Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit vorstehend im Dispositiv wiederge- gebenem Urteil vom 2. Juni 2021 des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfa- che Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde eingestellt, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 bezogen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersu-
- 6 - chungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Für die zu bezahlende Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest- gesetzt. Es wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie de- ren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter ent- schied die Vorinstanz über Sicherstellungen und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens (Urk. 35 S. 60 ff.). Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 31). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils reichte die amtliche Verteidigung am 2. Septem- ber 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Mit Verfügung vom
7. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 14. September 2021 er- klärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Anschlussberufung und ersuch- te um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). Am 14. Januar 2022 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 44). Mit Eingabe vom 28. März 2022 ersuchte der amtliche Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung, was am 29. März 2022 bewilligt wurde (Urk. 47). Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger sodann seine Plädoyernotizen sowie die Honorarnote ein (Urk. 51 und Urk. 52). An der Berufungsverhandlung erschien nur er in Begleitung zweier Mitarbeiterinnen (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erfor- derlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2.). Die damit begründete Vermutung der günstigen Prognose kann je- doch unter Berücksichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Tä- ters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HUG, a.a.O., Art. 42 N 6 f.).
E. 1.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Würdigung
E. 1.3 Bei Drogendelikten sind im Hinblick auf die Strafzumessung zudem Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je- doch steht das Verschulden des Täters trotzdem im Vordergrund. Die Betäu- bungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Bedeutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher In- tensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Ferner sind auch die Zahl der Geschäfte von Relevanz, welche ein Indiz für die kriminelle Energie des Tä- ters darstellen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 1.4 Hinsichtlich der Strafart soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift
- 25 - bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E.
E. 2 Beweiswürdigungsregeln
E. 2.1 Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist, fällt in objek- tiver Hinsicht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Geldstrafe in Be- tracht.
E. 2.2 Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Demnach wird eine günsti-
- 35 - ge Prognose für den Beschuldigten grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermu- tung widerlegbar. Der Beschuldigte weist eine teilweise einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB sowie Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. D1/ 9/1 und Urk. D1/9/6). Die Ausfäl- lung der Geldstrafe liegt schon einige Zeit zurück und angesichts des gewährten bedingten Vollzuges dürfte von dieser noch keine allzu grosse Warnwirkung aus- gegangen sein. Gegen den Beschuldigten wurde überdies bis anhin weder eine bedingte noch eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Schweiz ausgesprochen. Nunmehr droht dem Beschuldigten im Widerhandlungsfalle bei Nichtbewährung der Vollzug einer siebenmonatigen Freiheitstrafe sowie die Bezahlung eines be- deutenden Betrages an Geldstrafe, weshalb angenommen werden darf, dass die Aussicht auf die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und Geldstrafe im Falle erneuter Strafffälligkeit genügend Warnwirkung zeitigen wird. Vorliegend erscheint die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe bzw. Geldstra- fe demnach als angemessen. Die Dauer der Probezeit ist vorliegend sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe auf 2 Jahre festzusetzen. Der An- ordnung des Vollzugs würde im Übrigen das Verschlechterungsverbot entgegen- stehen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweis
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine (obligatorische) Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. D1/11 S. 5; Urk. 24 S. 6). Die amtliche Verteidigung äussert sich zum Thema Landes- verweisung im Zusammenhang mit der Strafzumessung für die ihrer Ansicht nach vorliegenden Straftaten und führt lediglich aus, von einer (fakultativen) Landes-
- 36 - verweisung sei angesichts der fehlenden Verhältnismässigkeit abzusehen (Urk. 25 Rz. 38).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB gelisteten Straftat verurteilt wird, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Lan- des. Ausserhalb dieser Katalogtaten kann das Gericht einen Ausländer im Rah- men einer fakultativen Landeverweisung für 3 bis 15 Jahre aus der Schweiz ver- weisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Nachdem der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz freizusprechen ist, entfällt eine Katalogtat für eine obligatori- sche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung liegt im Grundsatz im Er- messen des Gerichts. Als Massnahme i.S.v. Art. 66 ff. StGB ist sie jedoch nur an- zuordnen, wenn sie verhältnismässig erscheint, namentlich wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 66abis). Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung darstellt, sind in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ne- ben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstra- fen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integ- rationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland zu berücksichtigen (VETTERLI, in: forumpoenale 1/2019 S. 10 ff.). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die be-
- 37 - schuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landes- verweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit un- zulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1 m.w.H.).
3. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten korrekt dargestellt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 35 S. 40 f.). Zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte in S._____, AC._____, geboren und aufgewachsen und im Jahr 2012 im Alter von 24 Jahren – nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin – in die Schweiz umgesiedelt ist. Die Ehepartner lebten seit Anfang September 2013 getrennt, bevor sie sich ca. im Jahr 2017 scheiden liessen. Der gemeinsame zehnjährige Sohn T._____ lebt bei seiner Mutter in Zürich. Wie die Vorinstanz an- hand der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung richtig feststellte, scheint der Beschuldigte keine intensive Beziehung zu seinem Sohn zu haben. So wusste er nicht, welche Klasse sein Sohn besucht und ob er durch einen Hort ausserschulisch betreut wird. Aufgaben mache er nie mit ihm und eine feste Betreuungsregelung gebe es nicht (Urk. 22 S. 5 ff.). Seine bei- den anderen Kinder – Jahrgang 2008 und 2017 – leben in S._____. In S._____ leben ebenfalls die Mutter des Beschuldigten sowie seine Schwester. Die in AD._____ lebende Mutter der in der AC._____ lebenden jüngeren Tochter wolle mit der gemeinsamen Tochter ebenfalls in die Schweiz ziehen (Urk. 22 S. 24 f.). Nachdem der Beschuldigte in die Schweiz kam, habe er drei Jahre in einem Hotel in Zürich als Reinigungskraft und danach zwei Jahre in einer Restaurantküche gearbeitet. Seit ca. 2018 arbeite er als Fensterreiniger bei der R._____ (Urk. 22 S. 10). Darauf angesprochen, dass er kaum Deutsch spricht, erklärte der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er weiterhin in der Schweiz arbeiten und Deutsch lernen möchte (Urk. 22 S. 24). Gemäss Zwischen- zeugnis der R._____ GmbH vom 5. Mai 2021 arbeitet der Beschuldigte seit dem
16. Februar 2021 in einem unbefristeten temporären Einsatz als Gebäudereiniger (Urk. 23/1). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten arbeitet er meistens an sechs Tagen pro Woche. Er erhalte zwischen Fr. 22.– und Fr. 23.– pro Stunde,
- 38 - dies ergebe einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'500.– netto. Er sei nicht festangestellt, aber er habe einen unbefristeten Vertrag und arbeite auf Ab- ruf (Urk. 22 S. 10 f.). Gemäss Leumundsbericht zu den steuerlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Jahr 2018 von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 17'590.– und im Jahr 2019 von Januar bis August von Fr. 23'235.– erzielt (vgl. D1/9/3 S. 4). Gemäss seinen Angaben mussten nichtbezahlte Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn T._____ von der Alimentenbevorschussungsstelle bevorschusst werden (Urk. 22 S. 8). Es kann der Schluss gezogen werden, dass der Sohn des Beschuldigten die ein- zige familiäre Beziehung des Beschuldigten in der Schweiz darstellt; seine weitere Verwandtschaft lebt in S._____, und seine jetzige Partnerin – welche in die Schweiz übersiedeln möchte – in AD._____. Der Beschuldigte selber verbrachte sein ganzes Leben in S._____, bevor er mit 24 Jahren in die Schweiz kam. Trotz seinem zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz spricht der Beschuldigte kaum Deutsch. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte nicht über eine Festan- stellung. Wie die Vorinstanz feststellte, dürften die mangelnden Deutschkenntnis- se sowie die strafrechtliche Vorbelastung in der Schweiz (vgl. Urk. D1/9/1 und D1/9/6) das berufliche Fortkommen des Beschuldigten hierorts behindern. Auch wenn festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte in der Schweiz we- der beruflich noch persönlich besonders integriert ist und bisher auch strafrecht- lich aufgefallen ist, ist – in Anbetracht des Umstands, dass die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Ab- wehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den hier vorlie- genden Delikten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls ist dem leichten Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vorliegenden Straf- taten sowie der Höhe der ausgefällten Strafe Rechnung zu tragen. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass die Drohung des Vollzugs der siebenmo- natigen Freiheitstrafe sowie der Bezahlung der Geldstrafe bei Nichtbewährung den Beschuldigten davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Angesichts dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Be-
- 39 - schuldigten das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz noch nicht. Eine Landesverweisung ist demnach nicht anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO sind die die Kosten der Untersu- chung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428).
3. Der Beschuldigte obsiegt in seiner Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf das Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer
1) sowie hinsichtlich der Landesverweisung; hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagezif- fer 2) unterliegt er. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion obsiegt der Be- schuldigte im Umfang von zwei Dritteln. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten für die amtliche Verteidigung, zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vier- teln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 40 -
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 5'600.– (inkl. MwSt.; Urk. 52) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.2.1 Der Beschuldigte behauptet, für die rund 30 Gramm Kokain netto bei einem "P._____" – dessen den Namen er nicht kannte bzw. in einer späteren Einver- nahme als Q._____ angab – Fr. 200.– (Urk. D1/2/3 Frage 25) bzw. Fr. 200.– oder Fr. 300.– (Urk. D1/2/5 Frage 19) im Voraus bezahlt zu haben. Den Rest des Gel- des hätte er dem "P._____" zu einem späteren Zeitpunkt geben müssen. Der "P._____" habe ihm das Kokain gegeben, bevor er, der "P._____", in die Ferien gegangen sei. Der Beschuldigte konnte weder den Namen des "P._____s" nen- nen (Urk. D1/2/5 Frage 29) – später gab er ihn als Q._____ an (Urk. D1/2/6 Frage
9) – noch wusste er, wann dieser denn aus den Ferien zurückkommt (Urk. D1/2/3 Frage 31). Der Beschuldigte gab weiter an, nicht zu wissen, wieso ein Unbekann- ter ihm Kokain im Wert von rund Fr. 3'000.– geben soll; dieser habe ihm das ein-
- 20 - fach so zum Behalten gegeben und gesagt, es sei besser so, als es einfach lie- gen zu lassen (Urk. D1/2/3 Frage 30). Schliesslich gab der Beschuldigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2021 an, dass sich der Lieferant hinsichtlich der rund 30 Gramm Kokain bei ihm nicht mehr ge- meldet habe (D1/2/7 Frage 10).
E. 2.2.2 Diese Ausführungen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Einerseits gab er anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 an, nicht zu wissen, für wie viel ihm die 30 Gramm Kokain verkauft wurden, er habe lediglich Fr. 200.– oder Fr. 300.– im Voraus bezahlt (Urk. D1/2/5 Frage 19). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er glaube, dass er ungefähr Fr. 1'000.– hätte bezahlen müssen (Urk. 22 S. 22). Es kann nicht sein, dass in Anbetracht der Menge des übergebenen Kokains (bzw. des entsprechenden Werts) und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. D1/2/7 S. 5 f., Urk. D1/9/3 S. 4, Urk. 22 S. 10 ff.) der Preis für den Beschuldigten keine Rolle gespielt hätte, so dass ihm dieser nicht bekannt war. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nämlich an, seit drei Jahren – mithin seit ca. 2018 – bei der R._____ als Fensterreiniger zu einem Stundenlohn von zwischen Fr. 22.– und Fr. 23.– zu ar- beiten und monatlich Fr. 4'500.– ausbezahlt zu bekommen (Urk. 22 S. 10 f.). Ge- mäss Leumundsbericht vom 8. Januar 2021 zu den steuerlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Jahr 2018 von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 17'590.– und im Jahr 2019 von Januar bis August ein solches von Fr. 23'235.– erzielt (vgl. Urk. D1/9/3 S. 4). Andererseits ist auch auf die Widersprüchlichkeit hinzuweisen, wenn der Be- schuldigte einerseits davon spricht, das Kokain vom "P._____" "zum Behalten" bekommen zu haben, weil dieser in die Ferien gefahren sei, und andererseits da- von, dieses verkauft bekommen zu haben (vgl. Urk. D1/2/5 S. 3). Ein Verkaufen setzt beim Käufer mindestens den Willen voraus, das Kokain entweder zu Eigen- konsum oder Weiterverkauf zu erwerben und dafür einen Kaufpreis zu bezahlen. Dies im Gegensatz zum "Behalten", weil jemand in die Ferien fährt und das Koka- in nicht mitnehmen will. Dafür, dass letzteres unglaubhaft erscheint, spricht auch
- 21 - der Umstand, dass der Beschuldigte und der "P._____" sich offenbar nicht be- sonders gut gekannt haben und der "P._____" sich später hinsichtlich des Koka- ins bzw. der Restschuld beim Beschuldigten auch nicht mehr gemeldet haben soll. Es ist naheliegender, dass die Übergabe des P._____s an den Beschuldigten auf Kommission erfolgte. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte, auf die Frage des Polizeibeamten, weshalb er das Kokain bei sich zu Hause an zwei verschiedenen Orten aufbewahrt habe: "Einfach so." Er konsumiere ungefähr 10 bis 15 Gramm Kokain pro Monat und bezahle Fr. 80.– bis Fr. 100.– pro Gramm Kokain. Er konsumiere auch ca. 15 bis 20 Gramm Marihuana pro Monat. 3 Gramm Marihuana würden ihn Fr. 50.– kosten. Auf Vorhalt des Polizeibeamten, dass er somit Auslagen für seinen monatlichen Drogenkonsum von Fr. 1'050.– bis Fr. 1'800.– habe, erklärte der Beschuldigte, dass es immer darauf ankomme, wie er sich fühle. Wenn er einen Monat nicht oder nur Marihuana konsumiere, stimme dieser Betrag nicht. Er bezahle für seinen Drogenkonsum Fr. 200.– oder Fr. 300.– pro Monat (Urk. D1/2/5 Fragen 4, 11 f., 15 ff. und 22). Der Beschuldigte führte ei- nen Lebensstil, den er mit seinem Einkommen nicht finanzieren konnte. Sein Lohn reichte gerade für seinen Lebensunterhalt, selbst wenn er sich stark einge- schränkt hätte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei einem Kokainkonsum von 10 bis 15 Gramm pro Monat – und insbesondere wenn es auch Monate gibt, in welchen der Beschuldigte kein Kokain konsumiert – ein Drogenvorrat von 29.2 Gramm Kokain netto zu gross ist, als dass dabei von einem für den Eigen- konsum vorgesehenen Kokainvorrat ausgegangen werden könnte. Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht davon auszu- gehen, dass er sich für den eigenen Konsum einen Vorrat an Kokain für zwei bis drei Monate anlegt. Zudem ist zu den in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Feinwaa- gen (einerseits aus dem Küchenschrank und andererseits aus dem Schrank im Schlafzimmer, Urk. D1/5/3-4) Folgendes zu bemerken: Eine Feinwaage in der Küche ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – an sich nichts Auffälliges. Hin- sichtlich der Feinwaage im Schrank im Schlafzimmer erklärte der Beschuldigte
- 22 - anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019, ab und zu Marihuana zu rauchen und diese Waage deswegen zu haben (Urk. D1/2/2 Frage 20). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er die eine Feinwaage fürs Kochen und die andere für seinen Eigenkonsum benötigt habe (Urk. 22 S. 22). Die Feinwaage im Schlafzimmer brauchte der Beschuldigte somit für das Abwägen von Drogen. Dass er die zu konsumierende Marihuana- bzw. Kokainmenge zuerst jeweils auf der Feinwaage abgewogen haben soll, ist lebensfremd. Weder für den Marihuana- noch für den Kokainkonsum braucht es eine Waage, um die zu konsumierende Drogenmenge zu bestimmen. Ein genau- es Abwägen ist hingegen für den Weiterverkauf an Drittabnehmer bzw. das vor- gängige exakte Portionieren von Kokain nötig. Zwar hat der Beschuldigte in der Untersuchung angegeben, Drogen bei Depression konsumiert zu haben (Urk. D1/2/23 Frage 15 f.). Dass er dafür die zu konsumierende Menge je nach Stärke der Depression habe abwägen müssen, liess er jedoch erst in der Berufungsbe- gründung ausführen (vgl. Urk. 51 S. 13). Aufgrund der Menge des sichergestellten Kokains, der widersprüchlichen und un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dessen Beschaffung, der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Verhältnis zur sichergestellten Ko- kainmenge und dem Umstand der Sicherstellung einer Feinwaage im Schlafzim- merschrank ist davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten besessene Ko- kain mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt und der Erwerb zum Ei- genkonsum nur von untergeordneter Bedeutung war.
E. 2.2.3 Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. September 2019 ergibt sich bei den aus dem Nachttisch sichergestellten 10 Gramm Kokain netto ein Reinheitsgehalt von 33 % (3.3 Gramm Kokainhydrochlorid Reinsub- stanz) und bei den aus der Konservendose im Küchenschrank sichergestellten 19.2 Gramm Kokain netto ein Reinheitsgehalt von 34 % (6.6 Gramm Kokainhyd- rochlorid Reinsubstanz; Urk. D1/6/5).
E. 2.3 Festzuhalten ist damit, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Anklagesachverhalt in Bezug auf das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittel- gesetzes (Anklageziffer 2) erstellt ist. Der Beschuldigte besass somit eine Menge
- 23 - von 29.2 Gramm Kokain netto bzw. 9.9 Gramm Kokain Reinsubstanz, welche mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt war.
3. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 35 S. 28). Der Be- schuldigte hat sich des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gemacht. IV.Strafzumessung
1. Grundlagen
E. 3 Beweismittel betreffend die Täterschaft des Beschuldigten
E. 3.1 Tatkomponente
E. 3.1.1 Objektives Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass das durch Be- täubungsmitteldelikte betroffene essentielle Rechtsgut Leib und Leben ist. Der Beschuldigte war im Besitz von 6.6 Gramm reinem Kokain, verstaut in einer im Küchenschrank gelagerten Konservendose (19.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt von 34 %), sowie 3.3 Gramm reinem Kokain, verstaut in der Nachttischschublade (10 Gramm netto, Reinheitsgehalt von 33 %), insgesamt also 29.2 Gramm Koka- ingemisch bzw. 9.9 Gramm reinem Kokain, welches mindestens zu einem Teil zum Absatz an Drogenkonsumenten bestimmt war. Zu beachten ist, dass ab einer Grenze von 18 Gramm reinem Kokain gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen ist (BGE 109 IV 145). Das sichergestellte Kokain war zum grössten Teil für den Verkauf vorgesehen. Der Rest diente dem Beschuldigten zum Eigenkonsum. Dabei ist nicht bekannt, wie- viel für den Verkauf vorgesehen war. Die Menge ist indes ohnehin nur eines der Kriterien, anhand derer die objektive Schwere der Tat zu qualifizieren ist (BGE 121 IV 202 E.2a/cc). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist der Beschuldigte hierarchisch eher auf unterer Stufe des Drogenhandels einzuordnen. Er handelte aber selbstbestimmt und war nicht etwa in eine Organisation eingebunden. Vorliegend ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu beurteilen.
E. 3.1.2 Subjektives Tatverschulden Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Es ist
- 27 - kein anderes Ziel ersichtlich, als mit dem Drogenhandel Einnahmen zu generieren und damit seinen Lebensunterhalt bzw. seinen eigenen Marihuana- bzw. Kokain- konsum zu finanzieren. Es ist folglich von finanziellen und egoistischen Beweg- gründen auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte an, Marihuana bzw. Kokain zu konsumieren. Eine Drogenabhängigkeit, welche eine verminderte Zurechnungs- fähigkeit und eine Reduktion des Verschuldens nach sich ziehen würde, liegt je- doch nicht vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Ver- schuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Tat- verschulden bleibt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjek- tiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatver- schulden vor. Eine Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als angemes- sen.
- 28 -
E. 3.2 Täterkomponente
E. 3.2.1 Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 35 S. 40 f.). So ist über den Beschuldigten be- kannt, dass er am tt. Dezember 1988 in S._____, AC._____ [Staat in Nordameri- ka], geboren wurde, dort aufwuchs und 12 Jahre lang die Schule besuchte. Sein Vater verstarb im Jahr 2020, während seine Mutter in S._____ lebt und dort als Hausangestellte arbeitet. Der Beschuldigte hat eine Schwester, welche ebenfalls in S._____ lebt. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete als Ver- käufer. Nach der Heirat am tt. Januar 2011 mit der Schweizer Bürgerin I._____ siedelte er am 2. März 2012 in die Schweiz über. Seit Anfang September 2013 lebten der Beschuldigte und I._____ getrennt, bevor sie sich ca. im Jahr 2017 scheiden liessen. Zusammen mit I._____ hat er den gemeinsamen neunjährigen Sohn T._____, geboren am tt.mm 2012, welcher bei seiner Mutter in Zürich lebt. Der Beschuldigte hat zwei weitere Kinder, U._____, geboren am tt.mm 2008, so- wie V._____, geboren am tt.mm 2017. Die beiden Töchter des Beschuldigten le- ben in S._____ in der AC._____. Die Mutter von U._____ lebt ebenfalls in der AC._____. Die Mutter von V._____, J._____, lebt in AD._____ [Staat in Europa] sowie zusammen mit ihm in Zürich. Er plant eine Heirat mit ihr. Nach seiner An- kunft in der Schweiz arbeitete er 3 Jahre lang als Reinigungskraft in einem Hotel in Zürich und im Anschluss 2 Jahre in einer Restaurantküche, bevor er bei der R._____ eine Tätigkeit als Fensterreiniger übernahm. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 3.2.2 Vorstrafen Der Beschuldigte ist in der Schweiz einmal – teilweise einschlägig – vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB sowie wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgeset- zes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.–,
- 29 - unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. D1/9/1 und D1/9/6). Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine leichte Straferhöhung im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe.
E. 3.2.3 Nachttatverhalten Ein Geständnis des Beschuldigten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt nicht vor. Der Beschuldigte gestand den Besitz des Kokains, wobei ihm angesichts der Beweislage kaum etwas anderes übrig blieb, wies im Übrigen jedoch jeglichen Handel damit von sich. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit neutral zu veranschlagen.
E. 3.2.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie die amtliche Verteidigung richtigerweise vorbrachte, gab es eine Bearbei- tungslücke in der Strafuntersuchung von über einem Jahr (vgl. dazu Urk. D1/2/6 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. November 2019] und D1/2/7 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Februar 2021]). Unter Berücksich- tigung des überschaubaren Aktenumfanges bzw. der geringen Komplexität der vorliegenden Sachverhalte liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsge- botes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vor. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine leichte Strafminderung im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe.
E. 3.2.5 Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt auf die Strafhöhe nicht aus, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt.
E. 3.3 Die Observation des Beschuldigten vom 4. Juni 2019 bis zu seiner Verhaf- tung am 10. September 2019 hat keine Resultate ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Verhaftung von C._____ bereits am 18. Februar 2019 (Urk. D1/1/2 S. 5) und diejenige von B._____ am 18. März 2019 erfolgt war (Urk. D1/1/1 S. 3).
E. 3.4 Anlässlich der Einvernahme 10. September 2019 durch die Kantonspolizei Zürich wurde dem Beschuldigten ein Fotobogen vorgehalten, von welchem er
- 13 - B._____ zu erkennen angab. Sie sei mit der Mutter seines Sohnes befreundet (Urk. D1/2/2 Fragen 37 ff.). Auf Vorhalt des Identifikationsberichts und Spurenbe- richts der Kantonspolizei Thurgau, beide datierend vom 5. März 2019 (Anhänge 4.1-4.10), wonach diesen zu entnehmen sei, dass es ab der Verpackung (Knoten) der von B._____ an die D._____E._____ gelieferten 500 Gramm Kokain einen auf ihn, den Beschuldigten, lautenden DNA-Hit ergeben habe, antwortete der Be- schuldigte, B._____ zu kennen, sie sei auch schon bei ihm zu Hause gewesen, bezüglich Kokain wisse er nichts (Urk. D1/2/2 Fragen 44 f.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine DNA in den Knoten des von B._____ gelieferten Kokains gekommen sei, antwortete er, B._____ sei – wie gesagt – auch schon bei ihm zu- hause gewesen. Es könne sein, dass er ihren Sack angefasst habe. Er habe sie jedenfalls noch nie mit Kokain gesehen (Urk. D1/2/2 Frage 46). Er habe ihr kein Kokain übergeben (Urk. D1/2/2 Frage 47). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 10. September 2019 erklärte der Beschuldigte, dass er B._____ seit etwa zehn Jahren aus S._____ kenne. Auf die Frage, wann denn B._____ bei ihm zu Hause in seiner damaligen Wohnung gewesen sein soll, sagte er, es nicht zu wissen, sie sei aber eine Freundin seiner Ex-Frau gewesen. Sie sei zu ihm in der Wohnung vorbeige- kommen, weil sie und seine Ex-Frau zusammen gelernt hätten und zur Schule gegangen seien. Er lebe seit ungefähr 2018 nicht mehr mit seiner Ex-Frau zu- sammen. Er und B._____ seien befreundet. Er wisse aber nichts über ihr Leben. Er kenne sie und ihre Familie (Urk. D1/2/3 Fragen 7 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2019 erklärte B._____, dass sie den Beschuldigten vom Sehen her kenne. Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes, was sie mit dem Beschuldigten bisher zu tun gehabt habe, sagte B._____: "nichts". Der Beschuldigte sei ihr kurz bekannt vorgekom- men, aus dem " H._____", aus dem Ausgang. Sie sei nie an seinem Wohnort ge- wesen und der Beschuldigte sei nie an ihrem Wohnort gewesen. Sie kenne ihn höchstens vom Sehen her. Wie sie schon das letzte Mal gesagt habe, habe sie das Kokain nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern von einer anderen Person. Nach einem Unterbruch der Einvernahme und der Durchsicht der Einvernahmen
- 14 - des Beschuldigten vom 10. September 2019 erklärte B._____, dass ihr nicht be- wusst gewesen sei, dass sie die Ex-Frau des Beschuldigten kennen könnte. Der ihr vorgehaltene Name I._____ sage ihr etwas. Vielleicht kenne sie sie von ihrer Schulzeit. Später seien sie Kolleginnen geblieben. Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob sie die jetzige Verlobte des Beschuldigten, J._____, kenne, gab sie an, der Name komme ihr bekannt vor. Es sei möglich, dass sie sie kenne. Ferner bestätigte sie, dass ihre eigene Mutter K._____ heisse. Zum Vornamen ih- rer Schwester verweigerte sie die Aussage. Die Frage, ob sie lesbisch sei, ver- neinte sie (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.). Anlässlich der gleichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten ein Fotobogen vorgehalten, von welchem er "C'._____" zu kennen angab; er sei der Mann einer seiner Cousinen. Er wisse nicht, was dieser mit Ko- kain zu tun habe (Urk. D1/2/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2019 bejahte der Be- schuldigte, dass "C'._____" C._____ heisse. Mit diesem habe er insofern zu tun, als dieser mit einer seiner Cousinen eine Tochter habe. Dieser habe ihm Shisha- Tabak aus Holland mitgebracht. Er sei damals zu C._____ nach Hause gegangen und habe "es" in einer Tasche abgeholt, das sei alles. Er sei mit dem Auto zu ihm gefahren, er habe ca. 20-25 Minuten fahren müssen. Auf die Belastung von B._____ gegenüber C._____ sowie den Umstand angesprochen, dass seine DNA im Knoten der Verpackung des Kokains gesichert wurde, wodurch der Verdacht nahe liege, dass er damals das Kokain abgewogen und eingepackt habe, erklärte er sodann, dass seiner Meinung nach seine DNA-Spur daher stamme, dass er bei C._____ gewesen sei, um den Tabak abzuholen. Damals habe er eine Tasche genommen, um den Tabak reinzutun (Urk. D1/2/5 Fragen 31 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2019 wurde dem Beschuldigten eine Luftbildaufnahme des Wohnblocks an der L._____-Strasse 1 in … M._____ vorgehalten. Die Fragen, ob er C._____ dort in M._____ getroffen habe, er schon einmal an dieser Adresse gewesen sei oder dort einen Sack vor dem Haus entgegengenommen habe, verneinte er (Urk. D1/2/6 S. 3).
- 15 - Die Aussagen von C._____ anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. No- vember 2020 (Urk. D1/3) sind – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 35 S. 12 f.)
– mangels Konfrontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Zu seinen Gunsten ergibt sich daraus nichts.
E. 4 Geldstrafe für Gewaltdarstellungen und Pornografie (Anklageziffer 3) Der amtliche Verteidiger ficht mit der Berufung den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 bzw. Abs. 5 StGB nicht an. Jedoch verlangt er hinsichtlich der genannten Delikte eine Bestrafung mit ei-
- 30 - ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 37 S. 1 f. und Urk. 25 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat für die genannten Delikte eine Geldstrafe von 100 Tages- sätzen zu je Fr. 40.– ausgesprochen. Der Strafrahmen für das Vergehen der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB lautet Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für Gewaltdarstel- lungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis sowie für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB lautet ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
E. 4.1 Gewaltdarstellungen
E. 4.1.1 Objektives Tatverschulden Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt konnten ab dem Mobilte- lefon des Beschuldigten mehrere Filmdateien sowie Bilder von Gewaltdarstellun- gen gesichert werden (vgl. Urk. D2/2/3): Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein Film, welcher die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus einem Fahrzeug heraus zeigt (Film lit. b). Ein weiterer Film darauf zeigt das Ab- beissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund (Film lit. c). Schliesslich ist auf einem Film die Ermordung eines Mannes durch Er- schiessen in der Wohnung dargestellt (Film lit. d). Neben den Videodateien konn- ten ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwei Bilder aus dem Film, welcher das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund zeigt (Film lit. c), gesichert werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Tat- bestand von Art. 135 StGB schon als solcher nicht alle Abbildungen von Gewalt- tätigkeiten, sondern nur eindringliche Darstellungen grausamer, die elementare Menschenwürde verletzender Gewalthandlungen erfasst. Indem der Beschuldigte die oben genannten Filme (Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus ei- nem Fahrzeug heraus [Film lit. b], Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefessel- ten Mannes durch einen Hund [Film lit. c], Ermordung eines Mannes durch Er- schiessen in der Wohnung [Film lit. d]) sowie die Bilder aus dem Film, welcher das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund zeigt (Film lit. c), auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, hat er sich des Besitzes
- 31 - nach Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm diese Filmdateien zugesendet wurden und diese automatisch auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschul- digte den Film, welcher die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus ei- nem Fahrzeug heraus zeigt (Film lit. b), am 7. September 2019 an seine zwei Freunde "W._____" und "AA._____" via sein Mobiltelefon versendet hat; das zweimalige Weiterleiten der Videodatei (Film lit. b) erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB, ohne dass erschwerende Umstände hinzukämen. Unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Strafrahmen ist das objekti- ve Tatverschulden in Bezug auf das Weiterleiten des Films lit. b sowie den Besitz sämtlicher Filmdateien je als leicht einzustufen.
E. 4.1.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das Weiterleiten des Films lit. b (Ermordung eines Mannes durch Er- schiessen aus einem Fahrzeug heraus) handelte der beschuldigte direktvorsätz- lich. Ein Motiv, das die Tat in milderem Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Was den Besitz der Filmdateien anbelangt, ist hingegen von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen, was zu einer leichten Relativierung der subjektiven Tatschwere in Bezug auf den Besitz der einzelnen Filmdateien führt.
E. 4.1.3 Damit erweist sich für das Weiterleiten des Films lit. b isoliert betrachtet ei- ne Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Für den Besitz der Filmda- teien rechtfertigt sich die Festsetzung von je 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe.
E. 4.2 Pornografie
E. 4.2.1 Objektives Tatverschulden Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein Film, welcher die Penetrati- on eines Esels durch einen Mann zeigt (Film lit. a). Diesen Film hat der Beschul- digte am 5./6. September 2019 auf sein Mobiltelefon zugesendet erhalten und am
- 32 -
E. 4.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er den Film am 7. September 2019 an einen Freund namens "AB._____" per Mobiltelefon versendete. Ein Motiv, das die Tat in milderem Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Die Filmdatei wurde dem Beschuldigten zugesandt, ist ihm demnach ohne sein weite- res Zutun zugekommen. Ein direkter Wille hinsichtlich der Inbesitznahme kann ihm nicht nachgewiesen werden. Hingegen nahm der Beschuldigte in Kauf, das betreffende Video aufgrund der automatischen Abspeicherung auf seinem Mobil- telefon zu behalten. Dies führt zu einer marginalen Relativierung der objektiven Tatschwere. Das Weiterleiten des pornografischen Filmes (Art. 197 Abs. 5 StGB) rechtfertigt für sich genommen eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, während der Besitz allein eine solche von 15 Tagessätzen rechtfertigt.
E. 4.3 Fazit Ausgehend von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe für das Weiterleiten des ge- waltdarstellenden Filmes rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung für den Besitz gewaltdarstellender Filme um je 10 Tagessätze, für das Weiterleiten des pornografischen Films um 10 und für dessen Besitz um 5 Tagessätze auf insgesamt 125 Tagessätze. Die Täterkomponenten (vgl. dazu
- 33 - vorstehend Ziffer 3.2.) führen vorliegend zu einer nur leichten Strafminderung we- gen der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzulegen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen angemessen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot nicht entgegen, da der Beschuldigte in Bezug auf die Sanktion insgesamt (unter Berücksichtigung der Freiheitsstrafe) nicht schlechter gestellt wird als vor Vo- rinstanz.
5. Busse für Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte seit dem 2. Juni 2018 bis zu seiner Verhaftung am
E. 4.4 Die DNA-Spur des Beschuldigten dient lediglich als Beweis für die Identität des Spurengebers. Darüber hinaus können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, zumal die DNA-Spur über eine direkte oder indirekte Übertragung und vom Delikt unabhängig an den Kunststoffsack hätte gelangen können. Aufgrund der DNA-Spur kann somit nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlos-
- 17 - sen werden. Der ebenfalls sichergestellte Fingerabdruck konnte sodann keiner der Kontaktpersonen zugeordnet werden, was für die Involvierung einer weiteren, unbekannten Person spricht. Die Erklärungen des Beschuldigten, wie seine DNA- Spur an den Fundort gelangte, vermögen zwar kaum zu überzeugen. Kontakte, die eine Übertragung unabhängig vom anklagegegenständlichen Delikt grund- sätzlich möglich machen, bestanden jedoch. Darüber hinaus kann von einem Be- schuldigten eine überzeugende Erklärung für die Anwesenheit von DNA an einer Kunststofftasche nicht verlangt werden; jedenfalls dann nicht, wenn nicht weitere Umstände ihn mit einem Delikt in Verbindung bringen. Nicht von der Hand zu wei- sen ist, dass er bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln zu tun hatte und bei ihm zuhause solche aufgefunden wurden (vgl. Anklageziffer II). Ebenso weist seine Bekanntschaft zu B._____ und C._____, die in den Betäubungsmittel- handel involviert zu sein scheinen, auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldig- ten hin. Nichtsdestotrotz sind verschiedene Szenarien denkbar, wie die DNA-Spur des Beschuldigten an den Knoten der Kunststofftasche hätte gelangen können. Auch fehlt es an weiteren belastenden Momenten. Namentlich führte die mehr- monatige Observation des Beschuldigten zu keinen weiteren Erkenntnissen. Trotz wenig überzeugender Aussagen des Beschuldigten bestehen daher erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie er in der Anklage umschrieben, zugetragen hat.
E. 4.5 Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Anklageziffer I freizusprechen. B. Anklageziffer II.: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Anklagevorwurf
E. 7 September 2019 an einen Freund namens "AB._____" gesendet. Im Rahmen möglicher pornografischer Inhalte bleibt dieser Film am untersten Rahmen des denkbaren Spektrums, was die objektive Tatschwere angeht. Wiederum hat der Beschuldigte den Film lediglich weitergeleitet. Erschwerende Umstände (auch in Bezug auf den Besitz des Filmes) sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strafrahmen erweist sich für das Weiterleiten des Filmes wie auch für den Besitz das objektive Tatverschulden je als leicht.
E. 10 September 2019 regelmässig Kokain und Marihuana. Aufgrund der Dauer sowie des Ausmasses des Konsums (gemäss seinen Angaben 10-15 Gramm Ko- kain und 15-20 Gramm Marihuana monatlich) und unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Busse auf Fr. 400.– festzusetzen.
6. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung al- ler objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 400.– angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 84 Tage erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzu- rechnen.
- 34 - V.Vollzug
1. Grundlagen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 3-5 (Schuldsprüche wegen der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der mehrfa- chen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 bezie- hen), 7-10 (Entscheid über Sicherstellungen) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Ta- ge durch Untersuchungshaft entstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–. - 41 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten. - 42 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210439-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer, Präsidentin, und lic. iur. Ohn- jec, Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 8. April 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
2. Juni 2021 (DG210039)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 25. März 2021 (Urk. 11) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB, − des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmit- telgesetzes (BetmG), − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes (BetmG).
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) wird eingestellt, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 beziehen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 -
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
7. Das von der Kantonspolizei Zürich am 10. September 2019 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke LG (As- servat-Nr. A013'000'481) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 10. September 2019 si- chergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager- Nr. B02769-2019 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − Kokain in Knittersack (verknotet) à 19.2 Gramm netto (Asservat-Nr. A013'000'389), − Kokain in Knittersackteil (verschweisst) à 10 Gramm netto (Asservat- Nr. A013'000'390).
9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 10. September 2019 si- chergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02769-2019 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen und ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet: − 1 Feinwaage der Marke Primotecq (Asservat-Nr. A013'000'414), − 1 Feinwaage der Marke Tanita (Asservat-Nr. A013'000'458), − 1 Mobiltelefon der Marke Apple, iPhone X (Asservat-Nr. A013'000'367).
- 4 -
10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190910- 005 / 76257471 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 660.00 Gutachten Stadtpolizei Zürich Fr. 19'567.40 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 17 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen, teils qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, teils in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen (in Ände- rung von Dispositiv Ziffern 1 Spiegelstriche 1 und 2).
2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen sowie wegen mehrfacher Übertretung des Be-
- 5 - täubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 1'000.– (in Änderung von Dispositiv Ziffer 3).
3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen (in Änderung von Disposi- tiv Ziffer 6).
4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (in Ände- rung von Dispositiv Ziffer 12).
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit vorstehend im Dispositiv wiederge- gebenem Urteil vom 2. Juni 2021 des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfa- che Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde eingestellt, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 bezogen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersu-
- 6 - chungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Für die zu bezahlende Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest- gesetzt. Es wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie de- ren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter ent- schied die Vorinstanz über Sicherstellungen und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens (Urk. 35 S. 60 ff.). Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 31). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils reichte die amtliche Verteidigung am 2. Septem- ber 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Mit Verfügung vom
7. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 14. September 2021 er- klärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Anschlussberufung und ersuch- te um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). Am 14. Januar 2022 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 44). Mit Eingabe vom 28. März 2022 ersuchte der amtliche Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung, was am 29. März 2022 bewilligt wurde (Urk. 47). Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger sodann seine Plädoyernotizen sowie die Honorarnote ein (Urk. 51 und Urk. 52). An der Berufungsverhandlung erschien nur er in Begleitung zweier Mitarbeiterinnen (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch hinsichtlich des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1) und des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2; Dispositivziffer 1, 1. und 2. Spiegel- strich) sowie die ausgefällte Sanktion an. Mit der Anfechtung der Sanktion gilt auch der Vollzug der Sanktion als mitangefochten (Dispositivziffern 3-5). Schliess-
- 7 - lich werden die Anordnung der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dis- positivziffer 12) angefochten. Das vorinstanzliche Urteil bleibt unangefochten in Bezug auf den Schuldspruch in- folge der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1, 3.-5. Spiegelstrich), die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 beziehen (Dispositivziffer 2), den Entscheid über Sicherstellungen (Dispositivziffern 7-10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Das Urteil ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales In der Berufungserklärung stellt der amtliche Verteidiger – wie vor der Vorinstanz
– den Beweisantrag, es seien die Akten der Strafverfahren gegen B._____, C._____, D._____ und E._____ beizuziehen, eventuell beschränkt auf den Sach- verhalt vom bzw. um den 24. Januar 2019 herum. Die vorgelegten Beweise könn- ten nicht seriös gewürdigt werden, wenn man lediglich selektive Ausschnitte prä- sentiert erhalte. Die Strafgerichte wie auch die Verteidigung müssten sich ein ei- genes und zwar umfassendes Bild von der Sachlage verschaffen können. Bei- spielsweise würde es interessieren, mit wem die genannten Beteiligten im fragli- chen Zeitpunkt auf den verschiedensten Kanälen Kontakt gehabt hätten. Denn mit dem Beschuldigten hätten sie sicher keinen Kontakt gehabt, sonst wäre dies vor- gelegt worden. Allenfalls gebe es Hinweise auf weitere mögliche Täterschaft. Oh- ne diese Akten könne ein Entlastungsbeweis nicht geführt werden (Urk. 37 S. 2; Urk. 51 S. 11 f.).
- 8 - Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, erweisen sich die beantragten Beweisergänzungen als obsolet, weshalb sie nicht weiter zu behan- deln sind. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklageziffer I.: Gehilfenschaft zum Verbrechen im Sinne des Betäubungs- mittelgesetzes
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am oder kurz vor dem
24. Januar 2019 unter nicht weiter bekannten Umständen eine Portion Kokain von 500 Gramm (netto 499 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgehalt 53 %, entspre- chend 264.9 Gramm Reinsubstanz) verpackt zu haben, wobei das Kokain darauf im Auftrag von C._____ von einem nicht identifizierten Läufer am Abend des
24. Januar 2019 an B._____ und von dieser in der Folge an D._____ und E._____ übergeben worden sei (Urk. 11 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf bis heute konstant. 1.2. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass der Beschuldigte das Kokain ver- packt hat: Die Aussagen des Beschuldigten zur Tatsache seiner DNA-Spur auf dem ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche würden eine klare taktische Weiterentwicklung aufweisen. Eine plausible Erklärung, wie seine DNA-Spur an den aufgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche gekommen sei, habe der Be- schuldigte nicht liefern können. Dass lediglich beim aufgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche die DNA-Spur des Beschuldigten habe sichergestellt werden können, liege daran, dass an den entsprechenden Stellen, an welchen DNA- Spuren zu erwarten seien, punktuell Abstriche mit einem Wattetupfer genommen würden. Es sei gut möglich, dass sich an weiteren Stellen der Kunststofftasche seine DNA-Spuren befunden hätten. Zum Gesamtbild würde sodann auch der Umstand passen, dass in der Wohnung des Beschuldigten 29.2 Gramm Kokain (9.9 Gramm Reinsubstanz) und zwei Feinwaagen hätten sichergestellt werden können. Überdies handle es sich beim Beschuldigten in Bezug auf Betäubungs-
- 9 - mitteldelikte nicht um einen unbescholtenen Bürger; mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 sei er wegen des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen worden, da er eine Ko- kainportion (0.5 Gramm brutto) für eine Drittperson aufbewahrt habe (Urk. 35 S. 15 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass eine Teilnahme des Beschuldigten an der Weitergabe des Kokains ausgeschlossen werden könne; die Abnehmerin B._____ habe den Beschuldigten als den Auslieferer des Kokains ausgeschlos- sen, wobei keine Hinweise bestünden, dass sie ihn decken würde (Urk. 24 S. 2). Auch C._____ belaste den Beschuldigten nicht, als er darauf hingewiesen habe, dass der Beschuldigte das Kokain an B._____ verkauft habe, weil seine Finger- abdrücke dort gefunden worden seien (Urk. 24 S. 2). Dagegen beweise die vom Beschuldigten gelegte Spur an der Innenverpa- ckung zweifelsfrei, dass er vor der Auslieferung an der Verpackung des Kokains beteiligt gewesen sei. Seine wechselnden Aussagen zu deren Zustandekommen würden ihn nicht entlasten. Wichtig sei, dass es sich um einen einfachen Plastik- beutel handle, der wohl ab einer Rolle o.Ä. für den einmaligen Gebrauch benutzt werde. Genau dies sei vorliegend geschehen. Zentral sei, dass sich die Spur im Bereich des Knotens befunden habe, demzufolge beim Verpacken gelegt worden sei. Eine bloss zufällige Spurenlegung am Sack könne ausgeschlossen werden (Urk. 24 S. 2). 1.4. Der amtliche Verteidiger hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren dafür, dass – hätte der Beschuldigte das Kokain verpackt – zwangsweise weitere DNA-Spuren von ihm hätten gefunden werden müssen. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Auswertung um ein Mischprofil handelt, somit mindestens noch ei- ne weitere Person involviert gewesen sei. Bewiesen sei lediglich, dass der Be- schuldigte den Plastiksack in den Händen gehabt haben dürfte, jedoch könne das zu irgendeinem Zeitpunkt gewesen sein (Urk. 25 S. 4 f.; Urk. 51 S. 8 f.). Weiter habe die Observation des Beschuldigten zu keinen den Verdacht des Kokainhan- dels erhärtenden Erkenntnissen geführt. B._____ belaste den Beschuldigten nicht, und bei der Aussage von C._____ handle es sich um eine Schutzbehaup-
- 10 - tung. Die Fragen der Staatsanwaltschaft, ob er B._____ bzw. C._____ kenne, ha- be der Beschuldigte bejaht. Wenn er tatsächlich an deren Kokainhandel beteiligt gewesen wäre, hätte er wahrscheinlich nicht so ausgesagt. Für den Wahrheitsge- halt der Aussagen des Beschuldigten spreche auch der Umstand, dass der Be- schuldigte auf ersten Vorhalt hin, wonach C._____ etwas mit den gelieferten 500 Gramm Kokain zu tun haben soll, erklärt habe, dass dieser mit der Cousine des Beschuldigten eine Tochter habe und ihm, dem Beschuldigten, Shisha-Tabak aus Holland mitgebracht habe. Er sei deswegen auch bei C._____ gewesen und habe für sich Tabak abgepackt. Dass er zuvor gemutmasst habe, die DNA auf dem Plastiksack könnte daherkommen, dass B._____ einen leeren Sack bei ihm mit- genommen haben könnte, zeige, dass der Beschuldigte eben nicht gewusst habe, dass das Kokain via C._____ zu B._____ gelangt sei. Von diesem Umstand habe er erst am 24. Oktober 2019 erfahren und erst in diesem Moment habe er die DNA-Spur einem anderen Ort zuordnen können; er sei bei C._____ gewesen und habe Shisha-Tabak umgepackt (Urk. 25 S. 5 ff.; Urk. 51 S. 5). Der Drogenkonsum des Beschuldigten stelle kein Indiz dar; dieser werde durch anderweitige Ein- schränkungen finanziert. Weiter sei der Beschuldigte seit dem Januar 2019 und trotz Observation nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft fehle es aber auch an der inneren Kohärenz: Einerseits soll sich der Beschuldigte den Drogenkonsum als einmaliger Drogenverpacker ar- beitsteilig mit einer anderen Person in der Organisation von C._____ finanziert haben (Anklageziffer 1) und andererseits durch den eigenen Verkauf von Kokain (Anklageziffer 2; Urk. 25 S. 10; vgl. auch Urk. 51 S. 10 f.). Die Beweisgrundlage für eine Verurteilung sei zu dünn und konkurrierende Hypothesen und Möglichkei- ten könnten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (Urk. 51 S. 11).
2. Beweiswürdigungsregeln 2.1. Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermu- tung als Beweislastregel folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen. Diese Pflicht obliegt den Strafverfolgungsorganen
- 11 - unabhängig davon, ob die beschuldigte Person den Tatvorwurf bestreitet oder nicht. Die Beweisführungslast des Staates umfasst nicht nur den objektiven und subjektiven Tatbestand, sondern alle Strafbarkeitsvoraussetzungen und damit un- ter anderem auch, soweit nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen, das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, N 6 f. zu Art. 10). 2.2. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BGE 124 IV 86). Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung müs- sen gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (TAG, in: Niggli/Heer Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 83 zu Art. 11). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 257; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).
3. Beweismittel betreffend die Täterschaft des Beschuldigten 3.1. Gemäss dem Bericht über die Observation der Kantonspolizei Thurgau vom 28. Januar 2019 kam es am 24. Januar 2019 zwischen B._____ und E._____ und D._____ im Bereich F._____-Strasse/G._____-Strasse in Zürich zu einem Treffen. B._____ übergab in der Folge ca. 500 Gramm Kokaingemisch an E._____ und D._____. Dieses Kokain konnte in der Folge von der Kantonspolizei Thurgau bei E._____ und D._____ sichergestellt werden. Das Kokain war – in ei- ner mit einem Knoten verschlossenen Kunststofftasche eingepackt – aus einer weissen Plastiktasche mit der Aufschrift "…" sichergestellt worden (Urk. 35 S. 15).
- 12 - 3.2. Dem Spurensicherungsbericht vom 5. März 2019 der Kantonspolizei Thur- gau (Urk. D1/2/2 Anhänge 4.1-4.10) kann Folgendes entnommen werden: Der Knoten wurde als Teil eines 5x5 cm grossen Stücks der Kunststofftasche ausgeschnitten und vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen untersucht. Aus der Spur PCN 30-836530-34 (Spur 001.03.01), welche ab dem ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche gesichert wurde, konnte ein DNA-Mischprofil von vermutlich zwei Personen erstellt werden. Das Hauptprofil der DNA-Spur (PCN 836530-34) ergab eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (Urk. D1/2/2 An- hänge 4.3-4.9). Ferner konnte auf der (restlichen) kleinen Kunststofftasche eine daktyloskopische Spur – ein Fingerabdruck – (PCN 30-312998-51, Spur 001.03.03) gesichert werden. Die betreffende Person konnte durch die AFIS- Datenbank jedoch nicht identifiziert werden (Urk. D1/2/2 Anhang 4.9). Daktyspuren, welche ab dem weissen Plastiksack mit der Beschriftung "…" gesi- chert wurden, konnten D._____ zugeordnet werden. Es wurden auch DNA- Spuren vorsorglich gesichert, jedoch nicht ausgewertet (Urk. D1/2/2 Anhänge 4.5 und 4.8). Hinsichtlich des Ergebnisses der Auswertung der kleinen Kunststofftasche kann somit festgehalten werden, dass am ausgeschnittenen Knoten der Kunststoffta- sche aus dem DNA-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen die DNA des Beschuldigten identifiziert werden konnte sowie – an einer nicht genau bezeichne- ten Stelle auf der restlichen Kunststofftasche – ein Fingerabdruck gefunden wur- de, welcher keiner in der Fingerabdruck-Datenbank AFIS verzeichneten Person zugeordnet werden konnte. 3.3. Die Observation des Beschuldigten vom 4. Juni 2019 bis zu seiner Verhaf- tung am 10. September 2019 hat keine Resultate ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Verhaftung von C._____ bereits am 18. Februar 2019 (Urk. D1/1/2 S. 5) und diejenige von B._____ am 18. März 2019 erfolgt war (Urk. D1/1/1 S. 3). 3.4. Anlässlich der Einvernahme 10. September 2019 durch die Kantonspolizei Zürich wurde dem Beschuldigten ein Fotobogen vorgehalten, von welchem er
- 13 - B._____ zu erkennen angab. Sie sei mit der Mutter seines Sohnes befreundet (Urk. D1/2/2 Fragen 37 ff.). Auf Vorhalt des Identifikationsberichts und Spurenbe- richts der Kantonspolizei Thurgau, beide datierend vom 5. März 2019 (Anhänge 4.1-4.10), wonach diesen zu entnehmen sei, dass es ab der Verpackung (Knoten) der von B._____ an die D._____E._____ gelieferten 500 Gramm Kokain einen auf ihn, den Beschuldigten, lautenden DNA-Hit ergeben habe, antwortete der Be- schuldigte, B._____ zu kennen, sie sei auch schon bei ihm zu Hause gewesen, bezüglich Kokain wisse er nichts (Urk. D1/2/2 Fragen 44 f.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine DNA in den Knoten des von B._____ gelieferten Kokains gekommen sei, antwortete er, B._____ sei – wie gesagt – auch schon bei ihm zu- hause gewesen. Es könne sein, dass er ihren Sack angefasst habe. Er habe sie jedenfalls noch nie mit Kokain gesehen (Urk. D1/2/2 Frage 46). Er habe ihr kein Kokain übergeben (Urk. D1/2/2 Frage 47). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 10. September 2019 erklärte der Beschuldigte, dass er B._____ seit etwa zehn Jahren aus S._____ kenne. Auf die Frage, wann denn B._____ bei ihm zu Hause in seiner damaligen Wohnung gewesen sein soll, sagte er, es nicht zu wissen, sie sei aber eine Freundin seiner Ex-Frau gewesen. Sie sei zu ihm in der Wohnung vorbeige- kommen, weil sie und seine Ex-Frau zusammen gelernt hätten und zur Schule gegangen seien. Er lebe seit ungefähr 2018 nicht mehr mit seiner Ex-Frau zu- sammen. Er und B._____ seien befreundet. Er wisse aber nichts über ihr Leben. Er kenne sie und ihre Familie (Urk. D1/2/3 Fragen 7 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2019 erklärte B._____, dass sie den Beschuldigten vom Sehen her kenne. Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes, was sie mit dem Beschuldigten bisher zu tun gehabt habe, sagte B._____: "nichts". Der Beschuldigte sei ihr kurz bekannt vorgekom- men, aus dem " H._____", aus dem Ausgang. Sie sei nie an seinem Wohnort ge- wesen und der Beschuldigte sei nie an ihrem Wohnort gewesen. Sie kenne ihn höchstens vom Sehen her. Wie sie schon das letzte Mal gesagt habe, habe sie das Kokain nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern von einer anderen Person. Nach einem Unterbruch der Einvernahme und der Durchsicht der Einvernahmen
- 14 - des Beschuldigten vom 10. September 2019 erklärte B._____, dass ihr nicht be- wusst gewesen sei, dass sie die Ex-Frau des Beschuldigten kennen könnte. Der ihr vorgehaltene Name I._____ sage ihr etwas. Vielleicht kenne sie sie von ihrer Schulzeit. Später seien sie Kolleginnen geblieben. Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob sie die jetzige Verlobte des Beschuldigten, J._____, kenne, gab sie an, der Name komme ihr bekannt vor. Es sei möglich, dass sie sie kenne. Ferner bestätigte sie, dass ihre eigene Mutter K._____ heisse. Zum Vornamen ih- rer Schwester verweigerte sie die Aussage. Die Frage, ob sie lesbisch sei, ver- neinte sie (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.). Anlässlich der gleichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten ein Fotobogen vorgehalten, von welchem er "C'._____" zu kennen angab; er sei der Mann einer seiner Cousinen. Er wisse nicht, was dieser mit Ko- kain zu tun habe (Urk. D1/2/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2019 bejahte der Be- schuldigte, dass "C'._____" C._____ heisse. Mit diesem habe er insofern zu tun, als dieser mit einer seiner Cousinen eine Tochter habe. Dieser habe ihm Shisha- Tabak aus Holland mitgebracht. Er sei damals zu C._____ nach Hause gegangen und habe "es" in einer Tasche abgeholt, das sei alles. Er sei mit dem Auto zu ihm gefahren, er habe ca. 20-25 Minuten fahren müssen. Auf die Belastung von B._____ gegenüber C._____ sowie den Umstand angesprochen, dass seine DNA im Knoten der Verpackung des Kokains gesichert wurde, wodurch der Verdacht nahe liege, dass er damals das Kokain abgewogen und eingepackt habe, erklärte er sodann, dass seiner Meinung nach seine DNA-Spur daher stamme, dass er bei C._____ gewesen sei, um den Tabak abzuholen. Damals habe er eine Tasche genommen, um den Tabak reinzutun (Urk. D1/2/5 Fragen 31 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2019 wurde dem Beschuldigten eine Luftbildaufnahme des Wohnblocks an der L._____-Strasse 1 in … M._____ vorgehalten. Die Fragen, ob er C._____ dort in M._____ getroffen habe, er schon einmal an dieser Adresse gewesen sei oder dort einen Sack vor dem Haus entgegengenommen habe, verneinte er (Urk. D1/2/6 S. 3).
- 15 - Die Aussagen von C._____ anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. No- vember 2020 (Urk. D1/3) sind – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 35 S. 12 f.)
– mangels Konfrontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Zu seinen Gunsten ergibt sich daraus nichts.
4. Beweiswürdigung 4.1. Fest steht, dass auf dem ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche – neben einer wahrscheinlichen weiteren – die DNA-Spur des Beschuldigten gefun- den wurde. DNA des Beschuldigten befand sich mithin an einer Stelle der Kunst- stofftasche, die beim Verknoten derselben berührt werden muss. Daraus kann je- doch nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe die sichergestellten Drogen verpackt. DNA-Spurenmaterial kann im Rahmen ver- schiedenster Szenarien von einer Person oder einem Gegenstand auf eine ande- re Person oder einen Gegenstand übertragen werden. Für die Täterschaft des Beschuldigten liegt mit der DNA-Spur also ein bedeutsames Indiz vor. Dass die vom Beschuldigten gelegte Spur an der Innenverpackung zweifelsfrei beweise, dass er vor der Auslieferung an der Verpackung des Kokains beteiligt gewesen sei, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz ausführte (Urk. 24 S. 2), trifft unter diesen Umständen dagegen nicht zu, zumal mindestens eine weitere Person – diejenige, die den Fingerabdruck hinterlassen hat – die Kunststofftasche ange- fasst bzw. in der Hand gehabt hat, und es ausserdem zu beachten gilt, dass das DNA-Mischprofil wahrscheinlich von zwei Personen stammt. 4.2. Fest steht, dass B._____, C._____ und der Beschuldigte einander kennen. Aus seinen Aussagen in Bezug auf ihre Beziehung ergibt sich, dass B._____ mit seiner Ex-Frau befreundet und zu ihm vorbeigekommen war, weil sie und seine Ex-Frau zusammen gelernt hätten und zur Schule gegangen seien. Gleichzeitig gab er an, seit ungefähr 2018 nicht mehr mit seiner Ex-Frau zusammenzuleben. Gemäss Leumundsbericht hatte er ab 18. Juli 2018 eine neue Meldeadresse, was seine Aussagen insofern stützt (Urk. D1/2/3 Fragen 7 ff.; Urk. D1/9/3 S. 1). Für den Zeitraum danach schilderte er keinen erneuten Kontakt mit B._____ und stell- te konkret keine Kontakte mit seiner Ex-Frau dar, die seine DNA auf einem Ver-
- 16 - brauchsartikel (inkriminierte Kunststofftasche) aus deren Haushalt erklären könn- te. B._____ erklärte zunächst, den Beschuldigten aus dem Ausgang zu kennen und nie an seinem Wohnort gewesen zu sein und gab später auf entsprechende Fragen vage an, die Ex-Frau des Beschuldigten vielleicht von ihrer Schulzeit zu kennen (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrschein- lich, dass die DNA des Beschuldigten unabhängig vom anklagegenständlichen Vorgang aufgrund einer indirekten Verbindung zu B._____ auf die inkriminierte Kunststofftasche gelangte. Völlig ausschliessen lässt es sich allerdings auch nicht. 4.3. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei C._____ zu Hause war. Der Beschuldigte gibt an, C._____ habe ihm Shisha- Tabak aus Holland mitgebracht und er sei zu ihm nach Hause gegangen und ha- be ihn in einer Tasche abgeholt. Er sei mit dem Auto zu C._____ gefahren und habe ca. 20-25 Minuten fahren müssen (Urk. D1/2/5 Frage 37). Zwar verneint der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt die Frage, ob er C._____ im vorgehal- tenen Wohnblock in M._____ getroffen habe bzw. er schon einmal an dieser Ad- resse gewesen sei (vgl. Urk. D1/2/6 S. 3). Doch die angegebene Fahrtzeit von ca. 20-25 Minuten passt mit der Fahrtzeit von der damaligen Wohnadresse des Be- schuldigten in N._____ zur Adresse in M._____ überein. Zwar besteht die Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2019 davon erfuhr, dass B._____ C._____ beschuldigte, und er sich dieses Wissen zunutze machte, was zu gewissen Zweifeln in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt. Die Möglichkeit, dass die DNA des Be- schuldigten auf die Kunststofftasche anlässlich seines Besuchs bei C._____ über eine indirekte Übertragung gelangte, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen wer- den. 4.4. Die DNA-Spur des Beschuldigten dient lediglich als Beweis für die Identität des Spurengebers. Darüber hinaus können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, zumal die DNA-Spur über eine direkte oder indirekte Übertragung und vom Delikt unabhängig an den Kunststoffsack hätte gelangen können. Aufgrund der DNA-Spur kann somit nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlos-
- 17 - sen werden. Der ebenfalls sichergestellte Fingerabdruck konnte sodann keiner der Kontaktpersonen zugeordnet werden, was für die Involvierung einer weiteren, unbekannten Person spricht. Die Erklärungen des Beschuldigten, wie seine DNA- Spur an den Fundort gelangte, vermögen zwar kaum zu überzeugen. Kontakte, die eine Übertragung unabhängig vom anklagegegenständlichen Delikt grund- sätzlich möglich machen, bestanden jedoch. Darüber hinaus kann von einem Be- schuldigten eine überzeugende Erklärung für die Anwesenheit von DNA an einer Kunststofftasche nicht verlangt werden; jedenfalls dann nicht, wenn nicht weitere Umstände ihn mit einem Delikt in Verbindung bringen. Nicht von der Hand zu wei- sen ist, dass er bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln zu tun hatte und bei ihm zuhause solche aufgefunden wurden (vgl. Anklageziffer II). Ebenso weist seine Bekanntschaft zu B._____ und C._____, die in den Betäubungsmittel- handel involviert zu sein scheinen, auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldig- ten hin. Nichtsdestotrotz sind verschiedene Szenarien denkbar, wie die DNA-Spur des Beschuldigten an den Knoten der Kunststofftasche hätte gelangen können. Auch fehlt es an weiteren belastenden Momenten. Namentlich führte die mehr- monatige Observation des Beschuldigten zu keinen weiteren Erkenntnissen. Trotz wenig überzeugender Aussagen des Beschuldigten bestehen daher erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie er in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. 4.5. Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Anklageziffer I freizusprechen. B. Anklageziffer II.: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, anlässlich seiner Festnahme am 10. September 2019 eine teilweise zum Verkauf bestimmte Men- ge von 19.2 Gramm Kokain im Küchenschrank (Reinheitsgehalt 34 %, entspre- chend 6.6 Gramm Reinsubstanz) sowie von 10 Gramm Kokain im Nachttisch
- 18 - (Reinheitsgehalt 33 %, entsprechend 3.3 Gramm Reinsubstanz) besessen zu ha- ben (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt, wobei die vom Beschuldigten besessene Menge von 29.2 Gramm Ko- kain netto bzw. 9.9 Gramm Kokain Reinsubstanz mindestens teilweise zum Wei- terverkauf bestimmt gewesen sei (Urk. 35 S. 20 ff.). 1.3. Die Verteidigung hält dem Berufungsverfahren entgegen, der Beschuldigte habe in Eigenmedikation die Betäubungsmittel gegen seine Depression verwen- det. Aufgrund der Eigenindikation von Kokain und Marihuana, um seine Depressi- on erträglicher zu machen, erstaune es nicht, dass grade keine pauschalen mo- natlichen Fixkosten für den Eigenkonsum festgemacht werden könnten. Depres- sionen würden episodenweise verlaufen, weshalb der Konsum von Monat zu Mo- nat als auch die Menge an Kokain bei der einzelnen Konsumation variieren könne und sich gerade ein Abwägen der zu konsumierenden Menge je nach Stärke der Depression aufdränge. Des Weiteren habe der Beschuldigte auch zugegeben, teils Partys gefeiert zu haben. Dies berücksichtigend, könne der vorliegende Kon- sum durchaus dadurch finanziert werden, dass man sich anderweitig einschränke und auf minimaler Basis lebe, wie dies der Beschuldigte angebe. Dass das si- chergestellte Kokain zum Eigenkonsum gedient habe, werde auch durch den Auf- bewahrungsort im Schlafzimmer im Nachttischschrank ersichtlich. Dort habe es nichts zu suchen, wenn man es zu verkaufen gedenke. Auch die Tatsache, dass zwei Feinwaagen bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, vermö- ge im Übrigen nicht etwas anderes zu beweisen, da jeder eine Waage zu Hause habe. Zudem habe der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er die eine Waage zum Konsum des Kokains und die andere zum Kochen benutzt habe. Weder das Kokain im Haus noch die Waage würden für sich oder zusammen auf einen Han- del hinweisen, insbesondere da der Beschuldigte keinerlei weitere Utensilien zu Hause gehabt habe, welche auf einen Handel schliessen lassen würden, und auch keinerlei Drogenkunden bekannt seien. Dass die Geschichte der Beschaf- fung wenig wahrscheinlich sei, ändere daran nichts (Urk. 51 S. 13 f.).
- 19 -
2. Würdigung der Beweismittel 2.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. September 2019 an der O._____-Strasse 1 in … Zürich wurde aus dem Nachttisch im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten ein zum Teil gepresstes Pulver, in einem Knittersack verpackt, sichergestellt (Urk. D1/5/3-4). Des Weiteren wurde aus einer im Kü- chenschrank verstauten Konservendose ein zum Teil gepresstes Pulver, in einem Knittersack verpackt, sichergestellt (Urk. D1/5/3-4). Schliesslich wurden in der Wohnung des Beschuldigten zwei Feinwaagen – einerseits aus dem Küchen- schrank und andererseits aus dem Schrank im Schlafzimmer – sichergestellt (Urk. D1/5/3-4). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019 (Urk. D1/2/2), der Hafteinvernahme vom
10. September 2019 (Urk. D1/2/3), der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 (Urk. D1/2/5) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2019 (Urk. D1/2/6) korrekt wiedergegeben und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 35 S. 20 ff). 2.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldig- ten zu seinem Kokainkonsum, zur Kokainbeschaffung bzw. Konsumfinanzierung widersprüchlich und nicht glaubhaft sind. 2.2.1. Der Beschuldigte behauptet, für die rund 30 Gramm Kokain netto bei einem "P._____" – dessen den Namen er nicht kannte bzw. in einer späteren Einver- nahme als Q._____ angab – Fr. 200.– (Urk. D1/2/3 Frage 25) bzw. Fr. 200.– oder Fr. 300.– (Urk. D1/2/5 Frage 19) im Voraus bezahlt zu haben. Den Rest des Gel- des hätte er dem "P._____" zu einem späteren Zeitpunkt geben müssen. Der "P._____" habe ihm das Kokain gegeben, bevor er, der "P._____", in die Ferien gegangen sei. Der Beschuldigte konnte weder den Namen des "P._____s" nen- nen (Urk. D1/2/5 Frage 29) – später gab er ihn als Q._____ an (Urk. D1/2/6 Frage
9) – noch wusste er, wann dieser denn aus den Ferien zurückkommt (Urk. D1/2/3 Frage 31). Der Beschuldigte gab weiter an, nicht zu wissen, wieso ein Unbekann- ter ihm Kokain im Wert von rund Fr. 3'000.– geben soll; dieser habe ihm das ein-
- 20 - fach so zum Behalten gegeben und gesagt, es sei besser so, als es einfach lie- gen zu lassen (Urk. D1/2/3 Frage 30). Schliesslich gab der Beschuldigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2021 an, dass sich der Lieferant hinsichtlich der rund 30 Gramm Kokain bei ihm nicht mehr ge- meldet habe (D1/2/7 Frage 10). 2.2.2. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Einerseits gab er anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 an, nicht zu wissen, für wie viel ihm die 30 Gramm Kokain verkauft wurden, er habe lediglich Fr. 200.– oder Fr. 300.– im Voraus bezahlt (Urk. D1/2/5 Frage 19). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er glaube, dass er ungefähr Fr. 1'000.– hätte bezahlen müssen (Urk. 22 S. 22). Es kann nicht sein, dass in Anbetracht der Menge des übergebenen Kokains (bzw. des entsprechenden Werts) und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. D1/2/7 S. 5 f., Urk. D1/9/3 S. 4, Urk. 22 S. 10 ff.) der Preis für den Beschuldigten keine Rolle gespielt hätte, so dass ihm dieser nicht bekannt war. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nämlich an, seit drei Jahren – mithin seit ca. 2018 – bei der R._____ als Fensterreiniger zu einem Stundenlohn von zwischen Fr. 22.– und Fr. 23.– zu ar- beiten und monatlich Fr. 4'500.– ausbezahlt zu bekommen (Urk. 22 S. 10 f.). Ge- mäss Leumundsbericht vom 8. Januar 2021 zu den steuerlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Jahr 2018 von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 17'590.– und im Jahr 2019 von Januar bis August ein solches von Fr. 23'235.– erzielt (vgl. Urk. D1/9/3 S. 4). Andererseits ist auch auf die Widersprüchlichkeit hinzuweisen, wenn der Be- schuldigte einerseits davon spricht, das Kokain vom "P._____" "zum Behalten" bekommen zu haben, weil dieser in die Ferien gefahren sei, und andererseits da- von, dieses verkauft bekommen zu haben (vgl. Urk. D1/2/5 S. 3). Ein Verkaufen setzt beim Käufer mindestens den Willen voraus, das Kokain entweder zu Eigen- konsum oder Weiterverkauf zu erwerben und dafür einen Kaufpreis zu bezahlen. Dies im Gegensatz zum "Behalten", weil jemand in die Ferien fährt und das Koka- in nicht mitnehmen will. Dafür, dass letzteres unglaubhaft erscheint, spricht auch
- 21 - der Umstand, dass der Beschuldigte und der "P._____" sich offenbar nicht be- sonders gut gekannt haben und der "P._____" sich später hinsichtlich des Koka- ins bzw. der Restschuld beim Beschuldigten auch nicht mehr gemeldet haben soll. Es ist naheliegender, dass die Übergabe des P._____s an den Beschuldigten auf Kommission erfolgte. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte, auf die Frage des Polizeibeamten, weshalb er das Kokain bei sich zu Hause an zwei verschiedenen Orten aufbewahrt habe: "Einfach so." Er konsumiere ungefähr 10 bis 15 Gramm Kokain pro Monat und bezahle Fr. 80.– bis Fr. 100.– pro Gramm Kokain. Er konsumiere auch ca. 15 bis 20 Gramm Marihuana pro Monat. 3 Gramm Marihuana würden ihn Fr. 50.– kosten. Auf Vorhalt des Polizeibeamten, dass er somit Auslagen für seinen monatlichen Drogenkonsum von Fr. 1'050.– bis Fr. 1'800.– habe, erklärte der Beschuldigte, dass es immer darauf ankomme, wie er sich fühle. Wenn er einen Monat nicht oder nur Marihuana konsumiere, stimme dieser Betrag nicht. Er bezahle für seinen Drogenkonsum Fr. 200.– oder Fr. 300.– pro Monat (Urk. D1/2/5 Fragen 4, 11 f., 15 ff. und 22). Der Beschuldigte führte ei- nen Lebensstil, den er mit seinem Einkommen nicht finanzieren konnte. Sein Lohn reichte gerade für seinen Lebensunterhalt, selbst wenn er sich stark einge- schränkt hätte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei einem Kokainkonsum von 10 bis 15 Gramm pro Monat – und insbesondere wenn es auch Monate gibt, in welchen der Beschuldigte kein Kokain konsumiert – ein Drogenvorrat von 29.2 Gramm Kokain netto zu gross ist, als dass dabei von einem für den Eigen- konsum vorgesehenen Kokainvorrat ausgegangen werden könnte. Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht davon auszu- gehen, dass er sich für den eigenen Konsum einen Vorrat an Kokain für zwei bis drei Monate anlegt. Zudem ist zu den in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Feinwaa- gen (einerseits aus dem Küchenschrank und andererseits aus dem Schrank im Schlafzimmer, Urk. D1/5/3-4) Folgendes zu bemerken: Eine Feinwaage in der Küche ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – an sich nichts Auffälliges. Hin- sichtlich der Feinwaage im Schrank im Schlafzimmer erklärte der Beschuldigte
- 22 - anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019, ab und zu Marihuana zu rauchen und diese Waage deswegen zu haben (Urk. D1/2/2 Frage 20). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er die eine Feinwaage fürs Kochen und die andere für seinen Eigenkonsum benötigt habe (Urk. 22 S. 22). Die Feinwaage im Schlafzimmer brauchte der Beschuldigte somit für das Abwägen von Drogen. Dass er die zu konsumierende Marihuana- bzw. Kokainmenge zuerst jeweils auf der Feinwaage abgewogen haben soll, ist lebensfremd. Weder für den Marihuana- noch für den Kokainkonsum braucht es eine Waage, um die zu konsumierende Drogenmenge zu bestimmen. Ein genau- es Abwägen ist hingegen für den Weiterverkauf an Drittabnehmer bzw. das vor- gängige exakte Portionieren von Kokain nötig. Zwar hat der Beschuldigte in der Untersuchung angegeben, Drogen bei Depression konsumiert zu haben (Urk. D1/2/23 Frage 15 f.). Dass er dafür die zu konsumierende Menge je nach Stärke der Depression habe abwägen müssen, liess er jedoch erst in der Berufungsbe- gründung ausführen (vgl. Urk. 51 S. 13). Aufgrund der Menge des sichergestellten Kokains, der widersprüchlichen und un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dessen Beschaffung, der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Verhältnis zur sichergestellten Ko- kainmenge und dem Umstand der Sicherstellung einer Feinwaage im Schlafzim- merschrank ist davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten besessene Ko- kain mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt und der Erwerb zum Ei- genkonsum nur von untergeordneter Bedeutung war. 2.2.3. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. September 2019 ergibt sich bei den aus dem Nachttisch sichergestellten 10 Gramm Kokain netto ein Reinheitsgehalt von 33 % (3.3 Gramm Kokainhydrochlorid Reinsub- stanz) und bei den aus der Konservendose im Küchenschrank sichergestellten 19.2 Gramm Kokain netto ein Reinheitsgehalt von 34 % (6.6 Gramm Kokainhyd- rochlorid Reinsubstanz; Urk. D1/6/5). 2.3. Festzuhalten ist damit, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Anklagesachverhalt in Bezug auf das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittel- gesetzes (Anklageziffer 2) erstellt ist. Der Beschuldigte besass somit eine Menge
- 23 - von 29.2 Gramm Kokain netto bzw. 9.9 Gramm Kokain Reinsubstanz, welche mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt war.
3. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 35 S. 28). Der Be- schuldigte hat sich des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gemacht. IV.Strafzumessung
1. Grundlagen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangenen Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkompo- nente – zu beurteilen, und es ist die dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Kons- tellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzuset- zen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung fordert aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil her-
- 24 - vorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen also nicht (mehr) ge- nügt. Eine (scheinbare) Relativierung erfährt das Prinzip bei Delikten, die Züge ei- nes Dauerdelikts aufweisen, namentlich wenn die Anzahl der einschlägigen Hand- lungen nicht bestimmbar ist und die Einzelhandlungen (deshalb) zu einer Verurtei- lung zusammengefasst werden. Eine mehrfache Verurteilung muss sich in der Strafzumessungsmethodik allerdings weiterhin immer spiegeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothe- tische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtli- che Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2). 1.3. Bei Drogendelikten sind im Hinblick auf die Strafzumessung zudem Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je- doch steht das Verschulden des Täters trotzdem im Vordergrund. Die Betäu- bungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Bedeutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher In- tensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Ferner sind auch die Zahl der Geschäfte von Relevanz, welche ein Indiz für die kriminelle Energie des Tä- ters darstellen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). 1.4. Hinsichtlich der Strafart soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift
- 25 - bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV 82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Frei- heitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventi- ve Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.).
2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Der Strafrahmen für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB lautet Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für Gewaltdarstellun- gen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB sowie für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB lautet ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 2.2. Für die genannten Delikte wäre die Geldstrafe die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen eingreifende Strafe. Jedoch ist zu beachten, dass das Höchstmass der Geldstrafe 180 Tagessätze betragt (Art. 34 Abs. 1 StGB), was – wie oben ausgeführt – bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht über- schritten werden darf. Wie zu zeigen sein wird, kommt für das verschuldensmäs- sig schwerste Delikt – Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäu- bungsmittelgesetzes – wegen der Überschreitung des Höchstmasses von 180 Tagessätzen eine Geldstrafe nicht in Betracht; diesbezüglich wird eine Freiheits- strafe auszusprechen sein. Für die übrigen Delikte, welche allesamt die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Dateien betreffen, ist als Ge- samtstrafe eine Geldstrafe – als mildere Sanktion – auszusprechen. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. März 2015 wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB sowie wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgeset- zes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. D1/9/1 und D1/9/6). Das lange Zurückliegen der Straftaten würde das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für alle oben erwähnten Delikte aber nicht rechtfertigen. Für die
- 26 - Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine separate Busse aus- zusprechen.
3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2) 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektives Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass das durch Be- täubungsmitteldelikte betroffene essentielle Rechtsgut Leib und Leben ist. Der Beschuldigte war im Besitz von 6.6 Gramm reinem Kokain, verstaut in einer im Küchenschrank gelagerten Konservendose (19.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt von 34 %), sowie 3.3 Gramm reinem Kokain, verstaut in der Nachttischschublade (10 Gramm netto, Reinheitsgehalt von 33 %), insgesamt also 29.2 Gramm Koka- ingemisch bzw. 9.9 Gramm reinem Kokain, welches mindestens zu einem Teil zum Absatz an Drogenkonsumenten bestimmt war. Zu beachten ist, dass ab einer Grenze von 18 Gramm reinem Kokain gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen ist (BGE 109 IV 145). Das sichergestellte Kokain war zum grössten Teil für den Verkauf vorgesehen. Der Rest diente dem Beschuldigten zum Eigenkonsum. Dabei ist nicht bekannt, wie- viel für den Verkauf vorgesehen war. Die Menge ist indes ohnehin nur eines der Kriterien, anhand derer die objektive Schwere der Tat zu qualifizieren ist (BGE 121 IV 202 E.2a/cc). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist der Beschuldigte hierarchisch eher auf unterer Stufe des Drogenhandels einzuordnen. Er handelte aber selbstbestimmt und war nicht etwa in eine Organisation eingebunden. Vorliegend ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu beurteilen. 3.1.2. Subjektives Tatverschulden Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Es ist
- 27 - kein anderes Ziel ersichtlich, als mit dem Drogenhandel Einnahmen zu generieren und damit seinen Lebensunterhalt bzw. seinen eigenen Marihuana- bzw. Kokain- konsum zu finanzieren. Es ist folglich von finanziellen und egoistischen Beweg- gründen auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte an, Marihuana bzw. Kokain zu konsumieren. Eine Drogenabhängigkeit, welche eine verminderte Zurechnungs- fähigkeit und eine Reduktion des Verschuldens nach sich ziehen würde, liegt je- doch nicht vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Ver- schuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Tat- verschulden bleibt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjek- tiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatver- schulden vor. Eine Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als angemes- sen.
- 28 - 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 35 S. 40 f.). So ist über den Beschuldigten be- kannt, dass er am tt. Dezember 1988 in S._____, AC._____ [Staat in Nordameri- ka], geboren wurde, dort aufwuchs und 12 Jahre lang die Schule besuchte. Sein Vater verstarb im Jahr 2020, während seine Mutter in S._____ lebt und dort als Hausangestellte arbeitet. Der Beschuldigte hat eine Schwester, welche ebenfalls in S._____ lebt. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete als Ver- käufer. Nach der Heirat am tt. Januar 2011 mit der Schweizer Bürgerin I._____ siedelte er am 2. März 2012 in die Schweiz über. Seit Anfang September 2013 lebten der Beschuldigte und I._____ getrennt, bevor sie sich ca. im Jahr 2017 scheiden liessen. Zusammen mit I._____ hat er den gemeinsamen neunjährigen Sohn T._____, geboren am tt.mm 2012, welcher bei seiner Mutter in Zürich lebt. Der Beschuldigte hat zwei weitere Kinder, U._____, geboren am tt.mm 2008, so- wie V._____, geboren am tt.mm 2017. Die beiden Töchter des Beschuldigten le- ben in S._____ in der AC._____. Die Mutter von U._____ lebt ebenfalls in der AC._____. Die Mutter von V._____, J._____, lebt in AD._____ [Staat in Europa] sowie zusammen mit ihm in Zürich. Er plant eine Heirat mit ihr. Nach seiner An- kunft in der Schweiz arbeitete er 3 Jahre lang als Reinigungskraft in einem Hotel in Zürich und im Anschluss 2 Jahre in einer Restaurantküche, bevor er bei der R._____ eine Tätigkeit als Fensterreiniger übernahm. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2.2. Vorstrafen Der Beschuldigte ist in der Schweiz einmal – teilweise einschlägig – vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB sowie wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgeset- zes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.–,
- 29 - unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. D1/9/1 und D1/9/6). Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine leichte Straferhöhung im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe. 3.2.3. Nachttatverhalten Ein Geständnis des Beschuldigten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt nicht vor. Der Beschuldigte gestand den Besitz des Kokains, wobei ihm angesichts der Beweislage kaum etwas anderes übrig blieb, wies im Übrigen jedoch jeglichen Handel damit von sich. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit neutral zu veranschlagen. 3.2.4. Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie die amtliche Verteidigung richtigerweise vorbrachte, gab es eine Bearbei- tungslücke in der Strafuntersuchung von über einem Jahr (vgl. dazu Urk. D1/2/6 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. November 2019] und D1/2/7 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Februar 2021]). Unter Berücksich- tigung des überschaubaren Aktenumfanges bzw. der geringen Komplexität der vorliegenden Sachverhalte liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsge- botes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vor. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine leichte Strafminderung im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe. 3.2.5. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt auf die Strafhöhe nicht aus, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt.
4. Geldstrafe für Gewaltdarstellungen und Pornografie (Anklageziffer 3) Der amtliche Verteidiger ficht mit der Berufung den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 bzw. Abs. 5 StGB nicht an. Jedoch verlangt er hinsichtlich der genannten Delikte eine Bestrafung mit ei-
- 30 - ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 37 S. 1 f. und Urk. 25 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat für die genannten Delikte eine Geldstrafe von 100 Tages- sätzen zu je Fr. 40.– ausgesprochen. Der Strafrahmen für das Vergehen der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB lautet Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für Gewaltdarstel- lungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis sowie für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB lautet ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 4.1. Gewaltdarstellungen 4.1.1. Objektives Tatverschulden Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt konnten ab dem Mobilte- lefon des Beschuldigten mehrere Filmdateien sowie Bilder von Gewaltdarstellun- gen gesichert werden (vgl. Urk. D2/2/3): Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein Film, welcher die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus einem Fahrzeug heraus zeigt (Film lit. b). Ein weiterer Film darauf zeigt das Ab- beissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund (Film lit. c). Schliesslich ist auf einem Film die Ermordung eines Mannes durch Er- schiessen in der Wohnung dargestellt (Film lit. d). Neben den Videodateien konn- ten ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwei Bilder aus dem Film, welcher das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund zeigt (Film lit. c), gesichert werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Tat- bestand von Art. 135 StGB schon als solcher nicht alle Abbildungen von Gewalt- tätigkeiten, sondern nur eindringliche Darstellungen grausamer, die elementare Menschenwürde verletzender Gewalthandlungen erfasst. Indem der Beschuldigte die oben genannten Filme (Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus ei- nem Fahrzeug heraus [Film lit. b], Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefessel- ten Mannes durch einen Hund [Film lit. c], Ermordung eines Mannes durch Er- schiessen in der Wohnung [Film lit. d]) sowie die Bilder aus dem Film, welcher das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund zeigt (Film lit. c), auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, hat er sich des Besitzes
- 31 - nach Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm diese Filmdateien zugesendet wurden und diese automatisch auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschul- digte den Film, welcher die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus ei- nem Fahrzeug heraus zeigt (Film lit. b), am 7. September 2019 an seine zwei Freunde "W._____" und "AA._____" via sein Mobiltelefon versendet hat; das zweimalige Weiterleiten der Videodatei (Film lit. b) erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB, ohne dass erschwerende Umstände hinzukämen. Unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Strafrahmen ist das objekti- ve Tatverschulden in Bezug auf das Weiterleiten des Films lit. b sowie den Besitz sämtlicher Filmdateien je als leicht einzustufen. 4.1.2. Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das Weiterleiten des Films lit. b (Ermordung eines Mannes durch Er- schiessen aus einem Fahrzeug heraus) handelte der beschuldigte direktvorsätz- lich. Ein Motiv, das die Tat in milderem Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Was den Besitz der Filmdateien anbelangt, ist hingegen von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen, was zu einer leichten Relativierung der subjektiven Tatschwere in Bezug auf den Besitz der einzelnen Filmdateien führt. 4.1.3. Damit erweist sich für das Weiterleiten des Films lit. b isoliert betrachtet ei- ne Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Für den Besitz der Filmda- teien rechtfertigt sich die Festsetzung von je 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe. 4.2. Pornografie 4.2.1. Objektives Tatverschulden Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein Film, welcher die Penetrati- on eines Esels durch einen Mann zeigt (Film lit. a). Diesen Film hat der Beschul- digte am 5./6. September 2019 auf sein Mobiltelefon zugesendet erhalten und am
- 32 -
7. September 2019 an einen Freund namens "AB._____" gesendet. Im Rahmen möglicher pornografischer Inhalte bleibt dieser Film am untersten Rahmen des denkbaren Spektrums, was die objektive Tatschwere angeht. Wiederum hat der Beschuldigte den Film lediglich weitergeleitet. Erschwerende Umstände (auch in Bezug auf den Besitz des Filmes) sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strafrahmen erweist sich für das Weiterleiten des Filmes wie auch für den Besitz das objektive Tatverschulden je als leicht. 4.2.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er den Film am 7. September 2019 an einen Freund namens "AB._____" per Mobiltelefon versendete. Ein Motiv, das die Tat in milderem Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Die Filmdatei wurde dem Beschuldigten zugesandt, ist ihm demnach ohne sein weite- res Zutun zugekommen. Ein direkter Wille hinsichtlich der Inbesitznahme kann ihm nicht nachgewiesen werden. Hingegen nahm der Beschuldigte in Kauf, das betreffende Video aufgrund der automatischen Abspeicherung auf seinem Mobil- telefon zu behalten. Dies führt zu einer marginalen Relativierung der objektiven Tatschwere. Das Weiterleiten des pornografischen Filmes (Art. 197 Abs. 5 StGB) rechtfertigt für sich genommen eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, während der Besitz allein eine solche von 15 Tagessätzen rechtfertigt. 4.3. Fazit Ausgehend von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe für das Weiterleiten des ge- waltdarstellenden Filmes rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung für den Besitz gewaltdarstellender Filme um je 10 Tagessätze, für das Weiterleiten des pornografischen Films um 10 und für dessen Besitz um 5 Tagessätze auf insgesamt 125 Tagessätze. Die Täterkomponenten (vgl. dazu
- 33 - vorstehend Ziffer 3.2.) führen vorliegend zu einer nur leichten Strafminderung we- gen der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzulegen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen angemessen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot nicht entgegen, da der Beschuldigte in Bezug auf die Sanktion insgesamt (unter Berücksichtigung der Freiheitsstrafe) nicht schlechter gestellt wird als vor Vo- rinstanz.
5. Busse für Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte seit dem 2. Juni 2018 bis zu seiner Verhaftung am
10. September 2019 regelmässig Kokain und Marihuana. Aufgrund der Dauer sowie des Ausmasses des Konsums (gemäss seinen Angaben 10-15 Gramm Ko- kain und 15-20 Gramm Marihuana monatlich) und unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Busse auf Fr. 400.– festzusetzen.
6. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung al- ler objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 400.– angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 84 Tage erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzu- rechnen.
- 34 - V.Vollzug
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erfor- derlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2.). Die damit begründete Vermutung der günstigen Prognose kann je- doch unter Berücksichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Tä- ters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HUG, a.a.O., Art. 42 N 6 f.). 1.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Würdigung 2.1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist, fällt in objek- tiver Hinsicht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Geldstrafe in Be- tracht. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Demnach wird eine günsti-
- 35 - ge Prognose für den Beschuldigten grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermu- tung widerlegbar. Der Beschuldigte weist eine teilweise einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB sowie Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. D1/ 9/1 und Urk. D1/9/6). Die Ausfäl- lung der Geldstrafe liegt schon einige Zeit zurück und angesichts des gewährten bedingten Vollzuges dürfte von dieser noch keine allzu grosse Warnwirkung aus- gegangen sein. Gegen den Beschuldigten wurde überdies bis anhin weder eine bedingte noch eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Schweiz ausgesprochen. Nunmehr droht dem Beschuldigten im Widerhandlungsfalle bei Nichtbewährung der Vollzug einer siebenmonatigen Freiheitstrafe sowie die Bezahlung eines be- deutenden Betrages an Geldstrafe, weshalb angenommen werden darf, dass die Aussicht auf die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und Geldstrafe im Falle erneuter Strafffälligkeit genügend Warnwirkung zeitigen wird. Vorliegend erscheint die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe bzw. Geldstra- fe demnach als angemessen. Die Dauer der Probezeit ist vorliegend sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe auf 2 Jahre festzusetzen. Der An- ordnung des Vollzugs würde im Übrigen das Verschlechterungsverbot entgegen- stehen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Landesverweis
1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine (obligatorische) Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. D1/11 S. 5; Urk. 24 S. 6). Die amtliche Verteidigung äussert sich zum Thema Landes- verweisung im Zusammenhang mit der Strafzumessung für die ihrer Ansicht nach vorliegenden Straftaten und führt lediglich aus, von einer (fakultativen) Landes-
- 36 - verweisung sei angesichts der fehlenden Verhältnismässigkeit abzusehen (Urk. 25 Rz. 38).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB gelisteten Straftat verurteilt wird, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Lan- des. Ausserhalb dieser Katalogtaten kann das Gericht einen Ausländer im Rah- men einer fakultativen Landeverweisung für 3 bis 15 Jahre aus der Schweiz ver- weisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Nachdem der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz freizusprechen ist, entfällt eine Katalogtat für eine obligatori- sche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung liegt im Grundsatz im Er- messen des Gerichts. Als Massnahme i.S.v. Art. 66 ff. StGB ist sie jedoch nur an- zuordnen, wenn sie verhältnismässig erscheint, namentlich wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 66abis). Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung darstellt, sind in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ne- ben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstra- fen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integ- rationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland zu berücksichtigen (VETTERLI, in: forumpoenale 1/2019 S. 10 ff.). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die be-
- 37 - schuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landes- verweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit un- zulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1 m.w.H.).
3. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten korrekt dargestellt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 35 S. 40 f.). Zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte in S._____, AC._____, geboren und aufgewachsen und im Jahr 2012 im Alter von 24 Jahren – nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin – in die Schweiz umgesiedelt ist. Die Ehepartner lebten seit Anfang September 2013 getrennt, bevor sie sich ca. im Jahr 2017 scheiden liessen. Der gemeinsame zehnjährige Sohn T._____ lebt bei seiner Mutter in Zürich. Wie die Vorinstanz an- hand der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung richtig feststellte, scheint der Beschuldigte keine intensive Beziehung zu seinem Sohn zu haben. So wusste er nicht, welche Klasse sein Sohn besucht und ob er durch einen Hort ausserschulisch betreut wird. Aufgaben mache er nie mit ihm und eine feste Betreuungsregelung gebe es nicht (Urk. 22 S. 5 ff.). Seine bei- den anderen Kinder – Jahrgang 2008 und 2017 – leben in S._____. In S._____ leben ebenfalls die Mutter des Beschuldigten sowie seine Schwester. Die in AD._____ lebende Mutter der in der AC._____ lebenden jüngeren Tochter wolle mit der gemeinsamen Tochter ebenfalls in die Schweiz ziehen (Urk. 22 S. 24 f.). Nachdem der Beschuldigte in die Schweiz kam, habe er drei Jahre in einem Hotel in Zürich als Reinigungskraft und danach zwei Jahre in einer Restaurantküche gearbeitet. Seit ca. 2018 arbeite er als Fensterreiniger bei der R._____ (Urk. 22 S. 10). Darauf angesprochen, dass er kaum Deutsch spricht, erklärte der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er weiterhin in der Schweiz arbeiten und Deutsch lernen möchte (Urk. 22 S. 24). Gemäss Zwischen- zeugnis der R._____ GmbH vom 5. Mai 2021 arbeitet der Beschuldigte seit dem
16. Februar 2021 in einem unbefristeten temporären Einsatz als Gebäudereiniger (Urk. 23/1). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten arbeitet er meistens an sechs Tagen pro Woche. Er erhalte zwischen Fr. 22.– und Fr. 23.– pro Stunde,
- 38 - dies ergebe einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'500.– netto. Er sei nicht festangestellt, aber er habe einen unbefristeten Vertrag und arbeite auf Ab- ruf (Urk. 22 S. 10 f.). Gemäss Leumundsbericht zu den steuerlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Jahr 2018 von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 17'590.– und im Jahr 2019 von Januar bis August von Fr. 23'235.– erzielt (vgl. D1/9/3 S. 4). Gemäss seinen Angaben mussten nichtbezahlte Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn T._____ von der Alimentenbevorschussungsstelle bevorschusst werden (Urk. 22 S. 8). Es kann der Schluss gezogen werden, dass der Sohn des Beschuldigten die ein- zige familiäre Beziehung des Beschuldigten in der Schweiz darstellt; seine weitere Verwandtschaft lebt in S._____, und seine jetzige Partnerin – welche in die Schweiz übersiedeln möchte – in AD._____. Der Beschuldigte selber verbrachte sein ganzes Leben in S._____, bevor er mit 24 Jahren in die Schweiz kam. Trotz seinem zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz spricht der Beschuldigte kaum Deutsch. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte nicht über eine Festan- stellung. Wie die Vorinstanz feststellte, dürften die mangelnden Deutschkenntnis- se sowie die strafrechtliche Vorbelastung in der Schweiz (vgl. Urk. D1/9/1 und D1/9/6) das berufliche Fortkommen des Beschuldigten hierorts behindern. Auch wenn festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte in der Schweiz we- der beruflich noch persönlich besonders integriert ist und bisher auch strafrecht- lich aufgefallen ist, ist – in Anbetracht des Umstands, dass die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Ab- wehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den hier vorlie- genden Delikten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls ist dem leichten Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vorliegenden Straf- taten sowie der Höhe der ausgefällten Strafe Rechnung zu tragen. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass die Drohung des Vollzugs der siebenmo- natigen Freiheitstrafe sowie der Bezahlung der Geldstrafe bei Nichtbewährung den Beschuldigten davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Angesichts dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Be-
- 39 - schuldigten das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz noch nicht. Eine Landesverweisung ist demnach nicht anzuordnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO sind die die Kosten der Untersu- chung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428).
3. Der Beschuldigte obsiegt in seiner Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf das Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer
1) sowie hinsichtlich der Landesverweisung; hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagezif- fer 2) unterliegt er. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion obsiegt der Be- schuldigte im Umfang von zwei Dritteln. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten für die amtliche Verteidigung, zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vier- teln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 40 -
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 5'600.– (inkl. MwSt.; Urk. 52) aus der Gerichtskas- se zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 3-5 (Schuldsprüche wegen der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der mehrfa- chen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 bezie- hen), 7-10 (Entscheid über Sicherstellungen) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Ta- ge durch Untersuchungshaft entstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.
- 41 -
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
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9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.