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SB210029

Urkundenfälschung

Zürich OG · 2021-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 9. Oktober 2020 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 38 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am

13. Januar 2021 der Verteidigung zugestellt (Urk. 37/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Februar 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2020 rechtskräftig. - 3 -
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Sozialversicherung BSV sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Baechler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210029-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Beschluss vom 16. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2020 (GG200174)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 9. Oktober 2020 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 38 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am

13. Januar 2021 der Verteidigung zugestellt (Urk. 37/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Februar 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher der Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2020 rechtskräftig.

- 3 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Sozialversicherung BSV sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Baechler