Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, sich am 3. Juli 2020 im Fitnesscenter D._____ in E._____ hinter die damals 12-jährige Geschä- digte gestellt zu haben, als diese Dehnübungen gemacht habe. Dazu habe sich die Geschädigte zuerst mit gestreckten Beinen nach vorne und Richtung Boden gebeugt, sodass sich ihr Gesäss nach oben gerichtet habe. Dabei soll der Be- schuldigte seinen erigierten Penis gegen das Gesäss der Geschädigten gedrückt haben. Weiter soll der Beschuldigte die Geschädigte aufgefordert haben, sich breitbeinig hinzustellen, sich hin und her zu bewegen und die Arme zu schwen- ken, während er sie an den Hüften gehalten habe, sodass sich ihr Gesäss bewegt und sich sein erigierter Penis an ihrem Gesäss gerieben habe, was er auch ge- wollt habe. Diese Dehnübungen habe der Beschuldigte, der im Kampfsportcenter ausgeholfen habe, so angeleitet und während mehreren Minuten ausführen las- sen, dass er seinen erigierten Penis am Gesäss der Geschädigten habe reiben können. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass es sich bei der Geschädig- ten um ein 12-jähriges Mädchen, mithin um ein Kind unter 16 Jahren, gehandelt habe (Urk. 11).
2. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe von Beginn weg (Urk. 2/1 S. 7 ff., Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9, S. 12 ff.) und bis heute (Urk. 50 S. 6 ff.) bestritten.
3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 36 S. 11 f.), worauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die aufgeführten, vorhandenen Beweismittel (Urk. 36 S. 13) und die detailliert wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 36 S. 13 ff.), der Geschädigten (Urk. 36 S. 15 ff.), der Auskunftsperson F._____ (Urk. 36 S. 18 f.) und des Zeugen C._____ (Urk. 36 S. 19) verwiesen werden.
4. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der genann- ten Personen (Urk. 36 S. 22 ff.) sind zu relativieren. Grundsätzlich gilt, dass die
- 12 - Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahr- heitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Personen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinwei- sen). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (vgl. 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3.). Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch auf die Aussa- gen der Auskunftspersonen und des Beschuldigten. 5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen korrekt gewürdigt. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzen- der Natur. In der auf Video aufgezeichneten Befragung vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differenziertem Denkvermögen und sehr guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war in der Lage, prägnant und nachvollziehbar auf die ihr gestellten Fragen zu antworten, was beispielswei- se anhand dessen zu beobachten ist, wie die Geschädigte ihren Tagesablauf zu Beginn der Videobefragung beschreibt (Urk. 3/4, Urk. 36 S. 25). Auch schilderte sie realitätsnah, was sie sich in den jeweiligen Situationen überlegt habe. So er- klärte sie, dass sie es – bevor es im Ring zu den Vorfällen gekommen sei – cool gefunden habe, dass ihr der Beschuldigte beim Boxen helfe und ihr Tipps gebe (Urk. 3/5 F/A 64 und F/A 75). Als sie etwas Hartes am Po gespürt habe, habe sie zuerst gedacht, dass es ein Schutz gegen die Boxschläge sei. Als sein Glied bei einer weiteren Dehnübung wieder an ihrem Po gewesen sei, habe sie gedacht, das sei irgendwie nicht normal (Urk. 3/5 F/A 81). Nachvollziehbar und schlüssig schilderte sie auch, wie sie im grossen Spiegel gesehen habe, dass das Glied in der Hose wieder abgeflacht sei. Daran habe sie gemerkt, dass es sich nicht um einen Schutz habe handeln können (Urk. 3/5 F/A 85 f.). Weiter beschrieb die Ge- schädigte anschaulich ihre Erleichterung darüber, dass der Schüler, welcher nach ihr den Kurs besucht habe, reingekommen sei. Er sei in ihrem Alter und auch
- 13 - grösser gewesen, weshalb sie sich nicht mehr so alleine gefühlt habe (Urk. 3/5 F/A 132). Ferner schilderte sie eindrücklich und für eine Jugendliche glaubhaft, wie sie während der Übergriffe nicht gewusst habe, was sie machen solle. Sie habe sich gefragt, was passieren würde, wenn sie sich wehren würde. Sie habe sehr grosse Angst gehabt (Urk. 3/5 F/A 133). In Übereinstimmung mit der Fach- psychologin G._____ ist betreffend die Videobefragung vom 28. Oktober 2020 festzuhalten, dass die Geschädigte die einzelnen Handlungen detailliert beschrieb und sich klar und verständlich mitteilte (Urk. 3/3 S. 2). Dass sie sich nach der Be- fragung – wie sie sagte – erleichtert fühlte und froh war, dass es für sie nun abge- schlossen sei (Urk. 3/5 F/A 189 f.), ist ihr in der Videobefragung auch aufgrund ih- rer Sprechhaltung und Gestik anzumerken. Die Folgerung der Fachpsychologin G._____, dass die Angst vor dem Beschuldigten und das Zuwarten auf die Vide- obefragung für die Geschädigte belastend waren (Urk. 3/3 S. 2), ist evident. Mit der Vorinstanz spricht all dies für tatsächlich Erlebtes und gegen eine bloss erfun- dene Geschichte der Geschädigten (Urk. 36 S. 26). Dass die Geschädigte bei ih- rer zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als noch bei der Polizei, ist entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 27) nicht verwunderlich, wurde die Geschädigte bei der Videobefragung auch umfassender und durch eine Fachper- son des Kindesschutzes befragt (vgl. Urk. 36 S. 27). Festzuhalten ist zudem, dass die Geschädigte ihre Aussagen in der zweiten Einvernahme im Vergleich zur poli- zeilichen Befragung nicht etwa dramatisierte, sondern bei ihren Kernaussagen blieb. Bei der Geschädigten sind keinerlei Übertreibungstendenzen feststellbar. Im Gegenteil: Sie gab verschiedentlich an, etwas nicht genau zu wissen, bei- spielsweise bezüglich der genauen Uhrzeit der Übergriffe oder deren Dauer. So- dann sagte sie klar aus, dass der Beschuldigte sie nie an den Brüsten oder an nackter Haut angefasst habe, dass es bei der Übung mit dem Spagat nicht zu in- timen Berührungen gekommen sei, dass er keine Videos von ihr gemacht oder dass er sich nicht entblösst habe (vgl. auch Urk. 36 S. 26). Mit der Vorinstanz ist schliesslich zu beachten, dass die Geschädigte gleich nach dem Training nach- hause ging und ihren Eltern unter Tränen vom Erlebten erzählte, woraufhin der Vater die Polizei benachrichtigte und die Geschädigte noch am gleichen Abend bei der Polizei Aussagen tätigte (Urk. 36 S. 26). Dass sich die zwölfjährige Ge-
- 14 - schädigte diese Geschichte ausgedacht und eine solche Reaktion vorgetäuscht haben soll, ist schlichtweg realitätsfremd (so auch Urk. 36 S. 26). Sodann ist auch hervorzuheben, dass die Geschädigte auf das Stellen eines Strafantrags betreffend sexuelle Belästigung verzichtet hat (Urk. 1/2) und sinnge- mäss vorbrachte, lediglich zur Polizei gegangen zu sein, um andere Kinder zu schützen, weil diese möglicherweise nicht den Mut hätten, zur Polizei zu gehen. Sie wünsche sich, dass so etwas nicht mehr passiere (Urk. 3/1 F/A 50, Urk. 3/5 F/A 160 f.). Weshalb die Geschädigte den Beschuldigten grundlos belasten sollte, ist nicht einzusehen. Aufgrund des Umstands, dass die Geschädigte die Kleidung des Beschuldigten anders beschrieb als der Beschuldigte selbst, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 21 f.) nicht angenommen werden, dass eine unbekannte Drittperson der Täter gewesen sein könnte. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, wurde im gesamten Verfahren von keiner der beteiligten Personen erwähnt, dass eine unbekannte Person anwesend gewesen sei. Die Geschädigte sprach von einem Aushilfstrainer, der bereits in der Vergangenheit anwesend gewesen sei (Urk. 3/5 S. 4 f.), und F._____ nannte die Person, welche ihn und die Geschädigte trainiert habe sogar beim Namen (Urk. 4/3, Urk. 4/6 S. 5 ff.). Der Beschuldigte selber gab stets an, die ganze Zeit an der Bar gewesen zu sein und ab und zu nach den Kindern geschaut zu haben (zuletzt Urk. 50 S. 6 und 8). Dabei behaup- tete auch der Beschuldigte nie, es sei noch eine weitere Person im Raum gewe- sen. Für die Anwesenheit einer Drittperson bestehen demzufolge keine Anhalts- punkte. Die Aussagen der Geschädigten sind mit der Vorinstanz als insgesamt sehr glaubhaft einzustufen (Urk. 36 S. 25 und S. 27). 5.2. Die Aussagen des achtjährigen F._____, welcher sich zum relevanten Zeit- punkt im Fitnessstudio befand, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 36 S. 28) grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Die teilweisen Über- treibungen bezüglich Dauer des Trainings oder Unsicherheiten betreffend die Dis- tanz zwischen ihm, der trainierenden Geschädigten und dem Beschuldigten sind
- 15 - zweifellos auf dessen kindliches Alter zurückzuführen. Auch der Umstand, dass er behauptete, der Beschuldigte habe eine Gesichtsmaske getragen, obwohl damals keine Maskenpflicht galt, kann damit erklärt werden, dass solche ins tägliche Bild gehören und sich knappe vier Monate später diesbezüglich jedermann irren könn- te. Festzuhalten ist jedenfalls, dass F._____ in Übereinstimmung mit der Geschä- digten mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte ihn und die Geschädigte trainiert habe, resp. dass diese habe trainieren und er in den Sack habe boxen müssen, wobei der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er machen müsse (Urk. 4/6 F/A 34- 37, 52-54). Ebenso bestätigte er, dass der Beschuldigte die ganze Zeit mit ihnen im Raum gewesen sei (Urk. 4/6 F/A 58 und 68). Auf seine diesbezüglichen Aus- sagen kann abgestellt werden, zumal dieser Umstand auch mit den Aussagen der Geschädigten und teilweise von C._____ übereinstimmen (so auch die Vo- rinstanz, Urk. 36 S. 28). 5.3. Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen C._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieser nichts über den eingeklagten Vorfall an sich sagen konnte, war er zur fraglichen Zeit eben gerade nicht anwesend. Immerhin bestätigte er, dass der Be- schuldigte damals im Fitnessstudio war. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass C._____ gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte hätte das Trai- ning leiten sollen (Urk. 4/1 F/A 14 und 22 ff.), und er danach bei der Staatsanwalt- schaft aussagte, der Beschuldigte habe das Training nicht leiten, sondern lediglich die Musikanlage bedienen sollen (Urk. 4/7 F/A 28, Urk. 36 S. 29). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass C._____ offensichtlich vermeiden wollte, dass öffentlich wird, dass er den Beschuldigten das Training ohne seine Anwesenheit leiten liess. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unrealistisch, dass sich C._____ nur zehn Tage später nicht mehr erinnern konnte, weshalb er da- mals das Studio verlassen musste und den Kurs nicht leiten konnte. Die vo- rinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte – wie es die Geschädigte und F._____ erzählten – das ganze oder zumindest einen Teil des Trainings leite- te, weil es sich für C._____ mit zwei Kindern nicht lohnte, es selbst durchzuführen (Urk. 36 S. 29), ist zu übernehmen. Die Aussage von C._____ in der polizeilichen Befragung vom 14. Juli 2020, der Junge F._____ habe ihm gesagt, dass der Be- schuldigte nicht viel gemacht habe (Urk. 4/1 S. 3), ist für die Wahrheitsfindung des
- 16 - Gerichts weder massgeblich noch aussagekräftig. Darüber hinausgehende, sei- tens F._____ gegenüber C._____ vorgebrachte Entlastungen des Beschuldigten sind den Einvernahmeprotokollen entgegen der Interpretation der Verteidigung (vgl. Urk. 51 S. 18) nicht zu entnehmen (Urk. 4/1 und Urk. 4/7). 5.4. Die Aussagen des Beschuldigten wirken in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt als unglaubhaft. Bereits in Bezug auf nicht direkt den Anklagesachverhalt betreffende Umstände machte der Beschul- digte offensichtlich falsche Angaben. So behauptete er, das Fitnesslokal nach der vorliegend relevanten Trainingsstunde abgeschlossen zu haben und gegangen zu sein (Urk. 2/1 S. 10, Urk. 2/2 S. 4 f.). Gemäss Polizeirapport vom 13. November 2020 haben Erhebungen beim Sportamt E._____ jedoch ergeben, dass der im Rahmen des Schulsports angebotene Kampfsportkurs bei C._____ im ersten Halbjahr 2020 jeweils freitags einmal von 16 Uhr bis 17 Uhr und einmal von 17 Uhr bis 18 Uhr geführt wurde (Urk. 1/7 S. 5; so auch aus der Liste betreffend Schulsportkurse der Stadt E._____ ersichtlich, Urk. 4/2 S. 2). Die Aussagen der Geschädigten, dass gegen Ende ihrer Trainingsstunde ein Junge im Lokal er- schienen sei, um den Kurs ab 17 Uhr zu besuchen (Urk. 3/5 F/A 116, F/A 132, F/A 150), werden damit gestützt, resp. die Behauptungen des Beschuldigten wi- derlegt. Auch die Vorbringen des Beschuldigten, dass er auch zuvor noch nie als Trainer im Studio von C._____ ausgeholfen habe, werden durch die Geschädigte (Urk. 3/1 F/A 24, Urk. 3/5 F/A 26 f.) und F._____ (Urk. 4/6 F/A 39, F/A 92 ff.) wi- derlegt und sind mit der Vorinstanz als mindestens zweifelhaft einzustufen (Urk. 36 S. 25). In Bezug auf den konkret vorgeworfenen Sachverhalt erweisen sich die Darstellungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Insbesondere wird die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich nicht im Trainingsraum aufgehalten, durch die Aussagen der Geschädigten und von F._____ widerlegt. Wenn die Vorinstanz schliesslich als erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte im Trainingsraum aufgehalten und mit der Geschädigten trainiert hat, ist dies zu übernehmen (Urk. 36 S. 25). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihn seine Aussagen, seine Schwester sei Polizistin und habe Kinder im gleichen Alter (Urk. 2/1 S. 2), nicht zu entlasten vermögen. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass solche abstrakten, kurzen und stereotypen Aussagen sogar eher
- 17 - für die Unrichtigkeit der Darstellung sprächen (Urk. 36 S. 25). Insgesamt ver- mochte der Beschuldigte – im Gegensatz zu den glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten – weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argu- mente vorzubringen. 5.5. Folglich ist auf die konkrete, glaubhafte und schlüssige Sachdarstellung der Geschädigten abzustellen, welche durch die Aussagen von F._____ und ansatzweise von C._____ gestützt wird. Der Tathergang im Sinne der Anklage ist damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen in Bezug auf den dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Sachverhalt von sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus.
2. Zu den massgeblichen rechtlichen Grundlagen kann ohne weiteres auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 30). Zu Recht qualifizierte diese die Handlungen des Beschuldigten im gegebenen Kontext als sexuelle Handlungen (ebd.). Der Argumentation der Verteidigung, die Handlungen des Beschuldigten seien als Trainingsunterstützung und nicht als sexuelle Handlungen zu werten (Urk. 28 S. 18, Urk. 51 S. 30), kann nicht gefolgt werden. Zutreffend und entgegen der Ansicht der Verteidigung (ebd.) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Handlungen des Beschuldigten objektiv eindeutig sexualbezogen waren (Urk. 36 S. 31). Ebenso ist mit der Vorinstanz zu verwerfen, dass es sich – wie die Vertei- digung geltend macht (ebd.) – um eine Folge von Mutter Natur oder ohnehin um einen unerheblichen Eingriff in das Rechtsgut der sexuellen Integrität handeln würde (Urk. 36 S. 31). Die Übergriffe waren für die Geschädigte offensichtlich ein- schneidend und über mehrere Monate belastend (Urk. 3/5 F/A 133 ff.). Dass die inkriminierten Handlungen von relativ kurzer Dauer waren, kann mit der Vo- rinstanz höchstens im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Urk. 36 S. 31).
- 18 -
3. In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- und nicht eventualvorsätzlich gehandelt hat, wusste er doch unbestrittenermassen, dass es sich beim Training um einen Schulsport- kurs handelte und dass die Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Nach glaub- hafter Darstellung der Geschädigten fragte er sie ausdrücklich nach ihrem Alter (Urk. 3/5 F/A 58). Auch von ihrem Äusseren her schätzt man die Geschädigte kaum auf bereits 16-jährig. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinen Befragungen selber stets von "Kindern" sprach.
4. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 36 S. 48).
2. Gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 StGB reicht der anwendbare Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei vorliegend kein Grund ersichtlich ist, der das Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erheischen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen werden.
3. Tatkomponente 3.1. Was das Tatverschulden anbelangt, so ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass ein erheblicher Altersunterschied zum damals 32-jährigen Beschuldigten und damit ein grosses Machtgefälle bestand. Diesen Umstand nutzte der Be- schuldigte aus, wie auch dass der eigentliche Trainer des Sportkurses abwesend war und nur zwei Kinder zum Training erschienen, welche dann ihm als Aushilfs- lehrer unterstanden. Ebenso wirkt sich verschuldensmässig erschwerend aus, dass die Handlungen des Beschuldigten alles andere als einvernehmlich, sondern überraschend und hinterrücks passierten, und dass diese bei der Geschädigten grosses Unbehagen auslösten und sie über längere Zeit belasteten. Schliesslich
- 19 - sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die vom Be- schuldigten verübten Handlungen im Vergleich zu allen möglichen bzw. denkba- ren sexuellen Handlungen nicht sehr schwer wiegen und diese während einer vergleichsweise kurzen Dauer stattfanden. Das Verschulden ist als leicht zu quali- fizieren (Urk. 36 S. 34). 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te mit direktem Vorsatz handelte und die Absicht verfolgte, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rücksicht auf das Wohlergehen der Geschädigten (vgl. auch Urk. 36 S. 35). Dass es sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten handel- te, resp. er die Tat nicht geplant hatte, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach anzunehmen, könnte er sich entsprechende Handlungen doch für den Fall einer günstigen Gelegenheit zuvor ausgedacht haben. Das objektive Tat- verschulden ist deshalb nicht zu relativieren. 3.3. Insgesamt bleibt es aber bei einem leichten Tatverschulden, weshalb die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 9 Monate festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz mit weiteren Verweisen (Urk. 36 S. 35 f.) verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, als Reinigungsmitarbeiter fix angestellt zu sein und Fr. 21.– pro Stunde zu verdienen, resp. Fr. 3'700 bis Fr. 3'800.– zur Verfügung zu haben. Den Namen der Arbeitgeberin wollte der Beschuldigte nicht nennen (Urk. 50 S. 3 f.). Ferner gab der Beschuldigte an, zusammen mit zwei Kollegen in einer Wohngemeinschaft zu wohnen und dabei die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'540.– zu bezahlen (Urk. 50 S. 5). Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen und strafzumessungsneutral zu beurteilen sind (Urk. 36 S. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte weder zuvor als Sexu-
- 20 - alstraftäter, noch als Pädophiler in Erscheinung getreten ist, noch Kontakt zu entsprechenden Szenen pflegt, kann entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 51 S. 36) nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal von jedem Menschen erwartet werden darf, dass sich dieser korrekt verhält. 4.2. Den Umstand, dass der Beschuldigte über zwei nicht einschlägige Vorstra- fen verfügt (Urk. 40), erachtete die Vorinstanz zutreffend als marginal straferhö- hend (Urk. 36 S. 36). 4.3. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender Reue oder Einsicht mangels Geständnisses kann beigepflichtet werden; dieser Umstand ist strafzu- messungsneutral zu werten (Urk. 36 S. 36).
5. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren (Vorstrafen) erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten angemessen. Eine höhere Sanktion ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich.
6. Bezüglich der Strafart sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu überneh- men, wonach bei einer Sanktion von 10 Monaten nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht kommt (Urk. 36 S. 36). Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 37 f.).
2. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, womit ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich möglich ist. Zurecht stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose mit der zutreffenden Begründung, dieser sei zwar vorbestraft, jedoch seien die Vorstrafen nicht ein-
- 21 - schlägig, und der Beschuldigte sei bislang noch nie mit einer Freiheitsstrafe be- straft worden (Urk. 36 S. 37).
3. Ferner wies die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hin, wonach im Fall eines Widerrufs von früheren Strafen eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 Erw. 4.5.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der – wie nachfolgend unter Ziff. VI noch zu erläuternde – Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen aus dem Jahr 2018 eine genügende Warnwirkung erzeugt, um den Beschuldigten von wei- terer Delinquenz abzuhalten (Urk. 36 S. 37 f.). Mangels ungünstiger Prognose ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.
4. Aufgrund der besagten Vorstrafen ist die Probezeit jedoch auf drei Jahre festzusetzen (so auch die Vorinstanz, Urk. 36 S. 38). VI. Widerruf
1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf zuvor bedingt ausgefällter Strafen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 39).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. November 2018 wegen mehrfacher Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse verurteilt (Urk. 40). In Bezug auf die bedingten Geld- strafen wurden zweijährige Probezeiten festgesetzt. Die vorliegend relevanten Tathandlungen beging der Beschuldigte am 3. Juli 2020 und damit während laufender Probezeiten.
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3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 kurz hintereinander und trotz des ersten laufenden Strafverfahrens erneut delinquierte. Auch die zwei laufenden Probezeiten hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Ein Widerruf der bedingten Geldstrafen scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angezeigt, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und den bedingten Strafvollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe gewähren zu können (Urk. 36 S. 39 f.; vgl. vorstehend Ziff. V/3.).
4. Die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 7. August 2018 und vom
28. November 2018 sind daher zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes (Urk. 36 S. 49). Sie ging von einer obligatorischen Landesverweisung aus und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 36 S. 43).
2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein Fernhalt- einteresse der Schweiz, da dem Beschuldigten eine positive Legalprognose ge- stellt werden könne und Bagatelldelikte bei der Intersessenbeurteilung nicht herangezogen werden könnten. Der Beschuldigte hingegen habe ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, um seine privaten und berufli- chen Chancen wahrzunehmen. Zudem liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte sei in der Schweiz integriert, lebe seit elf Jahre hier, sein gesamter Sozialkreis sei in der Schweiz und er sei fähig und motiviert, hierzulande seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Urk. 51 S. 40 f.).
3. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332
- 23 - E. 3.1.3 S. 338 f.; je mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ange- ordnet werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108 mit Hinweisen).
4. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). 5.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 1987 im heutigen Nordmazedonien gebo- ren, wo er nach Schulabschluss eine Lehre als Mechaniker absolvierte. Im Alter von 23 Jahren kam er in die Schweiz, um hier eine Frau mit Schweizer Pass zu heiraten. Die Ehe dauerte bis 2017 und blieb kinderlos. Seit 2018 hatte der
- 24 - Beschuldigte eine Freundin, resp. Verlobte, welche im Kosovo lebte, jedoch Ende 2021 bei einem Busunglück verstarb. In der Schweiz hat der Beschuldigte einen Onkel und dessen Familie im Kanton St. Gallen. Seine Eltern, seine Schwester, mehrere Cousins und Onkel sowie Freunde leben nach wie vor in Nordmazedoni- en. Gemäss seinen Aussagen pflegt der Beschuldigte sowohl zu seiner Familie in Nordmazedonien als auch zu seinen Verwandten in der Schweiz Kontakt. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/10 S. 2 f., Urk. 24/1; Prot. I S. 16-18; Urk. 50 S. 1 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den beruflichen Werdegang des Beschuldigten (Urk. 36 S. 42 mit weiteren Verweisen) können übernommen werden. Demnach arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern, allerdings nicht – wie dies der Lebenslauf (Urk. 24/2) suggeriert – lückenlos. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, nie bei "H._____" tätig gewesen zu sein, sondern dies in seinem Lebenslauf lediglich aufgeführt zu haben, um zu zeigen, dass er auch Arbeiten wie Umzüge und Transporte erledigen könne. Von 2018 bis 2019 war der Beschuldigte bei der Fir- ma I._____ im Stundenlohn angestellt. Ab November 2019 war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt von der Arbeitslosenkasse Fr. 1'850.– für sich und ein weite- rer Teil des Arbeitslosengeldes wurde direkt vom Betreibungsamt eingezogen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2021 gab der Be- schuldigte an, ihm sei per Februar 2021 eine Stelle in der Reinigung bei der Firma J._____ in E._____ versprochen worden (Urk. 8/10 S. 4). An der Hauptverhand- lung vom 18. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte jedoch unter Vorlage entspre- chender Unterlagen, immer noch arbeitslos zu sein (Urk. 27). Erneut gab er an, eine Stelle für die folgende Woche in Aussicht zu haben, diesmal bei den K._____ (Prot. I S. 18 und 24). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits während fünf Monaten arbeitslos und wurde von Februar 2017 bis Januar 2018 sowie ab Februar 2018 vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 19; Urk. 36 S. 42). Gemäss vor der Berufungsverhandlung eingereichter Unterlagen war der Beschuldigte in den Monaten Juli bis November 2021 bei der L._____ AG als Spezialreiniger ange- stellt und bezog ein Gehalt von netto Fr. 2'723 bis Fr. 3'842 (Urk. 49/2-7). Heute
- 25 - ist der Beschuldigte offenbar nach wie vor fix angestellt und verdient zwischen Fr. 3'700 und Fr. 3'800. 5.2. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch sein Leben als junger Erwachsener in Nordmazedonien verbrachte. Durch seine Eltern, Schwester und weiteren Verwandten sowie Freunde hat er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Seit seiner Scheidung verfügt der Beschuldigte, abgesehen von einem Onkel und weiter entfernten Verwandten, über keine Familie in der Schweiz (so auch Vorinstanz, Urk. 36 S. 43). Hinsichtlich seiner beruflichen In- tegration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine jeweilige Stelle nie lange halten konnte, zuletzt von 2019 bis Mitte 2021 ohne Arbeit war und über Schulden in der Höhe von aktuell Fr. 41'000 verfügt (Urk. 49/2, Urk. 50 S. 3 f. und S. 9). Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Scheidung keinen wesentlichen Bezug zur Schweiz mehr aufweist (Urk. 36 S. 43). 5.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit seinem Herkunftsland kulturell, sprach- lich und persönlich enger verwurzelt als mit der Schweiz. Daran vermag auch eine berufliche Tätigkeit nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 Erw. 4.2.1. vom 27. September 2021). Dem noch jungen Beschuldigten ist es oh- ne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzuleben, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen, resp. allfällige in der Schweiz erworbenen Fähigkei- ten anzuwenden und sich sozial zu integrieren. Der Umstand, dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Nordmazedo- nien, begründet keinen Härtefall. Nach dem Ausgeführten ist klar, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a nicht die Rede sein kann.
6. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 Erw. 5.5.).
- 26 -
7. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind demzufolge nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.
8. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren ausgesprochen. Dem ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen (Urk. 36 S. 44) sowie angesichts des Verschlechterungsverbots beizupflichten. Die vom Beschuldigten begangene Tat ist nicht zu bagatellisieren, weshalb eine Reduktion auf eine Dauer von fünf Jahren nicht angezeigt ist. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher für sechs Jahre des Landes zu verweisen. 9.1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO ist eine strafrechtliche Verurteilung im Schengener Informationssystem einzugeben, wenn die Straftat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Eine Ausschreibung muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss gemäss Art. 21 SIS-II-VO eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden, bei wel- cher die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles berücksichtigt wird (BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2.; Urteil vom 12. März 2020, 6B_643/2020, Erw. 4.3.). In der Aufzählung in Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO wird in lit. a erwähnt, dass eine Ausschreibung insbesondere dann zu erfolgen habe, wenn der Straftäter wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Dies bedeutet nicht, dass eine Ausschreibung nur in solchen Fällen erfolgen darf, belegt aber, dass eine Ausschreibung mit einer gewissen Schwere der Straftat im Zusammenhang stehen muss. 9.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Von einer entsprechen- den Ausschreibung ist vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots abzusehen. Ohnehin ist jedoch festzuhalten, dass beim sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu seinen Gunsten von einer spontanen Entgleisung ausgegangen werden kann. Er ist zumindest nicht einschlägig vorbestraft und es kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Es rechtfertigte sich deshalb, von einer SIS-Ausschreibung abzusehen.
- 27 - VIII. Berufsausübungsverbot
1. Wird der Beschuldigte wie vorliegend wegen sexueller Handlungen mit ei- nem Kind zu einer Strafe verurteilt, hat das Gericht diesem gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in casu nicht von einem beson- ders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen, welcher aus- nahmsweise von der Anweisung eines Tätigkeitsverbotes absehen liesse (Urk. 36 S. 45). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass ein entsprechendes Verbot den Beschuldigten nicht allzu stark belasten dürfte, da dieser bislang eine Arbeitsstel- le, die den Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen umfasste, weder innehatte noch anstrebt.
2. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zu erteilen, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 28 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung primär gegen den Schuld- spruch sowie die angeordnete Landesverweisung und unterliegt im Berufungs- verfahren mit sämtlichen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'477.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 52). Angesichts § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung und des darin für Einzelrichterfälle vorgesehenen Maximalbetrags ist Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 18. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. …
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils freigegeben und der Geschädigten, B._____, geb. tt.mm.2007, auf erstes Ver- langen herausgegeben: − Sportshirt (A013'954'137);
- 29 - − Sporthose (A013'954'126). Der Geschädigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine be- vollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person [bspw. Inhaber der elterlichen Sorge]) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'140.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 18'940.45 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. - 13. …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
7. August 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/
- 30 - Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. November 2018 bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
8. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht) − den Inhaber der elterlichen Sorge über die Geschädigte (versandt)
- 31 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten Gesch.-Nr. B-6/2018/10024989 (Strafbefehl vom 7. August 2018) sowie die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, in die Akten Gesch.-Nr. D-2/2018/10033418 (Strafbefehl vom 28. November 2018).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Am 21. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Winterthur Anklage (Urk. 11). Am 18. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 36 S. 48 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). Am 21. Juni 2021 und damit innert der gesetzlichen Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 26. August 2021 zugestellt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 22. September 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Am 4. November 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 45). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ (Prot. II S. 3). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).
- 6 -
E. 2 Umfang der Berufung Mit Blick auf die Berufungserklärung des Beschuldigten sind die Dispositiv- Ziffern 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke), 9 (Absehen von Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) und 10 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang (betr. Dispositiv-Ziffern 1-7 und 11) steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes zur Disposition. Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Verzicht auf Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gilt auf- grund des zwingenden Konnexes zur Frage der Landesverweisung (Dispositiv- Ziffer 5) als mitangefochten.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 28 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung primär gegen den Schuld- spruch sowie die angeordnete Landesverweisung und unterliegt im Berufungs- verfahren mit sämtlichen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'477.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 52). Angesichts § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung und des darin für Einzelrichterfälle vorgesehenen Maximalbetrags ist Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 18. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. …
E. 3 Juli 2020 (Urk. 3/1) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte bei der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich auf jene erste Befra- gung bei der Polizei angesprochen und dazu befragt wurde. Dem anwaltlich ver-
- 8 - tretenen Beschuldigten war es zudem möglich, diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen und seine Verteidigungsrechte auszuüben (Urk. 3/5 F/A 37 ff.). Damit sind auch die am 3. Juli 2020 bei der Kantonspolizei Zürich getätigten Aussagen der Geschädigten verwertbar (so auch in Urk. 36 S. 8). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Befragung der Geschädig- ten am 3. Juli 2020 irrt die Vorinstanz, wenn sie ausführt, diese Befragung sei wegen Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (Urk. 36 S. 8 Erw. 2.6). Gemäss klarem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien nur bei staatsanwaltlichen Beweisaufnahmen ein Recht auf Teilnah- me. Die polizeilichen Befragungen einer Geschädigten können ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, es sei denn, es handle sich um eine durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme, was vor- liegend nicht der Fall war (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 324 Rz 821). Die Vo- rinstanz verwechselt das Teilnahmerecht mit dem Recht des Beschuldigten, im Rahmen einer späteren Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Gelegenheit hatten der Beschuldigte und sein Verteidiger anlässlich der de- legierten Videoeinvernahme der Geschädigten vom 28. Oktober 2020 (Urk. 3/4 und 3/5). 3.3.1. Weiter brachte die amtliche Verteidigung wie vor erster Instanz zusam- mengefasst vor, die Geschädigte habe ihre Aussagen nicht gestützt auf ihre Erin- nerungen gemacht, sondern ihre Aussagen seien grösstenteils das Produkt der Vorbereitung mit und durch die Eltern der Geschädigten. Art. 143 Abs. 6 StPO sei verletzt, weshalb die Aussagen der Geschädigten auch unter diesem Gesichts- punkt nicht verwertbar seien (Urk. 28 S. 4 ff., Urk. 51 S. 9 ff.). 3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die einzuvernehmende Person gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung macht. Die Ge- schädigte sei zu Beginn der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 angehalten wor- den, sich an die Wahrheit zu halten und niemanden falsch zu beschuldigen, was diese zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Geschädigte habe ausge- sagt, sich am Tag der ersten Einvernahme genau erinnert zu haben und sich bei
- 9 - der zweiten Einvernahme, rund dreieinhalb Monate später, immer noch zu erin- nern, aber nicht mehr so genau wie ursprünglich. Gemäss den eigenen Aussagen der Geschädigten habe sie aufgrund ihrer Erinnerung ausgesagt. Aus den Bei- spielen, welche die amtliche Verteidigung heranziehe, um die Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten zu belegen, sei nichts anderes abzuleiten. Es sei notorisch, dass ein Kind von zwölf Jahren einem gewissen Einfluss der Eltern un- terstehe, was nicht mit einer Beeinflussung zu verwechseln sei. So sei es bei- spielsweise ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein zwölfjähriges Mädchen von ihren Eltern dazu motiviert werde, einen Schulsportkurs zu besuchen, oder von diesen angehalten werde, zur Polizei zu gehen, wenn die Tochter ihnen von un- erwünschten sexuellen Handlungen erzähle. Dass im familiären Rahmen bespro- chen werde, wie man mit einem solchen Vorfall umgehen wolle, und einem Kind aufgezeigt werde, weshalb eine Anzeigeerstattung der richtige Weg sein könne, sowie dass man das Kind zu einer Einvernahme begleite, erscheine dabei als na- türliche Schlussfolgerung. Im Übrigen entspreche es hinsichtlich Art. 301 ZGB auch der Pflicht von Eltern, für ihre Kinder zu sorgen und für sie – unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit der Kinder – Entscheidungen zu treffen. Die Kritik der Verteidigung betreffend die Beeinflussung der Geschädigten durch die Eltern erscheine damit als übertrieben und ungerechtfertigt. Das Alter der Geschädigten und die damit einhergehende Stellung ihrer Eltern im Vorverfahren seien für die strafprozessuale Verwertbarkeit ihrer Aussagen nicht relevant, sondern seien – wenn überhaupt – erst bei der inhaltlichen Würdigung ihrer Aussagen zu berück- sichtigen. Diese korrekten Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 36 S. 8 f. mit weiteren Verweisen). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Geschädigten teilweise gewählt wirkenden, gebrauchten Begriffe und Formulie- rungen vor dem Hintergrund der sprachlichen Herkunft der Zwölfjährigen nicht er- staunen mögen. Zudem wurde die Geschädigte auch mit Fragen konfrontiert, welche sie nicht mit den Eltern zusammen antizipieren konnte. 3.3.3. Mit der Vorinstanz wie auch der Verteidigung ist ferner festzuhalten, dass Zeugen nicht zu kontaktieren und schon gar nicht zu beeinflussen sind (Urk. 36 S. 9, vgl. Urk. 51 S. 14). Dass der Vater der Geschädigten den Trainer des Schul- sportkurses kontaktierte, nachdem ihm seine 12-jährige Tochter von unerwünsch-
- 10 - ten sexuellen Handlungen während des Kurses erzählt hatte, ist mit der Vo- rinstanz nachvollziehbar (Urk. 36 S. 9). Da der kontaktierte Trainer C._____ keine Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf tätigte und damit eine allfällige Beein- flussung seitens des Vaters der Geschädigten keine Auswirkung zuungunsten des Beschuldigten hatte, trifft das Argument des Verteidigers ins Leere.
E. 3.1 Was das Tatverschulden anbelangt, so ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass ein erheblicher Altersunterschied zum damals 32-jährigen Beschuldigten und damit ein grosses Machtgefälle bestand. Diesen Umstand nutzte der Be- schuldigte aus, wie auch dass der eigentliche Trainer des Sportkurses abwesend war und nur zwei Kinder zum Training erschienen, welche dann ihm als Aushilfs- lehrer unterstanden. Ebenso wirkt sich verschuldensmässig erschwerend aus, dass die Handlungen des Beschuldigten alles andere als einvernehmlich, sondern überraschend und hinterrücks passierten, und dass diese bei der Geschädigten grosses Unbehagen auslösten und sie über längere Zeit belasteten. Schliesslich
- 19 - sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die vom Be- schuldigten verübten Handlungen im Vergleich zu allen möglichen bzw. denkba- ren sexuellen Handlungen nicht sehr schwer wiegen und diese während einer vergleichsweise kurzen Dauer stattfanden. Das Verschulden ist als leicht zu quali- fizieren (Urk. 36 S. 34).
E. 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te mit direktem Vorsatz handelte und die Absicht verfolgte, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rücksicht auf das Wohlergehen der Geschädigten (vgl. auch Urk. 36 S. 35). Dass es sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten handel- te, resp. er die Tat nicht geplant hatte, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach anzunehmen, könnte er sich entsprechende Handlungen doch für den Fall einer günstigen Gelegenheit zuvor ausgedacht haben. Das objektive Tat- verschulden ist deshalb nicht zu relativieren.
E. 3.3 Insgesamt bleibt es aber bei einem leichten Tatverschulden, weshalb die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 9 Monate festzusetzen.
E. 3.4 Zu den Vorbringen der Verteidigung, der Verzicht der Geschädigten auf die Stellung eines Strafantrags sei als Desinteresseerklärung zu werten, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 51 S. 14), ist mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten (Urk. 36 S. 10): Die Geschädigte erklärte in den Einvernahmen klar, dass sie den Beschuldigten aus der Anonymität holen und verhindern wolle, dass so etwas auch anderen Kindern passiere (Urk. 3/1 F/A 49 f., Urk. 3/5 F/A 160 f.). Damit kann keine sinngemässe Desinteresseerklärung angenommen werden. Ei- ne solche würde zudem auch nur dann zur Einstellung des Verfahrens führen, wenn ein geringes Strafverfolgungsinteresse vorliegt. Da vorliegend jedoch nicht mehr von einem geringen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausge- gangen werden kann, wäre eine Desinteresseerklärung ohnehin unbeachtlich. Mit der Vorinstanz ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Verzicht der Geschä- digten auf Strafantrag unbeachtlich und das Delikt von Amtes wegen zu verfolgen ist.
E. 4 Täterkomponente
E. 4.1 Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz mit weiteren Verweisen (Urk. 36 S. 35 f.) verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, als Reinigungsmitarbeiter fix angestellt zu sein und Fr. 21.– pro Stunde zu verdienen, resp. Fr. 3'700 bis Fr. 3'800.– zur Verfügung zu haben. Den Namen der Arbeitgeberin wollte der Beschuldigte nicht nennen (Urk. 50 S. 3 f.). Ferner gab der Beschuldigte an, zusammen mit zwei Kollegen in einer Wohngemeinschaft zu wohnen und dabei die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'540.– zu bezahlen (Urk. 50 S. 5). Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen und strafzumessungsneutral zu beurteilen sind (Urk. 36 S. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte weder zuvor als Sexu-
- 20 - alstraftäter, noch als Pädophiler in Erscheinung getreten ist, noch Kontakt zu entsprechenden Szenen pflegt, kann entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 51 S. 36) nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal von jedem Menschen erwartet werden darf, dass sich dieser korrekt verhält.
E. 4.2 Den Umstand, dass der Beschuldigte über zwei nicht einschlägige Vorstra- fen verfügt (Urk. 40), erachtete die Vorinstanz zutreffend als marginal straferhö- hend (Urk. 36 S. 36).
E. 4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender Reue oder Einsicht mangels Geständnisses kann beigepflichtet werden; dieser Umstand ist strafzu- messungsneutral zu werten (Urk. 36 S. 36).
E. 5 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren (Vorstrafen) erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten angemessen. Eine höhere Sanktion ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich.
E. 5.1 Der Beschuldigte wurde im Jahr 1987 im heutigen Nordmazedonien gebo- ren, wo er nach Schulabschluss eine Lehre als Mechaniker absolvierte. Im Alter von 23 Jahren kam er in die Schweiz, um hier eine Frau mit Schweizer Pass zu heiraten. Die Ehe dauerte bis 2017 und blieb kinderlos. Seit 2018 hatte der
- 24 - Beschuldigte eine Freundin, resp. Verlobte, welche im Kosovo lebte, jedoch Ende 2021 bei einem Busunglück verstarb. In der Schweiz hat der Beschuldigte einen Onkel und dessen Familie im Kanton St. Gallen. Seine Eltern, seine Schwester, mehrere Cousins und Onkel sowie Freunde leben nach wie vor in Nordmazedoni- en. Gemäss seinen Aussagen pflegt der Beschuldigte sowohl zu seiner Familie in Nordmazedonien als auch zu seinen Verwandten in der Schweiz Kontakt. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/10 S. 2 f., Urk. 24/1; Prot. I S. 16-18; Urk. 50 S. 1 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den beruflichen Werdegang des Beschuldigten (Urk. 36 S. 42 mit weiteren Verweisen) können übernommen werden. Demnach arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern, allerdings nicht – wie dies der Lebenslauf (Urk. 24/2) suggeriert – lückenlos. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, nie bei "H._____" tätig gewesen zu sein, sondern dies in seinem Lebenslauf lediglich aufgeführt zu haben, um zu zeigen, dass er auch Arbeiten wie Umzüge und Transporte erledigen könne. Von 2018 bis 2019 war der Beschuldigte bei der Fir- ma I._____ im Stundenlohn angestellt. Ab November 2019 war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt von der Arbeitslosenkasse Fr. 1'850.– für sich und ein weite- rer Teil des Arbeitslosengeldes wurde direkt vom Betreibungsamt eingezogen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2021 gab der Be- schuldigte an, ihm sei per Februar 2021 eine Stelle in der Reinigung bei der Firma J._____ in E._____ versprochen worden (Urk. 8/10 S. 4). An der Hauptverhand- lung vom 18. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte jedoch unter Vorlage entspre- chender Unterlagen, immer noch arbeitslos zu sein (Urk. 27). Erneut gab er an, eine Stelle für die folgende Woche in Aussicht zu haben, diesmal bei den K._____ (Prot. I S. 18 und 24). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits während fünf Monaten arbeitslos und wurde von Februar 2017 bis Januar 2018 sowie ab Februar 2018 vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 19; Urk. 36 S. 42). Gemäss vor der Berufungsverhandlung eingereichter Unterlagen war der Beschuldigte in den Monaten Juli bis November 2021 bei der L._____ AG als Spezialreiniger ange- stellt und bezog ein Gehalt von netto Fr. 2'723 bis Fr. 3'842 (Urk. 49/2-7). Heute
- 25 - ist der Beschuldigte offenbar nach wie vor fix angestellt und verdient zwischen Fr. 3'700 und Fr. 3'800.
E. 5.2 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch sein Leben als junger Erwachsener in Nordmazedonien verbrachte. Durch seine Eltern, Schwester und weiteren Verwandten sowie Freunde hat er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Seit seiner Scheidung verfügt der Beschuldigte, abgesehen von einem Onkel und weiter entfernten Verwandten, über keine Familie in der Schweiz (so auch Vorinstanz, Urk. 36 S. 43). Hinsichtlich seiner beruflichen In- tegration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine jeweilige Stelle nie lange halten konnte, zuletzt von 2019 bis Mitte 2021 ohne Arbeit war und über Schulden in der Höhe von aktuell Fr. 41'000 verfügt (Urk. 49/2, Urk. 50 S. 3 f. und S. 9). Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Scheidung keinen wesentlichen Bezug zur Schweiz mehr aufweist (Urk. 36 S. 43).
E. 5.3 Der Beschuldigte ist demzufolge mit seinem Herkunftsland kulturell, sprach- lich und persönlich enger verwurzelt als mit der Schweiz. Daran vermag auch eine berufliche Tätigkeit nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 Erw. 4.2.1. vom 27. September 2021). Dem noch jungen Beschuldigten ist es oh- ne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzuleben, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen, resp. allfällige in der Schweiz erworbenen Fähigkei- ten anzuwenden und sich sozial zu integrieren. Der Umstand, dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Nordmazedo- nien, begründet keinen Härtefall. Nach dem Ausgeführten ist klar, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a nicht die Rede sein kann.
E. 6 Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 Erw. 5.5.).
- 26 -
E. 7 Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind demzufolge nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.
E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils freigegeben und der Geschädigten, B._____, geb. tt.mm.2007, auf erstes Ver- langen herausgegeben: − Sportshirt (A013'954'137);
- 29 - − Sporthose (A013'954'126). Der Geschädigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine be- vollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person [bspw. Inhaber der elterlichen Sorge]) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
E. 9 Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'140.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 18'940.45 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht) − den Inhaber der elterlichen Sorge über die Geschädigte (versandt)
- 31 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten Gesch.-Nr. B-6/2018/10024989 (Strafbefehl vom 7. August 2018) sowie die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, in die Akten Gesch.-Nr. D-2/2018/10033418 (Strafbefehl vom 28. November 2018).
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210477-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 20. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kaspar, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 18. Juni 2021 (GG210003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. November 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– je ausgesprochene bedingte Strafe wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 6 Jahre des Lan- des verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 3 - Urteils freigegeben und der Geschädigten, B._____, geb. tt.mm.2007, auf erstes Verlangen herausgegeben: − Sportshirt (A013'954'137); − Sporthose (A013'954'126). Der Geschädigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person [bspw. Inhaber der elter- lichen Sorge]) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'140.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 18'940.45 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
11. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Ver- fahrens inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
2. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten beding- ten Strafvollzugs sowie Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. November 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu vernichten.
3. Gegen den Beschuldigten sei kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen.
4. Gegen den Beschuldigten sei keine Landesverweisung anzuordnen.
5. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (einschliesslich MWST) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Vorbe- halt der Rückzahlungsverpflichtung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang Am 21. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Winterthur Anklage (Urk. 11). Am 18. Juni 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 36 S. 48 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). Am 21. Juni 2021 und damit innert der gesetzlichen Frist liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 26. August 2021 zugestellt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 22. September 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Am 4. November 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 45). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ (Prot. II S. 3). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).
- 6 -
2. Umfang der Berufung Mit Blick auf die Berufungserklärung des Beschuldigten sind die Dispositiv- Ziffern 8 (Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke), 9 (Absehen von Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) und 10 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang (betr. Dispositiv-Ziffern 1-7 und 11) steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlech- terungsverbotes zur Disposition. Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Verzicht auf Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gilt auf- grund des zwingenden Konnexes zur Frage der Landesverweisung (Dispositiv- Ziffer 5) als mitangefochten.
3. Prozessuale Vorbringen 3.1. Die amtliche Verteidigung macht – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 28 S. 1 und 3 ff.) – verschiedene prozessuale Mängel in Bezug auf die Be- fragungen der Geschädigten geltend (Urk. 51 S. 1 und 4 ff.). Diese wurden von der Vorinstanz mit ausführlicher und korrekter Begründung verneint (Urk. 36 S. 4 ff.). 3.2.1. Zunächst moniert die amtliche Verteidigung, die Geschädigte habe bei der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 bei der Kantonspolizei Zürich eine Maske getragen, weshalb die Einvernahme als Beweismittel gänzlich unbrauchbar und hinsichtlich Art. 143 StPO nicht verwertbar sei. Aufgrund der fehlenden Mimik und Gestik habe man sich kein Bild über die Glaubwürdigkeit der Aussagen machen können. Weil die Geschädigte ständig eine Maske getragen habe, sei zudem das Teilnahmerecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO verletzt worden. Schliesslich sei bei der zuvor – am 3. Juli 2020 – durchgeführten polizeilichen Einvernahme das Teilnahmerecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden, so- dass auch diese Aussagen gegen den Beschuldigten nicht verwertbar seien (Urk. 28 S. 3 f., Urk. 51 S. 4 ff.).
- 7 - 3.2.2. Hierzu ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Maskenpflicht für Einvernahmen ab einem Alter von 12 Jahren zu verweisen (Urk. 36 S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Pflicht der Geschädigten, eine Maske zu tragen, während der Einvernahme rechtens, verhältnismässig und zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit geboten war (Urk. 36 S. 7 f.). Weiter sind die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu übernehmen, wonach die Deutung der Merkmale der Körpersprache mangels zuverlässiger Deutung für die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend sein könne. Auch eine rein akustische Übertragung einer Einvernahme stelle grund- sätzlich noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Teilnahmerechts dar (Urk. 36 S. 7 mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuwei- sen, dass bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine anonyme Zeu- genaussage oder das Verändern des Aussehens oder der Stimme eines Zeugen zulässig sein könne, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen (Urk. 36 S. 7 mit Verweis auf Art. 149 Abs. 2 lit. a und b StPO). Von der Zulässigkeit ist mit der Vo- rinstanz vorliegend umso mehr auszugehen, als lediglich Mund, Nase, Kinn und Wangen der Geschädigten verdeckt waren. Dass das Gesicht der Geschädigten – wie die Verteidigung behauptet (Urk. 51 S. 4) – "überhaupt nicht sichtbar gewe- sen sei", ist nicht zutreffend. Gerade die Geschädigte fiel durch ihre gut erkennba- re Mimik in der Augen- und Stirnpartie auf, aber auch durch ihre ausgeprägte Gestik mittels Körperhaltung, Kopfstellung, Bewegungen der Arme und Hände (vgl. Videoaufnahme der Einvernahme vom 28. Oktober 2020, Urk. 3/4). Die Teil- nahmerechte des Beschuldigten in besagter Einvernahme wurden demzufolge nicht verletzt, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten ohne weiteres verwertbar sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Protokoll der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 nicht zu entnehmen ist, dass die Vertei- digung gegen die Befragung der maskierten Geschädigten interveniert hätte. Die Einwände wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht. 3.2.3. In Bezug auf die erste Befragung der Geschädigten durch die Polizei vom
3. Juli 2020 (Urk. 3/1) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte bei der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich auf jene erste Befra- gung bei der Polizei angesprochen und dazu befragt wurde. Dem anwaltlich ver-
- 8 - tretenen Beschuldigten war es zudem möglich, diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen und seine Verteidigungsrechte auszuüben (Urk. 3/5 F/A 37 ff.). Damit sind auch die am 3. Juli 2020 bei der Kantonspolizei Zürich getätigten Aussagen der Geschädigten verwertbar (so auch in Urk. 36 S. 8). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Befragung der Geschädig- ten am 3. Juli 2020 irrt die Vorinstanz, wenn sie ausführt, diese Befragung sei wegen Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (Urk. 36 S. 8 Erw. 2.6). Gemäss klarem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien nur bei staatsanwaltlichen Beweisaufnahmen ein Recht auf Teilnah- me. Die polizeilichen Befragungen einer Geschädigten können ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, es sei denn, es handle sich um eine durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme, was vor- liegend nicht der Fall war (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 324 Rz 821). Die Vo- rinstanz verwechselt das Teilnahmerecht mit dem Recht des Beschuldigten, im Rahmen einer späteren Konfrontationseinvernahme Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Gelegenheit hatten der Beschuldigte und sein Verteidiger anlässlich der de- legierten Videoeinvernahme der Geschädigten vom 28. Oktober 2020 (Urk. 3/4 und 3/5). 3.3.1. Weiter brachte die amtliche Verteidigung wie vor erster Instanz zusam- mengefasst vor, die Geschädigte habe ihre Aussagen nicht gestützt auf ihre Erin- nerungen gemacht, sondern ihre Aussagen seien grösstenteils das Produkt der Vorbereitung mit und durch die Eltern der Geschädigten. Art. 143 Abs. 6 StPO sei verletzt, weshalb die Aussagen der Geschädigten auch unter diesem Gesichts- punkt nicht verwertbar seien (Urk. 28 S. 4 ff., Urk. 51 S. 9 ff.). 3.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die einzuvernehmende Person gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung macht. Die Ge- schädigte sei zu Beginn der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 angehalten wor- den, sich an die Wahrheit zu halten und niemanden falsch zu beschuldigen, was diese zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Geschädigte habe ausge- sagt, sich am Tag der ersten Einvernahme genau erinnert zu haben und sich bei
- 9 - der zweiten Einvernahme, rund dreieinhalb Monate später, immer noch zu erin- nern, aber nicht mehr so genau wie ursprünglich. Gemäss den eigenen Aussagen der Geschädigten habe sie aufgrund ihrer Erinnerung ausgesagt. Aus den Bei- spielen, welche die amtliche Verteidigung heranziehe, um die Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten zu belegen, sei nichts anderes abzuleiten. Es sei notorisch, dass ein Kind von zwölf Jahren einem gewissen Einfluss der Eltern un- terstehe, was nicht mit einer Beeinflussung zu verwechseln sei. So sei es bei- spielsweise ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein zwölfjähriges Mädchen von ihren Eltern dazu motiviert werde, einen Schulsportkurs zu besuchen, oder von diesen angehalten werde, zur Polizei zu gehen, wenn die Tochter ihnen von un- erwünschten sexuellen Handlungen erzähle. Dass im familiären Rahmen bespro- chen werde, wie man mit einem solchen Vorfall umgehen wolle, und einem Kind aufgezeigt werde, weshalb eine Anzeigeerstattung der richtige Weg sein könne, sowie dass man das Kind zu einer Einvernahme begleite, erscheine dabei als na- türliche Schlussfolgerung. Im Übrigen entspreche es hinsichtlich Art. 301 ZGB auch der Pflicht von Eltern, für ihre Kinder zu sorgen und für sie – unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit der Kinder – Entscheidungen zu treffen. Die Kritik der Verteidigung betreffend die Beeinflussung der Geschädigten durch die Eltern erscheine damit als übertrieben und ungerechtfertigt. Das Alter der Geschädigten und die damit einhergehende Stellung ihrer Eltern im Vorverfahren seien für die strafprozessuale Verwertbarkeit ihrer Aussagen nicht relevant, sondern seien – wenn überhaupt – erst bei der inhaltlichen Würdigung ihrer Aussagen zu berück- sichtigen. Diese korrekten Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 36 S. 8 f. mit weiteren Verweisen). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von der Geschädigten teilweise gewählt wirkenden, gebrauchten Begriffe und Formulie- rungen vor dem Hintergrund der sprachlichen Herkunft der Zwölfjährigen nicht er- staunen mögen. Zudem wurde die Geschädigte auch mit Fragen konfrontiert, welche sie nicht mit den Eltern zusammen antizipieren konnte. 3.3.3. Mit der Vorinstanz wie auch der Verteidigung ist ferner festzuhalten, dass Zeugen nicht zu kontaktieren und schon gar nicht zu beeinflussen sind (Urk. 36 S. 9, vgl. Urk. 51 S. 14). Dass der Vater der Geschädigten den Trainer des Schul- sportkurses kontaktierte, nachdem ihm seine 12-jährige Tochter von unerwünsch-
- 10 - ten sexuellen Handlungen während des Kurses erzählt hatte, ist mit der Vo- rinstanz nachvollziehbar (Urk. 36 S. 9). Da der kontaktierte Trainer C._____ keine Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf tätigte und damit eine allfällige Beein- flussung seitens des Vaters der Geschädigten keine Auswirkung zuungunsten des Beschuldigten hatte, trifft das Argument des Verteidigers ins Leere. 3.4. Zu den Vorbringen der Verteidigung, der Verzicht der Geschädigten auf die Stellung eines Strafantrags sei als Desinteresseerklärung zu werten, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 51 S. 14), ist mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten (Urk. 36 S. 10): Die Geschädigte erklärte in den Einvernahmen klar, dass sie den Beschuldigten aus der Anonymität holen und verhindern wolle, dass so etwas auch anderen Kindern passiere (Urk. 3/1 F/A 49 f., Urk. 3/5 F/A 160 f.). Damit kann keine sinngemässe Desinteresseerklärung angenommen werden. Ei- ne solche würde zudem auch nur dann zur Einstellung des Verfahrens führen, wenn ein geringes Strafverfolgungsinteresse vorliegt. Da vorliegend jedoch nicht mehr von einem geringen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausge- gangen werden kann, wäre eine Desinteresseerklärung ohnehin unbeachtlich. Mit der Vorinstanz ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Verzicht der Geschä- digten auf Strafantrag unbeachtlich und das Delikt von Amtes wegen zu verfolgen ist.
4. Hinweise Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
- 11 - II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, sich am 3. Juli 2020 im Fitnesscenter D._____ in E._____ hinter die damals 12-jährige Geschä- digte gestellt zu haben, als diese Dehnübungen gemacht habe. Dazu habe sich die Geschädigte zuerst mit gestreckten Beinen nach vorne und Richtung Boden gebeugt, sodass sich ihr Gesäss nach oben gerichtet habe. Dabei soll der Be- schuldigte seinen erigierten Penis gegen das Gesäss der Geschädigten gedrückt haben. Weiter soll der Beschuldigte die Geschädigte aufgefordert haben, sich breitbeinig hinzustellen, sich hin und her zu bewegen und die Arme zu schwen- ken, während er sie an den Hüften gehalten habe, sodass sich ihr Gesäss bewegt und sich sein erigierter Penis an ihrem Gesäss gerieben habe, was er auch ge- wollt habe. Diese Dehnübungen habe der Beschuldigte, der im Kampfsportcenter ausgeholfen habe, so angeleitet und während mehreren Minuten ausführen las- sen, dass er seinen erigierten Penis am Gesäss der Geschädigten habe reiben können. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass es sich bei der Geschädig- ten um ein 12-jähriges Mädchen, mithin um ein Kind unter 16 Jahren, gehandelt habe (Urk. 11).
2. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe von Beginn weg (Urk. 2/1 S. 7 ff., Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 9, S. 12 ff.) und bis heute (Urk. 50 S. 6 ff.) bestritten.
3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 36 S. 11 f.), worauf verwiesen werden kann. Ebenso kann auf die aufgeführten, vorhandenen Beweismittel (Urk. 36 S. 13) und die detailliert wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 36 S. 13 ff.), der Geschädigten (Urk. 36 S. 15 ff.), der Auskunftsperson F._____ (Urk. 36 S. 18 f.) und des Zeugen C._____ (Urk. 36 S. 19) verwiesen werden.
4. Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der genann- ten Personen (Urk. 36 S. 22 ff.) sind zu relativieren. Grundsätzlich gilt, dass die
- 12 - Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahr- heitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Personen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinwei- sen). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (vgl. 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3.). Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch auf die Aussa- gen der Auskunftspersonen und des Beschuldigten. 5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen korrekt gewürdigt. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzen- der Natur. In der auf Video aufgezeichneten Befragung vermittelt die Geschädigte das Bild eines altersgemäss entwickelten Mädchens mit guter Intelligenz, differenziertem Denkvermögen und sehr guter Ausdrucksfähigkeit. Sie war in der Lage, prägnant und nachvollziehbar auf die ihr gestellten Fragen zu antworten, was beispielswei- se anhand dessen zu beobachten ist, wie die Geschädigte ihren Tagesablauf zu Beginn der Videobefragung beschreibt (Urk. 3/4, Urk. 36 S. 25). Auch schilderte sie realitätsnah, was sie sich in den jeweiligen Situationen überlegt habe. So er- klärte sie, dass sie es – bevor es im Ring zu den Vorfällen gekommen sei – cool gefunden habe, dass ihr der Beschuldigte beim Boxen helfe und ihr Tipps gebe (Urk. 3/5 F/A 64 und F/A 75). Als sie etwas Hartes am Po gespürt habe, habe sie zuerst gedacht, dass es ein Schutz gegen die Boxschläge sei. Als sein Glied bei einer weiteren Dehnübung wieder an ihrem Po gewesen sei, habe sie gedacht, das sei irgendwie nicht normal (Urk. 3/5 F/A 81). Nachvollziehbar und schlüssig schilderte sie auch, wie sie im grossen Spiegel gesehen habe, dass das Glied in der Hose wieder abgeflacht sei. Daran habe sie gemerkt, dass es sich nicht um einen Schutz habe handeln können (Urk. 3/5 F/A 85 f.). Weiter beschrieb die Ge- schädigte anschaulich ihre Erleichterung darüber, dass der Schüler, welcher nach ihr den Kurs besucht habe, reingekommen sei. Er sei in ihrem Alter und auch
- 13 - grösser gewesen, weshalb sie sich nicht mehr so alleine gefühlt habe (Urk. 3/5 F/A 132). Ferner schilderte sie eindrücklich und für eine Jugendliche glaubhaft, wie sie während der Übergriffe nicht gewusst habe, was sie machen solle. Sie habe sich gefragt, was passieren würde, wenn sie sich wehren würde. Sie habe sehr grosse Angst gehabt (Urk. 3/5 F/A 133). In Übereinstimmung mit der Fach- psychologin G._____ ist betreffend die Videobefragung vom 28. Oktober 2020 festzuhalten, dass die Geschädigte die einzelnen Handlungen detailliert beschrieb und sich klar und verständlich mitteilte (Urk. 3/3 S. 2). Dass sie sich nach der Be- fragung – wie sie sagte – erleichtert fühlte und froh war, dass es für sie nun abge- schlossen sei (Urk. 3/5 F/A 189 f.), ist ihr in der Videobefragung auch aufgrund ih- rer Sprechhaltung und Gestik anzumerken. Die Folgerung der Fachpsychologin G._____, dass die Angst vor dem Beschuldigten und das Zuwarten auf die Vide- obefragung für die Geschädigte belastend waren (Urk. 3/3 S. 2), ist evident. Mit der Vorinstanz spricht all dies für tatsächlich Erlebtes und gegen eine bloss erfun- dene Geschichte der Geschädigten (Urk. 36 S. 26). Dass die Geschädigte bei ih- rer zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als noch bei der Polizei, ist entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 27) nicht verwunderlich, wurde die Geschädigte bei der Videobefragung auch umfassender und durch eine Fachper- son des Kindesschutzes befragt (vgl. Urk. 36 S. 27). Festzuhalten ist zudem, dass die Geschädigte ihre Aussagen in der zweiten Einvernahme im Vergleich zur poli- zeilichen Befragung nicht etwa dramatisierte, sondern bei ihren Kernaussagen blieb. Bei der Geschädigten sind keinerlei Übertreibungstendenzen feststellbar. Im Gegenteil: Sie gab verschiedentlich an, etwas nicht genau zu wissen, bei- spielsweise bezüglich der genauen Uhrzeit der Übergriffe oder deren Dauer. So- dann sagte sie klar aus, dass der Beschuldigte sie nie an den Brüsten oder an nackter Haut angefasst habe, dass es bei der Übung mit dem Spagat nicht zu in- timen Berührungen gekommen sei, dass er keine Videos von ihr gemacht oder dass er sich nicht entblösst habe (vgl. auch Urk. 36 S. 26). Mit der Vorinstanz ist schliesslich zu beachten, dass die Geschädigte gleich nach dem Training nach- hause ging und ihren Eltern unter Tränen vom Erlebten erzählte, woraufhin der Vater die Polizei benachrichtigte und die Geschädigte noch am gleichen Abend bei der Polizei Aussagen tätigte (Urk. 36 S. 26). Dass sich die zwölfjährige Ge-
- 14 - schädigte diese Geschichte ausgedacht und eine solche Reaktion vorgetäuscht haben soll, ist schlichtweg realitätsfremd (so auch Urk. 36 S. 26). Sodann ist auch hervorzuheben, dass die Geschädigte auf das Stellen eines Strafantrags betreffend sexuelle Belästigung verzichtet hat (Urk. 1/2) und sinnge- mäss vorbrachte, lediglich zur Polizei gegangen zu sein, um andere Kinder zu schützen, weil diese möglicherweise nicht den Mut hätten, zur Polizei zu gehen. Sie wünsche sich, dass so etwas nicht mehr passiere (Urk. 3/1 F/A 50, Urk. 3/5 F/A 160 f.). Weshalb die Geschädigte den Beschuldigten grundlos belasten sollte, ist nicht einzusehen. Aufgrund des Umstands, dass die Geschädigte die Kleidung des Beschuldigten anders beschrieb als der Beschuldigte selbst, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 21 f.) nicht angenommen werden, dass eine unbekannte Drittperson der Täter gewesen sein könnte. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, wurde im gesamten Verfahren von keiner der beteiligten Personen erwähnt, dass eine unbekannte Person anwesend gewesen sei. Die Geschädigte sprach von einem Aushilfstrainer, der bereits in der Vergangenheit anwesend gewesen sei (Urk. 3/5 S. 4 f.), und F._____ nannte die Person, welche ihn und die Geschädigte trainiert habe sogar beim Namen (Urk. 4/3, Urk. 4/6 S. 5 ff.). Der Beschuldigte selber gab stets an, die ganze Zeit an der Bar gewesen zu sein und ab und zu nach den Kindern geschaut zu haben (zuletzt Urk. 50 S. 6 und 8). Dabei behaup- tete auch der Beschuldigte nie, es sei noch eine weitere Person im Raum gewe- sen. Für die Anwesenheit einer Drittperson bestehen demzufolge keine Anhalts- punkte. Die Aussagen der Geschädigten sind mit der Vorinstanz als insgesamt sehr glaubhaft einzustufen (Urk. 36 S. 25 und S. 27). 5.2. Die Aussagen des achtjährigen F._____, welcher sich zum relevanten Zeit- punkt im Fitnessstudio befand, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 36 S. 28) grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Die teilweisen Über- treibungen bezüglich Dauer des Trainings oder Unsicherheiten betreffend die Dis- tanz zwischen ihm, der trainierenden Geschädigten und dem Beschuldigten sind
- 15 - zweifellos auf dessen kindliches Alter zurückzuführen. Auch der Umstand, dass er behauptete, der Beschuldigte habe eine Gesichtsmaske getragen, obwohl damals keine Maskenpflicht galt, kann damit erklärt werden, dass solche ins tägliche Bild gehören und sich knappe vier Monate später diesbezüglich jedermann irren könn- te. Festzuhalten ist jedenfalls, dass F._____ in Übereinstimmung mit der Geschä- digten mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte ihn und die Geschädigte trainiert habe, resp. dass diese habe trainieren und er in den Sack habe boxen müssen, wobei der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er machen müsse (Urk. 4/6 F/A 34- 37, 52-54). Ebenso bestätigte er, dass der Beschuldigte die ganze Zeit mit ihnen im Raum gewesen sei (Urk. 4/6 F/A 58 und 68). Auf seine diesbezüglichen Aus- sagen kann abgestellt werden, zumal dieser Umstand auch mit den Aussagen der Geschädigten und teilweise von C._____ übereinstimmen (so auch die Vo- rinstanz, Urk. 36 S. 28). 5.3. Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen C._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieser nichts über den eingeklagten Vorfall an sich sagen konnte, war er zur fraglichen Zeit eben gerade nicht anwesend. Immerhin bestätigte er, dass der Be- schuldigte damals im Fitnessstudio war. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass C._____ gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte hätte das Trai- ning leiten sollen (Urk. 4/1 F/A 14 und 22 ff.), und er danach bei der Staatsanwalt- schaft aussagte, der Beschuldigte habe das Training nicht leiten, sondern lediglich die Musikanlage bedienen sollen (Urk. 4/7 F/A 28, Urk. 36 S. 29). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass C._____ offensichtlich vermeiden wollte, dass öffentlich wird, dass er den Beschuldigten das Training ohne seine Anwesenheit leiten liess. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unrealistisch, dass sich C._____ nur zehn Tage später nicht mehr erinnern konnte, weshalb er da- mals das Studio verlassen musste und den Kurs nicht leiten konnte. Die vo- rinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte – wie es die Geschädigte und F._____ erzählten – das ganze oder zumindest einen Teil des Trainings leite- te, weil es sich für C._____ mit zwei Kindern nicht lohnte, es selbst durchzuführen (Urk. 36 S. 29), ist zu übernehmen. Die Aussage von C._____ in der polizeilichen Befragung vom 14. Juli 2020, der Junge F._____ habe ihm gesagt, dass der Be- schuldigte nicht viel gemacht habe (Urk. 4/1 S. 3), ist für die Wahrheitsfindung des
- 16 - Gerichts weder massgeblich noch aussagekräftig. Darüber hinausgehende, sei- tens F._____ gegenüber C._____ vorgebrachte Entlastungen des Beschuldigten sind den Einvernahmeprotokollen entgegen der Interpretation der Verteidigung (vgl. Urk. 51 S. 18) nicht zu entnehmen (Urk. 4/1 und Urk. 4/7). 5.4. Die Aussagen des Beschuldigten wirken in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt als unglaubhaft. Bereits in Bezug auf nicht direkt den Anklagesachverhalt betreffende Umstände machte der Beschul- digte offensichtlich falsche Angaben. So behauptete er, das Fitnesslokal nach der vorliegend relevanten Trainingsstunde abgeschlossen zu haben und gegangen zu sein (Urk. 2/1 S. 10, Urk. 2/2 S. 4 f.). Gemäss Polizeirapport vom 13. November 2020 haben Erhebungen beim Sportamt E._____ jedoch ergeben, dass der im Rahmen des Schulsports angebotene Kampfsportkurs bei C._____ im ersten Halbjahr 2020 jeweils freitags einmal von 16 Uhr bis 17 Uhr und einmal von 17 Uhr bis 18 Uhr geführt wurde (Urk. 1/7 S. 5; so auch aus der Liste betreffend Schulsportkurse der Stadt E._____ ersichtlich, Urk. 4/2 S. 2). Die Aussagen der Geschädigten, dass gegen Ende ihrer Trainingsstunde ein Junge im Lokal er- schienen sei, um den Kurs ab 17 Uhr zu besuchen (Urk. 3/5 F/A 116, F/A 132, F/A 150), werden damit gestützt, resp. die Behauptungen des Beschuldigten wi- derlegt. Auch die Vorbringen des Beschuldigten, dass er auch zuvor noch nie als Trainer im Studio von C._____ ausgeholfen habe, werden durch die Geschädigte (Urk. 3/1 F/A 24, Urk. 3/5 F/A 26 f.) und F._____ (Urk. 4/6 F/A 39, F/A 92 ff.) wi- derlegt und sind mit der Vorinstanz als mindestens zweifelhaft einzustufen (Urk. 36 S. 25). In Bezug auf den konkret vorgeworfenen Sachverhalt erweisen sich die Darstellungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Insbesondere wird die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich nicht im Trainingsraum aufgehalten, durch die Aussagen der Geschädigten und von F._____ widerlegt. Wenn die Vorinstanz schliesslich als erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte im Trainingsraum aufgehalten und mit der Geschädigten trainiert hat, ist dies zu übernehmen (Urk. 36 S. 25). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihn seine Aussagen, seine Schwester sei Polizistin und habe Kinder im gleichen Alter (Urk. 2/1 S. 2), nicht zu entlasten vermögen. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass solche abstrakten, kurzen und stereotypen Aussagen sogar eher
- 17 - für die Unrichtigkeit der Darstellung sprächen (Urk. 36 S. 25). Insgesamt ver- mochte der Beschuldigte – im Gegensatz zu den glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten – weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argu- mente vorzubringen. 5.5. Folglich ist auf die konkrete, glaubhafte und schlüssige Sachdarstellung der Geschädigten abzustellen, welche durch die Aussagen von F._____ und ansatzweise von C._____ gestützt wird. Der Tathergang im Sinne der Anklage ist damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen in Bezug auf den dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Sachverhalt von sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus.
2. Zu den massgeblichen rechtlichen Grundlagen kann ohne weiteres auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 30). Zu Recht qualifizierte diese die Handlungen des Beschuldigten im gegebenen Kontext als sexuelle Handlungen (ebd.). Der Argumentation der Verteidigung, die Handlungen des Beschuldigten seien als Trainingsunterstützung und nicht als sexuelle Handlungen zu werten (Urk. 28 S. 18, Urk. 51 S. 30), kann nicht gefolgt werden. Zutreffend und entgegen der Ansicht der Verteidigung (ebd.) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Handlungen des Beschuldigten objektiv eindeutig sexualbezogen waren (Urk. 36 S. 31). Ebenso ist mit der Vorinstanz zu verwerfen, dass es sich – wie die Vertei- digung geltend macht (ebd.) – um eine Folge von Mutter Natur oder ohnehin um einen unerheblichen Eingriff in das Rechtsgut der sexuellen Integrität handeln würde (Urk. 36 S. 31). Die Übergriffe waren für die Geschädigte offensichtlich ein- schneidend und über mehrere Monate belastend (Urk. 3/5 F/A 133 ff.). Dass die inkriminierten Handlungen von relativ kurzer Dauer waren, kann mit der Vo- rinstanz höchstens im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Urk. 36 S. 31).
- 18 -
3. In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- und nicht eventualvorsätzlich gehandelt hat, wusste er doch unbestrittenermassen, dass es sich beim Training um einen Schulsport- kurs handelte und dass die Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Nach glaub- hafter Darstellung der Geschädigten fragte er sie ausdrücklich nach ihrem Alter (Urk. 3/5 F/A 58). Auch von ihrem Äusseren her schätzt man die Geschädigte kaum auf bereits 16-jährig. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinen Befragungen selber stets von "Kindern" sprach.
4. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 36 S. 48).
2. Gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 StGB reicht der anwendbare Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei vorliegend kein Grund ersichtlich ist, der das Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens erheischen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 33 f.). Darauf kann verwiesen werden.
3. Tatkomponente 3.1. Was das Tatverschulden anbelangt, so ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass ein erheblicher Altersunterschied zum damals 32-jährigen Beschuldigten und damit ein grosses Machtgefälle bestand. Diesen Umstand nutzte der Be- schuldigte aus, wie auch dass der eigentliche Trainer des Sportkurses abwesend war und nur zwei Kinder zum Training erschienen, welche dann ihm als Aushilfs- lehrer unterstanden. Ebenso wirkt sich verschuldensmässig erschwerend aus, dass die Handlungen des Beschuldigten alles andere als einvernehmlich, sondern überraschend und hinterrücks passierten, und dass diese bei der Geschädigten grosses Unbehagen auslösten und sie über längere Zeit belasteten. Schliesslich
- 19 - sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die vom Be- schuldigten verübten Handlungen im Vergleich zu allen möglichen bzw. denkba- ren sexuellen Handlungen nicht sehr schwer wiegen und diese während einer vergleichsweise kurzen Dauer stattfanden. Das Verschulden ist als leicht zu quali- fizieren (Urk. 36 S. 34). 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te mit direktem Vorsatz handelte und die Absicht verfolgte, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rücksicht auf das Wohlergehen der Geschädigten (vgl. auch Urk. 36 S. 35). Dass es sich um eine spontane Aktion des Beschuldigten handel- te, resp. er die Tat nicht geplant hatte, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach anzunehmen, könnte er sich entsprechende Handlungen doch für den Fall einer günstigen Gelegenheit zuvor ausgedacht haben. Das objektive Tat- verschulden ist deshalb nicht zu relativieren. 3.3. Insgesamt bleibt es aber bei einem leichten Tatverschulden, weshalb die Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 9 Monate festzusetzen.
4. Täterkomponente 4.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz mit weiteren Verweisen (Urk. 36 S. 35 f.) verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, als Reinigungsmitarbeiter fix angestellt zu sein und Fr. 21.– pro Stunde zu verdienen, resp. Fr. 3'700 bis Fr. 3'800.– zur Verfügung zu haben. Den Namen der Arbeitgeberin wollte der Beschuldigte nicht nennen (Urk. 50 S. 3 f.). Ferner gab der Beschuldigte an, zusammen mit zwei Kollegen in einer Wohngemeinschaft zu wohnen und dabei die Hälfte des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'540.– zu bezahlen (Urk. 50 S. 5). Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen und strafzumessungsneutral zu beurteilen sind (Urk. 36 S. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte weder zuvor als Sexu-
- 20 - alstraftäter, noch als Pädophiler in Erscheinung getreten ist, noch Kontakt zu entsprechenden Szenen pflegt, kann entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 51 S. 36) nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal von jedem Menschen erwartet werden darf, dass sich dieser korrekt verhält. 4.2. Den Umstand, dass der Beschuldigte über zwei nicht einschlägige Vorstra- fen verfügt (Urk. 40), erachtete die Vorinstanz zutreffend als marginal straferhö- hend (Urk. 36 S. 36). 4.3. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich fehlender Reue oder Einsicht mangels Geständnisses kann beigepflichtet werden; dieser Umstand ist strafzu- messungsneutral zu werten (Urk. 36 S. 36).
5. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren (Vorstrafen) erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Monaten angemessen. Eine höhere Sanktion ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich.
6. Bezüglich der Strafart sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu überneh- men, wonach bei einer Sanktion von 10 Monaten nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht kommt (Urk. 36 S. 36). Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 37 f.).
2. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, womit ein bedingter Strafvollzug grundsätzlich möglich ist. Zurecht stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose mit der zutreffenden Begründung, dieser sei zwar vorbestraft, jedoch seien die Vorstrafen nicht ein-
- 21 - schlägig, und der Beschuldigte sei bislang noch nie mit einer Freiheitsstrafe be- straft worden (Urk. 36 S. 37).
3. Ferner wies die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hin, wonach im Fall eines Widerrufs von früheren Strafen eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 140 Erw. 4.5.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der – wie nachfolgend unter Ziff. VI noch zu erläuternde – Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen aus dem Jahr 2018 eine genügende Warnwirkung erzeugt, um den Beschuldigten von wei- terer Delinquenz abzuhalten (Urk. 36 S. 37 f.). Mangels ungünstiger Prognose ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.
4. Aufgrund der besagten Vorstrafen ist die Probezeit jedoch auf drei Jahre festzusetzen (so auch die Vorinstanz, Urk. 36 S. 38). VI. Widerruf
1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf zuvor bedingt ausgefällter Strafen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 39).
2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. August 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. November 2018 wegen mehrfacher Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse verurteilt (Urk. 40). In Bezug auf die bedingten Geld- strafen wurden zweijährige Probezeiten festgesetzt. Die vorliegend relevanten Tathandlungen beging der Beschuldigte am 3. Juli 2020 und damit während laufender Probezeiten.
- 22 -
3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 kurz hintereinander und trotz des ersten laufenden Strafverfahrens erneut delinquierte. Auch die zwei laufenden Probezeiten hielten ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Ein Widerruf der bedingten Geldstrafen scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angezeigt, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und den bedingten Strafvollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe gewähren zu können (Urk. 36 S. 39 f.; vgl. vorstehend Ziff. V/3.).
4. Die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 7. August 2018 und vom
28. November 2018 sind daher zu vollziehen. VII. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes (Urk. 36 S. 49). Sie ging von einer obligatorischen Landesverweisung aus und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 36 S. 43).
2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein Fernhalt- einteresse der Schweiz, da dem Beschuldigten eine positive Legalprognose ge- stellt werden könne und Bagatelldelikte bei der Intersessenbeurteilung nicht herangezogen werden könnten. Der Beschuldigte hingegen habe ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, um seine privaten und berufli- chen Chancen wahrzunehmen. Zudem liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte sei in der Schweiz integriert, lebe seit elf Jahre hier, sein gesamter Sozialkreis sei in der Schweiz und er sei fähig und motiviert, hierzulande seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Urk. 51 S. 40 f.).
3. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332
- 23 - E. 3.1.3 S. 338 f.; je mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ange- ordnet werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108 mit Hinweisen).
4. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). 5.1. Der Beschuldigte wurde im Jahr 1987 im heutigen Nordmazedonien gebo- ren, wo er nach Schulabschluss eine Lehre als Mechaniker absolvierte. Im Alter von 23 Jahren kam er in die Schweiz, um hier eine Frau mit Schweizer Pass zu heiraten. Die Ehe dauerte bis 2017 und blieb kinderlos. Seit 2018 hatte der
- 24 - Beschuldigte eine Freundin, resp. Verlobte, welche im Kosovo lebte, jedoch Ende 2021 bei einem Busunglück verstarb. In der Schweiz hat der Beschuldigte einen Onkel und dessen Familie im Kanton St. Gallen. Seine Eltern, seine Schwester, mehrere Cousins und Onkel sowie Freunde leben nach wie vor in Nordmazedoni- en. Gemäss seinen Aussagen pflegt der Beschuldigte sowohl zu seiner Familie in Nordmazedonien als auch zu seinen Verwandten in der Schweiz Kontakt. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/10 S. 2 f., Urk. 24/1; Prot. I S. 16-18; Urk. 50 S. 1 ff.). Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den beruflichen Werdegang des Beschuldigten (Urk. 36 S. 42 mit weiteren Verweisen) können übernommen werden. Demnach arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern, allerdings nicht – wie dies der Lebenslauf (Urk. 24/2) suggeriert – lückenlos. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, nie bei "H._____" tätig gewesen zu sein, sondern dies in seinem Lebenslauf lediglich aufgeführt zu haben, um zu zeigen, dass er auch Arbeiten wie Umzüge und Transporte erledigen könne. Von 2018 bis 2019 war der Beschuldigte bei der Fir- ma I._____ im Stundenlohn angestellt. Ab November 2019 war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt von der Arbeitslosenkasse Fr. 1'850.– für sich und ein weite- rer Teil des Arbeitslosengeldes wurde direkt vom Betreibungsamt eingezogen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2021 gab der Be- schuldigte an, ihm sei per Februar 2021 eine Stelle in der Reinigung bei der Firma J._____ in E._____ versprochen worden (Urk. 8/10 S. 4). An der Hauptverhand- lung vom 18. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte jedoch unter Vorlage entspre- chender Unterlagen, immer noch arbeitslos zu sein (Urk. 27). Erneut gab er an, eine Stelle für die folgende Woche in Aussicht zu haben, diesmal bei den K._____ (Prot. I S. 18 und 24). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits während fünf Monaten arbeitslos und wurde von Februar 2017 bis Januar 2018 sowie ab Februar 2018 vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 19; Urk. 36 S. 42). Gemäss vor der Berufungsverhandlung eingereichter Unterlagen war der Beschuldigte in den Monaten Juli bis November 2021 bei der L._____ AG als Spezialreiniger ange- stellt und bezog ein Gehalt von netto Fr. 2'723 bis Fr. 3'842 (Urk. 49/2-7). Heute
- 25 - ist der Beschuldigte offenbar nach wie vor fix angestellt und verdient zwischen Fr. 3'700 und Fr. 3'800. 5.2. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch sein Leben als junger Erwachsener in Nordmazedonien verbrachte. Durch seine Eltern, Schwester und weiteren Verwandten sowie Freunde hat er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Seit seiner Scheidung verfügt der Beschuldigte, abgesehen von einem Onkel und weiter entfernten Verwandten, über keine Familie in der Schweiz (so auch Vorinstanz, Urk. 36 S. 43). Hinsichtlich seiner beruflichen In- tegration ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine jeweilige Stelle nie lange halten konnte, zuletzt von 2019 bis Mitte 2021 ohne Arbeit war und über Schulden in der Höhe von aktuell Fr. 41'000 verfügt (Urk. 49/2, Urk. 50 S. 3 f. und S. 9). Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Scheidung keinen wesentlichen Bezug zur Schweiz mehr aufweist (Urk. 36 S. 43). 5.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit seinem Herkunftsland kulturell, sprach- lich und persönlich enger verwurzelt als mit der Schweiz. Daran vermag auch eine berufliche Tätigkeit nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 Erw. 4.2.1. vom 27. September 2021). Dem noch jungen Beschuldigten ist es oh- ne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzuleben, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen, resp. allfällige in der Schweiz erworbenen Fähigkei- ten anzuwenden und sich sozial zu integrieren. Der Umstand, dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in Nordmazedo- nien, begründet keinen Härtefall. Nach dem Ausgeführten ist klar, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a nicht die Rede sein kann.
6. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 Erw. 5.5.).
- 26 -
7. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind demzufolge nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.
8. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren ausgesprochen. Dem ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen (Urk. 36 S. 44) sowie angesichts des Verschlechterungsverbots beizupflichten. Die vom Beschuldigten begangene Tat ist nicht zu bagatellisieren, weshalb eine Reduktion auf eine Dauer von fünf Jahren nicht angezeigt ist. In Bestätigung der Vorinstanz ist der Beschuldigte daher für sechs Jahre des Landes zu verweisen. 9.1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO ist eine strafrechtliche Verurteilung im Schengener Informationssystem einzugeben, wenn die Straftat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Eine Ausschreibung muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss gemäss Art. 21 SIS-II-VO eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden, bei wel- cher die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles berücksichtigt wird (BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2.; Urteil vom 12. März 2020, 6B_643/2020, Erw. 4.3.). In der Aufzählung in Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO wird in lit. a erwähnt, dass eine Ausschreibung insbesondere dann zu erfolgen habe, wenn der Straftäter wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Dies bedeutet nicht, dass eine Ausschreibung nur in solchen Fällen erfolgen darf, belegt aber, dass eine Ausschreibung mit einer gewissen Schwere der Straftat im Zusammenhang stehen muss. 9.2. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Von einer entsprechen- den Ausschreibung ist vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots abzusehen. Ohnehin ist jedoch festzuhalten, dass beim sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu seinen Gunsten von einer spontanen Entgleisung ausgegangen werden kann. Er ist zumindest nicht einschlägig vorbestraft und es kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Es rechtfertigte sich deshalb, von einer SIS-Ausschreibung abzusehen.
- 27 - VIII. Berufsausübungsverbot
1. Wird der Beschuldigte wie vorliegend wegen sexueller Handlungen mit ei- nem Kind zu einer Strafe verurteilt, hat das Gericht diesem gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in casu nicht von einem beson- ders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen, welcher aus- nahmsweise von der Anweisung eines Tätigkeitsverbotes absehen liesse (Urk. 36 S. 45). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass ein entsprechendes Verbot den Beschuldigten nicht allzu stark belasten dürfte, da dieser bislang eine Arbeitsstel- le, die den Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen umfasste, weder innehatte noch anstrebt.
2. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zu erteilen, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im
- 28 - Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung primär gegen den Schuld- spruch sowie die angeordnete Landesverweisung und unterliegt im Berufungs- verfahren mit sämtlichen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'477.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 52). Angesichts § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung und des darin für Einzelrichterfälle vorgesehenen Maximalbetrags ist Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 18. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. …
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Januar 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils freigegeben und der Geschädigten, B._____, geb. tt.mm.2007, auf erstes Ver- langen herausgegeben: − Sportshirt (A013'954'137);
- 29 - − Sporthose (A013'954'126). Der Geschädigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine be- vollmächtigte bzw. zur Vertretung berechtigte Person [bspw. Inhaber der elterlichen Sorge]) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefoni- scher Voranmeldung, bei der vorgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgesehen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'140.45 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 18'940.45 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. - 13. …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
7. August 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/
- 30 - Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. November 2018 bedingt ausge- fällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt.
8. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht) − den Inhaber der elterlichen Sorge über die Geschädigte (versandt)
- 31 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, in die Akten Gesch.-Nr. B-6/2018/10024989 (Strafbefehl vom 7. August 2018) sowie die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, in die Akten Gesch.-Nr. D-2/2018/10033418 (Strafbefehl vom 28. November 2018).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell