesondere gegen die Schuldsprüche des Raubs, der Gehilfenschaft zum Betrug und des Landfriedens- bruchs sowie gegen die Regelung der Zivilansprüche. Er unterliegt mit seinen Anträgen nahezu vollständig (in Bezug auf die beantragten Freisprüche, die Zivil- ansprüche der Privatklägerin 1 und die Schadenersatzansprüche des Privat- klägers 2). Die Staatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den angefochtenen Freispruch, teilweise in Bezug auf das Strafmass sowie in Bezug auf den Vollzug. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung machte im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'999.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 92). Im Lichte der bundesrechtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: − […] − […] − […] − grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV (Dossier 2) − mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, d, e und g WG (Dossiers 3 und 7)

- 49 - − Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG (Dossier 8) 2.-5. […]

6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen sind nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. − Teleskopschlagstock Seriennummer … (A011'481'473) − Teleskopschlagstock Marke B._____ (A011'481'495) − Teleskopschlagstock (A011'481'508) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke C._____ (A011'481'520) − Einhändig bedienbares Klappmesser Marke D._____ (A011'481'531) − 4 Schmetterlingsmesser Marke E._____ (A011'481'553) − Schmetterlingsmesser (A011'481'564) − 3 Schlagringe (A011'481'575) − 2 Schlagringe (A011'481'586) − Schlagring, goldfarben (A011'481'600) − Elektroschockgerät (A011'481'611) − Paar Handschuhe mit eingenähten Sandkammern (A011'481'622) − Schreckschusspistole Marke F._____ (A011'481'666) − 50 Schreckschussmunition (A011'481'688) − 10 Schreckschussmunition Walther (A011'481'699) − Sturmmaske mit arabischer Aufschrift "G._____" (A011'482'023) − Teleskopschlagstock (A011'482'045) − Schmetterlingsmesser (A011'482'056) − Laserpointer, Green Laser Pointer, mit 4 Aufsätzen (A011'482'078) − Softair-Waffe Marke H._____ (A011'481'633) − Munition zur Softair-Waffe (A011'481'644) − Marihuana (A011'490'098) − Zubehör für Betäubungsmittel (A011'490'123) − Ecstasy (A011'490'134) − Ecstasy (A011'490'190) − 0.3 g Kokain (A011'592'033) − 10 g Marihuana (A011'592'044) − 2 g Marihuana (A011'592'066)

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben.

- 50 - − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'735) − Mobiltelefon Marke I._____ (A011'481'757) − Mobiltelefon Marke J._____ (A011'481'791) Verlangt der Beschuldigte innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils diese Gegenstände nicht heraus, so wird der Verzicht angenommen. 8.-10. […]

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'483.40 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWSt; Akontozahlung von Fr. 22'510.80 Fr. 11'640.85 am 20. Oktober 2020) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

12. […]

13. [Mittteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB.

- 51 -

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. November 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1, AE._____ AG, wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, L._____, Schadenersatz von Fr. 1'279.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2017 zu bezahlen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, L._____, wird abgewiesen.

11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12) wird bestätigt.

- 52 -

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet) − die Privatklägerin 1, AE._____ AG (versendet) − der Privatkläger 2, L._____ (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Exlosivstoffe, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material" − die Kantonspolizei des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich gemäss Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils bezgl. Herausgabefrist − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, betr. Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.