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SB220003

Betrug etc.

Zürich OG · 2024-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. September 2018 erstattete die B._____ AG im Zu- sammenhang mit einem nicht vollständig zurückbezahlten Kredit Strafanzeige ge- gen die Verantwortlichen der inzwischen aufgelösten C._____ AG (Urk. 10/1). Daraufhin wurde gegen die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sowie gegen deren Ehegatten D._____ eine Strafuntersuchung betreffend Betrug, Urkundenfäl- schung und Konkursdelikte eingeleitet (vgl. Urk. 21/2). Am 25. August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinsichtlich der untersuchten Tatvor- würfe zwei separate Anklagen beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksge- richt Zürich (Urk. 37; Urk. 36), welches beide Verfahren sogleich zuständigkeits- halber an das Kollegialgericht überwies (Urk. 42A; vgl. auch Urk. 42A der Bei- zugsakten D._____).

E. 1.1 Ausgehend vom anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz der Beschuldigten sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der bis dahin aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 69 S. 58).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, so- weit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben hingegen gemäss Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO grundsätzlich beim Staat, ausser es liesse sich der beschuldigten

- 44 - Person mit Bezug auf die besagten Anklagepunkte nachweisen, dass sie die Ein- leitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6; SK StPO II- GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.).

E. 1.3 In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich der eingeklagten Kreditvergabe nunmehr ein Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfäl- schung zu ergehen hat, wobei nicht sämtliche Untersuchungshandlungen, die in diesem Zusammenhang getätigt wurden, auch für den Anklagevorwurf der Miss- wirtschaft nötig waren, für den es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt, und in Nachachtung, dass der Beschuldigten weder die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung noch eine Erschwerung des Strafverfahrens angelastet werden kann, ist vorliegend eine anteilsmässige Kostenausscheidung vorzunehmen. In Gewich- tung der einzelnen Anklagepunkte rechtfertigt es sich, der Beschuldigten lediglich 1/3 der bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens angefallenen Kosten zu überbinden. Im Restbetrag sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.4 Des Weiteren ist die Vorinstanz dahingehend zu korrigieren, dass die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten der amtli- chen Verteidigung nicht uneingeschränkt der Beschuldigten auferlegt werden dür- fen. Vielmehr hat die Beschuldigte darlegen können, dass sie nach wie vor hoch verschuldet ist (vgl. Urk. 80/1 und Prot. II S. 13, wonach Schulden in der Höhe von Fr. 312'000.– gegen sie bestehen). Insofern hat sich seit der Einsetzung der amtlichen Verteidigung, die ihr nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO deshalb bewilligt wurde, weil sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (Urk. 27/4), nichts geändert. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sind die Kosten der amtlichen Verteidigung daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang der Kostenauflage (1/3) eine Rückzahlungspflicht vor- zubehalten ist, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten er- lauben sollten.

2. Im Beschwerdeverfahren UH220412-O wurde die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung dem Endentscheid überlassen (vgl. Beschluss der III. Straf-

- 45 - kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Urk. 88/1]). Die amtliche Verteidigung macht dafür ein Honorar von Fr. 1'317.70 geltend (Urk. 110/2), wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 270.– verrechnet. Unter Zu- grundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV ZH) ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren UH220412-O mit Fr. 1'075.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei analog der Kostenauflage im Beschwer- deverfahren eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdever- fahren UH230149-O in jenem Verfahren mit separatem Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

1. Juni 2023 [Urk. 96]). Folglich wurde die von der Verteidigung betreffend das Beschwerdeverfahren UH230149-O eingereichte Honorarnote (Urk. 110/3) zu- ständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (vgl. Urk. 111 f.).

E. 2 Die Verteidigung beantragt vorfrageweise bzw. im Sinne eines Beweisan- trags, dass die bislang verweigerte Audioaufnahme der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. September 2021 zu edieren und der Verteidigung zugäng- lich zu machen sei (vgl. Urk. 113; Urk. 114 S. 2 f.). Dieser Antrag, welcher von der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits zweimal gestellt wurde, ist durch die Vorinstanz zu entscheiden, weshalb ihre bisherigen gleichlautenden Anträge auch zuständigkeitshalber dorthin überwiesen wurden. Wie bereits dargelegt, hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Entscheid der Vorin- stanz auf Nichtherausgabe der rubrizierten Audiodatei jeweils geschützt und die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschuldigten abgewiesen. Sollte die Be- schuldigte an ihrem Antrag auf Herausgabe festhalten wollen, ist entsprechend erneut darauf hinzuweisen, dass das Begehren nicht bei der Berufungsinstanz zu stellen, sondern dass der ordentliche Rechtsmittelweg zu beschreiten ist. Im Übri- gen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2023 (Urk. 88/1) bzw. vom 1. Juni 2023 (Urk. 96) verwiesen werden. Die Beschuldigte hat kein Rechtsschutzinteresse an der Einsichtnahme in die Tonaufnahme darge- legt – so auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung – und ebenso wenig ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt. Namentlich macht sie nicht im Einzelnen geltend, dass und insbesondere welche Passagen im schriftlich ausgefertigten Protokoll unrichtig sein bzw. nicht mit dem tatsächlich an der Verhandlung Gesag- ten übereinstimmen sollen. Wenn die Verteidigung nebst Mutmassungen konkret einzig vorbringt, dass die mündliche Urteilserläuterung nicht mit der schriftlichen

- 9 - Begründung übereinstimme, ist ferner daran zu erinnern, dass lediglich die schrift- liche Urteilsbegründung bindend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018). Das Fehlen der Tonaufnahme der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung in den Verfahrensakten ist schliesslich ebenfalls nicht zu bean- standen. Vielmehr stellt das von der Vorinstanz ordnungsgemäss erstellte und zu den Akten genommene Schriftprotokoll das massgebliche Akten- und Beweis- stück dar, welches die primäre Grundlage für die Frage bildet, was vor Schranken ausgeführt wurde (BSK StPO I-NÄPFLI, Art. 78a N 14 m.w.H.). Folgerichtig ist von der Edition der Audioaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzuse- hen. Auf die weiteren von der Verteidigung im Berufungsverfahren gestellten Be- weisanträge ist im Übrigen, soweit angezeigt, im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen.

E. 3 Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei be- reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsge- richt auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Einleitung

1. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt im Kern der Vorwurf zugrunde, ge- mäss welchem die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte, ihr Ehegatte D._____, in ihrer Funktion als Gesellschaftsorgane der C._____ AG einen Kreditbetrug zum Nachteil des Finanzdienstleistungsunternehmens B._____ AG begangen haben sollen. Zudem sollen sie gemeinsam den Konkurs über die C._____ AG zu lange hinausgezögert haben. Im Mittelpunkt der eingeklagten Vorgänge steht dabei die in F._____ domizilierte C._____ AG, die im Möbelhandel tätig war und die exklusi-

- 10 - ven Vertriebsrechte für die Produkte der … Designmöbelfirma [eines europäi- schen Staates] G._____ A/S in der Schweiz besass (vgl. Urk. 6 Beilage 012 S. 5). Gemäss Handelsregisterauszug fungierte die Beschuldigte bei der C._____ AG als Verwaltungsrätin mit Einzelunterschriftsberechtigung, während der Mitbeschul- digte nicht nur Alleinaktionär der Gesellschaft war (vgl. Urk. 10/1/12 S. 1), son- dern auch den Posten des (ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten) Verwaltungs- ratspräsidenten bekleidete (Urk. 15/4).

2. Aus den Akten geht hervor, dass die C._____ AG im Dezember 2016 auf der Kreditplattform der B._____ AG den Antrag auf Gewährung eines Darlehens gestellt hat (Urk. 6 Beilage 004). Nach erfolgreich durchgeführter Kreditauktion nahm die C._____ AG im Januar 2017 einen Kredit über Fr. 100'000.– nebst Zins mit einer Laufzeit von 36 Monaten auf (Urk. 6 Beilage 009). Am 2. Februar 2017 wurde der C._____ AG – nach Abzug von Fr. 2'000.– Gebühren, welche die B._____ AG vereinnahmt hat – die Kapitalsumme von Fr. 98'000.– ausbezahlt (vgl. Urk. 6 Beilage 010 S. 3). In der Folge wurden die fälligen Kreditraten bis Au- gust 2017 beglichen (Urk. 10/1 S. 6); im Restbetrag, der sich nach Berechnung der B._____ AG auf Fr. 94'678.50 inkl. aufgelaufener Zinsen beläuft, blieb das Darlehen hingegen unbezahlt (Urk. 8 Beilage 032). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2017, welches vom Mitbeschuldigten D._____ unterzeichnet war, zeigte der Ver- waltungsrat der C._____ AG dem zuständigen Konkursgericht sodann die Über- schuldung der Gesellschaft an (Urk. 8 Beilage 036). Bereits am 10. Oktober 2017 eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden daraufhin den Konkurs über die C._____ AG (Urk. 7 S. 27). B. Anklageziffer I: Betrug und Urkundenfälschung, eventualiter ord- nungswidrige Führung der Geschäftsbücher

1. Gemäss Anklage wird der Beschuldigten in einem ersten Sachverhalts- komplex (Anklageziffer I.) grob zusammengefasst vorgeworfen, zum ausbezahl- ten Kredit an die C._____ AG nur dadurch gekommen zu sein, weil sie im mittä- terschaftlichen Zusammenwirken mit ihrem Ehegatten D._____ im Kreditantrag falsche Informationen über den Geschäftsgang der Gesellschaft angegeben, we- sentliche Elemente der das Unternehmen betreffenden Geschäftsgrundlagen vor-

- 11 - enthalten, den wahren Kreditzweck verschwiegen sowie ein unwahres Fact-Sheet mit aufpolierten Umsatzzahlen abgegeben und die Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 mit geschönten Werten eingereicht habe (Urk. 37 S. 2 ff.).

2. Der Anklage folgend hat die Vorinstanz die Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer I. sowohl des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 8 ff., S. 33 ff.). Die Verteidigung verlangt hingegen einen Freispruch von beiden Anklagevorwürfen. Sie bestreitet zwar nicht, dass die C._____ AG zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte (Urk. 62 S. 3 f., S. 17 f.). Seitens der beiden Beschuldigten sei jedoch im Rahmen der Kreditprüfung, die durch die B._____ AG vorgenommen wurde, nie bewusst eine falsche Geschäftslage vorgespiegelt worden. So habe die Beschuldigte – wie der Mitbeschuldigte D._____ – die im Formular des Kreditantrags enthaltene Frage, ob die C._____ AG in den vergangenen 2 Jahren operative Störungen ge- habt habe, schlicht so interpretiert, dass man darauf guten Gewissens habe ant- worten können, dies sei bei der C._____ AG nicht der Fall gewesen, was ange- sichts der Verwendung des unklaren Begriffs "operative Störung" in der Fragestel- lung ohne weiteres verständlich wirke (vgl. Urk. 62 S. 4 ff.). Entgegen der Vorin- stanz sei auch keine operative Störung ersichtlich, hätten aufgrund der mit der Vermieterseite abgeschlossenen Vereinbarung doch gar keine fälligen Mietzins- ausstände bestanden. Im Übrigen habe sich die Privatklägerin hinsichtlich des Mietverhältnisses gar nicht erkundigt, weshalb dieses offenkundig nicht entscheid- relevant gewesen sei (Urk. 116 S. 4 ff.). Ferner habe man der B._____ AG sicher- lich keine Informationen vorenthalten, nach denen diese verlangt habe. Vielmehr habe es die B._____ AG von sich aus unterlassen, Einblick in die vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit mit der G._____ A/S zu nehmen, obschon sie gewusst habe, dass die C._____ AG in das Franchisesystem der … Möbelhan- delsgruppe [eines europäischen Staates] eingebunden gewesen sei. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im Franchisevertrag zwar einseitig strenge Bedingungen aufgestellt worden seien, die Franchisegeberin in- des auf deren Umsetzung verzichtet habe. Entsprechend sei auch das Errichten eines Onlineshops sowie die Zusammenarbeit mit weiteren Produktlieferanten

- 12 - durchaus möglich gewesen (Urk. 62 S. 7 ff.; Urk. 116 S. 6 ff., S. 10 f.; Prot. II S. 54). Ebenso wenig habe man die B._____ AG über den Kreditzweck belogen, sei doch belegt, dass die C._____ AG damals, wie von den beiden Beschuldigten im Kreditantrag angegeben, durchaus in den Aufbau eines geschäftseigenen Webshops investiert habe und diverse Vorleistungen getätigt worden seien. Aus dem Wortlaut des Kreditzwecks sei sodann keine ausschliessliche Verwendung der Gelder für den Onlineshop ersichtlich. Es werde auch erwähnt, dass das neue Sortiment in der Ausstellung integriert werden solle. Es sei nicht bewiesen, dass der Kredit zweckbestimmt gewesen sei bzw. die Gelder zweckentfremdet verwen- det worden seien (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 116 S. 9 ff.; Prot. II S. 53). Unzutreffend sei es schliesslich auch, dass im Zuge der Kreditprüfung aufpolierte Umsatzzahlen oder eine beschönigte Bilanz der C._____ AG vorgelegt worden seien. Im Gegen- teil weise das in der Anklageschrift erwähnte Fact-Sheet ein wirklichkeitsgetreues Diagramm der Umsatzentwicklung bei der C._____ AG im Geschäftsjahr 2016 auf, welches nicht zuletzt für die Berechnung der Provisionszahlungen an die Mit- arbeitenden und im Verkehr mit der Hausbank verwendet worden sei, auch wenn es technisch gesehen nicht den Umsatz im buchhalterischen Sinne, sondern die tatsächlichen Verkaufszahlen wiedergebe. Entsprechend seien die Fact-Sheets entgegen der Vorinstanz auch nicht für die Privatklägerin erstellt, sondern ihr le- diglich übergeben worden (Urk. 62 S. 10 f.; Urk. 116 S. 12 ff.; Prot. II S. 54). Aus- serdem habe man gegenüber der B._____ AG ausdrücklich kommuniziert, dass die darin aufgeführten Umsatzzahlen nicht diejenigen wiedergeben, welche man bei der Mehrwertsteuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorlegt, da mit der Steuerbehörde erst dann abgerechnet werde, wenn den Kun- den der C._____ AG die definitive Rechnung zugesandt worden sei (Beizugsak- ten D._____ Urk. 65 S. 8). Darüber hinaus sei die Bilanz der C._____ AG jeweils mittels Beizug eines Treuhänders erstellt worden und anschliessend von der Re- visionsstelle geprüft worden, was nie zu Beanstandungen geführt habe. Dass die Beschuldigte nicht berechtigt gewesen wäre, im Jahresabschluss 2015 die Bilanz- position "angefangene Arbeiten" zu aktivieren, sei deshalb objektiv falsch und es könne ihr in keinem Fall angelastet werden, diesbezüglich mit böswilliger Absicht gehandelt zu haben. Im Übrigen habe die B._____ AG Einsicht in die Bilanzdoku-

- 13 - mentation gehabt und nachgewiesenermassen die angebliche Problematik in Be- zug auf die genannte Bilanzposition erkannt. Dennoch habe sie die Bilanz der C._____ AG entgegengenommen und in keiner Weise interveniert. In diesem Punkt könne daher von vornherein keine Täuschung der B._____ AG liegen. Fer- ner sei die Bilanz 2016, auf welche die Vorinstanz verschiedentlich Bezug nehme, für die Beurteilung irrelevant, da diese der B._____ AG erst im Rahmen des Straf- verfahrens bekannt geworden sei (Beizugsakten D._____ Urk. 65 S. 9 f. und Urk. 106 S. 13 ff.; Urk. 116 S. 14 ff.; Prot. II S. 53). Insgesamt betrachtet sei daher ein arglistiges Verhalten klar zu verneinen. Zudem entfalle die Arglist auch des- halb, weil sich die B._____ AG, die im Markt als professionelle Kreditvermittlerin auftritt und an die folglich dieselben hohen Sorgfaltspflichten wie bei Banken zu stellen sind, vorwerfen lassen müsse, dass sie vor der Kreditvergabe an die C._____ AG zu wenig Abklärungen vorgenommen habe, wenn sie nunmehr der Meinung sei, der Gesellschaft hätte angesichts deren desolaten finanziellen Lage kein Darlehen ausbezahlt werden dürfen. Denn durch eine minimale Prüfung bzw. Nachfrage durch die B._____ AG wären alle wesentlichen Fragen aufgeworfen worden. Die Überprüfung der Unterlagen wäre einfach und zumutbar gewesen, die B._____ AG sei von einer möglichen Prüfung nicht abgehalten worden und habe diese auch nicht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen (Urk. 62 S. 14 ff.; Urk. 116 S. 19 ff.).

E. 3.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 3.2 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn die Privatklägerschaft mit ihren Berufungsbegehren unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Soweit die Staats- anwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).

E. 3.3 Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen, die auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, das Nichteintreten auf die An- träge der Privatklägerschaft, eventualiter die Abweisung ihrer Anträge sowie Neu-

- 46 - regelung der Kostenfolgen ausgerichtet waren, zu einem erheblichen Teil durch. Demgegenüber unterliegt die als Privatklägerin konstituierte B._____ AG mit ihrer Anschlussberufung gänzlich. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt mehrheitlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu 3/10 der Beschuldigten und zu 1/10 der B._____ AG aufzu- erlegen sowie im verbleibenden Umfang von 6/10 auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 14'699.05 geltend (Urk. 110/1; Urk. 118). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 14'700.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 3.4.2. Korrespondierend mit dem Anteil der von ihr zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/10 eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten. Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen der Privatklägerschaft auch dann nicht auferlegt werden, wenn diese mit ihrer selbstständig oder anschlussweise erhobenen Appellation im Berufungsverfahren ganz oder teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Im gesamten verbleibenden Umfang von 7/10 sind die Verteidi- gungskosten daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.5 So entschied das Bundesgericht auch jüngst in einem ähnlich gelagerten Betrugsfall, in welchem die Anklage nicht die tatsächliche Geschädigte benannte, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Anklageschrift sowie der Anklage- grundsatz einer Verurteilung entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.4).

- 19 -

E. 3.5.1 Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, man habe sich bis zur Konkurseröffnung intensiv um eine finanzielle Sanierung der C._____ AG bemüht, ist dem entgegenzuhalten, dass auch der fortführungswillige Verwaltungsrat einer Gesellschaft generell nur entlastet wird, wenn er die Pflichten befolgt, die ihm aArt. 725 OR vorschreibt. Diese Bestimmung stellt den Verwaltungsrat mit ande- ren Worten nicht etwa vor die Wahl, die Geschäfte fortzuführen oder das Konkurs- gesuch zu stellen, sondern sieht eine Reihe von Pflichten vor, die nicht automa- tisch zum Konkurs des Unternehmens führen, aber Voraussetzung dafür sind, da- mit der Verwaltungsrat überhaupt einen informierten Entscheid fällen kann. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, bei begründeter Besorgnis der Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen. Diese muss mithin zwingend und in jedem Fall erstellt werden, wenn Anlass für eine begründete Besorgnis der Überschuldung besteht. Unterbleibt die Benachrichtigung des Gerichts, muss dieser Entscheid des Verwaltungsrats also stets in Kenntnis der Überschuldungssituation und ge-

- 30 - stützt auf die (revidierte) Zwischenbilanz gefällt werden, andernfalls ist aArt. 725 Abs. 2 OR verletzt. Der "Blindflug" ist nie entlastend (vgl. dazu ZK OR-HANDSCHIN, aArt. 725 N 130 ff.). Auch allfällige Sanierungsmassnahmen hätten es der Be- schuldigtenseite mithin höchstens erlaubt, nach Vorliegen eines die Überschul- dung zeigenden Zwischenabschlusses unter Umständen für eine gewisse Zeit von der Benachrichtigung des Gerichts abzusehen. Keinesfalls gestattet war es aber, aufgrund irgendwelcher Sanierungsmassnahmen auf die Erstellung einer Zwischenbilanz und deren Prüfung durch eine Revisionsstelle gänzlich zu verzich- ten, wie dies vorliegend geschehen ist. Dabei genügt insbesondere auch die pro- visorische Sachwalterbilanz, die der von der C._____ AG später beigezogene Treuhänder L._____ per 27. August 2017 über die Gesellschaft angefertigt hat (vgl. Anhang zu Urk. 13/4), nicht den Anforderungen, die an den vom Gesetz vor- gesehenen (revidierten) Zwischenabschluss gestellt werden (vgl. HB Aktienrecht- WEBER, § 82 N 82.05). Die während des gesamten Strafprozesses behaupteten Sanierungsbemühungen zielen insofern von vornherein ins Leere und können nichts zur Entlastung der Beschuldigten beitragen.

E. 3.5.2 Aber selbst unter Ausserachtlassen der unterbliebenen Zwischenbilanz lässt sich nicht sagen, dass bei der C._____ AG in unmittelbarer Folge des Be- sorgniszeitpunkts (16. Januar 2017) je begründete und konkrete Aussicht auf Sa- nierung bestanden hätte. Im Gegenteil spitzte sich die Liquiditätslage immer mehr zu, was sich nicht zuletzt im Eintreffen weiterer Betreibungen ab dem 2. März 2017 niederschlug, welche sich zunächst auf Rückzahlungsforderungen unzufrie- dener Kunden resp. nicht befriedigter Lieferanten bezogen und sich später auf ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und Lohnforderungen der Firmenange- stellten ausweiteten (Urk. 8 Beilage 039; Urk. 6 Beilage 012 S. 9 f.). Ein eigentli- ches Sanierungskonzept mit konkreten Massnahmen, das geeignet gewesen wäre, die Überschuldung der C._____ AG zu beseitigen, und reelle Aussicht ge- boten hätte, eine dauerhafte finanzielle Gesundung des Unternehmens zu vermit- teln, ohne dabei die Befriedigungschancen der Gläubiger zusätzlich zu gefährden, wie dies von der Gerichtspraxis vorgegeben ist, ist nicht ersichtlich und wurde bis- lang jedenfalls nie vorgelegt. Aufschlussreich ist diesbezüglich denn auch die Aussage des im späteren Verlauf beigezogenen Sanierungsberaters L._____, der

- 31 - als Zeuge ausgeführt hat, er habe für die C._____ AG keinen konkreten Mass- nahmenplan in Erinnerung (Urk. 13/4 S. 5).

E. 3.5.3 Die Beschuldigten führen zwar mit Bezug auf die Behebung der missli- chen finanziellen Lage der C._____ AG zusätzlich ins Feld, sie hätten neben ihrer ganzen Arbeitskraft viel Privatvermögen in die Gesellschaft eingeschossen, wobei man zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens sogar Rangrücktrittserklä- rungen abgegeben habe (Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/1 S. 12; Urk. 12/2 S. 34; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/1 S. 10; Urk. 11/2 S. 39; Urk. 11/3 S. 20, S. 41; Prot. I S. 14; Prot. II S. 56). Auch daraus lässt sich im Er- gebnis freilich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist bereits grundlegend vorab darauf hinzuweisen, dass der Rangrücktritt eines Gläubigers an sich keinen Sa- nierungseffekt aufweist, beinhaltet er doch keinen Forderungsverzicht, weshalb die von ihm erfasste Schuld bei der Gesellschaft weiterhin als Passivum zu bilan- zieren ist (BSK OR II-WÜSTINER, aArt. 725 N 47 m.w.H.). Vorliegend kommt hinzu, dass die Rangrücktrittserklärung für die C._____ AG aus dem Jahr 2012 datiert (Urk. 8 Beilage 029); die davon betroffenen Kapitalsummen, welche die beiden Beschuldigten privat in das Unternehmen eingeschossen haben, stammen dem- nach aus der Gründungszeit der Gesellschaft. Ferner ist eine weitere Rangrück- trittserklärung aus dem Jahr 2016 aktenkundig; diese wurde aber nicht zugunsten der C._____ AG, sondern der Schwestergesellschaft M._____ AG ausgestellt (Beizugsakten D._____ Urk. 53/2). Weder der eine noch der andere Vorgang er- scheint demnach als geeignet, die nach dem Eintritt des Besorgniszeitpunkts (16. Januar 2017) sich zuspitzende Liquiditätsknappheit bei der C._____ AG ein- zudämmen. Dass im Jahr 2017 eine Kapitalzufuhr aus dem Privatvermögen der Beschuldigten oder ihres Ehegatten D._____ in die C._____ AG erfolgt wäre, ist hingegen nirgends dokumentiert und muss daher ausgeschlossen werden. Die Berufung darauf, dass man sich bei der C._____ AG persönlich finanziell enga- giert habe, verfängt daher auch aus diesem Grund nicht.

E. 3.5.4 Des Weiteren macht die Beschuldigtenseite geltend, bei der C._____ AG sei der Bestand an werthaltigen Aufträgen bis zum Schluss derart hoch gewesen, dass kein Handlungsbedarf bestanden habe. Das Geschäft sei immer gelaufen

- 32 - (Prot. II S. 23, S. 28; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 37, S. 40). Zudem hätten sie mit dem Treuhänder L._____ und dem Anwalt N._____ Fach- leute beigezogen, um die Situation mit der G._____ A/S zu klären, sobald die Pro- bleme hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Franchisegeberin im Sommer 2017 akut geworden seien (vgl. Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 30; Aussa- gen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 35 f.; Prot. I S. 18; Prot. II S. 42 f.). Dies steht allerdings in klarem Widerspruch zu den Zeugenaussagen von L._____, wonach es bei seinem Auftrag darum gegangen sei, angesichts der of- fensichtlichen Liquiditätsprobleme bei der C._____ AG verschiedene Szenarien auszuarbeiten mit dem Ziel, den Abschluss eines gerichtlichen resp. ausserge- richtlichen Nachlassvertrags zu ermöglichen oder zumindest einen Konkursauf- schub zu erwirken, andernfalls die Konkurseröffnung unumgänglich werde (Urk. 13/4 S. 10 f.). Aus seiner Sicht stand demnach von Beginn weg durchaus nicht einfach die Behebung vorübergehender Liquiditätsengpässe, wie das von Beschuldigtenseite mit Hinweis auf die jeweils im Frühling und Herbst anfallenden Kosten für den von der Franchisegeberin vorgegebenen Produktekatalog angege- ben wurde (vgl. Aussagen Beschuldigte: Prot. II S. 24; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Prot. II S. 34), sondern ausdrücklich die Insolvenzerklärung des Unter- nehmens zur Diskussion. Zudem bestätigte der Zeuge, dass der Konflikt mit der G._____ A/S daraus resultierte, dass die C._____ AG mangels Liquidität die im Hinblick auf die Lieferung der bestellten Möbel geschuldeten Vorauszahlungen an die Franchisegeberin nicht mehr bezahlen konnte (Urk. 13/4 S. 4). Den Angaben des Zeugen zufolge drängte die C._____ AG in diesem Zusammenhang auf eine Änderung des vertraglich vereinbarten Zahlungsmodus, gemäss welchem sie nicht mehr zur Vorauszahlung an die G._____ A/S verpflichtet sein sollte, sondern der Möbelbezug nunmehr Zug-um-Zug gegen Leistung der Zahlung erfolgen dürfe, worin die Franchisegeberin jedoch nicht eingewilligt habe (Urk. 13/4 S. 4). Auch darin zeigt sich also einmal mehr die manifeste Zahlungsunfähigkeit der C._____ AG. Letztlich bleibt zu konstatieren, dass sich die Beschuldigten erst dann entschieden, einen Sanierungsberater zu Rate zu ziehen, als die Auflösung der Geschäftsbeziehung durch die G._____ A/S längstens im Raum stand. So startete das Mandatsverhältnis von L._____ am 21. August 2017 (vgl. Urk. 13/4

- 33 - S. 3), d.h. just im selben Zeitraum, als die G._____ A/S mit Schreiben vom

16. August 2017 die Kündigung des Franchisevertrags formell androhte (vgl. Aus- sagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 11; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 13; vgl. auch Prot. II S. 42), wobei auch den Beschuldigten klar war, dass ein solcher Vorgang zwangsläufig zum vollständigen Wegfall der Geschäfts- grundlage der C._____ AG führen würde. Insofern erfolgte der Beizug des Sanie- rungsberaters nicht nur mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt des Besorgniszeit- punkts vom 16. Januar 2017. Vielmehr erwies es sich im Lichte des bereits derart eskalierten Konflikts mit der G._____ A/S letztlich als illusorisch, dass die Sanie- rungsbemühungen nun noch hätten Früchte tragen können. Entsprechend vertritt auch L._____ die Auffassung, dass nach der Kündigung des Franchisevertrags, die kurz darauf am 18. September 2017 von der G._____ A/S ausgesprochen wurde, die Überschuldungsanzeige der C._____ AG unumgänglich wurde (Urk. 13/4 S. 4). Nach dem Gesagten vermag die Beschuldigtenseite folglich auch mit dem viel zu spät erfolgten Beizug eines Sanierungsberaters keine reelle Aus- sicht auf eine rasche Beseitigung der begründeten Besorgnis einer Überschul- dung darzulegen, gestützt worauf – selbst für den Fall, dass die Massnahmen auf einer erstellten und geprüften Zwischenbilanz beruht hätten – eine potenzielle Rechtfertigung bestanden haben könnte, mit der Benachrichtigung des Konkurs- gerichts bis am 7. Oktober 2017 zuzuwarten.

E. 3.6 Schlussfolgernd ergibt sich demnach, dass die Beschuldigte spätestens seit Eintritt des Besorgniszeitpunkts am 16. Januar 2017 ihre Organpflichten als Verwaltungsrätin der C._____ AG nach aArt. 725 Abs. 2 OR verletzte, indem die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einfach weitergeführt wurde, ohne die ge- forderte Zwischenbilanz erstellt und einer zugelassenen Revisionsstelle zur Prü- fung unterbreitet zu haben. Diese Pflichtverletzung bildet mit Blick auf die gesam- ten Umstände, insbesondere die bereits über Jahre hinweg bestehende prekäre Liquiditätssituation, eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 165 StGB tatbestands- mässige arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, die sich als krasses wirt- schaftliches Fehlverhalten erweist, zumal sie sich auch nicht durch Rückgriff auf begründete Aussicht auf entscheidende Besserung der finanziellen Situation der

- 34 - C._____ AG durch rechtzeitiges Einleiten reeller Sanierungsmassnahmen recht- fertigen lässt. 3.7.1. Im Herbeiführen oder Verschlimmern der Überschuldung, im Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage im Be- wusstsein der Zahlungsunfähigkeit ist die tatbestandsmässige Verwirklichung der strafbaren Handlung der Misswirtschaft zu sehen. Für die nähere Bestimmung dieses sog. "Fortführungsschadens", der als Folge der Konkursverschleppung eintritt, kann die tatsächlich festgestellte Überschuldung der konkursiten Gesell- schaft mit jener verglichen werden, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Ebenso ist es zulässig, den Schaden mit der Erhöhung der Pas- siven im fraglichen Zeitraum zu begründen (zum Ganzen: BSK StGB II-HAGEN- STEIN, Art. 165 N 56 ff.). 3.7.2. Vorliegend lässt sich die Verschlimmerung der Vermögenslage bei der C._____ AG in erster Linie daraus ableiten, dass nach der pflichtwidrigen Weiter- führung der Geschäftstätigkeit über den Besorgniszeitpunt im Januar 2017 hinaus bis zur Konkurseröffnung zusätzliche Betreibungen im Umfang von zusammenge- rechnet knapp Fr. 30'000.– erhoben wurden, die sich bei einer früheren Über- schuldungsanzeige hätten vermeiden lassen (vgl. Urk. 8 Beilage 054). Überdies sammelten sich im Tatzeitraum bei der C._____ AG – neben anderen Verbindlich- keiten wie die geschuldete Miete für die Geschäftsräumlichkeiten – offen geblie- bene Kosten für die Löhne der Firmenangestellten samt den darauf zu entrichten- den Sozialabgaben an, die bei pflichtgemässer Erstellung einer (revidierten) Zwi- schenbilanz und Benachrichtigung des Konkursgerichts nicht aufgelaufen wären (vgl. Urk. 8 Beilagen 40 und 41). Im Sinne einer annäherungsweisen Bezifferung dieser Kosten kann dabei ohne weiteres auf die Konkursakten der C._____ AG verwiesen werden, gemäss welchen Forderungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 80'000.– in der 1. und 2. Konkursklasse kolloziert wurden, die für arbeits- rechtliche Ansprüche und solche aus dem Sozialversicherungsbereich reserviert sind (Beizugsakten D._____ Urk. 57/1). Auch darin lässt sich demnach eine er- hebliche Verschlechterung der finanziellen Situation bis zur Konkursöffnung er- kennen.

- 35 - 3.7.3. Es liegt auf der Hand, dass ein bereits überschuldetes Unternehmen, wel- ches arg nachlässig geführt wird und bei dem eine Überschuldungsanzeige hätte vorgenommen werden müssen, im Laufe der Zeit weitere Betreibungen und Schulden anhäuft und sich so die Vermögenslage laufend verschlimmert. Insofern ist also auch die Kausalität zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten der Be- schuldigten und der Vermögenseinbusse für die Konkursgläubiger fraglos gege- ben (vgl. zum Kausalitätserfordernis jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3 m.w.H.). 3.8.1. In subjektiver Hinsicht ist schliesslich aufgrund der Zugaben der Beschul- digten erstellt, dass sie darum wusste, dass ihr in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG u.a. die Verantwortung für die Buchhaltung und die Finanzplanung der Gesellschaft oblag (Urk. 12/2 S. 18 f.), was angesichts dessen, dass sie über eine Ausbildung als diplomierte Kauffrau verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Rechnungswesen vorzuweisen hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2; Prot. II S. 11), auch nicht weiter erstaunt. Ebenso bestätigt sie, Kenntnis da- von zu haben, dass der Verwaltungsrat Massnahmen treffen und gegebenenfalls das Gericht benachrichtigen muss, wenn er die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der Gesellschaft bemerkt (Urk. 12/2 S. 31). 3.8.2. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte die C._____ AG zusammen mit ihrem Ehegatten D._____ geleitet hat (vgl. statt vieler Prot. II S. 21), ist so- dann ebenfalls ohne weiteres erstellt, dass sämtliche Geschäftsvorgänge, welche das Unternehmen betrafen, vom übereinstimmenden Willen beider Beteiligten ge- tragen waren, auch wenn man sich die einzelnen Aufgaben arbeitsteilig unterein- ander aufgeteilt hat. Nach den Regeln der mittäterschaftlichen Tatbegehung muss sich damit die Beschuldigte auch die Handlungen und das Wissen des Mitbe- schuldigten D._____ voll anrechnen lassen wie umgekehrt ihr Tatbeitrag diesem uneingeschränkt zuzurechnen ist. 3.8.3. Nicht gefolgt werden kann der Beschuldigtenseite hingegen, soweit einge- wendet wird, die Verschlechterung der Liquiditätslage bei der C._____ AG erst im Sommer 2017 bemerkt zu haben (vgl. Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 30; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 35; Prot. II S. 42). Vielmehr ist

- 36 - in Erinnerung zu rufen, dass das Unternehmen bereits seit seiner Gründung im Jahr 2010 mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, dass schon die Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 nachgewiesenermassen eine Überschuldung auswies, welche nur deshalb keine Pflicht zur Anzeige an das Konkursgericht auslöste, weil die beiden Beschuldigten in Bezug auf die von ihnen gewährten Darlehen den Rangrücktritt erklärt hatten, dass indessen die Revisionsstelle damals Zweifel an der Fortführungsfähigkeit angemeldet und die Überschuldung ausdrücklich the- matisiert hatte sowie dass die Gesellschaft bereits seit Frühjahr 2016 nicht mehr in der Lage war, die vertraglich vorgesehenen Vorauszahlungen an die G._____ S/A zu leisten, womit die Geschäftsgrundlage für ihre Tätigkeit akut ins Schwan- ken geraten war (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.4.1.). Wenn die C._____ AG bei die- ser Ausgangslage am 16. Januar 2017 von der Vermieterin ihres Geschäftslokals für eine Forderung von über Fr. 50'000.– betrieben wird, konnte sich daher auch die Beschuldigte der Erkenntnis nicht verschliessen, dass das Unternehmen fortan unfähig war, die Rechnungen zu bezahlen, zumal diese einen zentralen Be- reich wie die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betrafen (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.4.2.). Obwohl der Beschuldigten mithin spätestens in diesem Zeitpunkt auf- gegangen sein musste, dass bei der C._____ AG die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, wurde es unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und sie einer zugelassenen Revisionsstelle vorzulegen. Statt dessen erfolgte die Überschuldungsanzeige an das Konkursgericht erst am 7. Oktober 2017 und da- mit viel zu spät (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.4.3.). Die Beschuldigte beteuerte zwar konstant, bis zuletzt an ihr Unternehmen geglaubt zu haben (vgl. Urk. 12/2 S. 34; Prot. II S. 28). Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offengelassen wer- den, bringt sie doch damit höchstens ihre vage und unbestimmte Hoffnung zum Ausdruck, dass sich die missliche finanzielle Lage der C._____ AG dereinst än- dern könnte. Indessen konnte auch der Beschuldigten nicht entgangen sein, dass ein konkreter Sanierungsplan, der reelle Aussichten auf eine dauerhafte Besse- rung der Liquiditätslage geboten hätte, nie bestand (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.5.1. ff.). Indem trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung von der Er- stellung eines (revidierten) Zwischenabschlusses abgesehen wurde, sondern ein- fach trotzdem "weitergemacht" wurde, nahm die Beschuldigte – wie der Mitbe-

- 37 - schuldigte D._____ auch – demnach in Kauf, dass die Vermögenssituation der C._____ AG nicht pflichtgemäss festgestellt wurde. Eben-so wurde in Kauf ge- nommen, dass mit der verzögerten Benachrichtigung des Gerichts weitere Kosten aufliefen, die mangels Liquidität letztlich ungedeckt blieben, weshalb sie damit rechnen musste, dass den Gesellschaftsgläubigern durch die Konkursverschlep- pung ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Vollstreckungssubstrats verloren ging (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.7.1. ff.). Insgesamt betrachtet muss sich die Beschul- digte deshalb anlasten lassen, eventualvorsätzlich gegen die Strafbestimmung von Art. 165 StGB verstossen zu haben.

4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der unter Anklageziffer II. eingeklagten Bankrottstrafnorm erfüllt hat. Demzufolge ist sie in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Fazit Zusammengefasst ist die Beschuldigte demgemäss der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.) schuldig zu sprechen. Von den Ankla- gevorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.) ist sie demgegen- über freizusprechen und das Verfahren bezüglich des eventualiter angeklagten Tatvorwurfs der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB ist einzustellen. IV. Sanktion

1. Im Rahmen der Strafzumessung ist einleitend festzuhalten, dass mit der Vorinstanz die zum Tatzeitpunkt geltende gesetzliche Regelung zur Anwendung gelangt, nachdem die Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 keine für die Beschuldigte günstigere Rechtslage geschaffen hat (Urk. 69 S. 47 ff.). Im Wei- teren hat die Vorinstanz die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend

- 38 - dargelegt (Urk. 69 S. 50 f.), weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brau- chen.

2. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen der Misswirt- schaft, der gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB zum Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten (vgl. aArt. 40 StGB) bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 StGB) vorsah. Nachdem heute lediglich ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft zu ergehen hat, entfällt eine allfällige Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB.

3. Im Bereich der mittleren und leichten Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktionsart dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Das galt auch für das frühere Sanktionenrecht, stand doch schon damals im überschnei- denden Anwendungsbereich beider Strafarten nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit die Geldstrafe im Vordergrund (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie noch zu zeigen sein wird, drängt sich vorliegend aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Sanktion im Überschneidungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe auf. Da- bei sind auch unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit der Strafe, der Auswirkun- gen derselben auf die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Beschuldigten oder der spezialpräventiven Wirksamkeit der Strafe keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Anwendung der Hauptsanktionsart als angezeigt er- scheinen lassen würden. Nach Berücksichtigung des subjektiven Verschuldens drängt sich aufgrund der Strafhöhe sodann ohnehin einzig eine Geldstrafe auf. Entsprechend ist – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung (Urk. 69 S. 49 f.) – von vornherein einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Be- tracht zu ziehen. 4.1.1. Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu beachten, dass die Überschuldung der C._____ AG erst am 7. Oktober 2017 gegenüber dem zustän- digen Konkursgericht angezeigt wurde, obwohl die begründete Besorgnis einer solchen bereits seit dem 17. Januar 2017 bestand. Damit wurde beinahe 10 Mo- nate mit der längst fälligen Benachrichtigung des Gerichts zugewartet, wobei es während dieser gesamten Zeitspanne gänzlich unterlassen wurde, die gesetzlich

- 39 - vorgesehene Zwischenbilanz zu erstellen und diese einer zugelassenen Revi- sionsstelle vorzulegen, was notwendig gewesen wäre, um sich überhaupt in die Lage zu versetzen, über die Fortführung der Geschäftstätigkeit pflichtgemäss ent- scheiden zu können. Obwohl ein Zuwarten von 10 Monaten im weiten Spektrum aller Tatvarianten, die unter den Tatbestand der Misswirtschaft fallen, für sich ge- sehen nicht als eine sehr lange Zeit bzw. schweres Verschulden zu qualifizieren ist, erscheint das Vorgehen der Beschuldigten umso gravierender, als sich die C._____ AG nicht etwa erst neu in einer Überschuldungssituation befand, son- dern seit ihrer Gründung im Jahr 2010 mit schweren Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, weshalb von einer Überschuldungsanzeige seit Jahren überhaupt nur deshalb abgesehen werden konnte, weil Rangrücktrittserklärungen vorlagen. Die Beschuldigte selber handelte während des Tatzeitraums als Verwaltungsrats- mitglied der C._____ AG, die selber hauptsächlich für die Buchhaltung zuständig war, im gemeinsamen und gleichwertigen Mitwirken mit ihrem Ehegatten D._____, der Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft war. Als Organperson, die von Anfang an bei der Gesellschaft tätig und damit bestens mit den Verhältnissen im Unternehmen vertraut war, hätte die Beschuldigte daher umso aufmerksamer agieren und früher qualifizierte Fachpersonen beiziehen müssen. Durch ihr Fehlverhalten schuf sie für die Konkursgläubiger ein nicht un- beträchtliches Gefährdungspotenzial, indem während der Zeit der Konkursver- schleppung eigene Mittel der C._____ AG aufgebraucht wurden, ohne einen für die Gesellschaft vollwertigen Gegenwert zu generieren, und weitere Verbindlich- keiten eingegangen wurden, die im Konkursverfahren ganz oder teilweise unge- deckt blieben. Immerhin ist zugunsten der Beschuldigten anzufügen, dass man das Geschäft nicht schleifen liess und schliesslich ab dem Sommer 2017 eigens einen Sanierungsberater beizog, um sich hinsichtlich der heiklen finanziellen Si- tuation der C._____ AG fachmännisch beraten zu lassen. Dadurch wurde die wei- tere Verzögerung der Konkurseröffnung über die Gesellschaft verhindert. Bei den aufgrund der verzögerten Benachrichtigung aufgelaufenen Kosten von rund Fr. 80'000.–, die ungedeckt blieben, handelt es sich zudem – andere Tatvarianten der Misswirtschaft vor Augen – um keine sehr hohe Summe. Ausserdem ist bei- den Beschuldigten zugute zu halten, dass sie es waren, die dem Konkursgericht

- 40 - letztlich von sich aus die Überschuldung der C._____ AG angezeigt haben. Insge- samt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden deshalb gerade noch leicht, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Strafrahmenbereich von Art. 165 Ziff. 1 StGB bei rund 180 Tagessätzen anzusiedeln ist. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Be- schuldigte zwar insofern verantwortungslos verhielt, als sie sich in nachlässiger Art den wirtschaftlichen Realitäten verschloss und in klarer Verkennung ihrer or- ganschaftlichen Pflichten während langer Zeit nicht bereit war, den Konkurs über die C._____ AG zu akzeptieren. Dass sie die Überschuldung der Gesellschaft böswillig ignoriert hätte, kann gleichwohl nicht gesagt werden. Vielmehr ist anzu- nehmen, dass die aus der Konkursverschleppung resultierende Verschlimmerung der Vermögenslage des Unternehmens keinesfalls das eigentliche Ziel ihres Han- delns darstellte, sondern sie diese lediglich in der (wenn auch unberechtigten) Hoffnung in Kauf nahm, die Situation bei der C._____ AG würde sich allenfalls doch noch zum Besseren wenden. Insofern muss dem Umstand, dass die Be- schuldigte sowohl hinsichtlich des Eintritts der begründeten Besorgnis einer Über- schuldung wie auch mit Blick auf die Folgen des Konkursaufschubs lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung getragen werden. Ebenso ist zu beachten, dass die Beschuldigte keinerlei per- sönlichen Profit aus der Tat gezogen hat, bewirkte die pflichtwidrig hinausgezö- gerte Konkurseröffnung über die C._____ AG doch nicht nur, dass das Vollstre- ckungssubstrat der übrigen Konkursgläubiger, sondern auch dasjenige für ihre ei- genen Forderungen auf Rückzahlung des Kapitals, das sie persönlich in die Ge- sellschaft eingeschossen hatte, verringert wurde. Aufgrund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich deshalb eine spürbare Senkung der Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze. 4.2.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass die heute 55-jährige Beschuldigte, die kinderlos ist und zusammen mit ihrem Ehegat- ten, dem Mitbeschuldigten D._____, in einem Eigenheim in O._____ lebt, nach der obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre absolviert und danach eine Weiterbildung zur Eidgenössischen Handelskauffrau gemacht hat. Im Jahr

- 41 - 2010 gründete sie zusammen mit ihrem Ehegatten die C._____ AG; im Jahr 2013 folgte die Gründung der Schwestergesellschaft M._____ AG. Beide Gesellschaf- ten wurden bis zu deren Niedergang gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____ geleitet. Aktuell ist sie in einem 100 %-Pensum im Bereich Administra- tion bei der Firma P._____ angestellt. Zusätzlich bezieht sie wegen eines Autoun- falls im Jahr 1999 Rentenleistungen der Unfallversicherung (zum Ganzen: Urk. 69 S. 53; vgl. auch Urk. 80/1-9; Prot. II S. 10 ff.). Mit der Vorinstanz ist demnach fest- zuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. Dies gilt auch im Hinblick auf die hohe Verschuldung der Beschuldigten (gemäss eigenen Angaben beträgt diese zusammen mit ihrem Ehegatten über Fr. 300'000.–: Urk. 80/1 S. 2; Prot. II S. 13), resultiert diese doch aus der Auflösung der C._____ AG und grün- det damit auf der inkriminierten Handlung selbst, weshalb die Schuldensituation vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. 4.2.2. Ebenso ist strafzumessungsneutral zu werten, dass die Beschuldigte bis- lang nicht im Strafregister verzeichnet ist (Urk. 107). Hinsichtlich des Nachtatver- haltens ist sodann zu bemerken, dass die Beschuldigte zwar viele Elemente des äusseren Ablaufs der Ereignisse unbestritten gelassen und soweit ersichtlich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat. Demgegenüber hat sie im Zusam- menhang mit der ihr vorgeworfenen Konkursverschleppung ein pflichtwidriges Vorgehen stets sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht bestritten. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass ihr Aussageverhalten auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder dass sie dadurch die Ermittlung des Sachverhalts massgeblich erleichtert hat. Folgerichtig ist des- wegen keine Strafreduktion angezeigt. Andere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Die unter dem Gesichtspunkt der objektiven und subjektiven Tat- komponente ermittelte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erfährt aufgrund der Tä- terkomponente somit keine Veränderung. 4.2.3. Angesichts dessen, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten und des Mit- beschuldigten D._____ absolut gleichwertig sind, erscheint die vorstehend festge- legte Strafhöhe schliesslich auch im Vergleich mit derjenigen für den Mittäter, der

- 42 - ebenfalls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu belegen ist, als angemes- sen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der eingeklagte Vermögens- schaden wie in der Anklage umschrieben bei der B._____ AG eingetreten ist, wo- mit gleichzeitig festzustellen ist, dass auch die inkriminierte Vorlage von aufpolier- ten Umsatzzahlen und beschönigten Bilanzpositionen der C._____ AG nicht auf die Benachteiligung derselben gerichtet war. Damit fehlt es sowohl hinsichtlich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch mit Bezug auf die Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB am Vorliegen der tatbe- standsmässigen Voraussetzungen, weshalb die Beschuldigte in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von beiden Vorwürfen unter Anklageziffer I. freizuspre- chen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die übrigen gesetzlichen Tat- bestandsmerkmale der eingeklagten Normen detailliert zu prüfen oder auf die wei- teren von der Verteidigung erhobenen Einwände und gestellten Beweisanträge näher einzugehen. Namentlich erübrigen sich die von der Verteidigung beantrag- ten Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Bilanzposition "angefangene Arbeiten" und dem Fact-Sheet zu den Verkaufszahlen sowie die Befragungen der Verantwortlichen der Franchisegeberin und der Vermieterin der Geschäftsliegen- schaft ebenso wie die Einvernahme der einzelnen Kreditinvestoren (Urk. 114). 5.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn in Bezug auf die Urkundenfälschung davon ausgegangen würde, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist, die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen wäre. 5.2. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbe- stand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 36) und der Verteidigung (Urk. 116 S. 6, S. 13 f., S. 17) kommt dem von der Beschuldigten eingereichten Fact-Sheet zur Umsatzentwicklung 2016 und dem Kreditantragsformular inkl. Fragebogen mangels der laut Gerichtspraxis gegenüber gewöhnlichen schriftlichen Erklärun-

- 20 - gen erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit rechtlich keine Urkundenqualität zu (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 117 IV 35 E. 1d). 5.4.1. Im Hinblick auf die Bilanz ist hingegen zu erwägen, dass eine falsche Bu- chung den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, wenn sie ein falsches Ge- samtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grund- sätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu ge- währleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestim- mungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR aufge- stellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr auf- gezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1; 122 IV 25 E. 2. b). 5.4.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten in diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass man der B._____ AG im Rahmen des gestellten Kreditantrags die Bilanz 2015 eingereicht habe, welche inhaltlich falsche, aufpolierte Zahlen enthalten habe, da die Bilanzposition "1205/Angefangene Arbeiten" bewusst aktiviert gelas- sen worden sei, obwohl dafür bei der C._____ AG als reiner Handelsbetrieb die entsprechenden buchhalterischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (Urk. 37 S. 6). Die Beschuldigte, wie auch der Mitbeschuldigte D._____, führten indes substantiiert aus, was unter dem Aktivum "angefangene Arbeiten" verbucht worden sei (vgl. Urk. 12/1 F/A 80 ff.; Urk. 12/2 F/A 154 ff., 163 f.; Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 27; vgl. zu den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____: Urk. 11/1 F/A 85; Urk. 11/2 F/A 170, F/A 188; Prot. I S. 15 f., S. 21). So erscheint es nach- vollziehbar, dass bei grösseren Möbelbestellungen, welche von den Kunden erst im Zeitpunkt der Lieferung bezahlt wurden, gewisse Vorleistungen wie Planung und dergleichen anfielen, welche es zu verbuchen galt. Der Auffassung der Vorin- stanz, dass es von vornherein dem Sinn und Zweck eines reinen Handelsbetriebs zuwiderlaufe, abgeschlossene Kaufverträge, welche noch nicht ertragswirksam gewesen seien, als angefangene Arbeiten zu verbuchen, kann nicht unbesehen gefolgt werden, zumal sowohl H._____ und I._____ als Treuhänder wie auch E._____ als Geschäftsführer der B._____ AG angaben, dass angefangene Arbei-

- 21 - ten grundsätzlich – wenn auch in beschränktem Masse – in einem klassischen Handelsbetrieb anfallen könnten (vgl. Urk. 13/1 F/A 118 f.; Urk. 13/2 F/A 33; Urk. 13/3 F/A 39). Dass die angefangenen Arbeiten, wie die B._____ AG vor- bringt, damals zu hoch bilanziert worden seien, kann im Übrigen an dieser Stelle offen bleiben, da dieser Vorwurf – wie die Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ zu Recht vorbringt (vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 106 S. 12; Prot. II S. 55) – vom Anklagegrundsatz nicht umfasst ist. Der Vorwurf lautet einzig dahin- gehend, dass die rubrizierte Bilanzposition überhaupt nicht hätte aktiviert werden dürfen. Ferner wurde der Jahresabschluss bzw. die Bilanz 2015 von der Beschul- digten in Zusammenarbeit mit Treuhändern erstellt und von einem Revisor über- prüft. Überdies erklärten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ über- einstimmend und glaubhaft, dass die Verbuchung der angefangenen Arbeiten mit einem Treuhänder besprochen wurde (vgl. Urk. 12/1 F/A 38 f.; Urk. 12/2 F/A 109 ff., F/A 162; Urk. 12/3 F/A 45 f.; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 26 f.; für die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ vgl. Urk. 11/1 F/A 59, F/A 90; Urk. 11/2 F/A 18 f., F/A 128 ff., F/A 170 ff.; Urk. 11/3 F/A 44; Prot. I S. 15, S. 21 f.), was Letzterer (I._____) auch bestätigte (Urk. 13/3 F/A 30). Darüber hinaus wurde die Bilanz 2015 unbestrittenermassen auch vom Revisor abgesegnet. Mit anderen Worten zog die Beschuldigte mindestens für die Jahresabschlüsse qualifizierte Fachpersonen bei, auf welche sie gemäss eigenen Angaben vertraute (vgl. Urk. 12/3 F/A 47). Abgesehen davon, dass ohne weitere Beweisabnahmen nicht erstellt ist, dass bei der Erstellung der Bilanz Buchungsvorschriften und -grund- sätze verletzt worden sind, welche die Bilanz inhaltlich als wahrheitswidrig er- scheinen lassen bzw. die finanzielle Lage der Gesellschaft dadurch günstiger dar- gestellt wird, lässt sich mithin ohnehin nicht erstellen, dass die Beschuldigte wis- sentlich und willentlich zu Unrecht die angefangenen Arbeiten aktivierte bzw. eine wahrheitswidrige Bilanz erstellte, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil zu verschaffen und die wahre finanzielle Lage der C._____ AG gegenüber der B._____ AG zu verschleiern. Entsprechend ist mit der Verteidigung (Urk. 116 S. 24) auch der geforderte Vorsatz bzw. der subjektive Tatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erstellt und die Beschuldigte wäre auch

- 22 - deshalb freizusprechen gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind dem- nach keine weiteren Beweiserhebungen angezeigt.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat schliesslich der B._____ AG eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'000.– zugesprochen, wobei die Beschuldigte verpflichtet wurde, dem privatklägerischen Rechtsvertreter die Hälfte davon auszurichten (Urk. 69 S. 59). In zweiter Instanz verlangt die B._____ AG von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ keine weitere Parteientschädigung für die ihr im Berufungsprozess erwachsenen Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung (Urk. 76/1; Urk. 117).

- 47 -

E. 4.2 Angesichts des vollumfänglichen Freispruchs hinsichtlich der sie betref- fenden Anklagevorwürfe und des daraus folgenden vollständigen Unterliegens mit den Anträgen in ihrer Anschlussberufung steht der B._____ AG für das Vorverfah- ren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Parteientschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; entsprechendes würde auch für das Berufungsverfah- ren gelten [Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO]). Ih- rem Begehren kann daher nicht stattgegeben werden und die diesbezügliche Dis- positivziffer 9 im angefochtenen Entscheid ist ersatzlos aufzuheben. Es wird beschlossen:

E. 4.3 Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz sodann auf Fr. 80.– festge- setzt (Urk. 69 S. 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte indes an, neuerdings ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'600.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn zu erzielen und zusätzlich eine UVG-Rente von monatlich ca. Fr. 2'400.– zu beziehen. Ihre monatlichen Ausgaben bezifferte sie auf Fr. 650.– für ihren Wohnkostenanteil und ca. Fr. 660.– für die Krankenkasse (Prot. II S. 12 f.). Unter Berücksichtigung dieser jüngst erfolgten Angaben zur wirt- schaftlichen Situation der Beschuldigten bzw. deren Verbesserung, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Tagessatzes um 25 % auf Fr. 100.–.

5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den finanziellen – Verhältnissen der Be- schuldigten als angemessen. Mit der Vorinstanz hat zudem in Anwendung von Art. 51 StGB 1 Tagessatz als durch die erstandene Haft geleistet zu gelten (vgl. Urk. 69 S. 54).

E. 6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, soweit die Vorinstanz der Beschul- digten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit ge- währt, weil sie Ersttäterin sei und ihr die günstige Legalprognose nicht abgespro- chen werden könne (Urk. 69 S. 54 f.). Eine strengere Vollzugsregelung würde im Übrigen ohnehin am strafprozessualen Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheitern. Demgemäss sind die erstinstanzlich festgelegten Vollzugsmoda- litäten unverändert zu übernehmen. V. Zivilbegehren

1. Zu beurteilen ist ferner die Anschlussberufung der als Privatklägerin kon- stituierten B._____ AG mit Bezug auf das von ihr adhäsionsweise gestellte Scha- denersatzbegehren über Fr. 103'875.06 (Urk. 76/1; Urk. 117), welches von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 69 S. 55 ff.). Die Beschuldigte

- 43 - beantragt das Nichteintreten auf die Forderung der B._____ AG, eventualiter die Abweisung derselben (Urk. 116 S. 1), wohingegen die Verteidigung des Mitbe- schuldigten D._____ die Abweisung der Zivilklage verlangt (vgl. Bei-zugsakten D._____ Urk. 106 S. 18).

2. Die Privatklägerschaft leitet ihre Ansprüche aus dem eingeklagten Kredit- betrug ab (vgl. schon Urk. 10/1 und Urk. 19). In diesem Zusammenhang hat im Berufungsverfahren nun aber ein Freispruch der Beschuldigten von allen diesbe- züglichen Anklagevorwürfen zu ergehen, da es am Nachweis fehlt, dass die B._____ AG durch das inkriminierte Verhalten der Beschuldigtenseite einen Ver- mögensschaden erlitten hat (s. dazu vorn Erw. III. B.). Die Zivilklage ist abzuwei- sen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder Passivlegiti- mation nicht gegeben ist (BSK StPO I-DOMEISEN, Art. 126 N 25 m.w.H.). Mangels Aktivlegitimation zur Erhebung von adhäsionsweisen Schadenersatzansprüchen ist das Schadenersatzbegehren der B._____ AG folglich abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Beschlag- nahmungen), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.).
  4. Von den Anklagevorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer I.) wird die Beschuldigte freigesprochen.
  5. Bezüglich des eventualiter angeklagten Tatvorwurfs der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB wird das Verfahren eingestellt.
  6. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. - 48 -
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG wird abgewie- sen.
  9. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drit- tel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
  10. Die amtliche Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren UH220412-O mit Fr. 1'075.– entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.– amtliche Verteidigung (Berufungsverfahren).
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Zehnteln der Beschuldigten und zu einem Zehntel der Privatklägerin auferlegt sowie zu sechs Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Zehnteln vorbehal- ten.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten - 49 - die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG), betreffend vorstehende Dispositivziffer 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220003-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 28. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____ AG, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

21. September 2021 (DG200222)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 59 f.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB  der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, einzig als Beweismittel benötigten und mit den Verfügungen vom 25. August 2020 beschlagnahmten Originalakten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis spätestens 90 Tage darauf auf erstes Verlangen hin an die Beschuldigte herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Unterlagen bzw. Gegenstände bei den Akten. Ordner mit Unterlagen der Firma C._____ AG (A012'743'703)  Ordner C._____ AG, Kreditoren 2017 (A012'743'725)  Ordner C._____ AG, Kontoblätter 2015 (A012'743'769)  C._____ AG, Kassenreglement Basler BVG (A012'743'792)  Kündigung Franchisevertrag (A012'743'827)  C._____ AG, Lohnabrechnungen 2017 (A012'743'850)  C._____ AG, Franchisevertrag, Unterlagen Kredit B._____  (A012'743'883).

- 3 -

5. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 21'500.00 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.

8. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger mit Fr. 21'500.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschä- digt.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (Hälfte von Fr. 8'000.–) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 116 S. 1) "1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. September 2021 (Fallnummer DG200222-L) seien aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizuspre- chen, namentlich vom Vorwurf

– des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)

- 4 -

– der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und

– der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).

3. Auf die Anträge der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten, eventuali- ter seien ihre Anträge abzuweisen, subeventualiter sei die Privatkläge- rin auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend seien die vorin- stanzlichen Kosten neu zu verlegen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, even- tualiter zulasten der Privatklägerin."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 75, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 117 S. 1) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2021 in Dispositivziffer 5 aufzuheben.

2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Schadener- satz von Fr. 103'875.06 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklä- ger." ________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 13. September 2018 erstattete die B._____ AG im Zu- sammenhang mit einem nicht vollständig zurückbezahlten Kredit Strafanzeige ge- gen die Verantwortlichen der inzwischen aufgelösten C._____ AG (Urk. 10/1). Daraufhin wurde gegen die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sowie gegen deren Ehegatten D._____ eine Strafuntersuchung betreffend Betrug, Urkundenfäl- schung und Konkursdelikte eingeleitet (vgl. Urk. 21/2). Am 25. August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinsichtlich der untersuchten Tatvor- würfe zwei separate Anklagen beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksge- richt Zürich (Urk. 37; Urk. 36), welches beide Verfahren sogleich zuständigkeits- halber an das Kollegialgericht überwies (Urk. 42A; vgl. auch Urk. 42A der Bei- zugsakten D._____).

2. Fortan führte die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, welche die Verfahren übernommen hatte, den Strafprozess gegen die Beschuldigte parallel zu demjenigen gegen den Mitbeschuldigten D._____. Am 21. September 2021 fällte die Vorinstanz – zeitgleich mit demjenigen betreffend den Mitbeschuldigten

– das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem die Be- schuldigte anklagegemäss des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Misswirt- schaft schuldig gesprochen wurde. Dafür wurde sie mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft, deren Vollzug unter Ansetzung einer 2-jäh- rigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde. Darüber hinaus wurde die B._____ AG, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso wurde über die beschlagnahmten Unterlagen befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 69). 3.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 39) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. September 2021 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 65). Nach Erhalt des begründeten Urteils, das am 17. Dezember 2021 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 68/1-3), reichte die Verteidigung am

- 6 -

21. Dezember 2021 fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 70). Ebenso liess der Mitbeschuldigte D._____ gegen das ihn betreffende Urteil appellieren (vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 70 bzw. Urk. 75). Wie vor erster Instanz wurde daraufhin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsverfahren mit der Gesch.- Nr. SB220003 das weitere Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB220004 be- treffend den Mitbeschuldigten D._____ angelegt und parallel geführt. 3.2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft sodann Frist angesetzt, um sich der Berufung der Beschuldigten anzuschliessen oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 73). Davon machte die Privatklägerin Gebrauch, indem sie am 7. Februar 2022 innert Frist Anschlussberufung erhob (Urk. 76/1), wohingegen die Staatsan- waltschaft das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellte (Urk. 75). 3.3. Im Anschluss daran reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 8. Februar 2022 das angeforderte Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziel- len Verhältnisse der Beschuldigten ein (Urk. 79; Urk. 80/1-9). In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss auf den 13. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 81). 3.4. Am 29. November 2022 ersuchte die Verteidigung, es sei ihr die Tonauf- nahme der mündlichen Hauptverhandlung vor Vorinstanz herauszugeben (vgl. Urk. 85), was umgehend erfüllungshalber an die erstinstanzliche Gerichtsvorsit- zende weitergeleitet wurde (Urk. 86). Das Herausgabebegehren wurde von dieser mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Dezember 2022 abgelehnt (Urk. 87) und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschuldigten mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2023 abge- wiesen (vgl. Urk. 88/1). Mit Eingabe vom 18. April 2023 wiederholte die Verteidi- gung hierorts ihr Gesuch um Herausgabe der Audiodatei (Urk. 89), welches wie- derum zuständigkeitshalber an die Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Verfah- ren weitergeleitet wurde (Urk. 90), die das Begehren am 2. Mai 2023 wiederum

- 7 - abwies (Urk. 93). Auch die dagegen eingereichte Beschwerde wies die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 1. Juni 2023 ab (Urk. 96). 3.5. Unter Verweis auf einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, welcher im Parallelverfahren betreffend den Mitbeschuldigten D._____ gestellt wurde, stellte die Verteidigung im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom

17. Mai 2023 das Gesuch, es sei die Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023 zu verschieben (Urk. 95). Daraufhin wurden den Parteien die Ladungen abgenom- men (Urk. 98). 3.6. In der Folge wurden die Akten des Parallelverfahrens betreffend den Mit- beschuldigten D._____ (Gesch.-Nr. SB220004) formell beigezogen (Urk. 99) und die Berufungsverhandlung auf den 27. Februar 2024 vertagt (Urk. 101). Mit Ein- gabe vom 15. November 2023 stellte die Verteidigung sodann diverse Beweisan- träge (Urk. 102), welche am 22. November 2023 präsidialiter einstweilen abgewie- sen wurden (Urk. 103). Schliesslich liess die Privatklägerin mit Eingabe vom

15. Februar 2024 die Mandatsanzeige ihres neuen Rechtsvertreters einreichen (Urk. 105; vgl. auch Urk. 106), was im Rubrum entsprechend vermerkt wurde. 3.7. Zur heutigen Verhandlung sind die Beschuldigte in Begleitung ihres amtli- chen Verteidigers sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin in Begleitung des Geschäftsführers E._____ erschienen; ebenso nahm der Mitbeschuldigte D._____ zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger daran teil (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.1. Die Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie das Nichteintreten auf die Anträge der Privatkläger- schaft, eventualiter die Abweisung ihrer Anträge und daraus folgend die Neuverle- gung der Verfahrenskosten beantragen (Urk. 70; Urk. 116). Demgegenüber strebt die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung die vollumfängliche Gutheissung ihres adhäsionsweise gestellten Schadenersatzbegehrens an (Urk. 76/1; Urk. 117).

- 8 - 1.2. Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz einzig mit Bezug auf den Entscheid über die beschlagnahmten Unterlagen (Dispositivziffer 4) sowie hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) und der Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 8) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zur Disposition.

2. Die Verteidigung beantragt vorfrageweise bzw. im Sinne eines Beweisan- trags, dass die bislang verweigerte Audioaufnahme der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. September 2021 zu edieren und der Verteidigung zugäng- lich zu machen sei (vgl. Urk. 113; Urk. 114 S. 2 f.). Dieser Antrag, welcher von der Verteidigung im Berufungsverfahren bereits zweimal gestellt wurde, ist durch die Vorinstanz zu entscheiden, weshalb ihre bisherigen gleichlautenden Anträge auch zuständigkeitshalber dorthin überwiesen wurden. Wie bereits dargelegt, hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Entscheid der Vorin- stanz auf Nichtherausgabe der rubrizierten Audiodatei jeweils geschützt und die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschuldigten abgewiesen. Sollte die Be- schuldigte an ihrem Antrag auf Herausgabe festhalten wollen, ist entsprechend erneut darauf hinzuweisen, dass das Begehren nicht bei der Berufungsinstanz zu stellen, sondern dass der ordentliche Rechtsmittelweg zu beschreiten ist. Im Übri- gen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2023 (Urk. 88/1) bzw. vom 1. Juni 2023 (Urk. 96) verwiesen werden. Die Beschuldigte hat kein Rechtsschutzinteresse an der Einsichtnahme in die Tonaufnahme darge- legt – so auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung – und ebenso wenig ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt. Namentlich macht sie nicht im Einzelnen geltend, dass und insbesondere welche Passagen im schriftlich ausgefertigten Protokoll unrichtig sein bzw. nicht mit dem tatsächlich an der Verhandlung Gesag- ten übereinstimmen sollen. Wenn die Verteidigung nebst Mutmassungen konkret einzig vorbringt, dass die mündliche Urteilserläuterung nicht mit der schriftlichen

- 9 - Begründung übereinstimme, ist ferner daran zu erinnern, dass lediglich die schrift- liche Urteilsbegründung bindend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018). Das Fehlen der Tonaufnahme der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung in den Verfahrensakten ist schliesslich ebenfalls nicht zu bean- standen. Vielmehr stellt das von der Vorinstanz ordnungsgemäss erstellte und zu den Akten genommene Schriftprotokoll das massgebliche Akten- und Beweis- stück dar, welches die primäre Grundlage für die Frage bildet, was vor Schranken ausgeführt wurde (BSK StPO I-NÄPFLI, Art. 78a N 14 m.w.H.). Folgerichtig ist von der Edition der Audioaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzuse- hen. Auf die weiteren von der Verteidigung im Berufungsverfahren gestellten Be- weisanträge ist im Übrigen, soweit angezeigt, im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen.

3. Davon abgesehen wurden im Berufungsverfahren von keiner Seite Vor- fragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei be- reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsge- richt auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Einleitung

1. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt im Kern der Vorwurf zugrunde, ge- mäss welchem die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte, ihr Ehegatte D._____, in ihrer Funktion als Gesellschaftsorgane der C._____ AG einen Kreditbetrug zum Nachteil des Finanzdienstleistungsunternehmens B._____ AG begangen haben sollen. Zudem sollen sie gemeinsam den Konkurs über die C._____ AG zu lange hinausgezögert haben. Im Mittelpunkt der eingeklagten Vorgänge steht dabei die in F._____ domizilierte C._____ AG, die im Möbelhandel tätig war und die exklusi-

- 10 - ven Vertriebsrechte für die Produkte der … Designmöbelfirma [eines europäi- schen Staates] G._____ A/S in der Schweiz besass (vgl. Urk. 6 Beilage 012 S. 5). Gemäss Handelsregisterauszug fungierte die Beschuldigte bei der C._____ AG als Verwaltungsrätin mit Einzelunterschriftsberechtigung, während der Mitbeschul- digte nicht nur Alleinaktionär der Gesellschaft war (vgl. Urk. 10/1/12 S. 1), son- dern auch den Posten des (ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten) Verwaltungs- ratspräsidenten bekleidete (Urk. 15/4).

2. Aus den Akten geht hervor, dass die C._____ AG im Dezember 2016 auf der Kreditplattform der B._____ AG den Antrag auf Gewährung eines Darlehens gestellt hat (Urk. 6 Beilage 004). Nach erfolgreich durchgeführter Kreditauktion nahm die C._____ AG im Januar 2017 einen Kredit über Fr. 100'000.– nebst Zins mit einer Laufzeit von 36 Monaten auf (Urk. 6 Beilage 009). Am 2. Februar 2017 wurde der C._____ AG – nach Abzug von Fr. 2'000.– Gebühren, welche die B._____ AG vereinnahmt hat – die Kapitalsumme von Fr. 98'000.– ausbezahlt (vgl. Urk. 6 Beilage 010 S. 3). In der Folge wurden die fälligen Kreditraten bis Au- gust 2017 beglichen (Urk. 10/1 S. 6); im Restbetrag, der sich nach Berechnung der B._____ AG auf Fr. 94'678.50 inkl. aufgelaufener Zinsen beläuft, blieb das Darlehen hingegen unbezahlt (Urk. 8 Beilage 032). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2017, welches vom Mitbeschuldigten D._____ unterzeichnet war, zeigte der Ver- waltungsrat der C._____ AG dem zuständigen Konkursgericht sodann die Über- schuldung der Gesellschaft an (Urk. 8 Beilage 036). Bereits am 10. Oktober 2017 eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden daraufhin den Konkurs über die C._____ AG (Urk. 7 S. 27). B. Anklageziffer I: Betrug und Urkundenfälschung, eventualiter ord- nungswidrige Führung der Geschäftsbücher

1. Gemäss Anklage wird der Beschuldigten in einem ersten Sachverhalts- komplex (Anklageziffer I.) grob zusammengefasst vorgeworfen, zum ausbezahl- ten Kredit an die C._____ AG nur dadurch gekommen zu sein, weil sie im mittä- terschaftlichen Zusammenwirken mit ihrem Ehegatten D._____ im Kreditantrag falsche Informationen über den Geschäftsgang der Gesellschaft angegeben, we- sentliche Elemente der das Unternehmen betreffenden Geschäftsgrundlagen vor-

- 11 - enthalten, den wahren Kreditzweck verschwiegen sowie ein unwahres Fact-Sheet mit aufpolierten Umsatzzahlen abgegeben und die Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 mit geschönten Werten eingereicht habe (Urk. 37 S. 2 ff.).

2. Der Anklage folgend hat die Vorinstanz die Beschuldigte mit Bezug auf Anklageziffer I. sowohl des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 69 S. 8 ff., S. 33 ff.). Die Verteidigung verlangt hingegen einen Freispruch von beiden Anklagevorwürfen. Sie bestreitet zwar nicht, dass die C._____ AG zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte (Urk. 62 S. 3 f., S. 17 f.). Seitens der beiden Beschuldigten sei jedoch im Rahmen der Kreditprüfung, die durch die B._____ AG vorgenommen wurde, nie bewusst eine falsche Geschäftslage vorgespiegelt worden. So habe die Beschuldigte – wie der Mitbeschuldigte D._____ – die im Formular des Kreditantrags enthaltene Frage, ob die C._____ AG in den vergangenen 2 Jahren operative Störungen ge- habt habe, schlicht so interpretiert, dass man darauf guten Gewissens habe ant- worten können, dies sei bei der C._____ AG nicht der Fall gewesen, was ange- sichts der Verwendung des unklaren Begriffs "operative Störung" in der Fragestel- lung ohne weiteres verständlich wirke (vgl. Urk. 62 S. 4 ff.). Entgegen der Vorin- stanz sei auch keine operative Störung ersichtlich, hätten aufgrund der mit der Vermieterseite abgeschlossenen Vereinbarung doch gar keine fälligen Mietzins- ausstände bestanden. Im Übrigen habe sich die Privatklägerin hinsichtlich des Mietverhältnisses gar nicht erkundigt, weshalb dieses offenkundig nicht entscheid- relevant gewesen sei (Urk. 116 S. 4 ff.). Ferner habe man der B._____ AG sicher- lich keine Informationen vorenthalten, nach denen diese verlangt habe. Vielmehr habe es die B._____ AG von sich aus unterlassen, Einblick in die vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit mit der G._____ A/S zu nehmen, obschon sie gewusst habe, dass die C._____ AG in das Franchisesystem der … Möbelhan- delsgruppe [eines europäischen Staates] eingebunden gewesen sei. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im Franchisevertrag zwar einseitig strenge Bedingungen aufgestellt worden seien, die Franchisegeberin in- des auf deren Umsetzung verzichtet habe. Entsprechend sei auch das Errichten eines Onlineshops sowie die Zusammenarbeit mit weiteren Produktlieferanten

- 12 - durchaus möglich gewesen (Urk. 62 S. 7 ff.; Urk. 116 S. 6 ff., S. 10 f.; Prot. II S. 54). Ebenso wenig habe man die B._____ AG über den Kreditzweck belogen, sei doch belegt, dass die C._____ AG damals, wie von den beiden Beschuldigten im Kreditantrag angegeben, durchaus in den Aufbau eines geschäftseigenen Webshops investiert habe und diverse Vorleistungen getätigt worden seien. Aus dem Wortlaut des Kreditzwecks sei sodann keine ausschliessliche Verwendung der Gelder für den Onlineshop ersichtlich. Es werde auch erwähnt, dass das neue Sortiment in der Ausstellung integriert werden solle. Es sei nicht bewiesen, dass der Kredit zweckbestimmt gewesen sei bzw. die Gelder zweckentfremdet verwen- det worden seien (Urk. 62 S. 9 f.; Urk. 116 S. 9 ff.; Prot. II S. 53). Unzutreffend sei es schliesslich auch, dass im Zuge der Kreditprüfung aufpolierte Umsatzzahlen oder eine beschönigte Bilanz der C._____ AG vorgelegt worden seien. Im Gegen- teil weise das in der Anklageschrift erwähnte Fact-Sheet ein wirklichkeitsgetreues Diagramm der Umsatzentwicklung bei der C._____ AG im Geschäftsjahr 2016 auf, welches nicht zuletzt für die Berechnung der Provisionszahlungen an die Mit- arbeitenden und im Verkehr mit der Hausbank verwendet worden sei, auch wenn es technisch gesehen nicht den Umsatz im buchhalterischen Sinne, sondern die tatsächlichen Verkaufszahlen wiedergebe. Entsprechend seien die Fact-Sheets entgegen der Vorinstanz auch nicht für die Privatklägerin erstellt, sondern ihr le- diglich übergeben worden (Urk. 62 S. 10 f.; Urk. 116 S. 12 ff.; Prot. II S. 54). Aus- serdem habe man gegenüber der B._____ AG ausdrücklich kommuniziert, dass die darin aufgeführten Umsatzzahlen nicht diejenigen wiedergeben, welche man bei der Mehrwertsteuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorlegt, da mit der Steuerbehörde erst dann abgerechnet werde, wenn den Kun- den der C._____ AG die definitive Rechnung zugesandt worden sei (Beizugsak- ten D._____ Urk. 65 S. 8). Darüber hinaus sei die Bilanz der C._____ AG jeweils mittels Beizug eines Treuhänders erstellt worden und anschliessend von der Re- visionsstelle geprüft worden, was nie zu Beanstandungen geführt habe. Dass die Beschuldigte nicht berechtigt gewesen wäre, im Jahresabschluss 2015 die Bilanz- position "angefangene Arbeiten" zu aktivieren, sei deshalb objektiv falsch und es könne ihr in keinem Fall angelastet werden, diesbezüglich mit böswilliger Absicht gehandelt zu haben. Im Übrigen habe die B._____ AG Einsicht in die Bilanzdoku-

- 13 - mentation gehabt und nachgewiesenermassen die angebliche Problematik in Be- zug auf die genannte Bilanzposition erkannt. Dennoch habe sie die Bilanz der C._____ AG entgegengenommen und in keiner Weise interveniert. In diesem Punkt könne daher von vornherein keine Täuschung der B._____ AG liegen. Fer- ner sei die Bilanz 2016, auf welche die Vorinstanz verschiedentlich Bezug nehme, für die Beurteilung irrelevant, da diese der B._____ AG erst im Rahmen des Straf- verfahrens bekannt geworden sei (Beizugsakten D._____ Urk. 65 S. 9 f. und Urk. 106 S. 13 ff.; Urk. 116 S. 14 ff.; Prot. II S. 53). Insgesamt betrachtet sei daher ein arglistiges Verhalten klar zu verneinen. Zudem entfalle die Arglist auch des- halb, weil sich die B._____ AG, die im Markt als professionelle Kreditvermittlerin auftritt und an die folglich dieselben hohen Sorgfaltspflichten wie bei Banken zu stellen sind, vorwerfen lassen müsse, dass sie vor der Kreditvergabe an die C._____ AG zu wenig Abklärungen vorgenommen habe, wenn sie nunmehr der Meinung sei, der Gesellschaft hätte angesichts deren desolaten finanziellen Lage kein Darlehen ausbezahlt werden dürfen. Denn durch eine minimale Prüfung bzw. Nachfrage durch die B._____ AG wären alle wesentlichen Fragen aufgeworfen worden. Die Überprüfung der Unterlagen wäre einfach und zumutbar gewesen, die B._____ AG sei von einer möglichen Prüfung nicht abgehalten worden und habe diese auch nicht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen (Urk. 62 S. 14 ff.; Urk. 116 S. 19 ff.). 3.1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermö- gensdisposition muss zudem ein Motivationszusammenhang bestehen (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Bei einem Kreditbetrug täuscht der Bor-

- 14 - ger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung, oder über seinen Rückzahlungswillen (Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom

24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.5). Der Vermö- gensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entge- gen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewäh- rung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Gel- des bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; 6B_383/2019 vom 8. No- vember 2019 E. 6.5.1; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 m.w.H.). 3.2.1. Die Anklage umschreibt zwar sehr ausführlich die mannigfaltigen Täu- schungshandlungen, die von Beschuldigtenseite begangen worden sein sollen. In Bezug auf die Vermögensdisposition und den Vermögensschaden, die ebenfalls zum Betrugstatbestand gehören, beschränkt sich die Anklageschrift hingegen dar- auf, der Beschuldigten lapidar vorzuhalten, dass "die geschädigte Kreditgeberin" aufgrund des bei ihr herbeigeführten Irrtums am 2. Februar 2017 der C._____ AG den Kreditbetrag "überwiesen" habe, und dass "der B._____ AG" in der Höhe der von der C._____ AG letztlich nie zurückbezahlten Summe ein "wirtschaftlicher Schaden" entstanden sei (Urk. 37 S. 8). Bereits aufgrund dieser Formulierung steht mithin unmissverständlich fest, dass die Anklage die B._____ AG nicht nur als diejenige betrachtet, deren Verantwortliche getäuscht wurden und welche die Vermögensverfügung zugunsten der C._____ AG veranlasst hat, sondern erkennt in ihr gleichzeitig auch diejenige, die am eigenen Vermögen geschädigt wurde. 3.2.2. Zumindest Letzteres stimmt mit der Aktenlage indessen klarerweise nicht überein. So ergibt sich bereits aus den Zeugenaussagen von E._____, der als Geschäftsführer der B._____ AG befragt wurde, dass das der C._____ AG ausbe- zahlte Kreditkapital nicht aus dem Vermögen des Finanzdienstleisters stammt. Vielmehr erschöpft sich die Aufgabe der B._____ AG im Allgemeinen darin, eine Online-Plattform für Kreditvermittlung zur Verfügung zu stellen, auf der nach er- folgter Kreditprüfung durch den Finanzdienstleister nach dem sog. Crowdlending-

- 15 - Geschäftsmodell eine Kreditauktion zugunsten des kreditsuchenden Unterneh- mens durchgeführt wird, bei der interessierte Investoren Gelegenheit erhalten, für einzelne Tranchen des zuzusprechenden Gesamtkredits mitzubieten. Entschei- dend dabei ist insbesondere, dass auch den Aussagen des Zeugen zufolge der Darlehensvertrag einzig zwischen dem kreditsuchenden Unternehmen und den einen Zuschlag erhaltenden Investoren abgeschlossen wird. Die B._____ AG hin- gegen sammelt nach Angaben des Zeugen lediglich die von den Investoren zuge- sagten Kredittranchen ein und zahlt die Kreditsumme abzüglich der Gebühr, wel- che sie für die Vermittlung des Kredits einnimmt, dem darlehensnehmenden Un- ternehmen aus. In der Folge kümmert sich die B._____ AG – so der Zeuge weiter

– um die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, indem sie die monatlichen Kreditraten einkassiert und diese anschliessend anteilsmässig auf die Investoren verteilt. Schliesslich übernimmt die B._____ AG die Inkassobemühungen für den Fall, dass beim Kreditnehmer Zahlungsschwierigkeiten auftreten oder es zu Zah- lungsausfällen kommt (zum Ganzen: Urk. 13/1 S. 2 f.). Bereits aus diesen Ausfüh- rungen geht deutlich hervor, dass die B._____ AG selber gerade nicht diejenige ist, die aus eigenem Vermögen die Kreditsumme bereitstellt und die mit den kre- ditsuchenden Unternehmen einen Darlehensvertrag eingeht. Dass hinsichtlich der aufgenommenen Kredite ein vertragliches Verhältnis zwischen dem jeweiligen Darlehensnehmer und der B._____ AG fehlt, zeigt sich denn auch exemplarisch im Fall der C._____ AG. Denn die Schuldurkunden, welche deren Pflicht zur Rü- ckzahlung der ihr ausbezahlten Kreditsumme inkl. Zinsen verbriefen, lauten aus- schliesslich auf die einzelnen Investoren, die das besagte Darlehen je nach über- nommener Tranche anteilsmässig finanziert haben (Urk. 6 Anhänge zur Beilage 009). Zwar lief die anschliessende Auszahlung des Kreditbetrags an die C._____ AG über das Abwicklungskonto der B._____ AG (vgl. Urk. 6 Beilage 010 S. 3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Forderung auf Rückzahlung des von der C._____ AG aufgenommenen Darlehens rechtlich und wirtschaftlich einzig den Investoren zusteht. Die B._____ AG hat demgegenüber abgesehen von ihrer Vermittlungsgebühr von Fr. 2'000.–, die sie im hier zu beurteilenden Fall nachge- wiesenermassen bei Auszahlung der Kreditsumme vorab abgezogen hat (so rich- tigerweise der privatklägerische Rechtsvertreter noch in Urk. 10/1 S. 2, wohinge-

- 16 - gen dessen gegenteilige Behauptung, die gemäss Prot. I S. 8 anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung aufgestellt wurde, in den Akten keine Stütze fin- det), keinerlei Zahlungsansprüche gegenüber der C._____ AG. Nicht zuletzt findet dies auch Bestätigung im Vorgehen des Konkursamts, das die Forderungsein- gabe der B._____ AG im Konkurs der C._____ AG vollumfänglich abgewiesen hat, unter gleichzeitigem Verweis darauf, dass die Teilforderungen der einzelnen Investoren zur Kollokation zugelassen wurden (vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 57/1 S. 15). Selbst wenn sich die B._____ AG nunmehr offenbar veranlasst sieht, sich im Interesse der Investoren darum zu bemühen, den ausstehenden Kreditbetrag einzutreiben, und gegen die Verantwortlichen der säumigen Kredit- nehmerin Strafanzeige zu erstatten, bleibt also folgerichtig festzuhalten, dass ihr eigenes Vermögen durch die Vermittlung des Darlehens an die C._____ AG in keiner Weise eine Schmälerung erfahren hat. Infolgedessen kann die B._____ AG entgegen der Anklage weder als "Kreditgeberin" noch als "Geschädigte" bezeich- net werden. Vielmehr ist nach dem Gesagten erstellt, dass der beim Betrug tatbe- standsmässige Vermögensschaden zum Vornherein nicht bei der B._____ AG, sondern allenfalls bei den einzelnen Investoren eingetreten ist. Darauf haben zu Recht auch die Verteidigungen beider Beschuldigten schon vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren ausdrücklich hingewiesen (Urk. 58; Prot. I S. 7; Urk. 116 S. 22 f.; Prot. II S. 55; vgl. auch Beizugsakten D._____ Urk. 106 S. 2 ff.). 3.2.3. Dasselbe gilt sinngemäss auch für den Anklagevorwurf der Urkundenfäl- schung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, zumal dieser Tatbestand nach Darstellung der Anklage ebenfalls in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Kreditbetrug steht und die laut Anklageschrift gefälschten Urkunden insofern lediglich als Täu- schungsmittel des die Investoren schädigenden Vermögensdelikts eingesetzt wur- den (vgl. hierzu wenn auch im Kontext der Beurteilung der Geschädigtenstellung bei Urkundendelikten das Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Auch diesbezüglich war es mithin nicht die B._____ AG, auf deren Benachteiligung die eingeklagte Vorlage gefälschter Dokumente gerichtet war, sondern die den Kredit an die C._____ AG tatsächlich finanzierenden Investoren. Da die Anklageschrift jedoch einen solchen Sachverhalt weder hinsichtlich des Betrugs noch mit Bezug auf die Urkundenfälschung umschreibt, ist im Folgenden

- 17 - zu prüfen, ob ein derart abgewandelter Tatvorwurf mit dem strafprozessualen An- klagegrundsatz vereinbar ist. 3.3.1. Gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat. Daraus folgt, dass eine Anklage sachlich und personell (wozu selbstverständlich auch die Angabe der geschädigten Person[en] gehört) grundsätzlich nicht nachträglich geändert oder gar erweitert werden kann (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N 2). Zwei Ausnahmen von diesem Immutabilitätsgrundsatz sind in Art. 333 StPO statuiert: Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung setzt voraus, dass innerhalb des bereits in der Anklage enthaltenen Sachverhalts eine andere rechtliche Qualifikation in Frage kommt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.4). Dabei hat sich das Bundesgericht auch in seiner jüngsten Rechtsprechung gegen eine An- wendung von Art. 333 Abs. 1 StPO über dessen Wortlaut hinaus ausgesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.4.1 ff. und E. 3.5). Entsprechend ist eine Anklageänderung einzig zulässig, falls ein anderer Tatbestand als der in der Anklage aufgeführte in Betracht zu ziehen ist. Ausser- dem kann das Gericht nach Abs. 2 von Art. 333 StPO der Staatsanwaltschaft ge- statten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straf- taten der beschuldigten Person bekannt werden. 3.3.2. Vorliegend steht weder die Verurteilung wegen eines anderen Straftatbe- stands zur Diskussion noch wurden während des gerichtlichen Verfahrens neue Straftaten bekannt. Da die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Immutabili- tätsgrundsatz nicht gegeben sind, kommt eine Änderung der Anklage gestützt auf Art. 333 StPO nicht in Frage. 3.4.1. Zu überprüfen bleibt schliesslich, ob ein Anwendungsfall von Art. 329 StPO vorliegt, gemäss welchem die Anklage zur Berichtigung oder Verbesserung

- 18 - an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden kann. Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung die ordnungsgemässe Erstellung der An- klage. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Ur- teil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erfor- derlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine Korrektur bzw. Änderung der An- klage ist gemäss Art. 379 StPO auch noch vor resp. an der Berufungsverhand- lung möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 m.w.H.). Eine Änderung des Sachverhalts gestützt auf Art. 329 StPO ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise einen etwas anders ge- arteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (vgl. SK-GRIESSER, Art. 329 N 24). 3.4.2. Da in der vorliegend zu beurteilenden Strafsache seitens des Gerichts keine neuen Beweismittel abgenommen wurden, lässt sich eine Anklagerückwei- sung von vornherein nicht auf Art. 329 Abs. 2 StPO stützen. Abgesehen davon betrifft die hier im Vordergrund stehende Änderung des Anklagevorhalts eine per- sonelle Änderung auf Geschädigtenseite, was sich nicht nur auf die Beurteilung der zivilrechtlichen Adhäsionsansprüche im Strafprozess auswirkt, sondern auch insofern von erheblicher Bedeutung ist, als die Frage, ob und inwiefern zwischen einem durch die eingeklagten Täuschungshandlungen allenfalls bewirkten Irrtum und dem Entscheid der Investoren, sich an der Kreditvergabe an die C._____ AG zu beteiligen, ein Motivationszusammenhang bestehen soll, mangels Erhebung von Beweisen hinsichtlich der Willensbildung der tatsächlichen Darlehensgeber bislang völlig ungeklärt blieb. 3.5. So entschied das Bundesgericht auch jüngst in einem ähnlich gelagerten Betrugsfall, in welchem die Anklage nicht die tatsächliche Geschädigte benannte, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Anklageschrift sowie der Anklage- grundsatz einer Verurteilung entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.4).

- 19 -

4. Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der eingeklagte Vermögens- schaden wie in der Anklage umschrieben bei der B._____ AG eingetreten ist, wo- mit gleichzeitig festzustellen ist, dass auch die inkriminierte Vorlage von aufpolier- ten Umsatzzahlen und beschönigten Bilanzpositionen der C._____ AG nicht auf die Benachteiligung derselben gerichtet war. Damit fehlt es sowohl hinsichtlich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch mit Bezug auf die Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB am Vorliegen der tatbe- standsmässigen Voraussetzungen, weshalb die Beschuldigte in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von beiden Vorwürfen unter Anklageziffer I. freizuspre- chen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die übrigen gesetzlichen Tat- bestandsmerkmale der eingeklagten Normen detailliert zu prüfen oder auf die wei- teren von der Verteidigung erhobenen Einwände und gestellten Beweisanträge näher einzugehen. Namentlich erübrigen sich die von der Verteidigung beantrag- ten Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Bilanzposition "angefangene Arbeiten" und dem Fact-Sheet zu den Verkaufszahlen sowie die Befragungen der Verantwortlichen der Franchisegeberin und der Vermieterin der Geschäftsliegen- schaft ebenso wie die Einvernahme der einzelnen Kreditinvestoren (Urk. 114). 5.1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn in Bezug auf die Urkundenfälschung davon ausgegangen würde, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist, die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen wäre. 5.2. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht, indem er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbe- stand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 36) und der Verteidigung (Urk. 116 S. 6, S. 13 f., S. 17) kommt dem von der Beschuldigten eingereichten Fact-Sheet zur Umsatzentwicklung 2016 und dem Kreditantragsformular inkl. Fragebogen mangels der laut Gerichtspraxis gegenüber gewöhnlichen schriftlichen Erklärun-

- 20 - gen erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit rechtlich keine Urkundenqualität zu (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 117 IV 35 E. 1d). 5.4.1. Im Hinblick auf die Bilanz ist hingegen zu erwägen, dass eine falsche Bu- chung den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, wenn sie ein falsches Ge- samtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grund- sätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu ge- währleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestim- mungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR aufge- stellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr auf- gezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1; 122 IV 25 E. 2. b). 5.4.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten in diesem Punkt im Wesentlichen vor, dass man der B._____ AG im Rahmen des gestellten Kreditantrags die Bilanz 2015 eingereicht habe, welche inhaltlich falsche, aufpolierte Zahlen enthalten habe, da die Bilanzposition "1205/Angefangene Arbeiten" bewusst aktiviert gelas- sen worden sei, obwohl dafür bei der C._____ AG als reiner Handelsbetrieb die entsprechenden buchhalterischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (Urk. 37 S. 6). Die Beschuldigte, wie auch der Mitbeschuldigte D._____, führten indes substantiiert aus, was unter dem Aktivum "angefangene Arbeiten" verbucht worden sei (vgl. Urk. 12/1 F/A 80 ff.; Urk. 12/2 F/A 154 ff., 163 f.; Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 27; vgl. zu den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____: Urk. 11/1 F/A 85; Urk. 11/2 F/A 170, F/A 188; Prot. I S. 15 f., S. 21). So erscheint es nach- vollziehbar, dass bei grösseren Möbelbestellungen, welche von den Kunden erst im Zeitpunkt der Lieferung bezahlt wurden, gewisse Vorleistungen wie Planung und dergleichen anfielen, welche es zu verbuchen galt. Der Auffassung der Vorin- stanz, dass es von vornherein dem Sinn und Zweck eines reinen Handelsbetriebs zuwiderlaufe, abgeschlossene Kaufverträge, welche noch nicht ertragswirksam gewesen seien, als angefangene Arbeiten zu verbuchen, kann nicht unbesehen gefolgt werden, zumal sowohl H._____ und I._____ als Treuhänder wie auch E._____ als Geschäftsführer der B._____ AG angaben, dass angefangene Arbei-

- 21 - ten grundsätzlich – wenn auch in beschränktem Masse – in einem klassischen Handelsbetrieb anfallen könnten (vgl. Urk. 13/1 F/A 118 f.; Urk. 13/2 F/A 33; Urk. 13/3 F/A 39). Dass die angefangenen Arbeiten, wie die B._____ AG vor- bringt, damals zu hoch bilanziert worden seien, kann im Übrigen an dieser Stelle offen bleiben, da dieser Vorwurf – wie die Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ zu Recht vorbringt (vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 106 S. 12; Prot. II S. 55) – vom Anklagegrundsatz nicht umfasst ist. Der Vorwurf lautet einzig dahin- gehend, dass die rubrizierte Bilanzposition überhaupt nicht hätte aktiviert werden dürfen. Ferner wurde der Jahresabschluss bzw. die Bilanz 2015 von der Beschul- digten in Zusammenarbeit mit Treuhändern erstellt und von einem Revisor über- prüft. Überdies erklärten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ über- einstimmend und glaubhaft, dass die Verbuchung der angefangenen Arbeiten mit einem Treuhänder besprochen wurde (vgl. Urk. 12/1 F/A 38 f.; Urk. 12/2 F/A 109 ff., F/A 162; Urk. 12/3 F/A 45 f.; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 26 f.; für die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ vgl. Urk. 11/1 F/A 59, F/A 90; Urk. 11/2 F/A 18 f., F/A 128 ff., F/A 170 ff.; Urk. 11/3 F/A 44; Prot. I S. 15, S. 21 f.), was Letzterer (I._____) auch bestätigte (Urk. 13/3 F/A 30). Darüber hinaus wurde die Bilanz 2015 unbestrittenermassen auch vom Revisor abgesegnet. Mit anderen Worten zog die Beschuldigte mindestens für die Jahresabschlüsse qualifizierte Fachpersonen bei, auf welche sie gemäss eigenen Angaben vertraute (vgl. Urk. 12/3 F/A 47). Abgesehen davon, dass ohne weitere Beweisabnahmen nicht erstellt ist, dass bei der Erstellung der Bilanz Buchungsvorschriften und -grund- sätze verletzt worden sind, welche die Bilanz inhaltlich als wahrheitswidrig er- scheinen lassen bzw. die finanzielle Lage der Gesellschaft dadurch günstiger dar- gestellt wird, lässt sich mithin ohnehin nicht erstellen, dass die Beschuldigte wis- sentlich und willentlich zu Unrecht die angefangenen Arbeiten aktivierte bzw. eine wahrheitswidrige Bilanz erstellte, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil zu verschaffen und die wahre finanzielle Lage der C._____ AG gegenüber der B._____ AG zu verschleiern. Entsprechend ist mit der Verteidigung (Urk. 116 S. 24) auch der geforderte Vorsatz bzw. der subjektive Tatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erstellt und die Beschuldigte wäre auch

- 22 - deshalb freizusprechen gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind dem- nach keine weiteren Beweiserhebungen angezeigt.

6. Hinsichtlich des in der Anklageschrift enthaltenen Eventualvorwurfs der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 Abs. 1 StGB ist festzuhalten, dass eine allfällige Tatbegehung spätestens mit Konkurseröffnung über die C._____ AG im Oktober 2017 geendet hätte. Da die ordnungswidrige Buchführung als Übertretung qualifiziert, verjährt die Strafverfolgung in 3 Jahren (Art. 109 StGB). Mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ (vgl. Bei- zugsakten D._____ Urk. 106 S. 15) war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Ur- teilseröffnung im September 2021 die Verfolgungsverjährung entsprechend be- reits eingetreten. Folgerichtig ist das Verfahren bezüglich des eventualiter ange- klagten Tatvorwurfs der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB einzustellen. C. Anklageziffer II: Misswirtschaft

1. Darüber hinaus wird der Beschuldigten unter Anklageziffer II. zur Last ge- legt, sich der Misswirtschaft schuldig gemacht zu haben, indem sie – wie der Mit- beschuldigte D._____ – in ihrer Funktion als Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung per 16. Januar 2017 nicht rechtzeitig die im Obligationenrecht vorgesehenen Massnahmen ergriffen habe, was dazu geführt habe, dass der Konkurs über die Gesellschaft erst am 10. Okto- ber 2017 eröffnet worden sei, wodurch sich die Vermögenslage der C._____ AG noch verschlimmert und den Konkursgläubigern ein verringertes Vollstreckungs- substrat zur Verfügung gestanden habe (Urk. 37 S. 10 ff.).

2. Die Vorinstanz ist in diesem Anklagepunkt wiederum der Anklage gefolgt und hat gegen die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB einen Schuldspruch gefällt (vgl. Urk. 69 S. 29 ff., S. 43 ff.). Demgegenüber beantragt die Beschuldigte auch diesbezüglich einen Freispruch. Zur Verteidigung bringt sie im Berufungsverfahren wie vor erster In- stanz im Wesentlichen vor, entgegen der Darstellung der Anklage vermöge die am 16. Januar 2017 eingeleitete Betreibung der Vermieterin der C._____ AG über

- 23 - Fr. 52'477.75 keine Überschuldung der Gesellschaft zu begründen, könne doch ansonsten jedes Unternehmen mittels Anheben einer Betreibung kurzfristig zur Überschuldung gebracht werden. Zudem zeige die nachfolgende Korrespondenz zwischen der C._____ AG und der Vermieterseite auf, dass die Betreibung vom

16. Januar 2017 rein vorsorglich erfolgt und kurz darauf eine Abzahlungsverein- barung hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Mietforderung geschlossen wor- den sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt gar kein Mietzinsausstand mehr bestanden habe (Urk. 62 S. 20 f.; Urk. 116 S. 23 f.; vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 65 S. 16 und Urk. 106 S. 16 f.). Im Übrigen sei bis zur Konkurseröffnung noch während des gesamten Geschäftsjahrs 2017 nach einer nachhaltigen Sanierungslösung für die C._____ AG gesucht worden. Sobald jedoch nach dem Scheitern der Einigungs- bemühungen mit der G._____ A/S festgestanden habe, dass die C._____ AG konkursreif ist, habe man am 7. Oktober 2017 unverzüglich eine Überschuldungs- anzeige beim zuständigen Konkursgericht deponiert. Es sei daher überhaupt nicht einsichtig, inwiefern das Verhalten der Beschuldigten einem krassen wirtschaftli- chen Fehlverhalten entsprechen soll, das strafrechtlich zu sanktionieren sei (Urk. 62 S. 21 f.). Darüber hinaus habe man frühzeitig einem Finanzexperten ein Beratungsmandat erteilt und sich unter Einsatz von enorm viel Privatvermögen bis zum Schluss persönlich um eine Sanierung der C._____ AG bemüht. Das zeige, dass beide Mitbeschuldigte bis zuletzt an die finanzielle Gesundung der Gesell- schaft geglaubt hätten (Urk. 62 S. 22; vgl. auch Urk. 116 S. 24; Prot. II S. 53 f.). 3.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Un-

- 24 - ternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernach- lässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungs- rats einer Aktiengesellschaft, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benach- richtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.H.). Gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR (in der im anklagegegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung) muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese ei- ner zugelassenen Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwal- tungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht ein oder mehrere Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktre- ten. Wenngleich aArt. 725 OR dies nicht explizit vorsieht, gewährten Rechtspre- chung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat sodann bereits unter damali- ger Rechtslage im Falle reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Fe- bruar 2017 E. 4.2.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 5; 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 4b; BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 165 N 33a m.w.H.). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch le- diglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gesell- schaftsgläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestands von Art. 165 StGB zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; 6B_748/2017 vom

30. Mai 2018 E. 3.2.2; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss dabei ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1 m.w.H.). Ebenso ist die Eröffnung des Konkurses objektive Strafbarkeits-

- 25 - bedingung und Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). Schliesslich setzt der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB Vorsatz oder Eventualvorsatz hin- sichtlich der Bankrotthandlung voraus; in Bezug auf die Vermögenseinbusse ge- nügt hingegen grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.H.). 3.2. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats zweifellos Organstel- lung bei der C._____ AG zukam, weshalb sie gestützt auf Art. 29 lit. a StGB der Strafbarkeit nach Art. 165 StGB unterliegt, auch wenn die als Tatbestandsmerk- mal ausgestaltete Schuldnereigenschaft nicht auf sie persönlich, sondern die Ge- sellschaft zutrifft (Urk. 69 S. 44). 3.3. Ebenso kann an dieser Stelle konstatiert werden, dass mit der Konkurser- öffnung vom 10. Oktober 2017 über die C._____ AG die im Misswirtschaftstatbe- stand aufgeführte objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben ist (vgl. dazu Urk. 69 S. 47). 3.4.1. Was die finanzielle Lage der C._____ AG anbelangt, ergibt sich aufgrund der Akten, dass das Unternehmen den Aussagen beider Betreiber der Gesell- schaft zufolge seit der Gründung im Jahr 2010 mit Liquiditätsproblemen zu kämp- fen hatte (Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 10; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 12). Folge davon war, dass bereits im Geschäftsabschluss 2015 eine klare Zahlungsunfähigkeit ausgewiesen werden musste, vermochten doch die flüssigen Gesellschaftsmittel (minus Fr. 290'114.63) zusammen mit den Debitorenbeständen (Fr. 219'066.06) die kurzfristigen Verbindlichkeiten (Fr. 364'009.77) schon damals bilanzmässig bei weitem nicht mehr zu decken (Urk. 6 Beilage 005). Wie zudem der Mitbeschuldigte D._____ im Rahmen des Konkursverfahrens ausgeführt hat, konnten ab März 2016 aufgrund der hohen Fixkosten für die Miete der Geschäftsräumlichkeiten und die Löhne der Angestell- ten auch die vom Geschäftsablauf eigentlich vorgesehenen Vorauszahlungen an die G._____ A/S nicht immer geleistet werden, womit die Möbellieferungen durch die … Franchisegeberin [eines europäischen Staates] vermehrt ausblieben und

- 26 - sich die Kundenbestellungen rasch aufstauten (vgl. Urk. 6 Beilage 016 S. 6). Zwar ist seiner Verteidigung zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass seine Aussagen im Konkursverfahren mangels Einhaltung von strafprozessualen Maximen nicht un- mittelbar verwertbar seien (vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 106 S. 14), indes hat er die Aussage im Strafprozess ausdrücklich bestätigt (Urk. 11/2 S. 12 f.) und das Ausbleiben der Möbellieferungen von der G._____ A/S mangels Vorauszahlung ist durch die Aktenlage belegt, womit dieser Umstand ohne weiteres auch der strafprozessualen Sachverhaltserstellung zugrunde gelegt werden darf. Dadurch verschärfte sich die Liquiditätsknappheit bei der C._____ AG zusehends, konnte sie doch ohne Warenlieferung an die Kunden die von ihr verkauften Möbel nicht in Rechnung stellen und Erträge generieren. Entsprechend sah sich die J._____ AG in ihrem Revisionsbericht vom 19. Dezember 2016 veranlasst, Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der C._____ AG zu äussern. Zudem hielt die Revisorin darin ausdrücklich fest, dass eine Überschuldung der Gesellschaft vorliege und dass von einer Benachrichtigung des Gerichts nur deshalb abgesehen werden könne, weil einzelne Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderung über Fr. 176'851.– (es handelt sich dabei um ein Darlehen der beiden Mitbeschuldigten: Urk. 8 Beilage

029) eine Rangrücktrittserklärung abgegeben hätten (Anhang zu Urk. 6 Beilage 005). Demgemäss bestand bei der C._____ AG bereits Ende Jahr 2016 eine überaus angespannte finanzielle Situation, wobei damals explizit auch von exter- ner Stelle die Überschuldung der Gesellschaft und die daraus folgende Pflicht ei- ner Anzeige an das zuständige Gericht thematisiert wurden. Entgegen der Vertei- digung des Mitbeschuldigten D._____ (vgl. Beizugsakten D._____ Urk. 106 S. 16) ist in der Anklage denn auch eine Überschuldung und nicht bloss eine Zahlungs- unfähigkeit der C._____ AG umschrieben. 3.4.2. Die Anklage nennt als Zeitpunkt, bei dem die begründete Besorgnis einer Überschuldung definitiv zu erkennen war, den 16. Januar 2017 (Urk. 37 S. 11). Dieser fällt mit dem Eintrag der Betreibung der Vermieterin der Geschäftsräum- lichkeiten der C._____ AG zusammen, die sich auf die Eintreibung von Mietzins- ausständen in der Höhe von insgesamt Fr. 52'477.75 bezog (Urk. 8 Beilage 039). Zwar macht die Beschuldigtenseite diesbezüglich geltend, es sei im Zuge der Ver- längerung des Mietverhältnisses im Jahr 2016 zu Meinungsverschiedenheiten

- 27 - zwischen der K._____ AG, welche das Mietobjekt in Zürich verwaltete, und der C._____ AG gekommen, weil die Vermieterin zunächst einen zu hohen Mietzins verlangt habe, daher sei eine Zeit lang unklar geblieben, wie hoch die geschul- dete Miete nun sei, in der Folge habe man sich jedoch auf den richtigen Mietzins geeinigt, den man stets abgeliefert habe, weshalb man völlig überrascht gewesen sei, als im Januar 2017 plötzlich die Betreibung der Vermieterin eingetroffen sei, man habe aber auch daraufhin sofort eine einvernehmliche Lösung mit Letzterer gefunden, sodass das Mietverhältnis bis zum Ende der C._____ AG habe ord- nungsgemäss weitergeführt werden können (vgl. dazu vor allem die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____: Urk. 11/1 S. 5; Urk. 11/2 S. 36; Urk. 11/3 S. 21, S. 28; Prot. I S. 17; Prot. II S. 35 f.; vgl. auch die Aussagen der Beschuldigten: Urk. 12/2 S. 30; Prot. I S. 24; Prot. II S. 27 f.). Dem kann jedoch nicht gefolgt wer- den. So ist im Gegensatz zur Version der beiden Beschuldigten vorab darauf hin- zuweisen, dass die C._____ AG schon im Mai 2016 von der K._____ AG eine Kündigungsandrohung erhalten hatte, weil sie mit der Zahlung von fälligen Miet- zinsen im Rückstand war (vgl. Urk. 8 Beilage 045). Dieser Vorgang deutet klar darauf hin, dass die C._____ AG damals ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen war, wobei denn auch nicht einzusehen ist, weshalb eine angebliche Uneinigkeit über die Höhe des Mietzinses die Gesell- schaft dazu berechtigen sollte, die Zahlung der Miete über längere Zeit ganz ein- zustellen, wie das die Beschuldigten vorbringen. Es ist folgerichtig auch nicht wei- ter erstaunlich, dass es damals zum Abschluss einer ersten Abzahlungsvereinba- rung kam, welche die C._____ AG ultimativ dazu verpflichtete, die noch offenen Mietzinse bis spätestens Ende Jahr 2016 zu begleichen (Urk. 8 Beilage 048). An- ders als es die Beschuldigtenseite behauptet, bestehen in den Akten übrigens kei- nerlei Anzeichen dafür, dass die Vermieterin diesbezüglich einen überhöhten Mietzins verlangt hätte. Vielmehr spricht der Umstand, dass der in der Kündi- gungsandrohung noch bezifferte Ausstand von Fr. 70'400.– für die Mietperiode Dezember 2015 bis Mai 2016 gegenüber dem Betrag von Fr. 69'711.10, der ge- mäss Abzahlungsvereinbarung für ein und dieselbe Periode effektiv noch ge- schuldet war (vgl. dazu Urk. 8 Beilage 047), kaum reduziert werden musste, klar dagegen, dass von der C._____ AG eine zu hohe Mietsumme gefordert worden

- 28 - wäre. Wenn die Vermieterin dann wie erwogen im Januar 2017 eine Betreibung über rund Fr. 52'000.– eingeleitet hat, bedeutet das folglich nichts anderes, als dass die C._____ AG von der geschuldeten Summe lediglich einen geringfügigen Anteil (ca. 25 %) innert Frist zurückzuzahlen imstande war. Zieht man in Betracht, dass mit dem erneuten Zahlungsverzug wiederum die ausserordentliche Kündi- gung der gemieteten Räumlichkeiten drohte, von denen aus die C._____ AG ihre operative Geschäftstätigkeit betrieb, erhellt sofort, dass die Gesellschaft nunmehr ihre Zahlungen in einem Bereich eingestellt hatte, der für die Fortführung ihrer Handelsaktivität von eminenter Wichtigkeit war. Hier tritt die offensichtlich schon bestehende Zahlungsunfähigkeit der C._____ AG also bereits deutlich auch nach aussen in Erscheinung. Ob die Mietparteien in der Folge nochmals eine Abzah- lungsvereinbarung geschlossen haben (vgl. Urk. 17/10/2, wo die K._____ AG am

15. März 2017 auf einen Abzahlungsvorschlag der Gegenseite Bezug nimmt und damit einverstanden zu sein scheint), ist entgegen der Auffassung der Beschul- digtenseite hingegen irrelevant. Denn zum einen stellt der Abschluss einer neuer- lichen Abzahlungsvereinbarung (die übrigens nicht aktenkundig ist) in buchhalteri- scher Hinsicht letztlich nur eine Umschichtung auf Passivenseite dar, welche die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung der C._____ AG selbstredend nicht aufhebt. Und zum anderen ist aus den Akten erkennbar und hat der Mitbeschuldigte D._____ anlässlich der Konkurseröffnung einräumen müssen, dass die C._____ AG im Frühjahr 2017 ihre Zahlungen an die Vermieterin vollständig eingestellt hat, mithin hat sie fortan nicht nur die Raten für die zurückliegende Mietperiode, die gemäss Abzahlungsvereinbarung nachzubezahlen waren, sondern auch die Miet- zinse, die aktuell für die jeweils laufende Periode fällig wurden (vgl. Urk. 6 Bei- lage 012 S. 9; Urk. 8 Beila-ge 050 S. 2), unbezahlt gelassen (vgl. zudem den Kol- lokationsplan der C._____ AG, aus dem hervorgeht, dass die eingegebene Forde- rung der Vermieterin zuletzt nicht weniger als Fr. 484'494.70 betrug [Beizugsak- ten D._____ Urk. 57/1 S. 14]), was noch einmal die wachsende Illiquidität bei der Gesellschaft unterstreicht. Da eine solche Zahlungsunfähigkeit häufig die Folge einer Überschuldung ist resp. umgehend zu einer Überschuldung führt, falls keine Sofortmassnahmen ergriffen werden (vgl. GESSLER/SCHODER, in: Wirtschaftsstraf- recht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, S. 545), lässt sich aufgrund der eingeleiteten Be-

- 29 - treibung im Januar 2017 ohne weiteres die begründete Besorgnis der Überschul- dung der C._____ AG herleiten. Entsprechend kann die von der Verteidigung be- antragte Edition der Unterlagen aus dem Mietverhältnis und die Befragung der Vermieterschaft auch unter diesem Titel unterbleiben (Urk. 102; Urk. 114 S. 2). 3.4.3. Nach dem Gesagten wären die Gesellschaftsorgane der C._____ AG deshalb wie in der Anklage umschrieben ab dem 16. Januar 2017 verpflichtet ge- wesen, im Sinne von aArt. 725 Abs. 2 OR vorzugehen und umgehend eine Zwi- schenbilanz zu erstellen sowie diese einer zugelassenen Revisionsstelle vorzule- gen. Indessen kamen weder die Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte D._____ dieser Pflicht nach noch wurde der vorgeschriebene Zwischenabschluss von sonstwem je erstellt. Dadurch vergingen also fast 9 Monate, bis am 7. Oktober 2017 die längst fällige Überschuldungsanzeige abgegeben wurde und weitere 2 Tage, bis sie am 9. Oktober 2017 beim Gericht eintraf (Urk. 8 Beilage 036). Nach konstanter Rechtsprechung stellt ein Zuwarten über so lange Zeit dem Grundsatze nach eine arge Nachlässigkeit in der Berufungsausübung dar, die un- ter den Tatbestand von Art. 165 StGB fällt (vgl. etwa zuletzt Urteil des Bundesge- richts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 m.w.H.). 3.5.1. Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, man habe sich bis zur Konkurseröffnung intensiv um eine finanzielle Sanierung der C._____ AG bemüht, ist dem entgegenzuhalten, dass auch der fortführungswillige Verwaltungsrat einer Gesellschaft generell nur entlastet wird, wenn er die Pflichten befolgt, die ihm aArt. 725 OR vorschreibt. Diese Bestimmung stellt den Verwaltungsrat mit ande- ren Worten nicht etwa vor die Wahl, die Geschäfte fortzuführen oder das Konkurs- gesuch zu stellen, sondern sieht eine Reihe von Pflichten vor, die nicht automa- tisch zum Konkurs des Unternehmens führen, aber Voraussetzung dafür sind, da- mit der Verwaltungsrat überhaupt einen informierten Entscheid fällen kann. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, bei begründeter Besorgnis der Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen. Diese muss mithin zwingend und in jedem Fall erstellt werden, wenn Anlass für eine begründete Besorgnis der Überschuldung besteht. Unterbleibt die Benachrichtigung des Gerichts, muss dieser Entscheid des Verwaltungsrats also stets in Kenntnis der Überschuldungssituation und ge-

- 30 - stützt auf die (revidierte) Zwischenbilanz gefällt werden, andernfalls ist aArt. 725 Abs. 2 OR verletzt. Der "Blindflug" ist nie entlastend (vgl. dazu ZK OR-HANDSCHIN, aArt. 725 N 130 ff.). Auch allfällige Sanierungsmassnahmen hätten es der Be- schuldigtenseite mithin höchstens erlaubt, nach Vorliegen eines die Überschul- dung zeigenden Zwischenabschlusses unter Umständen für eine gewisse Zeit von der Benachrichtigung des Gerichts abzusehen. Keinesfalls gestattet war es aber, aufgrund irgendwelcher Sanierungsmassnahmen auf die Erstellung einer Zwischenbilanz und deren Prüfung durch eine Revisionsstelle gänzlich zu verzich- ten, wie dies vorliegend geschehen ist. Dabei genügt insbesondere auch die pro- visorische Sachwalterbilanz, die der von der C._____ AG später beigezogene Treuhänder L._____ per 27. August 2017 über die Gesellschaft angefertigt hat (vgl. Anhang zu Urk. 13/4), nicht den Anforderungen, die an den vom Gesetz vor- gesehenen (revidierten) Zwischenabschluss gestellt werden (vgl. HB Aktienrecht- WEBER, § 82 N 82.05). Die während des gesamten Strafprozesses behaupteten Sanierungsbemühungen zielen insofern von vornherein ins Leere und können nichts zur Entlastung der Beschuldigten beitragen. 3.5.2. Aber selbst unter Ausserachtlassen der unterbliebenen Zwischenbilanz lässt sich nicht sagen, dass bei der C._____ AG in unmittelbarer Folge des Be- sorgniszeitpunkts (16. Januar 2017) je begründete und konkrete Aussicht auf Sa- nierung bestanden hätte. Im Gegenteil spitzte sich die Liquiditätslage immer mehr zu, was sich nicht zuletzt im Eintreffen weiterer Betreibungen ab dem 2. März 2017 niederschlug, welche sich zunächst auf Rückzahlungsforderungen unzufrie- dener Kunden resp. nicht befriedigter Lieferanten bezogen und sich später auf ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und Lohnforderungen der Firmenange- stellten ausweiteten (Urk. 8 Beilage 039; Urk. 6 Beilage 012 S. 9 f.). Ein eigentli- ches Sanierungskonzept mit konkreten Massnahmen, das geeignet gewesen wäre, die Überschuldung der C._____ AG zu beseitigen, und reelle Aussicht ge- boten hätte, eine dauerhafte finanzielle Gesundung des Unternehmens zu vermit- teln, ohne dabei die Befriedigungschancen der Gläubiger zusätzlich zu gefährden, wie dies von der Gerichtspraxis vorgegeben ist, ist nicht ersichtlich und wurde bis- lang jedenfalls nie vorgelegt. Aufschlussreich ist diesbezüglich denn auch die Aussage des im späteren Verlauf beigezogenen Sanierungsberaters L._____, der

- 31 - als Zeuge ausgeführt hat, er habe für die C._____ AG keinen konkreten Mass- nahmenplan in Erinnerung (Urk. 13/4 S. 5). 3.5.3. Die Beschuldigten führen zwar mit Bezug auf die Behebung der missli- chen finanziellen Lage der C._____ AG zusätzlich ins Feld, sie hätten neben ihrer ganzen Arbeitskraft viel Privatvermögen in die Gesellschaft eingeschossen, wobei man zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens sogar Rangrücktrittserklä- rungen abgegeben habe (Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/1 S. 12; Urk. 12/2 S. 34; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/1 S. 10; Urk. 11/2 S. 39; Urk. 11/3 S. 20, S. 41; Prot. I S. 14; Prot. II S. 56). Auch daraus lässt sich im Er- gebnis freilich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist bereits grundlegend vorab darauf hinzuweisen, dass der Rangrücktritt eines Gläubigers an sich keinen Sa- nierungseffekt aufweist, beinhaltet er doch keinen Forderungsverzicht, weshalb die von ihm erfasste Schuld bei der Gesellschaft weiterhin als Passivum zu bilan- zieren ist (BSK OR II-WÜSTINER, aArt. 725 N 47 m.w.H.). Vorliegend kommt hinzu, dass die Rangrücktrittserklärung für die C._____ AG aus dem Jahr 2012 datiert (Urk. 8 Beilage 029); die davon betroffenen Kapitalsummen, welche die beiden Beschuldigten privat in das Unternehmen eingeschossen haben, stammen dem- nach aus der Gründungszeit der Gesellschaft. Ferner ist eine weitere Rangrück- trittserklärung aus dem Jahr 2016 aktenkundig; diese wurde aber nicht zugunsten der C._____ AG, sondern der Schwestergesellschaft M._____ AG ausgestellt (Beizugsakten D._____ Urk. 53/2). Weder der eine noch der andere Vorgang er- scheint demnach als geeignet, die nach dem Eintritt des Besorgniszeitpunkts (16. Januar 2017) sich zuspitzende Liquiditätsknappheit bei der C._____ AG ein- zudämmen. Dass im Jahr 2017 eine Kapitalzufuhr aus dem Privatvermögen der Beschuldigten oder ihres Ehegatten D._____ in die C._____ AG erfolgt wäre, ist hingegen nirgends dokumentiert und muss daher ausgeschlossen werden. Die Berufung darauf, dass man sich bei der C._____ AG persönlich finanziell enga- giert habe, verfängt daher auch aus diesem Grund nicht. 3.5.4. Des Weiteren macht die Beschuldigtenseite geltend, bei der C._____ AG sei der Bestand an werthaltigen Aufträgen bis zum Schluss derart hoch gewesen, dass kein Handlungsbedarf bestanden habe. Das Geschäft sei immer gelaufen

- 32 - (Prot. II S. 23, S. 28; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 37, S. 40). Zudem hätten sie mit dem Treuhänder L._____ und dem Anwalt N._____ Fach- leute beigezogen, um die Situation mit der G._____ A/S zu klären, sobald die Pro- bleme hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Franchisegeberin im Sommer 2017 akut geworden seien (vgl. Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 30; Aussa- gen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 35 f.; Prot. I S. 18; Prot. II S. 42 f.). Dies steht allerdings in klarem Widerspruch zu den Zeugenaussagen von L._____, wonach es bei seinem Auftrag darum gegangen sei, angesichts der of- fensichtlichen Liquiditätsprobleme bei der C._____ AG verschiedene Szenarien auszuarbeiten mit dem Ziel, den Abschluss eines gerichtlichen resp. ausserge- richtlichen Nachlassvertrags zu ermöglichen oder zumindest einen Konkursauf- schub zu erwirken, andernfalls die Konkurseröffnung unumgänglich werde (Urk. 13/4 S. 10 f.). Aus seiner Sicht stand demnach von Beginn weg durchaus nicht einfach die Behebung vorübergehender Liquiditätsengpässe, wie das von Beschuldigtenseite mit Hinweis auf die jeweils im Frühling und Herbst anfallenden Kosten für den von der Franchisegeberin vorgegebenen Produktekatalog angege- ben wurde (vgl. Aussagen Beschuldigte: Prot. II S. 24; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Prot. II S. 34), sondern ausdrücklich die Insolvenzerklärung des Unter- nehmens zur Diskussion. Zudem bestätigte der Zeuge, dass der Konflikt mit der G._____ A/S daraus resultierte, dass die C._____ AG mangels Liquidität die im Hinblick auf die Lieferung der bestellten Möbel geschuldeten Vorauszahlungen an die Franchisegeberin nicht mehr bezahlen konnte (Urk. 13/4 S. 4). Den Angaben des Zeugen zufolge drängte die C._____ AG in diesem Zusammenhang auf eine Änderung des vertraglich vereinbarten Zahlungsmodus, gemäss welchem sie nicht mehr zur Vorauszahlung an die G._____ A/S verpflichtet sein sollte, sondern der Möbelbezug nunmehr Zug-um-Zug gegen Leistung der Zahlung erfolgen dürfe, worin die Franchisegeberin jedoch nicht eingewilligt habe (Urk. 13/4 S. 4). Auch darin zeigt sich also einmal mehr die manifeste Zahlungsunfähigkeit der C._____ AG. Letztlich bleibt zu konstatieren, dass sich die Beschuldigten erst dann entschieden, einen Sanierungsberater zu Rate zu ziehen, als die Auflösung der Geschäftsbeziehung durch die G._____ A/S längstens im Raum stand. So startete das Mandatsverhältnis von L._____ am 21. August 2017 (vgl. Urk. 13/4

- 33 - S. 3), d.h. just im selben Zeitraum, als die G._____ A/S mit Schreiben vom

16. August 2017 die Kündigung des Franchisevertrags formell androhte (vgl. Aus- sagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 11; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 13; vgl. auch Prot. II S. 42), wobei auch den Beschuldigten klar war, dass ein solcher Vorgang zwangsläufig zum vollständigen Wegfall der Geschäfts- grundlage der C._____ AG führen würde. Insofern erfolgte der Beizug des Sanie- rungsberaters nicht nur mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt des Besorgniszeit- punkts vom 16. Januar 2017. Vielmehr erwies es sich im Lichte des bereits derart eskalierten Konflikts mit der G._____ A/S letztlich als illusorisch, dass die Sanie- rungsbemühungen nun noch hätten Früchte tragen können. Entsprechend vertritt auch L._____ die Auffassung, dass nach der Kündigung des Franchisevertrags, die kurz darauf am 18. September 2017 von der G._____ A/S ausgesprochen wurde, die Überschuldungsanzeige der C._____ AG unumgänglich wurde (Urk. 13/4 S. 4). Nach dem Gesagten vermag die Beschuldigtenseite folglich auch mit dem viel zu spät erfolgten Beizug eines Sanierungsberaters keine reelle Aus- sicht auf eine rasche Beseitigung der begründeten Besorgnis einer Überschul- dung darzulegen, gestützt worauf – selbst für den Fall, dass die Massnahmen auf einer erstellten und geprüften Zwischenbilanz beruht hätten – eine potenzielle Rechtfertigung bestanden haben könnte, mit der Benachrichtigung des Konkurs- gerichts bis am 7. Oktober 2017 zuzuwarten. 3.6. Schlussfolgernd ergibt sich demnach, dass die Beschuldigte spätestens seit Eintritt des Besorgniszeitpunkts am 16. Januar 2017 ihre Organpflichten als Verwaltungsrätin der C._____ AG nach aArt. 725 Abs. 2 OR verletzte, indem die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einfach weitergeführt wurde, ohne die ge- forderte Zwischenbilanz erstellt und einer zugelassenen Revisionsstelle zur Prü- fung unterbreitet zu haben. Diese Pflichtverletzung bildet mit Blick auf die gesam- ten Umstände, insbesondere die bereits über Jahre hinweg bestehende prekäre Liquiditätssituation, eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 165 StGB tatbestands- mässige arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, die sich als krasses wirt- schaftliches Fehlverhalten erweist, zumal sie sich auch nicht durch Rückgriff auf begründete Aussicht auf entscheidende Besserung der finanziellen Situation der

- 34 - C._____ AG durch rechtzeitiges Einleiten reeller Sanierungsmassnahmen recht- fertigen lässt. 3.7.1. Im Herbeiführen oder Verschlimmern der Überschuldung, im Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage im Be- wusstsein der Zahlungsunfähigkeit ist die tatbestandsmässige Verwirklichung der strafbaren Handlung der Misswirtschaft zu sehen. Für die nähere Bestimmung dieses sog. "Fortführungsschadens", der als Folge der Konkursverschleppung eintritt, kann die tatsächlich festgestellte Überschuldung der konkursiten Gesell- schaft mit jener verglichen werden, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Ebenso ist es zulässig, den Schaden mit der Erhöhung der Pas- siven im fraglichen Zeitraum zu begründen (zum Ganzen: BSK StGB II-HAGEN- STEIN, Art. 165 N 56 ff.). 3.7.2. Vorliegend lässt sich die Verschlimmerung der Vermögenslage bei der C._____ AG in erster Linie daraus ableiten, dass nach der pflichtwidrigen Weiter- führung der Geschäftstätigkeit über den Besorgniszeitpunt im Januar 2017 hinaus bis zur Konkurseröffnung zusätzliche Betreibungen im Umfang von zusammenge- rechnet knapp Fr. 30'000.– erhoben wurden, die sich bei einer früheren Über- schuldungsanzeige hätten vermeiden lassen (vgl. Urk. 8 Beilage 054). Überdies sammelten sich im Tatzeitraum bei der C._____ AG – neben anderen Verbindlich- keiten wie die geschuldete Miete für die Geschäftsräumlichkeiten – offen geblie- bene Kosten für die Löhne der Firmenangestellten samt den darauf zu entrichten- den Sozialabgaben an, die bei pflichtgemässer Erstellung einer (revidierten) Zwi- schenbilanz und Benachrichtigung des Konkursgerichts nicht aufgelaufen wären (vgl. Urk. 8 Beilagen 40 und 41). Im Sinne einer annäherungsweisen Bezifferung dieser Kosten kann dabei ohne weiteres auf die Konkursakten der C._____ AG verwiesen werden, gemäss welchen Forderungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 80'000.– in der 1. und 2. Konkursklasse kolloziert wurden, die für arbeits- rechtliche Ansprüche und solche aus dem Sozialversicherungsbereich reserviert sind (Beizugsakten D._____ Urk. 57/1). Auch darin lässt sich demnach eine er- hebliche Verschlechterung der finanziellen Situation bis zur Konkursöffnung er- kennen.

- 35 - 3.7.3. Es liegt auf der Hand, dass ein bereits überschuldetes Unternehmen, wel- ches arg nachlässig geführt wird und bei dem eine Überschuldungsanzeige hätte vorgenommen werden müssen, im Laufe der Zeit weitere Betreibungen und Schulden anhäuft und sich so die Vermögenslage laufend verschlimmert. Insofern ist also auch die Kausalität zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten der Be- schuldigten und der Vermögenseinbusse für die Konkursgläubiger fraglos gege- ben (vgl. zum Kausalitätserfordernis jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3 m.w.H.). 3.8.1. In subjektiver Hinsicht ist schliesslich aufgrund der Zugaben der Beschul- digten erstellt, dass sie darum wusste, dass ihr in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG u.a. die Verantwortung für die Buchhaltung und die Finanzplanung der Gesellschaft oblag (Urk. 12/2 S. 18 f.), was angesichts dessen, dass sie über eine Ausbildung als diplomierte Kauffrau verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Rechnungswesen vorzuweisen hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2; Prot. II S. 11), auch nicht weiter erstaunt. Ebenso bestätigt sie, Kenntnis da- von zu haben, dass der Verwaltungsrat Massnahmen treffen und gegebenenfalls das Gericht benachrichtigen muss, wenn er die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der Gesellschaft bemerkt (Urk. 12/2 S. 31). 3.8.2. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte die C._____ AG zusammen mit ihrem Ehegatten D._____ geleitet hat (vgl. statt vieler Prot. II S. 21), ist so- dann ebenfalls ohne weiteres erstellt, dass sämtliche Geschäftsvorgänge, welche das Unternehmen betrafen, vom übereinstimmenden Willen beider Beteiligten ge- tragen waren, auch wenn man sich die einzelnen Aufgaben arbeitsteilig unterein- ander aufgeteilt hat. Nach den Regeln der mittäterschaftlichen Tatbegehung muss sich damit die Beschuldigte auch die Handlungen und das Wissen des Mitbe- schuldigten D._____ voll anrechnen lassen wie umgekehrt ihr Tatbeitrag diesem uneingeschränkt zuzurechnen ist. 3.8.3. Nicht gefolgt werden kann der Beschuldigtenseite hingegen, soweit einge- wendet wird, die Verschlechterung der Liquiditätslage bei der C._____ AG erst im Sommer 2017 bemerkt zu haben (vgl. Aussagen Beschuldigte: Urk. 12/2 S. 30; Aussagen Mitbeschuldigter D._____: Urk. 11/2 S. 35; Prot. II S. 42). Vielmehr ist

- 36 - in Erinnerung zu rufen, dass das Unternehmen bereits seit seiner Gründung im Jahr 2010 mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, dass schon die Bilanz für das Geschäftsjahr 2015 nachgewiesenermassen eine Überschuldung auswies, welche nur deshalb keine Pflicht zur Anzeige an das Konkursgericht auslöste, weil die beiden Beschuldigten in Bezug auf die von ihnen gewährten Darlehen den Rangrücktritt erklärt hatten, dass indessen die Revisionsstelle damals Zweifel an der Fortführungsfähigkeit angemeldet und die Überschuldung ausdrücklich the- matisiert hatte sowie dass die Gesellschaft bereits seit Frühjahr 2016 nicht mehr in der Lage war, die vertraglich vorgesehenen Vorauszahlungen an die G._____ S/A zu leisten, womit die Geschäftsgrundlage für ihre Tätigkeit akut ins Schwan- ken geraten war (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.4.1.). Wenn die C._____ AG bei die- ser Ausgangslage am 16. Januar 2017 von der Vermieterin ihres Geschäftslokals für eine Forderung von über Fr. 50'000.– betrieben wird, konnte sich daher auch die Beschuldigte der Erkenntnis nicht verschliessen, dass das Unternehmen fortan unfähig war, die Rechnungen zu bezahlen, zumal diese einen zentralen Be- reich wie die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten betrafen (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.4.2.). Obwohl der Beschuldigten mithin spätestens in diesem Zeitpunkt auf- gegangen sein musste, dass bei der C._____ AG die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, wurde es unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und sie einer zugelassenen Revisionsstelle vorzulegen. Statt dessen erfolgte die Überschuldungsanzeige an das Konkursgericht erst am 7. Oktober 2017 und da- mit viel zu spät (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.4.3.). Die Beschuldigte beteuerte zwar konstant, bis zuletzt an ihr Unternehmen geglaubt zu haben (vgl. Urk. 12/2 S. 34; Prot. II S. 28). Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offengelassen wer- den, bringt sie doch damit höchstens ihre vage und unbestimmte Hoffnung zum Ausdruck, dass sich die missliche finanzielle Lage der C._____ AG dereinst än- dern könnte. Indessen konnte auch der Beschuldigten nicht entgangen sein, dass ein konkreter Sanierungsplan, der reelle Aussichten auf eine dauerhafte Besse- rung der Liquiditätslage geboten hätte, nie bestand (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.5.1. ff.). Indem trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung von der Er- stellung eines (revidierten) Zwischenabschlusses abgesehen wurde, sondern ein- fach trotzdem "weitergemacht" wurde, nahm die Beschuldigte – wie der Mitbe-

- 37 - schuldigte D._____ auch – demnach in Kauf, dass die Vermögenssituation der C._____ AG nicht pflichtgemäss festgestellt wurde. Eben-so wurde in Kauf ge- nommen, dass mit der verzögerten Benachrichtigung des Gerichts weitere Kosten aufliefen, die mangels Liquidität letztlich ungedeckt blieben, weshalb sie damit rechnen musste, dass den Gesellschaftsgläubigern durch die Konkursverschlep- pung ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Vollstreckungssubstrats verloren ging (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.7.1. ff.). Insgesamt betrachtet muss sich die Beschul- digte deshalb anlasten lassen, eventualvorsätzlich gegen die Strafbestimmung von Art. 165 StGB verstossen zu haben.

4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der unter Anklageziffer II. eingeklagten Bankrottstrafnorm erfüllt hat. Demzufolge ist sie in Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Fazit Zusammengefasst ist die Beschuldigte demgemäss der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.) schuldig zu sprechen. Von den Ankla- gevorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.) ist sie demgegen- über freizusprechen und das Verfahren bezüglich des eventualiter angeklagten Tatvorwurfs der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB ist einzustellen. IV. Sanktion

1. Im Rahmen der Strafzumessung ist einleitend festzuhalten, dass mit der Vorinstanz die zum Tatzeitpunkt geltende gesetzliche Regelung zur Anwendung gelangt, nachdem die Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 keine für die Beschuldigte günstigere Rechtslage geschaffen hat (Urk. 69 S. 47 ff.). Im Wei- teren hat die Vorinstanz die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend

- 38 - dargelegt (Urk. 69 S. 50 f.), weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brau- chen.

2. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen der Misswirt- schaft, der gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB zum Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten (vgl. aArt. 40 StGB) bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 StGB) vorsah. Nachdem heute lediglich ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft zu ergehen hat, entfällt eine allfällige Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB.

3. Im Bereich der mittleren und leichten Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktionsart dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Das galt auch für das frühere Sanktionenrecht, stand doch schon damals im überschnei- denden Anwendungsbereich beider Strafarten nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit die Geldstrafe im Vordergrund (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie noch zu zeigen sein wird, drängt sich vorliegend aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Sanktion im Überschneidungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe auf. Da- bei sind auch unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit der Strafe, der Auswirkun- gen derselben auf die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Beschuldigten oder der spezialpräventiven Wirksamkeit der Strafe keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Anwendung der Hauptsanktionsart als angezeigt er- scheinen lassen würden. Nach Berücksichtigung des subjektiven Verschuldens drängt sich aufgrund der Strafhöhe sodann ohnehin einzig eine Geldstrafe auf. Entsprechend ist – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung (Urk. 69 S. 49 f.) – von vornherein einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Be- tracht zu ziehen. 4.1.1. Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu beachten, dass die Überschuldung der C._____ AG erst am 7. Oktober 2017 gegenüber dem zustän- digen Konkursgericht angezeigt wurde, obwohl die begründete Besorgnis einer solchen bereits seit dem 17. Januar 2017 bestand. Damit wurde beinahe 10 Mo- nate mit der längst fälligen Benachrichtigung des Gerichts zugewartet, wobei es während dieser gesamten Zeitspanne gänzlich unterlassen wurde, die gesetzlich

- 39 - vorgesehene Zwischenbilanz zu erstellen und diese einer zugelassenen Revi- sionsstelle vorzulegen, was notwendig gewesen wäre, um sich überhaupt in die Lage zu versetzen, über die Fortführung der Geschäftstätigkeit pflichtgemäss ent- scheiden zu können. Obwohl ein Zuwarten von 10 Monaten im weiten Spektrum aller Tatvarianten, die unter den Tatbestand der Misswirtschaft fallen, für sich ge- sehen nicht als eine sehr lange Zeit bzw. schweres Verschulden zu qualifizieren ist, erscheint das Vorgehen der Beschuldigten umso gravierender, als sich die C._____ AG nicht etwa erst neu in einer Überschuldungssituation befand, son- dern seit ihrer Gründung im Jahr 2010 mit schweren Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, weshalb von einer Überschuldungsanzeige seit Jahren überhaupt nur deshalb abgesehen werden konnte, weil Rangrücktrittserklärungen vorlagen. Die Beschuldigte selber handelte während des Tatzeitraums als Verwaltungsrats- mitglied der C._____ AG, die selber hauptsächlich für die Buchhaltung zuständig war, im gemeinsamen und gleichwertigen Mitwirken mit ihrem Ehegatten D._____, der Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft war. Als Organperson, die von Anfang an bei der Gesellschaft tätig und damit bestens mit den Verhältnissen im Unternehmen vertraut war, hätte die Beschuldigte daher umso aufmerksamer agieren und früher qualifizierte Fachpersonen beiziehen müssen. Durch ihr Fehlverhalten schuf sie für die Konkursgläubiger ein nicht un- beträchtliches Gefährdungspotenzial, indem während der Zeit der Konkursver- schleppung eigene Mittel der C._____ AG aufgebraucht wurden, ohne einen für die Gesellschaft vollwertigen Gegenwert zu generieren, und weitere Verbindlich- keiten eingegangen wurden, die im Konkursverfahren ganz oder teilweise unge- deckt blieben. Immerhin ist zugunsten der Beschuldigten anzufügen, dass man das Geschäft nicht schleifen liess und schliesslich ab dem Sommer 2017 eigens einen Sanierungsberater beizog, um sich hinsichtlich der heiklen finanziellen Si- tuation der C._____ AG fachmännisch beraten zu lassen. Dadurch wurde die wei- tere Verzögerung der Konkurseröffnung über die Gesellschaft verhindert. Bei den aufgrund der verzögerten Benachrichtigung aufgelaufenen Kosten von rund Fr. 80'000.–, die ungedeckt blieben, handelt es sich zudem – andere Tatvarianten der Misswirtschaft vor Augen – um keine sehr hohe Summe. Ausserdem ist bei- den Beschuldigten zugute zu halten, dass sie es waren, die dem Konkursgericht

- 40 - letztlich von sich aus die Überschuldung der C._____ AG angezeigt haben. Insge- samt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden deshalb gerade noch leicht, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Strafrahmenbereich von Art. 165 Ziff. 1 StGB bei rund 180 Tagessätzen anzusiedeln ist. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass sich die Be- schuldigte zwar insofern verantwortungslos verhielt, als sie sich in nachlässiger Art den wirtschaftlichen Realitäten verschloss und in klarer Verkennung ihrer or- ganschaftlichen Pflichten während langer Zeit nicht bereit war, den Konkurs über die C._____ AG zu akzeptieren. Dass sie die Überschuldung der Gesellschaft böswillig ignoriert hätte, kann gleichwohl nicht gesagt werden. Vielmehr ist anzu- nehmen, dass die aus der Konkursverschleppung resultierende Verschlimmerung der Vermögenslage des Unternehmens keinesfalls das eigentliche Ziel ihres Han- delns darstellte, sondern sie diese lediglich in der (wenn auch unberechtigten) Hoffnung in Kauf nahm, die Situation bei der C._____ AG würde sich allenfalls doch noch zum Besseren wenden. Insofern muss dem Umstand, dass die Be- schuldigte sowohl hinsichtlich des Eintritts der begründeten Besorgnis einer Über- schuldung wie auch mit Blick auf die Folgen des Konkursaufschubs lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung getragen werden. Ebenso ist zu beachten, dass die Beschuldigte keinerlei per- sönlichen Profit aus der Tat gezogen hat, bewirkte die pflichtwidrig hinausgezö- gerte Konkurseröffnung über die C._____ AG doch nicht nur, dass das Vollstre- ckungssubstrat der übrigen Konkursgläubiger, sondern auch dasjenige für ihre ei- genen Forderungen auf Rückzahlung des Kapitals, das sie persönlich in die Ge- sellschaft eingeschossen hatte, verringert wurde. Aufgrund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich deshalb eine spürbare Senkung der Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze. 4.2.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass die heute 55-jährige Beschuldigte, die kinderlos ist und zusammen mit ihrem Ehegat- ten, dem Mitbeschuldigten D._____, in einem Eigenheim in O._____ lebt, nach der obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre absolviert und danach eine Weiterbildung zur Eidgenössischen Handelskauffrau gemacht hat. Im Jahr

- 41 - 2010 gründete sie zusammen mit ihrem Ehegatten die C._____ AG; im Jahr 2013 folgte die Gründung der Schwestergesellschaft M._____ AG. Beide Gesellschaf- ten wurden bis zu deren Niedergang gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten D._____ geleitet. Aktuell ist sie in einem 100 %-Pensum im Bereich Administra- tion bei der Firma P._____ angestellt. Zusätzlich bezieht sie wegen eines Autoun- falls im Jahr 1999 Rentenleistungen der Unfallversicherung (zum Ganzen: Urk. 69 S. 53; vgl. auch Urk. 80/1-9; Prot. II S. 10 ff.). Mit der Vorinstanz ist demnach fest- zuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. Dies gilt auch im Hinblick auf die hohe Verschuldung der Beschuldigten (gemäss eigenen Angaben beträgt diese zusammen mit ihrem Ehegatten über Fr. 300'000.–: Urk. 80/1 S. 2; Prot. II S. 13), resultiert diese doch aus der Auflösung der C._____ AG und grün- det damit auf der inkriminierten Handlung selbst, weshalb die Schuldensituation vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. 4.2.2. Ebenso ist strafzumessungsneutral zu werten, dass die Beschuldigte bis- lang nicht im Strafregister verzeichnet ist (Urk. 107). Hinsichtlich des Nachtatver- haltens ist sodann zu bemerken, dass die Beschuldigte zwar viele Elemente des äusseren Ablaufs der Ereignisse unbestritten gelassen und soweit ersichtlich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat. Demgegenüber hat sie im Zusam- menhang mit der ihr vorgeworfenen Konkursverschleppung ein pflichtwidriges Vorgehen stets sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht bestritten. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass ihr Aussageverhalten auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder dass sie dadurch die Ermittlung des Sachverhalts massgeblich erleichtert hat. Folgerichtig ist des- wegen keine Strafreduktion angezeigt. Andere Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Die unter dem Gesichtspunkt der objektiven und subjektiven Tat- komponente ermittelte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erfährt aufgrund der Tä- terkomponente somit keine Veränderung. 4.2.3. Angesichts dessen, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten und des Mit- beschuldigten D._____ absolut gleichwertig sind, erscheint die vorstehend festge- legte Strafhöhe schliesslich auch im Vergleich mit derjenigen für den Mittäter, der

- 42 - ebenfalls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu belegen ist, als angemes- sen. 4.3. Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz sodann auf Fr. 80.– festge- setzt (Urk. 69 S. 54). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte indes an, neuerdings ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'600.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn zu erzielen und zusätzlich eine UVG-Rente von monatlich ca. Fr. 2'400.– zu beziehen. Ihre monatlichen Ausgaben bezifferte sie auf Fr. 650.– für ihren Wohnkostenanteil und ca. Fr. 660.– für die Krankenkasse (Prot. II S. 12 f.). Unter Berücksichtigung dieser jüngst erfolgten Angaben zur wirt- schaftlichen Situation der Beschuldigten bzw. deren Verbesserung, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Tagessatzes um 25 % auf Fr. 100.–.

5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach eine Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den finanziellen – Verhältnissen der Be- schuldigten als angemessen. Mit der Vorinstanz hat zudem in Anwendung von Art. 51 StGB 1 Tagessatz als durch die erstandene Haft geleistet zu gelten (vgl. Urk. 69 S. 54).

6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, soweit die Vorinstanz der Beschul- digten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit ge- währt, weil sie Ersttäterin sei und ihr die günstige Legalprognose nicht abgespro- chen werden könne (Urk. 69 S. 54 f.). Eine strengere Vollzugsregelung würde im Übrigen ohnehin am strafprozessualen Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheitern. Demgemäss sind die erstinstanzlich festgelegten Vollzugsmoda- litäten unverändert zu übernehmen. V. Zivilbegehren

1. Zu beurteilen ist ferner die Anschlussberufung der als Privatklägerin kon- stituierten B._____ AG mit Bezug auf das von ihr adhäsionsweise gestellte Scha- denersatzbegehren über Fr. 103'875.06 (Urk. 76/1; Urk. 117), welches von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 69 S. 55 ff.). Die Beschuldigte

- 43 - beantragt das Nichteintreten auf die Forderung der B._____ AG, eventualiter die Abweisung derselben (Urk. 116 S. 1), wohingegen die Verteidigung des Mitbe- schuldigten D._____ die Abweisung der Zivilklage verlangt (vgl. Bei-zugsakten D._____ Urk. 106 S. 18).

2. Die Privatklägerschaft leitet ihre Ansprüche aus dem eingeklagten Kredit- betrug ab (vgl. schon Urk. 10/1 und Urk. 19). In diesem Zusammenhang hat im Berufungsverfahren nun aber ein Freispruch der Beschuldigten von allen diesbe- züglichen Anklagevorwürfen zu ergehen, da es am Nachweis fehlt, dass die B._____ AG durch das inkriminierte Verhalten der Beschuldigtenseite einen Ver- mögensschaden erlitten hat (s. dazu vorn Erw. III. B.). Die Zivilklage ist abzuwei- sen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder Passivlegiti- mation nicht gegeben ist (BSK StPO I-DOMEISEN, Art. 126 N 25 m.w.H.). Mangels Aktivlegitimation zur Erhebung von adhäsionsweisen Schadenersatzansprüchen ist das Schadenersatzbegehren der B._____ AG folglich abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Ausgehend vom anklagegemässen Schuldspruch hat die Vorinstanz der Beschuldigten sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der bis dahin aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 69 S. 58). 1.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, so- weit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben hingegen gemäss Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO grundsätzlich beim Staat, ausser es liesse sich der beschuldigten

- 44 - Person mit Bezug auf die besagten Anklagepunkte nachweisen, dass sie die Ein- leitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 6; SK StPO II- GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.). 1.3. In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich der eingeklagten Kreditvergabe nunmehr ein Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfäl- schung zu ergehen hat, wobei nicht sämtliche Untersuchungshandlungen, die in diesem Zusammenhang getätigt wurden, auch für den Anklagevorwurf der Miss- wirtschaft nötig waren, für den es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt, und in Nachachtung, dass der Beschuldigten weder die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung noch eine Erschwerung des Strafverfahrens angelastet werden kann, ist vorliegend eine anteilsmässige Kostenausscheidung vorzunehmen. In Gewich- tung der einzelnen Anklagepunkte rechtfertigt es sich, der Beschuldigten lediglich 1/3 der bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens angefallenen Kosten zu überbinden. Im Restbetrag sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Des Weiteren ist die Vorinstanz dahingehend zu korrigieren, dass die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aufgelaufenen Kosten der amtli- chen Verteidigung nicht uneingeschränkt der Beschuldigten auferlegt werden dür- fen. Vielmehr hat die Beschuldigte darlegen können, dass sie nach wie vor hoch verschuldet ist (vgl. Urk. 80/1 und Prot. II S. 13, wonach Schulden in der Höhe von Fr. 312'000.– gegen sie bestehen). Insofern hat sich seit der Einsetzung der amtlichen Verteidigung, die ihr nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO deshalb bewilligt wurde, weil sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (Urk. 27/4), nichts geändert. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO sind die Kosten der amtlichen Verteidigung daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang der Kostenauflage (1/3) eine Rückzahlungspflicht vor- zubehalten ist, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten er- lauben sollten.

2. Im Beschwerdeverfahren UH220412-O wurde die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung dem Endentscheid überlassen (vgl. Beschluss der III. Straf-

- 45 - kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2023 [Urk. 88/1]). Die amtliche Verteidigung macht dafür ein Honorar von Fr. 1'317.70 geltend (Urk. 110/2), wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 270.– verrechnet. Unter Zu- grundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– (§ 3 AnwGebV ZH) ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren UH220412-O mit Fr. 1'075.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei analog der Kostenauflage im Beschwer- deverfahren eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdever- fahren UH230149-O in jenem Verfahren mit separatem Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

1. Juni 2023 [Urk. 96]). Folglich wurde die von der Verteidigung betreffend das Beschwerdeverfahren UH230149-O eingereichte Honorarnote (Urk. 110/3) zu- ständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen (vgl. Urk. 111 f.). 3.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.2. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn die Privatklägerschaft mit ihren Berufungsbegehren unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Soweit die Staats- anwaltschaft unterliegt, trägt hingegen der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 3.3. Vorliegend dringt die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen, die auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, das Nichteintreten auf die An- träge der Privatklägerschaft, eventualiter die Abweisung ihrer Anträge sowie Neu-

- 46 - regelung der Kostenfolgen ausgerichtet waren, zu einem erheblichen Teil durch. Demgegenüber unterliegt die als Privatklägerin konstituierte B._____ AG mit ihrer Anschlussberufung gänzlich. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt mehrheitlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu 3/10 der Beschuldigten und zu 1/10 der B._____ AG aufzu- erlegen sowie im verbleibenden Umfang von 6/10 auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.4.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 14'699.05 geltend (Urk. 110/1; Urk. 118). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 14'700.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 3.4.2. Korrespondierend mit dem Anteil der von ihr zu übernehmenden Beru- fungskosten ist für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/10 eine Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorzubehalten. Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen der Privatklägerschaft auch dann nicht auferlegt werden, wenn diese mit ihrer selbstständig oder anschlussweise erhobenen Appellation im Berufungsverfahren ganz oder teilweise unterliegt (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Im gesamten verbleibenden Umfang von 7/10 sind die Verteidi- gungskosten daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Die Vorinstanz hat schliesslich der B._____ AG eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'000.– zugesprochen, wobei die Beschuldigte verpflichtet wurde, dem privatklägerischen Rechtsvertreter die Hälfte davon auszurichten (Urk. 69 S. 59). In zweiter Instanz verlangt die B._____ AG von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ keine weitere Parteientschädigung für die ihr im Berufungsprozess erwachsenen Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung (Urk. 76/1; Urk. 117).

- 47 - 4.2. Angesichts des vollumfänglichen Freispruchs hinsichtlich der sie betref- fenden Anklagevorwürfe und des daraus folgenden vollständigen Unterliegens mit den Anträgen in ihrer Anschlussberufung steht der B._____ AG für das Vorverfah- ren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Parteientschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; entsprechendes würde auch für das Berufungsverfah- ren gelten [Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO]). Ih- rem Begehren kann daher nicht stattgegeben werden und die diesbezügliche Dis- positivziffer 9 im angefochtenen Entscheid ist ersatzlos aufzuheben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Beschlag- nahmungen), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer II.).

2. Von den Anklagevorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer I.) wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Bezüglich des eventualiter angeklagten Tatvorwurfs der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB wird das Verfahren eingestellt.

4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

- 48 -

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG wird abgewie- sen.

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drit- tel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

8. Die amtliche Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren UH220412-O mit Fr. 1'075.– entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.

9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.– amtliche Verteidigung (Berufungsverfahren).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Zehnteln der Beschuldigten und zu einem Zehntel der Privatklägerin auferlegt sowie zu sechs Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Zehnteln vorbehal- ten.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten

- 49 - die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG), betreffend vorstehende Dispositivziffer 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.