Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Person (Urk. 26 S. 5 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
- 5 - 2. 2.1. Am 1. Juli 2020 meldete ein Passant der Polizei, dass das Schiff "MS B._____" im Hafen C._____ Schlagseite hatte (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe am 2. Juli 2020 verunreinigtes Regenwasser mittels einer Tauchpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch zunächst in den Schmutz- wasserschacht abgepumpt. Danach habe er ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr das Wasser in ein Abflussloch in der Heckplattform des Schiffes geleitet. Dort sei es über die Aussenbordwand des Schiffes in den Zürichsee geflossen (Urk. 26 S. 12 f.). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe am 2. Juli 2020 nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ab der Mittagszeit das Wasser mit einer Tauchpumpe (im Folgenden Lenzpumpe) und einem Schlauch in einen Abwasserschacht geleitet. Am Abend gegen 19, 20 oder 21 Uhr habe er den Schlauch rausgezogen, diesen auf das Schiff gebracht und die Pumpe abgeschal- tet. Anschliessend habe er das Schiff verlassen und die Zugbrücke hochgezogen. Wenig später habe ihn die Seepolizei angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Lenzpumpe in Betrieb sei und das Wasser in den Zürichsee laufe. Jemand sei seiner Ansicht nach in seiner Abwesenheit auf das Schiff gelangt, habe die Lenz- pumpe in Betrieb gesetzt und den Schlauch bei einem Ablauf des Schiffes positi- oniert. Beim Hafen gebe es eine Drogenszene. Er vermute, dass jemand aus die- ser Szene auf das Schiff gegangen sei und die Pumpe eingeschaltet habe. Es treffe zu, dass die Funktionäre der Kantonspolizei und des AWEL ihm am 2. Juli 2020 untersagt hätten, das Wasser in den Zürichsee abzuleiten (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 47 S. 4 ff.). Ergänzend kritisier- te die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung und führte aus, dass die Aussagen des Beschuldigten durchwegs glaubhaft seien. Zudem seien von der Staatsanwaltschaft vorliegend weder Beweise noch zwingende Indizien aufge-
- 6 - zeigt worden, welche die Tatbegehung durch den Beschuldigten belegen würden. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 48). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten als konstant und grundsätzlich glaubhaft, am 2. Juli 2020 während seiner Anwesenheit das Wasser vom Boot in einen Schmutzwasserschacht abgepumpt zu haben. In Be- zug auf die zeitlichen Angaben stellt sie auf dessen Schilderungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Der Beschuldigte gab damals an, ca. um 18 Uhr die Seepolizei angerufen, den Schlauch aufs Boot gezogen, die Pum- pe vom Strom genommen und wenig später das Schiff verlassen zu haben (Urk. 12 S. 5 f.). Die Vorinstanz schlussfolgert, dass die Pumpe während höchs- tens 45 Minuten, nämlich bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um ca. 18.45 Uhr (Urk. 1 S. 2), unbeaufsichtigt lief. Diese Würdigung ist korrekt und kann über- nommen werden (Urk. 26 S. 8). 2.3.2. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach eine Drittperson in seiner Abwesenheit auf das Schiff ge- langt sei und die Pumpe (wieder) in Betrieb gesetzt habe. Sie hält zusammenge- fasst fest, die vom Beschuldigten vorgebrachte Begründung für ein solches Han- deln (jemand habe sich an der Schlagseite des Schiffes gestört respektive auf- grund einer anhaltenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer Randgruppe, die sich an der Hafenmauer aufhalte) falle pauschal und detailarm aus. Wisse der Beschuldigte nicht genau, um wen es sich dabei handle, sei es widersprüchlich, wenn er die Person gleichzeitig bei den früheren Gästen des "MS B._____" veror- te. Wenig glaubhaft sei weiter, dass diese unbekannte Person sich mit einem Schlüssel, mit einem langen Brett, mit einer Leiter oder mit einem Boot Zugang zum Schiff verschafft habe. Auch die verschiedenen Aussagen des Beschuldig- ten, wer über einen Schlüssel für die Zugbrücke verfügt habe, seien inkonsistent. Die genaue Platzierung des Schlauches bei einem Abflussloch auf der Heckplatt- form des Schiffes deute darauf hin, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass eine unbekannte Person innert kurzer Zeit (zwischen ca. 18 Uhr, als der Beschuldigte das Schiff
- 7 - verlassen habe, und ca. 18.45 Uhr, als die Polizei am Hafen eingetroffen sei) auf das Schiff gelangt sei und den Schlauch platziert, die Pumpe in Betrieb gesetzt und sich unbemerkt wieder vom Schiff entfernt habe. Der Beschuldigte habe die Zugbrücke hochgezogen und so sei sie auch von der Polizei angetroffen worden. Nicht plausibel und noch unwahrscheinlicher sei deshalb die Version des Be- schuldigten, wonach ein unbekannter Bootseigentümer in den rund 45 Minuten die Zugbrücke runtergelassen habe, auf den See hinaus- und wenig später zu- rückgefahren sei und dann die Zugbrücke wieder hochgezogen habe. Dies ver- kürze das Zeitfenster für ein Eindringen eines Dritten auf das Schiff. Insgesamt würden deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Urk. 26 S. 8 ff.). 2.3.3. Die vorinstanzliche Würdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus. Sie kann übernommen werden. Richtig ist, dass ein Motiv eines Dritten vom Beschuldigten nur in pauschaler Weise in den Raum gestellt wurde. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte diese Erklärung im Laufe des Verfahrens stärker betonte. In der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 bezeichnete er als Urheber jemanden "von der Hafenmauer". Er selbst respektive ein ehemaliger Mitarbeiter sei am 2. Juli 2020 respektive im Jahre 2019 bedroht worden (Urk. 3 S. 4 und 6). Weshalb aber eine Drittperson die Pumpe in Betrieb gesetzt habe, verstehe er nicht (Urk. 3 S. 5). Neu führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft an, man wolle ihm schaden und er führe den "grössten Krieg" (Urk. 12 S. 6 f.), er habe Hausverbote erteilt und die fraglichen Leute an der Ha- fenmauer seien seine "Erzfeinde" (Urk. 12 S. 7 und 9). Diese Depositionen fallen aggravierend aus. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte die fragliche Situation, die er als "grössten Krieg" bezeichnete und deshalb als bedrohlich oder zumindest als Missstand empfunden haben musste, nicht von Beginn weg, son- dern erst gegenüber der Staatsanwaltschaft thematisierte. Die entsprechenden Aussagen zeigen mithin Dramatisierungstendenzen auf und erscheinen deshalb wenig überzeugend. Zudem herrschte an besagtem Abend erneut schlechtes Wetter. Damit hatte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6 f.)
– durchaus ein naheliegendes Motiv dafür, den Ableitungsvorgang auch nach Verlassen des Schiffes fortzuführen, nämlich um eine weitergehende Beeinträch-
- 8 - tigung des Schiffes infolge Regenfalls zu verhindern. So führte er in der Untersu- chung selber aus, dass sich eine Verbesserung der starken Schieflage ohnehin nur eingestellt hätte, wenn er die ganze Nacht dort geblieben wäre und die Pum- pe in Betrieb gelassen hätte (Urk. 12 S. 7). Zutreffend ist auch, wenn die Vo- rinstanz auf die Platzierung des Schlauches auf dem Deck (im Folgenden: Ach- terdeck) hinweist. Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass das Achterdeck verschiedene Löcher aufweist. Der Abfluss für die Entwässerung (Lenzventil) ist beim Heck backbordseitig. Weitere Löcher beidseitig am Randbereich sehen ähn- lich aus, führen hingegen zum Inneren des Schiffes (Urk. 2/2 S. 13 Foto Nr. 12 und S. 15 Foto Nr. 14). Der Beschuldigte räumte ein, man müsse sich "ein biss- chen auskennen", um das Wasser an der richtigen Stelle respektive beim Lenz- ventil in den See abfliessen zu lassen (Urk. 12 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz aus der Platzierung des Schlauches auf dem Achterdeck beim Lenzventil schlussfol- gert, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe und dafür – abgesehen von theoretischen Zweifeln – eine andere Person als der Beschuldigte nicht in Frage komme, ist dies richtig. Dies nicht zuletzt auch, da zwischen dem Verlassen des Schiffes durch den Beschuldigten um ca. 18 Uhr und dem Eintref- fen der Polizei um ca. 18.45 Uhr lediglich eine Dreiviertelstunde verging. Eine Drittperson hätte sich somit in dieser Zeit Zugang zum Schiff verschaffen, die ver- schiedenen Löcher begutachten, den Schlauch am Lenz-Ventil platzieren, die Pumpe in Gang setzen und das Schiff sowie die Zugbrücke wieder im aufgefun- denen Zustand verlassen müssen. Im Übrigen wäre bei einer Drittperson, die dem Beschuldigten zu Unrecht eine entsprechende Widerhandlung unterstellen will und die sich zu diesem Zweck (in Abwesenheit des Beschuldigten und in kurzer Zeit) unerlaubterweise Zugang zum Schiff verschafft, eine eher diskrete Platzie- rung des Schlauches beim Lenzventil nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen (sondern eher eine leicht erkennbare beispielsweise über die Reling). Auch die- ses Moment spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Schliesslich kann Folgendes ergänzend festgehalten werden. Der Beschuldigte will mit einem ungu- ten Gefühl von Bord gegangen sein, da der Platz "voll von Randständigen" gewe- sen sei. Er habe sich bei der Polizei gemeldet, um zu "verhindern, dass mich ir- gendjemand für etwas belangt, was nach meiner Abwesenheit passiert" (Urk. 12
- 9 - S. 7). Dann aber leuchtet nicht ein, weshalb er die Lenzpumpe und den Schlauch gleichwohl frei zugänglich auf dem Schiff beliess und die Gegenstände nicht (wie später erfolgt) in das Innere des Schiffes verstaute und dort einschloss (Urk. 12 S. 8). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung zudem vor, der Beschul- digte hätte sich für die Ableitung des Wassers auch des schiffseigenen Abwas- serentwässerungskanals bedienen können, wenn er das Wasser nach Verlassen des Schiffes unbemerkt in den Zürichsee hätte ableiten wollen. Weshalb dies je- doch für den Beschuldigten offensichtlich nicht in Frage kam, beantwortete die Verteidigung gleich selber und gab an, dass der Beschuldigte aufgrund des Zu- stands dieser Leitungen einen Leitungsbruch befürchtet habe, weshalb er sich überhaupt einer Pumpe und eines separaten Schlauches bedient habe (Urk. 48 S. 7). 2.3.4. Betreffend das am 2. Juli 2020 aus dem Heck abgepumpte Wasser stellt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um potenziell kontaminiertes Wasser res- pektive um Regenwasser gehandelt habe, das mit ausgewaschenen Schmutz- rückständen belastet gewesen sei (Urk. 26 S. 12 f.). Dazu kann Folgendes fest- gehalten werden. Dass es sich beim abgepumpten Wasser nicht um reines Re- genwasser handelte, lässt sich zum einen aus den Aussagen des Beschuldigten ableiten. Dieser hielt fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee gelangen dürfe (Urk. 3 S. 2). Das Wasser sei insoweit in Ordnung ge- wesen, als es in den Abwasserschacht habe abgeleitet werden dürfen (Urk. 12 S. 4). Es treffe zu, dass ihn das AWEL darauf hingewiesen habe, dass das Was- ser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See geleitet werden dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Auf dem Schiffsboden seien Lack- absplitterungen und vermutlich auch Rostpartikel abgelagert gewesen, diese sei- en aber schwerer als das Wasser (Prot. I S. 12 f.). Eine Lenzpumpe sauge das Wasser ungefähr einen Zentimeter über dem Boden ab. Es könne schon sein, dass Schmutz auf der Wasseroberfläche geschwommen sei. Das Schiff sei über 50 Jahre alt. Es sei klar, dass sich auf dem Boden des Schiffes Schmutz befinde (Prot. I S. 14). Bereits aus diesen Schilderungen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte selbst eine (irgendwie geartete) Verunreinigung einräumt. Daran ändert nichts, dass er das Wasser teilweise als reines Regenwasser bezeichnete
- 10 - (Urk. 3 S. 3), ansonsten er wohl nicht von sich aus vorgeschlagen hätte, das Wasser in den Schmutzwasserschacht abzuleiten (Urk. 3 S. 3 f.). Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Fotodokumentation. Aus dieser geht un- schwer hervor, dass das "MS B._____" in der fraglichen Zeit renovationsbedürftig war. Das aus dem Heck abgepumpte Wasser hinterliess braune Rückstände (Urk. 2/2 S. 23 Foto Nr. 22). Auch weitere Aufnahmen zeigen sich lösender Rost, Rostlöcher und abgeblätterte Farbe (insbesondere Urk. 2/2 S. 13 ff. Foto Nr. 12, 14, 15, 16, 17 und 21) und sind zumindest Hinweise dafür, dass das im Heck ge- fangene Regenwasser Rostpartikel, abgeblätterte Farbe sowie weitere Schmutz- rückstände enthielt. Stellt der Beschuldigte in Abrede, dass das Wasser Lackab- splitterungen und Rostpartikel enthielt, ist dies mit Blick auf das Beweisergebnis nur theoretisch, mithin in nicht relevanter Hinsicht zweifelhaft. Im Übrigen rechtfertigt es sich, auf Art und Umfang der Verschmutzung des Re- genwassers im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 2.3.5. Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2020 ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr "verunreinigtes Regenwasser" mittels einer Lenzpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch in ein Lenz- ventil auf dem Achterdeck leitete. Dort floss das Wasser in den Zürichsee ab. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine
- 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Das im Heck gefangene Regenwasser wurde vom Beschuldigten über ei- nen Gartenschlauch in das Lenzventil auf dem Achterdeck geleitet. Dort floss das Wasser während ca. 45 Minuten in den Zürichsee ab. Damit liess der Beschuldig- te das fragliche Wasser unmittelbar in den Zürichsee einbringen, mithin in ein Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG. Bevor das Wasser in einen Abwasserschacht geleitet wurde, wurde der PH-Wert untersucht und ein Öl-Test durchgeführt. Die Untersuchung ergab einen neutralen PH-Wert respektive ein negatives Ergebnis betreffend Öl (Urk. 1 S. 2). Darüber hinaus ist über die Beschaffenheit des Wassers nichts bekannt. Eine am 3. Juli 2020 entnommene Wasserprobe aus dem Heck (Urk. 2/1) wurde nicht näher untersucht. Es ist unbekannt, welche Wassermenge über welche Zeitspanne hin- weg im Heck des Schiffes eingeschlossen war und ob sich dies ungünstig auf ei- nen möglichen Schadstoffgehalt auswirkte. Unklar ist, um welchen Stoff es sich bei den Lackabsplitterungen handelte. Über den Schadstoffgehalt ist nichts be- kannt. Damit ist nicht bekannt, ob sich Stoffe in genügender Quantität im Regen- wasser befanden, die das Wasser verunreinigen können respektive eine nachtei- lige physikalische, chemische oder biologische Veränderung (Art. 4 lit. d GSchG) bewirken können. Das Bundesgericht erwog betreffend eine Jauchegrube, aus der mehrere Dutzend Liter Jauche austraten, ohne Kenntnis der genauen Menge der ausgetretenen Jauche und der Distanz zwischen Jauchegrube und Wasser- quelle könne die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verunreinigung nicht beurteilt werden (Urteil 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Die Men- ge des über das Lenzventil in den Zürichsee eingebrachten Wassers ist nicht an- nähernd bekannt. Ebenso wenig sind Art und Menge der in den See abgelasse- nen Schadstoffe inklusive allfälliger Grenzwerte rechtsgenügend bekannt. Ist als "nachteilig" jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, das
- 12 - heisst unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, zu qualifizie- ren (MARTIN ANDEREGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 18 zu Art. 70 GSchG), ist eine entsprechende Mehr- belastung nicht erstellt. Diese Umstände verunmöglichen zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mithin hier durch das Abfliessen in den Zü- richsee, tatsächlich eine konkrete und nicht nur eine theoretische Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Über Ersteres lässt sich nur spekulieren und ist zugunsten des Beschuldigten zu verneinen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der ob- jektive Tatbestand des Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 72 GSchG). 1.3. 1.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.3.2. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine ab- weichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand des Vergehens nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts
- 13 - in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.4. Das AWEL wies den Beschuldigten nach eigenen Angaben darauf hin, dass er das Wasser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See leiten dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Weiter hielt der Beschul- digte fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee ge- langen dürfe (Urk. 3 S. 2). Indem er im Wissen, dass das Wasser im Heck des Schiffes möglicherweise verunreinigende Stoffe enthielt und dieses im Wissen ei- ner fehlenden Bewilligung nicht nur über den Abwasserschacht, sondern gewollt direkt in den See leitete, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Sees in Kauf. 1.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und verzichtete anlässlich der Berufungs-
- 14 - verhandlung explizit auf Ausführungen zur Strafzumessung und auf das Stellen von Eventualanträgen (Urk. 48; Prot. II S. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 35). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 14 f.) kann verwiesen werden.
2. Versuchtes Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz 2.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte kontaminiertes Wasser abpumpte, hätte er nicht nur eine Gefahr einer Verunreinigung, sondern durch das direkte Ableiten in den Zürichsee eine tatsächliche Verunreinigung des Seewassers bewirkt. Mit der Vorinstanz kommt dem Beschuldigten nicht zugute, dass die Lenzpumpe nach dem Verlassen des Schiffes nur höchstens während 45 Mi- nuten lief, da dies auf die Intervention der Polizei zurückzuführen war. Die Qualität des abgepumpten Wassers fiele im Rahmen der objektiven Tatschwe- re aufgrund des unbekannten Schadstoffgehalts zugunsten des Beschuldigten aus. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er wusste, dass das Wasser einen neutralen PH-Wert aufwies und betreffend Öl ein negatives Ergebnis vorlag (was die Ableitung in den Abwasserschacht ermöglichte). Darüber hinaus wusste er, dass möglicherweise eine Kontamination vorlag. Indem er das Wasser ungeachtet dessen in den See pumpte, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr in Kauf. Da der Beschuldigte sich stets auf den Standpunkt stellte, ein Dritter habe die Lenzpumpe in seiner Abwesenheit
- 15 - wieder in Betrieb gesetzt und den Schlauch entsprechend platziert, bleibt sein Motiv letztlich im Dunkeln. Hingegen wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Wasser weiter über den Schmutzwasserschacht abzupumpen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Für die vollendete Tat ist eine Strafe angemessen, die sich im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels (bei rund 20 Strafeinheiten) befindet. 2.3. Der Beschuldigte schuf keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung. Deshalb liegt eine versuchte Tatbegehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Der Beschuldigte hat die Tathandlung zu Ende geführt. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichti- gung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Er- folgs (das heisst der konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Seewassers) nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Fak- toren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Strafe von 10 Strafeinheiten festzusetzen.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82
- 16 - E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Aufer- legung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig. 3.2. 3.2.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). 3.2.2. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– (inkl. 13. Monatslohn), auch wenn er sich dieses aus geschäftlichen Gründen derzeit nicht ausbezahlt und von seinen Reserven lebt (Urk. 47 S. 3). Seine mo- natlichen Ausgaben bezifferte er auf Fr. 3'000.– inklusive Mietkosten von Fr. 2'500.–. Ferner ist er seiner 11-jährigen Tochter gegenüber unterstützungs- pflichtig, die bei ihm wohnt (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 47 S. 2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.
- 17 -
4. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 16). Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine abweichenden Aussagen (Urk. 47 S. 2 f.). Aus dem Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten.
5. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–. V. Vollzug
1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; 145 IV 137 E. 2.2 S. 139).
2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe und setzt die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 26 S. 19). Diese Er- wägungen sind richtig. Zudem erübrigen sich weitere Ausführungen dazu in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.
- 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositiv-Ziffer 5) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Schuldpunkt. Wird der Beschul- digte des Versuchs und nicht der vollendeten Tat schuldig gesprochen, steht dies mit einer im Berufungsverfahren korrigierten Beweiswürdigung im Zusammen- hang und stellt (im Gegensatz zur Reduktion der Anzahl Tagessätze und der Ta- gessatzhöhe) keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Beschuldigte beantragt, er sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 6'705.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 19 - Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Die geforderte Entschädigung ist jedoch überhöht. Für die Führung eines Straf- prozesses vor den Einzelgerichten ist eine Grundgebühr von Fr. 600.− bis Fr. 8'000.− vorgesehen, wobei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Ausgehend von der geringen Bedeutung des Falles, des- sen höchstens mittleren Schwierigkeit und des geringen Aktenumfangs erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.− für das vorliegende Verfahren angemessen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Im Falle einer teil- weisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzuspre- chen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldig- ten eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 28. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. (...)
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
- 21 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und verzichtete anlässlich der Berufungs-
- 14 - verhandlung explizit auf Ausführungen zur Strafzumessung und auf das Stellen von Eventualanträgen (Urk. 48; Prot. II S. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 35).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 14 f.) kann verwiesen werden.
E. 1.3 Am 5. Oktober 2021 wurde auf den 6. Dezember 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 37).
E. 1.3.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt.
E. 1.3.2 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine ab- weichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand des Vergehens nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 1.3.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts
- 13 - in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Das AWEL wies den Beschuldigten nach eigenen Angaben darauf hin, dass er das Wasser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See leiten dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Weiter hielt der Beschul- digte fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee ge- langen dürfe (Urk. 3 S. 2). Indem er im Wissen, dass das Wasser im Heck des Schiffes möglicherweise verunreinigende Stoffe enthielt und dieses im Wissen ei- ner fehlenden Bewilligung nicht nur über den Abwasserschacht, sondern gewollt direkt in den See leitete, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Sees in Kauf.
E. 1.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze
E. 2 Versuchtes Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Schuldpunkt. Wird der Beschul- digte des Versuchs und nicht der vollendeten Tat schuldig gesprochen, steht dies mit einer im Berufungsverfahren korrigierten Beweiswürdigung im Zusammen- hang und stellt (im Gegensatz zur Reduktion der Anzahl Tagessätze und der Ta- gessatzhöhe) keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Der Beschuldigte beantragt, er sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 6'705.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 19 - Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Die geforderte Entschädigung ist jedoch überhöht. Für die Führung eines Straf- prozesses vor den Einzelgerichten ist eine Grundgebühr von Fr. 600.− bis Fr. 8'000.− vorgesehen, wobei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Ausgehend von der geringen Bedeutung des Falles, des- sen höchstens mittleren Schwierigkeit und des geringen Aktenumfangs erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.− für das vorliegende Verfahren angemessen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Im Falle einer teil- weisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzuspre- chen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldig- ten eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 28. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten als konstant und grundsätzlich glaubhaft, am 2. Juli 2020 während seiner Anwesenheit das Wasser vom Boot in einen Schmutzwasserschacht abgepumpt zu haben. In Be- zug auf die zeitlichen Angaben stellt sie auf dessen Schilderungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Der Beschuldigte gab damals an, ca. um 18 Uhr die Seepolizei angerufen, den Schlauch aufs Boot gezogen, die Pum- pe vom Strom genommen und wenig später das Schiff verlassen zu haben (Urk. 12 S. 5 f.). Die Vorinstanz schlussfolgert, dass die Pumpe während höchs- tens 45 Minuten, nämlich bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um ca. 18.45 Uhr (Urk. 1 S. 2), unbeaufsichtigt lief. Diese Würdigung ist korrekt und kann über- nommen werden (Urk. 26 S. 8).
E. 2.3.2 In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach eine Drittperson in seiner Abwesenheit auf das Schiff ge- langt sei und die Pumpe (wieder) in Betrieb gesetzt habe. Sie hält zusammenge- fasst fest, die vom Beschuldigten vorgebrachte Begründung für ein solches Han- deln (jemand habe sich an der Schlagseite des Schiffes gestört respektive auf- grund einer anhaltenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer Randgruppe, die sich an der Hafenmauer aufhalte) falle pauschal und detailarm aus. Wisse der Beschuldigte nicht genau, um wen es sich dabei handle, sei es widersprüchlich, wenn er die Person gleichzeitig bei den früheren Gästen des "MS B._____" veror- te. Wenig glaubhaft sei weiter, dass diese unbekannte Person sich mit einem Schlüssel, mit einem langen Brett, mit einer Leiter oder mit einem Boot Zugang zum Schiff verschafft habe. Auch die verschiedenen Aussagen des Beschuldig- ten, wer über einen Schlüssel für die Zugbrücke verfügt habe, seien inkonsistent. Die genaue Platzierung des Schlauches bei einem Abflussloch auf der Heckplatt- form des Schiffes deute darauf hin, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass eine unbekannte Person innert kurzer Zeit (zwischen ca. 18 Uhr, als der Beschuldigte das Schiff
- 7 - verlassen habe, und ca. 18.45 Uhr, als die Polizei am Hafen eingetroffen sei) auf das Schiff gelangt sei und den Schlauch platziert, die Pumpe in Betrieb gesetzt und sich unbemerkt wieder vom Schiff entfernt habe. Der Beschuldigte habe die Zugbrücke hochgezogen und so sei sie auch von der Polizei angetroffen worden. Nicht plausibel und noch unwahrscheinlicher sei deshalb die Version des Be- schuldigten, wonach ein unbekannter Bootseigentümer in den rund 45 Minuten die Zugbrücke runtergelassen habe, auf den See hinaus- und wenig später zu- rückgefahren sei und dann die Zugbrücke wieder hochgezogen habe. Dies ver- kürze das Zeitfenster für ein Eindringen eines Dritten auf das Schiff. Insgesamt würden deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Urk. 26 S. 8 ff.).
E. 2.3.3 Die vorinstanzliche Würdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus. Sie kann übernommen werden. Richtig ist, dass ein Motiv eines Dritten vom Beschuldigten nur in pauschaler Weise in den Raum gestellt wurde. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte diese Erklärung im Laufe des Verfahrens stärker betonte. In der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 bezeichnete er als Urheber jemanden "von der Hafenmauer". Er selbst respektive ein ehemaliger Mitarbeiter sei am 2. Juli 2020 respektive im Jahre 2019 bedroht worden (Urk. 3 S. 4 und 6). Weshalb aber eine Drittperson die Pumpe in Betrieb gesetzt habe, verstehe er nicht (Urk. 3 S. 5). Neu führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft an, man wolle ihm schaden und er führe den "grössten Krieg" (Urk. 12 S. 6 f.), er habe Hausverbote erteilt und die fraglichen Leute an der Ha- fenmauer seien seine "Erzfeinde" (Urk. 12 S. 7 und 9). Diese Depositionen fallen aggravierend aus. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte die fragliche Situation, die er als "grössten Krieg" bezeichnete und deshalb als bedrohlich oder zumindest als Missstand empfunden haben musste, nicht von Beginn weg, son- dern erst gegenüber der Staatsanwaltschaft thematisierte. Die entsprechenden Aussagen zeigen mithin Dramatisierungstendenzen auf und erscheinen deshalb wenig überzeugend. Zudem herrschte an besagtem Abend erneut schlechtes Wetter. Damit hatte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6 f.)
– durchaus ein naheliegendes Motiv dafür, den Ableitungsvorgang auch nach Verlassen des Schiffes fortzuführen, nämlich um eine weitergehende Beeinträch-
- 8 - tigung des Schiffes infolge Regenfalls zu verhindern. So führte er in der Untersu- chung selber aus, dass sich eine Verbesserung der starken Schieflage ohnehin nur eingestellt hätte, wenn er die ganze Nacht dort geblieben wäre und die Pum- pe in Betrieb gelassen hätte (Urk. 12 S. 7). Zutreffend ist auch, wenn die Vo- rinstanz auf die Platzierung des Schlauches auf dem Deck (im Folgenden: Ach- terdeck) hinweist. Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass das Achterdeck verschiedene Löcher aufweist. Der Abfluss für die Entwässerung (Lenzventil) ist beim Heck backbordseitig. Weitere Löcher beidseitig am Randbereich sehen ähn- lich aus, führen hingegen zum Inneren des Schiffes (Urk. 2/2 S. 13 Foto Nr. 12 und S. 15 Foto Nr. 14). Der Beschuldigte räumte ein, man müsse sich "ein biss- chen auskennen", um das Wasser an der richtigen Stelle respektive beim Lenz- ventil in den See abfliessen zu lassen (Urk. 12 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz aus der Platzierung des Schlauches auf dem Achterdeck beim Lenzventil schlussfol- gert, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe und dafür – abgesehen von theoretischen Zweifeln – eine andere Person als der Beschuldigte nicht in Frage komme, ist dies richtig. Dies nicht zuletzt auch, da zwischen dem Verlassen des Schiffes durch den Beschuldigten um ca. 18 Uhr und dem Eintref- fen der Polizei um ca. 18.45 Uhr lediglich eine Dreiviertelstunde verging. Eine Drittperson hätte sich somit in dieser Zeit Zugang zum Schiff verschaffen, die ver- schiedenen Löcher begutachten, den Schlauch am Lenz-Ventil platzieren, die Pumpe in Gang setzen und das Schiff sowie die Zugbrücke wieder im aufgefun- denen Zustand verlassen müssen. Im Übrigen wäre bei einer Drittperson, die dem Beschuldigten zu Unrecht eine entsprechende Widerhandlung unterstellen will und die sich zu diesem Zweck (in Abwesenheit des Beschuldigten und in kurzer Zeit) unerlaubterweise Zugang zum Schiff verschafft, eine eher diskrete Platzie- rung des Schlauches beim Lenzventil nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen (sondern eher eine leicht erkennbare beispielsweise über die Reling). Auch die- ses Moment spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Schliesslich kann Folgendes ergänzend festgehalten werden. Der Beschuldigte will mit einem ungu- ten Gefühl von Bord gegangen sein, da der Platz "voll von Randständigen" gewe- sen sei. Er habe sich bei der Polizei gemeldet, um zu "verhindern, dass mich ir- gendjemand für etwas belangt, was nach meiner Abwesenheit passiert" (Urk. 12
- 9 - S. 7). Dann aber leuchtet nicht ein, weshalb er die Lenzpumpe und den Schlauch gleichwohl frei zugänglich auf dem Schiff beliess und die Gegenstände nicht (wie später erfolgt) in das Innere des Schiffes verstaute und dort einschloss (Urk. 12 S. 8). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung zudem vor, der Beschul- digte hätte sich für die Ableitung des Wassers auch des schiffseigenen Abwas- serentwässerungskanals bedienen können, wenn er das Wasser nach Verlassen des Schiffes unbemerkt in den Zürichsee hätte ableiten wollen. Weshalb dies je- doch für den Beschuldigten offensichtlich nicht in Frage kam, beantwortete die Verteidigung gleich selber und gab an, dass der Beschuldigte aufgrund des Zu- stands dieser Leitungen einen Leitungsbruch befürchtet habe, weshalb er sich überhaupt einer Pumpe und eines separaten Schlauches bedient habe (Urk. 48 S. 7).
E. 2.3.4 Betreffend das am 2. Juli 2020 aus dem Heck abgepumpte Wasser stellt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um potenziell kontaminiertes Wasser res- pektive um Regenwasser gehandelt habe, das mit ausgewaschenen Schmutz- rückständen belastet gewesen sei (Urk. 26 S. 12 f.). Dazu kann Folgendes fest- gehalten werden. Dass es sich beim abgepumpten Wasser nicht um reines Re- genwasser handelte, lässt sich zum einen aus den Aussagen des Beschuldigten ableiten. Dieser hielt fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee gelangen dürfe (Urk. 3 S. 2). Das Wasser sei insoweit in Ordnung ge- wesen, als es in den Abwasserschacht habe abgeleitet werden dürfen (Urk. 12 S. 4). Es treffe zu, dass ihn das AWEL darauf hingewiesen habe, dass das Was- ser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See geleitet werden dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Auf dem Schiffsboden seien Lack- absplitterungen und vermutlich auch Rostpartikel abgelagert gewesen, diese sei- en aber schwerer als das Wasser (Prot. I S. 12 f.). Eine Lenzpumpe sauge das Wasser ungefähr einen Zentimeter über dem Boden ab. Es könne schon sein, dass Schmutz auf der Wasseroberfläche geschwommen sei. Das Schiff sei über 50 Jahre alt. Es sei klar, dass sich auf dem Boden des Schiffes Schmutz befinde (Prot. I S. 14). Bereits aus diesen Schilderungen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte selbst eine (irgendwie geartete) Verunreinigung einräumt. Daran ändert nichts, dass er das Wasser teilweise als reines Regenwasser bezeichnete
- 10 - (Urk. 3 S. 3), ansonsten er wohl nicht von sich aus vorgeschlagen hätte, das Wasser in den Schmutzwasserschacht abzuleiten (Urk. 3 S. 3 f.). Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Fotodokumentation. Aus dieser geht un- schwer hervor, dass das "MS B._____" in der fraglichen Zeit renovationsbedürftig war. Das aus dem Heck abgepumpte Wasser hinterliess braune Rückstände (Urk. 2/2 S. 23 Foto Nr. 22). Auch weitere Aufnahmen zeigen sich lösender Rost, Rostlöcher und abgeblätterte Farbe (insbesondere Urk. 2/2 S. 13 ff. Foto Nr. 12, 14, 15, 16, 17 und 21) und sind zumindest Hinweise dafür, dass das im Heck ge- fangene Regenwasser Rostpartikel, abgeblätterte Farbe sowie weitere Schmutz- rückstände enthielt. Stellt der Beschuldigte in Abrede, dass das Wasser Lackab- splitterungen und Rostpartikel enthielt, ist dies mit Blick auf das Beweisergebnis nur theoretisch, mithin in nicht relevanter Hinsicht zweifelhaft. Im Übrigen rechtfertigt es sich, auf Art und Umfang der Verschmutzung des Re- genwassers im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen.
E. 2.3.5 Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2020 ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr "verunreinigtes Regenwasser" mittels einer Lenzpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch in ein Lenz- ventil auf dem Achterdeck leitete. Dort floss das Wasser in den Zürichsee ab. III. Rechtliche Würdigung 1.
E. 3 Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe
E. 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82
- 16 - E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Aufer- legung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig.
E. 3.2.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– (inkl. 13. Monatslohn), auch wenn er sich dieses aus geschäftlichen Gründen derzeit nicht ausbezahlt und von seinen Reserven lebt (Urk. 47 S. 3). Seine mo- natlichen Ausgaben bezifferte er auf Fr. 3'000.– inklusive Mietkosten von Fr. 2'500.–. Ferner ist er seiner 11-jährigen Tochter gegenüber unterstützungs- pflichtig, die bei ihm wohnt (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 47 S. 2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.
- 17 -
E. 4 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 16). Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine abweichenden Aussagen (Urk. 47 S. 2 f.). Aus dem Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten.
E. 5 (...)
E. 6 (Mitteilung)
E. 7 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 GSchG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 2'600.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 12)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2021 sei voll- umfänglich aufzuheben.
- Herr A._____ sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässer- schutzgesetz freizusprechen.
- Alles unter Koste- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) über sämt- liche Instanzen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 28. April 2021 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 20 ff.). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 21 und Urk. 23) reichte der Beschuldigte am 14. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 35). - 4 - 1.3. Am 5. Oktober 2021 wurde auf den 6. Dezember 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 37). 1.4. Am 6. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vor- fragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5). Unangefoch- ten blieb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt
- Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Person (Urk. 26 S. 5 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). - 5 -
- 2.1. Am 1. Juli 2020 meldete ein Passant der Polizei, dass das Schiff "MS B._____" im Hafen C._____ Schlagseite hatte (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe am 2. Juli 2020 verunreinigtes Regenwasser mittels einer Tauchpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch zunächst in den Schmutz- wasserschacht abgepumpt. Danach habe er ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr das Wasser in ein Abflussloch in der Heckplattform des Schiffes geleitet. Dort sei es über die Aussenbordwand des Schiffes in den Zürichsee geflossen (Urk. 26 S. 12 f.). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe am 2. Juli 2020 nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ab der Mittagszeit das Wasser mit einer Tauchpumpe (im Folgenden Lenzpumpe) und einem Schlauch in einen Abwasserschacht geleitet. Am Abend gegen 19, 20 oder 21 Uhr habe er den Schlauch rausgezogen, diesen auf das Schiff gebracht und die Pumpe abgeschal- tet. Anschliessend habe er das Schiff verlassen und die Zugbrücke hochgezogen. Wenig später habe ihn die Seepolizei angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Lenzpumpe in Betrieb sei und das Wasser in den Zürichsee laufe. Jemand sei seiner Ansicht nach in seiner Abwesenheit auf das Schiff gelangt, habe die Lenz- pumpe in Betrieb gesetzt und den Schlauch bei einem Ablauf des Schiffes positi- oniert. Beim Hafen gebe es eine Drogenszene. Er vermute, dass jemand aus die- ser Szene auf das Schiff gegangen sei und die Pumpe eingeschaltet habe. Es treffe zu, dass die Funktionäre der Kantonspolizei und des AWEL ihm am 2. Juli 2020 untersagt hätten, das Wasser in den Zürichsee abzuleiten (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 47 S. 4 ff.). Ergänzend kritisier- te die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung und führte aus, dass die Aussagen des Beschuldigten durchwegs glaubhaft seien. Zudem seien von der Staatsanwaltschaft vorliegend weder Beweise noch zwingende Indizien aufge- - 6 - zeigt worden, welche die Tatbegehung durch den Beschuldigten belegen würden. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 48). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten als konstant und grundsätzlich glaubhaft, am 2. Juli 2020 während seiner Anwesenheit das Wasser vom Boot in einen Schmutzwasserschacht abgepumpt zu haben. In Be- zug auf die zeitlichen Angaben stellt sie auf dessen Schilderungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Der Beschuldigte gab damals an, ca. um 18 Uhr die Seepolizei angerufen, den Schlauch aufs Boot gezogen, die Pum- pe vom Strom genommen und wenig später das Schiff verlassen zu haben (Urk. 12 S. 5 f.). Die Vorinstanz schlussfolgert, dass die Pumpe während höchs- tens 45 Minuten, nämlich bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um ca. 18.45 Uhr (Urk. 1 S. 2), unbeaufsichtigt lief. Diese Würdigung ist korrekt und kann über- nommen werden (Urk. 26 S. 8). 2.3.2. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach eine Drittperson in seiner Abwesenheit auf das Schiff ge- langt sei und die Pumpe (wieder) in Betrieb gesetzt habe. Sie hält zusammenge- fasst fest, die vom Beschuldigten vorgebrachte Begründung für ein solches Han- deln (jemand habe sich an der Schlagseite des Schiffes gestört respektive auf- grund einer anhaltenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer Randgruppe, die sich an der Hafenmauer aufhalte) falle pauschal und detailarm aus. Wisse der Beschuldigte nicht genau, um wen es sich dabei handle, sei es widersprüchlich, wenn er die Person gleichzeitig bei den früheren Gästen des "MS B._____" veror- te. Wenig glaubhaft sei weiter, dass diese unbekannte Person sich mit einem Schlüssel, mit einem langen Brett, mit einer Leiter oder mit einem Boot Zugang zum Schiff verschafft habe. Auch die verschiedenen Aussagen des Beschuldig- ten, wer über einen Schlüssel für die Zugbrücke verfügt habe, seien inkonsistent. Die genaue Platzierung des Schlauches bei einem Abflussloch auf der Heckplatt- form des Schiffes deute darauf hin, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass eine unbekannte Person innert kurzer Zeit (zwischen ca. 18 Uhr, als der Beschuldigte das Schiff - 7 - verlassen habe, und ca. 18.45 Uhr, als die Polizei am Hafen eingetroffen sei) auf das Schiff gelangt sei und den Schlauch platziert, die Pumpe in Betrieb gesetzt und sich unbemerkt wieder vom Schiff entfernt habe. Der Beschuldigte habe die Zugbrücke hochgezogen und so sei sie auch von der Polizei angetroffen worden. Nicht plausibel und noch unwahrscheinlicher sei deshalb die Version des Be- schuldigten, wonach ein unbekannter Bootseigentümer in den rund 45 Minuten die Zugbrücke runtergelassen habe, auf den See hinaus- und wenig später zu- rückgefahren sei und dann die Zugbrücke wieder hochgezogen habe. Dies ver- kürze das Zeitfenster für ein Eindringen eines Dritten auf das Schiff. Insgesamt würden deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Urk. 26 S. 8 ff.). 2.3.3. Die vorinstanzliche Würdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus. Sie kann übernommen werden. Richtig ist, dass ein Motiv eines Dritten vom Beschuldigten nur in pauschaler Weise in den Raum gestellt wurde. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte diese Erklärung im Laufe des Verfahrens stärker betonte. In der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 bezeichnete er als Urheber jemanden "von der Hafenmauer". Er selbst respektive ein ehemaliger Mitarbeiter sei am 2. Juli 2020 respektive im Jahre 2019 bedroht worden (Urk. 3 S. 4 und 6). Weshalb aber eine Drittperson die Pumpe in Betrieb gesetzt habe, verstehe er nicht (Urk. 3 S. 5). Neu führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft an, man wolle ihm schaden und er führe den "grössten Krieg" (Urk. 12 S. 6 f.), er habe Hausverbote erteilt und die fraglichen Leute an der Ha- fenmauer seien seine "Erzfeinde" (Urk. 12 S. 7 und 9). Diese Depositionen fallen aggravierend aus. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte die fragliche Situation, die er als "grössten Krieg" bezeichnete und deshalb als bedrohlich oder zumindest als Missstand empfunden haben musste, nicht von Beginn weg, son- dern erst gegenüber der Staatsanwaltschaft thematisierte. Die entsprechenden Aussagen zeigen mithin Dramatisierungstendenzen auf und erscheinen deshalb wenig überzeugend. Zudem herrschte an besagtem Abend erneut schlechtes Wetter. Damit hatte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6 f.) – durchaus ein naheliegendes Motiv dafür, den Ableitungsvorgang auch nach Verlassen des Schiffes fortzuführen, nämlich um eine weitergehende Beeinträch- - 8 - tigung des Schiffes infolge Regenfalls zu verhindern. So führte er in der Untersu- chung selber aus, dass sich eine Verbesserung der starken Schieflage ohnehin nur eingestellt hätte, wenn er die ganze Nacht dort geblieben wäre und die Pum- pe in Betrieb gelassen hätte (Urk. 12 S. 7). Zutreffend ist auch, wenn die Vo- rinstanz auf die Platzierung des Schlauches auf dem Deck (im Folgenden: Ach- terdeck) hinweist. Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass das Achterdeck verschiedene Löcher aufweist. Der Abfluss für die Entwässerung (Lenzventil) ist beim Heck backbordseitig. Weitere Löcher beidseitig am Randbereich sehen ähn- lich aus, führen hingegen zum Inneren des Schiffes (Urk. 2/2 S. 13 Foto Nr. 12 und S. 15 Foto Nr. 14). Der Beschuldigte räumte ein, man müsse sich "ein biss- chen auskennen", um das Wasser an der richtigen Stelle respektive beim Lenz- ventil in den See abfliessen zu lassen (Urk. 12 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz aus der Platzierung des Schlauches auf dem Achterdeck beim Lenzventil schlussfol- gert, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe und dafür – abgesehen von theoretischen Zweifeln – eine andere Person als der Beschuldigte nicht in Frage komme, ist dies richtig. Dies nicht zuletzt auch, da zwischen dem Verlassen des Schiffes durch den Beschuldigten um ca. 18 Uhr und dem Eintref- fen der Polizei um ca. 18.45 Uhr lediglich eine Dreiviertelstunde verging. Eine Drittperson hätte sich somit in dieser Zeit Zugang zum Schiff verschaffen, die ver- schiedenen Löcher begutachten, den Schlauch am Lenz-Ventil platzieren, die Pumpe in Gang setzen und das Schiff sowie die Zugbrücke wieder im aufgefun- denen Zustand verlassen müssen. Im Übrigen wäre bei einer Drittperson, die dem Beschuldigten zu Unrecht eine entsprechende Widerhandlung unterstellen will und die sich zu diesem Zweck (in Abwesenheit des Beschuldigten und in kurzer Zeit) unerlaubterweise Zugang zum Schiff verschafft, eine eher diskrete Platzie- rung des Schlauches beim Lenzventil nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen (sondern eher eine leicht erkennbare beispielsweise über die Reling). Auch die- ses Moment spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Schliesslich kann Folgendes ergänzend festgehalten werden. Der Beschuldigte will mit einem ungu- ten Gefühl von Bord gegangen sein, da der Platz "voll von Randständigen" gewe- sen sei. Er habe sich bei der Polizei gemeldet, um zu "verhindern, dass mich ir- gendjemand für etwas belangt, was nach meiner Abwesenheit passiert" (Urk. 12 - 9 - S. 7). Dann aber leuchtet nicht ein, weshalb er die Lenzpumpe und den Schlauch gleichwohl frei zugänglich auf dem Schiff beliess und die Gegenstände nicht (wie später erfolgt) in das Innere des Schiffes verstaute und dort einschloss (Urk. 12 S. 8). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung zudem vor, der Beschul- digte hätte sich für die Ableitung des Wassers auch des schiffseigenen Abwas- serentwässerungskanals bedienen können, wenn er das Wasser nach Verlassen des Schiffes unbemerkt in den Zürichsee hätte ableiten wollen. Weshalb dies je- doch für den Beschuldigten offensichtlich nicht in Frage kam, beantwortete die Verteidigung gleich selber und gab an, dass der Beschuldigte aufgrund des Zu- stands dieser Leitungen einen Leitungsbruch befürchtet habe, weshalb er sich überhaupt einer Pumpe und eines separaten Schlauches bedient habe (Urk. 48 S. 7). 2.3.4. Betreffend das am 2. Juli 2020 aus dem Heck abgepumpte Wasser stellt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um potenziell kontaminiertes Wasser res- pektive um Regenwasser gehandelt habe, das mit ausgewaschenen Schmutz- rückständen belastet gewesen sei (Urk. 26 S. 12 f.). Dazu kann Folgendes fest- gehalten werden. Dass es sich beim abgepumpten Wasser nicht um reines Re- genwasser handelte, lässt sich zum einen aus den Aussagen des Beschuldigten ableiten. Dieser hielt fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee gelangen dürfe (Urk. 3 S. 2). Das Wasser sei insoweit in Ordnung ge- wesen, als es in den Abwasserschacht habe abgeleitet werden dürfen (Urk. 12 S. 4). Es treffe zu, dass ihn das AWEL darauf hingewiesen habe, dass das Was- ser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See geleitet werden dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Auf dem Schiffsboden seien Lack- absplitterungen und vermutlich auch Rostpartikel abgelagert gewesen, diese sei- en aber schwerer als das Wasser (Prot. I S. 12 f.). Eine Lenzpumpe sauge das Wasser ungefähr einen Zentimeter über dem Boden ab. Es könne schon sein, dass Schmutz auf der Wasseroberfläche geschwommen sei. Das Schiff sei über 50 Jahre alt. Es sei klar, dass sich auf dem Boden des Schiffes Schmutz befinde (Prot. I S. 14). Bereits aus diesen Schilderungen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte selbst eine (irgendwie geartete) Verunreinigung einräumt. Daran ändert nichts, dass er das Wasser teilweise als reines Regenwasser bezeichnete - 10 - (Urk. 3 S. 3), ansonsten er wohl nicht von sich aus vorgeschlagen hätte, das Wasser in den Schmutzwasserschacht abzuleiten (Urk. 3 S. 3 f.). Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Fotodokumentation. Aus dieser geht un- schwer hervor, dass das "MS B._____" in der fraglichen Zeit renovationsbedürftig war. Das aus dem Heck abgepumpte Wasser hinterliess braune Rückstände (Urk. 2/2 S. 23 Foto Nr. 22). Auch weitere Aufnahmen zeigen sich lösender Rost, Rostlöcher und abgeblätterte Farbe (insbesondere Urk. 2/2 S. 13 ff. Foto Nr. 12, 14, 15, 16, 17 und 21) und sind zumindest Hinweise dafür, dass das im Heck ge- fangene Regenwasser Rostpartikel, abgeblätterte Farbe sowie weitere Schmutz- rückstände enthielt. Stellt der Beschuldigte in Abrede, dass das Wasser Lackab- splitterungen und Rostpartikel enthielt, ist dies mit Blick auf das Beweisergebnis nur theoretisch, mithin in nicht relevanter Hinsicht zweifelhaft. Im Übrigen rechtfertigt es sich, auf Art und Umfang der Verschmutzung des Re- genwassers im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 2.3.5. Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2020 ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr "verunreinigtes Regenwasser" mittels einer Lenzpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch in ein Lenz- ventil auf dem Achterdeck leitete. Dort floss das Wasser in den Zürichsee ab. III. Rechtliche Würdigung
- 1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine - 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Das im Heck gefangene Regenwasser wurde vom Beschuldigten über ei- nen Gartenschlauch in das Lenzventil auf dem Achterdeck geleitet. Dort floss das Wasser während ca. 45 Minuten in den Zürichsee ab. Damit liess der Beschuldig- te das fragliche Wasser unmittelbar in den Zürichsee einbringen, mithin in ein Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG. Bevor das Wasser in einen Abwasserschacht geleitet wurde, wurde der PH-Wert untersucht und ein Öl-Test durchgeführt. Die Untersuchung ergab einen neutralen PH-Wert respektive ein negatives Ergebnis betreffend Öl (Urk. 1 S. 2). Darüber hinaus ist über die Beschaffenheit des Wassers nichts bekannt. Eine am 3. Juli 2020 entnommene Wasserprobe aus dem Heck (Urk. 2/1) wurde nicht näher untersucht. Es ist unbekannt, welche Wassermenge über welche Zeitspanne hin- weg im Heck des Schiffes eingeschlossen war und ob sich dies ungünstig auf ei- nen möglichen Schadstoffgehalt auswirkte. Unklar ist, um welchen Stoff es sich bei den Lackabsplitterungen handelte. Über den Schadstoffgehalt ist nichts be- kannt. Damit ist nicht bekannt, ob sich Stoffe in genügender Quantität im Regen- wasser befanden, die das Wasser verunreinigen können respektive eine nachtei- lige physikalische, chemische oder biologische Veränderung (Art. 4 lit. d GSchG) bewirken können. Das Bundesgericht erwog betreffend eine Jauchegrube, aus der mehrere Dutzend Liter Jauche austraten, ohne Kenntnis der genauen Menge der ausgetretenen Jauche und der Distanz zwischen Jauchegrube und Wasser- quelle könne die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verunreinigung nicht beurteilt werden (Urteil 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Die Men- ge des über das Lenzventil in den Zürichsee eingebrachten Wassers ist nicht an- nähernd bekannt. Ebenso wenig sind Art und Menge der in den See abgelasse- nen Schadstoffe inklusive allfälliger Grenzwerte rechtsgenügend bekannt. Ist als "nachteilig" jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, das - 12 - heisst unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, zu qualifizie- ren (MARTIN ANDEREGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 18 zu Art. 70 GSchG), ist eine entsprechende Mehr- belastung nicht erstellt. Diese Umstände verunmöglichen zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mithin hier durch das Abfliessen in den Zü- richsee, tatsächlich eine konkrete und nicht nur eine theoretische Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Über Ersteres lässt sich nur spekulieren und ist zugunsten des Beschuldigten zu verneinen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der ob- jektive Tatbestand des Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 72 GSchG). 1.3. 1.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.3.2. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine ab- weichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
- Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand des Vergehens nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts - 13 - in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.4. Das AWEL wies den Beschuldigten nach eigenen Angaben darauf hin, dass er das Wasser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See leiten dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Weiter hielt der Beschul- digte fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee ge- langen dürfe (Urk. 3 S. 2). Indem er im Wissen, dass das Wasser im Heck des Schiffes möglicherweise verunreinigende Stoffe enthielt und dieses im Wissen ei- ner fehlenden Bewilligung nicht nur über den Abwasserschacht, sondern gewollt direkt in den See leitete, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Sees in Kauf. 1.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
- Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und verzichtete anlässlich der Berufungs- - 14 - verhandlung explizit auf Ausführungen zur Strafzumessung und auf das Stellen von Eventualanträgen (Urk. 48; Prot. II S. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 35). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 14 f.) kann verwiesen werden.
- Versuchtes Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz 2.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte kontaminiertes Wasser abpumpte, hätte er nicht nur eine Gefahr einer Verunreinigung, sondern durch das direkte Ableiten in den Zürichsee eine tatsächliche Verunreinigung des Seewassers bewirkt. Mit der Vorinstanz kommt dem Beschuldigten nicht zugute, dass die Lenzpumpe nach dem Verlassen des Schiffes nur höchstens während 45 Mi- nuten lief, da dies auf die Intervention der Polizei zurückzuführen war. Die Qualität des abgepumpten Wassers fiele im Rahmen der objektiven Tatschwe- re aufgrund des unbekannten Schadstoffgehalts zugunsten des Beschuldigten aus. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er wusste, dass das Wasser einen neutralen PH-Wert aufwies und betreffend Öl ein negatives Ergebnis vorlag (was die Ableitung in den Abwasserschacht ermöglichte). Darüber hinaus wusste er, dass möglicherweise eine Kontamination vorlag. Indem er das Wasser ungeachtet dessen in den See pumpte, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr in Kauf. Da der Beschuldigte sich stets auf den Standpunkt stellte, ein Dritter habe die Lenzpumpe in seiner Abwesenheit - 15 - wieder in Betrieb gesetzt und den Schlauch entsprechend platziert, bleibt sein Motiv letztlich im Dunkeln. Hingegen wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Wasser weiter über den Schmutzwasserschacht abzupumpen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Für die vollendete Tat ist eine Strafe angemessen, die sich im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels (bei rund 20 Strafeinheiten) befindet. 2.3. Der Beschuldigte schuf keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung. Deshalb liegt eine versuchte Tatbegehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Der Beschuldigte hat die Tathandlung zu Ende geführt. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichti- gung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Er- folgs (das heisst der konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Seewassers) nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Fak- toren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Strafe von 10 Strafeinheiten festzusetzen.
- Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 - 16 - E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Aufer- legung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig. 3.2. 3.2.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). 3.2.2. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– (inkl. 13. Monatslohn), auch wenn er sich dieses aus geschäftlichen Gründen derzeit nicht ausbezahlt und von seinen Reserven lebt (Urk. 47 S. 3). Seine mo- natlichen Ausgaben bezifferte er auf Fr. 3'000.– inklusive Mietkosten von Fr. 2'500.–. Ferner ist er seiner 11-jährigen Tochter gegenüber unterstützungs- pflichtig, die bei ihm wohnt (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 47 S. 2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen. - 17 -
- Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 16). Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine abweichenden Aussagen (Urk. 47 S. 2 f.). Aus dem Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten.
- Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–. V. Vollzug
- Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; 145 IV 137 E. 2.2 S. 139).
- Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe und setzt die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 26 S. 19). Diese Er- wägungen sind richtig. Zudem erübrigen sich weitere Ausführungen dazu in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. - 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositiv-Ziffer 5) zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Schuldpunkt. Wird der Beschul- digte des Versuchs und nicht der vollendeten Tat schuldig gesprochen, steht dies mit einer im Berufungsverfahren korrigierten Beweiswürdigung im Zusammen- hang und stellt (im Gegensatz zur Reduktion der Anzahl Tagessätze und der Ta- gessatzhöhe) keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Beschuldigte beantragt, er sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 6'705.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. - 19 - Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Die geforderte Entschädigung ist jedoch überhöht. Für die Führung eines Straf- prozesses vor den Einzelgerichten ist eine Grundgebühr von Fr. 600.− bis Fr. 8'000.− vorgesehen, wobei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Ausgehend von der geringen Bedeutung des Falles, des- sen höchstens mittleren Schwierigkeit und des geringen Aktenumfangs erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.− für das vorliegende Verfahren angemessen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Im Falle einer teil- weisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzuspre- chen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldig- ten eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 20 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 28. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (...)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. - 21 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210429-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf- Heidegger Urteil vom 6. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 28. April 2021 (GB210003)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. November 2020 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 GSchG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 2'600.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 12)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2021 sei voll- umfänglich aufzuheben.
2. Herr A._____ sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässer- schutzgesetz freizusprechen.
3. Alles unter Koste- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) über sämt- liche Instanzen zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 28. April 2021 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 20 ff.). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 21 und Urk. 23) reichte der Beschuldigte am 14. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsan- waltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 35).
- 4 - 1.3. Am 5. Oktober 2021 wurde auf den 6. Dezember 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 37). 1.4. Am 6. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vor- fragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5). Unangefoch- ten blieb die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Person (Urk. 26 S. 5 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
- 5 - 2. 2.1. Am 1. Juli 2020 meldete ein Passant der Polizei, dass das Schiff "MS B._____" im Hafen C._____ Schlagseite hatte (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe am 2. Juli 2020 verunreinigtes Regenwasser mittels einer Tauchpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch zunächst in den Schmutz- wasserschacht abgepumpt. Danach habe er ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr das Wasser in ein Abflussloch in der Heckplattform des Schiffes geleitet. Dort sei es über die Aussenbordwand des Schiffes in den Zürichsee geflossen (Urk. 26 S. 12 f.). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe am 2. Juli 2020 nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ab der Mittagszeit das Wasser mit einer Tauchpumpe (im Folgenden Lenzpumpe) und einem Schlauch in einen Abwasserschacht geleitet. Am Abend gegen 19, 20 oder 21 Uhr habe er den Schlauch rausgezogen, diesen auf das Schiff gebracht und die Pumpe abgeschal- tet. Anschliessend habe er das Schiff verlassen und die Zugbrücke hochgezogen. Wenig später habe ihn die Seepolizei angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Lenzpumpe in Betrieb sei und das Wasser in den Zürichsee laufe. Jemand sei seiner Ansicht nach in seiner Abwesenheit auf das Schiff gelangt, habe die Lenz- pumpe in Betrieb gesetzt und den Schlauch bei einem Ablauf des Schiffes positi- oniert. Beim Hafen gebe es eine Drogenszene. Er vermute, dass jemand aus die- ser Szene auf das Schiff gegangen sei und die Pumpe eingeschaltet habe. Es treffe zu, dass die Funktionäre der Kantonspolizei und des AWEL ihm am 2. Juli 2020 untersagt hätten, das Wasser in den Zürichsee abzuleiten (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 47 S. 4 ff.). Ergänzend kritisier- te die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung und führte aus, dass die Aussagen des Beschuldigten durchwegs glaubhaft seien. Zudem seien von der Staatsanwaltschaft vorliegend weder Beweise noch zwingende Indizien aufge-
- 6 - zeigt worden, welche die Tatbegehung durch den Beschuldigten belegen würden. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 48). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen des Beschuldigten als konstant und grundsätzlich glaubhaft, am 2. Juli 2020 während seiner Anwesenheit das Wasser vom Boot in einen Schmutzwasserschacht abgepumpt zu haben. In Be- zug auf die zeitlichen Angaben stellt sie auf dessen Schilderungen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab. Der Beschuldigte gab damals an, ca. um 18 Uhr die Seepolizei angerufen, den Schlauch aufs Boot gezogen, die Pum- pe vom Strom genommen und wenig später das Schiff verlassen zu haben (Urk. 12 S. 5 f.). Die Vorinstanz schlussfolgert, dass die Pumpe während höchs- tens 45 Minuten, nämlich bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um ca. 18.45 Uhr (Urk. 1 S. 2), unbeaufsichtigt lief. Diese Würdigung ist korrekt und kann über- nommen werden (Urk. 26 S. 8). 2.3.2. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wonach eine Drittperson in seiner Abwesenheit auf das Schiff ge- langt sei und die Pumpe (wieder) in Betrieb gesetzt habe. Sie hält zusammenge- fasst fest, die vom Beschuldigten vorgebrachte Begründung für ein solches Han- deln (jemand habe sich an der Schlagseite des Schiffes gestört respektive auf- grund einer anhaltenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer Randgruppe, die sich an der Hafenmauer aufhalte) falle pauschal und detailarm aus. Wisse der Beschuldigte nicht genau, um wen es sich dabei handle, sei es widersprüchlich, wenn er die Person gleichzeitig bei den früheren Gästen des "MS B._____" veror- te. Wenig glaubhaft sei weiter, dass diese unbekannte Person sich mit einem Schlüssel, mit einem langen Brett, mit einer Leiter oder mit einem Boot Zugang zum Schiff verschafft habe. Auch die verschiedenen Aussagen des Beschuldig- ten, wer über einen Schlüssel für die Zugbrücke verfügt habe, seien inkonsistent. Die genaue Platzierung des Schlauches bei einem Abflussloch auf der Heckplatt- form des Schiffes deute darauf hin, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass eine unbekannte Person innert kurzer Zeit (zwischen ca. 18 Uhr, als der Beschuldigte das Schiff
- 7 - verlassen habe, und ca. 18.45 Uhr, als die Polizei am Hafen eingetroffen sei) auf das Schiff gelangt sei und den Schlauch platziert, die Pumpe in Betrieb gesetzt und sich unbemerkt wieder vom Schiff entfernt habe. Der Beschuldigte habe die Zugbrücke hochgezogen und so sei sie auch von der Polizei angetroffen worden. Nicht plausibel und noch unwahrscheinlicher sei deshalb die Version des Be- schuldigten, wonach ein unbekannter Bootseigentümer in den rund 45 Minuten die Zugbrücke runtergelassen habe, auf den See hinaus- und wenig später zu- rückgefahren sei und dann die Zugbrücke wieder hochgezogen habe. Dies ver- kürze das Zeitfenster für ein Eindringen eines Dritten auf das Schiff. Insgesamt würden deshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (Urk. 26 S. 8 ff.). 2.3.3. Die vorinstanzliche Würdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus. Sie kann übernommen werden. Richtig ist, dass ein Motiv eines Dritten vom Beschuldigten nur in pauschaler Weise in den Raum gestellt wurde. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte diese Erklärung im Laufe des Verfahrens stärker betonte. In der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2020 bezeichnete er als Urheber jemanden "von der Hafenmauer". Er selbst respektive ein ehemaliger Mitarbeiter sei am 2. Juli 2020 respektive im Jahre 2019 bedroht worden (Urk. 3 S. 4 und 6). Weshalb aber eine Drittperson die Pumpe in Betrieb gesetzt habe, verstehe er nicht (Urk. 3 S. 5). Neu führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft an, man wolle ihm schaden und er führe den "grössten Krieg" (Urk. 12 S. 6 f.), er habe Hausverbote erteilt und die fraglichen Leute an der Ha- fenmauer seien seine "Erzfeinde" (Urk. 12 S. 7 und 9). Diese Depositionen fallen aggravierend aus. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte die fragliche Situation, die er als "grössten Krieg" bezeichnete und deshalb als bedrohlich oder zumindest als Missstand empfunden haben musste, nicht von Beginn weg, son- dern erst gegenüber der Staatsanwaltschaft thematisierte. Die entsprechenden Aussagen zeigen mithin Dramatisierungstendenzen auf und erscheinen deshalb wenig überzeugend. Zudem herrschte an besagtem Abend erneut schlechtes Wetter. Damit hatte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6 f.)
– durchaus ein naheliegendes Motiv dafür, den Ableitungsvorgang auch nach Verlassen des Schiffes fortzuführen, nämlich um eine weitergehende Beeinträch-
- 8 - tigung des Schiffes infolge Regenfalls zu verhindern. So führte er in der Untersu- chung selber aus, dass sich eine Verbesserung der starken Schieflage ohnehin nur eingestellt hätte, wenn er die ganze Nacht dort geblieben wäre und die Pum- pe in Betrieb gelassen hätte (Urk. 12 S. 7). Zutreffend ist auch, wenn die Vo- rinstanz auf die Platzierung des Schlauches auf dem Deck (im Folgenden: Ach- terdeck) hinweist. Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass das Achterdeck verschiedene Löcher aufweist. Der Abfluss für die Entwässerung (Lenzventil) ist beim Heck backbordseitig. Weitere Löcher beidseitig am Randbereich sehen ähn- lich aus, führen hingegen zum Inneren des Schiffes (Urk. 2/2 S. 13 Foto Nr. 12 und S. 15 Foto Nr. 14). Der Beschuldigte räumte ein, man müsse sich "ein biss- chen auskennen", um das Wasser an der richtigen Stelle respektive beim Lenz- ventil in den See abfliessen zu lassen (Urk. 12 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz aus der Platzierung des Schlauches auf dem Achterdeck beim Lenzventil schlussfol- gert, dass der Urheber genaue Kenntnisse des Schiffes gehabt habe und dafür – abgesehen von theoretischen Zweifeln – eine andere Person als der Beschuldigte nicht in Frage komme, ist dies richtig. Dies nicht zuletzt auch, da zwischen dem Verlassen des Schiffes durch den Beschuldigten um ca. 18 Uhr und dem Eintref- fen der Polizei um ca. 18.45 Uhr lediglich eine Dreiviertelstunde verging. Eine Drittperson hätte sich somit in dieser Zeit Zugang zum Schiff verschaffen, die ver- schiedenen Löcher begutachten, den Schlauch am Lenz-Ventil platzieren, die Pumpe in Gang setzen und das Schiff sowie die Zugbrücke wieder im aufgefun- denen Zustand verlassen müssen. Im Übrigen wäre bei einer Drittperson, die dem Beschuldigten zu Unrecht eine entsprechende Widerhandlung unterstellen will und die sich zu diesem Zweck (in Abwesenheit des Beschuldigten und in kurzer Zeit) unerlaubterweise Zugang zum Schiff verschafft, eine eher diskrete Platzie- rung des Schlauches beim Lenzventil nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen (sondern eher eine leicht erkennbare beispielsweise über die Reling). Auch die- ses Moment spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Schliesslich kann Folgendes ergänzend festgehalten werden. Der Beschuldigte will mit einem ungu- ten Gefühl von Bord gegangen sein, da der Platz "voll von Randständigen" gewe- sen sei. Er habe sich bei der Polizei gemeldet, um zu "verhindern, dass mich ir- gendjemand für etwas belangt, was nach meiner Abwesenheit passiert" (Urk. 12
- 9 - S. 7). Dann aber leuchtet nicht ein, weshalb er die Lenzpumpe und den Schlauch gleichwohl frei zugänglich auf dem Schiff beliess und die Gegenstände nicht (wie später erfolgt) in das Innere des Schiffes verstaute und dort einschloss (Urk. 12 S. 8). Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung zudem vor, der Beschul- digte hätte sich für die Ableitung des Wassers auch des schiffseigenen Abwas- serentwässerungskanals bedienen können, wenn er das Wasser nach Verlassen des Schiffes unbemerkt in den Zürichsee hätte ableiten wollen. Weshalb dies je- doch für den Beschuldigten offensichtlich nicht in Frage kam, beantwortete die Verteidigung gleich selber und gab an, dass der Beschuldigte aufgrund des Zu- stands dieser Leitungen einen Leitungsbruch befürchtet habe, weshalb er sich überhaupt einer Pumpe und eines separaten Schlauches bedient habe (Urk. 48 S. 7). 2.3.4. Betreffend das am 2. Juli 2020 aus dem Heck abgepumpte Wasser stellt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um potenziell kontaminiertes Wasser res- pektive um Regenwasser gehandelt habe, das mit ausgewaschenen Schmutz- rückständen belastet gewesen sei (Urk. 26 S. 12 f.). Dazu kann Folgendes fest- gehalten werden. Dass es sich beim abgepumpten Wasser nicht um reines Re- genwasser handelte, lässt sich zum einen aus den Aussagen des Beschuldigten ableiten. Dieser hielt fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee gelangen dürfe (Urk. 3 S. 2). Das Wasser sei insoweit in Ordnung ge- wesen, als es in den Abwasserschacht habe abgeleitet werden dürfen (Urk. 12 S. 4). Es treffe zu, dass ihn das AWEL darauf hingewiesen habe, dass das Was- ser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See geleitet werden dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Auf dem Schiffsboden seien Lack- absplitterungen und vermutlich auch Rostpartikel abgelagert gewesen, diese sei- en aber schwerer als das Wasser (Prot. I S. 12 f.). Eine Lenzpumpe sauge das Wasser ungefähr einen Zentimeter über dem Boden ab. Es könne schon sein, dass Schmutz auf der Wasseroberfläche geschwommen sei. Das Schiff sei über 50 Jahre alt. Es sei klar, dass sich auf dem Boden des Schiffes Schmutz befinde (Prot. I S. 14). Bereits aus diesen Schilderungen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte selbst eine (irgendwie geartete) Verunreinigung einräumt. Daran ändert nichts, dass er das Wasser teilweise als reines Regenwasser bezeichnete
- 10 - (Urk. 3 S. 3), ansonsten er wohl nicht von sich aus vorgeschlagen hätte, das Wasser in den Schmutzwasserschacht abzuleiten (Urk. 3 S. 3 f.). Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zu Recht auf die Fotodokumentation. Aus dieser geht un- schwer hervor, dass das "MS B._____" in der fraglichen Zeit renovationsbedürftig war. Das aus dem Heck abgepumpte Wasser hinterliess braune Rückstände (Urk. 2/2 S. 23 Foto Nr. 22). Auch weitere Aufnahmen zeigen sich lösender Rost, Rostlöcher und abgeblätterte Farbe (insbesondere Urk. 2/2 S. 13 ff. Foto Nr. 12, 14, 15, 16, 17 und 21) und sind zumindest Hinweise dafür, dass das im Heck ge- fangene Regenwasser Rostpartikel, abgeblätterte Farbe sowie weitere Schmutz- rückstände enthielt. Stellt der Beschuldigte in Abrede, dass das Wasser Lackab- splitterungen und Rostpartikel enthielt, ist dies mit Blick auf das Beweisergebnis nur theoretisch, mithin in nicht relevanter Hinsicht zweifelhaft. Im Übrigen rechtfertigt es sich, auf Art und Umfang der Verschmutzung des Re- genwassers im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen. 2.3.5. Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2020 ab ca. 18 Uhr bis ca. 18.45 Uhr "verunreinigtes Regenwasser" mittels einer Lenzpumpe aus dem Rumpf des Schiffes "MS B._____" über einen Gartenschlauch in ein Lenz- ventil auf dem Achterdeck leitete. Dort floss das Wasser in den Zürichsee ab. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzu- bringen oder sie versickern zu lassen. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers abla- gert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine
- 11 - konkrete Gefahr voraus, eine – selbst erhöhte – abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (Urteile 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2. Das im Heck gefangene Regenwasser wurde vom Beschuldigten über ei- nen Gartenschlauch in das Lenzventil auf dem Achterdeck geleitet. Dort floss das Wasser während ca. 45 Minuten in den Zürichsee ab. Damit liess der Beschuldig- te das fragliche Wasser unmittelbar in den Zürichsee einbringen, mithin in ein Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG. Bevor das Wasser in einen Abwasserschacht geleitet wurde, wurde der PH-Wert untersucht und ein Öl-Test durchgeführt. Die Untersuchung ergab einen neutralen PH-Wert respektive ein negatives Ergebnis betreffend Öl (Urk. 1 S. 2). Darüber hinaus ist über die Beschaffenheit des Wassers nichts bekannt. Eine am 3. Juli 2020 entnommene Wasserprobe aus dem Heck (Urk. 2/1) wurde nicht näher untersucht. Es ist unbekannt, welche Wassermenge über welche Zeitspanne hin- weg im Heck des Schiffes eingeschlossen war und ob sich dies ungünstig auf ei- nen möglichen Schadstoffgehalt auswirkte. Unklar ist, um welchen Stoff es sich bei den Lackabsplitterungen handelte. Über den Schadstoffgehalt ist nichts be- kannt. Damit ist nicht bekannt, ob sich Stoffe in genügender Quantität im Regen- wasser befanden, die das Wasser verunreinigen können respektive eine nachtei- lige physikalische, chemische oder biologische Veränderung (Art. 4 lit. d GSchG) bewirken können. Das Bundesgericht erwog betreffend eine Jauchegrube, aus der mehrere Dutzend Liter Jauche austraten, ohne Kenntnis der genauen Menge der ausgetretenen Jauche und der Distanz zwischen Jauchegrube und Wasser- quelle könne die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verunreinigung nicht beurteilt werden (Urteil 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Die Men- ge des über das Lenzventil in den Zürichsee eingebrachten Wassers ist nicht an- nähernd bekannt. Ebenso wenig sind Art und Menge der in den See abgelasse- nen Schadstoffe inklusive allfälliger Grenzwerte rechtsgenügend bekannt. Ist als "nachteilig" jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, das
- 12 - heisst unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers, zu qualifizie- ren (MARTIN ANDEREGG, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 18 zu Art. 70 GSchG), ist eine entsprechende Mehr- belastung nicht erstellt. Diese Umstände verunmöglichen zu beurteilen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, mithin hier durch das Abfliessen in den Zü- richsee, tatsächlich eine konkrete und nicht nur eine theoretische Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Über Ersteres lässt sich nur spekulieren und ist zugunsten des Beschuldigten zu verneinen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der ob- jektive Tatbestand des Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt (Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 72 GSchG). 1.3. 1.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt der Täter wie hier potenziell verunreinigtes Wasser in den Zürichsee abfliessen, hat er alles da- für getan, den verpönten Erfolg (mithin eine konkrete Gefahr der Verunreinigung) eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 1.3.2. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Er- füllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventual- vorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine ab- weichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand des Vergehens nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts
- 13 - in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.4. Das AWEL wies den Beschuldigten nach eigenen Angaben darauf hin, dass er das Wasser aufgrund der möglichen Kontaminierung mit Schleifstaub, Rost etc. nicht in den See leiten dürfe (Urk. 12 S. 4 f.). Weiter hielt der Beschul- digte fest, es sei ihm klar gewesen, dass das Wasser nicht in den Zürichsee ge- langen dürfe (Urk. 3 S. 2). Indem er im Wissen, dass das Wasser im Heck des Schiffes möglicherweise verunreinigende Stoffe enthielt und dieses im Wissen ei- ner fehlenden Bewilligung nicht nur über den Abwasserschacht, sondern gewollt direkt in den See leitete, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Sees in Kauf. 1.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des versuchten Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und verzichtete anlässlich der Berufungs-
- 14 - verhandlung explizit auf Ausführungen zur Strafzumessung und auf das Stellen von Eventualanträgen (Urk. 48; Prot. II S. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 35). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 26 S. 14 f.) kann verwiesen werden.
2. Versuchtes Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz 2.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte kontaminiertes Wasser abpumpte, hätte er nicht nur eine Gefahr einer Verunreinigung, sondern durch das direkte Ableiten in den Zürichsee eine tatsächliche Verunreinigung des Seewassers bewirkt. Mit der Vorinstanz kommt dem Beschuldigten nicht zugute, dass die Lenzpumpe nach dem Verlassen des Schiffes nur höchstens während 45 Mi- nuten lief, da dies auf die Intervention der Polizei zurückzuführen war. Die Qualität des abgepumpten Wassers fiele im Rahmen der objektiven Tatschwe- re aufgrund des unbekannten Schadstoffgehalts zugunsten des Beschuldigten aus. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er wusste, dass das Wasser einen neutralen PH-Wert aufwies und betreffend Öl ein negatives Ergebnis vorlag (was die Ableitung in den Abwasserschacht ermöglichte). Darüber hinaus wusste er, dass möglicherweise eine Kontamination vorlag. Indem er das Wasser ungeachtet dessen in den See pumpte, nahm er die Schaffung einer konkreten Gefahr in Kauf. Da der Beschuldigte sich stets auf den Standpunkt stellte, ein Dritter habe die Lenzpumpe in seiner Abwesenheit
- 15 - wieder in Betrieb gesetzt und den Schlauch entsprechend platziert, bleibt sein Motiv letztlich im Dunkeln. Hingegen wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Wasser weiter über den Schmutzwasserschacht abzupumpen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Für die vollendete Tat ist eine Strafe angemessen, die sich im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels (bei rund 20 Strafeinheiten) befindet. 2.3. Der Beschuldigte schuf keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung. Deshalb liegt eine versuchte Tatbegehung vor und ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern. Der Beschuldigte hat die Tathandlung zu Ende geführt. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichti- gung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Er- folgs (das heisst der konkreten Gefahr einer Verunreinigung des Seewassers) nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Fak- toren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Strafe von 10 Strafeinheiten festzusetzen.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82
- 16 - E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrich- tung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Aufer- legung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO unzulässig. 3.2. 3.2.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). 3.2.2. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– (inkl. 13. Monatslohn), auch wenn er sich dieses aus geschäftlichen Gründen derzeit nicht ausbezahlt und von seinen Reserven lebt (Urk. 47 S. 3). Seine mo- natlichen Ausgaben bezifferte er auf Fr. 3'000.– inklusive Mietkosten von Fr. 2'500.–. Ferner ist er seiner 11-jährigen Tochter gegenüber unterstützungs- pflichtig, die bei ihm wohnt (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 47 S. 2). Damit ist der Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen.
- 17 -
4. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 16). Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine abweichenden Aussagen (Urk. 47 S. 2 f.). Aus dem Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten.
5. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–. V. Vollzug
1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; 145 IV 137 E. 2.2 S. 139).
2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe und setzt die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 26 S. 19). Diese Er- wägungen sind richtig. Zudem erübrigen sich weitere Ausführungen dazu in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.
- 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositiv-Ziffer 5) zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelver- fahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staats- anwaltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Schuldpunkt. Wird der Beschul- digte des Versuchs und nicht der vollendeten Tat schuldig gesprochen, steht dies mit einer im Berufungsverfahren korrigierten Beweiswürdigung im Zusammen- hang und stellt (im Gegensatz zur Reduktion der Anzahl Tagessätze und der Ta- gessatzhöhe) keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Beschuldigte beantragt, er sei für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 6'705.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 19 - Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Beru- fungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Die geforderte Entschädigung ist jedoch überhöht. Für die Führung eines Straf- prozesses vor den Einzelgerichten ist eine Grundgebühr von Fr. 600.− bis Fr. 8'000.− vorgesehen, wobei die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr bilden (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Ausgehend von der geringen Bedeutung des Falles, des- sen höchstens mittleren Schwierigkeit und des geringen Aktenumfangs erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.− für das vorliegende Verfahren angemessen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Im Falle einer teil- weisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzuspre- chen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldig- ten eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 28. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. (...)
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 GSchG und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt.
- 21 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.