Sachverhalt
5.2.1. Die Vorinstanz hat sowohl die wesentlichen Aussagen der Beteiligten als auch die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 34-41 E. II.5.2.1.-5.2.4.), worauf verwiesen werden kann. Sie hat anschliessend die er- hobenen Beweise, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, unter Berück- sichtigung der dazu gemachten Ausführungen der Verteidigung einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und – mit Ausnahme der Erwägungen zum eingeklagten Ab- hängigkeitsverhältnis – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 41-44 E. II.5.2.5.), worauf mit der erwähnten Beschränkung ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind damit zunächst lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2.2. Die detaillierten, lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine relevanten Strukturbrüche aufweisenden und im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Privatklägers 1 sind überzeugend. Daran ändern auch leicht voneinander abweichende Schilderungen nichts, lassen sich solche doch zwanglos auf die Dynamik des Geschehens und den Umstand zurückführen, dass ein Ereignis zu unterschiedlichen Zeitpunkten nie völlig deckungsgleich geschildert wird, mithin Letzteres umgekehrt viel eher als Lügensignal zu werten wäre. Sodann sind beim Privatkläger 1 weder ein übermässiger Belastungseifer noch Aggravierungstendenzen auszumachen. Im Übrigen kann auf das bereits unter E. II.4. Erwogene verwiesen werden und ist insbesondere nochmals festzuhalten, dass die Belastungen des Privatklägers 1 auch im Lichte der von den übrigen Geschädigten erhobenen Vorwürfe stimmig erscheinen.
- 21 - 5.2.3. Den überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 steht die nicht über- zeugende Darstellung des Beschuldigten gegenüber. Wie ebenfalls bereits weiter vorne unter E. II.4. ausgeführt, gibt es keine Anhaltpunkte für eine "Hetzjagd" gegen den Beschuldigten und auch seitens des Privatklägers 1 keine Hinweise für eine Falschbelastung. Augenfällig ist und stark gegen die Glaubhaftigkeit der Dar- stellung des Beschuldigten spricht der Umstand, dass dieser sich am Morgen des tt. Mai 2020, d.h. zwei Tage nach dem eingeklagten Ereignis, von sich aus telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich erkundigte, ob eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt werde (Urk. 1/2 S. 7 und Urk. 121 S. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sein Handeln nicht erklären (Urk. 121 S. 10). Offensichtlich war ihm bewusst, dass die eingeklagten Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt waren. Seine Aussage bei der Polizei, dass er "aus allen Socken gefallen" sei, als er von den Vorwürfen gehört habe, und dass er absolut keine Erklärung dafür habe, weshalb der Privatkläger 1 ein solches Strafverfahren eingeleitet habe (Urk. 1/5/1 S. 3 F/A 11 f.), sind in diesem Zusammenhang als höchst unglaubhaft zu werten. Auch die bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sichergestellte Notiz, in der er nach der eingeklagten Tat festhielt, dass der Privatkläger 1 "freiwillig mitgemacht" habe, ist in diesem Kontext als belastendes Indiz zu werten (Urk. 1/20/26 S. 5), ist es doch lebensfremd anzunehmen, dass eine solche Notiz erstellt worden wäre, wenn alles einvernehmlich abgelaufen wäre (vgl. so auch Urk. 94 S. 43, 2. Absatz). 5.2.4. Im Ergebnis sind die Aussagen des Privatklägers 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen. Es ergeben sich keine bedeutsamen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1, weshalb zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann. Es ist somit erstellt, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegen den Willen des Privat- klägers 1 und nach wiederholter verbaler Abwehr stattgefunden haben. Betreffend die Episode mit dem oralen Verkehr ist erstellt, dass Körpergewalt angewendet wurde. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Episode mit der analen Penetration am Fussboden mit beiden Armen fest umklammerte. Bei der polizeilichen Einvernahme hat der Privatläger 1 angegeben, dass er nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte Gewalt
- 22 - angewendet habe (Urk. 1/6/1 S. 12 F/A 77), bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe, damit er ihn küssen könne (Urk. 1/6/4 S. 10 F/A 37). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 wie eingeklagt mit beiden Armen fest umklammerte, als er ihn penetrierte. Ob dies für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit relevant ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. so auch Urk. 94 S. 43 f., 3. Absatz). 5.2.5. Das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis ist hingegen nicht erstellt. Der Privatkläger 1 wollte Fotograf in der Modebranche werden und erhoffte sich vom Beschuldigten, der als Modelagent tätig war, Unterstützung. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, stellt der Berufswunsch Fotograf kein Abhängigkeitsverhältnis dar (Urk. 122 S. 22). Auch ein Versprechen einer verheissungsvollen beruflichen Zukunft begründet kein Abhängigkeitsverhältnis. Es bestand kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 1 einzuwirken. Sie hatten auch sonst keine geschäftliche Beziehung. Sie trafen sich zum ersten Mal, nachdem sie auf Instagram miteinander kommuniziert hatten (Kennenlerntreffen). Die Verteidigung weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger 1 auch in finanzieller Hinsicht nicht vom Beschuldigten abhängig war (Urk. 122 S. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte für die Lebenskosten des Privatklägers 1 hätte aufkommen sollen. Eine finanzielle Abhängigkeit lässt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Privatkläger 1 gerade etwas knapp bei Kasse war und der Beschuldigte ihm daher offerierte, das Uber-Taxi zu bezahlen (Urk. 1/11). Dass der Privatkläger 1 finanziell auf den Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Solches erschiene auch lebensfremd. Durch seine abgeschlossene KV- Berufslehre und seine berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche hatte er durchaus Möglichkeiten (Urk. 1/6/1 F/A 112), sich ein finanzielles Auskommen zu sichern und war nicht auf Aufträge als Fotograf angewiesen. Der Privatkläger 1 macht auch nicht geltend, auf andere Art und Weise vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein bzw. sich abhängig gefühlt zu haben. Insbesondere führte er nicht an, dass er den Beschuldigten benötigt hätte, um als Fotograf Fuss zu
- 23 - fassen. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 1 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Ver- suchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 5.3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt rechtlich zutreffend als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt. Auf die differenzierten und einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 100-103 E. III.1.1. f.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Er- wägungen ist lediglich festzuhalten, dass die erforderliche Intensität des Nöti- gungsmittels Gewalt gegeben ist. Die sexuellen Handlungen fanden trotz wieder- holter verbaler und physischer Gegenwehr des Privatklägers 1 und unter Anwen- dung von Körpergewalt durch den Beschuldigten statt, indem er dessen Kopf er- griff und seinem Genitalbereich zuführte. Art. 198 StGB kommt im Verhältnis zu Art. 189 StGB subsidiär zur Anwendung (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 84). 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.
6. Dossier 2 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 44-47 E. II.5.3.1.- 5.3.3.), worauf verwiesen werden kann. Sie hat anschliessend die erhobenen
- 24 - Beweise zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 47 f. E. II.5.3.4.), worauf ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. 6.1.2. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass auch im vor- liegenden Zusammenhang keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Geschädigte J._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem lassen sich auch seine Belastungen zwanglos in ein Gesamtbild fügen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Was die eingeklagte sexuelle Belästigung anbelangt, kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage des Geschädigten abgestellt werden, die sich mit den um den Tatzeitpunkt abgesetzten, klar sexuell konnotierten Sprachnachrichten des Beschuldigten in Einklang bringen lassen (vgl. zu Letzterem Urk. 2/1 S. 3 bzw. Urk. 2/5). 6.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 106 f. E. III.2.1.). 6.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen.
7. Dossier 4 7.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage (resp. sexuelle Handlungen mit Abhängigen) Vorne wurde dargelegt, weshalb der pauschale Ingress der Anklage den Anklage- sachverhalt ungenügend umschreibt (vgl. Ziff. II.5.1.). In Dossier 4 wird dem Be- schuldigten ohne Angabe von konkreten Handlungen pauschal vorgeworfen, er habe ein Abhängigkeitsverhältnis gestaltet, welches dem Geschädigten verun- möglicht habe, sich gegen die Handlungen adäquat zur Wehr zu setzen. Die blosse Angabe, dass die Tatbestandsmerkmale vorlägen, genügt nicht. Vielmehr müssen die individuellen Umstände, die auf das rechtliche Kriterium des Abhängigkeitsverhältnisses und dessen Ausnutzung schliessen lassen, in der
- 25 - Anklageschrift konkret genannt werden. So wäre genau anzugeben, worin das Abhängigkeitsverhältnis bestand und wie der Beschuldigte dieses ausnutzte. Der Zweck des Treffens (Fotoshooting) sagt nichts über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist nicht auf Dossier 4 zugeschnitten. Der Geschädigte wollte gar nicht unbedingt Model werden (Urk. 1/7/19 F/A 11). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnützung der Notlage resp. sexueller Handlungen mit Abhängigen nicht tauglich. Betreffend sexuelle Handlungen mit Abhängigen ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den Parteien zwar das rechtliche Gehör zur abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt hat (Urk. 94 E. I.6.1.2. S. 18), die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand sexuelle Handlungen mit Abhängigen wurde indes nicht geschaffen. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 7.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 94 S. 51-53 E. II.5.5.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass keine Grün- de ersichtlich sind, weshalb der Geschädigte K._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte und sich auch seine Schilderungen plausibel in ein Gesamtbild fü- gen, was grundsätzlich für die Darstellung spricht. Die lebensnahen Aussagen des Geschädigten sind glaubhaft, weshalb zur Sachverhaltserstellung darauf ab- gestellt werden kann (a.a.O., S. 53 E. II.5.5.3.). Indes fehlt es mit der Verteidigung an einer Bindung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen liesse (Urk. 122 S. 25). Es liegen keine
- 26 - Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie erwähnt, wollte der Geschädigte eigentlich gar nicht unbedingt Model werden. Der Geschädigte und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäftlicher Beziehung. Es bestand weder ein Ar- beitsverhältnis noch eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Sie trafen sich zum ersten Mal für ein Gespräch, eventuell Probeshooting (Kennenlerntreffen). Es war das Auftreten des Beschuldigten, das den Geschädigten beeindruckte bzw. daran hinderte, nein zu sagen. Der Geschädigte schilderte insbesondere Folgendes: "Er hat so ein Gefühl gegeben, dass er das Ziel sei, das man wolle." (Urk. 1/7/19 F/A 11). Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der ein- geklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 7.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (resp. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB) ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
8. Dossier 5 8.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Geschädigte D._____ wollte ebenfalls nicht unbedingt Model werden (Urk. 1/7/2 F/A 7 "Ich habe mir gedacht, warum nicht." F/A 35 "Mal in die Modelwelt hineinsehen"). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnüt- zung der Notlage nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrund- satzes vor.
- 27 - 8.2. Nichteintreten auf die Anklage und Sachverhalt Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel dargestellt (Urk. 94 S. 54-56 E. II.5.6.1.-5.6.3.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers 2 abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne der Er- wägungen der Vorinstanz – mit Ausnahme des Abhängigkeitsverhältnisses – er- stellt (a.a.O. S. 56 f. E. II.5.6.3.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 2 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie erwähnt, wollte der Privatkläger 2 gar nicht unbedingt Model werden. Der Pri- vatkläger 2 und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäft- licher Beziehung. Es bestand weder ein Arbeitsverhältnis noch eine faktische Subordination (Urk. 1/7/2 F/A 36), wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit ge- habt hätte, stark auf den Privatkläger 2 einzuwirken. Im Übrigen macht der Privat- kläger 2 nicht geltend, vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein bzw. das Gefühl gehabt zu haben. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von ei- nem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen wer- den, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten. 8.3. Rechtliche Würdigung Der rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist unzutreffend. Inwiefern der Be- schuldigte den dem Privatkläger 2 zumutbaren körperlichen Widerstand über- winden musste, ist anhand des erstellten Sachverhalts nicht dargetan. Der Privat- kläger 2 räumte selber ein, dass er den Beschuldigten hätte wegstossen können (Urk. 1/7/2 F/A 13). Umstände, die ihn ausserstande gesetzt hätten, sich kräftiger
- 28 - zu widersetzen, sind nicht ersichtlich. Wie gesehen, wollte der Privatkläger 2 gar nicht unbedingt Model werden. Er war Gymnasiast und wollte nur in die Modelwelt "hineinsehen" (a.a.O. 35). Es überzeugt deshalb nicht, dass die Androhung des Beschuldigten, dass es keinen Modeljob gebe, falls die sexuellen Handlungen verweigert würden, ihn an entschiedener Gegenwehr hinderte. Das Nötigungsmittel Gewalt ist daher nicht gegeben. 8.4. Fazit Der Beschuldigte ist somit im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
9. Dossier 7 9.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier im Wesentlichen auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeits- verhältnis in der Anklageschrift. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeits- verhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 7 zuge- schnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 7 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 9.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sach- beweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 57-59 E. II.5.7.1.-5.7.3.), worauf ver- wiesen werden kann. Sie hat anschliessend die erhobenen Beweise – mit der nachfolgenden Einschränkung – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 59 E. II.5.7.4.),
- 29 - worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die sich durch augenfällige Zurückhaltung auszeichnenden Aussagen des Privatklägers 3 glaubhaft sind, zumal sie sich auch zwanglos mit dem Inhalt des vorliegenden WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 7/3) und den übrigen Untersu- chungsergebnissen in Einklang bringen lassen. Es liegen sodann keine einleuch- tenden Gründe oder Hinweise für eine Falschbelastung durch den Privatkläger 3 vor. Gestützt auf dessen Darstellung lässt sich der eingeklagte Sachverhalt somit
– mit Ausnahme des Abhängigkeitsverhältnisses – erstellen. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 3 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, stellt der Berufswunsch Model kein Abhängigkeitsverhältnis dar (Urk. 122 S. 26). Der Pri- vatkläger 3 und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäft- licher Beziehung. Es bestand weder ein Arbeitsverhältnis noch eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 3 einzuwirken. Der Privatkläger 3 traf den Beschuldigten zum ersten Mal für ein Probeshooting, nachdem sie auf Facebook miteinander kom- muniziert hatten (Kennenlerntreffen). Laut dem Beschuldigten gibt es auch andere Agenturen mit männlichen Models (Urk. 1/5/4 F/A 150, Urk. 121 S. 11). Alles an- dere erschiene lebensfremd. Die entsprechende Angabe überzeugt daher. Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 3 vorspiegelte, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne. Auch macht der Privatkläger 3 nicht geltend, er habe den Beschuldigten gebraucht, um als Model Fuss zu fassen bzw. den entsprechenden Eindruck gehabt. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Ver- suchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
- 30 - 9.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
10. Dossier 8 10.1. Sachverhalt 10.1.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten zusammen- gefasst (Urk. 94 S. 60-63 E. II.5.8.1. f.) und unter Abhandlung der – auch im Berufungsverfahren erhobenen (Urk. 122 S. 26-28) – Einwände der Verteidigung zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 63 f. E. II.5.8.3.), worauf verwiesen werden kann. 10.1.2. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Kontext der übrigen Ermittlungsergebnisse die Aussagen des Geschädigten L._____ glaubhaft erscheinen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten weist diverse Parallelen zu den übrigen Dossiers auf. So fällt beispielsweise auf, dass auch der Geschädigte L._____ vom Beschuldigten angeschrieben wurde, bevor er, im Alter von 17 Jahren, überhaupt Modelerfahrung erlangt hatte. Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Auch das konkrete Aussageverhalten liefert hierfür keine Hinweise. Vielmehr sind die detaillierten, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 122 S. 27) – keine wesentlichen Widersprüche aufweisenden Aussagen des Geschädigten überzeugend. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte liegen blieb und anschliessend wohl wieder einschlief, lässt sich nichts ableiten. Opfer verhalten sich bekanntlich unterschiedlich und litt der Geschädigte doch bekanntlich an einer starken sozialen Angststörung, sodass er teilweise einfach abschaltete (Urk. 1/7/3 F/A 23). Ein übermässiger Belastungseifer ist ebenfalls nicht erkennbar. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten lässt sich der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen.
- 31 - 10.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 94 S. 113-115 E. III.7.), darauf kann verwiesen werden. 10.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen, hingegen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
11. Dossier 9 11.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Probe-Fotoshooting) sagt ebenso wenig über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus wie ein allfälliges Interesse des Geschädigten M._____ an einem Modelvertrag. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 9 zugeschnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 9 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 11.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten aufgeführt (Urk. 94 S. 64-67 E. II.5.9.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 67 E. II.5.9.3. und S. 115 f. E. III.8.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen
- 32 - des Geschädigten im Ergebnis zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis davon auszugehen, dass der Geschädigte gemäss seiner Erstaussage gar nicht Model werden, sondern nur ein Fotoshooting machen wollte (Urk. 9/3 S. 4 F/A 27). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zudem zunächst an, dass er seitens des Beschuldigten keinen besonderen Druck verspürt habe (Urk. 1/7/10 S. 6 F/A 37). Dies wurde vom Geschädigten in der Folge zwar etwas relativiert (a.a.O., F/A 39), wobei die von ihm bemerkte Ungeduld des Beschuldigten auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 116 E. III.8.2. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie bereits erwähnt verwiesen werden. 11.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
12. Dossier 10 12.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Probe-Fotoshooting) sagt nichts über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus. Die allgemeine Aussage im Ingress, wo- nach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängig-
- 33 - keitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 10 zugeschnitten. Der Privatkläger 4 stand offenbar bereits bei einer anderen Agentur unter Vertrag und war nicht auf einen Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten angewiesen (Urk. 1/7/11 F/A 13 und 23). Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 12.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammengefasst (Urk. 94 S. 67-70 E. II.5.10.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 70 E. II.5.10.3. und S. 116 E. III.9.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 4 trotz gewisser Divergenzen insgesamt zurecht als glaubhaft eingestuft und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit ihr ist jedoch in Bezug auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis zu beachten, dass der Privatkläger 4 offenbar bereits bei einer anderen Agentur unter Vertrag stand und auch nicht auf einen Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten angewiesen war (Urk. 1/7/11 S. 4 ff. F/A 13 und F/A 23). Auch die Warnung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 4 ohne ihn in Zürich nichts erreichen werde (Urk. 10/3 F/A 23), hat daher wohl keine allzu grosse Wirkung bei ihm ausgelöst. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 116 E. III.9.2. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie schon erwähnt verwiesen werden. 12.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
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13. Dossier 12 13.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Fotoshooting) sagt ebenso wenig über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus wie die Nennung des Alters und der Unerfahrenheit des Privatklägers 5. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeits- verhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 12 zuge- schnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 12 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 13.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 71-75 E. II.5.11.1.- 5.11.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann die erhobenen Beweise sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 75 f. E. II.5.11.4. und S. 117 E. III.10.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die detaillierten und eher zurückhaltenden Aussagen des Privatklägers 5 zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, es könne sein, dass er sich beim Fotoshooting unter dem Einfluss von Alkohol von hinten an den Privatkläger 5 geschmiegt habe (Urk. 1/5/6 S. 10 F/A 70), was nicht als Geständnis zu werten ist, aber ebenfalls für die Darstellung des Privatklägers 5 spricht. Mit der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte
- 35 - Abhängigkeitsverhältnis festzuhalten, dass der Privatkläger 5 vor dem eingeklagten Ereignis zwar noch keine Erfahrungen als Model gemacht hatte (Urk. 12/3 S. 2 F/A 8). Weiter gab er bei der Polizei im Rahmen seiner ersten Einvernahme an, er sei damals 18 Jahre alt gewesen und habe die Übergriffe überhaupt nicht einordnen können. Er habe sich sehr unwohl gefühlt, sei aber vor allem verwirrt gewesen. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass er in dem Moment gefährdet gewesen sei. Er habe sich nicht gewaltsam angegriffen gefühlt, womit er sagen wolle, dass er sich körperlich nicht in Gefahr gefühlt habe, weil er sich dem Beschuldigten körperlich überlegen gefühlt habe. Entsprechend habe er sich auch nicht gewehrt, sei aber auch nicht auf die Avancen des Beschuldigten eingegangen. Er sei einfach verdutzt dagestanden und habe versucht, das Ganze einzuordnen (a.a.O., S. 3 f. F/A 10). Der Privatkläger 5 hat somit die Duldung der sexuellen Handlungen zunächst nicht auf eine Drucksituation oder ein Abhängigkeitsverhältnis zurückgeführt, sondern auf seine Überforderung bzw. Verwirrung, wobei er sich dem Beschuldigten körperlich überlegen fühlte, diesen also nicht als eigentliche Gefahr wahrnahm. Er gab auch an, er sei gehemmt gewesen, etwas zu sagen, da er nicht homophob habe erscheinen wollen (a.a.O., S. 4). Erst auf explizite Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger 5 eher vage eine Art Drucksituation (Urk. 1/7/12 S. 5 ff. F/A 20 und 28). Zurecht ging die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Druck nicht besonders gross gewesen sein kann und verneinte nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Abhängigkeitsverhältnis. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine (versuchte) sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 117 E. III.10.2.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie erwähnt verwiesen werden. 13.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
- 36 -
14. Dossier 13 14.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Abhängig- keitsverhältnis – ein Modelvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem un- erfahrenen Privatkläger 6 – umschrieben (Urk. 55 S. 9). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt. 14.2. Sachverhalt 14.2.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zusammengefasst (Urk. 94 S. 76-80 E. II.5.12.1.- 5.12.3.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Würdigung der Beweismittel anbelangt (a.a.O., S. 80 f. E. II.5.12.4.) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 14.2.2. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass die Aus- sagen des Privatklägers 6 betreffend die Kontaktaufnahme und die Art der Kommunikation mit dem Beschuldigten durch den vorliegenden WhatsApp- Chatverlauf (Urk. 13/4) im Wesentlichen belegt ist. Aus dem Chatverlauf ergibt sich nicht, dass es am 9. März 2019 zu einem sexuellen Übergriff gekommen wäre. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Privatkläger 6 den Beschuldigten falsch beschuldigen sollte und es liegen auch sonst keine Gründe vor, an der glaubhaften Darstellung des Privatklägers 6 zu zweifeln, weshalb zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann. Mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis ist zunächst zu sagen, dass der Privatkläger 6 anders als die meisten anderen Geschädigten bzw. Privatkläger einen Modelvertrag mit dem Beschuldigten hatte (Urk. 19/9). Er erhoffte sich Jobs und Geld aus der Zusammenarbeit mit der Agentur des Beschuldigten (Urk. 19/2 F/A 10). Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger 6 über zwei Jahre hinweg intensiv mit seinem Körper und einer möglichen Karriere als Model beschäftigte, er mithin unbedingt Model werden wollte. Eindrücklich ist sodann die fordernde
- 37 - Art des Beschuldigten, die auf den im Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Privatkläger 6 eine starke Wirkung gehabt haben muss. Aufforderungen wie "hot" und nicht "boring" zu sein, dürften ihn auch verunsichert haben. Jedenfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 offensiv und stark beeinflusste. Entsprechend ist auch das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis erstellt. Zweifellos war sich der Beschuldigte über seine Machtposition dem Privatkläger 6 gegenüber im Klaren. Es ist somit erstellt, dass er das dadurch geschaffene Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt hat, womit auch der innere Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist. 14.3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt differenziert und zutreffend unter den Tat- bestand der Ausnützung der Notlage subsumiert. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 117 f. E. III.11.1.). Aufgrund des Alters des Geschädigten im Tatzeitpunkt (16 Jahre) hat die Vorinstanz zwar richtig erkannt, dass auch der Art. 193 StGB vorgehende Art. 188 StGB erfüllt wäre. Wie bereits unter Ziff. II.7.1. dargelegt, hat die Vorinstanz den Parteien zwar das rechtliche Gehör zur abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt (Urk. 94 E. I.6.1.2. S. 18), die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand sexuelle Handlungen mit Abhängigen wurde indes nicht geschaffen. 14.4. Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang der Ausnützung der Notla- ge im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
15. Dossier 14 15.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Ab- hängigkeitsverhältnis – ein zukünftiger Modelvertrag zwischen dem Beschuldigten
- 38 - und dem Geschädigten N._____ – umschrieben (Urk. 55 S. 9). Der Anklage- grundsatz ist somit gewahrt. 15.2. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten aufgeführt (Urk. 94 S. 81-83 E. II.5.13.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 83 f. E. II.5.13.3. und S. 119 E. III.12.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zurecht als glaubhaft eingestuft und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist jedoch mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Weder war es ein wirklich grosser Wunsch von ihm, Model zu werden – er hat den Modeljob höchstens als Nebenbeschäftigung angesehen und war weder vorher noch nachher bei anderen Agenturen (vgl. Urk. 1/7/14 F/A 34 und 36) –, noch bestand ein Arbeitsverhältnis, durch das der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Der Geschädigte hatte höchstens ein entferntes Interesse daran, die Modeltätigkeit als Zufallsfund nebenbei auszuüben ("Sie schrieben mich an, ob ich mal vorbeikommen wolle." "Ich dachte mir, warum nicht.", a.a.O. F/A 33 f.). Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 15.3. Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der versuch- ten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB freizusprechen.
- 39 -
16. Dossier 17 16.1. Sachverhalt 16.1.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammen- gefasst (Urk. 94 S. 84-87 E. II.5.14.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt (a.a.O., S. 87-89 E. II.5.14.3.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 16.1.2. Mit der Vorinstanz ist teilweise rekapitulierend festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten I._____ abgestellt werden kann. Auch der vorliegende Vorwurf weist starke Parallelen zu den übrigen eingeklagten Ereignissen auf, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Ge- schädigten spricht. Ohne Weiteres kann sodann von einem Abhängigkeits- verhältnis zum im Tatzeitpunkt 15 Jahre alten Geschädigten ausgegangen werden, der beim Beschuldigten als Model unter Vertrag stand (Urk. 1/7/16). Zudem ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte noch keine 16 Jahre alt war, was sich einerseits aus dem zitierten Vertrag ergibt, den der Beschuldigte am 12. März 2020 und somit gut einen Monat vor dem eingeklagten Ereignis unterzeichnet hatte, als auch aus dem Umstand, dass er selber angab, dass er über die Identitätskarten der Models Kenntnis von deren Alter gehabt hätte (Urk. 1/5/6 S. 11 F/A 79). Vor diesem Hintergrund muss die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Alter des Geschädigten nicht gekannt habe (a.a.O., F/A 80-82), als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 16.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 120 f. E. III.13.). Aufgrund des Alters des Ge- schädigten im Tatzeitpunkt (15 Jahre) hat sie insbesondere richtig erkannt, dass ausschliesslich der Art. 193 StGB und Art. 198 StGB vorgehende Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Die Verteidigung macht geltend, es fehle an der erforderlichen Er-
- 40 - heblichkeit, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 122 S. 29-31). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Handlungen des Be- schuldigten erfolgten gezielt und nicht unabsichtlich. In ihrer Gesamtheit über- schreiten die Handlungen (Kuss auf den Mund, Hals, Griff in die Unterhose etc.) die Grenze zur sexuellen Handlung und können nicht unter die Gruppe der ambi- valenten Verhaltensweisen eingeordnet werden. Dem Umstand, dass der Ge- schädigte drei Tage vor seinem 16. Geburtstag stand, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 16.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
17. Dossier 20 17.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Wunsch des Privatklägers 7, als Model zu arbeiten, war eben- falls nicht sehr ausgeprägt und es war ihm nicht wichtig, als Model angestellt zu werden (Urk. 1/7/6 S. 7 F/A 28). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnützung der Notlage nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. 17.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu erge- hen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten dargestellt (Urk. 94 S. 89-92 E. II.5.15.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli- cher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 92 f. E. II.5.15.3. und S. 121 f. E. III.14.), darauf kann vorab verwiesen werden.
- 41 - Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte einräumte, den Penis des Privatklägers 7 angefasst zu haben (Urk. 1/5/6 S. 13 F/A 93 f.), womit der Sachverhalt in diesem Punkt bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten erstellt ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 7 zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist jedoch mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis festzuhalten, dass der Wunsch des Privatklägers 7, als Model zu arbeiten, nicht sehr ausgeprägt und es ihm nicht wichtig war, als Model angestellt zu werden (Urk. 1/7/6 S. 7 F/A 28). Dazu kommt, dass der Privatkläger 7 gerade einmal rund zwei Jahre jünger ist als der Beschuldigte und damit auch altersmässig nichts auf ein besonderes Machtgefälle hindeutet. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Privatkläger 7 durchaus möglich war, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten entschieden zur Wehr zu setzen. Zugunsten des Beschuldigten muss deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneint werden. Es kann deshalb weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch der Tatbestand der (versuchten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt ist: Erstellt ist, dass es zu den Berührungen an Schulter, Gesicht und Becken gekommen ist. Sodann hat der Beschuldigte den Penis des Privatklägers 7 frottiert, worauf der zunächst überraschte Privatkläger 7 allerdings zurückweichen konnte. Der Beschuldigte musste bei den ersten Berührungen keinen ausdrücklich manifestierten Widerstand des Privatklägers 7 überwinden und hat, nachdem der Privatkläger 7 zurückgewichen ist, nicht weiter versucht, dessen Penis zu berühren (vgl. so bereits Urk. 94 S. 121 f. E. III.14.3.). Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann deshalb vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts nicht ausgegangen werden.
- 42 - 17.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der (versuchten) Ausnützung einer Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzutreten.
18. Dossier 21 18.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfül- len könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaf- fen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 21 zugeschnitten. Das geschil- derte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 21 nicht zu. Der Anklagesach- verhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes vor. 18.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 94 S. 93 f. E. II.5.16.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt (a.a.O., S. 94 E. II.5.16.3.) kann – mit der nachfol- genden Einschränkung – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der vorliegende Vorwurf starke Parallelen zu den übrigen Dossiers aufweist und keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vonseiten des Privatklägers 8 vorliegen, auf dessen glaubhafte Angaben zur Erstellung des eingeklagten Sach- verhalts abgestellt werden kann. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 8 auch nach dem Vorfall weiterhin als Model tätig sein wollte, lässt sich schliessen, dass
- 43 - dies seinem starken Wunsch entsprach. Trotzdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 8 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Der Berufswunsch Model stellt kein Abhängigkeitsverhältnis dar. Zwischen dem Privatkläger 8 und dem Beschuldigten bestand kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 8 einzuwirken. Der Privatkläger 8 traf den Beschuldigten zum ersten Mal für ein Probeshooting (Kennenlerntreffen). Und der Privatkläger 8 bestätigte ausdrücklich, dass der Beschuldigte ihm keinen Modelvertrag versprochen habe (Urk. 1/7/5 F/A 35), was gegen eine besondere Drucksituation spricht. Laut dem Beschuldigten gibt es zudem auch andere Agenturen mit männlichen Models (Urk. 1/5/4 F/A 150, Urk. 121 S. 11). Alles andere erschiene lebensfremd. Die entsprechende Angabe überzeugt daher. Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 8 vorspiegelte, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne. Auch macht der Privatkläger 8 nicht geltend, er habe den Beschuldigten benötigt, um als Model Fuss zu fassen bzw. den ent- sprechenden Eindruck gehabt. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 18.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
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19. Dossier 23 19.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Abhängig- keitsverhältnis – eine (auch finanzielle) Abhängigkeit zwischen Model und Model- agent und das Versprechen einer grossen Modelkarriere – umschrieben (Urk. 55 S. 12 f.). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt. 19.2. Sachverhalt 19.2.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die re- levanten Sachbeweise richtig dargestellt (Urk. 94 S. 95-99 E. II.5.17.1.-5.17.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann die erhobenen Beweise – mit der nachfolgenden Einschränkung – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 99 f. E. II.5.17.4.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. 19.2.2. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten O._____ abgestellt werden kann, des- sen Darstellung durch den vorliegenden WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 23/4-7) ge- stützt wird. Auch hier gilt, dass keine Gründe für eine Falschaussage des Ge- schädigten vorliegen und sich die von ihm erhobenen Vorwürfe zwanglos mit den übrigen Dossiers in Einklang bringen lassen. Betreffend den ersten Vorfall lässt sich der Sachverhalt in Bezug auf den eingeklagten Zungenkuss nicht erstellen, da der Geschädigte in diesem Zusammenhang zweimal aussagte, der Beschul- digte habe lediglich versucht, ihn zu küssen (Urk. 23/3 S. 2 F/A 9 und Urk. 1/7/22 S. 3 F/A 2). In Bezug auf die weiteren Handlungen ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. 19.2.3. Entgegen der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte Abhängig- keitsverhältnis festzuhalten, dass der Geschädigte zwar ein gewisses Interesse an einer Modeltätigkeit hatte. Im Vordergrund stand aber ein rein pekuniäres Inte- resse. Dies betonte er abermals (Urk. 1/7/22 F/A 5-7 und Urk. 23/3 F/A 9 f.). Der Beschuldigte köderte den Geschädigten, indem er ihm Geld und einen Auftrag als Model versprach. Zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten bestand
- 45 - jedoch kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Sie standen auch sonst in keiner geschäftlichen Beziehung. Auch dafür, dass der Geschädigte aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hätte, bestehen kei- ne Anhaltspunkte. Er war Lehrling und hatte schlicht nicht viel Geld (Urk. 1/7/22 F/A 5). Folglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte und nach dem Grund- satz in dubio pro reo ist ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Ab- hängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. 19.3. Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der (mehrfa- chen) Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Strafpunkt
1. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen der Straf- zumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart gemacht (Urk. 94 S. 124-127 E. IV.1. f.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen
- 46 - möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom
30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, das mit einer Freiheits- strafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Der Beschuldigte hat nicht nur den Oralverkehr sondern auch die anale Penetration erzwungen (vgl. Urk. 94 S. 102 E. III.1.2.1.2. f.). Eine Erweiterung des Strafrahmens drängt sich nicht auf, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass für die begangenen Taten – mit Ausnahme der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB gemäss Dossier 2 – eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte nutzte seine Machtstellung als Modelagent planmässig und perfide aus. Die Taten spielten sich mehrheitlich nach dem gleichen Muster ab. Er spielte mit den Träumen und der Naivität junger Männer und nutzte ihre Wünsche aus, im Modebusiness Fuss zu fassen. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Freiheitsstrafe geboten. Für die sexuelle Belästigung ist eine separate Busse auszufällen, da eine Asperation mangels Gleichartigkeit der Strafen ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 94 S. 126 f. E. IV.2.).
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2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 2.1. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 1) 2.1.1. Zum objektiven Tatverschulden erwog die Vorinstanz zutreffend, dass vor dem Hintergrund, dass sich die objektive Tatschwere primär nach dem einge- setzten Nötigungsmittel bestimmt, dem Beschuldigten kein besonders gewalt- tätiges oder grausames Tatvorgehen vorgeworfen werden kann, da die nötigenden Handlungen ohne Waffengewalt erfolgten und nur durch geringen Kraftaufwand gekennzeichnet waren. Der Beschuldigte handelte allerdings perfide, als er durch die persönlichen Gespräche eine Vertrauenssituation schuf, in der es auch zu (einvernehmlichen) Körperkontakten wie Umarmen kam, wobei sich der Beschuldigte und der Privatkläger 1 in der Folge gemeinsam auf den Boden legten. Durch die vorgenommene sexuellen Handlungen wurde das geschützte Rechtsgut, die sexuelle Selbstbestimmung, in erheblicher Weise missachtet, wobei der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt erst 21 Jahre alt war (Urk. 94 S. 127 f. E. IV.3.1.). 2.1.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen. Strafmil- dernd ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte glaubhaft aussagte, er ha- be vor dem gegenständlichen Ereignis an einem Apéro und an einem anschlies- senden Essen teilgenommen (Urk. 1/5/1 S. 9 f. F/A 88). Es ist ohne Weiteres an- zunehmen, dass er dabei nicht nur unerhebliche Mengen an Alkohol trank. Als sich der Privatkläger 1 bei ihm einfand, wurde – gemäss übereinstimmender Aus- sagen – mindestens eine Champagnerflasche geöffnet, wobei der Beschuldigte – nach Aussage des Privatklägers 1 – ungefähr 8 Gläser getrunken habe (vgl. dazu Urk. 1/5/1 S. 9 F/A 82 und Urk. 1/6/1 S. 8 F/A 33). Es darf somit ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoho- lisiert war, weshalb er nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Damit ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Das objektive Tat-
- 48 - verschulden wird somit durch das subjektive bzw. die verminderte Schuldfähigkeit relativiert (Urk. 94 S. 128 E. IV.3.2.). 2.1.3. Abschliessend erwog die Vorinstanz, das Tatverschulden wiege insgesamt noch leicht und aufgrund der Tatschwere erscheine eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 94 S. 128 E. IV.3.2.2.; zur verwen- deten Terminologie für die Verschuldensprädikate vgl. a.a.O., S. 125 E. IV.1.3.). Die Verschuldensbemessung als "noch leicht" erweist sich vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als ange- messen. Ebenso die festgelegte Einsatzstrafe, die sicher nicht zu tief ist. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe im Folgenden im Sinne der vorne unter E. III.1.1. gemachten Ausführungen zu asperieren. 2.2. Asperation der weiteren Delikte 2.2.1. Schändung zum Nachteil des Geschädigten L._____ (Dossier 8) Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich der Beschuldigte auf den auf dem Bauch schlafenden, gerade einmal 17 Jahre alten Geschädigten legte und diesen anal penetrierte, wodurch dessen geschützte sexuelle Selbstbestimmung in erheb- lichem Masse beeinträchtigt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte im gleichen Zimmer wie der Geschädigte schlief und dadurch eine Ver- trauenssituation ausnutzte. Er handelte direktvorsätzlich und einzig, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bewerten (Urk. 94 S. 128 f. E. IV.4.1.). Diese Ausführungen der Vorinstanz können übernommen werden. Die Vorinstanz asperierte um 8 Monate, was sich jedoch angesichts des sehr weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als knapp nicht mehr angemessen erweist. Der von der Verteidigung angeführte Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (Urk. 122 S. 33) greift nicht, zumal sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 weiterer ähnlicher Delikte schuldig gemacht hat. Eine Asperation um 10 Monate erscheint angemessen.
- 49 - 2.2.2. Sexuelle Handlung mit einem Kind zum Nachteil des Geschädigten I._____ (Dossier 17) Die Vorinstanz erwog richtig, dass die relevanten Tathandlungen für sich alleine betrachtet an der Grenze zu sexuellen Handlungen liegen und vor allem in ihrer Kombination tatbestandsmässig sind. Zudem stand der Geschädigte zum Tat- zeitpunkt wenige Tage vor seinem 16. Geburtstag. Der Beschuldigte offenbarte somit eine nur sehr geringe kriminelle Energie. Er handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren auch hier rein egoistischer Natur, indem er versuchte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert (Urk. 94 S. 130 E. IV.4.3.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bewerten. Angesichts des doch weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint jedoch eine Asperation um 3 Monate angemessen. 2.2.3. Ausnützung der Notlage (Dossiers 13) 2.2.4. Der Beschuldigte hat anlässlich eines Fotoshootings seinen Penis am Oberschenkel des Privatklägers 6 gerieben, die Unterhose des Privatklägers 6 geöffnet und sich dessen Penis angeschaut sowie den Privatkläger 6 umarmt und geküsst. Dadurch wurde das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Der Privatkläger 6 war zum Tatzeitpunkt gerade mal 16 Jahre alt und hatte seinen ersten Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten. Das Vorgehen des Beschuldigten war planmässig, wobei er bewusst das jugendliche Alter, die Unerfahrenheit und den grossen Wunsch des Privatklägers 6, Model zu sein, ausnutzte und ihn mit seiner fordernden Art offensiv und stark beeinflusste und verunsicherte. Der Beschuldigte baute bewusst ein Abhängigkeitsverhältnis zum Privatkläger 6 auf, das er dann ausnutzte, um ihn sexuell zu missbrauchen. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers 6 war ihm dabei weitestgehend egal. Die Tat zeichnet sich durch eine erhebliche Dreistigkeit und Perfidie aus und offenbart eine erhebliche kriminelle Energie.
- 50 - 2.2.5. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Tat- verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten und eine Asperation um 4 Monate erscheint angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.3. Fazit Tatkomponente Insgesamt ist für die Tatkomponente die Einsatzstrafe bei 32 Monaten festzu- setzen. 2.4. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 94 S. 131-133 E. IV.5.). Ergänzend ist in diesem Zu- sammenhang hinsichtlich Täterkomponente zu den aktuellen persönlichen Ver- hältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte sich offenbar zwischenzeitlich vom Drogenkonsum distanziert und wirtschaftlich wieder integriert hat, indem er sich in einem nicht näher bekannten Angestelltenverhältnis befindet (Urk. 121 S. 1 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten und den Umstand, dass eine gewisse mediale Vorverurteilung stattfand, mit zutreffender Begründung insgesamt leicht strafmindernd. An der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte, zeigte sich aber weiterhin nicht geständig. Das Nachtatverhalten ist daher nur leicht strafmindernd – und selbstverständlich nicht straferhöhend, wie die Verteidigung fälschlicherweise ausführte (Urk. 122 S. 33) – zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren glaubhaft dargetan, dass die mediale Berichterstattung die Aufgabe seiner Modelagentur und eine gewisse soziale Ausgrenzung zur Folge hatte (vgl. Prot. II S. 14 f.), was ihn in nicht unerheblichem Masse belastet haben dürfte. Auch heute besteht noch ein Interesse der Öffentlichkeit am vorliegenden Strafverfahren. Nachvollziehbarer Grund hierfür sind indes die erwiesenermassen vom Beschuldigten in seiner Stellung als
- 51 - Inhaber einer führenden Männermodelagentur begangenen Sexualdelikte zum Nachteil von mehreren jungen Männern. Die mediale Berichterstattung ist damit ebenfalls nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist die vor Berücksichtigung der Täterkomponente festgesetzte Einsatzstrafe um 4 Monate zu reduzieren. 2.5. Auszufällende Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten zu be- strafen. 2.6. Übertretung (Sexuelle Belästigung zum Nachteil des Geschädigten J._____; Dossier 2) In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 134 E. IV.7.). 2.7. Auszufällende Strafe Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. Der Anrechnung der durch Haft erstandenen 71 Tage steht nichts entgegen.
3. Strafvollzug In Bezug auf den Strafvollzug kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 134-136 E. V.). Entsprechend erscheint es angebracht, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate (rund ein Drittel) festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten (rund zwei Drittel) aufzuschieben, wobei an die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe von 10 Monaten die erstandenen 71 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 52 - IV. Tätigkeitsverbot In Bezug auf das Tätigkeitsverbot kann mit der folgenden Abweichung und teil- weisen Präzisierung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 136 f. E. VI.). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, mit einem 15-Jährigen (Dossier 17), der Ausnützung der Notlage zum Nachteil eines 16-Jährigen (Dossier 13), der Schändung zum Nachteil eines 17-Jährigen (Dossier 8) sowie der sexuellen Belästigung eines 17-Jährigen (Dossier 2) schuldig gemacht. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Geltendmachung von Zivil- ansprüchen im Strafverfahren einlässlich und sorgfältig dargelegt (Urk. 94 S. 137 f. E. VII.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Des Weiteren hat sie sich weitgehend zutreffend mit dem Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 auseinandergesetzt, worauf mit den nachfolgenden Einschränkungen ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O. S. 138 f. E. VII.2.). Der Beschuldigte wird in Dossier 1 vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage frei- und der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Ziff. II.5.4.). Die Vorinstanz verkennt, dass sich im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– als angemessen erweist. Der beantragte Zinsbeginn ist gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2, 3, 5, 7 und 8 abzuweisen. In Dossier 13 wird der Beschuldigte der Ausnützung der Notlage schuldig gesprochen; unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 142 E. VII.6.) ist der Privatkläger 6 jedoch mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
- 53 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die (unentgeltliche) Rechtsvertretung des Privatklägers 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 sind zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zur Hälfte sind diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 7 ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter E. I.1.4.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erwog die Vorinstanz, dieser habe seine Leistun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (mit Wirkung ab 9. Juni 2020) ge- samthaft auf Fr. 48'886.35 beziffert (inkl. Mwst und Barauslagen, Urk. 83 Blatt 3). Davon entfielen Fr. 21'006.89 auf das Untersuchungsverfahren und Fr. 27'879.94 auf das Gerichtsverfahren. Mit Bezug auf das Gerichtsverfahren sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Plädoyervor- bereitung von 101 Stunden (was 12 Arbeitstagen entspreche) angesichts des überschaubaren Aktenumfangs klarerweise überhöht sei. Der Plädoyeraufwand hätte vorliegend innert ca. 45 Stunden erbracht werden können, da neben den Einvernahmen während des Untersuchungsverfahrens, die dem Verteidiger
- 54 - infolge Teilnahme bereits bekannt und auch nicht sehr umfangreich gewesen seien, nur wenige zusätzliche Akten vorliegen würden. Nicht zu entschädigen sei sodann der Aufwand betreffend das Ausstandsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Umfang von Fr. 605.– (2.75 Stunden). Nach dem Dargelegten rechtfertige es sich, für das Gerichtsverfahren inkl. Hauptverhandlung eine Pauschalgebühr von Fr. 14'000.– (exkl. Mwst) anzusetzen. Dadurch resultiere eine Kürzung, die deutlich unter jener für den vorstehend als angemessen erachteten Plädoyeraufwand bleibe. Damit sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Leistungen als amtlicher Verteidiger ab 9. Juni 2020 mit Fr. 36'084.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 94 S. 147 f. E. IX.4.). 1.3. Der amtliche Verteidiger verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 42'417.55 (inkl. Mwst und Spesen), eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Ent- schädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 109/2 S. 2). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er – unter Hinweis auf seine Kostennote vom
13. September 2021 (Urk. 109/3/1) – zusammengefasst vor, die Pauschalgebühr sei von der Vorinstanz zu tief angesetzt worden (Urk. 109/2 S. 3). Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium sei beim vorliegenden Aktenumfang angemessen und nicht überhöht (a.a.O., S. 4 f.). Auch der für Korrespondenzen geltend gemachte Aufwand sei ausgewiesen und angemessen (a.a.O., S. 5 f.). Zudem habe die Hauptverhandlung vor Vorinstanz länger gedauert, als vom Verteidiger in seiner Honorarnote geschätzt (a.a.O., S. 6 f.). Die geltend gemachten Spesen seien ebenfalls ausgewiesen und geschuldet (a.a.O., S. 7). Schliesslich sei auch der geltend gemachte Aufwand von 56 Stunden für das 61- seitige Plädoyer angemessen und geschuldet (a.a.O., S. 7 f.). Gleiches gelte für die im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren geltend gemachten sowie die sonstigen Aufwände (a.a.O., S. 8 f.). Zähle man die Positionen zusammen, komme man im Hauptverfahren auf ausgewiesene und angemessene Kosten von Fr. 3'593.35 (Aktenstudium) + Fr. 494.90 (Korrespondenz und Besprechung Klient) + Fr. 201.70 (Korrespondenz RA Z._____) + Fr. 2'520.00 (Gerichtsverhandlung) + Fr. 1'520.00 (Spesen) + Fr. 12'320.00 (Plädoyer) +
- 55 - Fr. 605.00 (Ausstandsbegehren) + Fr. 164.95 (sonstige Aufwände) = Fr. 19'879.90 zzgl. MWST. Der Aufwand von insgesamt Fr. 19'879.90 + Fr. 1'530.75 MWST = Fr. 21'410.65 sei demnach mehr als angemessen und ausgewiesen. Die Pauschalgebühr von CHF 14'000 (inkl. MWST) sei demnach verfassungswidrig, weil sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehme (a.a.O., S. 9 f.). Im Übrigen verletze der vorinstanzliche Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit nicht ausgeführt werde, weshalb die Aufwände für das Ausstandsbegehren und die Spesen nicht entschädigt wurden (a.a.O., S. 10). Als Fazit wird festgehalten, die Vorinstanz habe ohne Begründung gekürzt, obwohl eine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei und mache geltend, dass das Plädoyer und das Aktenstudium innert 45 Stunden hätten erbracht werden können, was schlicht lebensfremd sei. Alle geltend gemachten Positionen seien notwendig gewesen, um die Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Auf die Geltendmachung von 15 Stunden und 45 Minuten für die Ausarbeitung des Plädoyers werde aber verzichtet (a.a.O.). 1.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der ge- forderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen
- 56 - Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässsig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E. 3 und E. 4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). 1.5. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
- 57 - Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der
- 58 - unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom
30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 1.6. Die von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalisierung hält den ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung stand. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich mit einem Unter- suchungsaktenumfang von sieben Ordnern nicht als klein, aber dennoch als ab- solut überschaubar. Zwar wurden diverse Zeugen einvernommen und mussten zahlreiche Vorwürfe und teilweise damit einhergehende Zivilansprüche geprüft werden. Allerdings ging es in der Sache immer um sehr Ähnliches und es stellten sich auch nie besonders schwierige Rechtsfragen. Weiter ist davon auszugehen, dass dem Verteidiger im Zeitpunkt als zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde bzw. im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Gerichts- bzw. Hauptverfahrens, der Prozessstoff bereits bestens bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint mit
- 59 - der Vorinstanz der für das Aktenstudium und die Plädoyervorbereitung geltend gemachte Aufwand zu hoch. Dies nicht zuletzt im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grund- sätzlich vorgesehenen Maximalbetrages. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers auseinander- setzte, was sie wie aufgezeigt eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Ebensowenig kann vor diesem Hintergrund sodann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Nicht nachvollziehbar ist einzig, wie die Vorinstanz – entgegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 67 S. 7, E. 4. bzw. S. 8 Dispo-Ziffer 4) – ohne nähere Begründung eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im Ausstandsverfahren verweigerte (Urk. 94 S. 148 E. IX.4. bzw. vorne unter E. V.1.2.). Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der von ihr für das Gerichtsverfahren inklusive Hauptverhandlung festgesetzte Pauschalbetrag von Fr. 14'000.-- (exkl. Mwst) nach wie vor angemessen erscheint. 1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des amtlichen Ver- teidigers nicht verfangen und seine Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzu- weisen ist. Damit hat es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv sein Bewenden. 1.8. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 6'332.65. Bei einem Streitwert von Fr. 6'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 1'190.–, bei einem Streitwert von Fr. 6'500.– beträgt sie Fr. 1'260.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei Fr. 600.– festzusetzen.
- 60 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist aufgrund der Anzahl der Dossiers, die Berufungsgegenstand bildeten, und des infolgedessen vergleichs- weise hohen Aufwands für das Berufungsgericht auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zur Hälfte einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die (unentgeltliche) Rechtsvertretung des Privatklägers 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 7 ist für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen, weil er vollumfänglich unterliegt. 2.4. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 12'336.85 (inkl. MWST und Barauslagen) ein (Urk. 118). Zu den Grundlagen der Honorar- bemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. VI.1.4. f. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Hinzu kommt, dass die Verteidigung die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente weitgehend bereits im erstinstanzlichen Verfahren nannte und diese
- 61 - folglich nicht neu erarbeiten musste, weshalb insbesondere der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Zeitaufwand – auch im Lichte der Netto-Seitenzahl des Plädoyers – zu hoch erscheint. Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heute effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. zwei Mal Hin- und Rückweg und unter Berücksichtigung der Mittagspause) angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 reichte im Zu- sammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 1'104.03 (inkl. MWST und Barauslagen) ein (Urk. 119). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung und der Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Ver- einfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal um- fassend bearbeitet wurde, kann im Wesentlichen auf das bei der amtlichen Ver- teidigung Gesagte verwiesen werden (Ziff. VI.2.4.). Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heute effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zu- sammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. zwei Mal Hin- und Rückweg und unter Berücksichtigung der Mittagspause) angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit pauschal Fr. 2'000.– zu entschädigen. 2.6. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 reichte im Zu- sammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 1'875.15 (inkl. MWST und Auslagen) ein (Urk. 115). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung und der Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend be- arbeitet wurde, kann im Wesentlichen auf das bei der amtlichen Verteidigung Gesagte verwiesen werden (Ziff. VI.2.4.). Mit Blick auf die gerade einmal eine Seite umfassende schriftliche Eingabe, die teilweise nicht bestehende Legitimation (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO) und unter Berücksichtigung, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 anders als jene des Privatklägers 1 nicht an der Berufungsverhandlung teilnahm sowie dass die
- 62 - Rechtsvertretung für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids praxisgemäss mit dem Honorarentscheid der Vorinstanz entschädigt wird, erscheint es angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 3 mit pauschal Fr. 1'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
22. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- […]
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 8);
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 3). 3.-11. […]
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'443.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Fr. 500.– Gebühr ZMG Entsiegelung (G.-Nr. GT200045-L) Fr. 1'923.95 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. […] amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 7'624.75 unentgelt. Vertretung Privatkläger 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 7'519.70 unentgelt. Vertretung Privatkläger 3 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13.-14. […]
- 63 -
15. Die folgenden sichergestellten und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 20-02065 lagernden biologischen Spuren des Privat- klägers 1 (C._____) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:
- Abstrich Eichel, SpurID/IRM: s20-05459
- Abstrich Penisschaft, SpurID/IRM: s20-05460
- Abstrich Anus, SpurID/IRM: s20-05461
- Abstrich Rectum, SpurID/IRM: s20-05462
- Abstrich Schambeinhügel, SpurID/IRM: s20-05463
- Abstrich Rücken, SpurID/IRM: s20-05464
- Fingernagelschmutz rechts, SpurID/IRM: s20-05465
- Fingernagelschmutz links, SpurID/IRM: s20-05466
- Speichel, SpurID/IRM: s20-05467
- WSA, SpurID/IRM: s20-05468
16. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 24. Mai 2020 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernden Ge- genstände sind dem Privatkläger 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten zu vernichten:
- Herrenhemd (Asservat Nr. A013'812'663),
- Shirt (Asservat Nr. A013'812'674),
- Herrenhose (Asservat Nr. A013'812'685),
- Herrenunterwäsche (Asservat Nr. A013'812'696).
17. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernde IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A013'812'652) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlas- sen.
18. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]"
2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Festlegung seines Honorars wird abgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 600.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 64 -
5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (resp. der sexuellen Handlungen mit Ab- hängigen im Sinne von Art. 188 StGB) wird hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 7, 9, 10, 12, 20 sowie 21 nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 8), − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 17), − der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossier 13) und − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage im Sin- ne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 14 sowie 23) und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 5).
- 65 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monaten, abzüglich 71 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 D._____ wird abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 E._____ wird abgewiesen.
11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 F._____ werden abgewiesen.
12. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 5 G._____ werden abgewiesen.
13. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 B._____ werden abgewiesen.
14. Der Privatkläger 6 H._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertre-
- 66 - tung des Privatklägers 1 C._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers 3 E._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 C._____ werden zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zur Hälfte werden diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Privatkläger 7 B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 67 -
17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y._____ unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 2'000.– Privatklägers 1 C._____ RA MLaw Z._____ unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 1'200.– Privatklägers 3 E._____
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers 1 C._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers 3 E._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
19. Dem Privatkläger 7 B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.
20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 C._____ und 7 B._____ (übergeben) − Rechtsanwalt MLaw Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3 E._____ (versandt) − den Privatkläger 2 D._____ (versandt) − den Privatkläger 4 P._____ (versandt) − den Privatkläger 5 G._____ (versandt) − den Privatkläger 6 H._____ (versandt)
- 68 - − den Privatkläger 8 F._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 C._____ und 7 B._____ − Rechtsanwalt MLaw Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3 E._____ − den Privatkläger 2 D._____ − den Privatkläger 4 P._____ − den Privatkläger 5 G._____ − den Privatkläger 6 H._____ − den Privatkläger 8 F._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 69 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (115 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die (unentgeltliche) Rechtsvertretung des Privatklägers 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 sind zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zur Hälfte sind diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 7 ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter E. I.1.4.) ist im Folgenden einzugehen.
E. 1.2 Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erwog die Vorinstanz, dieser habe seine Leistun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (mit Wirkung ab 9. Juni 2020) ge- samthaft auf Fr. 48'886.35 beziffert (inkl. Mwst und Barauslagen, Urk. 83 Blatt 3). Davon entfielen Fr. 21'006.89 auf das Untersuchungsverfahren und Fr. 27'879.94 auf das Gerichtsverfahren. Mit Bezug auf das Gerichtsverfahren sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Plädoyervor- bereitung von 101 Stunden (was 12 Arbeitstagen entspreche) angesichts des überschaubaren Aktenumfangs klarerweise überhöht sei. Der Plädoyeraufwand hätte vorliegend innert ca. 45 Stunden erbracht werden können, da neben den Einvernahmen während des Untersuchungsverfahrens, die dem Verteidiger
- 54 - infolge Teilnahme bereits bekannt und auch nicht sehr umfangreich gewesen seien, nur wenige zusätzliche Akten vorliegen würden. Nicht zu entschädigen sei sodann der Aufwand betreffend das Ausstandsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Umfang von Fr. 605.– (2.75 Stunden). Nach dem Dargelegten rechtfertige es sich, für das Gerichtsverfahren inkl. Hauptverhandlung eine Pauschalgebühr von Fr. 14'000.– (exkl. Mwst) anzusetzen. Dadurch resultiere eine Kürzung, die deutlich unter jener für den vorstehend als angemessen erachteten Plädoyeraufwand bleibe. Damit sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Leistungen als amtlicher Verteidiger ab 9. Juni 2020 mit Fr. 36'084.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 94 S. 147 f. E. IX.4.).
E. 1.3 Der amtliche Verteidiger verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 42'417.55 (inkl. Mwst und Spesen), eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Ent- schädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 109/2 S. 2). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er – unter Hinweis auf seine Kostennote vom
13. September 2021 (Urk. 109/3/1) – zusammengefasst vor, die Pauschalgebühr sei von der Vorinstanz zu tief angesetzt worden (Urk. 109/2 S. 3). Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium sei beim vorliegenden Aktenumfang angemessen und nicht überhöht (a.a.O., S. 4 f.). Auch der für Korrespondenzen geltend gemachte Aufwand sei ausgewiesen und angemessen (a.a.O., S. 5 f.). Zudem habe die Hauptverhandlung vor Vorinstanz länger gedauert, als vom Verteidiger in seiner Honorarnote geschätzt (a.a.O., S. 6 f.). Die geltend gemachten Spesen seien ebenfalls ausgewiesen und geschuldet (a.a.O., S. 7). Schliesslich sei auch der geltend gemachte Aufwand von 56 Stunden für das 61- seitige Plädoyer angemessen und geschuldet (a.a.O., S. 7 f.). Gleiches gelte für die im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren geltend gemachten sowie die sonstigen Aufwände (a.a.O., S. 8 f.). Zähle man die Positionen zusammen, komme man im Hauptverfahren auf ausgewiesene und angemessene Kosten von Fr. 3'593.35 (Aktenstudium) + Fr. 494.90 (Korrespondenz und Besprechung Klient) + Fr. 201.70 (Korrespondenz RA Z._____) + Fr. 2'520.00 (Gerichtsverhandlung) + Fr. 1'520.00 (Spesen) + Fr. 12'320.00 (Plädoyer) +
- 55 - Fr. 605.00 (Ausstandsbegehren) + Fr. 164.95 (sonstige Aufwände) = Fr. 19'879.90 zzgl. MWST. Der Aufwand von insgesamt Fr. 19'879.90 + Fr. 1'530.75 MWST = Fr. 21'410.65 sei demnach mehr als angemessen und ausgewiesen. Die Pauschalgebühr von CHF 14'000 (inkl. MWST) sei demnach verfassungswidrig, weil sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehme (a.a.O., S. 9 f.). Im Übrigen verletze der vorinstanzliche Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit nicht ausgeführt werde, weshalb die Aufwände für das Ausstandsbegehren und die Spesen nicht entschädigt wurden (a.a.O., S. 10). Als Fazit wird festgehalten, die Vorinstanz habe ohne Begründung gekürzt, obwohl eine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei und mache geltend, dass das Plädoyer und das Aktenstudium innert 45 Stunden hätten erbracht werden können, was schlicht lebensfremd sei. Alle geltend gemachten Positionen seien notwendig gewesen, um die Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Auf die Geltendmachung von 15 Stunden und 45 Minuten für die Ausarbeitung des Plädoyers werde aber verzichtet (a.a.O.).
E. 1.4 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der ge- forderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen
- 56 - Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässsig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E. 3 und E. 4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.).
E. 1.5 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
- 57 - Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der
- 58 - unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom
30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E.
E. 1.6 Die von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalisierung hält den ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung stand. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich mit einem Unter- suchungsaktenumfang von sieben Ordnern nicht als klein, aber dennoch als ab- solut überschaubar. Zwar wurden diverse Zeugen einvernommen und mussten zahlreiche Vorwürfe und teilweise damit einhergehende Zivilansprüche geprüft werden. Allerdings ging es in der Sache immer um sehr Ähnliches und es stellten sich auch nie besonders schwierige Rechtsfragen. Weiter ist davon auszugehen, dass dem Verteidiger im Zeitpunkt als zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde bzw. im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Gerichts- bzw. Hauptverfahrens, der Prozessstoff bereits bestens bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint mit
- 59 - der Vorinstanz der für das Aktenstudium und die Plädoyervorbereitung geltend gemachte Aufwand zu hoch. Dies nicht zuletzt im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grund- sätzlich vorgesehenen Maximalbetrages. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers auseinander- setzte, was sie wie aufgezeigt eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Ebensowenig kann vor diesem Hintergrund sodann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Nicht nachvollziehbar ist einzig, wie die Vorinstanz – entgegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 67 S. 7, E. 4. bzw. S. 8 Dispo-Ziffer 4) – ohne nähere Begründung eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im Ausstandsverfahren verweigerte (Urk. 94 S. 148 E. IX.4. bzw. vorne unter E. V.1.2.). Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der von ihr für das Gerichtsverfahren inklusive Hauptverhandlung festgesetzte Pauschalbetrag von Fr. 14'000.-- (exkl. Mwst) nach wie vor angemessen erscheint.
E. 1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des amtlichen Ver- teidigers nicht verfangen und seine Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzu- weisen ist. Damit hat es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv sein Bewenden.
E. 1.8 Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 6'332.65. Bei einem Streitwert von Fr. 6'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 1'190.–, bei einem Streitwert von Fr. 6'500.– beträgt sie Fr. 1'260.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei Fr. 600.– festzusetzen.
- 60 -
2. Berufungsverfahren
E. 2 Umfang der Berufung und Anschlussberufungen Von Anfang an unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 12, die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung ausgenommen, 15, 16 und 17 des vorinstanzli- chen Entscheids (vgl. Prot. II S. 9). Zudem focht die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung die Dispositiv-Ziffer 2, Spiegelstriche 2 und 3, ausdrücklich nicht mehr an (Urk. 123 S. 1). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechte- rungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist aufgrund der Anzahl der Dossiers, die Berufungsgegenstand bildeten, und des infolgedessen vergleichs- weise hohen Aufwands für das Berufungsgericht auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 2.1.1 Zum objektiven Tatverschulden erwog die Vorinstanz zutreffend, dass vor dem Hintergrund, dass sich die objektive Tatschwere primär nach dem einge- setzten Nötigungsmittel bestimmt, dem Beschuldigten kein besonders gewalt- tätiges oder grausames Tatvorgehen vorgeworfen werden kann, da die nötigenden Handlungen ohne Waffengewalt erfolgten und nur durch geringen Kraftaufwand gekennzeichnet waren. Der Beschuldigte handelte allerdings perfide, als er durch die persönlichen Gespräche eine Vertrauenssituation schuf, in der es auch zu (einvernehmlichen) Körperkontakten wie Umarmen kam, wobei sich der Beschuldigte und der Privatkläger 1 in der Folge gemeinsam auf den Boden legten. Durch die vorgenommene sexuellen Handlungen wurde das geschützte Rechtsgut, die sexuelle Selbstbestimmung, in erheblicher Weise missachtet, wobei der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt erst 21 Jahre alt war (Urk. 94 S. 127 f. E. IV.3.1.).
E. 2.1.2 Zum subjektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen. Strafmil- dernd ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte glaubhaft aussagte, er ha- be vor dem gegenständlichen Ereignis an einem Apéro und an einem anschlies- senden Essen teilgenommen (Urk. 1/5/1 S. 9 f. F/A 88). Es ist ohne Weiteres an- zunehmen, dass er dabei nicht nur unerhebliche Mengen an Alkohol trank. Als sich der Privatkläger 1 bei ihm einfand, wurde – gemäss übereinstimmender Aus- sagen – mindestens eine Champagnerflasche geöffnet, wobei der Beschuldigte – nach Aussage des Privatklägers 1 – ungefähr 8 Gläser getrunken habe (vgl. dazu Urk. 1/5/1 S. 9 F/A 82 und Urk. 1/6/1 S. 8 F/A 33). Es darf somit ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoho- lisiert war, weshalb er nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Damit ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Das objektive Tat-
- 48 - verschulden wird somit durch das subjektive bzw. die verminderte Schuldfähigkeit relativiert (Urk. 94 S. 128 E. IV.3.2.).
E. 2.1.3 Abschliessend erwog die Vorinstanz, das Tatverschulden wiege insgesamt noch leicht und aufgrund der Tatschwere erscheine eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 94 S. 128 E. IV.3.2.2.; zur verwen- deten Terminologie für die Verschuldensprädikate vgl. a.a.O., S. 125 E. IV.1.3.). Die Verschuldensbemessung als "noch leicht" erweist sich vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als ange- messen. Ebenso die festgelegte Einsatzstrafe, die sicher nicht zu tief ist. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe im Folgenden im Sinne der vorne unter E. III.1.1. gemachten Ausführungen zu asperieren.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).
E. 2.2.1 Schändung zum Nachteil des Geschädigten L._____ (Dossier 8) Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich der Beschuldigte auf den auf dem Bauch schlafenden, gerade einmal 17 Jahre alten Geschädigten legte und diesen anal penetrierte, wodurch dessen geschützte sexuelle Selbstbestimmung in erheb- lichem Masse beeinträchtigt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte im gleichen Zimmer wie der Geschädigte schlief und dadurch eine Ver- trauenssituation ausnutzte. Er handelte direktvorsätzlich und einzig, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bewerten (Urk. 94 S. 128 f. E. IV.4.1.). Diese Ausführungen der Vorinstanz können übernommen werden. Die Vorinstanz asperierte um 8 Monate, was sich jedoch angesichts des sehr weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als knapp nicht mehr angemessen erweist. Der von der Verteidigung angeführte Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (Urk. 122 S. 33) greift nicht, zumal sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 weiterer ähnlicher Delikte schuldig gemacht hat. Eine Asperation um 10 Monate erscheint angemessen.
- 49 -
E. 2.2.2 Sexuelle Handlung mit einem Kind zum Nachteil des Geschädigten I._____ (Dossier 17) Die Vorinstanz erwog richtig, dass die relevanten Tathandlungen für sich alleine betrachtet an der Grenze zu sexuellen Handlungen liegen und vor allem in ihrer Kombination tatbestandsmässig sind. Zudem stand der Geschädigte zum Tat- zeitpunkt wenige Tage vor seinem 16. Geburtstag. Der Beschuldigte offenbarte somit eine nur sehr geringe kriminelle Energie. Er handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren auch hier rein egoistischer Natur, indem er versuchte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert (Urk. 94 S. 130 E. IV.4.3.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bewerten. Angesichts des doch weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint jedoch eine Asperation um 3 Monate angemessen.
E. 2.2.3 Ausnützung der Notlage (Dossiers 13)
E. 2.2.4 Der Beschuldigte hat anlässlich eines Fotoshootings seinen Penis am Oberschenkel des Privatklägers 6 gerieben, die Unterhose des Privatklägers 6 geöffnet und sich dessen Penis angeschaut sowie den Privatkläger 6 umarmt und geküsst. Dadurch wurde das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Der Privatkläger 6 war zum Tatzeitpunkt gerade mal 16 Jahre alt und hatte seinen ersten Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten. Das Vorgehen des Beschuldigten war planmässig, wobei er bewusst das jugendliche Alter, die Unerfahrenheit und den grossen Wunsch des Privatklägers 6, Model zu sein, ausnutzte und ihn mit seiner fordernden Art offensiv und stark beeinflusste und verunsicherte. Der Beschuldigte baute bewusst ein Abhängigkeitsverhältnis zum Privatkläger 6 auf, das er dann ausnutzte, um ihn sexuell zu missbrauchen. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers 6 war ihm dabei weitestgehend egal. Die Tat zeichnet sich durch eine erhebliche Dreistigkeit und Perfidie aus und offenbart eine erhebliche kriminelle Energie.
- 50 -
E. 2.2.5 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Tat- verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten und eine Asperation um 4 Monate erscheint angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
E. 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zur Hälfte einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die (unentgeltliche) Rechtsvertretung des Privatklägers 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 7 ist für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen, weil er vollumfänglich unterliegt.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 12'336.85 (inkl. MWST und Barauslagen) ein (Urk. 118). Zu den Grundlagen der Honorar- bemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. VI.1.4. f. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Hinzu kommt, dass die Verteidigung die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente weitgehend bereits im erstinstanzlichen Verfahren nannte und diese
- 61 - folglich nicht neu erarbeiten musste, weshalb insbesondere der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Zeitaufwand – auch im Lichte der Netto-Seitenzahl des Plädoyers – zu hoch erscheint. Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heute effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. zwei Mal Hin- und Rückweg und unter Berücksichtigung der Mittagspause) angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– zu entschädigen.
E. 2.5 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 reichte im Zu- sammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 1'104.03 (inkl. MWST und Barauslagen) ein (Urk. 119). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung und der Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Ver- einfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal um- fassend bearbeitet wurde, kann im Wesentlichen auf das bei der amtlichen Ver- teidigung Gesagte verwiesen werden (Ziff. VI.2.4.). Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heute effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zu- sammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. zwei Mal Hin- und Rückweg und unter Berücksichtigung der Mittagspause) angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit pauschal Fr. 2'000.– zu entschädigen.
E. 2.6 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 reichte im Zu- sammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 1'875.15 (inkl. MWST und Auslagen) ein (Urk. 115). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung und der Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend be- arbeitet wurde, kann im Wesentlichen auf das bei der amtlichen Verteidigung Gesagte verwiesen werden (Ziff. VI.2.4.). Mit Blick auf die gerade einmal eine Seite umfassende schriftliche Eingabe, die teilweise nicht bestehende Legitimation (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO) und unter Berücksichtigung, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 anders als jene des Privatklägers 1 nicht an der Berufungsverhandlung teilnahm sowie dass die
- 62 - Rechtsvertretung für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids praxisgemäss mit dem Honorarentscheid der Vorinstanz entschädigt wird, erscheint es angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 3 mit pauschal Fr. 1'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 2.7 Auszufällende Strafe Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. Der Anrechnung der durch Haft erstandenen 71 Tage steht nichts entgegen.
3. Strafvollzug In Bezug auf den Strafvollzug kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 134-136 E. V.). Entsprechend erscheint es angebracht, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate (rund ein Drittel) festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten (rund zwei Drittel) aufzuschieben, wobei an die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe von 10 Monaten die erstandenen 71 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 52 - IV. Tätigkeitsverbot In Bezug auf das Tätigkeitsverbot kann mit der folgenden Abweichung und teil- weisen Präzisierung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 136 f. E. VI.). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, mit einem 15-Jährigen (Dossier 17), der Ausnützung der Notlage zum Nachteil eines 16-Jährigen (Dossier 13), der Schändung zum Nachteil eines 17-Jährigen (Dossier 8) sowie der sexuellen Belästigung eines 17-Jährigen (Dossier 2) schuldig gemacht. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Geltendmachung von Zivil- ansprüchen im Strafverfahren einlässlich und sorgfältig dargelegt (Urk. 94 S. 137 f. E. VII.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Des Weiteren hat sie sich weitgehend zutreffend mit dem Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 auseinandergesetzt, worauf mit den nachfolgenden Einschränkungen ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O. S. 138 f. E. VII.2.). Der Beschuldigte wird in Dossier 1 vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage frei- und der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Ziff. II.5.4.). Die Vorinstanz verkennt, dass sich im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– als angemessen erweist. Der beantragte Zinsbeginn ist gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2, 3, 5, 7 und 8 abzuweisen. In Dossier 13 wird der Beschuldigte der Ausnützung der Notlage schuldig gesprochen; unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 142 E. VII.6.) ist der Privatkläger 6 jedoch mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
- 53 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung und die relevanten Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 29-33 E. II.3. f.), darauf
- 18 - kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht beruft, grundsätzlich nicht als Beweis seiner Schuld interpretiert werden darf. Dennoch ist es unter gewissen Umständen zulässig, das Schweigen in die Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschuldigten miteinzubeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn belastende Beweismittel vorliegen und sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweise vernünf- tigerweise erwartet werden dürfte. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten mithin eine gewisse Beweisobliegenheit. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Men- schenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine plausible Erklä- rung, die die belastenden Beweise entkräften könnte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 31 E. II.3.3., mit Verweis auf die Rechtsprechung). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel keine Einschränkungen ergeben (a.a.O., S. 32 f. E. II.4.3. f.).
E. 3.1 Allgemeines
- 11 - Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
E. 3.2 Strafanträge und Verjährung betr. sexuelle Belästigung Die Vorinstanz hat in prozessualer Hinsicht zunächst Ausführungen zur Frage der Strafanträge und der Frage der Verjährung im Zusammenhang mit dem in Dossier 1 (eventualiter), 2 und 17 eingeklagten Straftatbestand der sexuellen Be- lästigung im Sinne von Art. 198 StGB gemacht (Urk. 94 S. 12 E. I.3.). Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt und es liegen jeweils gültige Strafanträge vor (Urk. 1/3 [Dossier 1], Urk. 2/2 [Dossier 2] und Urk. 17/2 [Dossier 17]). Weiter ist festzuhalten, dass es sich um einen Übertretungs- tatbestand handelt und die Verjährung damit drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB). Die Verjährung ist in keinem der eingeklagten Vorwürfe eingetreten. Inwiefern sich diese erstellen lassen und wie sie gegebenenfalls rechtlich zu qualifizieren sind, wird an anderer Stelle zu prüfen sein.
E. 3.3 Prozessrechtskonformer Tatvorhalt Die Verteidigung bringt vor, mehrere Tatvorhalte seien nicht prozessrechtskon- form erfolgt und leitet aus der angeblichen Rechtsverletzung die Ungültigkeit der Einvernahmen des Beschuldigten ab. Daraus folgert sie einen Freispruch.
E. 3.3.1 Zunächst hält die Verteidigung zusammenfassend fest, dem Beschuldigten sei im Vorverfahren nicht der Tatvorhalt gemacht worden, ein Abhängigkeitsver- hältnis gestaltet oder ausgenützt zu haben. Konkret bezieht sie sich offenbar auf
- 12 - die Dossiers 1, 4, 7, 13, 20 und 21. Es genüge nicht, den (teilweise gar falschen) Straftatbestand zu erwähnen. Eine Einvernahme sei keine Quizshow, bei welcher die Verteidigung den Tatvorhalt mittels Fragen erraten müsse (Urk. 122 S. 6-13). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständli- chen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet wurde und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die einschlägige Rechtsprechung wurde von der Verteidigung korrekt dargestellt. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die alleinige Nennung des Straftat- bestandes nicht genügt. Vorzuhalten ist – wie die Verteidigung korrekt zitiert – ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Delikts- vorwurf, nicht aber die präzise rechtliche Würdigung (Urk. 122 S. 6 f.). Zu präzisieren ist, dass sich der Tatvorhalt nach dem aktuellen Verfahrensstand bestimmt. Weil zu Beginn einer Strafuntersuchung in der Regel noch nicht klar ist, wie sich der vorgehaltene Sachverhalt bzw. die vorgeworfene Tat, welche Gegen- stand der Ermittlungen bildet, im Einzelnen abgespielt hat, kann zu Beginn der Strafuntersuchung auch nicht vorgehalten werden, was erst nach Abschluss der Untersuchung als deren Ergebnis feststeht und gegebenenfalls zur Anklage führt (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016, E. 1.3. und 1.4.1.). Die Verteidigung hat auch richtig aus dem obergerichtlichen Entscheid vom 16. Januar 2017 (SB160386) zitiert, dass immerhin auch eine vor- läufige rechtliche Qualifikation abzugeben sei, da diese für die Verteidigungs- strategie wesentlich sein könne (Urk. 122 S. 9). Die Verteidigung verkennt jedoch, dass diesen Erfordernissen vorliegend Genüge getan wurde. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass zu Beginn der Strafuntersuchung das konkrete Ausmass der Geschehnisse und die konkreten Komponenten der inkriminierten Straftaten noch nicht feststanden (Prot. II S. 11). Es meldeten sich in kurzer Zeit zahlreiche Betroffene, junge – teilweise potentielle
– Models, bei den Strafbehörden, was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 122 S. 17 f.). Es mussten zahlreiche – parteiöffentliche – Befragungen mit den
- 13 - einzelnen Geschädigten durchgeführt werden. Entsprechend ist nicht zu bean- standen, dass in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2020, welche vor sämtlichen parteiöffentlichen Befragungen der zahlreichen einzelnen Geschädigten stattfand [vgl. die zahlreichen parteiöffentli- chen Einvernahmen der Geschädigten in Urk. 1/7/1-22], mit Ausnahme von Dos- sier 13 dem Beschuldigten noch nicht konkret vorgeworfen wurde, ein Abhängig- keitsverhältnis bzw. eine Notlage ausgenützt zu haben. Betreffend Dossier 13 wurde dem Beschuldigten bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausdrück- lich vorgeworfen, ausgenützt zu haben, dass der Privatkläger 6 mit ihm einen Mo- delvertrag gehabt habe und unerfahren gewesen sei (Urk. 1/5/4 S. 20 f.). Die Staatsanwaltschaft machte die Tatvorhalte gestützt auf ihren damaligen Erkennt- nisstand. Es ist notorisch, dass sich dieser im Laufe der Untersuchung ändert. Entgegen der Behauptung der Verteidigung wurde dem Beschuldigten spätestens in der Einvernahme vom 9. Februar 2021, nachdem die Mehrzahl der parteiöffent- lichen Einvernahmen mit den einzelnen Geschädigten stattgefunden hatte und das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet worden war, betreffend die ein- zelnen Dossiers (1, 4, 7, 13, 20 und 21) vorgeworfen, ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine Notlage ausgenützt zu haben (Urk. 1/5/6). Wie die Staatsanwaltschaft weiter richtig festhält (Prot. II S. 11), wurde dem Beschuldigten der Schlussvorhalt so gemacht, wie er in der Anklageschrift steht und er konnte sich dazu äussern. Zudem ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten von Beginn weg betreffend die einzelnen Dossiers jeweils ein präziser einzelner Lebenssachverhalt und der da- ran geknüpfte Deliktsvorwurf nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die weiteren objektiven Beweismittel (Chats, Modelvertrag etc.) vorgehalten wurde. Zudem wurde betreffend jedes Dossier eine vorläufige rechtliche Qualifikation abgegeben und deren Anpassung dem Beschuldigten jeweils in den Einvernahmen bekannt gegeben (vgl. Urk. 1/5/1 [pol. EV vom 4. Juni 2020], Urk. 1/5/4 [STA EV vom 10. August 2020], Urk. 1/5/5 [Hafteinvernahme vom 27. August 2020], Urk. 1/5/6 [STA EV vom
9. Februar 2021], Urk. 1/5/7 [STA EV vom 1. April 2021]).
- 14 -
E. 3.3.2 Soweit die Verteidigung betreffend Dossier 21 rügt, dem Beschuldigten sei betreffend diesen Tatvorwurf generell kein konkreter Tatvorhalt gemacht worden (Urk. 122 S. 12), geht sie ebenfalls fehl. Nach der ersten Einvernahme des Privat- klägers 8 in deutscher Sprache, der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2020, worin dieser die inkriminierte Tat konkret schilderte (Urk. 1/7/5), wurden dem Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 die wesentlichen Schilderungen des Privat- klägers 8 und gestützt darauf ein präziser Lebenssachverhalt vorgehalten (Urk. 1/5/6 S. 14 und 31). Der Einwand der Verteidigung, dass dem Beschuldigten nie der Vorwurf gemacht worden sei, den Penis des Privatklägers 8 in die Hand genommen zu haben, verfängt nicht (Urk. 122 S. 12). Solches wird dem Be- schuldigten in der Anklage gar nicht vorgeworfen.
E. 3.3.3 Den von der Verteidigung reklamierten prozessualen Mangel betreffend Dossier 12 (Urk. 122 S. 11) hat die Vorinstanz zu Recht verneint (Urk. 94 S. 15 E. I.4.4.). Sowohl im Schreiben vom 9. Juni 2020 (Urk. 12/4) als auch in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2020 (Urk. 12/3 F/A 8 und 10) nannte der Privatkläger 5 ausdrücklich den 15. Juni 2017 als Zeitpunkt des ersten Vorfalls, in welche Akten die Verteidigung Einsicht nehmen konnte. Auf diese Zeitangaben verwies der Privatkläger 5 auch in der parteiöffentlichen Einvernahme vom
30. Oktober 2020, woran der Beschuldigte und die Verteidigung teilnahmen. Zu- dem schilderte der Privatkläger 5 diesen inkriminierten Vorfall nochmals in freier Erzählung (Urk. 1/7/12 F/A 13 ff.). Demnach war der Verteidigung entgegen ihrer Darstellung zweifelsfrei bekannt, auf welches Datum der Tatvorwurf sich bezieht.
E. 3.3.4 Auch dem Vorbringen der Verteidigung, wonach betreffend Dossier 17 das wahre Alter des Geschädigten I._____ bewusst und treudwidrig verschwiegen worden sei (Urk. 122 S. 11 f.), kann nicht gefolgt worden. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass den Strafbehörden das Alter des Geschädigten bekannt war (a.a.O.), wurde dieses doch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Ge- schädigten vom 9. Juni 2020 notiert (Urk. 17/3 S. 1) und dem anwaltlich ver- tretenen Beschuldigten anlässlich dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme
- 15 - vom 10. August 2020 offenbar auch vorgehalten (Urk. 1/5/4 S. 25). Entsprechend war aber auch der Verteidigung das Alter bekannt. Dass der Geschädigte (geb. am tt.mm.2004) zum Zeitpunkt der inkriminierten Tat am 25. April 2020 knapp noch nicht 16 Jahre alt und somit im Schutzalter war, war aber der Staatsanwaltschaft offensichtlich ebenso wenig bewusst wie der Verteidigung. Dieser Umstand wurde in der polizeilichen Befragung des Geschä- digten vom 9. Juni 2020 nicht thematisiert (Urk. 17/3). In der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Geschädigten vom 4. November 2020 wurde erstmals von diesem thematisiert, dass er zum Tatzeitpunkt kurz bzw. … Tage vor seinem 16. Geburtstag stand (Urk. 1/7/15 F/A 13 f. und 19). Dieser Einvernahme haben der Beschuldigte und die Verteidigung beigewohnt. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am
9. Februar 2021, zu Beginn der Befragung zu Dossier 17, wurde diesem unver- züglich vorgehalten, dass der Geschädigte zur Tatzeit 15 Jahre alt gewesen sei (Urk. 1/5/6 S. 11). Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann der Staatsan- waltschaft damit diesbezüglich keine absichtliche Täuschung bzw. treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Es ist kein prozessualer Mangel ersichtlich.
E. 3.3.5 Zusammenfassend sind die Tatvorhalte prozessrechtskonform erfolgt. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 55 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage Der Beschuldigte machte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anläss- lich der Berufungsverhandlung weitgehend von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch und zeigte sich, abgesehen von einigen wenigen Zugaben im äusseren Sachverhalt hinsichtlich vereinzelter Dossiers, grundsätzlich nicht ge- ständig, weshalb in sämtlichen Dossiers der Sachverhalt zu erstellen ist.
- 16 - Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO geltend. Konkret bringt sie zusammenfassend vor, die Anklage enthalte lediglich eine abstrakte Nennung der Tatbestandsmerkmale der Ausnützung der Abhängigkeit bzw. der Notlage gemäss Art. 193 StGB. Eine konkrete Beschreibung der Handlungen des Beschuldigten, wie er das angebliche Abhängigkeitsverhältnis gestaltet und ausgenutzt habe, fehle zur Gänze. Es könne anhand der Sachverhaltsschilderung nicht eruiert werden, welche strafrechtsrelevanten Handlungen dem Beschuldigten konkret vorgeworfen würden (Urk. 122 S. 13 ff.). Vor der Sachverhaltserstellung ist daher gegebenenfalls die Einhaltung des Anklagegrundsatzes zu prüfen. Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau beschrie- benen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Überprüfung des Anklagegrundsatzes darf nur aufgrund der Anklageschrift erfolgen. Sie definiert den relevanten Sachverhalt, d.h. die massgeblichen Vorwürfe und damit die zu prüfenden Tatbestandselemente. Der Kern der Anklage umfasst die tatsächlichen Elemente für die rechtliche Qualifikation unter einen Tatbestand. (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 21a und 28a). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist nicht generell zu umschreiben, sondern soweit wie möglich zu spezifizieren. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen. Abgesehen von Fällen, bei denen sich Tatbestandsmerkmale und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Elemente im Wesentlichen decken, genügt die blosse Angabe nicht, dass das betreffende Tatbestandsmerkmal vorliegt (a.a.O., Art. 325 N 19, 31 und 37). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d. h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung
- 17 - der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straf- tatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (statt Weiterer BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2020 E. 1.4; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO in der Regel zurückgewiesen (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 54 f. und 62). Davon ist indes abzusehen, wenn aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann oder wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Delikte angeklagt werden und hinsichtlich einzelner Anklagepunkte der Anklagesachverhalt zu unbestimmt erscheint, weshalb aus Opportunitätsgründen – mangels wesentlichen Gewichts des betreffenden einzelnen Delikts für die Festsetzung der Strafe – eine Rückweisung ausser Betracht fällt (a.a.O., Art. 351 N 2). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Die Möglichkeit einer abweichenden strafrechtlichen Qualifikation wird jedoch dadurch begrenzt, dass der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, mit dem angeklagten Lebensvorgang identisch sein muss (sog. Tatidentität). Das Gericht darf bei der Subsumtion den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern. Unzulässig ist, durch eine Abweichung vom Anklagesacherhalt erst die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand zu legen (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 350 N 5 und 9). Auf die einzelnen Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgend für die betreffenden Dossiers separat einzugehen.
E. 4 Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung Insgesamt 16 (!) Geschädigte bzw. Privatkläger belasten den Beschuldigten mit ähnlich lautenden Vorwürfen. Soweit er diese in Abrede stellt, obliegt es gemäss dem soeben unter E. II.3. Ausgeführten dem Beschuldigten, dem Gericht eine plausible Erklärung dafür zu liefern, weshalb ihn derart viele Personen falsch be- lasten sollten. Sein Standpunkt, wonach es sich um eine "Hetzkampagne" aus Neid auf seinen beruflichen Erfolg und Lebensstil sowie aus Enttäuschung, weil die Strafanzeigeerstatter ihre beruflichen Ziele nicht erreicht hätten, handle (Urk. 1/5/4 S. 22 F/A 148 und Urk. 121 S. 9 f.), überzeugt nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für komplotthafte Absprachen zwischen den Geschädigten oder bewusst unwahre Anschuldigungen vor. Auch sind keine Hinweise auf Neid, Enttäuschung oder andere Motive ersichtlich, weshalb die Geschädigten dem Beschuldigten Schaden zufügen wollen sollten. Wie im Detail zu zeigen sein wird, wirken die einzelnen Belastungen der Geschädigten sodann keineswegs
- 19 - abgesprochen oder einstudiert, sondern es liegen vielmehr individuelle Schilderungen vor, die einer kritischen Überprüfung mit den Mitteln der Aussagenanalyse standhalten. Im Übrigen wurden die Geschädigten jeweils zu Beginn der Einvernahmen auf die schwerwiegenden Straffolgen einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht. Schliesslich ist weiter zu berücksichtigen, dass jedes Strafverfahren ein mühsamer, zeitraubender und grundsätzlich belastender Prozess ist, dem sich in der Regel niemand ohne Not aussetzt. Die behauptete "Hetzjagd" verfängt demnach nicht als Erklärung dafür, dass 16 Geschädigte den Beschuldigten derart belasten. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass so viele Geschädigte ähnlich lautende Vorwürfe erheben, grundsätzlich für den Wahrheitsgehalt ihrer individuellen Schilderungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorwürfe einiger- massen zeitgleich und koordiniert zur Anzeige gebracht wurden.
E. 5 Dossier 1
E. 5.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Im Ingress der Anklage wird allgemein und undifferenziert ein Abhängigkeits- verhältnis und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen beschrieben, was für sämtliche Dossiers Geltung haben soll. Die individuell konkreten Umstände, die auf das Vorliegen der angeführten Kernelemente des Straftatbestandes schliessen lassen, werden nicht angeführt. Die Umstände werden pauschal genannt und teilweise werden ver- schiedene Varianten von Umständen angeführt, ohne diese hinsichtlich der ein- zelnen Dossiers zu spezifieren (Urk. 55 S. 2). Allein gestützt auf den Ingress weiss der Beschuldigte nicht, welcher konkreter Handlungen er in den einzelnen Dossiers beschuldigt wird. Der Ingress umschreibt den Anklagesachverhalt somit ungenügend. Anders als in anderen Dossiers wird in Dossier 1 das Kerntatbestandsmerkmal Abhängigkeitsverhältnis und der Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen jedoch nicht nur abstrakt genannt, die Anklage führt vorliegend individuelle Umstände an, welche auf die genannten
- 20 - Tatbestandsmerkmale schliessen lassen sollen. So wird ausgeführt, der Privat- kläger 1 habe als Fotograf in der Modebranche tätig sein wollen und wenig Geld gehabt habe, weshalb er auf den Beschuldigten angewiesen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich dieser Umstände bewusst zunutze gemacht, indem er die beschriebenen sexuellen Handlungen gegen dessen Willen vorgenommen habe (Urk. 55 S. 3). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt.
E. 5.2 Sachverhalt
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat sowohl die wesentlichen Aussagen der Beteiligten als auch die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 34-41 E. II.5.2.1.-5.2.4.), worauf verwiesen werden kann. Sie hat anschliessend die er- hobenen Beweise, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, unter Berück- sichtigung der dazu gemachten Ausführungen der Verteidigung einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und – mit Ausnahme der Erwägungen zum eingeklagten Ab- hängigkeitsverhältnis – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 41-44 E. II.5.2.5.), worauf mit der erwähnten Beschränkung ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind damit zunächst lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.
E. 5.2.2 Die detaillierten, lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine relevanten Strukturbrüche aufweisenden und im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Privatklägers 1 sind überzeugend. Daran ändern auch leicht voneinander abweichende Schilderungen nichts, lassen sich solche doch zwanglos auf die Dynamik des Geschehens und den Umstand zurückführen, dass ein Ereignis zu unterschiedlichen Zeitpunkten nie völlig deckungsgleich geschildert wird, mithin Letzteres umgekehrt viel eher als Lügensignal zu werten wäre. Sodann sind beim Privatkläger 1 weder ein übermässiger Belastungseifer noch Aggravierungstendenzen auszumachen. Im Übrigen kann auf das bereits unter E. II.4. Erwogene verwiesen werden und ist insbesondere nochmals festzuhalten, dass die Belastungen des Privatklägers 1 auch im Lichte der von den übrigen Geschädigten erhobenen Vorwürfe stimmig erscheinen.
- 21 -
E. 5.2.3 Den überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 steht die nicht über- zeugende Darstellung des Beschuldigten gegenüber. Wie ebenfalls bereits weiter vorne unter E. II.4. ausgeführt, gibt es keine Anhaltpunkte für eine "Hetzjagd" gegen den Beschuldigten und auch seitens des Privatklägers 1 keine Hinweise für eine Falschbelastung. Augenfällig ist und stark gegen die Glaubhaftigkeit der Dar- stellung des Beschuldigten spricht der Umstand, dass dieser sich am Morgen des tt. Mai 2020, d.h. zwei Tage nach dem eingeklagten Ereignis, von sich aus telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich erkundigte, ob eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt werde (Urk. 1/2 S. 7 und Urk. 121 S. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sein Handeln nicht erklären (Urk. 121 S. 10). Offensichtlich war ihm bewusst, dass die eingeklagten Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt waren. Seine Aussage bei der Polizei, dass er "aus allen Socken gefallen" sei, als er von den Vorwürfen gehört habe, und dass er absolut keine Erklärung dafür habe, weshalb der Privatkläger 1 ein solches Strafverfahren eingeleitet habe (Urk. 1/5/1 S. 3 F/A 11 f.), sind in diesem Zusammenhang als höchst unglaubhaft zu werten. Auch die bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sichergestellte Notiz, in der er nach der eingeklagten Tat festhielt, dass der Privatkläger 1 "freiwillig mitgemacht" habe, ist in diesem Kontext als belastendes Indiz zu werten (Urk. 1/20/26 S. 5), ist es doch lebensfremd anzunehmen, dass eine solche Notiz erstellt worden wäre, wenn alles einvernehmlich abgelaufen wäre (vgl. so auch Urk. 94 S. 43, 2. Absatz).
E. 5.2.4 Im Ergebnis sind die Aussagen des Privatklägers 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen. Es ergeben sich keine bedeutsamen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1, weshalb zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann. Es ist somit erstellt, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegen den Willen des Privat- klägers 1 und nach wiederholter verbaler Abwehr stattgefunden haben. Betreffend die Episode mit dem oralen Verkehr ist erstellt, dass Körpergewalt angewendet wurde. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Episode mit der analen Penetration am Fussboden mit beiden Armen fest umklammerte. Bei der polizeilichen Einvernahme hat der Privatläger 1 angegeben, dass er nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte Gewalt
- 22 - angewendet habe (Urk. 1/6/1 S. 12 F/A 77), bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe, damit er ihn küssen könne (Urk. 1/6/4 S. 10 F/A 37). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 wie eingeklagt mit beiden Armen fest umklammerte, als er ihn penetrierte. Ob dies für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit relevant ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. so auch Urk. 94 S. 43 f., 3. Absatz).
E. 5.2.5 Das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis ist hingegen nicht erstellt. Der Privatkläger 1 wollte Fotograf in der Modebranche werden und erhoffte sich vom Beschuldigten, der als Modelagent tätig war, Unterstützung. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, stellt der Berufswunsch Fotograf kein Abhängigkeitsverhältnis dar (Urk. 122 S. 22). Auch ein Versprechen einer verheissungsvollen beruflichen Zukunft begründet kein Abhängigkeitsverhältnis. Es bestand kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 1 einzuwirken. Sie hatten auch sonst keine geschäftliche Beziehung. Sie trafen sich zum ersten Mal, nachdem sie auf Instagram miteinander kommuniziert hatten (Kennenlerntreffen). Die Verteidigung weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger 1 auch in finanzieller Hinsicht nicht vom Beschuldigten abhängig war (Urk. 122 S. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte für die Lebenskosten des Privatklägers 1 hätte aufkommen sollen. Eine finanzielle Abhängigkeit lässt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Privatkläger 1 gerade etwas knapp bei Kasse war und der Beschuldigte ihm daher offerierte, das Uber-Taxi zu bezahlen (Urk. 1/11). Dass der Privatkläger 1 finanziell auf den Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Solches erschiene auch lebensfremd. Durch seine abgeschlossene KV- Berufslehre und seine berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche hatte er durchaus Möglichkeiten (Urk. 1/6/1 F/A 112), sich ein finanzielles Auskommen zu sichern und war nicht auf Aufträge als Fotograf angewiesen. Der Privatkläger 1 macht auch nicht geltend, auf andere Art und Weise vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein bzw. sich abhängig gefühlt zu haben. Insbesondere führte er nicht an, dass er den Beschuldigten benötigt hätte, um als Fotograf Fuss zu
- 23 - fassen. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 1 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Ver- suchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
E. 5.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt rechtlich zutreffend als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt. Auf die differenzierten und einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 100-103 E. III.1.1. f.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Er- wägungen ist lediglich festzuhalten, dass die erforderliche Intensität des Nöti- gungsmittels Gewalt gegeben ist. Die sexuellen Handlungen fanden trotz wieder- holter verbaler und physischer Gegenwehr des Privatklägers 1 und unter Anwen- dung von Körpergewalt durch den Beschuldigten statt, indem er dessen Kopf er- griff und seinem Genitalbereich zuführte. Art. 198 StGB kommt im Verhältnis zu Art. 189 StGB subsidiär zur Anwendung (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 84).
E. 5.4 Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.
E. 6 Dossier 2
E. 6.1 Sachverhalt
E. 6.1.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 44-47 E. II.5.3.1.- 5.3.3.), worauf verwiesen werden kann. Sie hat anschliessend die erhobenen
- 24 - Beweise zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 47 f. E. II.5.3.4.), worauf ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann.
E. 6.1.2 Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass auch im vor- liegenden Zusammenhang keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Geschädigte J._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem lassen sich auch seine Belastungen zwanglos in ein Gesamtbild fügen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Was die eingeklagte sexuelle Belästigung anbelangt, kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage des Geschädigten abgestellt werden, die sich mit den um den Tatzeitpunkt abgesetzten, klar sexuell konnotierten Sprachnachrichten des Beschuldigten in Einklang bringen lassen (vgl. zu Letzterem Urk. 2/1 S. 3 bzw. Urk. 2/5).
E. 6.2 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 106 f. E. III.2.1.).
E. 6.3 Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 Dossier 4
E. 7.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage (resp. sexuelle Handlungen mit Abhängigen) Vorne wurde dargelegt, weshalb der pauschale Ingress der Anklage den Anklage- sachverhalt ungenügend umschreibt (vgl. Ziff. II.5.1.). In Dossier 4 wird dem Be- schuldigten ohne Angabe von konkreten Handlungen pauschal vorgeworfen, er habe ein Abhängigkeitsverhältnis gestaltet, welches dem Geschädigten verun- möglicht habe, sich gegen die Handlungen adäquat zur Wehr zu setzen. Die blosse Angabe, dass die Tatbestandsmerkmale vorlägen, genügt nicht. Vielmehr müssen die individuellen Umstände, die auf das rechtliche Kriterium des Abhängigkeitsverhältnisses und dessen Ausnutzung schliessen lassen, in der
- 25 - Anklageschrift konkret genannt werden. So wäre genau anzugeben, worin das Abhängigkeitsverhältnis bestand und wie der Beschuldigte dieses ausnutzte. Der Zweck des Treffens (Fotoshooting) sagt nichts über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist nicht auf Dossier 4 zugeschnitten. Der Geschädigte wollte gar nicht unbedingt Model werden (Urk. 1/7/19 F/A 11). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnützung der Notlage resp. sexueller Handlungen mit Abhängigen nicht tauglich. Betreffend sexuelle Handlungen mit Abhängigen ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den Parteien zwar das rechtliche Gehör zur abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt hat (Urk. 94 E. I.6.1.2. S. 18), die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand sexuelle Handlungen mit Abhängigen wurde indes nicht geschaffen. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
E. 7.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 94 S. 51-53 E. II.5.5.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass keine Grün- de ersichtlich sind, weshalb der Geschädigte K._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte und sich auch seine Schilderungen plausibel in ein Gesamtbild fü- gen, was grundsätzlich für die Darstellung spricht. Die lebensnahen Aussagen des Geschädigten sind glaubhaft, weshalb zur Sachverhaltserstellung darauf ab- gestellt werden kann (a.a.O., S. 53 E. II.5.5.3.). Indes fehlt es mit der Verteidigung an einer Bindung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen liesse (Urk. 122 S. 25). Es liegen keine
- 26 - Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie erwähnt, wollte der Geschädigte eigentlich gar nicht unbedingt Model werden. Der Geschädigte und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäftlicher Beziehung. Es bestand weder ein Ar- beitsverhältnis noch eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Sie trafen sich zum ersten Mal für ein Gespräch, eventuell Probeshooting (Kennenlerntreffen). Es war das Auftreten des Beschuldigten, das den Geschädigten beeindruckte bzw. daran hinderte, nein zu sagen. Der Geschädigte schilderte insbesondere Folgendes: "Er hat so ein Gefühl gegeben, dass er das Ziel sei, das man wolle." (Urk. 1/7/19 F/A 11). Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der ein- geklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
E. 7.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (resp. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB) ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
E. 8 Dossier 5
E. 8.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Geschädigte D._____ wollte ebenfalls nicht unbedingt Model werden (Urk. 1/7/2 F/A 7 "Ich habe mir gedacht, warum nicht." F/A 35 "Mal in die Modelwelt hineinsehen"). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnüt- zung der Notlage nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrund- satzes vor.
- 27 -
E. 8.2 Nichteintreten auf die Anklage und Sachverhalt Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel dargestellt (Urk. 94 S. 54-56 E. II.5.6.1.-5.6.3.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers 2 abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne der Er- wägungen der Vorinstanz – mit Ausnahme des Abhängigkeitsverhältnisses – er- stellt (a.a.O. S. 56 f. E. II.5.6.3.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 2 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie erwähnt, wollte der Privatkläger 2 gar nicht unbedingt Model werden. Der Pri- vatkläger 2 und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäft- licher Beziehung. Es bestand weder ein Arbeitsverhältnis noch eine faktische Subordination (Urk. 1/7/2 F/A 36), wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit ge- habt hätte, stark auf den Privatkläger 2 einzuwirken. Im Übrigen macht der Privat- kläger 2 nicht geltend, vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein bzw. das Gefühl gehabt zu haben. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von ei- nem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen wer- den, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
E. 8.3 Rechtliche Würdigung Der rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist unzutreffend. Inwiefern der Be- schuldigte den dem Privatkläger 2 zumutbaren körperlichen Widerstand über- winden musste, ist anhand des erstellten Sachverhalts nicht dargetan. Der Privat- kläger 2 räumte selber ein, dass er den Beschuldigten hätte wegstossen können (Urk. 1/7/2 F/A 13). Umstände, die ihn ausserstande gesetzt hätten, sich kräftiger
- 28 - zu widersetzen, sind nicht ersichtlich. Wie gesehen, wollte der Privatkläger 2 gar nicht unbedingt Model werden. Er war Gymnasiast und wollte nur in die Modelwelt "hineinsehen" (a.a.O. 35). Es überzeugt deshalb nicht, dass die Androhung des Beschuldigten, dass es keinen Modeljob gebe, falls die sexuellen Handlungen verweigert würden, ihn an entschiedener Gegenwehr hinderte. Das Nötigungsmittel Gewalt ist daher nicht gegeben.
E. 8.4 Fazit Der Beschuldigte ist somit im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
E. 9 Dossier 7
E. 9.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier im Wesentlichen auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeits- verhältnis in der Anklageschrift. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeits- verhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 7 zuge- schnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 7 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
E. 9.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sach- beweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 57-59 E. II.5.7.1.-5.7.3.), worauf ver- wiesen werden kann. Sie hat anschliessend die erhobenen Beweise – mit der nachfolgenden Einschränkung – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 59 E. II.5.7.4.),
- 29 - worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die sich durch augenfällige Zurückhaltung auszeichnenden Aussagen des Privatklägers 3 glaubhaft sind, zumal sie sich auch zwanglos mit dem Inhalt des vorliegenden WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 7/3) und den übrigen Untersu- chungsergebnissen in Einklang bringen lassen. Es liegen sodann keine einleuch- tenden Gründe oder Hinweise für eine Falschbelastung durch den Privatkläger 3 vor. Gestützt auf dessen Darstellung lässt sich der eingeklagte Sachverhalt somit
– mit Ausnahme des Abhängigkeitsverhältnisses – erstellen. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 3 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, stellt der Berufswunsch Model kein Abhängigkeitsverhältnis dar (Urk. 122 S. 26). Der Pri- vatkläger 3 und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäft- licher Beziehung. Es bestand weder ein Arbeitsverhältnis noch eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 3 einzuwirken. Der Privatkläger 3 traf den Beschuldigten zum ersten Mal für ein Probeshooting, nachdem sie auf Facebook miteinander kom- muniziert hatten (Kennenlerntreffen). Laut dem Beschuldigten gibt es auch andere Agenturen mit männlichen Models (Urk. 1/5/4 F/A 150, Urk. 121 S. 11). Alles an- dere erschiene lebensfremd. Die entsprechende Angabe überzeugt daher. Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 3 vorspiegelte, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne. Auch macht der Privatkläger 3 nicht geltend, er habe den Beschuldigten gebraucht, um als Model Fuss zu fassen bzw. den entsprechenden Eindruck gehabt. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Ver- suchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
- 30 -
E. 9.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
E. 10 Dossier 8
E. 10.1 Sachverhalt
E. 10.1.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten zusammen- gefasst (Urk. 94 S. 60-63 E. II.5.8.1. f.) und unter Abhandlung der – auch im Berufungsverfahren erhobenen (Urk. 122 S. 26-28) – Einwände der Verteidigung zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 63 f. E. II.5.8.3.), worauf verwiesen werden kann.
E. 10.1.2 Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Kontext der übrigen Ermittlungsergebnisse die Aussagen des Geschädigten L._____ glaubhaft erscheinen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten weist diverse Parallelen zu den übrigen Dossiers auf. So fällt beispielsweise auf, dass auch der Geschädigte L._____ vom Beschuldigten angeschrieben wurde, bevor er, im Alter von 17 Jahren, überhaupt Modelerfahrung erlangt hatte. Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Auch das konkrete Aussageverhalten liefert hierfür keine Hinweise. Vielmehr sind die detaillierten, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 122 S. 27) – keine wesentlichen Widersprüche aufweisenden Aussagen des Geschädigten überzeugend. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte liegen blieb und anschliessend wohl wieder einschlief, lässt sich nichts ableiten. Opfer verhalten sich bekanntlich unterschiedlich und litt der Geschädigte doch bekanntlich an einer starken sozialen Angststörung, sodass er teilweise einfach abschaltete (Urk. 1/7/3 F/A 23). Ein übermässiger Belastungseifer ist ebenfalls nicht erkennbar. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten lässt sich der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen.
- 31 -
E. 10.2 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 94 S. 113-115 E. III.7.), darauf kann verwiesen werden.
E. 10.3 Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen, hingegen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
E. 11 Dossier 9
E. 11.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Probe-Fotoshooting) sagt ebenso wenig über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus wie ein allfälliges Interesse des Geschädigten M._____ an einem Modelvertrag. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 9 zugeschnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 9 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
E. 11.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten aufgeführt (Urk. 94 S. 64-67 E. II.5.9.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 67 E. II.5.9.3. und S. 115 f. E. III.8.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen
- 32 - des Geschädigten im Ergebnis zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis davon auszugehen, dass der Geschädigte gemäss seiner Erstaussage gar nicht Model werden, sondern nur ein Fotoshooting machen wollte (Urk. 9/3 S. 4 F/A 27). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zudem zunächst an, dass er seitens des Beschuldigten keinen besonderen Druck verspürt habe (Urk. 1/7/10 S. 6 F/A 37). Dies wurde vom Geschädigten in der Folge zwar etwas relativiert (a.a.O., F/A 39), wobei die von ihm bemerkte Ungeduld des Beschuldigten auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 116 E. III.8.2. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie bereits erwähnt verwiesen werden.
E. 11.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
E. 12 Dossier 10
E. 12.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Probe-Fotoshooting) sagt nichts über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus. Die allgemeine Aussage im Ingress, wo- nach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängig-
- 33 - keitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 10 zugeschnitten. Der Privatkläger 4 stand offenbar bereits bei einer anderen Agentur unter Vertrag und war nicht auf einen Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten angewiesen (Urk. 1/7/11 F/A 13 und 23). Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
E. 12.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammengefasst (Urk. 94 S. 67-70 E. II.5.10.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 70 E. II.5.10.3. und S. 116 E. III.9.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 4 trotz gewisser Divergenzen insgesamt zurecht als glaubhaft eingestuft und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit ihr ist jedoch in Bezug auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis zu beachten, dass der Privatkläger 4 offenbar bereits bei einer anderen Agentur unter Vertrag stand und auch nicht auf einen Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten angewiesen war (Urk. 1/7/11 S. 4 ff. F/A 13 und F/A 23). Auch die Warnung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 4 ohne ihn in Zürich nichts erreichen werde (Urk. 10/3 F/A 23), hat daher wohl keine allzu grosse Wirkung bei ihm ausgelöst. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 116 E. III.9.2. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie schon erwähnt verwiesen werden.
E. 12.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
- 34 -
E. 13 Dossier 12
E. 13.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Fotoshooting) sagt ebenso wenig über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus wie die Nennung des Alters und der Unerfahrenheit des Privatklägers 5. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeits- verhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 12 zuge- schnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 12 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
E. 13.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 71-75 E. II.5.11.1.- 5.11.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann die erhobenen Beweise sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 75 f. E. II.5.11.4. und S. 117 E. III.10.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die detaillierten und eher zurückhaltenden Aussagen des Privatklägers 5 zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, es könne sein, dass er sich beim Fotoshooting unter dem Einfluss von Alkohol von hinten an den Privatkläger 5 geschmiegt habe (Urk. 1/5/6 S. 10 F/A 70), was nicht als Geständnis zu werten ist, aber ebenfalls für die Darstellung des Privatklägers 5 spricht. Mit der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte
- 35 - Abhängigkeitsverhältnis festzuhalten, dass der Privatkläger 5 vor dem eingeklagten Ereignis zwar noch keine Erfahrungen als Model gemacht hatte (Urk. 12/3 S. 2 F/A 8). Weiter gab er bei der Polizei im Rahmen seiner ersten Einvernahme an, er sei damals 18 Jahre alt gewesen und habe die Übergriffe überhaupt nicht einordnen können. Er habe sich sehr unwohl gefühlt, sei aber vor allem verwirrt gewesen. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass er in dem Moment gefährdet gewesen sei. Er habe sich nicht gewaltsam angegriffen gefühlt, womit er sagen wolle, dass er sich körperlich nicht in Gefahr gefühlt habe, weil er sich dem Beschuldigten körperlich überlegen gefühlt habe. Entsprechend habe er sich auch nicht gewehrt, sei aber auch nicht auf die Avancen des Beschuldigten eingegangen. Er sei einfach verdutzt dagestanden und habe versucht, das Ganze einzuordnen (a.a.O., S. 3 f. F/A 10). Der Privatkläger 5 hat somit die Duldung der sexuellen Handlungen zunächst nicht auf eine Drucksituation oder ein Abhängigkeitsverhältnis zurückgeführt, sondern auf seine Überforderung bzw. Verwirrung, wobei er sich dem Beschuldigten körperlich überlegen fühlte, diesen also nicht als eigentliche Gefahr wahrnahm. Er gab auch an, er sei gehemmt gewesen, etwas zu sagen, da er nicht homophob habe erscheinen wollen (a.a.O., S. 4). Erst auf explizite Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger 5 eher vage eine Art Drucksituation (Urk. 1/7/12 S. 5 ff. F/A 20 und 28). Zurecht ging die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Druck nicht besonders gross gewesen sein kann und verneinte nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Abhängigkeitsverhältnis. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine (versuchte) sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 117 E. III.10.2.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie erwähnt verwiesen werden.
E. 13.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
- 36 -
E. 14 Dossier 13
E. 14.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Abhängig- keitsverhältnis – ein Modelvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem un- erfahrenen Privatkläger 6 – umschrieben (Urk. 55 S. 9). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt.
E. 14.2 Sachverhalt
E. 14.2.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zusammengefasst (Urk. 94 S. 76-80 E. II.5.12.1.- 5.12.3.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Würdigung der Beweismittel anbelangt (a.a.O., S. 80 f. E. II.5.12.4.) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 14.2.2 Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass die Aus- sagen des Privatklägers 6 betreffend die Kontaktaufnahme und die Art der Kommunikation mit dem Beschuldigten durch den vorliegenden WhatsApp- Chatverlauf (Urk. 13/4) im Wesentlichen belegt ist. Aus dem Chatverlauf ergibt sich nicht, dass es am 9. März 2019 zu einem sexuellen Übergriff gekommen wäre. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Privatkläger 6 den Beschuldigten falsch beschuldigen sollte und es liegen auch sonst keine Gründe vor, an der glaubhaften Darstellung des Privatklägers 6 zu zweifeln, weshalb zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann. Mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis ist zunächst zu sagen, dass der Privatkläger 6 anders als die meisten anderen Geschädigten bzw. Privatkläger einen Modelvertrag mit dem Beschuldigten hatte (Urk. 19/9). Er erhoffte sich Jobs und Geld aus der Zusammenarbeit mit der Agentur des Beschuldigten (Urk. 19/2 F/A 10). Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger 6 über zwei Jahre hinweg intensiv mit seinem Körper und einer möglichen Karriere als Model beschäftigte, er mithin unbedingt Model werden wollte. Eindrücklich ist sodann die fordernde
- 37 - Art des Beschuldigten, die auf den im Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Privatkläger 6 eine starke Wirkung gehabt haben muss. Aufforderungen wie "hot" und nicht "boring" zu sein, dürften ihn auch verunsichert haben. Jedenfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 offensiv und stark beeinflusste. Entsprechend ist auch das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis erstellt. Zweifellos war sich der Beschuldigte über seine Machtposition dem Privatkläger 6 gegenüber im Klaren. Es ist somit erstellt, dass er das dadurch geschaffene Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt hat, womit auch der innere Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist.
E. 14.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt differenziert und zutreffend unter den Tat- bestand der Ausnützung der Notlage subsumiert. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 117 f. E. III.11.1.). Aufgrund des Alters des Geschädigten im Tatzeitpunkt (16 Jahre) hat die Vorinstanz zwar richtig erkannt, dass auch der Art. 193 StGB vorgehende Art. 188 StGB erfüllt wäre. Wie bereits unter Ziff. II.7.1. dargelegt, hat die Vorinstanz den Parteien zwar das rechtliche Gehör zur abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt (Urk. 94 E. I.6.1.2. S. 18), die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand sexuelle Handlungen mit Abhängigen wurde indes nicht geschaffen.
E. 14.4 Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang der Ausnützung der Notla- ge im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 15 Dossier 14
E. 15.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Ab- hängigkeitsverhältnis – ein zukünftiger Modelvertrag zwischen dem Beschuldigten
- 38 - und dem Geschädigten N._____ – umschrieben (Urk. 55 S. 9). Der Anklage- grundsatz ist somit gewahrt.
E. 15.2 Sachverhalt Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten aufgeführt (Urk. 94 S. 81-83 E. II.5.13.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 83 f. E. II.5.13.3. und S. 119 E. III.12.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zurecht als glaubhaft eingestuft und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist jedoch mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Weder war es ein wirklich grosser Wunsch von ihm, Model zu werden – er hat den Modeljob höchstens als Nebenbeschäftigung angesehen und war weder vorher noch nachher bei anderen Agenturen (vgl. Urk. 1/7/14 F/A 34 und 36) –, noch bestand ein Arbeitsverhältnis, durch das der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Der Geschädigte hatte höchstens ein entferntes Interesse daran, die Modeltätigkeit als Zufallsfund nebenbei auszuüben ("Sie schrieben mich an, ob ich mal vorbeikommen wolle." "Ich dachte mir, warum nicht.", a.a.O. F/A 33 f.). Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
E. 15.3 Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der versuch- ten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB freizusprechen.
- 39 -
E. 16 Dossier 17
E. 16.1 Sachverhalt
E. 16.1.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammen- gefasst (Urk. 94 S. 84-87 E. II.5.14.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt (a.a.O., S. 87-89 E. II.5.14.3.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 16.1.2 Mit der Vorinstanz ist teilweise rekapitulierend festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten I._____ abgestellt werden kann. Auch der vorliegende Vorwurf weist starke Parallelen zu den übrigen eingeklagten Ereignissen auf, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Ge- schädigten spricht. Ohne Weiteres kann sodann von einem Abhängigkeits- verhältnis zum im Tatzeitpunkt 15 Jahre alten Geschädigten ausgegangen werden, der beim Beschuldigten als Model unter Vertrag stand (Urk. 1/7/16). Zudem ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte noch keine 16 Jahre alt war, was sich einerseits aus dem zitierten Vertrag ergibt, den der Beschuldigte am 12. März 2020 und somit gut einen Monat vor dem eingeklagten Ereignis unterzeichnet hatte, als auch aus dem Umstand, dass er selber angab, dass er über die Identitätskarten der Models Kenntnis von deren Alter gehabt hätte (Urk. 1/5/6 S. 11 F/A 79). Vor diesem Hintergrund muss die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Alter des Geschädigten nicht gekannt habe (a.a.O., F/A 80-82), als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 16.2 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 120 f. E. III.13.). Aufgrund des Alters des Ge- schädigten im Tatzeitpunkt (15 Jahre) hat sie insbesondere richtig erkannt, dass ausschliesslich der Art. 193 StGB und Art. 198 StGB vorgehende Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Die Verteidigung macht geltend, es fehle an der erforderlichen Er-
- 40 - heblichkeit, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 122 S. 29-31). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Handlungen des Be- schuldigten erfolgten gezielt und nicht unabsichtlich. In ihrer Gesamtheit über- schreiten die Handlungen (Kuss auf den Mund, Hals, Griff in die Unterhose etc.) die Grenze zur sexuellen Handlung und können nicht unter die Gruppe der ambi- valenten Verhaltensweisen eingeordnet werden. Dem Umstand, dass der Ge- schädigte drei Tage vor seinem 16. Geburtstag stand, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
E. 16.3 Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 17 Dossier 20
E. 17.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Wunsch des Privatklägers 7, als Model zu arbeiten, war eben- falls nicht sehr ausgeprägt und es war ihm nicht wichtig, als Model angestellt zu werden (Urk. 1/7/6 S. 7 F/A 28). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnützung der Notlage nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor.
E. 17.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu erge- hen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten dargestellt (Urk. 94 S. 89-92 E. II.5.15.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli- cher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 92 f. E. II.5.15.3. und S. 121 f. E. III.14.), darauf kann vorab verwiesen werden.
- 41 - Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte einräumte, den Penis des Privatklägers 7 angefasst zu haben (Urk. 1/5/6 S. 13 F/A 93 f.), womit der Sachverhalt in diesem Punkt bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten erstellt ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 7 zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist jedoch mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis festzuhalten, dass der Wunsch des Privatklägers 7, als Model zu arbeiten, nicht sehr ausgeprägt und es ihm nicht wichtig war, als Model angestellt zu werden (Urk. 1/7/6 S. 7 F/A 28). Dazu kommt, dass der Privatkläger 7 gerade einmal rund zwei Jahre jünger ist als der Beschuldigte und damit auch altersmässig nichts auf ein besonderes Machtgefälle hindeutet. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Privatkläger 7 durchaus möglich war, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten entschieden zur Wehr zu setzen. Zugunsten des Beschuldigten muss deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneint werden. Es kann deshalb weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch der Tatbestand der (versuchten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt ist: Erstellt ist, dass es zu den Berührungen an Schulter, Gesicht und Becken gekommen ist. Sodann hat der Beschuldigte den Penis des Privatklägers 7 frottiert, worauf der zunächst überraschte Privatkläger 7 allerdings zurückweichen konnte. Der Beschuldigte musste bei den ersten Berührungen keinen ausdrücklich manifestierten Widerstand des Privatklägers 7 überwinden und hat, nachdem der Privatkläger 7 zurückgewichen ist, nicht weiter versucht, dessen Penis zu berühren (vgl. so bereits Urk. 94 S. 121 f. E. III.14.3.). Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann deshalb vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts nicht ausgegangen werden.
- 42 -
E. 17.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der (versuchten) Ausnützung einer Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzutreten.
E. 18 Dossier 21
E. 18.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfül- len könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaf- fen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 21 zugeschnitten. Das geschil- derte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 21 nicht zu. Der Anklagesach- verhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes vor.
E. 18.2 Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 94 S. 93 f. E. II.5.16.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt (a.a.O., S. 94 E. II.5.16.3.) kann – mit der nachfol- genden Einschränkung – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der vorliegende Vorwurf starke Parallelen zu den übrigen Dossiers aufweist und keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vonseiten des Privatklägers 8 vorliegen, auf dessen glaubhafte Angaben zur Erstellung des eingeklagten Sach- verhalts abgestellt werden kann. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 8 auch nach dem Vorfall weiterhin als Model tätig sein wollte, lässt sich schliessen, dass
- 43 - dies seinem starken Wunsch entsprach. Trotzdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 8 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Der Berufswunsch Model stellt kein Abhängigkeitsverhältnis dar. Zwischen dem Privatkläger 8 und dem Beschuldigten bestand kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 8 einzuwirken. Der Privatkläger 8 traf den Beschuldigten zum ersten Mal für ein Probeshooting (Kennenlerntreffen). Und der Privatkläger 8 bestätigte ausdrücklich, dass der Beschuldigte ihm keinen Modelvertrag versprochen habe (Urk. 1/7/5 F/A 35), was gegen eine besondere Drucksituation spricht. Laut dem Beschuldigten gibt es zudem auch andere Agenturen mit männlichen Models (Urk. 1/5/4 F/A 150, Urk. 121 S. 11). Alles andere erschiene lebensfremd. Die entsprechende Angabe überzeugt daher. Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 8 vorspiegelte, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne. Auch macht der Privatkläger 8 nicht geltend, er habe den Beschuldigten benötigt, um als Model Fuss zu fassen bzw. den ent- sprechenden Eindruck gehabt. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
E. 18.3 Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
- 44 -
E. 19 Dossier 23
E. 19.1 Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Abhängig- keitsverhältnis – eine (auch finanzielle) Abhängigkeit zwischen Model und Model- agent und das Versprechen einer grossen Modelkarriere – umschrieben (Urk. 55 S. 12 f.). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt.
E. 19.2 Sachverhalt
E. 19.2.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die re- levanten Sachbeweise richtig dargestellt (Urk. 94 S. 95-99 E. II.5.17.1.-5.17.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann die erhobenen Beweise – mit der nachfolgenden Einschränkung – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 99 f. E. II.5.17.4.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann.
E. 19.2.2 Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten O._____ abgestellt werden kann, des- sen Darstellung durch den vorliegenden WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 23/4-7) ge- stützt wird. Auch hier gilt, dass keine Gründe für eine Falschaussage des Ge- schädigten vorliegen und sich die von ihm erhobenen Vorwürfe zwanglos mit den übrigen Dossiers in Einklang bringen lassen. Betreffend den ersten Vorfall lässt sich der Sachverhalt in Bezug auf den eingeklagten Zungenkuss nicht erstellen, da der Geschädigte in diesem Zusammenhang zweimal aussagte, der Beschul- digte habe lediglich versucht, ihn zu küssen (Urk. 23/3 S. 2 F/A 9 und Urk. 1/7/22 S. 3 F/A 2). In Bezug auf die weiteren Handlungen ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt.
E. 19.2.3 Entgegen der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte Abhängig- keitsverhältnis festzuhalten, dass der Geschädigte zwar ein gewisses Interesse an einer Modeltätigkeit hatte. Im Vordergrund stand aber ein rein pekuniäres Inte- resse. Dies betonte er abermals (Urk. 1/7/22 F/A 5-7 und Urk. 23/3 F/A 9 f.). Der Beschuldigte köderte den Geschädigten, indem er ihm Geld und einen Auftrag als Model versprach. Zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten bestand
- 45 - jedoch kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Sie standen auch sonst in keiner geschäftlichen Beziehung. Auch dafür, dass der Geschädigte aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hätte, bestehen kei- ne Anhaltspunkte. Er war Lehrling und hatte schlicht nicht viel Geld (Urk. 1/7/22 F/A 5). Folglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte und nach dem Grund- satz in dubio pro reo ist ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Ab- hängigkeitsverhältnis ausgegangen werden.
E. 19.3 Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der (mehrfa- chen) Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Strafpunkt
1. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
E. 22 September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- […]
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 8);
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 3). 3.-11. […]
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'443.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Fr. 500.– Gebühr ZMG Entsiegelung (G.-Nr. GT200045-L) Fr. 1'923.95 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. […] amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 7'624.75 unentgelt. Vertretung Privatkläger 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 7'519.70 unentgelt. Vertretung Privatkläger 3 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13.-14. […]
- 63 -
15. Die folgenden sichergestellten und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 20-02065 lagernden biologischen Spuren des Privat- klägers 1 (C._____) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:
- Abstrich Eichel, SpurID/IRM: s20-05459
- Abstrich Penisschaft, SpurID/IRM: s20-05460
- Abstrich Anus, SpurID/IRM: s20-05461
- Abstrich Rectum, SpurID/IRM: s20-05462
- Abstrich Schambeinhügel, SpurID/IRM: s20-05463
- Abstrich Rücken, SpurID/IRM: s20-05464
- Fingernagelschmutz rechts, SpurID/IRM: s20-05465
- Fingernagelschmutz links, SpurID/IRM: s20-05466
- Speichel, SpurID/IRM: s20-05467
- WSA, SpurID/IRM: s20-05468
16. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 24. Mai 2020 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernden Ge- genstände sind dem Privatkläger 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten zu vernichten:
- Herrenhemd (Asservat Nr. A013'812'663),
- Shirt (Asservat Nr. A013'812'674),
- Herrenhose (Asservat Nr. A013'812'685),
- Herrenunterwäsche (Asservat Nr. A013'812'696).
17. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernde IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A013'812'652) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlas- sen.
18. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]"
2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Festlegung seines Honorars wird abgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 600.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 64 -
5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (resp. der sexuellen Handlungen mit Ab- hängigen im Sinne von Art. 188 StGB) wird hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 7, 9, 10, 12, 20 sowie 21 nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 8), − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 17), − der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossier 13) und − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage im Sin- ne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 14 sowie 23) und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 5).
- 65 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monaten, abzüglich 71 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 D._____ wird abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 E._____ wird abgewiesen.
11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 F._____ werden abgewiesen.
12. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 5 G._____ werden abgewiesen.
13. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 B._____ werden abgewiesen.
14. Der Privatkläger 6 H._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertre-
- 66 - tung des Privatklägers 1 C._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers 3 E._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 C._____ werden zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zur Hälfte werden diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Privatkläger 7 B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 67 -
17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y._____ unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 2'000.– Privatklägers 1 C._____ RA MLaw Z._____ unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 1'200.– Privatklägers 3 E._____
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers 1 C._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers 3 E._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
19. Dem Privatkläger 7 B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.
20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 C._____ und 7 B._____ (übergeben) − Rechtsanwalt MLaw Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3 E._____ (versandt) − den Privatkläger 2 D._____ (versandt) − den Privatkläger 4 P._____ (versandt) − den Privatkläger 5 G._____ (versandt) − den Privatkläger 6 H._____ (versandt)
- 68 - − den Privatkläger 8 F._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 C._____ und 7 B._____ − Rechtsanwalt MLaw Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3 E._____ − den Privatkläger 2 D._____ − den Privatkläger 4 P._____ − den Privatkläger 5 G._____ − den Privatkläger 6 H._____ − den Privatkläger 8 F._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 69 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210652-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 7. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 22. September 2021 (DG210072) sowie X._____, Dr. iur., Beschwerdeführer
- 2 - gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde gegen Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 22. September 2021, DG210072-L
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Mai 2021 (Urk. 55) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 149 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Dossier 5), − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 8), − der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 17), − der mehrfachen sexuellen Handlung mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB (Dossier 4, Dossier 13), − der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossi- er 1, Dossier 7, Dossier 21 und Dossier 23) und − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossier 9, Dossier 10, Dossier 12, Dossier 14 und Dossier 20), − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 8); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 3).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft er- standen sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 71 Tagen, die durch Untersu- chungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 4 -
6. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. April 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (E._____) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
10. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (F._____) Schadenersatz von Fr. 129.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 64.80 ab 5. April 2019 und auf Fr. 64.80 ab
23. Oktober 2020 zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 8 (F._____) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. April 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
11. Die Privatkläger 5 (G._____), Privatkläger 6 (H._____) und Privatkläger 7 (B._____) werden mit ihren Schadenersatz- resp. Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'443.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Fr. 500.– Gebühr ZMG Entsiegelung (G.-Nr. GT200045-L) Fr. 1'923.95 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 36'084.90 amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 7'624.75 unentgelt. Vertretung Privatkläger 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 7'519.70 unentgelt. Vertretung Privatkläger 3 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 5 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretungen des Privatklägers 1 (C._____) und des Privatklägers 3 (E._____) werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretungen des Privatklägers 1 und des Privatklägers 3 werden zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zu 1/3 werden diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
14. Dem Privatkläger 7 (B._____) wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
15. Die folgenden sichergestellten und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 20-02065 lagernden biologischen Spuren des Privatklägers 1 (C._____) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zur Vernichtung überlassen: − Abstrich Eichel, SpurID/IRM: s20-05459 − Abstrich Penisschaft, SpurID/IRM: s20-05460 − Abstrich Anus, SpurID/IRM: s20-05461 − Abstrich Rectum, SpurID/IRM: s20-05462 − Abstrich Schambeinhügel, SpurID/IRM: s20-05463 − Abstrich Rücken, SpurID/IRM: s20-05464 − Fingernagelschmutz rechts, SpurID/IRM: s20-05465 − Fingernagelschmutz links, SpurID/IRM: s20-05466 − Speichel, SpurID/IRM: s20-05467 − WSA, SpurID/IRM: s20-05468
16. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 24. Mai 2020 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernden Gegenstände sind dem Privatkläger 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten zu vernichten: − Herrenhemd (Asservat Nr. A013'812'663), − Shirt (Asservat Nr. A013'812'674), − Herrenhose (Asservat Nr. A013'812'685), − Herrenunterwäsche (Asservat Nr. A013'812'696).
17. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernde IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A013'812'652) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
- 6 -
18. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 2; Urk. 122 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2021 von sämtlichen Anklage- vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
2. Auf ein Tätigkeitsverbot sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 zu verzich- ten.
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 (C._____), Privatkläger 2 (D._____), Privatkläger 3 (E._____) sowie des Privatklägers 8 (F._____) seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9 und 10 des angefochtenen Urteils abzuweisen.
4. Es seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 12 und 13 die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens samt Kosten der amtlichen Verteidigung und der Privatkläger auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge betr. Kostenbeschwerde
6. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom
22. September 2021 aufzuheben und die Entschädigung des Beschwerde- führers auf CHF 42'417.55 (inkl. MWST und Spesen) festzusetzen.
7. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. September 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur
- 7 - Neuregelung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 S. 2; Urk. 123 S. 1) "1. Vollumfängliche Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Mai 2021 (mit Ausnahme der Dossier 2 und 3 in Bezug auf die einfache Körperverletzung sowie Dos- sier 8 in Bezug auf die sexuelle Nötigung)
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von CHF 1'000.00 eventualiter (bei einer Strafe von 3 Jahren oder weniger) Vollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren
4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2021 zu bestätigen."
c) Des Rechtsvertreters des Privatklägers 7: (Urk. 104 S. 2; Urk. 124 S. 2): "1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen;
2. die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen;
- 8 -
3. der Beschuldigte sei in Abweichung von Ziff. 2 Abs. 1 des Vorurteils be- treffend Dossier 20 (B._____) anklagegemäss zu verurteilen, schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
4. der Beschuldigte sei in Abweichung von Ziff. 11 des Vorurteils zu verpflich- ten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von CHF 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 01.11.2016 zu bezahlen;
5. der Beschuldigte sei in Abweichung von Ziff. 14 des Vorurteils zu verpflich- ten, dem Privatkläger, B._____, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
6. sämtliche Verfahrenskosten zulasten des Beschuldigten;
7. dem Privatkläger sei das Urteil hernach in vollständiger Ausführung zu- kommen zu lassen."
d) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1: (Prot. II S. 13)
1. Abweisung der Berufung des Beschuldigten
2. Gutheissung der Anschlussberufungen
3. Im Übrigen Bestätigung des Urteils der Vorinstanz betreffend den Schuld- punkt und die Genugtuung
4. Kostenauflage zulasten des Beschuldigten
e) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 3: (Urk. 114 S. 2; schriftlich)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuld- spruch); 3, 4 und 5 (Strafe und Vollzug); 6 (Tätigkeitsverbot); 9 (Zivilforde- rung Privatkläger 3) und 12, 13 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) vollum- fänglich zu bestätigen.
- 9 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Be- schuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 94 S. 6-10 E. I.1.). Gleiches gilt hinsichtlich diver- ser eingestellter Dossiers sowie zwei weiterer, bereits erledigter Strafverfahren (a.a.O., S. 10-12 E. I.2.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er gleichentags Berufung an (Prot. I S. 23) und erklärte innert Frist Berufung (Urk. 95). 1.3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 7 (B._____) er- hoben Anschlussberufung (Urk. 101 und Urk. 104). Der Privatkläger 1 (C._____) verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 102). Mit Verfügung vom
15. Februar 2022 wurden die Anschlussberufungserklärungen den Parteien zuge- stellt (Urk. 106). Mit Eingabe vom 29. August 2022 liess sich der Privatkläger 8 (F._____) vernehmen und mitteilen, er halte an seinen Zivilansprüchen fest, wolle an der Berufungsverhandlung jedoch nicht teilnehmen (Urk. 112). Auch der Privatkläger 3 (E._____) teilte mit Eingabe vom 3. November 2022 mit, er werde an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen und er beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (Urk. 114).
- 10 - 1.4. Die Vorinstanz entschied, dass der amtliche Verteidiger für das vorinstanz- liche Verfahren mit insgesamt Fr. 36'084.90 zu entschädigen sei, wogegen dieser Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihr Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Berufungsgerichts betreffend Eintreten auf die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 98). Mit Beschluss vom
11. Juli 2022 hob sie die Sistierung auf, überwies die Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung zuhanden des vorliegenden Verfahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 108). Damit ist im vorliegenden Verfahren auch über die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtli- chen Verteidigers zu entscheiden. 1.5. Am 7. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. Moder sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 7. Der Privatkläger 7 wohnte der Berufungsverhandlung im Zuschauerbereich bei. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 125).
2. Umfang der Berufung und Anschlussberufungen Von Anfang an unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 12, die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung ausgenommen, 15, 16 und 17 des vorinstanzli- chen Entscheids (vgl. Prot. II S. 9). Zudem focht die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung die Dispositiv-Ziffer 2, Spiegelstriche 2 und 3, ausdrücklich nicht mehr an (Urk. 123 S. 1). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Disposition. Das Verschlechte- rungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Allgemeines
- 11 - Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.2. Strafanträge und Verjährung betr. sexuelle Belästigung Die Vorinstanz hat in prozessualer Hinsicht zunächst Ausführungen zur Frage der Strafanträge und der Frage der Verjährung im Zusammenhang mit dem in Dossier 1 (eventualiter), 2 und 17 eingeklagten Straftatbestand der sexuellen Be- lästigung im Sinne von Art. 198 StGB gemacht (Urk. 94 S. 12 E. I.3.). Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt und es liegen jeweils gültige Strafanträge vor (Urk. 1/3 [Dossier 1], Urk. 2/2 [Dossier 2] und Urk. 17/2 [Dossier 17]). Weiter ist festzuhalten, dass es sich um einen Übertretungs- tatbestand handelt und die Verjährung damit drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB). Die Verjährung ist in keinem der eingeklagten Vorwürfe eingetreten. Inwiefern sich diese erstellen lassen und wie sie gegebenenfalls rechtlich zu qualifizieren sind, wird an anderer Stelle zu prüfen sein. 3.3. Prozessrechtskonformer Tatvorhalt Die Verteidigung bringt vor, mehrere Tatvorhalte seien nicht prozessrechtskon- form erfolgt und leitet aus der angeblichen Rechtsverletzung die Ungültigkeit der Einvernahmen des Beschuldigten ab. Daraus folgert sie einen Freispruch. 3.3.1. Zunächst hält die Verteidigung zusammenfassend fest, dem Beschuldigten sei im Vorverfahren nicht der Tatvorhalt gemacht worden, ein Abhängigkeitsver- hältnis gestaltet oder ausgenützt zu haben. Konkret bezieht sie sich offenbar auf
- 12 - die Dossiers 1, 4, 7, 13, 20 und 21. Es genüge nicht, den (teilweise gar falschen) Straftatbestand zu erwähnen. Eine Einvernahme sei keine Quizshow, bei welcher die Verteidigung den Tatvorhalt mittels Fragen erraten müsse (Urk. 122 S. 6-13). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständli- chen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet wurde und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die einschlägige Rechtsprechung wurde von der Verteidigung korrekt dargestellt. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die alleinige Nennung des Straftat- bestandes nicht genügt. Vorzuhalten ist – wie die Verteidigung korrekt zitiert – ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Delikts- vorwurf, nicht aber die präzise rechtliche Würdigung (Urk. 122 S. 6 f.). Zu präzisieren ist, dass sich der Tatvorhalt nach dem aktuellen Verfahrensstand bestimmt. Weil zu Beginn einer Strafuntersuchung in der Regel noch nicht klar ist, wie sich der vorgehaltene Sachverhalt bzw. die vorgeworfene Tat, welche Gegen- stand der Ermittlungen bildet, im Einzelnen abgespielt hat, kann zu Beginn der Strafuntersuchung auch nicht vorgehalten werden, was erst nach Abschluss der Untersuchung als deren Ergebnis feststeht und gegebenenfalls zur Anklage führt (vgl. statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016, E. 1.3. und 1.4.1.). Die Verteidigung hat auch richtig aus dem obergerichtlichen Entscheid vom 16. Januar 2017 (SB160386) zitiert, dass immerhin auch eine vor- läufige rechtliche Qualifikation abzugeben sei, da diese für die Verteidigungs- strategie wesentlich sein könne (Urk. 122 S. 9). Die Verteidigung verkennt jedoch, dass diesen Erfordernissen vorliegend Genüge getan wurde. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass zu Beginn der Strafuntersuchung das konkrete Ausmass der Geschehnisse und die konkreten Komponenten der inkriminierten Straftaten noch nicht feststanden (Prot. II S. 11). Es meldeten sich in kurzer Zeit zahlreiche Betroffene, junge – teilweise potentielle
– Models, bei den Strafbehörden, was auch die Verteidigung anerkennt (Urk. 122 S. 17 f.). Es mussten zahlreiche – parteiöffentliche – Befragungen mit den
- 13 - einzelnen Geschädigten durchgeführt werden. Entsprechend ist nicht zu bean- standen, dass in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. August 2020, welche vor sämtlichen parteiöffentlichen Befragungen der zahlreichen einzelnen Geschädigten stattfand [vgl. die zahlreichen parteiöffentli- chen Einvernahmen der Geschädigten in Urk. 1/7/1-22], mit Ausnahme von Dos- sier 13 dem Beschuldigten noch nicht konkret vorgeworfen wurde, ein Abhängig- keitsverhältnis bzw. eine Notlage ausgenützt zu haben. Betreffend Dossier 13 wurde dem Beschuldigten bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausdrück- lich vorgeworfen, ausgenützt zu haben, dass der Privatkläger 6 mit ihm einen Mo- delvertrag gehabt habe und unerfahren gewesen sei (Urk. 1/5/4 S. 20 f.). Die Staatsanwaltschaft machte die Tatvorhalte gestützt auf ihren damaligen Erkennt- nisstand. Es ist notorisch, dass sich dieser im Laufe der Untersuchung ändert. Entgegen der Behauptung der Verteidigung wurde dem Beschuldigten spätestens in der Einvernahme vom 9. Februar 2021, nachdem die Mehrzahl der parteiöffent- lichen Einvernahmen mit den einzelnen Geschädigten stattgefunden hatte und das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet worden war, betreffend die ein- zelnen Dossiers (1, 4, 7, 13, 20 und 21) vorgeworfen, ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine Notlage ausgenützt zu haben (Urk. 1/5/6). Wie die Staatsanwaltschaft weiter richtig festhält (Prot. II S. 11), wurde dem Beschuldigten der Schlussvorhalt so gemacht, wie er in der Anklageschrift steht und er konnte sich dazu äussern. Zudem ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten von Beginn weg betreffend die einzelnen Dossiers jeweils ein präziser einzelner Lebenssachverhalt und der da- ran geknüpfte Deliktsvorwurf nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und die weiteren objektiven Beweismittel (Chats, Modelvertrag etc.) vorgehalten wurde. Zudem wurde betreffend jedes Dossier eine vorläufige rechtliche Qualifikation abgegeben und deren Anpassung dem Beschuldigten jeweils in den Einvernahmen bekannt gegeben (vgl. Urk. 1/5/1 [pol. EV vom 4. Juni 2020], Urk. 1/5/4 [STA EV vom 10. August 2020], Urk. 1/5/5 [Hafteinvernahme vom 27. August 2020], Urk. 1/5/6 [STA EV vom
9. Februar 2021], Urk. 1/5/7 [STA EV vom 1. April 2021]).
- 14 - 3.3.2. Soweit die Verteidigung betreffend Dossier 21 rügt, dem Beschuldigten sei betreffend diesen Tatvorwurf generell kein konkreter Tatvorhalt gemacht worden (Urk. 122 S. 12), geht sie ebenfalls fehl. Nach der ersten Einvernahme des Privat- klägers 8 in deutscher Sprache, der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2020, worin dieser die inkriminierte Tat konkret schilderte (Urk. 1/7/5), wurden dem Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Februar 2021 die wesentlichen Schilderungen des Privat- klägers 8 und gestützt darauf ein präziser Lebenssachverhalt vorgehalten (Urk. 1/5/6 S. 14 und 31). Der Einwand der Verteidigung, dass dem Beschuldigten nie der Vorwurf gemacht worden sei, den Penis des Privatklägers 8 in die Hand genommen zu haben, verfängt nicht (Urk. 122 S. 12). Solches wird dem Be- schuldigten in der Anklage gar nicht vorgeworfen. 3.3.3. Den von der Verteidigung reklamierten prozessualen Mangel betreffend Dossier 12 (Urk. 122 S. 11) hat die Vorinstanz zu Recht verneint (Urk. 94 S. 15 E. I.4.4.). Sowohl im Schreiben vom 9. Juni 2020 (Urk. 12/4) als auch in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2020 (Urk. 12/3 F/A 8 und 10) nannte der Privatkläger 5 ausdrücklich den 15. Juni 2017 als Zeitpunkt des ersten Vorfalls, in welche Akten die Verteidigung Einsicht nehmen konnte. Auf diese Zeitangaben verwies der Privatkläger 5 auch in der parteiöffentlichen Einvernahme vom
30. Oktober 2020, woran der Beschuldigte und die Verteidigung teilnahmen. Zu- dem schilderte der Privatkläger 5 diesen inkriminierten Vorfall nochmals in freier Erzählung (Urk. 1/7/12 F/A 13 ff.). Demnach war der Verteidigung entgegen ihrer Darstellung zweifelsfrei bekannt, auf welches Datum der Tatvorwurf sich bezieht. 3.3.4. Auch dem Vorbringen der Verteidigung, wonach betreffend Dossier 17 das wahre Alter des Geschädigten I._____ bewusst und treudwidrig verschwiegen worden sei (Urk. 122 S. 11 f.), kann nicht gefolgt worden. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass den Strafbehörden das Alter des Geschädigten bekannt war (a.a.O.), wurde dieses doch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Ge- schädigten vom 9. Juni 2020 notiert (Urk. 17/3 S. 1) und dem anwaltlich ver- tretenen Beschuldigten anlässlich dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme
- 15 - vom 10. August 2020 offenbar auch vorgehalten (Urk. 1/5/4 S. 25). Entsprechend war aber auch der Verteidigung das Alter bekannt. Dass der Geschädigte (geb. am tt.mm.2004) zum Zeitpunkt der inkriminierten Tat am 25. April 2020 knapp noch nicht 16 Jahre alt und somit im Schutzalter war, war aber der Staatsanwaltschaft offensichtlich ebenso wenig bewusst wie der Verteidigung. Dieser Umstand wurde in der polizeilichen Befragung des Geschä- digten vom 9. Juni 2020 nicht thematisiert (Urk. 17/3). In der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Geschädigten vom 4. November 2020 wurde erstmals von diesem thematisiert, dass er zum Tatzeitpunkt kurz bzw. … Tage vor seinem 16. Geburtstag stand (Urk. 1/7/15 F/A 13 f. und 19). Dieser Einvernahme haben der Beschuldigte und die Verteidigung beigewohnt. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am
9. Februar 2021, zu Beginn der Befragung zu Dossier 17, wurde diesem unver- züglich vorgehalten, dass der Geschädigte zur Tatzeit 15 Jahre alt gewesen sei (Urk. 1/5/6 S. 11). Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann der Staatsan- waltschaft damit diesbezüglich keine absichtliche Täuschung bzw. treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Es ist kein prozessualer Mangel ersichtlich. 3.3.5. Zusammenfassend sind die Tatvorhalte prozessrechtskonform erfolgt. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 55 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage Der Beschuldigte machte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anläss- lich der Berufungsverhandlung weitgehend von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch und zeigte sich, abgesehen von einigen wenigen Zugaben im äusseren Sachverhalt hinsichtlich vereinzelter Dossiers, grundsätzlich nicht ge- ständig, weshalb in sämtlichen Dossiers der Sachverhalt zu erstellen ist.
- 16 - Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO geltend. Konkret bringt sie zusammenfassend vor, die Anklage enthalte lediglich eine abstrakte Nennung der Tatbestandsmerkmale der Ausnützung der Abhängigkeit bzw. der Notlage gemäss Art. 193 StGB. Eine konkrete Beschreibung der Handlungen des Beschuldigten, wie er das angebliche Abhängigkeitsverhältnis gestaltet und ausgenutzt habe, fehle zur Gänze. Es könne anhand der Sachverhaltsschilderung nicht eruiert werden, welche strafrechtsrelevanten Handlungen dem Beschuldigten konkret vorgeworfen würden (Urk. 122 S. 13 ff.). Vor der Sachverhaltserstellung ist daher gegebenenfalls die Einhaltung des Anklagegrundsatzes zu prüfen. Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau beschrie- benen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Überprüfung des Anklagegrundsatzes darf nur aufgrund der Anklageschrift erfolgen. Sie definiert den relevanten Sachverhalt, d.h. die massgeblichen Vorwürfe und damit die zu prüfenden Tatbestandselemente. Der Kern der Anklage umfasst die tatsächlichen Elemente für die rechtliche Qualifikation unter einen Tatbestand. (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 21a und 28a). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist nicht generell zu umschreiben, sondern soweit wie möglich zu spezifizieren. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen. Abgesehen von Fällen, bei denen sich Tatbestandsmerkmale und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Elemente im Wesentlichen decken, genügt die blosse Angabe nicht, dass das betreffende Tatbestandsmerkmal vorliegt (a.a.O., Art. 325 N 19, 31 und 37). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d. h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung
- 17 - der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straf- tatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (statt Weiterer BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2020 E. 1.4; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO in der Regel zurückgewiesen (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 54 f. und 62). Davon ist indes abzusehen, wenn aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann oder wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Delikte angeklagt werden und hinsichtlich einzelner Anklagepunkte der Anklagesachverhalt zu unbestimmt erscheint, weshalb aus Opportunitätsgründen – mangels wesentlichen Gewichts des betreffenden einzelnen Delikts für die Festsetzung der Strafe – eine Rückweisung ausser Betracht fällt (a.a.O., Art. 351 N 2). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Die Möglichkeit einer abweichenden strafrechtlichen Qualifikation wird jedoch dadurch begrenzt, dass der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, mit dem angeklagten Lebensvorgang identisch sein muss (sog. Tatidentität). Das Gericht darf bei der Subsumtion den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern. Unzulässig ist, durch eine Abweichung vom Anklagesacherhalt erst die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand zu legen (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 350 N 5 und 9). Auf die einzelnen Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgend für die betreffenden Dossiers separat einzugehen.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Beweiswürdigung und die relevanten Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 29-33 E. II.3. f.), darauf
- 18 - kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht beruft, grundsätzlich nicht als Beweis seiner Schuld interpretiert werden darf. Dennoch ist es unter gewissen Umständen zulässig, das Schweigen in die Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschuldigten miteinzubeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn belastende Beweismittel vorliegen und sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweise vernünf- tigerweise erwartet werden dürfte. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten mithin eine gewisse Beweisobliegenheit. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Men- schenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine plausible Erklä- rung, die die belastenden Beweise entkräften könnte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 31 E. II.3.3., mit Verweis auf die Rechtsprechung). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel keine Einschränkungen ergeben (a.a.O., S. 32 f. E. II.4.3. f.).
4. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung Insgesamt 16 (!) Geschädigte bzw. Privatkläger belasten den Beschuldigten mit ähnlich lautenden Vorwürfen. Soweit er diese in Abrede stellt, obliegt es gemäss dem soeben unter E. II.3. Ausgeführten dem Beschuldigten, dem Gericht eine plausible Erklärung dafür zu liefern, weshalb ihn derart viele Personen falsch be- lasten sollten. Sein Standpunkt, wonach es sich um eine "Hetzkampagne" aus Neid auf seinen beruflichen Erfolg und Lebensstil sowie aus Enttäuschung, weil die Strafanzeigeerstatter ihre beruflichen Ziele nicht erreicht hätten, handle (Urk. 1/5/4 S. 22 F/A 148 und Urk. 121 S. 9 f.), überzeugt nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für komplotthafte Absprachen zwischen den Geschädigten oder bewusst unwahre Anschuldigungen vor. Auch sind keine Hinweise auf Neid, Enttäuschung oder andere Motive ersichtlich, weshalb die Geschädigten dem Beschuldigten Schaden zufügen wollen sollten. Wie im Detail zu zeigen sein wird, wirken die einzelnen Belastungen der Geschädigten sodann keineswegs
- 19 - abgesprochen oder einstudiert, sondern es liegen vielmehr individuelle Schilderungen vor, die einer kritischen Überprüfung mit den Mitteln der Aussagenanalyse standhalten. Im Übrigen wurden die Geschädigten jeweils zu Beginn der Einvernahmen auf die schwerwiegenden Straffolgen einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht. Schliesslich ist weiter zu berücksichtigen, dass jedes Strafverfahren ein mühsamer, zeitraubender und grundsätzlich belastender Prozess ist, dem sich in der Regel niemand ohne Not aussetzt. Die behauptete "Hetzjagd" verfängt demnach nicht als Erklärung dafür, dass 16 Geschädigte den Beschuldigten derart belasten. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass so viele Geschädigte ähnlich lautende Vorwürfe erheben, grundsätzlich für den Wahrheitsgehalt ihrer individuellen Schilderungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorwürfe einiger- massen zeitgleich und koordiniert zur Anzeige gebracht wurden.
5. Dossier 1 5.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Im Ingress der Anklage wird allgemein und undifferenziert ein Abhängigkeits- verhältnis und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen beschrieben, was für sämtliche Dossiers Geltung haben soll. Die individuell konkreten Umstände, die auf das Vorliegen der angeführten Kernelemente des Straftatbestandes schliessen lassen, werden nicht angeführt. Die Umstände werden pauschal genannt und teilweise werden ver- schiedene Varianten von Umständen angeführt, ohne diese hinsichtlich der ein- zelnen Dossiers zu spezifieren (Urk. 55 S. 2). Allein gestützt auf den Ingress weiss der Beschuldigte nicht, welcher konkreter Handlungen er in den einzelnen Dossiers beschuldigt wird. Der Ingress umschreibt den Anklagesachverhalt somit ungenügend. Anders als in anderen Dossiers wird in Dossier 1 das Kerntatbestandsmerkmal Abhängigkeitsverhältnis und der Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen jedoch nicht nur abstrakt genannt, die Anklage führt vorliegend individuelle Umstände an, welche auf die genannten
- 20 - Tatbestandsmerkmale schliessen lassen sollen. So wird ausgeführt, der Privat- kläger 1 habe als Fotograf in der Modebranche tätig sein wollen und wenig Geld gehabt habe, weshalb er auf den Beschuldigten angewiesen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich dieser Umstände bewusst zunutze gemacht, indem er die beschriebenen sexuellen Handlungen gegen dessen Willen vorgenommen habe (Urk. 55 S. 3). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt. 5.2. Sachverhalt 5.2.1. Die Vorinstanz hat sowohl die wesentlichen Aussagen der Beteiligten als auch die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 34-41 E. II.5.2.1.-5.2.4.), worauf verwiesen werden kann. Sie hat anschliessend die er- hobenen Beweise, insbesondere die Aussagen der Beteiligten, unter Berück- sichtigung der dazu gemachten Ausführungen der Verteidigung einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und – mit Ausnahme der Erwägungen zum eingeklagten Ab- hängigkeitsverhältnis – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 41-44 E. II.5.2.5.), worauf mit der erwähnten Beschränkung ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind damit zunächst lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 5.2.2. Die detaillierten, lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine relevanten Strukturbrüche aufweisenden und im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Privatklägers 1 sind überzeugend. Daran ändern auch leicht voneinander abweichende Schilderungen nichts, lassen sich solche doch zwanglos auf die Dynamik des Geschehens und den Umstand zurückführen, dass ein Ereignis zu unterschiedlichen Zeitpunkten nie völlig deckungsgleich geschildert wird, mithin Letzteres umgekehrt viel eher als Lügensignal zu werten wäre. Sodann sind beim Privatkläger 1 weder ein übermässiger Belastungseifer noch Aggravierungstendenzen auszumachen. Im Übrigen kann auf das bereits unter E. II.4. Erwogene verwiesen werden und ist insbesondere nochmals festzuhalten, dass die Belastungen des Privatklägers 1 auch im Lichte der von den übrigen Geschädigten erhobenen Vorwürfe stimmig erscheinen.
- 21 - 5.2.3. Den überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 steht die nicht über- zeugende Darstellung des Beschuldigten gegenüber. Wie ebenfalls bereits weiter vorne unter E. II.4. ausgeführt, gibt es keine Anhaltpunkte für eine "Hetzjagd" gegen den Beschuldigten und auch seitens des Privatklägers 1 keine Hinweise für eine Falschbelastung. Augenfällig ist und stark gegen die Glaubhaftigkeit der Dar- stellung des Beschuldigten spricht der Umstand, dass dieser sich am Morgen des tt. Mai 2020, d.h. zwei Tage nach dem eingeklagten Ereignis, von sich aus telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich erkundigte, ob eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt werde (Urk. 1/2 S. 7 und Urk. 121 S. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sein Handeln nicht erklären (Urk. 121 S. 10). Offensichtlich war ihm bewusst, dass die eingeklagten Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt waren. Seine Aussage bei der Polizei, dass er "aus allen Socken gefallen" sei, als er von den Vorwürfen gehört habe, und dass er absolut keine Erklärung dafür habe, weshalb der Privatkläger 1 ein solches Strafverfahren eingeleitet habe (Urk. 1/5/1 S. 3 F/A 11 f.), sind in diesem Zusammenhang als höchst unglaubhaft zu werten. Auch die bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sichergestellte Notiz, in der er nach der eingeklagten Tat festhielt, dass der Privatkläger 1 "freiwillig mitgemacht" habe, ist in diesem Kontext als belastendes Indiz zu werten (Urk. 1/20/26 S. 5), ist es doch lebensfremd anzunehmen, dass eine solche Notiz erstellt worden wäre, wenn alles einvernehmlich abgelaufen wäre (vgl. so auch Urk. 94 S. 43, 2. Absatz). 5.2.4. Im Ergebnis sind die Aussagen des Privatklägers 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen. Es ergeben sich keine bedeutsamen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1, weshalb zur Sachverhaltserstellung grundsätzlich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann. Es ist somit erstellt, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten gegen den Willen des Privat- klägers 1 und nach wiederholter verbaler Abwehr stattgefunden haben. Betreffend die Episode mit dem oralen Verkehr ist erstellt, dass Körpergewalt angewendet wurde. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Episode mit der analen Penetration am Fussboden mit beiden Armen fest umklammerte. Bei der polizeilichen Einvernahme hat der Privatläger 1 angegeben, dass er nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte Gewalt
- 22 - angewendet habe (Urk. 1/6/1 S. 12 F/A 77), bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe, damit er ihn küssen könne (Urk. 1/6/4 S. 10 F/A 37). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 wie eingeklagt mit beiden Armen fest umklammerte, als er ihn penetrierte. Ob dies für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit relevant ist, wird bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein (vgl. so auch Urk. 94 S. 43 f., 3. Absatz). 5.2.5. Das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis ist hingegen nicht erstellt. Der Privatkläger 1 wollte Fotograf in der Modebranche werden und erhoffte sich vom Beschuldigten, der als Modelagent tätig war, Unterstützung. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, stellt der Berufswunsch Fotograf kein Abhängigkeitsverhältnis dar (Urk. 122 S. 22). Auch ein Versprechen einer verheissungsvollen beruflichen Zukunft begründet kein Abhängigkeitsverhältnis. Es bestand kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 1 einzuwirken. Sie hatten auch sonst keine geschäftliche Beziehung. Sie trafen sich zum ersten Mal, nachdem sie auf Instagram miteinander kommuniziert hatten (Kennenlerntreffen). Die Verteidigung weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger 1 auch in finanzieller Hinsicht nicht vom Beschuldigten abhängig war (Urk. 122 S. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte für die Lebenskosten des Privatklägers 1 hätte aufkommen sollen. Eine finanzielle Abhängigkeit lässt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Privatkläger 1 gerade etwas knapp bei Kasse war und der Beschuldigte ihm daher offerierte, das Uber-Taxi zu bezahlen (Urk. 1/11). Dass der Privatkläger 1 finanziell auf den Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Solches erschiene auch lebensfremd. Durch seine abgeschlossene KV- Berufslehre und seine berufliche Erfahrung in der Immobilienbranche hatte er durchaus Möglichkeiten (Urk. 1/6/1 F/A 112), sich ein finanzielles Auskommen zu sichern und war nicht auf Aufträge als Fotograf angewiesen. Der Privatkläger 1 macht auch nicht geltend, auf andere Art und Weise vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein bzw. sich abhängig gefühlt zu haben. Insbesondere führte er nicht an, dass er den Beschuldigten benötigt hätte, um als Fotograf Fuss zu
- 23 - fassen. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 1 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Ver- suchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 5.3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt rechtlich zutreffend als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt. Auf die differenzierten und einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 100-103 E. III.1.1. f.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Er- wägungen ist lediglich festzuhalten, dass die erforderliche Intensität des Nöti- gungsmittels Gewalt gegeben ist. Die sexuellen Handlungen fanden trotz wieder- holter verbaler und physischer Gegenwehr des Privatklägers 1 und unter Anwen- dung von Körpergewalt durch den Beschuldigten statt, indem er dessen Kopf er- griff und seinem Genitalbereich zuführte. Art. 198 StGB kommt im Verhältnis zu Art. 189 StGB subsidiär zur Anwendung (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 84). 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.
6. Dossier 2 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 44-47 E. II.5.3.1.- 5.3.3.), worauf verwiesen werden kann. Sie hat anschliessend die erhobenen
- 24 - Beweise zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 47 f. E. II.5.3.4.), worauf ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. 6.1.2. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass auch im vor- liegenden Zusammenhang keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Geschädigte J._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem lassen sich auch seine Belastungen zwanglos in ein Gesamtbild fügen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Was die eingeklagte sexuelle Belästigung anbelangt, kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage des Geschädigten abgestellt werden, die sich mit den um den Tatzeitpunkt abgesetzten, klar sexuell konnotierten Sprachnachrichten des Beschuldigten in Einklang bringen lassen (vgl. zu Letzterem Urk. 2/1 S. 3 bzw. Urk. 2/5). 6.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 106 f. E. III.2.1.). 6.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen.
7. Dossier 4 7.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage (resp. sexuelle Handlungen mit Abhängigen) Vorne wurde dargelegt, weshalb der pauschale Ingress der Anklage den Anklage- sachverhalt ungenügend umschreibt (vgl. Ziff. II.5.1.). In Dossier 4 wird dem Be- schuldigten ohne Angabe von konkreten Handlungen pauschal vorgeworfen, er habe ein Abhängigkeitsverhältnis gestaltet, welches dem Geschädigten verun- möglicht habe, sich gegen die Handlungen adäquat zur Wehr zu setzen. Die blosse Angabe, dass die Tatbestandsmerkmale vorlägen, genügt nicht. Vielmehr müssen die individuellen Umstände, die auf das rechtliche Kriterium des Abhängigkeitsverhältnisses und dessen Ausnutzung schliessen lassen, in der
- 25 - Anklageschrift konkret genannt werden. So wäre genau anzugeben, worin das Abhängigkeitsverhältnis bestand und wie der Beschuldigte dieses ausnutzte. Der Zweck des Treffens (Fotoshooting) sagt nichts über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist nicht auf Dossier 4 zugeschnitten. Der Geschädigte wollte gar nicht unbedingt Model werden (Urk. 1/7/19 F/A 11). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnützung der Notlage resp. sexueller Handlungen mit Abhängigen nicht tauglich. Betreffend sexuelle Handlungen mit Abhängigen ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den Parteien zwar das rechtliche Gehör zur abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt hat (Urk. 94 E. I.6.1.2. S. 18), die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand sexuelle Handlungen mit Abhängigen wurde indes nicht geschaffen. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 7.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 94 S. 51-53 E. II.5.5.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass keine Grün- de ersichtlich sind, weshalb der Geschädigte K._____ den Beschuldigten falsch belasten sollte und sich auch seine Schilderungen plausibel in ein Gesamtbild fü- gen, was grundsätzlich für die Darstellung spricht. Die lebensnahen Aussagen des Geschädigten sind glaubhaft, weshalb zur Sachverhaltserstellung darauf ab- gestellt werden kann (a.a.O., S. 53 E. II.5.5.3.). Indes fehlt es mit der Verteidigung an einer Bindung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen liesse (Urk. 122 S. 25). Es liegen keine
- 26 - Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie erwähnt, wollte der Geschädigte eigentlich gar nicht unbedingt Model werden. Der Geschädigte und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäftlicher Beziehung. Es bestand weder ein Ar- beitsverhältnis noch eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Sie trafen sich zum ersten Mal für ein Gespräch, eventuell Probeshooting (Kennenlerntreffen). Es war das Auftreten des Beschuldigten, das den Geschädigten beeindruckte bzw. daran hinderte, nein zu sagen. Der Geschädigte schilderte insbesondere Folgendes: "Er hat so ein Gefühl gegeben, dass er das Ziel sei, das man wolle." (Urk. 1/7/19 F/A 11). Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der ein- geklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 7.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (resp. der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB) ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
8. Dossier 5 8.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Geschädigte D._____ wollte ebenfalls nicht unbedingt Model werden (Urk. 1/7/2 F/A 7 "Ich habe mir gedacht, warum nicht." F/A 35 "Mal in die Modelwelt hineinsehen"). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnüt- zung der Notlage nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrund- satzes vor.
- 27 - 8.2. Nichteintreten auf die Anklage und Sachverhalt Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel dargestellt (Urk. 94 S. 54-56 E. II.5.6.1.-5.6.3.), darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Pri- vatklägers 2 abgestellt werden kann. Der Anklagesachverhalt ist im Sinne der Er- wägungen der Vorinstanz – mit Ausnahme des Abhängigkeitsverhältnisses – er- stellt (a.a.O. S. 56 f. E. II.5.6.3.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 2 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie erwähnt, wollte der Privatkläger 2 gar nicht unbedingt Model werden. Der Pri- vatkläger 2 und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäft- licher Beziehung. Es bestand weder ein Arbeitsverhältnis noch eine faktische Subordination (Urk. 1/7/2 F/A 36), wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit ge- habt hätte, stark auf den Privatkläger 2 einzuwirken. Im Übrigen macht der Privat- kläger 2 nicht geltend, vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein bzw. das Gefühl gehabt zu haben. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von ei- nem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen wer- den, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten. 8.3. Rechtliche Würdigung Der rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist unzutreffend. Inwiefern der Be- schuldigte den dem Privatkläger 2 zumutbaren körperlichen Widerstand über- winden musste, ist anhand des erstellten Sachverhalts nicht dargetan. Der Privat- kläger 2 räumte selber ein, dass er den Beschuldigten hätte wegstossen können (Urk. 1/7/2 F/A 13). Umstände, die ihn ausserstande gesetzt hätten, sich kräftiger
- 28 - zu widersetzen, sind nicht ersichtlich. Wie gesehen, wollte der Privatkläger 2 gar nicht unbedingt Model werden. Er war Gymnasiast und wollte nur in die Modelwelt "hineinsehen" (a.a.O. 35). Es überzeugt deshalb nicht, dass die Androhung des Beschuldigten, dass es keinen Modeljob gebe, falls die sexuellen Handlungen verweigert würden, ihn an entschiedener Gegenwehr hinderte. Das Nötigungsmittel Gewalt ist daher nicht gegeben. 8.4. Fazit Der Beschuldigte ist somit im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
9. Dossier 7 9.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier im Wesentlichen auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeits- verhältnis in der Anklageschrift. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeits- verhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 7 zuge- schnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 7 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 9.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sach- beweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 57-59 E. II.5.7.1.-5.7.3.), worauf ver- wiesen werden kann. Sie hat anschliessend die erhobenen Beweise – mit der nachfolgenden Einschränkung – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 59 E. II.5.7.4.),
- 29 - worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die sich durch augenfällige Zurückhaltung auszeichnenden Aussagen des Privatklägers 3 glaubhaft sind, zumal sie sich auch zwanglos mit dem Inhalt des vorliegenden WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 7/3) und den übrigen Untersu- chungsergebnissen in Einklang bringen lassen. Es liegen sodann keine einleuch- tenden Gründe oder Hinweise für eine Falschbelastung durch den Privatkläger 3 vor. Gestützt auf dessen Darstellung lässt sich der eingeklagte Sachverhalt somit
– mit Ausnahme des Abhängigkeitsverhältnisses – erstellen. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 3 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, stellt der Berufswunsch Model kein Abhängigkeitsverhältnis dar (Urk. 122 S. 26). Der Pri- vatkläger 3 und der Beschuldigte standen in keinerlei vertraglicher bzw. geschäft- licher Beziehung. Es bestand weder ein Arbeitsverhältnis noch eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 3 einzuwirken. Der Privatkläger 3 traf den Beschuldigten zum ersten Mal für ein Probeshooting, nachdem sie auf Facebook miteinander kom- muniziert hatten (Kennenlerntreffen). Laut dem Beschuldigten gibt es auch andere Agenturen mit männlichen Models (Urk. 1/5/4 F/A 150, Urk. 121 S. 11). Alles an- dere erschiene lebensfremd. Die entsprechende Angabe überzeugt daher. Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 3 vorspiegelte, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne. Auch macht der Privatkläger 3 nicht geltend, er habe den Beschuldigten gebraucht, um als Model Fuss zu fassen bzw. den entsprechenden Eindruck gehabt. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Ver- suchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab.
- 30 - 9.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
10. Dossier 8 10.1. Sachverhalt 10.1.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten zusammen- gefasst (Urk. 94 S. 60-63 E. II.5.8.1. f.) und unter Abhandlung der – auch im Berufungsverfahren erhobenen (Urk. 122 S. 26-28) – Einwände der Verteidigung zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 63 f. E. II.5.8.3.), worauf verwiesen werden kann. 10.1.2. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Kontext der übrigen Ermittlungsergebnisse die Aussagen des Geschädigten L._____ glaubhaft erscheinen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten weist diverse Parallelen zu den übrigen Dossiers auf. So fällt beispielsweise auf, dass auch der Geschädigte L._____ vom Beschuldigten angeschrieben wurde, bevor er, im Alter von 17 Jahren, überhaupt Modelerfahrung erlangt hatte. Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Auch das konkrete Aussageverhalten liefert hierfür keine Hinweise. Vielmehr sind die detaillierten, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 122 S. 27) – keine wesentlichen Widersprüche aufweisenden Aussagen des Geschädigten überzeugend. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte liegen blieb und anschliessend wohl wieder einschlief, lässt sich nichts ableiten. Opfer verhalten sich bekanntlich unterschiedlich und litt der Geschädigte doch bekanntlich an einer starken sozialen Angststörung, sodass er teilweise einfach abschaltete (Urk. 1/7/3 F/A 23). Ein übermässiger Belastungseifer ist ebenfalls nicht erkennbar. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten lässt sich der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen.
- 31 - 10.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 94 S. 113-115 E. III.7.), darauf kann verwiesen werden. 10.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen, hingegen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
11. Dossier 9 11.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Probe-Fotoshooting) sagt ebenso wenig über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus wie ein allfälliges Interesse des Geschädigten M._____ an einem Modelvertrag. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 9 zugeschnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 9 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 11.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten aufgeführt (Urk. 94 S. 64-67 E. II.5.9.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 67 E. II.5.9.3. und S. 115 f. E. III.8.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen
- 32 - des Geschädigten im Ergebnis zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis davon auszugehen, dass der Geschädigte gemäss seiner Erstaussage gar nicht Model werden, sondern nur ein Fotoshooting machen wollte (Urk. 9/3 S. 4 F/A 27). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zudem zunächst an, dass er seitens des Beschuldigten keinen besonderen Druck verspürt habe (Urk. 1/7/10 S. 6 F/A 37). Dies wurde vom Geschädigten in der Folge zwar etwas relativiert (a.a.O., F/A 39), wobei die von ihm bemerkte Ungeduld des Beschuldigten auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 116 E. III.8.2. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie bereits erwähnt verwiesen werden. 11.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
12. Dossier 10 12.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Probe-Fotoshooting) sagt nichts über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus. Die allgemeine Aussage im Ingress, wo- nach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängig-
- 33 - keitsverhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 10 zugeschnitten. Der Privatkläger 4 stand offenbar bereits bei einer anderen Agentur unter Vertrag und war nicht auf einen Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten angewiesen (Urk. 1/7/11 F/A 13 und 23). Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 12.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammengefasst (Urk. 94 S. 67-70 E. II.5.10.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 70 E. II.5.10.3. und S. 116 E. III.9.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 4 trotz gewisser Divergenzen insgesamt zurecht als glaubhaft eingestuft und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit ihr ist jedoch in Bezug auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis zu beachten, dass der Privatkläger 4 offenbar bereits bei einer anderen Agentur unter Vertrag stand und auch nicht auf einen Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten angewiesen war (Urk. 1/7/11 S. 4 ff. F/A 13 und F/A 23). Auch die Warnung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 4 ohne ihn in Zürich nichts erreichen werde (Urk. 10/3 F/A 23), hat daher wohl keine allzu grosse Wirkung bei ihm ausgelöst. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 116 E. III.9.2. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie schon erwähnt verwiesen werden. 12.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
- 34 -
13. Dossier 12 13.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Zweck des Treffens (Fotoshooting) sagt ebenso wenig über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis aus wie die Nennung des Alters und der Unerfahrenheit des Privatklägers 5. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeits- verhältnis geschaffen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 12 zuge- schnitten. Das geschilderte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 12 nicht zu. Der Anklagesachverhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 13.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zutreffend dargestellt (Urk. 94 S. 71-75 E. II.5.11.1.- 5.11.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann die erhobenen Beweise sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 75 f. E. II.5.11.4. und S. 117 E. III.10.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die detaillierten und eher zurückhaltenden Aussagen des Privatklägers 5 zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, es könne sein, dass er sich beim Fotoshooting unter dem Einfluss von Alkohol von hinten an den Privatkläger 5 geschmiegt habe (Urk. 1/5/6 S. 10 F/A 70), was nicht als Geständnis zu werten ist, aber ebenfalls für die Darstellung des Privatklägers 5 spricht. Mit der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte
- 35 - Abhängigkeitsverhältnis festzuhalten, dass der Privatkläger 5 vor dem eingeklagten Ereignis zwar noch keine Erfahrungen als Model gemacht hatte (Urk. 12/3 S. 2 F/A 8). Weiter gab er bei der Polizei im Rahmen seiner ersten Einvernahme an, er sei damals 18 Jahre alt gewesen und habe die Übergriffe überhaupt nicht einordnen können. Er habe sich sehr unwohl gefühlt, sei aber vor allem verwirrt gewesen. Er habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass er in dem Moment gefährdet gewesen sei. Er habe sich nicht gewaltsam angegriffen gefühlt, womit er sagen wolle, dass er sich körperlich nicht in Gefahr gefühlt habe, weil er sich dem Beschuldigten körperlich überlegen gefühlt habe. Entsprechend habe er sich auch nicht gewehrt, sei aber auch nicht auf die Avancen des Beschuldigten eingegangen. Er sei einfach verdutzt dagestanden und habe versucht, das Ganze einzuordnen (a.a.O., S. 3 f. F/A 10). Der Privatkläger 5 hat somit die Duldung der sexuellen Handlungen zunächst nicht auf eine Drucksituation oder ein Abhängigkeitsverhältnis zurückgeführt, sondern auf seine Überforderung bzw. Verwirrung, wobei er sich dem Beschuldigten körperlich überlegen fühlte, diesen also nicht als eigentliche Gefahr wahrnahm. Er gab auch an, er sei gehemmt gewesen, etwas zu sagen, da er nicht homophob habe erscheinen wollen (a.a.O., S. 4). Erst auf explizite Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger 5 eher vage eine Art Drucksituation (Urk. 1/7/12 S. 5 ff. F/A 20 und 28). Zurecht ging die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Druck nicht besonders gross gewesen sein kann und verneinte nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Abhängigkeitsverhältnis. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch keine (versuchte) sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorliegt (Urk. 94 S. 117 E. III.10.2.), auf die entsprechenden Ausführungen kann wie erwähnt verwiesen werden. 13.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
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14. Dossier 13 14.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Abhängig- keitsverhältnis – ein Modelvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem un- erfahrenen Privatkläger 6 – umschrieben (Urk. 55 S. 9). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt. 14.2. Sachverhalt 14.2.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die relevanten Sachbeweise zusammengefasst (Urk. 94 S. 76-80 E. II.5.12.1.- 5.12.3.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Würdigung der Beweismittel anbelangt (a.a.O., S. 80 f. E. II.5.12.4.) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 14.2.2. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass die Aus- sagen des Privatklägers 6 betreffend die Kontaktaufnahme und die Art der Kommunikation mit dem Beschuldigten durch den vorliegenden WhatsApp- Chatverlauf (Urk. 13/4) im Wesentlichen belegt ist. Aus dem Chatverlauf ergibt sich nicht, dass es am 9. März 2019 zu einem sexuellen Übergriff gekommen wäre. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der Privatkläger 6 den Beschuldigten falsch beschuldigen sollte und es liegen auch sonst keine Gründe vor, an der glaubhaften Darstellung des Privatklägers 6 zu zweifeln, weshalb zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich auf dessen Aussagen abgestellt werden kann. Mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis ist zunächst zu sagen, dass der Privatkläger 6 anders als die meisten anderen Geschädigten bzw. Privatkläger einen Modelvertrag mit dem Beschuldigten hatte (Urk. 19/9). Er erhoffte sich Jobs und Geld aus der Zusammenarbeit mit der Agentur des Beschuldigten (Urk. 19/2 F/A 10). Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger 6 über zwei Jahre hinweg intensiv mit seinem Körper und einer möglichen Karriere als Model beschäftigte, er mithin unbedingt Model werden wollte. Eindrücklich ist sodann die fordernde
- 37 - Art des Beschuldigten, die auf den im Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Privatkläger 6 eine starke Wirkung gehabt haben muss. Aufforderungen wie "hot" und nicht "boring" zu sein, dürften ihn auch verunsichert haben. Jedenfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 6 offensiv und stark beeinflusste. Entsprechend ist auch das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis erstellt. Zweifellos war sich der Beschuldigte über seine Machtposition dem Privatkläger 6 gegenüber im Klaren. Es ist somit erstellt, dass er das dadurch geschaffene Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt hat, womit auch der innere Sachverhalt vollumfänglich erstellt ist. 14.3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt differenziert und zutreffend unter den Tat- bestand der Ausnützung der Notlage subsumiert. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 94 S. 117 f. E. III.11.1.). Aufgrund des Alters des Geschädigten im Tatzeitpunkt (16 Jahre) hat die Vorinstanz zwar richtig erkannt, dass auch der Art. 193 StGB vorgehende Art. 188 StGB erfüllt wäre. Wie bereits unter Ziff. II.7.1. dargelegt, hat die Vorinstanz den Parteien zwar das rechtliche Gehör zur abweichenden rechtlichen Würdigung gewährt (Urk. 94 E. I.6.1.2. S. 18), die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter den Tatbestand sexuelle Handlungen mit Abhängigen wurde indes nicht geschaffen. 14.4. Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang der Ausnützung der Notla- ge im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
15. Dossier 14 15.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Ab- hängigkeitsverhältnis – ein zukünftiger Modelvertrag zwischen dem Beschuldigten
- 38 - und dem Geschädigten N._____ – umschrieben (Urk. 55 S. 9). Der Anklage- grundsatz ist somit gewahrt. 15.2. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten aufgeführt (Urk. 94 S. 81-83 E. II.5.13.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 83 f. E. II.5.13.3. und S. 119 E. III.12.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zurecht als glaubhaft eingestuft und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist jedoch mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis davon auszugehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Weder war es ein wirklich grosser Wunsch von ihm, Model zu werden – er hat den Modeljob höchstens als Nebenbeschäftigung angesehen und war weder vorher noch nachher bei anderen Agenturen (vgl. Urk. 1/7/14 F/A 34 und 36) –, noch bestand ein Arbeitsverhältnis, durch das der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Der Geschädigte hatte höchstens ein entferntes Interesse daran, die Modeltätigkeit als Zufallsfund nebenbei auszuüben ("Sie schrieben mich an, ob ich mal vorbeikommen wolle." "Ich dachte mir, warum nicht.", a.a.O. F/A 33 f.). Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 15.3. Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der versuch- ten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB freizusprechen.
- 39 -
16. Dossier 17 16.1. Sachverhalt 16.1.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammen- gefasst (Urk. 94 S. 84-87 E. II.5.14.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt (a.a.O., S. 87-89 E. II.5.14.3.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 16.1.2. Mit der Vorinstanz ist teilweise rekapitulierend festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten I._____ abgestellt werden kann. Auch der vorliegende Vorwurf weist starke Parallelen zu den übrigen eingeklagten Ereignissen auf, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Ge- schädigten spricht. Ohne Weiteres kann sodann von einem Abhängigkeits- verhältnis zum im Tatzeitpunkt 15 Jahre alten Geschädigten ausgegangen werden, der beim Beschuldigten als Model unter Vertrag stand (Urk. 1/7/16). Zudem ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte noch keine 16 Jahre alt war, was sich einerseits aus dem zitierten Vertrag ergibt, den der Beschuldigte am 12. März 2020 und somit gut einen Monat vor dem eingeklagten Ereignis unterzeichnet hatte, als auch aus dem Umstand, dass er selber angab, dass er über die Identitätskarten der Models Kenntnis von deren Alter gehabt hätte (Urk. 1/5/6 S. 11 F/A 79). Vor diesem Hintergrund muss die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Alter des Geschädigten nicht gekannt habe (a.a.O., F/A 80-82), als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 16.2. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen, auf die verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 120 f. E. III.13.). Aufgrund des Alters des Ge- schädigten im Tatzeitpunkt (15 Jahre) hat sie insbesondere richtig erkannt, dass ausschliesslich der Art. 193 StGB und Art. 198 StGB vorgehende Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Die Verteidigung macht geltend, es fehle an der erforderlichen Er-
- 40 - heblichkeit, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 122 S. 29-31). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Handlungen des Be- schuldigten erfolgten gezielt und nicht unabsichtlich. In ihrer Gesamtheit über- schreiten die Handlungen (Kuss auf den Mund, Hals, Griff in die Unterhose etc.) die Grenze zur sexuellen Handlung und können nicht unter die Gruppe der ambi- valenten Verhaltensweisen eingeordnet werden. Dem Umstand, dass der Ge- schädigte drei Tage vor seinem 16. Geburtstag stand, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 16.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
17. Dossier 20 17.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 4 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.7.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Der Wunsch des Privatklägers 7, als Model zu arbeiten, war eben- falls nicht sehr ausgeprägt und es war ihm nicht wichtig, als Model angestellt zu werden (Urk. 1/7/6 S. 7 F/A 28). Der Anklagesachverhalt ist damit hinsichtlich Ausnützung der Notlage nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklage- grundsatzes vor. 17.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift mit der Vorinstanz ein Freispruch zu erge- hen hätte. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beteiligten dargestellt (Urk. 94 S. 89-92 E. II.5.15.1. f.) und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli- cher Hinsicht zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 92 f. E. II.5.15.3. und S. 121 f. E. III.14.), darauf kann vorab verwiesen werden.
- 41 - Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte einräumte, den Penis des Privatklägers 7 angefasst zu haben (Urk. 1/5/6 S. 13 F/A 93 f.), womit der Sachverhalt in diesem Punkt bereits aufgrund der Zugaben des Beschuldigten erstellt ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 7 zurecht als glaubhaft taxiert und richtig festgehalten, dass zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist jedoch mit Blick auf das eingeklagte Abhängigkeitsverhältnis festzuhalten, dass der Wunsch des Privatklägers 7, als Model zu arbeiten, nicht sehr ausgeprägt und es ihm nicht wichtig war, als Model angestellt zu werden (Urk. 1/7/6 S. 7 F/A 28). Dazu kommt, dass der Privatkläger 7 gerade einmal rund zwei Jahre jünger ist als der Beschuldigte und damit auch altersmässig nichts auf ein besonderes Machtgefälle hindeutet. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Privatkläger 7 durchaus möglich war, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten entschieden zur Wehr zu setzen. Zugunsten des Beschuldigten muss deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneint werden. Es kann deshalb weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Weiter hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass auch der Tatbestand der (versuchten) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt ist: Erstellt ist, dass es zu den Berührungen an Schulter, Gesicht und Becken gekommen ist. Sodann hat der Beschuldigte den Penis des Privatklägers 7 frottiert, worauf der zunächst überraschte Privatkläger 7 allerdings zurückweichen konnte. Der Beschuldigte musste bei den ersten Berührungen keinen ausdrücklich manifestierten Widerstand des Privatklägers 7 überwinden und hat, nachdem der Privatkläger 7 zurückgewichen ist, nicht weiter versucht, dessen Penis zu berühren (vgl. so bereits Urk. 94 S. 121 f. E. III.14.3.). Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann deshalb vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts nicht ausgegangen werden.
- 42 - 17.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der (versuchten) Ausnützung einer Not- lage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzutreten.
18. Dossier 21 18.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Es kann hier auf das bei Dossier 7 Gesagte verwiesen werden (Ziff. II.9.1.). Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis in der Anklageschrift. Die allgemeine Aussage im Ingress, wonach der Beschuldigte den Geschädigten vorgespiegelt habe, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfül- len könne, wodurch er für die Geschädigten ein Abhängigkeitsverhältnis geschaf- fen habe (Urk. 55 S. 2), ist auch nicht auf Dossier 21 zugeschnitten. Das geschil- derte Handeln des Beschuldigten trifft auf Dossier 21 nicht zu. Der Anklagesach- verhalt ist damit nicht tauglich. Damit liegt eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes vor. 18.2. Nichteintreten auf die Anklage Auf eine Rückweisung der Anklage ist vorliegend zu verzichten, weil selbst bei ei- ner Verbesserung der Anklageschrift ein Freispruch zu ergehen hätte. Die Vo- rinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zusammengefasst (Urk. 94 S. 93 f. E. II.5.16.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt (a.a.O., S. 94 E. II.5.16.3.) kann – mit der nachfol- genden Einschränkung – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der vorliegende Vorwurf starke Parallelen zu den übrigen Dossiers aufweist und keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vonseiten des Privatklägers 8 vorliegen, auf dessen glaubhafte Angaben zur Erstellung des eingeklagten Sach- verhalts abgestellt werden kann. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 8 auch nach dem Vorfall weiterhin als Model tätig sein wollte, lässt sich schliessen, dass
- 43 - dies seinem starken Wunsch entsprach. Trotzdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Privatkläger 8 in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte. Der Berufswunsch Model stellt kein Abhängigkeitsverhältnis dar. Zwischen dem Privatkläger 8 und dem Beschuldigten bestand kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Privatkläger 8 einzuwirken. Der Privatkläger 8 traf den Beschuldigten zum ersten Mal für ein Probeshooting (Kennenlerntreffen). Und der Privatkläger 8 bestätigte ausdrücklich, dass der Beschuldigte ihm keinen Modelvertrag versprochen habe (Urk. 1/7/5 F/A 35), was gegen eine besondere Drucksituation spricht. Laut dem Beschuldigten gibt es zudem auch andere Agenturen mit männlichen Models (Urk. 1/5/4 F/A 150, Urk. 121 S. 11). Alles andere erschiene lebensfremd. Die entsprechende Angabe überzeugt daher. Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 8 vorspiegelte, er sei die nahezu einzige Möglichkeit für männliche Models, der ihren Wunsch, in der Modelbranche Fuss zu fassen, erfüllen könne. Auch macht der Privatkläger 8 nicht geltend, er habe den Beschuldigten benötigt, um als Model Fuss zu fassen bzw. den ent- sprechenden Eindruck gehabt. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Auch von einem relevanten Versuchsstadium kann vorliegend noch nicht ausgegangen werden, lag doch wie ausgeführt noch kein Arbeitsverhältnis vor und spielte sich der eingeklagte Vorfall anlässlich eines ersten Kennenlerntreffens ab. 18.3. Fazit Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist folglich im vorliegenden Zusammenhang nicht einzu- treten.
- 44 -
19. Dossier 23 19.1. Anklagegrundsatz betr. Ausnützung der Notlage Anders als in anderen Dossiers ist vorliegend ein konkretes mögliches Abhängig- keitsverhältnis – eine (auch finanzielle) Abhängigkeit zwischen Model und Model- agent und das Versprechen einer grossen Modelkarriere – umschrieben (Urk. 55 S. 12 f.). Der Anklagegrundsatz ist somit gewahrt. 19.2. Sachverhalt 19.2.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten und die re- levanten Sachbeweise richtig dargestellt (Urk. 94 S. 95-99 E. II.5.17.1.-5.17.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie hat sodann die erhobenen Beweise – mit der nachfolgenden Einschränkung – zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 99 f. E. II.5.17.4.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. 19.2.2. Teilweise rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten O._____ abgestellt werden kann, des- sen Darstellung durch den vorliegenden WhatsApp-Chatverlauf (Urk. 23/4-7) ge- stützt wird. Auch hier gilt, dass keine Gründe für eine Falschaussage des Ge- schädigten vorliegen und sich die von ihm erhobenen Vorwürfe zwanglos mit den übrigen Dossiers in Einklang bringen lassen. Betreffend den ersten Vorfall lässt sich der Sachverhalt in Bezug auf den eingeklagten Zungenkuss nicht erstellen, da der Geschädigte in diesem Zusammenhang zweimal aussagte, der Beschul- digte habe lediglich versucht, ihn zu küssen (Urk. 23/3 S. 2 F/A 9 und Urk. 1/7/22 S. 3 F/A 2). In Bezug auf die weiteren Handlungen ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. 19.2.3. Entgegen der Vorinstanz ist indes mit Blick auf das eingeklagte Abhängig- keitsverhältnis festzuhalten, dass der Geschädigte zwar ein gewisses Interesse an einer Modeltätigkeit hatte. Im Vordergrund stand aber ein rein pekuniäres Inte- resse. Dies betonte er abermals (Urk. 1/7/22 F/A 5-7 und Urk. 23/3 F/A 9 f.). Der Beschuldigte köderte den Geschädigten, indem er ihm Geld und einen Auftrag als Model versprach. Zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten bestand
- 45 - jedoch kein Arbeitsverhältnis oder eine faktische Subordination, wodurch der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, stark auf den Geschädigten einzuwirken. Sie standen auch sonst in keiner geschäftlichen Beziehung. Auch dafür, dass der Geschädigte aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hätte, bestehen kei- ne Anhaltspunkte. Er war Lehrling und hatte schlicht nicht viel Geld (Urk. 1/7/22 F/A 5). Folglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Geschädigte in einer besonders starken Drucksituation befunden hätte und nach dem Grund- satz in dubio pro reo ist ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Es kann somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Ab- hängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. 19.3. Fazit Der Beschuldigte ist im vorliegenden Zusammenhang vom Vorwurf der (mehrfa- chen) Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Strafpunkt
1. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen der Straf- zumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart gemacht (Urk. 94 S. 124-127 E. IV.1. f.), darauf kann zunächst verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzu- halten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen
- 46 - möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom
30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.2. Mit der Vorinstanz ist vom Strafrahmen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, das mit einer Freiheits- strafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Der Beschuldigte hat nicht nur den Oralverkehr sondern auch die anale Penetration erzwungen (vgl. Urk. 94 S. 102 E. III.1.2.1.2. f.). Eine Erweiterung des Strafrahmens drängt sich nicht auf, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass für die begangenen Taten – mit Ausnahme der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB gemäss Dossier 2 – eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Der Beschuldigte nutzte seine Machtstellung als Modelagent planmässig und perfide aus. Die Taten spielten sich mehrheitlich nach dem gleichen Muster ab. Er spielte mit den Träumen und der Naivität junger Männer und nutzte ihre Wünsche aus, im Modebusiness Fuss zu fassen. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Freiheitsstrafe geboten. Für die sexuelle Belästigung ist eine separate Busse auszufällen, da eine Asperation mangels Gleichartigkeit der Strafen ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 94 S. 126 f. E. IV.2.).
- 47 -
2. Konkrete Strafzumessung und auszufällende Strafe 2.1. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 1) 2.1.1. Zum objektiven Tatverschulden erwog die Vorinstanz zutreffend, dass vor dem Hintergrund, dass sich die objektive Tatschwere primär nach dem einge- setzten Nötigungsmittel bestimmt, dem Beschuldigten kein besonders gewalt- tätiges oder grausames Tatvorgehen vorgeworfen werden kann, da die nötigenden Handlungen ohne Waffengewalt erfolgten und nur durch geringen Kraftaufwand gekennzeichnet waren. Der Beschuldigte handelte allerdings perfide, als er durch die persönlichen Gespräche eine Vertrauenssituation schuf, in der es auch zu (einvernehmlichen) Körperkontakten wie Umarmen kam, wobei sich der Beschuldigte und der Privatkläger 1 in der Folge gemeinsam auf den Boden legten. Durch die vorgenommene sexuellen Handlungen wurde das geschützte Rechtsgut, die sexuelle Selbstbestimmung, in erheblicher Weise missachtet, wobei der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt erst 21 Jahre alt war (Urk. 94 S. 127 f. E. IV.3.1.). 2.1.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen. Strafmil- dernd ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte glaubhaft aussagte, er ha- be vor dem gegenständlichen Ereignis an einem Apéro und an einem anschlies- senden Essen teilgenommen (Urk. 1/5/1 S. 9 f. F/A 88). Es ist ohne Weiteres an- zunehmen, dass er dabei nicht nur unerhebliche Mengen an Alkohol trank. Als sich der Privatkläger 1 bei ihm einfand, wurde – gemäss übereinstimmender Aus- sagen – mindestens eine Champagnerflasche geöffnet, wobei der Beschuldigte – nach Aussage des Privatklägers 1 – ungefähr 8 Gläser getrunken habe (vgl. dazu Urk. 1/5/1 S. 9 F/A 82 und Urk. 1/6/1 S. 8 F/A 33). Es darf somit ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoho- lisiert war, weshalb er nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Damit ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Das objektive Tat-
- 48 - verschulden wird somit durch das subjektive bzw. die verminderte Schuldfähigkeit relativiert (Urk. 94 S. 128 E. IV.3.2.). 2.1.3. Abschliessend erwog die Vorinstanz, das Tatverschulden wiege insgesamt noch leicht und aufgrund der Tatschwere erscheine eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 94 S. 128 E. IV.3.2.2.; zur verwen- deten Terminologie für die Verschuldensprädikate vgl. a.a.O., S. 125 E. IV.1.3.). Die Verschuldensbemessung als "noch leicht" erweist sich vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als ange- messen. Ebenso die festgelegte Einsatzstrafe, die sicher nicht zu tief ist. Mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe im Folgenden im Sinne der vorne unter E. III.1.1. gemachten Ausführungen zu asperieren. 2.2. Asperation der weiteren Delikte 2.2.1. Schändung zum Nachteil des Geschädigten L._____ (Dossier 8) Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass sich der Beschuldigte auf den auf dem Bauch schlafenden, gerade einmal 17 Jahre alten Geschädigten legte und diesen anal penetrierte, wodurch dessen geschützte sexuelle Selbstbestimmung in erheb- lichem Masse beeinträchtigt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte im gleichen Zimmer wie der Geschädigte schlief und dadurch eine Ver- trauenssituation ausnutzte. Er handelte direktvorsätzlich und einzig, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bewerten (Urk. 94 S. 128 f. E. IV.4.1.). Diese Ausführungen der Vorinstanz können übernommen werden. Die Vorinstanz asperierte um 8 Monate, was sich jedoch angesichts des sehr weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als knapp nicht mehr angemessen erweist. Der von der Verteidigung angeführte Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (Urk. 122 S. 33) greift nicht, zumal sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 weiterer ähnlicher Delikte schuldig gemacht hat. Eine Asperation um 10 Monate erscheint angemessen.
- 49 - 2.2.2. Sexuelle Handlung mit einem Kind zum Nachteil des Geschädigten I._____ (Dossier 17) Die Vorinstanz erwog richtig, dass die relevanten Tathandlungen für sich alleine betrachtet an der Grenze zu sexuellen Handlungen liegen und vor allem in ihrer Kombination tatbestandsmässig sind. Zudem stand der Geschädigte zum Tat- zeitpunkt wenige Tage vor seinem 16. Geburtstag. Der Beschuldigte offenbarte somit eine nur sehr geringe kriminelle Energie. Er handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren auch hier rein egoistischer Natur, indem er versuchte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert (Urk. 94 S. 130 E. IV.4.3.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bewerten. Angesichts des doch weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint jedoch eine Asperation um 3 Monate angemessen. 2.2.3. Ausnützung der Notlage (Dossiers 13) 2.2.4. Der Beschuldigte hat anlässlich eines Fotoshootings seinen Penis am Oberschenkel des Privatklägers 6 gerieben, die Unterhose des Privatklägers 6 geöffnet und sich dessen Penis angeschaut sowie den Privatkläger 6 umarmt und geküsst. Dadurch wurde das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Der Privatkläger 6 war zum Tatzeitpunkt gerade mal 16 Jahre alt und hatte seinen ersten Modelvertrag mit der Agentur des Beschuldigten. Das Vorgehen des Beschuldigten war planmässig, wobei er bewusst das jugendliche Alter, die Unerfahrenheit und den grossen Wunsch des Privatklägers 6, Model zu sein, ausnutzte und ihn mit seiner fordernden Art offensiv und stark beeinflusste und verunsicherte. Der Beschuldigte baute bewusst ein Abhängigkeitsverhältnis zum Privatkläger 6 auf, das er dann ausnutzte, um ihn sexuell zu missbrauchen. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers 6 war ihm dabei weitestgehend egal. Die Tat zeichnet sich durch eine erhebliche Dreistigkeit und Perfidie aus und offenbart eine erhebliche kriminelle Energie.
- 50 - 2.2.5. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Tat- verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten und eine Asperation um 4 Monate erscheint angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.3. Fazit Tatkomponente Insgesamt ist für die Tatkomponente die Einsatzstrafe bei 32 Monaten festzu- setzen. 2.4. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 94 S. 131-133 E. IV.5.). Ergänzend ist in diesem Zu- sammenhang hinsichtlich Täterkomponente zu den aktuellen persönlichen Ver- hältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte sich offenbar zwischenzeitlich vom Drogenkonsum distanziert und wirtschaftlich wieder integriert hat, indem er sich in einem nicht näher bekannten Angestelltenverhältnis befindet (Urk. 121 S. 1 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten und den Umstand, dass eine gewisse mediale Vorverurteilung stattfand, mit zutreffender Begründung insgesamt leicht strafmindernd. An der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte, zeigte sich aber weiterhin nicht geständig. Das Nachtatverhalten ist daher nur leicht strafmindernd – und selbstverständlich nicht straferhöhend, wie die Verteidigung fälschlicherweise ausführte (Urk. 122 S. 33) – zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren glaubhaft dargetan, dass die mediale Berichterstattung die Aufgabe seiner Modelagentur und eine gewisse soziale Ausgrenzung zur Folge hatte (vgl. Prot. II S. 14 f.), was ihn in nicht unerheblichem Masse belastet haben dürfte. Auch heute besteht noch ein Interesse der Öffentlichkeit am vorliegenden Strafverfahren. Nachvollziehbarer Grund hierfür sind indes die erwiesenermassen vom Beschuldigten in seiner Stellung als
- 51 - Inhaber einer führenden Männermodelagentur begangenen Sexualdelikte zum Nachteil von mehreren jungen Männern. Die mediale Berichterstattung ist damit ebenfalls nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist die vor Berücksichtigung der Täterkomponente festgesetzte Einsatzstrafe um 4 Monate zu reduzieren. 2.5. Auszufällende Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten zu be- strafen. 2.6. Übertretung (Sexuelle Belästigung zum Nachteil des Geschädigten J._____; Dossier 2) In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 134 E. IV.7.). 2.7. Auszufällende Strafe Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. Der Anrechnung der durch Haft erstandenen 71 Tage steht nichts entgegen.
3. Strafvollzug In Bezug auf den Strafvollzug kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 134-136 E. V.). Entsprechend erscheint es angebracht, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate (rund ein Drittel) festzusetzen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten (rund zwei Drittel) aufzuschieben, wobei an die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe von 10 Monaten die erstandenen 71 Tage Untersuchungshaft anzurechnen sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 52 - IV. Tätigkeitsverbot In Bezug auf das Tätigkeitsverbot kann mit der folgenden Abweichung und teil- weisen Präzisierung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 94 S. 136 f. E. VI.). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, mit einem 15-Jährigen (Dossier 17), der Ausnützung der Notlage zum Nachteil eines 16-Jährigen (Dossier 13), der Schändung zum Nachteil eines 17-Jährigen (Dossier 8) sowie der sexuellen Belästigung eines 17-Jährigen (Dossier 2) schuldig gemacht. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Geltendmachung von Zivil- ansprüchen im Strafverfahren einlässlich und sorgfältig dargelegt (Urk. 94 S. 137 f. E. VII.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Des Weiteren hat sie sich weitgehend zutreffend mit dem Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 auseinandergesetzt, worauf mit den nachfolgenden Einschränkungen ebenfalls verwiesen werden kann (a.a.O. S. 138 f. E. VII.2.). Der Beschuldigte wird in Dossier 1 vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage frei- und der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen (Ziff. II.5.4.). Die Vorinstanz verkennt, dass sich im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– als angemessen erweist. Der beantragte Zinsbeginn ist gutzuheissen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2, 3, 5, 7 und 8 abzuweisen. In Dossier 13 wird der Beschuldigte der Ausnützung der Notlage schuldig gesprochen; unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 142 E. VII.6.) ist der Privatkläger 6 jedoch mit seinen Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen.
- 53 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die (unentgeltliche) Rechtsvertretung des Privatklägers 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 sind zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zur Hälfte sind diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 7 ist ausgangsgemäss für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. dazu vorne unter E. I.1.4.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erwog die Vorinstanz, dieser habe seine Leistun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (mit Wirkung ab 9. Juni 2020) ge- samthaft auf Fr. 48'886.35 beziffert (inkl. Mwst und Barauslagen, Urk. 83 Blatt 3). Davon entfielen Fr. 21'006.89 auf das Untersuchungsverfahren und Fr. 27'879.94 auf das Gerichtsverfahren. Mit Bezug auf das Gerichtsverfahren sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Plädoyervor- bereitung von 101 Stunden (was 12 Arbeitstagen entspreche) angesichts des überschaubaren Aktenumfangs klarerweise überhöht sei. Der Plädoyeraufwand hätte vorliegend innert ca. 45 Stunden erbracht werden können, da neben den Einvernahmen während des Untersuchungsverfahrens, die dem Verteidiger
- 54 - infolge Teilnahme bereits bekannt und auch nicht sehr umfangreich gewesen seien, nur wenige zusätzliche Akten vorliegen würden. Nicht zu entschädigen sei sodann der Aufwand betreffend das Ausstandsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Umfang von Fr. 605.– (2.75 Stunden). Nach dem Dargelegten rechtfertige es sich, für das Gerichtsverfahren inkl. Hauptverhandlung eine Pauschalgebühr von Fr. 14'000.– (exkl. Mwst) anzusetzen. Dadurch resultiere eine Kürzung, die deutlich unter jener für den vorstehend als angemessen erachteten Plädoyeraufwand bleibe. Damit sei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Leistungen als amtlicher Verteidiger ab 9. Juni 2020 mit Fr. 36'084.90 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 94 S. 147 f. E. IX.4.). 1.3. Der amtliche Verteidiger verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 42'417.55 (inkl. Mwst und Spesen), eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Ent- schädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 109/2 S. 2). Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er – unter Hinweis auf seine Kostennote vom
13. September 2021 (Urk. 109/3/1) – zusammengefasst vor, die Pauschalgebühr sei von der Vorinstanz zu tief angesetzt worden (Urk. 109/2 S. 3). Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium sei beim vorliegenden Aktenumfang angemessen und nicht überhöht (a.a.O., S. 4 f.). Auch der für Korrespondenzen geltend gemachte Aufwand sei ausgewiesen und angemessen (a.a.O., S. 5 f.). Zudem habe die Hauptverhandlung vor Vorinstanz länger gedauert, als vom Verteidiger in seiner Honorarnote geschätzt (a.a.O., S. 6 f.). Die geltend gemachten Spesen seien ebenfalls ausgewiesen und geschuldet (a.a.O., S. 7). Schliesslich sei auch der geltend gemachte Aufwand von 56 Stunden für das 61- seitige Plädoyer angemessen und geschuldet (a.a.O., S. 7 f.). Gleiches gelte für die im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren geltend gemachten sowie die sonstigen Aufwände (a.a.O., S. 8 f.). Zähle man die Positionen zusammen, komme man im Hauptverfahren auf ausgewiesene und angemessene Kosten von Fr. 3'593.35 (Aktenstudium) + Fr. 494.90 (Korrespondenz und Besprechung Klient) + Fr. 201.70 (Korrespondenz RA Z._____) + Fr. 2'520.00 (Gerichtsverhandlung) + Fr. 1'520.00 (Spesen) + Fr. 12'320.00 (Plädoyer) +
- 55 - Fr. 605.00 (Ausstandsbegehren) + Fr. 164.95 (sonstige Aufwände) = Fr. 19'879.90 zzgl. MWST. Der Aufwand von insgesamt Fr. 19'879.90 + Fr. 1'530.75 MWST = Fr. 21'410.65 sei demnach mehr als angemessen und ausgewiesen. Die Pauschalgebühr von CHF 14'000 (inkl. MWST) sei demnach verfassungswidrig, weil sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehme (a.a.O., S. 9 f.). Im Übrigen verletze der vorinstanzliche Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit nicht ausgeführt werde, weshalb die Aufwände für das Ausstandsbegehren und die Spesen nicht entschädigt wurden (a.a.O., S. 10). Als Fazit wird festgehalten, die Vorinstanz habe ohne Begründung gekürzt, obwohl eine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei und mache geltend, dass das Plädoyer und das Aktenstudium innert 45 Stunden hätten erbracht werden können, was schlicht lebensfremd sei. Alle geltend gemachten Positionen seien notwendig gewesen, um die Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Auf die Geltendmachung von 15 Stunden und 45 Minuten für die Ausarbeitung des Plädoyers werde aber verzichtet (a.a.O.). 1.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der ge- forderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen
- 56 - Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässsig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E. 3 und E. 4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). 1.5. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
- 57 - Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der
- 58 - unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom
30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.– bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 1.6. Die von der Vorinstanz vorgenommene Pauschalisierung hält den ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung stand. Das vorliegende Verfahren präsentiert sich mit einem Unter- suchungsaktenumfang von sieben Ordnern nicht als klein, aber dennoch als ab- solut überschaubar. Zwar wurden diverse Zeugen einvernommen und mussten zahlreiche Vorwürfe und teilweise damit einhergehende Zivilansprüche geprüft werden. Allerdings ging es in der Sache immer um sehr Ähnliches und es stellten sich auch nie besonders schwierige Rechtsfragen. Weiter ist davon auszugehen, dass dem Verteidiger im Zeitpunkt als zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde bzw. im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Gerichts- bzw. Hauptverfahrens, der Prozessstoff bereits bestens bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint mit
- 59 - der Vorinstanz der für das Aktenstudium und die Plädoyervorbereitung geltend gemachte Aufwand zu hoch. Dies nicht zuletzt im Lichte des gemäss § 17 AnwGebV für die Führung eines Strafprozesses vor Bezirksgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung grund- sätzlich vorgesehenen Maximalbetrages. Nur weil sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht des amtlichen Verteidigers auseinander- setzte, was sie wie aufgezeigt eben gerade nicht musste, kann vorliegend nicht davon die Rede sein, dass sie auf die konkreten Verhältnisse keine Rücksicht genommen hätte. Auch steht das zugesprochene Honorar nicht ansatzweise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten. Ebensowenig kann vor diesem Hintergrund sodann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Nicht nachvollziehbar ist einzig, wie die Vorinstanz – entgegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 67 S. 7, E. 4. bzw. S. 8 Dispo-Ziffer 4) – ohne nähere Begründung eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im Ausstandsverfahren verweigerte (Urk. 94 S. 148 E. IX.4. bzw. vorne unter E. V.1.2.). Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der von ihr für das Gerichtsverfahren inklusive Hauptverhandlung festgesetzte Pauschalbetrag von Fr. 14'000.-- (exkl. Mwst) nach wie vor angemessen erscheint. 1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des amtlichen Ver- teidigers nicht verfangen und seine Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzu- weisen ist. Damit hat es beim vorinstanzlichen Kostendispositiv sein Bewenden. 1.8. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 6'332.65. Bei einem Streitwert von Fr. 6'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 1'190.–, bei einem Streitwert von Fr. 6'500.– beträgt sie Fr. 1'260.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist bei Fr. 600.– festzusetzen.
- 60 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist aufgrund der Anzahl der Dossiers, die Berufungsgegenstand bildeten, und des infolgedessen vergleichs- weise hohen Aufwands für das Berufungsgericht auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Privatklägers 1, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 sind zur Hälfte einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die (unentgeltliche) Rechtsvertretung des Privatklägers 3 sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 7 ist für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen, weil er vollumfänglich unterliegt. 2.4. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 12'336.85 (inkl. MWST und Barauslagen) ein (Urk. 118). Zu den Grundlagen der Honorar- bemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. VI.1.4. f. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Hinzu kommt, dass die Verteidigung die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente weitgehend bereits im erstinstanzlichen Verfahren nannte und diese
- 61 - folglich nicht neu erarbeiten musste, weshalb insbesondere der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Zeitaufwand – auch im Lichte der Netto-Seitenzahl des Plädoyers – zu hoch erscheint. Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heute effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. zwei Mal Hin- und Rückweg und unter Berücksichtigung der Mittagspause) angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 reichte im Zu- sammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 1'104.03 (inkl. MWST und Barauslagen) ein (Urk. 119). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung und der Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Ver- einfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal um- fassend bearbeitet wurde, kann im Wesentlichen auf das bei der amtlichen Ver- teidigung Gesagte verwiesen werden (Ziff. VI.2.4.). Es erscheint deshalb unter Berücksichtigung des heute effektiv zusätzlich angefallenen Aufwandes im Zu- sammenhang mit der Berufungsverhandlung (inkl. zwei Mal Hin- und Rückweg und unter Berücksichtigung der Mittagspause) angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit pauschal Fr. 2'000.– zu entschädigen. 2.6. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 reichte im Zu- sammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 1'875.15 (inkl. MWST und Auslagen) ein (Urk. 115). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung und der Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfahren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend be- arbeitet wurde, kann im Wesentlichen auf das bei der amtlichen Verteidigung Gesagte verwiesen werden (Ziff. VI.2.4.). Mit Blick auf die gerade einmal eine Seite umfassende schriftliche Eingabe, die teilweise nicht bestehende Legitimation (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO) und unter Berücksichtigung, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 3 anders als jene des Privatklägers 1 nicht an der Berufungsverhandlung teilnahm sowie dass die
- 62 - Rechtsvertretung für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids praxisgemäss mit dem Honorarentscheid der Vorinstanz entschädigt wird, erscheint es angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers 3 mit pauschal Fr. 1'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
22. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- […]
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 8);
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2 und Dossier 3). 3.-11. […]
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'443.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Fr. 500.– Gebühr ZMG Entsiegelung (G.-Nr. GT200045-L) Fr. 1'923.95 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. […] amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 7'624.75 unentgelt. Vertretung Privatkläger 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 7'519.70 unentgelt. Vertretung Privatkläger 3 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13.-14. […]
- 63 -
15. Die folgenden sichergestellten und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 20-02065 lagernden biologischen Spuren des Privat- klägers 1 (C._____) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen:
- Abstrich Eichel, SpurID/IRM: s20-05459
- Abstrich Penisschaft, SpurID/IRM: s20-05460
- Abstrich Anus, SpurID/IRM: s20-05461
- Abstrich Rectum, SpurID/IRM: s20-05462
- Abstrich Schambeinhügel, SpurID/IRM: s20-05463
- Abstrich Rücken, SpurID/IRM: s20-05464
- Fingernagelschmutz rechts, SpurID/IRM: s20-05465
- Fingernagelschmutz links, SpurID/IRM: s20-05466
- Speichel, SpurID/IRM: s20-05467
- WSA, SpurID/IRM: s20-05468
16. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 24. Mai 2020 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernden Ge- genstände sind dem Privatkläger 1 (C._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten zu vernichten:
- Herrenhemd (Asservat Nr. A013'812'663),
- Shirt (Asservat Nr. A013'812'674),
- Herrenhose (Asservat Nr. A013'812'685),
- Herrenunterwäsche (Asservat Nr. A013'812'696).
17. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäftsnummer 77929396 lagernde IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A013'812'652) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlas- sen.
18. f. [Mitteilung und Rechtsmittel]"
2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Festlegung seines Honorars wird abgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 600.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 64 -
5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage bezüglich des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (resp. der sexuellen Handlungen mit Ab- hängigen im Sinne von Art. 188 StGB) wird hinsichtlich der Dossiers 4, 5, 7, 9, 10, 12, 20 sowie 21 nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 8), − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 17), − der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossier 13) und − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Dossier 2).
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage im Sin- ne von Art. 193 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 14 sowie 23) und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 5).
- 65 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 71 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monaten, abzüglich 71 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 D._____ wird abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 E._____ wird abgewiesen.
11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 F._____ werden abgewiesen.
12. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 5 G._____ werden abgewiesen.
13. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 B._____ werden abgewiesen.
14. Der Privatkläger 6 H._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertre-
- 66 - tung des Privatklägers 1 C._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers 3 E._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 C._____ werden zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Zur Hälfte werden diese Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Privatkläger 7 B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
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17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y._____ unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 2'000.– Privatklägers 1 C._____ RA MLaw Z._____ unentgeltlicher Rechtsvertreter des Fr. 1'200.– Privatklägers 3 E._____
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privat- klägers 1 C._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers 3 E._____ werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
19. Dem Privatkläger 7 B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.
20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 C._____ und 7 B._____ (übergeben) − Rechtsanwalt MLaw Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3 E._____ (versandt) − den Privatkläger 2 D._____ (versandt) − den Privatkläger 4 P._____ (versandt) − den Privatkläger 5 G._____ (versandt) − den Privatkläger 6 H._____ (versandt)
- 68 - − den Privatkläger 8 F._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ dreifach für sich und die Privatkläger 1 C._____ und 7 B._____ − Rechtsanwalt MLaw Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger 3 E._____ − den Privatkläger 2 D._____ − den Privatkläger 4 P._____ − den Privatkläger 5 G._____ − den Privatkläger 6 H._____ − den Privatkläger 8 F._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 69 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.