Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht haben, indem er zusammengefasst am 20. Oktober 2019 auf der D._____-strasse kurz vor E._____ am Steuer seines Personenwa- gens der Marke Seat den vor ihm fahrenden Personenwagen der Marke Nissan durch Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn überholt habe und anschliessend mit ungenügendem Abstand von lediglich ca. 2 m zum überholten Fahrzeug wie- der auf den Fahrstreifen eingebogen sei, wo er sogleich abgebremst habe, so- dass die Lenkerin des Nissan zur Vermeidung eines Aufpralls ebenfalls stark ha- be abbremsen müssen und in der Folge mit ihrem Fahrzeug mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidiert sei (Urk. 9 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte stellt nicht ausdrücklich in Abrede, dass er zum eingeklag- ten Zeitpunkt mit dem auf ihn eingelösten Seat unterwegs war (vgl. Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S. 12). Soweit er in sachverhaltsmässiger Hinsicht überhaupt Aussagen machte, gab er an, sich an das inkriminierte Fahrmanöver nicht konkret erinnern zu können (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 14). Jedenfalls habe er sicher niemanden ge- fährlich überholt oder absichtlich ausgebremst (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 19; Urk. 40 S. 5). Wenn er im Anschluss an den Überholvorgang die Geschwindigkeit nach dem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur reduziert habe, dann liege dies vielmehr daran, dass kurz nach der in der Anklage bezeichneten Überholstelle die erlaubte
- 7 - Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h sinke (vgl. Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 5).
3. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aus- sagen der Zeugin B._____ als Lenkerin des Nissan (Urk. 4/1; Urk. 4/3) und des Zeugen C._____, der im nachfolgenden Personenwagen unterwegs war (Urk. 4/2; Urk. 4/4), abgestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbe- züglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffende Wieder- gabe dieser Aussagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 7 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung im Strafprozess korrekt dargelegt (Urk. 24 S. 4 ff.). 4.1. Hinsichtlich der Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit ist zwar den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wonach die Zeugen B._____ und C._____ bei ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
17. Dezember 2020 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausge- sagt haben (Urk. 24 S. 17 f., S. 20). Auf der anderen Seite kann ihnen allein die- ser Umstand nicht zur erhöhten inhaltlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gerei- chen. Zudem ist B._____ im vorliegenden Strafprozess zwar nicht berechtigt, fi- nanzielle Ansprüche geltend zu machen. Dadurch dass ihr Personenwagen im Zuge des inkriminierten Fahrmanövers einen Reifenschaden erlitten hat, ist je- doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei ihr ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang besteht (Urk. 24 S. 17). Schliesslich ist zu beachten, dass sich B._____ und C._____ eigenen Aussagen zufolge direkt im Anschluss an den eingeklagten Vorfall auf einem nahegelegenen Parkplatz miteinander unterhalten haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1). Unter diesen Um- ständen ist nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Aussagepersonen hin- sichtlich ihrer Wahrnehmung der Situation gegenseitig beeinflusst haben, weshalb ihre Glaubwürdigkeit leicht reduziert ist. 4.2. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist sachverhaltsmässig als erstellt zu betrachten, dass B._____ am Nachmittag des 20. Oktober 2019 in ih- rem Nissan nach E._____ unterwegs war, als sie sich vom hinter ihr fahrenden Seat des Beschuldigten bedrängt fühlte (Urk. 4/1 S. 1). Ihren Aussagen zufolge,
- 8 - an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde sie "ein bisschen wütend" und man hat sich in dieser Phase gegenseitig den Vogel gezeigt (Urk. 4/3 S. 4). 4.3. Darüber hinaus ist erstellt, dass B._____ ihr Fahrzeug in der Folge bei der Ortsausfahrt F._____ ungefähr auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beschleunigte, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf die Ge- genfahrbahn ausschwenkte und zum Überholvorgang ansetzte (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/2 S. 1 f.). Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine geradeausverlaufende Ausserorts- strasse, die kurz darauf eine Rechtskurve mit ausgezogener Sicherheitslinie beschreibt (Urk. 2 S. 1). Daran schliesst sodann die Ortseinfahrt E._____ mit entsprechender Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h an. Aufgrund dieser örtlichen Verhältnisse, in Anbetracht der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, die vom Zeugen C._____ mit ca. 75 km/h bis 80 km/h an- gegeben wurde (Urk. 4/2 S. 3), sowie angesichts des Umstands, dass vor dem Nissan von B._____ ein weiteres Fahrzeug in Sichtweite war, das ihr vorausfuhr (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1), ist mithin davon auszugehen, dass der Platz für den vom Beschuldigten beabsichtigten Überholvorgang von vornherein knapp bemes- sen war. Das korrespondiert auch mit der nachvollziehbaren Aussage des Zeu- gen, wonach er sich gewundert habe, weshalb der ihm vorausfahrende Seat aus- gerechnet an dieser unübersichtlichen Stelle zum Überholen ansetzte (Urk. 4/4 S. 4 f.). 4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen demgegenüber hinsichtlich der übrigen Umstände des eingeklagten Überholvorgangs keine widerspruchs- freien Aussagen von B._____ und C._____ vor. So führte die Zeugin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung noch aus, sie vermute, dass es sich beim plötzlichen Bremsmanöver des Beschuldigten um einen Schikanestopp handle, bestehe doch keine andere Erklärung dafür, dass er habe abbremsen müssen (Urk. 4/1 S. 2). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Zeugin hingegen davon abweichend aus, der Beschuldigte hätte genügend Platz gehabt, um nach dem Überholen wieder einzubiegen. Er habe abgebremst, weil kurz darauf der Wechsel von der Tempo-80- in die Tempo-50-Zone erfolgt sei
- 9 - (Urk. 4/3 S. 3). Vom Beschuldigten auf diese Diskrepanz angesprochen, meinte die Zeugin schliesslich, dass gar kein Platz für ein Überholen vorhanden gewesen sei. Bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte wiedereingebo- gen sei, habe er keine andere Möglichkeit gehabt als abzubremsen (Urk. 4/3 S. 5). Diese Aussagen zeigen, wie B._____ im Verlaufe des Strafverfahrens et- was unpräzise Angaben zum inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten vor- gebracht hat. Kommt hinzu, dass C._____ in diesem Punkt ebenfalls keine ganz kohärenten Aussagen machte. Während er nämlich bei der Polizei das Motiv des Beschuldigten noch ausdrücklich dahingehend interpretierte, dass er B._____ nach dem Überholvorgang habe ausbremsen wollen, weil er über ihre übervor- sichtige Fahrweise verärgert gewesen sei (Urk. 4/2 S. 3), schwenkte er bei der Staatsanwaltschaft um und erklärte, der Beschuldigte habe nach dem Wiederein- biegen abbremsen müssen, weil ihm ein vorausfahrendes Fahrzeug im Weg ge- standen habe und gleich anschliessend die Tempo-50-Zone begonnen habe (Urk. 4/4 S. 3 f.). Auch der Zeuge machte anfänglich mithin geltend, dass der Be- schuldigte einen eigentlichen Schikanestopp eingelegt hatte, was jedoch zu Recht bereits von der Vorinstanz verworfen wurde (Urk. 24 S. 22 f.). 4.5. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass B._____ zwar sehr anschaulich schildern konnte, wie sie nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf ihre Fahrbahn bei dessen Personenwagen ein Bremsen wahrgenommen habe und daraufhin in der Meinung, nur so einen Aufprall vermeiden zu können, ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls abgebremst habe, wobei sie im Verlauf ihres Bremsmanövers mit ihrem rechten Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kollidiert sei und sich einen platten Pneu eingefangen habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 3). Hinsichtlich des konkreten Abstands, der zwischen ihrem Nissan und dem Seat des Beschuldigten bestand, als dieser nach Abschluss des Überholmanövers sein Fahrzeug abgebremst hat, variieren ihre Angaben indessen zwischen 1 m und 2 m (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4). Auch wenn es sich dabei selbstverständlich um blosse Schätzungen der Zeugin handelt, darf nicht unbeachtet bleiben, dass eine solche Distanz angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit (ca. 75 km/h bis 80 km/h) in weniger als einer Hundertstelsekunde durchschritten wäre. Selbst wenn B._____ unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre eine Kollision bei
- 10 - Annahme des von ihr angegebenen Abstands mithin geradezu unvermeidlich gewesen. Daraus ist zu schliessen, dass die Distanz zwischen den beteiligten Fahrzeugen doch grösser gewesen sein muss als von der Zeugin angegeben, obschon der Zeugin keine bewusste Falschangabe zu unterstellen ist. Vielmehr ist dies wohl dem dynamischen Geschehensverlauf geschuldet. In diesem Zu- sammenhang vermögen auch die Aussagen von C._____ zu überzeugen. Der Zeuge konnte zwar wahrnehmen, wie die Bremslichter des Seat des Beschuldig- ten nach dem Überholvorgang aufleuchteten, genauso wie er beobachten konnte, dass der Nissan von B._____ daraufhin ebenfalls stark abbremste und mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidierte (Urk. 4/4, S. 1, S. 3; Urk. 4/4 S. 4, S. 5 f.). Indessen gab der Zeuge an, dass der Abstand des Seats des Beschuldigten zum Nissan von B._____ und dem unbeteiligten vordersten Fahrzeug unmittelbar vor dem Überholvorgang jeweils ungefähr eine Wagenlänge betrug (Urk. 4/4 S. 4 f.). Dies hätte zur Folge, dass sich der Beschuldigte beim Wiedereinbiegen in einen Abstand hineingezwängt hätte, der nicht viel grösser als eine Parkplatzlücke ist. Ein solches Szenario erscheint jedoch in Anbetracht der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h wiederum als unrealistisch. Folgerichtig kann auch auf die Abstands- angaben des Zeugen nicht abgestellt werden, was ohne weiteres darauf zurück- zuführen ist, dass er die Geschehnisse eigenen Aussagen zufolge von hinten aus einer nicht unbeträchtlichen Distanz von fünf oder sechs Wagenlängen beobach- tete (Urk. 4/2 S. 2).
5. Zusammengefasst ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Seat den Nissan von B._____ überholte, obschon die Platzverhältnisse dafür angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Ausserortsstre- cke mit nachfolgender Rechtskurve und ausgezogener Sicherheitslinie sowie be- vorstehender Wechsel von der Tempo-80- in eine Tempo-50-Zone), der Fahrge- schwindigkeit der beteiligten Personenwagen (rund 80 km/h) und des Umstands, dass ein weiteres Fahrzeug vorausfuhr, welches die Wiedereinspurstrecke zu- sätzlich verkürzte, knapp bemessen war. Entsprechend sah sich der Beschuldigte gezwungen, sein Fahrzeug nach dem Wiedereinbiegen abzubremsen, was dazu führte, dass B._____ ihrerseits sofort abrupt abbremsen musste. Nicht rechtsge- nügend nachweisen lässt sich demgegenüber, wie nahe der Seat dem Nissan
- 11 - nach dem Abschluss des Überholvorgangs konkret kam, wobei wie erörtert zu- gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass die Distanz zwi- schen den beiden Fahrzeugen grösser war als von den Zeugen B._____ und C._____ angegeben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV (Urk. 24 S. 25 f.). Der Beschuldigte beantragt dem- gegenüber einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 27; Urk. 40 S. 5). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen grober Verkehrsregelverletzung ausführlich und korrekt aufgeführt (Urk. 24 S. 23 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichen- der Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Der Überholende hat auf die übrigen Strassenbe- nützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu neh- men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr be- steht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dieselben Abstands- vorschriften wie beim Hintereinanderfahren, d.h. es ist sowohl nach hinten zum überholten Fahrzeug wie auch nach vorn zu einem vorausfahrenden Fahrzeug ein ausreichender Abstand zu wahren (BGE 104 IV 194 E. 2b). Muss der Überholte abbremsen, um den Sicherheitsabstand wiederherzustellen, bedeutet ist, dass der Überholende in einem unzureichenden Abstand wiedereingeschwenkt ist und der Überholte tatbestandsmässig behindert resp. gefährdet wurde (vgl. BSK SVG- MAEDER, Art. 35 SVG N 37 m.w.H.). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne der zitierten Bestimmungen zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören u.a. die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse
- 12 - sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Als Faustregel, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Bedingungen, eine Verkehrsregel- verletzung anzunehmen ist, dient die "halber Tacho"-Regel (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel (BGE 131 IV 135 E. 3.1). Denn diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungs- gemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird hingegen als Richtschnur die "1/6-Tacho"-Regel (entspre- chend 0,6 Sekunden) herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist vorlie- gend einzig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Wiedereinschwenken auf die Fahrbahn im Anschluss an das Überholmanöver seinen Seat abbremsen musste, weil die Überholstrecke angesichts der örtlichen Verhältnisse knapp be- messen war. Im Weiteren steht fest, dass sich B._____ als Lenkerin des überhol- ten Nissan daraufhin veranlasst sah, ihrerseits sofort und stark abzubremsen, wobei ihr Bremsvorgang immerhin derart heftig war, dass sie mit ihrem Wagen ausscherte und mit dem Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kol- lidierte. Indem der Beschuldigte im Zuge seines Überhol- und Wiedereinspurvor- gangs durch sein Abbremsen B._____ zwang, ihre Fahrgeschwindigkeit derart unvermittelt herabzusetzen, liess er die von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV vorgeschriebene besondere Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug vermissen (BGE 100 IV 76 E. 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er dabei den Abstand von 13.3 m unterschritten hätte, wie dies angesichts der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h der "1/6-Tacho"-Regel entspricht. Demgemäss ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er sich nicht der groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern nur der einfachen Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat.
3. Der Beschuldigte ist demnach in Abänderung des angefochtenen Ent- scheids der Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
- 13 - Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Für die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).
2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HUG, in: OFK StGB, Art. 106 N 6 m.w.H.). 3.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem Überholvorgang nicht nur eine abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verursacht hat, sondern durch sein zu enges Wie- dereinbiegen und anschliessendes Abbremsen die von ihm überholte Lenkerin B._____ konkret in ihrer Weiterfahrt behindert hat, musste diese doch ihrerseits eine abrupte Bremsung einleiten, die sie mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidieren liess. Sein Fahrmanöver löste letztlich also bei einer anderen Automo- bilistin einen Selbstunfall mit Sachschaden aus. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann anzulasten, dass er zum Überholen des Nissan von B._____ ansetzte, obschon ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sein musste, dass er mit seiner Fahrweise das überholte Fahrzeug behindern würde. Er nahm die Behinderung der anderen Strassenbenützerin mithin in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. Dessen ungeachtet ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des weiten Strafrahmens noch als leicht einzustufen. 3.2. Was die persönlichen Verhältnisse des heute 39-jährigen Beschuldigten anbelangt, so verfügt er über eine Festanstellung als G._____ bei der H._____ AG in I._____, wo er zurzeit coronabedingt Kurzarbeit leistet und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– bezieht. Er lebt zusammen mit seiner nicht er-
- 14 - werbstätigen Ehefrau und den gemeinsamen 18-, 14- und 11-jährigen Kindern im Eigenheim in J._____ AG, welches einen Verkehrswert von rund Fr. 600'00.– aufweist und mit einer Hypothek von Fr. 450'000.– belastet ist. Seine monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'600.–, die monatlichen Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf Fr. 1'300.–. Zudem beträgt sei- ne Steuerlast eigenen Angaben zufolge Fr. 300.– im Monat (zum Ganzen: Urk. 33; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 40 S. 2 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug sind keine Vorstrafen beim Beschuldigten eingetragen (Urk. 26). Allerdings ist sein automobilistischer Leumund leicht getrübt, wurde ihm doch im Jahr 2017 der Führerausweis wegen Geschwindigkeit ein erstes Mal für 1 Monat und im Jahr 2019 ein zweites Mal ebenfalls für 1 Monat wegen Unaufmerksamkeit entzogen (Urk. 7/4).
4. In Anbetracht aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 1'000.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den finanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. VI. Vollzugsregelung
1. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist deshalb zwingend zu vollziehen. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht überdies für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten aus.
2. Die heute auszufällende Busse ist demnach zu bezahlen. Praxisgemäss erscheint zudem auch im vorliegenden Fall ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. In Anbetracht der Bussenhöhe von Fr. 1'000.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung folglich auf 10 Tage festzusetzen.
- 15 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorweg ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 5). Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Nachdem es heute hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelver- letzung zu einem Freispruch kommt und der Beschuldigte stattdessen der einfa- chen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Vorverfahrens und beider Gerichtsinstanzen zu 1/2 aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der Beschuldigte liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse bean- tragen (Urk. 15 S. 11; Urk. 15 und 27). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freige- sprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere auch für die Auslagen für ihre anwaltliche Verteidigung. 3.2. Angesichts dessen, dass 1/2 der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte vorliegend Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren. Da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen An- trag auf eine Prozessentschädigung stellte, ist für das Berufungsverfahren dage- gen keine Prozessentschädigung geschuldet. 3.3. Gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz sind dem Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens für seine erbetene Vertei- digung Kosten in der Höhe von Fr. 6'243.30 angefallen (Urk. 15 S. 7 ff.). Davon ist
- 16 - dem Beschuldigten ein Anteil von etwa 1/2, d.h. Fr. 3'000.–, zuzusprechen. Demnach ist es angezeigt, für seine anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider In- stanzen werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich. − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 28. Mai 2021 sprach das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– so- wie zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde un- ter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben und die Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen unbedingt ausgefällt (Urk. 24).
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 22) meldete die Verteidigung mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 18). Am 19. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 21) und übermittelte anschliessend die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 22). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 2. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung
- 4 - ein, in der sie zugleich den Antrag auf nochmalige Einvernahme der Zeugin B._____ stellte (Urk. 27).
E. 2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Nachdem es heute hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelver- letzung zu einem Freispruch kommt und der Beschuldigte stattdessen der einfa- chen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Vorverfahrens und beider Gerichtsinstanzen zu 1/2 aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt so- wie Gelegenheit gegeben, sich zum gestellten Beweisantrag zu äussern (Urk. 29). Gemäss Eingabe vom 5. August 2021 ersucht die Staatsanwaltschaft um Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem beantragte sie, dem Beweisbegehren nicht stattzugeben (Urk. 31). In der Folge wurde der Beweisantrag der Verteidi- gung mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 abgewiesen (Urk. 35).
E. 3.1 Der Beschuldigte liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse bean- tragen (Urk. 15 S. 11; Urk. 15 und 27). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freige- sprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere auch für die Auslagen für ihre anwaltliche Verteidigung.
E. 3.2 Angesichts dessen, dass 1/2 der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte vorliegend Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren. Da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen An- trag auf eine Prozessentschädigung stellte, ist für das Berufungsverfahren dage- gen keine Prozessentschädigung geschuldet.
E. 3.3 Gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz sind dem Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens für seine erbetene Vertei- digung Kosten in der Höhe von Fr. 6'243.30 angefallen (Urk. 15 S. 7 ff.). Davon ist
- 16 - dem Beschuldigten ein Anteil von etwa 1/2, d.h. Fr. 3'000.–, zuzusprechen. Demnach ist es angezeigt, für seine anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
E. 4 Abgesehen vom abgelehnten Antrag auf nochmalige Einvernahme von B._____ und C._____ liegen keine weiteren Beweisbegehren vor. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht haben, indem er zusammengefasst am 20. Oktober 2019 auf der D._____-strasse kurz vor E._____ am Steuer seines Personenwa- gens der Marke Seat den vor ihm fahrenden Personenwagen der Marke Nissan durch Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn überholt habe und anschliessend mit ungenügendem Abstand von lediglich ca. 2 m zum überholten Fahrzeug wie- der auf den Fahrstreifen eingebogen sei, wo er sogleich abgebremst habe, so- dass die Lenkerin des Nissan zur Vermeidung eines Aufpralls ebenfalls stark ha- be abbremsen müssen und in der Folge mit ihrem Fahrzeug mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidiert sei (Urk. 9 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte stellt nicht ausdrücklich in Abrede, dass er zum eingeklag- ten Zeitpunkt mit dem auf ihn eingelösten Seat unterwegs war (vgl. Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S. 12). Soweit er in sachverhaltsmässiger Hinsicht überhaupt Aussagen machte, gab er an, sich an das inkriminierte Fahrmanöver nicht konkret erinnern zu können (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 14). Jedenfalls habe er sicher niemanden ge- fährlich überholt oder absichtlich ausgebremst (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 19; Urk. 40 S. 5). Wenn er im Anschluss an den Überholvorgang die Geschwindigkeit nach dem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur reduziert habe, dann liege dies vielmehr daran, dass kurz nach der in der Anklage bezeichneten Überholstelle die erlaubte
- 7 - Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h sinke (vgl. Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 5).
3. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aus- sagen der Zeugin B._____ als Lenkerin des Nissan (Urk. 4/1; Urk. 4/3) und des Zeugen C._____, der im nachfolgenden Personenwagen unterwegs war (Urk. 4/2; Urk. 4/4), abgestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbe- züglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffende Wieder- gabe dieser Aussagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 7 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung im Strafprozess korrekt dargelegt (Urk. 24 S. 4 ff.).
E. 4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit ist zwar den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wonach die Zeugen B._____ und C._____ bei ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
17. Dezember 2020 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausge- sagt haben (Urk. 24 S. 17 f., S. 20). Auf der anderen Seite kann ihnen allein die- ser Umstand nicht zur erhöhten inhaltlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gerei- chen. Zudem ist B._____ im vorliegenden Strafprozess zwar nicht berechtigt, fi- nanzielle Ansprüche geltend zu machen. Dadurch dass ihr Personenwagen im Zuge des inkriminierten Fahrmanövers einen Reifenschaden erlitten hat, ist je- doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei ihr ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang besteht (Urk. 24 S. 17). Schliesslich ist zu beachten, dass sich B._____ und C._____ eigenen Aussagen zufolge direkt im Anschluss an den eingeklagten Vorfall auf einem nahegelegenen Parkplatz miteinander unterhalten haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1). Unter diesen Um- ständen ist nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Aussagepersonen hin- sichtlich ihrer Wahrnehmung der Situation gegenseitig beeinflusst haben, weshalb ihre Glaubwürdigkeit leicht reduziert ist.
E. 4.2 Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist sachverhaltsmässig als erstellt zu betrachten, dass B._____ am Nachmittag des 20. Oktober 2019 in ih- rem Nissan nach E._____ unterwegs war, als sie sich vom hinter ihr fahrenden Seat des Beschuldigten bedrängt fühlte (Urk. 4/1 S. 1). Ihren Aussagen zufolge,
- 8 - an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde sie "ein bisschen wütend" und man hat sich in dieser Phase gegenseitig den Vogel gezeigt (Urk. 4/3 S. 4).
E. 4.3 Darüber hinaus ist erstellt, dass B._____ ihr Fahrzeug in der Folge bei der Ortsausfahrt F._____ ungefähr auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beschleunigte, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf die Ge- genfahrbahn ausschwenkte und zum Überholvorgang ansetzte (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/2 S. 1 f.). Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine geradeausverlaufende Ausserorts- strasse, die kurz darauf eine Rechtskurve mit ausgezogener Sicherheitslinie beschreibt (Urk. 2 S. 1). Daran schliesst sodann die Ortseinfahrt E._____ mit entsprechender Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h an. Aufgrund dieser örtlichen Verhältnisse, in Anbetracht der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, die vom Zeugen C._____ mit ca. 75 km/h bis 80 km/h an- gegeben wurde (Urk. 4/2 S. 3), sowie angesichts des Umstands, dass vor dem Nissan von B._____ ein weiteres Fahrzeug in Sichtweite war, das ihr vorausfuhr (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1), ist mithin davon auszugehen, dass der Platz für den vom Beschuldigten beabsichtigten Überholvorgang von vornherein knapp bemes- sen war. Das korrespondiert auch mit der nachvollziehbaren Aussage des Zeu- gen, wonach er sich gewundert habe, weshalb der ihm vorausfahrende Seat aus- gerechnet an dieser unübersichtlichen Stelle zum Überholen ansetzte (Urk. 4/4 S. 4 f.).
E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen demgegenüber hinsichtlich der übrigen Umstände des eingeklagten Überholvorgangs keine widerspruchs- freien Aussagen von B._____ und C._____ vor. So führte die Zeugin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung noch aus, sie vermute, dass es sich beim plötzlichen Bremsmanöver des Beschuldigten um einen Schikanestopp handle, bestehe doch keine andere Erklärung dafür, dass er habe abbremsen müssen (Urk. 4/1 S. 2). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Zeugin hingegen davon abweichend aus, der Beschuldigte hätte genügend Platz gehabt, um nach dem Überholen wieder einzubiegen. Er habe abgebremst, weil kurz darauf der Wechsel von der Tempo-80- in die Tempo-50-Zone erfolgt sei
- 9 - (Urk. 4/3 S. 3). Vom Beschuldigten auf diese Diskrepanz angesprochen, meinte die Zeugin schliesslich, dass gar kein Platz für ein Überholen vorhanden gewesen sei. Bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte wiedereingebo- gen sei, habe er keine andere Möglichkeit gehabt als abzubremsen (Urk. 4/3 S. 5). Diese Aussagen zeigen, wie B._____ im Verlaufe des Strafverfahrens et- was unpräzise Angaben zum inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten vor- gebracht hat. Kommt hinzu, dass C._____ in diesem Punkt ebenfalls keine ganz kohärenten Aussagen machte. Während er nämlich bei der Polizei das Motiv des Beschuldigten noch ausdrücklich dahingehend interpretierte, dass er B._____ nach dem Überholvorgang habe ausbremsen wollen, weil er über ihre übervor- sichtige Fahrweise verärgert gewesen sei (Urk. 4/2 S. 3), schwenkte er bei der Staatsanwaltschaft um und erklärte, der Beschuldigte habe nach dem Wiederein- biegen abbremsen müssen, weil ihm ein vorausfahrendes Fahrzeug im Weg ge- standen habe und gleich anschliessend die Tempo-50-Zone begonnen habe (Urk. 4/4 S. 3 f.). Auch der Zeuge machte anfänglich mithin geltend, dass der Be- schuldigte einen eigentlichen Schikanestopp eingelegt hatte, was jedoch zu Recht bereits von der Vorinstanz verworfen wurde (Urk. 24 S. 22 f.).
E. 4.5 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass B._____ zwar sehr anschaulich schildern konnte, wie sie nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf ihre Fahrbahn bei dessen Personenwagen ein Bremsen wahrgenommen habe und daraufhin in der Meinung, nur so einen Aufprall vermeiden zu können, ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls abgebremst habe, wobei sie im Verlauf ihres Bremsmanövers mit ihrem rechten Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kollidiert sei und sich einen platten Pneu eingefangen habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 3). Hinsichtlich des konkreten Abstands, der zwischen ihrem Nissan und dem Seat des Beschuldigten bestand, als dieser nach Abschluss des Überholmanövers sein Fahrzeug abgebremst hat, variieren ihre Angaben indessen zwischen 1 m und 2 m (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4). Auch wenn es sich dabei selbstverständlich um blosse Schätzungen der Zeugin handelt, darf nicht unbeachtet bleiben, dass eine solche Distanz angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit (ca. 75 km/h bis 80 km/h) in weniger als einer Hundertstelsekunde durchschritten wäre. Selbst wenn B._____ unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre eine Kollision bei
- 10 - Annahme des von ihr angegebenen Abstands mithin geradezu unvermeidlich gewesen. Daraus ist zu schliessen, dass die Distanz zwischen den beteiligten Fahrzeugen doch grösser gewesen sein muss als von der Zeugin angegeben, obschon der Zeugin keine bewusste Falschangabe zu unterstellen ist. Vielmehr ist dies wohl dem dynamischen Geschehensverlauf geschuldet. In diesem Zu- sammenhang vermögen auch die Aussagen von C._____ zu überzeugen. Der Zeuge konnte zwar wahrnehmen, wie die Bremslichter des Seat des Beschuldig- ten nach dem Überholvorgang aufleuchteten, genauso wie er beobachten konnte, dass der Nissan von B._____ daraufhin ebenfalls stark abbremste und mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidierte (Urk. 4/4, S. 1, S. 3; Urk. 4/4 S. 4, S. 5 f.). Indessen gab der Zeuge an, dass der Abstand des Seats des Beschuldigten zum Nissan von B._____ und dem unbeteiligten vordersten Fahrzeug unmittelbar vor dem Überholvorgang jeweils ungefähr eine Wagenlänge betrug (Urk. 4/4 S. 4 f.). Dies hätte zur Folge, dass sich der Beschuldigte beim Wiedereinbiegen in einen Abstand hineingezwängt hätte, der nicht viel grösser als eine Parkplatzlücke ist. Ein solches Szenario erscheint jedoch in Anbetracht der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h wiederum als unrealistisch. Folgerichtig kann auch auf die Abstands- angaben des Zeugen nicht abgestellt werden, was ohne weiteres darauf zurück- zuführen ist, dass er die Geschehnisse eigenen Aussagen zufolge von hinten aus einer nicht unbeträchtlichen Distanz von fünf oder sechs Wagenlängen beobach- tete (Urk. 4/2 S. 2).
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
E. 6 Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider In- stanzen werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 7 Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 8 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich. − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26.
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (ent- sprechend Fr. 1'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr (Vorverfahren) Fr. 3'400.– Total Gerichtskosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren) und des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung: (provisorisch gemäss Urk. 39 S. 1)
- Das Urteil der Vorinstanz wird vollumfänglich angefochten.
- Mit der Berufung wird ein Freispruch verlangt.
- An den erstinstanzlichen Anträgen wird vollumfänglich festgehalten. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
- Mit Urteil vom 28. Mai 2021 sprach das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– so- wie zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde un- ter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben und die Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen unbedingt ausgefällt (Urk. 24).
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 22) meldete die Verteidigung mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 18). Am 19. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 21) und übermittelte anschliessend die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 22). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 2. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung - 4 - ein, in der sie zugleich den Antrag auf nochmalige Einvernahme der Zeugin B._____ stellte (Urk. 27).
- Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt so- wie Gelegenheit gegeben, sich zum gestellten Beweisantrag zu äussern (Urk. 29). Gemäss Eingabe vom 5. August 2021 ersucht die Staatsanwaltschaft um Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem beantragte sie, dem Beweisbegehren nicht stattzugeben (Urk. 31). In der Folge wurde der Beweisantrag der Verteidi- gung mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 abgewiesen (Urk. 35).
- Sodann wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. November 2021 vor- geladen, wobei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 37). Mit Zuschrift vom 18. November 2021 legte der erbetene Vertei- diger des Beschuldigten das Mandat nieder (Urk. 39). An der Berufungsverhand- lung nahm der Beschuldigte teil (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
- Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen (Urk. 27). Demgemäss steht unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsver- fahrens vollumfänglich zur Disposition.
- Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel ist vorweg festzuhalten, dass die ersten polizeilichen Befragungen von B._____ und C._____, die als Lenkerin des am inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten direkt beteiligten Fahrzeugs resp. als Fahrer des nachfolgenden Personenwagens - 5 - einvernommen wurden, am 23. Oktober 2019 bzw. 6. November 2019 stattfanden (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Zu jenem Zeitpunkt ging es in erster Linie darum, sich einen Überblick über den Ablauf der Geschehnisse zu verschaffen, wobei die Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus Sicht der Strafbehörden noch nicht konkret bekannt waren. Entsprechend war damals auch noch kein Strafverfahren formell eröffnet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden genannten Einvernahmen im Rahmen des selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurden, bei dem kein Teilnahmerecht der beschuldigten Person vorgesehen ist (vgl. BSK StPO I-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 7a). Dass die betreffenden Befragungen durch die Polizei ohne Anwesenheit des Beschuldigten erfolgten, ist demnach nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde B._____ sodann am
- Dezember 2020 staatsanwaltschaftlich als Zeugin und nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 15 S. 7) – als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 4/3). Denn zum einen kam sie weder zum Zeitpunkt der Einvernahme noch kommt sie heute als Täterin oder Teilnehmerin des zu beurteilenden Delikts resp. als beschuldigte Person in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, in Frage (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Und zum anderen konnte sie sich angesichts dessen, dass vorliegend einzig ein Strassenverkehrsdelikt im Raum steht, auch nie als Privatklägerin kon- stituieren (vgl. Art. 178 Abs. a StPO). Demgemäss ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten basiert, korrekt erhoben wurden (vgl. Urk. 24 S. 7 ff.).
- Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung eine gerichtliche Befragung von B._____ und C._____. Die beiden hätten widersprüch- lich ausgesagt (Prot. II S. 6). Vorliegend liegt mit Bezug auf den hier zu beurtei- lenden Anklagevorwurf keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, welche die nochmalige Einvernahme von B._____ und C._____ als unerläss- lich erscheinen lässt, zumal beide relativ detaillierte Angaben zum inkriminierten Fahrmanöver machten. Insofern hat sich an der Sachlage gemäss der Beurteilung in der Präsidialverfügung vom 13. August 2021, mit der das besagte Beweisbe- gehren bereits betreffend B._____ abgelehnt wurde, nichts geändert (Urk. 35). Ob die Aussagen der beiden widersprüchlich ausgefallen sind, ist im Übrigen eine - 6 - Frage der Beweiswürdigung. Der Beweisantrag des Beschuldigten ist daher ab- zuweisen.
- Abgesehen vom abgelehnten Antrag auf nochmalige Einvernahme von B._____ und C._____ liegen keine weiteren Beweisbegehren vor. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
- Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht haben, indem er zusammengefasst am 20. Oktober 2019 auf der D._____-strasse kurz vor E._____ am Steuer seines Personenwa- gens der Marke Seat den vor ihm fahrenden Personenwagen der Marke Nissan durch Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn überholt habe und anschliessend mit ungenügendem Abstand von lediglich ca. 2 m zum überholten Fahrzeug wie- der auf den Fahrstreifen eingebogen sei, wo er sogleich abgebremst habe, so- dass die Lenkerin des Nissan zur Vermeidung eines Aufpralls ebenfalls stark ha- be abbremsen müssen und in der Folge mit ihrem Fahrzeug mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidiert sei (Urk. 9 S. 2 f.).
- Der Beschuldigte stellt nicht ausdrücklich in Abrede, dass er zum eingeklag- ten Zeitpunkt mit dem auf ihn eingelösten Seat unterwegs war (vgl. Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S. 12). Soweit er in sachverhaltsmässiger Hinsicht überhaupt Aussagen machte, gab er an, sich an das inkriminierte Fahrmanöver nicht konkret erinnern zu können (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 14). Jedenfalls habe er sicher niemanden ge- fährlich überholt oder absichtlich ausgebremst (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 19; Urk. 40 S. 5). Wenn er im Anschluss an den Überholvorgang die Geschwindigkeit nach dem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur reduziert habe, dann liege dies vielmehr daran, dass kurz nach der in der Anklage bezeichneten Überholstelle die erlaubte - 7 - Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h sinke (vgl. Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 5).
- Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aus- sagen der Zeugin B._____ als Lenkerin des Nissan (Urk. 4/1; Urk. 4/3) und des Zeugen C._____, der im nachfolgenden Personenwagen unterwegs war (Urk. 4/2; Urk. 4/4), abgestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbe- züglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffende Wieder- gabe dieser Aussagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 7 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung im Strafprozess korrekt dargelegt (Urk. 24 S. 4 ff.). 4.1. Hinsichtlich der Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit ist zwar den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wonach die Zeugen B._____ und C._____ bei ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
- Dezember 2020 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausge- sagt haben (Urk. 24 S. 17 f., S. 20). Auf der anderen Seite kann ihnen allein die- ser Umstand nicht zur erhöhten inhaltlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gerei- chen. Zudem ist B._____ im vorliegenden Strafprozess zwar nicht berechtigt, fi- nanzielle Ansprüche geltend zu machen. Dadurch dass ihr Personenwagen im Zuge des inkriminierten Fahrmanövers einen Reifenschaden erlitten hat, ist je- doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei ihr ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang besteht (Urk. 24 S. 17). Schliesslich ist zu beachten, dass sich B._____ und C._____ eigenen Aussagen zufolge direkt im Anschluss an den eingeklagten Vorfall auf einem nahegelegenen Parkplatz miteinander unterhalten haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1). Unter diesen Um- ständen ist nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Aussagepersonen hin- sichtlich ihrer Wahrnehmung der Situation gegenseitig beeinflusst haben, weshalb ihre Glaubwürdigkeit leicht reduziert ist. 4.2. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist sachverhaltsmässig als erstellt zu betrachten, dass B._____ am Nachmittag des 20. Oktober 2019 in ih- rem Nissan nach E._____ unterwegs war, als sie sich vom hinter ihr fahrenden Seat des Beschuldigten bedrängt fühlte (Urk. 4/1 S. 1). Ihren Aussagen zufolge, - 8 - an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde sie "ein bisschen wütend" und man hat sich in dieser Phase gegenseitig den Vogel gezeigt (Urk. 4/3 S. 4). 4.3. Darüber hinaus ist erstellt, dass B._____ ihr Fahrzeug in der Folge bei der Ortsausfahrt F._____ ungefähr auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beschleunigte, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf die Ge- genfahrbahn ausschwenkte und zum Überholvorgang ansetzte (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/2 S. 1 f.). Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine geradeausverlaufende Ausserorts- strasse, die kurz darauf eine Rechtskurve mit ausgezogener Sicherheitslinie beschreibt (Urk. 2 S. 1). Daran schliesst sodann die Ortseinfahrt E._____ mit entsprechender Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h an. Aufgrund dieser örtlichen Verhältnisse, in Anbetracht der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, die vom Zeugen C._____ mit ca. 75 km/h bis 80 km/h an- gegeben wurde (Urk. 4/2 S. 3), sowie angesichts des Umstands, dass vor dem Nissan von B._____ ein weiteres Fahrzeug in Sichtweite war, das ihr vorausfuhr (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1), ist mithin davon auszugehen, dass der Platz für den vom Beschuldigten beabsichtigten Überholvorgang von vornherein knapp bemes- sen war. Das korrespondiert auch mit der nachvollziehbaren Aussage des Zeu- gen, wonach er sich gewundert habe, weshalb der ihm vorausfahrende Seat aus- gerechnet an dieser unübersichtlichen Stelle zum Überholen ansetzte (Urk. 4/4 S. 4 f.). 4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen demgegenüber hinsichtlich der übrigen Umstände des eingeklagten Überholvorgangs keine widerspruchs- freien Aussagen von B._____ und C._____ vor. So führte die Zeugin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung noch aus, sie vermute, dass es sich beim plötzlichen Bremsmanöver des Beschuldigten um einen Schikanestopp handle, bestehe doch keine andere Erklärung dafür, dass er habe abbremsen müssen (Urk. 4/1 S. 2). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Zeugin hingegen davon abweichend aus, der Beschuldigte hätte genügend Platz gehabt, um nach dem Überholen wieder einzubiegen. Er habe abgebremst, weil kurz darauf der Wechsel von der Tempo-80- in die Tempo-50-Zone erfolgt sei - 9 - (Urk. 4/3 S. 3). Vom Beschuldigten auf diese Diskrepanz angesprochen, meinte die Zeugin schliesslich, dass gar kein Platz für ein Überholen vorhanden gewesen sei. Bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte wiedereingebo- gen sei, habe er keine andere Möglichkeit gehabt als abzubremsen (Urk. 4/3 S. 5). Diese Aussagen zeigen, wie B._____ im Verlaufe des Strafverfahrens et- was unpräzise Angaben zum inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten vor- gebracht hat. Kommt hinzu, dass C._____ in diesem Punkt ebenfalls keine ganz kohärenten Aussagen machte. Während er nämlich bei der Polizei das Motiv des Beschuldigten noch ausdrücklich dahingehend interpretierte, dass er B._____ nach dem Überholvorgang habe ausbremsen wollen, weil er über ihre übervor- sichtige Fahrweise verärgert gewesen sei (Urk. 4/2 S. 3), schwenkte er bei der Staatsanwaltschaft um und erklärte, der Beschuldigte habe nach dem Wiederein- biegen abbremsen müssen, weil ihm ein vorausfahrendes Fahrzeug im Weg ge- standen habe und gleich anschliessend die Tempo-50-Zone begonnen habe (Urk. 4/4 S. 3 f.). Auch der Zeuge machte anfänglich mithin geltend, dass der Be- schuldigte einen eigentlichen Schikanestopp eingelegt hatte, was jedoch zu Recht bereits von der Vorinstanz verworfen wurde (Urk. 24 S. 22 f.). 4.5. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass B._____ zwar sehr anschaulich schildern konnte, wie sie nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf ihre Fahrbahn bei dessen Personenwagen ein Bremsen wahrgenommen habe und daraufhin in der Meinung, nur so einen Aufprall vermeiden zu können, ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls abgebremst habe, wobei sie im Verlauf ihres Bremsmanövers mit ihrem rechten Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kollidiert sei und sich einen platten Pneu eingefangen habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 3). Hinsichtlich des konkreten Abstands, der zwischen ihrem Nissan und dem Seat des Beschuldigten bestand, als dieser nach Abschluss des Überholmanövers sein Fahrzeug abgebremst hat, variieren ihre Angaben indessen zwischen 1 m und 2 m (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4). Auch wenn es sich dabei selbstverständlich um blosse Schätzungen der Zeugin handelt, darf nicht unbeachtet bleiben, dass eine solche Distanz angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit (ca. 75 km/h bis 80 km/h) in weniger als einer Hundertstelsekunde durchschritten wäre. Selbst wenn B._____ unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre eine Kollision bei - 10 - Annahme des von ihr angegebenen Abstands mithin geradezu unvermeidlich gewesen. Daraus ist zu schliessen, dass die Distanz zwischen den beteiligten Fahrzeugen doch grösser gewesen sein muss als von der Zeugin angegeben, obschon der Zeugin keine bewusste Falschangabe zu unterstellen ist. Vielmehr ist dies wohl dem dynamischen Geschehensverlauf geschuldet. In diesem Zu- sammenhang vermögen auch die Aussagen von C._____ zu überzeugen. Der Zeuge konnte zwar wahrnehmen, wie die Bremslichter des Seat des Beschuldig- ten nach dem Überholvorgang aufleuchteten, genauso wie er beobachten konnte, dass der Nissan von B._____ daraufhin ebenfalls stark abbremste und mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidierte (Urk. 4/4, S. 1, S. 3; Urk. 4/4 S. 4, S. 5 f.). Indessen gab der Zeuge an, dass der Abstand des Seats des Beschuldigten zum Nissan von B._____ und dem unbeteiligten vordersten Fahrzeug unmittelbar vor dem Überholvorgang jeweils ungefähr eine Wagenlänge betrug (Urk. 4/4 S. 4 f.). Dies hätte zur Folge, dass sich der Beschuldigte beim Wiedereinbiegen in einen Abstand hineingezwängt hätte, der nicht viel grösser als eine Parkplatzlücke ist. Ein solches Szenario erscheint jedoch in Anbetracht der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h wiederum als unrealistisch. Folgerichtig kann auch auf die Abstands- angaben des Zeugen nicht abgestellt werden, was ohne weiteres darauf zurück- zuführen ist, dass er die Geschehnisse eigenen Aussagen zufolge von hinten aus einer nicht unbeträchtlichen Distanz von fünf oder sechs Wagenlängen beobach- tete (Urk. 4/2 S. 2).
- Zusammengefasst ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Seat den Nissan von B._____ überholte, obschon die Platzverhältnisse dafür angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Ausserortsstre- cke mit nachfolgender Rechtskurve und ausgezogener Sicherheitslinie sowie be- vorstehender Wechsel von der Tempo-80- in eine Tempo-50-Zone), der Fahrge- schwindigkeit der beteiligten Personenwagen (rund 80 km/h) und des Umstands, dass ein weiteres Fahrzeug vorausfuhr, welches die Wiedereinspurstrecke zu- sätzlich verkürzte, knapp bemessen war. Entsprechend sah sich der Beschuldigte gezwungen, sein Fahrzeug nach dem Wiedereinbiegen abzubremsen, was dazu führte, dass B._____ ihrerseits sofort abrupt abbremsen musste. Nicht rechtsge- nügend nachweisen lässt sich demgegenüber, wie nahe der Seat dem Nissan - 11 - nach dem Abschluss des Überholvorgangs konkret kam, wobei wie erörtert zu- gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass die Distanz zwi- schen den beiden Fahrzeugen grösser war als von den Zeugen B._____ und C._____ angegeben. IV. Rechtliche Würdigung
- Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV (Urk. 24 S. 25 f.). Der Beschuldigte beantragt dem- gegenüber einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 27; Urk. 40 S. 5). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen grober Verkehrsregelverletzung ausführlich und korrekt aufgeführt (Urk. 24 S. 23 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichen- der Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Der Überholende hat auf die übrigen Strassenbe- nützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu neh- men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr be- steht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dieselben Abstands- vorschriften wie beim Hintereinanderfahren, d.h. es ist sowohl nach hinten zum überholten Fahrzeug wie auch nach vorn zu einem vorausfahrenden Fahrzeug ein ausreichender Abstand zu wahren (BGE 104 IV 194 E. 2b). Muss der Überholte abbremsen, um den Sicherheitsabstand wiederherzustellen, bedeutet ist, dass der Überholende in einem unzureichenden Abstand wiedereingeschwenkt ist und der Überholte tatbestandsmässig behindert resp. gefährdet wurde (vgl. BSK SVG- MAEDER, Art. 35 SVG N 37 m.w.H.). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne der zitierten Bestimmungen zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören u.a. die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse - 12 - sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Als Faustregel, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Bedingungen, eine Verkehrsregel- verletzung anzunehmen ist, dient die "halber Tacho"-Regel (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel (BGE 131 IV 135 E. 3.1). Denn diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungs- gemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird hingegen als Richtschnur die "1/6-Tacho"-Regel (entspre- chend 0,6 Sekunden) herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist vorlie- gend einzig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Wiedereinschwenken auf die Fahrbahn im Anschluss an das Überholmanöver seinen Seat abbremsen musste, weil die Überholstrecke angesichts der örtlichen Verhältnisse knapp be- messen war. Im Weiteren steht fest, dass sich B._____ als Lenkerin des überhol- ten Nissan daraufhin veranlasst sah, ihrerseits sofort und stark abzubremsen, wobei ihr Bremsvorgang immerhin derart heftig war, dass sie mit ihrem Wagen ausscherte und mit dem Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kol- lidierte. Indem der Beschuldigte im Zuge seines Überhol- und Wiedereinspurvor- gangs durch sein Abbremsen B._____ zwang, ihre Fahrgeschwindigkeit derart unvermittelt herabzusetzen, liess er die von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV vorgeschriebene besondere Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug vermissen (BGE 100 IV 76 E. 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er dabei den Abstand von 13.3 m unterschritten hätte, wie dies angesichts der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h der "1/6-Tacho"-Regel entspricht. Demgemäss ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er sich nicht der groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern nur der einfachen Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat.
- Der Beschuldigte ist demnach in Abänderung des angefochtenen Ent- scheids der Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit - 13 - Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
- Für die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).
- Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HUG, in: OFK StGB, Art. 106 N 6 m.w.H.). 3.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem Überholvorgang nicht nur eine abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verursacht hat, sondern durch sein zu enges Wie- dereinbiegen und anschliessendes Abbremsen die von ihm überholte Lenkerin B._____ konkret in ihrer Weiterfahrt behindert hat, musste diese doch ihrerseits eine abrupte Bremsung einleiten, die sie mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidieren liess. Sein Fahrmanöver löste letztlich also bei einer anderen Automo- bilistin einen Selbstunfall mit Sachschaden aus. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann anzulasten, dass er zum Überholen des Nissan von B._____ ansetzte, obschon ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sein musste, dass er mit seiner Fahrweise das überholte Fahrzeug behindern würde. Er nahm die Behinderung der anderen Strassenbenützerin mithin in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. Dessen ungeachtet ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des weiten Strafrahmens noch als leicht einzustufen. 3.2. Was die persönlichen Verhältnisse des heute 39-jährigen Beschuldigten anbelangt, so verfügt er über eine Festanstellung als G._____ bei der H._____ AG in I._____, wo er zurzeit coronabedingt Kurzarbeit leistet und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– bezieht. Er lebt zusammen mit seiner nicht er- - 14 - werbstätigen Ehefrau und den gemeinsamen 18-, 14- und 11-jährigen Kindern im Eigenheim in J._____ AG, welches einen Verkehrswert von rund Fr. 600'00.– aufweist und mit einer Hypothek von Fr. 450'000.– belastet ist. Seine monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'600.–, die monatlichen Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf Fr. 1'300.–. Zudem beträgt sei- ne Steuerlast eigenen Angaben zufolge Fr. 300.– im Monat (zum Ganzen: Urk. 33; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 40 S. 2 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug sind keine Vorstrafen beim Beschuldigten eingetragen (Urk. 26). Allerdings ist sein automobilistischer Leumund leicht getrübt, wurde ihm doch im Jahr 2017 der Führerausweis wegen Geschwindigkeit ein erstes Mal für 1 Monat und im Jahr 2019 ein zweites Mal ebenfalls für 1 Monat wegen Unaufmerksamkeit entzogen (Urk. 7/4).
- In Anbetracht aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 1'000.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den finanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. VI. Vollzugsregelung
- Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist deshalb zwingend zu vollziehen. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht überdies für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten aus.
- Die heute auszufällende Busse ist demnach zu bezahlen. Praxisgemäss erscheint zudem auch im vorliegenden Fall ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. In Anbetracht der Bussenhöhe von Fr. 1'000.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung folglich auf 10 Tage festzusetzen. - 15 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Vorweg ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 5). Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Nachdem es heute hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelver- letzung zu einem Freispruch kommt und der Beschuldigte stattdessen der einfa- chen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Vorverfahrens und beider Gerichtsinstanzen zu 1/2 aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der Beschuldigte liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse bean- tragen (Urk. 15 S. 11; Urk. 15 und 27). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freige- sprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere auch für die Auslagen für ihre anwaltliche Verteidigung. 3.2. Angesichts dessen, dass 1/2 der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte vorliegend Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren. Da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen An- trag auf eine Prozessentschädigung stellte, ist für das Berufungsverfahren dage- gen keine Prozessentschädigung geschuldet. 3.3. Gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz sind dem Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens für seine erbetene Vertei- digung Kosten in der Höhe von Fr. 6'243.30 angefallen (Urk. 15 S. 7 ff.). Davon ist - 16 - dem Beschuldigten ein Anteil von etwa 1/2, d.h. Fr. 3'000.–, zuzusprechen. Demnach ist es angezeigt, für seine anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider In- stanzen werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an - 17 - − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich. − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210399-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 24. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 28. Mai 2021 (GG210009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (ent- sprechend Fr. 1'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr (Vorverfahren) Fr. 3'400.– Total Gerichtskosten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren) und des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung: (provisorisch gemäss Urk. 39 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz wird vollumfänglich angefochten.
2. Mit der Berufung wird ein Freispruch verlangt.
3. An den erstinstanzlichen Anträgen wird vollumfänglich festgehalten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 sprach das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– so- wie zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde un- ter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschoben und die Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen unbedingt ausgefällt (Urk. 24).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 22) meldete die Verteidigung mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 18). Am 19. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 21) und übermittelte anschliessend die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 22). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 2. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung
- 4 - ein, in der sie zugleich den Antrag auf nochmalige Einvernahme der Zeugin B._____ stellte (Urk. 27).
3. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt so- wie Gelegenheit gegeben, sich zum gestellten Beweisantrag zu äussern (Urk. 29). Gemäss Eingabe vom 5. August 2021 ersucht die Staatsanwaltschaft um Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem beantragte sie, dem Beweisbegehren nicht stattzugeben (Urk. 31). In der Folge wurde der Beweisantrag der Verteidi- gung mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 abgewiesen (Urk. 35).
4. Sodann wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. November 2021 vor- geladen, wobei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 37). Mit Zuschrift vom 18. November 2021 legte der erbetene Vertei- diger des Beschuldigten das Mandat nieder (Urk. 39). An der Berufungsverhand- lung nahm der Beschuldigte teil (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen (Urk. 27). Demgemäss steht unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsver- fahrens vollumfänglich zur Disposition.
2. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel ist vorweg festzuhalten, dass die ersten polizeilichen Befragungen von B._____ und C._____, die als Lenkerin des am inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten direkt beteiligten Fahrzeugs resp. als Fahrer des nachfolgenden Personenwagens
- 5 - einvernommen wurden, am 23. Oktober 2019 bzw. 6. November 2019 stattfanden (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Zu jenem Zeitpunkt ging es in erster Linie darum, sich einen Überblick über den Ablauf der Geschehnisse zu verschaffen, wobei die Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus Sicht der Strafbehörden noch nicht konkret bekannt waren. Entsprechend war damals auch noch kein Strafverfahren formell eröffnet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden genannten Einvernahmen im Rahmen des selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurden, bei dem kein Teilnahmerecht der beschuldigten Person vorgesehen ist (vgl. BSK StPO I-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 7a). Dass die betreffenden Befragungen durch die Polizei ohne Anwesenheit des Beschuldigten erfolgten, ist demnach nicht zu beanstanden. Zu Recht wurde B._____ sodann am
17. Dezember 2020 staatsanwaltschaftlich als Zeugin und nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 15 S. 7) – als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 4/3). Denn zum einen kam sie weder zum Zeitpunkt der Einvernahme noch kommt sie heute als Täterin oder Teilnehmerin des zu beurteilenden Delikts resp. als beschuldigte Person in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, in Frage (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Und zum anderen konnte sie sich angesichts dessen, dass vorliegend einzig ein Strassenverkehrsdelikt im Raum steht, auch nie als Privatklägerin kon- stituieren (vgl. Art. 178 Abs. a StPO). Demgemäss ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten basiert, korrekt erhoben wurden (vgl. Urk. 24 S. 7 ff.).
3. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung eine gerichtliche Befragung von B._____ und C._____. Die beiden hätten widersprüch- lich ausgesagt (Prot. II S. 6). Vorliegend liegt mit Bezug auf den hier zu beurtei- lenden Anklagevorwurf keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, welche die nochmalige Einvernahme von B._____ und C._____ als unerläss- lich erscheinen lässt, zumal beide relativ detaillierte Angaben zum inkriminierten Fahrmanöver machten. Insofern hat sich an der Sachlage gemäss der Beurteilung in der Präsidialverfügung vom 13. August 2021, mit der das besagte Beweisbe- gehren bereits betreffend B._____ abgelehnt wurde, nichts geändert (Urk. 35). Ob die Aussagen der beiden widersprüchlich ausgefallen sind, ist im Übrigen eine
- 6 - Frage der Beweiswürdigung. Der Beweisantrag des Beschuldigten ist daher ab- zuweisen.
4. Abgesehen vom abgelehnten Antrag auf nochmalige Einvernahme von B._____ und C._____ liegen keine weiteren Beweisbegehren vor. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht haben, indem er zusammengefasst am 20. Oktober 2019 auf der D._____-strasse kurz vor E._____ am Steuer seines Personenwa- gens der Marke Seat den vor ihm fahrenden Personenwagen der Marke Nissan durch Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn überholt habe und anschliessend mit ungenügendem Abstand von lediglich ca. 2 m zum überholten Fahrzeug wie- der auf den Fahrstreifen eingebogen sei, wo er sogleich abgebremst habe, so- dass die Lenkerin des Nissan zur Vermeidung eines Aufpralls ebenfalls stark ha- be abbremsen müssen und in der Folge mit ihrem Fahrzeug mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidiert sei (Urk. 9 S. 2 f.).
2. Der Beschuldigte stellt nicht ausdrücklich in Abrede, dass er zum eingeklag- ten Zeitpunkt mit dem auf ihn eingelösten Seat unterwegs war (vgl. Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S. 12). Soweit er in sachverhaltsmässiger Hinsicht überhaupt Aussagen machte, gab er an, sich an das inkriminierte Fahrmanöver nicht konkret erinnern zu können (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 14). Jedenfalls habe er sicher niemanden ge- fährlich überholt oder absichtlich ausgebremst (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 19; Urk. 40 S. 5). Wenn er im Anschluss an den Überholvorgang die Geschwindigkeit nach dem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur reduziert habe, dann liege dies vielmehr daran, dass kurz nach der in der Anklage bezeichneten Überholstelle die erlaubte
- 7 - Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h sinke (vgl. Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. I S. 15; Urk. 40 S. 5).
3. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aus- sagen der Zeugin B._____ als Lenkerin des Nissan (Urk. 4/1; Urk. 4/3) und des Zeugen C._____, der im nachfolgenden Personenwagen unterwegs war (Urk. 4/2; Urk. 4/4), abgestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbe- züglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffende Wieder- gabe dieser Aussagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 7 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Be- weiswürdigung im Strafprozess korrekt dargelegt (Urk. 24 S. 4 ff.). 4.1. Hinsichtlich der Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit ist zwar den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu folgen, wonach die Zeugen B._____ und C._____ bei ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
17. Dezember 2020 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausge- sagt haben (Urk. 24 S. 17 f., S. 20). Auf der anderen Seite kann ihnen allein die- ser Umstand nicht zur erhöhten inhaltlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gerei- chen. Zudem ist B._____ im vorliegenden Strafprozess zwar nicht berechtigt, fi- nanzielle Ansprüche geltend zu machen. Dadurch dass ihr Personenwagen im Zuge des inkriminierten Fahrmanövers einen Reifenschaden erlitten hat, ist je- doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei ihr ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang besteht (Urk. 24 S. 17). Schliesslich ist zu beachten, dass sich B._____ und C._____ eigenen Aussagen zufolge direkt im Anschluss an den eingeklagten Vorfall auf einem nahegelegenen Parkplatz miteinander unterhalten haben (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1). Unter diesen Um- ständen ist nicht auszuschliessen, dass sich die beiden Aussagepersonen hin- sichtlich ihrer Wahrnehmung der Situation gegenseitig beeinflusst haben, weshalb ihre Glaubwürdigkeit leicht reduziert ist. 4.2. Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist sachverhaltsmässig als erstellt zu betrachten, dass B._____ am Nachmittag des 20. Oktober 2019 in ih- rem Nissan nach E._____ unterwegs war, als sie sich vom hinter ihr fahrenden Seat des Beschuldigten bedrängt fühlte (Urk. 4/1 S. 1). Ihren Aussagen zufolge,
- 8 - an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde sie "ein bisschen wütend" und man hat sich in dieser Phase gegenseitig den Vogel gezeigt (Urk. 4/3 S. 4). 4.3. Darüber hinaus ist erstellt, dass B._____ ihr Fahrzeug in der Folge bei der Ortsausfahrt F._____ ungefähr auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beschleunigte, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf die Ge- genfahrbahn ausschwenkte und zum Überholvorgang ansetzte (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/2 S. 1 f.). Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine geradeausverlaufende Ausserorts- strasse, die kurz darauf eine Rechtskurve mit ausgezogener Sicherheitslinie beschreibt (Urk. 2 S. 1). Daran schliesst sodann die Ortseinfahrt E._____ mit entsprechender Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h an. Aufgrund dieser örtlichen Verhältnisse, in Anbetracht der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, die vom Zeugen C._____ mit ca. 75 km/h bis 80 km/h an- gegeben wurde (Urk. 4/2 S. 3), sowie angesichts des Umstands, dass vor dem Nissan von B._____ ein weiteres Fahrzeug in Sichtweite war, das ihr vorausfuhr (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 1), ist mithin davon auszugehen, dass der Platz für den vom Beschuldigten beabsichtigten Überholvorgang von vornherein knapp bemes- sen war. Das korrespondiert auch mit der nachvollziehbaren Aussage des Zeu- gen, wonach er sich gewundert habe, weshalb der ihm vorausfahrende Seat aus- gerechnet an dieser unübersichtlichen Stelle zum Überholen ansetzte (Urk. 4/4 S. 4 f.). 4.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen demgegenüber hinsichtlich der übrigen Umstände des eingeklagten Überholvorgangs keine widerspruchs- freien Aussagen von B._____ und C._____ vor. So führte die Zeugin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung noch aus, sie vermute, dass es sich beim plötzlichen Bremsmanöver des Beschuldigten um einen Schikanestopp handle, bestehe doch keine andere Erklärung dafür, dass er habe abbremsen müssen (Urk. 4/1 S. 2). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Zeugin hingegen davon abweichend aus, der Beschuldigte hätte genügend Platz gehabt, um nach dem Überholen wieder einzubiegen. Er habe abgebremst, weil kurz darauf der Wechsel von der Tempo-80- in die Tempo-50-Zone erfolgt sei
- 9 - (Urk. 4/3 S. 3). Vom Beschuldigten auf diese Diskrepanz angesprochen, meinte die Zeugin schliesslich, dass gar kein Platz für ein Überholen vorhanden gewesen sei. Bei der hohen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte wiedereingebo- gen sei, habe er keine andere Möglichkeit gehabt als abzubremsen (Urk. 4/3 S. 5). Diese Aussagen zeigen, wie B._____ im Verlaufe des Strafverfahrens et- was unpräzise Angaben zum inkriminierten Fahrmanöver des Beschuldigten vor- gebracht hat. Kommt hinzu, dass C._____ in diesem Punkt ebenfalls keine ganz kohärenten Aussagen machte. Während er nämlich bei der Polizei das Motiv des Beschuldigten noch ausdrücklich dahingehend interpretierte, dass er B._____ nach dem Überholvorgang habe ausbremsen wollen, weil er über ihre übervor- sichtige Fahrweise verärgert gewesen sei (Urk. 4/2 S. 3), schwenkte er bei der Staatsanwaltschaft um und erklärte, der Beschuldigte habe nach dem Wiederein- biegen abbremsen müssen, weil ihm ein vorausfahrendes Fahrzeug im Weg ge- standen habe und gleich anschliessend die Tempo-50-Zone begonnen habe (Urk. 4/4 S. 3 f.). Auch der Zeuge machte anfänglich mithin geltend, dass der Be- schuldigte einen eigentlichen Schikanestopp eingelegt hatte, was jedoch zu Recht bereits von der Vorinstanz verworfen wurde (Urk. 24 S. 22 f.). 4.5. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass B._____ zwar sehr anschaulich schildern konnte, wie sie nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf ihre Fahrbahn bei dessen Personenwagen ein Bremsen wahrgenommen habe und daraufhin in der Meinung, nur so einen Aufprall vermeiden zu können, ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls abgebremst habe, wobei sie im Verlauf ihres Bremsmanövers mit ihrem rechten Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kollidiert sei und sich einen platten Pneu eingefangen habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 3). Hinsichtlich des konkreten Abstands, der zwischen ihrem Nissan und dem Seat des Beschuldigten bestand, als dieser nach Abschluss des Überholmanövers sein Fahrzeug abgebremst hat, variieren ihre Angaben indessen zwischen 1 m und 2 m (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 4). Auch wenn es sich dabei selbstverständlich um blosse Schätzungen der Zeugin handelt, darf nicht unbeachtet bleiben, dass eine solche Distanz angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit (ca. 75 km/h bis 80 km/h) in weniger als einer Hundertstelsekunde durchschritten wäre. Selbst wenn B._____ unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre eine Kollision bei
- 10 - Annahme des von ihr angegebenen Abstands mithin geradezu unvermeidlich gewesen. Daraus ist zu schliessen, dass die Distanz zwischen den beteiligten Fahrzeugen doch grösser gewesen sein muss als von der Zeugin angegeben, obschon der Zeugin keine bewusste Falschangabe zu unterstellen ist. Vielmehr ist dies wohl dem dynamischen Geschehensverlauf geschuldet. In diesem Zu- sammenhang vermögen auch die Aussagen von C._____ zu überzeugen. Der Zeuge konnte zwar wahrnehmen, wie die Bremslichter des Seat des Beschuldig- ten nach dem Überholvorgang aufleuchteten, genauso wie er beobachten konnte, dass der Nissan von B._____ daraufhin ebenfalls stark abbremste und mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidierte (Urk. 4/4, S. 1, S. 3; Urk. 4/4 S. 4, S. 5 f.). Indessen gab der Zeuge an, dass der Abstand des Seats des Beschuldigten zum Nissan von B._____ und dem unbeteiligten vordersten Fahrzeug unmittelbar vor dem Überholvorgang jeweils ungefähr eine Wagenlänge betrug (Urk. 4/4 S. 4 f.). Dies hätte zur Folge, dass sich der Beschuldigte beim Wiedereinbiegen in einen Abstand hineingezwängt hätte, der nicht viel grösser als eine Parkplatzlücke ist. Ein solches Szenario erscheint jedoch in Anbetracht der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h wiederum als unrealistisch. Folgerichtig kann auch auf die Abstands- angaben des Zeugen nicht abgestellt werden, was ohne weiteres darauf zurück- zuführen ist, dass er die Geschehnisse eigenen Aussagen zufolge von hinten aus einer nicht unbeträchtlichen Distanz von fünf oder sechs Wagenlängen beobach- tete (Urk. 4/2 S. 2).
5. Zusammengefasst ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Seat den Nissan von B._____ überholte, obschon die Platzverhältnisse dafür angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Ausserortsstre- cke mit nachfolgender Rechtskurve und ausgezogener Sicherheitslinie sowie be- vorstehender Wechsel von der Tempo-80- in eine Tempo-50-Zone), der Fahrge- schwindigkeit der beteiligten Personenwagen (rund 80 km/h) und des Umstands, dass ein weiteres Fahrzeug vorausfuhr, welches die Wiedereinspurstrecke zu- sätzlich verkürzte, knapp bemessen war. Entsprechend sah sich der Beschuldigte gezwungen, sein Fahrzeug nach dem Wiedereinbiegen abzubremsen, was dazu führte, dass B._____ ihrerseits sofort abrupt abbremsen musste. Nicht rechtsge- nügend nachweisen lässt sich demgegenüber, wie nahe der Seat dem Nissan
- 11 - nach dem Abschluss des Überholvorgangs konkret kam, wobei wie erörtert zu- gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass die Distanz zwi- schen den beiden Fahrzeugen grösser war als von den Zeugen B._____ und C._____ angegeben. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV (Urk. 24 S. 25 f.). Der Beschuldigte beantragt dem- gegenüber einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 27; Urk. 40 S. 5). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen grober Verkehrsregelverletzung ausführlich und korrekt aufgeführt (Urk. 24 S. 23 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichen- der Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Der Überholende hat auf die übrigen Strassenbe- nützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu neh- men (Art. 35 Abs. 3 SVG). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr be- steht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dieselben Abstands- vorschriften wie beim Hintereinanderfahren, d.h. es ist sowohl nach hinten zum überholten Fahrzeug wie auch nach vorn zu einem vorausfahrenden Fahrzeug ein ausreichender Abstand zu wahren (BGE 104 IV 194 E. 2b). Muss der Überholte abbremsen, um den Sicherheitsabstand wiederherzustellen, bedeutet ist, dass der Überholende in einem unzureichenden Abstand wiedereingeschwenkt ist und der Überholte tatbestandsmässig behindert resp. gefährdet wurde (vgl. BSK SVG- MAEDER, Art. 35 SVG N 37 m.w.H.). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne der zitierten Bestimmungen zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören u.a. die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse
- 12 - sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Als Faustregel, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Bedingungen, eine Verkehrsregel- verletzung anzunehmen ist, dient die "halber Tacho"-Regel (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel (BGE 131 IV 135 E. 3.1). Denn diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungs- gemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird hingegen als Richtschnur die "1/6-Tacho"-Regel (entspre- chend 0,6 Sekunden) herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist vorlie- gend einzig erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Wiedereinschwenken auf die Fahrbahn im Anschluss an das Überholmanöver seinen Seat abbremsen musste, weil die Überholstrecke angesichts der örtlichen Verhältnisse knapp be- messen war. Im Weiteren steht fest, dass sich B._____ als Lenkerin des überhol- ten Nissan daraufhin veranlasst sah, ihrerseits sofort und stark abzubremsen, wobei ihr Bremsvorgang immerhin derart heftig war, dass sie mit ihrem Wagen ausscherte und mit dem Vorderreifen gegen die rechtsseitige Bordsteinkante kol- lidierte. Indem der Beschuldigte im Zuge seines Überhol- und Wiedereinspurvor- gangs durch sein Abbremsen B._____ zwang, ihre Fahrgeschwindigkeit derart unvermittelt herabzusetzen, liess er die von Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV vorgeschriebene besondere Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug vermissen (BGE 100 IV 76 E. 2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er dabei den Abstand von 13.3 m unterschritten hätte, wie dies angesichts der Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h der "1/6-Tacho"-Regel entspricht. Demgemäss ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er sich nicht der groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern nur der einfachen Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat.
3. Der Beschuldigte ist demnach in Abänderung des angefochtenen Ent- scheids der Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
- 13 - Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Für die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).
2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (HUG, in: OFK StGB, Art. 106 N 6 m.w.H.). 3.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem Überholvorgang nicht nur eine abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verursacht hat, sondern durch sein zu enges Wie- dereinbiegen und anschliessendes Abbremsen die von ihm überholte Lenkerin B._____ konkret in ihrer Weiterfahrt behindert hat, musste diese doch ihrerseits eine abrupte Bremsung einleiten, die sie mit der rechtsseitigen Bordsteinkante kollidieren liess. Sein Fahrmanöver löste letztlich also bei einer anderen Automo- bilistin einen Selbstunfall mit Sachschaden aus. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann anzulasten, dass er zum Überholen des Nissan von B._____ ansetzte, obschon ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sein musste, dass er mit seiner Fahrweise das überholte Fahrzeug behindern würde. Er nahm die Behinderung der anderen Strassenbenützerin mithin in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. Dessen ungeachtet ist das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des weiten Strafrahmens noch als leicht einzustufen. 3.2. Was die persönlichen Verhältnisse des heute 39-jährigen Beschuldigten anbelangt, so verfügt er über eine Festanstellung als G._____ bei der H._____ AG in I._____, wo er zurzeit coronabedingt Kurzarbeit leistet und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– bezieht. Er lebt zusammen mit seiner nicht er-
- 14 - werbstätigen Ehefrau und den gemeinsamen 18-, 14- und 11-jährigen Kindern im Eigenheim in J._____ AG, welches einen Verkehrswert von rund Fr. 600'00.– aufweist und mit einer Hypothek von Fr. 450'000.– belastet ist. Seine monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'600.–, die monatlichen Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf Fr. 1'300.–. Zudem beträgt sei- ne Steuerlast eigenen Angaben zufolge Fr. 300.– im Monat (zum Ganzen: Urk. 33; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 40 S. 2 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug sind keine Vorstrafen beim Beschuldigten eingetragen (Urk. 26). Allerdings ist sein automobilistischer Leumund leicht getrübt, wurde ihm doch im Jahr 2017 der Führerausweis wegen Geschwindigkeit ein erstes Mal für 1 Monat und im Jahr 2019 ein zweites Mal ebenfalls für 1 Monat wegen Unaufmerksamkeit entzogen (Urk. 7/4).
4. In Anbetracht aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Busse von Fr. 1'000.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den finanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. VI. Vollzugsregelung
1. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist deshalb zwingend zu vollziehen. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht überdies für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten aus.
2. Die heute auszufällende Busse ist demnach zu bezahlen. Praxisgemäss erscheint zudem auch im vorliegenden Fall ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. In Anbetracht der Bussenhöhe von Fr. 1'000.– ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung folglich auf 10 Tage festzusetzen.
- 15 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorweg ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 5). Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Nachdem es heute hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelver- letzung zu einem Freispruch kommt und der Beschuldigte stattdessen der einfa- chen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Vorverfahrens und beider Gerichtsinstanzen zu 1/2 aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Der Beschuldigte liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse bean- tragen (Urk. 15 S. 11; Urk. 15 und 27). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freige- sprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere auch für die Auslagen für ihre anwaltliche Verteidigung. 3.2. Angesichts dessen, dass 1/2 der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte vorliegend Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren. Da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen An- trag auf eine Prozessentschädigung stellte, ist für das Berufungsverfahren dage- gen keine Prozessentschädigung geschuldet. 3.3. Gemäss seinen Ausführungen vor Vorinstanz sind dem Beschuldigten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens für seine erbetene Vertei- digung Kosten in der Höhe von Fr. 6'243.30 angefallen (Urk. 15 S. 7 ff.). Davon ist
- 16 - dem Beschuldigten ein Anteil von etwa 1/2, d.h. Fr. 3'000.–, zuzusprechen. Demnach ist es angezeigt, für seine anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider In- stanzen werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich. − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle