Sachverhalt
1. Der Beschuldigte anerkennt, sich im anklagerelevanten Zeitraum im Res- taurant "C._____" in D._____ aufgehalten zu haben, dort sich bei der Auskunfts- person E._____ über in seinem Briefkasten deponierte Flyer beklagt und dort mit dem Privatkläger eine körperliche Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er be- streitet jedoch, jemanden als "Arschloch" bezeichnet zu haben (Urk. 5/2 S. 11, Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 43 S. 4; Prot. I S. 15 f.). Es gilt nachfolgend zu überprüfen, ob sich mit den vorhandenen Beweismitteln der Anklagesachverhalt erstellen lässt.
2. Als wesentliche Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, der Auskunftsperson E._____ und des Zeugen F._____ vor. Diese gilt es nachfolgend zu würdigen.
3. Den Aussagen des Beschuldigten ist bei deren Würdigung mit Zurückhal- tung zu begegnen. Nicht aufgrund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter, sondern weil seine Aussagen nicht nur im Kerngeschehen, sondern generell Wi- dersprüche aufweisen, welche Zweifel an der Qualität seiner Aussagen wecken. So gab er etwa im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme an, dass er nach einem kurzen Gespräch mit E._____ aufgestanden sei und den Raum verlassen habe. Dabei sei er von einem Faustschlag getroffen worden und es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Er habe sich leicht gebückt und in die Hand gespuckt, wobei ein Stück Zahn mitgekommen sei (Urk. 5/1 S. 2). Demgegenüber schilderte er in der darauffolgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er ab dem Schlag in die Knie gegangen sei. Von einem Zahnstück, welches er unmittelbar danach ausgespuckt habe, war nicht mehr die Rede (Urk. 5/2 S. 2). Auch sei er nie auf ein Möbel gefallen (Urk. 5/2 S. 10). In der Schlusseinvernah- me gab er an, dass er ab dem Schlag zu Boden gegangen sei und sich auf eine Ablage gestützt habe (Urk. 5/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte er, er sei nach dem Kinnhaken abgetaucht und habe sich weggedreht sowie sich auf ei- nem kleinen Ding abgestützt, wobei er nichts erwähnte von einem Stück Zahn in der Hand (Urk. 43 S. 4). Diese Differenzen betreffen nicht nur Nebenpunkte und unterscheiden sich nicht nur in Nuancen, womit sich die Unterschiede durch den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung erklären liessen. Die Art, wie
- 6 - ein Körper auf einen Schlag reagiert, und ob man auf ein Möbelstück fällt oder nicht, sind zentrale Elemente des gesamten Geschehensablaufs und prägen sich alleine schon aufgrund der Unüblichkeit und Dramatik eines solchen Ereignisses in das Gedächtnis eines Opfers ein. Die unterschiedlichen Schilderungen des Be- schuldigten seiner Reaktion auf den Schlag lassen sich nicht durch eine Ver- wechslung, das Verblassen der Erinnerung oder durch eine Differenz in Neben- sächlichkeiten erklären. Wer, wie der Beschuldigte, zum ersten Mal in seinem Le- ben einen Schlag erhält, kann sich daran erinnern, ob er darob lediglich leicht ein- knickte oder zu Boden ging und wie er dabei fiel. Erhebliche Aggravationstendenzen bzw. erhebliche Tendenzen zur Relativierung des eigenen, auf Konfrontation angelegten Verhaltens finden sich in der Schilde- rung der vorgängigen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Familie B._____ & E._____. Auf die Frage, ob er vorgängig telefonischen Kontakt gehabt habe, ant- wortete der Beschuldigte vorerst mit "Nein, nie", um danach zu präzisieren, dass es sein könnte, dass er telefoniert habe und ein Herr B._____ & E._____ abge- nommen habe (Urk. 5/1 S. 1). In der folgenden Befragung gab er an, dass er vor- gängig versucht habe, mit der Familie B._____ & E._____ in telefonischen Kon- takt zu treten, dann aber besetzt oder niemand erreichbar gewesen sei. Lediglich einmal habe er mit einem Mann sprechen können (Urk. 5/2 S. 4). Nur wenig spä- ter gab er an, dass er einmal mit einer Frau gesprochen habe (Urk. 5/2 S. 8). Auf den Widerspruch hingewiesen, gab er an, dass er sicherlich zehn Anrufe wegen diesen Flyern getätigt habe (Urk. 5/2 S. 8). Auch zum Inhalt der Telefonate be- fragt, verstrickte sich der Beschuldigte in krasse Widersprüche. Gab er vorerst an, sich nicht mehr an den Inhalt der Gespräche erinnern zu können, bestätigte er später, dass er "hässig" gewesen sei (Urk. 5/2 S. 8) und am Morgen, als er die nassen Flyer aus dem Briefkasten gezogen habe, der Person am Telefon wahr- scheinlich "Arschloch" gesagt und allenfalls die Familie B._____ & E._____ als "Arschlöcher" betitelt habe (Urk. 5/2 S. 11). Eine andere Begründung für diese eklatanten und unüberbrückbaren Differenzen in den Aussagen des Beschuldigten als diejenige, dass sich die Dinge nicht wie
- 7 - geschildert zugetragen haben und er den Privatkläger in einem möglichst schlech- ten Licht darstellen wollte, ist nicht erkennbar. Nichts ableiten lässt sich zudem aus den Ausführungen des Beschuldigten in zeit- licher Hinsicht und zu den räumlichen Verhältnissen vor Ort (Prot. I S. 15 ff.). Ob es sich bei der Räumlichkeit des Restaurants "C._____" um eine Lounge oder ei- nen Saal gehandelt hat, ist für den Sachverhalt ebenso belanglos wie die genaue Dauer seines Aufenthaltes (Urk. 5/2 S. 7). Aus beiden Punkten lässt sich jeweils weder etwas für noch gegen die Sachverhaltsdarstellungen der befragten Perso- nen ableiten. Somit erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten als in hohem Masse unglaubhaft und es ist bei ihm die klare Tendenz erkennbar, sich selbst zu ent- und den Privatkläger zu belasten. Dementsprechend ist auch seiner Behauptung, wonach er den Privatkläger nicht als "Arschloch" bezeichnet habe, bei der Würdi- gung mit grösster Zurückhaltung zu begegnen.
4. Doch auch die Aussagen des Privatklägers erweisen sich nicht als über jeden Zweifel erhaben. Anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme schilder- te er den Ablauf der Geschehnisse und erwähnte dabei, wie der Beschuldigte sie, die anwesenden Personen der Familie B._____ & E._____, als "Arschlöcher" titu- liert habe (Urk. 4/1 S. 1). In seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gab er an, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen. Danach befragt, was der Beschuldigte genau gesagt habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen und nichts mehr dazu sagen zu wollen, da bei der Polizei alles aktuell gewesen und seither viel Zeit vergangen sei (Urk. 4/2 S. 7). Trotzdem wollte er sich dann aber genau daran erinnern können, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen, sondern diesem lediglich einen "Mupf" ge- geben habe (Urk. 4/2 S. 8 f.). Insgesamt erweisen sich somit seine Aussagen als wenig präzis und mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung als wenig glaubhaft.
5. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festhielt, dürfen die (belastenden) Aussagen der Auskunftsperson E._____ anlässlich der Einvernahme vom
21. Oktober 2019 (Urk. 6) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden
- 8 - (Urk. 30 S. 8), da dem Beschuldigten weder an der besagten Einvernahme die Möglichkeit zur Teilnahme noch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Stellen von Fragen eingeräumt wurde, was verfahrensrechtlich unzulässig war (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.). Einer Verwertung zugunsten des Beschuldigten steht jedoch nichts im Wege.
6. Bleiben schliesslich die Aussagen des bei der Tat anwesenden Zeugen F._____. Der Zeuge F._____ gab an, der Privatkläger sei eigentlich ein Kollege von ihm. Der Privatkläger, der trotz gleichen Nachnamens nicht mit ihm verwandt sei, habe früher viel mit Autos gemacht und so habe er ihn kennengelernt. Am Tag des Vorfalls sei er dem Privatkläger (bei dessen geschäftlichen Tätigkeiten) im Restaurant "C._____" am Aushelfen gewesen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ betrifft, von einer gewissen persönlichen Nähe zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen F._____ auszugehen. Entscheidend ist aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ fällt die grosse Zurückhaltung, deren Detaillierungsgrad und Differenziertheit auf. Es sind keinerlei Anzeichen erkennbar, welche auf eine gezielte Entlastung des Pri- vatklägers und eine gezielte Belastung des Beschuldigten hinweisen. So bestätig- te er, dass beide Gesprächsparteien – der Beschuldigte und E._____ – laut ge- wesen und er denke, dass die Beleidigungen gegen E._____ gerichtet gewesen seien, obwohl die Beschimpfungen im Plural gebraucht worden und damit wohl gegen alle gerichtet gewesen seien (Urk. 7/2 S. 5). Auch beschreibt er den Be- schuldigten nicht einfach als blindwütigen Agressor, sondern als anfangs ein biss- chen "hässig" (a.a.O.). So enthält er sich auch jeglicher Schuldzuweisungen (Urk. 7/2 S. 7 f.). Zudem wirken seine Aussagen auch nicht einstudiert oder mit dem Privatkläger abgesprochen, zumal letzterer ja, wie oben ausgeführt, gar kei- ne detaillierten Aussagen gemacht hat. Die Verteidigung führte in diesem Zu- sammenhang an der Berufungsverhandlung mehrere Stellen in den entsprechen- den Protokollen an, wo die Aussagen des Zeugen F._____ jeweils eine identische Formulierung und Wortwahl mit denjenigen des Privatklägers aufweisen sollen
- 9 - (Urk. 44 S. 4 f.). Die Mehrheit der angeführten Aussagen sind indes nicht iden- tisch. Die von der Verteidigung isoliert zitierten Passagen aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme geben im Übrigen nicht die Zurückhaltung und Ausgewo- genheit des Zeugen F._____ wieder, die an anderen Stellen in der Zeugeneinver- nahme zum Ausdruck kommt. Ferner weisen die von der Verteidigung angeführ- ten Aussagen des Zeugen F._____ keine stereotypen Übereinstimmungen mit den Aussagen des Privatklägers auf. Insbesondere lässt sich, anders als es die Staatsanwältin im Rahmen der Zeugeneinvernahme insinuiert hat (Urk. 7/2 S. 9) – und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6) –, nichts aus dem Umstand ableiten, dass sowohl der Zeuge F._____ als auch der Privatkläger für den Stoss des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten das hierorts nicht ge- bräuchliche Wort "Mupf" verwendet haben. Denn im Gegensatz zum Kanton Zü- rich ist das Wort "Mupf" im Kanton Bern, wo die beiden wohnen, sehr wohl das gebräuchliche Wort für einen Stoss, entsprechend dem hierorts gebräuchlichen "Schupf" (STAUB/TOBLER, Schweizerisches Idiotikon, Wörterbuch der schweizer- deutschen Sprache, Vierter Band, Frauenfeld 1901, S. 350). Andere sprachliche Auffälligkeiten sind eben so wenig auszumachen wie Lügensignale oder andere Hinweise auf eine verminderte Glaubhaftigkeit. Nicht erkennbar ist sodann ein ei- genes Interesse des Zeugen F._____ am Ausgang dieses Verfahrens. Die Aus- sagen des Zeugen F._____ sind insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
7. Bringt man schliesslich die einzelnen Aussagen zueinander in Bezug, überzeugen einzig die sorgfältigen, ausgewogenen und glaubhaften Schilderun- gen des Zeugen F._____. Dieser sagte insbesondere aus, der Beschuldigte habe die im Raum anwesenden Mitglieder der Familie B._____ & E._____, wozu auch B._____ gehört habe – zu letzterem Umstand hat der Beschuldigte mit dem Zeu- gen F._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 6, Urk. 43 S. 4) –, als "Arschlöcher" bezeichnet (Urk. 7/2 S. 3, S. 5 f.). An diesen glaubhaften Aussagen bestehen angesichts der wenig glaubhaften und von deutlichen Aggravationstendenzen gekennzeichneten Ausführungen des Beschuldigten kei- ne (rechtserheblichen) Zweifel. Dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen von B._____ und E._____. Deren Aussagen sind zwar, wie erwähnt, wenig glaubhaft bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, vermögen
- 10 - aber auf der anderen Seite auch nicht die Sachverhaltsdarstellung des Beschul- digten zu stützen.
8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich in jeder Hinsicht als zu- treffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 12 f.). Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung Diese hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 14). Im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung gilt es Folgendes zu erwähnen: Die Einstufung der Beschimpfung als Vergehen erstaunt im Lichte der Tatsache, dass die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lediglich einen Übertretungstatbestand darstellt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Verur- teilungen wegen Beschimpfung im Gegensatz zu denjenigen wegen Tätlichkeiten in der Regel in das Strafregister eingetragen werden. Dies obwohl die innere zu überwindende Hürde für den Durchschnittsbürger bei der Tätlichkeit viel höher liegt als bei einer Beschimpfung. Auch die Folgen der Tätlichkeit für das Opfer dürften von diesem regelmässig als gravierender empfunden werden. Offenbar entspricht es aber dem Willen des Gesetzgebers, die Beschimpfung vergleichs- weise hart zu sanktionieren. 2.1. Tatkomponenten der Beschimpfung 2.1.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig und im kleinen, geschlossenen Personenkreis verwendet wurde. Hinsichtlich der Schwere im Sinne der Intensität und Vulgarität
- 11 - der Beschimpfung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass unter Berücksichti- gung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Begriff "Arschloch"
– mag dieser Begriff auch manchem leicht über die Lippen gehen – eine der schlimmsten Beschimpfungen der deutschen Sprache ist. Insbesondere die Ver- wendung dieses Begriffes gegenüber unbekannten Drittpersonen ist alles andere als gesellschaftskonform. Daran ändert der Umstand nichts, wonach dieser Be- griff innerhalb bestimmter Milieus durchaus zum Jargon gehören kann. In objekti- ver Hinsicht ist damit das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, wes- halb angesichts der sehr tiefen Strafrahmenobergrenze eine Einsatzstrafe von 10 Strafeinheiten festzusetzen ist. 2.1.2. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei ungeständigen Tätern die subjek- tiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von bestimmten äusserlich erkennbaren Handlungswei- sen auf subjektive Elemente geschlossen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Of- fenbar war der Beschuldigte über den Umstand, dass die Familie B._____ & E._____ trotz entsprechendem Verbot unadressierte Werbung in seinen Briefkas- ten geworfen hatte, sehr verärgert (vgl. vorne E. III.3.). Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem ver- balen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mitwirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldigten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. 2.1.3. Gesamthaft erscheint aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.2. Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 15). Mit
- 12 - dieser ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse und die weiteren täterbezogenen Strafzumessungskriterien nicht auf die Sanktion auswirken und es damit bei der Strafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.3. Tagessatzhöhe Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 16 f.), zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert haben (Urk. 42/1-5, Urk. 43 S. 1 ff.).
3. Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- auszufällen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dar- gelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 30 S. 17 f.). VI. Kosten und Entschädigungen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) ist zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.
- 13 - 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten die von ihm be- antragte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren (Urk. 44 S. 1) nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 9. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 14 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw S. Solms Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.).
E. 2 Gegen das am 9. März 2021 mündlich eröffnete und begründete Urteil er- hob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2021 fristgerecht Berufung (Prot. I S. 25 ff.; Urk. 25).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG).
E. 2.1.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig und im kleinen, geschlossenen Personenkreis verwendet wurde. Hinsichtlich der Schwere im Sinne der Intensität und Vulgarität
- 11 - der Beschimpfung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass unter Berücksichti- gung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Begriff "Arschloch"
– mag dieser Begriff auch manchem leicht über die Lippen gehen – eine der schlimmsten Beschimpfungen der deutschen Sprache ist. Insbesondere die Ver- wendung dieses Begriffes gegenüber unbekannten Drittpersonen ist alles andere als gesellschaftskonform. Daran ändert der Umstand nichts, wonach dieser Be- griff innerhalb bestimmter Milieus durchaus zum Jargon gehören kann. In objekti- ver Hinsicht ist damit das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, wes- halb angesichts der sehr tiefen Strafrahmenobergrenze eine Einsatzstrafe von
E. 2.1.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass bei ungeständigen Tätern die subjek- tiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von bestimmten äusserlich erkennbaren Handlungswei- sen auf subjektive Elemente geschlossen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Of- fenbar war der Beschuldigte über den Umstand, dass die Familie B._____ & E._____ trotz entsprechendem Verbot unadressierte Werbung in seinen Briefkas- ten geworfen hatte, sehr verärgert (vgl. vorne E. III.3.). Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem ver- balen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mitwirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldigten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor.
E. 2.1.3 Gesamthaft erscheint aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.
- 13 -
E. 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten die von ihm be- antragte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren (Urk. 44 S. 1) nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 9. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 14 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw S. Solms Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 3 Mit Eingabe vom 28. April 2021 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung erklären (Urk. 29, Urk. 33 f.). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wur- de B._____ (nachfolgend auch: der "Privatkläger") sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 36). Mit Eingabe vom
- 4 -
10. Mai 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Verfahren zu verzichten, und sie beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am
9. Juni 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. September 2021 vor- geladen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 dokumentierte der Beschuldigte seine wirtschaftliche Situation (Urk. 41 f.).
E. 4 Doch auch die Aussagen des Privatklägers erweisen sich nicht als über jeden Zweifel erhaben. Anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme schilder- te er den Ablauf der Geschehnisse und erwähnte dabei, wie der Beschuldigte sie, die anwesenden Personen der Familie B._____ & E._____, als "Arschlöcher" titu- liert habe (Urk. 4/1 S. 1). In seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gab er an, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen. Danach befragt, was der Beschuldigte genau gesagt habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen und nichts mehr dazu sagen zu wollen, da bei der Polizei alles aktuell gewesen und seither viel Zeit vergangen sei (Urk. 4/2 S. 7). Trotzdem wollte er sich dann aber genau daran erinnern können, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen, sondern diesem lediglich einen "Mupf" ge- geben habe (Urk. 4/2 S. 8 f.). Insgesamt erweisen sich somit seine Aussagen als wenig präzis und mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung als wenig glaubhaft.
E. 5 Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festhielt, dürfen die (belastenden) Aussagen der Auskunftsperson E._____ anlässlich der Einvernahme vom
21. Oktober 2019 (Urk. 6) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden
- 8 - (Urk. 30 S. 8), da dem Beschuldigten weder an der besagten Einvernahme die Möglichkeit zur Teilnahme noch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Stellen von Fragen eingeräumt wurde, was verfahrensrechtlich unzulässig war (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.). Einer Verwertung zugunsten des Beschuldigten steht jedoch nichts im Wege.
E. 6 Bleiben schliesslich die Aussagen des bei der Tat anwesenden Zeugen F._____. Der Zeuge F._____ gab an, der Privatkläger sei eigentlich ein Kollege von ihm. Der Privatkläger, der trotz gleichen Nachnamens nicht mit ihm verwandt sei, habe früher viel mit Autos gemacht und so habe er ihn kennengelernt. Am Tag des Vorfalls sei er dem Privatkläger (bei dessen geschäftlichen Tätigkeiten) im Restaurant "C._____" am Aushelfen gewesen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ betrifft, von einer gewissen persönlichen Nähe zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen F._____ auszugehen. Entscheidend ist aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ fällt die grosse Zurückhaltung, deren Detaillierungsgrad und Differenziertheit auf. Es sind keinerlei Anzeichen erkennbar, welche auf eine gezielte Entlastung des Pri- vatklägers und eine gezielte Belastung des Beschuldigten hinweisen. So bestätig- te er, dass beide Gesprächsparteien – der Beschuldigte und E._____ – laut ge- wesen und er denke, dass die Beleidigungen gegen E._____ gerichtet gewesen seien, obwohl die Beschimpfungen im Plural gebraucht worden und damit wohl gegen alle gerichtet gewesen seien (Urk. 7/2 S. 5). Auch beschreibt er den Be- schuldigten nicht einfach als blindwütigen Agressor, sondern als anfangs ein biss- chen "hässig" (a.a.O.). So enthält er sich auch jeglicher Schuldzuweisungen (Urk. 7/2 S. 7 f.). Zudem wirken seine Aussagen auch nicht einstudiert oder mit dem Privatkläger abgesprochen, zumal letzterer ja, wie oben ausgeführt, gar kei- ne detaillierten Aussagen gemacht hat. Die Verteidigung führte in diesem Zu- sammenhang an der Berufungsverhandlung mehrere Stellen in den entsprechen- den Protokollen an, wo die Aussagen des Zeugen F._____ jeweils eine identische Formulierung und Wortwahl mit denjenigen des Privatklägers aufweisen sollen
- 9 - (Urk. 44 S. 4 f.). Die Mehrheit der angeführten Aussagen sind indes nicht iden- tisch. Die von der Verteidigung isoliert zitierten Passagen aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme geben im Übrigen nicht die Zurückhaltung und Ausgewo- genheit des Zeugen F._____ wieder, die an anderen Stellen in der Zeugeneinver- nahme zum Ausdruck kommt. Ferner weisen die von der Verteidigung angeführ- ten Aussagen des Zeugen F._____ keine stereotypen Übereinstimmungen mit den Aussagen des Privatklägers auf. Insbesondere lässt sich, anders als es die Staatsanwältin im Rahmen der Zeugeneinvernahme insinuiert hat (Urk. 7/2 S. 9) – und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6) –, nichts aus dem Umstand ableiten, dass sowohl der Zeuge F._____ als auch der Privatkläger für den Stoss des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten das hierorts nicht ge- bräuchliche Wort "Mupf" verwendet haben. Denn im Gegensatz zum Kanton Zü- rich ist das Wort "Mupf" im Kanton Bern, wo die beiden wohnen, sehr wohl das gebräuchliche Wort für einen Stoss, entsprechend dem hierorts gebräuchlichen "Schupf" (STAUB/TOBLER, Schweizerisches Idiotikon, Wörterbuch der schweizer- deutschen Sprache, Vierter Band, Frauenfeld 1901, S. 350). Andere sprachliche Auffälligkeiten sind eben so wenig auszumachen wie Lügensignale oder andere Hinweise auf eine verminderte Glaubhaftigkeit. Nicht erkennbar ist sodann ein ei- genes Interesse des Zeugen F._____ am Ausgang dieses Verfahrens. Die Aus- sagen des Zeugen F._____ sind insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
E. 7 Bringt man schliesslich die einzelnen Aussagen zueinander in Bezug, überzeugen einzig die sorgfältigen, ausgewogenen und glaubhaften Schilderun- gen des Zeugen F._____. Dieser sagte insbesondere aus, der Beschuldigte habe die im Raum anwesenden Mitglieder der Familie B._____ & E._____, wozu auch B._____ gehört habe – zu letzterem Umstand hat der Beschuldigte mit dem Zeu- gen F._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 6, Urk. 43 S. 4) –, als "Arschlöcher" bezeichnet (Urk. 7/2 S. 3, S. 5 f.). An diesen glaubhaften Aussagen bestehen angesichts der wenig glaubhaften und von deutlichen Aggravationstendenzen gekennzeichneten Ausführungen des Beschuldigten kei- ne (rechtserheblichen) Zweifel. Dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen von B._____ und E._____. Deren Aussagen sind zwar, wie erwähnt, wenig glaubhaft bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, vermögen
- 10 - aber auf der anderen Seite auch nicht die Sachverhaltsdarstellung des Beschul- digten zu stützen.
E. 8 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich in jeder Hinsicht als zu- treffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 12 f.). Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung Diese hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 14). Im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung gilt es Folgendes zu erwähnen: Die Einstufung der Beschimpfung als Vergehen erstaunt im Lichte der Tatsache, dass die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lediglich einen Übertretungstatbestand darstellt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Verur- teilungen wegen Beschimpfung im Gegensatz zu denjenigen wegen Tätlichkeiten in der Regel in das Strafregister eingetragen werden. Dies obwohl die innere zu überwindende Hürde für den Durchschnittsbürger bei der Tätlichkeit viel höher liegt als bei einer Beschimpfung. Auch die Folgen der Tätlichkeit für das Opfer dürften von diesem regelmässig als gravierender empfunden werden. Offenbar entspricht es aber dem Willen des Gesetzgebers, die Beschimpfung vergleichs- weise hart zu sanktionieren.
E. 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung: (Urk. 44 S. 1) " 1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 9.3.2021 (Schuldspruch wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB) sei aufzuheben. - 3 -
- Dispositiv Ziff. 2, 3, und 5 des Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9.3.2021 seien aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungs- verfahrens seien ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für die im Berufungsverfah- ren entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen." b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 38 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.).
- Gegen das am 9. März 2021 mündlich eröffnete und begründete Urteil er- hob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2021 fristgerecht Berufung (Prot. I S. 25 ff.; Urk. 25).
- Mit Eingabe vom 28. April 2021 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung erklären (Urk. 29, Urk. 33 f.). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wur- de B._____ (nachfolgend auch: der "Privatkläger") sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 36). Mit Eingabe vom - 4 -
- Mai 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Verfahren zu verzichten, und sie beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am
- Juni 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. September 2021 vor- geladen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 dokumentierte der Beschuldigte seine wirtschaftliche Situation (Urk. 41 f.).
- An der Berufungsverhandlung vom 23. September 2021 nahm der Be- schuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ teil. Es waren keine Vorfragen zu behandeln. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Nachdem die Verteidigung ihren Parteivortrag und der Beschuldigte sein Schlusswort gehalten hatten, erfolg- ten Urteilsberatung und -eröffnung (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
- Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gegen das gesamte Urteil (Urk. 33 S. 2, Urk. 44 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der An- fechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition.
- Beim vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilen- den Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung ist. Der entsprechende Strafantrag liegt vor (Urk. 3). - 5 - III. Sachverhalt
- Der Beschuldigte anerkennt, sich im anklagerelevanten Zeitraum im Res- taurant "C._____" in D._____ aufgehalten zu haben, dort sich bei der Auskunfts- person E._____ über in seinem Briefkasten deponierte Flyer beklagt und dort mit dem Privatkläger eine körperliche Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er be- streitet jedoch, jemanden als "Arschloch" bezeichnet zu haben (Urk. 5/2 S. 11, Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 43 S. 4; Prot. I S. 15 f.). Es gilt nachfolgend zu überprüfen, ob sich mit den vorhandenen Beweismitteln der Anklagesachverhalt erstellen lässt.
- Als wesentliche Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, der Auskunftsperson E._____ und des Zeugen F._____ vor. Diese gilt es nachfolgend zu würdigen.
- Den Aussagen des Beschuldigten ist bei deren Würdigung mit Zurückhal- tung zu begegnen. Nicht aufgrund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter, sondern weil seine Aussagen nicht nur im Kerngeschehen, sondern generell Wi- dersprüche aufweisen, welche Zweifel an der Qualität seiner Aussagen wecken. So gab er etwa im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme an, dass er nach einem kurzen Gespräch mit E._____ aufgestanden sei und den Raum verlassen habe. Dabei sei er von einem Faustschlag getroffen worden und es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Er habe sich leicht gebückt und in die Hand gespuckt, wobei ein Stück Zahn mitgekommen sei (Urk. 5/1 S. 2). Demgegenüber schilderte er in der darauffolgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er ab dem Schlag in die Knie gegangen sei. Von einem Zahnstück, welches er unmittelbar danach ausgespuckt habe, war nicht mehr die Rede (Urk. 5/2 S. 2). Auch sei er nie auf ein Möbel gefallen (Urk. 5/2 S. 10). In der Schlusseinvernah- me gab er an, dass er ab dem Schlag zu Boden gegangen sei und sich auf eine Ablage gestützt habe (Urk. 5/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte er, er sei nach dem Kinnhaken abgetaucht und habe sich weggedreht sowie sich auf ei- nem kleinen Ding abgestützt, wobei er nichts erwähnte von einem Stück Zahn in der Hand (Urk. 43 S. 4). Diese Differenzen betreffen nicht nur Nebenpunkte und unterscheiden sich nicht nur in Nuancen, womit sich die Unterschiede durch den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung erklären liessen. Die Art, wie - 6 - ein Körper auf einen Schlag reagiert, und ob man auf ein Möbelstück fällt oder nicht, sind zentrale Elemente des gesamten Geschehensablaufs und prägen sich alleine schon aufgrund der Unüblichkeit und Dramatik eines solchen Ereignisses in das Gedächtnis eines Opfers ein. Die unterschiedlichen Schilderungen des Be- schuldigten seiner Reaktion auf den Schlag lassen sich nicht durch eine Ver- wechslung, das Verblassen der Erinnerung oder durch eine Differenz in Neben- sächlichkeiten erklären. Wer, wie der Beschuldigte, zum ersten Mal in seinem Le- ben einen Schlag erhält, kann sich daran erinnern, ob er darob lediglich leicht ein- knickte oder zu Boden ging und wie er dabei fiel. Erhebliche Aggravationstendenzen bzw. erhebliche Tendenzen zur Relativierung des eigenen, auf Konfrontation angelegten Verhaltens finden sich in der Schilde- rung der vorgängigen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Familie B._____ & E._____. Auf die Frage, ob er vorgängig telefonischen Kontakt gehabt habe, ant- wortete der Beschuldigte vorerst mit "Nein, nie", um danach zu präzisieren, dass es sein könnte, dass er telefoniert habe und ein Herr B._____ & E._____ abge- nommen habe (Urk. 5/1 S. 1). In der folgenden Befragung gab er an, dass er vor- gängig versucht habe, mit der Familie B._____ & E._____ in telefonischen Kon- takt zu treten, dann aber besetzt oder niemand erreichbar gewesen sei. Lediglich einmal habe er mit einem Mann sprechen können (Urk. 5/2 S. 4). Nur wenig spä- ter gab er an, dass er einmal mit einer Frau gesprochen habe (Urk. 5/2 S. 8). Auf den Widerspruch hingewiesen, gab er an, dass er sicherlich zehn Anrufe wegen diesen Flyern getätigt habe (Urk. 5/2 S. 8). Auch zum Inhalt der Telefonate be- fragt, verstrickte sich der Beschuldigte in krasse Widersprüche. Gab er vorerst an, sich nicht mehr an den Inhalt der Gespräche erinnern zu können, bestätigte er später, dass er "hässig" gewesen sei (Urk. 5/2 S. 8) und am Morgen, als er die nassen Flyer aus dem Briefkasten gezogen habe, der Person am Telefon wahr- scheinlich "Arschloch" gesagt und allenfalls die Familie B._____ & E._____ als "Arschlöcher" betitelt habe (Urk. 5/2 S. 11). Eine andere Begründung für diese eklatanten und unüberbrückbaren Differenzen in den Aussagen des Beschuldigten als diejenige, dass sich die Dinge nicht wie - 7 - geschildert zugetragen haben und er den Privatkläger in einem möglichst schlech- ten Licht darstellen wollte, ist nicht erkennbar. Nichts ableiten lässt sich zudem aus den Ausführungen des Beschuldigten in zeit- licher Hinsicht und zu den räumlichen Verhältnissen vor Ort (Prot. I S. 15 ff.). Ob es sich bei der Räumlichkeit des Restaurants "C._____" um eine Lounge oder ei- nen Saal gehandelt hat, ist für den Sachverhalt ebenso belanglos wie die genaue Dauer seines Aufenthaltes (Urk. 5/2 S. 7). Aus beiden Punkten lässt sich jeweils weder etwas für noch gegen die Sachverhaltsdarstellungen der befragten Perso- nen ableiten. Somit erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten als in hohem Masse unglaubhaft und es ist bei ihm die klare Tendenz erkennbar, sich selbst zu ent- und den Privatkläger zu belasten. Dementsprechend ist auch seiner Behauptung, wonach er den Privatkläger nicht als "Arschloch" bezeichnet habe, bei der Würdi- gung mit grösster Zurückhaltung zu begegnen.
- Doch auch die Aussagen des Privatklägers erweisen sich nicht als über jeden Zweifel erhaben. Anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme schilder- te er den Ablauf der Geschehnisse und erwähnte dabei, wie der Beschuldigte sie, die anwesenden Personen der Familie B._____ & E._____, als "Arschlöcher" titu- liert habe (Urk. 4/1 S. 1). In seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gab er an, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen. Danach befragt, was der Beschuldigte genau gesagt habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen und nichts mehr dazu sagen zu wollen, da bei der Polizei alles aktuell gewesen und seither viel Zeit vergangen sei (Urk. 4/2 S. 7). Trotzdem wollte er sich dann aber genau daran erinnern können, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen, sondern diesem lediglich einen "Mupf" ge- geben habe (Urk. 4/2 S. 8 f.). Insgesamt erweisen sich somit seine Aussagen als wenig präzis und mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung als wenig glaubhaft.
- Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festhielt, dürfen die (belastenden) Aussagen der Auskunftsperson E._____ anlässlich der Einvernahme vom
- Oktober 2019 (Urk. 6) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden - 8 - (Urk. 30 S. 8), da dem Beschuldigten weder an der besagten Einvernahme die Möglichkeit zur Teilnahme noch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Stellen von Fragen eingeräumt wurde, was verfahrensrechtlich unzulässig war (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.). Einer Verwertung zugunsten des Beschuldigten steht jedoch nichts im Wege.
- Bleiben schliesslich die Aussagen des bei der Tat anwesenden Zeugen F._____. Der Zeuge F._____ gab an, der Privatkläger sei eigentlich ein Kollege von ihm. Der Privatkläger, der trotz gleichen Nachnamens nicht mit ihm verwandt sei, habe früher viel mit Autos gemacht und so habe er ihn kennengelernt. Am Tag des Vorfalls sei er dem Privatkläger (bei dessen geschäftlichen Tätigkeiten) im Restaurant "C._____" am Aushelfen gewesen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ betrifft, von einer gewissen persönlichen Nähe zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen F._____ auszugehen. Entscheidend ist aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ fällt die grosse Zurückhaltung, deren Detaillierungsgrad und Differenziertheit auf. Es sind keinerlei Anzeichen erkennbar, welche auf eine gezielte Entlastung des Pri- vatklägers und eine gezielte Belastung des Beschuldigten hinweisen. So bestätig- te er, dass beide Gesprächsparteien – der Beschuldigte und E._____ – laut ge- wesen und er denke, dass die Beleidigungen gegen E._____ gerichtet gewesen seien, obwohl die Beschimpfungen im Plural gebraucht worden und damit wohl gegen alle gerichtet gewesen seien (Urk. 7/2 S. 5). Auch beschreibt er den Be- schuldigten nicht einfach als blindwütigen Agressor, sondern als anfangs ein biss- chen "hässig" (a.a.O.). So enthält er sich auch jeglicher Schuldzuweisungen (Urk. 7/2 S. 7 f.). Zudem wirken seine Aussagen auch nicht einstudiert oder mit dem Privatkläger abgesprochen, zumal letzterer ja, wie oben ausgeführt, gar kei- ne detaillierten Aussagen gemacht hat. Die Verteidigung führte in diesem Zu- sammenhang an der Berufungsverhandlung mehrere Stellen in den entsprechen- den Protokollen an, wo die Aussagen des Zeugen F._____ jeweils eine identische Formulierung und Wortwahl mit denjenigen des Privatklägers aufweisen sollen - 9 - (Urk. 44 S. 4 f.). Die Mehrheit der angeführten Aussagen sind indes nicht iden- tisch. Die von der Verteidigung isoliert zitierten Passagen aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme geben im Übrigen nicht die Zurückhaltung und Ausgewo- genheit des Zeugen F._____ wieder, die an anderen Stellen in der Zeugeneinver- nahme zum Ausdruck kommt. Ferner weisen die von der Verteidigung angeführ- ten Aussagen des Zeugen F._____ keine stereotypen Übereinstimmungen mit den Aussagen des Privatklägers auf. Insbesondere lässt sich, anders als es die Staatsanwältin im Rahmen der Zeugeneinvernahme insinuiert hat (Urk. 7/2 S. 9) – und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6) –, nichts aus dem Umstand ableiten, dass sowohl der Zeuge F._____ als auch der Privatkläger für den Stoss des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten das hierorts nicht ge- bräuchliche Wort "Mupf" verwendet haben. Denn im Gegensatz zum Kanton Zü- rich ist das Wort "Mupf" im Kanton Bern, wo die beiden wohnen, sehr wohl das gebräuchliche Wort für einen Stoss, entsprechend dem hierorts gebräuchlichen "Schupf" (STAUB/TOBLER, Schweizerisches Idiotikon, Wörterbuch der schweizer- deutschen Sprache, Vierter Band, Frauenfeld 1901, S. 350). Andere sprachliche Auffälligkeiten sind eben so wenig auszumachen wie Lügensignale oder andere Hinweise auf eine verminderte Glaubhaftigkeit. Nicht erkennbar ist sodann ein ei- genes Interesse des Zeugen F._____ am Ausgang dieses Verfahrens. Die Aus- sagen des Zeugen F._____ sind insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
- Bringt man schliesslich die einzelnen Aussagen zueinander in Bezug, überzeugen einzig die sorgfältigen, ausgewogenen und glaubhaften Schilderun- gen des Zeugen F._____. Dieser sagte insbesondere aus, der Beschuldigte habe die im Raum anwesenden Mitglieder der Familie B._____ & E._____, wozu auch B._____ gehört habe – zu letzterem Umstand hat der Beschuldigte mit dem Zeu- gen F._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 6, Urk. 43 S. 4) –, als "Arschlöcher" bezeichnet (Urk. 7/2 S. 3, S. 5 f.). An diesen glaubhaften Aussagen bestehen angesichts der wenig glaubhaften und von deutlichen Aggravationstendenzen gekennzeichneten Ausführungen des Beschuldigten kei- ne (rechtserheblichen) Zweifel. Dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen von B._____ und E._____. Deren Aussagen sind zwar, wie erwähnt, wenig glaubhaft bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, vermögen - 10 - aber auf der anderen Seite auch nicht die Sachverhaltsdarstellung des Beschul- digten zu stützen.
- Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich in jeder Hinsicht als zu- treffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 12 f.). Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Grundsätze der Strafzumessung Diese hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 14). Im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung gilt es Folgendes zu erwähnen: Die Einstufung der Beschimpfung als Vergehen erstaunt im Lichte der Tatsache, dass die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lediglich einen Übertretungstatbestand darstellt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Verur- teilungen wegen Beschimpfung im Gegensatz zu denjenigen wegen Tätlichkeiten in der Regel in das Strafregister eingetragen werden. Dies obwohl die innere zu überwindende Hürde für den Durchschnittsbürger bei der Tätlichkeit viel höher liegt als bei einer Beschimpfung. Auch die Folgen der Tätlichkeit für das Opfer dürften von diesem regelmässig als gravierender empfunden werden. Offenbar entspricht es aber dem Willen des Gesetzgebers, die Beschimpfung vergleichs- weise hart zu sanktionieren. 2.1. Tatkomponenten der Beschimpfung 2.1.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig und im kleinen, geschlossenen Personenkreis verwendet wurde. Hinsichtlich der Schwere im Sinne der Intensität und Vulgarität - 11 - der Beschimpfung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass unter Berücksichti- gung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Begriff "Arschloch" – mag dieser Begriff auch manchem leicht über die Lippen gehen – eine der schlimmsten Beschimpfungen der deutschen Sprache ist. Insbesondere die Ver- wendung dieses Begriffes gegenüber unbekannten Drittpersonen ist alles andere als gesellschaftskonform. Daran ändert der Umstand nichts, wonach dieser Be- griff innerhalb bestimmter Milieus durchaus zum Jargon gehören kann. In objekti- ver Hinsicht ist damit das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, wes- halb angesichts der sehr tiefen Strafrahmenobergrenze eine Einsatzstrafe von 10 Strafeinheiten festzusetzen ist. 2.1.2. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei ungeständigen Tätern die subjek- tiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von bestimmten äusserlich erkennbaren Handlungswei- sen auf subjektive Elemente geschlossen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Of- fenbar war der Beschuldigte über den Umstand, dass die Familie B._____ & E._____ trotz entsprechendem Verbot unadressierte Werbung in seinen Briefkas- ten geworfen hatte, sehr verärgert (vgl. vorne E. III.3.). Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem ver- balen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mitwirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldigten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. 2.1.3. Gesamthaft erscheint aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.2. Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 15). Mit - 12 - dieser ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse und die weiteren täterbezogenen Strafzumessungskriterien nicht auf die Sanktion auswirken und es damit bei der Strafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.3. Tagessatzhöhe Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 16 f.), zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert haben (Urk. 42/1-5, Urk. 43 S. 1 ff.).
- Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- auszufällen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dar- gelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 30 S. 17 f.). VI. Kosten und Entschädigungen
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) ist zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. - 13 - 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten die von ihm be- antragte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren (Urk. 44 S. 1) nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 9. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- […]
- […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne im Sinne von Art. 177 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 14 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210230-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 23. September 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. März 2021 (GG200071)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung: (Urk. 44 S. 1) " 1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 9.3.2021 (Schuldspruch wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB) sei aufzuheben.
- 3 -
2. Dispositiv Ziff. 2, 3, und 5 des Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9.3.2021 seien aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungs- verfahrens seien ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für die im Berufungsverfah- ren entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 38 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.).
2. Gegen das am 9. März 2021 mündlich eröffnete und begründete Urteil er- hob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2021 fristgerecht Berufung (Prot. I S. 25 ff.; Urk. 25).
3. Mit Eingabe vom 28. April 2021 liess der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung erklären (Urk. 29, Urk. 33 f.). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2021 wur- de B._____ (nachfolgend auch: der "Privatkläger") sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 36). Mit Eingabe vom
- 4 -
10. Mai 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Verfahren zu verzichten, und sie beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am
9. Juni 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. September 2021 vor- geladen (Urk. 39). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 dokumentierte der Beschuldigte seine wirtschaftliche Situation (Urk. 41 f.).
4. An der Berufungsverhandlung vom 23. September 2021 nahm der Be- schuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ teil. Es waren keine Vorfragen zu behandeln. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Nachdem die Verteidigung ihren Parteivortrag und der Beschuldigte sein Schlusswort gehalten hatten, erfolg- ten Urteilsberatung und -eröffnung (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gegen das gesamte Urteil (Urk. 33 S. 2, Urk. 44 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der An- fechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition.
2. Beim vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilen- den Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung ist. Der entsprechende Strafantrag liegt vor (Urk. 3).
- 5 - III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte anerkennt, sich im anklagerelevanten Zeitraum im Res- taurant "C._____" in D._____ aufgehalten zu haben, dort sich bei der Auskunfts- person E._____ über in seinem Briefkasten deponierte Flyer beklagt und dort mit dem Privatkläger eine körperliche Auseinandersetzung gehabt zu haben. Er be- streitet jedoch, jemanden als "Arschloch" bezeichnet zu haben (Urk. 5/2 S. 11, Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 43 S. 4; Prot. I S. 15 f.). Es gilt nachfolgend zu überprüfen, ob sich mit den vorhandenen Beweismitteln der Anklagesachverhalt erstellen lässt.
2. Als wesentliche Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers, der Auskunftsperson E._____ und des Zeugen F._____ vor. Diese gilt es nachfolgend zu würdigen.
3. Den Aussagen des Beschuldigten ist bei deren Würdigung mit Zurückhal- tung zu begegnen. Nicht aufgrund seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter, sondern weil seine Aussagen nicht nur im Kerngeschehen, sondern generell Wi- dersprüche aufweisen, welche Zweifel an der Qualität seiner Aussagen wecken. So gab er etwa im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme an, dass er nach einem kurzen Gespräch mit E._____ aufgestanden sei und den Raum verlassen habe. Dabei sei er von einem Faustschlag getroffen worden und es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Er habe sich leicht gebückt und in die Hand gespuckt, wobei ein Stück Zahn mitgekommen sei (Urk. 5/1 S. 2). Demgegenüber schilderte er in der darauffolgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er ab dem Schlag in die Knie gegangen sei. Von einem Zahnstück, welches er unmittelbar danach ausgespuckt habe, war nicht mehr die Rede (Urk. 5/2 S. 2). Auch sei er nie auf ein Möbel gefallen (Urk. 5/2 S. 10). In der Schlusseinvernah- me gab er an, dass er ab dem Schlag zu Boden gegangen sei und sich auf eine Ablage gestützt habe (Urk. 5/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung erklärte er, er sei nach dem Kinnhaken abgetaucht und habe sich weggedreht sowie sich auf ei- nem kleinen Ding abgestützt, wobei er nichts erwähnte von einem Stück Zahn in der Hand (Urk. 43 S. 4). Diese Differenzen betreffen nicht nur Nebenpunkte und unterscheiden sich nicht nur in Nuancen, womit sich die Unterschiede durch den Zeitablauf und die damit verblassende Erinnerung erklären liessen. Die Art, wie
- 6 - ein Körper auf einen Schlag reagiert, und ob man auf ein Möbelstück fällt oder nicht, sind zentrale Elemente des gesamten Geschehensablaufs und prägen sich alleine schon aufgrund der Unüblichkeit und Dramatik eines solchen Ereignisses in das Gedächtnis eines Opfers ein. Die unterschiedlichen Schilderungen des Be- schuldigten seiner Reaktion auf den Schlag lassen sich nicht durch eine Ver- wechslung, das Verblassen der Erinnerung oder durch eine Differenz in Neben- sächlichkeiten erklären. Wer, wie der Beschuldigte, zum ersten Mal in seinem Le- ben einen Schlag erhält, kann sich daran erinnern, ob er darob lediglich leicht ein- knickte oder zu Boden ging und wie er dabei fiel. Erhebliche Aggravationstendenzen bzw. erhebliche Tendenzen zur Relativierung des eigenen, auf Konfrontation angelegten Verhaltens finden sich in der Schilde- rung der vorgängigen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Familie B._____ & E._____. Auf die Frage, ob er vorgängig telefonischen Kontakt gehabt habe, ant- wortete der Beschuldigte vorerst mit "Nein, nie", um danach zu präzisieren, dass es sein könnte, dass er telefoniert habe und ein Herr B._____ & E._____ abge- nommen habe (Urk. 5/1 S. 1). In der folgenden Befragung gab er an, dass er vor- gängig versucht habe, mit der Familie B._____ & E._____ in telefonischen Kon- takt zu treten, dann aber besetzt oder niemand erreichbar gewesen sei. Lediglich einmal habe er mit einem Mann sprechen können (Urk. 5/2 S. 4). Nur wenig spä- ter gab er an, dass er einmal mit einer Frau gesprochen habe (Urk. 5/2 S. 8). Auf den Widerspruch hingewiesen, gab er an, dass er sicherlich zehn Anrufe wegen diesen Flyern getätigt habe (Urk. 5/2 S. 8). Auch zum Inhalt der Telefonate be- fragt, verstrickte sich der Beschuldigte in krasse Widersprüche. Gab er vorerst an, sich nicht mehr an den Inhalt der Gespräche erinnern zu können, bestätigte er später, dass er "hässig" gewesen sei (Urk. 5/2 S. 8) und am Morgen, als er die nassen Flyer aus dem Briefkasten gezogen habe, der Person am Telefon wahr- scheinlich "Arschloch" gesagt und allenfalls die Familie B._____ & E._____ als "Arschlöcher" betitelt habe (Urk. 5/2 S. 11). Eine andere Begründung für diese eklatanten und unüberbrückbaren Differenzen in den Aussagen des Beschuldigten als diejenige, dass sich die Dinge nicht wie
- 7 - geschildert zugetragen haben und er den Privatkläger in einem möglichst schlech- ten Licht darstellen wollte, ist nicht erkennbar. Nichts ableiten lässt sich zudem aus den Ausführungen des Beschuldigten in zeit- licher Hinsicht und zu den räumlichen Verhältnissen vor Ort (Prot. I S. 15 ff.). Ob es sich bei der Räumlichkeit des Restaurants "C._____" um eine Lounge oder ei- nen Saal gehandelt hat, ist für den Sachverhalt ebenso belanglos wie die genaue Dauer seines Aufenthaltes (Urk. 5/2 S. 7). Aus beiden Punkten lässt sich jeweils weder etwas für noch gegen die Sachverhaltsdarstellungen der befragten Perso- nen ableiten. Somit erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten als in hohem Masse unglaubhaft und es ist bei ihm die klare Tendenz erkennbar, sich selbst zu ent- und den Privatkläger zu belasten. Dementsprechend ist auch seiner Behauptung, wonach er den Privatkläger nicht als "Arschloch" bezeichnet habe, bei der Würdi- gung mit grösster Zurückhaltung zu begegnen.
4. Doch auch die Aussagen des Privatklägers erweisen sich nicht als über jeden Zweifel erhaben. Anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme schilder- te er den Ablauf der Geschehnisse und erwähnte dabei, wie der Beschuldigte sie, die anwesenden Personen der Familie B._____ & E._____, als "Arschlöcher" titu- liert habe (Urk. 4/1 S. 1). In seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gab er an, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und auf seine Aussagen bei der Polizei zu verweisen. Danach befragt, was der Beschuldigte genau gesagt habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen und nichts mehr dazu sagen zu wollen, da bei der Polizei alles aktuell gewesen und seither viel Zeit vergangen sei (Urk. 4/2 S. 7). Trotzdem wollte er sich dann aber genau daran erinnern können, dass er den Beschuldigten nicht geschlagen, sondern diesem lediglich einen "Mupf" ge- geben habe (Urk. 4/2 S. 8 f.). Insgesamt erweisen sich somit seine Aussagen als wenig präzis und mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung als wenig glaubhaft.
5. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festhielt, dürfen die (belastenden) Aussagen der Auskunftsperson E._____ anlässlich der Einvernahme vom
21. Oktober 2019 (Urk. 6) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden
- 8 - (Urk. 30 S. 8), da dem Beschuldigten weder an der besagten Einvernahme die Möglichkeit zur Teilnahme noch zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zum Stellen von Fragen eingeräumt wurde, was verfahrensrechtlich unzulässig war (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1.). Einer Verwertung zugunsten des Beschuldigten steht jedoch nichts im Wege.
6. Bleiben schliesslich die Aussagen des bei der Tat anwesenden Zeugen F._____. Der Zeuge F._____ gab an, der Privatkläger sei eigentlich ein Kollege von ihm. Der Privatkläger, der trotz gleichen Nachnamens nicht mit ihm verwandt sei, habe früher viel mit Autos gemacht und so habe er ihn kennengelernt. Am Tag des Vorfalls sei er dem Privatkläger (bei dessen geschäftlichen Tätigkeiten) im Restaurant "C._____" am Aushelfen gewesen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ betrifft, von einer gewissen persönlichen Nähe zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen F._____ auszugehen. Entscheidend ist aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F._____. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen F._____ fällt die grosse Zurückhaltung, deren Detaillierungsgrad und Differenziertheit auf. Es sind keinerlei Anzeichen erkennbar, welche auf eine gezielte Entlastung des Pri- vatklägers und eine gezielte Belastung des Beschuldigten hinweisen. So bestätig- te er, dass beide Gesprächsparteien – der Beschuldigte und E._____ – laut ge- wesen und er denke, dass die Beleidigungen gegen E._____ gerichtet gewesen seien, obwohl die Beschimpfungen im Plural gebraucht worden und damit wohl gegen alle gerichtet gewesen seien (Urk. 7/2 S. 5). Auch beschreibt er den Be- schuldigten nicht einfach als blindwütigen Agressor, sondern als anfangs ein biss- chen "hässig" (a.a.O.). So enthält er sich auch jeglicher Schuldzuweisungen (Urk. 7/2 S. 7 f.). Zudem wirken seine Aussagen auch nicht einstudiert oder mit dem Privatkläger abgesprochen, zumal letzterer ja, wie oben ausgeführt, gar kei- ne detaillierten Aussagen gemacht hat. Die Verteidigung führte in diesem Zu- sammenhang an der Berufungsverhandlung mehrere Stellen in den entsprechen- den Protokollen an, wo die Aussagen des Zeugen F._____ jeweils eine identische Formulierung und Wortwahl mit denjenigen des Privatklägers aufweisen sollen
- 9 - (Urk. 44 S. 4 f.). Die Mehrheit der angeführten Aussagen sind indes nicht iden- tisch. Die von der Verteidigung isoliert zitierten Passagen aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme geben im Übrigen nicht die Zurückhaltung und Ausgewo- genheit des Zeugen F._____ wieder, die an anderen Stellen in der Zeugeneinver- nahme zum Ausdruck kommt. Ferner weisen die von der Verteidigung angeführ- ten Aussagen des Zeugen F._____ keine stereotypen Übereinstimmungen mit den Aussagen des Privatklägers auf. Insbesondere lässt sich, anders als es die Staatsanwältin im Rahmen der Zeugeneinvernahme insinuiert hat (Urk. 7/2 S. 9) – und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 6) –, nichts aus dem Umstand ableiten, dass sowohl der Zeuge F._____ als auch der Privatkläger für den Stoss des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten das hierorts nicht ge- bräuchliche Wort "Mupf" verwendet haben. Denn im Gegensatz zum Kanton Zü- rich ist das Wort "Mupf" im Kanton Bern, wo die beiden wohnen, sehr wohl das gebräuchliche Wort für einen Stoss, entsprechend dem hierorts gebräuchlichen "Schupf" (STAUB/TOBLER, Schweizerisches Idiotikon, Wörterbuch der schweizer- deutschen Sprache, Vierter Band, Frauenfeld 1901, S. 350). Andere sprachliche Auffälligkeiten sind eben so wenig auszumachen wie Lügensignale oder andere Hinweise auf eine verminderte Glaubhaftigkeit. Nicht erkennbar ist sodann ein ei- genes Interesse des Zeugen F._____ am Ausgang dieses Verfahrens. Die Aus- sagen des Zeugen F._____ sind insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
7. Bringt man schliesslich die einzelnen Aussagen zueinander in Bezug, überzeugen einzig die sorgfältigen, ausgewogenen und glaubhaften Schilderun- gen des Zeugen F._____. Dieser sagte insbesondere aus, der Beschuldigte habe die im Raum anwesenden Mitglieder der Familie B._____ & E._____, wozu auch B._____ gehört habe – zu letzterem Umstand hat der Beschuldigte mit dem Zeu- gen F._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 6, Urk. 43 S. 4) –, als "Arschlöcher" bezeichnet (Urk. 7/2 S. 3, S. 5 f.). An diesen glaubhaften Aussagen bestehen angesichts der wenig glaubhaften und von deutlichen Aggravationstendenzen gekennzeichneten Ausführungen des Beschuldigten kei- ne (rechtserheblichen) Zweifel. Dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen von B._____ und E._____. Deren Aussagen sind zwar, wie erwähnt, wenig glaubhaft bzw. nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, vermögen
- 10 - aber auf der anderen Seite auch nicht die Sachverhaltsdarstellung des Beschul- digten zu stützen.
8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Sachverhalt ge- mäss Anklage erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich in jeder Hinsicht als zu- treffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 12 f.). Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung Diese hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 14). Im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung gilt es Folgendes zu erwähnen: Die Einstufung der Beschimpfung als Vergehen erstaunt im Lichte der Tatsache, dass die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lediglich einen Übertretungstatbestand darstellt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Verur- teilungen wegen Beschimpfung im Gegensatz zu denjenigen wegen Tätlichkeiten in der Regel in das Strafregister eingetragen werden. Dies obwohl die innere zu überwindende Hürde für den Durchschnittsbürger bei der Tätlichkeit viel höher liegt als bei einer Beschimpfung. Auch die Folgen der Tätlichkeit für das Opfer dürften von diesem regelmässig als gravierender empfunden werden. Offenbar entspricht es aber dem Willen des Gesetzgebers, die Beschimpfung vergleichs- weise hart zu sanktionieren. 2.1. Tatkomponenten der Beschimpfung 2.1.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist in Betracht zu ziehen, dass der Begriff lediglich einmalig und im kleinen, geschlossenen Personenkreis verwendet wurde. Hinsichtlich der Schwere im Sinne der Intensität und Vulgarität
- 11 - der Beschimpfung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass unter Berücksichti- gung der gesamten Bandbreite der möglichen Beschimpfungen der Begriff "Arschloch"
– mag dieser Begriff auch manchem leicht über die Lippen gehen – eine der schlimmsten Beschimpfungen der deutschen Sprache ist. Insbesondere die Ver- wendung dieses Begriffes gegenüber unbekannten Drittpersonen ist alles andere als gesellschaftskonform. Daran ändert der Umstand nichts, wonach dieser Be- griff innerhalb bestimmter Milieus durchaus zum Jargon gehören kann. In objekti- ver Hinsicht ist damit das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren, wes- halb angesichts der sehr tiefen Strafrahmenobergrenze eine Einsatzstrafe von 10 Strafeinheiten festzusetzen ist. 2.1.2. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei ungeständigen Tätern die subjek- tiven Momente und die Motive des Handelns weitgehend im Dunkeln bleiben. Wohl kann in Einzelfällen von bestimmten äusserlich erkennbaren Handlungswei- sen auf subjektive Elemente geschlossen werden. Diese Rückschlüsse müssen jedoch geradezu zwingender Natur sein. Alles andere wäre reine Spekulation. Of- fenbar war der Beschuldigte über den Umstand, dass die Familie B._____ & E._____ trotz entsprechendem Verbot unadressierte Werbung in seinen Briefkas- ten geworfen hatte, sehr verärgert (vgl. vorne E. III.3.). Der Anlass ist somit ein nichtiger und die Handlungsweise – anders als dies beispielsweise bei einem ver- balen Ausrutscher im Rahmen eines sachlich begründeten, heftig geführten und unter beidseitiger gleichwertiger Mitwirkung eskalierenden Streits der Fall wäre – in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Es ist mithin nichts zu erkennen, was sich entlastend auf den Beschuldigten auswirkt. Dies gilt im Gegenzug auch für belastende Momente. Solche liegen nicht vor. 2.1.3. Gesamthaft erscheint aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.2. Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 15). Mit
- 12 - dieser ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse und die weiteren täterbezogenen Strafzumessungskriterien nicht auf die Sanktion auswirken und es damit bei der Strafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.3. Tagessatzhöhe Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 30 S. 16 f.), zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz nicht wesentlich verändert haben (Urk. 42/1-5, Urk. 43 S. 1 ff.).
3. Auszufällende Strafe Es ist demnach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- auszufällen. V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Aufschubs der Strafe zutreffend dar- gelegt. Ebenso zutreffend ist ihre Schlussfolgerung, wonach der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf minimale 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 30 S. 17 f.). VI. Kosten und Entschädigungen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5) ist zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.
- 13 - 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten die von ihm be- antragte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Berufungs- verfahren (Urk. 44 S. 1) nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 9. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne im Sinne von Art. 177 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 14 -
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw S. Solms Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.