Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
E. 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens mit Verweis auf Art. 426 StPO vollumfänglich auferlegt (Urk. 137 S. 130). Wohl wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren in zahlreichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. In einer namhaften Zahl von Anklage- punkten erfolgen allerdings auch Einstellungen respektive Freisprüche. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklu- sive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung betreffend 4/5 ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ ist ausgangsgemäss zu be- stätigen (Urk. 137 S. 132).
- 41 -
E. 1.3 Zur Abgeltung zweier qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgungen hat die Vorinstanz erwogen, diese wären – für sich allein beurteilt – mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren (Urk. 137 S. 120). Vorab ist der Beschuldigte im
- 36 - entsprechenden Anklagepunkt G freizusprechen. Betreffend Anklagepunkt H hat der Beschuldigte seine Firma D2._____ im Umfang von rund CHF 66'000 geschädigt. Das Motiv ist wiederum klar persönliche Bereicherung, also egoistisch. Dafür wäre der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe respektive 240 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 1.4 In Abgeltung der Vergehen gegen das UWG hat die Vorinstanz ausgehend von einem erheblichen bis mittelschweren Verschulden – bei alleiniger Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gesehen. Dabei ging die Vorinstanz – nach Wegfall der verjährten Anklagepunkte – noch von 60 Fällen irreführender Angaben gegenüber den Investoren aus (Urk. 137 S. 120 f.). Wie erwogen, verbleiben davon aktuell noch 17 Anklagepunkte. Diese betreffen sodann samt und sonders Betrof- fene, welche durch den Beschuldigten auch durch Veruntreuungen geschädigt wur- den. Rund die Hälfte der UWG-Vergehen sind sogar identisch mit den Ver- untreuungen. Das Verschulden des Beschuldigten stellt sich somit gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung weit geringer dar. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren wären die verbleibenden Vergehen mit rund 8 Monaten Freiheits- strafe respektive 240 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden.
E. 1.5 Die Vorinstanz hat vorab auf BGE 144 IV 313 E.1.1.; 217 E.3 verwiesen, wonach bei der Beurteilung mehrerer Straftaten für jede Straftat die Strafart zu be- stimmen ist. Anschliessend hat die Vorinstanz die im Tatzeitraum geltende Version von Art. 34 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB) gegenüber der aktuell gelten- den als lex mitior erkannt, weil bei der Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe bis 360 Tagessätze (und nicht nur 180 Tagessätze) bei diversen Delikten noch Geldstrafe als Strafart bestimmt werden kann. Somit resultieren für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die UWG- Vergehen Geldstrafen von je 240 Tagessätzen. Wohl hat das Bundesgericht auch schon erwogen, dass im Falle vieler Einzeltaten, die zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, die Einzeltaten ausnahmsweise vorab zu einer
- 37 - Gesamtstrafe zusammengefasst und gestützt darauf die Strafart festgelegt werden kann (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, dass die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung und die UWG-Vergehen in keinem sachlichen Zusammenhang zu den Veruntreuungen stünden (Urk. 137 S. 123). Angesichts der Tatsache, dass der Be- schuldigte ein letztlich fiktives Investitionsmodell aufbaute, um sich daran persön- lich zu bereichern, und dazu – ausgehend von einem einheitlichen Motiv – mehrere rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Kniffe anwandte, ist die zitierte Erwägung der Vorinstanz durchaus diskutabel, jedoch letztlich zu übernehmen.
E. 1.6 In der Folge hat die Vorinstanz für die Unterlassung der Buchführung für die Firmen D1._____ und D2._____ eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen bemessen. Vom entsprechenden Tatvorwurf in Anklagepunkt I ist der Beschuldigte heute frei- zusprechen. Wohl ist die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich nicht um eine blosse Nachlässigkeit gehandelt, sondern der Beschuldigte habe dadurch mög- lichst unauffällig und unkontrolliert Geld einnehmen und für eigene Bedürfnisse ausgeben wollen, zutreffend (Urk. 137 S. 121). Dennoch ist insgesamt keine Gelds- trafe von mehr als 90 Tagessätzen angebracht.
E. 1.7 Weiter hat die Vorinstanz für die Tätigkeit ohne bankenrechtliche Bewilligung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bemessen (Urk. 137 S. 122). Dies ist ange- sichts der langen Deliktsdauer von Mai 2011 bis September 2015 und des grossen Umfangs der unzulässigen Geschäftstätigkeit des Beschuldigten keinesfalls über- höht.
E. 1.8 Sodann hat die Vorinstanz für die Gläubigerbevorzugung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bemessen. Dabei erwähnt sie lediglich Lohnbezüge von rund CHF 56'000. In Tat und Wahrheit betrug die Deliktssumme jedoch rund CHF 66'000. Die Geldstrafe ist daher keinesfalls zu tief, sondern vielmehr eher zu milde.
E. 1.9 Somit resultiert eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als schwerste Tat, welche um die folgenden Geldstrafen zu erhöhen ist: 240 Tagessätze (asperiert
- 38 - 200 Tagessätze); 90 Tagessätze (asperiert 70 Tagessätze); 180 Tagessätze (as- periert 150 Tagessätze) und 90 Tagessätze (asperiert 70 Tagessätze). Somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Geldstrafe von 730 Tagessätzen zu bemessen.
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
– die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend diverse Anklagepunkte zum Tatvorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG (Urteilsdispositiv- Ziff. 1)
– die vorinstanzliche Regelung betreffend das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 2 C._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 7)
– die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten des Verfahrens (Urteilsdispositiv- Ziff. 8) sowie
- 7 -
– die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern ledig- lich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.5.2. mit Verweisen). II. Schuldpunkt 1.1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 11. März 2020 wird unter An- klagepunkt A und dem Titel "Ausgangslage" in den Ziffern 1 bis 19 zusammenge- fasst geschildert, was folgt und durch die Verteidigung bereits im Hauptverfahren (Urk. 127 S. 4) – mit einer Ausnahme – ausdrücklich als zutreffend anerkannt wird (Urk. 00101004 bis 00101008): Der Beschuldigte liess am tt.mm.2012 die Firma D1._____ AG (D1._____) gründen und gründete im mm.2013 die Firma D2._____ AG (D2._____) sowie am tt.mm.2015 die Firma D3._____ (D3._____). Er verfolgte das Geschäftsmodell, durch das Zusammenspiel seiner genannten Firmen Dienstleistungen im Finanz- sektor an Banken und private Anleger anzubieten. Die Finanzierung des Aufbaus dieses Geschäftsmodells sollte dadurch erzielt werden, dass einer grossen Zahl von privaten Anlegern Aktien der genannten Firmen des Beschuldigten verkauft wurden respektive die Anleger dem Beschuldigten Darlehen gewährten. Konkret liess der Beschuldigte sich von den Anlegern zwischen 2011 und 2015 gestützt auf die abgeschlossenen Aktienkauf- und Darlehensverträge über CHF 6'111'000 aus- zahlen. Aus zwei Kapitalerhöhungen bei der D1._____ und einer Kapitalerhöhung bei der D2._____ in den Jahren 2014 bis 2016 flossen ihm weiter über CHF 1,2 Mio. zu. Die drei Firmen des Beschuldigten, deren Mehrheitsaktionär und faktisch verantwortliches Organ er war, wurden nie über einen Testbetrieb hinaus operativ
- 8 - tätig (vgl. auch die zutreffende Zusammenfassung in den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheides; Urk. 137 S. 13-16). 1.1.2. Gemäss weiterer Darstellung in der Anklageschrift habe der Beschuldigte von den aus Aktienverkäufen und Darlehen eingenommenen rund CHF 6,1 Mio. rund CHF 3,47 Mio. für eigene, private Zwecke verwendet; betreffend die Kapital- erhöhungen habe er Barbezüge von rund CHF 70'000 für eigene, private Zwecke getätigt; sodann habe er im Rahmen des Testbetriebs rund CHF 111'000 für eigene, private Zwecke verwendet. Diese Darstellung wird durch die Verteidigung vorab dahingehend pauschal bestritten, der Beschuldigte habe "nicht diverse namhafte Beträge, die den Gesellschaften zugestanden hätten, für eigene Zwecke verwendet" (Urk. 127 S. 4). Das massgebliche, grundsätzliche Quantitativ, dass der Beschuldigte von den Aktienkäufern und Darleihern über CHF 6 Mio. entgegen ge- nommen und davon über CHF 3 Mio. für eigene Zwecke verwendet hat, wird jedoch durch Beschuldigten und Verteidigung nicht bestritten (Urk. 127 S. 6 RZ 16 e con- trario; vgl. Urk. 172 S. 10 f.; Urk. 137 S. 43 mit Verweis auf Urk. 50101104 und S. 27 mit Verweis auf Urk. 50101020 ff.). 1.2.1. Unter Anklagepunkt B und dem Titel "Kapitalbeschaffung über Darlehen, wandelbare Darlehen und Aktienverkäufe mit und ohne Rückkaufsgarantie" schil- dert die Anklagebehörde ein deliktisches Vorgehen des Beschuldigten, welches sie rechtlich als Vergehen gegen Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit b UWG qualifiziert. Wie vorstehend erwogen interessieren von den inkriminierten Rechtsgeschäften mit 73 privaten Anlegern unter diesem Titel vorliegend aus verjährungsrechtlichen Grün- den nur noch jene, welche nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sind (vgl. Urk. 137 S. 12 f.). Die Vorinstanz listet zwar ausführlich – und grundsätzlich zutreffend – auf, welche Anklagepunkte nicht mehr relevant sind (Urk. 137 S. 12 f.). Zu korrigieren ist vorab einzig, dass die Anklageziffern 38, 39 und 40 den Anklagepunkt B III (korrekt im Urteilsdispositiv) und nicht (wie in den Erwägungen umschrieben) den Anklage- punkt B II betreffen.
- 9 - Jedoch unterlässt es die Vorinstanz dann sowohl bei der Sachverhaltserstellung wie bei der rechtlichen Würdigung detailliert anzuführen, betreffend welche An- klagepunkte sie den massgeblichen Tatbestand als erfüllt erachtet. Einzig bei der Strafzumessung wird dann pauschal erwogen, "die übrig gebliebene Deliktssumme bei 60 Verträgen liege bei CHF 2'732'700" (Urk. 137 S. 120 f.). 1.2.2. Nach Ausschluss der Ziffern, welche Geschäfte vor dem 1. Januar 2014 be- treffen, verbleiben gemäss den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (4, 13, 14, 17, 23, 38, 44, 46, 58, 77, 79, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 136, 137, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und 31 (69, 83, 84, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (5, 10, 19, 24, 25, 26, 27, 47, 59, 60, 62, 80, 103, 161, 168), 42 (32, 52, 113), 43 (6, 138, 178) und 44 (18) in der Tat 60 zur Beurteilung relevante Geschäfte.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 10'000 festzu- setzen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und im verbleibenden Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforde- rung betreffend 4/5 ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 20'854.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 173/3). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich der Verteidigung zusammen mit der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von CHF 22'000 zuzusprechen.
E. 2.4 Sodann macht der Privatklägervertreter der Privatklägerin B._____ eine Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 18'117.75 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 175/1). Dieser geltend gemachte Aufwand erweist sich aus folgenden Gründen als zu hoch: So wurde an der Berufungsver- handlung der Strafpunkt von der Staatsanwaltschaft vertreten. Auch in Anbetracht der Höhe der Zivilforderung der Privatklägerin von CHF 70'000 (vgl. Urk. 174 S. 11)
– welche im Übrigen im Quantitativ vom Beschuldigten nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 172 S. 34) –, als auch angesichts des Umfangs des Plädoyers des Privatklä- gervertreters von rund 12 Seiten und der nicht sehr komplexen Fragestellungen in Bezug auf die Privatklägerin B._____, rechtfertigt sich der geltend gemachte Auf- wand nicht. Nach dem Gesagten ist die Prozessentschädigung auf CHF 4'000 fest-
- 42 - zusetzen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 4'000 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 27 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 28, 71, 75, 104, 127 und 162, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 28 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 1, 2, 3, 7, 11, 20, 33, 37, 39, 45, 48, 53, 63, 64, 65, 67, 72, 85, 86, 100, 109, 125, 128, 133, 141, 142, 148, 152, 153 und 170, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 29 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 8, 12, 30, 49, 68, 73, 81, 82, 95, 96, 107, 108, 110, 111, 116, 120, 122, 131, 132, 134, 143, 146, 149, 165, 171 und 172, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 30 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 9, 15, 21, 22, 31, 34, 35, 36, 40, 41, 42, 43, 50, 51, 70, 74, 78, 90, 92, 97, 101, 102, 112, 117, 121, 135, 139, 145, 150, 151, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 173, 174, 175 und 180, gemäss dem in Anklagepunkt BIII. unter Ziff. 38 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 56, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 39 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 54, 55 und 61, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 40 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 66, 89, 144 und 169,
- 43 - gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 41 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt. 2.-6. (…)
7. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'400.00 Gebühr Beschwerdeverfahren UH200187-O; CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 168.80 Entschädigung Zeuge; CHF 56'736.40 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
E. 2.5 Für das Missachten von Verfügungen im Sinne des FINMAG hat die Vorinstanz bei noch leichtem Verschulden des Beschuldigten eine Busse von CHF 600 aus- gesprochen, was angesichts eines Strafrahmens bis CHF 100'000 Busse (Art. 48 FINMAG) mit Sicherheit nicht zu hoch, jedoch zu bestätigen ist; ebenso die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 137 S. 127; Art. 106 StGB).
- 40 - 3.1. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 138). Seit der letzten, vorliegend inkrimi- nierten Straftat ist er kriminalrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Daher sind Freiheits- und Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung der gesetz- lich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). IV. Zivilanspruch Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung des Zivilanspruchs von B._____ ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 129). Für die beiden Zahlungen der Pri- vatklägerin an den Beschuldigten über CHF 50'000 und CHF 20'000, für welche die Vorinstanz den Beschuldigten zur Rückerstattung verpflichtet hat, ist er aus Delikt zu verpflichten und sie betreffen ferner Anklageziffern, in welchen auch heute ein Schuldspruch erfolgt (B II Ziff. 30 (46) und B III Ziff. 40 (47), da der Beschuldigte Darlehen abredewidrig verwendet respektive irreführende Angaben gemacht hat. V. Kosten und Entschädigung
E. 2.12 Insgesamt hat der Beschuldigte die ihm anvertrauten Darlehen der Geschä- digten B._____ und J._____, K._____, I._____, F._____ und G._____ im erstellten Umfang wissentlich und willentlich unrechtmässig verwendet. Diesbezüglich ist der angefochtene vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung zu be- stätigen. Betreffend die beiden Darlehen von E._____ besteht zwar ein erheblicher Tatver- dacht, in Ermangelung einer aktenkundigen Äusserung E._____s zum strittigen vereinbarten Verwendungszweck ist der Beschuldigte jedoch bezüglich Anklage- punkt C.I. freizusprechen.
- 24 - 3.1. Betreffend 9 Darlehensvereinbarungen, welche Sachverhalte nach dem
1. Januar 2014 betreffen, wurde Veruntreuung angeklagt. Betreffend 8 Punkte hat eine Verurteilung zu erfolgen. Dort hat der Beschuldigte gegenüber den Darleihern Angaben zum Verwendungszweck der Darlehenssummen gemacht, welche sich als falsch erwiesen haben, da der Beschuldigte die Darlehen abredewidrig ver- wendete und aufgrund des stereotypen Vorgehens des Beschuldigten bei der Geld- beschaffung auch davon auszugehen ist, dass er diese Absicht bereits beim Ab- schluss der Darlehensverträge hegte. In diesen 8 Fällen ist somit auch ohne Weiteres – und entgegen der Verteidigung – davon auszugehen, dass er über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch irreführende Angaben gemacht hat. Diese irreführenden Angaben waren von einer Qualität, welche nicht nur bei den konkreten Darleihern, sondern auch bei jedem Durchschnitts- adressaten eine falsche Vorstellung über die Verwendung der Gelder auszulösen vermochte respektive dies vermocht hätte. Es betrifft dies die Anklagepunkte B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). 3.2. Die folgenden weiteren, heute noch zur Beurteilung verbleibenden UWG- Anklagepunkte betreffen Personen, welche als Zeugen respektive als Auskunfts- person einvernommen wurden und konstant ausgesagt haben, sie hätten dem Be- schuldigten Geld gegeben immer und einzig gestützt auf dessen Beteuerungen, dass dieses vollumfänglich in sein Geschäftsmodell investiert werde: B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 42 (32). Wie dies bereits bei der Beurteilung der Veruntreuungsvorwürfe vorstehend er- wogen wurde, sind die entsprechenden Aussagen dieser Personen in jeder Hin- sicht überzeugend. Demnach ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch irreführende Angaben gemacht hat. 3.3. An diesem Ergebnis würde auch die von der Verteidigung beantragte Befra- gung der Geschädigten L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ und
- 25 - Q._____ als Zeugen (Urk. 170 S. 2) nichts zu ändern vermögen: Vorliegend sind die Angaben der konkreten Anzeigeerstatter in Bezug auf die durch den Beschul- digten ihnen gegenüber gemachten Äusserungen von Relevanz. In Bezug auf Ers- tere konnte vorstehend aufgezeigt werden, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber falsche Angaben zum Verwendungszweck der Gelder gemacht hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch irreführende Angaben gemacht hat (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Ob die von der Verteidigung aufgeführten Personen allenfalls gegenteilige Aus- sagen machen, spielt insofern keine Rolle, als es sich bei ihnen auch nicht um die Anzeigeerstatter handelt. Es ist immer möglich, dass der Beschuldigte anderen Personen andere Angaben gemacht hat. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auch erweist sich die Befragung von R._____ als Zeuge als nicht notwendig (vgl. Urk. 170 S. 2): Wie mehrmals ausgeführt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch ein Zusammenspiel von schriftlichen wie auch mündlichen Angaben UWG- relevante Irreführungen begangen zu haben. R._____ war bei den jeweiligen Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten nicht anwesend gewesen, weshalb er zum Inhalt der mündlichen Aussagen des Beschuldigten auch keine relevanten Angaben machen kann. Der Beweisantrag ist entsprechend eben- falls abzuweisen. 3.4. Betreffend alle weiteren, heute noch zu beurteilenden UWG-Anklagepunkte gibt es in den Akten keine formellen und entsprechend zulasten des Beschuldigten verwertbaren mündlichen Aussagen der betroffenen Investoren. Wie bereits vor- stehend erwogen, vermögen die Auskünfte, welche auf vorgedruckten Formularen der Anklagebehörde als sogenannte schriftliche Berichte eingingen, den straf- prozessualen Voraussetzungen an ein belastendes Beweismittel nicht zu genügen. Die Verteidigung hat wie bereits erwogen zu Recht darauf verwiesen, dass einzelne Anleger in ihren schriftlichen Berichten auch angeführt haben, sie hätten das Geld dem Beschuldigten "persönlich" gegeben. Durch alleiniges Abstellen auf die inter- pretationsbedürftigen schriftlichen Vertragsinhalte lässt sich der Tatbeweis entge- gen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend führen (Urk. 137 S. 69-80). Der Tat-
- 26 - vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe (kombiniert: schriftlich und mündlich) systematisch irreführende Angaben abgegeben, bleibt in diesen Punkten somit bestritten und nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb dort konsequenterweise ein Freispruch zu ergehen hat. Es betrifft dies die Anklagepunkte B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), 42 (52, 113) und 43 (178). 4.1. In Anklagepunkt D wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, zwischen Mai 2011 und September 2015 zur Umsetzung seiner Geschäftsidee mit den Fir- men D1._____, D2._____ und D3._____ von insgesamt 28 Personen mittels Dar- lehensverträgen und Aktienverkäufen mit Rückkaufsgarantie insgesamt rund CHF 3,03 Mio. entgegen genommen zu haben, ohne für diese Geschäftstätigkeit, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern, über eine Bankbewil- ligung der FINMA verfügt zu haben (Urk. 00101042 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit korrekter Begründung ent- schieden, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 127 S. 3; vgl. auch Urk. 172 S. 3 f. und S. 17) sämtliche FINMA-Tatvorwürfe nicht verjährt sind, da mit der Anklagebehörde von einer Handlungseinheit auszugehen ist (Urk. 125 S. 10) und die letzte Tat weniger als sieben Jahre vor Ausfällung des angefochte- nen Entscheides erfolgte (Urk. 137 S. 13 mit Verweisen; Urteil des Bundesstraf- gerichts vom 12. Oktober 2017, SK.2016.3, E.3.6; vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). 4.3. Abgesehen von der Verjährungseinrede bestreitet die Verteidigung das einge- klagte Quantitativ nicht (Urk. 127 S. 22 f.). Sie macht einzig geltend, der Beschul- digte habe sich dahingehend geirrt, dass er gewisse Geldgeber als institutionelle Anleger und ihre Einlagen damit nicht als Publikumseinlagen betrachtet habe (Urk. 127 S. 23; Urk. 172 S. 17 f.). Mit der Vorinstanz ist dies eine offensichtliche Schutzbehauptung: Keiner der Anleger wies auch nur ansatzweise die dafür ver- langte professionelle Bewirtschaftung seines Finanzbereichs auf (Urk. 137 S. 108 mit Verweisen). Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Be-
- 27 - hauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe gemeint, Aktienkaufverträge mit Rückkaufgarantie würden nicht als Publikumseinlagen gelten (Urk. 127 S. 23; Urk. 172 S. 17 f.), mit welcher sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt hat (Urk. 137 S. 108 f.), überzeugt nicht: Mehrere Geschädigte haben als Zeugen ausgesagt, der Beschuldigte habe sie in FINMA- und Bankengesetz-Belangen instruiert (Urk. 50201016; 50701017). Der Beschuldigte war in solchen Fragen somit bestens versiert und hat sich nicht irrtümlich, sondern vielmehr vorsätzlich und geplant über die einschlägige FINMA- und BankG-Vorschrift hinweggesetzt. Der Beschuldigte selber sagte dazu auch lapidar aus, er habe gedacht, er sei unter der massgeblichen Obergrenze von 20 Anlegern geblieben (Urk. 50101041). Entsprechend ist der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. 5.1. In Anklagepunkt E wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in Missachtung der Verfügung der FINMA vom 3. Dezember 2015 weiterhin Rechtshandlungen für die D1._____ vorgenommen zu haben, indem er Rechnungen für die D1._____ begli- chen habe (Urk. 00101044). 5.2. Zum Theoretischen wird auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 137 S. 109). Die Verteidigung bestreitet den Anklage- sachverhalt nicht und macht einzig geltend, der Beschuldigte habe als Privatperson und aus seinem Privatvermögen gehandelt (Urk. 127 S. 24; Urk. 172 S. 19). Dies ist mit der Vorinstanz unbehelflich: Der Beschuldigte beglich als Organ der D1._____ Verpflichtungen der D1._____, was ihm untersagt war (Urk. 137 S. 110). Dies hat der Beschuldigte selber auch unumwunden zugegeben (Urk. 50101041). Inwiefern er sodann generell zwischen Geldern der Firmen und seinen eigenen
– eben nicht – unterschied, ist hinlänglich aktenkundig. Wenn die Verteidigung vor- bringt, dass wenn die Ehefrau des Beschuldigten in Kenntnis der FINMA-Verfügung die in Frage stehenden Zahlungen zugunsten der Gesellschaft beglichen hätte, sie sich nicht wegen Missachtung einer FINMA-Verfügung schuldig gemacht hätte (Urk. 172 S. 20), ist ihr zwar zuzustimmen, doch übersieht die Verteidigung, dass die Ehefrau des Beschuldigten keine Organstellung in der D1._____ innehatte.
- 28 - Die Verteidigung beantragte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung, Zugang zum E-Mail-Server der D1._____ bzw. zu sämtlichen E-Mails auf dem Server der D1._____ zu erhalten, da sich der Beschuldigte sicher sei, dass er beim Untersu- chungsbeauftragten um Einwilligung für die Rechtshandlungen ersucht habe (Urk. 170 S. 3). Der Beweisantrag der Verteidigung bleibt unsubstanziiert. Sie er- wähnt nicht, wo sich die betreffenden Server befinden sollen. Ferner macht die Ver- teidigung auch nicht geltend, der Beschuldigte habe eine Einwilligung durch den Untersuchungsbeauftragten erhalten. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 6.1. In Anklagepunkt F wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab Frühjahr 2015 bis zum 3. Dezember 2015 pflichtwidrig die Buchhaltung der D1._____ nicht ordnungs- gemäss geführt zu haben (Urk. 00101045 f.). 6.2. Der Beschuldigte gab unumwunden zu, "als die FINMA kam, ist keine Buchhaltung vorgelegen" (Urk. 50101042). Dies ist insoweit unbestritten. Die Ver- teidigung behauptet nicht, der Beschuldigte sei seinen Pflichten zur Buchführung im Jahr 2015 (oder bis Mai 2016) nachgekommen. Vielmehr wird geltend gemacht, er habe sich darauf verlassen, dass die bisher dafür verantwortliche Firma S._____ AG sich auch im Jahr 2015 der ordnungsgemässen Buchhaltung an- nehme. Es sei nicht erstellt, dass die S._____ AG dem Beschuldigten tatsächlich angedroht habe, infolge Honorarrückständen die Buchhaltungsführung auszu- setzen (Urk. 127 S. 24-26; Urk. 172 S. 22 f.). In diesem Zusammenhang be- antragte die Verteidigung die Befragung von Herr T._____ und Frau U._____ der S._____ AG als Zeugen (Urk. 170 S. 4). Bereits die Vorinstanz hat das Vorbringen der Verteidigung zu Recht verworfen: Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 teilte die S._____ der FINMA mit, sie habe mit dem Beschuldigten im Frühjahr 2015 ver- einbart, dass mit der Weiterführung der Buchhaltung zugewartet werde, bis die offenen Rechnungen beglichen würden (Urk. 20502322 = 40308057). Auf ent- sprechenden Vorhalt hat der Beschuldigte persönlich diese Kontaktnahme der S._____ nicht etwa bestritten, sondern einfach behauptet, sich nicht an die Vor- gänge im Frühjahr 2015 zu erinnern (Urk. 50101043). Vor diesem Hintergrund kann
- 29 - entgegen der Verteidigung als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte sich entgegen der Argumentation der Verteidigung eben gerade nicht darauf verlassen konnte, dass die S._____ die Buchhaltung auch im Jahr 2015 weiterführen würde. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 17) geht es sodann nicht darum, dass die Buchhaltung erst im Mai des darauffolgenden Jahres (im Jahr 2016) hätte fertiggestellt werden müssen (so die Verteidigung, Urk. 172 S. 22 f.), sondern um die Pflicht des Beschuldigten zur Sicherstellung einer stets aktuell nachgeführten Buchhaltung, welche vorliegend unbestrittenermassen nicht vorlag. Dies gilt umso mehr, als sich die D1._____ in einer besorgniserregenden finanziellen Lage befand. Da der Beschuldigte selber wusste, dass die Rechnungen der S._____ unbezahlt blieben, hat er das diesfalls angedrohte Unterlassen der Buchführung zumindest in Kauf genommen. Auch dieser angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der von der Verteidigung erwähnte Beweisantrag abzuweisen.
E. 7 September 2015 einen weiteren Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte K._____ dem Beschuldigten insgesamt CHF 50'000. Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte diese Summe seinen Firmen hätte zufliessen lassen. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.11.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für seine Firmen verwendet. Wenn die Anklagebehörde zum Darlehensvertrag vom 7. September 2015 wiederum das Call-Center in Ab._____ anführt, ist dies ein offensichtlicher Kopierfehler in der An- klageschrift (Urk. 00101041; vgl. Urk. 00101039 zum Vertrag vom 11. Juni 2015). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Darlehens ergäbe sich sowohl aus dem Vertragstext wie aus den entsprechenden Aussagen des Geschä- digten als Zeuge (Urk. 137 S. 90 f.). 2.11.3. Im Vertragstext des Darlehensvertrags wird nicht nur das Geschäfts- und Firmenmodell des Beschuldigten umschrieben, sondern auch festgehalten, dass
- 23 -
– unter Beteiligung des Darleihers – dem Projekt D1._____ geholfen und dieses vorangetrieben werden soll. Dies gibt klar den Konnex zwischen Darlehenssumme und dem Verwendungszweck zugunsten des Projekts D1._____ wieder. Der Ge- schädigte hat dies als Zeuge überzeugend bestätigt: Die Absicht des Darlehens, der Verwendungszweck, sei im Vertrag festgehalten, nämlich dass das Geld in die D1._____ fliessen soll (Urk. 50601013). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, nur weil die Gelder nicht bei der D1._____ verbucht worden seien, heisse dies nicht, dass sie nicht doch allenfalls teilweise für die D1._____ oder die D3._____ verwendet worden seien (Urk. 127 S. 22). Darüber ist die Vorinstanz hinweggegangen (Urk. 137 S. 91). Der Beschuldigte hat auf konkrete Frage, wofür er die CHF 50'000 gemäss dem mass- geblichen Darlehen verwendet habe, freimütig geantwortet, er wisse es nicht (Urk. 50101101). Eine auch nur teilweise Verwendung der Gelder für die Firmen, wie die Verteidigung sie als Hypothese in den Raum stellen will, wird durch den Beschuldigten selber somit nicht einmal ansatzweise und schon gar nicht substan- tiiert behauptet, ist also auszuschliessen. Mit der Anklage war somit auch betreffend das zweite Darlehen K._____ ein Kon- sens zur gebundenen Verwendung für das Geschäftsmodell vorhanden; der Be- schuldigte hat folglich seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht in vollem Umfang verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt.
E. 7.1 In Anklagepunkt G wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ungetreue Ge- schäftsbesorgung gegenüber seiner Firma D2._____ begangen zu haben. Er habe aus einem Testbetrieb seines Geschäftsmodells von akquirierten Spielern via die zwischengeschaltete Firma V._____ insgesamt CHF 322'046.03 bar ausbezahlt er- halten. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, diese rund CHF 322'000 der D2._____ weiterzuleiten. Er habe dies jedoch im Umfang von CHF 111'008.03 nicht getan. Diese, mutmasslich deliktisch zurückbehaltene, Summe errechnet die Anklagebehörde wie folgt: Der Beschuldigte habe der D2._____ CHF 520'448 überwiesen. Davon hätten CHF 180'000 (E._____) und CHF 160'000 sowie CHF 45'000 (beide F._____) aus zweckgebundenen Darlehen gestammt. Der Anteil der Einzahlung von CHF 520'448, welcher aus Bareinnahmen aus dem Testbetrieb gestammt habe, habe also lediglich CHF 135'448 ausgemacht. Somit hätte der Beschuldigte der D2._____ die Differenz zwischen CHF 322'046.03 und 135'448, also rund CHF 186'600, zukommen lassen müssen. Er habe davon jedoch lediglich rund CHF 75'600 mit seinem Guthaben gegenüber der D2._____ verrechnet, weshalb er die D2._____ um die Differenz von rund CHF 111'000 entreichert habe
- 30 - (Urk. 00101047 bis 00101049). Die Vorinstanz hat dies als erstellt erachtet (Urk. 137 S. 97 f.).
E. 7.2 Diese Rechnung der Anklagebehörde lässt sich schon aus folgendem Grund nicht erstellen: Wie vorstehend erwogen wurde, ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte von E._____ zweckgebundene Darlehen erhalten hat. Somit kann an dieser Stelle nicht gefolgert werden, jener Teil der Einzahlung des Beschul- digten von CHF 522'448, dessen Herkunft die Anklagebehörde E._____ zurechnet (CHF 180'000), könne dem Beschuldigten nicht betreffend D2._____ entlastend als Einzahlung der Einnahmen aus dem Testbetrieb angerechnet werden. Die ge- nauen Umstände können und müssen dabei offen bleiben. Jedenfalls übersteigt jener Teil der Einzahlung, welchen die Anklagebehörde dem Beschuldigten unbe- gründet zur Entlastung versagen will, mit CHF 180'000 den mutmasslichen Delikts- betrag von rund CHF 111'000. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung in Anklagepunkt G freizusprechen. Insofern erübrigt sich auch der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag und ist entsprechend abzuweisen (vgl. Urk. 170 S. 3). 8.1. Unter Anklagepunkt H wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten stark zu- sammengefasst vor, er habe vom Betrag von CHF 386'000, welcher bei der D2._____ als Folge einer Kapitalerhöhung einging, zum Schaden der D2._____ unberechtigt insgesamt CHF 126'293.25 für eigene Zwecke bezogen (Urk. 00101050-54). Dadurch habe er sich einerseits der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und andererseits der Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht. 8.2. Dass der Beschuldigte zwischen Januar und Mitte Juni 2016 Barabhebungen über rund CHF 69'970 tätigte, bestreitet er selber gar nicht (Urk. 50101114; Urk. 127 S. 29). Die Verteidigung behauptete vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, das Lohnguthaben des Beschuldigten habe rund CHF 266'670 und damit mehr als die in der Rangrücktrittsvereinbarung genannten rund CHF 239'870 betragen, weshalb der Beschuldigte rund CHF 26'800 habe beziehen dürfen (Urk. 127 S. 29; Urk. 172 S. 25). Die Vorinstanz hat sich mit dem
- 31 - Einwand nicht auseinandergesetzt (Urk. 137 S. 99 ff.; S. 112-114). In der Tat weist der Beschuldigte gemäss Bilanz per 31.12.2015 ein Guthaben von CHF 266'677 aus (Urk. 41001146). Allerdings war für die Bezüge zwischen Januar und Mitte Juni 2016 die Rangrücktrittsvereinbarung vom 6. November 2015 über rund CHF 249'900 (Urk. 41001027 f.) und nicht jene vom Juni 2016 über rund CHF 239'870 (Urk. 41001144 f.) massgeblich, weshalb der Beschuldigte lediglich rund CHF 16'770 beziehen durfte. Der Einwand der Verteidigung, diese Barbezüge seien allenfalls teilweise für Geschäftsbelange ausgegeben worden (Urk. 127 S. 29 f.), blieb bis zur Berufungs- verhandlung unsubstanziiert und hat auch der Beschuldigte selber Solches mit- nichten behauptet, sondern dazu vielmehr einfach die Aussage verweigert (Urk. 50101114). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung jedoch mit Hinweis auf die von der Vorinstanz beigezogenen Konkursakten des Konkursamtes Höfe substanziiert geltend, dass Barbezüge in der Höhe von rund CHF 43'000 für geschäftliche Aufwände (namentlich die Miete und das Honorar von R._____) verwendet worden seien (Urk. 172 S. 26). Dies blieb von der Staats- anwaltschaft unbestritten bzw. wurde von ihr sinngemäss teilweise anerkannt (vgl. Prot. II S. 18, wo die Staatsanwaltschaft ausführt, der Beschuldigte habe das Geld zumindest "teilweise" zu seinem persönlichen Vorteil verwendet). Nach dem Ge- sagten ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass rund CHF 43'000 der Gelder für geschäftliche Belange verwendet wurden. Eine unbehelfliche Schutzbehauptung ist mit der Vorinstanz jedoch die Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung, der Beschuldigte habe sich zum Bezug von Lohn berechtigt glauben dürfen, bis die vorgesehene Kapitalerhöhung in vollem Umfang von CHF 750'000 erfolgt sei (Urk. 127 S. 30; Urk. 50101039 f.; Urk. 137 S. 100; 172 S. 27). Die Rangrücktrittsvereinbarung datiert vom 6. November 2015 (Urk. 41001027 f.). Der Beschuldigte hat sodann im Aktionärsbrief vom 15. Fe- bruar 2016 auf Lohnansprüche verzichtet, bis eine Klarheit seitens der FINMA vor- liegt und das Projekt selbsttragend ist (Urk. 20203198). Eine Abhängigkeit des Lohnverzichts vom Abschluss der geplanten Kapitalerhöhung ist offensichtlich nachträglich konstruiert, da der Beschuldigte sich schlicht nicht an den Lohnver-
- 32 - zicht gehalten hat und zwar belegtermassen auch schon vor dem Datum, gemäss welchem die volle Kapitalerhöhung hätte erfolgt sein müssen (Urk. 20203201:
E. 10 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 56'736.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11.-12. (…)
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 44 - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagepunkte C.II. bis C.VII.) Vom Vorwurf der Veruntreuung in Anklagepunkt C.I. (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagepunkt H), Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Ankla- gepunkt G wird der Beschuldigte freigesprochen. der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt H), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbin- dung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136,
137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.–
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung betreffend 4/5 bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend 4/5 bleibt eine Rückforderung vorbehalten.
- 46 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) die Privatklägerschaft 3 (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210463-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 18. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. HSG D. Zogg, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Juli 2021 (DG200050)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. März 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 00101001 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 137 S. 133 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 27 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 28, 71, 75, 104, 127 und 162, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 28 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 1, 2, 3, 7, 11, 20, 33, 37, 39, 45, 48, 53, 63, 64, 65, 67, 72, 85, 86, 100, 109, 125, 128, 133, 141, 142, 148, 152, 153 und 170, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 29 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 8, 12, 30, 49, 68, 73, 81, 82, 95, 96, 107, 108, 110, 111, 116, 120, 122, 131, 132, 134, 143, 146, 149, 165, 171 und 172, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 30 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 9, 15, 21, 22, 31, 34, 35, 36, 40, 41, 42, 43, 50, 51, 70, 74, 78, 90, 92, 97, 101, 102, 112, 117, 121, 135, 139, 145, 150, 151, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 173, 174, 175 und 180, gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 38 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 56, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 39 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 54, 55 und 61, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 40 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 66, 89, 144 und 169, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 41 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie
- 3 - gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sowie des Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 240 sowie einer Busse von CHF 600.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz von CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.
- 4 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'400.00 Gebühr Beschwerdeverfahren UH200187-O; CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 168.80 Entschädigung Zeuge; CHF 56'736.40 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit CHF 56'736.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ eine Prozessentschädigung von CHF 29'420 zuzüglich MwSt. und 5 % Zins ab dem 23. Juni 2021 zu bezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 172 S. 2; Urk. 139 S. 2)
1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventualiter sei A._____ wegen fahrlässiger Begehung einer Tätigkeit ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Busse von CHF 3'000.00 zu bestrafen.
- 5 -
3. Subeventualiter sei im Falle der teilweisen oder gänzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die Strafzumessung zu überprüfen und A._____ mit maximal einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer bedingt auszusprechenden Geldstrafe von maximal 270 Tagessätzen à CHF 240.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen.
4. Es seien die Dispositivziffern 6 und 12 des angefochtenen Urteils aufzu- heben und es seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin 1 B._____ abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Es sei die Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien A._____ die Kosten lediglich im Umfang von 10% aufzuerlegen.
6. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils auf das Nachforderungsrecht für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu ver- zichten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien sodann auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 143; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 174 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren mit CHF 18'117.75 zu entschädigen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
2. Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Freiheitsstrafe und Busse wurden vollziehbar erklärt, der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben. Betreffend diverse An- klagepunkte zum Tatvorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 137 S. 133 ff.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 12. Juli 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 130). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 139). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 143; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die durch die Ver- teidigung im Berufungsverfahren gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2021 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 139; Urk. 153). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungser- klärung teilweise beschränkt (Urk. 139; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 143; Prot. II S. 8).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
– die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend diverse Anklagepunkte zum Tatvorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das UWG (Urteilsdispositiv- Ziff. 1)
– die vorinstanzliche Regelung betreffend das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 2 C._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 7)
– die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten des Verfahrens (Urteilsdispositiv- Ziff. 8) sowie
- 7 -
– die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern ledig- lich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.5.2. mit Verweisen). II. Schuldpunkt 1.1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 11. März 2020 wird unter An- klagepunkt A und dem Titel "Ausgangslage" in den Ziffern 1 bis 19 zusammenge- fasst geschildert, was folgt und durch die Verteidigung bereits im Hauptverfahren (Urk. 127 S. 4) – mit einer Ausnahme – ausdrücklich als zutreffend anerkannt wird (Urk. 00101004 bis 00101008): Der Beschuldigte liess am tt.mm.2012 die Firma D1._____ AG (D1._____) gründen und gründete im mm.2013 die Firma D2._____ AG (D2._____) sowie am tt.mm.2015 die Firma D3._____ (D3._____). Er verfolgte das Geschäftsmodell, durch das Zusammenspiel seiner genannten Firmen Dienstleistungen im Finanz- sektor an Banken und private Anleger anzubieten. Die Finanzierung des Aufbaus dieses Geschäftsmodells sollte dadurch erzielt werden, dass einer grossen Zahl von privaten Anlegern Aktien der genannten Firmen des Beschuldigten verkauft wurden respektive die Anleger dem Beschuldigten Darlehen gewährten. Konkret liess der Beschuldigte sich von den Anlegern zwischen 2011 und 2015 gestützt auf die abgeschlossenen Aktienkauf- und Darlehensverträge über CHF 6'111'000 aus- zahlen. Aus zwei Kapitalerhöhungen bei der D1._____ und einer Kapitalerhöhung bei der D2._____ in den Jahren 2014 bis 2016 flossen ihm weiter über CHF 1,2 Mio. zu. Die drei Firmen des Beschuldigten, deren Mehrheitsaktionär und faktisch verantwortliches Organ er war, wurden nie über einen Testbetrieb hinaus operativ
- 8 - tätig (vgl. auch die zutreffende Zusammenfassung in den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheides; Urk. 137 S. 13-16). 1.1.2. Gemäss weiterer Darstellung in der Anklageschrift habe der Beschuldigte von den aus Aktienverkäufen und Darlehen eingenommenen rund CHF 6,1 Mio. rund CHF 3,47 Mio. für eigene, private Zwecke verwendet; betreffend die Kapital- erhöhungen habe er Barbezüge von rund CHF 70'000 für eigene, private Zwecke getätigt; sodann habe er im Rahmen des Testbetriebs rund CHF 111'000 für eigene, private Zwecke verwendet. Diese Darstellung wird durch die Verteidigung vorab dahingehend pauschal bestritten, der Beschuldigte habe "nicht diverse namhafte Beträge, die den Gesellschaften zugestanden hätten, für eigene Zwecke verwendet" (Urk. 127 S. 4). Das massgebliche, grundsätzliche Quantitativ, dass der Beschuldigte von den Aktienkäufern und Darleihern über CHF 6 Mio. entgegen ge- nommen und davon über CHF 3 Mio. für eigene Zwecke verwendet hat, wird jedoch durch Beschuldigten und Verteidigung nicht bestritten (Urk. 127 S. 6 RZ 16 e con- trario; vgl. Urk. 172 S. 10 f.; Urk. 137 S. 43 mit Verweis auf Urk. 50101104 und S. 27 mit Verweis auf Urk. 50101020 ff.). 1.2.1. Unter Anklagepunkt B und dem Titel "Kapitalbeschaffung über Darlehen, wandelbare Darlehen und Aktienverkäufe mit und ohne Rückkaufsgarantie" schil- dert die Anklagebehörde ein deliktisches Vorgehen des Beschuldigten, welches sie rechtlich als Vergehen gegen Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit b UWG qualifiziert. Wie vorstehend erwogen interessieren von den inkriminierten Rechtsgeschäften mit 73 privaten Anlegern unter diesem Titel vorliegend aus verjährungsrechtlichen Grün- den nur noch jene, welche nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sind (vgl. Urk. 137 S. 12 f.). Die Vorinstanz listet zwar ausführlich – und grundsätzlich zutreffend – auf, welche Anklagepunkte nicht mehr relevant sind (Urk. 137 S. 12 f.). Zu korrigieren ist vorab einzig, dass die Anklageziffern 38, 39 und 40 den Anklagepunkt B III (korrekt im Urteilsdispositiv) und nicht (wie in den Erwägungen umschrieben) den Anklage- punkt B II betreffen.
- 9 - Jedoch unterlässt es die Vorinstanz dann sowohl bei der Sachverhaltserstellung wie bei der rechtlichen Würdigung detailliert anzuführen, betreffend welche An- klagepunkte sie den massgeblichen Tatbestand als erfüllt erachtet. Einzig bei der Strafzumessung wird dann pauschal erwogen, "die übrig gebliebene Deliktssumme bei 60 Verträgen liege bei CHF 2'732'700" (Urk. 137 S. 120 f.). 1.2.2. Nach Ausschluss der Ziffern, welche Geschäfte vor dem 1. Januar 2014 be- treffen, verbleiben gemäss den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (4, 13, 14, 17, 23, 38, 44, 46, 58, 77, 79, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 136, 137, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und 31 (69, 83, 84, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (5, 10, 19, 24, 25, 26, 27, 47, 59, 60, 62, 80, 103, 161, 168), 42 (32, 52, 113), 43 (6, 138, 178) und 44 (18) in der Tat 60 zur Beurteilung relevante Geschäfte. 1.3. Was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Sachver- haltserstellung" erwägt, ist zwar sehr ausführlich aber wenig übersichtlich: Vorab werden die Aussagen des Beschuldigten, so er denn überhaupt solche gemacht hat, ausführlichst wiedergegen, auch solche, welchen eigentlich kaum Relevanz zukommt. Dies wird vermengt mit Zitaten schriftlicher Vereinbarungen, jedoch auch solchen, welche gar nicht zu Anklagevorwürfen geführt haben. Im Rahmen der Wiedergabe erfolgt dann teilweise auch gleich eine – allerdings halbherzige – Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 137 S. 25-43). Dies alles, um dann zum Schluss zu kommen, es bestünden über die Interpretationen der je- weiligen Vertragsinhalte zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft "keine nennenswerten Differenzen". Der Beschuldigte bestreite "lediglich", dass die erhaltenen Gelder zwingend in seine Gesellschaften hätten fliessen müssen (Urk. 137 S. 27). Diese Differenz zu den sich aus den massgeblichen Verträgen für den Beschuldigten ergebenden Verpflichtungen ist nicht nur "nennenswert", sondern für den vorliegenden Fall geradezu fundamental. 1.4.1. Die Anklagebehörde erhob den Tatvorwurf des Vergehens gegen Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit b UWG betreffend sämtliche inkriminierten Rechtsgeschäfte
– und somit auch betreffend die heute noch zur Beurteilung verbleibenden 60 – dahingehend, der Beschuldigte habe gegenüber den privaten Anlegern über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch schriftlich und mündlich
- 10 - irreführende Angaben gemacht (Urk. 125 S. 4-6). Unter Verzicht auf das "Vorlesen dutzender Textpassagen" und "Verweis auf die detaillierte Anklage" wurde im Hauptverfahren argumentiert, die Angaben des Beschuldigten in den Verträgen zusammen mit seinen übrigen schriftlichen und mündlichen Angaben in Briefen, E-Mails, Aktionärsbriefen, bei regelmässigen Telefonaten, Versammlungen und Hausbesuchen, an Generalversammlungen und Präsentationen seines Geschäfts- modells, verbunden mit dem Vorzeigen einer Unternehmensbewertung, seien ge- eignet gewesen, beim Durchschnittadressaten den Eindruck zu erwecken, dass die einbezahlten Gelder vollständig zur Umsetzung des Geschäftsmodells und für den Aufbau der Gesellschaften des Beschuldigten verwendet würden (Urk. 125 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat dazu in der Folge erwogen, der Beschuldigte habe "Akquise durch persönliche Kontakte" betrieben und "regelmässig an den Generalversamm- lungen über den Stand der Entwicklungen seines Geschäftsmodells informiert" (Urk. 137 S. 69 f.). 1.4.2. Die Verteidigung ging an der Hauptverhandlung sowie an der Berufungsver- handlung nicht auf einzelne Geschäftsabschlüsse ein, sondern machte pauschal geltend, es gäbe in den Aktienkaufverträgen keine irreführenden Angaben; der Ver- wendungszweck des Kaufpreises werde nicht umschrieben. Auch in den Dar- lehensverträgen sei einzig der Beschuldigte, seien jedoch nicht seine Firmen als Darlehensnehmer angeführt und die Einzahlungen seien auf sein Privatkonto oder bar an den Beschuldigten geleistet worden, was den Darleihern das Recht des Be- schuldigten zur freien Verfügung indiziert habe (Urk. 127 S. 4 ff.; Urk. 172 S. 4 ff.). 1.4.3. In Anklagepunkt C werden dem Beschuldigten insgesamt 11 Veruntreuungen vorgeworfen, begangen gegen 7 Darleiher, dahingehend, dass der Beschuldigte die Darlehenssummen entgegen dem vereinbarten Verwendungszweck ausge- geben habe. Sämtliche betroffenen Darleiher (mit Ausnahme von E._____) wurden in der Untersuchung als Zeugen (B._____ als Auskunftsperson) befragt. Die gemäss Anklage nach dem 1. Januar 2014 begangenen (9) Veruntreuungen sind ebenfalls unter dem Tatvorwurf der UWG-Vergehen gemäss Anklagepunkt B zu prüfen [vgl. Anklagepunkte B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 62, 80, 103), 43 (6, 138) und 44 (18)]. Da die Anklagebehörde (wie auch die Vorinstanz) wie vorstehend erwogen
- 11 - geltend macht, der Beschuldigte habe die UWG-relevanten Irreführungen durch ein Zusammenspiel von schriftlichen und mündlichen Angaben begangen, ist – auch und wesentlich – von Bedeutung, wie allfällige mündliche Aussagen des Beschul- digten durch die Adressaten geschildert werden. Dazu kann einzig auf formelle Befragungen der entsprechenden Personen abgestellt werden. Schriftlich beant- wortete Standard-Formulare, wie sie vorliegend durch die Untersuchungsbehörde flächendeckend verschickt wurden, genügen nicht, da der Beschuldigte dies- bezüglich seine Mitwirkungsrechte nicht wahrnehmen konnte (vgl. Art. 147 StPO; BSK StPO, HÄRING, Art. 145 N 11 mit Verweisen; vgl. die in der Akturierung mit 7 beginnenden Ordner mit der Aufschrift "Korrespondenz Geschädigte"). Wenn die Vorinstanz erwägt, es seien "aus prozessökonomischen Gründen" nicht alle Geschädigten zu befragen (Urk. 137 S. 80), ist dies strafprozessual nicht haltbar, ausser der Beschuldigte würde ein ausnahmslos stereotypes Tatvorgehen an- erkennen oder ein solches wäre erstellt. Solches behauptet nun aber nicht einmal die Anklagebehörde, wenn sie eben gerade ein Zusammenspiel von schriftlichen wie auch mündlichen, also möglicherweise sehr individuellen Angaben als für eine tatbestandsmässige Irreführung relevant erachtet. Die Vorinstanz ist dem – wie zitiert – gefolgt. Die Verteidigung verzichtet auch nicht auf eine Einvernahme der schriftlich Befragten, sondern verlangt diese im Gegenteil – punktuell – ausdrück- lich (Urk. 139 S. 2; Urk. 170 S. 1 f.). Sodann verweist die Verteidigung zur Entlastung auch auf schriftliche Angaben mehrerer Personen, wonach diese ihre Gelder dem Beschuldigten auch zur pri- vaten Verwendung zur Verfügung gestellt hätten (Urk. 127 S. 7 mit zutreffenden Aktenverweisen). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, selbst wenn die offerierten Zeugen aussagen würden, dass sie dem Beschuldigten die Gelder auch für die Verwendung privater Zwecke anvertraut hätten, würde das nichts daran ändern, dass der Beschuldigte eine abstrakte Gefahr für die Irreführung der Kunden ge- mäss UWG geschaffen hat (Urk. 137 S. 73 und S. 80). Dies ist – im Ergebnis mit der Verteidigung (vgl. Urk. 172 S. 9) – unhaltbar: Die Vorinstanz kann nicht an- tizipierend ausschliessen, dass es entsprechende mündliche, die schriftlichen Ver- einbarungen ergänzende Abreden zwischen dem Beschuldigten und Investoren gegeben hat, was irreführende Angaben des Beschuldigten über den Verwen-
- 12 - dungszweck diesfalls ausschliessen würde. Dies auch dann nicht, wenn gewisse Personen in ihren retournierten Formularen kürzest angegeben haben, es habe keine mündlichen Abreden gegeben. Sollte sich betreffend die Veruntreuungsvorwürfe ergeben, dass der Beschuldigte entgegen den schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen mit den Darleihern Darlehensbeträge zweckentfremdet hat, wäre dies auch relevant für den Tatvorwurf der irreführenden Angaben im Sinne des UWG. Daher ist die Prüfung der Tatvor- würfe gemäss Anklagepunkt C vorzuziehen. 1.5. Zum Theoretischen zu den Tatbeständen der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 und 3 UWG wird auf das Ent- sprechende im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 137 S. 103 bis 106). 2.1.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und E._____ am
25. August 2011 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte E._____ dem Beschuldigten CHF 120'000. Der Beschuldigte verbrauchte die CHF 120'000 für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.1.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____ verwende (Urk. 00101024). Die Vorinstanz stellt zu dieser Frage eine Beweiswürdigung an und erwägt, das Darlehen E._____s hätte für die Gründung der D1._____ verwen- det werden sollen. Die Verwendung des Geldes für private Zwecke des Beschul- digten sei definitiv nicht im Sinne der Investorin gewesen (Urk. 137 S. 81). In einer späteren rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz dann zum Theoretischen richtig zitiert, Darlehen würden üblicherweise nicht mit einer Werterhaltungspflicht des Darlehensnehmers einhergehen. Jedoch könnten gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung durchaus auch Darlehen veruntreut werden. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn ein Darlehen mit der Bedingung gewährt wird, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden. Ob eine Werterhaltungspflicht bestehe, müsse im Einzelfall geprüft werden. Nur bei Bestehen einer Werterhaltungspflicht könne ein Darlehen Objekt einer Veruntreuung sein (Urk. 137 S. 105 mit Verweisen auf Lehre und Praxis).
- 13 - Vorab: Für die Auslegung – auch – eines privatrechtlichen Vertrags ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (sog. subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (sog. ob- jektive Vertragsauslegung). Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich namentlich auch aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben (vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, ge- wollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage. Die tatsächliche Er- mittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf einer Beweiswürdigung. Die Ver- tragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 V 70 S. 75). 2.1.3. Die von ihr selber – zu Recht – postulierte, notwendige Prüfung im Einzelfall, ob bei den fraglichen Darlehen für den Beschuldigten eine Werterhaltungspflicht bestanden hat, unterlässt die Vorinstanz dann jedoch komplett und beurteilt diese pauschal (Urk. 137 S. 106). 2.1.4. Was die Darleiherin am 25. August 2011 genau gewollt hat, bleibt entgegen der Anklagebehörde und der Vorinstanz offen: Sie wurde im gesamten Verfahren nicht befragt. Die Anklagebehörde verwies an der Hauptverhandlung auf die Aus- sagen der Geschädigten, wonach "klar gewesen sei, dass die Darlehensgelder für den Aufbau des Geschäftsmodells verwendet werden sollten und sie niemals Geld gegeben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der Beschuldigte es privat verbrau- chen würde" (Urk. 125 S. 7). Betreffend E._____ gibt es jedoch entgegen der An- klagebehörde keine derartigen Aussagen, die belastend prozessual verwertbar wä- ren. E._____ hat einzig im Formular der Anklagebehörde schriftlich kürzest ver- merkt, das Darlehen hätte "projektbezogen, siehe Strafanzeige" verwendet werden sollen (Urk. 70101176). Wohl lässt die Formulierung im Darlehensvertrag, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die Gründung einer Aktiengesellschaft eine Überbrückungsfinanzierung
- 14 - gewährt wird, stark vermuten, dass die Firmengründung eben gerade mit dem Geld der Darleiherin finanziert werden sollte. Eine geradezu zwingende Interpretation ist dies jedoch nicht: Ebenso gut hätte dem Beschuldigten mit einem Darlehen finan- ziell Luft verschafft werden können, um die geplante Firmengründung mit allfälligen anderweitigen, dadurch frei werdenden Mitteln durchzuführen. Mangels jedwelcher Angaben der Darleiherin zu den Absprachen, die zum Vertrag vom 25. August 2011 geführt haben, ist zugunsten des Beschuldigten nicht von einer vereinbarten zwingenden Verwendung des Darlehens für die Gründung der D1._____ und damit einer Werterhaltungspflicht des Beschuldigten aufzugehen. 2.2.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und E._____ am 19. Septem- ber 2014 einen – weiteren – Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte E._____ dem Beschuldigten insgesamt CHF 230'000. Der Beschuldigte ver- brauchte davon rund CHF 126'540 für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklage- sachverhalt unbestritten. 2.2.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber be- standen, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____ oder die Gründung der D3._____ verwende (Urk. 00101026). Die Vorinstanz hat erwogen, die Um- schreibung des Projekts D1._____/D3._____ im Vertrag zeige "den engen – wenn nicht ausschliesslichen – Konnex mit der Gewährung des Darlehens". Der Sach- verhalt sei erstellt (Urk. 137 S. 82). 2.2.3. Hier gilt das bereits vorstehend zur Darleiherin E._____ Erwogene: Es gibt keinerlei Angaben von ihr zum Zustandekommen des Vertrags. Der Vertragstext nimmt zwar Bezug zum Projekt D1._____/D3._____, bleibt jedoch interpretations- bedürftig: Das Projekt soll vorangetrieben werden. Selbst der Anklagevorwurf bleibt unbestimmt: Der Beschuldigte hätte das Darlehen für die D1._____ oder dann für die Gründung der D3._____ einsetzen sollen. Der grösste Teil des Geldes wurde ja tatsächlich auf das Konto der D1._____ überwiesen und zumindest rund die Hälfte des Gesamtbetrages wurden auch nicht für private Belange ausgegeben. Ohne entsprechende Aussagen der Darleiherin und nur gestützt auf den einzig vor- liegenden, nicht eindeutigen schriftlichen Vertragsinhalt ist für den Beschuldigten
- 15 - weder qualitativ noch quantitativ eine Werterhaltungspflicht rechtsgenügend anzu- nehmen. Somit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung betreffend zwei Darlehensverträge mit der Darleiherin E._____ freizusprechen. 2.3.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und F._____ am 25. Septem- ber 2013 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte F._____ dem Be- schuldigten insgesamt CHF 450'000. Der Beschuldigte verbrauchte davon rund CHF 205'860 für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.3.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber be- standen, dass der Beschuldigte das Darlehen für die laufenden Kosten der D1._____ und die Gründung der D2._____ verwende (Urk. 00101028). Die Vorinstanz hat erwogen, die Formulierung des Vertrags mache deutlich, dass das Darlehen ausschliesslich für die Umsetzung der Geschäftsstrategie und nicht für private Verbindlichkeiten verwendet werden sollte. So habe auch die Anlegerin als Zeugin ausgesagt (Urk. 137 S. 84). 2.3.3. Beides trifft zu: Der Vertragsinhalt ist denkbar klar: Mit dem Darlehen soll der Aufbau eines neuen Unternehmens im Finanzbereich unterstützt werden. Das Dar- lehen wird vom Darlehensnehmer [...] für die Umsetzung der Strategie, insbe- sondere der Gründung der D2._____ und den operationellen Kosten der D1._____ verwendet. Die Verteidigung verweist auf die Vertragsklausel "Verwendung unter anderem für die Strategieumsetzung", was ja gerade auch zu anderweitiger Verwendung berechtigt habe (Urk. 127 S. 14; Urk. 172 S. 12). Die Vorinstanz hat dies zu Recht verworfen (Urk. 137 S. 84). Entscheidend sind allerdings die Aussagen der Geschädigten, wie sie sie als Zeugin deponiert hat: Anschaulich und überzeugend hat sie geschildert, dass der Beschuldigte immer verschiedene Gründe für Geldbedarf gehabt habe, um seine Projekte aufzubauen, aber nie, dass er das Geld für sich brauche. Sie hätte ihm nie Geld für seine eigenen Bedürfnisse gegeben (Urk. 50501005 f.).
- 16 - 2.3.4. Gestützt auf die überzeugenden Aussagen der Geschädigten und angesichts der klaren Vertragsformulierung war eine ausschliessliche Verwendung des Dar- lehens für Belange der D1._____ und der D2._____ vereinbart. Entsprechend wies der Beschuldigte eine Werterhaltungspflicht auf, gegen welche er im Umfang von CHF 205'860 verstossen hat. Daher hat er diesbezüglich den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.4.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und F._____ am 10. Ja- nuar 2015 einen – weiteren – Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte F._____ dem Beschuldigten insgesamt CHF 500'000. Der Beschuldigte ver- brauchte davon rund CHF 294'000 für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesach- verhalt unbestritten. 2.4.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber be- standen, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____ oder die Gründung der D3._____ verwende (Urk. 00101030). Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Vertragsformulierung sei der Grund für die Darlehensgewährung dermassen eng mit der Umsetzung der Geschäftsidee verzahnt, dass von einer Berechtigung des Beschuldigten zur Verwendung für private Zwecke keine Rede sein könne (Urk. 137 S. 85). 2.4.3. Dies trifft zu: Der Vertrag nimmt vorab Bezug auf den früheren Vertrag vom
25. September 2013, in welchem der Aufbau eines Finanzunternehmens vereinbart wurde. Mit dem aktuellen Darlehen soll dieses Projekt vorangetrieben werden und es soll ein … Finanzinstitut gegründet werden. Die Zweckbindung des Darlehens ergibt sich somit schon sehr klar aus dem Vertragstext. Hinzu kommen wiederum die Aussagen der Geschädigten als Zeugin, wonach nach Darstellung des Beschul- digten immer alles Geld in die Firmen hätte fliessen sollen, sie ihm nie etwas wis- sentlich und willentlich zur privaten Verwendung gegeben hätte und sie auch nie bewusst auf ein Privatkonto des Beschuldigten eingezahlt habe (Urk. 50501001 ff.). Wenn die Verteidigung sinngemäss immerhin eine teilweise Zweckgebundenheit anerkennt (Urk. 127 S. 15), hätte auch ein allfälliger, behaupteterweise noch zu ak- zeptierender "Freibetrag zur eigenen Verwendung" niemals rund 60% des Darle-
- 17 - hens betragen dürfen, sondern marginal (und damit vorliegend vernachlässigbar) ausfallen müssen! Daher hat der Beschuldigte auch hier den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.5.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und F._____ schliesslich am
17. April 2015 einen – weiteren – Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte F._____ dem Beschuldigten CHF 30'000. Der Beschuldigte verbrauchte den ge- samten Betrag für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.5.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____ verwende (Urk. 00101032). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Darle- hens ergäbe sich zwar nicht direkt aus dem Vertragstext, jedoch aus dem Gesamt- kontext (Urk. 137 S. 85 f.). 2.5.3. Die Geschädigte hat als Zeugin den konkreten Darlehenszweck nicht in Erinnerung rufen können (Urk. 50501017). Mit der Verteidigung ergibt sich dieser auch nicht aus der Vertragsformulierung (Urk. 127 S. 16 mit Verweis). Die Geschä- digte konnte sich – wohl infolge Zeitablaufs und nachvollziehbar – auch bei den bereits behandelten Darlehen, bei welchen sich die Zweckbestimmung aus dem Vertragstext ergibt, nicht durchwegs an den jeweils genauen Darlehensgrund er- innern. Entscheidend ist jedoch vielmehr, dass sie konstant und zu sämtlichen Geldhingaben (unter verschiedenen Titeln) überzeugend ausgesagt hat, diese seien immer und ausnahmslos zur Verwendung für das Geschäftsmodell und nicht für den Beschuldigten persönlich vereinbart gewesen. Zum konkreten Darlehen vom 17. April 2015 lieferte sie auch spontan eine plausible Erklärung: Infolge der kurzen Laufzeit gehe sie davon aus, dass es sich um eine Überbrückungs- finanzierung gehandelt habe; das habe es beim Beschuldigten oft geheissen (Urk. 50501017). Insgesamt besteht mit Anklagebehörde und Vorinstanz und ent- gegen der Verteidigung kein relevanter Zweifel, dass auch betreffend dieses Dar- lehen von einem Konsens der Parteien zur ausschliesslichen Verwendung für die Firmen des Beschuldigten bestand. Somit hat der Beschuldigte seine diesbezüg-
- 18 - liche Werterhaltungspflicht – in vollem Umfang – verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.6.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und B._____ am 29. April 2014 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte B._____ dem Beschuldigten CHF 50'000. Der Beschuldigte verbrauchte den gesamten Betrag für eigene Zwe- cke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, das Plädoyer des Privatklägervertreters von B._____ aus dem Recht zu weisen, da es in Missachtung der Strafprozessordnung und nur zur reinen Stimmungsmache erstellt worden sei (vgl. Prot. II S. 21). B._____ hat sich auch im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert und es steht ihrem Vertreter daher auch frei, sich zum Schuldpunkt zu äussern. Aus diesem Grund ist der Antrag der Verteidigerin unbegründet und das Plädoyer des Privatklägervertreters nicht aus dem Recht zu weisen. 2.6.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D2._____ verwende (Urk. 00101034). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Dar- lehens ergäbe sich zwar nicht direkt aus dem Vertragstext, jedoch aus den ent- sprechenden Aussagen der Geschädigten als Zeugin (recte: Auskunftsperson; Urk. 137 S. 86). 2.6.3. Die Geschädigte hat als Auskunftsperson klar und unmissverständlich aus- gesagt, der Beschuldigte habe ihr dargelegt, aus welchen – ausschliesslich ge- schäftlichen – Gründen, er das besagte Darlehen benötige. Er habe behauptet, das Geld in die D2._____ einzahlen zu wollen, um den Gelddurchfluss gewährleisten zu können. Ihrer Überzeugung nach sei dies ein Darlehen an die D2._____ "und nichts Anderes" gewesen. Wenn der Beschuldigte ihr nicht gesagt und dargelegt hätte, dass das Geld an die D2._____ gehe, hätte sie ihm nie Geld gegeben (Urk. 50201015 und 50201021). Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ wir- ken in jeder Hinsicht überzeugend. Hinzu kommt, dass sich das durch sie geschil- derte Vorgehen des Beschuldigten in allen Details mit demjenigen gegenüber der Geschädigten und Zeugin F._____ bei ihrem letzten Darlehen deckt: Die im Ver- tragstext unbegründeten, relativ kurzfristigen Darlehen wurden den Darleihern ge-
- 19 - genüber mündlich mit dem Bedarf zu finanzieller Überbrückung einer der Firmen des Beschuldigten begründet. Somit ist das Vorgehen des Beschuldigten beim Er- wirken von Darlehen durchaus als stereotyp zu bezeichnen. Mit der Anklage war somit auch betreffend das Darlehen B._____ ein Konsens zur gebundenen Verwendung für das Geschäftsmodell vorhanden; der Beschuldigte hat folglich – einmal mehr – seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht – in vollem Umfang – verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.7.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und G._____ am 27. Juli 2014 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte G._____ dem Beschuldigten CHF 100'000. Der Beschuldigte verbrauchte davon rund CHF 29'380 für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt – mit einer marginalen Einschränkung
– unbestritten. 2.7.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____ verwende (Urk. 00101036). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Dar- lehens ergäbe sich sowohl aus dem Vertragstext wie aus den entsprechenden Aus- sagen der Geschädigten als Zeugin (Urk. 137 S. 87). 2.7.3. Wiederum ist beides korrekt: Die ausführliche Darstellung einer Geschäfts- idee in einem Darlehensvertrag lässt zwingend darauf schliessen, dass das Dar- lehen eben gerade zur Realisierung dieser Geschäftsidee verwendet werden soll. Dies bestätigte die Geschädigte als Zeugin in aller Deutlichkeit: Es sei bei diesem Darlehen um das Projekt gegangen; sie wolle explizit betonen, dass sie in das Projekt investiert habe und nicht in den Beschuldigten. Immer in der Annahme, dass das Projekt Früchte trage; das Geld sei "sicher nicht für ihn privat" bestimmt ge- wesen (Urk. 50701013). Wenn die Verteidigung den aktenkundigen Bezügen teilweise den privaten Verwen- dungszweck abspricht (Urk. 127 S. 18), bleibt dies absolut unsubstantiiert und es wird seitens des Beschuldigten in keiner Weise dargetan, inwieweit die fraglichen
- 20 - Bezüge zugunsten der D1._____ verwendet worden sein sollen. Ob die Bezüge im Casino H._____ stattfanden, oder dann einfach dort verspielt wurden, ist sodann sattsam irrelevant. Mit der Anklage war somit auch betreffend das Darlehen G._____ ein Konsens zur gebundenen Verwendung für das Geschäftsmodell vorhanden; der Beschuldigte hat folglich seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht – in Umfang rund eines Drittels des Darlehens – verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.8.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und I._____ am 7. April 2015 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte I._____ dem Beschuldigten insgesamt CHF 100'000. Der Beschuldigte verbrauchte den gesamten Betrag für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.8.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber be- standen, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____ oder die D3._____ verwende (Urk. 00101037). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Darlehens ergäbe sich sowohl aus dem Vertragstext wie aus den entsprechen- den Aussagen des Geschädigten als Zeuge (Urk. 137 S. 88 f.). 2.8.3. Wiederum ist beides korrekt: Aus dem Text des Darlehensvertrags ergibt sich klar, dass das Projekt D1._____ vorangetrieben werden soll, unter anderem mit der geplanten Gründung der D3._____. Der Geschädigte sagte als Zeuge aus, das Geld sei nicht für den Beschuldigten persönlich, sondern für die Firmen gewesen, wie diese im Vertrag umschrieben würden (Urk. 50801006). Mit der Anklage war somit auch betreffend das Darlehen I._____ ein Konsens zur gebundenen Verwendung für das Geschäftsmodell vorhanden; der Beschuldigte hat folglich seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht in vollem Umfang verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.9.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und J._____ am 3. Juni 2015 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte I._____ dem Beschuldigten
- 21 - insgesamt CHF 10'000. Der Beschuldigte verbrauchte davon rund CHF 8'400 für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.9.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber be- standen, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____, die D2._____ oder die D3._____ verwende, konkret für Programmierarbeiten für das Projekt (Urk. 00101038). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Darle- hens ergäbe sich aus den entsprechenden Aussagen des Geschädigten als Zeuge (Urk. 137 S. 89). 2.9.3. Als Zeuge hat der Geschädigte J._____ unmissverständlich ausgesagt, das Darlehen hätte in die Firma gehen sollen und sei nicht für private Auslagen des Beschuldigten gewesen (Urk. 50301005). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wes- halb diese Aussage nicht überzeugen sollte. Der Hinweis der Verteidigung, der Geschädigte habe in einem Schreiben das Dar- lehen als "persönlich" an den Beschuldigten bezeichnet, entlastet diesen sodann nicht (Urk. 127 S. 20): Die Geschädigten haben als Zeugen durchwegs ausgesagt, der Beschuldigte habe ihnen jeweils weissgemacht, dass er für die Darlehen per- sönlich hafte. Diese Aussage sollte die Geschädigten in Sicherheit wiegen und hatte keinen Bezug zum Konsens einer gebundenen Verwendung der Darlehens- summe für das Geschäftsmodell. Letzterer war somit gegeben; der Beschuldigte hat folglich seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht in Umfang von CHF 8'400 verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.10.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und K._____ am
11. Juni 2015 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte K._____ dem Beschuldigten insgesamt CHF 20'000. Der Beschuldigte verbrauchte die gesamte Summe für eigene Zwecke. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.10.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für die D1._____, konkret für ein Call-Center in Ab._____ [Region in Europa] zur Kundenakquisition, verwendet
- 22 - (Urk. 00101039). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Darle- hens ergäbe sich aus den entsprechenden Aussagen des Geschädigten als Zeuge (Urk. 137 S. 89). 2.10.3. Als Zeuge hat der Geschädigte K._____ unmissverständlich ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn um dieses Darlehen mit der ganz konkreten Begründung, für das Geschäftsmodell ein Call-Center in Ab._____ eröffnen zu wollen, angebettelt, ja eigentlich fast genötigt, da sonst das Projekt in die Hosen gehe (Urk. 50601010). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb diese sehr erlebt wirkende Aussage nicht überzeugen sollte. Mit der Anklage war somit auch betreffend das erste Darlehen K._____ ein Kon- sens zur gebundenen Verwendung für das Geschäftsmodell vorhanden; der Be- schuldigte hat folglich seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht in vollem Umfang verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.11.1. Gemäss Anklage schlossen der Beschuldigte und K._____ schliesslich am
7. September 2015 einen weiteren Darlehensvertrag ab. Gestützt auf diesen zahlte K._____ dem Beschuldigten insgesamt CHF 50'000. Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte diese Summe seinen Firmen hätte zufliessen lassen. Soweit ist der Anklagesachverhalt unbestritten. 2.11.2. Die Anklage behauptet, zwischen den Parteien habe Konsens darüber bestanden, dass der Beschuldigte das Darlehen für seine Firmen verwendet. Wenn die Anklagebehörde zum Darlehensvertrag vom 7. September 2015 wiederum das Call-Center in Ab._____ anführt, ist dies ein offensichtlicher Kopierfehler in der An- klageschrift (Urk. 00101041; vgl. Urk. 00101039 zum Vertrag vom 11. Juni 2015). Die Vorinstanz hat erwogen, die Zweckgebundenheit des Darlehens ergäbe sich sowohl aus dem Vertragstext wie aus den entsprechenden Aussagen des Geschä- digten als Zeuge (Urk. 137 S. 90 f.). 2.11.3. Im Vertragstext des Darlehensvertrags wird nicht nur das Geschäfts- und Firmenmodell des Beschuldigten umschrieben, sondern auch festgehalten, dass
- 23 -
– unter Beteiligung des Darleihers – dem Projekt D1._____ geholfen und dieses vorangetrieben werden soll. Dies gibt klar den Konnex zwischen Darlehenssumme und dem Verwendungszweck zugunsten des Projekts D1._____ wieder. Der Ge- schädigte hat dies als Zeuge überzeugend bestätigt: Die Absicht des Darlehens, der Verwendungszweck, sei im Vertrag festgehalten, nämlich dass das Geld in die D1._____ fliessen soll (Urk. 50601013). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren geltend gemacht, nur weil die Gelder nicht bei der D1._____ verbucht worden seien, heisse dies nicht, dass sie nicht doch allenfalls teilweise für die D1._____ oder die D3._____ verwendet worden seien (Urk. 127 S. 22). Darüber ist die Vorinstanz hinweggegangen (Urk. 137 S. 91). Der Beschuldigte hat auf konkrete Frage, wofür er die CHF 50'000 gemäss dem mass- geblichen Darlehen verwendet habe, freimütig geantwortet, er wisse es nicht (Urk. 50101101). Eine auch nur teilweise Verwendung der Gelder für die Firmen, wie die Verteidigung sie als Hypothese in den Raum stellen will, wird durch den Beschuldigten selber somit nicht einmal ansatzweise und schon gar nicht substan- tiiert behauptet, ist also auszuschliessen. Mit der Anklage war somit auch betreffend das zweite Darlehen K._____ ein Kon- sens zur gebundenen Verwendung für das Geschäftsmodell vorhanden; der Be- schuldigte hat folglich seine diesbezügliche Werterhaltungspflicht in vollem Umfang verletzt und dadurch einmal mehr den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. 2.12. Insgesamt hat der Beschuldigte die ihm anvertrauten Darlehen der Geschä- digten B._____ und J._____, K._____, I._____, F._____ und G._____ im erstellten Umfang wissentlich und willentlich unrechtmässig verwendet. Diesbezüglich ist der angefochtene vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung zu be- stätigen. Betreffend die beiden Darlehen von E._____ besteht zwar ein erheblicher Tatver- dacht, in Ermangelung einer aktenkundigen Äusserung E._____s zum strittigen vereinbarten Verwendungszweck ist der Beschuldigte jedoch bezüglich Anklage- punkt C.I. freizusprechen.
- 24 - 3.1. Betreffend 9 Darlehensvereinbarungen, welche Sachverhalte nach dem
1. Januar 2014 betreffen, wurde Veruntreuung angeklagt. Betreffend 8 Punkte hat eine Verurteilung zu erfolgen. Dort hat der Beschuldigte gegenüber den Darleihern Angaben zum Verwendungszweck der Darlehenssummen gemacht, welche sich als falsch erwiesen haben, da der Beschuldigte die Darlehen abredewidrig ver- wendete und aufgrund des stereotypen Vorgehens des Beschuldigten bei der Geld- beschaffung auch davon auszugehen ist, dass er diese Absicht bereits beim Ab- schluss der Darlehensverträge hegte. In diesen 8 Fällen ist somit auch ohne Weiteres – und entgegen der Verteidigung – davon auszugehen, dass er über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch irreführende Angaben gemacht hat. Diese irreführenden Angaben waren von einer Qualität, welche nicht nur bei den konkreten Darleihern, sondern auch bei jedem Durchschnitts- adressaten eine falsche Vorstellung über die Verwendung der Gelder auszulösen vermochte respektive dies vermocht hätte. Es betrifft dies die Anklagepunkte B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). 3.2. Die folgenden weiteren, heute noch zur Beurteilung verbleibenden UWG- Anklagepunkte betreffen Personen, welche als Zeugen respektive als Auskunfts- person einvernommen wurden und konstant ausgesagt haben, sie hätten dem Be- schuldigten Geld gegeben immer und einzig gestützt auf dessen Beteuerungen, dass dieses vollumfänglich in sein Geschäftsmodell investiert werde: B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 42 (32). Wie dies bereits bei der Beurteilung der Veruntreuungsvorwürfe vorstehend er- wogen wurde, sind die entsprechenden Aussagen dieser Personen in jeder Hin- sicht überzeugend. Demnach ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch irreführende Angaben gemacht hat. 3.3. An diesem Ergebnis würde auch die von der Verteidigung beantragte Befra- gung der Geschädigten L._____, M._____, N._____, O._____, P._____ und
- 25 - Q._____ als Zeugen (Urk. 170 S. 2) nichts zu ändern vermögen: Vorliegend sind die Angaben der konkreten Anzeigeerstatter in Bezug auf die durch den Beschul- digten ihnen gegenüber gemachten Äusserungen von Relevanz. In Bezug auf Ers- tere konnte vorstehend aufgezeigt werden, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber falsche Angaben zum Verwendungszweck der Gelder gemacht hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er über die Verwendung der eingenommenen Gelder systematisch irreführende Angaben gemacht hat (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Ob die von der Verteidigung aufgeführten Personen allenfalls gegenteilige Aus- sagen machen, spielt insofern keine Rolle, als es sich bei ihnen auch nicht um die Anzeigeerstatter handelt. Es ist immer möglich, dass der Beschuldigte anderen Personen andere Angaben gemacht hat. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auch erweist sich die Befragung von R._____ als Zeuge als nicht notwendig (vgl. Urk. 170 S. 2): Wie mehrmals ausgeführt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch ein Zusammenspiel von schriftlichen wie auch mündlichen Angaben UWG- relevante Irreführungen begangen zu haben. R._____ war bei den jeweiligen Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten nicht anwesend gewesen, weshalb er zum Inhalt der mündlichen Aussagen des Beschuldigten auch keine relevanten Angaben machen kann. Der Beweisantrag ist entsprechend eben- falls abzuweisen. 3.4. Betreffend alle weiteren, heute noch zu beurteilenden UWG-Anklagepunkte gibt es in den Akten keine formellen und entsprechend zulasten des Beschuldigten verwertbaren mündlichen Aussagen der betroffenen Investoren. Wie bereits vor- stehend erwogen, vermögen die Auskünfte, welche auf vorgedruckten Formularen der Anklagebehörde als sogenannte schriftliche Berichte eingingen, den straf- prozessualen Voraussetzungen an ein belastendes Beweismittel nicht zu genügen. Die Verteidigung hat wie bereits erwogen zu Recht darauf verwiesen, dass einzelne Anleger in ihren schriftlichen Berichten auch angeführt haben, sie hätten das Geld dem Beschuldigten "persönlich" gegeben. Durch alleiniges Abstellen auf die inter- pretationsbedürftigen schriftlichen Vertragsinhalte lässt sich der Tatbeweis entge- gen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend führen (Urk. 137 S. 69-80). Der Tat-
- 26 - vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe (kombiniert: schriftlich und mündlich) systematisch irreführende Angaben abgegeben, bleibt in diesen Punkten somit bestritten und nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb dort konsequenterweise ein Freispruch zu ergehen hat. Es betrifft dies die Anklagepunkte B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), 42 (52, 113) und 43 (178). 4.1. In Anklagepunkt D wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, zwischen Mai 2011 und September 2015 zur Umsetzung seiner Geschäftsidee mit den Fir- men D1._____, D2._____ und D3._____ von insgesamt 28 Personen mittels Dar- lehensverträgen und Aktienverkäufen mit Rückkaufsgarantie insgesamt rund CHF 3,03 Mio. entgegen genommen zu haben, ohne für diese Geschäftstätigkeit, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern, über eine Bankbewil- ligung der FINMA verfügt zu haben (Urk. 00101042 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit korrekter Begründung ent- schieden, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 127 S. 3; vgl. auch Urk. 172 S. 3 f. und S. 17) sämtliche FINMA-Tatvorwürfe nicht verjährt sind, da mit der Anklagebehörde von einer Handlungseinheit auszugehen ist (Urk. 125 S. 10) und die letzte Tat weniger als sieben Jahre vor Ausfällung des angefochte- nen Entscheides erfolgte (Urk. 137 S. 13 mit Verweisen; Urteil des Bundesstraf- gerichts vom 12. Oktober 2017, SK.2016.3, E.3.6; vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). 4.3. Abgesehen von der Verjährungseinrede bestreitet die Verteidigung das einge- klagte Quantitativ nicht (Urk. 127 S. 22 f.). Sie macht einzig geltend, der Beschul- digte habe sich dahingehend geirrt, dass er gewisse Geldgeber als institutionelle Anleger und ihre Einlagen damit nicht als Publikumseinlagen betrachtet habe (Urk. 127 S. 23; Urk. 172 S. 17 f.). Mit der Vorinstanz ist dies eine offensichtliche Schutzbehauptung: Keiner der Anleger wies auch nur ansatzweise die dafür ver- langte professionelle Bewirtschaftung seines Finanzbereichs auf (Urk. 137 S. 108 mit Verweisen). Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Be-
- 27 - hauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe gemeint, Aktienkaufverträge mit Rückkaufgarantie würden nicht als Publikumseinlagen gelten (Urk. 127 S. 23; Urk. 172 S. 17 f.), mit welcher sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt hat (Urk. 137 S. 108 f.), überzeugt nicht: Mehrere Geschädigte haben als Zeugen ausgesagt, der Beschuldigte habe sie in FINMA- und Bankengesetz-Belangen instruiert (Urk. 50201016; 50701017). Der Beschuldigte war in solchen Fragen somit bestens versiert und hat sich nicht irrtümlich, sondern vielmehr vorsätzlich und geplant über die einschlägige FINMA- und BankG-Vorschrift hinweggesetzt. Der Beschuldigte selber sagte dazu auch lapidar aus, er habe gedacht, er sei unter der massgeblichen Obergrenze von 20 Anlegern geblieben (Urk. 50101041). Entsprechend ist der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. 5.1. In Anklagepunkt E wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in Missachtung der Verfügung der FINMA vom 3. Dezember 2015 weiterhin Rechtshandlungen für die D1._____ vorgenommen zu haben, indem er Rechnungen für die D1._____ begli- chen habe (Urk. 00101044). 5.2. Zum Theoretischen wird auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 137 S. 109). Die Verteidigung bestreitet den Anklage- sachverhalt nicht und macht einzig geltend, der Beschuldigte habe als Privatperson und aus seinem Privatvermögen gehandelt (Urk. 127 S. 24; Urk. 172 S. 19). Dies ist mit der Vorinstanz unbehelflich: Der Beschuldigte beglich als Organ der D1._____ Verpflichtungen der D1._____, was ihm untersagt war (Urk. 137 S. 110). Dies hat der Beschuldigte selber auch unumwunden zugegeben (Urk. 50101041). Inwiefern er sodann generell zwischen Geldern der Firmen und seinen eigenen
– eben nicht – unterschied, ist hinlänglich aktenkundig. Wenn die Verteidigung vor- bringt, dass wenn die Ehefrau des Beschuldigten in Kenntnis der FINMA-Verfügung die in Frage stehenden Zahlungen zugunsten der Gesellschaft beglichen hätte, sie sich nicht wegen Missachtung einer FINMA-Verfügung schuldig gemacht hätte (Urk. 172 S. 20), ist ihr zwar zuzustimmen, doch übersieht die Verteidigung, dass die Ehefrau des Beschuldigten keine Organstellung in der D1._____ innehatte.
- 28 - Die Verteidigung beantragte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung, Zugang zum E-Mail-Server der D1._____ bzw. zu sämtlichen E-Mails auf dem Server der D1._____ zu erhalten, da sich der Beschuldigte sicher sei, dass er beim Untersu- chungsbeauftragten um Einwilligung für die Rechtshandlungen ersucht habe (Urk. 170 S. 3). Der Beweisantrag der Verteidigung bleibt unsubstanziiert. Sie er- wähnt nicht, wo sich die betreffenden Server befinden sollen. Ferner macht die Ver- teidigung auch nicht geltend, der Beschuldigte habe eine Einwilligung durch den Untersuchungsbeauftragten erhalten. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 6.1. In Anklagepunkt F wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab Frühjahr 2015 bis zum 3. Dezember 2015 pflichtwidrig die Buchhaltung der D1._____ nicht ordnungs- gemäss geführt zu haben (Urk. 00101045 f.). 6.2. Der Beschuldigte gab unumwunden zu, "als die FINMA kam, ist keine Buchhaltung vorgelegen" (Urk. 50101042). Dies ist insoweit unbestritten. Die Ver- teidigung behauptet nicht, der Beschuldigte sei seinen Pflichten zur Buchführung im Jahr 2015 (oder bis Mai 2016) nachgekommen. Vielmehr wird geltend gemacht, er habe sich darauf verlassen, dass die bisher dafür verantwortliche Firma S._____ AG sich auch im Jahr 2015 der ordnungsgemässen Buchhaltung an- nehme. Es sei nicht erstellt, dass die S._____ AG dem Beschuldigten tatsächlich angedroht habe, infolge Honorarrückständen die Buchhaltungsführung auszu- setzen (Urk. 127 S. 24-26; Urk. 172 S. 22 f.). In diesem Zusammenhang be- antragte die Verteidigung die Befragung von Herr T._____ und Frau U._____ der S._____ AG als Zeugen (Urk. 170 S. 4). Bereits die Vorinstanz hat das Vorbringen der Verteidigung zu Recht verworfen: Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 teilte die S._____ der FINMA mit, sie habe mit dem Beschuldigten im Frühjahr 2015 ver- einbart, dass mit der Weiterführung der Buchhaltung zugewartet werde, bis die offenen Rechnungen beglichen würden (Urk. 20502322 = 40308057). Auf ent- sprechenden Vorhalt hat der Beschuldigte persönlich diese Kontaktnahme der S._____ nicht etwa bestritten, sondern einfach behauptet, sich nicht an die Vor- gänge im Frühjahr 2015 zu erinnern (Urk. 50101043). Vor diesem Hintergrund kann
- 29 - entgegen der Verteidigung als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte sich entgegen der Argumentation der Verteidigung eben gerade nicht darauf verlassen konnte, dass die S._____ die Buchhaltung auch im Jahr 2015 weiterführen würde. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 17) geht es sodann nicht darum, dass die Buchhaltung erst im Mai des darauffolgenden Jahres (im Jahr 2016) hätte fertiggestellt werden müssen (so die Verteidigung, Urk. 172 S. 22 f.), sondern um die Pflicht des Beschuldigten zur Sicherstellung einer stets aktuell nachgeführten Buchhaltung, welche vorliegend unbestrittenermassen nicht vorlag. Dies gilt umso mehr, als sich die D1._____ in einer besorgniserregenden finanziellen Lage befand. Da der Beschuldigte selber wusste, dass die Rechnungen der S._____ unbezahlt blieben, hat er das diesfalls angedrohte Unterlassen der Buchführung zumindest in Kauf genommen. Auch dieser angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der von der Verteidigung erwähnte Beweisantrag abzuweisen. 7.1. In Anklagepunkt G wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ungetreue Ge- schäftsbesorgung gegenüber seiner Firma D2._____ begangen zu haben. Er habe aus einem Testbetrieb seines Geschäftsmodells von akquirierten Spielern via die zwischengeschaltete Firma V._____ insgesamt CHF 322'046.03 bar ausbezahlt er- halten. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, diese rund CHF 322'000 der D2._____ weiterzuleiten. Er habe dies jedoch im Umfang von CHF 111'008.03 nicht getan. Diese, mutmasslich deliktisch zurückbehaltene, Summe errechnet die Anklagebehörde wie folgt: Der Beschuldigte habe der D2._____ CHF 520'448 überwiesen. Davon hätten CHF 180'000 (E._____) und CHF 160'000 sowie CHF 45'000 (beide F._____) aus zweckgebundenen Darlehen gestammt. Der Anteil der Einzahlung von CHF 520'448, welcher aus Bareinnahmen aus dem Testbetrieb gestammt habe, habe also lediglich CHF 135'448 ausgemacht. Somit hätte der Beschuldigte der D2._____ die Differenz zwischen CHF 322'046.03 und 135'448, also rund CHF 186'600, zukommen lassen müssen. Er habe davon jedoch lediglich rund CHF 75'600 mit seinem Guthaben gegenüber der D2._____ verrechnet, weshalb er die D2._____ um die Differenz von rund CHF 111'000 entreichert habe
- 30 - (Urk. 00101047 bis 00101049). Die Vorinstanz hat dies als erstellt erachtet (Urk. 137 S. 97 f.). 7.2. Diese Rechnung der Anklagebehörde lässt sich schon aus folgendem Grund nicht erstellen: Wie vorstehend erwogen wurde, ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte von E._____ zweckgebundene Darlehen erhalten hat. Somit kann an dieser Stelle nicht gefolgert werden, jener Teil der Einzahlung des Beschul- digten von CHF 522'448, dessen Herkunft die Anklagebehörde E._____ zurechnet (CHF 180'000), könne dem Beschuldigten nicht betreffend D2._____ entlastend als Einzahlung der Einnahmen aus dem Testbetrieb angerechnet werden. Die ge- nauen Umstände können und müssen dabei offen bleiben. Jedenfalls übersteigt jener Teil der Einzahlung, welchen die Anklagebehörde dem Beschuldigten unbe- gründet zur Entlastung versagen will, mit CHF 180'000 den mutmasslichen Delikts- betrag von rund CHF 111'000. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung in Anklagepunkt G freizusprechen. Insofern erübrigt sich auch der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag und ist entsprechend abzuweisen (vgl. Urk. 170 S. 3). 8.1. Unter Anklagepunkt H wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten stark zu- sammengefasst vor, er habe vom Betrag von CHF 386'000, welcher bei der D2._____ als Folge einer Kapitalerhöhung einging, zum Schaden der D2._____ unberechtigt insgesamt CHF 126'293.25 für eigene Zwecke bezogen (Urk. 00101050-54). Dadurch habe er sich einerseits der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung und andererseits der Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht. 8.2. Dass der Beschuldigte zwischen Januar und Mitte Juni 2016 Barabhebungen über rund CHF 69'970 tätigte, bestreitet er selber gar nicht (Urk. 50101114; Urk. 127 S. 29). Die Verteidigung behauptete vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung, das Lohnguthaben des Beschuldigten habe rund CHF 266'670 und damit mehr als die in der Rangrücktrittsvereinbarung genannten rund CHF 239'870 betragen, weshalb der Beschuldigte rund CHF 26'800 habe beziehen dürfen (Urk. 127 S. 29; Urk. 172 S. 25). Die Vorinstanz hat sich mit dem
- 31 - Einwand nicht auseinandergesetzt (Urk. 137 S. 99 ff.; S. 112-114). In der Tat weist der Beschuldigte gemäss Bilanz per 31.12.2015 ein Guthaben von CHF 266'677 aus (Urk. 41001146). Allerdings war für die Bezüge zwischen Januar und Mitte Juni 2016 die Rangrücktrittsvereinbarung vom 6. November 2015 über rund CHF 249'900 (Urk. 41001027 f.) und nicht jene vom Juni 2016 über rund CHF 239'870 (Urk. 41001144 f.) massgeblich, weshalb der Beschuldigte lediglich rund CHF 16'770 beziehen durfte. Der Einwand der Verteidigung, diese Barbezüge seien allenfalls teilweise für Geschäftsbelange ausgegeben worden (Urk. 127 S. 29 f.), blieb bis zur Berufungs- verhandlung unsubstanziiert und hat auch der Beschuldigte selber Solches mit- nichten behauptet, sondern dazu vielmehr einfach die Aussage verweigert (Urk. 50101114). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung jedoch mit Hinweis auf die von der Vorinstanz beigezogenen Konkursakten des Konkursamtes Höfe substanziiert geltend, dass Barbezüge in der Höhe von rund CHF 43'000 für geschäftliche Aufwände (namentlich die Miete und das Honorar von R._____) verwendet worden seien (Urk. 172 S. 26). Dies blieb von der Staats- anwaltschaft unbestritten bzw. wurde von ihr sinngemäss teilweise anerkannt (vgl. Prot. II S. 18, wo die Staatsanwaltschaft ausführt, der Beschuldigte habe das Geld zumindest "teilweise" zu seinem persönlichen Vorteil verwendet). Nach dem Ge- sagten ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass rund CHF 43'000 der Gelder für geschäftliche Belange verwendet wurden. Eine unbehelfliche Schutzbehauptung ist mit der Vorinstanz jedoch die Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung, der Beschuldigte habe sich zum Bezug von Lohn berechtigt glauben dürfen, bis die vorgesehene Kapitalerhöhung in vollem Umfang von CHF 750'000 erfolgt sei (Urk. 127 S. 30; Urk. 50101039 f.; Urk. 137 S. 100; 172 S. 27). Die Rangrücktrittsvereinbarung datiert vom 6. November 2015 (Urk. 41001027 f.). Der Beschuldigte hat sodann im Aktionärsbrief vom 15. Fe- bruar 2016 auf Lohnansprüche verzichtet, bis eine Klarheit seitens der FINMA vor- liegt und das Projekt selbsttragend ist (Urk. 20203198). Eine Abhängigkeit des Lohnverzichts vom Abschluss der geplanten Kapitalerhöhung ist offensichtlich nachträglich konstruiert, da der Beschuldigte sich schlicht nicht an den Lohnver-
- 32 - zicht gehalten hat und zwar belegtermassen auch schon vor dem Datum, gemäss welchem die volle Kapitalerhöhung hätte erfolgt sein müssen (Urk. 20203201:
10. März 2016). 8.3. Somit hat der Beschuldigte tatsächlich durch Barbezüge zwischen Januar und Mitte Juni 2016 die D2._____ unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen im Umfang von rund CHF 10'000 (CHF 26'970 minus CHF 16'770) geschädigt und sich selber als Gläubiger unrechtmässig bevorzugt. Gleiches gilt für die Überwei- sung und den Barbezug je von Anfang Juli 2016 im Umfang von total CHF 56'325, welche klar als Lohnbezüge eingestanden werden (Urk. 50101039). Hiezu mass- geblich ist die Rangrücktrittserklärung vom 15. Juni 2016 (Urk. 41001144 f.). Der diesbezüglich einzig erhobene Einwand, der Beschuldigte sei nicht an Rang- rücktrittsvereinbarung und Lohnverzicht gebunden gewesen, da die geplante Kapitalerhöhung nicht vollumfänglich erfolgt sei (Urk. 127 S. 30; Urk. 172 S. 27), wurde bereits vorstehend als Schutzbehauptung verworfen. 8.4. Damit sind auch die beiden angefochtenen Schuldsprüche betreffend Anklage- punkt H (mit der genannten Einschränkung im Umfang) zu bestätigen. Der Delikts- betrag beläuft sich auf rund CHF 66'000. Zum Rechtlichen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 137 S. 112-114). 9.1. In Anklagepunkt I wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, ab Anfang 2016 bis zur Konkurseröffnung die Bücher der D2._____ nicht ordnungsgemäss geführt respektive für eine ordnungsgemäss Buchführung durch externe Dritte ge- sorgt zu haben (Urk. 00101055). 9.2. Dass die Buchführung der D2._____ im massgeblichen Zeitraum ordnungsge- mäss erfolgt sei, behaupten auch Beschuldigter und Verteidigung nicht (Urk. 127 S. 31 ff.; Urk. 50101038). 9.3. Die mit der Buchführung beauftragte Firma W._____ legte gemäss Anklage- schrift am 11. Juli 2016 das Mandat nieder. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Be- schuldigte davon ausgehen, dass die Firma W._____ sich zumindest um die Buch- führung zu kümmern versucht; so hat diese doch weniger als einen Monat vor
- 33 - Mandatsniederlegung auch mit dem Beschuldigten noch eine Kontaktnahme ange- strebt und – worauf die Verteidigung zu Recht hinweist – es fand auch eine Sitzung mit dem Beschuldigten statt (Urk. 40202510). Ob und allenfalls wann dem Beschul- digten zur Kenntnis gebracht wurde, dass die W._____ AG die Buchführung der D2._____ nicht mehr wahrzunehmen gedenkt, ergibt sich weder aus der Anklage- schrift noch aus den Akten: Die W._____ selbst verlässt sich diesbezüglich auf ihre Zeiterfassungsliste (Urk. 40202505 und 40201510). Eine Mitteilung an den Be- schuldigten ergibt sich daraus nicht und ist wohl auch nicht erfolgt. Sodann war der Beschuldigte seit Anfang Februar 2016 nicht mehr offizieller Verwaltungsrat und seit Anfang Juni 2016 auch nicht mehr offizieller Geschäftsführer (Urk. 137 S. 102 mit Verweisen). Selbst wenn dem Beschuldigten vorgehalten wird, dass er weiter- hin als faktischer Geschäftsführer tätig war, verfügte die D2._____ seit dem Abgang des Beschuldigten aus seinen offiziellen Positionen auch über einen formellen Ver- waltungsrat (R._____), welchen der Beschuldigte in der Verantwortung für die Buchführung gesehen haben will (Urk. 50101038). Die Vorinstanz hat eine fakti- sche Verwaltungsrats- und Geschäftsführer-Tätigkeit des Beschuldigten bis zur Konkurseröffnung über die D2._____ selber als nicht erstellt erachtet (Urk. 137 S. 102). 9.4. Vor dem Hintergrund all dessen lässt sich ein ausreichend detaillierter und belegter Tatvorwurf, inwieweit der Beschuldigte im Jahr 2016 seine Pflichten zur Buchführung der D2._____ strafrechtlich relevant vernachlässigt habe, nicht mehr aufrecht erhalten. Demnach ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. Insofern ist auch die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Be- fragung von Herrn AA._____ von der W._____ AG als Zeuge nicht notwendig und der Beweisantrag entsprechend abzuweisen (Urk. 170 S. 4).
10. Demnach ist der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen: ➢der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagepunkte C.II. bis C.VII.)
- 34 - Vom Vorwurf der Veruntreuung in Anklagepunkt C.I. (E._____) ist der Be- schuldigte freizusprechen. ➢der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagepunkt H), Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Anklage- punkt G ist der Beschuldigte freizusprechen. ➢der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt H), ➢der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I ist der Beschuldigte freizusprechen. ➢der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Ver- bindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen)(Anklagepunkt D), ➢des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124,
176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52,
113) und Ziff. 43 (178) ist der Beschuldigte freizusprechen. ➢des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E).
- 35 - III. Sanktion 1.1. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung wird vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 137 S. 115-118). 1.2. Die Vorinstanz hat zu Recht die mehrfache Veruntreuung als schwerstes zu beurteilendes Delikt erkannt (Urk. 137 S. 118). Zur Tatkomponente reduziert sich die objektive Tatschwere gegenüber der grund- sätzlich richtigen Beurteilung der Vorinstanz um die Tatvorwürfe gemäss Anklage- punkt C.I. (E._____). Nichtsdestotrotz ging der Beschuldigte mit der Vorinstanz professionell vor; er kontaktierte gezielt Personen, die er aus früheren Investitionsgeschäften als ihm gewogen kannte. Einmal am Haken hängende In- vestoren wurden anschliessend mit einer Mischung aus Versprechungen und Druck zu weiteren – vermeintlichen – Investitionen motiviert. Der Deliktszeitraum der insgesamt 9 Veruntreuungen zog sich über 2 Jahre hin und die Deliktssumme beläuft sich auf rund CHF 786'000. Die objektive Tatschwere wiegt somit in der Tat erheblich. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zur subjektiven Tatschwere zu Gute hält, er habe – wie auch die Verteidigung argumentierte (vgl. Urk. 172 S. 31) – zumindest anfänglich an seine Geschäftsidee geglaubt (Urk. 137 S. 119), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den Beschuldigten entlasten sollte hinsichtlich des Tat- vorwurfs, Gelder der Investoren für eigene (und im Übrigen nicht existentielle, sondern vielmehr Luxus-) Bedürfnisse abgezweigt zu haben. Der Beschuldigte hat sich schlicht mit egoistischem Motiv an den Investoren deliktisch bereichert. Die subjektive Tatschwere wiegt somit keinesfalls leichter als die objektive. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat aus- gehend von einem erheblichen Verschulden eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies auch bei Wegfall der Tatvorwürfe betreffend E._____ immer noch angemessen. 1.3. Zur Abgeltung zweier qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgungen hat die Vorinstanz erwogen, diese wären – für sich allein beurteilt – mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren (Urk. 137 S. 120). Vorab ist der Beschuldigte im
- 36 - entsprechenden Anklagepunkt G freizusprechen. Betreffend Anklagepunkt H hat der Beschuldigte seine Firma D2._____ im Umfang von rund CHF 66'000 geschädigt. Das Motiv ist wiederum klar persönliche Bereicherung, also egoistisch. Dafür wäre der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe respektive 240 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 1.4. In Abgeltung der Vergehen gegen das UWG hat die Vorinstanz ausgehend von einem erheblichen bis mittelschweren Verschulden – bei alleiniger Betrachtung – eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gesehen. Dabei ging die Vorinstanz – nach Wegfall der verjährten Anklagepunkte – noch von 60 Fällen irreführender Angaben gegenüber den Investoren aus (Urk. 137 S. 120 f.). Wie erwogen, verbleiben davon aktuell noch 17 Anklagepunkte. Diese betreffen sodann samt und sonders Betrof- fene, welche durch den Beschuldigten auch durch Veruntreuungen geschädigt wur- den. Rund die Hälfte der UWG-Vergehen sind sogar identisch mit den Ver- untreuungen. Das Verschulden des Beschuldigten stellt sich somit gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung weit geringer dar. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren wären die verbleibenden Vergehen mit rund 8 Monaten Freiheits- strafe respektive 240 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. 1.5. Die Vorinstanz hat vorab auf BGE 144 IV 313 E.1.1.; 217 E.3 verwiesen, wonach bei der Beurteilung mehrerer Straftaten für jede Straftat die Strafart zu be- stimmen ist. Anschliessend hat die Vorinstanz die im Tatzeitraum geltende Version von Art. 34 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB) gegenüber der aktuell gelten- den als lex mitior erkannt, weil bei der Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe bis 360 Tagessätze (und nicht nur 180 Tagessätze) bei diversen Delikten noch Geldstrafe als Strafart bestimmt werden kann. Somit resultieren für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die UWG- Vergehen Geldstrafen von je 240 Tagessätzen. Wohl hat das Bundesgericht auch schon erwogen, dass im Falle vieler Einzeltaten, die zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, die Einzeltaten ausnahmsweise vorab zu einer
- 37 - Gesamtstrafe zusammengefasst und gestützt darauf die Strafart festgelegt werden kann (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, dass die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung und die UWG-Vergehen in keinem sachlichen Zusammenhang zu den Veruntreuungen stünden (Urk. 137 S. 123). Angesichts der Tatsache, dass der Be- schuldigte ein letztlich fiktives Investitionsmodell aufbaute, um sich daran persön- lich zu bereichern, und dazu – ausgehend von einem einheitlichen Motiv – mehrere rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Kniffe anwandte, ist die zitierte Erwägung der Vorinstanz durchaus diskutabel, jedoch letztlich zu übernehmen. 1.6. In der Folge hat die Vorinstanz für die Unterlassung der Buchführung für die Firmen D1._____ und D2._____ eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen bemessen. Vom entsprechenden Tatvorwurf in Anklagepunkt I ist der Beschuldigte heute frei- zusprechen. Wohl ist die Einschätzung der Vorinstanz, es habe sich nicht um eine blosse Nachlässigkeit gehandelt, sondern der Beschuldigte habe dadurch mög- lichst unauffällig und unkontrolliert Geld einnehmen und für eigene Bedürfnisse ausgeben wollen, zutreffend (Urk. 137 S. 121). Dennoch ist insgesamt keine Gelds- trafe von mehr als 90 Tagessätzen angebracht. 1.7. Weiter hat die Vorinstanz für die Tätigkeit ohne bankenrechtliche Bewilligung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bemessen (Urk. 137 S. 122). Dies ist ange- sichts der langen Deliktsdauer von Mai 2011 bis September 2015 und des grossen Umfangs der unzulässigen Geschäftstätigkeit des Beschuldigten keinesfalls über- höht. 1.8. Sodann hat die Vorinstanz für die Gläubigerbevorzugung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bemessen. Dabei erwähnt sie lediglich Lohnbezüge von rund CHF 56'000. In Tat und Wahrheit betrug die Deliktssumme jedoch rund CHF 66'000. Die Geldstrafe ist daher keinesfalls zu tief, sondern vielmehr eher zu milde. 1.9. Somit resultiert eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als schwerste Tat, welche um die folgenden Geldstrafen zu erhöhen ist: 240 Tagessätze (asperiert
- 38 - 200 Tagessätze); 90 Tagessätze (asperiert 70 Tagessätze); 180 Tagessätze (as- periert 150 Tagessätze) und 90 Tagessätze (asperiert 70 Tagessätze). Somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente eine Geldstrafe von 730 Tagessätzen zu bemessen. 2.1. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Täterkomponente wirkt sich diese auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatz- strafen weder erhöhend noch senkend aus (Urk. 137 S. 124 f.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wurde zur Täterkomponente nichts mehr aktualisiert, zumal der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. Urk. 171 S. 1-2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sein Werdegang wiegen strafzumessungsneutral. Obwohl der Beschuldigte hohe Beträge im Kasino ver- spielt hat, wurde – zu Recht – nie geltend gemacht, er habe im Sinne einer Spiel- sucht einem Drang zum Glücksspiel nachgegeben. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines auch den inneren Sachverhalt betreffenden Geständnisses, von Einsicht oder gar Reue kann er nicht für sich reklamieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde von der Verteidigung erstmals an der Berufungsverhandlung geltend gemacht, je- doch in keiner Weise substanziiert (Urk. 172 S. 33). So sind keine übermässigen Stillstände ersichtlich und musste der erste Termin für die Berufungsverhandlung, wie die Verteidigung selbst erwähnt, aufgrund des schlechten Gesundheitszustan- des des Beschuldigten verschoben werden. Ferner handelt es sich vorliegend um einen komplexen und umfangreichen Fall, welcher eine entsprechende Vorberei- tungszeit erforderlich machte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht gegeben. Ebenso wenig kann ein allfälliges Wohlverhalten des Beschuldigten während der Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urk. 172 S. 30). Das Unterlassen von weiterer Delinquenz kann erwartet werden und ist nicht als besondere Leistung zu würdigen. Eine Strafminderung kommt auch unter die- sem Punkt nicht in Frage. 2.2. Somit ist eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszufällen.
- 39 - 2.3. Die bundesgerichtliche Vorgabe, wonach mehrere Geldstrafen in eine Ge- samtstrafe zusammenzufassen sind, diese jedoch den oberen Strafrahmen (hier wie gesehen altrechtlich 360 Tagessätze) nicht übersteigen darf, die (diesfalls naheliegende) Bildung einer Freiheitsstrafe untersagt ist und vielmehr "bei mehr- fach begangener leichter Kriminalität ein unbilliges Ergebnis hinzunehmen ist" (BGE 144 IV 217 S. 237), führt nun zum schon grotesken Resultat, dass lediglich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgefällt werden kann – und dem Beschul- digten somit faktisch die Hälfte der eigentlich angemessenen Strafe erlassen wer- den muss. Daran ändert für den vorliegenden Fall auch die Präzisierung im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 nichts, da in concreto die mehreren, mit – nach wie vor zwingend – je einer Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte keine "mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz" darstellen (E.1.3.5.), die zu einer verschul- densadäquaten Freiheitsstrafe zusammengefasst werden könnten. Auch hat der Beschuldigte nicht wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid ein sehr hoch einzu- stufendes Rechtsgut wie das Kindeswohl verletzt (vgl. E.1.4.7.), weshalb es bei der bundesgerichtlichen Qualifikation "eher leichter Kriminalität" zu bleiben hat. Dass die somit nach wie vor zwingend auszusprechende Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten insgesamt angemessen wäre, kann nicht ernsthaft behauptet werden (obwohl das Verschulden gemäss Bundesgericht die Wahl der Strafart "systemimmanent" beeinflussen soll; E.1.3.8.). 2.4. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Ökonomika (vgl. Urk. 171 S. 1-2) auf CHF 240 festzusetzen, was auch von ihm und der Verteidigung so akzeptiert wird (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 172 S. 33). 2.5. Für das Missachten von Verfügungen im Sinne des FINMAG hat die Vorinstanz bei noch leichtem Verschulden des Beschuldigten eine Busse von CHF 600 aus- gesprochen, was angesichts eines Strafrahmens bis CHF 100'000 Busse (Art. 48 FINMAG) mit Sicherheit nicht zu hoch, jedoch zu bestätigen ist; ebenso die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 137 S. 127; Art. 106 StGB).
- 40 - 3.1. Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 138). Seit der letzten, vorliegend inkrimi- nierten Straftat ist er kriminalrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Daher sind Freiheits- und Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung der gesetz- lich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). IV. Zivilanspruch Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung des Zivilanspruchs von B._____ ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 137 S. 129). Für die beiden Zahlungen der Pri- vatklägerin an den Beschuldigten über CHF 50'000 und CHF 20'000, für welche die Vorinstanz den Beschuldigten zur Rückerstattung verpflichtet hat, ist er aus Delikt zu verpflichten und sie betreffen ferner Anklageziffern, in welchen auch heute ein Schuldspruch erfolgt (B II Ziff. 30 (46) und B III Ziff. 40 (47), da der Beschuldigte Darlehen abredewidrig verwendet respektive irreführende Angaben gemacht hat. V. Kosten und Entschädigung 1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens mit Verweis auf Art. 426 StPO vollumfänglich auferlegt (Urk. 137 S. 130). Wohl wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren in zahlreichen Anklagepunkten schuldig gesprochen. In einer namhaften Zahl von Anklage- punkten erfolgen allerdings auch Einstellungen respektive Freisprüche. Daher sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklu- sive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung betreffend 4/5 ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.2. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ ist ausgangsgemäss zu be- stätigen (Urk. 137 S. 132).
- 41 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 10'000 festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und im verbleibenden Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforde- rung betreffend 4/5 ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 20'854.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungs- verhandlung) geltend (Urk. 173/3). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich der Verteidigung zusammen mit der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von CHF 22'000 zuzusprechen. 2.4. Sodann macht der Privatklägervertreter der Privatklägerin B._____ eine Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 18'117.75 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 175/1). Dieser geltend gemachte Aufwand erweist sich aus folgenden Gründen als zu hoch: So wurde an der Berufungsver- handlung der Strafpunkt von der Staatsanwaltschaft vertreten. Auch in Anbetracht der Höhe der Zivilforderung der Privatklägerin von CHF 70'000 (vgl. Urk. 174 S. 11)
– welche im Übrigen im Quantitativ vom Beschuldigten nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 172 S. 34) –, als auch angesichts des Umfangs des Plädoyers des Privatklä- gervertreters von rund 12 Seiten und der nicht sehr komplexen Fragestellungen in Bezug auf die Privatklägerin B._____, rechtfertigt sich der geltend gemachte Auf- wand nicht. Nach dem Gesagten ist die Prozessentschädigung auf CHF 4'000 fest-
- 42 - zusetzen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 4'000 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 27 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 28, 71, 75, 104, 127 und 162, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 28 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 1, 2, 3, 7, 11, 20, 33, 37, 39, 45, 48, 53, 63, 64, 65, 67, 72, 85, 86, 100, 109, 125, 128, 133, 141, 142, 148, 152, 153 und 170, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 29 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 8, 12, 30, 49, 68, 73, 81, 82, 95, 96, 107, 108, 110, 111, 116, 120, 122, 131, 132, 134, 143, 146, 149, 165, 171 und 172, gemäss den in Anklagepunkt B II. unter Ziff. 30 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 9, 15, 21, 22, 31, 34, 35, 36, 40, 41, 42, 43, 50, 51, 70, 74, 78, 90, 92, 97, 101, 102, 112, 117, 121, 135, 139, 145, 150, 151, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 173, 174, 175 und 180, gemäss dem in Anklagepunkt BIII. unter Ziff. 38 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 56, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 39 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 54, 55 und 61, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 40 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 66, 89, 144 und 169,
- 43 - gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 41 aufgeführten Vertragsabschlüs- sen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt. 2.-6. (…)
7. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'400.00 Gebühr Beschwerdeverfahren UH200187-O; CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 168.80 Entschädigung Zeuge; CHF 56'736.40 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 56'736.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11.-12. (…)
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 44 - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagepunkte C.II. bis C.VII.) Vom Vorwurf der Veruntreuung in Anklagepunkt C.I. (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagepunkt H), Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Ankla- gepunkt G wird der Beschuldigte freigesprochen. der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt H), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbin- dung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136,
137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.–
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung betreffend 4/5 bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend 4/5 bleibt eine Rückforderung vorbehalten.
- 46 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) die Privatklägerschaft 3 (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Bundesanwaltschaft das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 47 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.