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SB220034

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2024-05-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsver- mutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschul- digten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JO- SITSCH/SCHMID, HANDBUCH DES SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSRECHTS, 4. A., Zü- rich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefange- nen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit mensch- lichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen da- bei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlos- sen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrschein-

- 35 - lichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichtes 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 1.1.2; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2022 vom 18. Ok- tober 2023 E. 3.1; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je m.w.H.). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

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1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, wes- halb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 63 E. III.6.1.) ver- wiesen werden kann. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht. 2.1. Ebenso hat sich die Vorinstanz ausführlich und sorgfältig mit der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2-4 und ihre damit im Zusam- menhang stehende Interessenlage auseinandergesetzt (Urk. 63 E. III.6.2.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Zentrum steht der Vorwurf des Beschuldigten, dass es in Wahrheit um einen Streit um ihm zustehende Bonuszahlungen gehe, welcher mit der Ankündigung des Beschuldig- ten am 7. März 2014, offene Bonusansprüche mit Honoraren zu verrechnen, eska- liert sei (Urk. 53 S. 12 f.) und mit der Strafanzeige seitens der Privatkläger habe erreicht werden sollen, dass er auf berechtigte finanzielle Ansprüche gegenüber der B2._____ bzw. der B1._____ verzichte bzw. dadurch eine Zahlung seinerseits erpresst werden sollte (vgl. Urk. 50101004 Nr. 8; Urk. 50101009 Nr. 28; Urk. 50101204 Nr. 14 ff.; Urk. 50101224 Nr. 114; Urk. 50101423 Nr. 11 f.; Urk. 50104008 f. Nr. 20; Urk. 53 S. 11 ff.; Prot. II S. 57). Die seitens der Vorinstanz ge- machte Erwägung, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die Privatkläger 2-4 dem Beschuldigten seinen vereinbarten Bonus nicht hätten ausbezahlen wollen, wenn alles zu ihrer vollen Zufriedenheit abgelaufen wäre (Urk. 63 E. III.6.2. S. 86), ver- mag zu überzeugen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Pri- vatkläger 2-4 aufgrund finanzieller Interessen oder persönlicher Missstimmung an- gesichts gewisser persönlicher Vorbehalte dem Beschuldigten gegenüber (s. dazu die sich als gänzlich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Vorbehalten seitens der Privatklägerschaft – und da insbesondere der Privatkläger 3 und 4 – gegenüber dem Beschuldigten: Urk. 63 E. III.6.2. S. 87 ff.) plötzlich nicht mehr bereit waren, dass vorher vielleicht noch (zumindest implizit) akzeptierte Geschäftsgebaren des Beschuldigten mitzutragen. Allerdings vermag die Beweiswürdigung eine solche Motivationslage nicht zu stützen, zumal erstellt ist, dass die Privatkläger 2-4 von den anklagegegenständlichen Transaktionen des Beschuldigten keine Kenntnis hatten (s. nachstehend unter E. G.2.1.-2.9.) und sich

- 37 - keine Hinweise für einen gegen den Beschuldigten geführten "Komplott" finden las- sen (s. dazu auch nachstehend unter E. 2.2.). Angesicht der erheblichen finanziel- len Interessen und der erkennbaren persönlichen Animositäten dem Beschuldigten gegenüber sind die Aussagen der Privatkläger 2-4 nichtsdestotrotz mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu würdigen. 2.2. Unverdächtig erscheint jedenfalls der Hintergrund, welcher seitens der Privat- klägerschaft als Anlass für die kanzleiinternen Abklärungen und schliesslich zur Er- hebung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten führte: So habe das US-Justiz- ministerium die Corner Bank in R._____ um Übermittlung von Informationen er- sucht, welche die B1._____ zu liefern in der Lage gewesen wäre. Auch wenn das Ersuchen in den dem Gericht vorliegenden Akten – soweit ersichtlich – nicht ent- halten ist (vgl. auch Urk. 1 Rz. 91 i.V.m. Urk. 45 N 88 bzw. Urk. 20101060 Rz. 22), kann hinsichtlich der Vorgeschichte, welche zur Erhebung der Strafanzeige führte, gänzlich auf die glaubhafte Sachdarstellung seitens der Privatklägerschaft abge- stellt werden (s. dazu auch die dazu von der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen: Urk. 63 E. III.3.1. S. 64 bzw. III.3.3. S. 67 bzw. III.6.2. S. 86 f.). Der Privatkläger 4 schilderte plastisch, wie in diesem Zusammenhang der Privatkläger 2 zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er gewisse Abläufe und Kun- denaktivitäten nicht verstehe. Ihm (dem Privatkläger 4) seien damals weder diese Kunden noch die K._____ bekannt gewesen. Der Privatkläger 2 habe dann nach- gehakt und sei der Meinung gewesen, dass gewisse Verrechnungen zwischen der K._____ und den Kunden bestehen würden, worauf er (der Privatkläger 4) erwidert habe, dass man schauen müsse, was überhaupt im System aufzufinden sei. Bei der K._____ habe sich gezeigt, dass diese im System "Plato" erfasst gewesen sei, dass aber seit 2005/2006 keine Eintragungen mehr erfolgt seien. Bei den Klienten- gesellschaften habe man aber diverse Rechnungen der K._____ an die Kunden vorfinden können, was sie stutzig gemacht habe, weshalb sie der Sache auf den Grund gegangen seien. Weiter habe man herausgefunden, dass der Beschuldigte Direktor der K._____ war, weshalb er so die Rechnungen direkt habe abbuchen können. Deshalb habe man die Buchhaltungsstelle beauftragt, sämtliche Mandate des Beschuldigten im "Plato" durchzukämmen (Urk. 50201078). Auch seitens des Privatklägers 2 wurde bestätigt, dass die B1._____ per Zufall festgestellt habe,

- 38 - dass der Beschuldigte über die K._____ grosse Rechnungen für verschiedene Dienstleistungen gestellt habe (Urk. 50201014). Er ergänzte, dass bei ihnen jeder Kunde im System "Plato" erfasst gewesen sei. Die K._____ sei indes seit Jahren nicht mehr im "Plato" erfasst gewesen. Als sie herausgefunden hätten, dass die K._____ bei der Corner Bank als Stiftungsrat fungiert habe, hätten sie sich gefragt, wohin das Stiftungshonorar geflossen sei, wobei sie im "Plato" festgestellt hätten, dass beim Beschuldigten unter "Diverses" ein Unterkonto bestanden habe, was an- sonsten niemand so erfasst habe (Urk. 50201022). Die Sachdarstellung des Privat- klägers 2 vermag diejenige des Privatklägers 4 – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 53 S. 9) – nicht zu widerlegen, sondern stützt sie vielmehr, weil – ein- hergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.2. S.

86) – jeder der Partner die damaligen Vorkommnisse gemäss seinen eigenen Er- innerungen, aus seiner eigenen Sicht und mit seinem eigenen Vorwissen in den verschiedenen relevanten Zeitabschnitten schilderte. Auch der Einwand der Vertei- digung, wonach in den Akten weder belegt sei, dass die Corner Bank Auskunft über die K._____ verlangt hätte bzw. dass – entgegen den Angaben in der Strafanzeige

– Informationen über die K._____ in die USA hätten geliefert werden sollen (Urk. 53 S. 8 ff.), vermag an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung seitens der Privat- klägerschaft hinsichtlich der Vorgeschichte nichts zu ändern, zumal letztlich un- massgeblich ist, welche Daten – diejenigen der K._____ oder diejenigen des Be- schuldigten, der Privatkläger 1 und 2 (vgl. auch der seitens der Verteidigung er- wähnte Entscheid des Bundesgerichtes 4A_83/2016 vom 22. September 2016 insb. A.a. und A.c.) – herausgegeben hätten werden sollen. Auf die Konstruktion eines Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne eines seitens der Privat- klägerschaft geschmiedeten Komplotts lassen die geschilderten Umstände jeden- falls nicht schliessen. Dass die eigentlichen Gründe für das Zerwürfnis zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten in der zeitlich parallel zum Bonuss- treit stattfindenden Auseinandersetzung mit der Corner Bank zu sehen sei, mittels welcher der Beschuldigte in den Augen der Privatkläger 2-4 dem Ruf der Kanzlei geschadet und hohe Prozesskosten verursacht habe, erscheint, auch angesichts des Umstands, dass dieser Einwand seitens des Beschuldigten – einhergehend mit

- 39 - der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.2. S. 87) – erst spät im Verfahren erfolgte (vgl. Urk. 53 S. 12 f.), wenig plausibel.

3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen zwei Per- sonen ist zu bemerken, dass es sich bei P._____ um eine Anwaltsassistentin des Beschuldigten (Urk. 50201274 f.) und bei Q._____ um den Buchhalter der Kanzlei (Urk. 50201307) handelte. Auch wenn diese Personen als Zeugen einvernommen wurden und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsge- mässen Aussagen verpflichtet waren, sind ihre Ausführungen aufgrund der ge- schäftlichen Verbundenheit mit den beteiligten Personen mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. G. Beweiswürdigung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 E. III.2.1.-2.19.), weshalb vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Nicht wiedergegeben wurden von der Vorinstanz indes seine anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 50101427 ff.) sowie im Rahmen der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung (Urk. 44 S. 6 ff.) zur Sache gemachten Aussagen. Dies ist hier nachzuholen. 1.2. Hinsichtlich seiner vor Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2020 gemachten Angaben ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mit dem Pri- vatkläger 2 gleichentags durchgeführte Einvernahme (Urk. 50201294 ff.) u.a. aus- sagte, dass für ihn eine zusätzliche Abrechnung der Infrastrukturkosten keinen Sinn gemacht habe. In der Rechnung, welche die Privatkläger ausgestellt hätten, seien sämtliche Unkosten bereits enthalten. Aus dieser Rechnung resultiere ein Gewinn von 2.2 Mio. zu Gunsten der Privatkläger. Die Rechnung mache auch deshalb kei- nen Sinn, weil die Privatkläger die Honorare der K._____ beanspruchen würden. Es seien auch keine zusätzlichen Kosten entstanden, weil alle Verwaltungshand- lungen für die Rechnungsstellung der K._____ als Verwaltungskosten den einzel- nen Kunden abgerechnet worden seien. Diese seien als Honorar an die Privatklä- ger geflossen. Die Arbeit der Mitarbeiter sei vor allem juristisch gewesen, es habe

- 40 - sich um Studenten gehandelt, welche erste praktische juristische Erfahrungen hät- ten sammeln wollen. Deshalb seien sie vorwiegend auf juristischen Mandaten ein- gesetzt gewesen. Die Mitarbeiter seien auch immer wieder für andere Partner tätig gewesen. Die Rechnung enthalte auch Kosten für Fahrzeug-Leasing, diese Kosten seien ihm regelmässig in der persönlichen Bonusabrechnung belastet worden. Bei den Raumkosten sei zudem ein Büro im Parterre zu viel berechnet worden. Die Arbeiten für die K._____ habe er in den Räumlichkeiten der B1._____ ausgeführt. Alle Unterlagen seien im Büro gewesen. Der Aufwand für die Rechnungen sei so minimal gewesen und habe darin bestanden, einmal pro Jahr eine Vorlage auszu- drucken und zu aktualisieren. Der Aufwand dafür sei dem Kunden belastet worden. Zu den gleichentags gemachten Aussagen des Zeugen Q._____ (Urk. 50201306 ff.) wollte der Beschuldigte keine Stellung nehmen. 1.3. Vor Vorinstanz (Urk. 44 S. 6 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass der ihm gemachte Anklagevorwurf absurd sei, weil es in der Kanzlei allgemeine Praxis ge- wesen sei, dass das so gehandhabt wurde. Er habe nichts anderes gemacht, als alle anderen Anwälte auch. Es sei auch bekannt gewesen, dass das so gehandhabt werde. Er habe das erst von den anderen Anwälten der Kanzlei so kennengelernt. Er sei vorher nicht in diesem Bereich tätig gewesen und habe das erst in der Kanzlei so erfahren. Über Jahre sei das offen deklariert so gehandhabt worden und sei physisch und elektronisch alles dokumentiert gewesen. Mindestens ein Dutzend Leute hätten mit der Handhabung zu tun gehabt und hätten es gewusst. Es sei offen da, nichts versteckt gewesen. Der Kanzlei sei kein Schaden entstanden. Sämtliche Arbeiten, die er ausgeführt habe, seien den Kunden jede Minute abge- rechnet worden. Egal, ob es eine Vermögensverwaltung oder die Haltung einer Ge- sellschaft oder Stiftung gewesen sei, die Leistungen seien erfasst und dem Kunden abgerechnet worden. Auf den Vorhalt, dass er Angestellter oder Salaried Partner gewesen und somit nicht Partner der Aktiengesellschaft gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er kein Aktionär gewesen sei. Es sei richtig, dass er sich gegen aussen als Partner habe bezeichnen dürfen, er im Innenverhältnis aber kein Partner gewesen sei. Die Frage des vorinstanzlichen Vorsitzenden, dass es nicht heisse, dass er als Angestellter das Gleiche auch tun dürfe, wenn er angestellt sei und die Besitzer der Gesellschaft etwas machen würden, bejahte der Beschuldigte, wobei

- 41 - er darauf verwies, dass es aber Drittfirmen gewesen seien, die die Funktion von Verwaltungs- und Stiftungsrat eingenommen hätten. Nichts anderes habe er auch gemacht. Es sei nicht um persönliches Geldverdienen gegangen, auch bei ihm nicht. Er habe das Geld nicht gebraucht und er habe es auch nicht gemacht, um für sich Geld zu verdienen. Es sei darum gegangen, dass man die Funktion mit einer geeigneten Gesellschaft besetze. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Kunden der K._____ Rechnung gestellt habe. Die Zahlung der Fees etc. sei dann auf ein Konto der K._____ geflossen. Auf den Vorhalt, dass gemäss Anklageschrift die K._____ von ihm beherrscht worden sei, erwiderte der Beschuldigte, das sei nicht von Anfang an so gewesen. Bereits als er in die Kanzlei eingetreten sei, habe es die K._____ gegeben. Er habe sie in den neunziger Jahren mit drei Partnern ge- gründet. Die K._____ hätte Patente bewirtschaften und auswerten sollen. Das sei die ursprüngliche Idee gewesen. Er habe die Gesellschaft gegründet. Von den an- deren drei Partnern habe einer Erfindungen gemacht und Patente darauf gehabt. Der zweite sei ein Industrieller gewesen, der für die Produktion der Erfindungen verantwortlich gewesen sei. Der dritte sei sein Kontakt in diesem Zusammenhang gewesen, S._____. Er sei Werber und Konzeptentwickler gewesen und habe den Erfinder T._____ gekannt. Er habe ihn gefragt, was sie machen könnten, weil T._____ langsam in ein gewisses Alter und mit seinen Erfindungen auf keinen grü- nen Zweig gekommen sei. Er habe dann gesagt, es müsse ein Konzept für die Vermarktung entwickelt und die Produktion aufgegleist werden. Das habe alles Geld gekostet. Mit der K._____ hätten sie alles angehen wollen. Zu diesem Zweck hätten sie die K._____ gegründet. Bei der K._____ sei es nicht ums Verstecken von Geldern gegangen. Sie hätten nichts verstecken wollen, sie hätten Geld ver- dienen wollen. Zuerst habe es gekostet. Das Geld sei nicht vorhanden gewesen, denn niemand habe Geld gehabt, weder der Erfinder noch der Produzent noch der Werber. Der Einsatz als Stiftungs- und Verwaltungsrat in diesen Gesellschaften sei eine Möglichkeit gewesen, ein bisschen Geld zu verdienen, um die Kosten decken zu können. Die K._____ habe kein Geld gehabt und das sei eine Möglichkeit ge- wesen, Geld in die K._____ zu bringen, um die Kosten zu decken. Das sei der eigentliche Ursprung gewesen. Andererseits hätten sie den Nutzen gehabt, die

- 42 - Funktion zu besetzen, die die Kanzlei nicht habe wahrnehmen wollen. Die Kanzlei selbst sei nicht im Verwaltungs- oder Stiftungsrat von Panama-Gesellschaften. Das Projekt mit dem Patent-Geschäft sei weiterverfolgt worden. Allerdings sei es dann ungefähr im Jahr 2006 oder 2007 definitiv gescheitert, weil der Erfinder T._____ seine Patente letztlich nicht habe übertragen wollen, was eine Vorausset- zung für die Verwertung gewesen wäre. Ab 2006/2007 seien nur noch Geschäfte über die K._____ gelaufen, wie sie in der Anklage aufgeführt seien. Die K._____ habe Rechnung für ein jährliches Pauschalhonorar für die Tätigkeit als Stiftungs- oder Verwaltungsrat gestellt. Die Arbeit, die er geleistet habe, habe er quartals- weise immer im Namen der Kanzlei abgerechnet. Dies habe den Vorteil für die Kanzlei gehabt, dass sie von den Leistungen profitiert habe, die er für die Gesell- schaften erbracht habe, sie habe aber das Risiko der Verantwortung nicht gehabt. Sie sei in Panama nicht im Handelsregister eingetragen und habe keine Verantwor- tung als Verwaltungs- und Stiftungsrat gehabt, habe aber für die Tätigkeit trotzdem Umsatz gemacht. Das Geld für seine Arbeit, die er in Rechnung gestellt habe, sei auf das Konto der Kanzlei bei der Credit Suisse geflossen. Auf die Frage, ob die übrigen Einnahmen, wie Fees etc. an die K._____ geflossen seien, gab der Be- schuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, dass nicht alles zur K._____ gegangen sei. In Panama hätten sie einen Vertreter gehabt, der bezahlt habe werden müssen. Gewisse Mandate seien von Treuhändern übermittelt worden, die Vermögen ver- waltet hätten. Diese hätten meistens auch noch eine Provision erhalten. Das sei von der Pauschalgebühr bezahlt worden. Auf die Frage, ob die Partner von diesem Konstrukt gewusst hätten, antwortete der Beschuldigte, "Ja, von Anfang an". Dass die Partner dies in der Untersuchung bestritten, verstehe er nicht. Es sei klar gewe- sen. Bei ihm sei es um etwa 80 Gesellschaften gegangen. Die Kanzlei selbst habe mehrere hundert gehabt. Anfangs der Zweitausenderjahre habe es eine Verschie- bung von Liechtenstein nach Panama gegeben. In Liechtenstein habe man natür- liche Personen als Stiftungsrat eingesetzt. Dies sei immer formeller und immer teu- rer geworden. Dann habe man mit den Stiftungen in Panama begonnen. Weil das weiter weg gewesen sei, um die Unterschriften einzuholen, und weil es auch weni- ger sicher gewesen sei, weil es in Südamerika war, habe man damit begonnen, Gesellschaften als Stiftungsräte einzusetzen. Das Gesetz von Panama habe dies

- 43 - zugelassen. In Liechtenstein sei dies nicht der Fall gewesen. Deshalb habe man begonnen, Gesellschaften als Verwaltungs- und Stiftungsräte einzusetzen. Der Be- schuldigte bestätigte ferner, dass die K._____ auch Einnahmen erzielt habe und dass unter dem Strich Erträge generiert worden seien. Weil es immer mehr Gesell- schaften geworden seien, sei unter dem Strich schon etwas geblieben. Das Geld sei in der K._____ geblieben, welche mittlerweile ihm gehöre. Die Gelder seien ihm ursprünglich nicht, aber ab 2006/2007 zugeflossen. Auf den Vorhalt, dass das dann eine Nebenbeschäftigung wäre, erwiderte der Beschuldigte, eine Beschäftigung sei es nicht. Von allem, was er gearbeitet habe, seien die Gelder an die Kanzlei geflos- sen. Ihm sei kein Geld zugeflossen, dies sei noch immer in der K._____ drin. Der Beschuldigte bestätigte im Folgenden, dass ihm die K._____ wirtschaftlich gehöre. Er bestätigte, dass die Tätigkeit über die Anwaltskanzlei gemacht und auch über die Anwaltskanzlei abgerechnet worden sei bzw. dass es sei keine Nebenbeschäf- tigung gewesen sei, er die Tätigkeit im Rahmen der Anstellung bei der Arbeitskanz- lei gemacht habe. Auf den Vorhalt, dass aus dieser Anstellung in der Anwaltskanz- lei Erträge in eine Gesellschaft geflossen seien, von der er sage, sie gehöre ihm, folge, dass er die Erträge nach Art. 321b OR seinem Arbeitgeber herausgeben müsste, erwiderte der Beschuldigte, dass es Erträge für Tätigkeiten gewesen seien, die die Kanzlei explizit nicht habe ausführen wollen. Auf den Vorhalt, dass er die Arbeit im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Anwalt bei der Anwaltskanzlei ausgeführt habe und ihm daraus Erträge wirtschaftlich zugeflossen seien, er diese dem Arbeitgeber hätte herausgeben bzw. ihn mindestens darüber hätte informieren müssen, antwortete der Beschuldigte, das sei so nicht diskutiert worden, aber es sei offenkundig gewesen. Seine Funktion bei der K._____ sei klar gewesen. Die Rechnungen seien offen in den Dossiers gewesen. Auch der ganze Bankverkehr der K._____ habe der Kanzlei physisch vorgelegen und sei zugänglich gewesen. Die Kanzlei habe davon gewusst. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge, seine fristlose Kündigung und die nicht ausbezahlten Boni beim Arbeitsgericht angefoch- ten zu haben. Vor erster Instanz sei der Bonus im Betrag von etwa Fr. 100'000.– gutgeheissen, aber mit der Schadenersatzforderung zur Verrechnung gebracht worden. Die fristlose Kündigung sei nicht als unzulässig eingestuft worden. Den Fall habe er ans Obergericht weitergezogen. Den Anklagevorwurf, im selben Zeit-

- 44 - raum in den Formularen A gegenüber sieben Schweizer Banken selber bzw. einmal eine Drittperson als wirtschaftlich berechtigte Person genannt zu haben, obwohl er nie die Absicht gehabt haben soll, diesen Bankverbindungen eigene Vermögens- werte zuzuführen, wies der Beschuldigte als klar falsch von sich. Das seien Konten gewesen, die er für sich eröffnet habe, namentlich als Transaktionskonten bei Ban- ken, bei denen auch die Kunden gewesen seien. Es sei nicht selten vorgekommen, dass Kunden Gelder von der Bank hätten weg transferieren wollen, dies aber nicht direkt von ihren Stiftungskonten. Das sei dann über ein solches Konto geflossen. Das Geld, das auf dem Konto geblieben sei, sei von ihm gewesen. Darum sei er wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto. Es sei nicht der Plan gewesen, dass Kundengelder darauf fliessen sollten. Die Konten seien einfach mal eröffnet worden und es sei dann vorgekommen, dass vielleicht mal ein Kunde einbezahlt habe und dass das Geld ein bisschen länger dort gelegen sei. Das habe man nicht vorher gewusst. Es sei nicht absehbar gewesen. Das Geld sei gekommen, wenn ein Kunde im Zuge der Weissgeldstrategie von seiner Bank eine Kündigung erhalten habe. Einige Kunden hätten bei den Banken gehen müssen und nicht sofort ge- wusst, wohin mit dem Geld. Es sei eine Zwischenlösung gesucht worden, bis sie gewusst hätten, wie sie weiter verfahren sollten. Auf den Vorhalt, weshalb er der Bank nicht gesagt habe, dass er an den Geldern nicht mehr wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass es teilweise Konten mit Formular R gewesen seien. Diese seien explizit für solche Transaktionen vorgesehen gewe- sen. Mit der Zeit hätten die Banken keine Formular-R-Konten mehr haben wollen. In der Praxis sei es dann toleriert worden, dass die Transaktionen auch ohne For- mular R abgewickelt worden seien. Weil das Geld von einem Konto bei ihnen ge- kommen sei, hätten die Banken jeweils gewusst, was für Transaktionen dies gewe- sen seien. Es sei nichts verschleiert worden. Für die Banken sei es transparent gewesen. Teilweise seien auch transaktionsbezogene Formulare A ausgefüllt wor- den. Der Beschuldigte negierte, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehr- fachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Auf die Ergänzungsfragen des Referenten, wer bei seinem Verlassen der B1._____ 2014 Verwaltungsrat der K._____ gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass – Irrtum vorbehalten – es im Jahr 2013 einen Wechsel gegeben habe. Bis dahin seien es die ursprünglichen

- 45 - vier Partner gewesen. Im Jahr 2013 sei S._____ verstorben. Mit dem Wechsel seien seine Gesellschaft, die U._____, und sein Sohn Verwaltungsräte geworden. Er selbst sei Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Die Konten der K._____ seien für Honorareinzahlungen gedacht gewesen. Erst viel später seien diese Konten ausnahmsweise benutzt worden, um Gelder kurzfristig zwischen zu platzieren. Bei den gesperrten Bankverbindungen der K._____ könne es betragsmässig Unterschiede geben, wenn inzwischen Freigaben bewilligt wur- den. Er habe diverse Anträge gestellt, dass Kundengelder freizugeben seien. Diese seien teilweise bewilligt worden, teilweise nicht. Dadurch könnten Verschiebungen entstanden sein. Der Beschuldigte bestätigte, dass es möglich sei, dass von diesen Konten Kundengelder ausbezahlt worden seien. Auf Ergänzungsfrage des Vertei- digers, ob die Funktion, die die K._____ ausgeführt habe, Teil seiner Tätigkeit ge- mäss dem Arbeitsvertrag bei der Kanzlei gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass dies klar nicht der Fall gewesen sei. Es sei Vermögensverwaltung gewesen. Die Kanzlei habe dies nicht gemacht. Die Kanzlei habe bei den Panama-Gesell- schaften auch nicht als Verwaltungs- oder Stiftungsrat auftreten wollen. Der Hinter- grund des Pfandhalterschaftsvertrags zwischen der V._____, der K._____ und dem Privatkläger 2 sei gewesen, dass die K._____ Gelder bei V._____ angelegt habe. V._____ sei eine brasilianische Gesellschaft, die von Dr. C._____ verwaltet worden sei. Für die Anlagen, das seien Darlehen gewesen, seien als Sicherheit Aktien ge- stellt worden. Dr. C._____ habe diese als Pfandhalter entgegengenommen und für die K._____ gehalten. Daraus sei erkennbar, dass er Kenntnis von der K._____ gehabt habe. Die Anlagen in Brasilien seien so riskante Investments gewesen, dass man sie nur mit guten Bekannten gemacht habe. Auf die Frage des Verteidigers, wer ihn motiviert gehabt habe, die Anlagen von der K._____ zu machen, antwortete der Beschuldigte, dass dies die Privatkläger 2 und W._____, ein Vermögensver- walter, der immer wieder bei ihnen im Büro gewesen sei, gewesen seien. Die bei- den hätten diese Anlagen promotet. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Referen- ten, was die Aufgabe der B1._____ Gestion gewesen sei, erwiderte der Beschul- digte, dass diese vor allem Buchhaltung und Treuhand bei Schweizer Gesellschaf- ten gemacht habe, aber nicht bei Panama-Gesellschaften. Sie sei nie im Verwal- tungsrat einer Panama-Gesellschaft gewesen.

- 46 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Proto- koll (Prot. II. S. 35 ff.), dass der ihm gemachte Vorwurf nicht berechtigt sei, was die Honorare der K._____ anbelange. Aus der Entwicklung sei ersichtlich, dass es Kun- den gewesen seien, welche durch Banken oder Vermögensverwalter vermittelt worden seien. Diese Kunden hätten bereits lange alle Nummernkonten, dies seien alles Ausländer. In den 60/70er Jahren seien Liechtensteiner-Stiftungen ideale Ve- hikel gewesen, um diese Nummernkonten aufzuheben und das Geld von diesen Kunden in eine Stiftung zu platzieren. In den 80er seien liechtensteinische Stiftun- gen weniger interessant geworden, weil die Regulierung strenger geworden sei für Liechtenstein, das habe es dann massiv verteuert. Darum sei man auf Panama- Stiftungen gekommen, die wesentlich günstiger gewesen seien. Sein Verhalten könne nie und nimmer als Betrug eingestuft werden. Sämtliche Dokumente seien im Büro aufgelegen, sie seien in den Kundendossiers, es sei verbucht worden. Dut- zende Mitarbeiter hätten über alles Bescheid gewusst. Er hätte ohne Weiteres die Umsätze der K._____ auch ausserhalb des Büros behalten können, wenn er dies gewollt hätte. Er habe gar nie die Absicht gehabt, jemanden zu täuschen und es wäre gar nie ein Problem gewesen. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass dieser unzutreffend sei, weil er das For- mular A bei der Kontoeröffnung unterzeichnen musste. Er habe das auf sich aus- füllen müssen hinsichtlich der Konten der K._____, bei welcher er Alleinaktionär sei. Auf die Frage, welche Tätigkeiten und Aufgaben sein Arbeitsverhältnis mit der B2._____/B1._____ umfasst habe, erwiderte der Beschuldigte, dass es juristische Arbeiten gewesen seien, die sich ergeben hätten, etwa die Hälfte Prozessführung und die andere Hälfte Beratung und Verwaltung von Gesellschaften. Er habe Be- ratung für Lösungen von Bankkunden oder für die Abwicklung von Transaktionen angeboten. Er habe jahrelang im Rechtsdienst von Banken gearbeitet und durch das gewusst, wie eine Kreditfinanzierung und ein Akkreditiv funktioniere. Wenn Lö- sungen gesucht worden seien, dann sei er auch viel von Banken angefragt worden, was er für eine Lösung vorschlage. Es sei um Vermögensstrukturierungen gegan- gen, so auch um die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften und Stiftungen. Auf die Frage, ob die Leistungen, die über die K._____ abgerechnet wurden, die- sem Aufgabenbereich im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bei der

- 47 - B2._____/B1._____ entsprochen hätten, antwortete der Beschuldigte, dass die K._____ keinerlei Arbeiten abgerechnet habe. Die Arbeitsstunden seien immer dem Kunden in Rechnung gestellt worden. Die Honorare seien an die Kanzlei ge- gangen. Die K._____ habe nur die Funktionshonorare in Rechnung gestellt. Die Stiftungen hätten ein Organ, einen Stiftungsrat gebraucht. Bei den Liechtenstein- Stiftungen sei es immer ein Rechtsanwalt oder Treuhänder in Liechtenstein gewe- sen. Bei der Verschiebung nach Panama habe man vor Ort die gleiche Organisa- tion gehabt, also einen Stiftungsrat vor Ort, der Bankunterlagen unterzeichnen musste. Es habe sich herausgestellt, dass dies mühsam und langwierig sei, vor allem wegen dem Postweg, wo die Post verloren gegangen sei. Statt dem Stiftungs- rat vor Ort habe man eine andere Lösung gesucht, die praktischer sei, sodass man keine Post nach Panama verschicken und hernach ewig warten musste, bis sie wieder zurückgekommen sei. Liechtensteinische Gesellschaften habe er erst nach ein paar Jahren bei B1._____ eröffnet. Die Gesellschaft K._____ habe er schon vor B1._____ gehabt, sie habe aber einen anderen Zweck gehabt und sei inaktiv ge- wesen. Er habe sie dann für diese Panama-Stiftungen wieder reaktiviert und als Organ verwendet. Auf die Frage, ob es etwas Besonderes gewesen sei, dass er ein solches Organ einsetzte, erwiderte der Beschuldigte, dass es nicht seine Idee gewesen sei. Er habe das von den Partnern von B1._____ übernommen, welche auch eine Offshore-Gesellschaft für die von ihnen gegründeten Stiftungen verwen- det hätten. Die Einnahmen über die K._____ seien "sicher ausserhalb" des Anstel- lungsverhältnisses erzielt worden, weil die Honorare für einen Auftrag an einen aus- senstehenden Dritten gewesen seien. Die Funktion habe besetzt werden müssen, das hätte irgendjemand sein können. Das seien keine Honorare gewesen, welche an die Kanzlei gegangen seien. Die Kanzlei habe nicht mit einer Funktion in einer Panama-Stiftung in Verbindung gebracht werden wollen. Auch andere Honorare, welche im Zusammenhang mit der K._____ bezahlt wurden – für Beratungen, Ver- waltungen, Gründungen etc. –, hätten laut dem Beschuldigten nichts mit dem An- stellungsverhältnis zu tun gehabt. Das seien keine Honorare gewesen, die an die Kanzlei flossen. Diese hätten auch nicht dorthin fliessen dürfen, weil die Kanzlei nicht gewollt habe, dass diese von Panama-Stiftungen an die Kanzlei flossen. Es hätte sonst eine Verbindung zwischen der Kanzlei und den Panama-Stiftungen ge-

- 48 - geben. Es sei auch in keinem einzigen Fall so gemacht worden. Mit den Stiftungen hätte man ein latentes Risiko gehabt, dass es für den ausländischen Kunden ein Steuerverfahren gäbe. In diesen Zusammenhang habe die Kanzlei nicht kommen wollen. Wenn immer er Arbeit geleistet habe, dann sei das Aufwand gewesen, den er beim jeweiligen Kunden abgerechnet habe und das Honorar sei ans Büro ge- flossen. Es habe keine Arbeit gegeben, die über die K._____ abgerechnet worden sei. Die Funktionshonorare der K._____ habe die Kanzlei nicht selbst generieren können, weil sie sonst das Mandat hätte übernehmen müssen, als Stiftungsrat von dieser Stiftung oder als Vermögensverwalter. Der Beschuldigte bejahte des Weite- ren, dass er zur interessierenden Zeit (d.h. im anklagegegenständlichen Zeitraum vom 2. Juli 2003 bis 21. Oktober 2014) wirtschaftlich Berechtigter der K._____ ge- wesen war. Er habe das von ihm geführte Personal der B2._____ bzw. B1._____ nie instruiert, für Leistungen im Namen der K._____ Rechnung zu stellen bzw. dass die Kunden diese Rechnungen durch Zahlungen auf Bankkonten der K._____ be- glichen. Die Rechnungen für die K._____ habe er immer selbst gestellt. Den Kun- den seien im Namen von der K._____ auch regelmässig Rechnungen betreffend Vermögensverwaltung und juristische Beratung ausgestellt worden. Alles was Ar- beit gewesen sei, sei über die Kanzlei abgerechnet worden. Das Fixhonorar für Verwaltung und Stiftungsrat habe die K._____ in Rechnung gestellt. Wenn man für einen Kunden eine Stiftung gegründet habe, dann habe das Arbeit verursacht. Sie hätten den Auftrag nach Panama geben müssen, abklären müssen, was für einen Namen und auch bestimmen müssen, was die Stiftung für eine Organisation haben soll. Das sei alles Arbeit gewesen. Das habe er im Zeiterfassungssystem erfasst und es sei beim Kunden abgerechnet worden. Alles was irgendwie mit Arbeit ver- bunden gewesen sei, habe der Kunde gezahlt. Rechnung für Arbeit sei immer im Namen der Kanzlei gestellt worden. Dort sei das Zeiterfassungssystem gewesen, dieses habe auch die Rechnungen ausgedruckt. Selbst wenn er für die K._____ Rechnung gestellt habe und diese zulasten des Kunden bezahlt habe, sei das Ar- beit gewesen, die der Kunde bezahlt habe. Deshalb könne man es scharf trennen. Die K._____ habe nie Arbeit in Rechnung gestellt. Sie habe nur den Namen als Stiftungsrat gegeben oder auf dem Papier das Mandat für die Vermögensverwal- tung. Der Beschuldigte verneinte, dass Zahlungen für Arbeiten über Konten der

- 49 - K._____ gelaufen wären. Auf den Vorhalt, wonach die Anklage die von der K._____ in Rechnung gestellten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'981'699.95, also rund Fr. 4 Mio., aufliste und die Frage der Vorsitzenden, für was die K._____ wirk- lich Rechnung gestellt habe und was Arbeit gewesen sei, welche direkt an die Kanzlei geflossen sei bzw. ob im Namen der Kanzlei in Rechnung gestellt worden sei, verwies der Beschuldigte auf seine vorherigen Aussagen und gab zu Protokoll, dass die K._____ ein Pauschalhonorar für die Gründung und für die Liquidation in Rechnung gestellt habe, welche nichts mit Arbeit zu tun gehabt habe. Pauschalen seien für Protektorate gewesen. Alles andere, was Arbeit verursacht habe, habe Honorar in die Kanzlei gegeben, abgerechnet nach Aufwand. Die Vermögensver- waltung sei nicht immer ein fixer Betrag gewesen, weil es ein Prozentsatz vom ver- walteten Vermögen und abhängig vom Erfolg gewesen sei. Das sei berechnet wor- den, weshalb es auch nicht immer die gleichen Beträge gewesen seien. Für die Einnahmen aus Vermögensverwaltung habe die K._____ für das Pauschalhonorar (Prozentsatz) Rechnung gestellt und die Arbeit, welche er geleistet habe, sei nach Aufwand über die Kanzlei abgerechnet worden. Dafür habe er im Leistungssystem für jeden Kunden die Leistungen erfasst und vierteljährlich abgerechnet, d.h. es sei im Namen von der Kanzlei Rechnung gestellt worden. Die Kundengesellschaft habe die Rechnung bezahlt. Es könne laut dem Beschuldigten stimmen, dass er in den Jahren 2003 bis 2014 Honorarumsätze von Fr. 9'204'430.– abgerechnet habe. Die von Ihm erbrachten Arbeitsleistungen, auch im Zusammenhang mit der K._____, seien in diesen Fr. 9'204'403.– enthalten. Sonst hätte es nie einen sol- chen Betrag gegeben. Jedes Jahr seien dies ca. Fr. 800'000.– Honorareinnahmen gewesen. Neben diesen Fr. 9'204'403.– habe er in der fraglichen Zeit kein Honorar für Arbeit generiert. Auf Vorhalt, dass in diesen Aufstellungen aber auch Beträge für Beratungshonorare der K._____ über Fr. 208'237.– und für Cashbezüge über Fr. 82'531.– enthalten seien bzw. die Frage, ob er einverstanden sei, dass Cash- bezüge und Beratungshonorare einen Zusammenhang mit seiner Arbeit und der Vermögensverwaltung gehabt hätten, bejahte der Beschuldigte, wobei man aber schauen müsse, was das für Honorare gewesen seien. Arbeit sei nicht dabei ge- wesen. Bei den Cashbezügen sei es darum gegangen, dass Spesen dem Kunden belastet worden seien, weil er Bezüge bei der Bank hätte machen müssen. Für

- 50 - diese Unkosten, also für Fahrzeuge oder Transportversicherungen, habe er jeweils eine pauschale Spesenentschädigung von den Kunden erhoben, welche diese Kunden direkt bezahlt hätten. Diese seien nicht an die Kanzlei gegangen, das sei sein Aufwand gewesen. Der Betrag für Asset Management Fees im Gesamtbetrag von Fr. 1'383'448.– sei gemäss dem Beschuldigten eine Pauschalentschädigung für die Vermögensverwaltung gewesen. Viele Kunden hätten mit der Zeit kein gros- ses Vermögen mehr gehabt, dass sich das gelohnt hätte durch die Bank verwalten zu lassen, weil es zu teuer geworden sei. Vielfach hätten die Banken viel zu viel Transaktionen gemacht, die dann einen Verlust verursacht hätten. Wenn ein Kunde nur noch Fr. 300'000.– bis 400'000.– gehabt habe, habe er – sofern sie das gewollt hätten – die Verwaltung gemacht. Die Verwaltungsarbeit habe er durch die Kanzlei in Rechnung gestellt und die K._____ habe ein Honorar in Rechnung gestellt, ein Prozentsatz von diesem verwalteten Vermögen sowie etwa 10 % Anteil des Erfolgs der Verwaltung. Die Fr. 1'383'448.– Asset Management Fees seien Gebühren, wel- che bei der K._____ geblieben und nicht mit der Kanzlei abgerechnet worden seien. Mit der Kanzlei seien demgegenüber weitere Aufwände im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung, die Arbeit von seiner Seite her darstellten, abgerechnet worden. Die gemäss Anklageschrift rund Fr. 3'981'697.– Gesamteinnahmen der K._____, seien aus seiner Sicht Einnahmen, die der K._____ aufgrund ihrer funkti- onalen Tätigkeit zustanden und nicht mit der Kanzlei abzurechnen gewesen seien. Arbeiten, welche darüber hinaus mit den Kunden angefallen seien, bei denen auch die K._____ involviert gewesen sei, habe er mit der Kanzlei abgerechnet und seien in diesen rund Fr. 9 Mio. Honorar, die in der Anklageschrift erwähnt seien, mitum- fasst. In der Kanzlei sei bekannt gewesen, dass er es genau gleich mache wie die anderen auch, also mit einer Gesellschaft, welche diese Funktion in diesen Stiftun- gen übernommen habe. Die Fr. 4 Mio. Einnahmen der K._____ seien Bruttohono- rare gewesen. Bei Eröffnung einer Stiftung hätte man in Panama auch immer eine Gebühr bezahlen müssen. Es sei höchstens die Hälfte gewesen, was unter dem Strich der K._____ verblieben sei. Die Kunden seien jeweils von Banken oder Ver- mögensverwaltern vermittelt worden und die hätten teilweise auch Vermittlungs- kommissionen gewollt. Der Betrag stimme deshalb überhaupt nicht. Das sei ledig- lich eine Zusammenrechnung sämtlicher Honorarrechnungen, welche die K._____

- 51 - gestellt habe, gewesen. Die Einnahmen für Arbeit, die er geleistet habe, habe er quartalsweise immer im Namen der Kanzlei abgerechnet, wobei das auf das Konto von der Kanzlei bei der Credit Suisse geflossen sei. Der Vorgang sei weitestgehend automatisiert gewesen. Die Kanzlei habe ein Zeiterfassungssystem gehabt. Wenn er Arbeit für einen Kunden geleistet habe, habe er das im System erfasst. Einmal pro Quartal sei ein Rechnungslauf gemacht worden. Zuerst sei eine Proberechnung für jeden Kunden ausgedruckt worden, welche er kontrolliert habe. Dann sei die Rechnung auf dem Briefpapier der Kanzlei an den Kunden gegangen und meistens habe man dann auch gerade die Zahlung selber veranlasst bei den Panama-Stif- tungen, für welche er unterschriftsberechtigt gewesen sei. Auf Vorhalt der anklage- gegenständlichen Falschangaben im Formular A hinsichtlich insgesamt 13 Konto- beziehungen bzw. teilweise unterlassener entsprechender Korrekturen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es bei einer Kontoeröffnung zum Standard gehöre, dass man Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten mache. Wenn er ein Konto für die K._____ eröffnet habe, dann sei das seine Gesellschaft gewesen und er habe wahrheitsgemäss angegeben, dass er der wirtschaftlich Berechtigte sei. Im Verlauf der Geschäftsbeziehung sei es aber vorgekommen, dass auf das Konto der K._____ auch Gelder von Kunden geflossen seien. Das seien Teilbeträge, also Fremdkapital, gewesen, das vorübergehend bei der K._____ gelegen sei. Das Geld sei dann dort gelegen, bis der Kunde gewusst habe, was er damit machen will. Das seien vielfach Kunden gewesen, welche bei den Banken herausgeworfen worden seien, weil sie wenig Geld auf dem Konto gehabt hätten oder, weil sie aus dem falschen Land gewesen seien. Die Bank habe nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Man habe schnelle, vorübergehende Lösungen gebraucht, bis der Kunde habe sagen können, was er mit dem Geld machen möchte. Der grösste Teil der Gelder, die gesperrt seien, seien Kundengelder. Der einzige Vorwurf, den man ihm machen könnte, sei, dass er das Formular A jeweils hätte anpassen müssen, wenn solche Kundengelder auf das Konto der K._____ geflossen seien. Praktisch sei das fast nicht möglich gewesen. Teilweise seien die Gelder bis zu einem Jahr auf dem Konto gelegen. Das sei aber nicht geplant gewesen. Die Kunden hätten nie Instruk- tionen gegeben, was mit dem Geld passieren soll oder hätten es nur in Teilbeträgen beziehen wollen. Auf die Frage, weshalb er die realen Gegebenheiten gegenüber

- 52 - der Bank im Formular A nicht angepasst und deklariert gehabt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass es ja nicht angedacht gewesen sei, dass es länger bleibe bzw. dass das Geld nicht bei allen über mehrere Jahre auf dem Konto geblieben sei, räumte aber ein, dass es das gegeben habe. Den realen Gegebenheiten seien die Angaben nicht angepasst worden, weil unklar gewesen sei, wann der richtige Zeit- punkt hierfür gewesen wäre. Zweitens sei es Fremdkapital der K._____ gewesen. Es sei eine Schuld, welche die K._____ hätte erfüllen müssen. Es ändere an der wirtschaftlichen Berechtigung der K._____ nichts. Sie hätten keine Aktien gehabt, nichts. Auf Vorhalt von Urk. 50/22 bzw. das geltend gemacht wurde, dass diese vermeintlichen Einnahmen der K._____ mit einem Total von mehr als Fr. 400'000.– nicht existieren würden, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Liste der Staatsanwaltschaft zum Teil Doppelzahlungen enthalten habe. Er habe das gese- hen, weil auf dem gleichen Rechnungsdatum mehrere Beträge aufgeführt gewesen seien. Das habe er damals damit gemeint, dass die Liste nicht stimmen würde. Er könne aber nicht beurteilen, was das für eine Liste sei, welche ihm vorgehalten wurde. Die Frage, weshalb er nicht nur eine Namens-Zur-Verfügungsstellungs- Pauschale berechnet habe, sondern auch noch Asset Management Fees, Bera- tungsfees für alles Mögliche habe bzw. ob er das den Kunden dann zwei Mal ver- rechnet habe, einmal als seine Arbeit über die Kanzlei und sodann ein zweites Mal pauschalisiert über die K._____, verneinte der Beschuldigte. Vielmehr sei es auf- geteilt gewesen. Weil die K._____ das Mandat als Stiftungsrat innegehabt habe, sei auch das Haftungsrisiko bei der K._____ gelegen. Dieses Risiko habe die Kanz- lei nicht übernehmen wollen. Gleiches gelte bei der Vermögensverwaltung; die Kanzlei habe keine Vermögensverwaltung gemacht. Der Vertrag Vermögensver- waltung sei mit der K._____ gewesen und deshalb auch das Risiko, hätte es einen Haftungsfall gegeben. Einen solchen habe es allerdings nicht gegeben. Der Be- schuldigte bejahte die weitere Frage, ob die Arbeit, welche die Vermögensverwal- tung bringe, von der Kanzlei aus erbracht und über die Kanzlei verrechnet worden sei. Die Kunden, denen er diese Dienstleistung angeboten habe, seien ausnahms- los selbst akquirierte Mandanten der Kanzlei gewesen. Den Klienten der Kanzlei, die seitens der Kanzlei einen Managing Director haben wollten, habe er das privat über die K._____ angeboten, weil die Kanzlei diesen Dienst nicht habe anbieten

- 53 - wollen. Alle anderen Rechtsanwälte der Kanzlei hätten aber das Gleiche gemacht. Er bejahte die Frage, dass alle eine Art K._____ in der Hinterhand gehabt hätten. Die Kanzlei habe so 500 Gesellschaften der Kunden gegründet. Auf die Frage, wes- halb er angezeigt wurde, obschon alle Rechtsanwälte das Gleiche gemacht hätten, erwiderte der Beschuldigte, dass sie gesehen hätten, was für einen betragsmässi- gen Umfang dies gehabt habe. Hernach räumte er aber ein, dass es bei den ande- ren Rechtsanwälten betragsmässig sicher auch je ein paar Millionen ausgemacht habe. Auf die Frage, weshalb die Kanzlei involviert war, wenn die K._____ und er somit privat handelte, antwortete der Beschuldigte, dass es nicht privat, sondern eine notwendige Organisation gewesen sei. Die Stiftungen hätten ein Organ ge- braucht, entweder eine Gesellschaft der Partner oder eben die K._____, die er ge- nommen habe. Auf weiteres Befragen, weshalb es administrativ offenbar doch über die Kanzlei abgehandelt worden sei, obschon er das von zu Hause aus hätte ma- chen können und nichts im System der Kanzlei hätte verbuchen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er keinen Grund gesehen habe, etwas zu verbergen. Er verneinte, dass er die Geschäfte in einem Unterordner versteckt habe bzw. um- fangreiche Suchaktionen erforderlich waren, um die entsprechenden Buchungen zu finden. Es sei ohne Weiteres sichtbar gewesen. Es sei sogar auf einem seiner privaten Mandate erfasst gewesen. Die Zahlungen an die K._____ auf die Bank- konten hätten Frau P._____ oder Studenten verrechnet resp. verbucht. Das habe bei ihm Aufwand generiert. Die Belege seien bei ihm reingekommen und er habe diese weitergeleitet. Er habe seinen Aufwand in Rechnung gestellt und der bein- halte auch den Aufwand der Kanzlei. Es sei ein normaler Anwaltsstundenansatz. Die Studenten hätten Fr. 25.– pro Stunde gekostet. Auf den Vorhalt, ob er es nicht etwas viel finde, dass etwa 1/3 des Aufwandes über die K._____ abgerechnet wor- den sei, zumal die Arbeit doch viel mehr Wert sei, als das theoretische Haftungsri- siko und das Zur-Verfügung-Stellen des Namens, antwortete der Beschuldigte, dass man das zahlenmässig so sehen könne. Es seien aber auch toxische Hono- rare gewesen, die nicht in die Kanzlei hätten fliessen dürfen. Für die Kanzlei habe kein Risiko bestanden, weil die K._____ eingesetzt worden sei. Auch habe die K._____ aus der Entstehungsgeschichte heraus drei oder vier Verwaltungsräte ge- habt. Da sei er einer von vier gewesen, weshalb auch eine allfällige Medienbericht-

- 54 - erstattung die Kanzlei nicht in Verruf gebracht hätte. Der Beschuldigte bejahte auf Nachfrage, dass ihm die K._____ wirtschaftlich allein gehörte. Zurzeit seien gut Fr. 4 Mio. in der K._____. Die Frage, ob er die Absicht gehabt habe, das Geld für sich zu benutzen, bejahte der Beschuldigte. Auf die Frage, wieso ihn die Partner der Kanzlei zu Unrecht belasten sollten, erwiderte der Beschuldigte, dass sie das selbst beantworten müssten und er dies nicht könne. Er denke, im Nachhinein sei es einfacher diese Honorare zu beanspruchen, weil damals noch das Haftungsri- siko bestanden habe. Er müsse vermuten, dass sich die Ansichten plötzlich gewan- delt haben. Die K._____ sei bekannt gewesen. Sogar eine in den Akten dokumen- tierte Gesellschaft von Herr D._____, welche er nicht mehr gewollt habe, habe er auf die K._____ übertragen. Das sei eine falsche Behauptung, dass sie nichts von der K._____ gewusst hätten. Auf entsprechende Nachfrage zu seinen Aussagen vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte, dass der Streit mit den Partnern der Kanzlei mit den Bonuszahlungen begonnen habe, wobei ihm Fr. 100'000.– zuge- sprochen worden seien, aber über mehr gestritten worden sei. Der Beschuldigte ergänzte auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers, dass von den bei der Zürcher Kantonalbank zusammengezogenen Geldern im Betrag von Fr. 4 Mio. nicht alles Honorar sei, sondern teilweise auch noch Kundengelder dabei seien. Auf verschiedenen Konten von ihm und der K._____ seien Gelder gewesen. Zu Beginn seien es Fr. 9 Mio. gewesen, welche blockiert worden seien. Am Ende seien die Gelder auf seinem Konto bei der ZKB zusammengezogen worden. Davon seien mindestens ca. Fr. 3 Mio. Kundengelder. 1.5. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Funktion der K._____ erweisen sich teilweise als auffällig umständlich und ausweichend. Wenig nachvollziehbar er- scheint, weshalb er mehrfach und teilweise sehr ausführlich auf die Entstehungs- geschichte der K._____ eingeht (Urk. 44 S. 8; Prot. II S. 54), er indes gleichzeig eingesteht, dass diese Historie seit 2006/2007 unmassgeblich ist (Urk. 44 S. 8 ff.). Seine entsprechenden Ausführungen kommen deshalb vielmehr einem Ablen- kungsmanöver gleich, weil klar ist, dass die K._____ in der anklagegegenständli- chen Zeit von ihm allein kontrolliert wurde (s. nachstehend unter E. 1.14.) und kei- nen der von ihm hinlänglich dargelegten ursprünglichen Zwecke mehr verfolgte.

- 55 - 1.6. Ebenso fällt – teilweise einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 77) – auf, dass der Beschuldigte einerseits behauptet, dass die seitens der K._____ erhobenen bzw. die ihr zugekommenen Pauschalhonorare keinen Arbeitsaufwand decken (entsprechend die Verteidigung, wonach der Be- schuldigte nie Arbeitszeit für die K._____ eingesetzt habe: Urk. 53 S. 34; Urk. 238 Rz. 34), wenn er vorbringt, es seien alle Arbeitsleistungen von der B1._____ bzw. B2._____ in Rechnung gestellt worden (Urk. 50101370 f. Nr. 25; Urk. 50101379 f. Nr. 88; Prot. II S. 37 ff.) bzw. es seien der B1._____ bzw. B2._____ keine Honorare entgangen (Urk. 50101380 Nr. 89 f.; Prot. II S. 37 ff.). Andererseits rechtfertigt er die Abrechnungen über die K._____ indes damit, dass für eine Ablieferung der Ho- norare bzw. Erträge der K._____ an die B1._____ bzw. B2._____ keine Veranlas- sung bestanden habe, weil die B1._____ bzw. B2._____ weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht hätten, die eine Entschädigung durch die K._____ rechtfer- tigen würde (Urk. 50101213 Nr. 34) oder damit, dass die B1._____ diese Leistun- gen (Vermögensverwaltung und die Ausübung von Verwaltungs- bzw. Stiftungs- ratsmandaten) gar nicht anbiete und somit nicht über sie abgerechnet werden müssten bzw. könnten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 4; Urk. 50101213 Nr. 35; Urk. 50101383 f. Nr. 98; Urk. 50102306 ff. Nr. 18 und 25; Urk. 50103135 ff. Nr. 42 f. und 56 bzw. 58; Urk. 50103147 Nr. 113; Urk. 50101366 ff. Nr. 10 und 17 ff.; Urk. 50104003 f. Nr. 7; Urk. 44 S. 12, 17; Prot. II S. 40 ff.; entsprechend auch der Haupteinwand der Verteidigung, wonach die Leistungen deshalb vom Arbeits- vertrag nicht betroffen gewesen seien: z.B. in Urk. 53 S. 6; Prot. I S. 19 bzw. Urk. 187 S. 4 Rz. 10 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.), womit eine Leistungserfassung und -ver- rechnung zu Gunsten der K._____ wiederum eingestanden wird. Diese Sachdar- stellung ist widersprüchlich und überzeugt nicht. 1.7. Wenn der Beschuldigte ferner ausführt, die K._____ habe keine Leistungen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädigungen für die Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat, ist nicht nachvollziehbar, wie der mit diesen Erträgen in Zu- sammenhang stehende Aufwand des Beschuldigten oder seiner damit befassten Mitarbeiter ohne Ressourcen der B1._____ bzw. B2._____ geleistet wurde. Einher- gehend mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.) hätte für eine Ablieferung der zu Gunsten der K._____ bezahlten Honorare an die

- 56 - B1._____ bzw. B2._____ sehr wohl ein Grund bestanden, da es keinen Unter- schied macht, ob der Beschuldigte die Mandate persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Vehikel bewirtschaftet. Massgebend ist, dass er für diese Tätigkeit seine Arbeitskraft (oder diejenige der damit betrauten Mitarbeiter) eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen hat. Auch wenn er einen gros- sen Teil der dafür eingesetzten Arbeitsstunden gegenüber der B1._____ ausgewie- sen bzw. der Klientschaft verrechnet hat, ändert dies einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.) nichts an diesem Befund. Auch der seitens der Verteidigung gemachte Einwand, dass der Beschuldigte nie Arbeitsleistungen zu Gunsten der K._____ abgerechnet habe (Urk. 53 S. 5 und 34 f.; Urk. 187 S. 4 Rz. 10 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.) vermag daran nichts zu ändern, weil die K._____ – auch wenn unter einem anderen Titel – Erträge generierte, welche ihr und letztlich somit dem sie wirtschaftlich allein kon- trollierenden Beschuldigten zukamen, welche Einnahmen im Rahmen seines Ar- beitsverhältnisses als Angestellter der B2._____ bzw. B1._____ erwirtschaftet wur- den. Wesentlich ist somit, dass die seitens des Beschuldigten gesamthaft – auch durch die Einsetzung der K._____ – erbrachten Dienstleistungen unmittelbar mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt der B1._____ bzw. B2._____ in Verbindung standen (entsprechend die Staatsanwaltschaft: Urk. 242 S. 4 Rz. 7), wobei un- massgeblich ist, ob er die Mandate – wie von ihm angegeben (Prot. II S. 50) – selbst akquirierte, weil es sich letztlich ausnahmslos um Klienten der Kanzlei handelte, was der Beschuldigte denn auch einräumte (Prot. II S. 49 f.). Die seitens der Ver- teidigung verfolgte Argumentation, dass seine bei der K._____ wahrgenommene Funktion seine rechtsanwaltliche (und gegenüber der Kanzlei vertragliche) Tätigkeit geradezu ausgeschlossen habe (z.B. Urk. 187 S. 6 Rz. 20 und S. 14 ff. Rz. 54 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.), verfängt auch deshalb nicht, weil es den Klienten offensichtlich um die Inanspruchnahme des gesamten Servicepakets einschliesslich Zur-Verfü- gung-Stellung der K._____ aus einer Hand ging. Der Einwand der Verteidigung, dass die Dienstleistung der K._____ nicht zu den Aufgaben des Beschuldigten ge- hört habe (Urk. 187 S. 6 Rz. 20 und S. 14 Rz. 54), geht auch deshalb fehl. Das Bestehen der von ihr vorgebrachten scharfen Trennung zwischen vertraglicher Tä- tigkeit für die Kanzlei einerseits und der Übernahme einer Organfunktion bei der

- 57 - K._____ andererseits (Urk. 187 S. 14 Rz. 54; Urk. 238 Rz. 64) lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Dabei ist unmassgeblich, ob der Beschuldigte, wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 187 S. 14 Rz. 55), auch einen anderen Ser- viceprovider hätte zuziehen können. 1.8. Irrelevant ist denn auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 4, 35, 48 f. und 60;) bzw. derjenigen des Beschuldigten (Prot. II S. 41 ff.) – der Um- stand, ob die Kanzlei die in Frage stehenden Dienstleistungen angeboten hat oder nicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 78 und 80 f.) ist der Kernpunkt der Anklage nicht in einer konkurrierenden Tätigkeit des Beschuldigten zu derjenigen der Kanzlei (anders die Verteidigung: Urk. 53 S. 4, 34 und 50; Prot. I S. 20 f.), son- dern im Vorenthalten von Einnahmen bzw. deren Generierung ohne Bewilligung während der Arbeitszeit unter Inanspruchnahme von Infrastruktur und Mitarbeiten- den der B2._____ bzw. B1._____ zu sehen. So führt denn die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 63 E. III.6.1. S. 81), dass die Erbringung der zusätzlichen Dienstleistun- gen auch einen Mehraufwand verursachte, der mit Geld abgegolten wurde, worin das strafrechtlich relevante Verhalten liegt, weil er diese Mittel weder offenlegte noch der Kanzlei ablieferte. Richtig liegt die Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 81) auch darin, dass das blosse Bezeichnen der B1._____ als Zahlstelle – wie von der Verteidigung beispielhaft vorgebracht (vgl. Urk. 53 S. 38 ff.) – die ordnungsge- mässe Abrechnung der Einnahmen des Beschuldigten gegenüber der B1._____ nicht beweist. Aus diesen Erwägungen und insbesondere dem Umstand, dass es vorliegend im Kern nicht um die konkurrierende oder nicht konkurrierende Tätigkeit des Beschuldigten geht, wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Edition der Liste der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, welche die Privatkläger in der Zeit von 2003 bis 2014 verwaltet hätten, einer Liste der Organe dieser Stiftungen sowie einer Liste der Verwaltungsratshonorare und Honorare für Vermögensver- waltung der Privatkläger bei Offshore Gesellschaften (s. vorstehend unter E. II.2.2.)

– einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 78 und 81) – mangels Rechtserheblichkeit zu Recht abgewiesen. Ferner wurde auch der weitere Beweisantrag der Verteidigung, wonach die Privatkläger sämtliche Honorardetails aller Mandate in der Zeit 2003 bis 2014, die Gegenstand der Anklage seien, zu edieren hätten, abgewiesen. Die Inrechnungstellung einiger

- 58 - Leistungen zu Gunsten der B1._____ (vgl. auch Urk. 50/1-21) vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte ihr einen anderen Teil, welche Ein- nahmen er über die K._____ generierte, vorenthalten hat, obschon er die jeweilige Gegen- bzw. Arbeitsleistung ohne Bewilligung während der Arbeitszeit – wobei seine Soll-Arbeitszeit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34 f.) dies- bezüglich unmassgeblich ist – unter Inanspruchnahme von Infrastruktur und Mitar- beitenden der B2._____ bzw. B1._____ erbracht hat. Einhergehend mit der zutref- fenden Einschätzung der Anklagebehörde (Urk. 242 S. 4 f. Rz. 8 f.; Prot. I S. 10) ist denn auch relevant, wieviel Geld eingenommen wurde, und nicht, wie viele Stunden abgerechnet worden sind. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte zumin- dest teilweise die Nutzung der Computer (Urk. 50101018 Nr. 77 und 80), der Infra- struktur sowie die Inanspruchnahme einer – mit seinem Umsatz bezahlten – Mitar- beiterin/Mitarbeitern der Kanzlei für die Geschäfte der K._____ einräumte (Urk. 50101010 Nr. 34; Urk. 50101371 f. Nr. 26; Prot. II S. 53 f.), auch wenn er andern- orts – teilweise im Widerspruch dazu – pauschal in Abrede stellte, für diese Tätig- keiten das Beziehungsnetz, das Personal, die Räume und die sonstige betriebliche Infrastruktur der Anwaltskanzlei genutzt zu haben (Urk. 50101009 f. Nr. 32 f.; Urk. 50101013 f. Nr. 57; Urk. 50101384 Nr. 99), was angesichts der Tatsache, dass er offensichtlich über keine andere Infrastruktur zur Behandlung der die K._____ involvierenden Geschäfte verfügte oder erwähnte, unglaubhaft ist. 1.9. So oder anders hätte der Beschuldigte seine mit der K._____ verfolgte Tätig- keit (s. dazu auch unter E. 4.2.-4.3.) offenlegen bzw. die Zustimmung der Arbeitge- berin einholen müssen. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatkläger 2-4 hätten um das Geschäftsmodell der K._____ gewusst bzw. dieses – zumindest im- plizit – genehmigt (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Urk. 44 S. 13; Prot. II S. 44 f.; entsprechend auch die Argumentation der Ver- teidigung: Urk. 53 insb. S. 30 ff.; Urk. 187 S. 1 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.), erweist sich als wenig glaubhaft und vermag vor dem Hintergrund der übrigen Beweiser- gebnisse (s. insb. nachstehend unter E. 2.1.-2.9.) nicht zu überzeugen. So wirken die damit im Zusammenhang stehenden Aussagen des Beschuldigten vage und lassen den Schluss, dass die Privatkläger 2-4 zwingend um die anklagegegen- ständlichen Geschäfte gewusst haben mussten, nicht zu, zumal der Beschuldigte

- 59 - auch nicht vorbringt, dass das Geschäftsmodell der K._____ je mit den Privatklä- gern 2-4 besprochen oder thematisiert wurde, wobei er einräumt, die B1._____ bzw. B2._____ nicht aktiv über die Mandate informiert zu haben, bei welchen die K._____ involviert war bzw. Geld eingenommen hat (Urk. 50101205 Nr. 20 ff.), woran sein Vorbringen, dass er kommuniziert habe, Direktor der K._____ zu sein und deshalb für die jeweiligen Gesellschaften zeichnen zu können, bei welchen die K._____ eine Funktion ausübe (Urk. 50101202 Nr. 5), nichts Entscheidendes än- dert. Dass laut dem Beschuldigten die Handhabe der Einsetzung eines Organs in Kundengesellschaften mit der Folge, dass die Honorare für die Organtätigkeit nicht an die B1._____ bzw. B2._____ flossen, nicht aussergewöhnlich gewesen und nie beanstandet worden sei bzw. es auch nicht anderslautende Weisungen gegeben habe (Urk. 50104005 Nr. 10), zieht ebenso wenig in rechtsgenügender Weise ein Wissen der Privatkläger 2-4 nach sich. Auch reicht es für die Begründung einer Mitwisserschaft der betroffenen Partner der Kanzlei nicht aus, wenn der Beschul- digte geltend macht, dass er die in Frage stehenden Tätigkeiten nicht verheimlicht habe und auch andere Anwälte der Kanzlei für die K._____ unterschriftsberechtigt gewesen seien (Urk. 50101008 Nr. 26; 50101367 Nr. 11; 50101379 f. Nr. 88; 50101382 f. Nr. 93 und 97; 50104004 Nr. 8). Zu letzterem Einwand ist überdies einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 79) zu bemerken, dass eine in der Kanzlei aus Stellvertretungszwecken stan- dardmässig vorgesehene Einräumung einer Zeichnungsberechtigung (so auch der Beschuldigte: Urk. 50101008 bzw. der Privatkläger 3: Urk. 50201186 f. bzw. der Privatkläger 4: Urk. 50201086) nicht auch die Kenntnis des Ausmasses der Ge- schäftstätigkeit der K._____ mit sich brachte oder bringen musste bzw. einen Grund für nähere Abklärungen seitens der Kanzlei über die K._____ darstellte. Auch der Mitarbeiterin P._____, welche im anklagegegenständlichen Zeitraum in der Kanzlei mehr als 7 Jahre exklusiv für den Beschuldigten arbeitete (vgl. Urk. 50201274 f. Nr. 9-12), erachtete die K._____ als normales Mandat, ohne Unterschied zu den anderen, wobei sie mit anderen Mitarbeitern oder Partnern der B1._____ nicht über die K._____ gesprochen habe (Urk. 50201277 Nr. 37 f.). Der Einwand der Vertei- digung, dass die Aussagen der Zeugin P._____ verwirrend seien, keinen Sinn ma- chen würden und einer Suggestion der Staatsanwältin unterliegen würden (Urk. 53

- 60 - S. 50 f.), vermag am Umstand, dass ihr das Ausmass der Geschäftstätigkeit der K._____ nicht auffällig oder näher abklärungsbedürftig erschien, nichts zu ändern. Dem Einwand der Verteidigung, dass die von der K._____ erhobenen Pauschalen seitens der Privatklägerschaft in 12 Jahren nicht vermisst worden seien bzw. dieses Geschäftsmodell nicht moniert bzw. toleriert worden sei, woraus sie zu schliessen scheint, dass das Geschäftsgebaren des Beschuldigten damit von der Partner- schaft akzeptiert wurde (vgl. Urk. 53 S. 21 ff.; Urk. 187 S. 2 Rz. 4; Urk. 238 Rz. 9), ist zu entgegnen, dass das dem Beschuldigten als bereits bei Stellenantritt erfah- renem und wohl auch deshalb von Anfang an mit weitreichenden Befugnissen aus- gestatteten Juristen entgegengebrachte Vertrauen und der Umstand, dass lediglich ein Teil der die K._____ betreffenden Erträge nicht offengelegt wurde, nicht zwin- gend dazu führen musste, dass die anklagegegenständlichen Transaktionen den Partnern – auch unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Expertise im Offshore- Geschäft (vgl. Urk. 53 S. 24) – auffallen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es deshalb durchaus plausibel, dass diese "Fehlbeträge" seitens der Privatkläger- schaft nicht erkannt wurden, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aus- sagen der Partner der Kanzlei (s. nachstehend unter E. 2.1.-2.9.) seine Mandanten vollständig selbständig abgerechnet habe und seitens der Partner auch kein Anlass bestand, an den Abrechnungen zu zweifeln bzw. diese zu kontrollieren. 1.10.Auch der Einwand der Verteidigung, dass der Privatkläger 3 aufgrund der Ge- gebenheit, dass der Privatkläger 3 seine vormalige Kundin AA._____ Ltd. im Rah- men einer Neuorganisation dem Beschuldigten übergeben und aufgrund des Um- stands, dass die K._____ als Direktor dieser Panama-Gesellschaft mit dem Be- schuldigten als Einzelunterschriftsberechtigtem fungierte, habe wissen müssen, wie das Geschäftsmodell funktionierte (Urk. 53 S. 26 ff.; Urk. 238 Rz. 28 ff.), ver- mag angesichts der nicht widerlegten Singularität der fraglichen Neuorganisation und dem Umstand, dass der Einsatz des Beschuldigten als Direktor der K._____ – auch vor dem Hintergrund, dass es bei Offshore-Geschäften mit Panama-Gesell- schaften offensichtlich regelmässig um Steueroptimierungsgeschäfte im Interesse der Klientschaft ging – noch nicht die anklagegegenständlichen Implikationen of- fenlegt, sowie der im Rahmen der Kanzleitätigkeit üblichen Stellvertretungsusan- zen (s. vorstehend unter E. 1.9.), nicht zu überzeugen. Die Kenntnis eines Bezugs

- 61 - des Beschuldigten zur K._____ (Urk. 53 S. 27; Urk. 238 Rz. 30) reicht hierfür je- denfalls nicht aus. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Partner der Kanzlei erkannt haben, dass der Beschuldigte die K._____ auf entsprechende Weise institutionalisiert eingesetzt und namhafte Einkünfte erzielt hat. Es lässt sich deshalb auch anhand der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Kundin AA._____ Ltd. nicht erstellen, dass ihnen der Umfang und das Ausmass dieser Geschäfte unter dem Einsatz der K._____ bekannt war bzw. gestützt darauf Anlass bestand, dem nachzugehen. Im Ergebnis Gleiches gilt für das die K._____ invol- vierende Geschäft betreffend die brasilianische Gesellschaft V._____. Der Um- stand, dass der Beschuldigte nebst dem Privatkläger 2 und der V._____ einen ein- zigen von insgesamt vielen (gemäss dem Privatkläger 2 deren 60: Urk. 30310019) Pfandhalterverträgen unterzeichnete (Urk. 30310053 ff.), vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 28 ff.) – nicht zu begründen, dass seitens der Partnerschaft näherer Abklärungsbedarf hinsichtlich der Funktion der K._____ und der Einnah- mendeklaration seitens des Beschuldigten bestand. 1.11.Auch die E-Mail des Privatklägers 3 an den Beschuldigten vom 13. August 2014, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte schon lange sein "eigenes Zügli" fahre und wohl auch nicht immer alles in die Gemeinschaftskasse fliessen lasse (vgl. Urk. 30310034), belegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 32 f.) – nicht, dass der Privatklägerschaft die Funktion der K._____ bekannt war und sie dieses Geschäftsmodell tolerierte, zumal auch andere Tätigkeitsgebiete an- gesprochen gewesen sein könnten, wie der Kanzlei gegenüber nicht deklarierte Retrozessionen aus Geschäften mit Stiftungen in Liechtenstein (so der Privatkläger 2: Urk. 30310019). So erscheint es insbesondere als lebensfremd, dass seitens der Partnerschaft während vieler Jahre bewusst auf eine Beteiligung an Erträgen in Millionenhöhe verzichtet worden sein bzw. dies akzeptiert worden sein soll und erst eine Auseinandersetzung um Bonuszahlungen in der Grössenordnung von ca. Fr. 30'000.– (vgl. E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 12. August 2014: Urk. 30310035 f.) etwas daran verändert haben soll. 1.12.Auch sein Vorbringen, die Funktion der K._____ sei dieselbe gewesen, wie es die anderen Partner mit anderen Gesellschaften gemacht hätten (Urk.

- 62 - 50101367 ff. Nr. 12, 17 und 24; Urk. 50101423 Nr. 15; Urk. 50104004 ff. Nr. 9 ff.; Prot. II S. 44 f.; was indes seitens der Verteidigung zumindest teilweise dezidiert in Abrede gestellt wird: Urk. 53 z.B. S. 27), vermag den Standpunkt des Beschuldigten bereits deshalb nicht zu untermauern, weil sich ihm aufgrund seines Anstellungs- verhältnisses eine andere Ausgangslage bot als den Privatklägern 2-4. 1.13.Das seitens des Beschuldigten ferner vorgebrachte Argument, dass die Rech- nungen bzw. die relevanten Dokumente der K._____ im EDV-System der B2._____ bzw. B1._____ für alle einsehbar gewesen seien, wobei in Abrede gestellt wird, dass sie sich in einer unüblichen, verschachtelten Ordnerstruktur befunden hätten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 6; Urk. 50101212 Nr. 28 f.; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50101372 Nr. 27; Urk. 50101381 Nr. 92; Urk. 50104004 ff. Nr. 8 und 11 ff.; Urk. 238 Rz. 11; Prot. II S. 53 und 59), verfängt nicht. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 79 f.) ist zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten als langjährigem und sehr erfahrenem Rechts- anwalt seitens der Partnerschaft ein grosser Vertrauensvorschuss entgegenge- bracht wurde, was sich – auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten – auch darin zeigte, dass die Gründungen solcher Gesellschaften und Stiftungen gar nicht besprochen wurden. Deshalb konnte der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass ordnungsgemäss im EDV-System oder physisch in 83 Mandatsordnern (so die Ver- teidigung: vgl. Urk. 53 S. 19) abgelegte Dokumente von den Partnern nicht gesucht oder gar kontrolliert werden würden. Dies machte – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 53 S. 30; Urk. 238 Rz. 18) – allfällige Verschleierungshandlungen obsolet. 1.14. Ebenso vermag bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen hinsichtlich der Bestätigung seiner alleinigen wirtschaftlichen Beherrschung der K._____ (Urk. 44 S. 11 f.) die Bestreitung des Beschuldigten, dass die K._____ ein "Alter Ego" von ihm sei, nicht zu überzeugen. Sein Hinweis, dass die Verwendung der K._____ als Dienstleister für Gesellschaften zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der K._____ geschehen sei (Urk. 50101128 Nr. 3; Urk. 50101210 Nr. 18; Urk. 50101368 f. Nr. 16; Urk. 44 S. 8) vermag daran nichts zu ändern, zumal der ur- sprüngliche Zweck der K._____ (Bewirtschaftung und Auswertung von Patenten;

- 63 - vgl. Urk. 44 S. 8) offensichtlich bereits seit 2006/2007 definitiv obsolet geworden ist, weil der Erfinder T._____ seine Patente nicht habe übertragen wollen und spä- testens seither nur noch Geschäfte über die K._____ gelaufen sind, wie sie in der Anklage aufgeführt sind (vgl. Urk. 44 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann die K._____ entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 44 S.

7) aufgrund seiner kompletten Beherrschung dieser Gesellschaft letztlich nur dem Zweck gedient haben, ihn wirtschaftlich besserzustellen und darf durchaus als sein "Alter Ego" bezeichnet werden. 2.1. Die Anklagebehörde stützt sich in ihrer Beweisführung insbesondere auch auf die Aussagen der Privatkläger 2-4. Der Inhalt ihrer massgeblichen zu Protokoll ge- gebenen Ausführungen wurde seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 E. III.3.1.-3.4.). Darauf ist vorab zu verweisen. Deren Aussageverhalten ist nachfolgend zu würdigen. 2.2. Seitens der Privatklägerschaft wurde im Wesentlichen einheitlich und kohä- rent geschildert, wie es zu den Streitigkeiten mit dem Beschuldigten kam (Urk. 50201014; 50201078 f.; s. dazu auch vorstehend unter E. F.2.1.-2.2.), woraus sich auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses keine Auffälligkei- ten ergeben. 2.3. Aus den konsistenten Aussagen der Privatkläger 2-4 ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte in seiner Arbeitsgestaltung selbständig und in der Regel ohne Un- terstützung der Partner auskam. Aus ihren kohärenten Ausführungen geht auch ohne Weiteres hervor, dass die Kontrolle eines erfahrenen Rechtsanwaltes seitens der Partnerschaft als unpassend befunden wurde, ihm in fachlicher Hinsicht keine Weisungen erteilt wurden und dem Beschuldigten insgesamt ein grosses Vertrauen entgegengebracht wurde (Urk. 50201003; 50201006; 50201009 ff.; 50201076 ff.; 50201181; 50201183; 50201193; 50201303). 2.4. Einheitlich und kohärent wurde seitens der Privatkläger 2-4 auch erläutert, dass die Rechnungsstellung durch den Beschuldigten an seine Mandanten voll- ständig selbstständig erfolgte, und jene insbesondere angesichts des grossen Ver- trauensverhältnisses aber auch der Vielzahl an Mandaten seitens der Partnerschaft

- 64 - auch nicht kontrolliert wurde (Urk. 50201011; 50201076; 50201085 f.; 50201184 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. 2.5. Ebenso bestätigten die Privatkläger 2-4, dass keiner von ihnen die Rechnun- gen so erfasst hat wie der Beschuldigte in einem mit "Diverses" bezeichneten Un- terordner im System "Plato" (Urk. 50201022) bzw. dass es aufgrund des Vertrau- ensverhältnisses zum Beschuldigten bzw. der Vielzahl an Mandaten unüblich war, die Dossiers des Beschuldigten zu überprüfen (Urk. 50201023; 50201086; 50201188; 50201193). Auch diese Sachdarstellung seitens der Privatkläger 2-4 er- scheint angesichts der Selbstständigkeit des Beschuldigten und dem ihm geschen- kten grossen Vertrauen sehr glaubhaft. 2.6. Klar ist (auch) gestützt auf die einheitliche Sachdarstellung seitens der Privat- klägerschaft überdies, dass dem Beschuldigten als angestelltem Rechtsanwalt ge- stützt auf die arbeitsvertragliche Regelung die Ausübung einer Nebentätigkeit wäh- rend seiner Arbeitszeit und unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der Kanzlei ohne Bewilligung untersagt war (Urk. 50201015 ff.; 50201080; 50201183), wobei die Frage der Ausübung einer Nebentätigkeit bei der Beurteilung der Sachlage letztlich von untergeordneter Relevanz ist (vgl. vorstehend unter E. 1.7. und nach- stehend unter E. 4.3.). 2.7. Ebenso konsistent sind die Aussagen der Privatkläger 2-4, wonach alle pro- fessionellen Dienstleistungen über die Kanzlei zu erbringen und abzurechnen ge- wesen seien, weshalb der Beschuldigte während seiner Arbeitszeit und unter Inan- spruchnahme der Infrastruktur der Kanzlei keine Nebentätigkeit habe ausüben und nutzen dürfen (Urk. 50201015 ff.; 50201080 ff.; 50201187 ff.), wobei die Frage der Ausübung einer Nebentätigkeit letztlich nicht im Vordergrund steht (vgl. vorstehend unter E. 1.7. und nachstehend unter E. 4.3.) 2.8. Inkohärenzen ergeben sich allerdings aus den Aussagen der Privatkläger 2 und 3 zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme der K._____. So ist die Aussage des Privatklägers 2, wonach er die K._____ erst im Herbst 2014 kennengelernt und vorher nicht gekannt habe (Urk. 50201015 f.), unzutreffend, weil er Jahre davor seine Unterschrift unter einen Pfandhaltervertrag betreffend die brasilianische Ge-

- 65 - sellschaft V._____ mit der K._____ als Pfandnehmerin gesetzt hat. Die Erklärung des Privatklägers 2, dass der Beschuldigte für die K._____ nebst dem Privatkläger 2 und der V._____ einen einzigen von insgesamt vielen (gemäss dem Privatklä- ger 2 deren 60: Urk. 30310019) Pfandhalterverträgen unterzeichnete (Urk. 30310053 ff.), vermag indes eine plausible Erklärung dazu zu liefern, dass er sich 2014 nicht mehr an die K._____ erinnerte, weshalb seine Aussagen nachvollzieh- bar erscheinen und auch diesbezüglich als glaubhaft einzustufen sind. So oder an- ders vermag die Beteiligung der K._____ am erwähnten Pfandhaltervertrag nicht zu begründen, dass seitens der Partnerschaft näherer Abklärungsbedarf hinsicht- lich der Funktion der K._____ und der Einnahmendeklaration seitens des Beschul- digten bestand (s. dazu bereits die vorstehend unter E. 1.10. gemachten Erwägun- gen). Auch die seitens des Privatklägers 3 zu Protokoll gegebene Aussage, die K._____ erst im Rahmen der Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten gekannt zu haben (Urk. 50201186), wird indes durch die Aktenlage – aufgrund ei- nes von ihm unterzeichneten Schreibens vom 16. September 2009 betreffend die AA._____ Ltd. (Urk. 30310050 f.) – widerlegt (s. auch vorstehend unter E. 1.10.). Seine Erklärung, mittels welcher er die mangelnde Erinnerung begründet, erscheint aber durchaus nachvollziehbar und plausibel: So gab er zu Protokoll, dass der Be- schuldigte und er bei vielen Mandaten gegenseitig zeichnungs- oder mitzeich- nungsberechtigt gewesen seien, was ein übliches Vorgehen gewesen sei, um eine Handlung ausführen zu können. Es sei jeweils gegenseitig ein Unterschriftenblatt des entsprechenden Kontos mit der Bitte um Unterschrift erstellt worden. Er habe indes angenommen, dass es sich bei der K._____ um einen Klienten handle (Urk. 50201186 f.). Diese Umstände vermögen deshalb ein Wissen um die Funktion der K._____ und der Einnahmendeklaration seitens des Beschuldigten nicht zu bele- gen. Bemerkenswert ist indes, dass der Privatkläger 3 auf Vorhalt seines E-Mails an den Beschuldigten vom 13. August 2014 (Urk. 30310034; vgl. auch vorstehend unter E. 1.11.) sehr vage blieb und insbesondere seinen Vorwurf, dass der Beschul- digte wohl auch nicht immer alles Geld in die Gemeinschaftskasse einfliessen lasse, überhaupt nicht weiter begründet. Allerdings lässt sich angesichts der in der E-Mail gewählten Formulierung des Vorwurfs kein Bezug zur K._____ oder zur Kenntnis des damit gehandhabten Geschäftsmodells herstellen, zumal auch an-

- 66 - dere Tätigkeitsgebiete angesprochen gewesen sein könnten wie der Kanzlei ge- genüber nicht deklarierte Retrozessionen aus Geschäften mit Stiftungen in Liech- tenstein (so der Privatkläger 2: Urk. 30310019). Demnach wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 3 hinsichtlich seiner Kenntnis der K._____ und ih- rer Funktion auch durch das übrige Beweisergebnis in keiner Weise widerlegt. 2.9. Auf die Angaben der Privatkläger 2-4 kann demnach zur Erstellung des An- klagesachverhalts abgestellt werden. 3.1. Zum Inhalt der massgeblichen zu Protokoll gegebenen Aussagen der beiden Zeugen P._____ und Q._____ kann – zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen – auf deren zutreffende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 63 E. III.4.1.-4.2.). 3.2. Aus der Würdigung ihrer Aussagen ergeben sich keine nicht bereits erwähnte massgeblichen Aufschlüsse für die Erstellung des Anklagesachverhalts. 4.1. Weitere wesentliche Beweismittel stellen der Arbeitsvertrag zwischen B2._____ und dem Beschuldigten vom 1. Dezember 2003 (Urk. 20101116 ff. bzw. 30310025 ff.) sowie die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Urk. 20101119 ff. bzw. 30310038) dar. Im erwähnten Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2003, welcher die Regelung vom 12. Januar 1996 ersetzte (Ziffer 2 des Vertrags) und – einherge- hend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.1.) – für den deliktischen Zeitraum mehrheitlich relevant ist, wurde u.a. vereinbart, dass der Be- schuldigte inskünftig als "Salaried Partner" angestellt werden sollte, damit er im Aussenverhältnis als Partner auftreten könne (Ziffer 1 des Vertrags). Ferner wurde festgehalten, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 1996 einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags bilden sollen (Ziffer 3 des Ver- trags). Der Vertrag sollte – rückwirkend – auf den 1. Januar 2000 für eine unbe- stimmte Dauer in Kraft treten, dies mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten, je- weils auf das Ende eines Monats (Ziffer 3 des Vertrags). Vereinbart wurde zwischen den Parteien ein 12 Mal jährlich auszuzahlendes Salär des Beschuldigten von Fr. 12'500.– pro Monat (Ziffer 4 des Vertrags). Weiter wurde unter dem Titel "Spe- zielle Vereinbarungen" eine Akquisitionsentschädigung sowie ein umsatzabhängi-

- 67 - ger Bonus geregelt, wofür dem Beschuldigten monatlich akonto Fr. 4'500.– ausbe- zahlt werden sollten (Ziffer 6 des Vertrags). Die Akquisitionsentschädigung soll sich gemäss Vertrag auf 15 % des jeweils verrechneten und gutgeschriebenen Honor- arbetrages der akquirierten Mandate belaufen (Ziffer 6.a des Vertrags). Im Weite- ren war ein Bonus auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei verein- nahmten Honorarumsatz vorgesehen (Ziffer 6.b des Vertrags). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.1. S. 74) ergibt sich aus dieser vertraglichen Regelung, dass der Beschuldigte sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte, was sich auch aus Ziffer 1.14 der Allgemeinen An- stellungsbedingungen in Verbindung mit Art. 321b OR ergibt. Wesentlich ist ferner, dass gemäss Ziffer 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen die Angestellten ihre volle Arbeitskraft der Firma zu widmen haben und bezahlte Nebenbeschäfti- gungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausgeübt werden können (Urk. 20101121). 4.2. Seitens des Beschuldigten wird die Gültigkeit bzw. Geltung des Arbeitsver- trags und der Allgemeinen Anstellungsbedingungen nicht in Frage gestellt. 4.3. Wie bereits einlässlich dargelegt (insb. vorstehend unter E. 1.7.), ist wesent- lich, dass die seitens des Beschuldigten gesamthaft – auch durch die Einsetzung der K._____ – erbrachten Dienstleistungen unmittelbar mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt der B1._____ bzw. B2._____ in Verbindung standen. Den Klien- ten ging es offensichtlich um die Inanspruchnahme des gesamten Servicepakets einschliesslich Zur-Verfügung-Stellung der K._____ aus einer Hand. Eine Tren- nung zwischen vertraglicher Tätigkeit für die Kanzlei einerseits und der Übernahme einer Organfunktion bei der K._____ andererseits – wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 187 S. 14 Rz. 54; Urk. 238 Rz. 64) – lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Aber selbst wenn von dieser Trennungshypothese ausge- gangen würde, wäre die Organfunktion des Beschuldigten für die K._____ und die damit einhergehenden Aufwendungen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 50101008 Nr. 24-26; Urk. 50101203 Nr. 13; Urk. 50101208 f. Nr. 10 ff.; Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101368 Nr. 15; Urk. 44 S. 12 und 17) – als bewilligungs- pflichtige Nebenbeschäftigung im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelung mit der

- 68 - B2._____ bzw. B1._____ zu qualifizieren. Der Einwand der Verteidigung, wonach es in der Kanzlei unbestritten gewesen sei, dass (auch) der Beschuldigte für die Gründung und Verwaltung der Offshore-Strukturen Leistungen von Dritten in An- spruch nehmen konnte und frei gewesen sei, welche Unternehmen er für solche Mandate beiziehen wollte, folglich keinerlei Weisungen oder Empfehlungen exis- tierten (Urk. 53 S. 33 f.), geht fehl. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34) ist relevant, ob die K._____ dem Beschuldigten gehört oder nicht, weil für eine Ablieferung der zu Gunsten der K._____ bezahlten Honorare an die B1._____ bzw. B2._____ sehr wohl ein Grund bestand, da es keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte die Mandate persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Ve- hikel bewirtschaftet. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 1.8.) ist massge- bend, dass er für diese Tätigkeit nebst der Nutzung der Infrastruktur der Kanzlei seine Arbeitskraft (oder diejenige der damit betrauten Mitarbeiter) eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen hat. Der Einwand der Verteidi- gung, dass der Beschuldigte nie Arbeitsleistungen zu Gunsten der K._____ abge- rechnet habe (Urk. 53 S. 5 und 34 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.) vermag daran – wie eben- falls bereits ausgeführt – nichts zu ändern, weil die von der K._____ – auch wenn unter einem anderen Titel – generierten Erträge dem sie wirtschaftlich allein kon- trollierenden Beschuldigten zukamen, welche Erträge im Rahmen seines Arbeits- verhältnisses als Angestellter der B2._____ bzw. B1._____ – unabhängig davon, ob die Leistungen andere waren als die von der Kanzlei im Übrigen erbrachten oder nicht (entgegen der Ansicht der Verteidigung: Urk. 53 S. 60 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. I S. 21 f.) – erwirtschaftet wurden. Für diese bezahlte Zusatz- oder Nebenbe- schäftigung wäre der Beschuldigte aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung auf die schriftliche Zustimmung seitens seiner Arbeitgeberin angewiesen gewesen, welcher die Nebenbeschäftigung und das Zusatzeinkommen des Beschuldigten – unter welchem Titel es auch generiert wurde (vgl. die diesbezüglich ausführlichen Erwägungen der Verteidigung zu Gründungsgebühren, Annual Fee, Asset Ma- nagement Fee, Beratung, Commission, Liquidation und Protection Fee: Urk. 53 S. 36 ff.) – weder bekannt waren noch ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wur- den. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.3. S. 76) hat diesbezüglich vor dem Hintergrund des bestehenden Vertrauens-

- 69 - verhältnisses seitens der Arbeitgeberin auch kein Abklärungsbedarf bestanden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34 f. und 60; Prot. I S. 21 f.) ist schliesslich irrelevant, ob der Beschuldigte zu Gunsten der B1._____ mehr Stun- den verrechnet hat, als er hätte arbeiten müssen. Der daraus oder auch der aus der Andersartigkeit der über die K._____ erbrachten bzw. in Rechnung gestellten Leistungen von der Verteidigung gezogene Schluss, dass der Beschuldigte keine Arbeitszeit für die K._____ einsetzen konnte bzw. einsetzte (Urk. 53 S. 35 und 60 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. I S. 21 f.), erweist sich als falsch. Auch das vom Be- schuldigten schliesslich im Rahmen seines vorinstanzlichen Schlusswortes sowie im Berufungsverfahren vorgebrachte Ansinnen, er habe die K._____ zwischenge- schaltet, um das Haftungsrisiko der Kanzlei auszuschliessen (vgl. Prot. I S. 27; Prot. II S. 49 und 54; entsprechend die Verteidigung: Urk. 238 Rz. 63), vermag vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil dies an der Bewilligungsbedürftigkeit seines anklagegegenständ- lichen Handelns nichts ändert. 4.4. Nicht massgeblich sind bei diesem Beweisergebnis im Übrigen die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zum vom Beschuldigten an den Tag gelegten vom Anklagevorwurf nicht erfassten Geschäftsgebaren (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.), weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt. 5.1. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte das von ihm geführte Personal der B2._____ bzw. B1._____ instruierte, für diese Leistungen im Namen der K._____ Rechnung zu stellen bzw. dass die Kunden diese Rechnungen durch Zahlungen auf Bankkonten der K._____ beglichen. 5.2. Seitens der Verteidigung wird hinsichtlich der Höhe des anklagegegenständ- lichen Schadens eingewandt, dass es sich bei einigen Beträgen, die über die K._____ geflossen seien, um Kundengelder handle. Insbesondere die hohen und die runden Beträge könnten kaum Honorare sein. Im Zweifel sei deshalb von Kun- dengeldern auszugehen (Urk. 53 S. 55 ff.; Urk. 187 S. Urk. 238 Rz. 76; Prot. I S. 22 f.). Insbesondere im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Ver- teidigung detailliert substantiiert, welche Beträge aus welchen Gründen keine Ein- nahmen der K._____ darstellen würden (Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.; Urk. 239/2).

- 70 - So seien bezüglich AB._____ Foundation USD 50'000.–, bezüglich AC._____ Ltd. Inc. USD 35'500.–, bezüglich AD._____ Foundation USD 5'600.–, bezüglich AE._____ Foundation Fr. 6'000.–, bezüglich AF._____ Foundations Beträge von Fr. 55'000.– und Fr. 17'850.– sowie bezüglich AG._____ Foundation USD 20'000.– (insgesamt folglich USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.–) als Kundengelder und nicht als Honorare zu qualifizieren. Die Verteidigung legte plausibel dar, inwiefern diese Gelder als sich nicht materialisierende bzw. beanspruchte Kostenvorschüsse, Aus- gleichszahlungen, Gutschriften bzw. Saldierungen anzusehen seien (Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.). Seitens der Anklagebehörde blieben die substantiierten Einwände der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wesentlichen unkom- mentiert (Urk. 242; Prot. II S. 63). Die Sachdarstellung der Verteidigung erweist sich als nicht unglaubhaft und vermag im dargelegten Umfang erhebliche Zweifel an der seitens der Staatsanwaltschaft angeklagten Höhe der Deliktssumme zu wecken. Angesichts der Umstände, dass es im Strafprozess der Strafverfolgungsbehörde obliegt, die vom Beschuldigten verursachte Deliktssumme nachzuweisen, sie vor- liegend aber eine Auseinandersetzung mit den seitens der Verteidigung substanti- iert vorgebrachten und als nicht unglaubhaft zu würdigenden Einwänden verzichtet, kann sich diese Sachlage nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Dem- nach ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei den seitens der Verteidigung geltend gemachten und vorstehend erwähnten Gesamt- beträgen von USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.– nicht um Einnahmen der K._____ sondern um Kundenguthaben handelt. Dass der Beschuldigte vorliegend keine schriftlichen Bestätigungen seitens seiner Kunden einzureichen vermag, wie es die Privatklägerschaft moniert (Urk. 243 S. 5 Rz. 14 f.), dürfte auf das Geschäftsmodell, die damit offensichtlich involvierten Steueroptimierungstransaktionen und das Be- streben der Kundschaft, in diesem Zusammenhang nicht öffentlich bzw. im Rah- men eines Steuer- oder gar Strafverfahrens in Erscheinung treten zu wollen (vgl. die in diese Richtung zielenden Einwände der Verteidigung: Prot. II S. 67), zurück- zuführen sein. An der – vorliegend nicht rechtsgenügend wahrgenommenen – Nachweispflicht des Staates hinsichtlich der Deliktssumme vermag das Vorbringen der Privatklägerschaft letztlich nichts zu ändern.

- 71 - 5.3. Ferner würden gemäss der Verteidigung eine Vielzahl von vermeintlichen Ein- nahmen der K._____ nicht existieren, wobei sie auf eine von ihr eingereichte Liste verweist (Urk. 53 S. 61; Prot. I S. 22; Urk. 50/22, welche Auflistung einen Gesamt- betrag von Fr. 403'886.97 aufführt), bzw. dass es sich dabei um Spesen des Be- schuldigten insbesondere Bankspesen, Versicherungen und Fahrzeugspesen handle (Urk. 53 S. 55 f.; Prot. I S. 23). Die Verteidigung macht in Bezug auf die Honorarzahlungen an die K._____ zusammenfassend geltend, dass die externen Kosten insgesamt ca. 30 % bis 50 % des Gesamtumsatzes der K._____ ausge- macht hätten und es die Strafbehörden gänzlich unterlassen hätten, diese zu un- tersuchen (Urk. 53 S. 62 f.; Urk. 187 S. 21 f. Rz. 77 und 82 f.; Urk. 238 Rz. 81 ff.; Prot. I S. 23). Diesbezüglich blieb auch im Rahmen der Berufungsverhandlung eine substantiierte Stellungnahme seitens der Anklagebehörde aus (Urk. 242; Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 63). Die Anklageschrift selbst nimmt lediglich singulär und rudi- mentär Bezug auf die Selbstkosten der K._____. Betreffend Gründungsgebühren wird in der Anklageschrift namentlich Folgendes ausgeführt: "Vom Bruttohonorar, das die K._____ bezog, zahlte sie ihre Selbstkosten, nämlich die Rechnungen der Korrespondenten, welche die Gründung und Registrierung der juristischen Person im jeweiligen Land vornahmen, wobei für die K._____ stets ein erheblicher Netto- gewinn resultierte." (vgl. Urk. 1 Rz. 72). Als Referenz für die Erheblichkeit des Net- togewinns verweist die Anklagebehörde auf eine Aussage des Beschuldigten (vgl. Urk. 45, Endnote 80: recte: Urk. 50101212 f.), woraus sich diesbezüglich allerdings keine massgeblichen Aufschlüsse ergeben. Welchen Umfang die Selbstkosten der K._____ in Bezug auf die erhobenen Grundgebühren aber auch in Bezug auf die übrigen Einkünfte annahmen, lässt sich – soweit ersichtlich – weder der Anklage- schrift noch aus den übrigen seitens der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Stel- lungnahmen oder eingereichten Unterlagen entnehmen (Urk. 51; Urk. 242; Prot. I S. 11 ff. und 23 f.; Prot. II S. 63 und 70). Auch wenn davon ausgegangen werden könnte, dass zumindest ein Teil der externen Kosten bereits beglichen wurde und sich nicht mehr auf den Konten der K._____ befinden dürften, obliegt der entspre- chende und allgemeine Nachweis der Selbstkosten der Strafverfolgungsbehörde. Die Sachdarstellung der Verteidigung erweist sich insgesamt als nicht unglaubhaft und vermag berechtigte Zweifel an der seitens der Staatsanwaltschaft angeklagten

- 72 - Höhe der Deliktssumme zu wecken, zumal plausibel erscheint, dass der K._____ bzw. dem Beschuldigten gestützt auf die Sachdarstellung des Beschuldigten und der Verteidigung insbesondere auch im Ausland externe Kosten für Dienstleister und Vermittler (vgl. Urk. 239/1; Urk. 50101212 f. Rz. 32 f.; Prot. II insb. S. 67 ff.) anfielen. Es obliegt letztlich der Anklagebehörde, nachzuweisen, in welchem – auch ungefähren – Umfang die Gelder im Übrigen der K._____ zukamen und dem- zufolge Deliktssubstrat bilden. Auch wenn die seitens des Beschuldigten geltend gemachten externen Kosten im Umfang von bis zu 50 % der Honorareinnahmen der K._____ eher hoch erscheinen, lassen sie sich letztlich gestützt auf die Akten- lage und angesichts des seitens der Verteidigung beispielhaft plausibilisierten Kos- tenschlüssels betreffend die AH._____ Foundation (Urk. 187 S. 23 Rz. 85 f.; Urk. 188/6; Urk. 238 Rz. 87) auch in diesem Umfang nicht widerlegen. Daran vermögen auch die seitens der Privatklägerschaft gemachten Einwände, welche insbeson- dere dahin zielen, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, entspre- chende Belege einzureichen (Urk. 243 S. 5 f. Rz. 14 ff.; Prot. II S. 70 f.), nichts zu ändern. Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch plausibel dargetan (vgl. Prot. II S. 67 f.), dass sich die entsprechenden Unterlagen nicht in der Buchhaltung der K._____, sondern in den – dem Zugriff des Beschuldigten entzogenen – Mandatsdossiers der Kanzlei befinden würden, wes- halb sie sich auf Schätzungen stütze. Angesichts dieser Sachlage und der erörter- ten Nachweispflicht der Anklagebehörde oblag es vorliegend denn auch nicht dem Beschuldigten, die Belege bei den einzelnen Kunden einzufordern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb von externen Kosten im Umfang von maximal 50 % der Honorareinnahmen der K._____ auszugehen. 5.4. Folglich sind vom angeklagten Deliktsbetrag von Fr. 3'981'699.95 (vgl. Urk. 1 Rz. 78) die plausibilisierten Kundenguthaben im Betrag von USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.– (s. vorstehend unter E. 5.2.) in Abzug zu bringen und die danach re- sultierende Summe um den Maximalbetrag der seitens des Beschuldigten ebenfalls plausibilisierten externen Kosten der K._____ im Umfang von 50 % (s. vorstehend unter E. 5.3.) zu kürzen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demnach von einer von ihm durch sein Handeln generierten Deliktssumme im Umfang von mindestens Fr. 1.9 Mio. auszugehen, in welchem Umfang der Anklagesachverhalt erstellt ist.

- 73 - 6.1. Hinsichtlich der angeklagten Urkundenfälschung stellt der Beschuldigte un- verändert in Abrede, dass er in den Formularen A bei mehreren Bankverbindungen sich selbst bzw. einmal eine Drittperson unzutreffend als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen habe (Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Urk. 44 S. 14 f.; Urk. 238 Rz. 113; Prot. II S. 45 ff.). Im Zeitpunkt der Kontoeröffnung sei das Formular A laut dem Beschuldigten jeweils korrekt ausgefüllt worden, da er der alleinige wirtschaft- lich Berechtigte gewesen sei (Urk. 50101033 Nr. 43; Urk. 50101039 Nr. 79; Urk. 50101131 ff. Nr. 17 ff.; Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Urk. 50101385 f. Nr. 104; vgl. auch Urk. 63 S. 64 f.; Prot. II S. 46) bzw. verwies der Beschuldigte jeweils auf die Richtigkeit der Bankunterlagen bzw. die daraus hervorgehende korrekte Erfas- sung hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung (Urk. 50101087 ff. Nr. 19 ff.). Deshalb habe er gemäss der Verteidigung auch keine unrichtige Tatsache bekun- det (Urk. 53 S. 65). 6.2. Teilweise habe es sich gemäss den Ausführungen des Beschuldigten auch um Fremdkapital gehandelt, welches auf diesen Konten gelegen sei (Urk. 50101035 f. Nr. 62 ff.; Urk. 50101216 Nr. 51 f.; Prot. II S. 46 f.). Allerdings sei die Überweisung fremder Gelder auf Konten, bei denen er der wirtschaftlich Be- rechtigte gewesen sei, lediglich provisorischen bzw. kurzfristigen Charakters gewe- sen bzw. gab er an, dass es vorgekommen sei, dass das Geld ein bisschen länger dort gelegen sei. Die Konten seien zwischenzeitlich für Kundengeldtransaktionen verwendet worden, weshalb eine Anpassung des Formulars A hinsichtlich der wirt- schaftlichen Berechtigung unterblieben sei. Eine Verschleierung der Herkunft der Gelder sei damit nicht bezweckt worden, eine entsprechende Annahme sei willkür- lich und falsch (Urk. 50101042 Nr. 99 ff.; 50101216 Nr. 51 f.; 50101385 ff. Nr. 104 ff.; Urk. 44 S. 14; Urk. 53 S. 64; Prot. II S. 46 f.). Das Geld sei gekommen, wenn ein Kunde im Zuge der Weissgeldstrategie von seiner Bank eine Kündigung erhalten habe und nicht sofort gewusst habe, wohin mit dem Geld. Es habe sich um eine Zwischenlösung gehandelt (Urk. 44 S. 14 f.; Prot. II S. 46). Allerdings räumte der Beschuldigte ein, dass z.B. über die Konten bei der Berenberg Bank AG lediglich Kundentransaktionen – mit welchem Begriff er der K._____ eine wirt- schaftliche Berechtigung abspricht (vgl. Urk. 50101217) – abgewickelt worden seien (Urk. 50103005) sowie dass das Formular A in den entsprechenden Fällen

- 74 - hätte nachgeführt werden müssen, wo die Tatsachen nicht mehr der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung entsprach (Urk. 50101039; Prot. II S. 46). Seitens der Verteidigung wird ergänzt, dass es entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 1 S. 62 Rz. 110 bzw. S. 63 Rz. 114) im Zeitpunkt der jeweiligen Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktionen künftig über diese abgewickelt würden (Urk. 53 S. 64), womit jegliche Täuschungs- und Bevor- teilungsabsicht in Abrede gestellt wird. 6.3. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als in der Regel sehr zurück- haltend und vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als insgesamt wenig glaubhaft und mehrheitlich ausweichend. So ist durch Urkundenbeweis ohne Weiteres erstellt, dass die behauptete lediglich vorübergehende Lagerung von Fremdkapital auch mehrere Jahre andauern konnte (s. dazu die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz: Urk. 63 III.6.1. S. 83) bzw. räumte er sowohl ein, dass ein Teil der Konten lediglich zwecks Abwicklung von Kundentransaktionen benutzt worden ist, womit die Bezeichnung seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den fraglichen Konten offensichtlich falsch ist, als auch dass das Formular A in den entsprechenden Fällen hätte nachgeführt werden müssen, wo die Tatsachen nicht mehr der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung entsprach. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Nutzung der Konten zur Abwicklung von Kundentrans- aktionen nicht von Anfang an geplant war, erweist sich bereits aufgrund der Vielzahl an dafür benutzten Konten und der noch grösseren Anzahl an involvierten Klienten und den sich darauf befindlichen Klientenguthaben von mehrfach bis zu mehreren hunderttausend Schweizer Franken, Euro oder US-Dollars (vgl. Urk. 30306002 ff. bzw. die Zugaben des Beschuldigten gemäss seinem Schreiben an die Anklagebe- hörde vom 29. Februar 2016: Urk. 30306005 ff.) als abwegig und lebensfremd. Vielmehr ist von einem entsprechenden Geschäftsmodell auszugehen, mittels wel- chen der juristisch doch sehr erfahrene Beschuldigte aus Diskretionsgründen zu Gunsten seiner Klientschaft davon absah, die ihn treffenden gesetzlichen Deklara- tionspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den in Frage stehen- den Guthaben zu erfüllen bzw. jenen nachzukommen. Deshalb ist gestützt auf die Beweiswürdigung für den Zeitraum ab dem 11. November 2006 (vgl. vorstehend unter E. II.1.8.) auch erstellt, dass der Beschuldigte bereits mit der Leistung seiner

- 75 - Unterschrift auf den Formularen A bei den in Frage stehenden Bankinstituten wusste, dass er diese Bankkonten insbesondere zum Zwecke der Überweisung der Kundengelder eröffnete und somit seine gesetzliche Dokumentationspflicht ver- letzte.

7. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass der Anklagesachverhalt im aufgezeigten Umfang erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Betrug 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er neu mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zehn Jahren bestraft. Gemäss der sich vorliegend als anwendbar erweisenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) altrechtlichen Regelung kommt der untere Strafrahmen auf Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu liegen (aArt. 146 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; je mit Hinweisen). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Ver- kehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5; mit Hinweisen). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines

- 76 - unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; mit Hinwei- sen; vgl. auch Art. 11 StGB). 1.3. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet indes aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutz- möglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfah- rung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Arglistiges Un- terlassen ist vorstellbar, wo eine besondere Vertrauensstellung besteht und der Ge- täuschte deshalb darauf vertrauen darf, vom Täter über einen allfälligen Irrtum auf- geklärt zu werden (BSK STGB I-MAEDER-NIGGLI, Art. 146 StGB N 117 m.w.H.). 1.4. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veran- lasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermö- gensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Un- mittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwi-

- 77 - schenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; BGE 126 IV E.3.a; je mit Hinweisen). Als massgebende Vermögensdisposition ist auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs zu subsumieren (BSK STGB I-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 StGB N 134 m.w.H.) Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motiva- tionszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). 1.5. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert

– durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich ver- ringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_236/2020 vom

27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Dabei bildet der objektive wirtschaftliche Wert der einzelnen Vermögensgüter den Ausgangspunkt. Danach setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt wer- den. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Re- alisierung zivilrechtlich geschützt ist (BGE 147 IV 73 E. 6.2; 117 IV 139 E. 3d/aa; 126 IV 165 E. 3b; 122 IV 179 E. 3d; je mit Hinweisen). Ob eine Vermögensposition in diesem Sinne zum Vermögen gehört, entscheidet darüber, ob sie bei der Scha- densberechnung berücksichtigt werden kann oder ausser Betracht bleiben muss. Für die Beurteilung, ob ein Betrug zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass ein Schaden erlitten wurde. Das genaue Ausmass desselben ist erst bei der Strafzu- messung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (Urteil des Bundesgerichtes 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). 1.6. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). 1.7. Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus

- 78 - der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genü- gen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.1 f.; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 2.1. Gemäss der gestützt auf das arbeitsvertragliche Verhältnis auf ihn anwend- baren Herausgabe- und Rechenschaftspflicht gemäss Art. 321b Abs. 1 und Abs. 2 OR war der Beschuldigte gegenüber seiner Arbeitgeberin zur vollständigen, wahr- heitsgemässen, rechtzeitigen und unaufgeforderten Benachrichtigung sowie zur sofortigen Herausgabe bezüglich allem, was er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhielt, verpflichtet (vgl. BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321b OR N 1). Nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag hatte der Beschuldigte ferner auch allfällige Schmiergelder herauszugeben (Art. 423 Abs. 1 OR; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321b OR N 1). Damit kam dem Beschuldigten vorliegend eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln zu. In- dem es der Beschuldigte unterliess, seine Arbeitgeberin über die von ihm über die K._____ erwirtschafteten Einnahmen in Kenntnis zu setzen bzw. diese umgehend an jene herauszugeben, täuschte er die Privatklägerschaft über die im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit tatsächlich generierten Vermögenswerte. 2.2. Dieses Vorgehen des Beschuldigten führte dazu, dass die Partner der B1._____ nichts von den verheimlichten Einnahmen wussten und demnach in ei- nen Irrtum über den tatsächlichen in der Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit

- 79 - erzielten Einnahmen verfielen, da sie lediglich von dem seitens des Beschuldigten ausgewiesenen Umsatz ausgingen. 2.3. Die Handlungsweise des Beschuldigten erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. IV.1 S. 95) – als arglistig, weil zwischen dem Beschuldigten und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Ver- trauensverhältnis bestand, was die Anforderungen an eine Überprüfung der Ge- schäftstätigkeit des Beschuldigten seitens der Partnerschaft erheblich herabsetzte. Eine Leichtfertigkeit im Verhalten der Partner, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist vor diesem Hintergrund auch nicht darin zu erblicken, dass die Rechnungen und Dokumente der K._____ im EDV- System der B1._____ auffindbar gewesen wären. 2.4. Indem seitens der Partnerschaft aufgrund des Irrtums über die im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen gegenüber dem Beschuldigten keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. darauf verzichtet wurde, liegt die erforderliche tatbestandsmässige Vermögensdis- position vor. Ebenso ist der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irr- tum und Vermögensdisposition als gegeben zu erachten. 2.5. Vorliegend wurde das Vermögen der Partnerschaft aufgrund des irrtumsbe- dingten Verzichts auf die Geltendmachung der arbeitsvertraglichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht durch Verringerung der Aktiven bzw. Vermehrung der Pas- siven tatsächlich vermindert. 2.6. Der Beschuldigte verschaffte sich durch sein Vorgehen regelmässige Einnah- men bzw. geldwerte Vorteile im Betrag von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr, wofür er auch einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft aufwandte bzw. die Infrastruktur der Kanzlei in Anspruch nahm. Die Gewerbsmässigkeit seines Han- delns ist angesichts der mittels seiner deliktischen Tätigkeit erzielten hohen Be- träge ohne Weiteres erstellt. 2.7. Der Beschuldigte wusste um den Zusammenhang und die Abfolge aller erläu- terten objektiven Umstände und wollte trotzdem entsprechend vorgehen. Er han-

- 80 - delte damit vorsätzlich und in der Absicht, sich im Umfang des Vermögensnachteils der Partnerschaft zu bereichern. B. Urkundenfälschung 1.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsa- che unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 1.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_731/2021, 6B_737/2021 vom

24. November 2022 E. 6.3.2.; BGE 146 IV 258 E. 1.1 S. 260 f.; 144 IV 13 E. 2.2.2 S. 14 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A, wel- ches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, betreffend die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (BGE 139 II 404 E. 9.9.2 S. 443; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3; 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen; 6P.144/2005 und 6P.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2, in: SJ 2006 I 309; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c, in: SJ 2000

- 81 - I 234). Ein Formular A, dessen Inhalt in Bezug auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt demnach eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB dar (Urteile des Bundesgerichtes 6B_731/2021 6B_737/2021 vom

24. November 2022 E. 6.3.3; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3). Das Bun- desgericht argumentiert, dass das Formular eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität erfülle und gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsicht- lich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft besitze (BGE 139 II 404 E. 9.9.2). 1.4. Die Falschbeurkundung kann auch durch Unterlassung begangen werden (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 N 64; Urteil des Bundesgerichtes 6B_371/2012 vom

22. Oktober 2012 E. 4.; vgl. auch BGE 136 IV 188 zur Begehung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB durch Unterlassung). 1.5. Subjektiv ist neben dem im Tatzeitpunkt vorhandenen Vorsatz Täuschungs- absicht sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 N 181 ff.). Als Vorteil genügt nach der Rechtsprechung jegliche Besser- stellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Eine solche kann etwa in der Umgehung einer Blockierung von Vermögens- werten liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_988/2015 E. 4.2., 6P.144/2005 und 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2). Der Urkundenfälscher muss nicht genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt; dieser kann auch bei einem Drit- ten beabsichtigt sein (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 N 193 mit Hinweisen). 2.1. Seitens der Verteidigung wird auch im Berufungsverfahren eingewandt, dass im Zeitpunkt der Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktio- nen künftig über diese abgewickelt würden. Entsprechend habe sich der Beschul- digte im Formular A selber als wirtschaftlich Berechtigten eingesetzt. Der Inhalt der Formulare habe somit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung immer der jeweiligen Er- klärung entsprochen. Damit sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 4 GwG vollumfänglich nachgekommen. Der Beschuldigte habe demnach im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars A keine unrichtige rechtlich erhebliche Tatsache beurkundet bzw. unwahre Urkun- den zur Täuschung gebraucht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei als

- 82 - schlichtes Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungsdeliktes konzipiert worden. Mangels Tathandlung könne der Vorwurf nicht analog konzipiert werden, indem an die Stelle der Handlung eine pflichtwidrige Unterlassung gesetzt werde. Hätte der Gesetzgeber die Urkundenfälschung durch Unterlassung unter Strafe stellen wollen, so wäre ein echtes Unterlassungsdelikt erforderlich gewesen (Urk. 53 S. 64 ff.; Urk. 238 Rz. 113). 2.2. Vorliegend wurde gestützt auf die Beweiswürdigung für den Zeitraum ab dem

11. November 2006 erstellt, dass der Beschuldigte bereits mit der Leistung seiner Unterschrift auf den Formularen A bei den in Frage stehenden Bankinstituten wusste, dass er diese Bankkonten insbesondere zum Zwecke der Überweisung der Kundengelder eröffnete und somit seine gesetzliche Dokumentationspflicht ver- letzte (vgl. vorstehend unter E. III.6.3.). Ein Formular A, dessen Inhalt in Bezug auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB dar. Der Beschuldigte machte demnach bereits bei den Kontoeröffnungen wissent- lich und willentlich falsche Angaben über den Verwendungszweck bzw. die wirt- schaftliche Berechtigung an den massgebenden Vermögenswerten, womit das For- mular A inhaltlich jeweils falsch ausgefüllt hat, weil er nie beabsichtigte, auf den in Frage stehenden Bankverbindungen dauernd eigene Vermögenswerte zu platzie- ren, sondern diese in erster Linie und systematisch seinen Kunden zur Verfügung zu stellen. 2.3. Auch in subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig, in- dem er die in Frage stehenden Formulare A wissentlich und willentlich falsch aus- füllte, um die Banken über die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu täuschen und seine Kunden gegenüber der Bank nicht in Erscheinung treten zu lassen bzw. diesen eine besonders diskrete Bankverbindung zu verschaffen, womit er deren Besserstellung beabsichtigte. 2.4. Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass der Beschuldigte auch durch die Unterlassung der korrekten Nachführung der Formulare A im Zeitpunkt der Über- weisung der Gelder von anderen wirtschaftlich berechtigten Personen tatbestands- mässig handelte, insoweit ihm als Finanzintermediär eine Garantenstellung zukam.

- 83 - Die dazu gemachten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. IV.2. S. 97 ff.) erwei- sen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. C. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demnach des gewerbsmässigen Betrugs gemäss aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig. V. Strafzumessung und Vollzug A. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Ja- nuar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [HRSG.], KOMMENTAR ZUM STGB, 21. A., Zürich 2022, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht konkret keine mildere Bestrafung vorsieht, zumal die mil- dere Sanktionsart der Geldstrafe unter dem altrechtlichen Regime zu Gunsten des Beschuldigten extensiver angewendet werden kann. Auch bezüglich der Anwen- dung des seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Harmoni- sierung der Strafrahmen (BBl 2018 2827) ist festzustellen, dass sich die neurecht- liche Regelung nicht als milder erweist. Deshalb gelangt – was insbesondere hin- sichtlich der Strafart und des Strafrahmens beim gewerbsmässigen Betrug mass- geblich ist – die altrechtliche Regelung zur Anwendung (s. auch vorstehend unter E. IV.A.1.1. sowie nachstehend unter E. C.2.). B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs grundsätzlich umfassend und zutreffend erörtert. Darauf

- 84 - (Urk. 63 E. V.1.1. und VI.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesge- richtes zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu präzisieren ist, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Re- gel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentli- che Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). C. Sanktionsart

1. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.1.2.-1.3.) ist zur Wahl der Sanktionsart zu erwähnen, dass diesbezüglich die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Ja- nuar 2024 E. 1.1.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2. Gemäss der sich vorliegend als anwendbar erweisenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) altrechtlichen Regelung kommt der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug als schwerste Straftat auf nicht unter 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitstrafe zu liegen (aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Eine Erweiterung des Strafrahmens ist nicht angezeigt. Angesichts der vom Beschuldigten an den Tag

- 85 - gelegten Tatschwere (s. nachstehend unter E. D.1.-2.) und der damit einhergehen- den Strafhöhe kommt vorliegend – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.1.3. bzw. 2.) – diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.1.3. bzw. 3.) erweist sich vorliegend beim im Tatzeitpunkt nicht vor- bestraften (vgl. Urk. 235) Beschuldigten bezüglich der mehrfachen Urkundenfäl- schung – für welche ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangt (Art. 251 Ziff. 1 StGB; aArt. 34 Abs. 1 StGB)

– die in casu mögliche (vgl. vorstehend unter E. A.) – Sanktionsart der Geldstrafe als zweck- sowie verhältnismässig und damit auch als angemessen. D. Gewerbsmässiger Betrug

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs fällt jeweils deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Be- schuldigte durch sein Handeln einen sehr hohen Gesamtschaden in Form von re- gelmässigen Einnahmen bzw. geldwerten Vorteilen im Betrag von annähernd Fr. 2 Mio. verursachte und dass sich die Dauer seiner Delinquenz über rund 11 Jahre erstreckte, welche beiden Umstände gleichzeitig seine an den Tag ge- legte hohe kriminelle Energie belegen. Auch wenn sein Vorgehen dermassen ge- schickt war, dass nicht einmal die näher mit den betroffenen Geschäften befassten Mitarbeiter irgendeinen Verdacht schöpften, erweist sich die Handlungsweise des Beschuldigten insgesamt als nicht besonders raffiniert, weil die betroffenen Trans- aktionen einer Überprüfung seitens der Privatklägerschaft zugänglich gewesen wä- ren. Dies vermag sich merklich verschuldensmindernd auszuwirken, auch wenn der Beschuldigte das zwischen ihm und den Partnern der Kanzlei bestehende beson- dere Vertrauensverhältnis, dessen Bestand nähere Kontrollen seiner Arbeitstätig- keit für ihn erkennbar und antizipiert als äusserst unwahrscheinlich erscheinen liess, perfide und systematisch missbrauchte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten vermag sich ferner der Umstand auszuwirken, dass die Privatklägerschaft unge- achtet der sehr hohen Deliktssumme bei Weitem nie Gefahr lief, in einen finanziel- len Engpass zu geraten. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden des

- 86 - Beschuldigten angesichts der gewürdigten massgebenden Umstände und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als erheblich, wofür sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erweist.

2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere des Beschuldigten ist – ein- hergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.2. S. 102) – davon auszugehen, dass die Beweggründe des Beschuldigten rein finanzieller und damit egoistischer Natur waren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.2. S. 103) vermag die subjektive Tatschwere die objektive indes nicht zu relativieren, weshalb sich die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als unverändert an- gemessen erweist. 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vorab zu bemerken, dass zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.4.1.) verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich im Wesentlichen, dass er mit seiner – zurzeit aufgrund Krankschreibung nicht erwerbstätigen – Partnerin in der Eigentumswoh- nung in der Stadt Zürich zusammenlebe. Sie bezahle den Grossteil der gemeinsa- men Rechnungen. Die monatlichen Wohnkosten würden sich zurzeit auf ca. Fr. 2'000.– belaufen. Die zwei weiteren Eigentumswohnungen habe er unverändert vermietet. Brutto generiere er für die Wohnung in G._____ monatlich Fr. 3'500.– und für diejenige in J._____ monatlich Fr. 900.–. Er arbeite zurzeit als selbständiger Rechtsanwalt im Umfang von ca. 50 %. Er betreue Forderungen, KMU, SVG-Sa- chen und auch Mietrecht. Mit seiner Berufstätigkeit verdiene er brutto Fr. 5'000.– pro Monat, inkl. AHV. Von der BVG habe er noch keine Rente, die sei immer noch gesperrt. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 500.– pro Monat. Gesundheitlich beschrieb sich der Beschuldigte als nicht so fit. Zurzeit verfüge er über Schulden im Betrag von Fr. 2.5 Mio., welche sich aus Fr. 1.5 Mio. für Steuern und Bussen und darüber hinaus aus privaten Schulden für das Verfahren zusammensetzen würden. Aktuell laufe ein Strafverfahren wegen SVG-Delikten gegen ihn (Prot. II S. 29 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erwei- sen sich als strafzumessungsneutral.

- 87 - 3.2. Der Beschuldigte ist im Strafregister verzeichnet: Gemäss Entscheid des Kan- tonalen Steueramtes vom 30. August 2019 wurde er wegen vollendeter Steuerhin- terziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 175 DBG; Begehungszeitpunkt resp. -raum: 01.2007-12.2014) mit Fr. 194'590.– Busse bestraft (Urk. 235). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt demnach nicht vorbe- straft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Guns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1388/2021 vom

3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom

21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann beim Beschuldigten keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nacht- atverhalten des Beschuldigten keine sich strafmindernd auswirkenden Erkennt- nisse. 3.4. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfah- rensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils.

- 88 - Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdi- gung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Ver- halten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK STPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I.4). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/ 2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Aus- fällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Festzuhalten ist vorliegend, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, nämlich rund 9 Jahre und 3 Monate (vgl. Strafan- zeige der Privatklägerschaft vom 30. Januar 2015; Urk. 20101001 ff.), erstreckte. Dies erscheint auch angesichts der beträchtlichen Delinquenz des ungeständigen Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderlichen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen und des daraus resultierenden äusserst grossen Akten- umfangs – wenn auch einigermassen knapp – als zu lange. Das Beschleunigungs- gebot ist deshalb als verletzt anzusehen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Straf-

- 89 - zumessung im Umfang von 6 Monaten zu Gunsten des Beschuldigten zu veran- schlagen. Ein seit seiner am 21. Oktober 2014 erfolgten fristlosen Entlassung durch die Privatklägerschaft bestehendes Wohlverhalten des Beschuldigten würde im Üb- rigen zu keiner weiteren Strafminderung Anlass geben, zumal die diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschlägige Dauer von 10 Jahren seit Beendigung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten (2/3 der Verjäh- rungsfrist für gewerbsmässigen Betrug von 15 Jahren; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht verstrichen ist. Vor diesem Hintergrund erwiese sich ein vom Beschul- digten an den Tag gelegtes Wohlverhalten als gerade noch strafzumessungsneu- tral. E. Mehrfache Urkundenfälschung

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der mehrfachen Urkun- denfälschung ist festzustellen, dass der Beschuldigte über die beträchtliche Dauer von sechs Jahren (vom 10. April 2008 bis am 4. April 2014) gegenüber einer gros- sen Anzahl von 7 Banken hinsichtlich insgesamt 13 Kontobeziehungen falsche An- gaben im Formular A zur wirtschaftlichen Berechtigung machte bzw. die Falschan- gabe in den massgebenden Fällen später in einigen Fällen auch nicht korrigierte (s. vorstehend unter E. IV.B.2.4.), was sich deutlich verschuldenserschwerend aus- wirkt. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht be- sonders raffiniert vorging, auch wenn die Falschbeurkundungen vorliegend ein ty- pisches Massengeschäft im Bankenwesen betraf. Einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.3.) erweist sich das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht. Es erweist sich hier- für eine hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemes- sen.

2. In subjektiver Hinsicht ist auch hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfäl- schung von egoistischen bzw. finanziellen Motiven des vorsätzlich handelnden Be- schuldigten auszugehen, weil er mittels der Zurverfügungstellung diskreter Konten letztlich an seiner Klientschaft Geld verdienen wollte. Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

- 90 - 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die bereits ge- machten Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (E. D.3.1.- 3.3.). Auch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung erweist sich die Würdigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatver- haltens des Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 3.2. Auch hier ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (vgl. die Erwägungen bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Betrugs; vorste- hend unter E. D.3.4.), welche sich strafmindernd auswirkt. Zudem ist das mehrheit- liche Wohlverhalten des Beschuldigten – so endete seine Delinquenz betreffend rechtskräftig abgeurteilter Steuerhinterziehung Ende 2014 (vgl. Urk. 235) – bei der mehrfachen Urkundenfälschung ferner geringfügig strafmindernd zu berücksichti- gen. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (s. vorstehend un- ter E. D.3.4.), was vorliegend der Fall ist. Es rechtfertigt sich demnach die Einsatz- strafe unter den Titeln Verletzung des Beschleunigungsgebots und des mehrheit- lich festzustellenden Wohlverhaltens insgesamt um 90 Tagessätze auf 270 Tages- sätze Geldstrafe zu mindern. 3.3. Der seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatz von Fr. 220.– (Urk. 63 E. V.5.) erweist sich angesichts der damaligen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als eher tief angesetzt. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte sich zwischenzeitlich pensionieren liess und tiefere monatliche Einkünfte generiert erweist sich aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 180.– als angemessen. E. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. F. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

- 91 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder ei- ner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.3; BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.1. Vorliegend sind keine massgeblichen Gründe ersichtlich, den Strafvollzug des im Tatzeitpunkt nicht vorbestraften Beschuldigten nicht aufzuschieben. Die Probe- zeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 2.2. Die überdies hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung auszufällende Geldstrafe kann für den im Tatzeitpunkt nicht vorbestraften Beschuldigten ebenfalls vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist auch diesbezüg- lich auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte / Ersatzforderung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Erwägun- gen hinsichtlich des gerichtlichen Entscheids bezüglich Beschlagnahme, Einzie- hung und Verwendung von (eingezogenen) Vermögenswerten sowie Ersatzforde- rung einlässlich und zutreffend dargestellt (Urk. 63 E. VII.1.1.-1.2. und IX.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2. Im Sinne der Übersichtlichkeit sind nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sowie deren Würdigung durch das Bundesgericht nochmals darzule- gen: Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss

- 92 - Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Gegenstände und Vermögenswerte der be- schuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussichtlich zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme erfolgt durch eine Kontosperre (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Art. 268 StPO statuiert ein Übermassverbot. Dieses ist verletzt, wenn der beschlag- nahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Ge- samtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 m.w.H.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 1.3. Der Umfang der Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allein massgeblichen Vorteil im Urteilszeitpunkt (BSK STGB I-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 65 m.w.H.). Hinsichtlich des Umfangs der Ein- ziehung bzw. der Ersatzforderung stellt sich ferner die Frage, ob der gesamte, dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung er- gibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist (BGE 146 IV 201 E. 8.3.2; 141 IV 317 E. 5.8.2, 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313; Urteil des Bundesgerichtes

- 93 - 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3). Der Sinn und Zweck der Einziehung bzw. der Ersatzforderung liegt im Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungs- bestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Ge- nuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend die Anwendung des Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohnt sich unter Umstän- den auch schon dann nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten darf (BGE 146 IV 201 E. 4.8.3; 141 IV 317 E. 5.8.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3). Insgesamt neigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.3.3; 141 IV 317 E. 5.8.2; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb S. 8 f.; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Brut- toprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner kon- kreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll (z.B. PRA- XISKOMMENTAR STGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 4. A., Zürich 2021, Art. 70 StGB N 6d). Andere Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhält- nismässigkeitsprinzip standhält (z.B. BSK STGB I-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 34 m.w.H.). Das Bundesgericht sprach sich verschiedentlich für das Bruttoprinzip aus, dies namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Be- täubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichtes 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil des Bundesgerichtes 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil des Bundesge- richtes 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5), wobei die Einziehung in den genannten Fällen jeweils bei jener Person erfolgte, welche die Anlasstat begangen hatte. Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundes-

- 94 - gerichtes 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaf- fung und den Einbau einer illegalen Software). Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind, das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet werde und der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handle (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd) bzw. stellte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf das Net- toprinzip ab (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.4; 141 IV 317 E. 5.8.2). 2.1. Vorliegend besteht auch insbesondere unter Einbezug der Wahrung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes angesichts der generell verbotenen Verhaltens- weise des Beschuldigten und seinem offenkundigen Gewinnstreben kein Anlass, hinsichtlich des Umfangs der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatz- forderung (Urk. 1 S. 77; Urk. 51 S. 2 und 19) nicht nach dem Brutto-Prinzip vorzu- gehen. Es rechtfertigt sich demnach, diesbezüglich sowohl den Verlust aufgrund der Personal-, Raum- und Betriebskosten, welche zur Erwirtschaftung der Einnah- men der K._____ gedient haben, wie auch den entgangenen Gewinn, der Differenz der Einnahmen der K._____ und den erwähnten dafür erforderlichen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. Es ist deshalb auf eine Ersatzforderung des Staates für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil in der Höhe der erstellten Deliktssumme von Fr. 1.9 Mio. zu erkennen und der Beschuldigte zur Zahlung einer entsprechenden Summe zu verpflichten. 2.2. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB ist die Ersatzforderung den Privatklägern im Umfang ihrer Schadenersatzforderung (s. dazu nachstehend unter E. VII.) zu- zusprechen, welche sie im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat (Urk. 52 S. 22 f.). 2.3. Die mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 70201001 f.) beschlagnahmten Bar- geldbeträge über Fr. 200'000.–, USD 25'000.–, EUR 200'000.–, Fr. 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– sind bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III deponiert (Urk. 10201001 ff.; Sachkaution Nr. 10226 und Nr. 10227). Sie sind zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen und der Ersatzforderung zu verwenden. Im Mehrbetrag sind die Beträge dem Beschuldigten herauszugeben.

- 95 - 2.4. Demgegenüber sind die drei angemerkten Grundbuchsperren der 3 ½-Zim- merwohung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, der 5 ½- Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7 in … Zürich und der 2 ½-Zimmerwohung des Beschuldigten an der I._____-strasse 10 in J._____ auf- zuheben, da Verfahrenskosten, Entschädigungen und Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt werden können. VII. Zivilansprüche

1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhä- sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Scha- denersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Da- nach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammen- hang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivil-

- 96 - punkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], KOMMENTAR ZUR SCHWEI- ZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 3. A., Zürich 2020, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines verschuldet und widerrechtlich her- beigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig.

2. Die Vertretung der Privatkläger verlangt im Berufungsverfahren im Wesentli- chen die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzzahlungen zu Gunsten der Privatkläger 1-4 (Urk. 69 S. 2 und 5; Urk. 244 S. 2 ff.). Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen einer Deliktshaftung ohne Weiteres gegeben seien. Sie lässt hinsichtlich Schadensberechnung ausführen, dass der Gesamts- chaden Fr. 3'981'699.95 betrage. Daneben seien gemäss ihren Ausführungen an- lässlich der Berufungsverhandlung ferner die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit insgesamt ca. Fr. 190'000.– zu be- rücksichtigen, weshalb eine zu sichernde Gesamtforderung im Betrag von rund Fr. 4'170'000.– resultiere (Urk. 244 S. 5 f. Rz. 13 ff.). Je nach Zeitpunkt des Scha- denseintritts betreffe der Schaden die drei Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, die Privatkläger 2-4 (für die Zeit vor dem 31. Dezember 2009) oder die Privatkläge- rin 1, die B1._____ AG (für die Zeit nach dem 31. Dezember 2009). Der Schaden für die – daran jeweils zu einem Drittel beteiligten – Kollektivgesellschafter (d.h. vor dem 31. Dezember 2009) wird mit Fr. 1'821'491.08 bzw. Fr. 1'821'491.81 beziffert und entsprechend belegt (Urk. 47/1; Urk. 52 S. 1). Der Schaden der Privatklägerin 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 betrage Fr. 2'160'208.87, wovon 7 Zahlungen für die Schadensberechnung ausser Betracht fallen, da diesbezüglich in der Anklageschrift nicht angegeben sei, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschul- digten in Rechnung gestellt worden seien. Deshalb würden, um keinerlei Unsicher- heiten entstehen zu lassen, deren Gesamtbetrag von Fr. 30'527.15 davon abgezo- gen, womit ein restlicher Gesamtschaden für die Privatklägerin 1 von Fr. 2'139'681.71 bestehe (Urk. 47/2; Urk. 52 S. 12). Im Weiteren liess die Privatklä- gerschaft mehrere Eventualanträge für den Fall stellen, dass einige Schadenspo- sitionen infolge Eintritts der Verjährung ausgeklammert werden müssten bzw. die involvierten Fremdwährungen nicht in Schweizer Franken umgerechnet werden würden und direkt eingeklagt werden müssten (Urk. 52 S. 2 ff. und 15 ff.; Prot. I

- 97 - S. 16). Substantiierte Einwendungen seitens des Beschuldigten sind vorliegend keine festzustellen (vgl. Urk. 247; Prot. II S. 66 ff.). 3.1. Das Hauptbegehren der Privatkläger einschliesslich beantragten Zins ist im Umfang der in vorliegendem Strafverfahren erstellten Deliktssumme gutzuheissen. Die Voraussetzungen für eine Deliktshaftung sind vorliegend denn auch allesamt erfüllt. Der Schaden ist im Verhältnis zur erstellten Deliktssumme gemäss der be- antragten Aufteilung seitens der Privatklägerschaft auf die Privatklägerin 1 einer- seits bzw. die Privatkläger 2-4 und mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Privatklägerschaft in Schweizer Franken zuzusprechen. 3.2. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schaden- ersatz von Fr. 1'000'995.85 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 sowie den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von Fr. 289'967.30 zuzüglich 5 % Zins ab

31. Dezember 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger jeweils auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Freigabe von Vermögenswerten 1.1. Durch die Anklagebehörde wurden im Vorverfahren zahlreiche Vermögens- werte gesperrt. Diese wurden mit Urteil der Vorinstanz teilweise zur Sicherung der Ersatzforderung eingezogen, teilweise herausgegeben. Darüber hinaus wurden Barschaften im Gesamtwert von etwa Fr. 440'000.– zur Deckung der Verfahrens- kosten und im Restbetrag zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen (vgl. Urk. 63 S. 118 ff.). 1.2. Zwecks Übersichtlichkeit wurde im aufgrund eines Verfahrensantrags des Be- schuldigten ergangenen Beschluss vom 22. Mai 2023 (Urk. 154) eine Tabelle mit den bis dato gesperrten Vermögenswerten erstellt und aufgelistet, welchen Wert diese Vermögenswerte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, per 31. Dezem- ber 2021 und per Februar 2023 aufwiesen (vgl. Urk. 154 S. 6 ff). Neu wird diese Auflistung nachstehend mit aktualisierten Werten dieser Vermögenswerte per

22. April 2024 ergänzt. Für die Liegenschaften wurden die vom Beschuldigten be- haupteten Werte von Fr. 800'000.– für die Liegenschaft in G._____, Fr. 900'000.–

- 98 - für die Liegenschaft in Zürich und Fr. 150'000.– für die Liegenschaft in J._____ eingesetzt (Urk. 74). Konto/Depot Wert gem. Wert per Wert per Wert per Urteil VI 31.12.21 Februar 2023 22.04.24 (Urk. 76) Julius Bär Depot Fr. 483'830.– Fr. 51'104.– Fr. 48'807.– Nr. 15 Basler Kantonal- Fr. 8'648.56 Fr. 8'302.86 Fr. 8'202.06 Fr. 8'078.26 bank Klienten- konto Nr. 17 Basler Kantonal- bank Offenes Depot Consult 46 Berenberg Bank USD 49'348.11 USD 41'309.45 USD 42'485.30 Portfolio Nr. 18 Berenberg Bank Fr. 1'739'487.60 Fr. 1'693'079.86 Fr. 1'668'664.60 Portfolio Nr. 19 (K._____) CS Depot Nr. 20 Fr. 88'645.– Fr. 158'448.– Fr. 0.– CS Privatkonto Fr. 78'062.49 Fr. 156'284.49 Fr. 156'221.– Nr. 21 CS Konto Nr. 56 CS Konto Nr. 22 Fr. 107'577.– Fr. 105'466.49 Fr. 104'861.– Fr. 104'103.– (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 4'638.46 Fr. 1'933.17 Fr. 2'978.57 Fr. 0.– nalbank Privat- (saldiert 14.11.23) konto Nr. 23

- 99 - Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P EUR Nr. 47 Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P FW Nr. 48 (USD) Luzerner Kanto- Fr. 50'122.80 Fr. 50'223.11 Fr. 50'269.14 Fr. 0.– nalbank Aktio- (saldiert 11.12.23) närssparkonto Nr. 24 Luzerner Kanto- -Fr. 680'000.– nalbank Fest- (Stand 31.12.23; - zinshypothek Nr. Fr. 5'032.– Zins) 64 Luzerner Kanto- -Fr. 545'000.– nalbank SARON- (Stand 31.12.23; - Hypothek Nr. 65 Fr. 12'324.65 Zins) Luzerner Kanto- Fr. 67'770.– Fr. 102'979.31 Fr. 110'825.21 Fr. 0.– nalbank Depot (saldiert 14.11.23) Nr. 25 Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- (saldiert 10.11.23) konto P CHF Nr. 26 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P EUR Nr. 53 (K._____)

- 100 - Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P FW USD Nr. 66 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Depot Nr. 54 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 10'501.06 Fr. 10'499.21 nalbank Privat- konto Nr. 67 (K._____) Privatbank IHAG Fr. 189'063.52 Fr. 187'227.97 Fr. 184'274.94 Portfolio 27 (neu 28 Schwyzer Kanto- Fr. 22'361.05 Fr. 175'111.85 Fr. 177'483.90 nalbank Privat- konto Nr. 29 Schwyzer Kanto- EUR 917.34 EUR 903.26 nalbank Fremd- währungskonto Nr. 30 Schwyzer Kanto- Fr. 618'455.05 Fr. 428'314.42 Fr. 250'576.30 nalbank Depot Nr. 31 Swissquote Fr. 174'860.71 Fr. 178'581.62 Fr. 176'749.67 Fr. 176'629.48 Konto Nr. 32 Zürcher Kanto- Fr. 47'777.99 Fr. 49'070.– Fr. 49'492.14 Fr. 2'400'890.60 nalbank Privat- konto Nr. 33 Zürcher Kanto- EUR 80'461.52 EUR 82'058.– EUR 82'021.68 EUR 81'982.96 nalbank Privat-

- 101 - konto EUR Nr. 34 Zürcher Kanto- USD 25'501.74 USD 25'348.– USD 25'308.89 USD 25'266.12 nalbank Konto- korrent USD 35 Zürcher Kanto- Fr. 115'773.– Fr. 137'683.– Fr. 116'508.– Fr. 1'557'395.– nalbank Wert- schriftendepot Nr. 36 Zürcher Kanto- EUR 369.87 EUR 148.18 EUR 39.64 nalbank Konto- korrent Firma EUR Nr. 37 Zürcher Kanto- USD 352.52 USD 106.21 USD 11.48 nalbank Konto- korrent Firma USD Nr. 38 Julius Bär Depot Fr. 277'202.– Fr. 363'336.– Fr. 286'448.– Nr. 39 (K._____) Total Einzie- Fr. 4'232'451.07 Fr. 4'008'002.99 Fr. 3'553'834.26 Fr. 4'354'396.54 hung für Ersatz- (ohne Hypothe- forderung (ohne ken) Barschaften und ohne Berücksich- tigung der Wäh- rungsdifferen- zen) Durch Vorinstanz zur Herausgabe vorgesehene Vermögenswerte Konto/Depot Wert gem. Wert per Wert per Wert per Urteil VI 31.12.21 Februar 2023 22.04.24 (Urk. 76)

- 102 - Privatbank IHAG Fr. 14'685.16 Fr. 13'654.24 Fr. 12'627.77 Portfolio Nr. 40 bzw. neu 41 (K._____) Privatbank IHAG Fr. 184'018.41 Fr. 177'893.33 Fr. 172'252.10 Fr. 0.– Portfolio Nr. 42 (saldiert per bzw. neu 43 04.04.24) (K._____) Privatbank IHAG Fr. 160'051.68 Fr. 158'395.54 Fr. 156'746.52 Portfolio Nr. 44 bzw. neu 45 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 251'987.09 Fr. 252'272.77 Fr. 252'298.56 Fr. 252'950.33 nalbank Freizügig- keitskonto Nr. 49 UBS Mieterkauti- Fr. 3'305.60 Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– onssparkonto Nr. 55 Pictet & Cie Frei- Fr. 191'148.– Fr. 191'148.– Fr. 193'050.31 Fr. 200'793.71 zügigkeitskonto Nr. 59 Julius Bär Depot Fr. 374'016.– Fr. 374'016.– Fr. 375'257.– Nr. 60 (M._____ SA) Zwischentotal Her- Fr. 1'179'214.56 Fr. 1'178'379.88 Fr. 1'165'232.26 Fr. 456'744.04 ausgabe (ohne Liegenschaften und Berücksichti- gung Wertdifferen- zen) Liegenschaften Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.–

- 103 - Total Heraus- Fr. 3'029'214.56 Fr. 3'028'379.88 Fr. 3'015'232.26 Fr. 2'763'488.08 gabe Total gesperrte Fr. 7'261'665.63 Fr. 7'036'382.87 Fr. 6'569'066.52 Fr. 7'117'884.62 Vermögenswerte 1.3. Aus dieser Darstellung ergibt sich ein Total der gesperrten Vermögenswerte (ohne Barschaft) per 22. April 2024 von Fr. 7'117'884.62. Weiter ergibt sich, dass die von der Vorinstanz für die Ersatzforderung vorgesehenen Vermögenswerte von Fr. 4'232'451.07 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 4'354'396.54 per

22. April 2024 gestiegen sind. Dies ist eine Zunahme von rund Fr. 121'945.–. 1.4. Vorliegend wurde auf eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1.9 Mio. erkannt (vgl. vorstehend unter E. VI.2.1.). Hinzukommen vom Beschuldigten zu beglei- chende erstinstanzliche Gerichts- bzw. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 139'186.57 sowie Gerichtskosten im Berufungsverfahren im Betrag von insge- samt Fr. 25'000.– (vgl. nachstehend unter E. IX.C.). 1.5. Demnach rechtfertigt es sich alle gesperrten Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vermögenswerte auf dem Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von rund Fr. 2.4 Mio., freizugeben. Das Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von Fr. 2'400'890.60 (Stand per 22. April 2024) bleibt zur Deckung der Ersatzforderung und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten beider Instanzen gesperrt. Im Einzelnen sind folgende Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben: Konto/Depot Wert per 22.04.24 Basler Kantonalbank Klientenkonto Nr. 17 Fr. 8'078.26 CS Konto Nr. 22 (K._____) Fr. 104'103.–

- 104 - Luzerner Kantonalbank Privatkonto P EUR Nr. 47 Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Privatkonto P FW Nr. 48 (USD) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Festzinshypothek Nr. 64 -Fr. 680'000.– (Stand 31.12.23; - Fr. 5'032.– Zins) Luzerner Kantonalbank SARON-Hypothek Nr. 65 -Fr. 545'000.– (Stand 31.12.23; - Fr. 12'324.65 Zins) Luzerner Kantonalbank Privatkonto P EUR Nr. 53 (K._____) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Privatkonto P FW USD Nr. 66 (K._____) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Depot Nr. 54 (K._____) Fr. 0.– Swissquote Konto Nr. 32 Fr. 176'629.48 Zürcher Kantonalbank Privatkonto EUR Nr. 34 EUR 81'982.96 Zürcher Kantonalbank Kontokorrent USD 35 USD 25'266.12 Zürcher Kantonalbank Wertschriftendepot Nr. 36 Fr. 1'557'395.– Zürcher Kantonalbank Kontokorrent Firma EUR Nr. 37 EUR 39.64 Zürcher Kantonalbank Kontokorrent Firma USD Nr. 38 USD 11.48 Privatbank IHAG Portfolio Nr. 42 bzw. neu 43 (K._____) Fr. 0.– (saldiert per 04.04.24) Luzerner Kantonalbank Freizügigkeitskonto Nr. 49 Fr. 252'950.33 UBS Mieterkautionssparkonto Nr. 55 Fr. 3'000.– Pictet & Cie Freizügigkeitskonto Nr. 59 Fr. 200'793.71 Liegenschaften Fr. 1'850'000.–

- 105 - Total freizugebende Vermögenswerte (ohne Liegenschaften und Be- Fr. 2'410'249.98 rücksichtigung Wertdifferenz sowie Hypotheken) Im Einzelnen sind folgende Vermögenswerte gesperrt zu halten: Konto/Depot Wert per 22.04.24 Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, Fr. 2'400'890.60 lautend auf A._____: IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sowie – angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit über die hierfür erforderlichen Mittel verfügte – diejenigen der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen und die vorinstanzliche Rege- lung (vgl. hierzu auch Urk. 63 E. XI.1. und 2.) somit zu bestätigen.

3. Ausgangsgemäss ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich getroffene Ent- schädigungsregelung zu Gunsten der Privatklägerschaft (vgl. Urk. 63 E. XI.2. S. 126 ff.), zumal der geltend gemachte Aufwand ihrer Rechtsvertretung insbeson- dere angesichts der langjährigen Dauer des Verfahrens als gerade noch vertretbar erscheint. B. Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes

- 106 - Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch die bereits festgesetzten Gerichtsge- bühren diverser Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (Verfahren UH160376 vgl. Urk. 70402183; Verfahren UH160375 vgl. Urk. 70402206; Verfahren UH160378 vgl. Urk. 70402194; Verfah- ren UH160377 vgl. Urk. 70402217; Verfahren UH210258 vgl. Urk. 4) zu tragen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. XI.2. S. 127 f.). C. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Auch wenn eine geringfügig mildere Bestrafung erfolgte, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangsgemäss zu neun Zehnteln sowie den Privatklägern 1-4 unter solidarischer Haftung zu einem Zehntel aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzusetzen. 3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Der Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 reichte mit Eingabe vom

30. April 2024 seine Honorarnote ein (Urk. 246). Er machte im Berufungsverfahren

- 107 - Aufwendungen im Umfang von Fr. 51'823.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vor- schriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die Nachbesprechung wäre dem Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 54'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Ausgehend davon, dass die Privatklägerschaft im Umfang von ei- nem Zehntel unterliegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. November 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Ur- kundenfälschung verurteilt und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer be- dingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben (Urk. 63 Disp.- Ziff. 1-3). Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen. Diese Ersatzforderung wurde der Privatklägerschaft im zur Deckung ih- rer Schadenersatzforderung nötigen Umfang zugesprochen, wobei vorgemerkt wurde, dass diese ihre Forderung an den Staat abgetreten hat (a.a.O. Disp.- Ziff. 25). Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern Scha- denersatz und eine Prozessentschädigung zu bezahlen sowie die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu tragen (a.a.O. Disp.-Ziff. 26 f., 30 und 36). Die beschlag- nahmten Barschaften wurden zur Kostendeckung und im Restbetrag zur Deckung der Ersatzforderung herangengezogen (a.a.O. Disp.-Ziff. 4). Die Grundbuchsper- ren betreffend die 3 ½-, die 5 ½- sowie die 2 ½-Zimmerwohnungen des Beschul- digten wurden aufgehoben (a.a.O. Disp.-Ziff. 5-7). Die in den Dispositivziffern 8 bis 17 genannten (mit Kontosperren belegten) Depots, Konten, Portfolios und Hy- potheken des Beschuldigten wurden zur Deckung der Ersatzforderung herangezo- gen und ein allfälliger Restbetrag teilweise freigegeben (vgl. a.a.O. Disp.-Ziff. 17), diejenigen in den Dispositivziffern 18 bis 24 wurden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben.

E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.).

E. 1.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Auch wenn eine geringfügig mildere Bestrafung erfolgte, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangsgemäss zu neun Zehnteln sowie den Privatklägern 1-4 unter solidarischer Haftung zu einem Zehntel aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzusetzen.

E. 1.3 Aus dieser Darstellung ergibt sich ein Total der gesperrten Vermögenswerte (ohne Barschaft) per 22. April 2024 von Fr. 7'117'884.62. Weiter ergibt sich, dass die von der Vorinstanz für die Ersatzforderung vorgesehenen Vermögenswerte von Fr. 4'232'451.07 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 4'354'396.54 per

22. April 2024 gestiegen sind. Dies ist eine Zunahme von rund Fr. 121'945.–.

E. 1.4 Vorliegend wurde auf eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1.9 Mio. erkannt (vgl. vorstehend unter E. VI.2.1.). Hinzukommen vom Beschuldigten zu beglei- chende erstinstanzliche Gerichts- bzw. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 139'186.57 sowie Gerichtskosten im Berufungsverfahren im Betrag von insge- samt Fr. 25'000.– (vgl. nachstehend unter E. IX.C.).

E. 1.5 Demnach rechtfertigt es sich alle gesperrten Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vermögenswerte auf dem Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von rund Fr. 2.4 Mio., freizugeben. Das Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von Fr. 2'400'890.60 (Stand per 22. April 2024) bleibt zur Deckung der Ersatzforderung und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten beider Instanzen gesperrt. Im Einzelnen sind folgende Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben: Konto/Depot Wert per 22.04.24 Basler Kantonalbank Klientenkonto Nr. 17 Fr. 8'078.26 CS Konto Nr. 22 (K._____) Fr. 104'103.–

- 104 - Luzerner Kantonalbank Privatkonto P EUR Nr. 47 Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Privatkonto P FW Nr. 48 (USD) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Festzinshypothek Nr. 64 -Fr. 680'000.– (Stand 31.12.23; - Fr. 5'032.– Zins) Luzerner Kantonalbank SARON-Hypothek Nr. 65 -Fr. 545'000.– (Stand 31.12.23; - Fr. 12'324.65 Zins) Luzerner Kantonalbank Privatkonto P EUR Nr. 53 (K._____) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Privatkonto P FW USD Nr. 66 (K._____) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Depot Nr. 54 (K._____) Fr. 0.– Swissquote Konto Nr. 32 Fr. 176'629.48 Zürcher Kantonalbank Privatkonto EUR Nr. 34 EUR 81'982.96 Zürcher Kantonalbank Kontokorrent USD 35 USD 25'266.12 Zürcher Kantonalbank Wertschriftendepot Nr. 36 Fr. 1'557'395.– Zürcher Kantonalbank Kontokorrent Firma EUR Nr. 37 EUR 39.64 Zürcher Kantonalbank Kontokorrent Firma USD Nr. 38 USD 11.48 Privatbank IHAG Portfolio Nr. 42 bzw. neu 43 (K._____) Fr. 0.– (saldiert per 04.04.24) Luzerner Kantonalbank Freizügigkeitskonto Nr. 49 Fr. 252'950.33 UBS Mieterkautionssparkonto Nr. 55 Fr. 3'000.– Pictet & Cie Freizügigkeitskonto Nr. 59 Fr. 200'793.71 Liegenschaften Fr. 1'850'000.–

- 105 - Total freizugebende Vermögenswerte (ohne Liegenschaften und Be- Fr. 2'410'249.98 rücksichtigung Wertdifferenz sowie Hypotheken) Im Einzelnen sind folgende Vermögenswerte gesperrt zu halten: Konto/Depot Wert per 22.04.24 Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, Fr. 2'400'890.60 lautend auf A._____: IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sowie – angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit über die hierfür erforderlichen Mittel verfügte – diejenigen der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen und die vorinstanzliche Rege- lung (vgl. hierzu auch Urk. 63 E. XI.1. und 2.) somit zu bestätigen.

3. Ausgangsgemäss ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich getroffene Ent- schädigungsregelung zu Gunsten der Privatklägerschaft (vgl. Urk. 63 E. XI.2. S. 126 ff.), zumal der geltend gemachte Aufwand ihrer Rechtsvertretung insbeson- dere angesichts der langjährigen Dauer des Verfahrens als gerade noch vertretbar erscheint. B. Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes

- 106 - Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch die bereits festgesetzten Gerichtsge- bühren diverser Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (Verfahren UH160376 vgl. Urk. 70402183; Verfahren UH160375 vgl. Urk. 70402206; Verfahren UH160378 vgl. Urk. 70402194; Verfah- ren UH160377 vgl. Urk. 70402217; Verfahren UH210258 vgl. Urk. 4) zu tragen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. XI.2. S. 127 f.). C. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 1.6 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2).

E. 1.7 Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus

- 78 - der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genü- gen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.1 f.; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1).

E. 1.8 Irrelevant ist denn auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 4, 35, 48 f. und 60;) bzw. derjenigen des Beschuldigten (Prot. II S. 41 ff.) – der Um- stand, ob die Kanzlei die in Frage stehenden Dienstleistungen angeboten hat oder nicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 78 und 80 f.) ist der Kernpunkt der Anklage nicht in einer konkurrierenden Tätigkeit des Beschuldigten zu derjenigen der Kanzlei (anders die Verteidigung: Urk. 53 S. 4, 34 und 50; Prot. I S. 20 f.), son- dern im Vorenthalten von Einnahmen bzw. deren Generierung ohne Bewilligung während der Arbeitszeit unter Inanspruchnahme von Infrastruktur und Mitarbeiten- den der B2._____ bzw. B1._____ zu sehen. So führt denn die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 63 E. III.6.1. S. 81), dass die Erbringung der zusätzlichen Dienstleistun- gen auch einen Mehraufwand verursachte, der mit Geld abgegolten wurde, worin das strafrechtlich relevante Verhalten liegt, weil er diese Mittel weder offenlegte noch der Kanzlei ablieferte. Richtig liegt die Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 81) auch darin, dass das blosse Bezeichnen der B1._____ als Zahlstelle – wie von der Verteidigung beispielhaft vorgebracht (vgl. Urk. 53 S. 38 ff.) – die ordnungsge- mässe Abrechnung der Einnahmen des Beschuldigten gegenüber der B1._____ nicht beweist. Aus diesen Erwägungen und insbesondere dem Umstand, dass es vorliegend im Kern nicht um die konkurrierende oder nicht konkurrierende Tätigkeit des Beschuldigten geht, wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Edition der Liste der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, welche die Privatkläger in der Zeit von 2003 bis 2014 verwaltet hätten, einer Liste der Organe dieser Stiftungen sowie einer Liste der Verwaltungsratshonorare und Honorare für Vermögensver- waltung der Privatkläger bei Offshore Gesellschaften (s. vorstehend unter E. II.2.2.)

– einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 78 und 81) – mangels Rechtserheblichkeit zu Recht abgewiesen. Ferner wurde auch der weitere Beweisantrag der Verteidigung, wonach die Privatkläger sämtliche Honorardetails aller Mandate in der Zeit 2003 bis 2014, die Gegenstand der Anklage seien, zu edieren hätten, abgewiesen. Die Inrechnungstellung einiger

- 58 - Leistungen zu Gunsten der B1._____ (vgl. auch Urk. 50/1-21) vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte ihr einen anderen Teil, welche Ein- nahmen er über die K._____ generierte, vorenthalten hat, obschon er die jeweilige Gegen- bzw. Arbeitsleistung ohne Bewilligung während der Arbeitszeit – wobei seine Soll-Arbeitszeit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34 f.) dies- bezüglich unmassgeblich ist – unter Inanspruchnahme von Infrastruktur und Mitar- beitenden der B2._____ bzw. B1._____ erbracht hat. Einhergehend mit der zutref- fenden Einschätzung der Anklagebehörde (Urk. 242 S. 4 f. Rz. 8 f.; Prot. I S. 10) ist denn auch relevant, wieviel Geld eingenommen wurde, und nicht, wie viele Stunden abgerechnet worden sind. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte zumin- dest teilweise die Nutzung der Computer (Urk. 50101018 Nr. 77 und 80), der Infra- struktur sowie die Inanspruchnahme einer – mit seinem Umsatz bezahlten – Mitar- beiterin/Mitarbeitern der Kanzlei für die Geschäfte der K._____ einräumte (Urk. 50101010 Nr. 34; Urk. 50101371 f. Nr. 26; Prot. II S. 53 f.), auch wenn er andern- orts – teilweise im Widerspruch dazu – pauschal in Abrede stellte, für diese Tätig- keiten das Beziehungsnetz, das Personal, die Räume und die sonstige betriebliche Infrastruktur der Anwaltskanzlei genutzt zu haben (Urk. 50101009 f. Nr. 32 f.; Urk. 50101013 f. Nr. 57; Urk. 50101384 Nr. 99), was angesichts der Tatsache, dass er offensichtlich über keine andere Infrastruktur zur Behandlung der die K._____ involvierenden Geschäfte verfügte oder erwähnte, unglaubhaft ist.

E. 1.9 So oder anders hätte der Beschuldigte seine mit der K._____ verfolgte Tätig- keit (s. dazu auch unter E. 4.2.-4.3.) offenlegen bzw. die Zustimmung der Arbeitge- berin einholen müssen. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatkläger 2-4 hätten um das Geschäftsmodell der K._____ gewusst bzw. dieses – zumindest im- plizit – genehmigt (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Urk. 44 S. 13; Prot. II S. 44 f.; entsprechend auch die Argumentation der Ver- teidigung: Urk. 53 insb. S. 30 ff.; Urk. 187 S. 1 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.), erweist sich als wenig glaubhaft und vermag vor dem Hintergrund der übrigen Beweiser- gebnisse (s. insb. nachstehend unter E. 2.1.-2.9.) nicht zu überzeugen. So wirken die damit im Zusammenhang stehenden Aussagen des Beschuldigten vage und lassen den Schluss, dass die Privatkläger 2-4 zwingend um die anklagegegen- ständlichen Geschäfte gewusst haben mussten, nicht zu, zumal der Beschuldigte

- 59 - auch nicht vorbringt, dass das Geschäftsmodell der K._____ je mit den Privatklä- gern 2-4 besprochen oder thematisiert wurde, wobei er einräumt, die B1._____ bzw. B2._____ nicht aktiv über die Mandate informiert zu haben, bei welchen die K._____ involviert war bzw. Geld eingenommen hat (Urk. 50101205 Nr. 20 ff.), woran sein Vorbringen, dass er kommuniziert habe, Direktor der K._____ zu sein und deshalb für die jeweiligen Gesellschaften zeichnen zu können, bei welchen die K._____ eine Funktion ausübe (Urk. 50101202 Nr. 5), nichts Entscheidendes än- dert. Dass laut dem Beschuldigten die Handhabe der Einsetzung eines Organs in Kundengesellschaften mit der Folge, dass die Honorare für die Organtätigkeit nicht an die B1._____ bzw. B2._____ flossen, nicht aussergewöhnlich gewesen und nie beanstandet worden sei bzw. es auch nicht anderslautende Weisungen gegeben habe (Urk. 50104005 Nr. 10), zieht ebenso wenig in rechtsgenügender Weise ein Wissen der Privatkläger 2-4 nach sich. Auch reicht es für die Begründung einer Mitwisserschaft der betroffenen Partner der Kanzlei nicht aus, wenn der Beschul- digte geltend macht, dass er die in Frage stehenden Tätigkeiten nicht verheimlicht habe und auch andere Anwälte der Kanzlei für die K._____ unterschriftsberechtigt gewesen seien (Urk. 50101008 Nr. 26; 50101367 Nr. 11; 50101379 f. Nr. 88; 50101382 f. Nr. 93 und 97; 50104004 Nr. 8). Zu letzterem Einwand ist überdies einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 79) zu bemerken, dass eine in der Kanzlei aus Stellvertretungszwecken stan- dardmässig vorgesehene Einräumung einer Zeichnungsberechtigung (so auch der Beschuldigte: Urk. 50101008 bzw. der Privatkläger 3: Urk. 50201186 f. bzw. der Privatkläger 4: Urk. 50201086) nicht auch die Kenntnis des Ausmasses der Ge- schäftstätigkeit der K._____ mit sich brachte oder bringen musste bzw. einen Grund für nähere Abklärungen seitens der Kanzlei über die K._____ darstellte. Auch der Mitarbeiterin P._____, welche im anklagegegenständlichen Zeitraum in der Kanzlei mehr als 7 Jahre exklusiv für den Beschuldigten arbeitete (vgl. Urk. 50201274 f. Nr. 9-12), erachtete die K._____ als normales Mandat, ohne Unterschied zu den anderen, wobei sie mit anderen Mitarbeitern oder Partnern der B1._____ nicht über die K._____ gesprochen habe (Urk. 50201277 Nr. 37 f.). Der Einwand der Vertei- digung, dass die Aussagen der Zeugin P._____ verwirrend seien, keinen Sinn ma- chen würden und einer Suggestion der Staatsanwältin unterliegen würden (Urk. 53

- 60 - S. 50 f.), vermag am Umstand, dass ihr das Ausmass der Geschäftstätigkeit der K._____ nicht auffällig oder näher abklärungsbedürftig erschien, nichts zu ändern. Dem Einwand der Verteidigung, dass die von der K._____ erhobenen Pauschalen seitens der Privatklägerschaft in 12 Jahren nicht vermisst worden seien bzw. dieses Geschäftsmodell nicht moniert bzw. toleriert worden sei, woraus sie zu schliessen scheint, dass das Geschäftsgebaren des Beschuldigten damit von der Partner- schaft akzeptiert wurde (vgl. Urk. 53 S. 21 ff.; Urk. 187 S. 2 Rz. 4; Urk. 238 Rz. 9), ist zu entgegnen, dass das dem Beschuldigten als bereits bei Stellenantritt erfah- renem und wohl auch deshalb von Anfang an mit weitreichenden Befugnissen aus- gestatteten Juristen entgegengebrachte Vertrauen und der Umstand, dass lediglich ein Teil der die K._____ betreffenden Erträge nicht offengelegt wurde, nicht zwin- gend dazu führen musste, dass die anklagegegenständlichen Transaktionen den Partnern – auch unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Expertise im Offshore- Geschäft (vgl. Urk. 53 S. 24) – auffallen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es deshalb durchaus plausibel, dass diese "Fehlbeträge" seitens der Privatkläger- schaft nicht erkannt wurden, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aus- sagen der Partner der Kanzlei (s. nachstehend unter E. 2.1.-2.9.) seine Mandanten vollständig selbständig abgerechnet habe und seitens der Partner auch kein Anlass bestand, an den Abrechnungen zu zweifeln bzw. diese zu kontrollieren. 1.10.Auch der Einwand der Verteidigung, dass der Privatkläger 3 aufgrund der Ge- gebenheit, dass der Privatkläger 3 seine vormalige Kundin AA._____ Ltd. im Rah- men einer Neuorganisation dem Beschuldigten übergeben und aufgrund des Um- stands, dass die K._____ als Direktor dieser Panama-Gesellschaft mit dem Be- schuldigten als Einzelunterschriftsberechtigtem fungierte, habe wissen müssen, wie das Geschäftsmodell funktionierte (Urk. 53 S. 26 ff.; Urk. 238 Rz. 28 ff.), ver- mag angesichts der nicht widerlegten Singularität der fraglichen Neuorganisation und dem Umstand, dass der Einsatz des Beschuldigten als Direktor der K._____ – auch vor dem Hintergrund, dass es bei Offshore-Geschäften mit Panama-Gesell- schaften offensichtlich regelmässig um Steueroptimierungsgeschäfte im Interesse der Klientschaft ging – noch nicht die anklagegegenständlichen Implikationen of- fenlegt, sowie der im Rahmen der Kanzleitätigkeit üblichen Stellvertretungsusan- zen (s. vorstehend unter E. 1.9.), nicht zu überzeugen. Die Kenntnis eines Bezugs

- 61 - des Beschuldigten zur K._____ (Urk. 53 S. 27; Urk. 238 Rz. 30) reicht hierfür je- denfalls nicht aus. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Partner der Kanzlei erkannt haben, dass der Beschuldigte die K._____ auf entsprechende Weise institutionalisiert eingesetzt und namhafte Einkünfte erzielt hat. Es lässt sich deshalb auch anhand der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Kundin AA._____ Ltd. nicht erstellen, dass ihnen der Umfang und das Ausmass dieser Geschäfte unter dem Einsatz der K._____ bekannt war bzw. gestützt darauf Anlass bestand, dem nachzugehen. Im Ergebnis Gleiches gilt für das die K._____ invol- vierende Geschäft betreffend die brasilianische Gesellschaft V._____. Der Um- stand, dass der Beschuldigte nebst dem Privatkläger 2 und der V._____ einen ein- zigen von insgesamt vielen (gemäss dem Privatkläger 2 deren 60: Urk. 30310019) Pfandhalterverträgen unterzeichnete (Urk. 30310053 ff.), vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 28 ff.) – nicht zu begründen, dass seitens der Partnerschaft näherer Abklärungsbedarf hinsichtlich der Funktion der K._____ und der Einnah- mendeklaration seitens des Beschuldigten bestand. 1.11.Auch die E-Mail des Privatklägers 3 an den Beschuldigten vom 13. August 2014, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte schon lange sein "eigenes Zügli" fahre und wohl auch nicht immer alles in die Gemeinschaftskasse fliessen lasse (vgl. Urk. 30310034), belegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 32 f.) – nicht, dass der Privatklägerschaft die Funktion der K._____ bekannt war und sie dieses Geschäftsmodell tolerierte, zumal auch andere Tätigkeitsgebiete an- gesprochen gewesen sein könnten, wie der Kanzlei gegenüber nicht deklarierte Retrozessionen aus Geschäften mit Stiftungen in Liechtenstein (so der Privatkläger 2: Urk. 30310019). So erscheint es insbesondere als lebensfremd, dass seitens der Partnerschaft während vieler Jahre bewusst auf eine Beteiligung an Erträgen in Millionenhöhe verzichtet worden sein bzw. dies akzeptiert worden sein soll und erst eine Auseinandersetzung um Bonuszahlungen in der Grössenordnung von ca. Fr. 30'000.– (vgl. E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 12. August 2014: Urk. 30310035 f.) etwas daran verändert haben soll. 1.12.Auch sein Vorbringen, die Funktion der K._____ sei dieselbe gewesen, wie es die anderen Partner mit anderen Gesellschaften gemacht hätten (Urk.

- 62 - 50101367 ff. Nr. 12, 17 und 24; Urk. 50101423 Nr. 15; Urk. 50104004 ff. Nr. 9 ff.; Prot. II S. 44 f.; was indes seitens der Verteidigung zumindest teilweise dezidiert in Abrede gestellt wird: Urk. 53 z.B. S. 27), vermag den Standpunkt des Beschuldigten bereits deshalb nicht zu untermauern, weil sich ihm aufgrund seines Anstellungs- verhältnisses eine andere Ausgangslage bot als den Privatklägern 2-4. 1.13.Das seitens des Beschuldigten ferner vorgebrachte Argument, dass die Rech- nungen bzw. die relevanten Dokumente der K._____ im EDV-System der B2._____ bzw. B1._____ für alle einsehbar gewesen seien, wobei in Abrede gestellt wird, dass sie sich in einer unüblichen, verschachtelten Ordnerstruktur befunden hätten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 6; Urk. 50101212 Nr. 28 f.; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50101372 Nr. 27; Urk. 50101381 Nr. 92; Urk. 50104004 ff. Nr. 8 und 11 ff.; Urk. 238 Rz. 11; Prot. II S. 53 und 59), verfängt nicht. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 79 f.) ist zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten als langjährigem und sehr erfahrenem Rechts- anwalt seitens der Partnerschaft ein grosser Vertrauensvorschuss entgegenge- bracht wurde, was sich – auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten – auch darin zeigte, dass die Gründungen solcher Gesellschaften und Stiftungen gar nicht besprochen wurden. Deshalb konnte der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass ordnungsgemäss im EDV-System oder physisch in 83 Mandatsordnern (so die Ver- teidigung: vgl. Urk. 53 S. 19) abgelegte Dokumente von den Partnern nicht gesucht oder gar kontrolliert werden würden. Dies machte – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 53 S. 30; Urk. 238 Rz. 18) – allfällige Verschleierungshandlungen obsolet.

E. 1.14 Ebenso vermag bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen hinsichtlich der Bestätigung seiner alleinigen wirtschaftlichen Beherrschung der K._____ (Urk. 44 S. 11 f.) die Bestreitung des Beschuldigten, dass die K._____ ein "Alter Ego" von ihm sei, nicht zu überzeugen. Sein Hinweis, dass die Verwendung der K._____ als Dienstleister für Gesellschaften zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der K._____ geschehen sei (Urk. 50101128 Nr. 3; Urk. 50101210 Nr. 18; Urk. 50101368 f. Nr. 16; Urk. 44 S. 8) vermag daran nichts zu ändern, zumal der ur- sprüngliche Zweck der K._____ (Bewirtschaftung und Auswertung von Patenten;

- 63 - vgl. Urk. 44 S. 8) offensichtlich bereits seit 2006/2007 definitiv obsolet geworden ist, weil der Erfinder T._____ seine Patente nicht habe übertragen wollen und spä- testens seither nur noch Geschäfte über die K._____ gelaufen sind, wie sie in der Anklage aufgeführt sind (vgl. Urk. 44 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann die K._____ entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 44 S.

7) aufgrund seiner kompletten Beherrschung dieser Gesellschaft letztlich nur dem Zweck gedient haben, ihn wirtschaftlich besserzustellen und darf durchaus als sein "Alter Ego" bezeichnet werden.

E. 2 Der Beschuldigte hat Berufung erklärt und beantragt im Berufungsverfahren die teilweise Einstellung des Verfahrens und im Übrigen einen vollumfänglichen Freispruch. Ferner seien die Zivilforderungen der Privatkläger sowie deren Ent- schädigungsforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 15 - Zudem seien sämtliche Konto- und Depotsperren aufzuheben und die beschlag- nahmten Vermögenswerte herauszugeben (Urk. 65 S. 1).

E. 2.1 Vorliegend besteht auch insbesondere unter Einbezug der Wahrung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes angesichts der generell verbotenen Verhaltens- weise des Beschuldigten und seinem offenkundigen Gewinnstreben kein Anlass, hinsichtlich des Umfangs der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatz- forderung (Urk. 1 S. 77; Urk. 51 S. 2 und 19) nicht nach dem Brutto-Prinzip vorzu- gehen. Es rechtfertigt sich demnach, diesbezüglich sowohl den Verlust aufgrund der Personal-, Raum- und Betriebskosten, welche zur Erwirtschaftung der Einnah- men der K._____ gedient haben, wie auch den entgangenen Gewinn, der Differenz der Einnahmen der K._____ und den erwähnten dafür erforderlichen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. Es ist deshalb auf eine Ersatzforderung des Staates für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil in der Höhe der erstellten Deliktssumme von Fr. 1.9 Mio. zu erkennen und der Beschuldigte zur Zahlung einer entsprechenden Summe zu verpflichten.

E. 2.2 Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB ist die Ersatzforderung den Privatklägern im Umfang ihrer Schadenersatzforderung (s. dazu nachstehend unter E. VII.) zu- zusprechen, welche sie im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat (Urk. 52 S. 22 f.).

E. 2.3 Die mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 70201001 f.) beschlagnahmten Bar- geldbeträge über Fr. 200'000.–, USD 25'000.–, EUR 200'000.–, Fr. 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– sind bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III deponiert (Urk. 10201001 ff.; Sachkaution Nr. 10226 und Nr. 10227). Sie sind zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen und der Ersatzforderung zu verwenden. Im Mehrbetrag sind die Beträge dem Beschuldigten herauszugeben.

- 95 -

E. 2.4 Demgegenüber sind die drei angemerkten Grundbuchsperren der 3 ½-Zim- merwohung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, der 5 ½- Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7 in … Zürich und der 2 ½-Zimmerwohung des Beschuldigten an der I._____-strasse 10 in J._____ auf- zuheben, da Verfahrenskosten, Entschädigungen und Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt werden können. VII. Zivilansprüche

1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhä- sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Scha- denersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Da- nach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammen- hang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivil-

- 96 - punkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], KOMMENTAR ZUR SCHWEI- ZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 3. A., Zürich 2020, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines verschuldet und widerrechtlich her- beigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig.

2. Die Vertretung der Privatkläger verlangt im Berufungsverfahren im Wesentli- chen die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzzahlungen zu Gunsten der Privatkläger 1-4 (Urk. 69 S. 2 und 5; Urk. 244 S. 2 ff.). Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen einer Deliktshaftung ohne Weiteres gegeben seien. Sie lässt hinsichtlich Schadensberechnung ausführen, dass der Gesamts- chaden Fr. 3'981'699.95 betrage. Daneben seien gemäss ihren Ausführungen an- lässlich der Berufungsverhandlung ferner die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit insgesamt ca. Fr. 190'000.– zu be- rücksichtigen, weshalb eine zu sichernde Gesamtforderung im Betrag von rund Fr. 4'170'000.– resultiere (Urk. 244 S. 5 f. Rz. 13 ff.). Je nach Zeitpunkt des Scha- denseintritts betreffe der Schaden die drei Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, die Privatkläger 2-4 (für die Zeit vor dem 31. Dezember 2009) oder die Privatkläge- rin 1, die B1._____ AG (für die Zeit nach dem 31. Dezember 2009). Der Schaden für die – daran jeweils zu einem Drittel beteiligten – Kollektivgesellschafter (d.h. vor dem 31. Dezember 2009) wird mit Fr. 1'821'491.08 bzw. Fr. 1'821'491.81 beziffert und entsprechend belegt (Urk. 47/1; Urk. 52 S. 1). Der Schaden der Privatklägerin 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 betrage Fr. 2'160'208.87, wovon 7 Zahlungen für die Schadensberechnung ausser Betracht fallen, da diesbezüglich in der Anklageschrift nicht angegeben sei, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschul- digten in Rechnung gestellt worden seien. Deshalb würden, um keinerlei Unsicher- heiten entstehen zu lassen, deren Gesamtbetrag von Fr. 30'527.15 davon abgezo- gen, womit ein restlicher Gesamtschaden für die Privatklägerin 1 von Fr. 2'139'681.71 bestehe (Urk. 47/2; Urk. 52 S. 12). Im Weiteren liess die Privatklä- gerschaft mehrere Eventualanträge für den Fall stellen, dass einige Schadenspo- sitionen infolge Eintritts der Verjährung ausgeklammert werden müssten bzw. die involvierten Fremdwährungen nicht in Schweizer Franken umgerechnet werden würden und direkt eingeklagt werden müssten (Urk. 52 S. 2 ff. und 15 ff.; Prot. I

- 97 - S. 16). Substantiierte Einwendungen seitens des Beschuldigten sind vorliegend keine festzustellen (vgl. Urk. 247; Prot. II S. 66 ff.).

E. 2.5 Vorliegend wurde das Vermögen der Partnerschaft aufgrund des irrtumsbe- dingten Verzichts auf die Geltendmachung der arbeitsvertraglichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht durch Verringerung der Aktiven bzw. Vermehrung der Pas- siven tatsächlich vermindert.

E. 2.6 Der Beschuldigte verschaffte sich durch sein Vorgehen regelmässige Einnah- men bzw. geldwerte Vorteile im Betrag von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr, wofür er auch einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft aufwandte bzw. die Infrastruktur der Kanzlei in Anspruch nahm. Die Gewerbsmässigkeit seines Han- delns ist angesichts der mittels seiner deliktischen Tätigkeit erzielten hohen Be- träge ohne Weiteres erstellt.

E. 2.7 Der Beschuldigte wusste um den Zusammenhang und die Abfolge aller erläu- terten objektiven Umstände und wollte trotzdem entsprechend vorgehen. Er han-

- 80 - delte damit vorsätzlich und in der Absicht, sich im Umfang des Vermögensnachteils der Partnerschaft zu bereichern. B. Urkundenfälschung

E. 2.8 Inkohärenzen ergeben sich allerdings aus den Aussagen der Privatkläger 2 und 3 zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme der K._____. So ist die Aussage des Privatklägers 2, wonach er die K._____ erst im Herbst 2014 kennengelernt und vorher nicht gekannt habe (Urk. 50201015 f.), unzutreffend, weil er Jahre davor seine Unterschrift unter einen Pfandhaltervertrag betreffend die brasilianische Ge-

- 65 - sellschaft V._____ mit der K._____ als Pfandnehmerin gesetzt hat. Die Erklärung des Privatklägers 2, dass der Beschuldigte für die K._____ nebst dem Privatkläger 2 und der V._____ einen einzigen von insgesamt vielen (gemäss dem Privatklä- ger 2 deren 60: Urk. 30310019) Pfandhalterverträgen unterzeichnete (Urk. 30310053 ff.), vermag indes eine plausible Erklärung dazu zu liefern, dass er sich 2014 nicht mehr an die K._____ erinnerte, weshalb seine Aussagen nachvollzieh- bar erscheinen und auch diesbezüglich als glaubhaft einzustufen sind. So oder an- ders vermag die Beteiligung der K._____ am erwähnten Pfandhaltervertrag nicht zu begründen, dass seitens der Partnerschaft näherer Abklärungsbedarf hinsicht- lich der Funktion der K._____ und der Einnahmendeklaration seitens des Beschul- digten bestand (s. dazu bereits die vorstehend unter E. 1.10. gemachten Erwägun- gen). Auch die seitens des Privatklägers 3 zu Protokoll gegebene Aussage, die K._____ erst im Rahmen der Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten gekannt zu haben (Urk. 50201186), wird indes durch die Aktenlage – aufgrund ei- nes von ihm unterzeichneten Schreibens vom 16. September 2009 betreffend die AA._____ Ltd. (Urk. 30310050 f.) – widerlegt (s. auch vorstehend unter E. 1.10.). Seine Erklärung, mittels welcher er die mangelnde Erinnerung begründet, erscheint aber durchaus nachvollziehbar und plausibel: So gab er zu Protokoll, dass der Be- schuldigte und er bei vielen Mandaten gegenseitig zeichnungs- oder mitzeich- nungsberechtigt gewesen seien, was ein übliches Vorgehen gewesen sei, um eine Handlung ausführen zu können. Es sei jeweils gegenseitig ein Unterschriftenblatt des entsprechenden Kontos mit der Bitte um Unterschrift erstellt worden. Er habe indes angenommen, dass es sich bei der K._____ um einen Klienten handle (Urk. 50201186 f.). Diese Umstände vermögen deshalb ein Wissen um die Funktion der K._____ und der Einnahmendeklaration seitens des Beschuldigten nicht zu bele- gen. Bemerkenswert ist indes, dass der Privatkläger 3 auf Vorhalt seines E-Mails an den Beschuldigten vom 13. August 2014 (Urk. 30310034; vgl. auch vorstehend unter E. 1.11.) sehr vage blieb und insbesondere seinen Vorwurf, dass der Beschul- digte wohl auch nicht immer alles Geld in die Gemeinschaftskasse einfliessen lasse, überhaupt nicht weiter begründet. Allerdings lässt sich angesichts der in der E-Mail gewählten Formulierung des Vorwurfs kein Bezug zur K._____ oder zur Kenntnis des damit gehandhabten Geschäftsmodells herstellen, zumal auch an-

- 66 - dere Tätigkeitsgebiete angesprochen gewesen sein könnten wie der Kanzlei ge- genüber nicht deklarierte Retrozessionen aus Geschäften mit Stiftungen in Liech- tenstein (so der Privatkläger 2: Urk. 30310019). Demnach wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 3 hinsichtlich seiner Kenntnis der K._____ und ih- rer Funktion auch durch das übrige Beweisergebnis in keiner Weise widerlegt.

E. 2.9 Auf die Angaben der Privatkläger 2-4 kann demnach zur Erstellung des An- klagesachverhalts abgestellt werden.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2022 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Februar 2022 auf Anschlussberufung (Urk. 68). Die Privatklägerschaft (Privatkläger 1-4) erklärte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Anschlussberufung in Bezug auf diejenigen Dispositivziffern, mit denen von der Vorinstanz die Aufhebung von Grundbuchsperren oder die Freigabe beschlag- nahmter Vermögenswerte angeordnet wurden, mithin in Bezug auf die Dispositiv- ziffern 5 bis 7 und 18 bis 24 (Urk. 69 S. 1 f.).

E. 3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 3.2 Der Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 reichte mit Eingabe vom

E. 3.3 Der seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatz von Fr. 220.– (Urk. 63 E. V.5.) erweist sich angesichts der damaligen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als eher tief angesetzt. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte sich zwischenzeitlich pensionieren liess und tiefere monatliche Einkünfte generiert erweist sich aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 180.– als angemessen. E. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. F. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

- 91 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder ei- ner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.3; BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 3.4 Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfah- rensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils.

- 88 - Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdi- gung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Ver- halten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK STPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I.4). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/ 2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Aus- fällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Festzuhalten ist vorliegend, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, nämlich rund 9 Jahre und 3 Monate (vgl. Strafan- zeige der Privatklägerschaft vom 30. Januar 2015; Urk. 20101001 ff.), erstreckte. Dies erscheint auch angesichts der beträchtlichen Delinquenz des ungeständigen Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderlichen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen und des daraus resultierenden äusserst grossen Akten- umfangs – wenn auch einigermassen knapp – als zu lange. Das Beschleunigungs- gebot ist deshalb als verletzt anzusehen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Straf-

- 89 - zumessung im Umfang von 6 Monaten zu Gunsten des Beschuldigten zu veran- schlagen. Ein seit seiner am 21. Oktober 2014 erfolgten fristlosen Entlassung durch die Privatklägerschaft bestehendes Wohlverhalten des Beschuldigten würde im Üb- rigen zu keiner weiteren Strafminderung Anlass geben, zumal die diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschlägige Dauer von 10 Jahren seit Beendigung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten (2/3 der Verjäh- rungsfrist für gewerbsmässigen Betrug von 15 Jahren; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht verstrichen ist. Vor diesem Hintergrund erwiese sich ein vom Beschul- digten an den Tag gelegtes Wohlverhalten als gerade noch strafzumessungsneu- tral. E. Mehrfache Urkundenfälschung

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der mehrfachen Urkun- denfälschung ist festzustellen, dass der Beschuldigte über die beträchtliche Dauer von sechs Jahren (vom 10. April 2008 bis am 4. April 2014) gegenüber einer gros- sen Anzahl von 7 Banken hinsichtlich insgesamt 13 Kontobeziehungen falsche An- gaben im Formular A zur wirtschaftlichen Berechtigung machte bzw. die Falschan- gabe in den massgebenden Fällen später in einigen Fällen auch nicht korrigierte (s. vorstehend unter E. IV.B.2.4.), was sich deutlich verschuldenserschwerend aus- wirkt. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht be- sonders raffiniert vorging, auch wenn die Falschbeurkundungen vorliegend ein ty- pisches Massengeschäft im Bankenwesen betraf. Einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.3.) erweist sich das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht. Es erweist sich hier- für eine hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemes- sen.

2. In subjektiver Hinsicht ist auch hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfäl- schung von egoistischen bzw. finanziellen Motiven des vorsätzlich handelnden Be- schuldigten auszugehen, weil er mittels der Zurverfügungstellung diskreter Konten letztlich an seiner Klientschaft Geld verdienen wollte. Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

- 90 -

E. 3.5 Aus den nachstehend im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Erwä- gungen ergibt sich, dass die seitens der Verteidigung im Laufe des Gerichtsverfah- rens gestellten Beweisanträge unverändert abzuweisen wären (s. nachstehend un- ter E. III.G.1.8.) bzw. dass die bereits von der Vorinstanz zu den Akten genomme- nen Listen (Urk. 49 bzw. Urk. 50/1-22) nichts am Beweisergebnis zu ändern ver- mögen.

E. 3.6 Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneu- ten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Bewei- serhebungen auf.

- 29 -

E. 4 Mit Eingabe vom 18. März 2022 liess der Beschuldigte beantragen, es sei auf die Anschlussberufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten und festzustellen, dass die Dispositivziffern 5 bis 7 und 18 bis 24 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 74). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 Frist ange- setzt, um zum Nichteintretensantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Datum vom 2. Juni 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 85). Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 nahm die Privatkläger- schaft Stellung und beantragte das Eintreten auf die Anschlussberufung und die ordentliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Urk. 86). In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Privatklägerschaft sowie der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um sich zum Verfahrensantrag des Beschuldigten auf Kontozusammenführung zu äussern (Urk. 93; Urk. 99). Die Privatklägerschaft teilte mit Eingabe vom 9. November 2022 mit, dass keine Einwendungen gegen die vom Beschuldigten beantragte Kontozusammenführung erhoben würden (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 94/4). Mit Da- tum vom 23. November 2022 folgte die Replik des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest, wiederholte seinen bisherigen Standpunkt und brachte ergänzend vor, dass das parallel laufende arbeitsrechtliche Verfahren zwi-

- 16 - schen ihm und der Privatklägerschaft höchstrichterlich entschieden worden sei. Sein Hauptanspruch auf Feststellung einer ungerechtfertigten Kündigung sei zwar abgewiesen worden, aber seine Geldansprüche seien im Betrag von Fr. 101'179.80 gutgeheissen und mit den Schadenersatzansprüchen der Privatklägerschaft ver- rechnet worden, was auch im Strafverfahren nachzuvollziehen sei (Urk. 97). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Privatklägerschaft ihre Duplik ein. Sie blieb bei ihren bisherigen Anträgen und Depositionen und erklärte ergänzend, dass die vom Beschuldigten behauptete Verrechnungsforderung gegenüber der B1._____ AG (nachfolgend B1._____ bzw. B1._____ AG) von Fr. 101'798.80 kei- nen Einfluss auf die Höhe der Ersatzforderung habe, welche der Staat gegen den Beschuldigten habe (Urk. 104). Mit Beschluss vom 3. Januar 2023 (Urk. 110) wurde entschieden, dass auf die Anschlussberufung der Privatkläger vom 17. Februar 2022 eingetreten werde. Ferner wurden mehrere Bankkonten, die aufgrund von Verfügungen der Staatsanwaltschaft im März 2015 gesperrt worden sind, auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 und Depot Nr. 61 zusammengeführt.

E. 4.1 Weitere wesentliche Beweismittel stellen der Arbeitsvertrag zwischen B2._____ und dem Beschuldigten vom 1. Dezember 2003 (Urk. 20101116 ff. bzw. 30310025 ff.) sowie die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Urk. 20101119 ff. bzw. 30310038) dar. Im erwähnten Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2003, welcher die Regelung vom 12. Januar 1996 ersetzte (Ziffer 2 des Vertrags) und – einherge- hend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.1.) – für den deliktischen Zeitraum mehrheitlich relevant ist, wurde u.a. vereinbart, dass der Be- schuldigte inskünftig als "Salaried Partner" angestellt werden sollte, damit er im Aussenverhältnis als Partner auftreten könne (Ziffer 1 des Vertrags). Ferner wurde festgehalten, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 1996 einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags bilden sollen (Ziffer 3 des Ver- trags). Der Vertrag sollte – rückwirkend – auf den 1. Januar 2000 für eine unbe- stimmte Dauer in Kraft treten, dies mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten, je- weils auf das Ende eines Monats (Ziffer 3 des Vertrags). Vereinbart wurde zwischen den Parteien ein 12 Mal jährlich auszuzahlendes Salär des Beschuldigten von Fr. 12'500.– pro Monat (Ziffer 4 des Vertrags). Weiter wurde unter dem Titel "Spe- zielle Vereinbarungen" eine Akquisitionsentschädigung sowie ein umsatzabhängi-

- 67 - ger Bonus geregelt, wofür dem Beschuldigten monatlich akonto Fr. 4'500.– ausbe- zahlt werden sollten (Ziffer 6 des Vertrags). Die Akquisitionsentschädigung soll sich gemäss Vertrag auf 15 % des jeweils verrechneten und gutgeschriebenen Honor- arbetrages der akquirierten Mandate belaufen (Ziffer 6.a des Vertrags). Im Weite- ren war ein Bonus auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei verein- nahmten Honorarumsatz vorgesehen (Ziffer 6.b des Vertrags). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.1. S. 74) ergibt sich aus dieser vertraglichen Regelung, dass der Beschuldigte sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte, was sich auch aus Ziffer 1.14 der Allgemeinen An- stellungsbedingungen in Verbindung mit Art. 321b OR ergibt. Wesentlich ist ferner, dass gemäss Ziffer 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen die Angestellten ihre volle Arbeitskraft der Firma zu widmen haben und bezahlte Nebenbeschäfti- gungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausgeübt werden können (Urk. 20101121).

E. 4.2 Seitens des Beschuldigten wird die Gültigkeit bzw. Geltung des Arbeitsver- trags und der Allgemeinen Anstellungsbedingungen nicht in Frage gestellt.

E. 4.3 Wie bereits einlässlich dargelegt (insb. vorstehend unter E. 1.7.), ist wesent- lich, dass die seitens des Beschuldigten gesamthaft – auch durch die Einsetzung der K._____ – erbrachten Dienstleistungen unmittelbar mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt der B1._____ bzw. B2._____ in Verbindung standen. Den Klien- ten ging es offensichtlich um die Inanspruchnahme des gesamten Servicepakets einschliesslich Zur-Verfügung-Stellung der K._____ aus einer Hand. Eine Tren- nung zwischen vertraglicher Tätigkeit für die Kanzlei einerseits und der Übernahme einer Organfunktion bei der K._____ andererseits – wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 187 S. 14 Rz. 54; Urk. 238 Rz. 64) – lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Aber selbst wenn von dieser Trennungshypothese ausge- gangen würde, wäre die Organfunktion des Beschuldigten für die K._____ und die damit einhergehenden Aufwendungen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 50101008 Nr. 24-26; Urk. 50101203 Nr. 13; Urk. 50101208 f. Nr. 10 ff.; Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101368 Nr. 15; Urk. 44 S. 12 und 17) – als bewilligungs- pflichtige Nebenbeschäftigung im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelung mit der

- 68 - B2._____ bzw. B1._____ zu qualifizieren. Der Einwand der Verteidigung, wonach es in der Kanzlei unbestritten gewesen sei, dass (auch) der Beschuldigte für die Gründung und Verwaltung der Offshore-Strukturen Leistungen von Dritten in An- spruch nehmen konnte und frei gewesen sei, welche Unternehmen er für solche Mandate beiziehen wollte, folglich keinerlei Weisungen oder Empfehlungen exis- tierten (Urk. 53 S. 33 f.), geht fehl. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34) ist relevant, ob die K._____ dem Beschuldigten gehört oder nicht, weil für eine Ablieferung der zu Gunsten der K._____ bezahlten Honorare an die B1._____ bzw. B2._____ sehr wohl ein Grund bestand, da es keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte die Mandate persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Ve- hikel bewirtschaftet. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 1.8.) ist massge- bend, dass er für diese Tätigkeit nebst der Nutzung der Infrastruktur der Kanzlei seine Arbeitskraft (oder diejenige der damit betrauten Mitarbeiter) eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen hat. Der Einwand der Verteidi- gung, dass der Beschuldigte nie Arbeitsleistungen zu Gunsten der K._____ abge- rechnet habe (Urk. 53 S. 5 und 34 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.) vermag daran – wie eben- falls bereits ausgeführt – nichts zu ändern, weil die von der K._____ – auch wenn unter einem anderen Titel – generierten Erträge dem sie wirtschaftlich allein kon- trollierenden Beschuldigten zukamen, welche Erträge im Rahmen seines Arbeits- verhältnisses als Angestellter der B2._____ bzw. B1._____ – unabhängig davon, ob die Leistungen andere waren als die von der Kanzlei im Übrigen erbrachten oder nicht (entgegen der Ansicht der Verteidigung: Urk. 53 S. 60 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. I S. 21 f.) – erwirtschaftet wurden. Für diese bezahlte Zusatz- oder Nebenbe- schäftigung wäre der Beschuldigte aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung auf die schriftliche Zustimmung seitens seiner Arbeitgeberin angewiesen gewesen, welcher die Nebenbeschäftigung und das Zusatzeinkommen des Beschuldigten – unter welchem Titel es auch generiert wurde (vgl. die diesbezüglich ausführlichen Erwägungen der Verteidigung zu Gründungsgebühren, Annual Fee, Asset Ma- nagement Fee, Beratung, Commission, Liquidation und Protection Fee: Urk. 53 S. 36 ff.) – weder bekannt waren noch ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wur- den. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.3. S. 76) hat diesbezüglich vor dem Hintergrund des bestehenden Vertrauens-

- 69 - verhältnisses seitens der Arbeitgeberin auch kein Abklärungsbedarf bestanden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34 f. und 60; Prot. I S. 21 f.) ist schliesslich irrelevant, ob der Beschuldigte zu Gunsten der B1._____ mehr Stun- den verrechnet hat, als er hätte arbeiten müssen. Der daraus oder auch der aus der Andersartigkeit der über die K._____ erbrachten bzw. in Rechnung gestellten Leistungen von der Verteidigung gezogene Schluss, dass der Beschuldigte keine Arbeitszeit für die K._____ einsetzen konnte bzw. einsetzte (Urk. 53 S. 35 und 60 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. I S. 21 f.), erweist sich als falsch. Auch das vom Be- schuldigten schliesslich im Rahmen seines vorinstanzlichen Schlusswortes sowie im Berufungsverfahren vorgebrachte Ansinnen, er habe die K._____ zwischenge- schaltet, um das Haftungsrisiko der Kanzlei auszuschliessen (vgl. Prot. I S. 27; Prot. II S. 49 und 54; entsprechend die Verteidigung: Urk. 238 Rz. 63), vermag vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil dies an der Bewilligungsbedürftigkeit seines anklagegegenständ- lichen Handelns nichts ändert.

E. 4.4 Nicht massgeblich sind bei diesem Beweisergebnis im Übrigen die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zum vom Beschuldigten an den Tag gelegten vom Anklagevorwurf nicht erfassten Geschäftsgebaren (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.), weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.

E. 5 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 stellte der Beschuldigte den als drin- gend bezeichneten Verfahrensantrag, die gesperrten Vermögenswerte des Be- schuldigten und der K._____ SA (nachfolgend K._____) seien teilweise zur Steu- erzahlung von Fr. 1'037'326.30 gemäss Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. August 2019 und zur Zahlung von Betreibungsforde- rungen der Privatkläger im Betrag von Fr. 43'700.– freizugeben (Urk. 102). Als Be- gründung führte er zusammengefasst aus, dass eine erhebliche Überbeschlag- nahme bestehe und die Stundung der Steuerforderung nicht länger als bis zum

31. Dezember 2022 bzw. 31. März 2023 bewilligt würde. Weiter machte er geltend, dass die Steuerforderung nachträglich auf den Honoraren der K._____ erhoben worden sei und auch von den Privatklägern bezahlt werden müsste, wenn die Ho- norare der K._____ den Privatklägern zugesprochen würden (a.a.O. S. 2 f.). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Präsidialverfü- gung vom 21. Dezember 2022 Frist angesetzt, um zum Verfahrensantrag des Be- schuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 be- antragte die Privatklägerschaft, den Verfahrensantrag des Beschuldigten abzuwei-

- 17 - sen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sich die Steuerforderung aus Nach- steuern und Steuerstrafen zusammensetzen würde und es keinen legitimen Grund gäbe, diese Schulden aus Beschlagnahmesubstrat zu begleichen. Falls eine Er- satzforderung ausgefällt und diese zu Gunsten der Privatkläger verwendet werde, würden die Privatkläger mit den Steuerbehörden zu klären haben, wie dies steuer- lich zu behandeln sei (Urk. 112 S. 1, 4). Diese Eingabe wurde am 6. Februar 2023 dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 115). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 setzte der Beschuldigte das Gericht darüber in Kenntnis, dass er die von der Privatklägerschaft in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 43'700.– inkl. Betreibungskosten und Zinsen Anfang Fe- bruar 2023 bezahlt habe und sich sein Verfahrensantrag diesbezüglich als gegen- standslos erweise (Urk. 117). Am 13. Februar 2023 ersuchte das Gericht die Bank- institute, aktuelle Kontostände der beschlagnahmten Vermögenswerte einzurei- chen (Urk. 118/1-10), welchem Ersuchen die Banken in der Folge nachkamen (Urk. 119/1-10). Am 22. Februar 2023 stellte der Beschuldigte einen weiteren Ver- fahrensantrag, mit welchem er beantragte, zwei Freizügigkeitskonten bei der Lu- zerner Kantonalbank und ein Freizügigkeitskonto bei der Bank Pictet & Cie SA frei- zugeben bzw. an seine Pensionskasse zu übertragen, des Weiteren die Grund- buchsperre betreffend die Liegenschaft an der H._____-Strasse in Zürich aufzuhe- ben und diverse Konten bzw. Depots auf den Konten der Zürcher Kantonalbank zusammenzuführen (Urk. 120). Zur Begründung führte der Beschuldigte an, dass er am tt. April 2023 ins Pensionsalter eintrete und für die Bestreitung seines Le- bensunterhalts auf die Freizügigkeitsguthaben angewiesen sei. Bei den Freizügig- keitsguthaben handle es sich zudem um unpfändbare Vermögenswerte. Zur Auf- hebung der Grundbuchsperre führte der Beschuldigte an, dass sich seine finanzi- elle Situation aufgrund seiner Pensionierung drastisch ändere und er nicht mehr fähig sei, die grosse finanzielle Belastung dieser Liegenschaft zu tragen. Es sei angedacht, die Liegenschaft an seine Lebenspartnerin zu verkaufen. Den Parteien wurde in der Folge mit Präsidialverfügung von 28. Februar 2023 Frist zur Stellung- nahme angesetzt, um zum Verfahrensantrag des Beschuldigten vom 22. Februar 2023 und zu den aktuellen Kontoständen Stellung zu nehmen (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 127). Zu den aktuellen

- 18 - Kontoständen führte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2023 (Urk. 129) zusammengefasst aus, dass unter Berücksichtigung der neuen Konto- stände, der Immobilien und Barwerte Vermögenswerte im Gesamtwert von Fr. 6'379'403.– gesperrt seien. Hiervon sei die Freigabe von Freizügigkeitsgutha- ben im Wert von insgesamt Fr. 693'000.– und der Liegenschaft in Zürich beantragt. Selbst nach dieser Freigabe verblieben immer noch gesperrte Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'686'403.–. Er erachte es als nicht gerechtfertigt, für die Schadener- satzforderung einen höheren Betrag als Fr. 4.6 Mio. gesperrt zu halten, weshalb der überschiessende Betrag freizugeben sei, wofür er die Freigabe der übrigen ge- sperrten Immobilien beantrage. Die Privatklägerschaft beantragte in ihrer Stellung- nahme, die Anträge des Beschuldigten auf Freigabe beschlagnahmter Vermögens- werte bzw. Aufhebung bestehender Grundstücksperren abzuweisen (Urk. 135). Sie führte an, dass sich der Wert der gesperrten Konten und Wertschriftendepots seit dem Urteil der Vorinstanz um rund Fr. 800'000.– reduziert hätte, was rund 20 % entspreche. Weiter bemängelte sie, dass die Freigabeanträge des Beschuldigten unzureichend begründet und substantiiert seien. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantragte der Beschuldigte die Zürcher Kantonalbank zu ermächtigen, von ihm in Auftrag gegebene Börsen- und Devisenaufträge auszuführen und das E-Banking für Verwaltungshandlungen (nicht aber Verfügungen) des Beschuldigten freizuge- ben, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte termingerecht verwaltet werden (Urk. 131). Am 17. März 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 133). Die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung des Verfah- rensantrags mit der Begründung, dass die Vermögenswerte nach banküblichen Grundsätzen werterhaltend zu verwalten seien, und sie gab zudem zu bedenken, dass der Beschuldigte risikoreiche Börsengeschäfte eingehen oder absichtlich auf eine Verringerung der Vermögenswerte hinwirken könnte (Urk. 142 S. 2). Mit Schreiben vom 28. März 2023 brachte der Beschuldigte vor, dass bei der Zusam- menführung von Konten bei der Zürcher Kantonalbank eine Überweisung von USD 1.4 Mio. irrtümlich in CHF gewechselt worden sei und beantragte, die Bank anzuweisen, diesen Betrag wieder in USD anzulegen (Urk. 138). Die Privatkläger- schaft nahm hierzu mit Eingabe vom 11. April 2023 ablehnend Stellung (Urk. 144). Die Parteien erhielten hernach die Gelegenheit, sich zu den eingereichten Stellung-

- 19 - nahmen nochmals zu äussern (Urk. 145). Dem kamen der Beschuldigte (Urk. 148) und die Privatklägerschaft (Urk. 149 f.), jeweils mit Eingaben vom 28. April 2023, nach. Weitere Eingaben folgten am 12. Mai 2023 (Urk. 153). Mit Beschluss vom

22. Mai 2023 (Urk. 154) wurde entschieden, dass mehrere mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Jahr 2015 angeordnete Sperren von Konten und Hypotheken bei der Luzerner Kantonalbank bzw. bei der Bank Pictet & Cie SA sowie die Grundbuchsperre betreffend die 5 ½-Zimmerwohnung des Be- schuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich aufzuheben und diese Vermö- genswerte dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben bzw. meh- rere Konten auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kanto- nalbank Nr. 33 und Depot Nr. 61 zusammenzuführen seien. Im Übrigen wurden die Verfahrensanträge des Beschuldigten vom 14. bzw. 28. März 2023 abgewiesen.

E. 5.1 Unstrittig ist, dass der Beschuldigte das von ihm geführte Personal der B2._____ bzw. B1._____ instruierte, für diese Leistungen im Namen der K._____ Rechnung zu stellen bzw. dass die Kunden diese Rechnungen durch Zahlungen auf Bankkonten der K._____ beglichen.

E. 5.2 Seitens der Verteidigung wird hinsichtlich der Höhe des anklagegegenständ- lichen Schadens eingewandt, dass es sich bei einigen Beträgen, die über die K._____ geflossen seien, um Kundengelder handle. Insbesondere die hohen und die runden Beträge könnten kaum Honorare sein. Im Zweifel sei deshalb von Kun- dengeldern auszugehen (Urk. 53 S. 55 ff.; Urk. 187 S. Urk. 238 Rz. 76; Prot. I S. 22 f.). Insbesondere im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Ver- teidigung detailliert substantiiert, welche Beträge aus welchen Gründen keine Ein- nahmen der K._____ darstellen würden (Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.; Urk. 239/2).

- 70 - So seien bezüglich AB._____ Foundation USD 50'000.–, bezüglich AC._____ Ltd. Inc. USD 35'500.–, bezüglich AD._____ Foundation USD 5'600.–, bezüglich AE._____ Foundation Fr. 6'000.–, bezüglich AF._____ Foundations Beträge von Fr. 55'000.– und Fr. 17'850.– sowie bezüglich AG._____ Foundation USD 20'000.– (insgesamt folglich USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.–) als Kundengelder und nicht als Honorare zu qualifizieren. Die Verteidigung legte plausibel dar, inwiefern diese Gelder als sich nicht materialisierende bzw. beanspruchte Kostenvorschüsse, Aus- gleichszahlungen, Gutschriften bzw. Saldierungen anzusehen seien (Urk. 187 S.

E. 5.3 Ferner würden gemäss der Verteidigung eine Vielzahl von vermeintlichen Ein- nahmen der K._____ nicht existieren, wobei sie auf eine von ihr eingereichte Liste verweist (Urk. 53 S. 61; Prot. I S. 22; Urk. 50/22, welche Auflistung einen Gesamt- betrag von Fr. 403'886.97 aufführt), bzw. dass es sich dabei um Spesen des Be- schuldigten insbesondere Bankspesen, Versicherungen und Fahrzeugspesen handle (Urk. 53 S. 55 f.; Prot. I S. 23). Die Verteidigung macht in Bezug auf die Honorarzahlungen an die K._____ zusammenfassend geltend, dass die externen Kosten insgesamt ca. 30 % bis 50 % des Gesamtumsatzes der K._____ ausge- macht hätten und es die Strafbehörden gänzlich unterlassen hätten, diese zu un- tersuchen (Urk. 53 S. 62 f.; Urk. 187 S. 21 f. Rz. 77 und 82 f.; Urk. 238 Rz. 81 ff.; Prot. I S. 23). Diesbezüglich blieb auch im Rahmen der Berufungsverhandlung eine substantiierte Stellungnahme seitens der Anklagebehörde aus (Urk. 242; Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 63). Die Anklageschrift selbst nimmt lediglich singulär und rudi- mentär Bezug auf die Selbstkosten der K._____. Betreffend Gründungsgebühren wird in der Anklageschrift namentlich Folgendes ausgeführt: "Vom Bruttohonorar, das die K._____ bezog, zahlte sie ihre Selbstkosten, nämlich die Rechnungen der Korrespondenten, welche die Gründung und Registrierung der juristischen Person im jeweiligen Land vornahmen, wobei für die K._____ stets ein erheblicher Netto- gewinn resultierte." (vgl. Urk. 1 Rz. 72). Als Referenz für die Erheblichkeit des Net- togewinns verweist die Anklagebehörde auf eine Aussage des Beschuldigten (vgl. Urk. 45, Endnote 80: recte: Urk. 50101212 f.), woraus sich diesbezüglich allerdings keine massgeblichen Aufschlüsse ergeben. Welchen Umfang die Selbstkosten der K._____ in Bezug auf die erhobenen Grundgebühren aber auch in Bezug auf die übrigen Einkünfte annahmen, lässt sich – soweit ersichtlich – weder der Anklage- schrift noch aus den übrigen seitens der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Stel- lungnahmen oder eingereichten Unterlagen entnehmen (Urk. 51; Urk. 242; Prot. I S. 11 ff. und 23 f.; Prot. II S. 63 und 70). Auch wenn davon ausgegangen werden könnte, dass zumindest ein Teil der externen Kosten bereits beglichen wurde und sich nicht mehr auf den Konten der K._____ befinden dürften, obliegt der entspre- chende und allgemeine Nachweis der Selbstkosten der Strafverfolgungsbehörde. Die Sachdarstellung der Verteidigung erweist sich insgesamt als nicht unglaubhaft und vermag berechtigte Zweifel an der seitens der Staatsanwaltschaft angeklagten

- 72 - Höhe der Deliktssumme zu wecken, zumal plausibel erscheint, dass der K._____ bzw. dem Beschuldigten gestützt auf die Sachdarstellung des Beschuldigten und der Verteidigung insbesondere auch im Ausland externe Kosten für Dienstleister und Vermittler (vgl. Urk. 239/1; Urk. 50101212 f. Rz. 32 f.; Prot. II insb. S. 67 ff.) anfielen. Es obliegt letztlich der Anklagebehörde, nachzuweisen, in welchem – auch ungefähren – Umfang die Gelder im Übrigen der K._____ zukamen und dem- zufolge Deliktssubstrat bilden. Auch wenn die seitens des Beschuldigten geltend gemachten externen Kosten im Umfang von bis zu 50 % der Honorareinnahmen der K._____ eher hoch erscheinen, lassen sie sich letztlich gestützt auf die Akten- lage und angesichts des seitens der Verteidigung beispielhaft plausibilisierten Kos- tenschlüssels betreffend die AH._____ Foundation (Urk. 187 S. 23 Rz. 85 f.; Urk. 188/6; Urk. 238 Rz. 87) auch in diesem Umfang nicht widerlegen. Daran vermögen auch die seitens der Privatklägerschaft gemachten Einwände, welche insbeson- dere dahin zielen, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, entspre- chende Belege einzureichen (Urk. 243 S. 5 f. Rz. 14 ff.; Prot. II S. 70 f.), nichts zu ändern. Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch plausibel dargetan (vgl. Prot. II S. 67 f.), dass sich die entsprechenden Unterlagen nicht in der Buchhaltung der K._____, sondern in den – dem Zugriff des Beschuldigten entzogenen – Mandatsdossiers der Kanzlei befinden würden, wes- halb sie sich auf Schätzungen stütze. Angesichts dieser Sachlage und der erörter- ten Nachweispflicht der Anklagebehörde oblag es vorliegend denn auch nicht dem Beschuldigten, die Belege bei den einzelnen Kunden einzufordern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb von externen Kosten im Umfang von maximal 50 % der Honorareinnahmen der K._____ auszugehen.

E. 5.4 Folglich sind vom angeklagten Deliktsbetrag von Fr. 3'981'699.95 (vgl. Urk. 1 Rz. 78) die plausibilisierten Kundenguthaben im Betrag von USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.– (s. vorstehend unter E. 5.2.) in Abzug zu bringen und die danach re- sultierende Summe um den Maximalbetrag der seitens des Beschuldigten ebenfalls plausibilisierten externen Kosten der K._____ im Umfang von 50 % (s. vorstehend unter E. 5.3.) zu kürzen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demnach von einer von ihm durch sein Handeln generierten Deliktssumme im Umfang von mindestens Fr. 1.9 Mio. auszugehen, in welchem Umfang der Anklagesachverhalt erstellt ist.

- 73 -

E. 6 Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Urk. 157) liess der Beschuldigte beantragen, die Zürcher Kantonalbank an die Anweisung zu erinnern, auch das auf dem Privat- konto 33 liegende Guthaben nach bankenüblichen Grundsätzen anzulegen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Urk. 159) wurde die Zürcher Kantonalbank seitens des Gerichtes darauf hingewiesen, dass voraussichtlich in den nachfolgenden Wo- chen weitere Zahlungseingänge erfolgen, sowie darauf, dass die gesperrten Ver- mögenswerte, auch die auf dem Privatkonto befindlichen Guthaben, nach banküb- lichen Grundsätzen anzulegen seien.

E. 6.1 Hinsichtlich der angeklagten Urkundenfälschung stellt der Beschuldigte un- verändert in Abrede, dass er in den Formularen A bei mehreren Bankverbindungen sich selbst bzw. einmal eine Drittperson unzutreffend als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen habe (Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Urk. 44 S. 14 f.; Urk. 238 Rz. 113; Prot. II S. 45 ff.). Im Zeitpunkt der Kontoeröffnung sei das Formular A laut dem Beschuldigten jeweils korrekt ausgefüllt worden, da er der alleinige wirtschaft- lich Berechtigte gewesen sei (Urk. 50101033 Nr. 43; Urk. 50101039 Nr. 79; Urk. 50101131 ff. Nr. 17 ff.; Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Urk. 50101385 f. Nr. 104; vgl. auch Urk. 63 S. 64 f.; Prot. II S. 46) bzw. verwies der Beschuldigte jeweils auf die Richtigkeit der Bankunterlagen bzw. die daraus hervorgehende korrekte Erfas- sung hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung (Urk. 50101087 ff. Nr. 19 ff.). Deshalb habe er gemäss der Verteidigung auch keine unrichtige Tatsache bekun- det (Urk. 53 S. 65).

E. 6.2 Teilweise habe es sich gemäss den Ausführungen des Beschuldigten auch um Fremdkapital gehandelt, welches auf diesen Konten gelegen sei (Urk. 50101035 f. Nr. 62 ff.; Urk. 50101216 Nr. 51 f.; Prot. II S. 46 f.). Allerdings sei die Überweisung fremder Gelder auf Konten, bei denen er der wirtschaftlich Be- rechtigte gewesen sei, lediglich provisorischen bzw. kurzfristigen Charakters gewe- sen bzw. gab er an, dass es vorgekommen sei, dass das Geld ein bisschen länger dort gelegen sei. Die Konten seien zwischenzeitlich für Kundengeldtransaktionen verwendet worden, weshalb eine Anpassung des Formulars A hinsichtlich der wirt- schaftlichen Berechtigung unterblieben sei. Eine Verschleierung der Herkunft der Gelder sei damit nicht bezweckt worden, eine entsprechende Annahme sei willkür- lich und falsch (Urk. 50101042 Nr. 99 ff.; 50101216 Nr. 51 f.; 50101385 ff. Nr. 104 ff.; Urk. 44 S. 14; Urk. 53 S. 64; Prot. II S. 46 f.). Das Geld sei gekommen, wenn ein Kunde im Zuge der Weissgeldstrategie von seiner Bank eine Kündigung erhalten habe und nicht sofort gewusst habe, wohin mit dem Geld. Es habe sich um eine Zwischenlösung gehandelt (Urk. 44 S. 14 f.; Prot. II S. 46). Allerdings räumte der Beschuldigte ein, dass z.B. über die Konten bei der Berenberg Bank AG lediglich Kundentransaktionen – mit welchem Begriff er der K._____ eine wirt- schaftliche Berechtigung abspricht (vgl. Urk. 50101217) – abgewickelt worden seien (Urk. 50103005) sowie dass das Formular A in den entsprechenden Fällen

- 74 - hätte nachgeführt werden müssen, wo die Tatsachen nicht mehr der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung entsprach (Urk. 50101039; Prot. II S. 46). Seitens der Verteidigung wird ergänzt, dass es entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 1 S. 62 Rz. 110 bzw. S. 63 Rz. 114) im Zeitpunkt der jeweiligen Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktionen künftig über diese abgewickelt würden (Urk. 53 S. 64), womit jegliche Täuschungs- und Bevor- teilungsabsicht in Abrede gestellt wird.

E. 6.3 Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als in der Regel sehr zurück- haltend und vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als insgesamt wenig glaubhaft und mehrheitlich ausweichend. So ist durch Urkundenbeweis ohne Weiteres erstellt, dass die behauptete lediglich vorübergehende Lagerung von Fremdkapital auch mehrere Jahre andauern konnte (s. dazu die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz: Urk. 63 III.6.1. S. 83) bzw. räumte er sowohl ein, dass ein Teil der Konten lediglich zwecks Abwicklung von Kundentransaktionen benutzt worden ist, womit die Bezeichnung seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den fraglichen Konten offensichtlich falsch ist, als auch dass das Formular A in den entsprechenden Fällen hätte nachgeführt werden müssen, wo die Tatsachen nicht mehr der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung entsprach. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Nutzung der Konten zur Abwicklung von Kundentrans- aktionen nicht von Anfang an geplant war, erweist sich bereits aufgrund der Vielzahl an dafür benutzten Konten und der noch grösseren Anzahl an involvierten Klienten und den sich darauf befindlichen Klientenguthaben von mehrfach bis zu mehreren hunderttausend Schweizer Franken, Euro oder US-Dollars (vgl. Urk. 30306002 ff. bzw. die Zugaben des Beschuldigten gemäss seinem Schreiben an die Anklagebe- hörde vom 29. Februar 2016: Urk. 30306005 ff.) als abwegig und lebensfremd. Vielmehr ist von einem entsprechenden Geschäftsmodell auszugehen, mittels wel- chen der juristisch doch sehr erfahrene Beschuldigte aus Diskretionsgründen zu Gunsten seiner Klientschaft davon absah, die ihn treffenden gesetzlichen Deklara- tionspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den in Frage stehen- den Guthaben zu erfüllen bzw. jenen nachzukommen. Deshalb ist gestützt auf die Beweiswürdigung für den Zeitraum ab dem 11. November 2006 (vgl. vorstehend unter E. II.1.8.) auch erstellt, dass der Beschuldigte bereits mit der Leistung seiner

- 75 - Unterschrift auf den Formularen A bei den in Frage stehenden Bankinstituten wusste, dass er diese Bankkonten insbesondere zum Zwecke der Überweisung der Kundengelder eröffnete und somit seine gesetzliche Dokumentationspflicht ver- letzte.

7. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass der Anklagesachverhalt im aufgezeigten Umfang erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Betrug

E. 7 Am 21. Juni 2023 wurde seitens der Privatklägerschaft Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 bis 3 des Beschlusses vom 22. Mai 2023 ans Bundesgericht er- hoben (Urk. 161). Seitens des hiesigen Gerichtes wurde in der Folge auf Stellung- nahme hierzu verzichtet (Urk. 163). Mit Verfügung der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. Juli 2023 (Urk. 165) wurde entschieden, dass der Beschwerde der Privatklägerschaft für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfah- rens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wurde die Beschwerde der Privatkläger von der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Strafkammer vom

22. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 180).

- 20 -

E. 8 Mit jeweiligen Schreiben vom 10. November 2023 wurde seitens des Gerich- tes bei den fraglichen Bankinstituten der aktuelle Kontostand der gesperrten Bank- konten per 15. November 2023 bzw. die Bestätigung einer inzwischen erfolgten Kontensaldierung nachgefragt (Urk. 186/1-10), welcher Aufforderung in der Folge nachgekommen wurde (vgl. Urk. 189/1-10b; Aktennotizen Urk. 191 und Urk. 192). Am 13. November 2023 reichte die Verteidigung im Hinblick auf die für den 1. De- zember 2023 vorgesehene Berufungsverhandlung eine Vorabstellungnahme mit Beilagen beim Gericht ein (Urk. 187; 188/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 22. No- vember 2023 (Urk. 193) wurden die Parteien aufgefordert, sich zu den aktuellen Kontoständen bzw. zu einem Schreiben der IHAG Privatbank bis spätestens an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 zu äussern. Seitens der Privatklägerschaft erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2023 (Urk. 198) eine Stellungnahme zum Schreiben der IHAG Privatbank. Am 28. November 2023 gin- gen seitens der Zürcher Kantonalbank auf entsprechende Nachfrage seitens des Gerichtes noch detailliertere Kontoauszüge ein (Urk. 200; 201/1-4; 202; vgl. auch Urk. 196-197).

E. 9 Nachdem die Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 infolge Krank- heit des Vorsitzenden kurzfristig verschoben werden musste, erging gleichentags eine Referentenverfügung (Urk. 204), mittels welcher den Parteien die ihnen mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 angesetzte Frist, um sich zu den ak- tuellen Kontoständen bzw. sich zum Schreiben der IHAG Privatbank vom 17. No- vember 2023 zu äussern, wieder abgenommen wurde.

E. 10 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Urk. 208) stellte der Verteidiger diverse Verfahrensanträge: Zum einen seien mehrere gesperrte Bankkonten und Depots (Konto der K._____ SA bei der Credit Suisse; Konto des Beschuldigten bei der Swissquote; Konto der K._____ SA bei der IHAG Zürich AG) auf dem (gesperrten) Konto Nr. 33 des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank zusammenzuführen. Ferner sei gemäss der Verteidigung die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, sämt- liche Werte im Depot Nr. 62 zu verkaufen. Des Weiteren beantragte die Verteidi- gung, dass die Zürcher Kantonalbank anzuweisen sei, sämtliche Fremdwährungs- beträge in CHF zu wechseln und sämtliche Guthaben als CHF-Festgeld wiederkeh-

- 21 - rend jeweils auf drei Monate anzulegen. Schliesslich seien gemäss Antrag der Ver- teidigung die Sperren verschiedener Vermögenswerte (FZG 2. Säule Luzerner Kantonalbank; FZG-Depot 2. Säule Bank Pictet; 3 ½-Zimmerwohnung G._____; 5 ½-Zimmerwohnung Zürich; 2 ½-Zimmerwohnung J._____) aufzuheben. Nach- dem zwischenzeitlich – nach der kurzfristigen Verschiebung der Verhandlung vom

1. Dezember 2023 – zur Berufungsverhandlung auf den 30. April 2024 vorgeladen worden war (Urk. 207), erneuerte die Verteidigung die vorgenannten Anträge und liess verlautbaren, dass über die gestellten Anträge noch vor der Berufungsver- handlung zu entscheiden sei (Urk. 214), woraufhin der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 215) Frist zur Stel- lungnahme angesetzt wurde. Während die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlas- sung verzichtete (Urk. 217), stellte die Privatklägerschaft – nach Gewährung einer ausserordentlichen Fristerstreckung (vgl. Urk. 218-221) – ihrerseits den Antrag, dass auf die Anträge der Verteidigung vom 6. Dezember 2023 nicht einzutreten sei, sowie den Eventualantrag, dass das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt gemäss Dispositivziffern 26 und 27 für vorzeitig vollstreckbar zu erklären sei (Urk. 223). Mit Beschluss vom 28. März 2024 (Urk. 226) wies das Gericht die Zürcher Kantonal- bank an, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche sich auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten Nr. 33 und allenfalls Depot Nr. 61 befindlichen Fremd- währungsbeträge in CHF zu wechseln und sämtliche Guthaben in CHF als CHF- Festgeld für die Dauer des laufenden Strafverfahrens wiederkehrend jeweils auf drei Monate anzulegen. Ferner wurde die IHAG Zürich AG angewiesen, das Unter- konto Nr. 63 in AUD, lautend auf K._____ SA, umgehend zum marktüblichen Inter- bankenkurs in CHF umzurechnen, das Konto zu saldieren und den gesamten Be- trag bzw. das Saldo auf das Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 zu überweisen. Im Übrigen wurden die Anträge der Verteidigung vom 6. De- zember 2023 sowie ferner der Eventualantrag der Privatkläger vom 19. März 2024 einstweilen abgewiesen.

E. 11 Mit jeweiligen Schreiben vom 15. April 2024 wurde seitens des Gerichtes bei den fraglichen Bankinstituten der aktuelle Kontostand der gesperrten Bankkonten per 22. April 2024 bzw. die Auskunft über inzwischen vollständig saldierte oder nicht mehr bestehende Kontobeziehungen nachgefragt (Urk. 231/1-6), welcher Auffor-

- 22 - derung in der Folge nachgekommen wurde (vgl. Urk. 234/1-6; vgl. auch Urk. 232 und Urk. 237) und deren Antwortschreiben in der Folge den Parteien zugestellt wur- den (Urk. 236).

E. 12 An der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seitens der Anklagebehörde der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. N._____ und die Staatsanwältin lic. iur. O._____ sowie der Privatkläger 2 in Begleitung des Rechts- vertreters der Privatkläger 1-4 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____.

E. 13 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 wurden seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft mehrere Verfahrensanträge gestellt. Die Verteidigung beantragte die jeweilige Übertragung der bei der Swissquote und bei der Credit Suisse (Schweiz) AG beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschul- digten bzw. der K._____ SA auf das Privatkonto Nr. 33 des Beschuldigten bzw. auf sein Wertschriftendepot Nr. 36 bei der Zürcher Kantonalbank und die jeweilige Sal- dierung der bisherigen Konti bei der Swissquote bzw. Credit Suisse (Schweiz) AG bzw. die Anweisung der Zürcher Kantonalbank, sämtliche Werte im Depot Nr. 62 zu verkaufen und den Erlös als CHF- Festgeld wiederkehrend jeweils auf drei Mo- nate anzulegen (Urk. 241). Seitens der Privatklägerschaft wurde der Verfahrensan- trag gestellt, dass – soweit Vermögenswerte zu Gunsten des Beschuldigten freige- geben werden sollten – die Beschlagnahme während 10 Tagen nach Urteilseröff- nung aufrecht zu erhalten sei, damit die Privatkläger die notwendigen Schritte zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Sicherung ihrer Ansprüche einleiten könnten (Urk. 244). Die Verfahrensanträge der Verteidigung und der Privatklägerschaft wur- den mit Beschluss vom 3. Mai 2024 allesamt abgewiesen (Urk. 249). II. Prozessuales

E. 16 ff. Rz. 64 ff.). Seitens der Anklagebehörde blieben die substantiierten Einwände der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wesentlichen unkom- mentiert (Urk. 242; Prot. II S. 63). Die Sachdarstellung der Verteidigung erweist sich als nicht unglaubhaft und vermag im dargelegten Umfang erhebliche Zweifel an der seitens der Staatsanwaltschaft angeklagten Höhe der Deliktssumme zu wecken. Angesichts der Umstände, dass es im Strafprozess der Strafverfolgungsbehörde obliegt, die vom Beschuldigten verursachte Deliktssumme nachzuweisen, sie vor- liegend aber eine Auseinandersetzung mit den seitens der Verteidigung substanti- iert vorgebrachten und als nicht unglaubhaft zu würdigenden Einwänden verzichtet, kann sich diese Sachlage nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Dem- nach ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei den seitens der Verteidigung geltend gemachten und vorstehend erwähnten Gesamt- beträgen von USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.– nicht um Einnahmen der K._____ sondern um Kundenguthaben handelt. Dass der Beschuldigte vorliegend keine schriftlichen Bestätigungen seitens seiner Kunden einzureichen vermag, wie es die Privatklägerschaft moniert (Urk. 243 S. 5 Rz. 14 f.), dürfte auf das Geschäftsmodell, die damit offensichtlich involvierten Steueroptimierungstransaktionen und das Be- streben der Kundschaft, in diesem Zusammenhang nicht öffentlich bzw. im Rah- men eines Steuer- oder gar Strafverfahrens in Erscheinung treten zu wollen (vgl. die in diese Richtung zielenden Einwände der Verteidigung: Prot. II S. 67), zurück- zuführen sein. An der – vorliegend nicht rechtsgenügend wahrgenommenen – Nachweispflicht des Staates hinsichtlich der Deliktssumme vermag das Vorbringen der Privatklägerschaft letztlich nichts zu ändern.

- 71 -

E. 21 November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann beim Beschuldigten keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nacht- atverhalten des Beschuldigten keine sich strafmindernd auswirkenden Erkennt- nisse.

E. 22 April 2024 ergänzt. Für die Liegenschaften wurden die vom Beschuldigten be- haupteten Werte von Fr. 800'000.– für die Liegenschaft in G._____, Fr. 900'000.–

- 98 - für die Liegenschaft in Zürich und Fr. 150'000.– für die Liegenschaft in J._____ eingesetzt (Urk. 74). Konto/Depot Wert gem. Wert per Wert per Wert per Urteil VI 31.12.21 Februar 2023 22.04.24 (Urk. 76) Julius Bär Depot Fr. 483'830.– Fr. 51'104.– Fr. 48'807.– Nr. 15 Basler Kantonal- Fr. 8'648.56 Fr. 8'302.86 Fr. 8'202.06 Fr. 8'078.26 bank Klienten- konto Nr. 17 Basler Kantonal- bank Offenes Depot Consult 46 Berenberg Bank USD 49'348.11 USD 41'309.45 USD 42'485.30 Portfolio Nr. 18 Berenberg Bank Fr. 1'739'487.60 Fr. 1'693'079.86 Fr. 1'668'664.60 Portfolio Nr. 19 (K._____) CS Depot Nr. 20 Fr. 88'645.– Fr. 158'448.– Fr. 0.– CS Privatkonto Fr. 78'062.49 Fr. 156'284.49 Fr. 156'221.– Nr. 21 CS Konto Nr. 56 CS Konto Nr. 22 Fr. 107'577.– Fr. 105'466.49 Fr. 104'861.– Fr. 104'103.– (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 4'638.46 Fr. 1'933.17 Fr. 2'978.57 Fr. 0.– nalbank Privat- (saldiert 14.11.23) konto Nr. 23

- 99 - Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P EUR Nr. 47 Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P FW Nr. 48 (USD) Luzerner Kanto- Fr. 50'122.80 Fr. 50'223.11 Fr. 50'269.14 Fr. 0.– nalbank Aktio- (saldiert 11.12.23) närssparkonto Nr. 24 Luzerner Kanto- -Fr. 680'000.– nalbank Fest- (Stand 31.12.23; - zinshypothek Nr. Fr. 5'032.– Zins) 64 Luzerner Kanto- -Fr. 545'000.– nalbank SARON- (Stand 31.12.23; - Hypothek Nr. 65 Fr. 12'324.65 Zins) Luzerner Kanto- Fr. 67'770.– Fr. 102'979.31 Fr. 110'825.21 Fr. 0.– nalbank Depot (saldiert 14.11.23) Nr. 25 Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- (saldiert 10.11.23) konto P CHF Nr.

E. 26 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P EUR Nr. 53 (K._____)

- 100 - Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P FW USD Nr. 66 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Depot Nr. 54 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 10'501.06 Fr. 10'499.21 nalbank Privat- konto Nr. 67 (K._____) Privatbank IHAG Fr. 189'063.52 Fr. 187'227.97 Fr. 184'274.94 Portfolio 27 (neu

E. 28 Schwyzer Kanto- Fr. 22'361.05 Fr. 175'111.85 Fr. 177'483.90 nalbank Privat- konto Nr. 29 Schwyzer Kanto- EUR 917.34 EUR 903.26 nalbank Fremd- währungskonto Nr. 30 Schwyzer Kanto- Fr. 618'455.05 Fr. 428'314.42 Fr. 250'576.30 nalbank Depot Nr. 31 Swissquote Fr. 174'860.71 Fr. 178'581.62 Fr. 176'749.67 Fr. 176'629.48 Konto Nr. 32 Zürcher Kanto- Fr. 47'777.99 Fr. 49'070.– Fr. 49'492.14 Fr. 2'400'890.60 nalbank Privat- konto Nr. 33 Zürcher Kanto- EUR 80'461.52 EUR 82'058.– EUR 82'021.68 EUR 81'982.96 nalbank Privat-

- 101 - konto EUR Nr. 34 Zürcher Kanto- USD 25'501.74 USD 25'348.– USD 25'308.89 USD 25'266.12 nalbank Konto- korrent USD 35 Zürcher Kanto- Fr. 115'773.– Fr. 137'683.– Fr. 116'508.– Fr. 1'557'395.– nalbank Wert- schriftendepot Nr. 36 Zürcher Kanto- EUR 369.87 EUR 148.18 EUR 39.64 nalbank Konto- korrent Firma EUR Nr. 37 Zürcher Kanto- USD 352.52 USD 106.21 USD 11.48 nalbank Konto- korrent Firma USD Nr. 38 Julius Bär Depot Fr. 277'202.– Fr. 363'336.– Fr. 286'448.– Nr. 39 (K._____) Total Einzie- Fr. 4'232'451.07 Fr. 4'008'002.99 Fr. 3'553'834.26 Fr. 4'354'396.54 hung für Ersatz- (ohne Hypothe- forderung (ohne ken) Barschaften und ohne Berücksich- tigung der Wäh- rungsdifferen- zen) Durch Vorinstanz zur Herausgabe vorgesehene Vermögenswerte Konto/Depot Wert gem. Wert per Wert per Wert per Urteil VI 31.12.21 Februar 2023 22.04.24 (Urk. 76)

- 102 - Privatbank IHAG Fr. 14'685.16 Fr. 13'654.24 Fr. 12'627.77 Portfolio Nr. 40 bzw. neu 41 (K._____) Privatbank IHAG Fr. 184'018.41 Fr. 177'893.33 Fr. 172'252.10 Fr. 0.– Portfolio Nr. 42 (saldiert per bzw. neu 43 04.04.24) (K._____) Privatbank IHAG Fr. 160'051.68 Fr. 158'395.54 Fr. 156'746.52 Portfolio Nr. 44 bzw. neu 45 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 251'987.09 Fr. 252'272.77 Fr. 252'298.56 Fr. 252'950.33 nalbank Freizügig- keitskonto Nr. 49 UBS Mieterkauti- Fr. 3'305.60 Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– onssparkonto Nr. 55 Pictet & Cie Frei- Fr. 191'148.– Fr. 191'148.– Fr. 193'050.31 Fr. 200'793.71 zügigkeitskonto Nr. 59 Julius Bär Depot Fr. 374'016.– Fr. 374'016.– Fr. 375'257.– Nr. 60 (M._____ SA) Zwischentotal Her- Fr. 1'179'214.56 Fr. 1'178'379.88 Fr. 1'165'232.26 Fr. 456'744.04 ausgabe (ohne Liegenschaften und Berücksichti- gung Wertdifferen- zen) Liegenschaften Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.–

- 103 - Total Heraus- Fr. 3'029'214.56 Fr. 3'028'379.88 Fr. 3'015'232.26 Fr. 2'763'488.08 gabe Total gesperrte Fr. 7'261'665.63 Fr. 7'036'382.87 Fr. 6'569'066.52 Fr. 7'117'884.62 Vermögenswerte

E. 30 April 2024 seine Honorarnote ein (Urk. 246). Er machte im Berufungsverfahren

- 107 - Aufwendungen im Umfang von Fr. 51'823.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vor- schriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die Nachbesprechung wäre dem Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 54'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Ausgehend davon, dass die Privatklägerschaft im Umfang von ei- nem Zehntel unterliegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 11. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 28 (Kostenfest- setzung) und 29 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von aArt. 146 Abs. 1 und  Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1  und Abs. 2 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 180.–. - 108 -
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1.9 Mio. zu bezah- len. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffern 5 und 6 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forde- rung in diesem Umfang an den Staat abgetreten hat.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 1'000'995.85 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von Fr. 289'967.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 2-4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  10. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. 10227) sowie Fr. 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. 10226), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwen- det. Im Restbetrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung her- angezogen.
  11. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, Grundbuch Blatt 2 (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt 3, 4, 5, 6), wird aufgehoben. - 109 -
  12. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich, Grundbuch Blatt 8, Kat-Nr. 9, wird aufgehoben.
  13. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an der I._____-strasse 10, J._____, Grundbuchauszug Nr. 11, Stockwerkeigen- tum Nr. 12 (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. 13, Kellerabteil Nr. 14), wird aufgehoben.
  14. Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos bei der Zürcher Kantonal- bank, Privatkonto Nr. 33, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Ersatz- forderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zür- cher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo der Kasse des Bezirksge- richts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten herauszugeben.
  15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  16. April 2015 angeordnete Sperre des Kontos des Beschuldigten A._____ bei der Swissquote, Konto Nr. 32, wird aufgehoben. Die Swissquote wird an- gewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
  17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  18. März 2015 angeordneten Konto-/Depotsperren bezüglich folgender bei der Basler Kantonalbank geführter Bankkonten und Depots:  Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. 17, lautend auf A._____ sowie  Offenes Depot Consult Nr. 46, lautend auf A._____, werden aufgehoben. Die Basler Kantonalbank wird angewiesen, diese Kon- ten und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. - 110 -
  19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  20. Februar 2015 angeordnete Kontosperre des Bankkontos bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf die K._____ SA, Konto Nr. 22, wird aufge- hoben. Die Credit Suisse wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
  21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  22. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der Lu- zerner Kantonalbank geführten Konten, Hypotheken und Depots:  Euro-Privatkonto Nr. 47, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 48, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. 49, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Festzinshypothek Nr. 64 (ehemals Fest-Hypothek Nr. 50), lautend auf den Beschuldigten A._____,  SARON-Hypothek Nr. 65 (ehemals Rollover-Hypothek Nr. 51 und Roll- over-Hypothek Nr. 52), lautend auf den Beschuldigten A._____,  Euro-Privatkonto Nr. 53, lautend auf die K._____ SA,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 66, lautend auf die K._____ SA sowie  Depot Nr. 54, lautend auf die K._____ SA, werden aufgehoben. Die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, diese Konten, Hypotheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
  23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  24. März 2015 angeordneten Konto-/Depotsperrungen bezüglich folgender bei der Zürcher Kantonalbank geführter Bankkonten und Depots: - 111 -  Wertschriftendepot Nr. 36, lautend auf A._____,  Privatkonto EUR Nr. 34, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. 35, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. 37, lautend auf A._____ sowie  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. 38, lautend auf A._____, werden aufgehoben. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, diese Konten und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
  25. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der UBS Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. 55, lautend auf L._____ und/oder A._____, wird aufgehoben. Die UBS Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
  27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  28. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Bank Pictet & Cie SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. 59, lautend auf den Beschuldig- ten A._____, wird aufgehoben. Die Bank Pictet & Cie SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.–.
  30. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  31. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel unter solidarischer Haf- tung den Privatklägern 1-4 auferlegt. - 112 -
  32. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
  33. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
  34. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
  35. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
  36. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von Fr. 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.
  37. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 164'508.25 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  38. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das zweitin- stanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  39. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der  Privatkläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober-  gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich - 113 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der  Privatkläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober-  gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte [TEVG]); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstr. 33, Postfach,  8010 Zürich, unter Hinweis auf die das TEVG betreffenden Dispoziffern 7, 11-18; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach,  8021 Zürich betreffend TEVG; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt AI._____, Postfach,  AI._____, im Auszug gemäss Dispositivziffer 8; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt AJ._____-Zürich, Postfach,  … Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 9; das Grundbuchamt J._____-…, … [Adresse], im Auszug gemäss Dis-  positivziffer 10; die Zürcher Kantonalbank, Legal and Compliance, Postfach, 8010 Zü-  rich, im Auszug gemäss Dispositivziffern 11 und 16; die Swissquote Bank AG, Head Office, … [Adresse], im Auszug ge-  mäss Dispositivziffer 12; die Basler Kantonalbank, Paralegal und Support, … [Adresse], im Aus-  zug gemäss Dispositivziffer 13; die Credit Suisse (Schweiz) AG, Compliance and Regulatory Affairs,  Inquiries & Injunctions, FSRA 1, 8070 Zürich, im Auszug gemäss Dis- positivziffer 14; die Luzerner Kantonalbank, Rechtsdienst & Compliance, … [Adresse],  im Auszug gemäss Dispositivziffer 15; die UBS Switzerland AG, Corporate Center, Injunctions, Postfach,  8098 Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 17; - 114 - die Bank Pictet & Cie SA, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv-  ziffer 18; die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Dispositivziffern 7 und  11; die Kasse der Staatsanwaltschaft III gemäss Dispositivziffer 7. 
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Willi - 115 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220034-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B1._____ AG,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

- 2 - betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

11. November 2021 (DG210040)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2021 (act. 10801001 ff.) und der Nachtrag 1 zur Anklage vom 7. April 2021 (act. 4) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und  Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1  und Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 220.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von CHF 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. 10227) sowie CHF 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. 10226), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwen- det. Im Restbetrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung her- angezogen.

5. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, Grundbuch Blatt 2 (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt 3, 4, 5, 6), wird aufgehoben.

- 4 -

6. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich, Grundbuch Blatt 8, Kat-Nr. 9, wird aufgehoben.

7. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an der I._____-strasse 10, J._____, Grundbuchauszug Nr. 11, Stockwerkeigen- tum Nr. 12 (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. 13, Kellerabteil Nr. 14), wird aufgehoben.

8. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots des Beschuldigten A._____ bei der Bank Julius Bär & Co. Ltd., Depot Nr. 15, wird zur Deckung der Er- satzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Julius Bär & Co. Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.

9. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Basler Kantonalbank, Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. 17, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bas- ler Kantonalbank wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verblei- bende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.

10. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 26. Februar 2015 gesperrten Portfolios bei der Berenberg Bank (Schweiz) AG:

- 5 -  Portfolio Nr. 18, lautend auf A._____ sowie  Portfolio Nr. 19, lautend auf K._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Berenberg Bank (Schweiz) AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu ver- werten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.

11. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Credit Suisse (Schweiz) AG:  Depot Nr. 20, lautend auf A._____,  Privatkonto Nr. 21, lautend auf A._____ sowie  Konto Nr. 22, lautend auf K._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.

12. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Luzer- ner Kantonalbank:  Privatkonto Nr. 23, lautend auf A._____,

- 6 -  Aktionärssparkonto Nr. 24, lautend auf A._____,  offenes Depot Nr. 25, lautend auf A._____ sowie  Privatkonto Nr. 26, lautend auf K._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.

13. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 gesperrten Portfolios des Beschuldigten A._____ bei der Privatbank IHAG Zürich AG, Portfolio Nr. 27 bzw. neu Nr. 28, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Pri- vatbank IHAG Zürich AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös bzw. den auf dem Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Be- zirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.

14. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Schwyzer Kantonalbank:  Privatkonto Nr. 29, lautend auf A._____,  Fremdwährungskonto (EUR) Nr. 30, lautend auf A._____ sowie  Depot Nr. 31, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.

- 7 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Schwyzer Kantonalbank wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.

15. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. April 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Swissqoute, Konto Nr. 32, wird zur Deckung der Ersatzfor- derung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Swissquote wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.

16. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Zürcher Kantonalbank:  Privatkonto Nr. 33, lautend auf A._____,  Privatkonto EUR Nr. 34, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. 35, lautend auf A._____,  Wertschriftendepot Nr. 36, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. 37, lautend auf A._____ sowie  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. 38, lautend auf A._____

- 8 - werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überwei- sen.

17. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots der K._____ SA bei der Bank Julius Bär & Co. Ltd., Depot Nr. 39, wird zur Deckung der Ersatzforde- rung herangezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Be- schuldigten herausgegeben. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Julius Bär & Co. Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFi- nance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zü- rich) zu überweisen.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

23. Februar 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der Privatbank IHAG Zürich AG geführten Konten bzw. Depots:  Portfolio Nr. 40 bzw. neu: 41, Rubrik "…", lautend auf K._____ SA,  Portfolio Nr. 42 bzw. neu: 43, Rubrik "…", lautend auf K._____ SA sowie  Portfolio Nr. 44 bzw. neu: 45, Rubrik "…", lautend auf K._____ SA werden aufgehoben. Die Privatbank IHAG Zürich AG wird angewiesen, diese Konten, Hypotheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizuge- ben.

- 9 -

19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Basler Kanto- nalbank geführten Depots Nr. 46, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufgehoben. Die Basler Kantonalbank wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der Lu- zerner Kantonalbank geführten Konten, Hypotheken und Depots:  Euro-Privatkonto Nr. 47, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 48, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. 49, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Fest-Hypothek Nr. 50, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Rollover-Hypothek Nr. 51, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Rollover-Hypothek Nr. 52, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Euro-Privatkonto Nr. 53, lautend auf die K._____ SA,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 53, lautend auf die K._____ SA,  Depot Nr. 54, lautend auf die K._____ SA, werden aufgehoben. Die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, diese Konten, Hypotheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der UBS Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. 55, lautend auf

- 10 - L._____ und/oder A._____, wird aufgehoben. Die UBS Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2015 angeordnete Kontosperren bezüglich folgender von der Credit Suisse (Schweiz) AG geführten Konten und Hypotheken:  Sparkonto Nr. 56, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Fix-Hypothek Nr. 57, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Flex-Rollover-Hypothek Nr. 58, lautend auf den Beschuldigten A._____, werden aufgehoben. Die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, das Konto und die Hypotheken nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Bank Pictet & Cie SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. 59, lautend auf den Beschuldig- ten A._____, wird aufgehoben. Die Bank Pictet & Cie SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Bank Ju- lius Bär & Co. Ltd. geführten Depots Nr. 60, lautend auf die M._____ S.A., wird aufgehoben. Die Bank Julius Bär & Co. Ltd. wird angewiesen, das De- pot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 26 und 27 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.

- 11 -

26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'139'681.70 zuzüglich 5 % Zins ab 20$. Oktober 2014zu bezahlen.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von CHF 607'163.70 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009zu bezah- len.

28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 45'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'977.60 Auslagen Untersuchung; CHF 1'950.00 Auslagen Polizei; CHF 58'258.97 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

29. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 15'688.20 und CHF 10'463.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

31. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

32. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

33. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

- 12 -

34. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

35. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von CHF 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 164'508.25 zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: Berufungsanträge: (Urk. 65 S. 1 f.; Urk. 238 S. 1; Prot. II S. 26 f.)

1. Das Verfahren sei zufolge Verjährung einzustellen, soweit es sich auf Vorwürfe bezieht, die sich vor dem 11. November 2006 ereignet haben.

2. Im Übrigen sei A._____ vollumfänglich freizusprechen.

3. Die Zivilforderungen der Privatkläger sowie deren Entschädigungsfor- derungen seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Sämtliche Konto- und Depotsperren seien aufzuheben und die be- schlagnahmten Vermögenswerte seien A._____ herauszugeben.

5. A._____ sei für die Aufwände der erbetenen Verteidigung mit Fr. 35'396.– zu entschädigen, und es sei ihm für seine eigenen Auf- wände eine Umtriebsentschädigung von Fr. 126'743.– zuzusprechen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Anträge zur Anschlussberufung der Privatklägerschaft: (Urk. 247; Prot. II S. 27)

- 13 -

1. Die Anschlussberufung der Privatkläger sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatkläger.

b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 242 S. 1; Prot. II S. 28) Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2022 zu bestäti- gen.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 244 S. 2; Prot. II S. 28)

1. Die beschlagnahmten Gelder, Wertschriften und Liegenschaften seien allesamt definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfah- renskosten und der Ersatzforderung zu verwenden.

2. Eventualantrag: Soweit Vermögenswerte zu Gunsten des Beschuldig- ten freigegeben werden sollten, sei die Beschlagnahme während 10 Tagen nach Urteilseröffnung aufrecht zu erhalten, damit die Privat- kläger die notwendigen Schritte zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Sicherung ihrer Ansprüche einleiten können.

3. Im Berufungsentscheid sei präzisierend festzuhalten, dass die Privat- kläger ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten nicht vollstän- dig, sondern nur in dem Umfange abgetreten haben, als ihnen eine Er- satzforderung zugesprochen wurde.

4. A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 51'823.60, inkl. Fr. 3'743.20 Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

- 14 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. November 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Ur- kundenfälschung verurteilt und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer be- dingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben (Urk. 63 Disp.- Ziff. 1-3). Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen. Diese Ersatzforderung wurde der Privatklägerschaft im zur Deckung ih- rer Schadenersatzforderung nötigen Umfang zugesprochen, wobei vorgemerkt wurde, dass diese ihre Forderung an den Staat abgetreten hat (a.a.O. Disp.- Ziff. 25). Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern Scha- denersatz und eine Prozessentschädigung zu bezahlen sowie die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu tragen (a.a.O. Disp.-Ziff. 26 f., 30 und 36). Die beschlag- nahmten Barschaften wurden zur Kostendeckung und im Restbetrag zur Deckung der Ersatzforderung herangengezogen (a.a.O. Disp.-Ziff. 4). Die Grundbuchsper- ren betreffend die 3 ½-, die 5 ½- sowie die 2 ½-Zimmerwohnungen des Beschul- digten wurden aufgehoben (a.a.O. Disp.-Ziff. 5-7). Die in den Dispositivziffern 8 bis 17 genannten (mit Kontosperren belegten) Depots, Konten, Portfolios und Hy- potheken des Beschuldigten wurden zur Deckung der Ersatzforderung herangezo- gen und ein allfälliger Restbetrag teilweise freigegeben (vgl. a.a.O. Disp.-Ziff. 17), diejenigen in den Dispositivziffern 18 bis 24 wurden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben.

2. Der Beschuldigte hat Berufung erklärt und beantragt im Berufungsverfahren die teilweise Einstellung des Verfahrens und im Übrigen einen vollumfänglichen Freispruch. Ferner seien die Zivilforderungen der Privatkläger sowie deren Ent- schädigungsforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 15 - Zudem seien sämtliche Konto- und Depotsperren aufzuheben und die beschlag- nahmten Vermögenswerte herauszugeben (Urk. 65 S. 1).

3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2022 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Februar 2022 auf Anschlussberufung (Urk. 68). Die Privatklägerschaft (Privatkläger 1-4) erklärte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Anschlussberufung in Bezug auf diejenigen Dispositivziffern, mit denen von der Vorinstanz die Aufhebung von Grundbuchsperren oder die Freigabe beschlag- nahmter Vermögenswerte angeordnet wurden, mithin in Bezug auf die Dispositiv- ziffern 5 bis 7 und 18 bis 24 (Urk. 69 S. 1 f.).

4. Mit Eingabe vom 18. März 2022 liess der Beschuldigte beantragen, es sei auf die Anschlussberufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten und festzustellen, dass die Dispositivziffern 5 bis 7 und 18 bis 24 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 74). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 Frist ange- setzt, um zum Nichteintretensantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Datum vom 2. Juni 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 85). Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 nahm die Privatkläger- schaft Stellung und beantragte das Eintreten auf die Anschlussberufung und die ordentliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Urk. 86). In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Privatklägerschaft sowie der Staats- anwaltschaft Frist angesetzt, um sich zum Verfahrensantrag des Beschuldigten auf Kontozusammenführung zu äussern (Urk. 93; Urk. 99). Die Privatklägerschaft teilte mit Eingabe vom 9. November 2022 mit, dass keine Einwendungen gegen die vom Beschuldigten beantragte Kontozusammenführung erhoben würden (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 94/4). Mit Da- tum vom 23. November 2022 folgte die Replik des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest, wiederholte seinen bisherigen Standpunkt und brachte ergänzend vor, dass das parallel laufende arbeitsrechtliche Verfahren zwi-

- 16 - schen ihm und der Privatklägerschaft höchstrichterlich entschieden worden sei. Sein Hauptanspruch auf Feststellung einer ungerechtfertigten Kündigung sei zwar abgewiesen worden, aber seine Geldansprüche seien im Betrag von Fr. 101'179.80 gutgeheissen und mit den Schadenersatzansprüchen der Privatklägerschaft ver- rechnet worden, was auch im Strafverfahren nachzuvollziehen sei (Urk. 97). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Privatklägerschaft ihre Duplik ein. Sie blieb bei ihren bisherigen Anträgen und Depositionen und erklärte ergänzend, dass die vom Beschuldigten behauptete Verrechnungsforderung gegenüber der B1._____ AG (nachfolgend B1._____ bzw. B1._____ AG) von Fr. 101'798.80 kei- nen Einfluss auf die Höhe der Ersatzforderung habe, welche der Staat gegen den Beschuldigten habe (Urk. 104). Mit Beschluss vom 3. Januar 2023 (Urk. 110) wurde entschieden, dass auf die Anschlussberufung der Privatkläger vom 17. Februar 2022 eingetreten werde. Ferner wurden mehrere Bankkonten, die aufgrund von Verfügungen der Staatsanwaltschaft im März 2015 gesperrt worden sind, auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 und Depot Nr. 61 zusammengeführt.

5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 stellte der Beschuldigte den als drin- gend bezeichneten Verfahrensantrag, die gesperrten Vermögenswerte des Be- schuldigten und der K._____ SA (nachfolgend K._____) seien teilweise zur Steu- erzahlung von Fr. 1'037'326.30 gemäss Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. August 2019 und zur Zahlung von Betreibungsforde- rungen der Privatkläger im Betrag von Fr. 43'700.– freizugeben (Urk. 102). Als Be- gründung führte er zusammengefasst aus, dass eine erhebliche Überbeschlag- nahme bestehe und die Stundung der Steuerforderung nicht länger als bis zum

31. Dezember 2022 bzw. 31. März 2023 bewilligt würde. Weiter machte er geltend, dass die Steuerforderung nachträglich auf den Honoraren der K._____ erhoben worden sei und auch von den Privatklägern bezahlt werden müsste, wenn die Ho- norare der K._____ den Privatklägern zugesprochen würden (a.a.O. S. 2 f.). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Präsidialverfü- gung vom 21. Dezember 2022 Frist angesetzt, um zum Verfahrensantrag des Be- schuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 be- antragte die Privatklägerschaft, den Verfahrensantrag des Beschuldigten abzuwei-

- 17 - sen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sich die Steuerforderung aus Nach- steuern und Steuerstrafen zusammensetzen würde und es keinen legitimen Grund gäbe, diese Schulden aus Beschlagnahmesubstrat zu begleichen. Falls eine Er- satzforderung ausgefällt und diese zu Gunsten der Privatkläger verwendet werde, würden die Privatkläger mit den Steuerbehörden zu klären haben, wie dies steuer- lich zu behandeln sei (Urk. 112 S. 1, 4). Diese Eingabe wurde am 6. Februar 2023 dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 115). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 setzte der Beschuldigte das Gericht darüber in Kenntnis, dass er die von der Privatklägerschaft in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 43'700.– inkl. Betreibungskosten und Zinsen Anfang Fe- bruar 2023 bezahlt habe und sich sein Verfahrensantrag diesbezüglich als gegen- standslos erweise (Urk. 117). Am 13. Februar 2023 ersuchte das Gericht die Bank- institute, aktuelle Kontostände der beschlagnahmten Vermögenswerte einzurei- chen (Urk. 118/1-10), welchem Ersuchen die Banken in der Folge nachkamen (Urk. 119/1-10). Am 22. Februar 2023 stellte der Beschuldigte einen weiteren Ver- fahrensantrag, mit welchem er beantragte, zwei Freizügigkeitskonten bei der Lu- zerner Kantonalbank und ein Freizügigkeitskonto bei der Bank Pictet & Cie SA frei- zugeben bzw. an seine Pensionskasse zu übertragen, des Weiteren die Grund- buchsperre betreffend die Liegenschaft an der H._____-Strasse in Zürich aufzuhe- ben und diverse Konten bzw. Depots auf den Konten der Zürcher Kantonalbank zusammenzuführen (Urk. 120). Zur Begründung führte der Beschuldigte an, dass er am tt. April 2023 ins Pensionsalter eintrete und für die Bestreitung seines Le- bensunterhalts auf die Freizügigkeitsguthaben angewiesen sei. Bei den Freizügig- keitsguthaben handle es sich zudem um unpfändbare Vermögenswerte. Zur Auf- hebung der Grundbuchsperre führte der Beschuldigte an, dass sich seine finanzi- elle Situation aufgrund seiner Pensionierung drastisch ändere und er nicht mehr fähig sei, die grosse finanzielle Belastung dieser Liegenschaft zu tragen. Es sei angedacht, die Liegenschaft an seine Lebenspartnerin zu verkaufen. Den Parteien wurde in der Folge mit Präsidialverfügung von 28. Februar 2023 Frist zur Stellung- nahme angesetzt, um zum Verfahrensantrag des Beschuldigten vom 22. Februar 2023 und zu den aktuellen Kontoständen Stellung zu nehmen (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 127). Zu den aktuellen

- 18 - Kontoständen führte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2023 (Urk. 129) zusammengefasst aus, dass unter Berücksichtigung der neuen Konto- stände, der Immobilien und Barwerte Vermögenswerte im Gesamtwert von Fr. 6'379'403.– gesperrt seien. Hiervon sei die Freigabe von Freizügigkeitsgutha- ben im Wert von insgesamt Fr. 693'000.– und der Liegenschaft in Zürich beantragt. Selbst nach dieser Freigabe verblieben immer noch gesperrte Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'686'403.–. Er erachte es als nicht gerechtfertigt, für die Schadener- satzforderung einen höheren Betrag als Fr. 4.6 Mio. gesperrt zu halten, weshalb der überschiessende Betrag freizugeben sei, wofür er die Freigabe der übrigen ge- sperrten Immobilien beantrage. Die Privatklägerschaft beantragte in ihrer Stellung- nahme, die Anträge des Beschuldigten auf Freigabe beschlagnahmter Vermögens- werte bzw. Aufhebung bestehender Grundstücksperren abzuweisen (Urk. 135). Sie führte an, dass sich der Wert der gesperrten Konten und Wertschriftendepots seit dem Urteil der Vorinstanz um rund Fr. 800'000.– reduziert hätte, was rund 20 % entspreche. Weiter bemängelte sie, dass die Freigabeanträge des Beschuldigten unzureichend begründet und substantiiert seien. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantragte der Beschuldigte die Zürcher Kantonalbank zu ermächtigen, von ihm in Auftrag gegebene Börsen- und Devisenaufträge auszuführen und das E-Banking für Verwaltungshandlungen (nicht aber Verfügungen) des Beschuldigten freizuge- ben, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte termingerecht verwaltet werden (Urk. 131). Am 17. März 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 133). Die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung des Verfah- rensantrags mit der Begründung, dass die Vermögenswerte nach banküblichen Grundsätzen werterhaltend zu verwalten seien, und sie gab zudem zu bedenken, dass der Beschuldigte risikoreiche Börsengeschäfte eingehen oder absichtlich auf eine Verringerung der Vermögenswerte hinwirken könnte (Urk. 142 S. 2). Mit Schreiben vom 28. März 2023 brachte der Beschuldigte vor, dass bei der Zusam- menführung von Konten bei der Zürcher Kantonalbank eine Überweisung von USD 1.4 Mio. irrtümlich in CHF gewechselt worden sei und beantragte, die Bank anzuweisen, diesen Betrag wieder in USD anzulegen (Urk. 138). Die Privatkläger- schaft nahm hierzu mit Eingabe vom 11. April 2023 ablehnend Stellung (Urk. 144). Die Parteien erhielten hernach die Gelegenheit, sich zu den eingereichten Stellung-

- 19 - nahmen nochmals zu äussern (Urk. 145). Dem kamen der Beschuldigte (Urk. 148) und die Privatklägerschaft (Urk. 149 f.), jeweils mit Eingaben vom 28. April 2023, nach. Weitere Eingaben folgten am 12. Mai 2023 (Urk. 153). Mit Beschluss vom

22. Mai 2023 (Urk. 154) wurde entschieden, dass mehrere mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Jahr 2015 angeordnete Sperren von Konten und Hypotheken bei der Luzerner Kantonalbank bzw. bei der Bank Pictet & Cie SA sowie die Grundbuchsperre betreffend die 5 ½-Zimmerwohnung des Be- schuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich aufzuheben und diese Vermö- genswerte dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben bzw. meh- rere Konten auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kanto- nalbank Nr. 33 und Depot Nr. 61 zusammenzuführen seien. Im Übrigen wurden die Verfahrensanträge des Beschuldigten vom 14. bzw. 28. März 2023 abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Urk. 157) liess der Beschuldigte beantragen, die Zürcher Kantonalbank an die Anweisung zu erinnern, auch das auf dem Privat- konto 33 liegende Guthaben nach bankenüblichen Grundsätzen anzulegen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Urk. 159) wurde die Zürcher Kantonalbank seitens des Gerichtes darauf hingewiesen, dass voraussichtlich in den nachfolgenden Wo- chen weitere Zahlungseingänge erfolgen, sowie darauf, dass die gesperrten Ver- mögenswerte, auch die auf dem Privatkonto befindlichen Guthaben, nach banküb- lichen Grundsätzen anzulegen seien.

7. Am 21. Juni 2023 wurde seitens der Privatklägerschaft Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 bis 3 des Beschlusses vom 22. Mai 2023 ans Bundesgericht er- hoben (Urk. 161). Seitens des hiesigen Gerichtes wurde in der Folge auf Stellung- nahme hierzu verzichtet (Urk. 163). Mit Verfügung der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. Juli 2023 (Urk. 165) wurde entschieden, dass der Beschwerde der Privatklägerschaft für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfah- rens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wurde die Beschwerde der Privatkläger von der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Strafkammer vom

22. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 180).

- 20 -

8. Mit jeweiligen Schreiben vom 10. November 2023 wurde seitens des Gerich- tes bei den fraglichen Bankinstituten der aktuelle Kontostand der gesperrten Bank- konten per 15. November 2023 bzw. die Bestätigung einer inzwischen erfolgten Kontensaldierung nachgefragt (Urk. 186/1-10), welcher Aufforderung in der Folge nachgekommen wurde (vgl. Urk. 189/1-10b; Aktennotizen Urk. 191 und Urk. 192). Am 13. November 2023 reichte die Verteidigung im Hinblick auf die für den 1. De- zember 2023 vorgesehene Berufungsverhandlung eine Vorabstellungnahme mit Beilagen beim Gericht ein (Urk. 187; 188/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 22. No- vember 2023 (Urk. 193) wurden die Parteien aufgefordert, sich zu den aktuellen Kontoständen bzw. zu einem Schreiben der IHAG Privatbank bis spätestens an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 zu äussern. Seitens der Privatklägerschaft erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2023 (Urk. 198) eine Stellungnahme zum Schreiben der IHAG Privatbank. Am 28. November 2023 gin- gen seitens der Zürcher Kantonalbank auf entsprechende Nachfrage seitens des Gerichtes noch detailliertere Kontoauszüge ein (Urk. 200; 201/1-4; 202; vgl. auch Urk. 196-197).

9. Nachdem die Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 infolge Krank- heit des Vorsitzenden kurzfristig verschoben werden musste, erging gleichentags eine Referentenverfügung (Urk. 204), mittels welcher den Parteien die ihnen mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 angesetzte Frist, um sich zu den ak- tuellen Kontoständen bzw. sich zum Schreiben der IHAG Privatbank vom 17. No- vember 2023 zu äussern, wieder abgenommen wurde.

10. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Urk. 208) stellte der Verteidiger diverse Verfahrensanträge: Zum einen seien mehrere gesperrte Bankkonten und Depots (Konto der K._____ SA bei der Credit Suisse; Konto des Beschuldigten bei der Swissquote; Konto der K._____ SA bei der IHAG Zürich AG) auf dem (gesperrten) Konto Nr. 33 des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank zusammenzuführen. Ferner sei gemäss der Verteidigung die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, sämt- liche Werte im Depot Nr. 62 zu verkaufen. Des Weiteren beantragte die Verteidi- gung, dass die Zürcher Kantonalbank anzuweisen sei, sämtliche Fremdwährungs- beträge in CHF zu wechseln und sämtliche Guthaben als CHF-Festgeld wiederkeh-

- 21 - rend jeweils auf drei Monate anzulegen. Schliesslich seien gemäss Antrag der Ver- teidigung die Sperren verschiedener Vermögenswerte (FZG 2. Säule Luzerner Kantonalbank; FZG-Depot 2. Säule Bank Pictet; 3 ½-Zimmerwohnung G._____; 5 ½-Zimmerwohnung Zürich; 2 ½-Zimmerwohnung J._____) aufzuheben. Nach- dem zwischenzeitlich – nach der kurzfristigen Verschiebung der Verhandlung vom

1. Dezember 2023 – zur Berufungsverhandlung auf den 30. April 2024 vorgeladen worden war (Urk. 207), erneuerte die Verteidigung die vorgenannten Anträge und liess verlautbaren, dass über die gestellten Anträge noch vor der Berufungsver- handlung zu entscheiden sei (Urk. 214), woraufhin der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 215) Frist zur Stel- lungnahme angesetzt wurde. Während die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlas- sung verzichtete (Urk. 217), stellte die Privatklägerschaft – nach Gewährung einer ausserordentlichen Fristerstreckung (vgl. Urk. 218-221) – ihrerseits den Antrag, dass auf die Anträge der Verteidigung vom 6. Dezember 2023 nicht einzutreten sei, sowie den Eventualantrag, dass das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt gemäss Dispositivziffern 26 und 27 für vorzeitig vollstreckbar zu erklären sei (Urk. 223). Mit Beschluss vom 28. März 2024 (Urk. 226) wies das Gericht die Zürcher Kantonal- bank an, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche sich auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten Nr. 33 und allenfalls Depot Nr. 61 befindlichen Fremd- währungsbeträge in CHF zu wechseln und sämtliche Guthaben in CHF als CHF- Festgeld für die Dauer des laufenden Strafverfahrens wiederkehrend jeweils auf drei Monate anzulegen. Ferner wurde die IHAG Zürich AG angewiesen, das Unter- konto Nr. 63 in AUD, lautend auf K._____ SA, umgehend zum marktüblichen Inter- bankenkurs in CHF umzurechnen, das Konto zu saldieren und den gesamten Be- trag bzw. das Saldo auf das Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 zu überweisen. Im Übrigen wurden die Anträge der Verteidigung vom 6. De- zember 2023 sowie ferner der Eventualantrag der Privatkläger vom 19. März 2024 einstweilen abgewiesen.

11. Mit jeweiligen Schreiben vom 15. April 2024 wurde seitens des Gerichtes bei den fraglichen Bankinstituten der aktuelle Kontostand der gesperrten Bankkonten per 22. April 2024 bzw. die Auskunft über inzwischen vollständig saldierte oder nicht mehr bestehende Kontobeziehungen nachgefragt (Urk. 231/1-6), welcher Auffor-

- 22 - derung in der Folge nachgekommen wurde (vgl. Urk. 234/1-6; vgl. auch Urk. 232 und Urk. 237) und deren Antwortschreiben in der Folge den Parteien zugestellt wur- den (Urk. 236).

12. An der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seitens der Anklagebehörde der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. N._____ und die Staatsanwältin lic. iur. O._____ sowie der Privatkläger 2 in Begleitung des Rechts- vertreters der Privatkläger 1-4 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____.

13. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 wurden seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft mehrere Verfahrensanträge gestellt. Die Verteidigung beantragte die jeweilige Übertragung der bei der Swissquote und bei der Credit Suisse (Schweiz) AG beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschul- digten bzw. der K._____ SA auf das Privatkonto Nr. 33 des Beschuldigten bzw. auf sein Wertschriftendepot Nr. 36 bei der Zürcher Kantonalbank und die jeweilige Sal- dierung der bisherigen Konti bei der Swissquote bzw. Credit Suisse (Schweiz) AG bzw. die Anweisung der Zürcher Kantonalbank, sämtliche Werte im Depot Nr. 62 zu verkaufen und den Erlös als CHF- Festgeld wiederkehrend jeweils auf drei Mo- nate anzulegen (Urk. 241). Seitens der Privatklägerschaft wurde der Verfahrensan- trag gestellt, dass – soweit Vermögenswerte zu Gunsten des Beschuldigten freige- geben werden sollten – die Beschlagnahme während 10 Tagen nach Urteilseröff- nung aufrecht zu erhalten sei, damit die Privatkläger die notwendigen Schritte zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Sicherung ihrer Ansprüche einleiten könnten (Urk. 244). Die Verfahrensanträge der Verteidigung und der Privatklägerschaft wur- den mit Beschluss vom 3. Mai 2024 allesamt abgewiesen (Urk. 249). II. Prozessuales 1.1. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil eine klare Unterscheidung zwischen Einnahmen des Be- schuldigten aus der vertraglichen Tätigkeit und seinen Einnahmen aus entgeltlicher Nebenbeschäftigung getroffen werde, wobei die Einnahmen der K._____ so oder

- 23 - anders keiner Rechenschafts- oder Herausgabepflicht unterlegen hätten (Urk. 187

f. S. 5 f. Rz. 14 ff.; Urk. 238 Rz. 33 ff.). Diesbezüglich ist vorab zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz rechtsgenügend gewahrt wurde. 1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa- tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betrof- fene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbe- reiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 1.3. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Insbesondere aus Rz. 91 bis 93 der Anklage (Urk. 1) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschul- digte seiner Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht im Rahmen seiner vertragli- chen Tätigkeit für die Kanzlei nicht nachgekommen sein soll, was somit rechtsge- nügend angeklagt wurde. Gleichzeitig fehlt eine hinreichend konkrete Umschrei- bung einer allfälligen Tathandlung des Beschuldigten im Rahmen einer nicht bewil- ligten Nebentätigkeit. Die Verteidigung nahm denn auch extensiv zur Frage des

- 24 - (Nicht-)Bestandes einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beschuldigten Stellung (Urk. 187 S. 8 ff. Rz. 27 ff.; Urk. 238 Rz. 33 ff.). Der Anklagegrundsatz wurde rechtsgenügend gewahrt. 2.1. In prozessualer Hinsicht stellte die Verteidigung ferner den Antrag, es sei das Verfahren einzustellen, soweit die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil die Verjährung bei einem Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug von bis zu 10 Jah- ren oder bis zu 5 Jahren bei Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesor- gung nach 15 Jahren eintrete. Das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 83 der Zu- sammenfassung von Einzeltaten zu einer verjährungsrechtlichen Einheit durch Auf- gabe der Rechtsfigur des Einheitsdelikts enge Grenzen gesetzt. Lediglich in Fällen von tatbestandlicher (z.B. Raub) oder natürlicher Handlungseinheit (z.B. Misswirt- schaft) könnten mehrere Handlungen als verjährungsrechtliche Einheit qualifiziert werden. Die gewerbsmässige Deliktsbegehung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine Handlungsein- heit (mit Verweis auf BGE 124 IV 59). Ausgehend vom vorinstanzlichen Entscheid- datum am Tag der Hauptverhandlung sei somit die Strafverfolgung für alle vor dem

27. Oktober 2006 verübten Handlungen verjährt (Urk. 53 S. 1, 6 ff.; Urk. 187 S. 26 ff. Rz. 97 ff.; Urk. 238 Rz. 1). 2.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird demgegenüber geltend gemacht, dass mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht einfach ein rechtswidriger Zustand her- beigeführt werde, sondern eine dauernde Pflichtverletzung vorliege und somit der angeklagte Betrug in dieser Konstellation ein Dauerdelikt sei. Die Verjährungsfrist in Bezug auf sämtliche Einnahmen der K._____ habe deshalb frühestens Mitte 2014 zu laufen begonnen (Urk. 51 S. 15 f.). 2.3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, dass das Gericht die Ver- jährung der Strafverfolgung von Amtes wegen prüft (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO). Art. 97 StGB legt die Fristen für die Verfolgungsverjäh- rung von Verbrechen und Vergehen fest. Innert dieser Fristen hat ein erstinstanzli- ches Urteil zu ergehen, widrigenfalls die Verfolgungsverjährung eintritt und das Strafverfahren als Folge dessen einzustellen wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK STGB I-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 1a). In Art. 97 Abs. 1

- 25 - StGB werden die Verjährungsfristen bestimmt. Zu beachten ist, dass die zehnjäh- rige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB – im Gegensatz zu den üb- rigen unter Abs. 1 erwähnten Fristen, welche bereits seit dem 1. Oktober 2002 gel- ten – erst per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund des Rückwir- kungsverbots nur für ab diesem Datum begangene Taten gilt. Deshalb beträgt die Verfolgungsfrist gemäss dem davor geltenden Recht hinsichtlich Taten, bei wel- chen die angedrohte Höchststrafe drei Jahre beträgt, lediglich sieben Jahre (vgl. BSK STGB I-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 10a m.w.H.). 2.4. Der angeklagte deliktische Zeitraum reicht vom 2. Juli 2003 bis zum 21. Ok- tober 2014 (Urk. 1 S. 6). Gewerbsmässiger Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfäl- schung – ausgenommen besonders leichte Fälle im Sinne von Ziffer 2 der Bestim- mung – sind je mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung für solche Delikte in 15 Jahren (entsprechend aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies könnte bedeuten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, welche sich vor dem 11. November 2006 ereignet haben, verjährt wären (erstinstanzliche Urteilsfällung am 11. November 2021; vgl. Prot. I S. 29). 2.5. Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung, wenn der Täter die straf- bare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, erst mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Es stellt sich die Frage, ob vorliegend von einer für die Anwendung dieser Bestimmung auf eine Mehrheit von Delikten einschlägigen na- türlichen oder tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Letztere liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typi- scherweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungsein- heit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen

- 26 - sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungs- einheit in einem Fall verneint, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Abgesehen von diesen Konstellatio- nen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen, womit das Bundesgericht eine weitergehende Ausdehnung der Hand- lungseinheit spezifisch für den Lauf der Verjährung zu begrenzen beabsichtigte und dies mit der Wahrung des Legalitätsprinzips und dem Umstand, dass mit der Ge- setzesrevision teilweise längere Verjährungsfristen zur Anwendung gelangen und ein Eintritt der Verjährung nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich ist, begründet (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichtes 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3, jeweils mit Hinweisen). Diese Ansicht wird in der Lehre teilweise kritisiert (BSK STGB I-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 20 ff. m.w.H.). 2.6. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Sie erwog, dass bei der Beurteilung, ob eine solche Ein- heit anzunehmen sei, weiterhin die nach der alten Rechtsprechung zur verjäh- rungsrechtlichen Einheit entwickelten Voraussetzungen herangezogen werden dürften (unter Hinweis auf: BGE 131 IV E. 2.4.1 m.w.H. auf die alte bundesgericht- liche Rechtsprechung in BGE 117 IV 408 E. 2 f.; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a und 124 IV 5). Massgebend sei dabei nicht eine abschliessende Umschreibung in einer abstrakten Formel, sondern die Beurteilung im konkreten Fall, wobei sich der Richter vom Sinn und Zweck der Verjährung leiten lassen müsse. Dabei müssten die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen. Die angeklagten Delikte des Betrugs bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung fänden ihre Grund- lage in der dem Beschuldigten vorgeworfenen arbeitsvertraglichen Verletzung sei- ner Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR, welche als ei- gentliches "Geschäftsmodell" auf einem einheitlichen Willensakt beruhe. Da dem Handeln des Beschuldigten erst mit seiner fristlosen Entlassung am 21. Oktober 2014 ein Ende gesetzt habe werden können, seien die dem Beschuldigten vorge- worfenen Straftaten somit – mit Ausnahme der vor dem 11. November 2006 be- gangenen Urkundenfälschungen – nicht verjährt (Urk. 63 E. II.2.).

- 27 - 2.7. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Das Verhalten des Beschuldigten erscheint bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zu- sammengehörendes Geschehen, wozu auch gehört, dass der Kreis der Geschä- digten derselbe blieb. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug von einem Unterlassungsdelikt auszu- gehen ist, welches sich aus mehreren Unterlassungen zu einer sog. Unterlassung- seinheit zusammenfügt (vgl. analog für die Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten BSK STGB II-BOSSHARD, Art. 217 StGB N 21). Bei einem Unterlassungsdelikt beginnt die Verjährung nicht, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist hier grundsätzlich der Tag, an dem der Garant hätte handeln sollen bzw. die Handlungspflicht endet (TRECHSEL/SCHULTZE, PRAXISKOMMENTAR STGB, 4. A., Zürich 2021, Art. 98 StGB N 3 m.w.H.). Die Annahme einer Unterlas- sungseinheit rechtfertigt sich umso mehr, als der vorliegend realisierte Schaden nicht nur im entgangenem Gewinn (lucrum cessans), sondern auch im durch die Personal-, Raum- und Betriebskosten verursachten Verlust (damnum emergens) der Privatklägerschaft besteht (s. nachstehend unter E. III.5.1.-5.5.), weshalb zwi- schen den einzelnen Unterlassungshandlungen des Beschuldigten und dem da- durch verursachten Schaden keine zeitlichen Unterbrüche feststellbar sind, welche der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zuwiderlaufen würden. 2.8. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass die dem Beschuldigten vorge- worfenen Straftaten – so oder anders mit Ausnahme der vor dem 11. November 2006 begangenen Urkundenfälschungen (bei welchen allerdings unklar bleibt, ob diese überhaupt angeklagt sind: vgl. Urk. 1 S. 62 Rz. 110, wo, im Gegensatz zu S. 6 Rz. 3 und S. 66 Rz. 117 unten, von der Eröffnung von Bankkonten erst ab dem

10. April 2008 die Rede ist) – nicht verjährt sind. 3.1. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 3.2. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Verteidigung mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 48). Zum einen wurde beantragt, dass die Privat-

- 28 - kläger eine Liste der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, welche sie in der Zeit von 2003 bis 2014 verwaltet hätten, eine Liste der Organe dieser Stiftungen sowie eine Liste der Verwaltungsratshonorare und Honorare für Vermögensverwaltung der Privatkläger bei Offshore-Gesellschaften zu edieren hätten. Damit lasse sich beweisen, dass der Beschuldigte keine konkurrierende Tätigkeit zur derjenigen der Privatklägerschaft betrieben habe bzw. solle dadurch bewiesen werden, welche Tä- tigkeiten und Funktionen die Privatkläger gerade nicht ausgeübt hätten (Urk. 48 S. 1 ff.). 3.3. Ferner wurde von der Verteidigung beantragt, dass die Privatkläger sämtliche Honorardetails aller Mandate in der Zeit von 2003 bis 2014, die Gegenstand der Anklage seien, zu edieren hätten (Urk. 48 S. 1 ff.). Damit solle bewiesen werden, dass der Beschuldigte seine Arbeit bzw. seine Arbeitszeit oder diejenige seines Assistenten/Sekretariats zu Gunsten der B1._____ verrechnete (Urk. 48 S 3 f.). 3.4. Die vor Vorinstanz von der Verteidigung im Rahmen der Stellung der Bewei- santräge eingereichten exemplarisch ausgewählten Rechnungen der B1._____ inkl. Honorardetails gemäss Beweismittelverzeichnis vom 27. Oktober 2021 (Urk. 49 bzw. Urk. 50/1-21) wurden ebenso zu den Akten genommen wie eine Liste des Beschuldigten über die eingeklagten Beträge, die nicht als Eingänge auf den Kon- ten der K._____ verzeichnet seien (Urk. 49 bzw. Urk. 50/22). 3.5. Aus den nachstehend im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Erwä- gungen ergibt sich, dass die seitens der Verteidigung im Laufe des Gerichtsverfah- rens gestellten Beweisanträge unverändert abzuweisen wären (s. nachstehend un- ter E. III.G.1.8.) bzw. dass die bereits von der Vorinstanz zu den Akten genomme- nen Listen (Urk. 49 bzw. Urk. 50/1-22) nichts am Beweisergebnis zu ändern ver- mögen. 3.6. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneu- ten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Bewei- serhebungen auf.

- 29 - 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.). 4.2. Seitens des Beschuldigten wurde das vorinstanzliche Urteil teilweise hinsicht- lich der Schuldsprüche (Disp.-Ziff. 1), der Sanktion (Disp.-Ziff. 2), des Vollzugs (Disp.-Ziff. 3), der Heranziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kost- endeckung bzw. Deckung der Ersatzforderung (Disp.-Ziff. 4 und 8-17), der Ver- pflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat (Disp.-Ziff. 25), der Ver- pflichtung zu Schadenersatzzahlungen an den Privatkläger 1 (Disp.-Ziff. 26) und die Privatkläger 2-4 (Disp.-Ziff. 27), der Kostenauflage der Untersuchungs- und Ge- richtskosten (Disp.-Ziff. 25) und der Gerichtsgebühren mehrerer Beschwerdever- fahren vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (Disp.- Ziff. 31-35) sowie der Verpflichtung zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft (Disp.-Ziff. 36) angefochten (Urk. 65 und Urk. 238). 4.3. Seitens der Privatklägerschaft wurde ihre Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils mittels ihrer Anschlussberufung auf die durch die Vorinstanz freigegebenen Vermögenswerte bzw. die durch sie aufgehobenen Grundbuchsperren (Disp.- Ziff. 5-7 und18-24) begrenzt (Urk. 69). 4.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 28 (Kostenfestsetzung) und 29 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf

- 30 - Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift vom 25. März 2021 und den Nachtrag der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2021 zu verweisen (Urk. 1 und Urk. 4). B. Anerkennungen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Anklage- sachverhalts anerkannt, dass

- er im anklagegegenständlichen Zeitraum zumindest im Innenverhältnis als angestellter Rechtsanwalt und somit als Arbeitnehmer bei der Kollektivgesellschaft B2._____ (nachfolgend B2._____) bzw. später bei der B1._____ arbeitete (Urk. 50101006 Nr. 13; Urk. 50101208 Nr. 3 f. und 7; Urk. 50101209 f. Nr. 12 ff.; Urk. 44 S. 7; Urk. 187 S. 3 ff. Rz. 8 ff.; Prot. II S. 38 ff.) und er deswegen um seine arbeits- vertraglichen Pflichten gemäss Gesetz (Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot gemäss Art. 321a Abs. 3 OR; Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR) und Arbeitsvertrag wusste (Urk. 187 S. 3 ff. Rz. 8 ff.; Urk. 238 Rz. 33 ff.);

- die K._____ in der anklagegegenständlichen Zeit bzw. ab 2006/2007 (Urk. 44 S. 11 f.) von ihm beherrscht war (Urk. 44 S. 8 f. und 11 f.; Prot. II S. 36 und 39);

- die Honorareinnahmen der Kunden an die K._____ gingen (z.B. Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Prot. II S. 38 ff.); sowie

- die B1._____ bzw. B2._____ nicht aktiv über die Mandate informiert wurde, bei welchen die K._____ involviert war bzw. Geld eingenommen hat (Urk. 50101205 Nr. 20 ff.; Urk. 187 S. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.). C. Bestreitungen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wird – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – in- des bestritten, dass

- 31 -

- er rund 30 % der im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit erzielten Einnahmen über die K._____ vertragswidrig für eigene Zwecke vereinnahmt haben soll, weil laut dem Beschuldigten mit der Abrechnung sämtlicher Arbeitsstunden der K._____ über die B2._____ bzw. B1._____ deren Infrastrukturkosten gedeckt worden seien (Urk. 50101213 Nr. 37; Prot. II S. 39);

- für eine Ablieferung der Honorare bzw. Erträge der K._____ an die B1._____ bzw. B2._____ eine Veranlassung bestanden habe, weil die B1._____ bzw. B2._____ weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht hätten, die eine Ent- schädigung durch die K._____ rechtfertigen würde (Urk. 50101213 Nr. 34; Urk. 187 S. 4 ff. Rz. 10 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. II S. 38 ff.), zumal die erbrachten Arbeits- leistungen über die B1._____ bzw. B2._____ abgerechnet worden seien (Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101225 Nr. 115; 50101382 f. Nr. 96; Prot. II S. 40);

- die K._____ ein "Alter Ego" von ihm sei, zumal die Verwendung der K._____ als Dienstleister für Gesellschaften zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der K._____ geschehen sei (Urk. 50101128 Nr. 3; Urk. 50101210 Nr. 18; Urk. 50101368 f. Nr. 16);

- er nur einen Teil der Einnahmen über die Anwaltskanzlei abgerechnet habe (Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101371 f. Nr. 26; Urk. 187 S. 14 Rz. 55; Urk. 238 Rz. 33 ff.);

- er der Anwaltskanzlei die anklagegegenständlichen Einnahmen hätte ablie- fern müssen, weil es Erträge für Tätigkeiten gewesen seien, welche die Kanzlei explizit nicht habe ausführen wollen (Vermögensverwaltung und die Ausübung von Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsmandaten), weshalb entsprechende Leistungen von der Kanzlei auch nicht in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 44 S. 12, 17; Urk. 50101202 Nr. 4; Urk. 50101213 Nr. 35; Urk. 50102306 ff. Nr. 18 und 25; Urk. 50103135 ff. Nr. 42 f. und 56 bzw. 58; Urk. 50103147 Nr. 113; Urk. 50101366 ff. Nr. 10 und 17 ff.; Prot. II S. 38 ff.) bzw. weil die Kanzlei oder sonst ein Partner oder er persönlich diese Funktionen nicht habe ausüben wollen oder können, weshalb diese Honorare nicht an ihn persönlich oder an die Kanzlei bezahlt werden hätten können, andernfalls die Kanzlei die Verantwortung für diese Verwal-

- 32 - tungsrats- und Stiftungsmandate übernommen oder eine Vermögenstätigkeit aus- geübt hätte, was sie nicht gedurft hätte (Urk. 50101366 ff. Nr. 10 und 17; Prot. II S. 49 ff.);

- er mit den Geschäften der K._____ einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sei (Urk. 44 S. 12, 17; Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101368 Nr. 15; Urk. 187 S. 11 Rz. 41);

- er für bezahlte Nebentätigkeiten die schriftliche Zustimmung der Geschädig- ten hätte einholen müssen bzw. dass bezüglich bezahlter Nebentätigkeiten zusätz- lich zum Arbeitsvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Kanzlei verein- bart worden bzw. zur Anwendung gekommen seien bzw. mündlich oder schriftlich vereinbart worden seien (Urk. 50101008 Nr. 24-26; Urk. 50101203 Nr. 13; Urk. 50101208 f. Nr. 10 ff.);

- er für die anklagegegenständlichen Tätigkeiten das Beziehungsnetz, das Per- sonal, die Räume und die sonstige betriebliche Infrastruktur der Anwaltskanzlei ge- nutzt haben soll (Urk. 50101009 f. Nr. 32 f.; Urk. 50101013 f. Nr. 57; Urk. 50101384 Nr. 99);

- die anklagegegenständlichen Tätigkeiten ohne Wissen der Partner der B2._____ bzw. der B1._____ vorgenommen worden sein sollen (Urk. 44 S. 13; Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Urk. 187 S. 1 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.), auch weil er diese Tätigkeiten nicht verheimlicht habe und auch andere Anwälte der Kanzlei für die K._____ unterschriftsberechtigt gewe- sen seien (Urk. 50101008 Nr. 26; Urk. 50101367 Nr. 11; Urk. 50101379 f. Nr. 88; Urk. 50101382 f. Nr. 93 und 97; Urk. 50104004 Nr. 8; Urk. 238 Rz. 27 ff.) bzw. die Funktion der K._____ dieselbe gewesen sei, wie es die anderen Partner mit ande- ren Gesellschaften gemacht hätten (Urk. 50101367 ff. Nr. 12, 17 und 24; Urk. 50101423 Nr. 15; Urk. 50104004 ff. Nr. 9 ff.; Prot. II S. 44 f.);

- sich die Rechnungen der K._____ im EDV-System der B2._____ bzw. B1._____ in einer unüblichen, verschachtelten Ordnerstruktur befunden hätten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 6; Urk. 50101212 Nr. 28 f.; Urk. 50101366

- 33 - Nr. 8; Urk. 50101372 Nr. 27; Urk. 50101381 Nr. 92; Urk. 50104004 ff. Nr. 8 und 11 ff.; Urk. 238 Rz. 11; Prot. II S. 53 und 59);

- er durch dieses Vorgehen insgesamt Fr. 3'981'699.95 an Einnahmen erzielt habe (Urk. 44 S. 6 ff.; Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.; Prot. II S. 61 f.);

- er sich habe bereichern wollen, zumal das Geld der K._____, und nicht ihm, zugekommen sei (Urk. 50101423 ff. Nr. 15; Urk. 50104003 f. Nr. 7; Urk. 50104008 f. Nr. 19 f.; Prot. II S. 37 ff.);

- die K._____ Arbeitsleistungen in Rechnung gestellt habe, weil alle Arbeitsleis- tungen – mit Ausnahme der Pauschalhonorare für die Organfunktionen, welche durch die K._____ ausgeübt worden seien und dieser bezahlt worden seien – von der B1._____ bzw. der B2._____ in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 50101370 f. Nr. 25; Urk. 50101379 f. Nr. 88; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. II S. 37 ff.);

- der B1._____ bzw. B2._____ Honorare entgangen seien (Urk. 50101380 Nr. 89 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. II S. 37 ff.); sowie

- er in den Formularen A bei mehreren Bankverbindungen sich selbst bzw. ein- mal eine Drittperson unzutreffend als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen habe (Urk. 44 S. 14 f.; Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Prot. II S. 46 f.). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Be- weismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 50101001 ff.; 50101023 ff.; 50101082 ff.; 50101128 ff.; 50101201 ff.; 50101207 ff.; 50101239 ff.; 50102001 ff.; 50102171 ff.; 50102195 ff.; 50102214 ff.; 50102243 ff.; 50102301 ff.; 50103001 ff.; 50103118 ff.; 50103126 ff.; 50101357 ff.; 50101363 ff.; 50101421 ff.; 50101427 ff.; 50104001 ff.; Urk. 44 S. 1 ff.; Prot. II S. 35 ff.), diejenigen der Privatkläger 2 (Urk. 50201001 ff.; 50201294 ff.), Privatkläger 3 (Urk. 50201176 ff.) und Privatkläger 4 (Urk. 50201065 ff.), die Zeugeneinvernahmen von P._____ (Urk. 50201273 ff.) und Q._____ (Urk. 50201306 ff.), der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2003 (Urk. 20101116 ff.

- 34 - bzw. 30310025 ff.), die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Urk. 20101119 ff. bzw. 30310038) und die seitens der Parteien vor Vorinstanz (Urk. 46; 47/1-5; 49; 50/1-22) sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 239/1-5; 240/1-2; 245/1-3) ein- gereichten Dokumente. E. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsver- mutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschul- digten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JO- SITSCH/SCHMID, HANDBUCH DES SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSRECHTS, 4. A., Zü- rich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefange- nen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit mensch- lichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen da- bei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlos- sen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrschein-

- 35 - lichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichtes 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 1.1.2; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2022 vom 18. Ok- tober 2023 E. 3.1; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je m.w.H.). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

- 36 -

1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, wes- halb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 63 E. III.6.1.) ver- wiesen werden kann. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht. 2.1. Ebenso hat sich die Vorinstanz ausführlich und sorgfältig mit der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2-4 und ihre damit im Zusam- menhang stehende Interessenlage auseinandergesetzt (Urk. 63 E. III.6.2.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Zentrum steht der Vorwurf des Beschuldigten, dass es in Wahrheit um einen Streit um ihm zustehende Bonuszahlungen gehe, welcher mit der Ankündigung des Beschuldig- ten am 7. März 2014, offene Bonusansprüche mit Honoraren zu verrechnen, eska- liert sei (Urk. 53 S. 12 f.) und mit der Strafanzeige seitens der Privatkläger habe erreicht werden sollen, dass er auf berechtigte finanzielle Ansprüche gegenüber der B2._____ bzw. der B1._____ verzichte bzw. dadurch eine Zahlung seinerseits erpresst werden sollte (vgl. Urk. 50101004 Nr. 8; Urk. 50101009 Nr. 28; Urk. 50101204 Nr. 14 ff.; Urk. 50101224 Nr. 114; Urk. 50101423 Nr. 11 f.; Urk. 50104008 f. Nr. 20; Urk. 53 S. 11 ff.; Prot. II S. 57). Die seitens der Vorinstanz ge- machte Erwägung, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die Privatkläger 2-4 dem Beschuldigten seinen vereinbarten Bonus nicht hätten ausbezahlen wollen, wenn alles zu ihrer vollen Zufriedenheit abgelaufen wäre (Urk. 63 E. III.6.2. S. 86), ver- mag zu überzeugen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Pri- vatkläger 2-4 aufgrund finanzieller Interessen oder persönlicher Missstimmung an- gesichts gewisser persönlicher Vorbehalte dem Beschuldigten gegenüber (s. dazu die sich als gänzlich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Vorbehalten seitens der Privatklägerschaft – und da insbesondere der Privatkläger 3 und 4 – gegenüber dem Beschuldigten: Urk. 63 E. III.6.2. S. 87 ff.) plötzlich nicht mehr bereit waren, dass vorher vielleicht noch (zumindest implizit) akzeptierte Geschäftsgebaren des Beschuldigten mitzutragen. Allerdings vermag die Beweiswürdigung eine solche Motivationslage nicht zu stützen, zumal erstellt ist, dass die Privatkläger 2-4 von den anklagegegenständlichen Transaktionen des Beschuldigten keine Kenntnis hatten (s. nachstehend unter E. G.2.1.-2.9.) und sich

- 37 - keine Hinweise für einen gegen den Beschuldigten geführten "Komplott" finden las- sen (s. dazu auch nachstehend unter E. 2.2.). Angesicht der erheblichen finanziel- len Interessen und der erkennbaren persönlichen Animositäten dem Beschuldigten gegenüber sind die Aussagen der Privatkläger 2-4 nichtsdestotrotz mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu würdigen. 2.2. Unverdächtig erscheint jedenfalls der Hintergrund, welcher seitens der Privat- klägerschaft als Anlass für die kanzleiinternen Abklärungen und schliesslich zur Er- hebung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten führte: So habe das US-Justiz- ministerium die Corner Bank in R._____ um Übermittlung von Informationen er- sucht, welche die B1._____ zu liefern in der Lage gewesen wäre. Auch wenn das Ersuchen in den dem Gericht vorliegenden Akten – soweit ersichtlich – nicht ent- halten ist (vgl. auch Urk. 1 Rz. 91 i.V.m. Urk. 45 N 88 bzw. Urk. 20101060 Rz. 22), kann hinsichtlich der Vorgeschichte, welche zur Erhebung der Strafanzeige führte, gänzlich auf die glaubhafte Sachdarstellung seitens der Privatklägerschaft abge- stellt werden (s. dazu auch die dazu von der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen: Urk. 63 E. III.3.1. S. 64 bzw. III.3.3. S. 67 bzw. III.6.2. S. 86 f.). Der Privatkläger 4 schilderte plastisch, wie in diesem Zusammenhang der Privatkläger 2 zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er gewisse Abläufe und Kun- denaktivitäten nicht verstehe. Ihm (dem Privatkläger 4) seien damals weder diese Kunden noch die K._____ bekannt gewesen. Der Privatkläger 2 habe dann nach- gehakt und sei der Meinung gewesen, dass gewisse Verrechnungen zwischen der K._____ und den Kunden bestehen würden, worauf er (der Privatkläger 4) erwidert habe, dass man schauen müsse, was überhaupt im System aufzufinden sei. Bei der K._____ habe sich gezeigt, dass diese im System "Plato" erfasst gewesen sei, dass aber seit 2005/2006 keine Eintragungen mehr erfolgt seien. Bei den Klienten- gesellschaften habe man aber diverse Rechnungen der K._____ an die Kunden vorfinden können, was sie stutzig gemacht habe, weshalb sie der Sache auf den Grund gegangen seien. Weiter habe man herausgefunden, dass der Beschuldigte Direktor der K._____ war, weshalb er so die Rechnungen direkt habe abbuchen können. Deshalb habe man die Buchhaltungsstelle beauftragt, sämtliche Mandate des Beschuldigten im "Plato" durchzukämmen (Urk. 50201078). Auch seitens des Privatklägers 2 wurde bestätigt, dass die B1._____ per Zufall festgestellt habe,

- 38 - dass der Beschuldigte über die K._____ grosse Rechnungen für verschiedene Dienstleistungen gestellt habe (Urk. 50201014). Er ergänzte, dass bei ihnen jeder Kunde im System "Plato" erfasst gewesen sei. Die K._____ sei indes seit Jahren nicht mehr im "Plato" erfasst gewesen. Als sie herausgefunden hätten, dass die K._____ bei der Corner Bank als Stiftungsrat fungiert habe, hätten sie sich gefragt, wohin das Stiftungshonorar geflossen sei, wobei sie im "Plato" festgestellt hätten, dass beim Beschuldigten unter "Diverses" ein Unterkonto bestanden habe, was an- sonsten niemand so erfasst habe (Urk. 50201022). Die Sachdarstellung des Privat- klägers 2 vermag diejenige des Privatklägers 4 – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 53 S. 9) – nicht zu widerlegen, sondern stützt sie vielmehr, weil – ein- hergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.2. S.

86) – jeder der Partner die damaligen Vorkommnisse gemäss seinen eigenen Er- innerungen, aus seiner eigenen Sicht und mit seinem eigenen Vorwissen in den verschiedenen relevanten Zeitabschnitten schilderte. Auch der Einwand der Vertei- digung, wonach in den Akten weder belegt sei, dass die Corner Bank Auskunft über die K._____ verlangt hätte bzw. dass – entgegen den Angaben in der Strafanzeige

– Informationen über die K._____ in die USA hätten geliefert werden sollen (Urk. 53 S. 8 ff.), vermag an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung seitens der Privat- klägerschaft hinsichtlich der Vorgeschichte nichts zu ändern, zumal letztlich un- massgeblich ist, welche Daten – diejenigen der K._____ oder diejenigen des Be- schuldigten, der Privatkläger 1 und 2 (vgl. auch der seitens der Verteidigung er- wähnte Entscheid des Bundesgerichtes 4A_83/2016 vom 22. September 2016 insb. A.a. und A.c.) – herausgegeben hätten werden sollen. Auf die Konstruktion eines Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne eines seitens der Privat- klägerschaft geschmiedeten Komplotts lassen die geschilderten Umstände jeden- falls nicht schliessen. Dass die eigentlichen Gründe für das Zerwürfnis zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten in der zeitlich parallel zum Bonuss- treit stattfindenden Auseinandersetzung mit der Corner Bank zu sehen sei, mittels welcher der Beschuldigte in den Augen der Privatkläger 2-4 dem Ruf der Kanzlei geschadet und hohe Prozesskosten verursacht habe, erscheint, auch angesichts des Umstands, dass dieser Einwand seitens des Beschuldigten – einhergehend mit

- 39 - der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.2. S. 87) – erst spät im Verfahren erfolgte (vgl. Urk. 53 S. 12 f.), wenig plausibel.

3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen zwei Per- sonen ist zu bemerken, dass es sich bei P._____ um eine Anwaltsassistentin des Beschuldigten (Urk. 50201274 f.) und bei Q._____ um den Buchhalter der Kanzlei (Urk. 50201307) handelte. Auch wenn diese Personen als Zeugen einvernommen wurden und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsge- mässen Aussagen verpflichtet waren, sind ihre Ausführungen aufgrund der ge- schäftlichen Verbundenheit mit den beteiligten Personen mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. G. Beweiswürdigung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 E. III.2.1.-2.19.), weshalb vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Nicht wiedergegeben wurden von der Vorinstanz indes seine anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 50101427 ff.) sowie im Rahmen der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung (Urk. 44 S. 6 ff.) zur Sache gemachten Aussagen. Dies ist hier nachzuholen. 1.2. Hinsichtlich seiner vor Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2020 gemachten Angaben ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mit dem Pri- vatkläger 2 gleichentags durchgeführte Einvernahme (Urk. 50201294 ff.) u.a. aus- sagte, dass für ihn eine zusätzliche Abrechnung der Infrastrukturkosten keinen Sinn gemacht habe. In der Rechnung, welche die Privatkläger ausgestellt hätten, seien sämtliche Unkosten bereits enthalten. Aus dieser Rechnung resultiere ein Gewinn von 2.2 Mio. zu Gunsten der Privatkläger. Die Rechnung mache auch deshalb kei- nen Sinn, weil die Privatkläger die Honorare der K._____ beanspruchen würden. Es seien auch keine zusätzlichen Kosten entstanden, weil alle Verwaltungshand- lungen für die Rechnungsstellung der K._____ als Verwaltungskosten den einzel- nen Kunden abgerechnet worden seien. Diese seien als Honorar an die Privatklä- ger geflossen. Die Arbeit der Mitarbeiter sei vor allem juristisch gewesen, es habe

- 40 - sich um Studenten gehandelt, welche erste praktische juristische Erfahrungen hät- ten sammeln wollen. Deshalb seien sie vorwiegend auf juristischen Mandaten ein- gesetzt gewesen. Die Mitarbeiter seien auch immer wieder für andere Partner tätig gewesen. Die Rechnung enthalte auch Kosten für Fahrzeug-Leasing, diese Kosten seien ihm regelmässig in der persönlichen Bonusabrechnung belastet worden. Bei den Raumkosten sei zudem ein Büro im Parterre zu viel berechnet worden. Die Arbeiten für die K._____ habe er in den Räumlichkeiten der B1._____ ausgeführt. Alle Unterlagen seien im Büro gewesen. Der Aufwand für die Rechnungen sei so minimal gewesen und habe darin bestanden, einmal pro Jahr eine Vorlage auszu- drucken und zu aktualisieren. Der Aufwand dafür sei dem Kunden belastet worden. Zu den gleichentags gemachten Aussagen des Zeugen Q._____ (Urk. 50201306 ff.) wollte der Beschuldigte keine Stellung nehmen. 1.3. Vor Vorinstanz (Urk. 44 S. 6 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass der ihm gemachte Anklagevorwurf absurd sei, weil es in der Kanzlei allgemeine Praxis ge- wesen sei, dass das so gehandhabt wurde. Er habe nichts anderes gemacht, als alle anderen Anwälte auch. Es sei auch bekannt gewesen, dass das so gehandhabt werde. Er habe das erst von den anderen Anwälten der Kanzlei so kennengelernt. Er sei vorher nicht in diesem Bereich tätig gewesen und habe das erst in der Kanzlei so erfahren. Über Jahre sei das offen deklariert so gehandhabt worden und sei physisch und elektronisch alles dokumentiert gewesen. Mindestens ein Dutzend Leute hätten mit der Handhabung zu tun gehabt und hätten es gewusst. Es sei offen da, nichts versteckt gewesen. Der Kanzlei sei kein Schaden entstanden. Sämtliche Arbeiten, die er ausgeführt habe, seien den Kunden jede Minute abge- rechnet worden. Egal, ob es eine Vermögensverwaltung oder die Haltung einer Ge- sellschaft oder Stiftung gewesen sei, die Leistungen seien erfasst und dem Kunden abgerechnet worden. Auf den Vorhalt, dass er Angestellter oder Salaried Partner gewesen und somit nicht Partner der Aktiengesellschaft gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er kein Aktionär gewesen sei. Es sei richtig, dass er sich gegen aussen als Partner habe bezeichnen dürfen, er im Innenverhältnis aber kein Partner gewesen sei. Die Frage des vorinstanzlichen Vorsitzenden, dass es nicht heisse, dass er als Angestellter das Gleiche auch tun dürfe, wenn er angestellt sei und die Besitzer der Gesellschaft etwas machen würden, bejahte der Beschuldigte, wobei

- 41 - er darauf verwies, dass es aber Drittfirmen gewesen seien, die die Funktion von Verwaltungs- und Stiftungsrat eingenommen hätten. Nichts anderes habe er auch gemacht. Es sei nicht um persönliches Geldverdienen gegangen, auch bei ihm nicht. Er habe das Geld nicht gebraucht und er habe es auch nicht gemacht, um für sich Geld zu verdienen. Es sei darum gegangen, dass man die Funktion mit einer geeigneten Gesellschaft besetze. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Kunden der K._____ Rechnung gestellt habe. Die Zahlung der Fees etc. sei dann auf ein Konto der K._____ geflossen. Auf den Vorhalt, dass gemäss Anklageschrift die K._____ von ihm beherrscht worden sei, erwiderte der Beschuldigte, das sei nicht von Anfang an so gewesen. Bereits als er in die Kanzlei eingetreten sei, habe es die K._____ gegeben. Er habe sie in den neunziger Jahren mit drei Partnern ge- gründet. Die K._____ hätte Patente bewirtschaften und auswerten sollen. Das sei die ursprüngliche Idee gewesen. Er habe die Gesellschaft gegründet. Von den an- deren drei Partnern habe einer Erfindungen gemacht und Patente darauf gehabt. Der zweite sei ein Industrieller gewesen, der für die Produktion der Erfindungen verantwortlich gewesen sei. Der dritte sei sein Kontakt in diesem Zusammenhang gewesen, S._____. Er sei Werber und Konzeptentwickler gewesen und habe den Erfinder T._____ gekannt. Er habe ihn gefragt, was sie machen könnten, weil T._____ langsam in ein gewisses Alter und mit seinen Erfindungen auf keinen grü- nen Zweig gekommen sei. Er habe dann gesagt, es müsse ein Konzept für die Vermarktung entwickelt und die Produktion aufgegleist werden. Das habe alles Geld gekostet. Mit der K._____ hätten sie alles angehen wollen. Zu diesem Zweck hätten sie die K._____ gegründet. Bei der K._____ sei es nicht ums Verstecken von Geldern gegangen. Sie hätten nichts verstecken wollen, sie hätten Geld ver- dienen wollen. Zuerst habe es gekostet. Das Geld sei nicht vorhanden gewesen, denn niemand habe Geld gehabt, weder der Erfinder noch der Produzent noch der Werber. Der Einsatz als Stiftungs- und Verwaltungsrat in diesen Gesellschaften sei eine Möglichkeit gewesen, ein bisschen Geld zu verdienen, um die Kosten decken zu können. Die K._____ habe kein Geld gehabt und das sei eine Möglichkeit ge- wesen, Geld in die K._____ zu bringen, um die Kosten zu decken. Das sei der eigentliche Ursprung gewesen. Andererseits hätten sie den Nutzen gehabt, die

- 42 - Funktion zu besetzen, die die Kanzlei nicht habe wahrnehmen wollen. Die Kanzlei selbst sei nicht im Verwaltungs- oder Stiftungsrat von Panama-Gesellschaften. Das Projekt mit dem Patent-Geschäft sei weiterverfolgt worden. Allerdings sei es dann ungefähr im Jahr 2006 oder 2007 definitiv gescheitert, weil der Erfinder T._____ seine Patente letztlich nicht habe übertragen wollen, was eine Vorausset- zung für die Verwertung gewesen wäre. Ab 2006/2007 seien nur noch Geschäfte über die K._____ gelaufen, wie sie in der Anklage aufgeführt seien. Die K._____ habe Rechnung für ein jährliches Pauschalhonorar für die Tätigkeit als Stiftungs- oder Verwaltungsrat gestellt. Die Arbeit, die er geleistet habe, habe er quartals- weise immer im Namen der Kanzlei abgerechnet. Dies habe den Vorteil für die Kanzlei gehabt, dass sie von den Leistungen profitiert habe, die er für die Gesell- schaften erbracht habe, sie habe aber das Risiko der Verantwortung nicht gehabt. Sie sei in Panama nicht im Handelsregister eingetragen und habe keine Verantwor- tung als Verwaltungs- und Stiftungsrat gehabt, habe aber für die Tätigkeit trotzdem Umsatz gemacht. Das Geld für seine Arbeit, die er in Rechnung gestellt habe, sei auf das Konto der Kanzlei bei der Credit Suisse geflossen. Auf die Frage, ob die übrigen Einnahmen, wie Fees etc. an die K._____ geflossen seien, gab der Be- schuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, dass nicht alles zur K._____ gegangen sei. In Panama hätten sie einen Vertreter gehabt, der bezahlt habe werden müssen. Gewisse Mandate seien von Treuhändern übermittelt worden, die Vermögen ver- waltet hätten. Diese hätten meistens auch noch eine Provision erhalten. Das sei von der Pauschalgebühr bezahlt worden. Auf die Frage, ob die Partner von diesem Konstrukt gewusst hätten, antwortete der Beschuldigte, "Ja, von Anfang an". Dass die Partner dies in der Untersuchung bestritten, verstehe er nicht. Es sei klar gewe- sen. Bei ihm sei es um etwa 80 Gesellschaften gegangen. Die Kanzlei selbst habe mehrere hundert gehabt. Anfangs der Zweitausenderjahre habe es eine Verschie- bung von Liechtenstein nach Panama gegeben. In Liechtenstein habe man natür- liche Personen als Stiftungsrat eingesetzt. Dies sei immer formeller und immer teu- rer geworden. Dann habe man mit den Stiftungen in Panama begonnen. Weil das weiter weg gewesen sei, um die Unterschriften einzuholen, und weil es auch weni- ger sicher gewesen sei, weil es in Südamerika war, habe man damit begonnen, Gesellschaften als Stiftungsräte einzusetzen. Das Gesetz von Panama habe dies

- 43 - zugelassen. In Liechtenstein sei dies nicht der Fall gewesen. Deshalb habe man begonnen, Gesellschaften als Verwaltungs- und Stiftungsräte einzusetzen. Der Be- schuldigte bestätigte ferner, dass die K._____ auch Einnahmen erzielt habe und dass unter dem Strich Erträge generiert worden seien. Weil es immer mehr Gesell- schaften geworden seien, sei unter dem Strich schon etwas geblieben. Das Geld sei in der K._____ geblieben, welche mittlerweile ihm gehöre. Die Gelder seien ihm ursprünglich nicht, aber ab 2006/2007 zugeflossen. Auf den Vorhalt, dass das dann eine Nebenbeschäftigung wäre, erwiderte der Beschuldigte, eine Beschäftigung sei es nicht. Von allem, was er gearbeitet habe, seien die Gelder an die Kanzlei geflos- sen. Ihm sei kein Geld zugeflossen, dies sei noch immer in der K._____ drin. Der Beschuldigte bestätigte im Folgenden, dass ihm die K._____ wirtschaftlich gehöre. Er bestätigte, dass die Tätigkeit über die Anwaltskanzlei gemacht und auch über die Anwaltskanzlei abgerechnet worden sei bzw. dass es sei keine Nebenbeschäf- tigung gewesen sei, er die Tätigkeit im Rahmen der Anstellung bei der Arbeitskanz- lei gemacht habe. Auf den Vorhalt, dass aus dieser Anstellung in der Anwaltskanz- lei Erträge in eine Gesellschaft geflossen seien, von der er sage, sie gehöre ihm, folge, dass er die Erträge nach Art. 321b OR seinem Arbeitgeber herausgeben müsste, erwiderte der Beschuldigte, dass es Erträge für Tätigkeiten gewesen seien, die die Kanzlei explizit nicht habe ausführen wollen. Auf den Vorhalt, dass er die Arbeit im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Anwalt bei der Anwaltskanzlei ausgeführt habe und ihm daraus Erträge wirtschaftlich zugeflossen seien, er diese dem Arbeitgeber hätte herausgeben bzw. ihn mindestens darüber hätte informieren müssen, antwortete der Beschuldigte, das sei so nicht diskutiert worden, aber es sei offenkundig gewesen. Seine Funktion bei der K._____ sei klar gewesen. Die Rechnungen seien offen in den Dossiers gewesen. Auch der ganze Bankverkehr der K._____ habe der Kanzlei physisch vorgelegen und sei zugänglich gewesen. Die Kanzlei habe davon gewusst. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge, seine fristlose Kündigung und die nicht ausbezahlten Boni beim Arbeitsgericht angefoch- ten zu haben. Vor erster Instanz sei der Bonus im Betrag von etwa Fr. 100'000.– gutgeheissen, aber mit der Schadenersatzforderung zur Verrechnung gebracht worden. Die fristlose Kündigung sei nicht als unzulässig eingestuft worden. Den Fall habe er ans Obergericht weitergezogen. Den Anklagevorwurf, im selben Zeit-

- 44 - raum in den Formularen A gegenüber sieben Schweizer Banken selber bzw. einmal eine Drittperson als wirtschaftlich berechtigte Person genannt zu haben, obwohl er nie die Absicht gehabt haben soll, diesen Bankverbindungen eigene Vermögens- werte zuzuführen, wies der Beschuldigte als klar falsch von sich. Das seien Konten gewesen, die er für sich eröffnet habe, namentlich als Transaktionskonten bei Ban- ken, bei denen auch die Kunden gewesen seien. Es sei nicht selten vorgekommen, dass Kunden Gelder von der Bank hätten weg transferieren wollen, dies aber nicht direkt von ihren Stiftungskonten. Das sei dann über ein solches Konto geflossen. Das Geld, das auf dem Konto geblieben sei, sei von ihm gewesen. Darum sei er wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto. Es sei nicht der Plan gewesen, dass Kundengelder darauf fliessen sollten. Die Konten seien einfach mal eröffnet worden und es sei dann vorgekommen, dass vielleicht mal ein Kunde einbezahlt habe und dass das Geld ein bisschen länger dort gelegen sei. Das habe man nicht vorher gewusst. Es sei nicht absehbar gewesen. Das Geld sei gekommen, wenn ein Kunde im Zuge der Weissgeldstrategie von seiner Bank eine Kündigung erhalten habe. Einige Kunden hätten bei den Banken gehen müssen und nicht sofort ge- wusst, wohin mit dem Geld. Es sei eine Zwischenlösung gesucht worden, bis sie gewusst hätten, wie sie weiter verfahren sollten. Auf den Vorhalt, weshalb er der Bank nicht gesagt habe, dass er an den Geldern nicht mehr wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass es teilweise Konten mit Formular R gewesen seien. Diese seien explizit für solche Transaktionen vorgesehen gewe- sen. Mit der Zeit hätten die Banken keine Formular-R-Konten mehr haben wollen. In der Praxis sei es dann toleriert worden, dass die Transaktionen auch ohne For- mular R abgewickelt worden seien. Weil das Geld von einem Konto bei ihnen ge- kommen sei, hätten die Banken jeweils gewusst, was für Transaktionen dies gewe- sen seien. Es sei nichts verschleiert worden. Für die Banken sei es transparent gewesen. Teilweise seien auch transaktionsbezogene Formulare A ausgefüllt wor- den. Der Beschuldigte negierte, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehr- fachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Auf die Ergänzungsfragen des Referenten, wer bei seinem Verlassen der B1._____ 2014 Verwaltungsrat der K._____ gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass – Irrtum vorbehalten – es im Jahr 2013 einen Wechsel gegeben habe. Bis dahin seien es die ursprünglichen

- 45 - vier Partner gewesen. Im Jahr 2013 sei S._____ verstorben. Mit dem Wechsel seien seine Gesellschaft, die U._____, und sein Sohn Verwaltungsräte geworden. Er selbst sei Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Die Konten der K._____ seien für Honorareinzahlungen gedacht gewesen. Erst viel später seien diese Konten ausnahmsweise benutzt worden, um Gelder kurzfristig zwischen zu platzieren. Bei den gesperrten Bankverbindungen der K._____ könne es betragsmässig Unterschiede geben, wenn inzwischen Freigaben bewilligt wur- den. Er habe diverse Anträge gestellt, dass Kundengelder freizugeben seien. Diese seien teilweise bewilligt worden, teilweise nicht. Dadurch könnten Verschiebungen entstanden sein. Der Beschuldigte bestätigte, dass es möglich sei, dass von diesen Konten Kundengelder ausbezahlt worden seien. Auf Ergänzungsfrage des Vertei- digers, ob die Funktion, die die K._____ ausgeführt habe, Teil seiner Tätigkeit ge- mäss dem Arbeitsvertrag bei der Kanzlei gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass dies klar nicht der Fall gewesen sei. Es sei Vermögensverwaltung gewesen. Die Kanzlei habe dies nicht gemacht. Die Kanzlei habe bei den Panama-Gesell- schaften auch nicht als Verwaltungs- oder Stiftungsrat auftreten wollen. Der Hinter- grund des Pfandhalterschaftsvertrags zwischen der V._____, der K._____ und dem Privatkläger 2 sei gewesen, dass die K._____ Gelder bei V._____ angelegt habe. V._____ sei eine brasilianische Gesellschaft, die von Dr. C._____ verwaltet worden sei. Für die Anlagen, das seien Darlehen gewesen, seien als Sicherheit Aktien ge- stellt worden. Dr. C._____ habe diese als Pfandhalter entgegengenommen und für die K._____ gehalten. Daraus sei erkennbar, dass er Kenntnis von der K._____ gehabt habe. Die Anlagen in Brasilien seien so riskante Investments gewesen, dass man sie nur mit guten Bekannten gemacht habe. Auf die Frage des Verteidigers, wer ihn motiviert gehabt habe, die Anlagen von der K._____ zu machen, antwortete der Beschuldigte, dass dies die Privatkläger 2 und W._____, ein Vermögensver- walter, der immer wieder bei ihnen im Büro gewesen sei, gewesen seien. Die bei- den hätten diese Anlagen promotet. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Referen- ten, was die Aufgabe der B1._____ Gestion gewesen sei, erwiderte der Beschul- digte, dass diese vor allem Buchhaltung und Treuhand bei Schweizer Gesellschaf- ten gemacht habe, aber nicht bei Panama-Gesellschaften. Sie sei nie im Verwal- tungsrat einer Panama-Gesellschaft gewesen.

- 46 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Proto- koll (Prot. II. S. 35 ff.), dass der ihm gemachte Vorwurf nicht berechtigt sei, was die Honorare der K._____ anbelange. Aus der Entwicklung sei ersichtlich, dass es Kun- den gewesen seien, welche durch Banken oder Vermögensverwalter vermittelt worden seien. Diese Kunden hätten bereits lange alle Nummernkonten, dies seien alles Ausländer. In den 60/70er Jahren seien Liechtensteiner-Stiftungen ideale Ve- hikel gewesen, um diese Nummernkonten aufzuheben und das Geld von diesen Kunden in eine Stiftung zu platzieren. In den 80er seien liechtensteinische Stiftun- gen weniger interessant geworden, weil die Regulierung strenger geworden sei für Liechtenstein, das habe es dann massiv verteuert. Darum sei man auf Panama- Stiftungen gekommen, die wesentlich günstiger gewesen seien. Sein Verhalten könne nie und nimmer als Betrug eingestuft werden. Sämtliche Dokumente seien im Büro aufgelegen, sie seien in den Kundendossiers, es sei verbucht worden. Dut- zende Mitarbeiter hätten über alles Bescheid gewusst. Er hätte ohne Weiteres die Umsätze der K._____ auch ausserhalb des Büros behalten können, wenn er dies gewollt hätte. Er habe gar nie die Absicht gehabt, jemanden zu täuschen und es wäre gar nie ein Problem gewesen. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass dieser unzutreffend sei, weil er das For- mular A bei der Kontoeröffnung unterzeichnen musste. Er habe das auf sich aus- füllen müssen hinsichtlich der Konten der K._____, bei welcher er Alleinaktionär sei. Auf die Frage, welche Tätigkeiten und Aufgaben sein Arbeitsverhältnis mit der B2._____/B1._____ umfasst habe, erwiderte der Beschuldigte, dass es juristische Arbeiten gewesen seien, die sich ergeben hätten, etwa die Hälfte Prozessführung und die andere Hälfte Beratung und Verwaltung von Gesellschaften. Er habe Be- ratung für Lösungen von Bankkunden oder für die Abwicklung von Transaktionen angeboten. Er habe jahrelang im Rechtsdienst von Banken gearbeitet und durch das gewusst, wie eine Kreditfinanzierung und ein Akkreditiv funktioniere. Wenn Lö- sungen gesucht worden seien, dann sei er auch viel von Banken angefragt worden, was er für eine Lösung vorschlage. Es sei um Vermögensstrukturierungen gegan- gen, so auch um die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften und Stiftungen. Auf die Frage, ob die Leistungen, die über die K._____ abgerechnet wurden, die- sem Aufgabenbereich im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bei der

- 47 - B2._____/B1._____ entsprochen hätten, antwortete der Beschuldigte, dass die K._____ keinerlei Arbeiten abgerechnet habe. Die Arbeitsstunden seien immer dem Kunden in Rechnung gestellt worden. Die Honorare seien an die Kanzlei ge- gangen. Die K._____ habe nur die Funktionshonorare in Rechnung gestellt. Die Stiftungen hätten ein Organ, einen Stiftungsrat gebraucht. Bei den Liechtenstein- Stiftungen sei es immer ein Rechtsanwalt oder Treuhänder in Liechtenstein gewe- sen. Bei der Verschiebung nach Panama habe man vor Ort die gleiche Organisa- tion gehabt, also einen Stiftungsrat vor Ort, der Bankunterlagen unterzeichnen musste. Es habe sich herausgestellt, dass dies mühsam und langwierig sei, vor allem wegen dem Postweg, wo die Post verloren gegangen sei. Statt dem Stiftungs- rat vor Ort habe man eine andere Lösung gesucht, die praktischer sei, sodass man keine Post nach Panama verschicken und hernach ewig warten musste, bis sie wieder zurückgekommen sei. Liechtensteinische Gesellschaften habe er erst nach ein paar Jahren bei B1._____ eröffnet. Die Gesellschaft K._____ habe er schon vor B1._____ gehabt, sie habe aber einen anderen Zweck gehabt und sei inaktiv ge- wesen. Er habe sie dann für diese Panama-Stiftungen wieder reaktiviert und als Organ verwendet. Auf die Frage, ob es etwas Besonderes gewesen sei, dass er ein solches Organ einsetzte, erwiderte der Beschuldigte, dass es nicht seine Idee gewesen sei. Er habe das von den Partnern von B1._____ übernommen, welche auch eine Offshore-Gesellschaft für die von ihnen gegründeten Stiftungen verwen- det hätten. Die Einnahmen über die K._____ seien "sicher ausserhalb" des Anstel- lungsverhältnisses erzielt worden, weil die Honorare für einen Auftrag an einen aus- senstehenden Dritten gewesen seien. Die Funktion habe besetzt werden müssen, das hätte irgendjemand sein können. Das seien keine Honorare gewesen, welche an die Kanzlei gegangen seien. Die Kanzlei habe nicht mit einer Funktion in einer Panama-Stiftung in Verbindung gebracht werden wollen. Auch andere Honorare, welche im Zusammenhang mit der K._____ bezahlt wurden – für Beratungen, Ver- waltungen, Gründungen etc. –, hätten laut dem Beschuldigten nichts mit dem An- stellungsverhältnis zu tun gehabt. Das seien keine Honorare gewesen, die an die Kanzlei flossen. Diese hätten auch nicht dorthin fliessen dürfen, weil die Kanzlei nicht gewollt habe, dass diese von Panama-Stiftungen an die Kanzlei flossen. Es hätte sonst eine Verbindung zwischen der Kanzlei und den Panama-Stiftungen ge-

- 48 - geben. Es sei auch in keinem einzigen Fall so gemacht worden. Mit den Stiftungen hätte man ein latentes Risiko gehabt, dass es für den ausländischen Kunden ein Steuerverfahren gäbe. In diesen Zusammenhang habe die Kanzlei nicht kommen wollen. Wenn immer er Arbeit geleistet habe, dann sei das Aufwand gewesen, den er beim jeweiligen Kunden abgerechnet habe und das Honorar sei ans Büro ge- flossen. Es habe keine Arbeit gegeben, die über die K._____ abgerechnet worden sei. Die Funktionshonorare der K._____ habe die Kanzlei nicht selbst generieren können, weil sie sonst das Mandat hätte übernehmen müssen, als Stiftungsrat von dieser Stiftung oder als Vermögensverwalter. Der Beschuldigte bejahte des Weite- ren, dass er zur interessierenden Zeit (d.h. im anklagegegenständlichen Zeitraum vom 2. Juli 2003 bis 21. Oktober 2014) wirtschaftlich Berechtigter der K._____ ge- wesen war. Er habe das von ihm geführte Personal der B2._____ bzw. B1._____ nie instruiert, für Leistungen im Namen der K._____ Rechnung zu stellen bzw. dass die Kunden diese Rechnungen durch Zahlungen auf Bankkonten der K._____ be- glichen. Die Rechnungen für die K._____ habe er immer selbst gestellt. Den Kun- den seien im Namen von der K._____ auch regelmässig Rechnungen betreffend Vermögensverwaltung und juristische Beratung ausgestellt worden. Alles was Ar- beit gewesen sei, sei über die Kanzlei abgerechnet worden. Das Fixhonorar für Verwaltung und Stiftungsrat habe die K._____ in Rechnung gestellt. Wenn man für einen Kunden eine Stiftung gegründet habe, dann habe das Arbeit verursacht. Sie hätten den Auftrag nach Panama geben müssen, abklären müssen, was für einen Namen und auch bestimmen müssen, was die Stiftung für eine Organisation haben soll. Das sei alles Arbeit gewesen. Das habe er im Zeiterfassungssystem erfasst und es sei beim Kunden abgerechnet worden. Alles was irgendwie mit Arbeit ver- bunden gewesen sei, habe der Kunde gezahlt. Rechnung für Arbeit sei immer im Namen der Kanzlei gestellt worden. Dort sei das Zeiterfassungssystem gewesen, dieses habe auch die Rechnungen ausgedruckt. Selbst wenn er für die K._____ Rechnung gestellt habe und diese zulasten des Kunden bezahlt habe, sei das Ar- beit gewesen, die der Kunde bezahlt habe. Deshalb könne man es scharf trennen. Die K._____ habe nie Arbeit in Rechnung gestellt. Sie habe nur den Namen als Stiftungsrat gegeben oder auf dem Papier das Mandat für die Vermögensverwal- tung. Der Beschuldigte verneinte, dass Zahlungen für Arbeiten über Konten der

- 49 - K._____ gelaufen wären. Auf den Vorhalt, wonach die Anklage die von der K._____ in Rechnung gestellten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'981'699.95, also rund Fr. 4 Mio., aufliste und die Frage der Vorsitzenden, für was die K._____ wirk- lich Rechnung gestellt habe und was Arbeit gewesen sei, welche direkt an die Kanzlei geflossen sei bzw. ob im Namen der Kanzlei in Rechnung gestellt worden sei, verwies der Beschuldigte auf seine vorherigen Aussagen und gab zu Protokoll, dass die K._____ ein Pauschalhonorar für die Gründung und für die Liquidation in Rechnung gestellt habe, welche nichts mit Arbeit zu tun gehabt habe. Pauschalen seien für Protektorate gewesen. Alles andere, was Arbeit verursacht habe, habe Honorar in die Kanzlei gegeben, abgerechnet nach Aufwand. Die Vermögensver- waltung sei nicht immer ein fixer Betrag gewesen, weil es ein Prozentsatz vom ver- walteten Vermögen und abhängig vom Erfolg gewesen sei. Das sei berechnet wor- den, weshalb es auch nicht immer die gleichen Beträge gewesen seien. Für die Einnahmen aus Vermögensverwaltung habe die K._____ für das Pauschalhonorar (Prozentsatz) Rechnung gestellt und die Arbeit, welche er geleistet habe, sei nach Aufwand über die Kanzlei abgerechnet worden. Dafür habe er im Leistungssystem für jeden Kunden die Leistungen erfasst und vierteljährlich abgerechnet, d.h. es sei im Namen von der Kanzlei Rechnung gestellt worden. Die Kundengesellschaft habe die Rechnung bezahlt. Es könne laut dem Beschuldigten stimmen, dass er in den Jahren 2003 bis 2014 Honorarumsätze von Fr. 9'204'430.– abgerechnet habe. Die von Ihm erbrachten Arbeitsleistungen, auch im Zusammenhang mit der K._____, seien in diesen Fr. 9'204'403.– enthalten. Sonst hätte es nie einen sol- chen Betrag gegeben. Jedes Jahr seien dies ca. Fr. 800'000.– Honorareinnahmen gewesen. Neben diesen Fr. 9'204'403.– habe er in der fraglichen Zeit kein Honorar für Arbeit generiert. Auf Vorhalt, dass in diesen Aufstellungen aber auch Beträge für Beratungshonorare der K._____ über Fr. 208'237.– und für Cashbezüge über Fr. 82'531.– enthalten seien bzw. die Frage, ob er einverstanden sei, dass Cash- bezüge und Beratungshonorare einen Zusammenhang mit seiner Arbeit und der Vermögensverwaltung gehabt hätten, bejahte der Beschuldigte, wobei man aber schauen müsse, was das für Honorare gewesen seien. Arbeit sei nicht dabei ge- wesen. Bei den Cashbezügen sei es darum gegangen, dass Spesen dem Kunden belastet worden seien, weil er Bezüge bei der Bank hätte machen müssen. Für

- 50 - diese Unkosten, also für Fahrzeuge oder Transportversicherungen, habe er jeweils eine pauschale Spesenentschädigung von den Kunden erhoben, welche diese Kunden direkt bezahlt hätten. Diese seien nicht an die Kanzlei gegangen, das sei sein Aufwand gewesen. Der Betrag für Asset Management Fees im Gesamtbetrag von Fr. 1'383'448.– sei gemäss dem Beschuldigten eine Pauschalentschädigung für die Vermögensverwaltung gewesen. Viele Kunden hätten mit der Zeit kein gros- ses Vermögen mehr gehabt, dass sich das gelohnt hätte durch die Bank verwalten zu lassen, weil es zu teuer geworden sei. Vielfach hätten die Banken viel zu viel Transaktionen gemacht, die dann einen Verlust verursacht hätten. Wenn ein Kunde nur noch Fr. 300'000.– bis 400'000.– gehabt habe, habe er – sofern sie das gewollt hätten – die Verwaltung gemacht. Die Verwaltungsarbeit habe er durch die Kanzlei in Rechnung gestellt und die K._____ habe ein Honorar in Rechnung gestellt, ein Prozentsatz von diesem verwalteten Vermögen sowie etwa 10 % Anteil des Erfolgs der Verwaltung. Die Fr. 1'383'448.– Asset Management Fees seien Gebühren, wel- che bei der K._____ geblieben und nicht mit der Kanzlei abgerechnet worden seien. Mit der Kanzlei seien demgegenüber weitere Aufwände im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung, die Arbeit von seiner Seite her darstellten, abgerechnet worden. Die gemäss Anklageschrift rund Fr. 3'981'697.– Gesamteinnahmen der K._____, seien aus seiner Sicht Einnahmen, die der K._____ aufgrund ihrer funkti- onalen Tätigkeit zustanden und nicht mit der Kanzlei abzurechnen gewesen seien. Arbeiten, welche darüber hinaus mit den Kunden angefallen seien, bei denen auch die K._____ involviert gewesen sei, habe er mit der Kanzlei abgerechnet und seien in diesen rund Fr. 9 Mio. Honorar, die in der Anklageschrift erwähnt seien, mitum- fasst. In der Kanzlei sei bekannt gewesen, dass er es genau gleich mache wie die anderen auch, also mit einer Gesellschaft, welche diese Funktion in diesen Stiftun- gen übernommen habe. Die Fr. 4 Mio. Einnahmen der K._____ seien Bruttohono- rare gewesen. Bei Eröffnung einer Stiftung hätte man in Panama auch immer eine Gebühr bezahlen müssen. Es sei höchstens die Hälfte gewesen, was unter dem Strich der K._____ verblieben sei. Die Kunden seien jeweils von Banken oder Ver- mögensverwaltern vermittelt worden und die hätten teilweise auch Vermittlungs- kommissionen gewollt. Der Betrag stimme deshalb überhaupt nicht. Das sei ledig- lich eine Zusammenrechnung sämtlicher Honorarrechnungen, welche die K._____

- 51 - gestellt habe, gewesen. Die Einnahmen für Arbeit, die er geleistet habe, habe er quartalsweise immer im Namen der Kanzlei abgerechnet, wobei das auf das Konto von der Kanzlei bei der Credit Suisse geflossen sei. Der Vorgang sei weitestgehend automatisiert gewesen. Die Kanzlei habe ein Zeiterfassungssystem gehabt. Wenn er Arbeit für einen Kunden geleistet habe, habe er das im System erfasst. Einmal pro Quartal sei ein Rechnungslauf gemacht worden. Zuerst sei eine Proberechnung für jeden Kunden ausgedruckt worden, welche er kontrolliert habe. Dann sei die Rechnung auf dem Briefpapier der Kanzlei an den Kunden gegangen und meistens habe man dann auch gerade die Zahlung selber veranlasst bei den Panama-Stif- tungen, für welche er unterschriftsberechtigt gewesen sei. Auf Vorhalt der anklage- gegenständlichen Falschangaben im Formular A hinsichtlich insgesamt 13 Konto- beziehungen bzw. teilweise unterlassener entsprechender Korrekturen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es bei einer Kontoeröffnung zum Standard gehöre, dass man Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten mache. Wenn er ein Konto für die K._____ eröffnet habe, dann sei das seine Gesellschaft gewesen und er habe wahrheitsgemäss angegeben, dass er der wirtschaftlich Berechtigte sei. Im Verlauf der Geschäftsbeziehung sei es aber vorgekommen, dass auf das Konto der K._____ auch Gelder von Kunden geflossen seien. Das seien Teilbeträge, also Fremdkapital, gewesen, das vorübergehend bei der K._____ gelegen sei. Das Geld sei dann dort gelegen, bis der Kunde gewusst habe, was er damit machen will. Das seien vielfach Kunden gewesen, welche bei den Banken herausgeworfen worden seien, weil sie wenig Geld auf dem Konto gehabt hätten oder, weil sie aus dem falschen Land gewesen seien. Die Bank habe nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Man habe schnelle, vorübergehende Lösungen gebraucht, bis der Kunde habe sagen können, was er mit dem Geld machen möchte. Der grösste Teil der Gelder, die gesperrt seien, seien Kundengelder. Der einzige Vorwurf, den man ihm machen könnte, sei, dass er das Formular A jeweils hätte anpassen müssen, wenn solche Kundengelder auf das Konto der K._____ geflossen seien. Praktisch sei das fast nicht möglich gewesen. Teilweise seien die Gelder bis zu einem Jahr auf dem Konto gelegen. Das sei aber nicht geplant gewesen. Die Kunden hätten nie Instruk- tionen gegeben, was mit dem Geld passieren soll oder hätten es nur in Teilbeträgen beziehen wollen. Auf die Frage, weshalb er die realen Gegebenheiten gegenüber

- 52 - der Bank im Formular A nicht angepasst und deklariert gehabt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass es ja nicht angedacht gewesen sei, dass es länger bleibe bzw. dass das Geld nicht bei allen über mehrere Jahre auf dem Konto geblieben sei, räumte aber ein, dass es das gegeben habe. Den realen Gegebenheiten seien die Angaben nicht angepasst worden, weil unklar gewesen sei, wann der richtige Zeit- punkt hierfür gewesen wäre. Zweitens sei es Fremdkapital der K._____ gewesen. Es sei eine Schuld, welche die K._____ hätte erfüllen müssen. Es ändere an der wirtschaftlichen Berechtigung der K._____ nichts. Sie hätten keine Aktien gehabt, nichts. Auf Vorhalt von Urk. 50/22 bzw. das geltend gemacht wurde, dass diese vermeintlichen Einnahmen der K._____ mit einem Total von mehr als Fr. 400'000.– nicht existieren würden, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Liste der Staatsanwaltschaft zum Teil Doppelzahlungen enthalten habe. Er habe das gese- hen, weil auf dem gleichen Rechnungsdatum mehrere Beträge aufgeführt gewesen seien. Das habe er damals damit gemeint, dass die Liste nicht stimmen würde. Er könne aber nicht beurteilen, was das für eine Liste sei, welche ihm vorgehalten wurde. Die Frage, weshalb er nicht nur eine Namens-Zur-Verfügungsstellungs- Pauschale berechnet habe, sondern auch noch Asset Management Fees, Bera- tungsfees für alles Mögliche habe bzw. ob er das den Kunden dann zwei Mal ver- rechnet habe, einmal als seine Arbeit über die Kanzlei und sodann ein zweites Mal pauschalisiert über die K._____, verneinte der Beschuldigte. Vielmehr sei es auf- geteilt gewesen. Weil die K._____ das Mandat als Stiftungsrat innegehabt habe, sei auch das Haftungsrisiko bei der K._____ gelegen. Dieses Risiko habe die Kanz- lei nicht übernehmen wollen. Gleiches gelte bei der Vermögensverwaltung; die Kanzlei habe keine Vermögensverwaltung gemacht. Der Vertrag Vermögensver- waltung sei mit der K._____ gewesen und deshalb auch das Risiko, hätte es einen Haftungsfall gegeben. Einen solchen habe es allerdings nicht gegeben. Der Be- schuldigte bejahte die weitere Frage, ob die Arbeit, welche die Vermögensverwal- tung bringe, von der Kanzlei aus erbracht und über die Kanzlei verrechnet worden sei. Die Kunden, denen er diese Dienstleistung angeboten habe, seien ausnahms- los selbst akquirierte Mandanten der Kanzlei gewesen. Den Klienten der Kanzlei, die seitens der Kanzlei einen Managing Director haben wollten, habe er das privat über die K._____ angeboten, weil die Kanzlei diesen Dienst nicht habe anbieten

- 53 - wollen. Alle anderen Rechtsanwälte der Kanzlei hätten aber das Gleiche gemacht. Er bejahte die Frage, dass alle eine Art K._____ in der Hinterhand gehabt hätten. Die Kanzlei habe so 500 Gesellschaften der Kunden gegründet. Auf die Frage, wes- halb er angezeigt wurde, obschon alle Rechtsanwälte das Gleiche gemacht hätten, erwiderte der Beschuldigte, dass sie gesehen hätten, was für einen betragsmässi- gen Umfang dies gehabt habe. Hernach räumte er aber ein, dass es bei den ande- ren Rechtsanwälten betragsmässig sicher auch je ein paar Millionen ausgemacht habe. Auf die Frage, weshalb die Kanzlei involviert war, wenn die K._____ und er somit privat handelte, antwortete der Beschuldigte, dass es nicht privat, sondern eine notwendige Organisation gewesen sei. Die Stiftungen hätten ein Organ ge- braucht, entweder eine Gesellschaft der Partner oder eben die K._____, die er ge- nommen habe. Auf weiteres Befragen, weshalb es administrativ offenbar doch über die Kanzlei abgehandelt worden sei, obschon er das von zu Hause aus hätte ma- chen können und nichts im System der Kanzlei hätte verbuchen müssen, erwiderte der Beschuldigte, dass er keinen Grund gesehen habe, etwas zu verbergen. Er verneinte, dass er die Geschäfte in einem Unterordner versteckt habe bzw. um- fangreiche Suchaktionen erforderlich waren, um die entsprechenden Buchungen zu finden. Es sei ohne Weiteres sichtbar gewesen. Es sei sogar auf einem seiner privaten Mandate erfasst gewesen. Die Zahlungen an die K._____ auf die Bank- konten hätten Frau P._____ oder Studenten verrechnet resp. verbucht. Das habe bei ihm Aufwand generiert. Die Belege seien bei ihm reingekommen und er habe diese weitergeleitet. Er habe seinen Aufwand in Rechnung gestellt und der bein- halte auch den Aufwand der Kanzlei. Es sei ein normaler Anwaltsstundenansatz. Die Studenten hätten Fr. 25.– pro Stunde gekostet. Auf den Vorhalt, ob er es nicht etwas viel finde, dass etwa 1/3 des Aufwandes über die K._____ abgerechnet wor- den sei, zumal die Arbeit doch viel mehr Wert sei, als das theoretische Haftungsri- siko und das Zur-Verfügung-Stellen des Namens, antwortete der Beschuldigte, dass man das zahlenmässig so sehen könne. Es seien aber auch toxische Hono- rare gewesen, die nicht in die Kanzlei hätten fliessen dürfen. Für die Kanzlei habe kein Risiko bestanden, weil die K._____ eingesetzt worden sei. Auch habe die K._____ aus der Entstehungsgeschichte heraus drei oder vier Verwaltungsräte ge- habt. Da sei er einer von vier gewesen, weshalb auch eine allfällige Medienbericht-

- 54 - erstattung die Kanzlei nicht in Verruf gebracht hätte. Der Beschuldigte bejahte auf Nachfrage, dass ihm die K._____ wirtschaftlich allein gehörte. Zurzeit seien gut Fr. 4 Mio. in der K._____. Die Frage, ob er die Absicht gehabt habe, das Geld für sich zu benutzen, bejahte der Beschuldigte. Auf die Frage, wieso ihn die Partner der Kanzlei zu Unrecht belasten sollten, erwiderte der Beschuldigte, dass sie das selbst beantworten müssten und er dies nicht könne. Er denke, im Nachhinein sei es einfacher diese Honorare zu beanspruchen, weil damals noch das Haftungsri- siko bestanden habe. Er müsse vermuten, dass sich die Ansichten plötzlich gewan- delt haben. Die K._____ sei bekannt gewesen. Sogar eine in den Akten dokumen- tierte Gesellschaft von Herr D._____, welche er nicht mehr gewollt habe, habe er auf die K._____ übertragen. Das sei eine falsche Behauptung, dass sie nichts von der K._____ gewusst hätten. Auf entsprechende Nachfrage zu seinen Aussagen vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte, dass der Streit mit den Partnern der Kanzlei mit den Bonuszahlungen begonnen habe, wobei ihm Fr. 100'000.– zuge- sprochen worden seien, aber über mehr gestritten worden sei. Der Beschuldigte ergänzte auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers, dass von den bei der Zürcher Kantonalbank zusammengezogenen Geldern im Betrag von Fr. 4 Mio. nicht alles Honorar sei, sondern teilweise auch noch Kundengelder dabei seien. Auf verschiedenen Konten von ihm und der K._____ seien Gelder gewesen. Zu Beginn seien es Fr. 9 Mio. gewesen, welche blockiert worden seien. Am Ende seien die Gelder auf seinem Konto bei der ZKB zusammengezogen worden. Davon seien mindestens ca. Fr. 3 Mio. Kundengelder. 1.5. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Funktion der K._____ erweisen sich teilweise als auffällig umständlich und ausweichend. Wenig nachvollziehbar er- scheint, weshalb er mehrfach und teilweise sehr ausführlich auf die Entstehungs- geschichte der K._____ eingeht (Urk. 44 S. 8; Prot. II S. 54), er indes gleichzeig eingesteht, dass diese Historie seit 2006/2007 unmassgeblich ist (Urk. 44 S. 8 ff.). Seine entsprechenden Ausführungen kommen deshalb vielmehr einem Ablen- kungsmanöver gleich, weil klar ist, dass die K._____ in der anklagegegenständli- chen Zeit von ihm allein kontrolliert wurde (s. nachstehend unter E. 1.14.) und kei- nen der von ihm hinlänglich dargelegten ursprünglichen Zwecke mehr verfolgte.

- 55 - 1.6. Ebenso fällt – teilweise einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 77) – auf, dass der Beschuldigte einerseits behauptet, dass die seitens der K._____ erhobenen bzw. die ihr zugekommenen Pauschalhonorare keinen Arbeitsaufwand decken (entsprechend die Verteidigung, wonach der Be- schuldigte nie Arbeitszeit für die K._____ eingesetzt habe: Urk. 53 S. 34; Urk. 238 Rz. 34), wenn er vorbringt, es seien alle Arbeitsleistungen von der B1._____ bzw. B2._____ in Rechnung gestellt worden (Urk. 50101370 f. Nr. 25; Urk. 50101379 f. Nr. 88; Prot. II S. 37 ff.) bzw. es seien der B1._____ bzw. B2._____ keine Honorare entgangen (Urk. 50101380 Nr. 89 f.; Prot. II S. 37 ff.). Andererseits rechtfertigt er die Abrechnungen über die K._____ indes damit, dass für eine Ablieferung der Ho- norare bzw. Erträge der K._____ an die B1._____ bzw. B2._____ keine Veranlas- sung bestanden habe, weil die B1._____ bzw. B2._____ weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht hätten, die eine Entschädigung durch die K._____ rechtfer- tigen würde (Urk. 50101213 Nr. 34) oder damit, dass die B1._____ diese Leistun- gen (Vermögensverwaltung und die Ausübung von Verwaltungs- bzw. Stiftungs- ratsmandaten) gar nicht anbiete und somit nicht über sie abgerechnet werden müssten bzw. könnten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 4; Urk. 50101213 Nr. 35; Urk. 50101383 f. Nr. 98; Urk. 50102306 ff. Nr. 18 und 25; Urk. 50103135 ff. Nr. 42 f. und 56 bzw. 58; Urk. 50103147 Nr. 113; Urk. 50101366 ff. Nr. 10 und 17 ff.; Urk. 50104003 f. Nr. 7; Urk. 44 S. 12, 17; Prot. II S. 40 ff.; entsprechend auch der Haupteinwand der Verteidigung, wonach die Leistungen deshalb vom Arbeits- vertrag nicht betroffen gewesen seien: z.B. in Urk. 53 S. 6; Prot. I S. 19 bzw. Urk. 187 S. 4 Rz. 10 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.), womit eine Leistungserfassung und -ver- rechnung zu Gunsten der K._____ wiederum eingestanden wird. Diese Sachdar- stellung ist widersprüchlich und überzeugt nicht. 1.7. Wenn der Beschuldigte ferner ausführt, die K._____ habe keine Leistungen in Rechnung gestellt, sondern nur Entschädigungen für die Funktion als Stiftungs- oder Verwaltungsrat, ist nicht nachvollziehbar, wie der mit diesen Erträgen in Zu- sammenhang stehende Aufwand des Beschuldigten oder seiner damit befassten Mitarbeiter ohne Ressourcen der B1._____ bzw. B2._____ geleistet wurde. Einher- gehend mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.) hätte für eine Ablieferung der zu Gunsten der K._____ bezahlten Honorare an die

- 56 - B1._____ bzw. B2._____ sehr wohl ein Grund bestanden, da es keinen Unter- schied macht, ob der Beschuldigte die Mandate persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Vehikel bewirtschaftet. Massgebend ist, dass er für diese Tätigkeit seine Arbeitskraft (oder diejenige der damit betrauten Mitarbeiter) eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen hat. Auch wenn er einen gros- sen Teil der dafür eingesetzten Arbeitsstunden gegenüber der B1._____ ausgewie- sen bzw. der Klientschaft verrechnet hat, ändert dies einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.) nichts an diesem Befund. Auch der seitens der Verteidigung gemachte Einwand, dass der Beschuldigte nie Arbeitsleistungen zu Gunsten der K._____ abgerechnet habe (Urk. 53 S. 5 und 34 f.; Urk. 187 S. 4 Rz. 10 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.) vermag daran nichts zu ändern, weil die K._____ – auch wenn unter einem anderen Titel – Erträge generierte, welche ihr und letztlich somit dem sie wirtschaftlich allein kon- trollierenden Beschuldigten zukamen, welche Einnahmen im Rahmen seines Ar- beitsverhältnisses als Angestellter der B2._____ bzw. B1._____ erwirtschaftet wur- den. Wesentlich ist somit, dass die seitens des Beschuldigten gesamthaft – auch durch die Einsetzung der K._____ – erbrachten Dienstleistungen unmittelbar mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt der B1._____ bzw. B2._____ in Verbindung standen (entsprechend die Staatsanwaltschaft: Urk. 242 S. 4 Rz. 7), wobei un- massgeblich ist, ob er die Mandate – wie von ihm angegeben (Prot. II S. 50) – selbst akquirierte, weil es sich letztlich ausnahmslos um Klienten der Kanzlei handelte, was der Beschuldigte denn auch einräumte (Prot. II S. 49 f.). Die seitens der Ver- teidigung verfolgte Argumentation, dass seine bei der K._____ wahrgenommene Funktion seine rechtsanwaltliche (und gegenüber der Kanzlei vertragliche) Tätigkeit geradezu ausgeschlossen habe (z.B. Urk. 187 S. 6 Rz. 20 und S. 14 ff. Rz. 54 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.), verfängt auch deshalb nicht, weil es den Klienten offensichtlich um die Inanspruchnahme des gesamten Servicepakets einschliesslich Zur-Verfü- gung-Stellung der K._____ aus einer Hand ging. Der Einwand der Verteidigung, dass die Dienstleistung der K._____ nicht zu den Aufgaben des Beschuldigten ge- hört habe (Urk. 187 S. 6 Rz. 20 und S. 14 Rz. 54), geht auch deshalb fehl. Das Bestehen der von ihr vorgebrachten scharfen Trennung zwischen vertraglicher Tä- tigkeit für die Kanzlei einerseits und der Übernahme einer Organfunktion bei der

- 57 - K._____ andererseits (Urk. 187 S. 14 Rz. 54; Urk. 238 Rz. 64) lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Dabei ist unmassgeblich, ob der Beschuldigte, wie es die Verteidigung vorbringt (Urk. 187 S. 14 Rz. 55), auch einen anderen Ser- viceprovider hätte zuziehen können. 1.8. Irrelevant ist denn auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 4, 35, 48 f. und 60;) bzw. derjenigen des Beschuldigten (Prot. II S. 41 ff.) – der Um- stand, ob die Kanzlei die in Frage stehenden Dienstleistungen angeboten hat oder nicht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 78 und 80 f.) ist der Kernpunkt der Anklage nicht in einer konkurrierenden Tätigkeit des Beschuldigten zu derjenigen der Kanzlei (anders die Verteidigung: Urk. 53 S. 4, 34 und 50; Prot. I S. 20 f.), son- dern im Vorenthalten von Einnahmen bzw. deren Generierung ohne Bewilligung während der Arbeitszeit unter Inanspruchnahme von Infrastruktur und Mitarbeiten- den der B2._____ bzw. B1._____ zu sehen. So führt denn die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 63 E. III.6.1. S. 81), dass die Erbringung der zusätzlichen Dienstleistun- gen auch einen Mehraufwand verursachte, der mit Geld abgegolten wurde, worin das strafrechtlich relevante Verhalten liegt, weil er diese Mittel weder offenlegte noch der Kanzlei ablieferte. Richtig liegt die Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 81) auch darin, dass das blosse Bezeichnen der B1._____ als Zahlstelle – wie von der Verteidigung beispielhaft vorgebracht (vgl. Urk. 53 S. 38 ff.) – die ordnungsge- mässe Abrechnung der Einnahmen des Beschuldigten gegenüber der B1._____ nicht beweist. Aus diesen Erwägungen und insbesondere dem Umstand, dass es vorliegend im Kern nicht um die konkurrierende oder nicht konkurrierende Tätigkeit des Beschuldigten geht, wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Edition der Liste der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, welche die Privatkläger in der Zeit von 2003 bis 2014 verwaltet hätten, einer Liste der Organe dieser Stiftungen sowie einer Liste der Verwaltungsratshonorare und Honorare für Vermögensver- waltung der Privatkläger bei Offshore Gesellschaften (s. vorstehend unter E. II.2.2.)

– einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 78 und 81) – mangels Rechtserheblichkeit zu Recht abgewiesen. Ferner wurde auch der weitere Beweisantrag der Verteidigung, wonach die Privatkläger sämtliche Honorardetails aller Mandate in der Zeit 2003 bis 2014, die Gegenstand der Anklage seien, zu edieren hätten, abgewiesen. Die Inrechnungstellung einiger

- 58 - Leistungen zu Gunsten der B1._____ (vgl. auch Urk. 50/1-21) vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte ihr einen anderen Teil, welche Ein- nahmen er über die K._____ generierte, vorenthalten hat, obschon er die jeweilige Gegen- bzw. Arbeitsleistung ohne Bewilligung während der Arbeitszeit – wobei seine Soll-Arbeitszeit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34 f.) dies- bezüglich unmassgeblich ist – unter Inanspruchnahme von Infrastruktur und Mitar- beitenden der B2._____ bzw. B1._____ erbracht hat. Einhergehend mit der zutref- fenden Einschätzung der Anklagebehörde (Urk. 242 S. 4 f. Rz. 8 f.; Prot. I S. 10) ist denn auch relevant, wieviel Geld eingenommen wurde, und nicht, wie viele Stunden abgerechnet worden sind. Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschuldigte zumin- dest teilweise die Nutzung der Computer (Urk. 50101018 Nr. 77 und 80), der Infra- struktur sowie die Inanspruchnahme einer – mit seinem Umsatz bezahlten – Mitar- beiterin/Mitarbeitern der Kanzlei für die Geschäfte der K._____ einräumte (Urk. 50101010 Nr. 34; Urk. 50101371 f. Nr. 26; Prot. II S. 53 f.), auch wenn er andern- orts – teilweise im Widerspruch dazu – pauschal in Abrede stellte, für diese Tätig- keiten das Beziehungsnetz, das Personal, die Räume und die sonstige betriebliche Infrastruktur der Anwaltskanzlei genutzt zu haben (Urk. 50101009 f. Nr. 32 f.; Urk. 50101013 f. Nr. 57; Urk. 50101384 Nr. 99), was angesichts der Tatsache, dass er offensichtlich über keine andere Infrastruktur zur Behandlung der die K._____ involvierenden Geschäfte verfügte oder erwähnte, unglaubhaft ist. 1.9. So oder anders hätte der Beschuldigte seine mit der K._____ verfolgte Tätig- keit (s. dazu auch unter E. 4.2.-4.3.) offenlegen bzw. die Zustimmung der Arbeitge- berin einholen müssen. Die Darstellung des Beschuldigten, die Privatkläger 2-4 hätten um das Geschäftsmodell der K._____ gewusst bzw. dieses – zumindest im- plizit – genehmigt (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Urk. 44 S. 13; Prot. II S. 44 f.; entsprechend auch die Argumentation der Ver- teidigung: Urk. 53 insb. S. 30 ff.; Urk. 187 S. 1 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.), erweist sich als wenig glaubhaft und vermag vor dem Hintergrund der übrigen Beweiser- gebnisse (s. insb. nachstehend unter E. 2.1.-2.9.) nicht zu überzeugen. So wirken die damit im Zusammenhang stehenden Aussagen des Beschuldigten vage und lassen den Schluss, dass die Privatkläger 2-4 zwingend um die anklagegegen- ständlichen Geschäfte gewusst haben mussten, nicht zu, zumal der Beschuldigte

- 59 - auch nicht vorbringt, dass das Geschäftsmodell der K._____ je mit den Privatklä- gern 2-4 besprochen oder thematisiert wurde, wobei er einräumt, die B1._____ bzw. B2._____ nicht aktiv über die Mandate informiert zu haben, bei welchen die K._____ involviert war bzw. Geld eingenommen hat (Urk. 50101205 Nr. 20 ff.), woran sein Vorbringen, dass er kommuniziert habe, Direktor der K._____ zu sein und deshalb für die jeweiligen Gesellschaften zeichnen zu können, bei welchen die K._____ eine Funktion ausübe (Urk. 50101202 Nr. 5), nichts Entscheidendes än- dert. Dass laut dem Beschuldigten die Handhabe der Einsetzung eines Organs in Kundengesellschaften mit der Folge, dass die Honorare für die Organtätigkeit nicht an die B1._____ bzw. B2._____ flossen, nicht aussergewöhnlich gewesen und nie beanstandet worden sei bzw. es auch nicht anderslautende Weisungen gegeben habe (Urk. 50104005 Nr. 10), zieht ebenso wenig in rechtsgenügender Weise ein Wissen der Privatkläger 2-4 nach sich. Auch reicht es für die Begründung einer Mitwisserschaft der betroffenen Partner der Kanzlei nicht aus, wenn der Beschul- digte geltend macht, dass er die in Frage stehenden Tätigkeiten nicht verheimlicht habe und auch andere Anwälte der Kanzlei für die K._____ unterschriftsberechtigt gewesen seien (Urk. 50101008 Nr. 26; 50101367 Nr. 11; 50101379 f. Nr. 88; 50101382 f. Nr. 93 und 97; 50104004 Nr. 8). Zu letzterem Einwand ist überdies einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 79) zu bemerken, dass eine in der Kanzlei aus Stellvertretungszwecken stan- dardmässig vorgesehene Einräumung einer Zeichnungsberechtigung (so auch der Beschuldigte: Urk. 50101008 bzw. der Privatkläger 3: Urk. 50201186 f. bzw. der Privatkläger 4: Urk. 50201086) nicht auch die Kenntnis des Ausmasses der Ge- schäftstätigkeit der K._____ mit sich brachte oder bringen musste bzw. einen Grund für nähere Abklärungen seitens der Kanzlei über die K._____ darstellte. Auch der Mitarbeiterin P._____, welche im anklagegegenständlichen Zeitraum in der Kanzlei mehr als 7 Jahre exklusiv für den Beschuldigten arbeitete (vgl. Urk. 50201274 f. Nr. 9-12), erachtete die K._____ als normales Mandat, ohne Unterschied zu den anderen, wobei sie mit anderen Mitarbeitern oder Partnern der B1._____ nicht über die K._____ gesprochen habe (Urk. 50201277 Nr. 37 f.). Der Einwand der Vertei- digung, dass die Aussagen der Zeugin P._____ verwirrend seien, keinen Sinn ma- chen würden und einer Suggestion der Staatsanwältin unterliegen würden (Urk. 53

- 60 - S. 50 f.), vermag am Umstand, dass ihr das Ausmass der Geschäftstätigkeit der K._____ nicht auffällig oder näher abklärungsbedürftig erschien, nichts zu ändern. Dem Einwand der Verteidigung, dass die von der K._____ erhobenen Pauschalen seitens der Privatklägerschaft in 12 Jahren nicht vermisst worden seien bzw. dieses Geschäftsmodell nicht moniert bzw. toleriert worden sei, woraus sie zu schliessen scheint, dass das Geschäftsgebaren des Beschuldigten damit von der Partner- schaft akzeptiert wurde (vgl. Urk. 53 S. 21 ff.; Urk. 187 S. 2 Rz. 4; Urk. 238 Rz. 9), ist zu entgegnen, dass das dem Beschuldigten als bereits bei Stellenantritt erfah- renem und wohl auch deshalb von Anfang an mit weitreichenden Befugnissen aus- gestatteten Juristen entgegengebrachte Vertrauen und der Umstand, dass lediglich ein Teil der die K._____ betreffenden Erträge nicht offengelegt wurde, nicht zwin- gend dazu führen musste, dass die anklagegegenständlichen Transaktionen den Partnern – auch unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Expertise im Offshore- Geschäft (vgl. Urk. 53 S. 24) – auffallen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es deshalb durchaus plausibel, dass diese "Fehlbeträge" seitens der Privatkläger- schaft nicht erkannt wurden, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aus- sagen der Partner der Kanzlei (s. nachstehend unter E. 2.1.-2.9.) seine Mandanten vollständig selbständig abgerechnet habe und seitens der Partner auch kein Anlass bestand, an den Abrechnungen zu zweifeln bzw. diese zu kontrollieren. 1.10.Auch der Einwand der Verteidigung, dass der Privatkläger 3 aufgrund der Ge- gebenheit, dass der Privatkläger 3 seine vormalige Kundin AA._____ Ltd. im Rah- men einer Neuorganisation dem Beschuldigten übergeben und aufgrund des Um- stands, dass die K._____ als Direktor dieser Panama-Gesellschaft mit dem Be- schuldigten als Einzelunterschriftsberechtigtem fungierte, habe wissen müssen, wie das Geschäftsmodell funktionierte (Urk. 53 S. 26 ff.; Urk. 238 Rz. 28 ff.), ver- mag angesichts der nicht widerlegten Singularität der fraglichen Neuorganisation und dem Umstand, dass der Einsatz des Beschuldigten als Direktor der K._____ – auch vor dem Hintergrund, dass es bei Offshore-Geschäften mit Panama-Gesell- schaften offensichtlich regelmässig um Steueroptimierungsgeschäfte im Interesse der Klientschaft ging – noch nicht die anklagegegenständlichen Implikationen of- fenlegt, sowie der im Rahmen der Kanzleitätigkeit üblichen Stellvertretungsusan- zen (s. vorstehend unter E. 1.9.), nicht zu überzeugen. Die Kenntnis eines Bezugs

- 61 - des Beschuldigten zur K._____ (Urk. 53 S. 27; Urk. 238 Rz. 30) reicht hierfür je- denfalls nicht aus. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass die Partner der Kanzlei erkannt haben, dass der Beschuldigte die K._____ auf entsprechende Weise institutionalisiert eingesetzt und namhafte Einkünfte erzielt hat. Es lässt sich deshalb auch anhand der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Kundin AA._____ Ltd. nicht erstellen, dass ihnen der Umfang und das Ausmass dieser Geschäfte unter dem Einsatz der K._____ bekannt war bzw. gestützt darauf Anlass bestand, dem nachzugehen. Im Ergebnis Gleiches gilt für das die K._____ invol- vierende Geschäft betreffend die brasilianische Gesellschaft V._____. Der Um- stand, dass der Beschuldigte nebst dem Privatkläger 2 und der V._____ einen ein- zigen von insgesamt vielen (gemäss dem Privatkläger 2 deren 60: Urk. 30310019) Pfandhalterverträgen unterzeichnete (Urk. 30310053 ff.), vermag – entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 28 ff.) – nicht zu begründen, dass seitens der Partnerschaft näherer Abklärungsbedarf hinsichtlich der Funktion der K._____ und der Einnah- mendeklaration seitens des Beschuldigten bestand. 1.11.Auch die E-Mail des Privatklägers 3 an den Beschuldigten vom 13. August 2014, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte schon lange sein "eigenes Zügli" fahre und wohl auch nicht immer alles in die Gemeinschaftskasse fliessen lasse (vgl. Urk. 30310034), belegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 32 f.) – nicht, dass der Privatklägerschaft die Funktion der K._____ bekannt war und sie dieses Geschäftsmodell tolerierte, zumal auch andere Tätigkeitsgebiete an- gesprochen gewesen sein könnten, wie der Kanzlei gegenüber nicht deklarierte Retrozessionen aus Geschäften mit Stiftungen in Liechtenstein (so der Privatkläger 2: Urk. 30310019). So erscheint es insbesondere als lebensfremd, dass seitens der Partnerschaft während vieler Jahre bewusst auf eine Beteiligung an Erträgen in Millionenhöhe verzichtet worden sein bzw. dies akzeptiert worden sein soll und erst eine Auseinandersetzung um Bonuszahlungen in der Grössenordnung von ca. Fr. 30'000.– (vgl. E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 12. August 2014: Urk. 30310035 f.) etwas daran verändert haben soll. 1.12.Auch sein Vorbringen, die Funktion der K._____ sei dieselbe gewesen, wie es die anderen Partner mit anderen Gesellschaften gemacht hätten (Urk.

- 62 - 50101367 ff. Nr. 12, 17 und 24; Urk. 50101423 Nr. 15; Urk. 50104004 ff. Nr. 9 ff.; Prot. II S. 44 f.; was indes seitens der Verteidigung zumindest teilweise dezidiert in Abrede gestellt wird: Urk. 53 z.B. S. 27), vermag den Standpunkt des Beschuldigten bereits deshalb nicht zu untermauern, weil sich ihm aufgrund seines Anstellungs- verhältnisses eine andere Ausgangslage bot als den Privatklägern 2-4. 1.13.Das seitens des Beschuldigten ferner vorgebrachte Argument, dass die Rech- nungen bzw. die relevanten Dokumente der K._____ im EDV-System der B2._____ bzw. B1._____ für alle einsehbar gewesen seien, wobei in Abrede gestellt wird, dass sie sich in einer unüblichen, verschachtelten Ordnerstruktur befunden hätten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 6; Urk. 50101212 Nr. 28 f.; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50101372 Nr. 27; Urk. 50101381 Nr. 92; Urk. 50104004 ff. Nr. 8 und 11 ff.; Urk. 238 Rz. 11; Prot. II S. 53 und 59), verfängt nicht. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.1. S. 79 f.) ist zu berück- sichtigen, dass dem Beschuldigten als langjährigem und sehr erfahrenem Rechts- anwalt seitens der Partnerschaft ein grosser Vertrauensvorschuss entgegenge- bracht wurde, was sich – auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten – auch darin zeigte, dass die Gründungen solcher Gesellschaften und Stiftungen gar nicht besprochen wurden. Deshalb konnte der Beschuldigte auch davon ausgehen, dass ordnungsgemäss im EDV-System oder physisch in 83 Mandatsordnern (so die Ver- teidigung: vgl. Urk. 53 S. 19) abgelegte Dokumente von den Partnern nicht gesucht oder gar kontrolliert werden würden. Dies machte – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 53 S. 30; Urk. 238 Rz. 18) – allfällige Verschleierungshandlungen obsolet. 1.14. Ebenso vermag bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen hinsichtlich der Bestätigung seiner alleinigen wirtschaftlichen Beherrschung der K._____ (Urk. 44 S. 11 f.) die Bestreitung des Beschuldigten, dass die K._____ ein "Alter Ego" von ihm sei, nicht zu überzeugen. Sein Hinweis, dass die Verwendung der K._____ als Dienstleister für Gesellschaften zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der K._____ geschehen sei (Urk. 50101128 Nr. 3; Urk. 50101210 Nr. 18; Urk. 50101368 f. Nr. 16; Urk. 44 S. 8) vermag daran nichts zu ändern, zumal der ur- sprüngliche Zweck der K._____ (Bewirtschaftung und Auswertung von Patenten;

- 63 - vgl. Urk. 44 S. 8) offensichtlich bereits seit 2006/2007 definitiv obsolet geworden ist, weil der Erfinder T._____ seine Patente nicht habe übertragen wollen und spä- testens seither nur noch Geschäfte über die K._____ gelaufen sind, wie sie in der Anklage aufgeführt sind (vgl. Urk. 44 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann die K._____ entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 44 S.

7) aufgrund seiner kompletten Beherrschung dieser Gesellschaft letztlich nur dem Zweck gedient haben, ihn wirtschaftlich besserzustellen und darf durchaus als sein "Alter Ego" bezeichnet werden. 2.1. Die Anklagebehörde stützt sich in ihrer Beweisführung insbesondere auch auf die Aussagen der Privatkläger 2-4. Der Inhalt ihrer massgeblichen zu Protokoll ge- gebenen Ausführungen wurde seitens der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 E. III.3.1.-3.4.). Darauf ist vorab zu verweisen. Deren Aussageverhalten ist nachfolgend zu würdigen. 2.2. Seitens der Privatklägerschaft wurde im Wesentlichen einheitlich und kohä- rent geschildert, wie es zu den Streitigkeiten mit dem Beschuldigten kam (Urk. 50201014; 50201078 f.; s. dazu auch vorstehend unter E. F.2.1.-2.2.), woraus sich auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses keine Auffälligkei- ten ergeben. 2.3. Aus den konsistenten Aussagen der Privatkläger 2-4 ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte in seiner Arbeitsgestaltung selbständig und in der Regel ohne Un- terstützung der Partner auskam. Aus ihren kohärenten Ausführungen geht auch ohne Weiteres hervor, dass die Kontrolle eines erfahrenen Rechtsanwaltes seitens der Partnerschaft als unpassend befunden wurde, ihm in fachlicher Hinsicht keine Weisungen erteilt wurden und dem Beschuldigten insgesamt ein grosses Vertrauen entgegengebracht wurde (Urk. 50201003; 50201006; 50201009 ff.; 50201076 ff.; 50201181; 50201183; 50201193; 50201303). 2.4. Einheitlich und kohärent wurde seitens der Privatkläger 2-4 auch erläutert, dass die Rechnungsstellung durch den Beschuldigten an seine Mandanten voll- ständig selbstständig erfolgte, und jene insbesondere angesichts des grossen Ver- trauensverhältnisses aber auch der Vielzahl an Mandaten seitens der Partnerschaft

- 64 - auch nicht kontrolliert wurde (Urk. 50201011; 50201076; 50201085 f.; 50201184 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. 2.5. Ebenso bestätigten die Privatkläger 2-4, dass keiner von ihnen die Rechnun- gen so erfasst hat wie der Beschuldigte in einem mit "Diverses" bezeichneten Un- terordner im System "Plato" (Urk. 50201022) bzw. dass es aufgrund des Vertrau- ensverhältnisses zum Beschuldigten bzw. der Vielzahl an Mandaten unüblich war, die Dossiers des Beschuldigten zu überprüfen (Urk. 50201023; 50201086; 50201188; 50201193). Auch diese Sachdarstellung seitens der Privatkläger 2-4 er- scheint angesichts der Selbstständigkeit des Beschuldigten und dem ihm geschen- kten grossen Vertrauen sehr glaubhaft. 2.6. Klar ist (auch) gestützt auf die einheitliche Sachdarstellung seitens der Privat- klägerschaft überdies, dass dem Beschuldigten als angestelltem Rechtsanwalt ge- stützt auf die arbeitsvertragliche Regelung die Ausübung einer Nebentätigkeit wäh- rend seiner Arbeitszeit und unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der Kanzlei ohne Bewilligung untersagt war (Urk. 50201015 ff.; 50201080; 50201183), wobei die Frage der Ausübung einer Nebentätigkeit bei der Beurteilung der Sachlage letztlich von untergeordneter Relevanz ist (vgl. vorstehend unter E. 1.7. und nach- stehend unter E. 4.3.). 2.7. Ebenso konsistent sind die Aussagen der Privatkläger 2-4, wonach alle pro- fessionellen Dienstleistungen über die Kanzlei zu erbringen und abzurechnen ge- wesen seien, weshalb der Beschuldigte während seiner Arbeitszeit und unter Inan- spruchnahme der Infrastruktur der Kanzlei keine Nebentätigkeit habe ausüben und nutzen dürfen (Urk. 50201015 ff.; 50201080 ff.; 50201187 ff.), wobei die Frage der Ausübung einer Nebentätigkeit letztlich nicht im Vordergrund steht (vgl. vorstehend unter E. 1.7. und nachstehend unter E. 4.3.) 2.8. Inkohärenzen ergeben sich allerdings aus den Aussagen der Privatkläger 2 und 3 zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme der K._____. So ist die Aussage des Privatklägers 2, wonach er die K._____ erst im Herbst 2014 kennengelernt und vorher nicht gekannt habe (Urk. 50201015 f.), unzutreffend, weil er Jahre davor seine Unterschrift unter einen Pfandhaltervertrag betreffend die brasilianische Ge-

- 65 - sellschaft V._____ mit der K._____ als Pfandnehmerin gesetzt hat. Die Erklärung des Privatklägers 2, dass der Beschuldigte für die K._____ nebst dem Privatkläger 2 und der V._____ einen einzigen von insgesamt vielen (gemäss dem Privatklä- ger 2 deren 60: Urk. 30310019) Pfandhalterverträgen unterzeichnete (Urk. 30310053 ff.), vermag indes eine plausible Erklärung dazu zu liefern, dass er sich 2014 nicht mehr an die K._____ erinnerte, weshalb seine Aussagen nachvollzieh- bar erscheinen und auch diesbezüglich als glaubhaft einzustufen sind. So oder an- ders vermag die Beteiligung der K._____ am erwähnten Pfandhaltervertrag nicht zu begründen, dass seitens der Partnerschaft näherer Abklärungsbedarf hinsicht- lich der Funktion der K._____ und der Einnahmendeklaration seitens des Beschul- digten bestand (s. dazu bereits die vorstehend unter E. 1.10. gemachten Erwägun- gen). Auch die seitens des Privatklägers 3 zu Protokoll gegebene Aussage, die K._____ erst im Rahmen der Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten gekannt zu haben (Urk. 50201186), wird indes durch die Aktenlage – aufgrund ei- nes von ihm unterzeichneten Schreibens vom 16. September 2009 betreffend die AA._____ Ltd. (Urk. 30310050 f.) – widerlegt (s. auch vorstehend unter E. 1.10.). Seine Erklärung, mittels welcher er die mangelnde Erinnerung begründet, erscheint aber durchaus nachvollziehbar und plausibel: So gab er zu Protokoll, dass der Be- schuldigte und er bei vielen Mandaten gegenseitig zeichnungs- oder mitzeich- nungsberechtigt gewesen seien, was ein übliches Vorgehen gewesen sei, um eine Handlung ausführen zu können. Es sei jeweils gegenseitig ein Unterschriftenblatt des entsprechenden Kontos mit der Bitte um Unterschrift erstellt worden. Er habe indes angenommen, dass es sich bei der K._____ um einen Klienten handle (Urk. 50201186 f.). Diese Umstände vermögen deshalb ein Wissen um die Funktion der K._____ und der Einnahmendeklaration seitens des Beschuldigten nicht zu bele- gen. Bemerkenswert ist indes, dass der Privatkläger 3 auf Vorhalt seines E-Mails an den Beschuldigten vom 13. August 2014 (Urk. 30310034; vgl. auch vorstehend unter E. 1.11.) sehr vage blieb und insbesondere seinen Vorwurf, dass der Beschul- digte wohl auch nicht immer alles Geld in die Gemeinschaftskasse einfliessen lasse, überhaupt nicht weiter begründet. Allerdings lässt sich angesichts der in der E-Mail gewählten Formulierung des Vorwurfs kein Bezug zur K._____ oder zur Kenntnis des damit gehandhabten Geschäftsmodells herstellen, zumal auch an-

- 66 - dere Tätigkeitsgebiete angesprochen gewesen sein könnten wie der Kanzlei ge- genüber nicht deklarierte Retrozessionen aus Geschäften mit Stiftungen in Liech- tenstein (so der Privatkläger 2: Urk. 30310019). Demnach wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 3 hinsichtlich seiner Kenntnis der K._____ und ih- rer Funktion auch durch das übrige Beweisergebnis in keiner Weise widerlegt. 2.9. Auf die Angaben der Privatkläger 2-4 kann demnach zur Erstellung des An- klagesachverhalts abgestellt werden. 3.1. Zum Inhalt der massgeblichen zu Protokoll gegebenen Aussagen der beiden Zeugen P._____ und Q._____ kann – zur Vermeidung von unnötigen Wiederho- lungen – auf deren zutreffende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 63 E. III.4.1.-4.2.). 3.2. Aus der Würdigung ihrer Aussagen ergeben sich keine nicht bereits erwähnte massgeblichen Aufschlüsse für die Erstellung des Anklagesachverhalts. 4.1. Weitere wesentliche Beweismittel stellen der Arbeitsvertrag zwischen B2._____ und dem Beschuldigten vom 1. Dezember 2003 (Urk. 20101116 ff. bzw. 30310025 ff.) sowie die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Urk. 20101119 ff. bzw. 30310038) dar. Im erwähnten Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2003, welcher die Regelung vom 12. Januar 1996 ersetzte (Ziffer 2 des Vertrags) und – einherge- hend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.1.) – für den deliktischen Zeitraum mehrheitlich relevant ist, wurde u.a. vereinbart, dass der Be- schuldigte inskünftig als "Salaried Partner" angestellt werden sollte, damit er im Aussenverhältnis als Partner auftreten könne (Ziffer 1 des Vertrags). Ferner wurde festgehalten, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 1996 einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags bilden sollen (Ziffer 3 des Ver- trags). Der Vertrag sollte – rückwirkend – auf den 1. Januar 2000 für eine unbe- stimmte Dauer in Kraft treten, dies mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten, je- weils auf das Ende eines Monats (Ziffer 3 des Vertrags). Vereinbart wurde zwischen den Parteien ein 12 Mal jährlich auszuzahlendes Salär des Beschuldigten von Fr. 12'500.– pro Monat (Ziffer 4 des Vertrags). Weiter wurde unter dem Titel "Spe- zielle Vereinbarungen" eine Akquisitionsentschädigung sowie ein umsatzabhängi-

- 67 - ger Bonus geregelt, wofür dem Beschuldigten monatlich akonto Fr. 4'500.– ausbe- zahlt werden sollten (Ziffer 6 des Vertrags). Die Akquisitionsentschädigung soll sich gemäss Vertrag auf 15 % des jeweils verrechneten und gutgeschriebenen Honor- arbetrages der akquirierten Mandate belaufen (Ziffer 6.a des Vertrags). Im Weite- ren war ein Bonus auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei verein- nahmten Honorarumsatz vorgesehen (Ziffer 6.b des Vertrags). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.1. S. 74) ergibt sich aus dieser vertraglichen Regelung, dass der Beschuldigte sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte, was sich auch aus Ziffer 1.14 der Allgemeinen An- stellungsbedingungen in Verbindung mit Art. 321b OR ergibt. Wesentlich ist ferner, dass gemäss Ziffer 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen die Angestellten ihre volle Arbeitskraft der Firma zu widmen haben und bezahlte Nebenbeschäfti- gungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausgeübt werden können (Urk. 20101121). 4.2. Seitens des Beschuldigten wird die Gültigkeit bzw. Geltung des Arbeitsver- trags und der Allgemeinen Anstellungsbedingungen nicht in Frage gestellt. 4.3. Wie bereits einlässlich dargelegt (insb. vorstehend unter E. 1.7.), ist wesent- lich, dass die seitens des Beschuldigten gesamthaft – auch durch die Einsetzung der K._____ – erbrachten Dienstleistungen unmittelbar mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt der B1._____ bzw. B2._____ in Verbindung standen. Den Klien- ten ging es offensichtlich um die Inanspruchnahme des gesamten Servicepakets einschliesslich Zur-Verfügung-Stellung der K._____ aus einer Hand. Eine Tren- nung zwischen vertraglicher Tätigkeit für die Kanzlei einerseits und der Übernahme einer Organfunktion bei der K._____ andererseits – wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 187 S. 14 Rz. 54; Urk. 238 Rz. 64) – lässt sich vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten. Aber selbst wenn von dieser Trennungshypothese ausge- gangen würde, wäre die Organfunktion des Beschuldigten für die K._____ und die damit einhergehenden Aufwendungen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 50101008 Nr. 24-26; Urk. 50101203 Nr. 13; Urk. 50101208 f. Nr. 10 ff.; Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101368 Nr. 15; Urk. 44 S. 12 und 17) – als bewilligungs- pflichtige Nebenbeschäftigung im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelung mit der

- 68 - B2._____ bzw. B1._____ zu qualifizieren. Der Einwand der Verteidigung, wonach es in der Kanzlei unbestritten gewesen sei, dass (auch) der Beschuldigte für die Gründung und Verwaltung der Offshore-Strukturen Leistungen von Dritten in An- spruch nehmen konnte und frei gewesen sei, welche Unternehmen er für solche Mandate beiziehen wollte, folglich keinerlei Weisungen oder Empfehlungen exis- tierten (Urk. 53 S. 33 f.), geht fehl. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34) ist relevant, ob die K._____ dem Beschuldigten gehört oder nicht, weil für eine Ablieferung der zu Gunsten der K._____ bezahlten Honorare an die B1._____ bzw. B2._____ sehr wohl ein Grund bestand, da es keinen Unterschied macht, ob der Beschuldigte die Mandate persönlich oder über ein von ihm geschaffenes Ve- hikel bewirtschaftet. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 1.8.) ist massge- bend, dass er für diese Tätigkeit nebst der Nutzung der Infrastruktur der Kanzlei seine Arbeitskraft (oder diejenige der damit betrauten Mitarbeiter) eingesetzt und seiner Arbeitgeberin damit entsprechend entzogen hat. Der Einwand der Verteidi- gung, dass der Beschuldigte nie Arbeitsleistungen zu Gunsten der K._____ abge- rechnet habe (Urk. 53 S. 5 und 34 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.) vermag daran – wie eben- falls bereits ausgeführt – nichts zu ändern, weil die von der K._____ – auch wenn unter einem anderen Titel – generierten Erträge dem sie wirtschaftlich allein kon- trollierenden Beschuldigten zukamen, welche Erträge im Rahmen seines Arbeits- verhältnisses als Angestellter der B2._____ bzw. B1._____ – unabhängig davon, ob die Leistungen andere waren als die von der Kanzlei im Übrigen erbrachten oder nicht (entgegen der Ansicht der Verteidigung: Urk. 53 S. 60 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. I S. 21 f.) – erwirtschaftet wurden. Für diese bezahlte Zusatz- oder Nebenbe- schäftigung wäre der Beschuldigte aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung auf die schriftliche Zustimmung seitens seiner Arbeitgeberin angewiesen gewesen, welcher die Nebenbeschäftigung und das Zusatzeinkommen des Beschuldigten – unter welchem Titel es auch generiert wurde (vgl. die diesbezüglich ausführlichen Erwägungen der Verteidigung zu Gründungsgebühren, Annual Fee, Asset Ma- nagement Fee, Beratung, Commission, Liquidation und Protection Fee: Urk. 53 S. 36 ff.) – weder bekannt waren noch ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wur- den. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.5.3. S. 76) hat diesbezüglich vor dem Hintergrund des bestehenden Vertrauens-

- 69 - verhältnisses seitens der Arbeitgeberin auch kein Abklärungsbedarf bestanden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 34 f. und 60; Prot. I S. 21 f.) ist schliesslich irrelevant, ob der Beschuldigte zu Gunsten der B1._____ mehr Stun- den verrechnet hat, als er hätte arbeiten müssen. Der daraus oder auch der aus der Andersartigkeit der über die K._____ erbrachten bzw. in Rechnung gestellten Leistungen von der Verteidigung gezogene Schluss, dass der Beschuldigte keine Arbeitszeit für die K._____ einsetzen konnte bzw. einsetzte (Urk. 53 S. 35 und 60 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. I S. 21 f.), erweist sich als falsch. Auch das vom Be- schuldigten schliesslich im Rahmen seines vorinstanzlichen Schlusswortes sowie im Berufungsverfahren vorgebrachte Ansinnen, er habe die K._____ zwischenge- schaltet, um das Haftungsrisiko der Kanzlei auszuschliessen (vgl. Prot. I S. 27; Prot. II S. 49 und 54; entsprechend die Verteidigung: Urk. 238 Rz. 63), vermag vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil dies an der Bewilligungsbedürftigkeit seines anklagegegenständ- lichen Handelns nichts ändert. 4.4. Nicht massgeblich sind bei diesem Beweisergebnis im Übrigen die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zum vom Beschuldigten an den Tag gelegten vom Anklagevorwurf nicht erfassten Geschäftsgebaren (Urk. 63 E. III.6.1. S. 80 f.), weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt. 5.1. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte das von ihm geführte Personal der B2._____ bzw. B1._____ instruierte, für diese Leistungen im Namen der K._____ Rechnung zu stellen bzw. dass die Kunden diese Rechnungen durch Zahlungen auf Bankkonten der K._____ beglichen. 5.2. Seitens der Verteidigung wird hinsichtlich der Höhe des anklagegegenständ- lichen Schadens eingewandt, dass es sich bei einigen Beträgen, die über die K._____ geflossen seien, um Kundengelder handle. Insbesondere die hohen und die runden Beträge könnten kaum Honorare sein. Im Zweifel sei deshalb von Kun- dengeldern auszugehen (Urk. 53 S. 55 ff.; Urk. 187 S. Urk. 238 Rz. 76; Prot. I S. 22 f.). Insbesondere im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens der Ver- teidigung detailliert substantiiert, welche Beträge aus welchen Gründen keine Ein- nahmen der K._____ darstellen würden (Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.; Urk. 239/2).

- 70 - So seien bezüglich AB._____ Foundation USD 50'000.–, bezüglich AC._____ Ltd. Inc. USD 35'500.–, bezüglich AD._____ Foundation USD 5'600.–, bezüglich AE._____ Foundation Fr. 6'000.–, bezüglich AF._____ Foundations Beträge von Fr. 55'000.– und Fr. 17'850.– sowie bezüglich AG._____ Foundation USD 20'000.– (insgesamt folglich USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.–) als Kundengelder und nicht als Honorare zu qualifizieren. Die Verteidigung legte plausibel dar, inwiefern diese Gelder als sich nicht materialisierende bzw. beanspruchte Kostenvorschüsse, Aus- gleichszahlungen, Gutschriften bzw. Saldierungen anzusehen seien (Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.). Seitens der Anklagebehörde blieben die substantiierten Einwände der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wesentlichen unkom- mentiert (Urk. 242; Prot. II S. 63). Die Sachdarstellung der Verteidigung erweist sich als nicht unglaubhaft und vermag im dargelegten Umfang erhebliche Zweifel an der seitens der Staatsanwaltschaft angeklagten Höhe der Deliktssumme zu wecken. Angesichts der Umstände, dass es im Strafprozess der Strafverfolgungsbehörde obliegt, die vom Beschuldigten verursachte Deliktssumme nachzuweisen, sie vor- liegend aber eine Auseinandersetzung mit den seitens der Verteidigung substanti- iert vorgebrachten und als nicht unglaubhaft zu würdigenden Einwänden verzichtet, kann sich diese Sachlage nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Dem- nach ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bei den seitens der Verteidigung geltend gemachten und vorstehend erwähnten Gesamt- beträgen von USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.– nicht um Einnahmen der K._____ sondern um Kundenguthaben handelt. Dass der Beschuldigte vorliegend keine schriftlichen Bestätigungen seitens seiner Kunden einzureichen vermag, wie es die Privatklägerschaft moniert (Urk. 243 S. 5 Rz. 14 f.), dürfte auf das Geschäftsmodell, die damit offensichtlich involvierten Steueroptimierungstransaktionen und das Be- streben der Kundschaft, in diesem Zusammenhang nicht öffentlich bzw. im Rah- men eines Steuer- oder gar Strafverfahrens in Erscheinung treten zu wollen (vgl. die in diese Richtung zielenden Einwände der Verteidigung: Prot. II S. 67), zurück- zuführen sein. An der – vorliegend nicht rechtsgenügend wahrgenommenen – Nachweispflicht des Staates hinsichtlich der Deliktssumme vermag das Vorbringen der Privatklägerschaft letztlich nichts zu ändern.

- 71 - 5.3. Ferner würden gemäss der Verteidigung eine Vielzahl von vermeintlichen Ein- nahmen der K._____ nicht existieren, wobei sie auf eine von ihr eingereichte Liste verweist (Urk. 53 S. 61; Prot. I S. 22; Urk. 50/22, welche Auflistung einen Gesamt- betrag von Fr. 403'886.97 aufführt), bzw. dass es sich dabei um Spesen des Be- schuldigten insbesondere Bankspesen, Versicherungen und Fahrzeugspesen handle (Urk. 53 S. 55 f.; Prot. I S. 23). Die Verteidigung macht in Bezug auf die Honorarzahlungen an die K._____ zusammenfassend geltend, dass die externen Kosten insgesamt ca. 30 % bis 50 % des Gesamtumsatzes der K._____ ausge- macht hätten und es die Strafbehörden gänzlich unterlassen hätten, diese zu un- tersuchen (Urk. 53 S. 62 f.; Urk. 187 S. 21 f. Rz. 77 und 82 f.; Urk. 238 Rz. 81 ff.; Prot. I S. 23). Diesbezüglich blieb auch im Rahmen der Berufungsverhandlung eine substantiierte Stellungnahme seitens der Anklagebehörde aus (Urk. 242; Prot. I S. 23 f.; Prot. II S. 63). Die Anklageschrift selbst nimmt lediglich singulär und rudi- mentär Bezug auf die Selbstkosten der K._____. Betreffend Gründungsgebühren wird in der Anklageschrift namentlich Folgendes ausgeführt: "Vom Bruttohonorar, das die K._____ bezog, zahlte sie ihre Selbstkosten, nämlich die Rechnungen der Korrespondenten, welche die Gründung und Registrierung der juristischen Person im jeweiligen Land vornahmen, wobei für die K._____ stets ein erheblicher Netto- gewinn resultierte." (vgl. Urk. 1 Rz. 72). Als Referenz für die Erheblichkeit des Net- togewinns verweist die Anklagebehörde auf eine Aussage des Beschuldigten (vgl. Urk. 45, Endnote 80: recte: Urk. 50101212 f.), woraus sich diesbezüglich allerdings keine massgeblichen Aufschlüsse ergeben. Welchen Umfang die Selbstkosten der K._____ in Bezug auf die erhobenen Grundgebühren aber auch in Bezug auf die übrigen Einkünfte annahmen, lässt sich – soweit ersichtlich – weder der Anklage- schrift noch aus den übrigen seitens der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Stel- lungnahmen oder eingereichten Unterlagen entnehmen (Urk. 51; Urk. 242; Prot. I S. 11 ff. und 23 f.; Prot. II S. 63 und 70). Auch wenn davon ausgegangen werden könnte, dass zumindest ein Teil der externen Kosten bereits beglichen wurde und sich nicht mehr auf den Konten der K._____ befinden dürften, obliegt der entspre- chende und allgemeine Nachweis der Selbstkosten der Strafverfolgungsbehörde. Die Sachdarstellung der Verteidigung erweist sich insgesamt als nicht unglaubhaft und vermag berechtigte Zweifel an der seitens der Staatsanwaltschaft angeklagten

- 72 - Höhe der Deliktssumme zu wecken, zumal plausibel erscheint, dass der K._____ bzw. dem Beschuldigten gestützt auf die Sachdarstellung des Beschuldigten und der Verteidigung insbesondere auch im Ausland externe Kosten für Dienstleister und Vermittler (vgl. Urk. 239/1; Urk. 50101212 f. Rz. 32 f.; Prot. II insb. S. 67 ff.) anfielen. Es obliegt letztlich der Anklagebehörde, nachzuweisen, in welchem – auch ungefähren – Umfang die Gelder im Übrigen der K._____ zukamen und dem- zufolge Deliktssubstrat bilden. Auch wenn die seitens des Beschuldigten geltend gemachten externen Kosten im Umfang von bis zu 50 % der Honorareinnahmen der K._____ eher hoch erscheinen, lassen sie sich letztlich gestützt auf die Akten- lage und angesichts des seitens der Verteidigung beispielhaft plausibilisierten Kos- tenschlüssels betreffend die AH._____ Foundation (Urk. 187 S. 23 Rz. 85 f.; Urk. 188/6; Urk. 238 Rz. 87) auch in diesem Umfang nicht widerlegen. Daran vermögen auch die seitens der Privatklägerschaft gemachten Einwände, welche insbeson- dere dahin zielen, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, entspre- chende Belege einzureichen (Urk. 243 S. 5 f. Rz. 14 ff.; Prot. II S. 70 f.), nichts zu ändern. Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch plausibel dargetan (vgl. Prot. II S. 67 f.), dass sich die entsprechenden Unterlagen nicht in der Buchhaltung der K._____, sondern in den – dem Zugriff des Beschuldigten entzogenen – Mandatsdossiers der Kanzlei befinden würden, wes- halb sie sich auf Schätzungen stütze. Angesichts dieser Sachlage und der erörter- ten Nachweispflicht der Anklagebehörde oblag es vorliegend denn auch nicht dem Beschuldigten, die Belege bei den einzelnen Kunden einzufordern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb von externen Kosten im Umfang von maximal 50 % der Honorareinnahmen der K._____ auszugehen. 5.4. Folglich sind vom angeklagten Deliktsbetrag von Fr. 3'981'699.95 (vgl. Urk. 1 Rz. 78) die plausibilisierten Kundenguthaben im Betrag von USD 111'100.– bzw. Fr. 78'850.– (s. vorstehend unter E. 5.2.) in Abzug zu bringen und die danach re- sultierende Summe um den Maximalbetrag der seitens des Beschuldigten ebenfalls plausibilisierten externen Kosten der K._____ im Umfang von 50 % (s. vorstehend unter E. 5.3.) zu kürzen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demnach von einer von ihm durch sein Handeln generierten Deliktssumme im Umfang von mindestens Fr. 1.9 Mio. auszugehen, in welchem Umfang der Anklagesachverhalt erstellt ist.

- 73 - 6.1. Hinsichtlich der angeklagten Urkundenfälschung stellt der Beschuldigte un- verändert in Abrede, dass er in den Formularen A bei mehreren Bankverbindungen sich selbst bzw. einmal eine Drittperson unzutreffend als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen habe (Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Urk. 44 S. 14 f.; Urk. 238 Rz. 113; Prot. II S. 45 ff.). Im Zeitpunkt der Kontoeröffnung sei das Formular A laut dem Beschuldigten jeweils korrekt ausgefüllt worden, da er der alleinige wirtschaft- lich Berechtigte gewesen sei (Urk. 50101033 Nr. 43; Urk. 50101039 Nr. 79; Urk. 50101131 ff. Nr. 17 ff.; Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Urk. 50101385 f. Nr. 104; vgl. auch Urk. 63 S. 64 f.; Prot. II S. 46) bzw. verwies der Beschuldigte jeweils auf die Richtigkeit der Bankunterlagen bzw. die daraus hervorgehende korrekte Erfas- sung hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung (Urk. 50101087 ff. Nr. 19 ff.). Deshalb habe er gemäss der Verteidigung auch keine unrichtige Tatsache bekun- det (Urk. 53 S. 65). 6.2. Teilweise habe es sich gemäss den Ausführungen des Beschuldigten auch um Fremdkapital gehandelt, welches auf diesen Konten gelegen sei (Urk. 50101035 f. Nr. 62 ff.; Urk. 50101216 Nr. 51 f.; Prot. II S. 46 f.). Allerdings sei die Überweisung fremder Gelder auf Konten, bei denen er der wirtschaftlich Be- rechtigte gewesen sei, lediglich provisorischen bzw. kurzfristigen Charakters gewe- sen bzw. gab er an, dass es vorgekommen sei, dass das Geld ein bisschen länger dort gelegen sei. Die Konten seien zwischenzeitlich für Kundengeldtransaktionen verwendet worden, weshalb eine Anpassung des Formulars A hinsichtlich der wirt- schaftlichen Berechtigung unterblieben sei. Eine Verschleierung der Herkunft der Gelder sei damit nicht bezweckt worden, eine entsprechende Annahme sei willkür- lich und falsch (Urk. 50101042 Nr. 99 ff.; 50101216 Nr. 51 f.; 50101385 ff. Nr. 104 ff.; Urk. 44 S. 14; Urk. 53 S. 64; Prot. II S. 46 f.). Das Geld sei gekommen, wenn ein Kunde im Zuge der Weissgeldstrategie von seiner Bank eine Kündigung erhalten habe und nicht sofort gewusst habe, wohin mit dem Geld. Es habe sich um eine Zwischenlösung gehandelt (Urk. 44 S. 14 f.; Prot. II S. 46). Allerdings räumte der Beschuldigte ein, dass z.B. über die Konten bei der Berenberg Bank AG lediglich Kundentransaktionen – mit welchem Begriff er der K._____ eine wirt- schaftliche Berechtigung abspricht (vgl. Urk. 50101217) – abgewickelt worden seien (Urk. 50103005) sowie dass das Formular A in den entsprechenden Fällen

- 74 - hätte nachgeführt werden müssen, wo die Tatsachen nicht mehr der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung entsprach (Urk. 50101039; Prot. II S. 46). Seitens der Verteidigung wird ergänzt, dass es entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft (vgl. Urk. 1 S. 62 Rz. 110 bzw. S. 63 Rz. 114) im Zeitpunkt der jeweiligen Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktionen künftig über diese abgewickelt würden (Urk. 53 S. 64), womit jegliche Täuschungs- und Bevor- teilungsabsicht in Abrede gestellt wird. 6.3. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als in der Regel sehr zurück- haltend und vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses als insgesamt wenig glaubhaft und mehrheitlich ausweichend. So ist durch Urkundenbeweis ohne Weiteres erstellt, dass die behauptete lediglich vorübergehende Lagerung von Fremdkapital auch mehrere Jahre andauern konnte (s. dazu die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz: Urk. 63 III.6.1. S. 83) bzw. räumte er sowohl ein, dass ein Teil der Konten lediglich zwecks Abwicklung von Kundentransaktionen benutzt worden ist, womit die Bezeichnung seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den fraglichen Konten offensichtlich falsch ist, als auch dass das Formular A in den entsprechenden Fällen hätte nachgeführt werden müssen, wo die Tatsachen nicht mehr der deklarierten wirtschaftlichen Berechtigung entsprach. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Nutzung der Konten zur Abwicklung von Kundentrans- aktionen nicht von Anfang an geplant war, erweist sich bereits aufgrund der Vielzahl an dafür benutzten Konten und der noch grösseren Anzahl an involvierten Klienten und den sich darauf befindlichen Klientenguthaben von mehrfach bis zu mehreren hunderttausend Schweizer Franken, Euro oder US-Dollars (vgl. Urk. 30306002 ff. bzw. die Zugaben des Beschuldigten gemäss seinem Schreiben an die Anklagebe- hörde vom 29. Februar 2016: Urk. 30306005 ff.) als abwegig und lebensfremd. Vielmehr ist von einem entsprechenden Geschäftsmodell auszugehen, mittels wel- chen der juristisch doch sehr erfahrene Beschuldigte aus Diskretionsgründen zu Gunsten seiner Klientschaft davon absah, die ihn treffenden gesetzlichen Deklara- tionspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den in Frage stehen- den Guthaben zu erfüllen bzw. jenen nachzukommen. Deshalb ist gestützt auf die Beweiswürdigung für den Zeitraum ab dem 11. November 2006 (vgl. vorstehend unter E. II.1.8.) auch erstellt, dass der Beschuldigte bereits mit der Leistung seiner

- 75 - Unterschrift auf den Formularen A bei den in Frage stehenden Bankinstituten wusste, dass er diese Bankkonten insbesondere zum Zwecke der Überweisung der Kundengelder eröffnete und somit seine gesetzliche Dokumentationspflicht ver- letzte.

7. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass der Anklagesachverhalt im aufgezeigten Umfang erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung A. Betrug 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er neu mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zehn Jahren bestraft. Gemäss der sich vorliegend als anwendbar erweisenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) altrechtlichen Regelung kommt der untere Strafrahmen auf Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu liegen (aArt. 146 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung her- vorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; je mit Hinweisen). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Ver- kehr ein Erklärungswert zukommt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5; mit Hinweisen). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines

- 76 - unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; mit Hinwei- sen; vgl. auch Art. 11 StGB). 1.3. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist scheidet indes aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutz- möglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksam- keit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfah- rung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Arglistiges Un- terlassen ist vorstellbar, wo eine besondere Vertrauensstellung besteht und der Ge- täuschte deshalb darauf vertrauen darf, vom Täter über einen allfälligen Irrtum auf- geklärt zu werden (BSK STGB I-MAEDER-NIGGLI, Art. 146 StGB N 117 m.w.H.). 1.4. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veran- lasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermö- gensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Un- mittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwi-

- 77 - schenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; BGE 126 IV E.3.a; je mit Hinweisen). Als massgebende Vermögensdisposition ist auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs zu subsumieren (BSK STGB I-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 StGB N 134 m.w.H.) Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motiva- tionszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). 1.5. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert

– durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich ver- ringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_236/2020 vom

27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Dabei bildet der objektive wirtschaftliche Wert der einzelnen Vermögensgüter den Ausgangspunkt. Danach setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt wer- den. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Re- alisierung zivilrechtlich geschützt ist (BGE 147 IV 73 E. 6.2; 117 IV 139 E. 3d/aa; 126 IV 165 E. 3b; 122 IV 179 E. 3d; je mit Hinweisen). Ob eine Vermögensposition in diesem Sinne zum Vermögen gehört, entscheidet darüber, ob sie bei der Scha- densberechnung berücksichtigt werden kann oder ausser Betracht bleiben muss. Für die Beurteilung, ob ein Betrug zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass ein Schaden erlitten wurde. Das genaue Ausmass desselben ist erst bei der Strafzu- messung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (Urteil des Bundesgerichtes 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). 1.6. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). 1.7. Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus

- 78 - der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genü- gen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.1 f.; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). 2.1. Gemäss der gestützt auf das arbeitsvertragliche Verhältnis auf ihn anwend- baren Herausgabe- und Rechenschaftspflicht gemäss Art. 321b Abs. 1 und Abs. 2 OR war der Beschuldigte gegenüber seiner Arbeitgeberin zur vollständigen, wahr- heitsgemässen, rechtzeitigen und unaufgeforderten Benachrichtigung sowie zur sofortigen Herausgabe bezüglich allem, was er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhielt, verpflichtet (vgl. BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321b OR N 1). Nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag hatte der Beschuldigte ferner auch allfällige Schmiergelder herauszugeben (Art. 423 Abs. 1 OR; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321b OR N 1). Damit kam dem Beschuldigten vorliegend eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln zu. In- dem es der Beschuldigte unterliess, seine Arbeitgeberin über die von ihm über die K._____ erwirtschafteten Einnahmen in Kenntnis zu setzen bzw. diese umgehend an jene herauszugeben, täuschte er die Privatklägerschaft über die im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit tatsächlich generierten Vermögenswerte. 2.2. Dieses Vorgehen des Beschuldigten führte dazu, dass die Partner der B1._____ nichts von den verheimlichten Einnahmen wussten und demnach in ei- nen Irrtum über den tatsächlichen in der Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit

- 79 - erzielten Einnahmen verfielen, da sie lediglich von dem seitens des Beschuldigten ausgewiesenen Umsatz ausgingen. 2.3. Die Handlungsweise des Beschuldigten erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. IV.1 S. 95) – als arglistig, weil zwischen dem Beschuldigten und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Ver- trauensverhältnis bestand, was die Anforderungen an eine Überprüfung der Ge- schäftstätigkeit des Beschuldigten seitens der Partnerschaft erheblich herabsetzte. Eine Leichtfertigkeit im Verhalten der Partner, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist vor diesem Hintergrund auch nicht darin zu erblicken, dass die Rechnungen und Dokumente der K._____ im EDV- System der B1._____ auffindbar gewesen wären. 2.4. Indem seitens der Partnerschaft aufgrund des Irrtums über die im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen gegenüber dem Beschuldigten keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht wurden bzw. darauf verzichtet wurde, liegt die erforderliche tatbestandsmässige Vermögensdis- position vor. Ebenso ist der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irr- tum und Vermögensdisposition als gegeben zu erachten. 2.5. Vorliegend wurde das Vermögen der Partnerschaft aufgrund des irrtumsbe- dingten Verzichts auf die Geltendmachung der arbeitsvertraglichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht durch Verringerung der Aktiven bzw. Vermehrung der Pas- siven tatsächlich vermindert. 2.6. Der Beschuldigte verschaffte sich durch sein Vorgehen regelmässige Einnah- men bzw. geldwerte Vorteile im Betrag von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr, wofür er auch einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft aufwandte bzw. die Infrastruktur der Kanzlei in Anspruch nahm. Die Gewerbsmässigkeit seines Han- delns ist angesichts der mittels seiner deliktischen Tätigkeit erzielten hohen Be- träge ohne Weiteres erstellt. 2.7. Der Beschuldigte wusste um den Zusammenhang und die Abfolge aller erläu- terten objektiven Umstände und wollte trotzdem entsprechend vorgehen. Er han-

- 80 - delte damit vorsätzlich und in der Absicht, sich im Umfang des Vermögensnachteils der Partnerschaft zu bereichern. B. Urkundenfälschung 1.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jeman- den am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsa- che unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 1.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_731/2021, 6B_737/2021 vom

24. November 2022 E. 6.3.2.; BGE 146 IV 258 E. 1.1 S. 260 f.; 144 IV 13 E. 2.2.2 S. 14 f.; je mit Hinweisen). 1.3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A, wel- ches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, betreffend die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (BGE 139 II 404 E. 9.9.2 S. 443; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3; 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen; 6P.144/2005 und 6P.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2, in: SJ 2006 I 309; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c, in: SJ 2000

- 81 - I 234). Ein Formular A, dessen Inhalt in Bezug auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt demnach eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB dar (Urteile des Bundesgerichtes 6B_731/2021 6B_737/2021 vom

24. November 2022 E. 6.3.3; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3). Das Bun- desgericht argumentiert, dass das Formular eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität erfülle und gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsicht- lich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft besitze (BGE 139 II 404 E. 9.9.2). 1.4. Die Falschbeurkundung kann auch durch Unterlassung begangen werden (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 N 64; Urteil des Bundesgerichtes 6B_371/2012 vom

22. Oktober 2012 E. 4.; vgl. auch BGE 136 IV 188 zur Begehung der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB durch Unterlassung). 1.5. Subjektiv ist neben dem im Tatzeitpunkt vorhandenen Vorsatz Täuschungs- absicht sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 N 181 ff.). Als Vorteil genügt nach der Rechtsprechung jegliche Besser- stellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Eine solche kann etwa in der Umgehung einer Blockierung von Vermögens- werten liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_988/2015 E. 4.2., 6P.144/2005 und 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2). Der Urkundenfälscher muss nicht genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt; dieser kann auch bei einem Drit- ten beabsichtigt sein (BSK STGB II-BOOG, Art. 251 N 193 mit Hinweisen). 2.1. Seitens der Verteidigung wird auch im Berufungsverfahren eingewandt, dass im Zeitpunkt der Kontoeröffnungen nicht bekannt gewesen sei, welche Transaktio- nen künftig über diese abgewickelt würden. Entsprechend habe sich der Beschul- digte im Formular A selber als wirtschaftlich Berechtigten eingesetzt. Der Inhalt der Formulare habe somit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung immer der jeweiligen Er- klärung entsprochen. Damit sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 4 GwG vollumfänglich nachgekommen. Der Beschuldigte habe demnach im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars A keine unrichtige rechtlich erhebliche Tatsache beurkundet bzw. unwahre Urkun- den zur Täuschung gebraucht. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sei als

- 82 - schlichtes Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungsdeliktes konzipiert worden. Mangels Tathandlung könne der Vorwurf nicht analog konzipiert werden, indem an die Stelle der Handlung eine pflichtwidrige Unterlassung gesetzt werde. Hätte der Gesetzgeber die Urkundenfälschung durch Unterlassung unter Strafe stellen wollen, so wäre ein echtes Unterlassungsdelikt erforderlich gewesen (Urk. 53 S. 64 ff.; Urk. 238 Rz. 113). 2.2. Vorliegend wurde gestützt auf die Beweiswürdigung für den Zeitraum ab dem

11. November 2006 erstellt, dass der Beschuldigte bereits mit der Leistung seiner Unterschrift auf den Formularen A bei den in Frage stehenden Bankinstituten wusste, dass er diese Bankkonten insbesondere zum Zwecke der Überweisung der Kundengelder eröffnete und somit seine gesetzliche Dokumentationspflicht ver- letzte (vgl. vorstehend unter E. III.6.3.). Ein Formular A, dessen Inhalt in Bezug auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB dar. Der Beschuldigte machte demnach bereits bei den Kontoeröffnungen wissent- lich und willentlich falsche Angaben über den Verwendungszweck bzw. die wirt- schaftliche Berechtigung an den massgebenden Vermögenswerten, womit das For- mular A inhaltlich jeweils falsch ausgefüllt hat, weil er nie beabsichtigte, auf den in Frage stehenden Bankverbindungen dauernd eigene Vermögenswerte zu platzie- ren, sondern diese in erster Linie und systematisch seinen Kunden zur Verfügung zu stellen. 2.3. Auch in subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig, in- dem er die in Frage stehenden Formulare A wissentlich und willentlich falsch aus- füllte, um die Banken über die Identität der wirtschaftlich Berechtigten zu täuschen und seine Kunden gegenüber der Bank nicht in Erscheinung treten zu lassen bzw. diesen eine besonders diskrete Bankverbindung zu verschaffen, womit er deren Besserstellung beabsichtigte. 2.4. Lediglich ergänzend anzumerken ist, dass der Beschuldigte auch durch die Unterlassung der korrekten Nachführung der Formulare A im Zeitpunkt der Über- weisung der Gelder von anderen wirtschaftlich berechtigten Personen tatbestands- mässig handelte, insoweit ihm als Finanzintermediär eine Garantenstellung zukam.

- 83 - Die dazu gemachten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. IV.2. S. 97 ff.) erwei- sen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. C. Ergebnis Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demnach des gewerbsmässigen Betrugs gemäss aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig. V. Strafzumessung und Vollzug A. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Ja- nuar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [HRSG.], KOMMENTAR ZUM STGB, 21. A., Zürich 2022, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht konkret keine mildere Bestrafung vorsieht, zumal die mil- dere Sanktionsart der Geldstrafe unter dem altrechtlichen Regime zu Gunsten des Beschuldigten extensiver angewendet werden kann. Auch bezüglich der Anwen- dung des seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Harmoni- sierung der Strafrahmen (BBl 2018 2827) ist festzustellen, dass sich die neurecht- liche Regelung nicht als milder erweist. Deshalb gelangt – was insbesondere hin- sichtlich der Strafart und des Strafrahmens beim gewerbsmässigen Betrug mass- geblich ist – die altrechtliche Regelung zur Anwendung (s. auch vorstehend unter E. IV.A.1.1. sowie nachstehend unter E. C.2.). B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs grundsätzlich umfassend und zutreffend erörtert. Darauf

- 84 - (Urk. 63 E. V.1.1. und VI.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesge- richtes zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu präzisieren ist, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Re- gel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentli- che Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). C. Sanktionsart

1. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.1.2.-1.3.) ist zur Wahl der Sanktionsart zu erwähnen, dass diesbezüglich die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Ja- nuar 2024 E. 1.1.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2. Gemäss der sich vorliegend als anwendbar erweisenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) altrechtlichen Regelung kommt der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug als schwerste Straftat auf nicht unter 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitstrafe zu liegen (aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Eine Erweiterung des Strafrahmens ist nicht angezeigt. Angesichts der vom Beschuldigten an den Tag

- 85 - gelegten Tatschwere (s. nachstehend unter E. D.1.-2.) und der damit einhergehen- den Strafhöhe kommt vorliegend – in Übereinstimmung mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.1.3. bzw. 2.) – diesbezüglich lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3. Im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.1.3. bzw. 3.) erweist sich vorliegend beim im Tatzeitpunkt nicht vor- bestraften (vgl. Urk. 235) Beschuldigten bezüglich der mehrfachen Urkundenfäl- schung – für welche ein Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangt (Art. 251 Ziff. 1 StGB; aArt. 34 Abs. 1 StGB)

– die in casu mögliche (vgl. vorstehend unter E. A.) – Sanktionsart der Geldstrafe als zweck- sowie verhältnismässig und damit auch als angemessen. D. Gewerbsmässiger Betrug

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs fällt jeweils deutlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Be- schuldigte durch sein Handeln einen sehr hohen Gesamtschaden in Form von re- gelmässigen Einnahmen bzw. geldwerten Vorteilen im Betrag von annähernd Fr. 2 Mio. verursachte und dass sich die Dauer seiner Delinquenz über rund 11 Jahre erstreckte, welche beiden Umstände gleichzeitig seine an den Tag ge- legte hohe kriminelle Energie belegen. Auch wenn sein Vorgehen dermassen ge- schickt war, dass nicht einmal die näher mit den betroffenen Geschäften befassten Mitarbeiter irgendeinen Verdacht schöpften, erweist sich die Handlungsweise des Beschuldigten insgesamt als nicht besonders raffiniert, weil die betroffenen Trans- aktionen einer Überprüfung seitens der Privatklägerschaft zugänglich gewesen wä- ren. Dies vermag sich merklich verschuldensmindernd auszuwirken, auch wenn der Beschuldigte das zwischen ihm und den Partnern der Kanzlei bestehende beson- dere Vertrauensverhältnis, dessen Bestand nähere Kontrollen seiner Arbeitstätig- keit für ihn erkennbar und antizipiert als äusserst unwahrscheinlich erscheinen liess, perfide und systematisch missbrauchte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten vermag sich ferner der Umstand auszuwirken, dass die Privatklägerschaft unge- achtet der sehr hohen Deliktssumme bei Weitem nie Gefahr lief, in einen finanziel- len Engpass zu geraten. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden des

- 86 - Beschuldigten angesichts der gewürdigten massgebenden Umstände und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als erheblich, wofür sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erweist.

2. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere des Beschuldigten ist – ein- hergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.2. S. 102) – davon auszugehen, dass die Beweggründe des Beschuldigten rein finanzieller und damit egoistischer Natur waren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.2. S. 103) vermag die subjektive Tatschwere die objektive indes nicht zu relativieren, weshalb sich die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als unverändert an- gemessen erweist. 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vorab zu bemerken, dass zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.4.1.) verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich im Wesentlichen, dass er mit seiner – zurzeit aufgrund Krankschreibung nicht erwerbstätigen – Partnerin in der Eigentumswoh- nung in der Stadt Zürich zusammenlebe. Sie bezahle den Grossteil der gemeinsa- men Rechnungen. Die monatlichen Wohnkosten würden sich zurzeit auf ca. Fr. 2'000.– belaufen. Die zwei weiteren Eigentumswohnungen habe er unverändert vermietet. Brutto generiere er für die Wohnung in G._____ monatlich Fr. 3'500.– und für diejenige in J._____ monatlich Fr. 900.–. Er arbeite zurzeit als selbständiger Rechtsanwalt im Umfang von ca. 50 %. Er betreue Forderungen, KMU, SVG-Sa- chen und auch Mietrecht. Mit seiner Berufstätigkeit verdiene er brutto Fr. 5'000.– pro Monat, inkl. AHV. Von der BVG habe er noch keine Rente, die sei immer noch gesperrt. Seine Krankenkassenprämie betrage Fr. 500.– pro Monat. Gesundheitlich beschrieb sich der Beschuldigte als nicht so fit. Zurzeit verfüge er über Schulden im Betrag von Fr. 2.5 Mio., welche sich aus Fr. 1.5 Mio. für Steuern und Bussen und darüber hinaus aus privaten Schulden für das Verfahren zusammensetzen würden. Aktuell laufe ein Strafverfahren wegen SVG-Delikten gegen ihn (Prot. II S. 29 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erwei- sen sich als strafzumessungsneutral.

- 87 - 3.2. Der Beschuldigte ist im Strafregister verzeichnet: Gemäss Entscheid des Kan- tonalen Steueramtes vom 30. August 2019 wurde er wegen vollendeter Steuerhin- terziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 175 DBG; Begehungszeitpunkt resp. -raum: 01.2007-12.2014) mit Fr. 194'590.– Busse bestraft (Urk. 235). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt demnach nicht vorbe- straft, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Guns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1388/2021 vom

3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom

21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Ein Geständnis liegt in casu nicht vor. Auch kann beim Beschuldigten keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten festgestellt werden. Deshalb ergeben sich aus dem Nacht- atverhalten des Beschuldigten keine sich strafmindernd auswirkenden Erkennt- nisse. 3.4. Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfah- rensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils.

- 88 - Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdi- gung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Ver- halten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK STPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I.4). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_92/2020 vom 7. April 2020 E. 2.1; 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2 S. 4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1248/ 2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Aus- fällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3; 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Festzuhalten ist vorliegend, dass sich das Straf- und Gerichtsverfahren über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum, nämlich rund 9 Jahre und 3 Monate (vgl. Strafan- zeige der Privatklägerschaft vom 30. Januar 2015; Urk. 20101001 ff.), erstreckte. Dies erscheint auch angesichts der beträchtlichen Delinquenz des ungeständigen Beschuldigten und unter Berücksichtigung der erforderlichen sehr komplexen Sachverhaltsabklärungen und des daraus resultierenden äusserst grossen Akten- umfangs – wenn auch einigermassen knapp – als zu lange. Das Beschleunigungs- gebot ist deshalb als verletzt anzusehen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Straf-

- 89 - zumessung im Umfang von 6 Monaten zu Gunsten des Beschuldigten zu veran- schlagen. Ein seit seiner am 21. Oktober 2014 erfolgten fristlosen Entlassung durch die Privatklägerschaft bestehendes Wohlverhalten des Beschuldigten würde im Üb- rigen zu keiner weiteren Strafminderung Anlass geben, zumal die diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einschlägige Dauer von 10 Jahren seit Beendigung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten (2/3 der Verjäh- rungsfrist für gewerbsmässigen Betrug von 15 Jahren; vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch nicht verstrichen ist. Vor diesem Hintergrund erwiese sich ein vom Beschul- digten an den Tag gelegtes Wohlverhalten als gerade noch strafzumessungsneu- tral. E. Mehrfache Urkundenfälschung

1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der mehrfachen Urkun- denfälschung ist festzustellen, dass der Beschuldigte über die beträchtliche Dauer von sechs Jahren (vom 10. April 2008 bis am 4. April 2014) gegenüber einer gros- sen Anzahl von 7 Banken hinsichtlich insgesamt 13 Kontobeziehungen falsche An- gaben im Formular A zur wirtschaftlichen Berechtigung machte bzw. die Falschan- gabe in den massgebenden Fällen später in einigen Fällen auch nicht korrigierte (s. vorstehend unter E. IV.B.2.4.), was sich deutlich verschuldenserschwerend aus- wirkt. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nicht be- sonders raffiniert vorging, auch wenn die Falschbeurkundungen vorliegend ein ty- pisches Massengeschäft im Bankenwesen betraf. Einhergehend mit der zutreffen- den Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. V.3.) erweist sich das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht. Es erweist sich hier- für eine hypothetische Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemes- sen.

2. In subjektiver Hinsicht ist auch hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfäl- schung von egoistischen bzw. finanziellen Motiven des vorsätzlich handelnden Be- schuldigten auszugehen, weil er mittels der Zurverfügungstellung diskreter Konten letztlich an seiner Klientschaft Geld verdienen wollte. Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

- 90 - 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die bereits ge- machten Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden (E. D.3.1.- 3.3.). Auch bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung erweist sich die Würdigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatver- haltens des Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 3.2. Auch hier ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (vgl. die Erwägungen bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Betrugs; vorste- hend unter E. D.3.4.), welche sich strafmindernd auswirkt. Zudem ist das mehrheit- liche Wohlverhalten des Beschuldigten – so endete seine Delinquenz betreffend rechtskräftig abgeurteilter Steuerhinterziehung Ende 2014 (vgl. Urk. 235) – bei der mehrfachen Urkundenfälschung ferner geringfügig strafmindernd zu berücksichti- gen. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (s. vorstehend un- ter E. D.3.4.), was vorliegend der Fall ist. Es rechtfertigt sich demnach die Einsatz- strafe unter den Titeln Verletzung des Beschleunigungsgebots und des mehrheit- lich festzustellenden Wohlverhaltens insgesamt um 90 Tagessätze auf 270 Tages- sätze Geldstrafe zu mindern. 3.3. Der seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatz von Fr. 220.– (Urk. 63 E. V.5.) erweist sich angesichts der damaligen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten als eher tief angesetzt. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte sich zwischenzeitlich pensionieren liess und tiefere monatliche Einkünfte generiert erweist sich aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 180.– als angemessen. E. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 180.– zu bestrafen. F. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

- 91 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder ei- ner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessens- spielraum zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.3; BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.1. Vorliegend sind keine massgeblichen Gründe ersichtlich, den Strafvollzug des im Tatzeitpunkt nicht vorbestraften Beschuldigten nicht aufzuschieben. Die Probe- zeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 2.2. Die überdies hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung auszufällende Geldstrafe kann für den im Tatzeitpunkt nicht vorbestraften Beschuldigten ebenfalls vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist auch diesbezüg- lich auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte / Ersatzforderung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Erwägun- gen hinsichtlich des gerichtlichen Entscheids bezüglich Beschlagnahme, Einzie- hung und Verwendung von (eingezogenen) Vermögenswerten sowie Ersatzforde- rung einlässlich und zutreffend dargestellt (Urk. 63 E. VII.1.1.-1.2. und IX.). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2. Im Sinne der Übersichtlichkeit sind nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sowie deren Würdigung durch das Bundesgericht nochmals darzule- gen: Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss

- 92 - Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Gegenstände und Vermögenswerte der be- schuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussichtlich zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme erfolgt durch eine Kontosperre (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Art. 268 StPO statuiert ein Übermassverbot. Dieses ist verletzt, wenn der beschlag- nahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Ge- samtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 m.w.H.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 1.3. Der Umfang der Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allein massgeblichen Vorteil im Urteilszeitpunkt (BSK STGB I-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 65 m.w.H.). Hinsichtlich des Umfangs der Ein- ziehung bzw. der Ersatzforderung stellt sich ferner die Frage, ob der gesamte, dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung er- gibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist (BGE 146 IV 201 E. 8.3.2; 141 IV 317 E. 5.8.2, 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313; Urteil des Bundesgerichtes

- 93 - 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3). Der Sinn und Zweck der Einziehung bzw. der Ersatzforderung liegt im Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungs- bestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Ge- nuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend die Anwendung des Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohnt sich unter Umstän- den auch schon dann nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten darf (BGE 146 IV 201 E. 4.8.3; 141 IV 317 E. 5.8.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3). Insgesamt neigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 146 IV 201 E. 8.3.3; 141 IV 317 E. 5.8.2; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb S. 8 f.; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Brut- toprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner kon- kreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll (z.B. PRA- XISKOMMENTAR STGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 4. A., Zürich 2021, Art. 70 StGB N 6d). Andere Lehrmeinungen vertreten die Auffassung, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhält- nismässigkeitsprinzip standhält (z.B. BSK STGB I-BAUMANN, Art. 70/71 StGB N 34 m.w.H.). Das Bundesgericht sprach sich verschiedentlich für das Bruttoprinzip aus, dies namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Be- täubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichtes 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil des Bundesgerichtes 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil des Bundesge- richtes 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5), wobei die Einziehung in den genannten Fällen jeweils bei jener Person erfolgte, welche die Anlasstat begangen hatte. Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundes-

- 94 - gerichtes 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaf- fung und den Einbau einer illegalen Software). Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind, das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet werde und der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handle (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd) bzw. stellte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf das Net- toprinzip ab (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.4; 141 IV 317 E. 5.8.2). 2.1. Vorliegend besteht auch insbesondere unter Einbezug der Wahrung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes angesichts der generell verbotenen Verhaltens- weise des Beschuldigten und seinem offenkundigen Gewinnstreben kein Anlass, hinsichtlich des Umfangs der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatz- forderung (Urk. 1 S. 77; Urk. 51 S. 2 und 19) nicht nach dem Brutto-Prinzip vorzu- gehen. Es rechtfertigt sich demnach, diesbezüglich sowohl den Verlust aufgrund der Personal-, Raum- und Betriebskosten, welche zur Erwirtschaftung der Einnah- men der K._____ gedient haben, wie auch den entgangenen Gewinn, der Differenz der Einnahmen der K._____ und den erwähnten dafür erforderlichen Aufwendun- gen zu berücksichtigen. Es ist deshalb auf eine Ersatzforderung des Staates für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil in der Höhe der erstellten Deliktssumme von Fr. 1.9 Mio. zu erkennen und der Beschuldigte zur Zahlung einer entsprechenden Summe zu verpflichten. 2.2. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB ist die Ersatzforderung den Privatklägern im Umfang ihrer Schadenersatzforderung (s. dazu nachstehend unter E. VII.) zu- zusprechen, welche sie im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat (Urk. 52 S. 22 f.). 2.3. Die mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 70201001 f.) beschlagnahmten Bar- geldbeträge über Fr. 200'000.–, USD 25'000.–, EUR 200'000.–, Fr. 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– sind bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III deponiert (Urk. 10201001 ff.; Sachkaution Nr. 10226 und Nr. 10227). Sie sind zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen und der Ersatzforderung zu verwenden. Im Mehrbetrag sind die Beträge dem Beschuldigten herauszugeben.

- 95 - 2.4. Demgegenüber sind die drei angemerkten Grundbuchsperren der 3 ½-Zim- merwohung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, der 5 ½- Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7 in … Zürich und der 2 ½-Zimmerwohung des Beschuldigten an der I._____-strasse 10 in J._____ auf- zuheben, da Verfahrenskosten, Entschädigungen und Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt werden können. VII. Zivilansprüche

1. Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und werden grundsätzlich vor dem Zivilgericht verfolgt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person wie erwähnt die Möglichkeit, mit einer Zivilklage adhä- sionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entspre- chenden Begründungen gebunden. Das mit der Strafsache befasste Gericht beur- teilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Ge- richt entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht; b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklä- gerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklä- gerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Die adhäsionsweise Beurteilung zivilrechtlicher Scha- denersatzansprüche richtet sich wie im Zivilverfahren nach Art. 41 Abs. 1 OR. Da- nach wird derjenige schadenersatzpflichtig, der einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Als Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht müssen ein widerrechtliches Verhalten des Schädigers, ein beim Geschädigten eingetretener Schaden, ein adäquater Kausalzusammen- hang sowie ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Dabei kann auch im Zivil-

- 96 - punkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen abgestellt werden (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], KOMMENTAR ZUR SCHWEI- ZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 3. A., Zürich 2020, Art. 123 N 2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird der Verursacher eines verschuldet und widerrechtlich her- beigeführten Schadens dem Geschädigten schadenersatzpflichtig.

2. Die Vertretung der Privatkläger verlangt im Berufungsverfahren im Wesentli- chen die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzzahlungen zu Gunsten der Privatkläger 1-4 (Urk. 69 S. 2 und 5; Urk. 244 S. 2 ff.). Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen einer Deliktshaftung ohne Weiteres gegeben seien. Sie lässt hinsichtlich Schadensberechnung ausführen, dass der Gesamts- chaden Fr. 3'981'699.95 betrage. Daneben seien gemäss ihren Ausführungen an- lässlich der Berufungsverhandlung ferner die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit insgesamt ca. Fr. 190'000.– zu be- rücksichtigen, weshalb eine zu sichernde Gesamtforderung im Betrag von rund Fr. 4'170'000.– resultiere (Urk. 244 S. 5 f. Rz. 13 ff.). Je nach Zeitpunkt des Scha- denseintritts betreffe der Schaden die drei Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, die Privatkläger 2-4 (für die Zeit vor dem 31. Dezember 2009) oder die Privatkläge- rin 1, die B1._____ AG (für die Zeit nach dem 31. Dezember 2009). Der Schaden für die – daran jeweils zu einem Drittel beteiligten – Kollektivgesellschafter (d.h. vor dem 31. Dezember 2009) wird mit Fr. 1'821'491.08 bzw. Fr. 1'821'491.81 beziffert und entsprechend belegt (Urk. 47/1; Urk. 52 S. 1). Der Schaden der Privatklägerin 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 betrage Fr. 2'160'208.87, wovon 7 Zahlungen für die Schadensberechnung ausser Betracht fallen, da diesbezüglich in der Anklageschrift nicht angegeben sei, zu welchem Zeitpunkt sie vom Beschul- digten in Rechnung gestellt worden seien. Deshalb würden, um keinerlei Unsicher- heiten entstehen zu lassen, deren Gesamtbetrag von Fr. 30'527.15 davon abgezo- gen, womit ein restlicher Gesamtschaden für die Privatklägerin 1 von Fr. 2'139'681.71 bestehe (Urk. 47/2; Urk. 52 S. 12). Im Weiteren liess die Privatklä- gerschaft mehrere Eventualanträge für den Fall stellen, dass einige Schadenspo- sitionen infolge Eintritts der Verjährung ausgeklammert werden müssten bzw. die involvierten Fremdwährungen nicht in Schweizer Franken umgerechnet werden würden und direkt eingeklagt werden müssten (Urk. 52 S. 2 ff. und 15 ff.; Prot. I

- 97 - S. 16). Substantiierte Einwendungen seitens des Beschuldigten sind vorliegend keine festzustellen (vgl. Urk. 247; Prot. II S. 66 ff.). 3.1. Das Hauptbegehren der Privatkläger einschliesslich beantragten Zins ist im Umfang der in vorliegendem Strafverfahren erstellten Deliktssumme gutzuheissen. Die Voraussetzungen für eine Deliktshaftung sind vorliegend denn auch allesamt erfüllt. Der Schaden ist im Verhältnis zur erstellten Deliktssumme gemäss der be- antragten Aufteilung seitens der Privatklägerschaft auf die Privatklägerin 1 einer- seits bzw. die Privatkläger 2-4 und mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Privatklägerschaft in Schweizer Franken zuzusprechen. 3.2. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schaden- ersatz von Fr. 1'000'995.85 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 sowie den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von Fr. 289'967.30 zuzüglich 5 % Zins ab

31. Dezember 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Privatkläger jeweils auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Freigabe von Vermögenswerten 1.1. Durch die Anklagebehörde wurden im Vorverfahren zahlreiche Vermögens- werte gesperrt. Diese wurden mit Urteil der Vorinstanz teilweise zur Sicherung der Ersatzforderung eingezogen, teilweise herausgegeben. Darüber hinaus wurden Barschaften im Gesamtwert von etwa Fr. 440'000.– zur Deckung der Verfahrens- kosten und im Restbetrag zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen (vgl. Urk. 63 S. 118 ff.). 1.2. Zwecks Übersichtlichkeit wurde im aufgrund eines Verfahrensantrags des Be- schuldigten ergangenen Beschluss vom 22. Mai 2023 (Urk. 154) eine Tabelle mit den bis dato gesperrten Vermögenswerten erstellt und aufgelistet, welchen Wert diese Vermögenswerte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, per 31. Dezem- ber 2021 und per Februar 2023 aufwiesen (vgl. Urk. 154 S. 6 ff). Neu wird diese Auflistung nachstehend mit aktualisierten Werten dieser Vermögenswerte per

22. April 2024 ergänzt. Für die Liegenschaften wurden die vom Beschuldigten be- haupteten Werte von Fr. 800'000.– für die Liegenschaft in G._____, Fr. 900'000.–

- 98 - für die Liegenschaft in Zürich und Fr. 150'000.– für die Liegenschaft in J._____ eingesetzt (Urk. 74). Konto/Depot Wert gem. Wert per Wert per Wert per Urteil VI 31.12.21 Februar 2023 22.04.24 (Urk. 76) Julius Bär Depot Fr. 483'830.– Fr. 51'104.– Fr. 48'807.– Nr. 15 Basler Kantonal- Fr. 8'648.56 Fr. 8'302.86 Fr. 8'202.06 Fr. 8'078.26 bank Klienten- konto Nr. 17 Basler Kantonal- bank Offenes Depot Consult 46 Berenberg Bank USD 49'348.11 USD 41'309.45 USD 42'485.30 Portfolio Nr. 18 Berenberg Bank Fr. 1'739'487.60 Fr. 1'693'079.86 Fr. 1'668'664.60 Portfolio Nr. 19 (K._____) CS Depot Nr. 20 Fr. 88'645.– Fr. 158'448.– Fr. 0.– CS Privatkonto Fr. 78'062.49 Fr. 156'284.49 Fr. 156'221.– Nr. 21 CS Konto Nr. 56 CS Konto Nr. 22 Fr. 107'577.– Fr. 105'466.49 Fr. 104'861.– Fr. 104'103.– (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 4'638.46 Fr. 1'933.17 Fr. 2'978.57 Fr. 0.– nalbank Privat- (saldiert 14.11.23) konto Nr. 23

- 99 - Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P EUR Nr. 47 Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P FW Nr. 48 (USD) Luzerner Kanto- Fr. 50'122.80 Fr. 50'223.11 Fr. 50'269.14 Fr. 0.– nalbank Aktio- (saldiert 11.12.23) närssparkonto Nr. 24 Luzerner Kanto- -Fr. 680'000.– nalbank Fest- (Stand 31.12.23; - zinshypothek Nr. Fr. 5'032.– Zins) 64 Luzerner Kanto- -Fr. 545'000.– nalbank SARON- (Stand 31.12.23; - Hypothek Nr. 65 Fr. 12'324.65 Zins) Luzerner Kanto- Fr. 67'770.– Fr. 102'979.31 Fr. 110'825.21 Fr. 0.– nalbank Depot (saldiert 14.11.23) Nr. 25 Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- (saldiert 10.11.23) konto P CHF Nr. 26 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P EUR Nr. 53 (K._____)

- 100 - Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Privat- konto P FW USD Nr. 66 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 0.– nalbank Depot Nr. 54 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 10'501.06 Fr. 10'499.21 nalbank Privat- konto Nr. 67 (K._____) Privatbank IHAG Fr. 189'063.52 Fr. 187'227.97 Fr. 184'274.94 Portfolio 27 (neu 28 Schwyzer Kanto- Fr. 22'361.05 Fr. 175'111.85 Fr. 177'483.90 nalbank Privat- konto Nr. 29 Schwyzer Kanto- EUR 917.34 EUR 903.26 nalbank Fremd- währungskonto Nr. 30 Schwyzer Kanto- Fr. 618'455.05 Fr. 428'314.42 Fr. 250'576.30 nalbank Depot Nr. 31 Swissquote Fr. 174'860.71 Fr. 178'581.62 Fr. 176'749.67 Fr. 176'629.48 Konto Nr. 32 Zürcher Kanto- Fr. 47'777.99 Fr. 49'070.– Fr. 49'492.14 Fr. 2'400'890.60 nalbank Privat- konto Nr. 33 Zürcher Kanto- EUR 80'461.52 EUR 82'058.– EUR 82'021.68 EUR 81'982.96 nalbank Privat-

- 101 - konto EUR Nr. 34 Zürcher Kanto- USD 25'501.74 USD 25'348.– USD 25'308.89 USD 25'266.12 nalbank Konto- korrent USD 35 Zürcher Kanto- Fr. 115'773.– Fr. 137'683.– Fr. 116'508.– Fr. 1'557'395.– nalbank Wert- schriftendepot Nr. 36 Zürcher Kanto- EUR 369.87 EUR 148.18 EUR 39.64 nalbank Konto- korrent Firma EUR Nr. 37 Zürcher Kanto- USD 352.52 USD 106.21 USD 11.48 nalbank Konto- korrent Firma USD Nr. 38 Julius Bär Depot Fr. 277'202.– Fr. 363'336.– Fr. 286'448.– Nr. 39 (K._____) Total Einzie- Fr. 4'232'451.07 Fr. 4'008'002.99 Fr. 3'553'834.26 Fr. 4'354'396.54 hung für Ersatz- (ohne Hypothe- forderung (ohne ken) Barschaften und ohne Berücksich- tigung der Wäh- rungsdifferen- zen) Durch Vorinstanz zur Herausgabe vorgesehene Vermögenswerte Konto/Depot Wert gem. Wert per Wert per Wert per Urteil VI 31.12.21 Februar 2023 22.04.24 (Urk. 76)

- 102 - Privatbank IHAG Fr. 14'685.16 Fr. 13'654.24 Fr. 12'627.77 Portfolio Nr. 40 bzw. neu 41 (K._____) Privatbank IHAG Fr. 184'018.41 Fr. 177'893.33 Fr. 172'252.10 Fr. 0.– Portfolio Nr. 42 (saldiert per bzw. neu 43 04.04.24) (K._____) Privatbank IHAG Fr. 160'051.68 Fr. 158'395.54 Fr. 156'746.52 Portfolio Nr. 44 bzw. neu 45 (K._____) Luzerner Kanto- Fr. 251'987.09 Fr. 252'272.77 Fr. 252'298.56 Fr. 252'950.33 nalbank Freizügig- keitskonto Nr. 49 UBS Mieterkauti- Fr. 3'305.60 Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– onssparkonto Nr. 55 Pictet & Cie Frei- Fr. 191'148.– Fr. 191'148.– Fr. 193'050.31 Fr. 200'793.71 zügigkeitskonto Nr. 59 Julius Bär Depot Fr. 374'016.– Fr. 374'016.– Fr. 375'257.– Nr. 60 (M._____ SA) Zwischentotal Her- Fr. 1'179'214.56 Fr. 1'178'379.88 Fr. 1'165'232.26 Fr. 456'744.04 ausgabe (ohne Liegenschaften und Berücksichti- gung Wertdifferen- zen) Liegenschaften Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.– Fr. 1'850'000.–

- 103 - Total Heraus- Fr. 3'029'214.56 Fr. 3'028'379.88 Fr. 3'015'232.26 Fr. 2'763'488.08 gabe Total gesperrte Fr. 7'261'665.63 Fr. 7'036'382.87 Fr. 6'569'066.52 Fr. 7'117'884.62 Vermögenswerte 1.3. Aus dieser Darstellung ergibt sich ein Total der gesperrten Vermögenswerte (ohne Barschaft) per 22. April 2024 von Fr. 7'117'884.62. Weiter ergibt sich, dass die von der Vorinstanz für die Ersatzforderung vorgesehenen Vermögenswerte von Fr. 4'232'451.07 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 4'354'396.54 per

22. April 2024 gestiegen sind. Dies ist eine Zunahme von rund Fr. 121'945.–. 1.4. Vorliegend wurde auf eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1.9 Mio. erkannt (vgl. vorstehend unter E. VI.2.1.). Hinzukommen vom Beschuldigten zu beglei- chende erstinstanzliche Gerichts- bzw. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 139'186.57 sowie Gerichtskosten im Berufungsverfahren im Betrag von insge- samt Fr. 25'000.– (vgl. nachstehend unter E. IX.C.). 1.5. Demnach rechtfertigt es sich alle gesperrten Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vermögenswerte auf dem Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von rund Fr. 2.4 Mio., freizugeben. Das Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, lautend auf den Beschuldigten, in der Höhe von Fr. 2'400'890.60 (Stand per 22. April 2024) bleibt zur Deckung der Ersatzforderung und der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Untersuchungs- sowie Gerichtskos- ten beider Instanzen gesperrt. Im Einzelnen sind folgende Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben: Konto/Depot Wert per 22.04.24 Basler Kantonalbank Klientenkonto Nr. 17 Fr. 8'078.26 CS Konto Nr. 22 (K._____) Fr. 104'103.–

- 104 - Luzerner Kantonalbank Privatkonto P EUR Nr. 47 Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Privatkonto P FW Nr. 48 (USD) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Festzinshypothek Nr. 64 -Fr. 680'000.– (Stand 31.12.23; - Fr. 5'032.– Zins) Luzerner Kantonalbank SARON-Hypothek Nr. 65 -Fr. 545'000.– (Stand 31.12.23; - Fr. 12'324.65 Zins) Luzerner Kantonalbank Privatkonto P EUR Nr. 53 (K._____) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Privatkonto P FW USD Nr. 66 (K._____) Fr. 0.– Luzerner Kantonalbank Depot Nr. 54 (K._____) Fr. 0.– Swissquote Konto Nr. 32 Fr. 176'629.48 Zürcher Kantonalbank Privatkonto EUR Nr. 34 EUR 81'982.96 Zürcher Kantonalbank Kontokorrent USD 35 USD 25'266.12 Zürcher Kantonalbank Wertschriftendepot Nr. 36 Fr. 1'557'395.– Zürcher Kantonalbank Kontokorrent Firma EUR Nr. 37 EUR 39.64 Zürcher Kantonalbank Kontokorrent Firma USD Nr. 38 USD 11.48 Privatbank IHAG Portfolio Nr. 42 bzw. neu 43 (K._____) Fr. 0.– (saldiert per 04.04.24) Luzerner Kantonalbank Freizügigkeitskonto Nr. 49 Fr. 252'950.33 UBS Mieterkautionssparkonto Nr. 55 Fr. 3'000.– Pictet & Cie Freizügigkeitskonto Nr. 59 Fr. 200'793.71 Liegenschaften Fr. 1'850'000.–

- 105 - Total freizugebende Vermögenswerte (ohne Liegenschaften und Be- Fr. 2'410'249.98 rücksichtigung Wertdifferenz sowie Hypotheken) Im Einzelnen sind folgende Vermögenswerte gesperrt zu halten: Konto/Depot Wert per 22.04.24 Zürcher Kantonalbank Privatkonto Nr. 33, Fr. 2'400'890.60 lautend auf A._____: IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vor- verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens sowie – angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zu jeder Zeit über die hierfür erforderlichen Mittel verfügte – diejenigen der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen und die vorinstanzliche Rege- lung (vgl. hierzu auch Urk. 63 E. XI.1. und 2.) somit zu bestätigen.

3. Ausgangsgemäss ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich getroffene Ent- schädigungsregelung zu Gunsten der Privatklägerschaft (vgl. Urk. 63 E. XI.2. S. 126 ff.), zumal der geltend gemachte Aufwand ihrer Rechtsvertretung insbeson- dere angesichts der langjährigen Dauer des Verfahrens als gerade noch vertretbar erscheint. B. Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes

- 106 - Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch die bereits festgesetzten Gerichtsge- bühren diverser Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (Verfahren UH160376 vgl. Urk. 70402183; Verfahren UH160375 vgl. Urk. 70402206; Verfahren UH160378 vgl. Urk. 70402194; Verfah- ren UH160377 vgl. Urk. 70402217; Verfahren UH210258 vgl. Urk. 4) zu tragen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. XI.2. S. 127 f.). C. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Auch wenn eine geringfügig mildere Bestrafung erfolgte, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgangsgemäss zu neun Zehnteln sowie den Privatklägern 1-4 unter solidarischer Haftung zu einem Zehntel aufzuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzusetzen. 3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Der Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 reichte mit Eingabe vom

30. April 2024 seine Honorarnote ein (Urk. 246). Er machte im Berufungsverfahren

- 107 - Aufwendungen im Umfang von Fr. 51'823.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vor- schriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags für die Nachbesprechung wäre dem Rechtsvertreter der Privatkläger 1-4 eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 54'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Ausgehend davon, dass die Privatklägerschaft im Umfang von ei- nem Zehntel unterliegt, ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48'600.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 11. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 28 (Kostenfest- setzung) und 29 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von aArt. 146 Abs. 1 und  Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1  und Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 180.–.

- 108 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1.9 Mio. zu bezah- len. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositivziffern 5 und 6 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forde- rung in diesem Umfang an den Staat abgetreten hat.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 1'000'995.85 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2014zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von Fr. 289'967.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Privatkläger 2-4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. 10227) sowie Fr. 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. 10226), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwen- det. Im Restbetrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung her- angezogen.

8. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, Grundbuch Blatt 2 (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt 3, 4, 5, 6), wird aufgehoben.

- 109 -

9. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich, Grundbuch Blatt 8, Kat-Nr. 9, wird aufgehoben.

10. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betref- fend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an der I._____-strasse 10, J._____, Grundbuchauszug Nr. 11, Stockwerkeigen- tum Nr. 12 (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. 13, Kellerabteil Nr. 14), wird aufgehoben.

11. Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos bei der Zürcher Kantonal- bank, Privatkonto Nr. 33, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Ersatz- forderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zür- cher Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo der Kasse des Bezirksge- richts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten herauszugeben.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

16. April 2015 angeordnete Sperre des Kontos des Beschuldigten A._____ bei der Swissquote, Konto Nr. 32, wird aufgehoben. Die Swissquote wird an- gewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordneten Konto-/Depotsperren bezüglich folgender bei der Basler Kantonalbank geführter Bankkonten und Depots:  Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. 17, lautend auf A._____ sowie  Offenes Depot Consult Nr. 46, lautend auf A._____, werden aufgehoben. Die Basler Kantonalbank wird angewiesen, diese Kon- ten und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

- 110 -

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre des Bankkontos bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf die K._____ SA, Konto Nr. 22, wird aufge- hoben. Die Credit Suisse wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der Lu- zerner Kantonalbank geführten Konten, Hypotheken und Depots:  Euro-Privatkonto Nr. 47, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 48, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. 49, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Festzinshypothek Nr. 64 (ehemals Fest-Hypothek Nr. 50), lautend auf den Beschuldigten A._____,  SARON-Hypothek Nr. 65 (ehemals Rollover-Hypothek Nr. 51 und Roll- over-Hypothek Nr. 52), lautend auf den Beschuldigten A._____,  Euro-Privatkonto Nr. 53, lautend auf die K._____ SA,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 66, lautend auf die K._____ SA sowie  Depot Nr. 54, lautend auf die K._____ SA, werden aufgehoben. Die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, diese Konten, Hypotheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordneten Konto-/Depotsperrungen bezüglich folgender bei der Zürcher Kantonalbank geführter Bankkonten und Depots:

- 111 -  Wertschriftendepot Nr. 36, lautend auf A._____,  Privatkonto EUR Nr. 34, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. 35, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. 37, lautend auf A._____ sowie  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. 38, lautend auf A._____, werden aufgehoben. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, diese Konten und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der UBS Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. 55, lautend auf L._____ und/oder A._____, wird aufgehoben. Die UBS Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Bank Pictet & Cie SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. 59, lautend auf den Beschuldig- ten A._____, wird aufgehoben. Die Bank Pictet & Cie SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.–.

20. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

21. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel unter solidarischer Haf- tung den Privatklägern 1-4 auferlegt.

- 112 -

22. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

23. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

24. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

25. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von Fr. 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

26. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von Fr. 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 164'508.25 (inkl. MWST) zu bezahlen.

28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das zweitin- stanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

29. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der  Privatkläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober-  gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich

- 113 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  den Vertreter der Privatklägerschaft fünffach für sich und zuhanden der  Privatkläger; die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Ober-  gericht des Kantons Zürich, 8021 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,  3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte [TEVG]); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstr. 33, Postfach,  8010 Zürich, unter Hinweis auf die das TEVG betreffenden Dispoziffern 7, 11-18; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach,  8021 Zürich betreffend TEVG; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt AI._____, Postfach,  AI._____, im Auszug gemäss Dispositivziffer 8; das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt AJ._____-Zürich, Postfach,  … Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 9; das Grundbuchamt J._____-…, … [Adresse], im Auszug gemäss Dis-  positivziffer 10; die Zürcher Kantonalbank, Legal and Compliance, Postfach, 8010 Zü-  rich, im Auszug gemäss Dispositivziffern 11 und 16; die Swissquote Bank AG, Head Office, … [Adresse], im Auszug ge-  mäss Dispositivziffer 12; die Basler Kantonalbank, Paralegal und Support, … [Adresse], im Aus-  zug gemäss Dispositivziffer 13; die Credit Suisse (Schweiz) AG, Compliance and Regulatory Affairs,  Inquiries & Injunctions, FSRA 1, 8070 Zürich, im Auszug gemäss Dis- positivziffer 14; die Luzerner Kantonalbank, Rechtsdienst & Compliance, … [Adresse],  im Auszug gemäss Dispositivziffer 15; die UBS Switzerland AG, Corporate Center, Injunctions, Postfach,  8098 Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 17;

- 114 - die Bank Pictet & Cie SA, … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv-  ziffer 18; die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Dispositivziffern 7 und  11; die Kasse der Staatsanwaltschaft III gemäss Dispositivziffer 7. 

30. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Willi

- 115 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.