Sachverhalt
1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Anklage zusammengefasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 16. April 2018 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D._____ (seinem Bruder) und E._____ im Eingangsbereich der G._____-Filiale an der H._____-strasse in Zü- rich auf die Privatkläger 1 und 2 getroffen zu sein. Im weiteren Verlauf sei der Be- schuldigte dann mit mindestens zwei Faustschlägen gegen den Kopf und mindes- tens einem Kniestich in die Bauch-/ Rippengegend auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 sei zu Boden gesunken. Als sich der Privat- kläger 1 am Boden befunden habe, habe ihm der Beschuldigte mindestens zwei wuchtige Fusstritte gegen den Kopf versetzt und ihm mindestens einmal mit dem Fuss von oben herab mit Wucht auf den Kopf gestampft. Der gewaltsame Über- griff habe beim Privatkläger 1 unter anderem einen doppelten Kieferbruch, eine Hirnerschütterung, diverse Blutergüsse, Hauteinblutungen und Oberhautabschür- fungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht, deren Folgen teilweise bis heute andauern würden (Urk. D1/63/10 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des von oben herab geführten Stampftritts des Beschuldigten gegen den Kopf des sich am Boden befindlichen Privatklägers 1 als rechtsgenügend erstellt. Der Stampftritt lasse sich – so die Vorinstanz – anhand der vorhandenen Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen. Diesbezüglich hielten die Vorderrichter insbesondere fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass es im Laufe der tätlichen Auseinan- dersetzung tatsächlich zu einem solchen Stampftritt gekommen sei. Dieser Vor- wurf basiere mangels anderweitiger Beweismittel jedoch allein auf den Aussagen der beiden Privatkläger, auf welche in diesem Punkt nicht abgestellt werden kön- ne (Urk. 126 S. 15 ff. und S. 55 ff.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine Provoka- tion oder Drohung seitens der Privatkläger sei nicht ersichtlich (urk. 126 S. 55).
- 18 - 1.3. Die Vertreterin des Privatklägers 1 erachtet die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung als willkürlich und moniert im Wesentlichen, der Stampftritt lasse sich anhand der übereinstimmenden Aussagen beider Privatkläger sowie des festgestellten Schuhabdrucks im Gesicht des Privatklägers 1 und dessen erlitte- nen Verletzungen ohne Weiteres erstellen, zumal sich die Aussagen der Mitbe- schuldigten als lügenhaft erweisen würden (Urk. 180 S. 2 ff.). 1.4. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 körperliche Gewalt angewendet hat, indem er diesen mit Faustschlägen, mindestens einem Kniestich sowie zwei Fusstritten gegen den Kopf traktiert habe (Urk. DS1/3/8 S. 8 f.; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Von ihm in Abrede gestellt wird allerdings, dass er dem Privatkläger 1 auch einen Stampftritt auf den Kopf versetzt haben soll. Im Übrigen macht der Be- schuldigte geltend, dass es ihm bei seiner Aktion darum gegangen sei, seinen Bruder, den Mitbeschuldigten D._____, zu beschützen, da dieser zuvor vom Privatkläger 1 bedroht worden sei (Urk. DS1/3/6 S. 2). Auch die Verteidigung hält dafür, es seien vor dem tätlichen Übergriff massive Provokationen respektive Drohungen seitens der Privatkläger erfolgt. Weiter gebe es neben den Aussagen der Privatkläger keine Beweismittel, welche den inkrimi- nierten Stampftritt stützen würden. Der Beschuldigte habe diejenigen Vorgänge eingestanden, an welche er sich erinnern könne. Die Vorinstanz habe diesen Tritt daher zu Recht nicht als erstellt erachtet. Der Beschuldigte habe sodann weder jemanden umbringen respektive schwer verletzen wollen, noch habe er solches in Kauf genommen (Urk. 185 S. 2 ff.; Prot. II S. 25).
2. Beweismittel und vorinstanzliche Beweiswürdigung 2.1. Die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 126 S. 17). Zur Verdeutlichung ist jedoch erneut hervorzuheben, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt und anhand einer gewissenhaften Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
- 19 - entscheiden ist, ob eine Tatsache für bewiesen gilt (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.H.). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in du- bio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die be- schuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren, vollständig aufgelistet und zutreffende Ausführungen zu deren Verwertbarkeit gemacht (Urk. 126 S. 9 f. und S. 17 ff.). Weiter wurden die Aussagen von sämtlichen beteiligten Personen in Bezug auf die sachlich rele- vanten Inhalte von der Vorinstanz umfassend und ausführlich wiedergegeben. Nach erfolgter Würdigung der Beweismittel sind die Vorderrichter zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass ein Stampftritt des Beschuldigten mit seinem Fuss gegen den Kopf des sich am Boden befindlichen Privatklägers 1 nicht erstellt werden kann. Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 126 S. 17 und S. 21 ff.). Auf die einzelnen Aussagen und Beweismittel sowie deren Würdigung ist nachfol- gend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
3. Vorgeschichte 3.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass es zunächst im Club "F._____" zwi- schen der Gruppe, zu der unter anderem die Gebrüder C._____/D._____ sowie der Mitbeschuldigte E._____ gehörten, und den Privatklägern 1 und 2 zu einem verbalen Disput kam. Die Situation beruhigte sich anschliessend allerdings rasch wieder und die Kontrahenten bewegten sich in unterschiedliche Richtungen weg. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es jedoch unbestrittenermassen in einem Ke- babladen (gemeint wohl der "I._____ an der Ecke J._____-/K._____-strasse) zu einer zufälligen Wiederbegegnung zwischen den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ einerseits sowie den beiden Privatklägern andererseits. Was sich dort im Einzelnen zugetragen hat, lässt sich angesichts der diametral auseinandergehen- den Sachdarstellungen der Beteiligten im Nachhinein nicht mehr restlos rekon-
- 20 - struieren. Jedenfalls sah sich der Mitbeschuldigte D._____ in der Folge dazu ver- anlasst, den Beschuldigten telefonisch herbeizurufen, worauf man schliesslich im Bereich der nahegelegenen G._____-Filiale an der H._____-/J._____-strasse er- neut auf die Privatkläger traf und es zur anklagegegenständlichen Gewalteskala- tion kam (zum Ganzen: Urk. 126 S. 21 ff. und S. 52 ff.). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, Grund für den Anruf des Mitbeschuldigten D._____ seien massive Drohungen bzw. Provokationen gewesen. Der Beschuldigte habe daher nicht wahllos auf eine unbehelligte Person eingeschla- gen (Urk. 185 S. 2 f.; Prot. II S. 24). Auch der Beschuldigte bringt vor, Beweg- grund für sein Eingreifen sei ein Anruf seines Bruders gewesen, wonach dieser vom Privatkläger 1 angerempelt und verfolgt worden sei. Er – der Beschuldigte – sei losgerannt und habe gesehen bzw. gehört, wie der Privatkläger 1 bereits die Hand in der Höhe gehabt und "ich bringe dich um" gesagt habe (Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 2 f.). Dies findet in den Akten allerdings keinerlei Stütze. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund der an- geblichen Drohungen der Privatkläger derart verängstigt gewesen sein soll, dass er den Beschuldigten hätte anrufen müssen, um sich von diesem beschützen zu lassen, gleichzeitig gemäss Untersuchungsergebnis den Privatklägern jedoch folgte, nachdem diese den Kebabladen verlassen hatten (siehe dazu sogleich E.III.3.3.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Mitbeschuldigte D._____ einer tatsächlich bestehenden Gefahr ausgewichen wäre respektive sich zumindest so lange in Sicherheit begeben hätte, bis sein Bruder – der Beschuldig- te – bei ihm eingetroffen wäre. Sodann will der Mitbeschuldigte E._____, welcher bereits zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ im Kebabladen gewesen war, zwar bemerkt haben, dass die Privatkläger seinen Begleiter in einer slawischen Sprache beleidigt hätten (vgl. Urk. DS1/3/5 S. 3 und S. 6; Urk. DS1/3/8 S. 7). Eine Drohung oder gar die auf Deutsch ausgesprochene Aussage "ich bringe dich um", wie dies vom Beschuldigten bzw. seinem Bruder ins Feld ge- führt wurde (vgl. Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 2), hat der Mitbeschuldigte E._____ hingegen gerade nicht von sich aus erwähnt, obschon er eine solche Äusserung bestimmt hätte hören müssen. Auf diesen Widerspruch hat auch die Vertreterin des Privatklägers 1 hingewiesen (Prot. II S. 27 f.). Kommt hinzu, dass
- 21 - der Privatkläger 1, der slowakischer Staatsangehöriger ist, die deutsche Sprache kaum beherrscht (Urk. DS1/5/4 S. 12), was eine derartige Äusserung seinerseits noch unwahrscheinlicher macht. Der Mitbeschuldigte D._____, welcher selber ei- ne Notwehrsituation geltend machte und erklärte, der Privatkläger 1 habe sogar noch von einem Messer gesprochen, musste schliesslich einräumen, nie ein sol- ches Messer bei den Privatklägern gesehen zu haben (Urk. DS1/3/4 S. 8). Vor diesem Hintergrund entbehrt die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungssituation jeder Grundlage und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. 3.3. Für die Beurteilung des weiteren Geschehens unmittelbar vor dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung sind die Aussagen von L._____ von wesentli- cher Bedeutung. Bei ihm handelt es sich um einen neutralen Augenzeugen, der in der Nähe der anklagegegenständlichen Örtlichkeit arbeitete und den Übergriff auf die Privatkläger zufällig mitverfolgen konnte. Bereits unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. April 2018 erklärte der Zeuge gegenüber der Polizei, er habe gesehen, dass zwei Männer von der J._____-strasse in Richtung M._____-platz unterwegs gewesen und gleichzeitig sechs oder sieben Personen von der N._____-strasse her direkt auf die beiden Männer losgegangen seien. Einzelne dieser Personen- gruppe hätten unvermittelt auf die beiden Männer eingeschlagen (Urk. DS1/6/1 S. 1). Diese Sachdarstellung wiederholte der Zeuge schliesslich im Wesentlichen auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018, wobei er auf Nachfrage hin erläuterte, dass er keine Diskussion zwischen der Gruppe und den beiden Männern mitbekommen habe. Vielmehr seien die Angrei- fer direkt auf die Opfer zugegangen und hätten sie sogleich mit Faustschlägen und Fusstritten eingedeckt (Urk. DS1/6/4 S. 3 ff.). Aus den vorstehend wiederge- gebenen Aussagen des Augenzeugen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass es die Privatkläger waren, welche von der anderen Gruppe verfolgt wurden und nicht umgekehrt. Zudem erhellt daraus zwei- felsfrei, dass die Privatkläger, unmittelbar nachdem sie sich umgedreht hatten, unvermittelt und ohne Vorwarnung von mehreren Personen aus der Gruppe kör- perlich angegriffen wurden, wobei aufgrund der Personenbeschreibung des Zeu- gen kein Zweifel besteht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten
- 22 - D._____ und E._____ die fraglichen Personen waren, welche zugeschlagen haben (vgl. Urk. DS1/6/2 S. 4 und S. 6). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, was die Verteidigung aus dem Umstand ableiten will, dass der Zeuge L._____ in seiner ersten Befragung nicht wörtlich erwähnt habe, dass der Beschuldigte und sein Bruder zuerst auf den Privatkläger 1 losgegangen seien (Urk. 185 S. 5). 3.4. Selbst wenn also bei der vorherigen Begegnung im Kebabladen etwas vorgefallen sein sollte, was der Mitbeschuldigte D._____ als Provokation aufgefasst haben mag, liegt es auf der Hand, dass er nicht aus Angst vor den Privatklägern seinen Bruder anrief, sondern um sich für die bevorstehende Konfrontation mit ihnen Verstärkung zu holen. Insofern kann auch für den Zeit- punkt unmittelbar vor Beginn der Gewaltanwendung nicht ansatzweise von einer Bedrohungslage für den Mitbeschuldigten D._____ gesprochen werden, auf die sich der Beschuldigte zu berufen versucht (Urk. DS1/3/3 S. 3; Urk. DS1/3/6 S. 2). Zu Recht wird seitens der Verteidigung denn auch keine Notwehrsituation geltend gemacht. Soweit die Verteidigung im Übrigen generell anführt, der Übergriff könne nicht "grundlos" erfolgt sein, bewegt sie sich im Bereich von blossen Mutmassun- gen (Urk. 185 S. 2). Daraus kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
4. Kernvorwurf 4.1. Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, ist zunächst anzuführen, dass der Beschuldigte im Verlaufe der Strafuntersuchung eingestanden hat, mehrmals mit der Faust auf den Kopf des Privatklägers 1 eingeschlagen und mit dem Knie in dessen Bauch respektive Oberkörper gestossen zu haben. Darüber hinaus räumte er nach anfänglichem Bestreiten auch ein, dem Privatkläger 1 zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, als dieser sich am Boden befunden habe (Urk. DS1/3/8 S. 8; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Diese Zugaben decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich der Sachdarstellung der Privatklägerschaft und den Schilderungen des Zeugen L._____, weshalb der An- klagesachverhalt in diesem Umfang erstellt ist (s.a. Urk. 126 S. 11 ff.). Hinsichtlich der Intensität, mit welcher der Beschuldigte zugeschlagen hat, ist sodann zu be-
- 23 - achten, dass der Privatkläger 1 durch die Faustschläge und den Kniestich zu Bo- den sackte. Dies zeigt deutlich, mit welcher Wucht der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Die anschliessenden beiden Fusstritte erfolgten somit, als sich der Privatkläger 1 bereits angeschlagen am Boden befand, wobei die Trittbewegungen gegen den Kopf gemäss dem Beschuldigten mit einem Kick beim Fussball vergleichbar gewesen seien (Urk. DS1/3/8 S. 9). Die Stärke der Fusstritte wurde auf einer Skala von 1 bis 10 vom Beschuldigten selbst mit einer Stärke von 5, von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren mit 7 und vom Zeugen L._____ mit einem Wert zwischen 7 und 9 eingeschätzt (Urk. DS1/3/8 S. 14; Urk. 105 S. 7; Urk. DS1/6/4 S. 7). Unter diesen Umständen ist ohne weite- res davon auszugehen, dass auch die Fusstritte im Sinne der Anklage "wuchtig" gewesen sein müssen (vgl. Urk. DS1/63/10 S. 3). 4.2. Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte darüber hinaus mit dem Fuss auch einen wuchtigen Stampftritt von oben auf den Kopf des sich bereits am Bo- den befindlichen Privatklägers 1 ausgeführt habe. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden, welche jedoch in einem Punkt zu korrigieren ist (Urk. 126 S. 55 ff.). Zunächst erwog die Vorinstanz zutref- fend, der entsprechende Vorwurf stütze sich in erster Linie auf die Aussagen der beiden Privatkläger. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers 1 kann jedoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht damit infrage ge- stellt werden, dass der Privatkläger 1 den Stampftritt erst in der zweiten Einver- nahme von sich aus erwähnt habe (Urk. 126 S. 35). Da Gewaltopfer häufig nicht in der Lage sind, die gesamte ihnen widerfahrene Situation von Beginn an lücken- los zu schildern, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um ein untypisches Aussageverhalten einer geschädigten Person. Im Übrigen kann den Vorderrich- tern gefolgt werden. So erweist sich die Sachdarstellung der Privatkläger in vielen Punkten zwar keinesfalls als unglaubhaft. Gleichwohl lässt aufhorchen, dass der Privatkläger 1 einerseits aussagte, dass er sich nach seinem Sturz zu Boden die Hände schützend vor das Gesicht gehalten und entsprechend über weite Stre- cken nicht gesehen habe, von wem er Tritte erhalten habe (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 4; Urk. DS1/5/4 S. 7-9 und S. 15). Ergänzend fügte er an, das Gefühl zu haben,
- 24 - zwischen den einzelnen Schlägen zeitweise in Ohnmacht gefallen zu sein (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 4; Urk. DS1/5/4 S. 4 f.). Andererseits will er sich dennoch sicher sein, detailliert wahrgenommen zu haben, wie ihm der Beschuldigte mehre- re wuchtige Fusstritte gegen den Kieferbereich versetzt habe, als er seitlich am Boden gelegen sei (Urk. DS1/5/4 S. 7). In diesem entscheidenden Punkt kann daher nicht auf die Belastungen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Richtiger- weise hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Pri- vatklägers 2 erst recht nicht frei sind von Widersprüchen sowie Verwechslungen von Personen und Angaben, die sich im Nachhinein nachweislich als falsch her- ausstellten, weshalb seine Schilderungen zur Erstellung des Sachverhalts in Be- zug auf die inkriminierten Schläge und Fusstritte gegen den Privatkläger 1 (eben- falls) nur wenig taugen (Urk. 126 S. 28 ff.). Es stimmt zwar, dass das hier zu beur- teilende Geschehen einen sehr dynamischen Ablauf aufweist, weshalb nicht er- wartet werden kann, dass über jeden einzelnen Aspekt präzise Beobachtungen gemacht werden können. Es geht denn auch nicht darum, den Privatklägern in ir- gendeiner Weise zu unterstellen, sie würden bewusst falsche Aussagen machen (vgl. Urk. 180 S. 4 f.). Dennoch darf gemäss den im Strafprozess geltenden Grundsätzen eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet. Auch dann reicht es für eine Verurteilung nicht aus, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirkt (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). Die Verteidigung weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade für solche Fälle, in welchen einzelne Schläge oder Tritte bei tätlichen Übergriffen durch eine Mehrzahl von Personen nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, den Tatbestand des Angriffs vorgesehen hat (Prot. II S. 25). Selbst wenn es also möglich oder gar wahrscheinlich erschiene, dass der Beschuldigte – so wie in der Anklage um- schrieben – auch einen Stampftritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Pri- vatklägers 1 ausgeführt hat, bedarf es für einen rechtsgenügenden Schuldnach- weis nebst den widersprüchlichen Aussagen der Privatkläger weiterer Beweismit-
- 25 - tel, welche die Beweislage verdichten. Gerade daran fehlt es vorliegend jedoch. Selbst die Vertreterin des Privatklägers 1 hat in diesem Zusammenhang festge- halten, dass nebst den Beschuldigten nur die Privatkläger das Tatgeschehen aus nächster Nähe mitbekommen hätten (Urk. 180 S. 4). 4.3. Der Beschuldigte räumte zu Beginn der Strafuntersuchung lediglich die Faustschläge, den Kniestich in den Bauch und einen Stampftritt gegen den Körper des noch aufrecht stehenden Privatklägers 1 ein. Fusstritte gegen den Kopf stritt der Beschuldigte vorerst noch kategorisch ab, bevor er auch diese an- lässlich der später stattfindenden Konfrontationseinvernahme erstmals eingestand (Urk. DS1/3/3 S. 9 f.; Urk. DS1/3/6 S. 4; Urk. DS1/3/8 S. 8 f.). Hingegen hat er konstant und während des gesamten Verfahrens abgestritten, dem am Boden liegenden Privatkläger 1 mit der Schuhsohle von oben nach unten auf den Kopf gestampft zu haben (Urk. DS1/3/6 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 16; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Zwar hat der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung wohl die Vermutung geäussert, dass die Schuhabdruckspuren im Gesicht des Privatklä- gers 1 möglicherweise von einem Stampftritt stammen könnten, den er gegen den Privatkläger ausgeführt habe, als dieser noch gestanden sei (Urk. DS1/3/8 S. 14). Allerdings muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass nach Ein- schätzung des forensischen Experten als Spurengeber für den genannten Ab- druck auch der Rist eines Schuhs (im Bereich der Schnürsenkel) in Frage komme (vgl. Urk. DS1/2/15 S. 10; Urk. DS1/1/7 S. 7). Entsprechend stellt ein von oben nach unten mit der Schuhsohle ausgeführter Stampftritt keineswegs die einzig mögliche Ursache für das im Gesicht des Privatklägers 1 festgestellte Spurenbild dar. Vielmehr sind die Abdrücke im Gesicht auch mit der seitens des Beschuldig- ten eingestandenen seitlichen Kickbewegung gegen den Kopf des Privatklägers 1 vereinbar, was dem Beschuldigten aber im Zeitpunkt der vorstehend zitierten Aussagen allerdings kaum bewusst gewesen sein dürfte. Die zweifellos als Hypo- these formulierte Mutmassung des Beschuldigten kann daher entgegen der An- sicht der Privatklägervertreterin und der Staatsanwaltschaft weder als Einge- ständnis eines Stampftritts ins Gesicht des Privatklägers 1 noch als krass wider- sprüchliches Aussageverhalten gewertet werden (vgl. Urk. 100 S. 7 f.; Urk. 141 S. 2; Urk. 180 S. 5).
- 26 - 4.4. Schliesslich hat keine der weiteren beteiligten Personen eine derartige Stampfbewegung des Beschuldigten wahrgenommen, als der Privatkläger 1 bereits am Boden lag. Dies lässt sich gewiss zum Teil damit erklären, dass so- wohl die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ wie auch weitere Personen, die damals in Begleitung des Beschuldigten unterwegs waren (z.B. O._____ und P._____), offenkundig darauf bedacht waren, den Beschuldigten diesbezüglich nicht zu belasten. Auf der anderen Seite hat aber auch der neutrale Augenzeuge L._____ ausdrücklich verneint, im Gewühl einen Stampftritt gegen den Privatklä- ger 1 wahrgenommen zu haben (vgl. Urk. DS1/6/4 S. 7). Entgegen dem Dafürhal- ten der Vertreterin des Privatklägers 1 kann der eingeklagte Stampftritt dem Be- schuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 4.5. Entgegen der Ansicht der Privatklägervertreterin erweist es sich sodann als keinesfalls unhaltbar, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, es las- se sich nicht eruieren, von wessen Schuhwerk die Abdrücke im Gesicht des Privatklägers 1 stammen würden (Urk. 126 S. 57). Macht die Privatklägervertrete- rin geltend, gemäss den Vorderrichtern habe der Mitbeschuldigte D._____ nur Faustschläge erteilt, weshalb der entsprechende Schuhabdruck nicht von ihm ha- be verursacht werden können, verkennt sie, dass gemäss den geltenden Beweis- regeln für jeden Beschuldigten von der jeweils für ihn günstigeren Tatversion auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedingt, dass das Gericht in jedem Verfahren feststellen kann, dass es nicht mit der erforderlichen Gewissheit vom diesbezüglichen Tatvorwurf überzeugt ist. Mit anderen Worten kann es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht im Parallelverfah- ren gemäss den zu beachtenden Beweisregeln einen Stampftritt (ebenfalls) als nicht erstellt erachtet. 4.6. Nach dem Gesagten ist der äussere Ablauf des Sachverhalts mit Ausnah- me des Stampftritts anklagegemäss erstellt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Aggression gegenüber dem Privatkläger 1 keinerlei Bedrohungslage für die Mitbeschuldigten respektive den Beschuldigten selber vorausging. Zudem waren zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung auch keine Provokationen seitens der Privatkläger 1 und 2 im Gang.
- 27 -
5. Verletzungen Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers 1 (doppelter Kieferbruch, Schädel-Hirn-Trauma [Hirnerschütterung], diverse geschwollene Blutergüsse, Hauteinblutungen und Schleimhautabtragungen sowie Oberhautab- schürfungen im Gesicht und posttraumatische Belastungsstörung) werden durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Mai 2018, den fachpsychologischen Bericht vom 23. Oktober 2018 sowie den spitalärztlichen Befund vom 28. März 2019 belegt und sind ausgewiesen (Urk. DS1/28/7; Urk. DS1/31/6; Urk. DS1/31/8). Es ist unbestreitbar, dass die genannten Folgen allesamt unmit- telbar auf den eingeklagten Vorfall vom 16. April 2018 zurückzuführen sind. Do- kumentiert ist zudem die praktisch durchgehend zu 100 % attestierte Arbeitsunfä- higkeit des Privatklägers 1 vom Zeitpunkt des Übergriffs bis Ende Januar 2019 (vgl. Urk. DS1/31/9). Soweit der Privatkläger 1 darüber hinaus vorbringt, dass er in den ersten Wochen nach dem eingeklagten Vorfall sehr starke Schmerzen ver- spürt habe, er inzwischen mehrere Operationen mit Spitalaufenthalt habe durch- stehen müssen und seither unter körperlichen Beeinträchtigungen leide (Urk. 100 S. 10 ff.), stützt er sich in erster Line auf die eigenen Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2019 (Urk. DS1/5/5) wie auch auf die bereits genannten medizinischen Befunde sowie die hausärztli- chen Berichte vom 12. September 2018 bzw. 19. Oktober 2020 und 27. April 2022 (Urk. DS1/31/4; Urk. 76/1; Urk. 181). Jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Aussagen deponiert und die Atteste ausgestellt wurden, können diese Beschwerden dem- nach ebenfalls als erstellt betrachtet werden.
6. Subjektiver Sachverhalt 6.1. Was schliesslich den subjektiven Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-) vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf. Dabei kann sich das Gericht für den Nachweis von solch inneren Vorgängen – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstel-
- 28 - lung des Täters erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine er- hebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dennoch ist – soweit möglich – bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwie- fern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt. 6.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe den Privatkläger 1 weder schwer verletzen noch töten wollen und solches auch nicht in Kauf nehmen müssen (Urk. 96 S. 5; Urk. 185 S. 30 ff.). Vorliegend trat der Beschuldigte zwei Mal mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers 1, als dieser bereits am Boden lag. Es bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, um zu erkennen, dass es sich beim Kopf um eine besonders sensible Region des Körpers handelt und Fusstritte dagegen – wie im rechtsmedizinischen Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. DS1/27/7 S. 7) – ein geeignetes Mittel sind, um Verletzungen mit Todesfolge herbeizuführen. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass ein Tritt gegen den Kopf gefährlich sei (Urk. DS1/3/8 S. 10). Dies hat umso mehr zu gelten, als ihm aufgrund seiner imposanten Statur und seines Körpergewichtes von über 100 kg sowie angesichts der Tatsache, dass er damals bereits intensiv Krafttraining betrieb, zweifellos klar sein musste, dass Fusstritte von ihm wuchtig ausfallen können (vgl. Urk. DS1/56/4 S. 3; Urk. DS1/3/8 S. 15). Indem der Be- schuldigte bewusst mehrmals gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 trat, nachdem dieser zu Boden sank, ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen beim Privatkläger 1 in Kauf nahm. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Der Privatkläger 1 beantragt einen (zusätzlichen) Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Eventualiter sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu spre- chen. Die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung habe ge- mäss den ärztlichen Zeugnissen und Unterlagen unabhängig davon zu ergehen,
- 29 - ob der Stampftritt des Beschuldigten als erstellt erachtet werde oder nicht (Urk. 180 S. 6 ff.). 1.2. Wie bereits erwähnt, bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe ei- ne vollendete schwere Körperverletzung nicht in Kauf genommen. Sodann wür- den die tatsächlichen Verletzungsfolgen beim Privatkläger 1 keine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung zulassen, zumal verschiedene Verletzungsfolgen unbelegt geblieben seien (Urk. 185 S. 8 ff.; Prot. II S. 26). Auch die Staatsanwaltschaft erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als kor- rekt (Urk. 184 S. 3).
2. Rechtliches Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und er- heblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der General- klausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen in Frage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dabei kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich al- lein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 m.H.; Urteil 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2 m.H.). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB daher weder eine volle Ar- beitsunfähigkeit noch eine andauernde Invalidität gegeben sein, sondern es kön-
- 30 - nen mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverlet- zung darstellen, in ihrer Summe eine solche begründen (Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).
3. Würdigung 3.1. Die Privatklägervertreterin führte vor Vorinstanz aus, der Privatkläger 1 sei nach dem eingeklagten Vorfall während nahezu 10 Monaten zu 100 % arbeits- unfähig gewesen und könne aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden (Schwindelattacken) nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten. Damit sei die Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 2 StGB als erfüllt zu betrachten (Urk. 100 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Vertreterin des Privatklägers 1 sodann geltend, gemäss den ärztlichen Zeugnissen sei erwiesen, dass ein bestehendes und irreversibles Taubheitsgefühl im linken Unterkiefer vor- liege, die Kaufunktion des Kiefers dauerhaft beeinträchtigt und der Privatkläger 1 für eine lange Zeitdauer Arbeitsunfähig gewesen sei. Es liege eine genügende subjektive Erheblichkeit der Beeinträchtigung vor, weshalb auch aus diesen Gründen der Tatbestand gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt sei (Urk. 180 S. 7). 3.2. Im Lichte der aufgezeigte Rechtsprechung vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Aktenkundig ist zwar, dass im April 2019, mithin rund ein Jahr nach der Tat, Bestrebungen des Hausarztes liefen, den Privatkläger 1 um- schulen zu lassen, da er wegen der verletzungsbedingten Verminderung seiner körperlichen Belastbarkeit und den damit zusammenhängenden Schwindelanfäl- len nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen angestammten Beruf im Bauge- werbe auszuüben (Urk. DS1/5/5 Anhang 2; Urk. 101/1). Dass aufgrund von Schwindel keine Arbeiten in der Höhe möglich seien, wird dem Beschuldigten von seinem Arzt zwar auch noch am 27. April 2022 attestiert (Urk. 181). Ob und inwie- fern die Umschulungsmassnahme letztlich umgesetzt hat werden müssen, ist bis heute nicht bekannt. Insofern erweist sich die Prognose diesbezüglich nach wie vor als ungewiss und es kann nicht von dauernder Unmöglichkeit der bisherigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden (vgl. Praxiskommentar StGB- TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 7). Kommt hinzu, dass nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung selbst eine 2 ½-jährige Arbeitsunfähigkeit erst
- 31 - als Grenzfall zur Qualifikation als schwere Körperverletzung eingestuft wird (Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019, E. 2.4.1), weshalb letztlich auch aus der weniger als 10 Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers keine voll- endete Tatbegehung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB abgeleitet werden kann. 3.3. Im Bericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. März 2019 wird festgehalten, es liege beim Privatklä- ger 1 ein persistierendes Taubheitsgefühl im linken Unterkiefer vor (Urk. DS1/31/8). Demgegenüber ist im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. Q._____ vom 27. April 2022 zu entnehmen, der linke untere Quadrant am Kinn mit Beteiligung der Unterlippe sei dauerhaft taub, und die Funktion des Unterkie- fers beim Beissen und Kauen sei dauerhaft beeinträchtigt (Urk. 181). Diesbezüg- lich sind insbesondere hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Symptome gewisse Vorbehalte angebracht, da der Beweiswert von Hausärzten in auftragsrechtlicher Vertrauensstellung nicht mit demjenigen eines amtlich bestellten Gutachters ver- glichen werden kann (Urteil 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1. m.H.). Unbesehen davon kann vorliegend jedoch (noch) nicht von einem Unbrauchbar- machen eines wichtigen Organs oder Körperteils gesprochen werden. So erweist es sich insbesondere als unklar, inwiefern die Funktion des Unterkiefers tatsäch- lich beeinträchtigt ist, und eine Taubheit der Lippe wurde zumindest im Bericht des Universitätsspitals nicht festgestellt. Da gemäss gefestigter Rechtsprechung eine dauerhafte aber verhältnismässig geringfügige Einschränkung, welche noch keine erhebliche Störung der Grundfunktion des Gliedes oder Organs darstellt, nicht für die Tatbestandsverwirklichung genügt (BGE 129 IV 3), ist das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gemäss Abs. 2 unter diesem Blickwinkel zu ver- neinen. 3.4. Gleiches hat im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zu gelten. Diese findet Anwendung bei gleich schweren Verletzungen anderer Art, wobei im Sinne einer Gesamtbetrachtung insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, die Dauer einer allfälligen Be- wusstlosigkeit und (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen sind (vgl.
- 32 - Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 9). Der Privat- kläger 1 lässt hierzu geltend machen, er habe nicht nur Todesängste ausgestan- den und unvorstellbar starke Schmerzen verspürt, sondern auch mehrere Monate mit massiven Einschränkungen aufgrund der operativen Wiederherstellung des Kieferbereichs zu leben gehabt. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Weiter lässt der Privatkläger 1 anführen, neben der Arbeitsunfähigkeit von 10 Monaten und der Unmöglichkeit der bisherigen Berufsausübung leide er bis heute unter starken körperlichen Beeinträchtigungen (Schwindel, Kopfschmerzen, erforderli- che Medikamenteneinnahme, persistierendes Taubheitsgefühl in der Unterlippe sowie verminderte Sehkraft), die nach wie vor eine ärztliche Behandlung nötig machen würden, sowie unter Angststörungen, obschon er während längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei (Urk. 100 S. 17 f.; Urk. 180 S. 8). Dem ist zu entgegnen, dass die psychischen Beschwerden nicht näher belegt werden konnten. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sowie den übrigen körperlichen Gebrechen gilt das zuvor unter E. IV.3.4. Ausgeführte. Im Lichte der Rechtspre- chung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den weiteren relevanten Umständen erreichen die fraglos vorhandenen körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklä- gers 1 auch gesamthaft gesehen noch knapp nicht die Qualität von schweren Ver- letzungen anderer Art im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. Demgemäss kann auch unter diesem Aspekt – zu Gunsten des Beschuldigten – noch keine vollendete schwere Körperverletzung angenommen werden. 3.5. Unabhängig davon, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beein- trächtigungen allesamt in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben sind und ob die einzelnen Verletzungsfolgen dem Beschuldigten selber oder dem ebenfalls zuschlagenden Mitbeschuldigten D._____ oder letztlich keinem von bei- den zugeordnet werden können, scheidet daher ein Schuldspruch betreffend voll- endete schwere Körperverletzung aus. Eine Anklageergänzung steht daher auch in dieser Hinsicht nicht zur Diskussion. 3.6. Dass der Beschuldigte lebensgefährliche Verletzungen in Kauf nahm und daher mit Eventualvorsatz handelte, wurde bereits dargelegt und ist unbestritten.
- 33 - Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 126 S. 64). 3.7. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ zwar insofern dem Übergriff auf den Pri- vatkläger 1 anschloss, als er seinen eigenen Aussagen zufolge gleichzeitig wie der Beschuldigte mit den Fäusten auf den aufrecht stehenden Privatkläger 1 ein- geschlagen hat (Urk. DS1/3/4 S. 7 f.; Urk. DS1/3/7 S. 5 f.; Urk. 97 S. 4). Dass auch der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1, nachdem dieser zu Boden gegangen war, einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt haben soll, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, kann diesem jedoch gemäss zutreffender Auf- fassung der Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht nachgewiesen werden (vgl. Beizugsakten SB210148: Urk. 95 S. 60 ff. und S. 68). Ebenso wenig steht zur Diskussion, dass der Mitbeschuldigte D._____ sonst in irgend einer Art und Weise auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt hätte. Bei dieser Sachlage ist also einerseits davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte D._____ zwar in Kauf nahm, am Angriff gegen den Privatkläger 1 teilzunehmen und diesen mit einer Vielzahl an Faustschlägen einzudecken. Auf der anderen Seite darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte mit seinen Fusstritten gegen den Kopf des bereits zu Boden gegangenen Privatklägers 1 einen massi- ven Gewaltexzess beging, der den laufenden tätlichen Angriff nochmals auf eine völlig andere Eskalationsstufe anhob. Deshalb steht nicht fest, dass der Mitbeschuldigte D._____ explizit oder konkludent an der Planung, Entschlussfassung und/oder Ausführung der versuchten schweren Körperver- letzung mitgewirkt hat, die der Beschuldigte durch seine Fusstritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 beging. Denn wäre der Mitbeschuldigte D._____ darauf aus gewesen, dem Beschuldigten auch bei den inkriminierten Fusstritten bzw. einer versuchten schweren Körperverletzung zu folgen, hätte der Beschul- digte selbst an den weiteren Gewaltattacken auf den Privatkläger 1 mitgewirkt o- der zumindest heftiger als erstellt mit den Fäusten in dessen Gesicht eingeschla- gen. Mit anderen Worten kann vorliegend in Übereinstimmung mit der Staatsan- waltschaft nicht angenommen werden, dass die Tat mit der Mitwirkung des Mitbeschuldigten D._____ stand oder fiel und dieser aufgrund der Bedeutung sei-
- 34 - ner Mitwirkung als Hauptbeteiligter erschiene, wie es das Bundesgericht für die entsprechende Qualifikation als Mittäter jedoch verlangt (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGE 108 IV 88 E. 2a). Damit kann offengelas- sen werden, ob in Bezug auf die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 eine Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ in der Anklageschrift überhaupt rechtsgenügend umschrieben wäre. Entsprechend erüb- rigt sich auch in diesem Punkt die von der Privatklägerschaft beantragte Anklage- ergänzung. 3.8. Nachdem entgegen der Auffassung der Vertreterin des Privatklägers 1 eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nicht in Frage kommt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der Beschuldigte ist hinsicht- lich der mit den Fusstritten hervorgerufenen Gefahr einer lebensgefährlichen Ver- letzung zudem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Ausgangslage, Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Urk. 126 S. 68 ff. und S. 88). Die Verteidigung beantragt beru- fungsweise eine teilweise zu vollziehende Sanktion von 36 Monaten Freiheitsstra- fe (Urk. 185 S. 1 und S. 28 ff.). Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten angelas- teten Stampftritts eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten (Urk. 184 S. 1 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations-
- 35 - prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je m.H.). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 126 S. 68 ff.). 1.3. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung als schwerste Tat, welche mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet wird. Aufgrund des Versuchs wäre der Strafrahmen theoretisch gegen unten zu öffnen, jedoch liegen keine Gründe für eine Erweiterung des Strafrahmens vor. Die bestehenden Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zwingend straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vo- rinstanz hat richtig erkannt, dass aufgrund des Verschuldens sowie des engen sachlichen Zusammenhangs auch für den Angriff eine Freiheitsstrafe zu verhän- gen ist (Urk. 126 S. 74).
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt zu erheben. Erst nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu be- rücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (s.a. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). 2.2. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körper- verletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person zwei Mal mit grosser Wucht gegen den Kopf trat. Der Privatkläger 1 war in diesem Moment längst klar unterlegen, zumal er aufgrund der vorangegangenen Faustschläge und des Kniestichs bereits angeschlagen zu Boden gesunken war. Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität und massi- ve Rücksichtslosigkeit. Hinzu kommt, dass der Privatkläger durch den inkriminier- ten Gewaltübergriff erhebliche körperliche Verletzungen erlitt, und ein solcher Übergriff regelmässig auch psychische Folgen mit sich bringt. Entsprechend schwer wiegt der Eingriff in seine physische und psychische Integrität. Wenn die Verteidigung davon spricht, es sei bei diesem Zusammentreffen "übertrieben" worden, erscheint dies als nicht gerechtfertigte Bagatellisierung (Urk. 185 S. 27).
- 36 - Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die tätliche Auseinandersetzung, die zu den Fusstritten führte, tumultartig und innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Fol- gen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Die Vorinstanz stufte die Tat verschuldensmässig als schwer ein und erachtete für ein vollendetes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 72 Monaten als angemessen (Urk. 126 S. 71 f.). Diese Gewichtung erweist sich als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt, das objektive Tatverschulden – ohne es im Geringsten bagatellisie- ren zu wollen – im Lichte des weit gefassten Strafrahmens als mittelschwer zu bewerten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 60 Monate anzusetzen. 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen nicht direkt beabsichtigte, sondern – wenn auch hochgradig – eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Weshalb er zwei Mal mit grosser Kraft gegen den Kopf des Privatklägers 1 trat, obwohl dieser bereits an- geschlagen am Boden lag, konnte der Beschuldigte nicht ansatzweise begründen. Selbst wenn er in Sorge um seinen Bruder gehandelt hätte, wäre die Gefahr in diesem Zeitpunkt längst gebannt gewesen. Erklären lässt sich sein brachialer Gewaltakt einzig mit völlig unbeherrschter und exzessiver Aggression. Nur leicht verschuldensmindernd wirkt der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschul- digten (vgl. Urk. DS1/3/3 S. 10). Auch wenn für eine verminderte Schuldfähigkeit keine Anzeichen bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte angetrun- ken war, in gewisser Weise enthemmend und aggressionsfördernd gewirkt haben. Die objektive Tatschwere erfährt in subjektiver Hinsicht aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und der Alkoholisierung daher eine leichte Relativierung, welcher mit einer geringfügigen Reduktion von 3 Monaten Rech- nung zu tragen ist. Insgesamt käme die hypothetische Einsatzstrafe für das voll- endete Delikt daher auf 57 Monate zu stehen. 2.4. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich allein dem Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers können ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Ver-
- 37 - letzungen führen. Vorliegend erlitt der Privatkläger 1 beträchtliche Verletzungen, deren Folgen er physisch und psychisch nach wie vor zu spüren bekommt. Auch wenn die Beeinträchtigungen beim Privatkläger unter dem Blickwinkel der recht- lichen Würdigung noch nicht ausreichen, um auf eine vollendete schwere Körper- verletzung zu erkennen, ist angesichts seiner anhaltend prekären Gesundheits- situation unzweifelhaft von einer grossen Nähe zur tatbestandmässigen Verwirk- lichung auszugehen. Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend be- rücksichtigt werden. Die Vorinstanz nahm eine Reduktion von 6 Monaten vor (Urk. 126 S. 73), was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich eine Straf- minderung um 4 Monate. Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 53 Monaten.
3. Angriff 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder den Privatkläger 1 von hinten atta- ckiert hat, sodass sich das Opfer in keiner Weise auf den völlig unvermittelt erfolg- ten Übergriff seiner auch numerisch überlegenen Kontrahenten vorbereiten konn- te. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 1 mehrmals mit der Faust ins Ge- sicht und "stach" ihm mit dem Knie in den Oberkörper, sodass dieser auf den Bo- den sank. Bereits in dieser frühen Phase der tätlichen Auseinandersetzung hat sich also ein bedenkliches Gewaltpotenzial des Beschuldigten manifestiert. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen hingegen beim Angriff als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der beim Opfer eingetretenen Verletzungsfolgen im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Angriff – ohne die Tat bagatellisieren zu wollen
– um eine kurzzeitige Eskalation handelte, die sich ohne Teilnahme eines grösse- ren Personenverbunds abgespielte und bei der keine Waffen oder andere gefähr- liche Gegenstände miteinbezogen wurden. Innerhalb des weit gefassten Straf- rahmens wiegt das Tatverschulden für den isoliert zu betrachtenden Angriff daher noch eher leicht.
- 38 - 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl bezüglich der Faustschläge als auch des Kniestichs fraglos mit direktem Vorsatz. Nachdem ihm aber nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich mit dem Mitbeschuldigten D._____ ausdrücklich dahingehend abgesprochen hätte, den Privatkläger 1 anzugreifen, er immerhin aber jedenfalls damit rechnen musste, dass sein Bruder ebenfalls auf den Privatkläger 1 einschlagen würde, ist sein Vorgehen als eventu- alvorsätzlich zu qualifizieren. Ferner kann dem Beschuldigten zwar zu Gute ge- halten werden, dass er den initialen Konflikt mit den Privatklägern 1 und 2 nicht ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gingen aber auch keinerlei Bedrohungen oder Provokationen von den Privatklägern aus, welche auch nur ansatzweise Anlass oder Rechtfertigung für die tätliche Auseinandersetzung ge- geben hätten (vgl. Urk. 185 S. 26). Vielmehr war es der Mitbeschuldigte D._____, der zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ die Privatkläger verfolgte, um die Konfrontation zu suchen, und den Beschuldigten in der offenkundigen Absicht anrief, sich hierfür Verstärkung zu holen. Wenn der Beschuldigte hinsichtlich sei- ner Beweggründe für den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger 1 davon spricht, dass sein Beschützerinstinkt geweckt worden sei, weil er seinen jüngeren Bruder in Gefahr gewähnt habe (Urk. 96 S. 5), ist dies also wiederum als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Telefonanruf des Mitbeschuldigten D._____ einen regelrechten Angriffsmodus in ihm eingeschaltet haben muss. Zudem war es der Beschuldigte, welcher sogleich als erste Person auf den Privatkläger 1 einschlug, nachdem er vor Ort erschienen war. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang der erhöhte Alkoholisierungsgrad verschul- densreduzierend anzurechnen. Im Ergebnis bewirkt die subjektive Tatkomponen- te aufgrund des eventualvorsätzlichen Vorgehens und der Alkoholisierung des Beschuldigten eine nur leichte Reduktion des Tatverschuldens. 3.3. Wenn die Vorinstanz aufgrund des Angriffs eine Asperation der Einsatz- strafe um 14 Monate vornimmt, erscheint dies als zu streng (Urk. 126 S. 74 f.). Nach Massgabe des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Angriffs er- weist sich vielmehr eine Sanktionierung im mittleren Bereich des unteren Straf- rahmendrittels als verschuldensangemessen, was isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten bedeuten würde. In Anwendung des Asperationsprin-
- 39 - zips und aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den zu beurteilen- den Delikten rechtfertigt sich eine moderate Straferhöhung um 6 Monate. Dies erweist sich sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeiträge hinsichtlich des Angriffs auch im Vergleich zum Mitbeschuldigten D._____ als angemessen. 3.4. Nach dem Gesagten ist unter dem Titel der Tatkomponente für beide Delik- te zusammen eine Einsatzstrafe von insgesamt 60 Monaten anzusetzen.
4. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt (Urk. 126 S. 75). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, seit Februar 2022 in einer Asbest- sanierungsfirma zu arbeiten und dabei rund Fr. 4'500.– brutto zu verdienen. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Es sei geplant, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin in naher Zukunft zusammenziehen werde. Kinder hätten sie kei- ne (Urk. 178 S. 1 ff.). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Straf- zumessung von Bedeutung wären. Der Beschuldigte weist sodann keine strafrechtliche Vorbelastung auf, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus- wirkt (Urk. 169). 4.2. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff. m.w.H.; Urteil 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar von Beginn weg eingestanden, mit Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen und ihm einen Kniestich versetzt zu haben. Das entscheidende Sachverhaltselement jedoch – die Fusstritte gegen den be- reits am Boden liegenden Privatkläger – hat der Beschuldigte erst im Rahmen der
- 40 - Konfrontationseinvernahme zugegeben (Urk. DS1/3/8 S. 5 f.). Aus diesem Grund hat zwar keine volle, aber doch eine merkliche Reduktion für das Geständnis zu erfolgen. Richtig ist sodann, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Strafver- fahrens bei seinem Opfer entschuldigte und sich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung grundsätzlich reuig zeigte (Urk. 96 S. 4 ff.; Prot. II S. 32). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ferner aus dem Umstand, dass die Zi- vilansprüche des Privatklägers vom Beschuldigten dem Grundsatze nach aner- kannt wurden, keine weitere Strafminderung ableiten, da damit noch keine be- sondere Einschränkung einhergeht (vgl. Urteil 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2.2 m.H.). Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens dem Beschuldigten eine Strafminderung von einem Fünftel zuzubilligen, was einer Reduktion um 12 Monate auf 48 Monate entspricht. 4.3. Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz eine Verletzung des strafprozes- sualen Beschleunigungsgebots festgestellt, da im Rahmen einer umfassenden Prüfung die Verfahrensdauer als zu lange erscheint (Urk. 1265 S. 76 ff.). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen und ergänzend festgehalten, dass im Zeit- punkt der Berufungsverhandlung rund vier Jahre vergangen seien (Urk. 185 S. 28). Die Dauer des Berufungsverfahrens allein kann angesichts des Umfangs der vorliegenden Strafsache – zu beurteilen waren gleichzeitig die Tatvorwürfe dreier separat angeklagter Mitbeschuldigter, wobei die Berufungen von vier ver- schiedenen Parteien zu behandeln waren – nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden. Indessen ist der lange Zeitraum seit der eingeklagten Tat als leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustufen. Dafür erscheint im Falle des Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 3 Monaten angezeigt. Darüber hinaus kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 185 S. 29). Dies wird gemäss Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 2.3.3). Auch auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit e StGB kann er sich vor diesem Hintergrund nicht berufen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
- 41 - 4.4. Soweit die Verteidigung generell geltend macht, im Rahmen der Strafzu- messung müsse das jugendliche Alter des Beschuldigten im Tatzeitpunkt berück- sichtigt werden, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 185 S. 29). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner Tat volljährig. Der Gesetzgeber hat über die Problematik bei knapp volljährigen Tätern jedoch absichtlich hinweggesehen, indem er bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Strafmilderungsgrund des jugendlichen Alters bewusst abgeschafft hat und nicht auf den Reifegrad, sondern nunmehr einzig und allein auf das Alter abstellt. Damit wurde auch die Möglichkeit einer Abschwächung des Übergangs vom Jugend- zum Erwachse- nenstrafrecht aufgehoben (vgl. Botschaft zur Revision des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, S. 2061). Auch liegt ansonsten keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3.). Eine weitere Reduktion des Straf- masses hat daher nicht zu erfolgen. 4.5. In Nachachtung des positiven Nachtatverhaltens und der leichten Über- schreitung der angemessenen Verfahrensdauer ist die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe von 60 Monaten mithin um insgesamt 15 Monate zu reduzieren.
5. Resultierende Freiheitsstrafe und Vollzug Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als angemessen. Demgegenüber erweist sich das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 36 Monaten als zu tief (Urk. 185), genauso wie umgekehrt die von der Staatsanwaltschaft geforderten 58 Monate – die allerdings von einem unbe- wiesen gebliebenen Stampftritt gegen den Kopf des Privatklägers ausgeht – zu hoch angesetzt sind (Urk. 184 S. 1 ff.). Bei dieser Strafhöhe kommt die Gewäh- rung des teilbedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich abzuweisen (Urk. 185
- 42 - S. 1). Vielmehr ist die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 51 Tagen zu vollziehen (Urk. 126 S. 78). VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen, Parteistandpunkte und Solidarhaft 1.1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 126 S. 80 ff.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 19'420.15 nebst Zins seit dem
1. Februar 2019 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins seit dem eingeklagten Ereignis (16. April 2018) zugesprochen (Urk. 126 S. 82 und S. 89). Im Berufungsverfahren fordert der Privatkläger 1 die Bestätigung des vo- rinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zins (Urk. 132; Urk. 180 S. 1.). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Schadenersatz- und Ge- nugtuungspflicht gegenüber dem Privatkläger 1 dem Grundsatz nach, bestreitet hingegen eine Schadenersatzforderung, soweit diese den Betrag von Fr. 3'500.– inkl. Zins übersteigt und beantragt, die Zivilforderungen seien in quantitativer Hin- sicht auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 128; Urk. 185 S. 1; Prot. II S. 31). 1.2. Hinsichtlich der Zivilansprüche des Privatklägers 1 hat die Vorinstanz sodann in einem ersten Schritt eine solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten D._____ angenommen (Urk. 126 S. 82). Diese Anordnung blieb allseits unangefochten, hat doch weder die Verteidigung des Beschuldigten dagegen opponiert, noch wurde durch den Mitbeschuldigten Berufung dagegen erhoben. Entsprechend ist die Frage der Solidarhaft schon aufgrund der auf Zivilforderungen zur Anwendung gelangenden Dispositionsma- xime keiner weiteren Prüfung zu unterziehen und zu bestätigen.
- 43 -
2. Schadenersatz Die Höhe und konkrete Berechnung der seitens des Privatklägers 1 schadener- satzweise geltend gemachten Lohneinbusse ist substantiiert, belegt und ausge- wiesen. So geht aus den Akten nicht nur hervor, dass er nach der Tat vom
18. April 2018 bis zum 31. Januar 2019 arbeitsunfähig war (vgl. Urk. DS1/31/9). Ebenso ist aktenkundig, dass der Privatkläger 1 während der Dauer dieser Ar- beitsunfähigkeit lediglich 78 % des ihm zustehenden Grundlohns ausbezahlt er- hielt, was einen Erwerbsausfall von netto Fr. 7'628.15 bedeutet. Hinzu kommt so- dann die Einbusse der ihm gemäss den bei den Akten liegenden Monatsauszü- gen regelmässig ausbezahlten Lohnzulagen, die sich zusammengezählt auf wei- tere Fr. 11'792.– netto beläuft (Urk. 101/2). Auch diese Position liess der Privat- kläger 1 schlüssig behaupten und ist urkundlich belegt (Urk. 187). Schliesslich ist auch der geforderte Verzugszins ohne weiteres ausgewiesen. Die Verteidigung hat dieser Sachdarlegung auch im Berufungsverfahren keine substantiierten Be- streitungen entgegenzusetzen. Allein der Einwand, dass Lohnzulagen seitens des Privatklägers 1 nicht beansprucht werden könnten, sofern dieser (im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit) nicht tatsächlich gearbeitet habe, erweist sich als Zirkel- schluss, welcher nicht mit den Grundsätzen der Schadensberechnung im Ein- klang steht (Prot. II S. 32). Der vorinstanzlich zugesprochene Schadenersatzbe- trag in Höhe von Fr. 19'420.15 nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2019 ist daher zu bestätigen.
3. Genugtuung 3.1. Zur Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger 1 verweist die Vorin- stanz zusammengefasst auf die erheblichen Verletzungsfolgen, welche fraglos auf die eingeklagte Tat zurückzuführen sind. Dabei fielen zum einen der vom Privatkläger erlittene doppelte Unterkieferbruch, der operativ habe behandelt wer- den müssen, der dreitägige Spitalaufenthalt und die weiteren körperlichen Be- schwerden unmittelbar nach dem überstandenen Angriff (Schädel-Hirn-Trauma, diverse geschwollene Blutergüsse, Hauteinblutungen und Schleimhautabtragun- gen sowie Oberhautabschürfungen) ins Gewicht. Zum anderen sei dessen 9 ½- monatige Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen und es seien die nach wie vor an-
- 44 - haltenden Beeinträchtigungen (Gefühlsstörung in der Unterlippe, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen) bei ihm zu veran- schlagen. Der Beschuldigte habe mit seiner Tat dem Privatkläger 1 eine erhebli- che Verletzung der physischen und psychischen Integrität zugefügt (Urk. 126 S. 85 f.). Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Der Beschuldigte ging sodann auf gefährliche und äusserst brutale Weise gegen den Privatkläger 1 vor und liess selbst dann nicht von ihm ab, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, weshalb sein objektives Verschulden als mittelschwer einzustufen ist (vgl. vorstehend E. V.2.). Der Privatkläger 1 hat die tatauslösende Konfrontation weder durch eine Provokation noch durch ein Drohung heraufbeschworen. Vielmehr wurde er vom Beschuldigten und seinem Bruder D._____ von hinten und ohne Vorwarnung at- tackiert. Schliesslich sind unbestrittenermassen auf Seiten des Privatklägers 1 auch keine sonstigen Herabsetzungsgründe wie konstitutionelle Prädisposition oder dergleichen auszumachen. 3.2. Soweit die Privatklägervertretung unter Verweis auf frühere Gerichts- entscheide die Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auf Fr. 40'000.– nebst Zins fordert, lässt sie ausser Acht, dass in der angeführten Rechtsprechung jeweils von tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen wird (beispielsweise bleibende Hirnschädigung beim Opfer), die mit dem hier zu beur- teilenden Fall nicht vergleichbar sind (vgl. Urk. 100 S. 29 f.; Urk. 180 S. 12 ff.). Selbst wenn vorliegend von einem persistierenden Taubheitsgefühl respektive einer gewissen Einschränkung des Unterkiefers ausgegangen wird, steht die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung und den Bemessungskriterien gemäss dem Leitfaden des Bun- des zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 3. Oktober 2019, S. 12; ab- rufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf- genugtuung-ohg-d.pdf). Im Lichte der vorgenannten Umstände, des mittelschwe- ren Tatverschuldens sowie der schweizerischen Praxis in vergleichbaren Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme für den Privatkläger 1 in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst 5 % Zins seit dem 16. April
- 45 - 2018 daher als angemessen und ist zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Grundlagen 1.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO- DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nicht, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Pri- vatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Besonderheiten bestehen jedoch bezüg- lich der Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Hierfür sind spezielle Regelungen zu beachten (vgl. sogleich E. VI.1.2. f.). 1.2. Werden der amtlich verteidigten beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt, ist die beschuldigte Person verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage kön- nen die Kosten der amtlichen Verteidigung auch dann nicht der appellierenden Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn diese im Berufungsverfahren unterliegt (vgl. Pra 2019 Nr. 114). 1.3. Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft umfasst insbe- sondere auch die einstweilige Befreiung von den Kosten der gewährten Rechts- vertretung (Art. 136 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht entschie- den, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung dieser Kosten der gewährten Kostenfreiheit gemäss Art. 30
- 46 - Abs. 3 OHG vorgehe, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliege, der im Beru- fungsverfahren bestätigt werde (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Das Bundesgericht macht die Kostenauflage jedoch nicht allein davon abhängig, ob erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte oder nicht. Vielmehr hält es generell fest, dass Art. 30 Abs. 3 OHG der bedürftigen Privatklägerschaft keinen Anspruch darauf einräumt, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Für die Frage der Befreiung von der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ist daher die konkrete prozessuale Vorgeschichte massgebend (zum Ganzen: Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).
2. Kostenauflage 2.1. Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Sämtliche Parteien haben mit ihren Berufungsanträgen als unterliegend zu gelten, so der Privatkläger 1 insbesondere hinsichtlich Schuldpunkt und Genugtuung sowie die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft bezüglich der Sanktion. Aufgrund des Nichteintretens auf seine Berufung gilt auch der Privatkläger 2 als vollumfänglich unterliegend. Anhand der Gewichtung der einzelnen Berufungsanträge der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 6/20 und den Privat- klägern jeweils zu 5/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kostenanteile der Privatklägerschaft sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. 2.2. Kosten der amtlichen Verteidigung Da der Beschuldigte bei isolierter Betrachtung seiner Anträge gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen.
- 47 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten. 2.3. Kosten der der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2.3.1. Wenn die Vertreterin des Privatklägers 1 geltend macht, die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung dürften dem Privatkläger 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG weder auferlegt werden noch sei diesbezüglich ein Rückforderungsvorbe- halt anzubringen, da erstinstanzlich kein Freispruch erfolgt sei, kann ihr im Lichte der zuvor genannten Grundsätze nicht gefolgt werden (Urk. 180 S. 15). Der Pri- vatkläger 1 hatte vor Vorinstanz nebst dem Tatbestand des Angriffs eine Verurtei- lung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt sowie eine Genugtuungs- forderung von Fr. 70'000.– geltend gemacht (Urk. 100 S. 11). Die Vorinstanz ver- urteilte den Beschuldigten jedoch lediglich wegen Angriffs sowie versuchter schwerer Körperverletzung und sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 16. April 2018 zu (Urk. 126 S. 87 ff.). Wäh- rend der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zumindest im Schuldpunkt akzeptierten, verlangte der appellierende Privatklä- ger 1 zunächst mit Berufungserklärung vom 12. März 2021 (erneut) eine zusätzli- che Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– (vgl. Urk. 132). Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde der Antrag im Schuldpunkt abgeschwächt (vgl. Urk. 180). Nachdem die Erstinstanz trotz entsprechenden Anträgen des Privatklägers 1 zum Schuld- punkt nicht auf eine weitergehende Verurteilung des Beschuldigten erkannte, konnte diesen privatklägerischen Anträgen auch im Berufungsverfahren weitest- gehend nicht gefolgt werden. Damit liegt eine ähnliche Konstellation vor, wie wenn ein erstinstanzlicher Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 auch im Zivilpunkt als unterliegend gilt, weshalb er mit seiner Berufung ein vom OHG nicht mehr gedecktes Prozessrisiko eingegangen ist (s.a. Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Der Privat- kläger 1 kann sich bezüglich der ihn treffenden Rückerstattungspflicht der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen.
- 48 - 2.3.2. Im Lichte der gestellten Anträge rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 1 die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers 1 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.3.3. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft erfolgt ins- besondere zur Durchsetzung von Zivilansprüchen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Obwohl der Privatkläger 2 seitens der Staatsanwaltschaft formell als Partei im vorliegen- den Verfahren aufgenommen wurde, wies bereits die Vorinstanz dessen Zivilan- sprüche gegenüber dem Beschuldigten unter Hinweis auf den fehlenden Tatkon- nex im vorliegenden Verfahren ab (Urk.126 S. 82 ff.). Auf die dagegen erhobene Berufung wurde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Da das Pro- zessverhalten des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren vor dem genannten Hin- tergrund nicht mehr von Art. 30 Abs. 3 OHG gedeckt ist, und er mit seinen Anträ- gen vollumfänglich unterliegt, sind dem Privatkläger 2 die gesamten Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Entschädigungen 3.1. Die Höhe der Entschädigung für amtliche Mandate richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den §§ 2, 3 und 17 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt auch im Berufungsverfahren für einen kollegialgerichtlichen Fall gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und ver-
- 49 - hältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 m.H.). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Be- mühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeit- aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Er- messens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7). Richten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 m.H.). Bei der Bemessung des Honorars steht den kantonalen Gerichten ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2). 3.2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess insgesamt Fr. 7'470.95 inkl. MwSt. geltend, wobei die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung bereits gebührend berücksichtigt wurden (Urk. 186). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich insbesondere mit Blick auf den not- wendigen Zeitaufwand für die notwendige Verteidigung des Beschuldigten grund- sätzlich als angemessen, zumal sich der Beschuldigte gegen zwei Privatkläger verteidigen musste, welche eine erhebliche Verschärfung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragten. Es erscheint daher gerechtfertigt, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ pauschal mit Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.3. Obwohl gleichzeitige Bemühungen für mehrere Verfahren bzw. Mandate grundsätzlich aufzuteilen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 65), reichte die Vertreterin des Pri- vatklägers 1 eine Honorarnote für sämtliche Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren sowie in demjenigen gegen den Mitbeschuldigten D._____ ein. Darin wer- den insgesamt Fr. 14'986.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (6 Stunden) und die Nachbe-
- 50 - sprechung (1 Stunde) noch unberücksichtigt blieben (Urk. 174; Prot. II S. 10 ff.). Letztere entsprechen einem Betrag von Fr. 1'658.60 (7 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 1'540.– zzgl. 7.7 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand beläuft sich daher inkl. MwSt. insgesamt auf Fr. 16'645.15 (Fr. 14'986.55 + Fr. 1'658.60 = Fr. 16'645.15). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich zwar a priori nicht um einen leichten Fall handelt, jedoch auch kein Verfahren vorliegt, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Das Verfahren weist eine über- schaubare Anklage sowie Aktenlage auf, wobei nicht mehr der gesamte Prozess- stoff Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete. Unter weiterer Berück- sichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, welche bei gleichzeitigen Be- mühungen in mehreren Verfahren nicht jeweils vollständig geltend gemacht wer- den können, sowie aufgrund von gewissen Doppelspurigkeiten in der Vorabein- gabe vom 19. April 2022 und dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetra- genen Plädoyer erscheint es insgesamt angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren pau- schal mit Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2 unterschied in seiner Auf- wandaufstellung ebenfalls nicht zwischen den drei parallel geführten Verfahren. Er macht für sämtliche Verfahren und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– insgesamt Aufwendungen von Fr. 18'850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 173; Urk. 183; Fr. 15'985.35 + Fr. 2864.65 = Fr. 18'850.–). Noch unberücksichtigt seien dabei die im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angefallenen Aufwände (7 x Fr. 240.– = Fr. 1'680.–), was unter Beach- tung der Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von rund Fr. 20'660.– ergibt. Für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 2 gilt es Folgendes zu beachten: Der bei besonderen Sprachkenntnissen gewährte Stundenansatz von Fr. 240.– wird nur für Bemü- hungen ausgerichtet, bei denen tatsächlich Übersetzungskosten eingespart wer- den können (Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des
- 51 - Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 55). Im Berufungsverfahren wäre der geltend gemach- te Ansatz daher nur für die notwendigen Klientenkontakte zu gewähren. Entschei- dend ist jedoch vorliegend, dass auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten wurde, weshalb ein Grossteil der Bemühungen im vorliegenden Verfahren trotz formeller Parteistellung nicht notwendig und verhältnismässig waren. Der überwiegende Teil des geltend gemachten Aufwands dürfte denn auch im Verfahren SB210149-O gegen den Mitbeschuldigten E._____ entstanden sein, in welchem dem Privatkläger 2 unbestrittenermassen Opferstellung zu- kommt. Sodann erfolgten im Parteivortrag nebst unzulässigen Ausführungen zur Sanktion auch Vorbringen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Übergriffs auf den Privatkläger 1 sowie Wiederholungen aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– (…)
– des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2.-3. (…)
4. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fotografien (Asservat-Nr. A011'411'599) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'613) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'624) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'635) / GES A._____
- 52 - − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'668) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'679) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'726) / GES A._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'748) / GES A._____ − Wundvermessung 3D-Fotografie (Asservat-Nr. A011'411'760) / GES A._____ − Fotografien (erstellt im Unispital) (Asservat-Nr. A011'411'862) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'873) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'884) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'895) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'908) / GES B._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'919) / GES B._____.
5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: − 1 Paar Schuhe Adidas (Asservat-Nr. A011'412'343) − 1 Trainerjacke Adidas (Asservat-Nr. A011'412'354) − 1 Herrenhose grau (Asservat-Nr. A011'412'365) − 1 Hotelrechnung vom 16.04.2018 (Asservat-Nr. A011'412'274) − 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'412'285). Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'771) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'782). Beantragt der Privatkläger A._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 53 - − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'931) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'942) − Shirt rot-weiss (Asservat-Nr. A011'411'953). Beantragt der Privatkläger B._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
11. (…)
12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'718.30 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'785.10 amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger A._____ (nach- Fr. 25'185.25 träglich festgesetzt mit Beschluss vom 15. Februar 2021) unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____ (nach- Fr. 28'383.25 träglich festgesetzt mit Beschluss vom 16. Februar 2021)
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.
17. (Mitteilungen.)
- 54 -
18. (Rechtsmittel.)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Schadenersatz von Fr. 19'420.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2019 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.
- 55 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1, Fr. 6'500.– A._____ (RAin X._____); unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2, Fr. 2'000.– B._____ (RA Y._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2, werden zu 6/20 dem Beschuldigten und zu jeweils 5/20 dem Privat- kläger 1 und 2 auferlegt, wobei die Kostenanteile der Privatklägerschaft zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht der Privatkläger- schaft bleibt diesbezüglich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 4/20 werden die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2 für das Berufungsverfahren werden den jeweiligen Privatklägern vollumfänglich auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Privatkläger für ihre jeweiligen unentgeltlichen Vertretun-
- 56 - gen bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 5 bis 7.
- 57 -
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Einleitung Am 16. April 2018 kam es im J._____-strassenquartier in Zürich zu einer gewalt- tätigen Auseinandersetzung, an der auf der einen Seite D._____, sein Bruder C._____ und E._____ sowie auf der anderen Seite A._____ (nachfolgend Privat- kläger 1) und B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) beteiligt waren. Als Folge da- von erlitt A._____ ernsthafte Verletzungen, während B._____ leichtere Blessuren davontrug (vgl. Urk. DS1/1/1).
- 8 -
E. 1.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO- DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nicht, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Pri- vatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Besonderheiten bestehen jedoch bezüg- lich der Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Hierfür sind spezielle Regelungen zu beachten (vgl. sogleich E. VI.1.2. f.).
E. 1.2 Werden der amtlich verteidigten beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt, ist die beschuldigte Person verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage kön- nen die Kosten der amtlichen Verteidigung auch dann nicht der appellierenden Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn diese im Berufungsverfahren unterliegt (vgl. Pra 2019 Nr. 114).
E. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft umfasst insbe- sondere auch die einstweilige Befreiung von den Kosten der gewährten Rechts- vertretung (Art. 136 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht entschie- den, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung dieser Kosten der gewährten Kostenfreiheit gemäss Art. 30
- 46 - Abs. 3 OHG vorgehe, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliege, der im Beru- fungsverfahren bestätigt werde (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Das Bundesgericht macht die Kostenauflage jedoch nicht allein davon abhängig, ob erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte oder nicht. Vielmehr hält es generell fest, dass Art. 30 Abs. 3 OHG der bedürftigen Privatklägerschaft keinen Anspruch darauf einräumt, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Für die Frage der Befreiung von der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ist daher die konkrete prozessuale Vorgeschichte massgebend (zum Ganzen: Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).
2. Kostenauflage
E. 1.4 Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 körperliche Gewalt angewendet hat, indem er diesen mit Faustschlägen, mindestens einem Kniestich sowie zwei Fusstritten gegen den Kopf traktiert habe (Urk. DS1/3/8 S. 8 f.; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Von ihm in Abrede gestellt wird allerdings, dass er dem Privatkläger 1 auch einen Stampftritt auf den Kopf versetzt haben soll. Im Übrigen macht der Be- schuldigte geltend, dass es ihm bei seiner Aktion darum gegangen sei, seinen Bruder, den Mitbeschuldigten D._____, zu beschützen, da dieser zuvor vom Privatkläger 1 bedroht worden sei (Urk. DS1/3/6 S. 2). Auch die Verteidigung hält dafür, es seien vor dem tätlichen Übergriff massive Provokationen respektive Drohungen seitens der Privatkläger erfolgt. Weiter gebe es neben den Aussagen der Privatkläger keine Beweismittel, welche den inkrimi- nierten Stampftritt stützen würden. Der Beschuldigte habe diejenigen Vorgänge eingestanden, an welche er sich erinnern könne. Die Vorinstanz habe diesen Tritt daher zu Recht nicht als erstellt erachtet. Der Beschuldigte habe sodann weder jemanden umbringen respektive schwer verletzen wollen, noch habe er solches in Kauf genommen (Urk. 185 S. 2 ff.; Prot. II S. 25).
2. Beweismittel und vorinstanzliche Beweiswürdigung
E. 2 Anklageergänzung
E. 2.1 Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Sämtliche Parteien haben mit ihren Berufungsanträgen als unterliegend zu gelten, so der Privatkläger 1 insbesondere hinsichtlich Schuldpunkt und Genugtuung sowie die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft bezüglich der Sanktion. Aufgrund des Nichteintretens auf seine Berufung gilt auch der Privatkläger 2 als vollumfänglich unterliegend. Anhand der Gewichtung der einzelnen Berufungsanträge der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 6/20 und den Privat- klägern jeweils zu 5/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kostenanteile der Privatklägerschaft sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt.
E. 2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung Da der Beschuldigte bei isolierter Betrachtung seiner Anträge gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen.
- 47 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten.
E. 2.3 Kosten der der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft
E. 2.3.1 Wenn die Vertreterin des Privatklägers 1 geltend macht, die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung dürften dem Privatkläger 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG weder auferlegt werden noch sei diesbezüglich ein Rückforderungsvorbe- halt anzubringen, da erstinstanzlich kein Freispruch erfolgt sei, kann ihr im Lichte der zuvor genannten Grundsätze nicht gefolgt werden (Urk. 180 S. 15). Der Pri- vatkläger 1 hatte vor Vorinstanz nebst dem Tatbestand des Angriffs eine Verurtei- lung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt sowie eine Genugtuungs- forderung von Fr. 70'000.– geltend gemacht (Urk. 100 S. 11). Die Vorinstanz ver- urteilte den Beschuldigten jedoch lediglich wegen Angriffs sowie versuchter schwerer Körperverletzung und sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 16. April 2018 zu (Urk. 126 S. 87 ff.). Wäh- rend der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zumindest im Schuldpunkt akzeptierten, verlangte der appellierende Privatklä- ger 1 zunächst mit Berufungserklärung vom 12. März 2021 (erneut) eine zusätzli- che Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– (vgl. Urk. 132). Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde der Antrag im Schuldpunkt abgeschwächt (vgl. Urk. 180). Nachdem die Erstinstanz trotz entsprechenden Anträgen des Privatklägers 1 zum Schuld- punkt nicht auf eine weitergehende Verurteilung des Beschuldigten erkannte, konnte diesen privatklägerischen Anträgen auch im Berufungsverfahren weitest- gehend nicht gefolgt werden. Damit liegt eine ähnliche Konstellation vor, wie wenn ein erstinstanzlicher Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 auch im Zivilpunkt als unterliegend gilt, weshalb er mit seiner Berufung ein vom OHG nicht mehr gedecktes Prozessrisiko eingegangen ist (s.a. Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Der Privat- kläger 1 kann sich bezüglich der ihn treffenden Rückerstattungspflicht der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen.
- 48 -
E. 2.3.2 Im Lichte der gestellten Anträge rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 1 die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers 1 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 2.3.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft erfolgt ins- besondere zur Durchsetzung von Zivilansprüchen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Obwohl der Privatkläger 2 seitens der Staatsanwaltschaft formell als Partei im vorliegen- den Verfahren aufgenommen wurde, wies bereits die Vorinstanz dessen Zivilan- sprüche gegenüber dem Beschuldigten unter Hinweis auf den fehlenden Tatkon- nex im vorliegenden Verfahren ab (Urk.126 S. 82 ff.). Auf die dagegen erhobene Berufung wurde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Da das Pro- zessverhalten des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren vor dem genannten Hin- tergrund nicht mehr von Art. 30 Abs. 3 OHG gedeckt ist, und er mit seinen Anträ- gen vollumfänglich unterliegt, sind dem Privatkläger 2 die gesamten Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Entschädigungen
E. 2.4 Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich allein dem Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers können ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Ver-
- 37 - letzungen führen. Vorliegend erlitt der Privatkläger 1 beträchtliche Verletzungen, deren Folgen er physisch und psychisch nach wie vor zu spüren bekommt. Auch wenn die Beeinträchtigungen beim Privatkläger unter dem Blickwinkel der recht- lichen Würdigung noch nicht ausreichen, um auf eine vollendete schwere Körper- verletzung zu erkennen, ist angesichts seiner anhaltend prekären Gesundheits- situation unzweifelhaft von einer grossen Nähe zur tatbestandmässigen Verwirk- lichung auszugehen. Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend be- rücksichtigt werden. Die Vorinstanz nahm eine Reduktion von 6 Monaten vor (Urk. 126 S. 73), was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich eine Straf- minderung um 4 Monate. Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 53 Monaten.
3. Angriff
E. 2.5 Ausgangspunkt der Beurteilung der prozessualen Begehren der Privat- klägerschaft bildet die Anklageschrift, die sich in drei Teile gliedert. In einem ers- ten Abschnitt werden die Geschehnisse aufgeführt, die dem eingeklagten gewalt- samen Vorfall vorausgingen, indem umschrieben wird, wie der Privatkläger 1 im
- 12 - Club "F._____" mit dem Mitbeschuldigten E._____, der zusammen mit dem Be- schuldigten und dessen Bruder D._____ an einer Geburtstagsfeier im Freundes- kreis teilgenommen hat, einen kurzen verbalen Disput gehabt habe (Urk. DS1/63/10 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Anklageteil erklärt, sie habe damit einzig darlegen wollen, dass bei der nachfolgenden tätlichen Aus- einandersetzung nicht etwa Personen aufeinandergetroffen seien, die sich zuvor nie begegnet seien, sondern dass es zwischen den Beteiligten eine kleinere Vor- geschichte gegeben habe (vgl. Urk. 72 S. 2). Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf lässt sich aus diesen einleitenden Ausführungen nicht ableiten. Im folgenden zweiten Abschnitt befasst sich die Anklageschrift ausführlich mit dem eigentlichen Kerngeschehen. Namentlich wird der tätliche Übergriff des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten D._____ auf den Privatkläger 1 beschrieben, samt den seitens des Privatklägers 1 dabei erlittenen Verletzungen (Urk. DS1/63/10 S. 2 ff.). Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts beschreibt die parallel dazu stattfindende tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Privatkläger 2. Letzterer war mit dem Privatkläger 1 unterwegs gewesen (Urk. DS1/63/10 S. 5). Zwischen diesen beiden letztgenannten Sachverhaltsabschnitten besteht keine sachliche Verknüpfung, was sich schon daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft den Mitbeschuldigten E._____ im zweiten Sachverhaltsabschnitt mit keinem Wort erwähnt, während im dritten Sachverhaltsabschnitt weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte D._____ oder der Privatkläger 1 überhaupt Erwähnung fin- den. Der fehlende Konnex wird typografisch dadurch hervorgehoben, dass der dritte Sachverhaltsabschnitt betreffend den Mitbeschuldigten E._____ im Unter- schied zu den übrigen Teilen in kursiver Schrift abgefasst und innerhalb von ecki- gen Klammern gesetzt ist (Urk. DS1/63/10 S. 5). Unter diesen Umständen ist of- fensichtlich, dass der Anklagevorhalt nur so verstanden werden kann, dass sich der Beschuldigte einzig für sein Vorgehen gegen den Privatkläger 1 strafrechtlich verantworten muss, während er für das Verhalten des Mitbeschuldigten E._____ gegenüber dem Privatkläger 2 nicht einzustehen hat. Bezeichnenderweise hat sich denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zum Sachverhaltskomplex geäussert, der den Mitbeschuldigten E._____ und den Pri-
- 13 - vatkläger 2 betrifft. Auch der Vertreter des Privatklägers 2 sah bis zum Beru- fungsverfahren keine Veranlassung, von einer Mittäterschaft zwischen allen drei Mitbeschuldigten auszugehen. Vielmehr beantragte er anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung eine anklagegemässe Verurteilung des Mitbeschuldigten E._____, wobei die diesbezügliche Anklage gerade nicht von Mittäterschaft aus- geht (Urk. 102 S. 1; Urk. DS1/63/12).
E. 2.6 In diesem Zusammenhang erstaunt einzig, weshalb der Privatkläger 2, welcher gemäss dem zu beurteilenden Anklagesachverhalt in keiner Weise tan- giert wird, im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt formell als Privatkläger zugelassen worden war (Urk. DS1/63/7). Aus diesem Umstand kann jedoch nichts Sachdienliches bezüg- lich einer möglichen Teilnahmehandlung abgeleitet werden. Vielmehr ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO verpflichten, sondern ihr lediglich die Gelegenheit für eine solche Ergänzung einräumen kann (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 333 N 6; SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3; BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 333 N 7; s.a. Urteil 6B_787/2020 vom
21. Juli 2021 E. 2.3.2). Dass die Staatsanwaltschaft von einer solchen Möglichkeit nicht Gebrauch machen werde, hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (Prot. II S. 20). Da der Grundsatz der Gewaltentrennung es verbietet, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall bindende Anweisungen erteilt, steht eine Anklageergänzung bereits vor diesem Hintergrund grundsätzlich (mehr) nicht zur Diskussion.
E. 2.7 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend dargelegt, weshalb in vorliegender Konstellation und unter Berücksichtigung der gegebenen Beweislage bei keinem der angeklagten Beschuldigten eine Teilnah- me in Form von Mittäterschaft in Frage kommt (vgl. vorstehend E. II.2.3.; Prot. II S. 20). So steht eine direkte tätliche Einwirkung der Beschuldigten D._____ und C._____ auf den Privatkläger 2 in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig zur Dis- kussion wie ein Übergriff des Mitbeschuldigten E._____ auf den Privatkläger 1.
- 14 - Die Beschuldigten D._____ und C._____ sagten übereinstimmend aus, dass sie sich ab Beginn der tätlichen Auseinandersetzung nur noch auf den Privatkläger 1 konzentriert hätten, weshalb sie in der Folge weder dem Privatkläger 2 noch dem Mitbeschuldigten E._____ irgendwelche Beachtung geschenkt hätten (Urk. DS1/3/3 S. 6; Urk. DS1/3/6 S. 3; Urk. DS1/3/7 S. 3 ff.). Damit korrespondierend konnte auch der Privatkläger 1 lediglich Angaben darüber machen, dass der Pri- vatkläger 2 ebenfalls verprügelt worden sei, er jedoch nicht weiter wahr- genommen habe, was mit diesem passiert sei (Urk. DS1/5/2 S. 3; Urk. DS1/5/4 S. 9). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte einräumte, dass er derjenige gewesen sei, welcher die eingeklagten Feindseligkeiten mit einem Faustschlag auf den Privatkläger 1 eröffnet habe (Urk. DS1/3/3 S. 3; Urk. DS1/3/6 S. 2). Daraus muss abgeleitet werden, dass die tätliche Konfrontation mit dem Privatkläger 1 – wenn auch nur für einen kurzen Moment – zeitlich vor derjenigen zwischen dem Mit- beschuldigten E._____ und dem Privatkläger 2 begonnen hatte. Dies stützt die Sachdarstellung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ zusätzlich, wonach beide von der Schlägerei, welche den Privatkläger 2 betraf, nichts mitbe- kommen hätten, wobei umgekehrt auch der Mitbeschuldigte E._____ stets angab, dass er nichts davon gesehen habe, wie die Gebrüder C._____/D._____ auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten, da sie sich hinter seinem Rücken befunden hätten (Urk. DS1/3/5 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 7; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 98 S. 4 f.). Die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die durchgeführten Einvernahmen, lassen also den Schluss nicht zu, dass der Beschuldigte in irgend einer Art und Weise massgeblich am Vorgehen gegen den Privatkläger 2 mitgewirkt hätte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die gewalttätigen Übergriffe auf die beiden Privatkläger nicht gänzlich losgelöst voneinander abspielten, verbleiben mithin mehr als theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte und sein Bru- der mit dem Mitbeschuldigten E._____ im Sinne eines koordinierten Vorsatzes zusammengewirkt hätten, als Letzterer auf den Privatkläger 2 einschlug. Bei die- ser Sachlage könnte folglich die Annahme von Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ einer sachverhaltsmässigen Beurteilung oh- nehin nicht Stand halten. Gleiches hat bezüglich der geltend gemachten Mittäter- schaft zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ zu gel-
- 15 - ten. Es kann hierzu auf die entsprechenden materiellen Erwägungen im Schuld- punkt verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. IV.3.7.).
E. 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, welcher weder sachlich gerechtfertigt ist noch prozessual vertretbar wäre. Die entsprechenden Anträge der Privatkläger sind daher abzuweisen.
E. 3 Berufungsanträge des Privatklägers 2
E. 3.1 Die Höhe der Entschädigung für amtliche Mandate richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den §§ 2, 3 und 17 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt auch im Berufungsverfahren für einen kollegialgerichtlichen Fall gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und ver-
- 49 - hältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 m.H.). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Be- mühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeit- aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Er- messens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7). Richten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 m.H.). Bei der Bemessung des Honorars steht den kantonalen Gerichten ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2).
E. 3.2 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess insgesamt Fr. 7'470.95 inkl. MwSt. geltend, wobei die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung bereits gebührend berücksichtigt wurden (Urk. 186). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich insbesondere mit Blick auf den not- wendigen Zeitaufwand für die notwendige Verteidigung des Beschuldigten grund- sätzlich als angemessen, zumal sich der Beschuldigte gegen zwei Privatkläger verteidigen musste, welche eine erhebliche Verschärfung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragten. Es erscheint daher gerechtfertigt, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ pauschal mit Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 3.3 Obwohl gleichzeitige Bemühungen für mehrere Verfahren bzw. Mandate grundsätzlich aufzuteilen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 65), reichte die Vertreterin des Pri- vatklägers 1 eine Honorarnote für sämtliche Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren sowie in demjenigen gegen den Mitbeschuldigten D._____ ein. Darin wer- den insgesamt Fr. 14'986.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (6 Stunden) und die Nachbe-
- 50 - sprechung (1 Stunde) noch unberücksichtigt blieben (Urk. 174; Prot. II S. 10 ff.). Letztere entsprechen einem Betrag von Fr. 1'658.60 (7 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 1'540.– zzgl. 7.7 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand beläuft sich daher inkl. MwSt. insgesamt auf Fr. 16'645.15 (Fr. 14'986.55 + Fr. 1'658.60 = Fr. 16'645.15). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich zwar a priori nicht um einen leichten Fall handelt, jedoch auch kein Verfahren vorliegt, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Das Verfahren weist eine über- schaubare Anklage sowie Aktenlage auf, wobei nicht mehr der gesamte Prozess- stoff Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete. Unter weiterer Berück- sichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, welche bei gleichzeitigen Be- mühungen in mehreren Verfahren nicht jeweils vollständig geltend gemacht wer- den können, sowie aufgrund von gewissen Doppelspurigkeiten in der Vorabein- gabe vom 19. April 2022 und dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetra- genen Plädoyer erscheint es insgesamt angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren pau- schal mit Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 3.4 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2 unterschied in seiner Auf- wandaufstellung ebenfalls nicht zwischen den drei parallel geführten Verfahren. Er macht für sämtliche Verfahren und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– insgesamt Aufwendungen von Fr. 18'850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 173; Urk. 183; Fr. 15'985.35 + Fr. 2864.65 = Fr. 18'850.–). Noch unberücksichtigt seien dabei die im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angefallenen Aufwände (7 x Fr. 240.– = Fr. 1'680.–), was unter Beach- tung der Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von rund Fr. 20'660.– ergibt. Für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 2 gilt es Folgendes zu beachten: Der bei besonderen Sprachkenntnissen gewährte Stundenansatz von Fr. 240.– wird nur für Bemü- hungen ausgerichtet, bei denen tatsächlich Übersetzungskosten eingespart wer- den können (Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des
- 51 - Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 55). Im Berufungsverfahren wäre der geltend gemach- te Ansatz daher nur für die notwendigen Klientenkontakte zu gewähren. Entschei- dend ist jedoch vorliegend, dass auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten wurde, weshalb ein Grossteil der Bemühungen im vorliegenden Verfahren trotz formeller Parteistellung nicht notwendig und verhältnismässig waren. Der überwiegende Teil des geltend gemachten Aufwands dürfte denn auch im Verfahren SB210149-O gegen den Mitbeschuldigten E._____ entstanden sein, in welchem dem Privatkläger 2 unbestrittenermassen Opferstellung zu- kommt. Sodann erfolgten im Parteivortrag nebst unzulässigen Ausführungen zur Sanktion auch Vorbringen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Übergriffs auf den Privatkläger 1 sowie Wiederholungen aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– (…)
– des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2.-3. (…)
4. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fotografien (Asservat-Nr. A011'411'599) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'613) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'624) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'635) / GES A._____
- 52 - − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'668) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'679) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'726) / GES A._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'748) / GES A._____ − Wundvermessung 3D-Fotografie (Asservat-Nr. A011'411'760) / GES A._____ − Fotografien (erstellt im Unispital) (Asservat-Nr. A011'411'862) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'873) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'884) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'895) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'908) / GES B._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'919) / GES B._____.
5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: − 1 Paar Schuhe Adidas (Asservat-Nr. A011'412'343) − 1 Trainerjacke Adidas (Asservat-Nr. A011'412'354) − 1 Herrenhose grau (Asservat-Nr. A011'412'365) − 1 Hotelrechnung vom 16.04.2018 (Asservat-Nr. A011'412'274) − 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'412'285). Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 3.5 Unabhängig davon, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beein- trächtigungen allesamt in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben sind und ob die einzelnen Verletzungsfolgen dem Beschuldigten selber oder dem ebenfalls zuschlagenden Mitbeschuldigten D._____ oder letztlich keinem von bei- den zugeordnet werden können, scheidet daher ein Schuldspruch betreffend voll- endete schwere Körperverletzung aus. Eine Anklageergänzung steht daher auch in dieser Hinsicht nicht zur Diskussion.
E. 3.6 Dass der Beschuldigte lebensgefährliche Verletzungen in Kauf nahm und daher mit Eventualvorsatz handelte, wurde bereits dargelegt und ist unbestritten.
- 33 - Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 126 S. 64).
E. 3.7 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ zwar insofern dem Übergriff auf den Pri- vatkläger 1 anschloss, als er seinen eigenen Aussagen zufolge gleichzeitig wie der Beschuldigte mit den Fäusten auf den aufrecht stehenden Privatkläger 1 ein- geschlagen hat (Urk. DS1/3/4 S. 7 f.; Urk. DS1/3/7 S. 5 f.; Urk. 97 S. 4). Dass auch der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1, nachdem dieser zu Boden gegangen war, einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt haben soll, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, kann diesem jedoch gemäss zutreffender Auf- fassung der Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht nachgewiesen werden (vgl. Beizugsakten SB210148: Urk. 95 S. 60 ff. und S. 68). Ebenso wenig steht zur Diskussion, dass der Mitbeschuldigte D._____ sonst in irgend einer Art und Weise auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt hätte. Bei dieser Sachlage ist also einerseits davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte D._____ zwar in Kauf nahm, am Angriff gegen den Privatkläger 1 teilzunehmen und diesen mit einer Vielzahl an Faustschlägen einzudecken. Auf der anderen Seite darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte mit seinen Fusstritten gegen den Kopf des bereits zu Boden gegangenen Privatklägers 1 einen massi- ven Gewaltexzess beging, der den laufenden tätlichen Angriff nochmals auf eine völlig andere Eskalationsstufe anhob. Deshalb steht nicht fest, dass der Mitbeschuldigte D._____ explizit oder konkludent an der Planung, Entschlussfassung und/oder Ausführung der versuchten schweren Körperver- letzung mitgewirkt hat, die der Beschuldigte durch seine Fusstritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 beging. Denn wäre der Mitbeschuldigte D._____ darauf aus gewesen, dem Beschuldigten auch bei den inkriminierten Fusstritten bzw. einer versuchten schweren Körperverletzung zu folgen, hätte der Beschul- digte selbst an den weiteren Gewaltattacken auf den Privatkläger 1 mitgewirkt o- der zumindest heftiger als erstellt mit den Fäusten in dessen Gesicht eingeschla- gen. Mit anderen Worten kann vorliegend in Übereinstimmung mit der Staatsan- waltschaft nicht angenommen werden, dass die Tat mit der Mitwirkung des Mitbeschuldigten D._____ stand oder fiel und dieser aufgrund der Bedeutung sei-
- 34 - ner Mitwirkung als Hauptbeteiligter erschiene, wie es das Bundesgericht für die entsprechende Qualifikation als Mittäter jedoch verlangt (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGE 108 IV 88 E. 2a). Damit kann offengelas- sen werden, ob in Bezug auf die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 eine Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ in der Anklageschrift überhaupt rechtsgenügend umschrieben wäre. Entsprechend erüb- rigt sich auch in diesem Punkt die von der Privatklägerschaft beantragte Anklage- ergänzung.
E. 3.8 Nachdem entgegen der Auffassung der Vertreterin des Privatklägers 1 eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nicht in Frage kommt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der Beschuldigte ist hinsicht- lich der mit den Fusstritten hervorgerufenen Gefahr einer lebensgefährlichen Ver- letzung zudem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Ausgangslage, Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen
E. 4 Kernvorwurf
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt (Urk. 126 S. 75). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, seit Februar 2022 in einer Asbest- sanierungsfirma zu arbeiten und dabei rund Fr. 4'500.– brutto zu verdienen. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Es sei geplant, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin in naher Zukunft zusammenziehen werde. Kinder hätten sie kei- ne (Urk. 178 S. 1 ff.). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Straf- zumessung von Bedeutung wären. Der Beschuldigte weist sodann keine strafrechtliche Vorbelastung auf, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus- wirkt (Urk. 169).
E. 4.2 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff. m.w.H.; Urteil 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar von Beginn weg eingestanden, mit Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen und ihm einen Kniestich versetzt zu haben. Das entscheidende Sachverhaltselement jedoch – die Fusstritte gegen den be- reits am Boden liegenden Privatkläger – hat der Beschuldigte erst im Rahmen der
- 40 - Konfrontationseinvernahme zugegeben (Urk. DS1/3/8 S. 5 f.). Aus diesem Grund hat zwar keine volle, aber doch eine merkliche Reduktion für das Geständnis zu erfolgen. Richtig ist sodann, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Strafver- fahrens bei seinem Opfer entschuldigte und sich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung grundsätzlich reuig zeigte (Urk. 96 S. 4 ff.; Prot. II S. 32). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ferner aus dem Umstand, dass die Zi- vilansprüche des Privatklägers vom Beschuldigten dem Grundsatze nach aner- kannt wurden, keine weitere Strafminderung ableiten, da damit noch keine be- sondere Einschränkung einhergeht (vgl. Urteil 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2.2 m.H.). Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens dem Beschuldigten eine Strafminderung von einem Fünftel zuzubilligen, was einer Reduktion um 12 Monate auf 48 Monate entspricht.
E. 4.3 Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz eine Verletzung des strafprozes- sualen Beschleunigungsgebots festgestellt, da im Rahmen einer umfassenden Prüfung die Verfahrensdauer als zu lange erscheint (Urk. 1265 S. 76 ff.). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen und ergänzend festgehalten, dass im Zeit- punkt der Berufungsverhandlung rund vier Jahre vergangen seien (Urk. 185 S. 28). Die Dauer des Berufungsverfahrens allein kann angesichts des Umfangs der vorliegenden Strafsache – zu beurteilen waren gleichzeitig die Tatvorwürfe dreier separat angeklagter Mitbeschuldigter, wobei die Berufungen von vier ver- schiedenen Parteien zu behandeln waren – nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden. Indessen ist der lange Zeitraum seit der eingeklagten Tat als leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustufen. Dafür erscheint im Falle des Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 3 Monaten angezeigt. Darüber hinaus kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 185 S. 29). Dies wird gemäss Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 2.3.3). Auch auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit e StGB kann er sich vor diesem Hintergrund nicht berufen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
- 41 -
E. 4.4 Soweit die Verteidigung generell geltend macht, im Rahmen der Strafzu- messung müsse das jugendliche Alter des Beschuldigten im Tatzeitpunkt berück- sichtigt werden, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 185 S. 29). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner Tat volljährig. Der Gesetzgeber hat über die Problematik bei knapp volljährigen Tätern jedoch absichtlich hinweggesehen, indem er bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Strafmilderungsgrund des jugendlichen Alters bewusst abgeschafft hat und nicht auf den Reifegrad, sondern nunmehr einzig und allein auf das Alter abstellt. Damit wurde auch die Möglichkeit einer Abschwächung des Übergangs vom Jugend- zum Erwachse- nenstrafrecht aufgehoben (vgl. Botschaft zur Revision des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, S. 2061). Auch liegt ansonsten keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3.). Eine weitere Reduktion des Straf- masses hat daher nicht zu erfolgen.
E. 4.5 In Nachachtung des positiven Nachtatverhaltens und der leichten Über- schreitung der angemessenen Verfahrensdauer ist die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe von 60 Monaten mithin um insgesamt 15 Monate zu reduzieren.
5. Resultierende Freiheitsstrafe und Vollzug Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als angemessen. Demgegenüber erweist sich das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 36 Monaten als zu tief (Urk. 185), genauso wie umgekehrt die von der Staatsanwaltschaft geforderten 58 Monate – die allerdings von einem unbe- wiesen gebliebenen Stampftritt gegen den Kopf des Privatklägers ausgeht – zu hoch angesetzt sind (Urk. 184 S. 1 ff.). Bei dieser Strafhöhe kommt die Gewäh- rung des teilbedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich abzuweisen (Urk. 185
- 42 - S. 1). Vielmehr ist die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 51 Tagen zu vollziehen (Urk. 126 S. 78). VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen, Parteistandpunkte und Solidarhaft
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der äussere Ablauf des Sachverhalts mit Ausnah- me des Stampftritts anklagegemäss erstellt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Aggression gegenüber dem Privatkläger 1 keinerlei Bedrohungslage für die Mitbeschuldigten respektive den Beschuldigten selber vorausging. Zudem waren zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung auch keine Provokationen seitens der Privatkläger 1 und 2 im Gang.
- 27 -
E. 5 Verletzungen Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers 1 (doppelter Kieferbruch, Schädel-Hirn-Trauma [Hirnerschütterung], diverse geschwollene Blutergüsse, Hauteinblutungen und Schleimhautabtragungen sowie Oberhautab- schürfungen im Gesicht und posttraumatische Belastungsstörung) werden durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Mai 2018, den fachpsychologischen Bericht vom 23. Oktober 2018 sowie den spitalärztlichen Befund vom 28. März 2019 belegt und sind ausgewiesen (Urk. DS1/28/7; Urk. DS1/31/6; Urk. DS1/31/8). Es ist unbestreitbar, dass die genannten Folgen allesamt unmit- telbar auf den eingeklagten Vorfall vom 16. April 2018 zurückzuführen sind. Do- kumentiert ist zudem die praktisch durchgehend zu 100 % attestierte Arbeitsunfä- higkeit des Privatklägers 1 vom Zeitpunkt des Übergriffs bis Ende Januar 2019 (vgl. Urk. DS1/31/9). Soweit der Privatkläger 1 darüber hinaus vorbringt, dass er in den ersten Wochen nach dem eingeklagten Vorfall sehr starke Schmerzen ver- spürt habe, er inzwischen mehrere Operationen mit Spitalaufenthalt habe durch- stehen müssen und seither unter körperlichen Beeinträchtigungen leide (Urk. 100 S. 10 ff.), stützt er sich in erster Line auf die eigenen Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2019 (Urk. DS1/5/5) wie auch auf die bereits genannten medizinischen Befunde sowie die hausärztli- chen Berichte vom 12. September 2018 bzw. 19. Oktober 2020 und 27. April 2022 (Urk. DS1/31/4; Urk. 76/1; Urk. 181). Jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Aussagen deponiert und die Atteste ausgestellt wurden, können diese Beschwerden dem- nach ebenfalls als erstellt betrachtet werden.
E. 6 Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'771) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'782). Beantragt der Privatkläger A._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 6.1 Was schliesslich den subjektiven Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-) vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf. Dabei kann sich das Gericht für den Nachweis von solch inneren Vorgängen – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstel-
- 28 - lung des Täters erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine er- hebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dennoch ist – soweit möglich – bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwie- fern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt.
E. 6.2 Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe den Privatkläger 1 weder schwer verletzen noch töten wollen und solches auch nicht in Kauf nehmen müssen (Urk. 96 S. 5; Urk. 185 S. 30 ff.). Vorliegend trat der Beschuldigte zwei Mal mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers 1, als dieser bereits am Boden lag. Es bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, um zu erkennen, dass es sich beim Kopf um eine besonders sensible Region des Körpers handelt und Fusstritte dagegen – wie im rechtsmedizinischen Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. DS1/27/7 S. 7) – ein geeignetes Mittel sind, um Verletzungen mit Todesfolge herbeizuführen. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass ein Tritt gegen den Kopf gefährlich sei (Urk. DS1/3/8 S. 10). Dies hat umso mehr zu gelten, als ihm aufgrund seiner imposanten Statur und seines Körpergewichtes von über 100 kg sowie angesichts der Tatsache, dass er damals bereits intensiv Krafttraining betrieb, zweifellos klar sein musste, dass Fusstritte von ihm wuchtig ausfallen können (vgl. Urk. DS1/56/4 S. 3; Urk. DS1/3/8 S. 15). Indem der Be- schuldigte bewusst mehrmals gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 trat, nachdem dieser zu Boden sank, ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen beim Privatkläger 1 in Kauf nahm. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 7 Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 53 - − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'931) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'942) − Shirt rot-weiss (Asservat-Nr. A011'411'953). Beantragt der Privatkläger B._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 8 (…)
E. 9 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
E. 10 Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
E. 11 (…)
E. 12 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'718.30 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'785.10 amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger A._____ (nach- Fr. 25'185.25 träglich festgesetzt mit Beschluss vom 15. Februar 2021) unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____ (nach- Fr. 28'383.25 träglich festgesetzt mit Beschluss vom 16. Februar 2021)
E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 15 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 16 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.
E. 17 (Mitteilungen.)
- 54 -
E. 18 (Rechtsmittel.)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Schadenersatz von Fr. 19'420.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2019 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.
- 55 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1, Fr. 6'500.– A._____ (RAin X._____); unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2, Fr. 2'000.– B._____ (RA Y._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2, werden zu 6/20 dem Beschuldigten und zu jeweils 5/20 dem Privat- kläger 1 und 2 auferlegt, wobei die Kostenanteile der Privatklägerschaft zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht der Privatkläger- schaft bleibt diesbezüglich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 4/20 werden die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2 für das Berufungsverfahren werden den jeweiligen Privatklägern vollumfänglich auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Privatkläger für ihre jeweiligen unentgeltlichen Vertretun-
- 56 - gen bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 5 bis 7.
- 57 -
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210150-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 12. Mai 2022 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin gegen C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 (DG190356) ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. DS1/63/10). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 126 S. 87 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 51 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fotografien (Asservat-Nr. A011'411'599) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'613) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'624) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'635) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'668) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'679) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'726) / GES A._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'748) / GES A._____
- 3 - − Wundvermessung 3D-Fotografie (Asservat-Nr. A011'411'760) / GES A._____ − Fotografien (erstellt im Unispital) (Asservat-Nr. A011'411'862) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'873) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'884) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'895) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'908) / GES B._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'919) / GES B._____.
5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: − 1 Paar Schuhe Adidas (Asservat-Nr. A011'412'343) − 1 Trainerjacke Adidas (Asservat-Nr. A011'412'354) − 1 Herrenhose grau (Asservat-Nr. A011'412'365) − 1 Hotelrechnung vom 16.04.2018 (Asservat-Nr. A011'412'274) − 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'412'285). Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben: − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'771) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'782). Beantragt der Privatkläger A._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben: − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'931) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'942) − Shirt rot-weiss (Asservat-Nr. A011'411'953). Beantragt der Privatkläger B._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 4 -
8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____ (DG190357) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 19'420.15 zu- züglich 5 % Zins ab 1. Februar 2019 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.
10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
11. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten D._____ (DG190357) verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'718.30 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'785.10 amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung Privatkläger A._____ (nachträglich Fr. 25'185.25 festgesetzt mit Beschluss vom 15. Februar 2021); unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____ (nachträglich Fr. 28'383.25 festgesetzt mit Beschluss vom 16. Februar 2021).
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung wird mit separatem Beschluss entschieden.
17. (Mitteilungen.)
18. (Rechtsmittel.)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)
a) Der Vertreterin des Privatklägers 1 (A._____): (Urk. 132; Urk. 180 S. 1, teilweise sinngemäss)
1. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Be- schuldigte C._____ sei der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. Eventuell sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei gemäss dem gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. nach Ermessen des Obergerichts zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 unter dem Titel Grundlohn Fr. 7'628.15 und unter dem Titel Lohnzulagen Fr. 11'792.– als Schadenersatz, je zuzüglich 5% Zins ab 1. Februar 2019, zu bezahlen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem der Anklage zugrundeliegenden Ereignis dem Grundsatznach schadenersatzpflichtig ist.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 40'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Vertreterin des Privatklägers 1 sei für ihre Bemühungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin gemäss eingereichter Aufwandaufstellung aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 6 -
b) Des Vertreters des Privatklägers 2 (B._____): (Urk. 136; Urk. 182 S. 1 f., teilweise sinngemäss)
1. Dispositiv-Ziff. 1, erstes Lemma des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte C._____ sei der versuchten eventualvorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (im Sinne einer Mittäterschaft). Eventuell sei auf schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu erkennen (alles zusätzlich zur Verurteilung wegen Angriffs).
2. Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben und es sei eine Verschärfung der Strafe vorzunehmen, nach dem Ermessen des Gerichts.
3. Dispositiv-Ziff. 12 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger 2 Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, unter solidari- scher Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____.
4. Vorsorglicher prozessualer Antrag: Sollte nach Auffassung des Obergerichts die Anklageschrift nicht genügen, um den Beschuldigten und die Mitbe- schuldigten E._____ sowie D._____ als Mittäter zu bestrafen, sei der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung bzw. Erweiterung der Ankla- geschrift zu geben (Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO).
5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und der un- entgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2 sei für seine Bemühungen gemäss den eingereichten Honorarnoten zu entschädigen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 128 S. 1; Urk. 185 S. 1, teilweise sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
2. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt zu vollzie- hende Teil 12 Monate und der bedingt zu vollziehende Teil 24 Monate be- tragen soll.
- 7 -
3. Die Probezeit sei auf 3 Jahre festzulegen.
4. Die Zivilansprüche des Privatklägers 1 werden dem Grundsatz nach aner- kannt. Die Adhäsionsklage sei jedoch auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Auf die Berufungsanträge des Privatklägers 2 sei in Bezug auf den Beschul- digten C._____ nicht einzutreten, und die Berufungsanträge des Privatklägers 1 sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
6. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 141 S. 2; Urk. 184 S. 1)
1. Die Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Einleitung Am 16. April 2018 kam es im J._____-strassenquartier in Zürich zu einer gewalt- tätigen Auseinandersetzung, an der auf der einen Seite D._____, sein Bruder C._____ und E._____ sowie auf der anderen Seite A._____ (nachfolgend Privat- kläger 1) und B._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) beteiligt waren. Als Folge da- von erlitt A._____ ernsthafte Verletzungen, während B._____ leichtere Blessuren davontrug (vgl. Urk. DS1/1/1).
- 8 -
2. Verfahrensgang 2.1. Anschliessend wurde gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, C._____, sowie gegen die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ eine Strafun- tersuchung eröffnet, nach deren Durchführung die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich am 2. Dezember 2019 hinsichtlich der untersuchten Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 beim Bezirksgericht Zürich drei separate Ankla- gen erhob (Urk. DS1/63/10-12). 2.2. Fortan führte die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbeschuldigten D._____ und E._____. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in Bezug auf den Verfahrensverlauf vor erster Instanz auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 126 S. 7). Am 29. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz – zeitgleich wie in den Verfahren betreffend die Mitbe- schuldigten D._____ und E._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverlet- zung sowie des Angriffs schuldig gesprochen wurde (Prot. I S. 29). 2.3. Gegen den am 30. Oktober 2020 mündlich eröffneten Entscheid der Vorinstanz erhoben der Privatkläger 2 mit Eingabe vom 6. November 2020, der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 9. November 2020 sowie der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. November 2020 jeweils rechtzeitig Berufung (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 114-116). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichten sowohl der Beschul- digte (am 8. März 2021) sowie beide Privatkläger (am 12. März 2021 bzw.
15. März 2021) sodann fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 128; Urk. 132; Urk. 136). Unter dem 25. März 2021 folgte sodann die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft (Urk. 141). Da in den geführten Parallelverfahren ebenfalls Rechtsmittel erhoben wurden, sind wie vor erster Instanz daraufhin ne- ben dem hier zu beurteilenden Berufungsverfahren zwei weitere Berufungsverfah- ren betreffend die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ angelegt worden (Ge- schäfts-Nr. SB210148-O und SB210149-O).
- 9 - 2.4. Mit Eingabe vom 7. April 2021 stellte die Verteidigung den Antrag, auf die Berufungen der Privatkläger 1 und 2 insoweit nicht einzutreten, als sie darin auch Ausführungen zum Strafmass machen (Urk. 145), was mit Präsidialverfügung vom 16. April 2021 abgewiesen wurde (Urk. 147). Sodann ordnete der Präsident der erkennenden Kammer mit Verfügung vom 22. September 2021 an, dass die laufenden Bemühungen der Polizei um Entsperrung und Auswertung des beim Beschuldigen sichergestellten Mobiltelefons fortzuführen seien (Urk. 160). 2.5. In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen, unter zeitgleicher Ansetzung der Verhandlungstermine in den Parallelverfahren in Sachen D._____ und E._____ (Urk. 162; Urk. 164). Ebenfalls wurden die Akten der genannten Parallelverfahren formell beigezogen (Urk. 167). 2.6. Auf entsprechende Gesuche hin wurden beide Privatkläger vom persön- lichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 165; Urk. 167; Urk. 175 f.). Am 20. April 2022 ging im Parallelverfahren des Mitbeschuldigten D._____ eine "Vorabeingabe" der Vertreterin des Privatklägers 1 mit Ausführun- gen zur Sache und zu einer allfälligen Mittäterschaft mit dem Beschuldigten er- folgten, wurde diese den Parteien umgehend zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 171). 2.7. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die jeweiligen Rechtsvertreter der beiden Privat- kläger 1 und 2 sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen. Ebenso nahmen die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ zusammen mit ihren Vertei- digern an der Verhandlung teil (Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales
1. Vorbemerkung Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich bei der
- 10 - Entscheidfindung daher auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2).
2. Anklageergänzung 2.1. Beide Privatklägervertreter erachten den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten D._____ als Mittäter und beantragen vor diesem Hintergrund eine Verurteilung der Beschuldigten wegen vollendeter schwerer Körperverletzung respektive versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 133; Urk. 180 S. 2; Urk. 182 S. 2 ff.). Der Vertreter des Privatklägers 2 macht darüber hinaus geltend, es bestehe auch ein mittäterschaftliches Tatvorgehen zwischen dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten E._____ (Prot. II S. 15; Urk. 182 S. 2). Zwar stellen sich die Vertreter der Privatkläger auf den Standpunkt, die Anklage umschreibe nicht nur die Mittäterschaft genügend, sondern auch die notwendigen Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung bzw. der ver- suchten Tötung. Sofern die Anklageschrift für eine Bestrafung als Mittäter nach Ansicht des Gerichts nicht genüge, stellen beide Privatklägervertreter den "vor- sorglichen" Antrag, die Anklage gegen den Beschuldigten sei an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen, respektive sei dieser gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung und Ergänzung der Anklage einzuräumen. Wer- de von einem solchen Mangel der Anklage ausgegangen, müsse das Gericht der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Möglichkeit zur Anklageergänzung ein- räumen (Urk. 133; Urk. 136; Urk. 182 S. 2). 2.2. Die Verteidigung bringt dagegen im Wesentlichen vor, dem Antrag auf Rückweisung bzw. Ergänzung der Anklage sei nicht stattzugeben, da in Bezug auf die seitens der Privatklägerschaft beantragten Schuldsprüche kein gemein- samer Tatentschluss vorgelegen habe (Urk. 145 S. 2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft nahm anlässlich der Berufungsverhandlung zur Frage der mittäterschaftlichen Tatbegehung Stellung und führte aus, der Beschul- digte und sein Bruder hätten vorliegend nicht minutenlang wechselseitig auf den
- 11 - Privatkläger 1 eingewirkt, weshalb im Unterschied zu anderen Angriffskonstellati- onen nur ein sehr kurzes Tatgeschehen vorliege. Es habe diesbezüglich nicht nachgewiesen werden können, dass der Mitbeschuldigte D._____ in dieser kur- zen Zeit überhaupt bemerkt habe, dass Beschuldigte zugetreten habe. Der Nachweis von Mittäterschaft sei in der vorliegend vorzunehmenden Einzelfallbe- trachtung nicht möglich und eine diesbezügliche Anklage nicht angezeigt, zumal der Tatbeitrag des Mitbeschuldigten nicht unerlässlich für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs gewesen sei. Die Formulierung in der Anklage, wonach bei- den Brüder jeweils gesehen hätten, dass der andere geschlagen habe, sei einzig hinsichtlich der notwendigen Umschreibung des Tatbestands des Angriffs erfolgt. Ansonsten müsse bei jeder Anklage wegen Angriffs unbesehen der konkreten Umstände immer auch Mittäterschaft für ein Körperverletzungsdelikt eingeklagt werden (Prot. II S. 20). 2.4. Das Sachgericht hat in der Regel nur darüber zu urteilen, ob die beschul- digte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist oder nicht. Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwaltschaft jedoch Gelegenheit eingeräumt werden, die Anklage zu ändern, wenn nach Auffassung des Gerichts der darin umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die An- klageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Mit dieser Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips sollen primär ungerechtfertigte Frei- sprüche vermieden werden. Demgegenüber ist die nicht zur Unparteilichkeit ver- pflichtete Privatklägerschaft grundsätzlich legitimiert, bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage ihren Strafanspruch gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer härteren rechtlichen Qualifikation durchzusetzen (zum Ganzen: Urteil 6B_1404/2020 vom
17. Januar 2022 E. 2.6.3 und E. 2.6.7 f.). Vorliegend erscheint eine Ergänzung der Anklage jedoch aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt. 2.5. Ausgangspunkt der Beurteilung der prozessualen Begehren der Privat- klägerschaft bildet die Anklageschrift, die sich in drei Teile gliedert. In einem ers- ten Abschnitt werden die Geschehnisse aufgeführt, die dem eingeklagten gewalt- samen Vorfall vorausgingen, indem umschrieben wird, wie der Privatkläger 1 im
- 12 - Club "F._____" mit dem Mitbeschuldigten E._____, der zusammen mit dem Be- schuldigten und dessen Bruder D._____ an einer Geburtstagsfeier im Freundes- kreis teilgenommen hat, einen kurzen verbalen Disput gehabt habe (Urk. DS1/63/10 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Anklageteil erklärt, sie habe damit einzig darlegen wollen, dass bei der nachfolgenden tätlichen Aus- einandersetzung nicht etwa Personen aufeinandergetroffen seien, die sich zuvor nie begegnet seien, sondern dass es zwischen den Beteiligten eine kleinere Vor- geschichte gegeben habe (vgl. Urk. 72 S. 2). Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf lässt sich aus diesen einleitenden Ausführungen nicht ableiten. Im folgenden zweiten Abschnitt befasst sich die Anklageschrift ausführlich mit dem eigentlichen Kerngeschehen. Namentlich wird der tätliche Übergriff des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten D._____ auf den Privatkläger 1 beschrieben, samt den seitens des Privatklägers 1 dabei erlittenen Verletzungen (Urk. DS1/63/10 S. 2 ff.). Der dritte Abschnitt des Anklagesachverhalts beschreibt die parallel dazu stattfindende tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Privatkläger 2. Letzterer war mit dem Privatkläger 1 unterwegs gewesen (Urk. DS1/63/10 S. 5). Zwischen diesen beiden letztgenannten Sachverhaltsabschnitten besteht keine sachliche Verknüpfung, was sich schon daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft den Mitbeschuldigten E._____ im zweiten Sachverhaltsabschnitt mit keinem Wort erwähnt, während im dritten Sachverhaltsabschnitt weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte D._____ oder der Privatkläger 1 überhaupt Erwähnung fin- den. Der fehlende Konnex wird typografisch dadurch hervorgehoben, dass der dritte Sachverhaltsabschnitt betreffend den Mitbeschuldigten E._____ im Unter- schied zu den übrigen Teilen in kursiver Schrift abgefasst und innerhalb von ecki- gen Klammern gesetzt ist (Urk. DS1/63/10 S. 5). Unter diesen Umständen ist of- fensichtlich, dass der Anklagevorhalt nur so verstanden werden kann, dass sich der Beschuldigte einzig für sein Vorgehen gegen den Privatkläger 1 strafrechtlich verantworten muss, während er für das Verhalten des Mitbeschuldigten E._____ gegenüber dem Privatkläger 2 nicht einzustehen hat. Bezeichnenderweise hat sich denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zum Sachverhaltskomplex geäussert, der den Mitbeschuldigten E._____ und den Pri-
- 13 - vatkläger 2 betrifft. Auch der Vertreter des Privatklägers 2 sah bis zum Beru- fungsverfahren keine Veranlassung, von einer Mittäterschaft zwischen allen drei Mitbeschuldigten auszugehen. Vielmehr beantragte er anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung eine anklagegemässe Verurteilung des Mitbeschuldigten E._____, wobei die diesbezügliche Anklage gerade nicht von Mittäterschaft aus- geht (Urk. 102 S. 1; Urk. DS1/63/12). 2.6. In diesem Zusammenhang erstaunt einzig, weshalb der Privatkläger 2, welcher gemäss dem zu beurteilenden Anklagesachverhalt in keiner Weise tan- giert wird, im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt formell als Privatkläger zugelassen worden war (Urk. DS1/63/7). Aus diesem Umstand kann jedoch nichts Sachdienliches bezüg- lich einer möglichen Teilnahmehandlung abgeleitet werden. Vielmehr ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO verpflichten, sondern ihr lediglich die Gelegenheit für eine solche Ergänzung einräumen kann (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, 3. Aufl. 2020, Art. 333 N 6; SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 333 N 3; BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 333 N 7; s.a. Urteil 6B_787/2020 vom
21. Juli 2021 E. 2.3.2). Dass die Staatsanwaltschaft von einer solchen Möglichkeit nicht Gebrauch machen werde, hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (Prot. II S. 20). Da der Grundsatz der Gewaltentrennung es verbietet, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall bindende Anweisungen erteilt, steht eine Anklageergänzung bereits vor diesem Hintergrund grundsätzlich (mehr) nicht zur Diskussion. 2.7. Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend dargelegt, weshalb in vorliegender Konstellation und unter Berücksichtigung der gegebenen Beweislage bei keinem der angeklagten Beschuldigten eine Teilnah- me in Form von Mittäterschaft in Frage kommt (vgl. vorstehend E. II.2.3.; Prot. II S. 20). So steht eine direkte tätliche Einwirkung der Beschuldigten D._____ und C._____ auf den Privatkläger 2 in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig zur Dis- kussion wie ein Übergriff des Mitbeschuldigten E._____ auf den Privatkläger 1.
- 14 - Die Beschuldigten D._____ und C._____ sagten übereinstimmend aus, dass sie sich ab Beginn der tätlichen Auseinandersetzung nur noch auf den Privatkläger 1 konzentriert hätten, weshalb sie in der Folge weder dem Privatkläger 2 noch dem Mitbeschuldigten E._____ irgendwelche Beachtung geschenkt hätten (Urk. DS1/3/3 S. 6; Urk. DS1/3/6 S. 3; Urk. DS1/3/7 S. 3 ff.). Damit korrespondierend konnte auch der Privatkläger 1 lediglich Angaben darüber machen, dass der Pri- vatkläger 2 ebenfalls verprügelt worden sei, er jedoch nicht weiter wahr- genommen habe, was mit diesem passiert sei (Urk. DS1/5/2 S. 3; Urk. DS1/5/4 S. 9). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte einräumte, dass er derjenige gewesen sei, welcher die eingeklagten Feindseligkeiten mit einem Faustschlag auf den Privatkläger 1 eröffnet habe (Urk. DS1/3/3 S. 3; Urk. DS1/3/6 S. 2). Daraus muss abgeleitet werden, dass die tätliche Konfrontation mit dem Privatkläger 1 – wenn auch nur für einen kurzen Moment – zeitlich vor derjenigen zwischen dem Mit- beschuldigten E._____ und dem Privatkläger 2 begonnen hatte. Dies stützt die Sachdarstellung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ zusätzlich, wonach beide von der Schlägerei, welche den Privatkläger 2 betraf, nichts mitbe- kommen hätten, wobei umgekehrt auch der Mitbeschuldigte E._____ stets angab, dass er nichts davon gesehen habe, wie die Gebrüder C._____/D._____ auf den Privatkläger 1 eingeschlagen hätten, da sie sich hinter seinem Rücken befunden hätten (Urk. DS1/3/5 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 7; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 98 S. 4 f.). Die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die durchgeführten Einvernahmen, lassen also den Schluss nicht zu, dass der Beschuldigte in irgend einer Art und Weise massgeblich am Vorgehen gegen den Privatkläger 2 mitgewirkt hätte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die gewalttätigen Übergriffe auf die beiden Privatkläger nicht gänzlich losgelöst voneinander abspielten, verbleiben mithin mehr als theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte und sein Bru- der mit dem Mitbeschuldigten E._____ im Sinne eines koordinierten Vorsatzes zusammengewirkt hätten, als Letzterer auf den Privatkläger 2 einschlug. Bei die- ser Sachlage könnte folglich die Annahme von Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ einer sachverhaltsmässigen Beurteilung oh- nehin nicht Stand halten. Gleiches hat bezüglich der geltend gemachten Mittäter- schaft zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ zu gel-
- 15 - ten. Es kann hierzu auf die entsprechenden materiellen Erwägungen im Schuld- punkt verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. IV.3.7.). 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, welcher weder sachlich gerechtfertigt ist noch prozessual vertretbar wäre. Die entsprechenden Anträge der Privatkläger sind daher abzuweisen.
3. Berufungsanträge des Privatklägers 2 3.1. Der Vertreter des Privatklägers 2 beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch wegen Angriffs als Mittäter der versuchten eventualvorsätz- lichen Tötung, eventualiter der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 145 S. 1 f.). Die Verteidigung fordert demgegenüber, es sei auf die Berufung des Privatklägers 2 mangels Legitimation nicht einzutreten (Prot. II S. 24 f.). 3.2. Wie zuvor im Rahmen der Erwägungen zur Frage der Anklageergänzung dargelegt, besteht bezüglich des tätlichen Übergriffs auf den Privatkläger 2 keine Hinweise auf eine mögliche Teilnahme des Beschuldigten in Form von Mittäter- schaft. Der Beschuldigte wirkte gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt denn insbesondere auch in keiner Weise auf den Privatkläger 2 ein (Urk. DS1/63/10 S. 2 ff.). Obwohl er formell als Straf- und Zivilkläger zugelassen wurde, kommt dem Privatkläger 2 im vorliegenden Verfahren daher faktisch keine Geschädigten- stellung zu. Vor diesem Hintergrund vermag der Privatkläger 2 nicht darzutun, dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des Beschuldigten hat, weshalb er nicht legitimiert ist, das vorinstanzliche Urteil anzufechten (s.a. Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 1 f. und N 7). Auf die Berufung des Privatklägers 2 ist daher gemäss zutreffender Ansicht der Verteidi- gung nicht einzutreten.
4. Umfang der Berufung 4.1. Der Privatkläger 1 ficht den Schuldpunkt teilweise an und beantragt zusätz- lich zur Verurteilung wegen Angriffs ein Schuldspruch wegen vollendeter schwe-
- 16 - rer Körperverletzung. Er stellt vor diesem Hintergrund die weiteren Anträge auf vollumfängliche Gutheissung seiner Zivilansprüche sowie angemessene Bestra- fung des Beschuldigten (Urk. 180 S. 1). Grundsätzlich ist der Privatkläger 1 nicht legitimiert, sich konkret zum Strafmass zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als appellierende Partei kann er mit dem Antrag auf eine strengere rechtliche Würdi- gung jedoch insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 17 m.H.a. BGE 139 IV 84). Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 16. April 2021 festgehalten wurde, kann der Verteidigung daher nicht gefolgt werden, wenn sie diesbezüglich ein Nichteintreten auf die privatklägerische Berufung beantragt (Urk. 145; Urk. 147). Sodann hat auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung im Strafpunkt erho- ben und beantragt eine Verschärfung des Strafmasses (Urk. 141; Urk. 184 S. 1), während der Beschuldigte mit seiner eigenständigen Berufung eine tiefere Sank- tion sowie die quantitative Verweisung der Zivilansprüche des Privatklägers 1 auf den Zivilweg anstrebt (Urk. 128; Urk. 185 S. 1). 4.2. Nebst dem angefochtenen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 1) hat somit auch die Sanktion (Disposi- tiv-Ziff. 2-3) sowie die Regelung der Zivilansprüche des Privatklägers 1 (Disposi- tiv-Ziff. 8 und 11) als angefochten zu gelten. Die weiteren Punkte des vorinstanzli- chen Urteils wurden nicht beanstandet (s.a. Prot. II S. 15 f.). Nachdem auf die Be- rufung des Privatklägers 2 nicht eingetreten wurde, ist die vorinstanzliche Abwei- sung seiner Zivilansprüche ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 alinea 2 (Schuldspruch wegen Angriffs), Dispositiv-Ziff. 4-7 (Ent- scheid über beschlagnahmte Gegenstände), Dispositiv-Ziff. 9 (Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1), Dispositiv- Ziff. 10 und 12 (Abweisung des Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 2) sowie Dispositiv-Ziff. 13-16 (Kostendispositiv samt Entschädigun- gen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr zur Disposition steht (vgl. Prot. II S. 15 f.; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5
- 17 - und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Anklage zusammengefasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 16. April 2018 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D._____ (seinem Bruder) und E._____ im Eingangsbereich der G._____-Filiale an der H._____-strasse in Zü- rich auf die Privatkläger 1 und 2 getroffen zu sein. Im weiteren Verlauf sei der Be- schuldigte dann mit mindestens zwei Faustschlägen gegen den Kopf und mindes- tens einem Kniestich in die Bauch-/ Rippengegend auf den Privatkläger 1 losgegangen. Der Privatkläger 1 sei zu Boden gesunken. Als sich der Privat- kläger 1 am Boden befunden habe, habe ihm der Beschuldigte mindestens zwei wuchtige Fusstritte gegen den Kopf versetzt und ihm mindestens einmal mit dem Fuss von oben herab mit Wucht auf den Kopf gestampft. Der gewaltsame Über- griff habe beim Privatkläger 1 unter anderem einen doppelten Kieferbruch, eine Hirnerschütterung, diverse Blutergüsse, Hauteinblutungen und Oberhautabschür- fungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht, deren Folgen teilweise bis heute andauern würden (Urk. D1/63/10 S. 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des von oben herab geführten Stampftritts des Beschuldigten gegen den Kopf des sich am Boden befindlichen Privatklägers 1 als rechtsgenügend erstellt. Der Stampftritt lasse sich – so die Vorinstanz – anhand der vorhandenen Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen. Diesbezüglich hielten die Vorderrichter insbesondere fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass es im Laufe der tätlichen Auseinan- dersetzung tatsächlich zu einem solchen Stampftritt gekommen sei. Dieser Vor- wurf basiere mangels anderweitiger Beweismittel jedoch allein auf den Aussagen der beiden Privatkläger, auf welche in diesem Punkt nicht abgestellt werden kön- ne (Urk. 126 S. 15 ff. und S. 55 ff.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine Provoka- tion oder Drohung seitens der Privatkläger sei nicht ersichtlich (urk. 126 S. 55).
- 18 - 1.3. Die Vertreterin des Privatklägers 1 erachtet die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung als willkürlich und moniert im Wesentlichen, der Stampftritt lasse sich anhand der übereinstimmenden Aussagen beider Privatkläger sowie des festgestellten Schuhabdrucks im Gesicht des Privatklägers 1 und dessen erlitte- nen Verletzungen ohne Weiteres erstellen, zumal sich die Aussagen der Mitbe- schuldigten als lügenhaft erweisen würden (Urk. 180 S. 2 ff.). 1.4. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 körperliche Gewalt angewendet hat, indem er diesen mit Faustschlägen, mindestens einem Kniestich sowie zwei Fusstritten gegen den Kopf traktiert habe (Urk. DS1/3/8 S. 8 f.; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Von ihm in Abrede gestellt wird allerdings, dass er dem Privatkläger 1 auch einen Stampftritt auf den Kopf versetzt haben soll. Im Übrigen macht der Be- schuldigte geltend, dass es ihm bei seiner Aktion darum gegangen sei, seinen Bruder, den Mitbeschuldigten D._____, zu beschützen, da dieser zuvor vom Privatkläger 1 bedroht worden sei (Urk. DS1/3/6 S. 2). Auch die Verteidigung hält dafür, es seien vor dem tätlichen Übergriff massive Provokationen respektive Drohungen seitens der Privatkläger erfolgt. Weiter gebe es neben den Aussagen der Privatkläger keine Beweismittel, welche den inkrimi- nierten Stampftritt stützen würden. Der Beschuldigte habe diejenigen Vorgänge eingestanden, an welche er sich erinnern könne. Die Vorinstanz habe diesen Tritt daher zu Recht nicht als erstellt erachtet. Der Beschuldigte habe sodann weder jemanden umbringen respektive schwer verletzen wollen, noch habe er solches in Kauf genommen (Urk. 185 S. 2 ff.; Prot. II S. 25).
2. Beweismittel und vorinstanzliche Beweiswürdigung 2.1. Die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 126 S. 17). Zur Verdeutlichung ist jedoch erneut hervorzuheben, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt und anhand einer gewissenhaften Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
- 19 - entscheiden ist, ob eine Tatsache für bewiesen gilt (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.H.). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in du- bio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die be- schuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren, vollständig aufgelistet und zutreffende Ausführungen zu deren Verwertbarkeit gemacht (Urk. 126 S. 9 f. und S. 17 ff.). Weiter wurden die Aussagen von sämtlichen beteiligten Personen in Bezug auf die sachlich rele- vanten Inhalte von der Vorinstanz umfassend und ausführlich wiedergegeben. Nach erfolgter Würdigung der Beweismittel sind die Vorderrichter zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass ein Stampftritt des Beschuldigten mit seinem Fuss gegen den Kopf des sich am Boden befindlichen Privatklägers 1 nicht erstellt werden kann. Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 126 S. 17 und S. 21 ff.). Auf die einzelnen Aussagen und Beweismittel sowie deren Würdigung ist nachfol- gend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
3. Vorgeschichte 3.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass es zunächst im Club "F._____" zwi- schen der Gruppe, zu der unter anderem die Gebrüder C._____/D._____ sowie der Mitbeschuldigte E._____ gehörten, und den Privatklägern 1 und 2 zu einem verbalen Disput kam. Die Situation beruhigte sich anschliessend allerdings rasch wieder und die Kontrahenten bewegten sich in unterschiedliche Richtungen weg. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es jedoch unbestrittenermassen in einem Ke- babladen (gemeint wohl der "I._____ an der Ecke J._____-/K._____-strasse) zu einer zufälligen Wiederbegegnung zwischen den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ einerseits sowie den beiden Privatklägern andererseits. Was sich dort im Einzelnen zugetragen hat, lässt sich angesichts der diametral auseinandergehen- den Sachdarstellungen der Beteiligten im Nachhinein nicht mehr restlos rekon-
- 20 - struieren. Jedenfalls sah sich der Mitbeschuldigte D._____ in der Folge dazu ver- anlasst, den Beschuldigten telefonisch herbeizurufen, worauf man schliesslich im Bereich der nahegelegenen G._____-Filiale an der H._____-/J._____-strasse er- neut auf die Privatkläger traf und es zur anklagegegenständlichen Gewalteskala- tion kam (zum Ganzen: Urk. 126 S. 21 ff. und S. 52 ff.). 3.2. Die Verteidigung macht geltend, Grund für den Anruf des Mitbeschuldigten D._____ seien massive Drohungen bzw. Provokationen gewesen. Der Beschuldigte habe daher nicht wahllos auf eine unbehelligte Person eingeschla- gen (Urk. 185 S. 2 f.; Prot. II S. 24). Auch der Beschuldigte bringt vor, Beweg- grund für sein Eingreifen sei ein Anruf seines Bruders gewesen, wonach dieser vom Privatkläger 1 angerempelt und verfolgt worden sei. Er – der Beschuldigte – sei losgerannt und habe gesehen bzw. gehört, wie der Privatkläger 1 bereits die Hand in der Höhe gehabt und "ich bringe dich um" gesagt habe (Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 2 f.). Dies findet in den Akten allerdings keinerlei Stütze. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund der an- geblichen Drohungen der Privatkläger derart verängstigt gewesen sein soll, dass er den Beschuldigten hätte anrufen müssen, um sich von diesem beschützen zu lassen, gleichzeitig gemäss Untersuchungsergebnis den Privatklägern jedoch folgte, nachdem diese den Kebabladen verlassen hatten (siehe dazu sogleich E.III.3.3.). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Mitbeschuldigte D._____ einer tatsächlich bestehenden Gefahr ausgewichen wäre respektive sich zumindest so lange in Sicherheit begeben hätte, bis sein Bruder – der Beschuldig- te – bei ihm eingetroffen wäre. Sodann will der Mitbeschuldigte E._____, welcher bereits zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ im Kebabladen gewesen war, zwar bemerkt haben, dass die Privatkläger seinen Begleiter in einer slawischen Sprache beleidigt hätten (vgl. Urk. DS1/3/5 S. 3 und S. 6; Urk. DS1/3/8 S. 7). Eine Drohung oder gar die auf Deutsch ausgesprochene Aussage "ich bringe dich um", wie dies vom Beschuldigten bzw. seinem Bruder ins Feld ge- führt wurde (vgl. Urk. DS1/3/4 S. 7; Urk. DS1/3/7 S. 2), hat der Mitbeschuldigte E._____ hingegen gerade nicht von sich aus erwähnt, obschon er eine solche Äusserung bestimmt hätte hören müssen. Auf diesen Widerspruch hat auch die Vertreterin des Privatklägers 1 hingewiesen (Prot. II S. 27 f.). Kommt hinzu, dass
- 21 - der Privatkläger 1, der slowakischer Staatsangehöriger ist, die deutsche Sprache kaum beherrscht (Urk. DS1/5/4 S. 12), was eine derartige Äusserung seinerseits noch unwahrscheinlicher macht. Der Mitbeschuldigte D._____, welcher selber ei- ne Notwehrsituation geltend machte und erklärte, der Privatkläger 1 habe sogar noch von einem Messer gesprochen, musste schliesslich einräumen, nie ein sol- ches Messer bei den Privatklägern gesehen zu haben (Urk. DS1/3/4 S. 8). Vor diesem Hintergrund entbehrt die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungssituation jeder Grundlage und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. 3.3. Für die Beurteilung des weiteren Geschehens unmittelbar vor dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung sind die Aussagen von L._____ von wesentli- cher Bedeutung. Bei ihm handelt es sich um einen neutralen Augenzeugen, der in der Nähe der anklagegegenständlichen Örtlichkeit arbeitete und den Übergriff auf die Privatkläger zufällig mitverfolgen konnte. Bereits unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. April 2018 erklärte der Zeuge gegenüber der Polizei, er habe gesehen, dass zwei Männer von der J._____-strasse in Richtung M._____-platz unterwegs gewesen und gleichzeitig sechs oder sieben Personen von der N._____-strasse her direkt auf die beiden Männer losgegangen seien. Einzelne dieser Personen- gruppe hätten unvermittelt auf die beiden Männer eingeschlagen (Urk. DS1/6/1 S. 1). Diese Sachdarstellung wiederholte der Zeuge schliesslich im Wesentlichen auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018, wobei er auf Nachfrage hin erläuterte, dass er keine Diskussion zwischen der Gruppe und den beiden Männern mitbekommen habe. Vielmehr seien die Angrei- fer direkt auf die Opfer zugegangen und hätten sie sogleich mit Faustschlägen und Fusstritten eingedeckt (Urk. DS1/6/4 S. 3 ff.). Aus den vorstehend wiederge- gebenen Aussagen des Augenzeugen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass es die Privatkläger waren, welche von der anderen Gruppe verfolgt wurden und nicht umgekehrt. Zudem erhellt daraus zwei- felsfrei, dass die Privatkläger, unmittelbar nachdem sie sich umgedreht hatten, unvermittelt und ohne Vorwarnung von mehreren Personen aus der Gruppe kör- perlich angegriffen wurden, wobei aufgrund der Personenbeschreibung des Zeu- gen kein Zweifel besteht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten
- 22 - D._____ und E._____ die fraglichen Personen waren, welche zugeschlagen haben (vgl. Urk. DS1/6/2 S. 4 und S. 6). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, was die Verteidigung aus dem Umstand ableiten will, dass der Zeuge L._____ in seiner ersten Befragung nicht wörtlich erwähnt habe, dass der Beschuldigte und sein Bruder zuerst auf den Privatkläger 1 losgegangen seien (Urk. 185 S. 5). 3.4. Selbst wenn also bei der vorherigen Begegnung im Kebabladen etwas vorgefallen sein sollte, was der Mitbeschuldigte D._____ als Provokation aufgefasst haben mag, liegt es auf der Hand, dass er nicht aus Angst vor den Privatklägern seinen Bruder anrief, sondern um sich für die bevorstehende Konfrontation mit ihnen Verstärkung zu holen. Insofern kann auch für den Zeit- punkt unmittelbar vor Beginn der Gewaltanwendung nicht ansatzweise von einer Bedrohungslage für den Mitbeschuldigten D._____ gesprochen werden, auf die sich der Beschuldigte zu berufen versucht (Urk. DS1/3/3 S. 3; Urk. DS1/3/6 S. 2). Zu Recht wird seitens der Verteidigung denn auch keine Notwehrsituation geltend gemacht. Soweit die Verteidigung im Übrigen generell anführt, der Übergriff könne nicht "grundlos" erfolgt sein, bewegt sie sich im Bereich von blossen Mutmassun- gen (Urk. 185 S. 2). Daraus kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
4. Kernvorwurf 4.1. Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, ist zunächst anzuführen, dass der Beschuldigte im Verlaufe der Strafuntersuchung eingestanden hat, mehrmals mit der Faust auf den Kopf des Privatklägers 1 eingeschlagen und mit dem Knie in dessen Bauch respektive Oberkörper gestossen zu haben. Darüber hinaus räumte er nach anfänglichem Bestreiten auch ein, dem Privatkläger 1 zwei Fusstritte gegen den Kopf versetzt zu haben, als dieser sich am Boden befunden habe (Urk. DS1/3/8 S. 8; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Diese Zugaben decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich der Sachdarstellung der Privatklägerschaft und den Schilderungen des Zeugen L._____, weshalb der An- klagesachverhalt in diesem Umfang erstellt ist (s.a. Urk. 126 S. 11 ff.). Hinsichtlich der Intensität, mit welcher der Beschuldigte zugeschlagen hat, ist sodann zu be-
- 23 - achten, dass der Privatkläger 1 durch die Faustschläge und den Kniestich zu Bo- den sackte. Dies zeigt deutlich, mit welcher Wucht der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Die anschliessenden beiden Fusstritte erfolgten somit, als sich der Privatkläger 1 bereits angeschlagen am Boden befand, wobei die Trittbewegungen gegen den Kopf gemäss dem Beschuldigten mit einem Kick beim Fussball vergleichbar gewesen seien (Urk. DS1/3/8 S. 9). Die Stärke der Fusstritte wurde auf einer Skala von 1 bis 10 vom Beschuldigten selbst mit einer Stärke von 5, von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren mit 7 und vom Zeugen L._____ mit einem Wert zwischen 7 und 9 eingeschätzt (Urk. DS1/3/8 S. 14; Urk. 105 S. 7; Urk. DS1/6/4 S. 7). Unter diesen Umständen ist ohne weite- res davon auszugehen, dass auch die Fusstritte im Sinne der Anklage "wuchtig" gewesen sein müssen (vgl. Urk. DS1/63/10 S. 3). 4.2. Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte darüber hinaus mit dem Fuss auch einen wuchtigen Stampftritt von oben auf den Kopf des sich bereits am Bo- den befindlichen Privatklägers 1 ausgeführt habe. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden, welche jedoch in einem Punkt zu korrigieren ist (Urk. 126 S. 55 ff.). Zunächst erwog die Vorinstanz zutref- fend, der entsprechende Vorwurf stütze sich in erster Linie auf die Aussagen der beiden Privatkläger. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers 1 kann jedoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht damit infrage ge- stellt werden, dass der Privatkläger 1 den Stampftritt erst in der zweiten Einver- nahme von sich aus erwähnt habe (Urk. 126 S. 35). Da Gewaltopfer häufig nicht in der Lage sind, die gesamte ihnen widerfahrene Situation von Beginn an lücken- los zu schildern, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um ein untypisches Aussageverhalten einer geschädigten Person. Im Übrigen kann den Vorderrich- tern gefolgt werden. So erweist sich die Sachdarstellung der Privatkläger in vielen Punkten zwar keinesfalls als unglaubhaft. Gleichwohl lässt aufhorchen, dass der Privatkläger 1 einerseits aussagte, dass er sich nach seinem Sturz zu Boden die Hände schützend vor das Gesicht gehalten und entsprechend über weite Stre- cken nicht gesehen habe, von wem er Tritte erhalten habe (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 4; Urk. DS1/5/4 S. 7-9 und S. 15). Ergänzend fügte er an, das Gefühl zu haben,
- 24 - zwischen den einzelnen Schlägen zeitweise in Ohnmacht gefallen zu sein (vgl. Urk. DS1/5/2 S. 4; Urk. DS1/5/4 S. 4 f.). Andererseits will er sich dennoch sicher sein, detailliert wahrgenommen zu haben, wie ihm der Beschuldigte mehre- re wuchtige Fusstritte gegen den Kieferbereich versetzt habe, als er seitlich am Boden gelegen sei (Urk. DS1/5/4 S. 7). In diesem entscheidenden Punkt kann daher nicht auf die Belastungen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Richtiger- weise hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Pri- vatklägers 2 erst recht nicht frei sind von Widersprüchen sowie Verwechslungen von Personen und Angaben, die sich im Nachhinein nachweislich als falsch her- ausstellten, weshalb seine Schilderungen zur Erstellung des Sachverhalts in Be- zug auf die inkriminierten Schläge und Fusstritte gegen den Privatkläger 1 (eben- falls) nur wenig taugen (Urk. 126 S. 28 ff.). Es stimmt zwar, dass das hier zu beur- teilende Geschehen einen sehr dynamischen Ablauf aufweist, weshalb nicht er- wartet werden kann, dass über jeden einzelnen Aspekt präzise Beobachtungen gemacht werden können. Es geht denn auch nicht darum, den Privatklägern in ir- gendeiner Weise zu unterstellen, sie würden bewusst falsche Aussagen machen (vgl. Urk. 180 S. 4 f.). Dennoch darf gemäss den im Strafprozess geltenden Grundsätzen eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet. Auch dann reicht es für eine Verurteilung nicht aus, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirkt (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). Die Verteidigung weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber gerade für solche Fälle, in welchen einzelne Schläge oder Tritte bei tätlichen Übergriffen durch eine Mehrzahl von Personen nicht rechtsgenügend zugeordnet werden können, den Tatbestand des Angriffs vorgesehen hat (Prot. II S. 25). Selbst wenn es also möglich oder gar wahrscheinlich erschiene, dass der Beschuldigte – so wie in der Anklage um- schrieben – auch einen Stampftritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Pri- vatklägers 1 ausgeführt hat, bedarf es für einen rechtsgenügenden Schuldnach- weis nebst den widersprüchlichen Aussagen der Privatkläger weiterer Beweismit-
- 25 - tel, welche die Beweislage verdichten. Gerade daran fehlt es vorliegend jedoch. Selbst die Vertreterin des Privatklägers 1 hat in diesem Zusammenhang festge- halten, dass nebst den Beschuldigten nur die Privatkläger das Tatgeschehen aus nächster Nähe mitbekommen hätten (Urk. 180 S. 4). 4.3. Der Beschuldigte räumte zu Beginn der Strafuntersuchung lediglich die Faustschläge, den Kniestich in den Bauch und einen Stampftritt gegen den Körper des noch aufrecht stehenden Privatklägers 1 ein. Fusstritte gegen den Kopf stritt der Beschuldigte vorerst noch kategorisch ab, bevor er auch diese an- lässlich der später stattfindenden Konfrontationseinvernahme erstmals eingestand (Urk. DS1/3/3 S. 9 f.; Urk. DS1/3/6 S. 4; Urk. DS1/3/8 S. 8 f.). Hingegen hat er konstant und während des gesamten Verfahrens abgestritten, dem am Boden liegenden Privatkläger 1 mit der Schuhsohle von oben nach unten auf den Kopf gestampft zu haben (Urk. DS1/3/6 S. 5; Urk. DS1/3/8 S. 16; Urk. DS1/3/9 S. 8; Urk. 96 S. 4). Zwar hat der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung wohl die Vermutung geäussert, dass die Schuhabdruckspuren im Gesicht des Privatklä- gers 1 möglicherweise von einem Stampftritt stammen könnten, den er gegen den Privatkläger ausgeführt habe, als dieser noch gestanden sei (Urk. DS1/3/8 S. 14). Allerdings muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass nach Ein- schätzung des forensischen Experten als Spurengeber für den genannten Ab- druck auch der Rist eines Schuhs (im Bereich der Schnürsenkel) in Frage komme (vgl. Urk. DS1/2/15 S. 10; Urk. DS1/1/7 S. 7). Entsprechend stellt ein von oben nach unten mit der Schuhsohle ausgeführter Stampftritt keineswegs die einzig mögliche Ursache für das im Gesicht des Privatklägers 1 festgestellte Spurenbild dar. Vielmehr sind die Abdrücke im Gesicht auch mit der seitens des Beschuldig- ten eingestandenen seitlichen Kickbewegung gegen den Kopf des Privatklägers 1 vereinbar, was dem Beschuldigten aber im Zeitpunkt der vorstehend zitierten Aussagen allerdings kaum bewusst gewesen sein dürfte. Die zweifellos als Hypo- these formulierte Mutmassung des Beschuldigten kann daher entgegen der An- sicht der Privatklägervertreterin und der Staatsanwaltschaft weder als Einge- ständnis eines Stampftritts ins Gesicht des Privatklägers 1 noch als krass wider- sprüchliches Aussageverhalten gewertet werden (vgl. Urk. 100 S. 7 f.; Urk. 141 S. 2; Urk. 180 S. 5).
- 26 - 4.4. Schliesslich hat keine der weiteren beteiligten Personen eine derartige Stampfbewegung des Beschuldigten wahrgenommen, als der Privatkläger 1 bereits am Boden lag. Dies lässt sich gewiss zum Teil damit erklären, dass so- wohl die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ wie auch weitere Personen, die damals in Begleitung des Beschuldigten unterwegs waren (z.B. O._____ und P._____), offenkundig darauf bedacht waren, den Beschuldigten diesbezüglich nicht zu belasten. Auf der anderen Seite hat aber auch der neutrale Augenzeuge L._____ ausdrücklich verneint, im Gewühl einen Stampftritt gegen den Privatklä- ger 1 wahrgenommen zu haben (vgl. Urk. DS1/6/4 S. 7). Entgegen dem Dafürhal- ten der Vertreterin des Privatklägers 1 kann der eingeklagte Stampftritt dem Be- schuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 4.5. Entgegen der Ansicht der Privatklägervertreterin erweist es sich sodann als keinesfalls unhaltbar, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, es las- se sich nicht eruieren, von wessen Schuhwerk die Abdrücke im Gesicht des Privatklägers 1 stammen würden (Urk. 126 S. 57). Macht die Privatklägervertrete- rin geltend, gemäss den Vorderrichtern habe der Mitbeschuldigte D._____ nur Faustschläge erteilt, weshalb der entsprechende Schuhabdruck nicht von ihm ha- be verursacht werden können, verkennt sie, dass gemäss den geltenden Beweis- regeln für jeden Beschuldigten von der jeweils für ihn günstigeren Tatversion auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedingt, dass das Gericht in jedem Verfahren feststellen kann, dass es nicht mit der erforderlichen Gewissheit vom diesbezüglichen Tatvorwurf überzeugt ist. Mit anderen Worten kann es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Gericht im Parallelverfah- ren gemäss den zu beachtenden Beweisregeln einen Stampftritt (ebenfalls) als nicht erstellt erachtet. 4.6. Nach dem Gesagten ist der äussere Ablauf des Sachverhalts mit Ausnah- me des Stampftritts anklagegemäss erstellt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Aggression gegenüber dem Privatkläger 1 keinerlei Bedrohungslage für die Mitbeschuldigten respektive den Beschuldigten selber vorausging. Zudem waren zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung auch keine Provokationen seitens der Privatkläger 1 und 2 im Gang.
- 27 -
5. Verletzungen Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers 1 (doppelter Kieferbruch, Schädel-Hirn-Trauma [Hirnerschütterung], diverse geschwollene Blutergüsse, Hauteinblutungen und Schleimhautabtragungen sowie Oberhautab- schürfungen im Gesicht und posttraumatische Belastungsstörung) werden durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Mai 2018, den fachpsychologischen Bericht vom 23. Oktober 2018 sowie den spitalärztlichen Befund vom 28. März 2019 belegt und sind ausgewiesen (Urk. DS1/28/7; Urk. DS1/31/6; Urk. DS1/31/8). Es ist unbestreitbar, dass die genannten Folgen allesamt unmit- telbar auf den eingeklagten Vorfall vom 16. April 2018 zurückzuführen sind. Do- kumentiert ist zudem die praktisch durchgehend zu 100 % attestierte Arbeitsunfä- higkeit des Privatklägers 1 vom Zeitpunkt des Übergriffs bis Ende Januar 2019 (vgl. Urk. DS1/31/9). Soweit der Privatkläger 1 darüber hinaus vorbringt, dass er in den ersten Wochen nach dem eingeklagten Vorfall sehr starke Schmerzen ver- spürt habe, er inzwischen mehrere Operationen mit Spitalaufenthalt habe durch- stehen müssen und seither unter körperlichen Beeinträchtigungen leide (Urk. 100 S. 10 ff.), stützt er sich in erster Line auf die eigenen Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2019 (Urk. DS1/5/5) wie auch auf die bereits genannten medizinischen Befunde sowie die hausärztli- chen Berichte vom 12. September 2018 bzw. 19. Oktober 2020 und 27. April 2022 (Urk. DS1/31/4; Urk. 76/1; Urk. 181). Jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Aussagen deponiert und die Atteste ausgestellt wurden, können diese Beschwerden dem- nach ebenfalls als erstellt betrachtet werden.
6. Subjektiver Sachverhalt 6.1. Was schliesslich den subjektiven Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-) vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf. Dabei kann sich das Gericht für den Nachweis von solch inneren Vorgängen – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstel-
- 28 - lung des Täters erlauben (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine er- hebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dennoch ist – soweit möglich – bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwie- fern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt. 6.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe den Privatkläger 1 weder schwer verletzen noch töten wollen und solches auch nicht in Kauf nehmen müssen (Urk. 96 S. 5; Urk. 185 S. 30 ff.). Vorliegend trat der Beschuldigte zwei Mal mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers 1, als dieser bereits am Boden lag. Es bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, um zu erkennen, dass es sich beim Kopf um eine besonders sensible Region des Körpers handelt und Fusstritte dagegen – wie im rechtsmedizinischen Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. DS1/27/7 S. 7) – ein geeignetes Mittel sind, um Verletzungen mit Todesfolge herbeizuführen. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass ein Tritt gegen den Kopf gefährlich sei (Urk. DS1/3/8 S. 10). Dies hat umso mehr zu gelten, als ihm aufgrund seiner imposanten Statur und seines Körpergewichtes von über 100 kg sowie angesichts der Tatsache, dass er damals bereits intensiv Krafttraining betrieb, zweifellos klar sein musste, dass Fusstritte von ihm wuchtig ausfallen können (vgl. Urk. DS1/56/4 S. 3; Urk. DS1/3/8 S. 15). Indem der Be- schuldigte bewusst mehrmals gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 trat, nachdem dieser zu Boden sank, ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen beim Privatkläger 1 in Kauf nahm. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Der Privatkläger 1 beantragt einen (zusätzlichen) Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Eventualiter sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu spre- chen. Die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung habe ge- mäss den ärztlichen Zeugnissen und Unterlagen unabhängig davon zu ergehen,
- 29 - ob der Stampftritt des Beschuldigten als erstellt erachtet werde oder nicht (Urk. 180 S. 6 ff.). 1.2. Wie bereits erwähnt, bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe ei- ne vollendete schwere Körperverletzung nicht in Kauf genommen. Sodann wür- den die tatsächlichen Verletzungsfolgen beim Privatkläger 1 keine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung zulassen, zumal verschiedene Verletzungsfolgen unbelegt geblieben seien (Urk. 185 S. 8 ff.; Prot. II S. 26). Auch die Staatsanwaltschaft erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als kor- rekt (Urk. 184 S. 3).
2. Rechtliches Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und er- heblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der General- klausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen in Frage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dabei kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich al- lein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 m.H.; Urteil 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2 m.H.). Anders als Art. 122 Abs. 2 StGB, der unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss im Rahmen der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB daher weder eine volle Ar- beitsunfähigkeit noch eine andauernde Invalidität gegeben sein, sondern es kön-
- 30 - nen mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverlet- zung darstellen, in ihrer Summe eine solche begründen (Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).
3. Würdigung 3.1. Die Privatklägervertreterin führte vor Vorinstanz aus, der Privatkläger 1 sei nach dem eingeklagten Vorfall während nahezu 10 Monaten zu 100 % arbeits- unfähig gewesen und könne aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden (Schwindelattacken) nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten. Damit sei die Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 2 StGB als erfüllt zu betrachten (Urk. 100 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Vertreterin des Privatklägers 1 sodann geltend, gemäss den ärztlichen Zeugnissen sei erwiesen, dass ein bestehendes und irreversibles Taubheitsgefühl im linken Unterkiefer vor- liege, die Kaufunktion des Kiefers dauerhaft beeinträchtigt und der Privatkläger 1 für eine lange Zeitdauer Arbeitsunfähig gewesen sei. Es liege eine genügende subjektive Erheblichkeit der Beeinträchtigung vor, weshalb auch aus diesen Gründen der Tatbestand gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB erfüllt sei (Urk. 180 S. 7). 3.2. Im Lichte der aufgezeigte Rechtsprechung vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Aktenkundig ist zwar, dass im April 2019, mithin rund ein Jahr nach der Tat, Bestrebungen des Hausarztes liefen, den Privatkläger 1 um- schulen zu lassen, da er wegen der verletzungsbedingten Verminderung seiner körperlichen Belastbarkeit und den damit zusammenhängenden Schwindelanfäl- len nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen angestammten Beruf im Bauge- werbe auszuüben (Urk. DS1/5/5 Anhang 2; Urk. 101/1). Dass aufgrund von Schwindel keine Arbeiten in der Höhe möglich seien, wird dem Beschuldigten von seinem Arzt zwar auch noch am 27. April 2022 attestiert (Urk. 181). Ob und inwie- fern die Umschulungsmassnahme letztlich umgesetzt hat werden müssen, ist bis heute nicht bekannt. Insofern erweist sich die Prognose diesbezüglich nach wie vor als ungewiss und es kann nicht von dauernder Unmöglichkeit der bisherigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden (vgl. Praxiskommentar StGB- TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 7). Kommt hinzu, dass nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung selbst eine 2 ½-jährige Arbeitsunfähigkeit erst
- 31 - als Grenzfall zur Qualifikation als schwere Körperverletzung eingestuft wird (Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019, E. 2.4.1), weshalb letztlich auch aus der weniger als 10 Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers keine voll- endete Tatbegehung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB abgeleitet werden kann. 3.3. Im Bericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universi- tätsspitals Zürich vom 28. März 2019 wird festgehalten, es liege beim Privatklä- ger 1 ein persistierendes Taubheitsgefühl im linken Unterkiefer vor (Urk. DS1/31/8). Demgegenüber ist im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. Q._____ vom 27. April 2022 zu entnehmen, der linke untere Quadrant am Kinn mit Beteiligung der Unterlippe sei dauerhaft taub, und die Funktion des Unterkie- fers beim Beissen und Kauen sei dauerhaft beeinträchtigt (Urk. 181). Diesbezüg- lich sind insbesondere hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Symptome gewisse Vorbehalte angebracht, da der Beweiswert von Hausärzten in auftragsrechtlicher Vertrauensstellung nicht mit demjenigen eines amtlich bestellten Gutachters ver- glichen werden kann (Urteil 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1. m.H.). Unbesehen davon kann vorliegend jedoch (noch) nicht von einem Unbrauchbar- machen eines wichtigen Organs oder Körperteils gesprochen werden. So erweist es sich insbesondere als unklar, inwiefern die Funktion des Unterkiefers tatsäch- lich beeinträchtigt ist, und eine Taubheit der Lippe wurde zumindest im Bericht des Universitätsspitals nicht festgestellt. Da gemäss gefestigter Rechtsprechung eine dauerhafte aber verhältnismässig geringfügige Einschränkung, welche noch keine erhebliche Störung der Grundfunktion des Gliedes oder Organs darstellt, nicht für die Tatbestandsverwirklichung genügt (BGE 129 IV 3), ist das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gemäss Abs. 2 unter diesem Blickwinkel zu ver- neinen. 3.4. Gleiches hat im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zu gelten. Diese findet Anwendung bei gleich schweren Verletzungen anderer Art, wobei im Sinne einer Gesamtbetrachtung insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, die Dauer einer allfälligen Be- wusstlosigkeit und (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen sind (vgl.
- 32 - Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 9). Der Privat- kläger 1 lässt hierzu geltend machen, er habe nicht nur Todesängste ausgestan- den und unvorstellbar starke Schmerzen verspürt, sondern auch mehrere Monate mit massiven Einschränkungen aufgrund der operativen Wiederherstellung des Kieferbereichs zu leben gehabt. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Weiter lässt der Privatkläger 1 anführen, neben der Arbeitsunfähigkeit von 10 Monaten und der Unmöglichkeit der bisherigen Berufsausübung leide er bis heute unter starken körperlichen Beeinträchtigungen (Schwindel, Kopfschmerzen, erforderli- che Medikamenteneinnahme, persistierendes Taubheitsgefühl in der Unterlippe sowie verminderte Sehkraft), die nach wie vor eine ärztliche Behandlung nötig machen würden, sowie unter Angststörungen, obschon er während längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei (Urk. 100 S. 17 f.; Urk. 180 S. 8). Dem ist zu entgegnen, dass die psychischen Beschwerden nicht näher belegt werden konnten. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sowie den übrigen körperlichen Gebrechen gilt das zuvor unter E. IV.3.4. Ausgeführte. Im Lichte der Rechtspre- chung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den weiteren relevanten Umständen erreichen die fraglos vorhandenen körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklä- gers 1 auch gesamthaft gesehen noch knapp nicht die Qualität von schweren Ver- letzungen anderer Art im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. Demgemäss kann auch unter diesem Aspekt – zu Gunsten des Beschuldigten – noch keine vollendete schwere Körperverletzung angenommen werden. 3.5. Unabhängig davon, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beein- trächtigungen allesamt in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben sind und ob die einzelnen Verletzungsfolgen dem Beschuldigten selber oder dem ebenfalls zuschlagenden Mitbeschuldigten D._____ oder letztlich keinem von bei- den zugeordnet werden können, scheidet daher ein Schuldspruch betreffend voll- endete schwere Körperverletzung aus. Eine Anklageergänzung steht daher auch in dieser Hinsicht nicht zur Diskussion. 3.6. Dass der Beschuldigte lebensgefährliche Verletzungen in Kauf nahm und daher mit Eventualvorsatz handelte, wurde bereits dargelegt und ist unbestritten.
- 33 - Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 126 S. 64). 3.7. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ zwar insofern dem Übergriff auf den Pri- vatkläger 1 anschloss, als er seinen eigenen Aussagen zufolge gleichzeitig wie der Beschuldigte mit den Fäusten auf den aufrecht stehenden Privatkläger 1 ein- geschlagen hat (Urk. DS1/3/4 S. 7 f.; Urk. DS1/3/7 S. 5 f.; Urk. 97 S. 4). Dass auch der Mitbeschuldigte D._____ dem Privatkläger 1, nachdem dieser zu Boden gegangen war, einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt haben soll, wie dies in der Anklageschrift aufgeführt wird, kann diesem jedoch gemäss zutreffender Auf- fassung der Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht nachgewiesen werden (vgl. Beizugsakten SB210148: Urk. 95 S. 60 ff. und S. 68). Ebenso wenig steht zur Diskussion, dass der Mitbeschuldigte D._____ sonst in irgend einer Art und Weise auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt hätte. Bei dieser Sachlage ist also einerseits davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte D._____ zwar in Kauf nahm, am Angriff gegen den Privatkläger 1 teilzunehmen und diesen mit einer Vielzahl an Faustschlägen einzudecken. Auf der anderen Seite darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte mit seinen Fusstritten gegen den Kopf des bereits zu Boden gegangenen Privatklägers 1 einen massi- ven Gewaltexzess beging, der den laufenden tätlichen Angriff nochmals auf eine völlig andere Eskalationsstufe anhob. Deshalb steht nicht fest, dass der Mitbeschuldigte D._____ explizit oder konkludent an der Planung, Entschlussfassung und/oder Ausführung der versuchten schweren Körperver- letzung mitgewirkt hat, die der Beschuldigte durch seine Fusstritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 beging. Denn wäre der Mitbeschuldigte D._____ darauf aus gewesen, dem Beschuldigten auch bei den inkriminierten Fusstritten bzw. einer versuchten schweren Körperverletzung zu folgen, hätte der Beschul- digte selbst an den weiteren Gewaltattacken auf den Privatkläger 1 mitgewirkt o- der zumindest heftiger als erstellt mit den Fäusten in dessen Gesicht eingeschla- gen. Mit anderen Worten kann vorliegend in Übereinstimmung mit der Staatsan- waltschaft nicht angenommen werden, dass die Tat mit der Mitwirkung des Mitbeschuldigten D._____ stand oder fiel und dieser aufgrund der Bedeutung sei-
- 34 - ner Mitwirkung als Hauptbeteiligter erschiene, wie es das Bundesgericht für die entsprechende Qualifikation als Mittäter jedoch verlangt (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265, E. 2c/aa; BGE 118 IV 397 E. 2b; BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; BGE 108 IV 88 E. 2a). Damit kann offengelas- sen werden, ob in Bezug auf die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers 1 eine Mittäterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ in der Anklageschrift überhaupt rechtsgenügend umschrieben wäre. Entsprechend erüb- rigt sich auch in diesem Punkt die von der Privatklägerschaft beantragte Anklage- ergänzung. 3.8. Nachdem entgegen der Auffassung der Vertreterin des Privatklägers 1 eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nicht in Frage kommt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der Beschuldigte ist hinsicht- lich der mit den Fusstritten hervorgerufenen Gefahr einer lebensgefährlichen Ver- letzung zudem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Ausgangslage, Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Urk. 126 S. 68 ff. und S. 88). Die Verteidigung beantragt beru- fungsweise eine teilweise zu vollziehende Sanktion von 36 Monaten Freiheitsstra- fe (Urk. 185 S. 1 und S. 28 ff.). Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten angelas- teten Stampftritts eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten (Urk. 184 S. 1 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations-
- 35 - prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2, je m.H.). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 126 S. 68 ff.). 1.3. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung als schwerste Tat, welche mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet wird. Aufgrund des Versuchs wäre der Strafrahmen theoretisch gegen unten zu öffnen, jedoch liegen keine Gründe für eine Erweiterung des Strafrahmens vor. Die bestehenden Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zwingend straferhöhend respektive strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vo- rinstanz hat richtig erkannt, dass aufgrund des Verschuldens sowie des engen sachlichen Zusammenhangs auch für den Angriff eine Freiheitsstrafe zu verhän- gen ist (Urk. 126 S. 74).
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt zu erheben. Erst nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu be- rücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (s.a. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.). 2.2. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körper- verletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person zwei Mal mit grosser Wucht gegen den Kopf trat. Der Privatkläger 1 war in diesem Moment längst klar unterlegen, zumal er aufgrund der vorangegangenen Faustschläge und des Kniestichs bereits angeschlagen zu Boden gesunken war. Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität und massi- ve Rücksichtslosigkeit. Hinzu kommt, dass der Privatkläger durch den inkriminier- ten Gewaltübergriff erhebliche körperliche Verletzungen erlitt, und ein solcher Übergriff regelmässig auch psychische Folgen mit sich bringt. Entsprechend schwer wiegt der Eingriff in seine physische und psychische Integrität. Wenn die Verteidigung davon spricht, es sei bei diesem Zusammentreffen "übertrieben" worden, erscheint dies als nicht gerechtfertigte Bagatellisierung (Urk. 185 S. 27).
- 36 - Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die tätliche Auseinandersetzung, die zu den Fusstritten führte, tumultartig und innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Fol- gen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Die Vorinstanz stufte die Tat verschuldensmässig als schwer ein und erachtete für ein vollendetes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 72 Monaten als angemessen (Urk. 126 S. 71 f.). Diese Gewichtung erweist sich als zu streng. Stattdessen erscheint es als angezeigt, das objektive Tatverschulden – ohne es im Geringsten bagatellisie- ren zu wollen – im Lichte des weit gefassten Strafrahmens als mittelschwer zu bewerten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 60 Monate anzusetzen. 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen nicht direkt beabsichtigte, sondern – wenn auch hochgradig – eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Weshalb er zwei Mal mit grosser Kraft gegen den Kopf des Privatklägers 1 trat, obwohl dieser bereits an- geschlagen am Boden lag, konnte der Beschuldigte nicht ansatzweise begründen. Selbst wenn er in Sorge um seinen Bruder gehandelt hätte, wäre die Gefahr in diesem Zeitpunkt längst gebannt gewesen. Erklären lässt sich sein brachialer Gewaltakt einzig mit völlig unbeherrschter und exzessiver Aggression. Nur leicht verschuldensmindernd wirkt der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschul- digten (vgl. Urk. DS1/3/3 S. 10). Auch wenn für eine verminderte Schuldfähigkeit keine Anzeichen bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte angetrun- ken war, in gewisser Weise enthemmend und aggressionsfördernd gewirkt haben. Die objektive Tatschwere erfährt in subjektiver Hinsicht aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und der Alkoholisierung daher eine leichte Relativierung, welcher mit einer geringfügigen Reduktion von 3 Monaten Rech- nung zu tragen ist. Insgesamt käme die hypothetische Einsatzstrafe für das voll- endete Delikt daher auf 57 Monate zu stehen. 2.4. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich allein dem Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers können ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Ver-
- 37 - letzungen führen. Vorliegend erlitt der Privatkläger 1 beträchtliche Verletzungen, deren Folgen er physisch und psychisch nach wie vor zu spüren bekommt. Auch wenn die Beeinträchtigungen beim Privatkläger unter dem Blickwinkel der recht- lichen Würdigung noch nicht ausreichen, um auf eine vollendete schwere Körper- verletzung zu erkennen, ist angesichts seiner anhaltend prekären Gesundheits- situation unzweifelhaft von einer grossen Nähe zur tatbestandmässigen Verwirk- lichung auszugehen. Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend be- rücksichtigt werden. Die Vorinstanz nahm eine Reduktion von 6 Monaten vor (Urk. 126 S. 73), was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich eine Straf- minderung um 4 Monate. Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 53 Monaten.
3. Angriff 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Angriffs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder den Privatkläger 1 von hinten atta- ckiert hat, sodass sich das Opfer in keiner Weise auf den völlig unvermittelt erfolg- ten Übergriff seiner auch numerisch überlegenen Kontrahenten vorbereiten konn- te. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger 1 mehrmals mit der Faust ins Ge- sicht und "stach" ihm mit dem Knie in den Oberkörper, sodass dieser auf den Bo- den sank. Bereits in dieser frühen Phase der tätlichen Auseinandersetzung hat sich also ein bedenkliches Gewaltpotenzial des Beschuldigten manifestiert. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen hingegen beim Angriff als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der beim Opfer eingetretenen Verletzungsfolgen im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BSK StGB I-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Angriff – ohne die Tat bagatellisieren zu wollen
– um eine kurzzeitige Eskalation handelte, die sich ohne Teilnahme eines grösse- ren Personenverbunds abgespielte und bei der keine Waffen oder andere gefähr- liche Gegenstände miteinbezogen wurden. Innerhalb des weit gefassten Straf- rahmens wiegt das Tatverschulden für den isoliert zu betrachtenden Angriff daher noch eher leicht.
- 38 - 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl bezüglich der Faustschläge als auch des Kniestichs fraglos mit direktem Vorsatz. Nachdem ihm aber nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich mit dem Mitbeschuldigten D._____ ausdrücklich dahingehend abgesprochen hätte, den Privatkläger 1 anzugreifen, er immerhin aber jedenfalls damit rechnen musste, dass sein Bruder ebenfalls auf den Privatkläger 1 einschlagen würde, ist sein Vorgehen als eventu- alvorsätzlich zu qualifizieren. Ferner kann dem Beschuldigten zwar zu Gute ge- halten werden, dass er den initialen Konflikt mit den Privatklägern 1 und 2 nicht ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gingen aber auch keinerlei Bedrohungen oder Provokationen von den Privatklägern aus, welche auch nur ansatzweise Anlass oder Rechtfertigung für die tätliche Auseinandersetzung ge- geben hätten (vgl. Urk. 185 S. 26). Vielmehr war es der Mitbeschuldigte D._____, der zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ die Privatkläger verfolgte, um die Konfrontation zu suchen, und den Beschuldigten in der offenkundigen Absicht anrief, sich hierfür Verstärkung zu holen. Wenn der Beschuldigte hinsichtlich sei- ner Beweggründe für den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger 1 davon spricht, dass sein Beschützerinstinkt geweckt worden sei, weil er seinen jüngeren Bruder in Gefahr gewähnt habe (Urk. 96 S. 5), ist dies also wiederum als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Telefonanruf des Mitbeschuldigten D._____ einen regelrechten Angriffsmodus in ihm eingeschaltet haben muss. Zudem war es der Beschuldigte, welcher sogleich als erste Person auf den Privatkläger 1 einschlug, nachdem er vor Ort erschienen war. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang der erhöhte Alkoholisierungsgrad verschul- densreduzierend anzurechnen. Im Ergebnis bewirkt die subjektive Tatkomponen- te aufgrund des eventualvorsätzlichen Vorgehens und der Alkoholisierung des Beschuldigten eine nur leichte Reduktion des Tatverschuldens. 3.3. Wenn die Vorinstanz aufgrund des Angriffs eine Asperation der Einsatz- strafe um 14 Monate vornimmt, erscheint dies als zu streng (Urk. 126 S. 74 f.). Nach Massgabe des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Angriffs er- weist sich vielmehr eine Sanktionierung im mittleren Bereich des unteren Straf- rahmendrittels als verschuldensangemessen, was isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten bedeuten würde. In Anwendung des Asperationsprin-
- 39 - zips und aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den zu beurteilen- den Delikten rechtfertigt sich eine moderate Straferhöhung um 6 Monate. Dies erweist sich sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeiträge hinsichtlich des Angriffs auch im Vergleich zum Mitbeschuldigten D._____ als angemessen. 3.4. Nach dem Gesagten ist unter dem Titel der Tatkomponente für beide Delik- te zusammen eine Einsatzstrafe von insgesamt 60 Monaten anzusetzen.
4. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgezeigt (Urk. 126 S. 75). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, seit Februar 2022 in einer Asbest- sanierungsfirma zu arbeiten und dabei rund Fr. 4'500.– brutto zu verdienen. Er habe weder Schulden noch Vermögen. Es sei geplant, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin in naher Zukunft zusammenziehen werde. Kinder hätten sie kei- ne (Urk. 178 S. 1 ff.). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Straf- zumessung von Bedeutung wären. Der Beschuldigte weist sodann keine strafrechtliche Vorbelastung auf, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus- wirkt (Urk. 169). 4.2. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff. m.w.H.; Urteil 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar von Beginn weg eingestanden, mit Fäusten auf den Privatkläger 1 eingeschlagen und ihm einen Kniestich versetzt zu haben. Das entscheidende Sachverhaltselement jedoch – die Fusstritte gegen den be- reits am Boden liegenden Privatkläger – hat der Beschuldigte erst im Rahmen der
- 40 - Konfrontationseinvernahme zugegeben (Urk. DS1/3/8 S. 5 f.). Aus diesem Grund hat zwar keine volle, aber doch eine merkliche Reduktion für das Geständnis zu erfolgen. Richtig ist sodann, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Strafver- fahrens bei seinem Opfer entschuldigte und sich auch anlässlich der Berufungs- verhandlung grundsätzlich reuig zeigte (Urk. 96 S. 4 ff.; Prot. II S. 32). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ferner aus dem Umstand, dass die Zi- vilansprüche des Privatklägers vom Beschuldigten dem Grundsatze nach aner- kannt wurden, keine weitere Strafminderung ableiten, da damit noch keine be- sondere Einschränkung einhergeht (vgl. Urteil 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 2.2 m.H.). Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens dem Beschuldigten eine Strafminderung von einem Fünftel zuzubilligen, was einer Reduktion um 12 Monate auf 48 Monate entspricht. 4.3. Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz eine Verletzung des strafprozes- sualen Beschleunigungsgebots festgestellt, da im Rahmen einer umfassenden Prüfung die Verfahrensdauer als zu lange erscheint (Urk. 1265 S. 76 ff.). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen und ergänzend festgehalten, dass im Zeit- punkt der Berufungsverhandlung rund vier Jahre vergangen seien (Urk. 185 S. 28). Die Dauer des Berufungsverfahrens allein kann angesichts des Umfangs der vorliegenden Strafsache – zu beurteilen waren gleichzeitig die Tatvorwürfe dreier separat angeklagter Mitbeschuldigter, wobei die Berufungen von vier ver- schiedenen Parteien zu behandeln waren – nicht als unverhältnismässig lange gewertet werden. Indessen ist der lange Zeitraum seit der eingeklagten Tat als leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustufen. Dafür erscheint im Falle des Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 3 Monaten angezeigt. Darüber hinaus kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 185 S. 29). Dies wird gemäss Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt (Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 2.3.3). Auch auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit e StGB kann er sich vor diesem Hintergrund nicht berufen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen bereits in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).
- 41 - 4.4. Soweit die Verteidigung generell geltend macht, im Rahmen der Strafzu- messung müsse das jugendliche Alter des Beschuldigten im Tatzeitpunkt berück- sichtigt werden, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 185 S. 29). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner Tat volljährig. Der Gesetzgeber hat über die Problematik bei knapp volljährigen Tätern jedoch absichtlich hinweggesehen, indem er bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Strafmilderungsgrund des jugendlichen Alters bewusst abgeschafft hat und nicht auf den Reifegrad, sondern nunmehr einzig und allein auf das Alter abstellt. Damit wurde auch die Möglichkeit einer Abschwächung des Übergangs vom Jugend- zum Erwachse- nenstrafrecht aufgehoben (vgl. Botschaft zur Revision des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, S. 2061). Auch liegt ansonsten keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3.). Eine weitere Reduktion des Straf- masses hat daher nicht zu erfolgen. 4.5. In Nachachtung des positiven Nachtatverhaltens und der leichten Über- schreitung der angemessenen Verfahrensdauer ist die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe von 60 Monaten mithin um insgesamt 15 Monate zu reduzieren.
5. Resultierende Freiheitsstrafe und Vollzug Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten als angemessen. Demgegenüber erweist sich das von der Verteidigung beantragte Strafmass von 36 Monaten als zu tief (Urk. 185), genauso wie umgekehrt die von der Staatsanwaltschaft geforderten 58 Monate – die allerdings von einem unbe- wiesen gebliebenen Stampftritt gegen den Kopf des Privatklägers ausgeht – zu hoch angesetzt sind (Urk. 184 S. 1 ff.). Bei dieser Strafhöhe kommt die Gewäh- rung des teilbedingten Vollzugs schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch diesbezüglich abzuweisen (Urk. 185
- 42 - S. 1). Vielmehr ist die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 51 Tagen zu vollziehen (Urk. 126 S. 78). VI. Zivilansprüche
1. Grundlagen, Parteistandpunkte und Solidarhaft 1.1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 126 S. 80 ff.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz dem Privatkläger 1 Schadenersatz im Betrag von Fr. 19'420.15 nebst Zins seit dem
1. Februar 2019 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins seit dem eingeklagten Ereignis (16. April 2018) zugesprochen (Urk. 126 S. 82 und S. 89). Im Berufungsverfahren fordert der Privatkläger 1 die Bestätigung des vo- rinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Ge- nugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zins (Urk. 132; Urk. 180 S. 1.). Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Schadenersatz- und Ge- nugtuungspflicht gegenüber dem Privatkläger 1 dem Grundsatz nach, bestreitet hingegen eine Schadenersatzforderung, soweit diese den Betrag von Fr. 3'500.– inkl. Zins übersteigt und beantragt, die Zivilforderungen seien in quantitativer Hin- sicht auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 128; Urk. 185 S. 1; Prot. II S. 31). 1.2. Hinsichtlich der Zivilansprüche des Privatklägers 1 hat die Vorinstanz sodann in einem ersten Schritt eine solidarische Haftbarkeit des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten D._____ angenommen (Urk. 126 S. 82). Diese Anordnung blieb allseits unangefochten, hat doch weder die Verteidigung des Beschuldigten dagegen opponiert, noch wurde durch den Mitbeschuldigten Berufung dagegen erhoben. Entsprechend ist die Frage der Solidarhaft schon aufgrund der auf Zivilforderungen zur Anwendung gelangenden Dispositionsma- xime keiner weiteren Prüfung zu unterziehen und zu bestätigen.
- 43 -
2. Schadenersatz Die Höhe und konkrete Berechnung der seitens des Privatklägers 1 schadener- satzweise geltend gemachten Lohneinbusse ist substantiiert, belegt und ausge- wiesen. So geht aus den Akten nicht nur hervor, dass er nach der Tat vom
18. April 2018 bis zum 31. Januar 2019 arbeitsunfähig war (vgl. Urk. DS1/31/9). Ebenso ist aktenkundig, dass der Privatkläger 1 während der Dauer dieser Ar- beitsunfähigkeit lediglich 78 % des ihm zustehenden Grundlohns ausbezahlt er- hielt, was einen Erwerbsausfall von netto Fr. 7'628.15 bedeutet. Hinzu kommt so- dann die Einbusse der ihm gemäss den bei den Akten liegenden Monatsauszü- gen regelmässig ausbezahlten Lohnzulagen, die sich zusammengezählt auf wei- tere Fr. 11'792.– netto beläuft (Urk. 101/2). Auch diese Position liess der Privat- kläger 1 schlüssig behaupten und ist urkundlich belegt (Urk. 187). Schliesslich ist auch der geforderte Verzugszins ohne weiteres ausgewiesen. Die Verteidigung hat dieser Sachdarlegung auch im Berufungsverfahren keine substantiierten Be- streitungen entgegenzusetzen. Allein der Einwand, dass Lohnzulagen seitens des Privatklägers 1 nicht beansprucht werden könnten, sofern dieser (im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit) nicht tatsächlich gearbeitet habe, erweist sich als Zirkel- schluss, welcher nicht mit den Grundsätzen der Schadensberechnung im Ein- klang steht (Prot. II S. 32). Der vorinstanzlich zugesprochene Schadenersatzbe- trag in Höhe von Fr. 19'420.15 nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2019 ist daher zu bestätigen.
3. Genugtuung 3.1. Zur Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger 1 verweist die Vorin- stanz zusammengefasst auf die erheblichen Verletzungsfolgen, welche fraglos auf die eingeklagte Tat zurückzuführen sind. Dabei fielen zum einen der vom Privatkläger erlittene doppelte Unterkieferbruch, der operativ habe behandelt wer- den müssen, der dreitägige Spitalaufenthalt und die weiteren körperlichen Be- schwerden unmittelbar nach dem überstandenen Angriff (Schädel-Hirn-Trauma, diverse geschwollene Blutergüsse, Hauteinblutungen und Schleimhautabtragun- gen sowie Oberhautabschürfungen) ins Gewicht. Zum anderen sei dessen 9 ½- monatige Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen und es seien die nach wie vor an-
- 44 - haltenden Beeinträchtigungen (Gefühlsstörung in der Unterlippe, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen) bei ihm zu veran- schlagen. Der Beschuldigte habe mit seiner Tat dem Privatkläger 1 eine erhebli- che Verletzung der physischen und psychischen Integrität zugefügt (Urk. 126 S. 85 f.). Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Der Beschuldigte ging sodann auf gefährliche und äusserst brutale Weise gegen den Privatkläger 1 vor und liess selbst dann nicht von ihm ab, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, weshalb sein objektives Verschulden als mittelschwer einzustufen ist (vgl. vorstehend E. V.2.). Der Privatkläger 1 hat die tatauslösende Konfrontation weder durch eine Provokation noch durch ein Drohung heraufbeschworen. Vielmehr wurde er vom Beschuldigten und seinem Bruder D._____ von hinten und ohne Vorwarnung at- tackiert. Schliesslich sind unbestrittenermassen auf Seiten des Privatklägers 1 auch keine sonstigen Herabsetzungsgründe wie konstitutionelle Prädisposition oder dergleichen auszumachen. 3.2. Soweit die Privatklägervertretung unter Verweis auf frühere Gerichts- entscheide die Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auf Fr. 40'000.– nebst Zins fordert, lässt sie ausser Acht, dass in der angeführten Rechtsprechung jeweils von tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen wird (beispielsweise bleibende Hirnschädigung beim Opfer), die mit dem hier zu beur- teilenden Fall nicht vergleichbar sind (vgl. Urk. 100 S. 29 f.; Urk. 180 S. 12 ff.). Selbst wenn vorliegend von einem persistierenden Taubheitsgefühl respektive einer gewissen Einschränkung des Unterkiefers ausgegangen wird, steht die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung und den Bemessungskriterien gemäss dem Leitfaden des Bun- des zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 3. Oktober 2019, S. 12; ab- rufbar unter https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf- genugtuung-ohg-d.pdf). Im Lichte der vorgenannten Umstände, des mittelschwe- ren Tatverschuldens sowie der schweizerischen Praxis in vergleichbaren Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme für den Privatkläger 1 in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst 5 % Zins seit dem 16. April
- 45 - 2018 daher als angemessen und ist zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Grundlagen 1.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO- DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Entgegen der Ansicht der Vertreterin des Privatklägers 1 gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit im Beru- fungsverfahren grundsätzlich nicht, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Pri- vatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Besonderheiten bestehen jedoch bezüg- lich der Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Hierfür sind spezielle Regelungen zu beachten (vgl. sogleich E. VI.1.2. f.). 1.2. Werden der amtlich verteidigten beschuldigten Person Verfahrenskosten auferlegt, ist die beschuldigte Person verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage kön- nen die Kosten der amtlichen Verteidigung auch dann nicht der appellierenden Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn diese im Berufungsverfahren unterliegt (vgl. Pra 2019 Nr. 114). 1.3. Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft umfasst insbe- sondere auch die einstweilige Befreiung von den Kosten der gewährten Rechts- vertretung (Art. 136 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht entschie- den, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung dieser Kosten der gewährten Kostenfreiheit gemäss Art. 30
- 46 - Abs. 3 OHG vorgehe, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliege, der im Beru- fungsverfahren bestätigt werde (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Das Bundesgericht macht die Kostenauflage jedoch nicht allein davon abhängig, ob erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte oder nicht. Vielmehr hält es generell fest, dass Art. 30 Abs. 3 OHG der bedürftigen Privatklägerschaft keinen Anspruch darauf einräumt, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Für die Frage der Befreiung von der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ist daher die konkrete prozessuale Vorgeschichte massgebend (zum Ganzen: Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).
2. Kostenauflage 2.1. Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Sämtliche Parteien haben mit ihren Berufungsanträgen als unterliegend zu gelten, so der Privatkläger 1 insbesondere hinsichtlich Schuldpunkt und Genugtuung sowie die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft bezüglich der Sanktion. Aufgrund des Nichteintretens auf seine Berufung gilt auch der Privatkläger 2 als vollumfänglich unterliegend. Anhand der Gewichtung der einzelnen Berufungsanträge der Parteien rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu 6/20 und den Privat- klägern jeweils zu 5/20 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kostenanteile der Privatklägerschaft sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. 2.2. Kosten der amtlichen Verteidigung Da der Beschuldigte bei isolierter Betrachtung seiner Anträge gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen.
- 47 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten. 2.3. Kosten der der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2.3.1. Wenn die Vertreterin des Privatklägers 1 geltend macht, die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung dürften dem Privatkläger 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG weder auferlegt werden noch sei diesbezüglich ein Rückforderungsvorbe- halt anzubringen, da erstinstanzlich kein Freispruch erfolgt sei, kann ihr im Lichte der zuvor genannten Grundsätze nicht gefolgt werden (Urk. 180 S. 15). Der Pri- vatkläger 1 hatte vor Vorinstanz nebst dem Tatbestand des Angriffs eine Verurtei- lung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt sowie eine Genugtuungs- forderung von Fr. 70'000.– geltend gemacht (Urk. 100 S. 11). Die Vorinstanz ver- urteilte den Beschuldigten jedoch lediglich wegen Angriffs sowie versuchter schwerer Körperverletzung und sprach dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 16. April 2018 zu (Urk. 126 S. 87 ff.). Wäh- rend der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zumindest im Schuldpunkt akzeptierten, verlangte der appellierende Privatklä- ger 1 zunächst mit Berufungserklärung vom 12. März 2021 (erneut) eine zusätzli- che Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– (vgl. Urk. 132). Anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde der Antrag im Schuldpunkt abgeschwächt (vgl. Urk. 180). Nachdem die Erstinstanz trotz entsprechenden Anträgen des Privatklägers 1 zum Schuld- punkt nicht auf eine weitergehende Verurteilung des Beschuldigten erkannte, konnte diesen privatklägerischen Anträgen auch im Berufungsverfahren weitest- gehend nicht gefolgt werden. Damit liegt eine ähnliche Konstellation vor, wie wenn ein erstinstanzlicher Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 auch im Zivilpunkt als unterliegend gilt, weshalb er mit seiner Berufung ein vom OHG nicht mehr gedecktes Prozessrisiko eingegangen ist (s.a. Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Der Privat- kläger 1 kann sich bezüglich der ihn treffenden Rückerstattungspflicht der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen.
- 48 - 2.3.2. Im Lichte der gestellten Anträge rechtfertigt es sich, dem Privatkläger 1 die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die diesbezügliche Rückzahlungs- pflicht des Privatklägers 1 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.3.3. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft erfolgt ins- besondere zur Durchsetzung von Zivilansprüchen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Obwohl der Privatkläger 2 seitens der Staatsanwaltschaft formell als Partei im vorliegen- den Verfahren aufgenommen wurde, wies bereits die Vorinstanz dessen Zivilan- sprüche gegenüber dem Beschuldigten unter Hinweis auf den fehlenden Tatkon- nex im vorliegenden Verfahren ab (Urk.126 S. 82 ff.). Auf die dagegen erhobene Berufung wurde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Da das Pro- zessverhalten des Privatklägers 2 im Berufungsverfahren vor dem genannten Hin- tergrund nicht mehr von Art. 30 Abs. 3 OHG gedeckt ist, und er mit seinen Anträ- gen vollumfänglich unterliegt, sind dem Privatkläger 2 die gesamten Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers 2 gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Entschädigungen 3.1. Die Höhe der Entschädigung für amtliche Mandate richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den §§ 2, 3 und 17 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt auch im Berufungsverfahren für einen kollegialgerichtlichen Fall gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und ver-
- 49 - hältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 m.H.). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Be- mühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeit- aufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Er- messens unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.7). Richten sich Honorarpau- schalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsäch- lich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 m.H.). Bei der Bemessung des Honorars steht den kantonalen Gerichten ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2). 3.2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess insgesamt Fr. 7'470.95 inkl. MwSt. geltend, wobei die Auf- wendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung bereits gebührend berücksichtigt wurden (Urk. 186). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich insbesondere mit Blick auf den not- wendigen Zeitaufwand für die notwendige Verteidigung des Beschuldigten grund- sätzlich als angemessen, zumal sich der Beschuldigte gegen zwei Privatkläger verteidigen musste, welche eine erhebliche Verschärfung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragten. Es erscheint daher gerechtfertigt, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ pauschal mit Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.3. Obwohl gleichzeitige Bemühungen für mehrere Verfahren bzw. Mandate grundsätzlich aufzuteilen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 65), reichte die Vertreterin des Pri- vatklägers 1 eine Honorarnote für sämtliche Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren sowie in demjenigen gegen den Mitbeschuldigten D._____ ein. Darin wer- den insgesamt Fr. 14'986.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (6 Stunden) und die Nachbe-
- 50 - sprechung (1 Stunde) noch unberücksichtigt blieben (Urk. 174; Prot. II S. 10 ff.). Letztere entsprechen einem Betrag von Fr. 1'658.60 (7 Stunden x Fr. 220.– = Fr. 1'540.– zzgl. 7.7 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand beläuft sich daher inkl. MwSt. insgesamt auf Fr. 16'645.15 (Fr. 14'986.55 + Fr. 1'658.60 = Fr. 16'645.15). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich zwar a priori nicht um einen leichten Fall handelt, jedoch auch kein Verfahren vorliegt, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Das Verfahren weist eine über- schaubare Anklage sowie Aktenlage auf, wobei nicht mehr der gesamte Prozess- stoff Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete. Unter weiterer Berück- sichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, welche bei gleichzeitigen Be- mühungen in mehreren Verfahren nicht jeweils vollständig geltend gemacht wer- den können, sowie aufgrund von gewissen Doppelspurigkeiten in der Vorabein- gabe vom 19. April 2022 und dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetra- genen Plädoyer erscheint es insgesamt angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren pau- schal mit Fr. 6'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 3.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2 unterschied in seiner Auf- wandaufstellung ebenfalls nicht zwischen den drei parallel geführten Verfahren. Er macht für sämtliche Verfahren und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 240.– insgesamt Aufwendungen von Fr. 18'850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 173; Urk. 183; Fr. 15'985.35 + Fr. 2864.65 = Fr. 18'850.–). Noch unberücksichtigt seien dabei die im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung angefallenen Aufwände (7 x Fr. 240.– = Fr. 1'680.–), was unter Beach- tung der Mehrwertsteuer eine Gesamtforderung von rund Fr. 20'660.– ergibt. Für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers 2 gilt es Folgendes zu beachten: Der bei besonderen Sprachkenntnissen gewährte Stundenansatz von Fr. 240.– wird nur für Bemü- hungen ausgerichtet, bei denen tatsächlich Übersetzungskosten eingespart wer- den können (Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des
- 51 - Kantons Zürich, 3. Aufl. S. 55). Im Berufungsverfahren wäre der geltend gemach- te Ansatz daher nur für die notwendigen Klientenkontakte zu gewähren. Entschei- dend ist jedoch vorliegend, dass auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten wurde, weshalb ein Grossteil der Bemühungen im vorliegenden Verfahren trotz formeller Parteistellung nicht notwendig und verhältnismässig waren. Der überwiegende Teil des geltend gemachten Aufwands dürfte denn auch im Verfahren SB210149-O gegen den Mitbeschuldigten E._____ entstanden sein, in welchem dem Privatkläger 2 unbestrittenermassen Opferstellung zu- kommt. Sodann erfolgten im Parteivortrag nebst unzulässigen Ausführungen zur Sanktion auch Vorbringen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Übergriffs auf den Privatkläger 1 sowie Wiederholungen aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
– (…)
– des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2.-3. (…)
4. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fotografien (Asservat-Nr. A011'411'599) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'613) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'624) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'635) / GES A._____
- 52 - − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'668) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'679) / GES A._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'726) / GES A._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'748) / GES A._____ − Wundvermessung 3D-Fotografie (Asservat-Nr. A011'411'760) / GES A._____ − Fotografien (erstellt im Unispital) (Asservat-Nr. A011'411'862) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'873) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'884) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'895) / GES B._____ − DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'411'908) / GES B._____ − Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A011'411'919) / GES B._____.
5. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 18. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: − 1 Paar Schuhe Adidas (Asservat-Nr. A011'412'343) − 1 Trainerjacke Adidas (Asservat-Nr. A011'412'354) − 1 Herrenhose grau (Asservat-Nr. A011'412'365) − 1 Hotelrechnung vom 16.04.2018 (Asservat-Nr. A011'412'274) − 1 Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'412'285). Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'771) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'782). Beantragt der Privatkläger A._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 16. April 2018 sichergestellten Gegen- stände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 53 - − 1 Herrenhose (Asservat-Nr. A011'411'931) − 1 Herrenjacke (Asservat-Nr. A011'411'942) − Shirt rot-weiss (Asservat-Nr. A011'411'953). Beantragt der Privatkläger B._____ nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Ur- teils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. (…)
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
10. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
11. (…)
12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'718.30 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16'785.10 amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger A._____ (nach- Fr. 25'185.25 träglich festgesetzt mit Beschluss vom 15. Februar 2021) unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____ (nach- Fr. 28'383.25 träglich festgesetzt mit Beschluss vom 16. Februar 2021)
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers A._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird mit separatem Beschluss entschieden.
17. (Mitteilungen.)
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18. (Rechtsmittel.)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Schadenersatz von Fr. 19'420.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2019 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.
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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung; unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1, Fr. 6'500.– A._____ (RAin X._____); unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2, Fr. 2'000.– B._____ (RA Y._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2, werden zu 6/20 dem Beschuldigten und zu jeweils 5/20 dem Privat- kläger 1 und 2 auferlegt, wobei die Kostenanteile der Privatklägerschaft zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht der Privatkläger- schaft bleibt diesbezüglich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 4/20 werden die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2 für das Berufungsverfahren werden den jeweiligen Privatklägern vollumfänglich auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht der Privatkläger für ihre jeweiligen unentgeltlichen Vertretun-
- 56 - gen bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Vertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 5 bis 7.
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11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller