Sachverhalt
1. Im Rahmen der Untersuchung gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, dass er in den Vorfall nicht verwickelt gewesen sei und niemanden beschimpft habe. Im Übrigen gab er auf Fragen keine Antwort (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 2). Im erstinstanzlichen Verfahrens beantwortete er weder Fragen zur Sache noch machte er eigene Ausführungen (Prot. I S. 5 ff.). In der Berufungs- erklärung führte er zur Sache aus, dass er am Tatort nicht zugegen gewesen sei, sondern beim Einkaufen in der Migros festgehalten worden und überhaupt nicht der gesuchte Mann sei (Urk. 26). An der Berufungsverhandlung stellte er in Abre- de, die Privatklägerin als "Taliban" betitelt zu haben. Er gab an, es liege eine Verwechslung vor, wobei er den Anklagesachverhalt insoweit anerkannte, als er bestätigte, sich am 26. Juni 2020 kurz vor 21 Uhr am …-bahnhof in Zürich aufge- halten zu haben (Urk. 34 S. 3 f.).
2. Die Ausführungen des Beschuldigten sind zwar knapp, soweit jedoch klar und widerspruchsfrei. Seine Ausführungen sind zudem nicht per se unglaubhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich nicht weiter in das Verfahren eingebracht und die gestellten Fragen zur Sache nicht bzw. kaum beantwortet hat. Dies ist sein Recht, auf welches er von den jeweiligen Verfahrensleitungen von Anfang an und mehrmals ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 1, Urk. 3/3 S. 1, Prot. I S. 6, Urk. 34 S. 1). Von der Ausübung des Aus-
- 8 - sageverweigerungsrechts darf nicht ohne weiteres auf die Schuld des Beschuldig- ten geschlossen werden. Indes darf – wie namentlich dem von der Vorinstanz zi- tierten Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 (E. 2.3.) entnommen werden kann – aber gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte nur punktuell von seinem Aussageverweigerung Gebrauch macht. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass kategorische Bestreitungen von Vorwürfen, etwa in Form der Behauptung, mit der Sache nichts zu tun zu haben und gar nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, zwangsläufig wenig detailreich, farbig oder auf eine andere Art besonders lebensnah ausfallen. Nicht-Ereignisse kann man zwangsläufig nur pauschal und auf immer wieder gleiche Weise stereotyp be- schreiben bzw. bestreiten. Zwar könnte – beispielsweise – ein hieb- und stichfes- tes Alibi die Glaubhaftigkeit eines blossen Bestreitens zusätzlich erhöhen. Weder das Fehlen eines Alibis noch eine unterlassene eigene, abweichende Sachver- haltsdarstellung dürfen jedoch einen Einfluss zu Lasten einer ansonsten glaubhaf- ten Aussage haben. Letztlich entscheidend ist die Gesamtwürdigung im Lichte der übrigen Beweisergebnisse.
3. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugin C._____ vor, welche zum Tatzeitpunkt in Begleitung der Privatklägerin war.
4. Die Privatklägerin beschrieb in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, wel- che rund zwei Wochen nach dem fraglichen Vorfall stattfand, den Beschuldigten als Mann mit normalen Hosen, kariertem Hemd, einem dunklen Rucksack und von fester Statur, welcher ihr im Vorbeigehen an sie gewandt "Taliban" gesagt habe (Urk. 4/1). Im Rahmen ihrer zweiten Befragung identifizierte sie den Be- schuldigten als Täter und beschrieb ihn abwechselnd als Herrn mit kariertem T- Shirt und Herrn mit kariertem Hemd und dunklem Rucksack, woran sie sich gut erinnern könne (Urk. 4/2). Weiter beschrieb sie die Geschehnisse vor, nach und rund um die Tat und die Anhaltung des Beschuldigten. Es kann dazu auf die er- wähnten Einvernahmen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich ihrer Aussagen festgehalten werden, dass diese ausführlich, detailliert und im Kerngehalt frei von wesentlichen Widersprüchen sind (Urk. 25 S. 8 f.). So darf et-
- 9 - wa der Umstand, dass einmal von einem T-Shirt und einmal von einem Hemd die Rede war – als die Privatklägerin nach einer Beschreibung der Bekleidung gefragt wurde –, nicht überbewertet werden, handelt es sich dabei doch um eine Diffe- renz in einem unwesentlichen Detail, welche ohne weiteres durch den Zeitablauf und das Verblassen der menschlichen Erinnerung zu erklären ist. Hingegen fällt auf, wie sie ihre inneren Vorgänge schildert – insbesondere, was die Tat in ihr ausgelöst habe und wie sie sich bezüglich der Anzeigeerstattung unschlüssig ge- wesen sei, was ein starker Hinweis auf tatsächlich selbst Erlebtes darstellt und bei erfundenen Geschichten regelmässig fehlt. Anzeichen für eine bewusste Falsch- belastung liegen – mit dem Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 6) – nicht vor.
5. Die erwähnte Schilderung des äusseren Ablaufs der Geschehnisse wurde von der Zeugin C._____, welche die ganze Zeit über bei der Privatklägerin war, bestätigt (Urk. 5). Auch sie identifizierte den Beschuldigten als Täter und konnte eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse abgeben. Diese Schilderungen decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin – und zwar nicht nur im eigentli- chen Kerngeschehen, sondern auch in Nebenpunkten, etwa dem Signalement des Beschuldigten, ihren jeweiligen Reaktionen auf die Tat und den Ablauf der Anhaltung des Beschuldigten. Auch bei ihr sind keine Anzeichen für eine Falsch- belastung erkennbar. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussage un- ter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat, welche für eine bewusste Falschaussage eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ebenso fehlen Hinweise, welche auf eine Absprache zwischen der Zeu- gin C._____ und der Privatklägerin hinweisen, wie etwa stereotype, knappe, auf den reinen Kernsachverhalt beschränkte und im übrigen Ungereimtheiten aufwei- sende Aussagen.
6. Die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung geäusserte Kri- tik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung verfängt nicht. Wohl trifft es zu, dass sich die Zeugin C._____ vor, während und nach der Tat in unmittelbarer Nähe der Privatklägerin befunden hat und sich die beiden in der Sache auch ausgetauscht haben. Zudem handelt es sich nicht um eine unbeteiligte Zeugin, wie dies bei ei- ner zufällig anwesenden Passantin der Fall gewesen wäre. Allein aus dem Um-
- 10 - stand der bestehenden Freundschaft zur Privatklägerin und der indirekten persön- lichen Betroffenheit der Zeugin C._____ durch die Tat darf indes nicht auf eine generell geschmälerte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zentral bleibt viel- mehr der materielle Gehalt der Aussage. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Rat zur Kontaktierung der Polizei unmittelbar nach der Tat erfolgte und keine Einflussnahme auf die inhaltlichen Schilderungen des Tatgeschehens zu erken- nen ist. Für weitergehende Absprachen hätte alleine schon die Zeit nicht gereicht, da sich die beiden Frauen unmittelbar nach der Tat in Bewegung gesetzt, die Po- lizei kontaktiert und den Beschuldigten verfolgt haben. Schliesslich ist auch bei der Zeugin C._____ kein Motiv und keine Interessenlage erkennbar, den Be- schuldigten bewusst oder unbewusst fälschlich zu belasten. Dass eine Verwechs- lung vorlag – wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung explizit erstmals geltend machte (Urk. 34 S. 4) – kann ausgeschlossen werden, zumal sich der Be- schuldigte zur Tatzeit unbestrittenermassen am …-bahnhof Zürich aufhielt sowie durch die Privatklägerin und die Zeugin C._____ unmittelbar vor Ort identifiziert werden konnte (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 5). Wohl ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er selber ausführte – eine Gesichtsmaske trug. Seine Identifi- kation erfolgte denn auch nicht über die Beschreibung der Gesichtszüge, sondern über die Schilderungen von Bekleidung und Physionomie, welche so charakteris- tisch waren, dass eine (äusserst) zeitnahe Individualisierung möglich war. Dass der Beschuldigte auf die Beschreibung des Täters gepasst hat, wird von ihm selbst anerkannt (Urk. 34 S. 4). Im Übrigen kannte weder die Privatklägerin noch die Zeugin C._____ den Beschuldigten, ebenso fehlen Hinweise auf ein Motiv für ein Komplott, wie etwa eine vorangegangene Konfliktsituation. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen von der Privatklägerin und der Zeu- gin C._____ nicht nur in sich schlüssig und glaubhaft sind, sondern auch unterei- nander ein einheitliches, schlüssiges und stimmiges Bild ergeben. Es fehlen Hin- weise, wonach die Privatklägerin nicht Adressatin der Beschimpfung gewesen wäre. Auch dazu wird übereinstimmend geschildert, wie der Beschuldigte beim Aussprechen des Worts "Taliban" sich in deren unmittelbarer Nähe befunden und den Blick auf die Kopftuch tragende Privatklägerin gerichtet habe. Nachdem nur die Privatklägerin ein solches trug, kommt nur sie als Adressatin in Frage. Mithin
- 11 - bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Dinge wie in der Ankla- ge beschrieben zugetragen haben. Daran ändern auch die Aussagen des Be- schuldigten nichts. Im Lichte der Qualität der Aussagen von der Zeugin C._____ und der Privatklägerin verblassen seine Aussagen schlichtweg, und sie sind dem- nach als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklagesachverhalt ist somit erstellt. Auf die inneren Vorgänge ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Beschimpfung korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 9 f.). 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, durch den Zuruf des Worts "Taliban" an die Privatklägerin diese in ihrer Ehre angegriffen und damit i.S.v. Art. 177 StGB beschimpft zu haben. 2.2. Die Taliban, auch Taleban (paschtunisch ﮏ ِ ﯾرﺣﺗ ﯽﻣﻼﺳا نﺎﺑﻟﺎط د نﺎﺗﺳﻧﺎﻐﻓا د DMG Da Afġānistān da Ṭālibān Islāmī Taḥrīk, zu deutsch: Die Islamische Talibanbewegung Afghanistans), sind eine im September 1994 gegründete deobandisch-islamistische Terrorgruppe, die von September 1996 bis Oktober 2001 erstmals große Teile Afghanistans beherrschte und seit August 2021 wieder die Kontrolle im Land hält (vgl. ANDREA SPALINGER, Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, <https://www.nzz.ch/international/afghanistan-wer-sind- die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657?reduced=true> [vgl. auch NZZ, Printausgabe vom 17. August 2021, S. 3] und <https://de.wikipedia.org/wiki/Taliban>. Umgangssprachlich wird der Begriff auch anstatt der korrekten Begriffe Talib (männlich) oder Taliba (weiblich) für ein einzelnes Mitglied der Taliban verwendet. Vorliegend konnte der Begriff, da an eine einzelne Person gerichtet, vom unbefangenen, durchschnittlichen Adressaten nur in diesem Sinne – der Unterstellung einer Mitgliedschaft bei den Taliban – verstanden werden.
- 12 - 2.3. Das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) verbietet mit dessen Art. 1 Abs. 1 lit. c ausdrücklich Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Für die Ermittlung dieser Gruppierungen ist vor allem auf die Namensliste in Anhang 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al- Qaïda" oder den Taliban abzustellen (SR 946.203), die sich ihrerseits auf Entscheide des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats stützt, das vom Sicherheitsrat im vorliegenden Zusammenhang beschlossene Resolutionen umsetzt (Botschaft, BBl 2014 8933; WEDER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, N. 16a zu Art. 260ter). 2.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der vorerwähnten Verordnung fallen unter den Begriff der Taliban die "Taliban", "Taleban" oder "Islamic Movement of Taliban", einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körper- schaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Tali- ban befinden. Mithin werden mit dem vorerwähnten Bundesgesetz die Taliban ausdrücklich als terroristische Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB qualifiziert. Demgemäss macht sich strafbar, wer sich an einer solchen Organisation beteiligt. 2.5. Mit Blick auf den Zweck dieser Norm und angesichts der alternativen Tat- bestandsvariante ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation weit zu fassen. Er bezieht sich nicht nur auf den "harten Kern" einer solchen Or- ganisation, sondern erfasst auch Personen, die zum erweiterten Kreis gehören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; WEDER, in: Do- natsch (Hrsg.), a.a.O., N. 18a zu Art. 260ter). Damit gelten sämtliche Mitglieder der Taliban – bzw. jeder Talib und jede Taliba – als Beteiligte einer solchen Organisa-
- 13 - tion, wobei bereits die blosse Mitgliedschaft tatbestandsmässig ist. Weitere Quali- fikationsmerkmale, wie beispielsweise das Ausführen von bestimmten Handlun- gen, sind nicht Tatbestandselemente. Daraus folgt, dass die blosse Tatsache, ein Talib oder eine Taliba (umgangssprachlich Taliban) zu sein, im Sinne Art. 260ter StGB strafbar ist. 2.6. Am soeben Ausgeführten ändert auch der vom Beschuldigten erhobene Einwand, wonach die Taliban die Regierungspartei Afghanistans sei, welche bereits zu verschiedenen Staaten diplomatische Beziehungen unterhalte und nicht unbesehen mit einer Terrorgruppe gleichgesetzt werden könne (Urk. 26), nichts. Abgesehen davon, dass dies zum Tatzeitpunkt noch nicht der Fall war, ist die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban seit dem 3. Oktober 2000 in den wesentlichen Punkten unverändert in Kraft. Die Taliban gelten nach wie vor als Terrororganisation, obwohl sie mittlerweile Afghanistan regieren. 2.7. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, insbesondere der Vorwurf von Vorsatz- delikten, ist grundsätzlich ehrverletzend (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, N. 4 vor Art. 173 StGB; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 21 vor Art. 173 StGB, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme bildet der Vorwurf strafbaren Verhaltens in Form von Überzeugungsdelikten, wenn dieser innerhalb von Kreisen geäussert wird, welche diese Überzeugung teilen sowie generell die Verwendung ehr- verletzender Begriffe innerhalb bestimmter Kreise oder Millieus, falls diese dort zum entsprechenden Jargon gehören (vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,
4. Aufl. 2021, N. 5 vor Art. 173 StGB) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.8. Was den "inneren Sachverhalt" anbelangt, so besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch seine Wortwahl die Privatklägerin wissentlich und wissentlich in ihrer Ehre angriff, womit er vorsätzlich handelte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). 2.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
- 14 - V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung – mit Ausnahme der Verbindungsbusse – zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 11 f.). 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig verwendet wurde. Mit Bezug auf die Schwere im Sinne der Intensität oder Vulgarität der Beschimpfung gilt es zu beachten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Vorwurf, ein Taliban zu sein, noch nicht allzu schwer wiegt. So unterstellt die isolierte Verwendung des Begriffs "Taliban" lediglich die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung und impliziert nicht auch die konkrete Verübung terroristischer Taten, was weit schwerer zu gewichten wäre. Der Tatbestand von Art. 260ter StGB stellt lediglich ein Organisationsdelikt dar. Die vergleichsweise hohe Strafobergrenze von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dieses Tatbestands (vgl. auch Art. 2 des erwähnten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen) ist allerdings Ausdruck davon, dass der Gesetzgeber dieses Delikt als schweres qualifiziert wissen will. Mithin ist der Vorwurf, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, somit der Vorwurf eines schweren Delikts. Trotzdem erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 90 Tagessätzen als zu hoch. Es gilt zu bedenken, dass innerhalb dieses Strafrahmens grundsätzlich auch Mehrfach- und Intensivtäter mit täterrelevanten belastenden Faktoren, welche noch gravierendere Beschimpfungen ausstossen, Platz finden müssen. Qualifiziert man das Verschulden als nicht mehr leicht, so ist die Einsatzstrafe aufgrund der sehr tiefen Strafobergrenze auf 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.1.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegt es in der Natur der Sa- che, dass bei ungeständigen Tätern die subjektiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von be-
- 15 - stimmten äusserlich erkennbaren Tatsachen auf subjektive Elemente geschlos- sen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Der Beschuldigte handelte offensicht- lich ohne jede Veranlassung. Weder kannte er die Privatklägerin, noch ging seiner Tat etwas voraus. Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem verbalen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mit- wirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvoll- ziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldig- ten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit neutral aus. 2.2. Täterkomponente Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen kaum Ausführungen gemacht. In Erfahrung gebracht werden konnte einzig, dass er ledig und kinderlos ist, in der Schweiz keine Vorstrafen aufweist, im Jahre 2018 kein Einkommen hat- te, im Jahre 2019 eine AHV-/IV Rente von Fr. 18'960.-- bezog und (damals) über kein nennenswertes Vermögen verfügte (Urk. 9/1, Urk. 9/3-6, Urk. 34 S. 2 f.). So- mit liegen keine täterbezogenen Strafzumessungskriterien vor, welche sich auf die Sanktion auswirken. 2.3. Tagessatzhöhe Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.), zumal die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe in Anbetracht der finanziellen Lage des Beschuldigten im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils angemessen ist und im Berufungsverfahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf eine veränderte finanzielle Situation des Beschuldigten hindeuten würden.
3. Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszufällen.
- 16 -
4. Verbindungsbusse 4.1. Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- ausgesprochen, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen (Urk. 25 S. 12). 4.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Grundsätze der Verbindungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu erst kürzlich bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3.). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003; BBl 2005 S. 4689 ff., 4696, 4699 ff.). Bei Massendelikten, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn die Schwelle zum Vergehen überschritten wird. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.; 134 IV 60 E. 7.3.1., mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; 134 IV 53 E. 5.2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grund- sätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3. f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2. f.). Diese Ausführungen sind klar: Dass als Strafe für geringfügige Vergehen
- 17 - praktisch nur eine bedingte Strafe in Frage kommt, für Übertretungen aber eine Busse, die auch bezahlt werden muss, führt namentlich bei Massendelikten zu unhaltbaren Ergebnissen. So müsste, ohne die Möglichkeit der Verbindungsbusse, eine Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h bezahlt werden, wohingegen eine solche von 40 km/h meist zu einer bedingen Geldstrafe führen würde. 4.3. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht nicht hervor, dass dem Grundsatz, wonach eine Verbindungsbusse zu keiner Straferhöhung führen darf, gefolgt worden wäre (vgl. Urk. 25 S. 12 ff.). Nachdem für die Beschimpfung auf eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ohne Vorbehalt einer Verbindungsbusse erkannt wurde und die folgenden Strafzumessungskriterien als neutral qualifiziert wurden (Urk. 25 S. 12), sprach die Vorinstanz hernach unter dem Titel der Verbindungsbusse mit blossem Verweis auf "sämtliche massgebenden Strafzumessungsgründe" und damit ohne konkrete Begründung eine zusätzliche Sanktion in Form einer Busse von Fr. 300.-- aus, was schlussendlich zu einer höheren Sanktion als die unter dem Titel der Strafzumessung als angemessen qualifizierte führte. Stattdessen wäre – wenn überhaupt – die Verbindungsbusse im Rahmen der Strafzumessung unter Reduktion der ausgefällten Anzahl Tagessätze festzusetzen gewesen. Vorliegend erscheint es im Übrigen nicht notwendig, dem Beschuldigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Folglich ist von einer (Verbindungs-) Busse abzusehen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dargelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale zwei Jahre festzusetzen ist (Urk. 25 S. 13 f.).
- 18 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Aufgrund des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu bemerken ist hierzu noch Folgendes: Der Beschuldigte hat auch die Kostenfestsetzung ange- fochten, wobei er keine Begründung vorgebracht hat. Die Festsetzung der Kosten der Untersuchung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 2 GOG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) und die Festsetzung der Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) sind rechtskonform und basieren auf pflichtgemässer Ausübung des Ermessens. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Teilnahme von Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung sei nicht erforderlich gewesen (Urk. 34 S. 6), ist dem entgegen zu hal- ten, dass die nicht zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtete – im Übrigen nicht rechtskundige (Urk. 2 S. 1, Urk. 4/1 S. 1) – Privatklägerin das Recht hatte, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 338 Abs. 3 StPO). Im Weiteren verkennt der Beschuldigte (vgl. Urk. 34 S. 5), dass der hier erfolgte Ver- zicht der Privatklägerin, sich als Zivilklägerin zu konstituieren (Urk. 6/1-2), nicht zugleich den Verzicht auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung be- wirkte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der als Strafklägerin auftretenden und im Strafpunkt obsiegenden Privatklägerin eine Prozessentschädigung zusprach (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), welche auch die der Privatklägerin entstandenen Kosten aus der Teilnahme von Rechts- anwalt Y._____ an der Hauptverhandlung umfasste (vgl. Urk. 18, Urk. 25 S. 14). Nach dem Gesagten sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) sowie das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obschon der Beschuldigte teilweise
- 19 - obsiegt, da die Anzahl Tagessätze reduziert und keine Busse ausgesprochen wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zumal das vor- instanzliche Urteil dadurch bloss unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 424 Abs. 2 lit. b StPO), wobei die mildere Sanktion allein aus einem anders ausgeübten gerichtlichen Ermessen resultiert. 2.3. Rechtsanwalt Y._____ beantragt namens der Privatklägerin keine Pro- zessentschädigung für das Berufungsverfahren, weshalb keine solche zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und
6) werden bestätigt.
5. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) wird be- stätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
- 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw S. Solms
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 8. Juli 2021 wurde der Beschuldigte der Beschimpfung schuldig gesprochen sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und eine Er- satzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse festgesetzt wurde (Urk. 25 S. 15 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 21). Die Berufungserklärung ging fristgerecht am 27. August 2021 (Datum des Poststem- pels: 26. August 2021) ein (Urk. 26 f.).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 wurde der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: die "Privatklägerin") sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte aufgefordert, binnen 20 Tagen Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 10. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 31). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Der Aufforderung des Gerichts, seine finanzielle Situation zu dokumentieren, kam der Beschuldigte nicht nach.
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.1.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig verwendet wurde. Mit Bezug auf die Schwere im Sinne der Intensität oder Vulgarität der Beschimpfung gilt es zu beachten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Vorwurf, ein Taliban zu sein, noch nicht allzu schwer wiegt. So unterstellt die isolierte Verwendung des Begriffs "Taliban" lediglich die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung und impliziert nicht auch die konkrete Verübung terroristischer Taten, was weit schwerer zu gewichten wäre. Der Tatbestand von Art. 260ter StGB stellt lediglich ein Organisationsdelikt dar. Die vergleichsweise hohe Strafobergrenze von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dieses Tatbestands (vgl. auch Art. 2 des erwähnten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen) ist allerdings Ausdruck davon, dass der Gesetzgeber dieses Delikt als schweres qualifiziert wissen will. Mithin ist der Vorwurf, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, somit der Vorwurf eines schweren Delikts. Trotzdem erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 90 Tagessätzen als zu hoch. Es gilt zu bedenken, dass innerhalb dieses Strafrahmens grundsätzlich auch Mehrfach- und Intensivtäter mit täterrelevanten belastenden Faktoren, welche noch gravierendere Beschimpfungen ausstossen, Platz finden müssen. Qualifiziert man das Verschulden als nicht mehr leicht, so ist die Einsatzstrafe aufgrund der sehr tiefen Strafobergrenze auf 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 2.1.3 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegt es in der Natur der Sa- che, dass bei ungeständigen Tätern die subjektiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von be-
- 15 - stimmten äusserlich erkennbaren Tatsachen auf subjektive Elemente geschlos- sen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Der Beschuldigte handelte offensicht- lich ohne jede Veranlassung. Weder kannte er die Privatklägerin, noch ging seiner Tat etwas voraus. Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem verbalen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mit- wirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvoll- ziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldig- ten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit neutral aus.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obschon der Beschuldigte teilweise
- 19 - obsiegt, da die Anzahl Tagessätze reduziert und keine Busse ausgesprochen wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zumal das vor- instanzliche Urteil dadurch bloss unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 424 Abs. 2 lit. b StPO), wobei die mildere Sanktion allein aus einem anders ausgeübten gerichtlichen Ermessen resultiert.
E. 2.3 Rechtsanwalt Y._____ beantragt namens der Privatklägerin keine Pro- zessentschädigung für das Berufungsverfahren, weshalb keine solche zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und
6) werden bestätigt.
5. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) wird be- stätigt.
E. 2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der vorerwähnten Verordnung fallen unter den Begriff der Taliban die "Taliban", "Taleban" oder "Islamic Movement of Taliban", einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körper- schaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Tali- ban befinden. Mithin werden mit dem vorerwähnten Bundesgesetz die Taliban ausdrücklich als terroristische Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB qualifiziert. Demgemäss macht sich strafbar, wer sich an einer solchen Organisation beteiligt.
E. 2.5 Mit Blick auf den Zweck dieser Norm und angesichts der alternativen Tat- bestandsvariante ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation weit zu fassen. Er bezieht sich nicht nur auf den "harten Kern" einer solchen Or- ganisation, sondern erfasst auch Personen, die zum erweiterten Kreis gehören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; WEDER, in: Do- natsch (Hrsg.), a.a.O., N. 18a zu Art. 260ter). Damit gelten sämtliche Mitglieder der Taliban – bzw. jeder Talib und jede Taliba – als Beteiligte einer solchen Organisa-
- 13 - tion, wobei bereits die blosse Mitgliedschaft tatbestandsmässig ist. Weitere Quali- fikationsmerkmale, wie beispielsweise das Ausführen von bestimmten Handlun- gen, sind nicht Tatbestandselemente. Daraus folgt, dass die blosse Tatsache, ein Talib oder eine Taliba (umgangssprachlich Taliban) zu sein, im Sinne Art. 260ter StGB strafbar ist.
E. 2.6 Am soeben Ausgeführten ändert auch der vom Beschuldigten erhobene Einwand, wonach die Taliban die Regierungspartei Afghanistans sei, welche bereits zu verschiedenen Staaten diplomatische Beziehungen unterhalte und nicht unbesehen mit einer Terrorgruppe gleichgesetzt werden könne (Urk. 26), nichts. Abgesehen davon, dass dies zum Tatzeitpunkt noch nicht der Fall war, ist die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban seit dem 3. Oktober 2000 in den wesentlichen Punkten unverändert in Kraft. Die Taliban gelten nach wie vor als Terrororganisation, obwohl sie mittlerweile Afghanistan regieren.
E. 2.7 Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, insbesondere der Vorwurf von Vorsatz- delikten, ist grundsätzlich ehrverletzend (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, N. 4 vor Art. 173 StGB; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 21 vor Art. 173 StGB, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme bildet der Vorwurf strafbaren Verhaltens in Form von Überzeugungsdelikten, wenn dieser innerhalb von Kreisen geäussert wird, welche diese Überzeugung teilen sowie generell die Verwendung ehr- verletzender Begriffe innerhalb bestimmter Kreise oder Millieus, falls diese dort zum entsprechenden Jargon gehören (vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,
4. Aufl. 2021, N. 5 vor Art. 173 StGB) . Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 2.8 Was den "inneren Sachverhalt" anbelangt, so besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch seine Wortwahl die Privatklägerin wissentlich und wissentlich in ihrer Ehre angriff, womit er vorsätzlich handelte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).
E. 2.9 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
- 14 - V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung – mit Ausnahme der Verbindungsbusse – zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 11 f.).
E. 3 Am 8. Oktober 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
- 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw S. Solms
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'400.– zu bezahlen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 26 i.V.m. Urk. 34 S. 3 ff.; sinngemäss)
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Ur- teils seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 sei der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ abzuwei- sen. b) der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 6; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 8. Juli 2021 wurde der Beschuldigte der Beschimpfung schuldig gesprochen sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und eine Er- satzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse festgesetzt wurde (Urk. 25 S. 15 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 21). Die Berufungserklärung ging fristgerecht am 27. August 2021 (Datum des Poststem- pels: 26. August 2021) ein (Urk. 26 f.).
- Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 wurde der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: die "Privatklägerin") sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte aufgefordert, binnen 20 Tagen Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 10. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 31). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Der Aufforderung des Gerichts, seine finanzielle Situation zu dokumentieren, kam der Beschuldigte nicht nach.
- Am 8. Oktober 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
- Dezember 2021 vorgeladen (Urk. 32). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt Y._____, der Rechtsvertreter der Privatklä- gerin, teil. Der Beschuldigte und Rechtsanwalt Y._____ verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Die Urteilsberatung erfolgte im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.). - 5 - II. Prozessuales
- Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 26, Prot. II S. 5). Damit steht das angefochtene Urteil – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition.
- Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung darstellt. Der Strafantrag liegt vor (Urk. 6/1).
- Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, dass es unzumutbar sei, C._____ (nachfolgend: die "Zeugin C._____") als Zeugin zu betrachten, da sie ihn zusammen mit den beiden Polizeibeamten und der Privatklägerin zu einer Falschaussage habe nötigen wollen, wobei erstere die treibende Kraft gewesen sei und letztere zur Einreichung einer Strafanzeige über- redet habe (Urk. 26, Urk. 34 S. 3, Prot. II S. 7). Soweit damit formelle Einwen- dungen gegen die Zeugenqualität gemacht werden, gilt es Folgendes festzuhalten: Als Zeugin kann einvernommen werden, wer an einer Straftat nicht beteiligt ist und der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Nachdem die Zeugin C._____ die Voraussetzungen zur Einvernahme als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 StPO nicht erfüllt, sie über 15 Jahre alt ist und keine Hinweise bestehen, wonach sie hinsichtlich des Verfahrensgegenstands nicht urteilsfähig wäre, ist sie zeugnisfähig. Schliesslich ist die Zeugenaussage auch verwertbar, nachdem die Einvernahme keine erkennbaren Mängel aufweist und die Parteirechte des Beschuldigten gewahrt wurden. So wurde er mit Schreiben vom 17. März 2021, dessen Empfang er am 19. März 2021 unterschriftlich bestätigt hat, über die Einvernahme in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/4 S. 3). Dass er in der Folge nicht an der Einvernahme teilgenommen hat (Urk. 5 S. 1), ändert nichts an deren Verwertbarkeit. Soweit seine Ausführungen als Kritik an der erstinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussage zu verstehen sind, ist nachfolgend unter Ziff. III im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt darauf einzugehen. - 6 - 4.1. Der Beschuldigte beantragte unter Verweis auf seine finanziellen Verhält- nisse die unentgeltliche Rechtspflege. Dies ohne eine darüber hinaus gehende Begründung zu liefern (Urk. 26). Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beantwortete er in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht (Urk. 3/3 S. 3, Prot. I S. 7 ff.). Auch die mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 ange- setzte Frist zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse liess er unbenutzt verstreichen (vgl. vorne unter Ziff. I). An der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht zu seinem Einkommen äussern. Er gab lediglich an, weder über Vermögen noch über Schulden zu verfügen (Urk. 34 S. 2). 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die Behörde sämtliche Umstände zu würdi- gen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Obschon die Strafprozessordnung den Begriff der unentgeltlichen Rechts- pflege zugunsten der beschuldigten Person nicht kennt, wird in der Lehre aus Art. 29 Abs. 3 BV – bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen – ein An- spruch einer jeden natürlichen Person auf unentgeltliche Rechtspflege in allen staatlichen Verfahren abgeleitet, die auf den Erlass eines hoheitlichen Rechtsan- wendungsakts ausgerichtet sind (so z.B. BSK BV-WALDMANN, 2015, N. 63, 66 f. zu Art. 29 BV). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. An eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Die Behör- - 7 - de ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes we- gen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie vom Gesuchsteller auf solche Fehler hingewiesen wird, sei es dass sie diese selber feststellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a.). Nachdem der Beschuldigte zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen keine (hinreichenden) Angaben gemacht hat, ist seine Bedürftigkeit ohne weiteres zu verneinen und das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen. III. Sachverhalt
- Im Rahmen der Untersuchung gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, dass er in den Vorfall nicht verwickelt gewesen sei und niemanden beschimpft habe. Im Übrigen gab er auf Fragen keine Antwort (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 2). Im erstinstanzlichen Verfahrens beantwortete er weder Fragen zur Sache noch machte er eigene Ausführungen (Prot. I S. 5 ff.). In der Berufungs- erklärung führte er zur Sache aus, dass er am Tatort nicht zugegen gewesen sei, sondern beim Einkaufen in der Migros festgehalten worden und überhaupt nicht der gesuchte Mann sei (Urk. 26). An der Berufungsverhandlung stellte er in Abre- de, die Privatklägerin als "Taliban" betitelt zu haben. Er gab an, es liege eine Verwechslung vor, wobei er den Anklagesachverhalt insoweit anerkannte, als er bestätigte, sich am 26. Juni 2020 kurz vor 21 Uhr am …-bahnhof in Zürich aufge- halten zu haben (Urk. 34 S. 3 f.).
- Die Ausführungen des Beschuldigten sind zwar knapp, soweit jedoch klar und widerspruchsfrei. Seine Ausführungen sind zudem nicht per se unglaubhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich nicht weiter in das Verfahren eingebracht und die gestellten Fragen zur Sache nicht bzw. kaum beantwortet hat. Dies ist sein Recht, auf welches er von den jeweiligen Verfahrensleitungen von Anfang an und mehrmals ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 1, Urk. 3/3 S. 1, Prot. I S. 6, Urk. 34 S. 1). Von der Ausübung des Aus- - 8 - sageverweigerungsrechts darf nicht ohne weiteres auf die Schuld des Beschuldig- ten geschlossen werden. Indes darf – wie namentlich dem von der Vorinstanz zi- tierten Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 (E. 2.3.) entnommen werden kann – aber gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte nur punktuell von seinem Aussageverweigerung Gebrauch macht. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass kategorische Bestreitungen von Vorwürfen, etwa in Form der Behauptung, mit der Sache nichts zu tun zu haben und gar nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, zwangsläufig wenig detailreich, farbig oder auf eine andere Art besonders lebensnah ausfallen. Nicht-Ereignisse kann man zwangsläufig nur pauschal und auf immer wieder gleiche Weise stereotyp be- schreiben bzw. bestreiten. Zwar könnte – beispielsweise – ein hieb- und stichfes- tes Alibi die Glaubhaftigkeit eines blossen Bestreitens zusätzlich erhöhen. Weder das Fehlen eines Alibis noch eine unterlassene eigene, abweichende Sachver- haltsdarstellung dürfen jedoch einen Einfluss zu Lasten einer ansonsten glaubhaf- ten Aussage haben. Letztlich entscheidend ist die Gesamtwürdigung im Lichte der übrigen Beweisergebnisse.
- Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugin C._____ vor, welche zum Tatzeitpunkt in Begleitung der Privatklägerin war.
- Die Privatklägerin beschrieb in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, wel- che rund zwei Wochen nach dem fraglichen Vorfall stattfand, den Beschuldigten als Mann mit normalen Hosen, kariertem Hemd, einem dunklen Rucksack und von fester Statur, welcher ihr im Vorbeigehen an sie gewandt "Taliban" gesagt habe (Urk. 4/1). Im Rahmen ihrer zweiten Befragung identifizierte sie den Be- schuldigten als Täter und beschrieb ihn abwechselnd als Herrn mit kariertem T- Shirt und Herrn mit kariertem Hemd und dunklem Rucksack, woran sie sich gut erinnern könne (Urk. 4/2). Weiter beschrieb sie die Geschehnisse vor, nach und rund um die Tat und die Anhaltung des Beschuldigten. Es kann dazu auf die er- wähnten Einvernahmen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich ihrer Aussagen festgehalten werden, dass diese ausführlich, detailliert und im Kerngehalt frei von wesentlichen Widersprüchen sind (Urk. 25 S. 8 f.). So darf et- - 9 - wa der Umstand, dass einmal von einem T-Shirt und einmal von einem Hemd die Rede war – als die Privatklägerin nach einer Beschreibung der Bekleidung gefragt wurde –, nicht überbewertet werden, handelt es sich dabei doch um eine Diffe- renz in einem unwesentlichen Detail, welche ohne weiteres durch den Zeitablauf und das Verblassen der menschlichen Erinnerung zu erklären ist. Hingegen fällt auf, wie sie ihre inneren Vorgänge schildert – insbesondere, was die Tat in ihr ausgelöst habe und wie sie sich bezüglich der Anzeigeerstattung unschlüssig ge- wesen sei, was ein starker Hinweis auf tatsächlich selbst Erlebtes darstellt und bei erfundenen Geschichten regelmässig fehlt. Anzeichen für eine bewusste Falsch- belastung liegen – mit dem Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 6) – nicht vor.
- Die erwähnte Schilderung des äusseren Ablaufs der Geschehnisse wurde von der Zeugin C._____, welche die ganze Zeit über bei der Privatklägerin war, bestätigt (Urk. 5). Auch sie identifizierte den Beschuldigten als Täter und konnte eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse abgeben. Diese Schilderungen decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin – und zwar nicht nur im eigentli- chen Kerngeschehen, sondern auch in Nebenpunkten, etwa dem Signalement des Beschuldigten, ihren jeweiligen Reaktionen auf die Tat und den Ablauf der Anhaltung des Beschuldigten. Auch bei ihr sind keine Anzeichen für eine Falsch- belastung erkennbar. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussage un- ter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat, welche für eine bewusste Falschaussage eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ebenso fehlen Hinweise, welche auf eine Absprache zwischen der Zeu- gin C._____ und der Privatklägerin hinweisen, wie etwa stereotype, knappe, auf den reinen Kernsachverhalt beschränkte und im übrigen Ungereimtheiten aufwei- sende Aussagen.
- Die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung geäusserte Kri- tik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung verfängt nicht. Wohl trifft es zu, dass sich die Zeugin C._____ vor, während und nach der Tat in unmittelbarer Nähe der Privatklägerin befunden hat und sich die beiden in der Sache auch ausgetauscht haben. Zudem handelt es sich nicht um eine unbeteiligte Zeugin, wie dies bei ei- ner zufällig anwesenden Passantin der Fall gewesen wäre. Allein aus dem Um- - 10 - stand der bestehenden Freundschaft zur Privatklägerin und der indirekten persön- lichen Betroffenheit der Zeugin C._____ durch die Tat darf indes nicht auf eine generell geschmälerte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zentral bleibt viel- mehr der materielle Gehalt der Aussage. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Rat zur Kontaktierung der Polizei unmittelbar nach der Tat erfolgte und keine Einflussnahme auf die inhaltlichen Schilderungen des Tatgeschehens zu erken- nen ist. Für weitergehende Absprachen hätte alleine schon die Zeit nicht gereicht, da sich die beiden Frauen unmittelbar nach der Tat in Bewegung gesetzt, die Po- lizei kontaktiert und den Beschuldigten verfolgt haben. Schliesslich ist auch bei der Zeugin C._____ kein Motiv und keine Interessenlage erkennbar, den Be- schuldigten bewusst oder unbewusst fälschlich zu belasten. Dass eine Verwechs- lung vorlag – wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung explizit erstmals geltend machte (Urk. 34 S. 4) – kann ausgeschlossen werden, zumal sich der Be- schuldigte zur Tatzeit unbestrittenermassen am …-bahnhof Zürich aufhielt sowie durch die Privatklägerin und die Zeugin C._____ unmittelbar vor Ort identifiziert werden konnte (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 5). Wohl ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er selber ausführte – eine Gesichtsmaske trug. Seine Identifi- kation erfolgte denn auch nicht über die Beschreibung der Gesichtszüge, sondern über die Schilderungen von Bekleidung und Physionomie, welche so charakteris- tisch waren, dass eine (äusserst) zeitnahe Individualisierung möglich war. Dass der Beschuldigte auf die Beschreibung des Täters gepasst hat, wird von ihm selbst anerkannt (Urk. 34 S. 4). Im Übrigen kannte weder die Privatklägerin noch die Zeugin C._____ den Beschuldigten, ebenso fehlen Hinweise auf ein Motiv für ein Komplott, wie etwa eine vorangegangene Konfliktsituation. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen von der Privatklägerin und der Zeu- gin C._____ nicht nur in sich schlüssig und glaubhaft sind, sondern auch unterei- nander ein einheitliches, schlüssiges und stimmiges Bild ergeben. Es fehlen Hin- weise, wonach die Privatklägerin nicht Adressatin der Beschimpfung gewesen wäre. Auch dazu wird übereinstimmend geschildert, wie der Beschuldigte beim Aussprechen des Worts "Taliban" sich in deren unmittelbarer Nähe befunden und den Blick auf die Kopftuch tragende Privatklägerin gerichtet habe. Nachdem nur die Privatklägerin ein solches trug, kommt nur sie als Adressatin in Frage. Mithin - 11 - bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Dinge wie in der Ankla- ge beschrieben zugetragen haben. Daran ändern auch die Aussagen des Be- schuldigten nichts. Im Lichte der Qualität der Aussagen von der Zeugin C._____ und der Privatklägerin verblassen seine Aussagen schlichtweg, und sie sind dem- nach als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklagesachverhalt ist somit erstellt. Auf die inneren Vorgänge ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Beschimpfung korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 9 f.). 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, durch den Zuruf des Worts "Taliban" an die Privatklägerin diese in ihrer Ehre angegriffen und damit i.S.v. Art. 177 StGB beschimpft zu haben. 2.2. Die Taliban, auch Taleban (paschtunisch ﮏ ِ ﯾرﺣﺗ ﯽﻣﻼﺳا نﺎﺑﻟﺎط د نﺎﺗﺳﻧﺎﻐﻓا د DMG Da Afġānistān da Ṭālibān Islāmī Taḥrīk, zu deutsch: Die Islamische Talibanbewegung Afghanistans), sind eine im September 1994 gegründete deobandisch-islamistische Terrorgruppe, die von September 1996 bis Oktober 2001 erstmals große Teile Afghanistans beherrschte und seit August 2021 wieder die Kontrolle im Land hält (vgl. ANDREA SPALINGER, Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, <https://www.nzz.ch/international/afghanistan-wer-sind- die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657?reduced=true> [vgl. auch NZZ, Printausgabe vom 17. August 2021, S. 3] und <https://de.wikipedia.org/wiki/Taliban>. Umgangssprachlich wird der Begriff auch anstatt der korrekten Begriffe Talib (männlich) oder Taliba (weiblich) für ein einzelnes Mitglied der Taliban verwendet. Vorliegend konnte der Begriff, da an eine einzelne Person gerichtet, vom unbefangenen, durchschnittlichen Adressaten nur in diesem Sinne – der Unterstellung einer Mitgliedschaft bei den Taliban – verstanden werden. - 12 - 2.3. Das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) verbietet mit dessen Art. 1 Abs. 1 lit. c ausdrücklich Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Für die Ermittlung dieser Gruppierungen ist vor allem auf die Namensliste in Anhang 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al- Qaïda" oder den Taliban abzustellen (SR 946.203), die sich ihrerseits auf Entscheide des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats stützt, das vom Sicherheitsrat im vorliegenden Zusammenhang beschlossene Resolutionen umsetzt (Botschaft, BBl 2014 8933; WEDER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, N. 16a zu Art. 260ter). 2.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der vorerwähnten Verordnung fallen unter den Begriff der Taliban die "Taliban", "Taleban" oder "Islamic Movement of Taliban", einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körper- schaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Tali- ban befinden. Mithin werden mit dem vorerwähnten Bundesgesetz die Taliban ausdrücklich als terroristische Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB qualifiziert. Demgemäss macht sich strafbar, wer sich an einer solchen Organisation beteiligt. 2.5. Mit Blick auf den Zweck dieser Norm und angesichts der alternativen Tat- bestandsvariante ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation weit zu fassen. Er bezieht sich nicht nur auf den "harten Kern" einer solchen Or- ganisation, sondern erfasst auch Personen, die zum erweiterten Kreis gehören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; WEDER, in: Do- natsch (Hrsg.), a.a.O., N. 18a zu Art. 260ter). Damit gelten sämtliche Mitglieder der Taliban – bzw. jeder Talib und jede Taliba – als Beteiligte einer solchen Organisa- - 13 - tion, wobei bereits die blosse Mitgliedschaft tatbestandsmässig ist. Weitere Quali- fikationsmerkmale, wie beispielsweise das Ausführen von bestimmten Handlun- gen, sind nicht Tatbestandselemente. Daraus folgt, dass die blosse Tatsache, ein Talib oder eine Taliba (umgangssprachlich Taliban) zu sein, im Sinne Art. 260ter StGB strafbar ist. 2.6. Am soeben Ausgeführten ändert auch der vom Beschuldigten erhobene Einwand, wonach die Taliban die Regierungspartei Afghanistans sei, welche bereits zu verschiedenen Staaten diplomatische Beziehungen unterhalte und nicht unbesehen mit einer Terrorgruppe gleichgesetzt werden könne (Urk. 26), nichts. Abgesehen davon, dass dies zum Tatzeitpunkt noch nicht der Fall war, ist die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban seit dem 3. Oktober 2000 in den wesentlichen Punkten unverändert in Kraft. Die Taliban gelten nach wie vor als Terrororganisation, obwohl sie mittlerweile Afghanistan regieren. 2.7. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, insbesondere der Vorwurf von Vorsatz- delikten, ist grundsätzlich ehrverletzend (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, N. 4 vor Art. 173 StGB; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 21 vor Art. 173 StGB, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme bildet der Vorwurf strafbaren Verhaltens in Form von Überzeugungsdelikten, wenn dieser innerhalb von Kreisen geäussert wird, welche diese Überzeugung teilen sowie generell die Verwendung ehr- verletzender Begriffe innerhalb bestimmter Kreise oder Millieus, falls diese dort zum entsprechenden Jargon gehören (vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,
- Aufl. 2021, N. 5 vor Art. 173 StGB) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.8. Was den "inneren Sachverhalt" anbelangt, so besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch seine Wortwahl die Privatklägerin wissentlich und wissentlich in ihrer Ehre angriff, womit er vorsätzlich handelte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). 2.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. - 14 - V. Strafzumessung
- Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung – mit Ausnahme der Verbindungsbusse – zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 11 f.). 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig verwendet wurde. Mit Bezug auf die Schwere im Sinne der Intensität oder Vulgarität der Beschimpfung gilt es zu beachten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Vorwurf, ein Taliban zu sein, noch nicht allzu schwer wiegt. So unterstellt die isolierte Verwendung des Begriffs "Taliban" lediglich die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung und impliziert nicht auch die konkrete Verübung terroristischer Taten, was weit schwerer zu gewichten wäre. Der Tatbestand von Art. 260ter StGB stellt lediglich ein Organisationsdelikt dar. Die vergleichsweise hohe Strafobergrenze von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dieses Tatbestands (vgl. auch Art. 2 des erwähnten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen) ist allerdings Ausdruck davon, dass der Gesetzgeber dieses Delikt als schweres qualifiziert wissen will. Mithin ist der Vorwurf, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, somit der Vorwurf eines schweren Delikts. Trotzdem erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 90 Tagessätzen als zu hoch. Es gilt zu bedenken, dass innerhalb dieses Strafrahmens grundsätzlich auch Mehrfach- und Intensivtäter mit täterrelevanten belastenden Faktoren, welche noch gravierendere Beschimpfungen ausstossen, Platz finden müssen. Qualifiziert man das Verschulden als nicht mehr leicht, so ist die Einsatzstrafe aufgrund der sehr tiefen Strafobergrenze auf 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.1.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegt es in der Natur der Sa- che, dass bei ungeständigen Tätern die subjektiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von be- - 15 - stimmten äusserlich erkennbaren Tatsachen auf subjektive Elemente geschlos- sen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Der Beschuldigte handelte offensicht- lich ohne jede Veranlassung. Weder kannte er die Privatklägerin, noch ging seiner Tat etwas voraus. Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem verbalen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mit- wirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvoll- ziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldig- ten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit neutral aus. 2.2. Täterkomponente Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen kaum Ausführungen gemacht. In Erfahrung gebracht werden konnte einzig, dass er ledig und kinderlos ist, in der Schweiz keine Vorstrafen aufweist, im Jahre 2018 kein Einkommen hat- te, im Jahre 2019 eine AHV-/IV Rente von Fr. 18'960.-- bezog und (damals) über kein nennenswertes Vermögen verfügte (Urk. 9/1, Urk. 9/3-6, Urk. 34 S. 2 f.). So- mit liegen keine täterbezogenen Strafzumessungskriterien vor, welche sich auf die Sanktion auswirken. 2.3. Tagessatzhöhe Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.), zumal die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe in Anbetracht der finanziellen Lage des Beschuldigten im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils angemessen ist und im Berufungsverfahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf eine veränderte finanzielle Situation des Beschuldigten hindeuten würden.
- Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszufällen. - 16 -
- Verbindungsbusse 4.1. Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- ausgesprochen, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen (Urk. 25 S. 12). 4.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Grundsätze der Verbindungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu erst kürzlich bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3.). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003; BBl 2005 S. 4689 ff., 4696, 4699 ff.). Bei Massendelikten, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn die Schwelle zum Vergehen überschritten wird. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.; 134 IV 60 E. 7.3.1., mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; 134 IV 53 E. 5.2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grund- sätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3. f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2. f.). Diese Ausführungen sind klar: Dass als Strafe für geringfügige Vergehen - 17 - praktisch nur eine bedingte Strafe in Frage kommt, für Übertretungen aber eine Busse, die auch bezahlt werden muss, führt namentlich bei Massendelikten zu unhaltbaren Ergebnissen. So müsste, ohne die Möglichkeit der Verbindungsbusse, eine Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h bezahlt werden, wohingegen eine solche von 40 km/h meist zu einer bedingen Geldstrafe führen würde. 4.3. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht nicht hervor, dass dem Grundsatz, wonach eine Verbindungsbusse zu keiner Straferhöhung führen darf, gefolgt worden wäre (vgl. Urk. 25 S. 12 ff.). Nachdem für die Beschimpfung auf eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ohne Vorbehalt einer Verbindungsbusse erkannt wurde und die folgenden Strafzumessungskriterien als neutral qualifiziert wurden (Urk. 25 S. 12), sprach die Vorinstanz hernach unter dem Titel der Verbindungsbusse mit blossem Verweis auf "sämtliche massgebenden Strafzumessungsgründe" und damit ohne konkrete Begründung eine zusätzliche Sanktion in Form einer Busse von Fr. 300.-- aus, was schlussendlich zu einer höheren Sanktion als die unter dem Titel der Strafzumessung als angemessen qualifizierte führte. Stattdessen wäre – wenn überhaupt – die Verbindungsbusse im Rahmen der Strafzumessung unter Reduktion der ausgefällten Anzahl Tagessätze festzusetzen gewesen. Vorliegend erscheint es im Übrigen nicht notwendig, dem Beschuldigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Folglich ist von einer (Verbindungs-) Busse abzusehen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dargelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale zwei Jahre festzusetzen ist (Urk. 25 S. 13 f.). - 18 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Aufgrund des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu bemerken ist hierzu noch Folgendes: Der Beschuldigte hat auch die Kostenfestsetzung ange- fochten, wobei er keine Begründung vorgebracht hat. Die Festsetzung der Kosten der Untersuchung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 2 GOG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) und die Festsetzung der Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) sind rechtskonform und basieren auf pflichtgemässer Ausübung des Ermessens. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Teilnahme von Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung sei nicht erforderlich gewesen (Urk. 34 S. 6), ist dem entgegen zu hal- ten, dass die nicht zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtete – im Übrigen nicht rechtskundige (Urk. 2 S. 1, Urk. 4/1 S. 1) – Privatklägerin das Recht hatte, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 338 Abs. 3 StPO). Im Weiteren verkennt der Beschuldigte (vgl. Urk. 34 S. 5), dass der hier erfolgte Ver- zicht der Privatklägerin, sich als Zivilklägerin zu konstituieren (Urk. 6/1-2), nicht zugleich den Verzicht auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung be- wirkte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der als Strafklägerin auftretenden und im Strafpunkt obsiegenden Privatklägerin eine Prozessentschädigung zusprach (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), welche auch die der Privatklägerin entstandenen Kosten aus der Teilnahme von Rechts- anwalt Y._____ an der Hauptverhandlung umfasste (vgl. Urk. 18, Urk. 25 S. 14). Nach dem Gesagten sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) sowie das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obschon der Beschuldigte teilweise - 19 - obsiegt, da die Anzahl Tagessätze reduziert und keine Busse ausgesprochen wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zumal das vor- instanzliche Urteil dadurch bloss unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 424 Abs. 2 lit. b StPO), wobei die mildere Sanktion allein aus einem anders ausgeübten gerichtlichen Ermessen resultiert. 2.3. Rechtsanwalt Y._____ beantragt namens der Privatklägerin keine Pro- zessentschädigung für das Berufungsverfahren, weshalb keine solche zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) werden bestätigt.
- Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) - 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210460-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker, lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 6. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2021 (GG210152)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Mai 2021 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 15 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'400.– zu bezahlen.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 26 i.V.m. Urk. 34 S. 3 ff.; sinngemäss)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Ur- teils seien die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Ver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 sei der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____ abzuwei- sen.
b) der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Prot. II S. 6; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 8. Juli 2021 wurde der Beschuldigte der Beschimpfung schuldig gesprochen sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben und eine Er- satzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse festgesetzt wurde (Urk. 25 S. 15 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 21). Die Berufungserklärung ging fristgerecht am 27. August 2021 (Datum des Poststem- pels: 26. August 2021) ein (Urk. 26 f.).
2. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 wurde der Privatklägerin B._____ (nachfolgend: die "Privatklägerin") sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte aufgefordert, binnen 20 Tagen Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen (Urk. 29). Mit Eingabe vom 10. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 31). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Der Aufforderung des Gerichts, seine finanzielle Situation zu dokumentieren, kam der Beschuldigte nicht nach.
3. Am 8. Oktober 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
6. Dezember 2021 vorgeladen (Urk. 32). An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt Y._____, der Rechtsvertreter der Privatklä- gerin, teil. Der Beschuldigte und Rechtsanwalt Y._____ verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Die Urteilsberatung erfolgte im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).
- 5 - II. Prozessuales
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 26, Prot. II S. 5). Damit steht das angefochtene Urteil – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition.
2. Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung darstellt. Der Strafantrag liegt vor (Urk. 6/1).
3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, dass es unzumutbar sei, C._____ (nachfolgend: die "Zeugin C._____") als Zeugin zu betrachten, da sie ihn zusammen mit den beiden Polizeibeamten und der Privatklägerin zu einer Falschaussage habe nötigen wollen, wobei erstere die treibende Kraft gewesen sei und letztere zur Einreichung einer Strafanzeige über- redet habe (Urk. 26, Urk. 34 S. 3, Prot. II S. 7). Soweit damit formelle Einwen- dungen gegen die Zeugenqualität gemacht werden, gilt es Folgendes festzuhalten: Als Zeugin kann einvernommen werden, wer an einer Straftat nicht beteiligt ist und der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Nachdem die Zeugin C._____ die Voraussetzungen zur Einvernahme als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 StPO nicht erfüllt, sie über 15 Jahre alt ist und keine Hinweise bestehen, wonach sie hinsichtlich des Verfahrensgegenstands nicht urteilsfähig wäre, ist sie zeugnisfähig. Schliesslich ist die Zeugenaussage auch verwertbar, nachdem die Einvernahme keine erkennbaren Mängel aufweist und die Parteirechte des Beschuldigten gewahrt wurden. So wurde er mit Schreiben vom 17. März 2021, dessen Empfang er am 19. März 2021 unterschriftlich bestätigt hat, über die Einvernahme in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/4 S. 3). Dass er in der Folge nicht an der Einvernahme teilgenommen hat (Urk. 5 S. 1), ändert nichts an deren Verwertbarkeit. Soweit seine Ausführungen als Kritik an der erstinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussage zu verstehen sind, ist nachfolgend unter Ziff. III im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt darauf einzugehen.
- 6 - 4.1. Der Beschuldigte beantragte unter Verweis auf seine finanziellen Verhält- nisse die unentgeltliche Rechtspflege. Dies ohne eine darüber hinaus gehende Begründung zu liefern (Urk. 26). Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beantwortete er in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht (Urk. 3/3 S. 3, Prot. I S. 7 ff.). Auch die mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 ange- setzte Frist zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse liess er unbenutzt verstreichen (vgl. vorne unter Ziff. I). An der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht zu seinem Einkommen äussern. Er gab lediglich an, weder über Vermögen noch über Schulden zu verfügen (Urk. 34 S. 2). 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die Behörde sämtliche Umstände zu würdi- gen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Obschon die Strafprozessordnung den Begriff der unentgeltlichen Rechts- pflege zugunsten der beschuldigten Person nicht kennt, wird in der Lehre aus Art. 29 Abs. 3 BV – bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen – ein An- spruch einer jeden natürlichen Person auf unentgeltliche Rechtspflege in allen staatlichen Verfahren abgeleitet, die auf den Erlass eines hoheitlichen Rechtsan- wendungsakts ausgerichtet sind (so z.B. BSK BV-WALDMANN, 2015, N. 63, 66 f. zu Art. 29 BV). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungs- pflicht. An eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Die Behör-
- 7 - de ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes we- gen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie vom Gesuchsteller auf solche Fehler hingewiesen wird, sei es dass sie diese selber feststellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a.). Nachdem der Beschuldigte zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen keine (hinreichenden) Angaben gemacht hat, ist seine Bedürftigkeit ohne weiteres zu verneinen und das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen. III. Sachverhalt
1. Im Rahmen der Untersuchung gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, dass er in den Vorfall nicht verwickelt gewesen sei und niemanden beschimpft habe. Im Übrigen gab er auf Fragen keine Antwort (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 2). Im erstinstanzlichen Verfahrens beantwortete er weder Fragen zur Sache noch machte er eigene Ausführungen (Prot. I S. 5 ff.). In der Berufungs- erklärung führte er zur Sache aus, dass er am Tatort nicht zugegen gewesen sei, sondern beim Einkaufen in der Migros festgehalten worden und überhaupt nicht der gesuchte Mann sei (Urk. 26). An der Berufungsverhandlung stellte er in Abre- de, die Privatklägerin als "Taliban" betitelt zu haben. Er gab an, es liege eine Verwechslung vor, wobei er den Anklagesachverhalt insoweit anerkannte, als er bestätigte, sich am 26. Juni 2020 kurz vor 21 Uhr am …-bahnhof in Zürich aufge- halten zu haben (Urk. 34 S. 3 f.).
2. Die Ausführungen des Beschuldigten sind zwar knapp, soweit jedoch klar und widerspruchsfrei. Seine Ausführungen sind zudem nicht per se unglaubhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich nicht weiter in das Verfahren eingebracht und die gestellten Fragen zur Sache nicht bzw. kaum beantwortet hat. Dies ist sein Recht, auf welches er von den jeweiligen Verfahrensleitungen von Anfang an und mehrmals ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 1, Urk. 3/3 S. 1, Prot. I S. 6, Urk. 34 S. 1). Von der Ausübung des Aus-
- 8 - sageverweigerungsrechts darf nicht ohne weiteres auf die Schuld des Beschuldig- ten geschlossen werden. Indes darf – wie namentlich dem von der Vorinstanz zi- tierten Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 (E. 2.3.) entnommen werden kann – aber gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte nur punktuell von seinem Aussageverweigerung Gebrauch macht. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass kategorische Bestreitungen von Vorwürfen, etwa in Form der Behauptung, mit der Sache nichts zu tun zu haben und gar nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, zwangsläufig wenig detailreich, farbig oder auf eine andere Art besonders lebensnah ausfallen. Nicht-Ereignisse kann man zwangsläufig nur pauschal und auf immer wieder gleiche Weise stereotyp be- schreiben bzw. bestreiten. Zwar könnte – beispielsweise – ein hieb- und stichfes- tes Alibi die Glaubhaftigkeit eines blossen Bestreitens zusätzlich erhöhen. Weder das Fehlen eines Alibis noch eine unterlassene eigene, abweichende Sachver- haltsdarstellung dürfen jedoch einen Einfluss zu Lasten einer ansonsten glaubhaf- ten Aussage haben. Letztlich entscheidend ist die Gesamtwürdigung im Lichte der übrigen Beweisergebnisse.
3. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugin C._____ vor, welche zum Tatzeitpunkt in Begleitung der Privatklägerin war.
4. Die Privatklägerin beschrieb in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, wel- che rund zwei Wochen nach dem fraglichen Vorfall stattfand, den Beschuldigten als Mann mit normalen Hosen, kariertem Hemd, einem dunklen Rucksack und von fester Statur, welcher ihr im Vorbeigehen an sie gewandt "Taliban" gesagt habe (Urk. 4/1). Im Rahmen ihrer zweiten Befragung identifizierte sie den Be- schuldigten als Täter und beschrieb ihn abwechselnd als Herrn mit kariertem T- Shirt und Herrn mit kariertem Hemd und dunklem Rucksack, woran sie sich gut erinnern könne (Urk. 4/2). Weiter beschrieb sie die Geschehnisse vor, nach und rund um die Tat und die Anhaltung des Beschuldigten. Es kann dazu auf die er- wähnten Einvernahmen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz kann hinsichtlich ihrer Aussagen festgehalten werden, dass diese ausführlich, detailliert und im Kerngehalt frei von wesentlichen Widersprüchen sind (Urk. 25 S. 8 f.). So darf et-
- 9 - wa der Umstand, dass einmal von einem T-Shirt und einmal von einem Hemd die Rede war – als die Privatklägerin nach einer Beschreibung der Bekleidung gefragt wurde –, nicht überbewertet werden, handelt es sich dabei doch um eine Diffe- renz in einem unwesentlichen Detail, welche ohne weiteres durch den Zeitablauf und das Verblassen der menschlichen Erinnerung zu erklären ist. Hingegen fällt auf, wie sie ihre inneren Vorgänge schildert – insbesondere, was die Tat in ihr ausgelöst habe und wie sie sich bezüglich der Anzeigeerstattung unschlüssig ge- wesen sei, was ein starker Hinweis auf tatsächlich selbst Erlebtes darstellt und bei erfundenen Geschichten regelmässig fehlt. Anzeichen für eine bewusste Falsch- belastung liegen – mit dem Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 6) – nicht vor.
5. Die erwähnte Schilderung des äusseren Ablaufs der Geschehnisse wurde von der Zeugin C._____, welche die ganze Zeit über bei der Privatklägerin war, bestätigt (Urk. 5). Auch sie identifizierte den Beschuldigten als Täter und konnte eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse abgeben. Diese Schilderungen decken sich mit den Aussagen der Privatklägerin – und zwar nicht nur im eigentli- chen Kerngeschehen, sondern auch in Nebenpunkten, etwa dem Signalement des Beschuldigten, ihren jeweiligen Reaktionen auf die Tat und den Ablauf der Anhaltung des Beschuldigten. Auch bei ihr sind keine Anzeichen für eine Falsch- belastung erkennbar. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussage un- ter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat, welche für eine bewusste Falschaussage eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ebenso fehlen Hinweise, welche auf eine Absprache zwischen der Zeu- gin C._____ und der Privatklägerin hinweisen, wie etwa stereotype, knappe, auf den reinen Kernsachverhalt beschränkte und im übrigen Ungereimtheiten aufwei- sende Aussagen.
6. Die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung geäusserte Kri- tik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung verfängt nicht. Wohl trifft es zu, dass sich die Zeugin C._____ vor, während und nach der Tat in unmittelbarer Nähe der Privatklägerin befunden hat und sich die beiden in der Sache auch ausgetauscht haben. Zudem handelt es sich nicht um eine unbeteiligte Zeugin, wie dies bei ei- ner zufällig anwesenden Passantin der Fall gewesen wäre. Allein aus dem Um-
- 10 - stand der bestehenden Freundschaft zur Privatklägerin und der indirekten persön- lichen Betroffenheit der Zeugin C._____ durch die Tat darf indes nicht auf eine generell geschmälerte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zentral bleibt viel- mehr der materielle Gehalt der Aussage. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Rat zur Kontaktierung der Polizei unmittelbar nach der Tat erfolgte und keine Einflussnahme auf die inhaltlichen Schilderungen des Tatgeschehens zu erken- nen ist. Für weitergehende Absprachen hätte alleine schon die Zeit nicht gereicht, da sich die beiden Frauen unmittelbar nach der Tat in Bewegung gesetzt, die Po- lizei kontaktiert und den Beschuldigten verfolgt haben. Schliesslich ist auch bei der Zeugin C._____ kein Motiv und keine Interessenlage erkennbar, den Be- schuldigten bewusst oder unbewusst fälschlich zu belasten. Dass eine Verwechs- lung vorlag – wie der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung explizit erstmals geltend machte (Urk. 34 S. 4) – kann ausgeschlossen werden, zumal sich der Be- schuldigte zur Tatzeit unbestrittenermassen am …-bahnhof Zürich aufhielt sowie durch die Privatklägerin und die Zeugin C._____ unmittelbar vor Ort identifiziert werden konnte (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 5). Wohl ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er selber ausführte – eine Gesichtsmaske trug. Seine Identifi- kation erfolgte denn auch nicht über die Beschreibung der Gesichtszüge, sondern über die Schilderungen von Bekleidung und Physionomie, welche so charakteris- tisch waren, dass eine (äusserst) zeitnahe Individualisierung möglich war. Dass der Beschuldigte auf die Beschreibung des Täters gepasst hat, wird von ihm selbst anerkannt (Urk. 34 S. 4). Im Übrigen kannte weder die Privatklägerin noch die Zeugin C._____ den Beschuldigten, ebenso fehlen Hinweise auf ein Motiv für ein Komplott, wie etwa eine vorangegangene Konfliktsituation. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen von der Privatklägerin und der Zeu- gin C._____ nicht nur in sich schlüssig und glaubhaft sind, sondern auch unterei- nander ein einheitliches, schlüssiges und stimmiges Bild ergeben. Es fehlen Hin- weise, wonach die Privatklägerin nicht Adressatin der Beschimpfung gewesen wäre. Auch dazu wird übereinstimmend geschildert, wie der Beschuldigte beim Aussprechen des Worts "Taliban" sich in deren unmittelbarer Nähe befunden und den Blick auf die Kopftuch tragende Privatklägerin gerichtet habe. Nachdem nur die Privatklägerin ein solches trug, kommt nur sie als Adressatin in Frage. Mithin
- 11 - bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Dinge wie in der Ankla- ge beschrieben zugetragen haben. Daran ändern auch die Aussagen des Be- schuldigten nichts. Im Lichte der Qualität der Aussagen von der Zeugin C._____ und der Privatklägerin verblassen seine Aussagen schlichtweg, und sie sind dem- nach als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklagesachverhalt ist somit erstellt. Auf die inneren Vorgänge ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Beschimpfung korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 9 f.). 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, durch den Zuruf des Worts "Taliban" an die Privatklägerin diese in ihrer Ehre angegriffen und damit i.S.v. Art. 177 StGB beschimpft zu haben. 2.2. Die Taliban, auch Taleban (paschtunisch ﮏ ِ ﯾرﺣﺗ ﯽﻣﻼﺳا نﺎﺑﻟﺎط د نﺎﺗﺳﻧﺎﻐﻓا د DMG Da Afġānistān da Ṭālibān Islāmī Taḥrīk, zu deutsch: Die Islamische Talibanbewegung Afghanistans), sind eine im September 1994 gegründete deobandisch-islamistische Terrorgruppe, die von September 1996 bis Oktober 2001 erstmals große Teile Afghanistans beherrschte und seit August 2021 wieder die Kontrolle im Land hält (vgl. ANDREA SPALINGER, Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, [vgl. auch NZZ, Printausgabe vom 17. August 2021, S. 3] und . Umgangssprachlich wird der Begriff auch anstatt der korrekten Begriffe Talib (männlich) oder Taliba (weiblich) für ein einzelnes Mitglied der Taliban verwendet. Vorliegend konnte der Begriff, da an eine einzelne Person gerichtet, vom unbefangenen, durchschnittlichen Adressaten nur in diesem Sinne – der Unterstellung einer Mitgliedschaft bei den Taliban – verstanden werden.
- 12 - 2.3. Das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) verbietet mit dessen Art. 1 Abs. 1 lit. c ausdrücklich Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung "Al-Qaïda" oder der Gruppierung "Islamischer Staat" übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Für die Ermittlung dieser Gruppierungen ist vor allem auf die Namensliste in Anhang 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al- Qaïda" oder den Taliban abzustellen (SR 946.203), die sich ihrerseits auf Entscheide des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats stützt, das vom Sicherheitsrat im vorliegenden Zusammenhang beschlossene Resolutionen umsetzt (Botschaft, BBl 2014 8933; WEDER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., Zürich 2018, N. 16a zu Art. 260ter). 2.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der vorerwähnten Verordnung fallen unter den Begriff der Taliban die "Taliban", "Taleban" oder "Islamic Movement of Taliban", einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körper- schaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Tali- ban befinden. Mithin werden mit dem vorerwähnten Bundesgesetz die Taliban ausdrücklich als terroristische Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB qualifiziert. Demgemäss macht sich strafbar, wer sich an einer solchen Organisation beteiligt. 2.5. Mit Blick auf den Zweck dieser Norm und angesichts der alternativen Tat- bestandsvariante ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation weit zu fassen. Er bezieht sich nicht nur auf den "harten Kern" einer solchen Or- ganisation, sondern erfasst auch Personen, die zum erweiterten Kreis gehören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; WEDER, in: Do- natsch (Hrsg.), a.a.O., N. 18a zu Art. 260ter). Damit gelten sämtliche Mitglieder der Taliban – bzw. jeder Talib und jede Taliba – als Beteiligte einer solchen Organisa-
- 13 - tion, wobei bereits die blosse Mitgliedschaft tatbestandsmässig ist. Weitere Quali- fikationsmerkmale, wie beispielsweise das Ausführen von bestimmten Handlun- gen, sind nicht Tatbestandselemente. Daraus folgt, dass die blosse Tatsache, ein Talib oder eine Taliba (umgangssprachlich Taliban) zu sein, im Sinne Art. 260ter StGB strafbar ist. 2.6. Am soeben Ausgeführten ändert auch der vom Beschuldigten erhobene Einwand, wonach die Taliban die Regierungspartei Afghanistans sei, welche bereits zu verschiedenen Staaten diplomatische Beziehungen unterhalte und nicht unbesehen mit einer Terrorgruppe gleichgesetzt werden könne (Urk. 26), nichts. Abgesehen davon, dass dies zum Tatzeitpunkt noch nicht der Fall war, ist die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban seit dem 3. Oktober 2000 in den wesentlichen Punkten unverändert in Kraft. Die Taliban gelten nach wie vor als Terrororganisation, obwohl sie mittlerweile Afghanistan regieren. 2.7. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, insbesondere der Vorwurf von Vorsatz- delikten, ist grundsätzlich ehrverletzend (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, N. 4 vor Art. 173 StGB; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 21 vor Art. 173 StGB, je mit Hinweisen). Eine Ausnahme bildet der Vorwurf strafbaren Verhaltens in Form von Überzeugungsdelikten, wenn dieser innerhalb von Kreisen geäussert wird, welche diese Überzeugung teilen sowie generell die Verwendung ehr- verletzender Begriffe innerhalb bestimmter Kreise oder Millieus, falls diese dort zum entsprechenden Jargon gehören (vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,
4. Aufl. 2021, N. 5 vor Art. 173 StGB) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. 2.8. Was den "inneren Sachverhalt" anbelangt, so besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch seine Wortwahl die Privatklägerin wissentlich und wissentlich in ihrer Ehre angriff, womit er vorsätzlich handelte (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). 2.9. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.
- 14 - V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung – mit Ausnahme der Verbindungsbusse – zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 11 f.). 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig verwendet wurde. Mit Bezug auf die Schwere im Sinne der Intensität oder Vulgarität der Beschimpfung gilt es zu beachten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Vorwurf, ein Taliban zu sein, noch nicht allzu schwer wiegt. So unterstellt die isolierte Verwendung des Begriffs "Taliban" lediglich die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung und impliziert nicht auch die konkrete Verübung terroristischer Taten, was weit schwerer zu gewichten wäre. Der Tatbestand von Art. 260ter StGB stellt lediglich ein Organisationsdelikt dar. Die vergleichsweise hohe Strafobergrenze von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe dieses Tatbestands (vgl. auch Art. 2 des erwähnten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen) ist allerdings Ausdruck davon, dass der Gesetzgeber dieses Delikt als schweres qualifiziert wissen will. Mithin ist der Vorwurf, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, somit der Vorwurf eines schweren Delikts. Trotzdem erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 90 Tagessätzen als zu hoch. Es gilt zu bedenken, dass innerhalb dieses Strafrahmens grundsätzlich auch Mehrfach- und Intensivtäter mit täterrelevanten belastenden Faktoren, welche noch gravierendere Beschimpfungen ausstossen, Platz finden müssen. Qualifiziert man das Verschulden als nicht mehr leicht, so ist die Einsatzstrafe aufgrund der sehr tiefen Strafobergrenze auf 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.1.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so liegt es in der Natur der Sa- che, dass bei ungeständigen Tätern die subjektiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von be-
- 15 - stimmten äusserlich erkennbaren Tatsachen auf subjektive Elemente geschlos- sen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Der Beschuldigte handelte offensicht- lich ohne jede Veranlassung. Weder kannte er die Privatklägerin, noch ging seiner Tat etwas voraus. Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem verbalen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mit- wirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvoll- ziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldig- ten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit neutral aus. 2.2. Täterkomponente Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen kaum Ausführungen gemacht. In Erfahrung gebracht werden konnte einzig, dass er ledig und kinderlos ist, in der Schweiz keine Vorstrafen aufweist, im Jahre 2018 kein Einkommen hat- te, im Jahre 2019 eine AHV-/IV Rente von Fr. 18'960.-- bezog und (damals) über kein nennenswertes Vermögen verfügte (Urk. 9/1, Urk. 9/3-6, Urk. 34 S. 2 f.). So- mit liegen keine täterbezogenen Strafzumessungskriterien vor, welche sich auf die Sanktion auswirken. 2.3. Tagessatzhöhe Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.), zumal die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe in Anbetracht der finanziellen Lage des Beschuldigten im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils angemessen ist und im Berufungsverfahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf eine veränderte finanzielle Situation des Beschuldigten hindeuten würden.
3. Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- auszufällen.
- 16 -
4. Verbindungsbusse 4.1. Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von Fr. 300.-- ausgesprochen, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen (Urk. 25 S. 12). 4.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Grundsätze der Verbindungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu erst kürzlich bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.3.). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003; BBl 2005 S. 4689 ff., 4696, 4699 ff.). Bei Massendelikten, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn die Schwelle zum Vergehen überschritten wird. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.; 134 IV 60 E. 7.3.1., mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.; 134 IV 53 E. 5.2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grund- sätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3. f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2. f.). Diese Ausführungen sind klar: Dass als Strafe für geringfügige Vergehen
- 17 - praktisch nur eine bedingte Strafe in Frage kommt, für Übertretungen aber eine Busse, die auch bezahlt werden muss, führt namentlich bei Massendelikten zu unhaltbaren Ergebnissen. So müsste, ohne die Möglichkeit der Verbindungsbusse, eine Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h bezahlt werden, wohingegen eine solche von 40 km/h meist zu einer bedingen Geldstrafe führen würde. 4.3. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht nicht hervor, dass dem Grundsatz, wonach eine Verbindungsbusse zu keiner Straferhöhung führen darf, gefolgt worden wäre (vgl. Urk. 25 S. 12 ff.). Nachdem für die Beschimpfung auf eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen ohne Vorbehalt einer Verbindungsbusse erkannt wurde und die folgenden Strafzumessungskriterien als neutral qualifiziert wurden (Urk. 25 S. 12), sprach die Vorinstanz hernach unter dem Titel der Verbindungsbusse mit blossem Verweis auf "sämtliche massgebenden Strafzumessungsgründe" und damit ohne konkrete Begründung eine zusätzliche Sanktion in Form einer Busse von Fr. 300.-- aus, was schlussendlich zu einer höheren Sanktion als die unter dem Titel der Strafzumessung als angemessen qualifizierte führte. Stattdessen wäre – wenn überhaupt – die Verbindungsbusse im Rahmen der Strafzumessung unter Reduktion der ausgefällten Anzahl Tagessätze festzusetzen gewesen. Vorliegend erscheint es im Übrigen nicht notwendig, dem Beschuldigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Folglich ist von einer (Verbindungs-) Busse abzusehen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dargelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale zwei Jahre festzusetzen ist (Urk. 25 S. 13 f.).
- 18 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Aufgrund des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu bemerken ist hierzu noch Folgendes: Der Beschuldigte hat auch die Kostenfestsetzung ange- fochten, wobei er keine Begründung vorgebracht hat. Die Festsetzung der Kosten der Untersuchung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 2 GOG i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) und die Festsetzung der Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG) sind rechtskonform und basieren auf pflichtgemässer Ausübung des Ermessens. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Teilnahme von Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung sei nicht erforderlich gewesen (Urk. 34 S. 6), ist dem entgegen zu hal- ten, dass die nicht zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtete – im Übrigen nicht rechtskundige (Urk. 2 S. 1, Urk. 4/1 S. 1) – Privatklägerin das Recht hatte, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Art. 338 Abs. 3 StPO). Im Weiteren verkennt der Beschuldigte (vgl. Urk. 34 S. 5), dass der hier erfolgte Ver- zicht der Privatklägerin, sich als Zivilklägerin zu konstituieren (Urk. 6/1-2), nicht zugleich den Verzicht auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung be- wirkte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der als Strafklägerin auftretenden und im Strafpunkt obsiegenden Privatklägerin eine Prozessentschädigung zusprach (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), welche auch die der Privatklägerin entstandenen Kosten aus der Teilnahme von Rechts- anwalt Y._____ an der Hauptverhandlung umfasste (vgl. Urk. 18, Urk. 25 S. 14). Nach dem Gesagten sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) sowie das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obschon der Beschuldigte teilweise
- 19 - obsiegt, da die Anzahl Tagessätze reduziert und keine Busse ausgesprochen wird, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, zumal das vor- instanzliche Urteil dadurch bloss unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 424 Abs. 2 lit. b StPO), wobei die mildere Sanktion allein aus einem anders ausgeübten gerichtlichen Ermessen resultiert. 2.3. Rechtsanwalt Y._____ beantragt namens der Privatklägerin keine Pro- zessentschädigung für das Berufungsverfahren, weshalb keine solche zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 5 und
6) werden bestätigt.
5. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) wird be- stätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
- 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw S. Solms
- 21 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.