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SB210141

Betrug etc.

Zürich OG · 2021-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 E. I.).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 23). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 22. Februar 2021 (Urk. 26/1-2).

E. 1.3 Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. März 2021 Berufung (Urk. 28 f.). Mit Verfügung vom 10. März 2021 ging die Berufungser- klärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 15. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 33).

- 4 -

E. 1.4 Am 21. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt nur die Ziffer 4 (Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Soweit das vorinstanzliche Urteil unangefochten blieb und da- mit rechtskräftig wurde, ist davon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauf- lage erfolgt im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag. Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 41). Sie sind aus- gewiesen und erweisen sich als angemessen. Hinzuzufügen ist der zeitliche Auf- wand für eine kurze Besprechung des Berufungsentscheides mit dem Beschuldig- ten, weshalb es angemessen erscheint, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pau- schal Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

16. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. […]

E. 2.3 In zutreffender Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und dessen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 27 S. 27 f. E. VII. 2.6. f.), darauf kann vorab vollum- fänglich verwiesen werden. Es sei nochmals hervorgehoben, dass der Beschul- digte während der gesamten Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz entweder kurzweiligen oder temporären Arbeiten nachging, arbeitslos war oder Sozialhilfe bezog, wobei es namentlich auch zur Katalogtat der vorliegend zu beurteilenden Landesverweisung kam. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte inzwi- schen erneut arbeitslos ist (E. II.2.1.). Es kann daher weder von einer gelungenen beruflichen Integration in der Schweiz ausgegangen werden, noch dass der Be- schuldigte ein wichtiger Teil des hiesigen Wirtschaftssystems ist. Insbesondere vermag er aus seinen Vorbringen, wonach er auf Stellensuche und betreffend zwei offene Stellen in der engeren Auswahl sei (E. II.2.1. f.), nichts Entscheiden- des zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter ist zu bemerken, dass die Delinquenz gegenüber dem Staat, der ihn während Notzeiten unterstützte, von einer Haltung gegenüber dem Gemeinwesen zeugt, welche ein schlechtes Licht auf seine In- tegration wirft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte damit begonnen hat, die zu viel bezogenen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen (Urk. 39/3), zumal er hierzu ohnehin verpflichtet ist. Ausser der längeren Verweildauer in der Schweiz sind keinerlei besonderen, über die (gerade noch knapp) normale In- tegration hinausgehenden Gründe ersichtlich, welche einer Landesverweisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten denn auch nicht dargetan. Der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben (E. II.2.2.), begründet jedenfalls kein be- sonderer Härtefall. Eine eigentliche Verwurzelung hat nicht stattgefunden und es erscheint mit der Vorinstanz zumutbar, die bestehende Partnerschaft mit C._____ im Ausland weiterzuleben. Seine Partnerin ist mangels Arbeitstätigkeit und man- gels Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen sowie mangels in der Schweiz lebender Familienangehöriger nicht standortgebunden (E. II.2.1.). Was die Resozialisierungs- und Wiedereingliederungschancen in Deutschland anbe- langt, ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche der näheren Familienangehörigen des Beschuldigten in Deutschland leben, insbesondere sein Sohn und sein Bru-

- 8 - der. Zu ihnen pflegte er gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz und entgegen der Darstellung der Verteidigung immerhin noch bis November 2020 einen guten und regelmässigen Kontakt. Zudem fuhr er in den letzten Jahren immerhin ein- bis zweimal pro Jahr nach Deutschland zu seiner Familie (Prot. I S. 11 f.). Auch wenn sich der Kontakt zwischenzeitlich etwas reduzierte, was gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten, vor allem auch auf die Corona-Pandemie zu- rückzuführen ist, ist er jedenfalls gewillt, den Kontakt künftig wieder zu intensivie- ren (E. II.2.2.). Selbst wenn dem Beschuldigten eine berufliche Reintegration in Deutschland insbesondere angesichts seines Alters nicht ganz einfach fallen soll- te, ist immerhin festzuhalten, dass er in seinem Lebenslauf eine erst kürzlich be- endete Festanstellung in seiner angestammten Tätigkeit sowie eine Weiterbildung zum Elektrotechnik-Meister ausweisen kann, was ihm bei der Stellensuche zu- gutekommen dürfte. Die nicht ganz einfache berufliche Reintegration in Deutsch- land erweist sich jedenfalls nicht als erheblich genug, um von einer Landesver- weisung abzusehen. Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls somit zu verneinen.

E. 3 Interessenabwägung Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3).

E. 4 Dauer der Landesverweisung Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von fünf Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vor- gesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Beschuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren angeordnet hat, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung.

- 9 -

E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehr- Fr. 6'574.10 wertsteuer) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.-8. […]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.-- amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die weiteren Behörden, inkl. Formular A

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 12 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Es wird eine Landesverweisung für 5 Jahre im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB angeordnet.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehr- Fr. 6'574.10 wertsteuer) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. [Mitteilung] - 3 -
  8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 38 S. 6):
  9. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
  10. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 33): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  11. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 E. I.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 23). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 22. Februar 2021 (Urk. 26/1-2). 1.3. Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. März 2021 Berufung (Urk. 28 f.). Mit Verfügung vom 10. März 2021 ging die Berufungser- klärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 15. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 33). - 4 - 1.4. Am 21. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3).
  12. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt nur die Ziffer 4 (Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Soweit das vorinstanzliche Urteil unangefochten blieb und da- mit rechtskräftig wurde, ist davon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.
  13. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Landesverweisung
  14. Grundlagen Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Rechtsprechung für die Anordnung einer Landesverweisung sowie das Absehen von einer solchen aufgrund der sogenannten Härtefallklausel voll- - 5 - ständig und zutreffend wiedergegeben und ebenso zutreffend erkannt, dass mit dem vom Beschuldigten begangenen Betrug im Bereich der Sozialhilfe eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB vorliegt (Urk. 27 S. 23 ff. E. VII. 1.- 2.1.), worauf verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass das Bundesgericht in Bezug auf das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalls verschiedentlich erwähnte, dass die beschuldigte Person, welche sich auf einen solchen Härtefall berufe, die Gründe hierfür darzulegen ha- be (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019, E. 3.4), womit in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse weitgehend auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen ist (Urk. 27 S. 24 f. E. VII. 2.1.-2.2.), darauf kann eben- falls verwiesen werden.
  15. Schwerer persönlicher Härtefall 2.1. Die relevanten im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz gemachten Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen richtig dargelegt, auf die entsprechenden Ausführun- gen kann zunächst verwiesen werden (Urk. 27 S. 25 f. E. VII. 2.2.-2.4.). Dazu ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung und der durch ihn zu den Akten gereichten Kündigung ergänzend festzuhalten, dass ihm die B._____ AG inzwischen gekündigt hat und er seit dem 1. April 2021 arbeitslos ist (Urk. 37 S. 1-4; Urk. 40). Weiter gab er an, momentan von seinen Reserven zu leben. Er befinde sich auf Stellensuche, wobei er betreffend zwei offene Stellen in der engeren Auswahl sei (Urk. 37 S. 2). Seine Partnerin sei weder arbeitstätig noch von staatlicher Unterstützung abhängig (a.a.O. S. 3). 2.2. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschuldigten zur Landesverwei- sung zutreffend zusammengefasst (Urk. 27 S. 26 f. E. VII. 2.5.), worauf zunächst ebenfalls verwiesen werden kann. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist noch einmal festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz durch seine Ver- teidigung im Wesentlichen vorbringen liess, es sei von einem persönlichen Härte- fall auszugehen und die öffentlichen würden die privaten Interessen des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, weil er seit rund zwölf Jahren in der Schweiz lebe und sich integriert habe. Nicht angelastet werden dür- - 6 - fe ihm seine beschränkte soziale Integration (in Bezug auf die fehlende sprachli- che Anpassung, beschränkte Kontaktpflege und fehlende Vereinsmitgliedschaft). Er arbeite wieder und sei in der Schweiz ein wichtiger Teil des Wirtschaftssys- tems. Seine lukrative Arbeitstätigkeit erlaube es ihm, die in der Schweiz ange- häuften Schulden abzuzahlen und den Unterhalt seiner von ihm finanziell abhän- gigen Partnerin zu decken. Demgegenüber habe er zu Deutschland kaum mehr Verbindungen und es sei ihm – auch angesichts seines Alters – nicht möglich, sich in Deutschland wieder ins Berufsleben zu integrieren (Urk. 18 S. 4 ff.). Im Be- rufungsverfahren blieb er im Wesentlichen bei diesen Vorbringen. Ergänzend füg- te die Verteidigung – wie auch der Beschuldigte persönlich (E. II.2.1.) – hinzu, dass der Beschuldigte bald wieder arbeiten würde, da er in der engeren Auswahl betreffend eine offene Stelle sei (Urk. 38, insbesondere S. 3 und 5; Prot. II S. 5). Der Beschuldigte persönlich führte – anders als noch vor Vorinstanz – an der Be- rufungsverhandlung (sinngemäss) aus, die Beziehung zu seinem in Deutschland lebenden Sohn und Bruder sei nur lose und der Kontakt beschränke sich auf Te- lefonate. Gleichzeitig gab er jedoch auch zu Protokoll, dies sei vor allem auch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen und er werde in Zukunft versuchen, die Beziehung wieder aufleben zu lassen (a.a.O. S. 6 f.). Danach gefragt, was ihn mit der Schweiz verbinde, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei hier froh und glücklich. Er würde gerne seinen Lebensabend hier verbringen. In Bezug auf sei- ne Arbeitstätigkeit habe er jeweils von den Arbeitgebern als auch von den ande- ren Arbeitnehmern positive Rückmeldungen erhalten. Er habe viele Verbindungen zur Schweizer Kultur durch Bekannte, die Schweizer seien. Er fühle sich hier rich- tig heimisch (a.a.O. S. 5 f.). Eine Landesverweisung finde er etwas hart, da er sich seit 2006 durchgängig in der Schweiz aufhalte (a.a.O. S. 4). Auf die Frage, inwiefern bei ihm von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen wer- den müsse, führte der Beschuldigte aus, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Seine Mutter, sein Vater und der eine Bruder seien verstorben. Er sei guter Dinge, in der Schweiz seinen Lebensabend zu verbringen. In beruflicher Hinsicht habe er in der Schweiz bessere Chancen als in Deutschland, da es in Deutschland mehr qualifizierte Leute gebe (a.a.O. S. 6). - 7 - 2.3. In zutreffender Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und dessen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 27 S. 27 f. E. VII. 2.6. f.), darauf kann vorab vollum- fänglich verwiesen werden. Es sei nochmals hervorgehoben, dass der Beschul- digte während der gesamten Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz entweder kurzweiligen oder temporären Arbeiten nachging, arbeitslos war oder Sozialhilfe bezog, wobei es namentlich auch zur Katalogtat der vorliegend zu beurteilenden Landesverweisung kam. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte inzwi- schen erneut arbeitslos ist (E. II.2.1.). Es kann daher weder von einer gelungenen beruflichen Integration in der Schweiz ausgegangen werden, noch dass der Be- schuldigte ein wichtiger Teil des hiesigen Wirtschaftssystems ist. Insbesondere vermag er aus seinen Vorbringen, wonach er auf Stellensuche und betreffend zwei offene Stellen in der engeren Auswahl sei (E. II.2.1. f.), nichts Entscheiden- des zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter ist zu bemerken, dass die Delinquenz gegenüber dem Staat, der ihn während Notzeiten unterstützte, von einer Haltung gegenüber dem Gemeinwesen zeugt, welche ein schlechtes Licht auf seine In- tegration wirft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte damit begonnen hat, die zu viel bezogenen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen (Urk. 39/3), zumal er hierzu ohnehin verpflichtet ist. Ausser der längeren Verweildauer in der Schweiz sind keinerlei besonderen, über die (gerade noch knapp) normale In- tegration hinausgehenden Gründe ersichtlich, welche einer Landesverweisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten denn auch nicht dargetan. Der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben (E. II.2.2.), begründet jedenfalls kein be- sonderer Härtefall. Eine eigentliche Verwurzelung hat nicht stattgefunden und es erscheint mit der Vorinstanz zumutbar, die bestehende Partnerschaft mit C._____ im Ausland weiterzuleben. Seine Partnerin ist mangels Arbeitstätigkeit und man- gels Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen sowie mangels in der Schweiz lebender Familienangehöriger nicht standortgebunden (E. II.2.1.). Was die Resozialisierungs- und Wiedereingliederungschancen in Deutschland anbe- langt, ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche der näheren Familienangehörigen des Beschuldigten in Deutschland leben, insbesondere sein Sohn und sein Bru- - 8 - der. Zu ihnen pflegte er gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz und entgegen der Darstellung der Verteidigung immerhin noch bis November 2020 einen guten und regelmässigen Kontakt. Zudem fuhr er in den letzten Jahren immerhin ein- bis zweimal pro Jahr nach Deutschland zu seiner Familie (Prot. I S. 11 f.). Auch wenn sich der Kontakt zwischenzeitlich etwas reduzierte, was gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten, vor allem auch auf die Corona-Pandemie zu- rückzuführen ist, ist er jedenfalls gewillt, den Kontakt künftig wieder zu intensivie- ren (E. II.2.2.). Selbst wenn dem Beschuldigten eine berufliche Reintegration in Deutschland insbesondere angesichts seines Alters nicht ganz einfach fallen soll- te, ist immerhin festzuhalten, dass er in seinem Lebenslauf eine erst kürzlich be- endete Festanstellung in seiner angestammten Tätigkeit sowie eine Weiterbildung zum Elektrotechnik-Meister ausweisen kann, was ihm bei der Stellensuche zu- gutekommen dürfte. Die nicht ganz einfache berufliche Reintegration in Deutsch- land erweist sich jedenfalls nicht als erheblich genug, um von einer Landesver- weisung abzusehen. Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls somit zu verneinen.
  16. Interessenabwägung Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3).
  17. Dauer der Landesverweisung Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von fünf Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vor- gesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Beschuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren angeordnet hat, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. - 9 -
  18. Ergebnis Der Beschuldigte ist aufgrund des Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  19. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
  20. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauf- lage erfolgt im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag. Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 41). Sie sind aus- gewiesen und erweisen sich als angemessen. Hinzuzufügen ist der zeitliche Auf- wand für eine kurze Besprechung des Berufungsentscheides mit dem Beschuldig- ten, weshalb es angemessen erscheint, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pau- schal Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. - 10 - Es wird beschlossen:
  21. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
  22. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
  23. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  24. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
  25. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  26. […]
  27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehr- Fr. 6'574.10 wertsteuer) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.-8. […]
  29. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 11 - Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.-- amtliche Verteidigung
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die weiteren Behörden, inkl. Formular A
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 12 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210141-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 21. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 16. November 2020 (GG200032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. September 2020 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird eine Landesverweisung für 5 Jahre im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB angeordnet.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehr- Fr. 6'574.10 wertsteuer) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. [Mitteilung]

- 3 -

8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 38 S. 6):

1. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 33): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 E. I.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 23). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 22. Februar 2021 (Urk. 26/1-2). 1.3. Innert Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. März 2021 Berufung (Urk. 28 f.). Mit Verfügung vom 10. März 2021 ging die Berufungser- klärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 15. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 33).

- 4 - 1.4. Am 21. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschien (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt nur die Ziffer 4 (Landesverweisung) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Soweit das vorinstanzliche Urteil unangefochten blieb und da- mit rechtskräftig wurde, ist davon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen.

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Landesverweisung

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die gesetzlichen Grundlagen und die dazu entwickelte Rechtsprechung für die Anordnung einer Landesverweisung sowie das Absehen von einer solchen aufgrund der sogenannten Härtefallklausel voll-

- 5 - ständig und zutreffend wiedergegeben und ebenso zutreffend erkannt, dass mit dem vom Beschuldigten begangenen Betrug im Bereich der Sozialhilfe eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB vorliegt (Urk. 27 S. 23 ff. E. VII. 1.- 2.1.), worauf verwiesen werden kann. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass das Bundesgericht in Bezug auf das Vorliegen eines schweren per- sönlichen Härtefalls verschiedentlich erwähnte, dass die beschuldigte Person, welche sich auf einen solchen Härtefall berufe, die Gründe hierfür darzulegen ha- be (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019, E. 3.4), womit in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse weitgehend auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen ist (Urk. 27 S. 24 f. E. VII. 2.1.-2.2.), darauf kann eben- falls verwiesen werden.

2. Schwerer persönlicher Härtefall 2.1. Die relevanten im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz gemachten Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen richtig dargelegt, auf die entsprechenden Ausführun- gen kann zunächst verwiesen werden (Urk. 27 S. 25 f. E. VII. 2.2.-2.4.). Dazu ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung und der durch ihn zu den Akten gereichten Kündigung ergänzend festzuhalten, dass ihm die B._____ AG inzwischen gekündigt hat und er seit dem 1. April 2021 arbeitslos ist (Urk. 37 S. 1-4; Urk. 40). Weiter gab er an, momentan von seinen Reserven zu leben. Er befinde sich auf Stellensuche, wobei er betreffend zwei offene Stellen in der engeren Auswahl sei (Urk. 37 S. 2). Seine Partnerin sei weder arbeitstätig noch von staatlicher Unterstützung abhängig (a.a.O. S. 3). 2.2. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschuldigten zur Landesverwei- sung zutreffend zusammengefasst (Urk. 27 S. 26 f. E. VII. 2.5.), worauf zunächst ebenfalls verwiesen werden kann. Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist noch einmal festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz durch seine Ver- teidigung im Wesentlichen vorbringen liess, es sei von einem persönlichen Härte- fall auszugehen und die öffentlichen würden die privaten Interessen des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, weil er seit rund zwölf Jahren in der Schweiz lebe und sich integriert habe. Nicht angelastet werden dür-

- 6 - fe ihm seine beschränkte soziale Integration (in Bezug auf die fehlende sprachli- che Anpassung, beschränkte Kontaktpflege und fehlende Vereinsmitgliedschaft). Er arbeite wieder und sei in der Schweiz ein wichtiger Teil des Wirtschaftssys- tems. Seine lukrative Arbeitstätigkeit erlaube es ihm, die in der Schweiz ange- häuften Schulden abzuzahlen und den Unterhalt seiner von ihm finanziell abhän- gigen Partnerin zu decken. Demgegenüber habe er zu Deutschland kaum mehr Verbindungen und es sei ihm – auch angesichts seines Alters – nicht möglich, sich in Deutschland wieder ins Berufsleben zu integrieren (Urk. 18 S. 4 ff.). Im Be- rufungsverfahren blieb er im Wesentlichen bei diesen Vorbringen. Ergänzend füg- te die Verteidigung – wie auch der Beschuldigte persönlich (E. II.2.1.) – hinzu, dass der Beschuldigte bald wieder arbeiten würde, da er in der engeren Auswahl betreffend eine offene Stelle sei (Urk. 38, insbesondere S. 3 und 5; Prot. II S. 5). Der Beschuldigte persönlich führte – anders als noch vor Vorinstanz – an der Be- rufungsverhandlung (sinngemäss) aus, die Beziehung zu seinem in Deutschland lebenden Sohn und Bruder sei nur lose und der Kontakt beschränke sich auf Te- lefonate. Gleichzeitig gab er jedoch auch zu Protokoll, dies sei vor allem auch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen und er werde in Zukunft versuchen, die Beziehung wieder aufleben zu lassen (a.a.O. S. 6 f.). Danach gefragt, was ihn mit der Schweiz verbinde, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei hier froh und glücklich. Er würde gerne seinen Lebensabend hier verbringen. In Bezug auf sei- ne Arbeitstätigkeit habe er jeweils von den Arbeitgebern als auch von den ande- ren Arbeitnehmern positive Rückmeldungen erhalten. Er habe viele Verbindungen zur Schweizer Kultur durch Bekannte, die Schweizer seien. Er fühle sich hier rich- tig heimisch (a.a.O. S. 5 f.). Eine Landesverweisung finde er etwas hart, da er sich seit 2006 durchgängig in der Schweiz aufhalte (a.a.O. S. 4). Auf die Frage, inwiefern bei ihm von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen wer- den müsse, führte der Beschuldigte aus, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Seine Mutter, sein Vater und der eine Bruder seien verstorben. Er sei guter Dinge, in der Schweiz seinen Lebensabend zu verbringen. In beruflicher Hinsicht habe er in der Schweiz bessere Chancen als in Deutschland, da es in Deutschland mehr qualifizierte Leute gebe (a.a.O. S. 6).

- 7 - 2.3. In zutreffender Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten und dessen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 27 S. 27 f. E. VII. 2.6. f.), darauf kann vorab vollum- fänglich verwiesen werden. Es sei nochmals hervorgehoben, dass der Beschul- digte während der gesamten Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz entweder kurzweiligen oder temporären Arbeiten nachging, arbeitslos war oder Sozialhilfe bezog, wobei es namentlich auch zur Katalogtat der vorliegend zu beurteilenden Landesverweisung kam. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte inzwi- schen erneut arbeitslos ist (E. II.2.1.). Es kann daher weder von einer gelungenen beruflichen Integration in der Schweiz ausgegangen werden, noch dass der Be- schuldigte ein wichtiger Teil des hiesigen Wirtschaftssystems ist. Insbesondere vermag er aus seinen Vorbringen, wonach er auf Stellensuche und betreffend zwei offene Stellen in der engeren Auswahl sei (E. II.2.1. f.), nichts Entscheiden- des zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter ist zu bemerken, dass die Delinquenz gegenüber dem Staat, der ihn während Notzeiten unterstützte, von einer Haltung gegenüber dem Gemeinwesen zeugt, welche ein schlechtes Licht auf seine In- tegration wirft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte damit begonnen hat, die zu viel bezogenen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen (Urk. 39/3), zumal er hierzu ohnehin verpflichtet ist. Ausser der längeren Verweildauer in der Schweiz sind keinerlei besonderen, über die (gerade noch knapp) normale In- tegration hinausgehenden Gründe ersichtlich, welche einer Landesverweisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten denn auch nicht dargetan. Der Wunsch, in der Schweiz zu bleiben (E. II.2.2.), begründet jedenfalls kein be- sonderer Härtefall. Eine eigentliche Verwurzelung hat nicht stattgefunden und es erscheint mit der Vorinstanz zumutbar, die bestehende Partnerschaft mit C._____ im Ausland weiterzuleben. Seine Partnerin ist mangels Arbeitstätigkeit und man- gels Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen sowie mangels in der Schweiz lebender Familienangehöriger nicht standortgebunden (E. II.2.1.). Was die Resozialisierungs- und Wiedereingliederungschancen in Deutschland anbe- langt, ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche der näheren Familienangehörigen des Beschuldigten in Deutschland leben, insbesondere sein Sohn und sein Bru-

- 8 - der. Zu ihnen pflegte er gemäss eigenen Angaben vor Vorinstanz und entgegen der Darstellung der Verteidigung immerhin noch bis November 2020 einen guten und regelmässigen Kontakt. Zudem fuhr er in den letzten Jahren immerhin ein- bis zweimal pro Jahr nach Deutschland zu seiner Familie (Prot. I S. 11 f.). Auch wenn sich der Kontakt zwischenzeitlich etwas reduzierte, was gemäss den eige- nen Angaben des Beschuldigten, vor allem auch auf die Corona-Pandemie zu- rückzuführen ist, ist er jedenfalls gewillt, den Kontakt künftig wieder zu intensivie- ren (E. II.2.2.). Selbst wenn dem Beschuldigten eine berufliche Reintegration in Deutschland insbesondere angesichts seines Alters nicht ganz einfach fallen soll- te, ist immerhin festzuhalten, dass er in seinem Lebenslauf eine erst kürzlich be- endete Festanstellung in seiner angestammten Tätigkeit sowie eine Weiterbildung zum Elektrotechnik-Meister ausweisen kann, was ihm bei der Stellensuche zu- gutekommen dürfte. Die nicht ganz einfache berufliche Reintegration in Deutsch- land erweist sich jedenfalls nicht als erheblich genug, um von einer Landesver- weisung abzusehen. Insgesamt ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls somit zu verneinen.

3. Interessenabwägung Da vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Straftäters am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Ausweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3).

4. Dauer der Landesverweisung Für die obligatorische Landesverweisung ist eine Mindestdauer von fünf Jahren und – vorbehältlich Art. 66b Abs. 1 StGB – eine Maximaldauer von 15 Jahren vor- gesehen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz für den Beschuldigten bereits eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren angeordnet hat, erübrigen sich aufgrund des Verschlechterungsverbots weitere Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung.

- 9 -

5. Ergebnis Der Beschuldigte ist aufgrund des Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kostenauf- lage erfolgt im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag. Daher sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 41). Sie sind aus- gewiesen und erweisen sich als angemessen. Hinzuzufügen ist der zeitliche Auf- wand für eine kurze Besprechung des Berufungsentscheides mit dem Beschuldig- ten, weshalb es angemessen erscheint, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pau- schal Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

16. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. […]

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren, Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mehr- Fr. 6'574.10 wertsteuer) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.-8. […]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.-- amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die weiteren Behörden, inkl. Formular A

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 12 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.