Sachverhalt
1. Die Anklageschrift vom 18. Mai 2021 wirft dem Beschuldigten im Rahmen der in zweiter Instanz noch angefochtenen Punkte vor, am tt. Juni 2019 vor dem Nachtclub C._____ zufällig auf den Privatkläger B._____ getroffen zu sein und diesem nach einem kurzen Wortwechsel unvermittelt seine rechte Faust ins Ge- sicht geschlagen zu haben, so dass dieser anschliessend aus der Nase geblutet habe, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 17 S. 2). In der Folge habe der Beschuldigte die Örtlichkeit kurzzeitig verlassen, sei dann aber zurückgekehrt und habe dem Privatkläger unvermittelt eine vorgängig behändigte Glasflasche, mutmasslich eine Weinflasche "Chardonnay 2018", von oben herab kraftvoll auf bzw. gegen den Kopf geschlagen, so dass die Flasche zerbrochen sei und der Privatkläger sich durch die Glasbruchstellen an der Stirn mehrere stark blutende Schnitt- bzw. Rissquetschwunden zugezogen habe, wel- che notfallmässig genäht werden mussten und bis heute zu anhaltenden Kopf- schmerzen bei Druck auf die betroffene Kopfstelle führten, wobei der Beschuldig- te aufgrund des heftigen Schlages diesbezüglich auch lebensgefährliche Kopf- verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe (Urk. 17 S. 3).
- 9 -
2. Aus dem vorinstanzlichen Urteil erhellt nicht ohne Weiteres, inwiefern der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend die Auseinander- setzung vom tt. Juni 2019 anerkennt und welche Punkte er in diesem Zusammen- hang in Abrede stellt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er die ent- sprechenden Vorwürfe – nachdem er diesbezüglich anfänglich weitestgehend ohne Erinnerung war (Urk. 3/1 S. 2 ff.) – letztlich komplett in Abrede stellt und einen Kontakt mit dem Privatkläger in der besagten Nacht gänzlich verneint (Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte diesbezüglich auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 62 S. 10 ff.), so dass der Sachverhalt in zweiter Instanz in Anwendung der allgemeinen Beweis- grundsätze gestützt auf die relevanten und verwertbaren Beweismittel nochmals zu überprüfen ist.
3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die aus ihrer Sicht relevanten Beweise erwähnt (Urk. 42 S. 8), hierbei jedoch ausser Acht gelassen, dass insbesondere auch die zerbrochene Weinflasche "Chardonnay" (Urk. 11/2), mit welcher der Be- schuldigte den Privatkläger gemäss der Anklage auf den Kopf geschlagen haben soll, als potentielles Tatwerkzeug ein im vorliegenden Fall zu würdigendes Be- weismittel darstellt. Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur Gültigkeit der ohne Dolmetscher durchgeführten polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2019 des ausreichend deutsch verstehenden und sprechenden Beschuldigten korrekt geäussert hat (Urk. 42 S. 6), wobei diesbezüglich ohnehin festzuhalten ist, dass den Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich der frag- lichen Einvernahme zu Protokoll gab, keine massgebende Bedeutung zukommt, da er auch dannzumal sämtliche relevanten Vorwürfe bestritt. Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegenden Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz denn auch nicht ersichtlich.
4. Im Entscheid der Vorinstanz werden die den beiden zu beurteilenden Delikten zu Grunde liegenden Tatgeschehnisse, welche aufgrund ihres engen Zusammenhanges vorliegend gemeinsam zu würdigen sind, nach Rezitierung der
- 10 - wesentlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 42 S. 8 ff.) als erstellt erachtet (Urk. 42 S. 11 + 17). Diesem Befund kann in weiten Teilen beigepflichtet werden. Entgegen der Verteidigung sind im Rahmen einer nochmaligen Betrach- tung der massgebenden Ausführungen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ keine derart bedeutenden Widersprüche ersichtlich, dass sie das eingeklagte Tatgeschehen in seinem Kern in Frage zu stellen vermöchten, zumal in Bezug auf deren Aussagen zu berücksichtigen ist, dass zwischen ihren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft rund eineinhalb Jahre vergangen sind, was die Verblassungstendenzen, die aus ihren Aussagen hervorgehen, ohne Weiteres zu erklären vermag. So führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch vor allem Widersprüche – beispielsweise betreffend die genauen Umstände des Widerstands des Privatklägers oder die Trennung der Beteiligten – ins Feld, welche sich aus den Aussagen des Privatklägers bzw. der Zeugen unmittelbar nach der Tat im Vergleich zu deren späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ergeben. Wenn sodann einzelne Angaben von Belastungspersonen angesichts des dynamischen Tatablaufes nicht mit den übrigen Wahrnehmungen lückenlos übereinstimmen, so vermag dies nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu erstaunen, zumal insbesondere der Zeuge F._____, welcher als Einziger einen Wurf der Glasflasche (in Richtung des Privatklägers) beobachtet haben will, letztlich eingeräumt hat, dass er die konkrete Tathandlung gar nicht gesehen hat (Urk. 5/7 S. 7: "Ich habe den Moment, wo die Flasche den Geschädigten traf, nicht gesehen."). Entscheidend ist jedoch, dass der Privatkläger und auch die Zeugen D._____, E._____ und F._____ mit ausreichender Klarheit bestätigen konnten, dass es sich beim Täter um einem dunkelhäutigen Jugendlichen, welcher ein weisses T-Shirt trug, handelte, wobei diese Beschreibung sehr genau mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten an jenem Abend übereinstimmt, zumal der Privatkläger und der Zeuge F._____ gar noch das […]-Logo auf dem T-Shirt zu erkennen vermochten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/6 S. 4). Zudem sagten der Privatkläger und die Zeugen weitgehend übereinstimmend aus, dass es dieser Jugendliche war, welcher dem Privatkläger zunächst einen Faustschlag und dann kurz darauf einen Schlag mit einer
- 11 - Glasflasche versetzt hatte, wobei sie diesbezüglich noch weitere stimmige Details zu Protokoll zu geben vermochten (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.). Allzu spitzfindig ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung, der Zeuge D._____ scheide als Belastungsperson aus, da er den zweiten Vorfall nicht konkret gesehen, sondern lediglich das Splittern von Glas wahrgenommen habe (Urk. 63 S. 8), da dieser Zeuge zum einen den restlichen Geschehensablauf mit dem Privatkläger grundsätzlich identisch beschreibt und es zum anderen die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erhöht, wenn er von sich aus einräumt, dass er gewisse Sequenzen des Tatgeschehens nicht direkt wahrgenommen hat. Des Weiteren ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie geltend macht, dass der Zeuge D._____ drei verschiedene Versionen des Tatgeschehens deponierte (vgl. Urk. 63 S. 6). Wenn dieser nämlich die Begriffe "Rangelei", "Kreisbildung" und "Schlägerei" verwendete, liegt auf der Hand, dass damit Phasen derselben Auseinandersetzung beschrieben wurden, welche fliessend ineinander übergingen. Auch in Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten ebenfalls geschlagen hat, verhält es sich mitnichten so, dass der Zeuge D._____ und der Privatkläger komplett widersprüchliche Angaben gemacht hätten: Beide gaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Tat an, dass der Privatkläger bei der zweiten Auseinander- setzung zurückgeschlagen habe, bei der ersten jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). Dass sich der Zeuge dann eineinhalb Jahre später bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, anlässlich welcher der beiden kurz aufeinanderfolgenden Aufeinandertreffen der Privatkläger zurückschlug, ist ohne Weiteres mit den bereits erwähnten Verblassungstendenzen erklärbar. Es fällt im Übrigen auf, dass sowohl der Privatkläger als auch der unmittelbare Tatzeuge D._____ zurückhaltend ausgesagt haben und darum bemüht waren, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten (vgl. bspw. Urk. 4/2 S. 5 f.; Urk. 5/2 S. 5 betreffend den Faustschlag des Beschuldigten und dessen Folgen), was ebenfalls ein Realitätskriterium im Rahmen der Würdigung ihrer Ausführungen darstellt. Für den Wahrheitsgehalt des eingeklagten Tatgeschehens spricht schliesslich auch, dass die zweite Tatsequenz von einem unabhängigen Zeugen (E._____, Urk. 5/3 + 5/5) zufällig
- 12 - beobachtet wurde, welcher trotz eines Abstandes von rund 30 - 40 Metern zuverlässige und lebensnahe Aussagen zum Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers zu machen vermochte (Urk. 5/5 S. 3: "Per Zufall habe ich mich in diesem Moment umgedreht und gesehen, dass jemand eine Flasche über den Kopf von Herrn B._____ gezogen hat."), auch wenn er angesichts der Ent- fernung verständlicherweise nicht alle Einzelheiten der Tat exakt zu beschreiben vermochte (vgl. Urk. 5/5 S. 4 betreffend die Position der Direktbeteiligten sowie die Position und Beschaffenheit der Flasche). Nicht zuletzt aufgrund der Aussagen dieses Tatzeugen (vgl. Urk. 5/5 S. 5) kann mit der Vorinstanz aber schliesslich auch festgehalten werden, dass die besagte Glasflasche beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers zerbrochen sein muss. Zwar sind in dieser Hinsicht nicht sämtliche Aussagen der Verfahrensbeteiligten übereinstimmend (vgl. Zeuge F._____, wonach der Täter eine bereits zerbrochene Flasche benutzte [Urk. 5/6 S. 4]). Allerdings deutet in dieser Beziehung letztlich auch das Verletzungsbild beim Opfer mit diversen Schnitten im Gesicht klar darauf hin, dass die Flasche zumindest nicht erst im Nachhinein am Boden zerschellte, zumal auch der Zeuge F._____ von Splittern der Flasche verletzt wurde (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Wenn sie bereits vor dem Einsatz zerbrochen gewesen sein sollte, so vermöchte dies an der Gefährlichkeit des Schlages im Übrigen nichts zu ändern. Einzuräumen ist in Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 12) in diesem Zusammenhang jedoch, dass – trotz augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit dem charakteristischen verästelten Logo einer Belvedere- Wodkaflasche, die von den Zeugen als Tatwaffe genannt wurde (vgl. Urk. 7/1) – letztlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die beim Beschuldigten sichergestellte Weinflasche "Chardonnay" auch tatsächlich die Tatwaffe war, da diese von den Zeugen ursprünglich als Wodkaflasche beschrieben wurde und es möglich ist, dass der Beschuldigte die besagte Weinflasche erst auf der anschliessenden Flucht ergriffen hat, da er nunmehr eine Retorsionshandlung der Gruppe um den Privatkläger befürchtete. Dieser Umstand vermag am Nachweis der wesentlichen Elemente des eingeklagten Sachverhaltes indes nichts zu ändern, da die Chardonnay-Flasche in der Anklageschrift ohnehin nur als mutmassliche Tatwaffe genannt wird
- 13 - (Urk. 17 S. 3) und diesbezüglich jedenfalls erstellt ist, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Kopf geschlagen wurde. Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er sich anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei praktisch an nichts mehr zu erinnern vermochte (Urk. 3/1 S. 4: "Ich erinnere mich nicht an die vergangene Nacht. Ich war so besoffen."), worauf dann seine Erinnerung nach und nach schärfer wurde und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund eindreiviertel Jahre nach der Tat die schärfsten Konturen annahm (Urk. 3/3 S. 2 ff.), was höchst ungewöhnlich anmutet. Generell blendet der Beschuldigte die Begegnung mit dem Privatkläger aber auch in dieser letzten Befragung völlig aus und schildert lediglich eine offensichtlich kurz zuvor stattgefundene Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe, bei welcher er selber verletzt wurde. Just diese frühere Auseinandersetzung, welche auch vom Privatkläger und dem Zeugen D._____ beobachtet wurde (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 5/1 S. 2), vermag denn auch als plausible Erklärung für die emotional-aggressive Verfassung des Beschuldigten zu dienen, welcher auf der Flucht vor seinen früheren Kontrahenten offensichtlich direkt in den Privatkläger hineinlief und dessen anschliessende Frage nach dem Grund für dieses Anrempeln als weitere Aggression gegen ihn empfand, was ihn völlig die Kontrolle verlieren liess.
5. Es ist nach all dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht von einem ersten nicht besonders heftigen Schlag des Beschuldigten mit der Faust auszugehen, welcher den Privatkläger überraschend traf und bei ihm ein zumindest derart starkes Nasenbluten verursachte, dass es am Brunnen gestillt werden musste (vgl. Urk. 5/6 S. 1). Für die Folgezeit ist ein weiterer – diesmal heftigerer – Schlag des Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Privatkläger als erstellt zu erachten, welcher von oben herab gegen den Kopf des Opfers geführt wurde und bei diesem die in den Akten dokumentierten Schnitt- bzw. Rissquetschwunden zur Folge hatte (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/3 + Urk. 6/5). Fraglich ist indessen, inwiefern dieser zweite Schlag für den Privatkläger gänzlich unerwartet erfolgte und er dementsprechend vom Vorgehen des Beschuldigten erneut
- 14 - überrascht wurde. Der Zeuge F._____ schildert in diesem Zusammenhang eine vorgängige Hinwendung des Privatklägers mit einem Zuruf (Urk. 5/6 S. 2; vgl. auch Urk. 5/7 S. 3), wobei der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt durchaus um die Aggressivität des Beschuldigten, welcher ihm unmittelbar zuvor einen Faustschlag versetzt hatte, wusste. IV. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung 1.1. Die rechtliche Qualifikation des unvermittelten Schlages mit der Faust ge- gen den sensiblen Kopfbereich bietet mit Hinweis auf die von der Vorinstanz dargelegten Grundlagen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung (vgl. Urk. 42 S. 18) keine grundlegenden Probleme, da auch das einige Zeit andauern- de Nasenbluten, welches schliesslich von den Beteiligten gestillt werden musste, dafür spricht, dass die Auswirkungen relativ deutlich über ein der Tätlichkeit im- manentes vorübergehendes Unwohlsein hinausgingen, zumal mit einem solchen unvermittelten Schlag auch schlimmere Verletzungen wie insbesondere ein Na- senbeinbruch hätten resultieren können. 1.2. Der Einwand der Verteidigung, dass beim Privatkläger bereits eine vor- bestehende Beeinträchtigung der Nase bestand und diese deshalb derart geblutet habe (Urk. 63 S. 13), vermag an der Qualifikation als einfache Körperverletzung nichts zu ändern, da eine gewisse Prädisposition des Opfers nichts an der Kausalität zwischen Einwirkung und Erfolg zu ändern vermag, so lange die Ein- wirkung zumindest eine Mitursache des Erfolges war und der Täter aufgrund seines Vorgehens eine solche Auswirkung zumindest in Kauf nahm. Der Umstand, dass die Auswirkung letztlich nur unwesentlich über blosse Tätlichkeiten hinausreichte, ist im Übrigen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der Tat, zumal das Vorgehen insgesamt derart aggressiv war, dass noch nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen ist (vgl. BGE 127 IV 59, E. 2.).
- 15 - 1.3. Der Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem ärztlichen Be- fund vom 24. Juni 2019 erlitt der Privatkläger aufgrund des Schlages mit der Fla- sche diverse ineinanderlaufende Schnitt- und Rissquetschwunden links frontal supraorbital auf einer Fläche von ca. 5 x 4 cm, ohne dabei aber jemals in konkre- ter Lebensgefahr gewesen zu sein (Urk. 6/3). Die diagnostizierten Schnitt- bzw. Rissquetschwunden, welche mit 13 Stichen genäht werden mussten (vgl. Urk. 6/5), ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterlies- sen, sind somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass der inkriminierte Schlag mit der grösseren Glasflasche ohne Weiteres geeignet war, weitergehende lebensgefährliche Verletzungen am Kopf des Opfers (wie insbesondere ein schweres Schädel-/Hirntrauma oder eine Hirnblutung) oder bleibende Verstümmelungen von wichtigen Sinnesorganen des Opfers (wie insbesondere den Augen) zu hinterlassen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens auch ernsthaft mit solchen vorerwähnten Folgen rechnen musste und er damit den Erfolg einer schweren Körperverletzung zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche in Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht ausdrücklich eingestanden, so ist deren Vorhandensein aufgrund erstellter äusse- rer Tatumstände zu untersuchen, was in casu angesichts der Leugnung der Tat- begehung der Fall ist. Gemäss der Praxis gehören zu solch erkennbaren äusse- ren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einerseits auf der Täterseite insbesondere die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Werkzeug sowie andrerseits auf der Opferseite dessen (er- kennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche darauf hindeu- ten, dass der Beschuldigte im Rahmen der Tat derart ernsthaft mit schweren Ver- letzungsfolgen rechnen musste, dass sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme
- 16 - solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom
27. Januar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.). Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall kann zunächst klar davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verwendung einer grösseren Glasflasche im Rahmen eines Schlages gegen den Kopf um ein gefährliches Werkzeug handelt, welches ohne Weiteres geeignet ist, beim Opfer schwere Verletzungen zu hinterlassen, dies insbesondere dann, wenn die Flasche – wie vorliegend auch tatsächlich geschehen – beim Schlag zerbricht. Vor dem Hintergrund, dass dabei Glasteile splitterten, erweist sich der Einwand der Verteidigung, dass zwischen dem Kontaktpunkt der Flasche und der sensiblen Augenpartie einige Zentimeter lagen (Urk. 63 S. 15), als unbehelflich. Wie auch die Vorinstanz bereits festgestellt hat, geht denn auch das Bundesgericht in seiner diesbezüglichen Praxis konstant davon aus, dass Schläge mit Glasgegenständen gegen den Kopf des Opfers leicht dazu führen können, ein Opfer gravierend zu verletzen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 6B_996/2019 vom
27. Februar 2020, E. 4.). Im Weiteren muss der Schlag des Beschuldigten jedenfalls mit einiger Wucht erfolgt sein, ansonsten die Flasche auch nicht auf dem Kopf des Opfers zerbrochen wäre. Zwar kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen sonderlich gezielten Schlag gegen das Gesicht handelte, doch war dieser im Rahmen des einigermassen über- sichtlichen Geschehens zumindest gegen den vorderen Kopfbereich des Opfers gerichtet, wo naturgemäss schwerwiegende Verstümmelungen von wichtigen Sinnesorganen um einiges wahrscheinlicher sind. Auf der Opferseite ist sodann nicht von einer besonders schlechten Ver- fassung des Privatklägers auszugehen und es ist auch – entgegen der Anklage – auch nicht genügend klar, dass das Opfer vom Schlag völlig überrascht wurde, nachdem davon auszugehen ist, dass es vor diesem zweiten Aufeinandertreffen zu einem vorgängigen Kontakt der beiden Kontrahenten gekommen ist (vgl. vorne Ziffer III./5.). Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass angesichts des gefährlichen Vorgehens des Beschuldigten mit Verwendung einer Glasflasche der konkreten Situation des Opfers ein geringeres Gewicht beizumessen ist, als
- 17 - beispielsweise bei einem Faustschlag, bei welchem höhere Anforderungen an die äusseren Umstände des Tatgeschehens zu stellen sind, um von einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ausgehen zu können. Mit anderen Worten musste sich der Beschuldigte in casu bei seiner Tathandlung des grossen Gesundheitsrisikos für das Opfer auch dann bewusst sein, falls dieses den Schlag ansatzweise hat kommen sehen. Für die rechtliche Qualifikation ist die konkrete Situation des Opfers in der vorliegenden Konstellation mithin von weniger ent- scheidender Bedeutung, solange der Schlag genügend stark war, dass die Flasche zerbrechen und auf diese Weise ihre volle Gefährlichkeit entfalten konnte. Je massiver und gefährlicher eine Tatwaffe ist, umso weniger stark muss im Übrigen auch die Heftigkeit ihrer Einwirkung sein, um beim Täter noch das Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen hervorrufen zu können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zwanglos davon auszugehen, dass die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körper- verletzungen gegeben sind und der Beschuldigte mithin in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Verteidigung trotz Konzes- sion der Gefährlichkeit eines Schlages mit einer Flasche auf den Kopf in casu zum Schluss kommen kann, es sei maximal von einer Inkaufnahme einer einfa- chen Körperverletzung auszugehen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 33 S. 17; Urk. 63 S. 15). 2.3. In Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheides bleibt schliesslich die ein- geklagte versuchte Tatbegehung zu prüfen. Ein vollendeter Versuch liegt dabei vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss
- 18 - Art. 122 StGB erfüllt, worauf aber der tatbestandsmässige Erfolg – wie gesehen – ausgeblieben ist. Es ist dabei jedoch davon auszugehen, dass mit dem einen Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Geschädigten die eigentliche Tathandlung aus Sicht des Beschuldigten zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hat, dass der Taterfolg eintritt. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. 2.4. Eine Notwehrsituation ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes im Übrigen nicht ersichtlich und wurde seitens der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, auch wenn die Verteidigung meinte, der Beschuldigte habe sich unter dem Ein- druck der früheren Auseinandersetzung bedroht gefühlt und sich zu verteidigen versucht (Urk. 33 S. 17; Urk. 63 S. 15). Die vom Privatkläger eingeräumte Ohrfei- ge gegen den Beschuldigten im Rahmen der ersten Tatsequenz ist jedenfalls als reine Abwehrhandlung nach eigener Beeinträchtigung zu werten und erfüllt damit auch nicht das Element einer Provokation des Beschuldigten. 2.5. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch die geltende Pra- xis des Bundesgerichts betreffend die Gesamtstrafenbildung mit Anwendung der konkreten Methode (vgl. BGE 144 IV 217, E. 2.2. + 3.3. f.) zutreffend wiederge- geben (vgl. Urk. 42 S. 22 f.), so dass insofern vollumfänglich auf ihre Ausführun- gen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wenn im erstinstanzlichen Urteil sodann ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen der Strafrahmen für das schwerste Delikt der schweren Körper-
- 19 - verletzung auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren festgelegt wird (Urk. 42 S. 23), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass sich ein ausnahmsweises Verlassen dieses Strafrahmens aufgrund be- sonderer Umstände vorliegend von vornherein nicht rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
2. Strafart 2.1. Der Vorinstanz kann betreffend die Festlegung der Strafart in theoretischer Hinsicht dahingehend gefolgt werden, dass gemäss dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. Urk. 42 S. 27). Zu ergänzen ist, dass für die Wahl der Sanktionsart im konkreten Fall als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 84 f. m.w.H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in diesem Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., N 472 und 562). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
- 20 - 2.2. In Beachtung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch für die vom Beschuldigten verwirkte einfache Körperverletzung unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen in den Jahren 2014 und 2018 wurden dem Beschuldigten zwei Geldstrafen auferlegt, wobei die Verurteilungen jeweils einschlägige Taten betrafen. Trotz dieser Geldstrafen liess sich der Beschuldigte in der Folge zu keinem Umdenken hinsichtlich seiner Delinquenz bewegen und beging stattdessen die bis anhin schwersten Delikte, in deren Zusammenhang er überdies während laufender Probezeit straffällig wurde. Umso weniger ist mithin zu erwarten, dass eine aktuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten irgendeinen Präventionseffekt zeitigen würde. Dass es sich bei den früheren Verurteilungen lediglich um bedingte Strafen handelte, vermag im vorliegenden Zusammenhang keine andere Sichtweise zu rechtfertigen, zumal der Beschuldigte damals auch zu unbedingten Bussen verurteilt wurde, deren Vollzug ihn offensichtlich ebenfalls nicht hinreichend zu beeindrucken vermochte. Hinzu kommt, dass die einfache Körperverletzung in casu im gleichen Zusammenhang wie das schwere Gewaltdelikt verübt wurde, für welches heute ohnehin eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Es handelt sich mithin nicht um zwei isoliert zu betrachtende Taten mit unterschiedlichem Hintergrund, was ebenfalls für die Ausfällung einer einheitlichen Sanktion spricht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022, Geschäfts-Nr. SB210472, E. 5.1.). Es erscheint somit angesichts der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten mit anhaltend hoher kriminellen Energie angezeigt, für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe zu wählen, auch wenn der einfachen Körperverletzung ein relativ geringes Verschulden zu Grunde liegt. Offen gelassen kann unter diesen Um- ständen, inwiefern eine heute ausgefällte Geldstrafe im Falle des nahezu mittel- losen und verschuldeten Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre.
3. Strafzumessung 3.1. Versuchte schwere Körperverletzung
- 21 - 3.1.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der heftige Schlag des Beschuldigten mit der Glasflasche gegen eine sehr sensible Körperregion des Opfers geführt wurde, was entsprechend verwerflich erscheint und für eine hohe kriminelle Energie spricht. Dass dieses Vorgehen letztlich aber nur zufällig nicht zu einer schweren Körperverletzung führte, ist Rahmen der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz an entsprechender stelle denn auch (erneut) Bezug nimmt (Urk. 42 S. 26). Dafür ist im Rahmen des objektiven Tat- verschuldens zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Tat geplant oder spontan erfolgte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er den Einsatz der Flasche nicht zum vornherein beabsichtigte und sich diese Eskalation aus dem Geschehen heraus so ergab. Auch wenn dieser Umstand mithin tendenziell relativierend zu berücksichtigen ist, erscheint das erstinstanzlich fest- gelegte noch knapp leichte Verschulden angesichts des hohen Gewaltpotentials des Vorgehens etwas zu mild formuliert. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme eines keinesfalls mehr leichten Verschuldens, welches durch subjektive Aspekte nur geringfügig relativiert wird. Zwar ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil die eventualvorsätzliche Tatbegehung relativierend in Anschlag zu bringen und kann dem Beschuldigten auch eine enthemmende Wirkung des Mischkonsums von Alkoholika und Marihuana zugebilligt werden (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt), doch werden diese mindernden Umstände aufgrund des absolut nichtigen Tatanlasses, welcher zudem durch den Beschuldigten durch einen anfänglichen Faustschlag initiiert wurde, nahezu aufgehoben, worauf auch die Vorinstanz – zumindest sinngemäss – zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk. 42 S. 25). 3.1.2. Insgesamt bleibt es somit bei einem keineswegs mehr leichten Tatver- schulden, wofür sich in Berücksichtigung der gesamten Skala eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten rechtfertigt. 3.1.3. Im Weiteren zu berücksichtigen ist indessen die Tatsache, dass der Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es sich mithin um eine versuchte Tatbegehung handelt. Letztlich war es in diesem Fall nur dem Zufall
- 22 - überlassen, dass nicht erheblichere Folgen eingetreten sind, doch lag die Schnitt-/Rissquetschwunde andrerseits nicht in unmittelbarer Nähe zur schweren Körperverletzung, selbst wenn der Privatkläger heute nach Druck auf die verletzte Kopfstelle noch gewisse Beeinträchtigungen davon verspürt. Insgesamt rechtfer- tigt es sich mithin unter dem Aspekt der versuchten Tatbegehung, die Strafe im Umfang von sechs Monaten zu reduzieren. 3.1.4. Es ist nach dem Gesagten die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten festzulegen. 3.2. Einfache Körperverletzung 3.2.1. Betreffend die einfachen Körperverletzung ist mit der Vorinstanz in objekti- ver und subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen, auch wenn es sich um eine absolut sinnlose Tat handelte, welche lediglich mit der Enthemmung aufgrund des vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon- sums (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt) bis zu einem gewissen Grad erklärt werden kann. 3.2.2. Nachdem in casu – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.) – auch für dieses Delikt nur die Ausfällung eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, rechtfer- tigt sich im Rahmen der Tatkomponente bei einer isolierten Betrachtung ein Strafmass von 4 Monaten und angesichts des relativ engen Zusammenhanges mit der Haupttat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation der Ein- satzstrafe im Umfang von 2 Monaten, was insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten führt. 3.3. Täterkomponente / Beschleunigungsgebot 3.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 27 f.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 im Alter von 16 Jahren in die
- 23 - Schweiz gekommen ist und hier eine Schreinerlehre abgeschlossen hat, auf welchem Beruf er später aber lediglich vorübergehend arbeitete und stattdessen im Coiffeurgeschäft seines Bruders tätig war, wo er indes lediglich Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– pro Monat verdiente. In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er weiterhin bei seinem Bruder als Coiffeur arbeite, infolge des besseren Geschäftsverlaufs nun aber ca. Fr. 3'500.– pro Monat verdiene, wovon er ca. Fr. 500.– bis Fr. 700.– zu Hause bei seiner Mutter abgebe (Urk. 62 S. 4). Im Übrigen hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von über Fr. 10'000.– (Urk. 56/1). 3.3.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in den Jahren 2014 und 2018 bereits zwei Mal mit Geldstrafen wegen einschlägiger Delikte bestraft werden musste (vgl. Urk. 58), wovon er sich offensichtlich jedoch nicht beeindrucken liess, auch wenn es sich lediglich um bedingte Strafen handelte. Zudem delinquierte er im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der ihm mit der zweiten Vorstrafe laufenden Probezeit, was von zusätzlicher Unbelehrbarkeit zeugt. Diese Umstände erheischen eine deutliche Straferhöhung von rund 20 Prozent, entsprechend rund 6 Monaten. Mit Bezug auf den während des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenen Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 16. Dezember 2021 liegt aufgrund des Tat- zeitpunkts vom 10. Oktober 2021 indessen keine strafzumessungsrelevante Vor- strafe vor (vgl. Urk. 58). 3.3.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung nicht sehr kooperativ und stellte den Tatverlauf wesentlich anders dar, woran sich auch anlässlich der beiden gericht- lichen Verhandlungen nichts änderte. Es kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens somit keine Strafminderung zuerkannt werden, zumal er auch kein Mitleid mit dem erheblich verletzten Opfer zeigte. 3.3.4. Eine gewisse Reduktion des Strafmasses rechtfertigt sich demgegenüber entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 23 f.) für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zwar ist korrekt, dass das Strafverfahren in Zeiten der Pandemie mit erschwerten Bedinungen zu kämpfen hatte, doch rechtfertigt dies
- 24 - nicht eine nahezu komplette Untätigkeit während eines gesamten Jahres, zumal von der Anklägerin nicht geltend gemacht wird, das Geschäft habe in der besagten Zeit aus besonderen Gründen (wie beispielsweise einer einschlägigen Erkrankung der fallführenden Staatsanwältin) vorübergehend gänzlich ruhen müssen. Trotzdem ist die Pandemie aber in einem gewissen Ausmass bei der Beurteilung der Verzögerung zu berücksichtigen und es ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Geschäft nach dem Stillstand durchaus beförderlich zum Abschluss geführt wurde, so dass sich letztlich eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 Prozent rechtfertigt, was eine Ermässigung von 3 Monaten zur Folge hat. 3.3.5. Unter Berücksichtigung der vorgenannten weiteren strafzumessungs- relevanten Faktoren erscheint es mithin gerechtfertigt, die im Rahmen der Tat- komponente festgesetzte Freiheitstrafe von 32 Monaten um zusätzliche 3 Monate auf 35 Monate zu erhöhen. 3.4. Busse 3.4.1. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Höhe von Fr. 400.– erweist sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Konsum sowohl Kokain als auch Marihuana betrifft und über einen längeren Zeitraum praktiziert wurde, ohne Weiteres als angemessen und trägt auch den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen Beschuldigten genügend Rechnung. Es rechtfertigt sich im Berufungsverfahren mithin weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der vorinstanzlich festgelegten Übertretungs- sanktion. 3.4.2. Das Urteil der ersten Instanz ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu bestrafen, wobei an diese Strafe die vom Beschuldigten erstande-
- 25 - ne Untersuchungshaft von 3 Tagen anzurechnen ist. Darüber hinaus ist er in Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 400.– zu belegen.
5. Vollzug 5.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 2 zu Art. 43 StGB), wobei die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Legalprognose bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen sind (Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010, E. 3.3.). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, AT II, S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.). 5.2. Der Beschuldigte weist nunmehr drei einschlägige rechtskräftige Ver- urteilungen auf (vgl. Urk. 58), wobei sich deren zwei auf Körperverletzungsdelikte und deren eine auf ein Betäubungsmitteldelikt beziehen. Zwar ist in Bezug auf die Vorstrafen aus dem Jahr 2014 und 2018 festzuhalten, dass diese noch bedingt ausgesprochen wurden und sich der Beschuldigte vor der vorliegend zu beur- teilenden Tat mithin noch nie mit einer unbedingt auszufällenden Strafe konfrontiert sah. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über eine längere Zeit mit der Warnwirkung einer (teilweise) vollziehbaren Freiheitsstrafe konfrontiert war, welche ihm mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2021 in aller
- 26 - Deutlichkeit kommuniziert wurde, wobei an dieser Warnwirkung nichts zu ändern vermag, dass gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde. Indem der Beschuldigte dann aber am 10. Oktober 2021 erneut einschlägig delinquierte, nachdem ihm kaum mehr als drei Wochen zuvor eröffnet worden war, dass er zur besagten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 10 Monate unbedingt) verurteilt wird, demonstrierte er in aller Deutlichkeit, dass selbst die Aussprechung einer teilbedingten Freiheitsstrafe ihre deliktspräventive Wirkung offensichtlich nicht zu erzielen vermag. Nebst dieser augenscheinlichen zeitlichen Nähe der erneuten Delinquenz zur erstinstanzlichen Verurteilung ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Körperverletzung nunmehr bereits zum dritten Mal verwirklichte. Weiter wirkt sich prognostisch belastend aus, dass der Beschuldigte anlässlich der jüngsten Tat nahezu identisch vorging wie beim vorliegend zu beurteilenden Delikt, indem erneut ein spontaner Gewaltausbruch gegen eine fremde Person im Ausgang unter Alkoholeinfluss zu beurteilen war (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsamtes St. Gallen, Urk. 61 A). Der vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz behauptete positive Lebenswandel (mit Alkoholabstinenz und persönlichem Reifeprozess, vgl. Urk. 3/3 S. 16) ist mithin vor diesem Hintergrund stark in Zweifel zu ziehen, zumal mit seinem jüngsten Gewaltakt auch widerlegt ist, dass bereits die intensivierte Arbeitstätigkeit eine stabilisierende Wirkung bei ihm zu erzielen vermag. Den Eindruck einer deutlich belasteten Legalprognose vermochte der unverändert ungeständige Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu revidieren, zumal sein stereotypes Vorbringen, er sei ein friedlicher Mensch, vor dem Hintergrund seiner wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten seltsam anmutet und den Anschein aufkommen lässt, eine Auseinandersetzung mit seinen Problemfeldern habe beim Beschuldigten nach wie vor nicht stattgefunden. Angesichts der deutlichen Schlechtprognose, die dem Beschuldigten insbesondere infolge seines jüngsten einschlägigen Rückfalls zu stellen ist, vermag im Übrigen auch ein Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 nichts an besagter Einschätzung zu ändern. Ein teilweiser Aufschub des Strafvollzugs kommt mithin nicht in Frage und der Beschuldigte ist mit einer gänzlich vollziehbaren Freiheitsstrafe in der Höhe von 35 Monaten zu bestrafen.
- 27 - 5.3. Die Busse ist entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei im Falle von deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
1. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 29. März 2018 sind die for- mellen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit erneut ein Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat. Mit der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufs- problematik auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die einschlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrerseits in aller Deutlichkeit durch den einschlägigen Rückfall kurz nach Eröffnung des vor- instanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichlich des unbedingten Vollzugs der Freiheits- strafe verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffer V./5.2.).
2. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 zu widerrufen und die entsprechende Stafe zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 42 S. 35). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 43 S. 4; Urk. 63 S. 2.), während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre fordert (Urk. 48 S. 2; Urk. 66 S. 2), so dass auch dieser Punkt vorlie- gend nochmals vollumfänglich zu überprüfen ist.
- 28 -
2. Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die korrekten Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert und in letzterem Zusammenhang auch zu Recht auf die analoge Anwendbarkeit der ausländerrechtlichen Rechtsprechung betreffend den schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE hingewiesen hat (Urk. 42 S. 32). 2.2. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse über- wogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom
17. März 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Dabei kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2.; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.4.). Letztlich muss die Landesverweisung dem Verhältnismässigkeits- grundsatz gerecht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland mitzuberücksichtigen ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.5.; Urteil 6B_260/2021 vom
20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Das Sachgericht prüft dabei die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_423/2019 vom
- 29 -
17. März 2020, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1270/2020 vom 10. März 2021, E. 9.1.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).
3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ange- nommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). Auf ihre ent- sprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere auch betreffend die Grund- voraussetzung der Ausländereigenschaft des Beschuldigten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Was die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass der im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschuldigte sowohl mit der Kultur und den übrigen Gegebenheiten als auch mit der Sprache seines Heimatlandes vertraut ist und dort auch noch über einen Teil seiner Ver- wandtschaft verfügt (Urk. 42 S. 34). Zwar muss er bei einer Rückkehr seine Mutter und seine Geschwister hier zurücklassen, was zweifellos eine gewisse Härte für ihn bedeutet, doch ist er als Volljähriger nicht mehr zwingend auf seine Stammfamilie angewiesen und vermag im Übrigen via die modernen Kommunika- tionsmittel den Kontakt noch in zumutbarer Art und Weise zu halten. Eine eigene (Kern-) Familie besitzt der Beschuldigte demgegenüber in der Schweiz nicht und hat hierzulande auch sonst keine weiteren besonderen Bezugspunkte, welche eine Rückreise in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn er sich bis zu einem gewissen Masse hier integrieren konnte. Insgesamt liegt demnach im Falle des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor, was aufgrund der geltenden Rechtslage einen weiteren Verbleib in der Schweiz verunmöglicht, zumal darüber hinaus auch seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der wiederholten Delinquenz und das Ausmass der verübten Straftaten (mit negativer Rückfallprognose) gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz spricht sowie der Umstand, dass sich die Aggression des Beschuldigten spontan in der Öffent- lichkeit gegen fremde Personen entlud, entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 30 - (Urk. 63 S. 20), durchaus als relevanter Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu sehen ist. 3.3. Daran vermag im Übrigen auch die von der Verteidigung wiederholt ins Feld geführte angebliche Gefährdung des Beschuldigten in seinem Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 20 f.; Urk. 63 S. 20). Wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt hat, bedarf dieser Punkt einer gewissen Substantiierung auf Seiten des Beschuldigten, um in die Gesamtbetrachtung betreffend die Zumutbarkeit der Ausreise in das Heimatland miteinbezogen werden zu können, wobei die Hypothese der Verteidigung, dass (auch) die Angehörigen von Personen, die sich im Ausland kritisch gegen das Regime äussern, akut gefährdet sein können, von dieser im konkreten Fall nicht weiter belegt wird (vgl. Urk. 42 S. 34 f.; Urk. 63 S. 20) und auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht näher auszuführen vermochte, weshalb er wegen Äusserungen seiner Verwandtschaft in seinem Heimatland bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werden könnte (Urk. 62 S. 12). Würde sich diesbezüglich im späteren Verlauf noch eine Individualisierung der Gefährdungslage ergeben, könnte dieser im Übrigen immer noch im Rahmen des Vollzuges der Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden (vgl. Art. 66d StGB). 3.4. Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer der Verweisung angesichts des ausgesprochenen Strafmasses und des keineswegs mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten von vornherein nicht auf die gesetzliche Minimalregelung von 5 Jahren festgesetzt werden kann. Es rechtfertigt sich mithin angesichts dieser Aspekte einerseits und der mit der Landesverweisung verbundenen Betroffenheit des noch jungen Ausländers (mit Trennung von der Stammfamilie) andrersetis, die Fernhalte- massnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf eine Höhe von 7 Jahren festzulegen. 3.5. Der Beschuldigte ist demzufolge in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes zu verweisen.
- 31 -
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die korrekten Erwägungen des Bezirksgerichtes verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts des qualifizierten Körper- verletzungsdelikts und des damit verbundenen Strafmasses ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.). Auch im Übrigen sind die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Voraus- setzungen ohne Weiteres gegeben, so dass im erstinstanzlichen Urteil zu Recht die entsprechende Anordnung vorgenommen wurde. VIII. Zivilforderung
1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Beurteilung 2.1. Der Privatkläger, dem vom Beschuldigten eine erhebliche Kopfverletzung zugefügt worden ist, hat im Einklang mit der Beurteilung der Vorinstanz eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten, um mit Erfolg eine Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR für seine Unbill geltend machen zu können. Wenn die Erstinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 1'200.– (zuzügl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2019) festgesetzt hat, so erweist sich diese Summe angesichts der längerdauernden Beeinträchtigungen des Privatklägers, welche sich immer noch in phasenweisen Kopfschmerzen bemerkbar machen, sicherlich nicht als zu hoch. Eine Erhöhung dieses Betrages verbietet sich im Übrigen bereits deshalb, weil der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil unangefochten liess.
- 32 - 2.2. Der Entscheid der Vorinstanz ist mithin auch im Zivilpunkt ohne Weiteres zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren bestätigt das erstinstanzliche Urteil im Schuld- punkt vollumfänglich. Es ergibt sich insofern auch kein Anlass, die Kostenrege- lung der Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziffern 15 und 16) zu korrigieren. 1.2. Der Beschuldigte hat demnach in Bestätigung des Urteils des Bezirks- gerichtes die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf (teilweisen) Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht auch in den übrigen Punkten keine Verbesserung seiner Position. Im Gegenteil ergibt sich in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine leichte Erhöhung des Strafmasses unter nunmehr (vollständig) unbedingtem Vollzug sowie eine leichte Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Es erscheint demnach ohne Weiteres geboten, den Beschuldigten auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vollumfänglich selber tragen zu lassen, dies mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche auch
- 33 - im Berufungsverfahren unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'006.90 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 65). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 10'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 9. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 9. September 2018 betrifft.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. (…)
- 34 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 be- schlagnahmte zerbrochene Glasflasche Chardonnay aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte Jeans-Hose und das T-Shirt des Beschuldigten aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigen Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. (…)
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'665.05 Gutachten/Expertisen Fr. 5'548.50 Diverse Kosten IRM Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. (…)
16. (…)
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig
- 35 - − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzo- gen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2019 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'400.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 36 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Akten Nr. St.2018.10714 − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
9. September 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufge- führten Dispositiv der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Ferner wurde er unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde sodann über die beschlag- nahmten Gegenstände und die Genugtuungsforderung des Privatklägers befun- den, und dem Beschuldigten wurden – mit Ausnahme der einstweilen abge- schriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 39 bzw. 42 S. 39 ff.).
E. 1.1 Das Berufungsverfahren bestätigt das erstinstanzliche Urteil im Schuld- punkt vollumfänglich. Es ergibt sich insofern auch kein Anlass, die Kostenrege- lung der Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziffern 15 und 16) zu korrigieren.
E. 1.2 Der Beschuldigte hat demnach in Bestätigung des Urteils des Bezirks- gerichtes die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren
E. 1.3 Der Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Versuchte schwere Körperverletzung
E. 2 Mit Eingabe vom 25. April 2019 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 37). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 9. November 2021 (Urk. 43) und anschliessender Fristansetzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 46) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 die Anschlussberufung (Urk. 48). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit er implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf (teilweisen) Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht auch in den übrigen Punkten keine Verbesserung seiner Position. Im Gegenteil ergibt sich in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine leichte Erhöhung des Strafmasses unter nunmehr (vollständig) unbedingtem Vollzug sowie eine leichte Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Es erscheint demnach ohne Weiteres geboten, den Beschuldigten auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vollumfänglich selber tragen zu lassen, dies mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche auch
- 33 - im Berufungsverfahren unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
E. 2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'006.90 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 65). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 10'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
E. 2.5 Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen
E. 3 Die Anklägerin hat in der Anklageschrift keinen Antrag auf Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 gestellt. Die Vorinstanz hat in der Folge trotzdem
- 8 - den Vollzug dieser Vorstrafe angeordnet, ohne den Beschuldigten indes zuvor da- rauf hinzuweisen, dass die Frage des Widerrufs vor Gericht zur Disposition steht, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem der Be- schuldigte in zweiter Instanz die Möglichkeit hatte, sich zum angeordneten Voll- zug der früheren Strafe zu äussern, ist jedoch von einer ausnahmsweisen Heilung dieser Rechtsverletzung auszugehen, da ein klarer Fall eines Widerrufs vorliegt, in welchem eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leer- lauf führen würde (vgl. VEST/HORBER, BSK StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 107 StPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ange- nommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). Auf ihre ent- sprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere auch betreffend die Grund- voraussetzung der Ausländereigenschaft des Beschuldigten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.1.1 Was die objektive Tatschwere anbelangt, so ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der heftige Schlag des Beschuldigten mit der Glasflasche gegen eine sehr sensible Körperregion des Opfers geführt wurde, was entsprechend verwerflich erscheint und für eine hohe kriminelle Energie spricht. Dass dieses Vorgehen letztlich aber nur zufällig nicht zu einer schweren Körperverletzung führte, ist Rahmen der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz an entsprechender stelle denn auch (erneut) Bezug nimmt (Urk. 42 S. 26). Dafür ist im Rahmen des objektiven Tat- verschuldens zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Tat geplant oder spontan erfolgte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er den Einsatz der Flasche nicht zum vornherein beabsichtigte und sich diese Eskalation aus dem Geschehen heraus so ergab. Auch wenn dieser Umstand mithin tendenziell relativierend zu berücksichtigen ist, erscheint das erstinstanzlich fest- gelegte noch knapp leichte Verschulden angesichts des hohen Gewaltpotentials des Vorgehens etwas zu mild formuliert. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme eines keinesfalls mehr leichten Verschuldens, welches durch subjektive Aspekte nur geringfügig relativiert wird. Zwar ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil die eventualvorsätzliche Tatbegehung relativierend in Anschlag zu bringen und kann dem Beschuldigten auch eine enthemmende Wirkung des Mischkonsums von Alkoholika und Marihuana zugebilligt werden (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt), doch werden diese mindernden Umstände aufgrund des absolut nichtigen Tatanlasses, welcher zudem durch den Beschuldigten durch einen anfänglichen Faustschlag initiiert wurde, nahezu aufgehoben, worauf auch die Vorinstanz – zumindest sinngemäss – zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk. 42 S. 25).
E. 3.1.2 Insgesamt bleibt es somit bei einem keineswegs mehr leichten Tatver- schulden, wofür sich in Berücksichtigung der gesamten Skala eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten rechtfertigt.
E. 3.1.3 Im Weiteren zu berücksichtigen ist indessen die Tatsache, dass der Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es sich mithin um eine versuchte Tatbegehung handelt. Letztlich war es in diesem Fall nur dem Zufall
- 22 - überlassen, dass nicht erheblichere Folgen eingetreten sind, doch lag die Schnitt-/Rissquetschwunde andrerseits nicht in unmittelbarer Nähe zur schweren Körperverletzung, selbst wenn der Privatkläger heute nach Druck auf die verletzte Kopfstelle noch gewisse Beeinträchtigungen davon verspürt. Insgesamt rechtfer- tigt es sich mithin unter dem Aspekt der versuchten Tatbegehung, die Strafe im Umfang von sechs Monaten zu reduzieren.
E. 3.1.4 Es ist nach dem Gesagten die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten festzulegen.
E. 3.2 Was die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass der im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschuldigte sowohl mit der Kultur und den übrigen Gegebenheiten als auch mit der Sprache seines Heimatlandes vertraut ist und dort auch noch über einen Teil seiner Ver- wandtschaft verfügt (Urk. 42 S. 34). Zwar muss er bei einer Rückkehr seine Mutter und seine Geschwister hier zurücklassen, was zweifellos eine gewisse Härte für ihn bedeutet, doch ist er als Volljähriger nicht mehr zwingend auf seine Stammfamilie angewiesen und vermag im Übrigen via die modernen Kommunika- tionsmittel den Kontakt noch in zumutbarer Art und Weise zu halten. Eine eigene (Kern-) Familie besitzt der Beschuldigte demgegenüber in der Schweiz nicht und hat hierzulande auch sonst keine weiteren besonderen Bezugspunkte, welche eine Rückreise in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn er sich bis zu einem gewissen Masse hier integrieren konnte. Insgesamt liegt demnach im Falle des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor, was aufgrund der geltenden Rechtslage einen weiteren Verbleib in der Schweiz verunmöglicht, zumal darüber hinaus auch seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der wiederholten Delinquenz und das Ausmass der verübten Straftaten (mit negativer Rückfallprognose) gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz spricht sowie der Umstand, dass sich die Aggression des Beschuldigten spontan in der Öffent- lichkeit gegen fremde Personen entlud, entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 30 - (Urk. 63 S. 20), durchaus als relevanter Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu sehen ist.
E. 3.2.1 Betreffend die einfachen Körperverletzung ist mit der Vorinstanz in objekti- ver und subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen, auch wenn es sich um eine absolut sinnlose Tat handelte, welche lediglich mit der Enthemmung aufgrund des vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon- sums (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt) bis zu einem gewissen Grad erklärt werden kann.
E. 3.2.2 Nachdem in casu – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.) – auch für dieses Delikt nur die Ausfällung eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, rechtfer- tigt sich im Rahmen der Tatkomponente bei einer isolierten Betrachtung ein Strafmass von 4 Monaten und angesichts des relativ engen Zusammenhanges mit der Haupttat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation der Ein- satzstrafe im Umfang von 2 Monaten, was insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten führt.
E. 3.3 Daran vermag im Übrigen auch die von der Verteidigung wiederholt ins Feld geführte angebliche Gefährdung des Beschuldigten in seinem Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 20 f.; Urk. 63 S. 20). Wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt hat, bedarf dieser Punkt einer gewissen Substantiierung auf Seiten des Beschuldigten, um in die Gesamtbetrachtung betreffend die Zumutbarkeit der Ausreise in das Heimatland miteinbezogen werden zu können, wobei die Hypothese der Verteidigung, dass (auch) die Angehörigen von Personen, die sich im Ausland kritisch gegen das Regime äussern, akut gefährdet sein können, von dieser im konkreten Fall nicht weiter belegt wird (vgl. Urk. 42 S. 34 f.; Urk. 63 S. 20) und auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht näher auszuführen vermochte, weshalb er wegen Äusserungen seiner Verwandtschaft in seinem Heimatland bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werden könnte (Urk. 62 S. 12). Würde sich diesbezüglich im späteren Verlauf noch eine Individualisierung der Gefährdungslage ergeben, könnte dieser im Übrigen immer noch im Rahmen des Vollzuges der Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden (vgl. Art. 66d StGB).
E. 3.3.1 Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 27 f.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 im Alter von 16 Jahren in die
- 23 - Schweiz gekommen ist und hier eine Schreinerlehre abgeschlossen hat, auf welchem Beruf er später aber lediglich vorübergehend arbeitete und stattdessen im Coiffeurgeschäft seines Bruders tätig war, wo er indes lediglich Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– pro Monat verdiente. In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er weiterhin bei seinem Bruder als Coiffeur arbeite, infolge des besseren Geschäftsverlaufs nun aber ca. Fr. 3'500.– pro Monat verdiene, wovon er ca. Fr. 500.– bis Fr. 700.– zu Hause bei seiner Mutter abgebe (Urk. 62 S. 4). Im Übrigen hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von über Fr. 10'000.– (Urk. 56/1).
E. 3.3.2 Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in den Jahren 2014 und 2018 bereits zwei Mal mit Geldstrafen wegen einschlägiger Delikte bestraft werden musste (vgl. Urk. 58), wovon er sich offensichtlich jedoch nicht beeindrucken liess, auch wenn es sich lediglich um bedingte Strafen handelte. Zudem delinquierte er im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der ihm mit der zweiten Vorstrafe laufenden Probezeit, was von zusätzlicher Unbelehrbarkeit zeugt. Diese Umstände erheischen eine deutliche Straferhöhung von rund 20 Prozent, entsprechend rund 6 Monaten. Mit Bezug auf den während des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenen Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 16. Dezember 2021 liegt aufgrund des Tat- zeitpunkts vom 10. Oktober 2021 indessen keine strafzumessungsrelevante Vor- strafe vor (vgl. Urk. 58).
E. 3.3.3 Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung nicht sehr kooperativ und stellte den Tatverlauf wesentlich anders dar, woran sich auch anlässlich der beiden gericht- lichen Verhandlungen nichts änderte. Es kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens somit keine Strafminderung zuerkannt werden, zumal er auch kein Mitleid mit dem erheblich verletzten Opfer zeigte.
E. 3.3.4 Eine gewisse Reduktion des Strafmasses rechtfertigt sich demgegenüber entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 23 f.) für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zwar ist korrekt, dass das Strafverfahren in Zeiten der Pandemie mit erschwerten Bedinungen zu kämpfen hatte, doch rechtfertigt dies
- 24 - nicht eine nahezu komplette Untätigkeit während eines gesamten Jahres, zumal von der Anklägerin nicht geltend gemacht wird, das Geschäft habe in der besagten Zeit aus besonderen Gründen (wie beispielsweise einer einschlägigen Erkrankung der fallführenden Staatsanwältin) vorübergehend gänzlich ruhen müssen. Trotzdem ist die Pandemie aber in einem gewissen Ausmass bei der Beurteilung der Verzögerung zu berücksichtigen und es ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Geschäft nach dem Stillstand durchaus beförderlich zum Abschluss geführt wurde, so dass sich letztlich eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 Prozent rechtfertigt, was eine Ermässigung von 3 Monaten zur Folge hat.
E. 3.3.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten weiteren strafzumessungs- relevanten Faktoren erscheint es mithin gerechtfertigt, die im Rahmen der Tat- komponente festgesetzte Freiheitstrafe von 32 Monaten um zusätzliche 3 Monate auf 35 Monate zu erhöhen.
E. 3.4 Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer der Verweisung angesichts des ausgesprochenen Strafmasses und des keineswegs mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten von vornherein nicht auf die gesetzliche Minimalregelung von 5 Jahren festgesetzt werden kann. Es rechtfertigt sich mithin angesichts dieser Aspekte einerseits und der mit der Landesverweisung verbundenen Betroffenheit des noch jungen Ausländers (mit Trennung von der Stammfamilie) andrersetis, die Fernhalte- massnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf eine Höhe von 7 Jahren festzulegen.
E. 3.4.1 Die vorinstanzlich festgesetzte Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Höhe von Fr. 400.– erweist sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Konsum sowohl Kokain als auch Marihuana betrifft und über einen längeren Zeitraum praktiziert wurde, ohne Weiteres als angemessen und trägt auch den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen Beschuldigten genügend Rechnung. Es rechtfertigt sich im Berufungsverfahren mithin weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der vorinstanzlich festgelegten Übertretungs- sanktion.
E. 3.4.2 Das Urteil der ersten Instanz ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu bestrafen, wobei an diese Strafe die vom Beschuldigten erstande-
- 25 - ne Untersuchungshaft von 3 Tagen anzurechnen ist. Darüber hinaus ist er in Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 400.– zu belegen.
E. 3.5 Der Beschuldigte ist demzufolge in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes zu verweisen.
- 31 -
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die korrekten Erwägungen des Bezirksgerichtes verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts des qualifizierten Körper- verletzungsdelikts und des damit verbundenen Strafmasses ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.). Auch im Übrigen sind die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Voraus- setzungen ohne Weiteres gegeben, so dass im erstinstanzlichen Urteil zu Recht die entsprechende Anordnung vorgenommen wurde. VIII. Zivilforderung
1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Beurteilung
E. 4 Im Entscheid der Vorinstanz werden die den beiden zu beurteilenden Delikten zu Grunde liegenden Tatgeschehnisse, welche aufgrund ihres engen Zusammenhanges vorliegend gemeinsam zu würdigen sind, nach Rezitierung der
- 10 - wesentlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 42 S. 8 ff.) als erstellt erachtet (Urk. 42 S. 11 + 17). Diesem Befund kann in weiten Teilen beigepflichtet werden. Entgegen der Verteidigung sind im Rahmen einer nochmaligen Betrach- tung der massgebenden Ausführungen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ keine derart bedeutenden Widersprüche ersichtlich, dass sie das eingeklagte Tatgeschehen in seinem Kern in Frage zu stellen vermöchten, zumal in Bezug auf deren Aussagen zu berücksichtigen ist, dass zwischen ihren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft rund eineinhalb Jahre vergangen sind, was die Verblassungstendenzen, die aus ihren Aussagen hervorgehen, ohne Weiteres zu erklären vermag. So führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch vor allem Widersprüche – beispielsweise betreffend die genauen Umstände des Widerstands des Privatklägers oder die Trennung der Beteiligten – ins Feld, welche sich aus den Aussagen des Privatklägers bzw. der Zeugen unmittelbar nach der Tat im Vergleich zu deren späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ergeben. Wenn sodann einzelne Angaben von Belastungspersonen angesichts des dynamischen Tatablaufes nicht mit den übrigen Wahrnehmungen lückenlos übereinstimmen, so vermag dies nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu erstaunen, zumal insbesondere der Zeuge F._____, welcher als Einziger einen Wurf der Glasflasche (in Richtung des Privatklägers) beobachtet haben will, letztlich eingeräumt hat, dass er die konkrete Tathandlung gar nicht gesehen hat (Urk. 5/7 S. 7: "Ich habe den Moment, wo die Flasche den Geschädigten traf, nicht gesehen."). Entscheidend ist jedoch, dass der Privatkläger und auch die Zeugen D._____, E._____ und F._____ mit ausreichender Klarheit bestätigen konnten, dass es sich beim Täter um einem dunkelhäutigen Jugendlichen, welcher ein weisses T-Shirt trug, handelte, wobei diese Beschreibung sehr genau mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten an jenem Abend übereinstimmt, zumal der Privatkläger und der Zeuge F._____ gar noch das […]-Logo auf dem T-Shirt zu erkennen vermochten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/6 S. 4). Zudem sagten der Privatkläger und die Zeugen weitgehend übereinstimmend aus, dass es dieser Jugendliche war, welcher dem Privatkläger zunächst einen Faustschlag und dann kurz darauf einen Schlag mit einer
- 11 - Glasflasche versetzt hatte, wobei sie diesbezüglich noch weitere stimmige Details zu Protokoll zu geben vermochten (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.). Allzu spitzfindig ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung, der Zeuge D._____ scheide als Belastungsperson aus, da er den zweiten Vorfall nicht konkret gesehen, sondern lediglich das Splittern von Glas wahrgenommen habe (Urk. 63 S. 8), da dieser Zeuge zum einen den restlichen Geschehensablauf mit dem Privatkläger grundsätzlich identisch beschreibt und es zum anderen die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erhöht, wenn er von sich aus einräumt, dass er gewisse Sequenzen des Tatgeschehens nicht direkt wahrgenommen hat. Des Weiteren ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie geltend macht, dass der Zeuge D._____ drei verschiedene Versionen des Tatgeschehens deponierte (vgl. Urk. 63 S. 6). Wenn dieser nämlich die Begriffe "Rangelei", "Kreisbildung" und "Schlägerei" verwendete, liegt auf der Hand, dass damit Phasen derselben Auseinandersetzung beschrieben wurden, welche fliessend ineinander übergingen. Auch in Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten ebenfalls geschlagen hat, verhält es sich mitnichten so, dass der Zeuge D._____ und der Privatkläger komplett widersprüchliche Angaben gemacht hätten: Beide gaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Tat an, dass der Privatkläger bei der zweiten Auseinander- setzung zurückgeschlagen habe, bei der ersten jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). Dass sich der Zeuge dann eineinhalb Jahre später bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, anlässlich welcher der beiden kurz aufeinanderfolgenden Aufeinandertreffen der Privatkläger zurückschlug, ist ohne Weiteres mit den bereits erwähnten Verblassungstendenzen erklärbar. Es fällt im Übrigen auf, dass sowohl der Privatkläger als auch der unmittelbare Tatzeuge D._____ zurückhaltend ausgesagt haben und darum bemüht waren, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten (vgl. bspw. Urk. 4/2 S. 5 f.; Urk. 5/2 S. 5 betreffend den Faustschlag des Beschuldigten und dessen Folgen), was ebenfalls ein Realitätskriterium im Rahmen der Würdigung ihrer Ausführungen darstellt. Für den Wahrheitsgehalt des eingeklagten Tatgeschehens spricht schliesslich auch, dass die zweite Tatsequenz von einem unabhängigen Zeugen (E._____, Urk. 5/3 + 5/5) zufällig
- 12 - beobachtet wurde, welcher trotz eines Abstandes von rund 30 - 40 Metern zuverlässige und lebensnahe Aussagen zum Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers zu machen vermochte (Urk. 5/5 S. 3: "Per Zufall habe ich mich in diesem Moment umgedreht und gesehen, dass jemand eine Flasche über den Kopf von Herrn B._____ gezogen hat."), auch wenn er angesichts der Ent- fernung verständlicherweise nicht alle Einzelheiten der Tat exakt zu beschreiben vermochte (vgl. Urk. 5/5 S. 4 betreffend die Position der Direktbeteiligten sowie die Position und Beschaffenheit der Flasche). Nicht zuletzt aufgrund der Aussagen dieses Tatzeugen (vgl. Urk. 5/5 S. 5) kann mit der Vorinstanz aber schliesslich auch festgehalten werden, dass die besagte Glasflasche beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers zerbrochen sein muss. Zwar sind in dieser Hinsicht nicht sämtliche Aussagen der Verfahrensbeteiligten übereinstimmend (vgl. Zeuge F._____, wonach der Täter eine bereits zerbrochene Flasche benutzte [Urk. 5/6 S. 4]). Allerdings deutet in dieser Beziehung letztlich auch das Verletzungsbild beim Opfer mit diversen Schnitten im Gesicht klar darauf hin, dass die Flasche zumindest nicht erst im Nachhinein am Boden zerschellte, zumal auch der Zeuge F._____ von Splittern der Flasche verletzt wurde (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Wenn sie bereits vor dem Einsatz zerbrochen gewesen sein sollte, so vermöchte dies an der Gefährlichkeit des Schlages im Übrigen nichts zu ändern. Einzuräumen ist in Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 12) in diesem Zusammenhang jedoch, dass – trotz augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit dem charakteristischen verästelten Logo einer Belvedere- Wodkaflasche, die von den Zeugen als Tatwaffe genannt wurde (vgl. Urk. 7/1) – letztlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die beim Beschuldigten sichergestellte Weinflasche "Chardonnay" auch tatsächlich die Tatwaffe war, da diese von den Zeugen ursprünglich als Wodkaflasche beschrieben wurde und es möglich ist, dass der Beschuldigte die besagte Weinflasche erst auf der anschliessenden Flucht ergriffen hat, da er nunmehr eine Retorsionshandlung der Gruppe um den Privatkläger befürchtete. Dieser Umstand vermag am Nachweis der wesentlichen Elemente des eingeklagten Sachverhaltes indes nichts zu ändern, da die Chardonnay-Flasche in der Anklageschrift ohnehin nur als mutmassliche Tatwaffe genannt wird
- 13 - (Urk. 17 S. 3) und diesbezüglich jedenfalls erstellt ist, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Kopf geschlagen wurde. Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er sich anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei praktisch an nichts mehr zu erinnern vermochte (Urk. 3/1 S. 4: "Ich erinnere mich nicht an die vergangene Nacht. Ich war so besoffen."), worauf dann seine Erinnerung nach und nach schärfer wurde und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund eindreiviertel Jahre nach der Tat die schärfsten Konturen annahm (Urk. 3/3 S. 2 ff.), was höchst ungewöhnlich anmutet. Generell blendet der Beschuldigte die Begegnung mit dem Privatkläger aber auch in dieser letzten Befragung völlig aus und schildert lediglich eine offensichtlich kurz zuvor stattgefundene Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe, bei welcher er selber verletzt wurde. Just diese frühere Auseinandersetzung, welche auch vom Privatkläger und dem Zeugen D._____ beobachtet wurde (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 5/1 S. 2), vermag denn auch als plausible Erklärung für die emotional-aggressive Verfassung des Beschuldigten zu dienen, welcher auf der Flucht vor seinen früheren Kontrahenten offensichtlich direkt in den Privatkläger hineinlief und dessen anschliessende Frage nach dem Grund für dieses Anrempeln als weitere Aggression gegen ihn empfand, was ihn völlig die Kontrolle verlieren liess.
E. 5 Vollzug
E. 5.1 Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 2 zu Art. 43 StGB), wobei die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Legalprognose bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen sind (Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010, E. 3.3.). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, AT II, S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte weist nunmehr drei einschlägige rechtskräftige Ver- urteilungen auf (vgl. Urk. 58), wobei sich deren zwei auf Körperverletzungsdelikte und deren eine auf ein Betäubungsmitteldelikt beziehen. Zwar ist in Bezug auf die Vorstrafen aus dem Jahr 2014 und 2018 festzuhalten, dass diese noch bedingt ausgesprochen wurden und sich der Beschuldigte vor der vorliegend zu beur- teilenden Tat mithin noch nie mit einer unbedingt auszufällenden Strafe konfrontiert sah. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über eine längere Zeit mit der Warnwirkung einer (teilweise) vollziehbaren Freiheitsstrafe konfrontiert war, welche ihm mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2021 in aller
- 26 - Deutlichkeit kommuniziert wurde, wobei an dieser Warnwirkung nichts zu ändern vermag, dass gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde. Indem der Beschuldigte dann aber am 10. Oktober 2021 erneut einschlägig delinquierte, nachdem ihm kaum mehr als drei Wochen zuvor eröffnet worden war, dass er zur besagten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 10 Monate unbedingt) verurteilt wird, demonstrierte er in aller Deutlichkeit, dass selbst die Aussprechung einer teilbedingten Freiheitsstrafe ihre deliktspräventive Wirkung offensichtlich nicht zu erzielen vermag. Nebst dieser augenscheinlichen zeitlichen Nähe der erneuten Delinquenz zur erstinstanzlichen Verurteilung ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Körperverletzung nunmehr bereits zum dritten Mal verwirklichte. Weiter wirkt sich prognostisch belastend aus, dass der Beschuldigte anlässlich der jüngsten Tat nahezu identisch vorging wie beim vorliegend zu beurteilenden Delikt, indem erneut ein spontaner Gewaltausbruch gegen eine fremde Person im Ausgang unter Alkoholeinfluss zu beurteilen war (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsamtes St. Gallen, Urk. 61 A). Der vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz behauptete positive Lebenswandel (mit Alkoholabstinenz und persönlichem Reifeprozess, vgl. Urk. 3/3 S. 16) ist mithin vor diesem Hintergrund stark in Zweifel zu ziehen, zumal mit seinem jüngsten Gewaltakt auch widerlegt ist, dass bereits die intensivierte Arbeitstätigkeit eine stabilisierende Wirkung bei ihm zu erzielen vermag. Den Eindruck einer deutlich belasteten Legalprognose vermochte der unverändert ungeständige Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu revidieren, zumal sein stereotypes Vorbringen, er sei ein friedlicher Mensch, vor dem Hintergrund seiner wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten seltsam anmutet und den Anschein aufkommen lässt, eine Auseinandersetzung mit seinen Problemfeldern habe beim Beschuldigten nach wie vor nicht stattgefunden. Angesichts der deutlichen Schlechtprognose, die dem Beschuldigten insbesondere infolge seines jüngsten einschlägigen Rückfalls zu stellen ist, vermag im Übrigen auch ein Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 nichts an besagter Einschätzung zu ändern. Ein teilweiser Aufschub des Strafvollzugs kommt mithin nicht in Frage und der Beschuldigte ist mit einer gänzlich vollziehbaren Freiheitsstrafe in der Höhe von 35 Monaten zu bestrafen.
- 27 -
E. 5.3 Die Busse ist entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei im Falle von deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
1. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 29. März 2018 sind die for- mellen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit erneut ein Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat. Mit der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufs- problematik auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die einschlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrerseits in aller Deutlichkeit durch den einschlägigen Rückfall kurz nach Eröffnung des vor- instanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichlich des unbedingten Vollzugs der Freiheits- strafe verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffer V./5.2.).
2. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 zu widerrufen und die entsprechende Stafe zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Einleitung
E. 7 (…)
E. 8 (…)
E. 9 (…)
- 34 -
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 be- schlagnahmte zerbrochene Glasflasche Chardonnay aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte Jeans-Hose und das T-Shirt des Beschuldigten aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigen Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 12 (…)
E. 13 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 14 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'665.05 Gutachten/Expertisen Fr. 5'548.50 Diverse Kosten IRM Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 15 (…)
E. 16 (…)
E. 17 (Mitteilungen)
E. 18 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig
- 35 - − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzo- gen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2019 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'400.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 36 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Akten Nr. St.2018.10714 − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 9. September 2018 betrifft.
- Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 29. März 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Zudem wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 400.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 3 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte zerbrochene Glasflasche Chardonnay aufbewahrt beim Forensi- schen Institut Zürich, FOR, wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte Jeans-Hose und das T-Shirt des Beschuldigten aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächti- gen Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils her- ausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 4 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'665.05 Gutachten/Expertisen Fr. 39.– Zeugenentschädigung Fr. 5'548.50 Diverse Kosten IRM Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
- Dispositiv-Ziffer 2, erster und zweiter Spiegelstrich des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwür- fen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
- Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 29. März 2018 ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen. - 5 -
- Dispositiv-Ziffern 4 bis 7 des Urteils der Vorinstanz seien insofern auf- zuheben, als dass der Beschuldigte lediglich mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen sei.
- Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sowie der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem abzusehen.
- Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen.
- Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuhe- ben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 600.00 auszurichten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1 f.)
- Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wo- von 3 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
- Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen, mit Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem. - 6 - Erwägungen: I. Verfahren
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
- September 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufge- führten Dispositiv der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Ferner wurde er unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde sodann über die beschlag- nahmten Gegenstände und die Genugtuungsforderung des Privatklägers befun- den, und dem Beschuldigten wurden – mit Ausnahme der einstweilen abge- schriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 39 bzw. 42 S. 39 ff.).
- Mit Eingabe vom 25. April 2019 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 37). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 9. November 2021 (Urk. 43) und anschliessender Fristansetzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 46) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 die Anschlussberufung (Urk. 48). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit er implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
- In der Folge wurden die Parteien auf den 7. September 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Zu dieser erschienen die Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers (Prot. II S. 4). II. Formelles - 7 -
- Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit der Berufungserklärung, er sei bis auf die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von den ihm vorgeworfenen Anklagepunkten freizusprechen. In diesem Zusammenhang werden auch die Strafe, der Widerruf, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Aufhebung beantragt, während der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Verfahrenseinstellung, die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kostenfestsetzung einschliesslich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung unangefochten blieb (Urk. 43 S. 2 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 9. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 Lemma 3 (Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 10 und 11 (Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände) sowie 13 und 14 (Kostenfestsetzung inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffer 2, Lemma 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 3 - 9, 12 und 15 - 16) ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen, zumal die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 - 8 die Anschlussberufung erhoben hat, mit welcher sie namentlich die Ausfällung einer höheren, vollständig unbedingten Strafe sowie die Erhöhung der Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 48 S. 2).
- Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 6). Die Verfahrensakten betreffend den neuen Straf- befehl des Untersuchungsamtes St. Gallen gegen den Beschuldigten vom
- Dezember 2021 wurden vor der Berufungsverhandlung beigezogen und den Parteien umgehend zur Kenntnis gebracht (Urk. 60 + 61 A). Weitere Beweis- erhebungen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – drängen sich in zweiter Instanz nicht auf.
- Die Anklägerin hat in der Anklageschrift keinen Antrag auf Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 gestellt. Die Vorinstanz hat in der Folge trotzdem - 8 - den Vollzug dieser Vorstrafe angeordnet, ohne den Beschuldigten indes zuvor da- rauf hinzuweisen, dass die Frage des Widerrufs vor Gericht zur Disposition steht, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem der Be- schuldigte in zweiter Instanz die Möglichkeit hatte, sich zum angeordneten Voll- zug der früheren Strafe zu äussern, ist jedoch von einer ausnahmsweisen Heilung dieser Rechtsverletzung auszugehen, da ein klarer Fall eines Widerrufs vorliegt, in welchem eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leer- lauf führen würde (vgl. VEST/HORBER, BSK StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 107 StPO).
- Soweit im Übrigen in prozessualer Hinsicht von der Verteidigung Einwen- dungen zur Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel erhoben wurden (vgl. Urk. 63 S. 3 f.), so wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt näher eingegangen. III. Sachverhalt
- Die Anklageschrift vom 18. Mai 2021 wirft dem Beschuldigten im Rahmen der in zweiter Instanz noch angefochtenen Punkte vor, am tt. Juni 2019 vor dem Nachtclub C._____ zufällig auf den Privatkläger B._____ getroffen zu sein und diesem nach einem kurzen Wortwechsel unvermittelt seine rechte Faust ins Ge- sicht geschlagen zu haben, so dass dieser anschliessend aus der Nase geblutet habe, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 17 S. 2). In der Folge habe der Beschuldigte die Örtlichkeit kurzzeitig verlassen, sei dann aber zurückgekehrt und habe dem Privatkläger unvermittelt eine vorgängig behändigte Glasflasche, mutmasslich eine Weinflasche "Chardonnay 2018", von oben herab kraftvoll auf bzw. gegen den Kopf geschlagen, so dass die Flasche zerbrochen sei und der Privatkläger sich durch die Glasbruchstellen an der Stirn mehrere stark blutende Schnitt- bzw. Rissquetschwunden zugezogen habe, wel- che notfallmässig genäht werden mussten und bis heute zu anhaltenden Kopf- schmerzen bei Druck auf die betroffene Kopfstelle führten, wobei der Beschuldig- te aufgrund des heftigen Schlages diesbezüglich auch lebensgefährliche Kopf- verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe (Urk. 17 S. 3). - 9 -
- Aus dem vorinstanzlichen Urteil erhellt nicht ohne Weiteres, inwiefern der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend die Auseinander- setzung vom tt. Juni 2019 anerkennt und welche Punkte er in diesem Zusammen- hang in Abrede stellt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er die ent- sprechenden Vorwürfe – nachdem er diesbezüglich anfänglich weitestgehend ohne Erinnerung war (Urk. 3/1 S. 2 ff.) – letztlich komplett in Abrede stellt und einen Kontakt mit dem Privatkläger in der besagten Nacht gänzlich verneint (Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte diesbezüglich auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 62 S. 10 ff.), so dass der Sachverhalt in zweiter Instanz in Anwendung der allgemeinen Beweis- grundsätze gestützt auf die relevanten und verwertbaren Beweismittel nochmals zu überprüfen ist.
- Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die aus ihrer Sicht relevanten Beweise erwähnt (Urk. 42 S. 8), hierbei jedoch ausser Acht gelassen, dass insbesondere auch die zerbrochene Weinflasche "Chardonnay" (Urk. 11/2), mit welcher der Be- schuldigte den Privatkläger gemäss der Anklage auf den Kopf geschlagen haben soll, als potentielles Tatwerkzeug ein im vorliegenden Fall zu würdigendes Be- weismittel darstellt. Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur Gültigkeit der ohne Dolmetscher durchgeführten polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2019 des ausreichend deutsch verstehenden und sprechenden Beschuldigten korrekt geäussert hat (Urk. 42 S. 6), wobei diesbezüglich ohnehin festzuhalten ist, dass den Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich der frag- lichen Einvernahme zu Protokoll gab, keine massgebende Bedeutung zukommt, da er auch dannzumal sämtliche relevanten Vorwürfe bestritt. Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegenden Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz denn auch nicht ersichtlich.
- Im Entscheid der Vorinstanz werden die den beiden zu beurteilenden Delikten zu Grunde liegenden Tatgeschehnisse, welche aufgrund ihres engen Zusammenhanges vorliegend gemeinsam zu würdigen sind, nach Rezitierung der - 10 - wesentlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 42 S. 8 ff.) als erstellt erachtet (Urk. 42 S. 11 + 17). Diesem Befund kann in weiten Teilen beigepflichtet werden. Entgegen der Verteidigung sind im Rahmen einer nochmaligen Betrach- tung der massgebenden Ausführungen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ keine derart bedeutenden Widersprüche ersichtlich, dass sie das eingeklagte Tatgeschehen in seinem Kern in Frage zu stellen vermöchten, zumal in Bezug auf deren Aussagen zu berücksichtigen ist, dass zwischen ihren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft rund eineinhalb Jahre vergangen sind, was die Verblassungstendenzen, die aus ihren Aussagen hervorgehen, ohne Weiteres zu erklären vermag. So führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch vor allem Widersprüche – beispielsweise betreffend die genauen Umstände des Widerstands des Privatklägers oder die Trennung der Beteiligten – ins Feld, welche sich aus den Aussagen des Privatklägers bzw. der Zeugen unmittelbar nach der Tat im Vergleich zu deren späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ergeben. Wenn sodann einzelne Angaben von Belastungspersonen angesichts des dynamischen Tatablaufes nicht mit den übrigen Wahrnehmungen lückenlos übereinstimmen, so vermag dies nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu erstaunen, zumal insbesondere der Zeuge F._____, welcher als Einziger einen Wurf der Glasflasche (in Richtung des Privatklägers) beobachtet haben will, letztlich eingeräumt hat, dass er die konkrete Tathandlung gar nicht gesehen hat (Urk. 5/7 S. 7: "Ich habe den Moment, wo die Flasche den Geschädigten traf, nicht gesehen."). Entscheidend ist jedoch, dass der Privatkläger und auch die Zeugen D._____, E._____ und F._____ mit ausreichender Klarheit bestätigen konnten, dass es sich beim Täter um einem dunkelhäutigen Jugendlichen, welcher ein weisses T-Shirt trug, handelte, wobei diese Beschreibung sehr genau mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten an jenem Abend übereinstimmt, zumal der Privatkläger und der Zeuge F._____ gar noch das […]-Logo auf dem T-Shirt zu erkennen vermochten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/6 S. 4). Zudem sagten der Privatkläger und die Zeugen weitgehend übereinstimmend aus, dass es dieser Jugendliche war, welcher dem Privatkläger zunächst einen Faustschlag und dann kurz darauf einen Schlag mit einer - 11 - Glasflasche versetzt hatte, wobei sie diesbezüglich noch weitere stimmige Details zu Protokoll zu geben vermochten (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.). Allzu spitzfindig ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung, der Zeuge D._____ scheide als Belastungsperson aus, da er den zweiten Vorfall nicht konkret gesehen, sondern lediglich das Splittern von Glas wahrgenommen habe (Urk. 63 S. 8), da dieser Zeuge zum einen den restlichen Geschehensablauf mit dem Privatkläger grundsätzlich identisch beschreibt und es zum anderen die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erhöht, wenn er von sich aus einräumt, dass er gewisse Sequenzen des Tatgeschehens nicht direkt wahrgenommen hat. Des Weiteren ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie geltend macht, dass der Zeuge D._____ drei verschiedene Versionen des Tatgeschehens deponierte (vgl. Urk. 63 S. 6). Wenn dieser nämlich die Begriffe "Rangelei", "Kreisbildung" und "Schlägerei" verwendete, liegt auf der Hand, dass damit Phasen derselben Auseinandersetzung beschrieben wurden, welche fliessend ineinander übergingen. Auch in Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten ebenfalls geschlagen hat, verhält es sich mitnichten so, dass der Zeuge D._____ und der Privatkläger komplett widersprüchliche Angaben gemacht hätten: Beide gaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Tat an, dass der Privatkläger bei der zweiten Auseinander- setzung zurückgeschlagen habe, bei der ersten jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). Dass sich der Zeuge dann eineinhalb Jahre später bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, anlässlich welcher der beiden kurz aufeinanderfolgenden Aufeinandertreffen der Privatkläger zurückschlug, ist ohne Weiteres mit den bereits erwähnten Verblassungstendenzen erklärbar. Es fällt im Übrigen auf, dass sowohl der Privatkläger als auch der unmittelbare Tatzeuge D._____ zurückhaltend ausgesagt haben und darum bemüht waren, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten (vgl. bspw. Urk. 4/2 S. 5 f.; Urk. 5/2 S. 5 betreffend den Faustschlag des Beschuldigten und dessen Folgen), was ebenfalls ein Realitätskriterium im Rahmen der Würdigung ihrer Ausführungen darstellt. Für den Wahrheitsgehalt des eingeklagten Tatgeschehens spricht schliesslich auch, dass die zweite Tatsequenz von einem unabhängigen Zeugen (E._____, Urk. 5/3 + 5/5) zufällig - 12 - beobachtet wurde, welcher trotz eines Abstandes von rund 30 - 40 Metern zuverlässige und lebensnahe Aussagen zum Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers zu machen vermochte (Urk. 5/5 S. 3: "Per Zufall habe ich mich in diesem Moment umgedreht und gesehen, dass jemand eine Flasche über den Kopf von Herrn B._____ gezogen hat."), auch wenn er angesichts der Ent- fernung verständlicherweise nicht alle Einzelheiten der Tat exakt zu beschreiben vermochte (vgl. Urk. 5/5 S. 4 betreffend die Position der Direktbeteiligten sowie die Position und Beschaffenheit der Flasche). Nicht zuletzt aufgrund der Aussagen dieses Tatzeugen (vgl. Urk. 5/5 S. 5) kann mit der Vorinstanz aber schliesslich auch festgehalten werden, dass die besagte Glasflasche beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers zerbrochen sein muss. Zwar sind in dieser Hinsicht nicht sämtliche Aussagen der Verfahrensbeteiligten übereinstimmend (vgl. Zeuge F._____, wonach der Täter eine bereits zerbrochene Flasche benutzte [Urk. 5/6 S. 4]). Allerdings deutet in dieser Beziehung letztlich auch das Verletzungsbild beim Opfer mit diversen Schnitten im Gesicht klar darauf hin, dass die Flasche zumindest nicht erst im Nachhinein am Boden zerschellte, zumal auch der Zeuge F._____ von Splittern der Flasche verletzt wurde (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Wenn sie bereits vor dem Einsatz zerbrochen gewesen sein sollte, so vermöchte dies an der Gefährlichkeit des Schlages im Übrigen nichts zu ändern. Einzuräumen ist in Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 12) in diesem Zusammenhang jedoch, dass – trotz augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit dem charakteristischen verästelten Logo einer Belvedere- Wodkaflasche, die von den Zeugen als Tatwaffe genannt wurde (vgl. Urk. 7/1) – letztlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die beim Beschuldigten sichergestellte Weinflasche "Chardonnay" auch tatsächlich die Tatwaffe war, da diese von den Zeugen ursprünglich als Wodkaflasche beschrieben wurde und es möglich ist, dass der Beschuldigte die besagte Weinflasche erst auf der anschliessenden Flucht ergriffen hat, da er nunmehr eine Retorsionshandlung der Gruppe um den Privatkläger befürchtete. Dieser Umstand vermag am Nachweis der wesentlichen Elemente des eingeklagten Sachverhaltes indes nichts zu ändern, da die Chardonnay-Flasche in der Anklageschrift ohnehin nur als mutmassliche Tatwaffe genannt wird - 13 - (Urk. 17 S. 3) und diesbezüglich jedenfalls erstellt ist, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Kopf geschlagen wurde. Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er sich anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei praktisch an nichts mehr zu erinnern vermochte (Urk. 3/1 S. 4: "Ich erinnere mich nicht an die vergangene Nacht. Ich war so besoffen."), worauf dann seine Erinnerung nach und nach schärfer wurde und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund eindreiviertel Jahre nach der Tat die schärfsten Konturen annahm (Urk. 3/3 S. 2 ff.), was höchst ungewöhnlich anmutet. Generell blendet der Beschuldigte die Begegnung mit dem Privatkläger aber auch in dieser letzten Befragung völlig aus und schildert lediglich eine offensichtlich kurz zuvor stattgefundene Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe, bei welcher er selber verletzt wurde. Just diese frühere Auseinandersetzung, welche auch vom Privatkläger und dem Zeugen D._____ beobachtet wurde (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 5/1 S. 2), vermag denn auch als plausible Erklärung für die emotional-aggressive Verfassung des Beschuldigten zu dienen, welcher auf der Flucht vor seinen früheren Kontrahenten offensichtlich direkt in den Privatkläger hineinlief und dessen anschliessende Frage nach dem Grund für dieses Anrempeln als weitere Aggression gegen ihn empfand, was ihn völlig die Kontrolle verlieren liess.
- Es ist nach all dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht von einem ersten nicht besonders heftigen Schlag des Beschuldigten mit der Faust auszugehen, welcher den Privatkläger überraschend traf und bei ihm ein zumindest derart starkes Nasenbluten verursachte, dass es am Brunnen gestillt werden musste (vgl. Urk. 5/6 S. 1). Für die Folgezeit ist ein weiterer – diesmal heftigerer – Schlag des Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Privatkläger als erstellt zu erachten, welcher von oben herab gegen den Kopf des Opfers geführt wurde und bei diesem die in den Akten dokumentierten Schnitt- bzw. Rissquetschwunden zur Folge hatte (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/3 + Urk. 6/5). Fraglich ist indessen, inwiefern dieser zweite Schlag für den Privatkläger gänzlich unerwartet erfolgte und er dementsprechend vom Vorgehen des Beschuldigten erneut - 14 - überrascht wurde. Der Zeuge F._____ schildert in diesem Zusammenhang eine vorgängige Hinwendung des Privatklägers mit einem Zuruf (Urk. 5/6 S. 2; vgl. auch Urk. 5/7 S. 3), wobei der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt durchaus um die Aggressivität des Beschuldigten, welcher ihm unmittelbar zuvor einen Faustschlag versetzt hatte, wusste. IV. Rechtliche Würdigung
- Einfache Körperverletzung 1.1. Die rechtliche Qualifikation des unvermittelten Schlages mit der Faust ge- gen den sensiblen Kopfbereich bietet mit Hinweis auf die von der Vorinstanz dargelegten Grundlagen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung (vgl. Urk. 42 S. 18) keine grundlegenden Probleme, da auch das einige Zeit andauern- de Nasenbluten, welches schliesslich von den Beteiligten gestillt werden musste, dafür spricht, dass die Auswirkungen relativ deutlich über ein der Tätlichkeit im- manentes vorübergehendes Unwohlsein hinausgingen, zumal mit einem solchen unvermittelten Schlag auch schlimmere Verletzungen wie insbesondere ein Na- senbeinbruch hätten resultieren können. 1.2. Der Einwand der Verteidigung, dass beim Privatkläger bereits eine vor- bestehende Beeinträchtigung der Nase bestand und diese deshalb derart geblutet habe (Urk. 63 S. 13), vermag an der Qualifikation als einfache Körperverletzung nichts zu ändern, da eine gewisse Prädisposition des Opfers nichts an der Kausalität zwischen Einwirkung und Erfolg zu ändern vermag, so lange die Ein- wirkung zumindest eine Mitursache des Erfolges war und der Täter aufgrund seines Vorgehens eine solche Auswirkung zumindest in Kauf nahm. Der Umstand, dass die Auswirkung letztlich nur unwesentlich über blosse Tätlichkeiten hinausreichte, ist im Übrigen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der Tat, zumal das Vorgehen insgesamt derart aggressiv war, dass noch nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen ist (vgl. BGE 127 IV 59, E. 2.). - 15 - 1.3. Der Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem ärztlichen Be- fund vom 24. Juni 2019 erlitt der Privatkläger aufgrund des Schlages mit der Fla- sche diverse ineinanderlaufende Schnitt- und Rissquetschwunden links frontal supraorbital auf einer Fläche von ca. 5 x 4 cm, ohne dabei aber jemals in konkre- ter Lebensgefahr gewesen zu sein (Urk. 6/3). Die diagnostizierten Schnitt- bzw. Rissquetschwunden, welche mit 13 Stichen genäht werden mussten (vgl. Urk. 6/5), ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterlies- sen, sind somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass der inkriminierte Schlag mit der grösseren Glasflasche ohne Weiteres geeignet war, weitergehende lebensgefährliche Verletzungen am Kopf des Opfers (wie insbesondere ein schweres Schädel-/Hirntrauma oder eine Hirnblutung) oder bleibende Verstümmelungen von wichtigen Sinnesorganen des Opfers (wie insbesondere den Augen) zu hinterlassen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens auch ernsthaft mit solchen vorerwähnten Folgen rechnen musste und er damit den Erfolg einer schweren Körperverletzung zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche in Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht ausdrücklich eingestanden, so ist deren Vorhandensein aufgrund erstellter äusse- rer Tatumstände zu untersuchen, was in casu angesichts der Leugnung der Tat- begehung der Fall ist. Gemäss der Praxis gehören zu solch erkennbaren äusse- ren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einerseits auf der Täterseite insbesondere die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Werkzeug sowie andrerseits auf der Opferseite dessen (er- kennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche darauf hindeu- ten, dass der Beschuldigte im Rahmen der Tat derart ernsthaft mit schweren Ver- letzungsfolgen rechnen musste, dass sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme - 16 - solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom
- Januar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.). Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall kann zunächst klar davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verwendung einer grösseren Glasflasche im Rahmen eines Schlages gegen den Kopf um ein gefährliches Werkzeug handelt, welches ohne Weiteres geeignet ist, beim Opfer schwere Verletzungen zu hinterlassen, dies insbesondere dann, wenn die Flasche – wie vorliegend auch tatsächlich geschehen – beim Schlag zerbricht. Vor dem Hintergrund, dass dabei Glasteile splitterten, erweist sich der Einwand der Verteidigung, dass zwischen dem Kontaktpunkt der Flasche und der sensiblen Augenpartie einige Zentimeter lagen (Urk. 63 S. 15), als unbehelflich. Wie auch die Vorinstanz bereits festgestellt hat, geht denn auch das Bundesgericht in seiner diesbezüglichen Praxis konstant davon aus, dass Schläge mit Glasgegenständen gegen den Kopf des Opfers leicht dazu führen können, ein Opfer gravierend zu verletzen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 6B_996/2019 vom
- Februar 2020, E. 4.). Im Weiteren muss der Schlag des Beschuldigten jedenfalls mit einiger Wucht erfolgt sein, ansonsten die Flasche auch nicht auf dem Kopf des Opfers zerbrochen wäre. Zwar kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen sonderlich gezielten Schlag gegen das Gesicht handelte, doch war dieser im Rahmen des einigermassen über- sichtlichen Geschehens zumindest gegen den vorderen Kopfbereich des Opfers gerichtet, wo naturgemäss schwerwiegende Verstümmelungen von wichtigen Sinnesorganen um einiges wahrscheinlicher sind. Auf der Opferseite ist sodann nicht von einer besonders schlechten Ver- fassung des Privatklägers auszugehen und es ist auch – entgegen der Anklage – auch nicht genügend klar, dass das Opfer vom Schlag völlig überrascht wurde, nachdem davon auszugehen ist, dass es vor diesem zweiten Aufeinandertreffen zu einem vorgängigen Kontakt der beiden Kontrahenten gekommen ist (vgl. vorne Ziffer III./5.). Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass angesichts des gefährlichen Vorgehens des Beschuldigten mit Verwendung einer Glasflasche der konkreten Situation des Opfers ein geringeres Gewicht beizumessen ist, als - 17 - beispielsweise bei einem Faustschlag, bei welchem höhere Anforderungen an die äusseren Umstände des Tatgeschehens zu stellen sind, um von einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ausgehen zu können. Mit anderen Worten musste sich der Beschuldigte in casu bei seiner Tathandlung des grossen Gesundheitsrisikos für das Opfer auch dann bewusst sein, falls dieses den Schlag ansatzweise hat kommen sehen. Für die rechtliche Qualifikation ist die konkrete Situation des Opfers in der vorliegenden Konstellation mithin von weniger ent- scheidender Bedeutung, solange der Schlag genügend stark war, dass die Flasche zerbrechen und auf diese Weise ihre volle Gefährlichkeit entfalten konnte. Je massiver und gefährlicher eine Tatwaffe ist, umso weniger stark muss im Übrigen auch die Heftigkeit ihrer Einwirkung sein, um beim Täter noch das Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen hervorrufen zu können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zwanglos davon auszugehen, dass die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körper- verletzungen gegeben sind und der Beschuldigte mithin in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Verteidigung trotz Konzes- sion der Gefährlichkeit eines Schlages mit einer Flasche auf den Kopf in casu zum Schluss kommen kann, es sei maximal von einer Inkaufnahme einer einfa- chen Körperverletzung auszugehen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 33 S. 17; Urk. 63 S. 15). 2.3. In Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheides bleibt schliesslich die ein- geklagte versuchte Tatbegehung zu prüfen. Ein vollendeter Versuch liegt dabei vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss - 18 - Art. 122 StGB erfüllt, worauf aber der tatbestandsmässige Erfolg – wie gesehen – ausgeblieben ist. Es ist dabei jedoch davon auszugehen, dass mit dem einen Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Geschädigten die eigentliche Tathandlung aus Sicht des Beschuldigten zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hat, dass der Taterfolg eintritt. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. 2.4. Eine Notwehrsituation ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes im Übrigen nicht ersichtlich und wurde seitens der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, auch wenn die Verteidigung meinte, der Beschuldigte habe sich unter dem Ein- druck der früheren Auseinandersetzung bedroht gefühlt und sich zu verteidigen versucht (Urk. 33 S. 17; Urk. 63 S. 15). Die vom Privatkläger eingeräumte Ohrfei- ge gegen den Beschuldigten im Rahmen der ersten Tatsequenz ist jedenfalls als reine Abwehrhandlung nach eigener Beeinträchtigung zu werten und erfüllt damit auch nicht das Element einer Provokation des Beschuldigten. 2.5. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
- Grundlagen / Strafrahmen 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch die geltende Pra- xis des Bundesgerichts betreffend die Gesamtstrafenbildung mit Anwendung der konkreten Methode (vgl. BGE 144 IV 217, E. 2.2. + 3.3. f.) zutreffend wiederge- geben (vgl. Urk. 42 S. 22 f.), so dass insofern vollumfänglich auf ihre Ausführun- gen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wenn im erstinstanzlichen Urteil sodann ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen der Strafrahmen für das schwerste Delikt der schweren Körper- - 19 - verletzung auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren festgelegt wird (Urk. 42 S. 23), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass sich ein ausnahmsweises Verlassen dieses Strafrahmens aufgrund be- sonderer Umstände vorliegend von vornherein nicht rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
- Strafart 2.1. Der Vorinstanz kann betreffend die Festlegung der Strafart in theoretischer Hinsicht dahingehend gefolgt werden, dass gemäss dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. Urk. 42 S. 27). Zu ergänzen ist, dass für die Wahl der Sanktionsart im konkreten Fall als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 84 f. m.w.H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in diesem Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., N 472 und 562). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). - 20 - 2.2. In Beachtung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch für die vom Beschuldigten verwirkte einfache Körperverletzung unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen in den Jahren 2014 und 2018 wurden dem Beschuldigten zwei Geldstrafen auferlegt, wobei die Verurteilungen jeweils einschlägige Taten betrafen. Trotz dieser Geldstrafen liess sich der Beschuldigte in der Folge zu keinem Umdenken hinsichtlich seiner Delinquenz bewegen und beging stattdessen die bis anhin schwersten Delikte, in deren Zusammenhang er überdies während laufender Probezeit straffällig wurde. Umso weniger ist mithin zu erwarten, dass eine aktuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten irgendeinen Präventionseffekt zeitigen würde. Dass es sich bei den früheren Verurteilungen lediglich um bedingte Strafen handelte, vermag im vorliegenden Zusammenhang keine andere Sichtweise zu rechtfertigen, zumal der Beschuldigte damals auch zu unbedingten Bussen verurteilt wurde, deren Vollzug ihn offensichtlich ebenfalls nicht hinreichend zu beeindrucken vermochte. Hinzu kommt, dass die einfache Körperverletzung in casu im gleichen Zusammenhang wie das schwere Gewaltdelikt verübt wurde, für welches heute ohnehin eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Es handelt sich mithin nicht um zwei isoliert zu betrachtende Taten mit unterschiedlichem Hintergrund, was ebenfalls für die Ausfällung einer einheitlichen Sanktion spricht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022, Geschäfts-Nr. SB210472, E. 5.1.). Es erscheint somit angesichts der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten mit anhaltend hoher kriminellen Energie angezeigt, für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe zu wählen, auch wenn der einfachen Körperverletzung ein relativ geringes Verschulden zu Grunde liegt. Offen gelassen kann unter diesen Um- ständen, inwiefern eine heute ausgefällte Geldstrafe im Falle des nahezu mittel- losen und verschuldeten Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre.
- Strafzumessung 3.1. Versuchte schwere Körperverletzung - 21 - 3.1.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der heftige Schlag des Beschuldigten mit der Glasflasche gegen eine sehr sensible Körperregion des Opfers geführt wurde, was entsprechend verwerflich erscheint und für eine hohe kriminelle Energie spricht. Dass dieses Vorgehen letztlich aber nur zufällig nicht zu einer schweren Körperverletzung führte, ist Rahmen der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz an entsprechender stelle denn auch (erneut) Bezug nimmt (Urk. 42 S. 26). Dafür ist im Rahmen des objektiven Tat- verschuldens zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Tat geplant oder spontan erfolgte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er den Einsatz der Flasche nicht zum vornherein beabsichtigte und sich diese Eskalation aus dem Geschehen heraus so ergab. Auch wenn dieser Umstand mithin tendenziell relativierend zu berücksichtigen ist, erscheint das erstinstanzlich fest- gelegte noch knapp leichte Verschulden angesichts des hohen Gewaltpotentials des Vorgehens etwas zu mild formuliert. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme eines keinesfalls mehr leichten Verschuldens, welches durch subjektive Aspekte nur geringfügig relativiert wird. Zwar ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil die eventualvorsätzliche Tatbegehung relativierend in Anschlag zu bringen und kann dem Beschuldigten auch eine enthemmende Wirkung des Mischkonsums von Alkoholika und Marihuana zugebilligt werden (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt), doch werden diese mindernden Umstände aufgrund des absolut nichtigen Tatanlasses, welcher zudem durch den Beschuldigten durch einen anfänglichen Faustschlag initiiert wurde, nahezu aufgehoben, worauf auch die Vorinstanz – zumindest sinngemäss – zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk. 42 S. 25). 3.1.2. Insgesamt bleibt es somit bei einem keineswegs mehr leichten Tatver- schulden, wofür sich in Berücksichtigung der gesamten Skala eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten rechtfertigt. 3.1.3. Im Weiteren zu berücksichtigen ist indessen die Tatsache, dass der Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es sich mithin um eine versuchte Tatbegehung handelt. Letztlich war es in diesem Fall nur dem Zufall - 22 - überlassen, dass nicht erheblichere Folgen eingetreten sind, doch lag die Schnitt-/Rissquetschwunde andrerseits nicht in unmittelbarer Nähe zur schweren Körperverletzung, selbst wenn der Privatkläger heute nach Druck auf die verletzte Kopfstelle noch gewisse Beeinträchtigungen davon verspürt. Insgesamt rechtfer- tigt es sich mithin unter dem Aspekt der versuchten Tatbegehung, die Strafe im Umfang von sechs Monaten zu reduzieren. 3.1.4. Es ist nach dem Gesagten die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten festzulegen. 3.2. Einfache Körperverletzung 3.2.1. Betreffend die einfachen Körperverletzung ist mit der Vorinstanz in objekti- ver und subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen, auch wenn es sich um eine absolut sinnlose Tat handelte, welche lediglich mit der Enthemmung aufgrund des vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon- sums (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt) bis zu einem gewissen Grad erklärt werden kann. 3.2.2. Nachdem in casu – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.) – auch für dieses Delikt nur die Ausfällung eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, rechtfer- tigt sich im Rahmen der Tatkomponente bei einer isolierten Betrachtung ein Strafmass von 4 Monaten und angesichts des relativ engen Zusammenhanges mit der Haupttat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation der Ein- satzstrafe im Umfang von 2 Monaten, was insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten führt. 3.3. Täterkomponente / Beschleunigungsgebot 3.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 27 f.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 im Alter von 16 Jahren in die - 23 - Schweiz gekommen ist und hier eine Schreinerlehre abgeschlossen hat, auf welchem Beruf er später aber lediglich vorübergehend arbeitete und stattdessen im Coiffeurgeschäft seines Bruders tätig war, wo er indes lediglich Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– pro Monat verdiente. In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er weiterhin bei seinem Bruder als Coiffeur arbeite, infolge des besseren Geschäftsverlaufs nun aber ca. Fr. 3'500.– pro Monat verdiene, wovon er ca. Fr. 500.– bis Fr. 700.– zu Hause bei seiner Mutter abgebe (Urk. 62 S. 4). Im Übrigen hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von über Fr. 10'000.– (Urk. 56/1). 3.3.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in den Jahren 2014 und 2018 bereits zwei Mal mit Geldstrafen wegen einschlägiger Delikte bestraft werden musste (vgl. Urk. 58), wovon er sich offensichtlich jedoch nicht beeindrucken liess, auch wenn es sich lediglich um bedingte Strafen handelte. Zudem delinquierte er im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der ihm mit der zweiten Vorstrafe laufenden Probezeit, was von zusätzlicher Unbelehrbarkeit zeugt. Diese Umstände erheischen eine deutliche Straferhöhung von rund 20 Prozent, entsprechend rund 6 Monaten. Mit Bezug auf den während des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenen Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 16. Dezember 2021 liegt aufgrund des Tat- zeitpunkts vom 10. Oktober 2021 indessen keine strafzumessungsrelevante Vor- strafe vor (vgl. Urk. 58). 3.3.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung nicht sehr kooperativ und stellte den Tatverlauf wesentlich anders dar, woran sich auch anlässlich der beiden gericht- lichen Verhandlungen nichts änderte. Es kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens somit keine Strafminderung zuerkannt werden, zumal er auch kein Mitleid mit dem erheblich verletzten Opfer zeigte. 3.3.4. Eine gewisse Reduktion des Strafmasses rechtfertigt sich demgegenüber entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 23 f.) für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zwar ist korrekt, dass das Strafverfahren in Zeiten der Pandemie mit erschwerten Bedinungen zu kämpfen hatte, doch rechtfertigt dies - 24 - nicht eine nahezu komplette Untätigkeit während eines gesamten Jahres, zumal von der Anklägerin nicht geltend gemacht wird, das Geschäft habe in der besagten Zeit aus besonderen Gründen (wie beispielsweise einer einschlägigen Erkrankung der fallführenden Staatsanwältin) vorübergehend gänzlich ruhen müssen. Trotzdem ist die Pandemie aber in einem gewissen Ausmass bei der Beurteilung der Verzögerung zu berücksichtigen und es ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Geschäft nach dem Stillstand durchaus beförderlich zum Abschluss geführt wurde, so dass sich letztlich eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 Prozent rechtfertigt, was eine Ermässigung von 3 Monaten zur Folge hat. 3.3.5. Unter Berücksichtigung der vorgenannten weiteren strafzumessungs- relevanten Faktoren erscheint es mithin gerechtfertigt, die im Rahmen der Tat- komponente festgesetzte Freiheitstrafe von 32 Monaten um zusätzliche 3 Monate auf 35 Monate zu erhöhen. 3.4. Busse 3.4.1. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Höhe von Fr. 400.– erweist sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Konsum sowohl Kokain als auch Marihuana betrifft und über einen längeren Zeitraum praktiziert wurde, ohne Weiteres als angemessen und trägt auch den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen Beschuldigten genügend Rechnung. Es rechtfertigt sich im Berufungsverfahren mithin weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der vorinstanzlich festgelegten Übertretungs- sanktion. 3.4.2. Das Urteil der ersten Instanz ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen.
- Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu bestrafen, wobei an diese Strafe die vom Beschuldigten erstande- - 25 - ne Untersuchungshaft von 3 Tagen anzurechnen ist. Darüber hinaus ist er in Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 400.– zu belegen.
- Vollzug 5.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 2 zu Art. 43 StGB), wobei die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Legalprognose bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen sind (Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010, E. 3.3.). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, AT II, S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.). 5.2. Der Beschuldigte weist nunmehr drei einschlägige rechtskräftige Ver- urteilungen auf (vgl. Urk. 58), wobei sich deren zwei auf Körperverletzungsdelikte und deren eine auf ein Betäubungsmitteldelikt beziehen. Zwar ist in Bezug auf die Vorstrafen aus dem Jahr 2014 und 2018 festzuhalten, dass diese noch bedingt ausgesprochen wurden und sich der Beschuldigte vor der vorliegend zu beur- teilenden Tat mithin noch nie mit einer unbedingt auszufällenden Strafe konfrontiert sah. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über eine längere Zeit mit der Warnwirkung einer (teilweise) vollziehbaren Freiheitsstrafe konfrontiert war, welche ihm mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2021 in aller - 26 - Deutlichkeit kommuniziert wurde, wobei an dieser Warnwirkung nichts zu ändern vermag, dass gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde. Indem der Beschuldigte dann aber am 10. Oktober 2021 erneut einschlägig delinquierte, nachdem ihm kaum mehr als drei Wochen zuvor eröffnet worden war, dass er zur besagten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 10 Monate unbedingt) verurteilt wird, demonstrierte er in aller Deutlichkeit, dass selbst die Aussprechung einer teilbedingten Freiheitsstrafe ihre deliktspräventive Wirkung offensichtlich nicht zu erzielen vermag. Nebst dieser augenscheinlichen zeitlichen Nähe der erneuten Delinquenz zur erstinstanzlichen Verurteilung ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Körperverletzung nunmehr bereits zum dritten Mal verwirklichte. Weiter wirkt sich prognostisch belastend aus, dass der Beschuldigte anlässlich der jüngsten Tat nahezu identisch vorging wie beim vorliegend zu beurteilenden Delikt, indem erneut ein spontaner Gewaltausbruch gegen eine fremde Person im Ausgang unter Alkoholeinfluss zu beurteilen war (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsamtes St. Gallen, Urk. 61 A). Der vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz behauptete positive Lebenswandel (mit Alkoholabstinenz und persönlichem Reifeprozess, vgl. Urk. 3/3 S. 16) ist mithin vor diesem Hintergrund stark in Zweifel zu ziehen, zumal mit seinem jüngsten Gewaltakt auch widerlegt ist, dass bereits die intensivierte Arbeitstätigkeit eine stabilisierende Wirkung bei ihm zu erzielen vermag. Den Eindruck einer deutlich belasteten Legalprognose vermochte der unverändert ungeständige Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu revidieren, zumal sein stereotypes Vorbringen, er sei ein friedlicher Mensch, vor dem Hintergrund seiner wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten seltsam anmutet und den Anschein aufkommen lässt, eine Auseinandersetzung mit seinen Problemfeldern habe beim Beschuldigten nach wie vor nicht stattgefunden. Angesichts der deutlichen Schlechtprognose, die dem Beschuldigten insbesondere infolge seines jüngsten einschlägigen Rückfalls zu stellen ist, vermag im Übrigen auch ein Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 nichts an besagter Einschätzung zu ändern. Ein teilweiser Aufschub des Strafvollzugs kommt mithin nicht in Frage und der Beschuldigte ist mit einer gänzlich vollziehbaren Freiheitsstrafe in der Höhe von 35 Monaten zu bestrafen. - 27 - 5.3. Die Busse ist entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei im Falle von deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
- Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 29. März 2018 sind die for- mellen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit erneut ein Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat. Mit der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufs- problematik auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die einschlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrerseits in aller Deutlichkeit durch den einschlägigen Rückfall kurz nach Eröffnung des vor- instanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichlich des unbedingten Vollzugs der Freiheits- strafe verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffer V./5.2.).
- Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 zu widerrufen und die entsprechende Stafe zu vollziehen. VII. Landesverweisung
- Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 42 S. 35). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 43 S. 4; Urk. 63 S. 2.), während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre fordert (Urk. 48 S. 2; Urk. 66 S. 2), so dass auch dieser Punkt vorlie- gend nochmals vollumfänglich zu überprüfen ist. - 28 -
- Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die korrekten Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert und in letzterem Zusammenhang auch zu Recht auf die analoge Anwendbarkeit der ausländerrechtlichen Rechtsprechung betreffend den schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE hingewiesen hat (Urk. 42 S. 32). 2.2. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse über- wogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom
- März 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Dabei kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2.; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.4.). Letztlich muss die Landesverweisung dem Verhältnismässigkeits- grundsatz gerecht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland mitzuberücksichtigen ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.5.; Urteil 6B_260/2021 vom
- Juli 2021, E. 1.1.1.). Das Sachgericht prüft dabei die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_423/2019 vom - 29 -
- März 2020, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1270/2020 vom 10. März 2021, E. 9.1.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).
- Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ange- nommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). Auf ihre ent- sprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere auch betreffend die Grund- voraussetzung der Ausländereigenschaft des Beschuldigten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Was die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass der im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschuldigte sowohl mit der Kultur und den übrigen Gegebenheiten als auch mit der Sprache seines Heimatlandes vertraut ist und dort auch noch über einen Teil seiner Ver- wandtschaft verfügt (Urk. 42 S. 34). Zwar muss er bei einer Rückkehr seine Mutter und seine Geschwister hier zurücklassen, was zweifellos eine gewisse Härte für ihn bedeutet, doch ist er als Volljähriger nicht mehr zwingend auf seine Stammfamilie angewiesen und vermag im Übrigen via die modernen Kommunika- tionsmittel den Kontakt noch in zumutbarer Art und Weise zu halten. Eine eigene (Kern-) Familie besitzt der Beschuldigte demgegenüber in der Schweiz nicht und hat hierzulande auch sonst keine weiteren besonderen Bezugspunkte, welche eine Rückreise in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn er sich bis zu einem gewissen Masse hier integrieren konnte. Insgesamt liegt demnach im Falle des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor, was aufgrund der geltenden Rechtslage einen weiteren Verbleib in der Schweiz verunmöglicht, zumal darüber hinaus auch seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der wiederholten Delinquenz und das Ausmass der verübten Straftaten (mit negativer Rückfallprognose) gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz spricht sowie der Umstand, dass sich die Aggression des Beschuldigten spontan in der Öffent- lichkeit gegen fremde Personen entlud, entgegen der Ansicht der Verteidigung - 30 - (Urk. 63 S. 20), durchaus als relevanter Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu sehen ist. 3.3. Daran vermag im Übrigen auch die von der Verteidigung wiederholt ins Feld geführte angebliche Gefährdung des Beschuldigten in seinem Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 20 f.; Urk. 63 S. 20). Wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt hat, bedarf dieser Punkt einer gewissen Substantiierung auf Seiten des Beschuldigten, um in die Gesamtbetrachtung betreffend die Zumutbarkeit der Ausreise in das Heimatland miteinbezogen werden zu können, wobei die Hypothese der Verteidigung, dass (auch) die Angehörigen von Personen, die sich im Ausland kritisch gegen das Regime äussern, akut gefährdet sein können, von dieser im konkreten Fall nicht weiter belegt wird (vgl. Urk. 42 S. 34 f.; Urk. 63 S. 20) und auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht näher auszuführen vermochte, weshalb er wegen Äusserungen seiner Verwandtschaft in seinem Heimatland bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werden könnte (Urk. 62 S. 12). Würde sich diesbezüglich im späteren Verlauf noch eine Individualisierung der Gefährdungslage ergeben, könnte dieser im Übrigen immer noch im Rahmen des Vollzuges der Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden (vgl. Art. 66d StGB). 3.4. Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer der Verweisung angesichts des ausgesprochenen Strafmasses und des keineswegs mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten von vornherein nicht auf die gesetzliche Minimalregelung von 5 Jahren festgesetzt werden kann. Es rechtfertigt sich mithin angesichts dieser Aspekte einerseits und der mit der Landesverweisung verbundenen Betroffenheit des noch jungen Ausländers (mit Trennung von der Stammfamilie) andrersetis, die Fernhalte- massnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf eine Höhe von 7 Jahren festzulegen. 3.5. Der Beschuldigte ist demzufolge in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes zu verweisen. - 31 -
- Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die korrekten Erwägungen des Bezirksgerichtes verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts des qualifizierten Körper- verletzungsdelikts und des damit verbundenen Strafmasses ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.). Auch im Übrigen sind die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Voraus- setzungen ohne Weiteres gegeben, so dass im erstinstanzlichen Urteil zu Recht die entsprechende Anordnung vorgenommen wurde. VIII. Zivilforderung
- Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Beurteilung 2.1. Der Privatkläger, dem vom Beschuldigten eine erhebliche Kopfverletzung zugefügt worden ist, hat im Einklang mit der Beurteilung der Vorinstanz eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten, um mit Erfolg eine Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR für seine Unbill geltend machen zu können. Wenn die Erstinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 1'200.– (zuzügl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2019) festgesetzt hat, so erweist sich diese Summe angesichts der längerdauernden Beeinträchtigungen des Privatklägers, welche sich immer noch in phasenweisen Kopfschmerzen bemerkbar machen, sicherlich nicht als zu hoch. Eine Erhöhung dieses Betrages verbietet sich im Übrigen bereits deshalb, weil der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil unangefochten liess. - 32 - 2.2. Der Entscheid der Vorinstanz ist mithin auch im Zivilpunkt ohne Weiteres zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren bestätigt das erstinstanzliche Urteil im Schuld- punkt vollumfänglich. Es ergibt sich insofern auch kein Anlass, die Kostenrege- lung der Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziffern 15 und 16) zu korrigieren. 1.2. Der Beschuldigte hat demnach in Bestätigung des Urteils des Bezirks- gerichtes die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf (teilweisen) Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht auch in den übrigen Punkten keine Verbesserung seiner Position. Im Gegenteil ergibt sich in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine leichte Erhöhung des Strafmasses unter nunmehr (vollständig) unbedingtem Vollzug sowie eine leichte Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Es erscheint demnach ohne Weiteres geboten, den Beschuldigten auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vollumfänglich selber tragen zu lassen, dies mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche auch - 33 - im Berufungsverfahren unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'006.90 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 65). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 10'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 9. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 9. September 2018 betrifft.
- Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…) - 34 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 be- schlagnahmte zerbrochene Glasflasche Chardonnay aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte Jeans-Hose und das T-Shirt des Beschuldigten aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigen Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'665.05 Gutachten/Expertisen Fr. 5'548.50 Diverse Kosten IRM Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - 35 - − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzo- gen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2019 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'400.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 36 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Akten Nr. St.2018.10714 − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210575-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 7. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. K. Baumgartner, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. September 2021 (DG210082)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l vom 18. Mai 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 9. September 2018 betrifft.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 29. März 2018 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Zudem wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 400.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 3 -
7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte zerbrochene Glasflasche Chardonnay aufbewahrt beim Forensi- schen Institut Zürich, FOR, wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte Jeans-Hose und das T-Shirt des Beschuldigten aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächti- gen Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils her- ausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'665.05 Gutachten/Expertisen Fr. 39.– Zeugenentschädigung Fr. 5'548.50 Diverse Kosten IRM Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. (Mitteilungen.)
18. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
1. Dispositiv-Ziffer 2, erster und zweiter Spiegelstrich des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwür- fen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 29. März 2018 ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen.
- 5 -
3. Dispositiv-Ziffern 4 bis 7 des Urteils der Vorinstanz seien insofern auf- zuheben, als dass der Beschuldigte lediglich mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen sei.
4. Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sowie der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem abzusehen.
5. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen.
6. Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuhe- ben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 600.00 auszurichten.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wo- von 3 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
2. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen, mit Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
9. September 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufge- führten Dispositiv der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Ferner wurde er unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es wurde sodann über die beschlag- nahmten Gegenstände und die Genugtuungsforderung des Privatklägers befun- den, und dem Beschuldigten wurden – mit Ausnahme der einstweilen abge- schriebenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung – schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 39 bzw. 42 S. 39 ff.).
2. Mit Eingabe vom 25. April 2019 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 37). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 9. November 2021 (Urk. 43) und anschliessender Fristansetzung an den Privatkläger und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 46) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 die Anschlussberufung (Urk. 48). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, womit er implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet hat.
3. In der Folge wurden die Parteien auf den 7. September 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Zu dieser erschienen die Vertretung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Vertei- digers (Prot. II S. 4). II. Formelles
- 7 -
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit der Berufungserklärung, er sei bis auf die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von den ihm vorgeworfenen Anklagepunkten freizusprechen. In diesem Zusammenhang werden auch die Strafe, der Widerruf, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Aufhebung beantragt, während der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Verfahrenseinstellung, die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kostenfestsetzung einschliesslich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung unangefochten blieb (Urk. 43 S. 2 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 9. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 Lemma 3 (Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 10 und 11 (Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände) sowie 13 und 14 (Kostenfestsetzung inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziffer 2, Lemma 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 3 - 9, 12 und 15 - 16) ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen, zumal die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 - 8 die Anschlussberufung erhoben hat, mit welcher sie namentlich die Ausfällung einer höheren, vollständig unbedingten Strafe sowie die Erhöhung der Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 48 S. 2).
2. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 6). Die Verfahrensakten betreffend den neuen Straf- befehl des Untersuchungsamtes St. Gallen gegen den Beschuldigten vom
16. Dezember 2021 wurden vor der Berufungsverhandlung beigezogen und den Parteien umgehend zur Kenntnis gebracht (Urk. 60 + 61 A). Weitere Beweis- erhebungen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – drängen sich in zweiter Instanz nicht auf.
3. Die Anklägerin hat in der Anklageschrift keinen Antrag auf Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 gestellt. Die Vorinstanz hat in der Folge trotzdem
- 8 - den Vollzug dieser Vorstrafe angeordnet, ohne den Beschuldigten indes zuvor da- rauf hinzuweisen, dass die Frage des Widerrufs vor Gericht zur Disposition steht, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem der Be- schuldigte in zweiter Instanz die Möglichkeit hatte, sich zum angeordneten Voll- zug der früheren Strafe zu äussern, ist jedoch von einer ausnahmsweisen Heilung dieser Rechtsverletzung auszugehen, da ein klarer Fall eines Widerrufs vorliegt, in welchem eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leer- lauf führen würde (vgl. VEST/HORBER, BSK StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 107 StPO).
4. Soweit im Übrigen in prozessualer Hinsicht von der Verteidigung Einwen- dungen zur Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel erhoben wurden (vgl. Urk. 63 S. 3 f.), so wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt näher eingegangen. III. Sachverhalt
1. Die Anklageschrift vom 18. Mai 2021 wirft dem Beschuldigten im Rahmen der in zweiter Instanz noch angefochtenen Punkte vor, am tt. Juni 2019 vor dem Nachtclub C._____ zufällig auf den Privatkläger B._____ getroffen zu sein und diesem nach einem kurzen Wortwechsel unvermittelt seine rechte Faust ins Ge- sicht geschlagen zu haben, so dass dieser anschliessend aus der Nase geblutet habe, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 17 S. 2). In der Folge habe der Beschuldigte die Örtlichkeit kurzzeitig verlassen, sei dann aber zurückgekehrt und habe dem Privatkläger unvermittelt eine vorgängig behändigte Glasflasche, mutmasslich eine Weinflasche "Chardonnay 2018", von oben herab kraftvoll auf bzw. gegen den Kopf geschlagen, so dass die Flasche zerbrochen sei und der Privatkläger sich durch die Glasbruchstellen an der Stirn mehrere stark blutende Schnitt- bzw. Rissquetschwunden zugezogen habe, wel- che notfallmässig genäht werden mussten und bis heute zu anhaltenden Kopf- schmerzen bei Druck auf die betroffene Kopfstelle führten, wobei der Beschuldig- te aufgrund des heftigen Schlages diesbezüglich auch lebensgefährliche Kopf- verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe (Urk. 17 S. 3).
- 9 -
2. Aus dem vorinstanzlichen Urteil erhellt nicht ohne Weiteres, inwiefern der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betreffend die Auseinander- setzung vom tt. Juni 2019 anerkennt und welche Punkte er in diesem Zusammen- hang in Abrede stellt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er die ent- sprechenden Vorwürfe – nachdem er diesbezüglich anfänglich weitestgehend ohne Erinnerung war (Urk. 3/1 S. 2 ff.) – letztlich komplett in Abrede stellt und einen Kontakt mit dem Privatkläger in der besagten Nacht gänzlich verneint (Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte diesbezüglich auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 62 S. 10 ff.), so dass der Sachverhalt in zweiter Instanz in Anwendung der allgemeinen Beweis- grundsätze gestützt auf die relevanten und verwertbaren Beweismittel nochmals zu überprüfen ist.
3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die aus ihrer Sicht relevanten Beweise erwähnt (Urk. 42 S. 8), hierbei jedoch ausser Acht gelassen, dass insbesondere auch die zerbrochene Weinflasche "Chardonnay" (Urk. 11/2), mit welcher der Be- schuldigte den Privatkläger gemäss der Anklage auf den Kopf geschlagen haben soll, als potentielles Tatwerkzeug ein im vorliegenden Fall zu würdigendes Be- weismittel darstellt. Betreffend die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel drängen sich keine Ergänzungen des angefochtenen Urteils auf, welches sich insbesonde- re zur Gültigkeit der ohne Dolmetscher durchgeführten polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2019 des ausreichend deutsch verstehenden und sprechenden Beschuldigten korrekt geäussert hat (Urk. 42 S. 6), wobei diesbezüglich ohnehin festzuhalten ist, dass den Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich der frag- lichen Einvernahme zu Protokoll gab, keine massgebende Bedeutung zukommt, da er auch dannzumal sämtliche relevanten Vorwürfe bestritt. Weitere Aspekte, welche gegen die Zulässigkeit der im vorliegenden Verfahren relevanten Beweise sprechen, sind in zweiter Instanz denn auch nicht ersichtlich.
4. Im Entscheid der Vorinstanz werden die den beiden zu beurteilenden Delikten zu Grunde liegenden Tatgeschehnisse, welche aufgrund ihres engen Zusammenhanges vorliegend gemeinsam zu würdigen sind, nach Rezitierung der
- 10 - wesentlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 42 S. 8 ff.) als erstellt erachtet (Urk. 42 S. 11 + 17). Diesem Befund kann in weiten Teilen beigepflichtet werden. Entgegen der Verteidigung sind im Rahmen einer nochmaligen Betrach- tung der massgebenden Ausführungen des Privatklägers und der Zeugen D._____, E._____ und F._____ keine derart bedeutenden Widersprüche ersichtlich, dass sie das eingeklagte Tatgeschehen in seinem Kern in Frage zu stellen vermöchten, zumal in Bezug auf deren Aussagen zu berücksichtigen ist, dass zwischen ihren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft rund eineinhalb Jahre vergangen sind, was die Verblassungstendenzen, die aus ihren Aussagen hervorgehen, ohne Weiteres zu erklären vermag. So führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch vor allem Widersprüche – beispielsweise betreffend die genauen Umstände des Widerstands des Privatklägers oder die Trennung der Beteiligten – ins Feld, welche sich aus den Aussagen des Privatklägers bzw. der Zeugen unmittelbar nach der Tat im Vergleich zu deren späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ergeben. Wenn sodann einzelne Angaben von Belastungspersonen angesichts des dynamischen Tatablaufes nicht mit den übrigen Wahrnehmungen lückenlos übereinstimmen, so vermag dies nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu erstaunen, zumal insbesondere der Zeuge F._____, welcher als Einziger einen Wurf der Glasflasche (in Richtung des Privatklägers) beobachtet haben will, letztlich eingeräumt hat, dass er die konkrete Tathandlung gar nicht gesehen hat (Urk. 5/7 S. 7: "Ich habe den Moment, wo die Flasche den Geschädigten traf, nicht gesehen."). Entscheidend ist jedoch, dass der Privatkläger und auch die Zeugen D._____, E._____ und F._____ mit ausreichender Klarheit bestätigen konnten, dass es sich beim Täter um einem dunkelhäutigen Jugendlichen, welcher ein weisses T-Shirt trug, handelte, wobei diese Beschreibung sehr genau mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten an jenem Abend übereinstimmt, zumal der Privatkläger und der Zeuge F._____ gar noch das […]-Logo auf dem T-Shirt zu erkennen vermochten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/6 S. 4). Zudem sagten der Privatkläger und die Zeugen weitgehend übereinstimmend aus, dass es dieser Jugendliche war, welcher dem Privatkläger zunächst einen Faustschlag und dann kurz darauf einen Schlag mit einer
- 11 - Glasflasche versetzt hatte, wobei sie diesbezüglich noch weitere stimmige Details zu Protokoll zu geben vermochten (vgl. Urk. 4/1 S. 1 ff.; Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.). Allzu spitzfindig ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung, der Zeuge D._____ scheide als Belastungsperson aus, da er den zweiten Vorfall nicht konkret gesehen, sondern lediglich das Splittern von Glas wahrgenommen habe (Urk. 63 S. 8), da dieser Zeuge zum einen den restlichen Geschehensablauf mit dem Privatkläger grundsätzlich identisch beschreibt und es zum anderen die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erhöht, wenn er von sich aus einräumt, dass er gewisse Sequenzen des Tatgeschehens nicht direkt wahrgenommen hat. Des Weiteren ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie geltend macht, dass der Zeuge D._____ drei verschiedene Versionen des Tatgeschehens deponierte (vgl. Urk. 63 S. 6). Wenn dieser nämlich die Begriffe "Rangelei", "Kreisbildung" und "Schlägerei" verwendete, liegt auf der Hand, dass damit Phasen derselben Auseinandersetzung beschrieben wurden, welche fliessend ineinander übergingen. Auch in Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten ebenfalls geschlagen hat, verhält es sich mitnichten so, dass der Zeuge D._____ und der Privatkläger komplett widersprüchliche Angaben gemacht hätten: Beide gaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Tat an, dass der Privatkläger bei der zweiten Auseinander- setzung zurückgeschlagen habe, bei der ersten jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 5/1 S. 3). Dass sich der Zeuge dann eineinhalb Jahre später bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern konnte, anlässlich welcher der beiden kurz aufeinanderfolgenden Aufeinandertreffen der Privatkläger zurückschlug, ist ohne Weiteres mit den bereits erwähnten Verblassungstendenzen erklärbar. Es fällt im Übrigen auf, dass sowohl der Privatkläger als auch der unmittelbare Tatzeuge D._____ zurückhaltend ausgesagt haben und darum bemüht waren, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten (vgl. bspw. Urk. 4/2 S. 5 f.; Urk. 5/2 S. 5 betreffend den Faustschlag des Beschuldigten und dessen Folgen), was ebenfalls ein Realitätskriterium im Rahmen der Würdigung ihrer Ausführungen darstellt. Für den Wahrheitsgehalt des eingeklagten Tatgeschehens spricht schliesslich auch, dass die zweite Tatsequenz von einem unabhängigen Zeugen (E._____, Urk. 5/3 + 5/5) zufällig
- 12 - beobachtet wurde, welcher trotz eines Abstandes von rund 30 - 40 Metern zuverlässige und lebensnahe Aussagen zum Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Privatklägers zu machen vermochte (Urk. 5/5 S. 3: "Per Zufall habe ich mich in diesem Moment umgedreht und gesehen, dass jemand eine Flasche über den Kopf von Herrn B._____ gezogen hat."), auch wenn er angesichts der Ent- fernung verständlicherweise nicht alle Einzelheiten der Tat exakt zu beschreiben vermochte (vgl. Urk. 5/5 S. 4 betreffend die Position der Direktbeteiligten sowie die Position und Beschaffenheit der Flasche). Nicht zuletzt aufgrund der Aussagen dieses Tatzeugen (vgl. Urk. 5/5 S. 5) kann mit der Vorinstanz aber schliesslich auch festgehalten werden, dass die besagte Glasflasche beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers zerbrochen sein muss. Zwar sind in dieser Hinsicht nicht sämtliche Aussagen der Verfahrensbeteiligten übereinstimmend (vgl. Zeuge F._____, wonach der Täter eine bereits zerbrochene Flasche benutzte [Urk. 5/6 S. 4]). Allerdings deutet in dieser Beziehung letztlich auch das Verletzungsbild beim Opfer mit diversen Schnitten im Gesicht klar darauf hin, dass die Flasche zumindest nicht erst im Nachhinein am Boden zerschellte, zumal auch der Zeuge F._____ von Splittern der Flasche verletzt wurde (vgl. Urk. 5/7 S. 3). Wenn sie bereits vor dem Einsatz zerbrochen gewesen sein sollte, so vermöchte dies an der Gefährlichkeit des Schlages im Übrigen nichts zu ändern. Einzuräumen ist in Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 12) in diesem Zusammenhang jedoch, dass – trotz augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit dem charakteristischen verästelten Logo einer Belvedere- Wodkaflasche, die von den Zeugen als Tatwaffe genannt wurde (vgl. Urk. 7/1) – letztlich nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die beim Beschuldigten sichergestellte Weinflasche "Chardonnay" auch tatsächlich die Tatwaffe war, da diese von den Zeugen ursprünglich als Wodkaflasche beschrieben wurde und es möglich ist, dass der Beschuldigte die besagte Weinflasche erst auf der anschliessenden Flucht ergriffen hat, da er nunmehr eine Retorsionshandlung der Gruppe um den Privatkläger befürchtete. Dieser Umstand vermag am Nachweis der wesentlichen Elemente des eingeklagten Sachverhaltes indes nichts zu ändern, da die Chardonnay-Flasche in der Anklageschrift ohnehin nur als mutmassliche Tatwaffe genannt wird
- 13 - (Urk. 17 S. 3) und diesbezüglich jedenfalls erstellt ist, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Kopf geschlagen wurde. Demgegenüber fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er sich anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei praktisch an nichts mehr zu erinnern vermochte (Urk. 3/1 S. 4: "Ich erinnere mich nicht an die vergangene Nacht. Ich war so besoffen."), worauf dann seine Erinnerung nach und nach schärfer wurde und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund eindreiviertel Jahre nach der Tat die schärfsten Konturen annahm (Urk. 3/3 S. 2 ff.), was höchst ungewöhnlich anmutet. Generell blendet der Beschuldigte die Begegnung mit dem Privatkläger aber auch in dieser letzten Befragung völlig aus und schildert lediglich eine offensichtlich kurz zuvor stattgefundene Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe, bei welcher er selber verletzt wurde. Just diese frühere Auseinandersetzung, welche auch vom Privatkläger und dem Zeugen D._____ beobachtet wurde (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 5/1 S. 2), vermag denn auch als plausible Erklärung für die emotional-aggressive Verfassung des Beschuldigten zu dienen, welcher auf der Flucht vor seinen früheren Kontrahenten offensichtlich direkt in den Privatkläger hineinlief und dessen anschliessende Frage nach dem Grund für dieses Anrempeln als weitere Aggression gegen ihn empfand, was ihn völlig die Kontrolle verlieren liess.
5. Es ist nach all dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht von einem ersten nicht besonders heftigen Schlag des Beschuldigten mit der Faust auszugehen, welcher den Privatkläger überraschend traf und bei ihm ein zumindest derart starkes Nasenbluten verursachte, dass es am Brunnen gestillt werden musste (vgl. Urk. 5/6 S. 1). Für die Folgezeit ist ein weiterer – diesmal heftigerer – Schlag des Beschuldigten mit einer grösseren Glasflasche gegen den Privatkläger als erstellt zu erachten, welcher von oben herab gegen den Kopf des Opfers geführt wurde und bei diesem die in den Akten dokumentierten Schnitt- bzw. Rissquetschwunden zur Folge hatte (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/3 + Urk. 6/5). Fraglich ist indessen, inwiefern dieser zweite Schlag für den Privatkläger gänzlich unerwartet erfolgte und er dementsprechend vom Vorgehen des Beschuldigten erneut
- 14 - überrascht wurde. Der Zeuge F._____ schildert in diesem Zusammenhang eine vorgängige Hinwendung des Privatklägers mit einem Zuruf (Urk. 5/6 S. 2; vgl. auch Urk. 5/7 S. 3), wobei der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt durchaus um die Aggressivität des Beschuldigten, welcher ihm unmittelbar zuvor einen Faustschlag versetzt hatte, wusste. IV. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung 1.1. Die rechtliche Qualifikation des unvermittelten Schlages mit der Faust ge- gen den sensiblen Kopfbereich bietet mit Hinweis auf die von der Vorinstanz dargelegten Grundlagen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung (vgl. Urk. 42 S. 18) keine grundlegenden Probleme, da auch das einige Zeit andauern- de Nasenbluten, welches schliesslich von den Beteiligten gestillt werden musste, dafür spricht, dass die Auswirkungen relativ deutlich über ein der Tätlichkeit im- manentes vorübergehendes Unwohlsein hinausgingen, zumal mit einem solchen unvermittelten Schlag auch schlimmere Verletzungen wie insbesondere ein Na- senbeinbruch hätten resultieren können. 1.2. Der Einwand der Verteidigung, dass beim Privatkläger bereits eine vor- bestehende Beeinträchtigung der Nase bestand und diese deshalb derart geblutet habe (Urk. 63 S. 13), vermag an der Qualifikation als einfache Körperverletzung nichts zu ändern, da eine gewisse Prädisposition des Opfers nichts an der Kausalität zwischen Einwirkung und Erfolg zu ändern vermag, so lange die Ein- wirkung zumindest eine Mitursache des Erfolges war und der Täter aufgrund seines Vorgehens eine solche Auswirkung zumindest in Kauf nahm. Der Umstand, dass die Auswirkung letztlich nur unwesentlich über blosse Tätlichkeiten hinausreichte, ist im Übrigen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der Tat, zumal das Vorgehen insgesamt derart aggressiv war, dass noch nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen ist (vgl. BGE 127 IV 59, E. 2.).
- 15 - 1.3. Der Beschuldigte ist demnach auch in zweiter Instanz der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt. Gemäss dem ärztlichen Be- fund vom 24. Juni 2019 erlitt der Privatkläger aufgrund des Schlages mit der Fla- sche diverse ineinanderlaufende Schnitt- und Rissquetschwunden links frontal supraorbital auf einer Fläche von ca. 5 x 4 cm, ohne dabei aber jemals in konkre- ter Lebensgefahr gewesen zu sein (Urk. 6/3). Die diagnostizierten Schnitt- bzw. Rissquetschwunden, welche mit 13 Stichen genäht werden mussten (vgl. Urk. 6/5), ansonsten aber ausser einer Narbe keine bleibenden Folgen hinterlies- sen, sind somit noch als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass der inkriminierte Schlag mit der grösseren Glasflasche ohne Weiteres geeignet war, weitergehende lebensgefährliche Verletzungen am Kopf des Opfers (wie insbesondere ein schweres Schädel-/Hirntrauma oder eine Hirnblutung) oder bleibende Verstümmelungen von wichtigen Sinnesorganen des Opfers (wie insbesondere den Augen) zu hinterlassen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens auch ernsthaft mit solchen vorerwähnten Folgen rechnen musste und er damit den Erfolg einer schweren Körperverletzung zumindest in Kauf nahm. Wird eine solche in Inkaufnahme des Taterfolges vom Täter nicht ausdrücklich eingestanden, so ist deren Vorhandensein aufgrund erstellter äusse- rer Tatumstände zu untersuchen, was in casu angesichts der Leugnung der Tat- begehung der Fall ist. Gemäss der Praxis gehören zu solch erkennbaren äusse- ren Umständen bei Schlag- oder Trittbewegungen gegen das Opfer einerseits auf der Täterseite insbesondere die Heftigkeit und das Ziel der Einwirkung sowie das dabei verwendete Werkzeug sowie andrerseits auf der Opferseite dessen (er- kennbare) Verfassung und Überraschung im Tatzeitpunkt, welche darauf hindeu- ten, dass der Beschuldigte im Rahmen der Tat derart ernsthaft mit schweren Ver- letzungsfolgen rechnen musste, dass sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme
- 16 - solcher Verletzungen zu interpretieren ist (vgl. Urteile 6B_802/2013 vom
27. Januar 2014, E. 2.3.3. und 6B_388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.4.). Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fall kann zunächst klar davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Verwendung einer grösseren Glasflasche im Rahmen eines Schlages gegen den Kopf um ein gefährliches Werkzeug handelt, welches ohne Weiteres geeignet ist, beim Opfer schwere Verletzungen zu hinterlassen, dies insbesondere dann, wenn die Flasche – wie vorliegend auch tatsächlich geschehen – beim Schlag zerbricht. Vor dem Hintergrund, dass dabei Glasteile splitterten, erweist sich der Einwand der Verteidigung, dass zwischen dem Kontaktpunkt der Flasche und der sensiblen Augenpartie einige Zentimeter lagen (Urk. 63 S. 15), als unbehelflich. Wie auch die Vorinstanz bereits festgestellt hat, geht denn auch das Bundesgericht in seiner diesbezüglichen Praxis konstant davon aus, dass Schläge mit Glasgegenständen gegen den Kopf des Opfers leicht dazu führen können, ein Opfer gravierend zu verletzen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil 6B_996/2019 vom
27. Februar 2020, E. 4.). Im Weiteren muss der Schlag des Beschuldigten jedenfalls mit einiger Wucht erfolgt sein, ansonsten die Flasche auch nicht auf dem Kopf des Opfers zerbrochen wäre. Zwar kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen sonderlich gezielten Schlag gegen das Gesicht handelte, doch war dieser im Rahmen des einigermassen über- sichtlichen Geschehens zumindest gegen den vorderen Kopfbereich des Opfers gerichtet, wo naturgemäss schwerwiegende Verstümmelungen von wichtigen Sinnesorganen um einiges wahrscheinlicher sind. Auf der Opferseite ist sodann nicht von einer besonders schlechten Ver- fassung des Privatklägers auszugehen und es ist auch – entgegen der Anklage – auch nicht genügend klar, dass das Opfer vom Schlag völlig überrascht wurde, nachdem davon auszugehen ist, dass es vor diesem zweiten Aufeinandertreffen zu einem vorgängigen Kontakt der beiden Kontrahenten gekommen ist (vgl. vorne Ziffer III./5.). Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass angesichts des gefährlichen Vorgehens des Beschuldigten mit Verwendung einer Glasflasche der konkreten Situation des Opfers ein geringeres Gewicht beizumessen ist, als
- 17 - beispielsweise bei einem Faustschlag, bei welchem höhere Anforderungen an die äusseren Umstände des Tatgeschehens zu stellen sind, um von einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ausgehen zu können. Mit anderen Worten musste sich der Beschuldigte in casu bei seiner Tathandlung des grossen Gesundheitsrisikos für das Opfer auch dann bewusst sein, falls dieses den Schlag ansatzweise hat kommen sehen. Für die rechtliche Qualifikation ist die konkrete Situation des Opfers in der vorliegenden Konstellation mithin von weniger ent- scheidender Bedeutung, solange der Schlag genügend stark war, dass die Flasche zerbrechen und auf diese Weise ihre volle Gefährlichkeit entfalten konnte. Je massiver und gefährlicher eine Tatwaffe ist, umso weniger stark muss im Übrigen auch die Heftigkeit ihrer Einwirkung sein, um beim Täter noch das Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen hervorrufen zu können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach zwanglos davon auszugehen, dass die Kriterien für eine Inkaufnahme von schweren Körper- verletzungen gegeben sind und der Beschuldigte mithin in dieser Beziehung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Verteidigung trotz Konzes- sion der Gefährlichkeit eines Schlages mit einer Flasche auf den Kopf in casu zum Schluss kommen kann, es sei maximal von einer Inkaufnahme einer einfa- chen Körperverletzung auszugehen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 33 S. 17; Urk. 63 S. 15). 2.3. In Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheides bleibt schliesslich die ein- geklagte versuchte Tatbegehung zu prüfen. Ein vollendeter Versuch liegt dabei vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss
- 18 - Art. 122 StGB erfüllt, worauf aber der tatbestandsmässige Erfolg – wie gesehen – ausgeblieben ist. Es ist dabei jedoch davon auszugehen, dass mit dem einen Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf des Geschädigten die eigentliche Tathandlung aus Sicht des Beschuldigten zu Ende war und er somit alles Notwendige dafür getan hat, dass der Taterfolg eintritt. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. 2.4. Eine Notwehrsituation ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes im Übrigen nicht ersichtlich und wurde seitens der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, auch wenn die Verteidigung meinte, der Beschuldigte habe sich unter dem Ein- druck der früheren Auseinandersetzung bedroht gefühlt und sich zu verteidigen versucht (Urk. 33 S. 17; Urk. 63 S. 15). Die vom Privatkläger eingeräumte Ohrfei- ge gegen den Beschuldigten im Rahmen der ersten Tatsequenz ist jedenfalls als reine Abwehrhandlung nach eigener Beeinträchtigung zu werten und erfüllt damit auch nicht das Element einer Provokation des Beschuldigten. 2.5. Der Beschuldigte ist mithin auch in zweiter Instanz der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Grundlagen / Strafrahmen 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch die geltende Pra- xis des Bundesgerichts betreffend die Gesamtstrafenbildung mit Anwendung der konkreten Methode (vgl. BGE 144 IV 217, E. 2.2. + 3.3. f.) zutreffend wiederge- geben (vgl. Urk. 42 S. 22 f.), so dass insofern vollumfänglich auf ihre Ausführun- gen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wenn im erstinstanzlichen Urteil sodann ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen der Strafrahmen für das schwerste Delikt der schweren Körper-
- 19 - verletzung auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren festgelegt wird (Urk. 42 S. 23), so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass sich ein ausnahmsweises Verlassen dieses Strafrahmens aufgrund be- sonderer Umstände vorliegend von vornherein nicht rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8).
2. Strafart 2.1. Der Vorinstanz kann betreffend die Festlegung der Strafart in theoretischer Hinsicht dahingehend gefolgt werden, dass gemäss dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. Urk. 42 S. 27). Zu ergänzen ist, dass für die Wahl der Sanktionsart im konkreten Fall als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 84 f. m.w.H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in diesem Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., N 472 und 562). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
- 20 - 2.2. In Beachtung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch für die vom Beschuldigten verwirkte einfache Körperverletzung unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen in den Jahren 2014 und 2018 wurden dem Beschuldigten zwei Geldstrafen auferlegt, wobei die Verurteilungen jeweils einschlägige Taten betrafen. Trotz dieser Geldstrafen liess sich der Beschuldigte in der Folge zu keinem Umdenken hinsichtlich seiner Delinquenz bewegen und beging stattdessen die bis anhin schwersten Delikte, in deren Zusammenhang er überdies während laufender Probezeit straffällig wurde. Umso weniger ist mithin zu erwarten, dass eine aktuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten irgendeinen Präventionseffekt zeitigen würde. Dass es sich bei den früheren Verurteilungen lediglich um bedingte Strafen handelte, vermag im vorliegenden Zusammenhang keine andere Sichtweise zu rechtfertigen, zumal der Beschuldigte damals auch zu unbedingten Bussen verurteilt wurde, deren Vollzug ihn offensichtlich ebenfalls nicht hinreichend zu beeindrucken vermochte. Hinzu kommt, dass die einfache Körperverletzung in casu im gleichen Zusammenhang wie das schwere Gewaltdelikt verübt wurde, für welches heute ohnehin eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Es handelt sich mithin nicht um zwei isoliert zu betrachtende Taten mit unterschiedlichem Hintergrund, was ebenfalls für die Ausfällung einer einheitlichen Sanktion spricht (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022, Geschäfts-Nr. SB210472, E. 5.1.). Es erscheint somit angesichts der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten mit anhaltend hoher kriminellen Energie angezeigt, für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe zu wählen, auch wenn der einfachen Körperverletzung ein relativ geringes Verschulden zu Grunde liegt. Offen gelassen kann unter diesen Um- ständen, inwiefern eine heute ausgefällte Geldstrafe im Falle des nahezu mittel- losen und verschuldeten Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre.
3. Strafzumessung 3.1. Versuchte schwere Körperverletzung
- 21 - 3.1.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass der heftige Schlag des Beschuldigten mit der Glasflasche gegen eine sehr sensible Körperregion des Opfers geführt wurde, was entsprechend verwerflich erscheint und für eine hohe kriminelle Energie spricht. Dass dieses Vorgehen letztlich aber nur zufällig nicht zu einer schweren Körperverletzung führte, ist Rahmen der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz an entsprechender stelle denn auch (erneut) Bezug nimmt (Urk. 42 S. 26). Dafür ist im Rahmen des objektiven Tat- verschuldens zusätzlich zu berücksichtigen, ob die Tat geplant oder spontan erfolgte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er den Einsatz der Flasche nicht zum vornherein beabsichtigte und sich diese Eskalation aus dem Geschehen heraus so ergab. Auch wenn dieser Umstand mithin tendenziell relativierend zu berücksichtigen ist, erscheint das erstinstanzlich fest- gelegte noch knapp leichte Verschulden angesichts des hohen Gewaltpotentials des Vorgehens etwas zu mild formuliert. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme eines keinesfalls mehr leichten Verschuldens, welches durch subjektive Aspekte nur geringfügig relativiert wird. Zwar ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Urteil die eventualvorsätzliche Tatbegehung relativierend in Anschlag zu bringen und kann dem Beschuldigten auch eine enthemmende Wirkung des Mischkonsums von Alkoholika und Marihuana zugebilligt werden (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt), doch werden diese mindernden Umstände aufgrund des absolut nichtigen Tatanlasses, welcher zudem durch den Beschuldigten durch einen anfänglichen Faustschlag initiiert wurde, nahezu aufgehoben, worauf auch die Vorinstanz – zumindest sinngemäss – zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk. 42 S. 25). 3.1.2. Insgesamt bleibt es somit bei einem keineswegs mehr leichten Tatver- schulden, wofür sich in Berücksichtigung der gesamten Skala eine Freiheitsstrafe im Bereich von 36 Monaten rechtfertigt. 3.1.3. Im Weiteren zu berücksichtigen ist indessen die Tatsache, dass der Erfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es sich mithin um eine versuchte Tatbegehung handelt. Letztlich war es in diesem Fall nur dem Zufall
- 22 - überlassen, dass nicht erheblichere Folgen eingetreten sind, doch lag die Schnitt-/Rissquetschwunde andrerseits nicht in unmittelbarer Nähe zur schweren Körperverletzung, selbst wenn der Privatkläger heute nach Druck auf die verletzte Kopfstelle noch gewisse Beeinträchtigungen davon verspürt. Insgesamt rechtfer- tigt es sich mithin unter dem Aspekt der versuchten Tatbegehung, die Strafe im Umfang von sechs Monaten zu reduzieren. 3.1.4. Es ist nach dem Gesagten die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten festzulegen. 3.2. Einfache Körperverletzung 3.2.1. Betreffend die einfachen Körperverletzung ist mit der Vorinstanz in objekti- ver und subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen, auch wenn es sich um eine absolut sinnlose Tat handelte, welche lediglich mit der Enthemmung aufgrund des vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon- sums (vgl. Urk. 8/6: Einwirkung von Trinkalkohol und Cannabis im Tatzeitpunkt) bis zu einem gewissen Grad erklärt werden kann. 3.2.2. Nachdem in casu – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.) – auch für dieses Delikt nur die Ausfällung eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, rechtfer- tigt sich im Rahmen der Tatkomponente bei einer isolierten Betrachtung ein Strafmass von 4 Monaten und angesichts des relativ engen Zusammenhanges mit der Haupttat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation der Ein- satzstrafe im Umfang von 2 Monaten, was insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten führt. 3.3. Täterkomponente / Beschleunigungsgebot 3.3.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 27 f.). Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 im Alter von 16 Jahren in die
- 23 - Schweiz gekommen ist und hier eine Schreinerlehre abgeschlossen hat, auf welchem Beruf er später aber lediglich vorübergehend arbeitete und stattdessen im Coiffeurgeschäft seines Bruders tätig war, wo er indes lediglich Fr. 1'000.– bis Fr. 1'200.– pro Monat verdiente. In der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er weiterhin bei seinem Bruder als Coiffeur arbeite, infolge des besseren Geschäftsverlaufs nun aber ca. Fr. 3'500.– pro Monat verdiene, wovon er ca. Fr. 500.– bis Fr. 700.– zu Hause bei seiner Mutter abgebe (Urk. 62 S. 4). Im Übrigen hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von über Fr. 10'000.– (Urk. 56/1). 3.3.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in den Jahren 2014 und 2018 bereits zwei Mal mit Geldstrafen wegen einschlägiger Delikte bestraft werden musste (vgl. Urk. 58), wovon er sich offensichtlich jedoch nicht beeindrucken liess, auch wenn es sich lediglich um bedingte Strafen handelte. Zudem delinquierte er im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte innerhalb der ihm mit der zweiten Vorstrafe laufenden Probezeit, was von zusätzlicher Unbelehrbarkeit zeugt. Diese Umstände erheischen eine deutliche Straferhöhung von rund 20 Prozent, entsprechend rund 6 Monaten. Mit Bezug auf den während des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenen Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 16. Dezember 2021 liegt aufgrund des Tat- zeitpunkts vom 10. Oktober 2021 indessen keine strafzumessungsrelevante Vor- strafe vor (vgl. Urk. 58). 3.3.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung nicht sehr kooperativ und stellte den Tatverlauf wesentlich anders dar, woran sich auch anlässlich der beiden gericht- lichen Verhandlungen nichts änderte. Es kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens somit keine Strafminderung zuerkannt werden, zumal er auch kein Mitleid mit dem erheblich verletzten Opfer zeigte. 3.3.4. Eine gewisse Reduktion des Strafmasses rechtfertigt sich demgegenüber entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 23 f.) für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zwar ist korrekt, dass das Strafverfahren in Zeiten der Pandemie mit erschwerten Bedinungen zu kämpfen hatte, doch rechtfertigt dies
- 24 - nicht eine nahezu komplette Untätigkeit während eines gesamten Jahres, zumal von der Anklägerin nicht geltend gemacht wird, das Geschäft habe in der besagten Zeit aus besonderen Gründen (wie beispielsweise einer einschlägigen Erkrankung der fallführenden Staatsanwältin) vorübergehend gänzlich ruhen müssen. Trotzdem ist die Pandemie aber in einem gewissen Ausmass bei der Beurteilung der Verzögerung zu berücksichtigen und es ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Geschäft nach dem Stillstand durchaus beförderlich zum Abschluss geführt wurde, so dass sich letztlich eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 Prozent rechtfertigt, was eine Ermässigung von 3 Monaten zur Folge hat. 3.3.5. Unter Berücksichtigung der vorgenannten weiteren strafzumessungs- relevanten Faktoren erscheint es mithin gerechtfertigt, die im Rahmen der Tat- komponente festgesetzte Freiheitstrafe von 32 Monaten um zusätzliche 3 Monate auf 35 Monate zu erhöhen. 3.4. Busse 3.4.1. Die vorinstanzlich festgesetzte Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Höhe von Fr. 400.– erweist sich in Anbetracht der Tatsache, dass der Konsum sowohl Kokain als auch Marihuana betrifft und über einen längeren Zeitraum praktiziert wurde, ohne Weiteres als angemessen und trägt auch den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen Beschuldigten genügend Rechnung. Es rechtfertigt sich im Berufungsverfahren mithin weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der vorinstanzlich festgelegten Übertretungs- sanktion. 3.4.2. Das Urteil der ersten Instanz ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu bestrafen, wobei an diese Strafe die vom Beschuldigten erstande-
- 25 - ne Untersuchungshaft von 3 Tagen anzurechnen ist. Darüber hinaus ist er in Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 400.– zu belegen.
5. Vollzug 5.1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 2 zu Art. 43 StGB), wobei die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Legalprognose bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen sind (Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010, E. 3.3.). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, AT II, S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.). 5.2. Der Beschuldigte weist nunmehr drei einschlägige rechtskräftige Ver- urteilungen auf (vgl. Urk. 58), wobei sich deren zwei auf Körperverletzungsdelikte und deren eine auf ein Betäubungsmitteldelikt beziehen. Zwar ist in Bezug auf die Vorstrafen aus dem Jahr 2014 und 2018 festzuhalten, dass diese noch bedingt ausgesprochen wurden und sich der Beschuldigte vor der vorliegend zu beur- teilenden Tat mithin noch nie mit einer unbedingt auszufällenden Strafe konfrontiert sah. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über eine längere Zeit mit der Warnwirkung einer (teilweise) vollziehbaren Freiheitsstrafe konfrontiert war, welche ihm mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 15. September 2021 in aller
- 26 - Deutlichkeit kommuniziert wurde, wobei an dieser Warnwirkung nichts zu ändern vermag, dass gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde. Indem der Beschuldigte dann aber am 10. Oktober 2021 erneut einschlägig delinquierte, nachdem ihm kaum mehr als drei Wochen zuvor eröffnet worden war, dass er zur besagten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 10 Monate unbedingt) verurteilt wird, demonstrierte er in aller Deutlichkeit, dass selbst die Aussprechung einer teilbedingten Freiheitsstrafe ihre deliktspräventive Wirkung offensichtlich nicht zu erzielen vermag. Nebst dieser augenscheinlichen zeitlichen Nähe der erneuten Delinquenz zur erstinstanzlichen Verurteilung ist aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Körperverletzung nunmehr bereits zum dritten Mal verwirklichte. Weiter wirkt sich prognostisch belastend aus, dass der Beschuldigte anlässlich der jüngsten Tat nahezu identisch vorging wie beim vorliegend zu beurteilenden Delikt, indem erneut ein spontaner Gewaltausbruch gegen eine fremde Person im Ausgang unter Alkoholeinfluss zu beurteilen war (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsamtes St. Gallen, Urk. 61 A). Der vom Beschuldigten bereits vor Vorinstanz behauptete positive Lebenswandel (mit Alkoholabstinenz und persönlichem Reifeprozess, vgl. Urk. 3/3 S. 16) ist mithin vor diesem Hintergrund stark in Zweifel zu ziehen, zumal mit seinem jüngsten Gewaltakt auch widerlegt ist, dass bereits die intensivierte Arbeitstätigkeit eine stabilisierende Wirkung bei ihm zu erzielen vermag. Den Eindruck einer deutlich belasteten Legalprognose vermochte der unverändert ungeständige Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu revidieren, zumal sein stereotypes Vorbringen, er sei ein friedlicher Mensch, vor dem Hintergrund seiner wiederholten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten seltsam anmutet und den Anschein aufkommen lässt, eine Auseinandersetzung mit seinen Problemfeldern habe beim Beschuldigten nach wie vor nicht stattgefunden. Angesichts der deutlichen Schlechtprognose, die dem Beschuldigten insbesondere infolge seines jüngsten einschlägigen Rückfalls zu stellen ist, vermag im Übrigen auch ein Widerruf der Vorstrafe vom 29. März 2018 nichts an besagter Einschätzung zu ändern. Ein teilweiser Aufschub des Strafvollzugs kommt mithin nicht in Frage und der Beschuldigte ist mit einer gänzlich vollziehbaren Freiheitsstrafe in der Höhe von 35 Monaten zu bestrafen.
- 27 - 5.3. Die Busse ist entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei im Falle von deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Widerruf
1. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 29. März 2018 sind die for- mellen Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der dreijährigen Probezeit erneut ein Vergehen bzw. Verbrechen begangen hat. Mit der Vorinstanz ist sodann in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufs- problematik auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die einschlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrerseits in aller Deutlichkeit durch den einschlägigen Rückfall kurz nach Eröffnung des vor- instanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichlich des unbedingten Vollzugs der Freiheits- strafe verwiesen werden kann (vgl. vorne Ziffer V./5.2.).
2. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 zu widerrufen und die entsprechende Stafe zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 42 S. 35). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 43 S. 4; Urk. 63 S. 2.), während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre fordert (Urk. 48 S. 2; Urk. 66 S. 2), so dass auch dieser Punkt vorlie- gend nochmals vollumfänglich zu überprüfen ist.
- 28 -
2. Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die korrekten Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich zutreffend zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert und in letzterem Zusammenhang auch zu Recht auf die analoge Anwendbarkeit der ausländerrechtlichen Rechtsprechung betreffend den schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE hingewiesen hat (Urk. 42 S. 32). 2.2. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse über- wogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom
17. März 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Dabei kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2.; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.4.). Letztlich muss die Landesverweisung dem Verhältnismässigkeits- grundsatz gerecht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland mitzuberücksichtigen ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.5.; Urteil 6B_260/2021 vom
20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Das Sachgericht prüft dabei die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_423/2019 vom
- 29 -
17. März 2020, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1270/2020 vom 10. März 2021, E. 9.1.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).
3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ange- nommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). Auf ihre ent- sprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere auch betreffend die Grund- voraussetzung der Ausländereigenschaft des Beschuldigten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Was die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass der im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschuldigte sowohl mit der Kultur und den übrigen Gegebenheiten als auch mit der Sprache seines Heimatlandes vertraut ist und dort auch noch über einen Teil seiner Ver- wandtschaft verfügt (Urk. 42 S. 34). Zwar muss er bei einer Rückkehr seine Mutter und seine Geschwister hier zurücklassen, was zweifellos eine gewisse Härte für ihn bedeutet, doch ist er als Volljähriger nicht mehr zwingend auf seine Stammfamilie angewiesen und vermag im Übrigen via die modernen Kommunika- tionsmittel den Kontakt noch in zumutbarer Art und Weise zu halten. Eine eigene (Kern-) Familie besitzt der Beschuldigte demgegenüber in der Schweiz nicht und hat hierzulande auch sonst keine weiteren besonderen Bezugspunkte, welche eine Rückreise in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, auch wenn er sich bis zu einem gewissen Masse hier integrieren konnte. Insgesamt liegt demnach im Falle des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor, was aufgrund der geltenden Rechtslage einen weiteren Verbleib in der Schweiz verunmöglicht, zumal darüber hinaus auch seine Uneinsichtigkeit hinsichtlich der wiederholten Delinquenz und das Ausmass der verübten Straftaten (mit negativer Rückfallprognose) gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz spricht sowie der Umstand, dass sich die Aggression des Beschuldigten spontan in der Öffent- lichkeit gegen fremde Personen entlud, entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 30 - (Urk. 63 S. 20), durchaus als relevanter Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu sehen ist. 3.3. Daran vermag im Übrigen auch die von der Verteidigung wiederholt ins Feld geführte angebliche Gefährdung des Beschuldigten in seinem Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urk. 33 S. 20 f.; Urk. 63 S. 20). Wie bereits die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt ausgeführt hat, bedarf dieser Punkt einer gewissen Substantiierung auf Seiten des Beschuldigten, um in die Gesamtbetrachtung betreffend die Zumutbarkeit der Ausreise in das Heimatland miteinbezogen werden zu können, wobei die Hypothese der Verteidigung, dass (auch) die Angehörigen von Personen, die sich im Ausland kritisch gegen das Regime äussern, akut gefährdet sein können, von dieser im konkreten Fall nicht weiter belegt wird (vgl. Urk. 42 S. 34 f.; Urk. 63 S. 20) und auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht näher auszuführen vermochte, weshalb er wegen Äusserungen seiner Verwandtschaft in seinem Heimatland bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werden könnte (Urk. 62 S. 12). Würde sich diesbezüglich im späteren Verlauf noch eine Individualisierung der Gefährdungslage ergeben, könnte dieser im Übrigen immer noch im Rahmen des Vollzuges der Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden (vgl. Art. 66d StGB). 3.4. Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer der Verweisung angesichts des ausgesprochenen Strafmasses und des keineswegs mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten von vornherein nicht auf die gesetzliche Minimalregelung von 5 Jahren festgesetzt werden kann. Es rechtfertigt sich mithin angesichts dieser Aspekte einerseits und der mit der Landesverweisung verbundenen Betroffenheit des noch jungen Ausländers (mit Trennung von der Stammfamilie) andrersetis, die Fernhalte- massnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf eine Höhe von 7 Jahren festzulegen. 3.5. Der Beschuldigte ist demzufolge in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes zu verweisen.
- 31 -
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die korrekten Erwägungen des Bezirksgerichtes verwiesen werden (vgl. Urk. 42 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts des qualifizierten Körper- verletzungsdelikts und des damit verbundenen Strafmasses ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.2.; Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021, E. 3.5.). Auch im Übrigen sind die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Voraus- setzungen ohne Weiteres gegeben, so dass im erstinstanzlichen Urteil zu Recht die entsprechende Anordnung vorgenommen wurde. VIII. Zivilforderung
1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung des gestellten Genugtu- ungsbegehrens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Beurteilung 2.1. Der Privatkläger, dem vom Beschuldigten eine erhebliche Kopfverletzung zugefügt worden ist, hat im Einklang mit der Beurteilung der Vorinstanz eine genügend schwere Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten, um mit Erfolg eine Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR für seine Unbill geltend machen zu können. Wenn die Erstinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 1'200.– (zuzügl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2019) festgesetzt hat, so erweist sich diese Summe angesichts der längerdauernden Beeinträchtigungen des Privatklägers, welche sich immer noch in phasenweisen Kopfschmerzen bemerkbar machen, sicherlich nicht als zu hoch. Eine Erhöhung dieses Betrages verbietet sich im Übrigen bereits deshalb, weil der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil unangefochten liess.
- 32 - 2.2. Der Entscheid der Vorinstanz ist mithin auch im Zivilpunkt ohne Weiteres zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren bestätigt das erstinstanzliche Urteil im Schuld- punkt vollumfänglich. Es ergibt sich insofern auch kein Anlass, die Kostenrege- lung der Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziffern 15 und 16) zu korrigieren. 1.2. Der Beschuldigte hat demnach in Bestätigung des Urteils des Bezirks- gerichtes die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf (teilweisen) Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht auch in den übrigen Punkten keine Verbesserung seiner Position. Im Gegenteil ergibt sich in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine leichte Erhöhung des Strafmasses unter nunmehr (vollständig) unbedingtem Vollzug sowie eine leichte Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Es erscheint demnach ohne Weiteres geboten, den Beschuldigten auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vollumfänglich selber tragen zu lassen, dies mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche auch
- 33 - im Berufungsverfahren unter Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 9'006.90 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 65). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 10'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung, vom 9. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 9. September 2018 betrifft.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. (…)
- 34 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 be- schlagnahmte zerbrochene Glasflasche Chardonnay aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 beschlagnahmte Jeans-Hose und das T-Shirt des Beschuldigten aufbewahrt beim Forensischen Institut Zürich, FOR, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben Werden diese Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevollmächtigen Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. (…)
13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'665.05 Gutachten/Expertisen Fr. 5'548.50 Diverse Kosten IRM Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. (…)
16. (…)
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig
- 35 - − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. März 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird vollzo- gen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren obligatorisch des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2019 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'400.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 36 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Akten Nr. St.2018.10714 − das Untersuchungsamt St. Gallen betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing