Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 23. Oktober 2020 (Urk. D1/23). Den vom Beschuldigten vor Vorinstanz noch bestrittenen Vorhalt bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkennt er nunmehr (vgl. Urk. 182 S. 1 f.).
- 13 - Der Beschuldigte bestreitet jedoch nach wie vor, sich der Vergewaltigung, des Diebstahls zum Nachteil von H._____ sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Urk. 180 S. 28 ff.; Urk. 182 S. 1). Auf diese Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorge- haltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Ausführ- ungen (Urk. 115 S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Sachverhalt Dossier 1: Vergewaltigung 2.1. Die Vorinstanz schloss nach eingehender Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, dass diese nicht auf der ganzen Linie überzeugen würden. Sodann könne die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten nicht mit hinreichender Si- cherheit ausgeschlossen werden. Da erhebliche Zweifel bestehen würden, auf de- ren Grundlage sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten letztlich vom Vorwurf der Vergewaltigung frei (Urk. 115 S. 37). Unstrittig ist, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten am
9. März 2019 im Verlauf des späteren Morgens in der Waschküche der Liegen- schaft J._____-Strasse … zum Geschlechtsverkehr kam. Während der Beschul- digte geltend macht, dass dieser auf freiwilliger Basis erfolgt sei, gibt die Privat- klägerin an, dass alles gegen ihren Willen geschehen sei. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellen lässt. 2.2. Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Da der in der Anklage umschriebene Sachverhalt der Schilderung der Privatklägerin entspricht, kommt ihren Aussagen – neben denjenigen des Be- schuldigten und der Zeugin F._____ – entscheidende Bedeutung zu.
- 14 - 2.2.2. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tat- zeugin handelt. Zwar verlangt die Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfah- rens die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 183 S. 1). Ihre zeitlich erste Bezifferung eines Genugtuungsbegehrens vom 4. De- zember 2019 lautete jedoch noch auf lediglich Fr. 1'000.– (Urk. D1/10/14). Hin- weise darauf, dass für die Anzeigeerstattung und die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen finanzielle Motive im Vordergrund gestanden haben könnten, liegen damit nicht vor. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Privatklägerin gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 17. Dezember 2019 und dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des IRM vom 3. Dezember 2019 entsprechend einer Rückrechnung zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,84 bis zu 2,92 Gewichtspromillen aufgewie- sen habe (Urk. D1/10/23 S. 2 f.; Urk. D1/10/24; Urk. 115 S. 34 f.). Weiter ist dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM zu entnehmen, dass die Alkoholwirkungen ab einem Wert von 1,5 Gewichtspromillen als "deutlich betrun- ken", ab einem Wert von 2 Gewichtspromillen als "Rausch" und ab 2,5 Gewichts- promillen als "Schwerer Rausch" beschrieben werden könnten, wobei zu berück- sichtigen sei, dass die damit einhergehenden Symptome je nach Alkoholge- wöhnung auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten könnten (Urk. D1/10/23 S. 3). Überdies gelangte das IRM aufgrund der bei der Privatklä- gerin vorgenommenen Blut- und Urinuntersuchung zum Schluss, dass ihres Er- achtens im Zeitpunkt des Ereignisses auch eine Wirkung von Kokain vorgelegen habe (Urk. D1/10/23 S. 4). Diese hohe Blutalkoholkonzentration und die Wirkung von Kokain gehen in diesem Fall nicht von vornherein mit einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin einher, da die Privatklägerin damals alko- holgewöhnt war. Entsprechend dem Hinweis des IRM ist vor diesem Hintergrund denkbar, dass insbesondere die Auswirkungen des Alkoholkonsums bei der Pri- vatklägerin weniger gravierend waren als bei einem Durchschnittstrinker. Die Pri- vatklägerin macht denn auch keine Erinnerungslücken geltend. Solche sind in ih- ren Schilderungen auch nicht auszumachen, da sie die Vorgänge innerhalb des in Frage stehenden Zeitraums grundsätzlich zusammenhängend und gleichbleibend
- 15 - darlegte. Ob sich ihre Aussagen auch als schlüssig, wahrheitsgetreu und letztlich als glaubhaft erweisen, ist nachfolgend zu prüfen. Auch wenn die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin entsprechend nicht von vornherein als zweifelhaft zu gelten hat, sind ihre Aussagen angesichts ihres starken Alkoholisierungsgrads und der Wirkung von Kokain zum Tatzeitpunkt sowie aufgrund ihrer Stellung als direkt Geschädigte gleichwohl mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.2.3.1. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten am 9. März 2019 begab sich die Privatklägerin zur Polizei, erstattete Anzeige und schilderte den Vorfall. Diese Schilderungen wurden im Polizeirapport vom 19. März 2019 zu- sammengefasst wiedergegeben. Eine förmliche Einvernahme fand nicht statt (Urk. D1/1). Zwar sind Polizeirapporte gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zulässige Beweismittel (vgl. Urk. 109 E. III.3.6.5.1-3.6.5.7.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2.). Es gilt jedoch zu berück- sichtigen, dass es sich dabei nicht um die wortgetreue Wiedergabe der Aussagen der befragten Person handelt, sondern in der Regel um eine mehr oder weniger vollständige Wiedergabe des Ausgesagten durch die einvernehmende Person, meist nach Ablauf von mehreren Tagen, vorliegend rund 10 Tage später. Dass es dabei zu Ungenauigkeiten, Verkürzungen und Missverständnissen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Entsprechend sind Ausführungen aus Polizeirappor- ten mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Immerhin lässt sich diesem aber ent- nehmen, dass die Privatklägerin bereits damals, also nur wenige Stunden nach der Tat, darüber berichtete, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem der Beschuldigte ihr die Kleider vom Leib gerissen, sie mit einer Pistole bedroht und daraufhin Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Ebenso geht aus dem Rapport hervor, dass sie angab, sich schmutzig und "gestresst" zu füh- len und in grosser Angst vor dem "Kolumbianer" (gemeint der Beschuldigte) zu sein (Urk. D1/1 S. 5). 2.2.3.2. Tags darauf gab sie im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme ei- ne detailliertere Schilderung der Geschehnisse ab. Das Kerngeschehen schilderte sie wie folgt: Sie habe den Beschuldigten kurz vor der Tat in der "K._____" Bar kennengelernt. Sie habe dann irgendwann gesagt, dass sie nach Hause gehen
- 16 - wolle und der Beschuldigte habe sie begleitet. Unterwegs habe der Beschuldigte sie dann gefragt, ob sie ihm noch helfen könne, seine Wäsche aus dem Tumbler zu nehmen, weil später jemand anderes waschen müsse. Nach der Ankunft in der Waschküche an der J._____-Strasse … habe der Beschuldigte dann eine Pistole aus Metall mit blumengeschmücktem Griff aus seiner Bauchtasche genommen, habe sie gepackt, ihr die Hose, den Pullover und den BH heruntergerissen, und sie bäuchlings auf die Waschmaschine geschmissen. Er habe es fest und schnell gemacht, einen Orgasmus gehabt, was sie gemerkt habe, weil "es" an ihren Bei- nen heruntergelaufen sei. Er habe sie weggestossen, worauf sie versucht habe, sich zu reinigen und unter Schock weggerannt sei und ihre Tasche gesucht habe, da sie diese nicht mehr gefunden habe. Sie habe laut um Hilfe geschrien, worauf eine Frau gekommen sei und sie dieser das Vorgefallene erzählt habe. Diese ha- be ihr dann gesagt, dass sie zur Polizei gehen müsse (Urk. D1/6). 2.2.3.3. Den in jener ersten polizeilichen Einvernahme geschilderten groben Ab- lauf der in Frage stehenden Geschehnisse wiederholte die Privatklägerin sowohl anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2019, ihrer staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 als auch im Rahmen ih- rer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2021 (Urk. D1/8 S. 2 ff.; Urk. D1/20/6 S. 5 ff.; Urk. 178 S. 5 ff.). Wie bereits die Vo- rinstanz festhielt, wirken ihre Schilderungen dieser Ereignisse grundsätzlich klar, widerspruchsfrei und lebensnah. Auch merkte die Vorinstanz zutreffend an, dass die Angaben der Privatklägerin einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen und sie insbesondere auch ihre Reaktionen auf das Handeln des Beschuldigten verständ- lich in Worte fassen konnte (Urk. 115 S. 11 - 16). Grundsätzlich zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Aussagen der Privatklägerin zu gewissen Vorgängen aber auch Ungereimtheiten aufweisen. Entgegen der Würdigung die- ser Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz (Urk. 115 S. 16 ff.) vermögen diese die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Anga- ben und insbesondere ihrer Schilderung des Kerngeschehens jedoch – wie zu zeigen sein wird – nicht zu beeinträchtigen.
- 17 - 2.2.4.1. Differenzen in untergeordneten Details sind ohne Weiteres durch Miss- verständnisse oder den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung zu er- klären. So hatte die Privatklägerin im Rahmen der ersten polizeilichen Einver- nahme ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr in der "K._____" Bar einen Kuss auf die eine und einen auf die andere Wange gegeben habe (Urk. D1/6 S. 3). In der zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte sie die Frage nach Körperkontakt vorerst und gab erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussage an, dass dies zur Begrüs- sung gewesen sei, ansonsten aber kein Körperkontakt in Form von Umarmungen, Händehalten oder einem Kuss auf den Mund stattgefunden habe (Urk. D1/8 S. 5). Dies tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch: In diesem Kontext werden unter "Körperkontakt" Berührungen mit Körperteilen als Form der beson- deren Zuneigung verstanden, währenddem die "Küsschen rechts/links" eine reine Begrüssungsformel darstellen und im alltäglichen Sprachgebrauch nicht unter die Kategorie "Körperkontakte" fallen. 2.2.4.2. Ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tut sodann auch ihre ambivalente Haltung gegenüber dem Beschuldigten und seiner Einladung, sie nach Hause zu begleiten. Es gilt, sich die generelle Lage der Privatklägerin und die besondere Situation in jener Nacht vor Augen zu halten: Sie litt bei bestehender Suchtprob- lematik an erheblichen psychischen Problemen, was dazu führte, dass sie damals in der PUK stationär behandelt wurde. Einer Arbeit ging sie nicht nach, sie lebte von der Fürsorge und hielt sich sehr oft nächtelang in Millieulokalen auf, wo sie verschiedenste Kontakte auch sexueller Natur unterhielt (Urk. D1/8 S. 12 f.). Ins- gesamt entsteht der Eindruck einer wenig gefestigten, labilen und fragilen Persön- lichkeit. Dieser Eindruck ergibt sich auch aus der Videoaufnahme ihrer Einver- nahme sowie aus ihrer Befragung als Auskunftsperson anlässlich der Berufungs- verhandlung. Zurückhaltend, scheu und durchs Band traurig und hilflos (Urk. 6a; Urk. 178). Das war sie am betreffenden Abend offenbar in besonderem Masse: Der Beschuldigte sprach die betrunkene Privatklägerin in der "K._____" Bar an, als sie beim Anblick des Fotos ihrer Tochter, welches sie in der Hand hielt, am Weinen war. Dass sie, buchstäblich im heulenden Elend, in diesem Moment für die Aufmerksamkeit eines vermeintlichen Fast-Landsmannes besonders emp- fänglich war, ist wenig erstaunlich. Gleichzeitig war sie sich aber auch gewahr,
- 18 - dass der Beschuldigte als Besucher des notorischen Millieulokals "K._____" Bar zu dieser Stunde auch auf sexuelle Kontakte aus sein konnte (Urk. D1/6 S. 3 ff.). Mit dieser Ausgangslage ist ihre ambivalente Haltung gegenüber der Einladung des Beschuldigten ohne Weiteres erklärbar. Nachdem sich dieser bislang aber durchaus charmant verhalten hatte, mag das anfängliche Vertrauen der Privatklä- gerin in den Beschuldigten im Nachhinein zwar naiv wirken, als Einverständnis zu sexuellen Handlungen ist dies jedoch keinesfalls zu werten. Der Ausdruck von verbleibenden Restzweifeln lässt ihre Aussage vielmehr als authentisch erschei- nen. Die Hoffnung, es werde schon gut kommen, war unter diesen Umständen nicht unangebracht. Und selbst wenn sie im Zeitpunkt des Aufbruchs mit einem Sexualkontakt gerechnet hätte, liesse sich daraus mit Bezug auf eine spätere konkrete Situation nichts ableiten. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass sie mit der Absicht des gemeinsamen Drogenkonsums oder für vereinbarte sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung aufgebrochen wäre. Mit Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen musste sie zu keinem Zeitpunkt rechnen. 2.2.4.3. Auch nicht überbewertet werden darf der Umstand, dass die Privatkläge- rin die Fragen nach dem Aufbewahrungsort der Pistole in Teilen unterschiedlich beantwortete: In der ersten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte die Pistole aus der Bauchtasche gezogen habe (Urk. D1/6 S. 2), währenddem sie in der zweiten Einvernahme angab, dass sie glaube, dass er die Pistole aus der Hosentasche gezogen habe, er sich jedenfalls irgendwie an das Bein gelangt und die Pistole plötzlich in der Hand gehalten habe. Es sei halt alles schnell gegangen (Urk. D1/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen dritten Einvernahme gab sie schliesslich an, dass sie nicht mehr wisse, ob er sie aus der Hosen- oder Jacken- tasche geholt habe, da alles sehr schnell gegangen sei (Urk. D1/20/6 S. 15 f.). Im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass der Beschuldigte um die Hüfte so etwas wie eine Tasche getragen habe und sie glaube, dass er die Pistole aus jener Tasche genommen habe (Urk. 178 S. 7). Hierin sind keine unüberbrückbaren Differenzen zu erblicken. So brachte sie so- wohl in der zweiten und dritten Einvernahme als auch in der Berufungsverhand- lung ja ausdrücklich den Vorbehalt an, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, aus welcher Tasche genau er die Pistole gezückt habe. Allen Schilderun-
- 19 - gen gemein ist jedenfalls, dass die Pistole aus der Hüftgegend gezückt wurde. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass dem Pistolenzücken ein Überraschungs- moment inne wohnt und das eindrückliche, prägende Erlebnis im Anblick der Pis- tole als solcher besteht und der vorgängige Aufbewahrungsort sekundärer Natur ist, weshalb es nicht weiter erstaunt, dass die vorgängige Phase, falls diese über- haupt wahrgenommen wird, sich nicht gleichermassen in die Erinnerung einprägt wie der eigentliche Anblick der Pistole. Ihre Schilderungen sind somit auch in die- sem Punkt sehr glaubhaft, da sie eine stets gleichbleibende Schilderung von der Machart und des Einsatzes der Pistole abgab. 2.2.4.4. Was den Einsatz der Pistole betrifft, ist zwischen ihrer ersten und der zweiten polizeilichen Einvernahme eine gewisse Aggravierung ihrer Schilderun- gen auszumachen. So erklärte sie noch im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme lediglich, dass er die Pistole gegen sie gezeigt habe (Urk. D1/6 S. 4). In der zweiten polizeilichen Einvernahme – mithin rund zwei Monate nach dem Vor- fall – gab die Privatklägerin dann an, dass der Beschuldigte ihr die Pistole zwi- schenzeitlich an den Kopf gehalten habe (Urk. D1/8 S. 3, 10). Gleichwohl ergeben sich aus den verschiedenen Aussagen der Privatklägerin zum Einsatz der Pistole
– entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 115 S. 17 f.) – keine erheblichen Widersprüche. So bestätigte sie durch das Band weg, dass der Beschuldigte vor dem Geschlechtsverkehr die Pistole gegen sie richtete, sie hiess die Hose zu öff- nen und ihr danach die Hose, den BH und die Bluse herunterzog, wobei er die Pistole stets in der Hand gehalten habe (Urk. D1/6 S. 4, Urk. D1/8 S. 3, 10, Urk. D1/20/6 S. 6, 15 f.; Urk. 178 S. 8). Nachdem er seine Hand nicht dauernd an derselben Körperstelle der Privatklägerin hielt, sondern mit dieser die Kleider aus- zog und sie damit fixierte, erklärt sich auch ohne Weiteres ihre Aussage, wonach er die Pistole an den Rücken, den Kopf und auch auf die Seite gehalten habe. Dies sind keine Widersprüche, sondern genaue Schilderungen der wechselnden Position seiner Hand. Da es sich gemäss konstanter Schilderung um eine kleine Pistole gehandelt hat, ist es auch alles andere als lebensfremd, dass er diese die ganze Zeit über in der Hand hielt. Überdies ist wiederum zu beachten, dass – vo- rausgesetzt die Schilderungen der Privatklägerin entsprechen tatsächlich Erleb- tem – nachvollziehbar ist, dass der Anblick der auf sie gerichteten Pistole die Pri-
- 20 - vatklägerin in einen Schockzustand versetzte und sie daher weder in der Lage war, die genauen Positionen der Pistole einzeln wahrzunehmen noch diese sich einzuprägen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein dynami- sches Geschehen handelt, welches die Privatklägerin beschreibt und die nach- trägliche Umschreibung solcher Vorgänge per se mit Schwierigkeiten verbunden ist. 2.2.4.5. Wie auch die Verteidigung grundsätzlich zu Recht anmerkte (Prot. II S. 14), machte die Privatklägerin weiter nicht gänzlich gleichbleibende Angaben dazu, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, als er die Pistole gezogen habe. So erklärte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, dass er ihr gesagt habe, sie solle ruhig sein, wobei sie anfügte, dass er noch mehr gesagt habe, sie aber unter Schock gewesen sei (Urk. D1/6 S. 4). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab sie dann an, dass er ihr gesagt habe, sie solle die Kleider ausziehen, als er ihr die Pistole vorgehalten habe (Urk. D1/20/6 S. 15). In ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete sie dann davon, dass er ihr gesagt habe, sie solle das machen, was er ihr sage (Urk. 178 S. 8 f.). Zwar legte die Privatklägerin somit den Wortlaut der ihr erteilten Aufforderungen unter- schiedlich dar. Die einzelnen von ihr geschilderten Anweisungen des Beschuldig- ten schliessen sich gegenseitig jedoch nicht aus. Es ist daher grundsätzlich so- wohl denkbar, dass die Privatklägerin das Handeln des Beschuldigten konkludent im Sinne aller dieser von ihr geschilderten Aufforderungen verstanden hatte als auch, dass der Beschuldigte sämtliche dieser Äusserungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des Vorhalts der Waffe getätigt hatte. So gab die Privatklä- gerin beispielsweise auch unabhängig von der Frage, was er ihr beim Ziehen der Waffe gesagt hatte, mehrfach an, dass der Beschuldigte sie geheissen habe, ihre Kleider auszuziehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tat bereits einige Zeit zurückliegt und daher Ungenauigkeiten beim Versuch der genauen Wieder- gabe eines Wortlauts auch dem Zeitablauf geschuldet sein können. Unabhängig davon ist wiederum zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Privatklägerin der von ihr geltend gemachte Vorhalt der Waffe an sich zentral war und dieser bei ihr ge- mäss ihren Angaben zu einem gewissen Schockzustand geführt hatte. Vor die- sem Hintergrund erweist es sich als angezeigt, keinen allzu hohen Massstab be-
- 21 - treffend die Genauigkeit der Wiedergabe eines zu jenem Zeitpunkt gehörten Wort- lauts anzusetzen. Auch aufgrund der diesbezüglichen Ungereimtheiten ist die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin daher nicht in Fra- ge zu stellen. 2.2.4.6. Eben so wenig widerspricht sie sich – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 182 S. 20) – in der Schilderung des Ausziehens ihrer Hose. Sie unterscheidet lediglich zwischen dem Öffnen der Hose (Urk. D1/20/6 S. 16) und dem Ausziehen (Urk. D1/6 S. 2; Urk. D1/8 S. 9; Urk. 178 S. 8). Dies sind offen- kundig zwei unterschiedliche Vorgänge und sie hat diesbezüglich konstant aus- gesagt, dass er sie geheissen habe, die Hose zu öffnen, was sie getan habe, und er ihr die Hose heruntergezogen habe. Dementsprechend gab sie auch im Rah- men der Berufungsverhandlung an, dass sie es ein bisschen versucht habe, grösstenteils aber er ihr die Kleider aus- oder runtergezogen habe (Urk. 178 S. 9). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zwar auf den ersten Blick fraglich erscheinen mag, wie es für den Beschuldigten überhaupt möglich gewesen sein soll, der Privatklägerin die Hose auszuziehen und gleichzeitig die Bedrohung mit der Waffe aufrecht zu halten. Da die Privatklägerin aber erklärte, dass sie in jenem Moment gegen die Waschmaschine gedrückt worden und damit dort arretiert gewesen sei (Urk. D1/6 S. 2; Urk. D1/20/6 S. 7), erweist sich das ge- schilderte Vorgehen als möglich. Auch dieser Umstand tut der Plausibilität der Schilderungen der Privatklägerin damit keinen Abbruch. 2.2.4.7. Auch wirken die Schilderungen ihrer Gegenwehr, beziehungsweise deren weitgehendes Unterbleiben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht lebens- fremd (Urk. 115 S. 18 f.). In ihrer aus eigenen Stücken abgegebenen Schilderun- gen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme war von Gegenwehr nicht die Rede (Urk. D1/6 S. 2). Erst auf die Nachfrage, wie sie sich verhalten habe, gab sie an, dass sie das nicht gewollt habe und ihm dies auch so gesagt habe. Dabei fügte sie zwar an, dass sie sich mit den Händen gewehrt habe, um aber auf weite- re Nachfrage zu sagen, dass sie keine Ahnung habe, was sie mit den Händen gemacht habe (Urk. D1/6 S. 3). Von einer eigenständigen Schilderung von Abwehrhandlungen kann somit auch in der ersten Einvernahme nicht die Rede
- 22 - sein, womit sich die erste Aussage mit den folgenden auch in diesem Punkt deckt (Urk. D1/8 S. 3; Urk. D1/20/6 S. 6, 16; Urk. 178 S. 9). 2.2.4.8. Schliesslich wendet die Verteidigung ein, dass die Privatklägerin erst im Rahmen der Berufungsverhandlung neu davon berichtet habe, dass sie während des Vorfalls an ihre Kinder gedacht habe, womit sie wohl habe geltend machen wollen, dass sie Todesangst gehabt habe. Die Verteidigung ist diesbezüglich der Ansicht, dass sie dies bereits sehr früh gesagt hätte, wenn dem wirklich so gewe- sen wäre (Prot. II S. 14). Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass die Privatklägerin schon im Vorverfahren gesagt hatte, dass ihr in jenem Moment viel durch den Kopf gegangen sei (Urk. D1/20/6 S. 15). Auch in diesem Punkt sind daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Widersprüche in ihren Angaben zu erkennen, welche die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen vermöchten. 2.2.5. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen insgesamt glaubhaft sind. Die Ungereimtheiten, welche der Be- schuldigte und die Vorinstanz in ihren Aussagen ausgemacht haben, lassen sich wie oben ausgeführt ohne Weiteres erklären. Sie sind im Übrigen weitgehend auch dem unterschiedlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Befragungen ei- nerseits und den teilweise wenig strukturierten und mitunter etwas sprunghaften Befragungstechniken der Einvernehmenden andererseits geschuldet. 2.2.6.1. Zu erwähnen ist weiter, dass der hohe Alkoholisierungsgrad der Privat- klägerin zum Tatzeitpunkt auch nach einer konkreten Würdigung ihrer Aussagen zum Tatgeschehen nicht zu einer Schmälerung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben führt. Da sich die Privatklägerin und der Beschuldigte erst wenige Stunden vor dem zur Anklage gebrachten Vorfall kennengelernt hatten, kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin sich die gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen im Voraus ausgedacht und auswendig gelernt hätte. Angesichts ih- res damals stark alkoholisierten Zustands erscheint es sodann unwahrscheinlich, dass sie sich die von der Darstellung des Beschuldigten abweichenden Schilde- rungen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr und noch vor der Anzeige bei der Polizei am 9. März 2019 spontan zurechtgelegt hatte, zumal sie anschlies-
- 23 - send in der Lage war, diese Begebenheiten in der Folge über Jahre grundsätzlich gleichbleibend zu schildern. Gerade dieser Umstand, dass die Privatklägerin trotz der damals starken Alkoholisierung die in Frage stehenden Ereignisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren konstant und schlüssig geschildert hat, spricht da- für, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes gehandelt hat. Dass sie in der La- ge war, klare Erinnerungen an den Tattag zu behalten, zeigt sich sodann auch da- ran, dass sie den Beschuldigten, welchen sie vor dem Vorfall nicht gekannt hatte, im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation am 8. Mai 2019 und damit rund zwei Mo- nate nach dem Vorfall auf Anhieb wiedererkannt hatte (Urk. D1/7 S. 5; Urk. D1/8 S. 12; Urk.D1/9). 2.2.6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Privatklägerin kein Motiv dafür erkennbar ist, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Vergewaltigung zu beschuldigen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich aus anderen Gründen nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten einen gewissen Unmut gegen die- sen gehegt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie es nicht beispielsweise bei der An- zeige wegen Diebstahls von Bargeld aus ihrer Tasche belassen hätte (Urk. D1/1), zumal sie sich auf diese Weise auch unangenehme Fragen über ihre Intimsphäre hätte ersparen können. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch die Umschreibung der Waffe durch die Privatklägerin dagegen spricht, dass es sich beim Waffengebrauch des Beschuldigten lediglich um eine erfundene Geschichte ihrerseits handelte. So beschrieb sie diese kon- stant als kleine Pistole, welche mit einer Verzierung versehen gewesen sei, die wie eine Blume ausgesehen habe. Hätte sich die Privatklägerin die Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten ausgedacht, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie eine grössere und bedrohlichere Waffe beschrieben hätte, um entspre- chend auch den Beschuldigten umso bedrohlicher erscheinen zu lassen. 2.2.6.3. Letztlich wird die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin insbe- sondere dadurch verstärkt, dass diese mit den Zeugenaussagen von F._____ in Einklang stehen. Diese gab im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom
11. März 2019 an, dass sie die aufgelöste, weinende, deprimierte und halbwegs schreiende Privatklägerin am 9. März 2019 im Treppenhaus angetroffen habe und
- 24 - diese angesichts ihres Zustands und ihrer Angaben, wonach sie von einem jun- gen Kolumbianer mit einer kleinen Pistole bedroht worden sei und ihr die Kleider sowie die Tasche weggekommen seien, auf den Polizeiposten begleitet habe (Urk. D1/5 S. 1 ff.). Damit bestätigte sie nicht nur den von der Privatklägerin spä- ter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend gemachten Gemütszustand, sondern insbesondere auch den von ihr behaupteten Waffeneinsatz des Beschul- digten. Wiederum konnte die Privatklägerin nicht mit dem Zusammentreffen mit F._____ unmittelbar nach dem Vorfall im Treppenhaus rechnen. Dass sie dieser daher grundsätzlich unvorbereitet von der Bedrohung mit der Waffe berichtete und sich so verhalten hatte, dass sie bei F._____ einen aufgelösten Eindruck hin- terlassen hatte, spricht entsprechend stark dafür, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin tatsächlich Erlebtem entsprechen. Zwar zeigte sich F._____ im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme überrascht, dass die Privatklägerin auch ein Sexualdelikt zur Anzeige gebracht hatte (Urk. D1/5 S. 1). In Anbetracht des- sen, dass die Privatklägerin die Vergewaltigung im Rahmen ihres Aufsuchens der Polizeiwache am 9. März 2019 und damit unmittelbar nach den in Frage stehen- den Ereignissen – und nicht erst nachträglich – zur Anzeige gebracht hatte (Urk. D1/1 S. 3), hat der Umstand, dass F._____ nichts von einem Sexualdelikt ge- wusst hatte, keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatkläge- rin. Falls die Privatklägerin diesen Umstand gegenüber F._____ tatsächlich uner- wähnt liess, liesse sich dies nicht nur damit erklären, dass es der Privatklägerin unangenehm gewesen sein könnte, der ihr unbekannten Frau über dieses Ereig- nis zu berichten. Denkbar wäre aber auch, dass für die Privatklägerin in jenem Moment schlicht die aufgrund der Bedrohung mit einer Pistole verspürte Angst und die Ungewissheit darüber, ob der Beschuldigte noch einmal zurückkommen oder der von diesem verübte Übergriff tatsächlich beendet sein würde, noch im Vordergrund stand. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass F._____ im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr in der Lage war, detaillierte Angaben zu ihrem Zusammentreffen mit der Privatklägerin am 9. März 2019 zu machen, da sie erklärte, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können (Urk. 179 S. 4 ff.). Auf entsprechende Vor- halte vermochte sie ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten An-
- 25 - gaben aber zu bestätigen. Diese Bestätigungen erweisen sich angesichts der ihr auf die jeweiligen Vorhalte gezeigten Reaktionen auch als glaubhaft, weshalb oh- ne Weiteres auf ihre im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen abge- stellt werden kann. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein zwar legitimes, aber dennoch erhebliches Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend für den Ausgang des Ver- fahrens ist allerdings nicht seine Stellung im Verfahren und die daraus folgenden (theoretischen) Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt seiner Aussagen. Hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist weiter beispielhaft diese Begebenheit zu berücksichtigen: Der Beschuldigte gab in Übereinstimmung mit der Privatklägerin an, Spanisch mit kolumbianischem Akzent zu sprechen. Offen- bar derart gut, dass die aus dem benachbarten Venezuela stammende Privatklä- gerin ihn für einen Kolumbianer hielt. Dass er diese Sprachkenntnisse einzig durch den Konsum der Telenovela "dulce maria und Salome" am albanischen Fernsehen erlernt haben will, ist völlig unglaubhaft. Abgesehen davon, dass eine google Suche nach "Dulce Maria y Salome" lediglich 7 Treffer ergab, von denen keiner einen Bezug zu einer Telenovela aufwies (letzte Suche getätigt am 7. März 2022), existiert tatsächlich eine weltweit ausgestrahlte Telenovela Namens "Sa- lome", welche jedoch aus Mexico stammt (https://de.wikipedia.org/wiki/Salom%C3%A9_(Telenovela); zuletzt aufgerufen am
7. März 2022). Obwohl damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte in Albanien früher eine kolumbianische Telenovela mit dem Titel "Dulce Marya y Salome" konsumiert hat, ist es nachgerade abwegig, dass er alleine des- halb kolumbianisches Spanisch wie ein Einheimischer spricht. Offensichtlich ver- schweigt er den wahren Grund für seine perfekten kolumbianisch Spanisch Kenntnisse, was im Lichte der übrigen zweifelhaften Aussagen zu seiner Biogra- fie, auf welche zu einem späteren Zeitpunkt einzugehen sein wird, nicht weiter er-
- 26 - staunt. Zwar hat seine Glaubwürdigkeit aus diesem Grund sowie aufgrund seiner Stellung im Verfahren nicht von vornherein als eingeschränkt zu gelten, gleich- wohl erweist es sich als angezeigt, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.3.2.1. Der Beschuldigte konnte nach erfolgter Fahndung erstmals am 21. No- vember 2019, mithin gut 8 Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall erstmals zur Sache einvernommen werden (Urk. D1/20/2). Er schilderte aus freien Stü- cken, wie er die Privatklägerin in der "K._____" Bar kennengelernt und sie den Wunsch geäussert habe, woanders hinzugehen. Daraufhin sei er mit ihr zum Tat- ort gefahren und sei, nachdem ihm keiner der ihm bekannten Bewohner Einlass in deren Wohnungen gewährt habe, mit ihr in die Waschküche gegangen. Er habe Kokain konsumiert. Nachdem sie keinen Alkohol zum Konsumieren gehabt habe, habe sie sich ausgezogen. Sie sei "richtig heiss darauf" gewesen, viel mehr als er. Sie hätten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei er nach oben gegangen und habe sie alleine zurückgelassen (Urk. D1/20/2 S. 2 f.). Bei der Würdigung dieser Sachverhaltsschilderung fällt auf, dass er zwar die Abläufe bis zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ausführlich und detailliert schilderte, zum eigentlichen Kerngeschehen jedoch keine Ausführungen machte, keinerlei Details schilderte und diesen Teil regelrecht aus seinen Schilderungen ausklam- merte. Nicht in Einklang zu bringen sind sodann seine Behauptungen, wonach er nach dem Kokainkonsum nie eine Frau vergewaltigen könnte, weil er jeweils Ru- he brauche einerseits und dass er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr ge- habt habe, wobei er auf Grund der beschriebenen Position der Privatklägerin, wo- nach diese mit dem Oberkörper bäuchlings auf der Waschmaschine gelegen sei, den aktiven Part innegehabt hat (Urk. D1/20/2 S. 8). Völlig lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang auf Vorhalt der von der Privatklägern geschilderten Gegenwehr die Antwort des Beschuldigten, wonach sich diese gedreht und "sel- ber weitergemacht" habe (Urk. D1/20/2 S. 8). Auf Grund der behaupteten gegen- überstehenden Positionen der beiden ist schlicht nicht vorstellbar, wie unter die- sen Umständen überhaupt Geschlechtsverkehr hätte vollzogen werden können.
- 27 - 2.3.2.2. Jegliche Glaubhaftigkeit geht den Aussagen des Beschuldigten indes ab, wenn man die Aussagen aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit den an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierten in Bezug bringt. Bereits die Versionen der Vorgeschichte unterscheiden sich wesentlich. So gab er in der ersten Einvernahme an, dass die Privatklägerin keine Drogen konsumiert habe (Urk. D1/20/2 S. 1, 8). In der folgenden Einvernahme ist dann aber von gemein- samem Kokainkonsum die Rede (Prot. I S. 22). Besonders auffällig wiederum ist an dieser zweiten Einvernahme, dass er die Begebenheiten vor und nach dem Geschlechtsverkehr ausführlichst schildert, währenddem er den Geschlechtsver- kehr einzig mit den Worten "Wir hatten normalen Sex gehabt" umschreibt (Prot. I S. 23). Dieses erneute Ausklammern des Geschlechtsverkehrs passt überhaupt nicht in das übrige, teilweise ausschweifende Aussageverhalten des Beschuldig- ten. Wohl verbietet es sich, aus diesem partiellen Schweigen etwas zu seinen Ungunsten abzuleiten. Letztlich ist dies eine Form der Aussageverweigerung. Immerhin lässt sich aber festhalten, dass der Beschuldigte keine eigene, glaub- hafte Sachverhaltsschilderung abgibt, auf welche bei der Entscheidfindung abge- stützt werden könnte. Im Lichte seiner reduzierten Glaubwürdigkeit und der stark herabgesetzten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist jedoch auch seine pauschale Qualifikation des nicht näher umschriebenen Geschlechtsverkehrs als einver- nehmlich wenig glaubhaft. 2.3.2.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Sache befragt, wobei er dabei blieb, die Darstellung der Privatklägerin zu bestrei- ten und nach wie vor geltend machte, dass es sich um einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr gehandelt habe (Urk. 180 S. 28 ff.). Er machte dabei insbeson- dere geltend, dass es ihnen beiden darum gegangen sei, gemeinsam Party zu feiern, was abgesehen vom Konsum von Alkohol und Kokain auch Geschlechts- verkehr beinhalte (Urk. 180 S. 30 ff.). Was den Drogenkonsum der Privatklägerin betrifft, gab er in dieser Einvernahme an, dass sie sowohl in der "K._____" Bar als auch später in der Waschküche Kokain konsumiert habe (Urk. 180 S. 32 ff.). Was sein Aussageverhalten betrifft, fällt sodann auf, dass er immer wieder darum be- müht war, mögliche Gründe dafür zu nennen, weshalb die Privatklägerin nach ih- rem Zusammentreffen wütend auf ihn hätte gewesen sein können. So erklärte er
- 28 - einerseits, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er sich nach dem Geschlechts- verkehr einfach entfernt und sie alleine gelassen habe. Deshalb sei sie wütend auf ihn gewesen (Urk. 180 S. 39). Weiter gab er an, dass sie in der Waschküche stets nach Alkohol gefragt habe, er ihr aber keinen habe anbieten können. Dies- bezüglich merkte er auch an, dass sie nicht ohne Alkohol habe sein können (Urk. 180 S. 34 ff.). Schliesslich erklärte er, dass sie letztlich Geld von ihm ver- langt habe, weil er ihr keinen Alkohol und kein Kokain habe anbieten können (Urk. 180 S. 39 ff.). Was diese Vorbringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass wie bereits erwogen (vgl. Erw. II.2.2.6.2.), nicht naheliegend erscheint, dass die Privatklägerin, wäre sie tatsächlich "nur" aus einem dieser Gründe wütend auf den Beschuldigten gewesen, neben dem Diebstahl ohne Not auch noch eine Ver- gewaltigung unter Vorhalt einer Waffe zur Anzeige gebracht hätte. Insbesondere das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin nach dem Ge- schlechtsverkehr Geld von ihm verlangt habe, vermag deshalb nicht überzeugen, weil er von diesem Umstand nicht von Anfang an, sondern erst ab der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung berichtet hat (Prot. I S. 23; Urk. 180 S. 39 ff.). Darauf angesprochen erklärte er sowohl vor Vorinstanz als auch im Rahmen der Beru- fungsverhandlung, dass er während der staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom einvernehmenden Staatsanwalt immer wieder gestoppt worden sei. So habe dieser beispielsweise immer wieder gesagt, dass es reiche, wenn er habe weiter- fahren wollen. Auf den Vorhalt, dass ihm der Staatsanwalt mehrmals die Gele- genheit gegeben habe, etwas zu ergänzen, gab der Beschuldigte sodann an, dass die Sache für ihn jeweils abgeschlossen gewesen sei, wenn der Staatsan- walt ihn unterbrochen und gesagt habe, es reiche (Urk. 180 S. 41 ff.). Da es sich bei dieser geltend gemachten Geldforderung um ein sehr zentrales Element für die Motivlage der Privatklägerin handelt, welches die Darstellung des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin ihn zu Unrecht beschuldigt, zu stützen vermöchte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand – würde er zutreffen – von Beginn an kundgetan hätte. In der Untersuchung erwähnte er jedoch weder in seinen freien Schilderungen noch im Rahmen der ihm seitens der Staatsanwalt- schaft gebotenen Gelegenheiten zu Ergänzungen, dass die Privatklägerin von ihm Geld gefordert hätte (Urk. D1/20/2 S. 9; Urk. D1/20/7 S. 10). Der Beschuldigte
- 29 - führte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2019 gar aus, dass sie noch in der "K._____" Bar darüber gesprochen hätten, dass die Privatklägerin keine Prostituierte sei (Urk. D1/20/2 S. 5). Auch in jenem Zusammenhang hätte sich ihm mithin die Gelegenheit geboten, anzumerken, dass sie dann nach dem gemeinsamen Geschlechtsverkehr doch noch Geld ge- fordert hätte. Auch gegenüber dem Gutachter liess er diesen Umstand unerwähnt (Urk. D1/19/19 S. 32). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen verteidigt war. Vor dem Hintergrund, dass er trotz der ihm gebotenen Gelegenheiten und des Umstands, dass seine Verteidigung zugegen war, noch in der Untersuchung unerwähnt liess, dass die Privatklägerin Geld von ihm verlangt habe, erweist sich dieses Vorbringen als nachgeschobene Schutzbehauptung. 2.3.2.4. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen an- lässlich der Berufungsverhandlung getätigten Angaben in den Raum stellte, die Privatklägerin könnte angesichts der von ihm mitgeführten Freebase-Pfeife einem Irrtum unterlegen sein und diese mit einer Waffe verwechselt haben. So gab der Beschuldigte einerseits an, dass er nach der Ankunft in der Waschküche als Ers- tes eine von ihm mitgeführte Pfeife für den späteren Kokainkonsum hervorge- nommen habe (Urk. 180 S. 33). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er dann auf eine Ergänzungsfrage seiner Verteidigung, dass diese Pfeife, wenn man sie drehe, wie eine Waffe aussehe (Urk. 180 S. 47). Auch wenn der vom Be- schuldigten genannte Zeitpunkt der Hervornahme der Pfeife und deren äusseres Erscheinungsbild grundsätzlich mit den Schilderungen der Privatklägerin in Ein- klang zu bringen wären, so ist ein Irrtum ihrerseits auszuschliessen. Einerseits macht der Beschuldigte nicht geltend, dass die Privatklägerin ob des Anblicks der Pfeife erschrocken wäre oder ab jenem Augenblick geängstigt gewirkt hätte. An- dererseits geht aus dem Polizeirapport vom 23. Mai 2019 hervor, dass die Privat- klägerin bei Dritten bekannt dafür gewesen sei, dass auch sie selbst Kokain schon als Freebase geraucht hatte (Urk. D1/7 S. 4). Auch vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass die Privatklägerin einem derartigen Missverständnis hät- te unterliegen können.
- 30 - 2.4. Abschliessend bleibt somit festzuhalten, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin als insgesamt authentisch und glaubhaft erweisen, während die übrigen Beweismittel, insbesondere die in mehrfacher Hinsicht wenig plausiblen Aussagen des Beschuldigten, keine ernsthaften Zweifel daran zu begründen ver- mögen. Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt.
3. Sachverhalt 2: Diebstahl zum Nachteil von H._____ 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Geschehnisse nicht, macht aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass es sich dabei um sein Geld gehandelt habe (Urk. D1/20/7 S. 4). So anerkannte er ausdrücklich, das Geld genommen, aber in dem Moment nicht viel dabei überlegt zu haben (Urk. D2/11/2 S. 5; Prot. I S. 29). Dazu sei es gekommen, weil er Fr. 200.– in der Wohnung von L._____ auf den Tisch gelegt habe, um H._____ Kokain abzukau- fen. Daraufhin habe dieser 11 Minigrip auf den Tisch gelegt. Daraufhin habe L._____ die Fr. 200.– und M._____ die Minigrip an sich genommen. Es sei ein Gerangel entstanden und er habe H._____ aufgefordert, ihm sein Geld zurückzu- geben, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass dieser und nicht L._____ das Geld an sich genommen habe. Daraufhin habe H._____ Fr. 3'000.– auf den Tisch gelegt, welche er sofort an sich genommen habe, was ein Fehler gewesen sei. In der Folge habe ihm M._____ vom behändigten Geld umgehend Fr. 800.– wieder abgenommen. Mit dem ihm verbleibenden Geld habe er dann fluchtartig die Wohnung verlassen, worauf H._____ ihn im Treppenhaus zunächst mit einem Messer auf den Hinterkopf geschlagen und ihm dann das restliche Geld abgenommen habe (Urk. D2/11/2, S. 6 f.). Dass er damals vom Tisch Fr. 3'000.– genommen, M._____ ihm dann sogleich – noch beim Tisch – Fr. 800.– wieder abgenommen und ihm schliesslich H._____ im Treppenhaus nach einem Schlag mit dem Messergriff auch noch die restlichen Fr. 2'200.– wieder weggenommen habe, bestätigte der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 180 S. 53 f.). 3.2. Auf diesen Zugaben ist der Beschuldigte zu behaften. Demnach hat er gewusst, dass es sich bei den Fr. 3'000.– nicht um sein Geld gehandelt hat. Ein anderer Schluss, als dass er dies in der Absicht tat, dieses Geld für andere Zwe-
- 31 - cke zu verwenden, lässt sich nicht ziehen. Dass er davon ausging, dass darunter auch seine Fr. 200.– waren, auf welche er Anspruch hatte, ändert nichts daran. H._____ wäre in jenem Moment ohnehin Eigentümer der gesamten Fr. 3'000.– gewesen, selbst wenn sich die Fr. 200.– des Beschuldigten darunter befunden hätten.
4. Sachverhalt 11-3: Einfache Körperverletzung zum Nachteil von G._____ 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, G._____ entsprechend dem Anklagesachver- halt zwei Faustschläge verpasst zu haben, worauf Letzterer unter anderem einen doppelten Kieferbruch erlitt, macht aber geltend, dass G._____ und eine weitere Person auf ihn zugekommen seien und ihn hätten schlagen wollen, wobei auch ein Baseballschläger mit im Spiel gewesen sei, und er deshalb in Notwehr gehan- delt habe (Urk. D11/3/3/1 S. 2; Urk. D11/3/3/2 S. 4; Urk. D11/3/5/1 S. 5; Prot. I S. 32; Urk. 180 S. 50 ff.). Konkret brachte der Beschuldigte im Rahmen der Beru- fungsverhandlung dazu vor, dass G._____ einen Baseballschläger geholt habe, als dieser gesehen habe, wie er dabei gewesen sei, auf den Balkon der Wohnung von N._____ zu steigen. G._____ habe ihm dann Schläge auf die linke Schulter und den linken Oberarm verpasst. Der letzte Schlag habe sodann seinen Hinter- kopf getroffen, weshalb er vier Meter in die Tiefe gestürzt sei. Als er unten im Hin- terhof gewesen sei, seien auch die anderen (G._____ und O._____) wieder auf ihn zugekommen. Sie hätten wieder einen Baseballschläger dabei gehabt. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er zu G._____ gesagt habe, dass er das nicht noch einmal machen solle. Anschliessend habe er, der Beschuldigte, sich zurück- ziehen wollen, was aber bald nicht mehr möglich gewesen sei, weil es dort eine Wand gehabt habe. Als G._____ ihn dann weiter geschlagen habe, habe er sich natürlich wehren müssen (Urk. 180 S. 50). 4.2.1. Was diesen Vorwurf betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben als erstellt erweise und dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er von G._____ mit einem Baseballschlä- ger geschlagen worden sei, nicht gefolgt werden könne. Auf diese ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 115 S. 42 ff.).
- 32 - 4.2.2. Wie dementsprechend bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, lässt sich nicht nachweisen, dass im Rahmen der Vorgänge vom 27. Mai 2018 auf dem Balkon der Wohnung von N._____ und im dazugehörigen Hinterhof ein Baseball- schläger im Spiel war. Selbst wenn G._____ damals – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – aus der Wohnung von N._____ einen Baseballschläger be- händigt gehabt hätte, könnte entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz hierzu nicht als erstellt erachtet werden, dass er diesen tatsächlich gegen den Beschuldigten zum Einsatz gebracht habe, zumal keine der übrigen anwe- senden Personen davon berichtete und der Nachweis eines entsprechenden Ver- letzungsbildes beim Beschuldigten fehlt (Urk. 115 S. 51 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschuldigte mit den von ihm eingeräumten Faustschlägen gegen einen gegenwärtigen Angriff zur Wehr gesetzt hatte, ist sodann ohnehin al- leine die zweite Phase des Geschehens im Hinterhof von Bedeutung. Gerade was jenen Sachverhaltsabschnitt betrifft, sind die Angaben des Beschuldigten hinsicht- lich der Frage des Einsatzes eines Baseballschlägers nicht einheitlich. So gab der Beschuldigte noch in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 an, dass G._____ ihn unten im Hof wieder habe schlagen wollen, er den Base- ballschläger jedoch nicht in der Hand gehabt habe (Urk. D11/3/3/1 S. 2). Im weite- ren Verlauf des Verfahrens machte der Beschuldigte dann jeweils geltend, dass nicht nur während des Vorgangs auf bzw. am Balkon, sondern auch im Hinterhof ein Baseballschläger zugegen gewesen sei (Urk. D11/3/3/2 S. 4; Urk. D11/3/5/1 S. 5; Prot. I S. 32; Urk. 180 S. 50), wobei G._____ probiert habe, ihn mit diesem Baseballschläger zu schlagen (Prot. I S. 32). Darauf angesprochen, dass er noch in seiner ersten Einvernahme gesagt habe, dass G._____ den Baseballschläger im Hinterhof nicht mehr dabei gehabt habe, verwies der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2019 darauf, dass damals nicht übersetzt worden sei (Urk. D11/3/3/2 S. 4). Dass die unterschiedliche Dar- stellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten lediglich auf ein Verständi- gungsproblem zurückzuführen ist, wie dies der Beschuldigte in den Raum stellte, ist jedoch auszuschliessen. So wurde im in Frage stehenden Protokoll nicht nur festgehalten, dass der Beschuldigte gesagt habe, G._____ habe den Baseball- schläger im Hinterhof nicht in der Hand gehabt (Urk. D11/3/3/1 S. 2), sondern
- 33 - auch, dass der Beschuldigte in der Folge davon berichtet habe, dass G._____ zu jenem Zeitpunkt auf ihn zugekommen sei und ihm die Faust gezeigt habe (Urk. D11/3/3/1 S. 3). Hätte G._____ im Hinterhof einen Baseballschläger auf sich getragen und versucht, den Beschuldigten damit zu schlagen, wie Letzterer dies in der Folge geltend gemacht hat, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte in jener ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 auch da- von statt bloss von einer gezeigten Faust berichtet hätte. Es hat daher dabei zu bleiben, dass zwar als erstellt erachtet werden kann, dass G._____ und O._____ wie in der Anklageschrift umschrieben im Hinterhof auf den Beschuldigten zuge- gangen waren, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen, sich jedoch nicht als erstellt erweist, dass sie dabei einen Baseballschläger auf sich getragen hatten. 4.2.3. Wie bereits erwogen ist die von der Verteidigung im Hinblick auf die Klä- rung dieses Anklagesachverhalts angerufene Zeugin N._____ an der Berufungs- verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und ein erneuter Antrag auf Abnahme des Beweises wurde nicht gestellt (vgl. Erw. I.1.3.). Bei der Staatsan- waltschaft brachte sie als Zeugin noch vor, sie habe während des Vorfalls ge- schlafen und habe daher nichts mitbekommen (Urk. D11/3/5/2 S. 3). Hätte sie im Berufungsverfahren als Zeugin nunmehr das Gegenteil behauptet und eigene Wahrnehmungen geschildert, müsste ihr jegliche Glaubwürdigkeit abgestritten werden, denn dann hätte sie sich entweder früher oder heute des (strafbaren) fal- schen Zeugnisses schuldig gemacht. Auf eine erneute Einvernahme von N._____ kann daher ohne Weiteres verzichtet werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung 1.1.1. Der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine vollständige Widerstandsunfähig- keit des Opfers wird nicht verlangt. Stets ist jedoch eine erhebliche Einwirkung des Täters erforderlich, wobei minderjährigen Personen in der Regel eine gerin-
- 34 - gere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7b). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Wil- lensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Un- ter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an kör- perlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (BGer 6B_385/2012, Urteil vom
21. Dezember 2012 E. 3.3). Eine Vergewaltigung ist auch anzunehmen, wenn die Frau unter dem Druck des ausgeübten Zwangs oder Drohung zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130). Unter dem Beischlaf wird der (abgenötigte) Geschlechtsver- kehr mit einer Frau verstanden (Vaginalverkehr). Ein geringfügiges Eindringen mit dem Glied in die Scheide des Opfers genügt. Eine Ejakulation ist nicht erforderlich (Weder, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
21. Aufl. 2022, Art. 190 N 5). 1.1.2. Vorliegend leitet die Staatsanwaltschaft die Drohung der Privatklägerin da- raus ab, dass der Beschuldigte sich der Privatklägerin von hinten mit einer Pistole näherte und sie hiess, ruhig zu sein. Wegen der vorgehaltenen Pistole traute sich die Privatklägerin nicht, Widerstand zu leisten und liess den Beschuldigten ge- währen und ihn von hinten in ihre Vagina eindringen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, mit der Privatklägerin in den Kellerbereich zu gehen und sie mit der Pistole zu bedrohen, um gegen ihren ausdrücklich manifestierten Willen den Beischlaf vorzunehmen, erfüllt das Nötigungsmittel der Drohung. Der Beschuldig- te ignorierte ihren geäusserten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, so- wie ihre Abwehrhaltung und erzwang damit den Beischlaf. Die Kausalität zwi- schen Nötigungsmittel und Beischlaf ist zu bejahen, da es der Privatklägerin nicht möglich war, sich zu befreien.
- 35 - 1.2. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten er- forderlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten, mit der Privatklägerin in den Kellerbereich zu gehen und schliesslich unter vorgehal- tener Waffe unter Missachtung ihrer Abwehr mit seinem Glied von hinten in ihre Vagina einzudringen, zeugt von einem eindeutigen Willen, den Geschlechtsver- kehr auch gegen ihren Willen zu vollziehen. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privat- klägerin hinweg. 1.3. Der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist demnach zu bejahen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb der Beschuldigte anklage- gemäss schuldig zu sprechen ist.
2. Diebstahl zum Nachteil von H._____ 2.1. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz lässt der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren vorbringen, er habe sich in Bezug auf diesen Tatvorwurf lediglich des ver- suchten Diebstahls schuldig gemacht (Urk. D1/84 S. 8; Urk. 182 S. 4 ff.). Da H._____ das Bargeld im Treppenhaus Sekunden nach der Auseinandersetzung wieder habe zurückerlangen können und das Geld somit zu keinem Zeitpunkt aus den Örtlichkeiten der P._____-Gasse … verbracht worden sei, habe H._____ die Herrschaftsmöglichkeit über das Bargeld nie verloren. Entsprechend sei auch dessen Gewahrsam über das Bargeld zu keinem Zeitpunkt gebrochen gewesen (Urk. 182 S. 5). 2.3. Vorliegend hat der Beschuldige gemäss seiner Darstellung die Fr. 3'000.–, welche H._____ kurz zuvor auf den Tisch gelegt hatte, ergriffen, woraufhin ihm unmittelbar danach von M._____ Fr. 800.– wieder weggenommen wurden. Da das blosse Ergreifen der Sache nicht zwingend bereits den Gewahrsam des Be-
- 36 - rechtigten aufhebt (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 64), ist zwischen den Fr. 800.– und den zu jenem Zeitpunkt beim Beschuldigten verbliebenen Fr. 2'200.– zu unterscheiden. Das Bargeld im Betrag von Fr. 2'200.– hatte der Beschuldigte in der Folge an sich genommen und verliess damit fluchtartig die Wohnung. Als sich der Beschuldigte im Treppenhaus befand, weil er ja gehen wollte, folgte ihm der wütende H._____ und nahm unter Gewaltanwendung das Geld aus der rechten vorderen Hosentasche des Beschuldigten (Urk. D2/11/2 S. 6 f.). Der Beschuldigte hat diesen Betrag mithin ergriffen mit der Möglichkeit der Wegschaffung, da er das Geld an sich genommen, d.h. in seiner rechten Ho- sentasche verstaut und damit versteckt hat. Er hat das Diebesgut in seinen Klei- dern getragen und dadurch nach seinem Willen neuen, eigenen Gewahrsam ge- schaffen. Der Diebstahl in Bezug auf diese Fr. 2'200.– war damit vollendet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 E. 9, 6S.327/2006 vom
2. November 2006 E. 3.2 f.). Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte noch im Treppenhaus des Wohngebäudes von H._____ aufhielt, als letzterer das Geld zurückholte (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 64 f.). Selbst wenn der Be- schuldigte die Fr. 2'200.– nicht in der Hosentasche versorgt hätte, hätte er hin- sichtlich dieses Betrags neuen, eigenen Gewahrsam begründet, da er die Woh- nung von H._____ mit ihm nicht gehörendem Geld verlassen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 E. 9.2. mit Hinweisen). In Bezug auf die Fr. 800.–, welche ihm zuvor von M._____ weggenommen worden waren, gelang es ihm hingegen nicht, diese aus der Wohnung zu bringen. Ent- sprechend reduziert sich die Deliktssumme um diesen Betrag auf Fr. 2'200.–. Hinsichtlich dieser Fr. 2'200.– ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 3.1.1. Einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer
- 37 - Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (Donatsch, in: Do- natsch/Heimgartner/ Isenring/ Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 123 N 1). 3.1.2. Dass die Einwirkung des Beschuldigten auf G._____, welche für Letzteren unter anderem eine doppelte Unterkieferfraktur zur Folge hatte, die Tatbestands- voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung erfüllt, ist entsprechend der staatsanwaltschaftlichen und der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung zutref- fend (Urk. D1/23 S. 7; Urk. 115 S. 55). Etwas anderes wurde vom Beschuldigten und seiner Verteidigung auch nicht behauptet. Der Beschuldigte macht jedoch wie bereits vor Vorinstanz das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds geltend. So ha- be er in Notwehr gehandelt, da G._____ und O._____ auf ihn zugekommen seien und G._____ zum Schlag mit einem Baseballschläger ausgeholt habe (Urk. 84 S. 9 ff.; Urk. 182 S. 7 ff.). 3.2.1. Was die theoretischen Voraussetzungen zur Annahme einer Notwehrsitua- tion betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Dass G._____ – wie vom Beschuldigten behauptet – einen Baseballschlä- ger mit sich geführt hat, als er im Hinterhof auf den Beschuldigten zugegangen war, erwies sich nicht als erstellt. Gleichwohl wurde als erstellt erachtet, dass G._____ und O._____ damals auf den Beschuldigten zugegangen waren, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Erw. 4.2.2.). Da der Beschuldigte in jener Situation davon ausgehen musste, dass insbesondere G._____ auf eine Konfrontation mit ihm aus war, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschuldigte bereits aufgrund des erstellten Sachverhalts in einer Notwehrsituation befand (Urk. 115 S. 55 f.). Zu beurteilen bleibt jedoch, ob die von ihm ergriffenen Abwehrhandlungen im Sinne von Art. 15 StGB als in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt erachtet werden können. 3.3.1. Auch hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen des Beschuldigten kann auf die ausführlichen und zutreffen-
- 38 - den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um zwei Personen handelte, die auf den Beschuldigten zugekommen waren, diese jedoch zumindest keine sichtbaren Waffen auf sich getragen hatten. Aufgrund des Verletzungsbilds von G._____ zeig sich, dass der Beschuldigte zwei massive Faustschläge gegen Letzteren ausführte und diese beide Gesichtshälften, mithin sehr empfindliche Körperstellen, trafen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich der Beschul- digte nicht gegen einen bereits begonnen Angriff zu wehren hatte, sondern ihm dieser erst drohte, sowie vor dem Hintergrund, dass seine Angreifer nicht bewaff- net waren, erweist sich diese massive Gewaltanwendung nicht mehr als den da- maligen Umständen angemessen. Vielmehr hätte ein einzelner Schlag gegen G._____ ausgereicht, um den bevorstehenden Angriff abzuwenden. Da auch dem Beschuldigten bekannt ist, dass sich im Kopf lebenswichtige Strukturen befinden, hätte es dem Beschuldigten überdies gerade aufgrund seiner Kampfsporterfah- rung möglich sein müssen, zu seiner Verteidigung gezielt einen Schlag gegen ei- ne weniger empfindliche Körperstelle auszuführen. Der Beschuldigte hat somit die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr überschritten und es liegt ein Notwehrex- zess vor. Zu prüfen bleibt nun, ob es sich um einen entschuldbaren Notwehrex- zess handelt und damit ein nicht schuldhaftes Verhalten vorliegt (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder ob der Notwehrexzess einzig im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sein wird (Art. 16 Abs. 1 StGB). 3.4.1. Schliesslich kann auch, was die Voraussetzungen eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, setzt eine Straflosigkeit insbesondere voraus, dass der rechtswidrige Angriff es war, der allein oder doch vorwiegend die Aufregung oder die Bestürzung des Täters verursacht hat (Urk. 115 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.2). In diesem Fall war es jedoch der Beschuldigte, welcher den Konflikt
- 39 - zwischen G._____ und ihm dadurch, dass er auf den Balkon von N._____ zu klet- tern versuchte, gewissermassen initiiert hatte. Zwar führt dieser Umstand nicht dazu, dass für den Beschuldigten das Vorliegen einer Notwehrsituation hätte ver- neint werden müssen. Gleichwohl konnte der drohende Angriff von G._____ für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht derart überraschend gewesen sein, dass ihn dieser in eine Aufregung oder Bestürzung versetzt hätte, welche die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses zu rechtfertigen vermöchte. 3.5. Demnach ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Notwehrsituation und der Notwehrexzess sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat ihre Sanktion unter Voraussetzung des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung gefällt. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsver- fahren den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 134; Urk. 184 S. 1). Der Privatklägerin, welche nunmehr alleine die Bestrafung wegen Vergewaltigung verlangt, ist es verwehrt einen Antrag zur Sanktion zu stellen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte nunmehr auch wegen Vergewalti- gung schuldig gesprochen wird, ist er auch dafür zu bestrafen. Das Verschlechte- rungsverbot gegenüber der vorinstanzlichen Sanktion gilt deshalb, obwohl diese nicht explizit angefochten wurde, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2012 vom 11. Oktober 2011 = Pra 102 (2013) Nr. 59 E. 1.2.).
2. Allgemeines und Grundsätze zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden
- 40 - (Urk. 115 S. 61 ff.). Ergänzt sei einzig, dass lediglich die erste Strafe eine Ein- satzstrafe darstellt und es sich bei den weiteren zu asperierenden Strafen um so- genannte Einzelstrafen handelt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet nunmehr die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Vergewalti- gung stellt ein Verbrechen dar und ist auf Grund des abstrakten Strafrahmens ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, wobei der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe geht. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen, liegen nicht vor. 2.2.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei einer Mehrzahl von Delikten, wie es vorliegend der Fall ist, ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Aspe- rationsprinzip kommt demnach zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die an- zuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 2.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzun- gen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den
- 41 - Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder ei- ne Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2.3. Auf Grund seiner zahlreichen Vorstrafen und der über die Jahre hinweg an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit, welche sich auch in der heute zu prüfenden Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafrest aus drei früheren Verur- teilungen manifestiert, erweist es sich in diesem Fall auch hinsichtlich jener Delik- te, deren Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich noch zulassen würde, nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auch für jene Delikte kommen entsprechend nur Freiheitsstrafen in Betracht. 2.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die Vergewal- tigung festzulegen und diese sodann in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte mit Ausnahme der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, für welche eine separate Busse auszufällen ist, angemessen zu erhöhen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten bereits bei der Bestimmung der Einzelstrafen für jedes separate Delikt miteinbezogen hat (Urk. 115 S. 63 ff.). Dieses Vorgehen entspricht nicht der gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung vorgesehenen Methode, wonach die Täterkomponenten erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3). In diesem Fall unterscheiden sich die einzelnen im Rahmen der Täterkomponen- ten zu berücksichtigenden Aspekte in Bezug auf die einzelnen zu beurteilenden Delikte stark. So zeigte sich der Beschuldigte beispielswiese hinsichtlich einzelner Delikte geständig. Ausserdem handelt es sich bei seinen bisher erwirkten Verur- teilungen lediglich in Bezug auf einzelne neu zu beurteilende Delikte um einschlä- gige Vorstrafen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Methode der Vo- rinstanz beizubehalten und die Täterkomponenten ausnahmsweise bereits bei der Bestimmung der Einzelstrafen miteinzubeziehen.
3. Konkrete Strafzumessung
- 42 - 3.1. Vergewaltigung 3.1.1. Das Vorgehen des Beschuldigten, die buchstäblich im heulenden Elend liegende und offensichtlich stark angetrunkene Privatklägerin unter dem Vorwand des Besorgens der Wäsche in die Waschküche zu locken, sie dort mit einer Waffe zu bedrohen und unter vorgehaltener Waffe den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Situation für die in jeder Hinsicht unterlegene und zusätzlich durch Alkohol geschwächte Privatkläge- rin war aussichtslos und löste bei ihr grosse Angst aus. Wohl dauerte der Vorgang nicht allzu lange und bediente er sich nicht zusätzlicher unnötiger körperlicher Gewalt oder besonderer Grausamkeiten. Trotzdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich mit seiner Vorgehensweise an der Grenze zum quali- fizierten Tatbestand von Art.190 Abs. 3 StGB bewegte, welcher eine Mindeststra- fe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem kam es bei ihm zu einer Ejakula- tion in die Vagina der Privatklägerin, was für das Opfer einen zusätzlichen Ekel- faktor darstellt. So berichtete sie denn auch davon, wie sie sich nachher schmut- zig gefühlt und versucht habe, sich zu reinigen. Überdies fällt vor allem ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen hat und die Tat somit für die Privatklägerin auch noch mit der Gefahr einer möglichen Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit sowie mit dem Risiko einer möglichen Schwangerschaft verbunden war. Angesichts der Schilderungen der Privatkläge- rin zeigt sich weiter, dass das Handeln des Beschuldigten sie in Angst versetzte und sie traumatisierte. Nichts an der Verschuldensbewertung ändert der Um- stand, dass die Privatklägerin sich regelmässig im Millieu bewegt hat und sie ein promiskuitives Sexualverhalten pflegte. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sie dies je- weils im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit getan hätte. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere somit bereits erheblich. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und es deshalb in der Natur der Sache liegt, dass die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Dement- sprechend wenig kann hierzu ausgeführt werden, zumal Spekulationen in diesem
- 43 - Zusammenhang zu unterbleiben haben. Einzig auf äusserlich wahrnehmbare Vorgänge, welche geradezu zwingend auf innere Vorgänge schliessen lassen, darf abgestützt werden. So muss auf Grund der zielgerichteten und entschlosse- nen Vorgehensweise auf direkten Vorsatz geschlossen werden. Die Vorgehens- weise lässt auf besondere Skrupellosigkeit schliessen. Andere Motive als die Be- friedigung seines Sexualtriebs sind nicht erkennbar. Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Q._____, beim Be- schuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag (Urk. D1/19/19 S. 79). Insgesamt wirken sich die subjekti- ven Momente in Anbetracht der bereits erheblichen Tatschwere neutral aus. 3.1.3. Insgesamt ist von einem bereits erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. Die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz erwogene Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe als viel zu tief (Urk. 83 S. 9). 3.1.4. Täterkomponenten 3.1.4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die aktenkundigen Angaben zur Biografie des Beschuldigten sind überwiegend Eigenangaben des Beschuldigten, welche teilweise in einem erheblichen Wider- spruch zueinander stehen. Demnach stammt der Beschuldigte ursprünglich aus Albanien. Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er an, in R._____ [Stadt in Albanien] eine Zahntechni- kerschule absolviert zu haben und mit 22 Jahren in die Schweiz gezogen zu sein, um hier eine weiterführende Zahntechnikerschule zu besuchen, welche er indes nach einem Jahr abgebrochen habe. Im Jahre 2015 habe er geheiratet. Er habe 3 Kinder, denen er keinen Unterhalt bezahle. Zu seiner Frau habe er keinen Kon- takt, jedoch habe er viele Freundinnen. Zu seiner Arbeitssituation und seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen gab er keine detaillierte Auskunft (Urk. D1/20/7 S. 9). Ergänzend führte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu aus, dass er
- 44 - seine Kinder seit geraumer Zeit nicht gesehen habe, er diesen gegenüber jedoch unterhaltspflichtig sei, ohne dies genauer spezifizieren zu können. Offenbar wurde ihm nur ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Vor und nach der Geburt seiner ersten Tochter, also im Jahre 2015, habe er 2 Jahre in Israel eine Schule für "Krav Maga" besucht. Dies, weil er beabsichtigt habe, nach Albanien zurück zu kehren und dort für Interpol zu arbeiten (Prot. I S. 17 ff.). In den übrigen Akten sowie in den Beizugsakten finden sich sodann die folgenden weiteren biografischen Angaben des Beschuldigten: Verfahren AM11.014610 des Ministère Public de l'arrondissement de Lausanne Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25. August 2011 im Verfahren wegen illega- len Aufenthalts gab er an, in einer 3-jährigen Ausbildung zum Zahntechniker zu stehen, zu Ferienzwecken in die Schweiz gereist zu sein und von seinen Erspar- nissen zu leben (Urk. 4). Verfahren 2012/8277 der Staatsanwaltschaft Zürich Aus der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2012 geht hervor, dass der Beschuldigte am 1. August 2012 zum ersten Mal in die Schweiz gereist sei, er nach einem 2-monatigen Aufenthalt zur Familie seines Mannes nach Kroatien ge- reist und hernach erneut in die Schweiz eingereist sei. Er lebe von der Unterstüt- zung seiner italienischen Tante (Urk. 2 S. 3). Bei den Akten findet sich ein Auszug aus dem zentralen Migrationssystem, welches die eingetragene Partnerschaft des Beschuldigten bestätigt (Urk. 12/3). Verfahren ST.2014.4366 der Staatsanwaltschaft Baden Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme zur Person vom 30. Juni 2014 be- stätigte er, seit dem 28. Oktober 2012 mit Herrn S._____ in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben, wobei diese in Auflösung sei. Einer Arbeit ging er nicht nach, sondern lebte von seinen Eltern, wobei er bestätigte, früher Gelegenheits- arbeiten ausgeführt zu haben (Urk. 1/9). Der Lernfahrausweis war zum damaligen
- 45 - Zeitpunkt wegen Drogensucht entzogen (Urk. 1/6). Weiter gab er an, dass seine Familie in Belgien lebe und er die dortige Niederlassungsbewilligung besitze (Urk. 2/24). Verfahren ST.2015.7327 des Bezirksgerichts Baden Aus der dortigen Befragung resultiert, dass er, Stand 27. September 2015, noch immer mit S._____ in einer eingetragenen Partnerschaft lebte, stellte jedoch in Aussicht, demnächst T._____ zu heiraten, mit welcher er bereits ein Kind hatte. Erwerbstätig war er damals nicht und er konsumierte Drogen (Urk. 1/9). Im Rah- men der Hauptverhandlung vom 3. März 2016 gab er an, dass er nicht arbeite und von seiner Familie unterstützt werde (Prot. S. 4). Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich Über den weiteren Lebensverlauf lassen sich einzig dem Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich verlässliche Anga- ben entnehmen. Dort sprach er erstmals am 3. November 2016 vor und berichtete von Ehe- und Drogenproblemen. Bis Anfangs 2020 folgten verschiedene Aufent- halte in psychiatrischen Kliniken und Drogenentzugsprogrammen. Auf ein familiä- res Zusammenleben und Arbeitstätigkeit ergeben sich keine Hinweise (Urk. D1/19/10). Psychiatrisches Gutachten Dr. med. Q._____ vom 5. September 2020 Gegenüber dem Gutachter gab er an, dass er im Jahr 2012/13 ein Jahr in der Schweiz studiert habe. Er sei von seiner Familie unterstützt worden. Er habe in der Schweiz eine Kosovarin geheiratet und sich im Jahre 2014 von dieser schei- den lassen. Mit seiner aktuellen Frau habe er drei Kinder. Hinweise wonach er mit der Familie zusammen gelebt hat, gibt es nicht. Vielmehr bestanden im Jahre 2019 Rayon- und Kontaktverbote, nachdem gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drohung eingeleitet worden sei. Die Familie lebe von Fürsorgegeldern, er lebe von Leistungen seiner Angehörigen (Urk. D1/19/19).
- 46 - Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seit dem 10. Januar 2021 von T._____ geschieden sei. Für seine drei Kinder U._____, geboren am tt.mm.2015, V._____, geboren am tt.mm.2017 und W._____, geboren am tt.mm.2018, welche aus jener Ehe hervorgegangen sind, stehe ihm gemäss dem Scheidungsurteil ein Besuchsrecht zu. Sobald er aus der Haft komme, sei eine Regelung vorgesehen, wonach er zunächst während sechs Wochen ein begleitetes Besuchsrecht habe, bevor er die Kinder anschliessend jedes zweite Wochenende alleine zu sich nach Hause nehmen könne. Ausserdem sei vorgesehen, dass er in den ersten sechs Monaten Urinproben abgeben wer- de. Was die aktuelle Situation anbelangt, erklärte der Beschuldigte jedoch, dass er seine Kinder nun seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe. Dazu fügte er an, dass er nun aber auch nicht mehr wolle, dass sie ihn nach zwei Jahren im Gefängnis wiedersehen müssten. Besuch erhalte er dafür regelmässig von seiner Freundin AA._____. Auch von der Mutter seiner Freundin und der Kollegin seiner Freundin habe er schon Besuch bekommen. In diesem Zusammenhang wies der Beschuldigte auch darauf hin, dass er mit seiner Freundin sehr glücklich sei und er inzwischen auch ihre Familie sehr gut kenne. Zu seinem Lebenslauf befragt, verneinte der Beschuldigte, dass er vor T._____ bereits einmal verheiratet gewe- sen sei, wie dies aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht. Er erklärte, dass es zwar zutreffe, dass er zuvor schon eine Liebesbeziehung gehabt habe, sie aber nicht verheiratet gewesen seien. Weiter gab er an, dass seine B- Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 abgelaufen sei und er derzeit in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Auch was seinen Drogen- konsum betrifft, machte er geltend, dass es nicht zutreffe, dass er bereits 2012 oder 2013 begonnen habe, Kokain zu konsumieren, wie dies aus dem psychiatri- schen Gutachten hervorgeht. Vielmehr habe er lediglich gesagt, dass er es da- mals probiert habe. Erst 2017 nach der Entlassung aus der ersten Strafe habe er dann angefangen, regelmässig zu konsumieren. Weiter berichtete der Beschul- digte im Laufe der Einvernahme zur Person davon, dass er am Anfang in der Schweiz mit einem Kollegen zusammengelebt habe. Auf die Frage, wie jener Kol- lege geheissen habe, erklärte er dann aber, dass er sich daran nicht mehr erin- nern könne. Erst als er im weiteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, wer
- 47 - S._____ sei, gab er an, dass es sich dabei um jenen Kollegen handle, bei dem er damals gewohnt habe. Die Frage danach, ob er mit diesem in einer eingetrage- nen Partnerschaft gelebt habe, beantwortete er dann aber damit, dass er über dieses Thema noch nie gesprochen habe und er auch weiterhin nicht darüber re- den möchte. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, dass seine Familie zuletzt von Geld, das er von seiner Familie und seinen Verwandten erhalten habe, und von der Sozialhilfe seiner Ex-Ehefrau gelebt habe. Schliesslich gab er an, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 180 S. 2 ff.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich seit seiner Ankunft in der Schweiz seine Drogensucht und zahlreiche Strafverfahren wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Verlässliche Hinweise auf eine regelmässige Erwerbs- tätigkeit und ein familiäres Zusammenleben ergeben sich nach dem Jahre 2015 keine mehr. Abgesehen davon, dass dieses widersprüchliche Aussageverhalten seine Glaubwürdigkeit erheblich einschränkt, lässt sich aus seinen biografischen Angaben jedoch weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ab- leiten. 3.1.4.2. Vorstrafen/Handeln während laufender Probezeit Der Beschuldigte ist mit insgesamt fünf Vorstrafen im Schweizerischen Strafregis- ter verzeichnet (Urk. 162). Diese Vorstrafen wurden bereits im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt (Urk. 115 S. 66 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verurteilung noch eine zusätz- liche Vorstrafe gemäss Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom 29. September 2011 aufwies und diese aber in der Zwischenzeit gelöscht wurde (Urk. D1/77). Bereits die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Vorstrafen des Beschuldigten zwar regelmässig und in kurzen Abständen anfie- len, sie jedoch in Bezug auf die Vergewaltigung nicht einschlägig sind (Urk. 115 S. 68). Entsprechend erweist es sich als angemessen, diese lediglich leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls lediglich leicht straferhöhend ist zu ge- wichten, dass der Beschuldigte diese Tat während laufender Strafuntersuchung wegen der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und des Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG (Dossier 11) beging.
- 48 - 3.1.4.3. Geständnis Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion erfolgt. 3.1.4.4. Strafempfindlichkeit Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind weiter nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte drei noch minderjährige Kinder hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Ein- schränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durch- schnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). 3.1.4.5. Fazit Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung insgesamt straferhö- hend auf die Einsatzstrafe aus. Es rechtfertigt sich daher, diese um 6 Monate auf 54 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2. Diebstahl zum Nachteil von H._____ Was die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 63 f.). Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz noch von einem Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– ausging, dieser jedoch lediglich Fr. 2'200.– beträgt.
- 49 - Hervorzuheben ist weiter, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung dieses Delikts gemäss dem psychiatrischen Gutachter leicht vermin- dert gewesen sei (Urk. D1/19/19 S. 79). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Tat nicht besonders raffiniert vorging, zumal er diese bei Tageslicht und in Anwesenheit anderer Personen beging. Hinsichtlich der Tä- terkomponenten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei dem Beschuldigten in Bezug auf dieses Delikt ein teilweises Geständnis leicht strafmindernd zugutegehalten werden kann. Für dieses Delikt würde sich isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Asperation ist die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung für dieses Delikt um 2 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 3.3. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zu diesem Delikt kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 71 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass es sich zwar um massive Verletzungen handelt, welche der Beschuldigte dem Privatkläger 3 zugefügt hat, das Tatverschulden aber dadurch relativiert wird, dass das Handeln des Beschuldigten nur knapp nicht mehr als erlaubte Notwehr erachtet werden konnte. Bei der subjektiven Tatkomponente ist entsprechend den zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten bezüg- lich dieses Delikts eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wurde (Urk. D1/19/19 S. 79; Urk. 115 S. 72). Was die Täterkomponenten betrifft, ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei wiede- rum zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte auch in Bezug auf dieses Delikt in objektiver Hinsicht geständig zeigte und sich dieses teilweise Geständnis leicht strafmindernd auszuwirken hat. Überdies ist zu beachten, dass der Be- schuldigte diese Tat nicht während einer laufenden Strafuntersuchung beging und entsprechend unter diesem Titel auch keine Straferhöhung vorzunehmen ist. So- mit würde es sich rechtfertigen, für diese Tat isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorzu-
- 50 - nehmenden Asperation erweist es sich als angemessen, die hypothetische Ge- samtstrafe für die vorstehend beurteilten Delikte für die einfache Körperverletzung um 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Diebstahl zum Nachteil der D._____ AG Was die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten dieses De- likts betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 69). Hinsichtlich der Täterkomponenten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu den Täterkomponenten im Zusammenhang mit der Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei zu berücksich- tigen ist, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt geständig zeigte. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, blieb für den Beschuldigten angesichts der Beweislage aber auch kaum Raum für Bestreitungen. Die von der Vorinstanz für diese Tat unter Berücksichtigung der Täterkomponenten festge- setzte Einzelstrafe von 50 Tagen erweist sich indes in Anbetracht dessen, dass sich der Deliktsbetrag nahe an der Schwelle für einen geringfügigen Diebstahl von Fr. 300.– (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 261 E. 2d) bewegt, als zu hoch. Isoliert betrachtet erscheint für diese Tat demgegenüber eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Gesamtstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe für dieses Delikt als ange- messen. 3.5. Diebstahl zum Nachteil der C._____ AG Auch was dieses Delikt angeht, kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 70 f.). In Bezug auf die Täterkomponenten kann ebenfalls wiederum grundsätzlich auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), dies jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich dieser Tat keine Delinquenz während laufender Strafuntersuchung vorliegt und dem Beschuldigten ein Geständnis zugute zu halten ist. Auch was dieses Geständnis betrifft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten angesichts der
- 51 - Beweislage kaum Raum für Bestreitungen blieb. Weiter erweist sich auch die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten in Bezug auf diesen Diebstahl festgesetzte Einzelstrafe als zu hoch, zumal der Deliktsbetrag die Schwelle des geringfügigen Diebstahls nur knapp überschreitet. Isoliert betrachtet würde für diesen Diebstahl eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheits- strafe angemessen erscheinen. Asperiert ist dieses Delikt sodann mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu gewichten. 3.6. Strassenverkehrsdelikte vom 29. Juni 2019 Bezüglich der am 29. Juni 2019 begangenen beiden Delikte kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 73 f.). Was die Tä- terkomponenten betrifft, ist grundsätzlich auf das unter diesem Titel zur Vergewal- tigung Erwogene zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Zu beachten ist dabei je- doch, dass es sich bei den Vorstrafen in Bezug auf diese Delikte teilweise um einschlägige handelt (Urk. 162) und der Beschuldigte sich hinsichtlich dieser De- likte geständig zeigte. Da dem Beschuldigten angesichts des pharmakologisch- toxikologischen Gutachtens und der Anhaltung durch die Polizei kaum Raum für Bestreitungen blieb, sind diese Geständnisse lediglich marginal strafmindernd zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wären für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises isoliert betrachtet Einzelstrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 45 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre die hypothetische Gesamt- strafe für die vorstehenden Delikte für diese beiden Taten um 135 Tage und um 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 115 S. 75). 3.7. Strassenverkehrsdelikte vom 24. September 2019 Auch was die beiden am 24. September 2019 begangenen Strassenverkehrs- delikte betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten verwiesen werden (Urk. 115 S. 76 f.). Hinsichtlich der Täterkomponenten ist wiederum grundsätzlich
- 52 - auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Von diesen Erwä- gungen abweichend ist vorliegend aber zu beachten, dass erneut zwei Strassen- verkehrsdelikte zu beurteilen sind und der Beschuldigte daher teilweise mit einschlägigen Vorstrafen verzeichnet ist (Urk. 162). Überdies ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte zwar ge- ständig zeigte, aufgrund der Beweislage aber auch kaum Raum für Bestreitungen bestand. Entsprechend den Schlussfolgerungen der Vorinstanz rechtfertigt es sich, für diese Delikte isoliert betrachtet Einsatzstrafen von 7 Monaten Freiheits- strafe (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und von 45 Tagen Freiheitsstrafe (Fah- ren trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises) festzusetzen (Urk. 115 S. 77). Asperiert sind diese beiden Taten sodann mit 135 Tagen und mit 15 Tagen Freiheitsstrafe zu gewichten. 3.8. Widerhandlung gegen das Waffengesetz1 Hinsichtlich dieses Delikts kann betreffend die objektiven und subjektiven Tat- komponenten ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 115 S. 78). Was die Täterkomponenten betrifft, ist mit der Ein- schränkung, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt geständig zeigte, wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zu den Täterkomponenten in Bezug auf die Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Auch die strafmindernde Wirkung dieses Geständnisses wird jedoch dadurch relativiert, dass dem Beschuldigten angesichts der Beweislage kaum Raum für Bestreitun- gen blieb. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz würde es sich schliesslich als angemessen erweisen, für dieses Delikt isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 115 S. 78). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die bereits beurteilten Delikte für diese Tat um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.9. Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Stras- senverkehrsgesetzes Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 79 f.). Es ist eine Busse von Fr. 600.–
- 53 - auszusprechen, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen ist. 3.10. Strafe/Strafart Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert somit eine hypothetische Ge- samtfreiheitsstrafe von 72 Monaten und 20 Tagen sowie eine Busse von Fr. 600.– . 3.11. Rückversetzung nach Art. 89 StGB Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 115 S. 81 f.). Unter Einbezug der aufgrund der Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe von 164 Tagen Freiheitsstrafe, erweist es sich in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen, insgesamt eine Gesamt- freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sowie Fr. 600.– Busse auszufällen. 3.12. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Dabei ist der Begriff der Un- tersuchungshaft mit Bezug auf die Anrechnung weit zu fassen. Es fällt grundsätz- lich jede Form der Freiheitsentziehung darunter, die aus Anlass eines Strafverfah- rens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde (BSK StGB- Mettler/ Spichtin Art. 51 N 13). Darunter fallen also sowohl die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug, nachdem – wie zu zeigen sein wird – heute keine Massnahme ausgesprochen wird. Vorliegend sind die 806 Tage, welche der Beschuldigte bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden hat, an die heute auszufällende Strafe anzurechnen. V. Vollzug Auf Grund der Dauer der Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten ist diese zu vollziehen.
- 54 - VI. Massnahme
1. Die Vorinstanz sprach eine Massnahme in Form der Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB aus, weil der Beschuldigte drogenabhängig sei und dies für ihn als einzige Möglichkeit erscheine, um den Anschluss an die rechtschaffene Gesellschaft zu schaffen (Urk. 115 S. 95, 106). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, auf eine solche zu verzichten, weil er nicht willig sei, eine solche zu absolvieren und es demnach an einer wichtigen Voraussetzung fehle. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er zwar eine hohe intrinisische Motivation zur Aufrechterhaltung der Abstinenz habe, dass sein Abstinenzwille aber nicht mit einem Therapiewunsch gleichzusetzen sei. Dazu beigetragen, dass seine intrinisische Motivation, konstruktive Wege für seine Zukunft einzugehen und die Verhaltensänderung längerfristig aufrecht zu halten, stetig gestiegen sei, habe insbesondere die intensive Auseinandersetzung mit seinen Schwierigkeiten während seiner Zeit im Gefängnis. Diese vielfältigen persönlichen Fortschritte und insbesondere der gefestigte Abstinenzwille würden aus Sicht des Beschuldigten durch die Anordnung einer Massnahme aber gefährdet, da ihm dadurch verun- möglicht würde, sich neue Zukunftsperspektiven aufzubauen und den Weg zurück in die Gesellschaft zu gehen (Urk. 125; Urk. 182 S. 2, 14 ff.). 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht beim Beschuldigten grund- sätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 115 S. 86 ff.). So gelangte der Gut- achter, Dr. med. Q._____ in seinem am 5. September 2020 erstatteten Gutachten zum Schluss, dass zwischen der beim Beschuldigten diagnostizierten behandlungsbedürftigen Abhängigkeit von Kokain und den ihm zur Last gelegten Taten ein Zusammenhang bestehe. Überdies wies er darauf hin, dass diese Ab- hängigkeitserkrankung ohne entsprechende Therapie vermutlich fortbestehen werde (Urk. D1/19/19 S. 81). 2.2. Demgegenüber fehlt es vorliegend an der Behandlungswilligkeit des Beschuldigten. Dieser wehrt sich, nachdem er bereits während rund 5 Jahren mehrere erfolglose Therapieversuche unternommen hat, dezidiert gegen die Anordnung einer Massnahme. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er in diesem Zusammenhang, dass er den letzten
- 55 - Versuch einer (vorzeitig angetretenen) stationären Massnahme in der "AB._____" habe beenden wollen, weil es ihn traurig gemacht habe, dass er zwar auf eine Art "draussen" gewesen sei, er aber seine Kinder trotzdem nicht habe sehen können (Urk. 180 S. 14 f.). Wohl trifft es zu, dass der Gesetzgeber dem Gericht lediglich aufträgt, der Behandlungsbereitschaft der betroffenen Person besondere Rech- nung zu tragen (Art. 60 Abs. 2 StGB). Und so wäre es verfehlt, einem anfängli- chen Fehlen der Motivation vorschnell nachzugeben, zumal diese Haltung oft Ausdruck der Erkrankung ist (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 60 N 44). Auch der Gutachter beantwortete die Frage danach, ob die Behandlung trotz des Wi- derwillens des Beschuldigten gegen die Behandlungsrealitäten erfolgverspre- chend durchgeführt werden könnte, damit, dass nicht per se der Schluss gezogen werden könne, dass Behandlungsmassnahmen langfristig nicht durchgeführt wer- den könnten (Urk. D1/19/19 S. 81). Was den Beschuldigten betrifft, ist aber zu beachten, dass er nicht in der Anfangsphase einer Massnahme steht, sondern seit Jahren immer wieder ambulante und stationäre Therapieversuche unternom- men hat. Ihnen gemein ist, dass sie allesamt scheiterten und zwar in erster Linie auf Grund von Faktoren aus dem Einflussbereich des Beschuldigten (Urk. D1/19/19 S. 80). So musste beispielsweise der Vollzug der vorzeitigen stationären Massnahme in der "AB._____" mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugs- dienste vom 5. November 2020 abgebrochen und der Beschuldigte in Sicher- heitshaft versetzt werden, weil es zu einer aggressiven Auseinandersetzung zwi- schen ihm und einem Bewohner gekommen sei (Urk. 38C). Auch der Abschluss- bericht der "AB._____" stellt dem Beschuldigten ein denkbar schlechtes Zeugnis aus. Bereitschaft und Einsicht zur persönlichen Veränderungsnotwendigkeit seien eher oberflächlich vorhanden gewesen bzw. seien ihm mangels Introspektionsfä- higkeit nicht möglich. Auch sei es zu zwei Entweichungen gekommen, anlässlich welchen er Alkohol und Kokain konsumiert habe. Zudem sei er durch Masslosig- keit und ständige Grenzüberschreitungen aufgefallen (Urk. 39A). Zu berücksichti- gen ist weiter, dass der Gutachter darauf hinwies, dass das Scheitern des Be- schuldigten in bisherigen Suchtbehandlungen nicht nur auf seine schwere Suchterkrankung zurückzuführen sei, sondern auch seinen zusätzlich bestehen- den akzentuierten Persönlichkeitszügen geschuldet sei, wenngleich diesen kein
- 56 - eigener Krankheitswert beigemessen werden könne. Diesbezüglich werde der Beschuldigte aber akzeptieren müssen, dass seine Persönlichkeitsakzentuierung einen bedeutsamen Anteil am Erhalt seiner Suchterkrankung habe und dass sei- ne Verhaltensweisen dysfunktional seien, was es im Sinne einer Nachreifung zu überwinden gelte (Urk. D1/19/19 S. 76, 80). Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten im Abschlussbericht der "AB._____" attestiert wurde, dass ihm mangels Introspektionsfähigkeit Bereitschaft und Einsicht zur persönlichen Veränderungsnotwendigkeit nicht möglich sei, erscheint fraglich, ob der Beschul- digte in der Lage sein würde, zu akzeptieren, dass seine Persönlichkeitsakzentu- ierung einen bedeutsamen Anteil am Erhalt seiner Suchterkrankung hat und dass seine Verhaltensweisen dysfunktional sind. Entsprechend erweist sich auch der Therapieerfolg einer gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten erneuten stationären Massnahme als zweifelhaft. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Massnahmeunwilligkeit des Beschuldigten nicht eine krankheitsimma- nente im Anfangsstadium der Therapieversuche ist, sondern vielmehr eine lang- jährige und gefestigte. 2.3. Auf Grund der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten fehlt es mithin an den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB. Unter diesen Umständen kommt auch eine ambulante Behand- lung nicht in Frage. Der Gutachter hält diese für nicht indiziert und zwar auch nicht während des Strafvollzugs (Urk. D1/19/19 S. 83). Angesichts der in Art. 60 Abs. 4 StGB für stationäre Suchtbehandlungen vorgesehenen Höchstdauer von 3 Jahren und der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten hätte sich ohnehin die Frage gestellt, ob nicht das Untermassverbot der Anordnung einer entsprechenden Massnahme entgegen gestanden wäre. Von der Anordnung ei- ner Massnahme ist daher abzusehen. Es ist jedoch zu betonen, dass es dem Be- schuldigten unbenommen bleibt, freiwillig ein Therapieangebot in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass auch der Gutachter empfiehlt, dass der PPD dem Beschuldigten während des Strafvollzugs die Möglichkeit eröffnet, an den therapeutischen Programmen der Justizvollzugsanstalten teilzunehmen, ohne dass diese den Charakter einer Massnahme haben sollten (Urk. D1/19/19
- 57 - S. 83). Da diese Empfehlung den Strafvollzug betrifft, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab, weil keine Verurteilung wegen einer Katalogtat erfolgte und sie auf Grund der angeordneten stationären Massnahme annahm, dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abhal- ten werde und dem öffentlichen Sicherungsinteresse damit genügend Rechnung getragen werde (Urk. 115 S. 98). 1.2. Für den Fall, dass entgegen seiner Anträge eine Verurteilung wegen einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ergehen würde, liess der Beschuldigte geltend machen, dass selbst dann von einer Landesverweisung abzusehen sei, da in dieser Konstellation von einem Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK und einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 182 S. 23). Konkret liess er vorbrin- gen, dass ihm die Beziehung zu seinen drei Kindern sehr am Herzen liege. Da seine Kinder aber in der Schweiz geboren worden seien und auch hier aufwach- sen würden, sei es ihnen nicht zuzumuten, im Falle einer Landesverweisung ge- meinsam mit ihrer Mutter ebenfalls nach Albanien auszuwandern, weshalb eine Landesverweisung nicht nur ihn persönlich, sondern auch seine Kinder schwer treffen würde (Urk. 182 S. 26). Weiter habe er eine Schweizer Freundin, zu der er eine stabile und feste Beziehung aufgebaut habe. Überdies liess er darauf hin- weisen, dass er während der Zeit in Haft eine positive Entwicklung durchlaufen und eingesehen habe, dass er so wie bisher nicht weitermachen könne und wolle. Aus diesen Gründen erachtet der Beschuldigte nicht nur die Voraussetzung des Vorliegens eines persönlichen schweren Härtefalls als gegeben, sondern er ist daher auch der Auffassung, dass sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten sei als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (Urk. 182 S. 23 ff.).
- 58 - 1.3. Zwar beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Hauptpunkt eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Für den Fall eines entsprechenden Schuldspruchs stellte sie jedoch den Eventualantrag, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes zu verweisen, da das private Interesse des Beschuldigten, die Beziehung zu sei- nen Kindern weiter pflegen zu können, das öffentliche Interesse, den Beschuldig- ten aus der Schweiz zu weisen, nicht zu überwiegen vermöge (Urk. 184 S. 1 f.; Prot. II S. 32).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen Straftaten im Sinne von Art. 190 StGB (Vergewaltigung), verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). 2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht von einer Landesverweisung "ausnahmsweise" und unter den kumulativen Voraussetzun- gen absehen, dass diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Das Gericht hat dabei die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzu- wägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfol- gen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Zu berück-
- 59 - sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In- tegration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten be- rücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiä- re Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontak- te oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinrei- chender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Ge- schwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiä- ren Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). 2.4. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staa- ten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdi- gung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (zum Ganzen: Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
3. Härtefallprüfung
- 60 - 3.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich zie- hen muss. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn beim Beschul- digten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und das private Interesse ge- genüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 3.2. Wie oben unter Erw. IV.3.1.4.1. ausgeführt, sind die biografischen Angaben des Beschuldigten wenig zuverlässig. Erwiesenermassen kam der Beschuldigte im Jahre 2011 oder 2012 ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz. Er ist demnach weder hier geboren noch aufgewachsen, sondern kam erst mit rund 23 Jahren in die Schweiz und wurde in seinem Heimatland sozialisiert. Dort hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Er hat demnach die meiste Zeit seines Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht, weshalb grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schon seit rund 5 Jahren nicht mehr mit seiner Kernfamilie zusam- men lebt. Zu seiner Ehefrau hat er gar keinen und zu seinen Kindern kaum Kon- takt. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung an, dass er seine Kinder seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe und auch seine Ex- Ehefrau ihn nie im Gefängnis besuchen gekommen sei (Urk. 180 S.18 f.). Aus dem Führungsbericht des Flughafengefängnisses vom 2. März 2021 geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Inhaftierung die Möglichkeit nutzt, den Kontakt zu seinen Kindern mittels Videotelefonie aufrecht zu erhalten (Urk. 149 S. 2). Seine Angehörigen leben in Albanien, zu welchen er gemäss dem Abschlussbericht der stationären Therapie in der "AB._____" vom 23. November 2020 intensive telefonische Kontakte pflegt (Urk. 39A S. 2). Seine Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf Beziehungen zu seiner Freundin, zur Familie sei- ner Freundin, zu seinem Schwager und in das Millieu. Einer geregelten Arbeit ging er seit dem Jahre 2013 nicht mehr nach. Er liess sich stattdessen von seiner Herkunftsfamilie und der Sozialhilfe, die seine Ex-Ehefrau bezog, aushalten (Urk. 180 S. 12). Sodann ist er bereits seit mehreren Jahren drogensüchtig und seit seiner Einreise im Jahre 2011 wiederholt kriminell in Erscheinung getreten. Unter anderem hat er rund 10 Monate an Freiheitsstrafen verbüsst (Urk. 162). Seine Deutschkenntnisse sind rudimentär, für die Verhandlung benötigt er nach wie vor
- 61 - die Dienste eines Albanischdolmetschers (Prot. II S. 2a). Von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz kann somit noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Sein Verteidiger umschreibt ihn denn auch als Kleinkriminellen mit Tendenzen zur Megalomanie, welcher bereits einiges auf dem Kerbholz hat (Urk. 84 S. 4). 3.3.1. Von seiner Ehefrau, T._____, ist der Beschuldigte inzwischen geschieden. Aus diesem Grund zielt denn auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach es seinen Kindern nicht zuzumuten sei, gemeinsam mit ihrer Mutter ebenfalls nach Albanien auszuwandern (Urk. 182 S. 26), entsprechend den Ausführungen der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Prot. II S. 30) – zumindest in Bezug auf die Kindsmutter – an der Sache vorbei. Was seine drei Kinder betrifft, will der Beschuldigte sein Besuchsrecht nicht im Gefängnis ausüben, sondern pflegt den Kontakt mit seinen Kindern per Videotelefonie. Nachdem er noch geraume Zeit in Haft verbleiben muss, wird dies mutmasslich weiterhin so stattfinden. Auch bereits vor seiner Inhaftierung lebte der Beschuldigte aber nicht mehr mit seiner Familie zusammen. Er gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, die Familie wegen seines Drogenkonsums verlassen zu haben (Urk. D1/19/19 S. 30). Im Jah- re 2019 wurde der Beschuldigte gar mit Kontakt- und Rayonverboten in Bezug auf seine Familie belegt (Urk. D1/19/19 S. 30; Prot. II S. 12 f.). Von einer nahen, ech- ten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seinen Kindern, welche un- ter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde und die grundsätzlich ein erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib am Ort der nieder- gelassenen Familienmitglieder zu begründen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein (BGer-Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 Erw. 3.4.1., nicht publi- ziert in BGE 147 IV 340). Dass dem Beschuldigten im Scheidungsurteil ein Be- suchsrecht eingeräumt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Ein telefonischer resp. Video-Kontakt kann der Beschuldigte sodann auch von seinem Heimatland aus pflegen. Überdies ist auch denkbar, dass die Kinder den Beschuldigten in Al- banien – allenfalls mit einem Verwandten des Beschuldigten oder seiner Ex- Ehefrau, die aus dem Kosovo stammt – besuchen könnten. Dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommu- nikationsmittel wahrgenommen werden kann, wird auch nach dem Wegweisungs- recht unter Umständen als für den Anspruch auf Familienleben genügend erach-
- 62 - tet (BGer-Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer-Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Zwar ist erfreulich, dass der Beschul- digte die Beziehung zu seiner Freundin AA._____ während seiner Inhaftierung aufrecht erhalten konnte. In Anbetracht dessen, dass die Beziehung zu ihr aber erst ein paar Monate vor seiner aktuellen Inhaftierung begonnen hatte (Urk. 180 S. 23), kann diese Beziehung noch nicht als derart gefestigt erachtet werden, als dass sie unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde. 3.3.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte trotz seiner relativ guten Ausbildung und sprachlichen Fähigkeiten in rund 10 Jahren nicht geschafft hat, beruflich hier Fuss zu fassen. Er lebte stattdessen mehrheitlich von seiner Herkunftsfamilie resp. der Sozialhilfe seiner Ex-Ehefrau. Wenn die Verteidigung festhält, der Beschuldigte habe sich "ausserordentlich gut in der Schweiz einge- lebt" (Urk. 182 S. 28), kann dem offenkundig nicht zugestimmt werden. Der Be- schuldigte ist vielmehr in keiner massgeblichen Weise hier integriert. Die blosse Beteuerung des Beschuldigten, er könne hier bei seiner Freundin wohnen und sie habe eine 100 %-Arbeitsstelle für ihn organisiert (Prot. I S. 14 und 19), erscheint bei der Ausgangslage des Beschuldigten mit der beträchtlichen kriminellen Vorbe- lastung, dem mehrjährigen Suchtverhalten und dem unsteten Lebenswandel in keiner Weise ein Garant für einen (erstmals) nachhaltigen Start ins Erwerbsleben in der Schweiz. Das gilt umso mehr, als er den Namen der Firma, die der besten Kollegin der Mutter seiner Freundin gehören soll, nicht einmal kennt (Prot. I S. 19). 3.3.3. Demgegenüber hat der Beschuldigte die ersten 23 Jahre seines Lebens in einer unversehrten und wirtschaftlich gut gestellten Familie in Albanien verbracht ("Ich bin in einer gesunden Familie aufgewachsen"; Prot. I S. 14), welche nach wie vor dort ansässig ist. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur bestens ver- traut. Es deutet nichts darauf hin, dass einem Wiedereinstieg bzw. Neubeginn in seiner Heimat etwas im Wege stehen sollte, zumal der Beschuldigte seither in der Schweiz und in Israel Weiterbildungen genossen hat sowie in Anbetracht dessen, dass er gemäss seinen Angaben sechs oder sieben Sprachen sprechen kann, er mithin ziemlich weltgewandt sowie auch arbeitswillig ist (Prot. I S. 13 f.). Eine be-
- 63 - rufliche Wiedereingliederung in Albanien erweist sich daher ohne Weiteres als möglich, dies umso mehr, als der Beschuldigte ohnehin vorhatte, bei Interpol R._____ als Polizeibeamter zu arbeiten und auch schon entsprechende Vorberei- tungen dafür getroffen hatte (Prot. I S. 34). Schliesslich würde der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Albanien auf seine Herkunftsfamilie stossen, welche ihn während Jahren finanziell unterstützte (Urk. 180 S. 12), zu der er auch nach sei- ner Verhaftung in Kontakt stand (Urk. 39A S. 2), und von welcher auch zu erwar- ten ist, dass sie ihm bei der Wiedereingliederung in Albanien nach Kräften behilf- lich sein würde. 3.4. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bei einer Rück- kehr nach Albanien auf ein ihm vertrautes familiäres Umfeld treffen würde und auch eine berufliche Wiedereingliederung möglich erscheint, kann ihm zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Dass es für den Beschuldigten sehr ein- schneidend sein wird, dass er seine Kinder bei einer Landesverweisung nur unter erheblich erschwerten Bedingungen wird sehen können, ist nicht in Abrede zu stellen. Gleichwohl ist diese Belastung, die ihn beim Verlassen der Schweiz tref- fen würde, in Anbetracht dessen, dass sowohl gegenwärtig als auch bereits vor der Inhaftierung keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand, indem er trotz bereits gegründeter Familie 2016/17 in die Drogen abglitt (Urk. 180 S. 7-10 f. und 17) nicht derart gravierend, als dass sie bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde.
4. Öffentliches Interesse 4.1. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraus- setzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen
- 64 - worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. 4.2. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad er- reichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgespro- chenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Ver- bleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (Heimgartner, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Härte nicht mehr ausschlaggebend. 4.3. Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/ 2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen wür- den (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1. m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstra- fe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 4.4. Was den Beschuldigten betrifft, ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass seine B Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 abge- laufen ist (Urk. 180 S. 3) und er mithin bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Auch wenn eine Landesver-
- 65 - weisung für den Beschuldigten somit nicht mehr mit dem Verlust eines Aufent- haltstitels einhergehen würde, so hätte diese zur Folge, dass ihm während deren Dauer weder eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden könnte noch Besuchsreisen zu seinen Kindern in die Schweiz möglich sein würden. 4.5. Der Beschuldigte ist mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu belegen. Hierbei ist klar zu statuieren, dass das öffentliche Interesse der Schweiz, einen Sexualstraftäter wegzuweisen, welcher wenige Jahre nach seiner Einreise hin- sichtlich der Deliktsschwere klar eskalierend gegen elementare Grundregeln wie das Recht von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung verstossen hat, als sehr hoch einzuschätzen ist. Art. 121 Abs. 3 BV hält namentlich fest, dass Auslände- rinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Auf- enthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie (u.a.) wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexu- aldelikts wie der sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt werden. Beim Be- schuldigten besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten ein leichtgradig er- höhtes Risiko für die Begehung eines erneuten Sexualdelikts. Das Rückfallrisiko in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Stras- senverkehrsdelikte wurde gar als hoch eingeschätzt. Überdies besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten auch hinsichtlich Eigentums- und Körperverlet- zungsdelikten eine mittelgradig erhöhte Rückfallgefahr (Urk. D1/19/19 S. 75, 79). Angesichts dieser bestehenden Rückfallgefahr wird das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten des Landes entsprechend verstärkt. Die blosse Tatsache, dass ein Beschuldigter Kinder in der Schweiz hat, vermag so- dann nicht zu verunmöglichen, dass eine Interessenabwägung zugunsten des öf- fentlichen Interesses ausfällt. Was den Beschuldigten betrifft, ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit der Geburt seines ersten von drei Kindern beständig delinquiert hat. Das Wissen darum, dass er möglicherweise in den Strafvollzug kommen oder gar des Landes verwiesen werden könnte, vermochte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dies wäre künftig der Fall. Dass der Beschuldigte – seit kurz vor seiner Verhaftung – eine neue Freundin und einige neue Bekannte hat (vgl. Urk. 180 S. 23), vermag die Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung aufgrund seiner vergangenen Le-
- 66 - bensführung in keiner Weise aufzuwiegen. Aufgrund der bereits vorgenannten Unsicherheiten sind auch seine Beteuerungen, beruflich in der Schweiz neu Fuss fassen zu wollen (vgl. Erw. VII.3.3.2.), ebenso wenig ausreichend, um von einer guten Prognose auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz.
5. Dauer der Landesverweisung Da der Beschuldigte sowohl der Vergewaltigung als auch wegen mehreren anderen, keinesfalls zu verharmlosenden Delikten schuldig zu sprechen ist und mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu belegen ist, ist er dem Verschulden ent- sprechend für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden dann im Schengen-Informationssystem aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehöri- ge wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Gemäss Entscheid des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 (mittlerweile publiziert, vgl. BGE 147 IV
340) setzt die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS indes weder eine straf- rechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Verurteilung zu einer Tat mit einer abstrakten Mindeststrafandrohung von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe voraus (Erw. 4.6 und 4.8). Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen sei, wo- bei für deren Annahme – gerade bei Nichtunionsbürgern – keine allzu hohen
- 67 - Anforderungen gestellt würden (Erw. 4.7.2.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen und es muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor- genommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht in BGE 146 IV 172, Erw. 3.2.2.). 6.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und sich sein Verschulden hinsichtlich der Vergewaltigung als erheblich erweist, ist zwin- gend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem anzuordnen. Anzufügen ist, dass sich eine Ausschreibung des Einreisever- bots (in die Schweiz) im SIS auch deshalb verhältnismässig erweist, als es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird inso- fern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGE 147 IV 130 E. 4.9; je mit Hinweisen). VIII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Beschlagnahme zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 98 f.). 2.1. Hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz noch die anklagegemässe Einzie- hung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände beantragt (Urk. 84 S. 3), verlangt er nunmehr die Herausgabe der Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) und des Pullovers (Asservat-Nr. A012'552'511; Urk. 125; Urk 182 S. 2). Zur Begründung dieser beantragten Herausgabe wurde vorgebracht, dass diese Gegenstände nicht für die Begehung eines Delikts verwendet worden seien und auch sonst keine Gründe dafür bestehen würden, diese Gegenstände dem Beschuldigten nicht herauszugeben (Prot. II S. 15).
- 68 - 2.2. Was den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
27. Februar 2020 beschlagnahmten Pullover (Asservat-Nr. A012'552'511) betrifft (Urk. D4/6), trifft zu, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser bei der Begehung eines Delikts verwendet oder erlangt worden wäre. Entsprechend rechtfertigt es sich, diesen dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, ist der Pullover der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 2.3. Demgegenüber hatte der Beschuldigte die ebenfalls mit obgenannter Verfügung vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) mitgeführt, als er am 7. März 2019 den Diebstahl im … [Abteilung] D1._____ beging (Urk. D4/1 S. 3; Urk. D4/5). Es liegt daher nahe, dass er jene Kneifzange verwendet hatte, um die Diebstahlssicherungen der entwendeten Kleidungsstücke zu entfernen (Urk. D4/1 S. 2 f.). Angesichts dieses Deliktzusam- menhangs ist die Kneifzange einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilforderungen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Parteivorbringen gebunden. Sofern sich der für die Zivilansprü- che massgebliche Sachverhalt hingegen aus den Akten der Strafuntersuchung ergibt, ist dieser ohne weitere Parteibehauptung dem Urteil im Zivilpunkt zugrunde zu legen (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 23).
- 69 - 1.2. Über eine anhängig gemachte Zivilklage entscheidet das Strafgericht, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn ein Freispruch er- folgt und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). In den übrigen Fällen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Erweist sich die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismäs- sig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und diese im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).
2. Zivilforderungen der Privatklägerin 2.1. Wie bereits erwogen liess die Privatklägerin ihr Schadenersatzbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung zurückziehen (vgl. Erw. I.1.3; Urk. 183 S. 1). Demgegenüber beantragt sie weiterhin die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 183 S. 1). Der Beschuldigte verlangt die Abweisung dieses Genugtuungsbegehrens (Prot. II S. 33). 2.2.1. Seinen Antrag auf Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatkläge- rin liess der Beschuldigte in erster Linie damit begründen, dass in Bezug auf sie kein widerrechtliches Verhalten vorliege (Prot. II S. 33). Bereits angesichts des mit diesem Urteil ergehenden Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte machte aber weiter geltend, dass das Ge- nugtuungsbegehren auch deshalb abzuweisen sei, weil auch hinsichtlich der ad- häsionsweisen Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen eine gewisse Be- gründungspflicht gelte und das vorliegende Begehren in keiner Art und Weise substantiiert worden sei (Prot. II S. 33). 2.2.2. Der Beschuldigte wies zu Recht darauf hin, dass Zivilklagen gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz zu begründen sind. Auch trifft entsprechend seinem Vorbringen zu, dass sich der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zum
- 70 - Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert hat (vgl. Urk. 183; Prot. II S. 16 ff.). Eine Begründung dieses Anspruchs erfolgte jedoch im Rahmen seines Plädoyers vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 11 f.; Prot. I S. 7). Die Verhältnisse haben sich seither nicht geändert, weshalb den damaligen Ausführungen des unentgelt- lichen Rechtsvertreters der Privatklägerin nach wie vor Geltung zukommt. Über- dies hat die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung als Auskunftsperson an- lässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zu ihrer derzeitigen physischen und psychischen Verfassung gemacht (Urk. 178 S. 4 ff.). Auch diese Angaben bilden Grundlage für den Entscheid betreffend das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin. Das in Art. 123 Abs. 1 StPO festgehaltene Begründungserfordernis ist da- mit in Bezug auf das vorliegende Genugtuungsbegehren als erfüllt zu erachten. 2.3.1. Inhaltlich wird dieser Antrag auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– damit begründet, dass durch die Tat nicht nur die sexuelle Selbstbe- stimmung der Privatklägerin aufs Gröbste verletzt worden sei, sondern sie auf Grund des Vorhalts der Pistole auch in Angst um Leib und Leben versetzt worden sei, was einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstelle (Urk. 81 S. 11 f.). Zur Höhe der geforderten Genugtuung führte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin vor Vorinstanz aus, dass Fr. 18'000.– Genugtuung mittlerweile für Vergewaltigungen üblich seien. Da die Privatklägerin zusätzlich mit einer Pis- tole bedroht worden sei und deshalb zusätzlich um ihr Leben habe fürchten müs- sen, sei die geforderte Summe von Fr. 20'000.– gerechtfertigt (Urk. 81 S. 11). 2.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass nur schon die Vorladung zur Berufungsverhandlung bei ihr zu grossem Stress geführt habe, dass sie nicht mehr schlafen könne und sie seither auch noch mehr Medi- kamente nehmen müsse (Urk. 178 S. 4, 13). Auch gab sie an, dass sie schon lange versuche, das Erlebte zu verdrängen und sie aus diesem Grund schon mehrere Therapien gemacht habe. Auch aktuell sei sie noch in einer Traumathe- rapie. Zudem berichtete sie über Albträume, in welchen der Beschuldigte bei ihr zu Hause gewesen sei oder ihre Tür beobachtet habe (Urk. 178 S. 12). 2.3.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung
- 71 - es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtu- ungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geld- leistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 III 10). Im Unterschied zum Schadener- satz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Ver- mögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Emp- finden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 10). Zur Bemessung der Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzu- ziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Demnach ist das Gericht für die Festsetzung der Genugtuungssumme angehalten, eine Summe unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psy- chischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit Hinweisen). 2.3.4. Dass die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung durch die erfolgte Vergewaltigung nach Art. 49 OR vorliegen (immaterielle Unbill, Wider- rechtlichkeit, Kausalität und Verschulden) steht ausser Frage. Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Verge- waltigung in der Regel Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. Leitfaden zur Bemes- sung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10): Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich und schuldhaft die sexuelle Integrität der Privatklägerin und gefähr- dete insbesondere auch ihre sexuelle und seelische Entwicklung, was ohne Wei- teres einer Persönlichkeitsverletzung gleichkommt, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Der Privatklägerin setzte die Tat des Beschuldigten er- heblich zu. Wie bei der Strafzumessung dargelegt, wiegt das diesbezügliche Tat- verschulden des Beschuldigten bereits erheblich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine über die sexuellen Handlungen hinausgehende Ge- walt einsetzte. Nicht ausser Acht zu lassen ist jedoch, dass der Geschlechtsver-
- 72 - kehr ungeschützt erfolgte und dieser daher für die Privatklägerin zusätzlich mit gesundheitlichen Risiken und einer möglichen Schwangerschaft als Folge der Tat verbunden war. Überdies ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Be- schuldigte ihr mit einer Pistole drohte. 2.3.5. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere des Einsatzes der Waffe als Drohmittel und der Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich zu tragen und es ist ihm keine Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszu- richten. 1.2. Die Frage der Kostenauflage wurde im angefochtenen Urteil in Dispositiv- ziffer 15 geregelt. In jener Dispositivziffer wurde auf das Anbringen eines Nach- forderungsvorbehalts im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für den Beschuldigten trotz hälftiger Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, verzichtet (Urk. 115 S. 101 f.). Dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 17, mit welcher festgesetzt wur- de, dass über die Honorarnote der vormaligen amtlichen Verteidigung mit separa- tem Beschluss entschieden werde – was im Übrigen nicht dem von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vorgesehenen Vorgehen entspricht (BGE 139 IV 199 E. 5) – einen hälftigen Nachforderungsvorbehalt für jene Kosten angebracht hatte (Urk. 115 S. 108), wurde seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der Urteilsbe-
- 73 - ratung übersehen. Als Folge davon wurde diese Dispositivziffer 17 als Ganzes für rechtskräftig befunden (vgl. Erw. I.2.5). Davon ausgehend, dass gemäss dem vo- rinstanzlichen Entscheid sowohl die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen worden waren, gelangte die erkennende Kam- mer zum Schluss, dass in dieser Hinsicht das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu Anwendung gelangt und es entsprechend dabei zu bleiben hat, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin trotz Auflage der übrigen Kosten an den Be- schuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Auch wenn der von der Vo- rinstanz angebrachte hälftige Nachforderungsvorbehalt übersehen und daher grundsätzlich fälschlicherweise als in Rechtskraft erwachsen erachtet wurde, hat der Entscheid, wonach sowohl die Kosten der amtlichen Verteidigung als auch diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Unter- suchung und dem erstinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, im Hinblick auf die Vollstreckung dieses Urteils vorzugehen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig in Bezug auf den beantragten Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme sowie betreffend die beantragte Herausgabe eines Pullovers. Die Privatklägerin obsiegt hingegen mit ihrer Berufung im Hauptpunkt betreffend Verurteilung wegen Vergewaltigung. Zwar wird ihr nicht der gesamte von ihr als Genugtuung verlangte Betrag zuge- sprochen und sie unterliegt hinsichtlich des Rückzugs ihres Schadenersatzbegeh- rens. Dieses marginale Unterliegen der Privatklägerin und das geringfügige Ob- siegen des Beschuldigten fallen im Hinblick auf die Frage der Kostenauflage aber kaum ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, gänzlich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten
- 74 - bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen. 2.2. Für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 9'360.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 185). 2.3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin legte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'238.20 (inkl. MwSt.) geltend macht (Urk. 181). Da der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche letztlich knapp neun Stunden gedauert hat (Prot. II S. 2a ff.), lediglich auf sechs Stunden geschätzt worden war (Urk. 181 S. 3), ist dem geltend gemachten Honorar der Aufwand für weitere knapp drei Stunden hinzuzurechnen. Es ist mit- hin von einem geltend gemachten Honorar für das Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.) auszugehen. Für seine Bemühungen im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin im Nachgang zum angefochtenen Urteil mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2021 gemäss seiner damaligen Honorar- note vom 4. März 2021 mit Fr. 17'510.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt (Urk. 79; Urk. 102). Insgesamt wurde seitens des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin demnach für das gesamte Strafverfahren ein Aufwand von Fr. 23'435.35 geltend gemacht, was zu hoch erscheint. 2.3.2. Mit seiner Honorarnote vom 4. März 2021 stellte der unentgeltliche Rechts- vertreter der Privatklägerin vor Vorinstanz unter anderem eine Aufwandposition von 30 Stunden vom 4. März 2021 mit der Bezeichnung "Ba BGZ (Rechtskrafts- bescheinigung)" in Rechnung (Urk. 79 S. 3). Abgesehen davon, dass das erstin- stanzliche Urteil angesichts der seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin angemeldeten Berufungen noch gar nicht rechtskräftig war, ist auch nicht ersicht- lich, wofür im Zusammenhang mit einer Rechtskraftbescheinigung ein Aufwand von 30 Stunden entstanden sein könnte. Auf diese Unstimmigkeit in seiner Hono- rarnote vom 4. März 2021 angesprochen, erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er nicht aus dem Stegreif sagen
- 75 - könne, was mit jener Aufwandposition umschrieben sei, es sich aber sicher nicht um das Bezeichnete gehandelt habe. Weiter gab er an, dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme und er dies überprüfen müsse (Prot. II S. 33). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in einer Eingabe vom 3. Dezember 2021 dar, dass er bei Kontrollen seiner Aufwen- dungen durch Gerichte festgestellt habe, dass nicht nur einzelne Positionen sei- ner Bemühungen begutachtet würden, sondern vielmehr eine Gesamtwürdigung der Angemessenheit stattfinde. Auch wenn offensichtlich die konkrete Bemühung nicht passend zum Fall sei, so ergebe doch der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft wie auch das Bezirksgericht Zürich seine Honorarnote gebilligt hätten, dass die Entschädigung gesamthaft für angemessen gehalten worden sei (Urk. 186 S. 1 f.). 2.3.3. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsver- treters der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren nachträglich zum Urteil in einer separaten Verfügung vom 1. April 2021 fest (Urk. 102). Dass über die Höhe der Entschädigung nicht wie gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehen (BGE 139 IV 199 E. 5), im Sachur- teil entschieden wurde, sondern nachträglich in einer separaten Verfügung, be- gründete die Vorinstanz mit dem grossen Umfang der zu beurteilenden Honorar- note (Urk. 115 S. 104). Trotz dieses gewählten Vorgehens, sprach die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dann aber genau jenen Betrag zu, welchen er mit seiner Honorarnote vom 4. März 2021 geltend gemacht hatte (Urk. 79 S. 1; Urk. 101). Eine eingehende Prüfung der Honorarnote blieb demnach aus. Andern- falls hätte bereits der Vorinstanz auffallen müssen, dass sich in Bezug auf die oberwähnte Position ein Fehler eingeschlichen haben musste. Unabhängig davon blieb die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2.5.). 2.3.4. Wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2021 zu Recht darauf hinwies, verbietet es die Rechtskraft, auf ein Dispositiv zu- rückzukommen (Urk. 186 S. 1). Gleichwohl räumte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowohl in jener Eingabe als auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass
- 76 - hinsichtlich des im Zusammenhang mit einer Rechtskraftbescheinigung vor Vo- rinstanz geltend gemachten Aufwands von 30 Stunden etwas nicht stimmen kön- ne und die konkrete Bemühung entsprechend nicht passend zum Fall sei (Urk. 186 S. 2; Prot. II S. 33). Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2021 geht sodann auch hervor, dass es sich bei der vorgenommenen Entschädigung nicht um eine pauschale Festsetzung eines im Rahmen einer Gesamtwürdigung als angemessen erachteten Honorars handelt, wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dies in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2021 geltend macht. Vielmehr wurde die Entschädigung genau in jener Höhe festgesetzt, in welcher Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ diese beantragt hatte (Urk. 79; Urk. 101). Der Betrag von Fr. 6'600.– zzgl. 7,7 % MwSt., mithin Fr. 7'108.20, wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dem- nach zugesprochen, obwohl in diesem Umfang vorliegend keine Gegenleistung erbracht worden war. Als Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter in diesem Strafverfahren erweist sich entsprechend und bei einer Gesamtbetrachtung höchstens ein Betrag von insgesamt Fr. 16'327.15 als angemessen. Da Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ bereits mit Verfügung der Vo- rinstanz vom 1. April 2021 eine diesen Betrag übersteigende Entschädigung zu- gesprochen wurde, ist ihm für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin wird Vor- merk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [zum Nachteil von Herren D1._____ (Dossier 4) und C._____ AG (Dossier 11-5)],
- […]
- 77 -
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG,
- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 27 sowie Art. 15 WV, Art. 48 WV und Art. 12 Abs. 1 lit. j WV,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1,
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. - 8. […]
9. Die nachfolgend aufgelisteten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- […]
- […]
- 1 Gewehr ohne Magazin, mit aufgesetztem Schalldämpfer (Waffen-Nr. …; As- servat-Nr. A012'784'440),
- 1 Schalldämpfer (Asservat-Nr. A012'784'462),
- 1 Verpackung (Migros-Einkaufstasche, Leinentuch; Asservat-Nr. A012'784'473).
10. Die nachfolgend aufgelisteten und sichergestellten Gegenstände werden der Privat- klägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie vernich- tet, wobei die Lagerbehörde angewiesen wird, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren:
- 1 Damenbekleidung (Asservat-Nr. A012'411'664),
- 1 Damenhose (Asservat-Nr. A012'411'700),
- 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'711),
- 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'722),
- 1 Damentasche (Asservat-Nr. A012'411'744),
- 1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A012'411'813).
- 78 -
11. […]
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird abgewiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ AG wird abgewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'794.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 145.00 Zeugenentschädigung Fr. 1'389.25 Auslagen Untersuchung Fr. 33'778.60 ehemalige amtliche Verteidigung (RAin Dr. iur. X1._____) Fr. 17'510.35 unentgeltliche Rechtsvertretung (RA Dr. iur. Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. - 16. […]
17. Über die Honorarnote von Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird mit separatem Be- schluss entschieden. Vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung.
18. Über die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschieden. Von einer Nachforderung wird abgesehen."
3. Schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses an die Privatklägerinnen 2 und 4 (C._____ AG und D._____ AG) sowie im Übrigen mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 79 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist zudem schuldig
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von H._____ (Dossier 2),
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
11. Juli 2017 ausgesprochene bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch die Rückversetzung voll- ziehbar gewordenen Reststrafe von 164 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2012 und gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 3. März 2016 sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2016 bestraft mit einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 806 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Es wird keine Massnahme angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) wird einge-
- 80 - zogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage) zur Vernichtung überlassen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Pullover (Asservat-Nr. A012'552'511) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Ver- langen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage) her- ausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung über- lassen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 18'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung von B._____, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ keine Prozessentschädigung zugesprochen.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'360.– amtliche Verteidigung Fr. 0.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-
- 81 - schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Be- mühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'360.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____, wird für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen.
17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 82 -
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
- die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, gemäss den Dispositiv-Ziffern 8 und 9,
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten AAST3/2016/14094 sowie in die Akten C-3/2012/8277
- das Gerichtspräsidium Baden in die Akten ST.2016
- die AC._____ AG im Urteilsauszug (betr. G._____ Dossier-Nr. … [ge- mäss Urk. 152]).
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 83 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Affolter MLaw M. Höchli
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich zu tragen und es ist ihm keine Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszu- richten.
E. 1.1.1 Der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine vollständige Widerstandsunfähig- keit des Opfers wird nicht verlangt. Stets ist jedoch eine erhebliche Einwirkung des Täters erforderlich, wobei minderjährigen Personen in der Regel eine gerin-
- 34 - gere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7b). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Wil- lensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Un- ter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an kör- perlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (BGer 6B_385/2012, Urteil vom
21. Dezember 2012 E. 3.3). Eine Vergewaltigung ist auch anzunehmen, wenn die Frau unter dem Druck des ausgeübten Zwangs oder Drohung zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130). Unter dem Beischlaf wird der (abgenötigte) Geschlechtsver- kehr mit einer Frau verstanden (Vaginalverkehr). Ein geringfügiges Eindringen mit dem Glied in die Scheide des Opfers genügt. Eine Ejakulation ist nicht erforderlich (Weder, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
21. Aufl. 2022, Art. 190 N 5).
E. 1.1.2 Vorliegend leitet die Staatsanwaltschaft die Drohung der Privatklägerin da- raus ab, dass der Beschuldigte sich der Privatklägerin von hinten mit einer Pistole näherte und sie hiess, ruhig zu sein. Wegen der vorgehaltenen Pistole traute sich die Privatklägerin nicht, Widerstand zu leisten und liess den Beschuldigten ge- währen und ihn von hinten in ihre Vagina eindringen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, mit der Privatklägerin in den Kellerbereich zu gehen und sie mit der Pistole zu bedrohen, um gegen ihren ausdrücklich manifestierten Willen den Beischlaf vorzunehmen, erfüllt das Nötigungsmittel der Drohung. Der Beschuldig- te ignorierte ihren geäusserten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, so- wie ihre Abwehrhaltung und erzwang damit den Beischlaf. Die Kausalität zwi- schen Nötigungsmittel und Beischlaf ist zu bejahen, da es der Privatklägerin nicht möglich war, sich zu befreien.
- 35 -
E. 1.2 Die Frage der Kostenauflage wurde im angefochtenen Urteil in Dispositiv- ziffer 15 geregelt. In jener Dispositivziffer wurde auf das Anbringen eines Nach- forderungsvorbehalts im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für den Beschuldigten trotz hälftiger Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, verzichtet (Urk. 115 S. 101 f.). Dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 17, mit welcher festgesetzt wur- de, dass über die Honorarnote der vormaligen amtlichen Verteidigung mit separa- tem Beschluss entschieden werde – was im Übrigen nicht dem von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vorgesehenen Vorgehen entspricht (BGE 139 IV 199 E. 5) – einen hälftigen Nachforderungsvorbehalt für jene Kosten angebracht hatte (Urk. 115 S. 108), wurde seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der Urteilsbe-
- 73 - ratung übersehen. Als Folge davon wurde diese Dispositivziffer 17 als Ganzes für rechtskräftig befunden (vgl. Erw. I.2.5). Davon ausgehend, dass gemäss dem vo- rinstanzlichen Entscheid sowohl die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen worden waren, gelangte die erkennende Kam- mer zum Schluss, dass in dieser Hinsicht das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu Anwendung gelangt und es entsprechend dabei zu bleiben hat, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin trotz Auflage der übrigen Kosten an den Be- schuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Auch wenn der von der Vo- rinstanz angebrachte hälftige Nachforderungsvorbehalt übersehen und daher grundsätzlich fälschlicherweise als in Rechtskraft erwachsen erachtet wurde, hat der Entscheid, wonach sowohl die Kosten der amtlichen Verteidigung als auch diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Unter- suchung und dem erstinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, im Hinblick auf die Vollstreckung dieses Urteils vorzugehen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Zwar beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Hauptpunkt eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Für den Fall eines entsprechenden Schuldspruchs stellte sie jedoch den Eventualantrag, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes zu verweisen, da das private Interesse des Beschuldigten, die Beziehung zu sei- nen Kindern weiter pflegen zu können, das öffentliche Interesse, den Beschuldig- ten aus der Schweiz zu weisen, nicht zu überwiegen vermöge (Urk. 184 S. 1 f.; Prot. II S. 32).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 2 Berufungs- und Anschlussberufungserklärungen
E. 2.1 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig in Bezug auf den beantragten Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme sowie betreffend die beantragte Herausgabe eines Pullovers. Die Privatklägerin obsiegt hingegen mit ihrer Berufung im Hauptpunkt betreffend Verurteilung wegen Vergewaltigung. Zwar wird ihr nicht der gesamte von ihr als Genugtuung verlangte Betrag zuge- sprochen und sie unterliegt hinsichtlich des Rückzugs ihres Schadenersatzbegeh- rens. Dieses marginale Unterliegen der Privatklägerin und das geringfügige Ob- siegen des Beschuldigten fallen im Hinblick auf die Frage der Kostenauflage aber kaum ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, gänzlich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten
- 74 - bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen.
E. 2.2 Für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 9'360.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 185).
E. 2.2.1 Seinen Antrag auf Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatkläge- rin liess der Beschuldigte in erster Linie damit begründen, dass in Bezug auf sie kein widerrechtliches Verhalten vorliege (Prot. II S. 33). Bereits angesichts des mit diesem Urteil ergehenden Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte machte aber weiter geltend, dass das Ge- nugtuungsbegehren auch deshalb abzuweisen sei, weil auch hinsichtlich der ad- häsionsweisen Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen eine gewisse Be- gründungspflicht gelte und das vorliegende Begehren in keiner Art und Weise substantiiert worden sei (Prot. II S. 33).
E. 2.2.2 Der Beschuldigte wies zu Recht darauf hin, dass Zivilklagen gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz zu begründen sind. Auch trifft entsprechend seinem Vorbringen zu, dass sich der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zum
- 70 - Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert hat (vgl. Urk. 183; Prot. II S. 16 ff.). Eine Begründung dieses Anspruchs erfolgte jedoch im Rahmen seines Plädoyers vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 11 f.; Prot. I S. 7). Die Verhältnisse haben sich seither nicht geändert, weshalb den damaligen Ausführungen des unentgelt- lichen Rechtsvertreters der Privatklägerin nach wie vor Geltung zukommt. Über- dies hat die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung als Auskunftsperson an- lässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zu ihrer derzeitigen physischen und psychischen Verfassung gemacht (Urk. 178 S. 4 ff.). Auch diese Angaben bilden Grundlage für den Entscheid betreffend das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin. Das in Art. 123 Abs. 1 StPO festgehaltene Begründungserfordernis ist da- mit in Bezug auf das vorliegende Genugtuungsbegehren als erfüllt zu erachten.
E. 2.2.3 Auf Grund seiner zahlreichen Vorstrafen und der über die Jahre hinweg an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit, welche sich auch in der heute zu prüfenden Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafrest aus drei früheren Verur- teilungen manifestiert, erweist es sich in diesem Fall auch hinsichtlich jener Delik- te, deren Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich noch zulassen würde, nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auch für jene Delikte kommen entsprechend nur Freiheitsstrafen in Betracht.
E. 2.2.5 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen insgesamt glaubhaft sind. Die Ungereimtheiten, welche der Be- schuldigte und die Vorinstanz in ihren Aussagen ausgemacht haben, lassen sich wie oben ausgeführt ohne Weiteres erklären. Sie sind im Übrigen weitgehend auch dem unterschiedlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Befragungen ei- nerseits und den teilweise wenig strukturierten und mitunter etwas sprunghaften Befragungstechniken der Einvernehmenden andererseits geschuldet. 2.2.6.1. Zu erwähnen ist weiter, dass der hohe Alkoholisierungsgrad der Privat- klägerin zum Tatzeitpunkt auch nach einer konkreten Würdigung ihrer Aussagen zum Tatgeschehen nicht zu einer Schmälerung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben führt. Da sich die Privatklägerin und der Beschuldigte erst wenige Stunden vor dem zur Anklage gebrachten Vorfall kennengelernt hatten, kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin sich die gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen im Voraus ausgedacht und auswendig gelernt hätte. Angesichts ih- res damals stark alkoholisierten Zustands erscheint es sodann unwahrscheinlich, dass sie sich die von der Darstellung des Beschuldigten abweichenden Schilde- rungen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr und noch vor der Anzeige bei der Polizei am 9. März 2019 spontan zurechtgelegt hatte, zumal sie anschlies-
- 23 - send in der Lage war, diese Begebenheiten in der Folge über Jahre grundsätzlich gleichbleibend zu schildern. Gerade dieser Umstand, dass die Privatklägerin trotz der damals starken Alkoholisierung die in Frage stehenden Ereignisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren konstant und schlüssig geschildert hat, spricht da- für, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes gehandelt hat. Dass sie in der La- ge war, klare Erinnerungen an den Tattag zu behalten, zeigt sich sodann auch da- ran, dass sie den Beschuldigten, welchen sie vor dem Vorfall nicht gekannt hatte, im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation am 8. Mai 2019 und damit rund zwei Mo- nate nach dem Vorfall auf Anhieb wiedererkannt hatte (Urk. D1/7 S. 5; Urk. D1/8 S. 12; Urk.D1/9). 2.2.6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Privatklägerin kein Motiv dafür erkennbar ist, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Vergewaltigung zu beschuldigen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich aus anderen Gründen nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten einen gewissen Unmut gegen die- sen gehegt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie es nicht beispielsweise bei der An- zeige wegen Diebstahls von Bargeld aus ihrer Tasche belassen hätte (Urk. D1/1), zumal sie sich auf diese Weise auch unangenehme Fragen über ihre Intimsphäre hätte ersparen können. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch die Umschreibung der Waffe durch die Privatklägerin dagegen spricht, dass es sich beim Waffengebrauch des Beschuldigten lediglich um eine erfundene Geschichte ihrerseits handelte. So beschrieb sie diese kon- stant als kleine Pistole, welche mit einer Verzierung versehen gewesen sei, die wie eine Blume ausgesehen habe. Hätte sich die Privatklägerin die Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten ausgedacht, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie eine grössere und bedrohlichere Waffe beschrieben hätte, um entspre- chend auch den Beschuldigten umso bedrohlicher erscheinen zu lassen. 2.2.6.3. Letztlich wird die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin insbe- sondere dadurch verstärkt, dass diese mit den Zeugenaussagen von F._____ in Einklang stehen. Diese gab im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom
E. 2.3 Demgegenüber hatte der Beschuldigte die ebenfalls mit obgenannter Verfügung vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) mitgeführt, als er am 7. März 2019 den Diebstahl im … [Abteilung] D1._____ beging (Urk. D4/1 S. 3; Urk. D4/5). Es liegt daher nahe, dass er jene Kneifzange verwendet hatte, um die Diebstahlssicherungen der entwendeten Kleidungsstücke zu entfernen (Urk. D4/1 S. 2 f.). Angesichts dieses Deliktzusam- menhangs ist die Kneifzange einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilforderungen
E. 2.3.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin legte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'238.20 (inkl. MwSt.) geltend macht (Urk. 181). Da der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche letztlich knapp neun Stunden gedauert hat (Prot. II S. 2a ff.), lediglich auf sechs Stunden geschätzt worden war (Urk. 181 S. 3), ist dem geltend gemachten Honorar der Aufwand für weitere knapp drei Stunden hinzuzurechnen. Es ist mit- hin von einem geltend gemachten Honorar für das Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.) auszugehen. Für seine Bemühungen im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin im Nachgang zum angefochtenen Urteil mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2021 gemäss seiner damaligen Honorar- note vom 4. März 2021 mit Fr. 17'510.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt (Urk. 79; Urk. 102). Insgesamt wurde seitens des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin demnach für das gesamte Strafverfahren ein Aufwand von Fr. 23'435.35 geltend gemacht, was zu hoch erscheint.
E. 2.3.2 Mit seiner Honorarnote vom 4. März 2021 stellte der unentgeltliche Rechts- vertreter der Privatklägerin vor Vorinstanz unter anderem eine Aufwandposition von 30 Stunden vom 4. März 2021 mit der Bezeichnung "Ba BGZ (Rechtskrafts- bescheinigung)" in Rechnung (Urk. 79 S. 3). Abgesehen davon, dass das erstin- stanzliche Urteil angesichts der seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin angemeldeten Berufungen noch gar nicht rechtskräftig war, ist auch nicht ersicht- lich, wofür im Zusammenhang mit einer Rechtskraftbescheinigung ein Aufwand von 30 Stunden entstanden sein könnte. Auf diese Unstimmigkeit in seiner Hono- rarnote vom 4. März 2021 angesprochen, erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er nicht aus dem Stegreif sagen
- 75 - könne, was mit jener Aufwandposition umschrieben sei, es sich aber sicher nicht um das Bezeichnete gehandelt habe. Weiter gab er an, dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme und er dies überprüfen müsse (Prot. II S. 33). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in einer Eingabe vom 3. Dezember 2021 dar, dass er bei Kontrollen seiner Aufwen- dungen durch Gerichte festgestellt habe, dass nicht nur einzelne Positionen sei- ner Bemühungen begutachtet würden, sondern vielmehr eine Gesamtwürdigung der Angemessenheit stattfinde. Auch wenn offensichtlich die konkrete Bemühung nicht passend zum Fall sei, so ergebe doch der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft wie auch das Bezirksgericht Zürich seine Honorarnote gebilligt hätten, dass die Entschädigung gesamthaft für angemessen gehalten worden sei (Urk. 186 S. 1 f.).
E. 2.3.3 Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsver- treters der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren nachträglich zum Urteil in einer separaten Verfügung vom 1. April 2021 fest (Urk. 102). Dass über die Höhe der Entschädigung nicht wie gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehen (BGE 139 IV 199 E. 5), im Sachur- teil entschieden wurde, sondern nachträglich in einer separaten Verfügung, be- gründete die Vorinstanz mit dem grossen Umfang der zu beurteilenden Honorar- note (Urk. 115 S. 104). Trotz dieses gewählten Vorgehens, sprach die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dann aber genau jenen Betrag zu, welchen er mit seiner Honorarnote vom 4. März 2021 geltend gemacht hatte (Urk. 79 S. 1; Urk. 101). Eine eingehende Prüfung der Honorarnote blieb demnach aus. Andern- falls hätte bereits der Vorinstanz auffallen müssen, dass sich in Bezug auf die oberwähnte Position ein Fehler eingeschlichen haben musste. Unabhängig davon blieb die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2.5.).
E. 2.3.4 Wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2021 zu Recht darauf hinwies, verbietet es die Rechtskraft, auf ein Dispositiv zu- rückzukommen (Urk. 186 S. 1). Gleichwohl räumte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowohl in jener Eingabe als auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass
- 76 - hinsichtlich des im Zusammenhang mit einer Rechtskraftbescheinigung vor Vo- rinstanz geltend gemachten Aufwands von 30 Stunden etwas nicht stimmen kön- ne und die konkrete Bemühung entsprechend nicht passend zum Fall sei (Urk. 186 S. 2; Prot. II S. 33). Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2021 geht sodann auch hervor, dass es sich bei der vorgenommenen Entschädigung nicht um eine pauschale Festsetzung eines im Rahmen einer Gesamtwürdigung als angemessen erachteten Honorars handelt, wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dies in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2021 geltend macht. Vielmehr wurde die Entschädigung genau in jener Höhe festgesetzt, in welcher Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ diese beantragt hatte (Urk. 79; Urk. 101). Der Betrag von Fr. 6'600.– zzgl. 7,7 % MwSt., mithin Fr. 7'108.20, wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dem- nach zugesprochen, obwohl in diesem Umfang vorliegend keine Gegenleistung erbracht worden war. Als Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter in diesem Strafverfahren erweist sich entsprechend und bei einer Gesamtbetrachtung höchstens ein Betrag von insgesamt Fr. 16'327.15 als angemessen. Da Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ bereits mit Verfügung der Vo- rinstanz vom 1. April 2021 eine diesen Betrag übersteigende Entschädigung zu- gesprochen wurde, ist ihm für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin wird Vor- merk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [zum Nachteil von Herren D1._____ (Dossier 4) und C._____ AG (Dossier 11-5)],
- […]
- 77 -
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG,
- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 27 sowie Art. 15 WV, Art. 48 WV und Art. 12 Abs. 1 lit. j WV,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1,
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. - 8. […]
9. Die nachfolgend aufgelisteten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- […]
- […]
- 1 Gewehr ohne Magazin, mit aufgesetztem Schalldämpfer (Waffen-Nr. …; As- servat-Nr. A012'784'440),
- 1 Schalldämpfer (Asservat-Nr. A012'784'462),
- 1 Verpackung (Migros-Einkaufstasche, Leinentuch; Asservat-Nr. A012'784'473).
10. Die nachfolgend aufgelisteten und sichergestellten Gegenstände werden der Privat- klägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie vernich- tet, wobei die Lagerbehörde angewiesen wird, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren:
- 1 Damenbekleidung (Asservat-Nr. A012'411'664),
- 1 Damenhose (Asservat-Nr. A012'411'700),
- 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'711),
- 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'722),
- 1 Damentasche (Asservat-Nr. A012'411'744),
- 1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A012'411'813).
- 78 -
11. […]
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird abgewiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ AG wird abgewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'794.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 145.00 Zeugenentschädigung Fr. 1'389.25 Auslagen Untersuchung Fr. 33'778.60 ehemalige amtliche Verteidigung (RAin Dr. iur. X1._____) Fr. 17'510.35 unentgeltliche Rechtsvertretung (RA Dr. iur. Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 2.3.5 In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere des Einsatzes der Waffe als Drohmittel und der Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung
E. 2.4 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staa- ten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdi- gung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (zum Ganzen: Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
3. Härtefallprüfung
- 60 -
E. 2.5 Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. März 2021 ist somit betreffend die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betr. mehrfacher Diebstahl [Dossier 4 und Dossier 11-5], Vergehen und Übertretung des Strassen- verkehrsgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes), 9 teilweise (Beschlagnahmung Gewehr, Schalldämpfer und Migrosverpackung), 10 (Beschlagnahmungen betr. die Privatklägerin), 12 und 13 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen C._____ AG und D._____ AG), 14 (Kostenfestsetzung), sowie 17 und 18 (Entschädigungen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägerver- tretung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.6 Somit stehen – unter teilweiser Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots – die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von H._____, die Ver-
- 12 - urteilung wegen einfacher Körperverletzung (Ziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffer 2), die Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafrest aus drei früheren Verurteilungen (Ziffer 3), die Sanktion (Ziffern 4 - 6), die Massnahme (Ziffer 7), die Landesverweisung (Ziffer 8), die Einziehung von Kneifzange und Pullover (Ziffer 9), die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Ziffer 11), die Kostenauflage (Ziffer 15) und die Prozessentschädigung des Be- schuldigten (Ziffer 16) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung Privatklägerin Die Privatklägerin liess mit ihrer Berufungsbegründung die unentgeltliche Pro- zessführung samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 117). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. D1/10/17). Anders als im Zivilverfahren dauert auch die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren an, sofern kein Grund zum Widerruf vorliegt (BSK StPO-Mazzucchelli/ Postizzi, Art. 136 N 10). Da ein solcher nicht vorliegt und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung fortdauert, ist auf das entsprechende Gesuch nicht weiter einzu- gehen.
E. 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich zie- hen muss. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn beim Beschul- digten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und das private Interesse ge- genüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.
E. 3.1.1 Das Vorgehen des Beschuldigten, die buchstäblich im heulenden Elend liegende und offensichtlich stark angetrunkene Privatklägerin unter dem Vorwand des Besorgens der Wäsche in die Waschküche zu locken, sie dort mit einer Waffe zu bedrohen und unter vorgehaltener Waffe den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Situation für die in jeder Hinsicht unterlegene und zusätzlich durch Alkohol geschwächte Privatkläge- rin war aussichtslos und löste bei ihr grosse Angst aus. Wohl dauerte der Vorgang nicht allzu lange und bediente er sich nicht zusätzlicher unnötiger körperlicher Gewalt oder besonderer Grausamkeiten. Trotzdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich mit seiner Vorgehensweise an der Grenze zum quali- fizierten Tatbestand von Art.190 Abs. 3 StGB bewegte, welcher eine Mindeststra- fe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem kam es bei ihm zu einer Ejakula- tion in die Vagina der Privatklägerin, was für das Opfer einen zusätzlichen Ekel- faktor darstellt. So berichtete sie denn auch davon, wie sie sich nachher schmut- zig gefühlt und versucht habe, sich zu reinigen. Überdies fällt vor allem ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen hat und die Tat somit für die Privatklägerin auch noch mit der Gefahr einer möglichen Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit sowie mit dem Risiko einer möglichen Schwangerschaft verbunden war. Angesichts der Schilderungen der Privatkläge- rin zeigt sich weiter, dass das Handeln des Beschuldigten sie in Angst versetzte und sie traumatisierte. Nichts an der Verschuldensbewertung ändert der Um- stand, dass die Privatklägerin sich regelmässig im Millieu bewegt hat und sie ein promiskuitives Sexualverhalten pflegte. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sie dies je- weils im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit getan hätte. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere somit bereits erheblich.
E. 3.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und es deshalb in der Natur der Sache liegt, dass die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Dement- sprechend wenig kann hierzu ausgeführt werden, zumal Spekulationen in diesem
- 43 - Zusammenhang zu unterbleiben haben. Einzig auf äusserlich wahrnehmbare Vorgänge, welche geradezu zwingend auf innere Vorgänge schliessen lassen, darf abgestützt werden. So muss auf Grund der zielgerichteten und entschlosse- nen Vorgehensweise auf direkten Vorsatz geschlossen werden. Die Vorgehens- weise lässt auf besondere Skrupellosigkeit schliessen. Andere Motive als die Be- friedigung seines Sexualtriebs sind nicht erkennbar. Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Q._____, beim Be- schuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag (Urk. D1/19/19 S. 79). Insgesamt wirken sich die subjekti- ven Momente in Anbetracht der bereits erheblichen Tatschwere neutral aus.
E. 3.1.3 Insgesamt ist von einem bereits erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. Die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz erwogene Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe als viel zu tief (Urk. 83 S. 9).
E. 3.1.4 Täterkomponenten
E. 3.1.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die aktenkundigen Angaben zur Biografie des Beschuldigten sind überwiegend Eigenangaben des Beschuldigten, welche teilweise in einem erheblichen Wider- spruch zueinander stehen. Demnach stammt der Beschuldigte ursprünglich aus Albanien. Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er an, in R._____ [Stadt in Albanien] eine Zahntechni- kerschule absolviert zu haben und mit 22 Jahren in die Schweiz gezogen zu sein, um hier eine weiterführende Zahntechnikerschule zu besuchen, welche er indes nach einem Jahr abgebrochen habe. Im Jahre 2015 habe er geheiratet. Er habe 3 Kinder, denen er keinen Unterhalt bezahle. Zu seiner Frau habe er keinen Kon- takt, jedoch habe er viele Freundinnen. Zu seiner Arbeitssituation und seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen gab er keine detaillierte Auskunft (Urk. D1/20/7 S. 9). Ergänzend führte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu aus, dass er
- 44 - seine Kinder seit geraumer Zeit nicht gesehen habe, er diesen gegenüber jedoch unterhaltspflichtig sei, ohne dies genauer spezifizieren zu können. Offenbar wurde ihm nur ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Vor und nach der Geburt seiner ersten Tochter, also im Jahre 2015, habe er 2 Jahre in Israel eine Schule für "Krav Maga" besucht. Dies, weil er beabsichtigt habe, nach Albanien zurück zu kehren und dort für Interpol zu arbeiten (Prot. I S. 17 ff.). In den übrigen Akten sowie in den Beizugsakten finden sich sodann die folgenden weiteren biografischen Angaben des Beschuldigten: Verfahren AM11.014610 des Ministère Public de l'arrondissement de Lausanne Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25. August 2011 im Verfahren wegen illega- len Aufenthalts gab er an, in einer 3-jährigen Ausbildung zum Zahntechniker zu stehen, zu Ferienzwecken in die Schweiz gereist zu sein und von seinen Erspar- nissen zu leben (Urk. 4). Verfahren 2012/8277 der Staatsanwaltschaft Zürich Aus der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2012 geht hervor, dass der Beschuldigte am 1. August 2012 zum ersten Mal in die Schweiz gereist sei, er nach einem 2-monatigen Aufenthalt zur Familie seines Mannes nach Kroatien ge- reist und hernach erneut in die Schweiz eingereist sei. Er lebe von der Unterstüt- zung seiner italienischen Tante (Urk. 2 S. 3). Bei den Akten findet sich ein Auszug aus dem zentralen Migrationssystem, welches die eingetragene Partnerschaft des Beschuldigten bestätigt (Urk. 12/3). Verfahren ST.2014.4366 der Staatsanwaltschaft Baden Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme zur Person vom 30. Juni 2014 be- stätigte er, seit dem 28. Oktober 2012 mit Herrn S._____ in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben, wobei diese in Auflösung sei. Einer Arbeit ging er nicht nach, sondern lebte von seinen Eltern, wobei er bestätigte, früher Gelegenheits- arbeiten ausgeführt zu haben (Urk. 1/9). Der Lernfahrausweis war zum damaligen
- 45 - Zeitpunkt wegen Drogensucht entzogen (Urk. 1/6). Weiter gab er an, dass seine Familie in Belgien lebe und er die dortige Niederlassungsbewilligung besitze (Urk. 2/24). Verfahren ST.2015.7327 des Bezirksgerichts Baden Aus der dortigen Befragung resultiert, dass er, Stand 27. September 2015, noch immer mit S._____ in einer eingetragenen Partnerschaft lebte, stellte jedoch in Aussicht, demnächst T._____ zu heiraten, mit welcher er bereits ein Kind hatte. Erwerbstätig war er damals nicht und er konsumierte Drogen (Urk. 1/9). Im Rah- men der Hauptverhandlung vom 3. März 2016 gab er an, dass er nicht arbeite und von seiner Familie unterstützt werde (Prot. S. 4). Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich Über den weiteren Lebensverlauf lassen sich einzig dem Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich verlässliche Anga- ben entnehmen. Dort sprach er erstmals am 3. November 2016 vor und berichtete von Ehe- und Drogenproblemen. Bis Anfangs 2020 folgten verschiedene Aufent- halte in psychiatrischen Kliniken und Drogenentzugsprogrammen. Auf ein familiä- res Zusammenleben und Arbeitstätigkeit ergeben sich keine Hinweise (Urk. D1/19/10). Psychiatrisches Gutachten Dr. med. Q._____ vom 5. September 2020 Gegenüber dem Gutachter gab er an, dass er im Jahr 2012/13 ein Jahr in der Schweiz studiert habe. Er sei von seiner Familie unterstützt worden. Er habe in der Schweiz eine Kosovarin geheiratet und sich im Jahre 2014 von dieser schei- den lassen. Mit seiner aktuellen Frau habe er drei Kinder. Hinweise wonach er mit der Familie zusammen gelebt hat, gibt es nicht. Vielmehr bestanden im Jahre 2019 Rayon- und Kontaktverbote, nachdem gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drohung eingeleitet worden sei. Die Familie lebe von Fürsorgegeldern, er lebe von Leistungen seiner Angehörigen (Urk. D1/19/19).
- 46 - Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seit dem 10. Januar 2021 von T._____ geschieden sei. Für seine drei Kinder U._____, geboren am tt.mm.2015, V._____, geboren am tt.mm.2017 und W._____, geboren am tt.mm.2018, welche aus jener Ehe hervorgegangen sind, stehe ihm gemäss dem Scheidungsurteil ein Besuchsrecht zu. Sobald er aus der Haft komme, sei eine Regelung vorgesehen, wonach er zunächst während sechs Wochen ein begleitetes Besuchsrecht habe, bevor er die Kinder anschliessend jedes zweite Wochenende alleine zu sich nach Hause nehmen könne. Ausserdem sei vorgesehen, dass er in den ersten sechs Monaten Urinproben abgeben wer- de. Was die aktuelle Situation anbelangt, erklärte der Beschuldigte jedoch, dass er seine Kinder nun seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe. Dazu fügte er an, dass er nun aber auch nicht mehr wolle, dass sie ihn nach zwei Jahren im Gefängnis wiedersehen müssten. Besuch erhalte er dafür regelmässig von seiner Freundin AA._____. Auch von der Mutter seiner Freundin und der Kollegin seiner Freundin habe er schon Besuch bekommen. In diesem Zusammenhang wies der Beschuldigte auch darauf hin, dass er mit seiner Freundin sehr glücklich sei und er inzwischen auch ihre Familie sehr gut kenne. Zu seinem Lebenslauf befragt, verneinte der Beschuldigte, dass er vor T._____ bereits einmal verheiratet gewe- sen sei, wie dies aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht. Er erklärte, dass es zwar zutreffe, dass er zuvor schon eine Liebesbeziehung gehabt habe, sie aber nicht verheiratet gewesen seien. Weiter gab er an, dass seine B- Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 abgelaufen sei und er derzeit in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Auch was seinen Drogen- konsum betrifft, machte er geltend, dass es nicht zutreffe, dass er bereits 2012 oder 2013 begonnen habe, Kokain zu konsumieren, wie dies aus dem psychiatri- schen Gutachten hervorgeht. Vielmehr habe er lediglich gesagt, dass er es da- mals probiert habe. Erst 2017 nach der Entlassung aus der ersten Strafe habe er dann angefangen, regelmässig zu konsumieren. Weiter berichtete der Beschul- digte im Laufe der Einvernahme zur Person davon, dass er am Anfang in der Schweiz mit einem Kollegen zusammengelebt habe. Auf die Frage, wie jener Kol- lege geheissen habe, erklärte er dann aber, dass er sich daran nicht mehr erin- nern könne. Erst als er im weiteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, wer
- 47 - S._____ sei, gab er an, dass es sich dabei um jenen Kollegen handle, bei dem er damals gewohnt habe. Die Frage danach, ob er mit diesem in einer eingetrage- nen Partnerschaft gelebt habe, beantwortete er dann aber damit, dass er über dieses Thema noch nie gesprochen habe und er auch weiterhin nicht darüber re- den möchte. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, dass seine Familie zuletzt von Geld, das er von seiner Familie und seinen Verwandten erhalten habe, und von der Sozialhilfe seiner Ex-Ehefrau gelebt habe. Schliesslich gab er an, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 180 S. 2 ff.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich seit seiner Ankunft in der Schweiz seine Drogensucht und zahlreiche Strafverfahren wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Verlässliche Hinweise auf eine regelmässige Erwerbs- tätigkeit und ein familiäres Zusammenleben ergeben sich nach dem Jahre 2015 keine mehr. Abgesehen davon, dass dieses widersprüchliche Aussageverhalten seine Glaubwürdigkeit erheblich einschränkt, lässt sich aus seinen biografischen Angaben jedoch weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ab- leiten.
E. 3.1.4.2 Vorstrafen/Handeln während laufender Probezeit Der Beschuldigte ist mit insgesamt fünf Vorstrafen im Schweizerischen Strafregis- ter verzeichnet (Urk. 162). Diese Vorstrafen wurden bereits im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt (Urk. 115 S. 66 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verurteilung noch eine zusätz- liche Vorstrafe gemäss Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom 29. September 2011 aufwies und diese aber in der Zwischenzeit gelöscht wurde (Urk. D1/77). Bereits die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Vorstrafen des Beschuldigten zwar regelmässig und in kurzen Abständen anfie- len, sie jedoch in Bezug auf die Vergewaltigung nicht einschlägig sind (Urk. 115 S. 68). Entsprechend erweist es sich als angemessen, diese lediglich leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls lediglich leicht straferhöhend ist zu ge- wichten, dass der Beschuldigte diese Tat während laufender Strafuntersuchung wegen der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und des Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG (Dossier 11) beging.
- 48 -
E. 3.1.4.3 Geständnis Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion erfolgt.
E. 3.1.4.4 Strafempfindlichkeit Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind weiter nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte drei noch minderjährige Kinder hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Ein- schränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durch- schnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4).
E. 3.1.4.5 Fazit Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung insgesamt straferhö- hend auf die Einsatzstrafe aus. Es rechtfertigt sich daher, diese um 6 Monate auf 54 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.2 Wie oben unter Erw. IV.3.1.4.1. ausgeführt, sind die biografischen Angaben des Beschuldigten wenig zuverlässig. Erwiesenermassen kam der Beschuldigte im Jahre 2011 oder 2012 ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz. Er ist demnach weder hier geboren noch aufgewachsen, sondern kam erst mit rund 23 Jahren in die Schweiz und wurde in seinem Heimatland sozialisiert. Dort hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Er hat demnach die meiste Zeit seines Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht, weshalb grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schon seit rund 5 Jahren nicht mehr mit seiner Kernfamilie zusam- men lebt. Zu seiner Ehefrau hat er gar keinen und zu seinen Kindern kaum Kon- takt. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung an, dass er seine Kinder seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe und auch seine Ex- Ehefrau ihn nie im Gefängnis besuchen gekommen sei (Urk. 180 S.18 f.). Aus dem Führungsbericht des Flughafengefängnisses vom 2. März 2021 geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Inhaftierung die Möglichkeit nutzt, den Kontakt zu seinen Kindern mittels Videotelefonie aufrecht zu erhalten (Urk. 149 S. 2). Seine Angehörigen leben in Albanien, zu welchen er gemäss dem Abschlussbericht der stationären Therapie in der "AB._____" vom 23. November 2020 intensive telefonische Kontakte pflegt (Urk. 39A S. 2). Seine Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf Beziehungen zu seiner Freundin, zur Familie sei- ner Freundin, zu seinem Schwager und in das Millieu. Einer geregelten Arbeit ging er seit dem Jahre 2013 nicht mehr nach. Er liess sich stattdessen von seiner Herkunftsfamilie und der Sozialhilfe, die seine Ex-Ehefrau bezog, aushalten (Urk. 180 S. 12). Sodann ist er bereits seit mehreren Jahren drogensüchtig und seit seiner Einreise im Jahre 2011 wiederholt kriminell in Erscheinung getreten. Unter anderem hat er rund 10 Monate an Freiheitsstrafen verbüsst (Urk. 162). Seine Deutschkenntnisse sind rudimentär, für die Verhandlung benötigt er nach wie vor
- 61 - die Dienste eines Albanischdolmetschers (Prot. II S. 2a). Von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz kann somit noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Sein Verteidiger umschreibt ihn denn auch als Kleinkriminellen mit Tendenzen zur Megalomanie, welcher bereits einiges auf dem Kerbholz hat (Urk. 84 S. 4).
E. 3.2.1 Was die theoretischen Voraussetzungen zur Annahme einer Notwehrsitua- tion betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2.2 Dass G._____ – wie vom Beschuldigten behauptet – einen Baseballschlä- ger mit sich geführt hat, als er im Hinterhof auf den Beschuldigten zugegangen war, erwies sich nicht als erstellt. Gleichwohl wurde als erstellt erachtet, dass G._____ und O._____ damals auf den Beschuldigten zugegangen waren, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Erw. 4.2.2.). Da der Beschuldigte in jener Situation davon ausgehen musste, dass insbesondere G._____ auf eine Konfrontation mit ihm aus war, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschuldigte bereits aufgrund des erstellten Sachverhalts in einer Notwehrsituation befand (Urk. 115 S. 55 f.). Zu beurteilen bleibt jedoch, ob die von ihm ergriffenen Abwehrhandlungen im Sinne von Art. 15 StGB als in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt erachtet werden können. 3.3.1. Auch hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen des Beschuldigten kann auf die ausführlichen und zutreffen-
- 38 - den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um zwei Personen handelte, die auf den Beschuldigten zugekommen waren, diese jedoch zumindest keine sichtbaren Waffen auf sich getragen hatten. Aufgrund des Verletzungsbilds von G._____ zeig sich, dass der Beschuldigte zwei massive Faustschläge gegen Letzteren ausführte und diese beide Gesichtshälften, mithin sehr empfindliche Körperstellen, trafen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich der Beschul- digte nicht gegen einen bereits begonnen Angriff zu wehren hatte, sondern ihm dieser erst drohte, sowie vor dem Hintergrund, dass seine Angreifer nicht bewaff- net waren, erweist sich diese massive Gewaltanwendung nicht mehr als den da- maligen Umständen angemessen. Vielmehr hätte ein einzelner Schlag gegen G._____ ausgereicht, um den bevorstehenden Angriff abzuwenden. Da auch dem Beschuldigten bekannt ist, dass sich im Kopf lebenswichtige Strukturen befinden, hätte es dem Beschuldigten überdies gerade aufgrund seiner Kampfsporterfah- rung möglich sein müssen, zu seiner Verteidigung gezielt einen Schlag gegen ei- ne weniger empfindliche Körperstelle auszuführen. Der Beschuldigte hat somit die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr überschritten und es liegt ein Notwehrex- zess vor. Zu prüfen bleibt nun, ob es sich um einen entschuldbaren Notwehrex- zess handelt und damit ein nicht schuldhaftes Verhalten vorliegt (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder ob der Notwehrexzess einzig im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sein wird (Art. 16 Abs. 1 StGB). 3.4.1. Schliesslich kann auch, was die Voraussetzungen eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, setzt eine Straflosigkeit insbesondere voraus, dass der rechtswidrige Angriff es war, der allein oder doch vorwiegend die Aufregung oder die Bestürzung des Täters verursacht hat (Urk. 115 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.2). In diesem Fall war es jedoch der Beschuldigte, welcher den Konflikt
- 39 - zwischen G._____ und ihm dadurch, dass er auf den Balkon von N._____ zu klet- tern versuchte, gewissermassen initiiert hatte. Zwar führt dieser Umstand nicht dazu, dass für den Beschuldigten das Vorliegen einer Notwehrsituation hätte ver- neint werden müssen. Gleichwohl konnte der drohende Angriff von G._____ für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht derart überraschend gewesen sein, dass ihn dieser in eine Aufregung oder Bestürzung versetzt hätte, welche die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses zu rechtfertigen vermöchte.
E. 3.3 Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zu diesem Delikt kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 71 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass es sich zwar um massive Verletzungen handelt, welche der Beschuldigte dem Privatkläger 3 zugefügt hat, das Tatverschulden aber dadurch relativiert wird, dass das Handeln des Beschuldigten nur knapp nicht mehr als erlaubte Notwehr erachtet werden konnte. Bei der subjektiven Tatkomponente ist entsprechend den zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten bezüg- lich dieses Delikts eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wurde (Urk. D1/19/19 S. 79; Urk. 115 S. 72). Was die Täterkomponenten betrifft, ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei wiede- rum zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte auch in Bezug auf dieses Delikt in objektiver Hinsicht geständig zeigte und sich dieses teilweise Geständnis leicht strafmindernd auszuwirken hat. Überdies ist zu beachten, dass der Be- schuldigte diese Tat nicht während einer laufenden Strafuntersuchung beging und entsprechend unter diesem Titel auch keine Straferhöhung vorzunehmen ist. So- mit würde es sich rechtfertigen, für diese Tat isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorzu-
- 50 - nehmenden Asperation erweist es sich als angemessen, die hypothetische Ge- samtstrafe für die vorstehend beurteilten Delikte für die einfache Körperverletzung um 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.3.1 Von seiner Ehefrau, T._____, ist der Beschuldigte inzwischen geschieden. Aus diesem Grund zielt denn auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach es seinen Kindern nicht zuzumuten sei, gemeinsam mit ihrer Mutter ebenfalls nach Albanien auszuwandern (Urk. 182 S. 26), entsprechend den Ausführungen der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Prot. II S. 30) – zumindest in Bezug auf die Kindsmutter – an der Sache vorbei. Was seine drei Kinder betrifft, will der Beschuldigte sein Besuchsrecht nicht im Gefängnis ausüben, sondern pflegt den Kontakt mit seinen Kindern per Videotelefonie. Nachdem er noch geraume Zeit in Haft verbleiben muss, wird dies mutmasslich weiterhin so stattfinden. Auch bereits vor seiner Inhaftierung lebte der Beschuldigte aber nicht mehr mit seiner Familie zusammen. Er gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, die Familie wegen seines Drogenkonsums verlassen zu haben (Urk. D1/19/19 S. 30). Im Jah- re 2019 wurde der Beschuldigte gar mit Kontakt- und Rayonverboten in Bezug auf seine Familie belegt (Urk. D1/19/19 S. 30; Prot. II S. 12 f.). Von einer nahen, ech- ten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seinen Kindern, welche un- ter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde und die grundsätzlich ein erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib am Ort der nieder- gelassenen Familienmitglieder zu begründen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein (BGer-Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 Erw. 3.4.1., nicht publi- ziert in BGE 147 IV 340). Dass dem Beschuldigten im Scheidungsurteil ein Be- suchsrecht eingeräumt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Ein telefonischer resp. Video-Kontakt kann der Beschuldigte sodann auch von seinem Heimatland aus pflegen. Überdies ist auch denkbar, dass die Kinder den Beschuldigten in Al- banien – allenfalls mit einem Verwandten des Beschuldigten oder seiner Ex- Ehefrau, die aus dem Kosovo stammt – besuchen könnten. Dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommu- nikationsmittel wahrgenommen werden kann, wird auch nach dem Wegweisungs- recht unter Umständen als für den Anspruch auf Familienleben genügend erach-
- 62 - tet (BGer-Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer-Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Zwar ist erfreulich, dass der Beschul- digte die Beziehung zu seiner Freundin AA._____ während seiner Inhaftierung aufrecht erhalten konnte. In Anbetracht dessen, dass die Beziehung zu ihr aber erst ein paar Monate vor seiner aktuellen Inhaftierung begonnen hatte (Urk. 180 S. 23), kann diese Beziehung noch nicht als derart gefestigt erachtet werden, als dass sie unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde.
E. 3.3.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte trotz seiner relativ guten Ausbildung und sprachlichen Fähigkeiten in rund 10 Jahren nicht geschafft hat, beruflich hier Fuss zu fassen. Er lebte stattdessen mehrheitlich von seiner Herkunftsfamilie resp. der Sozialhilfe seiner Ex-Ehefrau. Wenn die Verteidigung festhält, der Beschuldigte habe sich "ausserordentlich gut in der Schweiz einge- lebt" (Urk. 182 S. 28), kann dem offenkundig nicht zugestimmt werden. Der Be- schuldigte ist vielmehr in keiner massgeblichen Weise hier integriert. Die blosse Beteuerung des Beschuldigten, er könne hier bei seiner Freundin wohnen und sie habe eine 100 %-Arbeitsstelle für ihn organisiert (Prot. I S. 14 und 19), erscheint bei der Ausgangslage des Beschuldigten mit der beträchtlichen kriminellen Vorbe- lastung, dem mehrjährigen Suchtverhalten und dem unsteten Lebenswandel in keiner Weise ein Garant für einen (erstmals) nachhaltigen Start ins Erwerbsleben in der Schweiz. Das gilt umso mehr, als er den Namen der Firma, die der besten Kollegin der Mutter seiner Freundin gehören soll, nicht einmal kennt (Prot. I S. 19).
E. 3.3.3 Demgegenüber hat der Beschuldigte die ersten 23 Jahre seines Lebens in einer unversehrten und wirtschaftlich gut gestellten Familie in Albanien verbracht ("Ich bin in einer gesunden Familie aufgewachsen"; Prot. I S. 14), welche nach wie vor dort ansässig ist. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur bestens ver- traut. Es deutet nichts darauf hin, dass einem Wiedereinstieg bzw. Neubeginn in seiner Heimat etwas im Wege stehen sollte, zumal der Beschuldigte seither in der Schweiz und in Israel Weiterbildungen genossen hat sowie in Anbetracht dessen, dass er gemäss seinen Angaben sechs oder sieben Sprachen sprechen kann, er mithin ziemlich weltgewandt sowie auch arbeitswillig ist (Prot. I S. 13 f.). Eine be-
- 63 - rufliche Wiedereingliederung in Albanien erweist sich daher ohne Weiteres als möglich, dies umso mehr, als der Beschuldigte ohnehin vorhatte, bei Interpol R._____ als Polizeibeamter zu arbeiten und auch schon entsprechende Vorberei- tungen dafür getroffen hatte (Prot. I S. 34). Schliesslich würde der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Albanien auf seine Herkunftsfamilie stossen, welche ihn während Jahren finanziell unterstützte (Urk. 180 S. 12), zu der er auch nach sei- ner Verhaftung in Kontakt stand (Urk. 39A S. 2), und von welcher auch zu erwar- ten ist, dass sie ihm bei der Wiedereingliederung in Albanien nach Kräften behilf- lich sein würde.
E. 3.4 Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bei einer Rück- kehr nach Albanien auf ein ihm vertrautes familiäres Umfeld treffen würde und auch eine berufliche Wiedereingliederung möglich erscheint, kann ihm zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Dass es für den Beschuldigten sehr ein- schneidend sein wird, dass er seine Kinder bei einer Landesverweisung nur unter erheblich erschwerten Bedingungen wird sehen können, ist nicht in Abrede zu stellen. Gleichwohl ist diese Belastung, die ihn beim Verlassen der Schweiz tref- fen würde, in Anbetracht dessen, dass sowohl gegenwärtig als auch bereits vor der Inhaftierung keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand, indem er trotz bereits gegründeter Familie 2016/17 in die Drogen abglitt (Urk. 180 S. 7-10 f. und 17) nicht derart gravierend, als dass sie bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde.
4. Öffentliches Interesse
E. 3.5 Diebstahl zum Nachteil der C._____ AG Auch was dieses Delikt angeht, kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 70 f.). In Bezug auf die Täterkomponenten kann ebenfalls wiederum grundsätzlich auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), dies jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich dieser Tat keine Delinquenz während laufender Strafuntersuchung vorliegt und dem Beschuldigten ein Geständnis zugute zu halten ist. Auch was dieses Geständnis betrifft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten angesichts der
- 51 - Beweislage kaum Raum für Bestreitungen blieb. Weiter erweist sich auch die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten in Bezug auf diesen Diebstahl festgesetzte Einzelstrafe als zu hoch, zumal der Deliktsbetrag die Schwelle des geringfügigen Diebstahls nur knapp überschreitet. Isoliert betrachtet würde für diesen Diebstahl eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheits- strafe angemessen erscheinen. Asperiert ist dieses Delikt sodann mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu gewichten.
E. 3.6 Strassenverkehrsdelikte vom 29. Juni 2019 Bezüglich der am 29. Juni 2019 begangenen beiden Delikte kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 73 f.). Was die Tä- terkomponenten betrifft, ist grundsätzlich auf das unter diesem Titel zur Vergewal- tigung Erwogene zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Zu beachten ist dabei je- doch, dass es sich bei den Vorstrafen in Bezug auf diese Delikte teilweise um einschlägige handelt (Urk. 162) und der Beschuldigte sich hinsichtlich dieser De- likte geständig zeigte. Da dem Beschuldigten angesichts des pharmakologisch- toxikologischen Gutachtens und der Anhaltung durch die Polizei kaum Raum für Bestreitungen blieb, sind diese Geständnisse lediglich marginal strafmindernd zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wären für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises isoliert betrachtet Einzelstrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 45 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre die hypothetische Gesamt- strafe für die vorstehenden Delikte für diese beiden Taten um 135 Tage und um
E. 3.7 Strassenverkehrsdelikte vom 24. September 2019 Auch was die beiden am 24. September 2019 begangenen Strassenverkehrs- delikte betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten verwiesen werden (Urk. 115 S. 76 f.). Hinsichtlich der Täterkomponenten ist wiederum grundsätzlich
- 52 - auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Von diesen Erwä- gungen abweichend ist vorliegend aber zu beachten, dass erneut zwei Strassen- verkehrsdelikte zu beurteilen sind und der Beschuldigte daher teilweise mit einschlägigen Vorstrafen verzeichnet ist (Urk. 162). Überdies ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte zwar ge- ständig zeigte, aufgrund der Beweislage aber auch kaum Raum für Bestreitungen bestand. Entsprechend den Schlussfolgerungen der Vorinstanz rechtfertigt es sich, für diese Delikte isoliert betrachtet Einsatzstrafen von 7 Monaten Freiheits- strafe (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und von 45 Tagen Freiheitsstrafe (Fah- ren trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises) festzusetzen (Urk. 115 S. 77). Asperiert sind diese beiden Taten sodann mit 135 Tagen und mit
E. 3.8 Widerhandlung gegen das Waffengesetz1 Hinsichtlich dieses Delikts kann betreffend die objektiven und subjektiven Tat- komponenten ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 115 S. 78). Was die Täterkomponenten betrifft, ist mit der Ein- schränkung, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt geständig zeigte, wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zu den Täterkomponenten in Bezug auf die Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Auch die strafmindernde Wirkung dieses Geständnisses wird jedoch dadurch relativiert, dass dem Beschuldigten angesichts der Beweislage kaum Raum für Bestreitun- gen blieb. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz würde es sich schliesslich als angemessen erweisen, für dieses Delikt isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 115 S. 78). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die bereits beurteilten Delikte für diese Tat um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.9 Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Stras- senverkehrsgesetzes Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 79 f.). Es ist eine Busse von Fr. 600.–
- 53 - auszusprechen, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen ist.
E. 3.10 Strafe/Strafart Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert somit eine hypothetische Ge- samtfreiheitsstrafe von 72 Monaten und 20 Tagen sowie eine Busse von Fr. 600.– .
E. 3.11 Rückversetzung nach Art. 89 StGB Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 115 S. 81 f.). Unter Einbezug der aufgrund der Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe von 164 Tagen Freiheitsstrafe, erweist es sich in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen, insgesamt eine Gesamt- freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sowie Fr. 600.– Busse auszufällen.
E. 3.12 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Dabei ist der Begriff der Un- tersuchungshaft mit Bezug auf die Anrechnung weit zu fassen. Es fällt grundsätz- lich jede Form der Freiheitsentziehung darunter, die aus Anlass eines Strafverfah- rens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde (BSK StGB- Mettler/ Spichtin Art. 51 N 13). Darunter fallen also sowohl die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug, nachdem – wie zu zeigen sein wird – heute keine Massnahme ausgesprochen wird. Vorliegend sind die 806 Tage, welche der Beschuldigte bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden hat, an die heute auszufällende Strafe anzurechnen. V. Vollzug Auf Grund der Dauer der Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten ist diese zu vollziehen.
- 54 - VI. Massnahme
1. Die Vorinstanz sprach eine Massnahme in Form der Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB aus, weil der Beschuldigte drogenabhängig sei und dies für ihn als einzige Möglichkeit erscheine, um den Anschluss an die rechtschaffene Gesellschaft zu schaffen (Urk. 115 S. 95, 106). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, auf eine solche zu verzichten, weil er nicht willig sei, eine solche zu absolvieren und es demnach an einer wichtigen Voraussetzung fehle. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er zwar eine hohe intrinisische Motivation zur Aufrechterhaltung der Abstinenz habe, dass sein Abstinenzwille aber nicht mit einem Therapiewunsch gleichzusetzen sei. Dazu beigetragen, dass seine intrinisische Motivation, konstruktive Wege für seine Zukunft einzugehen und die Verhaltensänderung längerfristig aufrecht zu halten, stetig gestiegen sei, habe insbesondere die intensive Auseinandersetzung mit seinen Schwierigkeiten während seiner Zeit im Gefängnis. Diese vielfältigen persönlichen Fortschritte und insbesondere der gefestigte Abstinenzwille würden aus Sicht des Beschuldigten durch die Anordnung einer Massnahme aber gefährdet, da ihm dadurch verun- möglicht würde, sich neue Zukunftsperspektiven aufzubauen und den Weg zurück in die Gesellschaft zu gehen (Urk. 125; Urk. 182 S. 2, 14 ff.).
E. 4 Im Übrigen haben die prozessualen Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz zum Prozessualen nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 7). II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 23. Oktober 2020 (Urk. D1/23). Den vom Beschuldigten vor Vorinstanz noch bestrittenen Vorhalt bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkennt er nunmehr (vgl. Urk. 182 S. 1 f.).
- 13 - Der Beschuldigte bestreitet jedoch nach wie vor, sich der Vergewaltigung, des Diebstahls zum Nachteil von H._____ sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Urk. 180 S. 28 ff.; Urk. 182 S. 1). Auf diese Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorge- haltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Ausführ- ungen (Urk. 115 S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Sachverhalt Dossier 1: Vergewaltigung
E. 4.1 Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraus- setzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen
- 64 - worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können.
E. 4.2 Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad er- reichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgespro- chenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Ver- bleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (Heimgartner, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Härte nicht mehr ausschlaggebend.
E. 4.3 Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/ 2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen wür- den (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1. m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstra- fe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
E. 4.4 Was den Beschuldigten betrifft, ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass seine B Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 abge- laufen ist (Urk. 180 S. 3) und er mithin bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Auch wenn eine Landesver-
- 65 - weisung für den Beschuldigten somit nicht mehr mit dem Verlust eines Aufent- haltstitels einhergehen würde, so hätte diese zur Folge, dass ihm während deren Dauer weder eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden könnte noch Besuchsreisen zu seinen Kindern in die Schweiz möglich sein würden.
E. 4.5 Der Beschuldigte ist mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu belegen. Hierbei ist klar zu statuieren, dass das öffentliche Interesse der Schweiz, einen Sexualstraftäter wegzuweisen, welcher wenige Jahre nach seiner Einreise hin- sichtlich der Deliktsschwere klar eskalierend gegen elementare Grundregeln wie das Recht von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung verstossen hat, als sehr hoch einzuschätzen ist. Art. 121 Abs. 3 BV hält namentlich fest, dass Auslände- rinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Auf- enthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie (u.a.) wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexu- aldelikts wie der sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt werden. Beim Be- schuldigten besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten ein leichtgradig er- höhtes Risiko für die Begehung eines erneuten Sexualdelikts. Das Rückfallrisiko in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Stras- senverkehrsdelikte wurde gar als hoch eingeschätzt. Überdies besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten auch hinsichtlich Eigentums- und Körperverlet- zungsdelikten eine mittelgradig erhöhte Rückfallgefahr (Urk. D1/19/19 S. 75, 79). Angesichts dieser bestehenden Rückfallgefahr wird das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten des Landes entsprechend verstärkt. Die blosse Tatsache, dass ein Beschuldigter Kinder in der Schweiz hat, vermag so- dann nicht zu verunmöglichen, dass eine Interessenabwägung zugunsten des öf- fentlichen Interesses ausfällt. Was den Beschuldigten betrifft, ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit der Geburt seines ersten von drei Kindern beständig delinquiert hat. Das Wissen darum, dass er möglicherweise in den Strafvollzug kommen oder gar des Landes verwiesen werden könnte, vermochte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dies wäre künftig der Fall. Dass der Beschuldigte – seit kurz vor seiner Verhaftung – eine neue Freundin und einige neue Bekannte hat (vgl. Urk. 180 S. 23), vermag die Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung aufgrund seiner vergangenen Le-
- 66 - bensführung in keiner Weise aufzuwiegen. Aufgrund der bereits vorgenannten Unsicherheiten sind auch seine Beteuerungen, beruflich in der Schweiz neu Fuss fassen zu wollen (vgl. Erw. VII.3.3.2.), ebenso wenig ausreichend, um von einer guten Prognose auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz.
5. Dauer der Landesverweisung Da der Beschuldigte sowohl der Vergewaltigung als auch wegen mehreren anderen, keinesfalls zu verharmlosenden Delikten schuldig zu sprechen ist und mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu belegen ist, ist er dem Verschulden ent- sprechend für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden dann im Schengen-Informationssystem aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehöri- ge wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Gemäss Entscheid des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 (mittlerweile publiziert, vgl. BGE 147 IV
340) setzt die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS indes weder eine straf- rechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Verurteilung zu einer Tat mit einer abstrakten Mindeststrafandrohung von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe voraus (Erw. 4.6 und 4.8). Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen sei, wo- bei für deren Annahme – gerade bei Nichtunionsbürgern – keine allzu hohen
- 67 - Anforderungen gestellt würden (Erw. 4.7.2.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen und es muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor- genommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht in BGE 146 IV 172, Erw. 3.2.2.). 6.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und sich sein Verschulden hinsichtlich der Vergewaltigung als erheblich erweist, ist zwin- gend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem anzuordnen. Anzufügen ist, dass sich eine Ausschreibung des Einreisever- bots (in die Schweiz) im SIS auch deshalb verhältnismässig erweist, als es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird inso- fern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGE 147 IV 130 E. 4.9; je mit Hinweisen). VIII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Beschlagnahme zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 98 f.).
E. 9 März 2019 im Verlauf des späteren Morgens in der Waschküche der Liegen- schaft J._____-Strasse … zum Geschlechtsverkehr kam. Während der Beschul- digte geltend macht, dass dieser auf freiwilliger Basis erfolgt sei, gibt die Privat- klägerin an, dass alles gegen ihren Willen geschehen sei. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellen lässt.
E. 11 März 2019 an, dass sie die aufgelöste, weinende, deprimierte und halbwegs schreiende Privatklägerin am 9. März 2019 im Treppenhaus angetroffen habe und
- 24 - diese angesichts ihres Zustands und ihrer Angaben, wonach sie von einem jun- gen Kolumbianer mit einer kleinen Pistole bedroht worden sei und ihr die Kleider sowie die Tasche weggekommen seien, auf den Polizeiposten begleitet habe (Urk. D1/5 S. 1 ff.). Damit bestätigte sie nicht nur den von der Privatklägerin spä- ter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend gemachten Gemütszustand, sondern insbesondere auch den von ihr behaupteten Waffeneinsatz des Beschul- digten. Wiederum konnte die Privatklägerin nicht mit dem Zusammentreffen mit F._____ unmittelbar nach dem Vorfall im Treppenhaus rechnen. Dass sie dieser daher grundsätzlich unvorbereitet von der Bedrohung mit der Waffe berichtete und sich so verhalten hatte, dass sie bei F._____ einen aufgelösten Eindruck hin- terlassen hatte, spricht entsprechend stark dafür, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin tatsächlich Erlebtem entsprechen. Zwar zeigte sich F._____ im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme überrascht, dass die Privatklägerin auch ein Sexualdelikt zur Anzeige gebracht hatte (Urk. D1/5 S. 1). In Anbetracht des- sen, dass die Privatklägerin die Vergewaltigung im Rahmen ihres Aufsuchens der Polizeiwache am 9. März 2019 und damit unmittelbar nach den in Frage stehen- den Ereignissen – und nicht erst nachträglich – zur Anzeige gebracht hatte (Urk. D1/1 S. 3), hat der Umstand, dass F._____ nichts von einem Sexualdelikt ge- wusst hatte, keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatkläge- rin. Falls die Privatklägerin diesen Umstand gegenüber F._____ tatsächlich uner- wähnt liess, liesse sich dies nicht nur damit erklären, dass es der Privatklägerin unangenehm gewesen sein könnte, der ihr unbekannten Frau über dieses Ereig- nis zu berichten. Denkbar wäre aber auch, dass für die Privatklägerin in jenem Moment schlicht die aufgrund der Bedrohung mit einer Pistole verspürte Angst und die Ungewissheit darüber, ob der Beschuldigte noch einmal zurückkommen oder der von diesem verübte Übergriff tatsächlich beendet sein würde, noch im Vordergrund stand. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass F._____ im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr in der Lage war, detaillierte Angaben zu ihrem Zusammentreffen mit der Privatklägerin am 9. März 2019 zu machen, da sie erklärte, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können (Urk. 179 S. 4 ff.). Auf entsprechende Vor- halte vermochte sie ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten An-
- 25 - gaben aber zu bestätigen. Diese Bestätigungen erweisen sich angesichts der ihr auf die jeweiligen Vorhalte gezeigten Reaktionen auch als glaubhaft, weshalb oh- ne Weiteres auf ihre im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen abge- stellt werden kann.
E. 15 16. […]
E. 17 Über die Honorarnote von Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird mit separatem Be- schluss entschieden. Vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung.
E. 18 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 83 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Affolter MLaw M. Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210273-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Affolter, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Urteil vom 17. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 8. März 2021 (DG200229)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Oktober 2020 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 115 S. 105 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 27 sowie Art. 15 WV, Art. 48 WV und Art. 12 Abs. 1 lit. j WV, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1, − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 11. Juli 2017 ausgesprochene bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar geworde- nen Reststrafe von 164 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2012 und gemäss Urteil des Ge- richtspräsidiums Baden vom 3. März 2016 sowie gemäss Strafbefehl der Staatsan-
- 3 - waltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2016 bestraft mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 249 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
5. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet.
8. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
9. Die nachfolgend aufgelisteten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500), − 1 Pullover (Asservat-Nr. A012'552'511), − 1 Gewehr ohne Magazin, mit aufgesetztem Schalldämpfer (Waffen-Nr. …; Asservat-Nr. A012'784'440), − 1 Schalldämpfer (Asservat-Nr. A012'784'462), − 1 Verpackung (Migros-Einkaufstasche, Leinentuch; Asservat-Nr. A012'784'473).
10. Die nachfolgend aufgelisteten und sichergestellten Gegenstände werden der Pri- vatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie vernichtet, wobei die Lagerbehörde angewiesen wird, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren: − 1 Damenbekleidung (Asservat-Nr. A012'411'664), − 1 Damenhose (Asservat-Nr. A012'411'700), − 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'711), − 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'722), − 1 Damentasche (Asservat-Nr. A012'411'744), − 1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A012'411'813).
- 4 -
11. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird abgewiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ AG wird abgewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'794.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 145.00 Zeugenentschädigung Fr. 1'389.25 Auslagen Untersuchung Fr. 33'778.60 ehemalige amtliche Verteidigung (RAin Dr. iur. X1._____) Fr. 17'510.35 unentgeltliche Rechtsvertretung (RA Dr. iur. Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte aufer- legt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse genom- men bzw. diejenigen des gerichtlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz.
16. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung durch Dr. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
17. Über die Honorarnote von Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird mit separatem Beschluss entschieden. Vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung.
18. Über die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschieden. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 181 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei des vollendeten Diebstahls in Bezug auf die Fr. 3'000.– (Dossier-Nr. 2) freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei des versuchten Diebstahls in Bezug auf die Fr. 3'000.– (Dossier-Nr. 2) schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei- zusprechen.
4. Im Übrigen seien die Schuld- und Freisprüche der Vorinstanz zu bestä- tigen.
5. Es seien dem Beschuldigten die Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) und der Pullover (Asservat-Nr. A012'552'511) heraus- zugeben.
6. Die übrigen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuzie- hen und zu vernichten.
7. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe in Höhe der bisher er- standenen Haft zu bestrafen.
8. Es seien die bedingten Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 25. November 2012, gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 3. März 2016 sowie gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2016 nicht zu widerrufen; eventualiter sei bei einem Widerruf eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe in der Höhe der bisher erstandenen Haft auszusprechen.
9. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen.
- 6 -
10. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. einer Entschädigung für die längere Dauer der Berufungsverhandlung (zzgl. MwSt.)
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 184 S. 1 f.)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen:
a) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB
b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
c) des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG
d) des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
e) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Waffengesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 27 WG sowie Art. 15 WV, Art. 48 WV und Art. 12 lit. j WV
f) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
g) der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheits- strafe und mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen, unter Anrech- nung der erstandenen Haft und Massnahme.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen.
- 7 -
5. Der Beschuldigte sei eventualiter für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
6. Die mit Verfügungen vom 18. Dezember 2019 (Fall 7) und 27. Februar 2020 (Fall 4) beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzu- ziehen.
7. Die polizeilich sichergestellten Kleider und Gegenstände der Privat- klägerin B._____ seien dieser nach Eintritt der Rechtskraft zurückzu- geben.
8. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 183 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei angemessen wegen Vergewaltigung zu bestrafen sowie des Landes zu verweisen bei gleichzeitiger Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem;
2. Adhäsionsweise sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zu bezahlen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschul- digten, eventualiter der Staatskasse, unter Berücksichtigung der der Privatklägerin B._____ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessverlauf 1.1. Am 8. März 2021 fällte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, das oben erwähnte Urteil. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte, I. Beru- fungskläger sowie Anschlussberufungskläger (fortan Beschuldigter), als auch die Privatklägerin 1, II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin (fortan Privatklägerin), rechtzeitig Berufung an (Urk. 95 und 96). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin je am 14. Mai 2021 zugestellt (Urk. 114/2 - 3). Die Berufungserklärung der Privatklägerin datiert vom 20. Mai 2021 und erfolgte fristgerecht (Urk. 117). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 die Berufung. Gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger stellen (Urk. 125). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2021 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 130). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Ver- teidiger bestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 132). Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Ver- zicht auf Anschlussberufung und dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 134). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 28. Juni 2021 hinsichtlich der Zivilansprüche Anschlussberufung (Urk. 135). Dies tat die Privatklägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2021, wobei sie gleichzeitig erklären liess, dass sie auf die Möglichkeit verzichte, bei der Auswahl der Mitglieder des Ge- richts sowie bei der Auswahl der übersetzenden Person eine Person gleichen Geschlechts zu verlangen (Urk. 139). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 liess der Beschuldigte die Einvernahme von Frau E._____ als Zeugin beantragen (Urk. 163). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 8. November 2021 erklärt hatte, keine Einwendungen ge- gen diese Beweisabnahme zu haben (Urk. 168; Urk. 170), wurde Frau E._____
- 9 - am 10. November 2021 als Zeugin zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 173). Am 1. November 2021 wurde überdies Frau F._____ ehem. F1._____ als Zeugin vorgeladen (Urk. 166). Am 8. November 2021 ging eine E-Mail Nachricht mit dem Privatkläger 3, G._____, als Absender ein, worin dieser seine Sachver- haltsschilderung zum Anklagevorwurf 1.11-3 abgab (Urk. 172a). Mit Schreiben vom 9. November 2021 wurde G._____ auf die Formvorschriften von Eingaben aufmerksam gemacht und es wurde ihm die Möglichkeit aufgezeigt, seine E-Mail Nachricht auszudrucken, zu unterschreiben und diese der erkennenden Kammer per Post zukommen zu lassen (Urk. 172). Eine Reaktion von G._____ auf dieses Schreiben blieb aus. 1.3. Am 2. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, die Privatklägerin in Begleitung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters sowie Staatsanwalt Dr. T. Brändli in Be- gleitung von Staatsanwalt lic. iur. L. Wehrli als Vertreter der Anklagebehörde erschienen sind (Prot. II S. 2a ff.). Vor der Befragung des Beschuldigten wurden die Privatklägerin als Auskunftsperson und Frau F._____ ehem. F1._____ als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 6a ff.). Die ebenfalls als Zeugin vorgeladene Frau E._____ ist nicht erschienen (Prot. II S. 8). Eine erneute Vorladung von Frau E._____ zur Einvernahme als Zeugin wurde seitens des Beschuldigten nicht beantragt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich eine erneute Vorladung von Frau E._____ auch aus Sicht des Gerichts nicht als not- wendig (vgl. Erw. II.4.2.3.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verfah- rensleitung ferner auf den Eingang der E-Mail-Nachricht vom 8. November 2021 mit G._____ als Absender hin und gab bekannt, dass diese Nachricht ohne Be- deutung sei, da eine Unterschrift fehle und es sich nicht um ein zertifiziertes Inca- Mail handle (Prot. II S. 10). Weiter liess die Privatklägerin im Rahmen der Begründung ihrer Berufung ihr Schadenersatzbegehren zurückziehen (Urk. 183 S. 1). Davon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Das Urteil wurde am 16. und am 17. Dezember 2021 beraten und den Parteien in der Folge schrift- lich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 38 ff.).
- 10 -
2. Berufungs- und Anschlussberufungserklärungen 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Die Privatklägerin ficht den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung sowie die Verweisung ihres Genugtuungsbegehrens auf den Weg des Zivilpro- zesses gemäss den Urteilsdispositivziffern 2 und 11 an (Urk. 117; Urk. 183 S. 1). 2.3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von H._____ gemäss Urteilsdispositivziffer 1, nicht je- doch gegen die ebenfalls in Urteilsdispositivziffer 1 enthaltenen Verurteilungen wegen Diebstahls zum Nachteil der D1._____ AG und der C._____ AG. Was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung betrifft, verlangt der Beschuldigte eine Strafbefreiung wegen rechtfertigender Notwehr. Sodann ficht er die gesamten Sanktionen gemäss den Urteilsdispositivziffern 3 - 6, die Anordnung einer Mass- nahme gemäss Urteilsdispositivziffer 7, die Einziehung der beschlagnahmten Kneifzange und eines Pullovers gemäss Urteilsdispositivziffer 9 sowie die Kosten- verteilung gemäss Urteilsdispositivziffer 15 an (Urk. 125; Urk. 182 S. 1 f.). 2.4.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru- fung der Privatklägerin richtet sich grundsätzlich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und die Verweisung ihrer Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses. Die Sanktion und die Landesverweisung werden von ihr zu Recht nicht angefochten, zumal ihr dies nicht zusteht (Art. 382 Abs. 2 StPO). Gleichwohl hat auf Grund ihres Antrags auf Verurteilung des Beschuldigten we- gen des Vorwurfs der Vergewaltigung neben der Sanktion insbesondere auch der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositivziffer 8) als mitangefochten zu gelten, da es sich beim Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Urk. 165).
- 11 - 2.4.2. Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Berufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu gehören unter anderem die Bemessung der Strafe und die Anordnung von Massnahmen. Damit sind sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit einer Sanktion und einer Mass- nahme gemeint (Art. 399 Abs. 4 lit. b, c StPO). Ganz allgemein gilt, dass bei der Beschränkung der Berufung auf die Schuld- oder Freisprüche eine Gutheissung automatisch dazu führen muss, dass die mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des Urteils neu überprüft werden müssen, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 19). Dies gilt insbesondere für die Landesverweisung bei Verurteilungen wegen Katalogtaten, bei welchen die Anordnung einer Landesverweisung obligatorisch ist. Es gilt aber auch für die dem Beschuldigten zufolge Freispruchs im Haupt- punkt ausgerichtete Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– gemäss Urteilsdispo- sitivziffer 16 (Urk. 115 S. 107). Lediglich der Abrundung halber sei erwähnt, dass im Falle der Abweisung des Berufungsantrages die Sanktion und die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden dürfen. 2.5. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. März 2021 ist somit betreffend die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betr. mehrfacher Diebstahl [Dossier 4 und Dossier 11-5], Vergehen und Übertretung des Strassen- verkehrsgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes), 9 teilweise (Beschlagnahmung Gewehr, Schalldämpfer und Migrosverpackung), 10 (Beschlagnahmungen betr. die Privatklägerin), 12 und 13 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen C._____ AG und D._____ AG), 14 (Kostenfestsetzung), sowie 17 und 18 (Entschädigungen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägerver- tretung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.6. Somit stehen – unter teilweiser Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots – die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von H._____, die Ver-
- 12 - urteilung wegen einfacher Körperverletzung (Ziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffer 2), die Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafrest aus drei früheren Verurteilungen (Ziffer 3), die Sanktion (Ziffern 4 - 6), die Massnahme (Ziffer 7), die Landesverweisung (Ziffer 8), die Einziehung von Kneifzange und Pullover (Ziffer 9), die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Ziffer 11), die Kostenauflage (Ziffer 15) und die Prozessentschädigung des Be- schuldigten (Ziffer 16) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Antrag auf unentgeltliche Prozessführung Privatklägerin Die Privatklägerin liess mit ihrer Berufungsbegründung die unentgeltliche Pro- zessführung samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 117). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. D1/10/17). Anders als im Zivilverfahren dauert auch die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren an, sofern kein Grund zum Widerruf vorliegt (BSK StPO-Mazzucchelli/ Postizzi, Art. 136 N 10). Da ein solcher nicht vorliegt und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung fortdauert, ist auf das entsprechende Gesuch nicht weiter einzu- gehen.
4. Im Übrigen haben die prozessualen Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz zum Prozessualen nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 7). II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 23. Oktober 2020 (Urk. D1/23). Den vom Beschuldigten vor Vorinstanz noch bestrittenen Vorhalt bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkennt er nunmehr (vgl. Urk. 182 S. 1 f.).
- 13 - Der Beschuldigte bestreitet jedoch nach wie vor, sich der Vergewaltigung, des Diebstahls zum Nachteil von H._____ sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Urk. 180 S. 28 ff.; Urk. 182 S. 1). Auf diese Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorge- haltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Ausführ- ungen (Urk. 115 S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Sachverhalt Dossier 1: Vergewaltigung 2.1. Die Vorinstanz schloss nach eingehender Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, dass diese nicht auf der ganzen Linie überzeugen würden. Sodann könne die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten nicht mit hinreichender Si- cherheit ausgeschlossen werden. Da erhebliche Zweifel bestehen würden, auf de- ren Grundlage sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten letztlich vom Vorwurf der Vergewaltigung frei (Urk. 115 S. 37). Unstrittig ist, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten am
9. März 2019 im Verlauf des späteren Morgens in der Waschküche der Liegen- schaft J._____-Strasse … zum Geschlechtsverkehr kam. Während der Beschul- digte geltend macht, dass dieser auf freiwilliger Basis erfolgt sei, gibt die Privat- klägerin an, dass alles gegen ihren Willen geschehen sei. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellen lässt. 2.2. Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Da der in der Anklage umschriebene Sachverhalt der Schilderung der Privatklägerin entspricht, kommt ihren Aussagen – neben denjenigen des Be- schuldigten und der Zeugin F._____ – entscheidende Bedeutung zu.
- 14 - 2.2.2. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tat- zeugin handelt. Zwar verlangt die Privatklägerin im Rahmen des Berufungsverfah- rens die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 183 S. 1). Ihre zeitlich erste Bezifferung eines Genugtuungsbegehrens vom 4. De- zember 2019 lautete jedoch noch auf lediglich Fr. 1'000.– (Urk. D1/10/14). Hin- weise darauf, dass für die Anzeigeerstattung und die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen finanzielle Motive im Vordergrund gestanden haben könnten, liegen damit nicht vor. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Privatklägerin gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 17. Dezember 2019 und dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des IRM vom 3. Dezember 2019 entsprechend einer Rückrechnung zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,84 bis zu 2,92 Gewichtspromillen aufgewie- sen habe (Urk. D1/10/23 S. 2 f.; Urk. D1/10/24; Urk. 115 S. 34 f.). Weiter ist dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM zu entnehmen, dass die Alkoholwirkungen ab einem Wert von 1,5 Gewichtspromillen als "deutlich betrun- ken", ab einem Wert von 2 Gewichtspromillen als "Rausch" und ab 2,5 Gewichts- promillen als "Schwerer Rausch" beschrieben werden könnten, wobei zu berück- sichtigen sei, dass die damit einhergehenden Symptome je nach Alkoholge- wöhnung auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten könnten (Urk. D1/10/23 S. 3). Überdies gelangte das IRM aufgrund der bei der Privatklä- gerin vorgenommenen Blut- und Urinuntersuchung zum Schluss, dass ihres Er- achtens im Zeitpunkt des Ereignisses auch eine Wirkung von Kokain vorgelegen habe (Urk. D1/10/23 S. 4). Diese hohe Blutalkoholkonzentration und die Wirkung von Kokain gehen in diesem Fall nicht von vornherein mit einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin einher, da die Privatklägerin damals alko- holgewöhnt war. Entsprechend dem Hinweis des IRM ist vor diesem Hintergrund denkbar, dass insbesondere die Auswirkungen des Alkoholkonsums bei der Pri- vatklägerin weniger gravierend waren als bei einem Durchschnittstrinker. Die Pri- vatklägerin macht denn auch keine Erinnerungslücken geltend. Solche sind in ih- ren Schilderungen auch nicht auszumachen, da sie die Vorgänge innerhalb des in Frage stehenden Zeitraums grundsätzlich zusammenhängend und gleichbleibend
- 15 - darlegte. Ob sich ihre Aussagen auch als schlüssig, wahrheitsgetreu und letztlich als glaubhaft erweisen, ist nachfolgend zu prüfen. Auch wenn die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin entsprechend nicht von vornherein als zweifelhaft zu gelten hat, sind ihre Aussagen angesichts ihres starken Alkoholisierungsgrads und der Wirkung von Kokain zum Tatzeitpunkt sowie aufgrund ihrer Stellung als direkt Geschädigte gleichwohl mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.2.3.1. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten am 9. März 2019 begab sich die Privatklägerin zur Polizei, erstattete Anzeige und schilderte den Vorfall. Diese Schilderungen wurden im Polizeirapport vom 19. März 2019 zu- sammengefasst wiedergegeben. Eine förmliche Einvernahme fand nicht statt (Urk. D1/1). Zwar sind Polizeirapporte gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zulässige Beweismittel (vgl. Urk. 109 E. III.3.6.5.1-3.6.5.7.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2.). Es gilt jedoch zu berück- sichtigen, dass es sich dabei nicht um die wortgetreue Wiedergabe der Aussagen der befragten Person handelt, sondern in der Regel um eine mehr oder weniger vollständige Wiedergabe des Ausgesagten durch die einvernehmende Person, meist nach Ablauf von mehreren Tagen, vorliegend rund 10 Tage später. Dass es dabei zu Ungenauigkeiten, Verkürzungen und Missverständnissen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Entsprechend sind Ausführungen aus Polizeirappor- ten mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Immerhin lässt sich diesem aber ent- nehmen, dass die Privatklägerin bereits damals, also nur wenige Stunden nach der Tat, darüber berichtete, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem der Beschuldigte ihr die Kleider vom Leib gerissen, sie mit einer Pistole bedroht und daraufhin Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Ebenso geht aus dem Rapport hervor, dass sie angab, sich schmutzig und "gestresst" zu füh- len und in grosser Angst vor dem "Kolumbianer" (gemeint der Beschuldigte) zu sein (Urk. D1/1 S. 5). 2.2.3.2. Tags darauf gab sie im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme ei- ne detailliertere Schilderung der Geschehnisse ab. Das Kerngeschehen schilderte sie wie folgt: Sie habe den Beschuldigten kurz vor der Tat in der "K._____" Bar kennengelernt. Sie habe dann irgendwann gesagt, dass sie nach Hause gehen
- 16 - wolle und der Beschuldigte habe sie begleitet. Unterwegs habe der Beschuldigte sie dann gefragt, ob sie ihm noch helfen könne, seine Wäsche aus dem Tumbler zu nehmen, weil später jemand anderes waschen müsse. Nach der Ankunft in der Waschküche an der J._____-Strasse … habe der Beschuldigte dann eine Pistole aus Metall mit blumengeschmücktem Griff aus seiner Bauchtasche genommen, habe sie gepackt, ihr die Hose, den Pullover und den BH heruntergerissen, und sie bäuchlings auf die Waschmaschine geschmissen. Er habe es fest und schnell gemacht, einen Orgasmus gehabt, was sie gemerkt habe, weil "es" an ihren Bei- nen heruntergelaufen sei. Er habe sie weggestossen, worauf sie versucht habe, sich zu reinigen und unter Schock weggerannt sei und ihre Tasche gesucht habe, da sie diese nicht mehr gefunden habe. Sie habe laut um Hilfe geschrien, worauf eine Frau gekommen sei und sie dieser das Vorgefallene erzählt habe. Diese ha- be ihr dann gesagt, dass sie zur Polizei gehen müsse (Urk. D1/6). 2.2.3.3. Den in jener ersten polizeilichen Einvernahme geschilderten groben Ab- lauf der in Frage stehenden Geschehnisse wiederholte die Privatklägerin sowohl anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2019, ihrer staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2019 als auch im Rahmen ih- rer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2021 (Urk. D1/8 S. 2 ff.; Urk. D1/20/6 S. 5 ff.; Urk. 178 S. 5 ff.). Wie bereits die Vo- rinstanz festhielt, wirken ihre Schilderungen dieser Ereignisse grundsätzlich klar, widerspruchsfrei und lebensnah. Auch merkte die Vorinstanz zutreffend an, dass die Angaben der Privatklägerin einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen und sie insbesondere auch ihre Reaktionen auf das Handeln des Beschuldigten verständ- lich in Worte fassen konnte (Urk. 115 S. 11 - 16). Grundsätzlich zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass die Aussagen der Privatklägerin zu gewissen Vorgängen aber auch Ungereimtheiten aufweisen. Entgegen der Würdigung die- ser Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz (Urk. 115 S. 16 ff.) vermögen diese die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Anga- ben und insbesondere ihrer Schilderung des Kerngeschehens jedoch – wie zu zeigen sein wird – nicht zu beeinträchtigen.
- 17 - 2.2.4.1. Differenzen in untergeordneten Details sind ohne Weiteres durch Miss- verständnisse oder den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung zu er- klären. So hatte die Privatklägerin im Rahmen der ersten polizeilichen Einver- nahme ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr in der "K._____" Bar einen Kuss auf die eine und einen auf die andere Wange gegeben habe (Urk. D1/6 S. 3). In der zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte sie die Frage nach Körperkontakt vorerst und gab erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussage an, dass dies zur Begrüs- sung gewesen sei, ansonsten aber kein Körperkontakt in Form von Umarmungen, Händehalten oder einem Kuss auf den Mund stattgefunden habe (Urk. D1/8 S. 5). Dies tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch: In diesem Kontext werden unter "Körperkontakt" Berührungen mit Körperteilen als Form der beson- deren Zuneigung verstanden, währenddem die "Küsschen rechts/links" eine reine Begrüssungsformel darstellen und im alltäglichen Sprachgebrauch nicht unter die Kategorie "Körperkontakte" fallen. 2.2.4.2. Ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tut sodann auch ihre ambivalente Haltung gegenüber dem Beschuldigten und seiner Einladung, sie nach Hause zu begleiten. Es gilt, sich die generelle Lage der Privatklägerin und die besondere Situation in jener Nacht vor Augen zu halten: Sie litt bei bestehender Suchtprob- lematik an erheblichen psychischen Problemen, was dazu führte, dass sie damals in der PUK stationär behandelt wurde. Einer Arbeit ging sie nicht nach, sie lebte von der Fürsorge und hielt sich sehr oft nächtelang in Millieulokalen auf, wo sie verschiedenste Kontakte auch sexueller Natur unterhielt (Urk. D1/8 S. 12 f.). Ins- gesamt entsteht der Eindruck einer wenig gefestigten, labilen und fragilen Persön- lichkeit. Dieser Eindruck ergibt sich auch aus der Videoaufnahme ihrer Einver- nahme sowie aus ihrer Befragung als Auskunftsperson anlässlich der Berufungs- verhandlung. Zurückhaltend, scheu und durchs Band traurig und hilflos (Urk. 6a; Urk. 178). Das war sie am betreffenden Abend offenbar in besonderem Masse: Der Beschuldigte sprach die betrunkene Privatklägerin in der "K._____" Bar an, als sie beim Anblick des Fotos ihrer Tochter, welches sie in der Hand hielt, am Weinen war. Dass sie, buchstäblich im heulenden Elend, in diesem Moment für die Aufmerksamkeit eines vermeintlichen Fast-Landsmannes besonders emp- fänglich war, ist wenig erstaunlich. Gleichzeitig war sie sich aber auch gewahr,
- 18 - dass der Beschuldigte als Besucher des notorischen Millieulokals "K._____" Bar zu dieser Stunde auch auf sexuelle Kontakte aus sein konnte (Urk. D1/6 S. 3 ff.). Mit dieser Ausgangslage ist ihre ambivalente Haltung gegenüber der Einladung des Beschuldigten ohne Weiteres erklärbar. Nachdem sich dieser bislang aber durchaus charmant verhalten hatte, mag das anfängliche Vertrauen der Privatklä- gerin in den Beschuldigten im Nachhinein zwar naiv wirken, als Einverständnis zu sexuellen Handlungen ist dies jedoch keinesfalls zu werten. Der Ausdruck von verbleibenden Restzweifeln lässt ihre Aussage vielmehr als authentisch erschei- nen. Die Hoffnung, es werde schon gut kommen, war unter diesen Umständen nicht unangebracht. Und selbst wenn sie im Zeitpunkt des Aufbruchs mit einem Sexualkontakt gerechnet hätte, liesse sich daraus mit Bezug auf eine spätere konkrete Situation nichts ableiten. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass sie mit der Absicht des gemeinsamen Drogenkonsums oder für vereinbarte sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung aufgebrochen wäre. Mit Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen musste sie zu keinem Zeitpunkt rechnen. 2.2.4.3. Auch nicht überbewertet werden darf der Umstand, dass die Privatkläge- rin die Fragen nach dem Aufbewahrungsort der Pistole in Teilen unterschiedlich beantwortete: In der ersten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte die Pistole aus der Bauchtasche gezogen habe (Urk. D1/6 S. 2), währenddem sie in der zweiten Einvernahme angab, dass sie glaube, dass er die Pistole aus der Hosentasche gezogen habe, er sich jedenfalls irgendwie an das Bein gelangt und die Pistole plötzlich in der Hand gehalten habe. Es sei halt alles schnell gegangen (Urk. D1/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen dritten Einvernahme gab sie schliesslich an, dass sie nicht mehr wisse, ob er sie aus der Hosen- oder Jacken- tasche geholt habe, da alles sehr schnell gegangen sei (Urk. D1/20/6 S. 15 f.). Im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass der Beschuldigte um die Hüfte so etwas wie eine Tasche getragen habe und sie glaube, dass er die Pistole aus jener Tasche genommen habe (Urk. 178 S. 7). Hierin sind keine unüberbrückbaren Differenzen zu erblicken. So brachte sie so- wohl in der zweiten und dritten Einvernahme als auch in der Berufungsverhand- lung ja ausdrücklich den Vorbehalt an, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, aus welcher Tasche genau er die Pistole gezückt habe. Allen Schilderun-
- 19 - gen gemein ist jedenfalls, dass die Pistole aus der Hüftgegend gezückt wurde. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass dem Pistolenzücken ein Überraschungs- moment inne wohnt und das eindrückliche, prägende Erlebnis im Anblick der Pis- tole als solcher besteht und der vorgängige Aufbewahrungsort sekundärer Natur ist, weshalb es nicht weiter erstaunt, dass die vorgängige Phase, falls diese über- haupt wahrgenommen wird, sich nicht gleichermassen in die Erinnerung einprägt wie der eigentliche Anblick der Pistole. Ihre Schilderungen sind somit auch in die- sem Punkt sehr glaubhaft, da sie eine stets gleichbleibende Schilderung von der Machart und des Einsatzes der Pistole abgab. 2.2.4.4. Was den Einsatz der Pistole betrifft, ist zwischen ihrer ersten und der zweiten polizeilichen Einvernahme eine gewisse Aggravierung ihrer Schilderun- gen auszumachen. So erklärte sie noch im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme lediglich, dass er die Pistole gegen sie gezeigt habe (Urk. D1/6 S. 4). In der zweiten polizeilichen Einvernahme – mithin rund zwei Monate nach dem Vor- fall – gab die Privatklägerin dann an, dass der Beschuldigte ihr die Pistole zwi- schenzeitlich an den Kopf gehalten habe (Urk. D1/8 S. 3, 10). Gleichwohl ergeben sich aus den verschiedenen Aussagen der Privatklägerin zum Einsatz der Pistole
– entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 115 S. 17 f.) – keine erheblichen Widersprüche. So bestätigte sie durch das Band weg, dass der Beschuldigte vor dem Geschlechtsverkehr die Pistole gegen sie richtete, sie hiess die Hose zu öff- nen und ihr danach die Hose, den BH und die Bluse herunterzog, wobei er die Pistole stets in der Hand gehalten habe (Urk. D1/6 S. 4, Urk. D1/8 S. 3, 10, Urk. D1/20/6 S. 6, 15 f.; Urk. 178 S. 8). Nachdem er seine Hand nicht dauernd an derselben Körperstelle der Privatklägerin hielt, sondern mit dieser die Kleider aus- zog und sie damit fixierte, erklärt sich auch ohne Weiteres ihre Aussage, wonach er die Pistole an den Rücken, den Kopf und auch auf die Seite gehalten habe. Dies sind keine Widersprüche, sondern genaue Schilderungen der wechselnden Position seiner Hand. Da es sich gemäss konstanter Schilderung um eine kleine Pistole gehandelt hat, ist es auch alles andere als lebensfremd, dass er diese die ganze Zeit über in der Hand hielt. Überdies ist wiederum zu beachten, dass – vo- rausgesetzt die Schilderungen der Privatklägerin entsprechen tatsächlich Erleb- tem – nachvollziehbar ist, dass der Anblick der auf sie gerichteten Pistole die Pri-
- 20 - vatklägerin in einen Schockzustand versetzte und sie daher weder in der Lage war, die genauen Positionen der Pistole einzeln wahrzunehmen noch diese sich einzuprägen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein dynami- sches Geschehen handelt, welches die Privatklägerin beschreibt und die nach- trägliche Umschreibung solcher Vorgänge per se mit Schwierigkeiten verbunden ist. 2.2.4.5. Wie auch die Verteidigung grundsätzlich zu Recht anmerkte (Prot. II S. 14), machte die Privatklägerin weiter nicht gänzlich gleichbleibende Angaben dazu, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, als er die Pistole gezogen habe. So erklärte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, dass er ihr gesagt habe, sie solle ruhig sein, wobei sie anfügte, dass er noch mehr gesagt habe, sie aber unter Schock gewesen sei (Urk. D1/6 S. 4). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab sie dann an, dass er ihr gesagt habe, sie solle die Kleider ausziehen, als er ihr die Pistole vorgehalten habe (Urk. D1/20/6 S. 15). In ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete sie dann davon, dass er ihr gesagt habe, sie solle das machen, was er ihr sage (Urk. 178 S. 8 f.). Zwar legte die Privatklägerin somit den Wortlaut der ihr erteilten Aufforderungen unter- schiedlich dar. Die einzelnen von ihr geschilderten Anweisungen des Beschuldig- ten schliessen sich gegenseitig jedoch nicht aus. Es ist daher grundsätzlich so- wohl denkbar, dass die Privatklägerin das Handeln des Beschuldigten konkludent im Sinne aller dieser von ihr geschilderten Aufforderungen verstanden hatte als auch, dass der Beschuldigte sämtliche dieser Äusserungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des Vorhalts der Waffe getätigt hatte. So gab die Privatklä- gerin beispielsweise auch unabhängig von der Frage, was er ihr beim Ziehen der Waffe gesagt hatte, mehrfach an, dass der Beschuldigte sie geheissen habe, ihre Kleider auszuziehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tat bereits einige Zeit zurückliegt und daher Ungenauigkeiten beim Versuch der genauen Wieder- gabe eines Wortlauts auch dem Zeitablauf geschuldet sein können. Unabhängig davon ist wiederum zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Privatklägerin der von ihr geltend gemachte Vorhalt der Waffe an sich zentral war und dieser bei ihr ge- mäss ihren Angaben zu einem gewissen Schockzustand geführt hatte. Vor die- sem Hintergrund erweist es sich als angezeigt, keinen allzu hohen Massstab be-
- 21 - treffend die Genauigkeit der Wiedergabe eines zu jenem Zeitpunkt gehörten Wort- lauts anzusetzen. Auch aufgrund der diesbezüglichen Ungereimtheiten ist die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin daher nicht in Fra- ge zu stellen. 2.2.4.6. Eben so wenig widerspricht sie sich – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 182 S. 20) – in der Schilderung des Ausziehens ihrer Hose. Sie unterscheidet lediglich zwischen dem Öffnen der Hose (Urk. D1/20/6 S. 16) und dem Ausziehen (Urk. D1/6 S. 2; Urk. D1/8 S. 9; Urk. 178 S. 8). Dies sind offen- kundig zwei unterschiedliche Vorgänge und sie hat diesbezüglich konstant aus- gesagt, dass er sie geheissen habe, die Hose zu öffnen, was sie getan habe, und er ihr die Hose heruntergezogen habe. Dementsprechend gab sie auch im Rah- men der Berufungsverhandlung an, dass sie es ein bisschen versucht habe, grösstenteils aber er ihr die Kleider aus- oder runtergezogen habe (Urk. 178 S. 9). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zwar auf den ersten Blick fraglich erscheinen mag, wie es für den Beschuldigten überhaupt möglich gewesen sein soll, der Privatklägerin die Hose auszuziehen und gleichzeitig die Bedrohung mit der Waffe aufrecht zu halten. Da die Privatklägerin aber erklärte, dass sie in jenem Moment gegen die Waschmaschine gedrückt worden und damit dort arretiert gewesen sei (Urk. D1/6 S. 2; Urk. D1/20/6 S. 7), erweist sich das ge- schilderte Vorgehen als möglich. Auch dieser Umstand tut der Plausibilität der Schilderungen der Privatklägerin damit keinen Abbruch. 2.2.4.7. Auch wirken die Schilderungen ihrer Gegenwehr, beziehungsweise deren weitgehendes Unterbleiben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht lebens- fremd (Urk. 115 S. 18 f.). In ihrer aus eigenen Stücken abgegebenen Schilderun- gen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme war von Gegenwehr nicht die Rede (Urk. D1/6 S. 2). Erst auf die Nachfrage, wie sie sich verhalten habe, gab sie an, dass sie das nicht gewollt habe und ihm dies auch so gesagt habe. Dabei fügte sie zwar an, dass sie sich mit den Händen gewehrt habe, um aber auf weite- re Nachfrage zu sagen, dass sie keine Ahnung habe, was sie mit den Händen gemacht habe (Urk. D1/6 S. 3). Von einer eigenständigen Schilderung von Abwehrhandlungen kann somit auch in der ersten Einvernahme nicht die Rede
- 22 - sein, womit sich die erste Aussage mit den folgenden auch in diesem Punkt deckt (Urk. D1/8 S. 3; Urk. D1/20/6 S. 6, 16; Urk. 178 S. 9). 2.2.4.8. Schliesslich wendet die Verteidigung ein, dass die Privatklägerin erst im Rahmen der Berufungsverhandlung neu davon berichtet habe, dass sie während des Vorfalls an ihre Kinder gedacht habe, womit sie wohl habe geltend machen wollen, dass sie Todesangst gehabt habe. Die Verteidigung ist diesbezüglich der Ansicht, dass sie dies bereits sehr früh gesagt hätte, wenn dem wirklich so gewe- sen wäre (Prot. II S. 14). Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass die Privatklägerin schon im Vorverfahren gesagt hatte, dass ihr in jenem Moment viel durch den Kopf gegangen sei (Urk. D1/20/6 S. 15). Auch in diesem Punkt sind daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Widersprüche in ihren Angaben zu erkennen, welche die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen vermöchten. 2.2.5. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen insgesamt glaubhaft sind. Die Ungereimtheiten, welche der Be- schuldigte und die Vorinstanz in ihren Aussagen ausgemacht haben, lassen sich wie oben ausgeführt ohne Weiteres erklären. Sie sind im Übrigen weitgehend auch dem unterschiedlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Befragungen ei- nerseits und den teilweise wenig strukturierten und mitunter etwas sprunghaften Befragungstechniken der Einvernehmenden andererseits geschuldet. 2.2.6.1. Zu erwähnen ist weiter, dass der hohe Alkoholisierungsgrad der Privat- klägerin zum Tatzeitpunkt auch nach einer konkreten Würdigung ihrer Aussagen zum Tatgeschehen nicht zu einer Schmälerung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben führt. Da sich die Privatklägerin und der Beschuldigte erst wenige Stunden vor dem zur Anklage gebrachten Vorfall kennengelernt hatten, kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin sich die gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen im Voraus ausgedacht und auswendig gelernt hätte. Angesichts ih- res damals stark alkoholisierten Zustands erscheint es sodann unwahrscheinlich, dass sie sich die von der Darstellung des Beschuldigten abweichenden Schilde- rungen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr und noch vor der Anzeige bei der Polizei am 9. März 2019 spontan zurechtgelegt hatte, zumal sie anschlies-
- 23 - send in der Lage war, diese Begebenheiten in der Folge über Jahre grundsätzlich gleichbleibend zu schildern. Gerade dieser Umstand, dass die Privatklägerin trotz der damals starken Alkoholisierung die in Frage stehenden Ereignisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren konstant und schlüssig geschildert hat, spricht da- für, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes gehandelt hat. Dass sie in der La- ge war, klare Erinnerungen an den Tattag zu behalten, zeigt sich sodann auch da- ran, dass sie den Beschuldigten, welchen sie vor dem Vorfall nicht gekannt hatte, im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation am 8. Mai 2019 und damit rund zwei Mo- nate nach dem Vorfall auf Anhieb wiedererkannt hatte (Urk. D1/7 S. 5; Urk. D1/8 S. 12; Urk.D1/9). 2.2.6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Privatklägerin kein Motiv dafür erkennbar ist, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Vergewaltigung zu beschuldigen. Hätte die Privatklägerin tatsächlich aus anderen Gründen nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten einen gewissen Unmut gegen die- sen gehegt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie es nicht beispielsweise bei der An- zeige wegen Diebstahls von Bargeld aus ihrer Tasche belassen hätte (Urk. D1/1), zumal sie sich auf diese Weise auch unangenehme Fragen über ihre Intimsphäre hätte ersparen können. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch die Umschreibung der Waffe durch die Privatklägerin dagegen spricht, dass es sich beim Waffengebrauch des Beschuldigten lediglich um eine erfundene Geschichte ihrerseits handelte. So beschrieb sie diese kon- stant als kleine Pistole, welche mit einer Verzierung versehen gewesen sei, die wie eine Blume ausgesehen habe. Hätte sich die Privatklägerin die Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten ausgedacht, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie eine grössere und bedrohlichere Waffe beschrieben hätte, um entspre- chend auch den Beschuldigten umso bedrohlicher erscheinen zu lassen. 2.2.6.3. Letztlich wird die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin insbe- sondere dadurch verstärkt, dass diese mit den Zeugenaussagen von F._____ in Einklang stehen. Diese gab im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom
11. März 2019 an, dass sie die aufgelöste, weinende, deprimierte und halbwegs schreiende Privatklägerin am 9. März 2019 im Treppenhaus angetroffen habe und
- 24 - diese angesichts ihres Zustands und ihrer Angaben, wonach sie von einem jun- gen Kolumbianer mit einer kleinen Pistole bedroht worden sei und ihr die Kleider sowie die Tasche weggekommen seien, auf den Polizeiposten begleitet habe (Urk. D1/5 S. 1 ff.). Damit bestätigte sie nicht nur den von der Privatklägerin spä- ter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend gemachten Gemütszustand, sondern insbesondere auch den von ihr behaupteten Waffeneinsatz des Beschul- digten. Wiederum konnte die Privatklägerin nicht mit dem Zusammentreffen mit F._____ unmittelbar nach dem Vorfall im Treppenhaus rechnen. Dass sie dieser daher grundsätzlich unvorbereitet von der Bedrohung mit der Waffe berichtete und sich so verhalten hatte, dass sie bei F._____ einen aufgelösten Eindruck hin- terlassen hatte, spricht entsprechend stark dafür, dass die Schilderungen der Pri- vatklägerin tatsächlich Erlebtem entsprechen. Zwar zeigte sich F._____ im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme überrascht, dass die Privatklägerin auch ein Sexualdelikt zur Anzeige gebracht hatte (Urk. D1/5 S. 1). In Anbetracht des- sen, dass die Privatklägerin die Vergewaltigung im Rahmen ihres Aufsuchens der Polizeiwache am 9. März 2019 und damit unmittelbar nach den in Frage stehen- den Ereignissen – und nicht erst nachträglich – zur Anzeige gebracht hatte (Urk. D1/1 S. 3), hat der Umstand, dass F._____ nichts von einem Sexualdelikt ge- wusst hatte, keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatkläge- rin. Falls die Privatklägerin diesen Umstand gegenüber F._____ tatsächlich uner- wähnt liess, liesse sich dies nicht nur damit erklären, dass es der Privatklägerin unangenehm gewesen sein könnte, der ihr unbekannten Frau über dieses Ereig- nis zu berichten. Denkbar wäre aber auch, dass für die Privatklägerin in jenem Moment schlicht die aufgrund der Bedrohung mit einer Pistole verspürte Angst und die Ungewissheit darüber, ob der Beschuldigte noch einmal zurückkommen oder der von diesem verübte Übergriff tatsächlich beendet sein würde, noch im Vordergrund stand. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass F._____ im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht mehr in der Lage war, detaillierte Angaben zu ihrem Zusammentreffen mit der Privatklägerin am 9. März 2019 zu machen, da sie erklärte, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können (Urk. 179 S. 4 ff.). Auf entsprechende Vor- halte vermochte sie ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten An-
- 25 - gaben aber zu bestätigen. Diese Bestätigungen erweisen sich angesichts der ihr auf die jeweiligen Vorhalte gezeigten Reaktionen auch als glaubhaft, weshalb oh- ne Weiteres auf ihre im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen abge- stellt werden kann. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein zwar legitimes, aber dennoch erhebliches Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend für den Ausgang des Ver- fahrens ist allerdings nicht seine Stellung im Verfahren und die daraus folgenden (theoretischen) Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt seiner Aussagen. Hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist weiter beispielhaft diese Begebenheit zu berücksichtigen: Der Beschuldigte gab in Übereinstimmung mit der Privatklägerin an, Spanisch mit kolumbianischem Akzent zu sprechen. Offen- bar derart gut, dass die aus dem benachbarten Venezuela stammende Privatklä- gerin ihn für einen Kolumbianer hielt. Dass er diese Sprachkenntnisse einzig durch den Konsum der Telenovela "dulce maria und Salome" am albanischen Fernsehen erlernt haben will, ist völlig unglaubhaft. Abgesehen davon, dass eine google Suche nach "Dulce Maria y Salome" lediglich 7 Treffer ergab, von denen keiner einen Bezug zu einer Telenovela aufwies (letzte Suche getätigt am 7. März 2022), existiert tatsächlich eine weltweit ausgestrahlte Telenovela Namens "Sa- lome", welche jedoch aus Mexico stammt (https://de.wikipedia.org/wiki/Salom%C3%A9_(Telenovela); zuletzt aufgerufen am
7. März 2022). Obwohl damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte in Albanien früher eine kolumbianische Telenovela mit dem Titel "Dulce Marya y Salome" konsumiert hat, ist es nachgerade abwegig, dass er alleine des- halb kolumbianisches Spanisch wie ein Einheimischer spricht. Offensichtlich ver- schweigt er den wahren Grund für seine perfekten kolumbianisch Spanisch Kenntnisse, was im Lichte der übrigen zweifelhaften Aussagen zu seiner Biogra- fie, auf welche zu einem späteren Zeitpunkt einzugehen sein wird, nicht weiter er-
- 26 - staunt. Zwar hat seine Glaubwürdigkeit aus diesem Grund sowie aufgrund seiner Stellung im Verfahren nicht von vornherein als eingeschränkt zu gelten, gleich- wohl erweist es sich als angezeigt, seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.3.2.1. Der Beschuldigte konnte nach erfolgter Fahndung erstmals am 21. No- vember 2019, mithin gut 8 Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall erstmals zur Sache einvernommen werden (Urk. D1/20/2). Er schilderte aus freien Stü- cken, wie er die Privatklägerin in der "K._____" Bar kennengelernt und sie den Wunsch geäussert habe, woanders hinzugehen. Daraufhin sei er mit ihr zum Tat- ort gefahren und sei, nachdem ihm keiner der ihm bekannten Bewohner Einlass in deren Wohnungen gewährt habe, mit ihr in die Waschküche gegangen. Er habe Kokain konsumiert. Nachdem sie keinen Alkohol zum Konsumieren gehabt habe, habe sie sich ausgezogen. Sie sei "richtig heiss darauf" gewesen, viel mehr als er. Sie hätten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei er nach oben gegangen und habe sie alleine zurückgelassen (Urk. D1/20/2 S. 2 f.). Bei der Würdigung dieser Sachverhaltsschilderung fällt auf, dass er zwar die Abläufe bis zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ausführlich und detailliert schilderte, zum eigentlichen Kerngeschehen jedoch keine Ausführungen machte, keinerlei Details schilderte und diesen Teil regelrecht aus seinen Schilderungen ausklam- merte. Nicht in Einklang zu bringen sind sodann seine Behauptungen, wonach er nach dem Kokainkonsum nie eine Frau vergewaltigen könnte, weil er jeweils Ru- he brauche einerseits und dass er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr ge- habt habe, wobei er auf Grund der beschriebenen Position der Privatklägerin, wo- nach diese mit dem Oberkörper bäuchlings auf der Waschmaschine gelegen sei, den aktiven Part innegehabt hat (Urk. D1/20/2 S. 8). Völlig lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang auf Vorhalt der von der Privatklägern geschilderten Gegenwehr die Antwort des Beschuldigten, wonach sich diese gedreht und "sel- ber weitergemacht" habe (Urk. D1/20/2 S. 8). Auf Grund der behaupteten gegen- überstehenden Positionen der beiden ist schlicht nicht vorstellbar, wie unter die- sen Umständen überhaupt Geschlechtsverkehr hätte vollzogen werden können.
- 27 - 2.3.2.2. Jegliche Glaubhaftigkeit geht den Aussagen des Beschuldigten indes ab, wenn man die Aussagen aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit den an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierten in Bezug bringt. Bereits die Versionen der Vorgeschichte unterscheiden sich wesentlich. So gab er in der ersten Einvernahme an, dass die Privatklägerin keine Drogen konsumiert habe (Urk. D1/20/2 S. 1, 8). In der folgenden Einvernahme ist dann aber von gemein- samem Kokainkonsum die Rede (Prot. I S. 22). Besonders auffällig wiederum ist an dieser zweiten Einvernahme, dass er die Begebenheiten vor und nach dem Geschlechtsverkehr ausführlichst schildert, währenddem er den Geschlechtsver- kehr einzig mit den Worten "Wir hatten normalen Sex gehabt" umschreibt (Prot. I S. 23). Dieses erneute Ausklammern des Geschlechtsverkehrs passt überhaupt nicht in das übrige, teilweise ausschweifende Aussageverhalten des Beschuldig- ten. Wohl verbietet es sich, aus diesem partiellen Schweigen etwas zu seinen Ungunsten abzuleiten. Letztlich ist dies eine Form der Aussageverweigerung. Immerhin lässt sich aber festhalten, dass der Beschuldigte keine eigene, glaub- hafte Sachverhaltsschilderung abgibt, auf welche bei der Entscheidfindung abge- stützt werden könnte. Im Lichte seiner reduzierten Glaubwürdigkeit und der stark herabgesetzten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist jedoch auch seine pauschale Qualifikation des nicht näher umschriebenen Geschlechtsverkehrs als einver- nehmlich wenig glaubhaft. 2.3.2.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Sache befragt, wobei er dabei blieb, die Darstellung der Privatklägerin zu bestrei- ten und nach wie vor geltend machte, dass es sich um einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr gehandelt habe (Urk. 180 S. 28 ff.). Er machte dabei insbeson- dere geltend, dass es ihnen beiden darum gegangen sei, gemeinsam Party zu feiern, was abgesehen vom Konsum von Alkohol und Kokain auch Geschlechts- verkehr beinhalte (Urk. 180 S. 30 ff.). Was den Drogenkonsum der Privatklägerin betrifft, gab er in dieser Einvernahme an, dass sie sowohl in der "K._____" Bar als auch später in der Waschküche Kokain konsumiert habe (Urk. 180 S. 32 ff.). Was sein Aussageverhalten betrifft, fällt sodann auf, dass er immer wieder darum be- müht war, mögliche Gründe dafür zu nennen, weshalb die Privatklägerin nach ih- rem Zusammentreffen wütend auf ihn hätte gewesen sein können. So erklärte er
- 28 - einerseits, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er sich nach dem Geschlechts- verkehr einfach entfernt und sie alleine gelassen habe. Deshalb sei sie wütend auf ihn gewesen (Urk. 180 S. 39). Weiter gab er an, dass sie in der Waschküche stets nach Alkohol gefragt habe, er ihr aber keinen habe anbieten können. Dies- bezüglich merkte er auch an, dass sie nicht ohne Alkohol habe sein können (Urk. 180 S. 34 ff.). Schliesslich erklärte er, dass sie letztlich Geld von ihm ver- langt habe, weil er ihr keinen Alkohol und kein Kokain habe anbieten können (Urk. 180 S. 39 ff.). Was diese Vorbringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass wie bereits erwogen (vgl. Erw. II.2.2.6.2.), nicht naheliegend erscheint, dass die Privatklägerin, wäre sie tatsächlich "nur" aus einem dieser Gründe wütend auf den Beschuldigten gewesen, neben dem Diebstahl ohne Not auch noch eine Ver- gewaltigung unter Vorhalt einer Waffe zur Anzeige gebracht hätte. Insbesondere das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin nach dem Ge- schlechtsverkehr Geld von ihm verlangt habe, vermag deshalb nicht überzeugen, weil er von diesem Umstand nicht von Anfang an, sondern erst ab der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung berichtet hat (Prot. I S. 23; Urk. 180 S. 39 ff.). Darauf angesprochen erklärte er sowohl vor Vorinstanz als auch im Rahmen der Beru- fungsverhandlung, dass er während der staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom einvernehmenden Staatsanwalt immer wieder gestoppt worden sei. So habe dieser beispielsweise immer wieder gesagt, dass es reiche, wenn er habe weiter- fahren wollen. Auf den Vorhalt, dass ihm der Staatsanwalt mehrmals die Gele- genheit gegeben habe, etwas zu ergänzen, gab der Beschuldigte sodann an, dass die Sache für ihn jeweils abgeschlossen gewesen sei, wenn der Staatsan- walt ihn unterbrochen und gesagt habe, es reiche (Urk. 180 S. 41 ff.). Da es sich bei dieser geltend gemachten Geldforderung um ein sehr zentrales Element für die Motivlage der Privatklägerin handelt, welches die Darstellung des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin ihn zu Unrecht beschuldigt, zu stützen vermöchte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand – würde er zutreffen – von Beginn an kundgetan hätte. In der Untersuchung erwähnte er jedoch weder in seinen freien Schilderungen noch im Rahmen der ihm seitens der Staatsanwalt- schaft gebotenen Gelegenheiten zu Ergänzungen, dass die Privatklägerin von ihm Geld gefordert hätte (Urk. D1/20/2 S. 9; Urk. D1/20/7 S. 10). Der Beschuldigte
- 29 - führte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2019 gar aus, dass sie noch in der "K._____" Bar darüber gesprochen hätten, dass die Privatklägerin keine Prostituierte sei (Urk. D1/20/2 S. 5). Auch in jenem Zusammenhang hätte sich ihm mithin die Gelegenheit geboten, anzumerken, dass sie dann nach dem gemeinsamen Geschlechtsverkehr doch noch Geld ge- fordert hätte. Auch gegenüber dem Gutachter liess er diesen Umstand unerwähnt (Urk. D1/19/19 S. 32). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen verteidigt war. Vor dem Hintergrund, dass er trotz der ihm gebotenen Gelegenheiten und des Umstands, dass seine Verteidigung zugegen war, noch in der Untersuchung unerwähnt liess, dass die Privatklägerin Geld von ihm verlangt habe, erweist sich dieses Vorbringen als nachgeschobene Schutzbehauptung. 2.3.2.4. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen an- lässlich der Berufungsverhandlung getätigten Angaben in den Raum stellte, die Privatklägerin könnte angesichts der von ihm mitgeführten Freebase-Pfeife einem Irrtum unterlegen sein und diese mit einer Waffe verwechselt haben. So gab der Beschuldigte einerseits an, dass er nach der Ankunft in der Waschküche als Ers- tes eine von ihm mitgeführte Pfeife für den späteren Kokainkonsum hervorge- nommen habe (Urk. 180 S. 33). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er dann auf eine Ergänzungsfrage seiner Verteidigung, dass diese Pfeife, wenn man sie drehe, wie eine Waffe aussehe (Urk. 180 S. 47). Auch wenn der vom Be- schuldigten genannte Zeitpunkt der Hervornahme der Pfeife und deren äusseres Erscheinungsbild grundsätzlich mit den Schilderungen der Privatklägerin in Ein- klang zu bringen wären, so ist ein Irrtum ihrerseits auszuschliessen. Einerseits macht der Beschuldigte nicht geltend, dass die Privatklägerin ob des Anblicks der Pfeife erschrocken wäre oder ab jenem Augenblick geängstigt gewirkt hätte. An- dererseits geht aus dem Polizeirapport vom 23. Mai 2019 hervor, dass die Privat- klägerin bei Dritten bekannt dafür gewesen sei, dass auch sie selbst Kokain schon als Freebase geraucht hatte (Urk. D1/7 S. 4). Auch vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass die Privatklägerin einem derartigen Missverständnis hät- te unterliegen können.
- 30 - 2.4. Abschliessend bleibt somit festzuhalten, dass sich die Schilderungen der Privatklägerin als insgesamt authentisch und glaubhaft erweisen, während die übrigen Beweismittel, insbesondere die in mehrfacher Hinsicht wenig plausiblen Aussagen des Beschuldigten, keine ernsthaften Zweifel daran zu begründen ver- mögen. Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt.
3. Sachverhalt 2: Diebstahl zum Nachteil von H._____ 3.1. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Geschehnisse nicht, macht aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass es sich dabei um sein Geld gehandelt habe (Urk. D1/20/7 S. 4). So anerkannte er ausdrücklich, das Geld genommen, aber in dem Moment nicht viel dabei überlegt zu haben (Urk. D2/11/2 S. 5; Prot. I S. 29). Dazu sei es gekommen, weil er Fr. 200.– in der Wohnung von L._____ auf den Tisch gelegt habe, um H._____ Kokain abzukau- fen. Daraufhin habe dieser 11 Minigrip auf den Tisch gelegt. Daraufhin habe L._____ die Fr. 200.– und M._____ die Minigrip an sich genommen. Es sei ein Gerangel entstanden und er habe H._____ aufgefordert, ihm sein Geld zurückzu- geben, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass dieser und nicht L._____ das Geld an sich genommen habe. Daraufhin habe H._____ Fr. 3'000.– auf den Tisch gelegt, welche er sofort an sich genommen habe, was ein Fehler gewesen sei. In der Folge habe ihm M._____ vom behändigten Geld umgehend Fr. 800.– wieder abgenommen. Mit dem ihm verbleibenden Geld habe er dann fluchtartig die Wohnung verlassen, worauf H._____ ihn im Treppenhaus zunächst mit einem Messer auf den Hinterkopf geschlagen und ihm dann das restliche Geld abgenommen habe (Urk. D2/11/2, S. 6 f.). Dass er damals vom Tisch Fr. 3'000.– genommen, M._____ ihm dann sogleich – noch beim Tisch – Fr. 800.– wieder abgenommen und ihm schliesslich H._____ im Treppenhaus nach einem Schlag mit dem Messergriff auch noch die restlichen Fr. 2'200.– wieder weggenommen habe, bestätigte der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 180 S. 53 f.). 3.2. Auf diesen Zugaben ist der Beschuldigte zu behaften. Demnach hat er gewusst, dass es sich bei den Fr. 3'000.– nicht um sein Geld gehandelt hat. Ein anderer Schluss, als dass er dies in der Absicht tat, dieses Geld für andere Zwe-
- 31 - cke zu verwenden, lässt sich nicht ziehen. Dass er davon ausging, dass darunter auch seine Fr. 200.– waren, auf welche er Anspruch hatte, ändert nichts daran. H._____ wäre in jenem Moment ohnehin Eigentümer der gesamten Fr. 3'000.– gewesen, selbst wenn sich die Fr. 200.– des Beschuldigten darunter befunden hätten.
4. Sachverhalt 11-3: Einfache Körperverletzung zum Nachteil von G._____ 4.1. Der Beschuldigte anerkennt, G._____ entsprechend dem Anklagesachver- halt zwei Faustschläge verpasst zu haben, worauf Letzterer unter anderem einen doppelten Kieferbruch erlitt, macht aber geltend, dass G._____ und eine weitere Person auf ihn zugekommen seien und ihn hätten schlagen wollen, wobei auch ein Baseballschläger mit im Spiel gewesen sei, und er deshalb in Notwehr gehan- delt habe (Urk. D11/3/3/1 S. 2; Urk. D11/3/3/2 S. 4; Urk. D11/3/5/1 S. 5; Prot. I S. 32; Urk. 180 S. 50 ff.). Konkret brachte der Beschuldigte im Rahmen der Beru- fungsverhandlung dazu vor, dass G._____ einen Baseballschläger geholt habe, als dieser gesehen habe, wie er dabei gewesen sei, auf den Balkon der Wohnung von N._____ zu steigen. G._____ habe ihm dann Schläge auf die linke Schulter und den linken Oberarm verpasst. Der letzte Schlag habe sodann seinen Hinter- kopf getroffen, weshalb er vier Meter in die Tiefe gestürzt sei. Als er unten im Hin- terhof gewesen sei, seien auch die anderen (G._____ und O._____) wieder auf ihn zugekommen. Sie hätten wieder einen Baseballschläger dabei gehabt. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er zu G._____ gesagt habe, dass er das nicht noch einmal machen solle. Anschliessend habe er, der Beschuldigte, sich zurück- ziehen wollen, was aber bald nicht mehr möglich gewesen sei, weil es dort eine Wand gehabt habe. Als G._____ ihn dann weiter geschlagen habe, habe er sich natürlich wehren müssen (Urk. 180 S. 50). 4.2.1. Was diesen Vorwurf betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben als erstellt erweise und dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er von G._____ mit einem Baseballschlä- ger geschlagen worden sei, nicht gefolgt werden könne. Auf diese ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 115 S. 42 ff.).
- 32 - 4.2.2. Wie dementsprechend bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, lässt sich nicht nachweisen, dass im Rahmen der Vorgänge vom 27. Mai 2018 auf dem Balkon der Wohnung von N._____ und im dazugehörigen Hinterhof ein Baseball- schläger im Spiel war. Selbst wenn G._____ damals – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – aus der Wohnung von N._____ einen Baseballschläger be- händigt gehabt hätte, könnte entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz hierzu nicht als erstellt erachtet werden, dass er diesen tatsächlich gegen den Beschuldigten zum Einsatz gebracht habe, zumal keine der übrigen anwe- senden Personen davon berichtete und der Nachweis eines entsprechenden Ver- letzungsbildes beim Beschuldigten fehlt (Urk. 115 S. 51 f.). Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschuldigte mit den von ihm eingeräumten Faustschlägen gegen einen gegenwärtigen Angriff zur Wehr gesetzt hatte, ist sodann ohnehin al- leine die zweite Phase des Geschehens im Hinterhof von Bedeutung. Gerade was jenen Sachverhaltsabschnitt betrifft, sind die Angaben des Beschuldigten hinsicht- lich der Frage des Einsatzes eines Baseballschlägers nicht einheitlich. So gab der Beschuldigte noch in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 an, dass G._____ ihn unten im Hof wieder habe schlagen wollen, er den Base- ballschläger jedoch nicht in der Hand gehabt habe (Urk. D11/3/3/1 S. 2). Im weite- ren Verlauf des Verfahrens machte der Beschuldigte dann jeweils geltend, dass nicht nur während des Vorgangs auf bzw. am Balkon, sondern auch im Hinterhof ein Baseballschläger zugegen gewesen sei (Urk. D11/3/3/2 S. 4; Urk. D11/3/5/1 S. 5; Prot. I S. 32; Urk. 180 S. 50), wobei G._____ probiert habe, ihn mit diesem Baseballschläger zu schlagen (Prot. I S. 32). Darauf angesprochen, dass er noch in seiner ersten Einvernahme gesagt habe, dass G._____ den Baseballschläger im Hinterhof nicht mehr dabei gehabt habe, verwies der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2019 darauf, dass damals nicht übersetzt worden sei (Urk. D11/3/3/2 S. 4). Dass die unterschiedliche Dar- stellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten lediglich auf ein Verständi- gungsproblem zurückzuführen ist, wie dies der Beschuldigte in den Raum stellte, ist jedoch auszuschliessen. So wurde im in Frage stehenden Protokoll nicht nur festgehalten, dass der Beschuldigte gesagt habe, G._____ habe den Baseball- schläger im Hinterhof nicht in der Hand gehabt (Urk. D11/3/3/1 S. 2), sondern
- 33 - auch, dass der Beschuldigte in der Folge davon berichtet habe, dass G._____ zu jenem Zeitpunkt auf ihn zugekommen sei und ihm die Faust gezeigt habe (Urk. D11/3/3/1 S. 3). Hätte G._____ im Hinterhof einen Baseballschläger auf sich getragen und versucht, den Beschuldigten damit zu schlagen, wie Letzterer dies in der Folge geltend gemacht hat, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte in jener ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 auch da- von statt bloss von einer gezeigten Faust berichtet hätte. Es hat daher dabei zu bleiben, dass zwar als erstellt erachtet werden kann, dass G._____ und O._____ wie in der Anklageschrift umschrieben im Hinterhof auf den Beschuldigten zuge- gangen waren, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen, sich jedoch nicht als erstellt erweist, dass sie dabei einen Baseballschläger auf sich getragen hatten. 4.2.3. Wie bereits erwogen ist die von der Verteidigung im Hinblick auf die Klä- rung dieses Anklagesachverhalts angerufene Zeugin N._____ an der Berufungs- verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und ein erneuter Antrag auf Abnahme des Beweises wurde nicht gestellt (vgl. Erw. I.1.3.). Bei der Staatsan- waltschaft brachte sie als Zeugin noch vor, sie habe während des Vorfalls ge- schlafen und habe daher nichts mitbekommen (Urk. D11/3/5/2 S. 3). Hätte sie im Berufungsverfahren als Zeugin nunmehr das Gegenteil behauptet und eigene Wahrnehmungen geschildert, müsste ihr jegliche Glaubwürdigkeit abgestritten werden, denn dann hätte sie sich entweder früher oder heute des (strafbaren) fal- schen Zeugnisses schuldig gemacht. Auf eine erneute Einvernahme von N._____ kann daher ohne Weiteres verzichtet werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung 1.1.1. Der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine vollständige Widerstandsunfähig- keit des Opfers wird nicht verlangt. Stets ist jedoch eine erhebliche Einwirkung des Täters erforderlich, wobei minderjährigen Personen in der Regel eine gerin-
- 34 - gere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen. Es genügt der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; BGE 119 IV 309 E. 7b). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Wil- lensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Un- ter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an kör- perlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (BGer 6B_385/2012, Urteil vom
21. Dezember 2012 E. 3.3). Eine Vergewaltigung ist auch anzunehmen, wenn die Frau unter dem Druck des ausgeübten Zwangs oder Drohung zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130). Unter dem Beischlaf wird der (abgenötigte) Geschlechtsver- kehr mit einer Frau verstanden (Vaginalverkehr). Ein geringfügiges Eindringen mit dem Glied in die Scheide des Opfers genügt. Eine Ejakulation ist nicht erforderlich (Weder, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
21. Aufl. 2022, Art. 190 N 5). 1.1.2. Vorliegend leitet die Staatsanwaltschaft die Drohung der Privatklägerin da- raus ab, dass der Beschuldigte sich der Privatklägerin von hinten mit einer Pistole näherte und sie hiess, ruhig zu sein. Wegen der vorgehaltenen Pistole traute sich die Privatklägerin nicht, Widerstand zu leisten und liess den Beschuldigten ge- währen und ihn von hinten in ihre Vagina eindringen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, mit der Privatklägerin in den Kellerbereich zu gehen und sie mit der Pistole zu bedrohen, um gegen ihren ausdrücklich manifestierten Willen den Beischlaf vorzunehmen, erfüllt das Nötigungsmittel der Drohung. Der Beschuldig- te ignorierte ihren geäusserten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, so- wie ihre Abwehrhaltung und erzwang damit den Beischlaf. Die Kausalität zwi- schen Nötigungsmittel und Beischlaf ist zu bejahen, da es der Privatklägerin nicht möglich war, sich zu befreien.
- 35 - 1.2. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten er- forderlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten, mit der Privatklägerin in den Kellerbereich zu gehen und schliesslich unter vorgehal- tener Waffe unter Missachtung ihrer Abwehr mit seinem Glied von hinten in ihre Vagina einzudringen, zeugt von einem eindeutigen Willen, den Geschlechtsver- kehr auch gegen ihren Willen zu vollziehen. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privat- klägerin hinweg. 1.3. Der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist demnach zu bejahen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb der Beschuldigte anklage- gemäss schuldig zu sprechen ist.
2. Diebstahl zum Nachteil von H._____ 2.1. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz lässt der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren vorbringen, er habe sich in Bezug auf diesen Tatvorwurf lediglich des ver- suchten Diebstahls schuldig gemacht (Urk. D1/84 S. 8; Urk. 182 S. 4 ff.). Da H._____ das Bargeld im Treppenhaus Sekunden nach der Auseinandersetzung wieder habe zurückerlangen können und das Geld somit zu keinem Zeitpunkt aus den Örtlichkeiten der P._____-Gasse … verbracht worden sei, habe H._____ die Herrschaftsmöglichkeit über das Bargeld nie verloren. Entsprechend sei auch dessen Gewahrsam über das Bargeld zu keinem Zeitpunkt gebrochen gewesen (Urk. 182 S. 5). 2.3. Vorliegend hat der Beschuldige gemäss seiner Darstellung die Fr. 3'000.–, welche H._____ kurz zuvor auf den Tisch gelegt hatte, ergriffen, woraufhin ihm unmittelbar danach von M._____ Fr. 800.– wieder weggenommen wurden. Da das blosse Ergreifen der Sache nicht zwingend bereits den Gewahrsam des Be-
- 36 - rechtigten aufhebt (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 64), ist zwischen den Fr. 800.– und den zu jenem Zeitpunkt beim Beschuldigten verbliebenen Fr. 2'200.– zu unterscheiden. Das Bargeld im Betrag von Fr. 2'200.– hatte der Beschuldigte in der Folge an sich genommen und verliess damit fluchtartig die Wohnung. Als sich der Beschuldigte im Treppenhaus befand, weil er ja gehen wollte, folgte ihm der wütende H._____ und nahm unter Gewaltanwendung das Geld aus der rechten vorderen Hosentasche des Beschuldigten (Urk. D2/11/2 S. 6 f.). Der Beschuldigte hat diesen Betrag mithin ergriffen mit der Möglichkeit der Wegschaffung, da er das Geld an sich genommen, d.h. in seiner rechten Ho- sentasche verstaut und damit versteckt hat. Er hat das Diebesgut in seinen Klei- dern getragen und dadurch nach seinem Willen neuen, eigenen Gewahrsam ge- schaffen. Der Diebstahl in Bezug auf diese Fr. 2'200.– war damit vollendet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 E. 9, 6S.327/2006 vom
2. November 2006 E. 3.2 f.). Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte noch im Treppenhaus des Wohngebäudes von H._____ aufhielt, als letzterer das Geld zurückholte (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 64 f.). Selbst wenn der Be- schuldigte die Fr. 2'200.– nicht in der Hosentasche versorgt hätte, hätte er hin- sichtlich dieses Betrags neuen, eigenen Gewahrsam begründet, da er die Woh- nung von H._____ mit ihm nicht gehörendem Geld verlassen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 E. 9.2. mit Hinweisen). In Bezug auf die Fr. 800.–, welche ihm zuvor von M._____ weggenommen worden waren, gelang es ihm hingegen nicht, diese aus der Wohnung zu bringen. Ent- sprechend reduziert sich die Deliktssumme um diesen Betrag auf Fr. 2'200.–. Hinsichtlich dieser Fr. 2'200.– ist der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 3.1.1. Einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer
- 37 - Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (Donatsch, in: Do- natsch/Heimgartner/ Isenring/ Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 123 N 1). 3.1.2. Dass die Einwirkung des Beschuldigten auf G._____, welche für Letzteren unter anderem eine doppelte Unterkieferfraktur zur Folge hatte, die Tatbestands- voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung erfüllt, ist entsprechend der staatsanwaltschaftlichen und der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung zutref- fend (Urk. D1/23 S. 7; Urk. 115 S. 55). Etwas anderes wurde vom Beschuldigten und seiner Verteidigung auch nicht behauptet. Der Beschuldigte macht jedoch wie bereits vor Vorinstanz das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds geltend. So ha- be er in Notwehr gehandelt, da G._____ und O._____ auf ihn zugekommen seien und G._____ zum Schlag mit einem Baseballschläger ausgeholt habe (Urk. 84 S. 9 ff.; Urk. 182 S. 7 ff.). 3.2.1. Was die theoretischen Voraussetzungen zur Annahme einer Notwehrsitua- tion betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Dass G._____ – wie vom Beschuldigten behauptet – einen Baseballschlä- ger mit sich geführt hat, als er im Hinterhof auf den Beschuldigten zugegangen war, erwies sich nicht als erstellt. Gleichwohl wurde als erstellt erachtet, dass G._____ und O._____ damals auf den Beschuldigten zugegangen waren, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Erw. 4.2.2.). Da der Beschuldigte in jener Situation davon ausgehen musste, dass insbesondere G._____ auf eine Konfrontation mit ihm aus war, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschuldigte bereits aufgrund des erstellten Sachverhalts in einer Notwehrsituation befand (Urk. 115 S. 55 f.). Zu beurteilen bleibt jedoch, ob die von ihm ergriffenen Abwehrhandlungen im Sinne von Art. 15 StGB als in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt erachtet werden können. 3.3.1. Auch hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen des Beschuldigten kann auf die ausführlichen und zutreffen-
- 38 - den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar um zwei Personen handelte, die auf den Beschuldigten zugekommen waren, diese jedoch zumindest keine sichtbaren Waffen auf sich getragen hatten. Aufgrund des Verletzungsbilds von G._____ zeig sich, dass der Beschuldigte zwei massive Faustschläge gegen Letzteren ausführte und diese beide Gesichtshälften, mithin sehr empfindliche Körperstellen, trafen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich der Beschul- digte nicht gegen einen bereits begonnen Angriff zu wehren hatte, sondern ihm dieser erst drohte, sowie vor dem Hintergrund, dass seine Angreifer nicht bewaff- net waren, erweist sich diese massive Gewaltanwendung nicht mehr als den da- maligen Umständen angemessen. Vielmehr hätte ein einzelner Schlag gegen G._____ ausgereicht, um den bevorstehenden Angriff abzuwenden. Da auch dem Beschuldigten bekannt ist, dass sich im Kopf lebenswichtige Strukturen befinden, hätte es dem Beschuldigten überdies gerade aufgrund seiner Kampfsporterfah- rung möglich sein müssen, zu seiner Verteidigung gezielt einen Schlag gegen ei- ne weniger empfindliche Körperstelle auszuführen. Der Beschuldigte hat somit die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr überschritten und es liegt ein Notwehrex- zess vor. Zu prüfen bleibt nun, ob es sich um einen entschuldbaren Notwehrex- zess handelt und damit ein nicht schuldhaftes Verhalten vorliegt (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder ob der Notwehrexzess einzig im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sein wird (Art. 16 Abs. 1 StGB). 3.4.1. Schliesslich kann auch, was die Voraussetzungen eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB betrifft, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, setzt eine Straflosigkeit insbesondere voraus, dass der rechtswidrige Angriff es war, der allein oder doch vorwiegend die Aufregung oder die Bestürzung des Täters verursacht hat (Urk. 115 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.2). In diesem Fall war es jedoch der Beschuldigte, welcher den Konflikt
- 39 - zwischen G._____ und ihm dadurch, dass er auf den Balkon von N._____ zu klet- tern versuchte, gewissermassen initiiert hatte. Zwar führt dieser Umstand nicht dazu, dass für den Beschuldigten das Vorliegen einer Notwehrsituation hätte ver- neint werden müssen. Gleichwohl konnte der drohende Angriff von G._____ für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht derart überraschend gewesen sein, dass ihn dieser in eine Aufregung oder Bestürzung versetzt hätte, welche die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses zu rechtfertigen vermöchte. 3.5. Demnach ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Notwehrsituation und der Notwehrexzess sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat ihre Sanktion unter Voraussetzung des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung gefällt. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsver- fahren den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 134; Urk. 184 S. 1). Der Privatklägerin, welche nunmehr alleine die Bestrafung wegen Vergewaltigung verlangt, ist es verwehrt einen Antrag zur Sanktion zu stellen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte nunmehr auch wegen Vergewalti- gung schuldig gesprochen wird, ist er auch dafür zu bestrafen. Das Verschlechte- rungsverbot gegenüber der vorinstanzlichen Sanktion gilt deshalb, obwohl diese nicht explizit angefochten wurde, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2012 vom 11. Oktober 2011 = Pra 102 (2013) Nr. 59 E. 1.2.).
2. Allgemeines und Grundsätze zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden
- 40 - (Urk. 115 S. 61 ff.). Ergänzt sei einzig, dass lediglich die erste Strafe eine Ein- satzstrafe darstellt und es sich bei den weiteren zu asperierenden Strafen um so- genannte Einzelstrafen handelt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet nunmehr die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Vergewalti- gung stellt ein Verbrechen dar und ist auf Grund des abstrakten Strafrahmens ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, wobei der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe geht. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen, liegen nicht vor. 2.2.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei einer Mehrzahl von Delikten, wie es vorliegend der Fall ist, ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Aspe- rationsprinzip kommt demnach zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die an- zuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). 2.2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzun- gen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 41 N 1). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen, dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den
- 41 - Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder ei- ne Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2.2.3. Auf Grund seiner zahlreichen Vorstrafen und der über die Jahre hinweg an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit, welche sich auch in der heute zu prüfenden Rückversetzung in den bedingt aufgeschobenen Strafrest aus drei früheren Verur- teilungen manifestiert, erweist es sich in diesem Fall auch hinsichtlich jener Delik- te, deren Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion grundsätzlich noch zulassen würde, nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Auch für jene Delikte kommen entsprechend nur Freiheitsstrafen in Betracht. 2.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die Vergewal- tigung festzulegen und diese sodann in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte mit Ausnahme der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, für welche eine separate Busse auszufällen ist, angemessen zu erhöhen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz die Täterkomponenten bereits bei der Bestimmung der Einzelstrafen für jedes separate Delikt miteinbezogen hat (Urk. 115 S. 63 ff.). Dieses Vorgehen entspricht nicht der gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung vorgesehenen Methode, wonach die Täterkomponenten erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3). In diesem Fall unterscheiden sich die einzelnen im Rahmen der Täterkomponen- ten zu berücksichtigenden Aspekte in Bezug auf die einzelnen zu beurteilenden Delikte stark. So zeigte sich der Beschuldigte beispielswiese hinsichtlich einzelner Delikte geständig. Ausserdem handelt es sich bei seinen bisher erwirkten Verur- teilungen lediglich in Bezug auf einzelne neu zu beurteilende Delikte um einschlä- gige Vorstrafen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Methode der Vo- rinstanz beizubehalten und die Täterkomponenten ausnahmsweise bereits bei der Bestimmung der Einzelstrafen miteinzubeziehen.
3. Konkrete Strafzumessung
- 42 - 3.1. Vergewaltigung 3.1.1. Das Vorgehen des Beschuldigten, die buchstäblich im heulenden Elend liegende und offensichtlich stark angetrunkene Privatklägerin unter dem Vorwand des Besorgens der Wäsche in die Waschküche zu locken, sie dort mit einer Waffe zu bedrohen und unter vorgehaltener Waffe den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Situation für die in jeder Hinsicht unterlegene und zusätzlich durch Alkohol geschwächte Privatkläge- rin war aussichtslos und löste bei ihr grosse Angst aus. Wohl dauerte der Vorgang nicht allzu lange und bediente er sich nicht zusätzlicher unnötiger körperlicher Gewalt oder besonderer Grausamkeiten. Trotzdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich mit seiner Vorgehensweise an der Grenze zum quali- fizierten Tatbestand von Art.190 Abs. 3 StGB bewegte, welcher eine Mindeststra- fe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem kam es bei ihm zu einer Ejakula- tion in die Vagina der Privatklägerin, was für das Opfer einen zusätzlichen Ekel- faktor darstellt. So berichtete sie denn auch davon, wie sie sich nachher schmut- zig gefühlt und versucht habe, sich zu reinigen. Überdies fällt vor allem ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen hat und die Tat somit für die Privatklägerin auch noch mit der Gefahr einer möglichen Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit sowie mit dem Risiko einer möglichen Schwangerschaft verbunden war. Angesichts der Schilderungen der Privatkläge- rin zeigt sich weiter, dass das Handeln des Beschuldigten sie in Angst versetzte und sie traumatisierte. Nichts an der Verschuldensbewertung ändert der Um- stand, dass die Privatklägerin sich regelmässig im Millieu bewegt hat und sie ein promiskuitives Sexualverhalten pflegte. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht gilt uneingeschränkt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sie dies je- weils im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit getan hätte. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere somit bereits erheblich. 3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und es deshalb in der Natur der Sache liegt, dass die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Dement- sprechend wenig kann hierzu ausgeführt werden, zumal Spekulationen in diesem
- 43 - Zusammenhang zu unterbleiben haben. Einzig auf äusserlich wahrnehmbare Vorgänge, welche geradezu zwingend auf innere Vorgänge schliessen lassen, darf abgestützt werden. So muss auf Grund der zielgerichteten und entschlosse- nen Vorgehensweise auf direkten Vorsatz geschlossen werden. Die Vorgehens- weise lässt auf besondere Skrupellosigkeit schliessen. Andere Motive als die Be- friedigung seines Sexualtriebs sind nicht erkennbar. Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Q._____, beim Be- schuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag (Urk. D1/19/19 S. 79). Insgesamt wirken sich die subjekti- ven Momente in Anbetracht der bereits erheblichen Tatschwere neutral aus. 3.1.3. Insgesamt ist von einem bereits erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. Die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz erwogene Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe als viel zu tief (Urk. 83 S. 9). 3.1.4. Täterkomponenten 3.1.4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die aktenkundigen Angaben zur Biografie des Beschuldigten sind überwiegend Eigenangaben des Beschuldigten, welche teilweise in einem erheblichen Wider- spruch zueinander stehen. Demnach stammt der Beschuldigte ursprünglich aus Albanien. Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er an, in R._____ [Stadt in Albanien] eine Zahntechni- kerschule absolviert zu haben und mit 22 Jahren in die Schweiz gezogen zu sein, um hier eine weiterführende Zahntechnikerschule zu besuchen, welche er indes nach einem Jahr abgebrochen habe. Im Jahre 2015 habe er geheiratet. Er habe 3 Kinder, denen er keinen Unterhalt bezahle. Zu seiner Frau habe er keinen Kon- takt, jedoch habe er viele Freundinnen. Zu seiner Arbeitssituation und seinen wirt- schaftlichen Verhältnissen gab er keine detaillierte Auskunft (Urk. D1/20/7 S. 9). Ergänzend führte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu aus, dass er
- 44 - seine Kinder seit geraumer Zeit nicht gesehen habe, er diesen gegenüber jedoch unterhaltspflichtig sei, ohne dies genauer spezifizieren zu können. Offenbar wurde ihm nur ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Vor und nach der Geburt seiner ersten Tochter, also im Jahre 2015, habe er 2 Jahre in Israel eine Schule für "Krav Maga" besucht. Dies, weil er beabsichtigt habe, nach Albanien zurück zu kehren und dort für Interpol zu arbeiten (Prot. I S. 17 ff.). In den übrigen Akten sowie in den Beizugsakten finden sich sodann die folgenden weiteren biografischen Angaben des Beschuldigten: Verfahren AM11.014610 des Ministère Public de l'arrondissement de Lausanne Im Rahmen seiner Einvernahme vom 25. August 2011 im Verfahren wegen illega- len Aufenthalts gab er an, in einer 3-jährigen Ausbildung zum Zahntechniker zu stehen, zu Ferienzwecken in die Schweiz gereist zu sein und von seinen Erspar- nissen zu leben (Urk. 4). Verfahren 2012/8277 der Staatsanwaltschaft Zürich Aus der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2012 geht hervor, dass der Beschuldigte am 1. August 2012 zum ersten Mal in die Schweiz gereist sei, er nach einem 2-monatigen Aufenthalt zur Familie seines Mannes nach Kroatien ge- reist und hernach erneut in die Schweiz eingereist sei. Er lebe von der Unterstüt- zung seiner italienischen Tante (Urk. 2 S. 3). Bei den Akten findet sich ein Auszug aus dem zentralen Migrationssystem, welches die eingetragene Partnerschaft des Beschuldigten bestätigt (Urk. 12/3). Verfahren ST.2014.4366 der Staatsanwaltschaft Baden Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme zur Person vom 30. Juni 2014 be- stätigte er, seit dem 28. Oktober 2012 mit Herrn S._____ in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben, wobei diese in Auflösung sei. Einer Arbeit ging er nicht nach, sondern lebte von seinen Eltern, wobei er bestätigte, früher Gelegenheits- arbeiten ausgeführt zu haben (Urk. 1/9). Der Lernfahrausweis war zum damaligen
- 45 - Zeitpunkt wegen Drogensucht entzogen (Urk. 1/6). Weiter gab er an, dass seine Familie in Belgien lebe und er die dortige Niederlassungsbewilligung besitze (Urk. 2/24). Verfahren ST.2015.7327 des Bezirksgerichts Baden Aus der dortigen Befragung resultiert, dass er, Stand 27. September 2015, noch immer mit S._____ in einer eingetragenen Partnerschaft lebte, stellte jedoch in Aussicht, demnächst T._____ zu heiraten, mit welcher er bereits ein Kind hatte. Erwerbstätig war er damals nicht und er konsumierte Drogen (Urk. 1/9). Im Rah- men der Hauptverhandlung vom 3. März 2016 gab er an, dass er nicht arbeite und von seiner Familie unterstützt werde (Prot. S. 4). Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich Über den weiteren Lebensverlauf lassen sich einzig dem Verlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich verlässliche Anga- ben entnehmen. Dort sprach er erstmals am 3. November 2016 vor und berichtete von Ehe- und Drogenproblemen. Bis Anfangs 2020 folgten verschiedene Aufent- halte in psychiatrischen Kliniken und Drogenentzugsprogrammen. Auf ein familiä- res Zusammenleben und Arbeitstätigkeit ergeben sich keine Hinweise (Urk. D1/19/10). Psychiatrisches Gutachten Dr. med. Q._____ vom 5. September 2020 Gegenüber dem Gutachter gab er an, dass er im Jahr 2012/13 ein Jahr in der Schweiz studiert habe. Er sei von seiner Familie unterstützt worden. Er habe in der Schweiz eine Kosovarin geheiratet und sich im Jahre 2014 von dieser schei- den lassen. Mit seiner aktuellen Frau habe er drei Kinder. Hinweise wonach er mit der Familie zusammen gelebt hat, gibt es nicht. Vielmehr bestanden im Jahre 2019 Rayon- und Kontaktverbote, nachdem gegen ihn ein Strafverfahren wegen Drohung eingeleitet worden sei. Die Familie lebe von Fürsorgegeldern, er lebe von Leistungen seiner Angehörigen (Urk. D1/19/19).
- 46 - Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seit dem 10. Januar 2021 von T._____ geschieden sei. Für seine drei Kinder U._____, geboren am tt.mm.2015, V._____, geboren am tt.mm.2017 und W._____, geboren am tt.mm.2018, welche aus jener Ehe hervorgegangen sind, stehe ihm gemäss dem Scheidungsurteil ein Besuchsrecht zu. Sobald er aus der Haft komme, sei eine Regelung vorgesehen, wonach er zunächst während sechs Wochen ein begleitetes Besuchsrecht habe, bevor er die Kinder anschliessend jedes zweite Wochenende alleine zu sich nach Hause nehmen könne. Ausserdem sei vorgesehen, dass er in den ersten sechs Monaten Urinproben abgeben wer- de. Was die aktuelle Situation anbelangt, erklärte der Beschuldigte jedoch, dass er seine Kinder nun seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe. Dazu fügte er an, dass er nun aber auch nicht mehr wolle, dass sie ihn nach zwei Jahren im Gefängnis wiedersehen müssten. Besuch erhalte er dafür regelmässig von seiner Freundin AA._____. Auch von der Mutter seiner Freundin und der Kollegin seiner Freundin habe er schon Besuch bekommen. In diesem Zusammenhang wies der Beschuldigte auch darauf hin, dass er mit seiner Freundin sehr glücklich sei und er inzwischen auch ihre Familie sehr gut kenne. Zu seinem Lebenslauf befragt, verneinte der Beschuldigte, dass er vor T._____ bereits einmal verheiratet gewe- sen sei, wie dies aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht. Er erklärte, dass es zwar zutreffe, dass er zuvor schon eine Liebesbeziehung gehabt habe, sie aber nicht verheiratet gewesen seien. Weiter gab er an, dass seine B- Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 abgelaufen sei und er derzeit in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Auch was seinen Drogen- konsum betrifft, machte er geltend, dass es nicht zutreffe, dass er bereits 2012 oder 2013 begonnen habe, Kokain zu konsumieren, wie dies aus dem psychiatri- schen Gutachten hervorgeht. Vielmehr habe er lediglich gesagt, dass er es da- mals probiert habe. Erst 2017 nach der Entlassung aus der ersten Strafe habe er dann angefangen, regelmässig zu konsumieren. Weiter berichtete der Beschul- digte im Laufe der Einvernahme zur Person davon, dass er am Anfang in der Schweiz mit einem Kollegen zusammengelebt habe. Auf die Frage, wie jener Kol- lege geheissen habe, erklärte er dann aber, dass er sich daran nicht mehr erin- nern könne. Erst als er im weiteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, wer
- 47 - S._____ sei, gab er an, dass es sich dabei um jenen Kollegen handle, bei dem er damals gewohnt habe. Die Frage danach, ob er mit diesem in einer eingetrage- nen Partnerschaft gelebt habe, beantwortete er dann aber damit, dass er über dieses Thema noch nie gesprochen habe und er auch weiterhin nicht darüber re- den möchte. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte, dass seine Familie zuletzt von Geld, das er von seiner Familie und seinen Verwandten erhalten habe, und von der Sozialhilfe seiner Ex-Ehefrau gelebt habe. Schliesslich gab er an, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 180 S. 2 ff.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich seit seiner Ankunft in der Schweiz seine Drogensucht und zahlreiche Strafverfahren wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen. Verlässliche Hinweise auf eine regelmässige Erwerbs- tätigkeit und ein familiäres Zusammenleben ergeben sich nach dem Jahre 2015 keine mehr. Abgesehen davon, dass dieses widersprüchliche Aussageverhalten seine Glaubwürdigkeit erheblich einschränkt, lässt sich aus seinen biografischen Angaben jedoch weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ab- leiten. 3.1.4.2. Vorstrafen/Handeln während laufender Probezeit Der Beschuldigte ist mit insgesamt fünf Vorstrafen im Schweizerischen Strafregis- ter verzeichnet (Urk. 162). Diese Vorstrafen wurden bereits im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt (Urk. 115 S. 66 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verurteilung noch eine zusätz- liche Vorstrafe gemäss Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom 29. September 2011 aufwies und diese aber in der Zwischenzeit gelöscht wurde (Urk. D1/77). Bereits die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Vorstrafen des Beschuldigten zwar regelmässig und in kurzen Abständen anfie- len, sie jedoch in Bezug auf die Vergewaltigung nicht einschlägig sind (Urk. 115 S. 68). Entsprechend erweist es sich als angemessen, diese lediglich leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls lediglich leicht straferhöhend ist zu ge- wichten, dass der Beschuldigte diese Tat während laufender Strafuntersuchung wegen der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und des Diebstahls zum Nachteil der C._____ AG (Dossier 11) beging.
- 48 - 3.1.4.3. Geständnis Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion erfolgt. 3.1.4.4. Strafempfindlichkeit Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind weiter nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte drei noch minderjährige Kinder hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Ein- schränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durch- schnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschuldigten nicht gegeben (vgl. zur Strafempfindlichkeit von Tätern als Eltern kleiner Kinder: Urteile 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4). 3.1.4.5. Fazit Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung insgesamt straferhö- hend auf die Einsatzstrafe aus. Es rechtfertigt sich daher, diese um 6 Monate auf 54 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.2. Diebstahl zum Nachteil von H._____ Was die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 63 f.). Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz noch von einem Deliktsbetrag von Fr. 3'000.– ausging, dieser jedoch lediglich Fr. 2'200.– beträgt.
- 49 - Hervorzuheben ist weiter, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung dieses Delikts gemäss dem psychiatrischen Gutachter leicht vermin- dert gewesen sei (Urk. D1/19/19 S. 79). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Tat nicht besonders raffiniert vorging, zumal er diese bei Tageslicht und in Anwesenheit anderer Personen beging. Hinsichtlich der Tä- terkomponenten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei dem Beschuldigten in Bezug auf dieses Delikt ein teilweises Geständnis leicht strafmindernd zugutegehalten werden kann. Für dieses Delikt würde sich isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Asperation ist die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung für dieses Delikt um 2 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 3.3. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zu diesem Delikt kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 71 f.). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist hervorzuheben, dass es sich zwar um massive Verletzungen handelt, welche der Beschuldigte dem Privatkläger 3 zugefügt hat, das Tatverschulden aber dadurch relativiert wird, dass das Handeln des Beschuldigten nur knapp nicht mehr als erlaubte Notwehr erachtet werden konnte. Bei der subjektiven Tatkomponente ist entsprechend den zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten bezüg- lich dieses Delikts eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert wurde (Urk. D1/19/19 S. 79; Urk. 115 S. 72). Was die Täterkomponenten betrifft, ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei wiede- rum zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte auch in Bezug auf dieses Delikt in objektiver Hinsicht geständig zeigte und sich dieses teilweise Geständnis leicht strafmindernd auszuwirken hat. Überdies ist zu beachten, dass der Be- schuldigte diese Tat nicht während einer laufenden Strafuntersuchung beging und entsprechend unter diesem Titel auch keine Straferhöhung vorzunehmen ist. So- mit würde es sich rechtfertigen, für diese Tat isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorzu-
- 50 - nehmenden Asperation erweist es sich als angemessen, die hypothetische Ge- samtstrafe für die vorstehend beurteilten Delikte für die einfache Körperverletzung um 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Diebstahl zum Nachteil der D._____ AG Was die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten dieses De- likts betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 69). Hinsichtlich der Täterkomponenten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu den Täterkomponenten im Zusammenhang mit der Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), wobei zu berücksich- tigen ist, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt geständig zeigte. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, blieb für den Beschuldigten angesichts der Beweislage aber auch kaum Raum für Bestreitungen. Die von der Vorinstanz für diese Tat unter Berücksichtigung der Täterkomponenten festge- setzte Einzelstrafe von 50 Tagen erweist sich indes in Anbetracht dessen, dass sich der Deliktsbetrag nahe an der Schwelle für einen geringfügigen Diebstahl von Fr. 300.– (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 261 E. 2d) bewegt, als zu hoch. Isoliert betrachtet erscheint für diese Tat demgegenüber eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Gesamtstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe für dieses Delikt als ange- messen. 3.5. Diebstahl zum Nachteil der C._____ AG Auch was dieses Delikt angeht, kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 70 f.). In Bezug auf die Täterkomponenten kann ebenfalls wiederum grundsätzlich auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. Erw. IV.3.1.4. ff.), dies jedoch mit der Einschränkung, dass hinsichtlich dieser Tat keine Delinquenz während laufender Strafuntersuchung vorliegt und dem Beschuldigten ein Geständnis zugute zu halten ist. Auch was dieses Geständnis betrifft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten angesichts der
- 51 - Beweislage kaum Raum für Bestreitungen blieb. Weiter erweist sich auch die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten in Bezug auf diesen Diebstahl festgesetzte Einzelstrafe als zu hoch, zumal der Deliktsbetrag die Schwelle des geringfügigen Diebstahls nur knapp überschreitet. Isoliert betrachtet würde für diesen Diebstahl eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheits- strafe angemessen erscheinen. Asperiert ist dieses Delikt sodann mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu gewichten. 3.6. Strassenverkehrsdelikte vom 29. Juni 2019 Bezüglich der am 29. Juni 2019 begangenen beiden Delikte kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 73 f.). Was die Tä- terkomponenten betrifft, ist grundsätzlich auf das unter diesem Titel zur Vergewal- tigung Erwogene zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Zu beachten ist dabei je- doch, dass es sich bei den Vorstrafen in Bezug auf diese Delikte teilweise um einschlägige handelt (Urk. 162) und der Beschuldigte sich hinsichtlich dieser De- likte geständig zeigte. Da dem Beschuldigten angesichts des pharmakologisch- toxikologischen Gutachtens und der Anhaltung durch die Polizei kaum Raum für Bestreitungen blieb, sind diese Geständnisse lediglich marginal strafmindernd zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wären für das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises isoliert betrachtet Einzelstrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 45 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre die hypothetische Gesamt- strafe für die vorstehenden Delikte für diese beiden Taten um 135 Tage und um 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 115 S. 75). 3.7. Strassenverkehrsdelikte vom 24. September 2019 Auch was die beiden am 24. September 2019 begangenen Strassenverkehrs- delikte betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten verwiesen werden (Urk. 115 S. 76 f.). Hinsichtlich der Täterkomponenten ist wiederum grundsätzlich
- 52 - auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Von diesen Erwä- gungen abweichend ist vorliegend aber zu beachten, dass erneut zwei Strassen- verkehrsdelikte zu beurteilen sind und der Beschuldigte daher teilweise mit einschlägigen Vorstrafen verzeichnet ist (Urk. 162). Überdies ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte zwar ge- ständig zeigte, aufgrund der Beweislage aber auch kaum Raum für Bestreitungen bestand. Entsprechend den Schlussfolgerungen der Vorinstanz rechtfertigt es sich, für diese Delikte isoliert betrachtet Einsatzstrafen von 7 Monaten Freiheits- strafe (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und von 45 Tagen Freiheitsstrafe (Fah- ren trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises) festzusetzen (Urk. 115 S. 77). Asperiert sind diese beiden Taten sodann mit 135 Tagen und mit 15 Tagen Freiheitsstrafe zu gewichten. 3.8. Widerhandlung gegen das Waffengesetz1 Hinsichtlich dieses Delikts kann betreffend die objektiven und subjektiven Tat- komponenten ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 115 S. 78). Was die Täterkomponenten betrifft, ist mit der Ein- schränkung, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf dieses Delikt geständig zeigte, wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zu den Täterkomponenten in Bezug auf die Vergewaltigung zu verweisen (vgl. Erw. IV.3.1.4. f.). Auch die strafmindernde Wirkung dieses Geständnisses wird jedoch dadurch relativiert, dass dem Beschuldigten angesichts der Beweislage kaum Raum für Bestreitun- gen blieb. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz würde es sich schliesslich als angemessen erweisen, für dieses Delikt isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen (Urk. 115 S. 78). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die bereits beurteilten Delikte für diese Tat um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.9. Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des Stras- senverkehrsgesetzes Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 79 f.). Es ist eine Busse von Fr. 600.–
- 53 - auszusprechen, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen ist. 3.10. Strafe/Strafart Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert somit eine hypothetische Ge- samtfreiheitsstrafe von 72 Monaten und 20 Tagen sowie eine Busse von Fr. 600.– . 3.11. Rückversetzung nach Art. 89 StGB Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 115 S. 81 f.). Unter Einbezug der aufgrund der Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe von 164 Tagen Freiheitsstrafe, erweist es sich in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen, insgesamt eine Gesamt- freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten sowie Fr. 600.– Busse auszufällen. 3.12. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Dabei ist der Begriff der Un- tersuchungshaft mit Bezug auf die Anrechnung weit zu fassen. Es fällt grundsätz- lich jede Form der Freiheitsentziehung darunter, die aus Anlass eines Strafverfah- rens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde (BSK StGB- Mettler/ Spichtin Art. 51 N 13). Darunter fallen also sowohl die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug, nachdem – wie zu zeigen sein wird – heute keine Massnahme ausgesprochen wird. Vorliegend sind die 806 Tage, welche der Beschuldigte bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden hat, an die heute auszufällende Strafe anzurechnen. V. Vollzug Auf Grund der Dauer der Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten ist diese zu vollziehen.
- 54 - VI. Massnahme
1. Die Vorinstanz sprach eine Massnahme in Form der Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB aus, weil der Beschuldigte drogenabhängig sei und dies für ihn als einzige Möglichkeit erscheine, um den Anschluss an die rechtschaffene Gesellschaft zu schaffen (Urk. 115 S. 95, 106). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, auf eine solche zu verzichten, weil er nicht willig sei, eine solche zu absolvieren und es demnach an einer wichtigen Voraussetzung fehle. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er zwar eine hohe intrinisische Motivation zur Aufrechterhaltung der Abstinenz habe, dass sein Abstinenzwille aber nicht mit einem Therapiewunsch gleichzusetzen sei. Dazu beigetragen, dass seine intrinisische Motivation, konstruktive Wege für seine Zukunft einzugehen und die Verhaltensänderung längerfristig aufrecht zu halten, stetig gestiegen sei, habe insbesondere die intensive Auseinandersetzung mit seinen Schwierigkeiten während seiner Zeit im Gefängnis. Diese vielfältigen persönlichen Fortschritte und insbesondere der gefestigte Abstinenzwille würden aus Sicht des Beschuldigten durch die Anordnung einer Massnahme aber gefährdet, da ihm dadurch verun- möglicht würde, sich neue Zukunftsperspektiven aufzubauen und den Weg zurück in die Gesellschaft zu gehen (Urk. 125; Urk. 182 S. 2, 14 ff.). 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht beim Beschuldigten grund- sätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 115 S. 86 ff.). So gelangte der Gut- achter, Dr. med. Q._____ in seinem am 5. September 2020 erstatteten Gutachten zum Schluss, dass zwischen der beim Beschuldigten diagnostizierten behandlungsbedürftigen Abhängigkeit von Kokain und den ihm zur Last gelegten Taten ein Zusammenhang bestehe. Überdies wies er darauf hin, dass diese Ab- hängigkeitserkrankung ohne entsprechende Therapie vermutlich fortbestehen werde (Urk. D1/19/19 S. 81). 2.2. Demgegenüber fehlt es vorliegend an der Behandlungswilligkeit des Beschuldigten. Dieser wehrt sich, nachdem er bereits während rund 5 Jahren mehrere erfolglose Therapieversuche unternommen hat, dezidiert gegen die Anordnung einer Massnahme. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er in diesem Zusammenhang, dass er den letzten
- 55 - Versuch einer (vorzeitig angetretenen) stationären Massnahme in der "AB._____" habe beenden wollen, weil es ihn traurig gemacht habe, dass er zwar auf eine Art "draussen" gewesen sei, er aber seine Kinder trotzdem nicht habe sehen können (Urk. 180 S. 14 f.). Wohl trifft es zu, dass der Gesetzgeber dem Gericht lediglich aufträgt, der Behandlungsbereitschaft der betroffenen Person besondere Rech- nung zu tragen (Art. 60 Abs. 2 StGB). Und so wäre es verfehlt, einem anfängli- chen Fehlen der Motivation vorschnell nachzugeben, zumal diese Haltung oft Ausdruck der Erkrankung ist (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 60 N 44). Auch der Gutachter beantwortete die Frage danach, ob die Behandlung trotz des Wi- derwillens des Beschuldigten gegen die Behandlungsrealitäten erfolgverspre- chend durchgeführt werden könnte, damit, dass nicht per se der Schluss gezogen werden könne, dass Behandlungsmassnahmen langfristig nicht durchgeführt wer- den könnten (Urk. D1/19/19 S. 81). Was den Beschuldigten betrifft, ist aber zu beachten, dass er nicht in der Anfangsphase einer Massnahme steht, sondern seit Jahren immer wieder ambulante und stationäre Therapieversuche unternom- men hat. Ihnen gemein ist, dass sie allesamt scheiterten und zwar in erster Linie auf Grund von Faktoren aus dem Einflussbereich des Beschuldigten (Urk. D1/19/19 S. 80). So musste beispielsweise der Vollzug der vorzeitigen stationären Massnahme in der "AB._____" mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugs- dienste vom 5. November 2020 abgebrochen und der Beschuldigte in Sicher- heitshaft versetzt werden, weil es zu einer aggressiven Auseinandersetzung zwi- schen ihm und einem Bewohner gekommen sei (Urk. 38C). Auch der Abschluss- bericht der "AB._____" stellt dem Beschuldigten ein denkbar schlechtes Zeugnis aus. Bereitschaft und Einsicht zur persönlichen Veränderungsnotwendigkeit seien eher oberflächlich vorhanden gewesen bzw. seien ihm mangels Introspektionsfä- higkeit nicht möglich. Auch sei es zu zwei Entweichungen gekommen, anlässlich welchen er Alkohol und Kokain konsumiert habe. Zudem sei er durch Masslosig- keit und ständige Grenzüberschreitungen aufgefallen (Urk. 39A). Zu berücksichti- gen ist weiter, dass der Gutachter darauf hinwies, dass das Scheitern des Be- schuldigten in bisherigen Suchtbehandlungen nicht nur auf seine schwere Suchterkrankung zurückzuführen sei, sondern auch seinen zusätzlich bestehen- den akzentuierten Persönlichkeitszügen geschuldet sei, wenngleich diesen kein
- 56 - eigener Krankheitswert beigemessen werden könne. Diesbezüglich werde der Beschuldigte aber akzeptieren müssen, dass seine Persönlichkeitsakzentuierung einen bedeutsamen Anteil am Erhalt seiner Suchterkrankung habe und dass sei- ne Verhaltensweisen dysfunktional seien, was es im Sinne einer Nachreifung zu überwinden gelte (Urk. D1/19/19 S. 76, 80). Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten im Abschlussbericht der "AB._____" attestiert wurde, dass ihm mangels Introspektionsfähigkeit Bereitschaft und Einsicht zur persönlichen Veränderungsnotwendigkeit nicht möglich sei, erscheint fraglich, ob der Beschul- digte in der Lage sein würde, zu akzeptieren, dass seine Persönlichkeitsakzentu- ierung einen bedeutsamen Anteil am Erhalt seiner Suchterkrankung hat und dass seine Verhaltensweisen dysfunktional sind. Entsprechend erweist sich auch der Therapieerfolg einer gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten erneuten stationären Massnahme als zweifelhaft. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Massnahmeunwilligkeit des Beschuldigten nicht eine krankheitsimma- nente im Anfangsstadium der Therapieversuche ist, sondern vielmehr eine lang- jährige und gefestigte. 2.3. Auf Grund der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten fehlt es mithin an den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB. Unter diesen Umständen kommt auch eine ambulante Behand- lung nicht in Frage. Der Gutachter hält diese für nicht indiziert und zwar auch nicht während des Strafvollzugs (Urk. D1/19/19 S. 83). Angesichts der in Art. 60 Abs. 4 StGB für stationäre Suchtbehandlungen vorgesehenen Höchstdauer von 3 Jahren und der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten hätte sich ohnehin die Frage gestellt, ob nicht das Untermassverbot der Anordnung einer entsprechenden Massnahme entgegen gestanden wäre. Von der Anordnung ei- ner Massnahme ist daher abzusehen. Es ist jedoch zu betonen, dass es dem Be- schuldigten unbenommen bleibt, freiwillig ein Therapieangebot in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass auch der Gutachter empfiehlt, dass der PPD dem Beschuldigten während des Strafvollzugs die Möglichkeit eröffnet, an den therapeutischen Programmen der Justizvollzugsanstalten teilzunehmen, ohne dass diese den Charakter einer Massnahme haben sollten (Urk. D1/19/19
- 57 - S. 83). Da diese Empfehlung den Strafvollzug betrifft, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen. VII. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz sah von einer Landesverweisung ab, weil keine Verurteilung wegen einer Katalogtat erfolgte und sie auf Grund der angeordneten stationären Massnahme annahm, dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abhal- ten werde und dem öffentlichen Sicherungsinteresse damit genügend Rechnung getragen werde (Urk. 115 S. 98). 1.2. Für den Fall, dass entgegen seiner Anträge eine Verurteilung wegen einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ergehen würde, liess der Beschuldigte geltend machen, dass selbst dann von einer Landesverweisung abzusehen sei, da in dieser Konstellation von einem Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK und einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen sei (Urk. 182 S. 23). Konkret liess er vorbrin- gen, dass ihm die Beziehung zu seinen drei Kindern sehr am Herzen liege. Da seine Kinder aber in der Schweiz geboren worden seien und auch hier aufwach- sen würden, sei es ihnen nicht zuzumuten, im Falle einer Landesverweisung ge- meinsam mit ihrer Mutter ebenfalls nach Albanien auszuwandern, weshalb eine Landesverweisung nicht nur ihn persönlich, sondern auch seine Kinder schwer treffen würde (Urk. 182 S. 26). Weiter habe er eine Schweizer Freundin, zu der er eine stabile und feste Beziehung aufgebaut habe. Überdies liess er darauf hin- weisen, dass er während der Zeit in Haft eine positive Entwicklung durchlaufen und eingesehen habe, dass er so wie bisher nicht weitermachen könne und wolle. Aus diesen Gründen erachtet der Beschuldigte nicht nur die Voraussetzung des Vorliegens eines persönlichen schweren Härtefalls als gegeben, sondern er ist daher auch der Auffassung, dass sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten sei als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (Urk. 182 S. 23 ff.).
- 58 - 1.3. Zwar beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Hauptpunkt eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Für den Fall eines entsprechenden Schuldspruchs stellte sie jedoch den Eventualantrag, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes zu verweisen, da das private Interesse des Beschuldigten, die Beziehung zu sei- nen Kindern weiter pflegen zu können, das öffentliche Interesse, den Beschuldig- ten aus der Schweiz zu weisen, nicht zu überwiegen vermöge (Urk. 184 S. 1 f.; Prot. II S. 32).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der – wie der Beschuldigte – wegen Straftaten im Sinne von Art. 190 StGB (Vergewaltigung), verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). 2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht von einer Landesverweisung "ausnahmsweise" und unter den kumulativen Voraussetzun- gen absehen, dass diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Das Gericht hat dabei die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzu- wägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfol- gen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Zu berück-
- 59 - sichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In- tegration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten be- rücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiä- re Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontak- te oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinrei- chender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Ge- schwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiä- ren Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). 2.4. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staa- ten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuwei- sen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdi- gung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (zum Ganzen: Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
3. Härtefallprüfung
- 60 - 3.1. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich zie- hen muss. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn beim Beschul- digten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und das private Interesse ge- genüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 3.2. Wie oben unter Erw. IV.3.1.4.1. ausgeführt, sind die biografischen Angaben des Beschuldigten wenig zuverlässig. Erwiesenermassen kam der Beschuldigte im Jahre 2011 oder 2012 ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz. Er ist demnach weder hier geboren noch aufgewachsen, sondern kam erst mit rund 23 Jahren in die Schweiz und wurde in seinem Heimatland sozialisiert. Dort hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Er hat demnach die meiste Zeit seines Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht, weshalb grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden ist. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schon seit rund 5 Jahren nicht mehr mit seiner Kernfamilie zusam- men lebt. Zu seiner Ehefrau hat er gar keinen und zu seinen Kindern kaum Kon- takt. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung an, dass er seine Kinder seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe und auch seine Ex- Ehefrau ihn nie im Gefängnis besuchen gekommen sei (Urk. 180 S.18 f.). Aus dem Führungsbericht des Flughafengefängnisses vom 2. März 2021 geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Inhaftierung die Möglichkeit nutzt, den Kontakt zu seinen Kindern mittels Videotelefonie aufrecht zu erhalten (Urk. 149 S. 2). Seine Angehörigen leben in Albanien, zu welchen er gemäss dem Abschlussbericht der stationären Therapie in der "AB._____" vom 23. November 2020 intensive telefonische Kontakte pflegt (Urk. 39A S. 2). Seine Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf Beziehungen zu seiner Freundin, zur Familie sei- ner Freundin, zu seinem Schwager und in das Millieu. Einer geregelten Arbeit ging er seit dem Jahre 2013 nicht mehr nach. Er liess sich stattdessen von seiner Herkunftsfamilie und der Sozialhilfe, die seine Ex-Ehefrau bezog, aushalten (Urk. 180 S. 12). Sodann ist er bereits seit mehreren Jahren drogensüchtig und seit seiner Einreise im Jahre 2011 wiederholt kriminell in Erscheinung getreten. Unter anderem hat er rund 10 Monate an Freiheitsstrafen verbüsst (Urk. 162). Seine Deutschkenntnisse sind rudimentär, für die Verhandlung benötigt er nach wie vor
- 61 - die Dienste eines Albanischdolmetschers (Prot. II S. 2a). Von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz kann somit noch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Sein Verteidiger umschreibt ihn denn auch als Kleinkriminellen mit Tendenzen zur Megalomanie, welcher bereits einiges auf dem Kerbholz hat (Urk. 84 S. 4). 3.3.1. Von seiner Ehefrau, T._____, ist der Beschuldigte inzwischen geschieden. Aus diesem Grund zielt denn auch die Argumentation des Beschuldigten, wonach es seinen Kindern nicht zuzumuten sei, gemeinsam mit ihrer Mutter ebenfalls nach Albanien auszuwandern (Urk. 182 S. 26), entsprechend den Ausführungen der unentgeltlichen Privatklägervertretung (Prot. II S. 30) – zumindest in Bezug auf die Kindsmutter – an der Sache vorbei. Was seine drei Kinder betrifft, will der Beschuldigte sein Besuchsrecht nicht im Gefängnis ausüben, sondern pflegt den Kontakt mit seinen Kindern per Videotelefonie. Nachdem er noch geraume Zeit in Haft verbleiben muss, wird dies mutmasslich weiterhin so stattfinden. Auch bereits vor seiner Inhaftierung lebte der Beschuldigte aber nicht mehr mit seiner Familie zusammen. Er gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, die Familie wegen seines Drogenkonsums verlassen zu haben (Urk. D1/19/19 S. 30). Im Jah- re 2019 wurde der Beschuldigte gar mit Kontakt- und Rayonverboten in Bezug auf seine Familie belegt (Urk. D1/19/19 S. 30; Prot. II S. 12 f.). Von einer nahen, ech- ten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seinen Kindern, welche un- ter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde und die grundsätzlich ein erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib am Ort der nieder- gelassenen Familienmitglieder zu begründen vermöchte, kann daher nicht die Rede sein (BGer-Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 Erw. 3.4.1., nicht publi- ziert in BGE 147 IV 340). Dass dem Beschuldigten im Scheidungsurteil ein Be- suchsrecht eingeräumt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Ein telefonischer resp. Video-Kontakt kann der Beschuldigte sodann auch von seinem Heimatland aus pflegen. Überdies ist auch denkbar, dass die Kinder den Beschuldigten in Al- banien – allenfalls mit einem Verwandten des Beschuldigten oder seiner Ex- Ehefrau, die aus dem Kosovo stammt – besuchen könnten. Dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommu- nikationsmittel wahrgenommen werden kann, wird auch nach dem Wegweisungs- recht unter Umständen als für den Anspruch auf Familienleben genügend erach-
- 62 - tet (BGer-Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer-Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Zwar ist erfreulich, dass der Beschul- digte die Beziehung zu seiner Freundin AA._____ während seiner Inhaftierung aufrecht erhalten konnte. In Anbetracht dessen, dass die Beziehung zu ihr aber erst ein paar Monate vor seiner aktuellen Inhaftierung begonnen hatte (Urk. 180 S. 23), kann diese Beziehung noch nicht als derart gefestigt erachtet werden, als dass sie unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde. 3.3.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte trotz seiner relativ guten Ausbildung und sprachlichen Fähigkeiten in rund 10 Jahren nicht geschafft hat, beruflich hier Fuss zu fassen. Er lebte stattdessen mehrheitlich von seiner Herkunftsfamilie resp. der Sozialhilfe seiner Ex-Ehefrau. Wenn die Verteidigung festhält, der Beschuldigte habe sich "ausserordentlich gut in der Schweiz einge- lebt" (Urk. 182 S. 28), kann dem offenkundig nicht zugestimmt werden. Der Be- schuldigte ist vielmehr in keiner massgeblichen Weise hier integriert. Die blosse Beteuerung des Beschuldigten, er könne hier bei seiner Freundin wohnen und sie habe eine 100 %-Arbeitsstelle für ihn organisiert (Prot. I S. 14 und 19), erscheint bei der Ausgangslage des Beschuldigten mit der beträchtlichen kriminellen Vorbe- lastung, dem mehrjährigen Suchtverhalten und dem unsteten Lebenswandel in keiner Weise ein Garant für einen (erstmals) nachhaltigen Start ins Erwerbsleben in der Schweiz. Das gilt umso mehr, als er den Namen der Firma, die der besten Kollegin der Mutter seiner Freundin gehören soll, nicht einmal kennt (Prot. I S. 19). 3.3.3. Demgegenüber hat der Beschuldigte die ersten 23 Jahre seines Lebens in einer unversehrten und wirtschaftlich gut gestellten Familie in Albanien verbracht ("Ich bin in einer gesunden Familie aufgewachsen"; Prot. I S. 14), welche nach wie vor dort ansässig ist. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur bestens ver- traut. Es deutet nichts darauf hin, dass einem Wiedereinstieg bzw. Neubeginn in seiner Heimat etwas im Wege stehen sollte, zumal der Beschuldigte seither in der Schweiz und in Israel Weiterbildungen genossen hat sowie in Anbetracht dessen, dass er gemäss seinen Angaben sechs oder sieben Sprachen sprechen kann, er mithin ziemlich weltgewandt sowie auch arbeitswillig ist (Prot. I S. 13 f.). Eine be-
- 63 - rufliche Wiedereingliederung in Albanien erweist sich daher ohne Weiteres als möglich, dies umso mehr, als der Beschuldigte ohnehin vorhatte, bei Interpol R._____ als Polizeibeamter zu arbeiten und auch schon entsprechende Vorberei- tungen dafür getroffen hatte (Prot. I S. 34). Schliesslich würde der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Albanien auf seine Herkunftsfamilie stossen, welche ihn während Jahren finanziell unterstützte (Urk. 180 S. 12), zu der er auch nach sei- ner Verhaftung in Kontakt stand (Urk. 39A S. 2), und von welcher auch zu erwar- ten ist, dass sie ihm bei der Wiedereingliederung in Albanien nach Kräften behilf- lich sein würde. 3.4. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bei einer Rück- kehr nach Albanien auf ein ihm vertrautes familiäres Umfeld treffen würde und auch eine berufliche Wiedereingliederung möglich erscheint, kann ihm zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Dass es für den Beschuldigten sehr ein- schneidend sein wird, dass er seine Kinder bei einer Landesverweisung nur unter erheblich erschwerten Bedingungen wird sehen können, ist nicht in Abrede zu stellen. Gleichwohl ist diese Belastung, die ihn beim Verlassen der Schweiz tref- fen würde, in Anbetracht dessen, dass sowohl gegenwärtig als auch bereits vor der Inhaftierung keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand, indem er trotz bereits gegründeter Familie 2016/17 in die Drogen abglitt (Urk. 180 S. 7-10 f. und 17) nicht derart gravierend, als dass sie bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde.
4. Öffentliches Interesse 4.1. Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraus- setzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen
- 64 - worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. 4.2. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad er- reichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgespro- chenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Ver- bleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (Heimgartner, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Härte nicht mehr ausschlaggebend. 4.3. Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/ 2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen wür- den (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1. m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstra- fe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 4.4. Was den Beschuldigten betrifft, ist im Rahmen dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass seine B Aufenthaltsbewilligung im Januar 2020 abge- laufen ist (Urk. 180 S. 3) und er mithin bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Auch wenn eine Landesver-
- 65 - weisung für den Beschuldigten somit nicht mehr mit dem Verlust eines Aufent- haltstitels einhergehen würde, so hätte diese zur Folge, dass ihm während deren Dauer weder eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden könnte noch Besuchsreisen zu seinen Kindern in die Schweiz möglich sein würden. 4.5. Der Beschuldigte ist mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu belegen. Hierbei ist klar zu statuieren, dass das öffentliche Interesse der Schweiz, einen Sexualstraftäter wegzuweisen, welcher wenige Jahre nach seiner Einreise hin- sichtlich der Deliktsschwere klar eskalierend gegen elementare Grundregeln wie das Recht von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung verstossen hat, als sehr hoch einzuschätzen ist. Art. 121 Abs. 3 BV hält namentlich fest, dass Auslände- rinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Auf- enthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie (u.a.) wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexu- aldelikts wie der sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt werden. Beim Be- schuldigten besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten ein leichtgradig er- höhtes Risiko für die Begehung eines erneuten Sexualdelikts. Das Rückfallrisiko in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Stras- senverkehrsdelikte wurde gar als hoch eingeschätzt. Überdies besteht gemäss dem psychiatrischen Gutachten auch hinsichtlich Eigentums- und Körperverlet- zungsdelikten eine mittelgradig erhöhte Rückfallgefahr (Urk. D1/19/19 S. 75, 79). Angesichts dieser bestehenden Rückfallgefahr wird das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten des Landes entsprechend verstärkt. Die blosse Tatsache, dass ein Beschuldigter Kinder in der Schweiz hat, vermag so- dann nicht zu verunmöglichen, dass eine Interessenabwägung zugunsten des öf- fentlichen Interesses ausfällt. Was den Beschuldigten betrifft, ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er seit der Geburt seines ersten von drei Kindern beständig delinquiert hat. Das Wissen darum, dass er möglicherweise in den Strafvollzug kommen oder gar des Landes verwiesen werden könnte, vermochte ihn nicht von seinen Straftaten abhalten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dies wäre künftig der Fall. Dass der Beschuldigte – seit kurz vor seiner Verhaftung – eine neue Freundin und einige neue Bekannte hat (vgl. Urk. 180 S. 23), vermag die Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung aufgrund seiner vergangenen Le-
- 66 - bensführung in keiner Weise aufzuwiegen. Aufgrund der bereits vorgenannten Unsicherheiten sind auch seine Beteuerungen, beruflich in der Schweiz neu Fuss fassen zu wollen (vgl. Erw. VII.3.3.2.), ebenso wenig ausreichend, um von einer guten Prognose auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz.
5. Dauer der Landesverweisung Da der Beschuldigte sowohl der Vergewaltigung als auch wegen mehreren anderen, keinesfalls zu verharmlosenden Delikten schuldig zu sprechen ist und mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu belegen ist, ist er dem Verschulden ent- sprechend für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden dann im Schengen-Informationssystem aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehöri- ge wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schenge- ner Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Gemäss Entscheid des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 (mittlerweile publiziert, vgl. BGE 147 IV
340) setzt die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS indes weder eine straf- rechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Verurteilung zu einer Tat mit einer abstrakten Mindeststrafandrohung von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe voraus (Erw. 4.6 und 4.8). Es komme vielmehr darauf an, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen sei, wo- bei für deren Annahme – gerade bei Nichtunionsbürgern – keine allzu hohen
- 67 - Anforderungen gestellt würden (Erw. 4.7.2.). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen und es muss eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor- genommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht in BGE 146 IV 172, Erw. 3.2.2.). 6.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und sich sein Verschulden hinsichtlich der Vergewaltigung als erheblich erweist, ist zwin- gend die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem anzuordnen. Anzufügen ist, dass sich eine Ausschreibung des Einreisever- bots (in die Schweiz) im SIS auch deshalb verhältnismässig erweist, als es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird inso- fern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGE 147 IV 130 E. 4.9; je mit Hinweisen). VIII. Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Beschlagnahme zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 98 f.). 2.1. Hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz noch die anklagegemässe Einzie- hung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände beantragt (Urk. 84 S. 3), verlangt er nunmehr die Herausgabe der Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) und des Pullovers (Asservat-Nr. A012'552'511; Urk. 125; Urk 182 S. 2). Zur Begründung dieser beantragten Herausgabe wurde vorgebracht, dass diese Gegenstände nicht für die Begehung eines Delikts verwendet worden seien und auch sonst keine Gründe dafür bestehen würden, diese Gegenstände dem Beschuldigten nicht herauszugeben (Prot. II S. 15).
- 68 - 2.2. Was den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
27. Februar 2020 beschlagnahmten Pullover (Asservat-Nr. A012'552'511) betrifft (Urk. D4/6), trifft zu, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser bei der Begehung eines Delikts verwendet oder erlangt worden wäre. Entsprechend rechtfertigt es sich, diesen dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, ist der Pullover der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 2.3. Demgegenüber hatte der Beschuldigte die ebenfalls mit obgenannter Verfügung vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) mitgeführt, als er am 7. März 2019 den Diebstahl im … [Abteilung] D1._____ beging (Urk. D4/1 S. 3; Urk. D4/5). Es liegt daher nahe, dass er jene Kneifzange verwendet hatte, um die Diebstahlssicherungen der entwendeten Kleidungsstücke zu entfernen (Urk. D4/1 S. 2 f.). Angesichts dieses Deliktzusam- menhangs ist die Kneifzange einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilforderungen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Parteivorbringen gebunden. Sofern sich der für die Zivilansprü- che massgebliche Sachverhalt hingegen aus den Akten der Strafuntersuchung ergibt, ist dieser ohne weitere Parteibehauptung dem Urteil im Zivilpunkt zugrunde zu legen (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 23).
- 69 - 1.2. Über eine anhängig gemachte Zivilklage entscheidet das Strafgericht, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn ein Freispruch er- folgt und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). In den übrigen Fällen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). Erweist sich die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismäs- sig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und diese im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).
2. Zivilforderungen der Privatklägerin 2.1. Wie bereits erwogen liess die Privatklägerin ihr Schadenersatzbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung zurückziehen (vgl. Erw. I.1.3; Urk. 183 S. 1). Demgegenüber beantragt sie weiterhin die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 183 S. 1). Der Beschuldigte verlangt die Abweisung dieses Genugtuungsbegehrens (Prot. II S. 33). 2.2.1. Seinen Antrag auf Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatkläge- rin liess der Beschuldigte in erster Linie damit begründen, dass in Bezug auf sie kein widerrechtliches Verhalten vorliege (Prot. II S. 33). Bereits angesichts des mit diesem Urteil ergehenden Schuldspruchs wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte machte aber weiter geltend, dass das Ge- nugtuungsbegehren auch deshalb abzuweisen sei, weil auch hinsichtlich der ad- häsionsweisen Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen eine gewisse Be- gründungspflicht gelte und das vorliegende Begehren in keiner Art und Weise substantiiert worden sei (Prot. II S. 33). 2.2.2. Der Beschuldigte wies zu Recht darauf hin, dass Zivilklagen gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz zu begründen sind. Auch trifft entsprechend seinem Vorbringen zu, dass sich der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zum
- 70 - Genugtuungsbegehren der Privatklägerin geäussert hat (vgl. Urk. 183; Prot. II S. 16 ff.). Eine Begründung dieses Anspruchs erfolgte jedoch im Rahmen seines Plädoyers vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 11 f.; Prot. I S. 7). Die Verhältnisse haben sich seither nicht geändert, weshalb den damaligen Ausführungen des unentgelt- lichen Rechtsvertreters der Privatklägerin nach wie vor Geltung zukommt. Über- dies hat die Privatklägerin im Rahmen ihrer Befragung als Auskunftsperson an- lässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zu ihrer derzeitigen physischen und psychischen Verfassung gemacht (Urk. 178 S. 4 ff.). Auch diese Angaben bilden Grundlage für den Entscheid betreffend das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin. Das in Art. 123 Abs. 1 StPO festgehaltene Begründungserfordernis ist da- mit in Bezug auf das vorliegende Genugtuungsbegehren als erfüllt zu erachten. 2.3.1. Inhaltlich wird dieser Antrag auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– damit begründet, dass durch die Tat nicht nur die sexuelle Selbstbe- stimmung der Privatklägerin aufs Gröbste verletzt worden sei, sondern sie auf Grund des Vorhalts der Pistole auch in Angst um Leib und Leben versetzt worden sei, was einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstelle (Urk. 81 S. 11 f.). Zur Höhe der geforderten Genugtuung führte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin vor Vorinstanz aus, dass Fr. 18'000.– Genugtuung mittlerweile für Vergewaltigungen üblich seien. Da die Privatklägerin zusätzlich mit einer Pis- tole bedroht worden sei und deshalb zusätzlich um ihr Leben habe fürchten müs- sen, sei die geforderte Summe von Fr. 20'000.– gerechtfertigt (Urk. 81 S. 11). 2.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass nur schon die Vorladung zur Berufungsverhandlung bei ihr zu grossem Stress geführt habe, dass sie nicht mehr schlafen könne und sie seither auch noch mehr Medi- kamente nehmen müsse (Urk. 178 S. 4, 13). Auch gab sie an, dass sie schon lange versuche, das Erlebte zu verdrängen und sie aus diesem Grund schon mehrere Therapien gemacht habe. Auch aktuell sei sie noch in einer Traumathe- rapie. Zudem berichtete sie über Albträume, in welchen der Beschuldigte bei ihr zu Hause gewesen sei oder ihre Tür beobachtet habe (Urk. 178 S. 12). 2.3.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung
- 71 - es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtu- ungssummen bestehen darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geld- leistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (BGE 123 III 10). Im Unterschied zum Schadener- satz orientiert sich die Genugtuung weder an der Einkommens- noch an der Ver- mögenssituation des Betroffenen. Die Genugtuung setzt beim subjektiven Emp- finden des Berechtigten an (HÜTTE/DUCKSCH, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1999, S. 10). Zur Bemessung der Genugtuung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzu- ziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 mit Hinweis). Demnach ist das Gericht für die Festsetzung der Genugtuungssumme angehalten, eine Summe unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (BGE 90 II 190). Die Rechtsprechung hat bezüglich der Höhe dieser Leistungen verschiedene Bemessungskriterien entwickelt, so sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psy- chischen Integrität des Opfers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (BGE 116 II 733 mit Hinweisen). 2.3.4. Dass die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung durch die erfolgte Vergewaltigung nach Art. 49 OR vorliegen (immaterielle Unbill, Wider- rechtlichkeit, Kausalität und Verschulden) steht ausser Frage. Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Verge- waltigung in der Regel Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. Leitfaden zur Bemes- sung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10): Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich und schuldhaft die sexuelle Integrität der Privatklägerin und gefähr- dete insbesondere auch ihre sexuelle und seelische Entwicklung, was ohne Wei- teres einer Persönlichkeitsverletzung gleichkommt, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Der Privatklägerin setzte die Tat des Beschuldigten er- heblich zu. Wie bei der Strafzumessung dargelegt, wiegt das diesbezügliche Tat- verschulden des Beschuldigten bereits erheblich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine über die sexuellen Handlungen hinausgehende Ge- walt einsetzte. Nicht ausser Acht zu lassen ist jedoch, dass der Geschlechtsver-
- 72 - kehr ungeschützt erfolgte und dieser daher für die Privatklägerin zusätzlich mit gesundheitlichen Risiken und einer möglichen Schwangerschaft als Folge der Tat verbunden war. Überdies ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Be- schuldigte ihr mit einer Pistole drohte. 2.3.5. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere des Einsatzes der Waffe als Drohmittel und der Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen wurde, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, vollumfänglich zu tragen und es ist ihm keine Entschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszu- richten. 1.2. Die Frage der Kostenauflage wurde im angefochtenen Urteil in Dispositiv- ziffer 15 geregelt. In jener Dispositivziffer wurde auf das Anbringen eines Nach- forderungsvorbehalts im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für den Beschuldigten trotz hälftiger Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, verzichtet (Urk. 115 S. 101 f.). Dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 17, mit welcher festgesetzt wur- de, dass über die Honorarnote der vormaligen amtlichen Verteidigung mit separa- tem Beschluss entschieden werde – was im Übrigen nicht dem von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vorgesehenen Vorgehen entspricht (BGE 139 IV 199 E. 5) – einen hälftigen Nachforderungsvorbehalt für jene Kosten angebracht hatte (Urk. 115 S. 108), wurde seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der Urteilsbe-
- 73 - ratung übersehen. Als Folge davon wurde diese Dispositivziffer 17 als Ganzes für rechtskräftig befunden (vgl. Erw. I.2.5). Davon ausgehend, dass gemäss dem vo- rinstanzlichen Entscheid sowohl die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen worden waren, gelangte die erkennende Kam- mer zum Schluss, dass in dieser Hinsicht das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu Anwendung gelangt und es entsprechend dabei zu bleiben hat, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin trotz Auflage der übrigen Kosten an den Be- schuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Auch wenn der von der Vo- rinstanz angebrachte hälftige Nachforderungsvorbehalt übersehen und daher grundsätzlich fälschlicherweise als in Rechtskraft erwachsen erachtet wurde, hat der Entscheid, wonach sowohl die Kosten der amtlichen Verteidigung als auch diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aus der Unter- suchung und dem erstinstanzlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, im Hinblick auf die Vollstreckung dieses Urteils vorzugehen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren einzig in Bezug auf den beantragten Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme sowie betreffend die beantragte Herausgabe eines Pullovers. Die Privatklägerin obsiegt hingegen mit ihrer Berufung im Hauptpunkt betreffend Verurteilung wegen Vergewaltigung. Zwar wird ihr nicht der gesamte von ihr als Genugtuung verlangte Betrag zuge- sprochen und sie unterliegt hinsichtlich des Rückzugs ihres Schadenersatzbegeh- rens. Dieses marginale Unterliegen der Privatklägerin und das geringfügige Ob- siegen des Beschuldigten fallen im Hinblick auf die Frage der Kostenauflage aber kaum ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, gänzlich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten
- 74 - bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen. 2.2. Für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 9'360.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 185). 2.3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin legte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'238.20 (inkl. MwSt.) geltend macht (Urk. 181). Da der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche letztlich knapp neun Stunden gedauert hat (Prot. II S. 2a ff.), lediglich auf sechs Stunden geschätzt worden war (Urk. 181 S. 3), ist dem geltend gemachten Honorar der Aufwand für weitere knapp drei Stunden hinzuzurechnen. Es ist mit- hin von einem geltend gemachten Honorar für das Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 5'925.– (inkl. MwSt.) auszugehen. Für seine Bemühungen im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin im Nachgang zum angefochtenen Urteil mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2021 gemäss seiner damaligen Honorar- note vom 4. März 2021 mit Fr. 17'510.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt (Urk. 79; Urk. 102). Insgesamt wurde seitens des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin demnach für das gesamte Strafverfahren ein Aufwand von Fr. 23'435.35 geltend gemacht, was zu hoch erscheint. 2.3.2. Mit seiner Honorarnote vom 4. März 2021 stellte der unentgeltliche Rechts- vertreter der Privatklägerin vor Vorinstanz unter anderem eine Aufwandposition von 30 Stunden vom 4. März 2021 mit der Bezeichnung "Ba BGZ (Rechtskrafts- bescheinigung)" in Rechnung (Urk. 79 S. 3). Abgesehen davon, dass das erstin- stanzliche Urteil angesichts der seitens des Beschuldigten und der Privatklägerin angemeldeten Berufungen noch gar nicht rechtskräftig war, ist auch nicht ersicht- lich, wofür im Zusammenhang mit einer Rechtskraftbescheinigung ein Aufwand von 30 Stunden entstanden sein könnte. Auf diese Unstimmigkeit in seiner Hono- rarnote vom 4. März 2021 angesprochen, erklärte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er nicht aus dem Stegreif sagen
- 75 - könne, was mit jener Aufwandposition umschrieben sei, es sich aber sicher nicht um das Bezeichnete gehandelt habe. Weiter gab er an, dass diesbezüglich auf den ersten Blick etwas nicht stimme und er dies überprüfen müsse (Prot. II S. 33). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung legte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in einer Eingabe vom 3. Dezember 2021 dar, dass er bei Kontrollen seiner Aufwen- dungen durch Gerichte festgestellt habe, dass nicht nur einzelne Positionen sei- ner Bemühungen begutachtet würden, sondern vielmehr eine Gesamtwürdigung der Angemessenheit stattfinde. Auch wenn offensichtlich die konkrete Bemühung nicht passend zum Fall sei, so ergebe doch der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft wie auch das Bezirksgericht Zürich seine Honorarnote gebilligt hätten, dass die Entschädigung gesamthaft für angemessen gehalten worden sei (Urk. 186 S. 1 f.). 2.3.3. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsver- treters der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichts- verfahren nachträglich zum Urteil in einer separaten Verfügung vom 1. April 2021 fest (Urk. 102). Dass über die Höhe der Entschädigung nicht wie gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehen (BGE 139 IV 199 E. 5), im Sachur- teil entschieden wurde, sondern nachträglich in einer separaten Verfügung, be- gründete die Vorinstanz mit dem grossen Umfang der zu beurteilenden Honorar- note (Urk. 115 S. 104). Trotz dieses gewählten Vorgehens, sprach die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dann aber genau jenen Betrag zu, welchen er mit seiner Honorarnote vom 4. März 2021 geltend gemacht hatte (Urk. 79 S. 1; Urk. 101). Eine eingehende Prüfung der Honorarnote blieb demnach aus. Andern- falls hätte bereits der Vorinstanz auffallen müssen, dass sich in Bezug auf die oberwähnte Position ein Fehler eingeschlichen haben musste. Unabhängig davon blieb die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2.5.). 2.3.4. Wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2021 zu Recht darauf hinwies, verbietet es die Rechtskraft, auf ein Dispositiv zu- rückzukommen (Urk. 186 S. 1). Gleichwohl räumte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowohl in jener Eingabe als auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass
- 76 - hinsichtlich des im Zusammenhang mit einer Rechtskraftbescheinigung vor Vo- rinstanz geltend gemachten Aufwands von 30 Stunden etwas nicht stimmen kön- ne und die konkrete Bemühung entsprechend nicht passend zum Fall sei (Urk. 186 S. 2; Prot. II S. 33). Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2021 geht sodann auch hervor, dass es sich bei der vorgenommenen Entschädigung nicht um eine pauschale Festsetzung eines im Rahmen einer Gesamtwürdigung als angemessen erachteten Honorars handelt, wie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dies in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2021 geltend macht. Vielmehr wurde die Entschädigung genau in jener Höhe festgesetzt, in welcher Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ diese beantragt hatte (Urk. 79; Urk. 101). Der Betrag von Fr. 6'600.– zzgl. 7,7 % MwSt., mithin Fr. 7'108.20, wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ dem- nach zugesprochen, obwohl in diesem Umfang vorliegend keine Gegenleistung erbracht worden war. Als Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter in diesem Strafverfahren erweist sich entsprechend und bei einer Gesamtbetrachtung höchstens ein Betrag von insgesamt Fr. 16'327.15 als angemessen. Da Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ bereits mit Verfügung der Vo- rinstanz vom 1. April 2021 eine diesen Betrag übersteigende Entschädigung zu- gesprochen wurde, ist ihm für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin wird Vor- merk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [zum Nachteil von Herren D1._____ (Dossier 4) und C._____ AG (Dossier 11-5)],
- […]
- 77 -
- des mehrfachen Fahrens im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG,
- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 27 sowie Art. 15 WV, Art. 48 WV und Art. 12 Abs. 1 lit. j WV,
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1,
- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
2. - 8. […]
9. Die nachfolgend aufgelisteten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- […]
- […]
- 1 Gewehr ohne Magazin, mit aufgesetztem Schalldämpfer (Waffen-Nr. …; As- servat-Nr. A012'784'440),
- 1 Schalldämpfer (Asservat-Nr. A012'784'462),
- 1 Verpackung (Migros-Einkaufstasche, Leinentuch; Asservat-Nr. A012'784'473).
10. Die nachfolgend aufgelisteten und sichergestellten Gegenstände werden der Privat- klägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils abgeholt, werden sie vernich- tet, wobei die Lagerbehörde angewiesen wird, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren:
- 1 Damenbekleidung (Asservat-Nr. A012'411'664),
- 1 Damenhose (Asservat-Nr. A012'411'700),
- 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'711),
- 1 Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A012'411'722),
- 1 Damentasche (Asservat-Nr. A012'411'744),
- 1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A012'411'813).
- 78 -
11. […]
12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird abgewiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ AG wird abgewiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'794.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 145.00 Zeugenentschädigung Fr. 1'389.25 Auslagen Untersuchung Fr. 33'778.60 ehemalige amtliche Verteidigung (RAin Dr. iur. X1._____) Fr. 17'510.35 unentgeltliche Rechtsvertretung (RA Dr. iur. Y._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. - 16. […]
17. Über die Honorarnote von Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird mit separatem Be- schluss entschieden. Vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung.
18. Über die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird mit separatem Be- schluss entschieden. Von einer Nachforderung wird abgesehen."
3. Schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses an die Privatklägerinnen 2 und 4 (C._____ AG und D._____ AG) sowie im Übrigen mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 79 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist zudem schuldig
- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von H._____ (Dossier 2),
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
11. Juli 2017 ausgesprochene bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch die Rückversetzung voll- ziehbar gewordenen Reststrafe von 164 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2012 und gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 3. März 2016 sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2016 bestraft mit einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 806 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Es wird keine Massnahme angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Kneifzange (Asservat-Nr. A012'552'500) wird einge-
- 80 - zogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage) zur Vernichtung überlassen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2020 beschlagnahmte Pullover (Asservat-Nr. A012'552'511) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Ver- langen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage) her- ausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage) zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung über- lassen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 18'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.
11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unent- geltlichen Rechtsvertretung von B._____, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ keine Prozessentschädigung zugesprochen.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'360.– amtliche Verteidigung Fr. 0.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-
- 81 - schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
15. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Be- mühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'360.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____, wird für das Berufungsverfahren keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen.
17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- die Vorinstanz
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 82 -
- das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
- die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, gemäss den Dispositiv-Ziffern 8 und 9,
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten AAST3/2016/14094 sowie in die Akten C-3/2012/8277
- das Gerichtspräsidium Baden in die Akten ST.2016
- die AC._____ AG im Urteilsauszug (betr. G._____ Dossier-Nr. … [ge- mäss Urk. 152]).
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 83 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Affolter MLaw M. Höchli