Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 33 S. 5 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 in B._____ (Dossier 1) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 12. Mai 2020 fünf Wein- flaschen mit einem Gesamtwert von Fr. 780.– aus dem C._____ D._____ gestoh- len, indem er den Self-Scanning-Kassenbereich passiert und das Geschäft ver- lassen habe, ohne die in seiner Einkaufstasche verstauten Weinflaschen zu be- zahlen. Am 16. Mai 2020 habe der Beschuldigte zwei weitere typengleiche Weinflaschen mit einem Gesamtwert von Fr. 312.– aus dem C._____ D._____ gestohlen, indem er wiederum den Self-Scanning-Kassenbereich passiert und das Geschäft verlas- sen habe, ohne die in seiner Einkaufstasche verstauten Weinflaschen zu bezah- len. Er habe die Weinflaschen jeweils bewusst nicht bezahlt und sich in diesem Um- fang bereichert, da er die Weinflaschen für seine eigenen Zwecke habe verwen- den wollen. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er die Weinflaschen nicht in seine Einkaufstausche verstaut und gestohlen habe. Er lege die Waren jeweils offen in den Einkaufswagen und packe sie erst nach dem Zahlvorgang in die Einkaufstasche. Am 16. Mai 2020 sei er von einem C._____-Mitarbeiter kontrolliert worden. Er habe ihm seine Einkaufstasche gezeigt und dieser habe nichts gefunden. Auch die später an seinem Wohnort und auf seinem Boot durchgeführten Durchsuchungen hätten die Weinflaschen nicht zutage gefördert (Prot. I S. 9 ff.).
- 6 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 44 S. 3 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, auf den Überwachungsvideos sei weder erkennbar, dass der Beschuldigte die Weinflaschen in der Einkaufstasche verstaut habe, noch dass sich tatsächlich Weinflaschen darin befunden hätten. Zudem sei nicht belegt, dass die Weinflaschen tatsächlich fehlten. Am 12. Mai 2020 habe der Beschuldig- te im Wissen um die Altersprüfung und das damit verbundene Risiko des Erwischtwerdens Bier gekauft, was als deutliches Indiz gegen einen Diebstahl zu werten sei (Urk. 34 S. 3; Urk. 47 S. 2 ff.). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 25. Juni 2020 poli- zeilich und am 12. Januar 2021 staatsanwaltlich befragt (D1 Urk. 6/1-2). Am 12. Mai 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Prot. I S. 6 ff.). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderungen in den Einvernahmen zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7 ff.). 2.4. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben Folgendes. Der C._____ D._____ verfügt über eine automatische Bestandskontrolle bei den Weinen. Als ein Mitar- beiter bemerkte, dass bei einem der teuersten Weine fünf Flaschen fehlten, schaute er im Kassensystem nach, wann diese verkauft wurden. Dort waren sie nicht abgebucht worden. Aufgrund dessen wurden die Aufnahmen der Überwachungskameras gesichtet. Darauf war ersichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 diese Weinflaschen aus dem Regal genommen hatte. Der C._____ D._____ stellte anhand der Videoaufnahmen weiter fest, dass der Be- schuldigte am 16. Mai 2020 zwei weitere Weinflaschen derselben Marke mit dem- selben Jahrgang aus dem Regal genommen hatte (D1 Urk. 1 S. 3; D1 Urk. 2 S. 3). Abklärungen bei C._____ ergaben, dass – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung – alle sieben Weinflaschen fehlten, seit sie vom Beschuldigten aus dem Weinregal genommen wurden (D1 Urk. 2 S. 6). Eine Weinflasche kostete Fr. 156.– (D1 Urk. 2 S. 7). 2.5. Aus den Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ D._____ ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich am 12. Mai 2020 in den vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Be-
- 7 - reich mit Weinen des C._____ D._____, behändigte fünf typengleiche Weinfla- schen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Weiter befanden sich sei- ne Einkaufstasche, angehängt am Bügel, und ein Karton Bier im Einkaufswagen. Als er sich später zur Self-Scanning-Kasse begab, waren die Weinflaschen nicht mehr ersichtlich. Die Einkaufstasche war nach wie vor im Einkaufswagen und am Bügel angehängt. Da es ihm nicht gelang, den Karton Bier im Einkaufswagen mit dem Handscanner zu erfassen, nahm er ihn aus dem Einkaufswagen und stellte ihn auf die Scan-Station. Dadurch klappte der Kindersitz, an dessen Bügel die Einkaufstasche angehängt war, leicht auf. Der Beschuldigte scannte und bezahlte den Karton Bier, wobei er sich mehrmals nach der Verkaufsangestellten umsah, die sich im Kassenbereich aufhielt. In der Folge verliess er den C._____ D._____. Am 16. Mai 2020 begab sich der Beschuldigte erneut in den vom übrigen Sorti- ment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich mit Weinen des C._____ D._____, nachdem er sich mehrmals zum in der Nähe beschäftigten Verkaufsan- gestellten umgesehen hatte. Dort behändigte er vom selben Ort wie schon am 12. Mai 2020 zwei Weinflaschen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Wiederum befand sich seine Einkaufstasche, angehängt am Bügel, im Einkaufs- wagen. Zudem lagen Chips-Packungen offen im Einkaufswagen. Darauf begab sich der Beschuldigte zu den hohen Verkaufsregalen mit Softgetränken. Zu die- sem Zeitpunkt stand noch mindestens eine Weinflasche offen im Einkaufswagen. Er schob den Einkaufswagen vor sich hin und bewegte sich rasch und ohne die dort ausgestellte Ware zu beachten schlangenlinienförmig durch insgesamt drei Gänge mit hohen Verkaufsregalen. Der Blick in den Einkaufswagen war durch die Verkaufsregale versperrt. Währenddessen bückte sich der Beschuldigte mehr- mals nach vorne zum Einkaufswagen und schaute mindestens zweimal über die Verkaufsregale hinweg. Als der Beschuldigte wieder hinter den hohen Verkaufs- regalen hervorkam, erfasste die Überwachungskamera wieder den Einkaufswa- gen. Die Weinflaschen standen nicht mehr offen im Einkaufswagen. An der Self- Scanning-Kasse erfasste er die im Einkaufswagen offen liegenden Chips- Packungen, zahlte und verliess den C._____ D._____ (D1 Urk. 3 und 5).
- 8 - 2.6. Die Vorinstanz hat die Videoaufnahmen des C._____ D._____, die Ermitt- lungen der Polizei, die Aussagen des Beschuldigten, die Fotodokumentation des Weinkellers in der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft und die Ergebnis- se der Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen in der Sache ausweichend, vage, widersprüchlich und insge- samt nicht glaubhaft seien. Erst nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen habe er gerade das zugegeben, was darauf zu sehen sei (Urk. 33 S. 7 ff.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Der Beschuldigte bestritt in der ersten Einvernahme, am 12. Mai 2020 fünf Weinflaschen aus dem Verkaufs- regal genommen und in den Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/1 F/A 18). Auf Vorhalt, dass dies auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei, räumte der Beschuldigte ein, dass dies gut möglich sei (a.a.O. F/A 20). Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend. Nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen musste der Beschuldigte eingestehen, die Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/2 F/A 22 und 35). Die Frage, was anschliessend mit den Weinflaschen passiert sei, vermochte der Beschuldigte partout nicht zu be- antworten. Seine Aussagen sind pauschal, wirken ausweichend und ablenkend: "Da ich sie nicht gestohlen habe, müssen die im Laden geblieben sein. Was kos- tet dieser Wein? Mir wurde gesagt ca. 140.–." (a.a.O. F/A 37). Hilflos wirkt seine Ausführung, wonach er "in Jona" auch schon Weinflaschen zurückgestellt habe (a.a.O. F/A 26). Wie es sich bezüglich der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verhielt, konnte er nicht sagen. Bemerkenswert ist, dass er demgegenüber mit Si- cherheit ausschliessen konnte, dass jemand die Weinflaschen aus dem Ein- kaufswagen genommen hatte (a.a.O. F/A 28). Seine Aussagen sind auch diesbe- züglich wenig überzeugend. Der Umstand, dass der Beschuldigte innert vier Ta- gen sieben der teuersten Bordeaux-Weinflaschen des gesamten C._____- Sortiments in seinen Einkaufswagen legte, steht mit dem vorgebrachten Wein- kaufverhalten nicht im Einklang. Der Beschuldigte brachte vor, er kaufe jeweils italienischen Wein zwischen Fr. 7.– und Fr. 20.– und er sei nicht so ein Weinken- ner (D1 Urk. 6/1 F/A 17 und D1 Urk. 6/2 F/A 53). Mit der Vorinstanz kann zudem
- 9 - festgehalten werden, dass als notorisch zu betrachten ist, dass Wein, der in ei- nem vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich und in Holzkisten angeboten wird, kein Wein in der vom Beschuldigten genannten Preis- klasse ist. Dass der Beschuldigte nicht wusste, dass es sich um hochpreisigen Wein handelte, erscheint jedenfalls sehr unwahrscheinlich, zumal er sich auch besser mit Wein auszukennen scheint (Urk. 44 S. 7), als er vorgibt. Dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, dass er rund einen Monat zuvor insgesamt sieben der teuersten Bordeaux- Weinflaschen, die sein Preissegment um beinahe das Achtfache überschritten, in seinen Einkaufswagen gelegt hatte und diese dann aber anschliessend doch nicht gekauft hatte, wirkt unglaubhaft. Bemerkenswerterweise vermochte er sich dem- gegenüber rund ein Jahr später und auch heute noch relativ genau an die Hinter- gründe des Kaufs des Kartons Bier zu erinnern (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es in Bezug auf das Erinnerungsvermögen des Be- schuldigten einen relevanten Unterschied machen soll, ob ihm in der ersten Ein- vernahme die Videoaufnahmen abgespielt wurden, oder ob ihm konkret vorgehal- ten wurde, was die Überwachungskameras aufgezeichnet haben, nämlich dass er insgesamt sieben hochpreisige Bordeaux-Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt und diese anschliessend nicht gekauft hatte. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Einkaufstasche sei offen gewesen und es sei er- kennbar gewesen, dass sie leer gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Ansicht der Verteidigung, wonach die Flaschenhälse in der Einkaufstasche zwin- gend sichtbar gewesen wären, ist unzutreffend (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) und 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00)_1). Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach er nach dem Einkauf vom 16. Mai 2020 kontrolliert worden sei, und verwirft diese. Dazu hält sie fest, die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass der Beschuldigte an die- sem Tag weder vom Verkaufspersonal noch vom Sicherheitsdienst kontrolliert worden sei (Urk. 33 S. 9). Diesen Erwägungen kann ebenfalls beigepflichtet wer- den. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, es sei er- sichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 mit einer Einkaufstasche über
- 10 - dem Bügel des Einkaufswagens das Weinglashaus betreten, fünf Weinflaschen behändigt und offen in seinen Einkaufswagen gestellt habe. An der Self- Scanning-Kasse seien die Weinflaschen nicht mehr zu sehen gewesen. Es seien nur noch ein Karton Bier und die nach wie vor am Bügel hängende Einkaufsta- sche im Einkaufswagen ersichtlich gewesen. Der Beschuldigte habe nur das Bier bezahlt. Der Kindersitz mit der daran angehängten Einkaufstasche sei leicht auf- geklappt gestanden, was darauf hindeuten könnte, dass die Einkaufstasche nicht leer gewesen sei. Am 16. Mai 2020 sei anfangs wiederum mindestens eine Wein- flasche offen im Einkaufswagen gestanden. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend zügigen Schrittes und ohne die Produkte genauer zu betrachten durch die Verkaufsregale bewegt. Dabei habe er sich in Richtung Einkaufswagen gebückt. Als er sich danach mit seinem Einkaufswagen zur Kasse begeben habe, sei wiederum keine Weinflasche mehr zu sehen gewesen und der Beschuldigte habe nur die in seinem Einkaufswagen offen liegenden Chips-Packungen bezahlt (Urk. 33 S. 10). Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskameras (D1 Urk. 3 und 5) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Ergänzend kann folgen- des festgehalten werden. Augenfällig ist, wie der Beschuldigte innert vier Tagen zweimal insgesamt sieben Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gestellt hat, die mit seinem geschilderten Kaufverhalten nicht in Einklang stehen. Unbestritten ist, dass keine der Weinflaschen vom Beschuldigten bezahlt wurde (D1 Urk. 6/2 F/A 28 und 36). Was mit den Weinflaschen geschah, dazu konnte der Beschuldigte keine Angaben machen. Soweit er sinngemäss vorbringt, die Weinflaschen wohl zurückgestellt zu haben, wäre für gewöhnlich zu erwarten, dass man sich an die- sen speziellen Umstand (zweimal innert vier Tagen) rund einen Monat später noch erinnert. Sein Vorbringen ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu- dem fehlten die sieben Flaschen laut Abklärungen bei C._____ (Urk. D1 Urk. 2 S. 6), was bedeutete, dass sie nach dem Zurücklegen auf andere Weise abhan- denkamen. Augenscheinlich ist das gleichbleibende Vorgehen. Der Beschuldigte führte bemerkenswerterweise eine Einkaufstasche innerhalb des Einkaufswagens mit sich, die er an den Bügel gehängt hatte, während er die Waren offen in den Einkaufswagen stellte. Am 16. Mai 2020 wurde aufgezeichnet, wie er sich danach schlangenlinienförmig durch hohe Verkaufsregale bewegte, die den Blick in den
- 11 - Einkaufswagen versperrten. Bemerkenswert ist, dass er sämtlichen Verkaufsrega- len keine erkennbare Beachtung schenkte. In dieser Phase schaute er auffällig über die Verkaufsregale hinweg, so als wolle er die Situation kontrollieren (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei). Dabei bückte er sich mehrmals nach unten zum Einkaufswagen (D1 Urk. 3 Foto 3 und 4, um ca. 09.54.35 Uhr; D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei). Als ihn die Überwachungskameras wieder vollständig erfassten, waren die Weinflaschen nicht mehr im Einkaufswagen zu sehen (D1 Urk. 3 Foto 5, um 09.55.00 Uhr). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte die Weinflaschen in seiner Einkaufs- tasche verstaut hat, als die Überwachungskameras seinen Einkaufswagen nicht erfassten. Dieser Eindruck wird in dreifacher Hinsicht gestützt. Die Weinflaschen fehlten anschliessend im Bestand des C._____ D._____ (D1 Urk. 2 S. 6). Das Verhalten des Beschuldigten war verdächtig. Beim Behändigen des Weins (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) MP4-Datei), beim Hinunterbücken zum Einkaufswagen (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei) und beim Zahlvorgang (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) schaute er auffällig um sich und zum anwesenden Verkaufspersonal. Der Beschuldigte musste am 12. Mai 2020 an der Kasse den Karton Bier zum Scannen aus dem Einkaufswagen nehmen, worauf der Kindersitz mit der angehängten Einkaufsta- sche leicht aufklappte (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00), was ein Hinweis darauf ist, dass sich in der Einkaufstasche Waren von erheblichem Ge- wicht befanden. Die Einkaufstasche erfüllte zudem keinen erkennbaren Zweck. Denn gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung legt er die Waren, die er bezahlt, immer offen in den Einkaufswagen und geht so mit dem Einkaufswagen zum Auto (D1 Urk. 6/2 F/A 44). Soweit er diese Aussagen vor Vorinstanz zu relativieren versuchte (Prot. I S. 18 f.), ist dies wenig überzeu- gend. Dass der Beschuldigte die Weinflaschen wieder zurückstellte, fällt demge- genüber nicht ernsthaft in Betracht. Anhaltspunkte dafür fehlen, nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Zeitspanne des Einkaufsvorgangs, gänzlich. Dass der Be- schuldigte eine Liegenschaft mit einem gut gefüllten Weinkeller bewohnt, in dem sich auch teure – darunter auch dem gemäss Anklageschrift gestohlenen Wein sehr ähnliche – Weinflaschen befinden, ist schliesslich nur aber immerhin ein wei-
- 12 - teres leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Weinflaschen gestohlen hat. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Kassenaufsicht beim über 50-jährigen Beschuldigten kaum eine Alterskontrolle aufgrund des Bierkaufs durchgeführt hät- te. Daraus kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. In Bezug auf die Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldig- ten führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten habe er mit der Möglichkeit einer Durchsuchung gerechnet und insofern auch Zeit gehabt, das Deliktsgut vorgängig zu verstecken (Urk. 33 S. 10 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt schlüssig. Zu ergänzen bleibt einzig, dass der Beschuldigte vorgängig über den Deliktsvorwurf in Kenntnis gesetzt worden und für die erste Einvernahme vorgeladen worden war (D1 Urk. 2 S. 5), weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht verwunderlich ist, dass anlässlich der Durchsuchung kein Deliktsgut aufgefunden werden konnte. 2.7. Als Zwischenfazit zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 kann Fol- gendes festgehalten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht nach- vollziehbar. Seinen Aussagen stehen die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse gegenüber. 2.8. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse keine erheblichen Zweifel, dass sich die Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 im C._____ D._____ wie in der Anklage- schrift umschrieben zugetragen haben. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Weinflaschen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat, zumal er sie vor dem Passieren der Kasse in der von ihm mitgeführten Einkaufstasche versteckt hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
- 13 -
3. Vorfall vom 4. Juni 2020 in E._____ (Dossier 2) 3.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 4. Juni 2020 Weinflaschen und andere Waren mit einem Gesamtwert von Fr. 683.55 aus dem C._____ Me- gastore in E._____ gestohlen, indem er die Verkaufsfläche in Richtung Ausgang des E._____ Center verlassen habe, ohne die Waren im Einkaufswagen zu be- zahlen. Er sei ausserhalb des C._____ von einem Mitarbeiter aufgehalten wor- den, weshalb die Bereicherung nicht eingetreten sei. Eventualiter habe der Beschuldigte versucht, die Waren zu entwenden, indem er den Einkaufswagen weg von der Verkaufsfläche in Richtung Ausgang des E._____ Center gesteuert habe, jedoch von einem Mitarbeiter aufgehalten wor- den sei, bevor er die Verkaufsfläche ganz habe verlassen können. Er habe die Waren bewusst nicht bezahlt und sich in diesem Umfang zu berei- chern versucht, da er die Weinflaschen für seine eigenen Zwecke habe verwen- den wollen. 3.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er die Verkaufsfläche des C._____ weder verlassen hatte noch wollte. Er habe die ausserhalb des Ladens ausgestellten Koffer und Kinderkleider angeschaut, sei herumgeschlendert und in ein Telefongespräch vertieft gewesen. Es stimme nicht, dass er in Richtung Ausgang des Center E._____ gelaufen sei. Solches hätte auch keinen Sinn ergeben, weil sein Auto in der Tiefgarage gestan- den sei (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 6 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, es stimme nicht, dass der Beschuldigte den C._____ ohne zu zahlen verlassen habe oder wollte. Dies sei unter anderem am Umstand erkenn- bar, dass er nicht in Richtung Tiefgarage gegangen sei. Er sei in ein Telefonat vertieft gewesen und vom C._____-Mitarbeiter angehalten worden, bevor erkenn- bar gewesen wäre, ob er tatsächlich in Richtung Ausgang weitergegangen oder aber umgekehrt wäre und sich wieder zum C._____ zurückbewegt hätte. Ein wichtiges Indiz für die Zahlungsbereitschaft des Beschuldigten sei der Umstand,
- 14 - dass er genügend Bargeld dabei gehabt habe, um den Einkauf zu bezahlen. Der Zahlungswille könne ihm folglich nicht widerlegt werden (Urk. 34 S. 3; Urk. 47 S. 9 ff.). 3.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte am 4. Juni 2020 polizeilich und am 12. Januar 2021 staatsanwaltlich befragt (D2 Urk. 9; D1 Urk. 6/2). Am 12. Mai 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Prot. I S. 6 ff.). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderungen in den Einvernahmen zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 12 f.). 3.4. Der Gesamtwert der Waren im Einkaufswagen ist anhand der Artikelmerk- liste des C._____ erstellt (D2 Urk. 5) und vom Beschuldigten anerkannt. Er hat die Waren nachträglich bezahlt (D2 Urk. 6). 3.5. Der Vorfall wurde mit einer Überwachungskamera des C._____ Megastore aufgezeichnet. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich mit seinem gefüllten Einkaufswagen zum Eingangsbereich, wo spezi- elle Artikel wie Koffer und Kinderkleider ausgestellt waren. Nachdem er sich zu- nächst noch ohne Einkaufswagen zur Warenauslage begeben hatte, nahm er an- schliessend den Einkaufswagen mit und stellte diesen auf der Grenze der Ver- kaufsfläche ab. Den Waren schenkte er keine erkennbare Beachtung. Er nahm sein Handy hervor und schaute mehrmals umher, insbesondere zum benachbar- ten Kassenbereich. Danach lief er einmal ziellos um das Kleidergestell herum. Dabei schaute er wiederum umher. Anschliessend kehrte er zum Einkaufswagen zurück, wartete ab und schaute mit dem Handy am Ohr erneut umher. Er nahm das Handy vom Ohr, positionierte es erneut am Ohr und begann, seinen Ein- kaufswagen langsam an der Grenze des Verkaufsgeschäfts entlang- und vom Kassenbereich wegzuschieben. Er hielt kurz inne und schaute, wieder mit dem Handy am Ohr, zweimal zurück zum Kassenbereich. Sodann begann er, mitsamt Einkaufswagen zügigen Schrittes vertikal vom C._____ Megastore davonzulau- fen. Mehrere Meter von der Verkaufsfläche entfernt, auf Höhe des F._____ Ver- kaufsgeschäfts, änderte er seine Laufrichtung nach links und lief weiter. Dort wur- de er von einem Mitarbeiter gestoppt (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00); D2 Urk. 4).
- 15 - 3.6. Die Vorinstanz hat die Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ Megastore und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen zum grundsätzlichen Geschehensablauf konstant und gleichbleibend seien. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Telefongesprächs falle auf, dass er zuerst angegeben habe, nicht mehr sicher zu wissen, ob er wirk- lich mit seiner Schwester G._____ telefoniert habe, sich aber an den Inhalt des Telefongesprächs noch sehr genau erinnern konnte. Ausserdem seien seine Er- zählungen vor Schranken, knapp ein Jahr nach dem Vorfall, deutlich ausführlicher und detailreicher als bei den früheren Einvernahmen. Seine Aussagen dazu, ob er das Verkaufsgeschäft verlassen habe oder nicht, seien widersprüchlich. Jeden- falls sei er gemäss eigenen Angaben nach ca. 10 Metern angehalten worden und die Eingangstüre des E._____ Center sei gemäss seiner Einschätzung ca. 20 bis 30 Meter von der Kasse des C._____ Megastore entfernt (Urk. 33 S. 12 f.). Die- sen Erwägungen kann beigepflichtet werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhal- ten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen erscheinen auswei- chend, beschönigend und insgesamt nicht glaubhaft. Bemerkenswert ist, dass er partout nicht angeben konnte, wohin er gehen wollte (D1 Urk. 6/2 F/A 67 ff.). Will der Beschuldigte die Ursache darin verorten, dass er durch ein Telefongespräch abgelenkt gewesen sei und sich nicht bewusst fortbewegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches fällt mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungska- mera nicht ernsthaft in Betracht (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte nahm das Handy immer wieder vom Ohr, legte es wieder ans Ohr und war augenscheinlich darauf konzentriert, die Umgebung zu beobachten. Es entsteht der Eindruck, als habe er die Situation kontrollieren wollen. Er ver- suchte sich langsam und unauffällig davonzubewegen und wartete einen geeigne- ten Zeitpunkt ab, um anschliessend zügigen Schrittes davonzulaufen. Die angeb- liche Ablenkung durch ein Telefonat scheint eher wie eine gezielte Handlung des Beschuldigten, um unverdächtig zu erscheinen und bei einer Anhaltung eine Aus- rede bereit zu haben. Im Übrigen gab der Beschuldigte selbst an, er habe einen Schmuckladen links vom C._____ "im Visier" gehabt (D1 Urk. 6/2 F/A 70), was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass der Beschuldigte sich bewusst entfernte. Un-
- 16 - zutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die ausgestellten Koffer und Kinderkleider betrachtet. Das Gegenteil ist der Fall. Er schenkte den Waren keine erkennbare Beachtung (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Entsprechend ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich in diesen speziellen Verkaufsbereich – über welchen das Verkaufsgeschäft hürden- los und ohne besondere Bewachung verlassen werden konnte – begab. Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen anzu- sehen. Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten befand sich der Eingang des Center E._____ links vom C._____, also in der Richtung, in welcher er sich mit dem Einkaufswagen bewegte. Zudem gab er an, dass er bei einem Diebstahl diesen Eingang benutzt hätte (D1 Urk. 6/2 F/A 66). Der Beschuldigte macht gel- tend, er habe in der Tiefgarage parkiert und sich mit dem Einkaufswagen nicht in diese Richtung bewegt. Daran sei erkennbar, dass er nicht ohne zu zahlen den C._____ habe verlassen wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte angab, dass er auf dem Weg zur Tiefgarage eine Kontrollperson vom C._____, die den Personenfluss beobachtete, hätte passieren müssen (D1 Urk. 2/6 F/A 60 und 66). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschul- digte nicht diesen Weg wählte, ansonsten er sich eines unnötigen zusätzlichen Risikos ausgesetzt hätte. Dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall schriftlich bestätigte, die Artikel in seinem Einkaufswagen an der Kasse weder vorgewiesen bzw. erfasst/gescannt noch bezahlt zu haben (D2 Urk. 6) ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Artikel nicht bezahlen wollte. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, zur Frage, ob der Beschuldigte das Verkaufsgeschäft verlassen habe, sei vor allem die Se- quenz ab Minute 03.38 relevant. Dort sei zu erkennen, wie der Beschuldigte zügi- gen Schrittes vertikal zum F._____ Verkaufsgeschäft gegangen sei. Dieses Verkaufsgeschäft erreicht, habe er seine Laufrichtung nach links geändert und sei weitergegangen. Gemäss Darstellung des Beschuldigten sei der Eingang des Center E._____ links. Weiter sei zu erkennen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung, wonach er sich "eher schlendernd" bewegt habe, zügigen Schrittes unterwegs gewesen sei. Seine Handlungen wirkten zielgerichtet und
- 17 - nicht so, als würde er wegen seinem Telefonat abgelenkt "umherschlendern" (Urk. 33 S. 13 f.). Diese zutreffende Würdigung kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera übernommen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Lediglich ergänzend kann folgendes festgehalten wer- den. Hält der Beschuldigte dafür, er habe das Verkaufsgeschäft nicht verlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte hat sich klar mitsamt Einkaufswagen von der Verkaufsfläche des C._____ Megastore entfernt. Er ging bis zum mehrere Meter – laut dem Beschuldigten ca. 10 Meter – entfernten Ver- kaufsgeschäft F._____, machte dort einen Richtungswechsel nach links und ging weiter. Gemäss eigener Einschätzung befand er sich schon auf halbem Weg zum Ausgang des Center E._____. Dass sich der Beschuldigte wieder umgedreht und zurück zum C._____ Megastore begeben hätte, wäre er nicht von einem C._____-Mitarbeiter angehalten worden, erscheint unwahrscheinlich. Dass er sich nicht weiter entfernte, ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass er von ei- nem C._____-Mitarbeiter angehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Verkaufsgeschäft und die Verkaufsfläche des C._____ Megastore zweifelsfrei ver- lassen. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte dafürhält, dass der C._____ beim Ein- bzw. Ausgang des Center E._____ ende. Es ist notorisch, dass sich im Cen- ter E._____ diverse Verkaufsgeschäfte eingemietet haben. Gemäss Videoauf- nahmen ist die Verkaufsfläche des C._____ zudem klar umrissen und gegenüber den weiteren Verkaufsgeschäften zweifelsfrei erkennbar abgegrenzt. Der Eingang des Center E._____ kann folglich nicht mit dem Eingang zum C._____ bzw. des- sen Verkaufsfläche gleichgesetzt werden. 3.7. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen wirken auswei- chend, sind teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Seinen Aus- sagen stehen die Videoaufnahmen gegenüber. 3.8. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte am 4. Juni 2020 den C._____ Megastore im Center E._____ mitsamt gefülltem Einkaufswagen, ohne zu bezah-
- 18 - len, verlassen hat. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschuldigte bewusst vom C._____ Megastore entfernt hat und die Artikel in seinem Einkaufswagen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der Einwand der Verteidigung, der Umstand, dass der Beschuldigte genügend Bargeld auf sich getragen habe, um die Waren zu zahlen, sei als wichtiges Indiz für dessen Zahlungsbereitschaft zu werten (Urk. 47 S. 10), verfängt nicht. Mitnichten kann aus der blossen Zah- lungsmöglichkeit etwas in Bezug auf die Zahlungsbereitschaft und damit zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Verteidigung wendet in rechtlicher Hinsicht sinngemäss ein, betreffend den Vorfall vom 4. Juni 2020 fehle es am objektiven und subjektiven Tatbestand (Urk. 40 S. 3; Urk. 47 S. 9 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls gemacht und das Handeln des Beschuldigten vom 12. Mai 2020, 16. Mai 2020 und 4. Juni 2020 zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 33 S. 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zum Vorfall vom 4. Juni 2020 ist einzig Folgendes ergänzend festzuhalten. Der Gewahrsamsbruch ist dann vollzogen und der neue Gewahrsam begründet, wenn der Täter mit der unbezahlten Ware den Laden verlässt, was namentlich dann erst recht zutrifft, wenn er den Eingang benützt und damit den Kassenbereich meidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019, E. 9.2.). Gemäss erstelltem Tathergang hatte der Beschuldigte mit den nichtbezahlten Artikeln den C._____ Megastore verlassen. Er verliess ihn über einen inoffiziellen Weg in der Nähe des Eingangs. Damit ist der Diebstahl vollendet. Gemäss erstelltem subjektiven Sachverhalt handelte der Beschuldigte bewusst, rational und ihm war klar, dass er die Waren hätte bezahlen müssen.
- 19 - Damit beging er die Warenwegnahme direktvorsätzlich. Auch die Bereicherungs- absicht liegt bei dieser Sachlage offenkundig vor. Der Beschuldigte wollte sich Auslagen ersparen. Eine direkte Absicht unrechtmässiger Bereicherung liegt so- mit vor. 1.3. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Grenze für den geringfügigen Ver- mögenswert im Sinne von Art. 172ter nach der Rechtsprechung Fr. 300.– beträgt (BGE 121 IV 261 E. 2d). Der subjektive Tatbestand wäre zudem bereits dann er- füllt, wenn die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.– in Be- tracht kommt (BGE 123 IV 197 E. 2c). Damit fällt ein geringfügiger Diebstahl aus- ser Betracht. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 2). IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 40). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.
- 20 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für jeden Diebstahl eine Geldstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- geldstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 21 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. 2.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizu- pflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geld- strafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 33 S. 20). Vorliegend ist somit für jeden Diebstahl eine Geldstrafe zu wählen. 2.3. Der Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
3. Vorfall vom 12. Mai 2020 (Dossier 1) 3.1. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 780.– zwar Fr. 480.– über dem pra- xisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, der bei entsprechendem Vor- satz als Übertretung geahndet würde, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Bei den gestohlenen Weinflaschen handelt es sich um Luxusgüter und nicht um Güter des täglichen Gebrauchs. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Der Beschuldigte hat mit der speziell mitgeführten Einkaufstausche spezifische
- 22 - Vorkehrungen getroffen, um das Wegnehmen der Ware zu kaschieren. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Von einer gewissen Dreistigkeit muss bei der Tatausführung ausgegangen werden. Allerdings sind keine Elemente ersichtlich, die das objektive Tatverschulden erschweren oder relativieren. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 50 Tages- sätzen ist angemessen.
4. Vorfall vom 16. Mai 2020 (Dossier 1) Der Diebstahl vom 16. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie der Diebstahl vom 12. Mai 2020. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 312.– nur knapp über dem praxisgemässen Betrag von Fr. 300.– für geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann im Übrigen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe sind gedanklich 40 Tagess- ätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Vorfall vom 4. Juni 2020 (Dossier 2) 5.1. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit rund Fr. 680.– rund Fr. 380.– über dem praxisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Auch wenn der Beschuldigte die Ware offen im Einkaufswagen mit sich führte, manifestierte sein Vorgehen doch Bemühungen, sein deliktisches Handeln zu vertuschen. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Bereicherung letztlich nicht
- 23 - eingetreten ist, was auf das rasche Eingreifen des Ladenpersonals zurückzu- führen ist. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht. 5.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Im Vergleich zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 muss von einer etwas höheren Dreistigkeit bei der Tatausführung ausgegangen werden. Dies er- schwert das objektive Tatverschulden leicht. 5.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Als Einzelstrafe sind gedanklich 50 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Tagessätze trägt dem Tat- verschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und das Nachtatverhalten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, er bewohne nun zu- sammen mit seiner Partnerin deren Haus. Er sei nach wie vor mit seinem Unter- nehmen selbständig erwerbend (Urk. 44 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhält- nissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Be- zug auf das Vorleben und das Nachtatverhalten.
6. Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Einer höheren Strafe stünde bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
7. Tagessatzhöhe 7.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Bestimmung der Tagessatzhöhe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 23 f.).
- 24 - 7.2. In der Untersuchung führte der Beschuldigte an, selbständig erwerbend zu sein und ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 72'000.– zu erzielen (D1 Urk. 6/2 F/A 84 ff.). Vor Vorinstanz gab er hingegen an, das von ihm in der Untersuchung geschilderte Jahreseinkommen sei wahrscheinlich eine Einschätzung des Steuer- amtes. Er könne sein Einkommen nicht beziffern. Weiter gab er an, Verlustschei- ne über ca. Fr. 170'000.– zu haben (Prot. I S. 8). Dem Auszug aus dem Steuerre- gister ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2016 und 2017 definitiv jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.– und in den Jahren 2018 bis 2020 provi- sorisch jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.– angenommen wurde (D1 Urk. 10/3). 7.3. Gemäss den Angaben des Beschuldigten wird er seit zwanzig Jahren steuerlich eingeschätzt (Urk. 44 S. 1 f.), was mit dem Auszug aus dem Steuer- register im Einklang steht. In der Untersuchung hatte der Beschuldigte noch konk- ret ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.– angegeben, während er vor Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund keine Angaben mehr dazu machen konnte und mutmasste, es handle sich beim in der Untersuchung angeführten Jahresein- kommen um eine Einschätzung des Steueramtes, was nachweislich nicht stimmt. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete er, nicht zu wissen, wieviel er verdiene. Er schätze ungefähr Fr. 3'000.– im Monat (a.a.O. S. 3). Folglich ist auf seine Aussagen in der Untersuchung abzustellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 72'000.– um den Bruttobetrag handelt. Eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
8. Verbindungsbusse 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB im Bereich der leichteren Kriminalität eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle spielen. Die bedingte Strafe und die Verbindungs-
- 25 - busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). 8.2. Aufgrund der vorliegenden Schnittstellenproblematik ist mit der Vorinstanz ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Es erscheint angemessen, die Geldstrafe um einen Zehntel zu reduzieren und in diesem Umfang eine Verbindungsbusse, somit in der Höhe von Fr. 900.–, auszusprechen. Zum Ausgleich ist die auszusprechende Geldstrafe daher um 10 Tagessätze zu reduzieren.
9. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und ei- ner Busse von Fr. 900.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist mit der Vorinstanz auf zehn Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug Als Ersttäter ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
- 26 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft obsiegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 27 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
7. (…)
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 28 - − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 40).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.
- 20 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für jeden Diebstahl eine Geldstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- geldstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
E. 1.3 Nur am Rande sei erwähnt, dass die Grenze für den geringfügigen Ver- mögenswert im Sinne von Art. 172ter nach der Rechtsprechung Fr. 300.– beträgt (BGE 121 IV 261 E. 2d). Der subjektive Tatbestand wäre zudem bereits dann er- füllt, wenn die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.– in Be- tracht kommt (BGE 123 IV 197 E. 2c). Damit fällt ein geringfügiger Diebstahl aus- ser Betracht.
E. 1.4 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 2). IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze
E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 50).
E. 2 Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 in B._____ (Dossier 1)
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft obsiegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 27 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
7. (…)
8. (Mitteilungen.)
E. 2.3 Der Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2.4 Die polizeilichen Ermittlungen ergaben Folgendes. Der C._____ D._____ verfügt über eine automatische Bestandskontrolle bei den Weinen. Als ein Mitar- beiter bemerkte, dass bei einem der teuersten Weine fünf Flaschen fehlten, schaute er im Kassensystem nach, wann diese verkauft wurden. Dort waren sie nicht abgebucht worden. Aufgrund dessen wurden die Aufnahmen der Überwachungskameras gesichtet. Darauf war ersichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 diese Weinflaschen aus dem Regal genommen hatte. Der C._____ D._____ stellte anhand der Videoaufnahmen weiter fest, dass der Be- schuldigte am 16. Mai 2020 zwei weitere Weinflaschen derselben Marke mit dem- selben Jahrgang aus dem Regal genommen hatte (D1 Urk. 1 S. 3; D1 Urk. 2 S. 3). Abklärungen bei C._____ ergaben, dass – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung – alle sieben Weinflaschen fehlten, seit sie vom Beschuldigten aus dem Weinregal genommen wurden (D1 Urk. 2 S. 6). Eine Weinflasche kostete Fr. 156.– (D1 Urk. 2 S. 7).
E. 2.5 Aus den Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ D._____ ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich am 12. Mai 2020 in den vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Be-
- 7 - reich mit Weinen des C._____ D._____, behändigte fünf typengleiche Weinfla- schen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Weiter befanden sich sei- ne Einkaufstasche, angehängt am Bügel, und ein Karton Bier im Einkaufswagen. Als er sich später zur Self-Scanning-Kasse begab, waren die Weinflaschen nicht mehr ersichtlich. Die Einkaufstasche war nach wie vor im Einkaufswagen und am Bügel angehängt. Da es ihm nicht gelang, den Karton Bier im Einkaufswagen mit dem Handscanner zu erfassen, nahm er ihn aus dem Einkaufswagen und stellte ihn auf die Scan-Station. Dadurch klappte der Kindersitz, an dessen Bügel die Einkaufstasche angehängt war, leicht auf. Der Beschuldigte scannte und bezahlte den Karton Bier, wobei er sich mehrmals nach der Verkaufsangestellten umsah, die sich im Kassenbereich aufhielt. In der Folge verliess er den C._____ D._____. Am 16. Mai 2020 begab sich der Beschuldigte erneut in den vom übrigen Sorti- ment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich mit Weinen des C._____ D._____, nachdem er sich mehrmals zum in der Nähe beschäftigten Verkaufsan- gestellten umgesehen hatte. Dort behändigte er vom selben Ort wie schon am 12. Mai 2020 zwei Weinflaschen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Wiederum befand sich seine Einkaufstasche, angehängt am Bügel, im Einkaufs- wagen. Zudem lagen Chips-Packungen offen im Einkaufswagen. Darauf begab sich der Beschuldigte zu den hohen Verkaufsregalen mit Softgetränken. Zu die- sem Zeitpunkt stand noch mindestens eine Weinflasche offen im Einkaufswagen. Er schob den Einkaufswagen vor sich hin und bewegte sich rasch und ohne die dort ausgestellte Ware zu beachten schlangenlinienförmig durch insgesamt drei Gänge mit hohen Verkaufsregalen. Der Blick in den Einkaufswagen war durch die Verkaufsregale versperrt. Währenddessen bückte sich der Beschuldigte mehr- mals nach vorne zum Einkaufswagen und schaute mindestens zweimal über die Verkaufsregale hinweg. Als der Beschuldigte wieder hinter den hohen Verkaufs- regalen hervorkam, erfasste die Überwachungskamera wieder den Einkaufswa- gen. Die Weinflaschen standen nicht mehr offen im Einkaufswagen. An der Self- Scanning-Kasse erfasste er die im Einkaufswagen offen liegenden Chips- Packungen, zahlte und verliess den C._____ D._____ (D1 Urk. 3 und 5).
- 8 -
E. 2.6 Die Vorinstanz hat die Videoaufnahmen des C._____ D._____, die Ermitt- lungen der Polizei, die Aussagen des Beschuldigten, die Fotodokumentation des Weinkellers in der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft und die Ergebnis- se der Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen in der Sache ausweichend, vage, widersprüchlich und insge- samt nicht glaubhaft seien. Erst nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen habe er gerade das zugegeben, was darauf zu sehen sei (Urk. 33 S. 7 ff.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Der Beschuldigte bestritt in der ersten Einvernahme, am 12. Mai 2020 fünf Weinflaschen aus dem Verkaufs- regal genommen und in den Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/1 F/A 18). Auf Vorhalt, dass dies auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei, räumte der Beschuldigte ein, dass dies gut möglich sei (a.a.O. F/A 20). Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend. Nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen musste der Beschuldigte eingestehen, die Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/2 F/A 22 und 35). Die Frage, was anschliessend mit den Weinflaschen passiert sei, vermochte der Beschuldigte partout nicht zu be- antworten. Seine Aussagen sind pauschal, wirken ausweichend und ablenkend: "Da ich sie nicht gestohlen habe, müssen die im Laden geblieben sein. Was kos- tet dieser Wein? Mir wurde gesagt ca. 140.–." (a.a.O. F/A 37). Hilflos wirkt seine Ausführung, wonach er "in Jona" auch schon Weinflaschen zurückgestellt habe (a.a.O. F/A 26). Wie es sich bezüglich der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verhielt, konnte er nicht sagen. Bemerkenswert ist, dass er demgegenüber mit Si- cherheit ausschliessen konnte, dass jemand die Weinflaschen aus dem Ein- kaufswagen genommen hatte (a.a.O. F/A 28). Seine Aussagen sind auch diesbe- züglich wenig überzeugend. Der Umstand, dass der Beschuldigte innert vier Ta- gen sieben der teuersten Bordeaux-Weinflaschen des gesamten C._____- Sortiments in seinen Einkaufswagen legte, steht mit dem vorgebrachten Wein- kaufverhalten nicht im Einklang. Der Beschuldigte brachte vor, er kaufe jeweils italienischen Wein zwischen Fr. 7.– und Fr. 20.– und er sei nicht so ein Weinken- ner (D1 Urk. 6/1 F/A 17 und D1 Urk. 6/2 F/A 53). Mit der Vorinstanz kann zudem
- 9 - festgehalten werden, dass als notorisch zu betrachten ist, dass Wein, der in ei- nem vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich und in Holzkisten angeboten wird, kein Wein in der vom Beschuldigten genannten Preis- klasse ist. Dass der Beschuldigte nicht wusste, dass es sich um hochpreisigen Wein handelte, erscheint jedenfalls sehr unwahrscheinlich, zumal er sich auch besser mit Wein auszukennen scheint (Urk. 44 S. 7), als er vorgibt. Dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, dass er rund einen Monat zuvor insgesamt sieben der teuersten Bordeaux- Weinflaschen, die sein Preissegment um beinahe das Achtfache überschritten, in seinen Einkaufswagen gelegt hatte und diese dann aber anschliessend doch nicht gekauft hatte, wirkt unglaubhaft. Bemerkenswerterweise vermochte er sich dem- gegenüber rund ein Jahr später und auch heute noch relativ genau an die Hinter- gründe des Kaufs des Kartons Bier zu erinnern (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es in Bezug auf das Erinnerungsvermögen des Be- schuldigten einen relevanten Unterschied machen soll, ob ihm in der ersten Ein- vernahme die Videoaufnahmen abgespielt wurden, oder ob ihm konkret vorgehal- ten wurde, was die Überwachungskameras aufgezeichnet haben, nämlich dass er insgesamt sieben hochpreisige Bordeaux-Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt und diese anschliessend nicht gekauft hatte. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Einkaufstasche sei offen gewesen und es sei er- kennbar gewesen, dass sie leer gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Ansicht der Verteidigung, wonach die Flaschenhälse in der Einkaufstasche zwin- gend sichtbar gewesen wären, ist unzutreffend (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) und 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00)_1). Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach er nach dem Einkauf vom 16. Mai 2020 kontrolliert worden sei, und verwirft diese. Dazu hält sie fest, die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass der Beschuldigte an die- sem Tag weder vom Verkaufspersonal noch vom Sicherheitsdienst kontrolliert worden sei (Urk. 33 S. 9). Diesen Erwägungen kann ebenfalls beigepflichtet wer- den. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, es sei er- sichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 mit einer Einkaufstasche über
- 10 - dem Bügel des Einkaufswagens das Weinglashaus betreten, fünf Weinflaschen behändigt und offen in seinen Einkaufswagen gestellt habe. An der Self- Scanning-Kasse seien die Weinflaschen nicht mehr zu sehen gewesen. Es seien nur noch ein Karton Bier und die nach wie vor am Bügel hängende Einkaufsta- sche im Einkaufswagen ersichtlich gewesen. Der Beschuldigte habe nur das Bier bezahlt. Der Kindersitz mit der daran angehängten Einkaufstasche sei leicht auf- geklappt gestanden, was darauf hindeuten könnte, dass die Einkaufstasche nicht leer gewesen sei. Am 16. Mai 2020 sei anfangs wiederum mindestens eine Wein- flasche offen im Einkaufswagen gestanden. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend zügigen Schrittes und ohne die Produkte genauer zu betrachten durch die Verkaufsregale bewegt. Dabei habe er sich in Richtung Einkaufswagen gebückt. Als er sich danach mit seinem Einkaufswagen zur Kasse begeben habe, sei wiederum keine Weinflasche mehr zu sehen gewesen und der Beschuldigte habe nur die in seinem Einkaufswagen offen liegenden Chips-Packungen bezahlt (Urk. 33 S. 10). Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskameras (D1 Urk.
E. 2.7 Als Zwischenfazit zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 kann Fol- gendes festgehalten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht nach- vollziehbar. Seinen Aussagen stehen die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse gegenüber.
E. 2.8 Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse keine erheblichen Zweifel, dass sich die Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 im C._____ D._____ wie in der Anklage- schrift umschrieben zugetragen haben. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Weinflaschen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat, zumal er sie vor dem Passieren der Kasse in der von ihm mitgeführten Einkaufstasche versteckt hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
- 13 -
E. 3 Vorfall vom 12. Mai 2020 (Dossier 1)
E. 3.1 Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 780.– zwar Fr. 480.– über dem pra- xisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, der bei entsprechendem Vor- satz als Übertretung geahndet würde, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Bei den gestohlenen Weinflaschen handelt es sich um Luxusgüter und nicht um Güter des täglichen Gebrauchs. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Der Beschuldigte hat mit der speziell mitgeführten Einkaufstausche spezifische
- 22 - Vorkehrungen getroffen, um das Wegnehmen der Ware zu kaschieren. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht.
E. 3.2 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Von einer gewissen Dreistigkeit muss bei der Tatausführung ausgegangen werden. Allerdings sind keine Elemente ersichtlich, die das objektive Tatverschulden erschweren oder relativieren.
E. 3.3 Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 50 Tages- sätzen ist angemessen.
E. 3.4 Der Gesamtwert der Waren im Einkaufswagen ist anhand der Artikelmerk- liste des C._____ erstellt (D2 Urk. 5) und vom Beschuldigten anerkannt. Er hat die Waren nachträglich bezahlt (D2 Urk. 6).
E. 3.5 Der Vorfall wurde mit einer Überwachungskamera des C._____ Megastore aufgezeichnet. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich mit seinem gefüllten Einkaufswagen zum Eingangsbereich, wo spezi- elle Artikel wie Koffer und Kinderkleider ausgestellt waren. Nachdem er sich zu- nächst noch ohne Einkaufswagen zur Warenauslage begeben hatte, nahm er an- schliessend den Einkaufswagen mit und stellte diesen auf der Grenze der Ver- kaufsfläche ab. Den Waren schenkte er keine erkennbare Beachtung. Er nahm sein Handy hervor und schaute mehrmals umher, insbesondere zum benachbar- ten Kassenbereich. Danach lief er einmal ziellos um das Kleidergestell herum. Dabei schaute er wiederum umher. Anschliessend kehrte er zum Einkaufswagen zurück, wartete ab und schaute mit dem Handy am Ohr erneut umher. Er nahm das Handy vom Ohr, positionierte es erneut am Ohr und begann, seinen Ein- kaufswagen langsam an der Grenze des Verkaufsgeschäfts entlang- und vom Kassenbereich wegzuschieben. Er hielt kurz inne und schaute, wieder mit dem Handy am Ohr, zweimal zurück zum Kassenbereich. Sodann begann er, mitsamt Einkaufswagen zügigen Schrittes vertikal vom C._____ Megastore davonzulau- fen. Mehrere Meter von der Verkaufsfläche entfernt, auf Höhe des F._____ Ver- kaufsgeschäfts, änderte er seine Laufrichtung nach links und lief weiter. Dort wur- de er von einem Mitarbeiter gestoppt (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00); D2 Urk. 4).
- 15 -
E. 3.6 Die Vorinstanz hat die Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ Megastore und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen zum grundsätzlichen Geschehensablauf konstant und gleichbleibend seien. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Telefongesprächs falle auf, dass er zuerst angegeben habe, nicht mehr sicher zu wissen, ob er wirk- lich mit seiner Schwester G._____ telefoniert habe, sich aber an den Inhalt des Telefongesprächs noch sehr genau erinnern konnte. Ausserdem seien seine Er- zählungen vor Schranken, knapp ein Jahr nach dem Vorfall, deutlich ausführlicher und detailreicher als bei den früheren Einvernahmen. Seine Aussagen dazu, ob er das Verkaufsgeschäft verlassen habe oder nicht, seien widersprüchlich. Jeden- falls sei er gemäss eigenen Angaben nach ca. 10 Metern angehalten worden und die Eingangstüre des E._____ Center sei gemäss seiner Einschätzung ca. 20 bis 30 Meter von der Kasse des C._____ Megastore entfernt (Urk. 33 S. 12 f.). Die- sen Erwägungen kann beigepflichtet werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhal- ten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen erscheinen auswei- chend, beschönigend und insgesamt nicht glaubhaft. Bemerkenswert ist, dass er partout nicht angeben konnte, wohin er gehen wollte (D1 Urk. 6/2 F/A 67 ff.). Will der Beschuldigte die Ursache darin verorten, dass er durch ein Telefongespräch abgelenkt gewesen sei und sich nicht bewusst fortbewegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches fällt mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungska- mera nicht ernsthaft in Betracht (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte nahm das Handy immer wieder vom Ohr, legte es wieder ans Ohr und war augenscheinlich darauf konzentriert, die Umgebung zu beobachten. Es entsteht der Eindruck, als habe er die Situation kontrollieren wollen. Er ver- suchte sich langsam und unauffällig davonzubewegen und wartete einen geeigne- ten Zeitpunkt ab, um anschliessend zügigen Schrittes davonzulaufen. Die angeb- liche Ablenkung durch ein Telefonat scheint eher wie eine gezielte Handlung des Beschuldigten, um unverdächtig zu erscheinen und bei einer Anhaltung eine Aus- rede bereit zu haben. Im Übrigen gab der Beschuldigte selbst an, er habe einen Schmuckladen links vom C._____ "im Visier" gehabt (D1 Urk. 6/2 F/A 70), was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass der Beschuldigte sich bewusst entfernte. Un-
- 16 - zutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die ausgestellten Koffer und Kinderkleider betrachtet. Das Gegenteil ist der Fall. Er schenkte den Waren keine erkennbare Beachtung (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Entsprechend ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich in diesen speziellen Verkaufsbereich – über welchen das Verkaufsgeschäft hürden- los und ohne besondere Bewachung verlassen werden konnte – begab. Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen anzu- sehen. Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten befand sich der Eingang des Center E._____ links vom C._____, also in der Richtung, in welcher er sich mit dem Einkaufswagen bewegte. Zudem gab er an, dass er bei einem Diebstahl diesen Eingang benutzt hätte (D1 Urk. 6/2 F/A 66). Der Beschuldigte macht gel- tend, er habe in der Tiefgarage parkiert und sich mit dem Einkaufswagen nicht in diese Richtung bewegt. Daran sei erkennbar, dass er nicht ohne zu zahlen den C._____ habe verlassen wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte angab, dass er auf dem Weg zur Tiefgarage eine Kontrollperson vom C._____, die den Personenfluss beobachtete, hätte passieren müssen (D1 Urk. 2/6 F/A 60 und 66). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschul- digte nicht diesen Weg wählte, ansonsten er sich eines unnötigen zusätzlichen Risikos ausgesetzt hätte. Dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall schriftlich bestätigte, die Artikel in seinem Einkaufswagen an der Kasse weder vorgewiesen bzw. erfasst/gescannt noch bezahlt zu haben (D2 Urk. 6) ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Artikel nicht bezahlen wollte. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, zur Frage, ob der Beschuldigte das Verkaufsgeschäft verlassen habe, sei vor allem die Se- quenz ab Minute 03.38 relevant. Dort sei zu erkennen, wie der Beschuldigte zügi- gen Schrittes vertikal zum F._____ Verkaufsgeschäft gegangen sei. Dieses Verkaufsgeschäft erreicht, habe er seine Laufrichtung nach links geändert und sei weitergegangen. Gemäss Darstellung des Beschuldigten sei der Eingang des Center E._____ links. Weiter sei zu erkennen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung, wonach er sich "eher schlendernd" bewegt habe, zügigen Schrittes unterwegs gewesen sei. Seine Handlungen wirkten zielgerichtet und
- 17 - nicht so, als würde er wegen seinem Telefonat abgelenkt "umherschlendern" (Urk. 33 S. 13 f.). Diese zutreffende Würdigung kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera übernommen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Lediglich ergänzend kann folgendes festgehalten wer- den. Hält der Beschuldigte dafür, er habe das Verkaufsgeschäft nicht verlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte hat sich klar mitsamt Einkaufswagen von der Verkaufsfläche des C._____ Megastore entfernt. Er ging bis zum mehrere Meter – laut dem Beschuldigten ca. 10 Meter – entfernten Ver- kaufsgeschäft F._____, machte dort einen Richtungswechsel nach links und ging weiter. Gemäss eigener Einschätzung befand er sich schon auf halbem Weg zum Ausgang des Center E._____. Dass sich der Beschuldigte wieder umgedreht und zurück zum C._____ Megastore begeben hätte, wäre er nicht von einem C._____-Mitarbeiter angehalten worden, erscheint unwahrscheinlich. Dass er sich nicht weiter entfernte, ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass er von ei- nem C._____-Mitarbeiter angehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Verkaufsgeschäft und die Verkaufsfläche des C._____ Megastore zweifelsfrei ver- lassen. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte dafürhält, dass der C._____ beim Ein- bzw. Ausgang des Center E._____ ende. Es ist notorisch, dass sich im Cen- ter E._____ diverse Verkaufsgeschäfte eingemietet haben. Gemäss Videoauf- nahmen ist die Verkaufsfläche des C._____ zudem klar umrissen und gegenüber den weiteren Verkaufsgeschäften zweifelsfrei erkennbar abgegrenzt. Der Eingang des Center E._____ kann folglich nicht mit dem Eingang zum C._____ bzw. des- sen Verkaufsfläche gleichgesetzt werden.
E. 3.7 Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen wirken auswei- chend, sind teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Seinen Aus- sagen stehen die Videoaufnahmen gegenüber.
E. 3.8 Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte am 4. Juni 2020 den C._____ Megastore im Center E._____ mitsamt gefülltem Einkaufswagen, ohne zu bezah-
- 18 - len, verlassen hat. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschuldigte bewusst vom C._____ Megastore entfernt hat und die Artikel in seinem Einkaufswagen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der Einwand der Verteidigung, der Umstand, dass der Beschuldigte genügend Bargeld auf sich getragen habe, um die Waren zu zahlen, sei als wichtiges Indiz für dessen Zahlungsbereitschaft zu werten (Urk. 47 S. 10), verfängt nicht. Mitnichten kann aus der blossen Zah- lungsmöglichkeit etwas in Bezug auf die Zahlungsbereitschaft und damit zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.
E. 4 Vorfall vom 16. Mai 2020 (Dossier 1) Der Diebstahl vom 16. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie der Diebstahl vom 12. Mai 2020. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 312.– nur knapp über dem praxisgemässen Betrag von Fr. 300.– für geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann im Übrigen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe sind gedanklich 40 Tagess- ätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
E. 5 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und das Nachtatverhalten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, er bewohne nun zu- sammen mit seiner Partnerin deren Haus. Er sei nach wie vor mit seinem Unter- nehmen selbständig erwerbend (Urk. 44 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhält- nissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Be- zug auf das Vorleben und das Nachtatverhalten.
E. 5.1 Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit rund Fr. 680.– rund Fr. 380.– über dem praxisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Auch wenn der Beschuldigte die Ware offen im Einkaufswagen mit sich führte, manifestierte sein Vorgehen doch Bemühungen, sein deliktisches Handeln zu vertuschen. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Bereicherung letztlich nicht
- 23 - eingetreten ist, was auf das rasche Eingreifen des Ladenpersonals zurückzu- führen ist. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht.
E. 5.2 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Im Vergleich zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 muss von einer etwas höheren Dreistigkeit bei der Tatausführung ausgegangen werden. Dies er- schwert das objektive Tatverschulden leicht.
E. 5.3 Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Als Einzelstrafe sind gedanklich 50 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Tagessätze trägt dem Tat- verschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
E. 6 Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Einer höheren Strafe stünde bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
E. 7 Tagessatzhöhe
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Bestimmung der Tagessatzhöhe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 23 f.).
- 24 -
E. 7.2 In der Untersuchung führte der Beschuldigte an, selbständig erwerbend zu sein und ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 72'000.– zu erzielen (D1 Urk. 6/2 F/A 84 ff.). Vor Vorinstanz gab er hingegen an, das von ihm in der Untersuchung geschilderte Jahreseinkommen sei wahrscheinlich eine Einschätzung des Steuer- amtes. Er könne sein Einkommen nicht beziffern. Weiter gab er an, Verlustschei- ne über ca. Fr. 170'000.– zu haben (Prot. I S. 8). Dem Auszug aus dem Steuerre- gister ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2016 und 2017 definitiv jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.– und in den Jahren 2018 bis 2020 provi- sorisch jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.– angenommen wurde (D1 Urk. 10/3).
E. 7.3 Gemäss den Angaben des Beschuldigten wird er seit zwanzig Jahren steuerlich eingeschätzt (Urk. 44 S. 1 f.), was mit dem Auszug aus dem Steuer- register im Einklang steht. In der Untersuchung hatte der Beschuldigte noch konk- ret ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.– angegeben, während er vor Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund keine Angaben mehr dazu machen konnte und mutmasste, es handle sich beim in der Untersuchung angeführten Jahresein- kommen um eine Einschätzung des Steueramtes, was nachweislich nicht stimmt. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete er, nicht zu wissen, wieviel er verdiene. Er schätze ungefähr Fr. 3'000.– im Monat (a.a.O. S. 3). Folglich ist auf seine Aussagen in der Untersuchung abzustellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 72'000.– um den Bruttobetrag handelt. Eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 8 Verbindungsbusse
E. 8.1 Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB im Bereich der leichteren Kriminalität eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle spielen. Die bedingte Strafe und die Verbindungs-
- 25 - busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen).
E. 8.2 Aufgrund der vorliegenden Schnittstellenproblematik ist mit der Vorinstanz ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Es erscheint angemessen, die Geldstrafe um einen Zehntel zu reduzieren und in diesem Umfang eine Verbindungsbusse, somit in der Höhe von Fr. 900.–, auszusprechen. Zum Ausgleich ist die auszusprechende Geldstrafe daher um 10 Tagessätze zu reduzieren.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
- Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2021, GG210006-I, sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben: - Ziffer 1 (Schuldspruch) - Ziffer 2 (Strafe) - Ziffer 3 (Vollzug) - Ziffer 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) - Ziffer 7 (Kostenauflage)
- Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizu- sprechen.
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. Mai 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 26). - 4 - 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29) reichte der Beschuldigte am 27. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsi- dialverfügung vom 9. November 2021 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 40). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 20. Dezember 2021 wurde auf den 14. Februar 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 42). 1.4. Am 14. Februar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 50).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 7). Unangefoch- ten blieben der Zivilpunkt (Dispositivziffer 5) und die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 6; Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 5). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vor- zumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 5 - II. Sachverhalt
- Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 33 S. 5 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
- Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 in B._____ (Dossier 1) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 12. Mai 2020 fünf Wein- flaschen mit einem Gesamtwert von Fr. 780.– aus dem C._____ D._____ gestoh- len, indem er den Self-Scanning-Kassenbereich passiert und das Geschäft ver- lassen habe, ohne die in seiner Einkaufstasche verstauten Weinflaschen zu be- zahlen. Am 16. Mai 2020 habe der Beschuldigte zwei weitere typengleiche Weinflaschen mit einem Gesamtwert von Fr. 312.– aus dem C._____ D._____ gestohlen, indem er wiederum den Self-Scanning-Kassenbereich passiert und das Geschäft verlas- sen habe, ohne die in seiner Einkaufstasche verstauten Weinflaschen zu bezah- len. Er habe die Weinflaschen jeweils bewusst nicht bezahlt und sich in diesem Um- fang bereichert, da er die Weinflaschen für seine eigenen Zwecke habe verwen- den wollen. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er die Weinflaschen nicht in seine Einkaufstausche verstaut und gestohlen habe. Er lege die Waren jeweils offen in den Einkaufswagen und packe sie erst nach dem Zahlvorgang in die Einkaufstasche. Am 16. Mai 2020 sei er von einem C._____-Mitarbeiter kontrolliert worden. Er habe ihm seine Einkaufstasche gezeigt und dieser habe nichts gefunden. Auch die später an seinem Wohnort und auf seinem Boot durchgeführten Durchsuchungen hätten die Weinflaschen nicht zutage gefördert (Prot. I S. 9 ff.). - 6 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 44 S. 3 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, auf den Überwachungsvideos sei weder erkennbar, dass der Beschuldigte die Weinflaschen in der Einkaufstasche verstaut habe, noch dass sich tatsächlich Weinflaschen darin befunden hätten. Zudem sei nicht belegt, dass die Weinflaschen tatsächlich fehlten. Am 12. Mai 2020 habe der Beschuldig- te im Wissen um die Altersprüfung und das damit verbundene Risiko des Erwischtwerdens Bier gekauft, was als deutliches Indiz gegen einen Diebstahl zu werten sei (Urk. 34 S. 3; Urk. 47 S. 2 ff.). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 25. Juni 2020 poli- zeilich und am 12. Januar 2021 staatsanwaltlich befragt (D1 Urk. 6/1-2). Am 12. Mai 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Prot. I S. 6 ff.). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderungen in den Einvernahmen zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7 ff.). 2.4. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben Folgendes. Der C._____ D._____ verfügt über eine automatische Bestandskontrolle bei den Weinen. Als ein Mitar- beiter bemerkte, dass bei einem der teuersten Weine fünf Flaschen fehlten, schaute er im Kassensystem nach, wann diese verkauft wurden. Dort waren sie nicht abgebucht worden. Aufgrund dessen wurden die Aufnahmen der Überwachungskameras gesichtet. Darauf war ersichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 diese Weinflaschen aus dem Regal genommen hatte. Der C._____ D._____ stellte anhand der Videoaufnahmen weiter fest, dass der Be- schuldigte am 16. Mai 2020 zwei weitere Weinflaschen derselben Marke mit dem- selben Jahrgang aus dem Regal genommen hatte (D1 Urk. 1 S. 3; D1 Urk. 2 S. 3). Abklärungen bei C._____ ergaben, dass – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung – alle sieben Weinflaschen fehlten, seit sie vom Beschuldigten aus dem Weinregal genommen wurden (D1 Urk. 2 S. 6). Eine Weinflasche kostete Fr. 156.– (D1 Urk. 2 S. 7). 2.5. Aus den Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ D._____ ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich am 12. Mai 2020 in den vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Be- - 7 - reich mit Weinen des C._____ D._____, behändigte fünf typengleiche Weinfla- schen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Weiter befanden sich sei- ne Einkaufstasche, angehängt am Bügel, und ein Karton Bier im Einkaufswagen. Als er sich später zur Self-Scanning-Kasse begab, waren die Weinflaschen nicht mehr ersichtlich. Die Einkaufstasche war nach wie vor im Einkaufswagen und am Bügel angehängt. Da es ihm nicht gelang, den Karton Bier im Einkaufswagen mit dem Handscanner zu erfassen, nahm er ihn aus dem Einkaufswagen und stellte ihn auf die Scan-Station. Dadurch klappte der Kindersitz, an dessen Bügel die Einkaufstasche angehängt war, leicht auf. Der Beschuldigte scannte und bezahlte den Karton Bier, wobei er sich mehrmals nach der Verkaufsangestellten umsah, die sich im Kassenbereich aufhielt. In der Folge verliess er den C._____ D._____. Am 16. Mai 2020 begab sich der Beschuldigte erneut in den vom übrigen Sorti- ment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich mit Weinen des C._____ D._____, nachdem er sich mehrmals zum in der Nähe beschäftigten Verkaufsan- gestellten umgesehen hatte. Dort behändigte er vom selben Ort wie schon am 12. Mai 2020 zwei Weinflaschen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Wiederum befand sich seine Einkaufstasche, angehängt am Bügel, im Einkaufs- wagen. Zudem lagen Chips-Packungen offen im Einkaufswagen. Darauf begab sich der Beschuldigte zu den hohen Verkaufsregalen mit Softgetränken. Zu die- sem Zeitpunkt stand noch mindestens eine Weinflasche offen im Einkaufswagen. Er schob den Einkaufswagen vor sich hin und bewegte sich rasch und ohne die dort ausgestellte Ware zu beachten schlangenlinienförmig durch insgesamt drei Gänge mit hohen Verkaufsregalen. Der Blick in den Einkaufswagen war durch die Verkaufsregale versperrt. Währenddessen bückte sich der Beschuldigte mehr- mals nach vorne zum Einkaufswagen und schaute mindestens zweimal über die Verkaufsregale hinweg. Als der Beschuldigte wieder hinter den hohen Verkaufs- regalen hervorkam, erfasste die Überwachungskamera wieder den Einkaufswa- gen. Die Weinflaschen standen nicht mehr offen im Einkaufswagen. An der Self- Scanning-Kasse erfasste er die im Einkaufswagen offen liegenden Chips- Packungen, zahlte und verliess den C._____ D._____ (D1 Urk. 3 und 5). - 8 - 2.6. Die Vorinstanz hat die Videoaufnahmen des C._____ D._____, die Ermitt- lungen der Polizei, die Aussagen des Beschuldigten, die Fotodokumentation des Weinkellers in der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft und die Ergebnis- se der Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen in der Sache ausweichend, vage, widersprüchlich und insge- samt nicht glaubhaft seien. Erst nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen habe er gerade das zugegeben, was darauf zu sehen sei (Urk. 33 S. 7 ff.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Der Beschuldigte bestritt in der ersten Einvernahme, am 12. Mai 2020 fünf Weinflaschen aus dem Verkaufs- regal genommen und in den Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/1 F/A 18). Auf Vorhalt, dass dies auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei, räumte der Beschuldigte ein, dass dies gut möglich sei (a.a.O. F/A 20). Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend. Nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen musste der Beschuldigte eingestehen, die Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/2 F/A 22 und 35). Die Frage, was anschliessend mit den Weinflaschen passiert sei, vermochte der Beschuldigte partout nicht zu be- antworten. Seine Aussagen sind pauschal, wirken ausweichend und ablenkend: "Da ich sie nicht gestohlen habe, müssen die im Laden geblieben sein. Was kos- tet dieser Wein? Mir wurde gesagt ca. 140.–." (a.a.O. F/A 37). Hilflos wirkt seine Ausführung, wonach er "in Jona" auch schon Weinflaschen zurückgestellt habe (a.a.O. F/A 26). Wie es sich bezüglich der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verhielt, konnte er nicht sagen. Bemerkenswert ist, dass er demgegenüber mit Si- cherheit ausschliessen konnte, dass jemand die Weinflaschen aus dem Ein- kaufswagen genommen hatte (a.a.O. F/A 28). Seine Aussagen sind auch diesbe- züglich wenig überzeugend. Der Umstand, dass der Beschuldigte innert vier Ta- gen sieben der teuersten Bordeaux-Weinflaschen des gesamten C._____- Sortiments in seinen Einkaufswagen legte, steht mit dem vorgebrachten Wein- kaufverhalten nicht im Einklang. Der Beschuldigte brachte vor, er kaufe jeweils italienischen Wein zwischen Fr. 7.– und Fr. 20.– und er sei nicht so ein Weinken- ner (D1 Urk. 6/1 F/A 17 und D1 Urk. 6/2 F/A 53). Mit der Vorinstanz kann zudem - 9 - festgehalten werden, dass als notorisch zu betrachten ist, dass Wein, der in ei- nem vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich und in Holzkisten angeboten wird, kein Wein in der vom Beschuldigten genannten Preis- klasse ist. Dass der Beschuldigte nicht wusste, dass es sich um hochpreisigen Wein handelte, erscheint jedenfalls sehr unwahrscheinlich, zumal er sich auch besser mit Wein auszukennen scheint (Urk. 44 S. 7), als er vorgibt. Dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, dass er rund einen Monat zuvor insgesamt sieben der teuersten Bordeaux- Weinflaschen, die sein Preissegment um beinahe das Achtfache überschritten, in seinen Einkaufswagen gelegt hatte und diese dann aber anschliessend doch nicht gekauft hatte, wirkt unglaubhaft. Bemerkenswerterweise vermochte er sich dem- gegenüber rund ein Jahr später und auch heute noch relativ genau an die Hinter- gründe des Kaufs des Kartons Bier zu erinnern (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es in Bezug auf das Erinnerungsvermögen des Be- schuldigten einen relevanten Unterschied machen soll, ob ihm in der ersten Ein- vernahme die Videoaufnahmen abgespielt wurden, oder ob ihm konkret vorgehal- ten wurde, was die Überwachungskameras aufgezeichnet haben, nämlich dass er insgesamt sieben hochpreisige Bordeaux-Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt und diese anschliessend nicht gekauft hatte. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Einkaufstasche sei offen gewesen und es sei er- kennbar gewesen, dass sie leer gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Ansicht der Verteidigung, wonach die Flaschenhälse in der Einkaufstasche zwin- gend sichtbar gewesen wären, ist unzutreffend (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) und 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00)_1). Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach er nach dem Einkauf vom 16. Mai 2020 kontrolliert worden sei, und verwirft diese. Dazu hält sie fest, die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass der Beschuldigte an die- sem Tag weder vom Verkaufspersonal noch vom Sicherheitsdienst kontrolliert worden sei (Urk. 33 S. 9). Diesen Erwägungen kann ebenfalls beigepflichtet wer- den. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, es sei er- sichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 mit einer Einkaufstasche über - 10 - dem Bügel des Einkaufswagens das Weinglashaus betreten, fünf Weinflaschen behändigt und offen in seinen Einkaufswagen gestellt habe. An der Self- Scanning-Kasse seien die Weinflaschen nicht mehr zu sehen gewesen. Es seien nur noch ein Karton Bier und die nach wie vor am Bügel hängende Einkaufsta- sche im Einkaufswagen ersichtlich gewesen. Der Beschuldigte habe nur das Bier bezahlt. Der Kindersitz mit der daran angehängten Einkaufstasche sei leicht auf- geklappt gestanden, was darauf hindeuten könnte, dass die Einkaufstasche nicht leer gewesen sei. Am 16. Mai 2020 sei anfangs wiederum mindestens eine Wein- flasche offen im Einkaufswagen gestanden. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend zügigen Schrittes und ohne die Produkte genauer zu betrachten durch die Verkaufsregale bewegt. Dabei habe er sich in Richtung Einkaufswagen gebückt. Als er sich danach mit seinem Einkaufswagen zur Kasse begeben habe, sei wiederum keine Weinflasche mehr zu sehen gewesen und der Beschuldigte habe nur die in seinem Einkaufswagen offen liegenden Chips-Packungen bezahlt (Urk. 33 S. 10). Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskameras (D1 Urk. 3 und 5) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Ergänzend kann folgen- des festgehalten werden. Augenfällig ist, wie der Beschuldigte innert vier Tagen zweimal insgesamt sieben Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gestellt hat, die mit seinem geschilderten Kaufverhalten nicht in Einklang stehen. Unbestritten ist, dass keine der Weinflaschen vom Beschuldigten bezahlt wurde (D1 Urk. 6/2 F/A 28 und 36). Was mit den Weinflaschen geschah, dazu konnte der Beschuldigte keine Angaben machen. Soweit er sinngemäss vorbringt, die Weinflaschen wohl zurückgestellt zu haben, wäre für gewöhnlich zu erwarten, dass man sich an die- sen speziellen Umstand (zweimal innert vier Tagen) rund einen Monat später noch erinnert. Sein Vorbringen ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu- dem fehlten die sieben Flaschen laut Abklärungen bei C._____ (Urk. D1 Urk. 2 S. 6), was bedeutete, dass sie nach dem Zurücklegen auf andere Weise abhan- denkamen. Augenscheinlich ist das gleichbleibende Vorgehen. Der Beschuldigte führte bemerkenswerterweise eine Einkaufstasche innerhalb des Einkaufswagens mit sich, die er an den Bügel gehängt hatte, während er die Waren offen in den Einkaufswagen stellte. Am 16. Mai 2020 wurde aufgezeichnet, wie er sich danach schlangenlinienförmig durch hohe Verkaufsregale bewegte, die den Blick in den - 11 - Einkaufswagen versperrten. Bemerkenswert ist, dass er sämtlichen Verkaufsrega- len keine erkennbare Beachtung schenkte. In dieser Phase schaute er auffällig über die Verkaufsregale hinweg, so als wolle er die Situation kontrollieren (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei). Dabei bückte er sich mehrmals nach unten zum Einkaufswagen (D1 Urk. 3 Foto 3 und 4, um ca. 09.54.35 Uhr; D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei). Als ihn die Überwachungskameras wieder vollständig erfassten, waren die Weinflaschen nicht mehr im Einkaufswagen zu sehen (D1 Urk. 3 Foto 5, um 09.55.00 Uhr). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte die Weinflaschen in seiner Einkaufs- tasche verstaut hat, als die Überwachungskameras seinen Einkaufswagen nicht erfassten. Dieser Eindruck wird in dreifacher Hinsicht gestützt. Die Weinflaschen fehlten anschliessend im Bestand des C._____ D._____ (D1 Urk. 2 S. 6). Das Verhalten des Beschuldigten war verdächtig. Beim Behändigen des Weins (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) MP4-Datei), beim Hinunterbücken zum Einkaufswagen (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei) und beim Zahlvorgang (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) schaute er auffällig um sich und zum anwesenden Verkaufspersonal. Der Beschuldigte musste am 12. Mai 2020 an der Kasse den Karton Bier zum Scannen aus dem Einkaufswagen nehmen, worauf der Kindersitz mit der angehängten Einkaufsta- sche leicht aufklappte (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00), was ein Hinweis darauf ist, dass sich in der Einkaufstasche Waren von erheblichem Ge- wicht befanden. Die Einkaufstasche erfüllte zudem keinen erkennbaren Zweck. Denn gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung legt er die Waren, die er bezahlt, immer offen in den Einkaufswagen und geht so mit dem Einkaufswagen zum Auto (D1 Urk. 6/2 F/A 44). Soweit er diese Aussagen vor Vorinstanz zu relativieren versuchte (Prot. I S. 18 f.), ist dies wenig überzeu- gend. Dass der Beschuldigte die Weinflaschen wieder zurückstellte, fällt demge- genüber nicht ernsthaft in Betracht. Anhaltspunkte dafür fehlen, nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Zeitspanne des Einkaufsvorgangs, gänzlich. Dass der Be- schuldigte eine Liegenschaft mit einem gut gefüllten Weinkeller bewohnt, in dem sich auch teure – darunter auch dem gemäss Anklageschrift gestohlenen Wein sehr ähnliche – Weinflaschen befinden, ist schliesslich nur aber immerhin ein wei- - 12 - teres leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Weinflaschen gestohlen hat. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Kassenaufsicht beim über 50-jährigen Beschuldigten kaum eine Alterskontrolle aufgrund des Bierkaufs durchgeführt hät- te. Daraus kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. In Bezug auf die Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldig- ten führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten habe er mit der Möglichkeit einer Durchsuchung gerechnet und insofern auch Zeit gehabt, das Deliktsgut vorgängig zu verstecken (Urk. 33 S. 10 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt schlüssig. Zu ergänzen bleibt einzig, dass der Beschuldigte vorgängig über den Deliktsvorwurf in Kenntnis gesetzt worden und für die erste Einvernahme vorgeladen worden war (D1 Urk. 2 S. 5), weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht verwunderlich ist, dass anlässlich der Durchsuchung kein Deliktsgut aufgefunden werden konnte. 2.7. Als Zwischenfazit zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 kann Fol- gendes festgehalten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht nach- vollziehbar. Seinen Aussagen stehen die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse gegenüber. 2.8. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse keine erheblichen Zweifel, dass sich die Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 im C._____ D._____ wie in der Anklage- schrift umschrieben zugetragen haben. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Weinflaschen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat, zumal er sie vor dem Passieren der Kasse in der von ihm mitgeführten Einkaufstasche versteckt hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. - 13 -
- Vorfall vom 4. Juni 2020 in E._____ (Dossier 2) 3.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 4. Juni 2020 Weinflaschen und andere Waren mit einem Gesamtwert von Fr. 683.55 aus dem C._____ Me- gastore in E._____ gestohlen, indem er die Verkaufsfläche in Richtung Ausgang des E._____ Center verlassen habe, ohne die Waren im Einkaufswagen zu be- zahlen. Er sei ausserhalb des C._____ von einem Mitarbeiter aufgehalten wor- den, weshalb die Bereicherung nicht eingetreten sei. Eventualiter habe der Beschuldigte versucht, die Waren zu entwenden, indem er den Einkaufswagen weg von der Verkaufsfläche in Richtung Ausgang des E._____ Center gesteuert habe, jedoch von einem Mitarbeiter aufgehalten wor- den sei, bevor er die Verkaufsfläche ganz habe verlassen können. Er habe die Waren bewusst nicht bezahlt und sich in diesem Umfang zu berei- chern versucht, da er die Weinflaschen für seine eigenen Zwecke habe verwen- den wollen. 3.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er die Verkaufsfläche des C._____ weder verlassen hatte noch wollte. Er habe die ausserhalb des Ladens ausgestellten Koffer und Kinderkleider angeschaut, sei herumgeschlendert und in ein Telefongespräch vertieft gewesen. Es stimme nicht, dass er in Richtung Ausgang des Center E._____ gelaufen sei. Solches hätte auch keinen Sinn ergeben, weil sein Auto in der Tiefgarage gestan- den sei (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 6 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, es stimme nicht, dass der Beschuldigte den C._____ ohne zu zahlen verlassen habe oder wollte. Dies sei unter anderem am Umstand erkenn- bar, dass er nicht in Richtung Tiefgarage gegangen sei. Er sei in ein Telefonat vertieft gewesen und vom C._____-Mitarbeiter angehalten worden, bevor erkenn- bar gewesen wäre, ob er tatsächlich in Richtung Ausgang weitergegangen oder aber umgekehrt wäre und sich wieder zum C._____ zurückbewegt hätte. Ein wichtiges Indiz für die Zahlungsbereitschaft des Beschuldigten sei der Umstand, - 14 - dass er genügend Bargeld dabei gehabt habe, um den Einkauf zu bezahlen. Der Zahlungswille könne ihm folglich nicht widerlegt werden (Urk. 34 S. 3; Urk. 47 S. 9 ff.). 3.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte am 4. Juni 2020 polizeilich und am 12. Januar 2021 staatsanwaltlich befragt (D2 Urk. 9; D1 Urk. 6/2). Am 12. Mai 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Prot. I S. 6 ff.). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderungen in den Einvernahmen zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 12 f.). 3.4. Der Gesamtwert der Waren im Einkaufswagen ist anhand der Artikelmerk- liste des C._____ erstellt (D2 Urk. 5) und vom Beschuldigten anerkannt. Er hat die Waren nachträglich bezahlt (D2 Urk. 6). 3.5. Der Vorfall wurde mit einer Überwachungskamera des C._____ Megastore aufgezeichnet. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich mit seinem gefüllten Einkaufswagen zum Eingangsbereich, wo spezi- elle Artikel wie Koffer und Kinderkleider ausgestellt waren. Nachdem er sich zu- nächst noch ohne Einkaufswagen zur Warenauslage begeben hatte, nahm er an- schliessend den Einkaufswagen mit und stellte diesen auf der Grenze der Ver- kaufsfläche ab. Den Waren schenkte er keine erkennbare Beachtung. Er nahm sein Handy hervor und schaute mehrmals umher, insbesondere zum benachbar- ten Kassenbereich. Danach lief er einmal ziellos um das Kleidergestell herum. Dabei schaute er wiederum umher. Anschliessend kehrte er zum Einkaufswagen zurück, wartete ab und schaute mit dem Handy am Ohr erneut umher. Er nahm das Handy vom Ohr, positionierte es erneut am Ohr und begann, seinen Ein- kaufswagen langsam an der Grenze des Verkaufsgeschäfts entlang- und vom Kassenbereich wegzuschieben. Er hielt kurz inne und schaute, wieder mit dem Handy am Ohr, zweimal zurück zum Kassenbereich. Sodann begann er, mitsamt Einkaufswagen zügigen Schrittes vertikal vom C._____ Megastore davonzulau- fen. Mehrere Meter von der Verkaufsfläche entfernt, auf Höhe des F._____ Ver- kaufsgeschäfts, änderte er seine Laufrichtung nach links und lief weiter. Dort wur- de er von einem Mitarbeiter gestoppt (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00); D2 Urk. 4). - 15 - 3.6. Die Vorinstanz hat die Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ Megastore und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen zum grundsätzlichen Geschehensablauf konstant und gleichbleibend seien. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Telefongesprächs falle auf, dass er zuerst angegeben habe, nicht mehr sicher zu wissen, ob er wirk- lich mit seiner Schwester G._____ telefoniert habe, sich aber an den Inhalt des Telefongesprächs noch sehr genau erinnern konnte. Ausserdem seien seine Er- zählungen vor Schranken, knapp ein Jahr nach dem Vorfall, deutlich ausführlicher und detailreicher als bei den früheren Einvernahmen. Seine Aussagen dazu, ob er das Verkaufsgeschäft verlassen habe oder nicht, seien widersprüchlich. Jeden- falls sei er gemäss eigenen Angaben nach ca. 10 Metern angehalten worden und die Eingangstüre des E._____ Center sei gemäss seiner Einschätzung ca. 20 bis 30 Meter von der Kasse des C._____ Megastore entfernt (Urk. 33 S. 12 f.). Die- sen Erwägungen kann beigepflichtet werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhal- ten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen erscheinen auswei- chend, beschönigend und insgesamt nicht glaubhaft. Bemerkenswert ist, dass er partout nicht angeben konnte, wohin er gehen wollte (D1 Urk. 6/2 F/A 67 ff.). Will der Beschuldigte die Ursache darin verorten, dass er durch ein Telefongespräch abgelenkt gewesen sei und sich nicht bewusst fortbewegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches fällt mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungska- mera nicht ernsthaft in Betracht (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte nahm das Handy immer wieder vom Ohr, legte es wieder ans Ohr und war augenscheinlich darauf konzentriert, die Umgebung zu beobachten. Es entsteht der Eindruck, als habe er die Situation kontrollieren wollen. Er ver- suchte sich langsam und unauffällig davonzubewegen und wartete einen geeigne- ten Zeitpunkt ab, um anschliessend zügigen Schrittes davonzulaufen. Die angeb- liche Ablenkung durch ein Telefonat scheint eher wie eine gezielte Handlung des Beschuldigten, um unverdächtig zu erscheinen und bei einer Anhaltung eine Aus- rede bereit zu haben. Im Übrigen gab der Beschuldigte selbst an, er habe einen Schmuckladen links vom C._____ "im Visier" gehabt (D1 Urk. 6/2 F/A 70), was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass der Beschuldigte sich bewusst entfernte. Un- - 16 - zutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die ausgestellten Koffer und Kinderkleider betrachtet. Das Gegenteil ist der Fall. Er schenkte den Waren keine erkennbare Beachtung (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Entsprechend ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich in diesen speziellen Verkaufsbereich – über welchen das Verkaufsgeschäft hürden- los und ohne besondere Bewachung verlassen werden konnte – begab. Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen anzu- sehen. Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten befand sich der Eingang des Center E._____ links vom C._____, also in der Richtung, in welcher er sich mit dem Einkaufswagen bewegte. Zudem gab er an, dass er bei einem Diebstahl diesen Eingang benutzt hätte (D1 Urk. 6/2 F/A 66). Der Beschuldigte macht gel- tend, er habe in der Tiefgarage parkiert und sich mit dem Einkaufswagen nicht in diese Richtung bewegt. Daran sei erkennbar, dass er nicht ohne zu zahlen den C._____ habe verlassen wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte angab, dass er auf dem Weg zur Tiefgarage eine Kontrollperson vom C._____, die den Personenfluss beobachtete, hätte passieren müssen (D1 Urk. 2/6 F/A 60 und 66). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschul- digte nicht diesen Weg wählte, ansonsten er sich eines unnötigen zusätzlichen Risikos ausgesetzt hätte. Dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall schriftlich bestätigte, die Artikel in seinem Einkaufswagen an der Kasse weder vorgewiesen bzw. erfasst/gescannt noch bezahlt zu haben (D2 Urk. 6) ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Artikel nicht bezahlen wollte. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, zur Frage, ob der Beschuldigte das Verkaufsgeschäft verlassen habe, sei vor allem die Se- quenz ab Minute 03.38 relevant. Dort sei zu erkennen, wie der Beschuldigte zügi- gen Schrittes vertikal zum F._____ Verkaufsgeschäft gegangen sei. Dieses Verkaufsgeschäft erreicht, habe er seine Laufrichtung nach links geändert und sei weitergegangen. Gemäss Darstellung des Beschuldigten sei der Eingang des Center E._____ links. Weiter sei zu erkennen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung, wonach er sich "eher schlendernd" bewegt habe, zügigen Schrittes unterwegs gewesen sei. Seine Handlungen wirkten zielgerichtet und - 17 - nicht so, als würde er wegen seinem Telefonat abgelenkt "umherschlendern" (Urk. 33 S. 13 f.). Diese zutreffende Würdigung kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera übernommen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Lediglich ergänzend kann folgendes festgehalten wer- den. Hält der Beschuldigte dafür, er habe das Verkaufsgeschäft nicht verlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte hat sich klar mitsamt Einkaufswagen von der Verkaufsfläche des C._____ Megastore entfernt. Er ging bis zum mehrere Meter – laut dem Beschuldigten ca. 10 Meter – entfernten Ver- kaufsgeschäft F._____, machte dort einen Richtungswechsel nach links und ging weiter. Gemäss eigener Einschätzung befand er sich schon auf halbem Weg zum Ausgang des Center E._____. Dass sich der Beschuldigte wieder umgedreht und zurück zum C._____ Megastore begeben hätte, wäre er nicht von einem C._____-Mitarbeiter angehalten worden, erscheint unwahrscheinlich. Dass er sich nicht weiter entfernte, ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass er von ei- nem C._____-Mitarbeiter angehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Verkaufsgeschäft und die Verkaufsfläche des C._____ Megastore zweifelsfrei ver- lassen. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte dafürhält, dass der C._____ beim Ein- bzw. Ausgang des Center E._____ ende. Es ist notorisch, dass sich im Cen- ter E._____ diverse Verkaufsgeschäfte eingemietet haben. Gemäss Videoauf- nahmen ist die Verkaufsfläche des C._____ zudem klar umrissen und gegenüber den weiteren Verkaufsgeschäften zweifelsfrei erkennbar abgegrenzt. Der Eingang des Center E._____ kann folglich nicht mit dem Eingang zum C._____ bzw. des- sen Verkaufsfläche gleichgesetzt werden. 3.7. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen wirken auswei- chend, sind teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Seinen Aus- sagen stehen die Videoaufnahmen gegenüber. 3.8. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte am 4. Juni 2020 den C._____ Megastore im Center E._____ mitsamt gefülltem Einkaufswagen, ohne zu bezah- - 18 - len, verlassen hat. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschuldigte bewusst vom C._____ Megastore entfernt hat und die Artikel in seinem Einkaufswagen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der Einwand der Verteidigung, der Umstand, dass der Beschuldigte genügend Bargeld auf sich getragen habe, um die Waren zu zahlen, sei als wichtiges Indiz für dessen Zahlungsbereitschaft zu werten (Urk. 47 S. 10), verfängt nicht. Mitnichten kann aus der blossen Zah- lungsmöglichkeit etwas in Bezug auf die Zahlungsbereitschaft und damit zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- 1.1. Die Verteidigung wendet in rechtlicher Hinsicht sinngemäss ein, betreffend den Vorfall vom 4. Juni 2020 fehle es am objektiven und subjektiven Tatbestand (Urk. 40 S. 3; Urk. 47 S. 9 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls gemacht und das Handeln des Beschuldigten vom 12. Mai 2020, 16. Mai 2020 und 4. Juni 2020 zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 33 S. 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zum Vorfall vom 4. Juni 2020 ist einzig Folgendes ergänzend festzuhalten. Der Gewahrsamsbruch ist dann vollzogen und der neue Gewahrsam begründet, wenn der Täter mit der unbezahlten Ware den Laden verlässt, was namentlich dann erst recht zutrifft, wenn er den Eingang benützt und damit den Kassenbereich meidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019, E. 9.2.). Gemäss erstelltem Tathergang hatte der Beschuldigte mit den nichtbezahlten Artikeln den C._____ Megastore verlassen. Er verliess ihn über einen inoffiziellen Weg in der Nähe des Eingangs. Damit ist der Diebstahl vollendet. Gemäss erstelltem subjektiven Sachverhalt handelte der Beschuldigte bewusst, rational und ihm war klar, dass er die Waren hätte bezahlen müssen. - 19 - Damit beging er die Warenwegnahme direktvorsätzlich. Auch die Bereicherungs- absicht liegt bei dieser Sachlage offenkundig vor. Der Beschuldigte wollte sich Auslagen ersparen. Eine direkte Absicht unrechtmässiger Bereicherung liegt so- mit vor. 1.3. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Grenze für den geringfügigen Ver- mögenswert im Sinne von Art. 172ter nach der Rechtsprechung Fr. 300.– beträgt (BGE 121 IV 261 E. 2d). Der subjektive Tatbestand wäre zudem bereits dann er- füllt, wenn die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.– in Be- tracht kommt (BGE 123 IV 197 E. 2c). Damit fällt ein geringfügiger Diebstahl aus- ser Betracht. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 2). IV. Strafzumessung
- Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 40). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. - 20 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für jeden Diebstahl eine Geldstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- geldstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
- Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). - 21 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. 2.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizu- pflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geld- strafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 33 S. 20). Vorliegend ist somit für jeden Diebstahl eine Geldstrafe zu wählen. 2.3. Der Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
- Vorfall vom 12. Mai 2020 (Dossier 1) 3.1. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 780.– zwar Fr. 480.– über dem pra- xisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, der bei entsprechendem Vor- satz als Übertretung geahndet würde, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Bei den gestohlenen Weinflaschen handelt es sich um Luxusgüter und nicht um Güter des täglichen Gebrauchs. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Der Beschuldigte hat mit der speziell mitgeführten Einkaufstausche spezifische - 22 - Vorkehrungen getroffen, um das Wegnehmen der Ware zu kaschieren. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Von einer gewissen Dreistigkeit muss bei der Tatausführung ausgegangen werden. Allerdings sind keine Elemente ersichtlich, die das objektive Tatverschulden erschweren oder relativieren. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 50 Tages- sätzen ist angemessen.
- Vorfall vom 16. Mai 2020 (Dossier 1) Der Diebstahl vom 16. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie der Diebstahl vom 12. Mai 2020. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 312.– nur knapp über dem praxisgemässen Betrag von Fr. 300.– für geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann im Übrigen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe sind gedanklich 40 Tagess- ätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- Vorfall vom 4. Juni 2020 (Dossier 2) 5.1. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit rund Fr. 680.– rund Fr. 380.– über dem praxisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Auch wenn der Beschuldigte die Ware offen im Einkaufswagen mit sich führte, manifestierte sein Vorgehen doch Bemühungen, sein deliktisches Handeln zu vertuschen. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Bereicherung letztlich nicht - 23 - eingetreten ist, was auf das rasche Eingreifen des Ladenpersonals zurückzu- führen ist. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht. 5.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Im Vergleich zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 muss von einer etwas höheren Dreistigkeit bei der Tatausführung ausgegangen werden. Dies er- schwert das objektive Tatverschulden leicht. 5.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Als Einzelstrafe sind gedanklich 50 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Tagessätze trägt dem Tat- verschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und das Nachtatverhalten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, er bewohne nun zu- sammen mit seiner Partnerin deren Haus. Er sei nach wie vor mit seinem Unter- nehmen selbständig erwerbend (Urk. 44 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhält- nissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Be- zug auf das Vorleben und das Nachtatverhalten.
- Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Einer höheren Strafe stünde bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
- Tagessatzhöhe 7.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Bestimmung der Tagessatzhöhe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 23 f.). - 24 - 7.2. In der Untersuchung führte der Beschuldigte an, selbständig erwerbend zu sein und ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 72'000.– zu erzielen (D1 Urk. 6/2 F/A 84 ff.). Vor Vorinstanz gab er hingegen an, das von ihm in der Untersuchung geschilderte Jahreseinkommen sei wahrscheinlich eine Einschätzung des Steuer- amtes. Er könne sein Einkommen nicht beziffern. Weiter gab er an, Verlustschei- ne über ca. Fr. 170'000.– zu haben (Prot. I S. 8). Dem Auszug aus dem Steuerre- gister ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2016 und 2017 definitiv jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.– und in den Jahren 2018 bis 2020 provi- sorisch jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.– angenommen wurde (D1 Urk. 10/3). 7.3. Gemäss den Angaben des Beschuldigten wird er seit zwanzig Jahren steuerlich eingeschätzt (Urk. 44 S. 1 f.), was mit dem Auszug aus dem Steuer- register im Einklang steht. In der Untersuchung hatte der Beschuldigte noch konk- ret ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.– angegeben, während er vor Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund keine Angaben mehr dazu machen konnte und mutmasste, es handle sich beim in der Untersuchung angeführten Jahresein- kommen um eine Einschätzung des Steueramtes, was nachweislich nicht stimmt. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete er, nicht zu wissen, wieviel er verdiene. Er schätze ungefähr Fr. 3'000.– im Monat (a.a.O. S. 3). Folglich ist auf seine Aussagen in der Untersuchung abzustellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 72'000.– um den Bruttobetrag handelt. Eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- Verbindungsbusse 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB im Bereich der leichteren Kriminalität eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle spielen. Die bedingte Strafe und die Verbindungs- - 25 - busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). 8.2. Aufgrund der vorliegenden Schnittstellenproblematik ist mit der Vorinstanz ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Es erscheint angemessen, die Geldstrafe um einen Zehntel zu reduzieren und in diesem Umfang eine Verbindungsbusse, somit in der Höhe von Fr. 900.–, auszusprechen. Zum Ausgleich ist die auszusprechende Geldstrafe daher um 10 Tagessätze zu reduzieren.
- Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und ei- ner Busse von Fr. 900.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist mit der Vorinstanz auf zehn Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug Als Ersttäter ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. - 26 -
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft obsiegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 27 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
- (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 28 - − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210550-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 14. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 12. Mai 2021 (GG210006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2021 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2021, GG210006-I, sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:
- Ziffer 1 (Schuldspruch)
- Ziffer 2 (Strafe)
- Ziffer 3 (Vollzug)
- Ziffer 4 (Ersatzfreiheitsstrafe)
- Ziffer 7 (Kostenauflage)
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizu- sprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. Mai 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 26).
- 4 - 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 29) reichte der Beschuldigte am 27. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsi- dialverfügung vom 9. November 2021 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 40). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 20. Dezember 2021 wurde auf den 14. Februar 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 42). 1.4. Am 14. Februar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 50).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 7). Unangefoch- ten blieben der Zivilpunkt (Dispositivziffer 5) und die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 6; Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 5). In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vor- zumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 5 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 33 S. 5 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
2. Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 in B._____ (Dossier 1) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 12. Mai 2020 fünf Wein- flaschen mit einem Gesamtwert von Fr. 780.– aus dem C._____ D._____ gestoh- len, indem er den Self-Scanning-Kassenbereich passiert und das Geschäft ver- lassen habe, ohne die in seiner Einkaufstasche verstauten Weinflaschen zu be- zahlen. Am 16. Mai 2020 habe der Beschuldigte zwei weitere typengleiche Weinflaschen mit einem Gesamtwert von Fr. 312.– aus dem C._____ D._____ gestohlen, indem er wiederum den Self-Scanning-Kassenbereich passiert und das Geschäft verlas- sen habe, ohne die in seiner Einkaufstasche verstauten Weinflaschen zu bezah- len. Er habe die Weinflaschen jeweils bewusst nicht bezahlt und sich in diesem Um- fang bereichert, da er die Weinflaschen für seine eigenen Zwecke habe verwen- den wollen. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er die Weinflaschen nicht in seine Einkaufstausche verstaut und gestohlen habe. Er lege die Waren jeweils offen in den Einkaufswagen und packe sie erst nach dem Zahlvorgang in die Einkaufstasche. Am 16. Mai 2020 sei er von einem C._____-Mitarbeiter kontrolliert worden. Er habe ihm seine Einkaufstasche gezeigt und dieser habe nichts gefunden. Auch die später an seinem Wohnort und auf seinem Boot durchgeführten Durchsuchungen hätten die Weinflaschen nicht zutage gefördert (Prot. I S. 9 ff.).
- 6 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 44 S. 3 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, auf den Überwachungsvideos sei weder erkennbar, dass der Beschuldigte die Weinflaschen in der Einkaufstasche verstaut habe, noch dass sich tatsächlich Weinflaschen darin befunden hätten. Zudem sei nicht belegt, dass die Weinflaschen tatsächlich fehlten. Am 12. Mai 2020 habe der Beschuldig- te im Wissen um die Altersprüfung und das damit verbundene Risiko des Erwischtwerdens Bier gekauft, was als deutliches Indiz gegen einen Diebstahl zu werten sei (Urk. 34 S. 3; Urk. 47 S. 2 ff.). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 25. Juni 2020 poli- zeilich und am 12. Januar 2021 staatsanwaltlich befragt (D1 Urk. 6/1-2). Am 12. Mai 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Prot. I S. 6 ff.). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderungen in den Einvernahmen zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 7 ff.). 2.4. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben Folgendes. Der C._____ D._____ verfügt über eine automatische Bestandskontrolle bei den Weinen. Als ein Mitar- beiter bemerkte, dass bei einem der teuersten Weine fünf Flaschen fehlten, schaute er im Kassensystem nach, wann diese verkauft wurden. Dort waren sie nicht abgebucht worden. Aufgrund dessen wurden die Aufnahmen der Überwachungskameras gesichtet. Darauf war ersichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 diese Weinflaschen aus dem Regal genommen hatte. Der C._____ D._____ stellte anhand der Videoaufnahmen weiter fest, dass der Be- schuldigte am 16. Mai 2020 zwei weitere Weinflaschen derselben Marke mit dem- selben Jahrgang aus dem Regal genommen hatte (D1 Urk. 1 S. 3; D1 Urk. 2 S. 3). Abklärungen bei C._____ ergaben, dass – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung – alle sieben Weinflaschen fehlten, seit sie vom Beschuldigten aus dem Weinregal genommen wurden (D1 Urk. 2 S. 6). Eine Weinflasche kostete Fr. 156.– (D1 Urk. 2 S. 7). 2.5. Aus den Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ D._____ ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich am 12. Mai 2020 in den vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Be-
- 7 - reich mit Weinen des C._____ D._____, behändigte fünf typengleiche Weinfla- schen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Weiter befanden sich sei- ne Einkaufstasche, angehängt am Bügel, und ein Karton Bier im Einkaufswagen. Als er sich später zur Self-Scanning-Kasse begab, waren die Weinflaschen nicht mehr ersichtlich. Die Einkaufstasche war nach wie vor im Einkaufswagen und am Bügel angehängt. Da es ihm nicht gelang, den Karton Bier im Einkaufswagen mit dem Handscanner zu erfassen, nahm er ihn aus dem Einkaufswagen und stellte ihn auf die Scan-Station. Dadurch klappte der Kindersitz, an dessen Bügel die Einkaufstasche angehängt war, leicht auf. Der Beschuldigte scannte und bezahlte den Karton Bier, wobei er sich mehrmals nach der Verkaufsangestellten umsah, die sich im Kassenbereich aufhielt. In der Folge verliess er den C._____ D._____. Am 16. Mai 2020 begab sich der Beschuldigte erneut in den vom übrigen Sorti- ment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich mit Weinen des C._____ D._____, nachdem er sich mehrmals zum in der Nähe beschäftigten Verkaufsan- gestellten umgesehen hatte. Dort behändigte er vom selben Ort wie schon am 12. Mai 2020 zwei Weinflaschen und stellte diese offen in seinen Einkaufswagen. Wiederum befand sich seine Einkaufstasche, angehängt am Bügel, im Einkaufs- wagen. Zudem lagen Chips-Packungen offen im Einkaufswagen. Darauf begab sich der Beschuldigte zu den hohen Verkaufsregalen mit Softgetränken. Zu die- sem Zeitpunkt stand noch mindestens eine Weinflasche offen im Einkaufswagen. Er schob den Einkaufswagen vor sich hin und bewegte sich rasch und ohne die dort ausgestellte Ware zu beachten schlangenlinienförmig durch insgesamt drei Gänge mit hohen Verkaufsregalen. Der Blick in den Einkaufswagen war durch die Verkaufsregale versperrt. Währenddessen bückte sich der Beschuldigte mehr- mals nach vorne zum Einkaufswagen und schaute mindestens zweimal über die Verkaufsregale hinweg. Als der Beschuldigte wieder hinter den hohen Verkaufs- regalen hervorkam, erfasste die Überwachungskamera wieder den Einkaufswa- gen. Die Weinflaschen standen nicht mehr offen im Einkaufswagen. An der Self- Scanning-Kasse erfasste er die im Einkaufswagen offen liegenden Chips- Packungen, zahlte und verliess den C._____ D._____ (D1 Urk. 3 und 5).
- 8 - 2.6. Die Vorinstanz hat die Videoaufnahmen des C._____ D._____, die Ermitt- lungen der Polizei, die Aussagen des Beschuldigten, die Fotodokumentation des Weinkellers in der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft und die Ergebnis- se der Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen in der Sache ausweichend, vage, widersprüchlich und insge- samt nicht glaubhaft seien. Erst nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen habe er gerade das zugegeben, was darauf zu sehen sei (Urk. 33 S. 7 ff.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Der Beschuldigte bestritt in der ersten Einvernahme, am 12. Mai 2020 fünf Weinflaschen aus dem Verkaufs- regal genommen und in den Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/1 F/A 18). Auf Vorhalt, dass dies auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei, räumte der Beschuldigte ein, dass dies gut möglich sei (a.a.O. F/A 20). Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend. Nach der Konfrontation mit den Videoaufnahmen musste der Beschuldigte eingestehen, die Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt zu haben (D1 Urk. 6/2 F/A 22 und 35). Die Frage, was anschliessend mit den Weinflaschen passiert sei, vermochte der Beschuldigte partout nicht zu be- antworten. Seine Aussagen sind pauschal, wirken ausweichend und ablenkend: "Da ich sie nicht gestohlen habe, müssen die im Laden geblieben sein. Was kos- tet dieser Wein? Mir wurde gesagt ca. 140.–." (a.a.O. F/A 37). Hilflos wirkt seine Ausführung, wonach er "in Jona" auch schon Weinflaschen zurückgestellt habe (a.a.O. F/A 26). Wie es sich bezüglich der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verhielt, konnte er nicht sagen. Bemerkenswert ist, dass er demgegenüber mit Si- cherheit ausschliessen konnte, dass jemand die Weinflaschen aus dem Ein- kaufswagen genommen hatte (a.a.O. F/A 28). Seine Aussagen sind auch diesbe- züglich wenig überzeugend. Der Umstand, dass der Beschuldigte innert vier Ta- gen sieben der teuersten Bordeaux-Weinflaschen des gesamten C._____- Sortiments in seinen Einkaufswagen legte, steht mit dem vorgebrachten Wein- kaufverhalten nicht im Einklang. Der Beschuldigte brachte vor, er kaufe jeweils italienischen Wein zwischen Fr. 7.– und Fr. 20.– und er sei nicht so ein Weinken- ner (D1 Urk. 6/1 F/A 17 und D1 Urk. 6/2 F/A 53). Mit der Vorinstanz kann zudem
- 9 - festgehalten werden, dass als notorisch zu betrachten ist, dass Wein, der in ei- nem vom übrigen Sortiment abgetrennten, gläsernen, begehbaren Bereich und in Holzkisten angeboten wird, kein Wein in der vom Beschuldigten genannten Preis- klasse ist. Dass der Beschuldigte nicht wusste, dass es sich um hochpreisigen Wein handelte, erscheint jedenfalls sehr unwahrscheinlich, zumal er sich auch besser mit Wein auszukennen scheint (Urk. 44 S. 7), als er vorgibt. Dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, dass er rund einen Monat zuvor insgesamt sieben der teuersten Bordeaux- Weinflaschen, die sein Preissegment um beinahe das Achtfache überschritten, in seinen Einkaufswagen gelegt hatte und diese dann aber anschliessend doch nicht gekauft hatte, wirkt unglaubhaft. Bemerkenswerterweise vermochte er sich dem- gegenüber rund ein Jahr später und auch heute noch relativ genau an die Hinter- gründe des Kaufs des Kartons Bier zu erinnern (Prot. I S. 12; Urk. 44 S. 5 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es in Bezug auf das Erinnerungsvermögen des Be- schuldigten einen relevanten Unterschied machen soll, ob ihm in der ersten Ein- vernahme die Videoaufnahmen abgespielt wurden, oder ob ihm konkret vorgehal- ten wurde, was die Überwachungskameras aufgezeichnet haben, nämlich dass er insgesamt sieben hochpreisige Bordeaux-Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gelegt und diese anschliessend nicht gekauft hatte. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, die Einkaufstasche sei offen gewesen und es sei er- kennbar gewesen, dass sie leer gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Ansicht der Verteidigung, wonach die Flaschenhälse in der Einkaufstasche zwin- gend sichtbar gewesen wären, ist unzutreffend (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) und 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00)_1). Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach er nach dem Einkauf vom 16. Mai 2020 kontrolliert worden sei, und verwirft diese. Dazu hält sie fest, die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass der Beschuldigte an die- sem Tag weder vom Verkaufspersonal noch vom Sicherheitsdienst kontrolliert worden sei (Urk. 33 S. 9). Diesen Erwägungen kann ebenfalls beigepflichtet wer- den. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, es sei er- sichtlich, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2020 mit einer Einkaufstasche über
- 10 - dem Bügel des Einkaufswagens das Weinglashaus betreten, fünf Weinflaschen behändigt und offen in seinen Einkaufswagen gestellt habe. An der Self- Scanning-Kasse seien die Weinflaschen nicht mehr zu sehen gewesen. Es seien nur noch ein Karton Bier und die nach wie vor am Bügel hängende Einkaufsta- sche im Einkaufswagen ersichtlich gewesen. Der Beschuldigte habe nur das Bier bezahlt. Der Kindersitz mit der daran angehängten Einkaufstasche sei leicht auf- geklappt gestanden, was darauf hindeuten könnte, dass die Einkaufstasche nicht leer gewesen sei. Am 16. Mai 2020 sei anfangs wiederum mindestens eine Wein- flasche offen im Einkaufswagen gestanden. Der Beschuldigte habe sich an- schliessend zügigen Schrittes und ohne die Produkte genauer zu betrachten durch die Verkaufsregale bewegt. Dabei habe er sich in Richtung Einkaufswagen gebückt. Als er sich danach mit seinem Einkaufswagen zur Kasse begeben habe, sei wiederum keine Weinflasche mehr zu sehen gewesen und der Beschuldigte habe nur die in seinem Einkaufswagen offen liegenden Chips-Packungen bezahlt (Urk. 33 S. 10). Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskameras (D1 Urk. 3 und 5) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Ergänzend kann folgen- des festgehalten werden. Augenfällig ist, wie der Beschuldigte innert vier Tagen zweimal insgesamt sieben Weinflaschen in seinen Einkaufswagen gestellt hat, die mit seinem geschilderten Kaufverhalten nicht in Einklang stehen. Unbestritten ist, dass keine der Weinflaschen vom Beschuldigten bezahlt wurde (D1 Urk. 6/2 F/A 28 und 36). Was mit den Weinflaschen geschah, dazu konnte der Beschuldigte keine Angaben machen. Soweit er sinngemäss vorbringt, die Weinflaschen wohl zurückgestellt zu haben, wäre für gewöhnlich zu erwarten, dass man sich an die- sen speziellen Umstand (zweimal innert vier Tagen) rund einen Monat später noch erinnert. Sein Vorbringen ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu- dem fehlten die sieben Flaschen laut Abklärungen bei C._____ (Urk. D1 Urk. 2 S. 6), was bedeutete, dass sie nach dem Zurücklegen auf andere Weise abhan- denkamen. Augenscheinlich ist das gleichbleibende Vorgehen. Der Beschuldigte führte bemerkenswerterweise eine Einkaufstasche innerhalb des Einkaufswagens mit sich, die er an den Bügel gehängt hatte, während er die Waren offen in den Einkaufswagen stellte. Am 16. Mai 2020 wurde aufgezeichnet, wie er sich danach schlangenlinienförmig durch hohe Verkaufsregale bewegte, die den Blick in den
- 11 - Einkaufswagen versperrten. Bemerkenswert ist, dass er sämtlichen Verkaufsrega- len keine erkennbare Beachtung schenkte. In dieser Phase schaute er auffällig über die Verkaufsregale hinweg, so als wolle er die Situation kontrollieren (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei). Dabei bückte er sich mehrmals nach unten zum Einkaufswagen (D1 Urk. 3 Foto 3 und 4, um ca. 09.54.35 Uhr; D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei). Als ihn die Überwachungskameras wieder vollständig erfassten, waren die Weinflaschen nicht mehr im Einkaufswagen zu sehen (D1 Urk. 3 Foto 5, um 09.55.00 Uhr). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte die Weinflaschen in seiner Einkaufs- tasche verstaut hat, als die Überwachungskameras seinen Einkaufswagen nicht erfassten. Dieser Eindruck wird in dreifacher Hinsicht gestützt. Die Weinflaschen fehlten anschliessend im Bestand des C._____ D._____ (D1 Urk. 2 S. 6). Das Verhalten des Beschuldigten war verdächtig. Beim Behändigen des Weins (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) MP4-Datei), beim Hinunterbücken zum Einkaufswagen (D1 Urk. 5, 16.05.2020 09_52_59 (UTC+02_00) AVI-Datei) und beim Zahlvorgang (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00) schaute er auffällig um sich und zum anwesenden Verkaufspersonal. Der Beschuldigte musste am 12. Mai 2020 an der Kasse den Karton Bier zum Scannen aus dem Einkaufswagen nehmen, worauf der Kindersitz mit der angehängten Einkaufsta- sche leicht aufklappte (D1 Urk. 5, 12.05.2020 15_43_38 (UTC+2_00), was ein Hinweis darauf ist, dass sich in der Einkaufstasche Waren von erheblichem Ge- wicht befanden. Die Einkaufstasche erfüllte zudem keinen erkennbaren Zweck. Denn gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung legt er die Waren, die er bezahlt, immer offen in den Einkaufswagen und geht so mit dem Einkaufswagen zum Auto (D1 Urk. 6/2 F/A 44). Soweit er diese Aussagen vor Vorinstanz zu relativieren versuchte (Prot. I S. 18 f.), ist dies wenig überzeu- gend. Dass der Beschuldigte die Weinflaschen wieder zurückstellte, fällt demge- genüber nicht ernsthaft in Betracht. Anhaltspunkte dafür fehlen, nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Zeitspanne des Einkaufsvorgangs, gänzlich. Dass der Be- schuldigte eine Liegenschaft mit einem gut gefüllten Weinkeller bewohnt, in dem sich auch teure – darunter auch dem gemäss Anklageschrift gestohlenen Wein sehr ähnliche – Weinflaschen befinden, ist schliesslich nur aber immerhin ein wei-
- 12 - teres leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Weinflaschen gestohlen hat. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Kassenaufsicht beim über 50-jährigen Beschuldigten kaum eine Alterskontrolle aufgrund des Bierkaufs durchgeführt hät- te. Daraus kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. In Bezug auf die Durchsuchung der Liegenschaft und des Bootes des Beschuldig- ten führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten habe er mit der Möglichkeit einer Durchsuchung gerechnet und insofern auch Zeit gehabt, das Deliktsgut vorgängig zu verstecken (Urk. 33 S. 10 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt schlüssig. Zu ergänzen bleibt einzig, dass der Beschuldigte vorgängig über den Deliktsvorwurf in Kenntnis gesetzt worden und für die erste Einvernahme vorgeladen worden war (D1 Urk. 2 S. 5), weshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht verwunderlich ist, dass anlässlich der Durchsuchung kein Deliktsgut aufgefunden werden konnte. 2.7. Als Zwischenfazit zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 kann Fol- gendes festgehalten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht nach- vollziehbar. Seinen Aussagen stehen die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse gegenüber. 2.8. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse keine erheblichen Zweifel, dass sich die Vorfälle vom 12. und 16. Mai 2020 im C._____ D._____ wie in der Anklage- schrift umschrieben zugetragen haben. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Weinflaschen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat, zumal er sie vor dem Passieren der Kasse in der von ihm mitgeführten Einkaufstasche versteckt hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
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3. Vorfall vom 4. Juni 2020 in E._____ (Dossier 2) 3.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 4. Juni 2020 Weinflaschen und andere Waren mit einem Gesamtwert von Fr. 683.55 aus dem C._____ Me- gastore in E._____ gestohlen, indem er die Verkaufsfläche in Richtung Ausgang des E._____ Center verlassen habe, ohne die Waren im Einkaufswagen zu be- zahlen. Er sei ausserhalb des C._____ von einem Mitarbeiter aufgehalten wor- den, weshalb die Bereicherung nicht eingetreten sei. Eventualiter habe der Beschuldigte versucht, die Waren zu entwenden, indem er den Einkaufswagen weg von der Verkaufsfläche in Richtung Ausgang des E._____ Center gesteuert habe, jedoch von einem Mitarbeiter aufgehalten wor- den sei, bevor er die Verkaufsfläche ganz habe verlassen können. Er habe die Waren bewusst nicht bezahlt und sich in diesem Umfang zu berei- chern versucht, da er die Weinflaschen für seine eigenen Zwecke habe verwen- den wollen. 3.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er die Verkaufsfläche des C._____ weder verlassen hatte noch wollte. Er habe die ausserhalb des Ladens ausgestellten Koffer und Kinderkleider angeschaut, sei herumgeschlendert und in ein Telefongespräch vertieft gewesen. Es stimme nicht, dass er in Richtung Ausgang des Center E._____ gelaufen sei. Solches hätte auch keinen Sinn ergeben, weil sein Auto in der Tiefgarage gestan- den sei (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Prot. II S. 6 f.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, es stimme nicht, dass der Beschuldigte den C._____ ohne zu zahlen verlassen habe oder wollte. Dies sei unter anderem am Umstand erkenn- bar, dass er nicht in Richtung Tiefgarage gegangen sei. Er sei in ein Telefonat vertieft gewesen und vom C._____-Mitarbeiter angehalten worden, bevor erkenn- bar gewesen wäre, ob er tatsächlich in Richtung Ausgang weitergegangen oder aber umgekehrt wäre und sich wieder zum C._____ zurückbewegt hätte. Ein wichtiges Indiz für die Zahlungsbereitschaft des Beschuldigten sei der Umstand,
- 14 - dass er genügend Bargeld dabei gehabt habe, um den Einkauf zu bezahlen. Der Zahlungswille könne ihm folglich nicht widerlegt werden (Urk. 34 S. 3; Urk. 47 S. 9 ff.). 3.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte am 4. Juni 2020 polizeilich und am 12. Januar 2021 staatsanwaltlich befragt (D2 Urk. 9; D1 Urk. 6/2). Am 12. Mai 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Prot. I S. 6 ff.). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderungen in den Einvernahmen zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 12 f.). 3.4. Der Gesamtwert der Waren im Einkaufswagen ist anhand der Artikelmerk- liste des C._____ erstellt (D2 Urk. 5) und vom Beschuldigten anerkannt. Er hat die Waren nachträglich bezahlt (D2 Urk. 6). 3.5. Der Vorfall wurde mit einer Überwachungskamera des C._____ Megastore aufgezeichnet. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte begab sich mit seinem gefüllten Einkaufswagen zum Eingangsbereich, wo spezi- elle Artikel wie Koffer und Kinderkleider ausgestellt waren. Nachdem er sich zu- nächst noch ohne Einkaufswagen zur Warenauslage begeben hatte, nahm er an- schliessend den Einkaufswagen mit und stellte diesen auf der Grenze der Ver- kaufsfläche ab. Den Waren schenkte er keine erkennbare Beachtung. Er nahm sein Handy hervor und schaute mehrmals umher, insbesondere zum benachbar- ten Kassenbereich. Danach lief er einmal ziellos um das Kleidergestell herum. Dabei schaute er wiederum umher. Anschliessend kehrte er zum Einkaufswagen zurück, wartete ab und schaute mit dem Handy am Ohr erneut umher. Er nahm das Handy vom Ohr, positionierte es erneut am Ohr und begann, seinen Ein- kaufswagen langsam an der Grenze des Verkaufsgeschäfts entlang- und vom Kassenbereich wegzuschieben. Er hielt kurz inne und schaute, wieder mit dem Handy am Ohr, zweimal zurück zum Kassenbereich. Sodann begann er, mitsamt Einkaufswagen zügigen Schrittes vertikal vom C._____ Megastore davonzulau- fen. Mehrere Meter von der Verkaufsfläche entfernt, auf Höhe des F._____ Ver- kaufsgeschäfts, änderte er seine Laufrichtung nach links und lief weiter. Dort wur- de er von einem Mitarbeiter gestoppt (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00); D2 Urk. 4).
- 15 - 3.6. Die Vorinstanz hat die Aufnahmen der Überwachungskameras des C._____ Megastore und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwägt sie zusammengefasst, dass seine Schilderungen zum grundsätzlichen Geschehensablauf konstant und gleichbleibend seien. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Telefongesprächs falle auf, dass er zuerst angegeben habe, nicht mehr sicher zu wissen, ob er wirk- lich mit seiner Schwester G._____ telefoniert habe, sich aber an den Inhalt des Telefongesprächs noch sehr genau erinnern konnte. Ausserdem seien seine Er- zählungen vor Schranken, knapp ein Jahr nach dem Vorfall, deutlich ausführlicher und detailreicher als bei den früheren Einvernahmen. Seine Aussagen dazu, ob er das Verkaufsgeschäft verlassen habe oder nicht, seien widersprüchlich. Jeden- falls sei er gemäss eigenen Angaben nach ca. 10 Metern angehalten worden und die Eingangstüre des E._____ Center sei gemäss seiner Einschätzung ca. 20 bis 30 Meter von der Kasse des C._____ Megastore entfernt (Urk. 33 S. 12 f.). Die- sen Erwägungen kann beigepflichtet werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhal- ten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen erscheinen auswei- chend, beschönigend und insgesamt nicht glaubhaft. Bemerkenswert ist, dass er partout nicht angeben konnte, wohin er gehen wollte (D1 Urk. 6/2 F/A 67 ff.). Will der Beschuldigte die Ursache darin verorten, dass er durch ein Telefongespräch abgelenkt gewesen sei und sich nicht bewusst fortbewegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches fällt mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungska- mera nicht ernsthaft in Betracht (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte nahm das Handy immer wieder vom Ohr, legte es wieder ans Ohr und war augenscheinlich darauf konzentriert, die Umgebung zu beobachten. Es entsteht der Eindruck, als habe er die Situation kontrollieren wollen. Er ver- suchte sich langsam und unauffällig davonzubewegen und wartete einen geeigne- ten Zeitpunkt ab, um anschliessend zügigen Schrittes davonzulaufen. Die angeb- liche Ablenkung durch ein Telefonat scheint eher wie eine gezielte Handlung des Beschuldigten, um unverdächtig zu erscheinen und bei einer Anhaltung eine Aus- rede bereit zu haben. Im Übrigen gab der Beschuldigte selbst an, er habe einen Schmuckladen links vom C._____ "im Visier" gehabt (D1 Urk. 6/2 F/A 70), was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass der Beschuldigte sich bewusst entfernte. Un-
- 16 - zutreffend ist, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die ausgestellten Koffer und Kinderkleider betrachtet. Das Gegenteil ist der Fall. Er schenkte den Waren keine erkennbare Beachtung (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Entsprechend ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er sich in diesen speziellen Verkaufsbereich – über welchen das Verkaufsgeschäft hürden- los und ohne besondere Bewachung verlassen werden konnte – begab. Seine Aussagen sind insoweit wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen anzu- sehen. Selbst nach der Darstellung des Beschuldigten befand sich der Eingang des Center E._____ links vom C._____, also in der Richtung, in welcher er sich mit dem Einkaufswagen bewegte. Zudem gab er an, dass er bei einem Diebstahl diesen Eingang benutzt hätte (D1 Urk. 6/2 F/A 66). Der Beschuldigte macht gel- tend, er habe in der Tiefgarage parkiert und sich mit dem Einkaufswagen nicht in diese Richtung bewegt. Daran sei erkennbar, dass er nicht ohne zu zahlen den C._____ habe verlassen wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte angab, dass er auf dem Weg zur Tiefgarage eine Kontrollperson vom C._____, die den Personenfluss beobachtete, hätte passieren müssen (D1 Urk. 2/6 F/A 60 und 66). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Beschul- digte nicht diesen Weg wählte, ansonsten er sich eines unnötigen zusätzlichen Risikos ausgesetzt hätte. Dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall schriftlich bestätigte, die Artikel in seinem Einkaufswagen an der Kasse weder vorgewiesen bzw. erfasst/gescannt noch bezahlt zu haben (D2 Urk. 6) ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Artikel nicht bezahlen wollte. Zu den Videoaufnahmen hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, zur Frage, ob der Beschuldigte das Verkaufsgeschäft verlassen habe, sei vor allem die Se- quenz ab Minute 03.38 relevant. Dort sei zu erkennen, wie der Beschuldigte zügi- gen Schrittes vertikal zum F._____ Verkaufsgeschäft gegangen sei. Dieses Verkaufsgeschäft erreicht, habe er seine Laufrichtung nach links geändert und sei weitergegangen. Gemäss Darstellung des Beschuldigten sei der Eingang des Center E._____ links. Weiter sei zu erkennen, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung, wonach er sich "eher schlendernd" bewegt habe, zügigen Schrittes unterwegs gewesen sei. Seine Handlungen wirkten zielgerichtet und
- 17 - nicht so, als würde er wegen seinem Telefonat abgelenkt "umherschlendern" (Urk. 33 S. 13 f.). Diese zutreffende Würdigung kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera übernommen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Lediglich ergänzend kann folgendes festgehalten wer- den. Hält der Beschuldigte dafür, er habe das Verkaufsgeschäft nicht verlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Solches kann mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden (D2 Urk. 8, 04_06_2020 11_32_36 (UTC+02_00). Der Beschuldigte hat sich klar mitsamt Einkaufswagen von der Verkaufsfläche des C._____ Megastore entfernt. Er ging bis zum mehrere Meter – laut dem Beschuldigten ca. 10 Meter – entfernten Ver- kaufsgeschäft F._____, machte dort einen Richtungswechsel nach links und ging weiter. Gemäss eigener Einschätzung befand er sich schon auf halbem Weg zum Ausgang des Center E._____. Dass sich der Beschuldigte wieder umgedreht und zurück zum C._____ Megastore begeben hätte, wäre er nicht von einem C._____-Mitarbeiter angehalten worden, erscheint unwahrscheinlich. Dass er sich nicht weiter entfernte, ist allein auf den Umstand zurückzuführen, dass er von ei- nem C._____-Mitarbeiter angehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Verkaufsgeschäft und die Verkaufsfläche des C._____ Megastore zweifelsfrei ver- lassen. Unzutreffend ist, wenn der Beschuldigte dafürhält, dass der C._____ beim Ein- bzw. Ausgang des Center E._____ ende. Es ist notorisch, dass sich im Cen- ter E._____ diverse Verkaufsgeschäfte eingemietet haben. Gemäss Videoauf- nahmen ist die Verkaufsfläche des C._____ zudem klar umrissen und gegenüber den weiteren Verkaufsgeschäften zweifelsfrei erkennbar abgegrenzt. Der Eingang des Center E._____ kann folglich nicht mit dem Eingang zum C._____ bzw. des- sen Verkaufsfläche gleichgesetzt werden. 3.7. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen wirken auswei- chend, sind teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Seinen Aus- sagen stehen die Videoaufnahmen gegenüber. 3.8. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Videoaufnahmen keine erheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte am 4. Juni 2020 den C._____ Megastore im Center E._____ mitsamt gefülltem Einkaufswagen, ohne zu bezah-
- 18 - len, verlassen hat. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschuldigte bewusst vom C._____ Megastore entfernt hat und die Artikel in seinem Einkaufswagen wissentlich und willentlich ohne zu zahlen mitgenommen hat. Dies war sein eigentliches Handlungsziel. Der Einwand der Verteidigung, der Umstand, dass der Beschuldigte genügend Bargeld auf sich getragen habe, um die Waren zu zahlen, sei als wichtiges Indiz für dessen Zahlungsbereitschaft zu werten (Urk. 47 S. 10), verfängt nicht. Mitnichten kann aus der blossen Zah- lungsmöglichkeit etwas in Bezug auf die Zahlungsbereitschaft und damit zuguns- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Verteidigung wendet in rechtlicher Hinsicht sinngemäss ein, betreffend den Vorfall vom 4. Juni 2020 fehle es am objektiven und subjektiven Tatbestand (Urk. 40 S. 3; Urk. 47 S. 9 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls gemacht und das Handeln des Beschuldigten vom 12. Mai 2020, 16. Mai 2020 und 4. Juni 2020 zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 33 S. 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zum Vorfall vom 4. Juni 2020 ist einzig Folgendes ergänzend festzuhalten. Der Gewahrsamsbruch ist dann vollzogen und der neue Gewahrsam begründet, wenn der Täter mit der unbezahlten Ware den Laden verlässt, was namentlich dann erst recht zutrifft, wenn er den Eingang benützt und damit den Kassenbereich meidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019, E. 9.2.). Gemäss erstelltem Tathergang hatte der Beschuldigte mit den nichtbezahlten Artikeln den C._____ Megastore verlassen. Er verliess ihn über einen inoffiziellen Weg in der Nähe des Eingangs. Damit ist der Diebstahl vollendet. Gemäss erstelltem subjektiven Sachverhalt handelte der Beschuldigte bewusst, rational und ihm war klar, dass er die Waren hätte bezahlen müssen.
- 19 - Damit beging er die Warenwegnahme direktvorsätzlich. Auch die Bereicherungs- absicht liegt bei dieser Sachlage offenkundig vor. Der Beschuldigte wollte sich Auslagen ersparen. Eine direkte Absicht unrechtmässiger Bereicherung liegt so- mit vor. 1.3. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Grenze für den geringfügigen Ver- mögenswert im Sinne von Art. 172ter nach der Rechtsprechung Fr. 300.– beträgt (BGE 121 IV 261 E. 2d). Der subjektive Tatbestand wäre zudem bereits dann er- füllt, wenn die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr. 300.– in Be- tracht kommt (BGE 123 IV 197 E. 2c). Damit fällt ein geringfügiger Diebstahl aus- ser Betracht. 1.4. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1 und 2). IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 47 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 40). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.
- 20 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, ist für jeden Diebstahl eine Geldstrafe auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamt- geldstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
- 21 - Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. 2.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizu- pflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geld- strafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 33 S. 20). Vorliegend ist somit für jeden Diebstahl eine Geldstrafe zu wählen. 2.3. Der Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Straf- rahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterli- cher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.
3. Vorfall vom 12. Mai 2020 (Dossier 1) 3.1. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 780.– zwar Fr. 480.– über dem pra- xisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, der bei entsprechendem Vor- satz als Übertretung geahndet würde, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Bei den gestohlenen Weinflaschen handelt es sich um Luxusgüter und nicht um Güter des täglichen Gebrauchs. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Der Beschuldigte hat mit der speziell mitgeführten Einkaufstausche spezifische
- 22 - Vorkehrungen getroffen, um das Wegnehmen der Ware zu kaschieren. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Von einer gewissen Dreistigkeit muss bei der Tatausführung ausgegangen werden. Allerdings sind keine Elemente ersichtlich, die das objektive Tatverschulden erschweren oder relativieren. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 50 Tages- sätzen ist angemessen.
4. Vorfall vom 16. Mai 2020 (Dossier 1) Der Diebstahl vom 16. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie der Diebstahl vom 12. Mai 2020. Der Deliktsbetrag liegt mit Fr. 312.– nur knapp über dem praxisgemässen Betrag von Fr. 300.– für geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann im Übrigen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe sind gedanklich 40 Tagess- ätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 20 Tagessätze trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Vorfall vom 4. Juni 2020 (Dossier 2) 5.1. Das objektive Tatverschulden ist im Spektrum aller denkbaren Tatvari- anten leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit rund Fr. 680.– rund Fr. 380.– über dem praxisgemässen Betrag für geringfügigen Diebstahl, ist aber gleichwohl nicht allzu gross. Das Vorgehen war einigermassen durchdacht. Auch wenn der Beschuldigte die Ware offen im Einkaufswagen mit sich führte, manifestierte sein Vorgehen doch Bemühungen, sein deliktisches Handeln zu vertuschen. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Bereicherung letztlich nicht
- 23 - eingetreten ist, was auf das rasche Eingreifen des Ladenpersonals zurückzu- führen ist. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als leicht. 5.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Über das Motiv kann nur speku- liert werden, auch wenn wohl finanzielle Gründe im Vordergrund standen. Im Vergleich zu den Vorfällen vom 12. und 16. Mai 2020 muss von einer etwas höheren Dreistigkeit bei der Tatausführung ausgegangen werden. Dies er- schwert das objektive Tatverschulden leicht. 5.3. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Als Einzelstrafe sind gedanklich 50 Tagessätze festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 30 Tagessätze trägt dem Tat- verschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und das Nachtatverhalten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 22 f.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldig- te anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, er bewohne nun zu- sammen mit seiner Partnerin deren Haus. Er sei nach wie vor mit seinem Unter- nehmen selbständig erwerbend (Urk. 44 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhält- nissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Be- zug auf das Vorleben und das Nachtatverhalten.
6. Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Einer höheren Strafe stünde bereits das Verschlechterungsverbot entgegen.
7. Tagessatzhöhe 7.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Bestimmung der Tagessatzhöhe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 23 f.).
- 24 - 7.2. In der Untersuchung führte der Beschuldigte an, selbständig erwerbend zu sein und ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 72'000.– zu erzielen (D1 Urk. 6/2 F/A 84 ff.). Vor Vorinstanz gab er hingegen an, das von ihm in der Untersuchung geschilderte Jahreseinkommen sei wahrscheinlich eine Einschätzung des Steuer- amtes. Er könne sein Einkommen nicht beziffern. Weiter gab er an, Verlustschei- ne über ca. Fr. 170'000.– zu haben (Prot. I S. 8). Dem Auszug aus dem Steuerre- gister ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2016 und 2017 definitiv jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'000.– und in den Jahren 2018 bis 2020 provi- sorisch jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.– angenommen wurde (D1 Urk. 10/3). 7.3. Gemäss den Angaben des Beschuldigten wird er seit zwanzig Jahren steuerlich eingeschätzt (Urk. 44 S. 1 f.), was mit dem Auszug aus dem Steuer- register im Einklang steht. In der Untersuchung hatte der Beschuldigte noch konk- ret ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.– angegeben, während er vor Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund keine Angaben mehr dazu machen konnte und mutmasste, es handle sich beim in der Untersuchung angeführten Jahresein- kommen um eine Einschätzung des Steueramtes, was nachweislich nicht stimmt. Anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete er, nicht zu wissen, wieviel er verdiene. Er schätze ungefähr Fr. 3'000.– im Monat (a.a.O. S. 3). Folglich ist auf seine Aussagen in der Untersuchung abzustellen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei den Fr. 72'000.– um den Bruttobetrag handelt. Eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.– erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
8. Verbindungsbusse 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB im Bereich der leichteren Kriminalität eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezial- präventive Aspekte eine Rolle spielen. Die bedingte Strafe und die Verbindungs-
- 25 - busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). 8.2. Aufgrund der vorliegenden Schnittstellenproblematik ist mit der Vorinstanz ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Es erscheint angemessen, die Geldstrafe um einen Zehntel zu reduzieren und in diesem Umfang eine Verbindungsbusse, somit in der Höhe von Fr. 900.–, auszusprechen. Zum Ausgleich ist die auszusprechende Geldstrafe daher um 10 Tagessätze zu reduzieren.
9. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und ei- ner Busse von Fr. 900.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des Nichtbezahlens der Busse ist mit der Vorinstanz auf zehn Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug Als Ersttäter ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen.
- 26 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft obsiegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 27 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren.
7. (…)
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 28 - − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.