Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGer, 6B_1428/2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JO- SITSCH, a.a.O., N 233 ff.). 2.3. Die erhobenen Beweismittel sind nach Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdi- gen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Unzulässig ist es, lediglich auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden ab- zustellen. Vielmehr kommt es auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen an (BGE 133 I 33, E. 4.3). Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/85, S. 53 ff., DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 313 ff., N 370 ff.).
- 11 - 2.4. Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlossen- heit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakte- ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall sel- ber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei Aussa- gen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitäts- kriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaus- sage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.2). 2.5. Die angeführten Grundlagen für die Realitätskriterien und Lügensignale be- ziehen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzu- ziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch stets im Hinterkopf zu behalten, dass sich insbesondere die Inte- ressenlage eines Beschuldigten bzw. eines Privatklägers von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.3). 2.6. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 2.6.1. Bevor nachfolgend die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren und einander sowie den weiteren Beweisen gegenüberzustellen sind, ist entsprechend im Sinne einer Vorbemerkung vorab auf die allgemeine Glaub- würdigkeit der Beteiligten einzugehen. 2.6.2. In Bezug auf den Beschuldigten ist hierzu im Besonderen zu bemerkten, dass dieser direkt durch das Strafverfahren betroffen ist und daher ein erhebli- ches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte
- 12 - deshalb versucht gewesen sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günsti- gen Sachverhalt darzulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass der Beschuldigte auch nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer, 6B_604/2012 vom
16. Januar 2014, E. 3.4.4). Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen ist deshalb mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen und seine Glaubwürdigkeit als redu- ziert einzustufen, wobei indes – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II./2.3) – die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. 2.6.3. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der vier Privatkläger ist anzumerken, dass diese im Vorverfahren sowie teilweise auch an der Hauptverhandlung als Aus- kunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 StPO einvernommen wurden (vgl. act. 15, act. 16, act. 17; D2 act. 9, act. 10, act. 11; D6 act. 2, act. 4; D7 act. 4, act. 5, act. 10; act. 103-A; act. 103-B; act. 103-C). Obwohl Auskunfts- personen – anders als etwa Zeugen – nicht einer ausdrücklichen Wahrheitspflicht unterstehen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), sind die Privatkläger dennoch verpflich- tet, keine falschen Anschuldigungen zu tätigen, die Rechtspflege nicht zu beirren oder sich nicht selbst durch ihre Aussagen zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO), weshalb grundsätzlich von glaubwürdigen Auskunftspersonen auszugehen ist. Diesen Vertrauensvorschuss gilt es hinsichtlich der staatsanwaltlichen Befragung der Privatklägerin 3 (act. 18) zu relativieren, da deren Einvernahme aufgrund der Vorwürfe des Beschuldigten ebenfalls in der Beschuldigtenrolle im Sinne von Art. 157 ff. StPO erfolgte. Trotz dieser im Übrigen grundsätzlich zugesprochenen Glaubwürdigkeit muss weiter berücksichtigt werden, dass sämtliche Privatkläger vorliegend an den sie betreffenden Geschehnissen als Geschädigte beteiligt wa- ren und unmittelbar von diesen betroffen sind, weshalb sie versucht gewesen sein könnten, die Vorgänge zu ihren Gunsten darzulegen. Die zugesprochene Glaub- würdigkeit muss weiter auch insofern relativiert werden, als dass die besonderen Umstände in den angeblichen Tatzeitpunkten nicht unbeachtet bleiben dürfen. Wie sogleich zu zeigen ist, waren die Beziehungen zwischen dem Beschuldigten
- 13 - und den Privatklägern 1–4 jeweils bereits stark konfliktgeladen bzw. von einer ge- wissen Vorbelastung geprägt, was Eingang in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu finden hat. 2.6.3.1. Zum Tatzeitpunkt vom 24. Oktober 2019 bzw. vom 3. Februar 2020 leb- ten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatkläger 2 und 3 im Mehrfamilien- haus am G._____-Weg ... in H._____. Bei der Privatklägerin 4 handelt es sich um die Tochter der Privatkläger 2 und 3 und um die Eigentümerin und Vermieterin der besagten Liegenschaft. Wie die Beteiligten anlässlich diverser Einvernahmen mehrfach ausführten (act. 12 S. 2, 5; act. 13 S. 3 ff.; D7 act. 10 S. 1 f.; D7 act. 15 S. 3 f.; D7 act. 16 S. 5 f.; D2 act. 10 S. 1) war das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und insbesondere dem Privatkläger 2 von zahlrei- chen Streitigkeiten geprägt, in deren Kontext auch die zu beurteilenden Taten ein- zubetten sind. So sind neben den angeklagten Taten eine Vielzahl weiterer poli- zeilich rapportierter Auseinandersetzungen aktenkundig (vgl. für eine Auflistung den Polizeirapport D7 act. 1), welche teilweise ebenfalls zu strafrechtlichen Unter- suchungen führten, die in der Folge jedoch eingestellt wurden (vgl. D3, D4 und D5). Des Weiteren kam es zusätzlich zu mietrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und – zumindest formal – der Privatklägerin 4, welche in der Folge vor der Schlichtungsbehörde ausgetragen wurden (vgl. die beigezogenen Akten ML190007, MM190096 und MN190014). Der Beschuldigte wirft den Privat- klägern 2–4 angesichts dessen auch vor, dass ihre jeweiligen Strafanzeigen ledig- lich dem Vorwand dienten, ihn aus der Wohnung zu bekommen (Prot. S. 26) und dass sich in den hohen Streitwerten der mietrechtlichen Verfahren die finanziellen Interessen der Privatkläger 2–4 widerspiegelten (Prot. S. 107). Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten von zahlreichen nachbarschaftlichen und mietrechtlichen Konflikten geprägt ist und dementsprechend nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass die Privatkläger 2 und 3 geneigt sein könnten, den Be- schuldigten zu belasten. 2.6.3.2. Obwohl der Beschuldigte ausführte, dass er bis auf eine kurze Begeg- nung keinen Kontakt zur Privatklägerin 4 gepflegt und sie gar nicht richtig gekannt
- 14 - habe (D2 act. 8 S. 2, Prot. S. 21, 43), ist aufgrund deren Involvierung in die miet- rechtlichen Streitigkeiten sowie der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Pri- vatklägern 2 und 3 ebenfalls von einem angespannten Verhältnis zum Beschul- digten auszugehen. So führte die Privatklägerin 4 an ihrer staatsanwaltlichen Ein- vernahme zum Anklagesachverhalt 2 denn auch aus, aufgrund des Vorfalles vom
28. Oktober 2019, bei welchem die Privatklägerin 3 vom Beschuldigten tätlich an- gegriffen worden sei, Angst vor diesem zu habe und wütend auf ihn zu sein (D2 act. 11 S. 6). Auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4 ist folglich als redu- ziert einzustufen. 2.6.3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1, bei welcher es sich um die Schwester des Beschuldigten handelt, ist festzuhalten, dass der Beschul- digte ausführt, sie hätten vor dem Vorfall am 5. Juni 2020 ein distanziertes, aber gutes Verhältnis gepflegt (Prot. S. 68 f.). Gleichzeitig schildert er jedoch, dass sie in gewaltbetonten Familienverhältnissen aufgewachsen seien und bejaht die Frage nach früheren Handgreiflichkeiten zwischen ihm und der Privatklägerin 1, ohne jedoch solche auf entsprechende Nachfrage konkret benennen zu können (Prot. S. 67 f.). Auch aufgrund der Schilderungen der fortwährenden Auseinander- setzungen innerhalb der beiden bestehenden Erbengemeinschaften der Ge- schwister sowie rund um die Nutzung des gemeinsamen Seegrundstücks (Prot. S. 58, 61, 74, 116 f.; act. 14 S. 4 f., 6 f.; D6 act. 4 S. 3) ist vorliegend von einem eher schwierigen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auszugehen, was sich folglich in einer gewissen Herabsetzung der Glaubwürdig- keit der letztgenannten niederschlägt. Letztlich ist aber bei allen Privatklägern – wie vorstehend bereits ausgeführt (siehe Ziff. II./2.3) – primär auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an sich abzu- stellen (vgl. BGE 133 I 33, E. 4.3), weshalb es sich auch erübrigt, auf die sehr ausführlichen Schilderungen der jeweiligen Hintergründe und Vorgeschichten der Taten allzu detailliert einzugehen. 2.6.4. Die Untersuchungsbehörden haben sodann zum zweiten Anklagesachver- halt (act. 38 S. 3) eine Zeugin einvernommen (D2 act. 12 und D2 act. 13) und das
- 15 - Gericht befragte an der Hauptverhandlung vom 16. bzw. 22. Juli 2021 zwei wei- tere Zeuginnen (vgl. act. 103-D sowie act. 103-E). Zur generellen Glaubwürdigkeit der drei Zeuginnen gilt es zu bemerken, dass strafprozessuale Zeugen grundsätz- lich zur Aussage verpflichtet sind und der ausdrücklichen Pflicht unterstehen, nur wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ihre Aussagen haben die Zeugen sodann nach Vorhalt der strengen Strafdrohung im Falle eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB zu machen (Art. 177 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kommt Zeugenaussagen unter dem Blickwinkel der Glaub- würdigkeit ein grundsätzlich hoher Beweiswert zu. Auch hier gilt es jedoch, die be- sonderen Umstände und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen. 2.6.4.1. Bei der einvernommenen Zeugin zum zweiten Anklagesachverhalt (act. 38 S. 3), I._____, handelt es sich um eine Nachbarin der Privatklägerin 4. Gemäss eigener Aussage pflegt sie zu dieser ein gutes nachbarschaftliches Ver- hältnis (D2 act. 12 S. 1, D2 act. 13 S. 2) und ist mit dem Beschuldigten nicht be- kannt (D2 act. 13 S. 2). Aufgrund der fehlenden (weitergehenden) Beziehung so- wohl zur Privatklägerin 4 als auch zum Beschuldigten und des Umstandes, dass sie ansonsten nicht weiter in die Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 2–4 involviert war, ist ihr eine sehr hohe Glaubwürdigkeit zu at- testieren. 2.6.4.2. Als weitere Zeugin wurde die Ehefrau des Beschuldigten, F._____, zu den Geschehnissen der einzelnen Anklagesachverhalte befragt (vgl. act. 103-D). Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin ist anzumerken, dass diese als Ehe- frau des Beschuldigten in einer gewissen Zwangslage ist und versucht sein könnte, im Zweifelsfalle zugunsten ihres Ehemannes auszusagen. Weiter ins Ge- wicht fällt, dass sie zu den jeweiligen Tatzeiten im Oktober 2019 und im Februar 2020 ebenfalls in die mietrechtlichen und nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit den Privatklägern 2–4 involviert war. Ihre Glaubwürdigkeit ist folglich als deutlich herabgesetzt zu qualifizieren.
- 16 - 2.6.4.3. Bezüglich der Zeugin J._____ ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sie die Schwester der Privatklägerin 1 (sowie des Beschuldigten) ist, ihre Glaub- würdigkeit nicht massgeblich reduziert. Dies insbesondere zumal sie selbst schil- dert, dass es sich bei der Privatklägerin 1 nicht gerade um ihre Lieblingsperson in der Familie handle und sie in Angelegenheiten der Erbengemeinschaft bislang e- her zum Beschuldigten gehalten habe (act. 103-E S. 15). Aufgrund ihrer weiteren Ausführungen, sich vom Beschuldigten bereits seit Jahren in diversen Angelegen- heiten "bedroht" gefühlt zu haben und der geschilderten Streitigkeiten rund um die Verwaltung der zweiten Erbengemeinschaft (act. 103-E S. 2, 8, 13; Prot. S. 94 ff.), scheint sie jedoch auch nicht besonders geneigt, zu dessen Gunsten auszusa- gen. Der Zeugin ist nach dem Gesagten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attes- tieren, wobei ihre Aussagen aufgrund des ebenfalls eher angespannten Verhältnis zum Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Festzuhalten bleibt aber auch in Bezug auf die genannten Zeuginnen, dass – wie bei den Vorgenannten (vgl. Ziff. II./2.6.3.1 ff.) – primär auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (vgl. abermals BGE 133 I 33, E. 4.3). 2.7. Vor dem Hintergrund dieser einleitenden Bemerkungen zu den Grundsät- zen der Sachverhaltserstellung (vgl. Ziff. II./2.1–2.5) und den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden (vgl. Ziff. II./2.6), die es stets im Hinterkopf zu behalten gilt, verhält es sich mit der Erstellung der einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte wie folgt:
3. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am
24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.) 3.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten im ersten Anklagesachverhalt vor, sich der Privatklägerin 3 am Donnerstag, 24. Oktober 2019, 10.00 Uhr, als die Privatklägerin 3 am G._____-Weg ... in H._____ ihren Schlüssel in das Schloss zum Technikraum gesteckt habe und diesen habe dre- hen wollen, von hinten genähert, über sie hinweggegriffen und ihr rechtes Hand- gelenk gepackt zu haben. Der Beschuldigte habe das Handgelenk der Privatklä- gerin 3 umgedreht und sie in Richtung Wand geschubst, wodurch der Arm der Pri- vatklägerin 3 seitlich gegen die Wand gestossen sei. Die Privatklägerin 3 habe
- 17 - dadurch eine Kontusion am rechten Unterarm erlitten. Anschliessend habe der Beschuldigte bewusst und gewollt zur Privatklägerin 3 gesagt: "Ich würg dich! Das ist meine Fernbedienung! Ich würge dich!". Dabei habe der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt knapp vor das Gesicht der Privatklägerin 3 gehalten. Durch diese vom Beschuldigten in sehr aggressiver Art und Weise geäusserten Worte, sei die Privatklägerin 3 in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, dass der Beschuldigte ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun werde. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genommen. 3.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig und stellt in Abrede, dass sich der Vor- fall gemäss Anklagesachverhalt abgespielt habe. Vielmehr behauptet er, selbst von der Privatklägerin 3 angegriffen worden zu sein (act. 12 S. 1 ff.; act. 13 S. 1, 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen, wobei sich die Erstellung namentlich auf die Aussagen des Beschuldigten (act. 12; act. 13; Prot. S. 14 ff.), die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 (act. 15; act. 16; act. 103-B; act. 17; act. 18; act. 103-A), die Aussage von F._____ als Auskunfts- person und Zeugin (act. 19; act. 103-D) sowie auf den Notfallbericht des Seespi- tals (act. 9) und Fotos der Hämatome am Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) als Beweismittel stützen. 3.3. Die Privatklägerin 3 leitet ihre Ausführungen mit einer detaillierten Darstel- lung der Geschehnisse kurz vor der Tat ein: So führt sie aus, dass sie sich im Garten befunden und sich um die vom Sturm der letzten Nacht zerstörten Blumen gekümmert habe, als der Beschuldigte mit seinem Auto angefahren gekommen und in die Wohnung gegangen sei (act. 17 S. 1; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 2 f.). Kurz darauf sei er wieder nach unten gekommen und erneut weggefahren, jedoch nach wenigen Augenblicken wieder zurückgekehrt und ausgestiegen (act. 17 S. 1 f.; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 3). Ihre Schilderungen verknüpft die Privatkläge- rin 3 in allen Einvernahmen konstant mit der Beschreibung ihrer eigenen Wahr- nehmung und Gedanken. So beschreibt sie etwa ihre empfundene Erleichterung, als der Beschuldigte nach oben in die Wohnung gegangen und kurze Zeit später wieder weggefahren sei ("Gott sei Dank, jetzt fährt er weg […]" [act. 103-A S. 3]);
- 18 - "Gott sei Dank geht er weg, jetzt kann ich weitermachen." [act. 18 S. 2]), während sie gleichzeitig ihren Unmut und ihre Besorgnis schildert, als er wieder zurückge- kommen sei ("[…] scheisse, jetzt kommt er wieder." [act. 17 S. 2]; "Oh Gott, jetzt ist er wieder da!" [act. 103-A S. 3]). Die Privatklägerin 3 gibt zudem zu Protokoll, wie der Beschuldigte auf sie gewirkt habe, nämlich, dass er nervös herumgelau- fen sei und aggressiv gewirkt habe (act. 17 S. 2) sowie "komische Augen" gehabt habe (act. 18 S. 2). 3.4. Die Privatklägerin 3 führt zum Kerngeschehen weiter aus, dass sie gerade dabei gewesen sei, den Schlüssel zur Tür des Technikraums im Schloss zu dre- hen, als der Beschuldigte von hinten gekommen, ihre rechte Hand, welche den Schlüssel gehalten habe, gepackt und ihr den Arm umgedreht habe (act. 17 S. 2, 4; act. 103-A S. 3). Gleichzeitig habe er sie zur Seite gegen die Wand mit dem Wasserhahn gestossen (act. 17 S. 2, 4; act. 18 S. 2, 5; act. 103-A S. 3, 8). Die Privatklägerin 3 erläutert, dass der Beschuldigte ihr den Schlüssel weggenommen und diesen in den Hosensack gesteckt habe, dies jedoch bestritten habe, als sie ihn gefragt habe, wozu er denn ihren Schlüssel brauche (act. 17 S. 2; act. 18 S. 3). Der Beschuldigte habe sodann mit der Fernbedienung in der einen Hand seine Hände zu Fäusten geballt, sie knapp vor ihr Gesicht gehalten und ihr zwei Mal mit den Worten "Ich würge dich!" gedroht sowie ihr gesagt, dass das seine Fernbedienung sei (act. 17 S. 2, 5; act. 18 S. 3, 5 f.; act. 103-A S. 3, 7, 9). Diese Schilderungen untermalt die Privatklägerin 3 anlässlich der gerichtlichen Befra- gung mit den entsprechenden Gesten, hält sich etwa die Fäuste vors Gesicht und zeigt, wie der Beschuldigte ihr Handgelenk gepackt habe (act. 103-A S. 7 ff.). Sie führt weiter aus, dass sie daraufhin in Richtung des Hauses weggelaufen sei und um Hilfe gerufen sowie gegen die Fensterläden geschlagen habe, während der Beschuldigte ihr nachgelaufen sei (act. 17 S. 2, 5; act. 18 S. 3, 6; act. 103-A S. 3). Bei Erscheinen des Privatklägers 2 habe der Beschuldigte sofort behauptet, dass die Privatklägerin 3 ihn angegriffen habe und er keinen Schlüssel, sondern nur die Fernbedienung habe (act. 17 S. 2). Die Privatklägerin 3 streitet ihrerseits ab, mehrfach von hinten auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben (act. 17 S. 7; act. 18 S. 9). Sie habe den Beschuldigten nicht geschlagen und sich auch gar
- 19 - nicht wehren können, sondern habe aufpassen müssen, nicht zu fallen (act. 17 S. 4). 3.5. Auch das Hauptgeschehen schildert die Privatklägerin 3 detailliert und in- dem sie ihre Darstellung der Geschehnisse mit ihren Wahrnehmungen und ihrer inneren Gefühlslage sowie ihren Gedanken verknüpft. So beschreibt die Privatklä- gerin analog ihrer Einleitung des Geschehens, wie der Beschuldigte auf sie ge- wirkt habe, nämlich, dass er ganz rot im Gesicht und ausser sich gewesen sei und wütende, aggressive Augen gehabt habe (act. 17 S. 2; act. 18 S. 6). Weiter habe sie sich gefragt, warum es so lange dauere, bis ihr Mann komme (act. 17 S. 2). Ebenfalls für eine erlebnisbasierte Aussage spricht, dass die Privatklägerin 3 in der staatsanwaltlichen Einvernahme und der gerichtlichen Befragung beschreibt, wie sie den Beschuldigten von hinten habe auf sich zurennen hören: "Ich hörte nur "tatsch tatsch tatsch"" (act. 18 S. 4) bzw. "mit seinen grossen Füssen 'tack, tack, tack'" (act. 103-A S. 8). Die Befragte schildert des Weiteren gewisse origi- nelle Details in allen Einvernahmen einheitlich, so z.B., dass sie sich, nachdem der Beschuldigte sie in Richtung Wand gestossen habe, an der Palme habe fest- halten müssen, um nicht umzufallen (act. 17 S. 2; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 3, 7). Vergleicht man die Erzählweise der Privatklägerin 3 bzw. die Qualität ihrer Aussa- gen zum Kerngeschehen mit derjenigen zu nicht direkt tatrelevanten Ereignissen
– wie i.c. die Schilderung der Begegnung mit dem Beschuldigten kurz vor der Tat
– stellt man fest, dass diese eine ähnlich hohe Qualität, mithin etwa den gleichen hohen Detaillierungsgrad und Wahrnehmungsgehalt aufweisen. Insbesondere in Kombination mit der Untermauerung der tatrelevanten Schilderungen durch die entsprechende Gestik erfahren die Aussagen der Privatklägerin 3 eine besondere Bildhaftigkeit und scheinen auf einem tatsächlichen Erlebnis zu beruhen. Die Aus- sagen sind folglich als glaubhaft zu qualifizieren. 3.6. Ferner erscheinen auch die Ausführungen der Privatklägerin 3, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in grosse Sorge geraten, lebensnahe und nachvollziehbar. So führt sie etwa aus, dass sie gedacht habe, sterben zu müs- sen und er sie umbringen werde (act. 17 S. 4; act. 18 S. 7) und betont in allen Einvernahmen immer wieder, dass sie vor Angst geschlottert und gezittert habe
- 20 - (act. 17 S. 5; act. 18 S. 3; 5 f.; act. 103-A S. 4). Sie sagt überdies glaubhaft aus, immer noch Angst vor dem Beschuldigten zu haben (act. 17 S. 5; act. 18 S. 5) und ergänzt an der gerichtlichen Befragung, dass die Tat immer noch präsent sei und sie davon träume (act. 103-A S. 5). Die geschilderte Angst scheint auch des- wegen besonders greifbar, zumal die Privatklägerin 3 ausführt, dass sie nach dem Vorfall aufgrund der Befürchtung, der Beschuldigte könne sich mit dem entwende- ten Schlüssel Zutritt zur ihrer Wohnung verschaffen, bei der Privatklägerin 4 über- nachtet habe (act. 17 S. 6; act. 103-A S. 10), was auch durch den Privatkläger 2 bestätigt wird, welcher angab, er selbst habe im separat abschliessbaren Büro übernachtet (act. 15 S. 3; act. 16 S. 6 f.). Die Schilderungen der Privatklägerin 3, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden, sind da- her ebenfalls glaubhaft. Auch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Schmer- zen, welche über längere Zeit angehalten hätten (act. 17 S. 4; act. 18 S. 5; act. 103-A S. 5), gilt es zu bemerken, dass die Privatklägerin 3 diesbezüglich kon- stante Ausführungen macht und der Notfallbericht entsprechend den Aussagen der Privatklägerin 3 eine Verschreibung von Schmerztabletten festhält (act. 9 S. 2). 3.7. Die Frage, weshalb sie beim Ausrücken der Polizei nichts von den Drohun- gen gesagt habe, kann die Privatklägerin 3 ebenfalls in zufriedenstellender Weise beantworten. Sie gibt an, dass sie völlig durch den Wind gewesen sei und bei- nahe einen Gehörsturz erlitten habe und sich deshalb nicht mehr sicher sei, ob sie davon berichtet habe (act. 17 S. 5). Auch in der staatsanwaltlichen sowie ge- richtlichen Einvernahme wiederholt sie, dass der Vorfall einfach zu viel für sie ge- wesen sei und sie nicht mehr wisse, ob sie die Drohung vor lauter Schock und Aufregung erwähnt habe oder nicht (act. 18 S. 8; act. 103-A S. 9). Zur Anzeige wegen Drohung sei es im Nachhinein gekommen, weil ihre Tochter, die Privatklä- gerin 4, anlässlich eines Termins beim Polizeiposten in K._____ ebenfalls Ausfüh- rungen zu den Tätlichkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gemacht und dabei auch geschildert habe, "was ich ihr erzählt habe" (act. 17 S. 6). Es ist des- halb davon auszugehen, dass die Privatklägerin 3, wenn auch nicht den ausge- rückten Polizisten, so doch mindestens der Privatklägerin 4 – und gemäss Aus-
- 21 - sage desselbigen auch dem Privatkläger 2 (vgl. unten Ziff. II./3.11) – von den Dro- hungen durch den Beschuldigten berichtet hat. Dies passt im Übrigen auch zur Aussage von F._____, welche anlässlich der staatsanwaltlichen und der gerichtli- chen Einvernahme ausführt, dass die Privatklägerin 3 ihr und weiteren Nachbarn erzählt habe, dass der Beschuldigte sie habe erdrosseln wollen (act. 19 S. 9 und act. 103-D S. 4). Hätte es die Privatklägerin 3 darauf angelegt, den Beschuldigten mit einer erfundenen Drohung zusätzlich belasten zu wollen, wäre es wohl kaum zielführend gewesen, diese zwar den Nachbarn und F._____ zu schildern, nicht jedoch den ausgerückten Polizeifunktionären. Dies insbesondere, da ein verspä- tetes Vorbringen von Tatsachen in der Regel einen Anschein fehlender Glaubhaf- tigkeit hervorruft, welchen Lügner tendenziell zu vermeiden suchen. Eine erfun- dene Drohung wäre deshalb wohl bereits beim Ausrücken der Polizei in aller Aus- führlichkeit vorgebracht und geschildert worden. Im Übrigen macht die Privatklä- gerin 3 in allen Einvernahmen konstante und widerspruchsfreie Ausführungen in ihrer Darstellung der Drohung und untermalt diese mit entsprechenden eindrucks- vollen Gesten. Dem Gericht erscheint es sodann auch nachvollziehbar, dass eine Mitteilung der Drohung aufgrund des – glaubhaft geschilderten – Schockzustan- des der Privatklägerin 3 im ersten Moment in Vergessenheit geraten kann. 3.8. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin 3 in allen Einvernahmen überwiegend gleichbleibend und widerspruchsfrei aussagt. Sie verknüpft die Schilderungen mit ihrer inneren Gefühlslage, erläutert ihre Gedan- ken und spricht dabei sehr häufig in der direkten Rede, insbesondere auch wenn sie die Konversation anlässlich der Tat zwischen sich und dem Beschuldigten wiedergibt. Als weiteres Realitätskriterium ist zudem die Untermauerung der Schilderung durch die entsprechenden Gesten zu nennen, welche die Ausführun- gen besonders lebensnah erscheinen lassen. Im Übrigen schildert die Privatklä- gerin 3 sowohl die tatrelevanten Erlebnisse als auch die Vorgeschichte mehrheit- lich und in allen Einvernahmen von sich aus in einem freien Bericht und mit einer gleichbleibend hohen Qualität, was wiederum für erlebnisbasierte Ausführungen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 3 sind nach dem Gesagten als glaubhaft zu qualifizieren.
- 22 - 3.9. Der Beschuldigte hingegen legt bei seinen Befragungen ein widersprüchli- ches und vages Aussageverhalten an den Tag. Führt er bei der polizeilichen Ein- vernahme aus, dass die Privatklägerin 3 von hinten auf ihn eingeschlagen und "gib mir den Schlüssel, gib mir den Schlüssel" geschrien habe (act. 12 S. 1), sagt er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 3 von hinten mit einem Schlüssel auf ihn eingeschlagen habe und alles eine organisierte Falle gewesen sei (act. 13 S. 8). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme wiederum führt er aus, dass er geschlagen worden sei, als er nach der Fernbedienung gegriffen habe und er den Schlüssel und die Fernbedienung an sich genommen habe (Prot. S. 22 f.). Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem angeblichen Angriff schil- dert der Beschuldigte nicht konstant: Bei der Polizei gibt er an, dass die Privatklä- gerin 3 um Hilfe gerufen habe und weggelaufen sei, wobei er in seine Wohnung zurückgekehrt sei (act. 12 S. 1), während er an der gerichtlichen Befragung ver- neint, dass die Privatklägerin 3 um Hilfe gerufen habe und ausführt, dass nicht sie, sondern er weggegangen und sie ihm nachgerannt sei (Prot. S. 27). Im Wei- teren verweist der Beschuldigte bei Fragen an ihn wiederholt auf seine bereits bei der Polizei getätigten Aussagen und erklärt, nur als Geschädigter aussagen zu wollen (act. 13 S. 9 f.). Daraufhin befragt zum angeblichen Angriff der Privatkläge- rin 3 bleibt er jedoch ebenfalls äusserst vage und gibt lediglich an, von den Schlä- gen überrascht worden zu sein und sich umgewendet zu haben (act. 13 S. 10). Ob sie ihn mit der offenen oder der geschlossenen Hand geschlagen habe, wisse er nicht (act. 13 S. 10). Konfrontiert mit der Verletzung der Privatklägerin 3 mut- masst der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme, dass diese allenfalls von Gartenarbeit, seinen geschilderten Abwehrbewegungen (act. 12 S. 1, 3) oder auch von ihrem Einschlagen auf ihn stammen könnte (act. 12 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft gibt er wiederum an, dass er von den Verletzungen nichts wisse bzw. sie vom Einschlagen stammen könnten und äussert zusätzlich die Vermutung, der Privatkläger 2 könnte häusliche Gewalt gegen die Privatklägerin 3 angewendet haben (act. 13 S. 12). Auch an der gerichtlichen Befragung bleiben die Ausführungen des Beschuldigten knapp und teilweise widersprüchlich: So sagt er zu Beginn aus, der Angriff der Privatklägerin 3 sei erfolgt, als er den Schlüssel gedreht habe, wobei der Arm der Privatklägerin 3 direkt auf seine Schulter niedergekommen sei (Prot. S. 15). Im weiteren Verlauf der Befragung
- 23 - führt er hingegen aus, er glaube, dass sie mit leeren Händen auf ihn zugekom- men sei und ihm auf den Rücken geschlagen habe (Prot. S. 19). Nach dieser wortkargen und oberflächlichen Schilderung des vermeintlichen Angriffs der Pri- vatklägerin 3 geht der Beschuldigte sodann gleich dazu über, Erklärungen für das rasche Auftreten der blauen Flecken bei derselben liefern zu wollen (Prot. S. 19), und kontert Fragen wiederum mit der Gegenfrage, was er diesbezüglich bei der Polizei ausgesagt habe (Prot. S. 15, 20). Ein weiterer grober Widerspruch lässt sich auch in den unterschiedlichen Ausführungen des Beschuldigten zum entwen- deten Schlüssel der Privatklägerin 3 feststellen. Sowohl in der polizeilichen als auch in staatsanwaltlichen Einvernahme stellt er jeweils in Abrede, der Privatklä- gerin 3 bei der Auseinandersetzung ihren Schlüssel entwendet zu haben, sondern behauptet, diesen einige Tage später per Zufall gefunden zu haben (act. 12 S. 4; act. 13 S. 11). In der gerichtlichen Befragung – und damit wohlgemerkt im Wis- sen, dass die Sachentziehung nicht angeklagt wurde – behauptet der Beschul- digte dann plötzlich, dass er besagten Schlüssel in den Hosensack gesteckt und ihn danach weggeworfen habe (Prot. S. 22 f. und 28). Gleich anschliessend be- tont er wiederum, dass die Privatklägerin 3 ihn bei ihrem Angriff zum Aushändigen eines Schlüssels aufgefordert habe (Prot. S. 28), wodurch der Eindruck erweckt wird, dass er mit der neuen Aussage lediglich seine Darstellung der Gescheh- nisse zu stützen sucht. Seine Ausführungen zum Kerngeschehen kommentiert der Beschuldigte zudem häufig mit Unsicherheiten wie: "Ich bin mir gar nicht mehr so sicher.", "Also wenn ich mich richtig erinnere, […]" (Prot. S. 15), mehrfachen "Ich glaube […]" und "Ich möchte mich aber darauf nicht behaften lassen." (Prot. S. 19). Während der ganzen Befragung schweift der Beschuldigte ferner immer wieder ab und verweist auf "Vor- und Nachgeschichten" (Prot. S. 16), sowie "Ne- bengeschehen" (Prot. S. 16), führt bspw. aus, dass die Fernbedienung nicht an ihrem üblichen Ort gewesen sei (Prot. 16 ff.), der Privatkläger 2 sich – als ausge- wiesener Schlüsselfachmann – jeweils unberechtigterweise in den verschiedenen Wohnungen der Mieter aufgehalten habe (Prot. 17 f.) und dass er die Privatkläge- rin 3 – die im Übrigen eine leidenschaftliche Gärtnerin sei – eigentlich gar nicht gekannt habe (Prot. S. 21). Bei selbigen Ausführungen blüht der Beschuldigte re- gelrecht auf und muss des Öfteren – häufig jedoch erfolglos – ermahnt werden,
- 24 - seine Aussagen auf das für den Anklagevorwurf relevante Geschehen zu be- schränken (Prot. S. 18, 21 f., 25 f.). 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insbesondere in der gerichtlichen und staatsanwaltlichen Einvernahme betreffend das Kernge- schehen ein ausweichendes, fast schon verweigerndes Aussageverhalten an den Tag legt. Seine Aussagen weisen in entscheidenden Punkten zudem Ungereimt- heiten und Widersprüche auf. Des Weiteren ist die Darstellung des Beschuldigten detailarm und unoriginell und im Gegensatz zur Privatklägerin 3 ist er nicht in der Lage, in derselben Qualität sowohl vom Kern- als auch von Nebengeschehen zu berichten. Es drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass es sich beim behaupte- ten Angriff der Privatklägerin 3 um eine frei erfundene Schilderung und nicht um etwas tatsächlich Erlebtes handelt. Auch die diversen offerierten Erklärungen für die Verletzungen der Privatklägerin 2 sind nicht überzeugend und als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren. Den Aussagen des Beschuldigten kann nach dem Gesagten wenig Glaubhaftigkeit attestiert werden. Auch die knappen Aussagen von F._____, welche laut eigener Darstellung ohnehin nicht dabei gewesen ist und den eigentlichen Vorfall nicht beobachten konnte (act. 19 S. 9; act. 103-D S. 3), vermögen die Darstellung der Ereignisse durch den Beschuldigten nicht entscheidend zu stützen und sind für die Sachverhaltserstellung unerheblich. 3.11. Die Aussagen des Privatklägers 2 wiederum bekräftigen diejenigen der Pri- vatklägerin 3. So sagt er in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass er sich im Büro aufgehalten habe, als er durch das Klopfen an die Fensterläden und die Hilferufe der Privatklägerin 3 auf die Auseinandersetzung aufmerksam gewor- den und nach draussen gelaufen sei (act. 15 S. 2; act. 16 S. 2 f.; act. 103-B S. 2). Als er auf den Beschuldigten und die Privatklägerin 3 getroffen sei, habe ihm diese gesagt, dass der Beschuldigte ihr den Arm umgedreht und sie gestossen bzw. an die Wand geschlagen habe (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3; act. 103-B S. 2). Zudem habe sie erwähnt, dass der Beschuldigte ihr den Schlüssel weggenom- men und diesen eingesteckt habe, was der Beschuldigte jedoch sogleich abge- stritten habe (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3). Er habe im Übrigen behauptet, dass die Privatklägerin 3 ihn von hinten angegriffen habe (act. 16 S. 4). Der Privatkläger 2
- 25 - gibt zudem sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltlichen Einver- nahme zu Protokoll, dass die Privatklägerin 3 ihm gesagt habe, dass der Beschul- digte sie habe würgen wollen (act. 15, S. 2; act. 16 S. 5) und bestätigt in der ge- richtlichen Befragung, dass sie ihm dies unmittelbar nach dem Vorfall mitgeteilt habe (act. 103-B S. 3). Des Weiteren sagt er aus, dass der Arm der Privatkläge- rin 3 blau und geschwollen gewesen sei (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3; act. 103-B S. 5). Überdies sei die Privatklägerin 3 völlig durcheinander gewesen und habe Schmerzen gehabt (act. 16 S. 4). Das Aussageverhalten des Privatklägers 2 ist in den entscheidenden Punkten konstant und passt zu den detaillierten und lebens- nahen Schilderungen der Privatklägerin 3, wodurch diesen zusätzliches Gewicht zukommt. Für eine Absprache lassen sich – entgegen der Unterstellung des Be- schuldigten (Prot. S. 106) – hingegen keinerlei Hinweise finden. Im Gegenteil, ist doch bei Annahme einer Absprache davon auszugehen, dass auch die Drohung von den beiden Privatklägern übereinstimmend beim ersten Ausrücken der Polizei vorgetragen worden wäre. Im Übrigen sind die Ausführungen der Privatkläger 2 und 3 auch nicht in einem Masse deckungsgleich, dass sich die Vermutung einer Absprache aufdrängen würde. 3.12. Angesprochen auf ein mögliches Motiv für den angeblichen Angriff der Pri- vatklägerin 3 auf ihn, mutmasst der Beschuldigte zunächst, dieser sei erfolgt, weil er immer noch Kontakt zu einer gewissen Nachbarin pflege (act. 12 S. 2 f.) und behauptet weiter, dass die Privatklägerin 3 falsche Aussagen mache bzw. ihn an- gegriffen habe, um ihn aus der Wohnung zu haben (act. 12 S. 3; Prot. S. 26). Diese Erklärungsversuche sind wenig stichhaltig. Insbesondere erscheint es un- wahrscheinlich, dass die Privatkläger 2–4 dem Beschuldigten zu Unrecht Strafta- ten zur Last gelegt haben sollten, womit sie sich allenfalls gar selbst eines Rechtspflegedelikts (Art. 303 ff. StGB) schuldig gemacht hätten. Zudem war der Beschuldigte im Zeitpunkt des angeblichen Angriffs der Privatklägerin 3 immer noch die Mietzinskaution schuldig, was bereits ein vielversprechendes Argument für die Kündigung des Mietvertrags geliefert hätte. Schliesslich hätte auch die Möglichkeit bestanden, mittels Anmeldung von Eigenbedarf das Mietverhältnis mit dem Beschuldigten rasch beenden zu können, was deutlich naheliegender wäre. Das Interesse der Privatkläger 2–4 an der Strafverfolgung wäre im Übrigen wohl
- 26 - spätestens nach dem Auszug des Beschuldigten – welcher immerhin bereits im Januar bzw. Februar 2020 erfolgte (Prot. S. 46; D6 act. 3 S. 3) – endgültig erlo- schen. Auf Seiten des Beschuldigten hingegen ist durchaus ein Motiv für die tätli- che Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 ersichtlich: Mit Schreiben vom
21. Oktober 2019 liess die Privatklägerin 4 dem Beschuldigten eine formelle Ab- mahnung unter gleichzeitiger Androhung der ausserordentlichen Kündigung zu- kommen (act. 89). Aus der von den Privatklägern 2–4 eingereichten Sendungs- verfolgung wird ersichtlich, dass das besagte Schreiben am 24. Oktober 2019 um 9:18 Uhr am Schalter zugestellt wurde (act. 98). Auch der Beschuldigte führt an- lässlich der gerichtlichen Befragung aus, dass ihm dieses Schreiben gemäss sei- ner Erinnerung am Donnerstag vor dem 28. Oktober 2019, mithin dem 24. Okto- ber 2019, zugestellt worden sei (Prot. S. 33; vgl. demgegenüber noch die frühere, dazu im Wiederspruch stehende Aussage des Beschuldigten in Prot. S. 31, wo- nach er nicht wisse, ob er am 24. Oktober 2019 ein solches Schreiben erhalten hatte). Auch wenn der Beschuldigte im späteren Verlauf der Verhandlung im Rah- men seines Plädoyers behauptet, dass er das Schreiben – sofern es tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden sei – nicht geöffnet habe, weil ihn eingeschrie- bene Briefe der Privatklägerin 4 nicht interessiert hätten (Prot. S. 103), ist es le- bensnahe, davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis von diesem Schreiben hatte, als er anschliessend auf die Privatklägerin 3 traf. Dies wird auch durch die Aussage der Privatklägerin 3 gestützt, wonach der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 4 und sie bei der Rückkehr aus dem Spital am Nachmittag des 24. Ok- tobers 2019 gefilmt und der Privatklägerin 4 vorgeworfen habe, nicht mit ihm ge- redet zu haben (act. 17 S. 6; act. 18 S. 8). Es ist folglich durchaus denkbar, dass der Beschuldigte durch das Schreiben bereits derart in Rage war, dass es für ihn das Fass zum Überlaufen brachte, als er auf die Privatklägerin 3 traf und diese "seine" Fernbedienung behändigte. Letztlich erübrigen sich solche Mutmassun- gen jedoch auch insbesondere aufgrund dessen, dass mit dem Notfallbericht des Seespitals (act. 9) und den Fotos der Hämatome am Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) objektive Beweismittel vorliegen, welche die glaub- hafte Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin 3 stützen.
- 27 - 3.13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der überzeu- genden Aussagen der Privatkläger 2 und 3, des nachvollziehbaren Motivs des Be- schuldigten sowie des Notfallberichts des Seespitals (act. 9) und der Fotos der Hämatome am rechten Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der Anklage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Be- schuldigten als erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
4. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3) 4.1. Im Anklagesachverhalt 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 28. Oktober 2019 von ca. 16.40 Uhr bis 16.50 Uhr bewusst und gewollt durch das Gartentor den umfriedeten Garten sowie den Sitzplatz der Privatkläge- rin 4 an der L._____-Strasse ... in K._____ betreten und einen Brief an das Sitz- platzfenster der Privatklägerin 4 geklebt zu haben. Der Beschuldigte sei sich be- wusst gewesen und durch I._____ auch darauf hingewiesen worden, dass er mit dem Betreten des umfriedeten Gartens an der L._____-Strasse ... in K._____ ge- gen den Willen der Privatklägerin 4 gehandelt habe. 4.2. Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht einge- standen hat, sind diese einzeln zu erstellen. Die Beweisführung stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten (D2 act. 7; act. 13; Prot. S. 32 ff.), die Aussagen der Zeugin I._____ (D2 act. 12; D2 act. 13) und die Aussagen der Privatklägerin 4 (D2 act. 10; D2 act. 11) sowie auf die Fotodoku- mentation (D2 act. 6). 4.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig bezüglich des Hausfriedensbruchs (D2 act. 7 S. 2, 6; act. 13 S. 12; Prot. S.111), bestreitet jedoch zumindest den ersten objektiven Sachverhaltskomplex des Anklagesachverhaltes nicht: Er stellt insbe- sondere nicht in Abrede, sich zur fraglichen Zeit an der L._____-Strasse ... auf dem Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 aufgehalten zu haben (D2 act. 7 S. 2;
- 28 - act 13 S. 13 f.; Prot. S. 34 f.). Ebenso wenig bestreitet er, einen Brief an das Sitz- platzfenster der Privatklägerin 4 angebracht zu haben (D2 act. 7 S. 2 f.; Prot. S. 38). Der Beschuldigte führt diesbezüglich aus, dass er in der Absicht zur Privatklägerin 4 gefahren sei, ihr unter Wahrung der angesetzten Frist Kautions- unterlagen für den Mietvertrag persönlich auszuhändigen bzw. in ihren Machtbe- reich abzugeben (D2 act. 7 S. 2; act. 13 S. 13; Prot. S. 32 ff.). Er habe sich vom Navigationsgerät führen lassen, sein Auto am Zielort abgestellt und sei die Treppe mit der angebrachten Hausnummer ... zum – vermeintlichen – Eingang hinaufge- stiegen (D2 act. 7 S. 2 f.; act. 13 S. 13; Prot. S. 36). Dabei habe er ein offenes bzw. jedenfalls nicht abgeschlossenes Gartentörchen geöffnet und sich sogleich auf dem Gartensitzplatz befunden (D2 act. 7 S. 4 f.; act. 13 S. 13; Prot. S. 36). Da die Privatklägerin 4 – nach Angabe der anwesenden Nachbarin – nicht zuhause gewesen sei, sei er zum Auto zurückgekehrt, um Klebestreifen zu holen, habe den Gartensitzplatz erneut betreten und die Unterlagen an das Sitzplatzfenster angebracht (D2 act. 7 S. 3 f.; act. 13 S. 13 f.; Prot. S. 38). Gestützt werden diese Aussagen sowohl durch die Aussagen der Zeugin I._____ (D2 act. 12 S. 1 f.; D2 act. 13 S. 3 ff.), als auch durch Fotos, die den Beschuldigten beim Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 zeigen sowie durch ein weiteres Foto der angebrachten Unterlagen am Sitzplatzfenster (D2 act. 6). Die Aussagen des Be- schuldigten und der Zeugin sind glaubhaft und decken sich mit der Aktenlage, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt werden kann. 4.4. Die geäusserte Unsicherheit des Beschuldigten, ob das Gartentor offen oder geschlossen gewesen sei (Prot. S. 36), ist vorliegend nicht weiter zu analy- sieren. Wohl scheint das Gartentor geschlossen gewesen zu sein, als der Be- schuldigte den Gartensitzplatz betreten hat (vgl. D2 act. 6 insb. Foto 6). Dieser Umstand ist allerdings – wie in Ziff. III./2.2 f. zu zeigen sein wird – für die rechtli- che Würdigung unerheblich. Sowohl durch Aufnahmen des Tatorts (D2 act. 6 Fo- tos 1–5) als auch durch die Aussagen der Zeugin I._____ (D2 act. 13 S. 6) und der Privatklägerin 4 (D2 act. 10 S. 3) ist jedenfalls erstellt, dass der Gartensitz- platz durch einen Zaun bzw. Gartenpflanzen umstellt und klar abgegrenzt ist.
- 29 - 4.5. Der Beschuldigte bestreitet zwar den äusseren Geschehensablauf nicht (vgl. soeben Ziff. II./4.3), stellt jedoch in Abrede, mit diesen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 4 gehandelt zu haben. Vielmehr betont er, dass er sich für die Abgabe der geforderten Unterlagen zum Betreten des Grundstückes berechtigt gesehen habe und davon ausgegangen sei, dass sich dies mit dem Willen der Privatklägerin 4 decke (D2 act. 7 S. 6; Prot. S. 32). Dies insbesondere, da sie ihn aufgefordert habe, ihr die Unterlagen persönlich bzw. in ihren Machtbe- reich abzugeben und die Privatklägerin 4 ihm dafür eine sehr kurze Frist ange- setzt habe (D2 act. 7 S. 2; Prot. S. 33, S. 41 f.). Die Privatklägerin 4 bestätigt, dass sie dem Beschuldigten ein Schreiben mit einer fristgebundenen Aufforde- rung zur Zustellung eines Formulars bezüglich Mietzinskaution habe zukommen lassen (D2 act. 11 S. 5; vgl. für das Schreiben: act. 4/3). Diese Frist habe jedoch entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sicherlich etwa sieben Tage be- tragen (D2 act. 11 S. 5). Sie habe zudem weder eine persönliche Zustellung ver- langt, noch sehe sie einen Grund für eine solche (D2 act. 11 S. 8). Als sie dann am Tag des 28. Oktobers 2019 per Zufall entdeckt habe, dass sich der Beschul- digte auf dem Weg zu ihr befinde, habe sie Angst bekommen und sei anstatt nach Hause zu ihrer Freundin gefahren (D2 act. 11 S. 2 ff.). Die Privatklägerin 4 schil- dert ihre Angst auf Nachfrage des Staatsanwalts im Folgenden plastisch und le- bensnah (D2 act. 11 S. 6). Aufgrund der bereits bestehenden Spannungen mit dem Beschuldigten sowie des sich wenige Tage zuvor ereignenden Vorfalls mit der Privatklägerin 3 (vgl. Anklagesachverhalt 1 Ziff. II./3) erscheint die Schilderung ihrer Angst sowohl glaubhaft als auch plausibel und wird auch durch die Darstel- lung der Ereignisse der Zeugin I._____ gestützt (D2 act. 13 S. 2 f.). Es ist deshalb in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Betreten des Garten- sitzplatzes und dem Anbringen des Briefes gegen den Willen der Privatklägerin 4 gehandelt hat. 4.6. Die Strafbehörde trägt indes nicht nur für die objektiven, sondern auch für die subjektiven Tatbestandsmerkmale die Beweislast (statt aller: BSK StPO I-TOP- HINKE, a.a.O., Art. 10 N 20 m.w.H.). Sie hat dem Beschuldigten bei einem Vor- satzdelikt insbesondere auch nachzuweisen, dass dieser mit Wissen um sämtli-
- 30 - che objektiven Tatbestandsmerkmale und dem Willen, diese zu verwirklichen, ge- handelt hat. Mit Vorsatz handelt ebenfalls, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.7. Das Gericht erachtet es im Weiteren als erstellt, dass die Nachbarin und Zeugin I._____ den Beschuldigten auf seine Nichtberechtigung zum Betreten des Gartensitzplatzes hingewiesen hat. So führt diese in ihren Einvernahmen einheit- lich aus, dass sie beobachtet habe, wie der Beschuldigte die Treppe hinaufge- kommen sei, woraufhin sie ihn angesprochen und gefragt habe, was er wolle so- wie ihn darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen privaten Garten handle (D2 act. 12 S. 2; D2 act. 13 S. 3 ff.). Als der Beschuldigte kurz verschwunden sei, um daraufhin erneut den Sitzplatz zu betreten, habe sie ihn (implizit) nochmals darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt sei, sich hier aufzuhalten (D2 act. 12 S. 2; D2 act. 13 S. 3 und 5 f.). Diese Ausführungen werden durch die Aussagen der Privatklägerin 4 bestätigt, welche während des Eintreffens des Beschuldigten telefonisch mit I._____ verbunden war. Sie erläutert, gehört zu haben, wie diese den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein fremdes Grund- stück handle und ihn zum Gehen aufgefordert habe (D2 act. 10 S. 2; D2 act. 11 S. 3 und 6 f.). Der Beschuldigte hingegen führt konfrontiert mit der Aussage von I._____ in der Untersuchung anfänglich aus, dass das "Chabis" sei und sie nicht befugt sei, ihm irgendetwas zu sagen (D2 act. 7 S. 4) sowie dass es ihn gar nicht interessiert habe, was diese zu ihm gesagt habe (D2 act. 13 S. 14.). Erst an der gerichtlichen Befragung bestritt er explizit, dass I._____ ihm gesagt habe, dass der Garten privat sei (Prot. S. 38 und S. 40). Der anfängliche Hinweis auf die feh- lende Befugnis von I._____ sowie sein mangelndes Interesse an ihren Äusserun- gen deuten jedoch darauf hin, dass sie ihn sehr wohl auf seine fehlende Berechti- gung aufmerksam gemacht hat, er diese jedoch nicht als verbindlich ansah. Der Beschuldigte macht ebenfalls widersprüchliche Aussagen, für wen er die Zeugin gehalten habe: Hielt er sie in der Voruntersuchung noch klarerweise für die Nach- barin (D2 act. 7 S. 2 f.; act. 13 S. 14), welcher er sogar seine Unterlagen aushän- digen wollte (act. 13 S. 14; Prot. S. 37 f.), behauptete er an der Hauptverhandlung plötzlich, dass sie für ihn gar nicht als Nachbarin zu erkennen gewesen sei, son-
- 31 - dern auch eine Besucherin hätte sein können (Prot. S. 38). Warum der Beschul- digte ihr die Unterlagen bei dieser Annahme dennoch hätte überreichen wollen (Prot. S. 37), erschliesst sich dem Gericht nicht. Viel eher ist davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, mit welcher der Beschuldigte darauf abzielt, der von I._____ tatsächlich erfolgte Hinweis bezüglich seiner Nicht- berechtigung abzuschwächen. Es ist zudem auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin I._____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte (vgl. Ziff. II./2.6.4.1). Insbesondere da sie gemäss den Aussagen der Privatklägerin 4 bis zu ihrem Telefonat nichts von den Streitigkeiten der Privatkläger 2–4 gewusst habe (D2 act. 11 S. 3) und sogar angibt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber kein drohendes, sondern im Gegenteil ein freundliches Verhalten an den Tag ge- legt habe (D2 act. 13 S. 5). Die Aussagen der Zeugin sind entsprechend als glaubhaft zu qualifizieren und es ist erstellt, dass der Beschuldigte von I._____ darauf hingewiesen wurde, mit dem Betreten des umfriedeten Gartens gegen den Willen der Privatklägerin 4 zu handeln. Der Beschuldigte betrat nach erfolgtem Hinweis dennoch den Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 und handelte somit nicht nur wissentlich, sondern auch willentlich. 4.8. An diesem Ergebnis ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn – wie vom Beschuldigten vorausgehend behauptet – kein diesbezüglicher Hinweis der Zeugin erfolgt wäre: Wie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit bereits geschildert (vgl. Ziff. II./2.6.3.2), ist das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 4 als spannungsgeladen zu betrachten. Davon zeugen sowohl die mietrechtlichen Aus- einandersetzungen als auch die zahlreichen aktenkundigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit den Privatkläger 2 und 3, von welchen die Privatklägerin 4 als Tochter der letztgenannten und Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft eben- falls tangiert wurde. Deshalb und insbesondere auch aufgrund der kurz zuvor er- folgten tätlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 am 24. Oktober 2019 (vgl. Anklagesachverhalt 1 Ziff. II./3) muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er bei der Privatklägerin 4 kein willkommener Gast und ein Betreten ih- res Grundstückes und insbesondere ihres privaten Gartensitzplatzes nicht in ih- rem Sinne war. Zwar hat die Privatklägerin 4 den Beschuldigten aufgefordert, ihr
- 32 - die Unterlagen in ihren Machtbereich zu überbringen. Dass damit jedoch ein De- ponieren im Briefkasten und nicht das Ankleben am Sitzplatzfenster gemeint war, leuchtet ohne Weiteres ein und hätte auch vom Beschuldigten erkannt werden müssen. Der Beschuldigte räumt an der gerichtlichen Befragung sodann auch ein, dass ihm im Nachhinein bewusstgeworden sei, dass auch ein Hinterlegen der Un- terlagen im Briefkasten mit entsprechendem Nachweis zur Fristwahrung genügt hätte (Prot. S. 36). Dies hätte ihm jedoch – insbesondere auch aufgrund seiner ju- ristischen Ausbildung – bereits zum Tatzeitpunkt klar sein müssen. Soweit der Be- schuldigte zudem in Abrede stellt, dass für ihn eine Umfriedung nicht erkennbar gewesen sei (D2 act. 7 S. 5; Prot. S. 41), ist Folgendes zu bemerken: Mag das Gericht zugunsten des Beschuldigten beim ersten Betreten des Gartensitzplatzes noch davon ausgehen, dass er tatsächlich wie behauptet glaubte, sich im Ein- gangsbereich des Hauses inklusive Briefkästen zu befinden (D2 act. 7 S. 4; act. 13 S. 13; Prot. S. 36), so lässt sich das spätestens beim zweiten Betreten nicht mehr glaubhaft vertreten, waren ihm die örtlichen Gegebenheiten nun doch durch die eigene Wahrnehmung bestens bekannt. 4.9. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erstellt. Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. III./2) ist entsprechend der von der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis zur Anklage gebrachte Sachverhalt zugrunde zu legen.
5. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Trep- penhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.) 5.1. Die Staatsanwaltschaft erhebt weiter den Vorwurf, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 am 3. Februar 2020 um 11.40 Uhr im Treppenhaus am G._____-Weg ... in H._____ am linken Arm gepackt und diesen umgedreht habe. Mit der anderen Hand habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 mehrfach gegen den Brustbereich geschlagen und weggestossen. Der Privatkläger 2 habe dadurch eine Kontusion am linken Arm erlitten. 5.2. Als Beweismittel für den betreffenden Sachverhalt dienen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 14; Prot. S. 44 ff.), die Aussagen der Privatklä- ger 2 und 3 (D7 act. 4, act. 5 und act. 10 sowie act. 103-B und act. 103-A), die Aussagen der Zeugin F._____ (act. 103-D) sowie zwei Fotos eines Hämatoms am
- 33 - linken Arm des Privatklägers 2 (D7 act. 3). Der Beschuldigte bestreitet den Tat- hergang und ist nicht geständig (act. 14 S. 15; Prot. S. 46 f.). 5.3. Der Privatkläger 2 macht im Rahmen aller Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmende und konkrete Angaben zum Geschehensablauf. So führt er aus, dass er am Morgen des 3. Februar 2020 mit der Privatklägerin 3 aus der Physiotherapie zurückgekehrt sei und das von ihnen bewohnte Mehrfamilienhaus von rot-weissen Hütchen (Verkehrsleitkegel) umstellt vorgefunden habe (D7 act. 4 S. 1; D7 act. 10 S. 2). Als sie diese umgangen und das Treppenhaus hätten be- treten wollen, habe der Beschuldigte ihnen verboten, ihre Wohnung zu betreten, da er gerade am "Zügeln" sei (D7 act. 4 S. 1; D7 act. 10 S. 2; act. 103-B S. 7). Der Privatkläger 2 führt weiter aus, dass er gedacht habe, es handle sich um ei- nen Witz und sich – zumal das gesamte Treppenhaus leer gewesen sei – nicht habe beirren lassen und die Treppe zu ihrer Wohnung habe hochsteigen wollen, als es zum tätlichen Angriff des Beschuldigten gekommen sei (D7 act. 4 S. 1 f.; D7 act. 10 S. 2 f.; act. 103-B S. 7 f.): Der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und diesen umgedreht, während er ihn mit der anderen Hand gegen die Brust ge- stossen bzw. geboxt habe (D7 act. 4 S. 1 f.; D7 act. 10 S. 3; act. 103-B S. 8). Diese Ausführungen untermalt der Privatkläger 2 anlässlich der gerichtlichen Be- fragung mit entsprechenden Gesten (103-B S. 8), was auf wahrhaftig Erlebtes und eine wahrheitsgetreue Schilderung deutet. Bei der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme sagt der Privatkläger 2 zudem übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte ihn am linken Arm gepackt habe (D7 act. 4 S. 1; D7 act. 10 S. 3), was sich ebenfalls mit den Fotos des Hämatoms am linken Arm des Privatklägers 2 deckt (D7 act. 3). An der gerichtlichen Einvernahme zeigt sich der Privatkläger 2 diesbezüglich unsicher und gibt von sich aus zu, dass er sich nicht mehr sicher sei, mit welcher Hand und an welchem Arm der Beschuldigte ihn ge- packt habe (act. 103-B S. 8). Dies erstaunt angesichts des Zeitablaufs von na- hezu 1.5 Jahren seit dem Vorfall nicht. Zugleich gibt der Privatkläger 2 damit kleine Erinnerungslücken zu, anstatt seine Aussagen mit einer vorgespiegelten Sicherheit als besonders glaubhaft darstellen zu wollen, was ebenfalls für erleb- nisbasierte und ehrliche Aussagen spricht. Der Privatkläger 2 führt weiter in allen Einvernahmen einheitlich aus, dass der Beschuldigte während seines Angriffs laut
- 34 - um Hilfe und nach seiner Frau geschrien habe, was er immer mache, um sich als Opfer darzustellen (D7 act. 4 S. 2; D7 act. 10 S. 3; act. 103-B S. 8). Ein ähnliches Verhalten des Beschuldigten – sich bei Auftauchen weiterer Personen sogleich selbst als Opfer zu präsentieren – beschrieb der Privatkläger 2 bereits hinsichtlich des Anklagesachverhalts 2 (vgl. Ziff. II./3.11) und findet sich im Übrigen auch in den Ausführungen der Privatklägerin 1 (vgl. unten Ziff. II./6.7.2), sodass sich dies- bezüglich ein gewisses Verhaltensmuster beim Beschuldigten abzuzeichnen scheint. Der Privatkläger 2 führt weiter aus, dass die Hilfeschreie des Beschuldig- ten letztlich darin resultiert hätten, dass dessen Frau aus der Wohnung gekom- men sei und die Polizei gerufen habe (D7 act. 4 S. 2; D7 act. 10 S. 3; act. 103-B S. 8). Der Privatkläger 2 schildert zudem, dass es der Privatklägerin 3 während der Auseinandersetzung gelungen sei, hinter ihnen zur Wohnung hinauf zu gehen (D7 act. 4 S. 2) und dass er sich Sorgen um sie gemacht habe, weil sie noch an Krücken gegangen sei (act. 103-B S. 8). Auch diese Aussage passt gut ins Bild und lässt die Ausführungen des Privatklägers 2 lebensnah erscheinen, zumal sie sich auch mit den Schilderungen der Privatklägerin 3 – insbesondere derselben Sorge – decken (vgl. unten Ziff. II./5.4). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass namentlich die Konstanz der Aussagen – ohne dass ständig der identische Wort- laut wiederholt würde – das Verwenden der direkten Rede sowie die lebensnahe Untermalung der Schilderung der Geschehnisse mit den entsprechenden Gesten die Aussage des Privatklägers 2 als tatsächlich erlebt erscheinen lassen, womit ihnen entsprechend eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren ist. 5.4. Die Aussagen des Privatklägers 2 werden im Weiteren durch die Ausfüh- rungen der Privatklägerin 3 gestützt: Diese gibt ebenfalls an, dass bei ihrer Rück- kehr von der Physiotherapie der Eingangsbereich verstellt gewesen sei und der Beschuldigte sie mit der Aussage, dass er am "Zügeln" sei, daran habe hindern wollen, das Haus zu betreten (D7 act. 5 S. 1; act. 103-A S. 11). Sie führt weiter aus, dass der Beschuldigte daraufhin den Arm des Privatklägers 2 gepackt und umgedreht sowie ihn mit der Faust gegen die Brust geboxt und gestossen habe (D7 act. 5 S. 1 f.; act. 103-A S. 11 f.). Auch die Privatklägerin 3 untermalt ihre Schilderungen anlässlich der gerichtlichen Befragung mit den entsprechenden
- 35 - Gesten (103-A S. 11 f.) und lässt diese dadurch besonders lebensnah erschei- nen. Weiter berichtet sie ebenfalls davon, dass der Beschuldigte währenddessen lautstark nach seiner Frau gerufen und behauptet habe, dass der Privatkläger 2 ihn schlage (D7 act. 5 S. 1; act. 103-A S. 11 f.). Sie habe Angst gehabt, mit den Krücken zu stürzen und sich am Geländer festgehalten, wobei es ihr gelungen sei, während der Auseinandersetzung hinter den beiden durch zur Wohnung hoch zu gehen (D7 act. 5 S. 1; act. 103-A S. 11). Diese Angst erscheint nachvollziehbar und auch die Schilderung, dass sie sich deswegen am Geländer festgehalten habe, lässt ihre Aussage besonders greifbar erscheinen. Die Privatklägerin 3 un- terlässt es anlässlich ihrer polizeilichen Befragung zudem, den Beschuldigten un- nötig weiter zu belasten, sondern verneint die Frage, ob es anlässlich der Ausei- nandersetzungen zu Beleidigungen gekommen sei (D7 act. 5 S. 2), was neben der generellen Konstanz und Detailliertheit wiederum für die Glaubhaftigkeit der – den Beschuldigten belastenden – Aussagen spricht. 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten beschränken sich im Gegensatz zu den- jenigen der Privatkläger 2 und 3 auf wenige konkrete Ausführungen zum Vorfall. Zunächst gibt er an, sich aus dem Stehgreif überhaupt nicht an den Vorfall erin- nern zu können, wobei er dies nach Vorhalt der beiden Einvernahmen des Privat- klägers 2 (act. 4 und act. 10) revidiert und behauptet, es habe sich gänzlich an- ders zugetragen als es in der Anzeige geschildert werde (act. 14 S. 12). Daraufhin macht der Beschuldigte jedoch lediglich lange Ausführungen zur Umzugsthematik sowie den sonstigen Ärgernissen mit den Privatklägern 2 und 3 (act. 14 S. 13 f.) und schliesst mit der kurzen Erwähnung, dass der Privatkläger 2 ihn sicherlich weggestossen und beschimpft habe, er es jedoch nicht mehr so genau wisse (act. 14 S. 15). Dies begründet er implizit mit der Aussage, dass die Vorfälle der- art zahlreich gewesen seien, dass er aufpassen müsse, sie nicht durcheinander zu bringen (act. 14 S. 13). Auch an der gerichtlichen Befragung legt der Beschul- digte ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag: Angesprochen auf den konkreten Vorfall tut er dies zuerst als Nebengeschehen ab, macht wiederum Ausführungen zu den mietrechtlichen Streitigkeiten und spricht letztlich davon, dass nach seinem Wissen an besagtem Tag gar nichts vorgefallen sei bzw. es im Zusammenhang mit dem Umzug keinerlei Handgreiflichkeiten gegeben habe
- 36 - (Prot. S. 46 und 49). Auf die Frage nach der Herkunft des Hämatoms am Arm des Privatklägers 2 gibt der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass dieses "mit Nichtwissen bestritten" sei (act. 14 S. 15). An der ge- richtlichen Einvernahme verhält sich der Beschuldigte äusserst ausweichend, lässt die Einzelrichterin kaum Fragen stellen und bringt diverse Anschuldigungen gegen den Privatkläger 2 vor (Prot. S. 49 f.). Auf wiederholte Frage nach der Her- kunft des Hämatoms verweist der Beschuldigte schliesslich auf einen früheren Vorfall, bei welchem der Privatkläger 2 ihn die Treppe habe hinunterstossen wol- len und äussert die Vermutung, dass dieser sich dabei möglicherweise selbst ver- letzt habe (Prot. S. 51). Auch hinsichtlich dieser Ausführungen unterlässt es der Beschuldigte, den angeblichen Vorfall und die dadurch erfolgte Entstehung des Hämatoms konkret zu schildern, sondern bleibt vage und einsilbig. Dies steht ins- besondere im Kontrast zu seinen sonstigen weitschweifigen und detaillierten Aus- führungen betreffend die mietrechtlichen Streitigkeiten und sonstigen Auseinan- dersetzungen mit den Privatklägern 2 und 3, an die er sich offenbar sehr genau zu erinnern glaubt. Vorliegend ist nach dem Gesagten von einer Schutzbehaup- tung auszugehen, welche den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. Seine Behauptung, dass an diesem Tag nichts vorgefallen sei, wird zudem durch den Polizeirapport vom 28. Mai 2020 widerlegt, welcher einen Polizeianruf von F._____ vermerkt (D7 act. 1 S. 2). Zudem spricht der Beschuldigte in der staats- anwaltlichen Einvernahme sogar selbst davon, einen Notruf getätigt zu haben (act. 14 S. 12). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten vage, auswei- chend und widersprüchlich und es ist schwer vorstellbar, dass an besagtem Tag rein gar nichts vorgefallen sein solle. Die Ausführungen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.6. Anlässlich der gerichtlichen Befragung der Zeugin F._____ gibt diese ebenfalls zu Protokoll, nicht zu glauben, dass ein solcher Vorfall am 3. Februar 2020 stattgefunden habe. Stattdessen erläutert sie, dass sie bei zahlreichen an- deren Gelegenheiten habe beobachten könne, wie der Privatkläger 2 den Be- schuldigten gestossen habe (act. 103-D S. 5). Aufgrund des Verneinens eines Vorfalls an besagtem Tag und des entsprechenden Fehlens einer konkreten Be-
- 37 - obachtung des Anklagesachverhalts vermag die Aussage der Zeugin F._____ kei- nerlei Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung des Gerichts zu nehmen. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage, dass kein Vorfall stattgefunden habe, kann zudem auf obige Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II./5.5). Besonders erstaunt, dass sie sich offenbar auch nicht an ihren Anruf bei der Polizei zu erinnern ver- mag (vgl. D7 act. 1 S. 2). 5.7. Zusammenfassend ist bei einer Gegenüberstellung der Aussagen der Be- teiligten festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 den Vorfall am 3. Februar 2020 konstant, detailliert und lebensnah schildern. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen des Beschuldigten vage, ausweichend und – insbesondere im Ge- gensatz zu seinen ausführlichen Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten – in den entscheidenden Punkten detailarm. Nach dem Gesagten erscheinen die Schilderungen der Privatkläger 2 und 3 glaubhaft, während es denjenigen des Be- schuldigten durchwegs an Glaubhaftigkeit mangelt. Die Aussagen der Privatklä- ger 2 und 3 werden im Übrigen auch durch die Fotos des Hämatoms am Arm des Privatklägers 2 gestützt (D7 act. 3). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 2 und 3 und die Fotos lässt sich der objektive Sachverhalt gemäss Anklage erstellen. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der An- klage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten als erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen.
6. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020 (act. 38 S. 4 ff.) 6.1. Der Anklagesachverhalt 4 wird im Folgenden zur besseren Übersicht in verschiedene Sachverhaltskomplexe unterteilt. Da sich der Beschuldigte nicht ge- ständig zeigt, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob sich der Sachverhalt er- stellen lässt. Die Sachverhaltserstellung stützt sich vorliegend insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (D6 act. 2; D6 act. 4; act. 103-C), die Aussagen des Beschuldigten (D6 act. 3; act. 14; Prot. S. 55 ff.) und die Aussage der Zeugin
- 38 - J._____ (act. 103-E). Als objektives Beweismittel liegt zudem namentlich ein Be- richt der Notfallmedizin des Spitalzentrums Biel inklusive Fotos (D6 act. 5) vor. Den Aussagen der Privatklägerin 1 zum jeweiligen Sachverhaltskomplex – auf welchen der Anklagesachverhalt mehrheitlich beruht – werden nachstehend die konkreten Aussagen des Beschuldigten gegenübergestellt. Die über diese Aussa- gen hinausgehende Version des Sachverhalts wie er sich gemäss dem Beschul- digten abgespielt haben soll, wird anschliessend separat abgehandelt und gewür- digt (Ziff. II./6.8). 6.2. Am Ohr Packen und zu Boden Drücken 6.2.1. Der erste Sachverhaltskomplex des vierten Tatvorwurfs besteht darin, dass der Beschuldigte sich am 5. Juni 2020 um ca. 10.00 Uhr mit der Privatklägerin 1 beim Familiengrundstück am M._____-Weg ... in N._____ getroffen habe. Die Pri- vatklägerin 1 habe auf dem Familiengrundstück vom Beschuldigten deponierte Sachen gemeinsam mit dem Beschuldigten wegräumen wollen. Draussen vor dem Schopf habe sich ein Bücherregal befunden. Von diesem Bücherregal habe die Privatklägerin 1 einen Karton genommen und auf den Boden gestellt. Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin 1 daraufhin angeschrien, sie solle den Karton sofort wieder auf das Regal stellen. Des Weiteren sei er auf sie zugegangen und habe sie mit der linken Hand an den Haaren der rechten Kopfseite sowie am rechten Ohr gepackt und nach unten zu Boden gedrückt. Durch den vom Beschul- digten ausgeübten Druck sei das Ohr der Privatklägerin 1 für ca. zwei Tage ange- schwollen. 6.2.2. Die Privatklägerin 1 führt anlässlich der Befragungen aus, dass der Be- schuldigte aufgrund eines Umzuges das gemeinsame Seegrundstück mit diver- sem Material aus seiner alten Wohnung vollgestellt habe und sie sich verabredet hätten, um gemeinsam aufzuräumen (D6 act. 2 S. 2; D6 act, 4 S. 3 ff.; act. 103-C S. 4 f.). Zwar sei am nächsten Tag bereits eine gemeinsame Aufräumaktion mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft geplant gewesen; da sie jedoch gewusst habe, dass der Beschuldigte Mühe habe, Sachen zu entsorgen, habe sie ihm angeboten, bereits einen Tag früher zu kommen und gewisse Dinge mit ihm auszusortieren (D6 act. 4 S. 4 f.; act. 103-C S. 3 f.). Am 5. Juni 2021 sei sie wie
- 39 - angekündigt mit ihrem Auto und einem Anhänger vorgefahren und habe nach der Begrüssung gleich loslegen wollen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 5). Die Privatklägerin 1 führt in allen Einvernahmen einheitlich aus, dass der Beschuldigte sie, als sie sodann aus einem Büchergestell einen Karton genom- men und auf den Boden gestellt habe, am Ohr und an den Haaren gepackt sowie hinuntergedrückt habe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 5 f.). Die Pri- vatklägerin 1 ergänzt dabei ihre Aussagen mit einer Schilderung ihrer Gedanken und gibt an, dass sie sich gefragt habe, ob sie das richtig realisiere und der Be- schuldigte sie gerade tatsächlich angegriffen habe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5). Diesen Gedanken verknüpft die Privatklägerin 1 zudem mit einem originellen De- tail und gibt an, sie sei sich vorgekommen "wie eine Katze" bzw. wie ein kleines Kind, das für begangenen Blödsinn bestraft werde (D6 act. 2 S. 4; D6 act. 4 S. 5; 103-C S. 6, 12 f.). So etwas sei ihr noch nie passiert, niemand habe sie je am Ohr gerissen, auch nicht ihre Eltern, erläutert sie weiter an der gerichtlichen Befragung (act. 103-C S. 13). Die Schilderungen der Privatklägerin 1 sind dabei über alle Einvernahmen hinweg und sowohl bezüglich des Kerngeschehens als auch den Details konstant, widerspruchsfrei sowie detailliert und wirken durch die Verknüp- fung mit ihren Gedanken besonders lebensnah. Auch die Schilderung der Privat- klägerin, dass sie durch das starke Ziehen Schmerzen gehabt habe und ihr Ohr während zwei Tagen rot und geschwollen gewesen sei (D6 act. 4 S. 8), ist als glaubhaft zu werten. Dass sie sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vorgängig widersprach als es darum ging, mit welcher Hand der Beschuldigte sie an welchem Ohr gezogen habe (D6 act. 4 S. 8 f.), ist als untergeordnetes Detail zu qualifizieren und vermag angesichts des Zeitablaufs seit dem Vorfall nicht zu erstaunen. 6.2.3. Der Beschuldigte stellt gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in Abrede, dass er die Privatklägerin 1 an den Haaren gepackt und am Ohr zu Bo- den gedrückt habe (act. 14 S. 9; Prot. S. 60). Demgegenüber gab er noch an der polizeilichen Einvernahme an, dies allenfalls in Abwehr, jedoch ohne Angriffsab- sicht getan zu haben (D6 act. 3 S. 6). Angesprochen darauf, ob die Privatkläge- rin 1 einen Karton aus dem Bücherregal genommen habe, behauptet er an der gerichtlichen Befragung zunächst, dies treffe nicht zu (Prot. S. 59), während er
- 40 - dieselbe Frage im späteren Verlauf der Befragung bejaht und aussagt, sie habe die Schachtel in den See werfen wollen (Prot. S. 85). 6.3. Ohrfeige und Sturz auf den Campingtisch 6.3.1. Im Anschluss zum ersten Sachverhaltskomplex hätten sich der Beschul- digte und die Privatklägerin 1 gemäss Anklageschrift in den Schopf auf der Par- zelle begeben (act. 38 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 aufge- fordert, ihren Dreck wegzuräumen. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 einen Plastiksack genommen und hineinschauen wollen, was für Sachen darin seien. Bevor sie dies jedoch gekonnt habe, habe der Beschuldigte ihr mit der rechten Hand eine Ohrfeige gegeben. Die Privatklägerin 1 habe den Schlag reflexartig mit dem rechten Ellenbogen abwehren können, sei jedoch durch die Wucht des Schlages rückwärts auf einen Campingtisch gefallen, welcher durch ihr Gewicht und die Wucht des Aufpralls zu Bruch gegangen sei. 6.3.2. Die Privatklägerin 1 führt zum zweiten Sachverhaltskomplex aus, dass sie dem Beschuldigten in den Schopf (in den Einvernahmen jeweils uneinheitlich be- zeichnet als "Hüt(t)li" [D6 act. 2 S. 2], "Häuschen" [D6 act. 4 S. 5] und "Lokal" [act. 103-C S. 6]) gefolgt sei, wobei der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihren Dreck wegzuräumen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6). Diese Be- merkung habe sie jedoch nicht sonderlich beeindruckt, da sie dort nie etwas de- poniert habe (act. 103-C S. 6). Beim Betreten des Schopfes – was sich schwierig gestaltet habe, da alles vollgestellt gewesen sei (D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6) – habe sie sich einen Plastiksack genommen und sich darüber gebeugt, um hinein- zusehen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6). Daraufhin habe der Be- schuldigte ihr plötzlich eine Ohrfeige gegeben. Diese habe sie zwar noch etwas abwehren können, jedoch sei sie durch die Wucht des Schlages nach hinten auf den Campingtisch gefallen, welcher in der Folge zu Bruch gegangen sei (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5 f., 10; act. 103-C S. 6). Wiederum schildert die Privatklä- gerin 1, was ihr in diesem Moment durch den Kopf gegangen sei, nämlich, dass mit dem Beschuldigten etwas nicht stimme und er durchdrehe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 6). Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes ist ihre Darstellung des Geschehenen stringent und plausibel und erhält durch die
- 41 - Verknüpfung mit ihren Gedanken eine besondere Anschaulichkeit und Lebens- nähe. 6.3.3. Konfrontiert mit dem Vorwurf verneint der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige gegeben zu haben. Er wisse mit Sicherheit, dass dies nicht wahr sei (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 3; Prot. S. 69). Der Beschuldigte gibt zudem auf Nachfrage an, dass auch kein Campingtisch kaputt gegangen sei an diesem Tag und er diesen später nochmals genutzt habe. Mittlerweile sei ihm dieser jedoch gestohlen worden (Prot. 69 f.). Ohnehin spiele dies keine Rolle; dies sei "kein Teil des Geschehens" (Prot. S. 70). 6.4. Erstes Stossen die Böschung hinunter 6.4.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten weiter vor, dass die Privatklägerin 1 nach dem Sturz auf den Campingtisch zu ihrem Auto ge- gangen sei und die Örtlichkeit habe verlassen wollen (act. 38 S. 5). Der Beschul- digte habe sie jedoch verfolgt und eingeholt und sie von hinten mit beiden Händen gegen den Rücken die Böschung zum See hinuntergestossen. Die Privatkläge- rin 1 sei dabei auf ihrer linken Seite in einer Mulde gelandet, welche sich in der Böschung befunden habe. 6.4.2. Gemäss eigener einheitlicher Darstellung hat die Privatklägerin 1 sich nach dem Zwischenfall mit der Ohrfeige zum Auto begeben, um wegzufahren (D6 act. 2 S. 2 f.; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 6). Der Beschuldigte sei ihr jedoch nachgekommen und habe sie nicht gehen lassen wollen, sondern sie am T-Shirt gezogen und von hinten gestossen, sodass sie die Böschung zum See hinunter- gefallen sei (D6 act. 2 S. 3.; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 6). Die Privatkläge- rin 1 schildert diesen Vorgang in allen Einvernahmen konstant und ergänzt ihre Aussage stimmig. Weiter verwendet sie wiederholt die direkte Rede in ihren Aus- sagen und äussert den originellen Gedanken, dass sie sich gefragt habe, was wohl der Zweck dieses Vorhabens sei, da sie doch gut schwimmen könne und es sinnlos sei, sie in den See werfen zu wollen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 6). Bei ihrem Sturz sei sie in einer Mulde gelandet, was sie davon abgehalten habe, in den See zu fallen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-
- 42 - C S. 6 f.). In diesem Moment habe sie Angst bekommen und nur noch verschwin- den wollen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7). Die Privatklägerin 1 macht dabei nicht nur stets gleichbleibende Aussagen, sondern ergänzt diese an- lässlich der gerichtlichen Befragung mit einer detaillierten Beschreibung der Mulde (act. 103-C S. 7) und merkt beim Staatsanwalt an, dass sie wohl von einer Anzeige abgesehen hätte, wenn es lediglich bei der Ohrfeige geblieben wäre (D6 act. 4 S. 10). Im Übrigen beschreibt die Privatklägerin 1 in ihrer polizeilichen Ein- vernahme, dass sie nach dem Sturz die Böschung in Richtung Zaun hochgewollt habe, da sie dort ihr Auto abgestellt habe (D6 act. 2 S. 3), was mit der örtlichen Beschreibung der Mulde sowie des Standortes ihres Autos anlässlich der Haupt- verhandlung übereinstimmt (act. 103-C S. 9). Insbesondere auch durch solche Randbemerkungen und der detaillierten Beschreibung von vermeintlichen Neben- sächlichkeiten gewinnt die Aussage der Privatklägerin 1 an Tiefe und wirkt dadurch besonders glaubhaft. 6.4.3. Der Beschuldigte streitet ab, die Privatklägerin 1 die Böschung hinunterges- tossen zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). In seiner polizeilichen Einvernahme gibt er jedoch an, dass die Privatklägerin 1 ihn mit ihrem Fuss in die Hoden getre- ten habe, woraufhin sie beide das Gleichgewicht verloren hätten und gemeinsam die sanft abfallende Böschung auf ein dort liegendes Blechregal gefallen seien (D6 act. 4 S. 4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnt er diesbezüglich nichts und verweist auf seine bereits bei der Polizei gemachten Aussagen sowie seine Version des Vorfalls (act. 14 S. 3, 9), während er an der Hauptverhandlung wiederum angibt, dass die Privatklägerin 1 durch den Tritt das Gleichgewicht ver- loren und ihn mit zu Boden gerissen habe. Dabei seien sie auf scharfkantigen Me- tallteile gelandet. Er sei auf sie gefallen, habe dies jedoch verhindern wollen und sich deshalb abgestützt (Prot. S. 80). Auf Befragen verneint er zunächst in eine Mulde gefallen zu sein, fragt nach, ob die Privatklägerin 1 das behauptet habe und erklärt dann, dass das durchaus sein könne. Es sei wohl möglich, dass die Privatklägerin 1 in diese Mulde gefallen sei und er nebenan (Prot. S. 81 f.). Weiter gibt er auf Befragen an, dass er möglicherweise auch selbst in der Mulde gelan- det sei, er habe keine Ahnung (Prot. S. 82).
- 43 - 6.5. Biss und mehrfaches Schlagen gegen Arm und Hand 6.5.1. Der Anklagesachverhalt hält weiter fest, dass die Privatklägerin 1 sich nach dem Sturz in die Mulde erneut aufgerichtet und zu ihrem Auto begeben habe, um wegzufahren (act. 38 S. 5). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür geschlos- sen. Der Beschuldigte sei ihr jedoch gefolgt und habe die Autotür aufgerissen. Die Privatklägerin 1 habe daraufhin ihr Mobiltelefon in die linke Hand genommen und den Ring, welcher sich am Autoschlüssel befunden habe, über einen Finger der rechten Hand gestülpt. Der Beschuldigte habe sie in ihre linke Hand gebissen und die Privatklägerin 1 habe daraufhin sofort ihr Mobiltelefon losgelassen. Die Privat- klägerin 1 habe durch den Biss des Beschuldigten eine offene Stelle an der linken Hand erlitten. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach mit sei- ner rechten und linken offenen Hand gegen den rechten Arm und die rechte Hand geschlagen. 6.5.2. Zu diesem Sachverhaltsabschnitt erläutert die Privatklägerin 1, sie habe sich zum Auto begeben wollen, um zu flüchten, wobei der Beschuldigte ihr wieder nachgekommen sei (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7). Sie habe sich bereits im Auto befunden, als der Beschuldigte sie angeschrien habe, ihr den Schlüssel zu geben (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 7). Um zu verhindern, dass er ihr den Schlüssel entreisse, habe sie den am Autoschlüssel befestigten Ring um ihren Finger gestülpt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11). Wa- rum er ihr unbedingt den Autoschlüssel habe entreissen wollen, wisse sie bis heute nicht, erklärt die Privatklägerin 1 sowohl bei der staatsanwaltlichen Einver- nahme als auch an der Hauptverhandlung (D6 act. 4 S. 12; act. 103-C S. 7). Sie habe jedoch immer im Kopf gehabt, dass sie ihm diesen nicht geben werde (act. 103-C S. 7). Die Privatklägerin 1 führt weiter aus, dass er sie während dieser ganzen Zeit gegen die rechte Hand sowie den rechten Arm geschlagen habe, um an den Schlüssel zu kommen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 12). In der linken Hand habe sie zudem ihr Handy gehalten, woraufhin der Beschuldigte sie in diese Hand gebissen habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 7). Sie habe ihr Handy dann sofort losgelassen, da ihr dieses nicht besonders wichtig gewesen sei (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7, 13 f.).
- 44 - 6.5.3. Erneut macht die Privatklägerin 1 detaillierte und originelle Aussagen und schildert, was ihr anlässlich der Tat durch den Kopf gegangen sei. So führt sie etwa auch aus, dass sie den Beschuldigten habe filmen wollen, ihr jedoch in den Sinn gekommen sei, dass sie das mit ihrem Handy gar nicht könne (D6 act. 4 S. 6). Weiter scheint auch die beschriebene Aktion mit dem Schlüsselring plausi- bel und nachvollziehbar und sticht als interessantes Detail hervor. Im Übrigen schildert die Privatklägerin 1 auch die Schläge des Beschuldigten glaubhaft und erläutert, dass es ihr deshalb schwergefallen sei, aus dem Auto zu steigen (D6 act. 2 S. 13). Sie belastet den Beschuldigten dabei auch nicht übermässig, son- dern gibt an, die Schläge seien nicht besonders stark gewesen (D6 act. 2 S. 13). 6.5.4. Der Beschuldigte stellt in Abrede, die Privatklägerin 1 geschlagen zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). An der gerichtlichen Einvernahme ergänzt er, dass er jedoch ein Video besitze, auf welchem zu sehen sei, wie die Privatklägerin 1 am Nachmittag im Auto sitze und dass es sich bei ihrer Aussage folglich um ein Erinnerungsstück handle, welches sie in den Vormittag verpflanzt habe (Prot. S. 88 ff.). Obwohl er bei seiner Schilderung der Ereignisse anlässlich seiner ers- ten Einvernahme angibt, dass die Privatklägerin 1 ihr Auto neben dem ...-Platz parkiert habe (D6 act. 14 S. 4 Z. 135), bringt er an der gerichtlichen Befragung vor, dass das Auto vormittags nirgends gewesen sei, er jedoch nicht völlig aus- schliessen könne, dass sie dieses 800 Meter weit entfernt abgestellt habe (Prot. S. 89). Gleichzeitig antwortet er auf die Frage, wie der Vorfall geendet habe, dass die Privatklägerin 1 nach O._____ "gefahren" sei (Prot. S. 87). Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin 1, er habe sie in die Hand gebissen, gibt er bei der Polizei an, dass das völlig ausgeschlossen sei, wobei er seine Aussage nach kur- zem Überlegen revidiert und erklärt, dass er dies allenfalls in Abwehr getan habe, sich jedoch nicht erinnern könne (D6 act. 3 S. 6). An der Hauptverhandlung tut er den Vorwurf als lächerlich ab und verweist darauf, dass es laut Arztzeugnis un- möglich eine Bisswunde gewesen sein könne (Prot. 87 f.). 6.6. Gegen den Zaun Drücken und Drohung 6.6.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe sich die Privatklägerin 1 in der Folge los- reissen können und sei davongerannt (act. 38 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe die
- 45 - Privatklägerin 1 kurze Zeit später erneut einholen können und sie gegen den Zaun gedrückt. Zuerst habe er sie mit dem rechten Ellenbogen gegen die Brust an den Zaun und anschliessend mit der rechten Faust gegen die Brust an den Zaun gedrückt. Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt: "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy." Zudem habe er versucht, die Privatklägerin 1 mit der linken Hand am Hals zu packen, was die Privatklägerin 1 jedoch habe verhindern können, indem sie ihre Arme über dem Hals gekreuzt habe. Durch die vom Beschuldigten in sehr aggressiver Art und Weise geäusserten Worte und durch die Versuche des Be- schuldigten, an den Hals von ihr zu gelangen, sei die Privatklägerin 1 in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der ge- nannten Worte und aufgrund seiner Versuche, die Privatklägerin 1 am Hals zu pa- cken, rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genommen. Auf- grund des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks gegen ihre Brust habe die Pri- vatklägerin 1 während drei Wochen nach dem Vorfall nicht mehr richtig atmen können. 6.6.2. Die Privatklägerin 1 führt zu diesem Sachverhaltskomplex einheitlich und konstant aus, dass sie sich nach dem Aussteigen aus dem Auto habe befreien können und losgerannt sei, wobei der Beschuldigte sie erneut am T-Shirt gerissen und sogleich wieder eingeholt habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6). Er habe plötz- lich vor ihr gestanden und sie mit aller Kraft gegen die Brust an den Zaun ge- drückt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 13; act. 103-C S. 8). Aufgrund dieser Einwir- kung habe sie während drei Wochen Atemprobleme und Schmerzen sowie Prob- leme mit dem Liegen gehabt. Sie vermute sogar, dass sie sich dabei eine Rippe gebrochen habe (D6 act. 2 S. 6, 13, 15). Diese Ausführungen werden – abgese- hen vom mutmasslichen Rippenbruch, welcher nicht Teil des Anklagesachver- halts ist – durch den Bericht des Spitalzentrums Biel gestützt, welcher eine Druck- dolenz über dem Sternum und der Costae IV rechts festhält (D6 act. 5 S. 1). Auch wenn die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung die blauen Flecken an ihrem
- 46 - Körper nicht mehr genau zuordnen konnte (D6 act. 6 S. 15), ist davon auszuge- hen, dass das objektiv dokumentierte Hämatom auf der Brust (vgl. D6 act. 5 S. 2) von diesem konkreten Vorfall herrührt. Dass die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anfänglich angibt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Ellenbogen (anstatt wie in der polizeilichen und gerichtlichen Befragung mit der Faust [D6 act. 2 S. 3; act. 103-C S. 8]) gegen die Brust gedrückt habe, ist als unerheblicher Widerspruch zu qualifizieren und tut der Glaubhaftigkeit ihrer Schil- derungen keinen Abbruch. So ist durchaus nachvollziehbar, dass auf ein solches Detail anlässlich der Hektik des Geschehens kein Augenmerk gelegt wurde und dieses folglich auch bei einer späteren Befragung nicht mehr besonders präsent ist. Wie auch die rechtliche Würdigung zeigen wird (vgl. Ziff. III./4.3.2) spielt es im Übrigen für die Beurteilung der Tat keine Rolle, ob das Drücken mit der Faust o- der dem Ellenbogen erfolgt ist. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 sowohl zum Drücken an den Zaun als auch zu den damit einhergehenden Schmerzen und Be- schwerden sind jedenfalls als glaubhaft zu qualifizieren und werden auch von den objektiven Beweismitteln gestützt. 6.6.3. Die Privatklägerin 1 führt weiter aus, dass der Beschuldigte währenddessen versucht habe, an ihren Hals zu gelangen, was sie jedoch habe verhindern kön- nen, indem sie ihre Arme zum bestmöglichen Schutz gekreuzt um ihren Hals ge- legt habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7 f.). Diese Schilderungen untermalt die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung mit den entspre- chenden Gesten. So hält sie sich während ihrer Aussagen mehrfach die über- kreuzten Arme vor den Hals, wodurch ihre Ausführungen besonders plastisch und glaubhaft wirken (act. 103-C S. 8, 16). Die Privatklägerin 1 gibt überdies einheit- lich zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie gleichzeitig bedroht habe, wobei die Privatklägerin 1 den genauen Wortlaut der Drohung wie er dem Anklagesachver- halt zugrunde liegt lediglich an der polizeilichen Einvernahme schildert (D6 act. 2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme von sich aus nicht mehr in allen Einzelheiten an den Wortlaut der Drohung erinnern konnte (D6 act. 4 S. 14), verwundert jedoch nicht, fand diese doch erst ein halbes Jahr nach der Tat statt. Zentral ist hingegen, dass sie bei den Einver- nahmen die zentralen Punkte der Drohung durchwegs erwähnt und diese dadurch
- 47 - sinngemäss immer gleich wiedergibt. So spricht sie in der staatsanwaltlichen Be- fragung etwa davon, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie werde jetzt "we- gen Herzversagen krepieren" bzw. "wegen Herzversagen verrecken" und dass ihr "letztes Stündchen geschlagen" habe (D6 act. 2 S. 13 f.) und wiederholt in der ge- richtlichen Befragung, er habe zu ihr gesagt "Jetzt ist dein letztes Stündlein ge- kommen, jetzt wirst du krepieren an einem Herzschlag." (act. 103-C S. 8) sowie "Jetzt chasch grad krepiere a Herzversage, da gits gar keini Spure." (act. 103-C S. 15). Sehr lebensnah betont die Privatklägerin 1 dabei über alle Einvernahmen hinweg, dass ihr daraufhin durch den Kopf geschossen sei, dass sie ein gesundes Herz habe und garantiert nicht an Herzversagen sterben werde. Gleichzeitig sei ihr jedoch bewusst gewesen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage wäre, sie zu erwürgen und sie deshalb unbedingt verhindern müsse, dass er an ihren Hals gelange (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 14; act. 103-C S. 8, 15). Deshalb habe sie auch immer vehement ihren Hals geschützt, denn sie habe gewusst "wenn er mich erwischt und an den Hals kommt bin ich tot." (D6 act. 2 S. 3). Die Privatklä- gerin 1 betont zudem wiederholt von sich aus und auch auf Nachfrage, dass sie grosse Angst davor gehabt habe, dass der Beschuldigte sie erwürge und sie in diesem Moment wahrhaftig um ihr Leben gefürchtet habe (D6 act. 2 S. 3, 5; D6 act. 4 S. 6 f., 13 f.; act. 103-C S. 7, 15 f.). Die Privatklägerin 1 führt an der Haupt- verhandlung zudem aus, dass sie immer noch Angst habe, mit dem Beschuldig- ten alleine zu sein und solche Situationen tunlichst vermeiden werde (act. 103-C S. 3). Durch ihre detaillierten, gefühlsbezogenen und lebensnahen Schilderungen legt die Privatklägerin 1 sowohl das Kerngeschehen als auch den Umstand, durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden zu sein, glaubhaft dar. 6.6.4. Der Beschuldigte wiederum streitet ab, die Privatklägerin 1 bedroht und ge- gen den Zaun gedrückt zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). Das habe er nie und "in keiner Weise" getan und bei der geltend gemachten Drohung handle es sich um eine "glatte, volle Lüge". Er spreche sicherlich nicht derart vulgär, insbe- sondere nicht mit der Privatklägerin 1 und er habe als Jurist auch keinen Grund, so etwas zu tun (Prot. S. 90 f.). Der Beschuldigte mutmasst, dass die Privatkläge- rin 1 lediglich mitbekommen habe, dass ihre Schwester J._____ sich von ihm be- droht fühle und sie das deshalb behaupte. Er habe sie zudem auch nicht versucht
- 48 - zu würgen und äussert die Vermutung, dass sie sich diesbezüglich allenfalls von der "Story der Privatklägerin 3" habe inspirieren lassen (Prot. S. 91). 6.7. Erneutes Stossen die Böschung hinunter 6.7.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis formuliert den folgenden Teil des Anklagesachverhalts wie folgt: Während des Vorfalls am Zaun habe sich die Pri- vatklägerin 1 mit ihren Beinen gewehrt, weshalb sie sich erneut habe befreien und weglaufen können (act. 38 S. 5 f.). Wiederum habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 eingeholt und sie von hinten erneut die Böschung in Richtung See hinun- tergestossen. Aufgrund des Vorfalles habe die Privatklägerin 1 über den ganzen Körper verteilt blaue Flecken erlitten. Insbesondere habe sie diverse Hämatome an Schulter, Armen, Beinen, Brust, Rücken und am Malleolus medialis links erlit- ten. Am Malleolus medialis links habe sie ebenfalls kleinere Kratzspuren erlitten. 6.7.2. Auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts macht die Privatklägerin 1 konstant die Aussage, dass sie sich erneut vom Beschuldigten habe losreissen können, dieser sie wiederholt verfolgt und sie ein zweites Mal von hinten die Bö- schung hinabgestossen habe. Dabei habe der Beschuldigte das Gleichgewicht verloren und sei ebenfalls die Böschung hinunter auf sie gestürzt. Sie habe erneut ihre Arme um ihren Hals gelegt sowie ihre Knie nach oben gezogen, um den Be- schuldigten davon abzuhalten, an ihre Gurgel zu gelangen und sich zudem ge- wehrt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 8 und 16). Die Privatklägerin 1 beschönigt ihre Selbstverteidigung dabei nicht, sondern betont, dass ihre Tritte in diesem Moment zwar ziellos gewesen seien, sie jedoch auch mit voller Absicht gegen die Hoden des Beschuldigten getreten hätte, wenn sie imstande gewesen wäre, einen klaren Gedanken zu fassen (D6 act. 4 S. 15 f.). Der Beschuldigte habe noch einen Kommentar gemacht, dass sie für eine alte Frau noch erstaun- lich Kraft in den Beinen habe und sie habe währenddessen immer gehofft, dass jemand den nahen Uferweg entlangkomme und ihr helfe, weswegen sie so gut es ging mit Hilfeschreien versucht habe, auf sich aufmerksam zu machen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7). Tatsächlich sei dann ihre Schwester J._____ per Zufall mit dem Fahrrad vorbeigefahren, habe gewendet und sei nachschauen gekommen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 11). Der Beschuldigte habe sie bei
- 49 - deren Eintreffen sofort losgelassen, sei die Böschung hochgekommen und habe behauptet, dass die Privatklägerin 1 ihn angegriffen habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 11). Fast gleichzeitig sei im Übrigen auch noch die an- dere Schwester, P._____ hinzugestossen (D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 10). Auf- grund des Vorfalles habe sie u.a. zahlreiche blaue Flecken erlitten (D6 act. 2 S. 4; act. 4 S. 15). 6.7.3. Die an der Hauptverhandlung einvernommene J._____ stützt die Sachver- haltsschilderung der Privatklägerin 1: Sie führt in ihrer Zeugenbefragung aus, dass sie sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg nach O._____ befunden habe, als sie am Seegrundstück vorbeigekommen sei und eine Art Jammern vernommen habe (act. 103-E S. 4). Sie habe das Geräusch nicht zuordnen können und sich überlegt, weiterzufahren, sei dann jedoch trotzdem zurückgekehrt und habe die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten über ihr hinter dem Gebüsch liegen sehen (act. 103-E S. 4 f.). Dabei hätten sich die Hände des Beschuldigten nahe des Hal- ses der Privatklägerin 1 befunden und sie habe sogar das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, da die Privatklägerin 1 nicht mehr richtig habe schreien können (act. 103-E S. 5 f.). Die Zeugin schildert ebenso, dass der Be- schuldigte bei ihrem Eintreffen von der Privatklägerin 1 abgelassen habe, aufge- standen und weggegangen sei, wobei er ihr erklärt habe, dass die Privatklägerin 1 seine Sachen habe in den See werfen wollen (act. 103-E S. 6 und 8). Die Aussa- gen der Zeugin sind als glaubhaft zu qualifizieren. So schildert sie etwa, dass sie nach Vernehmen des Wimmerns gerne weitergefahren wäre, sich dann jedoch quasi gezwungenermassen dagegen entschieden habe, um notfalls helfen zu können (act. 103-E S. 4 f.). Auch im Übrigen stellt sie ihre Rolle bei der Beschrei- bung der Geschehnisse nicht besonders vorteilhaft dar, bezeichnet sich selbst als konfliktscheu und feige und gibt zu, dass sie Angst gehabt habe und erneut am liebsten umgedreht wäre, als sie die beiden gesehen habe (act. 103-E S. 6 und 9). Des Weiteren schildert sie ihre Scham und ihre Empörung ab dem Verhalten des Beschuldigten sowie ihre Erleichterung, als ihre Schwester P._____ eingetrof- fen sei (act. 103-E S. 6). Ihr sei "nervlich einfach alles zu viel" gewesen und sie sei froh gewesen, dass ihre andere Schwester nun die Privatklägerin 1 habe trös- ten können, da sie dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre (act. 103-E S. 7 f.).
- 50 - Die Ausführungen der Zeugin sind insbesondere aufgrund des hohen Emotions- gehalts als glaubhaft zu qualifizieren und lassen sich darüber hinaus auch mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wodurch deren Sachverhalts- schilderung – mindestens zum letzten Sachverhaltskomplex – zusätzlich an Ge- wicht gewinnt. 6.7.4. Der Beschuldigte äussert sich bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes le- diglich an der Hauptverhandlung dahingehend, dass es durchaus sein könne, dass sie beide nochmals das Gleichgewicht verloren hätten und gestürzt seien (Prot. S. 93 f.). Weiter macht er anlässlich der Hauptverhandlung widersprüchli- che Aussagen was das Auftauchen der beiden Schwestern betrifft: Verneint er dies zu Beginn noch dezidiert (Prot. S. 86) und behauptet anlässlich der Zeugen- befragung von J._____ mehrmals, daran keine Erinnerung zu haben und von ih- ren Aussagen völlig überrascht zu sein (act. 103-E S. 11 f.), gibt er im Rahmen seines Plädoyers zu, dass sie wohl doch dort gewesen sei und ihre Schilderung stimme (Prot. S. 113 f.), wobei er relativiert, dass er die Privatklägerin 1 nur auf Distanz gehalten und abgewehrt, nicht jedoch gewürgt habe (Prot. S. 114). Er sei vermutlich auch auf ihr gelegen, aber es sei alles immer mit Abstand geschehen (Prot. S. 114). Die Schilderung des Beginns stimme, die "zweite Hälfte" sei vom Beschuldigten indessen "bis jetzt nicht grossartig ausgeführt und detailliert ge- schildert" worden, da er "für das ganze Geschehen beanspruche", sich "aus- schliesslich verteidigt und die Privatklägerin 1 ausschliesslich auf Distanz gehal- ten zu haben" (Prot. S. 114). Es sei indessen zutreffend, dass er und die Privat- klägerin 1 sich bei diesem Gerangel im Gebüsch befunden hätten, als J._____ dazu gestossen sei (Prot. S. 114). 6.8. Weitergehende Aussagen des Beschuldigten 6.8.1. Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, stellt der Be- schuldigte in Abrede, dass sich der Sachverhalt wie von der Privatklägerin 1 dar- gestellt zugetragen habe, sondern behauptet im Wesentlichen, dass im Gegenteil sie ihn angegriffen und seine Sachen in den See habe werfen wollen. Er habe im- mer nur versucht, sie davon abzuhalten und lediglich allfällige Abwehrhandlungen vorgenommen (D6 act. 3 S. 4 ff.; D6 act. 14 S. 4 ff., 9 f.).
- 51 - 6.8.2. Der Beschuldigte erläutert zu Beginn seiner Einvernahme bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingehend die Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern innerhalb der beiden Erbengemeinschaften und äussert die Vermu- tung, dass hinter dem Angriff der Privatklägerin 1 seine Schwester P._____ ste- cke (D6 act. 3 S. 2 f.; act. 14 S. 3). Aufgrund seines Umzuges in eine kleinere Wohnung habe er gewisse Dinge in einem Unterstand auf dem Seegrundstück deponiert, was jedoch mit den Miterben abgesprochen gewesen sei (D6 act. 3 S. 2 f.; act. 14 S. 4 f.). Im Hinblick auf ein Familienfest, welches man auf dem ...- Platz habe feiern wollen, sei ihm Frist angesetzt worden, diese Sachen zu räu- men, wobei es im Vorfeld diesbezüglich ein grosses Hin und Her gegeben habe, was der Beschuldigte insbesondere an der staatsanwaltlichen Einvernahme eben- falls ausführlich darlegt (D6 act. 3 S. 3; act. 14 S. 4 ff., 7 f.). Der Beschuldigte em- pört sich im Weiteren darüber, dass sich die Privatklägerin 1 ohne sein Wissen und seine Zustimmung als Verwalterin aufspielen würde, obwohl er rechtmässig die Verwaltung innehabe (vgl. act. 14 S. 7; Prot. S. 59, 74). Angesprochen auf den konkreten Vorfall am 5. Juni 2020 behauptet der Beschuldigte in seiner poli- zeilichen Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung, dass abgesprochen ge- wesen sei, dass J._____ ihm an diesem Tag beim Aufräumen helfe, jedoch plötz- lich die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei (D6 act. 3 S. 4; Prot. S. 57), während er bei der Staatsanwaltschaft ausführt, dass die Privatklägerin 1 sich ebenfalls tele- fonisch angekündigt habe (act. 14 S. 9). Aus den eingereichten E-Mails vom
2. Juni 2020 geht jedenfalls hervor, dass ein Treffen mit der Privatklägerin 1 ver- einbart war, um Sachen zu entsorgen (act. 91). Wie es aus Sicht des Beschuldig- ten nach dem Auftauchen der Privatklägerin 1 genau weitergegangen sei, bleibt unklar. Der Beschuldigte führt in seiner polizeilichen Einvernahme zusammenge- fasst aus, dass es die Privatklägerin 1 darauf abgesehen habe, seine Sachen in den See zu werfen und entsprechende Äusserungen gemacht habe wie bspw., dass sie den "Schissdräck" nehme und in den See werfen werde und dass diese Dinge weg müssten, wobei sie ihn als "Winkeladvokat" und "Hinterhofanwalt" be- schimpft habe. Er habe sie lediglich mit der Hand davon abgehalten, seine Sa- chen in den See zu werfen, während sie ihn die ganze Zeit wiederholt geschlagen und ihn in Richtung Kopf und Schulter zu boxen versucht habe (D6 act. 3 S. 4 f.). Zudem habe sie mehrfach versucht ihn in die Genitalien zu treten und teilweise
- 52 - auch getroffen (D6 act. 3 S. 4 f.; Prot. S. 77 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme äussert sich der Beschuldigte nicht zum Kerngeschehen, sondern verweist auf die ausführliche Befragung bei der Polizei (act. 14 S. 3). Auch an der gerichtlichen Befragung bricht der Beschuldigte seine freie Schilderung zum ei- gentlichen Vorfall nach einem halben Satz ab und fordert ein, dass man ihm seine Darstellung gemäss der polizeilichen Einvernahme vorlese, damit er diese bestäti- gen könne (Prot. S. 60). Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin 1 erklärt er, dass er nicht ausschliessen könne, dass diese aus dem Gerangel bzw. aus dem Sturz inklusive von ihm geschilderten Abwehrhandlungen stammten (act. 14 S. 9 f.). Im Rahmen des Plädoyers hingegen bestätigt er einen Teil des Sachver- halts – er sei auf der Privatklägerin 1 gelegen bei diesem Gerangel, als J._____ dazu gestossen sei (Prot. S. 114) – macht jedoch zugleich geltend, die Privatklä- gerin 1 habe ihm blaue Hämatome zugeführt und womöglich auch eine Hernien- operation (mit)verursacht (Prot. S. 115). Die Privatklägerin 1 habe sehr heftig auf ihn eingetreten (Prot. S. 115). 6.8.3. Dem Beschuldigten gelingt es – insbesondere im Gegensatz zur Privatklä- gerin 1 – nicht, eine über alle Einvernahmen hinweg stringente und logisch aufge- baute Abfolge der Geschehnisse zu schildern. Seine Version des Vorfalls be- schränkt sich letztlich auf die pauschale und stereotype Aussage, dass die Privat- klägerin 1 seine Sachen habe in den See werfen wollen, ihn dabei angegriffen und er lediglich versucht habe, sie davon abzuhalten. Er unterlässt es aber etwa zu beschreiben, welche Gegenstände sie in den See habe werfen wollen und kann weder plausibel erklären, wie genau er sie davon abgehalten (Prot. S. 77 f.), noch warum sie plötzlich damit aufgehört habe (vgl. Prot. S. 86 f.). Auch ansons- ten mangelt es den Ausführungen des Beschuldigten an Details und originellen, ungewöhnlichen Elementen, welche seine Schilderungen erlebnisbasiert erschei- nen liessen. Im Übrigen zeigt der Beschuldigte – wie bereits bei den Anklagesa- chverhalten 1 und 3 (vgl. Ziff. II./3.10 und 5.7) – ein ausweichendes Aussagever- halten, versteift sich etwa bei der Frage, was beim Eintreffen der Privatklägerin 1 geschehen sei, auf Ausführungen zu den Begrüssungsmodalitäten, dem Ausse- hen der Privatklägerin 1 und dem genauen Anfangs- und Endzeitpunkt des Vorfal- les, windet sich jedoch geradezu zu schildern, was in der Zwischenzeit passiert ist
- 53 - (Prot. S. 71 ff., 77 ff.). Auch dies steht wiederum im Gegensatz zu seinen weit- schweifigen sonstigen Ausführungen, insbesondere zu den Streitigkeiten inner- halb der Erbengemeinschaften und über die Nutzung und Verwaltung des See- grundstückes (Prot. S. 58, 61, 116 f.; act. 14 S. 4 f., 6 f.). Dass diese Angelegen- heit für den Beschuldigten – wie von ihm behauptet – derart traumatisch gewesen sei, dass es ihm schwerfalle, sich damit auseinanderzusetzen und er gewisse Dinge nicht mehr genau in Erinnerung bzw. gar verdrängt habe (Prot. S. 72, 81, 87), ist wenig nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als dass er sich mehrmals plötzlich doch noch zu erinnern glaubt (vgl. z.B. Prot. S. 115, wo plötzlich die Darstellung von J._____ bestätigt wird, nachdem er zuvor noch aus- führte, J._____ sei gar nicht vor Ort gewesen [Prot. S. 86]). Auch dass es ihm da- rum gehe, diese "innerfamiliäre Tragödie nicht in aller Öffentlichkeit ausbreiten" zu wollen (Prot. S. 79) ist fraglich, erzählt er doch zuvor bereitwillig von gescheiterten Suizidversuchen innerhalb der Familie und gibt weitere intime Details preis (Prot. S. 67 f.) und scheut auch nicht davor zurück, der Privatklägerin 1 vorzuwerfen, ih- rerseits sehr heftig auf ihn eingetreten zu haben (Prot. S. 115). Weitaus plausibler erscheint, dass dem Beschuldigten die Darstellung seiner Version lediglich des- halb so schwerfällt, weil diese so nicht stattgefunden hat; die Schilderungen dem- entsprechend nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch an der gerichtlichen Befragung des Öfteren pauschal auf seine bereits getä- tigten Aussagen bei der Polizei verweist (vgl. Ziff. II./6.8.2) oder auch wissen, möchte, was er gegenüber der Polizei gesagt habe, um sich nicht in Widersprü- che zu verheddern (Prot. S. 98). Äussert sich der Beschuldigte dennoch zu den Vorfällen, sind seine Aussagen – wie hinsichtlich der Version der Privatklägerin 1 bereits dargelegt – häufig widersprüchlich, inkonsequent und zuweilen etwas wirr (vgl. Ziff. II./6.2.3, 6.4.3, 6.5.4). Überdies lässt sich beobachten, dass der Beschul- digte bei der Bestreitung der verbalen Drohung und der gleichzeitigen Handlun- gen zur Übertreibung neigt und die unglaubhaften Vermutungen anstellt, die Vor- würfe der Privatklägerin 1 seien u.a. von der Privatklägerin 3 und der Zeugin J._____ abgekupfert (vgl. Ziff. II./6.6.4). Allzu sehr an das Beweisergebnis ange- passt erscheinen auch die Aussagen betreffend des Bisses: Gibt er bei der Polizei zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin 1 möglicherweise in Abwehr gebissen zu
- 54 - haben, weist er dies an der gerichtlichen Befragung – wohlgemerkt unter Hinweis auf den Arztbericht – entschieden von sich (vgl. Ziff. II./6.5.4). Auch hinsichtlich der Schilderung seiner Version der Ereignisse verstrickt sich der Beschuldigte im Übrigen in Widersprüche. So spricht er in der polizeilichen Einvernahme u.a. da- von, dass die Privatklägerin 1 ihn angeschrien habe "Greif mich nicht an, hör auf mich zu würgen." (D6 act. 2 S. 4), entgegnet an der Hauptverhandlung jedoch auf Nachfrage, dies sei Schwachsinn und dass sie nichts von alldem gesagt habe (Prot. S. 83). Zudem bejaht er an der Hauptverhandlung zunächst die Frage, ob die Privatklägerin 1 ihn geschlagen habe, relativiert dies jedoch gleich wieder und gibt an, dass sie eher "kollidiert" seien (Prot. S. 97 f.). Im Übrigen erschliesst sich dem Gericht auch nicht, warum die Privatklägerin 1, insbesondere angesichts der am nächsten Tag angesetzten Aufräumaktion, mit einem solch eisernen Willen die Sachen des Beschuldigten in den See hätte werfen wollen, scheint dies denn doch auch eher ein verbaler Ausdruck eines gewissen Überdrusses, nicht aber eine tatsächliche Handlung (vgl. diesbezüglich auch die Aussage der Privatkläge- rin 1 in act. 103-C S. 12). Schliesslich ist augenfällig, dass der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung zuerst vehement abstritt, dass die Zeugin J._____ zum Tatzeitpunkt ebenfalls am Tatort erschienen sei (Prot. S. 86 f., 90). Erst nach der glaubhaften Schilderung durch die Zeugin J._____ selbst (vgl. dazu soeben Ziff. II./6.7.3) – während welcher er mehrfach sein Erstaunen über die Aussagen von J._____ bekundet (vgl. 103-E S. 11 f.) –, will der Beschuldigte dann plötzlich wieder wissen, dass J._____ am Tatort erschienen sei und sogar, dass er dabei zu ihr gesagt habe: "Die Privatklägerin 1 will meine Sachen in den See werfen. Jetzt bist du da und ich gehe weg." (Prot. S. 113 f.). Seine Erklärung, dass er die- sen Umstand "völlig verdrängt" habe (Prot. S. 113), erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr bleibt der Eindruck zurück, dass der Beschuldigte seine Aussagen den Umständen anpasst, wie es ihm gerade opportun scheint. Letztlich ist festzuhal- ten, dass es den Ausführungen des Beschuldigten durchwegs an Realitätskrite- rien mangelt, diese im Gegenteil vage, stereotyp und teilweise widersprüchlich sind und es ihm darüber hinaus nicht gelingt, eine überzeugende Erklärung für das angebliche Verhalten der Privatklägerin 1 sowie für seine wortkargen, auswei- chenden und widersprüchlichen Aussagen zum Kerngeschehen zu präsentieren.
- 55 - Die Ausführungen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.9. Fazit zur Sachverhaltserstellung 6.9.1. Zur Sachverhaltserstellung ist zusammengefasst zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 plausible, detaillierte und lebensnahe Aussagen macht, welche sie über die Einvernahmen hinweg grösstenteils kohärent in einem freien Bericht vorträgt sowie mit ihrer inneren Gefühlslage und ihren Gedanken verknüpft. Ihre Darstellung der Ereignisse ist dabei in einer Art charakteristisch und originell, wie sie nur bei einem tatsächlichen Miterleben der Vorfälle zu erwarten ist. Darüber hinaus können ihre Ausführungen zum letzten Sachverhaltskomplex auch mit den glaubhaften Schilderungen der Zeugin J._____ in Einklang gebracht werden. Dem gegenüber steht das ausweichende Aussageverhalten und die detailarmen, pau- schalen und teilweise widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten, die an das jeweilige Beweisergebnis angepasst wirken und nicht den Eindruck eines tat- sächlich erlebten Vorfalls zu vermitteln vermögen. Aufgrund der glaubhaften Aus- führungen der Privatklägerin 1, welche durch die Aussage der Zeugin gestützt werden, sowie den ins Bild passenden, dokumentierten Verletzungen der Privat- klägerin 1 (D6 act. 5) ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklage bis auf die nachfolgend zu thematisierende Ausnahme als erstellt zu betrachten. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der Anklage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten als erstellt betrachtet werden. 6.9.2. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich der vermeintliche Biss des Beschul- digten aus folgenden Gründen nicht erstellen: Die Privatklägerin 1 gibt an, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sie gebissen habe, sondern dass sie dies lediglich aufgrund ihrer Reaktion, das Handy loszulassen und den vorhande- nen Bissspuren geschlossen habe (D6 act. 4 S. 12; act. 103-C S. 13 f.). Der vor- liegende Bericht der Notfallmedizin des Spitalzentrum Biel stützt diese These je- doch nicht, sondern hält fest, dass sich am linken Handknöchel der Privatkläge- rin 1 lediglich zwei kleine offene Stellen befänden, welche eher Schürfungen als einer Bisswunde entsprechen würden und dass keine Bisspuren ersichtlich seien
- 56 - (D6 act. 5 S. 1). Auch auf dem dazugehörigen Foto der Verletzung lassen sich keine Bissspuren erkennen (D6 act. 5 S. 3), sodass sich die Aussage der Privat- klägerin 1 nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lässt und der entsprechende Sachverhaltsteil nicht erstellt werden kann. Erstellt werden kann somit lediglich, dass es zu einer Handverletzung gekommen ist. Der genaue Her- gang bleibt im Dunkeln, ist aber für das Gesamtgeschehen letztlich irrelevant. Ab- gesehen davon ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen. III. (Rechtliche Würdigung)
1. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am
24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.) 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdigt das Verhalten des Be- schuldigten im Anklagesachverhalt 1 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 1.2. Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) 1.2.1. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB begeht objektiv, wer auf einen Menschen eine physische Einwirkung ausübt, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2; 119 IV 25 E. 2; 134 IV 191 E. 1.1 f.= Pra 97 [2008] Nr. 148). Auch geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität, welche bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursachen, wie etwa kleinere Schwellungen, werden praxisge- mäss noch als Tätlichkeiten qualifiziert, sofern sie keine heftigen Schmerzen mit sich bringen (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar [OFK], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 123 N 3 m.w.H.). 1.2.2. Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt packte der Beschuldige das rechte Handgelenk der Privatklägerin 3, drehte es um und schubste sie in Richtung Wand, wodurch der Arm der Privatklägerin 3 seitlich gegen die Wand stiess. Eine solche Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen ist nicht
- 57 - mehr als allgemein übliches und gebilligtes Verhalten zu betrachten. Da aus der Einwirkung abgesehen von Hämatomen keine Folgen für den Körper oder die Ge- sundheit der Privatklägerin 3 resultierten, ist der objektive Tatbestand einer Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Ob die von der Privatklägerin 3 eingenommenen Medikamente – wie vom Beschuldigten vorgebracht – dazu führ- ten, dass sich bei derselben sehr schnell blaue Flecken bildeten (vgl. Prot. S. 19, 109), ist vorliegend unerheblich, ist die physische Einwirkung an sich und deren Ausmass doch insbesondere auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin 3 und des Privatklägers 2 erstellt (vgl. insbesondere Ziff. II./3.6, 3.11 sowie 3.13). 1.2.3. Subjektiv ist zur Verwirklichung des Tatbestandes Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und Art. 12 StGB). Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass eine physische Einwirkung wie die beschrie- bene über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht, ist allgemein bekannt und muss folglich auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Be- schuldigte eine derartige Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 3 auch wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. 1.3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 1.3.1. Einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer einem anderen einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, sofern der Täter die Zufügung des angedrohten Übels als von seinem Willen ab- hängig darstellt (BGer, 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016, E. 3.1.2). Der angedrohte Nachteil muss dabei so schwer sein, dass er objektiv betrachtet geeignet ist, auch einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen (BGer, 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Die Androhung eines schweren Nachteils kann dabei auf beliebige Weise, etwa durch
- 58 - Wort, Schrift oder konkludente Handlungen erfolgen (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 4). Erfolgt die Drohung verbal, ist nach den gesamten Umstän- den zu beurteilen, ob die Äusserungen des Täters geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 212, E. 1a). Die Tat ist vollendet, wenn der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 1 m.w.H.). 1.3.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 zunächst tätlich angriff und danach bewusst und gewollt zu ihr sagte: "Ich würg dich! Das ist meine Fernbedienung! Ich würge dich!". Dabei hielt der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt knapp vor das Gesicht der Privatklägerin 3. Der Beschuldigte hat den angedrohten Nachteil, nämlich das Würgen und die damit verbundene Ge- fährdung des Lebens, als von seinem Willen abhängig dargestellt. Eine solche verbale Äusserung anlässlich einer Auseinandersetzung mit zuvor erfolgter Tät- lichkeit und in Kombination mit der erhobenen Faust ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Konfliktsituation zwischen den Beteiligten ob- jektiv betrachtet ohne Weiteres geeignet, einen vernünftigen Menschen mit durch- schnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Wei- ter ist erstellt, dass die Privatklägerin 3 tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, womit die Tat vollendet ist. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt. 1.3.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vor- satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA in: Trechsel/Pi- eth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten musste vorliegend bewusst sein, dass sowohl ein vernünftiger Mensch mit durch- schnittlicher psychischer Belastbarkeit als auch im konkreten Fall die Privatkläge- rin 3 durch die zweimalige Aussage "Ich würge dich!", verbunden mit der zuvor er- folgten Tätlichkeit und den knapp vor ihrem Gesicht erhobenen Fäusten, in Angst
- 59 - und Schrecken versetzt wird. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend da- rauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte dies auch wollte. Er handelte so- mit vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. 1.4. Fazit Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Überdies handelte er rechtswidrig und schuldhaft, weshalb er für die begangenen Taten schuldig zu sprechen ist.
2. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3) 2.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdig das Verhalten des Be- schuldigten im Anklagesachverhalt 2 als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. 2.2. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich in objekti- ver Hinsicht unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ei- nen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz oder Hof unrecht- mässig eindringt (Art. 186 StGB). Art. 186 StGB schützt die Freiheit des Berech- tigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen (i.w.S.) aufhalten darf und wer nicht (statt vieler: BGE 103 IV 162, E. 1 m.w.H.). Geschütztes Rechtsgut ist folglich das Hausrecht, sprich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Ge- schützt ist in erster Linie das Haus (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 186 N 1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Ebenfalls geschützte Areale sind des Weiteren Plätze, Höfe sowie Gärten, die unmittelbar zu einem Haus gehören (vgl. BGE 104 IV 257). Erforderlich ist hier eine nicht notwendigerweise lückenlose, wohl aber er- kennbare Umfriedung (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; BGer, 6B_1130/2017 vom
27. April 2017, E. 2.1), was voraussetzt, dass die Fläche umschlossen, das heisst durch Zaun oder Hecke usw. abgegrenzt ist (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 186
- 60 - N 16). Eine fehlende Einwilligung zum Betreten des geschützten Areals kann sich aus den Umständen ergeben, sofern der Wille des Berechtigten für den Beschul- digten hinreichend erkennbar war (BSK-StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 24). Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden sowie aus den Um- ständen hervorgehen (BSK-StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 28). Als Ver- treter kommt der Hausgenosse, ein Familienangehöriger, ein Angestellter, ein Nachbar etc. in Frage (BSK-StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 20). 2.3. Beim Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 an der L._____-Strasse ... in K._____ handelt es sich um ein eingezäuntes und damit klar abgegrenztes Areal, welches unmittelbar zu ihrem Haus gehört. Auch ein offenes bzw. unverschlosse- nes Gartentor vermag nichts an dieser Qualifikation zu ändern, sondern ist letzt- lich Bestandteil der geforderten Umzäunung, wobei keine Lückenlosigkeit verlangt wird. Das Betreten des Gartensitzplatzes durch den Beschuldigten geschah zu- dem entgegen dem Willen der Privatklägerin 4, welcher für ihn auch erkennbar war bzw. aufgrund der Umstände erkennbar sein musste. 2.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 186 StGB Vorsatz bezüglich aller objek- tiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II./4.8), war dem Beschuldigten spätestens beim zweiten Betreten des Gartensitzplatzes klar, dass es sich nicht um den Eingang, sondern um einen umfriedeten Platz handelte. Sowohl aufgrund des entsprechen- den Hinweises der Zeugin I._____, als auch aufgrund der konfliktgeladenen Um- stände hätte für den Beschuldigten zudem klar sein müssen, dass ein Betreten seinerseits gegen den Willen der Privatklägerin 4 erfolgen würde. Indem er den Gartensitzplatz trotz dieses Wissens ein zweites Mal betrat, nahm er mindestens in Kauf, gegen den Willen der Privatklägerin 4 zu handeln. Der subjektive Tatbe- stand ist entsprechend ebenfalls erfüllt. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 186 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. Da der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist er für die begangene Tat schuldig zu sprechen.
- 61 -
3. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Trep- penhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.) 3.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdigt das dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt 3 vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht als Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3.2. Für den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit kann auf die Erwägungen zum Anklagesachverhalt 1 verwiesen werden (Ziff. III./1.2.1 f.). Ge- mäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt packte der Beschuldigte den Privat- kläger 2 am linken Arm und drehte diesen um, während er ihn mit der anderen Hand mehrfach gegen dessen Brustbereich geschlagen und ihn weggestossen hat. Eine derartige physische Einwirkung übersteigt das gesellschaftlich geduldete Mass eindeutig und ist aufgrund der fehlenden Folge für den Körper oder die Ge- sundheit des Privatklägers 1 objektiv als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten. Dass physische Einwirkungen wie die beschriebenen über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen, ist allgemein bekannt und damit auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine derartige Ein- wirkung auf den Körper des Privatklägers 2 auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. Aufgrund des überdies rechtswidrigen und schuld- haften Handelns ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020 4.1. Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Anklagesach- verhalt 4 in rechtlicher Hinsicht als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 4.2. Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) 4.2.1. Hinsichtlich der Definition des objektiven und subjektiven Tatbestands der Tätlichkeit kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III./1.2.1 f.).
- 62 - 4.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinander- setzung am Seegrundstück mehrfach physisch auf den Körper der Privatkläge- rin 1 eingewirkt hat, indem er ihr eine Ohrfeige gegeben, sie am Ohr zu Boden ge- drückt, zwei Mal die Böschung hinuntergestossen und sie mehrfach geschlagen hat. Die Privatklägerin 1 erlitt dabei diverse blaue Flecken am ganzen Körper. Da- bei ist unerheblich, dass eine genaue Zuordnung der Verletzung zur jeweiligen Handlung durch die Privatklägerin 1 nicht mehr vorgenommen werden konnte, ist doch letztlich erstellt, dass diese insgesamt das Resultat der physischen Einwir- kung des Beschuldigten auf den Körper der Privatklägerin 1 sind (vgl. Ziff. II./6.9.1). Auch bezüglich der erneut vorgebrachten Argumentation des Be- schuldigten, dass auch die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer eingenommenen Medi- kamente zur schnelleren Hämatombildung neige (Prot. S. 80, 109), können obige Erwägungen analog herangezogen werden (vgl. Ziff. III./1.2.2). Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch das Ziehen am Ohr Schmerzen erlitten hat und dieses in der Folge für zwei Tage rot und geschwollen gewesen ist (vgl. Ziff. II./6.2.2 und 6.9.1). Die beschriebenen und durch den Beschuldigten ausge- führten Handlungen sind allesamt von einer bestimmten Intensität und überschrei- ten das geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. Die dar- aus resultierenden Schmerzen und Verletzungen sind jedoch noch als vorüberge- hende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu qualifizieren, so dass nicht von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit gesprochen werden kann und der objektive Tatbestand der Tätlichkeit von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.2.3. Dass derartige physische Einwirkungen über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen, ist allgemein bekannt und dürfte auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich dessen nicht nur bewusst war, sondern die physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 1 auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. 4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 63 - 4.3. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 4.3.1. In rechtlicher Sicht weiter zu prüfen ist sodann, ob die Einwirkung des Be- schuldigten auf die Brust der Privatklägerin 1 als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sind. In Abgrenzung zur Tätlichkeit ist bei der Körperverletzung eine nicht mehr bloss harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens zu fordern (vgl. statt vieler: ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 123 N 3 m.w.H.). Diese Abgrenzung ist jedoch fliessend und dem Sachrichter ist bei der Beurtei- lung der Frage, ob eine Einwirkung bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führt, ein weites Ermessen zuzugestehen (BSK StGB I–ROTH/KES- HELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5). Verletzungen welche derart harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, erfüllen den Tatbestand der Kör- perverletzung jedenfalls nicht (BSK StGB I–ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). Bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit sind nicht nur die objektiven Verletzungs- folgen, sondern auch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berück- sichtigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 65). 4.3.2. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist hier offensichtlich nicht gegeben, fraglich ist jedoch, ob es nicht noch um eine blosse Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB handelt. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Faust bzw. mit dem rechten Ellenbogen gegen die Brust an den Zaun gedrückt hat. Für die rechtliche Würdigung ist im Folgenden unerheblich, wie genau die Einwirkung auf die Brust der Privatklägerin 1 erfolgte, kann doch sowohl mit der Faust als auch mit dem Ellenbogen in etwa die gleiche Einwirkung und dieselbe Verletzungsfolge erzielt werden und ist die erfolgte Ein- wirkung durch den Beschuldigten letztlich erstellt (vgl. Ziff. III./6.6.2 und 6.9.1). Durch das Drücken gegen die Brust an den Zaun hatte die Privatklägerin 1 Schmerzen und konnte während drei Wochen nicht mehr richtig atmen. Ebenfalls
- 64 - ist davon auszugehen, dass das Hämatom an der Brust von dieser Einwirkung herrührt. Diese Verletzungs- und Beschwerdefolgen zeugen – insbesondere in Kombination mit den (rechtlich noch zu beurteilenden) Äusserungen des Beschul- digten – von einer gewissen Heftigkeit und Intensität des Angriffs. Auch aufgrund der mehrwöchigen Dauer der Atemprobleme kann nicht mehr die Rede davon sein, dass das körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin 1 innert kürzester Zeit wiederhergestellt gewesen wäre. Sodann ist zur Beurteilung der Tat nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen, sondern auf deren gesamten Umstände. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 be- reits zuvor mehrmals tätlich angegriffen und über die ganze Dauer der Auseinan- dersetzung aktiv und wiederholt davon abgehalten hat, sich der Situation zu ent- ziehen. Gesamthaft betrachtet überschreitet der Angriff des Beschuldigten und die dadurch erlittenen Verletzungs- und Beschwerdefolgen der Privatklägerin 1 die Grenze zu einer unbedeutenden Einwirkung mit bloss vorübergehenden Befind- lichkeitsstörung. Es ist folglich nicht mehr auf eine blosse Tätlichkeit, sondern auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu erkennen. 4.3.3. Auf der subjektiven Tatbestandsebene ist Vorsatz gefordert, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer eine ältere Frau mit einer derartigen Heftigkeit und Intensität an einer solch sensiblen Stelle gegen einen Zaun drückt, ist sich bewusst, dass daraus mehr als bloss vorübergehende und harmlose Ver- letzungsfolgen resultieren können. Dass dies dem Beschuldigten durchaus be- wusst war, suggerieren auch seine entsprechenden Äusserungen, wonach die Privatklägerin 1 gleich "verrecken" werde (vgl. u.a. D6 act. 2 S. 3 und nachfolgend Ziff.III/4.4.2). Indem er trotzdem mit viel Kraft gegen ihre Brust einwirkte, muss an- genommen werden, dass der Beschuldigte mögliche Verletzungen auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. 4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 65 - 4.4. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 4.4.1. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Drohung kann auf das hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. III./1.3.1 und 1.3.3). 4.4.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung folgendes zu der Privatklägerin 1 sagte: "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy." Mit dieser Äusserung stellt der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den wohl schwersten Nach- teil überhaupt, nämlich den Tod, in Aussicht. Insbesondere verbunden mit der währenddessen erfolgten Einwirkung auf die Brust der Privatklägerin 1 und den gleichzeitigen Versuchen, deren Hals zu packen, ist die Drohung zweifellos geeig- net, auch einen verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Weiter wird durch die aggressiven nonverba- len Verhaltensweisen der Eindruck verstärkt, dass der Beschuldigte den ange- drohten Nachteil gleich selbst in die Tat umsetzen könnte. Die Privatklägerin 1 ist entsprechend auch in Angst und Schrecken versetzt worden, wodurch der Tater- folg eingetreten und der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.4.3. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass der Beschul- digte bei einer derart schweren und spezifisch auf die konkrete Situation gemünz- ten Drohung verbunden mit den beschriebenen Handlungen um die bei der Privat- klägerin 1 bewirkte Angst gewusst haben muss. Indem der Beschuldigte sich den- noch für derartige Äusserungen und Handlungen entschied, ist davon auszuge- hen, dass er dies auch wollte, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 4.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 66 - 4.5. Fazit Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Da er überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er für sein Verhalten schuldig zu spre- chen. IV. (Strafzumessung) Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1 der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), hinsichtlich des Anklagesachverhalts 2 des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), hinsichtlich des Anklagesachverhalts 3 der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie hinsichtlich des Anklagesachverhalts 4 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist mithin für insgesamt sieben Delikte zu bestrafen. Hierfür gilt folgendes:
1. Strafrahmen 1.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht nach der auch nach der Revision vom 1. Januar 2018 unverändert gebliebenen Regel von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemes- sen. Das Gericht darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat gilt i.d.R. diejenige, die ge- mäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer, 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 116 mit zahleichen Hinweisen). Sind mehrere Straftatbestände mit glei- chem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe ge- eignet. Diesfalls ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019,
- 67 - N 485; BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 116 a.E.). Im Rahmen der Prü- fung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gilt es hervorzuheben, dass sich eine solche nur für gleichartige Strafen bilden lässt. Die Bildung einer Ge- samtstrafe bei ungleichartigen Strafen ist ausgeschlossen (BGer, 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.1; 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5 m.w.H.). Diesfalls sind die Strafen nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspi- rieren, sondern zu kumulieren (BGer, 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014, E. 3.2.5; OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 49 N 5). Entsprechend sind z.B. Übertretungen mit Busse zu ahnden, selbst wenn zugleich eine Verurteilung we- gen eines Vergehens oder eines Verbrechens mit Freiheits- und/oder Geldstrafe erfolgt (BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 94 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig ge- macht. Es liegt somit ein Fall der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbege- hung vor. Zwischen diesen Handlungen besteht echte Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. 1.3. Bei den vorliegend in Frage stehenden Delikten handelt es sich sowohl bei der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) als auch bei der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, welche je bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Ferner hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Delikt wird mit Busse bedroht und die Strafzumessung hat dementsprechend unabhängig zu erfolgen. 1.4. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens 6 Monate bis 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Frei- heitsstrafen vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Ver- schulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung be- trägt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des
- 68 - Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe primär nach der Schwere des Verschuldens des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, sein Vorleben, insbesondere Vorstrafen oder Wohlverhalten, und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.).
- 69 -
3. Konkrete Strafzumessung einfache Körperverletzung und Drohung (Anklagesachverhalt 4) 3.1. Einleitende Bemerkung 3.1.1. In Anwendung obiger Erwägungen (vgl. Ziff. IV./1.1) ist bei Straftatbestän- den mit gleichen Strafrahmen grundsätzlich für das konkret am schwersten zu be- strafende Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen und diese angemessen zu erhö- hen. Da es sich bei Freiheitsstrafen und Geldstrafen nicht um gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB handelt, ist es unzulässig, eine Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGer, 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.5 ff. sowie BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 94). Das Gericht kann deswegen grundsätzlich auch nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Gemäss konstanter langjähriger Praxis hielt es das Bundesgericht jedoch für ausnahmsweise angebracht, gewisse – ähnlich schwere – Delikte und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln sei insbesondere dann nicht angezeigt, wenn eine zeitlich und sachlich derart enge Verknüpfung keine sinnvolle Auftrennung der Delikte ermögliche. Diesfalls sei eine Gesamtwür- digung vorzunehmen (BGer, 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4). Obwohl sich das Bundesgericht in einem Leitentscheid scheinbar von die- ser Praxis abgewendet und sich gänzlich zur konkreten Methode bekannt hat (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4), geht es in späteren Entscheiden nach wie vor davon aus, dass Ausnahmen im Einzelfall zulässig seien (BGer, 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2) und zitiert weiterhin die alte Praxis (BGer, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018, E. 1.1.1.; MATHYS, a.a.O., N 561). Es ist dem- nach – entgegen BGE 144 IV 217 – nicht von einer gefestigten neuen Praxis aus- zugehen, sodass Ausnahmen im Hinblick auf eine einzelfallgerechte Entschei- dung nach wie vor als zulässig und geboten zu erachten sind. Vorliegend er- scheint eine solche Gesamtbetrachtung mit Blick auf den Anklagesachverhalt 4 angezeigt, wie nachfolgend ausgeführt wird.
- 70 - 3.1.2. Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 1 vorliegend nicht nur verbal in sehr spezifischer Art und Weise mit der Aussage, sie werde gleich an Herzbe- schwerden sterben, sondern unterstrich diese Drohung massgeblich durch sein gleichzeitiges nonverbales Handeln, indem er die Privatklägerin 1 mit aller Kraft gegen die Brust an einen Zaun drückte. Die als einfache Körperverletzung qualifi- zierte Handlung bezieht sich konkret auf die währenddessen ausgesprochene Drohung und beinhaltet selbst auch eine nonverbale Drohung, sodass sowohl ein sehr enger zeitlicher als auch sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten besteht. Demgemäss kann auch die Tatschwere der beiden Handlungen le- diglich in ihrer Gesamtheit sinnvoll betrachtet und gewürdigt werden. Nach dem Gesagten erscheint es deshalb vorliegend nicht angezeigt, die beiden Delikte iso- liert zu betrachten und je einzeln eine hypothetische Strafe festzusetzen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und eine – dem Verschulden des Tat- komplexes insgesamt angemessene – Strafe festzusetzen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Zur diesbezüglichen objektiven Tatschwere ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 mit den Worten "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy.". Der Be- schuldigte stellte der Privatklägerin 1 damit verbal ihren bald eintretenden Tod in Aussicht, was an sich schon schwer wiegt. Durch den gleichzeitig heftig ausgeüb- ten Druck auf die Brust der Privatklägerin 1 gewinnt die Drohung an besonderer Schwere, da der Eindruck, der Beschuldigte beabsichtige mit seinen Handlungen, die – bereits sehr spezifisch auf die Situation zugeschnittene – verbale Drohung wahr werden zu lassen, massiv verstärkt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte währenddessen wiederholt nach dem Hals der Privatklägerin 1 griff, was insgesamt nachvollziehbarerweise dazu führte, dass die Privatklägerin 1 an Todesangst litt. Im Übrigen wirkt die Drohung auch mit dem Hinweis auf das während der Auseinandersetzung tatsächlich verlorengegangene Handy und der Verschleierung allfälliger Spuren besonders kalkuliert und perfide und lässt ein besonderes Mass an Konkretheit durchscheinen. Eine derartige Äusserung geht
- 71 - denn auch weit über einen spontanen verbalen Ausbruch in einer Konfliktsituation hinaus. Weiter ins Gewicht fällt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls mit dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten alleine war, worauf der Beschuldigte indirekt auch hinwies, wenn er davon sprach, dass keine Spuren bleiben würden und sie den Notruf nicht wählen könne. Weiter hielt er sie zuvor mehrfach von einer Flucht ab. Der Beschuldigte liess auch erst von der Privatklä- gerin 1 ab, als weitere Personen dazu stiessen. Dies lässt die Geschehnisse umso schwerwiegender erscheinen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten bei diesem Tatkomplex objektiv gerade noch als nicht mehr leicht zu wer- ten, wobei die Schwelle zu einem erheblichen Verschulden nur knapp nicht über- schritten wird. 3.2.2. Subjektiv schwer wiegt zunächst, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz handelte. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass und bezweckte einzig, der Privatklägerin 1 die eigene Überlegenheit – wohl auch im Hinblick auf die Streitig- keiten im Rahmen der Erbengemeinschaft – zu demonstrieren. Eine eigentliche sonstige Absicht hinter dem Handeln des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Ver- schuldenserschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit der Privatklägerin 1 über die ganze Dauer des Geschehens ak- tiv suchte, indem er ihr immer wieder nachsetzte und sie daran hinderte, die Ört- lichkeit zu verlassen, sogar als die Privatklägerin 1 bereits im Auto sass und weg- fahren wollte. Der Beschuldigte demonstrierte damit eine besondere Hartnäckig- keit in seiner Tatbegehung und betrieb darüber hinaus auch in zeitlicher Hinsicht einen nicht unbeachtlichen Aufwand. Zu berücksichtigen ist überdies die Unge- wissheit, wie der Vorfall ohne das Auftauchen der beiden Schwestern geendet hätte und ob nicht lediglich dadurch Schlimmeres verhindert werden konnte. Be- sonders durchtrieben und kalkuliert erscheint im Übrigen auch die – wiederholt angewendete – Strategie des Beschuldigten, sich beim Auftauchen weiterer Per- sonen sofort selbst als Opfer darzustellen, um eine Erklärung für die (Abwehr)Ver- letzungen bei den Geschädigten präsentieren zu können. Ein solches Vorgehen zeugt durchaus von einer gewissen kriminellen Energie, weshalb auch das sub- jektive Tatverschulden insgesamt nicht mehr leicht wiegt.
- 72 - 3.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in O._____ geboren und in N._____ aufgewachsen ist. Nach Absolvieren der Primarschule besuchte er das Gymnasium, studierte Jura und er- langte im Anschluss an das Studium das Anwaltspatent (Prot. S. 9 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung berichtet der Beschuldigte, in gewaltbetonten Familienver- hältnissen aufgewachsen zu sein (Prot. S. 67 f.), wobei sich diese vorliegend mit Blick auf das Alter des Beschuldigten nicht entlastend auszuwirken vermögen. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist überdies nicht vorbestraft (act. 41). Insoweit ist das Vorleben des Beschuldigten weitestgehend unauffällig. Im Strafverfahren zeigt sich der Beschuldigte nicht ge- ständig. Er verhielt sich uneinsichtig und beharrt darauf, dass die Privatklägerin 1 ihn angegriffen und seine Sachen in den See habe werfen wollen. Mittels weit- schweifigen Ausführungen versuchte er darzulegen, weshalb er im Recht sei und zeigte keinerlei Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich trotz mehrerer laufender Strafverfahren mit den Privatklägern 2–4 nicht davon abhalten liess, erneut zu delinquieren. Ins- gesamt ist aufgrund der Täterkomponente deshalb eine Straferhöhung angezeigt. 3.4. Fazit Mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens, also eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe. Zu beachten ist hierbei, dass die objektive Tatschwere nur knapp die Grenze zur Erheblichkeit nicht überschreitet. Auch die Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus. Weiter ist zu beachten, dass vorliegend mit der einfachen Kör- perverletzung und der Drohung zwei Delikte zu sanktionieren sind. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten für die vom Beschuldigten gegen die Privat- klägerin 1 geäusserten Drohung und der damit einhergehenden einfachen Körper- verletzung. Aufgrund der ausgefällten Sanktionshöhe ist zwingend auf Freiheits- strafe zu erkennen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Sanktionsart erübri- gen.
- 73 -
4. Konkrete Strafzumessung weitere Vergehen Die beiden noch zu beurteilenden Vergehen (die Drohung gegenüber der Privat- klägerin 3 [Anklagesachverhalt 1] sowie der Hausfriedensbruch [Anklagesachver- halt 2]), stehen weder untereinander noch zu den vorstehenden Delikten in einem Zusammenhang. Folglich ist für beide Delikte eine hypothetische Strafe zu bilden und bei gleicher Strafart eine Einsatzstrafe festzulegen und diese angemessen zu erhöhen. Da der abstrakte Strafrahmen bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und dem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB derselbe ist, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, gilt als schwerste dieser Taten diejenige, welche die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Auch wenn der Hausfriedensbruch nicht zu bagatellisieren ist, steht die Drohung gegen die Privatklägerin 3 aufgrund der Tatschwere vorliegend im Vordergrund. Für diese ist folglich die Einsatzstrafe zu bilden. 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 4.1.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwerde der gegenüber der Privatkläge- rin 3 geäusserten Drohung ist festzuhalten, dass es sich um eine schwerwie- gende Drohung handelt, welche sich an der Grenze zur Todesdrohung befindet. Insbesondere angesichts der vorausgehenden Tätlichkeit befürchtete die Privat- klägerin 3 ernsthaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die explizite Dro- hung in die Tat umzusetzen gedenkt. Weiter ins Gewicht fällt, dass es bereits im Vorfeld zu Konflikten mit dem Beschuldigten kam und die Privatklägerin 3 anläss- lich des Vorfalls mit dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten alleine war, was die Drohung umso schwerwiegender erscheinen lässt. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 4.1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte und die Privatklägerin 3 gezielt einschüchtern wollte. Die Drohung erfolgte zudem aus nichtigem Grund, nämlich dem Behändi- gen "seiner" Fernbedienung und ohne dass die Privatklägerin 3 ihn in irgendeiner
- 74 - Art und Weise provoziert hätte. Auch wenn die Tat vor dem Hintergrund einer be- reits länger andauernden mietrechtlichen und nachbarschaftlichen Auseinander- setzung erfolgte, ist festzuhalten, dass sich diese mehrheitlich auf den Privatklä- ger 2 konzentrierte und das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 3 lange Zeit bedeutend besser war (vgl. Ziff. 2.6.3.1 sowie insbesondere D7 act. 16 S. 6 und Prot. S. 21). Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten wird dadurch folglich nicht vermindert. Im Übrigen präsentierte der Beschuldigte sich auch bei dieser Tat erneut selbst als Opfer, sodass diesbezüglich auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV./3.2.2). 4.1.1.3. Das Tatverschulden ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist dement- sprechend von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessät- zen auszugehen. 4.1.2. Hausfriedensbruch 4.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte den Hausfriedensbruch zwar vollendet hat, die Tat ansonsten jedoch nicht besonders schwer wiegt. So hat der Beschuldigte lediglich den Aussenbereich der Liegenschaft betreten, nicht jedoch das Haus an sich und ohne dort allzu lange zu verweilen. 4.1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu bemerken, dass es ihm auch nicht primär darum ging, die Liegenschaft der Privatklägerin 4 gegen deren Willen zu betreten, sondern er in der Absicht handelte, ihr die Kautionsunterlagen fristge- recht zu überbringen. Der Hausfriedensbruch stellte dabei lediglich das – wenn auch falsch gewählte – Mittel dar, dieses grundsätzlich legitime Ziel zu erreichen.
- 75 - 4.1.2.3. Das Tatverschulden ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente noch als leicht zu werten. Der Hausfriedensbruch ist aufgrund dessen mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze abzugelten. 4.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente ist ergänzend bzw. in Abänderung zu Ziff. III./3.3 festzuhalten, dass es sich bei der Drohung gegen die Privatklägerin 3 um das zeitlich erste Delikt des Beschuldigten handelte, er demgemäss nicht während eines laufenden Strafverfahren delinquierte. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch ungeständig und hielt während dem gesamten Strafverfahren daran fest, dass die Privatklägerin 3 auf ihn losgegangen sei. Eine Straferhöhung alleine wegen fehlenden Schuldbewusstseins scheint vorliegend jedoch nicht ange- bracht, weswegen die Täterkomponente neutral auszufallen hat und sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Auch hinsichtlich des Haufriedens- bruchs fällt die Täterkomponente nicht ins Gewicht und es bleibt bei der festgeleg- ten Strafzumessung. 4.3. Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultieren die Drohung in Anklagesachverhalt 1 sowie der Hausfriedensbruch aufgrund aller strafzumessungsrelevanten Faktoren in einer auszufällenden Strafe von insgesamt 70 Tagessätzen. 4.4. Tagessatzbemessung 4.4.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft-
- 76 - lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte führt anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei aus, dass er zu 60% als Rechtsanwalt und zu 40% unternehmerisch tätig sei (D2 act. 12 S. 8; act. 7 S. 7). Bei der Staatsanwaltschaft und an der gerichtlichen Ein- vernahme erklärt er, keinerlei Einkommen zu generieren, sondern nur über Schul- den zu verfügen und lediglich zu 70% arbeitsfähig zu sein (act. 13 S. 20 f.; act. 14 S. 16; Prot. S. 10 ff.). Aus den Akten ergeben sich völlig unklare Einkommens- und Wohnsitzverhältnisse (vgl. act. 28/2-4). Dass der Beschuldigte mit seiner Tä- tigkeit als Rechtsanwalt – wenn auch im reduzierten Umfang – keinerlei Einkom- men zu generieren vermag, erscheint, auch im Hinblick auf die erwähnten ver- schiedenen Wohnsitze (Prot. S. 24), als unglaubhaft. Insbesondere auch mit Blick auf die ursprünglich bei der Polizei getätigte Aussage über Vermögen in der Höhe von Fr. 500'000.– (D2 act. 12 S. 7 f.) und auf ein allfälliges Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verdienstes der Ehefrau (vgl. D2 act. 7 S. 7; act. 12 S. 8) und der fehlenden sonstigen Unterstüt- zungspflichten (Prot. S. 12) rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, die Tagessatz- höhe auf Fr. 60.– festzusetzen. 4.5. Fazit In Anbetracht sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es nach dem Gesagten angemessen, den Beschuldigten für die Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 und den Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu je Fr. 60.–, entsprechend Fr. 4'200.– zu bestrafen.
5. Konkrete Strafzumessung Tätlichkeiten 5.1. Die durch den Beschuldigten begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind als Übertretungen zu qualifizieren und folg- lich mit Busse zu bestrafen (vgl. Ziff. IV./1.2). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist entsprechend erneut eine Einsatzstrafe festzulegen, welche angemes- sen zu erhöhen ist.
- 77 - 5.2. Das Gericht misst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen, wozu namentlich sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand, seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen sind (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB darf eine Busse grundsätzlich maximal Fr. 10'000.– betragen. Eine Mindestbusse ist nicht vorgeschrieben. 5.3. Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 1 (Anklagesachverhalt 4) Beim Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 nicht nur einmal, sondern über die Dauer des Vorfalls wiederholt tätlich angegangen hat, was sich entsprechend straferhöhend auswirkt. Wie aus den ob- jektiven Beweismitteln und den glaubhaften Aussagen zudem ersichtlich ist, hin- terliessen die tätlichen Angriffe des Beschuldigten am ganzen Körper der Privat- klägerin 1 Hämatome und eine schmerzhafte Schwellung des Ohres. Das Aus- mass des Erfolgs ist im Rahmen einer Tätlichkeit folglich als eher gross zu qualifi- zieren und es liegt mehr als nur ein vernachlässigbarer Eingriff in das Rechtsgut der körperlichen Integrität vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das damit ein- hergehende Unrecht mit der Bestrafung für die einfache Körperverletzung bzw. die Drohung teilweise bereits abgegolten ist, zumindest insofern, als die vorange- gangenen Tätlichkeiten das folgende drohende Verhalten des Beschuldigten un- terstützten. Zur Täterkomponente kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III./3.3). Nach dem Gesagten erscheint daher eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– angemessen. 5.4. Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 3 (Anklagesachverhalt 1) Hinsichtlich der Tatschwere gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin 1 sowohl packte als auch umdrehte und diesen gegen die Wand stiess. Es handelt sich dabei folglich nicht nur um eine einzelne Aktion – wie bspw. eine Ohrfeige – sondern um mehrere aufeinanderfolgende Tätlichkei-
- 78 - ten, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Angriff auf den Körper der Pri- vatklägerin 3 blieb zudem nicht folgenlos, sondern verursachte schmerzhafte Hä- matome. Das Ausmass des Erfolgs ist im Rahmen einer Tätlichkeit folglich eben- falls als eher gross zu qualifizieren. Zur Täterkomponente kann auf das bereits bei der Drohung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./4.2). Aufgrund dessen erscheint für die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 3 eine Erhöhung der Busse um Fr. 400.– angemessen. 5.5. Tätlichkeiten gegen den Privatkläger 2 (Anklagesachverhalt 3) Zum Tatverschulden betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten gegen den Privat- kläger 2 ist auszuführen, dass mit dem Armpacken und -umdrehen sowie den Schlägen und Stössen gegen die Brust zwar eine mehrfache Tatbegehung vor- liegt, die Einwirkung jedoch von eher geringer Intensität war. Als Verletzungsfolge resultierte sodann auch lediglich eine kleine Kontusion am Arm des Privatklä- gers 2. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dieser Tat ein bereits länger an- dauernder Konflikt der beiden Beteiligten voranging und der Beschuldigte sich aufgrund des gleichzeitig stattfindenden Umzuges in einer gewissen Stresssitua- tion befand, wodurch das Tatverschulden vermindert wird. Zur Täterkomponente gilt es festzuhalten, dass die Delinquenz während des laufenden Verfahrens (An- klagesachverhalt 1 und 2) straferhöhend zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dessen scheint es angemessen, die Busse um weitere Fr. 200.– zu erhöhen. 5.6. Fazit konkrete Strafzumessung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es nach dem Gesagten angemessen, den Beschuldigten für die mehrfach begangenen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen. V. (Vollzug der Strafe)
1. Bedingter Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 79 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf Täterseite wird dabei materiell das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Der bedingte Strafvollzug ist daher die Regel, von der nur bei Vorliegen einer ungünstigen Prognose abzu- weichen ist (BGE 135 IV 180, E. 2.1; HK StGB-WOHLERS, Art. 42 N 10). Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzuneh- men, wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, wie z.B. das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, miteinzubeziehen sind (ACHERMANN, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar [AK] StGB, 2020, Art. 42 N 14; BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 151). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des ge- setzlich zulässigen Rahmens befinden. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verbüsst (vgl. act. 41), weshalb grundsätzlich von einem guten Leumund ausgegangen werden kann. Das Vorle- ben des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hinge- gen ist zum Nachtatverhalten auszuführen, dass sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig zeigt, sondern die Schuld jeweils bei den Privatklägern sucht. Weiter liess sich der Beschuldigte auch durch bereits laufende Strafverfah- ren nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten, wobei er wohl bis zum Schluss darauf vertraute, einer Sanktionierung entgehen zu können. Unter dem Eindruck der nun konkret drohenden – doch erheblichen – Freiheits- und Geld- strafe kann dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohl verhalten wird. Ihm ist daher insgesamt eine günstige Prognose aus- zustellen und der bedingte Strafvollzug kann gewährt werden.
- 80 -
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei den Umständen des Einzelfalls entsprechend festzulegen und hat sich nach der Höhe der Rückfallgefahr zu richten (AK StGB- ACHERMANN, Art. 44 N 3; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 160 f.). Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Mit Blick auf die Delinquenz während des laufenden Verfahrens und die fehlende Einsicht des Beschuldigten erscheint es jedoch angemessen, die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.
3. Ersatzfreiheitsstrafe Hinsichtlich der Busse sieht das Gesetz keinen bedingten Vollzug vor. Diese ist in jedem Fall zu bezahlen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Ur- teil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb bei einer Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen. VI. (Zivilansprüche)
1. Schadenersatz 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen,
- 81 - wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a- d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Privatklägerin 1 macht in der polizeilichen Einvernahme geltend, dass bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ihre Brille und Halskette ka- puttgegangen seien (D6 act. 2 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme relati- viert sie, dass sie die Brille wiedergefunden habe (D6 act. 4 S. 6) und macht einen Schaden von Fr. 500.– für die verlorene Goldkette geltend (D6 act. 4 S. 16). An der gerichtlichen Befragung gibt sie an, dass ohne Erfolg nach der Kette gesucht worden sei und erläutert auf Befragen, dass sie die Kette vermutlich verloren habe, weil diese kaputtgegangen sei (act. 103-C S. 17). Die Kette sei sicherlich mind. Fr. 500.– wert gewesen, da sie dicker und länger sei als die Goldkette, die sie gerade trage (act. 103-C S. 18). Die Privatklägerin 1 reicht jedoch keine ent- sprechende Rechnung ein, welche den angegebenen Wert der Goldkette belegen würde. Da zudem auch die Aussagen hinsichtlich des Verlusts und des genauen Werts eher schwammig sind, fehlt es an einer hinreichenden Begründung der For- derung und die Klage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin 1 verlangt weiter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D6 act. 15/1; D6 act. 4 S. 16). Wer in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schä-
- 82 - digers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Er- messen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 2.2. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 ein und verletzte sie dadurch in ihren Per- sönlichkeitsrechten. Die Taten führte bei der Privatklägerin 1 während mehrerer Wochen zu Atemproblemen und Hämatomen am ganzen Körper. Zudem wurde ihr Sicherheitsgefühl durch die Todesdrohung derart beeinträchtigt, dass sie sich nicht mehr traut, mit dem Beschuldigten – bei dem es sich wohlgemerkt um den Bruder der Privatklägerin 1 handelt – alleine zu sein. Der Beschuldigte handelte zudem jeweils mit Vorsatz und hinderte die Privatklägerin 1 während der gesam- ten Dauer des Vorfalls aktiv und wiederholt daran, zu flüchten und sich der Situa- tion zu entziehen. Insbesondere auch dadurch, dass der Beschuldigte sich bis heute nicht geständig zeigt, sondern nach wie vor geltend macht, seinerseits von der Privatklägerin 1 angegriffen worden zu sein, fügt er ihr seelischen Unbill zu. Der gesamte Vorfall vom 5. Juni 2020 stellt deshalb objektiv eine erhebliche Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Privatklägerin 1 dar, welche bis anhin nicht wieder gut gemacht wurde. 2.3. Die von der Privatklägerin 1 verlangte Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'500.– erscheint im Quervergleich indes deutlich zu hoch. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit dem 5. Juni 2020 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wird die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen. 2.4. Der Beschuldigte verlangt ṣeinerseits eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–. Da er vorliegend jedoch weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, noch freigesprochen wurde – ihm demgemäss auch kein Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit c StPO zusteht – liegt keinerlei Grundlage für das Zu- sprechen einer Genugtuung vor und die Forderung ist entsprechend abzuweisen.
- 83 - Zur Beurteilung des Antrags des Beschuldigten auf Überweisung des Mietkauti- onskontos gemäss Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens (vgl. vorn S. 3 und Prot. S. 102 i.V.m. act. 103 S. 2) ist das Strafgericht nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. VII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel) 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat keinerlei Ansprüche auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 1.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (BGE 139 IV 102, E. 4.5), je- doch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Pri- vatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Privatkläger 2, 3 und 4 beantragen, es sei ihnen eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 7'772.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen (act. 86). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft detailliert mit- tels eingereichter Honorarnote aufgeführt (act. 87). Der geltend gemachte Stun- densatz beträgt Fr. 280.–, was gemäss § 3 AnwGebV zwar im Rahmen liegt, in Anbetracht der eher geringen Komplexität des Falles und der Tatsache, dass sich die Privatkläger 2, 3 und 4 lediglich im Strafpunkt konstituiert haben (act. 40), je- doch auf Fr. 250.– herabzusetzen ist. Der geltend gemachte Aufwand von 15.05 Stunden erscheint hingegen – bis auf eine für die Eingabe bei der Schlichtungs- behörde schätzungsweise aufgewendete Stunde – für das vorliegende Strafver- fahren angemessen. Entsprechend ergibt sich für das Vorverfahren ein Stunden- aufwand von 14.05 Stunden und mithin eine zuzusprechende Entschädigung von
- 84 - Fr. 3'512.50. Für das Verfahren vor Bezirksgericht rechtfertigt es sich gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV und auf Grundlage der eingereichten Aufwandspositi- onen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 2'750.– festzusetzen, wobei die tatsäch- liche Dauer der Verhandlung berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der auf das ge- samte Honorar geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 2% (Fr. 141.–) gilt es zu bemerken, dass auch diese Auslagen konkret belegt werden müssen und nicht lediglich von der Höhe des Stundensatzes und der Anzahl aufgewendeter Stunden abhängig gemacht werden können. Mangels entsprechender Konkreti- sierung ist die Kleinspesenpauschale von Fr. 141.– nicht als Aufwand zu entschä- digen. Zu der resultierenden Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'262.50 (Vorverfahren sowie Verfahren vor dem Bezirksgericht) ist die Mehrwertsteuer zu addieren. Dies entspricht bei einem Mehrwertsteuersatz von aktuell 7.7% einem Betrag von Fr. 482.20. Nach dem Gesagten ist der Beschuldige zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Privatkläger 2, 3 und 4 in der Höhe von insge- samt Fr. 6'744.70 zu verpflichten. 1.4. Hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 für die Fahrten von Q._____ nach R._____ an die beiden Hauptverhandlungen verlangten Spesen (act. 103-C S. 19) erscheint eine Abgeltung von 50 Rappen pro Kilometer als angemessen. Für die schätzungsweise resultierenden 800 km Fahrtstrecke rechtfertigt sich dementspre- chend eine Entschädigung von Fr. 400.–. 1.5. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StPO).
- 85 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
5. Auf den Antrag des Beschuldigten gemäss Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens betreffend die Überweisung der Mietzinskaution wird nicht eingetreten.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2020 zu be- zahlen. Im Übrigen wir die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwie- sen.
7. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– und Prozessentschädigung wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 86 -
10. Der Privatklägerin 1 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuge- sprochen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2, 3 und 4 für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'744.70 (inkl. Fr. 482.20 MwSt.) zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an
- den Beschuldigten (übergeben);
- die Verteidigung (gegen Empfangsschein);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein);
- die Privatklägerin 1 (übergeben);
- die Privatkläger 2 und 4 (übergeben);
- den Vertreter der Privatkläger 2, 3 und 4 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 3 (gegen Empfangsschein);
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Oberge- richt des Kantons Zürich, 8021 Zürich (gegen Empfangsschein); sowie hernach in begründeter Form an die Vorgenannten (mit Ausnahme der [ehemaligen] Verteidigung), je gegen Empfangsschein, und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Oberge- richt des Kantons Zürich, 8021 Zürich (gegen Empfangsschein).
13. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich
- 87 - der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 22. Juli 2021 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Herger MLaw V. Preisig
Erwägungen (130 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2021 (act. 38) sowie die Untersuchungsakten (act. 1–37; act. 39; D2 act. 1–20; D3 act. 1–9; D4 act. 1 und act. 2; D5 act. 1–4; D6 act. 1–17; D7 act. 1–13 sowie die Beizugsakten ML190007, MM190096 und MN190014) gingen am 3. März 2021 beim Bezirksgericht Horgen ein.
E. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat keinerlei Ansprüche auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
E. 1.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (BGE 139 IV 102, E. 4.5), je- doch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Pri- vatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 1.2.1 Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB begeht objektiv, wer auf einen Menschen eine physische Einwirkung ausübt, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2; 119 IV 25 E. 2; 134 IV 191 E. 1.1 f.= Pra 97 [2008] Nr. 148). Auch geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität, welche bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursachen, wie etwa kleinere Schwellungen, werden praxisge- mäss noch als Tätlichkeiten qualifiziert, sofern sie keine heftigen Schmerzen mit sich bringen (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar [OFK], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 123 N 3 m.w.H.).
E. 1.2.2 Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt packte der Beschuldige das rechte Handgelenk der Privatklägerin 3, drehte es um und schubste sie in Richtung Wand, wodurch der Arm der Privatklägerin 3 seitlich gegen die Wand stiess. Eine solche Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen ist nicht
- 57 - mehr als allgemein übliches und gebilligtes Verhalten zu betrachten. Da aus der Einwirkung abgesehen von Hämatomen keine Folgen für den Körper oder die Ge- sundheit der Privatklägerin 3 resultierten, ist der objektive Tatbestand einer Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Ob die von der Privatklägerin 3 eingenommenen Medikamente – wie vom Beschuldigten vorgebracht – dazu führ- ten, dass sich bei derselben sehr schnell blaue Flecken bildeten (vgl. Prot. S. 19, 109), ist vorliegend unerheblich, ist die physische Einwirkung an sich und deren Ausmass doch insbesondere auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin 3 und des Privatklägers 2 erstellt (vgl. insbesondere Ziff. II./3.6, 3.11 sowie 3.13).
E. 1.2.3 Subjektiv ist zur Verwirklichung des Tatbestandes Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und Art. 12 StGB). Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass eine physische Einwirkung wie die beschrie- bene über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht, ist allgemein bekannt und muss folglich auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Be- schuldigte eine derartige Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 3 auch wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 1.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
E. 1.3 Die Privatkläger 2, 3 und 4 beantragen, es sei ihnen eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 7'772.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen (act. 86). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft detailliert mit- tels eingereichter Honorarnote aufgeführt (act. 87). Der geltend gemachte Stun- densatz beträgt Fr. 280.–, was gemäss § 3 AnwGebV zwar im Rahmen liegt, in Anbetracht der eher geringen Komplexität des Falles und der Tatsache, dass sich die Privatkläger 2, 3 und 4 lediglich im Strafpunkt konstituiert haben (act. 40), je- doch auf Fr. 250.– herabzusetzen ist. Der geltend gemachte Aufwand von 15.05 Stunden erscheint hingegen – bis auf eine für die Eingabe bei der Schlichtungs- behörde schätzungsweise aufgewendete Stunde – für das vorliegende Strafver- fahren angemessen. Entsprechend ergibt sich für das Vorverfahren ein Stunden- aufwand von 14.05 Stunden und mithin eine zuzusprechende Entschädigung von
- 84 - Fr. 3'512.50. Für das Verfahren vor Bezirksgericht rechtfertigt es sich gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV und auf Grundlage der eingereichten Aufwandspositi- onen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 2'750.– festzusetzen, wobei die tatsäch- liche Dauer der Verhandlung berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der auf das ge- samte Honorar geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 2% (Fr. 141.–) gilt es zu bemerken, dass auch diese Auslagen konkret belegt werden müssen und nicht lediglich von der Höhe des Stundensatzes und der Anzahl aufgewendeter Stunden abhängig gemacht werden können. Mangels entsprechender Konkreti- sierung ist die Kleinspesenpauschale von Fr. 141.– nicht als Aufwand zu entschä- digen. Zu der resultierenden Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'262.50 (Vorverfahren sowie Verfahren vor dem Bezirksgericht) ist die Mehrwertsteuer zu addieren. Dies entspricht bei einem Mehrwertsteuersatz von aktuell 7.7% einem Betrag von Fr. 482.20. Nach dem Gesagten ist der Beschuldige zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Privatkläger 2, 3 und 4 in der Höhe von insge- samt Fr. 6'744.70 zu verpflichten.
E. 1.3.1 Einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer einem anderen einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, sofern der Täter die Zufügung des angedrohten Übels als von seinem Willen ab- hängig darstellt (BGer, 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016, E. 3.1.2). Der angedrohte Nachteil muss dabei so schwer sein, dass er objektiv betrachtet geeignet ist, auch einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen (BGer, 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Die Androhung eines schweren Nachteils kann dabei auf beliebige Weise, etwa durch
- 58 - Wort, Schrift oder konkludente Handlungen erfolgen (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 4). Erfolgt die Drohung verbal, ist nach den gesamten Umstän- den zu beurteilen, ob die Äusserungen des Täters geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 212, E. 1a). Die Tat ist vollendet, wenn der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 1 m.w.H.).
E. 1.3.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 zunächst tätlich angriff und danach bewusst und gewollt zu ihr sagte: "Ich würg dich! Das ist meine Fernbedienung! Ich würge dich!". Dabei hielt der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt knapp vor das Gesicht der Privatklägerin 3. Der Beschuldigte hat den angedrohten Nachteil, nämlich das Würgen und die damit verbundene Ge- fährdung des Lebens, als von seinem Willen abhängig dargestellt. Eine solche verbale Äusserung anlässlich einer Auseinandersetzung mit zuvor erfolgter Tät- lichkeit und in Kombination mit der erhobenen Faust ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Konfliktsituation zwischen den Beteiligten ob- jektiv betrachtet ohne Weiteres geeignet, einen vernünftigen Menschen mit durch- schnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Wei- ter ist erstellt, dass die Privatklägerin 3 tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, womit die Tat vollendet ist. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt.
E. 1.3.3 In subjektiver Hinsicht ist für die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vor- satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA in: Trechsel/Pi- eth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten musste vorliegend bewusst sein, dass sowohl ein vernünftiger Mensch mit durch- schnittlicher psychischer Belastbarkeit als auch im konkreten Fall die Privatkläge- rin 3 durch die zweimalige Aussage "Ich würge dich!", verbunden mit der zuvor er- folgten Tätlichkeit und den knapp vor ihrem Gesicht erhobenen Fäusten, in Angst
- 59 - und Schrecken versetzt wird. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend da- rauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte dies auch wollte. Er handelte so- mit vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
E. 1.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
E. 1.4 Hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 für die Fahrten von Q._____ nach R._____ an die beiden Hauptverhandlungen verlangten Spesen (act. 103-C S. 19) erscheint eine Abgeltung von 50 Rappen pro Kilometer als angemessen. Für die schätzungsweise resultierenden 800 km Fahrtstrecke rechtfertigt sich dementspre- chend eine Entschädigung von Fr. 400.–.
E. 1.5 Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StPO).
- 85 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
5. Auf den Antrag des Beschuldigten gemäss Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens betreffend die Überweisung der Mietzinskaution wird nicht eingetreten.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2020 zu be- zahlen. Im Übrigen wir die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwie- sen.
7. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– und Prozessentschädigung wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 und zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 14. Juni 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung und Begründung allfälliger Beweisanträge gesetzt (act. 43). Die Privatkläger 1–3 wurden mit Verfügung vom
12. Mai 2021 zur Einvernahme als Auskunftspersonen auf den 7. Juni 2021 vor- geladen (act. 45/1–3).
E. 2.1 Die Privatklägerin 1 verlangt weiter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D6 act. 15/1; D6 act. 4 S. 16). Wer in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schä-
- 82 - digers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Er- messen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
E. 2.2 Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 ein und verletzte sie dadurch in ihren Per- sönlichkeitsrechten. Die Taten führte bei der Privatklägerin 1 während mehrerer Wochen zu Atemproblemen und Hämatomen am ganzen Körper. Zudem wurde ihr Sicherheitsgefühl durch die Todesdrohung derart beeinträchtigt, dass sie sich nicht mehr traut, mit dem Beschuldigten – bei dem es sich wohlgemerkt um den Bruder der Privatklägerin 1 handelt – alleine zu sein. Der Beschuldigte handelte zudem jeweils mit Vorsatz und hinderte die Privatklägerin 1 während der gesam- ten Dauer des Vorfalls aktiv und wiederholt daran, zu flüchten und sich der Situa- tion zu entziehen. Insbesondere auch dadurch, dass der Beschuldigte sich bis heute nicht geständig zeigt, sondern nach wie vor geltend macht, seinerseits von der Privatklägerin 1 angegriffen worden zu sein, fügt er ihr seelischen Unbill zu. Der gesamte Vorfall vom 5. Juni 2020 stellt deshalb objektiv eine erhebliche Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Privatklägerin 1 dar, welche bis anhin nicht wieder gut gemacht wurde.
E. 2.3 Die von der Privatklägerin 1 verlangte Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'500.– erscheint im Quervergleich indes deutlich zu hoch. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit dem 5. Juni 2020 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wird die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.
E. 2.4 Der Beschuldigte verlangt ṣeinerseits eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–. Da er vorliegend jedoch weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, noch freigesprochen wurde – ihm demgemäss auch kein Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit c StPO zusteht – liegt keinerlei Grundlage für das Zu- sprechen einer Genugtuung vor und die Forderung ist entsprechend abzuweisen.
- 83 - Zur Beurteilung des Antrags des Beschuldigten auf Überweisung des Mietkauti- onskontos gemäss Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens (vgl. vorn S. 3 und Prot. S. 102 i.V.m. act. 103 S. 2) ist das Strafgericht nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. VII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel)
E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 186 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. Da der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist er für die begangene Tat schuldig zu sprechen.
- 61 -
3. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Trep- penhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.)
E. 2.6 Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen
E. 2.6.1 Bevor nachfolgend die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren und einander sowie den weiteren Beweisen gegenüberzustellen sind, ist entsprechend im Sinne einer Vorbemerkung vorab auf die allgemeine Glaub- würdigkeit der Beteiligten einzugehen.
E. 2.6.2 In Bezug auf den Beschuldigten ist hierzu im Besonderen zu bemerkten, dass dieser direkt durch das Strafverfahren betroffen ist und daher ein erhebli- ches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte
- 12 - deshalb versucht gewesen sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günsti- gen Sachverhalt darzulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass der Beschuldigte auch nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer, 6B_604/2012 vom
16. Januar 2014, E. 3.4.4). Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen ist deshalb mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen und seine Glaubwürdigkeit als redu- ziert einzustufen, wobei indes – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II./2.3) – die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist.
E. 2.6.3 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der vier Privatkläger ist anzumerken, dass diese im Vorverfahren sowie teilweise auch an der Hauptverhandlung als Aus- kunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 StPO einvernommen wurden (vgl. act. 15, act. 16, act. 17; D2 act. 9, act. 10, act. 11; D6 act. 2, act. 4; D7 act. 4, act. 5, act. 10; act. 103-A; act. 103-B; act. 103-C). Obwohl Auskunfts- personen – anders als etwa Zeugen – nicht einer ausdrücklichen Wahrheitspflicht unterstehen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), sind die Privatkläger dennoch verpflich- tet, keine falschen Anschuldigungen zu tätigen, die Rechtspflege nicht zu beirren oder sich nicht selbst durch ihre Aussagen zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO), weshalb grundsätzlich von glaubwürdigen Auskunftspersonen auszugehen ist. Diesen Vertrauensvorschuss gilt es hinsichtlich der staatsanwaltlichen Befragung der Privatklägerin 3 (act. 18) zu relativieren, da deren Einvernahme aufgrund der Vorwürfe des Beschuldigten ebenfalls in der Beschuldigtenrolle im Sinne von Art. 157 ff. StPO erfolgte. Trotz dieser im Übrigen grundsätzlich zugesprochenen Glaubwürdigkeit muss weiter berücksichtigt werden, dass sämtliche Privatkläger vorliegend an den sie betreffenden Geschehnissen als Geschädigte beteiligt wa- ren und unmittelbar von diesen betroffen sind, weshalb sie versucht gewesen sein könnten, die Vorgänge zu ihren Gunsten darzulegen. Die zugesprochene Glaub- würdigkeit muss weiter auch insofern relativiert werden, als dass die besonderen Umstände in den angeblichen Tatzeitpunkten nicht unbeachtet bleiben dürfen. Wie sogleich zu zeigen ist, waren die Beziehungen zwischen dem Beschuldigten
- 13 - und den Privatklägern 1–4 jeweils bereits stark konfliktgeladen bzw. von einer ge- wissen Vorbelastung geprägt, was Eingang in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu finden hat.
E. 2.6.3.1 Zum Tatzeitpunkt vom 24. Oktober 2019 bzw. vom 3. Februar 2020 leb- ten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatkläger 2 und 3 im Mehrfamilien- haus am G._____-Weg ... in H._____. Bei der Privatklägerin 4 handelt es sich um die Tochter der Privatkläger 2 und 3 und um die Eigentümerin und Vermieterin der besagten Liegenschaft. Wie die Beteiligten anlässlich diverser Einvernahmen mehrfach ausführten (act. 12 S. 2, 5; act. 13 S. 3 ff.; D7 act. 10 S. 1 f.; D7 act. 15 S. 3 f.; D7 act. 16 S. 5 f.; D2 act. 10 S. 1) war das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und insbesondere dem Privatkläger 2 von zahlrei- chen Streitigkeiten geprägt, in deren Kontext auch die zu beurteilenden Taten ein- zubetten sind. So sind neben den angeklagten Taten eine Vielzahl weiterer poli- zeilich rapportierter Auseinandersetzungen aktenkundig (vgl. für eine Auflistung den Polizeirapport D7 act. 1), welche teilweise ebenfalls zu strafrechtlichen Unter- suchungen führten, die in der Folge jedoch eingestellt wurden (vgl. D3, D4 und D5). Des Weiteren kam es zusätzlich zu mietrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und – zumindest formal – der Privatklägerin 4, welche in der Folge vor der Schlichtungsbehörde ausgetragen wurden (vgl. die beigezogenen Akten ML190007, MM190096 und MN190014). Der Beschuldigte wirft den Privat- klägern 2–4 angesichts dessen auch vor, dass ihre jeweiligen Strafanzeigen ledig- lich dem Vorwand dienten, ihn aus der Wohnung zu bekommen (Prot. S. 26) und dass sich in den hohen Streitwerten der mietrechtlichen Verfahren die finanziellen Interessen der Privatkläger 2–4 widerspiegelten (Prot. S. 107). Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten von zahlreichen nachbarschaftlichen und mietrechtlichen Konflikten geprägt ist und dementsprechend nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass die Privatkläger 2 und 3 geneigt sein könnten, den Be- schuldigten zu belasten.
E. 2.6.3.2 Obwohl der Beschuldigte ausführte, dass er bis auf eine kurze Begeg- nung keinen Kontakt zur Privatklägerin 4 gepflegt und sie gar nicht richtig gekannt
- 14 - habe (D2 act. 8 S. 2, Prot. S. 21, 43), ist aufgrund deren Involvierung in die miet- rechtlichen Streitigkeiten sowie der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Pri- vatklägern 2 und 3 ebenfalls von einem angespannten Verhältnis zum Beschul- digten auszugehen. So führte die Privatklägerin 4 an ihrer staatsanwaltlichen Ein- vernahme zum Anklagesachverhalt 2 denn auch aus, aufgrund des Vorfalles vom
28. Oktober 2019, bei welchem die Privatklägerin 3 vom Beschuldigten tätlich an- gegriffen worden sei, Angst vor diesem zu habe und wütend auf ihn zu sein (D2 act. 11 S. 6). Auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4 ist folglich als redu- ziert einzustufen.
E. 2.6.3.3 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1, bei welcher es sich um die Schwester des Beschuldigten handelt, ist festzuhalten, dass der Beschul- digte ausführt, sie hätten vor dem Vorfall am 5. Juni 2020 ein distanziertes, aber gutes Verhältnis gepflegt (Prot. S. 68 f.). Gleichzeitig schildert er jedoch, dass sie in gewaltbetonten Familienverhältnissen aufgewachsen seien und bejaht die Frage nach früheren Handgreiflichkeiten zwischen ihm und der Privatklägerin 1, ohne jedoch solche auf entsprechende Nachfrage konkret benennen zu können (Prot. S. 67 f.). Auch aufgrund der Schilderungen der fortwährenden Auseinander- setzungen innerhalb der beiden bestehenden Erbengemeinschaften der Ge- schwister sowie rund um die Nutzung des gemeinsamen Seegrundstücks (Prot. S. 58, 61, 74, 116 f.; act. 14 S. 4 f., 6 f.; D6 act. 4 S. 3) ist vorliegend von einem eher schwierigen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auszugehen, was sich folglich in einer gewissen Herabsetzung der Glaubwürdig- keit der letztgenannten niederschlägt. Letztlich ist aber bei allen Privatklägern – wie vorstehend bereits ausgeführt (siehe Ziff. II./2.3) – primär auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an sich abzu- stellen (vgl. BGE 133 I 33, E. 4.3), weshalb es sich auch erübrigt, auf die sehr ausführlichen Schilderungen der jeweiligen Hintergründe und Vorgeschichten der Taten allzu detailliert einzugehen.
E. 2.6.4 Die Untersuchungsbehörden haben sodann zum zweiten Anklagesachver- halt (act. 38 S. 3) eine Zeugin einvernommen (D2 act. 12 und D2 act. 13) und das
- 15 - Gericht befragte an der Hauptverhandlung vom 16. bzw. 22. Juli 2021 zwei wei- tere Zeuginnen (vgl. act. 103-D sowie act. 103-E). Zur generellen Glaubwürdigkeit der drei Zeuginnen gilt es zu bemerken, dass strafprozessuale Zeugen grundsätz- lich zur Aussage verpflichtet sind und der ausdrücklichen Pflicht unterstehen, nur wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ihre Aussagen haben die Zeugen sodann nach Vorhalt der strengen Strafdrohung im Falle eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB zu machen (Art. 177 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kommt Zeugenaussagen unter dem Blickwinkel der Glaub- würdigkeit ein grundsätzlich hoher Beweiswert zu. Auch hier gilt es jedoch, die be- sonderen Umstände und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen.
E. 2.6.4.1 Bei der einvernommenen Zeugin zum zweiten Anklagesachverhalt (act. 38 S. 3), I._____, handelt es sich um eine Nachbarin der Privatklägerin 4. Gemäss eigener Aussage pflegt sie zu dieser ein gutes nachbarschaftliches Ver- hältnis (D2 act. 12 S. 1, D2 act. 13 S. 2) und ist mit dem Beschuldigten nicht be- kannt (D2 act. 13 S. 2). Aufgrund der fehlenden (weitergehenden) Beziehung so- wohl zur Privatklägerin 4 als auch zum Beschuldigten und des Umstandes, dass sie ansonsten nicht weiter in die Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 2–4 involviert war, ist ihr eine sehr hohe Glaubwürdigkeit zu at- testieren.
E. 2.6.4.2 Als weitere Zeugin wurde die Ehefrau des Beschuldigten, F._____, zu den Geschehnissen der einzelnen Anklagesachverhalte befragt (vgl. act. 103-D). Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin ist anzumerken, dass diese als Ehe- frau des Beschuldigten in einer gewissen Zwangslage ist und versucht sein könnte, im Zweifelsfalle zugunsten ihres Ehemannes auszusagen. Weiter ins Ge- wicht fällt, dass sie zu den jeweiligen Tatzeiten im Oktober 2019 und im Februar 2020 ebenfalls in die mietrechtlichen und nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit den Privatklägern 2–4 involviert war. Ihre Glaubwürdigkeit ist folglich als deutlich herabgesetzt zu qualifizieren.
- 16 -
E. 2.6.4.3 Bezüglich der Zeugin J._____ ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sie die Schwester der Privatklägerin 1 (sowie des Beschuldigten) ist, ihre Glaub- würdigkeit nicht massgeblich reduziert. Dies insbesondere zumal sie selbst schil- dert, dass es sich bei der Privatklägerin 1 nicht gerade um ihre Lieblingsperson in der Familie handle und sie in Angelegenheiten der Erbengemeinschaft bislang e- her zum Beschuldigten gehalten habe (act. 103-E S. 15). Aufgrund ihrer weiteren Ausführungen, sich vom Beschuldigten bereits seit Jahren in diversen Angelegen- heiten "bedroht" gefühlt zu haben und der geschilderten Streitigkeiten rund um die Verwaltung der zweiten Erbengemeinschaft (act. 103-E S. 2, 8, 13; Prot. S. 94 ff.), scheint sie jedoch auch nicht besonders geneigt, zu dessen Gunsten auszusa- gen. Der Zeugin ist nach dem Gesagten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attes- tieren, wobei ihre Aussagen aufgrund des ebenfalls eher angespannten Verhältnis zum Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Festzuhalten bleibt aber auch in Bezug auf die genannten Zeuginnen, dass – wie bei den Vorgenannten (vgl. Ziff. II./2.6.3.1 ff.) – primär auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (vgl. abermals BGE 133 I 33, E. 4.3).
E. 2.7 Vor dem Hintergrund dieser einleitenden Bemerkungen zu den Grundsät- zen der Sachverhaltserstellung (vgl. Ziff. II./2.1–2.5) und den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden (vgl. Ziff. II./2.6), die es stets im Hinterkopf zu behalten gilt, verhält es sich mit der Erstellung der einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte wie folgt:
3. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am
24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.)
E. 3 Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 (act. 50) stellte der Beschuldigte persönlich und fristgerecht Anträge auf einstweilige Sistierung des Verfahrens, auf Verschie- bung der angesetzten Hauptverhandlung sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, welche mit Verfügung vom 1. Juni 2021 allesamt abgewiesen wurden (act. 56).
E. 3.1 Einleitende Bemerkung
E. 3.1.1 In Anwendung obiger Erwägungen (vgl. Ziff. IV./1.1) ist bei Straftatbestän- den mit gleichen Strafrahmen grundsätzlich für das konkret am schwersten zu be- strafende Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen und diese angemessen zu erhö- hen. Da es sich bei Freiheitsstrafen und Geldstrafen nicht um gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB handelt, ist es unzulässig, eine Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGer, 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.5 ff. sowie BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 94). Das Gericht kann deswegen grundsätzlich auch nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Gemäss konstanter langjähriger Praxis hielt es das Bundesgericht jedoch für ausnahmsweise angebracht, gewisse – ähnlich schwere – Delikte und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln sei insbesondere dann nicht angezeigt, wenn eine zeitlich und sachlich derart enge Verknüpfung keine sinnvolle Auftrennung der Delikte ermögliche. Diesfalls sei eine Gesamtwür- digung vorzunehmen (BGer, 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4). Obwohl sich das Bundesgericht in einem Leitentscheid scheinbar von die- ser Praxis abgewendet und sich gänzlich zur konkreten Methode bekannt hat (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4), geht es in späteren Entscheiden nach wie vor davon aus, dass Ausnahmen im Einzelfall zulässig seien (BGer, 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2) und zitiert weiterhin die alte Praxis (BGer, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018, E. 1.1.1.; MATHYS, a.a.O., N 561). Es ist dem- nach – entgegen BGE 144 IV 217 – nicht von einer gefestigten neuen Praxis aus- zugehen, sodass Ausnahmen im Hinblick auf eine einzelfallgerechte Entschei- dung nach wie vor als zulässig und geboten zu erachten sind. Vorliegend er- scheint eine solche Gesamtbetrachtung mit Blick auf den Anklagesachverhalt 4 angezeigt, wie nachfolgend ausgeführt wird.
- 70 -
E. 3.1.2 Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 1 vorliegend nicht nur verbal in sehr spezifischer Art und Weise mit der Aussage, sie werde gleich an Herzbe- schwerden sterben, sondern unterstrich diese Drohung massgeblich durch sein gleichzeitiges nonverbales Handeln, indem er die Privatklägerin 1 mit aller Kraft gegen die Brust an einen Zaun drückte. Die als einfache Körperverletzung qualifi- zierte Handlung bezieht sich konkret auf die währenddessen ausgesprochene Drohung und beinhaltet selbst auch eine nonverbale Drohung, sodass sowohl ein sehr enger zeitlicher als auch sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten besteht. Demgemäss kann auch die Tatschwere der beiden Handlungen le- diglich in ihrer Gesamtheit sinnvoll betrachtet und gewürdigt werden. Nach dem Gesagten erscheint es deshalb vorliegend nicht angezeigt, die beiden Delikte iso- liert zu betrachten und je einzeln eine hypothetische Strafe festzusetzen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und eine – dem Verschulden des Tat- komplexes insgesamt angemessene – Strafe festzusetzen.
E. 3.2 Tatkomponente
E. 3.2.1 Zur diesbezüglichen objektiven Tatschwere ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 mit den Worten "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy.". Der Be- schuldigte stellte der Privatklägerin 1 damit verbal ihren bald eintretenden Tod in Aussicht, was an sich schon schwer wiegt. Durch den gleichzeitig heftig ausgeüb- ten Druck auf die Brust der Privatklägerin 1 gewinnt die Drohung an besonderer Schwere, da der Eindruck, der Beschuldigte beabsichtige mit seinen Handlungen, die – bereits sehr spezifisch auf die Situation zugeschnittene – verbale Drohung wahr werden zu lassen, massiv verstärkt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte währenddessen wiederholt nach dem Hals der Privatklägerin 1 griff, was insgesamt nachvollziehbarerweise dazu führte, dass die Privatklägerin 1 an Todesangst litt. Im Übrigen wirkt die Drohung auch mit dem Hinweis auf das während der Auseinandersetzung tatsächlich verlorengegangene Handy und der Verschleierung allfälliger Spuren besonders kalkuliert und perfide und lässt ein besonderes Mass an Konkretheit durchscheinen. Eine derartige Äusserung geht
- 71 - denn auch weit über einen spontanen verbalen Ausbruch in einer Konfliktsituation hinaus. Weiter ins Gewicht fällt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls mit dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten alleine war, worauf der Beschuldigte indirekt auch hinwies, wenn er davon sprach, dass keine Spuren bleiben würden und sie den Notruf nicht wählen könne. Weiter hielt er sie zuvor mehrfach von einer Flucht ab. Der Beschuldigte liess auch erst von der Privatklä- gerin 1 ab, als weitere Personen dazu stiessen. Dies lässt die Geschehnisse umso schwerwiegender erscheinen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten bei diesem Tatkomplex objektiv gerade noch als nicht mehr leicht zu wer- ten, wobei die Schwelle zu einem erheblichen Verschulden nur knapp nicht über- schritten wird.
E. 3.2.2 Subjektiv schwer wiegt zunächst, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz handelte. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass und bezweckte einzig, der Privatklägerin 1 die eigene Überlegenheit – wohl auch im Hinblick auf die Streitig- keiten im Rahmen der Erbengemeinschaft – zu demonstrieren. Eine eigentliche sonstige Absicht hinter dem Handeln des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Ver- schuldenserschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit der Privatklägerin 1 über die ganze Dauer des Geschehens ak- tiv suchte, indem er ihr immer wieder nachsetzte und sie daran hinderte, die Ört- lichkeit zu verlassen, sogar als die Privatklägerin 1 bereits im Auto sass und weg- fahren wollte. Der Beschuldigte demonstrierte damit eine besondere Hartnäckig- keit in seiner Tatbegehung und betrieb darüber hinaus auch in zeitlicher Hinsicht einen nicht unbeachtlichen Aufwand. Zu berücksichtigen ist überdies die Unge- wissheit, wie der Vorfall ohne das Auftauchen der beiden Schwestern geendet hätte und ob nicht lediglich dadurch Schlimmeres verhindert werden konnte. Be- sonders durchtrieben und kalkuliert erscheint im Übrigen auch die – wiederholt angewendete – Strategie des Beschuldigten, sich beim Auftauchen weiterer Per- sonen sofort selbst als Opfer darzustellen, um eine Erklärung für die (Abwehr)Ver- letzungen bei den Geschädigten präsentieren zu können. Ein solches Vorgehen zeugt durchaus von einer gewissen kriminellen Energie, weshalb auch das sub- jektive Tatverschulden insgesamt nicht mehr leicht wiegt.
- 72 -
E. 3.3 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in O._____ geboren und in N._____ aufgewachsen ist. Nach Absolvieren der Primarschule besuchte er das Gymnasium, studierte Jura und er- langte im Anschluss an das Studium das Anwaltspatent (Prot. S. 9 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung berichtet der Beschuldigte, in gewaltbetonten Familienver- hältnissen aufgewachsen zu sein (Prot. S. 67 f.), wobei sich diese vorliegend mit Blick auf das Alter des Beschuldigten nicht entlastend auszuwirken vermögen. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist überdies nicht vorbestraft (act. 41). Insoweit ist das Vorleben des Beschuldigten weitestgehend unauffällig. Im Strafverfahren zeigt sich der Beschuldigte nicht ge- ständig. Er verhielt sich uneinsichtig und beharrt darauf, dass die Privatklägerin 1 ihn angegriffen und seine Sachen in den See habe werfen wollen. Mittels weit- schweifigen Ausführungen versuchte er darzulegen, weshalb er im Recht sei und zeigte keinerlei Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich trotz mehrerer laufender Strafverfahren mit den Privatklägern 2–4 nicht davon abhalten liess, erneut zu delinquieren. Ins- gesamt ist aufgrund der Täterkomponente deshalb eine Straferhöhung angezeigt.
E. 3.4 Fazit Mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens, also eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe. Zu beachten ist hierbei, dass die objektive Tatschwere nur knapp die Grenze zur Erheblichkeit nicht überschreitet. Auch die Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus. Weiter ist zu beachten, dass vorliegend mit der einfachen Kör- perverletzung und der Drohung zwei Delikte zu sanktionieren sind. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten für die vom Beschuldigten gegen die Privat- klägerin 1 geäusserten Drohung und der damit einhergehenden einfachen Körper- verletzung. Aufgrund der ausgefällten Sanktionshöhe ist zwingend auf Freiheits- strafe zu erkennen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Sanktionsart erübri- gen.
- 73 -
4. Konkrete Strafzumessung weitere Vergehen Die beiden noch zu beurteilenden Vergehen (die Drohung gegenüber der Privat- klägerin 3 [Anklagesachverhalt 1] sowie der Hausfriedensbruch [Anklagesachver- halt 2]), stehen weder untereinander noch zu den vorstehenden Delikten in einem Zusammenhang. Folglich ist für beide Delikte eine hypothetische Strafe zu bilden und bei gleicher Strafart eine Einsatzstrafe festzulegen und diese angemessen zu erhöhen. Da der abstrakte Strafrahmen bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und dem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB derselbe ist, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, gilt als schwerste dieser Taten diejenige, welche die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Auch wenn der Hausfriedensbruch nicht zu bagatellisieren ist, steht die Drohung gegen die Privatklägerin 3 aufgrund der Tatschwere vorliegend im Vordergrund. Für diese ist folglich die Einsatzstrafe zu bilden.
E. 3.5 Auch das Hauptgeschehen schildert die Privatklägerin 3 detailliert und in- dem sie ihre Darstellung der Geschehnisse mit ihren Wahrnehmungen und ihrer inneren Gefühlslage sowie ihren Gedanken verknüpft. So beschreibt die Privatklä- gerin analog ihrer Einleitung des Geschehens, wie der Beschuldigte auf sie ge- wirkt habe, nämlich, dass er ganz rot im Gesicht und ausser sich gewesen sei und wütende, aggressive Augen gehabt habe (act. 17 S. 2; act. 18 S. 6). Weiter habe sie sich gefragt, warum es so lange dauere, bis ihr Mann komme (act. 17 S. 2). Ebenfalls für eine erlebnisbasierte Aussage spricht, dass die Privatklägerin 3 in der staatsanwaltlichen Einvernahme und der gerichtlichen Befragung beschreibt, wie sie den Beschuldigten von hinten habe auf sich zurennen hören: "Ich hörte nur "tatsch tatsch tatsch"" (act. 18 S. 4) bzw. "mit seinen grossen Füssen 'tack, tack, tack'" (act. 103-A S. 8). Die Befragte schildert des Weiteren gewisse origi- nelle Details in allen Einvernahmen einheitlich, so z.B., dass sie sich, nachdem der Beschuldigte sie in Richtung Wand gestossen habe, an der Palme habe fest- halten müssen, um nicht umzufallen (act. 17 S. 2; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 3, 7). Vergleicht man die Erzählweise der Privatklägerin 3 bzw. die Qualität ihrer Aussa- gen zum Kerngeschehen mit derjenigen zu nicht direkt tatrelevanten Ereignissen
– wie i.c. die Schilderung der Begegnung mit dem Beschuldigten kurz vor der Tat
– stellt man fest, dass diese eine ähnlich hohe Qualität, mithin etwa den gleichen hohen Detaillierungsgrad und Wahrnehmungsgehalt aufweisen. Insbesondere in Kombination mit der Untermauerung der tatrelevanten Schilderungen durch die entsprechende Gestik erfahren die Aussagen der Privatklägerin 3 eine besondere Bildhaftigkeit und scheinen auf einem tatsächlichen Erlebnis zu beruhen. Die Aus- sagen sind folglich als glaubhaft zu qualifizieren.
E. 3.6 Ferner erscheinen auch die Ausführungen der Privatklägerin 3, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in grosse Sorge geraten, lebensnahe und nachvollziehbar. So führt sie etwa aus, dass sie gedacht habe, sterben zu müs- sen und er sie umbringen werde (act. 17 S. 4; act. 18 S. 7) und betont in allen Einvernahmen immer wieder, dass sie vor Angst geschlottert und gezittert habe
- 20 - (act. 17 S. 5; act. 18 S. 3; 5 f.; act. 103-A S. 4). Sie sagt überdies glaubhaft aus, immer noch Angst vor dem Beschuldigten zu haben (act. 17 S. 5; act. 18 S. 5) und ergänzt an der gerichtlichen Befragung, dass die Tat immer noch präsent sei und sie davon träume (act. 103-A S. 5). Die geschilderte Angst scheint auch des- wegen besonders greifbar, zumal die Privatklägerin 3 ausführt, dass sie nach dem Vorfall aufgrund der Befürchtung, der Beschuldigte könne sich mit dem entwende- ten Schlüssel Zutritt zur ihrer Wohnung verschaffen, bei der Privatklägerin 4 über- nachtet habe (act. 17 S. 6; act. 103-A S. 10), was auch durch den Privatkläger 2 bestätigt wird, welcher angab, er selbst habe im separat abschliessbaren Büro übernachtet (act. 15 S. 3; act. 16 S. 6 f.). Die Schilderungen der Privatklägerin 3, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden, sind da- her ebenfalls glaubhaft. Auch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Schmer- zen, welche über längere Zeit angehalten hätten (act. 17 S. 4; act. 18 S. 5; act. 103-A S. 5), gilt es zu bemerken, dass die Privatklägerin 3 diesbezüglich kon- stante Ausführungen macht und der Notfallbericht entsprechend den Aussagen der Privatklägerin 3 eine Verschreibung von Schmerztabletten festhält (act. 9 S. 2).
E. 3.7 Die Frage, weshalb sie beim Ausrücken der Polizei nichts von den Drohun- gen gesagt habe, kann die Privatklägerin 3 ebenfalls in zufriedenstellender Weise beantworten. Sie gibt an, dass sie völlig durch den Wind gewesen sei und bei- nahe einen Gehörsturz erlitten habe und sich deshalb nicht mehr sicher sei, ob sie davon berichtet habe (act. 17 S. 5). Auch in der staatsanwaltlichen sowie ge- richtlichen Einvernahme wiederholt sie, dass der Vorfall einfach zu viel für sie ge- wesen sei und sie nicht mehr wisse, ob sie die Drohung vor lauter Schock und Aufregung erwähnt habe oder nicht (act. 18 S. 8; act. 103-A S. 9). Zur Anzeige wegen Drohung sei es im Nachhinein gekommen, weil ihre Tochter, die Privatklä- gerin 4, anlässlich eines Termins beim Polizeiposten in K._____ ebenfalls Ausfüh- rungen zu den Tätlichkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gemacht und dabei auch geschildert habe, "was ich ihr erzählt habe" (act. 17 S. 6). Es ist des- halb davon auszugehen, dass die Privatklägerin 3, wenn auch nicht den ausge- rückten Polizisten, so doch mindestens der Privatklägerin 4 – und gemäss Aus-
- 21 - sage desselbigen auch dem Privatkläger 2 (vgl. unten Ziff. II./3.11) – von den Dro- hungen durch den Beschuldigten berichtet hat. Dies passt im Übrigen auch zur Aussage von F._____, welche anlässlich der staatsanwaltlichen und der gerichtli- chen Einvernahme ausführt, dass die Privatklägerin 3 ihr und weiteren Nachbarn erzählt habe, dass der Beschuldigte sie habe erdrosseln wollen (act. 19 S. 9 und act. 103-D S. 4). Hätte es die Privatklägerin 3 darauf angelegt, den Beschuldigten mit einer erfundenen Drohung zusätzlich belasten zu wollen, wäre es wohl kaum zielführend gewesen, diese zwar den Nachbarn und F._____ zu schildern, nicht jedoch den ausgerückten Polizeifunktionären. Dies insbesondere, da ein verspä- tetes Vorbringen von Tatsachen in der Regel einen Anschein fehlender Glaubhaf- tigkeit hervorruft, welchen Lügner tendenziell zu vermeiden suchen. Eine erfun- dene Drohung wäre deshalb wohl bereits beim Ausrücken der Polizei in aller Aus- führlichkeit vorgebracht und geschildert worden. Im Übrigen macht die Privatklä- gerin 3 in allen Einvernahmen konstante und widerspruchsfreie Ausführungen in ihrer Darstellung der Drohung und untermalt diese mit entsprechenden eindrucks- vollen Gesten. Dem Gericht erscheint es sodann auch nachvollziehbar, dass eine Mitteilung der Drohung aufgrund des – glaubhaft geschilderten – Schockzustan- des der Privatklägerin 3 im ersten Moment in Vergessenheit geraten kann.
E. 3.8 Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin 3 in allen Einvernahmen überwiegend gleichbleibend und widerspruchsfrei aussagt. Sie verknüpft die Schilderungen mit ihrer inneren Gefühlslage, erläutert ihre Gedan- ken und spricht dabei sehr häufig in der direkten Rede, insbesondere auch wenn sie die Konversation anlässlich der Tat zwischen sich und dem Beschuldigten wiedergibt. Als weiteres Realitätskriterium ist zudem die Untermauerung der Schilderung durch die entsprechenden Gesten zu nennen, welche die Ausführun- gen besonders lebensnah erscheinen lassen. Im Übrigen schildert die Privatklä- gerin 3 sowohl die tatrelevanten Erlebnisse als auch die Vorgeschichte mehrheit- lich und in allen Einvernahmen von sich aus in einem freien Bericht und mit einer gleichbleibend hohen Qualität, was wiederum für erlebnisbasierte Ausführungen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 3 sind nach dem Gesagten als glaubhaft zu qualifizieren.
- 22 -
E. 3.9 Der Beschuldigte hingegen legt bei seinen Befragungen ein widersprüchli- ches und vages Aussageverhalten an den Tag. Führt er bei der polizeilichen Ein- vernahme aus, dass die Privatklägerin 3 von hinten auf ihn eingeschlagen und "gib mir den Schlüssel, gib mir den Schlüssel" geschrien habe (act. 12 S. 1), sagt er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 3 von hinten mit einem Schlüssel auf ihn eingeschlagen habe und alles eine organisierte Falle gewesen sei (act. 13 S. 8). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme wiederum führt er aus, dass er geschlagen worden sei, als er nach der Fernbedienung gegriffen habe und er den Schlüssel und die Fernbedienung an sich genommen habe (Prot. S. 22 f.). Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem angeblichen Angriff schil- dert der Beschuldigte nicht konstant: Bei der Polizei gibt er an, dass die Privatklä- gerin 3 um Hilfe gerufen habe und weggelaufen sei, wobei er in seine Wohnung zurückgekehrt sei (act. 12 S. 1), während er an der gerichtlichen Befragung ver- neint, dass die Privatklägerin 3 um Hilfe gerufen habe und ausführt, dass nicht sie, sondern er weggegangen und sie ihm nachgerannt sei (Prot. S. 27). Im Wei- teren verweist der Beschuldigte bei Fragen an ihn wiederholt auf seine bereits bei der Polizei getätigten Aussagen und erklärt, nur als Geschädigter aussagen zu wollen (act. 13 S. 9 f.). Daraufhin befragt zum angeblichen Angriff der Privatkläge- rin 3 bleibt er jedoch ebenfalls äusserst vage und gibt lediglich an, von den Schlä- gen überrascht worden zu sein und sich umgewendet zu haben (act. 13 S. 10). Ob sie ihn mit der offenen oder der geschlossenen Hand geschlagen habe, wisse er nicht (act. 13 S. 10). Konfrontiert mit der Verletzung der Privatklägerin 3 mut- masst der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme, dass diese allenfalls von Gartenarbeit, seinen geschilderten Abwehrbewegungen (act. 12 S. 1, 3) oder auch von ihrem Einschlagen auf ihn stammen könnte (act. 12 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft gibt er wiederum an, dass er von den Verletzungen nichts wisse bzw. sie vom Einschlagen stammen könnten und äussert zusätzlich die Vermutung, der Privatkläger 2 könnte häusliche Gewalt gegen die Privatklägerin 3 angewendet haben (act. 13 S. 12). Auch an der gerichtlichen Befragung bleiben die Ausführungen des Beschuldigten knapp und teilweise widersprüchlich: So sagt er zu Beginn aus, der Angriff der Privatklägerin 3 sei erfolgt, als er den Schlüssel gedreht habe, wobei der Arm der Privatklägerin 3 direkt auf seine Schulter niedergekommen sei (Prot. S. 15). Im weiteren Verlauf der Befragung
- 23 - führt er hingegen aus, er glaube, dass sie mit leeren Händen auf ihn zugekom- men sei und ihm auf den Rücken geschlagen habe (Prot. S. 19). Nach dieser wortkargen und oberflächlichen Schilderung des vermeintlichen Angriffs der Pri- vatklägerin 3 geht der Beschuldigte sodann gleich dazu über, Erklärungen für das rasche Auftreten der blauen Flecken bei derselben liefern zu wollen (Prot. S. 19), und kontert Fragen wiederum mit der Gegenfrage, was er diesbezüglich bei der Polizei ausgesagt habe (Prot. S. 15, 20). Ein weiterer grober Widerspruch lässt sich auch in den unterschiedlichen Ausführungen des Beschuldigten zum entwen- deten Schlüssel der Privatklägerin 3 feststellen. Sowohl in der polizeilichen als auch in staatsanwaltlichen Einvernahme stellt er jeweils in Abrede, der Privatklä- gerin 3 bei der Auseinandersetzung ihren Schlüssel entwendet zu haben, sondern behauptet, diesen einige Tage später per Zufall gefunden zu haben (act. 12 S. 4; act. 13 S. 11). In der gerichtlichen Befragung – und damit wohlgemerkt im Wis- sen, dass die Sachentziehung nicht angeklagt wurde – behauptet der Beschul- digte dann plötzlich, dass er besagten Schlüssel in den Hosensack gesteckt und ihn danach weggeworfen habe (Prot. S. 22 f. und 28). Gleich anschliessend be- tont er wiederum, dass die Privatklägerin 3 ihn bei ihrem Angriff zum Aushändigen eines Schlüssels aufgefordert habe (Prot. S. 28), wodurch der Eindruck erweckt wird, dass er mit der neuen Aussage lediglich seine Darstellung der Gescheh- nisse zu stützen sucht. Seine Ausführungen zum Kerngeschehen kommentiert der Beschuldigte zudem häufig mit Unsicherheiten wie: "Ich bin mir gar nicht mehr so sicher.", "Also wenn ich mich richtig erinnere, […]" (Prot. S. 15), mehrfachen "Ich glaube […]" und "Ich möchte mich aber darauf nicht behaften lassen." (Prot. S. 19). Während der ganzen Befragung schweift der Beschuldigte ferner immer wieder ab und verweist auf "Vor- und Nachgeschichten" (Prot. S. 16), sowie "Ne- bengeschehen" (Prot. S. 16), führt bspw. aus, dass die Fernbedienung nicht an ihrem üblichen Ort gewesen sei (Prot. 16 ff.), der Privatkläger 2 sich – als ausge- wiesener Schlüsselfachmann – jeweils unberechtigterweise in den verschiedenen Wohnungen der Mieter aufgehalten habe (Prot. 17 f.) und dass er die Privatkläge- rin 3 – die im Übrigen eine leidenschaftliche Gärtnerin sei – eigentlich gar nicht gekannt habe (Prot. S. 21). Bei selbigen Ausführungen blüht der Beschuldigte re- gelrecht auf und muss des Öfteren – häufig jedoch erfolglos – ermahnt werden,
- 24 - seine Aussagen auf das für den Anklagevorwurf relevante Geschehen zu be- schränken (Prot. S. 18, 21 f., 25 f.).
E. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insbesondere in der gerichtlichen und staatsanwaltlichen Einvernahme betreffend das Kernge- schehen ein ausweichendes, fast schon verweigerndes Aussageverhalten an den Tag legt. Seine Aussagen weisen in entscheidenden Punkten zudem Ungereimt- heiten und Widersprüche auf. Des Weiteren ist die Darstellung des Beschuldigten detailarm und unoriginell und im Gegensatz zur Privatklägerin 3 ist er nicht in der Lage, in derselben Qualität sowohl vom Kern- als auch von Nebengeschehen zu berichten. Es drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass es sich beim behaupte- ten Angriff der Privatklägerin 3 um eine frei erfundene Schilderung und nicht um etwas tatsächlich Erlebtes handelt. Auch die diversen offerierten Erklärungen für die Verletzungen der Privatklägerin 2 sind nicht überzeugend und als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren. Den Aussagen des Beschuldigten kann nach dem Gesagten wenig Glaubhaftigkeit attestiert werden. Auch die knappen Aussagen von F._____, welche laut eigener Darstellung ohnehin nicht dabei gewesen ist und den eigentlichen Vorfall nicht beobachten konnte (act. 19 S. 9; act. 103-D S. 3), vermögen die Darstellung der Ereignisse durch den Beschuldigten nicht entscheidend zu stützen und sind für die Sachverhaltserstellung unerheblich.
E. 3.11 Die Aussagen des Privatklägers 2 wiederum bekräftigen diejenigen der Pri- vatklägerin 3. So sagt er in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass er sich im Büro aufgehalten habe, als er durch das Klopfen an die Fensterläden und die Hilferufe der Privatklägerin 3 auf die Auseinandersetzung aufmerksam gewor- den und nach draussen gelaufen sei (act. 15 S. 2; act. 16 S. 2 f.; act. 103-B S. 2). Als er auf den Beschuldigten und die Privatklägerin 3 getroffen sei, habe ihm diese gesagt, dass der Beschuldigte ihr den Arm umgedreht und sie gestossen bzw. an die Wand geschlagen habe (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3; act. 103-B S. 2). Zudem habe sie erwähnt, dass der Beschuldigte ihr den Schlüssel weggenom- men und diesen eingesteckt habe, was der Beschuldigte jedoch sogleich abge- stritten habe (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3). Er habe im Übrigen behauptet, dass die Privatklägerin 3 ihn von hinten angegriffen habe (act. 16 S. 4). Der Privatkläger 2
- 25 - gibt zudem sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltlichen Einver- nahme zu Protokoll, dass die Privatklägerin 3 ihm gesagt habe, dass der Beschul- digte sie habe würgen wollen (act. 15, S. 2; act. 16 S. 5) und bestätigt in der ge- richtlichen Befragung, dass sie ihm dies unmittelbar nach dem Vorfall mitgeteilt habe (act. 103-B S. 3). Des Weiteren sagt er aus, dass der Arm der Privatkläge- rin 3 blau und geschwollen gewesen sei (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3; act. 103-B S. 5). Überdies sei die Privatklägerin 3 völlig durcheinander gewesen und habe Schmerzen gehabt (act. 16 S. 4). Das Aussageverhalten des Privatklägers 2 ist in den entscheidenden Punkten konstant und passt zu den detaillierten und lebens- nahen Schilderungen der Privatklägerin 3, wodurch diesen zusätzliches Gewicht zukommt. Für eine Absprache lassen sich – entgegen der Unterstellung des Be- schuldigten (Prot. S. 106) – hingegen keinerlei Hinweise finden. Im Gegenteil, ist doch bei Annahme einer Absprache davon auszugehen, dass auch die Drohung von den beiden Privatklägern übereinstimmend beim ersten Ausrücken der Polizei vorgetragen worden wäre. Im Übrigen sind die Ausführungen der Privatkläger 2 und 3 auch nicht in einem Masse deckungsgleich, dass sich die Vermutung einer Absprache aufdrängen würde.
E. 3.12 Angesprochen auf ein mögliches Motiv für den angeblichen Angriff der Pri- vatklägerin 3 auf ihn, mutmasst der Beschuldigte zunächst, dieser sei erfolgt, weil er immer noch Kontakt zu einer gewissen Nachbarin pflege (act. 12 S. 2 f.) und behauptet weiter, dass die Privatklägerin 3 falsche Aussagen mache bzw. ihn an- gegriffen habe, um ihn aus der Wohnung zu haben (act. 12 S. 3; Prot. S. 26). Diese Erklärungsversuche sind wenig stichhaltig. Insbesondere erscheint es un- wahrscheinlich, dass die Privatkläger 2–4 dem Beschuldigten zu Unrecht Strafta- ten zur Last gelegt haben sollten, womit sie sich allenfalls gar selbst eines Rechtspflegedelikts (Art. 303 ff. StGB) schuldig gemacht hätten. Zudem war der Beschuldigte im Zeitpunkt des angeblichen Angriffs der Privatklägerin 3 immer noch die Mietzinskaution schuldig, was bereits ein vielversprechendes Argument für die Kündigung des Mietvertrags geliefert hätte. Schliesslich hätte auch die Möglichkeit bestanden, mittels Anmeldung von Eigenbedarf das Mietverhältnis mit dem Beschuldigten rasch beenden zu können, was deutlich naheliegender wäre. Das Interesse der Privatkläger 2–4 an der Strafverfolgung wäre im Übrigen wohl
- 26 - spätestens nach dem Auszug des Beschuldigten – welcher immerhin bereits im Januar bzw. Februar 2020 erfolgte (Prot. S. 46; D6 act. 3 S. 3) – endgültig erlo- schen. Auf Seiten des Beschuldigten hingegen ist durchaus ein Motiv für die tätli- che Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 ersichtlich: Mit Schreiben vom
21. Oktober 2019 liess die Privatklägerin 4 dem Beschuldigten eine formelle Ab- mahnung unter gleichzeitiger Androhung der ausserordentlichen Kündigung zu- kommen (act. 89). Aus der von den Privatklägern 2–4 eingereichten Sendungs- verfolgung wird ersichtlich, dass das besagte Schreiben am 24. Oktober 2019 um 9:18 Uhr am Schalter zugestellt wurde (act. 98). Auch der Beschuldigte führt an- lässlich der gerichtlichen Befragung aus, dass ihm dieses Schreiben gemäss sei- ner Erinnerung am Donnerstag vor dem 28. Oktober 2019, mithin dem 24. Okto- ber 2019, zugestellt worden sei (Prot. S. 33; vgl. demgegenüber noch die frühere, dazu im Wiederspruch stehende Aussage des Beschuldigten in Prot. S. 31, wo- nach er nicht wisse, ob er am 24. Oktober 2019 ein solches Schreiben erhalten hatte). Auch wenn der Beschuldigte im späteren Verlauf der Verhandlung im Rah- men seines Plädoyers behauptet, dass er das Schreiben – sofern es tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden sei – nicht geöffnet habe, weil ihn eingeschrie- bene Briefe der Privatklägerin 4 nicht interessiert hätten (Prot. S. 103), ist es le- bensnahe, davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis von diesem Schreiben hatte, als er anschliessend auf die Privatklägerin 3 traf. Dies wird auch durch die Aussage der Privatklägerin 3 gestützt, wonach der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 4 und sie bei der Rückkehr aus dem Spital am Nachmittag des 24. Ok- tobers 2019 gefilmt und der Privatklägerin 4 vorgeworfen habe, nicht mit ihm ge- redet zu haben (act. 17 S. 6; act. 18 S. 8). Es ist folglich durchaus denkbar, dass der Beschuldigte durch das Schreiben bereits derart in Rage war, dass es für ihn das Fass zum Überlaufen brachte, als er auf die Privatklägerin 3 traf und diese "seine" Fernbedienung behändigte. Letztlich erübrigen sich solche Mutmassun- gen jedoch auch insbesondere aufgrund dessen, dass mit dem Notfallbericht des Seespitals (act. 9) und den Fotos der Hämatome am Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) objektive Beweismittel vorliegen, welche die glaub- hafte Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin 3 stützen.
- 27 -
E. 3.13 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der überzeu- genden Aussagen der Privatkläger 2 und 3, des nachvollziehbaren Motivs des Be- schuldigten sowie des Notfallberichts des Seespitals (act. 9) und der Fotos der Hämatome am rechten Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der Anklage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Be- schuldigten als erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
4. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3)
E. 4 Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 liess die Frau des Beschuldigten, F._____, dem Gericht ein – vorab bereits per E-Mail eingereichtes (act. 64) – Verschie- bungsgesuch (act. 67) inklusive Arztzeugnis des Beschuldigten mit Anordnung der Isolation aufgrund starker COVID-Symptome bis zum 14. Juni 2021 (act. 68) zukommen. Am 4. Juni 2021 stellte RA lic. iur. Y._____, der Rechtsvertreter des Beschuldigten, per E-Mail dasselbe Verschiebungsgesuch (act. 69) inklusive Arzt- zeugnis (act. 70). Das Gericht nahm daraufhin mündlich die Ladung ab (act. 65, act. 66 und act. 71) und setzte mit Verschiebungsanzeige vom 11. Juni 2021 neu die Hauptverhandlung auf den 16. und 22. Juli 2021 an (act. 72/1–8). Mit Ver- schiebungsanzeige vom 11. Juni 2021 wurde die Einvernahme der Privatkläger 1–3 auf den 16. Juli 2021 verschoben (act. 74/1–3).
- 8 -
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Drohung gegenüber der Privatklägerin 3
E. 4.1.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwerde der gegenüber der Privatkläge- rin 3 geäusserten Drohung ist festzuhalten, dass es sich um eine schwerwie- gende Drohung handelt, welche sich an der Grenze zur Todesdrohung befindet. Insbesondere angesichts der vorausgehenden Tätlichkeit befürchtete die Privat- klägerin 3 ernsthaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die explizite Dro- hung in die Tat umzusetzen gedenkt. Weiter ins Gewicht fällt, dass es bereits im Vorfeld zu Konflikten mit dem Beschuldigten kam und die Privatklägerin 3 anläss- lich des Vorfalls mit dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten alleine war, was die Drohung umso schwerwiegender erscheinen lässt. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
E. 4.1.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte und die Privatklägerin 3 gezielt einschüchtern wollte. Die Drohung erfolgte zudem aus nichtigem Grund, nämlich dem Behändi- gen "seiner" Fernbedienung und ohne dass die Privatklägerin 3 ihn in irgendeiner
- 74 - Art und Weise provoziert hätte. Auch wenn die Tat vor dem Hintergrund einer be- reits länger andauernden mietrechtlichen und nachbarschaftlichen Auseinander- setzung erfolgte, ist festzuhalten, dass sich diese mehrheitlich auf den Privatklä- ger 2 konzentrierte und das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 3 lange Zeit bedeutend besser war (vgl. Ziff. 2.6.3.1 sowie insbesondere D7 act. 16 S. 6 und Prot. S. 21). Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten wird dadurch folglich nicht vermindert. Im Übrigen präsentierte der Beschuldigte sich auch bei dieser Tat erneut selbst als Opfer, sodass diesbezüglich auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV./3.2.2).
E. 4.1.1.3 Das Tatverschulden ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist dement- sprechend von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessät- zen auszugehen.
E. 4.1.2 Hausfriedensbruch
E. 4.1.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte den Hausfriedensbruch zwar vollendet hat, die Tat ansonsten jedoch nicht besonders schwer wiegt. So hat der Beschuldigte lediglich den Aussenbereich der Liegenschaft betreten, nicht jedoch das Haus an sich und ohne dort allzu lange zu verweilen.
E. 4.1.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zudem zu bemerken, dass es ihm auch nicht primär darum ging, die Liegenschaft der Privatklägerin 4 gegen deren Willen zu betreten, sondern er in der Absicht handelte, ihr die Kautionsunterlagen fristge- recht zu überbringen. Der Hausfriedensbruch stellte dabei lediglich das – wenn auch falsch gewählte – Mittel dar, dieses grundsätzlich legitime Ziel zu erreichen.
- 75 -
E. 4.1.2.3 Das Tatverschulden ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente noch als leicht zu werten. Der Hausfriedensbruch ist aufgrund dessen mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze abzugelten.
E. 4.2 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente ist ergänzend bzw. in Abänderung zu Ziff. III./3.3 festzuhalten, dass es sich bei der Drohung gegen die Privatklägerin 3 um das zeitlich erste Delikt des Beschuldigten handelte, er demgemäss nicht während eines laufenden Strafverfahren delinquierte. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch ungeständig und hielt während dem gesamten Strafverfahren daran fest, dass die Privatklägerin 3 auf ihn losgegangen sei. Eine Straferhöhung alleine wegen fehlenden Schuldbewusstseins scheint vorliegend jedoch nicht ange- bracht, weswegen die Täterkomponente neutral auszufallen hat und sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Auch hinsichtlich des Haufriedens- bruchs fällt die Täterkomponente nicht ins Gewicht und es bleibt bei der festgeleg- ten Strafzumessung.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Definition des objektiven und subjektiven Tatbestands der Tätlichkeit kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III./1.2.1 f.).
- 62 -
E. 4.2.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinander- setzung am Seegrundstück mehrfach physisch auf den Körper der Privatkläge- rin 1 eingewirkt hat, indem er ihr eine Ohrfeige gegeben, sie am Ohr zu Boden ge- drückt, zwei Mal die Böschung hinuntergestossen und sie mehrfach geschlagen hat. Die Privatklägerin 1 erlitt dabei diverse blaue Flecken am ganzen Körper. Da- bei ist unerheblich, dass eine genaue Zuordnung der Verletzung zur jeweiligen Handlung durch die Privatklägerin 1 nicht mehr vorgenommen werden konnte, ist doch letztlich erstellt, dass diese insgesamt das Resultat der physischen Einwir- kung des Beschuldigten auf den Körper der Privatklägerin 1 sind (vgl. Ziff. II./6.9.1). Auch bezüglich der erneut vorgebrachten Argumentation des Be- schuldigten, dass auch die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer eingenommenen Medi- kamente zur schnelleren Hämatombildung neige (Prot. S. 80, 109), können obige Erwägungen analog herangezogen werden (vgl. Ziff. III./1.2.2). Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch das Ziehen am Ohr Schmerzen erlitten hat und dieses in der Folge für zwei Tage rot und geschwollen gewesen ist (vgl. Ziff. II./6.2.2 und 6.9.1). Die beschriebenen und durch den Beschuldigten ausge- führten Handlungen sind allesamt von einer bestimmten Intensität und überschrei- ten das geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. Die dar- aus resultierenden Schmerzen und Verletzungen sind jedoch noch als vorüberge- hende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu qualifizieren, so dass nicht von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit gesprochen werden kann und der objektive Tatbestand der Tätlichkeit von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
E. 4.2.3 Dass derartige physische Einwirkungen über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen, ist allgemein bekannt und dürfte auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich dessen nicht nur bewusst war, sondern die physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 1 auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.
E. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 63 -
E. 4.3 Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultieren die Drohung in Anklagesachverhalt 1 sowie der Hausfriedensbruch aufgrund aller strafzumessungsrelevanten Faktoren in einer auszufällenden Strafe von insgesamt 70 Tagessätzen.
E. 4.3.1 In rechtlicher Sicht weiter zu prüfen ist sodann, ob die Einwirkung des Be- schuldigten auf die Brust der Privatklägerin 1 als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sind. In Abgrenzung zur Tätlichkeit ist bei der Körperverletzung eine nicht mehr bloss harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens zu fordern (vgl. statt vieler: ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 123 N 3 m.w.H.). Diese Abgrenzung ist jedoch fliessend und dem Sachrichter ist bei der Beurtei- lung der Frage, ob eine Einwirkung bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führt, ein weites Ermessen zuzugestehen (BSK StGB I–ROTH/KES- HELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5). Verletzungen welche derart harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, erfüllen den Tatbestand der Kör- perverletzung jedenfalls nicht (BSK StGB I–ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). Bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit sind nicht nur die objektiven Verletzungs- folgen, sondern auch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berück- sichtigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 65).
E. 4.3.2 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist hier offensichtlich nicht gegeben, fraglich ist jedoch, ob es nicht noch um eine blosse Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB handelt. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Faust bzw. mit dem rechten Ellenbogen gegen die Brust an den Zaun gedrückt hat. Für die rechtliche Würdigung ist im Folgenden unerheblich, wie genau die Einwirkung auf die Brust der Privatklägerin 1 erfolgte, kann doch sowohl mit der Faust als auch mit dem Ellenbogen in etwa die gleiche Einwirkung und dieselbe Verletzungsfolge erzielt werden und ist die erfolgte Ein- wirkung durch den Beschuldigten letztlich erstellt (vgl. Ziff. III./6.6.2 und 6.9.1). Durch das Drücken gegen die Brust an den Zaun hatte die Privatklägerin 1 Schmerzen und konnte während drei Wochen nicht mehr richtig atmen. Ebenfalls
- 64 - ist davon auszugehen, dass das Hämatom an der Brust von dieser Einwirkung herrührt. Diese Verletzungs- und Beschwerdefolgen zeugen – insbesondere in Kombination mit den (rechtlich noch zu beurteilenden) Äusserungen des Beschul- digten – von einer gewissen Heftigkeit und Intensität des Angriffs. Auch aufgrund der mehrwöchigen Dauer der Atemprobleme kann nicht mehr die Rede davon sein, dass das körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin 1 innert kürzester Zeit wiederhergestellt gewesen wäre. Sodann ist zur Beurteilung der Tat nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen, sondern auf deren gesamten Umstände. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 be- reits zuvor mehrmals tätlich angegriffen und über die ganze Dauer der Auseinan- dersetzung aktiv und wiederholt davon abgehalten hat, sich der Situation zu ent- ziehen. Gesamthaft betrachtet überschreitet der Angriff des Beschuldigten und die dadurch erlittenen Verletzungs- und Beschwerdefolgen der Privatklägerin 1 die Grenze zu einer unbedeutenden Einwirkung mit bloss vorübergehenden Befind- lichkeitsstörung. Es ist folglich nicht mehr auf eine blosse Tätlichkeit, sondern auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu erkennen.
E. 4.3.3 Auf der subjektiven Tatbestandsebene ist Vorsatz gefordert, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer eine ältere Frau mit einer derartigen Heftigkeit und Intensität an einer solch sensiblen Stelle gegen einen Zaun drückt, ist sich bewusst, dass daraus mehr als bloss vorübergehende und harmlose Ver- letzungsfolgen resultieren können. Dass dies dem Beschuldigten durchaus be- wusst war, suggerieren auch seine entsprechenden Äusserungen, wonach die Privatklägerin 1 gleich "verrecken" werde (vgl. u.a. D6 act. 2 S. 3 und nachfolgend Ziff.III/4.4.2). Indem er trotzdem mit viel Kraft gegen ihre Brust einwirkte, muss an- genommen werden, dass der Beschuldigte mögliche Verletzungen auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.
E. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 65 -
E. 4.4 Tagessatzbemessung
E. 4.4.1 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft-
- 76 - lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte führt anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei aus, dass er zu 60% als Rechtsanwalt und zu 40% unternehmerisch tätig sei (D2 act. 12 S. 8; act. 7 S. 7). Bei der Staatsanwaltschaft und an der gerichtlichen Ein- vernahme erklärt er, keinerlei Einkommen zu generieren, sondern nur über Schul- den zu verfügen und lediglich zu 70% arbeitsfähig zu sein (act. 13 S. 20 f.; act. 14 S. 16; Prot. S. 10 ff.). Aus den Akten ergeben sich völlig unklare Einkommens- und Wohnsitzverhältnisse (vgl. act. 28/2-4). Dass der Beschuldigte mit seiner Tä- tigkeit als Rechtsanwalt – wenn auch im reduzierten Umfang – keinerlei Einkom- men zu generieren vermag, erscheint, auch im Hinblick auf die erwähnten ver- schiedenen Wohnsitze (Prot. S. 24), als unglaubhaft. Insbesondere auch mit Blick auf die ursprünglich bei der Polizei getätigte Aussage über Vermögen in der Höhe von Fr. 500'000.– (D2 act. 12 S. 7 f.) und auf ein allfälliges Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verdienstes der Ehefrau (vgl. D2 act. 7 S. 7; act. 12 S. 8) und der fehlenden sonstigen Unterstüt- zungspflichten (Prot. S. 12) rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, die Tagessatz- höhe auf Fr. 60.– festzusetzen.
E. 4.4.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung folgendes zu der Privatklägerin 1 sagte: "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy." Mit dieser Äusserung stellt der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den wohl schwersten Nach- teil überhaupt, nämlich den Tod, in Aussicht. Insbesondere verbunden mit der währenddessen erfolgten Einwirkung auf die Brust der Privatklägerin 1 und den gleichzeitigen Versuchen, deren Hals zu packen, ist die Drohung zweifellos geeig- net, auch einen verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Weiter wird durch die aggressiven nonverba- len Verhaltensweisen der Eindruck verstärkt, dass der Beschuldigte den ange- drohten Nachteil gleich selbst in die Tat umsetzen könnte. Die Privatklägerin 1 ist entsprechend auch in Angst und Schrecken versetzt worden, wodurch der Tater- folg eingetreten und der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
E. 4.4.3 Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass der Beschul- digte bei einer derart schweren und spezifisch auf die konkrete Situation gemünz- ten Drohung verbunden mit den beschriebenen Handlungen um die bei der Privat- klägerin 1 bewirkte Angst gewusst haben muss. Indem der Beschuldigte sich den- noch für derartige Äusserungen und Handlungen entschied, ist davon auszuge- hen, dass er dies auch wollte, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
E. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 66 -
E. 4.5 Fazit In Anbetracht sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es nach dem Gesagten angemessen, den Beschuldigten für die Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 und den Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu je Fr. 60.–, entsprechend Fr. 4'200.– zu bestrafen.
5. Konkrete Strafzumessung Tätlichkeiten
E. 4.6 Die Strafbehörde trägt indes nicht nur für die objektiven, sondern auch für die subjektiven Tatbestandsmerkmale die Beweislast (statt aller: BSK StPO I-TOP- HINKE, a.a.O., Art. 10 N 20 m.w.H.). Sie hat dem Beschuldigten bei einem Vor- satzdelikt insbesondere auch nachzuweisen, dass dieser mit Wissen um sämtli-
- 30 - che objektiven Tatbestandsmerkmale und dem Willen, diese zu verwirklichen, ge- handelt hat. Mit Vorsatz handelt ebenfalls, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 4.7 Das Gericht erachtet es im Weiteren als erstellt, dass die Nachbarin und Zeugin I._____ den Beschuldigten auf seine Nichtberechtigung zum Betreten des Gartensitzplatzes hingewiesen hat. So führt diese in ihren Einvernahmen einheit- lich aus, dass sie beobachtet habe, wie der Beschuldigte die Treppe hinaufge- kommen sei, woraufhin sie ihn angesprochen und gefragt habe, was er wolle so- wie ihn darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen privaten Garten handle (D2 act. 12 S. 2; D2 act. 13 S. 3 ff.). Als der Beschuldigte kurz verschwunden sei, um daraufhin erneut den Sitzplatz zu betreten, habe sie ihn (implizit) nochmals darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt sei, sich hier aufzuhalten (D2 act. 12 S. 2; D2 act. 13 S. 3 und 5 f.). Diese Ausführungen werden durch die Aussagen der Privatklägerin 4 bestätigt, welche während des Eintreffens des Beschuldigten telefonisch mit I._____ verbunden war. Sie erläutert, gehört zu haben, wie diese den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein fremdes Grund- stück handle und ihn zum Gehen aufgefordert habe (D2 act. 10 S. 2; D2 act. 11 S. 3 und 6 f.). Der Beschuldigte hingegen führt konfrontiert mit der Aussage von I._____ in der Untersuchung anfänglich aus, dass das "Chabis" sei und sie nicht befugt sei, ihm irgendetwas zu sagen (D2 act. 7 S. 4) sowie dass es ihn gar nicht interessiert habe, was diese zu ihm gesagt habe (D2 act. 13 S. 14.). Erst an der gerichtlichen Befragung bestritt er explizit, dass I._____ ihm gesagt habe, dass der Garten privat sei (Prot. S. 38 und S. 40). Der anfängliche Hinweis auf die feh- lende Befugnis von I._____ sowie sein mangelndes Interesse an ihren Äusserun- gen deuten jedoch darauf hin, dass sie ihn sehr wohl auf seine fehlende Berechti- gung aufmerksam gemacht hat, er diese jedoch nicht als verbindlich ansah. Der Beschuldigte macht ebenfalls widersprüchliche Aussagen, für wen er die Zeugin gehalten habe: Hielt er sie in der Voruntersuchung noch klarerweise für die Nach- barin (D2 act. 7 S. 2 f.; act. 13 S. 14), welcher er sogar seine Unterlagen aushän- digen wollte (act. 13 S. 14; Prot. S. 37 f.), behauptete er an der Hauptverhandlung plötzlich, dass sie für ihn gar nicht als Nachbarin zu erkennen gewesen sei, son-
- 31 - dern auch eine Besucherin hätte sein können (Prot. S. 38). Warum der Beschul- digte ihr die Unterlagen bei dieser Annahme dennoch hätte überreichen wollen (Prot. S. 37), erschliesst sich dem Gericht nicht. Viel eher ist davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, mit welcher der Beschuldigte darauf abzielt, der von I._____ tatsächlich erfolgte Hinweis bezüglich seiner Nicht- berechtigung abzuschwächen. Es ist zudem auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin I._____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte (vgl. Ziff. II./2.6.4.1). Insbesondere da sie gemäss den Aussagen der Privatklägerin 4 bis zu ihrem Telefonat nichts von den Streitigkeiten der Privatkläger 2–4 gewusst habe (D2 act. 11 S. 3) und sogar angibt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber kein drohendes, sondern im Gegenteil ein freundliches Verhalten an den Tag ge- legt habe (D2 act. 13 S. 5). Die Aussagen der Zeugin sind entsprechend als glaubhaft zu qualifizieren und es ist erstellt, dass der Beschuldigte von I._____ darauf hingewiesen wurde, mit dem Betreten des umfriedeten Gartens gegen den Willen der Privatklägerin 4 zu handeln. Der Beschuldigte betrat nach erfolgtem Hinweis dennoch den Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 und handelte somit nicht nur wissentlich, sondern auch willentlich.
E. 4.8 An diesem Ergebnis ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn – wie vom Beschuldigten vorausgehend behauptet – kein diesbezüglicher Hinweis der Zeugin erfolgt wäre: Wie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit bereits geschildert (vgl. Ziff. II./2.6.3.2), ist das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 4 als spannungsgeladen zu betrachten. Davon zeugen sowohl die mietrechtlichen Aus- einandersetzungen als auch die zahlreichen aktenkundigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit den Privatkläger 2 und 3, von welchen die Privatklägerin 4 als Tochter der letztgenannten und Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft eben- falls tangiert wurde. Deshalb und insbesondere auch aufgrund der kurz zuvor er- folgten tätlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 am 24. Oktober 2019 (vgl. Anklagesachverhalt 1 Ziff. II./3) muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er bei der Privatklägerin 4 kein willkommener Gast und ein Betreten ih- res Grundstückes und insbesondere ihres privaten Gartensitzplatzes nicht in ih- rem Sinne war. Zwar hat die Privatklägerin 4 den Beschuldigten aufgefordert, ihr
- 32 - die Unterlagen in ihren Machtbereich zu überbringen. Dass damit jedoch ein De- ponieren im Briefkasten und nicht das Ankleben am Sitzplatzfenster gemeint war, leuchtet ohne Weiteres ein und hätte auch vom Beschuldigten erkannt werden müssen. Der Beschuldigte räumt an der gerichtlichen Befragung sodann auch ein, dass ihm im Nachhinein bewusstgeworden sei, dass auch ein Hinterlegen der Un- terlagen im Briefkasten mit entsprechendem Nachweis zur Fristwahrung genügt hätte (Prot. S. 36). Dies hätte ihm jedoch – insbesondere auch aufgrund seiner ju- ristischen Ausbildung – bereits zum Tatzeitpunkt klar sein müssen. Soweit der Be- schuldigte zudem in Abrede stellt, dass für ihn eine Umfriedung nicht erkennbar gewesen sei (D2 act. 7 S. 5; Prot. S. 41), ist Folgendes zu bemerken: Mag das Gericht zugunsten des Beschuldigten beim ersten Betreten des Gartensitzplatzes noch davon ausgehen, dass er tatsächlich wie behauptet glaubte, sich im Ein- gangsbereich des Hauses inklusive Briefkästen zu befinden (D2 act. 7 S. 4; act. 13 S. 13; Prot. S. 36), so lässt sich das spätestens beim zweiten Betreten nicht mehr glaubhaft vertreten, waren ihm die örtlichen Gegebenheiten nun doch durch die eigene Wahrnehmung bestens bekannt.
E. 4.9 Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erstellt. Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. III./2) ist entsprechend der von der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis zur Anklage gebrachte Sachverhalt zugrunde zu legen.
5. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Trep- penhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.)
E. 5 Am 22. Juni 2021 ersuchte der Beschuldige telefonisch um Akteneinsicht (act. 76). Am 24. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte wiederum telefonisch (act. 76A), dass er lediglich Einsicht in das Aktenverzeichnis, die Anklageschrift (act. 38), die Verschiebungsanzeigen an die einzuvernehmenden Auskunftsperso- nen (act. 74/1–3), die Berichte der Notfallmedizin (act. 9 und D6 act. 5) sowie in die Vereinbarung vom 23. April 2020 (D6 act. 9) verlange, welche ihm im Folgen- den am 25. Juni 2021 in Kopie zugesandt wurden (act. 78).
E. 5.1 Die durch den Beschuldigten begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind als Übertretungen zu qualifizieren und folg- lich mit Busse zu bestrafen (vgl. Ziff. IV./1.2). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist entsprechend erneut eine Einsatzstrafe festzulegen, welche angemes- sen zu erhöhen ist.
- 77 -
E. 5.2 Das Gericht misst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen, wozu namentlich sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand, seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen sind (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB darf eine Busse grundsätzlich maximal Fr. 10'000.– betragen. Eine Mindestbusse ist nicht vorgeschrieben.
E. 5.3 Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 1 (Anklagesachverhalt 4) Beim Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 nicht nur einmal, sondern über die Dauer des Vorfalls wiederholt tätlich angegangen hat, was sich entsprechend straferhöhend auswirkt. Wie aus den ob- jektiven Beweismitteln und den glaubhaften Aussagen zudem ersichtlich ist, hin- terliessen die tätlichen Angriffe des Beschuldigten am ganzen Körper der Privat- klägerin 1 Hämatome und eine schmerzhafte Schwellung des Ohres. Das Aus- mass des Erfolgs ist im Rahmen einer Tätlichkeit folglich als eher gross zu qualifi- zieren und es liegt mehr als nur ein vernachlässigbarer Eingriff in das Rechtsgut der körperlichen Integrität vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das damit ein- hergehende Unrecht mit der Bestrafung für die einfache Körperverletzung bzw. die Drohung teilweise bereits abgegolten ist, zumindest insofern, als die vorange- gangenen Tätlichkeiten das folgende drohende Verhalten des Beschuldigten un- terstützten. Zur Täterkomponente kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III./3.3). Nach dem Gesagten erscheint daher eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– angemessen.
E. 5.4 Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 3 (Anklagesachverhalt 1) Hinsichtlich der Tatschwere gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin 1 sowohl packte als auch umdrehte und diesen gegen die Wand stiess. Es handelt sich dabei folglich nicht nur um eine einzelne Aktion – wie bspw. eine Ohrfeige – sondern um mehrere aufeinanderfolgende Tätlichkei-
- 78 - ten, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Angriff auf den Körper der Pri- vatklägerin 3 blieb zudem nicht folgenlos, sondern verursachte schmerzhafte Hä- matome. Das Ausmass des Erfolgs ist im Rahmen einer Tätlichkeit folglich eben- falls als eher gross zu qualifizieren. Zur Täterkomponente kann auf das bereits bei der Drohung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./4.2). Aufgrund dessen erscheint für die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 3 eine Erhöhung der Busse um Fr. 400.– angemessen.
E. 5.5 Tätlichkeiten gegen den Privatkläger 2 (Anklagesachverhalt 3) Zum Tatverschulden betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten gegen den Privat- kläger 2 ist auszuführen, dass mit dem Armpacken und -umdrehen sowie den Schlägen und Stössen gegen die Brust zwar eine mehrfache Tatbegehung vor- liegt, die Einwirkung jedoch von eher geringer Intensität war. Als Verletzungsfolge resultierte sodann auch lediglich eine kleine Kontusion am Arm des Privatklä- gers 2. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dieser Tat ein bereits länger an- dauernder Konflikt der beiden Beteiligten voranging und der Beschuldigte sich aufgrund des gleichzeitig stattfindenden Umzuges in einer gewissen Stresssitua- tion befand, wodurch das Tatverschulden vermindert wird. Zur Täterkomponente gilt es festzuhalten, dass die Delinquenz während des laufenden Verfahrens (An- klagesachverhalt 1 und 2) straferhöhend zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dessen scheint es angemessen, die Busse um weitere Fr. 200.– zu erhöhen.
E. 5.6 Fazit konkrete Strafzumessung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es nach dem Gesagten angemessen, den Beschuldigten für die mehrfach begangenen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen. V. (Vollzug der Strafe)
1. Bedingter Strafvollzug
E. 5.7 Zusammenfassend ist bei einer Gegenüberstellung der Aussagen der Be- teiligten festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 den Vorfall am 3. Februar 2020 konstant, detailliert und lebensnah schildern. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen des Beschuldigten vage, ausweichend und – insbesondere im Ge- gensatz zu seinen ausführlichen Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten – in den entscheidenden Punkten detailarm. Nach dem Gesagten erscheinen die Schilderungen der Privatkläger 2 und 3 glaubhaft, während es denjenigen des Be- schuldigten durchwegs an Glaubhaftigkeit mangelt. Die Aussagen der Privatklä- ger 2 und 3 werden im Übrigen auch durch die Fotos des Hämatoms am Arm des Privatklägers 2 gestützt (D7 act. 3). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 2 und 3 und die Fotos lässt sich der objektive Sachverhalt gemäss Anklage erstellen. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der An- klage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten als erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen.
6. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020 (act. 38 S. 4 ff.)
E. 6 Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 (Datum Poststempel: 7. Juli 2021; act. 79) in- klusive Beilagen (act. 80/1–11) stellte der Beschuldigte persönlich erneut diverse Rechtsbegehren und Beweisanträge. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde dem Beweisantrag des Beschuldigten, von ihm eingereichte Videoaufnahmen und die dazugehörigen Transkriptionsprotokolle sowie weitere von ihm eingereichte Fotos und Dokumente zu den Akten zu nehmen, sowie der beantragten Zeugeneinver- nahme von F._____, stattgegeben (act. 83). Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen (act. 83). Das Gericht lud F._____ im Folgenden mit Verfügung vom
12. Juli 2021 als Zeugin auf den 16. Juli 2021 vor (act. 84).
E. 6.1 Der Anklagesachverhalt 4 wird im Folgenden zur besseren Übersicht in verschiedene Sachverhaltskomplexe unterteilt. Da sich der Beschuldigte nicht ge- ständig zeigt, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob sich der Sachverhalt er- stellen lässt. Die Sachverhaltserstellung stützt sich vorliegend insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (D6 act. 2; D6 act. 4; act. 103-C), die Aussagen des Beschuldigten (D6 act. 3; act. 14; Prot. S. 55 ff.) und die Aussage der Zeugin
- 38 - J._____ (act. 103-E). Als objektives Beweismittel liegt zudem namentlich ein Be- richt der Notfallmedizin des Spitalzentrums Biel inklusive Fotos (D6 act. 5) vor. Den Aussagen der Privatklägerin 1 zum jeweiligen Sachverhaltskomplex – auf welchen der Anklagesachverhalt mehrheitlich beruht – werden nachstehend die konkreten Aussagen des Beschuldigten gegenübergestellt. Die über diese Aussa- gen hinausgehende Version des Sachverhalts wie er sich gemäss dem Beschul- digten abgespielt haben soll, wird anschliessend separat abgehandelt und gewür- digt (Ziff. II./6.8).
E. 6.2 Am Ohr Packen und zu Boden Drücken
E. 6.2.1 Der erste Sachverhaltskomplex des vierten Tatvorwurfs besteht darin, dass der Beschuldigte sich am 5. Juni 2020 um ca. 10.00 Uhr mit der Privatklägerin 1 beim Familiengrundstück am M._____-Weg ... in N._____ getroffen habe. Die Pri- vatklägerin 1 habe auf dem Familiengrundstück vom Beschuldigten deponierte Sachen gemeinsam mit dem Beschuldigten wegräumen wollen. Draussen vor dem Schopf habe sich ein Bücherregal befunden. Von diesem Bücherregal habe die Privatklägerin 1 einen Karton genommen und auf den Boden gestellt. Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin 1 daraufhin angeschrien, sie solle den Karton sofort wieder auf das Regal stellen. Des Weiteren sei er auf sie zugegangen und habe sie mit der linken Hand an den Haaren der rechten Kopfseite sowie am rechten Ohr gepackt und nach unten zu Boden gedrückt. Durch den vom Beschul- digten ausgeübten Druck sei das Ohr der Privatklägerin 1 für ca. zwei Tage ange- schwollen.
E. 6.2.2 Die Privatklägerin 1 führt anlässlich der Befragungen aus, dass der Be- schuldigte aufgrund eines Umzuges das gemeinsame Seegrundstück mit diver- sem Material aus seiner alten Wohnung vollgestellt habe und sie sich verabredet hätten, um gemeinsam aufzuräumen (D6 act. 2 S. 2; D6 act, 4 S. 3 ff.; act. 103-C S. 4 f.). Zwar sei am nächsten Tag bereits eine gemeinsame Aufräumaktion mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft geplant gewesen; da sie jedoch gewusst habe, dass der Beschuldigte Mühe habe, Sachen zu entsorgen, habe sie ihm angeboten, bereits einen Tag früher zu kommen und gewisse Dinge mit ihm auszusortieren (D6 act. 4 S. 4 f.; act. 103-C S. 3 f.). Am 5. Juni 2021 sei sie wie
- 39 - angekündigt mit ihrem Auto und einem Anhänger vorgefahren und habe nach der Begrüssung gleich loslegen wollen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 5). Die Privatklägerin 1 führt in allen Einvernahmen einheitlich aus, dass der Beschuldigte sie, als sie sodann aus einem Büchergestell einen Karton genom- men und auf den Boden gestellt habe, am Ohr und an den Haaren gepackt sowie hinuntergedrückt habe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 5 f.). Die Pri- vatklägerin 1 ergänzt dabei ihre Aussagen mit einer Schilderung ihrer Gedanken und gibt an, dass sie sich gefragt habe, ob sie das richtig realisiere und der Be- schuldigte sie gerade tatsächlich angegriffen habe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5). Diesen Gedanken verknüpft die Privatklägerin 1 zudem mit einem originellen De- tail und gibt an, sie sei sich vorgekommen "wie eine Katze" bzw. wie ein kleines Kind, das für begangenen Blödsinn bestraft werde (D6 act. 2 S. 4; D6 act. 4 S. 5; 103-C S. 6, 12 f.). So etwas sei ihr noch nie passiert, niemand habe sie je am Ohr gerissen, auch nicht ihre Eltern, erläutert sie weiter an der gerichtlichen Befragung (act. 103-C S. 13). Die Schilderungen der Privatklägerin 1 sind dabei über alle Einvernahmen hinweg und sowohl bezüglich des Kerngeschehens als auch den Details konstant, widerspruchsfrei sowie detailliert und wirken durch die Verknüp- fung mit ihren Gedanken besonders lebensnah. Auch die Schilderung der Privat- klägerin, dass sie durch das starke Ziehen Schmerzen gehabt habe und ihr Ohr während zwei Tagen rot und geschwollen gewesen sei (D6 act. 4 S. 8), ist als glaubhaft zu werten. Dass sie sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vorgängig widersprach als es darum ging, mit welcher Hand der Beschuldigte sie an welchem Ohr gezogen habe (D6 act. 4 S. 8 f.), ist als untergeordnetes Detail zu qualifizieren und vermag angesichts des Zeitablaufs seit dem Vorfall nicht zu erstaunen.
E. 6.2.3 Der Beschuldigte stellt gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in Abrede, dass er die Privatklägerin 1 an den Haaren gepackt und am Ohr zu Bo- den gedrückt habe (act. 14 S. 9; Prot. S. 60). Demgegenüber gab er noch an der polizeilichen Einvernahme an, dies allenfalls in Abwehr, jedoch ohne Angriffsab- sicht getan zu haben (D6 act. 3 S. 6). Angesprochen darauf, ob die Privatkläge- rin 1 einen Karton aus dem Bücherregal genommen habe, behauptet er an der gerichtlichen Befragung zunächst, dies treffe nicht zu (Prot. S. 59), während er
- 40 - dieselbe Frage im späteren Verlauf der Befragung bejaht und aussagt, sie habe die Schachtel in den See werfen wollen (Prot. S. 85).
E. 6.3 Ohrfeige und Sturz auf den Campingtisch
E. 6.3.1 Im Anschluss zum ersten Sachverhaltskomplex hätten sich der Beschul- digte und die Privatklägerin 1 gemäss Anklageschrift in den Schopf auf der Par- zelle begeben (act. 38 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 aufge- fordert, ihren Dreck wegzuräumen. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 einen Plastiksack genommen und hineinschauen wollen, was für Sachen darin seien. Bevor sie dies jedoch gekonnt habe, habe der Beschuldigte ihr mit der rechten Hand eine Ohrfeige gegeben. Die Privatklägerin 1 habe den Schlag reflexartig mit dem rechten Ellenbogen abwehren können, sei jedoch durch die Wucht des Schlages rückwärts auf einen Campingtisch gefallen, welcher durch ihr Gewicht und die Wucht des Aufpralls zu Bruch gegangen sei.
E. 6.3.2 Die Privatklägerin 1 führt zum zweiten Sachverhaltskomplex aus, dass sie dem Beschuldigten in den Schopf (in den Einvernahmen jeweils uneinheitlich be- zeichnet als "Hüt(t)li" [D6 act. 2 S. 2], "Häuschen" [D6 act. 4 S. 5] und "Lokal" [act. 103-C S. 6]) gefolgt sei, wobei der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihren Dreck wegzuräumen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6). Diese Be- merkung habe sie jedoch nicht sonderlich beeindruckt, da sie dort nie etwas de- poniert habe (act. 103-C S. 6). Beim Betreten des Schopfes – was sich schwierig gestaltet habe, da alles vollgestellt gewesen sei (D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6) – habe sie sich einen Plastiksack genommen und sich darüber gebeugt, um hinein- zusehen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6). Daraufhin habe der Be- schuldigte ihr plötzlich eine Ohrfeige gegeben. Diese habe sie zwar noch etwas abwehren können, jedoch sei sie durch die Wucht des Schlages nach hinten auf den Campingtisch gefallen, welcher in der Folge zu Bruch gegangen sei (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5 f., 10; act. 103-C S. 6). Wiederum schildert die Privatklä- gerin 1, was ihr in diesem Moment durch den Kopf gegangen sei, nämlich, dass mit dem Beschuldigten etwas nicht stimme und er durchdrehe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 6). Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes ist ihre Darstellung des Geschehenen stringent und plausibel und erhält durch die
- 41 - Verknüpfung mit ihren Gedanken eine besondere Anschaulichkeit und Lebens- nähe.
E. 6.3.3 Konfrontiert mit dem Vorwurf verneint der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige gegeben zu haben. Er wisse mit Sicherheit, dass dies nicht wahr sei (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 3; Prot. S. 69). Der Beschuldigte gibt zudem auf Nachfrage an, dass auch kein Campingtisch kaputt gegangen sei an diesem Tag und er diesen später nochmals genutzt habe. Mittlerweile sei ihm dieser jedoch gestohlen worden (Prot. 69 f.). Ohnehin spiele dies keine Rolle; dies sei "kein Teil des Geschehens" (Prot. S. 70).
E. 6.4 Erstes Stossen die Böschung hinunter
E. 6.4.1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten weiter vor, dass die Privatklägerin 1 nach dem Sturz auf den Campingtisch zu ihrem Auto ge- gangen sei und die Örtlichkeit habe verlassen wollen (act. 38 S. 5). Der Beschul- digte habe sie jedoch verfolgt und eingeholt und sie von hinten mit beiden Händen gegen den Rücken die Böschung zum See hinuntergestossen. Die Privatkläge- rin 1 sei dabei auf ihrer linken Seite in einer Mulde gelandet, welche sich in der Böschung befunden habe.
E. 6.4.2 Gemäss eigener einheitlicher Darstellung hat die Privatklägerin 1 sich nach dem Zwischenfall mit der Ohrfeige zum Auto begeben, um wegzufahren (D6 act. 2 S. 2 f.; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 6). Der Beschuldigte sei ihr jedoch nachgekommen und habe sie nicht gehen lassen wollen, sondern sie am T-Shirt gezogen und von hinten gestossen, sodass sie die Böschung zum See hinunter- gefallen sei (D6 act. 2 S. 3.; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 6). Die Privatkläge- rin 1 schildert diesen Vorgang in allen Einvernahmen konstant und ergänzt ihre Aussage stimmig. Weiter verwendet sie wiederholt die direkte Rede in ihren Aus- sagen und äussert den originellen Gedanken, dass sie sich gefragt habe, was wohl der Zweck dieses Vorhabens sei, da sie doch gut schwimmen könne und es sinnlos sei, sie in den See werfen zu wollen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 6). Bei ihrem Sturz sei sie in einer Mulde gelandet, was sie davon abgehalten habe, in den See zu fallen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-
- 42 - C S. 6 f.). In diesem Moment habe sie Angst bekommen und nur noch verschwin- den wollen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7). Die Privatklägerin 1 macht dabei nicht nur stets gleichbleibende Aussagen, sondern ergänzt diese an- lässlich der gerichtlichen Befragung mit einer detaillierten Beschreibung der Mulde (act. 103-C S. 7) und merkt beim Staatsanwalt an, dass sie wohl von einer Anzeige abgesehen hätte, wenn es lediglich bei der Ohrfeige geblieben wäre (D6 act. 4 S. 10). Im Übrigen beschreibt die Privatklägerin 1 in ihrer polizeilichen Ein- vernahme, dass sie nach dem Sturz die Böschung in Richtung Zaun hochgewollt habe, da sie dort ihr Auto abgestellt habe (D6 act. 2 S. 3), was mit der örtlichen Beschreibung der Mulde sowie des Standortes ihres Autos anlässlich der Haupt- verhandlung übereinstimmt (act. 103-C S. 9). Insbesondere auch durch solche Randbemerkungen und der detaillierten Beschreibung von vermeintlichen Neben- sächlichkeiten gewinnt die Aussage der Privatklägerin 1 an Tiefe und wirkt dadurch besonders glaubhaft.
E. 6.4.3 Der Beschuldigte streitet ab, die Privatklägerin 1 die Böschung hinunterges- tossen zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). In seiner polizeilichen Einvernahme gibt er jedoch an, dass die Privatklägerin 1 ihn mit ihrem Fuss in die Hoden getre- ten habe, woraufhin sie beide das Gleichgewicht verloren hätten und gemeinsam die sanft abfallende Böschung auf ein dort liegendes Blechregal gefallen seien (D6 act. 4 S. 4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnt er diesbezüglich nichts und verweist auf seine bereits bei der Polizei gemachten Aussagen sowie seine Version des Vorfalls (act. 14 S. 3, 9), während er an der Hauptverhandlung wiederum angibt, dass die Privatklägerin 1 durch den Tritt das Gleichgewicht ver- loren und ihn mit zu Boden gerissen habe. Dabei seien sie auf scharfkantigen Me- tallteile gelandet. Er sei auf sie gefallen, habe dies jedoch verhindern wollen und sich deshalb abgestützt (Prot. S. 80). Auf Befragen verneint er zunächst in eine Mulde gefallen zu sein, fragt nach, ob die Privatklägerin 1 das behauptet habe und erklärt dann, dass das durchaus sein könne. Es sei wohl möglich, dass die Privatklägerin 1 in diese Mulde gefallen sei und er nebenan (Prot. S. 81 f.). Weiter gibt er auf Befragen an, dass er möglicherweise auch selbst in der Mulde gelan- det sei, er habe keine Ahnung (Prot. S. 82).
- 43 -
E. 6.5 Biss und mehrfaches Schlagen gegen Arm und Hand
E. 6.5.1 Der Anklagesachverhalt hält weiter fest, dass die Privatklägerin 1 sich nach dem Sturz in die Mulde erneut aufgerichtet und zu ihrem Auto begeben habe, um wegzufahren (act. 38 S. 5). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür geschlos- sen. Der Beschuldigte sei ihr jedoch gefolgt und habe die Autotür aufgerissen. Die Privatklägerin 1 habe daraufhin ihr Mobiltelefon in die linke Hand genommen und den Ring, welcher sich am Autoschlüssel befunden habe, über einen Finger der rechten Hand gestülpt. Der Beschuldigte habe sie in ihre linke Hand gebissen und die Privatklägerin 1 habe daraufhin sofort ihr Mobiltelefon losgelassen. Die Privat- klägerin 1 habe durch den Biss des Beschuldigten eine offene Stelle an der linken Hand erlitten. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach mit sei- ner rechten und linken offenen Hand gegen den rechten Arm und die rechte Hand geschlagen.
E. 6.5.2 Zu diesem Sachverhaltsabschnitt erläutert die Privatklägerin 1, sie habe sich zum Auto begeben wollen, um zu flüchten, wobei der Beschuldigte ihr wieder nachgekommen sei (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7). Sie habe sich bereits im Auto befunden, als der Beschuldigte sie angeschrien habe, ihr den Schlüssel zu geben (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 7). Um zu verhindern, dass er ihr den Schlüssel entreisse, habe sie den am Autoschlüssel befestigten Ring um ihren Finger gestülpt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11). Wa- rum er ihr unbedingt den Autoschlüssel habe entreissen wollen, wisse sie bis heute nicht, erklärt die Privatklägerin 1 sowohl bei der staatsanwaltlichen Einver- nahme als auch an der Hauptverhandlung (D6 act. 4 S. 12; act. 103-C S. 7). Sie habe jedoch immer im Kopf gehabt, dass sie ihm diesen nicht geben werde (act. 103-C S. 7). Die Privatklägerin 1 führt weiter aus, dass er sie während dieser ganzen Zeit gegen die rechte Hand sowie den rechten Arm geschlagen habe, um an den Schlüssel zu kommen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 12). In der linken Hand habe sie zudem ihr Handy gehalten, woraufhin der Beschuldigte sie in diese Hand gebissen habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 7). Sie habe ihr Handy dann sofort losgelassen, da ihr dieses nicht besonders wichtig gewesen sei (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7, 13 f.).
- 44 -
E. 6.5.3 Erneut macht die Privatklägerin 1 detaillierte und originelle Aussagen und schildert, was ihr anlässlich der Tat durch den Kopf gegangen sei. So führt sie etwa auch aus, dass sie den Beschuldigten habe filmen wollen, ihr jedoch in den Sinn gekommen sei, dass sie das mit ihrem Handy gar nicht könne (D6 act. 4 S. 6). Weiter scheint auch die beschriebene Aktion mit dem Schlüsselring plausi- bel und nachvollziehbar und sticht als interessantes Detail hervor. Im Übrigen schildert die Privatklägerin 1 auch die Schläge des Beschuldigten glaubhaft und erläutert, dass es ihr deshalb schwergefallen sei, aus dem Auto zu steigen (D6 act. 2 S. 13). Sie belastet den Beschuldigten dabei auch nicht übermässig, son- dern gibt an, die Schläge seien nicht besonders stark gewesen (D6 act. 2 S. 13).
E. 6.5.4 Der Beschuldigte stellt in Abrede, die Privatklägerin 1 geschlagen zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). An der gerichtlichen Einvernahme ergänzt er, dass er jedoch ein Video besitze, auf welchem zu sehen sei, wie die Privatklägerin 1 am Nachmittag im Auto sitze und dass es sich bei ihrer Aussage folglich um ein Erinnerungsstück handle, welches sie in den Vormittag verpflanzt habe (Prot. S. 88 ff.). Obwohl er bei seiner Schilderung der Ereignisse anlässlich seiner ers- ten Einvernahme angibt, dass die Privatklägerin 1 ihr Auto neben dem ...-Platz parkiert habe (D6 act. 14 S. 4 Z. 135), bringt er an der gerichtlichen Befragung vor, dass das Auto vormittags nirgends gewesen sei, er jedoch nicht völlig aus- schliessen könne, dass sie dieses 800 Meter weit entfernt abgestellt habe (Prot. S. 89). Gleichzeitig antwortet er auf die Frage, wie der Vorfall geendet habe, dass die Privatklägerin 1 nach O._____ "gefahren" sei (Prot. S. 87). Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin 1, er habe sie in die Hand gebissen, gibt er bei der Polizei an, dass das völlig ausgeschlossen sei, wobei er seine Aussage nach kur- zem Überlegen revidiert und erklärt, dass er dies allenfalls in Abwehr getan habe, sich jedoch nicht erinnern könne (D6 act. 3 S. 6). An der Hauptverhandlung tut er den Vorwurf als lächerlich ab und verweist darauf, dass es laut Arztzeugnis un- möglich eine Bisswunde gewesen sein könne (Prot. 87 f.).
E. 6.6 Gegen den Zaun Drücken und Drohung
E. 6.6.1 Gemäss Anklagesachverhalt habe sich die Privatklägerin 1 in der Folge los- reissen können und sei davongerannt (act. 38 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe die
- 45 - Privatklägerin 1 kurze Zeit später erneut einholen können und sie gegen den Zaun gedrückt. Zuerst habe er sie mit dem rechten Ellenbogen gegen die Brust an den Zaun und anschliessend mit der rechten Faust gegen die Brust an den Zaun gedrückt. Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt: "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy." Zudem habe er versucht, die Privatklägerin 1 mit der linken Hand am Hals zu packen, was die Privatklägerin 1 jedoch habe verhindern können, indem sie ihre Arme über dem Hals gekreuzt habe. Durch die vom Beschuldigten in sehr aggressiver Art und Weise geäusserten Worte und durch die Versuche des Be- schuldigten, an den Hals von ihr zu gelangen, sei die Privatklägerin 1 in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der ge- nannten Worte und aufgrund seiner Versuche, die Privatklägerin 1 am Hals zu pa- cken, rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genommen. Auf- grund des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks gegen ihre Brust habe die Pri- vatklägerin 1 während drei Wochen nach dem Vorfall nicht mehr richtig atmen können.
E. 6.6.2 Die Privatklägerin 1 führt zu diesem Sachverhaltskomplex einheitlich und konstant aus, dass sie sich nach dem Aussteigen aus dem Auto habe befreien können und losgerannt sei, wobei der Beschuldigte sie erneut am T-Shirt gerissen und sogleich wieder eingeholt habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6). Er habe plötz- lich vor ihr gestanden und sie mit aller Kraft gegen die Brust an den Zaun ge- drückt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 13; act. 103-C S. 8). Aufgrund dieser Einwir- kung habe sie während drei Wochen Atemprobleme und Schmerzen sowie Prob- leme mit dem Liegen gehabt. Sie vermute sogar, dass sie sich dabei eine Rippe gebrochen habe (D6 act. 2 S. 6, 13, 15). Diese Ausführungen werden – abgese- hen vom mutmasslichen Rippenbruch, welcher nicht Teil des Anklagesachver- halts ist – durch den Bericht des Spitalzentrums Biel gestützt, welcher eine Druck- dolenz über dem Sternum und der Costae IV rechts festhält (D6 act. 5 S. 1). Auch wenn die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung die blauen Flecken an ihrem
- 46 - Körper nicht mehr genau zuordnen konnte (D6 act. 6 S. 15), ist davon auszuge- hen, dass das objektiv dokumentierte Hämatom auf der Brust (vgl. D6 act. 5 S. 2) von diesem konkreten Vorfall herrührt. Dass die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anfänglich angibt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Ellenbogen (anstatt wie in der polizeilichen und gerichtlichen Befragung mit der Faust [D6 act. 2 S. 3; act. 103-C S. 8]) gegen die Brust gedrückt habe, ist als unerheblicher Widerspruch zu qualifizieren und tut der Glaubhaftigkeit ihrer Schil- derungen keinen Abbruch. So ist durchaus nachvollziehbar, dass auf ein solches Detail anlässlich der Hektik des Geschehens kein Augenmerk gelegt wurde und dieses folglich auch bei einer späteren Befragung nicht mehr besonders präsent ist. Wie auch die rechtliche Würdigung zeigen wird (vgl. Ziff. III./4.3.2) spielt es im Übrigen für die Beurteilung der Tat keine Rolle, ob das Drücken mit der Faust o- der dem Ellenbogen erfolgt ist. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 sowohl zum Drücken an den Zaun als auch zu den damit einhergehenden Schmerzen und Be- schwerden sind jedenfalls als glaubhaft zu qualifizieren und werden auch von den objektiven Beweismitteln gestützt.
E. 6.6.3 Die Privatklägerin 1 führt weiter aus, dass der Beschuldigte währenddessen versucht habe, an ihren Hals zu gelangen, was sie jedoch habe verhindern kön- nen, indem sie ihre Arme zum bestmöglichen Schutz gekreuzt um ihren Hals ge- legt habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7 f.). Diese Schilderungen untermalt die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung mit den entspre- chenden Gesten. So hält sie sich während ihrer Aussagen mehrfach die über- kreuzten Arme vor den Hals, wodurch ihre Ausführungen besonders plastisch und glaubhaft wirken (act. 103-C S. 8, 16). Die Privatklägerin 1 gibt überdies einheit- lich zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie gleichzeitig bedroht habe, wobei die Privatklägerin 1 den genauen Wortlaut der Drohung wie er dem Anklagesachver- halt zugrunde liegt lediglich an der polizeilichen Einvernahme schildert (D6 act. 2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme von sich aus nicht mehr in allen Einzelheiten an den Wortlaut der Drohung erinnern konnte (D6 act. 4 S. 14), verwundert jedoch nicht, fand diese doch erst ein halbes Jahr nach der Tat statt. Zentral ist hingegen, dass sie bei den Einver- nahmen die zentralen Punkte der Drohung durchwegs erwähnt und diese dadurch
- 47 - sinngemäss immer gleich wiedergibt. So spricht sie in der staatsanwaltlichen Be- fragung etwa davon, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie werde jetzt "we- gen Herzversagen krepieren" bzw. "wegen Herzversagen verrecken" und dass ihr "letztes Stündchen geschlagen" habe (D6 act. 2 S. 13 f.) und wiederholt in der ge- richtlichen Befragung, er habe zu ihr gesagt "Jetzt ist dein letztes Stündlein ge- kommen, jetzt wirst du krepieren an einem Herzschlag." (act. 103-C S. 8) sowie "Jetzt chasch grad krepiere a Herzversage, da gits gar keini Spure." (act. 103-C S. 15). Sehr lebensnah betont die Privatklägerin 1 dabei über alle Einvernahmen hinweg, dass ihr daraufhin durch den Kopf geschossen sei, dass sie ein gesundes Herz habe und garantiert nicht an Herzversagen sterben werde. Gleichzeitig sei ihr jedoch bewusst gewesen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage wäre, sie zu erwürgen und sie deshalb unbedingt verhindern müsse, dass er an ihren Hals gelange (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 14; act. 103-C S. 8, 15). Deshalb habe sie auch immer vehement ihren Hals geschützt, denn sie habe gewusst "wenn er mich erwischt und an den Hals kommt bin ich tot." (D6 act. 2 S. 3). Die Privatklä- gerin 1 betont zudem wiederholt von sich aus und auch auf Nachfrage, dass sie grosse Angst davor gehabt habe, dass der Beschuldigte sie erwürge und sie in diesem Moment wahrhaftig um ihr Leben gefürchtet habe (D6 act. 2 S. 3, 5; D6 act. 4 S. 6 f., 13 f.; act. 103-C S. 7, 15 f.). Die Privatklägerin 1 führt an der Haupt- verhandlung zudem aus, dass sie immer noch Angst habe, mit dem Beschuldig- ten alleine zu sein und solche Situationen tunlichst vermeiden werde (act. 103-C S. 3). Durch ihre detaillierten, gefühlsbezogenen und lebensnahen Schilderungen legt die Privatklägerin 1 sowohl das Kerngeschehen als auch den Umstand, durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden zu sein, glaubhaft dar.
E. 6.6.4 Der Beschuldigte wiederum streitet ab, die Privatklägerin 1 bedroht und ge- gen den Zaun gedrückt zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). Das habe er nie und "in keiner Weise" getan und bei der geltend gemachten Drohung handle es sich um eine "glatte, volle Lüge". Er spreche sicherlich nicht derart vulgär, insbe- sondere nicht mit der Privatklägerin 1 und er habe als Jurist auch keinen Grund, so etwas zu tun (Prot. S. 90 f.). Der Beschuldigte mutmasst, dass die Privatkläge- rin 1 lediglich mitbekommen habe, dass ihre Schwester J._____ sich von ihm be- droht fühle und sie das deshalb behaupte. Er habe sie zudem auch nicht versucht
- 48 - zu würgen und äussert die Vermutung, dass sie sich diesbezüglich allenfalls von der "Story der Privatklägerin 3" habe inspirieren lassen (Prot. S. 91).
E. 6.7 Erneutes Stossen die Böschung hinunter
E. 6.7.1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis formuliert den folgenden Teil des Anklagesachverhalts wie folgt: Während des Vorfalls am Zaun habe sich die Pri- vatklägerin 1 mit ihren Beinen gewehrt, weshalb sie sich erneut habe befreien und weglaufen können (act. 38 S. 5 f.). Wiederum habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 eingeholt und sie von hinten erneut die Böschung in Richtung See hinun- tergestossen. Aufgrund des Vorfalles habe die Privatklägerin 1 über den ganzen Körper verteilt blaue Flecken erlitten. Insbesondere habe sie diverse Hämatome an Schulter, Armen, Beinen, Brust, Rücken und am Malleolus medialis links erlit- ten. Am Malleolus medialis links habe sie ebenfalls kleinere Kratzspuren erlitten.
E. 6.7.2 Auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts macht die Privatklägerin 1 konstant die Aussage, dass sie sich erneut vom Beschuldigten habe losreissen können, dieser sie wiederholt verfolgt und sie ein zweites Mal von hinten die Bö- schung hinabgestossen habe. Dabei habe der Beschuldigte das Gleichgewicht verloren und sei ebenfalls die Böschung hinunter auf sie gestürzt. Sie habe erneut ihre Arme um ihren Hals gelegt sowie ihre Knie nach oben gezogen, um den Be- schuldigten davon abzuhalten, an ihre Gurgel zu gelangen und sich zudem ge- wehrt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 8 und 16). Die Privatklägerin 1 beschönigt ihre Selbstverteidigung dabei nicht, sondern betont, dass ihre Tritte in diesem Moment zwar ziellos gewesen seien, sie jedoch auch mit voller Absicht gegen die Hoden des Beschuldigten getreten hätte, wenn sie imstande gewesen wäre, einen klaren Gedanken zu fassen (D6 act. 4 S. 15 f.). Der Beschuldigte habe noch einen Kommentar gemacht, dass sie für eine alte Frau noch erstaun- lich Kraft in den Beinen habe und sie habe währenddessen immer gehofft, dass jemand den nahen Uferweg entlangkomme und ihr helfe, weswegen sie so gut es ging mit Hilfeschreien versucht habe, auf sich aufmerksam zu machen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7). Tatsächlich sei dann ihre Schwester J._____ per Zufall mit dem Fahrrad vorbeigefahren, habe gewendet und sei nachschauen gekommen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 11). Der Beschuldigte habe sie bei
- 49 - deren Eintreffen sofort losgelassen, sei die Böschung hochgekommen und habe behauptet, dass die Privatklägerin 1 ihn angegriffen habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 11). Fast gleichzeitig sei im Übrigen auch noch die an- dere Schwester, P._____ hinzugestossen (D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 10). Auf- grund des Vorfalles habe sie u.a. zahlreiche blaue Flecken erlitten (D6 act. 2 S. 4; act. 4 S. 15).
E. 6.7.3 Die an der Hauptverhandlung einvernommene J._____ stützt die Sachver- haltsschilderung der Privatklägerin 1: Sie führt in ihrer Zeugenbefragung aus, dass sie sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg nach O._____ befunden habe, als sie am Seegrundstück vorbeigekommen sei und eine Art Jammern vernommen habe (act. 103-E S. 4). Sie habe das Geräusch nicht zuordnen können und sich überlegt, weiterzufahren, sei dann jedoch trotzdem zurückgekehrt und habe die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten über ihr hinter dem Gebüsch liegen sehen (act. 103-E S. 4 f.). Dabei hätten sich die Hände des Beschuldigten nahe des Hal- ses der Privatklägerin 1 befunden und sie habe sogar das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, da die Privatklägerin 1 nicht mehr richtig habe schreien können (act. 103-E S. 5 f.). Die Zeugin schildert ebenso, dass der Be- schuldigte bei ihrem Eintreffen von der Privatklägerin 1 abgelassen habe, aufge- standen und weggegangen sei, wobei er ihr erklärt habe, dass die Privatklägerin 1 seine Sachen habe in den See werfen wollen (act. 103-E S. 6 und 8). Die Aussa- gen der Zeugin sind als glaubhaft zu qualifizieren. So schildert sie etwa, dass sie nach Vernehmen des Wimmerns gerne weitergefahren wäre, sich dann jedoch quasi gezwungenermassen dagegen entschieden habe, um notfalls helfen zu können (act. 103-E S. 4 f.). Auch im Übrigen stellt sie ihre Rolle bei der Beschrei- bung der Geschehnisse nicht besonders vorteilhaft dar, bezeichnet sich selbst als konfliktscheu und feige und gibt zu, dass sie Angst gehabt habe und erneut am liebsten umgedreht wäre, als sie die beiden gesehen habe (act. 103-E S. 6 und 9). Des Weiteren schildert sie ihre Scham und ihre Empörung ab dem Verhalten des Beschuldigten sowie ihre Erleichterung, als ihre Schwester P._____ eingetrof- fen sei (act. 103-E S. 6). Ihr sei "nervlich einfach alles zu viel" gewesen und sie sei froh gewesen, dass ihre andere Schwester nun die Privatklägerin 1 habe trös- ten können, da sie dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre (act. 103-E S. 7 f.).
- 50 - Die Ausführungen der Zeugin sind insbesondere aufgrund des hohen Emotions- gehalts als glaubhaft zu qualifizieren und lassen sich darüber hinaus auch mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wodurch deren Sachverhalts- schilderung – mindestens zum letzten Sachverhaltskomplex – zusätzlich an Ge- wicht gewinnt.
E. 6.7.4 Der Beschuldigte äussert sich bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes le- diglich an der Hauptverhandlung dahingehend, dass es durchaus sein könne, dass sie beide nochmals das Gleichgewicht verloren hätten und gestürzt seien (Prot. S. 93 f.). Weiter macht er anlässlich der Hauptverhandlung widersprüchli- che Aussagen was das Auftauchen der beiden Schwestern betrifft: Verneint er dies zu Beginn noch dezidiert (Prot. S. 86) und behauptet anlässlich der Zeugen- befragung von J._____ mehrmals, daran keine Erinnerung zu haben und von ih- ren Aussagen völlig überrascht zu sein (act. 103-E S. 11 f.), gibt er im Rahmen seines Plädoyers zu, dass sie wohl doch dort gewesen sei und ihre Schilderung stimme (Prot. S. 113 f.), wobei er relativiert, dass er die Privatklägerin 1 nur auf Distanz gehalten und abgewehrt, nicht jedoch gewürgt habe (Prot. S. 114). Er sei vermutlich auch auf ihr gelegen, aber es sei alles immer mit Abstand geschehen (Prot. S. 114). Die Schilderung des Beginns stimme, die "zweite Hälfte" sei vom Beschuldigten indessen "bis jetzt nicht grossartig ausgeführt und detailliert ge- schildert" worden, da er "für das ganze Geschehen beanspruche", sich "aus- schliesslich verteidigt und die Privatklägerin 1 ausschliesslich auf Distanz gehal- ten zu haben" (Prot. S. 114). Es sei indessen zutreffend, dass er und die Privat- klägerin 1 sich bei diesem Gerangel im Gebüsch befunden hätten, als J._____ dazu gestossen sei (Prot. S. 114).
E. 6.8 Weitergehende Aussagen des Beschuldigten
E. 6.8.1 Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, stellt der Be- schuldigte in Abrede, dass sich der Sachverhalt wie von der Privatklägerin 1 dar- gestellt zugetragen habe, sondern behauptet im Wesentlichen, dass im Gegenteil sie ihn angegriffen und seine Sachen in den See habe werfen wollen. Er habe im- mer nur versucht, sie davon abzuhalten und lediglich allfällige Abwehrhandlungen vorgenommen (D6 act. 3 S. 4 ff.; D6 act. 14 S. 4 ff., 9 f.).
- 51 -
E. 6.8.2 Der Beschuldigte erläutert zu Beginn seiner Einvernahme bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingehend die Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern innerhalb der beiden Erbengemeinschaften und äussert die Vermu- tung, dass hinter dem Angriff der Privatklägerin 1 seine Schwester P._____ ste- cke (D6 act. 3 S. 2 f.; act. 14 S. 3). Aufgrund seines Umzuges in eine kleinere Wohnung habe er gewisse Dinge in einem Unterstand auf dem Seegrundstück deponiert, was jedoch mit den Miterben abgesprochen gewesen sei (D6 act. 3 S. 2 f.; act. 14 S. 4 f.). Im Hinblick auf ein Familienfest, welches man auf dem ...- Platz habe feiern wollen, sei ihm Frist angesetzt worden, diese Sachen zu räu- men, wobei es im Vorfeld diesbezüglich ein grosses Hin und Her gegeben habe, was der Beschuldigte insbesondere an der staatsanwaltlichen Einvernahme eben- falls ausführlich darlegt (D6 act. 3 S. 3; act. 14 S. 4 ff., 7 f.). Der Beschuldigte em- pört sich im Weiteren darüber, dass sich die Privatklägerin 1 ohne sein Wissen und seine Zustimmung als Verwalterin aufspielen würde, obwohl er rechtmässig die Verwaltung innehabe (vgl. act. 14 S. 7; Prot. S. 59, 74). Angesprochen auf den konkreten Vorfall am 5. Juni 2020 behauptet der Beschuldigte in seiner poli- zeilichen Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung, dass abgesprochen ge- wesen sei, dass J._____ ihm an diesem Tag beim Aufräumen helfe, jedoch plötz- lich die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei (D6 act. 3 S. 4; Prot. S. 57), während er bei der Staatsanwaltschaft ausführt, dass die Privatklägerin 1 sich ebenfalls tele- fonisch angekündigt habe (act. 14 S. 9). Aus den eingereichten E-Mails vom
2. Juni 2020 geht jedenfalls hervor, dass ein Treffen mit der Privatklägerin 1 ver- einbart war, um Sachen zu entsorgen (act. 91). Wie es aus Sicht des Beschuldig- ten nach dem Auftauchen der Privatklägerin 1 genau weitergegangen sei, bleibt unklar. Der Beschuldigte führt in seiner polizeilichen Einvernahme zusammenge- fasst aus, dass es die Privatklägerin 1 darauf abgesehen habe, seine Sachen in den See zu werfen und entsprechende Äusserungen gemacht habe wie bspw., dass sie den "Schissdräck" nehme und in den See werfen werde und dass diese Dinge weg müssten, wobei sie ihn als "Winkeladvokat" und "Hinterhofanwalt" be- schimpft habe. Er habe sie lediglich mit der Hand davon abgehalten, seine Sa- chen in den See zu werfen, während sie ihn die ganze Zeit wiederholt geschlagen und ihn in Richtung Kopf und Schulter zu boxen versucht habe (D6 act. 3 S. 4 f.). Zudem habe sie mehrfach versucht ihn in die Genitalien zu treten und teilweise
- 52 - auch getroffen (D6 act. 3 S. 4 f.; Prot. S. 77 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme äussert sich der Beschuldigte nicht zum Kerngeschehen, sondern verweist auf die ausführliche Befragung bei der Polizei (act. 14 S. 3). Auch an der gerichtlichen Befragung bricht der Beschuldigte seine freie Schilderung zum ei- gentlichen Vorfall nach einem halben Satz ab und fordert ein, dass man ihm seine Darstellung gemäss der polizeilichen Einvernahme vorlese, damit er diese bestäti- gen könne (Prot. S. 60). Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin 1 erklärt er, dass er nicht ausschliessen könne, dass diese aus dem Gerangel bzw. aus dem Sturz inklusive von ihm geschilderten Abwehrhandlungen stammten (act. 14 S. 9 f.). Im Rahmen des Plädoyers hingegen bestätigt er einen Teil des Sachver- halts – er sei auf der Privatklägerin 1 gelegen bei diesem Gerangel, als J._____ dazu gestossen sei (Prot. S. 114) – macht jedoch zugleich geltend, die Privatklä- gerin 1 habe ihm blaue Hämatome zugeführt und womöglich auch eine Hernien- operation (mit)verursacht (Prot. S. 115). Die Privatklägerin 1 habe sehr heftig auf ihn eingetreten (Prot. S. 115).
E. 6.8.3 Dem Beschuldigten gelingt es – insbesondere im Gegensatz zur Privatklä- gerin 1 – nicht, eine über alle Einvernahmen hinweg stringente und logisch aufge- baute Abfolge der Geschehnisse zu schildern. Seine Version des Vorfalls be- schränkt sich letztlich auf die pauschale und stereotype Aussage, dass die Privat- klägerin 1 seine Sachen habe in den See werfen wollen, ihn dabei angegriffen und er lediglich versucht habe, sie davon abzuhalten. Er unterlässt es aber etwa zu beschreiben, welche Gegenstände sie in den See habe werfen wollen und kann weder plausibel erklären, wie genau er sie davon abgehalten (Prot. S. 77 f.), noch warum sie plötzlich damit aufgehört habe (vgl. Prot. S. 86 f.). Auch ansons- ten mangelt es den Ausführungen des Beschuldigten an Details und originellen, ungewöhnlichen Elementen, welche seine Schilderungen erlebnisbasiert erschei- nen liessen. Im Übrigen zeigt der Beschuldigte – wie bereits bei den Anklagesa- chverhalten 1 und 3 (vgl. Ziff. II./3.10 und 5.7) – ein ausweichendes Aussagever- halten, versteift sich etwa bei der Frage, was beim Eintreffen der Privatklägerin 1 geschehen sei, auf Ausführungen zu den Begrüssungsmodalitäten, dem Ausse- hen der Privatklägerin 1 und dem genauen Anfangs- und Endzeitpunkt des Vorfal- les, windet sich jedoch geradezu zu schildern, was in der Zwischenzeit passiert ist
- 53 - (Prot. S. 71 ff., 77 ff.). Auch dies steht wiederum im Gegensatz zu seinen weit- schweifigen sonstigen Ausführungen, insbesondere zu den Streitigkeiten inner- halb der Erbengemeinschaften und über die Nutzung und Verwaltung des See- grundstückes (Prot. S. 58, 61, 116 f.; act. 14 S. 4 f., 6 f.). Dass diese Angelegen- heit für den Beschuldigten – wie von ihm behauptet – derart traumatisch gewesen sei, dass es ihm schwerfalle, sich damit auseinanderzusetzen und er gewisse Dinge nicht mehr genau in Erinnerung bzw. gar verdrängt habe (Prot. S. 72, 81, 87), ist wenig nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als dass er sich mehrmals plötzlich doch noch zu erinnern glaubt (vgl. z.B. Prot. S. 115, wo plötzlich die Darstellung von J._____ bestätigt wird, nachdem er zuvor noch aus- führte, J._____ sei gar nicht vor Ort gewesen [Prot. S. 86]). Auch dass es ihm da- rum gehe, diese "innerfamiliäre Tragödie nicht in aller Öffentlichkeit ausbreiten" zu wollen (Prot. S. 79) ist fraglich, erzählt er doch zuvor bereitwillig von gescheiterten Suizidversuchen innerhalb der Familie und gibt weitere intime Details preis (Prot. S. 67 f.) und scheut auch nicht davor zurück, der Privatklägerin 1 vorzuwerfen, ih- rerseits sehr heftig auf ihn eingetreten zu haben (Prot. S. 115). Weitaus plausibler erscheint, dass dem Beschuldigten die Darstellung seiner Version lediglich des- halb so schwerfällt, weil diese so nicht stattgefunden hat; die Schilderungen dem- entsprechend nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch an der gerichtlichen Befragung des Öfteren pauschal auf seine bereits getä- tigten Aussagen bei der Polizei verweist (vgl. Ziff. II./6.8.2) oder auch wissen, möchte, was er gegenüber der Polizei gesagt habe, um sich nicht in Widersprü- che zu verheddern (Prot. S. 98). Äussert sich der Beschuldigte dennoch zu den Vorfällen, sind seine Aussagen – wie hinsichtlich der Version der Privatklägerin 1 bereits dargelegt – häufig widersprüchlich, inkonsequent und zuweilen etwas wirr (vgl. Ziff. II./6.2.3, 6.4.3, 6.5.4). Überdies lässt sich beobachten, dass der Beschul- digte bei der Bestreitung der verbalen Drohung und der gleichzeitigen Handlun- gen zur Übertreibung neigt und die unglaubhaften Vermutungen anstellt, die Vor- würfe der Privatklägerin 1 seien u.a. von der Privatklägerin 3 und der Zeugin J._____ abgekupfert (vgl. Ziff. II./6.6.4). Allzu sehr an das Beweisergebnis ange- passt erscheinen auch die Aussagen betreffend des Bisses: Gibt er bei der Polizei zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin 1 möglicherweise in Abwehr gebissen zu
- 54 - haben, weist er dies an der gerichtlichen Befragung – wohlgemerkt unter Hinweis auf den Arztbericht – entschieden von sich (vgl. Ziff. II./6.5.4). Auch hinsichtlich der Schilderung seiner Version der Ereignisse verstrickt sich der Beschuldigte im Übrigen in Widersprüche. So spricht er in der polizeilichen Einvernahme u.a. da- von, dass die Privatklägerin 1 ihn angeschrien habe "Greif mich nicht an, hör auf mich zu würgen." (D6 act. 2 S. 4), entgegnet an der Hauptverhandlung jedoch auf Nachfrage, dies sei Schwachsinn und dass sie nichts von alldem gesagt habe (Prot. S. 83). Zudem bejaht er an der Hauptverhandlung zunächst die Frage, ob die Privatklägerin 1 ihn geschlagen habe, relativiert dies jedoch gleich wieder und gibt an, dass sie eher "kollidiert" seien (Prot. S. 97 f.). Im Übrigen erschliesst sich dem Gericht auch nicht, warum die Privatklägerin 1, insbesondere angesichts der am nächsten Tag angesetzten Aufräumaktion, mit einem solch eisernen Willen die Sachen des Beschuldigten in den See hätte werfen wollen, scheint dies denn doch auch eher ein verbaler Ausdruck eines gewissen Überdrusses, nicht aber eine tatsächliche Handlung (vgl. diesbezüglich auch die Aussage der Privatkläge- rin 1 in act. 103-C S. 12). Schliesslich ist augenfällig, dass der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung zuerst vehement abstritt, dass die Zeugin J._____ zum Tatzeitpunkt ebenfalls am Tatort erschienen sei (Prot. S. 86 f., 90). Erst nach der glaubhaften Schilderung durch die Zeugin J._____ selbst (vgl. dazu soeben Ziff. II./6.7.3) – während welcher er mehrfach sein Erstaunen über die Aussagen von J._____ bekundet (vgl. 103-E S. 11 f.) –, will der Beschuldigte dann plötzlich wieder wissen, dass J._____ am Tatort erschienen sei und sogar, dass er dabei zu ihr gesagt habe: "Die Privatklägerin 1 will meine Sachen in den See werfen. Jetzt bist du da und ich gehe weg." (Prot. S. 113 f.). Seine Erklärung, dass er die- sen Umstand "völlig verdrängt" habe (Prot. S. 113), erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr bleibt der Eindruck zurück, dass der Beschuldigte seine Aussagen den Umständen anpasst, wie es ihm gerade opportun scheint. Letztlich ist festzuhal- ten, dass es den Ausführungen des Beschuldigten durchwegs an Realitätskrite- rien mangelt, diese im Gegenteil vage, stereotyp und teilweise widersprüchlich sind und es ihm darüber hinaus nicht gelingt, eine überzeugende Erklärung für das angebliche Verhalten der Privatklägerin 1 sowie für seine wortkargen, auswei- chenden und widersprüchlichen Aussagen zum Kerngeschehen zu präsentieren.
- 55 - Die Ausführungen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.9 Fazit zur Sachverhaltserstellung
E. 6.9.1 Zur Sachverhaltserstellung ist zusammengefasst zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 plausible, detaillierte und lebensnahe Aussagen macht, welche sie über die Einvernahmen hinweg grösstenteils kohärent in einem freien Bericht vorträgt sowie mit ihrer inneren Gefühlslage und ihren Gedanken verknüpft. Ihre Darstellung der Ereignisse ist dabei in einer Art charakteristisch und originell, wie sie nur bei einem tatsächlichen Miterleben der Vorfälle zu erwarten ist. Darüber hinaus können ihre Ausführungen zum letzten Sachverhaltskomplex auch mit den glaubhaften Schilderungen der Zeugin J._____ in Einklang gebracht werden. Dem gegenüber steht das ausweichende Aussageverhalten und die detailarmen, pau- schalen und teilweise widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten, die an das jeweilige Beweisergebnis angepasst wirken und nicht den Eindruck eines tat- sächlich erlebten Vorfalls zu vermitteln vermögen. Aufgrund der glaubhaften Aus- führungen der Privatklägerin 1, welche durch die Aussage der Zeugin gestützt werden, sowie den ins Bild passenden, dokumentierten Verletzungen der Privat- klägerin 1 (D6 act. 5) ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklage bis auf die nachfolgend zu thematisierende Ausnahme als erstellt zu betrachten. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der Anklage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten als erstellt betrachtet werden.
E. 6.9.2 Nach Ansicht des Gerichts lässt sich der vermeintliche Biss des Beschul- digten aus folgenden Gründen nicht erstellen: Die Privatklägerin 1 gibt an, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sie gebissen habe, sondern dass sie dies lediglich aufgrund ihrer Reaktion, das Handy loszulassen und den vorhande- nen Bissspuren geschlossen habe (D6 act. 4 S. 12; act. 103-C S. 13 f.). Der vor- liegende Bericht der Notfallmedizin des Spitalzentrum Biel stützt diese These je- doch nicht, sondern hält fest, dass sich am linken Handknöchel der Privatkläge- rin 1 lediglich zwei kleine offene Stellen befänden, welche eher Schürfungen als einer Bisswunde entsprechen würden und dass keine Bisspuren ersichtlich seien
- 56 - (D6 act. 5 S. 1). Auch auf dem dazugehörigen Foto der Verletzung lassen sich keine Bissspuren erkennen (D6 act. 5 S. 3), sodass sich die Aussage der Privat- klägerin 1 nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lässt und der entsprechende Sachverhaltsteil nicht erstellt werden kann. Erstellt werden kann somit lediglich, dass es zu einer Handverletzung gekommen ist. Der genaue Her- gang bleibt im Dunkeln, ist aber für das Gesamtgeschehen letztlich irrelevant. Ab- gesehen davon ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen. III. (Rechtliche Würdigung)
1. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am
24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.)
E. 7 Zur Hauptverhandlung vom 16. und 22. Juli 2021 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 6 und S. 65). Zur Verhandlung vom 16. Juli 2021 erschienen (zeitweise) die Privatkläger 1, 2, 3 und 4 sowie der Rechtsbeistand der Privatklä- ger 2, 3 und 4, RA MLaw X._____ (Prot. S. 6). Zur Verhandlung vom 22. Juli 2021 erschienen (zeitweise) die Privatkläger 1, 2 und 4 persönlich (Prot. S. 65). Im An- schluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschul- digten, den Privatklägern 1, 2 und 4 schriftlich in unbegründeter Form ausgehän- digt (act. 104; Prot. S. 119.). Das unbegründete Urteil wurde am 23. Juli 2021 der nicht anwesenden Staatsanwaltschaft, der nicht anwesenden Verteidigung sowie dem Rechtsbeistand der Privatkläger 2, 3 und 4, für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 3, zugestellt (act. 105/1–3). Ein weiteres Exemplar des unbegründeten Urteils wurde der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zuge- stellt (act. 105/4). Der Beschuldigte meldete bereits anlässlich der mündlichen Er- öffnung des Urteils am 22. Juli 2021 zuhanden des Protokolls Berufung an (Prot. S. 119). Mit Eingabe vom 2. August 2021 verlangte der Beschuldigte zudem
- 9 - schriftlich und fristgerecht die Begründung des Urteils und meldete erneut Beru- fung gegen das Urteil vom 22. Juli 2021 an (act. 106). In seiner Eingabe ersuchte der Beschuldigte überdies um "volle Akteneinsicht". Ferner erklärte der Beschul- digte am 5. August 2021 telefonisch und sein Verteidiger mit Eingabe vom
20. September 2021 schriftlich, dass der Beschuldigte nicht mehr durch Letzteren vertreten werde (act. 107 und act. 109). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschuldigten (act. 107 und act. 111) wurde diesem Akteneinsicht gewährt, in- dem im Scans der gesamten Verfahrensakten (inklusive der Beizugsakten ML190007-F, MM190096-F und MN190014-F und der eingestellten Dossiers D3 act. 1–9, D4 act. 1–2 und D5 act. 1–4) mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zuge- stellt wurden. Der Beschuldigte nahm dieses am 12. Januar 2022 in Empfang (act. 112 und act. 113). II. (Sachverhalt)
1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten gemäss der die- sem Urteil beigehefteten Anklageschriften insgesamt vier Anklagesachverhalte vor (act. 38 S. 2–6). Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten nicht eingestanden hat, sind diese nachfolgend der Reihe nach zu erstellen.
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 86 -
E. 10 Der Privatklägerin 1 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuge- sprochen.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2, 3 und 4 für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'744.70 (inkl. Fr. 482.20 MwSt.) zu bezahlen.
E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an
- den Beschuldigten (übergeben);
- die Verteidigung (gegen Empfangsschein);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein);
- die Privatklägerin 1 (übergeben);
- die Privatkläger 2 und 4 (übergeben);
- den Vertreter der Privatkläger 2, 3 und 4 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 3 (gegen Empfangsschein);
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Oberge- richt des Kantons Zürich, 8021 Zürich (gegen Empfangsschein); sowie hernach in begründeter Form an die Vorgenannten (mit Ausnahme der [ehemaligen] Verteidigung), je gegen Empfangsschein, und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Oberge- richt des Kantons Zürich, 8021 Zürich (gegen Empfangsschein).
E. 13 Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich
- 87 - der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 22. Juli 2021 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Herger MLaw V. Preisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG210006-F/UB/AP Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw M. Herger Gerichtsschreiber MLaw V. Preisig Urteil vom 22. Juli 2021 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt M.A. HSG C. Siebenmann, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend einfache Körperverletzung etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2021 (act. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2021 anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte persönlich, die Privatklägerin 1 sowie zeitweise die Privatkläger 2, 3 und 4 in Begleitung ihres Rechtsvertreters RA MLaw X._____. An der Hauptverhandlung vom 22. Juli 2021 anwesende Parteien: (Prot.) Der Beschuldigte persönlich, die Privatklägerin 1 sowie zeitweise die Privatkläger 2 und 4 persönlich. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (act. 38 S. 8) − Schuldigsprechung im Sinne der Anklage − Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 5'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'000.– − Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren − Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse − Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft − Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.–)
2. Des Beschuldigten: (Prot. sinngemäss)
- Freispruch von Schuld und Strafe in allen Anklagepunkten.
- Die Bank UBS (Kautionskonto IBAN CH 1 lautend auf die Ehegatten A._____ u. F._____) sei anzuweisen, das Kautionskonto aufzuheben
- 4 - und den ganzen Saldo auf das Und/ Oder Konto der Ehegatten IBAN CH2 bei der UBS zu überweisen.
- Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen, mindestens aber Fr. 12'000.– für RA Y._____ und den nämlichen Betrag für den Beschuldigten.
- Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzusprechen.
3. Der Privatklägerin 1: (Prot. sinngemäss) − Schuldigsprechung im Sinne der Anklage − Ersatz des geltend gemachten Schadens und Zusprechung einer Ge- nugtuung − Entschädigung angemessener Aufwände
4. Die Privatkläger 2, 3 und 4: (act. 86) "Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, den Privatklägern 2–4 unter dem Ti- tel von Art. 433 StPO den Betrag von gesamthaft CHF 7'772.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
- 5 - Inhaltsverzeichnis: I. Prozessgeschichte ...................................................................................... 7 II. Sachverhalt ................................................................................................. 9
1. Anklagevorwürfe ................................................................................... 9
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung ................................................ 9
3. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am 24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.).................................................. 16
4. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3) ........................... 27
5. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Treppenhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.) ......................... 32
6. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020 (act. 38 S. 4 ff.) ....................... 37 III. Rechtliche Würdigung ............................................................................... 56
1. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am 24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.).................................................. 56
2. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3) ........................... 59
3. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Treppenhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.) ......................... 61
4. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020................................................. 61 IV. Strafzumessung ...................................................................................... 66
1. Strafrahmen ........................................................................................ 66
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln ................................................... 68
3. Konkrete Strafzumessung einfache Körperverletzung und Drohung (Anklagesachverhalt 4) ........................................................ 69
4. Konkrete Strafzumessung weitere Vergehen ..................................... 73
5. Konkrete Strafzumessung Tätlichkeiten ............................................. 76
- 6 - V. Vollzug der Strafe ..................................................................................... 78
1. Bedingter Strafvollzug ......................................................................... 78
2. Probezeit ............................................................................................ 80
3. Ersatzfreiheitsstrafe ............................................................................ 80 VI. Zivilansprüche ......................................................................................... 80
1. Schadenersatz .................................................................................... 80
2. Genugtuung ........................................................................................ 81 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel ................................... 83
- 7 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2021 (act. 38) sowie die Untersuchungsakten (act. 1–37; act. 39; D2 act. 1–20; D3 act. 1–9; D4 act. 1 und act. 2; D5 act. 1–4; D6 act. 1–17; D7 act. 1–13 sowie die Beizugsakten ML190007, MM190096 und MN190014) gingen am 3. März 2021 beim Bezirksgericht Horgen ein.
2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 und zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 14. Juni 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung und Begründung allfälliger Beweisanträge gesetzt (act. 43). Die Privatkläger 1–3 wurden mit Verfügung vom
12. Mai 2021 zur Einvernahme als Auskunftspersonen auf den 7. Juni 2021 vor- geladen (act. 45/1–3).
3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 (act. 50) stellte der Beschuldigte persönlich und fristgerecht Anträge auf einstweilige Sistierung des Verfahrens, auf Verschie- bung der angesetzten Hauptverhandlung sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, welche mit Verfügung vom 1. Juni 2021 allesamt abgewiesen wurden (act. 56).
4. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 liess die Frau des Beschuldigten, F._____, dem Gericht ein – vorab bereits per E-Mail eingereichtes (act. 64) – Verschie- bungsgesuch (act. 67) inklusive Arztzeugnis des Beschuldigten mit Anordnung der Isolation aufgrund starker COVID-Symptome bis zum 14. Juni 2021 (act. 68) zukommen. Am 4. Juni 2021 stellte RA lic. iur. Y._____, der Rechtsvertreter des Beschuldigten, per E-Mail dasselbe Verschiebungsgesuch (act. 69) inklusive Arzt- zeugnis (act. 70). Das Gericht nahm daraufhin mündlich die Ladung ab (act. 65, act. 66 und act. 71) und setzte mit Verschiebungsanzeige vom 11. Juni 2021 neu die Hauptverhandlung auf den 16. und 22. Juli 2021 an (act. 72/1–8). Mit Ver- schiebungsanzeige vom 11. Juni 2021 wurde die Einvernahme der Privatkläger 1–3 auf den 16. Juli 2021 verschoben (act. 74/1–3).
- 8 -
5. Am 22. Juni 2021 ersuchte der Beschuldige telefonisch um Akteneinsicht (act. 76). Am 24. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte wiederum telefonisch (act. 76A), dass er lediglich Einsicht in das Aktenverzeichnis, die Anklageschrift (act. 38), die Verschiebungsanzeigen an die einzuvernehmenden Auskunftsperso- nen (act. 74/1–3), die Berichte der Notfallmedizin (act. 9 und D6 act. 5) sowie in die Vereinbarung vom 23. April 2020 (D6 act. 9) verlange, welche ihm im Folgen- den am 25. Juni 2021 in Kopie zugesandt wurden (act. 78).
6. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 (Datum Poststempel: 7. Juli 2021; act. 79) in- klusive Beilagen (act. 80/1–11) stellte der Beschuldigte persönlich erneut diverse Rechtsbegehren und Beweisanträge. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde dem Beweisantrag des Beschuldigten, von ihm eingereichte Videoaufnahmen und die dazugehörigen Transkriptionsprotokolle sowie weitere von ihm eingereichte Fotos und Dokumente zu den Akten zu nehmen, sowie der beantragten Zeugeneinver- nahme von F._____, stattgegeben (act. 83). Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen (act. 83). Das Gericht lud F._____ im Folgenden mit Verfügung vom
12. Juli 2021 als Zeugin auf den 16. Juli 2021 vor (act. 84).
7. Zur Hauptverhandlung vom 16. und 22. Juli 2021 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 6 und S. 65). Zur Verhandlung vom 16. Juli 2021 erschienen (zeitweise) die Privatkläger 1, 2, 3 und 4 sowie der Rechtsbeistand der Privatklä- ger 2, 3 und 4, RA MLaw X._____ (Prot. S. 6). Zur Verhandlung vom 22. Juli 2021 erschienen (zeitweise) die Privatkläger 1, 2 und 4 persönlich (Prot. S. 65). Im An- schluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschul- digten, den Privatklägern 1, 2 und 4 schriftlich in unbegründeter Form ausgehän- digt (act. 104; Prot. S. 119.). Das unbegründete Urteil wurde am 23. Juli 2021 der nicht anwesenden Staatsanwaltschaft, der nicht anwesenden Verteidigung sowie dem Rechtsbeistand der Privatkläger 2, 3 und 4, für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 3, zugestellt (act. 105/1–3). Ein weiteres Exemplar des unbegründeten Urteils wurde der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zuge- stellt (act. 105/4). Der Beschuldigte meldete bereits anlässlich der mündlichen Er- öffnung des Urteils am 22. Juli 2021 zuhanden des Protokolls Berufung an (Prot. S. 119). Mit Eingabe vom 2. August 2021 verlangte der Beschuldigte zudem
- 9 - schriftlich und fristgerecht die Begründung des Urteils und meldete erneut Beru- fung gegen das Urteil vom 22. Juli 2021 an (act. 106). In seiner Eingabe ersuchte der Beschuldigte überdies um "volle Akteneinsicht". Ferner erklärte der Beschul- digte am 5. August 2021 telefonisch und sein Verteidiger mit Eingabe vom
20. September 2021 schriftlich, dass der Beschuldigte nicht mehr durch Letzteren vertreten werde (act. 107 und act. 109). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschuldigten (act. 107 und act. 111) wurde diesem Akteneinsicht gewährt, in- dem im Scans der gesamten Verfahrensakten (inklusive der Beizugsakten ML190007-F, MM190096-F und MN190014-F und der eingestellten Dossiers D3 act. 1–9, D4 act. 1–2 und D5 act. 1–4) mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zuge- stellt wurden. Der Beschuldigte nahm dieses am 12. Januar 2022 in Empfang (act. 112 und act. 113). II. (Sachverhalt)
1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten gemäss der die- sem Urteil beigehefteten Anklageschriften insgesamt vier Anklagesachverhalte vor (act. 38 S. 2–6). Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten nicht eingestanden hat, sind diese nachfolgend der Reihe nach zu erstellen.
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. An den Beweis von Täterschaft und Schuld sind im Strafprozess hohe An- forderungen zu stellen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht
- 10 - hat (BGE 138 V 74, E. 7; 127 I 38, E. 2a; 124 IV 86, E. 2a; 120 Ia 31, E. 2c; TOP- HINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 82 f.). Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zwei- fel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (statt vieler: BGer, 6B_1428/2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Zürich/St. Gallen, N 227). Bestehen demgegenüber unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die- ser Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGer, 6B_1428/2017 vom 24. April 2018, E. 1.1 m.w.H.; SCHMID/JO- SITSCH, a.a.O., N 233 ff.). 2.3. Die erhobenen Beweismittel sind nach Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdi- gen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Unzulässig ist es, lediglich auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden ab- zustellen. Vielmehr kommt es auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen an (BGE 133 I 33, E. 4.3). Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/85, S. 53 ff., DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 313 ff., N 370 ff.).
- 11 - 2.4. Zu den wichtigsten Realitätskriterien zählen etwa die innere Geschlossen- heit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakte- ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall sel- ber miterlebt hat (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berück- sichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Umgekehrt sind bei Aussa- gen auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten etwa Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitäts- kriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaus- sage (vgl. zum Ganzen OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.2). 2.5. Die angeführten Grundlagen für die Realitätskriterien und Lügensignale be- ziehen sich auf strafprozessuale Zeugenaussagen. Es besteht indes kein Grund, die erwähnten Kriterien nicht auch für Aussagen von anderen Beteiligten heranzu- ziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch stets im Hinterkopf zu behalten, dass sich insbesondere die Inte- ressenlage eines Beschuldigten bzw. eines Privatklägers von derjenigen eines Zeugen unterscheidet (statt vieler: OGer ZH, SB130149 vom 10. Juli 2013, E. III./3.3). 2.6. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 2.6.1. Bevor nachfolgend die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren und einander sowie den weiteren Beweisen gegenüberzustellen sind, ist entsprechend im Sinne einer Vorbemerkung vorab auf die allgemeine Glaub- würdigkeit der Beteiligten einzugehen. 2.6.2. In Bezug auf den Beschuldigten ist hierzu im Besonderen zu bemerkten, dass dieser direkt durch das Strafverfahren betroffen ist und daher ein erhebli- ches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte
- 12 - deshalb versucht gewesen sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günsti- gen Sachverhalt darzulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen und sich so einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass der Beschuldigte auch nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer, 6B_604/2012 vom
16. Januar 2014, E. 3.4.4). Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen ist deshalb mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen und seine Glaubwürdigkeit als redu- ziert einzustufen, wobei indes – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II./2.3) – die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist. 2.6.3. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der vier Privatkläger ist anzumerken, dass diese im Vorverfahren sowie teilweise auch an der Hauptverhandlung als Aus- kunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 StPO einvernommen wurden (vgl. act. 15, act. 16, act. 17; D2 act. 9, act. 10, act. 11; D6 act. 2, act. 4; D7 act. 4, act. 5, act. 10; act. 103-A; act. 103-B; act. 103-C). Obwohl Auskunfts- personen – anders als etwa Zeugen – nicht einer ausdrücklichen Wahrheitspflicht unterstehen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), sind die Privatkläger dennoch verpflich- tet, keine falschen Anschuldigungen zu tätigen, die Rechtspflege nicht zu beirren oder sich nicht selbst durch ihre Aussagen zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO), weshalb grundsätzlich von glaubwürdigen Auskunftspersonen auszugehen ist. Diesen Vertrauensvorschuss gilt es hinsichtlich der staatsanwaltlichen Befragung der Privatklägerin 3 (act. 18) zu relativieren, da deren Einvernahme aufgrund der Vorwürfe des Beschuldigten ebenfalls in der Beschuldigtenrolle im Sinne von Art. 157 ff. StPO erfolgte. Trotz dieser im Übrigen grundsätzlich zugesprochenen Glaubwürdigkeit muss weiter berücksichtigt werden, dass sämtliche Privatkläger vorliegend an den sie betreffenden Geschehnissen als Geschädigte beteiligt wa- ren und unmittelbar von diesen betroffen sind, weshalb sie versucht gewesen sein könnten, die Vorgänge zu ihren Gunsten darzulegen. Die zugesprochene Glaub- würdigkeit muss weiter auch insofern relativiert werden, als dass die besonderen Umstände in den angeblichen Tatzeitpunkten nicht unbeachtet bleiben dürfen. Wie sogleich zu zeigen ist, waren die Beziehungen zwischen dem Beschuldigten
- 13 - und den Privatklägern 1–4 jeweils bereits stark konfliktgeladen bzw. von einer ge- wissen Vorbelastung geprägt, was Eingang in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu finden hat. 2.6.3.1. Zum Tatzeitpunkt vom 24. Oktober 2019 bzw. vom 3. Februar 2020 leb- ten sowohl der Beschuldigte als auch die Privatkläger 2 und 3 im Mehrfamilien- haus am G._____-Weg ... in H._____. Bei der Privatklägerin 4 handelt es sich um die Tochter der Privatkläger 2 und 3 und um die Eigentümerin und Vermieterin der besagten Liegenschaft. Wie die Beteiligten anlässlich diverser Einvernahmen mehrfach ausführten (act. 12 S. 2, 5; act. 13 S. 3 ff.; D7 act. 10 S. 1 f.; D7 act. 15 S. 3 f.; D7 act. 16 S. 5 f.; D2 act. 10 S. 1) war das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und insbesondere dem Privatkläger 2 von zahlrei- chen Streitigkeiten geprägt, in deren Kontext auch die zu beurteilenden Taten ein- zubetten sind. So sind neben den angeklagten Taten eine Vielzahl weiterer poli- zeilich rapportierter Auseinandersetzungen aktenkundig (vgl. für eine Auflistung den Polizeirapport D7 act. 1), welche teilweise ebenfalls zu strafrechtlichen Unter- suchungen führten, die in der Folge jedoch eingestellt wurden (vgl. D3, D4 und D5). Des Weiteren kam es zusätzlich zu mietrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und – zumindest formal – der Privatklägerin 4, welche in der Folge vor der Schlichtungsbehörde ausgetragen wurden (vgl. die beigezogenen Akten ML190007, MM190096 und MN190014). Der Beschuldigte wirft den Privat- klägern 2–4 angesichts dessen auch vor, dass ihre jeweiligen Strafanzeigen ledig- lich dem Vorwand dienten, ihn aus der Wohnung zu bekommen (Prot. S. 26) und dass sich in den hohen Streitwerten der mietrechtlichen Verfahren die finanziellen Interessen der Privatkläger 2–4 widerspiegelten (Prot. S. 107). Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten von zahlreichen nachbarschaftlichen und mietrechtlichen Konflikten geprägt ist und dementsprechend nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass die Privatkläger 2 und 3 geneigt sein könnten, den Be- schuldigten zu belasten. 2.6.3.2. Obwohl der Beschuldigte ausführte, dass er bis auf eine kurze Begeg- nung keinen Kontakt zur Privatklägerin 4 gepflegt und sie gar nicht richtig gekannt
- 14 - habe (D2 act. 8 S. 2, Prot. S. 21, 43), ist aufgrund deren Involvierung in die miet- rechtlichen Streitigkeiten sowie der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Pri- vatklägern 2 und 3 ebenfalls von einem angespannten Verhältnis zum Beschul- digten auszugehen. So führte die Privatklägerin 4 an ihrer staatsanwaltlichen Ein- vernahme zum Anklagesachverhalt 2 denn auch aus, aufgrund des Vorfalles vom
28. Oktober 2019, bei welchem die Privatklägerin 3 vom Beschuldigten tätlich an- gegriffen worden sei, Angst vor diesem zu habe und wütend auf ihn zu sein (D2 act. 11 S. 6). Auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4 ist folglich als redu- ziert einzustufen. 2.6.3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1, bei welcher es sich um die Schwester des Beschuldigten handelt, ist festzuhalten, dass der Beschul- digte ausführt, sie hätten vor dem Vorfall am 5. Juni 2020 ein distanziertes, aber gutes Verhältnis gepflegt (Prot. S. 68 f.). Gleichzeitig schildert er jedoch, dass sie in gewaltbetonten Familienverhältnissen aufgewachsen seien und bejaht die Frage nach früheren Handgreiflichkeiten zwischen ihm und der Privatklägerin 1, ohne jedoch solche auf entsprechende Nachfrage konkret benennen zu können (Prot. S. 67 f.). Auch aufgrund der Schilderungen der fortwährenden Auseinander- setzungen innerhalb der beiden bestehenden Erbengemeinschaften der Ge- schwister sowie rund um die Nutzung des gemeinsamen Seegrundstücks (Prot. S. 58, 61, 74, 116 f.; act. 14 S. 4 f., 6 f.; D6 act. 4 S. 3) ist vorliegend von einem eher schwierigen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 auszugehen, was sich folglich in einer gewissen Herabsetzung der Glaubwürdig- keit der letztgenannten niederschlägt. Letztlich ist aber bei allen Privatklägern – wie vorstehend bereits ausgeführt (siehe Ziff. II./2.3) – primär auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an sich abzu- stellen (vgl. BGE 133 I 33, E. 4.3), weshalb es sich auch erübrigt, auf die sehr ausführlichen Schilderungen der jeweiligen Hintergründe und Vorgeschichten der Taten allzu detailliert einzugehen. 2.6.4. Die Untersuchungsbehörden haben sodann zum zweiten Anklagesachver- halt (act. 38 S. 3) eine Zeugin einvernommen (D2 act. 12 und D2 act. 13) und das
- 15 - Gericht befragte an der Hauptverhandlung vom 16. bzw. 22. Juli 2021 zwei wei- tere Zeuginnen (vgl. act. 103-D sowie act. 103-E). Zur generellen Glaubwürdigkeit der drei Zeuginnen gilt es zu bemerken, dass strafprozessuale Zeugen grundsätz- lich zur Aussage verpflichtet sind und der ausdrücklichen Pflicht unterstehen, nur wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO). Ihre Aussagen haben die Zeugen sodann nach Vorhalt der strengen Strafdrohung im Falle eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB zu machen (Art. 177 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kommt Zeugenaussagen unter dem Blickwinkel der Glaub- würdigkeit ein grundsätzlich hoher Beweiswert zu. Auch hier gilt es jedoch, die be- sonderen Umstände und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen. 2.6.4.1. Bei der einvernommenen Zeugin zum zweiten Anklagesachverhalt (act. 38 S. 3), I._____, handelt es sich um eine Nachbarin der Privatklägerin 4. Gemäss eigener Aussage pflegt sie zu dieser ein gutes nachbarschaftliches Ver- hältnis (D2 act. 12 S. 1, D2 act. 13 S. 2) und ist mit dem Beschuldigten nicht be- kannt (D2 act. 13 S. 2). Aufgrund der fehlenden (weitergehenden) Beziehung so- wohl zur Privatklägerin 4 als auch zum Beschuldigten und des Umstandes, dass sie ansonsten nicht weiter in die Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 2–4 involviert war, ist ihr eine sehr hohe Glaubwürdigkeit zu at- testieren. 2.6.4.2. Als weitere Zeugin wurde die Ehefrau des Beschuldigten, F._____, zu den Geschehnissen der einzelnen Anklagesachverhalte befragt (vgl. act. 103-D). Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin ist anzumerken, dass diese als Ehe- frau des Beschuldigten in einer gewissen Zwangslage ist und versucht sein könnte, im Zweifelsfalle zugunsten ihres Ehemannes auszusagen. Weiter ins Ge- wicht fällt, dass sie zu den jeweiligen Tatzeiten im Oktober 2019 und im Februar 2020 ebenfalls in die mietrechtlichen und nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit den Privatklägern 2–4 involviert war. Ihre Glaubwürdigkeit ist folglich als deutlich herabgesetzt zu qualifizieren.
- 16 - 2.6.4.3. Bezüglich der Zeugin J._____ ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sie die Schwester der Privatklägerin 1 (sowie des Beschuldigten) ist, ihre Glaub- würdigkeit nicht massgeblich reduziert. Dies insbesondere zumal sie selbst schil- dert, dass es sich bei der Privatklägerin 1 nicht gerade um ihre Lieblingsperson in der Familie handle und sie in Angelegenheiten der Erbengemeinschaft bislang e- her zum Beschuldigten gehalten habe (act. 103-E S. 15). Aufgrund ihrer weiteren Ausführungen, sich vom Beschuldigten bereits seit Jahren in diversen Angelegen- heiten "bedroht" gefühlt zu haben und der geschilderten Streitigkeiten rund um die Verwaltung der zweiten Erbengemeinschaft (act. 103-E S. 2, 8, 13; Prot. S. 94 ff.), scheint sie jedoch auch nicht besonders geneigt, zu dessen Gunsten auszusa- gen. Der Zeugin ist nach dem Gesagten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attes- tieren, wobei ihre Aussagen aufgrund des ebenfalls eher angespannten Verhältnis zum Beschuldigten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Festzuhalten bleibt aber auch in Bezug auf die genannten Zeuginnen, dass – wie bei den Vorgenannten (vgl. Ziff. II./2.6.3.1 ff.) – primär auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (vgl. abermals BGE 133 I 33, E. 4.3). 2.7. Vor dem Hintergrund dieser einleitenden Bemerkungen zu den Grundsät- zen der Sachverhaltserstellung (vgl. Ziff. II./2.1–2.5) und den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden (vgl. Ziff. II./2.6), die es stets im Hinterkopf zu behalten gilt, verhält es sich mit der Erstellung der einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte wie folgt:
3. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am
24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.) 3.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten im ersten Anklagesachverhalt vor, sich der Privatklägerin 3 am Donnerstag, 24. Oktober 2019, 10.00 Uhr, als die Privatklägerin 3 am G._____-Weg ... in H._____ ihren Schlüssel in das Schloss zum Technikraum gesteckt habe und diesen habe dre- hen wollen, von hinten genähert, über sie hinweggegriffen und ihr rechtes Hand- gelenk gepackt zu haben. Der Beschuldigte habe das Handgelenk der Privatklä- gerin 3 umgedreht und sie in Richtung Wand geschubst, wodurch der Arm der Pri- vatklägerin 3 seitlich gegen die Wand gestossen sei. Die Privatklägerin 3 habe
- 17 - dadurch eine Kontusion am rechten Unterarm erlitten. Anschliessend habe der Beschuldigte bewusst und gewollt zur Privatklägerin 3 gesagt: "Ich würg dich! Das ist meine Fernbedienung! Ich würge dich!". Dabei habe der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt knapp vor das Gesicht der Privatklägerin 3 gehalten. Durch diese vom Beschuldigten in sehr aggressiver Art und Weise geäusserten Worte, sei die Privatklägerin 3 in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, dass der Beschuldigte ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun werde. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genommen. 3.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig und stellt in Abrede, dass sich der Vor- fall gemäss Anklagesachverhalt abgespielt habe. Vielmehr behauptet er, selbst von der Privatklägerin 3 angegriffen worden zu sein (act. 12 S. 1 ff.; act. 13 S. 1, 9 ff.; Prot. S. 14 ff.). Der Sachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen, wobei sich die Erstellung namentlich auf die Aussagen des Beschuldigten (act. 12; act. 13; Prot. S. 14 ff.), die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 (act. 15; act. 16; act. 103-B; act. 17; act. 18; act. 103-A), die Aussage von F._____ als Auskunfts- person und Zeugin (act. 19; act. 103-D) sowie auf den Notfallbericht des Seespi- tals (act. 9) und Fotos der Hämatome am Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) als Beweismittel stützen. 3.3. Die Privatklägerin 3 leitet ihre Ausführungen mit einer detaillierten Darstel- lung der Geschehnisse kurz vor der Tat ein: So führt sie aus, dass sie sich im Garten befunden und sich um die vom Sturm der letzten Nacht zerstörten Blumen gekümmert habe, als der Beschuldigte mit seinem Auto angefahren gekommen und in die Wohnung gegangen sei (act. 17 S. 1; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 2 f.). Kurz darauf sei er wieder nach unten gekommen und erneut weggefahren, jedoch nach wenigen Augenblicken wieder zurückgekehrt und ausgestiegen (act. 17 S. 1 f.; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 3). Ihre Schilderungen verknüpft die Privatkläge- rin 3 in allen Einvernahmen konstant mit der Beschreibung ihrer eigenen Wahr- nehmung und Gedanken. So beschreibt sie etwa ihre empfundene Erleichterung, als der Beschuldigte nach oben in die Wohnung gegangen und kurze Zeit später wieder weggefahren sei ("Gott sei Dank, jetzt fährt er weg […]" [act. 103-A S. 3]);
- 18 - "Gott sei Dank geht er weg, jetzt kann ich weitermachen." [act. 18 S. 2]), während sie gleichzeitig ihren Unmut und ihre Besorgnis schildert, als er wieder zurückge- kommen sei ("[…] scheisse, jetzt kommt er wieder." [act. 17 S. 2]; "Oh Gott, jetzt ist er wieder da!" [act. 103-A S. 3]). Die Privatklägerin 3 gibt zudem zu Protokoll, wie der Beschuldigte auf sie gewirkt habe, nämlich, dass er nervös herumgelau- fen sei und aggressiv gewirkt habe (act. 17 S. 2) sowie "komische Augen" gehabt habe (act. 18 S. 2). 3.4. Die Privatklägerin 3 führt zum Kerngeschehen weiter aus, dass sie gerade dabei gewesen sei, den Schlüssel zur Tür des Technikraums im Schloss zu dre- hen, als der Beschuldigte von hinten gekommen, ihre rechte Hand, welche den Schlüssel gehalten habe, gepackt und ihr den Arm umgedreht habe (act. 17 S. 2, 4; act. 103-A S. 3). Gleichzeitig habe er sie zur Seite gegen die Wand mit dem Wasserhahn gestossen (act. 17 S. 2, 4; act. 18 S. 2, 5; act. 103-A S. 3, 8). Die Privatklägerin 3 erläutert, dass der Beschuldigte ihr den Schlüssel weggenommen und diesen in den Hosensack gesteckt habe, dies jedoch bestritten habe, als sie ihn gefragt habe, wozu er denn ihren Schlüssel brauche (act. 17 S. 2; act. 18 S. 3). Der Beschuldigte habe sodann mit der Fernbedienung in der einen Hand seine Hände zu Fäusten geballt, sie knapp vor ihr Gesicht gehalten und ihr zwei Mal mit den Worten "Ich würge dich!" gedroht sowie ihr gesagt, dass das seine Fernbedienung sei (act. 17 S. 2, 5; act. 18 S. 3, 5 f.; act. 103-A S. 3, 7, 9). Diese Schilderungen untermalt die Privatklägerin 3 anlässlich der gerichtlichen Befra- gung mit den entsprechenden Gesten, hält sich etwa die Fäuste vors Gesicht und zeigt, wie der Beschuldigte ihr Handgelenk gepackt habe (act. 103-A S. 7 ff.). Sie führt weiter aus, dass sie daraufhin in Richtung des Hauses weggelaufen sei und um Hilfe gerufen sowie gegen die Fensterläden geschlagen habe, während der Beschuldigte ihr nachgelaufen sei (act. 17 S. 2, 5; act. 18 S. 3, 6; act. 103-A S. 3). Bei Erscheinen des Privatklägers 2 habe der Beschuldigte sofort behauptet, dass die Privatklägerin 3 ihn angegriffen habe und er keinen Schlüssel, sondern nur die Fernbedienung habe (act. 17 S. 2). Die Privatklägerin 3 streitet ihrerseits ab, mehrfach von hinten auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben (act. 17 S. 7; act. 18 S. 9). Sie habe den Beschuldigten nicht geschlagen und sich auch gar
- 19 - nicht wehren können, sondern habe aufpassen müssen, nicht zu fallen (act. 17 S. 4). 3.5. Auch das Hauptgeschehen schildert die Privatklägerin 3 detailliert und in- dem sie ihre Darstellung der Geschehnisse mit ihren Wahrnehmungen und ihrer inneren Gefühlslage sowie ihren Gedanken verknüpft. So beschreibt die Privatklä- gerin analog ihrer Einleitung des Geschehens, wie der Beschuldigte auf sie ge- wirkt habe, nämlich, dass er ganz rot im Gesicht und ausser sich gewesen sei und wütende, aggressive Augen gehabt habe (act. 17 S. 2; act. 18 S. 6). Weiter habe sie sich gefragt, warum es so lange dauere, bis ihr Mann komme (act. 17 S. 2). Ebenfalls für eine erlebnisbasierte Aussage spricht, dass die Privatklägerin 3 in der staatsanwaltlichen Einvernahme und der gerichtlichen Befragung beschreibt, wie sie den Beschuldigten von hinten habe auf sich zurennen hören: "Ich hörte nur "tatsch tatsch tatsch"" (act. 18 S. 4) bzw. "mit seinen grossen Füssen 'tack, tack, tack'" (act. 103-A S. 8). Die Befragte schildert des Weiteren gewisse origi- nelle Details in allen Einvernahmen einheitlich, so z.B., dass sie sich, nachdem der Beschuldigte sie in Richtung Wand gestossen habe, an der Palme habe fest- halten müssen, um nicht umzufallen (act. 17 S. 2; act. 18 S. 2; act. 103-A S. 3, 7). Vergleicht man die Erzählweise der Privatklägerin 3 bzw. die Qualität ihrer Aussa- gen zum Kerngeschehen mit derjenigen zu nicht direkt tatrelevanten Ereignissen
– wie i.c. die Schilderung der Begegnung mit dem Beschuldigten kurz vor der Tat
– stellt man fest, dass diese eine ähnlich hohe Qualität, mithin etwa den gleichen hohen Detaillierungsgrad und Wahrnehmungsgehalt aufweisen. Insbesondere in Kombination mit der Untermauerung der tatrelevanten Schilderungen durch die entsprechende Gestik erfahren die Aussagen der Privatklägerin 3 eine besondere Bildhaftigkeit und scheinen auf einem tatsächlichen Erlebnis zu beruhen. Die Aus- sagen sind folglich als glaubhaft zu qualifizieren. 3.6. Ferner erscheinen auch die Ausführungen der Privatklägerin 3, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in grosse Sorge geraten, lebensnahe und nachvollziehbar. So führt sie etwa aus, dass sie gedacht habe, sterben zu müs- sen und er sie umbringen werde (act. 17 S. 4; act. 18 S. 7) und betont in allen Einvernahmen immer wieder, dass sie vor Angst geschlottert und gezittert habe
- 20 - (act. 17 S. 5; act. 18 S. 3; 5 f.; act. 103-A S. 4). Sie sagt überdies glaubhaft aus, immer noch Angst vor dem Beschuldigten zu haben (act. 17 S. 5; act. 18 S. 5) und ergänzt an der gerichtlichen Befragung, dass die Tat immer noch präsent sei und sie davon träume (act. 103-A S. 5). Die geschilderte Angst scheint auch des- wegen besonders greifbar, zumal die Privatklägerin 3 ausführt, dass sie nach dem Vorfall aufgrund der Befürchtung, der Beschuldigte könne sich mit dem entwende- ten Schlüssel Zutritt zur ihrer Wohnung verschaffen, bei der Privatklägerin 4 über- nachtet habe (act. 17 S. 6; act. 103-A S. 10), was auch durch den Privatkläger 2 bestätigt wird, welcher angab, er selbst habe im separat abschliessbaren Büro übernachtet (act. 15 S. 3; act. 16 S. 6 f.). Die Schilderungen der Privatklägerin 3, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden, sind da- her ebenfalls glaubhaft. Auch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Schmer- zen, welche über längere Zeit angehalten hätten (act. 17 S. 4; act. 18 S. 5; act. 103-A S. 5), gilt es zu bemerken, dass die Privatklägerin 3 diesbezüglich kon- stante Ausführungen macht und der Notfallbericht entsprechend den Aussagen der Privatklägerin 3 eine Verschreibung von Schmerztabletten festhält (act. 9 S. 2). 3.7. Die Frage, weshalb sie beim Ausrücken der Polizei nichts von den Drohun- gen gesagt habe, kann die Privatklägerin 3 ebenfalls in zufriedenstellender Weise beantworten. Sie gibt an, dass sie völlig durch den Wind gewesen sei und bei- nahe einen Gehörsturz erlitten habe und sich deshalb nicht mehr sicher sei, ob sie davon berichtet habe (act. 17 S. 5). Auch in der staatsanwaltlichen sowie ge- richtlichen Einvernahme wiederholt sie, dass der Vorfall einfach zu viel für sie ge- wesen sei und sie nicht mehr wisse, ob sie die Drohung vor lauter Schock und Aufregung erwähnt habe oder nicht (act. 18 S. 8; act. 103-A S. 9). Zur Anzeige wegen Drohung sei es im Nachhinein gekommen, weil ihre Tochter, die Privatklä- gerin 4, anlässlich eines Termins beim Polizeiposten in K._____ ebenfalls Ausfüh- rungen zu den Tätlichkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gemacht und dabei auch geschildert habe, "was ich ihr erzählt habe" (act. 17 S. 6). Es ist des- halb davon auszugehen, dass die Privatklägerin 3, wenn auch nicht den ausge- rückten Polizisten, so doch mindestens der Privatklägerin 4 – und gemäss Aus-
- 21 - sage desselbigen auch dem Privatkläger 2 (vgl. unten Ziff. II./3.11) – von den Dro- hungen durch den Beschuldigten berichtet hat. Dies passt im Übrigen auch zur Aussage von F._____, welche anlässlich der staatsanwaltlichen und der gerichtli- chen Einvernahme ausführt, dass die Privatklägerin 3 ihr und weiteren Nachbarn erzählt habe, dass der Beschuldigte sie habe erdrosseln wollen (act. 19 S. 9 und act. 103-D S. 4). Hätte es die Privatklägerin 3 darauf angelegt, den Beschuldigten mit einer erfundenen Drohung zusätzlich belasten zu wollen, wäre es wohl kaum zielführend gewesen, diese zwar den Nachbarn und F._____ zu schildern, nicht jedoch den ausgerückten Polizeifunktionären. Dies insbesondere, da ein verspä- tetes Vorbringen von Tatsachen in der Regel einen Anschein fehlender Glaubhaf- tigkeit hervorruft, welchen Lügner tendenziell zu vermeiden suchen. Eine erfun- dene Drohung wäre deshalb wohl bereits beim Ausrücken der Polizei in aller Aus- führlichkeit vorgebracht und geschildert worden. Im Übrigen macht die Privatklä- gerin 3 in allen Einvernahmen konstante und widerspruchsfreie Ausführungen in ihrer Darstellung der Drohung und untermalt diese mit entsprechenden eindrucks- vollen Gesten. Dem Gericht erscheint es sodann auch nachvollziehbar, dass eine Mitteilung der Drohung aufgrund des – glaubhaft geschilderten – Schockzustan- des der Privatklägerin 3 im ersten Moment in Vergessenheit geraten kann. 3.8. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin 3 in allen Einvernahmen überwiegend gleichbleibend und widerspruchsfrei aussagt. Sie verknüpft die Schilderungen mit ihrer inneren Gefühlslage, erläutert ihre Gedan- ken und spricht dabei sehr häufig in der direkten Rede, insbesondere auch wenn sie die Konversation anlässlich der Tat zwischen sich und dem Beschuldigten wiedergibt. Als weiteres Realitätskriterium ist zudem die Untermauerung der Schilderung durch die entsprechenden Gesten zu nennen, welche die Ausführun- gen besonders lebensnah erscheinen lassen. Im Übrigen schildert die Privatklä- gerin 3 sowohl die tatrelevanten Erlebnisse als auch die Vorgeschichte mehrheit- lich und in allen Einvernahmen von sich aus in einem freien Bericht und mit einer gleichbleibend hohen Qualität, was wiederum für erlebnisbasierte Ausführungen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 3 sind nach dem Gesagten als glaubhaft zu qualifizieren.
- 22 - 3.9. Der Beschuldigte hingegen legt bei seinen Befragungen ein widersprüchli- ches und vages Aussageverhalten an den Tag. Führt er bei der polizeilichen Ein- vernahme aus, dass die Privatklägerin 3 von hinten auf ihn eingeschlagen und "gib mir den Schlüssel, gib mir den Schlüssel" geschrien habe (act. 12 S. 1), sagt er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 3 von hinten mit einem Schlüssel auf ihn eingeschlagen habe und alles eine organisierte Falle gewesen sei (act. 13 S. 8). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme wiederum führt er aus, dass er geschlagen worden sei, als er nach der Fernbedienung gegriffen habe und er den Schlüssel und die Fernbedienung an sich genommen habe (Prot. S. 22 f.). Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem angeblichen Angriff schil- dert der Beschuldigte nicht konstant: Bei der Polizei gibt er an, dass die Privatklä- gerin 3 um Hilfe gerufen habe und weggelaufen sei, wobei er in seine Wohnung zurückgekehrt sei (act. 12 S. 1), während er an der gerichtlichen Befragung ver- neint, dass die Privatklägerin 3 um Hilfe gerufen habe und ausführt, dass nicht sie, sondern er weggegangen und sie ihm nachgerannt sei (Prot. S. 27). Im Wei- teren verweist der Beschuldigte bei Fragen an ihn wiederholt auf seine bereits bei der Polizei getätigten Aussagen und erklärt, nur als Geschädigter aussagen zu wollen (act. 13 S. 9 f.). Daraufhin befragt zum angeblichen Angriff der Privatkläge- rin 3 bleibt er jedoch ebenfalls äusserst vage und gibt lediglich an, von den Schlä- gen überrascht worden zu sein und sich umgewendet zu haben (act. 13 S. 10). Ob sie ihn mit der offenen oder der geschlossenen Hand geschlagen habe, wisse er nicht (act. 13 S. 10). Konfrontiert mit der Verletzung der Privatklägerin 3 mut- masst der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme, dass diese allenfalls von Gartenarbeit, seinen geschilderten Abwehrbewegungen (act. 12 S. 1, 3) oder auch von ihrem Einschlagen auf ihn stammen könnte (act. 12 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft gibt er wiederum an, dass er von den Verletzungen nichts wisse bzw. sie vom Einschlagen stammen könnten und äussert zusätzlich die Vermutung, der Privatkläger 2 könnte häusliche Gewalt gegen die Privatklägerin 3 angewendet haben (act. 13 S. 12). Auch an der gerichtlichen Befragung bleiben die Ausführungen des Beschuldigten knapp und teilweise widersprüchlich: So sagt er zu Beginn aus, der Angriff der Privatklägerin 3 sei erfolgt, als er den Schlüssel gedreht habe, wobei der Arm der Privatklägerin 3 direkt auf seine Schulter niedergekommen sei (Prot. S. 15). Im weiteren Verlauf der Befragung
- 23 - führt er hingegen aus, er glaube, dass sie mit leeren Händen auf ihn zugekom- men sei und ihm auf den Rücken geschlagen habe (Prot. S. 19). Nach dieser wortkargen und oberflächlichen Schilderung des vermeintlichen Angriffs der Pri- vatklägerin 3 geht der Beschuldigte sodann gleich dazu über, Erklärungen für das rasche Auftreten der blauen Flecken bei derselben liefern zu wollen (Prot. S. 19), und kontert Fragen wiederum mit der Gegenfrage, was er diesbezüglich bei der Polizei ausgesagt habe (Prot. S. 15, 20). Ein weiterer grober Widerspruch lässt sich auch in den unterschiedlichen Ausführungen des Beschuldigten zum entwen- deten Schlüssel der Privatklägerin 3 feststellen. Sowohl in der polizeilichen als auch in staatsanwaltlichen Einvernahme stellt er jeweils in Abrede, der Privatklä- gerin 3 bei der Auseinandersetzung ihren Schlüssel entwendet zu haben, sondern behauptet, diesen einige Tage später per Zufall gefunden zu haben (act. 12 S. 4; act. 13 S. 11). In der gerichtlichen Befragung – und damit wohlgemerkt im Wis- sen, dass die Sachentziehung nicht angeklagt wurde – behauptet der Beschul- digte dann plötzlich, dass er besagten Schlüssel in den Hosensack gesteckt und ihn danach weggeworfen habe (Prot. S. 22 f. und 28). Gleich anschliessend be- tont er wiederum, dass die Privatklägerin 3 ihn bei ihrem Angriff zum Aushändigen eines Schlüssels aufgefordert habe (Prot. S. 28), wodurch der Eindruck erweckt wird, dass er mit der neuen Aussage lediglich seine Darstellung der Gescheh- nisse zu stützen sucht. Seine Ausführungen zum Kerngeschehen kommentiert der Beschuldigte zudem häufig mit Unsicherheiten wie: "Ich bin mir gar nicht mehr so sicher.", "Also wenn ich mich richtig erinnere, […]" (Prot. S. 15), mehrfachen "Ich glaube […]" und "Ich möchte mich aber darauf nicht behaften lassen." (Prot. S. 19). Während der ganzen Befragung schweift der Beschuldigte ferner immer wieder ab und verweist auf "Vor- und Nachgeschichten" (Prot. S. 16), sowie "Ne- bengeschehen" (Prot. S. 16), führt bspw. aus, dass die Fernbedienung nicht an ihrem üblichen Ort gewesen sei (Prot. 16 ff.), der Privatkläger 2 sich – als ausge- wiesener Schlüsselfachmann – jeweils unberechtigterweise in den verschiedenen Wohnungen der Mieter aufgehalten habe (Prot. 17 f.) und dass er die Privatkläge- rin 3 – die im Übrigen eine leidenschaftliche Gärtnerin sei – eigentlich gar nicht gekannt habe (Prot. S. 21). Bei selbigen Ausführungen blüht der Beschuldigte re- gelrecht auf und muss des Öfteren – häufig jedoch erfolglos – ermahnt werden,
- 24 - seine Aussagen auf das für den Anklagevorwurf relevante Geschehen zu be- schränken (Prot. S. 18, 21 f., 25 f.). 3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insbesondere in der gerichtlichen und staatsanwaltlichen Einvernahme betreffend das Kernge- schehen ein ausweichendes, fast schon verweigerndes Aussageverhalten an den Tag legt. Seine Aussagen weisen in entscheidenden Punkten zudem Ungereimt- heiten und Widersprüche auf. Des Weiteren ist die Darstellung des Beschuldigten detailarm und unoriginell und im Gegensatz zur Privatklägerin 3 ist er nicht in der Lage, in derselben Qualität sowohl vom Kern- als auch von Nebengeschehen zu berichten. Es drängt sich deshalb der Eindruck auf, dass es sich beim behaupte- ten Angriff der Privatklägerin 3 um eine frei erfundene Schilderung und nicht um etwas tatsächlich Erlebtes handelt. Auch die diversen offerierten Erklärungen für die Verletzungen der Privatklägerin 2 sind nicht überzeugend und als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren. Den Aussagen des Beschuldigten kann nach dem Gesagten wenig Glaubhaftigkeit attestiert werden. Auch die knappen Aussagen von F._____, welche laut eigener Darstellung ohnehin nicht dabei gewesen ist und den eigentlichen Vorfall nicht beobachten konnte (act. 19 S. 9; act. 103-D S. 3), vermögen die Darstellung der Ereignisse durch den Beschuldigten nicht entscheidend zu stützen und sind für die Sachverhaltserstellung unerheblich. 3.11. Die Aussagen des Privatklägers 2 wiederum bekräftigen diejenigen der Pri- vatklägerin 3. So sagt er in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass er sich im Büro aufgehalten habe, als er durch das Klopfen an die Fensterläden und die Hilferufe der Privatklägerin 3 auf die Auseinandersetzung aufmerksam gewor- den und nach draussen gelaufen sei (act. 15 S. 2; act. 16 S. 2 f.; act. 103-B S. 2). Als er auf den Beschuldigten und die Privatklägerin 3 getroffen sei, habe ihm diese gesagt, dass der Beschuldigte ihr den Arm umgedreht und sie gestossen bzw. an die Wand geschlagen habe (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3; act. 103-B S. 2). Zudem habe sie erwähnt, dass der Beschuldigte ihr den Schlüssel weggenom- men und diesen eingesteckt habe, was der Beschuldigte jedoch sogleich abge- stritten habe (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3). Er habe im Übrigen behauptet, dass die Privatklägerin 3 ihn von hinten angegriffen habe (act. 16 S. 4). Der Privatkläger 2
- 25 - gibt zudem sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltlichen Einver- nahme zu Protokoll, dass die Privatklägerin 3 ihm gesagt habe, dass der Beschul- digte sie habe würgen wollen (act. 15, S. 2; act. 16 S. 5) und bestätigt in der ge- richtlichen Befragung, dass sie ihm dies unmittelbar nach dem Vorfall mitgeteilt habe (act. 103-B S. 3). Des Weiteren sagt er aus, dass der Arm der Privatkläge- rin 3 blau und geschwollen gewesen sei (act. 15 S. 2; act. 16 S. 3; act. 103-B S. 5). Überdies sei die Privatklägerin 3 völlig durcheinander gewesen und habe Schmerzen gehabt (act. 16 S. 4). Das Aussageverhalten des Privatklägers 2 ist in den entscheidenden Punkten konstant und passt zu den detaillierten und lebens- nahen Schilderungen der Privatklägerin 3, wodurch diesen zusätzliches Gewicht zukommt. Für eine Absprache lassen sich – entgegen der Unterstellung des Be- schuldigten (Prot. S. 106) – hingegen keinerlei Hinweise finden. Im Gegenteil, ist doch bei Annahme einer Absprache davon auszugehen, dass auch die Drohung von den beiden Privatklägern übereinstimmend beim ersten Ausrücken der Polizei vorgetragen worden wäre. Im Übrigen sind die Ausführungen der Privatkläger 2 und 3 auch nicht in einem Masse deckungsgleich, dass sich die Vermutung einer Absprache aufdrängen würde. 3.12. Angesprochen auf ein mögliches Motiv für den angeblichen Angriff der Pri- vatklägerin 3 auf ihn, mutmasst der Beschuldigte zunächst, dieser sei erfolgt, weil er immer noch Kontakt zu einer gewissen Nachbarin pflege (act. 12 S. 2 f.) und behauptet weiter, dass die Privatklägerin 3 falsche Aussagen mache bzw. ihn an- gegriffen habe, um ihn aus der Wohnung zu haben (act. 12 S. 3; Prot. S. 26). Diese Erklärungsversuche sind wenig stichhaltig. Insbesondere erscheint es un- wahrscheinlich, dass die Privatkläger 2–4 dem Beschuldigten zu Unrecht Strafta- ten zur Last gelegt haben sollten, womit sie sich allenfalls gar selbst eines Rechtspflegedelikts (Art. 303 ff. StGB) schuldig gemacht hätten. Zudem war der Beschuldigte im Zeitpunkt des angeblichen Angriffs der Privatklägerin 3 immer noch die Mietzinskaution schuldig, was bereits ein vielversprechendes Argument für die Kündigung des Mietvertrags geliefert hätte. Schliesslich hätte auch die Möglichkeit bestanden, mittels Anmeldung von Eigenbedarf das Mietverhältnis mit dem Beschuldigten rasch beenden zu können, was deutlich naheliegender wäre. Das Interesse der Privatkläger 2–4 an der Strafverfolgung wäre im Übrigen wohl
- 26 - spätestens nach dem Auszug des Beschuldigten – welcher immerhin bereits im Januar bzw. Februar 2020 erfolgte (Prot. S. 46; D6 act. 3 S. 3) – endgültig erlo- schen. Auf Seiten des Beschuldigten hingegen ist durchaus ein Motiv für die tätli- che Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 ersichtlich: Mit Schreiben vom
21. Oktober 2019 liess die Privatklägerin 4 dem Beschuldigten eine formelle Ab- mahnung unter gleichzeitiger Androhung der ausserordentlichen Kündigung zu- kommen (act. 89). Aus der von den Privatklägern 2–4 eingereichten Sendungs- verfolgung wird ersichtlich, dass das besagte Schreiben am 24. Oktober 2019 um 9:18 Uhr am Schalter zugestellt wurde (act. 98). Auch der Beschuldigte führt an- lässlich der gerichtlichen Befragung aus, dass ihm dieses Schreiben gemäss sei- ner Erinnerung am Donnerstag vor dem 28. Oktober 2019, mithin dem 24. Okto- ber 2019, zugestellt worden sei (Prot. S. 33; vgl. demgegenüber noch die frühere, dazu im Wiederspruch stehende Aussage des Beschuldigten in Prot. S. 31, wo- nach er nicht wisse, ob er am 24. Oktober 2019 ein solches Schreiben erhalten hatte). Auch wenn der Beschuldigte im späteren Verlauf der Verhandlung im Rah- men seines Plädoyers behauptet, dass er das Schreiben – sofern es tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden sei – nicht geöffnet habe, weil ihn eingeschrie- bene Briefe der Privatklägerin 4 nicht interessiert hätten (Prot. S. 103), ist es le- bensnahe, davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis von diesem Schreiben hatte, als er anschliessend auf die Privatklägerin 3 traf. Dies wird auch durch die Aussage der Privatklägerin 3 gestützt, wonach der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 4 und sie bei der Rückkehr aus dem Spital am Nachmittag des 24. Ok- tobers 2019 gefilmt und der Privatklägerin 4 vorgeworfen habe, nicht mit ihm ge- redet zu haben (act. 17 S. 6; act. 18 S. 8). Es ist folglich durchaus denkbar, dass der Beschuldigte durch das Schreiben bereits derart in Rage war, dass es für ihn das Fass zum Überlaufen brachte, als er auf die Privatklägerin 3 traf und diese "seine" Fernbedienung behändigte. Letztlich erübrigen sich solche Mutmassun- gen jedoch auch insbesondere aufgrund dessen, dass mit dem Notfallbericht des Seespitals (act. 9) und den Fotos der Hämatome am Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) objektive Beweismittel vorliegen, welche die glaub- hafte Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin 3 stützen.
- 27 - 3.13. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der überzeu- genden Aussagen der Privatkläger 2 und 3, des nachvollziehbaren Motivs des Be- schuldigten sowie des Notfallberichts des Seespitals (act. 9) und der Fotos der Hämatome am rechten Arm der Privatklägerin 3 (act. 7 S. 3 f. Foto 5 und 6) der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der Anklage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Be- schuldigten als erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
4. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3) 4.1. Im Anklagesachverhalt 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 28. Oktober 2019 von ca. 16.40 Uhr bis 16.50 Uhr bewusst und gewollt durch das Gartentor den umfriedeten Garten sowie den Sitzplatz der Privatkläge- rin 4 an der L._____-Strasse ... in K._____ betreten und einen Brief an das Sitz- platzfenster der Privatklägerin 4 geklebt zu haben. Der Beschuldigte sei sich be- wusst gewesen und durch I._____ auch darauf hingewiesen worden, dass er mit dem Betreten des umfriedeten Gartens an der L._____-Strasse ... in K._____ ge- gen den Willen der Privatklägerin 4 gehandelt habe. 4.2. Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht einge- standen hat, sind diese einzeln zu erstellen. Die Beweisführung stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten (D2 act. 7; act. 13; Prot. S. 32 ff.), die Aussagen der Zeugin I._____ (D2 act. 12; D2 act. 13) und die Aussagen der Privatklägerin 4 (D2 act. 10; D2 act. 11) sowie auf die Fotodoku- mentation (D2 act. 6). 4.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig bezüglich des Hausfriedensbruchs (D2 act. 7 S. 2, 6; act. 13 S. 12; Prot. S.111), bestreitet jedoch zumindest den ersten objektiven Sachverhaltskomplex des Anklagesachverhaltes nicht: Er stellt insbe- sondere nicht in Abrede, sich zur fraglichen Zeit an der L._____-Strasse ... auf dem Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 aufgehalten zu haben (D2 act. 7 S. 2;
- 28 - act 13 S. 13 f.; Prot. S. 34 f.). Ebenso wenig bestreitet er, einen Brief an das Sitz- platzfenster der Privatklägerin 4 angebracht zu haben (D2 act. 7 S. 2 f.; Prot. S. 38). Der Beschuldigte führt diesbezüglich aus, dass er in der Absicht zur Privatklägerin 4 gefahren sei, ihr unter Wahrung der angesetzten Frist Kautions- unterlagen für den Mietvertrag persönlich auszuhändigen bzw. in ihren Machtbe- reich abzugeben (D2 act. 7 S. 2; act. 13 S. 13; Prot. S. 32 ff.). Er habe sich vom Navigationsgerät führen lassen, sein Auto am Zielort abgestellt und sei die Treppe mit der angebrachten Hausnummer ... zum – vermeintlichen – Eingang hinaufge- stiegen (D2 act. 7 S. 2 f.; act. 13 S. 13; Prot. S. 36). Dabei habe er ein offenes bzw. jedenfalls nicht abgeschlossenes Gartentörchen geöffnet und sich sogleich auf dem Gartensitzplatz befunden (D2 act. 7 S. 4 f.; act. 13 S. 13; Prot. S. 36). Da die Privatklägerin 4 – nach Angabe der anwesenden Nachbarin – nicht zuhause gewesen sei, sei er zum Auto zurückgekehrt, um Klebestreifen zu holen, habe den Gartensitzplatz erneut betreten und die Unterlagen an das Sitzplatzfenster angebracht (D2 act. 7 S. 3 f.; act. 13 S. 13 f.; Prot. S. 38). Gestützt werden diese Aussagen sowohl durch die Aussagen der Zeugin I._____ (D2 act. 12 S. 1 f.; D2 act. 13 S. 3 ff.), als auch durch Fotos, die den Beschuldigten beim Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 zeigen sowie durch ein weiteres Foto der angebrachten Unterlagen am Sitzplatzfenster (D2 act. 6). Die Aussagen des Be- schuldigten und der Zeugin sind glaubhaft und decken sich mit der Aktenlage, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt werden kann. 4.4. Die geäusserte Unsicherheit des Beschuldigten, ob das Gartentor offen oder geschlossen gewesen sei (Prot. S. 36), ist vorliegend nicht weiter zu analy- sieren. Wohl scheint das Gartentor geschlossen gewesen zu sein, als der Be- schuldigte den Gartensitzplatz betreten hat (vgl. D2 act. 6 insb. Foto 6). Dieser Umstand ist allerdings – wie in Ziff. III./2.2 f. zu zeigen sein wird – für die rechtli- che Würdigung unerheblich. Sowohl durch Aufnahmen des Tatorts (D2 act. 6 Fo- tos 1–5) als auch durch die Aussagen der Zeugin I._____ (D2 act. 13 S. 6) und der Privatklägerin 4 (D2 act. 10 S. 3) ist jedenfalls erstellt, dass der Gartensitz- platz durch einen Zaun bzw. Gartenpflanzen umstellt und klar abgegrenzt ist.
- 29 - 4.5. Der Beschuldigte bestreitet zwar den äusseren Geschehensablauf nicht (vgl. soeben Ziff. II./4.3), stellt jedoch in Abrede, mit diesen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 4 gehandelt zu haben. Vielmehr betont er, dass er sich für die Abgabe der geforderten Unterlagen zum Betreten des Grundstückes berechtigt gesehen habe und davon ausgegangen sei, dass sich dies mit dem Willen der Privatklägerin 4 decke (D2 act. 7 S. 6; Prot. S. 32). Dies insbesondere, da sie ihn aufgefordert habe, ihr die Unterlagen persönlich bzw. in ihren Machtbe- reich abzugeben und die Privatklägerin 4 ihm dafür eine sehr kurze Frist ange- setzt habe (D2 act. 7 S. 2; Prot. S. 33, S. 41 f.). Die Privatklägerin 4 bestätigt, dass sie dem Beschuldigten ein Schreiben mit einer fristgebundenen Aufforde- rung zur Zustellung eines Formulars bezüglich Mietzinskaution habe zukommen lassen (D2 act. 11 S. 5; vgl. für das Schreiben: act. 4/3). Diese Frist habe jedoch entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sicherlich etwa sieben Tage be- tragen (D2 act. 11 S. 5). Sie habe zudem weder eine persönliche Zustellung ver- langt, noch sehe sie einen Grund für eine solche (D2 act. 11 S. 8). Als sie dann am Tag des 28. Oktobers 2019 per Zufall entdeckt habe, dass sich der Beschul- digte auf dem Weg zu ihr befinde, habe sie Angst bekommen und sei anstatt nach Hause zu ihrer Freundin gefahren (D2 act. 11 S. 2 ff.). Die Privatklägerin 4 schil- dert ihre Angst auf Nachfrage des Staatsanwalts im Folgenden plastisch und le- bensnah (D2 act. 11 S. 6). Aufgrund der bereits bestehenden Spannungen mit dem Beschuldigten sowie des sich wenige Tage zuvor ereignenden Vorfalls mit der Privatklägerin 3 (vgl. Anklagesachverhalt 1 Ziff. II./3) erscheint die Schilderung ihrer Angst sowohl glaubhaft als auch plausibel und wird auch durch die Darstel- lung der Ereignisse der Zeugin I._____ gestützt (D2 act. 13 S. 2 f.). Es ist deshalb in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Betreten des Garten- sitzplatzes und dem Anbringen des Briefes gegen den Willen der Privatklägerin 4 gehandelt hat. 4.6. Die Strafbehörde trägt indes nicht nur für die objektiven, sondern auch für die subjektiven Tatbestandsmerkmale die Beweislast (statt aller: BSK StPO I-TOP- HINKE, a.a.O., Art. 10 N 20 m.w.H.). Sie hat dem Beschuldigten bei einem Vor- satzdelikt insbesondere auch nachzuweisen, dass dieser mit Wissen um sämtli-
- 30 - che objektiven Tatbestandsmerkmale und dem Willen, diese zu verwirklichen, ge- handelt hat. Mit Vorsatz handelt ebenfalls, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.7. Das Gericht erachtet es im Weiteren als erstellt, dass die Nachbarin und Zeugin I._____ den Beschuldigten auf seine Nichtberechtigung zum Betreten des Gartensitzplatzes hingewiesen hat. So führt diese in ihren Einvernahmen einheit- lich aus, dass sie beobachtet habe, wie der Beschuldigte die Treppe hinaufge- kommen sei, woraufhin sie ihn angesprochen und gefragt habe, was er wolle so- wie ihn darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen privaten Garten handle (D2 act. 12 S. 2; D2 act. 13 S. 3 ff.). Als der Beschuldigte kurz verschwunden sei, um daraufhin erneut den Sitzplatz zu betreten, habe sie ihn (implizit) nochmals darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt sei, sich hier aufzuhalten (D2 act. 12 S. 2; D2 act. 13 S. 3 und 5 f.). Diese Ausführungen werden durch die Aussagen der Privatklägerin 4 bestätigt, welche während des Eintreffens des Beschuldigten telefonisch mit I._____ verbunden war. Sie erläutert, gehört zu haben, wie diese den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein fremdes Grund- stück handle und ihn zum Gehen aufgefordert habe (D2 act. 10 S. 2; D2 act. 11 S. 3 und 6 f.). Der Beschuldigte hingegen führt konfrontiert mit der Aussage von I._____ in der Untersuchung anfänglich aus, dass das "Chabis" sei und sie nicht befugt sei, ihm irgendetwas zu sagen (D2 act. 7 S. 4) sowie dass es ihn gar nicht interessiert habe, was diese zu ihm gesagt habe (D2 act. 13 S. 14.). Erst an der gerichtlichen Befragung bestritt er explizit, dass I._____ ihm gesagt habe, dass der Garten privat sei (Prot. S. 38 und S. 40). Der anfängliche Hinweis auf die feh- lende Befugnis von I._____ sowie sein mangelndes Interesse an ihren Äusserun- gen deuten jedoch darauf hin, dass sie ihn sehr wohl auf seine fehlende Berechti- gung aufmerksam gemacht hat, er diese jedoch nicht als verbindlich ansah. Der Beschuldigte macht ebenfalls widersprüchliche Aussagen, für wen er die Zeugin gehalten habe: Hielt er sie in der Voruntersuchung noch klarerweise für die Nach- barin (D2 act. 7 S. 2 f.; act. 13 S. 14), welcher er sogar seine Unterlagen aushän- digen wollte (act. 13 S. 14; Prot. S. 37 f.), behauptete er an der Hauptverhandlung plötzlich, dass sie für ihn gar nicht als Nachbarin zu erkennen gewesen sei, son-
- 31 - dern auch eine Besucherin hätte sein können (Prot. S. 38). Warum der Beschul- digte ihr die Unterlagen bei dieser Annahme dennoch hätte überreichen wollen (Prot. S. 37), erschliesst sich dem Gericht nicht. Viel eher ist davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, mit welcher der Beschuldigte darauf abzielt, der von I._____ tatsächlich erfolgte Hinweis bezüglich seiner Nicht- berechtigung abzuschwächen. Es ist zudem auch kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin I._____ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte (vgl. Ziff. II./2.6.4.1). Insbesondere da sie gemäss den Aussagen der Privatklägerin 4 bis zu ihrem Telefonat nichts von den Streitigkeiten der Privatkläger 2–4 gewusst habe (D2 act. 11 S. 3) und sogar angibt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber kein drohendes, sondern im Gegenteil ein freundliches Verhalten an den Tag ge- legt habe (D2 act. 13 S. 5). Die Aussagen der Zeugin sind entsprechend als glaubhaft zu qualifizieren und es ist erstellt, dass der Beschuldigte von I._____ darauf hingewiesen wurde, mit dem Betreten des umfriedeten Gartens gegen den Willen der Privatklägerin 4 zu handeln. Der Beschuldigte betrat nach erfolgtem Hinweis dennoch den Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 und handelte somit nicht nur wissentlich, sondern auch willentlich. 4.8. An diesem Ergebnis ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn – wie vom Beschuldigten vorausgehend behauptet – kein diesbezüglicher Hinweis der Zeugin erfolgt wäre: Wie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit bereits geschildert (vgl. Ziff. II./2.6.3.2), ist das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 4 als spannungsgeladen zu betrachten. Davon zeugen sowohl die mietrechtlichen Aus- einandersetzungen als auch die zahlreichen aktenkundigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten mit den Privatkläger 2 und 3, von welchen die Privatklägerin 4 als Tochter der letztgenannten und Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft eben- falls tangiert wurde. Deshalb und insbesondere auch aufgrund der kurz zuvor er- folgten tätlichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 am 24. Oktober 2019 (vgl. Anklagesachverhalt 1 Ziff. II./3) muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er bei der Privatklägerin 4 kein willkommener Gast und ein Betreten ih- res Grundstückes und insbesondere ihres privaten Gartensitzplatzes nicht in ih- rem Sinne war. Zwar hat die Privatklägerin 4 den Beschuldigten aufgefordert, ihr
- 32 - die Unterlagen in ihren Machtbereich zu überbringen. Dass damit jedoch ein De- ponieren im Briefkasten und nicht das Ankleben am Sitzplatzfenster gemeint war, leuchtet ohne Weiteres ein und hätte auch vom Beschuldigten erkannt werden müssen. Der Beschuldigte räumt an der gerichtlichen Befragung sodann auch ein, dass ihm im Nachhinein bewusstgeworden sei, dass auch ein Hinterlegen der Un- terlagen im Briefkasten mit entsprechendem Nachweis zur Fristwahrung genügt hätte (Prot. S. 36). Dies hätte ihm jedoch – insbesondere auch aufgrund seiner ju- ristischen Ausbildung – bereits zum Tatzeitpunkt klar sein müssen. Soweit der Be- schuldigte zudem in Abrede stellt, dass für ihn eine Umfriedung nicht erkennbar gewesen sei (D2 act. 7 S. 5; Prot. S. 41), ist Folgendes zu bemerken: Mag das Gericht zugunsten des Beschuldigten beim ersten Betreten des Gartensitzplatzes noch davon ausgehen, dass er tatsächlich wie behauptet glaubte, sich im Ein- gangsbereich des Hauses inklusive Briefkästen zu befinden (D2 act. 7 S. 4; act. 13 S. 13; Prot. S. 36), so lässt sich das spätestens beim zweiten Betreten nicht mehr glaubhaft vertreten, waren ihm die örtlichen Gegebenheiten nun doch durch die eigene Wahrnehmung bestens bekannt. 4.9. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erstellt. Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. III./2) ist entsprechend der von der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis zur Anklage gebrachte Sachverhalt zugrunde zu legen.
5. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Trep- penhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.) 5.1. Die Staatsanwaltschaft erhebt weiter den Vorwurf, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 am 3. Februar 2020 um 11.40 Uhr im Treppenhaus am G._____-Weg ... in H._____ am linken Arm gepackt und diesen umgedreht habe. Mit der anderen Hand habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 mehrfach gegen den Brustbereich geschlagen und weggestossen. Der Privatkläger 2 habe dadurch eine Kontusion am linken Arm erlitten. 5.2. Als Beweismittel für den betreffenden Sachverhalt dienen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (act. 14; Prot. S. 44 ff.), die Aussagen der Privatklä- ger 2 und 3 (D7 act. 4, act. 5 und act. 10 sowie act. 103-B und act. 103-A), die Aussagen der Zeugin F._____ (act. 103-D) sowie zwei Fotos eines Hämatoms am
- 33 - linken Arm des Privatklägers 2 (D7 act. 3). Der Beschuldigte bestreitet den Tat- hergang und ist nicht geständig (act. 14 S. 15; Prot. S. 46 f.). 5.3. Der Privatkläger 2 macht im Rahmen aller Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmende und konkrete Angaben zum Geschehensablauf. So führt er aus, dass er am Morgen des 3. Februar 2020 mit der Privatklägerin 3 aus der Physiotherapie zurückgekehrt sei und das von ihnen bewohnte Mehrfamilienhaus von rot-weissen Hütchen (Verkehrsleitkegel) umstellt vorgefunden habe (D7 act. 4 S. 1; D7 act. 10 S. 2). Als sie diese umgangen und das Treppenhaus hätten be- treten wollen, habe der Beschuldigte ihnen verboten, ihre Wohnung zu betreten, da er gerade am "Zügeln" sei (D7 act. 4 S. 1; D7 act. 10 S. 2; act. 103-B S. 7). Der Privatkläger 2 führt weiter aus, dass er gedacht habe, es handle sich um ei- nen Witz und sich – zumal das gesamte Treppenhaus leer gewesen sei – nicht habe beirren lassen und die Treppe zu ihrer Wohnung habe hochsteigen wollen, als es zum tätlichen Angriff des Beschuldigten gekommen sei (D7 act. 4 S. 1 f.; D7 act. 10 S. 2 f.; act. 103-B S. 7 f.): Der Beschuldigte habe ihn am Arm gepackt und diesen umgedreht, während er ihn mit der anderen Hand gegen die Brust ge- stossen bzw. geboxt habe (D7 act. 4 S. 1 f.; D7 act. 10 S. 3; act. 103-B S. 8). Diese Ausführungen untermalt der Privatkläger 2 anlässlich der gerichtlichen Be- fragung mit entsprechenden Gesten (103-B S. 8), was auf wahrhaftig Erlebtes und eine wahrheitsgetreue Schilderung deutet. Bei der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme sagt der Privatkläger 2 zudem übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte ihn am linken Arm gepackt habe (D7 act. 4 S. 1; D7 act. 10 S. 3), was sich ebenfalls mit den Fotos des Hämatoms am linken Arm des Privatklägers 2 deckt (D7 act. 3). An der gerichtlichen Einvernahme zeigt sich der Privatkläger 2 diesbezüglich unsicher und gibt von sich aus zu, dass er sich nicht mehr sicher sei, mit welcher Hand und an welchem Arm der Beschuldigte ihn ge- packt habe (act. 103-B S. 8). Dies erstaunt angesichts des Zeitablaufs von na- hezu 1.5 Jahren seit dem Vorfall nicht. Zugleich gibt der Privatkläger 2 damit kleine Erinnerungslücken zu, anstatt seine Aussagen mit einer vorgespiegelten Sicherheit als besonders glaubhaft darstellen zu wollen, was ebenfalls für erleb- nisbasierte und ehrliche Aussagen spricht. Der Privatkläger 2 führt weiter in allen Einvernahmen einheitlich aus, dass der Beschuldigte während seines Angriffs laut
- 34 - um Hilfe und nach seiner Frau geschrien habe, was er immer mache, um sich als Opfer darzustellen (D7 act. 4 S. 2; D7 act. 10 S. 3; act. 103-B S. 8). Ein ähnliches Verhalten des Beschuldigten – sich bei Auftauchen weiterer Personen sogleich selbst als Opfer zu präsentieren – beschrieb der Privatkläger 2 bereits hinsichtlich des Anklagesachverhalts 2 (vgl. Ziff. II./3.11) und findet sich im Übrigen auch in den Ausführungen der Privatklägerin 1 (vgl. unten Ziff. II./6.7.2), sodass sich dies- bezüglich ein gewisses Verhaltensmuster beim Beschuldigten abzuzeichnen scheint. Der Privatkläger 2 führt weiter aus, dass die Hilfeschreie des Beschuldig- ten letztlich darin resultiert hätten, dass dessen Frau aus der Wohnung gekom- men sei und die Polizei gerufen habe (D7 act. 4 S. 2; D7 act. 10 S. 3; act. 103-B S. 8). Der Privatkläger 2 schildert zudem, dass es der Privatklägerin 3 während der Auseinandersetzung gelungen sei, hinter ihnen zur Wohnung hinauf zu gehen (D7 act. 4 S. 2) und dass er sich Sorgen um sie gemacht habe, weil sie noch an Krücken gegangen sei (act. 103-B S. 8). Auch diese Aussage passt gut ins Bild und lässt die Ausführungen des Privatklägers 2 lebensnah erscheinen, zumal sie sich auch mit den Schilderungen der Privatklägerin 3 – insbesondere derselben Sorge – decken (vgl. unten Ziff. II./5.4). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass namentlich die Konstanz der Aussagen – ohne dass ständig der identische Wort- laut wiederholt würde – das Verwenden der direkten Rede sowie die lebensnahe Untermalung der Schilderung der Geschehnisse mit den entsprechenden Gesten die Aussage des Privatklägers 2 als tatsächlich erlebt erscheinen lassen, womit ihnen entsprechend eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren ist. 5.4. Die Aussagen des Privatklägers 2 werden im Weiteren durch die Ausfüh- rungen der Privatklägerin 3 gestützt: Diese gibt ebenfalls an, dass bei ihrer Rück- kehr von der Physiotherapie der Eingangsbereich verstellt gewesen sei und der Beschuldigte sie mit der Aussage, dass er am "Zügeln" sei, daran habe hindern wollen, das Haus zu betreten (D7 act. 5 S. 1; act. 103-A S. 11). Sie führt weiter aus, dass der Beschuldigte daraufhin den Arm des Privatklägers 2 gepackt und umgedreht sowie ihn mit der Faust gegen die Brust geboxt und gestossen habe (D7 act. 5 S. 1 f.; act. 103-A S. 11 f.). Auch die Privatklägerin 3 untermalt ihre Schilderungen anlässlich der gerichtlichen Befragung mit den entsprechenden
- 35 - Gesten (103-A S. 11 f.) und lässt diese dadurch besonders lebensnah erschei- nen. Weiter berichtet sie ebenfalls davon, dass der Beschuldigte währenddessen lautstark nach seiner Frau gerufen und behauptet habe, dass der Privatkläger 2 ihn schlage (D7 act. 5 S. 1; act. 103-A S. 11 f.). Sie habe Angst gehabt, mit den Krücken zu stürzen und sich am Geländer festgehalten, wobei es ihr gelungen sei, während der Auseinandersetzung hinter den beiden durch zur Wohnung hoch zu gehen (D7 act. 5 S. 1; act. 103-A S. 11). Diese Angst erscheint nachvollziehbar und auch die Schilderung, dass sie sich deswegen am Geländer festgehalten habe, lässt ihre Aussage besonders greifbar erscheinen. Die Privatklägerin 3 un- terlässt es anlässlich ihrer polizeilichen Befragung zudem, den Beschuldigten un- nötig weiter zu belasten, sondern verneint die Frage, ob es anlässlich der Ausei- nandersetzungen zu Beleidigungen gekommen sei (D7 act. 5 S. 2), was neben der generellen Konstanz und Detailliertheit wiederum für die Glaubhaftigkeit der – den Beschuldigten belastenden – Aussagen spricht. 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten beschränken sich im Gegensatz zu den- jenigen der Privatkläger 2 und 3 auf wenige konkrete Ausführungen zum Vorfall. Zunächst gibt er an, sich aus dem Stehgreif überhaupt nicht an den Vorfall erin- nern zu können, wobei er dies nach Vorhalt der beiden Einvernahmen des Privat- klägers 2 (act. 4 und act. 10) revidiert und behauptet, es habe sich gänzlich an- ders zugetragen als es in der Anzeige geschildert werde (act. 14 S. 12). Daraufhin macht der Beschuldigte jedoch lediglich lange Ausführungen zur Umzugsthematik sowie den sonstigen Ärgernissen mit den Privatklägern 2 und 3 (act. 14 S. 13 f.) und schliesst mit der kurzen Erwähnung, dass der Privatkläger 2 ihn sicherlich weggestossen und beschimpft habe, er es jedoch nicht mehr so genau wisse (act. 14 S. 15). Dies begründet er implizit mit der Aussage, dass die Vorfälle der- art zahlreich gewesen seien, dass er aufpassen müsse, sie nicht durcheinander zu bringen (act. 14 S. 13). Auch an der gerichtlichen Befragung legt der Beschul- digte ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag: Angesprochen auf den konkreten Vorfall tut er dies zuerst als Nebengeschehen ab, macht wiederum Ausführungen zu den mietrechtlichen Streitigkeiten und spricht letztlich davon, dass nach seinem Wissen an besagtem Tag gar nichts vorgefallen sei bzw. es im Zusammenhang mit dem Umzug keinerlei Handgreiflichkeiten gegeben habe
- 36 - (Prot. S. 46 und 49). Auf die Frage nach der Herkunft des Hämatoms am Arm des Privatklägers 2 gibt der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass dieses "mit Nichtwissen bestritten" sei (act. 14 S. 15). An der ge- richtlichen Einvernahme verhält sich der Beschuldigte äusserst ausweichend, lässt die Einzelrichterin kaum Fragen stellen und bringt diverse Anschuldigungen gegen den Privatkläger 2 vor (Prot. S. 49 f.). Auf wiederholte Frage nach der Her- kunft des Hämatoms verweist der Beschuldigte schliesslich auf einen früheren Vorfall, bei welchem der Privatkläger 2 ihn die Treppe habe hinunterstossen wol- len und äussert die Vermutung, dass dieser sich dabei möglicherweise selbst ver- letzt habe (Prot. S. 51). Auch hinsichtlich dieser Ausführungen unterlässt es der Beschuldigte, den angeblichen Vorfall und die dadurch erfolgte Entstehung des Hämatoms konkret zu schildern, sondern bleibt vage und einsilbig. Dies steht ins- besondere im Kontrast zu seinen sonstigen weitschweifigen und detaillierten Aus- führungen betreffend die mietrechtlichen Streitigkeiten und sonstigen Auseinan- dersetzungen mit den Privatklägern 2 und 3, an die er sich offenbar sehr genau zu erinnern glaubt. Vorliegend ist nach dem Gesagten von einer Schutzbehaup- tung auszugehen, welche den Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. Seine Behauptung, dass an diesem Tag nichts vorgefallen sei, wird zudem durch den Polizeirapport vom 28. Mai 2020 widerlegt, welcher einen Polizeianruf von F._____ vermerkt (D7 act. 1 S. 2). Zudem spricht der Beschuldigte in der staats- anwaltlichen Einvernahme sogar selbst davon, einen Notruf getätigt zu haben (act. 14 S. 12). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten vage, auswei- chend und widersprüchlich und es ist schwer vorstellbar, dass an besagtem Tag rein gar nichts vorgefallen sein solle. Die Ausführungen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.6. Anlässlich der gerichtlichen Befragung der Zeugin F._____ gibt diese ebenfalls zu Protokoll, nicht zu glauben, dass ein solcher Vorfall am 3. Februar 2020 stattgefunden habe. Stattdessen erläutert sie, dass sie bei zahlreichen an- deren Gelegenheiten habe beobachten könne, wie der Privatkläger 2 den Be- schuldigten gestossen habe (act. 103-D S. 5). Aufgrund des Verneinens eines Vorfalls an besagtem Tag und des entsprechenden Fehlens einer konkreten Be-
- 37 - obachtung des Anklagesachverhalts vermag die Aussage der Zeugin F._____ kei- nerlei Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung des Gerichts zu nehmen. Zur Glaubhaftigkeit der Aussage, dass kein Vorfall stattgefunden habe, kann zudem auf obige Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II./5.5). Besonders erstaunt, dass sie sich offenbar auch nicht an ihren Anruf bei der Polizei zu erinnern ver- mag (vgl. D7 act. 1 S. 2). 5.7. Zusammenfassend ist bei einer Gegenüberstellung der Aussagen der Be- teiligten festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 den Vorfall am 3. Februar 2020 konstant, detailliert und lebensnah schildern. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen des Beschuldigten vage, ausweichend und – insbesondere im Ge- gensatz zu seinen ausführlichen Schilderungen betreffend Nebensächlichkeiten – in den entscheidenden Punkten detailarm. Nach dem Gesagten erscheinen die Schilderungen der Privatkläger 2 und 3 glaubhaft, während es denjenigen des Be- schuldigten durchwegs an Glaubhaftigkeit mangelt. Die Aussagen der Privatklä- ger 2 und 3 werden im Übrigen auch durch die Fotos des Hämatoms am Arm des Privatklägers 2 gestützt (D7 act. 3). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 2 und 3 und die Fotos lässt sich der objektive Sachverhalt gemäss Anklage erstellen. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der An- klage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten als erstellt betrachtet werden. Für die rechtliche Würdigung ist daher vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen.
6. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020 (act. 38 S. 4 ff.) 6.1. Der Anklagesachverhalt 4 wird im Folgenden zur besseren Übersicht in verschiedene Sachverhaltskomplexe unterteilt. Da sich der Beschuldigte nicht ge- ständig zeigt, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob sich der Sachverhalt er- stellen lässt. Die Sachverhaltserstellung stützt sich vorliegend insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (D6 act. 2; D6 act. 4; act. 103-C), die Aussagen des Beschuldigten (D6 act. 3; act. 14; Prot. S. 55 ff.) und die Aussage der Zeugin
- 38 - J._____ (act. 103-E). Als objektives Beweismittel liegt zudem namentlich ein Be- richt der Notfallmedizin des Spitalzentrums Biel inklusive Fotos (D6 act. 5) vor. Den Aussagen der Privatklägerin 1 zum jeweiligen Sachverhaltskomplex – auf welchen der Anklagesachverhalt mehrheitlich beruht – werden nachstehend die konkreten Aussagen des Beschuldigten gegenübergestellt. Die über diese Aussa- gen hinausgehende Version des Sachverhalts wie er sich gemäss dem Beschul- digten abgespielt haben soll, wird anschliessend separat abgehandelt und gewür- digt (Ziff. II./6.8). 6.2. Am Ohr Packen und zu Boden Drücken 6.2.1. Der erste Sachverhaltskomplex des vierten Tatvorwurfs besteht darin, dass der Beschuldigte sich am 5. Juni 2020 um ca. 10.00 Uhr mit der Privatklägerin 1 beim Familiengrundstück am M._____-Weg ... in N._____ getroffen habe. Die Pri- vatklägerin 1 habe auf dem Familiengrundstück vom Beschuldigten deponierte Sachen gemeinsam mit dem Beschuldigten wegräumen wollen. Draussen vor dem Schopf habe sich ein Bücherregal befunden. Von diesem Bücherregal habe die Privatklägerin 1 einen Karton genommen und auf den Boden gestellt. Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin 1 daraufhin angeschrien, sie solle den Karton sofort wieder auf das Regal stellen. Des Weiteren sei er auf sie zugegangen und habe sie mit der linken Hand an den Haaren der rechten Kopfseite sowie am rechten Ohr gepackt und nach unten zu Boden gedrückt. Durch den vom Beschul- digten ausgeübten Druck sei das Ohr der Privatklägerin 1 für ca. zwei Tage ange- schwollen. 6.2.2. Die Privatklägerin 1 führt anlässlich der Befragungen aus, dass der Be- schuldigte aufgrund eines Umzuges das gemeinsame Seegrundstück mit diver- sem Material aus seiner alten Wohnung vollgestellt habe und sie sich verabredet hätten, um gemeinsam aufzuräumen (D6 act. 2 S. 2; D6 act, 4 S. 3 ff.; act. 103-C S. 4 f.). Zwar sei am nächsten Tag bereits eine gemeinsame Aufräumaktion mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft geplant gewesen; da sie jedoch gewusst habe, dass der Beschuldigte Mühe habe, Sachen zu entsorgen, habe sie ihm angeboten, bereits einen Tag früher zu kommen und gewisse Dinge mit ihm auszusortieren (D6 act. 4 S. 4 f.; act. 103-C S. 3 f.). Am 5. Juni 2021 sei sie wie
- 39 - angekündigt mit ihrem Auto und einem Anhänger vorgefahren und habe nach der Begrüssung gleich loslegen wollen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 5). Die Privatklägerin 1 führt in allen Einvernahmen einheitlich aus, dass der Beschuldigte sie, als sie sodann aus einem Büchergestell einen Karton genom- men und auf den Boden gestellt habe, am Ohr und an den Haaren gepackt sowie hinuntergedrückt habe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 5 f.). Die Pri- vatklägerin 1 ergänzt dabei ihre Aussagen mit einer Schilderung ihrer Gedanken und gibt an, dass sie sich gefragt habe, ob sie das richtig realisiere und der Be- schuldigte sie gerade tatsächlich angegriffen habe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5). Diesen Gedanken verknüpft die Privatklägerin 1 zudem mit einem originellen De- tail und gibt an, sie sei sich vorgekommen "wie eine Katze" bzw. wie ein kleines Kind, das für begangenen Blödsinn bestraft werde (D6 act. 2 S. 4; D6 act. 4 S. 5; 103-C S. 6, 12 f.). So etwas sei ihr noch nie passiert, niemand habe sie je am Ohr gerissen, auch nicht ihre Eltern, erläutert sie weiter an der gerichtlichen Befragung (act. 103-C S. 13). Die Schilderungen der Privatklägerin 1 sind dabei über alle Einvernahmen hinweg und sowohl bezüglich des Kerngeschehens als auch den Details konstant, widerspruchsfrei sowie detailliert und wirken durch die Verknüp- fung mit ihren Gedanken besonders lebensnah. Auch die Schilderung der Privat- klägerin, dass sie durch das starke Ziehen Schmerzen gehabt habe und ihr Ohr während zwei Tagen rot und geschwollen gewesen sei (D6 act. 4 S. 8), ist als glaubhaft zu werten. Dass sie sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vorgängig widersprach als es darum ging, mit welcher Hand der Beschuldigte sie an welchem Ohr gezogen habe (D6 act. 4 S. 8 f.), ist als untergeordnetes Detail zu qualifizieren und vermag angesichts des Zeitablaufs seit dem Vorfall nicht zu erstaunen. 6.2.3. Der Beschuldigte stellt gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in Abrede, dass er die Privatklägerin 1 an den Haaren gepackt und am Ohr zu Bo- den gedrückt habe (act. 14 S. 9; Prot. S. 60). Demgegenüber gab er noch an der polizeilichen Einvernahme an, dies allenfalls in Abwehr, jedoch ohne Angriffsab- sicht getan zu haben (D6 act. 3 S. 6). Angesprochen darauf, ob die Privatkläge- rin 1 einen Karton aus dem Bücherregal genommen habe, behauptet er an der gerichtlichen Befragung zunächst, dies treffe nicht zu (Prot. S. 59), während er
- 40 - dieselbe Frage im späteren Verlauf der Befragung bejaht und aussagt, sie habe die Schachtel in den See werfen wollen (Prot. S. 85). 6.3. Ohrfeige und Sturz auf den Campingtisch 6.3.1. Im Anschluss zum ersten Sachverhaltskomplex hätten sich der Beschul- digte und die Privatklägerin 1 gemäss Anklageschrift in den Schopf auf der Par- zelle begeben (act. 38 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 aufge- fordert, ihren Dreck wegzuräumen. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 einen Plastiksack genommen und hineinschauen wollen, was für Sachen darin seien. Bevor sie dies jedoch gekonnt habe, habe der Beschuldigte ihr mit der rechten Hand eine Ohrfeige gegeben. Die Privatklägerin 1 habe den Schlag reflexartig mit dem rechten Ellenbogen abwehren können, sei jedoch durch die Wucht des Schlages rückwärts auf einen Campingtisch gefallen, welcher durch ihr Gewicht und die Wucht des Aufpralls zu Bruch gegangen sei. 6.3.2. Die Privatklägerin 1 führt zum zweiten Sachverhaltskomplex aus, dass sie dem Beschuldigten in den Schopf (in den Einvernahmen jeweils uneinheitlich be- zeichnet als "Hüt(t)li" [D6 act. 2 S. 2], "Häuschen" [D6 act. 4 S. 5] und "Lokal" [act. 103-C S. 6]) gefolgt sei, wobei der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihren Dreck wegzuräumen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6). Diese Be- merkung habe sie jedoch nicht sonderlich beeindruckt, da sie dort nie etwas de- poniert habe (act. 103-C S. 6). Beim Betreten des Schopfes – was sich schwierig gestaltet habe, da alles vollgestellt gewesen sei (D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6) – habe sie sich einen Plastiksack genommen und sich darüber gebeugt, um hinein- zusehen (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5; act. 103-C S. 6). Daraufhin habe der Be- schuldigte ihr plötzlich eine Ohrfeige gegeben. Diese habe sie zwar noch etwas abwehren können, jedoch sei sie durch die Wucht des Schlages nach hinten auf den Campingtisch gefallen, welcher in der Folge zu Bruch gegangen sei (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 5 f., 10; act. 103-C S. 6). Wiederum schildert die Privatklä- gerin 1, was ihr in diesem Moment durch den Kopf gegangen sei, nämlich, dass mit dem Beschuldigten etwas nicht stimme und er durchdrehe (D6 act. 2 S. 2; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 6). Auch hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes ist ihre Darstellung des Geschehenen stringent und plausibel und erhält durch die
- 41 - Verknüpfung mit ihren Gedanken eine besondere Anschaulichkeit und Lebens- nähe. 6.3.3. Konfrontiert mit dem Vorwurf verneint der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige gegeben zu haben. Er wisse mit Sicherheit, dass dies nicht wahr sei (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 3; Prot. S. 69). Der Beschuldigte gibt zudem auf Nachfrage an, dass auch kein Campingtisch kaputt gegangen sei an diesem Tag und er diesen später nochmals genutzt habe. Mittlerweile sei ihm dieser jedoch gestohlen worden (Prot. 69 f.). Ohnehin spiele dies keine Rolle; dies sei "kein Teil des Geschehens" (Prot. S. 70). 6.4. Erstes Stossen die Böschung hinunter 6.4.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten weiter vor, dass die Privatklägerin 1 nach dem Sturz auf den Campingtisch zu ihrem Auto ge- gangen sei und die Örtlichkeit habe verlassen wollen (act. 38 S. 5). Der Beschul- digte habe sie jedoch verfolgt und eingeholt und sie von hinten mit beiden Händen gegen den Rücken die Böschung zum See hinuntergestossen. Die Privatkläge- rin 1 sei dabei auf ihrer linken Seite in einer Mulde gelandet, welche sich in der Böschung befunden habe. 6.4.2. Gemäss eigener einheitlicher Darstellung hat die Privatklägerin 1 sich nach dem Zwischenfall mit der Ohrfeige zum Auto begeben, um wegzufahren (D6 act. 2 S. 2 f.; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 6). Der Beschuldigte sei ihr jedoch nachgekommen und habe sie nicht gehen lassen wollen, sondern sie am T-Shirt gezogen und von hinten gestossen, sodass sie die Böschung zum See hinunter- gefallen sei (D6 act. 2 S. 3.; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 6). Die Privatkläge- rin 1 schildert diesen Vorgang in allen Einvernahmen konstant und ergänzt ihre Aussage stimmig. Weiter verwendet sie wiederholt die direkte Rede in ihren Aus- sagen und äussert den originellen Gedanken, dass sie sich gefragt habe, was wohl der Zweck dieses Vorhabens sei, da sie doch gut schwimmen könne und es sinnlos sei, sie in den See werfen zu wollen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 6). Bei ihrem Sturz sei sie in einer Mulde gelandet, was sie davon abgehalten habe, in den See zu fallen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-
- 42 - C S. 6 f.). In diesem Moment habe sie Angst bekommen und nur noch verschwin- den wollen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7). Die Privatklägerin 1 macht dabei nicht nur stets gleichbleibende Aussagen, sondern ergänzt diese an- lässlich der gerichtlichen Befragung mit einer detaillierten Beschreibung der Mulde (act. 103-C S. 7) und merkt beim Staatsanwalt an, dass sie wohl von einer Anzeige abgesehen hätte, wenn es lediglich bei der Ohrfeige geblieben wäre (D6 act. 4 S. 10). Im Übrigen beschreibt die Privatklägerin 1 in ihrer polizeilichen Ein- vernahme, dass sie nach dem Sturz die Böschung in Richtung Zaun hochgewollt habe, da sie dort ihr Auto abgestellt habe (D6 act. 2 S. 3), was mit der örtlichen Beschreibung der Mulde sowie des Standortes ihres Autos anlässlich der Haupt- verhandlung übereinstimmt (act. 103-C S. 9). Insbesondere auch durch solche Randbemerkungen und der detaillierten Beschreibung von vermeintlichen Neben- sächlichkeiten gewinnt die Aussage der Privatklägerin 1 an Tiefe und wirkt dadurch besonders glaubhaft. 6.4.3. Der Beschuldigte streitet ab, die Privatklägerin 1 die Böschung hinunterges- tossen zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). In seiner polizeilichen Einvernahme gibt er jedoch an, dass die Privatklägerin 1 ihn mit ihrem Fuss in die Hoden getre- ten habe, woraufhin sie beide das Gleichgewicht verloren hätten und gemeinsam die sanft abfallende Böschung auf ein dort liegendes Blechregal gefallen seien (D6 act. 4 S. 4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnt er diesbezüglich nichts und verweist auf seine bereits bei der Polizei gemachten Aussagen sowie seine Version des Vorfalls (act. 14 S. 3, 9), während er an der Hauptverhandlung wiederum angibt, dass die Privatklägerin 1 durch den Tritt das Gleichgewicht ver- loren und ihn mit zu Boden gerissen habe. Dabei seien sie auf scharfkantigen Me- tallteile gelandet. Er sei auf sie gefallen, habe dies jedoch verhindern wollen und sich deshalb abgestützt (Prot. S. 80). Auf Befragen verneint er zunächst in eine Mulde gefallen zu sein, fragt nach, ob die Privatklägerin 1 das behauptet habe und erklärt dann, dass das durchaus sein könne. Es sei wohl möglich, dass die Privatklägerin 1 in diese Mulde gefallen sei und er nebenan (Prot. S. 81 f.). Weiter gibt er auf Befragen an, dass er möglicherweise auch selbst in der Mulde gelan- det sei, er habe keine Ahnung (Prot. S. 82).
- 43 - 6.5. Biss und mehrfaches Schlagen gegen Arm und Hand 6.5.1. Der Anklagesachverhalt hält weiter fest, dass die Privatklägerin 1 sich nach dem Sturz in die Mulde erneut aufgerichtet und zu ihrem Auto begeben habe, um wegzufahren (act. 38 S. 5). Sie sei ins Auto gestiegen und habe die Tür geschlos- sen. Der Beschuldigte sei ihr jedoch gefolgt und habe die Autotür aufgerissen. Die Privatklägerin 1 habe daraufhin ihr Mobiltelefon in die linke Hand genommen und den Ring, welcher sich am Autoschlüssel befunden habe, über einen Finger der rechten Hand gestülpt. Der Beschuldigte habe sie in ihre linke Hand gebissen und die Privatklägerin 1 habe daraufhin sofort ihr Mobiltelefon losgelassen. Die Privat- klägerin 1 habe durch den Biss des Beschuldigten eine offene Stelle an der linken Hand erlitten. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach mit sei- ner rechten und linken offenen Hand gegen den rechten Arm und die rechte Hand geschlagen. 6.5.2. Zu diesem Sachverhaltsabschnitt erläutert die Privatklägerin 1, sie habe sich zum Auto begeben wollen, um zu flüchten, wobei der Beschuldigte ihr wieder nachgekommen sei (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7). Sie habe sich bereits im Auto befunden, als der Beschuldigte sie angeschrien habe, ihr den Schlüssel zu geben (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 7). Um zu verhindern, dass er ihr den Schlüssel entreisse, habe sie den am Autoschlüssel befestigten Ring um ihren Finger gestülpt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11). Wa- rum er ihr unbedingt den Autoschlüssel habe entreissen wollen, wisse sie bis heute nicht, erklärt die Privatklägerin 1 sowohl bei der staatsanwaltlichen Einver- nahme als auch an der Hauptverhandlung (D6 act. 4 S. 12; act. 103-C S. 7). Sie habe jedoch immer im Kopf gehabt, dass sie ihm diesen nicht geben werde (act. 103-C S. 7). Die Privatklägerin 1 führt weiter aus, dass er sie während dieser ganzen Zeit gegen die rechte Hand sowie den rechten Arm geschlagen habe, um an den Schlüssel zu kommen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 12). In der linken Hand habe sie zudem ihr Handy gehalten, woraufhin der Beschuldigte sie in diese Hand gebissen habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 11; act. 103-C S. 7). Sie habe ihr Handy dann sofort losgelassen, da ihr dieses nicht besonders wichtig gewesen sei (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7, 13 f.).
- 44 - 6.5.3. Erneut macht die Privatklägerin 1 detaillierte und originelle Aussagen und schildert, was ihr anlässlich der Tat durch den Kopf gegangen sei. So führt sie etwa auch aus, dass sie den Beschuldigten habe filmen wollen, ihr jedoch in den Sinn gekommen sei, dass sie das mit ihrem Handy gar nicht könne (D6 act. 4 S. 6). Weiter scheint auch die beschriebene Aktion mit dem Schlüsselring plausi- bel und nachvollziehbar und sticht als interessantes Detail hervor. Im Übrigen schildert die Privatklägerin 1 auch die Schläge des Beschuldigten glaubhaft und erläutert, dass es ihr deshalb schwergefallen sei, aus dem Auto zu steigen (D6 act. 2 S. 13). Sie belastet den Beschuldigten dabei auch nicht übermässig, son- dern gibt an, die Schläge seien nicht besonders stark gewesen (D6 act. 2 S. 13). 6.5.4. Der Beschuldigte stellt in Abrede, die Privatklägerin 1 geschlagen zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). An der gerichtlichen Einvernahme ergänzt er, dass er jedoch ein Video besitze, auf welchem zu sehen sei, wie die Privatklägerin 1 am Nachmittag im Auto sitze und dass es sich bei ihrer Aussage folglich um ein Erinnerungsstück handle, welches sie in den Vormittag verpflanzt habe (Prot. S. 88 ff.). Obwohl er bei seiner Schilderung der Ereignisse anlässlich seiner ers- ten Einvernahme angibt, dass die Privatklägerin 1 ihr Auto neben dem ...-Platz parkiert habe (D6 act. 14 S. 4 Z. 135), bringt er an der gerichtlichen Befragung vor, dass das Auto vormittags nirgends gewesen sei, er jedoch nicht völlig aus- schliessen könne, dass sie dieses 800 Meter weit entfernt abgestellt habe (Prot. S. 89). Gleichzeitig antwortet er auf die Frage, wie der Vorfall geendet habe, dass die Privatklägerin 1 nach O._____ "gefahren" sei (Prot. S. 87). Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin 1, er habe sie in die Hand gebissen, gibt er bei der Polizei an, dass das völlig ausgeschlossen sei, wobei er seine Aussage nach kur- zem Überlegen revidiert und erklärt, dass er dies allenfalls in Abwehr getan habe, sich jedoch nicht erinnern könne (D6 act. 3 S. 6). An der Hauptverhandlung tut er den Vorwurf als lächerlich ab und verweist darauf, dass es laut Arztzeugnis un- möglich eine Bisswunde gewesen sein könne (Prot. 87 f.). 6.6. Gegen den Zaun Drücken und Drohung 6.6.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe sich die Privatklägerin 1 in der Folge los- reissen können und sei davongerannt (act. 38 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe die
- 45 - Privatklägerin 1 kurze Zeit später erneut einholen können und sie gegen den Zaun gedrückt. Zuerst habe er sie mit dem rechten Ellenbogen gegen die Brust an den Zaun und anschliessend mit der rechten Faust gegen die Brust an den Zaun gedrückt. Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt: "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy." Zudem habe er versucht, die Privatklägerin 1 mit der linken Hand am Hals zu packen, was die Privatklägerin 1 jedoch habe verhindern können, indem sie ihre Arme über dem Hals gekreuzt habe. Durch die vom Beschuldigten in sehr aggressiver Art und Weise geäusserten Worte und durch die Versuche des Be- schuldigten, an den Hals von ihr zu gelangen, sei die Privatklägerin 1 in grosse Sorge geraten, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihr in körperlicher Hinsicht etwas antun. Damit habe der Beschuldigte beim Aussprechen der ge- nannten Worte und aufgrund seiner Versuche, die Privatklägerin 1 am Hals zu pa- cken, rechnen müssen und er habe dies auch billigend in Kauf genommen. Auf- grund des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks gegen ihre Brust habe die Pri- vatklägerin 1 während drei Wochen nach dem Vorfall nicht mehr richtig atmen können. 6.6.2. Die Privatklägerin 1 führt zu diesem Sachverhaltskomplex einheitlich und konstant aus, dass sie sich nach dem Aussteigen aus dem Auto habe befreien können und losgerannt sei, wobei der Beschuldigte sie erneut am T-Shirt gerissen und sogleich wieder eingeholt habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6). Er habe plötz- lich vor ihr gestanden und sie mit aller Kraft gegen die Brust an den Zaun ge- drückt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6, 13; act. 103-C S. 8). Aufgrund dieser Einwir- kung habe sie während drei Wochen Atemprobleme und Schmerzen sowie Prob- leme mit dem Liegen gehabt. Sie vermute sogar, dass sie sich dabei eine Rippe gebrochen habe (D6 act. 2 S. 6, 13, 15). Diese Ausführungen werden – abgese- hen vom mutmasslichen Rippenbruch, welcher nicht Teil des Anklagesachver- halts ist – durch den Bericht des Spitalzentrums Biel gestützt, welcher eine Druck- dolenz über dem Sternum und der Costae IV rechts festhält (D6 act. 5 S. 1). Auch wenn die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung die blauen Flecken an ihrem
- 46 - Körper nicht mehr genau zuordnen konnte (D6 act. 6 S. 15), ist davon auszuge- hen, dass das objektiv dokumentierte Hämatom auf der Brust (vgl. D6 act. 5 S. 2) von diesem konkreten Vorfall herrührt. Dass die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme anfänglich angibt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Ellenbogen (anstatt wie in der polizeilichen und gerichtlichen Befragung mit der Faust [D6 act. 2 S. 3; act. 103-C S. 8]) gegen die Brust gedrückt habe, ist als unerheblicher Widerspruch zu qualifizieren und tut der Glaubhaftigkeit ihrer Schil- derungen keinen Abbruch. So ist durchaus nachvollziehbar, dass auf ein solches Detail anlässlich der Hektik des Geschehens kein Augenmerk gelegt wurde und dieses folglich auch bei einer späteren Befragung nicht mehr besonders präsent ist. Wie auch die rechtliche Würdigung zeigen wird (vgl. Ziff. III./4.3.2) spielt es im Übrigen für die Beurteilung der Tat keine Rolle, ob das Drücken mit der Faust o- der dem Ellenbogen erfolgt ist. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 sowohl zum Drücken an den Zaun als auch zu den damit einhergehenden Schmerzen und Be- schwerden sind jedenfalls als glaubhaft zu qualifizieren und werden auch von den objektiven Beweismitteln gestützt. 6.6.3. Die Privatklägerin 1 führt weiter aus, dass der Beschuldigte währenddessen versucht habe, an ihren Hals zu gelangen, was sie jedoch habe verhindern kön- nen, indem sie ihre Arme zum bestmöglichen Schutz gekreuzt um ihren Hals ge- legt habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 6; act. 103-C S. 7 f.). Diese Schilderungen untermalt die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung mit den entspre- chenden Gesten. So hält sie sich während ihrer Aussagen mehrfach die über- kreuzten Arme vor den Hals, wodurch ihre Ausführungen besonders plastisch und glaubhaft wirken (act. 103-C S. 8, 16). Die Privatklägerin 1 gibt überdies einheit- lich zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie gleichzeitig bedroht habe, wobei die Privatklägerin 1 den genauen Wortlaut der Drohung wie er dem Anklagesachver- halt zugrunde liegt lediglich an der polizeilichen Einvernahme schildert (D6 act. 2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme von sich aus nicht mehr in allen Einzelheiten an den Wortlaut der Drohung erinnern konnte (D6 act. 4 S. 14), verwundert jedoch nicht, fand diese doch erst ein halbes Jahr nach der Tat statt. Zentral ist hingegen, dass sie bei den Einver- nahmen die zentralen Punkte der Drohung durchwegs erwähnt und diese dadurch
- 47 - sinngemäss immer gleich wiedergibt. So spricht sie in der staatsanwaltlichen Be- fragung etwa davon, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie werde jetzt "we- gen Herzversagen krepieren" bzw. "wegen Herzversagen verrecken" und dass ihr "letztes Stündchen geschlagen" habe (D6 act. 2 S. 13 f.) und wiederholt in der ge- richtlichen Befragung, er habe zu ihr gesagt "Jetzt ist dein letztes Stündlein ge- kommen, jetzt wirst du krepieren an einem Herzschlag." (act. 103-C S. 8) sowie "Jetzt chasch grad krepiere a Herzversage, da gits gar keini Spure." (act. 103-C S. 15). Sehr lebensnah betont die Privatklägerin 1 dabei über alle Einvernahmen hinweg, dass ihr daraufhin durch den Kopf geschossen sei, dass sie ein gesundes Herz habe und garantiert nicht an Herzversagen sterben werde. Gleichzeitig sei ihr jedoch bewusst gewesen, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage wäre, sie zu erwürgen und sie deshalb unbedingt verhindern müsse, dass er an ihren Hals gelange (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 14; act. 103-C S. 8, 15). Deshalb habe sie auch immer vehement ihren Hals geschützt, denn sie habe gewusst "wenn er mich erwischt und an den Hals kommt bin ich tot." (D6 act. 2 S. 3). Die Privatklä- gerin 1 betont zudem wiederholt von sich aus und auch auf Nachfrage, dass sie grosse Angst davor gehabt habe, dass der Beschuldigte sie erwürge und sie in diesem Moment wahrhaftig um ihr Leben gefürchtet habe (D6 act. 2 S. 3, 5; D6 act. 4 S. 6 f., 13 f.; act. 103-C S. 7, 15 f.). Die Privatklägerin 1 führt an der Haupt- verhandlung zudem aus, dass sie immer noch Angst habe, mit dem Beschuldig- ten alleine zu sein und solche Situationen tunlichst vermeiden werde (act. 103-C S. 3). Durch ihre detaillierten, gefühlsbezogenen und lebensnahen Schilderungen legt die Privatklägerin 1 sowohl das Kerngeschehen als auch den Umstand, durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden zu sein, glaubhaft dar. 6.6.4. Der Beschuldigte wiederum streitet ab, die Privatklägerin 1 bedroht und ge- gen den Zaun gedrückt zu haben (D6 act. 3 S. 6; act. 14 S. 9). Das habe er nie und "in keiner Weise" getan und bei der geltend gemachten Drohung handle es sich um eine "glatte, volle Lüge". Er spreche sicherlich nicht derart vulgär, insbe- sondere nicht mit der Privatklägerin 1 und er habe als Jurist auch keinen Grund, so etwas zu tun (Prot. S. 90 f.). Der Beschuldigte mutmasst, dass die Privatkläge- rin 1 lediglich mitbekommen habe, dass ihre Schwester J._____ sich von ihm be- droht fühle und sie das deshalb behaupte. Er habe sie zudem auch nicht versucht
- 48 - zu würgen und äussert die Vermutung, dass sie sich diesbezüglich allenfalls von der "Story der Privatklägerin 3" habe inspirieren lassen (Prot. S. 91). 6.7. Erneutes Stossen die Böschung hinunter 6.7.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis formuliert den folgenden Teil des Anklagesachverhalts wie folgt: Während des Vorfalls am Zaun habe sich die Pri- vatklägerin 1 mit ihren Beinen gewehrt, weshalb sie sich erneut habe befreien und weglaufen können (act. 38 S. 5 f.). Wiederum habe der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 eingeholt und sie von hinten erneut die Böschung in Richtung See hinun- tergestossen. Aufgrund des Vorfalles habe die Privatklägerin 1 über den ganzen Körper verteilt blaue Flecken erlitten. Insbesondere habe sie diverse Hämatome an Schulter, Armen, Beinen, Brust, Rücken und am Malleolus medialis links erlit- ten. Am Malleolus medialis links habe sie ebenfalls kleinere Kratzspuren erlitten. 6.7.2. Auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts macht die Privatklägerin 1 konstant die Aussage, dass sie sich erneut vom Beschuldigten habe losreissen können, dieser sie wiederholt verfolgt und sie ein zweites Mal von hinten die Bö- schung hinabgestossen habe. Dabei habe der Beschuldigte das Gleichgewicht verloren und sei ebenfalls die Böschung hinunter auf sie gestürzt. Sie habe erneut ihre Arme um ihren Hals gelegt sowie ihre Knie nach oben gezogen, um den Be- schuldigten davon abzuhalten, an ihre Gurgel zu gelangen und sich zudem ge- wehrt (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 8 und 16). Die Privatklägerin 1 beschönigt ihre Selbstverteidigung dabei nicht, sondern betont, dass ihre Tritte in diesem Moment zwar ziellos gewesen seien, sie jedoch auch mit voller Absicht gegen die Hoden des Beschuldigten getreten hätte, wenn sie imstande gewesen wäre, einen klaren Gedanken zu fassen (D6 act. 4 S. 15 f.). Der Beschuldigte habe noch einen Kommentar gemacht, dass sie für eine alte Frau noch erstaun- lich Kraft in den Beinen habe und sie habe währenddessen immer gehofft, dass jemand den nahen Uferweg entlangkomme und ihr helfe, weswegen sie so gut es ging mit Hilfeschreien versucht habe, auf sich aufmerksam zu machen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7). Tatsächlich sei dann ihre Schwester J._____ per Zufall mit dem Fahrrad vorbeigefahren, habe gewendet und sei nachschauen gekommen (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 11). Der Beschuldigte habe sie bei
- 49 - deren Eintreffen sofort losgelassen, sei die Böschung hochgekommen und habe behauptet, dass die Privatklägerin 1 ihn angegriffen habe (D6 act. 2 S. 3; D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 11). Fast gleichzeitig sei im Übrigen auch noch die an- dere Schwester, P._____ hinzugestossen (D6 act. 4 S. 7; act. 103-C S. 10). Auf- grund des Vorfalles habe sie u.a. zahlreiche blaue Flecken erlitten (D6 act. 2 S. 4; act. 4 S. 15). 6.7.3. Die an der Hauptverhandlung einvernommene J._____ stützt die Sachver- haltsschilderung der Privatklägerin 1: Sie führt in ihrer Zeugenbefragung aus, dass sie sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg nach O._____ befunden habe, als sie am Seegrundstück vorbeigekommen sei und eine Art Jammern vernommen habe (act. 103-E S. 4). Sie habe das Geräusch nicht zuordnen können und sich überlegt, weiterzufahren, sei dann jedoch trotzdem zurückgekehrt und habe die Privatklägerin 1 mit dem Beschuldigten über ihr hinter dem Gebüsch liegen sehen (act. 103-E S. 4 f.). Dabei hätten sich die Hände des Beschuldigten nahe des Hal- ses der Privatklägerin 1 befunden und sie habe sogar das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, da die Privatklägerin 1 nicht mehr richtig habe schreien können (act. 103-E S. 5 f.). Die Zeugin schildert ebenso, dass der Be- schuldigte bei ihrem Eintreffen von der Privatklägerin 1 abgelassen habe, aufge- standen und weggegangen sei, wobei er ihr erklärt habe, dass die Privatklägerin 1 seine Sachen habe in den See werfen wollen (act. 103-E S. 6 und 8). Die Aussa- gen der Zeugin sind als glaubhaft zu qualifizieren. So schildert sie etwa, dass sie nach Vernehmen des Wimmerns gerne weitergefahren wäre, sich dann jedoch quasi gezwungenermassen dagegen entschieden habe, um notfalls helfen zu können (act. 103-E S. 4 f.). Auch im Übrigen stellt sie ihre Rolle bei der Beschrei- bung der Geschehnisse nicht besonders vorteilhaft dar, bezeichnet sich selbst als konfliktscheu und feige und gibt zu, dass sie Angst gehabt habe und erneut am liebsten umgedreht wäre, als sie die beiden gesehen habe (act. 103-E S. 6 und 9). Des Weiteren schildert sie ihre Scham und ihre Empörung ab dem Verhalten des Beschuldigten sowie ihre Erleichterung, als ihre Schwester P._____ eingetrof- fen sei (act. 103-E S. 6). Ihr sei "nervlich einfach alles zu viel" gewesen und sie sei froh gewesen, dass ihre andere Schwester nun die Privatklägerin 1 habe trös- ten können, da sie dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre (act. 103-E S. 7 f.).
- 50 - Die Ausführungen der Zeugin sind insbesondere aufgrund des hohen Emotions- gehalts als glaubhaft zu qualifizieren und lassen sich darüber hinaus auch mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang bringen, wodurch deren Sachverhalts- schilderung – mindestens zum letzten Sachverhaltskomplex – zusätzlich an Ge- wicht gewinnt. 6.7.4. Der Beschuldigte äussert sich bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes le- diglich an der Hauptverhandlung dahingehend, dass es durchaus sein könne, dass sie beide nochmals das Gleichgewicht verloren hätten und gestürzt seien (Prot. S. 93 f.). Weiter macht er anlässlich der Hauptverhandlung widersprüchli- che Aussagen was das Auftauchen der beiden Schwestern betrifft: Verneint er dies zu Beginn noch dezidiert (Prot. S. 86) und behauptet anlässlich der Zeugen- befragung von J._____ mehrmals, daran keine Erinnerung zu haben und von ih- ren Aussagen völlig überrascht zu sein (act. 103-E S. 11 f.), gibt er im Rahmen seines Plädoyers zu, dass sie wohl doch dort gewesen sei und ihre Schilderung stimme (Prot. S. 113 f.), wobei er relativiert, dass er die Privatklägerin 1 nur auf Distanz gehalten und abgewehrt, nicht jedoch gewürgt habe (Prot. S. 114). Er sei vermutlich auch auf ihr gelegen, aber es sei alles immer mit Abstand geschehen (Prot. S. 114). Die Schilderung des Beginns stimme, die "zweite Hälfte" sei vom Beschuldigten indessen "bis jetzt nicht grossartig ausgeführt und detailliert ge- schildert" worden, da er "für das ganze Geschehen beanspruche", sich "aus- schliesslich verteidigt und die Privatklägerin 1 ausschliesslich auf Distanz gehal- ten zu haben" (Prot. S. 114). Es sei indessen zutreffend, dass er und die Privat- klägerin 1 sich bei diesem Gerangel im Gebüsch befunden hätten, als J._____ dazu gestossen sei (Prot. S. 114). 6.8. Weitergehende Aussagen des Beschuldigten 6.8.1. Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, stellt der Be- schuldigte in Abrede, dass sich der Sachverhalt wie von der Privatklägerin 1 dar- gestellt zugetragen habe, sondern behauptet im Wesentlichen, dass im Gegenteil sie ihn angegriffen und seine Sachen in den See habe werfen wollen. Er habe im- mer nur versucht, sie davon abzuhalten und lediglich allfällige Abwehrhandlungen vorgenommen (D6 act. 3 S. 4 ff.; D6 act. 14 S. 4 ff., 9 f.).
- 51 - 6.8.2. Der Beschuldigte erläutert zu Beginn seiner Einvernahme bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingehend die Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern innerhalb der beiden Erbengemeinschaften und äussert die Vermu- tung, dass hinter dem Angriff der Privatklägerin 1 seine Schwester P._____ ste- cke (D6 act. 3 S. 2 f.; act. 14 S. 3). Aufgrund seines Umzuges in eine kleinere Wohnung habe er gewisse Dinge in einem Unterstand auf dem Seegrundstück deponiert, was jedoch mit den Miterben abgesprochen gewesen sei (D6 act. 3 S. 2 f.; act. 14 S. 4 f.). Im Hinblick auf ein Familienfest, welches man auf dem ...- Platz habe feiern wollen, sei ihm Frist angesetzt worden, diese Sachen zu räu- men, wobei es im Vorfeld diesbezüglich ein grosses Hin und Her gegeben habe, was der Beschuldigte insbesondere an der staatsanwaltlichen Einvernahme eben- falls ausführlich darlegt (D6 act. 3 S. 3; act. 14 S. 4 ff., 7 f.). Der Beschuldigte em- pört sich im Weiteren darüber, dass sich die Privatklägerin 1 ohne sein Wissen und seine Zustimmung als Verwalterin aufspielen würde, obwohl er rechtmässig die Verwaltung innehabe (vgl. act. 14 S. 7; Prot. S. 59, 74). Angesprochen auf den konkreten Vorfall am 5. Juni 2020 behauptet der Beschuldigte in seiner poli- zeilichen Einvernahme sowie an der Hauptverhandlung, dass abgesprochen ge- wesen sei, dass J._____ ihm an diesem Tag beim Aufräumen helfe, jedoch plötz- lich die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei (D6 act. 3 S. 4; Prot. S. 57), während er bei der Staatsanwaltschaft ausführt, dass die Privatklägerin 1 sich ebenfalls tele- fonisch angekündigt habe (act. 14 S. 9). Aus den eingereichten E-Mails vom
2. Juni 2020 geht jedenfalls hervor, dass ein Treffen mit der Privatklägerin 1 ver- einbart war, um Sachen zu entsorgen (act. 91). Wie es aus Sicht des Beschuldig- ten nach dem Auftauchen der Privatklägerin 1 genau weitergegangen sei, bleibt unklar. Der Beschuldigte führt in seiner polizeilichen Einvernahme zusammenge- fasst aus, dass es die Privatklägerin 1 darauf abgesehen habe, seine Sachen in den See zu werfen und entsprechende Äusserungen gemacht habe wie bspw., dass sie den "Schissdräck" nehme und in den See werfen werde und dass diese Dinge weg müssten, wobei sie ihn als "Winkeladvokat" und "Hinterhofanwalt" be- schimpft habe. Er habe sie lediglich mit der Hand davon abgehalten, seine Sa- chen in den See zu werfen, während sie ihn die ganze Zeit wiederholt geschlagen und ihn in Richtung Kopf und Schulter zu boxen versucht habe (D6 act. 3 S. 4 f.). Zudem habe sie mehrfach versucht ihn in die Genitalien zu treten und teilweise
- 52 - auch getroffen (D6 act. 3 S. 4 f.; Prot. S. 77 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme äussert sich der Beschuldigte nicht zum Kerngeschehen, sondern verweist auf die ausführliche Befragung bei der Polizei (act. 14 S. 3). Auch an der gerichtlichen Befragung bricht der Beschuldigte seine freie Schilderung zum ei- gentlichen Vorfall nach einem halben Satz ab und fordert ein, dass man ihm seine Darstellung gemäss der polizeilichen Einvernahme vorlese, damit er diese bestäti- gen könne (Prot. S. 60). Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin 1 erklärt er, dass er nicht ausschliessen könne, dass diese aus dem Gerangel bzw. aus dem Sturz inklusive von ihm geschilderten Abwehrhandlungen stammten (act. 14 S. 9 f.). Im Rahmen des Plädoyers hingegen bestätigt er einen Teil des Sachver- halts – er sei auf der Privatklägerin 1 gelegen bei diesem Gerangel, als J._____ dazu gestossen sei (Prot. S. 114) – macht jedoch zugleich geltend, die Privatklä- gerin 1 habe ihm blaue Hämatome zugeführt und womöglich auch eine Hernien- operation (mit)verursacht (Prot. S. 115). Die Privatklägerin 1 habe sehr heftig auf ihn eingetreten (Prot. S. 115). 6.8.3. Dem Beschuldigten gelingt es – insbesondere im Gegensatz zur Privatklä- gerin 1 – nicht, eine über alle Einvernahmen hinweg stringente und logisch aufge- baute Abfolge der Geschehnisse zu schildern. Seine Version des Vorfalls be- schränkt sich letztlich auf die pauschale und stereotype Aussage, dass die Privat- klägerin 1 seine Sachen habe in den See werfen wollen, ihn dabei angegriffen und er lediglich versucht habe, sie davon abzuhalten. Er unterlässt es aber etwa zu beschreiben, welche Gegenstände sie in den See habe werfen wollen und kann weder plausibel erklären, wie genau er sie davon abgehalten (Prot. S. 77 f.), noch warum sie plötzlich damit aufgehört habe (vgl. Prot. S. 86 f.). Auch ansons- ten mangelt es den Ausführungen des Beschuldigten an Details und originellen, ungewöhnlichen Elementen, welche seine Schilderungen erlebnisbasiert erschei- nen liessen. Im Übrigen zeigt der Beschuldigte – wie bereits bei den Anklagesa- chverhalten 1 und 3 (vgl. Ziff. II./3.10 und 5.7) – ein ausweichendes Aussagever- halten, versteift sich etwa bei der Frage, was beim Eintreffen der Privatklägerin 1 geschehen sei, auf Ausführungen zu den Begrüssungsmodalitäten, dem Ausse- hen der Privatklägerin 1 und dem genauen Anfangs- und Endzeitpunkt des Vorfal- les, windet sich jedoch geradezu zu schildern, was in der Zwischenzeit passiert ist
- 53 - (Prot. S. 71 ff., 77 ff.). Auch dies steht wiederum im Gegensatz zu seinen weit- schweifigen sonstigen Ausführungen, insbesondere zu den Streitigkeiten inner- halb der Erbengemeinschaften und über die Nutzung und Verwaltung des See- grundstückes (Prot. S. 58, 61, 116 f.; act. 14 S. 4 f., 6 f.). Dass diese Angelegen- heit für den Beschuldigten – wie von ihm behauptet – derart traumatisch gewesen sei, dass es ihm schwerfalle, sich damit auseinanderzusetzen und er gewisse Dinge nicht mehr genau in Erinnerung bzw. gar verdrängt habe (Prot. S. 72, 81, 87), ist wenig nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als dass er sich mehrmals plötzlich doch noch zu erinnern glaubt (vgl. z.B. Prot. S. 115, wo plötzlich die Darstellung von J._____ bestätigt wird, nachdem er zuvor noch aus- führte, J._____ sei gar nicht vor Ort gewesen [Prot. S. 86]). Auch dass es ihm da- rum gehe, diese "innerfamiliäre Tragödie nicht in aller Öffentlichkeit ausbreiten" zu wollen (Prot. S. 79) ist fraglich, erzählt er doch zuvor bereitwillig von gescheiterten Suizidversuchen innerhalb der Familie und gibt weitere intime Details preis (Prot. S. 67 f.) und scheut auch nicht davor zurück, der Privatklägerin 1 vorzuwerfen, ih- rerseits sehr heftig auf ihn eingetreten zu haben (Prot. S. 115). Weitaus plausibler erscheint, dass dem Beschuldigten die Darstellung seiner Version lediglich des- halb so schwerfällt, weil diese so nicht stattgefunden hat; die Schilderungen dem- entsprechend nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch an der gerichtlichen Befragung des Öfteren pauschal auf seine bereits getä- tigten Aussagen bei der Polizei verweist (vgl. Ziff. II./6.8.2) oder auch wissen, möchte, was er gegenüber der Polizei gesagt habe, um sich nicht in Widersprü- che zu verheddern (Prot. S. 98). Äussert sich der Beschuldigte dennoch zu den Vorfällen, sind seine Aussagen – wie hinsichtlich der Version der Privatklägerin 1 bereits dargelegt – häufig widersprüchlich, inkonsequent und zuweilen etwas wirr (vgl. Ziff. II./6.2.3, 6.4.3, 6.5.4). Überdies lässt sich beobachten, dass der Beschul- digte bei der Bestreitung der verbalen Drohung und der gleichzeitigen Handlun- gen zur Übertreibung neigt und die unglaubhaften Vermutungen anstellt, die Vor- würfe der Privatklägerin 1 seien u.a. von der Privatklägerin 3 und der Zeugin J._____ abgekupfert (vgl. Ziff. II./6.6.4). Allzu sehr an das Beweisergebnis ange- passt erscheinen auch die Aussagen betreffend des Bisses: Gibt er bei der Polizei zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin 1 möglicherweise in Abwehr gebissen zu
- 54 - haben, weist er dies an der gerichtlichen Befragung – wohlgemerkt unter Hinweis auf den Arztbericht – entschieden von sich (vgl. Ziff. II./6.5.4). Auch hinsichtlich der Schilderung seiner Version der Ereignisse verstrickt sich der Beschuldigte im Übrigen in Widersprüche. So spricht er in der polizeilichen Einvernahme u.a. da- von, dass die Privatklägerin 1 ihn angeschrien habe "Greif mich nicht an, hör auf mich zu würgen." (D6 act. 2 S. 4), entgegnet an der Hauptverhandlung jedoch auf Nachfrage, dies sei Schwachsinn und dass sie nichts von alldem gesagt habe (Prot. S. 83). Zudem bejaht er an der Hauptverhandlung zunächst die Frage, ob die Privatklägerin 1 ihn geschlagen habe, relativiert dies jedoch gleich wieder und gibt an, dass sie eher "kollidiert" seien (Prot. S. 97 f.). Im Übrigen erschliesst sich dem Gericht auch nicht, warum die Privatklägerin 1, insbesondere angesichts der am nächsten Tag angesetzten Aufräumaktion, mit einem solch eisernen Willen die Sachen des Beschuldigten in den See hätte werfen wollen, scheint dies denn doch auch eher ein verbaler Ausdruck eines gewissen Überdrusses, nicht aber eine tatsächliche Handlung (vgl. diesbezüglich auch die Aussage der Privatkläge- rin 1 in act. 103-C S. 12). Schliesslich ist augenfällig, dass der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung zuerst vehement abstritt, dass die Zeugin J._____ zum Tatzeitpunkt ebenfalls am Tatort erschienen sei (Prot. S. 86 f., 90). Erst nach der glaubhaften Schilderung durch die Zeugin J._____ selbst (vgl. dazu soeben Ziff. II./6.7.3) – während welcher er mehrfach sein Erstaunen über die Aussagen von J._____ bekundet (vgl. 103-E S. 11 f.) –, will der Beschuldigte dann plötzlich wieder wissen, dass J._____ am Tatort erschienen sei und sogar, dass er dabei zu ihr gesagt habe: "Die Privatklägerin 1 will meine Sachen in den See werfen. Jetzt bist du da und ich gehe weg." (Prot. S. 113 f.). Seine Erklärung, dass er die- sen Umstand "völlig verdrängt" habe (Prot. S. 113), erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr bleibt der Eindruck zurück, dass der Beschuldigte seine Aussagen den Umständen anpasst, wie es ihm gerade opportun scheint. Letztlich ist festzuhal- ten, dass es den Ausführungen des Beschuldigten durchwegs an Realitätskrite- rien mangelt, diese im Gegenteil vage, stereotyp und teilweise widersprüchlich sind und es ihm darüber hinaus nicht gelingt, eine überzeugende Erklärung für das angebliche Verhalten der Privatklägerin 1 sowie für seine wortkargen, auswei- chenden und widersprüchlichen Aussagen zum Kerngeschehen zu präsentieren.
- 55 - Die Ausführungen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.9. Fazit zur Sachverhaltserstellung 6.9.1. Zur Sachverhaltserstellung ist zusammengefasst zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 plausible, detaillierte und lebensnahe Aussagen macht, welche sie über die Einvernahmen hinweg grösstenteils kohärent in einem freien Bericht vorträgt sowie mit ihrer inneren Gefühlslage und ihren Gedanken verknüpft. Ihre Darstellung der Ereignisse ist dabei in einer Art charakteristisch und originell, wie sie nur bei einem tatsächlichen Miterleben der Vorfälle zu erwarten ist. Darüber hinaus können ihre Ausführungen zum letzten Sachverhaltskomplex auch mit den glaubhaften Schilderungen der Zeugin J._____ in Einklang gebracht werden. Dem gegenüber steht das ausweichende Aussageverhalten und die detailarmen, pau- schalen und teilweise widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten, die an das jeweilige Beweisergebnis angepasst wirken und nicht den Eindruck eines tat- sächlich erlebten Vorfalls zu vermitteln vermögen. Aufgrund der glaubhaften Aus- führungen der Privatklägerin 1, welche durch die Aussage der Zeugin gestützt werden, sowie den ins Bild passenden, dokumentierten Verletzungen der Privat- klägerin 1 (D6 act. 5) ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklage bis auf die nachfolgend zu thematisierende Ausnahme als erstellt zu betrachten. Aufgrund des äusseren Geschehensablaufs wie er in der Anklage umschrieben und nach dem Gesagten erstellt worden ist, kann auch ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten als erstellt betrachtet werden. 6.9.2. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich der vermeintliche Biss des Beschul- digten aus folgenden Gründen nicht erstellen: Die Privatklägerin 1 gibt an, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte sie gebissen habe, sondern dass sie dies lediglich aufgrund ihrer Reaktion, das Handy loszulassen und den vorhande- nen Bissspuren geschlossen habe (D6 act. 4 S. 12; act. 103-C S. 13 f.). Der vor- liegende Bericht der Notfallmedizin des Spitalzentrum Biel stützt diese These je- doch nicht, sondern hält fest, dass sich am linken Handknöchel der Privatkläge- rin 1 lediglich zwei kleine offene Stellen befänden, welche eher Schürfungen als einer Bisswunde entsprechen würden und dass keine Bisspuren ersichtlich seien
- 56 - (D6 act. 5 S. 1). Auch auf dem dazugehörigen Foto der Verletzung lassen sich keine Bissspuren erkennen (D6 act. 5 S. 3), sodass sich die Aussage der Privat- klägerin 1 nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen lässt und der entsprechende Sachverhaltsteil nicht erstellt werden kann. Erstellt werden kann somit lediglich, dass es zu einer Handverletzung gekommen ist. Der genaue Her- gang bleibt im Dunkeln, ist aber für das Gesamtgeschehen letztlich irrelevant. Ab- gesehen davon ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift auszugehen. III. (Rechtliche Würdigung)
1. Anklagesachverhalt 1: Auseinandersetzung um die Fernbedienung am
24. Oktober 2019 (act. 38 S. 2 f.) 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdigt das Verhalten des Be- schuldigten im Anklagesachverhalt 1 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 1.2. Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) 1.2.1. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB begeht objektiv, wer auf einen Menschen eine physische Einwirkung ausübt, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2; 119 IV 25 E. 2; 134 IV 191 E. 1.1 f.= Pra 97 [2008] Nr. 148). Auch geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität, welche bloss eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursachen, wie etwa kleinere Schwellungen, werden praxisge- mäss noch als Tätlichkeiten qualifiziert, sofern sie keine heftigen Schmerzen mit sich bringen (DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar [OFK], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 123 N 3 m.w.H.). 1.2.2. Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt packte der Beschuldige das rechte Handgelenk der Privatklägerin 3, drehte es um und schubste sie in Richtung Wand, wodurch der Arm der Privatklägerin 3 seitlich gegen die Wand stiess. Eine solche Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen ist nicht
- 57 - mehr als allgemein übliches und gebilligtes Verhalten zu betrachten. Da aus der Einwirkung abgesehen von Hämatomen keine Folgen für den Körper oder die Ge- sundheit der Privatklägerin 3 resultierten, ist der objektive Tatbestand einer Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Ob die von der Privatklägerin 3 eingenommenen Medikamente – wie vom Beschuldigten vorgebracht – dazu führ- ten, dass sich bei derselben sehr schnell blaue Flecken bildeten (vgl. Prot. S. 19, 109), ist vorliegend unerheblich, ist die physische Einwirkung an sich und deren Ausmass doch insbesondere auch durch die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin 3 und des Privatklägers 2 erstellt (vgl. insbesondere Ziff. II./3.6, 3.11 sowie 3.13). 1.2.3. Subjektiv ist zur Verwirklichung des Tatbestandes Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und Art. 12 StGB). Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass eine physische Einwirkung wie die beschrie- bene über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht, ist allgemein bekannt und muss folglich auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Be- schuldigte eine derartige Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 3 auch wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. 1.3. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 1.3.1. Einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich in objektiver Hinsicht schuldig, wer einem anderen einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, sofern der Täter die Zufügung des angedrohten Übels als von seinem Willen ab- hängig darstellt (BGer, 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016, E. 3.1.2). Der angedrohte Nachteil muss dabei so schwer sein, dass er objektiv betrachtet geeignet ist, auch einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen (BGer, 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3). Die Androhung eines schweren Nachteils kann dabei auf beliebige Weise, etwa durch
- 58 - Wort, Schrift oder konkludente Handlungen erfolgen (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 4). Erfolgt die Drohung verbal, ist nach den gesamten Umstän- den zu beurteilen, ob die Äusserungen des Täters geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 212, E. 1a). Die Tat ist vollendet, wenn der Geschädigte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (OFK StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 1 m.w.H.). 1.3.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 zunächst tätlich angriff und danach bewusst und gewollt zu ihr sagte: "Ich würg dich! Das ist meine Fernbedienung! Ich würge dich!". Dabei hielt der Beschuldigte seine Hände zur Faust geballt knapp vor das Gesicht der Privatklägerin 3. Der Beschuldigte hat den angedrohten Nachteil, nämlich das Würgen und die damit verbundene Ge- fährdung des Lebens, als von seinem Willen abhängig dargestellt. Eine solche verbale Äusserung anlässlich einer Auseinandersetzung mit zuvor erfolgter Tät- lichkeit und in Kombination mit der erhobenen Faust ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Konfliktsituation zwischen den Beteiligten ob- jektiv betrachtet ohne Weiteres geeignet, einen vernünftigen Menschen mit durch- schnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Wei- ter ist erstellt, dass die Privatklägerin 3 tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt wurde, womit die Tat vollendet ist. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt. 1.3.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB Vor- satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA in: Trechsel/Pi- eth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten musste vorliegend bewusst sein, dass sowohl ein vernünftiger Mensch mit durch- schnittlicher psychischer Belastbarkeit als auch im konkreten Fall die Privatkläge- rin 3 durch die zweimalige Aussage "Ich würge dich!", verbunden mit der zuvor er- folgten Tätlichkeit und den knapp vor ihrem Gesicht erhobenen Fäusten, in Angst
- 59 - und Schrecken versetzt wird. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend da- rauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte dies auch wollte. Er handelte so- mit vorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 1.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. 1.4. Fazit Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Überdies handelte er rechtswidrig und schuldhaft, weshalb er für die begangenen Taten schuldig zu sprechen ist.
2. Anklagesachverhalt 2: Betreten des Gartensitzplatzes der Privatklägerin 4 am 28. Oktober 2019 (act. 38 S. 3) 2.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdig das Verhalten des Be- schuldigten im Anklagesachverhalt 2 als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. 2.2. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich in objekti- ver Hinsicht unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ei- nen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz oder Hof unrecht- mässig eindringt (Art. 186 StGB). Art. 186 StGB schützt die Freiheit des Berech- tigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen (i.w.S.) aufhalten darf und wer nicht (statt vieler: BGE 103 IV 162, E. 1 m.w.H.). Geschütztes Rechtsgut ist folglich das Hausrecht, sprich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Ge- schützt ist in erster Linie das Haus (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 186 N 1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Ebenfalls geschützte Areale sind des Weiteren Plätze, Höfe sowie Gärten, die unmittelbar zu einem Haus gehören (vgl. BGE 104 IV 257). Erforderlich ist hier eine nicht notwendigerweise lückenlose, wohl aber er- kennbare Umfriedung (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; BGer, 6B_1130/2017 vom
27. April 2017, E. 2.1), was voraussetzt, dass die Fläche umschlossen, das heisst durch Zaun oder Hecke usw. abgegrenzt ist (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 186
- 60 - N 16). Eine fehlende Einwilligung zum Betreten des geschützten Areals kann sich aus den Umständen ergeben, sofern der Wille des Berechtigten für den Beschul- digten hinreichend erkennbar war (BSK-StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 24). Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden sowie aus den Um- ständen hervorgehen (BSK-StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 28). Als Ver- treter kommt der Hausgenosse, ein Familienangehöriger, ein Angestellter, ein Nachbar etc. in Frage (BSK-StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 20). 2.3. Beim Gartensitzplatz der Privatklägerin 4 an der L._____-Strasse ... in K._____ handelt es sich um ein eingezäuntes und damit klar abgegrenztes Areal, welches unmittelbar zu ihrem Haus gehört. Auch ein offenes bzw. unverschlosse- nes Gartentor vermag nichts an dieser Qualifikation zu ändern, sondern ist letzt- lich Bestandteil der geforderten Umzäunung, wobei keine Lückenlosigkeit verlangt wird. Das Betreten des Gartensitzplatzes durch den Beschuldigten geschah zu- dem entgegen dem Willen der Privatklägerin 4, welcher für ihn auch erkennbar war bzw. aufgrund der Umstände erkennbar sein musste. 2.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 186 StGB Vorsatz bezüglich aller objek- tiven Tatbestandselemente, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. II./4.8), war dem Beschuldigten spätestens beim zweiten Betreten des Gartensitzplatzes klar, dass es sich nicht um den Eingang, sondern um einen umfriedeten Platz handelte. Sowohl aufgrund des entsprechen- den Hinweises der Zeugin I._____, als auch aufgrund der konfliktgeladenen Um- stände hätte für den Beschuldigten zudem klar sein müssen, dass ein Betreten seinerseits gegen den Willen der Privatklägerin 4 erfolgen würde. Indem er den Gartensitzplatz trotz dieses Wissens ein zweites Mal betrat, nahm er mindestens in Kauf, gegen den Willen der Privatklägerin 4 zu handeln. Der subjektive Tatbe- stand ist entsprechend ebenfalls erfüllt. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 186 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. Da der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, ist er für die begangene Tat schuldig zu sprechen.
- 61 -
3. Anklagesachverhalt 3: Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 im Trep- penhaus am 3. Februar 2020 (act. 38 S. 3 f.) 3.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis würdigt das dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt 3 vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht als Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3.2. Für den objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeit kann auf die Erwägungen zum Anklagesachverhalt 1 verwiesen werden (Ziff. III./1.2.1 f.). Ge- mäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt packte der Beschuldigte den Privat- kläger 2 am linken Arm und drehte diesen um, während er ihn mit der anderen Hand mehrfach gegen dessen Brustbereich geschlagen und ihn weggestossen hat. Eine derartige physische Einwirkung übersteigt das gesellschaftlich geduldete Mass eindeutig und ist aufgrund der fehlenden Folge für den Körper oder die Ge- sundheit des Privatklägers 1 objektiv als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten. Dass physische Einwirkungen wie die beschriebenen über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen, ist allgemein bekannt und damit auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine derartige Ein- wirkung auf den Körper des Privatklägers 2 auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. Aufgrund des überdies rechtswidrigen und schuld- haften Handelns ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Anklagesachverhalt 4: Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 beim Seegrundstück am 5. Juni 2020 4.1. Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Anklagesach- verhalt 4 in rechtlicher Hinsicht als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 4.2. Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) 4.2.1. Hinsichtlich der Definition des objektiven und subjektiven Tatbestands der Tätlichkeit kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III./1.2.1 f.).
- 62 - 4.2.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinander- setzung am Seegrundstück mehrfach physisch auf den Körper der Privatkläge- rin 1 eingewirkt hat, indem er ihr eine Ohrfeige gegeben, sie am Ohr zu Boden ge- drückt, zwei Mal die Böschung hinuntergestossen und sie mehrfach geschlagen hat. Die Privatklägerin 1 erlitt dabei diverse blaue Flecken am ganzen Körper. Da- bei ist unerheblich, dass eine genaue Zuordnung der Verletzung zur jeweiligen Handlung durch die Privatklägerin 1 nicht mehr vorgenommen werden konnte, ist doch letztlich erstellt, dass diese insgesamt das Resultat der physischen Einwir- kung des Beschuldigten auf den Körper der Privatklägerin 1 sind (vgl. Ziff. II./6.9.1). Auch bezüglich der erneut vorgebrachten Argumentation des Be- schuldigten, dass auch die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer eingenommenen Medi- kamente zur schnelleren Hämatombildung neige (Prot. S. 80, 109), können obige Erwägungen analog herangezogen werden (vgl. Ziff. III./1.2.2). Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 durch das Ziehen am Ohr Schmerzen erlitten hat und dieses in der Folge für zwei Tage rot und geschwollen gewesen ist (vgl. Ziff. II./6.2.2 und 6.9.1). Die beschriebenen und durch den Beschuldigten ausge- führten Handlungen sind allesamt von einer bestimmten Intensität und überschrei- ten das geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. Die dar- aus resultierenden Schmerzen und Verletzungen sind jedoch noch als vorüberge- hende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens zu qualifizieren, so dass nicht von einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit gesprochen werden kann und der objektive Tatbestand der Tätlichkeit von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.2.3. Dass derartige physische Einwirkungen über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen, ist allgemein bekannt und dürfte auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Angesichts seines Verhaltens muss vorliegend darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich dessen nicht nur bewusst war, sondern die physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin 1 auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. 4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 63 - 4.3. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 4.3.1. In rechtlicher Sicht weiter zu prüfen ist sodann, ob die Einwirkung des Be- schuldigten auf die Brust der Privatklägerin 1 als einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten sind. In Abgrenzung zur Tätlichkeit ist bei der Körperverletzung eine nicht mehr bloss harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens zu fordern (vgl. statt vieler: ROTH/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 123 N 3 m.w.H.). Diese Abgrenzung ist jedoch fliessend und dem Sachrichter ist bei der Beurtei- lung der Frage, ob eine Einwirkung bereits zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führt, ein weites Ermessen zuzugestehen (BSK StGB I–ROTH/KES- HELAVA, a.a.O., Art. 126 N 5). Verletzungen welche derart harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, erfüllen den Tatbestand der Kör- perverletzung jedenfalls nicht (BSK StGB I–ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). Bei der Abgrenzung zur Tätlichkeit sind nicht nur die objektiven Verletzungs- folgen, sondern auch die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berück- sichtigen (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 65). 4.3.2. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist hier offensichtlich nicht gegeben, fraglich ist jedoch, ob es nicht noch um eine blosse Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB handelt. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Faust bzw. mit dem rechten Ellenbogen gegen die Brust an den Zaun gedrückt hat. Für die rechtliche Würdigung ist im Folgenden unerheblich, wie genau die Einwirkung auf die Brust der Privatklägerin 1 erfolgte, kann doch sowohl mit der Faust als auch mit dem Ellenbogen in etwa die gleiche Einwirkung und dieselbe Verletzungsfolge erzielt werden und ist die erfolgte Ein- wirkung durch den Beschuldigten letztlich erstellt (vgl. Ziff. III./6.6.2 und 6.9.1). Durch das Drücken gegen die Brust an den Zaun hatte die Privatklägerin 1 Schmerzen und konnte während drei Wochen nicht mehr richtig atmen. Ebenfalls
- 64 - ist davon auszugehen, dass das Hämatom an der Brust von dieser Einwirkung herrührt. Diese Verletzungs- und Beschwerdefolgen zeugen – insbesondere in Kombination mit den (rechtlich noch zu beurteilenden) Äusserungen des Beschul- digten – von einer gewissen Heftigkeit und Intensität des Angriffs. Auch aufgrund der mehrwöchigen Dauer der Atemprobleme kann nicht mehr die Rede davon sein, dass das körperliche Wohlbefinden der Privatklägerin 1 innert kürzester Zeit wiederhergestellt gewesen wäre. Sodann ist zur Beurteilung der Tat nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen, sondern auf deren gesamten Umstände. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 be- reits zuvor mehrmals tätlich angegriffen und über die ganze Dauer der Auseinan- dersetzung aktiv und wiederholt davon abgehalten hat, sich der Situation zu ent- ziehen. Gesamthaft betrachtet überschreitet der Angriff des Beschuldigten und die dadurch erlittenen Verletzungs- und Beschwerdefolgen der Privatklägerin 1 die Grenze zu einer unbedeutenden Einwirkung mit bloss vorübergehenden Befind- lichkeitsstörung. Es ist folglich nicht mehr auf eine blosse Tätlichkeit, sondern auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu erkennen. 4.3.3. Auf der subjektiven Tatbestandsebene ist Vorsatz gefordert, wobei Eventu- alvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wer eine ältere Frau mit einer derartigen Heftigkeit und Intensität an einer solch sensiblen Stelle gegen einen Zaun drückt, ist sich bewusst, dass daraus mehr als bloss vorübergehende und harmlose Ver- letzungsfolgen resultieren können. Dass dies dem Beschuldigten durchaus be- wusst war, suggerieren auch seine entsprechenden Äusserungen, wonach die Privatklägerin 1 gleich "verrecken" werde (vgl. u.a. D6 act. 2 S. 3 und nachfolgend Ziff.III/4.4.2). Indem er trotzdem mit viel Kraft gegen ihre Brust einwirkte, muss an- genommen werden, dass der Beschuldigte mögliche Verletzungen auch wollte, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. 4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 65 - 4.4. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 4.4.1. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Drohung kann auf das hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. III./1.3.1 und 1.3.3). 4.4.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Aus- einandersetzung folgendes zu der Privatklägerin 1 sagte: "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy." Mit dieser Äusserung stellt der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den wohl schwersten Nach- teil überhaupt, nämlich den Tod, in Aussicht. Insbesondere verbunden mit der währenddessen erfolgten Einwirkung auf die Brust der Privatklägerin 1 und den gleichzeitigen Versuchen, deren Hals zu packen, ist die Drohung zweifellos geeig- net, auch einen verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Weiter wird durch die aggressiven nonverba- len Verhaltensweisen der Eindruck verstärkt, dass der Beschuldigte den ange- drohten Nachteil gleich selbst in die Tat umsetzen könnte. Die Privatklägerin 1 ist entsprechend auch in Angst und Schrecken versetzt worden, wodurch der Tater- folg eingetreten und der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.4.3. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass der Beschul- digte bei einer derart schweren und spezifisch auf die konkrete Situation gemünz- ten Drohung verbunden mit den beschriebenen Handlungen um die bei der Privat- klägerin 1 bewirkte Angst gewusst haben muss. Indem der Beschuldigte sich den- noch für derartige Äusserungen und Handlungen entschied, ist davon auszuge- hen, dass er dies auch wollte, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 4.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist.
- 66 - 4.5. Fazit Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte die Tatbestände von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Da er überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er für sein Verhalten schuldig zu spre- chen. IV. (Strafzumessung) Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1 der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), hinsichtlich des Anklagesachverhalts 2 des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), hinsichtlich des Anklagesachverhalts 3 der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie hinsichtlich des Anklagesachverhalts 4 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist mithin für insgesamt sieben Delikte zu bestrafen. Hierfür gilt folgendes:
1. Strafrahmen 1.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht nach der auch nach der Revision vom 1. Januar 2018 unverändert gebliebenen Regel von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemes- sen. Das Gericht darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Straf- art gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat gilt i.d.R. diejenige, die ge- mäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer, 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1; BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 116 mit zahleichen Hinweisen). Sind mehrere Straftatbestände mit glei- chem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe ge- eignet. Diesfalls ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019,
- 67 - N 485; BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 116 a.E.). Im Rahmen der Prü- fung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gilt es hervorzuheben, dass sich eine solche nur für gleichartige Strafen bilden lässt. Die Bildung einer Ge- samtstrafe bei ungleichartigen Strafen ist ausgeschlossen (BGer, 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.1; 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5 m.w.H.). Diesfalls sind die Strafen nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspi- rieren, sondern zu kumulieren (BGer, 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014, E. 3.2.5; OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 49 N 5). Entsprechend sind z.B. Übertretungen mit Busse zu ahnden, selbst wenn zugleich eine Verurteilung we- gen eines Vergehens oder eines Verbrechens mit Freiheits- und/oder Geldstrafe erfolgt (BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 94 m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig ge- macht. Es liegt somit ein Fall der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbege- hung vor. Zwischen diesen Handlungen besteht echte Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. 1.3. Bei den vorliegend in Frage stehenden Delikten handelt es sich sowohl bei der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) als auch bei der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, welche je bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Ferner hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieses Delikt wird mit Busse bedroht und die Strafzumessung hat dementsprechend unabhängig zu erfolgen. 1.4. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens 6 Monate bis 20 Jahre. Das Gesetz sieht auch lebenslängliche Frei- heitsstrafen vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Ver- schulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung be- trägt ein Tagessatz mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des
- 68 - Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe primär nach der Schwere des Verschuldens des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zu- messung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unter- scheiden. 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, sein Vorleben, insbesondere Vorstrafen oder Wohlverhalten, und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, namentlich gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff.).
- 69 -
3. Konkrete Strafzumessung einfache Körperverletzung und Drohung (Anklagesachverhalt 4) 3.1. Einleitende Bemerkung 3.1.1. In Anwendung obiger Erwägungen (vgl. Ziff. IV./1.1) ist bei Straftatbestän- den mit gleichen Strafrahmen grundsätzlich für das konkret am schwersten zu be- strafende Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen und diese angemessen zu erhö- hen. Da es sich bei Freiheitsstrafen und Geldstrafen nicht um gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB handelt, ist es unzulässig, eine Gesamtstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGer, 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.5 ff. sowie BSK StGB I-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 94). Das Gericht kann deswegen grundsätzlich auch nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Gemäss konstanter langjähriger Praxis hielt es das Bundesgericht jedoch für ausnahmsweise angebracht, gewisse – ähnlich schwere – Delikte und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln sei insbesondere dann nicht angezeigt, wenn eine zeitlich und sachlich derart enge Verknüpfung keine sinnvolle Auftrennung der Delikte ermögliche. Diesfalls sei eine Gesamtwür- digung vorzunehmen (BGer, 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4). Obwohl sich das Bundesgericht in einem Leitentscheid scheinbar von die- ser Praxis abgewendet und sich gänzlich zur konkreten Methode bekannt hat (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4), geht es in späteren Entscheiden nach wie vor davon aus, dass Ausnahmen im Einzelfall zulässig seien (BGer, 6B_523/2018 vom
23. August 2018, E. 1.2.2) und zitiert weiterhin die alte Praxis (BGer, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018, E. 1.1.1.; MATHYS, a.a.O., N 561). Es ist dem- nach – entgegen BGE 144 IV 217 – nicht von einer gefestigten neuen Praxis aus- zugehen, sodass Ausnahmen im Hinblick auf eine einzelfallgerechte Entschei- dung nach wie vor als zulässig und geboten zu erachten sind. Vorliegend er- scheint eine solche Gesamtbetrachtung mit Blick auf den Anklagesachverhalt 4 angezeigt, wie nachfolgend ausgeführt wird.
- 70 - 3.1.2. Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin 1 vorliegend nicht nur verbal in sehr spezifischer Art und Weise mit der Aussage, sie werde gleich an Herzbe- schwerden sterben, sondern unterstrich diese Drohung massgeblich durch sein gleichzeitiges nonverbales Handeln, indem er die Privatklägerin 1 mit aller Kraft gegen die Brust an einen Zaun drückte. Die als einfache Körperverletzung qualifi- zierte Handlung bezieht sich konkret auf die währenddessen ausgesprochene Drohung und beinhaltet selbst auch eine nonverbale Drohung, sodass sowohl ein sehr enger zeitlicher als auch sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten besteht. Demgemäss kann auch die Tatschwere der beiden Handlungen le- diglich in ihrer Gesamtheit sinnvoll betrachtet und gewürdigt werden. Nach dem Gesagten erscheint es deshalb vorliegend nicht angezeigt, die beiden Delikte iso- liert zu betrachten und je einzeln eine hypothetische Strafe festzusetzen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und eine – dem Verschulden des Tat- komplexes insgesamt angemessene – Strafe festzusetzen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Zur diesbezüglichen objektiven Tatschwere ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 mit den Worten "Du hesch doch sicher Härzbeschwärde. Itz gesehsch grad widu verrecksch. Ig weiss wasi muss mache das keni Spure blibe. Probier itz mau im 117 ahzlüte ohni dis Handy.". Der Be- schuldigte stellte der Privatklägerin 1 damit verbal ihren bald eintretenden Tod in Aussicht, was an sich schon schwer wiegt. Durch den gleichzeitig heftig ausgeüb- ten Druck auf die Brust der Privatklägerin 1 gewinnt die Drohung an besonderer Schwere, da der Eindruck, der Beschuldigte beabsichtige mit seinen Handlungen, die – bereits sehr spezifisch auf die Situation zugeschnittene – verbale Drohung wahr werden zu lassen, massiv verstärkt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte währenddessen wiederholt nach dem Hals der Privatklägerin 1 griff, was insgesamt nachvollziehbarerweise dazu führte, dass die Privatklägerin 1 an Todesangst litt. Im Übrigen wirkt die Drohung auch mit dem Hinweis auf das während der Auseinandersetzung tatsächlich verlorengegangene Handy und der Verschleierung allfälliger Spuren besonders kalkuliert und perfide und lässt ein besonderes Mass an Konkretheit durchscheinen. Eine derartige Äusserung geht
- 71 - denn auch weit über einen spontanen verbalen Ausbruch in einer Konfliktsituation hinaus. Weiter ins Gewicht fällt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls mit dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten alleine war, worauf der Beschuldigte indirekt auch hinwies, wenn er davon sprach, dass keine Spuren bleiben würden und sie den Notruf nicht wählen könne. Weiter hielt er sie zuvor mehrfach von einer Flucht ab. Der Beschuldigte liess auch erst von der Privatklä- gerin 1 ab, als weitere Personen dazu stiessen. Dies lässt die Geschehnisse umso schwerwiegender erscheinen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschul- digten bei diesem Tatkomplex objektiv gerade noch als nicht mehr leicht zu wer- ten, wobei die Schwelle zu einem erheblichen Verschulden nur knapp nicht über- schritten wird. 3.2.2. Subjektiv schwer wiegt zunächst, dass der Beschuldigte mit direktem Vor- satz handelte. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass und bezweckte einzig, der Privatklägerin 1 die eigene Überlegenheit – wohl auch im Hinblick auf die Streitig- keiten im Rahmen der Erbengemeinschaft – zu demonstrieren. Eine eigentliche sonstige Absicht hinter dem Handeln des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Ver- schuldenserschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit der Privatklägerin 1 über die ganze Dauer des Geschehens ak- tiv suchte, indem er ihr immer wieder nachsetzte und sie daran hinderte, die Ört- lichkeit zu verlassen, sogar als die Privatklägerin 1 bereits im Auto sass und weg- fahren wollte. Der Beschuldigte demonstrierte damit eine besondere Hartnäckig- keit in seiner Tatbegehung und betrieb darüber hinaus auch in zeitlicher Hinsicht einen nicht unbeachtlichen Aufwand. Zu berücksichtigen ist überdies die Unge- wissheit, wie der Vorfall ohne das Auftauchen der beiden Schwestern geendet hätte und ob nicht lediglich dadurch Schlimmeres verhindert werden konnte. Be- sonders durchtrieben und kalkuliert erscheint im Übrigen auch die – wiederholt angewendete – Strategie des Beschuldigten, sich beim Auftauchen weiterer Per- sonen sofort selbst als Opfer darzustellen, um eine Erklärung für die (Abwehr)Ver- letzungen bei den Geschädigten präsentieren zu können. Ein solches Vorgehen zeugt durchaus von einer gewissen kriminellen Energie, weshalb auch das sub- jektive Tatverschulden insgesamt nicht mehr leicht wiegt.
- 72 - 3.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in O._____ geboren und in N._____ aufgewachsen ist. Nach Absolvieren der Primarschule besuchte er das Gymnasium, studierte Jura und er- langte im Anschluss an das Studium das Anwaltspatent (Prot. S. 9 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung berichtet der Beschuldigte, in gewaltbetonten Familienver- hältnissen aufgewachsen zu sein (Prot. S. 67 f.), wobei sich diese vorliegend mit Blick auf das Alter des Beschuldigten nicht entlastend auszuwirken vermögen. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist überdies nicht vorbestraft (act. 41). Insoweit ist das Vorleben des Beschuldigten weitestgehend unauffällig. Im Strafverfahren zeigt sich der Beschuldigte nicht ge- ständig. Er verhielt sich uneinsichtig und beharrt darauf, dass die Privatklägerin 1 ihn angegriffen und seine Sachen in den See habe werfen wollen. Mittels weit- schweifigen Ausführungen versuchte er darzulegen, weshalb er im Recht sei und zeigte keinerlei Reue oder Einsicht in das begangene Unrecht. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich trotz mehrerer laufender Strafverfahren mit den Privatklägern 2–4 nicht davon abhalten liess, erneut zu delinquieren. Ins- gesamt ist aufgrund der Täterkomponente deshalb eine Straferhöhung angezeigt. 3.4. Fazit Mit Blick auf die objektive und subjektive Tatschwere ist eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens, also eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe. Zu beachten ist hierbei, dass die objektive Tatschwere nur knapp die Grenze zur Erheblichkeit nicht überschreitet. Auch die Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus. Weiter ist zu beachten, dass vorliegend mit der einfachen Kör- perverletzung und der Drohung zwei Delikte zu sanktionieren sind. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten für die vom Beschuldigten gegen die Privat- klägerin 1 geäusserten Drohung und der damit einhergehenden einfachen Körper- verletzung. Aufgrund der ausgefällten Sanktionshöhe ist zwingend auf Freiheits- strafe zu erkennen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Sanktionsart erübri- gen.
- 73 -
4. Konkrete Strafzumessung weitere Vergehen Die beiden noch zu beurteilenden Vergehen (die Drohung gegenüber der Privat- klägerin 3 [Anklagesachverhalt 1] sowie der Hausfriedensbruch [Anklagesachver- halt 2]), stehen weder untereinander noch zu den vorstehenden Delikten in einem Zusammenhang. Folglich ist für beide Delikte eine hypothetische Strafe zu bilden und bei gleicher Strafart eine Einsatzstrafe festzulegen und diese angemessen zu erhöhen. Da der abstrakte Strafrahmen bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und dem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB derselbe ist, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, gilt als schwerste dieser Taten diejenige, welche die höchste Strafe nach sich ziehen wird. Auch wenn der Hausfriedensbruch nicht zu bagatellisieren ist, steht die Drohung gegen die Privatklägerin 3 aufgrund der Tatschwere vorliegend im Vordergrund. Für diese ist folglich die Einsatzstrafe zu bilden. 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 4.1.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwerde der gegenüber der Privatkläge- rin 3 geäusserten Drohung ist festzuhalten, dass es sich um eine schwerwie- gende Drohung handelt, welche sich an der Grenze zur Todesdrohung befindet. Insbesondere angesichts der vorausgehenden Tätlichkeit befürchtete die Privat- klägerin 3 ernsthaft und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die explizite Dro- hung in die Tat umzusetzen gedenkt. Weiter ins Gewicht fällt, dass es bereits im Vorfeld zu Konflikten mit dem Beschuldigten kam und die Privatklägerin 3 anläss- lich des Vorfalls mit dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten alleine war, was die Drohung umso schwerwiegender erscheinen lässt. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 4.1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte und die Privatklägerin 3 gezielt einschüchtern wollte. Die Drohung erfolgte zudem aus nichtigem Grund, nämlich dem Behändi- gen "seiner" Fernbedienung und ohne dass die Privatklägerin 3 ihn in irgendeiner
- 74 - Art und Weise provoziert hätte. Auch wenn die Tat vor dem Hintergrund einer be- reits länger andauernden mietrechtlichen und nachbarschaftlichen Auseinander- setzung erfolgte, ist festzuhalten, dass sich diese mehrheitlich auf den Privatklä- ger 2 konzentrierte und das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 3 lange Zeit bedeutend besser war (vgl. Ziff. 2.6.3.1 sowie insbesondere D7 act. 16 S. 6 und Prot. S. 21). Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten wird dadurch folglich nicht vermindert. Im Übrigen präsentierte der Beschuldigte sich auch bei dieser Tat erneut selbst als Opfer, sodass diesbezüglich auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV./3.2.2). 4.1.1.3. Das Tatverschulden ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist dement- sprechend von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessät- zen auszugehen. 4.1.2. Hausfriedensbruch 4.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte den Hausfriedensbruch zwar vollendet hat, die Tat ansonsten jedoch nicht besonders schwer wiegt. So hat der Beschuldigte lediglich den Aussenbereich der Liegenschaft betreten, nicht jedoch das Haus an sich und ohne dort allzu lange zu verweilen. 4.1.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu bemerken, dass es ihm auch nicht primär darum ging, die Liegenschaft der Privatklägerin 4 gegen deren Willen zu betreten, sondern er in der Absicht handelte, ihr die Kautionsunterlagen fristge- recht zu überbringen. Der Hausfriedensbruch stellte dabei lediglich das – wenn auch falsch gewählte – Mittel dar, dieses grundsätzlich legitime Ziel zu erreichen.
- 75 - 4.1.2.3. Das Tatverschulden ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkom- ponente noch als leicht zu werten. Der Hausfriedensbruch ist aufgrund dessen mit einer Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze abzugelten. 4.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente ist ergänzend bzw. in Abänderung zu Ziff. III./3.3 festzuhalten, dass es sich bei der Drohung gegen die Privatklägerin 3 um das zeitlich erste Delikt des Beschuldigten handelte, er demgemäss nicht während eines laufenden Strafverfahren delinquierte. Der Beschuldigte zeigte sich jedoch ungeständig und hielt während dem gesamten Strafverfahren daran fest, dass die Privatklägerin 3 auf ihn losgegangen sei. Eine Straferhöhung alleine wegen fehlenden Schuldbewusstseins scheint vorliegend jedoch nicht ange- bracht, weswegen die Täterkomponente neutral auszufallen hat und sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Auch hinsichtlich des Haufriedens- bruchs fällt die Täterkomponente nicht ins Gewicht und es bleibt bei der festgeleg- ten Strafzumessung. 4.3. Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultieren die Drohung in Anklagesachverhalt 1 sowie der Hausfriedensbruch aufgrund aller strafzumessungsrelevanten Faktoren in einer auszufällenden Strafe von insgesamt 70 Tagessätzen. 4.4. Tagessatzbemessung 4.4.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft-
- 76 - lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte führt anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei aus, dass er zu 60% als Rechtsanwalt und zu 40% unternehmerisch tätig sei (D2 act. 12 S. 8; act. 7 S. 7). Bei der Staatsanwaltschaft und an der gerichtlichen Ein- vernahme erklärt er, keinerlei Einkommen zu generieren, sondern nur über Schul- den zu verfügen und lediglich zu 70% arbeitsfähig zu sein (act. 13 S. 20 f.; act. 14 S. 16; Prot. S. 10 ff.). Aus den Akten ergeben sich völlig unklare Einkommens- und Wohnsitzverhältnisse (vgl. act. 28/2-4). Dass der Beschuldigte mit seiner Tä- tigkeit als Rechtsanwalt – wenn auch im reduzierten Umfang – keinerlei Einkom- men zu generieren vermag, erscheint, auch im Hinblick auf die erwähnten ver- schiedenen Wohnsitze (Prot. S. 24), als unglaubhaft. Insbesondere auch mit Blick auf die ursprünglich bei der Polizei getätigte Aussage über Vermögen in der Höhe von Fr. 500'000.– (D2 act. 12 S. 7 f.) und auf ein allfälliges Einkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verdienstes der Ehefrau (vgl. D2 act. 7 S. 7; act. 12 S. 8) und der fehlenden sonstigen Unterstüt- zungspflichten (Prot. S. 12) rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, die Tagessatz- höhe auf Fr. 60.– festzusetzen. 4.5. Fazit In Anbetracht sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es nach dem Gesagten angemessen, den Beschuldigten für die Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 und den Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu je Fr. 60.–, entsprechend Fr. 4'200.– zu bestrafen.
5. Konkrete Strafzumessung Tätlichkeiten 5.1. Die durch den Beschuldigten begangenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sind als Übertretungen zu qualifizieren und folg- lich mit Busse zu bestrafen (vgl. Ziff. IV./1.2). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist entsprechend erneut eine Einsatzstrafe festzulegen, welche angemes- sen zu erhöhen ist.
- 77 - 5.2. Das Gericht misst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen, wozu namentlich sein Einkommen, sein Vermö- gen, sein Familienstand, seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen sind (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB darf eine Busse grundsätzlich maximal Fr. 10'000.– betragen. Eine Mindestbusse ist nicht vorgeschrieben. 5.3. Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 1 (Anklagesachverhalt 4) Beim Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin 1 nicht nur einmal, sondern über die Dauer des Vorfalls wiederholt tätlich angegangen hat, was sich entsprechend straferhöhend auswirkt. Wie aus den ob- jektiven Beweismitteln und den glaubhaften Aussagen zudem ersichtlich ist, hin- terliessen die tätlichen Angriffe des Beschuldigten am ganzen Körper der Privat- klägerin 1 Hämatome und eine schmerzhafte Schwellung des Ohres. Das Aus- mass des Erfolgs ist im Rahmen einer Tätlichkeit folglich als eher gross zu qualifi- zieren und es liegt mehr als nur ein vernachlässigbarer Eingriff in das Rechtsgut der körperlichen Integrität vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das damit ein- hergehende Unrecht mit der Bestrafung für die einfache Körperverletzung bzw. die Drohung teilweise bereits abgegolten ist, zumindest insofern, als die vorange- gangenen Tätlichkeiten das folgende drohende Verhalten des Beschuldigten un- terstützten. Zur Täterkomponente kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III./3.3). Nach dem Gesagten erscheint daher eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– angemessen. 5.4. Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 3 (Anklagesachverhalt 1) Hinsichtlich der Tatschwere gilt es zu bemerken, dass der Beschuldigte den Arm der Privatklägerin 1 sowohl packte als auch umdrehte und diesen gegen die Wand stiess. Es handelt sich dabei folglich nicht nur um eine einzelne Aktion – wie bspw. eine Ohrfeige – sondern um mehrere aufeinanderfolgende Tätlichkei-
- 78 - ten, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Angriff auf den Körper der Pri- vatklägerin 3 blieb zudem nicht folgenlos, sondern verursachte schmerzhafte Hä- matome. Das Ausmass des Erfolgs ist im Rahmen einer Tätlichkeit folglich eben- falls als eher gross zu qualifizieren. Zur Täterkomponente kann auf das bereits bei der Drohung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./4.2). Aufgrund dessen erscheint für die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin 3 eine Erhöhung der Busse um Fr. 400.– angemessen. 5.5. Tätlichkeiten gegen den Privatkläger 2 (Anklagesachverhalt 3) Zum Tatverschulden betreffend die mehrfachen Tätlichkeiten gegen den Privat- kläger 2 ist auszuführen, dass mit dem Armpacken und -umdrehen sowie den Schlägen und Stössen gegen die Brust zwar eine mehrfache Tatbegehung vor- liegt, die Einwirkung jedoch von eher geringer Intensität war. Als Verletzungsfolge resultierte sodann auch lediglich eine kleine Kontusion am Arm des Privatklä- gers 2. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dieser Tat ein bereits länger an- dauernder Konflikt der beiden Beteiligten voranging und der Beschuldigte sich aufgrund des gleichzeitig stattfindenden Umzuges in einer gewissen Stresssitua- tion befand, wodurch das Tatverschulden vermindert wird. Zur Täterkomponente gilt es festzuhalten, dass die Delinquenz während des laufenden Verfahrens (An- klagesachverhalt 1 und 2) straferhöhend zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dessen scheint es angemessen, die Busse um weitere Fr. 200.– zu erhöhen. 5.6. Fazit konkrete Strafzumessung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es nach dem Gesagten angemessen, den Beschuldigten für die mehrfach begangenen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'300.– zu bestrafen. V. (Vollzug der Strafe)
1. Bedingter Strafvollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 79 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf Täterseite wird dabei materiell das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Der bedingte Strafvollzug ist daher die Regel, von der nur bei Vorliegen einer ungünstigen Prognose abzu- weichen ist (BGE 135 IV 180, E. 2.1; HK StGB-WOHLERS, Art. 42 N 10). Für die Beurteilung der Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzuneh- men, wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, wie z.B. das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen, miteinzubeziehen sind (ACHERMANN, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar [AK] StGB, 2020, Art. 42 N 14; BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 151). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des ge- setzlich zulässigen Rahmens befinden. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verbüsst (vgl. act. 41), weshalb grundsätzlich von einem guten Leumund ausgegangen werden kann. Das Vorle- ben des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hinge- gen ist zum Nachtatverhalten auszuführen, dass sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig zeigt, sondern die Schuld jeweils bei den Privatklägern sucht. Weiter liess sich der Beschuldigte auch durch bereits laufende Strafverfah- ren nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten, wobei er wohl bis zum Schluss darauf vertraute, einer Sanktionierung entgehen zu können. Unter dem Eindruck der nun konkret drohenden – doch erheblichen – Freiheits- und Geld- strafe kann dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohl verhalten wird. Ihm ist daher insgesamt eine günstige Prognose aus- zustellen und der bedingte Strafvollzug kann gewährt werden.
- 80 -
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist dabei den Umständen des Einzelfalls entsprechend festzulegen und hat sich nach der Höhe der Rückfallgefahr zu richten (AK StGB- ACHERMANN, Art. 44 N 3; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 160 f.). Vor- liegend sind keine Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Mit Blick auf die Delinquenz während des laufenden Verfahrens und die fehlende Einsicht des Beschuldigten erscheint es jedoch angemessen, die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.
3. Ersatzfreiheitsstrafe Hinsichtlich der Busse sieht das Gesetz keinen bedingten Vollzug vor. Diese ist in jedem Fall zu bezahlen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Ur- teil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb bei einer Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen. VI. (Zivilansprüche)
1. Schadenersatz 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen,
- 81 - wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a- d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Privatklägerin 1 macht in der polizeilichen Einvernahme geltend, dass bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ihre Brille und Halskette ka- puttgegangen seien (D6 act. 2 S. 3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme relati- viert sie, dass sie die Brille wiedergefunden habe (D6 act. 4 S. 6) und macht einen Schaden von Fr. 500.– für die verlorene Goldkette geltend (D6 act. 4 S. 16). An der gerichtlichen Befragung gibt sie an, dass ohne Erfolg nach der Kette gesucht worden sei und erläutert auf Befragen, dass sie die Kette vermutlich verloren habe, weil diese kaputtgegangen sei (act. 103-C S. 17). Die Kette sei sicherlich mind. Fr. 500.– wert gewesen, da sie dicker und länger sei als die Goldkette, die sie gerade trage (act. 103-C S. 18). Die Privatklägerin 1 reicht jedoch keine ent- sprechende Rechnung ein, welche den angegebenen Wert der Goldkette belegen würde. Da zudem auch die Aussagen hinsichtlich des Verlusts und des genauen Werts eher schwammig sind, fehlt es an einer hinreichenden Begründung der For- derung und die Klage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin 1 verlangt weiter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– (D6 act. 15/1; D6 act. 4 S. 16). Wer in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schä-
- 82 - digers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Er- messen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 2.2. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin 1 ein und verletzte sie dadurch in ihren Per- sönlichkeitsrechten. Die Taten führte bei der Privatklägerin 1 während mehrerer Wochen zu Atemproblemen und Hämatomen am ganzen Körper. Zudem wurde ihr Sicherheitsgefühl durch die Todesdrohung derart beeinträchtigt, dass sie sich nicht mehr traut, mit dem Beschuldigten – bei dem es sich wohlgemerkt um den Bruder der Privatklägerin 1 handelt – alleine zu sein. Der Beschuldigte handelte zudem jeweils mit Vorsatz und hinderte die Privatklägerin 1 während der gesam- ten Dauer des Vorfalls aktiv und wiederholt daran, zu flüchten und sich der Situa- tion zu entziehen. Insbesondere auch dadurch, dass der Beschuldigte sich bis heute nicht geständig zeigt, sondern nach wie vor geltend macht, seinerseits von der Privatklägerin 1 angegriffen worden zu sein, fügt er ihr seelischen Unbill zu. Der gesamte Vorfall vom 5. Juni 2020 stellt deshalb objektiv eine erhebliche Ver- letzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Privatklägerin 1 dar, welche bis anhin nicht wieder gut gemacht wurde. 2.3. Die von der Privatklägerin 1 verlangte Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'500.– erscheint im Quervergleich indes deutlich zu hoch. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit dem 5. Juni 2020 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wird die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen. 2.4. Der Beschuldigte verlangt ṣeinerseits eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–. Da er vorliegend jedoch weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, noch freigesprochen wurde – ihm demgemäss auch kein Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit c StPO zusteht – liegt keinerlei Grundlage für das Zu- sprechen einer Genugtuung vor und die Forderung ist entsprechend abzuweisen.
- 83 - Zur Beurteilung des Antrags des Beschuldigten auf Überweisung des Mietkauti- onskontos gemäss Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens (vgl. vorn S. 3 und Prot. S. 102 i.V.m. act. 103 S. 2) ist das Strafgericht nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. VII. (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel) 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat keinerlei Ansprüche auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 1.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (BGE 139 IV 102, E. 4.5), je- doch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Pri- vatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Privatkläger 2, 3 und 4 beantragen, es sei ihnen eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 7'772.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen (act. 86). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft detailliert mit- tels eingereichter Honorarnote aufgeführt (act. 87). Der geltend gemachte Stun- densatz beträgt Fr. 280.–, was gemäss § 3 AnwGebV zwar im Rahmen liegt, in Anbetracht der eher geringen Komplexität des Falles und der Tatsache, dass sich die Privatkläger 2, 3 und 4 lediglich im Strafpunkt konstituiert haben (act. 40), je- doch auf Fr. 250.– herabzusetzen ist. Der geltend gemachte Aufwand von 15.05 Stunden erscheint hingegen – bis auf eine für die Eingabe bei der Schlichtungs- behörde schätzungsweise aufgewendete Stunde – für das vorliegende Strafver- fahren angemessen. Entsprechend ergibt sich für das Vorverfahren ein Stunden- aufwand von 14.05 Stunden und mithin eine zuzusprechende Entschädigung von
- 84 - Fr. 3'512.50. Für das Verfahren vor Bezirksgericht rechtfertigt es sich gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV und auf Grundlage der eingereichten Aufwandspositi- onen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 2'750.– festzusetzen, wobei die tatsäch- liche Dauer der Verhandlung berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der auf das ge- samte Honorar geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 2% (Fr. 141.–) gilt es zu bemerken, dass auch diese Auslagen konkret belegt werden müssen und nicht lediglich von der Höhe des Stundensatzes und der Anzahl aufgewendeter Stunden abhängig gemacht werden können. Mangels entsprechender Konkreti- sierung ist die Kleinspesenpauschale von Fr. 141.– nicht als Aufwand zu entschä- digen. Zu der resultierenden Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'262.50 (Vorverfahren sowie Verfahren vor dem Bezirksgericht) ist die Mehrwertsteuer zu addieren. Dies entspricht bei einem Mehrwertsteuersatz von aktuell 7.7% einem Betrag von Fr. 482.20. Nach dem Gesagten ist der Beschuldige zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Privatkläger 2, 3 und 4 in der Höhe von insge- samt Fr. 6'744.70 zu verpflichten. 1.4. Hinsichtlich der von der Privatklägerin 1 für die Fahrten von Q._____ nach R._____ an die beiden Hauptverhandlungen verlangten Spesen (act. 103-C S. 19) erscheint eine Abgeltung von 50 Rappen pro Kilometer als angemessen. Für die schätzungsweise resultierenden 800 km Fahrtstrecke rechtfertigt sich dementspre- chend eine Entschädigung von Fr. 400.–. 1.5. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 ff. StPO).
- 85 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 1'300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.
5. Auf den Antrag des Beschuldigten gemäss Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens betreffend die Überweisung der Mietzinskaution wird nicht eingetreten.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2020 zu be- zahlen. Im Übrigen wir die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwie- sen.
7. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– und Prozessentschädigung wird abgewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 86 -
10. Der Privatklägerin 1 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuge- sprochen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2, 3 und 4 für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'744.70 (inkl. Fr. 482.20 MwSt.) zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung in unbegründe- ter Form an
- den Beschuldigten (übergeben);
- die Verteidigung (gegen Empfangsschein);
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsschein);
- die Privatklägerin 1 (übergeben);
- die Privatkläger 2 und 4 (übergeben);
- den Vertreter der Privatkläger 2, 3 und 4 für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin 3 (gegen Empfangsschein);
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Oberge- richt des Kantons Zürich, 8021 Zürich (gegen Empfangsschein); sowie hernach in begründeter Form an die Vorgenannten (mit Ausnahme der [ehemaligen] Verteidigung), je gegen Empfangsschein, und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Oberge- richt des Kantons Zürich, 8021 Zürich (gegen Empfangsschein).
13. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich
- 87 - der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 22. Juli 2021 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Herger MLaw V. Preisig