Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 80 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Soweit die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin unter Berücksichtigung verschiedener Umstände (psychische Störungen, Aussage- verhalten betreffend den Vorfall bei der Börse D._____, früheres Strafverfahren gegen den Beschuldigten etc.) beleuchtet (Urk. 80 S. 40 ff.), ist Folgendes festzuhalten. Richtig ist, dass die Privatklägerin am 9. August 2019 den Polizei- notruf wählte und einen gewaltsamen Angriff des Beschuldigten schilderte (vgl. Urk. D1/1/10). In einer späteren Einvernahme vom 18. Dezember 2019 gab sie konkret an, sie sei einkaufen gegangen und habe den Beschuldigten bei der Börse in D._____ getroffen. Dieser habe ihr beim Tragen der Einkaufstaschen nicht geholfen, sondern sie vielmehr verhöhnt. Auf Höhe D._____ sei es eskaliert. Der Beschuldigte habe einen Sack mit den Einkäufen genommen und ihn durch die Luft geschwungen. Dadurch seien sämtliche Esswaren über den Boden verteilt worden. Der Beschuldigte habe die Esswaren zertreten und die Privatklägerin verhöhnt. Dort habe er auf sie eingeprügelt, ihr Ohrfeigen und Fusstritte erteilt und sie am Arm herumgeschleudert (Urk. D1/3/6 S. 5 f.). Solche Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin sind auf den Aufnahmen der Überwachungskamera zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Erkennbar ist mit der Vorinstanz, wie die Privatklägerin ab ca. 18.08 Uhr zahlreiche Einkaufstaschen wütend auf dem Vorplatz der Börse abwirft und sich auf den Boden hinlegt. Der Beschuldigte, der ihr vorausgegangen war, kehrt zur Privatklägerin zurück und greift nach zwei Papiertaschen mit Einkäufen. Gleichzeitig bewegt sich die Privatklägerin in seine Richtung. Der Beschuldigte holt mit der einen Papiertasche zu einem Schwung in Richtung der Privatklägerin aus. Bevor die Tasche die Privatklägerin treffen kann, reisst diese und der Inhalt der Tasche fällt zu Boden. Anschliessend tritt der Beschuldigte in ein Behältnis mit Beeren, die sich über den ganzen Platz verteilen. In der Folge greift die
- 9 - Privatklägerin den Beschuldigten massiv an, fasst ihm ins Gesicht und zieht ihn an den Haaren. Der Beschuldigte verhält sich gelassen, wehrt nur ab und schlägt zu keinem Zeitpunkt zurück. Schliesslich holt die Privatklägerin ihr Telefon aus der Handtasche und tätigt einen Anruf (vgl. Urk. D1/1/8; Urk. 80 S. 22 f.). Dieser Anruf erfolgt gemäss in den Videoaufnahmen eingeblendeter Zeit um 18.10 Uhr. Ebenfalls um 18.10 Uhr geht bei der Polizei der Notruf der Privatklägerin ein (Urk. D1/1/10). Erstellt ist damit, dass auf den Videoaufnahmen auch jener Moment festgehalten ist, als die Privatklägerin die Polizei avisierte. Bis zu diesem Zeitpunkt waren von Seiten des Beschuldigten keine Gewalttätigkeiten erfolgt. Was die Privatklägerin am Telefon gegenüber der Polizei schilderte, war deshalb im Wesentlichen erfunden. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass die behaupteten Übergriffe erfolgten, bevor die Privatklägerin und der Beschuldigte den Vorplatz der Börse und damit den per Kamera einsehbaren Platz erreichten. Es bestehen mit Blick auf die Schilderungen der Privatklägerin und die Videoaufnahmen keine Zweifel darüber, dass der Streit auf dem Vorplatz und nicht vorher eskalierte. Weiter kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin auf den Videoaufnahmen um 18.10 Uhr nicht die Polizei avisiert, die Übergriffe später stattfanden und der Notruf später erfolgte. Zwar sind die Privatklägerin und der Beschuldigte nach dem Anruf um 18.10 Uhr phasenweise nicht mehr auf dem Bild erkennbar. Auf dem Bild sind aber Drittpersonen, die auf den Übergriff aufmerksam wurden und, nachdem sich die Situation offensichtlich beruhigt hatte, auf dem Platz in der Nähe der Kontrahenten eher teilnahmslos stehen bleiben. Wäre die Situation später (nochmals) eskaliert, wäre dies ohne Zweifel anhand der Reaktionen der besagten Personen erkennbar gewesen. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am 9. August 2019 gegenüber der Polizei und am 18. Dezember 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig belastete, sie körperlich angegangen zu haben. Dass die Privatklägerin in einem früheren, ebenfalls gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren aus dem Jahre 2018 zahlreiche Vorwürfe revidierte, ist weiter zutreffend (vgl. Urk. D1/16/5/2, Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Mai 2018). Dafür können mannigfache Gründe bestehen.
- 10 - Die weiteren Umstände, welche die Vorinstanz thematisiert (Urk. 80 S. 42 ff.), können dahingestellt bleiben. Zum einen ist es notorisch, dass Opfer erlebte Gewalt regelmässig erst nach einer gewissen Zeit zur Anzeige bringen. Zum andern sind die vorinstanzlichen Erwägungen eher vager Natur. Gleiches gilt für das von der Verteidigung vorgebrachte finanzielle Motiv der Privatklägerin; auch diese Ausführungen bleiben sehr vage (Urk. 107 S. 4 ff.). Die Tonaufnahme signalisiert sodann lediglich, dass die Privatklägerin gewisse Informationen zurückhalten will, sofern das Eheschutzgesuch zurückgezogen wird. Insofern lässt es Rückschlüsse auf das taktische Verhalten der Privatklägerin in Bezug auf das laufende Eheschutzverfahren zu. Es finden sich aber keine Hinweise darauf und es lässt sich daraus – entgegen der Verteidigung (Urk.- 107 S. 5 f.) – nicht ableiten, dass die Privatklägerin im vorliegenden strafrechtlichen Verfahren taktisch vorgehen bzw. bisherige Aussagen aus unlauteren Motiven gemacht hätte bzw. den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Auch das im Schreiben von Frau C._____ gezeichnete Bild der Privatklägerin ist nicht geeignet, die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wie sie sich aufgrund der bereits vorhandenen Akten ergibt, zu verschlechtern. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin als eingeschränkt zu bezeichnen. In erster Linie wird aber die Glaubhaftigkeit res- pektive der materielle Gehalt ihrer Aussagen zu prüfen sein. Ihre Aussagen wer- den mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen sein. 1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Auskunftsperson können über- nommen werden (Urk. 80 S. 57 und 60 f.). Die Vorinstanz verweist zu Recht in diesem Zusammenhang auf die jeweils freundschaftliche Bindung zum Be- schuldigten und auf einen möglichen Loyalitätskonflikt. Solches spiegelt sich in den von E._____ hinterlassenen Sprachnachrichten auf der Combox der Privat- klägerin (Urk. 80 S. 60 und 24, Urk. D1/12/17) und in den zwei Briefen von F._____ und einer "G._____" an den Beschuldigten wider (Urk. D1/4/4,
- 11 - Beilage 2). Das Bild, welches sodann im Schreiben von Frau C._____ vom Beschuldigten gezeichnet wird – insbesondere dass er andere Charakterzüge aufweist, wenn er unter Drogen-/Alkoholeinfluss steht im Gegensatz zum nüchternen Zustand –, fügt sich in das durch die bisherigen Akten gezeichnete problemlos ein (Urk. 104/1). 1.4. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hin- weisen). 2. 2.1. Verfahrensgegenstand sind acht Vorfälle, die sich laut Anklage ab dem
24. Juni 2019 bis zum 1./2. Oktober 2019 ereigneten. Beweisfundament sind die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie (teilweise) die Aus- sagen von Auskunftspersonen und Zeugen. 2.2. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte dreimal (delegiert) polizeilich, dreimal staatsanwaltschaftlich, dreimal durch das Zwangs- massnahmengericht und zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung befragt (Urk. D1/2/1-3, Urk. D1/2/5-7, Urk. D1/15/25, Urk. D1/15/36, Urk. 34/2, Prot. I S. 21 ff.). Die Privatklägerin wurde einmal polizeilich und viermal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/3/1-9). Weiter wurden ver- schiedene Personen (H._____, I._____, F._____, J._____ und E._____) als Auskunftspersonen respektive Zeugen einvernommen (Urk. D1/4/1-7). 2.3. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismit- tel vor, insbesondere ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (IRM) vom 22. Oktober 2019 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. D1/7/1), ein Untersuchungsbericht des Forensischen Insti- tuts Zürich (FOR) vom 6. November 2019 betreffend Auswertung von Spuren ab den Kleidungsstücken der Privatklägerin (Urk. D1/10/7), ein Gutachten des IRM vom 9. April 2020 betreffend Auswertung von DNA-Spuren ab dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/9), verschiedene Berichte von Spitälern und Ärz-
- 12 - ten zur Untersuchung der Privatklägerin inkl. einer radiologischen Untersu- chung (Urk. D1/9/9, Urk. D1/9/3) und betreffend den Beschuldigten (Urk. D1/8/1), eine Aufzeichnung einer Überwachungskamera und eine Auf- zeichnung eines Notrufs der Privatklägerin zu einem Vorfall vom 9. August 2019 vor der Börse D._____ (Urk. D1/1/8 und Urk. D1/1/10), ein Brief des Be- schuldigten aus dem Gefängnis an die Privatklägerin (Urk. D1/12/7) sowie mehrere Sprachnachrichten einer Zeugin auf die Combox der Privatklägerin (Urk. D1/12/17). 2.4. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Privat- klägerin, des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen und Zeugen zu- treffend zusammengefasst (Urk. 80 S. 24 ff., 49 ff., 61 ff. und 70 f.). Gleiches gilt in Bezug auf die genannten objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 ff.).
3. Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am Abend des
1. Oktober 2019 in Zürich K._____ der Privatklägerin mit der Schuhspitze in die linke Rippengegend getreten und ihr einen Bruch der Rippen sowie Prellungen an der linken Brustkorbseite zugefügt. Später in der Nacht habe er ihr beim Bahnhof L._____ eine Ohrfeige erteilt und ihr dadurch eine punktförmige Haut- durchtrennung zugefügt. Er habe sie mit einer Hand am Nacken gefasst und ihren Kopf nach unten gedrückt. Anschliessend habe er sie in den Unterarmwürgegriff genommen und ihre Hände hinter ihrem Rücken festgehalten. Während des Würgens im Unterarmwürgegriff habe die Privatklägerin einen unfreiwilligen Urin- abgang erlitten, sei auf die Knie gesunken und habe nicht mehr atmen können. Das Würgen habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts geschaffen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 80 S. 67 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe nie im Leben eine Frau gewürgt. Die Privatklägerin sei erst eine Woche
- 13 - nach dem Vorfall mit gebrochenen Rippen zu einem Arzt gegangen. In jener Nacht habe die Privatklägerin wieder einmal sehr laut geschrien, weshalb ein Passant die Polizei alarmiert habe. Aber eigentlich sei gar nichts passiert. Vor dem angeblichen Angriff seien ihm Fäden gezogen worden, dies nach einer Operation an der Hand wegen eines Abszesses. Zudem habe er Schmerzen an der Hüfte gehabt. Er sei mithin gar nicht in der Lage gewesen zu boxen, zu streiten oder Ohrfeigen auszuteilen. Sie hätten am Bahnhof L._____ "gerammelt". Er habe die Privatklägerin nicht geohrfeigt oder geschlagen und der Vorfall mit den Rippen sei frei erfunden (Prot. I S. 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 12 ff.). Ergänzend bestätigte er auf entsprechende Frage, dass keine Drittpersonen beteiligt gewesen seien (Urk. 103 S. 24 f.). Zur Theorie des Beschuldigten, dass die Privatklägerin sich die Rippenbrüche später zugezogen haben müsse (Urk. 103 S. 13) führte die Verteidigung aus, es sei schlichtweg nicht denkbar, dass die Privatklägerin mit diesen schweren Schmerzen so lange bis zur Versorgung der gebrochenen Rippen zugewartet habe (Urk. 107 S. 4; Prot. II S. 17 f.). Es sei ohne Weiteres eine Selbstbeibringung denkbar, um ihren Schilderungen Nachdruck zu verleihen (Urk. 107 S. 5). 3.3. Die Privatklägerin wurde wenige Stunden nach dem Vorfall medizinisch un- tersucht. Die Vorinstanz würdigt das gestützt auf diese Untersuchungen verfasste Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 (Urk. D1/7/1), einen Untersu- chungsbericht von Dr. med. M._____ vom 28. Oktober 2019 (Urk. D1/9/3), ein Gutachten des IRM vom 9. April 2020 betreffend Auswertung von DNA-Spuren ab dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/9) sowie einen Untersuchungs- bericht des FOR vom 6. November 2019 betreffend Auswertung von Spuren ab den Kleidungsstücken der Privatklägerin (Urk. D1/10/7). Weiter setzt sich die Vorinstanz mit der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin zum Würgegriff auseinander. Zudem prüft sie verschiedene Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin die Rippenbrüche möglicherweise selbst zuge- fügt habe und er aufgrund seiner lädierten Hand einen Angriff gar nicht habe
- 14 - verüben können, und verwirft diese. Auf diese zutreffende Beweiswürdigung kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 46 ff., 57 und 67 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. Richtig ist, dass die Beurteilungen im Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 gestützt auf eine Untersuchung der Privatklägerin vom 2. Oktober 2019 kurz nach 6 Uhr morgens (unter anderem mit folgenden Feststellungen: deutliche Druckschmerzhaftigkeit an der linken Brustkorbaussenseite im Verlauf des linken Rippenbogens, ruhe- und atemabhängige Schmerzen in dieser Gegend, Haut- einblutung am Hals am Ansatz des linken Kopfwendemuskels) und der Bericht von Dr. med. M._____ vom 28. Oktober 2019 (Bruch der Rippen 6 bis 8 auf der linken Brustkorbseite) die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin wesentlich stützen. Bezeichnet die Vorinstanz die Vermutung des Beschuldigten eines späteren Rippenbruchs als nicht plausibel, kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 4 f.) – beigepflichtet werden. Zwar kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin die Frakturen erst nach der (eingestandenermassen) tätlichen Auseinandersetzung vom 1./2. Oktober 2019 zuzog. Diese Verletzung hätte sich die Privatklägerin vor der apparativen Untersuchung vom
23. Oktober 2019 und wohl auch vor der ärztlichen Untersuchung vom
8. Oktober 2019 durch Dr. med. M._____ zuziehen müssen. Mit Blick auf die bereits wenige Stunden nach dem Vorfall ärztlich festgehaltene deutliche Druckschmerzhaftigkeit an der linken Brustkorbaussenseite im Verlauf des linken Rippenbogens ist aber ein entsprechender Hergang nur theoretischer Natur. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung vom 2. Oktober 2019 kurz nach 6 Uhr morgens die fraglichen Frakturen aufwies und deshalb über Schmerzen klagte. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass der Bruch der Rippen vor oder zwischen den tätlichen Auseinandersetzungen vom 1./2. Oktober 2019 oder unmittelbar danach erfolgte, indem sich die Privatklägerin selbst verletzte oder sie von einem Dritten verletzt wurde. In Bezug auf die letztgenannte Variante wird von keinem der Kontrahenten eine Einmischung eines Dritten behauptet.
- 15 - Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz das Vorbringen des Beschuldigten be- treffend den Abszess an seiner rechten Hand verwirft. Die Rippenbruchfraktur wurde laut Schilderungen der Privatklägerin durch einen Fusstritt verursacht. Die Behandlung des Spritzenabszesses inklusive Fadenmaterialentfernung am
29. September 2019 betraf zudem nur die rechte Hand des Beschuldigten (Urk. D1/8/1). Ein Würgen mit dem linken (und grundsätzlich auch mit dem rechten) Unterarm war damit möglich. Selbst wenn die Aussagen der Privatklägerin wie ausgeführt mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (E. II.1.2), erfahren diese mithin in Bezug auf den Vorfall vom 1./2. Oktober 2019 durch verschiedene objektive Beweismittel eine gewichtige Stütze. Dabei wird nicht verkannt, dass die Privatklägerin – wie die Verteidigung auch ausführt (Urk. 107 S. 8 f.) – die Art und Weise des Würgens unterschiedlich angab. Sie schilderte ein Packen von hinten mit einer Hand am Nacken und ein Zudrücken mit den Fingern und eventuell ein Zudrücken mit beiden Händen (Urk. D1/3/1 S. 6 f.) respektive einen Unterarmwürgegriff, den sie als "Würgegriff" und "Schwitzkasten" bezeichnete und mit den Worten "den Ellbogen um den Hals gelegt" erklärte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 4 f. inkl. Protokoll- notiz). Den Unterarmwürgegriff erwähnte die Privatklägerin – wie bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Ärztin des IRM, Urk. D1/7/1 S. 2 – mithin in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. November 2019. Dies erfolgte zudem, bevor ihr das Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 vorgehalten wurde (Urk. D1/3/4). Dass sie das Würgen in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2019 anders schilderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. D1/3/1 S. 6 f.). Dies lässt vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin den von hinten erfolgten Angriff zu umschreiben versuchte. Dass die Schilderung eines derart ausgeführten dynamischen Geschehens zur nächtlichen Stunde teilweise abweichend ausfällt, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 10) – nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Die Erzählungen der Privatklägerin fallen nicht wiederkehrend oder etwa monoton aus, sondern wirken erlebnisbasiert.
- 16 - Nicht wesentlich belastend sind hingegen die gemäss Gutachten des IRM vom
9. April 2020 nachgewiesenen DNA-Spuren des Beschuldigten ab dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/9), nachdem es sich bei den Kontrahenten um ein Ehepaar handelt, das sich immer wieder körperlich angeht und zudem eingestanden hat, dass es in der fraglichen Nacht eine körperliche Auseinandersetzung austrug. Qualifiziert die Vorinstanz die Urinanhaftungen gemäss Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
6. November 2019 an den Kleidungsstücken der Privatklägerin (Urk. D1/10/7) als zwar nicht aussagekräftig, aber mit den Schilderungen der Privatklägerin nicht im Widerspruch stehend, kann dies übernommen werden. Demgegenüber stehen die Erklärungen des Beschuldigten wie ausgeführt zu- mindest teilweise in einem vernünftigerweise nicht auflösbaren Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen. Auch zum Nebengeschehen der Auseinander- setzung beim Bahnhof L._____ fallen die Schilderungen des Beschuldigten nur wenig überzeugend aus. So hielt er etwa fest, er habe der Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt das Öffnen des Schliessfachs verweigert. Trotzdem habe sie insistiert und er habe das Fach geöffnet (Urk. D1/2/3 S. 8). Diese Erklärungen sind in sich widersprüchlich. Sie sind darüber hinaus nicht ohne Weiteres vereinbar mit den Aussagen von F._____, wonach die Privatklägerin ihn wegen des Schliessfachschlüssels gefragt habe (Urk. D1/4/4 S. 4). Belastend fällt schliesslich ein weiteres Moment aus. Es ist unbestritten, dass der Beschuldig- te der Privatklägerin im Oktober 2019 aus der Haft einen Brief schrieb. Darin bezeichnet der Beschuldigte sich als geliebten Ehemann der Privatklägerin, dem es leid tue, der sie um Verzeihung bittet und der verspricht, dies nie wie- der zu tun. Weiter bittet der Beschuldigte die Privatklägerin, am Montag keine Aussagen zu machen respektive zu sagen, es sei nichts vorgefallen (Urk. D1/12/7, Beilage: "[…] from B._____, your beloved husband, he is really sorry, he ask [sic!] you a big pardon […] he apologizes: He promises he will never do again! […] please do not make any statement on monday. SAY NO- THING! […] SAY NOTHING HAPPENED when they ask you on Monday […]; Prot. I S. 49). Am Montag, den 7. Oktober 2019, fand die staatsanwaltschaftli- che Einvernahme der Privatklägerin statt. Auch dieser Versuch nach dem Vor-
- 17 - fall vom 1./2. Oktober 2019, auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Ein- fluss zu nehmen, belastet den Beschuldigten und wirft ein weiteres Fragezei- chen auf seine Darstellung. Die zitierten Zeilen brauchen keiner Interpretation. Inwiefern der Beschuldigte damit einzig die Privatklägerin schützen wollte (Prot. I S. 49; Prot. II S. 18), bleibt das Geheimnis der Verteidigung. Gleicher- massen nicht überzeugend ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe mit dem Brief einzig die Privatklägerin abhalten wollen, eine Falschaussage zu machen (Urk. D1/2/7 S. 12; Urk. D1/15/25 S. 5 f.; Urk. 103 S. 13 f.). Hätte er das gewollt, hätte er dies geschrieben. Vielmehr verfolgte er nachweislich das gegenteilige Ziel. Die verlangte Aussage von seiner Ehefrau, es sei nichts ge- schehen ("SAY NOTHING HAPPENED when they ask you on Monday) wäre bereits wahrheitswidrig und eine Falschaussage gewesen, da mindestens (in den Worten des Beschuldigten) ein "Gerangel" stattgefunden hatte. Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der anklagerelevante Sachverhalt vom 1./2. Oktober 2019 sei erstellt. 3.4. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das Würgen eine Lebensgefahr schuf, hielt das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom
22. Oktober 2019 Folgendes fest. Am Hals der Privatklägerin habe sich lediglich am Ansatz des linken Kopfwendemuskels eine einzelne Hauteinblutung befunden. Diese sei grundsätzlich mit den Folgen eines Unterarmwürgegriffs in Einklang zu bringen. Weiter legt das IRM Merkmale und Risiken des Unterarmwürgegriffs dar. Bei einem Unterarmwürgegriff könne es durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halsverletzungen kommen. Durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren. Durch diese Krafteinwirkung könne relativ leicht ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden. Dies führe zu einer kompletten Unterbrechung des Blutzuflusses und Blutabflusses des Gehirns. Das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen verhindere eine Blutstauung und somit Stauungsblutungen im
- 18 - Kopfbereich. Die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf bewirke eine sehr rasche Sauerstoffarmut des Gehirns. Objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) hätten nicht festgestellt werden können. Dies spreche aber aufgrund des geltend gemachten Unterarmwürgegriffs nicht gegen eine kreislaufrelevante Halskompression. Indem die Privatklägerin geschildert habe, dass es während des Angriffs zu einem unwillkürlichen Urinabgang und zu Schwindel gekommen sei, lägen subjektive Symptome vor, welche mit einer durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung vereinbar seien. Diese liessen im vorliegenden Fall auf eine Lebensgefahr schliessen (Urk. D1/7/1). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Würgen mit dem Unterarm eine erhebliche Krafteinwirkung und eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass bei der Privatklägerin Würge- male oder Stauungsblutungen nicht hätten festgestellt werden können. Ebenso ist nicht massgebend, dass die genaue Zeitspanne des Würgens und ob diese nur wenige Sekunden dauerte nicht feststeht. Die Privatklägerin zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hinwiesen. Wie das Gutachten ausführt, bewirkte die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine sehr rasche Sauerstoffarmut des Gehirns. Für den Beschuldigten war nicht erkennbar, ab welcher Intensität respektive Dauer der Halskompression er die Privatklägerin in Lebensgefahr brachte. Mithin schuf er eine konkrete und akute Lebensgefahr. 3.5. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernst- haft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensge- fahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Be- schuldigte denn auch ausdrücklich ein, er wisse, dass beim Würgen ein Atemstill- stand und der Tod eintreten könnten (Urk. D1/2/2 S. 4). Mit der Vorinstanz bleibt
- 19 - zu unterstreichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bis diese auf die Knie ging (Urk. 80 S. 79). Diese Entschlossenheit manifestiert den direkten Vorsatz des Beschuldigten, eine unmittelbare Lebensgefahr zu schaffen. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass Fusstritte gegen die Rippen Prellungen und auch Rippenfrakturen bewirken können. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen nahm er in Kauf.
4. Mehrfache Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24./25. Juni 2019 der Privatklägerin in deren Wohnung eine Ohrfeige verpasst, sie anschliessend in den Unterarmwürgegriff genommen und sie auf diese Weise vom Bett runtergezogen. Mit seinem Gewicht habe er die Privatklägerin auf den Boden gedrückt, so dass sie auf ihren Bauch zu liegen gekommen sei. Dabei habe er die Privatklägerin im Unterarmwürgegriff festgehalten. Der Privatklägerin sei es schwindlig geworden und "es flackerte ihr vor den Augen". Ein paar Stunden später habe sich ein gleichartiger Übergriff ereignet, indem der Beschuldigte die Privatklägerin erneut in den Unterarmwürgegriff genommen und sie so zu Boden geführt habe. Dort habe der Beschuldigte mit seinem vollen Gewicht auf den Rücken der Privatklägerin gelegen. Die Privatklägerin habe die gleichen Symptome verspürt wie beim vorherigen Übergriff. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin in den rechten Unterarm gebissen und ihr zwei punktförmige Verletzungen zugefügt, die ärztlich hätten versorgt werden müssen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich mit Ausnahme der Bissverletzung nicht erstellen (Urk. 80 S. 69 f.). 4.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz im Wesentlichen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung führte er aus, das habe die Privatklägerin alles frei erfunden. Sie hätten um die letzte Portion Kokain gestritten, die er nicht habe teilen wollen. Die Privatklägerin habe ihn mit ihren Beinen eingeklemmt und die Beine überkreuzt.
- 20 - Da er keine Luft bekommen habe, habe er sie aus Notwehr gebissen (Prot. I S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 15). Ergänzend führte er aus, es sei möglich, das sie sich gegenseitig geohrfeigt hätten (Urk. 103 S. 16). Ob es indes dazu gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, zumal diesbezüglich kein Schuldspruch verlangt wird und entsprechend die reformatio in peius zu berücksichtigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hält fest, dass der Vorwurf mit Ausnahme eines Arztberichts sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin stütze. Deren Schilderungen zu den Würgevorgängen seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb unüberwindbare Zweifel verblieben, dass sich die Würgevorgänge wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hätten. Hingegen könne dem Beschuldigten im Hinblick auf die behauptete Notwehrsituation nicht gefolgt werden. Es wäre naheliegender gewesen, dass er die Beine der Privatklägerin mit den Händen auseinandergedrückt hätte. Es sei deshalb erstellt, dass es bei einem gegenseitigen Gerangel zum Bissangriff des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 80 S. 69 f.). Richtig ist, dass die Privatklägerin die Frage, wie sie anlässlich der Würgevorfälle auf den Boden zu liegen kam, unterschiedlich beantwortete (vgl. Urk. D1/3/4 S. 12 f. und Urk. D1/3/6 S. 4). Obwohl dies für sich genommen auch durch den Zeitablauf erklärt werden könnte – die dritte Einvernahme zum fraglichen Ge- schehen fand am 18. Dezember 2019 und damit rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall statt – kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden. Nicht nur sind die belastenden Schilderungen mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen (E. II.1.2). Sondern die Erzählungen fallen teilweise knapp aus. So gab die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2019 den ersten Vorfall in wenigen Sätzen wieder (Urk. D1/3/4 S. 12 f.). Dies ist bemerkenswert, da die Privatklägerin einen massiven Übergriff behauptete, der gleichsam stark in ihren Erinnerungen bleiben müsste. Ähnlich kurz fiel die spätere Schilderung am
18. Dezember 2019 darüber aus, wie die Privatklägerin zu liegen kam und wie der
- 21 - Beschuldigte ihr vermutlich Geld aus der Hand habe entreissen wollen (Urk. D1/3/6 S. 4 f.). Nicht realistisch ist zudem, dass sich die Privatklägerin nach zwei massiven Übergriffen (Urk. D1/3/3 S. 5: "Eben, am 24. Juni 2019 hatte mich mein Mann brutalst 2 mal in den Schwitzkasten genommen") bereits rund einen Tag später enttäuscht darüber zeigte, dass der Beschuldigte ihre Wohnung verlassen hatte (Urk. D1/3/4 S. 14: "Am 26. Juni hat er die Wohnung aber einfach verlassen. Ich war sehr enttäuscht. Er war einfach weg, als ich erwachte"). Wenngleich die Eheleute eine ambivalente Beziehung führen, ist eine derart zum Ausdruck gebrachte Enttäuschung über die blosse Abreise jener Person, welche die Privatklägerin ihren Angaben folgend wenig zuvor zweimal in Lebensgefahr gebracht haben soll, nicht nachvollziehbar. Objektive Beweismittel liegen keine vor. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt betreffend die zwei Würgevorgänge lediglich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 105 S. 5 f.) – nicht erstellen und es ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Aussagen abzustellen. Nicht anders verhält es sich – in Abweichung von der Vorinstanz – mit dem Anklagevorwurf, der Privatklägerin in den rechten Unterarm gebissen und ihr dadurch eine Verletzung zugefügt zu haben. Das Beissen ist unbestritten und die Verletzungen sind durch eine Notiz der Klinik für Chirurgie und Orthopädie des Kantonsspitals Schaffhausen erstellt (Urk. D1/9/9). Während die bereits erwähnten und wenig überzeugenden Aussagen der Privatklägerin zu den Würgevorfällen auch den gleichzeitig erfolgten Übergriff betreffend das Beissen beschlagen, fielen die Schilderungen des Beschuldigten konkret und anschaulich aus. So gab er wiederholt an, aus Notwehr gehandelt zu haben. Die Privatklägerin habe seinen Kopf zwischen ihren Oberschenkeln eingeklemmt, ihre Beine gekreuzt und kräftig zugedrückt. Er habe sich irgendwie befreien müssen. Der Streit habe sich um Kokain gedreht, welches er mit der Privatklägerin nicht habe teilen wollen (Urk. D1/2/5 S. 6 f.; Prot. I S. 21 f.). Auch gab der Beschuldigte an, weshalb er auf eine Anzeige verzichtete. Er habe sich geschämt, zugeben zu müssen, von einer Frau körperlich in Bedrängnis gebracht worden zu sein, das Beissen werde doch als "Mädchensport" bezeichnet, er könne darauf kaum stolz sein (Urk. D1/2/5
- 22 - S. 8). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten rabiat anzugreifen in der Lage ist, offenbaren die Aufnahmen der Überwachungskamera bei der Börse D._____ (Urk. D1/1/8). Macht der Beschuldigte geltend, er habe die Privatklägerin gebissen, um sich aus ihrer Umklammerung zu lösen, kann ihm Gegenteiliges nicht zur Last gelegt werden. 4.4. Zusammenfassend lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt vom 24./25. Juni 2019 betreffend die Würgevorfälle (Anklageziffer 1 Absätze 1-3) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen. Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den rechten Unterarm biss und ihr zwei punktförmige Verletzungen zufügte (Anklageziffer 1 Absatz 4). Solches tat der Beschuldigte, um sich von der Privatklägerin zu lösen, die seinen Kopf zwischen ihren Beinen eingeklemmt hatte und kräftig zudrückte. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Titel der rechtfertigenden Notwehr zurückzukommen sein (E. III.2).
5. Freiheitsberaubung und Drohung (Anklageziffer 2) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 9. Juli 2019 der Privatklägerin mit dem Tod gedroht und sie anschliessend während etwa drei Stunden auf den Balkon eines Hotelzimmers in der 4. Etage ausgesperrt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 70 ff.). 5.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe ihn damals vor N._____ (einem ebenfalls im Hotelzimmer anwesenden Betäubungsmittelkonsumenten) bewusst provoziert und das (ge- meint: den Betäubungsmittelkonsum) filmen wollen. Es sei zum Streit gekommen, N._____ habe sie getrennt und er (der Beschuldigte) habe der Privatklägerin ge- sagt, sie solle sich auf den Balkon abkühlen gehen. Die Privatklägerin sei freiwillig hinaus und die Balkontüre habe er nicht abgeschlossen. Zudem sei der Balkon
- 23 - von einem ca. 80 cm hohen Hag umgeben, über den man auf den angrenzenden Balkon und das benachbarte Zimmer hätte gelangen können (Prot. I S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 16 f.). 5.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 70 ff.). Insbesondere ist richtig, dass die Privatklägerin zur Dauer des behaupteten Aussperrens (vgl. Urk. D1/3/3 S. 6 und Urk. D1/3/4 S. 17) und be- treffend die herbeigerufene(n) Raumpflegerin(nen) (vgl. Urk. D1/3/3 S. 6 und Urk. D1/3/6 S. 4) unterschiedliche Angaben machte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die von der Privatklägerin erwähnte Raumpflegerin, die anhand der Zimmernummer und der Einsatzpläne eruiert werden konnte, sich an einen solchen – wohl nicht ganz alltäglichen – Vorfall hätte erinnern können (vgl. D1/1/11 S. 6 und Urk. D1/4/2). Darüber hinaus fallen die Erklärungen der Privatklägerin in weiteren Punkten als nicht von vornherein nachvollziehbar aus. So gab sie an, sie habe vom Balkon nicht wieder hineingehen wollen. Als die Raumpflegerin beim Zimmer geklingelt habe, habe der Beschuldigte die Balkontüre geöffnet und später, als die Raumpflegerin weggewesen sei, wieder geschlossen (Urk. D1/3/3 S. 6). Letzteres lässt immerhin die Frage zu, weshalb die Privatklägerin die fragliche Gelegenheit nicht ergriff, um den Balkon und das Zimmer zu verlassen. Ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin nicht zumindest versuchte, über den angrenzenden Balkon zum benachbarten Zimmer zu gelangen. Die Balkonabtrennung auf etwa Tischhöhe hätte laut Aussagen der Raumpflegerin leicht überstiegen werden können, was auch die Privatklägerin einräumte (Urk. D1/4/2 S. 3 f. und Urk. D1/3/6 S. 4). Die von den Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen angetroffene offene Balkontüre kann zwar mit der Vorinstanz in dem Sinne erklärt werden, dass der Beschuldigte vor dem Öffnen der Zimmertüre die Balkontüre öffnete. Weiter ist denkbar, dass die Privatklägerin wie im Wahrnehmungsbericht vermerkt vor Ort den Polizisten nichts sagte und dennoch unmittelbar vorher ausgesperrt war (Urk. D1/1/9 S. 2). Im Widerspruch zum Wahrnehmungsbericht, wonach die
- 24 - Balkontüre beim Erscheinen der Polizei einen Spalt offenstand, steht aber die Behauptung der Privatklägerin, die Polizei habe die Balkontüre geöffnet. Widersprüchlich ist dies zumindest dann, wenn das "Öffnen" als "Aufschliessen" verstanden wird, was der Kontext der Aussagen nahelegt (Urk. D1/3/6 S. 3). Nicht das Kerngeschehen betreffend, aber gleichwohl bemerkenswert ist weiter, dass die Privatklägerin rund vier Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau sagen konnte, ob die ebenfalls anwesende und ihr unbekannte Person ("N._____") ihr eine Ohrfeige verpasst hatte (Urk. D1/3/4 S. 15 und 17). Wenngleich die Beziehung der Ehegatten von gegenseitiger Gewalt geprägt scheint und wiederholte Übergriffe im Laufe der Zeit in der Erinnerung möglicherweise an Kontur verlieren, müsste eine Ohrfeige von einer nicht weiter bekannten Person auch wenige Monate später noch einen bleibenden Eindruck hinterlassen. 5.4. Im Ergebnis lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die be- lastenden Ausführungen der Privatklägerin mit der Vorinstanz und entgegen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 105 S. 6 f.) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und der Drohung freizusprechen.
6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3) 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 14. Juli 2019 der Privatklägerin in der Wohnung von H._____ mitten in der Nacht einen Faustschlag verpasst. Dadurch habe die Privatklägerin Schmerzen im Kiefer- bereich erlitten, die während etwa 14 bis 18 Tagen angehalten hätten. Die Vor- instanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen. Der angeklagte Faustschlag lasse sich hingegen nicht erstellen (Urk. 80 S. 62 ff. und 73 f.). 6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, auch dieser Vorwurf sei frei erfunden. Die Privatklägerin sei aus Eifersucht in die Wohnung von H._____ gestürmt und habe dort herumgeschrien. H._____ ha- be Angst vor Beschwerden gehabt, weshalb sie aus Rücksicht auf die Nachbarn
- 25 - nach draussen gegangen seien. Dort habe die Privatklägerin ihn angesprungen und ihm den Kopf und Oberkörper zerkratzt (Prot. I S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 17 f.). 6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu fraglichen Zeit in der Wohnung von H._____ war, gemeinsam mit ihr Betäubungsmittel konsumierte und dort von der Privatklägerin aufgesucht wurde. Die Privatklägerin befand sich in Begleitung von F._____ und E._____. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sämtliche Personen schilderten, wie es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar gekommen sei, als sich dieses alleine in der Wohnung aufgehalten habe. Richtig ist auch, dass F._____, H._____ und E._____ den fraglichen Faustschlag nicht bestätigten und der Vorwurf ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Zwar passt das von H._____ geschilderte "Geschrei" und "Gepolter" (Urk. D1/4/1 S. 2 und Urk. D1/4/5 S. 4) in Abweichung von der Vorinstanz grundsätzlich mit einem Faustschlag zusammen. Hingegen sind die besagten Schilderungen von H._____ aber ebenso zwanglos mit einer gegenseitigen Auseinandersetzung, wie sie von den genannten Personen wiedergegeben wurde, in Einklang zu bringen. Richtig ist, wenn die Vorinstanz als fragwürdig bezeichnet, dass die während Wochen anhaltenden Schmerzen am Kieferknochen von der Privatklägerin und den damals Anwesenden kaum erwähnt werden. So hielt F._____ fest, die Privatklägerin habe ihn nach dem Vorfall nach Hause gefahren, während der Fahrt aber nicht über Schmerzen geklagt (Urk. D1/4/4 S. 13). Nicht vereinbar ist zudem, wenn die Privatklägerin gegenüber H._____ von Tötungsabsichten des Beschuldigten, Würgen und einem Faustschlag berichtete (Urk. D1/4/1 S. 2 und 4) und gegenüber E._____ einzig eine Ohrfeige erwähnte (Urk. D1/4/7 S. 9 f.). E._____ widersprach zudem der Darstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie nur dank deren Einschreiten nicht die Treppe hinuntergestossen (Urk. D1/3/6 S. 7 f.; Urk. D1/4/7 S. 10 f.). Schliesslich wird beim behaupteten Faustschlag zumindest ein weiteres Fragezeichen gesetzt, da gemäss Aussagen von H._____ die Privatklägerin den Beschuldigten packte und aus der Wohnung riss (Urk. D1/4/5 S. 4 f.).
- 26 - Nicht verkannt wird, dass F._____ und H._____ wiederholt ihre Nähe zum Beschuldigten und eine gewisse Abneigung in Bezug auf die Privatklägerin kundgetan haben. E._____ äusserte zudem auch einen gewissen Loyalitäts- konflikt (E. II.1.3 vorstehend). Hingegen sind Anzeichen für eigentliche Absprachen nicht erkennbar. H._____ und E._____ schrieben zudem die Tätlich- keiten nicht nur einseitig der Privatklägerin zu und F._____ sagte zum Zweck seiner Anwesenheit immerhin, er sei als "Bodyguard" mitgegangen, um H._____ zu schützen. Nicht rechtsgenügend erstellt werden kann aber, wer welche Aggressionen ausübte, als das Ehepaar in den Worten von F._____ in einen "harmlosen Streit" geriet, bei dem es sich in den Worten von E._____ "ein bisschen geschlagen" hat (Urk. D1/4/3 S. 2; Urk. D1/4/7 S. 8 f.). 6.4. Im Ergebnis lässt sich der angeklagte Faustschlag gestützt auf die belastenden Ausführungen der Privatklägerin und aufgrund der Zeugen- aussagen – entgegen den Ausführungen der unentgeltlichen Vertretung (Urk. 105 S. 3 f., 7 f.) – nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
7. Drohung (Anklageziffer 4) 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 19. Juli 2019 einen Gehstock durch die Luft geschwungen und dadurch angedeutet, die Privatklägerin schlagen zu wollen. Weiter habe er gesagt, dass er sie fertigmachen würde. Nachdem die Privatklägerin in ihr parkiertes Auto geflüchtet sei, habe der Be- schuldigte mit dem Gehstock mehrfach gegen die Windschutzscheibe geschlagen und diese zertrümmert. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 80 S. 74 f.). 7.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie seien bei E._____ zu Besuch gewesen. Da die Privatklägerin dort streit- süchtig und laut gewesen sei, habe er sie aus der Wohnung geworfen. Die Privat- klägerin habe in der Folge vor dem Haus im Fahrzeug gewartet. Auf ihr "Ich brin- ge dich in den Knast, du Arschloch" habe auch er "unschön geantwortet", wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Die Privatklägerin
- 27 - habe Gas gegeben und ihn beinahe überfahren. Sie habe vor- und rückwärts gesetzt und versucht, ihn mit dem Fahrzeug an die Wand respektive ein Garagen- tor zu drücken. Dann habe er mit dem Stock auf die Windschutzscheibe einge- schlagen. Dabei habe er vor oder neben dem Fahrzeug gestanden, er denke auf der Fahrerseite. Er habe sich gegen den Angriff wehren wollen. Zudem habe er damit verhindert, dass die Privatklägerin in nicht mehr fahrfähigem Zustand ir- gendwo hingefahren wäre (Prot. I S. 24 ff. und 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 18 f.). Ergänzend führte er aus, die von ihm angeführten Versionen, warum es zur Beschädigung der Windschutzscheibe gekommen sei, würden sich nicht zwingend widersprechen (Urk. 103 S. 19). 7.3. Der fragliche VW Golf wies am 26. Juli 2019 eine eingeschlagene Front- scheibe auf (Urk. D1/1/6 S. 3 und Beilage [Fotobogen]). Unbestritten ist, dass der Schaden anlässlich der angeklagten Auseinandersetzung erfolgte, indem der Be- schuldigte mit einem Gehstock auf die Scheibe einschlug. Das genaue Datum im Juli 2019 kann dahingestellt bleiben (vgl. Urk. 80 S. 7 f. und 75), da das Verfahren betreffend Sachbeschädigung rechtskräftig eingestellt wurde. Die Vorinstanz setzt sich in zutreffender Weise mit den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinander. Sie bezeichnet die verschiedenen Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er die Windschutzscheibe eingeschlagen habe, als wider- sprüchlich und nicht plausibel, und die Schilderungen der Privatklägerin als überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (S. 58 f. und 75 f.). Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte sein Gehabe mit den Worten unterstrich, er werde die Privatklägerin fertigmachen. Seine Aussagen sind im Übrigen auch in diesem Punkt nur schwer nachvollziehbar. Während er vor Vor- instanz die Privatklägerin wörtlich zitiert, will er sich an seine Antwort nicht erinnern können. 7.4. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Gestützt auf die lebhaften und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 13)
- 28 -
– auch erstellt, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (Urk. D1/3/3 S. 3 f.; Urk. D1/3/6 S. 9 f.).
8. Versuchte einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung (Anklageziffer 5) 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. August 2019 die Privatklägerin in der Wohnung von J._____ am Hals gepackt und sie während ca. 5 Sekunden von vorne mit der Hand gewürgt. Dadurch sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe den Kopf der Privatklägerin gepackt und versucht, diesen gegen die Wand zu schlagen. Dies sei ihm nicht gelungen, da J._____ eingegriffen habe. J._____ habe die Privatklägerin am Nacken gepackt und sie nach unten gedrückt. Der Beschuldigte habe dabei gegenüber J._____ gesagt, er solle die Privatklägerin fertigmachen. Dadurch sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass sich die Taten wie in der Anklage umschrieben ereignet hätten (Urk. 80 S. 75 f.). 8.2. Der Beschuldigte stritt den Vorwurf vor Vorinstanz ab. Er führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Streit habe sich um das "Gift" gedreht. Die Privatklägerin sei etwa dreimal auf die Toilette gegangen, habe sich eingeschlossen und dort konsumiert, ohne zu teilen. Deswegen sei der Streit ausgebrochen. Er und J._____ seien zu kurz gekommen und J._____ habe die Privatklägerin hinausgeworfen. Die Privatklägerin habe sich theatralisch auf den Boden geworfen und habe Lärm gemacht. Es sei aber niemand verletzt oder bedroht worden, ausser J._____ und er selbst von der Privatklägerin. Diese sei mit einem Messer auf sie los (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 19 ff.). 8.3. Die Vorinstanz hält betreffend die Aussagen der Privatklägerin fest, diese habe gewisse Elemente wie den Tausch einer Diaphin-Tablette gleichbleibend geschildert. Hingegen habe sie die seitens des Beschuldigten und J._____
- 29 - verübten Angriffe unterschiedlich dargestellt. Es bleibe unklar, wer von beiden welchen Tatbeitrag geleistet habe (Urk. 80 S. 47 und 75). Dies ist – entgegen der Privatklägervertretung (Urk. 105 S. 8 f.) – zutreffend. Laut Privatklägerin hätten beide (der Beschuldigte und J._____) sie verschlagen (Urk. D1/3/3 S. 8). Vor allem J._____ sei involviert gewesen, aber auch der Beschuldigte habe sie geschlagen (Urk. D1/3/6 S. 12). Zum Würgen hielt sie fest, der Beschuldigte habe sie "allenfalls" gewürgt (Urk. D1/3/6 S. 12). Noch in der gleichen Einvernahme erklärte sie abweichend davon, der Beschuldigte habe sie in den Würgegriff genommen, da sei sie sich zu 99 % sicher (Urk. D1/3/6 S. 12). J._____ habe sie von hinten mit einer Hand am Hals gepackt und runtergedrückt. Vermutlich habe sie dabei einen unwillkürlichen Urinabgang gehabt. Hätte J._____ sie nicht losgelassen, wäre sie ohnmächtig geworden (Urk. D1/3/6 S. 12 f.). Laut J._____ wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten vorne am Kragen ge- packt. Bei einem derartigen Übergriff "würgt es schon ein bisschen. Vielleicht meint sie das. Ich glaube nicht, dass er sie am Hals gewürgt hat" (Urk. D1/4/6 S. 10 f.). In Übereinstimmung mit dem Beschuldigten schilderte J._____ zudem, wie die Privatklägerin ihn (J._____) mit einem Messer attackiert habe. Dies sei vermutlich passiert, weil er ihr "das Koks vom Couvert weggeblasen" habe (Urk. D1/4/6 S. 6). Die Privatklägerin sei weder vom Beschuldigten noch von ihm geschlagen worden. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Kopf an die Wand schlagen wollen, er (J._____) sei aber dazwischen gegangen (Urk. 11 f.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Aussagen von J._____ teilweise unstetig oder angepasst ausfielen (Urk. 80 S. 65). Nicht verkannt wird, dass J._____ Teil der Auseinandersetzung war. Dies wird von ihm insofern nicht in Abrede gestellt, als er schilderte, wie er selbst eingriff, die Privatklägerin entwaffnete, sie in den "Polizeigriff" nahm und sie nach draussen stiess (Urk. D1/4/6 S. 10 und 13). Bei seiner Befragung als Auskunftsperson stand er insoweit unter einem gewissen Druck, als auch ihm von der Privatklägerin Gewalttätigkeiten vorgeworfen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter anderem die Schilderung, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Kopf an die Wand schlagen wollen
- 30 - und er (J._____) habe dies verhindert, unter diesem Licht erfolgte. Diese Darstellung findet zudem nicht einmal eine Stütze in den Erzählungen der Privatklägerin. 8.4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten und J._____ nicht etwa ein mittäterschaftliches Verhalten oder einen Angriff vor. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Privatklägerin weder die konkreten Angriffshandlungen noch den jeweilige Aggressor gleichbleibend schilderte. Ihre Aussagen, die wie ausgeführt mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (E. II.1.2), fallen teilweise widersprüchlich aus, finden in den Depositionen von J._____ keine wesentliche Stütze und können mit objektiven Beweismitteln nicht untermauert werden. Letztlich bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Als Konsequenz ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen.
9. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 6) 9.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwei Tage später am
19. August 2019 die Privatklägerin in den Unterarmwürgegriff genommen und sie auf diese Art zu Boden geführt. In der Folge habe er sie weiter im Unterarm- würgegriff gehalten und sich dann mit dem Gesäss auf ihren Hals gesetzt. Um noch mehr Kraft auszuüben, habe sich der Beschuldigte auf eine Eisenstange abgestützt. Der Privatklägerin sei es schwindlig geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen und einen unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe den Übergriff insofern abweichend geschildert, als sie in ihrer zweiten Schilderung zusätzlich ein Würgen mit dem Unterarmwürgegriff angegeben habe. Insgesamt lasse sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen (Urk. 80 S. 76). 9.2. Der Beschuldigte stritt den Vorwurf in der Untersuchung ab. Sie hätten sich um eine Portion Kokain gestritten, die ihm gehört und welche die Privatklägerin für
- 31 - sich beansprucht habe. Auf einem Parkplatz sei der Streit beim Auto eskaliert. Die Privatklägerin habe ihm eine leere Wodkaflasche auf den Kopf geschlagen, aber nicht derart stark, dass die Flasche zersplittert worden wäre. Er habe sie für einen kurzen Moment mit seinem Körper gegen einen Maschendrahtzaun gedrückt und ihr dabei die leere Flasche abgenommen. Dann sei die Polizei erschienen. Er ha- be die Privatklägerin dabei weder in den Schwitzkasten genommen noch sonst wie gewürgt (Urk. D1/2/6 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 21 f.). Ergänzend brachte er vor, es mache keinen Sinn, dass die Privatklägerin vor Ort gegenüber der Polizei diese Übergriffe nicht geschildert habe, hätten sie tatsächlich so statt- gefunden (Urk. 103 S. 22). 9.3. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 19. August 2019 frühmorgens zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, nachdem sie zusammen bei einer Drittperson die Nacht beim Konsum von Betäubungsmitteln verbracht hatten. Auch dieser Vorwurf, zwei Tage nach dem Vorfall in der Wohnung von J._____, beruht allein auf den Aussagen der Privatklägerin und objektive Beweismittel liegen keine vor. Hält die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu ein Würgen mit dem Unterarmwürgegriff geschildert (Urk. 80 S. 47 und 76), ist dies richtig (vgl. Urk. D1/3/6 S. 13 und Urk. D1/3/3 S. 9). Zwar kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass dieses neue Element auch dem Zeitablauf geschuldet ist. Gleichwohl handelt es sich bei diesem nach der Darstellung der Privatklägerin massiven Übergriff um das eigentliche Kerngeschehen. Erlitt sie nach ihrer Umschreibung dabei ein "maximales Würgen", bei dem sie nicht sicher gewesen sei zu überleben (Urk. D1/3/6 S. 13), wäre – entgegen der Privatkläger- vertretung (Urk. 105 S. 9) – grundsätzlich eine entsprechende Schilderung in der ersten Einvernahme zwei Monate nach dem Vorfall zu erwarten gewesen. Unterschiedliche Angaben anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2019 machte die Privatklägerin zudem zur Frage, wie der Beschuldigte sie zu Boden
- 32 - gebracht habe. Er habe sie zu Boden geschleudert. Als sie am Boden gelegen habe, habe er sie im Schwitzkasten gewürgt (Urk. D1/3/6 S. 13). Wenig später hielt die Privatklägerin fest, der Beschuldigte habe sie mit dem Schwitzkasten zu Boden gebracht. Am Boden habe er seinen Arm immer noch um ihren Hals geschlungen gehabt (Urk. D1/3/6 S. 14). Auch diese verschiedenen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Schliesslich bleibt Folgendes zu bemerken. Die Privatklägerin machte geltend, beim Erscheinen der Polizei hätten sie getan, "als wäre dies ein harmloser Ehestreit gewesen" und gemeinsam seien sie vom Ort des Geschehens weggegangen (Urk. D1/3/3 S. 10). Wenngleich die Eheleute, wie bereits erwähnt, eine ambivalente Beziehung führen, ist dieses Verhalten eines Opfers, das sich wenige Augenblicke vorher in Lebensgefahr befunden haben soll, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. 9.4. Im Ergebnis lässt sich das angeklagte Würgen, wodurch die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe, sie Todesangst erlitten und es zu einem unfreiwilligen Urinabgang gekommen sei, mit der Vorinstanz gestützt auf die be- lastenden Ausführungen der Privatklägerin nicht erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf dessen Aussagen abzustellen. Er ist deshalb vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
10. Nötigung (Anklageziffer 7) 10.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 18. September 2019 die Privatklägerin in der Wohnung von F._____ genötigt, dessen Badezimmer zu verlassen. Nachdem sich die Privatklägerin während etwa 1 ½ Stunden dort ein- geschlossen gehabt habe, habe der Beschuldigte gesagt, dass er kurzen Prozess mache und die Privatklägerin "ausräuchere". Der Beschuldigte habe auf unbe- kannte Weise Rauch generiert und diesen unter der Badezimmertüre hindurch gelassen. Darauf sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden und sie habe das Badezimmer verlassen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Vorwurf lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 76 f.).
- 33 - 10.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe sich freiwillig in das Badezimmer eingeschlossen, vermutlich um Drogen zu konsu- mieren, die sie nicht habe teilen wollen. Da müsse sie auf einen "Horrortrip" gekommen sein. Sie habe sich auch bei anderen Personen zu Hause im Bade- zimmer eingeschlossen. Man habe sie aufgefordert, das Badezimmer freizugeben, dies vielleicht auch mit "ein paar weniger netten Aufforderungen". Es sei aber nicht zu Drohungen, Todesdrohungen oder Rauch gekommen (Prot. I S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 23). 10.3. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Angaben der Privat- klägerin grundsätzlich glaubhaft seien. Aus ihren Schilderungen gehe aber nicht hervor, wer den angeblichen Rauch erzeugt haben soll. Einzelne Übertreibungen der Privatklägerin könnten nicht ausgeschlossen werden (Urk. 80 S. 76 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Laut Privatklägerin sei F._____ aggressiv geworden. Er habe gedroht, er reisse ihr alle Haare aus und schlage sie "windelweich" (Urk. D1/3/8 S. 4). Selbst die Staatsanwaltschaft ging im Zeitpunkt der Ein- vernahme offensichtlich von einem gemeinsamen Handeln aus (Urk. D1/3/8 S. 5: "Sie sagen, es sei Rauch unter der Türe durchgekommen. Wissen Sie, wie die beiden das angestellt haben?"; "Nein, das weiss ich nicht […]").Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte auf unbekannte Art Rauch generiert und diesen unter der Badezimmer- türe hindurchgelassen habe, lasse sich allein gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht zweifelsfrei erstellen, so ist dem – entgegen der Privatkläger- vertretung (Urk. 105 S. 9 f.) – beizupflichten. 10.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizu- sprechen.
- 34 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 8) 1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hin- weisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, a.a.O., Vol. I, N. 32 zu Art. 129 StGB). 1.2. Der Beschuldigte würgte das Opfer beim Bahnhof L._____. Die Tat- ausführung insbesondere mit dem Unterarmwürgegriff und indem der Beschuldigte der Privatklägerin die Hände auf ihrem Rücken festhielt, muss als massiv bezeichnet werden. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Schwindel und unwillkürlichen Urinabgang), die für eine
- 35 - durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss. Betreffend die objektiven Tatbestands- merkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf konsequent in Abrede, weshalb sein Motiv unklar und unbeantwortet bleibt. Gleichwohl handelte er aus nichtigem Grund. Die heftige körperliche Gewalt ist weder verständlich noch kann sie gebil- ligt werden. Indem er die Privatklägerin heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhal- ten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeich- nen. 1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 2.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Tat zum Nachteil des Ehegatten wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). 2.2. Durch die Fusstritte erlitt die Privatklägerin einen Bruch der Rippen 6 bis 8 (Urk. D1/9/3). Dieser Taterfolg stellt eine einfache Körperverletzung dar, die der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf nahm. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 2.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
- 36 -
3. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1 Absatz 4) 3.1. Der Beschuldigte biss die Privatklägerin in den Arm und fügte ihr zwei punktuelle Wunden am rechten Unterarm zu. Diese mussten ärztlich versorgt werden. Die Privatklägerin erhielt eine Tetanus-Auffrischung und ihr Handgelenk wurde in Klettschienen ruhiggestellt (Urk. D1/9/9). Die Vorinstanz hat die der Privatklägerin zugefügten Wunden zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 (Abs. 1) StGB qualifiziert (Urk. 80 S. 80). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte biss die Privatklägerin in den Unterarm und fügte ihr zwei punktförmige Verletzungen zu, um sich von ihr zu lösen. Diese hatte seinen Kopf zwischen ihren Beinen eingeklemmt und drückte kräftig zu. Der Beschuldigte be- fand sich mithin in einer Notwehrsituation, durfte sich berechtigterweise wehren und wahrte mit dem Beissen die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität. Zudem steht nicht feststeht, dass der Beschuldigte die Notwehrsituation absichtlich herbeigeführt hat, um die Angreiferin gleichsam unter
- 37 - dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen (vgl. zur sogenannten Absichtsprovokation BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 mit Hinweisen; 102 IV 228 E. 2 S. 230). Ebenso wenig kann ihm zur Last gelegt werden, die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet zu haben (was das Notwehrrecht je nach den Umständen einschränken könnte, vgl. Urteil 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 68. Aufl. 2021, § 32 D-StGB N. 45 f.). 3.4. Das Handeln des Beschuldigten, indem er die Privatklägerin biss und ihr zwei punktuelle Wunden am rechten Unterarm zufügte, war im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf freizusprechen.
4. Drohung (Anklageziffer 4) 4.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken o- der Angst versetzt (Abs. 1). Die Drohung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wird von Amtes wegen ver- folgt (Abs. 2 lit. a). 4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung gemacht. Sie qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten, als er während einer Auseinandersetzung einen Gehstock durch die Luft schwang und gegenüber der Privatklägerin äusserte, sie fertigzumachen, als Drohung. Ebenfalls unter den Tatbestand der Drohung sub- sumiert die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten, als er mit dem Gehstock gegen die Windschutzscheibe schlug und diese zertrümmerte, während die Privatklägerin im Personenwagen sass (Urk. 80 S. 81 f.). Darauf kann verwiesen werden. Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin hervorgerufene Angst – wollte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Richtig ist auch, dass es sich entgegen der Anklage um eine einfache (und nicht mehrfache) Drohung handelt.
- 38 - 4.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten (unter Einbezug einer widerru- fenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 86; Urk. 107). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 90). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 80 S. 84 f.) kann verwiesen wer- den. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 245 f.; 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Ge- fährdung des Lebens, die einfache Körperverletzung und die Drohung jeweils
- 39 - Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_432/2020 vom
30. September 2021 E. 1.4 [differenzierend bei mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern]). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 f.; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f. mit Hinweisen). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entge- gen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Frei-
- 40 - heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter an- derem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2019 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Die Straftaten richteten sich bereits damals gegen die Privatklägerin. Der Beschuldigte liess sich durch das frühere Untersuchungs- und Gerichtsverfahren und die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe inklusive Busse nicht von weiteren Übergriffen gegen die Privatklägerin abhalten. Die Drohung (Anklageziffer 4) erfolgte nur gerade vier Monate und die Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 8) rund ein halbes Jahr nach der Verurteilung durch das hiesige Gericht am 15. März 2019. Die neuen Delikte geschahen mithin während laufender Probezeit. Die Delinquenz muss deshalb als beständig und der Beschuldigte als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 2.2. Das Gesetz sieht für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
- 41 - festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Gefährdung des Lebens (Dossier 21) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mitten in der Nacht auf offener Strasse würgte. Die von ihm dadurch verursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung mit dem Unterarmwürgegriff und indem der Beschuldigte der Privatklägerin die Hände auf ihrem Rücken festhielt, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Zwar würgte der Beschuldigte sein Opfer nur einmalig, jedoch tat er dies derart intensiv und lang, bis es auf die Knie sank. Die erhebliche Krafteinwirkung bewirkte eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn. Die massive Gewalt spiegelt sich in den Umständen wider, dass es der Privatklägerin schwindlig wurde und es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss von einem – relativ gesehen – nicht sehr langem Würgevorgang ausgegangen werden. Dennoch war die Gefährdung hoch und die Tat zeitigte bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung. Sie erlitt während des Würgevorgangs Todesangst (Urk. D1/3/4 S. 6). Die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin und Ehefrau stellte mit der Vorinstanz zudem auch einen Vertrauensmissbrauch dar. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. 3.2. 3.2.1. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hemmungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszu- streichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin nicht bedrängt. Auch ein allfälliger Streit, an welchem Ort das Paar die Nacht verbringen sollte, wäre grundsätzlich in sozialadäquater Weise zu lösen gewesen. Zudem hinderte den Beschuldigten
- 42 - nichts daran, in besagter Nacht eigene Wege und damit der Privatklägerin und dem Streit aus dem Weg zu gehen. 3.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen). 3.2.3. Das Gutachten von Dr. med. O._____ vom 20. April 2020 diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD- 10 F11.2, F14.2, F10.2) und eine leicht- bis mittelgradige narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.8; Urk. D1/16/25 S. 45, 48 ff. und 61). Es hält fest (a.a.O., S. 54 ff.), es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Realitäts- wahrnehmung und der Realitätsbezug des Beschuldigten zu den Delikts- zeitpunkten gestört gewesen seien. Die Einsichtsfähigkeit sei mithin erhalten ge- wesen. Betreffend die Steuerungsfähigkeit sei diese durch die Persönlichkeits- störung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. In Bezug auf die Sucht- mittelabhängigkeit könne – da der psychopathologische Befund sowie der jeweilige Substanzgebrauch zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht hätten eruiert werden können – nur eine sehr grobe zusammenfassende Einschätzung der Steuerungsfähigkeit abgegeben werden, die mit deutlichen Unsicherheiten behaftet sei. Es könne unter Einbezug der Vorgeschichte ab 2016/2017 von einem schwerwiegenden und chronischen Paarkonflikt ausgegangen werden. Zwar liessen sich die drogenbedingten Auswirkungen nicht für die einzelnen Deliktzeitpunkte feststellen. Belegt scheine aber eine schwere Drogensucht und ein jeweiliger vorheriger Opiat-, Kokain- und teilweise Alkoholkonsum. Deshalb werde von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten ausgegangen. Diese werde aufgrund der
- 43 - sucht- und intoxikationsbedingten Einengung auf den Konsum, der verminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit, der Herabsetzung des Hemmungsvermögens und der dysphorischen Verstimmung als leichtgradig eingeschätzt. Eine höhergradige Einschränkung könne nicht festgestellt werden. In Beantwortung der gutachterlichen Fragen äussert die Expertin zusammen- fassend, der Beschuldigte habe über die grundsätzliche Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Handlungen verfügt. Dies bedeute, dass die Einsichtsfähigkeit erhalten gewesen sei. Es werde von einer allenfalls leichtgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu den Deliktzeitpunkten ausgegangen (Urk. D1/16/25 S. 61 f.). 3.2.4. Die gutachterliche Einschätzung einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird von keiner Seite kritisiert. Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden, sind keine ersichtlich. Aufgrund der tatsäch- lichen Feststellungen der Gutachter ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als leichtgradig vermindert zu qualifizieren. 3.2.5. Das subjektive Verschulden erfährt unter Berücksichtigung der dem Be- schuldigten zuzubilligenden leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit eine geringfügige Relativierung. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 4.1. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin einen Bruch der Rippen 6 bis 8 auf der linken Brustkorbseite und damit eine Mehrfachfraktur (sogenannte Rippenserienfraktur) zu. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Laut dem Untersuchungsbericht von Dr. med. M._____ vom
28. Oktober 2019 war die Verletzung für Wochen ausgeprägt schmerzhaft (Urk. D1/9/3). Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen ist die Rippen- serienfraktur als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss gegen die linke Rippenseite der Privatklägerin, als diese auf
- 44 - dem Trottoir sass (Urk. D1/3/1 S. 4). Durch den unvermittelten Schlag liess der Beschuldigte der Privatklägerin keine Möglichkeit auszuweichen oder sich zu schützen. Auch mit diesen Aggressionen missbrauchte der Beschuldigte das Vertrauen seiner Ehefrau. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affekt- akzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Hingegen wäre es ihm auch hier grundsätzlich möglich gewesen, einem allfälligen verbalen Konflikt aus dem Weg zu gehen. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehbaren Grund. Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich leicht ver- schuldensmindernd aus. 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die nicht mehr leichte objektive Tat- schwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeich- nen ist. Für die einfache Körperverletzung wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um vier Monate zu erhöhen.
5. Drohung (Anklageziffer 4) 5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, indem er während einer Aus- einandersetzung einen Gehstock durch die Luft schwang und ihr gegenüber äusserte sie fertigzumachen. Nachdem die Privatklägerin Zuflucht in einem Per- sonenwagen gefunden hatte, schlug der Beschuldigte mehrmals mit dem Gehstock gegen die Windschutzscheibe und zertrümmerte diese. Die Äusserungen und das Gebaren waren von der Privatklägerin mindestens als Androhungen massiver Körperverletzungen zu verstehen. In diesem Sinne wollte der Beschuldigte sie auch offensichtlich verstanden haben. Er machte sie rund zweieinhalb Monate später wahr, indem er der Privatklägerin eine Rippenserienfraktur zufügte und sie in unmittelbare Lebensgefahr brachte
- 45 - (Anklageziffer 8). Die Drohung trägt affektakzentuierte Züge. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht. 5.2. Die Drohung erfolgte ohne nachvollziehbaren Grund. Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Die Drohung wäre mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ahnden. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate zu erhöhen.
6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 88 ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, dass er ins Tessin umgezogen sei und dort mit seiner neuen Lebenspartnerin lebe. Zum aktuellen Umgang mit Be- täubungsmitteln erklärte er, gelegentlich – auch mit seiner neuen Partnerin – bzw. in der Regel ein- bis zweimal pro Monat Kokain zu konsumieren (Urk. 103 S. 2 f., 10). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Der Beschuldigte wurde am 15. März 2019 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse verurteilt. Die Delinquenz richtete sich ebenfalls gegen die Privatklägerin. Die einschlägige Vorstrafe sowie die Delikte während laufender Probezeit sind mit der Vorinstanz wesentlich straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit innerhalb der Probe- zeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 15 %. Wohl hat der Beschuldigte eingeräumt, die Windschutzscheibe mit dem Gehstock eingeschlagen zu haben. Die damit zum Ausdruck gebrachte Drohung hat er jedoch stets abgestritten und vielmehr wahrheitswidrig behauptet, er habe damit einen Angriff abwehren und die Privatklägerin an der Wegfahrt hindern wollen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis entgegen der Vorinstanz für sich keine Strafreduktion reklamieren.
- 46 -
6. Zwischenfazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten als angemessen.
7. Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafenbildung 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Ein- satzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten
- 47 - verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Obergericht den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Bereits vier und rund sechs Monate später wurde er wiederholt straffällig. Es fällt ins Gewicht, dass die heute zu beurteilenden Delikte wie bereits die früheren Taten sich zum einen gegen Leib und Leben und zum anderen gegen das nämliche Opfer richteten. Zur Rückfallgefahr hält die Gutachterin gestützt auf das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und ODARA (Ontario Domestic Assault Risk Assessment) fest, bei Fortsetzung der hochproblematischen Paarbeziehung mit der Privatklägerin werde von einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin ausgegangen. Bei einem hinzukommenden Drogenkonsum sei das entsprechende Risiko als hoch einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige typisch drogenassoziierte Straftaten sei sehr hoch. Erwartet werden könnten dabei impulsive, ungeplante Delikte des Beschuldigten, wie zum Beispiel Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen (Urk. D1/16/25 S. 57 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz ausführte, er habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet, wolle die Scheidung und keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin (Prot. I S. 12 f.), kann insgesamt eine positive Legalprognose nicht angenommen werden. Hierzu ist anzufügen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, aktuell regelmässig Kokain zu konsumieren und am vorletzten Wochenende letztmals konsumiert zu haben. Des Weiteren bezeichnete er seine neue Partnerin als Gelegenheitskonsumentin. Sodann stellte er sich gegen eine Suchttherapie (Urk. 103 S. 2 ff.). Als zentrale Risikofaktoren nennt die Expertise nicht nur die chronisch konfliktbehaftete Paarbeziehung, sondern auch die ausgeprägte Suchtproblematik und die Persönlichkeitsstörung (Urk. D1/16/25 S. 59). Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 7.3. Aus der zu widerrufenden Vorstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der neu auszufällenden Strafe (25 Monate Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Es ist von der neu auszufällenden Strafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe als "Einsatzstrafe" auszugehen. Die "Einsatzstrafe" (nicht aber die Vorstrafe)
- 48 - bildet ihrerseits eine Gesamtstrafe. Die "Einsatzstrafe" von 25 Monaten ist um sieben Monate zu erhöhen. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe grundsätzlich auf 32 Monate festzu- setzen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft von 412 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte im Verfahren der zu widerrufenden Strafe 431 Tage durch Haft erstanden hatte. Dieser Freiheitsentzug (zuzüglich 144 Tage) wurde bereits auf eine im Jahre 2010 erstinstanzlich bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten angerechnet, deren bedingten Vollzug das Obergericht am 15. März 2019 widerrief (Urk. 80 S. 91 f.; Urk. D1/16/11 S. 26 und 32). V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra-
- 49 - gen (für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB, mithin bei ei- ner Vorstrafenbelastung, möglich. Bei der Frage, ob besonders günstige Umstän- de im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2 und E. 3.2 S. 281 ff. mit Hinweisen). 1.2. In Bezug auf die Legalprognose kann vorab auf das bereits Ausgeführte inklusive die gutachterlichen Einschätzungen verwiesen werden (E. IV.7.2). Dabei stellt sich die Frage, ob die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Die Frage ist zu verneinen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf höchstens 15 Monate festgesetzt werden. Grundvoraussetzung auch für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen). Davon kann nicht ausgegangen werden. Im Verfahren der im Jahre 2019 festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verbüsste der Beschuldigte 431 Tage Haft. Durch diesen Umstand, das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren (betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten) sowie die bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken. Mit Blick auf seine in diesem Sinne hartnäckige und unbeirrte Delinquenz lässt auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine positive Legalprognose nicht zu. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 96 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin
- 50 - 2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus den eingeklagten Ereignissen, die zum Schuldspruch führen, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Die Privatklägerin hielt vor Vorinstanz dazu fest, es könne noch nicht beurteilt werden, ob und wie lange sie therapeuti- sche Hilfe bedürfe. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit später notwendigen Behandlungs- und Therapiekosten, die im Zusammenhang mit den Straftaten stünden, aufzukommen (Urk. 61 S. 6). 2.2. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). In Bezug auf allfällige Behandlungs- und Therapiekosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige Therapiekosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorgerufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grund- sätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 24. Juni 2019 beantragen (Urk. 61 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, die mit dem Gehstock verübte Drohung (wie auch der Biss in den Unterarm) sei nicht geeignet gewesen, bei der Privatklägerin bleibende Schäden respektive eine immaterielle Unbill hervorzurufen. Anders ver- halte es sich mit dem Tritt in die Rippen und der Gefährdung des Lebens. Diese Handlungen hätten die für den zu entschädigenden Ausgleich erforderliche Schwere des erlittenen physischen und seelischen Schmerzes erreicht. Für den Tritt in die Rippen seien eine Genugtuung von Fr. 500.– und für die Gefährdung des Lebens eine solche von Fr. 3'500.– nebst jeweils 5 % Zins ab
- 51 -
2. Oktober 2019 der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 80 S. 98 f.). 3.3. Die Privatklägerin liess im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Genug- tuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % ab 24. Juni 2019 beantragen (Urk. 84; Urk. 105 S. 1 und 10). 3.4. 3.4.1. Die Privatklägerin wurde durch den Beschuldigten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, in welcher sie auch Todesangst erlitten hat. Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des noch leichten bis nicht mehr leichten Verschuldens und der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB170445 vom 19. April 2018; SB150386 vom 21. März 2016; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB160463 vom 3. April 2017) sowie angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'500.– (nebst 5% Zins ab 2. Oktober 2019) angemessen. Sie ist zu bestätigen. 3.4.2. Auf die von der Privatklägerin beim gleichen Vorfall erlittene Verletzung wurde im Rahmen der Tatschwere eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. IV.4.1.). Der Grund des Tritts, der zu einer Rippenserienfraktur führte, muss als nichtig bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ver- werflich. Wenn auch sein Verschulden insgesamt noch leicht wiegt, ist nicht zweifelhaft, dass die Privatklägerin durch die Frakturen während Wochen aus- geprägte Schmerzen erdulden musste (Urk. D1/9/3). Die Folgen des Fusstritts waren für die Privatklägerin in physischer Hinsicht jedenfalls derart, dass ihr Wohlbefinden massgeblich beeinträchtigt wurde. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die beantragte Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % ab 2. Oktober 2019 angemessen.
- 52 - 3.4.3. Eine Genugtuung infolge der Drohung fällt ausser Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht,
7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 49 OR). Der Beschuldigte schuf zweifelsohne für die Privatklägerin eine unangenehme Situationen. Hingegen steht nicht fest, dass die Intensität der Drohung derart war, die Persönlichkeit der Privatklägerin hinreichend schwer zu verletzen. Dass die Intensität des Übergriffs nicht allzu gross war respektive Gegenteiliges nicht feststeht, zeigt auch die Reaktion der Privatklägerin. Diese suchten den Beschuldigten rund eine Stunde nach dem Vorfall wieder auf (Urk. D1/3/3 S. 4). Die Auswirkung der Drohung kann nicht als aussergewöhnlich im oben genannten Sinne bezeichnet werden. 3.4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2019 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffern 10 - 12) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Eine hälftige Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz vornimmt, kann nicht über- nommen werden. Bereits erstinstanzlich erfolgten nebst der Verfahrenseinstellung betreffend Anklageziffer 4 (Sachbeschädigung) zahlreiche Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1 (mehrfache Gefährdung des Lebens), 2 (Freiheitsberaubung und Drohung), 3 (einfache Körperverletzung), 5 (versuchte einfache Körperver-
- 53 - letzung und mehrfache Drohungen), 6 (Gefährdung des Lebens) und 7 (Nötigung). Dem stehen die erstinstanzlichen Verurteilungen in den Anklageziffern 4 (Drohung) und 8 (einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens) gegenüber. Betreffend Anklageziffer 1 (einfache Körperverletzung) ergeht ein zusätzlicher Freispruch. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die entsprechenden Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und – entgegen der Vorinstanz – für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt,
- 54 - hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Die Privatklägerin unterliegt in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche vollständig und in Bezug auf die Höhe der Genugtuung teilweise. Ausgangsgemäss rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte der Privatklägerschaft aufzuerlegen, wobei der Anteil der Privatklägerschaft (infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfälli- ge Rückerstattungspflicht des Beschuldigten (in der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) und der Privatklägerschaft (in der Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'087.74 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 108). Darin sind ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung enthalten. Es rechtfer- tigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 7'087.80.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von Fr. 7'537.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98; Urk. 106), was ausgewiesen und zu entschädigen ist. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für den
- 55 - unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist somit auf gesamthaft Fr. 8'958.70.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch eine Entschädi- gung (vgl. Urk. 107 S. 14). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 16. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra-
- 49 - gen (für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB, mithin bei ei- ner Vorstrafenbelastung, möglich. Bei der Frage, ob besonders günstige Umstän- de im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2 und E. 3.2 S. 281 ff. mit Hinweisen).
E. 1.2 In Bezug auf die Legalprognose kann vorab auf das bereits Ausgeführte inklusive die gutachterlichen Einschätzungen verwiesen werden (E. IV.7.2). Dabei stellt sich die Frage, ob die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Die Frage ist zu verneinen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf höchstens 15 Monate festgesetzt werden. Grundvoraussetzung auch für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen). Davon kann nicht ausgegangen werden. Im Verfahren der im Jahre 2019 festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verbüsste der Beschuldigte 431 Tage Haft. Durch diesen Umstand, das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren (betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten) sowie die bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken. Mit Blick auf seine in diesem Sinne hartnäckige und unbeirrte Delinquenz lässt auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine positive Legalprognose nicht zu. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 96 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin
- 50 -
E. 1.3 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8)
E. 1.4 Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hin- weisen). 2.
E. 1.5 Nach der Parteiverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 19). Die gehei- me Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 9. Juni 2022 gefällt (Prot. II S. 20 ff.; Urk. 109) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröff- net.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt,
- 54 - hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 f.; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f. mit Hinweisen). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entge- gen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Frei-
- 40 - heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter an- derem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte wurde im Jahr 2019 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Die Straftaten richteten sich bereits damals gegen die Privatklägerin. Der Beschuldigte liess sich durch das frühere Untersuchungs- und Gerichtsverfahren und die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe inklusive Busse nicht von weiteren Übergriffen gegen die Privatklägerin abhalten. Die Drohung (Anklageziffer 4) erfolgte nur gerade vier Monate und die Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 8) rund ein halbes Jahr nach der Verurteilung durch das hiesige Gericht am 15. März 2019. Die neuen Delikte geschahen mithin während laufender Probezeit. Die Delinquenz muss deshalb als beständig und der Beschuldigte als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Die Privatklägerin unterliegt in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche vollständig und in Bezug auf die Höhe der Genugtuung teilweise. Ausgangsgemäss rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte der Privatklägerschaft aufzuerlegen, wobei der Anteil der Privatklägerschaft (infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfälli- ge Rückerstattungspflicht des Beschuldigten (in der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) und der Privatklägerschaft (in der Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'087.74 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 108). Darin sind ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung enthalten. Es rechtfer- tigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 7'087.80.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von Fr. 7'537.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98; Urk. 106), was ausgewiesen und zu entschädigen ist. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für den
- 55 - unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist somit auf gesamthaft Fr. 8'958.70.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
E. 2.4 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch eine Entschädi- gung (vgl. Urk. 107 S. 14). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 16. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 3 Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8)
E. 3.1 Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 24. Juni 2019 beantragen (Urk. 61 S. 1).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt, die mit dem Gehstock verübte Drohung (wie auch der Biss in den Unterarm) sei nicht geeignet gewesen, bei der Privatklägerin bleibende Schäden respektive eine immaterielle Unbill hervorzurufen. Anders ver- halte es sich mit dem Tritt in die Rippen und der Gefährdung des Lebens. Diese Handlungen hätten die für den zu entschädigenden Ausgleich erforderliche Schwere des erlittenen physischen und seelischen Schmerzes erreicht. Für den Tritt in die Rippen seien eine Genugtuung von Fr. 500.– und für die Gefährdung des Lebens eine solche von Fr. 3'500.– nebst jeweils 5 % Zins ab
- 51 -
2. Oktober 2019 der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 80 S. 98 f.).
E. 3.2.1 Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hemmungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszu- streichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin nicht bedrängt. Auch ein allfälliger Streit, an welchem Ort das Paar die Nacht verbringen sollte, wäre grundsätzlich in sozialadäquater Weise zu lösen gewesen. Zudem hinderte den Beschuldigten
- 42 - nichts daran, in besagter Nacht eigene Wege und damit der Privatklägerin und dem Streit aus dem Weg zu gehen.
E. 3.2.2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen).
E. 3.2.3 Das Gutachten von Dr. med. O._____ vom 20. April 2020 diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD-
E. 3.2.4 Die gutachterliche Einschätzung einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird von keiner Seite kritisiert. Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden, sind keine ersichtlich. Aufgrund der tatsäch- lichen Feststellungen der Gutachter ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als leichtgradig vermindert zu qualifizieren.
E. 3.2.5 Das subjektive Verschulden erfährt unter Berücksichtigung der dem Be- schuldigten zuzubilligenden leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit eine geringfügige Relativierung. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 4.1. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin einen Bruch der Rippen 6 bis 8 auf der linken Brustkorbseite und damit eine Mehrfachfraktur (sogenannte Rippenserienfraktur) zu. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Laut dem Untersuchungsbericht von Dr. med. M._____ vom
28. Oktober 2019 war die Verletzung für Wochen ausgeprägt schmerzhaft (Urk. D1/9/3). Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen ist die Rippen- serienfraktur als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss gegen die linke Rippenseite der Privatklägerin, als diese auf
- 44 - dem Trottoir sass (Urk. D1/3/1 S. 4). Durch den unvermittelten Schlag liess der Beschuldigte der Privatklägerin keine Möglichkeit auszuweichen oder sich zu schützen. Auch mit diesen Aggressionen missbrauchte der Beschuldigte das Vertrauen seiner Ehefrau. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affekt- akzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Hingegen wäre es ihm auch hier grundsätzlich möglich gewesen, einem allfälligen verbalen Konflikt aus dem Weg zu gehen. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehbaren Grund. Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich leicht ver- schuldensmindernd aus. 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die nicht mehr leichte objektive Tat- schwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeich- nen ist. Für die einfache Körperverletzung wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um vier Monate zu erhöhen.
5. Drohung (Anklageziffer 4) 5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, indem er während einer Aus- einandersetzung einen Gehstock durch die Luft schwang und ihr gegenüber äusserte sie fertigzumachen. Nachdem die Privatklägerin Zuflucht in einem Per- sonenwagen gefunden hatte, schlug der Beschuldigte mehrmals mit dem Gehstock gegen die Windschutzscheibe und zertrümmerte diese. Die Äusserungen und das Gebaren waren von der Privatklägerin mindestens als Androhungen massiver Körperverletzungen zu verstehen. In diesem Sinne wollte der Beschuldigte sie auch offensichtlich verstanden haben. Er machte sie rund zweieinhalb Monate später wahr, indem er der Privatklägerin eine Rippenserienfraktur zufügte und sie in unmittelbare Lebensgefahr brachte
- 45 - (Anklageziffer 8). Die Drohung trägt affektakzentuierte Züge. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht. 5.2. Die Drohung erfolgte ohne nachvollziehbaren Grund. Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Die Drohung wäre mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ahnden. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate zu erhöhen.
6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 88 ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, dass er ins Tessin umgezogen sei und dort mit seiner neuen Lebenspartnerin lebe. Zum aktuellen Umgang mit Be- täubungsmitteln erklärte er, gelegentlich – auch mit seiner neuen Partnerin – bzw. in der Regel ein- bis zweimal pro Monat Kokain zu konsumieren (Urk. 103 S. 2 f., 10). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Der Beschuldigte wurde am 15. März 2019 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse verurteilt. Die Delinquenz richtete sich ebenfalls gegen die Privatklägerin. Die einschlägige Vorstrafe sowie die Delikte während laufender Probezeit sind mit der Vorinstanz wesentlich straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit innerhalb der Probe- zeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 15 %. Wohl hat der Beschuldigte eingeräumt, die Windschutzscheibe mit dem Gehstock eingeschlagen zu haben. Die damit zum Ausdruck gebrachte Drohung hat er jedoch stets abgestritten und vielmehr wahrheitswidrig behauptet, er habe damit einen Angriff abwehren und die Privatklägerin an der Wegfahrt hindern wollen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis entgegen der Vorinstanz für sich keine Strafreduktion reklamieren.
- 46 -
6. Zwischenfazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten als angemessen.
7. Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafenbildung 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Ein- satzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten
- 47 - verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Obergericht den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Bereits vier und rund sechs Monate später wurde er wiederholt straffällig. Es fällt ins Gewicht, dass die heute zu beurteilenden Delikte wie bereits die früheren Taten sich zum einen gegen Leib und Leben und zum anderen gegen das nämliche Opfer richteten. Zur Rückfallgefahr hält die Gutachterin gestützt auf das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und ODARA (Ontario Domestic Assault Risk Assessment) fest, bei Fortsetzung der hochproblematischen Paarbeziehung mit der Privatklägerin werde von einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin ausgegangen. Bei einem hinzukommenden Drogenkonsum sei das entsprechende Risiko als hoch einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige typisch drogenassoziierte Straftaten sei sehr hoch. Erwartet werden könnten dabei impulsive, ungeplante Delikte des Beschuldigten, wie zum Beispiel Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen (Urk. D1/16/25 S. 57 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz ausführte, er habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet, wolle die Scheidung und keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin (Prot. I S. 12 f.), kann insgesamt eine positive Legalprognose nicht angenommen werden. Hierzu ist anzufügen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, aktuell regelmässig Kokain zu konsumieren und am vorletzten Wochenende letztmals konsumiert zu haben. Des Weiteren bezeichnete er seine neue Partnerin als Gelegenheitskonsumentin. Sodann stellte er sich gegen eine Suchttherapie (Urk. 103 S. 2 ff.). Als zentrale Risikofaktoren nennt die Expertise nicht nur die chronisch konfliktbehaftete Paarbeziehung, sondern auch die ausgeprägte Suchtproblematik und die Persönlichkeitsstörung (Urk. D1/16/25 S. 59). Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 7.3. Aus der zu widerrufenden Vorstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der neu auszufällenden Strafe (25 Monate Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Es ist von der neu auszufällenden Strafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe als "Einsatzstrafe" auszugehen. Die "Einsatzstrafe" (nicht aber die Vorstrafe)
- 48 - bildet ihrerseits eine Gesamtstrafe. Die "Einsatzstrafe" von 25 Monaten ist um sieben Monate zu erhöhen. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe grundsätzlich auf 32 Monate festzu- setzen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft von 412 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte im Verfahren der zu widerrufenden Strafe 431 Tage durch Haft erstanden hatte. Dieser Freiheitsentzug (zuzüglich 144 Tage) wurde bereits auf eine im Jahre 2010 erstinstanzlich bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten angerechnet, deren bedingten Vollzug das Obergericht am 15. März 2019 widerrief (Urk. 80 S. 91 f.; Urk. D1/16/11 S. 26 und 32). V. Vollzug 1.
E. 3.3 Die Privatklägerin liess im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Genug- tuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % ab 24. Juni 2019 beantragen (Urk. 84; Urk. 105 S. 1 und 10).
E. 3.4 Das Handeln des Beschuldigten, indem er die Privatklägerin biss und ihr zwei punktuelle Wunden am rechten Unterarm zufügte, war im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf freizusprechen.
4. Drohung (Anklageziffer 4) 4.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken o- der Angst versetzt (Abs. 1). Die Drohung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wird von Amtes wegen ver- folgt (Abs. 2 lit. a). 4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung gemacht. Sie qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten, als er während einer Auseinandersetzung einen Gehstock durch die Luft schwang und gegenüber der Privatklägerin äusserte, sie fertigzumachen, als Drohung. Ebenfalls unter den Tatbestand der Drohung sub- sumiert die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten, als er mit dem Gehstock gegen die Windschutzscheibe schlug und diese zertrümmerte, während die Privatklägerin im Personenwagen sass (Urk. 80 S. 81 f.). Darauf kann verwiesen werden. Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin hervorgerufene Angst – wollte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Richtig ist auch, dass es sich entgegen der Anklage um eine einfache (und nicht mehrfache) Drohung handelt.
- 38 - 4.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze
E. 3.4.1 Die Privatklägerin wurde durch den Beschuldigten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, in welcher sie auch Todesangst erlitten hat. Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des noch leichten bis nicht mehr leichten Verschuldens und der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB170445 vom 19. April 2018; SB150386 vom 21. März 2016; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB160463 vom 3. April 2017) sowie angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'500.– (nebst 5% Zins ab 2. Oktober 2019) angemessen. Sie ist zu bestätigen.
E. 3.4.2 Auf die von der Privatklägerin beim gleichen Vorfall erlittene Verletzung wurde im Rahmen der Tatschwere eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. IV.4.1.). Der Grund des Tritts, der zu einer Rippenserienfraktur führte, muss als nichtig bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ver- werflich. Wenn auch sein Verschulden insgesamt noch leicht wiegt, ist nicht zweifelhaft, dass die Privatklägerin durch die Frakturen während Wochen aus- geprägte Schmerzen erdulden musste (Urk. D1/9/3). Die Folgen des Fusstritts waren für die Privatklägerin in physischer Hinsicht jedenfalls derart, dass ihr Wohlbefinden massgeblich beeinträchtigt wurde. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die beantragte Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % ab 2. Oktober 2019 angemessen.
- 52 -
E. 3.4.3 Eine Genugtuung infolge der Drohung fällt ausser Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht,
7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 49 OR). Der Beschuldigte schuf zweifelsohne für die Privatklägerin eine unangenehme Situationen. Hingegen steht nicht fest, dass die Intensität der Drohung derart war, die Persönlichkeit der Privatklägerin hinreichend schwer zu verletzen. Dass die Intensität des Übergriffs nicht allzu gross war respektive Gegenteiliges nicht feststeht, zeigt auch die Reaktion der Privatklägerin. Diese suchten den Beschuldigten rund eine Stunde nach dem Vorfall wieder auf (Urk. D1/3/3 S. 4). Die Auswirkung der Drohung kann nicht als aussergewöhnlich im oben genannten Sinne bezeichnet werden.
E. 3.4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2019 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffern
E. 3.5 In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernst- haft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensge- fahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Be- schuldigte denn auch ausdrücklich ein, er wisse, dass beim Würgen ein Atemstill- stand und der Tod eintreten könnten (Urk. D1/2/2 S. 4). Mit der Vorinstanz bleibt
- 19 - zu unterstreichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bis diese auf die Knie ging (Urk. 80 S. 79). Diese Entschlossenheit manifestiert den direkten Vorsatz des Beschuldigten, eine unmittelbare Lebensgefahr zu schaffen. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass Fusstritte gegen die Rippen Prellungen und auch Rippenfrakturen bewirken können. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen nahm er in Kauf.
4. Mehrfache Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24./25. Juni 2019 der Privatklägerin in deren Wohnung eine Ohrfeige verpasst, sie anschliessend in den Unterarmwürgegriff genommen und sie auf diese Weise vom Bett runtergezogen. Mit seinem Gewicht habe er die Privatklägerin auf den Boden gedrückt, so dass sie auf ihren Bauch zu liegen gekommen sei. Dabei habe er die Privatklägerin im Unterarmwürgegriff festgehalten. Der Privatklägerin sei es schwindlig geworden und "es flackerte ihr vor den Augen". Ein paar Stunden später habe sich ein gleichartiger Übergriff ereignet, indem der Beschuldigte die Privatklägerin erneut in den Unterarmwürgegriff genommen und sie so zu Boden geführt habe. Dort habe der Beschuldigte mit seinem vollen Gewicht auf den Rücken der Privatklägerin gelegen. Die Privatklägerin habe die gleichen Symptome verspürt wie beim vorherigen Übergriff. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin in den rechten Unterarm gebissen und ihr zwei punktförmige Verletzungen zugefügt, die ärztlich hätten versorgt werden müssen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich mit Ausnahme der Bissverletzung nicht erstellen (Urk. 80 S. 69 f.). 4.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz im Wesentlichen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung führte er aus, das habe die Privatklägerin alles frei erfunden. Sie hätten um die letzte Portion Kokain gestritten, die er nicht habe teilen wollen. Die Privatklägerin habe ihn mit ihren Beinen eingeklemmt und die Beine überkreuzt.
- 20 - Da er keine Luft bekommen habe, habe er sie aus Notwehr gebissen (Prot. I S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 15). Ergänzend führte er aus, es sei möglich, das sie sich gegenseitig geohrfeigt hätten (Urk. 103 S. 16). Ob es indes dazu gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, zumal diesbezüglich kein Schuldspruch verlangt wird und entsprechend die reformatio in peius zu berücksichtigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hält fest, dass der Vorwurf mit Ausnahme eines Arztberichts sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin stütze. Deren Schilderungen zu den Würgevorgängen seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb unüberwindbare Zweifel verblieben, dass sich die Würgevorgänge wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hätten. Hingegen könne dem Beschuldigten im Hinblick auf die behauptete Notwehrsituation nicht gefolgt werden. Es wäre naheliegender gewesen, dass er die Beine der Privatklägerin mit den Händen auseinandergedrückt hätte. Es sei deshalb erstellt, dass es bei einem gegenseitigen Gerangel zum Bissangriff des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 80 S. 69 f.). Richtig ist, dass die Privatklägerin die Frage, wie sie anlässlich der Würgevorfälle auf den Boden zu liegen kam, unterschiedlich beantwortete (vgl. Urk. D1/3/4 S. 12 f. und Urk. D1/3/6 S. 4). Obwohl dies für sich genommen auch durch den Zeitablauf erklärt werden könnte – die dritte Einvernahme zum fraglichen Ge- schehen fand am 18. Dezember 2019 und damit rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall statt – kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden. Nicht nur sind die belastenden Schilderungen mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen (E. II.1.2). Sondern die Erzählungen fallen teilweise knapp aus. So gab die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2019 den ersten Vorfall in wenigen Sätzen wieder (Urk. D1/3/4 S. 12 f.). Dies ist bemerkenswert, da die Privatklägerin einen massiven Übergriff behauptete, der gleichsam stark in ihren Erinnerungen bleiben müsste. Ähnlich kurz fiel die spätere Schilderung am
18. Dezember 2019 darüber aus, wie die Privatklägerin zu liegen kam und wie der
- 21 - Beschuldigte ihr vermutlich Geld aus der Hand habe entreissen wollen (Urk. D1/3/6 S. 4 f.). Nicht realistisch ist zudem, dass sich die Privatklägerin nach zwei massiven Übergriffen (Urk. D1/3/3 S. 5: "Eben, am 24. Juni 2019 hatte mich mein Mann brutalst 2 mal in den Schwitzkasten genommen") bereits rund einen Tag später enttäuscht darüber zeigte, dass der Beschuldigte ihre Wohnung verlassen hatte (Urk. D1/3/4 S. 14: "Am 26. Juni hat er die Wohnung aber einfach verlassen. Ich war sehr enttäuscht. Er war einfach weg, als ich erwachte"). Wenngleich die Eheleute eine ambivalente Beziehung führen, ist eine derart zum Ausdruck gebrachte Enttäuschung über die blosse Abreise jener Person, welche die Privatklägerin ihren Angaben folgend wenig zuvor zweimal in Lebensgefahr gebracht haben soll, nicht nachvollziehbar. Objektive Beweismittel liegen keine vor. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt betreffend die zwei Würgevorgänge lediglich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 105 S. 5 f.) – nicht erstellen und es ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Aussagen abzustellen. Nicht anders verhält es sich – in Abweichung von der Vorinstanz – mit dem Anklagevorwurf, der Privatklägerin in den rechten Unterarm gebissen und ihr dadurch eine Verletzung zugefügt zu haben. Das Beissen ist unbestritten und die Verletzungen sind durch eine Notiz der Klinik für Chirurgie und Orthopädie des Kantonsspitals Schaffhausen erstellt (Urk. D1/9/9). Während die bereits erwähnten und wenig überzeugenden Aussagen der Privatklägerin zu den Würgevorfällen auch den gleichzeitig erfolgten Übergriff betreffend das Beissen beschlagen, fielen die Schilderungen des Beschuldigten konkret und anschaulich aus. So gab er wiederholt an, aus Notwehr gehandelt zu haben. Die Privatklägerin habe seinen Kopf zwischen ihren Oberschenkeln eingeklemmt, ihre Beine gekreuzt und kräftig zugedrückt. Er habe sich irgendwie befreien müssen. Der Streit habe sich um Kokain gedreht, welches er mit der Privatklägerin nicht habe teilen wollen (Urk. D1/2/5 S. 6 f.; Prot. I S. 21 f.). Auch gab der Beschuldigte an, weshalb er auf eine Anzeige verzichtete. Er habe sich geschämt, zugeben zu müssen, von einer Frau körperlich in Bedrängnis gebracht worden zu sein, das Beissen werde doch als "Mädchensport" bezeichnet, er könne darauf kaum stolz sein (Urk. D1/2/5
- 22 - S. 8). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten rabiat anzugreifen in der Lage ist, offenbaren die Aufnahmen der Überwachungskamera bei der Börse D._____ (Urk. D1/1/8). Macht der Beschuldigte geltend, er habe die Privatklägerin gebissen, um sich aus ihrer Umklammerung zu lösen, kann ihm Gegenteiliges nicht zur Last gelegt werden. 4.4. Zusammenfassend lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt vom 24./25. Juni 2019 betreffend die Würgevorfälle (Anklageziffer 1 Absätze 1-3) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen. Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den rechten Unterarm biss und ihr zwei punktförmige Verletzungen zufügte (Anklageziffer 1 Absatz 4). Solches tat der Beschuldigte, um sich von der Privatklägerin zu lösen, die seinen Kopf zwischen ihren Beinen eingeklemmt hatte und kräftig zudrückte. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Titel der rechtfertigenden Notwehr zurückzukommen sein (E. III.2).
5. Freiheitsberaubung und Drohung (Anklageziffer 2) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 9. Juli 2019 der Privatklägerin mit dem Tod gedroht und sie anschliessend während etwa drei Stunden auf den Balkon eines Hotelzimmers in der 4. Etage ausgesperrt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 70 ff.). 5.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe ihn damals vor N._____ (einem ebenfalls im Hotelzimmer anwesenden Betäubungsmittelkonsumenten) bewusst provoziert und das (ge- meint: den Betäubungsmittelkonsum) filmen wollen. Es sei zum Streit gekommen, N._____ habe sie getrennt und er (der Beschuldigte) habe der Privatklägerin ge- sagt, sie solle sich auf den Balkon abkühlen gehen. Die Privatklägerin sei freiwillig hinaus und die Balkontüre habe er nicht abgeschlossen. Zudem sei der Balkon
- 23 - von einem ca. 80 cm hohen Hag umgeben, über den man auf den angrenzenden Balkon und das benachbarte Zimmer hätte gelangen können (Prot. I S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 16 f.). 5.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 70 ff.). Insbesondere ist richtig, dass die Privatklägerin zur Dauer des behaupteten Aussperrens (vgl. Urk. D1/3/3 S. 6 und Urk. D1/3/4 S. 17) und be- treffend die herbeigerufene(n) Raumpflegerin(nen) (vgl. Urk. D1/3/3 S. 6 und Urk. D1/3/6 S. 4) unterschiedliche Angaben machte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die von der Privatklägerin erwähnte Raumpflegerin, die anhand der Zimmernummer und der Einsatzpläne eruiert werden konnte, sich an einen solchen – wohl nicht ganz alltäglichen – Vorfall hätte erinnern können (vgl. D1/1/11 S. 6 und Urk. D1/4/2). Darüber hinaus fallen die Erklärungen der Privatklägerin in weiteren Punkten als nicht von vornherein nachvollziehbar aus. So gab sie an, sie habe vom Balkon nicht wieder hineingehen wollen. Als die Raumpflegerin beim Zimmer geklingelt habe, habe der Beschuldigte die Balkontüre geöffnet und später, als die Raumpflegerin weggewesen sei, wieder geschlossen (Urk. D1/3/3 S. 6). Letzteres lässt immerhin die Frage zu, weshalb die Privatklägerin die fragliche Gelegenheit nicht ergriff, um den Balkon und das Zimmer zu verlassen. Ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin nicht zumindest versuchte, über den angrenzenden Balkon zum benachbarten Zimmer zu gelangen. Die Balkonabtrennung auf etwa Tischhöhe hätte laut Aussagen der Raumpflegerin leicht überstiegen werden können, was auch die Privatklägerin einräumte (Urk. D1/4/2 S. 3 f. und Urk. D1/3/6 S. 4). Die von den Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen angetroffene offene Balkontüre kann zwar mit der Vorinstanz in dem Sinne erklärt werden, dass der Beschuldigte vor dem Öffnen der Zimmertüre die Balkontüre öffnete. Weiter ist denkbar, dass die Privatklägerin wie im Wahrnehmungsbericht vermerkt vor Ort den Polizisten nichts sagte und dennoch unmittelbar vorher ausgesperrt war (Urk. D1/1/9 S. 2). Im Widerspruch zum Wahrnehmungsbericht, wonach die
- 24 - Balkontüre beim Erscheinen der Polizei einen Spalt offenstand, steht aber die Behauptung der Privatklägerin, die Polizei habe die Balkontüre geöffnet. Widersprüchlich ist dies zumindest dann, wenn das "Öffnen" als "Aufschliessen" verstanden wird, was der Kontext der Aussagen nahelegt (Urk. D1/3/6 S. 3). Nicht das Kerngeschehen betreffend, aber gleichwohl bemerkenswert ist weiter, dass die Privatklägerin rund vier Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau sagen konnte, ob die ebenfalls anwesende und ihr unbekannte Person ("N._____") ihr eine Ohrfeige verpasst hatte (Urk. D1/3/4 S. 15 und 17). Wenngleich die Beziehung der Ehegatten von gegenseitiger Gewalt geprägt scheint und wiederholte Übergriffe im Laufe der Zeit in der Erinnerung möglicherweise an Kontur verlieren, müsste eine Ohrfeige von einer nicht weiter bekannten Person auch wenige Monate später noch einen bleibenden Eindruck hinterlassen. 5.4. Im Ergebnis lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die be- lastenden Ausführungen der Privatklägerin mit der Vorinstanz und entgegen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 105 S. 6 f.) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und der Drohung freizusprechen.
6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3) 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 14. Juli 2019 der Privatklägerin in der Wohnung von H._____ mitten in der Nacht einen Faustschlag verpasst. Dadurch habe die Privatklägerin Schmerzen im Kiefer- bereich erlitten, die während etwa 14 bis 18 Tagen angehalten hätten. Die Vor- instanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen. Der angeklagte Faustschlag lasse sich hingegen nicht erstellen (Urk. 80 S. 62 ff. und 73 f.). 6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, auch dieser Vorwurf sei frei erfunden. Die Privatklägerin sei aus Eifersucht in die Wohnung von H._____ gestürmt und habe dort herumgeschrien. H._____ ha- be Angst vor Beschwerden gehabt, weshalb sie aus Rücksicht auf die Nachbarn
- 25 - nach draussen gegangen seien. Dort habe die Privatklägerin ihn angesprungen und ihm den Kopf und Oberkörper zerkratzt (Prot. I S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 17 f.). 6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu fraglichen Zeit in der Wohnung von H._____ war, gemeinsam mit ihr Betäubungsmittel konsumierte und dort von der Privatklägerin aufgesucht wurde. Die Privatklägerin befand sich in Begleitung von F._____ und E._____. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sämtliche Personen schilderten, wie es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar gekommen sei, als sich dieses alleine in der Wohnung aufgehalten habe. Richtig ist auch, dass F._____, H._____ und E._____ den fraglichen Faustschlag nicht bestätigten und der Vorwurf ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Zwar passt das von H._____ geschilderte "Geschrei" und "Gepolter" (Urk. D1/4/1 S. 2 und Urk. D1/4/5 S. 4) in Abweichung von der Vorinstanz grundsätzlich mit einem Faustschlag zusammen. Hingegen sind die besagten Schilderungen von H._____ aber ebenso zwanglos mit einer gegenseitigen Auseinandersetzung, wie sie von den genannten Personen wiedergegeben wurde, in Einklang zu bringen. Richtig ist, wenn die Vorinstanz als fragwürdig bezeichnet, dass die während Wochen anhaltenden Schmerzen am Kieferknochen von der Privatklägerin und den damals Anwesenden kaum erwähnt werden. So hielt F._____ fest, die Privatklägerin habe ihn nach dem Vorfall nach Hause gefahren, während der Fahrt aber nicht über Schmerzen geklagt (Urk. D1/4/4 S. 13). Nicht vereinbar ist zudem, wenn die Privatklägerin gegenüber H._____ von Tötungsabsichten des Beschuldigten, Würgen und einem Faustschlag berichtete (Urk. D1/4/1 S. 2 und 4) und gegenüber E._____ einzig eine Ohrfeige erwähnte (Urk. D1/4/7 S. 9 f.). E._____ widersprach zudem der Darstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie nur dank deren Einschreiten nicht die Treppe hinuntergestossen (Urk. D1/3/6 S. 7 f.; Urk. D1/4/7 S. 10 f.). Schliesslich wird beim behaupteten Faustschlag zumindest ein weiteres Fragezeichen gesetzt, da gemäss Aussagen von H._____ die Privatklägerin den Beschuldigten packte und aus der Wohnung riss (Urk. D1/4/5 S. 4 f.).
- 26 - Nicht verkannt wird, dass F._____ und H._____ wiederholt ihre Nähe zum Beschuldigten und eine gewisse Abneigung in Bezug auf die Privatklägerin kundgetan haben. E._____ äusserte zudem auch einen gewissen Loyalitäts- konflikt (E. II.1.3 vorstehend). Hingegen sind Anzeichen für eigentliche Absprachen nicht erkennbar. H._____ und E._____ schrieben zudem die Tätlich- keiten nicht nur einseitig der Privatklägerin zu und F._____ sagte zum Zweck seiner Anwesenheit immerhin, er sei als "Bodyguard" mitgegangen, um H._____ zu schützen. Nicht rechtsgenügend erstellt werden kann aber, wer welche Aggressionen ausübte, als das Ehepaar in den Worten von F._____ in einen "harmlosen Streit" geriet, bei dem es sich in den Worten von E._____ "ein bisschen geschlagen" hat (Urk. D1/4/3 S. 2; Urk. D1/4/7 S. 8 f.). 6.4. Im Ergebnis lässt sich der angeklagte Faustschlag gestützt auf die belastenden Ausführungen der Privatklägerin und aufgrund der Zeugen- aussagen – entgegen den Ausführungen der unentgeltlichen Vertretung (Urk. 105 S. 3 f., 7 f.) – nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
7. Drohung (Anklageziffer 4) 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 19. Juli 2019 einen Gehstock durch die Luft geschwungen und dadurch angedeutet, die Privatklägerin schlagen zu wollen. Weiter habe er gesagt, dass er sie fertigmachen würde. Nachdem die Privatklägerin in ihr parkiertes Auto geflüchtet sei, habe der Be- schuldigte mit dem Gehstock mehrfach gegen die Windschutzscheibe geschlagen und diese zertrümmert. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 80 S. 74 f.). 7.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie seien bei E._____ zu Besuch gewesen. Da die Privatklägerin dort streit- süchtig und laut gewesen sei, habe er sie aus der Wohnung geworfen. Die Privat- klägerin habe in der Folge vor dem Haus im Fahrzeug gewartet. Auf ihr "Ich brin- ge dich in den Knast, du Arschloch" habe auch er "unschön geantwortet", wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Die Privatklägerin
- 27 - habe Gas gegeben und ihn beinahe überfahren. Sie habe vor- und rückwärts gesetzt und versucht, ihn mit dem Fahrzeug an die Wand respektive ein Garagen- tor zu drücken. Dann habe er mit dem Stock auf die Windschutzscheibe einge- schlagen. Dabei habe er vor oder neben dem Fahrzeug gestanden, er denke auf der Fahrerseite. Er habe sich gegen den Angriff wehren wollen. Zudem habe er damit verhindert, dass die Privatklägerin in nicht mehr fahrfähigem Zustand ir- gendwo hingefahren wäre (Prot. I S. 24 ff. und 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 18 f.). Ergänzend führte er aus, die von ihm angeführten Versionen, warum es zur Beschädigung der Windschutzscheibe gekommen sei, würden sich nicht zwingend widersprechen (Urk. 103 S. 19). 7.3. Der fragliche VW Golf wies am 26. Juli 2019 eine eingeschlagene Front- scheibe auf (Urk. D1/1/6 S. 3 und Beilage [Fotobogen]). Unbestritten ist, dass der Schaden anlässlich der angeklagten Auseinandersetzung erfolgte, indem der Be- schuldigte mit einem Gehstock auf die Scheibe einschlug. Das genaue Datum im Juli 2019 kann dahingestellt bleiben (vgl. Urk. 80 S. 7 f. und 75), da das Verfahren betreffend Sachbeschädigung rechtskräftig eingestellt wurde. Die Vorinstanz setzt sich in zutreffender Weise mit den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinander. Sie bezeichnet die verschiedenen Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er die Windschutzscheibe eingeschlagen habe, als wider- sprüchlich und nicht plausibel, und die Schilderungen der Privatklägerin als überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (S. 58 f. und 75 f.). Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte sein Gehabe mit den Worten unterstrich, er werde die Privatklägerin fertigmachen. Seine Aussagen sind im Übrigen auch in diesem Punkt nur schwer nachvollziehbar. Während er vor Vor- instanz die Privatklägerin wörtlich zitiert, will er sich an seine Antwort nicht erinnern können. 7.4. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Gestützt auf die lebhaften und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 13)
- 28 -
– auch erstellt, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (Urk. D1/3/3 S. 3 f.; Urk. D1/3/6 S. 9 f.).
8. Versuchte einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung (Anklageziffer 5)
E. 8 Oktober 2019 durch Dr. med. M._____ zuziehen müssen. Mit Blick auf die bereits wenige Stunden nach dem Vorfall ärztlich festgehaltene deutliche Druckschmerzhaftigkeit an der linken Brustkorbaussenseite im Verlauf des linken Rippenbogens ist aber ein entsprechender Hergang nur theoretischer Natur. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung vom 2. Oktober 2019 kurz nach 6 Uhr morgens die fraglichen Frakturen aufwies und deshalb über Schmerzen klagte. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass der Bruch der Rippen vor oder zwischen den tätlichen Auseinandersetzungen vom 1./2. Oktober 2019 oder unmittelbar danach erfolgte, indem sich die Privatklägerin selbst verletzte oder sie von einem Dritten verletzt wurde. In Bezug auf die letztgenannte Variante wird von keinem der Kontrahenten eine Einmischung eines Dritten behauptet.
- 15 - Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz das Vorbringen des Beschuldigten be- treffend den Abszess an seiner rechten Hand verwirft. Die Rippenbruchfraktur wurde laut Schilderungen der Privatklägerin durch einen Fusstritt verursacht. Die Behandlung des Spritzenabszesses inklusive Fadenmaterialentfernung am
29. September 2019 betraf zudem nur die rechte Hand des Beschuldigten (Urk. D1/8/1). Ein Würgen mit dem linken (und grundsätzlich auch mit dem rechten) Unterarm war damit möglich. Selbst wenn die Aussagen der Privatklägerin wie ausgeführt mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (E. II.1.2), erfahren diese mithin in Bezug auf den Vorfall vom 1./2. Oktober 2019 durch verschiedene objektive Beweismittel eine gewichtige Stütze. Dabei wird nicht verkannt, dass die Privatklägerin – wie die Verteidigung auch ausführt (Urk. 107 S. 8 f.) – die Art und Weise des Würgens unterschiedlich angab. Sie schilderte ein Packen von hinten mit einer Hand am Nacken und ein Zudrücken mit den Fingern und eventuell ein Zudrücken mit beiden Händen (Urk. D1/3/1 S. 6 f.) respektive einen Unterarmwürgegriff, den sie als "Würgegriff" und "Schwitzkasten" bezeichnete und mit den Worten "den Ellbogen um den Hals gelegt" erklärte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 4 f. inkl. Protokoll- notiz). Den Unterarmwürgegriff erwähnte die Privatklägerin – wie bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Ärztin des IRM, Urk. D1/7/1 S. 2 – mithin in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. November 2019. Dies erfolgte zudem, bevor ihr das Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 vorgehalten wurde (Urk. D1/3/4). Dass sie das Würgen in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2019 anders schilderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. D1/3/1 S. 6 f.). Dies lässt vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin den von hinten erfolgten Angriff zu umschreiben versuchte. Dass die Schilderung eines derart ausgeführten dynamischen Geschehens zur nächtlichen Stunde teilweise abweichend ausfällt, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 10) – nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Die Erzählungen der Privatklägerin fallen nicht wiederkehrend oder etwa monoton aus, sondern wirken erlebnisbasiert.
- 16 - Nicht wesentlich belastend sind hingegen die gemäss Gutachten des IRM vom
E. 8.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. August 2019 die Privatklägerin in der Wohnung von J._____ am Hals gepackt und sie während ca. 5 Sekunden von vorne mit der Hand gewürgt. Dadurch sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe den Kopf der Privatklägerin gepackt und versucht, diesen gegen die Wand zu schlagen. Dies sei ihm nicht gelungen, da J._____ eingegriffen habe. J._____ habe die Privatklägerin am Nacken gepackt und sie nach unten gedrückt. Der Beschuldigte habe dabei gegenüber J._____ gesagt, er solle die Privatklägerin fertigmachen. Dadurch sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass sich die Taten wie in der Anklage umschrieben ereignet hätten (Urk. 80 S. 75 f.).
E. 8.2 Der Beschuldigte stritt den Vorwurf vor Vorinstanz ab. Er führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Streit habe sich um das "Gift" gedreht. Die Privatklägerin sei etwa dreimal auf die Toilette gegangen, habe sich eingeschlossen und dort konsumiert, ohne zu teilen. Deswegen sei der Streit ausgebrochen. Er und J._____ seien zu kurz gekommen und J._____ habe die Privatklägerin hinausgeworfen. Die Privatklägerin habe sich theatralisch auf den Boden geworfen und habe Lärm gemacht. Es sei aber niemand verletzt oder bedroht worden, ausser J._____ und er selbst von der Privatklägerin. Diese sei mit einem Messer auf sie los (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 19 ff.).
E. 8.3 Die Vorinstanz hält betreffend die Aussagen der Privatklägerin fest, diese habe gewisse Elemente wie den Tausch einer Diaphin-Tablette gleichbleibend geschildert. Hingegen habe sie die seitens des Beschuldigten und J._____
- 29 - verübten Angriffe unterschiedlich dargestellt. Es bleibe unklar, wer von beiden welchen Tatbeitrag geleistet habe (Urk. 80 S. 47 und 75). Dies ist – entgegen der Privatklägervertretung (Urk. 105 S. 8 f.) – zutreffend. Laut Privatklägerin hätten beide (der Beschuldigte und J._____) sie verschlagen (Urk. D1/3/3 S. 8). Vor allem J._____ sei involviert gewesen, aber auch der Beschuldigte habe sie geschlagen (Urk. D1/3/6 S. 12). Zum Würgen hielt sie fest, der Beschuldigte habe sie "allenfalls" gewürgt (Urk. D1/3/6 S. 12). Noch in der gleichen Einvernahme erklärte sie abweichend davon, der Beschuldigte habe sie in den Würgegriff genommen, da sei sie sich zu 99 % sicher (Urk. D1/3/6 S. 12). J._____ habe sie von hinten mit einer Hand am Hals gepackt und runtergedrückt. Vermutlich habe sie dabei einen unwillkürlichen Urinabgang gehabt. Hätte J._____ sie nicht losgelassen, wäre sie ohnmächtig geworden (Urk. D1/3/6 S. 12 f.). Laut J._____ wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten vorne am Kragen ge- packt. Bei einem derartigen Übergriff "würgt es schon ein bisschen. Vielleicht meint sie das. Ich glaube nicht, dass er sie am Hals gewürgt hat" (Urk. D1/4/6 S. 10 f.). In Übereinstimmung mit dem Beschuldigten schilderte J._____ zudem, wie die Privatklägerin ihn (J._____) mit einem Messer attackiert habe. Dies sei vermutlich passiert, weil er ihr "das Koks vom Couvert weggeblasen" habe (Urk. D1/4/6 S. 6). Die Privatklägerin sei weder vom Beschuldigten noch von ihm geschlagen worden. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Kopf an die Wand schlagen wollen, er (J._____) sei aber dazwischen gegangen (Urk. 11 f.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Aussagen von J._____ teilweise unstetig oder angepasst ausfielen (Urk. 80 S. 65). Nicht verkannt wird, dass J._____ Teil der Auseinandersetzung war. Dies wird von ihm insofern nicht in Abrede gestellt, als er schilderte, wie er selbst eingriff, die Privatklägerin entwaffnete, sie in den "Polizeigriff" nahm und sie nach draussen stiess (Urk. D1/4/6 S. 10 und 13). Bei seiner Befragung als Auskunftsperson stand er insoweit unter einem gewissen Druck, als auch ihm von der Privatklägerin Gewalttätigkeiten vorgeworfen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter anderem die Schilderung, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Kopf an die Wand schlagen wollen
- 30 - und er (J._____) habe dies verhindert, unter diesem Licht erfolgte. Diese Darstellung findet zudem nicht einmal eine Stütze in den Erzählungen der Privatklägerin.
E. 8.4 Die Anklage wirft dem Beschuldigten und J._____ nicht etwa ein mittäterschaftliches Verhalten oder einen Angriff vor. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Privatklägerin weder die konkreten Angriffshandlungen noch den jeweilige Aggressor gleichbleibend schilderte. Ihre Aussagen, die wie ausgeführt mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (E. II.1.2), fallen teilweise widersprüchlich aus, finden in den Depositionen von J._____ keine wesentliche Stütze und können mit objektiven Beweismitteln nicht untermauert werden. Letztlich bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Als Konsequenz ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen.
E. 9 Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 6)
E. 9.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwei Tage später am
19. August 2019 die Privatklägerin in den Unterarmwürgegriff genommen und sie auf diese Art zu Boden geführt. In der Folge habe er sie weiter im Unterarm- würgegriff gehalten und sich dann mit dem Gesäss auf ihren Hals gesetzt. Um noch mehr Kraft auszuüben, habe sich der Beschuldigte auf eine Eisenstange abgestützt. Der Privatklägerin sei es schwindlig geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen und einen unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe den Übergriff insofern abweichend geschildert, als sie in ihrer zweiten Schilderung zusätzlich ein Würgen mit dem Unterarmwürgegriff angegeben habe. Insgesamt lasse sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen (Urk. 80 S. 76).
E. 9.2 Der Beschuldigte stritt den Vorwurf in der Untersuchung ab. Sie hätten sich um eine Portion Kokain gestritten, die ihm gehört und welche die Privatklägerin für
- 31 - sich beansprucht habe. Auf einem Parkplatz sei der Streit beim Auto eskaliert. Die Privatklägerin habe ihm eine leere Wodkaflasche auf den Kopf geschlagen, aber nicht derart stark, dass die Flasche zersplittert worden wäre. Er habe sie für einen kurzen Moment mit seinem Körper gegen einen Maschendrahtzaun gedrückt und ihr dabei die leere Flasche abgenommen. Dann sei die Polizei erschienen. Er ha- be die Privatklägerin dabei weder in den Schwitzkasten genommen noch sonst wie gewürgt (Urk. D1/2/6 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 21 f.). Ergänzend brachte er vor, es mache keinen Sinn, dass die Privatklägerin vor Ort gegenüber der Polizei diese Übergriffe nicht geschildert habe, hätten sie tatsächlich so statt- gefunden (Urk. 103 S. 22).
E. 9.3 Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 19. August 2019 frühmorgens zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, nachdem sie zusammen bei einer Drittperson die Nacht beim Konsum von Betäubungsmitteln verbracht hatten. Auch dieser Vorwurf, zwei Tage nach dem Vorfall in der Wohnung von J._____, beruht allein auf den Aussagen der Privatklägerin und objektive Beweismittel liegen keine vor. Hält die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu ein Würgen mit dem Unterarmwürgegriff geschildert (Urk. 80 S. 47 und 76), ist dies richtig (vgl. Urk. D1/3/6 S. 13 und Urk. D1/3/3 S. 9). Zwar kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass dieses neue Element auch dem Zeitablauf geschuldet ist. Gleichwohl handelt es sich bei diesem nach der Darstellung der Privatklägerin massiven Übergriff um das eigentliche Kerngeschehen. Erlitt sie nach ihrer Umschreibung dabei ein "maximales Würgen", bei dem sie nicht sicher gewesen sei zu überleben (Urk. D1/3/6 S. 13), wäre – entgegen der Privatkläger- vertretung (Urk. 105 S. 9) – grundsätzlich eine entsprechende Schilderung in der ersten Einvernahme zwei Monate nach dem Vorfall zu erwarten gewesen. Unterschiedliche Angaben anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2019 machte die Privatklägerin zudem zur Frage, wie der Beschuldigte sie zu Boden
- 32 - gebracht habe. Er habe sie zu Boden geschleudert. Als sie am Boden gelegen habe, habe er sie im Schwitzkasten gewürgt (Urk. D1/3/6 S. 13). Wenig später hielt die Privatklägerin fest, der Beschuldigte habe sie mit dem Schwitzkasten zu Boden gebracht. Am Boden habe er seinen Arm immer noch um ihren Hals geschlungen gehabt (Urk. D1/3/6 S. 14). Auch diese verschiedenen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Schliesslich bleibt Folgendes zu bemerken. Die Privatklägerin machte geltend, beim Erscheinen der Polizei hätten sie getan, "als wäre dies ein harmloser Ehestreit gewesen" und gemeinsam seien sie vom Ort des Geschehens weggegangen (Urk. D1/3/3 S. 10). Wenngleich die Eheleute, wie bereits erwähnt, eine ambivalente Beziehung führen, ist dieses Verhalten eines Opfers, das sich wenige Augenblicke vorher in Lebensgefahr befunden haben soll, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
E. 9.4 Im Ergebnis lässt sich das angeklagte Würgen, wodurch die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe, sie Todesangst erlitten und es zu einem unfreiwilligen Urinabgang gekommen sei, mit der Vorinstanz gestützt auf die be- lastenden Ausführungen der Privatklägerin nicht erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf dessen Aussagen abzustellen. Er ist deshalb vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
E. 10 12) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Eine hälftige Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz vornimmt, kann nicht über- nommen werden. Bereits erstinstanzlich erfolgten nebst der Verfahrenseinstellung betreffend Anklageziffer 4 (Sachbeschädigung) zahlreiche Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1 (mehrfache Gefährdung des Lebens), 2 (Freiheitsberaubung und Drohung), 3 (einfache Körperverletzung), 5 (versuchte einfache Körperver-
- 53 - letzung und mehrfache Drohungen), 6 (Gefährdung des Lebens) und 7 (Nötigung). Dem stehen die erstinstanzlichen Verurteilungen in den Anklageziffern 4 (Drohung) und 8 (einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens) gegenüber. Betreffend Anklageziffer 1 (einfache Körperverletzung) ergeht ein zusätzlicher Freispruch. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die entsprechenden Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und – entgegen der Vorinstanz – für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 10.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 18. September 2019 die Privatklägerin in der Wohnung von F._____ genötigt, dessen Badezimmer zu verlassen. Nachdem sich die Privatklägerin während etwa 1 ½ Stunden dort ein- geschlossen gehabt habe, habe der Beschuldigte gesagt, dass er kurzen Prozess mache und die Privatklägerin "ausräuchere". Der Beschuldigte habe auf unbe- kannte Weise Rauch generiert und diesen unter der Badezimmertüre hindurch gelassen. Darauf sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden und sie habe das Badezimmer verlassen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Vorwurf lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 76 f.).
- 33 -
E. 10.2 Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe sich freiwillig in das Badezimmer eingeschlossen, vermutlich um Drogen zu konsu- mieren, die sie nicht habe teilen wollen. Da müsse sie auf einen "Horrortrip" gekommen sein. Sie habe sich auch bei anderen Personen zu Hause im Bade- zimmer eingeschlossen. Man habe sie aufgefordert, das Badezimmer freizugeben, dies vielleicht auch mit "ein paar weniger netten Aufforderungen". Es sei aber nicht zu Drohungen, Todesdrohungen oder Rauch gekommen (Prot. I S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 23).
E. 10.3 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Angaben der Privat- klägerin grundsätzlich glaubhaft seien. Aus ihren Schilderungen gehe aber nicht hervor, wer den angeblichen Rauch erzeugt haben soll. Einzelne Übertreibungen der Privatklägerin könnten nicht ausgeschlossen werden (Urk. 80 S. 76 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Laut Privatklägerin sei F._____ aggressiv geworden. Er habe gedroht, er reisse ihr alle Haare aus und schlage sie "windelweich" (Urk. D1/3/8 S. 4). Selbst die Staatsanwaltschaft ging im Zeitpunkt der Ein- vernahme offensichtlich von einem gemeinsamen Handeln aus (Urk. D1/3/8 S. 5: "Sie sagen, es sei Rauch unter der Türe durchgekommen. Wissen Sie, wie die beiden das angestellt haben?"; "Nein, das weiss ich nicht […]").Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte auf unbekannte Art Rauch generiert und diesen unter der Badezimmer- türe hindurchgelassen habe, lasse sich allein gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht zweifelsfrei erstellen, so ist dem – entgegen der Privatkläger- vertretung (Urk. 105 S. 9 f.) – beizupflichten.
E. 10.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizu- sprechen.
- 34 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 8)
Dispositiv
- Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 4 wird eingestellt. 2.-6. (…)
- Es wird keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. 8.-9. (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 48'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit CHF 25'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; davon wurden CHF 10'319.45 bereits durch eine Akontozahlung ausgerichtet. - 56 -
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'412.70 Auslagen (Gutachten) CHF 980.00 Auslagen Polizei CHF 8.80 Entschädigung Zeuge CHF 671.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y2._____) CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB200072) CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB200176) CHF 48'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y1._____) CHF 25'000.00 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand 13.-14. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage- ziffer 8); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 8); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 4).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - 57 - − der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1 Absätze 1-3 und Anklageziffer 6); − der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2); − der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 2 und 5); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1 Absatz 4 und Anklageziffer 3); − der versuchten einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5); − der Nötigung (Anklageziffer 7).
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
- März 2019 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird voll- zogen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 412 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis, das zu einem Schuldspruch gemäss Ziffer 1 führt, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem - 58 - Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'087.80 amtliche Verteidigung Fr. 8'958.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte der Privatklägerin auf- erlegt, wobei der Anteil der Privatklägerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (in der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) und der Privatklägerin (in der Hälfte der Kosten des Beru- fungsverfahrens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per E-Mail) − die Vertretung der Privatklägerin für sich und die Privatklägerin (per Inca-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 59 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G.-Nr. SB180337-O
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 60 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210183-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 9. Juni 2022 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. November 2020 (DG200137)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 (act. D1/20/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 102 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklagezif- fer 4 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.
3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer 1 Absatz 1-3 und Anklageziffer 6, − der Freiheitsberaubung gemäss Anklageziffer 2, − der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 2 und Anklageziffer 5, − der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3, − der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5 sowie − der Nötigung gemäss Anklageziffer 7.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. März 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren wird widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 412 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- 3 -
6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
7. Es wird keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für allfälli- ge zukünftige Schäden aus den strafbaren Handlungen, die zum Schuldspruch ge- mäss Ziffer 2 dieses Urteils führen, dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri- vatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit CHF 48'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit CHF 25'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; davon wurden CHF 10'319.45 bereits durch eine Akontozahlung ausgerichtet.
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'412.70 Auslagen (Gutachten) CHF 980.00 Auslagen Polizei CHF 8.80 Entschädigung Zeuge CHF 671.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y2._____) CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB200072) CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB200176) CHF 48'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y1._____) CHF 25'000.00 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
- 4 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie des unent- geltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von CHF 1'077.– sowie CHF 23'461.50 definitiv und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Hälfte, mithin im Betrag von CHF 23'461.50.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 105 S. 1)
1. Es seien die Ziff. 3 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 16. November 2020 aufzuheben;
2. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen und er sei entsprechend zu bestrafen;
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 20'000.– plus Zins zu 5% seit 24. Juni 2019 zu bezahlen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
- 5 -
2. Es sei dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 412 Tagen eine Genugtuung von Fr. 8'2400.– zuzüglich Zins von 5% seit 14. April 2020 zuzusprechen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 90) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 16. November 2020 wurde den Parteien am 17., 18. und 25. November 2020 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 65 und Urk. 71). A._____ (Privatklägerin), der Beschuldigte und die Staats- anwaltschaft meldeten mit Eingaben vom 23., 25. und 27. November 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 73 - 75). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 76 und Urk. 78) reichten die Privatklägerin am 26. März 2021 und der Beschuldigte am 6. April 2021 fristge- recht die Berufungserklärungen ein (Urk. 84 und Urk. 86). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2021 wur- de vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen und die Berufungserklärungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Verfahrensparteien zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 88). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. April 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 90).
- 6 - 1.3. Am 20. Januar 2022 und 2 Februar 2022 wurde auf den 7. April 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 94 und Urk. 96). 1.4. Zur auf den 7. April 2022 terminierten Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht, weshalb neu auf den 9. Juni 2022 vorgeladen wurde (Prot. II S. 3 f.; Urk. 100). Schliesslich fand die Berufungsverhandlung am
9. Juni 2022 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, und der Privatklägervertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entschei- den (Prot. II S. 6). Es wurden noch folgende Beweise abgenommen bzw. zu den Akten genommen: die Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 103), ein Schreiben einer Frau C._____ vom 7. Juni 2022 (Urk. 104/1) sowie eine Aufzeichnung einer Nachricht der Privatklägerin auf dem Anrufbeantworter von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ (Urk. 104/2). 1.5. Nach der Parteiverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 19). Die gehei- me Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 9. Juni 2022 gefällt (Prot. II S. 20 ff.; Urk. 109) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröff- net.
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem wendet er sich gegen den Widerruf einer im Jahre 2019 ausgefällten be- dingten Freiheitsstrafe (Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6). Weiter ficht der Beschul- digte die Regelung der Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kos- tenauflage an (Dispositivziffern 13 und 14). Die Privatklägerin ficht die Freisprü- che an und beantragt eine höhere Genugtuung (Dispositivziffern 3 und 9). Unan- gefochten blieben die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1), der Verzicht auf die Anordnung einer stati- onären Massnahme (Dispositivziffer 7), die Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin (Dispositiv- ziffern 10 und 11) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12).
- 7 - In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was mittel Beschlusses vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales 3.1. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Beweisanträge: Es seien das Schreiben von Frau C._____ sowie die Tonaufnahme einer Nachrichtenaufzeichnung der Privatklägerin auf dem Anruf- beantworter des amtlichen Verteidigers zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung führte sie aus, Frau C._____ kenne sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin seit längerem persönlich und habe in diesem Schreiben die beiden nach ihrer Wahrnehmung charakterlich beschrieben. Die Tonaufnahme zeige sodann auf, dass die Privatklägerin versucht habe, sie und den Beschuldigten zu nötigen, das Begehren betreffend das Eheschutzverfahren zurückzuziehen. Es zeige das Motiv der Privatklägerin, nämlich Geld. Die Beweismittel seien wichtig für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie des Motivs der Privatklägerin (Prot. II S. 7 ff.). 3.2. Die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ist in der vorliegenden Konstellation – es handelt sich weitestgehend um so genannte Vieraugen-Delikte – von beson- derer Relevanz. Sie ist bei der Würdigung der Beweise von Bedeutung. Die bean- tragten Beweismittel sind geeignet, das Beweisergebnis unter Umständen zu be- einflussen, und dies unabhängig davon, ob ihr Beweiswert bei der Würdigung er- heblich oder gering sein mag. Entsprechend sind die Beweisanträge gutzuheissen und die Beweismittel (Schreiben von Frau C._____ sowie Aufzeichnung der Nachricht auf dem Anrufbeantworter) zu den Akten zu nehmen (Urk. 104/1-2).
- 8 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 80 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Soweit die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin unter Berücksichtigung verschiedener Umstände (psychische Störungen, Aussage- verhalten betreffend den Vorfall bei der Börse D._____, früheres Strafverfahren gegen den Beschuldigten etc.) beleuchtet (Urk. 80 S. 40 ff.), ist Folgendes festzuhalten. Richtig ist, dass die Privatklägerin am 9. August 2019 den Polizei- notruf wählte und einen gewaltsamen Angriff des Beschuldigten schilderte (vgl. Urk. D1/1/10). In einer späteren Einvernahme vom 18. Dezember 2019 gab sie konkret an, sie sei einkaufen gegangen und habe den Beschuldigten bei der Börse in D._____ getroffen. Dieser habe ihr beim Tragen der Einkaufstaschen nicht geholfen, sondern sie vielmehr verhöhnt. Auf Höhe D._____ sei es eskaliert. Der Beschuldigte habe einen Sack mit den Einkäufen genommen und ihn durch die Luft geschwungen. Dadurch seien sämtliche Esswaren über den Boden verteilt worden. Der Beschuldigte habe die Esswaren zertreten und die Privatklägerin verhöhnt. Dort habe er auf sie eingeprügelt, ihr Ohrfeigen und Fusstritte erteilt und sie am Arm herumgeschleudert (Urk. D1/3/6 S. 5 f.). Solche Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin sind auf den Aufnahmen der Überwachungskamera zu keinem Zeitpunkt ersichtlich. Erkennbar ist mit der Vorinstanz, wie die Privatklägerin ab ca. 18.08 Uhr zahlreiche Einkaufstaschen wütend auf dem Vorplatz der Börse abwirft und sich auf den Boden hinlegt. Der Beschuldigte, der ihr vorausgegangen war, kehrt zur Privatklägerin zurück und greift nach zwei Papiertaschen mit Einkäufen. Gleichzeitig bewegt sich die Privatklägerin in seine Richtung. Der Beschuldigte holt mit der einen Papiertasche zu einem Schwung in Richtung der Privatklägerin aus. Bevor die Tasche die Privatklägerin treffen kann, reisst diese und der Inhalt der Tasche fällt zu Boden. Anschliessend tritt der Beschuldigte in ein Behältnis mit Beeren, die sich über den ganzen Platz verteilen. In der Folge greift die
- 9 - Privatklägerin den Beschuldigten massiv an, fasst ihm ins Gesicht und zieht ihn an den Haaren. Der Beschuldigte verhält sich gelassen, wehrt nur ab und schlägt zu keinem Zeitpunkt zurück. Schliesslich holt die Privatklägerin ihr Telefon aus der Handtasche und tätigt einen Anruf (vgl. Urk. D1/1/8; Urk. 80 S. 22 f.). Dieser Anruf erfolgt gemäss in den Videoaufnahmen eingeblendeter Zeit um 18.10 Uhr. Ebenfalls um 18.10 Uhr geht bei der Polizei der Notruf der Privatklägerin ein (Urk. D1/1/10). Erstellt ist damit, dass auf den Videoaufnahmen auch jener Moment festgehalten ist, als die Privatklägerin die Polizei avisierte. Bis zu diesem Zeitpunkt waren von Seiten des Beschuldigten keine Gewalttätigkeiten erfolgt. Was die Privatklägerin am Telefon gegenüber der Polizei schilderte, war deshalb im Wesentlichen erfunden. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass die behaupteten Übergriffe erfolgten, bevor die Privatklägerin und der Beschuldigte den Vorplatz der Börse und damit den per Kamera einsehbaren Platz erreichten. Es bestehen mit Blick auf die Schilderungen der Privatklägerin und die Videoaufnahmen keine Zweifel darüber, dass der Streit auf dem Vorplatz und nicht vorher eskalierte. Weiter kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin auf den Videoaufnahmen um 18.10 Uhr nicht die Polizei avisiert, die Übergriffe später stattfanden und der Notruf später erfolgte. Zwar sind die Privatklägerin und der Beschuldigte nach dem Anruf um 18.10 Uhr phasenweise nicht mehr auf dem Bild erkennbar. Auf dem Bild sind aber Drittpersonen, die auf den Übergriff aufmerksam wurden und, nachdem sich die Situation offensichtlich beruhigt hatte, auf dem Platz in der Nähe der Kontrahenten eher teilnahmslos stehen bleiben. Wäre die Situation später (nochmals) eskaliert, wäre dies ohne Zweifel anhand der Reaktionen der besagten Personen erkennbar gewesen. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin am 9. August 2019 gegenüber der Polizei und am 18. Dezember 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig belastete, sie körperlich angegangen zu haben. Dass die Privatklägerin in einem früheren, ebenfalls gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren aus dem Jahre 2018 zahlreiche Vorwürfe revidierte, ist weiter zutreffend (vgl. Urk. D1/16/5/2, Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
3. Mai 2018). Dafür können mannigfache Gründe bestehen.
- 10 - Die weiteren Umstände, welche die Vorinstanz thematisiert (Urk. 80 S. 42 ff.), können dahingestellt bleiben. Zum einen ist es notorisch, dass Opfer erlebte Gewalt regelmässig erst nach einer gewissen Zeit zur Anzeige bringen. Zum andern sind die vorinstanzlichen Erwägungen eher vager Natur. Gleiches gilt für das von der Verteidigung vorgebrachte finanzielle Motiv der Privatklägerin; auch diese Ausführungen bleiben sehr vage (Urk. 107 S. 4 ff.). Die Tonaufnahme signalisiert sodann lediglich, dass die Privatklägerin gewisse Informationen zurückhalten will, sofern das Eheschutzgesuch zurückgezogen wird. Insofern lässt es Rückschlüsse auf das taktische Verhalten der Privatklägerin in Bezug auf das laufende Eheschutzverfahren zu. Es finden sich aber keine Hinweise darauf und es lässt sich daraus – entgegen der Verteidigung (Urk.- 107 S. 5 f.) – nicht ableiten, dass die Privatklägerin im vorliegenden strafrechtlichen Verfahren taktisch vorgehen bzw. bisherige Aussagen aus unlauteren Motiven gemacht hätte bzw. den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Auch das im Schreiben von Frau C._____ gezeichnete Bild der Privatklägerin ist nicht geeignet, die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wie sie sich aufgrund der bereits vorhandenen Akten ergibt, zu verschlechtern. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin als eingeschränkt zu bezeichnen. In erster Linie wird aber die Glaubhaftigkeit res- pektive der materielle Gehalt ihrer Aussagen zu prüfen sein. Ihre Aussagen wer- den mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen sein. 1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Auskunftsperson können über- nommen werden (Urk. 80 S. 57 und 60 f.). Die Vorinstanz verweist zu Recht in diesem Zusammenhang auf die jeweils freundschaftliche Bindung zum Be- schuldigten und auf einen möglichen Loyalitätskonflikt. Solches spiegelt sich in den von E._____ hinterlassenen Sprachnachrichten auf der Combox der Privat- klägerin (Urk. 80 S. 60 und 24, Urk. D1/12/17) und in den zwei Briefen von F._____ und einer "G._____" an den Beschuldigten wider (Urk. D1/4/4,
- 11 - Beilage 2). Das Bild, welches sodann im Schreiben von Frau C._____ vom Beschuldigten gezeichnet wird – insbesondere dass er andere Charakterzüge aufweist, wenn er unter Drogen-/Alkoholeinfluss steht im Gegensatz zum nüchternen Zustand –, fügt sich in das durch die bisherigen Akten gezeichnete problemlos ein (Urk. 104/1). 1.4. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hin- weisen). 2. 2.1. Verfahrensgegenstand sind acht Vorfälle, die sich laut Anklage ab dem
24. Juni 2019 bis zum 1./2. Oktober 2019 ereigneten. Beweisfundament sind die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie (teilweise) die Aus- sagen von Auskunftspersonen und Zeugen. 2.2. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte dreimal (delegiert) polizeilich, dreimal staatsanwaltschaftlich, dreimal durch das Zwangs- massnahmengericht und zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung befragt (Urk. D1/2/1-3, Urk. D1/2/5-7, Urk. D1/15/25, Urk. D1/15/36, Urk. 34/2, Prot. I S. 21 ff.). Die Privatklägerin wurde einmal polizeilich und viermal staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/3/1-9). Weiter wurden ver- schiedene Personen (H._____, I._____, F._____, J._____ und E._____) als Auskunftspersonen respektive Zeugen einvernommen (Urk. D1/4/1-7). 2.3. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismit- tel vor, insbesondere ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (IRM) vom 22. Oktober 2019 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. D1/7/1), ein Untersuchungsbericht des Forensischen Insti- tuts Zürich (FOR) vom 6. November 2019 betreffend Auswertung von Spuren ab den Kleidungsstücken der Privatklägerin (Urk. D1/10/7), ein Gutachten des IRM vom 9. April 2020 betreffend Auswertung von DNA-Spuren ab dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/9), verschiedene Berichte von Spitälern und Ärz-
- 12 - ten zur Untersuchung der Privatklägerin inkl. einer radiologischen Untersu- chung (Urk. D1/9/9, Urk. D1/9/3) und betreffend den Beschuldigten (Urk. D1/8/1), eine Aufzeichnung einer Überwachungskamera und eine Auf- zeichnung eines Notrufs der Privatklägerin zu einem Vorfall vom 9. August 2019 vor der Börse D._____ (Urk. D1/1/8 und Urk. D1/1/10), ein Brief des Be- schuldigten aus dem Gefängnis an die Privatklägerin (Urk. D1/12/7) sowie mehrere Sprachnachrichten einer Zeugin auf die Combox der Privatklägerin (Urk. D1/12/17). 2.4. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Privat- klägerin, des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen und Zeugen zu- treffend zusammengefasst (Urk. 80 S. 24 ff., 49 ff., 61 ff. und 70 f.). Gleiches gilt in Bezug auf die genannten objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 ff.).
3. Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am Abend des
1. Oktober 2019 in Zürich K._____ der Privatklägerin mit der Schuhspitze in die linke Rippengegend getreten und ihr einen Bruch der Rippen sowie Prellungen an der linken Brustkorbseite zugefügt. Später in der Nacht habe er ihr beim Bahnhof L._____ eine Ohrfeige erteilt und ihr dadurch eine punktförmige Haut- durchtrennung zugefügt. Er habe sie mit einer Hand am Nacken gefasst und ihren Kopf nach unten gedrückt. Anschliessend habe er sie in den Unterarmwürgegriff genommen und ihre Hände hinter ihrem Rücken festgehalten. Während des Würgens im Unterarmwürgegriff habe die Privatklägerin einen unfreiwilligen Urin- abgang erlitten, sei auf die Knie gesunken und habe nicht mehr atmen können. Das Würgen habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts geschaffen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 80 S. 67 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe nie im Leben eine Frau gewürgt. Die Privatklägerin sei erst eine Woche
- 13 - nach dem Vorfall mit gebrochenen Rippen zu einem Arzt gegangen. In jener Nacht habe die Privatklägerin wieder einmal sehr laut geschrien, weshalb ein Passant die Polizei alarmiert habe. Aber eigentlich sei gar nichts passiert. Vor dem angeblichen Angriff seien ihm Fäden gezogen worden, dies nach einer Operation an der Hand wegen eines Abszesses. Zudem habe er Schmerzen an der Hüfte gehabt. Er sei mithin gar nicht in der Lage gewesen zu boxen, zu streiten oder Ohrfeigen auszuteilen. Sie hätten am Bahnhof L._____ "gerammelt". Er habe die Privatklägerin nicht geohrfeigt oder geschlagen und der Vorfall mit den Rippen sei frei erfunden (Prot. I S. 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 12 ff.). Ergänzend bestätigte er auf entsprechende Frage, dass keine Drittpersonen beteiligt gewesen seien (Urk. 103 S. 24 f.). Zur Theorie des Beschuldigten, dass die Privatklägerin sich die Rippenbrüche später zugezogen haben müsse (Urk. 103 S. 13) führte die Verteidigung aus, es sei schlichtweg nicht denkbar, dass die Privatklägerin mit diesen schweren Schmerzen so lange bis zur Versorgung der gebrochenen Rippen zugewartet habe (Urk. 107 S. 4; Prot. II S. 17 f.). Es sei ohne Weiteres eine Selbstbeibringung denkbar, um ihren Schilderungen Nachdruck zu verleihen (Urk. 107 S. 5). 3.3. Die Privatklägerin wurde wenige Stunden nach dem Vorfall medizinisch un- tersucht. Die Vorinstanz würdigt das gestützt auf diese Untersuchungen verfasste Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 (Urk. D1/7/1), einen Untersu- chungsbericht von Dr. med. M._____ vom 28. Oktober 2019 (Urk. D1/9/3), ein Gutachten des IRM vom 9. April 2020 betreffend Auswertung von DNA-Spuren ab dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/9) sowie einen Untersuchungs- bericht des FOR vom 6. November 2019 betreffend Auswertung von Spuren ab den Kleidungsstücken der Privatklägerin (Urk. D1/10/7). Weiter setzt sich die Vorinstanz mit der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin zum Würgegriff auseinander. Zudem prüft sie verschiedene Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin die Rippenbrüche möglicherweise selbst zuge- fügt habe und er aufgrund seiner lädierten Hand einen Angriff gar nicht habe
- 14 - verüben können, und verwirft diese. Auf diese zutreffende Beweiswürdigung kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 46 ff., 57 und 67 ff.). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. Richtig ist, dass die Beurteilungen im Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 gestützt auf eine Untersuchung der Privatklägerin vom 2. Oktober 2019 kurz nach 6 Uhr morgens (unter anderem mit folgenden Feststellungen: deutliche Druckschmerzhaftigkeit an der linken Brustkorbaussenseite im Verlauf des linken Rippenbogens, ruhe- und atemabhängige Schmerzen in dieser Gegend, Haut- einblutung am Hals am Ansatz des linken Kopfwendemuskels) und der Bericht von Dr. med. M._____ vom 28. Oktober 2019 (Bruch der Rippen 6 bis 8 auf der linken Brustkorbseite) die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin wesentlich stützen. Bezeichnet die Vorinstanz die Vermutung des Beschuldigten eines späteren Rippenbruchs als nicht plausibel, kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 4 f.) – beigepflichtet werden. Zwar kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin die Frakturen erst nach der (eingestandenermassen) tätlichen Auseinandersetzung vom 1./2. Oktober 2019 zuzog. Diese Verletzung hätte sich die Privatklägerin vor der apparativen Untersuchung vom
23. Oktober 2019 und wohl auch vor der ärztlichen Untersuchung vom
8. Oktober 2019 durch Dr. med. M._____ zuziehen müssen. Mit Blick auf die bereits wenige Stunden nach dem Vorfall ärztlich festgehaltene deutliche Druckschmerzhaftigkeit an der linken Brustkorbaussenseite im Verlauf des linken Rippenbogens ist aber ein entsprechender Hergang nur theoretischer Natur. Vielmehr bestehen keine Zweifel, dass die Privatklägerin bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung vom 2. Oktober 2019 kurz nach 6 Uhr morgens die fraglichen Frakturen aufwies und deshalb über Schmerzen klagte. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass der Bruch der Rippen vor oder zwischen den tätlichen Auseinandersetzungen vom 1./2. Oktober 2019 oder unmittelbar danach erfolgte, indem sich die Privatklägerin selbst verletzte oder sie von einem Dritten verletzt wurde. In Bezug auf die letztgenannte Variante wird von keinem der Kontrahenten eine Einmischung eines Dritten behauptet.
- 15 - Richtig ist auch, wenn die Vorinstanz das Vorbringen des Beschuldigten be- treffend den Abszess an seiner rechten Hand verwirft. Die Rippenbruchfraktur wurde laut Schilderungen der Privatklägerin durch einen Fusstritt verursacht. Die Behandlung des Spritzenabszesses inklusive Fadenmaterialentfernung am
29. September 2019 betraf zudem nur die rechte Hand des Beschuldigten (Urk. D1/8/1). Ein Würgen mit dem linken (und grundsätzlich auch mit dem rechten) Unterarm war damit möglich. Selbst wenn die Aussagen der Privatklägerin wie ausgeführt mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (E. II.1.2), erfahren diese mithin in Bezug auf den Vorfall vom 1./2. Oktober 2019 durch verschiedene objektive Beweismittel eine gewichtige Stütze. Dabei wird nicht verkannt, dass die Privatklägerin – wie die Verteidigung auch ausführt (Urk. 107 S. 8 f.) – die Art und Weise des Würgens unterschiedlich angab. Sie schilderte ein Packen von hinten mit einer Hand am Nacken und ein Zudrücken mit den Fingern und eventuell ein Zudrücken mit beiden Händen (Urk. D1/3/1 S. 6 f.) respektive einen Unterarmwürgegriff, den sie als "Würgegriff" und "Schwitzkasten" bezeichnete und mit den Worten "den Ellbogen um den Hals gelegt" erklärte (vgl. Urk. D1/3/4 S. 4 f. inkl. Protokoll- notiz). Den Unterarmwürgegriff erwähnte die Privatklägerin – wie bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Ärztin des IRM, Urk. D1/7/1 S. 2 – mithin in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. November 2019. Dies erfolgte zudem, bevor ihr das Gutachten des IRM vom 22. Oktober 2019 vorgehalten wurde (Urk. D1/3/4). Dass sie das Würgen in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2019 anders schilderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. D1/3/1 S. 6 f.). Dies lässt vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin den von hinten erfolgten Angriff zu umschreiben versuchte. Dass die Schilderung eines derart ausgeführten dynamischen Geschehens zur nächtlichen Stunde teilweise abweichend ausfällt, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 10) – nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Die Erzählungen der Privatklägerin fallen nicht wiederkehrend oder etwa monoton aus, sondern wirken erlebnisbasiert.
- 16 - Nicht wesentlich belastend sind hingegen die gemäss Gutachten des IRM vom
9. April 2020 nachgewiesenen DNA-Spuren des Beschuldigten ab dem Hals der Privatklägerin (Urk. D1/10/9), nachdem es sich bei den Kontrahenten um ein Ehepaar handelt, das sich immer wieder körperlich angeht und zudem eingestanden hat, dass es in der fraglichen Nacht eine körperliche Auseinandersetzung austrug. Qualifiziert die Vorinstanz die Urinanhaftungen gemäss Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
6. November 2019 an den Kleidungsstücken der Privatklägerin (Urk. D1/10/7) als zwar nicht aussagekräftig, aber mit den Schilderungen der Privatklägerin nicht im Widerspruch stehend, kann dies übernommen werden. Demgegenüber stehen die Erklärungen des Beschuldigten wie ausgeführt zu- mindest teilweise in einem vernünftigerweise nicht auflösbaren Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen. Auch zum Nebengeschehen der Auseinander- setzung beim Bahnhof L._____ fallen die Schilderungen des Beschuldigten nur wenig überzeugend aus. So hielt er etwa fest, er habe der Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt das Öffnen des Schliessfachs verweigert. Trotzdem habe sie insistiert und er habe das Fach geöffnet (Urk. D1/2/3 S. 8). Diese Erklärungen sind in sich widersprüchlich. Sie sind darüber hinaus nicht ohne Weiteres vereinbar mit den Aussagen von F._____, wonach die Privatklägerin ihn wegen des Schliessfachschlüssels gefragt habe (Urk. D1/4/4 S. 4). Belastend fällt schliesslich ein weiteres Moment aus. Es ist unbestritten, dass der Beschuldig- te der Privatklägerin im Oktober 2019 aus der Haft einen Brief schrieb. Darin bezeichnet der Beschuldigte sich als geliebten Ehemann der Privatklägerin, dem es leid tue, der sie um Verzeihung bittet und der verspricht, dies nie wie- der zu tun. Weiter bittet der Beschuldigte die Privatklägerin, am Montag keine Aussagen zu machen respektive zu sagen, es sei nichts vorgefallen (Urk. D1/12/7, Beilage: "[…] from B._____, your beloved husband, he is really sorry, he ask [sic!] you a big pardon […] he apologizes: He promises he will never do again! […] please do not make any statement on monday. SAY NO- THING! […] SAY NOTHING HAPPENED when they ask you on Monday […]; Prot. I S. 49). Am Montag, den 7. Oktober 2019, fand die staatsanwaltschaftli- che Einvernahme der Privatklägerin statt. Auch dieser Versuch nach dem Vor-
- 17 - fall vom 1./2. Oktober 2019, auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Ein- fluss zu nehmen, belastet den Beschuldigten und wirft ein weiteres Fragezei- chen auf seine Darstellung. Die zitierten Zeilen brauchen keiner Interpretation. Inwiefern der Beschuldigte damit einzig die Privatklägerin schützen wollte (Prot. I S. 49; Prot. II S. 18), bleibt das Geheimnis der Verteidigung. Gleicher- massen nicht überzeugend ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe mit dem Brief einzig die Privatklägerin abhalten wollen, eine Falschaussage zu machen (Urk. D1/2/7 S. 12; Urk. D1/15/25 S. 5 f.; Urk. 103 S. 13 f.). Hätte er das gewollt, hätte er dies geschrieben. Vielmehr verfolgte er nachweislich das gegenteilige Ziel. Die verlangte Aussage von seiner Ehefrau, es sei nichts ge- schehen ("SAY NOTHING HAPPENED when they ask you on Monday) wäre bereits wahrheitswidrig und eine Falschaussage gewesen, da mindestens (in den Worten des Beschuldigten) ein "Gerangel" stattgefunden hatte. Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, der anklagerelevante Sachverhalt vom 1./2. Oktober 2019 sei erstellt. 3.4. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das Würgen eine Lebensgefahr schuf, hielt das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom
22. Oktober 2019 Folgendes fest. Am Hals der Privatklägerin habe sich lediglich am Ansatz des linken Kopfwendemuskels eine einzelne Hauteinblutung befunden. Diese sei grundsätzlich mit den Folgen eines Unterarmwürgegriffs in Einklang zu bringen. Weiter legt das IRM Merkmale und Risiken des Unterarmwürgegriffs dar. Bei einem Unterarmwürgegriff könne es durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halsverletzungen kommen. Durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren. Durch diese Krafteinwirkung könne relativ leicht ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden. Dies führe zu einer kompletten Unterbrechung des Blutzuflusses und Blutabflusses des Gehirns. Das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen verhindere eine Blutstauung und somit Stauungsblutungen im
- 18 - Kopfbereich. Die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf bewirke eine sehr rasche Sauerstoffarmut des Gehirns. Objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) hätten nicht festgestellt werden können. Dies spreche aber aufgrund des geltend gemachten Unterarmwürgegriffs nicht gegen eine kreislaufrelevante Halskompression. Indem die Privatklägerin geschildert habe, dass es während des Angriffs zu einem unwillkürlichen Urinabgang und zu Schwindel gekommen sei, lägen subjektive Symptome vor, welche mit einer durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung vereinbar seien. Diese liessen im vorliegenden Fall auf eine Lebensgefahr schliessen (Urk. D1/7/1). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der Beschuldigte durch das Würgen mit dem Unterarm eine erhebliche Krafteinwirkung und eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass bei der Privatklägerin Würge- male oder Stauungsblutungen nicht hätten festgestellt werden können. Ebenso ist nicht massgebend, dass die genaue Zeitspanne des Würgens und ob diese nur wenige Sekunden dauerte nicht feststeht. Die Privatklägerin zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hinwiesen. Wie das Gutachten ausführt, bewirkte die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine sehr rasche Sauerstoffarmut des Gehirns. Für den Beschuldigten war nicht erkennbar, ab welcher Intensität respektive Dauer der Halskompression er die Privatklägerin in Lebensgefahr brachte. Mithin schuf er eine konkrete und akute Lebensgefahr. 3.5. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernst- haft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensge- fahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Dies räumte der Be- schuldigte denn auch ausdrücklich ein, er wisse, dass beim Würgen ein Atemstill- stand und der Tod eintreten könnten (Urk. D1/2/2 S. 4). Mit der Vorinstanz bleibt
- 19 - zu unterstreichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin würgte, bis diese auf die Knie ging (Urk. 80 S. 79). Diese Entschlossenheit manifestiert den direkten Vorsatz des Beschuldigten, eine unmittelbare Lebensgefahr zu schaffen. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass Fusstritte gegen die Rippen Prellungen und auch Rippenfrakturen bewirken können. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen nahm er in Kauf.
4. Mehrfache Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1) 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 24./25. Juni 2019 der Privatklägerin in deren Wohnung eine Ohrfeige verpasst, sie anschliessend in den Unterarmwürgegriff genommen und sie auf diese Weise vom Bett runtergezogen. Mit seinem Gewicht habe er die Privatklägerin auf den Boden gedrückt, so dass sie auf ihren Bauch zu liegen gekommen sei. Dabei habe er die Privatklägerin im Unterarmwürgegriff festgehalten. Der Privatklägerin sei es schwindlig geworden und "es flackerte ihr vor den Augen". Ein paar Stunden später habe sich ein gleichartiger Übergriff ereignet, indem der Beschuldigte die Privatklägerin erneut in den Unterarmwürgegriff genommen und sie so zu Boden geführt habe. Dort habe der Beschuldigte mit seinem vollen Gewicht auf den Rücken der Privatklägerin gelegen. Die Privatklägerin habe die gleichen Symptome verspürt wie beim vorherigen Übergriff. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin in den rechten Unterarm gebissen und ihr zwei punktförmige Verletzungen zugefügt, die ärztlich hätten versorgt werden müssen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich mit Ausnahme der Bissverletzung nicht erstellen (Urk. 80 S. 69 f.). 4.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz im Wesentlichen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung führte er aus, das habe die Privatklägerin alles frei erfunden. Sie hätten um die letzte Portion Kokain gestritten, die er nicht habe teilen wollen. Die Privatklägerin habe ihn mit ihren Beinen eingeklemmt und die Beine überkreuzt.
- 20 - Da er keine Luft bekommen habe, habe er sie aus Notwehr gebissen (Prot. I S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 15). Ergänzend führte er aus, es sei möglich, das sie sich gegenseitig geohrfeigt hätten (Urk. 103 S. 16). Ob es indes dazu gekommen ist, kann dahingestellt bleiben, zumal diesbezüglich kein Schuldspruch verlangt wird und entsprechend die reformatio in peius zu berücksichtigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hält fest, dass der Vorwurf mit Ausnahme eines Arztberichts sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin stütze. Deren Schilderungen zu den Würgevorgängen seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb unüberwindbare Zweifel verblieben, dass sich die Würgevorgänge wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hätten. Hingegen könne dem Beschuldigten im Hinblick auf die behauptete Notwehrsituation nicht gefolgt werden. Es wäre naheliegender gewesen, dass er die Beine der Privatklägerin mit den Händen auseinandergedrückt hätte. Es sei deshalb erstellt, dass es bei einem gegenseitigen Gerangel zum Bissangriff des Beschuldigten gekommen sei (Urk. 80 S. 69 f.). Richtig ist, dass die Privatklägerin die Frage, wie sie anlässlich der Würgevorfälle auf den Boden zu liegen kam, unterschiedlich beantwortete (vgl. Urk. D1/3/4 S. 12 f. und Urk. D1/3/6 S. 4). Obwohl dies für sich genommen auch durch den Zeitablauf erklärt werden könnte – die dritte Einvernahme zum fraglichen Ge- schehen fand am 18. Dezember 2019 und damit rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall statt – kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden. Nicht nur sind die belastenden Schilderungen mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen (E. II.1.2). Sondern die Erzählungen fallen teilweise knapp aus. So gab die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2019 den ersten Vorfall in wenigen Sätzen wieder (Urk. D1/3/4 S. 12 f.). Dies ist bemerkenswert, da die Privatklägerin einen massiven Übergriff behauptete, der gleichsam stark in ihren Erinnerungen bleiben müsste. Ähnlich kurz fiel die spätere Schilderung am
18. Dezember 2019 darüber aus, wie die Privatklägerin zu liegen kam und wie der
- 21 - Beschuldigte ihr vermutlich Geld aus der Hand habe entreissen wollen (Urk. D1/3/6 S. 4 f.). Nicht realistisch ist zudem, dass sich die Privatklägerin nach zwei massiven Übergriffen (Urk. D1/3/3 S. 5: "Eben, am 24. Juni 2019 hatte mich mein Mann brutalst 2 mal in den Schwitzkasten genommen") bereits rund einen Tag später enttäuscht darüber zeigte, dass der Beschuldigte ihre Wohnung verlassen hatte (Urk. D1/3/4 S. 14: "Am 26. Juni hat er die Wohnung aber einfach verlassen. Ich war sehr enttäuscht. Er war einfach weg, als ich erwachte"). Wenngleich die Eheleute eine ambivalente Beziehung führen, ist eine derart zum Ausdruck gebrachte Enttäuschung über die blosse Abreise jener Person, welche die Privatklägerin ihren Angaben folgend wenig zuvor zweimal in Lebensgefahr gebracht haben soll, nicht nachvollziehbar. Objektive Beweismittel liegen keine vor. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt betreffend die zwei Würgevorgänge lediglich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 105 S. 5 f.) – nicht erstellen und es ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Aussagen abzustellen. Nicht anders verhält es sich – in Abweichung von der Vorinstanz – mit dem Anklagevorwurf, der Privatklägerin in den rechten Unterarm gebissen und ihr dadurch eine Verletzung zugefügt zu haben. Das Beissen ist unbestritten und die Verletzungen sind durch eine Notiz der Klinik für Chirurgie und Orthopädie des Kantonsspitals Schaffhausen erstellt (Urk. D1/9/9). Während die bereits erwähnten und wenig überzeugenden Aussagen der Privatklägerin zu den Würgevorfällen auch den gleichzeitig erfolgten Übergriff betreffend das Beissen beschlagen, fielen die Schilderungen des Beschuldigten konkret und anschaulich aus. So gab er wiederholt an, aus Notwehr gehandelt zu haben. Die Privatklägerin habe seinen Kopf zwischen ihren Oberschenkeln eingeklemmt, ihre Beine gekreuzt und kräftig zugedrückt. Er habe sich irgendwie befreien müssen. Der Streit habe sich um Kokain gedreht, welches er mit der Privatklägerin nicht habe teilen wollen (Urk. D1/2/5 S. 6 f.; Prot. I S. 21 f.). Auch gab der Beschuldigte an, weshalb er auf eine Anzeige verzichtete. Er habe sich geschämt, zugeben zu müssen, von einer Frau körperlich in Bedrängnis gebracht worden zu sein, das Beissen werde doch als "Mädchensport" bezeichnet, er könne darauf kaum stolz sein (Urk. D1/2/5
- 22 - S. 8). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten rabiat anzugreifen in der Lage ist, offenbaren die Aufnahmen der Überwachungskamera bei der Börse D._____ (Urk. D1/1/8). Macht der Beschuldigte geltend, er habe die Privatklägerin gebissen, um sich aus ihrer Umklammerung zu lösen, kann ihm Gegenteiliges nicht zur Last gelegt werden. 4.4. Zusammenfassend lässt sich der anklagerelevante Sachverhalt vom 24./25. Juni 2019 betreffend die Würgevorfälle (Anklageziffer 1 Absätze 1-3) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen. Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den rechten Unterarm biss und ihr zwei punktförmige Verletzungen zufügte (Anklageziffer 1 Absatz 4). Solches tat der Beschuldigte, um sich von der Privatklägerin zu lösen, die seinen Kopf zwischen ihren Beinen eingeklemmt hatte und kräftig zudrückte. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Titel der rechtfertigenden Notwehr zurückzukommen sein (E. III.2).
5. Freiheitsberaubung und Drohung (Anklageziffer 2) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 9. Juli 2019 der Privatklägerin mit dem Tod gedroht und sie anschliessend während etwa drei Stunden auf den Balkon eines Hotelzimmers in der 4. Etage ausgesperrt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 70 ff.). 5.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe ihn damals vor N._____ (einem ebenfalls im Hotelzimmer anwesenden Betäubungsmittelkonsumenten) bewusst provoziert und das (ge- meint: den Betäubungsmittelkonsum) filmen wollen. Es sei zum Streit gekommen, N._____ habe sie getrennt und er (der Beschuldigte) habe der Privatklägerin ge- sagt, sie solle sich auf den Balkon abkühlen gehen. Die Privatklägerin sei freiwillig hinaus und die Balkontüre habe er nicht abgeschlossen. Zudem sei der Balkon
- 23 - von einem ca. 80 cm hohen Hag umgeben, über den man auf den angrenzenden Balkon und das benachbarte Zimmer hätte gelangen können (Prot. I S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 16 f.). 5.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 70 ff.). Insbesondere ist richtig, dass die Privatklägerin zur Dauer des behaupteten Aussperrens (vgl. Urk. D1/3/3 S. 6 und Urk. D1/3/4 S. 17) und be- treffend die herbeigerufene(n) Raumpflegerin(nen) (vgl. Urk. D1/3/3 S. 6 und Urk. D1/3/6 S. 4) unterschiedliche Angaben machte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die von der Privatklägerin erwähnte Raumpflegerin, die anhand der Zimmernummer und der Einsatzpläne eruiert werden konnte, sich an einen solchen – wohl nicht ganz alltäglichen – Vorfall hätte erinnern können (vgl. D1/1/11 S. 6 und Urk. D1/4/2). Darüber hinaus fallen die Erklärungen der Privatklägerin in weiteren Punkten als nicht von vornherein nachvollziehbar aus. So gab sie an, sie habe vom Balkon nicht wieder hineingehen wollen. Als die Raumpflegerin beim Zimmer geklingelt habe, habe der Beschuldigte die Balkontüre geöffnet und später, als die Raumpflegerin weggewesen sei, wieder geschlossen (Urk. D1/3/3 S. 6). Letzteres lässt immerhin die Frage zu, weshalb die Privatklägerin die fragliche Gelegenheit nicht ergriff, um den Balkon und das Zimmer zu verlassen. Ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, dass die Privatklägerin nicht zumindest versuchte, über den angrenzenden Balkon zum benachbarten Zimmer zu gelangen. Die Balkonabtrennung auf etwa Tischhöhe hätte laut Aussagen der Raumpflegerin leicht überstiegen werden können, was auch die Privatklägerin einräumte (Urk. D1/4/2 S. 3 f. und Urk. D1/3/6 S. 4). Die von den Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen angetroffene offene Balkontüre kann zwar mit der Vorinstanz in dem Sinne erklärt werden, dass der Beschuldigte vor dem Öffnen der Zimmertüre die Balkontüre öffnete. Weiter ist denkbar, dass die Privatklägerin wie im Wahrnehmungsbericht vermerkt vor Ort den Polizisten nichts sagte und dennoch unmittelbar vorher ausgesperrt war (Urk. D1/1/9 S. 2). Im Widerspruch zum Wahrnehmungsbericht, wonach die
- 24 - Balkontüre beim Erscheinen der Polizei einen Spalt offenstand, steht aber die Behauptung der Privatklägerin, die Polizei habe die Balkontüre geöffnet. Widersprüchlich ist dies zumindest dann, wenn das "Öffnen" als "Aufschliessen" verstanden wird, was der Kontext der Aussagen nahelegt (Urk. D1/3/6 S. 3). Nicht das Kerngeschehen betreffend, aber gleichwohl bemerkenswert ist weiter, dass die Privatklägerin rund vier Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau sagen konnte, ob die ebenfalls anwesende und ihr unbekannte Person ("N._____") ihr eine Ohrfeige verpasst hatte (Urk. D1/3/4 S. 15 und 17). Wenngleich die Beziehung der Ehegatten von gegenseitiger Gewalt geprägt scheint und wiederholte Übergriffe im Laufe der Zeit in der Erinnerung möglicherweise an Kontur verlieren, müsste eine Ohrfeige von einer nicht weiter bekannten Person auch wenige Monate später noch einen bleibenden Eindruck hinterlassen. 5.4. Im Ergebnis lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die be- lastenden Ausführungen der Privatklägerin mit der Vorinstanz und entgegen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 105 S. 6 f.) nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und der Drohung freizusprechen.
6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3) 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 14. Juli 2019 der Privatklägerin in der Wohnung von H._____ mitten in der Nacht einen Faustschlag verpasst. Dadurch habe die Privatklägerin Schmerzen im Kiefer- bereich erlitten, die während etwa 14 bis 18 Tagen angehalten hätten. Die Vor- instanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen. Der angeklagte Faustschlag lasse sich hingegen nicht erstellen (Urk. 80 S. 62 ff. und 73 f.). 6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, auch dieser Vorwurf sei frei erfunden. Die Privatklägerin sei aus Eifersucht in die Wohnung von H._____ gestürmt und habe dort herumgeschrien. H._____ ha- be Angst vor Beschwerden gehabt, weshalb sie aus Rücksicht auf die Nachbarn
- 25 - nach draussen gegangen seien. Dort habe die Privatklägerin ihn angesprungen und ihm den Kopf und Oberkörper zerkratzt (Prot. I S. 23 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 17 f.). 6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu fraglichen Zeit in der Wohnung von H._____ war, gemeinsam mit ihr Betäubungsmittel konsumierte und dort von der Privatklägerin aufgesucht wurde. Die Privatklägerin befand sich in Begleitung von F._____ und E._____. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sämtliche Personen schilderten, wie es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar gekommen sei, als sich dieses alleine in der Wohnung aufgehalten habe. Richtig ist auch, dass F._____, H._____ und E._____ den fraglichen Faustschlag nicht bestätigten und der Vorwurf ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Zwar passt das von H._____ geschilderte "Geschrei" und "Gepolter" (Urk. D1/4/1 S. 2 und Urk. D1/4/5 S. 4) in Abweichung von der Vorinstanz grundsätzlich mit einem Faustschlag zusammen. Hingegen sind die besagten Schilderungen von H._____ aber ebenso zwanglos mit einer gegenseitigen Auseinandersetzung, wie sie von den genannten Personen wiedergegeben wurde, in Einklang zu bringen. Richtig ist, wenn die Vorinstanz als fragwürdig bezeichnet, dass die während Wochen anhaltenden Schmerzen am Kieferknochen von der Privatklägerin und den damals Anwesenden kaum erwähnt werden. So hielt F._____ fest, die Privatklägerin habe ihn nach dem Vorfall nach Hause gefahren, während der Fahrt aber nicht über Schmerzen geklagt (Urk. D1/4/4 S. 13). Nicht vereinbar ist zudem, wenn die Privatklägerin gegenüber H._____ von Tötungsabsichten des Beschuldigten, Würgen und einem Faustschlag berichtete (Urk. D1/4/1 S. 2 und 4) und gegenüber E._____ einzig eine Ohrfeige erwähnte (Urk. D1/4/7 S. 9 f.). E._____ widersprach zudem der Darstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie nur dank deren Einschreiten nicht die Treppe hinuntergestossen (Urk. D1/3/6 S. 7 f.; Urk. D1/4/7 S. 10 f.). Schliesslich wird beim behaupteten Faustschlag zumindest ein weiteres Fragezeichen gesetzt, da gemäss Aussagen von H._____ die Privatklägerin den Beschuldigten packte und aus der Wohnung riss (Urk. D1/4/5 S. 4 f.).
- 26 - Nicht verkannt wird, dass F._____ und H._____ wiederholt ihre Nähe zum Beschuldigten und eine gewisse Abneigung in Bezug auf die Privatklägerin kundgetan haben. E._____ äusserte zudem auch einen gewissen Loyalitäts- konflikt (E. II.1.3 vorstehend). Hingegen sind Anzeichen für eigentliche Absprachen nicht erkennbar. H._____ und E._____ schrieben zudem die Tätlich- keiten nicht nur einseitig der Privatklägerin zu und F._____ sagte zum Zweck seiner Anwesenheit immerhin, er sei als "Bodyguard" mitgegangen, um H._____ zu schützen. Nicht rechtsgenügend erstellt werden kann aber, wer welche Aggressionen ausübte, als das Ehepaar in den Worten von F._____ in einen "harmlosen Streit" geriet, bei dem es sich in den Worten von E._____ "ein bisschen geschlagen" hat (Urk. D1/4/3 S. 2; Urk. D1/4/7 S. 8 f.). 6.4. Im Ergebnis lässt sich der angeklagte Faustschlag gestützt auf die belastenden Ausführungen der Privatklägerin und aufgrund der Zeugen- aussagen – entgegen den Ausführungen der unentgeltlichen Vertretung (Urk. 105 S. 3 f., 7 f.) – nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
7. Drohung (Anklageziffer 4) 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 19. Juli 2019 einen Gehstock durch die Luft geschwungen und dadurch angedeutet, die Privatklägerin schlagen zu wollen. Weiter habe er gesagt, dass er sie fertigmachen würde. Nachdem die Privatklägerin in ihr parkiertes Auto geflüchtet sei, habe der Be- schuldigte mit dem Gehstock mehrfach gegen die Windschutzscheibe geschlagen und diese zertrümmert. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 80 S. 74 f.). 7.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie seien bei E._____ zu Besuch gewesen. Da die Privatklägerin dort streit- süchtig und laut gewesen sei, habe er sie aus der Wohnung geworfen. Die Privat- klägerin habe in der Folge vor dem Haus im Fahrzeug gewartet. Auf ihr "Ich brin- ge dich in den Knast, du Arschloch" habe auch er "unschön geantwortet", wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Die Privatklägerin
- 27 - habe Gas gegeben und ihn beinahe überfahren. Sie habe vor- und rückwärts gesetzt und versucht, ihn mit dem Fahrzeug an die Wand respektive ein Garagen- tor zu drücken. Dann habe er mit dem Stock auf die Windschutzscheibe einge- schlagen. Dabei habe er vor oder neben dem Fahrzeug gestanden, er denke auf der Fahrerseite. Er habe sich gegen den Angriff wehren wollen. Zudem habe er damit verhindert, dass die Privatklägerin in nicht mehr fahrfähigem Zustand ir- gendwo hingefahren wäre (Prot. I S. 24 ff. und 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 18 f.). Ergänzend führte er aus, die von ihm angeführten Versionen, warum es zur Beschädigung der Windschutzscheibe gekommen sei, würden sich nicht zwingend widersprechen (Urk. 103 S. 19). 7.3. Der fragliche VW Golf wies am 26. Juli 2019 eine eingeschlagene Front- scheibe auf (Urk. D1/1/6 S. 3 und Beilage [Fotobogen]). Unbestritten ist, dass der Schaden anlässlich der angeklagten Auseinandersetzung erfolgte, indem der Be- schuldigte mit einem Gehstock auf die Scheibe einschlug. Das genaue Datum im Juli 2019 kann dahingestellt bleiben (vgl. Urk. 80 S. 7 f. und 75), da das Verfahren betreffend Sachbeschädigung rechtskräftig eingestellt wurde. Die Vorinstanz setzt sich in zutreffender Weise mit den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinander. Sie bezeichnet die verschiedenen Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er die Windschutzscheibe eingeschlagen habe, als wider- sprüchlich und nicht plausibel, und die Schilderungen der Privatklägerin als überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (S. 58 f. und 75 f.). Damit ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte sein Gehabe mit den Worten unterstrich, er werde die Privatklägerin fertigmachen. Seine Aussagen sind im Übrigen auch in diesem Punkt nur schwer nachvollziehbar. Während er vor Vor- instanz die Privatklägerin wörtlich zitiert, will er sich an seine Antwort nicht erinnern können. 7.4. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Gestützt auf die lebhaften und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 13)
- 28 -
– auch erstellt, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (Urk. D1/3/3 S. 3 f.; Urk. D1/3/6 S. 9 f.).
8. Versuchte einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung (Anklageziffer 5) 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. August 2019 die Privatklägerin in der Wohnung von J._____ am Hals gepackt und sie während ca. 5 Sekunden von vorne mit der Hand gewürgt. Dadurch sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe den Kopf der Privatklägerin gepackt und versucht, diesen gegen die Wand zu schlagen. Dies sei ihm nicht gelungen, da J._____ eingegriffen habe. J._____ habe die Privatklägerin am Nacken gepackt und sie nach unten gedrückt. Der Beschuldigte habe dabei gegenüber J._____ gesagt, er solle die Privatklägerin fertigmachen. Dadurch sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass sich die Taten wie in der Anklage umschrieben ereignet hätten (Urk. 80 S. 75 f.). 8.2. Der Beschuldigte stritt den Vorwurf vor Vorinstanz ab. Er führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Streit habe sich um das "Gift" gedreht. Die Privatklägerin sei etwa dreimal auf die Toilette gegangen, habe sich eingeschlossen und dort konsumiert, ohne zu teilen. Deswegen sei der Streit ausgebrochen. Er und J._____ seien zu kurz gekommen und J._____ habe die Privatklägerin hinausgeworfen. Die Privatklägerin habe sich theatralisch auf den Boden geworfen und habe Lärm gemacht. Es sei aber niemand verletzt oder bedroht worden, ausser J._____ und er selbst von der Privatklägerin. Diese sei mit einem Messer auf sie los (Prot. I S. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 19 ff.). 8.3. Die Vorinstanz hält betreffend die Aussagen der Privatklägerin fest, diese habe gewisse Elemente wie den Tausch einer Diaphin-Tablette gleichbleibend geschildert. Hingegen habe sie die seitens des Beschuldigten und J._____
- 29 - verübten Angriffe unterschiedlich dargestellt. Es bleibe unklar, wer von beiden welchen Tatbeitrag geleistet habe (Urk. 80 S. 47 und 75). Dies ist – entgegen der Privatklägervertretung (Urk. 105 S. 8 f.) – zutreffend. Laut Privatklägerin hätten beide (der Beschuldigte und J._____) sie verschlagen (Urk. D1/3/3 S. 8). Vor allem J._____ sei involviert gewesen, aber auch der Beschuldigte habe sie geschlagen (Urk. D1/3/6 S. 12). Zum Würgen hielt sie fest, der Beschuldigte habe sie "allenfalls" gewürgt (Urk. D1/3/6 S. 12). Noch in der gleichen Einvernahme erklärte sie abweichend davon, der Beschuldigte habe sie in den Würgegriff genommen, da sei sie sich zu 99 % sicher (Urk. D1/3/6 S. 12). J._____ habe sie von hinten mit einer Hand am Hals gepackt und runtergedrückt. Vermutlich habe sie dabei einen unwillkürlichen Urinabgang gehabt. Hätte J._____ sie nicht losgelassen, wäre sie ohnmächtig geworden (Urk. D1/3/6 S. 12 f.). Laut J._____ wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten vorne am Kragen ge- packt. Bei einem derartigen Übergriff "würgt es schon ein bisschen. Vielleicht meint sie das. Ich glaube nicht, dass er sie am Hals gewürgt hat" (Urk. D1/4/6 S. 10 f.). In Übereinstimmung mit dem Beschuldigten schilderte J._____ zudem, wie die Privatklägerin ihn (J._____) mit einem Messer attackiert habe. Dies sei vermutlich passiert, weil er ihr "das Koks vom Couvert weggeblasen" habe (Urk. D1/4/6 S. 6). Die Privatklägerin sei weder vom Beschuldigten noch von ihm geschlagen worden. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Kopf an die Wand schlagen wollen, er (J._____) sei aber dazwischen gegangen (Urk. 11 f.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Aussagen von J._____ teilweise unstetig oder angepasst ausfielen (Urk. 80 S. 65). Nicht verkannt wird, dass J._____ Teil der Auseinandersetzung war. Dies wird von ihm insofern nicht in Abrede gestellt, als er schilderte, wie er selbst eingriff, die Privatklägerin entwaffnete, sie in den "Polizeigriff" nahm und sie nach draussen stiess (Urk. D1/4/6 S. 10 und 13). Bei seiner Befragung als Auskunftsperson stand er insoweit unter einem gewissen Druck, als auch ihm von der Privatklägerin Gewalttätigkeiten vorgeworfen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter anderem die Schilderung, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Kopf an die Wand schlagen wollen
- 30 - und er (J._____) habe dies verhindert, unter diesem Licht erfolgte. Diese Darstellung findet zudem nicht einmal eine Stütze in den Erzählungen der Privatklägerin. 8.4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten und J._____ nicht etwa ein mittäterschaftliches Verhalten oder einen Angriff vor. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Privatklägerin weder die konkreten Angriffshandlungen noch den jeweilige Aggressor gleichbleibend schilderte. Ihre Aussagen, die wie ausgeführt mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (E. II.1.2), fallen teilweise widersprüchlich aus, finden in den Depositionen von J._____ keine wesentliche Stütze und können mit objektiven Beweismitteln nicht untermauert werden. Letztlich bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Als Konsequenz ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen.
9. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 6) 9.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwei Tage später am
19. August 2019 die Privatklägerin in den Unterarmwürgegriff genommen und sie auf diese Art zu Boden geführt. In der Folge habe er sie weiter im Unterarm- würgegriff gehalten und sich dann mit dem Gesäss auf ihren Hals gesetzt. Um noch mehr Kraft auszuüben, habe sich der Beschuldigte auf eine Eisenstange abgestützt. Der Privatklägerin sei es schwindlig geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen und einen unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe den Übergriff insofern abweichend geschildert, als sie in ihrer zweiten Schilderung zusätzlich ein Würgen mit dem Unterarmwürgegriff angegeben habe. Insgesamt lasse sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen (Urk. 80 S. 76). 9.2. Der Beschuldigte stritt den Vorwurf in der Untersuchung ab. Sie hätten sich um eine Portion Kokain gestritten, die ihm gehört und welche die Privatklägerin für
- 31 - sich beansprucht habe. Auf einem Parkplatz sei der Streit beim Auto eskaliert. Die Privatklägerin habe ihm eine leere Wodkaflasche auf den Kopf geschlagen, aber nicht derart stark, dass die Flasche zersplittert worden wäre. Er habe sie für einen kurzen Moment mit seinem Körper gegen einen Maschendrahtzaun gedrückt und ihr dabei die leere Flasche abgenommen. Dann sei die Polizei erschienen. Er ha- be die Privatklägerin dabei weder in den Schwitzkasten genommen noch sonst wie gewürgt (Urk. D1/2/6 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 21 f.). Ergänzend brachte er vor, es mache keinen Sinn, dass die Privatklägerin vor Ort gegenüber der Polizei diese Übergriffe nicht geschildert habe, hätten sie tatsächlich so statt- gefunden (Urk. 103 S. 22). 9.3. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 19. August 2019 frühmorgens zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, nachdem sie zusammen bei einer Drittperson die Nacht beim Konsum von Betäubungsmitteln verbracht hatten. Auch dieser Vorwurf, zwei Tage nach dem Vorfall in der Wohnung von J._____, beruht allein auf den Aussagen der Privatklägerin und objektive Beweismittel liegen keine vor. Hält die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu ein Würgen mit dem Unterarmwürgegriff geschildert (Urk. 80 S. 47 und 76), ist dies richtig (vgl. Urk. D1/3/6 S. 13 und Urk. D1/3/3 S. 9). Zwar kann mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, dass dieses neue Element auch dem Zeitablauf geschuldet ist. Gleichwohl handelt es sich bei diesem nach der Darstellung der Privatklägerin massiven Übergriff um das eigentliche Kerngeschehen. Erlitt sie nach ihrer Umschreibung dabei ein "maximales Würgen", bei dem sie nicht sicher gewesen sei zu überleben (Urk. D1/3/6 S. 13), wäre – entgegen der Privatkläger- vertretung (Urk. 105 S. 9) – grundsätzlich eine entsprechende Schilderung in der ersten Einvernahme zwei Monate nach dem Vorfall zu erwarten gewesen. Unterschiedliche Angaben anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2019 machte die Privatklägerin zudem zur Frage, wie der Beschuldigte sie zu Boden
- 32 - gebracht habe. Er habe sie zu Boden geschleudert. Als sie am Boden gelegen habe, habe er sie im Schwitzkasten gewürgt (Urk. D1/3/6 S. 13). Wenig später hielt die Privatklägerin fest, der Beschuldigte habe sie mit dem Schwitzkasten zu Boden gebracht. Am Boden habe er seinen Arm immer noch um ihren Hals geschlungen gehabt (Urk. D1/3/6 S. 14). Auch diese verschiedenen Angaben zu einem einschneidenden Erlebnis werfen die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auf. Schliesslich bleibt Folgendes zu bemerken. Die Privatklägerin machte geltend, beim Erscheinen der Polizei hätten sie getan, "als wäre dies ein harmloser Ehestreit gewesen" und gemeinsam seien sie vom Ort des Geschehens weggegangen (Urk. D1/3/3 S. 10). Wenngleich die Eheleute, wie bereits erwähnt, eine ambivalente Beziehung führen, ist dieses Verhalten eines Opfers, das sich wenige Augenblicke vorher in Lebensgefahr befunden haben soll, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. 9.4. Im Ergebnis lässt sich das angeklagte Würgen, wodurch die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe, sie Todesangst erlitten und es zu einem unfreiwilligen Urinabgang gekommen sei, mit der Vorinstanz gestützt auf die be- lastenden Ausführungen der Privatklägerin nicht erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf dessen Aussagen abzustellen. Er ist deshalb vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
10. Nötigung (Anklageziffer 7) 10.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 18. September 2019 die Privatklägerin in der Wohnung von F._____ genötigt, dessen Badezimmer zu verlassen. Nachdem sich die Privatklägerin während etwa 1 ½ Stunden dort ein- geschlossen gehabt habe, habe der Beschuldigte gesagt, dass er kurzen Prozess mache und die Privatklägerin "ausräuchere". Der Beschuldigte habe auf unbe- kannte Weise Rauch generiert und diesen unter der Badezimmertüre hindurch gelassen. Darauf sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden und sie habe das Badezimmer verlassen. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Vorwurf lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 76 f.).
- 33 - 10.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe sich freiwillig in das Badezimmer eingeschlossen, vermutlich um Drogen zu konsu- mieren, die sie nicht habe teilen wollen. Da müsse sie auf einen "Horrortrip" gekommen sein. Sie habe sich auch bei anderen Personen zu Hause im Bade- zimmer eingeschlossen. Man habe sie aufgefordert, das Badezimmer freizugeben, dies vielleicht auch mit "ein paar weniger netten Aufforderungen". Es sei aber nicht zu Drohungen, Todesdrohungen oder Rauch gekommen (Prot. I S. 31 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im We- sentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 103 S. 23). 10.3. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Angaben der Privat- klägerin grundsätzlich glaubhaft seien. Aus ihren Schilderungen gehe aber nicht hervor, wer den angeblichen Rauch erzeugt haben soll. Einzelne Übertreibungen der Privatklägerin könnten nicht ausgeschlossen werden (Urk. 80 S. 76 f.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Laut Privatklägerin sei F._____ aggressiv geworden. Er habe gedroht, er reisse ihr alle Haare aus und schlage sie "windelweich" (Urk. D1/3/8 S. 4). Selbst die Staatsanwaltschaft ging im Zeitpunkt der Ein- vernahme offensichtlich von einem gemeinsamen Handeln aus (Urk. D1/3/8 S. 5: "Sie sagen, es sei Rauch unter der Türe durchgekommen. Wissen Sie, wie die beiden das angestellt haben?"; "Nein, das weiss ich nicht […]").Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt, wonach der Be- schuldigte auf unbekannte Art Rauch generiert und diesen unter der Badezimmer- türe hindurchgelassen habe, lasse sich allein gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht zweifelsfrei erstellen, so ist dem – entgegen der Privatkläger- vertretung (Urk. 105 S. 9 f.) – beizupflichten. 10.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizu- sprechen.
- 34 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 8) 1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hin- weisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, a.a.O., Vol. I, N. 32 zu Art. 129 StGB). 1.2. Der Beschuldigte würgte das Opfer beim Bahnhof L._____. Die Tat- ausführung insbesondere mit dem Unterarmwürgegriff und indem der Beschuldigte der Privatklägerin die Hände auf ihrem Rücken festhielt, muss als massiv bezeichnet werden. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Schwindel und unwillkürlichen Urinabgang), die für eine
- 35 - durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss. Betreffend die objektiven Tatbestands- merkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte stellt den Anklagevorwurf konsequent in Abrede, weshalb sein Motiv unklar und unbeantwortet bleibt. Gleichwohl handelte er aus nichtigem Grund. Die heftige körperliche Gewalt ist weder verständlich noch kann sie gebil- ligt werden. Indem er die Privatklägerin heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhal- ten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeich- nen. 1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 2.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Die Tat zum Nachteil des Ehegatten wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). 2.2. Durch die Fusstritte erlitt die Privatklägerin einen Bruch der Rippen 6 bis 8 (Urk. D1/9/3). Dieser Taterfolg stellt eine einfache Körperverletzung dar, die der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf nahm. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 2.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
- 36 -
3. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1 Absatz 4) 3.1. Der Beschuldigte biss die Privatklägerin in den Arm und fügte ihr zwei punktuelle Wunden am rechten Unterarm zu. Diese mussten ärztlich versorgt werden. Die Privatklägerin erhielt eine Tetanus-Auffrischung und ihr Handgelenk wurde in Klettschienen ruhiggestellt (Urk. D1/9/9). Die Vorinstanz hat die der Privatklägerin zugefügten Wunden zutreffend als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 (Abs. 1) StGB qualifiziert (Urk. 80 S. 80). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte biss die Privatklägerin in den Unterarm und fügte ihr zwei punktförmige Verletzungen zu, um sich von ihr zu lösen. Diese hatte seinen Kopf zwischen ihren Beinen eingeklemmt und drückte kräftig zu. Der Beschuldigte be- fand sich mithin in einer Notwehrsituation, durfte sich berechtigterweise wehren und wahrte mit dem Beissen die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität. Zudem steht nicht feststeht, dass der Beschuldigte die Notwehrsituation absichtlich herbeigeführt hat, um die Angreiferin gleichsam unter
- 37 - dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen (vgl. zur sogenannten Absichtsprovokation BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 mit Hinweisen; 102 IV 228 E. 2 S. 230). Ebenso wenig kann ihm zur Last gelegt werden, die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet zu haben (was das Notwehrrecht je nach den Umständen einschränken könnte, vgl. Urteil 6B_663/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 68. Aufl. 2021, § 32 D-StGB N. 45 f.). 3.4. Das Handeln des Beschuldigten, indem er die Privatklägerin biss und ihr zwei punktuelle Wunden am rechten Unterarm zufügte, war im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf freizusprechen.
4. Drohung (Anklageziffer 4) 4.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken o- der Angst versetzt (Abs. 1). Die Drohung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wird von Amtes wegen ver- folgt (Abs. 2 lit. a). 4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung gemacht. Sie qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten, als er während einer Auseinandersetzung einen Gehstock durch die Luft schwang und gegenüber der Privatklägerin äusserte, sie fertigzumachen, als Drohung. Ebenfalls unter den Tatbestand der Drohung sub- sumiert die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten, als er mit dem Gehstock gegen die Windschutzscheibe schlug und diese zertrümmerte, während die Privatklägerin im Personenwagen sass (Urk. 80 S. 81 f.). Darauf kann verwiesen werden. Den Taterfolg – die bei der Privatklägerin hervorgerufene Angst – wollte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Richtig ist auch, dass es sich entgegen der Anklage um eine einfache (und nicht mehrfache) Drohung handelt.
- 38 - 4.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten (unter Einbezug einer widerru- fenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 86; Urk. 107). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 90). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bil- dung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 80 S. 84 f.) kann verwiesen wer- den. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 245 f.; 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Ge- fährdung des Lebens, die einfache Körperverletzung und die Drohung jeweils
- 39 - Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_432/2020 vom
30. September 2021 E. 1.4 [differenzierend bei mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern]). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 f.; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f. mit Hinweisen). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entge- gen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Frei-
- 40 - heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter an- derem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2019 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Die Straftaten richteten sich bereits damals gegen die Privatklägerin. Der Beschuldigte liess sich durch das frühere Untersuchungs- und Gerichtsverfahren und die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe inklusive Busse nicht von weiteren Übergriffen gegen die Privatklägerin abhalten. Die Drohung (Anklageziffer 4) erfolgte nur gerade vier Monate und die Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 8) rund ein halbes Jahr nach der Verurteilung durch das hiesige Gericht am 15. März 2019. Die neuen Delikte geschahen mithin während laufender Probezeit. Die Delinquenz muss deshalb als beständig und der Beschuldigte als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 2.2. Das Gesetz sieht für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE148 IV 96 E. 4.8). Im vorliegenden Fall kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
- 41 - festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Gefährdung des Lebens (Dossier 21) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mitten in der Nacht auf offener Strasse würgte. Die von ihm dadurch verursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im unteren Bereich der Skala zu liegen. Die Tatausführung mit dem Unterarmwürgegriff und indem der Beschuldigte der Privatklägerin die Hände auf ihrem Rücken festhielt, muss gleichwohl als massiv bezeichnet werden. Zwar würgte der Beschuldigte sein Opfer nur einmalig, jedoch tat er dies derart intensiv und lang, bis es auf die Knie sank. Die erhebliche Krafteinwirkung bewirkte eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn. Die massive Gewalt spiegelt sich in den Umständen wider, dass es der Privatklägerin schwindlig wurde und es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss von einem – relativ gesehen – nicht sehr langem Würgevorgang ausgegangen werden. Dennoch war die Gefährdung hoch und die Tat zeitigte bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung. Sie erlitt während des Würgevorgangs Todesangst (Urk. D1/3/4 S. 6). Die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin und Ehefrau stellte mit der Vorinstanz zudem auch einen Vertrauensmissbrauch dar. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. 3.2. 3.2.1. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hemmungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszu- streichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wurde von der Privatklägerin nicht bedrängt. Auch ein allfälliger Streit, an welchem Ort das Paar die Nacht verbringen sollte, wäre grundsätzlich in sozialadäquater Weise zu lösen gewesen. Zudem hinderte den Beschuldigten
- 42 - nichts daran, in besagter Nacht eigene Wege und damit der Privatklägerin und dem Streit aus dem Weg zu gehen. 3.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuld- fähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen). 3.2.3. Das Gutachten von Dr. med. O._____ vom 20. April 2020 diagnostiziert beim Beschuldigten eine schwere Opiat-, Kokain- und Alkoholabhängigkeit (ICD- 10 F11.2, F14.2, F10.2) und eine leicht- bis mittelgradige narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.8; Urk. D1/16/25 S. 45, 48 ff. und 61). Es hält fest (a.a.O., S. 54 ff.), es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Realitäts- wahrnehmung und der Realitätsbezug des Beschuldigten zu den Delikts- zeitpunkten gestört gewesen seien. Die Einsichtsfähigkeit sei mithin erhalten ge- wesen. Betreffend die Steuerungsfähigkeit sei diese durch die Persönlichkeits- störung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen. In Bezug auf die Sucht- mittelabhängigkeit könne – da der psychopathologische Befund sowie der jeweilige Substanzgebrauch zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht hätten eruiert werden können – nur eine sehr grobe zusammenfassende Einschätzung der Steuerungsfähigkeit abgegeben werden, die mit deutlichen Unsicherheiten behaftet sei. Es könne unter Einbezug der Vorgeschichte ab 2016/2017 von einem schwerwiegenden und chronischen Paarkonflikt ausgegangen werden. Zwar liessen sich die drogenbedingten Auswirkungen nicht für die einzelnen Deliktzeitpunkte feststellen. Belegt scheine aber eine schwere Drogensucht und ein jeweiliger vorheriger Opiat-, Kokain- und teilweise Alkoholkonsum. Deshalb werde von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten ausgegangen. Diese werde aufgrund der
- 43 - sucht- und intoxikationsbedingten Einengung auf den Konsum, der verminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit, der Herabsetzung des Hemmungsvermögens und der dysphorischen Verstimmung als leichtgradig eingeschätzt. Eine höhergradige Einschränkung könne nicht festgestellt werden. In Beantwortung der gutachterlichen Fragen äussert die Expertin zusammen- fassend, der Beschuldigte habe über die grundsätzliche Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Handlungen verfügt. Dies bedeute, dass die Einsichtsfähigkeit erhalten gewesen sei. Es werde von einer allenfalls leichtgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu den Deliktzeitpunkten ausgegangen (Urk. D1/16/25 S. 61 f.). 3.2.4. Die gutachterliche Einschätzung einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird von keiner Seite kritisiert. Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden, sind keine ersichtlich. Aufgrund der tatsäch- lichen Feststellungen der Gutachter ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als leichtgradig vermindert zu qualifizieren. 3.2.5. Das subjektive Verschulden erfährt unter Berücksichtigung der dem Be- schuldigten zuzubilligenden leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit eine geringfügige Relativierung. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.
4. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) 4.1. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin einen Bruch der Rippen 6 bis 8 auf der linken Brustkorbseite und damit eine Mehrfachfraktur (sogenannte Rippenserienfraktur) zu. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Laut dem Untersuchungsbericht von Dr. med. M._____ vom
28. Oktober 2019 war die Verletzung für Wochen ausgeprägt schmerzhaft (Urk. D1/9/3). Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen ist die Rippen- serienfraktur als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss gegen die linke Rippenseite der Privatklägerin, als diese auf
- 44 - dem Trottoir sass (Urk. D1/3/1 S. 4). Durch den unvermittelten Schlag liess der Beschuldigte der Privatklägerin keine Möglichkeit auszuweichen oder sich zu schützen. Auch mit diesen Aggressionen missbrauchte der Beschuldigte das Vertrauen seiner Ehefrau. Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affekt- akzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte. Hingegen wäre es ihm auch hier grundsätzlich möglich gewesen, einem allfälligen verbalen Konflikt aus dem Weg zu gehen. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehbaren Grund. Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich leicht ver- schuldensmindernd aus. 4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die nicht mehr leichte objektive Tat- schwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeich- nen ist. Für die einfache Körperverletzung wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um vier Monate zu erhöhen.
5. Drohung (Anklageziffer 4) 5.1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, indem er während einer Aus- einandersetzung einen Gehstock durch die Luft schwang und ihr gegenüber äusserte sie fertigzumachen. Nachdem die Privatklägerin Zuflucht in einem Per- sonenwagen gefunden hatte, schlug der Beschuldigte mehrmals mit dem Gehstock gegen die Windschutzscheibe und zertrümmerte diese. Die Äusserungen und das Gebaren waren von der Privatklägerin mindestens als Androhungen massiver Körperverletzungen zu verstehen. In diesem Sinne wollte der Beschuldigte sie auch offensichtlich verstanden haben. Er machte sie rund zweieinhalb Monate später wahr, indem er der Privatklägerin eine Rippenserienfraktur zufügte und sie in unmittelbare Lebensgefahr brachte
- 45 - (Anklageziffer 8). Die Drohung trägt affektakzentuierte Züge. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht. 5.2. Die Drohung erfolgte ohne nachvollziehbaren Grund. Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Die Drohung wäre mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ahnden. Die Einsatz- strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate zu erhöhen.
6. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 88 ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierend fest, dass er ins Tessin umgezogen sei und dort mit seiner neuen Lebenspartnerin lebe. Zum aktuellen Umgang mit Be- täubungsmitteln erklärte er, gelegentlich – auch mit seiner neuen Partnerin – bzw. in der Regel ein- bis zweimal pro Monat Kokain zu konsumieren (Urk. 103 S. 2 f., 10). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Der Beschuldigte wurde am 15. März 2019 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse verurteilt. Die Delinquenz richtete sich ebenfalls gegen die Privatklägerin. Die einschlägige Vorstrafe sowie die Delikte während laufender Probezeit sind mit der Vorinstanz wesentlich straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die Vorstrafe und die erneute Straffälligkeit innerhalb der Probe- zeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um rund 15 %. Wohl hat der Beschuldigte eingeräumt, die Windschutzscheibe mit dem Gehstock eingeschlagen zu haben. Die damit zum Ausdruck gebrachte Drohung hat er jedoch stets abgestritten und vielmehr wahrheitswidrig behauptet, er habe damit einen Angriff abwehren und die Privatklägerin an der Wegfahrt hindern wollen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis entgegen der Vorinstanz für sich keine Strafreduktion reklamieren.
- 46 -
6. Zwischenfazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten als angemessen.
7. Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafenbildung 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Ein- satzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten
- 47 - verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Obergericht den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Bereits vier und rund sechs Monate später wurde er wiederholt straffällig. Es fällt ins Gewicht, dass die heute zu beurteilenden Delikte wie bereits die früheren Taten sich zum einen gegen Leib und Leben und zum anderen gegen das nämliche Opfer richteten. Zur Rückfallgefahr hält die Gutachterin gestützt auf das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und ODARA (Ontario Domestic Assault Risk Assessment) fest, bei Fortsetzung der hochproblematischen Paarbeziehung mit der Privatklägerin werde von einem mittelgradigen bis erhöhten Risiko für zukünftige Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin ausgegangen. Bei einem hinzukommenden Drogenkonsum sei das entsprechende Risiko als hoch einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige typisch drogenassoziierte Straftaten sei sehr hoch. Erwartet werden könnten dabei impulsive, ungeplante Delikte des Beschuldigten, wie zum Beispiel Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen (Urk. D1/16/25 S. 57 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz ausführte, er habe ein Eheschutzverfahren eingeleitet, wolle die Scheidung und keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin (Prot. I S. 12 f.), kann insgesamt eine positive Legalprognose nicht angenommen werden. Hierzu ist anzufügen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, aktuell regelmässig Kokain zu konsumieren und am vorletzten Wochenende letztmals konsumiert zu haben. Des Weiteren bezeichnete er seine neue Partnerin als Gelegenheitskonsumentin. Sodann stellte er sich gegen eine Suchttherapie (Urk. 103 S. 2 ff.). Als zentrale Risikofaktoren nennt die Expertise nicht nur die chronisch konfliktbehaftete Paarbeziehung, sondern auch die ausgeprägte Suchtproblematik und die Persönlichkeitsstörung (Urk. D1/16/25 S. 59). Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 7.3. Aus der zu widerrufenden Vorstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der neu auszufällenden Strafe (25 Monate Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Es ist von der neu auszufällenden Strafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe als "Einsatzstrafe" auszugehen. Die "Einsatzstrafe" (nicht aber die Vorstrafe)
- 48 - bildet ihrerseits eine Gesamtstrafe. Die "Einsatzstrafe" von 25 Monaten ist um sieben Monate zu erhöhen. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe grundsätzlich auf 32 Monate festzu- setzen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft von 412 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte im Verfahren der zu widerrufenden Strafe 431 Tage durch Haft erstanden hatte. Dieser Freiheitsentzug (zuzüglich 144 Tage) wurde bereits auf eine im Jahre 2010 erstinstanzlich bedingt ausge- fällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten angerechnet, deren bedingten Vollzug das Obergericht am 15. März 2019 widerrief (Urk. 80 S. 91 f.; Urk. D1/16/11 S. 26 und 32). V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra-
- 49 - gen (für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB, mithin bei ei- ner Vorstrafenbelastung, möglich. Bei der Frage, ob besonders günstige Umstän- de im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs zu berücksichtigen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2 und E. 3.2 S. 281 ff. mit Hinweisen). 1.2. In Bezug auf die Legalprognose kann vorab auf das bereits Ausgeführte inklusive die gutachterlichen Einschätzungen verwiesen werden (E. IV.7.2). Dabei stellt sich die Frage, ob die Warnwirkung eines Teilvollzugs eine bessere Prognose erlaubt. Die Frage ist zu verneinen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf höchstens 15 Monate festgesetzt werden. Grundvoraussetzung auch für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 mit Hinweisen). Davon kann nicht ausgegangen werden. Im Verfahren der im Jahre 2019 festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verbüsste der Beschuldigte 431 Tage Haft. Durch diesen Umstand, das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren (betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten) sowie die bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken. Mit Blick auf seine in diesem Sinne hartnäckige und unbeirrte Delinquenz lässt auch eine teilbedingte Freiheitsstrafe eine positive Legalprognose nicht zu. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht aufzuschieben. VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 80 S. 96 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).
2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin
- 50 - 2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus den eingeklagten Ereignissen, die zum Schuldspruch führen, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Die Privatklägerin hielt vor Vorinstanz dazu fest, es könne noch nicht beurteilt werden, ob und wie lange sie therapeuti- sche Hilfe bedürfe. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit später notwendigen Behandlungs- und Therapiekosten, die im Zusammenhang mit den Straftaten stünden, aufzukommen (Urk. 61 S. 6). 2.2. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu ent- scheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). In Bezug auf allfällige Behandlungs- und Therapiekosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige Therapiekosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorgerufenen psychischen Problemen der Privatklägerin entstehen, hat Letztere einen grund- sätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– nebst Zins von 5 % ab 24. Juni 2019 beantragen (Urk. 61 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, die mit dem Gehstock verübte Drohung (wie auch der Biss in den Unterarm) sei nicht geeignet gewesen, bei der Privatklägerin bleibende Schäden respektive eine immaterielle Unbill hervorzurufen. Anders ver- halte es sich mit dem Tritt in die Rippen und der Gefährdung des Lebens. Diese Handlungen hätten die für den zu entschädigenden Ausgleich erforderliche Schwere des erlittenen physischen und seelischen Schmerzes erreicht. Für den Tritt in die Rippen seien eine Genugtuung von Fr. 500.– und für die Gefährdung des Lebens eine solche von Fr. 3'500.– nebst jeweils 5 % Zins ab
- 51 -
2. Oktober 2019 der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 80 S. 98 f.). 3.3. Die Privatklägerin liess im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Genug- tuung von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % ab 24. Juni 2019 beantragen (Urk. 84; Urk. 105 S. 1 und 10). 3.4. 3.4.1. Die Privatklägerin wurde durch den Beschuldigten in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, in welcher sie auch Todesangst erlitten hat. Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des noch leichten bis nicht mehr leichten Verschuldens und der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB170445 vom 19. April 2018; SB150386 vom 21. März 2016; SB140009 vom 13. Mai 2014; SB160463 vom 3. April 2017) sowie angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 3'500.– (nebst 5% Zins ab 2. Oktober 2019) angemessen. Sie ist zu bestätigen. 3.4.2. Auf die von der Privatklägerin beim gleichen Vorfall erlittene Verletzung wurde im Rahmen der Tatschwere eingegangen, worauf verwiesen werden kann (E. IV.4.1.). Der Grund des Tritts, der zu einer Rippenserienfraktur führte, muss als nichtig bezeichnet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ver- werflich. Wenn auch sein Verschulden insgesamt noch leicht wiegt, ist nicht zweifelhaft, dass die Privatklägerin durch die Frakturen während Wochen aus- geprägte Schmerzen erdulden musste (Urk. D1/9/3). Die Folgen des Fusstritts waren für die Privatklägerin in physischer Hinsicht jedenfalls derart, dass ihr Wohlbefinden massgeblich beeinträchtigt wurde. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die beantragte Genugtuung von Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % ab 2. Oktober 2019 angemessen.
- 52 - 3.4.3. Eine Genugtuung infolge der Drohung fällt ausser Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht,
7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 49 OR). Der Beschuldigte schuf zweifelsohne für die Privatklägerin eine unangenehme Situationen. Hingegen steht nicht fest, dass die Intensität der Drohung derart war, die Persönlichkeit der Privatklägerin hinreichend schwer zu verletzen. Dass die Intensität des Übergriffs nicht allzu gross war respektive Gegenteiliges nicht feststeht, zeigt auch die Reaktion der Privatklägerin. Diese suchten den Beschuldigten rund eine Stunde nach dem Vorfall wieder auf (Urk. D1/3/3 S. 4). Die Auswirkung der Drohung kann nicht als aussergewöhnlich im oben genannten Sinne bezeichnet werden. 3.4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2019 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffern 10 - 12) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Eine hälftige Kostenauflage, wie sie die Vorinstanz vornimmt, kann nicht über- nommen werden. Bereits erstinstanzlich erfolgten nebst der Verfahrenseinstellung betreffend Anklageziffer 4 (Sachbeschädigung) zahlreiche Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1 (mehrfache Gefährdung des Lebens), 2 (Freiheitsberaubung und Drohung), 3 (einfache Körperverletzung), 5 (versuchte einfache Körperver-
- 53 - letzung und mehrfache Drohungen), 6 (Gefährdung des Lebens) und 7 (Nötigung). Dem stehen die erstinstanzlichen Verurteilungen in den Anklageziffern 4 (Drohung) und 8 (einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens) gegenüber. Betreffend Anklageziffer 1 (einfache Körperverletzung) ergeht ein zusätzlicher Freispruch. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein einheitlicher Sachverhaltskomplex liegt hier nicht vor. Die entsprechenden Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und – entgegen der Vorinstanz – für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt,
- 54 - hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Die Privatklägerin unterliegt in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche vollständig und in Bezug auf die Höhe der Genugtuung teilweise. Ausgangsgemäss rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte der Privatklägerschaft aufzuerlegen, wobei der Anteil der Privatklägerschaft (infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfälli- ge Rückerstattungspflicht des Beschuldigten (in der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) und der Privatklägerschaft (in der Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'087.74 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 108). Darin sind ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung enthalten. Es rechtfer- tigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 7'087.80.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht einen Aufwand von Fr. 7'537.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98; Urk. 106), was ausgewiesen und zu entschädigen ist. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für den
- 55 - unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist somit auf gesamthaft Fr. 8'958.70.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch eine Entschädi- gung (vgl. Urk. 107 S. 14). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 16. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 4 wird eingestellt. 2.-6. (…)
7. Es wird keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. 8.-9. (…)
10. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 48'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit CHF 25'000.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; davon wurden CHF 10'319.45 bereits durch eine Akontozahlung ausgerichtet.
- 56 -
12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'412.70 Auslagen (Gutachten) CHF 980.00 Auslagen Polizei CHF 8.80 Entschädigung Zeuge CHF 671.30 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y2._____) CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB200072) CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB200176) CHF 48'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y1._____) CHF 25'000.00 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand 13.-14. (…)
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage- ziffer 8); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer 8); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 4).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- 57 - − der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1 Absätze 1-3 und Anklageziffer 6); − der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2); − der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 2 und 5); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1 Absatz 4 und Anklageziffer 3); − der versuchten einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5); − der Nötigung (Anklageziffer 7).
3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
15. März 2019 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird voll- zogen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 412 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis, das zu einem Schuldspruch gemäss Ziffer 1 führt, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem
- 58 - Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'087.80 amtliche Verteidigung Fr. 8'958.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte der Privatklägerin auf- erlegt, wobei der Anteil der Privatklägerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (in der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) und der Privatklägerin (in der Hälfte der Kosten des Beru- fungsverfahrens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per E-Mail) − die Vertretung der Privatklägerin für sich und die Privatklägerin (per Inca-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 59 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. G.-Nr. SB180337-O
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 60 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juni 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch