Sachverhalt
1. Kokaineinfuhr im Herbst/Winter 2017 (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.) 1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von rund drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Herbst/Winter 2017 sei auf die entsprechen- den Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.). 1.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Geldüberweisungen als solche nicht be- stritten seien. Dass aber, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, tatsäch- lich irgendwann noch im Herbst/Winter 2017 eine Kokain-Lieferung erfolgt sei, lasse sich nicht erstellen, zumal keinerlei Hinweise dafür bestünden, wann, wo und wie genau dies geschehen wäre. Daran ändere auch nichts, dass gemäss Aussa- gen von I._____ und F._____ der Beschuldigte sich ihnen gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe bereits mit C._____ eine grössere Kokainlieferung getätigt. Diese Äusserungen hätten sich auch auf die unbestrittenermassen später erfolgte Lieferung bzw. die Vorbereitungen dazu beziehen können (vgl. Urk. 117 S. 21 f.). 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung vor, dass die Vorinstanz di- verse Beweismittel ausser Acht gelassen habe. So habe der Kokainkurier F._____ eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Kokainlieferung berichtet, welche er auch begleitet habe. Seine Aussagen seien auch mittels objektivierbarer Beweismittel überprüft worden, welche ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien. Weiter liege
- 24 - der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ vor, in welchem die Drogenlieferung vereinbart werde. Schliesslich sei mittels Aufenthaltsorten und Te- lefonnachrichten belegt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spa- nien gewesen sei und sich mit C._____ getroffen habe. Der vereinbarte Preis pro Kilogramm entspreche ausserdem dem im Herbst 2017 nach Kolumbien überwie- senen Betrag (Urk. 118 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 3 ff.). 1.1.4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellte sich vor Vorin- stanz auf den Standpunkt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt vorlägen. Es bleibe unklar, wann eine Kokainlieferung nach Spanien erfolgt sein soll. Auch ein Konnex zwischen den Geldüberweisungen und der ein- geklagten Drogenlieferung sei nicht erstellt. Vollumfänglich spekulativ sei dabei ins- besondere auch eine Reise von Italien nach J._____/Spanien, eine anschliessende Übernahme von Kokain, eine Einfuhr in die Schweiz und die Weitergabe dieser Betäubungsmittel in der Schweiz (Urk. 73 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte die amtliche Verteidigung in diesem Sinne die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, gebe es keine Hinweise dafür, wann, wo und wie genau im Herbst/Winter 2017 eine Kokainlieferung habe erfolgt sein sollen (Urk. 176 S. 2, 30 f.). 1.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-
8) sowie von I._____ (Urk. 080001-080555) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich vor: Ermittlungsbericht vom 5. März 2019 samt Beilagen (Urk. 010034-010057, Urk. 010058 ff.), vom
28. März 2019 samt Beilagen (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), der Schluss- bericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462-010498) sowie der Ermittlungsbe- richt vom 18. Februar 2021 samt Beilagen (Urk. 66/4).
- 25 - Schliesslich liegen verschiedene Dokumente vor: Der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ (u.a.) vom 27. September 2017 (Urk. 010058- 010085), der Bericht zur Analyse von Mediendaten vom 16. Januar 2019 betreffend die Aufenthaltsorte des Beschuldigten von September bis und mit November 2017 (Urk 010153-010176), Flugabklärungen betreffend eine Einreise von C._____ nach Spanien (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5), Fotografien auf dem Facebook-Account von F._____ (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7), Fotokopien von Reisepässen mit Zollstempeln von F._____ (Urk. 66/4 Beilage 3), K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3). 1.3. Würdigung der Beweismittel 1.3.1. Aussagen Beschuldigter 1.3.1.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Be- schuldigte diese Vorwürfe (Urk. 040858 ff. S. 11-13), ebenso im Rahmen der vor- instanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9). Er habe damals für ein Kilogramm EUR 12'000.– investiert, aber es habe nicht geklappt. Im Vorfeld habe sie – gemeint C._____ – gesagt, dass sie nach Spanien komme, da sie noch andere Sachen zu erledigen habe. Sie hätten in dieser Zeit eine Affäre gehabt und sie habe ihn mit ihrer packenden Art um den Finger gewickelt. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich mit ein paar Leuten treffen müsse, um ein Sandwich-Imbissbuden-Business in Ko- lumbien aufzuziehen. Hierfür habe sie Finanzierungen bzw. Partner gesucht. Er sei enttäuscht gewesen und habe gehofft, dass die Drogen, die er bezahlt habe, gelie- fert werden würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. C._____ habe ihn ver- tröstet, dass diese doch noch kommen würden. Sie habe aber nicht gesagt, wann, sondern nur, dass sie dort unten Probleme hätten (Urk. 040858 ff. S. 12). Es sei richtig, dass er EUR 12'000.– für ein Kilogramm Kokain bezahlt habe. B._____ habe das Geld vorgeschossen, da er selbst damals ziemlich pleite gewesen sei (Urk. 040858 ff. S. 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, sich mit C._____ in Spanien getroffen zu haben. Sie habe ihm dann gesagt, dass es nicht geklappt habe. Sie habe aber trotzdem kommen wollen, um mit ihm
- 26 - zu reden und zusammen zu sein. Weiter machte er geltend, ein kleiner Teil der Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– sei von seinem eigenen Vater gewesen. B._____ habe dann ein Darlehen aufgenommen (Urk. 75 S. 13). Dass das Kokain, von welchem im WhatsApp-Chat am 27. September 2017 gesprochen wurde, für Spanien be- stimmt gewesen sei, bestritt der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom
6. März 2019 (Urk. 040368 ff. F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keinerlei, mithin zu keiner Anklageziffer, Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 1.3.1.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 117 S. 20 f.), decken sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Affäre mit C._____ mit den Aussagen weiterer Personen. In diversen früheren Aussagen zu Beginn der Untersuchung bestritt der Beschuldigte indessen noch, eine C._____ zu kennen. Insofern passte er seine Aussagen denjenigen der anderen Aussagepersonen an. Bezüglich seiner Aussagen, die EUR 12'000.–, die er bezahlt habe, habe B._____ vorgeschossen, ist zu bemerken, dass er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 7. Mai 2019 noch geltend machte, das Geld stamme auch aus einem Darlehen einer Privatperson bzw. von den Kolumbianern (Urk. 040573 ff. F/A 49 ff.), um in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anzufügen, das Geld sei auch von seinem Vater gekommen. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten, wenn er bestreitet, dass es zu einer Kokainübergabe gekommen sei. 1.3.2. Treffen in Spanien: WhatsApp-Chatverlauf und andere Urkunden 1.3.2.1. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten brachte einen Whats- App-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und einer unter einer kolumbiani- schen Telefonnummer gespeicherten "C._____" zum Vorschein (Urk. 010058- 010085). Hinsichtlich des Inhalts des WhatsApp-Chats vom 27. September 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ sich darin über eine geplante Kokaineinfuhr unterhielten (so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 76 S. 44 sowie die Vorinstanz in Urk. 117 S. 21). In diesem (verklausulierten) Chat er- kundigte sich der Beschuldigte, ob "C._____" ihm Kokain besorgen könne, worauf- hin sie ihm antwortete, dass sie ihm – sofern er jetzt sofort nach Spanien ginge –
- 27 - aktuell drei Kilogramm hochwertiges Kokain in Spanien anbieten könne; dass sie in Kürze eine weitere Lieferung von acht Kilogramm für einen Freund in J._____/Spanien plane. Der Beschuldigte erwähnte, dass er zwei bis fünf Kilo- gramm Kokain pro Monat benötigen würde, sofern der Preis und die Qualität stimm- ten. "C._____" teilte ihm daraufhin mit, dass er von den acht Kilogramm Kokain zwei oder drei Kilogramm übernehmen könne; dass er pro Kilogramm Kokain le- diglich EUR 6'000.– investieren müsse, womit sämtliche Kosten wie der Einkauf des Kokains, die Transportkosten, Kurierlohn etc. abgedeckt seien; dass sie pro Kilogramm weitere EUR 1'000.– als Entschädigung verlange; dass er sich mit den Überweisungen an sie nach Kolumbien beeilen müsse und sie Leute dafür habe, welche als Empfänger dienen würden; dass er das Geld mittels mehrerer Überwei- sungen via Western Union bzw. Bancolombia tätigen solle. Der Beschuldigte er- wähnte daraufhin, dass er ein paar Freunde auftreiben werde, um das Geld zu schi- cken. Weiter bat "C._____" den Beschuldigten, ihr noch etwas Geld für die Beglei- chung anfallender Rechnungen zu schicken, was er von ihrer Entschädigung von EUR 1'000.– abziehen könne. Am Ende erklärte "C._____" auf Nachfrage, dass die Preise in EUR seien (vgl. Urk. 010058-010085, Urk. 76 S. 4 ff.). 1.3.2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Beschuldigte bezüglich der Iden- tifikation von "C._____" als C._____ geständig sowie dass er mit dieser im fragli- chen Zeitraum eine Kokaineinfuhr geplant habe, welche jedoch erst im Mai 2018 stattgefunden habe (vgl. Urk. 040368 ff. F/A 29 ff.). "C._____" wurde auch von an- deren involvierten Personen als C._____ identifiziert (vgl. Urk. 010051, Urk. 66/7 F/A 41). 1.3.2.3. In der am 27. September 2017 per WhatsApp geführten Unterhaltung mit C._____ erwähnte der Beschuldigte, dass er in Kürze zuerst nach Italien und nach dem 15. Oktober 2017 nach Spanien reisen werde. Im Rahmen der Untersuchung wurden anhand der Informationen der – in der Zeit von September bis und mit No- vember 2017 mit verschiedenen beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern
– aufgenommenen Fotos (erweiterte Informationen zum Foto oder GPS-Koordina- ten) die Aufenthaltsorte des Beschuldigten in der betreffenden Zeitspanne ermittelt. Die Analyse von Mediendaten ergab, dass sich der Beschuldigte um den 20. Okto-
- 28 - ber 2017 im spanischen M._____ und am 4./5. November 2017 bei J._____ (Orts- chaften N._____ bzw. O._____), wo sich gemäss "C._____" auch deren Kontakt- person bzw. Kokainempfänger befindet, aufgehalten hat (vgl. Urk. 010153- 010176). Die obgenannte Geldüberweisung vom 7. November 2017 von EUR 64.– von A._____ an P._____ in Q._____ [Kolumbien] wurde gemäss Auskunft von R._____ aus J._____ veranlasst (Urk. 010048, 010050). Weiter ergaben die Flug- abklärungen via Interpol Colombia, dass C._____ am 21. Oktober 2017 von Q._____ Richtung S._____ [Spanien] und per 9. November 2017 ab T._____ [Spa- nien] zurück nach Kolumbien flog (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5). Zum massgebenden Zeitpunkt waren also so- wohl der Beschuldigte als auch C._____ in Spanien. Im WhatsApp-Chat vom
27. September 2017 schrieb der Beschuldigte auch: "Deswegen würde ich gerne persönlich reden" (vgl. Urk. 040397). In späteren Einvernahmen gab der Beschul- digte auch zu, sich mit C._____ getroffen zu haben; die von dieser versprochene Drogenlieferung nach Spanien sei jedoch ausgeblieben. 1.3.2.4. Damit – und aufgrund der Aussagen von F._____ (vgl. nachfolgend) – ist erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spanien (u.a. bei J._____) war und dort C._____ getroffen hat. 1.3.3. Einfuhr in die Schweiz 1.3.3.1. Zur eingeklagten Einfuhr in die Schweiz lautet die Anklageschrift vom
30. April 2020 wie folgt: "Alsdann reiste der Beschuldigte A._____ – vermutlich über Italien – nach J._____/Spanien, wo er die mindestens rund drei Kilogramm Kokain im Herbst/Winter 2017, vermutlich Oktober/November 2017, entgegennahm, wel- che zur Weitergabe an nicht näher bekannte Drittpersonen bestimmt waren und führte dieses Kokain in die Schweiz ein und übergab bzw. verkaufte es an nicht näher bekannte Drittpersonen." (Urk. 1 S. 5). In der Anklageschrift wird nicht auf- geführt, wann, wo und wie das Kokain in die Schweiz eingeführt worden sein soll. Nach Eingang der Anklageschrift reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom
26. Februar 2021 bzw. 26. März 2021 die Einvernahmen des am 22. Oktober 2020
- 29 - von den spanischen Behörden festgenommenen und per 10. Dezember 2020 an die Schweiz ausgelieferten F._____ sowie einen entsprechenden polizeilichen Er- mittlungsbericht ein (Urk. 66/1-8). F._____ machte Aussagen zur Einfuhr des Ko- kains nach Spanien und in die Schweiz. Die amtliche Verteidigung äusserte sich im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers nicht zu seinen Aussagen (Urk. 73 und 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie in diesem Kontext vor, dass die Aussagen von F._____ wirr, unglaubwürdig und offensichtlich darauf ausgerich- tet seien, einen möglichst hohen Geständnisbonus zu erreichen. Aufgrund seiner Aussagen sei keineswegs erstellt, dass effektiv im Herbst/Winter 2017 eine Kokain- lieferung stattgefunden habe (Urk. 176 S. 31). 1.3.3.2. F._____ wurde nach seiner Auslieferung in die Schweiz verschiedentlich einvernommen (polizeiliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/7], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/8], zwei polizeiliche Einvernahmen vom 20. Januar 2021 [Urk. 66/5 und 66/6], staatsanwalt- schaftliche Einvernahme im Beisein des Beschuldigten vom 16. März 2021 [Urk. 66/2]). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 (Urk. 66/7) sowie der delegierten Befragung vom 20. Januar 2021 (Urk. 66/5) gab er zu Protokoll, dass er erstmals im Oktober 2017, im Auftrag von "C._____" (C._____), nach Europa gereist sei. Die betreffende Flugreise vom 19. Oktober 2017 habe er zusammen mit K._____, L._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ an- getreten. Seine sechs Begleiter hätten dabei flüssiges Kokain, welches zuvor in der Wohnung von "AB._____" (AB._____) in Q._____ geschluckt worden sei, nach Eur- opa geschmuggelt. Die genaue Menge könne er nicht beziffern, in der Regel wür- den pro Kurier jedoch 38-40 grössere Kondome im Magendarmtrakt mit sich ge- führt. Er selbst sei damals nicht als Drogen-, sondern lediglich auf der Rückreise als Geldkurier eingesetzt worden. Das flüssige Kokain sei dann im Haus von "AC._____", einem in AD._____, Spanien, wohnhaften Kolumbianer, von diesem und "C._____", welche zwei Tage nach ihren Kurieren ebenfalls nach Spanien ge- reist sei, verarbeitet bzw. umgewandelt worden. Nach dem Verarbeitungsprozess habe er dann drei oder vier Kokainklötze gesehen. Das seien, so glaube er, dieje- nigen, welche dann in die Schweiz transportiert worden seien. Der betreffende Dro-
- 30 - gentransport von Spanien in die Schweiz sei durch "A._____" (den Beschuldigten), welchen er im Herbst 2017 kennengelernt habe, organisiert worden. So sei das Kokain mit zwei Personenwagen – die Drogen seien unter dem Beifahrersitz sowie in der Seitenverkleidung des Kofferraums versteckt gewesen – in die Schweiz transportiert worden. In einem der beiden Fahrzeuge sei eine spanische Familie mit einem Baby gefahren, und im anderen Fahrzeug ein anderer Spanier. Diesen habe er aber nie gesehen, sondern nur die spanische Familie. Insgesamt habe es vier Fahrzeuge gegeben. Ein Fahrzeug ohne Drogen sei vorausgefahren, um nach der Polizei Ausschau zu halten. Dann seien die zwei Fahrzeuge mit den Drogen und am Schluss "A._____" in einem separaten Auto gefahren. Alle vier Fahrzeuge seien in die Schweiz gefahren. Er sei bei der Beladung der beiden Drogenfahr- zeuge dabei gewesen, welche in einer zum Haus in AD._____ gehörenden Garage vorgenommen worden sei (Urk. 66/4 S. 5 f.; Urk. 66/5 F/A 31 ff. und 53-61, Urk. 66/7 F/A 57 ff., 110 ff., 120). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2021 bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, als ihr Coiffeur sei er eine Vertrauensperson von "C._____" und sie habe ihm absolut alles erzählt (Urk. 66/2 F/A 19 ff., 39). Im Mai 2018 habe er zum ersten Mal mit drei weiteren Kurieren Drogen nach Europa bzw. die Schweiz geschmuggelt, wobei sie nach AE._____ [Deutschland] geflogen und dort vom Beschuldigten abgeholt worden seien. Auch im Frühjahr 2017 habe eine Kokainlieferung für den Beschuldigten stattgefunden, wobei die Kuriere von Kolumbien nach Europa mit einem Kreuzfahrtschiff gereist seien. Es sei geplant gewesen, dass er an dieser teilnehme, was kurzfristig aber geändert worden sei. Die Reise sei mit Facebook-Fotos dokumentiert worden (Urk. 66/2 F/A 69 ff., 66/5 F/A 91 ff.; Urk. 66/4 Beilage 14). Diese Aussagen sind – ent- gegen der Verteidigung – glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, wieso F._____ den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. Dies ist nicht nötig, um eine möglichst hohe Strafminderung infolge Geständnisses zu erreichen. Mit seinen Aussagen be- lastete er sich vor allem selbst. 1.3.3.3. Die Reise von F._____ nach Spanien wird zudem durch den Zollstempel auf seinem Reisepass bestätigt, gemäss welchem er am 20. Oktober 2017 nach T._____ einreiste und am 31. Oktober 2017 ausreiste (Urk. 66/4 Beilage 3). Das-
- 31 - selbe gilt für K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3), wel- che nach seinen Angaben als Drogenkuriere nach Spanien gekommen seien. Wei- ter werden seine Aussagen durch Fotografien auf seinem Facebook-Account un- termauert: F._____, genannt F'._____ (Urk. 66/7 F/A 5), veröffentlichte am 23. Ok- tober 2017 auf seinem Facebook-Account "F'._____" verschiedene Fotos von sei- nem Aufenthalt in N._____, Spanien, und am 24. Oktober 2017 in J._____, Spanien (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7). Die Personen auf einem der Fotos vom 23. Oktober 2017 identifizierte F._____ als die von ihm genannten Kuriere vom Oktober 2017 (Urk. 66/7 F/A 120, Urk. 66/5 F/A 79, Urk. 66/7 Beilage 14). 1.3.3.4. I._____ wurde verschiedentlich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 080001-080555). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom
16. Januar 2019 gab er an, den Beschuldigten das erste Mal ca. im Februar 2018 in AF._____, Frankreich, getroffen zu haben. Dieser habe ihm erzählt, dass er mit C._____ schon vorher Kokain, ca. 5-10 Kilogramm, von Spanien aus mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe. Er wisse nicht, ob es eine oder mehrere Lieferungen gewesen seien (Urk. 080001 ff. F/A 265-271). Diese Aussage bestätigte er anläss- lich der im Beisein des Beschuldigten stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 080419 ff. F/A 172 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso er den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. 1.3.3.5. Zur vorgeworfenen Einfuhr kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach C._____ im Herbst 2017 ohne Drogen nach Spanien gekommen sei, nur um mit ihm zu reden und mit ihm zusammen zu sein, im Wider- spruch zur durch weitere objektive Beweismittel unterstützten Aussage von F._____ stehen, wonach im Oktober 2017 ein Drogentransport von Kolumbien nach Spanien stattgefunden habe. Der Beschuldigte traf sich mit C._____ im Haus von "AC._____", in dessen Garage – nach Aussage von F._____ – die Drogen in die Fahrzeuge geladen wurden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte von Spanien aus eine letzte Überweisung von EUR 64.– am 7. November 2017 nach Kolumbien tätigte, steht im Widerspruch zur Behauptung, er habe keine Drogen geliefert bekommen. Hat er die Drogen nicht wie im WhatsApp-Chat abgemacht
- 32 - erhalten, ist ein Grund für diese Überweisung nicht ersichtlich. Auch die Behaup- tung, die vom 27. September 2017 bis 7. November 2017 erfolgten Zahlungen seien für die Lieferung vom Mai 2018, überzeugt nicht. Einerseits erfolgten weitere Zahlungen für die Mai-Lieferung (vgl. zu Anklageziffer 1.1.3.). Andererseits ist er- stellt, dass vor der Mai-Lieferung eine Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (An- klageziffer 1.1.2.) stattgefunden hat, ein Vorschuss sich also eher auf diese – frü- here Lieferung – hätte beziehen müssen. Der Beschuldigte wird durch glaubhafte Aussagen von F._____ belastet, die Drogen mit dem Auto in die Schweiz transpor- tiert zu haben. Ausserdem sagte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe vor dem Februar 2018 schon mal Drogen mit dem Auto in die Schweiz trans- portiert. Eine Einfuhr der Drogen in die Schweiz ist somit erstellt. 1.3.4. Geldüberweisungen Im Anschluss an den Chat wurden zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 14 Geldüberweisungen im Umfang von total Fr. 26'885.– von der Schweiz aus nach Kolumbien bzw. (bei zweien) AG._____ (U.S. Virgin Islands) getätigt. Am
7. November 2017 erfolgte eine Überweisung von EUR 64.– aus Spanien nach Kolumbien (vgl. Urk. 010048, 010087). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass sämtliche dieser – durch verschiedene Personen getätigten – Überweisungen in seinem Auftrag erfolgt sind (Urk. 040368 ff. F/A 67, 69, 76 ff. und 89 ff.). 1.3.5. Menge 1.3.5.1. Hinsichtlich der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge von mindes- tens rund drei Kilogramm verweist die Staatsanwaltschaft auf den polizeilichen Er- mittlungsbericht vom 5. März 2019 (Urk. 76 S. 7 f., Urk. 010050). Ausgehend von einem Umrechnungskurs von EUR 0.88 errechnet dieser einen im Herbst 2017 überwiesenen Betrag von EUR 23'722.– (Fr. 26'885.– + EUR 64.–) und dividiert diesen durch den Kilogrammpreis von EUR 7'000.– (inkl. Entschädigung für "C._____"). Daraus resultiere die Menge von 3.38 Kilogramm (vgl. Urk. 76 S. 8; Urk. 010050).
- 33 - 1.3.5.2. Der Umrechnungskurs zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 betrug rund EUR 0.87 (vgl. fxtop.com), womit ein Betrag von EUR 23'453.95 (inkl. EUR 64.–) resultierte, welcher von der Schweiz bzw. Spanien aus überwiesen wurde. Dividiert durch den vereinbarten Preis von EUR 7'000.–, ergibt dies eine Menge von 3.36 Kilogramm. Die Überweisungen erfolgten vorwiegend über Wes- ternUnion. Diese verwendet einen für die Kunden ungünstigeren Kurs, denn eine Einnahmequelle ist neben der (nicht ins Gewicht fallenden) Übermittlungsgebühr der Währungsumtausch (vgl. https://www.westernunion.com/ch/de/web/send-mo- ney/start?ReceiveCountry=CO). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das überwiesene Geld zu einem schlechteren Kurs beim Empfänger eintraf, der Be- schuldigte somit mehr als EUR 7'000.– pro Kilogramm Kokain zu bezahlten hatte, kann – wie auch der Gegenstand der Gespräche war – von einer Menge von drei Kilogramm ausgegangen werden. Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass im WhatsApp-Chat C._____ dem Beschuldigten drei Kilogramm Kokain an- geboten hatte. Damit ist von einer Menge von drei Kilogramm auszugehen, wobei es sich – wie bereits im prozessualen Teil darauf hingewiesen wurde – um keine exakte Menge handelt und Abweichungen von wenigen Prozenten möglich sind. Dies gilt für alle nachstehend genannten Mengen. 1.4. Fazit Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.1. erstellt, wobei von 3 Kilogramm Kokain auszugehen ist.
2. Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (Anklageziffer 1.1.2.; Urk. 1 S. 6 f.) 2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der "Reinigung" von min- destens drei Kilogramm Kokain im Januar/Februar 2018 sei auf die entsprechen- den Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.2.; Urk. 1 S. 6 f.).
- 34 - 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 22 ff.). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt,
- 35 - dass er mit dieser Kokainlieferung nichts zu tun gehabt bzw. lediglich im Auftrag von "C._____" I._____ in Frankreich abgeholt und nach AH._____ gefahren habe (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 040870 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). Die amtliche Verteidi- gung bringt vor, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe durchwegs glaubhaft bestrit- ten habe. Es gebe auch keine objektiven Hinweise dafür, dass er etwas mit dieser angeblichen Kokaineinfuhr zu tun gehabt habe. Es sei zu vermuten, dass diverse Personen ein Interesse hätten, den Vorwurf auf den Beschuldigten abzuschieben und damit einen Personenkreis zu schützen, der in der Westschweiz tätig sei. Zu- dem bemängelt er die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. Urk. 176 S. 33 ff.). 2.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von I._____ (Urk. 080001- 080555), AI._____ (Urk. 160001-160123) und F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-8) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich bzw. die dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 5. März 2019 (Urk. 010034-010057, 010058 ff., insb. Urk. 010053), vom 28. März 2019 (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), vom 24. April 2019 (Urk. 010234-010341), vom 25. April 2019 (Urk. 011343-011388), der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462- 010498, insb. Urk. 010487 f.) sowie der Ermittlungsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 66/4 insb. S. 10 ff.). 2.3. Würdigung der Beweismittel 2.3.1. Aussagen Beschuldigter 2.3.1.1. Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 6. März 2019, 9. Mai 2019, 4. September 2019, 6. Juni 2019 und 3. Februar 2020 zum Anklagevorwurf befragt (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff., Urk. 040659 ff. F/A 5 ff., Urk. 040800 ff., Urk. 040858 ff.). Zunächst machte er keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Aussagen von I._____ und AI._____ und den abgespielten Telefon-
- 36 - gesprächen (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff.). Zu den Aussagen von I._____ sagte er am 6. Juni 2019 aus, er, der Beschuldigte, habe mit AH._____ nichts zu tun. Er habe C._____s Schwager, AI._____, erst später kennengelernt, als er mit ihr nach AJ._____ [Italien] gegangen sei. I._____ versuche, seine Rolle zu seinen Gunsten darzustellen (Urk. 040659 ff. F/A 5). In der Einvernahme vom
4. September 2019, zu den Aussagen von AI._____ befragt, bestritt er, jemandem einen Sack oder Koffer gebracht oder Drogen zurückerhalten zu haben. Er habe einzig I._____ von AF._____ nach AH._____ gefahren (Urk. 040800 f. F/A 3). An- lässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und führte aus, zu jenem Zeitpunkt habe ihn C._____ kontaktiert. Er glaube, sie sei auch in Europa gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihr notfallmäs- sig unter die Arme greifen könne, da sie gerade nicht könne. Sie habe ihn gefragt, ob er I._____ in AF._____, Frankreich, abholen und nach AH._____ bringen könne. Er wisse nicht mehr, ob er sich bei jenem oder jener sich bei ihm gemeldet habe. Sie hätten einander in AF._____, soweit er sich erinnere, am Bahnhof getroffen. Sie seien dann nach AH._____ zu AI._____ gefahren, wo sie Smalltalk gemacht hätten. Er habe sich dann verabschiedet und sei nach Zürich gegangen. Er habe weder jemandem einen Sack gegeben, noch 800 Gramm gegeben, übernommen oder verkauft. Ein paar Tage später sei er wieder in Kontakt mit C._____ gestanden und sie habe ihn nach AH._____ eingeladen. Dort hätten sie ein paar Tage zusam- men verbracht. Danach seien sie für ein paar Tage nach AJ._____ gegangen. Sie habe ihm, nachdem sie sich getroffen hätten, erklärt, was los gewesen sei, dass das Material, also das Kokain, von "Herrn AK._____" gewesen sei. Er habe an- scheinend das Kokain "verbrannt" und aus diesem Grund sei I._____ angefragt worden, ob er helfen könne. Er – der Beschuldigte – habe mit dieser Geschichte nichts zu tun. Er habe I._____ nur von AF._____ nach AH._____ gefahren. Jener habe einen Koffer dabei gehabt, die Farbe wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, was drin gewesen sei, es sei ihm vorgekommen, als ob er etwas versteckt gehabt hätte. Das Geld habe er C._____ geschickt. Er habe es von Drittpersonen erhalten und es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen gegangen, wie C._____ ihm erzählt habe. Zudem sei es um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen. Er habe dies bislang nie so gesagt, weil er nie danach gefragt worden sei (Urk.
- 37 - 040858 ff. F/A 36 f.). Mit dem Vorgang in AH._____ habe er nichts zu tun, da er einfach I._____ abgeholt habe. Worum es gegangen sei, habe er erst im Nachhin- ein von C._____ erfahren. Wer das Material – gemeint das Kokain – I._____ gege- ben habe, wisse er nicht (Urk. 040858 ff. F/A 38). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9) bestritt er die Vorwürfe weiterhin. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er, wie bereits erwähnt, keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 2.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass es bei diesen Vorgän- gen um eine Kokainlieferung gegangen sein soll. Dies überzeugt nicht. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte, dass C._____ Kokaineinfuhren von Kolumbien nach Europa organisiert. Dass C._____ ihn um Hilfe bittet, jemanden von AF._____ in Frankreich nach AH._____ in die Schweiz zu fahren, und er dabei nicht mindes- tens geahnt haben soll, dass es sich dabei um Kokaingeschäfte handelt, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Schweiz mit einer Landesverweisung belegt ist und für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz bestraft werden kann. Wäre er davon ausgegangen, dass es sich nicht um Kokaingeschäfte handelt, wäre er wohl nicht in die Schweiz eingereist, nur um einen Bekannten von C._____ von AF._____ nach AH._____ zu fahren. Dem Bekannten wären auch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden. Inso- fern sind seine Aussagen daher unglaubhaft. 2.3.2. "Reparatur" des Kokains 2.3.2.1. Aussagen I._____ I._____ wurde acht Mal einvernommen, erstmals am 16. Januar 2019 (Urk. 080001-080555). Er belastete den Beschuldigten, indem er in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Bestätigung seiner Aussagen bei der Polizei ausführte, dass C._____ ihn beauftragt habe, "verbrann- tes" Kokain in der Schweiz zu retten und sich entsprechend mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, dass der Beschuldigte ihm in AH._____ eine Probe des "beschädigten" Kokains gezeigt und gefragt habe, ob er dieses reparieren könne (u.a. Urk. 080426 f.), dass AI._____ ihm später zwei Säcke mit "beschädigtem"
- 38 - Kokain übergeben habe, er dieses chemisch aufbereitet und schliesslich die resul- tierten 800 Gramm Kokain nach erfolgtem Abwägen dem Beschuldigten übergeben
– welcher über die resultierende Menge erstaunt gewesen sei – und dafür von die- sem EUR 800.– erhalten habe (u.a. Urk. 080430 ff.). Schon anlässlich der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2019 gab I._____ auf Vorhalt eines auf seinen Namen lautenden Hotelmeldescheins eines … Hotels [in AL._____, Schweiz] für eine Übernachtung am 17. Februar 2018 an, in dieser Zeit in AL._____ gewesen zu sein. Den Beschuldigten habe er in dieser Zeit das erste Mal getroffen und zwar in AF._____. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er C._____ helfen könne mit der Extrahierung des Kokains (Urk. 080001 ff. F/A 93 f., 265 ff.). In der Einvernahme vom 20. März 2019 korrigierte er die Aussage insofern, als das Treffen mit dem Beschuldigten nicht in AF._____, sondern in AH._____ stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe ihn am Bahnhof abgeholt und sie hät- ten sich in eine Wohnung begeben, in welcher er vom Beschuldigten einen trans- parenten Plastiksack mit dem "dreckigen Kokain" gezeigt bekommen habe. I._____ beschreibt, wie er das Kokain in der Wohnung – in dieser seien sie die ganze Zeit alleine gewesen – gereinigt habe, und dass am Schluss – nach ca. drei Stunden – 800 Gramm resultiert hätten. Dafür habe er vom Beschuldigten umgerechnet EUR 800.– bekommen. Er habe in dieser Wohnung übernachtet und sei am nächsten Tag – nach dem Tätigen eines Geldtransfers – mit dem Zug nach AL._____ gefah- ren, wo er in dem besagten Hotel übernachtet habe. In AH._____ habe er sich mit dem Beschuldigten zweimal getroffen. Beim ersten Mal hätten sie im Bahnhof von AH._____ über das Säubern des Kokains gesprochen. Dann sei er nach S._____ zurückgefahren. Dort habe er das Aceton gekauft und sei danach wieder nach AH._____ zurückgefahren. Dann habe er das Kokain gesäubert und das Geld er- halten (Urk. 080292 ff. F/A 144-159). Erst nachdem ihm ein Fotobogen mit einer Fotografie von AI._____ vorgehalten wurde und er realisierte, dass die Polizei über die Informationen zu AI._____ schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert", gab I._____ an, das sei der Schwager von C._____ und er habe von ihm nicht reden wollen. Denn wenn dieser davon erfahre, dass er geredet habe, werde C._____ informiert, wodurch seine Familie Gefahr laufe. Er habe in der Wohnung von AI._____ das Kokain gesäubert. Als er mit dem Beschuldigten in die Wohnung
- 39 - gekommen sei, sei AI._____ im Wohnzimmer anwesend gewesen, sei aber danach raus gegangen und während des Säuberns des Kokains nicht anwesend gewesen. Danach habe er ihn nie mehr gesehen (Urk. 080292 F/A 179-182). In der Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigte er die von ihm zuvor mündlich gemachte Aussage, wonach er mit seinem Verteidiger gesprochen habe und die Wahrheit erzählen wolle. I._____ gab die Geschehnisse um seine beiden Besuche in AH._____, die Reinigung des Kokains und seinen Aufenthalt in den beiden Woh- nungen so, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, zu Protokoll: Er habe im Raum S._____ C._____ getroffen, dies nach Vermittlung des Kontakts durch einen Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem Treffen ange- geben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz habe, und ihn gefragt, ob er dieses wieder reparieren könne. Sie hätten einen Preis von 1000 pro repariertes Kilogramm abgemacht. In der Folge habe er von C._____ die Telefonnummer vom Italiener bzw. A._____ – dem Beschuldigten – erhalten. Am nächsten Tag sei er von S._____ nach AL._____ geflogen und anschliessend mit dem Zug nach AH._____ gefahren, wo er in einem Restaurant beim Bahnhof den Italiener getrof- fen habe, welcher ihn folglich in die Wohnung des Spaniers bzw. AI._____ gefahren habe. Das sei das erste Mal gewesen, dass er den Spanier gesehen habe. Dort habe er vom Italiener noch rund EUR 200-300 zwecks anfallenden Reisekosten und den anfallenden Erwerbskosten für die chemischen Güter erhalten. Danach sei dieser entweder nach Italien oder Zürich gegangen. Er sei alleine mit dem Spanier in dessen Wohnung gewesen, welcher ihm erzählt habe, dass C._____ seine Schwägerin sei. Nach der Übernachtung dort sei er am nächsten Morgen mit dem Zug nach AL._____ und anschliessend weiter mit dem Flugzeug zurück nach S._____ gefahren. Nach einigen Tagen sei er mit den chemischen Gütern in einem rosafarbigen Koffer mit dem Bus von S._____ nach AF._____ gefahren. Beim Bus- bahnhof sei er vom Italiener abgeholt worden, welcher ihn mit dem Auto in die Woh- nung des Spaniers gebracht und sich danach verabschiedet habe. Er, I._____, sei mit dem Spanier in der Wohnung gewesen. Dieser habe ihn in eine andere Woh- nung begleitet, in welcher er das Kokain habe aufbereiten müssen. In dieser Woh- nung habe ihm der Spanier zwei Säcke überreicht, welche das verbrannte Kokain beinhaltet hätten. Diese seien geschätzt rund 3 Kilogramm schwer gewesen. Der
- 40 - Spanier habe dann gesagt, das sei das verbrannte Kokain, und ihm die für die Ar- beit benötigten Pfannen gezeigt. Nach einer Nachtschicht sei er mit der chemischen Verarbeitung fertig gewesen, welche zwei bis drei Stunden gedauert habe und wor- aus die rund 800 Gramm Kokain resultiert hätten. Er habe in der Wohnung des Spaniers übernachtet und sei am nächsten Morgen, als der Italiener gekommen sei, mit diesem das Kokain holen gegangen. Sie hätten das Kokain gemeinsam abgewogen, wobei sich der Italiener erstaunt gezeigt habe, dass nur 800 Gramm resultiert hätten. Vom Italiener habe er dann 800 (Euro oder Franken) erhalten. An diesem Tag habe er eine Geldüberweisung getätigt und sei anschliessend mit dem Zug nach AL._____ und danach nach S._____ gefahren (Urk. 080326 ff. F/A 16). Belegt ist anhand der Reisepass-Daten, dass I._____ am 1. Februar 2018 von Q._____ in T._____ einreiste und am 4. März 2018 von T._____ nach Q._____ zurückflog (Urk. 080292 F/A 128). Die Aussagen von I._____ hinsichtlich des Auftrags, das Kokain chemisch zu ver- arbeiten bzw. zu reinigen, sowie zur Rolle des Beschuldigten in diesem Zusam- menhang sind glaubhaft und überzeugend. Dass er vom Beschuldigten beauftragt wurde, die Mai-Lieferung chemisch aufzubereiten, ist unbestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso er den Beschuldigten bezüglich der vorliegenden Lieferung falsch belasten sollte. 2.3.2.2. Aussagen AI._____ Der in AH._____ wohnhafte AI._____ wurde fünf Mal einvernommen, erstmals am
30. Mai 2019 (Urk. 160001-160123). In der Konfrontationseinvernahme vom
4. September 2019 mit dem Beschuldigten führte er aus, er habe diesen durch C._____ – der Tante seiner Tochter – kennengelernt. Der Beschuldigte sei Anfang 2018 gemeinsam mit I._____ bei ihm erschienen und er habe darauf den Beschul- digten bei sich einquartiert. Der Beschuldigte habe ihm einen Sack und einen Koffer übergeben, um diese I._____ zu übergeben, was er getan habe. Er habe nicht nachgeschaut, was drin gewesen sei (Urk. 160001-160123, Urk. 160113 ff.).
- 41 - Die Verteidigung bemängelt hinsichtlich der Aussagen von AI._____, die Organisa- tion der Befragungen habe es möglich gemacht, dass dieser auf die Aussagen von I._____ habe aufspringen können. Eine ergebnisoffene Konfrontation zwischen den beiden und dem Beschuldigten habe nicht stattgefunden (vgl. Urk. 73 S. 13). Die- sen Vorwurf brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung erneut vor (Urk. 176 S. 33 f.). Zwar ist der Verteidigung recht zu geben, dass AI._____ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2019 weder den Beschuldigten noch I._____ auf den Fotobogen erkannt haben wollte. Die Namen A._____ bzw. I._____ haben ihm nichts gesagt. Auch bestritt er die ihm vorgehal- tene Aussage von I._____, diesem Säcke mit Kokain sowie Utensilien für die Um- wandlung des Kokains bereit gestellt bzw. gezeigt zu haben (vgl. Urk. 160009 f. F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom darauffolgenden Tag präzisierte er, A._____ zu kennen; die Polizei hätte ihm nur dessen Nachnamen genannt, den er nicht kenne, und auch die gezeigte Fotografie habe ihm nichts gesagt. Jedoch, nachdem er überlegt habe, habe er sich erinnert, einen italienischen Freund von C._____ kennengelernt zu haben, welcher Spanisch spreche. Sie habe ihn mit "A._____" vorgestellt, das müsse dieser A._____ sein (Urk. 160019 S. 2). Dass er den Be- schuldigten durch C._____ kennengelernt habe, erzählte AI._____ von sich aus und nicht auf einen Vorhalt hin. Die ihm am Vortag vorgehaltenen Aussagen von I._____ betrafen lediglich die oben erwähnte, durch ihn erfolgte Übergabe von Sä- cken mit Kokain und Utensilien (Urk. 160001 ff. F/A 14 f.). In der Konfrontationsein- vernahme vom 13. Juni 2019 zwischen ihm und I._____ bestätigte AI._____ nicht einfach die Aussagen von I._____, sondern machte anschliessend zusätzliche ei- gene Ausführungen dazu. So bejahte er die Frage, ob er I._____ in eine Wohnung an der Avenue AM._____ 1 in AH._____ gebracht habe, und machte anschliessend von sich aus detaillierte Ausführungen zu den Umständen, wie und warum es dazu gekommen war (Urk. 160024 ff. F/A 42). Ausserdem belastete I._____ zuerst den Beschuldigten, indem er erklärte, wie es zum Auftrag für die Reinigung des Kokains kam. AI._____ erwähnte er erst, nachdem ihm nach der Erzählung über die Vorfälle im Zusammenhang mit der Wohnung an der Avenue AN._____ 2 (die Wohnung von AI._____) in AH._____ ein Foto von AI._____ vorgehalten wurde und er reali-
- 42 - sierte, dass die Polizei über die Informationen zu diesem schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert" (Urk. 080292 ff. F/A 147, 179 ff.). Zwar hatte AI._____ ein eigenes Interesse hinsichtlich seines Aussageverhaltens, doch ist kein Grund ersichtlich, weswegen er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem decken sich seine Aussagen in den relevanten Punkten mit denjeni- gen von I._____. Sie sind daher glaubhaft und überzeugend. 2.3.2.3. Aussagen F._____ F._____ gab an, dass er im Januar 2018 in Begleitung von vier Kokainkurieren von Kolumbien nach Spanien geflogen sei, die je rund 38 bis 40 Fingerlinge mit flüssi- gem Kokain geschluckt hätten (Urk. 66/2 S. 8 f.; Urk. 66/5 F/A 68 ff.). Weiter sagte er aus, dass nach der Ankunft in Spanien K._____ und AB._____ einen Teil dieses Kokains in die Schweiz transportiert hätten. Das hätten die beiden und C._____ ihm gesagt. Der Beschuldigte habe auch mit dem Transport von Kolumbien nach Spanien und später in die Schweiz zu tun gehabt. Sie hätten sich alle in S._____ getroffen, dort hätten sie begonnen (Urk. 66/2 F/A 64 ff.; Urk. 66/5 F/A 83 ff.; Urk. 66/7 F/A 110). F._____ gab an, sie seien in die Schweiz geflogen. Sie hätten das Kokain an C._____s Schwager übergeben müssen (Urk. 66/5 F/A 84 ff.). Auch hier ist wiederum kein Grund ersichtlich, weswegen F._____ den Beschuldig- ten falsch belasten sollte. Seine Aussagen hinsichtlich der Drogeneinfuhr nach Spanien und der Einfuhr in die Schweiz, an welcher K._____ und AB._____ beteiligt gewesen seien, wird auch durch weitere, objektive Beweismittel bestätigt. So ver- öffentlichte er am 27. Januar 2018 in S._____ auf seinem Facebook-Account "F'._____" Fotos von seinem Aufenthalt in S._____ und gab am 8. Februar 2018 an, zurück nach Kolumbien zu fliegen (Urk. 66/7 F/A 5, Urk. 66/4 Beilage 10). 2.3.2.4. Weitere Beweismittel Neben den Aussagen der drei vorgenannten Personen liegen weitere Beweismittel vor, welche zwar nicht den Sachverhalt betreffend die "Reparatur" des Kokains be- treffen, aber aufzeigen, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit von Kolum- bien nach Spanien flogen und sich auch in der Schweiz aufhielten: Flugabklärungen
- 43 - via Interpol Colombia ergaben, dass C._____ am 21. Januar 2018 von Q._____ Richtung T._____ und per 8. März 2018 ab T._____ zurück nach Q._____ flog (vgl. dazu Urk. 66/4 Beilage 5). Abklärungen bei den Fluggesellschaften SWISS und VUELING in Bezug auf allfällige Flugreisen von K._____ und AB._____ von S._____ nach Zürich verliefen zwar negativ (Urk. 66/4 S. 12). Gemäss Ermittlungs- bericht vom 5. März 2019 wurden aber C._____ und AB._____ am 4. Februar 2018 in der Bar „AO._____" in AH._____ durch die Polizei kontrolliert (Urk. 010053 ff.). Gemäss einer von der Stadtpolizei Zürich bei Flixbus eingeholten Auskunft sind am
18. Februar 2018 C._____, K._____ und AB._____ mit Flixbus von S._____ nach AL._____ gereist (Urk. 66/4 Beilage 11). Gemäss Mitteilung von IP-Rom wurde der Beschuldigte am 6. März 2018 zusammen mit C._____, K._____, AB._____ und einer weiteren Person in AP._____ (Region Venetien) durch die Polizei kontrolliert (Urk. 040350 ff. F/A 112). 2.3.3. Geldüberweisungen Die Finanzierung der Kokainlieferung durch Geldüberweisungen an C._____ bzw. Drittpersonen aus ihrem Umfeld im fraglichen Zeitraum ist mindestens mit den zwi- schen dem 8. Januar und dem 20. Februar 2018 vorgenommenen Überweisungen belegt (vgl. hierzu Urk. 010493 f.; 010034 ff; 010216 ff und 010234 ff.). Der Be- schuldigte anerkannte die Überweisungen, gab aber an, es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen bzw. um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen (Urk. 040858 ff. F/A 36 f.), eine Begründung, welche nicht plausibel erscheint und auch erst später im Untersuchungsverfahren nachgeschoben wurde. 2.3.4. Menge Hinsichtlich der Menge des Kokains ist hingegen nicht von drei, sondern von 2.5 Ki- logramm auszugehen, welche in die Schweiz eingeführt wurden. Dies gestützt auf das Audioprotokoll eines Gespräch zwischen "A'._____" (der Beschuldigte), "E._____" und "B'._____" (B._____) vom 23. Mai 2018, in welchem sich die ge- nannten darüber unterhalten, dass "er" das Zeugs gewaschen habe, nachdem es ein anderer "versaut" gehabt habe. "A'._____" (der Beschuldigte) führte dabei aus, man habe es nicht mehr gut retten können […] "weil es von zweieinhalb nur noch
- 44 - 8 Läppen gewesen sind" (vgl. Urk. 080460). Die Untersuchungsbehörde geht da- von aus, dass hier vom Waschen der Lieferung vom Januar/Februar 2018 gespro- chen wird (Urk. 080436 F/A 103 ff., Urk. 040607 ff. F/A 35; Urk. 040659 ff. F/A 6; Urk. 080419 ff. F/A 103 ff.). Damit sind die 800 Gramm aus einer ursprünglichen Menge von 2.5 Kilogramm Kokain resultiert. Auch I._____ schätzte anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2019 die Menge des Kokains auf "ca. 2 Kilogramm oder etwas mehr". Es könne sein, dass es rund 3 Kilogramm Kokain gewesen seien, wie er zuvor gegenüber der Polizei angegeben hatte (Urk. 080431 F/A 73 f.). Relevant ist die Reinmenge von 2.5 Kilogramm, da diese mittels der Kuriere eingeführt wurde. Denn aufgrund des Umstands, dass I._____ für die Rettung des Kokains von Spanien in die Schweiz (nach AH._____) fuhr, muss davon ausgegangen wer- den, dass das Kokain in der Schweiz beschädigt wurde (nachdem es hier eingeführt worden war). So sagte I._____ aus, der Kontakt zwischen ihm und C._____ sei vermittelt worden von einem Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem erstmaligen Treffen angegeben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz hätte und ob er die Fähigkeiten besitzen würde, dies wieder reparieren zu können (Urk. 080326 ff. F/A 16). 2.4. Fazit Aus den glaubhaften Aussagen von I._____, AI._____ und F._____ lässt sich im Sinne der Anklageschrift schliessen, dass I._____ für den Beschuldigten 2.5 Kilo- gramm "verbranntes" Kokain "reparieren" musste, woraus 800 Gramm resultierten. Dies und weitere, objektive Beweismittel belegen, dass zuvor eine Einfuhr in die Schweiz stattgefunden hat, wobei die Betäubungsmittel für den Beschuldigten be- stimmt waren. Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.2. basierend auf dem teilweisen Geständ- nis des Beschuldigten sowie den weiteren Beweismitteln erstellt, wobei von 2.5 Ki- logramm Kokain auszugehen ist.
- 45 -
3. Kokaineinfuhr um den 18./19. Mai 2018 (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.3. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Sinne nachfolgender Ausführungen ist der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Im Lichte von Art. 392 Abs. 1 StPO ist – eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Mai-Einfuhr liegt im Verfahren der Beschuldigten H._____ vor – trotz fehlender Anfechtung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.3. durch den Beschuldigten zu seinen Gunsten von einer erstellten Menge von 2.8 Kilo- gramm und nicht von den von der Vorinstanz erstellten 3 Kilogramm auszugehen (vgl. nachfolgend Erw. 3.3.5). 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von mindestens drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Mai 2018 sei auf die entsprechenden Aus- führungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 25 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, vier Kuriere, welche eine unbekannte Menge Ko- kain, maximal 2.8 Kilogramm, unbekannten Reinheitsgrades in und mit sich geführt hätten, in AE._____ abgeholt und nach AQ._____ gebracht zu haben, das Kokain nach der Rückgewinnung aus der Lösung durch I._____ in Empfang genommen und 750 Gramm davon an sich genommen und den Rest an einen der Kuriere über- geben zu haben (Urk. 73 S. 11 f.). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von I._____ (Urk. 080001- 080555), G._____ (Urk. 35-37) und F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-8) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsberichte vom 4. Oktober 2018 zum Vorgang 53 (Urk. 010509-
- 46 - 010744), vom 5. November 2018 (Urk. 020001-020032), vom 24. April 2019 (Urk. 010234-010341) sowie vom 18. Februar 2021 (Urk. 66/4). 3.3. Würdigung der Beweismittel 3.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Be- schuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein, ebenso im Rahmen der Hauptver- handlung (Urk. 75 S. 10). Er führte dazu aus, er sei am 19. Mai 2018 auf Anweisung I._____ holen gegangen. Dann seien sie in die Schweiz gefahren. Dann sei das mit den Flüssigkeiten gewesen. Die EUR 1'800.– seien für die Flüssigkeiten insgesamt gewesen, also auch für die Flüssigkeiten, die nach der Sicherstellung neu gekauft worden seien. Dann seien sie angekommen und er habe zwei Stunden geschlafen. Danach sei er nach AE._____ in ein Hotel gefahren und habe dort die vier Kuriere abgeholt und sei mit diesen an die AR._____-strasse gefahren. I._____ habe er EUR oder Fr. 9'000.– für die 3 Kilogramm, die gewaschen worden seien, gegeben. Von diesen 9'000.– seien 3'000.– von ihm selbst und der Rest von anderen gewe- sen. Das restliche Geld sei von einem der Kuriere gewesen, da ja jeder sein Mate- rial bezahlt habe. Es sei ein durcheinander gewesen. Vielleicht habe er jenen be- zahlt und dann das Geld vom Kurier erhalten, er wisse das nicht mehr. Was er selbst gemacht habe: Er sei der Chauffeur gewesen, habe die Wohnung bereitge- stellt für den chemischen Prozess und habe den Kurieren eine Wohnung als Unter- kunft gesucht. Über die Menge und anderes Zeug habe er nichts bestimmen kön- nen; einzig über seinen Anteil, das eine Kilogramm, welches schlussendlich 750 Gramm gewesen sei. Es sei Geld überwiesen worden, 12'000.– (Fr. oder EUR) für ein Kilogramm für die Juli-Lieferung. Es seien Gelder geschickt worden, auch von H._____, die zu grossem Teil nichts mit ihm zu tun gehabt hätten. Er wisse nicht genau, was diese gewesen seien, das sei von Drittpersonen gewesen. Er wisse nicht, ob es für Smaragde oder Imbissbuden gewesen sei. C._____ habe ihn um den Finger gewickelt. Damit sie ihn in Ruhe lasse, habe er ihr den Gefallen gemacht und die Überweisungen veranlasst. H._____ habe ausgesagt, dass sie auch mal Geld überwiesen habe, das nichts mit ihm zu tun gehabt habe (Urk. 040858 ff. F/A 40). Auf Vorhalt des an der AR._____-strasse in AQ._____ sichergestellten Notiz- zettels, auf welchem je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…"
- 47 - vermerkt sei (Urk. 010668-010670), gab der Beschuldigte an, es stimme, wenn die Polizei deshalb von 4 x 750 Gramm und damit von 3 Kilogramm nach der Extraktion ausgeht (Urk. 040858 ff. F/A 5 f.). Dass er in Zusammenhang mit der Lieferung im Mai 2018 insgesamt EUR 12'000.– bis 14'000.– nach Kolumbien überwiesen habe, bestätigte der Beschuldigte in einer Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom
7. Mai 2019 (Urk. 040573 ff. F/A 54). 3.3.2. In der Einvernahme vom 28. August 2018 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb die Drogenkuriere bis zu 14 Tage in der Schweiz geblieben seien, von der gesamten Menge hätte er einen Viertel gehabt. Zwei Viertel hätte er dann den Kurieren wieder gegeben, welche es auf Anweisung von Kolumbien an Drittperson weitergegeben hätten. Er wisse nicht, ob es nach Italien gegangen oder in der Schweiz geblieben wäre. Und ein Viertel wäre noch nach Spanien gegangen. Er selber sei etwa 10 Tage nach der Ankunft der Kuriere im Mai 2018 nach Spanien gereist und habe einen Viertel des Kokains dahin gebracht. Darüber habe er in der Wohnung an der AR._____-strasse oder im Auto gesprochen, als er mit I._____ gesprochen habe. Dieser habe den Flug nach Spanien genommen und er, der Be- schuldigte, sei mit dem Skoda nach Spanien gefahren. Anschliessend sei er wieder mit ihm zusammen in die Schweiz gekommen (Urk. 040048 ff. F/A 66 f., 73). Dass er ein Viertel des Kokains nach Spanien gebracht habe, sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 aus (Urk. 040069 ff. F/A 8). Ein Grund, wes- wegen der Beschuldigte die Reise nach Spanien hätte erfinden sollen, ist nicht er- sichtlich. Das später, in der Einvernahme vom 9. November 2018, erfolgte Bestrei- ten der Reise nach Spanien (vgl. Urk. 040133 ff. F/A 94) ist daher nicht glaubhaft. Auch I._____ sagte in der Einvernahme vom 17. Januar 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er von dem in der Schweiz zubereiteten Kokain der Mai- Lieferung ein Kilogramm Kokain nach Spanien habe liefern müssen. Er sei mit dem Fahrzeug nach Spanien gefahren. Nachdem er das Kilogramm nach Spanien ge- liefert habe, habe er ihn, I._____, in Spanien abgeholt, da er nach Spanien geflogen sei, und sie seien gemeinsam wieder in die Schweiz gefahren. Sie seien auch durch die Französische Polizei an der Grenze kontrolliert worden (Urk. 080205 ff. F/A 22 f.). Diese Aussage bestätigte er in Gegenwart des Beschuldigten (Urk. 080419 ff.
- 48 - F/A 134 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt (Urk. 73 S. 14), deckt sich dies auch mit dem Umstand, dass der Beschuldigte als Lenker seines Personen- wagens am 30. Mai 2018 an der Grenze Frankreich/Spanien kontrolliert wurde und daraufhin zwischen dem 30. Mai 2018 und dem 3. Juni 2018 wieder in die Schweiz einreiste (Urk. 010495 und 020003). Hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, wonach er zwei Viertel den Kurieren wieder gegeben hätte, welche es auf Anweisung von Kolumbien dann an Drittper- son weitergegeben hätten, ist auf die Aussage des Kuriers F._____ hinzuweisen, wonach er das Kokain nach dem Ausscheiden und Aufarbeiten – bis auf eine kleine Portion, welche der Beschuldigte H._____ gegeben habe – nicht mehr gesehen habe (Urk. 66/7 F/A 71). Weder er noch andere Kuriere hätten einen Teil des Ko- kains zurückerhalten (Urk. 66/7 F/A 74; Urk. 66/2 F/A 161 ff.). Auch der Kurier G._____ gab an, das Kokain nie mehr gesehen zu haben, nachdem er die Woh- nung in AQ._____, in welcher sie dieses ausgeschieden hätten, verlassen habe. Er wisse nicht, was danach damit geschehen sei. Das Kokain sei für den Beschuldig- ten bestimmt gewesen. Ob es noch für jemanden anders bestimmt gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 35 F/A 124 ff.). Er verneinte die Frage, ob er vor dem Abflug nach Deutschland Instruktionen erhalten habe, einen Teil des Kokains nach Ab- schluss des Reinigungsprozesses wieder zurückzunehmen. Soweit er wisse, träfe das auch auf die anderen Kuriere zu. Weder er noch seine Begleiter hätten etwas von dem Kokain zurückerhalten. Er bestritt die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 35 F/A 166 ff.; Urk. 37 F/A 114 ff.). 3.3.3. Wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (Urk. 73 S. 12 f.), spielt es je- doch keine Rolle, wie viel Gramm für den Verkauf an Abnehmer des Beschuldigten und von B._____ bestimmt waren. Denn der Beschuldigte nahm alle Kuriere und Drogen entgegen, brachte sie in die Schweiz, übergab sämtliche Fingerlinge an I._____ zwecks Verarbeitung, nahm sämtliches, aufbereitetes Kokain entgegen und gab dieses weiter. Er übergab I._____ das Geld für sämtliche Chemikalien und bezahlte ihm den gesamten Lohn. Zudem bezahlte er alle vier Kuriere (Urk. 35 F/A 40 ff.). Auch das von ihm für die Mai-Lieferung nach Kolumbien überwiesene Geld von EUR 12'000.– bis 14'000.– muss sich auf die gesamte eingeführte Menge –
- 49 - und nicht auf die lediglich für den Beschuldigten gedachten 750 Gramm – bezogen haben. Er hatte somit hinsichtlich der gesamten Menge die Tatherrschaft und die gesamte Menge ist ihm anzurechnen. 3.3.4. Soweit der Beschuldigte geltend machte, ein Teil der überwiesenen Gelder (Urk. 010336) sei für ein Geschäft von C._____ mit Smaragden oder Imbissbuden gewesen, sind seine Aussagen, wie vorstehend dargelegt, unglaubhaft, zumal er diese Aussagen erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 040858 ff. F/A 36 f.) vorbrachte. 3.3.5. Hinsichtlich der nach dem Umwandlungsprozess resultierten Kokainmenge gab der Beschuldigte zwar an, es könne von drei Kilogramm ausgegangen werden. Seine Verteidigung betont, dass er sich in Bezug auf 2.8 Kilogramm geständig zeigt. I._____, welcher das Kokain reinigte, gab in der Einvernahme vom 16. Januar 2019 an, es hätten 4.8 Kilogramm Kokain resultieren müssen, es seien aber nur 2.8 Kilogramm gewesen (Urk. 080001 S. 42). Der Kurier F._____ gab an, nicht gewusst zu haben, um welche Menge es sich beim transportierten Kokain gehan- delt habe. Soweit er sich erinnere, habe er 38 Kokainfingerlinge geschluckt gehabt (Urk. 66/7 F/A 6; Urk. 66/8 F/A 7). Zwar liegt ein Notizzettel vor, welcher eine Auf- teilung der Lieferung an vier Personen je 750 Gramm vermerkt. Jedoch ist zuguns- ten vom Beschuldigten von 2.8 Kilogramm auszugehen, wenn davon ausgegangen wird, dass I._____ nach dem Reinigungsprozess das Kokain abgewogen hat, somit derjenige war, der über das Resultat des Reinigungsprozesses am besten Be- scheid wusste. Dass die in die Schweiz eingeführten Fingerlinge mit flüssigem Kokaingemisch ein Gewicht von total 6.5 Kilogramm hatten, ergibt sich aus dem Audiogespräch zwi- schen dem Beschuldigten und I._____ vom 22. Mai 2018, 20:15 Uhr, worin der Beschuldigte erklärt, "nach 3" verlangt zu haben, und I._____ sich erstaunt zeigt, dass sie sehr viel Flüssigkeit hineingetan hätten, die Hälfte hätten sie als Wasser hinzugefügt, es sei sehr verwässert. 100 Kugeln seien 5 Kilogramm schwer und 30 Kugeln 1.5 Kilogramm. I._____ konstatiert, es seien dann 6.5 Kilogramm (Urk. 010565-010568, 010519 f.). Der Polizeibericht dividiert die sich anhand des Notiz-
- 50 - zettels ergebenden 3 Kilogramm (je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…" [Urk. 010668-010670]) mit dem Gesamtgewicht von 6.5 Kilogramm und stellt einen Reinheitsgrad von 46.15% fest. Das am 3. Juli 2018 sichergestellte flüs- sige Kokain (dazu nachfolgende Anklageziffer) wies einen Reinheitsgrad von 47% aus (Urk. 010523 f.). 3.3.6. Schliesslich ist hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ festzuhalten, dass aus den diversen abgehörten Gesprächen (vgl. die Aufzeichnungen in den diversen polizeilichen Ermittlungsberichten [Urk. 010509 ff.; Urk. 010234 ff.; Urk. 020001 ff.]) hervorgeht, dass die beiden bezüglich der Einfuhr eng zusammenarbeiteten, wobei sich der Beschuldigte um die Organi- sation der Einfuhr kümmerte und B._____ jeweils über den aktuellen Status infor- mierte. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.3. basierend auf dem teilweisen Geständ- nis des Beschuldigten sowie den weiteren Beweismitteln erstellt, wobei von 2.8 Ki- logramm Kokain auszugehen ist. Im Lichte von Art. 392 Abs. 1 StPO ist – eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Mai-Einfuhr liegt im Verfahren der Beschul- digten H._____ vor – zu Gunsten des Beschuldigten von einer erstellten Menge von 2.8 Kilogramm auszugehen.
4. Kokaineinfuhr zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 (Anklageziffer 1.1.4.; Urk. 1 S. 11-13) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.4. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten. 4.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 4.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von 3.774 Kilo- gramm Kokain in die Schweiz zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 sei auf die entspre-
- 51 - chenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.4.; Urk. 1 S. 11-13). 4.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 28 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, fünf Kuriere, welche maximal 3'500 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgehalts in und mit sich führten, in AS._____ [Frankreich] ab- geholt und nach AQ._____ gebracht zu haben. Von dem in Frage stehenden Ko- kain hätte er nach dem Auswaschen 750 Gramm erhalten sollen; der Rest sei ge- mäss Auftrag an eine Kontaktperson oder einen der Kuriere zu übergeben gewesen (Urk. 040858 ff. F/A 41 ff.; Urk. 75 S. 10 f.; Urk. 73 S. 11). 4.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von I._____ (Urk. 080001-
080555) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich bzw. die dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 5. März 2019 (Urk. 010034- 010057, 010058 ff.), vom 28. März 2019 (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) sowie der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462-010498). Schliesslich liegen verschiedene Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vor: Gutachten vom 23. Juli 2018 (Urk. 240005 ff.), Kurzgutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 240001 ff.), ergänzender Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 240008 ff.) sowie Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 240011 ff.). 4.3. Würdigung der Beweismittel 4.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Be- schuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein. Er führte dazu aus, nicht alle Über- weisungen hätten mit ihm zu tun gehabt. Er habe für ein Kilogramm bezahlt und es hätten nach dem Auswaschen 750 Gramm resultieren sollen. Über die Menge, wie und was, habe er nichts zu bestimmen gehabt. Er habe als Chauffeur fungiert
- 52 - (Urk. 040858 ff. F/A 42). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte er dies und gab weiter an, seine Aufgabe sei gewesen, die Kuriere abzu- holen und ihnen einen Platz zur Verfügung zu stellen, wo sie die Fingerlinge hätten ausscheiden können. Die chemische Verarbeitung sei I._____ überlassen worden. 750 Gramm, für welche er Geld nach Südamerika transferiert habe, seien für ihn gewesen. Der Rest hätte er an Kuriere weitergegeben oder es wäre jemand ge- kommen, um es zu übernehmen. Dazu sei es nicht gekommen, da er verhaftet wor- den sei. Er habe für sein Kilogramm bezahlt. Mit der Organisation selber habe er nichts zu tun gehabt (Urk. 75 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwei- gerte er die Aussage zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 4.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt (vgl. Urk. 76 S. 15), spielt es keine Rolle, ob lediglich 750 Gramm für den Weiterverkauf durch den Beschuldigten (und B._____) bestimmt waren. Er holte die Kuriere ab, fuhr sie in die Schweiz und nahm die Fingerlinge zwecks Aufarbeitung sowie danach das aufbereitete Kokain entge- gen. Zwar liegen Audioprotokolle vor, gemäss welchen sich der Beschuldigte und I._____ am 23. Mai 2018 über eine weitere Zusammenarbeit unterhalten, was letz- terer, jedoch nicht der Beschuldigte zugegeben hat (Urk. 040607 ff. F/A 32 ff., Urk. 040643 f.). Auch gab I._____ in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 an, vom Be- schuldigten nach der Mai-Lieferung weitere Fr. 9'000.– für eine zukünftige Kokain- lieferung erhalten zu haben. Jedoch seien diese nicht für seine Zusammenarbeit mit der Kokainlieferung im Juli 2018 bestimmt gewesen. Er habe damit nichts zu tun und habe dieses Kokain auch nicht aufbereiten sollen. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er mit C._____ nicht arbeiten wolle (Urk. 080419 ff. F/A 144 ff., 154-156). Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 19. Februar 2019 an, nebst den Fr. 3'500.– I._____ von den anderen auch noch Geld für das Herauswa- schen des Kokains gegeben zu haben, insgesamt rund Fr. 9'000.– bis 11'000.– (Urk. 040350 ff. F/A 22). Der Beschuldigte bringt diese Zahlung ebenso wenig in Verbindung mit der Lieferung vom Juli 2018. Auf die Frage, wann er die Lieferung vom Juli 2018 bezahlt habe, antwortete er, im Juni 2018, damals seien es auch EUR 12'000.– gewesen. Das sei auch für seinen Anteil von 750 Gramm Kokain gewesen (Urk. 040350 ff. F/A 16). Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorin-
- 53 - stanz (Urk. 76 S. 15, Urk. 117 S. 30) kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass I._____ mit der Juli-Lieferung zu tun hatte. Dies kann jedoch auch offen bleiben, da sich der Sachverhalt ohnehin erstellen lässt. 4.3.3. Bezüglich der erfolgten Überweisungen seitens des Beschuldigten an C._____ bzw. deren Umfeld sind Zahlungen von total Fr. 38'041.– dokumentiert (Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 [Urk. 010462 ff. S. 32 f.]; Ermittlungsbe- richte vom 5. März 2019 samt Beilage 2 [Urk. 010051 ff und 010086 ff.] und vom
28. März 2019 [Urk. 010216 ff.]). Der Beschuldigte gestand sie ein und führte aus, dass ab dem 29. Mai 2018 sämtliches Geld für die Kokainlieferung vom Juli 2018 bestimmt gewesen sei. Er habe für das bestellte Kilogramm Kokain von sich und B._____ EUR 12'000.– bis 14'000.–/15'000.– überwiesen. Den gesamten Rest habe er wieder von einer Drittperson erhalten (Urk. 040368 ff. F/A 93; Urk. 040573 ff. F/A 43 und 76 ff.; Urk. 040858 ff. F/A 40). Dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um den Preis für lediglich 750 Gramm bzw. ein Kilogramm handelt, ist schon angesichts des Kilogrammpreises für Kokain in Kolumbien nicht glaubhaft. Der Be- schuldigte selber gab an, der Preis für ein Kilogramm Kokain betrage ca. Fr. 3'000.– (Urk. 040573 ff. F/A 97). Dass ihm, wie er angab, das gesamte Paket – 750 Gramm bzw. ein Kilogramm – für rund EUR 12'000.– verkauft worden sei (vgl. Urk. 040573 ff. F/A 101 f.), ist unglaubhaft, da für die gesamte Juli-Lieferung somit mindestens EUR 45'000.– (3.77 Kilogramm x EUR 12'000.–) hätten überwiesen werden müs- sen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die eruierten Geldüberwei- sungen ein Teil der Zahlung für die gesamte Menge waren. Weiterungen dazu er- übrigen sich aber. Denn auch ohne die gesamte Lieferung bezahlt zu haben, hatte der Beschuldigte hinsichtlich der gesamten Menge die Tatherrschaft und die ge- samte Menge ist ihm anzurechnen. Er war massgeblich an der Planung der Einfuhr, der Vorbereitung und der Durchführung hinsichtlich der gesamten Kokainmenge beteiligt. Lediglich hinsichtlich der 750 Gramm Kokain handelte der Beschuldigte in Absprache mit B._____ (Urk. 010342 ff.). Eine Tatmacht bezüglich der restlichen Menge kann Letzterem nicht zugerechnet werden. 4.3.4. Das Kokain der Juli-Lieferung konnte sichergestellt und dessen Gehalt be- stimmt werden. Die seitens der Kuriere ausgeschiedenen Fingerlinge ergaben ins-
- 54 - gesamt knapp 8 Kilogramm flüssiges Kokaingemisch (Urk. 270001 ff.). Nach der Aufbereitung durch das Forensische Institut Zürich – die Fingerlinge wiesen einen Kokaingehalt von zwischen 43% und 49% auf – ergab dies 3,774 Kilogramm reines Kokain (FOR-Gutachten vom 23. Juli 2018, Urk. 240005 ff.; FOR-Kurzgutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 240001 ff; ergänzender Bericht vom 6. September 2018, Urk. 240008 ff.; FOR Gutachten vom 25. Februar 2019, Urk. 240011 ff.). 4.4. Fazit Gestützt auf das teilweise Geständnis des Beschuldigten sowie die weiteren Be- weismittel ist Anklageziffer 1.1.4. somit erstellt.
5. Betäubungsmittelabgaben an AT._____ (Anklageziffer 1.2.1.; Urk. 1 S. 14 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.1. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten. 5.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 5.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, von ca. September 2017 bis Juni 2018 zusammen bzw. in Absprache mit B._____ mindestens ca. 1'550 Gramm Kokaingemisch an AT._____ im Raum Zürich und AQ._____, in der Regel Portionen à 20, 40, 50 oder ausnahmsweise 100 Gramm Kokaingemisch pro Mal zum Preis von Fr. 65.– bis Fr. 75.– pro Gramm Kokain übergeben zu haben, unter anderem am 22. Juni 2018 100 Gramm (Übergabe durch den Beschuldigten) und am 12. März 2018 eine unbekannte Menge Kokaingemisch (Übergabe durch den Beschuldigten; Anklageziffer 1.2.1.; Urk. 1 S. 14 f.). 5.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einer geringeren Menge von 1'350 Gramm als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 30 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, AT._____ ca. 200 bis 300 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades verkauft zu haben. Er bestreitet das Vorliegen einer Zusammenarbeit mit B._____ (Urk. 73 S. 15 f.).
- 55 - 5.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von AT._____ (Urk. 110001-
110173) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 011305 ff.), Vorgangsbe- richt 51 vom 20. Dezember 2018 (Urk. 011064 ff.), Vorgangsbericht 64 vom 13. Au- gust 2018 inkl. Nachtrag (Urk. 010939 ff. und Urk. 010994 ff.), Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.). Zudem liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2019 in Sachen AT._____ vor (Urk. 270220 ff.). 5.3. Würdigung der Beweismittel 5.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2018 gab der Beschuldigte an, AT._____ von der Mai-Lieferung etwa 200 Gramm verkauft zu haben, dies in drei bis vier Malen, einmal in der Wohnung in AQ._____ ca. 50 Gramm, und dann vielleicht am AU._____ [Zürich] oder in AV._____ (Urk. 040206 ff. F/A 146 f.). An- lässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2018 präzisierte er, dass von der Mai- Lieferung 750 Gramm für ihn und B._____ gedacht gewesen seien, wobei sein An- teil 400 Gramm und der Anteil von B._____ 350 Gramm betragen hätten. Sein An- teil von 400 Gramm sei grösstenteils an AT._____ gegangen, wobei er ihm in der Wohnung in AQ._____ 100 Gramm übergeben habe (Urk. 040319 ff. F/A 62-66). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und betonte, was er verkauft habe, sei seins gewe- sen, was B._____ verkauft habe, sei seins gewesen. Vor Vorhalt des Einleitungs- teils zu Ziff. 1.2. hielt er aber fest, es sei trotz der Trennung ein "solches Durchein- ander" gewesen, so dass jeder einfach genommen habe: den gesamthaft vorge- worfenen Umsatz von Fr. 100'000.– bezeichnete der Beschuldigte als Fantasiezahl (Urk. 040858 ff. F/A 44 f.). Zum Reinheitsgrad des Kokains gab er in der Schluss- einvernahme an, dieser müsste um die 80 Prozent gewesen sein (Urk. 040858 ff. F/A 7 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, AT._____
- 56 - ca. 250 Gramm verkauft zu haben (Urk. 75 S. 11). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte er sich nicht mehr dazu (Prot. II S. 46 f.). Der Beschuldigte ist somit geständig, AT._____ – von der Mai-Lieferung – 250 Gramm weiterverkauft zu haben. Eine Mittäterschaft mit B._____ stellt er in Abrede. Gleichzeitig gab er aber zu, dass es ein Durcheinander gewesen sei und jeder ein- fach genommen habe. Diese Aussage des Beschuldigten, welche im Widerspruch zur Behauptung einer fehlenden Zusammenarbeit steht, ist glaubhaft (und steht in Einklang mit weiteren Beweismitteln; dazu nachfolgend). So sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 18. August 2019 hinsichtlich der Übergabe von 200 Gramm Kokain an einen anderen Abnehmer – AW._____ – aus, 100 Gramm seien von ihm und 100 Gramm von B._____ gewesen (Urk. 040778 ff. F/A 32), was eben- falls darauf hindeutet, dass er sich – wie er aussagte – einfach bedient hat. 5.3.2. AT._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2018 an, von B._____ vielleicht 200 Gramm Kokain gekauft zu haben, wobei er nicht nur bei diesem gekauft habe (Urk. 110001 ff. F/A 32 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 gab er an, seit Juni 2017 bis zu seiner Ver- haftung im August 2018 pro Woche durchschnittlich 30 bis 40 Gramm Kokain ver- kauft zu haben. Von Dezember 2017 bis zur Verhaftung von B._____ und dem Beschuldigten seien es etwa 40 bis 50 Gramm pro Woche gewesen (Urk. 110029 F/A 10). Vom Beschuldigten habe er immer zwischen 30 und 40 Gramm erhalten (Urk. 110029 ff. F/A 40). Zur Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ gab er an, diese seien Partner und würden zusammen im Kokainhandel arbeiten (Urk. 110029 ff. F/A 57). Er habe das Kokain jeweils vom Beschuldigten oder B._____ bekommen. Aber sie seien Partner gewesen, es sei eine Kasse ge- wesen. Es sei ihr gemeinsames Kokain gewesen und er habe seine Schulden bei beiden gehabt, es sei nicht darauf angekommen (Urk. 110029 ff. F/A 94). Er präzi- sierte die anlässlich der ersten Einvernahme gemachte Aussage, wonach er von B._____ 200 Gramm Kokain bezogen habe; die Menge habe sich pro Monat bezo- gen. Er habe vom Beschuldigten und B._____ monatlich rund 200 Gramm Kokain bezogen, mindestens jedoch rund 150 Gramm. Dies sei in der Zeit von September 2017 bis Mitte Juni 2018 gewesen (Urk. 110029 ff. F/A 91-95).
- 57 - In der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab er auf den Vorhalt, dass – habe es sich doch beim Beschuldigten und B._____ um seine Hauptliefe- ranten gehandelt – die Menge von 1350 bis 1800 Gramm Kokain verglichen mit der ihm vorgeworfenen Verkaufsmenge von rund zwei Kilogramm Kokain (1750 bis 2240 Gramm) als eher zu wenig erscheine, an, er denke, dass er mindestens zwi- schen 1550 bis 1800 Gramm Kokain von B._____ und dem Beschuldigten bezogen habe (Urk. 100079 ff. F/A 17). Dies zu einem Preis von Fr. 75.– bei Kommission bzw. Fr. 65.– bei sofortiger Bezahlung (Urk. 100079 ff. F/A 29). Zur Partnerschaft zwischen B._____ und dem Beschuldigten präzisierte er, es sei bekannt gewesen, dass die beiden Partner gewesen seien. B._____ habe ihm auch immer gesagt, wenn er nicht da sei, sei "A._____" da. Dass die beiden eine Kasse gehabt hätten und die offenen Drogenschulden jeweils gegenüber beiden gegolten hätten, habe ihm einer der beiden gesagt. Er denke, es sei B._____ gewesen. B._____ sei eher sein Hauptansprechpartner gewesen, da er ihn länger kenne. Es sei aber darauf angekommen, wer von den beiden da gewesen sei (Urk. 100079 ff. F/A 18-21). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2018 und in Anwe- senheit des Beschuldigten und von B._____ relativierte AT._____ seine bisherigen Aussagen zur Zusammenarbeit der beiden. Er glaube nicht, dass er das so gesagt habe. Er wisse nicht, wie genau sie es machten. Er habe einfach bei beiden ge- kauft. Hinsichtlich der gemeinsamen Kasse müsse man ihn missverstanden haben. Ob sie eine oder separate Kassen hätten, könne er nicht beurteilen. Wenn er Ko- kainschulden gehabt habe, habe er sie entweder beim Beschuldigten oder bei B._____ gehabt. Es sei vorgekommen, dass er beim einen bestellt habe, das Ko- kain dann aber vom anderen überbracht worden sei (Urk. 110094 ff. F/A 46-53, 153 f.). Von seinen vier Lieferanten habe er zwischen 1400 und 1600 Gramm Kokain bezogen. Davon habe er bei B._____ zwischen 800 und 850 Gramm und beim Beschuldigten 350 oder 400 Gramm bezogen (Urk. 110094 ff. F/A 80-83). Die total 1550 Gramm bis 1800 Gramm Kokain hätten sich auf die gesamte bezogene Menge bezogen und nicht lediglich auf das bei den beiden Bezogene (Urk. 110094 ff. F/A 94-97).
- 58 - In der Schlusseinvernahme vom 15. März 2019 anerkannte er die – auf seinen Aussagen und der Auswertung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen basierende – polizeiliche Hochrechnung, wonach er in der Zeit von ca. Juli 2017 bis 15. August 2018 rund 2 Kilogramm Kokain bezogen und davon 1.8 Kilogramm verkauft habe; 200 Gramm habe er selbst konsumiert (Urk. 110160 ff. F/A 7). Die Aussagen von AT._____, in welchen er den Beschuldigten und B._____ belas- tet, sind glaubhaft bzw. es ist nicht ersichtlich, wieso er sie übermässig belasten sollte, belastet er damit doch auch sich selbst. AT._____ gab zu, von ca. Juli 2017 bis kurz vor seiner Verhaftung am 15. August 2018 rund 2 Kilogramm Kokain gekauft und davon 1.8 Kilogramm verkauft zu ha- ben, wofür er vom Bezirksgericht Zürich rechtkräftig verurteilt wurde (Urk. 270220 ff.). 5.3.3. Hinsichtlich der Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und B._____ bzw. der Frage, ob dem Beschuldigten die ge- samte von AT._____ bei den beiden bezogene Menge angerechnet werden kann, sind auch die verschiedenen Berichte bzw. Abhörprotokolle einzubeziehen. So sprechen der Beschuldigte und B._____ darin durchgehend von "wir", wenn es um die Käufe, Verkäufe und Schulden der Kunden geht: "[…] zwei haben wir ja zurück- gezahlt", "[…] wir haben nachher gar kein Geld mehr" (Urk. 010348), "Und wir be- kommen noch Kohle […]" (Urk. 010361 ff.). Auch sprechen sie davon, dass "sie" AT._____ künftig nur maximal 50 Gramm auf Kommission geben würden (Urk. 010356). Dies, die glaubhaften Aussagen von AT._____, wonach es unter anderem nicht darauf ankam, bei wem er bestellt habe, wie auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach es ein Durcheinander gegeben und jeder genommen habe, spre- chen alle für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschuldig- ten und B._____. 5.3.4. Hinsichtlich der von ihm beim Beschuldigten und B._____ bezogenen Menge ist auf die anfänglichen Aussagen von AT._____ abzustellen, wonach er monatlich rund 200 Gramm Kokain, mindestens jedoch rund 150 Gramm bezogen habe, was
- 59 - für die anklagegegenständliche Zeit eine Menge von total 1350 bis 1800 Gramm Kokain ergibt. Seine Aussage, wonach es mindestens zwischen 1550 (von mindes- tens 1550 Gramm geht nun die Anklageschrift aus) bis 1800 Gramm Kokain sein müssten, machte er auf die Bemerkung der Staatsanwaltschaft hin, wonach die Menge von 1350 bis 1800 Gramm bei einer vorgeworfenen Verkaufsmenge von 2 Kilogramm eher zu wenig erscheine. Eine Erhöhung der Mindestmenge bzw. eine entsprechende Berechnung kann nicht nachvollzogen werden. Dies zumal sich AT._____ an genaue Mengen nicht erinnern kann. Schliesslich wurde ihm ein Ver- kauf von 1.8 Kilogramm – und nicht 2 Kilogramm – Kokain vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund ist von einer Menge von 1350 bis 1800 Gramm auszugehen. 5.3.5. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ging die Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% aus, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab an, das Kokain sei im besseren Be- reich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.). AT._____ sagte aus, die Qualität des Kokains sei sehr unterschiedlich gewesen. Auf die Bemerkung, wo- nach die Sicherstellungen auf einen höheren Reinheitsgrad hinweisen würden, ant- wortete er, dass der Beschuldigte und B._____ dann den anderen Personen das gute Kokain verkauft hätten, aber nicht ihm (Urk. 110160 ff. F/A 13). Mit der Vorin- stanz ist vom durch das FOR ermittelten Reinheitsgrad von 91% auszugehen. So gab der Beschuldigte auch zu, die Qualität des Kokains sei im besseren Bereich gewesen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass AT._____ ein Interesse hatte, eine schlechtere Qualität des Kokains anzugeben, ist auf dessen Aussagen nicht abzustellen. 5.4. Fazit Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte und B._____ hinsichtlich der Verkäufe an AT._____ mittäterschaftlich agiert haben. Hinsichtlich der bezogenen Menge ist zu
- 60 - Gunsten des Beschuldigten von 1350 Gramm Kokain auszugehen. Mit Ausnahme der leicht geringeren Menge – 1.350 Kilogramm statt 1.550 Kilogramm Kokainge- mischs – ist Anklageziffer 1.2.1. somit erstellt.
6. Betäubungsmittelabgaben an BD._____ (Anklageziffer 1.2.2.; Urk. 1 S. 16) 6.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 6.1.1. Der Vorwurf lautet, im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 7. Juni 2018 habe B._____ absprachegemäss mit dem Beschuldigten insgesamt mindestens 170 Gramm Kokaingemisch an BD._____ für Fr. 65.– bis Fr. 75.– pro Gramm Kokain im Raum AQ._____ anlässlich von insgesamt vier Gelegenheiten übergeben (An- klageziffer 1.2.2.; Urk. 1 S. 16). 6.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 33 f.). Der Beschuldigte lässt eine Zusammenarbeit mit B._____ hinsichtlich dessen Über- gaben an BD._____ bestreiten (Urk. 73 S. 16). Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nur rund um AT._____ grundsätz- lich eingestanden habe. In Bezug auf BD._____ bestreite er, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Letztere belaste auch nur B._____, nicht aber den Beschuldigten. Die gesamte Begründung der Vorinstanz basiere in diesem Punkt auf reinen Ver- mutungen. Sogar B._____ gebe an, nicht mit dem Beschuldigten zusammengear- beitet zu haben. Die Vorinstanz habe es im Übrigen versäumt, nachvollziehbar zu begründen, dass überhaupt eine Zusammenarbeit im Sinne einer Bande zwischen B._____ und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Es sei deshalb nicht möglich, vermeintliche Handlungen anderer Personen dem Beschuldigten anzulasten (Urk. 176 S. 35 f.). 6.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von BD._____ (Urk. 120001-
120073) und von AT._____ (Urk. 110001-110173) zur Verfügung.
- 61 - Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 011305 ff.), Vorgangsbe- richt 51 vom 20. Dezember 2018 (Urk. 011064 ff.), Vorgangsbericht 56 vom 23. Juli 2018 inkl. Beilagen (Urk. 010745 ff.), Vorgangsbericht 52 vom 26. Juli 2018 inkl. Beilagen (Urk. 0109066 ff.), Vorgangsbericht 64 vom 13. August 2018 inkl. Nach- trag (Urk. 010939 ff. und Urk. 010994 ff.), Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.). Zudem liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen BD._____ vom 15. Mai 2019 vor (Urk. 270214 ff.). 6.3. Würdigung der Beweismittel 6.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Be- schuldigte diesen Vorwurf und machte geltend, damit gar nichts zu tun gehabt zu haben (Urk. 040858 ff. F/A 48). Auch im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er, zu BD._____ keinen Bezug zu haben (Urk. 75 S. 11). Im Rah- men der Berufungsverhandlung verzichtete er auf Aussagen hierzu (Prot. II S. 46 f.). 6.3.2. BD._____ war in mehreren Einvernahmen geständig, im Zeitraum von ca.
18. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 als Stellvertretung von AT._____ insgesamt 170 Gramm Kokaingemisch von B._____ entgegengenommen zu haben (Urk. 10001 ff.), was sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2019 mit dem Beschuldigten und B._____ bestätigte (Urk. 120053 ff.). Entsprechend wurde sie selbst verurteilt (Urk. 270214 ff.). Sie bestätigte anlässlich der Konfrontationsein- vernahme, dass bei der letzten Kokainübergabe ein Kollege von B._____ diesem ihre (separat abgepackte) Portion geliefert habe. Zudem habe er ihm zwei, drei grössere, mehrmals umwickelte Säcke übergeben (Urk. 120053 ff. F/A 28 ff., 32; vgl. auch Urk. 120025 ff. F/A 33). Mit ihren Aussagen belastete sie sich in erster Linie selbst und es ist kein Grund ersichtlich, weswegen sie B._____ und (indirekt) den Beschuldigten falsch bzw. übermässig belasten sollte. Ihre Aussagen sind da- her glaubhaft und überzeugend.
- 62 - 6.3.3. Auch AT._____ sagte aus, während seines Spitalaufenthaltes vom 18. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 hinsichtlich der Drogengeschäfte von BD._____ vertreten worden zu sein (Urk. 110094 ff. F/A 77 f.; Urk. 110160 ff. F/A 6). 6.3.4. Dem Überwachungsprotokoll der Überwachung der Wohnung von B._____ ist zu entnehmen, dass am 6. Juni 2018 BD._____ bei diesem Kokain abholen kommt und er meint, sie müssten warten, bis der Kollege komme. Kurz darauf trifft der Beschuldigte in der Wohnung ein, bleibt nicht lange darin, wobei auch BD._____ nach ihm die Wohnung verlässt (Urk. 010911-010913). Dieser Umstand sowie die in der Wohnung stattgefundenen Gespräche passen mit der Aussage von BD._____ überein, dass anlässlich dieser letzten Übergabe die betreffende Portion von einem Kollegen – dem Beschuldigten – vorbeigebracht wurde. 6.3.5. Angesichts des Umstands, dass BD._____ während zwei Wochen als Stell- vertreterin von AT._____ aufgetreten ist, und der Beschuldigte und B._____ diesem gegenüber mittäterschaftlich gehandelt haben (vgl. dazu vorstehend), was vom Be- schuldigten auch gar nicht mehr angefochten wird, ist eine mittäterschaftliche Zu- sammenarbeit auch bezüglich BD._____ zu bejahen. Zwar war der Beschuldigte in diesen zwei Wochen nicht ihr Ansprechpartner. Jedoch ist erstellt, dass er an der letzten Kokainübergabe beteiligt war, mussten B._____ und BD._____ auf dessen Eintreffen warten, da dieser die für BD._____ gedachte Portion vorbeibringen musste, und ein mittäterschaftliches Vorgehen auch in dieser Zeit bestand. 6.3.6. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, das Kokain sei im besseren Bereich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.).
- 63 - 6.4. Fazit Festzuhalten ist, dass die Anklageziffer 1.2.2. erstellt ist.
7. Betäubungsmittelabgaben an AW._____ (Anklageziffer 1.2.3.; Urk. 1 S. 16 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.3. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten. 7.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 7.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum von ca. 31. Januar 2018 bis zum 3. Juli 2018 zusammen mit B._____ vereinbarungsgemäss AW._____ an verschiedenen Daten und Örtlichkeiten insgesamt mindestens 600 Gramm Kokain- gemisch für Fr. 60.– bis 75.– pro Gramm Kokain übergeben zu haben (Anklageziffer 1.2.3.; Urk. 1 S. 16 f.). 7.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 33 f.). Der Beschuldigte ist geständig, AW._____ ca. 200 Gramm Kokaingemisch unbe- kannten Reinheitsgrades übergeben zu haben. Im Übrigen lässt er eine Zusamme- narbeit mit B._____ hinsichtlich dessen Übergaben an AW._____ bestreiten und bemängeln, dass die Anklageschrift hinsichtlich der fünf konkreten Daten weder die effektiven Preise noch Mengen angebe (Urk. 73 S. 17). 7.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von AW._____ (Urk. 150001-
150253) zur Verfügung. Weiter liegen der Ermittlungsbericht vom 29. Juli 2019 inkl. Beilagen (Schlussbe- richt AW._____; Urk. 011539 ff.) sowie der Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) und
- 64 - schliesslich das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 16. Januar 2020 in Sachen AW._____ vor (Urk. 270233 ff.). 7.3. Würdigung der Beweismittel 7.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gab der Beschul- digte an, AW._____ aus der Mai-Lieferung 200 bis 300 Gramm verkauft zu haben (Urk. 040858 ff. F/A 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- zeichnete er die Menge mit ca. 250 Gramm (Urk. 75 S. 11). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2019 gab er an, AW._____ ein oder zwei Mal im Mai/Juni 2018 Kokain verkauft zu haben, wobei er glaube, ihm zuerst einmal 200 Gramm Kokain gegeben zu haben. Davon habe er dann wieder 100 Gramm zurü- ckerhalten, weil es noch feucht gewesen sei. Er habe es trocknen lassen und es AT._____ später wieder verkauft (Urk 040778 ff. F/A 7-10). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). Der Beschuldigte ist somit geständig, AW._____ – von der Mai-Lieferung – 250 bis 300 Gramm weiterverkauft zu haben. Er stritt ab, hinsichtlich der Verkäufe an AW._____ zusammen mit B._____ gehandelt zu haben (Urk. 040778 ff. F/A 54). 7.3.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. August 2020 gestand B._____, AW._____ insgesamt 250 Gramm Kokain verkauft zu haben. Auf Vorhalt, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019 von 250 bis 350 Gramm gesprochen habe, er habe nicht mehr als 350 Gramm von der Mai-Lieferung gehabt (vgl. Urk. 040794 ff. F/A 5 f.), machte er geltend, er habe in der Zelle Zeit gehabt, um nachzudenken. Es seien nur 250 Gramm gewesen (Urk. 041160 ff. F/A 110). Die Begründung von B._____, weswegen er die früher eingestandene Menge her- absetzte, vermag nicht zu überzeugen. Da jedoch hinsichtlich der Menge ohnehin auf die glaubhaften Aussagen von AW._____ abzustellen sein wird und ein mittä- terschaftliches Zusammenwirken vorliegt (dazu nachfolgend), kann schliesslich of- fen bleiben, wie viel Gramm von den insgesamt 600 Gramm er vom Beschuldigten und wie viel Gramm von B._____ erhalten hat.
- 65 - 7.3.3. AW._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2019 an, entweder von B._____ und später vom Beschuldigten Kokain für – abhängig von der Qualität – rund Fr. 60.–, 70.–, 75.– pro Gramm zwecks Weiterverkauf an Ab- nehmer bezogen zu haben. Es sei auch vorgekommen, dass er das von B._____ erhaltene Kokain an den Beschuldigten habe bezahlen müssen. Für ihn sei es so gewesen, als wären sie Partner gewesen. Wie genau sie zusammengearbeitet hät- ten, wisse er nicht. Da er das Kokain nicht zu Hause habe aufbewahren sollen, hätten die beiden bzw. eher der Beschuldigte über das Internet einen Lagerraum organisiert (Urk. 150137 ff. F/A 44). Wenn der eine verhindert gewesen sei, habe er das Kokain vom anderen erhalten (Urk. 150137 ff. F/A 57 f.). Er habe gesamthaft 600 Gramm von B._____ und dem Beschuldigten bezogen, wobei er jeweils 50 bis (einmal) 150 Gramm erhalten habe (Urk. 150137 ff. F/A 73). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und B._____ vom 22. August 2019 führte er aus, das von ihm im Jahr 2018 verkaufte Kokain ausschliesslich von den beiden bezogen zu haben, mal beim einen, mal beim anderen. Bezahlt habe er demjenigen, der gerade da gewesen sei. Er wisse aber nicht, welche Vereinbarung hinsichtlich der Zusammenarbeit die beiden gehabt hätten. Er bestätigte die Aus- sage, dass es für ihn so gewesen sei, dass sie Partner gewesen seien. Er wisse aber nicht, ob sie tatsächlich Partner gewesen seien. Dass sie zusammengearbei- tet hätten, habe er daraus geschlossen, da es nicht darauf angekommen sei, wem der beiden er das Geld übergeben habe. Er habe das erste Mal wohl im Februar 2018 und das letzte Mal im Juni oder Juli 2018 bei den beiden Kokain bezogen (Urk. 150227 F/A 36-45). Auf den Vorhalt der anklagegegenständlichen Daten –
31. Januar 2018, ca. 17. Februar 2018, 5. April 2018, 22. Mai 2018 und ca. 6. Juni 2018 –, auf welche die Untersuchungsbehörde anhand der überwachten Gesprä- che schliesse, meinte er, es sei in diesem Zeitraum gewesen, an die Daten könne er sich aber nur schwer erinnern (Urk. 150227 F/A 60). Er relativierte die Aussage, wonach der Beschuldigte für ihn den Bastelraum organisiert habe. Sie hätten zu- sammen gesucht. Da er nicht gut Schweizerdeutsch spreche, habe er den Beschul- digten gebeten, für ihn anzurufen (Urk. 150227 F/A 72 f.). AW._____ belastete mit seinen Aussagen in erster Linie sich selbst und wurde ent- sprechend (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 270233 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich,
- 66 - weswegen er den Beschuldigten und B._____ falsch oder übermässig hätte belas- ten sollen. So stimmen seine Angaben hinsichtlich der Menge des bezogenen Ko- kains mit den Angaben der beiden überein. Seine Aussagen sind mithin glaubhaft und überzeugend. 7.3.4. Hinsichtlich der Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und B._____ bzw. der Frage, ob dem Beschuldigten die ge- samte von AW._____ bei den beiden bezogene Menge angerechnet werden kann, sind auch die verschiedenen Berichte bzw. Abhörprotokolle einzubeziehen. So sprechen der Beschuldigte und B._____ darin durchgehend von "wir", wenn es um die Käufe, Verkäufe und Schulden der Kunden geht: "[…] zwei haben wir ja zurück- gezahlt", "[…] wir haben nachher gar kein Geld mehr" (Urk. 010348), "Und wir be- kommen noch Kohle […]" (Urk. 010361 ff.). Auch kann den Überwachungsproto- kollen entnommen werden, dass AW._____ sich am 31. Mai 2018 bei B._____ über die Qualität der zuvor erhaltenen 200 Gramm Kokain beschwert. 100 Gramm habe er schon verkauft, den Rest wolle er zurückgeben. B._____ teilt ihm mit, Kokain neu bei einem anderen Lieferanten bestellt zu haben, welcher gute Qualität habe (Urk. 150001 ff. F/A 111 ff., Urk. 150113 ff.). Dies passt zusammen mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er AW._____ einmal 200 Gramm verkauft habe und dieser 100 Gramm wegen mangelnder Qualität zurückgebracht habe, und belegt – fühlte B._____ sich auch verantwortlich und versprach er eine neue, bessere Lie- ferung –, dass die beiden hinsichtlich der Lieferungen an AW._____ ebenfalls mit- täterschaftlich vorgingen. 7.3.5. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, das Kokain sei im besseren Bereich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.). Die bei AW._____ sicher- gestellten 70 Gramm Kokain stammen von einem anderen Lieferanten (vgl. Urk.
- 67 - 011608, Urk. 150000 F/A 40 f., Urk. 150137 ff. F/A 15 f., 92 ff., Urk. 150237 ff.) und sind für die Bestimmung des Reinheitsgrades nicht heranzuziehen. 7.4. Fazit Festzuhalten ist, dass die Anklageziffer 1.2.3. erstellt ist.
8. Betäubungsmittelabgaben an BC._____ (Anklageziffer 1.2.4.; Urk. 1 S. 17) 8.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 8.1.1. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, im Februar 2018 habe B._____ ab- sprachegemäss mit dem Beschuldigten dem BC._____ mindestens 500 Gramm Kokaingemisch (mindestens 455 Gramm reines Kokain) übergeben. Weiter habe B._____ ebenfalls in Absprache mit dem Beschuldigten mindestens 250 Gramm Kokaingemisch von BC._____ übernommen, dies zur teilweisen Tilgung seiner bei den beiden bestehenden Schulden (Anklageziffer 1.2.4.; Urk. 1 S. 17). 8.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt (vgl. Urk. 117 S. 36 f.). Der Beschuldigte bestreitet, mit den Lieferungen zu tun gehabt zu haben (Urk. 73 S. 17 f.). In diesem Sinne beantragt die amtliche Verteidigung die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, dass der Beschuldigte mit den Übergaben an BC._____ nichts zu tun gehabt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ in Bezug auf BC._____, weshalb der Sachverhalt ersterem nicht angerechnet werden könne (Urk. 176 S. 32). Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt einen Schuldspruch und bringt vor, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass aufgrund der erstellten engen Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten sowie den zwischen den beiden überwachten Ge- sprächen auch hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils klar von Mittäterschaft auszu- gehen sei. Zudem sei die Aussage von BC._____ unberücksichtigt geblieben, dass er dem Beschuldigten einmal – anstelle von B._____ – Kokain übergeben habe, welche Aussage er später als Missverständnis korrigierte (Urk. 175 S. 7).
- 68 - 8.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von BC._____ (Urk. 170001-
170154) zur Verfügung. Weiter liegen der Ermittlungsbericht vom 23. August 2019 inkl. Beilagen (Urk. 011612 ff.) sowie der Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) vor. 8.3. Würdigung der Beweismittel 8.3.1. BC._____ führte u.a. in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten und B._____ am 20. Dezember 2019 aus, im Februar 2018 500 Gramm Kokain von B._____ übernommen und am 5. Juni 2018 250 Gramm Kokain an B._____ übergeben zu haben (Urk. 170115 ff. F/A 31 ff. und 49 ff.). Der Beschuldigte habe mit den beiden Kokainübergaben nichts zu tun (F/A 48 und 57 f.). Der Beschuldigte sei auch einmal zusammen mit B._____ bei ihm gewesen, als es um seine Ko- kainschulden beim Letzteren gegangen sei. Der Beschuldigte sei jedoch nicht in seiner Wohnung gewesen und er habe nicht mit ihm gesprochen (Urk. 170115 ff. F/A 64 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab er an, der Beschuldigte habe bei dieser Gelegenheit im Auto gewartet (Urk. 170094 ff. F/A 27). Er habe vom Beschuldigten nie Kokain erhalten oder ihm dieses übergeben. Er kenne ihn flüchtig durch B._____ (Urk. 170094 ff. F/A 20 f.). Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit den Drogengeschäften von B._____ zu tun habe (Urk. 170094 ff. F/A 37). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen BC._____ B._____ falsch belasten sollte, zumal er sich in erster Linie damit selbst belastete und entsprechend auch verurteilt wurde. Auch ist kein Grund ersichtlich, wieso er hinsichtlich des Beschuldigten nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Bei BC._____ konnte am 23. Oktober 2019 eine Kokainportion von 50.3 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 91% sichergestellt werden, die er als einen Resten der Lieferung von 500 Gramm im Februar 2018 bezeichnete (Urk. 170115 F/A 44 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft und überzeugend.
- 69 - 8.3.2. In der Einvernahme vom 9. Dezember 2019 stritt der Beschuldigte eine Be- teiligung an den beiden vorgeworfenen Taten ab (Urk. 040806 ff.). 8.3.3. Im Unterschied zu den Sachverhalten, bei welchen eine Zusammenarbeit als erstellt betrachtet wurde, liegen hier keine den Beschuldigten belastenden Aussa- gen des Abnehmers vor. Dass sich die beiden auch über die Lieferungen von B._____ an BC._____ bzw. dessen bestehenden Schulden in aufgezeichneten Ge- sprächen unterhielten, muss nicht zwingend zum Schluss einer Zusammenarbeit führen. Den aufgenommenen Gesprächen kann auch nicht entnommen werden, dass die beiden als Partner gehandelt hätten. Vielmehr erscheint der Kontakt mit BC._____ eine Angelegenheit von B._____ zu sein (vgl. Urk. 011612 ff.; Urk. 010342 ff.). Bezeichnenderweise blieb der Beschuldigte auch im Auto, als B._____ zwecks Eintreibung der Schulden in die Wohnung von BC._____ ging. Hier ist auch zu bemerken, dass B._____ auch über andere Bezugskanäle von Kokain verfügte, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte involviert gewesen sein könnte. Und schliesslich spricht lediglich der Umstand, dass bei B._____ ein Zettel mit der Aufschrift "BE._____ 35000" (Urk. 170137) vorgefunden wurde, für sich alleine nicht für eine Zusammenarbeit. Eine enge Zusammenarbeit und damit Mittäterschaft des Beschuldigten mit B._____ bezüglich der Übergabe von Kokain an BC._____ bzw. der Übernahme von Kokain von diesem lässt sich daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. 8.4. Fazit Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 1.2.4. nicht erstellt ist.
9. Betäubungsmittelabgaben an BF._____ (Anklageziffer 1.2.5.; Urk. 1 S. 18) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.5. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten.
- 70 - 9.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 9.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, BF._____ im Zeit- raum von ca. März 2018 bis Juni 2018 insgesamt 15 Gramm Kokaingemisch an- lässlich von zwei Gelegenheiten übergeben zu haben (Anklageziffer 1.2.5.; Urk. 1 S. 18). 9.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 37 f.). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs geständig (Urk. 73 S. 18.). 9.2. Würdigung der Beweismittel 9.2.1. Der Beschuldigte gestand ein, BF._____ einmal 5 Gramm und einmal 10 Gramm gegeben zu haben (Urk. 75 S. 11, Urk. 040858 ff. F/A 54). Das Geständ- nis des Beschuldigten ist glaubhaft und überzeugend, da nicht anzunehmen ist, dass er sich selbst falsch belasten würde. 9.2.2. Auch BF._____ gab anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Mai 2019 und
30. Oktober 2019 (Einvernahme als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschul- digten und von H._____) zu Protokoll, in der Zeit von März 2018 bis Juni 2018 vom Beschuldigten einmal 10 und einmal 5 Gramm Kokain bezogen zu haben (vgl. Urk. 230130 ff. F/A 36, Urk. 230174 ff. F/A 35 ff.). 9.2.3. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). 9.3. Fazit Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 1.2.5. erstellt ist.
- 71 -
10. Gesamte relevante Kokainmenge Zusammenfassend sind die erstellten Mengen Kokain festzuhalten: 3 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.1.), 2.5 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.2.), 2.8 Kilo- gramm (Anklagesachverhalt 1.1.3.), 3.774 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.4.), 1.350 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.2.1.), 170 Gramm (Anklagesachver- halt 1.2.2.), 600 Gramm (Anklagesachverhalt 1.2.3.), 15 Gramm (Anklagesachver- halt 1.2.5.), wobei von den Verkäufen von total 2.135 Kilogramm 750 Gramm ab- zuziehen sind, welche aus der Einfuhr vom Mai 2018 stammen. Mit einem erstellten Reinheitsgehalt von jeweils über 90% (in Anklageziffer 1.2. betrug er 91%) im Blick resultiert eine Menge von rund 12 Kilogramm reinem Kokain. Diese Annahme recht- fertigt sich umso mehr, als es sich bei den 3.774 Kilogramm Kokain in Anklageziffer 1.1.4., welches vom FOR aufbereitet wurde, um reines Kokain handelt.
11. Anklageziffer 1.3. Qualifizierte Geldwäscherei (Urk. 1 S. 19 ff.) Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist auf die Ausführungen und die Wür- digung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 117 S. 39 ff.). Hier ist lediglich festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die einzelnen Zahlungen als solche – diese ergeben sich aus den Aufstellungen in den polizeilichen Ermittlungsberichten und deren Bei- lagen vom 5. März 2019 (Urk. 010034 ff.), vom 28. März 2019 (Urk. 010216 ff.) und vom 24. April 2019 (Urk. 010234 ff.) – nicht bestritten hat. Er konnte keinen glaub- haften Grund nennen, woher das Geld stammen sollte bzw. wofür es verwendet werden sollte, so dass dies keinen anderen Schluss zulässt, als dass das gesamte überwiesene oder ausgehändigte Geld gemäss Anklageziffer 1.3. aus dem Dro- genhandel stammte und auch in diesen investiert wurde bzw. werden sollte. Insbe- sondere ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschuldigte noch B._____ in der relevanten Zeit über eine Einnahmequelle verfügten. Der Beschuldigte gab an, von seiner Familie finanziell unterstützt worden zu sein, so auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 38). Der amtliche Verteidiger wendet ein, dass bei den 48 in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen auch solche enthalten seien, deren Gründe gemäss Polizeirapport vom 5. März 2019 allenfalls im priva- ten/persönlichen Bereich zu suchen seien, eine deliktische Verbindung sei nicht ersichtlich (vgl. Urk. 176 S. 25 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass die genannten
- 72 - Transaktionen im später erfolgten und von der gleichen Person wie derjenige vom
5. März 2019 erstellten polizeilichen Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 als im Zusammenhang mit Drogenhandel erfolgt aufgelistet werden (Urk. 010462 ff.). Oh- nehin wäre eine durch die Polizei erfolgte Sachverhaltswürdigung für die Anklage- behörde nicht verbindlich. Anklageziffer 1.3. ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie der theoretischen Grundlagen zur Mittäter- schaft, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 117 S. 41 ff., 44 f.). 1.2. In objektiver Hinsicht erwarb der Beschuldigte Kokain und damit Betäu- bungsmittel mehrfach, fuhr sie ein, veräusserte sie und besass sie auch. 1.3. Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) wird mit der Menge von rund 12 Kilo- gramm reinem Kokain um ein Vielfaches übertroffen, wobei mit Ausnahme der Handlungen gemäss Anklageziffer 1.2.5. jede einzelne vorgeworfene Tathandlung für sich die Grenze überschreitet. 1.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 46) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den Einfuhren gemäss Anklageziffer 1.1.3. und 1.1.4. gemeinsam mit B._____ eine Bande bildete und mit ihm in Mittäterschaft handelte bezüglich der zweimali- gen Einfuhr von Anteilen von je 750 Gramm Kokain (als Einkaufsgemeinschaft) an den gesamten Einfuhren. Schliesslich bildeten der Beschuldigte und B._____ eine Bande und handelten in Mittäterschaft bei den konkreten Weitergaben von Kokain gemäss Anklageziffer 1.2., weswegen beiden Tätern die gesamten erstellten Men- gen anzurechnen sind. Dies insbesondere – wie auch vorstehend dargelegt – vor dem Hintergrund der Intensität ihrer Zusammenarbeit sowie der gemeinsamen Or-
- 73 - ganisation – u.a. Zugang durch beide zur Wohnung, in welcher das Kokain gereinigt wurde – und Strukturen. Sie haben sich längerfristig zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung zusammengeschlossen, wobei die deliktische Zusammenarbeit über die jeweiligen einzelnen Taten hinausging, was auch die Aussagen ihrer Ab- nehmer eindrücklich offenbaren. Die Vorinstanz führte korrekt aus, dass Käufer und Verkäufer eines eingespielten Bezugs- und Absatzsystems keine Bande darstellen (Urk. 117 S. 42). Sie schloss daraufhin unrichtig, dass der Beschuldigte und C._____ als Bande handelten (Urk. 117 S. 46). Ein bandenmässiges Handeln liegt zwischen dem Beschuldigten und C._____ im Sinne der genannten Erwägung nicht vor, da sie als Käufer und Verkäuferin eines eingespielten Bezugs- und Absatzsys- tems agierten. Schlussfolgernd liegt eine Bandenmässigkeit teilweise, nämlich im Hinblick auf B._____, vor. 1.5. Angesichts des Umsatzes von insgesamt weit über Fr. 100'000.– und der Tatsache, dass der Beschuldigte den Kokainhandel in der Art eines Berufes aus- übte, ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen, wobei diese einerseits bei den Einfuhren nach Anklageziffer 1.1. und andererseits auch bei den konkreten Übergaben nach Anklageziffer 1.2. gegeben ist. 1.6. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit direkt vorsätzlich. 1.7. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, und c sowie teilweise lit. b BetmG schuldig zu sprechen.
2. Geldwäscherei 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. In objektiver Hinsicht würden die seitens des Be- schuldigten an das Umfeld von C._____ einbezahlten bzw. zur Einzahlung in Auf- trag gegebenen Gelder aus dem Drogenhandel herrühren, wobei deren Einziehung zufolge dieser Reinvestitionen verunmöglicht worden sei. In subjektiver Hinsicht
- 74 - liege direkter Vorsatz vor. Das Qualifikationsmerkmal der Banden- bzw. Gewerbs- mässigkeit nach Ziff. 2 verneinte sie mit der Begründung, der Beschuldigte habe die Geldüberweisungen nicht als Mitglied einer Geldwäschereibande vorgenom- men oder sie in der Art eines Berufes ausgeübt, sondern es habe sich um Vorbe- reitungs- und Hilfshandlungen zwecks Finanzierung des Drogenhandels als eigent- lichen Zweck der Bande(n) gehandelt (Urk. 117 S. 47). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass, indem der Beschuldigte das aus dem Drogenhandel stammende Geld mittels Bargeldübergaben ohne Quittungen und Geldüberweisungen ins Ausland Drittpersonen habe zukommen lassen, der "Papertrail" unterbrochen, das Geld "gewaschen" worden sei und gleichzeitig zur Finanzierung der Kokainlieferungen gedient habe (Urk 76 S. 27). Hinsichtlich der Qualifikation betont sie, die Geldtransaktionen in der eingeklagten (qualifizierten) Höhe seien eben Teil des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels gewesen und mit der Finanzierung des Drogenhandels eng einhergegangen. Der Beschul- digte sei ein berufsmässiger Drogendealer gewesen, der mit mehreren Personen fortgesetzt dem Kokainhandel inkl. Kokainimport nachgegangen sei. Zu diesem Tatplan hätten die eingeklagten Geldüberweisungen bzw. sämtliche eingeklagten Geldwäschereihandlungen gehört. Somit hätten auch diese den Zweck der Bande und die Berufsmässigkeit umfasst, weshalb es nur sachlogisch sei, die Banden- und Gewerbsmässigkeit auch für die Geldwäscherei zu bejahen. In diesem Sinne sei der Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 118 S. 3, Urk. 175 S. 2 f.; vgl. auch Prot. II S. 62). 2.3. Die amtliche Verteidigung führt ins Feld, dass die Vorinstanz die Geldüber- weisungen zu Unrecht als Geldwäscherei qualifiziert habe. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung handle es sich bei der Finanzierung von Drogenhandel nicht um eine Geldwäschereihandlung. Vielmehr handle es sich dabei um ein eigenstän- diges Betäubungsmitteldelikt, welches nicht eingeklagt sei. Dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 auch wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei, liege an der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach jeder Transfer ins Ausland eine Geldwäschereihandlung darstelle. Diese Praxis habe das Bundesgericht mit einem Urteil vom 16. März 2018
- 75 - (6B_453/2017) geändert, wonach das Überweisen als solches auf ein Bankkonto im Ausland keine Geldwäscherei mehr darstelle. Ebenfalls stelle das Einzahlen von Bargeld keine Geldwäscherei dar. Der Beschuldigte sei schlussfolgernd vom Vor- wurf der Geldwäscherei freizusprechen (Urk. 176 S. 37 ff.; vgl. auch Prot. II S. 65). 2.4. In objektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten wird vorliegend vorgeworfen, die aus dem Drogenhandel resultierenden Gelder zwecks Erwerbs von Kokain ins Ausland überwiesen bzw. übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Durch den Transfer der Gelder ins Ausland ist nämlich deren Einziehung erschwert worden (vgl. PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305bis StGB N 18). Dies gilt auch im Lichte der vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher eine Geldwäscherei bei einer Aus- landsüberweisung nur dann zu bejahen ist, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (vgl. Urk. 176 S. 39 f.; 6B_453/2017 vom
16. März 2018 E. 7.2.2.). Dies ist vorliegend der Fall, denn durch die Übergabe der Gelder an Finanzinstitute, welche diese im Ausland auszahlen, bzw. die Übergabe an weitere Personen, liegt eine Erschwerung der Einziehbarkeit vor. 2.4.1. Vorliegend verhält es sich so, dass sich die Vereitelungshandlung des Be- schuldigten in der Reinvestition erschöpft und lediglich den Drogenerwerb zum Zweck hatte und als Kaufpreiszahlung einen notwendigen Teil des Erwerbs dar- stellte. Die Bundesgerichtsentscheide, welche sich mit der Frage der Investition der aus dem Drogenhandel resultierenden Gelder beschäftigten, betrafen – soweit er- sichtlich – die Frage der direkten Reinvestition nicht; es ging bei diesen vielmehr um Vorgänge, durch welche über den Drogenerlös auf eine andere Art als durch direkte Reinvestition in neue Drogengeschäfte disponiert wurde: 122 IV 211 (Wech- sel von kleinen Banknoten in grössere), 124 IV 274 (direkte Einzahlung aufs eigene Bankkonto, stellt objektiv keine Geldwäscherei dar), 126 IV 255 (Veranlassen von Abdispositionen von einem mit Drogengeldern gespiesenen Konto durch Kunden-
- 76 - betreuer), BGer Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, publ. in BGE 132 IV 132 (Verschieben und Verstecken von Erlös). 2.4.2. Dennoch scheint das Bundesgericht auch für Fälle, in welchen Verbrechen- sbeute aus dem Betäubungsmittelhandel in diesen direkt reinvestiert wird, gestützt auf die formal unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen einer Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Art. 305bis StGB anzuneh- men. Es erwägt, dass Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB verschiedene Rechtsgü- ter schützten und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisierten, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei (vgl. BGer Urteil 6S.59/2005 vom 2. Okto- ber 2006, E. 6.3.1. f.; BGE 122 IV 211 E. 4). Die Mehrheit der Lehre ist zwar ent- gegen dem Bundesgericht der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG als lex specialis vorgehen müsse; ist die Vereitelungshandlung allein in der Finanzierung des Betäubungsmittelhandels zu sehen, ist das Unrecht mit Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG bereits vollständig erfasst (vgl. dazu eingehend ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band II, Zürich 2018, Art. 305bis StGB Geldwäscherei, Rz 827 ff.). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch von echter Konkurrenz auszuge- hen, da bei der Geldwäscherei die Einziehungsvereitelung im Vordergrund steht. 2.4.3. Geldwäschereihandlungen haben das Resultat des Betäubungsmittelhan- dels zum Gegenstand, nämlich die Verbrechensbeute. Die Anklageschrift listet sämtliche im Auftrag des Beschuldigten erfolgten Geldüberweisungen, welche dem Erwerb des Kokains in Kolumbien gedient haben, auf (Urk. 1 S. 22-25). Mit der Erstellung der Anklageziffer 1.1.1. (Kokaineinfuhr im Herbst/Winter 2017) ist spä- testens hinsichtlich der ab dem 8. Januar 2018 erfolgten Geldüberweisungen Her- kunft aus dem Drogenhandel anzunehmen. Damit hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei strafbar gemacht. 2.4.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Geldwäscherei Ban- denmässigkeit und Gewerbsmässigkeit nicht vorliegen: Der Beschuldigte betrieb den Drogenhandel gewerbs- und (teilweise) bandenmässig. Die Gewerbsmässig- keit der Betäubungsmitteldelinquenz wurde vorstehend bejaht, weil der Beschul-
- 77 - digte durch Kokainhandel einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt leis- tete bzw. diesen damit bestritt. Die Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit sei- nes Handelns erschöpft sich dann aber auch darin. Das Ziel der Geldüberweisun- gen war nicht, noch mehr Geld zu verdienen, als dies schon durch den Kokainver- kauf erfolgte. Die Geldüberweisungen waren notwendiger Teil des Drogenhandels und hatten keinen darüber hinausgehenden Zweck. Er konnte mit der Geldwäsche- rei auch kein über den Drogenhandel hinausgehendes Einkommen generieren. Entsprechend wird der Qualifikationstatbestand des Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB nicht erfüllt. 2.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit direkt vorsätzlich. 2.6. Der Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Rückversetzung
1. Ausgangslage Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
31. März 2016 aus dem Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren bedingt vor- zeitig entlassen, wobei der Strafrest von 3 Jahren aufgeschoben wurde unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren – bis 9. Mai 2019 (Urk. 320031 ff.).
2. Rechtliche Grundlage Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rück- versetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begange- nen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt
- 78 - die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anord- nung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet wer- den, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). Diese Frist gilt auch für Ersatzanordnungen gemäss Abs. 2 (vgl. BSK StGB I-KOLLER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 89 N 8).
3. Subsumtion Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 31. März 2016 fest- gesetzte Probezeit dauerte bis am 9. Mai 2019 (Urk. 320036). Der Beschuldigte beging die Delikte gemäss vorliegendem Verfahren während der laufenden Probe- zeit. Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung an (Urk. 117 S. 48). Da seit dem Ablauf der Probezeit am 9. Mai 2019 im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils drei Jahre vergangen sind, dürfen weder die Rückversetzung noch etwaige Ersatzanordnungen nach Art. 89 Abs. 2 StGB angeordnet werden. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren ist da- her nicht zu widerrufen. VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzu- messung sind vollständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 117 S. 49-56). Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt wird mit Freiheits- strafe von einem bis 20 Jahren bestraft, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Gelds- trafe verbunden werden kann. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, welche eine Geldstrafe zuliesse, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur kurz nach seiner vorzeitigen bedingten
- 79 - Entlassung aus dem Strafvollzug und innert laufender Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde. Daher ist ihm eine schlechte Prognose zu stellen und nicht anzu- nehmen, dass eine Geldstrafe ausreichen würde, ihn inskünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es erscheint daher angezeigt, auch für jene Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die in die Bildung einer Gesamtstrafe einzube- ziehen sein wird.
2. Tatkomponente 2.1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Objektive Tatschwere Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzu- messungskriterien im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz verwiesen werden (Urk. 117 S. 57 f.). Wiederholend und teilweise präzisierend ist hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten festzuhalten, dass sich diese ne- ben der Bedeutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbege- hung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweg- gründen beurteilt (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufig- keit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Ener- gie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungs- mittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. No- vember 2014 E. 2.3.2).
- 80 - Der Beschuldigte fuhr in einem Zeitraum von Herbst/Winter 2017 bis zu seiner Ver- haftung nach der letzten Einfuhr im Juli 2018 vier Mal Kokain in die Schweiz ein, wobei bei der Gesamtmenge von 12.074 Kilogramm und – wie bei den einzelnen Verkäufen (die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Kokain ungestreckt weiterverkauft wurde, vgl. Urk. 76 S. 34) – einem Reinheitsgehalt von 91% von 10.987 Kilogramm reinem Kokain auszugehen ist. Als schwerste Tathandlung wiegt dabei die letzte Einfuhr von 3.774 Kilogramm. Die einzelnen Verkäufe tätigte der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ seit September 2017. Bei den Überg- aben von total 2.135 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 91% ergibt sich eine Nettomenge von total 1.943 Kilogramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist, dass davon 750 Gramm (mit Reinheitsgrad von 91%) aus der Mai-Lieferung stammen. Dies ergibt eine Gesamtnettomenge reinem Kokain von rund 12 Kilogramm, welche der Beschuldigte erwarb, einführte oder weitergab. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere alleine nicht entscheidend ist, so fällt eine derartige Drogenmenge – sowie auch die Anzahl der Geschäfte – für die Festle- gung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht. Die dabei umgesetzte Geldmenge betrug über Fr. 100'000.–, wobei der Beschuldigte nicht das ganze Geld für die Einkäufe zur Verfügung stellte. Der Beschuldigte bezog das Kokain bei C._____. Dabei organisierte diese die Einfuhren von Kolumbien nach Europa. Der Beschuldigte organisierte die Einfuhren in die Schweiz und nahm an diesen auch teil. Hinsichtlich der ersten Einfuhr von 3 Kilogramm Kokain ist nicht bekannt, ob und wie viel davon der Beschuldigte erhielt. Von der zweiten Lieferung von ursprünglich 2.5 Kilogramm Kokain konnten nur 800 Gramm gerettet werden. Ob und wenn ja, wieviel der Beschuldigte davon zwecks Weiterverkaufs erhielt, ist unbekannt. Von der dritten Lieferung erhielt er gemeinsam mit B._____ 750 Gramm und ebenso wären von der letzten Lieferung deren 750 Gramm für sie beide be- stimmt gewesen. Dem Beschuldigten ist daher leicht verschuldensrelativierend an- zurechnen, dass er nicht an der gesamten Menge, an deren Einfuhr er massgeblich beteiligt war, auch effektiv finanziell profitierte bzw. profitiert hätte. Hinsichtlich der beiden letzten Einfuhren und auch den konkreten Kokainübergaben an Dritte bil- dete der Beschuldigte sodann zusammen mit B._____ eine Bande. Zu berücksich- tigen ist, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen somit die Qualifikationsmerk-
- 81 - male von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG mehrheitlich mehr- fach erfüllte. In objektiver Hinsicht liegt ein erhebliches Verschulden vor. Es ist von einer Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dies stimmt auch mit der Strafmassempfehlung von SCHLEGEL/JUCKER überein, welche als Orientierungshilfe für die Festsetzung einer Strafe herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2) und welche bei einer Kokainmenge von 12 Kilogramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 (für 11.6 kg) bis 12 (für 22.5 kg) Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, a.a.O., N 32 und N 45 zu Art. 47 StGB). 2.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Drogendelikte mit direktem Vorsatz. Sein Tatmotiv waren einzig finanzielle Interessen bzw. die Gewinnsucht. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, im Tatzeit- raum gelegentlich – alle zwei bis drei Wochen am Wochenende – nicht unerhebli- che Mengen an Kokain konsumiert zu haben (vgl. Prot. II S. 40), liegt keine Dro- genabhängigkeit, welche eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und eine Reduk- tion des Verschuldens nach sich ziehen würde, vor. Eine solche wird von der Ver- teidigung im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn der Beschuldigte ge- genüber seinen Kindern Unterhaltsverpflichtungen, aber keine legale Einkommens- quelle hat, ist es nicht so, dass in Norditalien – wo er nach dem Strafvollzug in den Jahren 2017 und 2018 gelebt hat – keine legalen Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Auch konnte er in einer Wohnung seiner Familie leben und musste dafür keine Mietzinsen bezahlen, so dass sich sein Lebensbedarf entsprechend verrin- gerte. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte darunter gelitten hat, nach eigenen Angaben keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu haben, zudem die Familie nicht sehen zu können und den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht zu werden (vgl. Urk. 73 S. 23), kann von einer eingeschränkten Handlungs- freiheit nicht gesprochen werden. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die delikti- sche Tätigkeit des Beschuldigten weise einen engen Konnex zu seiner IV-Beren- tung bzw. den aufgrund des Unfalls erlittenen Problemen mit den Händen auf. Er habe in Norditalien nicht arbeiten können, weil ihn, den "Krüppel", niemand gewollt
- 82 - habe. Die ausgeübte deliktische Tätigkeit sei das Einzige, was ihm geblieben sei, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seiner Familie nicht auf der Tasche zu liegen (Urk. 176 S. 47 f.). Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, kann doch eine (wiederholte) Betätigung im Drogenhandel nicht als eine berufliche Perspektive betrachtet werden. Der Beschuldigte entschied sich, auch nach dem erfolgten Strafvollzug wieder im Drogenhandel tätig zu sein. Dabei fällt auf, dass er einen nahen Bezug zur Drogenquelle in Kolumbien hatte und die Einfuhren in einer Regelmässigkeit organisierte und durchführte, dazwischen die Drogen verkaufte, der Drogenhandel sich somit zu seinem Alltag wandelte. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass sich der Drogenhandel nicht auf die lokale Ebene er- streckte, sondern international erfolgte, indem der Beschuldigte Bestellungen in Ko- lumbien tätigte. Er schreckte auch nicht davor zurück, von den Drogenkurieren der Lieferung gemäss Anklageziffer 1.1.3. beispielsweise zu verlangen, die in AE._____ ausgeschiedenen Fingerlinge vor der Einfuhr in die Schweiz wieder zu schlucken und sie dadurch einer Gefahr für ihre Gesundheit auszusetzen. Der Be- schuldigte handelte damit mit nicht unbeachtlicher krimineller Energie. Auch in subjektiver Hinsicht liegt somit ein erhebliches Tatverschulden vor, weswe- gen die Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist. Ein zu- sätzliches Aussprechen einer Geldstrafe ist vor dem Hintergrund der Höhe der Frei- heitsstrafe nicht angezeigt. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die amtliche Verteidigung nichts aus dem von ihr angestellten Quervergleich mit einem anderen, ähnlich gelagerten Fall ableiten kann (vgl. Urk. 176 S. 44). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten können sich erheblich unterscheiden. Die daraus resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich al- lein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 m.w.H.).
- 83 - 2.2. Geldwäscherei 2.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte überwies oder übergab eine gesamte Geldmenge von mehr als Fr. 100'000.–, die einerseits aus dem Drogenhandel stammte, den er gemeinsam mit B._____ betrieb, und andererseits von Dritten aus dem Drogenhandel stammte. Dabei diente sämtliches Geld wiederum dem Drogenhandel, indem damit Kokain in Kolumbien gekauft wurde oder werden sollte oder indem Spesen dazu gedeckt wurden oder werden sollten. Die Überweisungen erfolgten über einen Zeitraum von acht Monaten (Ende September 2017 bis Ende Juni 2018). Nebst einer nicht unbe- achtlichen Dauer von acht Monaten stellt auch die Summe von mehr als Fr. 100'000.– im Rahmen der Geldwäscherei keinen tiefen Deliktsbetrag mehr dar. Indes handelte es sich – andere Geldwäschereihandlungen vor Augen – um keine komplizierten Finanztransaktionen, mithin um eher einfache Tathandlungen, auch wenn diese im Hinblick auf die Verschleierung effektiv waren. Mit der Vorinstanz liegt in objektiver Hinsicht insgesamt (innerhalb des von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahre gehenden Strafrahmens) ein keinesfalls mehr leichtes Tatverschulden vor. Es ist von einer Strafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen zur mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. oben Erw. 2.1.2). Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein keinesfalls mehr leichtes Tatver- schulden vor, weswegen die Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe nicht zu rela- tivieren ist. 2.2.3. Asperation Auszugehen ist zur Bildung der Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe. Die Geldwäscherei steht in einem engen Verhältnis zu den Betäu- bungsmitteldelikten, erfolgte die Bezahlung des Kaufpreises für das Kokain durch Geldüberweisungen nach Kolumbien. Ein zusätzlicher, über die Betäubungsmittel- delikte hinausgehender Unrechtsanteil ist gering. In Anbetracht dessen hat eine
- 84 - deutliche Asperation im Umfang von 3/4 (d.h. von 9 Monaten) zu erfolgen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten führt. 2.3. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 2.3.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte reiste über einen Zeitraum von rund zehn Monaten ca. zweimal monatlich trotz Bestehen des Einreiseverbots in die Schweiz ein. Dabei hielt er sich überwiegend auch einige Tage in der Schweiz auf bzw. es blieb nicht bei einer Durchreise. Er verstiess damit mehrfach, fast schon konstant, und über einen län- geren Zeitraum gegen das Ausländergesetz. In objektiver Hinsicht liegt innerhalb des von einer Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe gehenden Strafrahmens ein schweres Verschulden vor. Es ist von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.3.2. Subjektives Verschulden Motiv und Grund für die widerrechtlichen Einreisen und Aufenthalte des Beschul- digten waren zwar einerseits Kontakte mit seinen in der Schweiz lebenden Kindern (Prot. II S. 40), anderseits – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 176 S. 51) – aber auch, von hier aus der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Kokain in grossen Men- gen nachzugehen. Die subjektiven Zumessungskriterien vermögen die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Auch unter Berücksichtigung der subjekti- ven Zumessungsgründe ist daher von einem schweren Verschulden auszugehen und die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 9 Monate festzulegen. 2.3.3. Asperation Auszugehen ist zur Bildung der Gesamtstrafe von der (bisherigen) Einsatzstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz steht in einem engen Verhältnis zu den Betäubungsmittelde- likten, waren die Einreise bzw. der Aufenthalt in der Schweiz notwendiger Teil der vom Beschuldigten begangenen Betäubungsmitteleinfuhren bzw. -verkäufe. In An- betracht dessen hat eine deutliche Asperation im Umfang von 2/3 (d.h. von 6 Mo-
- 85 - naten) zu erfolgen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten führt.
3. Täterkomponente 3.1. Geständnis/Reue und Einsicht Geständig ist der Beschuldigte bezüglich seiner Mitwirkung an den Kokaineinfuhren gemäss Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., während er seine Mitwirkung an der Ein- fuhr gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2. in Abrede stellt. Die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Geldüberweisungen und direkten Übergaben ge- stand er grundsätzlich ein. Bei den Kokainübergaben ist er teilweise geständig. Ge- ständig ist er hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Die teilweisen Geständnisse sind dem Beschuldigten im Umfang von 6 Monaten straf- mindernd anzurechnen, da diese die Strafverfolgung erleichtert haben. Besondere Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeigt der Beschuldigte über die Geständnisse hinaus nicht, auch wenn er vor Vorinstanz beteuerte, seine Taten zu bereuen und zu hoffen, dass es nicht mehr vorkomme (Prot. I S. 40), sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gleichbleibend erklärte, dass es ihm sehr leid tue und er seine Lektion gelernt habe (Prot. II S. 66). Unter diesem Titel ist ihm mithin nichts strafmindernd anzurechnen. 3.2. Vorstrafen/Delinquieren trotz laufender Probezeit Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2014 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Geldwäscherei, Freiheitsberaubung und Entführung und mehrfacher ver- suchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt und per 9. Mai 2016 bedingt aus der Haft entlassen (Urk. 320001 ff., Urk. 160). Mithin ist jene Vor- strafe im Vergleich zu den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen einschlägig. Zu- dem delinquierte er trotz laufender Probezeit gemäss vorzeitiger bedingter Entlas- sung aus dem Strafvollzug. Dies ist mit 12 Monaten deutlich straferhöhend anzu- rechnen.
- 86 - Dem erstinstanzlichen Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Dezember 2012, Erw. IV.27.3., S. 114, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier ältere Verurtei- lungen aufweist. Diese sind mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (Art. 369 Abs. 1 StGB) und dürfen ihm nicht mehr als Vorstrafen entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Sie bleiben daher zumessungsneutral. 3.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz deponier- ten Aussagen (Prot. II S. 34 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 117 S. 62). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er nach wie vor an Depressionen leide, er im Vollzug im Hausdienst arbeite und es ihm den Umständen entsprechend gehe sowie dass er regelmässig bzw. mindes- tens monatlich mit seiner Ehefrau und den Kindern Kontakt habe (Prot. II S. 36, 38 f.). Ferner dankte er seiner Familie für die Unterstützung (Prot. II S. 66). Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat vom 16. bis
18. Lebensjahr in einem Heim gelebt. Er hat zwei Lehren, eine als Schlosser und eine als Gärtner, abgebrochen. Als er vom Heim wieder nach Hause ging, arbeitete er bei seinem Vater in der Reinigungsfirma. Bevor er eine weitere Lehre anfangen konnte, hatte er einen Unfall, bei dem er unter ein Tram geriet. Seither hat er Pro- bleme mit seinen Händen und posttraumatische Belastungsstörungen und Depres- sionen. Früher erhielt er eine IV-Rente. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2016 einen negativen IV-Entscheid erhalten habe und hernach von der IV nicht mehr unterstützt worden sei (Prot. II S. 36). Er ist seit dem Jahr 2007 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Söhne im Alter von 7 und 14 Jahren. Seine Ehefrau lebt mit den beiden Söh- nen in Zürich. Er hat noch zwei weitere Kinder, eine Tochter und einen Sohn, mit einer anderen Frau. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per
9. Mai 2016 und dem Einreiseverbot lebte er in BG._____ (Italien). Eine Anstellung in einem Restaurant musste er wegen Problemen mit seinen Händen wieder auf-
- 87 - geben. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 176 S. 52) – damit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten mangels aussergewöhnlicher Umstände – fa- miliäre Gründe bzw. Vatersein reichen hierbei grundsätzlich nicht aus – nicht gege- ben. Unter diesem Titel erfolgt somit keine Strafreduktion (anders die amtliche Ver- teidigung, vgl. Urk. 176 S. 53). 3.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Die (frühere) Verteidigung moniert, das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid habe drei Jahre gedauert und damit zu lang. Auch seien die Perioden effek- tiver Untätigkeit zu berücksichtigen (Urk. 73 S. 25 f.). Zwischen der ersten polizeili- chen Einvernahme des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 3. Juli 2018 und der Anklageerhebung am 30. April 2020 vergingen knapp zwei Jahre. Das erstin- stanzliche Urteil erging am 28. April 2021. Angesichts des Umfangs des Verfahrens bzw. des Umstands, dass neben dem Beschuldigten noch zahlreiche weitere Per- sonen befragt werden mussten sowie das Verfahren vor der erster Instanz gemein- sam mit drei weiteren Mitbeschuldigten geführt werden musste, kann nicht von ei- nem unangemessen langen Verfahren gesprochen werden. Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen, was im Übrigen von der aktuellen amtlichen Verteidigung auch nicht mehr beantragt wird. 3.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem teilweisen Geständnis ein strafminderndes Zumessungskri- terium und mit der Vorstrafe und dem Delinquieren während laufender Probezeit ein straferhöhendes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente fest- zustellen. Das straferhöhende Kriterium überwiegt dabei. Es erscheint daher ange- messen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtstrafe um 6 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen.
- 88 -
4. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
5. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 3. Juli 2018 bis heute während 2250 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug, die ihm auf die Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen sind. VII. Vollzug der Strafe Die Freiheitsstrafe ist höher als 3 Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) ausser Betracht fällt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VIII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für acht Jahre des Landes. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 15 Jahren (Urk. 175 S. 2, 10; Urk. 118 S. 2; Urk. 1). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Landesverweisung, da beim Beschuldigten aufgrund seines Privat- und Fa- milienlebens in der Schweiz ein Härtefall vorliege, eventualiter sei die Landesver- weisung auf 5 Jahre zu begrenzen (Urk. 73 S. 26 ff.; Urk. 176 S. 3, 54 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung richtig dargestellt und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 117 S. 65 f.).
3. Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass vorliegend eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Unter dem Titel "Härtefall" nahm sie eine Würdigung der Verhältnisse des Beschuldigten vor und kam zum Schluss, dass für ihn ein Leben in Italien ohne Weiteres zumutbar sei und seine Kinder ihn dort besuchen könnten. Auch im Falle einer Interessenabwägung, welche mangels Härtefalls nicht vorgenommen werden
- 89 - müsse, würde infolge der Delinquenz des Beschuldigten und der erhöhten Gefahr für die öffentliche Sicherheit das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschuldigten (Urk. 117 S. 67 f.). Auf diese Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu verweisen. Aufgrund der Schwere der Verfehlungen des Beschuldigten ist dieser Schluss auch EMRK-kon- form. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung kundtat, dass er u.a. die Absicht habe, in Zukunft mit der Familie ein Lebensmittel- geschäft aufzubauen und Lebensmittel aus Italien zu importieren, oder allenfalls Leute aus Italien oder vielleicht auch Spanien temporär in die Schweiz zu vermitteln (Prot. II S 39). Solche Pläne wären mit entsprechender Unterstützung ohne Weite- res auch von Italien aus umsetzbar.
4. Die Landesverweisung ist – unter Würdigung aller Umstände der Tat sowie der familiären Verbundenheit des Beschuldigten mit der Schweiz – mit der Vor- instanz auf acht Jahre festzusetzen.
5. Der Beschuldigte ist somit gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für acht Jahre des Landes zu verweisen. IX. Ersatzforderung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie auch in der Anklageschrift – die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatz- forderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von min- destens Fr. 20'000.– an den Staat (Urk. 175 S. 2, 10; Urk. 118; Urk. 1 S. 30). Es gehe um Kokainhandel mit einem sehr hohen Umsatz (Urk. 76 S. 37) und der Dro- generlös sei nicht mehr vorhanden (Urk. 175 S. 10). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, dass auf die Aussprechung einer Ersatzforderung zu verzichten sei. Objektiv sei unklar, welchen Umsatz und welchen Nettogewinn der Beschuldigte aus der Delinquenz gemacht habe. Der Beschuldigte verfüge weder über Einkom- men noch Vermögen, eine Ersatzforderung wäre nicht einbringlich, würde nicht zu- letzt auch die Familie des Beschuldigten betreffen und wäre vorliegend nicht mit der ratio legis zu vereinbaren (Urk. 73 S. 2 und 29). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der amtliche Verteidiger aus, dass der Beschuldigte mit dem Be-
- 90 - täubungsmittelhandel nicht bereichert worden sei. Er habe mit den Erträgen gera- deso seinen Lebensunterhalt decken können. Zudem sei die Berechnung der Staatsanwaltschaft willkürlich. Selbst wenn ein Delikterlös erkennbar wäre, müsste von einer Ersatzforderung abgesehen werden, weil diese voraussichtlich unein- bringlich wäre und auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich be- hindern würde (Urk. 176 S. 57 f.). Die Vorinstanz sah von der Ausfällung einer Er- satzforderung gegen den Beschuldigten ab (Urk. 117 S. 73 f.).
2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten – auch wenn er mit dem Drogenhandel einen hohen Umsatz von insgesamt weit über hunderttau- send Franken erzielt hat – nicht davon gesprochen werden kann, dass er dadurch erheblich bereichert worden wäre. Allenfalls hat er einen Teil des Lebensunterhal- tes davon bestritten. Der Beschuldigte verfügte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung über kein relevantes Vermögen; dafür, dass er durch den Drogenhandel zu rele- vantem Vermögen gekommen sein soll, bestehen keine Hinweise; auch lässt sich der Nettogewinn nicht ohne Weiteres bestimmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den durch den Drogenverkauf erzielten Erlös – sofern nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts – im Wesentlichen wieder zur Finanzierung neuer Drogeneinkäufe verwendete. Aus diesem Grund ist aus Verhältnismässig- keitsgründen von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten abzusehen (vgl. BSK StGB-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 62). Ohnehin ist davon auszugehen, dass eine solche beim Beschuldigten uneinbringlich wäre (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB). X. Kosten
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss – neu Schuldspruch hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1. und im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt – ist die vor- instanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 13 und 14).
- 91 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Die amtliche Verteidigung schränkte ihre Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung ein (vgl. Urk. 123 und Urk. 176 S. 2 f.), was einem teilweisen Rückzug und diesbezüglich einem Unterliegen gleichkommt. Ferner unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1.1.2., 1.2.2. und 1.3. sowie der Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des Schuld- spruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Sie unterliegt hinsichtlich der Freisprüche ge- mäss Anklageziffern 1.2.4. und 1.3. (Qualifikation) sowie der Ersatzforderung, teil- weise im Hinblick auf die beantragte Höhe der Strafe und Landesverweisung. Zu beachten bleibt, dass insbesondere die Schuldsprüche ins Gewicht fallen und die Anträge der Staatsanwaltschaft, in denen sie unterliegt, mehrheitlich die Folgen ei- nes Schuldspruchs betreffen. Vor diesem Hintergrund sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
3. Fürsprecher X1._____ wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom 28. April 2021 für seine Aufwendungen entschädigt (Urk. 117 S. 75 ff.). Nach Eingang der Beru- fungserklärung wurde er mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 als amtlicher Ver- teidiger entlassen und aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 125). Eine Honorarnote ging nicht ein.
4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (vgl. Urk. 200) mit Fr. 43'478.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 92 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (149 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie der theoretischen Grundlagen zur Mittäter- schaft, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 117 S. 41 ff., 44 f.).
E. 1.1.1 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von rund drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Herbst/Winter 2017 sei auf die entsprechen- den Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Geldüberweisungen als solche nicht be- stritten seien. Dass aber, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, tatsäch- lich irgendwann noch im Herbst/Winter 2017 eine Kokain-Lieferung erfolgt sei, lasse sich nicht erstellen, zumal keinerlei Hinweise dafür bestünden, wann, wo und wie genau dies geschehen wäre. Daran ändere auch nichts, dass gemäss Aussa- gen von I._____ und F._____ der Beschuldigte sich ihnen gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe bereits mit C._____ eine grössere Kokainlieferung getätigt. Diese Äusserungen hätten sich auch auf die unbestrittenermassen später erfolgte Lieferung bzw. die Vorbereitungen dazu beziehen können (vgl. Urk. 117 S. 21 f.).
E. 1.1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung vor, dass die Vorinstanz di- verse Beweismittel ausser Acht gelassen habe. So habe der Kokainkurier F._____ eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Kokainlieferung berichtet, welche er auch begleitet habe. Seine Aussagen seien auch mittels objektivierbarer Beweismittel überprüft worden, welche ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien. Weiter liege
- 24 - der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ vor, in welchem die Drogenlieferung vereinbart werde. Schliesslich sei mittels Aufenthaltsorten und Te- lefonnachrichten belegt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spa- nien gewesen sei und sich mit C._____ getroffen habe. Der vereinbarte Preis pro Kilogramm entspreche ausserdem dem im Herbst 2017 nach Kolumbien überwie- senen Betrag (Urk. 118 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 3 ff.).
E. 1.1.4 Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellte sich vor Vorin- stanz auf den Standpunkt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt vorlägen. Es bleibe unklar, wann eine Kokainlieferung nach Spanien erfolgt sein soll. Auch ein Konnex zwischen den Geldüberweisungen und der ein- geklagten Drogenlieferung sei nicht erstellt. Vollumfänglich spekulativ sei dabei ins- besondere auch eine Reise von Italien nach J._____/Spanien, eine anschliessende Übernahme von Kokain, eine Einfuhr in die Schweiz und die Weitergabe dieser Betäubungsmittel in der Schweiz (Urk. 73 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte die amtliche Verteidigung in diesem Sinne die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, gebe es keine Hinweise dafür, wann, wo und wie genau im Herbst/Winter 2017 eine Kokainlieferung habe erfolgt sein sollen (Urk. 176 S. 2, 30 f.).
E. 1.2 In objektiver Hinsicht erwarb der Beschuldigte Kokain und damit Betäu- bungsmittel mehrfach, fuhr sie ein, veräusserte sie und besass sie auch.
E. 1.2.3 ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung durchwegs möglich war, aus der Anklageschrift festzustellen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und er sich entsprechend verteidigen konnte. Hierfür muss nicht jede einzelne Übergabe konkret benannt sein, wobei im Hinblick auf Anklageziffer 1.2.2. auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese noch präziser hätte umschrieben werden können. Ebenso sind die Geldüberweisungen in der Anklage- schrift – wo dies möglich war – sehr detailliert aufgeführt und entgegen der Vertei- digung insgesamt genügend umfassend dargestellt, dass dem Beschuldigten der ihm gemachte Vorwurf klar war (vgl. Urk. 1 S. 19). Zudem wurden ihm die ihm vor- geworfenen Geldüberweisungen vorgehalten und sind von ihm anerkannt worden. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht die Geldüberweisungen an sich, son- dern deren Zweck, wobei es sich um eine Frage der Sachverhaltserstellung han- delt. Folglich ist den diesbezüglichen Einwänden, welche vom amtlichen Verteidi- ger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebracht wurden (vgl. Urk. 176 S. 24 f.), nicht zu folgen. Im Übrigen ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Ankla- geziffern 1.2.1. und 1.2.3. mit seiner Berufung gar nicht mehr anficht (vgl. Urk. 176 S. 2).
E. 1.3 Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) wird mit der Menge von rund 12 Kilo- gramm reinem Kokain um ein Vielfaches übertroffen, wobei mit Ausnahme der Handlungen gemäss Anklageziffer 1.2.5. jede einzelne vorgeworfene Tathandlung für sich die Grenze überschreitet.
E. 1.3.1 Aussagen Beschuldigter
E. 1.3.1.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Be- schuldigte diese Vorwürfe (Urk. 040858 ff. S. 11-13), ebenso im Rahmen der vor- instanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9). Er habe damals für ein Kilogramm EUR 12'000.– investiert, aber es habe nicht geklappt. Im Vorfeld habe sie – gemeint C._____ – gesagt, dass sie nach Spanien komme, da sie noch andere Sachen zu erledigen habe. Sie hätten in dieser Zeit eine Affäre gehabt und sie habe ihn mit ihrer packenden Art um den Finger gewickelt. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich mit ein paar Leuten treffen müsse, um ein Sandwich-Imbissbuden-Business in Ko- lumbien aufzuziehen. Hierfür habe sie Finanzierungen bzw. Partner gesucht. Er sei enttäuscht gewesen und habe gehofft, dass die Drogen, die er bezahlt habe, gelie- fert werden würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. C._____ habe ihn ver- tröstet, dass diese doch noch kommen würden. Sie habe aber nicht gesagt, wann, sondern nur, dass sie dort unten Probleme hätten (Urk. 040858 ff. S. 12). Es sei richtig, dass er EUR 12'000.– für ein Kilogramm Kokain bezahlt habe. B._____ habe das Geld vorgeschossen, da er selbst damals ziemlich pleite gewesen sei (Urk. 040858 ff. S. 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, sich mit C._____ in Spanien getroffen zu haben. Sie habe ihm dann gesagt, dass es nicht geklappt habe. Sie habe aber trotzdem kommen wollen, um mit ihm
- 26 - zu reden und zusammen zu sein. Weiter machte er geltend, ein kleiner Teil der Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– sei von seinem eigenen Vater gewesen. B._____ habe dann ein Darlehen aufgenommen (Urk. 75 S. 13). Dass das Kokain, von welchem im WhatsApp-Chat am 27. September 2017 gesprochen wurde, für Spanien be- stimmt gewesen sei, bestritt der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom
E. 1.3.1.2 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 117 S. 20 f.), decken sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Affäre mit C._____ mit den Aussagen weiterer Personen. In diversen früheren Aussagen zu Beginn der Untersuchung bestritt der Beschuldigte indessen noch, eine C._____ zu kennen. Insofern passte er seine Aussagen denjenigen der anderen Aussagepersonen an. Bezüglich seiner Aussagen, die EUR 12'000.–, die er bezahlt habe, habe B._____ vorgeschossen, ist zu bemerken, dass er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 7. Mai 2019 noch geltend machte, das Geld stamme auch aus einem Darlehen einer Privatperson bzw. von den Kolumbianern (Urk. 040573 ff. F/A 49 ff.), um in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anzufügen, das Geld sei auch von seinem Vater gekommen. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten, wenn er bestreitet, dass es zu einer Kokainübergabe gekommen sei.
E. 1.3.2 Treffen in Spanien: WhatsApp-Chatverlauf und andere Urkunden
E. 1.3.2.1 Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten brachte einen Whats- App-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und einer unter einer kolumbiani- schen Telefonnummer gespeicherten "C._____" zum Vorschein (Urk. 010058- 010085). Hinsichtlich des Inhalts des WhatsApp-Chats vom 27. September 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ sich darin über eine geplante Kokaineinfuhr unterhielten (so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 76 S. 44 sowie die Vorinstanz in Urk. 117 S. 21). In diesem (verklausulierten) Chat er- kundigte sich der Beschuldigte, ob "C._____" ihm Kokain besorgen könne, worauf- hin sie ihm antwortete, dass sie ihm – sofern er jetzt sofort nach Spanien ginge –
- 27 - aktuell drei Kilogramm hochwertiges Kokain in Spanien anbieten könne; dass sie in Kürze eine weitere Lieferung von acht Kilogramm für einen Freund in J._____/Spanien plane. Der Beschuldigte erwähnte, dass er zwei bis fünf Kilo- gramm Kokain pro Monat benötigen würde, sofern der Preis und die Qualität stimm- ten. "C._____" teilte ihm daraufhin mit, dass er von den acht Kilogramm Kokain zwei oder drei Kilogramm übernehmen könne; dass er pro Kilogramm Kokain le- diglich EUR 6'000.– investieren müsse, womit sämtliche Kosten wie der Einkauf des Kokains, die Transportkosten, Kurierlohn etc. abgedeckt seien; dass sie pro Kilogramm weitere EUR 1'000.– als Entschädigung verlange; dass er sich mit den Überweisungen an sie nach Kolumbien beeilen müsse und sie Leute dafür habe, welche als Empfänger dienen würden; dass er das Geld mittels mehrerer Überwei- sungen via Western Union bzw. Bancolombia tätigen solle. Der Beschuldigte er- wähnte daraufhin, dass er ein paar Freunde auftreiben werde, um das Geld zu schi- cken. Weiter bat "C._____" den Beschuldigten, ihr noch etwas Geld für die Beglei- chung anfallender Rechnungen zu schicken, was er von ihrer Entschädigung von EUR 1'000.– abziehen könne. Am Ende erklärte "C._____" auf Nachfrage, dass die Preise in EUR seien (vgl. Urk. 010058-010085, Urk. 76 S. 4 ff.).
E. 1.3.2.2 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Beschuldigte bezüglich der Iden- tifikation von "C._____" als C._____ geständig sowie dass er mit dieser im fragli- chen Zeitraum eine Kokaineinfuhr geplant habe, welche jedoch erst im Mai 2018 stattgefunden habe (vgl. Urk. 040368 ff. F/A 29 ff.). "C._____" wurde auch von an- deren involvierten Personen als C._____ identifiziert (vgl. Urk. 010051, Urk. 66/7 F/A 41).
E. 1.3.2.3 In der am 27. September 2017 per WhatsApp geführten Unterhaltung mit C._____ erwähnte der Beschuldigte, dass er in Kürze zuerst nach Italien und nach dem 15. Oktober 2017 nach Spanien reisen werde. Im Rahmen der Untersuchung wurden anhand der Informationen der – in der Zeit von September bis und mit No- vember 2017 mit verschiedenen beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern
– aufgenommenen Fotos (erweiterte Informationen zum Foto oder GPS-Koordina- ten) die Aufenthaltsorte des Beschuldigten in der betreffenden Zeitspanne ermittelt. Die Analyse von Mediendaten ergab, dass sich der Beschuldigte um den 20. Okto-
- 28 - ber 2017 im spanischen M._____ und am 4./5. November 2017 bei J._____ (Orts- chaften N._____ bzw. O._____), wo sich gemäss "C._____" auch deren Kontakt- person bzw. Kokainempfänger befindet, aufgehalten hat (vgl. Urk. 010153- 010176). Die obgenannte Geldüberweisung vom 7. November 2017 von EUR 64.– von A._____ an P._____ in Q._____ [Kolumbien] wurde gemäss Auskunft von R._____ aus J._____ veranlasst (Urk. 010048, 010050). Weiter ergaben die Flug- abklärungen via Interpol Colombia, dass C._____ am 21. Oktober 2017 von Q._____ Richtung S._____ [Spanien] und per 9. November 2017 ab T._____ [Spa- nien] zurück nach Kolumbien flog (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5). Zum massgebenden Zeitpunkt waren also so- wohl der Beschuldigte als auch C._____ in Spanien. Im WhatsApp-Chat vom
27. September 2017 schrieb der Beschuldigte auch: "Deswegen würde ich gerne persönlich reden" (vgl. Urk. 040397). In späteren Einvernahmen gab der Beschul- digte auch zu, sich mit C._____ getroffen zu haben; die von dieser versprochene Drogenlieferung nach Spanien sei jedoch ausgeblieben.
E. 1.3.2.4 Damit – und aufgrund der Aussagen von F._____ (vgl. nachfolgend) – ist erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spanien (u.a. bei J._____) war und dort C._____ getroffen hat.
E. 1.3.3 Einfuhr in die Schweiz
E. 1.3.3.1 Zur eingeklagten Einfuhr in die Schweiz lautet die Anklageschrift vom
30. April 2020 wie folgt: "Alsdann reiste der Beschuldigte A._____ – vermutlich über Italien – nach J._____/Spanien, wo er die mindestens rund drei Kilogramm Kokain im Herbst/Winter 2017, vermutlich Oktober/November 2017, entgegennahm, wel- che zur Weitergabe an nicht näher bekannte Drittpersonen bestimmt waren und führte dieses Kokain in die Schweiz ein und übergab bzw. verkaufte es an nicht näher bekannte Drittpersonen." (Urk. 1 S. 5). In der Anklageschrift wird nicht auf- geführt, wann, wo und wie das Kokain in die Schweiz eingeführt worden sein soll. Nach Eingang der Anklageschrift reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom
26. Februar 2021 bzw. 26. März 2021 die Einvernahmen des am 22. Oktober 2020
- 29 - von den spanischen Behörden festgenommenen und per 10. Dezember 2020 an die Schweiz ausgelieferten F._____ sowie einen entsprechenden polizeilichen Er- mittlungsbericht ein (Urk. 66/1-8). F._____ machte Aussagen zur Einfuhr des Ko- kains nach Spanien und in die Schweiz. Die amtliche Verteidigung äusserte sich im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers nicht zu seinen Aussagen (Urk. 73 und 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie in diesem Kontext vor, dass die Aussagen von F._____ wirr, unglaubwürdig und offensichtlich darauf ausgerich- tet seien, einen möglichst hohen Geständnisbonus zu erreichen. Aufgrund seiner Aussagen sei keineswegs erstellt, dass effektiv im Herbst/Winter 2017 eine Kokain- lieferung stattgefunden habe (Urk. 176 S. 31).
E. 1.3.3.2 F._____ wurde nach seiner Auslieferung in die Schweiz verschiedentlich einvernommen (polizeiliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/7], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/8], zwei polizeiliche Einvernahmen vom 20. Januar 2021 [Urk. 66/5 und 66/6], staatsanwalt- schaftliche Einvernahme im Beisein des Beschuldigten vom 16. März 2021 [Urk. 66/2]). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 (Urk. 66/7) sowie der delegierten Befragung vom 20. Januar 2021 (Urk. 66/5) gab er zu Protokoll, dass er erstmals im Oktober 2017, im Auftrag von "C._____" (C._____), nach Europa gereist sei. Die betreffende Flugreise vom 19. Oktober 2017 habe er zusammen mit K._____, L._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ an- getreten. Seine sechs Begleiter hätten dabei flüssiges Kokain, welches zuvor in der Wohnung von "AB._____" (AB._____) in Q._____ geschluckt worden sei, nach Eur- opa geschmuggelt. Die genaue Menge könne er nicht beziffern, in der Regel wür- den pro Kurier jedoch 38-40 grössere Kondome im Magendarmtrakt mit sich ge- führt. Er selbst sei damals nicht als Drogen-, sondern lediglich auf der Rückreise als Geldkurier eingesetzt worden. Das flüssige Kokain sei dann im Haus von "AC._____", einem in AD._____, Spanien, wohnhaften Kolumbianer, von diesem und "C._____", welche zwei Tage nach ihren Kurieren ebenfalls nach Spanien ge- reist sei, verarbeitet bzw. umgewandelt worden. Nach dem Verarbeitungsprozess habe er dann drei oder vier Kokainklötze gesehen. Das seien, so glaube er, dieje- nigen, welche dann in die Schweiz transportiert worden seien. Der betreffende Dro-
- 30 - gentransport von Spanien in die Schweiz sei durch "A._____" (den Beschuldigten), welchen er im Herbst 2017 kennengelernt habe, organisiert worden. So sei das Kokain mit zwei Personenwagen – die Drogen seien unter dem Beifahrersitz sowie in der Seitenverkleidung des Kofferraums versteckt gewesen – in die Schweiz transportiert worden. In einem der beiden Fahrzeuge sei eine spanische Familie mit einem Baby gefahren, und im anderen Fahrzeug ein anderer Spanier. Diesen habe er aber nie gesehen, sondern nur die spanische Familie. Insgesamt habe es vier Fahrzeuge gegeben. Ein Fahrzeug ohne Drogen sei vorausgefahren, um nach der Polizei Ausschau zu halten. Dann seien die zwei Fahrzeuge mit den Drogen und am Schluss "A._____" in einem separaten Auto gefahren. Alle vier Fahrzeuge seien in die Schweiz gefahren. Er sei bei der Beladung der beiden Drogenfahr- zeuge dabei gewesen, welche in einer zum Haus in AD._____ gehörenden Garage vorgenommen worden sei (Urk. 66/4 S. 5 f.; Urk. 66/5 F/A 31 ff. und 53-61, Urk. 66/7 F/A 57 ff., 110 ff., 120). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2021 bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, als ihr Coiffeur sei er eine Vertrauensperson von "C._____" und sie habe ihm absolut alles erzählt (Urk. 66/2 F/A 19 ff., 39). Im Mai 2018 habe er zum ersten Mal mit drei weiteren Kurieren Drogen nach Europa bzw. die Schweiz geschmuggelt, wobei sie nach AE._____ [Deutschland] geflogen und dort vom Beschuldigten abgeholt worden seien. Auch im Frühjahr 2017 habe eine Kokainlieferung für den Beschuldigten stattgefunden, wobei die Kuriere von Kolumbien nach Europa mit einem Kreuzfahrtschiff gereist seien. Es sei geplant gewesen, dass er an dieser teilnehme, was kurzfristig aber geändert worden sei. Die Reise sei mit Facebook-Fotos dokumentiert worden (Urk. 66/2 F/A 69 ff., 66/5 F/A 91 ff.; Urk. 66/4 Beilage 14). Diese Aussagen sind – ent- gegen der Verteidigung – glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, wieso F._____ den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. Dies ist nicht nötig, um eine möglichst hohe Strafminderung infolge Geständnisses zu erreichen. Mit seinen Aussagen be- lastete er sich vor allem selbst.
E. 1.3.3.3 Die Reise von F._____ nach Spanien wird zudem durch den Zollstempel auf seinem Reisepass bestätigt, gemäss welchem er am 20. Oktober 2017 nach T._____ einreiste und am 31. Oktober 2017 ausreiste (Urk. 66/4 Beilage 3). Das-
- 31 - selbe gilt für K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3), wel- che nach seinen Angaben als Drogenkuriere nach Spanien gekommen seien. Wei- ter werden seine Aussagen durch Fotografien auf seinem Facebook-Account un- termauert: F._____, genannt F'._____ (Urk. 66/7 F/A 5), veröffentlichte am 23. Ok- tober 2017 auf seinem Facebook-Account "F'._____" verschiedene Fotos von sei- nem Aufenthalt in N._____, Spanien, und am 24. Oktober 2017 in J._____, Spanien (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7). Die Personen auf einem der Fotos vom 23. Oktober 2017 identifizierte F._____ als die von ihm genannten Kuriere vom Oktober 2017 (Urk. 66/7 F/A 120, Urk. 66/5 F/A 79, Urk. 66/7 Beilage 14).
E. 1.3.3.4 I._____ wurde verschiedentlich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 080001-080555). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom
16. Januar 2019 gab er an, den Beschuldigten das erste Mal ca. im Februar 2018 in AF._____, Frankreich, getroffen zu haben. Dieser habe ihm erzählt, dass er mit C._____ schon vorher Kokain, ca. 5-10 Kilogramm, von Spanien aus mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe. Er wisse nicht, ob es eine oder mehrere Lieferungen gewesen seien (Urk. 080001 ff. F/A 265-271). Diese Aussage bestätigte er anläss- lich der im Beisein des Beschuldigten stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 080419 ff. F/A 172 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso er den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte.
E. 1.3.3.5 Zur vorgeworfenen Einfuhr kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach C._____ im Herbst 2017 ohne Drogen nach Spanien gekommen sei, nur um mit ihm zu reden und mit ihm zusammen zu sein, im Wider- spruch zur durch weitere objektive Beweismittel unterstützten Aussage von F._____ stehen, wonach im Oktober 2017 ein Drogentransport von Kolumbien nach Spanien stattgefunden habe. Der Beschuldigte traf sich mit C._____ im Haus von "AC._____", in dessen Garage – nach Aussage von F._____ – die Drogen in die Fahrzeuge geladen wurden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte von Spanien aus eine letzte Überweisung von EUR 64.– am 7. November 2017 nach Kolumbien tätigte, steht im Widerspruch zur Behauptung, er habe keine Drogen geliefert bekommen. Hat er die Drogen nicht wie im WhatsApp-Chat abgemacht
- 32 - erhalten, ist ein Grund für diese Überweisung nicht ersichtlich. Auch die Behaup- tung, die vom 27. September 2017 bis 7. November 2017 erfolgten Zahlungen seien für die Lieferung vom Mai 2018, überzeugt nicht. Einerseits erfolgten weitere Zahlungen für die Mai-Lieferung (vgl. zu Anklageziffer 1.1.3.). Andererseits ist er- stellt, dass vor der Mai-Lieferung eine Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (An- klageziffer 1.1.2.) stattgefunden hat, ein Vorschuss sich also eher auf diese – frü- here Lieferung – hätte beziehen müssen. Der Beschuldigte wird durch glaubhafte Aussagen von F._____ belastet, die Drogen mit dem Auto in die Schweiz transpor- tiert zu haben. Ausserdem sagte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe vor dem Februar 2018 schon mal Drogen mit dem Auto in die Schweiz trans- portiert. Eine Einfuhr der Drogen in die Schweiz ist somit erstellt.
E. 1.3.4 Geldüberweisungen Im Anschluss an den Chat wurden zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 14 Geldüberweisungen im Umfang von total Fr. 26'885.– von der Schweiz aus nach Kolumbien bzw. (bei zweien) AG._____ (U.S. Virgin Islands) getätigt. Am
E. 1.3.5 Menge
E. 1.3.5.1 Hinsichtlich der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge von mindes- tens rund drei Kilogramm verweist die Staatsanwaltschaft auf den polizeilichen Er- mittlungsbericht vom 5. März 2019 (Urk. 76 S. 7 f., Urk. 010050). Ausgehend von einem Umrechnungskurs von EUR 0.88 errechnet dieser einen im Herbst 2017 überwiesenen Betrag von EUR 23'722.– (Fr. 26'885.– + EUR 64.–) und dividiert diesen durch den Kilogrammpreis von EUR 7'000.– (inkl. Entschädigung für "C._____"). Daraus resultiere die Menge von 3.38 Kilogramm (vgl. Urk. 76 S. 8; Urk. 010050).
- 33 -
E. 1.3.5.2 Der Umrechnungskurs zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 betrug rund EUR 0.87 (vgl. fxtop.com), womit ein Betrag von EUR 23'453.95 (inkl. EUR 64.–) resultierte, welcher von der Schweiz bzw. Spanien aus überwiesen wurde. Dividiert durch den vereinbarten Preis von EUR 7'000.–, ergibt dies eine Menge von 3.36 Kilogramm. Die Überweisungen erfolgten vorwiegend über Wes- ternUnion. Diese verwendet einen für die Kunden ungünstigeren Kurs, denn eine Einnahmequelle ist neben der (nicht ins Gewicht fallenden) Übermittlungsgebühr der Währungsumtausch (vgl. https://www.westernunion.com/ch/de/web/send-mo- ney/start?ReceiveCountry=CO). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das überwiesene Geld zu einem schlechteren Kurs beim Empfänger eintraf, der Be- schuldigte somit mehr als EUR 7'000.– pro Kilogramm Kokain zu bezahlten hatte, kann – wie auch der Gegenstand der Gespräche war – von einer Menge von drei Kilogramm ausgegangen werden. Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass im WhatsApp-Chat C._____ dem Beschuldigten drei Kilogramm Kokain an- geboten hatte. Damit ist von einer Menge von drei Kilogramm auszugehen, wobei es sich – wie bereits im prozessualen Teil darauf hingewiesen wurde – um keine exakte Menge handelt und Abweichungen von wenigen Prozenten möglich sind. Dies gilt für alle nachstehend genannten Mengen.
E. 1.4 Mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 46) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den Einfuhren gemäss Anklageziffer 1.1.3. und 1.1.4. gemeinsam mit B._____ eine Bande bildete und mit ihm in Mittäterschaft handelte bezüglich der zweimali- gen Einfuhr von Anteilen von je 750 Gramm Kokain (als Einkaufsgemeinschaft) an den gesamten Einfuhren. Schliesslich bildeten der Beschuldigte und B._____ eine Bande und handelten in Mittäterschaft bei den konkreten Weitergaben von Kokain gemäss Anklageziffer 1.2., weswegen beiden Tätern die gesamten erstellten Men- gen anzurechnen sind. Dies insbesondere – wie auch vorstehend dargelegt – vor dem Hintergrund der Intensität ihrer Zusammenarbeit sowie der gemeinsamen Or-
- 73 - ganisation – u.a. Zugang durch beide zur Wohnung, in welcher das Kokain gereinigt wurde – und Strukturen. Sie haben sich längerfristig zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung zusammengeschlossen, wobei die deliktische Zusammenarbeit über die jeweiligen einzelnen Taten hinausging, was auch die Aussagen ihrer Ab- nehmer eindrücklich offenbaren. Die Vorinstanz führte korrekt aus, dass Käufer und Verkäufer eines eingespielten Bezugs- und Absatzsystems keine Bande darstellen (Urk. 117 S. 42). Sie schloss daraufhin unrichtig, dass der Beschuldigte und C._____ als Bande handelten (Urk. 117 S. 46). Ein bandenmässiges Handeln liegt zwischen dem Beschuldigten und C._____ im Sinne der genannten Erwägung nicht vor, da sie als Käufer und Verkäuferin eines eingespielten Bezugs- und Absatzsys- tems agierten. Schlussfolgernd liegt eine Bandenmässigkeit teilweise, nämlich im Hinblick auf B._____, vor.
E. 1.5 Angesichts des Umsatzes von insgesamt weit über Fr. 100'000.– und der Tatsache, dass der Beschuldigte den Kokainhandel in der Art eines Berufes aus- übte, ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen, wobei diese einerseits bei den Einfuhren nach Anklageziffer 1.1. und andererseits auch bei den konkreten Übergaben nach Anklageziffer 1.2. gegeben ist.
E. 1.6 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit direkt vorsätzlich.
E. 1.7 Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, und c sowie teilweise lit. b BetmG schuldig zu sprechen.
2. Geldwäscherei
E. 2 Unvollständigkeit der Akten
E. 2.1 Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2.1.1 Objektive Tatschwere Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzu- messungskriterien im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz verwiesen werden (Urk. 117 S. 57 f.). Wiederholend und teilweise präzisierend ist hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten festzuhalten, dass sich diese ne- ben der Bedeutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbege- hung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweg- gründen beurteilt (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufig- keit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Ener- gie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungs- mittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. No- vember 2014 E. 2.3.2).
- 80 - Der Beschuldigte fuhr in einem Zeitraum von Herbst/Winter 2017 bis zu seiner Ver- haftung nach der letzten Einfuhr im Juli 2018 vier Mal Kokain in die Schweiz ein, wobei bei der Gesamtmenge von 12.074 Kilogramm und – wie bei den einzelnen Verkäufen (die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Kokain ungestreckt weiterverkauft wurde, vgl. Urk. 76 S. 34) – einem Reinheitsgehalt von 91% von 10.987 Kilogramm reinem Kokain auszugehen ist. Als schwerste Tathandlung wiegt dabei die letzte Einfuhr von 3.774 Kilogramm. Die einzelnen Verkäufe tätigte der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ seit September 2017. Bei den Überg- aben von total 2.135 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 91% ergibt sich eine Nettomenge von total 1.943 Kilogramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist, dass davon 750 Gramm (mit Reinheitsgrad von 91%) aus der Mai-Lieferung stammen. Dies ergibt eine Gesamtnettomenge reinem Kokain von rund 12 Kilogramm, welche der Beschuldigte erwarb, einführte oder weitergab. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere alleine nicht entscheidend ist, so fällt eine derartige Drogenmenge – sowie auch die Anzahl der Geschäfte – für die Festle- gung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht. Die dabei umgesetzte Geldmenge betrug über Fr. 100'000.–, wobei der Beschuldigte nicht das ganze Geld für die Einkäufe zur Verfügung stellte. Der Beschuldigte bezog das Kokain bei C._____. Dabei organisierte diese die Einfuhren von Kolumbien nach Europa. Der Beschuldigte organisierte die Einfuhren in die Schweiz und nahm an diesen auch teil. Hinsichtlich der ersten Einfuhr von 3 Kilogramm Kokain ist nicht bekannt, ob und wie viel davon der Beschuldigte erhielt. Von der zweiten Lieferung von ursprünglich 2.5 Kilogramm Kokain konnten nur 800 Gramm gerettet werden. Ob und wenn ja, wieviel der Beschuldigte davon zwecks Weiterverkaufs erhielt, ist unbekannt. Von der dritten Lieferung erhielt er gemeinsam mit B._____ 750 Gramm und ebenso wären von der letzten Lieferung deren 750 Gramm für sie beide be- stimmt gewesen. Dem Beschuldigten ist daher leicht verschuldensrelativierend an- zurechnen, dass er nicht an der gesamten Menge, an deren Einfuhr er massgeblich beteiligt war, auch effektiv finanziell profitierte bzw. profitiert hätte. Hinsichtlich der beiden letzten Einfuhren und auch den konkreten Kokainübergaben an Dritte bil- dete der Beschuldigte sodann zusammen mit B._____ eine Bande. Zu berücksich- tigen ist, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen somit die Qualifikationsmerk-
- 81 - male von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG mehrheitlich mehr- fach erfüllte. In objektiver Hinsicht liegt ein erhebliches Verschulden vor. Es ist von einer Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dies stimmt auch mit der Strafmassempfehlung von SCHLEGEL/JUCKER überein, welche als Orientierungshilfe für die Festsetzung einer Strafe herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2) und welche bei einer Kokainmenge von 12 Kilogramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 (für 11.6 kg) bis 12 (für 22.5 kg) Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, a.a.O., N 32 und N 45 zu Art. 47 StGB).
E. 2.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Drogendelikte mit direktem Vorsatz. Sein Tatmotiv waren einzig finanzielle Interessen bzw. die Gewinnsucht. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, im Tatzeit- raum gelegentlich – alle zwei bis drei Wochen am Wochenende – nicht unerhebli- che Mengen an Kokain konsumiert zu haben (vgl. Prot. II S. 40), liegt keine Dro- genabhängigkeit, welche eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und eine Reduk- tion des Verschuldens nach sich ziehen würde, vor. Eine solche wird von der Ver- teidigung im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn der Beschuldigte ge- genüber seinen Kindern Unterhaltsverpflichtungen, aber keine legale Einkommens- quelle hat, ist es nicht so, dass in Norditalien – wo er nach dem Strafvollzug in den Jahren 2017 und 2018 gelebt hat – keine legalen Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Auch konnte er in einer Wohnung seiner Familie leben und musste dafür keine Mietzinsen bezahlen, so dass sich sein Lebensbedarf entsprechend verrin- gerte. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte darunter gelitten hat, nach eigenen Angaben keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu haben, zudem die Familie nicht sehen zu können und den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht zu werden (vgl. Urk. 73 S. 23), kann von einer eingeschränkten Handlungs- freiheit nicht gesprochen werden. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die delikti- sche Tätigkeit des Beschuldigten weise einen engen Konnex zu seiner IV-Beren- tung bzw. den aufgrund des Unfalls erlittenen Problemen mit den Händen auf. Er habe in Norditalien nicht arbeiten können, weil ihn, den "Krüppel", niemand gewollt
- 82 - habe. Die ausgeübte deliktische Tätigkeit sei das Einzige, was ihm geblieben sei, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seiner Familie nicht auf der Tasche zu liegen (Urk. 176 S. 47 f.). Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, kann doch eine (wiederholte) Betätigung im Drogenhandel nicht als eine berufliche Perspektive betrachtet werden. Der Beschuldigte entschied sich, auch nach dem erfolgten Strafvollzug wieder im Drogenhandel tätig zu sein. Dabei fällt auf, dass er einen nahen Bezug zur Drogenquelle in Kolumbien hatte und die Einfuhren in einer Regelmässigkeit organisierte und durchführte, dazwischen die Drogen verkaufte, der Drogenhandel sich somit zu seinem Alltag wandelte. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass sich der Drogenhandel nicht auf die lokale Ebene er- streckte, sondern international erfolgte, indem der Beschuldigte Bestellungen in Ko- lumbien tätigte. Er schreckte auch nicht davor zurück, von den Drogenkurieren der Lieferung gemäss Anklageziffer 1.1.3. beispielsweise zu verlangen, die in AE._____ ausgeschiedenen Fingerlinge vor der Einfuhr in die Schweiz wieder zu schlucken und sie dadurch einer Gefahr für ihre Gesundheit auszusetzen. Der Be- schuldigte handelte damit mit nicht unbeachtlicher krimineller Energie. Auch in subjektiver Hinsicht liegt somit ein erhebliches Tatverschulden vor, weswe- gen die Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist. Ein zu- sätzliches Aussprechen einer Geldstrafe ist vor dem Hintergrund der Höhe der Frei- heitsstrafe nicht angezeigt. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die amtliche Verteidigung nichts aus dem von ihr angestellten Quervergleich mit einem anderen, ähnlich gelagerten Fall ableiten kann (vgl. Urk. 176 S. 44). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten können sich erheblich unterscheiden. Die daraus resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich al- lein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 m.w.H.).
- 83 -
E. 2.1.3 Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 117 S. 12 f.). Nachstehende Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und punktuelle Hervorhebungen.
E. 2.1.4 Eine beschuldigte Person hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung An- spruch darauf, auf Begehren sämtliches Überwachungsmaterial einzusehen, um sich anhand dieser Aufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vor- genommene Triage machen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 f.). Dabei handelt es sich um einen formellen Anspruch der beschuldigten Person, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung (Anfertigung eines Archivdatenträgers für die Telefonüberwachungen der Linien G- 1 bis G-6 sowie für die Standortidentifikationsdaten [GPS-Daten]) mit Beschluss vom 20. Juni 2023 nachgekommen und eine Beweisergänzung vorgenommen wurde (Urk. 178). Diese Rohdaten bzw. die entsprechenden Archivdatenträger wurden dem Beschuldigten in der Folge zur Einsicht überlassen, mithin bereit ge- stellt, sodass das Aktenfundament heute nicht mehr zu beanstanden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass dem amtlichen Verteidiger, wenn er geltend macht, dass er die Daten nicht habe, welche der Be- schuldigte während der Haft mittels eines Notebooks habe sichten können, bzw. ihm dieser Datenträger vorenthalten werde (Prot. II S. 18, 26), zu widersprechen ist. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde ihm ein USB-Stick mit den entsprechenden Daten (Urk. 300035) zugestellt (vgl. Urk. 133 und Urk. 137).
E. 2.1.5 Anders als im Hinblick auf die Rohdaten, bezüglich welchen dem Beschul- digten – wie dargelegt – ein formeller Anspruch auf Einsicht zukommt, besteht kein
- 16 - Anspruch des Beschuldigten auf Erstellung eines Logbuchs bzw. eines umfassen- den Verzeichnisses, weshalb dieser Antrag bereits anlässlich der Berufungsver- handlung abgelehnt wurde (vgl. Prot. II S. 33; vgl. Urk. 178). Nachfolgende Ausfüh- rungen erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber: Wie das Bundesgericht erwägt, sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Rahmen von Überwachun- gen selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer de- taillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Über- wachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Die bereits vorhandenen Verzeichnisse genügen den höchstrichterlichen Anforderungen und die Audioge- spräche auf den Archivdatenträgern sind – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 173 S. 5 i.V.m. Urk. 150 S. 2) und auch der amtliche Verteidiger anerkennt (Prot. II S. 26) – nach Datum und Uhrzeit benannt. Dies gilt auch für die nachge- reichten Archivdatenträger, in Bezug auf welche die amtliche Verteidigung einwen- det, nebst den Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Daten seien diese auch ohne (brauchbares) Verzeichnis überreicht worden und es sei ihr nicht möglich, sich ein Bild vom Umfang der Daten und den Erhebungzeiträumen zu machen und sich mit zumutbarem Aufwand in den Daten zurechtzufinden und zielgerichtet nach be- stimmten Produkten zu suchen (Urk. 191 S. 5 f., 7). Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass sie die nachgereichten Archivdatenträger zusammen mit entsprechendem Benutzerhandbuch bzw. Erklärungen nachgereicht hat (Urk. 194 S. 3, Urk. 180 und 181/1-2).
E. 2.2 Geldwäscherei
E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte überwies oder übergab eine gesamte Geldmenge von mehr als Fr. 100'000.–, die einerseits aus dem Drogenhandel stammte, den er gemeinsam mit B._____ betrieb, und andererseits von Dritten aus dem Drogenhandel stammte. Dabei diente sämtliches Geld wiederum dem Drogenhandel, indem damit Kokain in Kolumbien gekauft wurde oder werden sollte oder indem Spesen dazu gedeckt wurden oder werden sollten. Die Überweisungen erfolgten über einen Zeitraum von acht Monaten (Ende September 2017 bis Ende Juni 2018). Nebst einer nicht unbe- achtlichen Dauer von acht Monaten stellt auch die Summe von mehr als Fr. 100'000.– im Rahmen der Geldwäscherei keinen tiefen Deliktsbetrag mehr dar. Indes handelte es sich – andere Geldwäschereihandlungen vor Augen – um keine komplizierten Finanztransaktionen, mithin um eher einfache Tathandlungen, auch wenn diese im Hinblick auf die Verschleierung effektiv waren. Mit der Vorinstanz liegt in objektiver Hinsicht insgesamt (innerhalb des von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahre gehenden Strafrahmens) ein keinesfalls mehr leichtes Tatverschulden vor. Es ist von einer Strafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen zur mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. oben Erw. 2.1.2). Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein keinesfalls mehr leichtes Tatver- schulden vor, weswegen die Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe nicht zu rela- tivieren ist.
E. 2.2.3 Asperation Auszugehen ist zur Bildung der Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe. Die Geldwäscherei steht in einem engen Verhältnis zu den Betäu- bungsmitteldelikten, erfolgte die Bezahlung des Kaufpreises für das Kokain durch Geldüberweisungen nach Kolumbien. Ein zusätzlicher, über die Betäubungsmittel- delikte hinausgehender Unrechtsanteil ist gering. In Anbetracht dessen hat eine
- 84 - deutliche Asperation im Umfang von 3/4 (d.h. von 9 Monaten) zu erfolgen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten führt.
E. 2.2.4 Schlussfolgernd kann den entsprechenden Rügen der amtlichen Verteidi- gung nicht gefolgt werden.
- 19 -
E. 2.3 Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
E. 2.3.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte reiste über einen Zeitraum von rund zehn Monaten ca. zweimal monatlich trotz Bestehen des Einreiseverbots in die Schweiz ein. Dabei hielt er sich überwiegend auch einige Tage in der Schweiz auf bzw. es blieb nicht bei einer Durchreise. Er verstiess damit mehrfach, fast schon konstant, und über einen län- geren Zeitraum gegen das Ausländergesetz. In objektiver Hinsicht liegt innerhalb des von einer Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe gehenden Strafrahmens ein schweres Verschulden vor. Es ist von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 2.3.1.1 Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 6. März 2019, 9. Mai 2019, 4. September 2019, 6. Juni 2019 und 3. Februar 2020 zum Anklagevorwurf befragt (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff., Urk. 040659 ff. F/A 5 ff., Urk. 040800 ff., Urk. 040858 ff.). Zunächst machte er keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Aussagen von I._____ und AI._____ und den abgespielten Telefon-
- 36 - gesprächen (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff.). Zu den Aussagen von I._____ sagte er am 6. Juni 2019 aus, er, der Beschuldigte, habe mit AH._____ nichts zu tun. Er habe C._____s Schwager, AI._____, erst später kennengelernt, als er mit ihr nach AJ._____ [Italien] gegangen sei. I._____ versuche, seine Rolle zu seinen Gunsten darzustellen (Urk. 040659 ff. F/A 5). In der Einvernahme vom
4. September 2019, zu den Aussagen von AI._____ befragt, bestritt er, jemandem einen Sack oder Koffer gebracht oder Drogen zurückerhalten zu haben. Er habe einzig I._____ von AF._____ nach AH._____ gefahren (Urk. 040800 f. F/A 3). An- lässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und führte aus, zu jenem Zeitpunkt habe ihn C._____ kontaktiert. Er glaube, sie sei auch in Europa gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihr notfallmäs- sig unter die Arme greifen könne, da sie gerade nicht könne. Sie habe ihn gefragt, ob er I._____ in AF._____, Frankreich, abholen und nach AH._____ bringen könne. Er wisse nicht mehr, ob er sich bei jenem oder jener sich bei ihm gemeldet habe. Sie hätten einander in AF._____, soweit er sich erinnere, am Bahnhof getroffen. Sie seien dann nach AH._____ zu AI._____ gefahren, wo sie Smalltalk gemacht hätten. Er habe sich dann verabschiedet und sei nach Zürich gegangen. Er habe weder jemandem einen Sack gegeben, noch 800 Gramm gegeben, übernommen oder verkauft. Ein paar Tage später sei er wieder in Kontakt mit C._____ gestanden und sie habe ihn nach AH._____ eingeladen. Dort hätten sie ein paar Tage zusam- men verbracht. Danach seien sie für ein paar Tage nach AJ._____ gegangen. Sie habe ihm, nachdem sie sich getroffen hätten, erklärt, was los gewesen sei, dass das Material, also das Kokain, von "Herrn AK._____" gewesen sei. Er habe an- scheinend das Kokain "verbrannt" und aus diesem Grund sei I._____ angefragt worden, ob er helfen könne. Er – der Beschuldigte – habe mit dieser Geschichte nichts zu tun. Er habe I._____ nur von AF._____ nach AH._____ gefahren. Jener habe einen Koffer dabei gehabt, die Farbe wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, was drin gewesen sei, es sei ihm vorgekommen, als ob er etwas versteckt gehabt hätte. Das Geld habe er C._____ geschickt. Er habe es von Drittpersonen erhalten und es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen gegangen, wie C._____ ihm erzählt habe. Zudem sei es um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen. Er habe dies bislang nie so gesagt, weil er nie danach gefragt worden sei (Urk.
- 37 - 040858 ff. F/A 36 f.). Mit dem Vorgang in AH._____ habe er nichts zu tun, da er einfach I._____ abgeholt habe. Worum es gegangen sei, habe er erst im Nachhin- ein von C._____ erfahren. Wer das Material – gemeint das Kokain – I._____ gege- ben habe, wisse er nicht (Urk. 040858 ff. F/A 38). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9) bestritt er die Vorwürfe weiterhin. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er, wie bereits erwähnt, keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.).
E. 2.3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass es bei diesen Vorgän- gen um eine Kokainlieferung gegangen sein soll. Dies überzeugt nicht. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte, dass C._____ Kokaineinfuhren von Kolumbien nach Europa organisiert. Dass C._____ ihn um Hilfe bittet, jemanden von AF._____ in Frankreich nach AH._____ in die Schweiz zu fahren, und er dabei nicht mindes- tens geahnt haben soll, dass es sich dabei um Kokaingeschäfte handelt, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Schweiz mit einer Landesverweisung belegt ist und für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz bestraft werden kann. Wäre er davon ausgegangen, dass es sich nicht um Kokaingeschäfte handelt, wäre er wohl nicht in die Schweiz eingereist, nur um einen Bekannten von C._____ von AF._____ nach AH._____ zu fahren. Dem Bekannten wären auch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden. Inso- fern sind seine Aussagen daher unglaubhaft.
E. 2.3.2 Subjektives Verschulden Motiv und Grund für die widerrechtlichen Einreisen und Aufenthalte des Beschul- digten waren zwar einerseits Kontakte mit seinen in der Schweiz lebenden Kindern (Prot. II S. 40), anderseits – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 176 S. 51) – aber auch, von hier aus der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Kokain in grossen Men- gen nachzugehen. Die subjektiven Zumessungskriterien vermögen die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Auch unter Berücksichtigung der subjekti- ven Zumessungsgründe ist daher von einem schweren Verschulden auszugehen und die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 9 Monate festzulegen.
E. 2.3.2.1 Aussagen I._____ I._____ wurde acht Mal einvernommen, erstmals am 16. Januar 2019 (Urk. 080001-080555). Er belastete den Beschuldigten, indem er in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Bestätigung seiner Aussagen bei der Polizei ausführte, dass C._____ ihn beauftragt habe, "verbrann- tes" Kokain in der Schweiz zu retten und sich entsprechend mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, dass der Beschuldigte ihm in AH._____ eine Probe des "beschädigten" Kokains gezeigt und gefragt habe, ob er dieses reparieren könne (u.a. Urk. 080426 f.), dass AI._____ ihm später zwei Säcke mit "beschädigtem"
- 38 - Kokain übergeben habe, er dieses chemisch aufbereitet und schliesslich die resul- tierten 800 Gramm Kokain nach erfolgtem Abwägen dem Beschuldigten übergeben
– welcher über die resultierende Menge erstaunt gewesen sei – und dafür von die- sem EUR 800.– erhalten habe (u.a. Urk. 080430 ff.). Schon anlässlich der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2019 gab I._____ auf Vorhalt eines auf seinen Namen lautenden Hotelmeldescheins eines … Hotels [in AL._____, Schweiz] für eine Übernachtung am 17. Februar 2018 an, in dieser Zeit in AL._____ gewesen zu sein. Den Beschuldigten habe er in dieser Zeit das erste Mal getroffen und zwar in AF._____. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er C._____ helfen könne mit der Extrahierung des Kokains (Urk. 080001 ff. F/A 93 f., 265 ff.). In der Einvernahme vom 20. März 2019 korrigierte er die Aussage insofern, als das Treffen mit dem Beschuldigten nicht in AF._____, sondern in AH._____ stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe ihn am Bahnhof abgeholt und sie hät- ten sich in eine Wohnung begeben, in welcher er vom Beschuldigten einen trans- parenten Plastiksack mit dem "dreckigen Kokain" gezeigt bekommen habe. I._____ beschreibt, wie er das Kokain in der Wohnung – in dieser seien sie die ganze Zeit alleine gewesen – gereinigt habe, und dass am Schluss – nach ca. drei Stunden – 800 Gramm resultiert hätten. Dafür habe er vom Beschuldigten umgerechnet EUR 800.– bekommen. Er habe in dieser Wohnung übernachtet und sei am nächsten Tag – nach dem Tätigen eines Geldtransfers – mit dem Zug nach AL._____ gefah- ren, wo er in dem besagten Hotel übernachtet habe. In AH._____ habe er sich mit dem Beschuldigten zweimal getroffen. Beim ersten Mal hätten sie im Bahnhof von AH._____ über das Säubern des Kokains gesprochen. Dann sei er nach S._____ zurückgefahren. Dort habe er das Aceton gekauft und sei danach wieder nach AH._____ zurückgefahren. Dann habe er das Kokain gesäubert und das Geld er- halten (Urk. 080292 ff. F/A 144-159). Erst nachdem ihm ein Fotobogen mit einer Fotografie von AI._____ vorgehalten wurde und er realisierte, dass die Polizei über die Informationen zu AI._____ schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert", gab I._____ an, das sei der Schwager von C._____ und er habe von ihm nicht reden wollen. Denn wenn dieser davon erfahre, dass er geredet habe, werde C._____ informiert, wodurch seine Familie Gefahr laufe. Er habe in der Wohnung von AI._____ das Kokain gesäubert. Als er mit dem Beschuldigten in die Wohnung
- 39 - gekommen sei, sei AI._____ im Wohnzimmer anwesend gewesen, sei aber danach raus gegangen und während des Säuberns des Kokains nicht anwesend gewesen. Danach habe er ihn nie mehr gesehen (Urk. 080292 F/A 179-182). In der Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigte er die von ihm zuvor mündlich gemachte Aussage, wonach er mit seinem Verteidiger gesprochen habe und die Wahrheit erzählen wolle. I._____ gab die Geschehnisse um seine beiden Besuche in AH._____, die Reinigung des Kokains und seinen Aufenthalt in den beiden Woh- nungen so, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, zu Protokoll: Er habe im Raum S._____ C._____ getroffen, dies nach Vermittlung des Kontakts durch einen Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem Treffen ange- geben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz habe, und ihn gefragt, ob er dieses wieder reparieren könne. Sie hätten einen Preis von 1000 pro repariertes Kilogramm abgemacht. In der Folge habe er von C._____ die Telefonnummer vom Italiener bzw. A._____ – dem Beschuldigten – erhalten. Am nächsten Tag sei er von S._____ nach AL._____ geflogen und anschliessend mit dem Zug nach AH._____ gefahren, wo er in einem Restaurant beim Bahnhof den Italiener getrof- fen habe, welcher ihn folglich in die Wohnung des Spaniers bzw. AI._____ gefahren habe. Das sei das erste Mal gewesen, dass er den Spanier gesehen habe. Dort habe er vom Italiener noch rund EUR 200-300 zwecks anfallenden Reisekosten und den anfallenden Erwerbskosten für die chemischen Güter erhalten. Danach sei dieser entweder nach Italien oder Zürich gegangen. Er sei alleine mit dem Spanier in dessen Wohnung gewesen, welcher ihm erzählt habe, dass C._____ seine Schwägerin sei. Nach der Übernachtung dort sei er am nächsten Morgen mit dem Zug nach AL._____ und anschliessend weiter mit dem Flugzeug zurück nach S._____ gefahren. Nach einigen Tagen sei er mit den chemischen Gütern in einem rosafarbigen Koffer mit dem Bus von S._____ nach AF._____ gefahren. Beim Bus- bahnhof sei er vom Italiener abgeholt worden, welcher ihn mit dem Auto in die Woh- nung des Spaniers gebracht und sich danach verabschiedet habe. Er, I._____, sei mit dem Spanier in der Wohnung gewesen. Dieser habe ihn in eine andere Woh- nung begleitet, in welcher er das Kokain habe aufbereiten müssen. In dieser Woh- nung habe ihm der Spanier zwei Säcke überreicht, welche das verbrannte Kokain beinhaltet hätten. Diese seien geschätzt rund 3 Kilogramm schwer gewesen. Der
- 40 - Spanier habe dann gesagt, das sei das verbrannte Kokain, und ihm die für die Ar- beit benötigten Pfannen gezeigt. Nach einer Nachtschicht sei er mit der chemischen Verarbeitung fertig gewesen, welche zwei bis drei Stunden gedauert habe und wor- aus die rund 800 Gramm Kokain resultiert hätten. Er habe in der Wohnung des Spaniers übernachtet und sei am nächsten Morgen, als der Italiener gekommen sei, mit diesem das Kokain holen gegangen. Sie hätten das Kokain gemeinsam abgewogen, wobei sich der Italiener erstaunt gezeigt habe, dass nur 800 Gramm resultiert hätten. Vom Italiener habe er dann 800 (Euro oder Franken) erhalten. An diesem Tag habe er eine Geldüberweisung getätigt und sei anschliessend mit dem Zug nach AL._____ und danach nach S._____ gefahren (Urk. 080326 ff. F/A 16). Belegt ist anhand der Reisepass-Daten, dass I._____ am 1. Februar 2018 von Q._____ in T._____ einreiste und am 4. März 2018 von T._____ nach Q._____ zurückflog (Urk. 080292 F/A 128). Die Aussagen von I._____ hinsichtlich des Auftrags, das Kokain chemisch zu ver- arbeiten bzw. zu reinigen, sowie zur Rolle des Beschuldigten in diesem Zusam- menhang sind glaubhaft und überzeugend. Dass er vom Beschuldigten beauftragt wurde, die Mai-Lieferung chemisch aufzubereiten, ist unbestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso er den Beschuldigten bezüglich der vorliegenden Lieferung falsch belasten sollte.
E. 2.3.2.2 Aussagen AI._____ Der in AH._____ wohnhafte AI._____ wurde fünf Mal einvernommen, erstmals am
30. Mai 2019 (Urk. 160001-160123). In der Konfrontationseinvernahme vom
4. September 2019 mit dem Beschuldigten führte er aus, er habe diesen durch C._____ – der Tante seiner Tochter – kennengelernt. Der Beschuldigte sei Anfang 2018 gemeinsam mit I._____ bei ihm erschienen und er habe darauf den Beschul- digten bei sich einquartiert. Der Beschuldigte habe ihm einen Sack und einen Koffer übergeben, um diese I._____ zu übergeben, was er getan habe. Er habe nicht nachgeschaut, was drin gewesen sei (Urk. 160001-160123, Urk. 160113 ff.).
- 41 - Die Verteidigung bemängelt hinsichtlich der Aussagen von AI._____, die Organisa- tion der Befragungen habe es möglich gemacht, dass dieser auf die Aussagen von I._____ habe aufspringen können. Eine ergebnisoffene Konfrontation zwischen den beiden und dem Beschuldigten habe nicht stattgefunden (vgl. Urk. 73 S. 13). Die- sen Vorwurf brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung erneut vor (Urk. 176 S. 33 f.). Zwar ist der Verteidigung recht zu geben, dass AI._____ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2019 weder den Beschuldigten noch I._____ auf den Fotobogen erkannt haben wollte. Die Namen A._____ bzw. I._____ haben ihm nichts gesagt. Auch bestritt er die ihm vorgehal- tene Aussage von I._____, diesem Säcke mit Kokain sowie Utensilien für die Um- wandlung des Kokains bereit gestellt bzw. gezeigt zu haben (vgl. Urk. 160009 f. F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom darauffolgenden Tag präzisierte er, A._____ zu kennen; die Polizei hätte ihm nur dessen Nachnamen genannt, den er nicht kenne, und auch die gezeigte Fotografie habe ihm nichts gesagt. Jedoch, nachdem er überlegt habe, habe er sich erinnert, einen italienischen Freund von C._____ kennengelernt zu haben, welcher Spanisch spreche. Sie habe ihn mit "A._____" vorgestellt, das müsse dieser A._____ sein (Urk. 160019 S. 2). Dass er den Be- schuldigten durch C._____ kennengelernt habe, erzählte AI._____ von sich aus und nicht auf einen Vorhalt hin. Die ihm am Vortag vorgehaltenen Aussagen von I._____ betrafen lediglich die oben erwähnte, durch ihn erfolgte Übergabe von Sä- cken mit Kokain und Utensilien (Urk. 160001 ff. F/A 14 f.). In der Konfrontationsein- vernahme vom 13. Juni 2019 zwischen ihm und I._____ bestätigte AI._____ nicht einfach die Aussagen von I._____, sondern machte anschliessend zusätzliche ei- gene Ausführungen dazu. So bejahte er die Frage, ob er I._____ in eine Wohnung an der Avenue AM._____ 1 in AH._____ gebracht habe, und machte anschliessend von sich aus detaillierte Ausführungen zu den Umständen, wie und warum es dazu gekommen war (Urk. 160024 ff. F/A 42). Ausserdem belastete I._____ zuerst den Beschuldigten, indem er erklärte, wie es zum Auftrag für die Reinigung des Kokains kam. AI._____ erwähnte er erst, nachdem ihm nach der Erzählung über die Vorfälle im Zusammenhang mit der Wohnung an der Avenue AN._____ 2 (die Wohnung von AI._____) in AH._____ ein Foto von AI._____ vorgehalten wurde und er reali-
- 42 - sierte, dass die Polizei über die Informationen zu diesem schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert" (Urk. 080292 ff. F/A 147, 179 ff.). Zwar hatte AI._____ ein eigenes Interesse hinsichtlich seines Aussageverhaltens, doch ist kein Grund ersichtlich, weswegen er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem decken sich seine Aussagen in den relevanten Punkten mit denjeni- gen von I._____. Sie sind daher glaubhaft und überzeugend.
E. 2.3.2.3 Aussagen F._____ F._____ gab an, dass er im Januar 2018 in Begleitung von vier Kokainkurieren von Kolumbien nach Spanien geflogen sei, die je rund 38 bis 40 Fingerlinge mit flüssi- gem Kokain geschluckt hätten (Urk. 66/2 S. 8 f.; Urk. 66/5 F/A 68 ff.). Weiter sagte er aus, dass nach der Ankunft in Spanien K._____ und AB._____ einen Teil dieses Kokains in die Schweiz transportiert hätten. Das hätten die beiden und C._____ ihm gesagt. Der Beschuldigte habe auch mit dem Transport von Kolumbien nach Spanien und später in die Schweiz zu tun gehabt. Sie hätten sich alle in S._____ getroffen, dort hätten sie begonnen (Urk. 66/2 F/A 64 ff.; Urk. 66/5 F/A 83 ff.; Urk. 66/7 F/A 110). F._____ gab an, sie seien in die Schweiz geflogen. Sie hätten das Kokain an C._____s Schwager übergeben müssen (Urk. 66/5 F/A 84 ff.). Auch hier ist wiederum kein Grund ersichtlich, weswegen F._____ den Beschuldig- ten falsch belasten sollte. Seine Aussagen hinsichtlich der Drogeneinfuhr nach Spanien und der Einfuhr in die Schweiz, an welcher K._____ und AB._____ beteiligt gewesen seien, wird auch durch weitere, objektive Beweismittel bestätigt. So ver- öffentlichte er am 27. Januar 2018 in S._____ auf seinem Facebook-Account "F'._____" Fotos von seinem Aufenthalt in S._____ und gab am 8. Februar 2018 an, zurück nach Kolumbien zu fliegen (Urk. 66/7 F/A 5, Urk. 66/4 Beilage 10).
E. 2.3.2.4 Weitere Beweismittel Neben den Aussagen der drei vorgenannten Personen liegen weitere Beweismittel vor, welche zwar nicht den Sachverhalt betreffend die "Reparatur" des Kokains be- treffen, aber aufzeigen, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit von Kolum- bien nach Spanien flogen und sich auch in der Schweiz aufhielten: Flugabklärungen
- 43 - via Interpol Colombia ergaben, dass C._____ am 21. Januar 2018 von Q._____ Richtung T._____ und per 8. März 2018 ab T._____ zurück nach Q._____ flog (vgl. dazu Urk. 66/4 Beilage 5). Abklärungen bei den Fluggesellschaften SWISS und VUELING in Bezug auf allfällige Flugreisen von K._____ und AB._____ von S._____ nach Zürich verliefen zwar negativ (Urk. 66/4 S. 12). Gemäss Ermittlungs- bericht vom 5. März 2019 wurden aber C._____ und AB._____ am 4. Februar 2018 in der Bar „AO._____" in AH._____ durch die Polizei kontrolliert (Urk. 010053 ff.). Gemäss einer von der Stadtpolizei Zürich bei Flixbus eingeholten Auskunft sind am
18. Februar 2018 C._____, K._____ und AB._____ mit Flixbus von S._____ nach AL._____ gereist (Urk. 66/4 Beilage 11). Gemäss Mitteilung von IP-Rom wurde der Beschuldigte am 6. März 2018 zusammen mit C._____, K._____, AB._____ und einer weiteren Person in AP._____ (Region Venetien) durch die Polizei kontrolliert (Urk. 040350 ff. F/A 112).
E. 2.3.3 Asperation Auszugehen ist zur Bildung der Gesamtstrafe von der (bisherigen) Einsatzstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz steht in einem engen Verhältnis zu den Betäubungsmittelde- likten, waren die Einreise bzw. der Aufenthalt in der Schweiz notwendiger Teil der vom Beschuldigten begangenen Betäubungsmitteleinfuhren bzw. -verkäufe. In An- betracht dessen hat eine deutliche Asperation im Umfang von 2/3 (d.h. von 6 Mo-
- 85 - naten) zu erfolgen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten führt.
3. Täterkomponente
E. 2.3.4 Menge Hinsichtlich der Menge des Kokains ist hingegen nicht von drei, sondern von 2.5 Ki- logramm auszugehen, welche in die Schweiz eingeführt wurden. Dies gestützt auf das Audioprotokoll eines Gespräch zwischen "A'._____" (der Beschuldigte), "E._____" und "B'._____" (B._____) vom 23. Mai 2018, in welchem sich die ge- nannten darüber unterhalten, dass "er" das Zeugs gewaschen habe, nachdem es ein anderer "versaut" gehabt habe. "A'._____" (der Beschuldigte) führte dabei aus, man habe es nicht mehr gut retten können […] "weil es von zweieinhalb nur noch
- 44 -
E. 2.4 In objektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten wird vorliegend vorgeworfen, die aus dem Drogenhandel resultierenden Gelder zwecks Erwerbs von Kokain ins Ausland überwiesen bzw. übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Durch den Transfer der Gelder ins Ausland ist nämlich deren Einziehung erschwert worden (vgl. PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305bis StGB N 18). Dies gilt auch im Lichte der vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher eine Geldwäscherei bei einer Aus- landsüberweisung nur dann zu bejahen ist, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (vgl. Urk. 176 S. 39 f.; 6B_453/2017 vom
E. 2.4.1 Vorliegend verhält es sich so, dass sich die Vereitelungshandlung des Be- schuldigten in der Reinvestition erschöpft und lediglich den Drogenerwerb zum Zweck hatte und als Kaufpreiszahlung einen notwendigen Teil des Erwerbs dar- stellte. Die Bundesgerichtsentscheide, welche sich mit der Frage der Investition der aus dem Drogenhandel resultierenden Gelder beschäftigten, betrafen – soweit er- sichtlich – die Frage der direkten Reinvestition nicht; es ging bei diesen vielmehr um Vorgänge, durch welche über den Drogenerlös auf eine andere Art als durch direkte Reinvestition in neue Drogengeschäfte disponiert wurde: 122 IV 211 (Wech- sel von kleinen Banknoten in grössere), 124 IV 274 (direkte Einzahlung aufs eigene Bankkonto, stellt objektiv keine Geldwäscherei dar), 126 IV 255 (Veranlassen von Abdispositionen von einem mit Drogengeldern gespiesenen Konto durch Kunden-
- 76 - betreuer), BGer Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, publ. in BGE 132 IV 132 (Verschieben und Verstecken von Erlös).
E. 2.4.2 Dennoch scheint das Bundesgericht auch für Fälle, in welchen Verbrechen- sbeute aus dem Betäubungsmittelhandel in diesen direkt reinvestiert wird, gestützt auf die formal unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen einer Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Art. 305bis StGB anzuneh- men. Es erwägt, dass Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB verschiedene Rechtsgü- ter schützten und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisierten, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei (vgl. BGer Urteil 6S.59/2005 vom 2. Okto- ber 2006, E. 6.3.1. f.; BGE 122 IV 211 E. 4). Die Mehrheit der Lehre ist zwar ent- gegen dem Bundesgericht der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG als lex specialis vorgehen müsse; ist die Vereitelungshandlung allein in der Finanzierung des Betäubungsmittelhandels zu sehen, ist das Unrecht mit Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG bereits vollständig erfasst (vgl. dazu eingehend ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band II, Zürich 2018, Art. 305bis StGB Geldwäscherei, Rz 827 ff.). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch von echter Konkurrenz auszuge- hen, da bei der Geldwäscherei die Einziehungsvereitelung im Vordergrund steht.
E. 2.4.3 Geldwäschereihandlungen haben das Resultat des Betäubungsmittelhan- dels zum Gegenstand, nämlich die Verbrechensbeute. Die Anklageschrift listet sämtliche im Auftrag des Beschuldigten erfolgten Geldüberweisungen, welche dem Erwerb des Kokains in Kolumbien gedient haben, auf (Urk. 1 S. 22-25). Mit der Erstellung der Anklageziffer 1.1.1. (Kokaineinfuhr im Herbst/Winter 2017) ist spä- testens hinsichtlich der ab dem 8. Januar 2018 erfolgten Geldüberweisungen Her- kunft aus dem Drogenhandel anzunehmen. Damit hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei strafbar gemacht.
E. 2.4.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Geldwäscherei Ban- denmässigkeit und Gewerbsmässigkeit nicht vorliegen: Der Beschuldigte betrieb den Drogenhandel gewerbs- und (teilweise) bandenmässig. Die Gewerbsmässig- keit der Betäubungsmitteldelinquenz wurde vorstehend bejaht, weil der Beschul-
- 77 - digte durch Kokainhandel einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt leis- tete bzw. diesen damit bestritt. Die Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit sei- nes Handelns erschöpft sich dann aber auch darin. Das Ziel der Geldüberweisun- gen war nicht, noch mehr Geld zu verdienen, als dies schon durch den Kokainver- kauf erfolgte. Die Geldüberweisungen waren notwendiger Teil des Drogenhandels und hatten keinen darüber hinausgehenden Zweck. Er konnte mit der Geldwäsche- rei auch kein über den Drogenhandel hinausgehendes Einkommen generieren. Entsprechend wird der Qualifikationstatbestand des Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB nicht erfüllt.
E. 2.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit direkt vorsätzlich.
E. 2.6 Der Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Rückversetzung
1. Ausgangslage Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
31. März 2016 aus dem Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren bedingt vor- zeitig entlassen, wobei der Strafrest von 3 Jahren aufgeschoben wurde unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren – bis 9. Mai 2019 (Urk. 320031 ff.).
2. Rechtliche Grundlage Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rück- versetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begange- nen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt
- 78 - die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anord- nung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet wer- den, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). Diese Frist gilt auch für Ersatzanordnungen gemäss Abs. 2 (vgl. BSK StGB I-KOLLER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 89 N 8).
3. Subsumtion Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 31. März 2016 fest- gesetzte Probezeit dauerte bis am 9. Mai 2019 (Urk. 320036). Der Beschuldigte beging die Delikte gemäss vorliegendem Verfahren während der laufenden Probe- zeit. Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung an (Urk. 117 S. 48). Da seit dem Ablauf der Probezeit am 9. Mai 2019 im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils drei Jahre vergangen sind, dürfen weder die Rückversetzung noch etwaige Ersatzanordnungen nach Art. 89 Abs. 2 StGB angeordnet werden. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren ist da- her nicht zu widerrufen. VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzu- messung sind vollständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 117 S. 49-56). Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt wird mit Freiheits- strafe von einem bis 20 Jahren bestraft, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Gelds- trafe verbunden werden kann. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, welche eine Geldstrafe zuliesse, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur kurz nach seiner vorzeitigen bedingten
- 79 - Entlassung aus dem Strafvollzug und innert laufender Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde. Daher ist ihm eine schlechte Prognose zu stellen und nicht anzu- nehmen, dass eine Geldstrafe ausreichen würde, ihn inskünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es erscheint daher angezeigt, auch für jene Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die in die Bildung einer Gesamtstrafe einzube- ziehen sein wird.
2. Tatkomponente
E. 2.8 Kilogramm gewesen (Urk. 080001 S. 42). Der Kurier F._____ gab an, nicht gewusst zu haben, um welche Menge es sich beim transportierten Kokain gehan- delt habe. Soweit er sich erinnere, habe er 38 Kokainfingerlinge geschluckt gehabt (Urk. 66/7 F/A 6; Urk. 66/8 F/A 7). Zwar liegt ein Notizzettel vor, welcher eine Auf- teilung der Lieferung an vier Personen je 750 Gramm vermerkt. Jedoch ist zuguns- ten vom Beschuldigten von 2.8 Kilogramm auszugehen, wenn davon ausgegangen wird, dass I._____ nach dem Reinigungsprozess das Kokain abgewogen hat, somit derjenige war, der über das Resultat des Reinigungsprozesses am besten Be- scheid wusste. Dass die in die Schweiz eingeführten Fingerlinge mit flüssigem Kokaingemisch ein Gewicht von total 6.5 Kilogramm hatten, ergibt sich aus dem Audiogespräch zwi- schen dem Beschuldigten und I._____ vom 22. Mai 2018, 20:15 Uhr, worin der Beschuldigte erklärt, "nach 3" verlangt zu haben, und I._____ sich erstaunt zeigt, dass sie sehr viel Flüssigkeit hineingetan hätten, die Hälfte hätten sie als Wasser hinzugefügt, es sei sehr verwässert. 100 Kugeln seien 5 Kilogramm schwer und 30 Kugeln 1.5 Kilogramm. I._____ konstatiert, es seien dann 6.5 Kilogramm (Urk. 010565-010568, 010519 f.). Der Polizeibericht dividiert die sich anhand des Notiz-
- 50 - zettels ergebenden 3 Kilogramm (je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…" [Urk. 010668-010670]) mit dem Gesamtgewicht von 6.5 Kilogramm und stellt einen Reinheitsgrad von 46.15% fest. Das am 3. Juli 2018 sichergestellte flüs- sige Kokain (dazu nachfolgende Anklageziffer) wies einen Reinheitsgrad von 47% aus (Urk. 010523 f.).
E. 3 Fehlende Observationsjournale Soweit die amtliche Verteidigung moniert, es seien in den Akten keinerlei Aufzeich- nungen vorhanden, welche als Grundlage für die vorhandenen Wahrnehmungsbe- richte gedient haben könnten (vgl. Urk. 191 S. 4), ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 194 S. 2 f.) Folgendes zu entgegnen: Das Observationsjournal wird von der Polizei geführt und enthält alle polizeilich relevanten Informationen, also auch tak- tische Details. Dieses Journal bleibt bei der Polizei und kommt nicht in die Strafak- ten. Ergibt die Observation beweisrelevante Ergebnisse, fordert die Staatsanwalt- schaft bei der Polizei einen Amtsbericht (Wahrnehmungsbericht) für die Verfah- rensakten an. Aus diesem Bericht haben alle beweisrelevanten Tatsachen eines spezifischen Observationszeitraums hervorzugehen (vgl. Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 36 f. zu Art. 282 StPO m.w.H. und mit Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UB160176 vom 19. Januar 2017). Eine Verletzung der Aktenführungs- und Doku- mentationspflicht liegt damit nicht vor. Die Observation und die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind mit den Wahrnehmungsberichten in genügender Form aktenkun- dig. Hinsichtlich der Observationsberichte ist im Allgemeinen zu bemerken, dass im vorliegenden Urteil bei der Erstellung des Sachverhalts darauf nicht abgestützt wird.
E. 3.1 Geständnis/Reue und Einsicht Geständig ist der Beschuldigte bezüglich seiner Mitwirkung an den Kokaineinfuhren gemäss Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., während er seine Mitwirkung an der Ein- fuhr gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2. in Abrede stellt. Die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Geldüberweisungen und direkten Übergaben ge- stand er grundsätzlich ein. Bei den Kokainübergaben ist er teilweise geständig. Ge- ständig ist er hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Die teilweisen Geständnisse sind dem Beschuldigten im Umfang von 6 Monaten straf- mindernd anzurechnen, da diese die Strafverfolgung erleichtert haben. Besondere Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeigt der Beschuldigte über die Geständnisse hinaus nicht, auch wenn er vor Vorinstanz beteuerte, seine Taten zu bereuen und zu hoffen, dass es nicht mehr vorkomme (Prot. I S. 40), sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gleichbleibend erklärte, dass es ihm sehr leid tue und er seine Lektion gelernt habe (Prot. II S. 66). Unter diesem Titel ist ihm mithin nichts strafmindernd anzurechnen.
E. 3.1.1 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von mindestens drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Mai 2018 sei auf die entsprechenden Aus- führungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 25 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, vier Kuriere, welche eine unbekannte Menge Ko- kain, maximal 2.8 Kilogramm, unbekannten Reinheitsgrades in und mit sich geführt hätten, in AE._____ abgeholt und nach AQ._____ gebracht zu haben, das Kokain nach der Rückgewinnung aus der Lösung durch I._____ in Empfang genommen und 750 Gramm davon an sich genommen und den Rest an einen der Kuriere über- geben zu haben (Urk. 73 S. 11 f.).
E. 3.2 Vorstrafen/Delinquieren trotz laufender Probezeit Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2014 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Geldwäscherei, Freiheitsberaubung und Entführung und mehrfacher ver- suchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt und per 9. Mai 2016 bedingt aus der Haft entlassen (Urk. 320001 ff., Urk. 160). Mithin ist jene Vor- strafe im Vergleich zu den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen einschlägig. Zu- dem delinquierte er trotz laufender Probezeit gemäss vorzeitiger bedingter Entlas- sung aus dem Strafvollzug. Dies ist mit 12 Monaten deutlich straferhöhend anzu- rechnen.
- 86 - Dem erstinstanzlichen Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Dezember 2012, Erw. IV.27.3., S. 114, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier ältere Verurtei- lungen aufweist. Diese sind mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (Art. 369 Abs. 1 StGB) und dürfen ihm nicht mehr als Vorstrafen entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Sie bleiben daher zumessungsneutral.
E. 3.3 Persönliche Verhältnisse/Vorleben In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz deponier- ten Aussagen (Prot. II S. 34 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 117 S. 62). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er nach wie vor an Depressionen leide, er im Vollzug im Hausdienst arbeite und es ihm den Umständen entsprechend gehe sowie dass er regelmässig bzw. mindes- tens monatlich mit seiner Ehefrau und den Kindern Kontakt habe (Prot. II S. 36, 38 f.). Ferner dankte er seiner Familie für die Unterstützung (Prot. II S. 66). Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat vom 16. bis
E. 3.3.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Be- schuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein, ebenso im Rahmen der Hauptver- handlung (Urk. 75 S. 10). Er führte dazu aus, er sei am 19. Mai 2018 auf Anweisung I._____ holen gegangen. Dann seien sie in die Schweiz gefahren. Dann sei das mit den Flüssigkeiten gewesen. Die EUR 1'800.– seien für die Flüssigkeiten insgesamt gewesen, also auch für die Flüssigkeiten, die nach der Sicherstellung neu gekauft worden seien. Dann seien sie angekommen und er habe zwei Stunden geschlafen. Danach sei er nach AE._____ in ein Hotel gefahren und habe dort die vier Kuriere abgeholt und sei mit diesen an die AR._____-strasse gefahren. I._____ habe er EUR oder Fr. 9'000.– für die 3 Kilogramm, die gewaschen worden seien, gegeben. Von diesen 9'000.– seien 3'000.– von ihm selbst und der Rest von anderen gewe- sen. Das restliche Geld sei von einem der Kuriere gewesen, da ja jeder sein Mate- rial bezahlt habe. Es sei ein durcheinander gewesen. Vielleicht habe er jenen be- zahlt und dann das Geld vom Kurier erhalten, er wisse das nicht mehr. Was er selbst gemacht habe: Er sei der Chauffeur gewesen, habe die Wohnung bereitge- stellt für den chemischen Prozess und habe den Kurieren eine Wohnung als Unter- kunft gesucht. Über die Menge und anderes Zeug habe er nichts bestimmen kön- nen; einzig über seinen Anteil, das eine Kilogramm, welches schlussendlich 750 Gramm gewesen sei. Es sei Geld überwiesen worden, 12'000.– (Fr. oder EUR) für ein Kilogramm für die Juli-Lieferung. Es seien Gelder geschickt worden, auch von H._____, die zu grossem Teil nichts mit ihm zu tun gehabt hätten. Er wisse nicht genau, was diese gewesen seien, das sei von Drittpersonen gewesen. Er wisse nicht, ob es für Smaragde oder Imbissbuden gewesen sei. C._____ habe ihn um den Finger gewickelt. Damit sie ihn in Ruhe lasse, habe er ihr den Gefallen gemacht und die Überweisungen veranlasst. H._____ habe ausgesagt, dass sie auch mal Geld überwiesen habe, das nichts mit ihm zu tun gehabt habe (Urk. 040858 ff. F/A 40). Auf Vorhalt des an der AR._____-strasse in AQ._____ sichergestellten Notiz- zettels, auf welchem je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…"
- 47 - vermerkt sei (Urk. 010668-010670), gab der Beschuldigte an, es stimme, wenn die Polizei deshalb von 4 x 750 Gramm und damit von 3 Kilogramm nach der Extraktion ausgeht (Urk. 040858 ff. F/A 5 f.). Dass er in Zusammenhang mit der Lieferung im Mai 2018 insgesamt EUR 12'000.– bis 14'000.– nach Kolumbien überwiesen habe, bestätigte der Beschuldigte in einer Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom
7. Mai 2019 (Urk. 040573 ff. F/A 54).
E. 3.3.2 In der Einvernahme vom 28. August 2018 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb die Drogenkuriere bis zu 14 Tage in der Schweiz geblieben seien, von der gesamten Menge hätte er einen Viertel gehabt. Zwei Viertel hätte er dann den Kurieren wieder gegeben, welche es auf Anweisung von Kolumbien an Drittperson weitergegeben hätten. Er wisse nicht, ob es nach Italien gegangen oder in der Schweiz geblieben wäre. Und ein Viertel wäre noch nach Spanien gegangen. Er selber sei etwa 10 Tage nach der Ankunft der Kuriere im Mai 2018 nach Spanien gereist und habe einen Viertel des Kokains dahin gebracht. Darüber habe er in der Wohnung an der AR._____-strasse oder im Auto gesprochen, als er mit I._____ gesprochen habe. Dieser habe den Flug nach Spanien genommen und er, der Be- schuldigte, sei mit dem Skoda nach Spanien gefahren. Anschliessend sei er wieder mit ihm zusammen in die Schweiz gekommen (Urk. 040048 ff. F/A 66 f., 73). Dass er ein Viertel des Kokains nach Spanien gebracht habe, sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 aus (Urk. 040069 ff. F/A 8). Ein Grund, wes- wegen der Beschuldigte die Reise nach Spanien hätte erfinden sollen, ist nicht er- sichtlich. Das später, in der Einvernahme vom 9. November 2018, erfolgte Bestrei- ten der Reise nach Spanien (vgl. Urk. 040133 ff. F/A 94) ist daher nicht glaubhaft. Auch I._____ sagte in der Einvernahme vom 17. Januar 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er von dem in der Schweiz zubereiteten Kokain der Mai- Lieferung ein Kilogramm Kokain nach Spanien habe liefern müssen. Er sei mit dem Fahrzeug nach Spanien gefahren. Nachdem er das Kilogramm nach Spanien ge- liefert habe, habe er ihn, I._____, in Spanien abgeholt, da er nach Spanien geflogen sei, und sie seien gemeinsam wieder in die Schweiz gefahren. Sie seien auch durch die Französische Polizei an der Grenze kontrolliert worden (Urk. 080205 ff. F/A 22 f.). Diese Aussage bestätigte er in Gegenwart des Beschuldigten (Urk. 080419 ff.
- 48 - F/A 134 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt (Urk. 73 S. 14), deckt sich dies auch mit dem Umstand, dass der Beschuldigte als Lenker seines Personen- wagens am 30. Mai 2018 an der Grenze Frankreich/Spanien kontrolliert wurde und daraufhin zwischen dem 30. Mai 2018 und dem 3. Juni 2018 wieder in die Schweiz einreiste (Urk. 010495 und 020003). Hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, wonach er zwei Viertel den Kurieren wieder gegeben hätte, welche es auf Anweisung von Kolumbien dann an Drittper- son weitergegeben hätten, ist auf die Aussage des Kuriers F._____ hinzuweisen, wonach er das Kokain nach dem Ausscheiden und Aufarbeiten – bis auf eine kleine Portion, welche der Beschuldigte H._____ gegeben habe – nicht mehr gesehen habe (Urk. 66/7 F/A 71). Weder er noch andere Kuriere hätten einen Teil des Ko- kains zurückerhalten (Urk. 66/7 F/A 74; Urk. 66/2 F/A 161 ff.). Auch der Kurier G._____ gab an, das Kokain nie mehr gesehen zu haben, nachdem er die Woh- nung in AQ._____, in welcher sie dieses ausgeschieden hätten, verlassen habe. Er wisse nicht, was danach damit geschehen sei. Das Kokain sei für den Beschuldig- ten bestimmt gewesen. Ob es noch für jemanden anders bestimmt gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 35 F/A 124 ff.). Er verneinte die Frage, ob er vor dem Abflug nach Deutschland Instruktionen erhalten habe, einen Teil des Kokains nach Ab- schluss des Reinigungsprozesses wieder zurückzunehmen. Soweit er wisse, träfe das auch auf die anderen Kuriere zu. Weder er noch seine Begleiter hätten etwas von dem Kokain zurückerhalten. Er bestritt die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 35 F/A 166 ff.; Urk. 37 F/A 114 ff.).
E. 3.3.3 Wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (Urk. 73 S. 12 f.), spielt es je- doch keine Rolle, wie viel Gramm für den Verkauf an Abnehmer des Beschuldigten und von B._____ bestimmt waren. Denn der Beschuldigte nahm alle Kuriere und Drogen entgegen, brachte sie in die Schweiz, übergab sämtliche Fingerlinge an I._____ zwecks Verarbeitung, nahm sämtliches, aufbereitetes Kokain entgegen und gab dieses weiter. Er übergab I._____ das Geld für sämtliche Chemikalien und bezahlte ihm den gesamten Lohn. Zudem bezahlte er alle vier Kuriere (Urk. 35 F/A 40 ff.). Auch das von ihm für die Mai-Lieferung nach Kolumbien überwiesene Geld von EUR 12'000.– bis 14'000.– muss sich auf die gesamte eingeführte Menge –
- 49 - und nicht auf die lediglich für den Beschuldigten gedachten 750 Gramm – bezogen haben. Er hatte somit hinsichtlich der gesamten Menge die Tatherrschaft und die gesamte Menge ist ihm anzurechnen.
E. 3.3.4 Soweit der Beschuldigte geltend machte, ein Teil der überwiesenen Gelder (Urk. 010336) sei für ein Geschäft von C._____ mit Smaragden oder Imbissbuden gewesen, sind seine Aussagen, wie vorstehend dargelegt, unglaubhaft, zumal er diese Aussagen erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 040858 ff. F/A 36 f.) vorbrachte.
E. 3.3.5 Hinsichtlich der nach dem Umwandlungsprozess resultierten Kokainmenge gab der Beschuldigte zwar an, es könne von drei Kilogramm ausgegangen werden. Seine Verteidigung betont, dass er sich in Bezug auf 2.8 Kilogramm geständig zeigt. I._____, welcher das Kokain reinigte, gab in der Einvernahme vom 16. Januar 2019 an, es hätten 4.8 Kilogramm Kokain resultieren müssen, es seien aber nur
E. 3.3.6 Schliesslich ist hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ festzuhalten, dass aus den diversen abgehörten Gesprächen (vgl. die Aufzeichnungen in den diversen polizeilichen Ermittlungsberichten [Urk. 010509 ff.; Urk. 010234 ff.; Urk. 020001 ff.]) hervorgeht, dass die beiden bezüglich der Einfuhr eng zusammenarbeiteten, wobei sich der Beschuldigte um die Organi- sation der Einfuhr kümmerte und B._____ jeweils über den aktuellen Status infor- mierte.
E. 3.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten mangels aussergewöhnlicher Umstände – fa- miliäre Gründe bzw. Vatersein reichen hierbei grundsätzlich nicht aus – nicht gege- ben. Unter diesem Titel erfolgt somit keine Strafreduktion (anders die amtliche Ver- teidigung, vgl. Urk. 176 S. 53).
E. 3.5 Verfahrensdauer/Zeitablauf Die (frühere) Verteidigung moniert, das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid habe drei Jahre gedauert und damit zu lang. Auch seien die Perioden effek- tiver Untätigkeit zu berücksichtigen (Urk. 73 S. 25 f.). Zwischen der ersten polizeili- chen Einvernahme des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 3. Juli 2018 und der Anklageerhebung am 30. April 2020 vergingen knapp zwei Jahre. Das erstin- stanzliche Urteil erging am 28. April 2021. Angesichts des Umfangs des Verfahrens bzw. des Umstands, dass neben dem Beschuldigten noch zahlreiche weitere Per- sonen befragt werden mussten sowie das Verfahren vor der erster Instanz gemein- sam mit drei weiteren Mitbeschuldigten geführt werden musste, kann nicht von ei- nem unangemessen langen Verfahren gesprochen werden. Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen, was im Übrigen von der aktuellen amtlichen Verteidigung auch nicht mehr beantragt wird.
E. 3.6 Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem teilweisen Geständnis ein strafminderndes Zumessungskri- terium und mit der Vorstrafe und dem Delinquieren während laufender Probezeit ein straferhöhendes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente fest- zustellen. Das straferhöhende Kriterium überwiegt dabei. Es erscheint daher ange- messen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtstrafe um 6 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen.
- 88 -
4. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
5. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 3. Juli 2018 bis heute während 2250 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug, die ihm auf die Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen sind. VII. Vollzug der Strafe Die Freiheitsstrafe ist höher als 3 Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) ausser Betracht fällt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VIII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für acht Jahre des Landes. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 15 Jahren (Urk. 175 S. 2, 10; Urk. 118 S. 2; Urk. 1). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Landesverweisung, da beim Beschuldigten aufgrund seines Privat- und Fa- milienlebens in der Schweiz ein Härtefall vorliege, eventualiter sei die Landesver- weisung auf 5 Jahre zu begrenzen (Urk. 73 S. 26 ff.; Urk. 176 S. 3, 54 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung richtig dargestellt und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 117 S. 65 f.).
3. Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass vorliegend eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Unter dem Titel "Härtefall" nahm sie eine Würdigung der Verhältnisse des Beschuldigten vor und kam zum Schluss, dass für ihn ein Leben in Italien ohne Weiteres zumutbar sei und seine Kinder ihn dort besuchen könnten. Auch im Falle einer Interessenabwägung, welche mangels Härtefalls nicht vorgenommen werden
- 89 - müsse, würde infolge der Delinquenz des Beschuldigten und der erhöhten Gefahr für die öffentliche Sicherheit das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschuldigten (Urk. 117 S. 67 f.). Auf diese Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu verweisen. Aufgrund der Schwere der Verfehlungen des Beschuldigten ist dieser Schluss auch EMRK-kon- form. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung kundtat, dass er u.a. die Absicht habe, in Zukunft mit der Familie ein Lebensmittel- geschäft aufzubauen und Lebensmittel aus Italien zu importieren, oder allenfalls Leute aus Italien oder vielleicht auch Spanien temporär in die Schweiz zu vermitteln (Prot. II S 39). Solche Pläne wären mit entsprechender Unterstützung ohne Weite- res auch von Italien aus umsetzbar.
4. Die Landesverweisung ist – unter Würdigung aller Umstände der Tat sowie der familiären Verbundenheit des Beschuldigten mit der Schweiz – mit der Vor- instanz auf acht Jahre festzusetzen.
5. Der Beschuldigte ist somit gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für acht Jahre des Landes zu verweisen. IX. Ersatzforderung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie auch in der Anklageschrift – die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatz- forderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von min- destens Fr. 20'000.– an den Staat (Urk. 175 S. 2, 10; Urk. 118; Urk. 1 S. 30). Es gehe um Kokainhandel mit einem sehr hohen Umsatz (Urk. 76 S. 37) und der Dro- generlös sei nicht mehr vorhanden (Urk. 175 S. 10). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, dass auf die Aussprechung einer Ersatzforderung zu verzichten sei. Objektiv sei unklar, welchen Umsatz und welchen Nettogewinn der Beschuldigte aus der Delinquenz gemacht habe. Der Beschuldigte verfüge weder über Einkom- men noch Vermögen, eine Ersatzforderung wäre nicht einbringlich, würde nicht zu- letzt auch die Familie des Beschuldigten betreffen und wäre vorliegend nicht mit der ratio legis zu vereinbaren (Urk. 73 S. 2 und 29). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der amtliche Verteidiger aus, dass der Beschuldigte mit dem Be-
- 90 - täubungsmittelhandel nicht bereichert worden sei. Er habe mit den Erträgen gera- deso seinen Lebensunterhalt decken können. Zudem sei die Berechnung der Staatsanwaltschaft willkürlich. Selbst wenn ein Delikterlös erkennbar wäre, müsste von einer Ersatzforderung abgesehen werden, weil diese voraussichtlich unein- bringlich wäre und auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich be- hindern würde (Urk. 176 S. 57 f.). Die Vorinstanz sah von der Ausfällung einer Er- satzforderung gegen den Beschuldigten ab (Urk. 117 S. 73 f.).
2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten – auch wenn er mit dem Drogenhandel einen hohen Umsatz von insgesamt weit über hunderttau- send Franken erzielt hat – nicht davon gesprochen werden kann, dass er dadurch erheblich bereichert worden wäre. Allenfalls hat er einen Teil des Lebensunterhal- tes davon bestritten. Der Beschuldigte verfügte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung über kein relevantes Vermögen; dafür, dass er durch den Drogenhandel zu rele- vantem Vermögen gekommen sein soll, bestehen keine Hinweise; auch lässt sich der Nettogewinn nicht ohne Weiteres bestimmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den durch den Drogenverkauf erzielten Erlös – sofern nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts – im Wesentlichen wieder zur Finanzierung neuer Drogeneinkäufe verwendete. Aus diesem Grund ist aus Verhältnismässig- keitsgründen von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten abzusehen (vgl. BSK StGB-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 62). Ohnehin ist davon auszugehen, dass eine solche beim Beschuldigten uneinbringlich wäre (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB). X. Kosten
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss – neu Schuldspruch hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1. und im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt – ist die vor- instanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 13 und 14).
- 91 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Die amtliche Verteidigung schränkte ihre Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung ein (vgl. Urk. 123 und Urk. 176 S. 2 f.), was einem teilweisen Rückzug und diesbezüglich einem Unterliegen gleichkommt. Ferner unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1.1.2., 1.2.2. und 1.3. sowie der Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des Schuld- spruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Sie unterliegt hinsichtlich der Freisprüche ge- mäss Anklageziffern 1.2.4. und 1.3. (Qualifikation) sowie der Ersatzforderung, teil- weise im Hinblick auf die beantragte Höhe der Strafe und Landesverweisung. Zu beachten bleibt, dass insbesondere die Schuldsprüche ins Gewicht fallen und die Anträge der Staatsanwaltschaft, in denen sie unterliegt, mehrheitlich die Folgen ei- nes Schuldspruchs betreffen. Vor diesem Hintergrund sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
3. Fürsprecher X1._____ wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom 28. April 2021 für seine Aufwendungen entschädigt (Urk. 117 S. 75 ff.). Nach Eingang der Beru- fungserklärung wurde er mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 als amtlicher Ver- teidiger entlassen und aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 125). Eine Honorarnote ging nicht ein.
4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (vgl. Urk. 200) mit Fr. 43'478.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 92 - Es wird beschlossen:
E. 4 Mangelhafte Audioprotokolle
E. 4.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 4.1.1 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von 3.774 Kilo- gramm Kokain in die Schweiz zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 sei auf die entspre-
- 51 - chenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.4.; Urk. 1 S. 11-13).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 28 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, fünf Kuriere, welche maximal 3'500 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgehalts in und mit sich führten, in AS._____ [Frankreich] ab- geholt und nach AQ._____ gebracht zu haben. Von dem in Frage stehenden Ko- kain hätte er nach dem Auswaschen 750 Gramm erhalten sollen; der Rest sei ge- mäss Auftrag an eine Kontaktperson oder einen der Kuriere zu übergeben gewesen (Urk. 040858 ff. F/A 41 ff.; Urk. 75 S. 10 f.; Urk. 73 S. 11).
E. 4.2 Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von I._____ (Urk. 080001-
080555) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich bzw. die dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 5. März 2019 (Urk. 010034- 010057, 010058 ff.), vom 28. März 2019 (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) sowie der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462-010498). Schliesslich liegen verschiedene Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vor: Gutachten vom 23. Juli 2018 (Urk. 240005 ff.), Kurzgutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 240001 ff.), ergänzender Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 240008 ff.) sowie Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 240011 ff.).
E. 4.3 Würdigung der Beweismittel
E. 4.3.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Be- schuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein. Er führte dazu aus, nicht alle Über- weisungen hätten mit ihm zu tun gehabt. Er habe für ein Kilogramm bezahlt und es hätten nach dem Auswaschen 750 Gramm resultieren sollen. Über die Menge, wie und was, habe er nichts zu bestimmen gehabt. Er habe als Chauffeur fungiert
- 52 - (Urk. 040858 ff. F/A 42). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte er dies und gab weiter an, seine Aufgabe sei gewesen, die Kuriere abzu- holen und ihnen einen Platz zur Verfügung zu stellen, wo sie die Fingerlinge hätten ausscheiden können. Die chemische Verarbeitung sei I._____ überlassen worden. 750 Gramm, für welche er Geld nach Südamerika transferiert habe, seien für ihn gewesen. Der Rest hätte er an Kuriere weitergegeben oder es wäre jemand ge- kommen, um es zu übernehmen. Dazu sei es nicht gekommen, da er verhaftet wor- den sei. Er habe für sein Kilogramm bezahlt. Mit der Organisation selber habe er nichts zu tun gehabt (Urk. 75 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwei- gerte er die Aussage zur Sache (Prot. II S. 46 f.).
E. 4.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt (vgl. Urk. 76 S. 15), spielt es keine Rolle, ob lediglich 750 Gramm für den Weiterverkauf durch den Beschuldigten (und B._____) bestimmt waren. Er holte die Kuriere ab, fuhr sie in die Schweiz und nahm die Fingerlinge zwecks Aufarbeitung sowie danach das aufbereitete Kokain entge- gen. Zwar liegen Audioprotokolle vor, gemäss welchen sich der Beschuldigte und I._____ am 23. Mai 2018 über eine weitere Zusammenarbeit unterhalten, was letz- terer, jedoch nicht der Beschuldigte zugegeben hat (Urk. 040607 ff. F/A 32 ff., Urk. 040643 f.). Auch gab I._____ in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 an, vom Be- schuldigten nach der Mai-Lieferung weitere Fr. 9'000.– für eine zukünftige Kokain- lieferung erhalten zu haben. Jedoch seien diese nicht für seine Zusammenarbeit mit der Kokainlieferung im Juli 2018 bestimmt gewesen. Er habe damit nichts zu tun und habe dieses Kokain auch nicht aufbereiten sollen. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er mit C._____ nicht arbeiten wolle (Urk. 080419 ff. F/A 144 ff., 154-156). Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 19. Februar 2019 an, nebst den Fr. 3'500.– I._____ von den anderen auch noch Geld für das Herauswa- schen des Kokains gegeben zu haben, insgesamt rund Fr. 9'000.– bis 11'000.– (Urk. 040350 ff. F/A 22). Der Beschuldigte bringt diese Zahlung ebenso wenig in Verbindung mit der Lieferung vom Juli 2018. Auf die Frage, wann er die Lieferung vom Juli 2018 bezahlt habe, antwortete er, im Juni 2018, damals seien es auch EUR 12'000.– gewesen. Das sei auch für seinen Anteil von 750 Gramm Kokain gewesen (Urk. 040350 ff. F/A 16). Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorin-
- 53 - stanz (Urk. 76 S. 15, Urk. 117 S. 30) kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass I._____ mit der Juli-Lieferung zu tun hatte. Dies kann jedoch auch offen bleiben, da sich der Sachverhalt ohnehin erstellen lässt.
E. 4.3.3 Bezüglich der erfolgten Überweisungen seitens des Beschuldigten an C._____ bzw. deren Umfeld sind Zahlungen von total Fr. 38'041.– dokumentiert (Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 [Urk. 010462 ff. S. 32 f.]; Ermittlungsbe- richte vom 5. März 2019 samt Beilage 2 [Urk. 010051 ff und 010086 ff.] und vom
28. März 2019 [Urk. 010216 ff.]). Der Beschuldigte gestand sie ein und führte aus, dass ab dem 29. Mai 2018 sämtliches Geld für die Kokainlieferung vom Juli 2018 bestimmt gewesen sei. Er habe für das bestellte Kilogramm Kokain von sich und B._____ EUR 12'000.– bis 14'000.–/15'000.– überwiesen. Den gesamten Rest habe er wieder von einer Drittperson erhalten (Urk. 040368 ff. F/A 93; Urk. 040573 ff. F/A 43 und 76 ff.; Urk. 040858 ff. F/A 40). Dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um den Preis für lediglich 750 Gramm bzw. ein Kilogramm handelt, ist schon angesichts des Kilogrammpreises für Kokain in Kolumbien nicht glaubhaft. Der Be- schuldigte selber gab an, der Preis für ein Kilogramm Kokain betrage ca. Fr. 3'000.– (Urk. 040573 ff. F/A 97). Dass ihm, wie er angab, das gesamte Paket – 750 Gramm bzw. ein Kilogramm – für rund EUR 12'000.– verkauft worden sei (vgl. Urk. 040573 ff. F/A 101 f.), ist unglaubhaft, da für die gesamte Juli-Lieferung somit mindestens EUR 45'000.– (3.77 Kilogramm x EUR 12'000.–) hätten überwiesen werden müs- sen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die eruierten Geldüberwei- sungen ein Teil der Zahlung für die gesamte Menge waren. Weiterungen dazu er- übrigen sich aber. Denn auch ohne die gesamte Lieferung bezahlt zu haben, hatte der Beschuldigte hinsichtlich der gesamten Menge die Tatherrschaft und die ge- samte Menge ist ihm anzurechnen. Er war massgeblich an der Planung der Einfuhr, der Vorbereitung und der Durchführung hinsichtlich der gesamten Kokainmenge beteiligt. Lediglich hinsichtlich der 750 Gramm Kokain handelte der Beschuldigte in Absprache mit B._____ (Urk. 010342 ff.). Eine Tatmacht bezüglich der restlichen Menge kann Letzterem nicht zugerechnet werden.
E. 4.3.4 Das Kokain der Juli-Lieferung konnte sichergestellt und dessen Gehalt be- stimmt werden. Die seitens der Kuriere ausgeschiedenen Fingerlinge ergaben ins-
- 54 - gesamt knapp 8 Kilogramm flüssiges Kokaingemisch (Urk. 270001 ff.). Nach der Aufbereitung durch das Forensische Institut Zürich – die Fingerlinge wiesen einen Kokaingehalt von zwischen 43% und 49% auf – ergab dies 3,774 Kilogramm reines Kokain (FOR-Gutachten vom 23. Juli 2018, Urk. 240005 ff.; FOR-Kurzgutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 240001 ff; ergänzender Bericht vom 6. September 2018, Urk. 240008 ff.; FOR Gutachten vom 25. Februar 2019, Urk. 240011 ff.).
E. 4.4 Fazit Gestützt auf das teilweise Geständnis des Beschuldigten sowie die weiteren Be- weismittel ist Anklageziffer 1.1.4. somit erstellt.
5. Betäubungsmittelabgaben an AT._____ (Anklageziffer 1.2.1.; Urk. 1 S. 14 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.1. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten.
E. 5 Verwertungsverbot einzelner Konfrontationseinvernahmen
E. 5.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 5.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, von ca. September 2017 bis Juni 2018 zusammen bzw. in Absprache mit B._____ mindestens ca. 1'550 Gramm Kokaingemisch an AT._____ im Raum Zürich und AQ._____, in der Regel Portionen à 20, 40, 50 oder ausnahmsweise 100 Gramm Kokaingemisch pro Mal zum Preis von Fr. 65.– bis Fr. 75.– pro Gramm Kokain übergeben zu haben, unter anderem am 22. Juni 2018 100 Gramm (Übergabe durch den Beschuldigten) und am 12. März 2018 eine unbekannte Menge Kokaingemisch (Übergabe durch den Beschuldigten; Anklageziffer 1.2.1.; Urk. 1 S. 14 f.).
E. 5.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einer geringeren Menge von 1'350 Gramm als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 30 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, AT._____ ca. 200 bis 300 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades verkauft zu haben. Er bestreitet das Vorliegen einer Zusammenarbeit mit B._____ (Urk. 73 S. 15 f.).
- 55 -
E. 5.2 Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von AT._____ (Urk. 110001-
110173) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 011305 ff.), Vorgangsbe- richt 51 vom 20. Dezember 2018 (Urk. 011064 ff.), Vorgangsbericht 64 vom 13. Au- gust 2018 inkl. Nachtrag (Urk. 010939 ff. und Urk. 010994 ff.), Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.). Zudem liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2019 in Sachen AT._____ vor (Urk. 270220 ff.).
E. 5.3 Würdigung der Beweismittel
E. 5.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2018 gab der Beschuldigte an, AT._____ von der Mai-Lieferung etwa 200 Gramm verkauft zu haben, dies in drei bis vier Malen, einmal in der Wohnung in AQ._____ ca. 50 Gramm, und dann vielleicht am AU._____ [Zürich] oder in AV._____ (Urk. 040206 ff. F/A 146 f.). An- lässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2018 präzisierte er, dass von der Mai- Lieferung 750 Gramm für ihn und B._____ gedacht gewesen seien, wobei sein An- teil 400 Gramm und der Anteil von B._____ 350 Gramm betragen hätten. Sein An- teil von 400 Gramm sei grösstenteils an AT._____ gegangen, wobei er ihm in der Wohnung in AQ._____ 100 Gramm übergeben habe (Urk. 040319 ff. F/A 62-66). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und betonte, was er verkauft habe, sei seins gewe- sen, was B._____ verkauft habe, sei seins gewesen. Vor Vorhalt des Einleitungs- teils zu Ziff. 1.2. hielt er aber fest, es sei trotz der Trennung ein "solches Durchein- ander" gewesen, so dass jeder einfach genommen habe: den gesamthaft vorge- worfenen Umsatz von Fr. 100'000.– bezeichnete der Beschuldigte als Fantasiezahl (Urk. 040858 ff. F/A 44 f.). Zum Reinheitsgrad des Kokains gab er in der Schluss- einvernahme an, dieser müsste um die 80 Prozent gewesen sein (Urk. 040858 ff. F/A 7 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, AT._____
- 56 - ca. 250 Gramm verkauft zu haben (Urk. 75 S. 11). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte er sich nicht mehr dazu (Prot. II S. 46 f.). Der Beschuldigte ist somit geständig, AT._____ – von der Mai-Lieferung – 250 Gramm weiterverkauft zu haben. Eine Mittäterschaft mit B._____ stellt er in Abrede. Gleichzeitig gab er aber zu, dass es ein Durcheinander gewesen sei und jeder ein- fach genommen habe. Diese Aussage des Beschuldigten, welche im Widerspruch zur Behauptung einer fehlenden Zusammenarbeit steht, ist glaubhaft (und steht in Einklang mit weiteren Beweismitteln; dazu nachfolgend). So sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 18. August 2019 hinsichtlich der Übergabe von 200 Gramm Kokain an einen anderen Abnehmer – AW._____ – aus, 100 Gramm seien von ihm und 100 Gramm von B._____ gewesen (Urk. 040778 ff. F/A 32), was eben- falls darauf hindeutet, dass er sich – wie er aussagte – einfach bedient hat.
E. 5.3.2 AT._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2018 an, von B._____ vielleicht 200 Gramm Kokain gekauft zu haben, wobei er nicht nur bei diesem gekauft habe (Urk. 110001 ff. F/A 32 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 gab er an, seit Juni 2017 bis zu seiner Ver- haftung im August 2018 pro Woche durchschnittlich 30 bis 40 Gramm Kokain ver- kauft zu haben. Von Dezember 2017 bis zur Verhaftung von B._____ und dem Beschuldigten seien es etwa 40 bis 50 Gramm pro Woche gewesen (Urk. 110029 F/A 10). Vom Beschuldigten habe er immer zwischen 30 und 40 Gramm erhalten (Urk. 110029 ff. F/A 40). Zur Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ gab er an, diese seien Partner und würden zusammen im Kokainhandel arbeiten (Urk. 110029 ff. F/A 57). Er habe das Kokain jeweils vom Beschuldigten oder B._____ bekommen. Aber sie seien Partner gewesen, es sei eine Kasse ge- wesen. Es sei ihr gemeinsames Kokain gewesen und er habe seine Schulden bei beiden gehabt, es sei nicht darauf angekommen (Urk. 110029 ff. F/A 94). Er präzi- sierte die anlässlich der ersten Einvernahme gemachte Aussage, wonach er von B._____ 200 Gramm Kokain bezogen habe; die Menge habe sich pro Monat bezo- gen. Er habe vom Beschuldigten und B._____ monatlich rund 200 Gramm Kokain bezogen, mindestens jedoch rund 150 Gramm. Dies sei in der Zeit von September 2017 bis Mitte Juni 2018 gewesen (Urk. 110029 ff. F/A 91-95).
- 57 - In der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab er auf den Vorhalt, dass – habe es sich doch beim Beschuldigten und B._____ um seine Hauptliefe- ranten gehandelt – die Menge von 1350 bis 1800 Gramm Kokain verglichen mit der ihm vorgeworfenen Verkaufsmenge von rund zwei Kilogramm Kokain (1750 bis 2240 Gramm) als eher zu wenig erscheine, an, er denke, dass er mindestens zwi- schen 1550 bis 1800 Gramm Kokain von B._____ und dem Beschuldigten bezogen habe (Urk. 100079 ff. F/A 17). Dies zu einem Preis von Fr. 75.– bei Kommission bzw. Fr. 65.– bei sofortiger Bezahlung (Urk. 100079 ff. F/A 29). Zur Partnerschaft zwischen B._____ und dem Beschuldigten präzisierte er, es sei bekannt gewesen, dass die beiden Partner gewesen seien. B._____ habe ihm auch immer gesagt, wenn er nicht da sei, sei "A._____" da. Dass die beiden eine Kasse gehabt hätten und die offenen Drogenschulden jeweils gegenüber beiden gegolten hätten, habe ihm einer der beiden gesagt. Er denke, es sei B._____ gewesen. B._____ sei eher sein Hauptansprechpartner gewesen, da er ihn länger kenne. Es sei aber darauf angekommen, wer von den beiden da gewesen sei (Urk. 100079 ff. F/A 18-21). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2018 und in Anwe- senheit des Beschuldigten und von B._____ relativierte AT._____ seine bisherigen Aussagen zur Zusammenarbeit der beiden. Er glaube nicht, dass er das so gesagt habe. Er wisse nicht, wie genau sie es machten. Er habe einfach bei beiden ge- kauft. Hinsichtlich der gemeinsamen Kasse müsse man ihn missverstanden haben. Ob sie eine oder separate Kassen hätten, könne er nicht beurteilen. Wenn er Ko- kainschulden gehabt habe, habe er sie entweder beim Beschuldigten oder bei B._____ gehabt. Es sei vorgekommen, dass er beim einen bestellt habe, das Ko- kain dann aber vom anderen überbracht worden sei (Urk. 110094 ff. F/A 46-53, 153 f.). Von seinen vier Lieferanten habe er zwischen 1400 und 1600 Gramm Kokain bezogen. Davon habe er bei B._____ zwischen 800 und 850 Gramm und beim Beschuldigten 350 oder 400 Gramm bezogen (Urk. 110094 ff. F/A 80-83). Die total 1550 Gramm bis 1800 Gramm Kokain hätten sich auf die gesamte bezogene Menge bezogen und nicht lediglich auf das bei den beiden Bezogene (Urk. 110094 ff. F/A 94-97).
- 58 - In der Schlusseinvernahme vom 15. März 2019 anerkannte er die – auf seinen Aussagen und der Auswertung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen basierende – polizeiliche Hochrechnung, wonach er in der Zeit von ca. Juli 2017 bis 15. August 2018 rund 2 Kilogramm Kokain bezogen und davon 1.8 Kilogramm verkauft habe; 200 Gramm habe er selbst konsumiert (Urk. 110160 ff. F/A 7). Die Aussagen von AT._____, in welchen er den Beschuldigten und B._____ belas- tet, sind glaubhaft bzw. es ist nicht ersichtlich, wieso er sie übermässig belasten sollte, belastet er damit doch auch sich selbst. AT._____ gab zu, von ca. Juli 2017 bis kurz vor seiner Verhaftung am 15. August 2018 rund 2 Kilogramm Kokain gekauft und davon 1.8 Kilogramm verkauft zu ha- ben, wofür er vom Bezirksgericht Zürich rechtkräftig verurteilt wurde (Urk. 270220 ff.).
E. 5.3.3 Hinsichtlich der Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und B._____ bzw. der Frage, ob dem Beschuldigten die ge- samte von AT._____ bei den beiden bezogene Menge angerechnet werden kann, sind auch die verschiedenen Berichte bzw. Abhörprotokolle einzubeziehen. So sprechen der Beschuldigte und B._____ darin durchgehend von "wir", wenn es um die Käufe, Verkäufe und Schulden der Kunden geht: "[…] zwei haben wir ja zurück- gezahlt", "[…] wir haben nachher gar kein Geld mehr" (Urk. 010348), "Und wir be- kommen noch Kohle […]" (Urk. 010361 ff.). Auch sprechen sie davon, dass "sie" AT._____ künftig nur maximal 50 Gramm auf Kommission geben würden (Urk. 010356). Dies, die glaubhaften Aussagen von AT._____, wonach es unter anderem nicht darauf ankam, bei wem er bestellt habe, wie auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach es ein Durcheinander gegeben und jeder genommen habe, spre- chen alle für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschuldig- ten und B._____.
E. 5.3.4 Hinsichtlich der von ihm beim Beschuldigten und B._____ bezogenen Menge ist auf die anfänglichen Aussagen von AT._____ abzustellen, wonach er monatlich rund 200 Gramm Kokain, mindestens jedoch rund 150 Gramm bezogen habe, was
- 59 - für die anklagegegenständliche Zeit eine Menge von total 1350 bis 1800 Gramm Kokain ergibt. Seine Aussage, wonach es mindestens zwischen 1550 (von mindes- tens 1550 Gramm geht nun die Anklageschrift aus) bis 1800 Gramm Kokain sein müssten, machte er auf die Bemerkung der Staatsanwaltschaft hin, wonach die Menge von 1350 bis 1800 Gramm bei einer vorgeworfenen Verkaufsmenge von 2 Kilogramm eher zu wenig erscheine. Eine Erhöhung der Mindestmenge bzw. eine entsprechende Berechnung kann nicht nachvollzogen werden. Dies zumal sich AT._____ an genaue Mengen nicht erinnern kann. Schliesslich wurde ihm ein Ver- kauf von 1.8 Kilogramm – und nicht 2 Kilogramm – Kokain vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund ist von einer Menge von 1350 bis 1800 Gramm auszugehen.
E. 5.3.5 Hinsichtlich des Reinheitsgrades ging die Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% aus, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab an, das Kokain sei im besseren Be- reich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.). AT._____ sagte aus, die Qualität des Kokains sei sehr unterschiedlich gewesen. Auf die Bemerkung, wo- nach die Sicherstellungen auf einen höheren Reinheitsgrad hinweisen würden, ant- wortete er, dass der Beschuldigte und B._____ dann den anderen Personen das gute Kokain verkauft hätten, aber nicht ihm (Urk. 110160 ff. F/A 13). Mit der Vorin- stanz ist vom durch das FOR ermittelten Reinheitsgrad von 91% auszugehen. So gab der Beschuldigte auch zu, die Qualität des Kokains sei im besseren Bereich gewesen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass AT._____ ein Interesse hatte, eine schlechtere Qualität des Kokains anzugeben, ist auf dessen Aussagen nicht abzustellen.
E. 5.4 Fazit Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte und B._____ hinsichtlich der Verkäufe an AT._____ mittäterschaftlich agiert haben. Hinsichtlich der bezogenen Menge ist zu
- 60 - Gunsten des Beschuldigten von 1350 Gramm Kokain auszugehen. Mit Ausnahme der leicht geringeren Menge – 1.350 Kilogramm statt 1.550 Kilogramm Kokainge- mischs – ist Anklageziffer 1.2.1. somit erstellt.
6. Betäubungsmittelabgaben an BD._____ (Anklageziffer 1.2.2.; Urk. 1 S. 16)
E. 5.5 Schlussfolgernd waren die Konfrontationseinvernahmen von F._____ und G._____, auch wenn die Verfahrenshoheit betreffend den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt beim Gericht lag, zulässig und sind entsprechend auch verwertbar.
E. 6 März 2019 (Urk. 040368 ff. F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keinerlei, mithin zu keiner Anklageziffer, Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.).
E. 6.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 6.1.1 Der Vorwurf lautet, im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 7. Juni 2018 habe B._____ absprachegemäss mit dem Beschuldigten insgesamt mindestens 170 Gramm Kokaingemisch an BD._____ für Fr. 65.– bis Fr. 75.– pro Gramm Kokain im Raum AQ._____ anlässlich von insgesamt vier Gelegenheiten übergeben (An- klageziffer 1.2.2.; Urk. 1 S. 16).
E. 6.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 33 f.). Der Beschuldigte lässt eine Zusammenarbeit mit B._____ hinsichtlich dessen Über- gaben an BD._____ bestreiten (Urk. 73 S. 16). Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nur rund um AT._____ grundsätz- lich eingestanden habe. In Bezug auf BD._____ bestreite er, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Letztere belaste auch nur B._____, nicht aber den Beschuldigten. Die gesamte Begründung der Vorinstanz basiere in diesem Punkt auf reinen Ver- mutungen. Sogar B._____ gebe an, nicht mit dem Beschuldigten zusammengear- beitet zu haben. Die Vorinstanz habe es im Übrigen versäumt, nachvollziehbar zu begründen, dass überhaupt eine Zusammenarbeit im Sinne einer Bande zwischen B._____ und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Es sei deshalb nicht möglich, vermeintliche Handlungen anderer Personen dem Beschuldigten anzulasten (Urk. 176 S. 35 f.).
E. 6.2 Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von BD._____ (Urk. 120001-
120073) und von AT._____ (Urk. 110001-110173) zur Verfügung.
- 61 - Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 011305 ff.), Vorgangsbe- richt 51 vom 20. Dezember 2018 (Urk. 011064 ff.), Vorgangsbericht 56 vom 23. Juli 2018 inkl. Beilagen (Urk. 010745 ff.), Vorgangsbericht 52 vom 26. Juli 2018 inkl. Beilagen (Urk. 0109066 ff.), Vorgangsbericht 64 vom 13. August 2018 inkl. Nach- trag (Urk. 010939 ff. und Urk. 010994 ff.), Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.). Zudem liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen BD._____ vom 15. Mai 2019 vor (Urk. 270214 ff.).
E. 6.3 Würdigung der Beweismittel
E. 6.3.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Be- schuldigte diesen Vorwurf und machte geltend, damit gar nichts zu tun gehabt zu haben (Urk. 040858 ff. F/A 48). Auch im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er, zu BD._____ keinen Bezug zu haben (Urk. 75 S. 11). Im Rah- men der Berufungsverhandlung verzichtete er auf Aussagen hierzu (Prot. II S. 46 f.).
E. 6.3.2 BD._____ war in mehreren Einvernahmen geständig, im Zeitraum von ca.
18. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 als Stellvertretung von AT._____ insgesamt 170 Gramm Kokaingemisch von B._____ entgegengenommen zu haben (Urk. 10001 ff.), was sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2019 mit dem Beschuldigten und B._____ bestätigte (Urk. 120053 ff.). Entsprechend wurde sie selbst verurteilt (Urk. 270214 ff.). Sie bestätigte anlässlich der Konfrontationsein- vernahme, dass bei der letzten Kokainübergabe ein Kollege von B._____ diesem ihre (separat abgepackte) Portion geliefert habe. Zudem habe er ihm zwei, drei grössere, mehrmals umwickelte Säcke übergeben (Urk. 120053 ff. F/A 28 ff., 32; vgl. auch Urk. 120025 ff. F/A 33). Mit ihren Aussagen belastete sie sich in erster Linie selbst und es ist kein Grund ersichtlich, weswegen sie B._____ und (indirekt) den Beschuldigten falsch bzw. übermässig belasten sollte. Ihre Aussagen sind da- her glaubhaft und überzeugend.
- 62 -
E. 6.3.3 Auch AT._____ sagte aus, während seines Spitalaufenthaltes vom 18. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 hinsichtlich der Drogengeschäfte von BD._____ vertreten worden zu sein (Urk. 110094 ff. F/A 77 f.; Urk. 110160 ff. F/A 6).
E. 6.3.4 Dem Überwachungsprotokoll der Überwachung der Wohnung von B._____ ist zu entnehmen, dass am 6. Juni 2018 BD._____ bei diesem Kokain abholen kommt und er meint, sie müssten warten, bis der Kollege komme. Kurz darauf trifft der Beschuldigte in der Wohnung ein, bleibt nicht lange darin, wobei auch BD._____ nach ihm die Wohnung verlässt (Urk. 010911-010913). Dieser Umstand sowie die in der Wohnung stattgefundenen Gespräche passen mit der Aussage von BD._____ überein, dass anlässlich dieser letzten Übergabe die betreffende Portion von einem Kollegen – dem Beschuldigten – vorbeigebracht wurde.
E. 6.3.5 Angesichts des Umstands, dass BD._____ während zwei Wochen als Stell- vertreterin von AT._____ aufgetreten ist, und der Beschuldigte und B._____ diesem gegenüber mittäterschaftlich gehandelt haben (vgl. dazu vorstehend), was vom Be- schuldigten auch gar nicht mehr angefochten wird, ist eine mittäterschaftliche Zu- sammenarbeit auch bezüglich BD._____ zu bejahen. Zwar war der Beschuldigte in diesen zwei Wochen nicht ihr Ansprechpartner. Jedoch ist erstellt, dass er an der letzten Kokainübergabe beteiligt war, mussten B._____ und BD._____ auf dessen Eintreffen warten, da dieser die für BD._____ gedachte Portion vorbeibringen musste, und ein mittäterschaftliches Vorgehen auch in dieser Zeit bestand.
E. 6.3.6 Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, das Kokain sei im besseren Bereich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.).
- 63 -
E. 6.4 Fazit Festzuhalten ist, dass die Anklageziffer 1.2.2. erstellt ist.
7. Betäubungsmittelabgaben an AW._____ (Anklageziffer 1.2.3.; Urk. 1 S. 16 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.3. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten.
E. 7 November 2017 erfolgte eine Überweisung von EUR 64.– aus Spanien nach Kolumbien (vgl. Urk. 010048, 010087). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass sämtliche dieser – durch verschiedene Personen getätigten – Überweisungen in seinem Auftrag erfolgt sind (Urk. 040368 ff. F/A 67, 69, 76 ff. und 89 ff.).
E. 7.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 7.1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum von ca. 31. Januar 2018 bis zum 3. Juli 2018 zusammen mit B._____ vereinbarungsgemäss AW._____ an verschiedenen Daten und Örtlichkeiten insgesamt mindestens 600 Gramm Kokain- gemisch für Fr. 60.– bis 75.– pro Gramm Kokain übergeben zu haben (Anklageziffer 1.2.3.; Urk. 1 S. 16 f.).
E. 7.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 33 f.). Der Beschuldigte ist geständig, AW._____ ca. 200 Gramm Kokaingemisch unbe- kannten Reinheitsgrades übergeben zu haben. Im Übrigen lässt er eine Zusamme- narbeit mit B._____ hinsichtlich dessen Übergaben an AW._____ bestreiten und bemängeln, dass die Anklageschrift hinsichtlich der fünf konkreten Daten weder die effektiven Preise noch Mengen angebe (Urk. 73 S. 17).
E. 7.2 Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von AW._____ (Urk. 150001-
150253) zur Verfügung. Weiter liegen der Ermittlungsbericht vom 29. Juli 2019 inkl. Beilagen (Schlussbe- richt AW._____; Urk. 011539 ff.) sowie der Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) und
- 64 - schliesslich das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 16. Januar 2020 in Sachen AW._____ vor (Urk. 270233 ff.).
E. 7.3 Würdigung der Beweismittel
E. 7.3.1 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gab der Beschul- digte an, AW._____ aus der Mai-Lieferung 200 bis 300 Gramm verkauft zu haben (Urk. 040858 ff. F/A 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- zeichnete er die Menge mit ca. 250 Gramm (Urk. 75 S. 11). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2019 gab er an, AW._____ ein oder zwei Mal im Mai/Juni 2018 Kokain verkauft zu haben, wobei er glaube, ihm zuerst einmal 200 Gramm Kokain gegeben zu haben. Davon habe er dann wieder 100 Gramm zurü- ckerhalten, weil es noch feucht gewesen sei. Er habe es trocknen lassen und es AT._____ später wieder verkauft (Urk 040778 ff. F/A 7-10). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). Der Beschuldigte ist somit geständig, AW._____ – von der Mai-Lieferung – 250 bis 300 Gramm weiterverkauft zu haben. Er stritt ab, hinsichtlich der Verkäufe an AW._____ zusammen mit B._____ gehandelt zu haben (Urk. 040778 ff. F/A 54).
E. 7.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. August 2020 gestand B._____, AW._____ insgesamt 250 Gramm Kokain verkauft zu haben. Auf Vorhalt, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019 von 250 bis 350 Gramm gesprochen habe, er habe nicht mehr als 350 Gramm von der Mai-Lieferung gehabt (vgl. Urk. 040794 ff. F/A 5 f.), machte er geltend, er habe in der Zelle Zeit gehabt, um nachzudenken. Es seien nur 250 Gramm gewesen (Urk. 041160 ff. F/A 110). Die Begründung von B._____, weswegen er die früher eingestandene Menge her- absetzte, vermag nicht zu überzeugen. Da jedoch hinsichtlich der Menge ohnehin auf die glaubhaften Aussagen von AW._____ abzustellen sein wird und ein mittä- terschaftliches Zusammenwirken vorliegt (dazu nachfolgend), kann schliesslich of- fen bleiben, wie viel Gramm von den insgesamt 600 Gramm er vom Beschuldigten und wie viel Gramm von B._____ erhalten hat.
- 65 -
E. 7.3.3 AW._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2019 an, entweder von B._____ und später vom Beschuldigten Kokain für – abhängig von der Qualität – rund Fr. 60.–, 70.–, 75.– pro Gramm zwecks Weiterverkauf an Ab- nehmer bezogen zu haben. Es sei auch vorgekommen, dass er das von B._____ erhaltene Kokain an den Beschuldigten habe bezahlen müssen. Für ihn sei es so gewesen, als wären sie Partner gewesen. Wie genau sie zusammengearbeitet hät- ten, wisse er nicht. Da er das Kokain nicht zu Hause habe aufbewahren sollen, hätten die beiden bzw. eher der Beschuldigte über das Internet einen Lagerraum organisiert (Urk. 150137 ff. F/A 44). Wenn der eine verhindert gewesen sei, habe er das Kokain vom anderen erhalten (Urk. 150137 ff. F/A 57 f.). Er habe gesamthaft 600 Gramm von B._____ und dem Beschuldigten bezogen, wobei er jeweils 50 bis (einmal) 150 Gramm erhalten habe (Urk. 150137 ff. F/A 73). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und B._____ vom 22. August 2019 führte er aus, das von ihm im Jahr 2018 verkaufte Kokain ausschliesslich von den beiden bezogen zu haben, mal beim einen, mal beim anderen. Bezahlt habe er demjenigen, der gerade da gewesen sei. Er wisse aber nicht, welche Vereinbarung hinsichtlich der Zusammenarbeit die beiden gehabt hätten. Er bestätigte die Aus- sage, dass es für ihn so gewesen sei, dass sie Partner gewesen seien. Er wisse aber nicht, ob sie tatsächlich Partner gewesen seien. Dass sie zusammengearbei- tet hätten, habe er daraus geschlossen, da es nicht darauf angekommen sei, wem der beiden er das Geld übergeben habe. Er habe das erste Mal wohl im Februar 2018 und das letzte Mal im Juni oder Juli 2018 bei den beiden Kokain bezogen (Urk. 150227 F/A 36-45). Auf den Vorhalt der anklagegegenständlichen Daten –
31. Januar 2018, ca. 17. Februar 2018, 5. April 2018, 22. Mai 2018 und ca. 6. Juni 2018 –, auf welche die Untersuchungsbehörde anhand der überwachten Gesprä- che schliesse, meinte er, es sei in diesem Zeitraum gewesen, an die Daten könne er sich aber nur schwer erinnern (Urk. 150227 F/A 60). Er relativierte die Aussage, wonach der Beschuldigte für ihn den Bastelraum organisiert habe. Sie hätten zu- sammen gesucht. Da er nicht gut Schweizerdeutsch spreche, habe er den Beschul- digten gebeten, für ihn anzurufen (Urk. 150227 F/A 72 f.). AW._____ belastete mit seinen Aussagen in erster Linie sich selbst und wurde ent- sprechend (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 270233 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich,
- 66 - weswegen er den Beschuldigten und B._____ falsch oder übermässig hätte belas- ten sollen. So stimmen seine Angaben hinsichtlich der Menge des bezogenen Ko- kains mit den Angaben der beiden überein. Seine Aussagen sind mithin glaubhaft und überzeugend.
E. 7.3.4 Hinsichtlich der Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und B._____ bzw. der Frage, ob dem Beschuldigten die ge- samte von AW._____ bei den beiden bezogene Menge angerechnet werden kann, sind auch die verschiedenen Berichte bzw. Abhörprotokolle einzubeziehen. So sprechen der Beschuldigte und B._____ darin durchgehend von "wir", wenn es um die Käufe, Verkäufe und Schulden der Kunden geht: "[…] zwei haben wir ja zurück- gezahlt", "[…] wir haben nachher gar kein Geld mehr" (Urk. 010348), "Und wir be- kommen noch Kohle […]" (Urk. 010361 ff.). Auch kann den Überwachungsproto- kollen entnommen werden, dass AW._____ sich am 31. Mai 2018 bei B._____ über die Qualität der zuvor erhaltenen 200 Gramm Kokain beschwert. 100 Gramm habe er schon verkauft, den Rest wolle er zurückgeben. B._____ teilt ihm mit, Kokain neu bei einem anderen Lieferanten bestellt zu haben, welcher gute Qualität habe (Urk. 150001 ff. F/A 111 ff., Urk. 150113 ff.). Dies passt zusammen mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er AW._____ einmal 200 Gramm verkauft habe und dieser 100 Gramm wegen mangelnder Qualität zurückgebracht habe, und belegt – fühlte B._____ sich auch verantwortlich und versprach er eine neue, bessere Lie- ferung –, dass die beiden hinsichtlich der Lieferungen an AW._____ ebenfalls mit- täterschaftlich vorgingen.
E. 7.3.5 Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, das Kokain sei im besseren Bereich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.). Die bei AW._____ sicher- gestellten 70 Gramm Kokain stammen von einem anderen Lieferanten (vgl. Urk.
- 67 - 011608, Urk. 150000 F/A 40 f., Urk. 150137 ff. F/A 15 f., 92 ff., Urk. 150237 ff.) und sind für die Bestimmung des Reinheitsgrades nicht heranzuziehen.
E. 7.4 Fazit Festzuhalten ist, dass die Anklageziffer 1.2.3. erstellt ist.
E. 8 Betäubungsmittelabgaben an BC._____ (Anklageziffer 1.2.4.; Urk. 1 S. 17)
E. 8.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 8.1.1 Der Vorwurf lautet zusammengefasst, im Februar 2018 habe B._____ ab- sprachegemäss mit dem Beschuldigten dem BC._____ mindestens 500 Gramm Kokaingemisch (mindestens 455 Gramm reines Kokain) übergeben. Weiter habe B._____ ebenfalls in Absprache mit dem Beschuldigten mindestens 250 Gramm Kokaingemisch von BC._____ übernommen, dies zur teilweisen Tilgung seiner bei den beiden bestehenden Schulden (Anklageziffer 1.2.4.; Urk. 1 S. 17).
E. 8.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt (vgl. Urk. 117 S. 36 f.). Der Beschuldigte bestreitet, mit den Lieferungen zu tun gehabt zu haben (Urk. 73 S. 17 f.). In diesem Sinne beantragt die amtliche Verteidigung die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, dass der Beschuldigte mit den Übergaben an BC._____ nichts zu tun gehabt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ in Bezug auf BC._____, weshalb der Sachverhalt ersterem nicht angerechnet werden könne (Urk. 176 S. 32). Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt einen Schuldspruch und bringt vor, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass aufgrund der erstellten engen Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten sowie den zwischen den beiden überwachten Ge- sprächen auch hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils klar von Mittäterschaft auszu- gehen sei. Zudem sei die Aussage von BC._____ unberücksichtigt geblieben, dass er dem Beschuldigten einmal – anstelle von B._____ – Kokain übergeben habe, welche Aussage er später als Missverständnis korrigierte (Urk. 175 S. 7).
- 68 -
E. 8.2 Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von BC._____ (Urk. 170001-
170154) zur Verfügung. Weiter liegen der Ermittlungsbericht vom 23. August 2019 inkl. Beilagen (Urk. 011612 ff.) sowie der Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) vor.
E. 8.3 Würdigung der Beweismittel
E. 8.3.1 BC._____ führte u.a. in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten und B._____ am 20. Dezember 2019 aus, im Februar 2018 500 Gramm Kokain von B._____ übernommen und am 5. Juni 2018 250 Gramm Kokain an B._____ übergeben zu haben (Urk. 170115 ff. F/A 31 ff. und 49 ff.). Der Beschuldigte habe mit den beiden Kokainübergaben nichts zu tun (F/A 48 und 57 f.). Der Beschuldigte sei auch einmal zusammen mit B._____ bei ihm gewesen, als es um seine Ko- kainschulden beim Letzteren gegangen sei. Der Beschuldigte sei jedoch nicht in seiner Wohnung gewesen und er habe nicht mit ihm gesprochen (Urk. 170115 ff. F/A 64 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab er an, der Beschuldigte habe bei dieser Gelegenheit im Auto gewartet (Urk. 170094 ff. F/A 27). Er habe vom Beschuldigten nie Kokain erhalten oder ihm dieses übergeben. Er kenne ihn flüchtig durch B._____ (Urk. 170094 ff. F/A 20 f.). Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit den Drogengeschäften von B._____ zu tun habe (Urk. 170094 ff. F/A 37). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen BC._____ B._____ falsch belasten sollte, zumal er sich in erster Linie damit selbst belastete und entsprechend auch verurteilt wurde. Auch ist kein Grund ersichtlich, wieso er hinsichtlich des Beschuldigten nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Bei BC._____ konnte am 23. Oktober 2019 eine Kokainportion von 50.3 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 91% sichergestellt werden, die er als einen Resten der Lieferung von 500 Gramm im Februar 2018 bezeichnete (Urk. 170115 F/A 44 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft und überzeugend.
- 69 -
E. 8.3.2 In der Einvernahme vom 9. Dezember 2019 stritt der Beschuldigte eine Be- teiligung an den beiden vorgeworfenen Taten ab (Urk. 040806 ff.).
E. 8.3.3 Im Unterschied zu den Sachverhalten, bei welchen eine Zusammenarbeit als erstellt betrachtet wurde, liegen hier keine den Beschuldigten belastenden Aussa- gen des Abnehmers vor. Dass sich die beiden auch über die Lieferungen von B._____ an BC._____ bzw. dessen bestehenden Schulden in aufgezeichneten Ge- sprächen unterhielten, muss nicht zwingend zum Schluss einer Zusammenarbeit führen. Den aufgenommenen Gesprächen kann auch nicht entnommen werden, dass die beiden als Partner gehandelt hätten. Vielmehr erscheint der Kontakt mit BC._____ eine Angelegenheit von B._____ zu sein (vgl. Urk. 011612 ff.; Urk. 010342 ff.). Bezeichnenderweise blieb der Beschuldigte auch im Auto, als B._____ zwecks Eintreibung der Schulden in die Wohnung von BC._____ ging. Hier ist auch zu bemerken, dass B._____ auch über andere Bezugskanäle von Kokain verfügte, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte involviert gewesen sein könnte. Und schliesslich spricht lediglich der Umstand, dass bei B._____ ein Zettel mit der Aufschrift "BE._____ 35000" (Urk. 170137) vorgefunden wurde, für sich alleine nicht für eine Zusammenarbeit. Eine enge Zusammenarbeit und damit Mittäterschaft des Beschuldigten mit B._____ bezüglich der Übergabe von Kokain an BC._____ bzw. der Übernahme von Kokain von diesem lässt sich daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen.
E. 8.4 Fazit Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 1.2.4. nicht erstellt ist.
E. 9 Betäubungsmittelabgaben an BF._____ (Anklageziffer 1.2.5.; Urk. 1 S. 18) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.5. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten.
- 70 -
E. 9.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 9.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, BF._____ im Zeit- raum von ca. März 2018 bis Juni 2018 insgesamt 15 Gramm Kokaingemisch an- lässlich von zwei Gelegenheiten übergeben zu haben (Anklageziffer 1.2.5.; Urk. 1 S. 18).
E. 9.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 37 f.). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs geständig (Urk. 73 S. 18.).
E. 9.2 Würdigung der Beweismittel
E. 9.2.1 Der Beschuldigte gestand ein, BF._____ einmal 5 Gramm und einmal
E. 9.2.2 Auch BF._____ gab anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Mai 2019 und
30. Oktober 2019 (Einvernahme als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschul- digten und von H._____) zu Protokoll, in der Zeit von März 2018 bis Juni 2018 vom Beschuldigten einmal 10 und einmal 5 Gramm Kokain bezogen zu haben (vgl. Urk. 230130 ff. F/A 36, Urk. 230174 ff. F/A 35 ff.).
E. 9.2.3 Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.).
E. 9.3 Fazit Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 1.2.5. erstellt ist.
- 71 -
E. 10 Gesamte relevante Kokainmenge Zusammenfassend sind die erstellten Mengen Kokain festzuhalten: 3 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.1.), 2.5 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.2.), 2.8 Kilo- gramm (Anklagesachverhalt 1.1.3.), 3.774 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.4.), 1.350 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.2.1.), 170 Gramm (Anklagesachver- halt 1.2.2.), 600 Gramm (Anklagesachverhalt 1.2.3.), 15 Gramm (Anklagesachver- halt 1.2.5.), wobei von den Verkäufen von total 2.135 Kilogramm 750 Gramm ab- zuziehen sind, welche aus der Einfuhr vom Mai 2018 stammen. Mit einem erstellten Reinheitsgehalt von jeweils über 90% (in Anklageziffer 1.2. betrug er 91%) im Blick resultiert eine Menge von rund 12 Kilogramm reinem Kokain. Diese Annahme recht- fertigt sich umso mehr, als es sich bei den 3.774 Kilogramm Kokain in Anklageziffer 1.1.4., welches vom FOR aufbereitet wurde, um reines Kokain handelt.
E. 11 Anklageziffer 1.3. Qualifizierte Geldwäscherei (Urk. 1 S. 19 ff.) Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist auf die Ausführungen und die Wür- digung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 117 S. 39 ff.). Hier ist lediglich festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die einzelnen Zahlungen als solche – diese ergeben sich aus den Aufstellungen in den polizeilichen Ermittlungsberichten und deren Bei- lagen vom 5. März 2019 (Urk. 010034 ff.), vom 28. März 2019 (Urk. 010216 ff.) und vom 24. April 2019 (Urk. 010234 ff.) – nicht bestritten hat. Er konnte keinen glaub- haften Grund nennen, woher das Geld stammen sollte bzw. wofür es verwendet werden sollte, so dass dies keinen anderen Schluss zulässt, als dass das gesamte überwiesene oder ausgehändigte Geld gemäss Anklageziffer 1.3. aus dem Dro- genhandel stammte und auch in diesen investiert wurde bzw. werden sollte. Insbe- sondere ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschuldigte noch B._____ in der relevanten Zeit über eine Einnahmequelle verfügten. Der Beschuldigte gab an, von seiner Familie finanziell unterstützt worden zu sein, so auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 38). Der amtliche Verteidiger wendet ein, dass bei den 48 in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen auch solche enthalten seien, deren Gründe gemäss Polizeirapport vom 5. März 2019 allenfalls im priva- ten/persönlichen Bereich zu suchen seien, eine deliktische Verbindung sei nicht ersichtlich (vgl. Urk. 176 S. 25 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass die genannten
- 72 - Transaktionen im später erfolgten und von der gleichen Person wie derjenige vom
5. März 2019 erstellten polizeilichen Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 als im Zusammenhang mit Drogenhandel erfolgt aufgelistet werden (Urk. 010462 ff.). Oh- nehin wäre eine durch die Polizei erfolgte Sachverhaltswürdigung für die Anklage- behörde nicht verbindlich. Anklageziffer 1.3. ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 16 März 2018 E. 7.2.2.). Dies ist vorliegend der Fall, denn durch die Übergabe der Gelder an Finanzinstitute, welche diese im Ausland auszahlen, bzw. die Übergabe an weitere Personen, liegt eine Erschwerung der Einziehbarkeit vor.
E. 18 Lebensjahr in einem Heim gelebt. Er hat zwei Lehren, eine als Schlosser und eine als Gärtner, abgebrochen. Als er vom Heim wieder nach Hause ging, arbeitete er bei seinem Vater in der Reinigungsfirma. Bevor er eine weitere Lehre anfangen konnte, hatte er einen Unfall, bei dem er unter ein Tram geriet. Seither hat er Pro- bleme mit seinen Händen und posttraumatische Belastungsstörungen und Depres- sionen. Früher erhielt er eine IV-Rente. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2016 einen negativen IV-Entscheid erhalten habe und hernach von der IV nicht mehr unterstützt worden sei (Prot. II S. 36). Er ist seit dem Jahr 2007 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Söhne im Alter von 7 und 14 Jahren. Seine Ehefrau lebt mit den beiden Söh- nen in Zürich. Er hat noch zwei weitere Kinder, eine Tochter und einen Sohn, mit einer anderen Frau. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per
9. Mai 2016 und dem Einreiseverbot lebte er in BG._____ (Italien). Eine Anstellung in einem Restaurant musste er wegen Problemen mit seinen Händen wieder auf-
- 87 - geben. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 176 S. 52) – damit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verstösse ge- gen das Ausländergesetz), 7 bis 9 (Einziehungen), 10 (beschlagnahmte Bar- schaft), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffer 1.2.4. wird der Beschuldigte freigespro- chen.
- Der Beschuldigte wird nicht in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe rück- versetzt.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2250 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 93 -
- Von der Ausfällung einer Ersatzforderung des Staates gegen den Beschul- digten wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 43'478.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten. - 94 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 95 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210572-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 29. August 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger bis 6. Dezember 2021 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____ ab 6. Dezember 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
28. April 2021 (DG200093)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. April 2020 (Urk. 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 117 S. 76 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffer 1.1.1 und 1.2.4 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des widerrufenen Strafrests bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 1'030 Tage durch Haft bereits erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde (FOR-Lager-Chemikalienraum und FOR-Asservaten- triage) nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: Chemikalien (Asservat-Nr. A011'630'889) 3 kleine weisse Kunststoffkanister (Asservat-Nr. A011'630'890) Mikrowellengerät (Asservat-Nr. A011'630'925) 2 Backbleche mit weisslichen Pulverrückständen (Asservat-Nr. A011'630'947).
8. Die nachfolgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbe- wahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S01486-2018) werden eingezogen der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 12.3 und 2.9 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'629'860 und A011'629'951) 37 Ecstasytabletten (Asservat-Nr. A011'629'893 und A011'629'939) 5.8 Gramm Ecstasy (Asservat-Nr. A011'629'928) 83 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A011'629'973) Feinwaage (Asservat-Nr. A011'630'005) Verpackungsbehälter Wiko (Asservat-Nr. A011'630'323) Verpackungsbehälter Samsung (Asservat-Nr. A011'630'390) Diverse Medikamente in weissem Knittersack (Asservat-Nr. A011'630'414) Verpackungsbehälter, rundes transparentes Tupperware mit rotem De- ckel (Asservat-Nr. A011'655'962).
- 4 -
9. Die nachfolgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbe- wahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer S01475-2018) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 10.7 Gramm Kokain Chemikalie (66 ml farblose Flüssigkeit in Glasflasche) (Asservat-Nr. A011'625'448).
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2020 beschlagnahmte Barschaft von CHF 658.10 wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten wird ab- gesehen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV CHF 5'553.43 Auslagen (Gutachten) CHF 34'240.00 Telefonkontrolle CHF 28'084.40 Entschädigung Dolmetscher (TK etc.) CHF 493.50 amtliche Verteidigung (RA X3._____) CHF 63'776.05 amtliche Verteidigung (FS X1._____),
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genom- men.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln.
- 5 -
15. Fürsprecher X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 63'776.05 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Anklagebehörde: (Urk. 175 S. 2 i.V.m. Urk. 118 S. 2)
1. Schuldspruch wegen (qualifizierter) Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB.
2. Vollumfänglicher Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.2.4.
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren als Gesamtstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entspre- chend Fr. 9'000.–).
4. Aussprechen einer Landesverweisung von 15 Jahren.
5. Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von mindestens Fr. 20'000.– an den Staat.
6. Vollumfängliche Kostenauflage.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 176 S. 2 f.)
1. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz mit dem Auftrag zurückzuwei- sen, die Akten im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen bzw. zu
- 6 - bereinigen und auf dieser Grundlage eine neue Hauptverhandlung durchzuführen;
2. Eventualiter sei die Berufungsverhandlung zu vertagen und nach Ver- vollständigung bzw. Bereinigung der Akten im Sinne der Erwägungen neu anzusetzen.
3. Subeventualiter sei A._____ 3.1. unter Bestätigung der Freisprüche gem. Ziff. 1.1.1. und 1.2.4. zusätz- lich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. 1.1.2. und 1.2.2. sowie vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäsche- rei gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift freizusprechen; 3.2. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG, mehrfachem Verstoss gegen das AUG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AUG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AUG (Einreise) und Art. 115 Abs. 1 lit. b AUG (Aufenthalt) schuldig zu sprechen und dafür unter Einbezug des widerrufenen Strafrestes und unter Anrechnung der Untersu- chungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen.
4. Es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu begrenzen.
5. Es seien die Einziehungen wie beantragt vorzunehmen.
6. Es sei von der Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 28. April 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der mehrfachen rechts- widrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.2.4. sprach es den Beschuldigten frei. Sie wi- derrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jah- ren, und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug des widerrufenen Strafrests mit 11 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, welche zu vollziehen sei. Weiter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes für 8 Jahre. Sie entschied über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und sah von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten ab. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 117 S. 76 ff.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41 und 46, Urk. 80/1-2) mel- deten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 82 und Urk. 83). Mit Verfügung vom 23. August 2021 bewilligte die Vorinstanz den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 102). Die Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft erfolgte mit Eingabe vom 9. November 2021 und diejenige des Beschuldig- ten vom 23. November 2021 rechtzeitig (Urk. 118 und 123; Urk. 116/1-2). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Wechsel
- 8 - der amtlichen Verteidigung und äusserte den Wunsch, fortan durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten zu werden (Urk. 113). Nach durchgeführter Vernehm- lassung (vgl. Urk. 120/1; 121/1; 124) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Dezem- ber 2021 Fürsprecher X1._____ per diesem Datum aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 125). Unter dem Datum vom 2. August 2022 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 9. und 14. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 131). In der Folge liessen sich die Parteien mehrfach zu den vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen be- treffend fehlerhafte und fehlende Überwachungsdateien in den Akten sowie deren Aufbereitung vernehmen (vgl. Urk. 132; 135 f.; 146; 150; 161; 165). Am 20. April 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 160). 1.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beantragte der amtliche Verteidiger die Rü- ckweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Ladungsabnahme und Verschiebung der Berufungsverhandlung mit der Begründung, dass bis dato kein vollständiges Aktenfundament vorliege (Urk. 164). Das Verschiebungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 unter dem Hinweis abgewiesen, dass sich die Parteien zur Frage der Rückweisung anlässlich der Berufungsver- handlung werden äussern können (Urk. 167). Am darauffolgenden Tag, nachdem ihm die ergänzende Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2023 zu- gestellt worden war (vgl. Urk. 165 f.), ergänzte der amtliche Verteidiger seinen An- trag auf Rückweisung (Urk. 169). Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 (gleichentags versandt) wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung vor- ladungsgemäss stattfinde. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen klar formulierte und konkrete Anträge betreffend allfällige Beweisergänzungen zu stellen (Urk. 170). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsan- waltschaft statt (Prot. II S. 11). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der- jenigen im Verfahren SB210573 statt. 1.5. Im Anschluss an die durchgeführte Berufungsverhandlung wurde unter dem Datum vom 20. Juni 2023 eine Beweisergänzung beschlossen (vgl. Urk. 178). Die
- 9 - Staatsanwaltschaft leistete dem Beschluss mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Folge (Urk. 180 und 181/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 wurden der Ver- teidigung diese Eingabe und die Beilagen zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 182). Die Stellungnahme der Verteidigung erfolgte mit Eingabe vom
25. März 2024 (Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 192). Diese erfolgte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Urk. 194), welche daraufhin mit Präsidialverfügung vom
15. Mai 2024 der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde mit der Auffor- derung, ihre Honorarnote einzureichen (Urk. 195). Mit Eingaben vom 11. Juli 2024 nahm die Verteidigung Stellung zur staatsanwaltschaftlichen Eingabe (Urk. 199) und reichte ihre Honorarnote ein (Urk. 200). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung der Freisprüche gemäss Ankla- geziffern 1.1.1. und 1.2.4. und einen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Ankla- geziffern 1.1.2., 1.2.2. und 1.3. sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Er ficht die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1.1.3., 1.1.4., 1.2.1., 1.2.3., 1.2.5. und 1.4. nicht an. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen vollumfänglichen Schuld- spruch, eine höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung sowie eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung. Unange- fochten geblieben sind der Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Ausländer- gesetz (Dispositiv-Ziffer 1 teilweise), die Einziehung der beschlagnahmten bzw. si- chergestellten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 7-9), die Verwendung der beschlag- nahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 10) sowie die Festsetzung der Kosten und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 12 und 15),
- 10 - welche damit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. II. Prozessuales
1. Anklagegrundsatz 1.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die An- klage hat also die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (statt vieler: BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je m.w.H.). Die beschuldigte Person muss aus der An- klage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qua- lifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3, mit Hinweisen). 1.2. Vor Vorinstanz machte die damalige amtliche Verteidigung geltend, die An- klageschrift verletze das Anklageprinzip mehrfach (Urk. 73 S. 3 ff.): In Anklagezif- fern 1.1.3. und 1.1.4. würden mit Angaben "(flüssiges) Kokaingemisch" bzw. "reines Kokain" keine Angaben zur Menge gemacht, auf welche das Gericht sich effektiv stützen könne. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1. würden weder die behauptete Einfuhr in die Schweiz noch die Verkaufshandlungen örtlich und zeitlich umschrie- ben. Hinsichtlich Anklageziffer 1.2.1. seien die Abgaben in der Anzahl sowie zeitlich und örtlich nicht hinreichend eingegrenzt und hinsichtlich Anklageziffer 1.2.3. sei die Abgabe selbst nicht umschrieben (Urk. 73 S. 9).
- 11 - 1.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (Urk. 117 S. 11), dass in den Ankla- geziffern 1.1.1. bis 1.1.4. jeweils klar festgehalten ist, wo von flüssigem Kokainge- misch und wo von – nach chemischer Behandlung bzw. "Reinigung" als Pulver re- sultierendem – "reinem" Kokain ausgegangen wird. Es ist auch nicht so, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 73 S. 4), dass das Gericht selbst die Menge ermit- teln müsste. Das am 3. Juli 2018 sichergestellte flüssige Kokain wies einen Rein- heitsgrad von 47% aus (Urk. 010523 f.). Damit lässt sich die Menge des Kokains nach der Reinigung feststellen. Zu berücksichtigen ist danach jeweils die Reinheit des "gereinigten" Kokains, was an den betreffenden Stellen im Urteil ebenfalls vor- genommen werden konnte. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Um- schreibung der Tathandlungen in den Anklageziffern 1.1.1., 1.2.1. und 1.2.2. bzw. 1.2.3. ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung durchwegs möglich war, aus der Anklageschrift festzustellen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und er sich entsprechend verteidigen konnte. Hierfür muss nicht jede einzelne Übergabe konkret benannt sein, wobei im Hinblick auf Anklageziffer 1.2.2. auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese noch präziser hätte umschrieben werden können. Ebenso sind die Geldüberweisungen in der Anklage- schrift – wo dies möglich war – sehr detailliert aufgeführt und entgegen der Vertei- digung insgesamt genügend umfassend dargestellt, dass dem Beschuldigten der ihm gemachte Vorwurf klar war (vgl. Urk. 1 S. 19). Zudem wurden ihm die ihm vor- geworfenen Geldüberweisungen vorgehalten und sind von ihm anerkannt worden. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht die Geldüberweisungen an sich, son- dern deren Zweck, wobei es sich um eine Frage der Sachverhaltserstellung han- delt. Folglich ist den diesbezüglichen Einwänden, welche vom amtlichen Verteidi- ger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebracht wurden (vgl. Urk. 176 S. 24 f.), nicht zu folgen. Im Übrigen ist zu sagen, dass der Beschuldigte die Ankla- geziffern 1.2.1. und 1.2.3. mit seiner Berufung gar nicht mehr anficht (vgl. Urk. 176 S. 2). 1.4. Der aktuelle amtliche Verteidiger bringt in diesem Kontext namentlich auch vor, dass in der Anklage für die Berechnung der Mengen an reinem Kokain nicht von den für den Beschuldigten günstigeren Werten ausgegangen worden und zu- dem der Vertrauensbereich von mind. 4 % offenbar unberücksichtigt geblieben sei,
- 12 - wobei er dies als für die Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4. relevant erachtet. Ebenso seien die in der Anklageschrift genannten Werte fürs Kokaingemisch nicht relevant und würden die angeblichen Mengen an Kokain unzulässig aufblasen (Urk. 178 S. 22 f.). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass offenkundig ist, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Mengen für das Kokaingemisch um das Brutto- gewicht handelt, welches nicht mit dem Nettogewicht, also dem reinem Kokain, gleichzusetzen ist, und nur letzteres relevant ist. Zudem ist zwar zutreffend, dass der Vertrauensbereich gemäss Gutachten des FOR "Identifikation/Gehaltsbestim- mung von Betäubungsmitteln" betreffend die am 3. Juli 2018 sichergestellten Fin- gerlinge 4 % (Urk. 240005 ff.) bzw. betreffend das verkaufte Kokain 5.5 % (Urk. 240014 ff.) beträgt. Jedoch versteht sich von selbst, dass es sich bei den in der Anklageschrift angegebenen Mengen reinem Kokain um keine exakten Anga- ben handeln kann. Im tiefen Prozentbereich kann es naturgemäss zu Abweichun- gen kommen, wobei solche geringfügigen Abweichungen bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden hohen Mengen nicht von Relevanz sind, auch nicht bei der Strafzumessung. Es handelt sich hierbei denn auch eher um eine Frage der Sach- verhaltserstellung, wobei – wie nachfolgend zu zeigen ist – von den jeweils für den Beschuldigten günstigeren Mengen ausgegangen wird. Im Übrigen werden die Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4. vom Beschuldigten gar nicht mehr angefochten. 1.5. Im Hinblick auf die Geldwäscherei rügt der amtliche Verteidiger, dass in der Anklageschrift lediglich 48 Transaktionen aufgeführt seien, teilweise ohne jeglichen Kontext, und in nur gerade 4 der Transaktionen sei der Beschuldigte namentlich erwähnt. Es seien u.a. auch Überweisungen aufgelistet, die nichts mit Drogen zu tun hätten und teilweise auch im Widerspruch zu den polizeilichen Ermittlungen stünden. Betreffend zwei Transaktionen sei dem Polizeirapport beispielsweise zu entnehmen, dass keine deliktische Verbindung ersichtlich sei. Die Vorinstanz habe die Transaktionen nicht geprüft, weshalb die mangelnde Begründung zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 176 S. 25 f.). Eine Verletzung des Ankla- geprinzips liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Denn bei der Frage nach dem Hin- tergrund der Transaktionen handelt es sich nicht um eine Frage des Anklageprin- zips, sondern diese beschlägt die Sachverhaltserstellung. So unterliegen auch die
- 13 - Angaben im Polizeirapport, mithin der Vermerk des Polizisten, dass bei einem Teil der Transaktionen keine deliktische Verbindung ersichtlich sei, der freien richterli- chen Beweiswürdigung im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vgl. dazu unten Erw. III.11). Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 82 StPO liegt nicht vor. 1.6. Weiter moniert der amtliche Verteidiger die Verletzung des Anklageprinzips betreffend die Frage der Bandenmässigkeit. In der Anklageschrift sei nicht ersicht- lich, aufgrund welcher Entschlussfassung und Planung, welches Vorgehens oder etwa welcher weiterer Tatmodalitäten der Beschuldigte mit anderen Personen – B._____ und C._____ – eine Bande gebildet haben soll und nicht von blosser Mit- täterschaft auszugehen sei (Urk. 176 Rz. 45 und 87). Insbesondere mit Blick auf B._____ kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift ist das Zu- sammenwirken von letzterem und dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht ge- nügend umschrieben. So ist festgehalten, dass der Beschuldigte aufgrund gemein- samer Planung und in gleich massgeblichem, arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der Tatausführung mit B._____ handelte, jeder mit den Tathandlungen des andern ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden war, soweit sie zum Tatplan gehörten, und er aufgrund eines zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spä- testens ca. im Sommer 2017, mit B._____ ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses, inskünftig gemeinsam fortgesetzt grosse Mengen Kokain in der Schweiz zu verkaufen, handelte (vgl. Urk. 1 S. 14; vgl. ferner auch S. 3, 8 ff., 11 ff., 14 ff.). Ob dieses Zusammenwirken eine Bandenmässigkeit begründet oder von Mittäterschaft auszugehen ist, ist letztlich eine Frage der rechtlichen Würdi- gung und beschlägt nicht das Anklageprinzip. Im Hinblick auf C._____ kann die Frage – wie noch zu zeigen ist – offen bleiben. 1.7. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 62) nicht vor und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
- 14 -
2. Unvollständigkeit der Akten 2.1. Fehlen von Überwachungsdaten und Übersichten 2.1.1. Der amtliche Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Akten- fundament nicht vollständig sei bzw. diverse relevante Überwachungsdaten in den Akten fehlen würden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2023 stellte er in diesem Zusammenhang die konkreten Beweisanträge (Prot. II S. 16 ff., insb. S. 18 und S. 31 f.), dass ein Archivdatenträger für die Telefonüberwachungen der Linien G-1 bis G-6 sowie für die Standortidentifikationsdaten anzufertigen, zu den Akten zu nehmen und der Verteidigung zur Einsicht zu überlassen sei (Prot. II S. 31). Angesprochen auf die Frage, weshalb diese Beweisergänzung beantragt werde, wenn doch die vorinstanzlichen Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., in deren Zeitraum die Überwachungsmassnahmen teilweise stattfan- den, nicht mehr angefochten werden, erklärte die amtliche Verteidigung, dass es u.a. auch um die Frage einer bandenmässigen Begehung gehe, weshalb sämtliche und auch die Abwesenheit von Kommunikation wesentlich sei (Prot. II S. 64, vgl. auch S. 28). Weitere Daten und Informationen, welche in den Akten fehlten und noch zu den Akten zu nehmen wären, wurden anlässlich der Berufungsverhand- lung – auch auf Nachfrage – von der amtlichen Verteidigung nicht konkret benannt (vgl. Prot. II S. 31 f.). Sodann macht der Beschuldigte weiter geltend, dass über das bei der Triage als irrelevant ausgeschiedene Material ein Verzeichnis einzureichen sei, woraus nebst der zeitlichen Einordnung auch ein Betreff hervorgehe (Prot. II S. 32). 2.1.2. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, dass diese Da- tenträger bislang weder vom ehemaligen noch vom aktuellen amtlichen Verteidiger verlangt worden seien und auch nie aufgezeigt worden sei, welches Gespräch oder welcher Standort zur Entlastung relevant sein könnte, weshalb zum jetzigen Zeit- punkt ein solcher Beizug nicht mehr angezeigt sei. Der Beschuldigte selbst habe bislang nur behauptet, dass es entlastende Gespräche aus der Wohnungs- und Fahrzeugüberwachung gebe. Diese Gespräche seien ihm antragsgemäss zuge- stellt worden; er habe während rund zwei Jahren Einsicht in diese gehabt. Blosse
- 15 - abstrakte, allgemeine Möglichkeiten bzw. blosse Hoffnungen, dass sich in irgend- einem Gespräch ein entlastendes Moment ergeben könnte, genüge nicht, um voll- ständige Gespräche einzuverlangen, insbesondere nicht am Tage der Berufungs- verhandlung bzw. wenige Tage davor. Ebenso wenig bestehe nach aktueller bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf ein Logbuch (Urk. 173 S. 2 ff. und S. 6 ff., u.a. mit Verweis auf Urk. 135). 2.1.3. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 117 S. 12 f.). Nachstehende Erwägungen verstehen sich als Präzisierungen und punktuelle Hervorhebungen. 2.1.4. Eine beschuldigte Person hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung An- spruch darauf, auf Begehren sämtliches Überwachungsmaterial einzusehen, um sich anhand dieser Aufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vor- genommene Triage machen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 f.). Dabei handelt es sich um einen formellen Anspruch der beschuldigten Person, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung (Anfertigung eines Archivdatenträgers für die Telefonüberwachungen der Linien G- 1 bis G-6 sowie für die Standortidentifikationsdaten [GPS-Daten]) mit Beschluss vom 20. Juni 2023 nachgekommen und eine Beweisergänzung vorgenommen wurde (Urk. 178). Diese Rohdaten bzw. die entsprechenden Archivdatenträger wurden dem Beschuldigten in der Folge zur Einsicht überlassen, mithin bereit ge- stellt, sodass das Aktenfundament heute nicht mehr zu beanstanden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass dem amtlichen Verteidiger, wenn er geltend macht, dass er die Daten nicht habe, welche der Be- schuldigte während der Haft mittels eines Notebooks habe sichten können, bzw. ihm dieser Datenträger vorenthalten werde (Prot. II S. 18, 26), zu widersprechen ist. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2022 wurde ihm ein USB-Stick mit den entsprechenden Daten (Urk. 300035) zugestellt (vgl. Urk. 133 und Urk. 137). 2.1.5. Anders als im Hinblick auf die Rohdaten, bezüglich welchen dem Beschul- digten – wie dargelegt – ein formeller Anspruch auf Einsicht zukommt, besteht kein
- 16 - Anspruch des Beschuldigten auf Erstellung eines Logbuchs bzw. eines umfassen- den Verzeichnisses, weshalb dieser Antrag bereits anlässlich der Berufungsver- handlung abgelehnt wurde (vgl. Prot. II S. 33; vgl. Urk. 178). Nachfolgende Ausfüh- rungen erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber: Wie das Bundesgericht erwägt, sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Rahmen von Überwachun- gen selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer de- taillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Über- wachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Die bereits vorhandenen Verzeichnisse genügen den höchstrichterlichen Anforderungen und die Audioge- spräche auf den Archivdatenträgern sind – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 173 S. 5 i.V.m. Urk. 150 S. 2) und auch der amtliche Verteidiger anerkennt (Prot. II S. 26) – nach Datum und Uhrzeit benannt. Dies gilt auch für die nachge- reichten Archivdatenträger, in Bezug auf welche die amtliche Verteidigung einwen- det, nebst den Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Daten seien diese auch ohne (brauchbares) Verzeichnis überreicht worden und es sei ihr nicht möglich, sich ein Bild vom Umfang der Daten und den Erhebungzeiträumen zu machen und sich mit zumutbarem Aufwand in den Daten zurechtzufinden und zielgerichtet nach be- stimmten Produkten zu suchen (Urk. 191 S. 5 f., 7). Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass sie die nachgereichten Archivdatenträger zusammen mit entsprechendem Benutzerhandbuch bzw. Erklärungen nachgereicht hat (Urk. 194 S. 3, Urk. 180 und 181/1-2). 2.2. Fehlendes Gesamtverzeichnis zu den Überwachungsmassnahmen sowie Fehlen von Anordnungen und Genehmigungen der Überwachungen gegen weitere Beschuldigte 2.2.1. Der amtliche Verteidiger moniert zusammengefasst weiter, dass ein Ge- samtverzeichnis betreffend alle Überwachungsmassnahmen in der Sache "D._____" fehle, und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sämt- liche an die beschuldigten Personen der Aktion "D._____" ergangenen Meldungen nach Art. 279 StPO einzuholen und ihm zur Einsicht zu überlassen seien (Prot. II S. 31 f.). Weiter führt er aus, dass die Anordnungen und Genehmigungen der im Rahmen der Aktion "D._____" durchgeführten Überwachungen gegen andere Be-
- 17 - schuldigte fehlten, weshalb die Aktenführungspflicht verletzt und es ihm nicht mög- lich sei, die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahmen, welche zu den Zu- fallsfunden geführt hätten, zu überprüfen. Die nachträgliche Genehmigung der Zu- fallsfunde sei kein Garant dafür, dass die den Zufallsfunden zugrundeliegenden Überwachungsmassnahmen allesamt rechtens gewesen seien (Urk. 176 S. 15 ff.). Die Staatsanwaltschaft widerspricht der Verteidigung unter Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung und hält namentlich fest, dass Anordnungen und Genehmigungen anderer Beschuldigter nicht in die Akten gehörten, weil kein Ak- teneinsichtsrecht in konnexe Überwachungen von Drittpersonen bestehe, und der Beschuldigte in Bezug auf die Rüge, dass Überwachungsmassnahmen von ande- ren Beschuldigten rechtswidrig gewesen seien, nicht beschwerdelegitimiert sei. Im Übrigen hätte die Rüge, dass die Zufallsfundgenehmigung nicht rechtmässig ge- wesen sei, mit Beschwerde geltend gemacht werden müssen (vgl. Prot. II S. 59 f.). 2.2.2. Unter dem Datum vom 20. Juni 2023 wurde beschlossen, dem Beschuldig- ten Einsicht darüber zu geben, welche anderen beschuldigten Personen im Rah- men der Gesamtaktion "D._____" (in genehmigter Weise) überwacht worden sind, und bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hierfür sämtliche an die beschuldig- ten Personen der Aktion "D._____" ergangenen Meldungen nach Art. 279 StPO einzuholen (vgl. Urk. 178), was ein faktisches Gesamtverzeichnis darstellt. Diese Meldungen nach Art. 279 StPO wurden dem Beschuldigten zur Einsicht überlassen (Urk. 181/3). Die amtliche Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, es würden Daten aus Überwachungsmassnahmen gegen andere Beschuldigte fehlen, aus welchen wiederum Zufallsfunde gegen den Beschuldigten verwendet würden, und führt einige Beispiele auf (Urk. 191 Rz. 6-11). Im Übrigen lasse sich anhand der zur Verfügung gestellten Meldungen nicht überprüfen, ob die konnexen Über- wachungsmassnahmen korrekt angeordnet und richterlich bewilligt worden seien (Urk. 191 Rz. 12). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, alles zur Verfügung gestellt zu haben, was beantragt worden sei. Im Übrigen würde die Ver- teidigung nicht aufzeigen, was nun für den Beschuldigten aus den Überwachungs- massnahmen konkret entlastend sei (Urk. 194 S. 1 f.).
- 18 - 2.2.3. Dazu ist zu erwägen, dass in der Zufallsfundgenehmigung (betreffend den Beschuldigten) explizit festgehalten ist, dass die dieser zugrundeliegenden Über- wachungen genehmigt wurden (vgl. Urk. 260063). Im Übrigen ist mit der Staatsan- waltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde, und damit auch die Verwendung von Zufallsfunden als solchen, nicht von der Frage abhängig ist, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Dement- sprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Jedoch muss u.a. überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden. Für die Überprüfung der Rechtmäs- sigkeit der zugrundeliegenden Überwachungsmassnahme als solcher, die nicht ge- gen die vom Zufallsfund betroffene Person, sondern gegen andere Personen an- geordnet wurde, fehlt es der betroffenen Person hingegen am Rechtsschutzinter- esse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1150/2020 vom 17. April 2023 E. 1.2.3; BGE 140 IV 40 E. 4.1-4.3; vgl. Prot. II S. 59 f.). Schliesslich sind Genehmigungs- entscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) mit der StPO-Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) und da- nach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anzufechten. Nach Ein- tritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden, weshalb das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8.2 f.; BGE 140 IV 40 E. 1.1; vgl. Prot. II S. 59 f.). Der Beschuldigte bzw. sein damals amtlicher Verteidi- ger wurden am 3. Februar 2020 in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 StPO und unter entsprechender Rechtsmittelbelehrung über die Überwachungsmassnahmen in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 260482 f.). Eine Beschwerde wurde indes nicht erhoben. 2.2.4. Schlussfolgernd kann den entsprechenden Rügen der amtlichen Verteidi- gung nicht gefolgt werden.
- 19 -
3. Fehlende Observationsjournale Soweit die amtliche Verteidigung moniert, es seien in den Akten keinerlei Aufzeich- nungen vorhanden, welche als Grundlage für die vorhandenen Wahrnehmungsbe- richte gedient haben könnten (vgl. Urk. 191 S. 4), ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 194 S. 2 f.) Folgendes zu entgegnen: Das Observationsjournal wird von der Polizei geführt und enthält alle polizeilich relevanten Informationen, also auch tak- tische Details. Dieses Journal bleibt bei der Polizei und kommt nicht in die Strafak- ten. Ergibt die Observation beweisrelevante Ergebnisse, fordert die Staatsanwalt- schaft bei der Polizei einen Amtsbericht (Wahrnehmungsbericht) für die Verfah- rensakten an. Aus diesem Bericht haben alle beweisrelevanten Tatsachen eines spezifischen Observationszeitraums hervorzugehen (vgl. Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 36 f. zu Art. 282 StPO m.w.H. und mit Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UB160176 vom 19. Januar 2017). Eine Verletzung der Aktenführungs- und Doku- mentationspflicht liegt damit nicht vor. Die Observation und die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind mit den Wahrnehmungsberichten in genügender Form aktenkun- dig. Hinsichtlich der Observationsberichte ist im Allgemeinen zu bemerken, dass im vorliegenden Urteil bei der Erstellung des Sachverhalts darauf nicht abgestützt wird.
4. Mangelhafte Audioprotokolle 4.1. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die Audioprotokolle seien hinsichtlich der Übersetzung mangelhaft – es sei nicht klar, wer der Übersetzer sei bzw. wie und von wem er instruiert worden sei –, was dazu führe, dass diese wie auch sämt- liche Einvernahmen, in welchen diese Protokolle verwendet worden seien, nicht bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Ebenfalls sei aus einem Teil der Protokolle der Ersteller bzw. der das Protokoll veranlassende Ermittler nicht nachzuvollziehen (Urk. 176 S. 17 ff.; vgl. auch Prot. II S. 55). Zudem enthielten ein- zelne Protokolle Übersetzungsfehler (Urk. 191 S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft wi- derspricht diesem Einwand (vgl. Prot. II S. 60 ff.) und bemerkt, dass die Verteidi-
- 20 - gung die Relevanz der angeblichen Übersetzungsfehler nicht aufzeige (Urk. 194 S. 3). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, dass sich einzelne Unterschriften bzw. Kürzel von Protokollerstellern verdächtig ähnlich sehen würden, weshalb der Eindruck entstehe, dass Unterschriften nach- geholt worden seien (vgl. Urk. 176 S. 19), eine reine Mutmassung darstellt. Zudem ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 5. Februar 2019, dass die Polizei der in die Pflicht genommenen übersetzenden Person den Auftrag erteilte, die überwachten Gespräche abzuhören und davon zusammenfassende Übersetzungen zu erstellen, sodass gestützt darauf die verfahrensführenden Ermittler entscheiden könnten, welche der Gespräche verfahrensrelevant und entsprechend noch wörtlich zu über- setzen seien (vgl. Urk. 260469). Entgegen der Kritik des amtlichen Verteidigers lässt sich damit die Instruktion und die Arbeitsteilung nachvollziehen (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.7). Jedoch ist ohnehin zu erwägen, dass im vorliegenden Urteil lediglich im Zusammenhang mit der An- klageziffer 1.1.2. ein Audiogespräch gewürdigt wird – ein Gespräch zwischen "A'._____" (der Beschuldigte), "E._____" und "B'._____" (B._____) – und dies zu- gunsten des Beschuldigten, indem basierend darauf von einer kleineren Menge Ko- kain ausgegangen wird (vgl. dazu unten Ziffer III.2.3.4.). Mit anderen Worten sind diese Protokolle – wie erwähnt und auch nachstehend zu zeigen ist – zur Erstellung des Sachverhaltes nicht von Relevanz, und auch das Geständnis des Beschuldig- ten basiert im Wesentlichen nicht auf den Protokollen; u.a. ist zu bedenken, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Kokaintransports verhaftet wurde. Zudem stel- len – wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführte (Prot. II S. 61) – nicht die Proto- kolle, sondern die entsprechenden Gespräche das zu würdigende Beweismittel dar. Schliesslich betreffen die angeordneten Überwachungsmassnahmen unbe- strittenermassen lediglich den Zeitraum vom 18. Mai bis 3. Juli 2018 (vgl. Urk. 260466 ff.; Prot. II S. 23). Die Einfuhren gemäss Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., welche diesen bzw. ungefähr diesen Zeitraum betreffen, werden vom Be- schuldigten indes gar nicht mehr angefochten.
- 21 -
5. Verwertungsverbot einzelner Konfrontationseinvernahmen 5.1. Schliesslich erklärte der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsver- handlung, dass sich der Beschuldigte den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Verfahren SB210573) anschliesse, wonach die Konfrontationseinver- nahmen mit den – nach Anklageerhebung (mit Blick auf den Beschuldigten) festge- nommenen – Kurieren F._____ und G._____ nicht verwertbar seien. Dies als Folge davon, dass die Staatsanwaltschaft die beiden einvernommen und damit Beweise erhoben habe, obwohl gemäss Art. 328 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Staatsanwalt- schaft im Verfahren des Beschuldigten über keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr verfügt habe, da diese nach Anklageerhebung auf das Gericht übergegangen seien (Prot. II S. 65; vgl. auch Urk. 35 S. 2 im Verfahren SB210573). Zudem mo- niert er, dass der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme von F._____ nur oberflächlich und allgemein gefragt worden sei, ob er sich zu dessen Aussagen äussern möchte. Eine solche Konfrontation sei unzureichend (Prot. II S. 55). 5.2. Der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde bringt dagegen vor, dass diese Konfrontationseinvernahmen sehr wohl verwertbar seien, da F._____ und G._____ in deren jeweiligen Verfahren einvernommen worden seien, in denen er in jenem Zeitpunkt auch die Untersuchung führte. Lediglich um das Konfrontations- recht zu wahren, seien der Beschuldigte und H._____ inklusive ihrer amtlichen Ver- teidiger zur Einvernahme eingeladen worden, worüber auch das Gericht in Kennt- nis gewesen sei. Zudem führte er aus, dass das Recht auf Konfrontation das Recht des Beschuldigten sei, anwesend zu sein, wenn er von jemandem belastet werde, Ergänzungsfragen zu stellen und am Schluss Stellung nehmen zu können. In wel- cher Form eine Konfrontation stattfinde, mithin ob es eine Ping-Pong-Konfrontation oder eine Einvernahme mit Wahrung des Konfrontationsrechts sei, habe hingegen keinerlei Einfluss auf die Verwertbarkeit (Prot. II S. 62 f.). 5.3. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechts- hängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Ge- richt über (Art. 328 StPO). Der amtlichen Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in bei am Gericht rechtshängigen Verfahren keine beliebigen
- 22 - Zwangsmassnahmen und Beweisabnahmen mehr vornehmen darf. Indes ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass die Kuriere in eigenen, sich nach wie vor im Un- tersuchungsstadium befindenden Verfahren und nicht im Verfahren des Beschul- digten einvernommen wurden. Es fand "lediglich" eine Konfrontation statt. Nach der Argumentation der Verteidigung hätte das Gericht die Staatsanwaltschaft anweisen müssen, das Verfahren zu ergänzen bzw. eine Konfrontation durchzuführen, mithin hätte es die Sache zur Beweisergänzung zurückweisen müssen, was überspitzt formalistisch erscheint. Es entspricht vielmehr der langjährigen Praxis und muss auch aus verfahrensökonomischer Sicht zulässig sein, dass die Staatsanwaltschaft nachträgliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren dem Gericht zur Verfügung stellt. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, war das Gericht über das Vorgehen in Kenntnis (vgl. auch Urk. 66/1 und Urk. 66/2), und die Würdigung der Beweise ob- liegt letztlich ohnehin letzterem. 5.4. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass die Form einer Konfrontationseinvernahme nicht vorgeschrieben ist. Eine solche hat lediglich statt- zufinden. Vorausgesetzt ist, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Aussagen hatte und Fragen stellen konnte. Dies ist der Fall; F._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2021 bezüglich des Beschuldigten ein- gehend aus bzw. bestätigte nicht lediglich die ihm vorgehaltenen bisherigen Aus- sagen (vgl. Urk. 66/2 S. 3 ff.). Dasselbe trifft auf G._____ zu (vgl. Urk. 37 S. 2 ff.). Dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung kann entsprechend nicht gefolgt wer- den. 5.5. Schlussfolgernd waren die Konfrontationseinvernahmen von F._____ und G._____, auch wenn die Verfahrenshoheit betreffend den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt beim Gericht lag, zulässig und sind entsprechend auch verwertbar.
6. Fazit Den prozessualen Einwänden der amtlichen Verteidigung kann nicht gefolgt wer- den. Schlussfolgernd bestehen keine strafprozessualen Hindernisse. Der Vollstän- digkeit halber ist zu erwähnen, dass mit Beschluss vom 20. Juni 2023 der Bewei-
- 23 - santrag der amtlichen Verteidigung auf Beizug der Vorakten des Beschuldigten ab- gelehnt und der Beizug der Akten in Sachen B._____, nachdem der amtlichen Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung das Aktenverzeichnis zu den Un- tersuchungsakten in Sachen B._____ ausgehändigt worden war (Prot. II S. 33; Urk. 174), als gegenstandlos erachtet wurde (vgl. Urk. 178). Auch daran hat sich nichts geändert, namentlich wurden diese Beweisanträge nicht erneut gestellt. III. Sachverhalt
1. Kokaineinfuhr im Herbst/Winter 2017 (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.) 1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von rund drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Herbst/Winter 2017 sei auf die entsprechen- den Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.1.; Urk. 1 S. 4 f.). 1.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Geldüberweisungen als solche nicht be- stritten seien. Dass aber, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, tatsäch- lich irgendwann noch im Herbst/Winter 2017 eine Kokain-Lieferung erfolgt sei, lasse sich nicht erstellen, zumal keinerlei Hinweise dafür bestünden, wann, wo und wie genau dies geschehen wäre. Daran ändere auch nichts, dass gemäss Aussa- gen von I._____ und F._____ der Beschuldigte sich ihnen gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe bereits mit C._____ eine grössere Kokainlieferung getätigt. Diese Äusserungen hätten sich auch auf die unbestrittenermassen später erfolgte Lieferung bzw. die Vorbereitungen dazu beziehen können (vgl. Urk. 117 S. 21 f.). 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung vor, dass die Vorinstanz di- verse Beweismittel ausser Acht gelassen habe. So habe der Kokainkurier F._____ eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Kokainlieferung berichtet, welche er auch begleitet habe. Seine Aussagen seien auch mittels objektivierbarer Beweismittel überprüft worden, welche ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien. Weiter liege
- 24 - der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ vor, in welchem die Drogenlieferung vereinbart werde. Schliesslich sei mittels Aufenthaltsorten und Te- lefonnachrichten belegt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spa- nien gewesen sei und sich mit C._____ getroffen habe. Der vereinbarte Preis pro Kilogramm entspreche ausserdem dem im Herbst 2017 nach Kolumbien überwie- senen Betrag (Urk. 118 S. 4 ff.; Urk. 175 S. 3 ff.). 1.1.4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellte sich vor Vorin- stanz auf den Standpunkt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt vorlägen. Es bleibe unklar, wann eine Kokainlieferung nach Spanien erfolgt sein soll. Auch ein Konnex zwischen den Geldüberweisungen und der ein- geklagten Drogenlieferung sei nicht erstellt. Vollumfänglich spekulativ sei dabei ins- besondere auch eine Reise von Italien nach J._____/Spanien, eine anschliessende Übernahme von Kokain, eine Einfuhr in die Schweiz und die Weitergabe dieser Betäubungsmittel in der Schweiz (Urk. 73 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte die amtliche Verteidigung in diesem Sinne die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, gebe es keine Hinweise dafür, wann, wo und wie genau im Herbst/Winter 2017 eine Kokainlieferung habe erfolgt sein sollen (Urk. 176 S. 2, 30 f.). 1.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-
8) sowie von I._____ (Urk. 080001-080555) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich vor: Ermittlungsbericht vom 5. März 2019 samt Beilagen (Urk. 010034-010057, Urk. 010058 ff.), vom
28. März 2019 samt Beilagen (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), der Schluss- bericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462-010498) sowie der Ermittlungsbe- richt vom 18. Februar 2021 samt Beilagen (Urk. 66/4).
- 25 - Schliesslich liegen verschiedene Dokumente vor: Der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ (u.a.) vom 27. September 2017 (Urk. 010058- 010085), der Bericht zur Analyse von Mediendaten vom 16. Januar 2019 betreffend die Aufenthaltsorte des Beschuldigten von September bis und mit November 2017 (Urk 010153-010176), Flugabklärungen betreffend eine Einreise von C._____ nach Spanien (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5), Fotografien auf dem Facebook-Account von F._____ (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7), Fotokopien von Reisepässen mit Zollstempeln von F._____ (Urk. 66/4 Beilage 3), K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3). 1.3. Würdigung der Beweismittel 1.3.1. Aussagen Beschuldigter 1.3.1.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Be- schuldigte diese Vorwürfe (Urk. 040858 ff. S. 11-13), ebenso im Rahmen der vor- instanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9). Er habe damals für ein Kilogramm EUR 12'000.– investiert, aber es habe nicht geklappt. Im Vorfeld habe sie – gemeint C._____ – gesagt, dass sie nach Spanien komme, da sie noch andere Sachen zu erledigen habe. Sie hätten in dieser Zeit eine Affäre gehabt und sie habe ihn mit ihrer packenden Art um den Finger gewickelt. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich mit ein paar Leuten treffen müsse, um ein Sandwich-Imbissbuden-Business in Ko- lumbien aufzuziehen. Hierfür habe sie Finanzierungen bzw. Partner gesucht. Er sei enttäuscht gewesen und habe gehofft, dass die Drogen, die er bezahlt habe, gelie- fert werden würden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. C._____ habe ihn ver- tröstet, dass diese doch noch kommen würden. Sie habe aber nicht gesagt, wann, sondern nur, dass sie dort unten Probleme hätten (Urk. 040858 ff. S. 12). Es sei richtig, dass er EUR 12'000.– für ein Kilogramm Kokain bezahlt habe. B._____ habe das Geld vorgeschossen, da er selbst damals ziemlich pleite gewesen sei (Urk. 040858 ff. S. 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, sich mit C._____ in Spanien getroffen zu haben. Sie habe ihm dann gesagt, dass es nicht geklappt habe. Sie habe aber trotzdem kommen wollen, um mit ihm
- 26 - zu reden und zusammen zu sein. Weiter machte er geltend, ein kleiner Teil der Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– sei von seinem eigenen Vater gewesen. B._____ habe dann ein Darlehen aufgenommen (Urk. 75 S. 13). Dass das Kokain, von welchem im WhatsApp-Chat am 27. September 2017 gesprochen wurde, für Spanien be- stimmt gewesen sei, bestritt der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom
6. März 2019 (Urk. 040368 ff. F/A 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keinerlei, mithin zu keiner Anklageziffer, Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 1.3.1.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 117 S. 20 f.), decken sich die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Affäre mit C._____ mit den Aussagen weiterer Personen. In diversen früheren Aussagen zu Beginn der Untersuchung bestritt der Beschuldigte indessen noch, eine C._____ zu kennen. Insofern passte er seine Aussagen denjenigen der anderen Aussagepersonen an. Bezüglich seiner Aussagen, die EUR 12'000.–, die er bezahlt habe, habe B._____ vorgeschossen, ist zu bemerken, dass er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 7. Mai 2019 noch geltend machte, das Geld stamme auch aus einem Darlehen einer Privatperson bzw. von den Kolumbianern (Urk. 040573 ff. F/A 49 ff.), um in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anzufügen, das Geld sei auch von seinem Vater gekommen. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten, wenn er bestreitet, dass es zu einer Kokainübergabe gekommen sei. 1.3.2. Treffen in Spanien: WhatsApp-Chatverlauf und andere Urkunden 1.3.2.1. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten brachte einen Whats- App-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und einer unter einer kolumbiani- schen Telefonnummer gespeicherten "C._____" zum Vorschein (Urk. 010058- 010085). Hinsichtlich des Inhalts des WhatsApp-Chats vom 27. September 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ sich darin über eine geplante Kokaineinfuhr unterhielten (so auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 76 S. 44 sowie die Vorinstanz in Urk. 117 S. 21). In diesem (verklausulierten) Chat er- kundigte sich der Beschuldigte, ob "C._____" ihm Kokain besorgen könne, worauf- hin sie ihm antwortete, dass sie ihm – sofern er jetzt sofort nach Spanien ginge –
- 27 - aktuell drei Kilogramm hochwertiges Kokain in Spanien anbieten könne; dass sie in Kürze eine weitere Lieferung von acht Kilogramm für einen Freund in J._____/Spanien plane. Der Beschuldigte erwähnte, dass er zwei bis fünf Kilo- gramm Kokain pro Monat benötigen würde, sofern der Preis und die Qualität stimm- ten. "C._____" teilte ihm daraufhin mit, dass er von den acht Kilogramm Kokain zwei oder drei Kilogramm übernehmen könne; dass er pro Kilogramm Kokain le- diglich EUR 6'000.– investieren müsse, womit sämtliche Kosten wie der Einkauf des Kokains, die Transportkosten, Kurierlohn etc. abgedeckt seien; dass sie pro Kilogramm weitere EUR 1'000.– als Entschädigung verlange; dass er sich mit den Überweisungen an sie nach Kolumbien beeilen müsse und sie Leute dafür habe, welche als Empfänger dienen würden; dass er das Geld mittels mehrerer Überwei- sungen via Western Union bzw. Bancolombia tätigen solle. Der Beschuldigte er- wähnte daraufhin, dass er ein paar Freunde auftreiben werde, um das Geld zu schi- cken. Weiter bat "C._____" den Beschuldigten, ihr noch etwas Geld für die Beglei- chung anfallender Rechnungen zu schicken, was er von ihrer Entschädigung von EUR 1'000.– abziehen könne. Am Ende erklärte "C._____" auf Nachfrage, dass die Preise in EUR seien (vgl. Urk. 010058-010085, Urk. 76 S. 4 ff.). 1.3.2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Beschuldigte bezüglich der Iden- tifikation von "C._____" als C._____ geständig sowie dass er mit dieser im fragli- chen Zeitraum eine Kokaineinfuhr geplant habe, welche jedoch erst im Mai 2018 stattgefunden habe (vgl. Urk. 040368 ff. F/A 29 ff.). "C._____" wurde auch von an- deren involvierten Personen als C._____ identifiziert (vgl. Urk. 010051, Urk. 66/7 F/A 41). 1.3.2.3. In der am 27. September 2017 per WhatsApp geführten Unterhaltung mit C._____ erwähnte der Beschuldigte, dass er in Kürze zuerst nach Italien und nach dem 15. Oktober 2017 nach Spanien reisen werde. Im Rahmen der Untersuchung wurden anhand der Informationen der – in der Zeit von September bis und mit No- vember 2017 mit verschiedenen beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern
– aufgenommenen Fotos (erweiterte Informationen zum Foto oder GPS-Koordina- ten) die Aufenthaltsorte des Beschuldigten in der betreffenden Zeitspanne ermittelt. Die Analyse von Mediendaten ergab, dass sich der Beschuldigte um den 20. Okto-
- 28 - ber 2017 im spanischen M._____ und am 4./5. November 2017 bei J._____ (Orts- chaften N._____ bzw. O._____), wo sich gemäss "C._____" auch deren Kontakt- person bzw. Kokainempfänger befindet, aufgehalten hat (vgl. Urk. 010153- 010176). Die obgenannte Geldüberweisung vom 7. November 2017 von EUR 64.– von A._____ an P._____ in Q._____ [Kolumbien] wurde gemäss Auskunft von R._____ aus J._____ veranlasst (Urk. 010048, 010050). Weiter ergaben die Flug- abklärungen via Interpol Colombia, dass C._____ am 21. Oktober 2017 von Q._____ Richtung S._____ [Spanien] und per 9. November 2017 ab T._____ [Spa- nien] zurück nach Kolumbien flog (vgl. dazu Urk. 010049 f., Urk. 010192 und Urk. 76 S. 8, Urk. 66/4 Beilage 5). Zum massgebenden Zeitpunkt waren also so- wohl der Beschuldigte als auch C._____ in Spanien. Im WhatsApp-Chat vom
27. September 2017 schrieb der Beschuldigte auch: "Deswegen würde ich gerne persönlich reden" (vgl. Urk. 040397). In späteren Einvernahmen gab der Beschul- digte auch zu, sich mit C._____ getroffen zu haben; die von dieser versprochene Drogenlieferung nach Spanien sei jedoch ausgeblieben. 1.3.2.4. Damit – und aufgrund der Aussagen von F._____ (vgl. nachfolgend) – ist erstellt, dass der Beschuldigte im Oktober/November 2017 in Spanien (u.a. bei J._____) war und dort C._____ getroffen hat. 1.3.3. Einfuhr in die Schweiz 1.3.3.1. Zur eingeklagten Einfuhr in die Schweiz lautet die Anklageschrift vom
30. April 2020 wie folgt: "Alsdann reiste der Beschuldigte A._____ – vermutlich über Italien – nach J._____/Spanien, wo er die mindestens rund drei Kilogramm Kokain im Herbst/Winter 2017, vermutlich Oktober/November 2017, entgegennahm, wel- che zur Weitergabe an nicht näher bekannte Drittpersonen bestimmt waren und führte dieses Kokain in die Schweiz ein und übergab bzw. verkaufte es an nicht näher bekannte Drittpersonen." (Urk. 1 S. 5). In der Anklageschrift wird nicht auf- geführt, wann, wo und wie das Kokain in die Schweiz eingeführt worden sein soll. Nach Eingang der Anklageschrift reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom
26. Februar 2021 bzw. 26. März 2021 die Einvernahmen des am 22. Oktober 2020
- 29 - von den spanischen Behörden festgenommenen und per 10. Dezember 2020 an die Schweiz ausgelieferten F._____ sowie einen entsprechenden polizeilichen Er- mittlungsbericht ein (Urk. 66/1-8). F._____ machte Aussagen zur Einfuhr des Ko- kains nach Spanien und in die Schweiz. Die amtliche Verteidigung äusserte sich im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers nicht zu seinen Aussagen (Urk. 73 und 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie in diesem Kontext vor, dass die Aussagen von F._____ wirr, unglaubwürdig und offensichtlich darauf ausgerich- tet seien, einen möglichst hohen Geständnisbonus zu erreichen. Aufgrund seiner Aussagen sei keineswegs erstellt, dass effektiv im Herbst/Winter 2017 eine Kokain- lieferung stattgefunden habe (Urk. 176 S. 31). 1.3.3.2. F._____ wurde nach seiner Auslieferung in die Schweiz verschiedentlich einvernommen (polizeiliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/7], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 [Urk. 66/8], zwei polizeiliche Einvernahmen vom 20. Januar 2021 [Urk. 66/5 und 66/6], staatsanwalt- schaftliche Einvernahme im Beisein des Beschuldigten vom 16. März 2021 [Urk. 66/2]). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 11. Dezember 2020 (Urk. 66/7) sowie der delegierten Befragung vom 20. Januar 2021 (Urk. 66/5) gab er zu Protokoll, dass er erstmals im Oktober 2017, im Auftrag von "C._____" (C._____), nach Europa gereist sei. Die betreffende Flugreise vom 19. Oktober 2017 habe er zusammen mit K._____, L._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ an- getreten. Seine sechs Begleiter hätten dabei flüssiges Kokain, welches zuvor in der Wohnung von "AB._____" (AB._____) in Q._____ geschluckt worden sei, nach Eur- opa geschmuggelt. Die genaue Menge könne er nicht beziffern, in der Regel wür- den pro Kurier jedoch 38-40 grössere Kondome im Magendarmtrakt mit sich ge- führt. Er selbst sei damals nicht als Drogen-, sondern lediglich auf der Rückreise als Geldkurier eingesetzt worden. Das flüssige Kokain sei dann im Haus von "AC._____", einem in AD._____, Spanien, wohnhaften Kolumbianer, von diesem und "C._____", welche zwei Tage nach ihren Kurieren ebenfalls nach Spanien ge- reist sei, verarbeitet bzw. umgewandelt worden. Nach dem Verarbeitungsprozess habe er dann drei oder vier Kokainklötze gesehen. Das seien, so glaube er, dieje- nigen, welche dann in die Schweiz transportiert worden seien. Der betreffende Dro-
- 30 - gentransport von Spanien in die Schweiz sei durch "A._____" (den Beschuldigten), welchen er im Herbst 2017 kennengelernt habe, organisiert worden. So sei das Kokain mit zwei Personenwagen – die Drogen seien unter dem Beifahrersitz sowie in der Seitenverkleidung des Kofferraums versteckt gewesen – in die Schweiz transportiert worden. In einem der beiden Fahrzeuge sei eine spanische Familie mit einem Baby gefahren, und im anderen Fahrzeug ein anderer Spanier. Diesen habe er aber nie gesehen, sondern nur die spanische Familie. Insgesamt habe es vier Fahrzeuge gegeben. Ein Fahrzeug ohne Drogen sei vorausgefahren, um nach der Polizei Ausschau zu halten. Dann seien die zwei Fahrzeuge mit den Drogen und am Schluss "A._____" in einem separaten Auto gefahren. Alle vier Fahrzeuge seien in die Schweiz gefahren. Er sei bei der Beladung der beiden Drogenfahr- zeuge dabei gewesen, welche in einer zum Haus in AD._____ gehörenden Garage vorgenommen worden sei (Urk. 66/4 S. 5 f.; Urk. 66/5 F/A 31 ff. und 53-61, Urk. 66/7 F/A 57 ff., 110 ff., 120). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. März 2021 bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, als ihr Coiffeur sei er eine Vertrauensperson von "C._____" und sie habe ihm absolut alles erzählt (Urk. 66/2 F/A 19 ff., 39). Im Mai 2018 habe er zum ersten Mal mit drei weiteren Kurieren Drogen nach Europa bzw. die Schweiz geschmuggelt, wobei sie nach AE._____ [Deutschland] geflogen und dort vom Beschuldigten abgeholt worden seien. Auch im Frühjahr 2017 habe eine Kokainlieferung für den Beschuldigten stattgefunden, wobei die Kuriere von Kolumbien nach Europa mit einem Kreuzfahrtschiff gereist seien. Es sei geplant gewesen, dass er an dieser teilnehme, was kurzfristig aber geändert worden sei. Die Reise sei mit Facebook-Fotos dokumentiert worden (Urk. 66/2 F/A 69 ff., 66/5 F/A 91 ff.; Urk. 66/4 Beilage 14). Diese Aussagen sind – ent- gegen der Verteidigung – glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, wieso F._____ den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. Dies ist nicht nötig, um eine möglichst hohe Strafminderung infolge Geständnisses zu erreichen. Mit seinen Aussagen be- lastete er sich vor allem selbst. 1.3.3.3. Die Reise von F._____ nach Spanien wird zudem durch den Zollstempel auf seinem Reisepass bestätigt, gemäss welchem er am 20. Oktober 2017 nach T._____ einreiste und am 31. Oktober 2017 ausreiste (Urk. 66/4 Beilage 3). Das-
- 31 - selbe gilt für K._____ (Urk. 66/4 Beilage 4) und L._____ (Urk. 66/7 Beilage 3), wel- che nach seinen Angaben als Drogenkuriere nach Spanien gekommen seien. Wei- ter werden seine Aussagen durch Fotografien auf seinem Facebook-Account un- termauert: F._____, genannt F'._____ (Urk. 66/7 F/A 5), veröffentlichte am 23. Ok- tober 2017 auf seinem Facebook-Account "F'._____" verschiedene Fotos von sei- nem Aufenthalt in N._____, Spanien, und am 24. Oktober 2017 in J._____, Spanien (Urk. 66/7 Beilage 12, auch Urk. 66/4 Beilagen 1, 2 und 7). Die Personen auf einem der Fotos vom 23. Oktober 2017 identifizierte F._____ als die von ihm genannten Kuriere vom Oktober 2017 (Urk. 66/7 F/A 120, Urk. 66/5 F/A 79, Urk. 66/7 Beilage 14). 1.3.3.4. I._____ wurde verschiedentlich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 080001-080555). Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom
16. Januar 2019 gab er an, den Beschuldigten das erste Mal ca. im Februar 2018 in AF._____, Frankreich, getroffen zu haben. Dieser habe ihm erzählt, dass er mit C._____ schon vorher Kokain, ca. 5-10 Kilogramm, von Spanien aus mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe. Er wisse nicht, ob es eine oder mehrere Lieferungen gewesen seien (Urk. 080001 ff. F/A 265-271). Diese Aussage bestätigte er anläss- lich der im Beisein des Beschuldigten stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 (Urk. 080419 ff. F/A 172 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso er den Beschuldigten (übermässig) belasten sollte. 1.3.3.5. Zur vorgeworfenen Einfuhr kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach C._____ im Herbst 2017 ohne Drogen nach Spanien gekommen sei, nur um mit ihm zu reden und mit ihm zusammen zu sein, im Wider- spruch zur durch weitere objektive Beweismittel unterstützten Aussage von F._____ stehen, wonach im Oktober 2017 ein Drogentransport von Kolumbien nach Spanien stattgefunden habe. Der Beschuldigte traf sich mit C._____ im Haus von "AC._____", in dessen Garage – nach Aussage von F._____ – die Drogen in die Fahrzeuge geladen wurden. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte von Spanien aus eine letzte Überweisung von EUR 64.– am 7. November 2017 nach Kolumbien tätigte, steht im Widerspruch zur Behauptung, er habe keine Drogen geliefert bekommen. Hat er die Drogen nicht wie im WhatsApp-Chat abgemacht
- 32 - erhalten, ist ein Grund für diese Überweisung nicht ersichtlich. Auch die Behaup- tung, die vom 27. September 2017 bis 7. November 2017 erfolgten Zahlungen seien für die Lieferung vom Mai 2018, überzeugt nicht. Einerseits erfolgten weitere Zahlungen für die Mai-Lieferung (vgl. zu Anklageziffer 1.1.3.). Andererseits ist er- stellt, dass vor der Mai-Lieferung eine Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (An- klageziffer 1.1.2.) stattgefunden hat, ein Vorschuss sich also eher auf diese – frü- here Lieferung – hätte beziehen müssen. Der Beschuldigte wird durch glaubhafte Aussagen von F._____ belastet, die Drogen mit dem Auto in die Schweiz transpor- tiert zu haben. Ausserdem sagte I._____, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe vor dem Februar 2018 schon mal Drogen mit dem Auto in die Schweiz trans- portiert. Eine Einfuhr der Drogen in die Schweiz ist somit erstellt. 1.3.4. Geldüberweisungen Im Anschluss an den Chat wurden zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 14 Geldüberweisungen im Umfang von total Fr. 26'885.– von der Schweiz aus nach Kolumbien bzw. (bei zweien) AG._____ (U.S. Virgin Islands) getätigt. Am
7. November 2017 erfolgte eine Überweisung von EUR 64.– aus Spanien nach Kolumbien (vgl. Urk. 010048, 010087). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass sämtliche dieser – durch verschiedene Personen getätigten – Überweisungen in seinem Auftrag erfolgt sind (Urk. 040368 ff. F/A 67, 69, 76 ff. und 89 ff.). 1.3.5. Menge 1.3.5.1. Hinsichtlich der in der Anklageschrift vorgeworfenen Menge von mindes- tens rund drei Kilogramm verweist die Staatsanwaltschaft auf den polizeilichen Er- mittlungsbericht vom 5. März 2019 (Urk. 76 S. 7 f., Urk. 010050). Ausgehend von einem Umrechnungskurs von EUR 0.88 errechnet dieser einen im Herbst 2017 überwiesenen Betrag von EUR 23'722.– (Fr. 26'885.– + EUR 64.–) und dividiert diesen durch den Kilogrammpreis von EUR 7'000.– (inkl. Entschädigung für "C._____"). Daraus resultiere die Menge von 3.38 Kilogramm (vgl. Urk. 76 S. 8; Urk. 010050).
- 33 - 1.3.5.2. Der Umrechnungskurs zwischen dem 27. September und 20. Oktober 2017 betrug rund EUR 0.87 (vgl. fxtop.com), womit ein Betrag von EUR 23'453.95 (inkl. EUR 64.–) resultierte, welcher von der Schweiz bzw. Spanien aus überwiesen wurde. Dividiert durch den vereinbarten Preis von EUR 7'000.–, ergibt dies eine Menge von 3.36 Kilogramm. Die Überweisungen erfolgten vorwiegend über Wes- ternUnion. Diese verwendet einen für die Kunden ungünstigeren Kurs, denn eine Einnahmequelle ist neben der (nicht ins Gewicht fallenden) Übermittlungsgebühr der Währungsumtausch (vgl. https://www.westernunion.com/ch/de/web/send-mo- ney/start?ReceiveCountry=CO). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das überwiesene Geld zu einem schlechteren Kurs beim Empfänger eintraf, der Be- schuldigte somit mehr als EUR 7'000.– pro Kilogramm Kokain zu bezahlten hatte, kann – wie auch der Gegenstand der Gespräche war – von einer Menge von drei Kilogramm ausgegangen werden. Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass im WhatsApp-Chat C._____ dem Beschuldigten drei Kilogramm Kokain an- geboten hatte. Damit ist von einer Menge von drei Kilogramm auszugehen, wobei es sich – wie bereits im prozessualen Teil darauf hingewiesen wurde – um keine exakte Menge handelt und Abweichungen von wenigen Prozenten möglich sind. Dies gilt für alle nachstehend genannten Mengen. 1.4. Fazit Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.1. erstellt, wobei von 3 Kilogramm Kokain auszugehen ist.
2. Kokaineinfuhr im Januar/Februar 2018 (Anklageziffer 1.1.2.; Urk. 1 S. 6 f.) 2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der "Reinigung" von min- destens drei Kilogramm Kokain im Januar/Februar 2018 sei auf die entsprechen- den Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.2.; Urk. 1 S. 6 f.).
- 34 - 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 22 ff.). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt,
- 35 - dass er mit dieser Kokainlieferung nichts zu tun gehabt bzw. lediglich im Auftrag von "C._____" I._____ in Frankreich abgeholt und nach AH._____ gefahren habe (Urk. 73 S. 12 f.; Urk. 040870 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). Die amtliche Verteidi- gung bringt vor, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe durchwegs glaubhaft bestrit- ten habe. Es gebe auch keine objektiven Hinweise dafür, dass er etwas mit dieser angeblichen Kokaineinfuhr zu tun gehabt habe. Es sei zu vermuten, dass diverse Personen ein Interesse hätten, den Vorwurf auf den Beschuldigten abzuschieben und damit einen Personenkreis zu schützen, der in der Westschweiz tätig sei. Zu- dem bemängelt er die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. Urk. 176 S. 33 ff.). 2.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von I._____ (Urk. 080001- 080555), AI._____ (Urk. 160001-160123) und F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-8) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich bzw. die dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 5. März 2019 (Urk. 010034-010057, 010058 ff., insb. Urk. 010053), vom 28. März 2019 (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), vom 24. April 2019 (Urk. 010234-010341), vom 25. April 2019 (Urk. 011343-011388), der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462- 010498, insb. Urk. 010487 f.) sowie der Ermittlungsbericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 66/4 insb. S. 10 ff.). 2.3. Würdigung der Beweismittel 2.3.1. Aussagen Beschuldigter 2.3.1.1. Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 6. März 2019, 9. Mai 2019, 4. September 2019, 6. Juni 2019 und 3. Februar 2020 zum Anklagevorwurf befragt (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff., Urk. 040659 ff. F/A 5 ff., Urk. 040800 ff., Urk. 040858 ff.). Zunächst machte er keine Aussagen zu den ihm vorgehaltenen Aussagen von I._____ und AI._____ und den abgespielten Telefon-
- 36 - gesprächen (Urk. 040368 ff. F/A 115, Urk. 040607 ff. F/A 35 ff.). Zu den Aussagen von I._____ sagte er am 6. Juni 2019 aus, er, der Beschuldigte, habe mit AH._____ nichts zu tun. Er habe C._____s Schwager, AI._____, erst später kennengelernt, als er mit ihr nach AJ._____ [Italien] gegangen sei. I._____ versuche, seine Rolle zu seinen Gunsten darzustellen (Urk. 040659 ff. F/A 5). In der Einvernahme vom
4. September 2019, zu den Aussagen von AI._____ befragt, bestritt er, jemandem einen Sack oder Koffer gebracht oder Drogen zurückerhalten zu haben. Er habe einzig I._____ von AF._____ nach AH._____ gefahren (Urk. 040800 f. F/A 3). An- lässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und führte aus, zu jenem Zeitpunkt habe ihn C._____ kontaktiert. Er glaube, sie sei auch in Europa gewesen und habe ihn gefragt, ob er ihr notfallmäs- sig unter die Arme greifen könne, da sie gerade nicht könne. Sie habe ihn gefragt, ob er I._____ in AF._____, Frankreich, abholen und nach AH._____ bringen könne. Er wisse nicht mehr, ob er sich bei jenem oder jener sich bei ihm gemeldet habe. Sie hätten einander in AF._____, soweit er sich erinnere, am Bahnhof getroffen. Sie seien dann nach AH._____ zu AI._____ gefahren, wo sie Smalltalk gemacht hätten. Er habe sich dann verabschiedet und sei nach Zürich gegangen. Er habe weder jemandem einen Sack gegeben, noch 800 Gramm gegeben, übernommen oder verkauft. Ein paar Tage später sei er wieder in Kontakt mit C._____ gestanden und sie habe ihn nach AH._____ eingeladen. Dort hätten sie ein paar Tage zusam- men verbracht. Danach seien sie für ein paar Tage nach AJ._____ gegangen. Sie habe ihm, nachdem sie sich getroffen hätten, erklärt, was los gewesen sei, dass das Material, also das Kokain, von "Herrn AK._____" gewesen sei. Er habe an- scheinend das Kokain "verbrannt" und aus diesem Grund sei I._____ angefragt worden, ob er helfen könne. Er – der Beschuldigte – habe mit dieser Geschichte nichts zu tun. Er habe I._____ nur von AF._____ nach AH._____ gefahren. Jener habe einen Koffer dabei gehabt, die Farbe wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, was drin gewesen sei, es sei ihm vorgekommen, als ob er etwas versteckt gehabt hätte. Das Geld habe er C._____ geschickt. Er habe es von Drittpersonen erhalten und es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen gegangen, wie C._____ ihm erzählt habe. Zudem sei es um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen. Er habe dies bislang nie so gesagt, weil er nie danach gefragt worden sei (Urk.
- 37 - 040858 ff. F/A 36 f.). Mit dem Vorgang in AH._____ habe er nichts zu tun, da er einfach I._____ abgeholt habe. Worum es gegangen sei, habe er erst im Nachhin- ein von C._____ erfahren. Wer das Material – gemeint das Kokain – I._____ gege- ben habe, wisse er nicht (Urk. 040858 ff. F/A 38). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 75 S. 9) bestritt er die Vorwürfe weiterhin. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er, wie bereits erwähnt, keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 2.3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass es bei diesen Vorgän- gen um eine Kokainlieferung gegangen sein soll. Dies überzeugt nicht. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte, dass C._____ Kokaineinfuhren von Kolumbien nach Europa organisiert. Dass C._____ ihn um Hilfe bittet, jemanden von AF._____ in Frankreich nach AH._____ in die Schweiz zu fahren, und er dabei nicht mindes- tens geahnt haben soll, dass es sich dabei um Kokaingeschäfte handelt, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Schweiz mit einer Landesverweisung belegt ist und für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz bestraft werden kann. Wäre er davon ausgegangen, dass es sich nicht um Kokaingeschäfte handelt, wäre er wohl nicht in die Schweiz eingereist, nur um einen Bekannten von C._____ von AF._____ nach AH._____ zu fahren. Dem Bekannten wären auch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden. Inso- fern sind seine Aussagen daher unglaubhaft. 2.3.2. "Reparatur" des Kokains 2.3.2.1. Aussagen I._____ I._____ wurde acht Mal einvernommen, erstmals am 16. Januar 2019 (Urk. 080001-080555). Er belastete den Beschuldigten, indem er in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Bestätigung seiner Aussagen bei der Polizei ausführte, dass C._____ ihn beauftragt habe, "verbrann- tes" Kokain in der Schweiz zu retten und sich entsprechend mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen, dass der Beschuldigte ihm in AH._____ eine Probe des "beschädigten" Kokains gezeigt und gefragt habe, ob er dieses reparieren könne (u.a. Urk. 080426 f.), dass AI._____ ihm später zwei Säcke mit "beschädigtem"
- 38 - Kokain übergeben habe, er dieses chemisch aufbereitet und schliesslich die resul- tierten 800 Gramm Kokain nach erfolgtem Abwägen dem Beschuldigten übergeben
– welcher über die resultierende Menge erstaunt gewesen sei – und dafür von die- sem EUR 800.– erhalten habe (u.a. Urk. 080430 ff.). Schon anlässlich der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2019 gab I._____ auf Vorhalt eines auf seinen Namen lautenden Hotelmeldescheins eines … Hotels [in AL._____, Schweiz] für eine Übernachtung am 17. Februar 2018 an, in dieser Zeit in AL._____ gewesen zu sein. Den Beschuldigten habe er in dieser Zeit das erste Mal getroffen und zwar in AF._____. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er C._____ helfen könne mit der Extrahierung des Kokains (Urk. 080001 ff. F/A 93 f., 265 ff.). In der Einvernahme vom 20. März 2019 korrigierte er die Aussage insofern, als das Treffen mit dem Beschuldigten nicht in AF._____, sondern in AH._____ stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe ihn am Bahnhof abgeholt und sie hät- ten sich in eine Wohnung begeben, in welcher er vom Beschuldigten einen trans- parenten Plastiksack mit dem "dreckigen Kokain" gezeigt bekommen habe. I._____ beschreibt, wie er das Kokain in der Wohnung – in dieser seien sie die ganze Zeit alleine gewesen – gereinigt habe, und dass am Schluss – nach ca. drei Stunden – 800 Gramm resultiert hätten. Dafür habe er vom Beschuldigten umgerechnet EUR 800.– bekommen. Er habe in dieser Wohnung übernachtet und sei am nächsten Tag – nach dem Tätigen eines Geldtransfers – mit dem Zug nach AL._____ gefah- ren, wo er in dem besagten Hotel übernachtet habe. In AH._____ habe er sich mit dem Beschuldigten zweimal getroffen. Beim ersten Mal hätten sie im Bahnhof von AH._____ über das Säubern des Kokains gesprochen. Dann sei er nach S._____ zurückgefahren. Dort habe er das Aceton gekauft und sei danach wieder nach AH._____ zurückgefahren. Dann habe er das Kokain gesäubert und das Geld er- halten (Urk. 080292 ff. F/A 144-159). Erst nachdem ihm ein Fotobogen mit einer Fotografie von AI._____ vorgehalten wurde und er realisierte, dass die Polizei über die Informationen zu AI._____ schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert", gab I._____ an, das sei der Schwager von C._____ und er habe von ihm nicht reden wollen. Denn wenn dieser davon erfahre, dass er geredet habe, werde C._____ informiert, wodurch seine Familie Gefahr laufe. Er habe in der Wohnung von AI._____ das Kokain gesäubert. Als er mit dem Beschuldigten in die Wohnung
- 39 - gekommen sei, sei AI._____ im Wohnzimmer anwesend gewesen, sei aber danach raus gegangen und während des Säuberns des Kokains nicht anwesend gewesen. Danach habe er ihn nie mehr gesehen (Urk. 080292 F/A 179-182). In der Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigte er die von ihm zuvor mündlich gemachte Aussage, wonach er mit seinem Verteidiger gesprochen habe und die Wahrheit erzählen wolle. I._____ gab die Geschehnisse um seine beiden Besuche in AH._____, die Reinigung des Kokains und seinen Aufenthalt in den beiden Woh- nungen so, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, zu Protokoll: Er habe im Raum S._____ C._____ getroffen, dies nach Vermittlung des Kontakts durch einen Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem Treffen ange- geben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz habe, und ihn gefragt, ob er dieses wieder reparieren könne. Sie hätten einen Preis von 1000 pro repariertes Kilogramm abgemacht. In der Folge habe er von C._____ die Telefonnummer vom Italiener bzw. A._____ – dem Beschuldigten – erhalten. Am nächsten Tag sei er von S._____ nach AL._____ geflogen und anschliessend mit dem Zug nach AH._____ gefahren, wo er in einem Restaurant beim Bahnhof den Italiener getrof- fen habe, welcher ihn folglich in die Wohnung des Spaniers bzw. AI._____ gefahren habe. Das sei das erste Mal gewesen, dass er den Spanier gesehen habe. Dort habe er vom Italiener noch rund EUR 200-300 zwecks anfallenden Reisekosten und den anfallenden Erwerbskosten für die chemischen Güter erhalten. Danach sei dieser entweder nach Italien oder Zürich gegangen. Er sei alleine mit dem Spanier in dessen Wohnung gewesen, welcher ihm erzählt habe, dass C._____ seine Schwägerin sei. Nach der Übernachtung dort sei er am nächsten Morgen mit dem Zug nach AL._____ und anschliessend weiter mit dem Flugzeug zurück nach S._____ gefahren. Nach einigen Tagen sei er mit den chemischen Gütern in einem rosafarbigen Koffer mit dem Bus von S._____ nach AF._____ gefahren. Beim Bus- bahnhof sei er vom Italiener abgeholt worden, welcher ihn mit dem Auto in die Woh- nung des Spaniers gebracht und sich danach verabschiedet habe. Er, I._____, sei mit dem Spanier in der Wohnung gewesen. Dieser habe ihn in eine andere Woh- nung begleitet, in welcher er das Kokain habe aufbereiten müssen. In dieser Woh- nung habe ihm der Spanier zwei Säcke überreicht, welche das verbrannte Kokain beinhaltet hätten. Diese seien geschätzt rund 3 Kilogramm schwer gewesen. Der
- 40 - Spanier habe dann gesagt, das sei das verbrannte Kokain, und ihm die für die Ar- beit benötigten Pfannen gezeigt. Nach einer Nachtschicht sei er mit der chemischen Verarbeitung fertig gewesen, welche zwei bis drei Stunden gedauert habe und wor- aus die rund 800 Gramm Kokain resultiert hätten. Er habe in der Wohnung des Spaniers übernachtet und sei am nächsten Morgen, als der Italiener gekommen sei, mit diesem das Kokain holen gegangen. Sie hätten das Kokain gemeinsam abgewogen, wobei sich der Italiener erstaunt gezeigt habe, dass nur 800 Gramm resultiert hätten. Vom Italiener habe er dann 800 (Euro oder Franken) erhalten. An diesem Tag habe er eine Geldüberweisung getätigt und sei anschliessend mit dem Zug nach AL._____ und danach nach S._____ gefahren (Urk. 080326 ff. F/A 16). Belegt ist anhand der Reisepass-Daten, dass I._____ am 1. Februar 2018 von Q._____ in T._____ einreiste und am 4. März 2018 von T._____ nach Q._____ zurückflog (Urk. 080292 F/A 128). Die Aussagen von I._____ hinsichtlich des Auftrags, das Kokain chemisch zu ver- arbeiten bzw. zu reinigen, sowie zur Rolle des Beschuldigten in diesem Zusam- menhang sind glaubhaft und überzeugend. Dass er vom Beschuldigten beauftragt wurde, die Mai-Lieferung chemisch aufzubereiten, ist unbestritten. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso er den Beschuldigten bezüglich der vorliegenden Lieferung falsch belasten sollte. 2.3.2.2. Aussagen AI._____ Der in AH._____ wohnhafte AI._____ wurde fünf Mal einvernommen, erstmals am
30. Mai 2019 (Urk. 160001-160123). In der Konfrontationseinvernahme vom
4. September 2019 mit dem Beschuldigten führte er aus, er habe diesen durch C._____ – der Tante seiner Tochter – kennengelernt. Der Beschuldigte sei Anfang 2018 gemeinsam mit I._____ bei ihm erschienen und er habe darauf den Beschul- digten bei sich einquartiert. Der Beschuldigte habe ihm einen Sack und einen Koffer übergeben, um diese I._____ zu übergeben, was er getan habe. Er habe nicht nachgeschaut, was drin gewesen sei (Urk. 160001-160123, Urk. 160113 ff.).
- 41 - Die Verteidigung bemängelt hinsichtlich der Aussagen von AI._____, die Organisa- tion der Befragungen habe es möglich gemacht, dass dieser auf die Aussagen von I._____ habe aufspringen können. Eine ergebnisoffene Konfrontation zwischen den beiden und dem Beschuldigten habe nicht stattgefunden (vgl. Urk. 73 S. 13). Die- sen Vorwurf brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung erneut vor (Urk. 176 S. 33 f.). Zwar ist der Verteidigung recht zu geben, dass AI._____ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2019 weder den Beschuldigten noch I._____ auf den Fotobogen erkannt haben wollte. Die Namen A._____ bzw. I._____ haben ihm nichts gesagt. Auch bestritt er die ihm vorgehal- tene Aussage von I._____, diesem Säcke mit Kokain sowie Utensilien für die Um- wandlung des Kokains bereit gestellt bzw. gezeigt zu haben (vgl. Urk. 160009 f. F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom darauffolgenden Tag präzisierte er, A._____ zu kennen; die Polizei hätte ihm nur dessen Nachnamen genannt, den er nicht kenne, und auch die gezeigte Fotografie habe ihm nichts gesagt. Jedoch, nachdem er überlegt habe, habe er sich erinnert, einen italienischen Freund von C._____ kennengelernt zu haben, welcher Spanisch spreche. Sie habe ihn mit "A._____" vorgestellt, das müsse dieser A._____ sein (Urk. 160019 S. 2). Dass er den Be- schuldigten durch C._____ kennengelernt habe, erzählte AI._____ von sich aus und nicht auf einen Vorhalt hin. Die ihm am Vortag vorgehaltenen Aussagen von I._____ betrafen lediglich die oben erwähnte, durch ihn erfolgte Übergabe von Sä- cken mit Kokain und Utensilien (Urk. 160001 ff. F/A 14 f.). In der Konfrontationsein- vernahme vom 13. Juni 2019 zwischen ihm und I._____ bestätigte AI._____ nicht einfach die Aussagen von I._____, sondern machte anschliessend zusätzliche ei- gene Ausführungen dazu. So bejahte er die Frage, ob er I._____ in eine Wohnung an der Avenue AM._____ 1 in AH._____ gebracht habe, und machte anschliessend von sich aus detaillierte Ausführungen zu den Umständen, wie und warum es dazu gekommen war (Urk. 160024 ff. F/A 42). Ausserdem belastete I._____ zuerst den Beschuldigten, indem er erklärte, wie es zum Auftrag für die Reinigung des Kokains kam. AI._____ erwähnte er erst, nachdem ihm nach der Erzählung über die Vorfälle im Zusammenhang mit der Wohnung an der Avenue AN._____ 2 (die Wohnung von AI._____) in AH._____ ein Foto von AI._____ vorgehalten wurde und er reali-
- 42 - sierte, dass die Polizei über die Informationen zu diesem schon verfügte, er also nicht als erster "ausplaudert" (Urk. 080292 ff. F/A 147, 179 ff.). Zwar hatte AI._____ ein eigenes Interesse hinsichtlich seines Aussageverhaltens, doch ist kein Grund ersichtlich, weswegen er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Zudem decken sich seine Aussagen in den relevanten Punkten mit denjeni- gen von I._____. Sie sind daher glaubhaft und überzeugend. 2.3.2.3. Aussagen F._____ F._____ gab an, dass er im Januar 2018 in Begleitung von vier Kokainkurieren von Kolumbien nach Spanien geflogen sei, die je rund 38 bis 40 Fingerlinge mit flüssi- gem Kokain geschluckt hätten (Urk. 66/2 S. 8 f.; Urk. 66/5 F/A 68 ff.). Weiter sagte er aus, dass nach der Ankunft in Spanien K._____ und AB._____ einen Teil dieses Kokains in die Schweiz transportiert hätten. Das hätten die beiden und C._____ ihm gesagt. Der Beschuldigte habe auch mit dem Transport von Kolumbien nach Spanien und später in die Schweiz zu tun gehabt. Sie hätten sich alle in S._____ getroffen, dort hätten sie begonnen (Urk. 66/2 F/A 64 ff.; Urk. 66/5 F/A 83 ff.; Urk. 66/7 F/A 110). F._____ gab an, sie seien in die Schweiz geflogen. Sie hätten das Kokain an C._____s Schwager übergeben müssen (Urk. 66/5 F/A 84 ff.). Auch hier ist wiederum kein Grund ersichtlich, weswegen F._____ den Beschuldig- ten falsch belasten sollte. Seine Aussagen hinsichtlich der Drogeneinfuhr nach Spanien und der Einfuhr in die Schweiz, an welcher K._____ und AB._____ beteiligt gewesen seien, wird auch durch weitere, objektive Beweismittel bestätigt. So ver- öffentlichte er am 27. Januar 2018 in S._____ auf seinem Facebook-Account "F'._____" Fotos von seinem Aufenthalt in S._____ und gab am 8. Februar 2018 an, zurück nach Kolumbien zu fliegen (Urk. 66/7 F/A 5, Urk. 66/4 Beilage 10). 2.3.2.4. Weitere Beweismittel Neben den Aussagen der drei vorgenannten Personen liegen weitere Beweismittel vor, welche zwar nicht den Sachverhalt betreffend die "Reparatur" des Kokains be- treffen, aber aufzeigen, dass die betreffenden Personen in dieser Zeit von Kolum- bien nach Spanien flogen und sich auch in der Schweiz aufhielten: Flugabklärungen
- 43 - via Interpol Colombia ergaben, dass C._____ am 21. Januar 2018 von Q._____ Richtung T._____ und per 8. März 2018 ab T._____ zurück nach Q._____ flog (vgl. dazu Urk. 66/4 Beilage 5). Abklärungen bei den Fluggesellschaften SWISS und VUELING in Bezug auf allfällige Flugreisen von K._____ und AB._____ von S._____ nach Zürich verliefen zwar negativ (Urk. 66/4 S. 12). Gemäss Ermittlungs- bericht vom 5. März 2019 wurden aber C._____ und AB._____ am 4. Februar 2018 in der Bar „AO._____" in AH._____ durch die Polizei kontrolliert (Urk. 010053 ff.). Gemäss einer von der Stadtpolizei Zürich bei Flixbus eingeholten Auskunft sind am
18. Februar 2018 C._____, K._____ und AB._____ mit Flixbus von S._____ nach AL._____ gereist (Urk. 66/4 Beilage 11). Gemäss Mitteilung von IP-Rom wurde der Beschuldigte am 6. März 2018 zusammen mit C._____, K._____, AB._____ und einer weiteren Person in AP._____ (Region Venetien) durch die Polizei kontrolliert (Urk. 040350 ff. F/A 112). 2.3.3. Geldüberweisungen Die Finanzierung der Kokainlieferung durch Geldüberweisungen an C._____ bzw. Drittpersonen aus ihrem Umfeld im fraglichen Zeitraum ist mindestens mit den zwi- schen dem 8. Januar und dem 20. Februar 2018 vorgenommenen Überweisungen belegt (vgl. hierzu Urk. 010493 f.; 010034 ff; 010216 ff und 010234 ff.). Der Be- schuldigte anerkannte die Überweisungen, gab aber an, es sei um die Bezahlung von Smaragdsteinen bzw. um die Investitionen der Sandwich-Buden gegangen (Urk. 040858 ff. F/A 36 f.), eine Begründung, welche nicht plausibel erscheint und auch erst später im Untersuchungsverfahren nachgeschoben wurde. 2.3.4. Menge Hinsichtlich der Menge des Kokains ist hingegen nicht von drei, sondern von 2.5 Ki- logramm auszugehen, welche in die Schweiz eingeführt wurden. Dies gestützt auf das Audioprotokoll eines Gespräch zwischen "A'._____" (der Beschuldigte), "E._____" und "B'._____" (B._____) vom 23. Mai 2018, in welchem sich die ge- nannten darüber unterhalten, dass "er" das Zeugs gewaschen habe, nachdem es ein anderer "versaut" gehabt habe. "A'._____" (der Beschuldigte) führte dabei aus, man habe es nicht mehr gut retten können […] "weil es von zweieinhalb nur noch
- 44 - 8 Läppen gewesen sind" (vgl. Urk. 080460). Die Untersuchungsbehörde geht da- von aus, dass hier vom Waschen der Lieferung vom Januar/Februar 2018 gespro- chen wird (Urk. 080436 F/A 103 ff., Urk. 040607 ff. F/A 35; Urk. 040659 ff. F/A 6; Urk. 080419 ff. F/A 103 ff.). Damit sind die 800 Gramm aus einer ursprünglichen Menge von 2.5 Kilogramm Kokain resultiert. Auch I._____ schätzte anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2019 die Menge des Kokains auf "ca. 2 Kilogramm oder etwas mehr". Es könne sein, dass es rund 3 Kilogramm Kokain gewesen seien, wie er zuvor gegenüber der Polizei angegeben hatte (Urk. 080431 F/A 73 f.). Relevant ist die Reinmenge von 2.5 Kilogramm, da diese mittels der Kuriere eingeführt wurde. Denn aufgrund des Umstands, dass I._____ für die Rettung des Kokains von Spanien in die Schweiz (nach AH._____) fuhr, muss davon ausgegangen wer- den, dass das Kokain in der Schweiz beschädigt wurde (nachdem es hier eingeführt worden war). So sagte I._____ aus, der Kontakt zwischen ihm und C._____ sei vermittelt worden von einem Kolumbianer namens "AK._____". C._____ habe bei diesem erstmaligen Treffen angegeben, dass sie verbranntes Kokain in der Schweiz hätte und ob er die Fähigkeiten besitzen würde, dies wieder reparieren zu können (Urk. 080326 ff. F/A 16). 2.4. Fazit Aus den glaubhaften Aussagen von I._____, AI._____ und F._____ lässt sich im Sinne der Anklageschrift schliessen, dass I._____ für den Beschuldigten 2.5 Kilo- gramm "verbranntes" Kokain "reparieren" musste, woraus 800 Gramm resultierten. Dies und weitere, objektive Beweismittel belegen, dass zuvor eine Einfuhr in die Schweiz stattgefunden hat, wobei die Betäubungsmittel für den Beschuldigten be- stimmt waren. Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.2. basierend auf dem teilweisen Geständ- nis des Beschuldigten sowie den weiteren Beweismitteln erstellt, wobei von 2.5 Ki- logramm Kokain auszugehen ist.
- 45 -
3. Kokaineinfuhr um den 18./19. Mai 2018 (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.3. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Sinne nachfolgender Ausführungen ist der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Im Lichte von Art. 392 Abs. 1 StPO ist – eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Mai-Einfuhr liegt im Verfahren der Beschuldigten H._____ vor – trotz fehlender Anfechtung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.3. durch den Beschuldigten zu seinen Gunsten von einer erstellten Menge von 2.8 Kilo- gramm und nicht von den von der Vorinstanz erstellten 3 Kilogramm auszugehen (vgl. nachfolgend Erw. 3.3.5). 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von mindestens drei Kilogramm Kokain in die Schweiz im Mai 2018 sei auf die entsprechenden Aus- führungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.3.; Urk. 1 S. 8-10). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 25 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, vier Kuriere, welche eine unbekannte Menge Ko- kain, maximal 2.8 Kilogramm, unbekannten Reinheitsgrades in und mit sich geführt hätten, in AE._____ abgeholt und nach AQ._____ gebracht zu haben, das Kokain nach der Rückgewinnung aus der Lösung durch I._____ in Empfang genommen und 750 Gramm davon an sich genommen und den Rest an einen der Kuriere über- geben zu haben (Urk. 73 S. 11 f.). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von I._____ (Urk. 080001- 080555), G._____ (Urk. 35-37) und F._____ (Urk. 66/2 und 66/5-8) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsberichte vom 4. Oktober 2018 zum Vorgang 53 (Urk. 010509-
- 46 - 010744), vom 5. November 2018 (Urk. 020001-020032), vom 24. April 2019 (Urk. 010234-010341) sowie vom 18. Februar 2021 (Urk. 66/4). 3.3. Würdigung der Beweismittel 3.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Be- schuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein, ebenso im Rahmen der Hauptver- handlung (Urk. 75 S. 10). Er führte dazu aus, er sei am 19. Mai 2018 auf Anweisung I._____ holen gegangen. Dann seien sie in die Schweiz gefahren. Dann sei das mit den Flüssigkeiten gewesen. Die EUR 1'800.– seien für die Flüssigkeiten insgesamt gewesen, also auch für die Flüssigkeiten, die nach der Sicherstellung neu gekauft worden seien. Dann seien sie angekommen und er habe zwei Stunden geschlafen. Danach sei er nach AE._____ in ein Hotel gefahren und habe dort die vier Kuriere abgeholt und sei mit diesen an die AR._____-strasse gefahren. I._____ habe er EUR oder Fr. 9'000.– für die 3 Kilogramm, die gewaschen worden seien, gegeben. Von diesen 9'000.– seien 3'000.– von ihm selbst und der Rest von anderen gewe- sen. Das restliche Geld sei von einem der Kuriere gewesen, da ja jeder sein Mate- rial bezahlt habe. Es sei ein durcheinander gewesen. Vielleicht habe er jenen be- zahlt und dann das Geld vom Kurier erhalten, er wisse das nicht mehr. Was er selbst gemacht habe: Er sei der Chauffeur gewesen, habe die Wohnung bereitge- stellt für den chemischen Prozess und habe den Kurieren eine Wohnung als Unter- kunft gesucht. Über die Menge und anderes Zeug habe er nichts bestimmen kön- nen; einzig über seinen Anteil, das eine Kilogramm, welches schlussendlich 750 Gramm gewesen sei. Es sei Geld überwiesen worden, 12'000.– (Fr. oder EUR) für ein Kilogramm für die Juli-Lieferung. Es seien Gelder geschickt worden, auch von H._____, die zu grossem Teil nichts mit ihm zu tun gehabt hätten. Er wisse nicht genau, was diese gewesen seien, das sei von Drittpersonen gewesen. Er wisse nicht, ob es für Smaragde oder Imbissbuden gewesen sei. C._____ habe ihn um den Finger gewickelt. Damit sie ihn in Ruhe lasse, habe er ihr den Gefallen gemacht und die Überweisungen veranlasst. H._____ habe ausgesagt, dass sie auch mal Geld überwiesen habe, das nichts mit ihm zu tun gehabt habe (Urk. 040858 ff. F/A 40). Auf Vorhalt des an der AR._____-strasse in AQ._____ sichergestellten Notiz- zettels, auf welchem je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…"
- 47 - vermerkt sei (Urk. 010668-010670), gab der Beschuldigte an, es stimme, wenn die Polizei deshalb von 4 x 750 Gramm und damit von 3 Kilogramm nach der Extraktion ausgeht (Urk. 040858 ff. F/A 5 f.). Dass er in Zusammenhang mit der Lieferung im Mai 2018 insgesamt EUR 12'000.– bis 14'000.– nach Kolumbien überwiesen habe, bestätigte der Beschuldigte in einer Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom
7. Mai 2019 (Urk. 040573 ff. F/A 54). 3.3.2. In der Einvernahme vom 28. August 2018 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb die Drogenkuriere bis zu 14 Tage in der Schweiz geblieben seien, von der gesamten Menge hätte er einen Viertel gehabt. Zwei Viertel hätte er dann den Kurieren wieder gegeben, welche es auf Anweisung von Kolumbien an Drittperson weitergegeben hätten. Er wisse nicht, ob es nach Italien gegangen oder in der Schweiz geblieben wäre. Und ein Viertel wäre noch nach Spanien gegangen. Er selber sei etwa 10 Tage nach der Ankunft der Kuriere im Mai 2018 nach Spanien gereist und habe einen Viertel des Kokains dahin gebracht. Darüber habe er in der Wohnung an der AR._____-strasse oder im Auto gesprochen, als er mit I._____ gesprochen habe. Dieser habe den Flug nach Spanien genommen und er, der Be- schuldigte, sei mit dem Skoda nach Spanien gefahren. Anschliessend sei er wieder mit ihm zusammen in die Schweiz gekommen (Urk. 040048 ff. F/A 66 f., 73). Dass er ein Viertel des Kokains nach Spanien gebracht habe, sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 aus (Urk. 040069 ff. F/A 8). Ein Grund, wes- wegen der Beschuldigte die Reise nach Spanien hätte erfinden sollen, ist nicht er- sichtlich. Das später, in der Einvernahme vom 9. November 2018, erfolgte Bestrei- ten der Reise nach Spanien (vgl. Urk. 040133 ff. F/A 94) ist daher nicht glaubhaft. Auch I._____ sagte in der Einvernahme vom 17. Januar 2019 aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er von dem in der Schweiz zubereiteten Kokain der Mai- Lieferung ein Kilogramm Kokain nach Spanien habe liefern müssen. Er sei mit dem Fahrzeug nach Spanien gefahren. Nachdem er das Kilogramm nach Spanien ge- liefert habe, habe er ihn, I._____, in Spanien abgeholt, da er nach Spanien geflogen sei, und sie seien gemeinsam wieder in die Schweiz gefahren. Sie seien auch durch die Französische Polizei an der Grenze kontrolliert worden (Urk. 080205 ff. F/A 22 f.). Diese Aussage bestätigte er in Gegenwart des Beschuldigten (Urk. 080419 ff.
- 48 - F/A 134 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt (Urk. 73 S. 14), deckt sich dies auch mit dem Umstand, dass der Beschuldigte als Lenker seines Personen- wagens am 30. Mai 2018 an der Grenze Frankreich/Spanien kontrolliert wurde und daraufhin zwischen dem 30. Mai 2018 und dem 3. Juni 2018 wieder in die Schweiz einreiste (Urk. 010495 und 020003). Hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, wonach er zwei Viertel den Kurieren wieder gegeben hätte, welche es auf Anweisung von Kolumbien dann an Drittper- son weitergegeben hätten, ist auf die Aussage des Kuriers F._____ hinzuweisen, wonach er das Kokain nach dem Ausscheiden und Aufarbeiten – bis auf eine kleine Portion, welche der Beschuldigte H._____ gegeben habe – nicht mehr gesehen habe (Urk. 66/7 F/A 71). Weder er noch andere Kuriere hätten einen Teil des Ko- kains zurückerhalten (Urk. 66/7 F/A 74; Urk. 66/2 F/A 161 ff.). Auch der Kurier G._____ gab an, das Kokain nie mehr gesehen zu haben, nachdem er die Woh- nung in AQ._____, in welcher sie dieses ausgeschieden hätten, verlassen habe. Er wisse nicht, was danach damit geschehen sei. Das Kokain sei für den Beschuldig- ten bestimmt gewesen. Ob es noch für jemanden anders bestimmt gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 35 F/A 124 ff.). Er verneinte die Frage, ob er vor dem Abflug nach Deutschland Instruktionen erhalten habe, einen Teil des Kokains nach Ab- schluss des Reinigungsprozesses wieder zurückzunehmen. Soweit er wisse, träfe das auch auf die anderen Kuriere zu. Weder er noch seine Begleiter hätten etwas von dem Kokain zurückerhalten. Er bestritt die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 35 F/A 166 ff.; Urk. 37 F/A 114 ff.). 3.3.3. Wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (Urk. 73 S. 12 f.), spielt es je- doch keine Rolle, wie viel Gramm für den Verkauf an Abnehmer des Beschuldigten und von B._____ bestimmt waren. Denn der Beschuldigte nahm alle Kuriere und Drogen entgegen, brachte sie in die Schweiz, übergab sämtliche Fingerlinge an I._____ zwecks Verarbeitung, nahm sämtliches, aufbereitetes Kokain entgegen und gab dieses weiter. Er übergab I._____ das Geld für sämtliche Chemikalien und bezahlte ihm den gesamten Lohn. Zudem bezahlte er alle vier Kuriere (Urk. 35 F/A 40 ff.). Auch das von ihm für die Mai-Lieferung nach Kolumbien überwiesene Geld von EUR 12'000.– bis 14'000.– muss sich auf die gesamte eingeführte Menge –
- 49 - und nicht auf die lediglich für den Beschuldigten gedachten 750 Gramm – bezogen haben. Er hatte somit hinsichtlich der gesamten Menge die Tatherrschaft und die gesamte Menge ist ihm anzurechnen. 3.3.4. Soweit der Beschuldigte geltend machte, ein Teil der überwiesenen Gelder (Urk. 010336) sei für ein Geschäft von C._____ mit Smaragden oder Imbissbuden gewesen, sind seine Aussagen, wie vorstehend dargelegt, unglaubhaft, zumal er diese Aussagen erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 040858 ff. F/A 36 f.) vorbrachte. 3.3.5. Hinsichtlich der nach dem Umwandlungsprozess resultierten Kokainmenge gab der Beschuldigte zwar an, es könne von drei Kilogramm ausgegangen werden. Seine Verteidigung betont, dass er sich in Bezug auf 2.8 Kilogramm geständig zeigt. I._____, welcher das Kokain reinigte, gab in der Einvernahme vom 16. Januar 2019 an, es hätten 4.8 Kilogramm Kokain resultieren müssen, es seien aber nur 2.8 Kilogramm gewesen (Urk. 080001 S. 42). Der Kurier F._____ gab an, nicht gewusst zu haben, um welche Menge es sich beim transportierten Kokain gehan- delt habe. Soweit er sich erinnere, habe er 38 Kokainfingerlinge geschluckt gehabt (Urk. 66/7 F/A 6; Urk. 66/8 F/A 7). Zwar liegt ein Notizzettel vor, welcher eine Auf- teilung der Lieferung an vier Personen je 750 Gramm vermerkt. Jedoch ist zuguns- ten vom Beschuldigten von 2.8 Kilogramm auszugehen, wenn davon ausgegangen wird, dass I._____ nach dem Reinigungsprozess das Kokain abgewogen hat, somit derjenige war, der über das Resultat des Reinigungsprozesses am besten Be- scheid wusste. Dass die in die Schweiz eingeführten Fingerlinge mit flüssigem Kokaingemisch ein Gewicht von total 6.5 Kilogramm hatten, ergibt sich aus dem Audiogespräch zwi- schen dem Beschuldigten und I._____ vom 22. Mai 2018, 20:15 Uhr, worin der Beschuldigte erklärt, "nach 3" verlangt zu haben, und I._____ sich erstaunt zeigt, dass sie sehr viel Flüssigkeit hineingetan hätten, die Hälfte hätten sie als Wasser hinzugefügt, es sei sehr verwässert. 100 Kugeln seien 5 Kilogramm schwer und 30 Kugeln 1.5 Kilogramm. I._____ konstatiert, es seien dann 6.5 Kilogramm (Urk. 010565-010568, 010519 f.). Der Polizeibericht dividiert die sich anhand des Notiz-
- 50 - zettels ergebenden 3 Kilogramm (je 750 Gramm für "…", "…", "… oder … oder …" und "…" [Urk. 010668-010670]) mit dem Gesamtgewicht von 6.5 Kilogramm und stellt einen Reinheitsgrad von 46.15% fest. Das am 3. Juli 2018 sichergestellte flüs- sige Kokain (dazu nachfolgende Anklageziffer) wies einen Reinheitsgrad von 47% aus (Urk. 010523 f.). 3.3.6. Schliesslich ist hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ festzuhalten, dass aus den diversen abgehörten Gesprächen (vgl. die Aufzeichnungen in den diversen polizeilichen Ermittlungsberichten [Urk. 010509 ff.; Urk. 010234 ff.; Urk. 020001 ff.]) hervorgeht, dass die beiden bezüglich der Einfuhr eng zusammenarbeiteten, wobei sich der Beschuldigte um die Organi- sation der Einfuhr kümmerte und B._____ jeweils über den aktuellen Status infor- mierte. 3.4. Fazit Zusammenfassend ist Anklageziffer 1.1.3. basierend auf dem teilweisen Geständ- nis des Beschuldigten sowie den weiteren Beweismitteln erstellt, wobei von 2.8 Ki- logramm Kokain auszugehen ist. Im Lichte von Art. 392 Abs. 1 StPO ist – eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Mai-Einfuhr liegt im Verfahren der Beschul- digten H._____ vor – zu Gunsten des Beschuldigten von einer erstellten Menge von 2.8 Kilogramm auszugehen.
4. Kokaineinfuhr zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 (Anklageziffer 1.1.4.; Urk. 1 S. 11-13) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.4. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten. 4.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 4.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von 3.774 Kilo- gramm Kokain in die Schweiz zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 sei auf die entspre-
- 51 - chenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.4.; Urk. 1 S. 11-13). 4.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 28 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, fünf Kuriere, welche maximal 3'500 Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgehalts in und mit sich führten, in AS._____ [Frankreich] ab- geholt und nach AQ._____ gebracht zu haben. Von dem in Frage stehenden Ko- kain hätte er nach dem Auswaschen 750 Gramm erhalten sollen; der Rest sei ge- mäss Auftrag an eine Kontaktperson oder einen der Kuriere zu übergeben gewesen (Urk. 040858 ff. F/A 41 ff.; Urk. 75 S. 10 f.; Urk. 73 S. 11). 4.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von I._____ (Urk. 080001-
080555) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich bzw. die dazugehörigen Beilagen vor: Ermittlungsberichte vom 5. März 2019 (Urk. 010034- 010057, 010058 ff.), vom 28. März 2019 (Urk. 010216-010222, Urk. 010223 ff.), vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) sowie der Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 (Urk. 010462-010498). Schliesslich liegen verschiedene Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vor: Gutachten vom 23. Juli 2018 (Urk. 240005 ff.), Kurzgutachten vom 13. Juli 2018 (Urk. 240001 ff.), ergänzender Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 240008 ff.) sowie Gutachten vom 25. Februar 2019 (Urk. 240011 ff.). 4.3. Würdigung der Beweismittel 4.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gestand der Be- schuldigte die Vorwürfe im Wesentlichen ein. Er führte dazu aus, nicht alle Über- weisungen hätten mit ihm zu tun gehabt. Er habe für ein Kilogramm bezahlt und es hätten nach dem Auswaschen 750 Gramm resultieren sollen. Über die Menge, wie und was, habe er nichts zu bestimmen gehabt. Er habe als Chauffeur fungiert
- 52 - (Urk. 040858 ff. F/A 42). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte er dies und gab weiter an, seine Aufgabe sei gewesen, die Kuriere abzu- holen und ihnen einen Platz zur Verfügung zu stellen, wo sie die Fingerlinge hätten ausscheiden können. Die chemische Verarbeitung sei I._____ überlassen worden. 750 Gramm, für welche er Geld nach Südamerika transferiert habe, seien für ihn gewesen. Der Rest hätte er an Kuriere weitergegeben oder es wäre jemand ge- kommen, um es zu übernehmen. Dazu sei es nicht gekommen, da er verhaftet wor- den sei. Er habe für sein Kilogramm bezahlt. Mit der Organisation selber habe er nichts zu tun gehabt (Urk. 75 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwei- gerte er die Aussage zur Sache (Prot. II S. 46 f.). 4.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt (vgl. Urk. 76 S. 15), spielt es keine Rolle, ob lediglich 750 Gramm für den Weiterverkauf durch den Beschuldigten (und B._____) bestimmt waren. Er holte die Kuriere ab, fuhr sie in die Schweiz und nahm die Fingerlinge zwecks Aufarbeitung sowie danach das aufbereitete Kokain entge- gen. Zwar liegen Audioprotokolle vor, gemäss welchen sich der Beschuldigte und I._____ am 23. Mai 2018 über eine weitere Zusammenarbeit unterhalten, was letz- terer, jedoch nicht der Beschuldigte zugegeben hat (Urk. 040607 ff. F/A 32 ff., Urk. 040643 f.). Auch gab I._____ in der Einvernahme vom 6. Juni 2019 an, vom Be- schuldigten nach der Mai-Lieferung weitere Fr. 9'000.– für eine zukünftige Kokain- lieferung erhalten zu haben. Jedoch seien diese nicht für seine Zusammenarbeit mit der Kokainlieferung im Juli 2018 bestimmt gewesen. Er habe damit nichts zu tun und habe dieses Kokain auch nicht aufbereiten sollen. Er habe dem Beschul- digten gesagt, dass er mit C._____ nicht arbeiten wolle (Urk. 080419 ff. F/A 144 ff., 154-156). Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 19. Februar 2019 an, nebst den Fr. 3'500.– I._____ von den anderen auch noch Geld für das Herauswa- schen des Kokains gegeben zu haben, insgesamt rund Fr. 9'000.– bis 11'000.– (Urk. 040350 ff. F/A 22). Der Beschuldigte bringt diese Zahlung ebenso wenig in Verbindung mit der Lieferung vom Juli 2018. Auf die Frage, wann er die Lieferung vom Juli 2018 bezahlt habe, antwortete er, im Juni 2018, damals seien es auch EUR 12'000.– gewesen. Das sei auch für seinen Anteil von 750 Gramm Kokain gewesen (Urk. 040350 ff. F/A 16). Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorin-
- 53 - stanz (Urk. 76 S. 15, Urk. 117 S. 30) kann vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass I._____ mit der Juli-Lieferung zu tun hatte. Dies kann jedoch auch offen bleiben, da sich der Sachverhalt ohnehin erstellen lässt. 4.3.3. Bezüglich der erfolgten Überweisungen seitens des Beschuldigten an C._____ bzw. deren Umfeld sind Zahlungen von total Fr. 38'041.– dokumentiert (Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 [Urk. 010462 ff. S. 32 f.]; Ermittlungsbe- richte vom 5. März 2019 samt Beilage 2 [Urk. 010051 ff und 010086 ff.] und vom
28. März 2019 [Urk. 010216 ff.]). Der Beschuldigte gestand sie ein und führte aus, dass ab dem 29. Mai 2018 sämtliches Geld für die Kokainlieferung vom Juli 2018 bestimmt gewesen sei. Er habe für das bestellte Kilogramm Kokain von sich und B._____ EUR 12'000.– bis 14'000.–/15'000.– überwiesen. Den gesamten Rest habe er wieder von einer Drittperson erhalten (Urk. 040368 ff. F/A 93; Urk. 040573 ff. F/A 43 und 76 ff.; Urk. 040858 ff. F/A 40). Dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um den Preis für lediglich 750 Gramm bzw. ein Kilogramm handelt, ist schon angesichts des Kilogrammpreises für Kokain in Kolumbien nicht glaubhaft. Der Be- schuldigte selber gab an, der Preis für ein Kilogramm Kokain betrage ca. Fr. 3'000.– (Urk. 040573 ff. F/A 97). Dass ihm, wie er angab, das gesamte Paket – 750 Gramm bzw. ein Kilogramm – für rund EUR 12'000.– verkauft worden sei (vgl. Urk. 040573 ff. F/A 101 f.), ist unglaubhaft, da für die gesamte Juli-Lieferung somit mindestens EUR 45'000.– (3.77 Kilogramm x EUR 12'000.–) hätten überwiesen werden müs- sen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die eruierten Geldüberwei- sungen ein Teil der Zahlung für die gesamte Menge waren. Weiterungen dazu er- übrigen sich aber. Denn auch ohne die gesamte Lieferung bezahlt zu haben, hatte der Beschuldigte hinsichtlich der gesamten Menge die Tatherrschaft und die ge- samte Menge ist ihm anzurechnen. Er war massgeblich an der Planung der Einfuhr, der Vorbereitung und der Durchführung hinsichtlich der gesamten Kokainmenge beteiligt. Lediglich hinsichtlich der 750 Gramm Kokain handelte der Beschuldigte in Absprache mit B._____ (Urk. 010342 ff.). Eine Tatmacht bezüglich der restlichen Menge kann Letzterem nicht zugerechnet werden. 4.3.4. Das Kokain der Juli-Lieferung konnte sichergestellt und dessen Gehalt be- stimmt werden. Die seitens der Kuriere ausgeschiedenen Fingerlinge ergaben ins-
- 54 - gesamt knapp 8 Kilogramm flüssiges Kokaingemisch (Urk. 270001 ff.). Nach der Aufbereitung durch das Forensische Institut Zürich – die Fingerlinge wiesen einen Kokaingehalt von zwischen 43% und 49% auf – ergab dies 3,774 Kilogramm reines Kokain (FOR-Gutachten vom 23. Juli 2018, Urk. 240005 ff.; FOR-Kurzgutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 240001 ff; ergänzender Bericht vom 6. September 2018, Urk. 240008 ff.; FOR Gutachten vom 25. Februar 2019, Urk. 240011 ff.). 4.4. Fazit Gestützt auf das teilweise Geständnis des Beschuldigten sowie die weiteren Be- weismittel ist Anklageziffer 1.1.4. somit erstellt.
5. Betäubungsmittelabgaben an AT._____ (Anklageziffer 1.2.1.; Urk. 1 S. 14 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.1. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten. 5.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 5.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, von ca. September 2017 bis Juni 2018 zusammen bzw. in Absprache mit B._____ mindestens ca. 1'550 Gramm Kokaingemisch an AT._____ im Raum Zürich und AQ._____, in der Regel Portionen à 20, 40, 50 oder ausnahmsweise 100 Gramm Kokaingemisch pro Mal zum Preis von Fr. 65.– bis Fr. 75.– pro Gramm Kokain übergeben zu haben, unter anderem am 22. Juni 2018 100 Gramm (Übergabe durch den Beschuldigten) und am 12. März 2018 eine unbekannte Menge Kokaingemisch (Übergabe durch den Beschuldigten; Anklageziffer 1.2.1.; Urk. 1 S. 14 f.). 5.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einer geringeren Menge von 1'350 Gramm als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 30 ff.). Der Beschuldigte ist geständig, AT._____ ca. 200 bis 300 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades verkauft zu haben. Er bestreitet das Vorliegen einer Zusammenarbeit mit B._____ (Urk. 73 S. 15 f.).
- 55 - 5.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von AT._____ (Urk. 110001-
110173) zur Verfügung. Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 011305 ff.), Vorgangsbe- richt 51 vom 20. Dezember 2018 (Urk. 011064 ff.), Vorgangsbericht 64 vom 13. Au- gust 2018 inkl. Nachtrag (Urk. 010939 ff. und Urk. 010994 ff.), Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.). Zudem liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2019 in Sachen AT._____ vor (Urk. 270220 ff.). 5.3. Würdigung der Beweismittel 5.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2018 gab der Beschuldigte an, AT._____ von der Mai-Lieferung etwa 200 Gramm verkauft zu haben, dies in drei bis vier Malen, einmal in der Wohnung in AQ._____ ca. 50 Gramm, und dann vielleicht am AU._____ [Zürich] oder in AV._____ (Urk. 040206 ff. F/A 146 f.). An- lässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2018 präzisierte er, dass von der Mai- Lieferung 750 Gramm für ihn und B._____ gedacht gewesen seien, wobei sein An- teil 400 Gramm und der Anteil von B._____ 350 Gramm betragen hätten. Sein An- teil von 400 Gramm sei grösstenteils an AT._____ gegangen, wobei er ihm in der Wohnung in AQ._____ 100 Gramm übergeben habe (Urk. 040319 ff. F/A 62-66). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und betonte, was er verkauft habe, sei seins gewe- sen, was B._____ verkauft habe, sei seins gewesen. Vor Vorhalt des Einleitungs- teils zu Ziff. 1.2. hielt er aber fest, es sei trotz der Trennung ein "solches Durchein- ander" gewesen, so dass jeder einfach genommen habe: den gesamthaft vorge- worfenen Umsatz von Fr. 100'000.– bezeichnete der Beschuldigte als Fantasiezahl (Urk. 040858 ff. F/A 44 f.). Zum Reinheitsgrad des Kokains gab er in der Schluss- einvernahme an, dieser müsste um die 80 Prozent gewesen sein (Urk. 040858 ff. F/A 7 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, AT._____
- 56 - ca. 250 Gramm verkauft zu haben (Urk. 75 S. 11). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte er sich nicht mehr dazu (Prot. II S. 46 f.). Der Beschuldigte ist somit geständig, AT._____ – von der Mai-Lieferung – 250 Gramm weiterverkauft zu haben. Eine Mittäterschaft mit B._____ stellt er in Abrede. Gleichzeitig gab er aber zu, dass es ein Durcheinander gewesen sei und jeder ein- fach genommen habe. Diese Aussage des Beschuldigten, welche im Widerspruch zur Behauptung einer fehlenden Zusammenarbeit steht, ist glaubhaft (und steht in Einklang mit weiteren Beweismitteln; dazu nachfolgend). So sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 18. August 2019 hinsichtlich der Übergabe von 200 Gramm Kokain an einen anderen Abnehmer – AW._____ – aus, 100 Gramm seien von ihm und 100 Gramm von B._____ gewesen (Urk. 040778 ff. F/A 32), was eben- falls darauf hindeutet, dass er sich – wie er aussagte – einfach bedient hat. 5.3.2. AT._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2018 an, von B._____ vielleicht 200 Gramm Kokain gekauft zu haben, wobei er nicht nur bei diesem gekauft habe (Urk. 110001 ff. F/A 32 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 gab er an, seit Juni 2017 bis zu seiner Ver- haftung im August 2018 pro Woche durchschnittlich 30 bis 40 Gramm Kokain ver- kauft zu haben. Von Dezember 2017 bis zur Verhaftung von B._____ und dem Beschuldigten seien es etwa 40 bis 50 Gramm pro Woche gewesen (Urk. 110029 F/A 10). Vom Beschuldigten habe er immer zwischen 30 und 40 Gramm erhalten (Urk. 110029 ff. F/A 40). Zur Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ gab er an, diese seien Partner und würden zusammen im Kokainhandel arbeiten (Urk. 110029 ff. F/A 57). Er habe das Kokain jeweils vom Beschuldigten oder B._____ bekommen. Aber sie seien Partner gewesen, es sei eine Kasse ge- wesen. Es sei ihr gemeinsames Kokain gewesen und er habe seine Schulden bei beiden gehabt, es sei nicht darauf angekommen (Urk. 110029 ff. F/A 94). Er präzi- sierte die anlässlich der ersten Einvernahme gemachte Aussage, wonach er von B._____ 200 Gramm Kokain bezogen habe; die Menge habe sich pro Monat bezo- gen. Er habe vom Beschuldigten und B._____ monatlich rund 200 Gramm Kokain bezogen, mindestens jedoch rund 150 Gramm. Dies sei in der Zeit von September 2017 bis Mitte Juni 2018 gewesen (Urk. 110029 ff. F/A 91-95).
- 57 - In der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2018 gab er auf den Vorhalt, dass – habe es sich doch beim Beschuldigten und B._____ um seine Hauptliefe- ranten gehandelt – die Menge von 1350 bis 1800 Gramm Kokain verglichen mit der ihm vorgeworfenen Verkaufsmenge von rund zwei Kilogramm Kokain (1750 bis 2240 Gramm) als eher zu wenig erscheine, an, er denke, dass er mindestens zwi- schen 1550 bis 1800 Gramm Kokain von B._____ und dem Beschuldigten bezogen habe (Urk. 100079 ff. F/A 17). Dies zu einem Preis von Fr. 75.– bei Kommission bzw. Fr. 65.– bei sofortiger Bezahlung (Urk. 100079 ff. F/A 29). Zur Partnerschaft zwischen B._____ und dem Beschuldigten präzisierte er, es sei bekannt gewesen, dass die beiden Partner gewesen seien. B._____ habe ihm auch immer gesagt, wenn er nicht da sei, sei "A._____" da. Dass die beiden eine Kasse gehabt hätten und die offenen Drogenschulden jeweils gegenüber beiden gegolten hätten, habe ihm einer der beiden gesagt. Er denke, es sei B._____ gewesen. B._____ sei eher sein Hauptansprechpartner gewesen, da er ihn länger kenne. Es sei aber darauf angekommen, wer von den beiden da gewesen sei (Urk. 100079 ff. F/A 18-21). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2018 und in Anwe- senheit des Beschuldigten und von B._____ relativierte AT._____ seine bisherigen Aussagen zur Zusammenarbeit der beiden. Er glaube nicht, dass er das so gesagt habe. Er wisse nicht, wie genau sie es machten. Er habe einfach bei beiden ge- kauft. Hinsichtlich der gemeinsamen Kasse müsse man ihn missverstanden haben. Ob sie eine oder separate Kassen hätten, könne er nicht beurteilen. Wenn er Ko- kainschulden gehabt habe, habe er sie entweder beim Beschuldigten oder bei B._____ gehabt. Es sei vorgekommen, dass er beim einen bestellt habe, das Ko- kain dann aber vom anderen überbracht worden sei (Urk. 110094 ff. F/A 46-53, 153 f.). Von seinen vier Lieferanten habe er zwischen 1400 und 1600 Gramm Kokain bezogen. Davon habe er bei B._____ zwischen 800 und 850 Gramm und beim Beschuldigten 350 oder 400 Gramm bezogen (Urk. 110094 ff. F/A 80-83). Die total 1550 Gramm bis 1800 Gramm Kokain hätten sich auf die gesamte bezogene Menge bezogen und nicht lediglich auf das bei den beiden Bezogene (Urk. 110094 ff. F/A 94-97).
- 58 - In der Schlusseinvernahme vom 15. März 2019 anerkannte er die – auf seinen Aussagen und der Auswertung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen basierende – polizeiliche Hochrechnung, wonach er in der Zeit von ca. Juli 2017 bis 15. August 2018 rund 2 Kilogramm Kokain bezogen und davon 1.8 Kilogramm verkauft habe; 200 Gramm habe er selbst konsumiert (Urk. 110160 ff. F/A 7). Die Aussagen von AT._____, in welchen er den Beschuldigten und B._____ belas- tet, sind glaubhaft bzw. es ist nicht ersichtlich, wieso er sie übermässig belasten sollte, belastet er damit doch auch sich selbst. AT._____ gab zu, von ca. Juli 2017 bis kurz vor seiner Verhaftung am 15. August 2018 rund 2 Kilogramm Kokain gekauft und davon 1.8 Kilogramm verkauft zu ha- ben, wofür er vom Bezirksgericht Zürich rechtkräftig verurteilt wurde (Urk. 270220 ff.). 5.3.3. Hinsichtlich der Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und B._____ bzw. der Frage, ob dem Beschuldigten die ge- samte von AT._____ bei den beiden bezogene Menge angerechnet werden kann, sind auch die verschiedenen Berichte bzw. Abhörprotokolle einzubeziehen. So sprechen der Beschuldigte und B._____ darin durchgehend von "wir", wenn es um die Käufe, Verkäufe und Schulden der Kunden geht: "[…] zwei haben wir ja zurück- gezahlt", "[…] wir haben nachher gar kein Geld mehr" (Urk. 010348), "Und wir be- kommen noch Kohle […]" (Urk. 010361 ff.). Auch sprechen sie davon, dass "sie" AT._____ künftig nur maximal 50 Gramm auf Kommission geben würden (Urk. 010356). Dies, die glaubhaften Aussagen von AT._____, wonach es unter anderem nicht darauf ankam, bei wem er bestellt habe, wie auch die Aussagen des Beschul- digten, wonach es ein Durcheinander gegeben und jeder genommen habe, spre- chen alle für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschuldig- ten und B._____. 5.3.4. Hinsichtlich der von ihm beim Beschuldigten und B._____ bezogenen Menge ist auf die anfänglichen Aussagen von AT._____ abzustellen, wonach er monatlich rund 200 Gramm Kokain, mindestens jedoch rund 150 Gramm bezogen habe, was
- 59 - für die anklagegegenständliche Zeit eine Menge von total 1350 bis 1800 Gramm Kokain ergibt. Seine Aussage, wonach es mindestens zwischen 1550 (von mindes- tens 1550 Gramm geht nun die Anklageschrift aus) bis 1800 Gramm Kokain sein müssten, machte er auf die Bemerkung der Staatsanwaltschaft hin, wonach die Menge von 1350 bis 1800 Gramm bei einer vorgeworfenen Verkaufsmenge von 2 Kilogramm eher zu wenig erscheine. Eine Erhöhung der Mindestmenge bzw. eine entsprechende Berechnung kann nicht nachvollzogen werden. Dies zumal sich AT._____ an genaue Mengen nicht erinnern kann. Schliesslich wurde ihm ein Ver- kauf von 1.8 Kilogramm – und nicht 2 Kilogramm – Kokain vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund ist von einer Menge von 1350 bis 1800 Gramm auszugehen. 5.3.5. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ging die Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% aus, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab an, das Kokain sei im besseren Be- reich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.). AT._____ sagte aus, die Qualität des Kokains sei sehr unterschiedlich gewesen. Auf die Bemerkung, wo- nach die Sicherstellungen auf einen höheren Reinheitsgrad hinweisen würden, ant- wortete er, dass der Beschuldigte und B._____ dann den anderen Personen das gute Kokain verkauft hätten, aber nicht ihm (Urk. 110160 ff. F/A 13). Mit der Vorin- stanz ist vom durch das FOR ermittelten Reinheitsgrad von 91% auszugehen. So gab der Beschuldigte auch zu, die Qualität des Kokains sei im besseren Bereich gewesen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass AT._____ ein Interesse hatte, eine schlechtere Qualität des Kokains anzugeben, ist auf dessen Aussagen nicht abzustellen. 5.4. Fazit Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte und B._____ hinsichtlich der Verkäufe an AT._____ mittäterschaftlich agiert haben. Hinsichtlich der bezogenen Menge ist zu
- 60 - Gunsten des Beschuldigten von 1350 Gramm Kokain auszugehen. Mit Ausnahme der leicht geringeren Menge – 1.350 Kilogramm statt 1.550 Kilogramm Kokainge- mischs – ist Anklageziffer 1.2.1. somit erstellt.
6. Betäubungsmittelabgaben an BD._____ (Anklageziffer 1.2.2.; Urk. 1 S. 16) 6.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 6.1.1. Der Vorwurf lautet, im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 7. Juni 2018 habe B._____ absprachegemäss mit dem Beschuldigten insgesamt mindestens 170 Gramm Kokaingemisch an BD._____ für Fr. 65.– bis Fr. 75.– pro Gramm Kokain im Raum AQ._____ anlässlich von insgesamt vier Gelegenheiten übergeben (An- klageziffer 1.2.2.; Urk. 1 S. 16). 6.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 33 f.). Der Beschuldigte lässt eine Zusammenarbeit mit B._____ hinsichtlich dessen Über- gaben an BD._____ bestreiten (Urk. 73 S. 16). Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte den Sachverhalt nur rund um AT._____ grundsätz- lich eingestanden habe. In Bezug auf BD._____ bestreite er, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Letztere belaste auch nur B._____, nicht aber den Beschuldigten. Die gesamte Begründung der Vorinstanz basiere in diesem Punkt auf reinen Ver- mutungen. Sogar B._____ gebe an, nicht mit dem Beschuldigten zusammengear- beitet zu haben. Die Vorinstanz habe es im Übrigen versäumt, nachvollziehbar zu begründen, dass überhaupt eine Zusammenarbeit im Sinne einer Bande zwischen B._____ und dem Beschuldigten stattgefunden habe. Es sei deshalb nicht möglich, vermeintliche Handlungen anderer Personen dem Beschuldigten anzulasten (Urk. 176 S. 35 f.). 6.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936), von BD._____ (Urk. 120001-
120073) und von AT._____ (Urk. 110001-110173) zur Verfügung.
- 61 - Weiter liegen Ermittlungsberichte der Stadtpolizei Zürich samt dazugehörigen Bei- lagen vor: Ermittlungsbericht vom 19. März 2019 (Urk. 011305 ff.), Vorgangsbe- richt 51 vom 20. Dezember 2018 (Urk. 011064 ff.), Vorgangsbericht 56 vom 23. Juli 2018 inkl. Beilagen (Urk. 010745 ff.), Vorgangsbericht 52 vom 26. Juli 2018 inkl. Beilagen (Urk. 0109066 ff.), Vorgangsbericht 64 vom 13. August 2018 inkl. Nach- trag (Urk. 010939 ff. und Urk. 010994 ff.), Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.). Zudem liegt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen BD._____ vom 15. Mai 2019 vor (Urk. 270214 ff.). 6.3. Würdigung der Beweismittel 6.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 bestritt der Be- schuldigte diesen Vorwurf und machte geltend, damit gar nichts zu tun gehabt zu haben (Urk. 040858 ff. F/A 48). Auch im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er, zu BD._____ keinen Bezug zu haben (Urk. 75 S. 11). Im Rah- men der Berufungsverhandlung verzichtete er auf Aussagen hierzu (Prot. II S. 46 f.). 6.3.2. BD._____ war in mehreren Einvernahmen geständig, im Zeitraum von ca.
18. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 als Stellvertretung von AT._____ insgesamt 170 Gramm Kokaingemisch von B._____ entgegengenommen zu haben (Urk. 10001 ff.), was sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2019 mit dem Beschuldigten und B._____ bestätigte (Urk. 120053 ff.). Entsprechend wurde sie selbst verurteilt (Urk. 270214 ff.). Sie bestätigte anlässlich der Konfrontationsein- vernahme, dass bei der letzten Kokainübergabe ein Kollege von B._____ diesem ihre (separat abgepackte) Portion geliefert habe. Zudem habe er ihm zwei, drei grössere, mehrmals umwickelte Säcke übergeben (Urk. 120053 ff. F/A 28 ff., 32; vgl. auch Urk. 120025 ff. F/A 33). Mit ihren Aussagen belastete sie sich in erster Linie selbst und es ist kein Grund ersichtlich, weswegen sie B._____ und (indirekt) den Beschuldigten falsch bzw. übermässig belasten sollte. Ihre Aussagen sind da- her glaubhaft und überzeugend.
- 62 - 6.3.3. Auch AT._____ sagte aus, während seines Spitalaufenthaltes vom 18. Mai 2018 bis 7. Juni 2018 hinsichtlich der Drogengeschäfte von BD._____ vertreten worden zu sein (Urk. 110094 ff. F/A 77 f.; Urk. 110160 ff. F/A 6). 6.3.4. Dem Überwachungsprotokoll der Überwachung der Wohnung von B._____ ist zu entnehmen, dass am 6. Juni 2018 BD._____ bei diesem Kokain abholen kommt und er meint, sie müssten warten, bis der Kollege komme. Kurz darauf trifft der Beschuldigte in der Wohnung ein, bleibt nicht lange darin, wobei auch BD._____ nach ihm die Wohnung verlässt (Urk. 010911-010913). Dieser Umstand sowie die in der Wohnung stattgefundenen Gespräche passen mit der Aussage von BD._____ überein, dass anlässlich dieser letzten Übergabe die betreffende Portion von einem Kollegen – dem Beschuldigten – vorbeigebracht wurde. 6.3.5. Angesichts des Umstands, dass BD._____ während zwei Wochen als Stell- vertreterin von AT._____ aufgetreten ist, und der Beschuldigte und B._____ diesem gegenüber mittäterschaftlich gehandelt haben (vgl. dazu vorstehend), was vom Be- schuldigten auch gar nicht mehr angefochten wird, ist eine mittäterschaftliche Zu- sammenarbeit auch bezüglich BD._____ zu bejahen. Zwar war der Beschuldigte in diesen zwei Wochen nicht ihr Ansprechpartner. Jedoch ist erstellt, dass er an der letzten Kokainübergabe beteiligt war, mussten B._____ und BD._____ auf dessen Eintreffen warten, da dieser die für BD._____ gedachte Portion vorbeibringen musste, und ein mittäterschaftliches Vorgehen auch in dieser Zeit bestand. 6.3.6. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, das Kokain sei im besseren Bereich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.).
- 63 - 6.4. Fazit Festzuhalten ist, dass die Anklageziffer 1.2.2. erstellt ist.
7. Betäubungsmittelabgaben an AW._____ (Anklageziffer 1.2.3.; Urk. 1 S. 16 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.3. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten. 7.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 7.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum von ca. 31. Januar 2018 bis zum 3. Juli 2018 zusammen mit B._____ vereinbarungsgemäss AW._____ an verschiedenen Daten und Örtlichkeiten insgesamt mindestens 600 Gramm Kokain- gemisch für Fr. 60.– bis 75.– pro Gramm Kokain übergeben zu haben (Anklageziffer 1.2.3.; Urk. 1 S. 16 f.). 7.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 33 f.). Der Beschuldigte ist geständig, AW._____ ca. 200 Gramm Kokaingemisch unbe- kannten Reinheitsgrades übergeben zu haben. Im Übrigen lässt er eine Zusamme- narbeit mit B._____ hinsichtlich dessen Übergaben an AW._____ bestreiten und bemängeln, dass die Anklageschrift hinsichtlich der fünf konkreten Daten weder die effektiven Preise noch Mengen angebe (Urk. 73 S. 17). 7.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von AW._____ (Urk. 150001-
150253) zur Verfügung. Weiter liegen der Ermittlungsbericht vom 29. Juli 2019 inkl. Beilagen (Schlussbe- richt AW._____; Urk. 011539 ff.) sowie der Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) und
- 64 - schliesslich das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 16. Januar 2020 in Sachen AW._____ vor (Urk. 270233 ff.). 7.3. Würdigung der Beweismittel 7.3.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2020 gab der Beschul- digte an, AW._____ aus der Mai-Lieferung 200 bis 300 Gramm verkauft zu haben (Urk. 040858 ff. F/A 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- zeichnete er die Menge mit ca. 250 Gramm (Urk. 75 S. 11). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2019 gab er an, AW._____ ein oder zwei Mal im Mai/Juni 2018 Kokain verkauft zu haben, wobei er glaube, ihm zuerst einmal 200 Gramm Kokain gegeben zu haben. Davon habe er dann wieder 100 Gramm zurü- ckerhalten, weil es noch feucht gewesen sei. Er habe es trocknen lassen und es AT._____ später wieder verkauft (Urk 040778 ff. F/A 7-10). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. II S. 46 f.). Der Beschuldigte ist somit geständig, AW._____ – von der Mai-Lieferung – 250 bis 300 Gramm weiterverkauft zu haben. Er stritt ab, hinsichtlich der Verkäufe an AW._____ zusammen mit B._____ gehandelt zu haben (Urk. 040778 ff. F/A 54). 7.3.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. August 2020 gestand B._____, AW._____ insgesamt 250 Gramm Kokain verkauft zu haben. Auf Vorhalt, dass er in der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019 von 250 bis 350 Gramm gesprochen habe, er habe nicht mehr als 350 Gramm von der Mai-Lieferung gehabt (vgl. Urk. 040794 ff. F/A 5 f.), machte er geltend, er habe in der Zelle Zeit gehabt, um nachzudenken. Es seien nur 250 Gramm gewesen (Urk. 041160 ff. F/A 110). Die Begründung von B._____, weswegen er die früher eingestandene Menge her- absetzte, vermag nicht zu überzeugen. Da jedoch hinsichtlich der Menge ohnehin auf die glaubhaften Aussagen von AW._____ abzustellen sein wird und ein mittä- terschaftliches Zusammenwirken vorliegt (dazu nachfolgend), kann schliesslich of- fen bleiben, wie viel Gramm von den insgesamt 600 Gramm er vom Beschuldigten und wie viel Gramm von B._____ erhalten hat.
- 65 - 7.3.3. AW._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2019 an, entweder von B._____ und später vom Beschuldigten Kokain für – abhängig von der Qualität – rund Fr. 60.–, 70.–, 75.– pro Gramm zwecks Weiterverkauf an Ab- nehmer bezogen zu haben. Es sei auch vorgekommen, dass er das von B._____ erhaltene Kokain an den Beschuldigten habe bezahlen müssen. Für ihn sei es so gewesen, als wären sie Partner gewesen. Wie genau sie zusammengearbeitet hät- ten, wisse er nicht. Da er das Kokain nicht zu Hause habe aufbewahren sollen, hätten die beiden bzw. eher der Beschuldigte über das Internet einen Lagerraum organisiert (Urk. 150137 ff. F/A 44). Wenn der eine verhindert gewesen sei, habe er das Kokain vom anderen erhalten (Urk. 150137 ff. F/A 57 f.). Er habe gesamthaft 600 Gramm von B._____ und dem Beschuldigten bezogen, wobei er jeweils 50 bis (einmal) 150 Gramm erhalten habe (Urk. 150137 ff. F/A 73). Anlässlich der Kon- frontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und B._____ vom 22. August 2019 führte er aus, das von ihm im Jahr 2018 verkaufte Kokain ausschliesslich von den beiden bezogen zu haben, mal beim einen, mal beim anderen. Bezahlt habe er demjenigen, der gerade da gewesen sei. Er wisse aber nicht, welche Vereinbarung hinsichtlich der Zusammenarbeit die beiden gehabt hätten. Er bestätigte die Aus- sage, dass es für ihn so gewesen sei, dass sie Partner gewesen seien. Er wisse aber nicht, ob sie tatsächlich Partner gewesen seien. Dass sie zusammengearbei- tet hätten, habe er daraus geschlossen, da es nicht darauf angekommen sei, wem der beiden er das Geld übergeben habe. Er habe das erste Mal wohl im Februar 2018 und das letzte Mal im Juni oder Juli 2018 bei den beiden Kokain bezogen (Urk. 150227 F/A 36-45). Auf den Vorhalt der anklagegegenständlichen Daten –
31. Januar 2018, ca. 17. Februar 2018, 5. April 2018, 22. Mai 2018 und ca. 6. Juni 2018 –, auf welche die Untersuchungsbehörde anhand der überwachten Gesprä- che schliesse, meinte er, es sei in diesem Zeitraum gewesen, an die Daten könne er sich aber nur schwer erinnern (Urk. 150227 F/A 60). Er relativierte die Aussage, wonach der Beschuldigte für ihn den Bastelraum organisiert habe. Sie hätten zu- sammen gesucht. Da er nicht gut Schweizerdeutsch spreche, habe er den Beschul- digten gebeten, für ihn anzurufen (Urk. 150227 F/A 72 f.). AW._____ belastete mit seinen Aussagen in erster Linie sich selbst und wurde ent- sprechend (rechtskräftig) verurteilt (Urk. 270233 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich,
- 66 - weswegen er den Beschuldigten und B._____ falsch oder übermässig hätte belas- ten sollen. So stimmen seine Angaben hinsichtlich der Menge des bezogenen Ko- kains mit den Angaben der beiden überein. Seine Aussagen sind mithin glaubhaft und überzeugend. 7.3.4. Hinsichtlich der Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und B._____ bzw. der Frage, ob dem Beschuldigten die ge- samte von AW._____ bei den beiden bezogene Menge angerechnet werden kann, sind auch die verschiedenen Berichte bzw. Abhörprotokolle einzubeziehen. So sprechen der Beschuldigte und B._____ darin durchgehend von "wir", wenn es um die Käufe, Verkäufe und Schulden der Kunden geht: "[…] zwei haben wir ja zurück- gezahlt", "[…] wir haben nachher gar kein Geld mehr" (Urk. 010348), "Und wir be- kommen noch Kohle […]" (Urk. 010361 ff.). Auch kann den Überwachungsproto- kollen entnommen werden, dass AW._____ sich am 31. Mai 2018 bei B._____ über die Qualität der zuvor erhaltenen 200 Gramm Kokain beschwert. 100 Gramm habe er schon verkauft, den Rest wolle er zurückgeben. B._____ teilt ihm mit, Kokain neu bei einem anderen Lieferanten bestellt zu haben, welcher gute Qualität habe (Urk. 150001 ff. F/A 111 ff., Urk. 150113 ff.). Dies passt zusammen mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er AW._____ einmal 200 Gramm verkauft habe und dieser 100 Gramm wegen mangelnder Qualität zurückgebracht habe, und belegt – fühlte B._____ sich auch verantwortlich und versprach er eine neue, bessere Lie- ferung –, dass die beiden hinsichtlich der Lieferungen an AW._____ ebenfalls mit- täterschaftlich vorgingen. 7.3.5. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Der Beschuldigte gab auch an, das Kokain sei im besseren Bereich gewesen, so um die 80% (Urk. 040858 F/A 7 ff.). Die bei AW._____ sicher- gestellten 70 Gramm Kokain stammen von einem anderen Lieferanten (vgl. Urk.
- 67 - 011608, Urk. 150000 F/A 40 f., Urk. 150137 ff. F/A 15 f., 92 ff., Urk. 150237 ff.) und sind für die Bestimmung des Reinheitsgrades nicht heranzuziehen. 7.4. Fazit Festzuhalten ist, dass die Anklageziffer 1.2.3. erstellt ist.
8. Betäubungsmittelabgaben an BC._____ (Anklageziffer 1.2.4.; Urk. 1 S. 17) 8.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 8.1.1. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, im Februar 2018 habe B._____ ab- sprachegemäss mit dem Beschuldigten dem BC._____ mindestens 500 Gramm Kokaingemisch (mindestens 455 Gramm reines Kokain) übergeben. Weiter habe B._____ ebenfalls in Absprache mit dem Beschuldigten mindestens 250 Gramm Kokaingemisch von BC._____ übernommen, dies zur teilweisen Tilgung seiner bei den beiden bestehenden Schulden (Anklageziffer 1.2.4.; Urk. 1 S. 17). 8.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt (vgl. Urk. 117 S. 36 f.). Der Beschuldigte bestreitet, mit den Lieferungen zu tun gehabt zu haben (Urk. 73 S. 17 f.). In diesem Sinne beantragt die amtliche Verteidigung die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, dass der Beschuldigte mit den Übergaben an BC._____ nichts zu tun gehabt habe. Es bestünden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und B._____ in Bezug auf BC._____, weshalb der Sachverhalt ersterem nicht angerechnet werden könne (Urk. 176 S. 32). Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt einen Schuldspruch und bringt vor, dass die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass aufgrund der erstellten engen Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten sowie den zwischen den beiden überwachten Ge- sprächen auch hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils klar von Mittäterschaft auszu- gehen sei. Zudem sei die Aussage von BC._____ unberücksichtigt geblieben, dass er dem Beschuldigten einmal – anstelle von B._____ – Kokain übergeben habe, welche Aussage er später als Missverständnis korrigierte (Urk. 175 S. 7).
- 68 - 8.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 040001-040936) und von BC._____ (Urk. 170001-
170154) zur Verfügung. Weiter liegen der Ermittlungsbericht vom 23. August 2019 inkl. Beilagen (Urk. 011612 ff.) sowie der Ermittlungsbericht zur Zusammenarbeit von B._____ und dem Beschuldigten vom 17. Juni 2019 (Urk. 010342 ff.) vor. 8.3. Würdigung der Beweismittel 8.3.1. BC._____ führte u.a. in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldig- ten und B._____ am 20. Dezember 2019 aus, im Februar 2018 500 Gramm Kokain von B._____ übernommen und am 5. Juni 2018 250 Gramm Kokain an B._____ übergeben zu haben (Urk. 170115 ff. F/A 31 ff. und 49 ff.). Der Beschuldigte habe mit den beiden Kokainübergaben nichts zu tun (F/A 48 und 57 f.). Der Beschuldigte sei auch einmal zusammen mit B._____ bei ihm gewesen, als es um seine Ko- kainschulden beim Letzteren gegangen sei. Der Beschuldigte sei jedoch nicht in seiner Wohnung gewesen und er habe nicht mit ihm gesprochen (Urk. 170115 ff. F/A 64 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab er an, der Beschuldigte habe bei dieser Gelegenheit im Auto gewartet (Urk. 170094 ff. F/A 27). Er habe vom Beschuldigten nie Kokain erhalten oder ihm dieses übergeben. Er kenne ihn flüchtig durch B._____ (Urk. 170094 ff. F/A 20 f.). Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit den Drogengeschäften von B._____ zu tun habe (Urk. 170094 ff. F/A 37). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen BC._____ B._____ falsch belasten sollte, zumal er sich in erster Linie damit selbst belastete und entsprechend auch verurteilt wurde. Auch ist kein Grund ersichtlich, wieso er hinsichtlich des Beschuldigten nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Bei BC._____ konnte am 23. Oktober 2019 eine Kokainportion von 50.3 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 91% sichergestellt werden, die er als einen Resten der Lieferung von 500 Gramm im Februar 2018 bezeichnete (Urk. 170115 F/A 44 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft und überzeugend.
- 69 - 8.3.2. In der Einvernahme vom 9. Dezember 2019 stritt der Beschuldigte eine Be- teiligung an den beiden vorgeworfenen Taten ab (Urk. 040806 ff.). 8.3.3. Im Unterschied zu den Sachverhalten, bei welchen eine Zusammenarbeit als erstellt betrachtet wurde, liegen hier keine den Beschuldigten belastenden Aussa- gen des Abnehmers vor. Dass sich die beiden auch über die Lieferungen von B._____ an BC._____ bzw. dessen bestehenden Schulden in aufgezeichneten Ge- sprächen unterhielten, muss nicht zwingend zum Schluss einer Zusammenarbeit führen. Den aufgenommenen Gesprächen kann auch nicht entnommen werden, dass die beiden als Partner gehandelt hätten. Vielmehr erscheint der Kontakt mit BC._____ eine Angelegenheit von B._____ zu sein (vgl. Urk. 011612 ff.; Urk. 010342 ff.). Bezeichnenderweise blieb der Beschuldigte auch im Auto, als B._____ zwecks Eintreibung der Schulden in die Wohnung von BC._____ ging. Hier ist auch zu bemerken, dass B._____ auch über andere Bezugskanäle von Kokain verfügte, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte involviert gewesen sein könnte. Und schliesslich spricht lediglich der Umstand, dass bei B._____ ein Zettel mit der Aufschrift "BE._____ 35000" (Urk. 170137) vorgefunden wurde, für sich alleine nicht für eine Zusammenarbeit. Eine enge Zusammenarbeit und damit Mittäterschaft des Beschuldigten mit B._____ bezüglich der Übergabe von Kokain an BC._____ bzw. der Übernahme von Kokain von diesem lässt sich daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. 8.4. Fazit Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 1.2.4. nicht erstellt ist.
9. Betäubungsmittelabgaben an BF._____ (Anklageziffer 1.2.5.; Urk. 1 S. 18) Anlässlich der Berufungsverhandlung focht die amtliche Verteidigung den Schuld- spruch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2.5. nicht mehr an (Urk. 176 S. 2). Im Übri- gen wäre der entsprechende Sachverhalt mit der Vorinstanz im Sinne nachfolgen- der Ausführungen auch als erstellt zu erachten.
- 70 - 9.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 9.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, BF._____ im Zeit- raum von ca. März 2018 bis Juni 2018 insgesamt 15 Gramm Kokaingemisch an- lässlich von zwei Gelegenheiten übergeben zu haben (Anklageziffer 1.2.5.; Urk. 1 S. 18). 9.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 117 S. 37 f.). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs geständig (Urk. 73 S. 18.). 9.2. Würdigung der Beweismittel 9.2.1. Der Beschuldigte gestand ein, BF._____ einmal 5 Gramm und einmal 10 Gramm gegeben zu haben (Urk. 75 S. 11, Urk. 040858 ff. F/A 54). Das Geständ- nis des Beschuldigten ist glaubhaft und überzeugend, da nicht anzunehmen ist, dass er sich selbst falsch belasten würde. 9.2.2. Auch BF._____ gab anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Mai 2019 und
30. Oktober 2019 (Einvernahme als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschul- digten und von H._____) zu Protokoll, in der Zeit von März 2018 bis Juni 2018 vom Beschuldigten einmal 10 und einmal 5 Gramm Kokain bezogen zu haben (vgl. Urk. 230130 ff. F/A 36, Urk. 230174 ff. F/A 35 ff.). 9.2.3. Hinsichtlich des Reinheitsgrades ist mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 32) von einem Reinheitsgrad von 91% auszugehen, da das bei Abnehmern von B._____ – BA._____, BB._____ und BC._____ – sichergestellte Kokain mit ganz wenigen Ausnahmen einen Reinheitsgrad zwischen 91% und 95% aufgewiesen hat (vgl. Gutachten des FOR vom 14. November 2018, Urk. 240014 ff.; Gutachten des FOR vom 5. September 2019, Urk. 240017 ff.; Gutachten des FOR vom 30. Oktober 2019, Urk. 240021 ff.). 9.3. Fazit Festzuhalten ist, dass Anklageziffer 1.2.5. erstellt ist.
- 71 -
10. Gesamte relevante Kokainmenge Zusammenfassend sind die erstellten Mengen Kokain festzuhalten: 3 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.1.), 2.5 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.2.), 2.8 Kilo- gramm (Anklagesachverhalt 1.1.3.), 3.774 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.1.4.), 1.350 Kilogramm (Anklagesachverhalt 1.2.1.), 170 Gramm (Anklagesachver- halt 1.2.2.), 600 Gramm (Anklagesachverhalt 1.2.3.), 15 Gramm (Anklagesachver- halt 1.2.5.), wobei von den Verkäufen von total 2.135 Kilogramm 750 Gramm ab- zuziehen sind, welche aus der Einfuhr vom Mai 2018 stammen. Mit einem erstellten Reinheitsgehalt von jeweils über 90% (in Anklageziffer 1.2. betrug er 91%) im Blick resultiert eine Menge von rund 12 Kilogramm reinem Kokain. Diese Annahme recht- fertigt sich umso mehr, als es sich bei den 3.774 Kilogramm Kokain in Anklageziffer 1.1.4., welches vom FOR aufbereitet wurde, um reines Kokain handelt.
11. Anklageziffer 1.3. Qualifizierte Geldwäscherei (Urk. 1 S. 19 ff.) Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist auf die Ausführungen und die Wür- digung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 117 S. 39 ff.). Hier ist lediglich festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die einzelnen Zahlungen als solche – diese ergeben sich aus den Aufstellungen in den polizeilichen Ermittlungsberichten und deren Bei- lagen vom 5. März 2019 (Urk. 010034 ff.), vom 28. März 2019 (Urk. 010216 ff.) und vom 24. April 2019 (Urk. 010234 ff.) – nicht bestritten hat. Er konnte keinen glaub- haften Grund nennen, woher das Geld stammen sollte bzw. wofür es verwendet werden sollte, so dass dies keinen anderen Schluss zulässt, als dass das gesamte überwiesene oder ausgehändigte Geld gemäss Anklageziffer 1.3. aus dem Dro- genhandel stammte und auch in diesen investiert wurde bzw. werden sollte. Insbe- sondere ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschuldigte noch B._____ in der relevanten Zeit über eine Einnahmequelle verfügten. Der Beschuldigte gab an, von seiner Familie finanziell unterstützt worden zu sein, so auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 38). Der amtliche Verteidiger wendet ein, dass bei den 48 in der Anklageschrift aufgelisteten Transaktionen auch solche enthalten seien, deren Gründe gemäss Polizeirapport vom 5. März 2019 allenfalls im priva- ten/persönlichen Bereich zu suchen seien, eine deliktische Verbindung sei nicht ersichtlich (vgl. Urk. 176 S. 25 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass die genannten
- 72 - Transaktionen im später erfolgten und von der gleichen Person wie derjenige vom
5. März 2019 erstellten polizeilichen Schlussbericht vom 20. Dezember 2019 als im Zusammenhang mit Drogenhandel erfolgt aufgelistet werden (Urk. 010462 ff.). Oh- nehin wäre eine durch die Polizei erfolgte Sachverhaltswürdigung für die Anklage- behörde nicht verbindlich. Anklageziffer 1.3. ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie der theoretischen Grundlagen zur Mittäter- schaft, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 117 S. 41 ff., 44 f.). 1.2. In objektiver Hinsicht erwarb der Beschuldigte Kokain und damit Betäu- bungsmittel mehrfach, fuhr sie ein, veräusserte sie und besass sie auch. 1.3. Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) wird mit der Menge von rund 12 Kilo- gramm reinem Kokain um ein Vielfaches übertroffen, wobei mit Ausnahme der Handlungen gemäss Anklageziffer 1.2.5. jede einzelne vorgeworfene Tathandlung für sich die Grenze überschreitet. 1.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 117 S. 46) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den Einfuhren gemäss Anklageziffer 1.1.3. und 1.1.4. gemeinsam mit B._____ eine Bande bildete und mit ihm in Mittäterschaft handelte bezüglich der zweimali- gen Einfuhr von Anteilen von je 750 Gramm Kokain (als Einkaufsgemeinschaft) an den gesamten Einfuhren. Schliesslich bildeten der Beschuldigte und B._____ eine Bande und handelten in Mittäterschaft bei den konkreten Weitergaben von Kokain gemäss Anklageziffer 1.2., weswegen beiden Tätern die gesamten erstellten Men- gen anzurechnen sind. Dies insbesondere – wie auch vorstehend dargelegt – vor dem Hintergrund der Intensität ihrer Zusammenarbeit sowie der gemeinsamen Or-
- 73 - ganisation – u.a. Zugang durch beide zur Wohnung, in welcher das Kokain gereinigt wurde – und Strukturen. Sie haben sich längerfristig zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung zusammengeschlossen, wobei die deliktische Zusammenarbeit über die jeweiligen einzelnen Taten hinausging, was auch die Aussagen ihrer Ab- nehmer eindrücklich offenbaren. Die Vorinstanz führte korrekt aus, dass Käufer und Verkäufer eines eingespielten Bezugs- und Absatzsystems keine Bande darstellen (Urk. 117 S. 42). Sie schloss daraufhin unrichtig, dass der Beschuldigte und C._____ als Bande handelten (Urk. 117 S. 46). Ein bandenmässiges Handeln liegt zwischen dem Beschuldigten und C._____ im Sinne der genannten Erwägung nicht vor, da sie als Käufer und Verkäuferin eines eingespielten Bezugs- und Absatzsys- tems agierten. Schlussfolgernd liegt eine Bandenmässigkeit teilweise, nämlich im Hinblick auf B._____, vor. 1.5. Angesichts des Umsatzes von insgesamt weit über Fr. 100'000.– und der Tatsache, dass der Beschuldigte den Kokainhandel in der Art eines Berufes aus- übte, ist Gewerbsmässigkeit zu bejahen, wobei diese einerseits bei den Einfuhren nach Anklageziffer 1.1. und andererseits auch bei den konkreten Übergaben nach Anklageziffer 1.2. gegeben ist. 1.6. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit direkt vorsätzlich. 1.7. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, und c sowie teilweise lit. b BetmG schuldig zu sprechen.
2. Geldwäscherei 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. In objektiver Hinsicht würden die seitens des Be- schuldigten an das Umfeld von C._____ einbezahlten bzw. zur Einzahlung in Auf- trag gegebenen Gelder aus dem Drogenhandel herrühren, wobei deren Einziehung zufolge dieser Reinvestitionen verunmöglicht worden sei. In subjektiver Hinsicht
- 74 - liege direkter Vorsatz vor. Das Qualifikationsmerkmal der Banden- bzw. Gewerbs- mässigkeit nach Ziff. 2 verneinte sie mit der Begründung, der Beschuldigte habe die Geldüberweisungen nicht als Mitglied einer Geldwäschereibande vorgenom- men oder sie in der Art eines Berufes ausgeübt, sondern es habe sich um Vorbe- reitungs- und Hilfshandlungen zwecks Finanzierung des Drogenhandels als eigent- lichen Zweck der Bande(n) gehandelt (Urk. 117 S. 47). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass, indem der Beschuldigte das aus dem Drogenhandel stammende Geld mittels Bargeldübergaben ohne Quittungen und Geldüberweisungen ins Ausland Drittpersonen habe zukommen lassen, der "Papertrail" unterbrochen, das Geld "gewaschen" worden sei und gleichzeitig zur Finanzierung der Kokainlieferungen gedient habe (Urk 76 S. 27). Hinsichtlich der Qualifikation betont sie, die Geldtransaktionen in der eingeklagten (qualifizierten) Höhe seien eben Teil des banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels gewesen und mit der Finanzierung des Drogenhandels eng einhergegangen. Der Beschul- digte sei ein berufsmässiger Drogendealer gewesen, der mit mehreren Personen fortgesetzt dem Kokainhandel inkl. Kokainimport nachgegangen sei. Zu diesem Tatplan hätten die eingeklagten Geldüberweisungen bzw. sämtliche eingeklagten Geldwäschereihandlungen gehört. Somit hätten auch diese den Zweck der Bande und die Berufsmässigkeit umfasst, weshalb es nur sachlogisch sei, die Banden- und Gewerbsmässigkeit auch für die Geldwäscherei zu bejahen. In diesem Sinne sei der Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen (vgl. Urk. 118 S. 3, Urk. 175 S. 2 f.; vgl. auch Prot. II S. 62). 2.3. Die amtliche Verteidigung führt ins Feld, dass die Vorinstanz die Geldüber- weisungen zu Unrecht als Geldwäscherei qualifiziert habe. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung handle es sich bei der Finanzierung von Drogenhandel nicht um eine Geldwäschereihandlung. Vielmehr handle es sich dabei um ein eigenstän- diges Betäubungsmitteldelikt, welches nicht eingeklagt sei. Dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 auch wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei, liege an der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach jeder Transfer ins Ausland eine Geldwäschereihandlung darstelle. Diese Praxis habe das Bundesgericht mit einem Urteil vom 16. März 2018
- 75 - (6B_453/2017) geändert, wonach das Überweisen als solches auf ein Bankkonto im Ausland keine Geldwäscherei mehr darstelle. Ebenfalls stelle das Einzahlen von Bargeld keine Geldwäscherei dar. Der Beschuldigte sei schlussfolgernd vom Vor- wurf der Geldwäscherei freizusprechen (Urk. 176 S. 37 ff.; vgl. auch Prot. II S. 65). 2.4. In objektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten wird vorliegend vorgeworfen, die aus dem Drogenhandel resultierenden Gelder zwecks Erwerbs von Kokain ins Ausland überwiesen bzw. übergeben zu haben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Durch den Transfer der Gelder ins Ausland ist nämlich deren Einziehung erschwert worden (vgl. PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305bis StGB N 18). Dies gilt auch im Lichte der vom amtlichen Verteidiger vorgebrachten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher eine Geldwäscherei bei einer Aus- landsüberweisung nur dann zu bejahen ist, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (vgl. Urk. 176 S. 39 f.; 6B_453/2017 vom
16. März 2018 E. 7.2.2.). Dies ist vorliegend der Fall, denn durch die Übergabe der Gelder an Finanzinstitute, welche diese im Ausland auszahlen, bzw. die Übergabe an weitere Personen, liegt eine Erschwerung der Einziehbarkeit vor. 2.4.1. Vorliegend verhält es sich so, dass sich die Vereitelungshandlung des Be- schuldigten in der Reinvestition erschöpft und lediglich den Drogenerwerb zum Zweck hatte und als Kaufpreiszahlung einen notwendigen Teil des Erwerbs dar- stellte. Die Bundesgerichtsentscheide, welche sich mit der Frage der Investition der aus dem Drogenhandel resultierenden Gelder beschäftigten, betrafen – soweit er- sichtlich – die Frage der direkten Reinvestition nicht; es ging bei diesen vielmehr um Vorgänge, durch welche über den Drogenerlös auf eine andere Art als durch direkte Reinvestition in neue Drogengeschäfte disponiert wurde: 122 IV 211 (Wech- sel von kleinen Banknoten in grössere), 124 IV 274 (direkte Einzahlung aufs eigene Bankkonto, stellt objektiv keine Geldwäscherei dar), 126 IV 255 (Veranlassen von Abdispositionen von einem mit Drogengeldern gespiesenen Konto durch Kunden-
- 76 - betreuer), BGer Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, publ. in BGE 132 IV 132 (Verschieben und Verstecken von Erlös). 2.4.2. Dennoch scheint das Bundesgericht auch für Fälle, in welchen Verbrechen- sbeute aus dem Betäubungsmittelhandel in diesen direkt reinvestiert wird, gestützt auf die formal unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz zwischen einer Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Art. 305bis StGB anzuneh- men. Es erwägt, dass Art. 19 BetmG und Art. 305bis StGB verschiedene Rechtsgü- ter schützten und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen pönalisierten, so dass echte Konkurrenz anzunehmen sei (vgl. BGer Urteil 6S.59/2005 vom 2. Okto- ber 2006, E. 6.3.1. f.; BGE 122 IV 211 E. 4). Die Mehrheit der Lehre ist zwar ent- gegen dem Bundesgericht der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG als lex specialis vorgehen müsse; ist die Vereitelungshandlung allein in der Finanzierung des Betäubungsmittelhandels zu sehen, ist das Unrecht mit Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG bereits vollständig erfasst (vgl. dazu eingehend ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band II, Zürich 2018, Art. 305bis StGB Geldwäscherei, Rz 827 ff.). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch von echter Konkurrenz auszuge- hen, da bei der Geldwäscherei die Einziehungsvereitelung im Vordergrund steht. 2.4.3. Geldwäschereihandlungen haben das Resultat des Betäubungsmittelhan- dels zum Gegenstand, nämlich die Verbrechensbeute. Die Anklageschrift listet sämtliche im Auftrag des Beschuldigten erfolgten Geldüberweisungen, welche dem Erwerb des Kokains in Kolumbien gedient haben, auf (Urk. 1 S. 22-25). Mit der Erstellung der Anklageziffer 1.1.1. (Kokaineinfuhr im Herbst/Winter 2017) ist spä- testens hinsichtlich der ab dem 8. Januar 2018 erfolgten Geldüberweisungen Her- kunft aus dem Drogenhandel anzunehmen. Damit hat sich der Beschuldigte der Geldwäscherei strafbar gemacht. 2.4.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Geldwäscherei Ban- denmässigkeit und Gewerbsmässigkeit nicht vorliegen: Der Beschuldigte betrieb den Drogenhandel gewerbs- und (teilweise) bandenmässig. Die Gewerbsmässig- keit der Betäubungsmitteldelinquenz wurde vorstehend bejaht, weil der Beschul-
- 77 - digte durch Kokainhandel einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt leis- tete bzw. diesen damit bestritt. Die Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit sei- nes Handelns erschöpft sich dann aber auch darin. Das Ziel der Geldüberweisun- gen war nicht, noch mehr Geld zu verdienen, als dies schon durch den Kokainver- kauf erfolgte. Die Geldüberweisungen waren notwendiger Teil des Drogenhandels und hatten keinen darüber hinausgehenden Zweck. Er konnte mit der Geldwäsche- rei auch kein über den Drogenhandel hinausgehendes Einkommen generieren. Entsprechend wird der Qualifikationstatbestand des Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB nicht erfüllt. 2.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit direkt vorsätzlich. 2.6. Der Beschuldigte ist daher der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Rückversetzung
1. Ausgangslage Der Beschuldigte wurde mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
31. März 2016 aus dem Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren bedingt vor- zeitig entlassen, wobei der Strafrest von 3 Jahren aufgeschoben wurde unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren – bis 9. Mai 2019 (Urk. 320031 ff.).
2. Rechtliche Grundlage Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rück- versetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begange- nen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt
- 78 - die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anord- nung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet wer- den, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). Diese Frist gilt auch für Ersatzanordnungen gemäss Abs. 2 (vgl. BSK StGB I-KOLLER, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 89 N 8).
3. Subsumtion Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 31. März 2016 fest- gesetzte Probezeit dauerte bis am 9. Mai 2019 (Urk. 320036). Der Beschuldigte beging die Delikte gemäss vorliegendem Verfahren während der laufenden Probe- zeit. Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung an (Urk. 117 S. 48). Da seit dem Ablauf der Probezeit am 9. Mai 2019 im Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils drei Jahre vergangen sind, dürfen weder die Rückversetzung noch etwaige Ersatzanordnungen nach Art. 89 Abs. 2 StGB angeordnet werden. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid des Justizvollzuges des Kantons Zürich vom 31. März 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren verfügten Entlassung (Strafrest von 3 Jahren) aus der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Jahren ist da- her nicht zu widerrufen. VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzu- messung sind vollständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 117 S. 49-56). Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt wird mit Freiheits- strafe von einem bis 20 Jahren bestraft, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Gelds- trafe verbunden werden kann. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, welche eine Geldstrafe zuliesse, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur kurz nach seiner vorzeitigen bedingten
- 79 - Entlassung aus dem Strafvollzug und innert laufender Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde. Daher ist ihm eine schlechte Prognose zu stellen und nicht anzu- nehmen, dass eine Geldstrafe ausreichen würde, ihn inskünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es erscheint daher angezeigt, auch für jene Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die in die Bildung einer Gesamtstrafe einzube- ziehen sein wird.
2. Tatkomponente 2.1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Objektive Tatschwere Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzu- messungskriterien im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz verwiesen werden (Urk. 117 S. 57 f.). Wiederholend und teilweise präzisierend ist hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere bei Betäubungsmitteldelikten festzuhalten, dass sich diese ne- ben der Bedeutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbege- hung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweg- gründen beurteilt (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufig- keit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Ener- gie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Be- deutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungs- mittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. No- vember 2014 E. 2.3.2).
- 80 - Der Beschuldigte fuhr in einem Zeitraum von Herbst/Winter 2017 bis zu seiner Ver- haftung nach der letzten Einfuhr im Juli 2018 vier Mal Kokain in die Schweiz ein, wobei bei der Gesamtmenge von 12.074 Kilogramm und – wie bei den einzelnen Verkäufen (die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Kokain ungestreckt weiterverkauft wurde, vgl. Urk. 76 S. 34) – einem Reinheitsgehalt von 91% von 10.987 Kilogramm reinem Kokain auszugehen ist. Als schwerste Tathandlung wiegt dabei die letzte Einfuhr von 3.774 Kilogramm. Die einzelnen Verkäufe tätigte der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ seit September 2017. Bei den Überg- aben von total 2.135 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 91% ergibt sich eine Nettomenge von total 1.943 Kilogramm reinem Kokain. Zu berücksichtigen ist, dass davon 750 Gramm (mit Reinheitsgrad von 91%) aus der Mai-Lieferung stammen. Dies ergibt eine Gesamtnettomenge reinem Kokain von rund 12 Kilogramm, welche der Beschuldigte erwarb, einführte oder weitergab. Selbst wenn die Menge für die Beurteilung der objektiven Tatschwere alleine nicht entscheidend ist, so fällt eine derartige Drogenmenge – sowie auch die Anzahl der Geschäfte – für die Festle- gung des objektiven Tatverschuldens dennoch erheblich ins Gewicht. Die dabei umgesetzte Geldmenge betrug über Fr. 100'000.–, wobei der Beschuldigte nicht das ganze Geld für die Einkäufe zur Verfügung stellte. Der Beschuldigte bezog das Kokain bei C._____. Dabei organisierte diese die Einfuhren von Kolumbien nach Europa. Der Beschuldigte organisierte die Einfuhren in die Schweiz und nahm an diesen auch teil. Hinsichtlich der ersten Einfuhr von 3 Kilogramm Kokain ist nicht bekannt, ob und wie viel davon der Beschuldigte erhielt. Von der zweiten Lieferung von ursprünglich 2.5 Kilogramm Kokain konnten nur 800 Gramm gerettet werden. Ob und wenn ja, wieviel der Beschuldigte davon zwecks Weiterverkaufs erhielt, ist unbekannt. Von der dritten Lieferung erhielt er gemeinsam mit B._____ 750 Gramm und ebenso wären von der letzten Lieferung deren 750 Gramm für sie beide be- stimmt gewesen. Dem Beschuldigten ist daher leicht verschuldensrelativierend an- zurechnen, dass er nicht an der gesamten Menge, an deren Einfuhr er massgeblich beteiligt war, auch effektiv finanziell profitierte bzw. profitiert hätte. Hinsichtlich der beiden letzten Einfuhren und auch den konkreten Kokainübergaben an Dritte bil- dete der Beschuldigte sodann zusammen mit B._____ eine Bande. Zu berücksich- tigen ist, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen somit die Qualifikationsmerk-
- 81 - male von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG mehrheitlich mehr- fach erfüllte. In objektiver Hinsicht liegt ein erhebliches Verschulden vor. Es ist von einer Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dies stimmt auch mit der Strafmassempfehlung von SCHLEGEL/JUCKER überein, welche als Orientierungshilfe für die Festsetzung einer Strafe herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2) und welche bei einer Kokainmenge von 12 Kilogramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 (für 11.6 kg) bis 12 (für 22.5 kg) Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, a.a.O., N 32 und N 45 zu Art. 47 StGB). 2.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Drogendelikte mit direktem Vorsatz. Sein Tatmotiv waren einzig finanzielle Interessen bzw. die Gewinnsucht. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, im Tatzeit- raum gelegentlich – alle zwei bis drei Wochen am Wochenende – nicht unerhebli- che Mengen an Kokain konsumiert zu haben (vgl. Prot. II S. 40), liegt keine Dro- genabhängigkeit, welche eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und eine Reduk- tion des Verschuldens nach sich ziehen würde, vor. Eine solche wird von der Ver- teidigung im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Auch wenn der Beschuldigte ge- genüber seinen Kindern Unterhaltsverpflichtungen, aber keine legale Einkommens- quelle hat, ist es nicht so, dass in Norditalien – wo er nach dem Strafvollzug in den Jahren 2017 und 2018 gelebt hat – keine legalen Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Auch konnte er in einer Wohnung seiner Familie leben und musste dafür keine Mietzinsen bezahlen, so dass sich sein Lebensbedarf entsprechend verrin- gerte. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte darunter gelitten hat, nach eigenen Angaben keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu haben, zudem die Familie nicht sehen zu können und den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht zu werden (vgl. Urk. 73 S. 23), kann von einer eingeschränkten Handlungs- freiheit nicht gesprochen werden. Die amtliche Verteidigung bringt vor, die delikti- sche Tätigkeit des Beschuldigten weise einen engen Konnex zu seiner IV-Beren- tung bzw. den aufgrund des Unfalls erlittenen Problemen mit den Händen auf. Er habe in Norditalien nicht arbeiten können, weil ihn, den "Krüppel", niemand gewollt
- 82 - habe. Die ausgeübte deliktische Tätigkeit sei das Einzige, was ihm geblieben sei, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seiner Familie nicht auf der Tasche zu liegen (Urk. 176 S. 47 f.). Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, kann doch eine (wiederholte) Betätigung im Drogenhandel nicht als eine berufliche Perspektive betrachtet werden. Der Beschuldigte entschied sich, auch nach dem erfolgten Strafvollzug wieder im Drogenhandel tätig zu sein. Dabei fällt auf, dass er einen nahen Bezug zur Drogenquelle in Kolumbien hatte und die Einfuhren in einer Regelmässigkeit organisierte und durchführte, dazwischen die Drogen verkaufte, der Drogenhandel sich somit zu seinem Alltag wandelte. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass sich der Drogenhandel nicht auf die lokale Ebene er- streckte, sondern international erfolgte, indem der Beschuldigte Bestellungen in Ko- lumbien tätigte. Er schreckte auch nicht davor zurück, von den Drogenkurieren der Lieferung gemäss Anklageziffer 1.1.3. beispielsweise zu verlangen, die in AE._____ ausgeschiedenen Fingerlinge vor der Einfuhr in die Schweiz wieder zu schlucken und sie dadurch einer Gefahr für ihre Gesundheit auszusetzen. Der Be- schuldigte handelte damit mit nicht unbeachtlicher krimineller Energie. Auch in subjektiver Hinsicht liegt somit ein erhebliches Tatverschulden vor, weswe- gen die Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu relativieren ist. Ein zu- sätzliches Aussprechen einer Geldstrafe ist vor dem Hintergrund der Höhe der Frei- heitsstrafe nicht angezeigt. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die amtliche Verteidigung nichts aus dem von ihr angestellten Quervergleich mit einem anderen, ähnlich gelagerten Fall ableiten kann (vgl. Urk. 176 S. 44). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten können sich erheblich unterscheiden. Die daraus resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich al- lein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3 m.w.H.).
- 83 - 2.2. Geldwäscherei 2.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte überwies oder übergab eine gesamte Geldmenge von mehr als Fr. 100'000.–, die einerseits aus dem Drogenhandel stammte, den er gemeinsam mit B._____ betrieb, und andererseits von Dritten aus dem Drogenhandel stammte. Dabei diente sämtliches Geld wiederum dem Drogenhandel, indem damit Kokain in Kolumbien gekauft wurde oder werden sollte oder indem Spesen dazu gedeckt wurden oder werden sollten. Die Überweisungen erfolgten über einen Zeitraum von acht Monaten (Ende September 2017 bis Ende Juni 2018). Nebst einer nicht unbe- achtlichen Dauer von acht Monaten stellt auch die Summe von mehr als Fr. 100'000.– im Rahmen der Geldwäscherei keinen tiefen Deliktsbetrag mehr dar. Indes handelte es sich – andere Geldwäschereihandlungen vor Augen – um keine komplizierten Finanztransaktionen, mithin um eher einfache Tathandlungen, auch wenn diese im Hinblick auf die Verschleierung effektiv waren. Mit der Vorinstanz liegt in objektiver Hinsicht insgesamt (innerhalb des von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahre gehenden Strafrahmens) ein keinesfalls mehr leichtes Tatverschulden vor. Es ist von einer Strafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen zur mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. oben Erw. 2.1.2). Auch in subjektiver Hinsicht liegt ein keinesfalls mehr leichtes Tatver- schulden vor, weswegen die Einsatzstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe nicht zu rela- tivieren ist. 2.2.3. Asperation Auszugehen ist zur Bildung der Gesamtstrafe von der Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe. Die Geldwäscherei steht in einem engen Verhältnis zu den Betäu- bungsmitteldelikten, erfolgte die Bezahlung des Kaufpreises für das Kokain durch Geldüberweisungen nach Kolumbien. Ein zusätzlicher, über die Betäubungsmittel- delikte hinausgehender Unrechtsanteil ist gering. In Anbetracht dessen hat eine
- 84 - deutliche Asperation im Umfang von 3/4 (d.h. von 9 Monaten) zu erfolgen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten führt. 2.3. Mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 2.3.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte reiste über einen Zeitraum von rund zehn Monaten ca. zweimal monatlich trotz Bestehen des Einreiseverbots in die Schweiz ein. Dabei hielt er sich überwiegend auch einige Tage in der Schweiz auf bzw. es blieb nicht bei einer Durchreise. Er verstiess damit mehrfach, fast schon konstant, und über einen län- geren Zeitraum gegen das Ausländergesetz. In objektiver Hinsicht liegt innerhalb des von einer Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe gehenden Strafrahmens ein schweres Verschulden vor. Es ist von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.3.2. Subjektives Verschulden Motiv und Grund für die widerrechtlichen Einreisen und Aufenthalte des Beschul- digten waren zwar einerseits Kontakte mit seinen in der Schweiz lebenden Kindern (Prot. II S. 40), anderseits – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 176 S. 51) – aber auch, von hier aus der Einfuhr und dem Weiterverkauf von Kokain in grossen Men- gen nachzugehen. Die subjektiven Zumessungskriterien vermögen die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Auch unter Berücksichtigung der subjekti- ven Zumessungsgründe ist daher von einem schweren Verschulden auszugehen und die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 9 Monate festzulegen. 2.3.3. Asperation Auszugehen ist zur Bildung der Gesamtstrafe von der (bisherigen) Einsatzstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz steht in einem engen Verhältnis zu den Betäubungsmittelde- likten, waren die Einreise bzw. der Aufenthalt in der Schweiz notwendiger Teil der vom Beschuldigten begangenen Betäubungsmitteleinfuhren bzw. -verkäufe. In An- betracht dessen hat eine deutliche Asperation im Umfang von 2/3 (d.h. von 6 Mo-
- 85 - naten) zu erfolgen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten führt.
3. Täterkomponente 3.1. Geständnis/Reue und Einsicht Geständig ist der Beschuldigte bezüglich seiner Mitwirkung an den Kokaineinfuhren gemäss Anklageziffern 1.1.3. und 1.1.4., während er seine Mitwirkung an der Ein- fuhr gemäss Anklageziffern 1.1.1. und 1.1.2. in Abrede stellt. Die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Geldüberweisungen und direkten Übergaben ge- stand er grundsätzlich ein. Bei den Kokainübergaben ist er teilweise geständig. Ge- ständig ist er hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Die teilweisen Geständnisse sind dem Beschuldigten im Umfang von 6 Monaten straf- mindernd anzurechnen, da diese die Strafverfolgung erleichtert haben. Besondere Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeigt der Beschuldigte über die Geständnisse hinaus nicht, auch wenn er vor Vorinstanz beteuerte, seine Taten zu bereuen und zu hoffen, dass es nicht mehr vorkomme (Prot. I S. 40), sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gleichbleibend erklärte, dass es ihm sehr leid tue und er seine Lektion gelernt habe (Prot. II S. 66). Unter diesem Titel ist ihm mithin nichts strafmindernd anzurechnen. 3.2. Vorstrafen/Delinquieren trotz laufender Probezeit Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2014 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Geldwäscherei, Freiheitsberaubung und Entführung und mehrfacher ver- suchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt und per 9. Mai 2016 bedingt aus der Haft entlassen (Urk. 320001 ff., Urk. 160). Mithin ist jene Vor- strafe im Vergleich zu den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen einschlägig. Zu- dem delinquierte er trotz laufender Probezeit gemäss vorzeitiger bedingter Entlas- sung aus dem Strafvollzug. Dies ist mit 12 Monaten deutlich straferhöhend anzu- rechnen.
- 86 - Dem erstinstanzlichen Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Dezember 2012, Erw. IV.27.3., S. 114, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vier ältere Verurtei- lungen aufweist. Diese sind mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (Art. 369 Abs. 1 StGB) und dürfen ihm nicht mehr als Vorstrafen entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Sie bleiben daher zumessungsneutral. 3.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz deponier- ten Aussagen (Prot. II S. 34 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 117 S. 62). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er nach wie vor an Depressionen leide, er im Vollzug im Hausdienst arbeite und es ihm den Umständen entsprechend gehe sowie dass er regelmässig bzw. mindes- tens monatlich mit seiner Ehefrau und den Kindern Kontakt habe (Prot. II S. 36, 38 f.). Ferner dankte er seiner Familie für die Unterstützung (Prot. II S. 66). Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat vom 16. bis
18. Lebensjahr in einem Heim gelebt. Er hat zwei Lehren, eine als Schlosser und eine als Gärtner, abgebrochen. Als er vom Heim wieder nach Hause ging, arbeitete er bei seinem Vater in der Reinigungsfirma. Bevor er eine weitere Lehre anfangen konnte, hatte er einen Unfall, bei dem er unter ein Tram geriet. Seither hat er Pro- bleme mit seinen Händen und posttraumatische Belastungsstörungen und Depres- sionen. Früher erhielt er eine IV-Rente. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2016 einen negativen IV-Entscheid erhalten habe und hernach von der IV nicht mehr unterstützt worden sei (Prot. II S. 36). Er ist seit dem Jahr 2007 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Söhne im Alter von 7 und 14 Jahren. Seine Ehefrau lebt mit den beiden Söh- nen in Zürich. Er hat noch zwei weitere Kinder, eine Tochter und einen Sohn, mit einer anderen Frau. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per
9. Mai 2016 und dem Einreiseverbot lebte er in BG._____ (Italien). Eine Anstellung in einem Restaurant musste er wegen Problemen mit seinen Händen wieder auf-
- 87 - geben. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich – entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 176 S. 52) – damit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters; Art. 47 StGB) ist beim Beschuldigten mangels aussergewöhnlicher Umstände – fa- miliäre Gründe bzw. Vatersein reichen hierbei grundsätzlich nicht aus – nicht gege- ben. Unter diesem Titel erfolgt somit keine Strafreduktion (anders die amtliche Ver- teidigung, vgl. Urk. 176 S. 53). 3.5. Verfahrensdauer/Zeitablauf Die (frühere) Verteidigung moniert, das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid habe drei Jahre gedauert und damit zu lang. Auch seien die Perioden effek- tiver Untätigkeit zu berücksichtigen (Urk. 73 S. 25 f.). Zwischen der ersten polizeili- chen Einvernahme des Beschuldigten nach seiner Verhaftung am 3. Juli 2018 und der Anklageerhebung am 30. April 2020 vergingen knapp zwei Jahre. Das erstin- stanzliche Urteil erging am 28. April 2021. Angesichts des Umfangs des Verfahrens bzw. des Umstands, dass neben dem Beschuldigten noch zahlreiche weitere Per- sonen befragt werden mussten sowie das Verfahren vor der erster Instanz gemein- sam mit drei weiteren Mitbeschuldigten geführt werden musste, kann nicht von ei- nem unangemessen langen Verfahren gesprochen werden. Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfolgen, was im Übrigen von der aktuellen amtlichen Verteidigung auch nicht mehr beantragt wird. 3.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem teilweisen Geständnis ein strafminderndes Zumessungskri- terium und mit der Vorstrafe und dem Delinquieren während laufender Probezeit ein straferhöhendes Zumessungskriterium im Rahmen der Täterkomponente fest- zustellen. Das straferhöhende Kriterium überwiegt dabei. Es erscheint daher ange- messen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtstrafe um 6 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen.
- 88 -
4. Gesamtwürdigung In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint eine Frei- heitsstrafe von 10 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
5. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung am 3. Juli 2018 bis heute während 2250 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug, die ihm auf die Freiheitsstrafe als erstanden anzurechnen sind. VII. Vollzug der Strafe Die Freiheitsstrafe ist höher als 3 Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) ausser Betracht fällt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. VIII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für acht Jahre des Landes. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 15 Jahren (Urk. 175 S. 2, 10; Urk. 118 S. 2; Urk. 1). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Verzicht auf die Landesverweisung, da beim Beschuldigten aufgrund seines Privat- und Fa- milienlebens in der Schweiz ein Härtefall vorliege, eventualiter sei die Landesver- weisung auf 5 Jahre zu begrenzen (Urk. 73 S. 26 ff.; Urk. 176 S. 3, 54 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung richtig dargestellt und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 117 S. 65 f.).
3. Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass vorliegend eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Unter dem Titel "Härtefall" nahm sie eine Würdigung der Verhältnisse des Beschuldigten vor und kam zum Schluss, dass für ihn ein Leben in Italien ohne Weiteres zumutbar sei und seine Kinder ihn dort besuchen könnten. Auch im Falle einer Interessenabwägung, welche mangels Härtefalls nicht vorgenommen werden
- 89 - müsse, würde infolge der Delinquenz des Beschuldigten und der erhöhten Gefahr für die öffentliche Sicherheit das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschuldigten (Urk. 117 S. 67 f.). Auf diese Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu verweisen. Aufgrund der Schwere der Verfehlungen des Beschuldigten ist dieser Schluss auch EMRK-kon- form. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung kundtat, dass er u.a. die Absicht habe, in Zukunft mit der Familie ein Lebensmittel- geschäft aufzubauen und Lebensmittel aus Italien zu importieren, oder allenfalls Leute aus Italien oder vielleicht auch Spanien temporär in die Schweiz zu vermitteln (Prot. II S 39). Solche Pläne wären mit entsprechender Unterstützung ohne Weite- res auch von Italien aus umsetzbar.
4. Die Landesverweisung ist – unter Würdigung aller Umstände der Tat sowie der familiären Verbundenheit des Beschuldigten mit der Schweiz – mit der Vor- instanz auf acht Jahre festzusetzen.
5. Der Beschuldigte ist somit gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für acht Jahre des Landes zu verweisen. IX. Ersatzforderung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren – wie auch in der Anklageschrift – die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatz- forderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil in der Höhe von min- destens Fr. 20'000.– an den Staat (Urk. 175 S. 2, 10; Urk. 118; Urk. 1 S. 30). Es gehe um Kokainhandel mit einem sehr hohen Umsatz (Urk. 76 S. 37) und der Dro- generlös sei nicht mehr vorhanden (Urk. 175 S. 10). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, dass auf die Aussprechung einer Ersatzforderung zu verzichten sei. Objektiv sei unklar, welchen Umsatz und welchen Nettogewinn der Beschuldigte aus der Delinquenz gemacht habe. Der Beschuldigte verfüge weder über Einkom- men noch Vermögen, eine Ersatzforderung wäre nicht einbringlich, würde nicht zu- letzt auch die Familie des Beschuldigten betreffen und wäre vorliegend nicht mit der ratio legis zu vereinbaren (Urk. 73 S. 2 und 29). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der amtliche Verteidiger aus, dass der Beschuldigte mit dem Be-
- 90 - täubungsmittelhandel nicht bereichert worden sei. Er habe mit den Erträgen gera- deso seinen Lebensunterhalt decken können. Zudem sei die Berechnung der Staatsanwaltschaft willkürlich. Selbst wenn ein Delikterlös erkennbar wäre, müsste von einer Ersatzforderung abgesehen werden, weil diese voraussichtlich unein- bringlich wäre und auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich be- hindern würde (Urk. 176 S. 57 f.). Die Vorinstanz sah von der Ausfällung einer Er- satzforderung gegen den Beschuldigten ab (Urk. 117 S. 73 f.).
2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten – auch wenn er mit dem Drogenhandel einen hohen Umsatz von insgesamt weit über hunderttau- send Franken erzielt hat – nicht davon gesprochen werden kann, dass er dadurch erheblich bereichert worden wäre. Allenfalls hat er einen Teil des Lebensunterhal- tes davon bestritten. Der Beschuldigte verfügte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung über kein relevantes Vermögen; dafür, dass er durch den Drogenhandel zu rele- vantem Vermögen gekommen sein soll, bestehen keine Hinweise; auch lässt sich der Nettogewinn nicht ohne Weiteres bestimmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den durch den Drogenverkauf erzielten Erlös – sofern nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts – im Wesentlichen wieder zur Finanzierung neuer Drogeneinkäufe verwendete. Aus diesem Grund ist aus Verhältnismässig- keitsgründen von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten abzusehen (vgl. BSK StGB-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 62). Ohnehin ist davon auszugehen, dass eine solche beim Beschuldigten uneinbringlich wäre (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB). X. Kosten
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss – neu Schuldspruch hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1. und im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt – ist die vor- instanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 13 und 14).
- 91 -
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 6). Die amtliche Verteidigung schränkte ihre Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung ein (vgl. Urk. 123 und Urk. 176 S. 2 f.), was einem teilweisen Rückzug und diesbezüglich einem Unterliegen gleichkommt. Ferner unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Anklageziffern 1.1.2., 1.2.2. und 1.3. sowie der Anordnung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des Schuld- spruchs gemäss Anklageziffer 1.1.1. Sie unterliegt hinsichtlich der Freisprüche ge- mäss Anklageziffern 1.2.4. und 1.3. (Qualifikation) sowie der Ersatzforderung, teil- weise im Hinblick auf die beantragte Höhe der Strafe und Landesverweisung. Zu beachten bleibt, dass insbesondere die Schuldsprüche ins Gewicht fallen und die Anträge der Staatsanwaltschaft, in denen sie unterliegt, mehrheitlich die Folgen ei- nes Schuldspruchs betreffen. Vor diesem Hintergrund sind dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zu neun Zehnteln aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von neun Zehnteln ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
3. Fürsprecher X1._____ wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom 28. April 2021 für seine Aufwendungen entschädigt (Urk. 117 S. 75 ff.). Nach Eingang der Beru- fungserklärung wurde er mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 als amtlicher Ver- teidiger entlassen und aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 125). Eine Honorarnote ging nicht ein.
4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (vgl. Urk. 200) mit Fr. 43'478.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 92 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verstösse ge- gen das Ausländergesetz), 7 bis 9 (Einziehungen), 10 (beschlagnahmte Bar- schaft), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c sowie teilweise lit. b BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss Anklageziffer 1.2.4. wird der Beschuldigte freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird nicht in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe rück- versetzt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2250 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- 93 -
7. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung des Staates gegen den Beschul- digten wird abgesehen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 43'478.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
- 94 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 95 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer