Sachverhalt
1. Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils auf Drogenmenge und Umsatz 1.1. Nachdem die weiteren, vom Beschuldigten im Hinblick auf die Anklageziffer 1.1.1.1. im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen vom
- 17 - Bundesgericht verworfen wurden (vgl. Urk. 268 E. 2), verbleiben hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1.1. – nach dem Wegfall der unter lit. a erfassten 1'440 Kilogramm Cannabis – noch die gemäss lit. b vom Beschuldigten und den übrigen Beteiligten eingeführten 473 Kilogramm Cannabis, welche im Rahmen von 10 Einfuhren zwischen Februar und September 2013 erlangt wurde, was ausgehend von einem Verkaufserlös von Fr. 5'000.– pro Kilogramm Cannabis einem Umsatz von Fr. 2'365'000.– entspricht. Diesbezüglich kann auf die im Übrigen unbeanstandet gebliebene Begründung im Urteil vom 6. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 242 S. 21 ff.). 1.2. Die vom Beschuldigten vor Bundesgericht als willkürlich gerügte Sachverhaltserstellung der hiesigen Kammer hinsichtlich des mittäterschaftlichen Anbaus von Marihuana in der Schweiz im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis Ende September 2014 gemäss Anklageziffer 1.1.2.1. wurden vom Bundesgericht geschützt (Urk. 268 E. 3). Entsprechend hat die diesbezüglich festgestellte Menge von 4'095 Kilogramm Marihuana, was ausgehend von einem Kilopreis von Fr. 5'000.– einem erzielten Umsatz von mindestens Fr. 20'475'000.– und mithin einem Gewinn von weit über Fr. 10'000.– entspricht, unverändert Bestand. 1.3. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 6. Oktober 2020 blieben im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbeanstandet und haben ebenfalls Bestand. Hinsichtlich der Gesamtmenge an eingeführtem und angebautem Marihuana wurde damals festgehalten, dass bei der Anklageziffer 1.1.1.5. hinsichtlich der eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 sowie vom 1. März 2016 insgesamt ca. 44 Kilogramm nicht nachgewiesen sind und bei der Hanfindooranlage in G._____ dem Beschuldigten eine geringere Menge von 210 Kilogramm Marihuana sowie ein um Fr. 1.47 Mio. geringerer Umsatz anzulasten sind (Urk. 242 S. 30 - 52). 1.4. Angesichts der Einstellung hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a fällt die Gesamtmenge und damit der aus dem Drogenhandel erzielte Umsatz nunmehr geringer aus. Erachtete das Obergericht in seinem ersten Berufungsurteil noch die Beteiligung des Beschuldigten an Drogeneinfuhren aus dem Ausland und dem Betrieb der genannten Hanfindooranlagen im Inland von ca. 7 Tonnen Cannabis,
- 18 - womit insgesamt ein Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. erzielt worden seien, als erstellt (vgl. Urk. 242 S. 53 zur "Gesamtmenge"), ist neu von einem um 1'440 Kilogramm geringere Betäubungsmittelmenge und entsprechend auch von einen um Fr. 7.2 Mio. (1'440 kg x 5'000.– Fr./kg) geringeren Umsatz auszugehen. Dergestalt äusserte sich auch der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren (Urk. 274 S. 8). Es ist mithin neu von einer Betäubungsmittelmenge von insgesamt rund 5.5 Tonnen Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 28.5 Mio. auszugehen. Dies wird entsprechend in der nachfolgend neu vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 1.5. Die rechtliche Subsumtion der Beteiligung des Beschuldigten an der erstellten Einfuhr sowie dem Anbau von Marihuana unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugtes Anbauen), Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern, Versenden, Befördern, Einführen), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugtes Veräussern, in Verkehr Bringen) sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren und Erwerben) durch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 204) ändert sich auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nicht. Dies wird vom Beschuldigten denn auch im Rückweisungsverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt (Urk. 247). Gleiches gilt hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) mit Bezug auf die Ziffern 1.1.1. (neu unter Ausschluss von Ziffer 1.1.1.1. lit. a) sowie 1.1.2. der Anklageschrift (Ziffer 1.1.3 betrifft konkrete Betäubungsmittelübergaben bzw. -übernahmen von Marihuana und Hanf-Stecklingen durch den Beschuldigten alleine, ohne Vorwurf der Banden- oder Gewerbsmässigkeit). Es kann insofern auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil (Urk. 242 S. 85) verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
3. Auswirkungen auf den Umfang der Geldwäschereihandlungen
- 19 - 3.1. Der Beschuldigte beantragt im Rahmen des "zweiten" schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf die bundesgerichtliche Rückweisung und im Zusammenhang mit der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des Anklageprinzips bezüglich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a überdies Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei hinsichtlich der Handlungen gemäss Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6. und 1.2.1.7. sowie 1.2.3. bzw. eventualiter die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Anklageziffern. (Sub-) Eventualiter beantragt er schliesslich, seine Berufungsbegründung hinsichtlich dieser Anklageziffern als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, wobei diesfalls das vorliegende schriftliche Berufungsverfahren zu sistierten sei, bis rechtskräftig über das Revisionsgesuch entschieden worden sei. Seine im zweiten Berufungsverfahren beantragten Freisprüche betreffend Geldwäscherei seien eine Folgewirkung der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a, welcher wie dargelegt die Einfuhr und den Verkauf von 1'440 Kilogramm Cannabis umfasst, gelte diese doch als Vortat der Geldwäschereihandlungen gemäss Anklageziffer 1.2.1. und 1.2.3. Falle die Vortat mangels genügender Umschreibung in der Anklageschrift weg, so könne auch die Adhäsionstat nicht abgeurteilt werden bzw. könne der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen werden. Die Aufrechterhaltung der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei als Nachtat im zweiten Berufungsverfahren würde zu einem widersprüchlichen Urteil führen. Das Berufungsgericht habe im Rückweisungsverfahren alles neu zu beurteilen, was im Zusammenhang mit dem höchstrichterlich festgestellten Verstoss gegen das Anklageprinzip zusammenhänge. Überdies sehe auch die Strafprozessordnung in Artikel 404 Abs. 2 vor, dass das Berufungsgericht den Berufungsgenstand auf nicht angefochtene Punkte ausweiten könne, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Und sollte das Obergericht entgegen diesen Argumenten zum Schluss gelangen, dass die Anfechtung dieser Schuldsprüche nur auf dem Wege der Revision möglich sei, werde diese eventualiter ebenfalls beantragt (Urk. 274 S. 4 ff.). Sollte die Berufungsinstanz dennoch vom geforderten Freispruch absehen, beantragt die Verteidigung im Sinne eines Eventualstandpunktes, dass die um Fr. 1.8 Mio. geringere Summe gewaschenen
- 20 - Geldes zumindest in Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei (Urk. 274 S. 13 f.). 3.2. Die hiesige Kammer erachtete im ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 hinsichtlich der fraglichen Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6., 1.2.1.7. und 1.2.3. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen weitestgehend als erstellt. Einzig hinsichtlich Anklageziffer 1.2.1.4. reduzierte sich der Umfang der Geldwäschereihandlungen von den angeklagten Fr. 364'604.38 plus EUR 2'412.– auf noch Fr. 69'269.–. Mithin erwiesen sich die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten und seiner Mittäter im Umfang von gesamthaft knapp 4 Millionen Franken als erwiesen (vgl. Urk. 242 S. 53 - 84). Entsprechend wurde der Beschuldigte hinsichtlich dieser Taten der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c (Gewerbsmässigkeit) und teilweise Ziffer 2 lit. b (Bandenmässigkeit) StGB für schuldig befunden (Urk. 242 S. 87 ff.). Der Beschuldigte beantragte in seiner bundesrechtlichen Beschwerde nur die teilweise Aufhebung dieses Schuldspruchs, nämlich soweit dieser die Anklageziffer 1.2.1.8 (Reinvestition deliktischen Geldes in den Hanfanbau) betreffe. Im Übrigen – mitunter hinsichtlich ebendieser Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6., 1.2.1.7. und 1.2.3. – blieb der obergerichtliche Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei unangefochten (vgl. Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, Urk. 246/2 S. 2 ff.). In Anbetracht der bereits erwogenen Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids, wonach es der Berufungsinstanz im Rückweisungsverfahren abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt ist, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind, müssen die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche vorliegend unangetastet bleiben und haben Bestand. Zulässige Noven liegen jedenfalls keine vor, hätte der Beschuldigte die nun erst im Rückweisungsverfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend Aufhebung der fraglichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei doch bereits im Rahmen seiner Beschwerde ans Bundesgericht
- 21 - vorbringen können und müssen, was er jedoch gerade nicht getan und die Schuldsprüche damit akzeptiert hat. Umgekehrt stellt die nun vom Bundesgericht vorgenommene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs wegen qualifizierten Betäubungsmittelverstosses (Drogenimport gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a) kein Umstand im Sinne eines zulässigen Novums dar, um die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Geldwäscherein in Widererwägung zu ziehen, war es doch gerade der Beschuldigte, der diese Aufhebung des Schuldspruchs betreffend Drogenimporten in seiner Beschwerde an das Bundesgericht verlangte. Aus diesen Erwägungen erhellt denn auch, dass der vom Beschuldigten geltend gemachter Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 274 S. 7) nicht gegeben ist, erfordert ein solcher doch genauso das Vorliegen neuer Tatsachen. Entsprechend erweist sich das eventualiter gestellte Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. 3.3. Im Ergebnis ist anhand des Gesagten festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss erstem Berufungsurteil vom
6. Oktober 2020 mithin in Rechtskraft erwachsen ist und entsprechend im vorliegenden Verfahren keiner Neubeurteilung unterzogen werden kann. Auf den auf (Teil-)Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei lautenden Berufungsantrag vom 2. September 2021, wie auch auf das eventualiter gestellte Revisionsgesuch, ist mithin nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich auch, auf den in diesem Zusammenhang gestellten Sistierungsantrag einzugehen. 3.4. Am Schuldspruch betreffend qualifizierter Geldwäscherei ändert sich nach dem Gesagten – zumindest im Urteilsdispositiv – somit zwar nichts. Der Wegfall der Drogenimporte gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a ist jedoch immerhin in der Strafzumessung hinsichtlich der Geldwäscherei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wie dies der Beschuldigte im seiner Berufungsbegründung als Eventualstandpunkt vertritt (Urk. 274 S. 13 f.). Bei der Beurteilung der Tatschwere ist von einem reduzierten Umfang der Geldwäschereihandlungen auszugehen, und zwar insoweit, als die durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a weggefallenen Drogenimporte die einzigen
- 22 - nachgewiesenen Straftaten in dieser Zeit darstellten. Relativierend ist allerdings sogleich anzumerken, dass der Beschuldigte, der einen Wegfall der Geldwäschereihandlungen für den Zeitraum von 2010 bis und mit März 2013 bzw. gar noch länger – mithin für einen Zeitraum, der sogar noch deutlich über die Deliktsperiode gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a (Januar 2010 bis Dezember
2012) hinausgeht – verlangt (Urk. 274 S. 5 ff.), offenbar zu verkennen scheint, dass er unter anderem gemäss Anklageziffer 1.1.2.1. wegen Anbaus und Veräusserung von Drogenhanf verurteilt wurde, wobei sich der Deliktszeitraum diesbezüglich auf Anfang Juli 2011 bis 2015 erstreckte. Dieser Schuldspruch wurde, wie dargelegt, vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 268 E. 3) und in Rechtskraft erwachsen. Hinzukommen ab September 2011 der Hanfanbau und Verkauf gemäss Anklageziffer 1.1.2.2. in ... und ab Juli 2012 in G._____ und sodann ab April 2012 der Hanfanbau und Verkauf gemäss Anklageziffer 1.1.2.3. Für die Details zu diesen Taten, insbesondere auch für die damit erzielten Umsätze, kann auf das erste Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 242 S. 38 ff.). Entsprechend reduziert sich in der Strafzumessung das Quantitativ der Geldwäschereihandlungen gegenüber dem ersten Berufungsurteil – zusätzlich zum bereits damals vom Schuldspruch ausgenommenen Deliktsbetrag für den Zeitraum vor 2010 – um die entsprechenden Beträge für die Zeitspanne von 2010 bis Anfang Juli 2011, mithin um etwas über Fr. 300'000.– (rund Fr. 92'500.– gemäss Anklageziffer 1.2.1.2., Fr. 69'269.– gemäss Anklageziffer 1.2.1.4. sowie Fr. 140'000.– gemäss Anklageziffer 1.2.1.7.), nicht aber um Fr. 1.8 Mio., wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 274 S. 14). Der in der Strafzumessung zu gewichtende Deliktsbetrag betreffend Geldwäscherei beträgt somit neu rund Fr. 3.6 Mio. und fällt somit zwar tiefer als im ersten Berufungsurteil, aber immer noch massiv aus. Gleiches gilt hinsichtlich des Deliktszeitraums, der sich nach wie vor auf fast 5 Jahre erstreckt (Anfang Juli 2011 - Ende April 2016). IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
- 23 - Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der in Frage stehenden Freiheitsstrafe von über drei Jahren bzw. der zusätzlich auszufällenden (Gesamt-) Geldstrafe haben sich Änderungen ergeben, welche indes theoretischer Natur sind und auf die vorliegend vorzunehmende Strafzumessung keine Auswirkungen haben. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten. Auf deren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 209 f.).
2. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt im Rückweisungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren sowie 120 Tagessätzen à Fr. 30.– Geldstrafe (Urk. 274 S. 2). Gemessen an der verbleibenden Betäubungsmittelmenge von 5.5 Tonnen und einem daraus erzielten Umsatz von Fr. 28.5 Mio. würde sich für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Gegenüber dem ersten Berufungsverfahren seien sodann verschiedene Punkte, welche das Obergericht in seinem Urteil als verschuldenserhöhend berücksichtigt habe – mithin die mehrfache Tatbegehung, die Länge des Deliktszeitraums, der hohe Organisationsgrad sowie die Beschaffung im internationalen Verhältnis – in Anbetracht des Wegfalls der Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a zu Gunsten des Beschuldigten zu relativieren, was letztlich in einer Einsatzstrafe von 6 Jahren resultiere (Urk. 274 S. 8 ff.). Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen sei isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt, wobei der Beschuldigte allerdings – als Folgewirkung des Wegfalls der Betäubungsmitteldelikte gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a, wie bereits dargelegt, von einem teilweisen Freispruch von den Geldwäschereivorwürfen ausgeht
- 24 - (Urk. 274 S 13 ff.). Unter Berücksichtigung der weiteren Delikte sowie unter Einbezug einer Strafminderung im Umfang von 20% für die Geständnisse des Beschuldigten sowie einer weiteren Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweise sich letztendlich die bereits besagte Sanktionierung mit 6 Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen à Fr. 30.– Geldstrafe als angemessen (Urk. 274 S. 15 ff.)
3. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist richtig dargestellt (Urk. 195 S. 211 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteile des
- 25 - Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom
19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Strafrahmen und Vorgehen Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet (Ziffern 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift), welche der Beschuldigte teilweise banden- und gewerbsmässig beging (Ziffern 1.1.1. und 1.1.2. der Anklageschrift) gewertet. Daran ändert sich in Anbetracht der nach wie vor sehr grossen verbleibenden Betäubungsmittelmenge von rund 5.5 Tonnen bei einem daraus erzielten Umsatz von rund 28.5 Millionen Franken auch im Rückweisungsverfahren nichts. Die Vorinstanz wertete das objektive sowie subjektive Tatverschulden als erheblich und ging in der Folge von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 11 Jahren aus (Urk. 195 S. 217 ff.). Den über den gesamten Deliktszeitraum mit bemerkenswerter Kontinuität begangenen zahlreichen Betäubungsmittelhandlungen kommt – soweit sie nicht ohnehin bereits unter dem Titel der gewerbs- und bandenmässigen Begehung zusammengefasst sind – der Charakter eines Dauerdeliktes zu, weshalb für sämtliche Taten eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe auszufällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Das Gesetz sieht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG als Sanktion eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre vor, "womit eine Geldstrafe verbunden werden kann". Letzteres ist in der vorliegenden Konstellation sogar zwingend. Denn hinsichtlich der Geldwäscherei sieht das Gesetz vor, dass für den qualifizierten Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB die Freiheitstrafe (zwingend) mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Dies ist vorliegend – auch wenn die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund der tieferen Höchststrafe (5 Jahre Freiheitsstrafe) nicht die schwerste Tat darstellt – zu berücksichtigen (sog. Sperrwirkung der milderen
- 26 - Norm). Der Strafrahmen beläuft sich mithin auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre, welche hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Strafzumessung konkret die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen (BGE 107 IV 60 E. 2; BGE 122 IV 299). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007 E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters sind (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). Mit Blick auf die von der Verteidigung mehrfach erhobenen Rügen betreffend Verletzung des Doppelverwertungsverbots (Urk. 274 S. 11 f.) ist festzuhalten, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, zwar nicht erneut für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. So darf etwa bei Betäubungsmitteldelikten nach der Rechtsprechung eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des (für den mengenmässig schweren Fall) qualifizierten Strafrahmens straferhöhend
- 27 - berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342). Vorliegend bedeutet dies also, dass das Ausmass des mit dem Drogenhandel erzielten Umsatzes sowie das Ausmass des Deliktszeitraums trotz des mitunter wegen Gewerbsmässigkeit qualifizierten Strafrahmens zu berücksichtigen ist. 4.2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 4.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die erstellte Drogenmenge im Bereich von über 5.5 Tonnen Drogenhanf und der erzielte Umsatz bei Fr. 28.5 Millionen Franken liegt. Beim Anbau und dem Handel von Cannabisprodukten ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen zwar geringer (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 47 StGB), indes darf, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis nicht verharmlost werden (vgl. Urk. 195 S. 218). Was das Ausmass des Drogenhandels angeht, ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen Ausnahmefall handelt. In diesen Grössenordnungen finden sich bisher in der Schweiz keine vergleichbaren Fälle (vgl. auch die Strafmassempfehlungen bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche lediglich bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.2.). Erstellt ist, wie dargelegt, ein nach wie vor massiver Umsatz aus diesen Drogengeschäften von rund Fr. 28.5 Millionen Franken. Schon bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. sieht die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren, vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 47 StGB). Ein Umsatz von Fr. 28.5 Millionen Franken ist daher mit einer deutlich höheren Strafe, im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe, zu ahnden. Hinzukommt die massive Anzahl der Vorgänge, welche die Zahl von fünf Geschäften weit übersteigt, was mit einem Zuschlag von mindestens 20% zu gewichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 und N 48 zu Art. 47 StGB). Dass sich daran durch den Wegfall der 36 Einfuhren gemäss
- 28 - Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nichts wesentlich ändert, bedarf in Anbetracht des nach wie vor gigantischen Ausmasses der betriebenen Drogengeschäfte keiner weiteren Erläuterung. Diese sehr lange Dauer von fast 5 Jahren ist als erheblich verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte in verschiedener Hinsicht "mehrgleisig" tätig war, indem er neben Importen von Drogenhanf auch selber Hanf anbaute oder anbauen liess, und letzteres wiederum teilweise parallel an verschiedene Standorte, welche in der ganzen Schweiz verteilt waren. Damit hat der Beschuldigte auch innert kurzer Zeit grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er mit seinen Mittätern und einem hohen Organisationsgrad deren Einfuhren bzw. Anbau plante. Diese Faktoren wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv erhöhend aus. Verschuldenserhöhend ist auch zu berücksichtigen, dass hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen. Soweit nämlich ein infolge Gewerbsmässigkeit schwerer Fall vorliegt, der bereits für sich den qualifizierten Strafrahmen zur Anwendung bringt, ist das Vorliegen weiterer Qualifikationsgründe zwar mit Blick auf den Strafrahmen im Grunde belanglos. Diese wirken sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus. In casu führt das neben Gewerbsmässigkeit zusätzliche Vorliegen von Bandenmässigkeit mithin zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). So ist die Gefahr, welche von Banden ausgeht, welche solch hohe Geldsummen generieren, als sehr hoch einzuschätzen. Durch den Zusammenschluss findet eine physische und psychische Stärkung jedes einzelnen Bandenmitglieds statt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 205 zu Art. 19). Je höher die im Spiel stehenden Geldmengen sind, desto mehr haben die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung zu verlieren, was die Gewaltbereitschaft erhöht (vgl. hierzu z.B. Order 40 Urk. 080129, wo F._____ auf die Gefährlichkeit der Personen im Drogengeschäft hinweist. So habe er erfahren, "dass Killer aus Holland"
- 29 - unterwegs seien, um den Beschuldigten zu töten). Weiter wiegt auch die Produktion von Drogen schwerer als deren Erwerb und Besitz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern gewerbsmässig Hanfplantagen betrieb, mithin Cannabis anbaute und verarbeitete, produzierte er diese Drogen selber und schuf damit die Gefahr, welche von diesen ausgeht. Verschuldenserhöhend ist weiter eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation zu werten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Regel organisierend und finanzierend tätig war, falls nötig auch ins Ausland reiste und vor Ort Geldzahlungen vornahm sowie die Weitergabe des Cannabis an Händler erledigte (Urk. 195 S. 217). Die Vorinstanz hat zwar keine konkrete Einschätzung der Hierarchiestufe des Beschuldigten vorgenommen, indes geht aus ihren Erwägungen hervor, dass sie diese als mittel bis hoch einstufte. Dem ist beizupflichten. Eine mittlere bis hohe Hierarchiestufe führt zu einem Strafmass von ca. 6 bis 10 Jahren (zum Ganzen vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 zu Art. 47 StGB). Wenn der Beschuldigte einwendet, dass abgesehen von einer simplen Zweiteilung in Haupttäter, zu welcher der Beschuldigte gehört, und Gehilfen gar keine eigentliche Hierarchiestufen bestanden hätten (Urk. 274 S. 10 f.), so verkennt er zum einen, dass sich dieser Begriff nicht nur daran misst, ob und inwieweit Weisungsbefugnisse über mehrere Stufen bestanden, sondern genauso die strategische Stellung bzw. die Bedeutung der Aufgaben, die der Täter innerhalb der Organisation innehatte, von Bedeutung sein kann. Der Beschuldigte übernahm Führungsaufgaben, war für bestimmte Bereiche zuständig und beschäftigte weitere weisungsgebundene Personen. Er verfügte über eine grosse Selbständigkeit und hatte Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation. Es kam zu Cannabistransporten über grosse Strecken auch im internationalen Verhältnis. Auch diesbezüglich ist auf den bereits genannten Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte teilweise gleichzeitig mehrere "Projekte" in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Mittätern im Gang hatte. So
- 30 - war er nicht nur im Import von Cannabis tätig, sondern unterhielt auch noch Hanfindoorplantagen, mittels welcher er selbst in grossem Umfang Cannabis produzierte. Schliesslich ist unter dem Begriff der Hierarchiestufe auch bedeutsam, auf welcher Stufe der Täter mit Blick auf den Drogenhandel als Ganzes agiert, mithin ob es sich um einen Produzenten oder Importeur von Grossmengen handelt, der auch grössere Mengen an allfällige Zwischenhändler veräussert, oder "nur" um einen Gassendealer, der am untersten Ende der Distributionskette kleinere Mengen an einen beschränkten Kreis von Endnutzern veräussert. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit seinen auf Grossmengen ausgelegten umfassenden Drogengeschäften klar im oberen Bereich anzusiedeln ist. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Rahmen der qualifizierten Tatbestände sowohl beim Anbau als auch beim Import des Cannabis zusammen mit seinen Mittätern äusserst professionell und gezielt gewerbsmässig vorgegangen ist. Bei der Einfuhr der Drogen fand mittels der Reisebusse ein regelrechter "Import-Reise-Verkehr" statt, zudem wurden auch weitere Fahrzeuge sowie Kuriere eingesetzt. Dies war mit einem hohen logistischen Aufwand und mit klaren Absprachen und damit einer grossen kriminellen Energie verbunden. Die gesamte Tätigkeit wies zudem einen komplexen Organisationsgrad auf. Die Aufgaben der einzelnen Beteiligten waren klar verteilt und die Vorgehensweisen jeweils professionell und gleichartig festgelegt. Ob und inwieweit – wie die Verteidigung im Rückweisungsverfahren vorbringt – eine "pyramidenförmige Organisationsstruktur" mit klaren Hierarchien innerhalb der Bande vorlag (Urk. 274 S. 10 f.), erscheint entgegen der Verteidigung nicht von entscheidender Bedeutung. Aus den gesamten Umständen ergibt sich nach dem Erwogenen kein anderes Bild, als dass das gesamte "berufsmässige" Handeln des Beschuldigten dem Drogenhandel gewidmet war: Er betrieb einen unternehmensförmigen Betäubungsmittelhandel im grossen Stil, was innerhalb der gewerbsmässigen Delinquenz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. II. 3.3.2. f.). Der Umstand, dass dabei die Betäubungsmittel teilweise auch im internationalen Verhältnis beschafft wurden,
- 31 - ist im Rahmen der gewerbsmässigen Vorgehensweise ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB), wenngleich diesem Faktor in Anbetracht der nunmehr wegfallenden 36 Einfuhren gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a gegenüber den entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 6. Oktober 2020 nunmehr etwas weniger Gewicht zukommt. Am teilweisen internationalen Charakter des betriebene Betäubungsmittelhandels ändert sich allerdings nichts, was – entgegen der Verteidigung (Urk. 274 S. 9) – in der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben kann. In einer Gesamtbetrachtung erscheint unter Einbezug der genannten objektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 ½ Jahren dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dass die Einsatzstrafe angesichts des Wegfalls der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nicht noch wesentlich geringer ausfällt, wie dies der Beschuldigte verlangt, ist – dies sei an dieser Stelle nochmals hervorzuheben – insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung zwar als Ausgangspunkt dient, dieser aber gegenüber den anderen Faktoren (Hierarchie und Stellung des Täters, Anzahl Geschäfte, Organisationsgrad- und -struktur, kriminelle Energie etc.) eben gerade keine vorrangige Bedeutung zukommt. Die Bedeutung der nunmehr wegfallenden Teilmenge wird weiter dadurch relativiert, dass die Eigenproduktion von Betäubungsmitteln – in casu mittels den in der Schweiz betriebenen Hanfindoorplantagen – wie gesagt schwerer wiegt als deren Erwerb oder Besitz. Nachdem die in Eigenproduktion hervorgebrachte Betäubungsmittelmenge auch im Rückweisungsverfahren unverändert bleibt und nach wie vor den Hauptteil der Gesamtmenge ausmacht, erweist sich die vom der Verteidigung im Rückweisungsverfahren verlangte deutliche Reduktion der Einsatzstrafe gegenüber dem ersten Berufungsurteil auch unter diesem Aspekt als nicht gerechtfertigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen zur Strafzumessung die bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER enthaltene Strafmasstabelle zitiert, gemäss welcher eine Verzehnfachung des Umsatzes zu
- 32 - einer Verdoppelung der Strafe führe. Bei Fr. 100 Mio. wären mithin 8 Jahre auszufällen und bei einer Menge, wie im vorliegenden Fall, ergäbe sich eine Einsatzstrafe von höchstens 60 Monaten. Eine Bestrafung um das Doppelte, wie sie von der Staatsanwaltschaft gefordert werden, sei daher verfehlt (Urk. 179 S. 39). Der Hinweis der Verteidigung auf die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER lässt ausser Acht, dass deren Zahlen nur bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen, wofür, wie oben erwähnt, eine Strafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren vorgeschlagen wird (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 47 StGB). Bei einer weiteren Hochrechnung des Umsatzes ist zu berücksichtigen, dass, dem Beispiel der Verteidigung folgend, ausgehend von einer Verzehnfachung von Fr. 10 Mio. auf Fr. 100 Mio. ein massiv höherer Umsatz (nämlich Fr. 90 Mio.) erzielt würde, als wenn man lediglich die Verzehnfachung von Fr. 1 Mio. auf Fr. 10. Mio. betrachtet (bei welcher die Erhöhung Fr. 9 Mio. beträgt). Völlig ausser Acht lässt die Verteidigung zudem die bereits dargelegten weiteren straferhöhenden Merkmale. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, das dem Beschuldigten bei seinem Handeln ein ausschliesslich finanzielles Interesse zuzuschreiben ist. Dieser Umstand ist – wie die Verteidigung mit Verweis auf das Doppelverwertungsverbot zu Recht anfügt (Urk. 274 S. 11) – dem Tatbestand des gewerbsmässigen Drogenhandels allerdings inhärent und wirkt sich für sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor. Sodann wurde dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt. Er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner Relativierung des objektiven Verschuldens. 4.2.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich zu qualifizierten. Die Einsatzstrafe ist auf 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 33 - 4.3. Bei der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei beurteilte die Vorinstanz die objektive und die subjektive Tatschwere als sehr schwer und berücksichtigte diese mit einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 195 S. 219 f.). Bei der qualifizierten Geldwäscherei ist, wie dargelegt, zwingend neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen (Art. 305 bis Abs. 2 StGB). 4.3.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie der auch unter Einbezug der Auswirkungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach wie vor sehr hohe erzielte Umsatz von fast Fr. 3.6 Mio. verschuldenserhöhend ins Gewicht, womit das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege als geschütztes Rechtsgut massiv und nachhaltig beeinträchtigt wurde. Die vom Bundesgericht als Grenze zur Gewerbsmässigkeit festgesetzte Summe von Fr. 100'000.– wurde dabei ebenfalls massiv, nämlich um den Faktor 36, überschritten. Auf die Gefahren des bandenmässigen Handelns sowie der im Spiel stehenden grossen Geldmengen wurde schon bei den Erwägungen zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hingewiesen. Mit Blick auf das Ausmass der qualifizierten Tatbegehung fallen sowohl der gegenüber dem ersten Berufungsurteil nunmehr zwar geringere, aber mit fast 5 Jahren immer noch sehr lange Zeitraum des deliktischen Handelns des Beschuldigten, als auch die Vielzahl und relativ hohe Kadenz der mitumfassten Einzelhandlungen, wie bereits erwähnt und berücksichtigt, ins Gewicht. Die hohe kriminelle Energie und der hohe Organisationsgrad sind nochmals zu betonen. Die "Drogenmaschinerie" wurde durch die Geldwäscherei am Leben erhalten und weiter gefördert. Zudem konnte der Beschuldigte damit Gelder im Ausland "in Sicherheit" bringen und sich seinen Lebensunterhalt sichern. Die objektive Tatschwere ist daher als schwer bis sehr schwer einzustufen. Darauf, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter handelte, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen, ebenso darauf, dass dies bei der Festlegung des Verschuldens und der Strafe für diesen Vorwurf alleine unerheblich bleibt (Urk. 195 S. 220). Die Rechtsprechung, wonach der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, wurde durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. u.a. BGE 124 IV 274 E. 3 mit
- 34 - Hinweisen). Die Ausführung der Verteidigung, dass "bekanntlich niemand sein eigener Geldwäscher sein" könne (Urk. 179 S. 29), greift hier nicht. 4.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven zum Weiterbetrieb des Drogenhandels und der Sicherung von dessen Ertrags handelte. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage liegt nicht vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht. 4.3.3. Insgesamt liegt mithin ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor, was bei einer maximalen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen isoliert betrachtet zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe und 330 Tagessätzen Geldstrafe führt. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass dem engen Konnex zwischen der Geldwäscherei und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (Urk. 195 S. 220). Dem ist hinzuzufügen, dass dies bei der Variante, dass der kriminelle Wirtschaftskreislauf durch die Tathandlungen in Gang gehalten wurde, mehr zum Tragen kommen wird als dort, wo die Handlungen der Sicherung des Deliktserlöses dienten. 4.4. Beim mehrfachen Pfändungsbetrug und dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung qualifizierte die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden je als nicht mehr leicht und setzte für beide Tatkomplexe je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als richtig, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 220 f.). Zwar ist der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass die Stadtpolizei Zürich das Gefährdungspotential durch die Fahrten des Beschuldigten als gering einschätzte, weshalb sie sich aus ermittlungstaktischen Gründen – mithin um die Ermittlungen bzw. die Observation mit Blick auf den Verdacht auf Drogengeschäfte nicht zu gefährden – entschied, diese nicht zu unterbinden, insbesondere weil dem Beschuldigte nach Ablegen der Fahrprüfung die grundsätzliche Fähigkeit zum Lenken eines Motorfahrzeugs zugestanden wurde (Urk. 274 S. 15), zwar
- 35 - durchaus beachtlich. Ins Gewicht fallen mit der Vor-instanz allerdings dennoch die hohe Anzahl an Fahrten, nämlich 189, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte durch das Fahren trotz Führerausweisentzugs seine Geringschätzung der Rechtsordnung zum Ausdruck brachte (Urk. 195 S. 221). Bei einer erheblichen Fremdgefährdung wäre die Einsatzstrafe mithin noch deutlich höher anzusetzen gewesen. Zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Pfändungsbetrug, bei welchem er gegenüber den Betreibungsbeamten wahrheitswidrige Angaben machte. Die meisten Verlustscheine betreffen zudem Steuerschulden. 4.5. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung ging die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen aus. Auch diese Erwägungen sind korrekt, und es kann auf diese vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 221 f.). Durch die Verteidigung wurden hiezu keine Beanstandungen vorgebracht. 4.6. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 9 ½ Jahren für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst mit Bezug auf die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen. Angesichts des bereits von der Vorinstanz (Urk. 195 S. 222) zu Recht betonten engen Konnexes der Geldwäscherei als strafbaren Anschlusstat zum Drogenhandel erscheint eine sehr moderate Straferhöhung von ¾ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Bei den Freiheitsstrafen von je 1 Jahr für den mehrfachen Pfändungsbetrug und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat die Vorinstanz je einen Drittel (4 Monate) erhöhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222), was moderat, aber angemessen ist. Dies führt zu einer (hypothetischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 11 Monaten. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei und die falsche Anschuldigung eine Geldstrafe auszufällen. Ausgehend von der (hypothetischen) Einsatzstrafe für die Geldwäscherei von 330 Tagessätzen ist bei der falschen Anschuldigung von den 180 Tagessätzen ebenfalls ein Drittel, nämlich 60 Tagessätze, straferhöhend zu berücksichtigen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe von 390
- 36 - Tagessätzen führt. Zu asperieren ist auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, zu welcher teilweise eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Fahren in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Ordner 70 Urk. 240009). Bei einer gemeinsamen Beurteilung hätte sich nach Ansicht der Vorinstanz eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 80 Tagessätzen als angemessen erwiesen (Urk. 195 S. 222). Auch diese Erwägung erweist sich als sachgerecht und angemessen. Folglich wäre für sämtliche mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte eine Strafe von insgesamt 470 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgefällten 100 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für die Geldwäscherei sowie die falsche Anschuldigung festzusetzende teilweise Zusatzstrafe 370 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz (neu) festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 195 S. 229) ist zu bestätigen, erweist sich dies doch – nachdem sich der Beschuldigte nach wie vor im Strafvollzug befindet – auch zum Zeitpunkt des Rückweisungsverfahrens nach wie vor als angemessen. 4.7. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. 4.7.1. Der Beschuldigte wuchs bei seiner Mutter auf. Er war nie in Heimen oder bei Fremdfamilien platziert. Seine Kindheit beschreibt er als "glücklich". Im Gegensatz zu seiner Mutter, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche immer für ihn da sei, sei sein Vater nie für ihn da gewesen, und er habe in der Vergangenheit keinen guten Kontakt mit ihm gehabt. Wo dieser wohne, wisse er nicht, er habe ihn schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte hat eine Halbschwester, zu welcher er "hin und wieder" Kontakt pflege. Er lebt alleine in einem Haus seiner Mutter, für welches er den Betrag von
- 37 - Fr. 2'000.– im Monat als Miete bezahlt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er durchlebte eine ordentliche Schulbildung, nämlich zunächst die Primarschule, dann die Oberstufe sowie die Sekundarschule, welche er abschloss. In der Folge absolvierte er eine Lehre bei der H._____ bzw. I._____, welche er nicht beendete. Er habe die Lehre "beinahe aber nicht ganz abgeschlossen". Gemäss eigenen Aussagen sei er danach als Pizzakurier tätig gewesen und habe in einem Finanzunternehmen als Finanzbearbeiter am Telefon gearbeitet, aber nur "so kurz, kurz". Meist sei er selbständig Erwerbender gewesen, als "Eventmanager, Promoter, Beratung und Durchführung". Auf die Frage, wieviel Geld er durchschnittlich verdiene, gab der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung zur Antwort, dass er dies nicht wisse, es bestünden keine Lohnabrechnungen, welche seine Einkünfte nachweisen würden. Er konnte auch seinen monatlichen Geldbedarf für seine Fixkosten nicht angeben. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keinerlei Bank- bzw. Postkonti. Die Kreditkarte läuft über seine Mutter, den geschuldeten Betrag gab er seiner Mutter jeweils in bar (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 1 ff.). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte zu seiner Erwerbstätigkeit äusserst vage Ausführungen machte und davon auszugehen ist, dass er grossmehrheitlich keiner "bürgerlichen" Arbeit nachging und folglich über keine entsprechenden Berufserfahrungen verfügt. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen machte er keine nachvollziehbaren Aussagen, und es besteht der Eindruck, dass er diese zu verheimlichen suchte. Erst bei der Befragung durch die Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'000 bis Fr. 4'500.–. Zu seinem Vermögen machte er geltend, dass er keines besitze (Prot. I S. 3 f.). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten nirgends Dokumente finden liessen, welche ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– aufzeigen würden, führte der Beschuldigte aus, dass er nie Buchhaltung geführt und seine Sachen "lumpig" gemacht habe (Prot. I S. 17). Der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner beruflichen Verhältnisse im Tatzeitraum, wie auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse und Einkommensverhältnisse, unzutreffend sind (Urk. 195 S. 227), ist beizupflichten. Auch seine Reisetätigkeit bzw. deren Zweck wollte der Beschuldigte nicht darlegen. Diese kenne er nicht
- 38 - auswendig, ebenso wenig wisse er, welchen Betrag er hierfür ausgebe (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 12 f.). Auch dieses ausweichende Aussageverhalten ergibt sich offensichtlich aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und hat keine legale Geschäftstätigkeit bzw. kein reines Freizeitreisen als Hintergrund. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Heuschnupfen gesund, joggt, macht Kung Fu und geht Snowboarden. Er hat gemäss seinen eigenen Aussagen viele Freunde, eine Freundin und "kenne hier und dort auch noch ein paar Frauen". Er trinke hin und wieder mal Alkohol mit Freunden, Kollegen, Familie und im Ausgang. Drogen konsumiere er nicht, ebenso wenig rauche er (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 11 ff.). Für die Zukunft wäre es sein Wunsch, in der Immobilienbranche eine Weiterbildung zu machen und in diesem Bereich zu arbeiten. Beruflich sieht er Möglichkeiten als Freelancer sowie im Bereich der Personalvermittlung. Konkrete Angebote habe er aber nicht. Wenn es seine sozialen und finanziellen Umstände wieder ermöglichen würden, hoffe er, die richtige Frau zu finden und eine Familie zu gründen (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 80 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.7.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist auf Grund von Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB nur noch die Vorstrafe vom 7. Oktober 2013 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu berücksichtigen. Diese Verurteilung erfolgte während des vorliegend zu beurteilenden Deliktzeitraums (Ordner 70 Urk. 240009). Sie ist nur mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) einschlägig und bei der Strafzumessung daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. 4.7.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegt und dieses in erster Linie diejenigen Sachverhaltsabschnitte betrifft, welche dem Beschuldigten auf Grund der Beweismittel ohne Weiteres
- 39 - nachgewiesen werden konnten. Diese Zugeständnisse erfolgten zudem teilweise erst im Laufe der Untersuchung, als ihm Aussagen bzw. Geständnisse weiterer Beteiligter vorgehalten wurden. Im Übrigen hat der Beschuldigte über weite Strecken vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies ist selbstredend nicht zu seinen Ungunsten zu werten, da sich kein Beschuldigter selber belasten muss. Mit der Vorinstanz ist dennoch eine Strafminderung auf Grund des Teilgeständnisses vorzunehmen (Urk. 195 S. 223), allerdings nur eine leichte, zumal die Verfahrenserleichterung als nicht wesentlich zu werten ist. Dass der Wegfall der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a zu einer stärkeren Gewichtung der Geständnisse führen soll, wie dies die Verteidigung im Rückweisungsverfahren vorbringt (Urk. 274 S. 16), ist im Lichte des Erwogenen nicht ersichtlich. 4.7.4. Wie vorstehend erwähnt, rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine
- 40 - Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158b E. 8 S. 170; BGE 130 I 269b E. 3.1 S. 273, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des teilweisen Auslandsbezugs einen ungewöhnlich hohen Aktenumfang von einem Thek, 73 Ordner sowie 11 Schachteln mit beigezogenen Akten auf. Dem Beschuldigten wurden diverse Vorgänge vorgeworfen, welche fast sämtlich zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Telefon- und Audioprotokolle ausgewertet, weitere Beteiligte befragt und das Untersuchungsergebnis dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlreicher und auch umfangreicher Einvernahmen, wofür jedes Mal Terminabsprachen mit den Verteidigern zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeitintensiv waren, versteht sich von selbst. Selbstverständlich steht es einer beschuldigten Person frei, von ihrem
- 41 - Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem vollständigen bzw. weitreichenden Geständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch das Verfahren vor Vorinstanz wurde den Umständen entsprechend beförderlich bearbeitet. Ein Unterbruch ergab sich, als die angesetzten Hauptverhandlung auf Grund der Arbeitsunfähigkeit des ursprünglichen Verteidigers RA Y._____ (Urk. 117 und Urk. 118) verschoben werden musste. Es erfolgte die Übernahme des Mandates durch die aktuell den Beschuldigten vertretenden Verteidiger RA X1._____ und RA X2._____ (Urk. 122). Diese stellten als Voraussetzung zur Übernahme des Mandats die Bedingung, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von 5 - 6 Monaten eingeräumt wird. Sie verwiesen diesbezüglich auf den enormen Aktenumfang und den erheblichen Aufwand nur schon zur Verarbeitung desselbigen (Urk. 119 S. 1 f.). Unter diesen Voraussetzungen den Behörden eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen, erscheint angesichts des Aktenumfangs und der Relevanz des Verfahrens als unangemessen. Stossende Verfahrensunterbrüche sind wie erwähnt keine ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch für das Rückweisungsverfahren. Aus den gesamten Akten erhellt, dass das vorliegende Verfahren einen grossen Zeitaufwand für die Bearbeitung auf sämtlichen Ebenen und für sämtliche beteiligten Parteien und Behörden erforderte. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Strafminderung führen würde. Daran vermag auch das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, in welchem der Beschuldigte teilweise durchdrang und eine Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung erreicht, nichts Entscheidendes zu ändern, betraf diese doch nur vereinzelte Punkte des ersten Berufungsentscheides, die in einer Gesamtbetrachtung von begrenztem Gewicht waren. 4.7.5. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten besteht nicht und auch aus dessen Leumund ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten
- 42 - Faktoren. Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 195 S. 223 ff. und S. 228). 4.7.6. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, die im ersten Berufungsverfahren festgesetzte Einsatzstrafe von damals noch 11 Jahren stehe in einem Missverhältnis zu den Strafen, welche für die Mittäter des Beschuldigten ausgefällt worden seien, insbesondere für F._____, hinsichtlich welchem die Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren eine Sanktion von "nur" 36 Monaten Freiheitsstrafe beantragt habe. Entsprechend sei die Strafe auch unter diesem Aspekt zu reduzieren (Urk. 274 S. 12 f.). Die Rüge erweist sich – ungeachtet der im Rückweisungsverfahren nunmehr etwas tieferen Strafe – als unbegründet: Zwar trifft es zu, dass für die zahlreichen Mitbeteiligten an den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte tiefere Strafen ausgefällt wurden. Dies lässt sich allerdings ohne weiteres damit begründen und nachvollziehen, dass diese Mitbeteiligten nur an vereinzelten Taten, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, beteiligt waren. Beispielhalft ist etwa D._____ zu erwähnen, welcher mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Diesem wurde allerdings "nur" die Beteiligung an 17 Einfuhren von Cannabis in die Schweiz, wobei 10 davon die auch dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.1.1.1. lit. b vorgeworfen Einfuhren betreffen, sowie weiter qualifizierte Geldwäscherei nachgewiesen, Letzteres allerdings in deutlich reduzierteren Ausmass als beim Beschuldigten (Deliktsbetrag Geldwäscherei rund Fr. 140'000.–, vgl. Anklageschrift und Urteil betr. D._____ in Ordner 71 Urk. 250136 ff. und 250170 ff.). Dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen, viel umfangreichere Betätigung im Drogenhandel, welche insbesondere auch grosse Mengen an selber produziertem Drogenhanf beinhalteten, auch zu einer deutlich höheren Strafe führt, braucht nicht weiter elaboriert zu werden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Mitbeteiligten, waren diese doch – in Relation zum Beschuldigten – ebenfalls nur teilweise bzw. "punktuell" und zudem teils nur in untergeordneten Rollen in die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drogendelikte involviert (vgl. u.a. E._____, Ordner 71 Urk. 250074 ff.; J._____, Urk. 250122 ff.; K._____, Urk. 250127 ff.; L._____, Urk. 250257 ff.; M._____, Urk. 250282 ff.; N._____,
- 43 - Urk. 250303 ff). Wenn die Verteidigung betreffend den Mittäter F._____ hervorhebt, dieser habe für die Einfuhr von immerhin zwei Tonnen Cannabis bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. plus Geldwäscherei "nur" 36 Monate Freiheitsstrafe erhalten, wird erneut verkannt, dass die Drogenmenge, wie bereits dargelegt, nur ein Faktor ist, der für die Strafhöhe relevant ist. Zudem war F._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten – nicht in die umfangreiche Drogenproduktion involviert, nahm hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen eine untergeordnete Funktion ein (Gehilfenschaft; Sorgfaltspflichtverletzung als Verwaltungsrat durch nicht verhindern der Transaktionen) und zeigte sich insbesondere durchwegs geständig und reuig. Mit seiner umfassenden Kooperationsbereitschaft wurde die Strafuntersuchung gar massgeblich erleichtert (vgl. Urk. 250294 ff. sowie Einvernahmen von F._____). Aus dem Vergleich der Strafmasse mit F._____ – genauso wie mit jenen der übrigen Beteiligten – kann der Beschuldigte mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7.7. Insgesamt überwiegt die Strafminderung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten die straferhöhende Wirkung seiner Vorstrafe. Allerdings erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt ein Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe sowie um 40 Tagessätze (Urk. 195 S. 228 f.) als überaus wohlwollend. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe mithin auf 10 Jahre Freiheitstrafe und 330 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, festzusetzen. Die erstandene Untersuchungshaft bzw. der bis zum heutigen Urteilsdatum erstandene vorzeitige Strafvollzug (insgesamt 2171 Tage) sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.7.8. Die Freiheitsstrafe beträgt über drei Jahre und ist daher zu vollziehen (Art. 42 und Art. 43 StGB). Zum Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe erübrigen sich infolge Beachtung des Verschlechterungsgebots ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 230 f.). Die Geldstrafe ist
- 44 - aufzuschieben und die Probezeit auf Grund der verbleibenden Restbedenken auf vier Jahre anzusetzen.
- 45 - V. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 43'500.– sowie Euro 860 an und erkannte ausgehend von einem Gesamtumsatz von über Fr. 36 Mio. betreffend den Cannabishandel sowie einem solchen von über Fr. 4 Mio. hinsichtlich der Geldwäscherei auf eine Ersatzforderung von insgesamt Fr. 1 Mio. als unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil (Urk. 195 S. 236 ff.).
2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der festgesetzten Ersatzforderung nach Art. 71 StGB an (Urk. 196 S. 2). Sie führt aus, dass gegen die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte kein Widerstand erhoben werde. Wenn indes über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten hinaus noch ein fiktiver Gewinn gefordert würde, so stünde dies der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Wege. Weiter sei lediglich der Umsatz, nicht indes der Gewinn erstellt. Bei einer allfälligen Ersatzforderung seien aber notwendigerweise die Gewinnungskosten abzuziehen (Urk. 179 S. 39, Urk. 234 S. 49 f.; Urk. 274 S.108).
3. Das Bundesgericht äusserte sich hinsichtlich der mit Urteil vom 6. Oktober 2020 ausgesprochenen Ersatzforderung von 1 Million Franken in seinem Entscheid nicht zur Angemessenheit der Höhe der Ersatzforderung an sich, sondern verwies darauf, dass die hiesige Kammer in Anbetracht des Wegfalls der Betäubungsmittelmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a und der daraus resultierenden Auswirkungen auf den Umsatz die Bemessung der Ersatzforderung ohnehin neu werde vornehmen müssen. Das Obergericht werde sich – so das Bundesgericht – im Rahmen dieser Neubeurteilung allerdings insbesondere mit der Frage der Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschuldigten auseinandersetzen müssen (Urk. 268 E. 6.4).
4. Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 235 ff.).
- 46 -
5. Sodann hat auch das Bundesgericht diese Voraussetzungen in seinem Urteil nochmals dargelegt, worauf entsprechend ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 268 E. 6.3). Darin adressierte es unter anderem auch die von der Verteidigung erneut aufgeworfene Frage (Urk. 274 S. 18), ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll (Bruttoprinzip) oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen sei (Nettoprinzip), und hielt fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendung des Bruttoprinzips neige, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nichts anderes gebiete (Urk. 268 E. 6.3.2). 5.1. Ein Blick in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, dass sich dieses insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen, wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2008 vom
20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5) für das Bruttoprinzip aussprach, wobei die Einziehung in den genannten Fällen jeweils bei jener Person erfolgte, welche die Anlasstat begangen hatte. Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. So qualifizierte es die Anwendung des Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbetracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind, das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd). Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei einer als Übertretung geahndeten Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen TV-Gewinnspiele und die
- 47 - Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1). Zudem hielt es im Urteil 6B_526/2011 vom 20. März 2012 dafür, dass der Umstand, dass es sich bei der Anlasstat um eine Übertretung handle und dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen sei (E. 6.2). Auch bei der Berechnung der Ersatzforderung, welche gegen eine sich rechtmässig verhaltende, unmittelbar durch eine Straftat begünstigte Person ausgesprochen wurde, stellte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf das Nettoprinzip ab (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 201 E. 8.3.4). 5.2. Der Beschuldigte betätigte sich vorsätzlich im grossen Stil im Betäubungsmittelhandel und in Geldwäschereinhandlungen und damit durchwegs im illegalen Bereich und zudem weit weg vom Bagatell- bzw. Übertretungsstrafbereich. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gründe, welche gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des Bruttoprinzips gebieten würden, nicht ersichtlich. So bringt denn auch die Verteidigung selber keine solchen vor, sondern begnügt sich mit pauschaler Kritik an den entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil (Urk. 274 S. 18). Es ist mithin das Bruttoprinzip anzuwenden.
6. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urk. 267 E. 6.3.2). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass von dieser Möglichkeit des ganz oder teilweisen Absehens von der Ersatzforderung nach der Rechtsprechung nur
- 48 - mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen sei. Dafür müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich bzw. das allein erfolgsversprechende Mittel ist (Urk. 268 E. 6.3.2 in fine; BGE 106 IV 9 E. 2). In seinem Leitentscheid BGE 106 IV 9 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, diese nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden dürfe. Auszugehen sei von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe dem Grundgedanken von Art. 71 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 106 IV 9 E. 2 in fine).
7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz rund Fr. 28.5 Mio. und derjenige der Geldwäscherei fast Fr. 3.6 Mio. betrug. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. entspricht mithin bereits für sich nur einem kleinen Bruchteil bzw. nur gerade etwa 3 Prozent der mit den strafbaren Handlungen erlangen Vermögenswerte. Dass der Betrag verglichen mit andern Fällen dennoch relativ hoch ausfällt, ist einzig dem riesigen Ausmass der kriminellen Handlungen des Beschuldigen zuzuschreiben. Die Frage, ob bzw. inwieweit betragsmässig sogar eine höhere Ersatzforderung denkbar gewesen wäre, erübrigt sich angesichts der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von vornherein. Es ist aber jedenfalls zu betonen, dass dieser Betrag nach dem Gesagten sicher nicht zu hoch angesetzt ist. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung wie soeben dargelegt – ausserordentliche Umstände vorbehalten – selbst eine Herabsetzung dort ihre Grenzen finden sollte, wo der Betrag des erzielten Nettogewinns unterschreiten würde. Letzterer konnte vorliegend mangels genauer Angaben und nur teilweise vorhandener Belege zwar
- 49 - nicht im Einzelnen ermittelt werden. Sodann wird auch von Seiten des Beschuldigten, der sich ebenfalls auf diesen Punkt (Nettoprinzip) beruft und der am besten in der Lage sein müsste, den Aufwand bzw. den Reingewinn abzuschätzen, dazu nichts Konkretes vorgebracht. Ein Blick etwa auf den Hanfanbau in Regensdorf gemäss Anklage-Ziffer 1.1.2.1., welcher innert rund drei Jahren nicht weniger als 4 Tonnen Drogenhanf hervorbrachte, lässt die Gewinnspanne allerdings immerhin in der ungefähren Grössenordnung erahnen. Stellt man die in der Anklage genannten bzw. aufgrund sichergestellter Belege bekannten Gestehungskosten für Miete, Strom, Wasser und Löhne für Angestellte (monatlich zusammen rund Fr. 15'500.–; für den Deliktszeitraum von 39 Monaten mithin Fr. 604'500.–) dem über die 39 Monate Betriebszeit hinweg erzielten Erlös von fast Fr. 20.5 Mio. gegenüber, resultiert eine immense Gewinnmarge. Selbst wenn zusätzlich zu diesen ermittelten Kosten (vgl. dazu Urk. 195 S. 85 f; Polizeirapport Urk. 012079 ff.) noch monatlich mehrere Tausend Franken für nicht berücksichtige weitere Aufwendungen (insbesondere Infrastruktur, Erde, Dünger etc.) hinzugezählt würden, betrüge die Gewinnmarge noch über 90%, und es würde jedenfalls immer noch ein Gewinn im klar zweistelligen Millionenbereich resultieren. Wenngleich diese Überschlagsrechnung teilweise auf Schätzungen beruht, ist sie dennoch geeignet, aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Kontext betrachtet zu Gunsten des Beschuldigten letztlich sehr tief ist, mithin bereits eine massive Reduktion der Ersatzforderung stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt dennoch, ob allenfalls gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB Gründe für eine weitergehende Reduktion oder gar ein Verzicht auf eine Ersatzforderungen vorliegen.
8. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese überhaupt bekannt sind – wurden im Rahmen der Strafzumessung bei der Täterkomponente bereits Ausführungen gemacht (oben E. IV.4.7.1.). Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den Jahren vor seiner Festnahme keine nennenswerten legalen Einkünfte erzielte. Nunmehr befindet er sich seit rund sechs Jahren im Strafvollzug und erzieht entsprechend seither kein namhaftes Einkommen. Zwar ist es angesichts der immensen Umsätze, die der Beschuldigte und seine Mittäter im Drogenhandel erzielten, kaum vorstellbar,
- 50 - dass er, abgesehen vom beschlagnahmten Bargeld, keinerlei weitere Vermögenswerte, weder in der Schweiz noch im Ausland, aufweisen soll. Mangels entsprechender Nachweise muss allerdings zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden. Dass die gegenwärtigen finanziellen Lage zu einem Verzicht auf eine Ersatzforderung führen müsste, ergibt sich daraus entgegen der Verteidigung jedoch noch keineswegs. Der Beschuldigte ist bald Mitte vierzig und steht somit mitten im erwerbsfähigen Alter. Wenngleich der jahrelange Fokus auf den Drogenanbau und -handel sowie die nachfolgende mehrjährige Haft einen beruflichen Widereinstieg nach seiner Haftentlassung (2/3 Termin August 2023; schrittweise Vollzugslockerungen bereits im Gange, vgl. Urk. 293 ff.) sicher nicht erleichtern, erscheint ein solcher dennoch keineswegs als unrealistisch. So betätigte sich der Beschuldigte im Strafvollzug im Haus- und Reinigungsdienst und absolvierte ferner eine Ausbildung zum Immobilienmakler (SB190142 Prot. S. 12; Urk. 176 S. 2 f.). Mit Blick auf seine Zukunftspläne nach der Haftentlassung gab er entsprechend auch an, als Immobilienmakler arbeiten und Fuss fassen zu wollen. Zudem habe er vom Partner seiner Schwester ein Jobangebot in einem Arbeitsvermittlungsbüro erhalten, welches er nach eigenen Angaben dankbar antreten würde (SB190142 Prot. S. 12, 16). Entsprechend ist durchaus damit zu rechnen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung bald wieder über ein regelmässiges Einkommen verfügen wird, das über die Deckung seines existenziellen Grundbedarfs hinausgeht. Familiäre Unterstützungspflichten hat er keine. Überdies war er bis zur Verhaftung in einer Liegenschaft eingemietet, die seiner Mutter gehörte und die ihm nötigenfalls auch Zahlungserleichterungen bzw. -nachlässe gewährt hatte. Er habe seiner Mutter jeweils so viel bezahlt, wie es gerade gegangen sei (Prot. II S. 15). Nachdem seine Mutter trotzt des Strafverfahrens weiterhin zum Beschuldigten hält, ist anzunehmen, dass er auch nach der Haftentlassung mit einer günstigen Wohngelegenheit wird rechnen dürfen. Nach der Haftentlassung sei gemäss Aussagen des Beschuldigten entsprechend auch vorgesehen, dass er wieder dort wohnen könne (Urk. 176 S. 3). Dem Beschuldigten ist es mithin durchaus zumutbar, nach der Reintegration in den legalen Arbeitsmarkt laufend einen Teil seines Einkommens für die Abbezahlung einer Ersatzforderung aufzuwenden, ohne dass dadurch
- 51 - seine Chancen auf Resozialisierung übermässig erschwert würden. Zwar erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte eine Ersatzforderung in der von der Vorinstanz erkannte Grössenordnung nach der Haftentlassung nicht innert kurzer Frist wird begleichen können. Dieser Umstand steht der Festsetzung der Ersatzforderung aber nicht entgegen. So hat das Bundesgericht bereits in seinem Leitentscheid BGE 106 IV 9 festgehalten, dass keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich seien, bei einer ratenweisen Abbezahlung der Ersatzforderung den Zeithorizont für die Erfüllung der Zahlungspflicht auf 10 Jahre zu beschränken, den die Berufungsinstanz im dortigen Fall als Orientierungspunkt herangezogen hatte (BGE 106 IV 9 E. 3a). Auch in casu wird es dem Beschuldigten offenstehen, Zahlungserleichterung – insbesondere der Gestalt eines Zahlungsaufschubs mit Ratenzahlung in zumutbarer Höhe – zu beantragen, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm solche nicht gewährt werden sollten. Im Lichte des Gesagten ist mithin nicht ersichtlich, dass selbst die Festsetzung auch einer – wenn auch nur betragsmässig – relativ hohen Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) einer Wiedereingliederung des Beschuldigten massgeblich entgegenstehen würde. Daran ändert – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 274 S. 18 f.) – auch nichts, dass der Beschuldigte aus dem vorliegenden Strafverfahren auch zur Tragung der Verfahrenskosten in erheblichem Umfang verpflichtet wurde bzw. wird, steht es ihm doch auch diesbezüglich frei, bei der kantonalen Inkassostelle Zahlungserleichterungen zu beantragen.
9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung in von der Vor- instanz festgesetzten Höhe von Fr. 1 Mio. zu verpflichten. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 13) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend seinerseits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 6. Oktober
- 52 - 2020 (Beschluss-Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kostenregelung zugrunde zu legen ist. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und falscher Anschuldigung war bereits im (ersten) Berufungsverfahren unangefochten geblieben und sind – wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 6. Oktober 2020 (Beschluss-Ziffer 1) festgestellt wurde – in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei im Berufungsverfahren (mit geringfügig reduzierten Deliktsbetrag) bestätigt. Schliesslich bleibt es auch beim Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher – abgesehen vom Teilvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a – ebenfalls bestätigt wird. Die erstinstanzliche Auflage der Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten (Dispositivziffer 14) ist mithin zu bestätigten. Daran vermag die Teileinstellung hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a mitsamt seiner Auswirkungen auf die Strafzumessung betreffend qualifizierte Geldwäscherei nichts zu ändern, kommt diesen doch in einer Gesamtbetrachtung der Vorwürfe, die weitestgehend zu Schuldsprüchen führten, nur begrenztes Gewicht zu. Überdies wären sämtliche erfolgten Untersuchungshandlungen auch ohne den Teilvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a notwendig gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3.). 1.3. Die Ziffern 15 - 17 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde ebenfalls nicht mehr angefochten und sind entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2020, Urk. 242 S. 10).
- 53 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Festsetzung der Kosten für das erste, mündliche Berufungsverfahren gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils vom 6. Oktober 2020 blieb vor Bundesgericht unangefochten und hat mithin Bestand. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung mehrheitlich Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Einfuhren und Anbau von Cannabis mit anschliessendem Verkauf. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Schuldsprüche werden – mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a und der, wie dargelegt, geringfügigen Auswirkungen auf die Geldwäscherei – praktisch vollständig bestätigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ersatzforderung. Auch das Strafmass erfährt eine verhältnismässig geringe Reduktion. Entsprechend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitestgehend, weshalb es angemessen erscheint, ihm die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190142) zu 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen (1/10) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die im ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 für das erste, mündliche Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidiger durch Dr. iur. X1._____ (Fr. 20'000.–) und lic. iur. X2._____ (Fr. 7'000.–; Dispositivziffer
6) blieb ebenfalls unbeanstandet und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten. 2.4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfahren (SB210378) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 6. Oktober 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 2.5. Der amtliche Verteidiger ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren einen Aufwand von 36.1 Stunden geltend
- 54 - (Urk. 275, 298 und 335). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Einzig der für die Nachbearbeitung und -besprechung veranschlagte (geschätzte) Zeitaufwand von 4 Stunden (Studium des Urteils: 1.5h, Besprechung mit dem Beschuldigten in der JVA inkl. Hin- und Rückweg und Wartezeit: 2.5h) erscheint überhöht. Vielmehr erscheint ein Nachbearbeitungsaufwand (mit allfälliger telefonischen Nachbesprechung) im Umfang von rund 1 ½ Stunden angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist mithin für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten besteht diesbezüglich nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 hinsichtlich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) − Dispositivziffer 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3), − Dispositivziffer 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), − Dispositivziffer 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), − Dispositivziffern 7 - 10 (Einziehungen), − Dispositivziffer 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), − Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) sowie
- 55 - − Dispositivziffern 15 - 17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des ersten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 6. Oktober 2020 wie folgt ebenfalls rechtskräftig sind: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − [...] bis − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB. [...]
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____ Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung durch lic. iur. X2._____. "
3. Das Strafverfahren wird betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a eingestellt.
4. Auf den Berufungsantrag des Beschuldigten vom 2. September 2021, lautend auf Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei, wird nicht eingetreten.
5. Auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 2. September 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Geldwäscherei gemäss Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Gegen Ziffer 3, 4 und 5 diesen Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 56 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, wovon bis und mit heute 2'171 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die Kosten des mündlichen Berufungsverfahrens SB190142 werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
- 57 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das mündliche Berufungsverfahren SB190142 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
7. Die Gerichtsgebühr für das schriftliche Berufungsverfahren SB210378 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 8'000.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) betreffend Disp.-Ziff. 4 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG betreffend Disp.-Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG betreffend Disp.-Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, PIN Nr. 2, betreffend Beschluss Ziff. 1 − die Stadtpolizei Zürich, Büro für Waffenbelange, betreffend Beschluss Ziff. 1 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution 33136 und 33140).
- 58 -
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. April 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 184, 196). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 201). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom
E. 1.1 Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 13) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend seinerseits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 6. Oktober
- 52 - 2020 (Beschluss-Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kostenregelung zugrunde zu legen ist.
E. 1.1.2 der Anklageschrift (Ziffer 1.1.3 betrifft konkrete Betäubungsmittelübergaben bzw. -übernahmen von Marihuana und Hanf-Stecklingen durch den Beschuldigten alleine, ohne Vorwurf der Banden- oder Gewerbsmässigkeit). Es kann insofern auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil (Urk. 242 S. 85) verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
3. Auswirkungen auf den Umfang der Geldwäschereihandlungen
- 19 - 3.1. Der Beschuldigte beantragt im Rahmen des "zweiten" schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf die bundesgerichtliche Rückweisung und im Zusammenhang mit der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des Anklageprinzips bezüglich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a überdies Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei hinsichtlich der Handlungen gemäss Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6. und 1.2.1.7. sowie
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und falscher Anschuldigung war bereits im (ersten) Berufungsverfahren unangefochten geblieben und sind – wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 6. Oktober 2020 (Beschluss-Ziffer 1) festgestellt wurde – in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei im Berufungsverfahren (mit geringfügig reduzierten Deliktsbetrag) bestätigt. Schliesslich bleibt es auch beim Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher – abgesehen vom Teilvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a – ebenfalls bestätigt wird. Die erstinstanzliche Auflage der Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten (Dispositivziffer 14) ist mithin zu bestätigten. Daran vermag die Teileinstellung hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a mitsamt seiner Auswirkungen auf die Strafzumessung betreffend qualifizierte Geldwäscherei nichts zu ändern, kommt diesen doch in einer Gesamtbetrachtung der Vorwürfe, die weitestgehend zu Schuldsprüchen führten, nur begrenztes Gewicht zu. Überdies wären sämtliche erfolgten Untersuchungshandlungen auch ohne den Teilvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a notwendig gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3.).
E. 1.2.3 Falle die Vortat mangels genügender Umschreibung in der Anklageschrift weg, so könne auch die Adhäsionstat nicht abgeurteilt werden bzw. könne der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen werden. Die Aufrechterhaltung der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei als Nachtat im zweiten Berufungsverfahren würde zu einem widersprüchlichen Urteil führen. Das Berufungsgericht habe im Rückweisungsverfahren alles neu zu beurteilen, was im Zusammenhang mit dem höchstrichterlich festgestellten Verstoss gegen das Anklageprinzip zusammenhänge. Überdies sehe auch die Strafprozessordnung in Artikel 404 Abs. 2 vor, dass das Berufungsgericht den Berufungsgenstand auf nicht angefochtene Punkte ausweiten könne, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Und sollte das Obergericht entgegen diesen Argumenten zum Schluss gelangen, dass die Anfechtung dieser Schuldsprüche nur auf dem Wege der Revision möglich sei, werde diese eventualiter ebenfalls beantragt (Urk. 274 S. 4 ff.). Sollte die Berufungsinstanz dennoch vom geforderten Freispruch absehen, beantragt die Verteidigung im Sinne eines Eventualstandpunktes, dass die um Fr. 1.8 Mio. geringere Summe gewaschenen
- 20 - Geldes zumindest in Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei (Urk. 274 S. 13 f.). 3.2. Die hiesige Kammer erachtete im ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 hinsichtlich der fraglichen Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6., 1.2.1.7. und 1.2.3. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen weitestgehend als erstellt. Einzig hinsichtlich Anklageziffer 1.2.1.4. reduzierte sich der Umfang der Geldwäschereihandlungen von den angeklagten Fr. 364'604.38 plus EUR 2'412.– auf noch Fr. 69'269.–. Mithin erwiesen sich die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten und seiner Mittäter im Umfang von gesamthaft knapp 4 Millionen Franken als erwiesen (vgl. Urk. 242 S. 53 - 84). Entsprechend wurde der Beschuldigte hinsichtlich dieser Taten der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c (Gewerbsmässigkeit) und teilweise Ziffer 2 lit. b (Bandenmässigkeit) StGB für schuldig befunden (Urk. 242 S. 87 ff.). Der Beschuldigte beantragte in seiner bundesrechtlichen Beschwerde nur die teilweise Aufhebung dieses Schuldspruchs, nämlich soweit dieser die Anklageziffer 1.2.1.8 (Reinvestition deliktischen Geldes in den Hanfanbau) betreffe. Im Übrigen – mitunter hinsichtlich ebendieser Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6., 1.2.1.7. und 1.2.3. – blieb der obergerichtliche Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei unangefochten (vgl. Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, Urk. 246/2 S. 2 ff.). In Anbetracht der bereits erwogenen Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids, wonach es der Berufungsinstanz im Rückweisungsverfahren abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt ist, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind, müssen die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche vorliegend unangetastet bleiben und haben Bestand. Zulässige Noven liegen jedenfalls keine vor, hätte der Beschuldigte die nun erst im Rückweisungsverfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend Aufhebung der fraglichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei doch bereits im Rahmen seiner Beschwerde ans Bundesgericht
- 21 - vorbringen können und müssen, was er jedoch gerade nicht getan und die Schuldsprüche damit akzeptiert hat. Umgekehrt stellt die nun vom Bundesgericht vorgenommene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs wegen qualifizierten Betäubungsmittelverstosses (Drogenimport gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a) kein Umstand im Sinne eines zulässigen Novums dar, um die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Geldwäscherein in Widererwägung zu ziehen, war es doch gerade der Beschuldigte, der diese Aufhebung des Schuldspruchs betreffend Drogenimporten in seiner Beschwerde an das Bundesgericht verlangte. Aus diesen Erwägungen erhellt denn auch, dass der vom Beschuldigten geltend gemachter Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 274 S. 7) nicht gegeben ist, erfordert ein solcher doch genauso das Vorliegen neuer Tatsachen. Entsprechend erweist sich das eventualiter gestellte Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. 3.3. Im Ergebnis ist anhand des Gesagten festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss erstem Berufungsurteil vom
E. 1.3 Die Ziffern 15 - 17 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde ebenfalls nicht mehr angefochten und sind entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2020, Urk. 242 S. 10).
- 53 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Festsetzung der Kosten für das erste, mündliche Berufungsverfahren gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils vom 6. Oktober 2020 blieb vor Bundesgericht unangefochten und hat mithin Bestand. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung mehrheitlich Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Einfuhren und Anbau von Cannabis mit anschliessendem Verkauf. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Schuldsprüche werden – mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a und der, wie dargelegt, geringfügigen Auswirkungen auf die Geldwäscherei – praktisch vollständig bestätigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ersatzforderung. Auch das Strafmass erfährt eine verhältnismässig geringe Reduktion. Entsprechend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitestgehend, weshalb es angemessen erscheint, ihm die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190142) zu 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen (1/10) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die im ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 für das erste, mündliche Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidiger durch Dr. iur. X1._____ (Fr. 20'000.–) und lic. iur. X2._____ (Fr. 7'000.–; Dispositivziffer
6) blieb ebenfalls unbeanstandet und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten. 2.4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfahren (SB210378) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 6. Oktober 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 2.5. Der amtliche Verteidiger ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren einen Aufwand von 36.1 Stunden geltend
- 54 - (Urk. 275, 298 und 335). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Einzig der für die Nachbearbeitung und -besprechung veranschlagte (geschätzte) Zeitaufwand von 4 Stunden (Studium des Urteils: 1.5h, Besprechung mit dem Beschuldigten in der JVA inkl. Hin- und Rückweg und Wartezeit: 2.5h) erscheint überhöht. Vielmehr erscheint ein Nachbearbeitungsaufwand (mit allfälliger telefonischen Nachbesprechung) im Umfang von rund 1 ½ Stunden angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist mithin für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten besteht diesbezüglich nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 hinsichtlich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) − Dispositivziffer 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3), − Dispositivziffer 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), − Dispositivziffer 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), − Dispositivziffern 7 - 10 (Einziehungen), − Dispositivziffer 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), − Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) sowie
- 55 - − Dispositivziffern 15 - 17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des ersten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 6. Oktober 2020 wie folgt ebenfalls rechtskräftig sind: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − [...] bis − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB. [...]
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____ Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung durch lic. iur. X2._____. "
3. Das Strafverfahren wird betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a eingestellt.
4. Auf den Berufungsantrag des Beschuldigten vom 2. September 2021, lautend auf Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei, wird nicht eingetreten.
5. Auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 2. September 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Geldwäscherei gemäss Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Gegen Ziffer 3, 4 und 5 diesen Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 56 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, wovon bis und mit heute 2'171 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die Kosten des mündlichen Berufungsverfahrens SB190142 werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
- 57 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das mündliche Berufungsverfahren SB190142 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
7. Die Gerichtsgebühr für das schriftliche Berufungsverfahren SB210378 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 8'000.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) betreffend Disp.-Ziff. 4 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG betreffend Disp.-Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG betreffend Disp.-Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, PIN Nr. 2, betreffend Beschluss Ziff. 1 − die Stadtpolizei Zürich, Büro für Waffenbelange, betreffend Beschluss Ziff. 1 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution 33136 und 33140).
- 58 -
E. 1.4 Angesichts der Einstellung hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a fällt die Gesamtmenge und damit der aus dem Drogenhandel erzielte Umsatz nunmehr geringer aus. Erachtete das Obergericht in seinem ersten Berufungsurteil noch die Beteiligung des Beschuldigten an Drogeneinfuhren aus dem Ausland und dem Betrieb der genannten Hanfindooranlagen im Inland von ca. 7 Tonnen Cannabis,
- 18 - womit insgesamt ein Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. erzielt worden seien, als erstellt (vgl. Urk. 242 S. 53 zur "Gesamtmenge"), ist neu von einem um 1'440 Kilogramm geringere Betäubungsmittelmenge und entsprechend auch von einen um Fr. 7.2 Mio. (1'440 kg x 5'000.– Fr./kg) geringeren Umsatz auszugehen. Dergestalt äusserte sich auch der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren (Urk. 274 S. 8). Es ist mithin neu von einer Betäubungsmittelmenge von insgesamt rund 5.5 Tonnen Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 28.5 Mio. auszugehen. Dies wird entsprechend in der nachfolgend neu vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
E. 1.5 Die rechtliche Subsumtion der Beteiligung des Beschuldigten an der erstellten Einfuhr sowie dem Anbau von Marihuana unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugtes Anbauen), Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern, Versenden, Befördern, Einführen), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugtes Veräussern, in Verkehr Bringen) sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren und Erwerben) durch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 204) ändert sich auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nicht. Dies wird vom Beschuldigten denn auch im Rückweisungsverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt (Urk. 247). Gleiches gilt hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) mit Bezug auf die Ziffern 1.1.1. (neu unter Ausschluss von Ziffer 1.1.1.1. lit. a) sowie
E. 6 Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urk. 267 E. 6.3.2). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass von dieser Möglichkeit des ganz oder teilweisen Absehens von der Ersatzforderung nach der Rechtsprechung nur
- 48 - mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen sei. Dafür müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich bzw. das allein erfolgsversprechende Mittel ist (Urk. 268 E. 6.3.2 in fine; BGE 106 IV 9 E. 2). In seinem Leitentscheid BGE 106 IV 9 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, diese nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden dürfe. Auszugehen sei von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe dem Grundgedanken von Art. 71 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 106 IV 9 E. 2 in fine).
E. 7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz rund Fr. 28.5 Mio. und derjenige der Geldwäscherei fast Fr. 3.6 Mio. betrug. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. entspricht mithin bereits für sich nur einem kleinen Bruchteil bzw. nur gerade etwa 3 Prozent der mit den strafbaren Handlungen erlangen Vermögenswerte. Dass der Betrag verglichen mit andern Fällen dennoch relativ hoch ausfällt, ist einzig dem riesigen Ausmass der kriminellen Handlungen des Beschuldigen zuzuschreiben. Die Frage, ob bzw. inwieweit betragsmässig sogar eine höhere Ersatzforderung denkbar gewesen wäre, erübrigt sich angesichts der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von vornherein. Es ist aber jedenfalls zu betonen, dass dieser Betrag nach dem Gesagten sicher nicht zu hoch angesetzt ist. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung wie soeben dargelegt – ausserordentliche Umstände vorbehalten – selbst eine Herabsetzung dort ihre Grenzen finden sollte, wo der Betrag des erzielten Nettogewinns unterschreiten würde. Letzterer konnte vorliegend mangels genauer Angaben und nur teilweise vorhandener Belege zwar
- 49 - nicht im Einzelnen ermittelt werden. Sodann wird auch von Seiten des Beschuldigten, der sich ebenfalls auf diesen Punkt (Nettoprinzip) beruft und der am besten in der Lage sein müsste, den Aufwand bzw. den Reingewinn abzuschätzen, dazu nichts Konkretes vorgebracht. Ein Blick etwa auf den Hanfanbau in Regensdorf gemäss Anklage-Ziffer 1.1.2.1., welcher innert rund drei Jahren nicht weniger als 4 Tonnen Drogenhanf hervorbrachte, lässt die Gewinnspanne allerdings immerhin in der ungefähren Grössenordnung erahnen. Stellt man die in der Anklage genannten bzw. aufgrund sichergestellter Belege bekannten Gestehungskosten für Miete, Strom, Wasser und Löhne für Angestellte (monatlich zusammen rund Fr. 15'500.–; für den Deliktszeitraum von 39 Monaten mithin Fr. 604'500.–) dem über die 39 Monate Betriebszeit hinweg erzielten Erlös von fast Fr. 20.5 Mio. gegenüber, resultiert eine immense Gewinnmarge. Selbst wenn zusätzlich zu diesen ermittelten Kosten (vgl. dazu Urk. 195 S. 85 f; Polizeirapport Urk. 012079 ff.) noch monatlich mehrere Tausend Franken für nicht berücksichtige weitere Aufwendungen (insbesondere Infrastruktur, Erde, Dünger etc.) hinzugezählt würden, betrüge die Gewinnmarge noch über 90%, und es würde jedenfalls immer noch ein Gewinn im klar zweistelligen Millionenbereich resultieren. Wenngleich diese Überschlagsrechnung teilweise auf Schätzungen beruht, ist sie dennoch geeignet, aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Kontext betrachtet zu Gunsten des Beschuldigten letztlich sehr tief ist, mithin bereits eine massive Reduktion der Ersatzforderung stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt dennoch, ob allenfalls gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB Gründe für eine weitergehende Reduktion oder gar ein Verzicht auf eine Ersatzforderungen vorliegen.
E. 8 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese überhaupt bekannt sind – wurden im Rahmen der Strafzumessung bei der Täterkomponente bereits Ausführungen gemacht (oben E. IV.4.7.1.). Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den Jahren vor seiner Festnahme keine nennenswerten legalen Einkünfte erzielte. Nunmehr befindet er sich seit rund sechs Jahren im Strafvollzug und erzieht entsprechend seither kein namhaftes Einkommen. Zwar ist es angesichts der immensen Umsätze, die der Beschuldigte und seine Mittäter im Drogenhandel erzielten, kaum vorstellbar,
- 50 - dass er, abgesehen vom beschlagnahmten Bargeld, keinerlei weitere Vermögenswerte, weder in der Schweiz noch im Ausland, aufweisen soll. Mangels entsprechender Nachweise muss allerdings zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden. Dass die gegenwärtigen finanziellen Lage zu einem Verzicht auf eine Ersatzforderung führen müsste, ergibt sich daraus entgegen der Verteidigung jedoch noch keineswegs. Der Beschuldigte ist bald Mitte vierzig und steht somit mitten im erwerbsfähigen Alter. Wenngleich der jahrelange Fokus auf den Drogenanbau und -handel sowie die nachfolgende mehrjährige Haft einen beruflichen Widereinstieg nach seiner Haftentlassung (2/3 Termin August 2023; schrittweise Vollzugslockerungen bereits im Gange, vgl. Urk. 293 ff.) sicher nicht erleichtern, erscheint ein solcher dennoch keineswegs als unrealistisch. So betätigte sich der Beschuldigte im Strafvollzug im Haus- und Reinigungsdienst und absolvierte ferner eine Ausbildung zum Immobilienmakler (SB190142 Prot. S. 12; Urk. 176 S. 2 f.). Mit Blick auf seine Zukunftspläne nach der Haftentlassung gab er entsprechend auch an, als Immobilienmakler arbeiten und Fuss fassen zu wollen. Zudem habe er vom Partner seiner Schwester ein Jobangebot in einem Arbeitsvermittlungsbüro erhalten, welches er nach eigenen Angaben dankbar antreten würde (SB190142 Prot. S. 12, 16). Entsprechend ist durchaus damit zu rechnen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung bald wieder über ein regelmässiges Einkommen verfügen wird, das über die Deckung seines existenziellen Grundbedarfs hinausgeht. Familiäre Unterstützungspflichten hat er keine. Überdies war er bis zur Verhaftung in einer Liegenschaft eingemietet, die seiner Mutter gehörte und die ihm nötigenfalls auch Zahlungserleichterungen bzw. -nachlässe gewährt hatte. Er habe seiner Mutter jeweils so viel bezahlt, wie es gerade gegangen sei (Prot. II S. 15). Nachdem seine Mutter trotzt des Strafverfahrens weiterhin zum Beschuldigten hält, ist anzunehmen, dass er auch nach der Haftentlassung mit einer günstigen Wohngelegenheit wird rechnen dürfen. Nach der Haftentlassung sei gemäss Aussagen des Beschuldigten entsprechend auch vorgesehen, dass er wieder dort wohnen könne (Urk. 176 S. 3). Dem Beschuldigten ist es mithin durchaus zumutbar, nach der Reintegration in den legalen Arbeitsmarkt laufend einen Teil seines Einkommens für die Abbezahlung einer Ersatzforderung aufzuwenden, ohne dass dadurch
- 51 - seine Chancen auf Resozialisierung übermässig erschwert würden. Zwar erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte eine Ersatzforderung in der von der Vorinstanz erkannte Grössenordnung nach der Haftentlassung nicht innert kurzer Frist wird begleichen können. Dieser Umstand steht der Festsetzung der Ersatzforderung aber nicht entgegen. So hat das Bundesgericht bereits in seinem Leitentscheid BGE 106 IV 9 festgehalten, dass keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich seien, bei einer ratenweisen Abbezahlung der Ersatzforderung den Zeithorizont für die Erfüllung der Zahlungspflicht auf 10 Jahre zu beschränken, den die Berufungsinstanz im dortigen Fall als Orientierungspunkt herangezogen hatte (BGE 106 IV 9 E. 3a). Auch in casu wird es dem Beschuldigten offenstehen, Zahlungserleichterung – insbesondere der Gestalt eines Zahlungsaufschubs mit Ratenzahlung in zumutbarer Höhe – zu beantragen, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm solche nicht gewährt werden sollten. Im Lichte des Gesagten ist mithin nicht ersichtlich, dass selbst die Festsetzung auch einer – wenn auch nur betragsmässig – relativ hohen Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) einer Wiedereingliederung des Beschuldigten massgeblich entgegenstehen würde. Daran ändert – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 274 S. 18 f.) – auch nichts, dass der Beschuldigte aus dem vorliegenden Strafverfahren auch zur Tragung der Verfahrenskosten in erheblichem Umfang verpflichtet wurde bzw. wird, steht es ihm doch auch diesbezüglich frei, bei der kantonalen Inkassostelle Zahlungserleichterungen zu beantragen.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. April 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210378-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 7. April 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
18. Dezember 2018 (DG180040); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Oktober 2020 (SB190142); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 30. Juni 2021 (6B_1416/2020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2018 (Ordner 73 Urk. 300001 S. 1 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 195 S. 242 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG,
- der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und teilweise lit. b StGB,
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,
- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3. wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, unter Anrechnung von 631 Tagen Untersuchungshaft. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 19. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
5. Die B._____ Schweiz AG wird aus dem Rubrum entfernt.
- 3 -
6. Auf die Zivilklagen der Privatkläger 1 bis 3 wird nicht eingetreten.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2016 beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 43'500 und € 860 werden eingezogen.
8. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsutensilien [recte: Betäubungsmittelutensilien] (Sicherstellungsliste vom 2. Mai 2016, BM- Lagernummer S01062-2016 und Sicherstellungsliste vom 29. April 2016, BM-Lagernummer S01061-2016) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die Pistole Glock 17 (Asservat A009'254'506) samt Munition (Asservate A009'255'203 und A009'254'539), wird nach Eintritt der Rechtskraft der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Schlüssel, Kaba 20, AP530092 (Althardstrasse Regensdorf), − 2 Abrechnungen von der SpeedFast (in Plastik: A009255134), − Schlüssel, KABA 20, Nr. 202933 M3 (Althardstrasse Regensdorf), − 2 Fächermappen, enthaltend div. Dokumente (in Plastik: A009255145), − Vakuumiermaschine mit div. Beuteln, − Natel "Nokia", weiss, Modell 515.2, − SIM-Karte "sunrise", − Diverse Unterlagen (in Plastik: A009255189), − Natel "Nokia" Mod. 106.1, schwarz, − SIM-Karte "Lebara", − iPad mini 1st Generation, schwarz, − Natel "Blackberry", 9720, Rufnummer 1, − SIM-Karte "kpn", − Natel "Nokia" schwarz, Typ RM-962, ohne SIM-Karte,
- 4 - − Natel "Nokia" Model: 100 / Typ: RH-130, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" Model: C5002 / Typ: RM-745, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" Model: CS-00, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 6303C, ohne SIM-Karte, − Diverse Notizen, Dokumente und Visitenkarten der Firma SF (in Plastik: A009254642), − Diverse Notizen, Kostenaufstellungen (in Plastik: A009254664), − Natel "Nokia", rot, Modell: 2610, − SIM-Karte "Lyca mobile", − Natel "Nokia", schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "Lyca mobile", − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "Lebara", − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "Lyca mobile", − Natel "Nokia", schwarz TK Linie A-8, − SIM-Karte "Lebara", − Natel "Huawei", TK-Linie A-9, − SIM-Karte "unbekannt", − Diverse Notizen, Kostenaufstellungen, Zahlungsbelege (in Plastik: A009254857), − Natel "Huawei", TK-Linie A-10, − Störsender "Jammer", − Natel "Nokia", schwarz, Model: 106, − SIM-Karte "Lyca mobile", − Div. Abrechnungsaufzeichnungen und Ausdrucke von Marihuana- Anlagen etc. (in Plastik: A009254971), − Miles&More Karten der Swiss, − Festplatte Lacie FC, inkl. div. Zubehör, − Festplatte "Western Digital" WD 3200 AVBS, − Harddisk Drive "Samsung", Model HM251IX, in Latexhülle, − Festplatte "Trekstor" DataStation microdisk.
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
19. Januar 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts
- 5 - Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet:
- Computer "Apple" iMac inkl. Tastatur und Maus,
- Computer "Apple" iMac inkl. Tastatur und Maus.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 1 Mio. als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'508.25 Auslagen (diverse) CHF 67'768.00 Telefonkontrolle CHF 3'924.95 Entschädigung Zeuge CHF 102'296.95 Entsch. Dolm. (Telefonkontrolle und Rechtsmittelersuchen) CHF 78'725.60 Entschädigung amtliche Verteidigung während Untersuchung CHF 24'836.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ CHF 29'982.60 Entschädigung Rechtsanwalt Dr. X1._____ CHF 22'284.30 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'982.60 (inkl.
- 6 - Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 9'600) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'284.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel]
- 7 - Anträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 274 S. 2 f.)
1. Der Berufungskläger sei in Aufhebung von Dispositivziffer 1 (bezüglich den Anklageziffern 1.1.1.1. lit. a) vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und (bezüglich Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und 1.2.1.7 sowie 1.2.3) vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen; Eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen; Eventualiter sei die vorliegende Berufungsbegründung als Revisionsgesuch betreffend die Vorwürfe in Anklageschrift er Anklageziffer 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und 1.2.1.7 sowie 1.2.3 entgegenzunehmen und das vorliegende Verfahren zu sistierten bis rechtskräftig über das Revisionsgesuch entschieden ist;
2. Der Berufungskläger sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Haftdauer (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitige Strafvollzug) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen;
3. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen;
4. Es sei auf die Auferlegung einer Ersatzforderung zu verzichten;
5. Die Kosten des 2. Berufungsverfahrens inkl. Aufwendungen des amtlichen Verteidigers (zzgl. Mehrwertsteuer) seien vollumfänglich, jene des ersten Berufungsverfahrens im Umfang von 20% auf die Staatskasse zu nehmen.
- 8 - Prozessantrag: Es sei das Urteil zunächst in unbegründeter Form bekanntzugeben und nachträglich schriftlich zu begründen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 285 S. 1) − Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 − Festsetzung einer Ersatzforderung von Fr. 1 Mio.
- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Gegen das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 184, 196). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 201). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom
6. Oktober 2020 verwiesen (SB190142, Urk. 242 S. 10 f.). In diesem sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB schuldig und bestrafte ihn mit 11 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 (Urk. 242 S. 111 ff.).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 246/2). Er beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich der Anklageziffern 1.1.1.1. lit. a und 1.1.2.1 sowie vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei bezüglich der Anklageziffer 1.2.1.8 freizusprechen und für die übrigen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Festlegung einer tieferen Strafe an das Obergericht zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei. Das
- 10 - Obergericht sei überdies anzuweisen, eine Genugtuung wegen Überhaft festzulegen. Auf die Anordnung einer Ersatzforderung sei zu verzichten (Urk. 246/2 S. 2 f.). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 teilweise gut, hob das Urteil vom 6. Oktober 2020 teilweise auf und wies die Sache hinsichtlich der aufgehobenen Punkte zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 267).
3. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 270 f.). Innert angesetzter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. September 2021 ein (Urk. 274). Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 277). Letztere verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 279). Am 8. Oktober 2021 ging die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 285). Nach Zustellung der Berufungsantwort an den Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2021 (Urk. 286) ging am
22. Oktober 2021 die Replik des Beschuldigten ein (Urk. 297). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 307, 309). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
4. Am 19. Oktober 2021 ging das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Oktober 2021 beim Obergericht ein (Urk. 293), welches mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 abgewiesen wurde. In selbiger Verfügung wurde auf den Antrag des Beschuldigten auf Versetzung in den offenen Vollzug nicht eingetreten (Urk. 304). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs des Haftprüfungsverfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen in der vorgenannten Verfügung verwiesen werden (Urk. 304 S. 2). Im Nachgang an das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 8. November 2021 (Urk. 310) trat der Verfahrensleiter Oberrichter Dr. C._____ freiwillig in den Ausstand (Urk. 311). Am 3. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass neu Oberrichter lic. iur. Spiess als Verfahrensleiter amtet (Urk. 323). Die gegen den Haftverfügung vom 29. Oktober 2021 erhobene bundesrechtliche Beschwerde
- 11 - wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 teilweise gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 318). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten erneut abgewiesen (Urk. 330). Allerdings wurde der Beschuldigte in den offenen (vorzeitigen) Strafvollzug versetzt. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs dieses neuerlichen Haftprüfungsverfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen in vorgenannter Präsidialverfügung verwiesen werden (Urk. 330 S. 2 ff.). Gegen diesen Haftentscheid erhob der Beschuldigte abermals Beschwerde an das Bundesgericht, welche von diesem mit Urteil 1B_34/2022 vom 11. Februar 2022 abgewiesen wurde (Urk. 339). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Hinsichtlich der im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstinstanzlichen Urteils wurden im erstem Berufungsurteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Oktober 2020 (SB190142, Urk. 242; hernach: "erstes Berufungsurteil") bereits Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 242 S.11 f.). Demnach ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schulsprüche mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einziehungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 15 - 17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen.
- 12 -
2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). 2.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich zunächst auf den Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, allerdings nur insoweit, wie dieser die in Ziffer 1.1.1.1. lit. a der Anklageschrift (Ordner 73 Urk. 300001 [hernach: "Anklageschrift"] S. 4 ff., insbesondere S. 6) vorgeworfene Einfuhr und den anschliessenden Verkauf von 1'440 Kilogramm Cannabis in der Zeitperiode von Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 umfasst. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, dass die Anklageschrift den vorgeworfenen Tatzeitraum
- 13 - ungenügend eingrenze, womit der diesbezügliche Schuldspruch den Anklagegrundsatz verletze (Urk. 268 E. 1.; insbesondere E. 1.4. in fine). Die übrigen vom Beschuldigten erhobenen Einwendungen betreffend den Schuldpunkt – mithin die Anfechtung des selben Schuldspruchs bezüglich Anklageziffer 1.1.2.1. [Anbau und Verkauf von 4'095 Kilogramm Cannabis im Zeitraum von 1. Juli 2011 - Ende September 2014 und daraus resultierender Umsatz von mindestens Fr. 20'475'000.–; Anklageschrift S. 17 f.] sowie hinsichtlich der Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB bezüglich Anklageziffer 1.2.1.8. [Investition von Fr. 82'2514.50 in Hanfplantagen im Zeitraum von 1. Juli 2011 - August 2015; Anklageschrift S. 37] – wies das Bundesgericht dagegen ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 268 E. 3. - 5.). Insoweit wurde das obergerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2020 entsprechend auch nicht aufgehoben. In Anbetracht der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids haben die entsprechenden sachverhaltlichen Feststellungen (Drogenmengen und Geldbeträge) sowie die rechtliche Würdigung bzw. die entsprechenden Schuldsprüche somit Bestand und sind nicht erneut zu beurteilen. Eine Anpassung hat allerdings bei der Strafzumessung zu erfolgen, soweit diese den aufgehobenen Schuldspruch betreffend Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a betrifft (vgl. Urk. 268 E. 7), und es ist zu prüfen, inwieweit sich Letzteres auf die Geldwäscherei als Nachtat der Betäubungsmitteldelikte auswirkt. Ferner hob das Bundesgericht die im ersten Berufungsurteil festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. auf, über welche die Berufungsinstanz in Anbetracht der Aufhebung des vorgenannten Schuldspruchs (Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a) und der daraus resultierenden Auswirkungen auf die Betäubungsmittelmenge sowie den erzielten Umsatz aus den Drogengeschäften neu zu befinden habe (Urk. 268 E. 6). 2.3. Bezüglich der nicht aufgehobenen und somit in Rechtskraft erwachsenen Teile (Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung sämtlicher Anklageziffern mit Ausnahme der Ziffer 1.1.1.1. lit. a; Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren; zu den Vorwürfen betreffend Geldwäscherei siehe sogleich) des ersten Berufungsentscheids ist entsprechend auf das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Oktober 2020 (SB190142; Urk. 242) zu verweisen. Die in
- 14 - Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie aus dem ersten Berufungsurteil des Obergerichts sind entsprechend nur noch im Zusammenhang mit der neu vorzunehmenden Strafzumessung sowie mit Blick auf die Neubeurteilung der Ersatzforderung zu behandeln, sind aber im vorliegenden Entscheiddispositiv nicht mehr aufzuführen. Sie werden einzig noch im entsprechenden Beschluss zur Feststellung der Rechtskraft erwähnt.
3. Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich Ziff. 1.1.1.1. in den Jahren 2010 bis 2013 (Anklageschrift S. 4 ff.) 3.1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit D._____ und E._____ sowie F._____ im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, wobei grundsätzlich der Beschuldigte für den Einkauf bzw. die Organisation des Marihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc. und die Finanzierung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zuständig gewesen sei. Das Marihuana und Haschisch sei in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich, verkauft worden, wobei bei einem Verkaufspreis von rund Fr. 5'000.– pro Kilogramm ein Umsatz von mindestens Fr. 9'565'000.– (1'913 x Fr. 5'000.–) und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. In der Anklageschrift werden in der Folge unter lit. a und b die verschiedenen Zeiträume, Mengen sowie Einfuhren wiedergegeben: − lit. a: Januar 2010 bis Ende Dezember 2012: 1'440 Kilogramm Cannabis in monatlich mindestens einem Transport von mindestens 40 Kilogramm, insgesamt in diesem Zeitraum mithin 36 Transporte à 40 Kilogramm − lit. b: Februar 2013 - September 2013: 473 Kilogramm Cannabis in 10 einzeln aufgeführten Transporten (vgl. detaillierte Auflistung Anklageschrift S. 6 - 8)
- 15 - 3.2. Der diesbezügliche Schuldspruch im Urteil des Obergerichts vom
6. Dezember 2020 wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, vom Bundesgericht aufgehoben, mit der Begründung, der Anklagevorwurf hinsichtlich der erste Phase (Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a verletze das Anklageprinzip. Die Anklageschrift grenze die Tatvorwürfe für den Zeitraum Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 insgesamt nicht genügend ein (Urk. 268 E. 1). Die Verteidigung beantragt, wie eingangs dargelegt, hinsichtlich dieses Vorwurfs einen Freispruch, eventualiter die diesbezügliche Einstellungen des Verfahrens. Sie stellt sich den Standpunkt, aufgrund des Immutabilitätsprinzips könne die Anklage im jetzigen Verfahrensstadium nicht geändert werden, womit keine Verurteilungen mehr ergehen könne. Dem kann zwar in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden, sieht die Strafprozessordnung doch in Art. 329 StPO und Art. 333 StPO doch durchaus zwei Instrumente vor, die unter Umständen eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung, Ergänzung oder Präzisierung zumindest grundsätzlich zulassen. Dass dies unter Umständen auch noch im Berufungsverfahren zulässig sein kann, ergibt sich ebenfalls aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2 ff.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Thematik erübrigt sich allerdings. Denn eine Rückweisung der Anklageschrift an die Anklagebehörde macht von vornherein nur dann Sinn, wenn diese dazu voraussichtlich in der Lage sein wird. Mit anderen Worten müsste die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der über einen Zeitraum von rund drei Jahren vorgeworfenen 36 Einfuhren von Cannabis in die Schweiz in der Lage sein, die einzelnen Lieferungen je zumindest einigermassen zeitlich einzugrenzen, wie sie dies unter Anklageziffer 1.1.1.1. lit. b getan hat. Wie sich aus der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt, basiert der Vorwurf hinsichtlich dieser ersten Phase allerdings insbesondere auf den Aussagen von F._____, wonach der Beschuldigte ab Mitte 2009 bis zur Verhaftung von D._____ und E._____ im September 2013 in die Sache involviert gewesen sei, wobei über den Zeitraum von ca. 2009/2010 bis September 2013 sicher ein solcher Transport pro Monat
- 16 - durchgeführt worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 195 S. 34 ff., insbesondere S. 36 f. mit entsprechenden Hinweisen auf die Einvernahmen). Genauere Aussagen zur Eingrenzung der Zeitpunkte der einzelnen Transporte vermochte F._____ indes nicht zu machen, genauso wenig die weiteren Befragten (vgl. Urk. 195 S. 38 ff.). Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Kommunikation zwischen den Beteiligten durch die Kantonspolizei Aargau liegen sodann erst für die spätere Phase, mithin für 2013 vor, welche in der Anklageschrift separat unter Ziffer 1.1.1.1. lit. b erfasst wurden. Wäre die Staatsanwaltschaft in der Lage gewesen, auch die früheren Einfuhren zeitlich präziser einzugrenzen, hätte sie dies – analog zur Auflistung der einzelnen Einfuhren in Anklageziffer 1.1.1.1. lit. b – bereits bei der Anklageerhebung getan. 3.3. Damit steht fest, dass hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a ein nicht behebbarer Mangel resp. ─ mangels rechtsgenüglicher Anklageschrift ─ ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt und das Verfahren entsprechend gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen ist. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bzw. an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung bzw. Präzisierung der Anklageschrift, wie dies Art. 329 Abs. 2 StPO vorsieht, würde nach dem Gesagten einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Entgegen der Verteidigung ist ein Freispruch in dieser Konstellation, in welcher es mangels rechtsgenüglich umschriebener Anklageschrift dauerhaft an einer Prozessvoraussetzung fehlt, keine mögliche Rechtsfolge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Aus diesem Grund ist das Verfahren hinsichtlich dieser Anklageziffer einzustellen. Nachdem sich die Parteien im Rückweisungsverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels bereits ausführlich zu dieser Thematik äussern konnten, ist auch dem in Art. 329 Abs. 4 StPO stipulierten Gehörsanspruch der Parteien Genüge getan. III. Sachverhalt
1. Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils auf Drogenmenge und Umsatz 1.1. Nachdem die weiteren, vom Beschuldigten im Hinblick auf die Anklageziffer 1.1.1.1. im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen vom
- 17 - Bundesgericht verworfen wurden (vgl. Urk. 268 E. 2), verbleiben hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1.1. – nach dem Wegfall der unter lit. a erfassten 1'440 Kilogramm Cannabis – noch die gemäss lit. b vom Beschuldigten und den übrigen Beteiligten eingeführten 473 Kilogramm Cannabis, welche im Rahmen von 10 Einfuhren zwischen Februar und September 2013 erlangt wurde, was ausgehend von einem Verkaufserlös von Fr. 5'000.– pro Kilogramm Cannabis einem Umsatz von Fr. 2'365'000.– entspricht. Diesbezüglich kann auf die im Übrigen unbeanstandet gebliebene Begründung im Urteil vom 6. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 242 S. 21 ff.). 1.2. Die vom Beschuldigten vor Bundesgericht als willkürlich gerügte Sachverhaltserstellung der hiesigen Kammer hinsichtlich des mittäterschaftlichen Anbaus von Marihuana in der Schweiz im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis Ende September 2014 gemäss Anklageziffer 1.1.2.1. wurden vom Bundesgericht geschützt (Urk. 268 E. 3). Entsprechend hat die diesbezüglich festgestellte Menge von 4'095 Kilogramm Marihuana, was ausgehend von einem Kilopreis von Fr. 5'000.– einem erzielten Umsatz von mindestens Fr. 20'475'000.– und mithin einem Gewinn von weit über Fr. 10'000.– entspricht, unverändert Bestand. 1.3. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom 6. Oktober 2020 blieben im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbeanstandet und haben ebenfalls Bestand. Hinsichtlich der Gesamtmenge an eingeführtem und angebautem Marihuana wurde damals festgehalten, dass bei der Anklageziffer 1.1.1.5. hinsichtlich der eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 sowie vom 1. März 2016 insgesamt ca. 44 Kilogramm nicht nachgewiesen sind und bei der Hanfindooranlage in G._____ dem Beschuldigten eine geringere Menge von 210 Kilogramm Marihuana sowie ein um Fr. 1.47 Mio. geringerer Umsatz anzulasten sind (Urk. 242 S. 30 - 52). 1.4. Angesichts der Einstellung hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a fällt die Gesamtmenge und damit der aus dem Drogenhandel erzielte Umsatz nunmehr geringer aus. Erachtete das Obergericht in seinem ersten Berufungsurteil noch die Beteiligung des Beschuldigten an Drogeneinfuhren aus dem Ausland und dem Betrieb der genannten Hanfindooranlagen im Inland von ca. 7 Tonnen Cannabis,
- 18 - womit insgesamt ein Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. erzielt worden seien, als erstellt (vgl. Urk. 242 S. 53 zur "Gesamtmenge"), ist neu von einem um 1'440 Kilogramm geringere Betäubungsmittelmenge und entsprechend auch von einen um Fr. 7.2 Mio. (1'440 kg x 5'000.– Fr./kg) geringeren Umsatz auszugehen. Dergestalt äusserte sich auch der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren (Urk. 274 S. 8). Es ist mithin neu von einer Betäubungsmittelmenge von insgesamt rund 5.5 Tonnen Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 28.5 Mio. auszugehen. Dies wird entsprechend in der nachfolgend neu vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 1.5. Die rechtliche Subsumtion der Beteiligung des Beschuldigten an der erstellten Einfuhr sowie dem Anbau von Marihuana unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugtes Anbauen), Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern, Versenden, Befördern, Einführen), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugtes Veräussern, in Verkehr Bringen) sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren und Erwerben) durch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 204) ändert sich auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nicht. Dies wird vom Beschuldigten denn auch im Rückweisungsverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt (Urk. 247). Gleiches gilt hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) mit Bezug auf die Ziffern 1.1.1. (neu unter Ausschluss von Ziffer 1.1.1.1. lit. a) sowie 1.1.2. der Anklageschrift (Ziffer 1.1.3 betrifft konkrete Betäubungsmittelübergaben bzw. -übernahmen von Marihuana und Hanf-Stecklingen durch den Beschuldigten alleine, ohne Vorwurf der Banden- oder Gewerbsmässigkeit). Es kann insofern auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil (Urk. 242 S. 85) verwiesen werden.
2. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
3. Auswirkungen auf den Umfang der Geldwäschereihandlungen
- 19 - 3.1. Der Beschuldigte beantragt im Rahmen des "zweiten" schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf die bundesgerichtliche Rückweisung und im Zusammenhang mit der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des Anklageprinzips bezüglich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a überdies Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei hinsichtlich der Handlungen gemäss Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6. und 1.2.1.7. sowie 1.2.3. bzw. eventualiter die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Anklageziffern. (Sub-) Eventualiter beantragt er schliesslich, seine Berufungsbegründung hinsichtlich dieser Anklageziffern als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, wobei diesfalls das vorliegende schriftliche Berufungsverfahren zu sistierten sei, bis rechtskräftig über das Revisionsgesuch entschieden worden sei. Seine im zweiten Berufungsverfahren beantragten Freisprüche betreffend Geldwäscherei seien eine Folgewirkung der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a, welcher wie dargelegt die Einfuhr und den Verkauf von 1'440 Kilogramm Cannabis umfasst, gelte diese doch als Vortat der Geldwäschereihandlungen gemäss Anklageziffer 1.2.1. und 1.2.3. Falle die Vortat mangels genügender Umschreibung in der Anklageschrift weg, so könne auch die Adhäsionstat nicht abgeurteilt werden bzw. könne der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen werden. Die Aufrechterhaltung der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei als Nachtat im zweiten Berufungsverfahren würde zu einem widersprüchlichen Urteil führen. Das Berufungsgericht habe im Rückweisungsverfahren alles neu zu beurteilen, was im Zusammenhang mit dem höchstrichterlich festgestellten Verstoss gegen das Anklageprinzip zusammenhänge. Überdies sehe auch die Strafprozessordnung in Artikel 404 Abs. 2 vor, dass das Berufungsgericht den Berufungsgenstand auf nicht angefochtene Punkte ausweiten könne, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Und sollte das Obergericht entgegen diesen Argumenten zum Schluss gelangen, dass die Anfechtung dieser Schuldsprüche nur auf dem Wege der Revision möglich sei, werde diese eventualiter ebenfalls beantragt (Urk. 274 S. 4 ff.). Sollte die Berufungsinstanz dennoch vom geforderten Freispruch absehen, beantragt die Verteidigung im Sinne eines Eventualstandpunktes, dass die um Fr. 1.8 Mio. geringere Summe gewaschenen
- 20 - Geldes zumindest in Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei (Urk. 274 S. 13 f.). 3.2. Die hiesige Kammer erachtete im ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 hinsichtlich der fraglichen Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6., 1.2.1.7. und 1.2.3. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen weitestgehend als erstellt. Einzig hinsichtlich Anklageziffer 1.2.1.4. reduzierte sich der Umfang der Geldwäschereihandlungen von den angeklagten Fr. 364'604.38 plus EUR 2'412.– auf noch Fr. 69'269.–. Mithin erwiesen sich die vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten und seiner Mittäter im Umfang von gesamthaft knapp 4 Millionen Franken als erwiesen (vgl. Urk. 242 S. 53 - 84). Entsprechend wurde der Beschuldigte hinsichtlich dieser Taten der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c (Gewerbsmässigkeit) und teilweise Ziffer 2 lit. b (Bandenmässigkeit) StGB für schuldig befunden (Urk. 242 S. 87 ff.). Der Beschuldigte beantragte in seiner bundesrechtlichen Beschwerde nur die teilweise Aufhebung dieses Schuldspruchs, nämlich soweit dieser die Anklageziffer 1.2.1.8 (Reinvestition deliktischen Geldes in den Hanfanbau) betreffe. Im Übrigen – mitunter hinsichtlich ebendieser Anklageziffern 1.2.1.1., 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.1.5., 1.2.1.6., 1.2.1.7. und 1.2.3. – blieb der obergerichtliche Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei unangefochten (vgl. Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, Urk. 246/2 S. 2 ff.). In Anbetracht der bereits erwogenen Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids, wonach es der Berufungsinstanz im Rückweisungsverfahren abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt ist, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind, müssen die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche vorliegend unangetastet bleiben und haben Bestand. Zulässige Noven liegen jedenfalls keine vor, hätte der Beschuldigte die nun erst im Rückweisungsverfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend Aufhebung der fraglichen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei doch bereits im Rahmen seiner Beschwerde ans Bundesgericht
- 21 - vorbringen können und müssen, was er jedoch gerade nicht getan und die Schuldsprüche damit akzeptiert hat. Umgekehrt stellt die nun vom Bundesgericht vorgenommene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs wegen qualifizierten Betäubungsmittelverstosses (Drogenimport gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a) kein Umstand im Sinne eines zulässigen Novums dar, um die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Geldwäscherein in Widererwägung zu ziehen, war es doch gerade der Beschuldigte, der diese Aufhebung des Schuldspruchs betreffend Drogenimporten in seiner Beschwerde an das Bundesgericht verlangte. Aus diesen Erwägungen erhellt denn auch, dass der vom Beschuldigten geltend gemachter Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Urk. 274 S. 7) nicht gegeben ist, erfordert ein solcher doch genauso das Vorliegen neuer Tatsachen. Entsprechend erweist sich das eventualiter gestellte Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. 3.3. Im Ergebnis ist anhand des Gesagten festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss erstem Berufungsurteil vom
6. Oktober 2020 mithin in Rechtskraft erwachsen ist und entsprechend im vorliegenden Verfahren keiner Neubeurteilung unterzogen werden kann. Auf den auf (Teil-)Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei lautenden Berufungsantrag vom 2. September 2021, wie auch auf das eventualiter gestellte Revisionsgesuch, ist mithin nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich auch, auf den in diesem Zusammenhang gestellten Sistierungsantrag einzugehen. 3.4. Am Schuldspruch betreffend qualifizierter Geldwäscherei ändert sich nach dem Gesagten – zumindest im Urteilsdispositiv – somit zwar nichts. Der Wegfall der Drogenimporte gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a ist jedoch immerhin in der Strafzumessung hinsichtlich der Geldwäscherei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wie dies der Beschuldigte im seiner Berufungsbegründung als Eventualstandpunkt vertritt (Urk. 274 S. 13 f.). Bei der Beurteilung der Tatschwere ist von einem reduzierten Umfang der Geldwäschereihandlungen auszugehen, und zwar insoweit, als die durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a weggefallenen Drogenimporte die einzigen
- 22 - nachgewiesenen Straftaten in dieser Zeit darstellten. Relativierend ist allerdings sogleich anzumerken, dass der Beschuldigte, der einen Wegfall der Geldwäschereihandlungen für den Zeitraum von 2010 bis und mit März 2013 bzw. gar noch länger – mithin für einen Zeitraum, der sogar noch deutlich über die Deliktsperiode gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a (Januar 2010 bis Dezember
2012) hinausgeht – verlangt (Urk. 274 S. 5 ff.), offenbar zu verkennen scheint, dass er unter anderem gemäss Anklageziffer 1.1.2.1. wegen Anbaus und Veräusserung von Drogenhanf verurteilt wurde, wobei sich der Deliktszeitraum diesbezüglich auf Anfang Juli 2011 bis 2015 erstreckte. Dieser Schuldspruch wurde, wie dargelegt, vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 268 E. 3) und in Rechtskraft erwachsen. Hinzukommen ab September 2011 der Hanfanbau und Verkauf gemäss Anklageziffer 1.1.2.2. in ... und ab Juli 2012 in G._____ und sodann ab April 2012 der Hanfanbau und Verkauf gemäss Anklageziffer 1.1.2.3. Für die Details zu diesen Taten, insbesondere auch für die damit erzielten Umsätze, kann auf das erste Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 verwiesen werden (Urk. 242 S. 38 ff.). Entsprechend reduziert sich in der Strafzumessung das Quantitativ der Geldwäschereihandlungen gegenüber dem ersten Berufungsurteil – zusätzlich zum bereits damals vom Schuldspruch ausgenommenen Deliktsbetrag für den Zeitraum vor 2010 – um die entsprechenden Beträge für die Zeitspanne von 2010 bis Anfang Juli 2011, mithin um etwas über Fr. 300'000.– (rund Fr. 92'500.– gemäss Anklageziffer 1.2.1.2., Fr. 69'269.– gemäss Anklageziffer 1.2.1.4. sowie Fr. 140'000.– gemäss Anklageziffer 1.2.1.7.), nicht aber um Fr. 1.8 Mio., wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 274 S. 14). Der in der Strafzumessung zu gewichtende Deliktsbetrag betreffend Geldwäscherei beträgt somit neu rund Fr. 3.6 Mio. und fällt somit zwar tiefer als im ersten Berufungsurteil, aber immer noch massiv aus. Gleiches gilt hinsichtlich des Deliktszeitraums, der sich nach wie vor auf fast 5 Jahre erstreckt (Anfang Juli 2011 - Ende April 2016). IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
- 23 - Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der in Frage stehenden Freiheitsstrafe von über drei Jahren bzw. der zusätzlich auszufällenden (Gesamt-) Geldstrafe haben sich Änderungen ergeben, welche indes theoretischer Natur sind und auf die vorliegend vorzunehmende Strafzumessung keine Auswirkungen haben. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten. Auf deren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 209 f.).
2. Parteistandpunkte Die Verteidigung beantragt im Rückweisungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren sowie 120 Tagessätzen à Fr. 30.– Geldstrafe (Urk. 274 S. 2). Gemessen an der verbleibenden Betäubungsmittelmenge von 5.5 Tonnen und einem daraus erzielten Umsatz von Fr. 28.5 Mio. würde sich für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 58 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Gegenüber dem ersten Berufungsverfahren seien sodann verschiedene Punkte, welche das Obergericht in seinem Urteil als verschuldenserhöhend berücksichtigt habe – mithin die mehrfache Tatbegehung, die Länge des Deliktszeitraums, der hohe Organisationsgrad sowie die Beschaffung im internationalen Verhältnis – in Anbetracht des Wegfalls der Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a zu Gunsten des Beschuldigten zu relativieren, was letztlich in einer Einsatzstrafe von 6 Jahren resultiere (Urk. 274 S. 8 ff.). Hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen sei isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt, wobei der Beschuldigte allerdings – als Folgewirkung des Wegfalls der Betäubungsmitteldelikte gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a, wie bereits dargelegt, von einem teilweisen Freispruch von den Geldwäschereivorwürfen ausgeht
- 24 - (Urk. 274 S 13 ff.). Unter Berücksichtigung der weiteren Delikte sowie unter Einbezug einer Strafminderung im Umfang von 20% für die Geständnisse des Beschuldigten sowie einer weiteren Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erweise sich letztendlich die bereits besagte Sanktionierung mit 6 Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen à Fr. 30.– Geldstrafe als angemessen (Urk. 274 S. 15 ff.)
3. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist richtig dargestellt (Urk. 195 S. 211 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab zu verweisen ist. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteile des
- 25 - Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom
19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Strafrahmen und Vorgehen Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet (Ziffern 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift), welche der Beschuldigte teilweise banden- und gewerbsmässig beging (Ziffern 1.1.1. und 1.1.2. der Anklageschrift) gewertet. Daran ändert sich in Anbetracht der nach wie vor sehr grossen verbleibenden Betäubungsmittelmenge von rund 5.5 Tonnen bei einem daraus erzielten Umsatz von rund 28.5 Millionen Franken auch im Rückweisungsverfahren nichts. Die Vorinstanz wertete das objektive sowie subjektive Tatverschulden als erheblich und ging in der Folge von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 11 Jahren aus (Urk. 195 S. 217 ff.). Den über den gesamten Deliktszeitraum mit bemerkenswerter Kontinuität begangenen zahlreichen Betäubungsmittelhandlungen kommt – soweit sie nicht ohnehin bereits unter dem Titel der gewerbs- und bandenmässigen Begehung zusammengefasst sind – der Charakter eines Dauerdeliktes zu, weshalb für sämtliche Taten eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe auszufällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Das Gesetz sieht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG als Sanktion eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre vor, "womit eine Geldstrafe verbunden werden kann". Letzteres ist in der vorliegenden Konstellation sogar zwingend. Denn hinsichtlich der Geldwäscherei sieht das Gesetz vor, dass für den qualifizierten Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB die Freiheitstrafe (zwingend) mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Dies ist vorliegend – auch wenn die qualifizierte Geldwäscherei aufgrund der tieferen Höchststrafe (5 Jahre Freiheitsstrafe) nicht die schwerste Tat darstellt – zu berücksichtigen (sog. Sperrwirkung der milderen
- 26 - Norm). Der Strafrahmen beläuft sich mithin auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre, welche hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Strafzumessung konkret die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen (BGE 107 IV 60 E. 2; BGE 122 IV 299). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007 E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters sind (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). Mit Blick auf die von der Verteidigung mehrfach erhobenen Rügen betreffend Verletzung des Doppelverwertungsverbots (Urk. 274 S. 11 f.) ist festzuhalten, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, zwar nicht erneut für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. So darf etwa bei Betäubungsmitteldelikten nach der Rechtsprechung eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des (für den mengenmässig schweren Fall) qualifizierten Strafrahmens straferhöhend
- 27 - berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342). Vorliegend bedeutet dies also, dass das Ausmass des mit dem Drogenhandel erzielten Umsatzes sowie das Ausmass des Deliktszeitraums trotz des mitunter wegen Gewerbsmässigkeit qualifizierten Strafrahmens zu berücksichtigen ist. 4.2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 4.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die erstellte Drogenmenge im Bereich von über 5.5 Tonnen Drogenhanf und der erzielte Umsatz bei Fr. 28.5 Millionen Franken liegt. Beim Anbau und dem Handel von Cannabisprodukten ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen zwar geringer (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 47 StGB), indes darf, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis nicht verharmlost werden (vgl. Urk. 195 S. 218). Was das Ausmass des Drogenhandels angeht, ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen Ausnahmefall handelt. In diesen Grössenordnungen finden sich bisher in der Schweiz keine vergleichbaren Fälle (vgl. auch die Strafmassempfehlungen bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche lediglich bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.2.). Erstellt ist, wie dargelegt, ein nach wie vor massiver Umsatz aus diesen Drogengeschäften von rund Fr. 28.5 Millionen Franken. Schon bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. sieht die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren, vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 47 StGB). Ein Umsatz von Fr. 28.5 Millionen Franken ist daher mit einer deutlich höheren Strafe, im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe, zu ahnden. Hinzukommt die massive Anzahl der Vorgänge, welche die Zahl von fünf Geschäften weit übersteigt, was mit einem Zuschlag von mindestens 20% zu gewichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 und N 48 zu Art. 47 StGB). Dass sich daran durch den Wegfall der 36 Einfuhren gemäss
- 28 - Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nichts wesentlich ändert, bedarf in Anbetracht des nach wie vor gigantischen Ausmasses der betriebenen Drogengeschäfte keiner weiteren Erläuterung. Diese sehr lange Dauer von fast 5 Jahren ist als erheblich verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte in verschiedener Hinsicht "mehrgleisig" tätig war, indem er neben Importen von Drogenhanf auch selber Hanf anbaute oder anbauen liess, und letzteres wiederum teilweise parallel an verschiedene Standorte, welche in der ganzen Schweiz verteilt waren. Damit hat der Beschuldigte auch innert kurzer Zeit grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er mit seinen Mittätern und einem hohen Organisationsgrad deren Einfuhren bzw. Anbau plante. Diese Faktoren wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv erhöhend aus. Verschuldenserhöhend ist auch zu berücksichtigen, dass hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen. Soweit nämlich ein infolge Gewerbsmässigkeit schwerer Fall vorliegt, der bereits für sich den qualifizierten Strafrahmen zur Anwendung bringt, ist das Vorliegen weiterer Qualifikationsgründe zwar mit Blick auf den Strafrahmen im Grunde belanglos. Diese wirken sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus. In casu führt das neben Gewerbsmässigkeit zusätzliche Vorliegen von Bandenmässigkeit mithin zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). So ist die Gefahr, welche von Banden ausgeht, welche solch hohe Geldsummen generieren, als sehr hoch einzuschätzen. Durch den Zusammenschluss findet eine physische und psychische Stärkung jedes einzelnen Bandenmitglieds statt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 205 zu Art. 19). Je höher die im Spiel stehenden Geldmengen sind, desto mehr haben die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung zu verlieren, was die Gewaltbereitschaft erhöht (vgl. hierzu z.B. Order 40 Urk. 080129, wo F._____ auf die Gefährlichkeit der Personen im Drogengeschäft hinweist. So habe er erfahren, "dass Killer aus Holland"
- 29 - unterwegs seien, um den Beschuldigten zu töten). Weiter wiegt auch die Produktion von Drogen schwerer als deren Erwerb und Besitz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern gewerbsmässig Hanfplantagen betrieb, mithin Cannabis anbaute und verarbeitete, produzierte er diese Drogen selber und schuf damit die Gefahr, welche von diesen ausgeht. Verschuldenserhöhend ist weiter eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation zu werten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Regel organisierend und finanzierend tätig war, falls nötig auch ins Ausland reiste und vor Ort Geldzahlungen vornahm sowie die Weitergabe des Cannabis an Händler erledigte (Urk. 195 S. 217). Die Vorinstanz hat zwar keine konkrete Einschätzung der Hierarchiestufe des Beschuldigten vorgenommen, indes geht aus ihren Erwägungen hervor, dass sie diese als mittel bis hoch einstufte. Dem ist beizupflichten. Eine mittlere bis hohe Hierarchiestufe führt zu einem Strafmass von ca. 6 bis 10 Jahren (zum Ganzen vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 zu Art. 47 StGB). Wenn der Beschuldigte einwendet, dass abgesehen von einer simplen Zweiteilung in Haupttäter, zu welcher der Beschuldigte gehört, und Gehilfen gar keine eigentliche Hierarchiestufen bestanden hätten (Urk. 274 S. 10 f.), so verkennt er zum einen, dass sich dieser Begriff nicht nur daran misst, ob und inwieweit Weisungsbefugnisse über mehrere Stufen bestanden, sondern genauso die strategische Stellung bzw. die Bedeutung der Aufgaben, die der Täter innerhalb der Organisation innehatte, von Bedeutung sein kann. Der Beschuldigte übernahm Führungsaufgaben, war für bestimmte Bereiche zuständig und beschäftigte weitere weisungsgebundene Personen. Er verfügte über eine grosse Selbständigkeit und hatte Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation. Es kam zu Cannabistransporten über grosse Strecken auch im internationalen Verhältnis. Auch diesbezüglich ist auf den bereits genannten Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte teilweise gleichzeitig mehrere "Projekte" in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Mittätern im Gang hatte. So
- 30 - war er nicht nur im Import von Cannabis tätig, sondern unterhielt auch noch Hanfindoorplantagen, mittels welcher er selbst in grossem Umfang Cannabis produzierte. Schliesslich ist unter dem Begriff der Hierarchiestufe auch bedeutsam, auf welcher Stufe der Täter mit Blick auf den Drogenhandel als Ganzes agiert, mithin ob es sich um einen Produzenten oder Importeur von Grossmengen handelt, der auch grössere Mengen an allfällige Zwischenhändler veräussert, oder "nur" um einen Gassendealer, der am untersten Ende der Distributionskette kleinere Mengen an einen beschränkten Kreis von Endnutzern veräussert. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit seinen auf Grossmengen ausgelegten umfassenden Drogengeschäften klar im oberen Bereich anzusiedeln ist. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Rahmen der qualifizierten Tatbestände sowohl beim Anbau als auch beim Import des Cannabis zusammen mit seinen Mittätern äusserst professionell und gezielt gewerbsmässig vorgegangen ist. Bei der Einfuhr der Drogen fand mittels der Reisebusse ein regelrechter "Import-Reise-Verkehr" statt, zudem wurden auch weitere Fahrzeuge sowie Kuriere eingesetzt. Dies war mit einem hohen logistischen Aufwand und mit klaren Absprachen und damit einer grossen kriminellen Energie verbunden. Die gesamte Tätigkeit wies zudem einen komplexen Organisationsgrad auf. Die Aufgaben der einzelnen Beteiligten waren klar verteilt und die Vorgehensweisen jeweils professionell und gleichartig festgelegt. Ob und inwieweit – wie die Verteidigung im Rückweisungsverfahren vorbringt – eine "pyramidenförmige Organisationsstruktur" mit klaren Hierarchien innerhalb der Bande vorlag (Urk. 274 S. 10 f.), erscheint entgegen der Verteidigung nicht von entscheidender Bedeutung. Aus den gesamten Umständen ergibt sich nach dem Erwogenen kein anderes Bild, als dass das gesamte "berufsmässige" Handeln des Beschuldigten dem Drogenhandel gewidmet war: Er betrieb einen unternehmensförmigen Betäubungsmittelhandel im grossen Stil, was innerhalb der gewerbsmässigen Delinquenz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. II. 3.3.2. f.). Der Umstand, dass dabei die Betäubungsmittel teilweise auch im internationalen Verhältnis beschafft wurden,
- 31 - ist im Rahmen der gewerbsmässigen Vorgehensweise ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB), wenngleich diesem Faktor in Anbetracht der nunmehr wegfallenden 36 Einfuhren gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a gegenüber den entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 6. Oktober 2020 nunmehr etwas weniger Gewicht zukommt. Am teilweisen internationalen Charakter des betriebene Betäubungsmittelhandels ändert sich allerdings nichts, was – entgegen der Verteidigung (Urk. 274 S. 9) – in der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben kann. In einer Gesamtbetrachtung erscheint unter Einbezug der genannten objektiven Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 ½ Jahren dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dass die Einsatzstrafe angesichts des Wegfalls der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a nicht noch wesentlich geringer ausfällt, wie dies der Beschuldigte verlangt, ist – dies sei an dieser Stelle nochmals hervorzuheben – insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung zwar als Ausgangspunkt dient, dieser aber gegenüber den anderen Faktoren (Hierarchie und Stellung des Täters, Anzahl Geschäfte, Organisationsgrad- und -struktur, kriminelle Energie etc.) eben gerade keine vorrangige Bedeutung zukommt. Die Bedeutung der nunmehr wegfallenden Teilmenge wird weiter dadurch relativiert, dass die Eigenproduktion von Betäubungsmitteln – in casu mittels den in der Schweiz betriebenen Hanfindoorplantagen – wie gesagt schwerer wiegt als deren Erwerb oder Besitz. Nachdem die in Eigenproduktion hervorgebrachte Betäubungsmittelmenge auch im Rückweisungsverfahren unverändert bleibt und nach wie vor den Hauptteil der Gesamtmenge ausmacht, erweist sich die vom der Verteidigung im Rückweisungsverfahren verlangte deutliche Reduktion der Einsatzstrafe gegenüber dem ersten Berufungsurteil auch unter diesem Aspekt als nicht gerechtfertigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen zur Strafzumessung die bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER enthaltene Strafmasstabelle zitiert, gemäss welcher eine Verzehnfachung des Umsatzes zu
- 32 - einer Verdoppelung der Strafe führe. Bei Fr. 100 Mio. wären mithin 8 Jahre auszufällen und bei einer Menge, wie im vorliegenden Fall, ergäbe sich eine Einsatzstrafe von höchstens 60 Monaten. Eine Bestrafung um das Doppelte, wie sie von der Staatsanwaltschaft gefordert werden, sei daher verfehlt (Urk. 179 S. 39). Der Hinweis der Verteidigung auf die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER lässt ausser Acht, dass deren Zahlen nur bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen, wofür, wie oben erwähnt, eine Strafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren vorgeschlagen wird (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 zu Art. 47 StGB). Bei einer weiteren Hochrechnung des Umsatzes ist zu berücksichtigen, dass, dem Beispiel der Verteidigung folgend, ausgehend von einer Verzehnfachung von Fr. 10 Mio. auf Fr. 100 Mio. ein massiv höherer Umsatz (nämlich Fr. 90 Mio.) erzielt würde, als wenn man lediglich die Verzehnfachung von Fr. 1 Mio. auf Fr. 10. Mio. betrachtet (bei welcher die Erhöhung Fr. 9 Mio. beträgt). Völlig ausser Acht lässt die Verteidigung zudem die bereits dargelegten weiteren straferhöhenden Merkmale. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, das dem Beschuldigten bei seinem Handeln ein ausschliesslich finanzielles Interesse zuzuschreiben ist. Dieser Umstand ist – wie die Verteidigung mit Verweis auf das Doppelverwertungsverbot zu Recht anfügt (Urk. 274 S. 11) – dem Tatbestand des gewerbsmässigen Drogenhandels allerdings inhärent und wirkt sich für sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor. Sodann wurde dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt. Er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner Relativierung des objektiven Verschuldens. 4.2.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich zu qualifizierten. Die Einsatzstrafe ist auf 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 33 - 4.3. Bei der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei beurteilte die Vorinstanz die objektive und die subjektive Tatschwere als sehr schwer und berücksichtigte diese mit einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 195 S. 219 f.). Bei der qualifizierten Geldwäscherei ist, wie dargelegt, zwingend neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen (Art. 305 bis Abs. 2 StGB). 4.3.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie der auch unter Einbezug der Auswirkungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach wie vor sehr hohe erzielte Umsatz von fast Fr. 3.6 Mio. verschuldenserhöhend ins Gewicht, womit das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege als geschütztes Rechtsgut massiv und nachhaltig beeinträchtigt wurde. Die vom Bundesgericht als Grenze zur Gewerbsmässigkeit festgesetzte Summe von Fr. 100'000.– wurde dabei ebenfalls massiv, nämlich um den Faktor 36, überschritten. Auf die Gefahren des bandenmässigen Handelns sowie der im Spiel stehenden grossen Geldmengen wurde schon bei den Erwägungen zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hingewiesen. Mit Blick auf das Ausmass der qualifizierten Tatbegehung fallen sowohl der gegenüber dem ersten Berufungsurteil nunmehr zwar geringere, aber mit fast 5 Jahren immer noch sehr lange Zeitraum des deliktischen Handelns des Beschuldigten, als auch die Vielzahl und relativ hohe Kadenz der mitumfassten Einzelhandlungen, wie bereits erwähnt und berücksichtigt, ins Gewicht. Die hohe kriminelle Energie und der hohe Organisationsgrad sind nochmals zu betonen. Die "Drogenmaschinerie" wurde durch die Geldwäscherei am Leben erhalten und weiter gefördert. Zudem konnte der Beschuldigte damit Gelder im Ausland "in Sicherheit" bringen und sich seinen Lebensunterhalt sichern. Die objektive Tatschwere ist daher als schwer bis sehr schwer einzustufen. Darauf, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter handelte, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen, ebenso darauf, dass dies bei der Festlegung des Verschuldens und der Strafe für diesen Vorwurf alleine unerheblich bleibt (Urk. 195 S. 220). Die Rechtsprechung, wonach der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, wurde durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. u.a. BGE 124 IV 274 E. 3 mit
- 34 - Hinweisen). Die Ausführung der Verteidigung, dass "bekanntlich niemand sein eigener Geldwäscher sein" könne (Urk. 179 S. 29), greift hier nicht. 4.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven zum Weiterbetrieb des Drogenhandels und der Sicherung von dessen Ertrags handelte. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage liegt nicht vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht. 4.3.3. Insgesamt liegt mithin ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor, was bei einer maximalen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen isoliert betrachtet zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe und 330 Tagessätzen Geldstrafe führt. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass dem engen Konnex zwischen der Geldwäscherei und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (Urk. 195 S. 220). Dem ist hinzuzufügen, dass dies bei der Variante, dass der kriminelle Wirtschaftskreislauf durch die Tathandlungen in Gang gehalten wurde, mehr zum Tragen kommen wird als dort, wo die Handlungen der Sicherung des Deliktserlöses dienten. 4.4. Beim mehrfachen Pfändungsbetrug und dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung qualifizierte die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden je als nicht mehr leicht und setzte für beide Tatkomplexe je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als richtig, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 220 f.). Zwar ist der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass die Stadtpolizei Zürich das Gefährdungspotential durch die Fahrten des Beschuldigten als gering einschätzte, weshalb sie sich aus ermittlungstaktischen Gründen – mithin um die Ermittlungen bzw. die Observation mit Blick auf den Verdacht auf Drogengeschäfte nicht zu gefährden – entschied, diese nicht zu unterbinden, insbesondere weil dem Beschuldigte nach Ablegen der Fahrprüfung die grundsätzliche Fähigkeit zum Lenken eines Motorfahrzeugs zugestanden wurde (Urk. 274 S. 15), zwar
- 35 - durchaus beachtlich. Ins Gewicht fallen mit der Vor-instanz allerdings dennoch die hohe Anzahl an Fahrten, nämlich 189, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte durch das Fahren trotz Führerausweisentzugs seine Geringschätzung der Rechtsordnung zum Ausdruck brachte (Urk. 195 S. 221). Bei einer erheblichen Fremdgefährdung wäre die Einsatzstrafe mithin noch deutlich höher anzusetzen gewesen. Zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Pfändungsbetrug, bei welchem er gegenüber den Betreibungsbeamten wahrheitswidrige Angaben machte. Die meisten Verlustscheine betreffen zudem Steuerschulden. 4.5. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung ging die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen aus. Auch diese Erwägungen sind korrekt, und es kann auf diese vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 221 f.). Durch die Verteidigung wurden hiezu keine Beanstandungen vorgebracht. 4.6. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 9 ½ Jahren für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst mit Bezug auf die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen. Angesichts des bereits von der Vorinstanz (Urk. 195 S. 222) zu Recht betonten engen Konnexes der Geldwäscherei als strafbaren Anschlusstat zum Drogenhandel erscheint eine sehr moderate Straferhöhung von ¾ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Bei den Freiheitsstrafen von je 1 Jahr für den mehrfachen Pfändungsbetrug und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat die Vorinstanz je einen Drittel (4 Monate) erhöhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222), was moderat, aber angemessen ist. Dies führt zu einer (hypothetischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 11 Monaten. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei und die falsche Anschuldigung eine Geldstrafe auszufällen. Ausgehend von der (hypothetischen) Einsatzstrafe für die Geldwäscherei von 330 Tagessätzen ist bei der falschen Anschuldigung von den 180 Tagessätzen ebenfalls ein Drittel, nämlich 60 Tagessätze, straferhöhend zu berücksichtigen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe von 390
- 36 - Tagessätzen führt. Zu asperieren ist auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, zu welcher teilweise eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Fahren in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Ordner 70 Urk. 240009). Bei einer gemeinsamen Beurteilung hätte sich nach Ansicht der Vorinstanz eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 80 Tagessätzen als angemessen erwiesen (Urk. 195 S. 222). Auch diese Erwägung erweist sich als sachgerecht und angemessen. Folglich wäre für sämtliche mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte eine Strafe von insgesamt 470 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgefällten 100 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für die Geldwäscherei sowie die falsche Anschuldigung festzusetzende teilweise Zusatzstrafe 370 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz (neu) festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 195 S. 229) ist zu bestätigen, erweist sich dies doch – nachdem sich der Beschuldigte nach wie vor im Strafvollzug befindet – auch zum Zeitpunkt des Rückweisungsverfahrens nach wie vor als angemessen. 4.7. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. 4.7.1. Der Beschuldigte wuchs bei seiner Mutter auf. Er war nie in Heimen oder bei Fremdfamilien platziert. Seine Kindheit beschreibt er als "glücklich". Im Gegensatz zu seiner Mutter, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche immer für ihn da sei, sei sein Vater nie für ihn da gewesen, und er habe in der Vergangenheit keinen guten Kontakt mit ihm gehabt. Wo dieser wohne, wisse er nicht, er habe ihn schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte hat eine Halbschwester, zu welcher er "hin und wieder" Kontakt pflege. Er lebt alleine in einem Haus seiner Mutter, für welches er den Betrag von
- 37 - Fr. 2'000.– im Monat als Miete bezahlt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er durchlebte eine ordentliche Schulbildung, nämlich zunächst die Primarschule, dann die Oberstufe sowie die Sekundarschule, welche er abschloss. In der Folge absolvierte er eine Lehre bei der H._____ bzw. I._____, welche er nicht beendete. Er habe die Lehre "beinahe aber nicht ganz abgeschlossen". Gemäss eigenen Aussagen sei er danach als Pizzakurier tätig gewesen und habe in einem Finanzunternehmen als Finanzbearbeiter am Telefon gearbeitet, aber nur "so kurz, kurz". Meist sei er selbständig Erwerbender gewesen, als "Eventmanager, Promoter, Beratung und Durchführung". Auf die Frage, wieviel Geld er durchschnittlich verdiene, gab der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung zur Antwort, dass er dies nicht wisse, es bestünden keine Lohnabrechnungen, welche seine Einkünfte nachweisen würden. Er konnte auch seinen monatlichen Geldbedarf für seine Fixkosten nicht angeben. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keinerlei Bank- bzw. Postkonti. Die Kreditkarte läuft über seine Mutter, den geschuldeten Betrag gab er seiner Mutter jeweils in bar (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 1 ff.). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte zu seiner Erwerbstätigkeit äusserst vage Ausführungen machte und davon auszugehen ist, dass er grossmehrheitlich keiner "bürgerlichen" Arbeit nachging und folglich über keine entsprechenden Berufserfahrungen verfügt. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen machte er keine nachvollziehbaren Aussagen, und es besteht der Eindruck, dass er diese zu verheimlichen suchte. Erst bei der Befragung durch die Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'000 bis Fr. 4'500.–. Zu seinem Vermögen machte er geltend, dass er keines besitze (Prot. I S. 3 f.). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten nirgends Dokumente finden liessen, welche ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– aufzeigen würden, führte der Beschuldigte aus, dass er nie Buchhaltung geführt und seine Sachen "lumpig" gemacht habe (Prot. I S. 17). Der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner beruflichen Verhältnisse im Tatzeitraum, wie auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse und Einkommensverhältnisse, unzutreffend sind (Urk. 195 S. 227), ist beizupflichten. Auch seine Reisetätigkeit bzw. deren Zweck wollte der Beschuldigte nicht darlegen. Diese kenne er nicht
- 38 - auswendig, ebenso wenig wisse er, welchen Betrag er hierfür ausgebe (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 12 f.). Auch dieses ausweichende Aussageverhalten ergibt sich offensichtlich aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und hat keine legale Geschäftstätigkeit bzw. kein reines Freizeitreisen als Hintergrund. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Heuschnupfen gesund, joggt, macht Kung Fu und geht Snowboarden. Er hat gemäss seinen eigenen Aussagen viele Freunde, eine Freundin und "kenne hier und dort auch noch ein paar Frauen". Er trinke hin und wieder mal Alkohol mit Freunden, Kollegen, Familie und im Ausgang. Drogen konsumiere er nicht, ebenso wenig rauche er (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 11 ff.). Für die Zukunft wäre es sein Wunsch, in der Immobilienbranche eine Weiterbildung zu machen und in diesem Bereich zu arbeiten. Beruflich sieht er Möglichkeiten als Freelancer sowie im Bereich der Personalvermittlung. Konkrete Angebote habe er aber nicht. Wenn es seine sozialen und finanziellen Umstände wieder ermöglichen würden, hoffe er, die richtige Frau zu finden und eine Familie zu gründen (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 80 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.7.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist auf Grund von Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB nur noch die Vorstrafe vom 7. Oktober 2013 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu berücksichtigen. Diese Verurteilung erfolgte während des vorliegend zu beurteilenden Deliktzeitraums (Ordner 70 Urk. 240009). Sie ist nur mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) einschlägig und bei der Strafzumessung daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. 4.7.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegt und dieses in erster Linie diejenigen Sachverhaltsabschnitte betrifft, welche dem Beschuldigten auf Grund der Beweismittel ohne Weiteres
- 39 - nachgewiesen werden konnten. Diese Zugeständnisse erfolgten zudem teilweise erst im Laufe der Untersuchung, als ihm Aussagen bzw. Geständnisse weiterer Beteiligter vorgehalten wurden. Im Übrigen hat der Beschuldigte über weite Strecken vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies ist selbstredend nicht zu seinen Ungunsten zu werten, da sich kein Beschuldigter selber belasten muss. Mit der Vorinstanz ist dennoch eine Strafminderung auf Grund des Teilgeständnisses vorzunehmen (Urk. 195 S. 223), allerdings nur eine leichte, zumal die Verfahrenserleichterung als nicht wesentlich zu werten ist. Dass der Wegfall der Teilmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a zu einer stärkeren Gewichtung der Geständnisse führen soll, wie dies die Verteidigung im Rückweisungsverfahren vorbringt (Urk. 274 S. 16), ist im Lichte des Erwogenen nicht ersichtlich. 4.7.4. Wie vorstehend erwähnt, rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine
- 40 - Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158b E. 8 S. 170; BGE 130 I 269b E. 3.1 S. 273, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des teilweisen Auslandsbezugs einen ungewöhnlich hohen Aktenumfang von einem Thek, 73 Ordner sowie 11 Schachteln mit beigezogenen Akten auf. Dem Beschuldigten wurden diverse Vorgänge vorgeworfen, welche fast sämtlich zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Telefon- und Audioprotokolle ausgewertet, weitere Beteiligte befragt und das Untersuchungsergebnis dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlreicher und auch umfangreicher Einvernahmen, wofür jedes Mal Terminabsprachen mit den Verteidigern zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeitintensiv waren, versteht sich von selbst. Selbstverständlich steht es einer beschuldigten Person frei, von ihrem
- 41 - Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem vollständigen bzw. weitreichenden Geständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch das Verfahren vor Vorinstanz wurde den Umständen entsprechend beförderlich bearbeitet. Ein Unterbruch ergab sich, als die angesetzten Hauptverhandlung auf Grund der Arbeitsunfähigkeit des ursprünglichen Verteidigers RA Y._____ (Urk. 117 und Urk. 118) verschoben werden musste. Es erfolgte die Übernahme des Mandates durch die aktuell den Beschuldigten vertretenden Verteidiger RA X1._____ und RA X2._____ (Urk. 122). Diese stellten als Voraussetzung zur Übernahme des Mandats die Bedingung, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von 5 - 6 Monaten eingeräumt wird. Sie verwiesen diesbezüglich auf den enormen Aktenumfang und den erheblichen Aufwand nur schon zur Verarbeitung desselbigen (Urk. 119 S. 1 f.). Unter diesen Voraussetzungen den Behörden eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen, erscheint angesichts des Aktenumfangs und der Relevanz des Verfahrens als unangemessen. Stossende Verfahrensunterbrüche sind wie erwähnt keine ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch für das Rückweisungsverfahren. Aus den gesamten Akten erhellt, dass das vorliegende Verfahren einen grossen Zeitaufwand für die Bearbeitung auf sämtlichen Ebenen und für sämtliche beteiligten Parteien und Behörden erforderte. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Strafminderung führen würde. Daran vermag auch das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, in welchem der Beschuldigte teilweise durchdrang und eine Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung erreicht, nichts Entscheidendes zu ändern, betraf diese doch nur vereinzelte Punkte des ersten Berufungsentscheides, die in einer Gesamtbetrachtung von begrenztem Gewicht waren. 4.7.5. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten besteht nicht und auch aus dessen Leumund ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten
- 42 - Faktoren. Dies hielt auch die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 195 S. 223 ff. und S. 228). 4.7.6. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, die im ersten Berufungsverfahren festgesetzte Einsatzstrafe von damals noch 11 Jahren stehe in einem Missverhältnis zu den Strafen, welche für die Mittäter des Beschuldigten ausgefällt worden seien, insbesondere für F._____, hinsichtlich welchem die Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren eine Sanktion von "nur" 36 Monaten Freiheitsstrafe beantragt habe. Entsprechend sei die Strafe auch unter diesem Aspekt zu reduzieren (Urk. 274 S. 12 f.). Die Rüge erweist sich – ungeachtet der im Rückweisungsverfahren nunmehr etwas tieferen Strafe – als unbegründet: Zwar trifft es zu, dass für die zahlreichen Mitbeteiligten an den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte tiefere Strafen ausgefällt wurden. Dies lässt sich allerdings ohne weiteres damit begründen und nachvollziehen, dass diese Mitbeteiligten nur an vereinzelten Taten, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, beteiligt waren. Beispielhalft ist etwa D._____ zu erwähnen, welcher mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Diesem wurde allerdings "nur" die Beteiligung an 17 Einfuhren von Cannabis in die Schweiz, wobei 10 davon die auch dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.1.1.1. lit. b vorgeworfen Einfuhren betreffen, sowie weiter qualifizierte Geldwäscherei nachgewiesen, Letzteres allerdings in deutlich reduzierteren Ausmass als beim Beschuldigten (Deliktsbetrag Geldwäscherei rund Fr. 140'000.–, vgl. Anklageschrift und Urteil betr. D._____ in Ordner 71 Urk. 250136 ff. und 250170 ff.). Dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen, viel umfangreichere Betätigung im Drogenhandel, welche insbesondere auch grosse Mengen an selber produziertem Drogenhanf beinhalteten, auch zu einer deutlich höheren Strafe führt, braucht nicht weiter elaboriert zu werden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Mitbeteiligten, waren diese doch – in Relation zum Beschuldigten – ebenfalls nur teilweise bzw. "punktuell" und zudem teils nur in untergeordneten Rollen in die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drogendelikte involviert (vgl. u.a. E._____, Ordner 71 Urk. 250074 ff.; J._____, Urk. 250122 ff.; K._____, Urk. 250127 ff.; L._____, Urk. 250257 ff.; M._____, Urk. 250282 ff.; N._____,
- 43 - Urk. 250303 ff). Wenn die Verteidigung betreffend den Mittäter F._____ hervorhebt, dieser habe für die Einfuhr von immerhin zwei Tonnen Cannabis bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. plus Geldwäscherei "nur" 36 Monate Freiheitsstrafe erhalten, wird erneut verkannt, dass die Drogenmenge, wie bereits dargelegt, nur ein Faktor ist, der für die Strafhöhe relevant ist. Zudem war F._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten – nicht in die umfangreiche Drogenproduktion involviert, nahm hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen eine untergeordnete Funktion ein (Gehilfenschaft; Sorgfaltspflichtverletzung als Verwaltungsrat durch nicht verhindern der Transaktionen) und zeigte sich insbesondere durchwegs geständig und reuig. Mit seiner umfassenden Kooperationsbereitschaft wurde die Strafuntersuchung gar massgeblich erleichtert (vgl. Urk. 250294 ff. sowie Einvernahmen von F._____). Aus dem Vergleich der Strafmasse mit F._____ – genauso wie mit jenen der übrigen Beteiligten – kann der Beschuldigte mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7.7. Insgesamt überwiegt die Strafminderung aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten die straferhöhende Wirkung seiner Vorstrafe. Allerdings erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt ein Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe sowie um 40 Tagessätze (Urk. 195 S. 228 f.) als überaus wohlwollend. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe mithin auf 10 Jahre Freiheitstrafe und 330 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, festzusetzen. Die erstandene Untersuchungshaft bzw. der bis zum heutigen Urteilsdatum erstandene vorzeitige Strafvollzug (insgesamt 2171 Tage) sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.7.8. Die Freiheitsstrafe beträgt über drei Jahre und ist daher zu vollziehen (Art. 42 und Art. 43 StGB). Zum Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe erübrigen sich infolge Beachtung des Verschlechterungsgebots ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 230 f.). Die Geldstrafe ist
- 44 - aufzuschieben und die Probezeit auf Grund der verbleibenden Restbedenken auf vier Jahre anzusetzen.
- 45 - V. Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 43'500.– sowie Euro 860 an und erkannte ausgehend von einem Gesamtumsatz von über Fr. 36 Mio. betreffend den Cannabishandel sowie einem solchen von über Fr. 4 Mio. hinsichtlich der Geldwäscherei auf eine Ersatzforderung von insgesamt Fr. 1 Mio. als unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil (Urk. 195 S. 236 ff.).
2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der festgesetzten Ersatzforderung nach Art. 71 StGB an (Urk. 196 S. 2). Sie führt aus, dass gegen die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte kein Widerstand erhoben werde. Wenn indes über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten hinaus noch ein fiktiver Gewinn gefordert würde, so stünde dies der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Wege. Weiter sei lediglich der Umsatz, nicht indes der Gewinn erstellt. Bei einer allfälligen Ersatzforderung seien aber notwendigerweise die Gewinnungskosten abzuziehen (Urk. 179 S. 39, Urk. 234 S. 49 f.; Urk. 274 S.108).
3. Das Bundesgericht äusserte sich hinsichtlich der mit Urteil vom 6. Oktober 2020 ausgesprochenen Ersatzforderung von 1 Million Franken in seinem Entscheid nicht zur Angemessenheit der Höhe der Ersatzforderung an sich, sondern verwies darauf, dass die hiesige Kammer in Anbetracht des Wegfalls der Betäubungsmittelmenge gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a und der daraus resultierenden Auswirkungen auf den Umsatz die Bemessung der Ersatzforderung ohnehin neu werde vornehmen müssen. Das Obergericht werde sich – so das Bundesgericht – im Rahmen dieser Neubeurteilung allerdings insbesondere mit der Frage der Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschuldigten auseinandersetzen müssen (Urk. 268 E. 6.4).
4. Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 235 ff.).
- 46 -
5. Sodann hat auch das Bundesgericht diese Voraussetzungen in seinem Urteil nochmals dargelegt, worauf entsprechend ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 268 E. 6.3). Darin adressierte es unter anderem auch die von der Verteidigung erneut aufgeworfene Frage (Urk. 274 S. 18), ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll (Bruttoprinzip) oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen sei (Nettoprinzip), und hielt fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendung des Bruttoprinzips neige, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nichts anderes gebiete (Urk. 268 E. 6.3.2). 5.1. Ein Blick in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, dass sich dieses insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen, wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2008 vom
20. April 2009 E. 6.1.1), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5) für das Bruttoprinzip aussprach, wobei die Einziehung in den genannten Fällen jeweils bei jener Person erfolgte, welche die Anlasstat begangen hatte. Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen zur Anwendung. So qualifizierte es die Anwendung des Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbetracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind, das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und der Täter nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd). Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei einer als Übertretung geahndeten Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen TV-Gewinnspiele und die
- 47 - Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1). Zudem hielt es im Urteil 6B_526/2011 vom 20. März 2012 dafür, dass der Umstand, dass es sich bei der Anlasstat um eine Übertretung handle und dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen sei (E. 6.2). Auch bei der Berechnung der Ersatzforderung, welche gegen eine sich rechtmässig verhaltende, unmittelbar durch eine Straftat begünstigte Person ausgesprochen wurde, stellte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf das Nettoprinzip ab (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 201 E. 8.3.4). 5.2. Der Beschuldigte betätigte sich vorsätzlich im grossen Stil im Betäubungsmittelhandel und in Geldwäschereinhandlungen und damit durchwegs im illegalen Bereich und zudem weit weg vom Bagatell- bzw. Übertretungsstrafbereich. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gründe, welche gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine Abweichung vom Grundsatz der Anwendung des Bruttoprinzips gebieten würden, nicht ersichtlich. So bringt denn auch die Verteidigung selber keine solchen vor, sondern begnügt sich mit pauschaler Kritik an den entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil (Urk. 274 S. 18). Es ist mithin das Bruttoprinzip anzuwenden.
6. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbare Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urk. 267 E. 6.3.2). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass von dieser Möglichkeit des ganz oder teilweisen Absehens von der Ersatzforderung nach der Rechtsprechung nur
- 48 - mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen sei. Dafür müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich bzw. das allein erfolgsversprechende Mittel ist (Urk. 268 E. 6.3.2 in fine; BGE 106 IV 9 E. 2). In seinem Leitentscheid BGE 106 IV 9 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, diese nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden dürfe. Auszugehen sei von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe dem Grundgedanken von Art. 71 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 106 IV 9 E. 2 in fine).
7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz rund Fr. 28.5 Mio. und derjenige der Geldwäscherei fast Fr. 3.6 Mio. betrug. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. entspricht mithin bereits für sich nur einem kleinen Bruchteil bzw. nur gerade etwa 3 Prozent der mit den strafbaren Handlungen erlangen Vermögenswerte. Dass der Betrag verglichen mit andern Fällen dennoch relativ hoch ausfällt, ist einzig dem riesigen Ausmass der kriminellen Handlungen des Beschuldigen zuzuschreiben. Die Frage, ob bzw. inwieweit betragsmässig sogar eine höhere Ersatzforderung denkbar gewesen wäre, erübrigt sich angesichts der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von vornherein. Es ist aber jedenfalls zu betonen, dass dieser Betrag nach dem Gesagten sicher nicht zu hoch angesetzt ist. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung wie soeben dargelegt – ausserordentliche Umstände vorbehalten – selbst eine Herabsetzung dort ihre Grenzen finden sollte, wo der Betrag des erzielten Nettogewinns unterschreiten würde. Letzterer konnte vorliegend mangels genauer Angaben und nur teilweise vorhandener Belege zwar
- 49 - nicht im Einzelnen ermittelt werden. Sodann wird auch von Seiten des Beschuldigten, der sich ebenfalls auf diesen Punkt (Nettoprinzip) beruft und der am besten in der Lage sein müsste, den Aufwand bzw. den Reingewinn abzuschätzen, dazu nichts Konkretes vorgebracht. Ein Blick etwa auf den Hanfanbau in Regensdorf gemäss Anklage-Ziffer 1.1.2.1., welcher innert rund drei Jahren nicht weniger als 4 Tonnen Drogenhanf hervorbrachte, lässt die Gewinnspanne allerdings immerhin in der ungefähren Grössenordnung erahnen. Stellt man die in der Anklage genannten bzw. aufgrund sichergestellter Belege bekannten Gestehungskosten für Miete, Strom, Wasser und Löhne für Angestellte (monatlich zusammen rund Fr. 15'500.–; für den Deliktszeitraum von 39 Monaten mithin Fr. 604'500.–) dem über die 39 Monate Betriebszeit hinweg erzielten Erlös von fast Fr. 20.5 Mio. gegenüber, resultiert eine immense Gewinnmarge. Selbst wenn zusätzlich zu diesen ermittelten Kosten (vgl. dazu Urk. 195 S. 85 f; Polizeirapport Urk. 012079 ff.) noch monatlich mehrere Tausend Franken für nicht berücksichtige weitere Aufwendungen (insbesondere Infrastruktur, Erde, Dünger etc.) hinzugezählt würden, betrüge die Gewinnmarge noch über 90%, und es würde jedenfalls immer noch ein Gewinn im klar zweistelligen Millionenbereich resultieren. Wenngleich diese Überschlagsrechnung teilweise auf Schätzungen beruht, ist sie dennoch geeignet, aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Kontext betrachtet zu Gunsten des Beschuldigten letztlich sehr tief ist, mithin bereits eine massive Reduktion der Ersatzforderung stattgefunden hat. Zu prüfen bleibt dennoch, ob allenfalls gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB Gründe für eine weitergehende Reduktion oder gar ein Verzicht auf eine Ersatzforderungen vorliegen.
8. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese überhaupt bekannt sind – wurden im Rahmen der Strafzumessung bei der Täterkomponente bereits Ausführungen gemacht (oben E. IV.4.7.1.). Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den Jahren vor seiner Festnahme keine nennenswerten legalen Einkünfte erzielte. Nunmehr befindet er sich seit rund sechs Jahren im Strafvollzug und erzieht entsprechend seither kein namhaftes Einkommen. Zwar ist es angesichts der immensen Umsätze, die der Beschuldigte und seine Mittäter im Drogenhandel erzielten, kaum vorstellbar,
- 50 - dass er, abgesehen vom beschlagnahmten Bargeld, keinerlei weitere Vermögenswerte, weder in der Schweiz noch im Ausland, aufweisen soll. Mangels entsprechender Nachweise muss allerdings zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden. Dass die gegenwärtigen finanziellen Lage zu einem Verzicht auf eine Ersatzforderung führen müsste, ergibt sich daraus entgegen der Verteidigung jedoch noch keineswegs. Der Beschuldigte ist bald Mitte vierzig und steht somit mitten im erwerbsfähigen Alter. Wenngleich der jahrelange Fokus auf den Drogenanbau und -handel sowie die nachfolgende mehrjährige Haft einen beruflichen Widereinstieg nach seiner Haftentlassung (2/3 Termin August 2023; schrittweise Vollzugslockerungen bereits im Gange, vgl. Urk. 293 ff.) sicher nicht erleichtern, erscheint ein solcher dennoch keineswegs als unrealistisch. So betätigte sich der Beschuldigte im Strafvollzug im Haus- und Reinigungsdienst und absolvierte ferner eine Ausbildung zum Immobilienmakler (SB190142 Prot. S. 12; Urk. 176 S. 2 f.). Mit Blick auf seine Zukunftspläne nach der Haftentlassung gab er entsprechend auch an, als Immobilienmakler arbeiten und Fuss fassen zu wollen. Zudem habe er vom Partner seiner Schwester ein Jobangebot in einem Arbeitsvermittlungsbüro erhalten, welches er nach eigenen Angaben dankbar antreten würde (SB190142 Prot. S. 12, 16). Entsprechend ist durchaus damit zu rechnen, dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung bald wieder über ein regelmässiges Einkommen verfügen wird, das über die Deckung seines existenziellen Grundbedarfs hinausgeht. Familiäre Unterstützungspflichten hat er keine. Überdies war er bis zur Verhaftung in einer Liegenschaft eingemietet, die seiner Mutter gehörte und die ihm nötigenfalls auch Zahlungserleichterungen bzw. -nachlässe gewährt hatte. Er habe seiner Mutter jeweils so viel bezahlt, wie es gerade gegangen sei (Prot. II S. 15). Nachdem seine Mutter trotzt des Strafverfahrens weiterhin zum Beschuldigten hält, ist anzunehmen, dass er auch nach der Haftentlassung mit einer günstigen Wohngelegenheit wird rechnen dürfen. Nach der Haftentlassung sei gemäss Aussagen des Beschuldigten entsprechend auch vorgesehen, dass er wieder dort wohnen könne (Urk. 176 S. 3). Dem Beschuldigten ist es mithin durchaus zumutbar, nach der Reintegration in den legalen Arbeitsmarkt laufend einen Teil seines Einkommens für die Abbezahlung einer Ersatzforderung aufzuwenden, ohne dass dadurch
- 51 - seine Chancen auf Resozialisierung übermässig erschwert würden. Zwar erscheint offensichtlich, dass der Beschuldigte eine Ersatzforderung in der von der Vorinstanz erkannte Grössenordnung nach der Haftentlassung nicht innert kurzer Frist wird begleichen können. Dieser Umstand steht der Festsetzung der Ersatzforderung aber nicht entgegen. So hat das Bundesgericht bereits in seinem Leitentscheid BGE 106 IV 9 festgehalten, dass keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich seien, bei einer ratenweisen Abbezahlung der Ersatzforderung den Zeithorizont für die Erfüllung der Zahlungspflicht auf 10 Jahre zu beschränken, den die Berufungsinstanz im dortigen Fall als Orientierungspunkt herangezogen hatte (BGE 106 IV 9 E. 3a). Auch in casu wird es dem Beschuldigten offenstehen, Zahlungserleichterung – insbesondere der Gestalt eines Zahlungsaufschubs mit Ratenzahlung in zumutbarer Höhe – zu beantragen, wobei keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm solche nicht gewährt werden sollten. Im Lichte des Gesagten ist mithin nicht ersichtlich, dass selbst die Festsetzung auch einer – wenn auch nur betragsmässig – relativ hohen Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) einer Wiedereingliederung des Beschuldigten massgeblich entgegenstehen würde. Daran ändert – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 274 S. 18 f.) – auch nichts, dass der Beschuldigte aus dem vorliegenden Strafverfahren auch zur Tragung der Verfahrenskosten in erheblichem Umfang verpflichtet wurde bzw. wird, steht es ihm doch auch diesbezüglich frei, bei der kantonalen Inkassostelle Zahlungserleichterungen zu beantragen.
9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung in von der Vor- instanz festgesetzten Höhe von Fr. 1 Mio. zu verpflichten. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 13) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend seinerseits in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 6. Oktober
- 52 - 2020 (Beschluss-Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kostenregelung zugrunde zu legen ist. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und falscher Anschuldigung war bereits im (ersten) Berufungsverfahren unangefochten geblieben und sind – wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 6. Oktober 2020 (Beschluss-Ziffer 1) festgestellt wurde – in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde der erstinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei im Berufungsverfahren (mit geringfügig reduzierten Deliktsbetrag) bestätigt. Schliesslich bleibt es auch beim Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher – abgesehen vom Teilvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a – ebenfalls bestätigt wird. Die erstinstanzliche Auflage der Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten (Dispositivziffer 14) ist mithin zu bestätigten. Daran vermag die Teileinstellung hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a mitsamt seiner Auswirkungen auf die Strafzumessung betreffend qualifizierte Geldwäscherei nichts zu ändern, kommt diesen doch in einer Gesamtbetrachtung der Vorwürfe, die weitestgehend zu Schuldsprüchen führten, nur begrenztes Gewicht zu. Überdies wären sämtliche erfolgten Untersuchungshandlungen auch ohne den Teilvorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a notwendig gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3.). 1.3. Die Ziffern 15 - 17 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde ebenfalls nicht mehr angefochten und sind entsprechend bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2020, Urk. 242 S. 10).
- 53 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Festsetzung der Kosten für das erste, mündliche Berufungsverfahren gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils vom 6. Oktober 2020 blieb vor Bundesgericht unangefochten und hat mithin Bestand. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung mehrheitlich Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Einfuhren und Anbau von Cannabis mit anschliessendem Verkauf. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Schuldsprüche werden – mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a und der, wie dargelegt, geringfügigen Auswirkungen auf die Geldwäscherei – praktisch vollständig bestätigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ersatzforderung. Auch das Strafmass erfährt eine verhältnismässig geringe Reduktion. Entsprechend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung weitestgehend, weshalb es angemessen erscheint, ihm die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190142) zu 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen (1/10) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die im ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2020 für das erste, mündliche Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidiger durch Dr. iur. X1._____ (Fr. 20'000.–) und lic. iur. X2._____ (Fr. 7'000.–; Dispositivziffer
6) blieb ebenfalls unbeanstandet und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten. 2.4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfahren (SB210378) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 6. Oktober 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist. 2.5. Der amtliche Verteidiger ist auch für das zweite Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren einen Aufwand von 36.1 Stunden geltend
- 54 - (Urk. 275, 298 und 335). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Einzig der für die Nachbearbeitung und -besprechung veranschlagte (geschätzte) Zeitaufwand von 4 Stunden (Studium des Urteils: 1.5h, Besprechung mit dem Beschuldigten in der JVA inkl. Hin- und Rückweg und Wartezeit: 2.5h) erscheint überhöht. Vielmehr erscheint ein Nachbearbeitungsaufwand (mit allfälliger telefonischen Nachbesprechung) im Umfang von rund 1 ½ Stunden angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ ist mithin für das zweite Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten besteht diesbezüglich nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 hinsichtlich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) − Dispositivziffer 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3), − Dispositivziffer 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), − Dispositivziffer 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), − Dispositivziffern 7 - 10 (Einziehungen), − Dispositivziffer 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), − Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) sowie
- 55 - − Dispositivziffern 15 - 17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des ersten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 6. Oktober 2020 wie folgt ebenfalls rechtskräftig sind: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − [...] bis − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB. [...]
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____ Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung durch lic. iur. X2._____. "
3. Das Strafverfahren wird betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.1.1. lit. a eingestellt.
4. Auf den Berufungsantrag des Beschuldigten vom 2. September 2021, lautend auf Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei, wird nicht eingetreten.
5. Auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten vom 2. September 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Geldwäscherei gemäss Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Gegen Ziffer 3, 4 und 5 diesen Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 56 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, wovon bis und mit heute 2'171 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die Kosten des mündlichen Berufungsverfahrens SB190142 werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
- 57 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das mündliche Berufungsverfahren SB190142 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
7. Die Gerichtsgebühr für das schriftliche Berufungsverfahren SB210378 fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 8'000.– für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) betreffend Disp.-Ziff. 4 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG betreffend Disp.-Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG betreffend Disp.-Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, PIN Nr. 2, betreffend Beschluss Ziff. 1 − die Stadtpolizei Zürich, Büro für Waffenbelange, betreffend Beschluss Ziff. 1 − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Sachkaution 33136 und 33140).
- 58 -
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. April 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.