Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von seinem Wohnort aus mit den beiden minderjährigen Privatklägerinnen sowie der minderjährigen Ge- schädigten Live-Videochats geführt, wobei er sich nackt gezeigt, an seinem Penis
- 7 - manipuliert und in sexueller Absicht gehandelt habe (Urk. 15 S. 2 f.). Das Wort "Manipulieren" wird gemäss Duden unter anderem als "bestimmte Handgriffe an etwas ausführen, hantieren" definiert. Wörterbücher führen zwar jeweils alle möglichen erdenklichen Verwendungsweisen der darin definierten Begriffe auf. Massgebend ist aber nicht eine mögliche Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext, wobei einzig die zuvor zitierte Bedeutung relevant sein kann. Bereits in der ersten polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2019 wurde dem Be- schuldigten in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers vorgehalten, er habe anlässlich der Videochats an seinem Penis manipuliert (Urk. 5/1 F/A 25). Der Beschuldigte war sich der Bedeutung dieser Wortgebung augenscheinlich bewusst, zeigte er sich in der Folge doch hinsichtlich dieses Vorwurfs durchwegs geständig (Urk. 5/1-3; Urk. 25). Soweit die Verteidigung geltend machen will, es sei anhand des Anklagevorwurfs nicht klar, ob der Vorwurf des Manipulierens in sexueller Hinsicht gemeint sei, ist dieser Einwand bereits vor dem Hintergrund verfehlt, dass dem Beschuldigten ausdrücklich vorgeworfen wird, in sexueller Absicht gehandelt zu haben (Urk. 15 S. 2 f.). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information des Beschuldigten (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369). Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten daher klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist vor diesem Hintergrund weder aufgezeigt noch erkennbar. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Ob die fraglichen Handlungen letztlich unter den eingeklagten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zu subsumieren sind, beschlägt nicht das Anklageprinzip, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. dazu nachfolgend Erw. IV.1.).
2. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerinnen / Geschädigten 2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie diejenigen der Geschädigten D._____ seien nicht verwertbar,
- 8 - da nie eine Konfrontation mit dem Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 56 S. 4 und S. 9). 2.2. Am 6. Februar 2018 wurde gegen den Beschuldigten bei den deutschen Polizeibehörden in Homburg Anzeige erstattet. Nebst weiteren Ermittlungs- tätigkeiten wurden insbesondere die Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie die Geschädigte D._____ durch die deutschen Polizeibehörden zur Sache befragt (Zweitakte 1724/18 S. 13 ff. und S. 34 ff.; Zweitakte 1725/18 S. 15 ff., S. 76 ff. und S. 91 ff.; vgl. auch Urk. 6/1-4). Hernach überwies die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Akten am 18. März 2019 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung (Zweitakte 1724/18 S. 131 ff.). Die hiesige Untersuchungsbehörde übernahm sämtliche Ermittlungsergebnisse in die vorliegend gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung. Die belastenden Aussagen der in Deutschland einvernommenen Personen wurden dem Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen einzig mündlich vorgehalten bzw. in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme schriftlich vorgelegt (Urk. 5/1-3). Die eingeklagten Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und C._____ stützen sich nahezu vollständig auf deren belastenden Aussagen bei den deutschen Polizeibehörden. Bereits vor Vorinstanz hielt die Verteidigung (pauschal) fest, es lägen keine brauchbaren oder verwertbaren Aussagen der drei Geschädigten vor. Der Vorderrichter äusserte sich mit keinem Wort zur Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel (Urk. 27 S. 6; Urk. 37 passim). 2.3. Im Ausland erhobene Beweise haben für die Frage ihrer Verwertbarkeit in einem schweizerischen Strafverfahren zumindest die Vorgaben der hiesigen Rechtsordnung zu erfüllen (Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 10; BSK StPO-GLESS, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 29, je m.H.). 2.4. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 131 I 476 E. 2.2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage daher
- 9 - grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff. m.H.). Auf das Kon- frontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2. m.H.). 2.5. Die Aussagen der Privatklägerinnen bilden gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich des Anklagevorwurfs der mehrfachen Nötigung die ausschlaggebenden Beweismittel (vgl. Urk. 37 S. 10 ff., insbesondere S. 19 f.). Der Beschuldigte, welcher die Nötigungshandlungen bestreitet, wurde während des gesamten Verfahrens nicht mit den Privatklägerinnen konfrontiert und er hatte nie die Möglichkeit, ihnen zu diesen Vorwürfen Fragen zu stellen. Damit wurde sein Konfrontationsanspruch verletzt. Fraglich erscheint, ob der Beschuldigte sinngemäss auf seinen Konfrontationsanspruch verzichtet hat, indem es seine Verteidigung unterliess, frist- und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen bzw. im Berufungsverfahren zwar auf die unterbliebenen Konfrontationen hinwies, jedoch diesbezüglich keine ausdrücklichen (Beweis-)Anträge stellte. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe anlässlich der Befragungen der Privatklägerinnen nicht wörtlich, sondern überwiegend unter Weglassung der Fragen zusammenfassend im Fliesstext protokolliert wurden. Dies ist mit Blick auf die Protokollierungsvorschriften, welche auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten, zwar nicht unzulässig (Zürcher Kommentar StPO-BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, 3. Aufl. Genf 2020, Art. 76 N 3). Bei Aussagen von Parteien, Zeugen oder Auskunftspersonen sind ent- scheidende Fragen und Antworten jedoch grundsätzlich wörtlich zu protokollieren
- 10 - (Art. 78 Abs. 3 StPO). In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die Protokollierungspflicht streng zu handhaben. Die Protokollierung erst ermöglicht den Beschuldigten wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und ist Grundlage für die Wahrheitssuche, das schliesslich auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch Rechtsmittelinstanzen. Das Führen eines Protokolls ist insoweit Ausfluss der Dokumentationspflicht und steht deshalb ebenfalls im Dienste der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Urteil 1P.399/2005 vom 08. Mai 2006 E. 3.1). 2.6. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der zuvor dargelegten Recht- sprechung hätte der Beschuldigte vorliegend zumindest ein Mal im Verfahren die Möglichkeit haben müssen, die gegen ihn erhobenen Belastungen zu überprüfen. Ob dies anlässlich einer (direkten oder indirekten) Konfrontation respektive mittels Stellen von schriftlichen Ergänzungsfragen (s.a. Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO) hätte erfolgen können, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Da jedoch eine Prüfung der Aussagen der Privatklägerinnen auf dieser Grundlage auch für das Gericht nahezu unmöglich erscheint, kann auch nicht von einem entsprechenden Verzicht des Beschuldigten ausgegangen werden, welcher die genannten Mängel heilen würde. Die Aussagen der Privatklägerinnen sowie der Geschädigten D._____ sind nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (s.a. Art. 147 Abs. 4 StPO). Sie sind aber ohne Weiteres als eigentliche Strafanzeigen gegen den Be- schuldigten anzusehen (Art. 301 StPO), welche ihm im Sinne eines Tatvorwurfs vorgehalten werden durften.
3. Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen 3.1. Die Verteidigung rügt pauschal, das beigebrachte Ton- und Filmmaterial sei nicht verwertbar, soweit es von den Privatklägerinnen bzw. der Geschädigten aufgezeichnet worden sei (Urk. 56 S. 8). 3.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lassen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe ohne das bei den Geschädigten bzw. Dritten gesicherte Ton- und Bildmaterial erstellen. Bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen bleibt aber zunächst ohnehin festzuhalten,
- 11 - dass der Beschuldigte seine Ton- und Videobotschaften, welche er der Geschädigten D._____ zukommen liess, selber angefertigt hat. Deren Verwertbarkeit ist daher von Vornherein unproblematisch. Gleiches gilt für die weiteren, bei E._____ sichergestellten Videos. Diese betreffen (rechtswidrige) Aufnahmen von Videochats durch den Beschuldigten, welche er der Geschädigten D._____ über Videochat vorspielte und damit zugänglich machte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte mit der Erstellung dieser Aufnahmen einverstanden war (vgl. Urk. 6/6, CD Asservat-Nr. 2, Datei "Film 1"). Selbst wenn sich darüber hinaus noch Video- oder Bildmaterial in den Akten befindet, welches die minderjährigen Privatklägerinnen unrechtmässig, d.h. ohne Einverständnis des Beschuldigten, aufgenommen haben sollten, vermag dies mit Blick auf Art. 141 StPO nichts an der grundsätzlichen Verwertbarkeit dieser Beweismittel zu ändern. So hätten die Behörden diese privat erlangten Aufnahmen auf legalem Weg erreichen können (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), und eine Interessenabwägung spricht vorliegend aufgrund des konkret vorgeworfenen Sexualdelikts sowie der in Frage stehenden Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten klar für die Verwertbarkeit der fraglichen Videos. Der pauschal vorgetragene Einwand der Verteidigung erweist sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich.
4. Strafantrag 4.1. Die eingeklagte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag ist die Willenserklä- rung der verletzten Person, dass gegen den Verdächtigen wegen eines bestimm- ten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll (Urteil 6B_65/2015 vom
25. März 2015 E. 2.4). Er ist bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Antragsrecht steht sowohl der minderjährigen urteilsfähigen Geschädigten als auch ihrer gesetzlichen Vertretung zu und erlischt nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntwerden des Täters und der Tat (Art. 30 Abs. 2 und 3 StGB; 31 Abs. 1 StGB).
- 12 - 4.2. Die Geschädigte D._____ erstattete am 6. Februar 2018 und damit innert der vorgenannten Frist zusammen mit ihrer Mutter aufgrund der in der Anklage aufgeführten Drohung Anzeige bei der Polizeiinspektion Homburg (Urk. 6/1; Zwei- takten 1724/18 S. 12 ff.). Dieser Vorgang wurde nicht nur vom rapportierenden Polizeifunktionär protokolliert, sondern von der Geschädigten und ihrer Mutter mit- tels Unterschrift bestätigt. Erfolgt die Strafanzeige durch die antragsberechtigte Person, hat dies in der Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung die Wirkung ei- nes Strafantrags in Bezug auf den geschilderten Lebenssachverhalt (PK StGB- TRECHSEL/ GETH, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 30 N 2 m. H.). Es sind keine Anzeichen auszumachen, dass die Geschädigte und ihre gesetzliche Vertreterin mit der An- zeige nicht auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Beschul- digte strafrechtlich belangt wird (s.a. Urteil 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5). Es liegt ein gültiger Strafantrag vor. III. Sachverhalt
1. Videochats mit den Privatklägerinnen B._____ und C._____ 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, sich zwischen dem 6. Januar 2018 und
1. Februar 2018 sowohl der Privatklägerin B._____ als auch der Privatklägerin C._____ bei mehreren Live-Videochats nackt gezeigt, an seinem Penis manipu- liert und dabei in sexueller Absicht sowie in Kenntnis des Schutzalters der Privat- klägerinnen gehandelt zu haben (Anklageziff. 1.1 Abs. 1 und Anklageziff. 1.2. Abs. 1; Urk. 15 S. 2; Urk. 27 S. 4; Urk. 5/1 F/A 25, 36 ff., 52; Urk. 5/3 F/A 4 und 6; Urk. 25 S. 9). 1.2. Die Verteidigung moniert in tatsächlicher Hinsicht, die im Recht liegenden Beweismittel würden die in der Anklage erhobenen Vorwürfe nicht belegen und es erschliesse sich nicht, welches Video sich auf welchen Sachverhalt beziehe (Urk. 27 S. 5-7; Urk. 56 S. 4 ff.). 1.3. Es ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass hinsichtlich der im Recht liegenden Videos gewisse Unklarheiten bestehen und in der staatsanwaltschaft- lichen Untersuchung wenig bis gar keine Anstrengungen unternommen wurden,
- 13 - das seitens der deutschen Behörden gesicherte Beweismaterial insgesamt zu ordnen oder aufzubereiten (vgl. Urk. 56 S. 7). Jedoch gehen die Vorbringen der Verteidigung an der Sache vorbei. Macht der Verteidiger beispielsweise geltend, es lasse sich anhand der Untersuchungsakten nicht nachweisen, dass sich der Beschuldigte "nackt" gezeigt habe, ist er auf das diesbezügliche Geständnis zu verweisen (Urk. 27 S. 6; Urk. 5/1 F/A 30 und 37, F/A 52 und 62; sodann Urk. 5/3 F/A 7: "Sie hat meinen Schwanz gesehen"). Der Beschuldigte erklärte bereits in der ersten polizeilichen Befragung, gegenüber der Privatklägerin B._____ seinen Penis gezeigt sowie vielleicht masturbiert zu haben. Weiter gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll: "Sie hat gemacht und ich habe gemacht" (Urk. 5/1 F/A 37-40). Auch im Zusammenhang mit den Videochats mit der Privatklägerin C._____ hielt der Beschuldigte fest: "[…] die Schwanzgeschichten sind halt so passiert" (Urk. 5/1 F/A 47). Mit der Vorinstanz ist dabei allein entscheidend, dass der Beschuldigte jeweils sein Geschlechtsteil entblösste, daran manipulierte und dies für sein Gegenüber sichtbar war. Ob der Beschuldigte gänzlich nackt oder beispielsweise auch mit unbekleidetem Oberkörper agierte, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung schlechterdings irrelevant (vgl. Urk. 56 S. 5). 1.4. Im (schriftlichen) WhatsApp-Chatverlauf mit der Privatklägerin B._____ erfragt der Beschuldigte mehrfach, wann er wieder mal "wixxen" dürfe bzw. ob er die Privatklägerin anrufen und "anwixxen" solle (nicht akturierter Chatverlauf S. 3 [16. Januar 2018], und S. 17 [23. Januar 2018]). Der Beschuldigte hat denn auch eingestanden, jeweils bei mehreren Kontakten mit der Privatklägerin B._____ sowie mehreren Kontakten mit der Privatklägerin C._____ an seinem entblössten Glied manipuliert zu haben (Urk. 5/3 und Urk. 25). Es wird – entgegen der Ansicht der Verteidigung – weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass von jeder einzelnen Interaktion auch tatsächlich eine Aufnahme generiert worden wäre, welche zudem noch zu den Akten hätte genommen werden müssen, handelte es sich doch gerade um Live-Videochats und nicht um versandte bzw. gespeicherte Videoaufnahmen. Daraus zu schliessen, die Handlungen des Beschuldigten seien trotz seiner Eingeständnisse allenfalls nicht sexuellen Inhalts gewesen, geht nicht an. Die Vorinstanz hat im Übrigen verschiedene Bilder und Videos aufgeführt, auf welchen der Beschuldigte an seinem entblössten Glied
- 14 - manipulierend zu sehen ist (Urk. 37 S. 22). Nur am Rande sei erwähnt, dass dem Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2020 weitere Video- dateien aus seinen Datenträgern vorgehalten wurden, auf welchen er während Chats mit weiblichen Jugendlichen onaniert und diese unter anderem auffordert, ihm ihre Brüste zu zeigen (Urk. 5/2 F/A 21 f.). Auch diese Erkenntnisse sprechen klar für sexuell orientierte Handlungen des Beschuldigten. 1.5. Insgesamt bestehen vor dem dargelegten Hintergrund keine Zweifel am Geständnis des Beschuldigten. Dieses steht mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis im Einklang. Der diesbezügliche Sachverhalt ist erstellt.
2. Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 2.1. Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er der Privatklägerin B._____ gedroht habe, im Internet auf Youtube Videobilder von ihr in Unterwäsche zu veröffentlichen, sofern sie dem Beschuldigten keine selbstgedrehten Videos mit sexuellem Inhalt schicke. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin sich unter dem Druck dieser Drohung in einem Live-Videochat dem Beschuldigten nackt gezeigt habe (Urk. 15 S. 2). Er macht geltend, er würde nie etwas von jemandem auf Youtube stellen. Die Privatklägerin habe ihn angerufen, um ihn "horny" zu machen, habe seinen Penis sehen wollen und sei dabei bereits in der Badewanne gewesen (Urk. 5/3 F/A 4 f.; Urk. 25 S. 11). 2.2. Es liegen diverse Indizien in den Akten, dass der Beschuldigte mit Nach- druck aufreizende Bilder oder Videos der Privatklägerin B._____ einforderte (vgl. nicht akturierter Chatverlauf; Urk. 6/6 Daten-CD der Polizei; CD Asservat-Nr. 2, Film "Zu11", auf welchem zu hören ist, wie der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ auffordert, ihre Brüste zu zeigen). Dass er dabei von geführten Chats entsprechendes Videomaterial herstellte, ist aufgrund des Videos, welches der Beschuldigte selber an die minderjährige Geschädigte D._____ übermittelte, ebenfalls rechtsgenügend erwiesen (CD Asservat-Nr. 2, Datei "Film 1"). Das in der Anklage genannte Video, mit welchem der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ ein entsprechendes Verhalten abgenötigt haben soll, wurde entgegen der Vorinstanz aber nicht zu diesem Zweck "heimlich" vom Beschuldigten gefilmt
- 15 - (vgl. Urk. 37 S. 18). Der Beschuldigte nahm sich in der genannten Videosequenz selber beim "Gamen" am Computer auf, als er einen Videoanruf von der Privat- klägerin C._____ auf sein (ebenfalls im gefilmten Bereich sichtbares) Mobiltelefon erhält. Während der Beschuldigte weiter am Computer spielt und sich mit der Privatklägerin C._____ unterhält, schwenkt diese kurz die Kamera auf die Privat- klägerin B._____, welche in T-Shirt und Unterhosen bekleidet zu sehen ist (Urk. 6/6, CD Asservat Nr. 1, Videodatei). Es ist damit zwar erstellt, dass der Be- schuldigte hernach im Besitz dieser Videobilder war. Dass der Beschuldigte damit die Privatklägerin B._____ zu einem Live-Videochat nötigte, in welchem sie sich nackt in der Badewanne zeigte, lässt sich mit den verfügbaren Beweismitteln nicht erstellen. In der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin ist einzig ersichtlich, dass Letztere am 17. Januar 2018 schreibt: "ich sag das meiner Mutter später dann machen wir eine Anzeige". Weiter gibt sie die An- weisung: "lösch das Video" (nicht akturierter Chatverlauf S. 5 ff.; Chronologischer Chatverlauf ab Daten-CD der Polizei [17. Januar 2018]). Welches Video damit gemeint ist, erschliesst sich nicht, zumal im Verlauf der Konversation von weiteren Videos die Rede ist. Insbesondere kann anhand der Chat-Konversation generell nicht eruiert werden, dass der Beschuldigte Videos der Privatklägerin nutzte bzw. zu nutzen versuchte, um weiteres Bildmaterial zu erhalten. Er droht zwar an einer Stelle damit, ein Video dem Vater der Privatklägerin zukommen zu lassen. Die Fragen nach weiteren Bildern erfolgen aber jeweils ohne (ersichtlichen) Zusam- menhang mit einem Video (nicht akturierter Chatverlauf S. 7 ff.; s.a. Urk. 6/6, CD der Polizei). Gleiches gilt für die Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldig- ten vom 22. Januar 2018: "Was fällt dir eigentlich ein das Video auf YouTube zu stellen" (nicht akturierter Chatverlauf S. 14; Chronologischer Chatverlauf ab Da- ten-CD der Polizei [22. Januar 2018]). 2.3. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass es in Nachachtung des Immutabili- tätsprinzips sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht gereicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ in anderem bzw. ungeklärtem Zusam- menhang Nachteile androht. Wenn aus dem WhatsApp-Chat des Beschuldigten mit der Privatklägerin B._____ beispielsweise hervorgeht, dass der Beschuldigte Ersterer androht, ihre Nummer samt Foto gehe "durchs Netz", wenn sie weiterhin
- 16 - "frech" zum Beschuldigten sei (nicht akturiertes Chat-Protokoll, S. 10), oder dass ihre "tits wie arsch" im Netz landen würden, wenn sie nicht mit dem Beschuldigten spreche, erscheint dies zwar moralisch fraglich, bildet jedoch nicht Gegenstand der Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dass der Beschuldigte mit dem in der Ankla- ge genannten Video sowie geschilderten Vorgehen die Privatklägerin genötigt ha- be, sich an-lässlich eines Videochats nackt zu zeigen, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, er habe der Privatklägerin C._____ gedroht, ihre Telefonnummer im Internet auf Youtube zu veröffentlichen, falls sie ihm keine selbstgedrehten Videos mit sexuellem Inhalt schicke. Weiter stellt er in Abrede, dass die Privatklägerin C._____ ihm unter dem Druck dieser Drohung ein Bild von sich zugestellt habe, auf welchem sie am Oberkörper nur mit einem BH bekleidet gewesen sei (Urk. 15 S. 3; vgl. Urk. 5/1 F/A 53-55; Urk. 25 S. 12). Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen ist. Entgegen der Anklage findet sich in den Ermittlungsakten der deutschen Behörden einzig der Vorwurf, die Privatklägerin C._____ habe sich dem Beschuldigten unter ent- sprechendem Druck auf einem Video gezeigt (und hat ihm nicht ein Bild zuge- stellt; vgl. Urk. 37 S. 16 ff.; Urk. 6/3 S. 1; Zweitakte 1725/18 S. 79). Das Gericht ist an diesen in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es finden sich aber auch keine verwertbaren Beweismittel in den Akten, welche entsprechende Druckversuche des Beschuldigten stützen würden. Der Beschuldigte teilt der Privatklägerin B._____ gemäss Chatprotokoll zwar mit, auch die Privatklägerin C._____ habe "blank gezogen" (nicht akturiertes Chat-Protokoll, S. 20). Daraus lässt sich jedoch nichts bezüglich des hier zu beurteilenden Ankla- gevorwurfs ableiten. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf ebenfalls freizu- sprechen.
- 17 -
4. Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte D._____ Der Beschuldigte hat eingestanden, der Geschädigten D._____ in sexueller Ab- sicht sowie in Kenntnis deren Schutzalters ein Video zugestellt zu haben, auf wel- chem zu sehen ist, wie er an seinem Penis manipuliert und in ein Glas uriniert. Der Beschuldigte erklärte dazu: "Der Vorfall mit dem Bierglas war ich selbst. Ich habe masturbiert, dies gebe ich zu" (Urk. 25 S. 11). Ebenfalls räumt der Beschul- digte ein, der Geschädigten mittels Videobotschaft mitgeteilt zu haben: "D._____ Allahu Akbar du hörst jetzt sofort auf die coole nice C._____ zu nutzen sonst komm ich vorbei und dann lutscht du mein linkes Hoden-Ei" (Anklage- ziff. 1.3.;Urk. 27 S. 4; Urk. 5/1 F/A 62; Urk. 5/3 F/A 9; Urk. 25 S. 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Aussage gegenüber der Geschädigten sei als Spass und nicht ernst gemeint gewesen, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen (Urk. 25 S. 12). IV. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Handlungen des Beschuldig- ten gegenüber den Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Manipulieren am entblössten Penis) sowie das an die Geschädigte D._____ versandte Video (Manipulieren am Penis und Urinieren in ein Glas) seien klar sexuell orientiert gewesen. Der Beschuldigte habe die minderjährigen Opfer in die sexuellen Handlungen miteinbezogen, weshalb der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB jeweils erfüllt sei (Urk. 37 S. 21- 23). 1.2. Wie bereits erwähnt, wendet die Verteidigung in diesem Zusammenhang ein, bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens von Kindern in sexuelle Hand- lungen seien klare und eindeutige Handlungen mit sexuellem Bezug und einiger Erheblichkeit erforderlich. Es sei unklar, was dem Beschuldigten angelastet wer- de, wenn festgehalten werde, dass er "an seinem Penis manipuliert" habe. Dies allein stelle von aussen betrachtet nicht per se eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches dar, weshalb ungewiss sei, ob damit eine Manipulation im
- 18 - Sinne einer sexuellen Handlung oder eine solche ohne sexuellen Bezug be- schrieben werde, beispielsweise das "blosse Zeigen" oder "Reinigen des Penis" (Urk. 27 S. 5 f.; Urk. 56 S. 4 ff.). Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe an sei- nem Penis manipuliert und in ein Glas uriniert könne klarerweise nicht als sexuel- le Handlung bewertet werden (Urk. 56 S. 5). 1.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Einbeziehens von Minderjährigen in sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt dargelegt und den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 37 S. 20 f.). Es ist hervorzuheben, dass der Tatbestand die ungestörte (sexuelle) Entwicklung von Minderjährigen schützt und bei der Tatbestandsvarian- te des Einbeziehens von Minderjährigen in sexuelle Handlungen diese zwar nicht selbst körperlich beeinträchtigt, aber zum unmittelbaren Zuschauer einer sexuel- len Handlung gemacht werden. Deshalb sind sexuelle Verhaltensweisen von "ei- niger Erheblichkeit" erforderlich. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann eine Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 9, 11 und 17 m.H.). Für das Einbeziehen in sexuelle Handlungen sind deshalb grundsätzlich nicht nur der Beischlaf oder die orale bzw. anale Pene- trationen tatbeständlich, sondern auch Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen oder gar das längere oder intensi- ve Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (zum Ganzen: BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 17 ff. m.H.). 1.4. Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen C._____ und B._____ in den Livechats nicht nur seinen entblössten Penis gezeigt, sondern diesen berührt und auch daran herumhantiert. Der Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang selber von "masturbieren" bzw. "wixxen" (Urk. 5/1 F/A 39; nicht akturierter Chat S. 2). Dieser Vorgang wurde durch die Privatklägerinnen unmittelbar wahr- genommen. Da es sich um ein blosses Tätigkeitsdelikt handelt, ist der objektive Tatbestand damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Es kann auf die Ausführungen des Vorderrichters verwiesen
- 19 - werden (Urk. 37 S. 23). Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Motive des Täters, mithin ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung handelte oder nicht, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht massgeblich sind (OF-Kommentar StGB-WEDER, 20. Aufl. 2018, Art. 187 N 30). Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten teilweise nahezu infantil erscheinen mag, erfolgte es fraglos im Kontext sexualisierter Handlungen. 1.5. Das zuvor Ausgeführte gilt auch betreffend das an die Geschädigte D._____ versandte Bildmaterial, sind die Handlungen des Beschuldigten (Manipu- lieren am Penis und Urinieren) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Gesamtkontext und in ihrer Gesamtheit doch ebenfalls fraglos als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB zu qualifizieren (BSK StGB II-MAIER,
4. Aufl. 2019, vor Art. 187 N 33 und Art. 187 N 11m.H.). 1.6. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Drohung bzw. Nötigung zum Nachteil der Geschädigten D._____ 2.1. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten D._____ als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Sie erwog hier- zu, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage im Video den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Jedoch stelle die Drohung des Beschul- digten vorliegend das Mittel zum Zweck einer Nötigung dar, mit welcher der Be- schuldigte die Geschädigte dazu gezwungen habe, die Privatklägerin C._____ in Ruhe zu lassen (Urk. 37 S. 27 f.). Die Verteidigung führt dagegen sinngemäss ins Feld, die Geschädigte sei durch das Verhalten des Beschuldigten weder unter Druck gesetzt noch in Angst und Schrecken versetzt worden. Es komme vielmehr der Verdacht auf, die Geschädig- te habe sich einen Spass mit dem Beschuldigten erlaubt (Urk. 56 S. 8 f.). 2.2. Der Tatbestand der Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Vollendet ist die Nöti- gung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters ver- hält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Der Anklagesachverhalt bezeichnet gemäss
- 20 - Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO den Tathergang, insbesondere die Art und Folgen der Tatausführung. Bei Erfolgsdelikten gehören die Tatfolgen zum objektiven Tatbe- stand und sind daher in der Anklage zu nennen (Zürcher Kommentar StPO- WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 11). Es ist weder bekannt noch wird in der An- klage umschrieben, ob sich die Geschädigte durch die Androhung des Beschul- digten zu einem entsprechenden Verhalten veranlasst sah. Eine Verurteilung we- gen Nötigung kommt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. 2.3. Weshalb die genannte Aussage den Tatbestand der Drohung erfüllt, hat die Vorinstanz aber zutreffend aufgezeigt (Urk. 37 S. 26-28). Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und anderer- seits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, wo- bei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermas- sen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Wann eine Drohung schwer ist, kann nicht abstrakt beschrieben werden, sondern muss im Einzelfall objektiv nach der Schwere des angedrohten Nachteils bzw. nach der Gesamtheit der Situation und nicht anhand der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person gemessen werden (Urteil 6B_98/2016 vom 09. September 2016 E. 5.3). Gemäss verschiedenen Lehrmeinungen darf im Sinne dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das subjektive Moment bei besonders schutzbedürftigen Opfern, namentlich Kindern, nicht ausser Acht bleiben (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20 f.; HEIZMANN/LÜÖND, in: StGB Annotier- ter Kommentar, Bern 2020, Art. 180 N 4 f.). 2.4. Durch seine sinngemässe Ankündigung eines sexuellen Übergriffs auf die im Tatzeitpunkt rund 14-jährige Geschädigte hat der Beschuldigte nicht nur eine Straftat und damit einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt, sondern die Geschädigte auch in Angst bzw. Schrecken versetzt. Der Verteidiger stellt selber fest, dass es sich hierbei um ein betontermassen abstossendes Verhalten ge- handelt habe, und die Mitverantwortung des Beschuldigten allein aufgrund des Altersunterschieds nicht zu relativieren sei (Urk. 27 S. 9). Führt der Verteidiger
- 21 - einzelne Videosequenzen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ an, welche belegen sollen, dass sämtliche Involvierten den Beschuldigten nicht ernst- genommen hätten, kann daraus nichts hinsichtlich des Gemütszustandes der Geschädigten D._____ nach Erhalt des entsprechenden Videos abgeleitet werden (Urk. 27 S. 8 f.), zumal das Merkmal der Angst sowohl einen plötzlichen, momentanen wie auch einen dauerhaften Zustand umfassen kann (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20). Es sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ den Beschuldigten nicht ernst genommen haben sollte (Urk. 27 S. 8 f.; Urk. 56 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschädigte wenige Tage nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstat- tete (Zweitakten 1724/18 S. 14 ff.). Dass die Geschädigte nach Ansicht der Ver- teidigung nicht den Eindruck eines völlig wehrlosen oder gar naiven Mädchens erwecke (vgl. Urk. 56 S. 8), ist bei dieser Ausgangslage nicht von Belang. Der ob- jektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt. 2.5. Soweit der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zieht und geltend macht, er habe der Geschädigten keine Angst machen wollen, ist er nicht zu hören (vgl. Urk. 25 S. 12; Urk. 5/3 F/A 10). Mit der Vorinstanz hat der rund 20 Jahre ältere Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen (Urk. 37 S. 28). Er hat denn auch selber eingeräumt, es könne sein, dass er mal versucht habe, die beiden (gemeint: Die Privatklägerin C._____ und die Geschädigte D._____) gegeneinander "auszuspielen" (Urk. 5/1 F/A 63). Von einem blossen Scherz kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Pornografie / Gewaltdarstellungen 3.1. Die Vorinstanz subsumierte den Anklagevorwurf gemäss Anklageziff. 1.4. gesamthaft unter dem Tatbestand de Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB. Da- bei übersieht sie, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Film- und Bildma- terial auch verbotene Gewalt enthält (u.a. Köpfen einer weiblichen Person; vgl. Urk. 2/2 S. 15 f. und Urk. 15 S. 3), welches separat unter Art. 135 StGB zu sankti- onieren gewesen wäre. Da dieser Sachverhalt mit dem in Rechtskraft erwachse-
- 22 - nen Schuldspruch gesamthaft als abgeurteilt zu gelten hat, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. 3.2. Obwohl die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung sodann grundsätzlich zutreffend erwog, der Beschuldigte habe den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB mehrfach erfüllt, sprach sie den Beschuldigten im Dispositiv "lediglich" der (einfachen) Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig (Urk. 37 S. 30). Bezüglich des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ist jeweils das Dispositiv massgeblich (Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Daher kann auch dieser Umstand im Berufungsverfahren nicht mehr korrigiert werden.
4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zudem der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sin- ne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Ausgangslage und Grundlagen 1.1. Die Verteidigung erachtet im Lichte der beantragten Freisprüche eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer zweijährigen Probezeit als angemessen. Im Übrigen stellte sie keine Eventualanträge zum Strafmass (Urk. 39 S. 3; Urk. 56 S. 2 und S. 9 f.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 43). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die
- 23 - zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 30 f.). 1.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. m.H.). Diese Rechtsprechung wurde wie- derholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile 6B_712/2018 vom
18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die mehrfach verübten sexuellen Handlungen mit Kindern als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen- 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Am grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe hat der Ge- setzgeber im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das Gericht kann jedoch gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf ei- ne Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2. Der verbeiständete Beschuldigte ist nicht arbeitstätig und lebt von der finanziellen Unterstützung der Mutter sowie der Behörden. Vermögen oder Schulden hat der Beschuldigte nicht (vgl. Urk. 5/3 F/A 13 und Urk. 25 S. 3). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse und der nicht unerheblichen Delinquenz des Beschuldigten kann nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, dass ei- ne allfällige Geldstrafe vollzogen werden könnte. Zudem delinquierte der Be- schuldigte mehrfach und einschlägig. Er zeigt sich weder reuig noch einsichtig,
- 24 - sondern ist der Ansicht, die Geschädigten würden nur Geld von ihm wollen, wes- halb er eine Gegenanzeige machen wolle (statt vieler: Urk. 25 S. 12). Aus spezi- alpräventiven Gründen kommt deshalb einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage. Weshalb eine solche aufgrund der Epilepsie des Beschuldigten nicht gangbar sein soll, erschliesst sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (Urk. 27 S. 11). Die grundsätzliche Hafterstehungsfähigkeit wurde dem Beschul- digten im Rahmen der Untersuchung ärztlich attestiert (Urk. 9/3). 2.3. Die sexuellen Handlungen mit Kindern stellen mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren das abstrakt schwerste De- likt dar (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte führte mit den Privatklägerin- nen C._____ und B._____ mehrere gleichgelagerte Live-Videochats, wobei die jeweilige genau Anzahl nicht bekannt ist. Schwerste Tat und damit Ausgangs- punkt der Strafzumessung bilden daher die Videochats mit dem im Tatzeitpunkt jüngsten Opfer, der Privatklägerin C._____. Für die Bildung der Gesamtstrafe wird die hierfür festzulegende Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bestimmen und hernach um die Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentlichen Umstände, welche ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind nicht ersicht- lich (BGE 136 IV 55).
3. Sexuelle Handlungen betreffend die Privatklägerin C._____ 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der rund 14-jährigen Privatklägerin um ein pubertierendes Opfer handelte (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 26). Sodann fällt ins Gewicht, dass bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens die normale Entwicklung des Kin- des weit weniger gefährdet wird, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt wür- de (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 18). Kommt hinzu, dass der Ein- bezug der Privatklägerin in die sexuelle Handlung jeweils via Videochat erfolgte und die streitgegenständlichen Handlungen daher nicht die Intensität einer Tat er- reichen können, welche beispielsweise in unmittelbarer Anwesenheit von Täter und Opfer im selben Raum vorgenommen wird. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund drei Wochen mehre-
- 25 - re solche Videochats vornahm und dabei an seinem Penis manipulierte bzw. onanierte. Aufgrund der nicht bekannten genauen Anzahl dieser Chats ist von mindestens zwei Vorfällen auszugehen. Dass der Beschuldigte dabei jegliche Grenzen des Jugendschutzes ignorierte, zeigt sich auch in seiner Aussage, wonach er mit der Privatklägerin "schon eher ein bisschen pervers" kommuniziert habe (Urk. 5/1 F/A 49). Unter Berücksichtigung aller denkbaren Handlungen, welche unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind, ist das objektive Verschul- den des Beschuldigten im Lichte des weiten Strafrahmens im untersten Rahmen festzusetzen und als leicht zu qualifizieren. 3.2. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie egoistisch und hemmungslos zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe, ist dies dem Tatbestand immanent. Selbst wenn nicht von einer weit im Voraus geplanten Tatbegehung auszugehen ist, kann doch von einem zielgerichteten Vorgehen des Beschuldig- ten gesprochen werden, zumal der Beschuldigte auch bei der Privatklägerin B._____ in gleicher Weise vorging. Die subjektive Tatschwere vermag das objek- tive Tatverschulden nicht zu relativeren. Es erscheint dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen, eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Monaten festzule- gen.
4. Sexuelle Handlungen betreffend die Privatklägerin B._____ und die Geschädigte D._____ 4.1. Bezüglich der Einzelstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit der im Tatzeitraum knapp 15-jährigen Privatklägerin B._____ kann aufgrund des identischen Tatvorwurfs vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Eine hypothetische Einzelstrafe von rund 4 Monaten erschiene gerechtfertigt. 4.2. Demgegenüber handelte es sich beim Versand des Bildmaterials an die 14-jährige Geschädigte D._____ um einen einmaligen Vorgang. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen ist bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver und subjektiver Hinsicht ebenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einzelstrafe wäre gedanklich auf 2-3 Monate zu bemessen.
- 26 -
5. Pornografie 5.1. Die Strafandrohung für Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Gewalt-, Tier- und virtuelle Kinderpornografie) beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter diese Kategorie fallen rund 43 der beschlagnahmten Dateien. Satz 2 der genannten Norm erweitert den Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, sofern sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen betroffen sind. Dies ist vorliegend bei 4 Filmen und 74 Bilddateien der Fall. 5.2. Angesichts der Menge der tatbeständlichen Dateien, welche der Be- schuldigte konsumiert und allesamt gleichzeitig besessen hat, drängt sich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Verstösse auf (vgl. Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.2), zumal sich eine Gesamtbetrachtung auch aufgrund des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruchs (wegen einfacher anstatt mehrfacher Pornografie; vgl. zuvor E. IV. 3) aufdrängt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte eine nicht mehr geringe Anzahl von 78 Dateien mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt besass. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass auf dem diesbezüglichen Bildmaterial nicht nur die primären Geschlechtsteile von Kindern, sondern auch massive Übergriffe auf- gezeichnet worden sind (anale bzw. vaginale Penetration von klar kindlichen Opfern; vgl. Urk. 2/2 S. 7 ff.). Auch die Darstellung von sexuellen Handlungen mit Tieren (Oralverkehr, Besteigen einer Frau durch einen Hund) überschreiten die Grenze zur harten Pornografie erheblich. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren als "nicht mehr leicht" qualifiziert, erscheint dies aber gesamthaft als zu streng. Das Verschulden ist im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln, was eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten rechtfertigt.
6. Drohung Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. Zwar bedrohte der Beschuldigte die
- 27 - Geschädigte mit einem erheblichen sexuellen Übergriff, jedoch ist auch hier die räumliche Distanz und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Aussage nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgte. Die Drohung erfolgte ohne verständlichen Grund. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden eher leicht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Eine Strafe von einem Monat erscheint angemes- sen.
7. Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafschärfung Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Letzteres ist einzig bezüglich der sexuellen Handlungen und der Drohung zum Nachteil der Ge- schädigten D._____ der Fall, welche zeitlich Hand in Hand gingen, weshalb diese nicht losgelöst voneinander zu beurteilen sind. Insgesamt resultiert im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 7 Monate auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe.
8. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren und Fazit 8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 37). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. 8.2. Mit der Vorinstanz ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenfalls liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor (Urk. 37 S. 38 f.). Das Geständnis des Beschuldigten betreffend Pornografie sowie hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Während der Beschuldigte bezüglich der Pornografie weitestgehend überführt war, hat er
- 28 - die Strafuntersuchung in den übrigen Punkten durch das Geständnis doch erleich- tert. Eine Strafminderung um 2 Monate erscheint angemessen. 8.3. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen.
9. Vollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Bereits aufgrund des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots ist der Vollzug der Strafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verhängte ein (neurechtliches) Tätigkeitsverbot wegen Pornografie und sah hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern von der zusätzlichen Auferlegung eines (altrechtlichen) Tätigkeitsverbots aufgrund des darauf entfallenden Strafanteils ab (Urk. 37 S. 41 ff.; Art. 67 Abs. 5 StGB). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist auch die Berufungs- instanz an diesen Entscheid gebunden. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob aufgrund der Verurteilung wegen Pornografie ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei von der Anordnung eines Tätigkeits- verbots abzusehen, da ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege. Der Beschuldigte sei zudem reuig und habe sich seit seiner Tat- handlung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe glaubhaft geschil- dert, dass er nun einen Bogen um Personen im Schutzalter mache. Zudem könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, das der Beschuldigte weder beruflich noch in einem Verein mit Kindern zu tun haben werde (Urk. 27 S. 11; Urk. 56 S. 10 f.).
- 29 -
2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 2.1. Wird jemand wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt und hatten die Gegenstände oder Vorführungen – wie beim Beschuldigten – sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Tätigkeitsverbot soll unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe angeordnet werden. Es ist zudem nicht relevant, ob die Tat in Ausübung eines Berufs oder im rein privaten Rahmen verübt wurde. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsver- bot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.). 2.2. Mit der Verurteilung wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die Erzeugnisse hatten tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kin- dern zum Inhalt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslängli- chen Tätigkeitsverbotes erfüllt. Der Beschuldigte war in Besitz von zwei Filmen sowie 74 Bildern mit teilweise explizit kinderpornografischem Inhalt (vgl. oben E. V.5.). Es liegt damit kein besonders leichter Fall einer Anlasstat vor, welcher als kumulative Voraussetzung ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot rechtferti- gen würde (vgl. dazu ZR 120/2021, Nr. 58 S. 274 ff.). Der in diesem Zusammen-
- 30 - hang seitens der Verteidigung angeführte Entscheid der hiesigen Kammer erweist sich bereits deshalb als unbehelflich, da dort ein Tätigkeitsverbot aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren gar nicht mehr hätte angeordnet werden können (Urk. 56 S. 10 m.H. auf das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB200435 vom 22. Februar 2021). Im Übrigen erweist sich das Verbot auch als verhältnismässig und notwendig (so auch die Vo- rinstanz: Urk. 37 S. 44). Eine Veränderung in den Lebensumständen des Be- schuldigten ist nicht ersichtlich, geht er doch weiterhin seinen Freizeitaktivitäten in den neuen Medien nach (vgl. Urk. 25 S. 2 ff.). Sodann wird er durch ein entspre- chendes Verbot auch nicht in unverhältnismässiger Weise getroffen, da in Über- einstimmung mit dem Verteidiger nicht absehbar ist, inwiefern dies den Beschul- digten inskünftig überhaupt direkt tangieren würde. Das vorinstanzlich ausgespro- chene lebenslängliche Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ist daher zu bestätigen. VII. Zivilansprüche Da die Privatklägerinnen ihre Schadenersatz- respektive Genugtuungsansprüche weder begründet noch substantiiert haben (Urk. 7/4-5), sind sie mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und die Verteidigerkosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 39 S. 3; Urk. 56 S. 2). 1.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den dadurch verursachten Kosten ein Kausal- zusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 426 N 1). Für die Kostenauflage ist der zur
- 31 - Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Der beschuldigten Person können trotz Teilfreispruchs die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die Tatvorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 3). 1.3. Vorliegend hat zwar ein teilweiser Freispruch zu erfolgen. Sämtliche Unter- suchungshandlungen betrafen jedoch dieselben Sachverhaltskomplexe, weshalb diese in einem direkten Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung stehen und ohnehin erforderlich gewesen wären. Die Strafuntersuchung führte in den freizusprechenden Punkten nicht zu Mehrkosten. Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinen Anträgen im Schuldpunkt und erreicht damit eine minimal tiefere Sanktion. Ansonsten unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren Aufwendungen über insgesamt Fr. 3'830.80 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Urk. 57/1-2). Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger pauschal mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 32 - "Es wird erkannt:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und die Verteidigerkosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 39 S. 3; Urk. 56 S. 2).
E. 1.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den dadurch verursachten Kosten ein Kausal- zusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 426 N 1). Für die Kostenauflage ist der zur
- 31 - Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Der beschuldigten Person können trotz Teilfreispruchs die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die Tatvorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 3).
E. 1.3 Vorliegend hat zwar ein teilweiser Freispruch zu erfolgen. Sämtliche Unter- suchungshandlungen betrafen jedoch dieselben Sachverhaltskomplexe, weshalb diese in einem direkten Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung stehen und ohnehin erforderlich gewesen wären. Die Strafuntersuchung führte in den freizusprechenden Punkten nicht zu Mehrkosten. Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen C._____ und B._____ in den Livechats nicht nur seinen entblössten Penis gezeigt, sondern diesen berührt und auch daran herumhantiert. Der Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang selber von "masturbieren" bzw. "wixxen" (Urk. 5/1 F/A 39; nicht akturierter Chat S. 2). Dieser Vorgang wurde durch die Privatklägerinnen unmittelbar wahr- genommen. Da es sich um ein blosses Tätigkeitsdelikt handelt, ist der objektive Tatbestand damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Es kann auf die Ausführungen des Vorderrichters verwiesen
- 19 - werden (Urk. 37 S. 23). Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Motive des Täters, mithin ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung handelte oder nicht, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht massgeblich sind (OF-Kommentar StGB-WEDER, 20. Aufl. 2018, Art. 187 N 30). Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten teilweise nahezu infantil erscheinen mag, erfolgte es fraglos im Kontext sexualisierter Handlungen.
E. 1.5 Das zuvor Ausgeführte gilt auch betreffend das an die Geschädigte D._____ versandte Bildmaterial, sind die Handlungen des Beschuldigten (Manipu- lieren am Penis und Urinieren) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Gesamtkontext und in ihrer Gesamtheit doch ebenfalls fraglos als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB zu qualifizieren (BSK StGB II-MAIER,
E. 1.6 Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Drohung bzw. Nötigung zum Nachteil der Geschädigten D._____
E. 2 Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerinnen / Geschädigten
E. 2.1 Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinen Anträgen im Schuldpunkt und erreicht damit eine minimal tiefere Sanktion. Ansonsten unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren Aufwendungen über insgesamt Fr. 3'830.80 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Urk. 57/1-2). Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger pauschal mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 32 - "Es wird erkannt:
E. 2.3 Die sexuellen Handlungen mit Kindern stellen mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren das abstrakt schwerste De- likt dar (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte führte mit den Privatklägerin- nen C._____ und B._____ mehrere gleichgelagerte Live-Videochats, wobei die jeweilige genau Anzahl nicht bekannt ist. Schwerste Tat und damit Ausgangs- punkt der Strafzumessung bilden daher die Videochats mit dem im Tatzeitpunkt jüngsten Opfer, der Privatklägerin C._____. Für die Bildung der Gesamtstrafe wird die hierfür festzulegende Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bestimmen und hernach um die Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentlichen Umstände, welche ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind nicht ersicht- lich (BGE 136 IV 55).
3. Sexuelle Handlungen betreffend die Privatklägerin C._____
E. 2.4 Durch seine sinngemässe Ankündigung eines sexuellen Übergriffs auf die im Tatzeitpunkt rund 14-jährige Geschädigte hat der Beschuldigte nicht nur eine Straftat und damit einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt, sondern die Geschädigte auch in Angst bzw. Schrecken versetzt. Der Verteidiger stellt selber fest, dass es sich hierbei um ein betontermassen abstossendes Verhalten ge- handelt habe, und die Mitverantwortung des Beschuldigten allein aufgrund des Altersunterschieds nicht zu relativieren sei (Urk. 27 S. 9). Führt der Verteidiger
- 21 - einzelne Videosequenzen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ an, welche belegen sollen, dass sämtliche Involvierten den Beschuldigten nicht ernst- genommen hätten, kann daraus nichts hinsichtlich des Gemütszustandes der Geschädigten D._____ nach Erhalt des entsprechenden Videos abgeleitet werden (Urk. 27 S. 8 f.), zumal das Merkmal der Angst sowohl einen plötzlichen, momentanen wie auch einen dauerhaften Zustand umfassen kann (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20). Es sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ den Beschuldigten nicht ernst genommen haben sollte (Urk. 27 S. 8 f.; Urk. 56 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschädigte wenige Tage nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstat- tete (Zweitakten 1724/18 S. 14 ff.). Dass die Geschädigte nach Ansicht der Ver- teidigung nicht den Eindruck eines völlig wehrlosen oder gar naiven Mädchens erwecke (vgl. Urk. 56 S. 8), ist bei dieser Ausgangslage nicht von Belang. Der ob- jektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt.
E. 2.5 Soweit der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zieht und geltend macht, er habe der Geschädigten keine Angst machen wollen, ist er nicht zu hören (vgl. Urk. 25 S. 12; Urk. 5/3 F/A 10). Mit der Vorinstanz hat der rund 20 Jahre ältere Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen (Urk. 37 S. 28). Er hat denn auch selber eingeräumt, es könne sein, dass er mal versucht habe, die beiden (gemeint: Die Privatklägerin C._____ und die Geschädigte D._____) gegeneinander "auszuspielen" (Urk. 5/1 F/A 63). Von einem blossen Scherz kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Pornografie / Gewaltdarstellungen
E. 2.6 Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der zuvor dargelegten Recht- sprechung hätte der Beschuldigte vorliegend zumindest ein Mal im Verfahren die Möglichkeit haben müssen, die gegen ihn erhobenen Belastungen zu überprüfen. Ob dies anlässlich einer (direkten oder indirekten) Konfrontation respektive mittels Stellen von schriftlichen Ergänzungsfragen (s.a. Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO) hätte erfolgen können, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Da jedoch eine Prüfung der Aussagen der Privatklägerinnen auf dieser Grundlage auch für das Gericht nahezu unmöglich erscheint, kann auch nicht von einem entsprechenden Verzicht des Beschuldigten ausgegangen werden, welcher die genannten Mängel heilen würde. Die Aussagen der Privatklägerinnen sowie der Geschädigten D._____ sind nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (s.a. Art. 147 Abs. 4 StPO). Sie sind aber ohne Weiteres als eigentliche Strafanzeigen gegen den Be- schuldigten anzusehen (Art. 301 StPO), welche ihm im Sinne eines Tatvorwurfs vorgehalten werden durften.
E. 3 Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen
E. 3.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der rund 14-jährigen Privatklägerin um ein pubertierendes Opfer handelte (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 26). Sodann fällt ins Gewicht, dass bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens die normale Entwicklung des Kin- des weit weniger gefährdet wird, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt wür- de (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 18). Kommt hinzu, dass der Ein- bezug der Privatklägerin in die sexuelle Handlung jeweils via Videochat erfolgte und die streitgegenständlichen Handlungen daher nicht die Intensität einer Tat er- reichen können, welche beispielsweise in unmittelbarer Anwesenheit von Täter und Opfer im selben Raum vorgenommen wird. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund drei Wochen mehre-
- 25 - re solche Videochats vornahm und dabei an seinem Penis manipulierte bzw. onanierte. Aufgrund der nicht bekannten genauen Anzahl dieser Chats ist von mindestens zwei Vorfällen auszugehen. Dass der Beschuldigte dabei jegliche Grenzen des Jugendschutzes ignorierte, zeigt sich auch in seiner Aussage, wonach er mit der Privatklägerin "schon eher ein bisschen pervers" kommuniziert habe (Urk. 5/1 F/A 49). Unter Berücksichtigung aller denkbaren Handlungen, welche unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind, ist das objektive Verschul- den des Beschuldigten im Lichte des weiten Strafrahmens im untersten Rahmen festzusetzen und als leicht zu qualifizieren.
E. 3.2 Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie egoistisch und hemmungslos zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe, ist dies dem Tatbestand immanent. Selbst wenn nicht von einer weit im Voraus geplanten Tatbegehung auszugehen ist, kann doch von einem zielgerichteten Vorgehen des Beschuldig- ten gesprochen werden, zumal der Beschuldigte auch bei der Privatklägerin B._____ in gleicher Weise vorging. Die subjektive Tatschwere vermag das objek- tive Tatverschulden nicht zu relativeren. Es erscheint dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen, eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Monaten festzule- gen.
E. 4 Monaten erschiene gerechtfertigt.
E. 4.1 Bezüglich der Einzelstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit der im Tatzeitraum knapp 15-jährigen Privatklägerin B._____ kann aufgrund des identischen Tatvorwurfs vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Eine hypothetische Einzelstrafe von rund
E. 4.2 Demgegenüber handelte es sich beim Versand des Bildmaterials an die 14-jährige Geschädigte D._____ um einen einmaligen Vorgang. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen ist bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver und subjektiver Hinsicht ebenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einzelstrafe wäre gedanklich auf 2-3 Monate zu bemessen.
- 26 -
E. 5 Pornografie
E. 5.1 Die Strafandrohung für Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Gewalt-, Tier- und virtuelle Kinderpornografie) beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter diese Kategorie fallen rund 43 der beschlagnahmten Dateien. Satz 2 der genannten Norm erweitert den Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, sofern sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen betroffen sind. Dies ist vorliegend bei 4 Filmen und 74 Bilddateien der Fall.
E. 5.2 Angesichts der Menge der tatbeständlichen Dateien, welche der Be- schuldigte konsumiert und allesamt gleichzeitig besessen hat, drängt sich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Verstösse auf (vgl. Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.2), zumal sich eine Gesamtbetrachtung auch aufgrund des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruchs (wegen einfacher anstatt mehrfacher Pornografie; vgl. zuvor E. IV. 3) aufdrängt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte eine nicht mehr geringe Anzahl von 78 Dateien mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt besass. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass auf dem diesbezüglichen Bildmaterial nicht nur die primären Geschlechtsteile von Kindern, sondern auch massive Übergriffe auf- gezeichnet worden sind (anale bzw. vaginale Penetration von klar kindlichen Opfern; vgl. Urk. 2/2 S. 7 ff.). Auch die Darstellung von sexuellen Handlungen mit Tieren (Oralverkehr, Besteigen einer Frau durch einen Hund) überschreiten die Grenze zur harten Pornografie erheblich. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren als "nicht mehr leicht" qualifiziert, erscheint dies aber gesamthaft als zu streng. Das Verschulden ist im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln, was eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten rechtfertigt.
E. 6 Drohung Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. Zwar bedrohte der Beschuldigte die
- 27 - Geschädigte mit einem erheblichen sexuellen Übergriff, jedoch ist auch hier die räumliche Distanz und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Aussage nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgte. Die Drohung erfolgte ohne verständlichen Grund. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden eher leicht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Eine Strafe von einem Monat erscheint angemes- sen.
E. 7 Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafschärfung Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Letzteres ist einzig bezüglich der sexuellen Handlungen und der Drohung zum Nachteil der Ge- schädigten D._____ der Fall, welche zeitlich Hand in Hand gingen, weshalb diese nicht losgelöst voneinander zu beurteilen sind. Insgesamt resultiert im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 7 Monate auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe.
E. 8 Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren und Fazit
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 37). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes.
E. 8.2 Mit der Vorinstanz ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenfalls liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor (Urk. 37 S. 38 f.). Das Geständnis des Beschuldigten betreffend Pornografie sowie hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Während der Beschuldigte bezüglich der Pornografie weitestgehend überführt war, hat er
- 28 - die Strafuntersuchung in den übrigen Punkten durch das Geständnis doch erleich- tert. Eine Strafminderung um 2 Monate erscheint angemessen.
E. 8.3 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen.
E. 9 Vollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Bereits aufgrund des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots ist der Vollzug der Strafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 2.-4. (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Externe Festplatte Marke LaCie (Asservat-Nr. A012'589'627); − Notebook Marke HP (Asservat-Nr. A012'589'445); − Apple iPhone SE (Asservat-Nr. A012'589'876); − Notebook Marke Acer (Asservat-Nr. A012'589'332); − Notebook Marke Lenovo (Asservat-Nr. A012'589'127). 6.-7. (…)
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 12'097.10 (pauschal inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'770.00 Auslagen Polizei Fr. 12'097.10 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 19'467.10 Total
- (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
- Von den weiteren Vorwürfen (mehrfache Nötigung gemäss Anklageziff. 1.1. Abs. 2 und Anklageziff. 1.2. Abs. 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein le- benslängliches Tätigkeitsverbot auferlegt und es wird ihm jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, welche einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
- Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zu 2/3 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Ge- - 34 - richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ − die Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − die Beiständin des Beschuldigten, F._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210441-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Weder sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 10. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. Februar 2021 (GG200028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
22. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 49 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet und dem Be- schuldigten lebenslänglich verboten, jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Externe Festplatte Marke LaCie (Asservat-Nr. A012'589'627); − Notebook Marke HP (Asservat-Nr. A012'589'445); − Apple iPhone SE (Asservat-Nr. A012'589'876); − Notebook Marke Acer (Asservat-Nr. A012'589'332); − Notebook Marke Lenovo (Asservat-Nr. A012'589'127).
6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Zivilklage der Privatklägerin 2 C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten wird auf Fr. 12'097.10 (pauschal inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) fest- gesetzt.
- 3 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'770.00 Auslagen Polizei Fr. 12'097.10 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 19'467.10 Total
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 39 S. 3 und Urk. 56 S. 2, teilweise sinngemäss)
1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. Februar 2021 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Dem Beschuldigten sei hierbei der bedingte Strafvollzug zu ge- währen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB sei abzusehen.
- 4 -
5. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerinnen B._____ und C._____ sei nicht einzutreten.
6. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten der ersten Instanz seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen, im Übrigen seien diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtlichen Verteidigerkosten (inkl. 7.7 % MwSt.) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten inklusive amtliche Verteidigerkos- ten (inkl. 7.7 % MwSt.) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Am 6. Februar 2018 wurde gegen den Beschuldigten bei den deutschen Polizeibehörden in Homburg Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Saar- brücken überwies die Akten am 18. März 2019 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung (Urk. 1 S. 3; Zusatzakten Staatsanwaltschaft Saarbrücken). Zum weiteren Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 4). 1.2. Gegen das am 9. Februar 2021 mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 8 ff.; Urk. 30). Die schriftlich begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Verteidiger je
- 5 - am 19. August 2021 und den Privatklägerinnen am 20. August 2021 zugestellt (Urk. 36/1-4). Am 31. August 2021 ging fristgemäss die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 39). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 43). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Am 22. November 2021 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsver- handlung, zu welcher lediglich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten er- schienen ist (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte blieb der Verhandlung fern. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Be- weisanträge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Der Beschuldigte beantragt berufungsweise, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Nötigung freizusprechen (Dispositivziff. 1, alinea 1 und 2). Sodann ficht er die ausge- sprochene Sanktion (Dispositivziff. 2 und 3), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Dispositivziff. 4), die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg sowie die Kostenauflage (Dispositivziff. 10) an. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstandet (Urk. 39; Urk. 56 S. 2). 2.2. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt betreffend Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Dispositivziff. 1 alinea 3) rechtskräftig ist. Sodann sind die Einziehung diverser Gegenstände (Dispositivziff. 5) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 8 und 9) in Rechtskraft erwachsen und stehen nicht mehr zur Disposition (vgl. Prot. II S. 6; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5 und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für
- 6 - ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.). II. Prozessuales
1. Anklageprinzip 1.1. Wie bereits vor Vorinstanz moniert die Verteidigung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Verletzung des Anklageprinzips, da sich die Anklage nicht zu den genauen Modalitäten der dem Beschuldigten zur Last gelegten einzelnen Vorgänge äussere. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante des Einbeziehens von Kindern – so die Verteidigung – seien klare und eindeutige Handlungen mit sexuellem Bezug erforderlich. Vorliegend sei unklar, was dem Beschuldigten mit dem Vorwurf, er habe "an seinem Penis manipuliert" angelastet werde bzw. erschliesse sich nicht, ob damit ein Manipulieren im Sinne einer sexuellen Handlung oder ein Manipulieren ohne sexuellen Bezug beschrieben werde (Urk. 27 S. 5; Urk. 56 S. 4 f.). 1.2. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Sachverhalt hat möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen (Art. 9 StPO; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ob der Tatvorwurf hinreichend bestimmt umschrieben ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Darstellung des als strafwürdig erachteten Verhaltens derart erfolgt, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die beschuldigte Person erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 120 IV 348 E. 2. ff.; BGE 143 IV 63 ff., E. 2.2 m.H.) Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von seinem Wohnort aus mit den beiden minderjährigen Privatklägerinnen sowie der minderjährigen Ge- schädigten Live-Videochats geführt, wobei er sich nackt gezeigt, an seinem Penis
- 7 - manipuliert und in sexueller Absicht gehandelt habe (Urk. 15 S. 2 f.). Das Wort "Manipulieren" wird gemäss Duden unter anderem als "bestimmte Handgriffe an etwas ausführen, hantieren" definiert. Wörterbücher führen zwar jeweils alle möglichen erdenklichen Verwendungsweisen der darin definierten Begriffe auf. Massgebend ist aber nicht eine mögliche Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext, wobei einzig die zuvor zitierte Bedeutung relevant sein kann. Bereits in der ersten polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2019 wurde dem Be- schuldigten in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers vorgehalten, er habe anlässlich der Videochats an seinem Penis manipuliert (Urk. 5/1 F/A 25). Der Beschuldigte war sich der Bedeutung dieser Wortgebung augenscheinlich bewusst, zeigte er sich in der Folge doch hinsichtlich dieses Vorwurfs durchwegs geständig (Urk. 5/1-3; Urk. 25). Soweit die Verteidigung geltend machen will, es sei anhand des Anklagevorwurfs nicht klar, ob der Vorwurf des Manipulierens in sexueller Hinsicht gemeint sei, ist dieser Einwand bereits vor dem Hintergrund verfehlt, dass dem Beschuldigten ausdrücklich vorgeworfen wird, in sexueller Absicht gehandelt zu haben (Urk. 15 S. 2 f.). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information des Beschuldigten (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369). Mit Blick auf die Informationsfunktion war für den Beschuldigten daher klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist vor diesem Hintergrund weder aufgezeigt noch erkennbar. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Ob die fraglichen Handlungen letztlich unter den eingeklagten Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zu subsumieren sind, beschlägt nicht das Anklageprinzip, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. dazu nachfolgend Erw. IV.1.).
2. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerinnen / Geschädigten 2.1. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie diejenigen der Geschädigten D._____ seien nicht verwertbar,
- 8 - da nie eine Konfrontation mit dem Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 56 S. 4 und S. 9). 2.2. Am 6. Februar 2018 wurde gegen den Beschuldigten bei den deutschen Polizeibehörden in Homburg Anzeige erstattet. Nebst weiteren Ermittlungs- tätigkeiten wurden insbesondere die Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie die Geschädigte D._____ durch die deutschen Polizeibehörden zur Sache befragt (Zweitakte 1724/18 S. 13 ff. und S. 34 ff.; Zweitakte 1725/18 S. 15 ff., S. 76 ff. und S. 91 ff.; vgl. auch Urk. 6/1-4). Hernach überwies die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Akten am 18. März 2019 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung (Zweitakte 1724/18 S. 131 ff.). Die hiesige Untersuchungsbehörde übernahm sämtliche Ermittlungsergebnisse in die vorliegend gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung. Die belastenden Aussagen der in Deutschland einvernommenen Personen wurden dem Beschuldigten in den polizeilichen Befragungen einzig mündlich vorgehalten bzw. in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme schriftlich vorgelegt (Urk. 5/1-3). Die eingeklagten Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen B._____ und C._____ stützen sich nahezu vollständig auf deren belastenden Aussagen bei den deutschen Polizeibehörden. Bereits vor Vorinstanz hielt die Verteidigung (pauschal) fest, es lägen keine brauchbaren oder verwertbaren Aussagen der drei Geschädigten vor. Der Vorderrichter äusserte sich mit keinem Wort zur Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel (Urk. 27 S. 6; Urk. 37 passim). 2.3. Im Ausland erhobene Beweise haben für die Frage ihrer Verwertbarkeit in einem schweizerischen Strafverfahren zumindest die Vorgaben der hiesigen Rechtsordnung zu erfüllen (Zürcher Kommentar StPO-WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 10; BSK StPO-GLESS, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 29, je m.H.). 2.4. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 131 I 476 E. 2.2). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage daher
- 9 - grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff. m.H.). Auf das Kon- frontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2. m.H.). 2.5. Die Aussagen der Privatklägerinnen bilden gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich des Anklagevorwurfs der mehrfachen Nötigung die ausschlaggebenden Beweismittel (vgl. Urk. 37 S. 10 ff., insbesondere S. 19 f.). Der Beschuldigte, welcher die Nötigungshandlungen bestreitet, wurde während des gesamten Verfahrens nicht mit den Privatklägerinnen konfrontiert und er hatte nie die Möglichkeit, ihnen zu diesen Vorwürfen Fragen zu stellen. Damit wurde sein Konfrontationsanspruch verletzt. Fraglich erscheint, ob der Beschuldigte sinngemäss auf seinen Konfrontationsanspruch verzichtet hat, indem es seine Verteidigung unterliess, frist- und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen bzw. im Berufungsverfahren zwar auf die unterbliebenen Konfrontationen hinwies, jedoch diesbezüglich keine ausdrücklichen (Beweis-)Anträge stellte. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe anlässlich der Befragungen der Privatklägerinnen nicht wörtlich, sondern überwiegend unter Weglassung der Fragen zusammenfassend im Fliesstext protokolliert wurden. Dies ist mit Blick auf die Protokollierungsvorschriften, welche auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten, zwar nicht unzulässig (Zürcher Kommentar StPO-BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, 3. Aufl. Genf 2020, Art. 76 N 3). Bei Aussagen von Parteien, Zeugen oder Auskunftspersonen sind ent- scheidende Fragen und Antworten jedoch grundsätzlich wörtlich zu protokollieren
- 10 - (Art. 78 Abs. 3 StPO). In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen ist die Protokollierungspflicht streng zu handhaben. Die Protokollierung erst ermöglicht den Beschuldigten wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und ist Grundlage für die Wahrheitssuche, das schliesslich auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch Rechtsmittelinstanzen. Das Führen eines Protokolls ist insoweit Ausfluss der Dokumentationspflicht und steht deshalb ebenfalls im Dienste der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Urteil 1P.399/2005 vom 08. Mai 2006 E. 3.1). 2.6. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der zuvor dargelegten Recht- sprechung hätte der Beschuldigte vorliegend zumindest ein Mal im Verfahren die Möglichkeit haben müssen, die gegen ihn erhobenen Belastungen zu überprüfen. Ob dies anlässlich einer (direkten oder indirekten) Konfrontation respektive mittels Stellen von schriftlichen Ergänzungsfragen (s.a. Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO) hätte erfolgen können, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Da jedoch eine Prüfung der Aussagen der Privatklägerinnen auf dieser Grundlage auch für das Gericht nahezu unmöglich erscheint, kann auch nicht von einem entsprechenden Verzicht des Beschuldigten ausgegangen werden, welcher die genannten Mängel heilen würde. Die Aussagen der Privatklägerinnen sowie der Geschädigten D._____ sind nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (s.a. Art. 147 Abs. 4 StPO). Sie sind aber ohne Weiteres als eigentliche Strafanzeigen gegen den Be- schuldigten anzusehen (Art. 301 StPO), welche ihm im Sinne eines Tatvorwurfs vorgehalten werden durften.
3. Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen 3.1. Die Verteidigung rügt pauschal, das beigebrachte Ton- und Filmmaterial sei nicht verwertbar, soweit es von den Privatklägerinnen bzw. der Geschädigten aufgezeichnet worden sei (Urk. 56 S. 8). 3.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lassen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe ohne das bei den Geschädigten bzw. Dritten gesicherte Ton- und Bildmaterial erstellen. Bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen bleibt aber zunächst ohnehin festzuhalten,
- 11 - dass der Beschuldigte seine Ton- und Videobotschaften, welche er der Geschädigten D._____ zukommen liess, selber angefertigt hat. Deren Verwertbarkeit ist daher von Vornherein unproblematisch. Gleiches gilt für die weiteren, bei E._____ sichergestellten Videos. Diese betreffen (rechtswidrige) Aufnahmen von Videochats durch den Beschuldigten, welche er der Geschädigten D._____ über Videochat vorspielte und damit zugänglich machte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte mit der Erstellung dieser Aufnahmen einverstanden war (vgl. Urk. 6/6, CD Asservat-Nr. 2, Datei "Film 1"). Selbst wenn sich darüber hinaus noch Video- oder Bildmaterial in den Akten befindet, welches die minderjährigen Privatklägerinnen unrechtmässig, d.h. ohne Einverständnis des Beschuldigten, aufgenommen haben sollten, vermag dies mit Blick auf Art. 141 StPO nichts an der grundsätzlichen Verwertbarkeit dieser Beweismittel zu ändern. So hätten die Behörden diese privat erlangten Aufnahmen auf legalem Weg erreichen können (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO), und eine Interessenabwägung spricht vorliegend aufgrund des konkret vorgeworfenen Sexualdelikts sowie der in Frage stehenden Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten klar für die Verwertbarkeit der fraglichen Videos. Der pauschal vorgetragene Einwand der Verteidigung erweist sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich.
4. Strafantrag 4.1. Die eingeklagte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten D._____ ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag ist die Willenserklä- rung der verletzten Person, dass gegen den Verdächtigen wegen eines bestimm- ten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll (Urteil 6B_65/2015 vom
25. März 2015 E. 2.4). Er ist bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Antragsrecht steht sowohl der minderjährigen urteilsfähigen Geschädigten als auch ihrer gesetzlichen Vertretung zu und erlischt nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntwerden des Täters und der Tat (Art. 30 Abs. 2 und 3 StGB; 31 Abs. 1 StGB).
- 12 - 4.2. Die Geschädigte D._____ erstattete am 6. Februar 2018 und damit innert der vorgenannten Frist zusammen mit ihrer Mutter aufgrund der in der Anklage aufgeführten Drohung Anzeige bei der Polizeiinspektion Homburg (Urk. 6/1; Zwei- takten 1724/18 S. 12 ff.). Dieser Vorgang wurde nicht nur vom rapportierenden Polizeifunktionär protokolliert, sondern von der Geschädigten und ihrer Mutter mit- tels Unterschrift bestätigt. Erfolgt die Strafanzeige durch die antragsberechtigte Person, hat dies in der Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung die Wirkung ei- nes Strafantrags in Bezug auf den geschilderten Lebenssachverhalt (PK StGB- TRECHSEL/ GETH, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 30 N 2 m. H.). Es sind keine Anzeichen auszumachen, dass die Geschädigte und ihre gesetzliche Vertreterin mit der An- zeige nicht auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Beschul- digte strafrechtlich belangt wird (s.a. Urteil 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5). Es liegt ein gültiger Strafantrag vor. III. Sachverhalt
1. Videochats mit den Privatklägerinnen B._____ und C._____ 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, sich zwischen dem 6. Januar 2018 und
1. Februar 2018 sowohl der Privatklägerin B._____ als auch der Privatklägerin C._____ bei mehreren Live-Videochats nackt gezeigt, an seinem Penis manipu- liert und dabei in sexueller Absicht sowie in Kenntnis des Schutzalters der Privat- klägerinnen gehandelt zu haben (Anklageziff. 1.1 Abs. 1 und Anklageziff. 1.2. Abs. 1; Urk. 15 S. 2; Urk. 27 S. 4; Urk. 5/1 F/A 25, 36 ff., 52; Urk. 5/3 F/A 4 und 6; Urk. 25 S. 9). 1.2. Die Verteidigung moniert in tatsächlicher Hinsicht, die im Recht liegenden Beweismittel würden die in der Anklage erhobenen Vorwürfe nicht belegen und es erschliesse sich nicht, welches Video sich auf welchen Sachverhalt beziehe (Urk. 27 S. 5-7; Urk. 56 S. 4 ff.). 1.3. Es ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass hinsichtlich der im Recht liegenden Videos gewisse Unklarheiten bestehen und in der staatsanwaltschaft- lichen Untersuchung wenig bis gar keine Anstrengungen unternommen wurden,
- 13 - das seitens der deutschen Behörden gesicherte Beweismaterial insgesamt zu ordnen oder aufzubereiten (vgl. Urk. 56 S. 7). Jedoch gehen die Vorbringen der Verteidigung an der Sache vorbei. Macht der Verteidiger beispielsweise geltend, es lasse sich anhand der Untersuchungsakten nicht nachweisen, dass sich der Beschuldigte "nackt" gezeigt habe, ist er auf das diesbezügliche Geständnis zu verweisen (Urk. 27 S. 6; Urk. 5/1 F/A 30 und 37, F/A 52 und 62; sodann Urk. 5/3 F/A 7: "Sie hat meinen Schwanz gesehen"). Der Beschuldigte erklärte bereits in der ersten polizeilichen Befragung, gegenüber der Privatklägerin B._____ seinen Penis gezeigt sowie vielleicht masturbiert zu haben. Weiter gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Protokoll: "Sie hat gemacht und ich habe gemacht" (Urk. 5/1 F/A 37-40). Auch im Zusammenhang mit den Videochats mit der Privatklägerin C._____ hielt der Beschuldigte fest: "[…] die Schwanzgeschichten sind halt so passiert" (Urk. 5/1 F/A 47). Mit der Vorinstanz ist dabei allein entscheidend, dass der Beschuldigte jeweils sein Geschlechtsteil entblösste, daran manipulierte und dies für sein Gegenüber sichtbar war. Ob der Beschuldigte gänzlich nackt oder beispielsweise auch mit unbekleidetem Oberkörper agierte, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung schlechterdings irrelevant (vgl. Urk. 56 S. 5). 1.4. Im (schriftlichen) WhatsApp-Chatverlauf mit der Privatklägerin B._____ erfragt der Beschuldigte mehrfach, wann er wieder mal "wixxen" dürfe bzw. ob er die Privatklägerin anrufen und "anwixxen" solle (nicht akturierter Chatverlauf S. 3 [16. Januar 2018], und S. 17 [23. Januar 2018]). Der Beschuldigte hat denn auch eingestanden, jeweils bei mehreren Kontakten mit der Privatklägerin B._____ sowie mehreren Kontakten mit der Privatklägerin C._____ an seinem entblössten Glied manipuliert zu haben (Urk. 5/3 und Urk. 25). Es wird – entgegen der Ansicht der Verteidigung – weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass von jeder einzelnen Interaktion auch tatsächlich eine Aufnahme generiert worden wäre, welche zudem noch zu den Akten hätte genommen werden müssen, handelte es sich doch gerade um Live-Videochats und nicht um versandte bzw. gespeicherte Videoaufnahmen. Daraus zu schliessen, die Handlungen des Beschuldigten seien trotz seiner Eingeständnisse allenfalls nicht sexuellen Inhalts gewesen, geht nicht an. Die Vorinstanz hat im Übrigen verschiedene Bilder und Videos aufgeführt, auf welchen der Beschuldigte an seinem entblössten Glied
- 14 - manipulierend zu sehen ist (Urk. 37 S. 22). Nur am Rande sei erwähnt, dass dem Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2020 weitere Video- dateien aus seinen Datenträgern vorgehalten wurden, auf welchen er während Chats mit weiblichen Jugendlichen onaniert und diese unter anderem auffordert, ihm ihre Brüste zu zeigen (Urk. 5/2 F/A 21 f.). Auch diese Erkenntnisse sprechen klar für sexuell orientierte Handlungen des Beschuldigten. 1.5. Insgesamt bestehen vor dem dargelegten Hintergrund keine Zweifel am Geständnis des Beschuldigten. Dieses steht mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis im Einklang. Der diesbezügliche Sachverhalt ist erstellt.
2. Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 2.1. Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er der Privatklägerin B._____ gedroht habe, im Internet auf Youtube Videobilder von ihr in Unterwäsche zu veröffentlichen, sofern sie dem Beschuldigten keine selbstgedrehten Videos mit sexuellem Inhalt schicke. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin sich unter dem Druck dieser Drohung in einem Live-Videochat dem Beschuldigten nackt gezeigt habe (Urk. 15 S. 2). Er macht geltend, er würde nie etwas von jemandem auf Youtube stellen. Die Privatklägerin habe ihn angerufen, um ihn "horny" zu machen, habe seinen Penis sehen wollen und sei dabei bereits in der Badewanne gewesen (Urk. 5/3 F/A 4 f.; Urk. 25 S. 11). 2.2. Es liegen diverse Indizien in den Akten, dass der Beschuldigte mit Nach- druck aufreizende Bilder oder Videos der Privatklägerin B._____ einforderte (vgl. nicht akturierter Chatverlauf; Urk. 6/6 Daten-CD der Polizei; CD Asservat-Nr. 2, Film "Zu11", auf welchem zu hören ist, wie der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ auffordert, ihre Brüste zu zeigen). Dass er dabei von geführten Chats entsprechendes Videomaterial herstellte, ist aufgrund des Videos, welches der Beschuldigte selber an die minderjährige Geschädigte D._____ übermittelte, ebenfalls rechtsgenügend erwiesen (CD Asservat-Nr. 2, Datei "Film 1"). Das in der Anklage genannte Video, mit welchem der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ ein entsprechendes Verhalten abgenötigt haben soll, wurde entgegen der Vorinstanz aber nicht zu diesem Zweck "heimlich" vom Beschuldigten gefilmt
- 15 - (vgl. Urk. 37 S. 18). Der Beschuldigte nahm sich in der genannten Videosequenz selber beim "Gamen" am Computer auf, als er einen Videoanruf von der Privat- klägerin C._____ auf sein (ebenfalls im gefilmten Bereich sichtbares) Mobiltelefon erhält. Während der Beschuldigte weiter am Computer spielt und sich mit der Privatklägerin C._____ unterhält, schwenkt diese kurz die Kamera auf die Privat- klägerin B._____, welche in T-Shirt und Unterhosen bekleidet zu sehen ist (Urk. 6/6, CD Asservat Nr. 1, Videodatei). Es ist damit zwar erstellt, dass der Be- schuldigte hernach im Besitz dieser Videobilder war. Dass der Beschuldigte damit die Privatklägerin B._____ zu einem Live-Videochat nötigte, in welchem sie sich nackt in der Badewanne zeigte, lässt sich mit den verfügbaren Beweismitteln nicht erstellen. In der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin ist einzig ersichtlich, dass Letztere am 17. Januar 2018 schreibt: "ich sag das meiner Mutter später dann machen wir eine Anzeige". Weiter gibt sie die An- weisung: "lösch das Video" (nicht akturierter Chatverlauf S. 5 ff.; Chronologischer Chatverlauf ab Daten-CD der Polizei [17. Januar 2018]). Welches Video damit gemeint ist, erschliesst sich nicht, zumal im Verlauf der Konversation von weiteren Videos die Rede ist. Insbesondere kann anhand der Chat-Konversation generell nicht eruiert werden, dass der Beschuldigte Videos der Privatklägerin nutzte bzw. zu nutzen versuchte, um weiteres Bildmaterial zu erhalten. Er droht zwar an einer Stelle damit, ein Video dem Vater der Privatklägerin zukommen zu lassen. Die Fragen nach weiteren Bildern erfolgen aber jeweils ohne (ersichtlichen) Zusam- menhang mit einem Video (nicht akturierter Chatverlauf S. 7 ff.; s.a. Urk. 6/6, CD der Polizei). Gleiches gilt für die Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldig- ten vom 22. Januar 2018: "Was fällt dir eigentlich ein das Video auf YouTube zu stellen" (nicht akturierter Chatverlauf S. 14; Chronologischer Chatverlauf ab Da- ten-CD der Polizei [22. Januar 2018]). 2.3. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass es in Nachachtung des Immutabili- tätsprinzips sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht gereicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ in anderem bzw. ungeklärtem Zusam- menhang Nachteile androht. Wenn aus dem WhatsApp-Chat des Beschuldigten mit der Privatklägerin B._____ beispielsweise hervorgeht, dass der Beschuldigte Ersterer androht, ihre Nummer samt Foto gehe "durchs Netz", wenn sie weiterhin
- 16 - "frech" zum Beschuldigten sei (nicht akturiertes Chat-Protokoll, S. 10), oder dass ihre "tits wie arsch" im Netz landen würden, wenn sie nicht mit dem Beschuldigten spreche, erscheint dies zwar moralisch fraglich, bildet jedoch nicht Gegenstand der Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dass der Beschuldigte mit dem in der Ankla- ge genannten Video sowie geschilderten Vorgehen die Privatklägerin genötigt ha- be, sich an-lässlich eines Videochats nackt zu zeigen, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, er habe der Privatklägerin C._____ gedroht, ihre Telefonnummer im Internet auf Youtube zu veröffentlichen, falls sie ihm keine selbstgedrehten Videos mit sexuellem Inhalt schicke. Weiter stellt er in Abrede, dass die Privatklägerin C._____ ihm unter dem Druck dieser Drohung ein Bild von sich zugestellt habe, auf welchem sie am Oberkörper nur mit einem BH bekleidet gewesen sei (Urk. 15 S. 3; vgl. Urk. 5/1 F/A 53-55; Urk. 25 S. 12). Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen ist. Entgegen der Anklage findet sich in den Ermittlungsakten der deutschen Behörden einzig der Vorwurf, die Privatklägerin C._____ habe sich dem Beschuldigten unter ent- sprechendem Druck auf einem Video gezeigt (und hat ihm nicht ein Bild zuge- stellt; vgl. Urk. 37 S. 16 ff.; Urk. 6/3 S. 1; Zweitakte 1725/18 S. 79). Das Gericht ist an diesen in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es finden sich aber auch keine verwertbaren Beweismittel in den Akten, welche entsprechende Druckversuche des Beschuldigten stützen würden. Der Beschuldigte teilt der Privatklägerin B._____ gemäss Chatprotokoll zwar mit, auch die Privatklägerin C._____ habe "blank gezogen" (nicht akturiertes Chat-Protokoll, S. 20). Daraus lässt sich jedoch nichts bezüglich des hier zu beurteilenden Ankla- gevorwurfs ableiten. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf ebenfalls freizu- sprechen.
- 17 -
4. Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte D._____ Der Beschuldigte hat eingestanden, der Geschädigten D._____ in sexueller Ab- sicht sowie in Kenntnis deren Schutzalters ein Video zugestellt zu haben, auf wel- chem zu sehen ist, wie er an seinem Penis manipuliert und in ein Glas uriniert. Der Beschuldigte erklärte dazu: "Der Vorfall mit dem Bierglas war ich selbst. Ich habe masturbiert, dies gebe ich zu" (Urk. 25 S. 11). Ebenfalls räumt der Beschul- digte ein, der Geschädigten mittels Videobotschaft mitgeteilt zu haben: "D._____ Allahu Akbar du hörst jetzt sofort auf die coole nice C._____ zu nutzen sonst komm ich vorbei und dann lutscht du mein linkes Hoden-Ei" (Anklage- ziff. 1.3.;Urk. 27 S. 4; Urk. 5/1 F/A 62; Urk. 5/3 F/A 9; Urk. 25 S. 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Aussage gegenüber der Geschädigten sei als Spass und nicht ernst gemeint gewesen, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen (Urk. 25 S. 12). IV. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit Kindern 1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Handlungen des Beschuldig- ten gegenüber den Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Manipulieren am entblössten Penis) sowie das an die Geschädigte D._____ versandte Video (Manipulieren am Penis und Urinieren in ein Glas) seien klar sexuell orientiert gewesen. Der Beschuldigte habe die minderjährigen Opfer in die sexuellen Handlungen miteinbezogen, weshalb der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB jeweils erfüllt sei (Urk. 37 S. 21- 23). 1.2. Wie bereits erwähnt, wendet die Verteidigung in diesem Zusammenhang ein, bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens von Kindern in sexuelle Hand- lungen seien klare und eindeutige Handlungen mit sexuellem Bezug und einiger Erheblichkeit erforderlich. Es sei unklar, was dem Beschuldigten angelastet wer- de, wenn festgehalten werde, dass er "an seinem Penis manipuliert" habe. Dies allein stelle von aussen betrachtet nicht per se eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches dar, weshalb ungewiss sei, ob damit eine Manipulation im
- 18 - Sinne einer sexuellen Handlung oder eine solche ohne sexuellen Bezug be- schrieben werde, beispielsweise das "blosse Zeigen" oder "Reinigen des Penis" (Urk. 27 S. 5 f.; Urk. 56 S. 4 ff.). Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe an sei- nem Penis manipuliert und in ein Glas uriniert könne klarerweise nicht als sexuel- le Handlung bewertet werden (Urk. 56 S. 5). 1.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Einbeziehens von Minderjährigen in sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB korrekt dargelegt und den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 37 S. 20 f.). Es ist hervorzuheben, dass der Tatbestand die ungestörte (sexuelle) Entwicklung von Minderjährigen schützt und bei der Tatbestandsvarian- te des Einbeziehens von Minderjährigen in sexuelle Handlungen diese zwar nicht selbst körperlich beeinträchtigt, aber zum unmittelbaren Zuschauer einer sexuel- len Handlung gemacht werden. Deshalb sind sexuelle Verhaltensweisen von "ei- niger Erheblichkeit" erforderlich. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann eine Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 9, 11 und 17 m.H.). Für das Einbeziehen in sexuelle Handlungen sind deshalb grundsätzlich nicht nur der Beischlaf oder die orale bzw. anale Pene- trationen tatbeständlich, sondern auch Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen oder gar das längere oder intensi- ve Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (zum Ganzen: BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 17 ff. m.H.). 1.4. Der Beschuldigte hat den Privatklägerinnen C._____ und B._____ in den Livechats nicht nur seinen entblössten Penis gezeigt, sondern diesen berührt und auch daran herumhantiert. Der Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang selber von "masturbieren" bzw. "wixxen" (Urk. 5/1 F/A 39; nicht akturierter Chat S. 2). Dieser Vorgang wurde durch die Privatklägerinnen unmittelbar wahr- genommen. Da es sich um ein blosses Tätigkeitsdelikt handelt, ist der objektive Tatbestand damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Es kann auf die Ausführungen des Vorderrichters verwiesen
- 19 - werden (Urk. 37 S. 23). Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Motive des Täters, mithin ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung handelte oder nicht, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht massgeblich sind (OF-Kommentar StGB-WEDER, 20. Aufl. 2018, Art. 187 N 30). Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten teilweise nahezu infantil erscheinen mag, erfolgte es fraglos im Kontext sexualisierter Handlungen. 1.5. Das zuvor Ausgeführte gilt auch betreffend das an die Geschädigte D._____ versandte Bildmaterial, sind die Handlungen des Beschuldigten (Manipu- lieren am Penis und Urinieren) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Gesamtkontext und in ihrer Gesamtheit doch ebenfalls fraglos als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB zu qualifizieren (BSK StGB II-MAIER,
4. Aufl. 2019, vor Art. 187 N 33 und Art. 187 N 11m.H.). 1.6. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Drohung bzw. Nötigung zum Nachteil der Geschädigten D._____ 2.1. Die Vorinstanz qualifiziert die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten D._____ als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Sie erwog hier- zu, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage im Video den objektiven und sub- jektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Jedoch stelle die Drohung des Beschul- digten vorliegend das Mittel zum Zweck einer Nötigung dar, mit welcher der Be- schuldigte die Geschädigte dazu gezwungen habe, die Privatklägerin C._____ in Ruhe zu lassen (Urk. 37 S. 27 f.). Die Verteidigung führt dagegen sinngemäss ins Feld, die Geschädigte sei durch das Verhalten des Beschuldigten weder unter Druck gesetzt noch in Angst und Schrecken versetzt worden. Es komme vielmehr der Verdacht auf, die Geschädig- te habe sich einen Spass mit dem Beschuldigten erlaubt (Urk. 56 S. 8 f.). 2.2. Der Tatbestand der Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Vollendet ist die Nöti- gung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters ver- hält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Der Anklagesachverhalt bezeichnet gemäss
- 20 - Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO den Tathergang, insbesondere die Art und Folgen der Tatausführung. Bei Erfolgsdelikten gehören die Tatfolgen zum objektiven Tatbe- stand und sind daher in der Anklage zu nennen (Zürcher Kommentar StPO- WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 11). Es ist weder bekannt noch wird in der An- klage umschrieben, ob sich die Geschädigte durch die Androhung des Beschul- digten zu einem entsprechenden Verhalten veranlasst sah. Eine Verurteilung we- gen Nötigung kommt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. 2.3. Weshalb die genannte Aussage den Tatbestand der Drohung erfüllt, hat die Vorinstanz aber zutreffend aufgezeigt (Urk. 37 S. 26-28). Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und anderer- seits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, wo- bei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermas- sen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Wann eine Drohung schwer ist, kann nicht abstrakt beschrieben werden, sondern muss im Einzelfall objektiv nach der Schwere des angedrohten Nachteils bzw. nach der Gesamtheit der Situation und nicht anhand der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person gemessen werden (Urteil 6B_98/2016 vom 09. September 2016 E. 5.3). Gemäss verschiedenen Lehrmeinungen darf im Sinne dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das subjektive Moment bei besonders schutzbedürftigen Opfern, namentlich Kindern, nicht ausser Acht bleiben (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20 f.; HEIZMANN/LÜÖND, in: StGB Annotier- ter Kommentar, Bern 2020, Art. 180 N 4 f.). 2.4. Durch seine sinngemässe Ankündigung eines sexuellen Übergriffs auf die im Tatzeitpunkt rund 14-jährige Geschädigte hat der Beschuldigte nicht nur eine Straftat und damit einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt, sondern die Geschädigte auch in Angst bzw. Schrecken versetzt. Der Verteidiger stellt selber fest, dass es sich hierbei um ein betontermassen abstossendes Verhalten ge- handelt habe, und die Mitverantwortung des Beschuldigten allein aufgrund des Altersunterschieds nicht zu relativieren sei (Urk. 27 S. 9). Führt der Verteidiger
- 21 - einzelne Videosequenzen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ an, welche belegen sollen, dass sämtliche Involvierten den Beschuldigten nicht ernst- genommen hätten, kann daraus nichts hinsichtlich des Gemütszustandes der Geschädigten D._____ nach Erhalt des entsprechenden Videos abgeleitet werden (Urk. 27 S. 8 f.), zumal das Merkmal der Angst sowohl einen plötzlichen, momentanen wie auch einen dauerhaften Zustand umfassen kann (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20). Es sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte D._____ den Beschuldigten nicht ernst genommen haben sollte (Urk. 27 S. 8 f.; Urk. 56 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschädigte wenige Tage nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstat- tete (Zweitakten 1724/18 S. 14 ff.). Dass die Geschädigte nach Ansicht der Ver- teidigung nicht den Eindruck eines völlig wehrlosen oder gar naiven Mädchens erwecke (vgl. Urk. 56 S. 8), ist bei dieser Ausgangslage nicht von Belang. Der ob- jektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt. 2.5. Soweit der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seiner Aussage in Zweifel zieht und geltend macht, er habe der Geschädigten keine Angst machen wollen, ist er nicht zu hören (vgl. Urk. 25 S. 12; Urk. 5/3 F/A 10). Mit der Vorinstanz hat der rund 20 Jahre ältere Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen (Urk. 37 S. 28). Er hat denn auch selber eingeräumt, es könne sein, dass er mal versucht habe, die beiden (gemeint: Die Privatklägerin C._____ und die Geschädigte D._____) gegeneinander "auszuspielen" (Urk. 5/1 F/A 63). Von einem blossen Scherz kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Pornografie / Gewaltdarstellungen 3.1. Die Vorinstanz subsumierte den Anklagevorwurf gemäss Anklageziff. 1.4. gesamthaft unter dem Tatbestand de Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB. Da- bei übersieht sie, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Film- und Bildma- terial auch verbotene Gewalt enthält (u.a. Köpfen einer weiblichen Person; vgl. Urk. 2/2 S. 15 f. und Urk. 15 S. 3), welches separat unter Art. 135 StGB zu sankti- onieren gewesen wäre. Da dieser Sachverhalt mit dem in Rechtskraft erwachse-
- 22 - nen Schuldspruch gesamthaft als abgeurteilt zu gelten hat, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. 3.2. Obwohl die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung sodann grundsätzlich zutreffend erwog, der Beschuldigte habe den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 (Satz 1 und 2) StGB mehrfach erfüllt, sprach sie den Beschuldigten im Dispositiv "lediglich" der (einfachen) Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig (Urk. 37 S. 30). Bezüglich des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ist jeweils das Dispositiv massgeblich (Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Daher kann auch dieser Umstand im Berufungsverfahren nicht mehr korrigiert werden.
4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zudem der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sin- ne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Ausgangslage und Grundlagen 1.1. Die Verteidigung erachtet im Lichte der beantragten Freisprüche eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer zweijährigen Probezeit als angemessen. Im Übrigen stellte sie keine Eventualanträge zum Strafmass (Urk. 39 S. 3; Urk. 56 S. 2 und S. 9 f.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 43). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die
- 23 - zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 30 f.). 1.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. m.H.). Diese Rechtsprechung wurde wie- derholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile 6B_712/2018 vom
18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die mehrfach verübten sexuellen Handlungen mit Kindern als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen- 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Am grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe hat der Ge- setzgeber im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das Gericht kann jedoch gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf ei- ne Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2. Der verbeiständete Beschuldigte ist nicht arbeitstätig und lebt von der finanziellen Unterstützung der Mutter sowie der Behörden. Vermögen oder Schulden hat der Beschuldigte nicht (vgl. Urk. 5/3 F/A 13 und Urk. 25 S. 3). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse und der nicht unerheblichen Delinquenz des Beschuldigten kann nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, dass ei- ne allfällige Geldstrafe vollzogen werden könnte. Zudem delinquierte der Be- schuldigte mehrfach und einschlägig. Er zeigt sich weder reuig noch einsichtig,
- 24 - sondern ist der Ansicht, die Geschädigten würden nur Geld von ihm wollen, wes- halb er eine Gegenanzeige machen wolle (statt vieler: Urk. 25 S. 12). Aus spezi- alpräventiven Gründen kommt deshalb einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage. Weshalb eine solche aufgrund der Epilepsie des Beschuldigten nicht gangbar sein soll, erschliesst sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht (Urk. 27 S. 11). Die grundsätzliche Hafterstehungsfähigkeit wurde dem Beschul- digten im Rahmen der Untersuchung ärztlich attestiert (Urk. 9/3). 2.3. Die sexuellen Handlungen mit Kindern stellen mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren das abstrakt schwerste De- likt dar (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte führte mit den Privatklägerin- nen C._____ und B._____ mehrere gleichgelagerte Live-Videochats, wobei die jeweilige genau Anzahl nicht bekannt ist. Schwerste Tat und damit Ausgangs- punkt der Strafzumessung bilden daher die Videochats mit dem im Tatzeitpunkt jüngsten Opfer, der Privatklägerin C._____. Für die Bildung der Gesamtstrafe wird die hierfür festzulegende Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bestimmen und hernach um die Strafen für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentlichen Umstände, welche ein Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind nicht ersicht- lich (BGE 136 IV 55).
3. Sexuelle Handlungen betreffend die Privatklägerin C._____ 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der rund 14-jährigen Privatklägerin um ein pubertierendes Opfer handelte (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 26). Sodann fällt ins Gewicht, dass bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens die normale Entwicklung des Kin- des weit weniger gefährdet wird, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt wür- de (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 18). Kommt hinzu, dass der Ein- bezug der Privatklägerin in die sexuelle Handlung jeweils via Videochat erfolgte und die streitgegenständlichen Handlungen daher nicht die Intensität einer Tat er- reichen können, welche beispielsweise in unmittelbarer Anwesenheit von Täter und Opfer im selben Raum vorgenommen wird. Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund drei Wochen mehre-
- 25 - re solche Videochats vornahm und dabei an seinem Penis manipulierte bzw. onanierte. Aufgrund der nicht bekannten genauen Anzahl dieser Chats ist von mindestens zwei Vorfällen auszugehen. Dass der Beschuldigte dabei jegliche Grenzen des Jugendschutzes ignorierte, zeigt sich auch in seiner Aussage, wonach er mit der Privatklägerin "schon eher ein bisschen pervers" kommuniziert habe (Urk. 5/1 F/A 49). Unter Berücksichtigung aller denkbaren Handlungen, welche unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind, ist das objektive Verschul- den des Beschuldigten im Lichte des weiten Strafrahmens im untersten Rahmen festzusetzen und als leicht zu qualifizieren. 3.2. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie egoistisch und hemmungslos zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe, ist dies dem Tatbestand immanent. Selbst wenn nicht von einer weit im Voraus geplanten Tatbegehung auszugehen ist, kann doch von einem zielgerichteten Vorgehen des Beschuldig- ten gesprochen werden, zumal der Beschuldigte auch bei der Privatklägerin B._____ in gleicher Weise vorging. Die subjektive Tatschwere vermag das objek- tive Tatverschulden nicht zu relativeren. Es erscheint dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen, eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Monaten festzule- gen.
4. Sexuelle Handlungen betreffend die Privatklägerin B._____ und die Geschädigte D._____ 4.1. Bezüglich der Einzelstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit der im Tatzeitraum knapp 15-jährigen Privatklägerin B._____ kann aufgrund des identischen Tatvorwurfs vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Eine hypothetische Einzelstrafe von rund 4 Monaten erschiene gerechtfertigt. 4.2. Demgegenüber handelte es sich beim Versand des Bildmaterials an die 14-jährige Geschädigte D._____ um einen einmaligen Vorgang. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen ist bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver und subjektiver Hinsicht ebenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einzelstrafe wäre gedanklich auf 2-3 Monate zu bemessen.
- 26 -
5. Pornografie 5.1. Die Strafandrohung für Tathandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Gewalt-, Tier- und virtuelle Kinderpornografie) beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unter diese Kategorie fallen rund 43 der beschlagnahmten Dateien. Satz 2 der genannten Norm erweitert den Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, sofern sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen betroffen sind. Dies ist vorliegend bei 4 Filmen und 74 Bilddateien der Fall. 5.2. Angesichts der Menge der tatbeständlichen Dateien, welche der Be- schuldigte konsumiert und allesamt gleichzeitig besessen hat, drängt sich eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Verstösse auf (vgl. Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.2), zumal sich eine Gesamtbetrachtung auch aufgrund des rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldspruchs (wegen einfacher anstatt mehrfacher Pornografie; vgl. zuvor E. IV. 3) aufdrängt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte eine nicht mehr geringe Anzahl von 78 Dateien mit tatsächlich kinderpornografischem Inhalt besass. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass auf dem diesbezüglichen Bildmaterial nicht nur die primären Geschlechtsteile von Kindern, sondern auch massive Übergriffe auf- gezeichnet worden sind (anale bzw. vaginale Penetration von klar kindlichen Opfern; vgl. Urk. 2/2 S. 7 ff.). Auch die Darstellung von sexuellen Handlungen mit Tieren (Oralverkehr, Besteigen einer Frau durch einen Hund) überschreiten die Grenze zur harten Pornografie erheblich. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren als "nicht mehr leicht" qualifiziert, erscheint dies aber gesamthaft als zu streng. Das Verschulden ist im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln, was eine hypothetische Einzelstrafe von 5 Monaten rechtfertigt.
6. Drohung Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. Zwar bedrohte der Beschuldigte die
- 27 - Geschädigte mit einem erheblichen sexuellen Übergriff, jedoch ist auch hier die räumliche Distanz und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Aussage nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgte. Die Drohung erfolgte ohne verständlichen Grund. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden eher leicht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Eine Strafe von einem Monat erscheint angemes- sen.
7. Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafschärfung Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Letzteres ist einzig bezüglich der sexuellen Handlungen und der Drohung zum Nachteil der Ge- schädigten D._____ der Fall, welche zeitlich Hand in Hand gingen, weshalb diese nicht losgelöst voneinander zu beurteilen sind. Insgesamt resultiert im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 7 Monate auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe.
8. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren und Fazit 8.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 37). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. 8.2. Mit der Vorinstanz ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenfalls liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor (Urk. 37 S. 38 f.). Das Geständnis des Beschuldigten betreffend Pornografie sowie hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern ist strafmindernd zu berücksichtigen. Während der Beschuldigte bezüglich der Pornografie weitestgehend überführt war, hat er
- 28 - die Strafuntersuchung in den übrigen Punkten durch das Geständnis doch erleich- tert. Eine Strafminderung um 2 Monate erscheint angemessen. 8.3. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen.
9. Vollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Bereits aufgrund des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots ist der Vollzug der Strafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 und Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verhängte ein (neurechtliches) Tätigkeitsverbot wegen Pornografie und sah hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern von der zusätzlichen Auferlegung eines (altrechtlichen) Tätigkeitsverbots aufgrund des darauf entfallenden Strafanteils ab (Urk. 37 S. 41 ff.; Art. 67 Abs. 5 StGB). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist auch die Berufungs- instanz an diesen Entscheid gebunden. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob aufgrund der Verurteilung wegen Pornografie ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei von der Anordnung eines Tätigkeits- verbots abzusehen, da ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege. Der Beschuldigte sei zudem reuig und habe sich seit seiner Tat- handlung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe glaubhaft geschil- dert, dass er nun einen Bogen um Personen im Schutzalter mache. Zudem könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, das der Beschuldigte weder beruflich noch in einem Verein mit Kindern zu tun haben werde (Urk. 27 S. 11; Urk. 56 S. 10 f.).
- 29 -
2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 2.1. Wird jemand wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB zu einer Strafe verurteilt und hatten die Gegenstände oder Vorführungen – wie beim Beschuldigten – sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Tätigkeitsverbot soll unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe angeordnet werden. Es ist zudem nicht relevant, ob die Tat in Ausübung eines Berufs oder im rein privaten Rahmen verübt wurde. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tätigkeitsver- bot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.). 2.2. Mit der Verurteilung wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die Erzeugnisse hatten tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kin- dern zum Inhalt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslängli- chen Tätigkeitsverbotes erfüllt. Der Beschuldigte war in Besitz von zwei Filmen sowie 74 Bildern mit teilweise explizit kinderpornografischem Inhalt (vgl. oben E. V.5.). Es liegt damit kein besonders leichter Fall einer Anlasstat vor, welcher als kumulative Voraussetzung ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot rechtferti- gen würde (vgl. dazu ZR 120/2021, Nr. 58 S. 274 ff.). Der in diesem Zusammen-
- 30 - hang seitens der Verteidigung angeführte Entscheid der hiesigen Kammer erweist sich bereits deshalb als unbehelflich, da dort ein Tätigkeitsverbot aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren gar nicht mehr hätte angeordnet werden können (Urk. 56 S. 10 m.H. auf das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB200435 vom 22. Februar 2021). Im Übrigen erweist sich das Verbot auch als verhältnismässig und notwendig (so auch die Vo- rinstanz: Urk. 37 S. 44). Eine Veränderung in den Lebensumständen des Be- schuldigten ist nicht ersichtlich, geht er doch weiterhin seinen Freizeitaktivitäten in den neuen Medien nach (vgl. Urk. 25 S. 2 ff.). Sodann wird er durch ein entspre- chendes Verbot auch nicht in unverhältnismässiger Weise getroffen, da in Über- einstimmung mit dem Verteidiger nicht absehbar ist, inwiefern dies den Beschul- digten inskünftig überhaupt direkt tangieren würde. Das vorinstanzlich ausgespro- chene lebenslängliche Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ist daher zu bestätigen. VII. Zivilansprüche Da die Privatklägerinnen ihre Schadenersatz- respektive Genugtuungsansprüche weder begründet noch substantiiert haben (Urk. 7/4-5), sind sie mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und die Verteidigerkosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 39 S. 3; Urk. 56 S. 2). 1.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den dadurch verursachten Kosten ein Kausal- zusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 426 N 1). Für die Kostenauflage ist der zur
- 31 - Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Der beschuldigten Person können trotz Teilfreispruchs die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die Tatvorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 3). 1.3. Vorliegend hat zwar ein teilweiser Freispruch zu erfolgen. Sämtliche Unter- suchungshandlungen betrafen jedoch dieselben Sachverhaltskomplexe, weshalb diese in einem direkten Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung stehen und ohnehin erforderlich gewesen wären. Die Strafuntersuchung führte in den freizusprechenden Punkten nicht zu Mehrkosten. Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte obsiegt teilweise mit seinen Anträgen im Schuldpunkt und erreicht damit eine minimal tiefere Sanktion. Ansonsten unterliegt er mit seinen Anträgen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungs- verfahren Aufwendungen über insgesamt Fr. 3'830.80 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Urk. 57/1-2). Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger pauschal mit Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 32 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 2.-4. (…)
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Externe Festplatte Marke LaCie (Asservat-Nr. A012'589'627); − Notebook Marke HP (Asservat-Nr. A012'589'445); − Apple iPhone SE (Asservat-Nr. A012'589'876); − Notebook Marke Acer (Asservat-Nr. A012'589'332); − Notebook Marke Lenovo (Asservat-Nr. A012'589'127). 6.-7. (…)
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 12'097.10 (pauschal inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) festgesetzt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'770.00 Auslagen Polizei Fr. 12'097.10 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 19'467.10 Total
10. (…)
11. (Mitteilungen.)
12. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Von den weiteren Vorwürfen (mehrfache Nötigung gemäss Anklageziff. 1.1. Abs. 2 und Anklageziff. 1.2. Abs. 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein le- benslängliches Tätigkeitsverbot auferlegt und es wird ihm jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, welche einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden zu 2/3 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Ge-
- 34 - richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ − die Privatklägerin C._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − die Beiständin des Beschuldigten, F._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.