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SB200478

Fahrlässige Tötung

Zürich OG · 2021-11-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Erstellter Sachverhalt 1.1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. März 2020 wird im ersten Abschnitt festgehalten, dass der Beschuldigte wäh- rend der Fahrt, welche Gegenstand der Anklage bildet, bemerkt habe, dass rechts auf dem dortigen Fahrradweg drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug gestan- den seien, er kurz hingeschaut habe und kurz abgelenkt gewesen sei. Als er wie- der nach vorne geschaut habe, sei er durch eine nicht eruierbare Lichtquelle oder Reflexion geblendet worden. Als er nach einer nicht bekannten Zeitspanne seine Sicht wieder erlangt habe, habe er bemerkt, dass vor ihm ein Fahrzeug gewesen sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er eine Vollbremsung eingeleitet und

- 9 - habe nach rechts gelenkt, um auszuweichen, als er bemerkt habe, dass er trotz eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr würde anhalten können. Dieser erste Ab- schnitt beruht auf den Aussagen des Beschuldigten und ist erstellt. 1.2. Im zweiten bis vierten Abschnitt der Anklage wird der Hergang der Kollisio- nen und Bewegungen der beteiligten Fahrzeuge und deren jeweilige Geschwin- digkeit dargelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, beruht diese Schilde- rung des äusseren Ablaufes auf dem verkehrstechnischen Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich (Urk. 27.11). Dieser gutachterlich festgestellte Ablauf wird von keiner Seite bestritten. Das Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüs- sig. Es wurde zu Recht von keiner Seite bemängelt. Auch dieser Teil der Anklage ist erstellt. 1.3. Im fünften Abschnitt der Anklage werden die Verletzungen aufgeführt, wel- che die verstorbene D._____ als Beifahrerin in dem vom Privatkläger 1 gelenkten Fahrzeug im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufprallen und Kollisionen des Fahrzeugs erlitt. Diese Verletzungen sind durch das rechtsmedizinische Gut- achten des IRM vom 25. Oktober 2017 (Urk. 26.4) erstellt. Gemäss Gutachten ist das Verbluten nach Innen infolge eines stumpfen Brustkorbtraumas im Rahmen des Verkehrsunfalls todesursächlich gewesen (Urk. 26.4. S. 4). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Kollisionen und dem Todeseintritt ist somit ebenfalls erstellt und wurde auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ferner wird in diesem Abschnitt der Anklage festgehalten, dass die verstorbene D._____ anläss- lich der Kollisionen auf dem Beckengurt sass und nur mit dem Schultergurt gesi- chert war. Dies ist ebenfalls aufgrund der Akten erstellt.

2. Zu erstellender Sachverhalt 2.1. In den letzten beiden Abschnitten des Anklagesachverhalts findet sich der eigentliche Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten. Ihm wird kurz zusam- mengefasst vorgeworfen, er habe während der Fahrt sorgfaltswidrig seine Auf- merksamkeit weg von der Strasse gelenkt, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizei- fahrzeug auf dem Fahrradweg gestanden seien. Als er zurück auf die Strasse ge- schaut habe und kurzzeitig geblendet worden sei, habe er zu spät bemerkt, dass

- 10 - der Privatkläger 2 sein Fahrzeug vor ihm abgebremst habe und sich der Verkehr zurückgestaut habe. Infolgedessen sei es zur Kollision mit dem vom Privatklä- ger 2 gelenkten Fahrzeug gekommen. Hätte der Beschuldigte auf der gut über- blickbaren geraden Strecke seine volle Aufmerksamkeit dem vor ihm fahrenden Verkehr zugewendet, hätte er sich trotz der Blendung einen Überblick über die vo- rausfahrende Kolonne verschafft, das Fahrzeug D._____ früh genug erkannt, wä- re dessen Abbremsen für ihn rechtzeitig erkennbar gewesen und hätte er sein Fahrzeug ebenfalls zeitgerecht abbremsen und eine Kollision mit tödlichen Verlet- zungen verhindern können. Betreffend diesen zentralen Teil des Anklagevorwurfs gehen die Einschätzungen der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und der Privatkläger auseinander: 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das Polizeifahrzeug rechts neben der Fahr- bahn habe nach der glaubhaften Darstellung des Beschuldigten die blinkenden Warnlichter eingeschaltet. Blinkende Warnlichter würden bezwecken, die Auf- merksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen und auf potentielle Ge- fahrenquellen aufmerksam zu machen. Aus den auf dem Fahrradweg abgestell- ten Fahrzeugen habe sich eine potentielle Gefahrenquelle für die Fahrbahn des Beschuldigten ergeben (z.B. durch Fahrradfahrer, die durch den blockierten Fahr- radweg auf die Fahrbahn ausweichen oder durch Beteiligte der vorangehenden Kollision, die die Fahrbahn des Beschuldigten betreten, um Spuren zu sichern). Eine kurze Blickzuwendung erweise sich daher als geboten, um einzuschätzen, dass keine Gefahr für die eigene Fahrbahn ausgehe. Unzulässig und als Verlet- zung von Art. 3 Abs. 1 VRV zu werten wäre dagegen ein länger dauerndes Hin- überstarren bzw. ein regelrechtes Gaffen (Urk. 100 S. 13). Die Blickzuwendung des Beschuldigten zum Polizeifahrzeug werde in der Anklage als kurz umschrie- ben. Der Beschuldigte habe die Dauer auf eine halbe oder eine Sekunde ge- schätzt. Er habe für die Blickzuwendung nicht den Kopf drehen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Blickzuwendung zum Polizeifahrzeug nicht einige Sekunden in Anspruch genommen habe. Der kurze Blick des Beschuldigten nach rechts zum Polizeifahrzeug sei nicht sorgfaltswidrig gewesen (Urk. 100 S. 14). Die

- 11 - Dauer der anschliessenden Blendung des Beschuldigten werde in der Anklage als unbekannt bezeichnet. Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten habe der Be- schuldigte mit einer Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s gebremst (vgl. Urk. 27.11 S. 17). Diese Reaktionsverzögerung sei derart kurz, dass sie nicht dem Blick zum Polizeifahrzeug zuzuschreiben sei, sondern einzig der zeitlich nachfolgenden Blendung, was mit der glaubhaften Aussage des Beschuldigten in Einklang stehe, wonach er keine Bremslichter an dem vom Privatkläger 2 gelenkten Fahrzeug ha- be aufleuchten sehen (Urk. 100 S. 15). Der Privatkläger 2 habe nach eigenen An- gaben stark abbremsen müssen. Es könne vom Beschuldigten nicht verlangt werden, dass er bei einer kurzzeitigen Blendung von Sekundenbruchteilen bis wenigen Sekunden auf gerader Überlandstrecke antizipiere, dass er durch ein starkes Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeugs überrascht werden könnte, deshalb vorsorglich eine Vollbremsung einleite und damit sich selber und nachfolgende Fahrzeugführer gefährde (Urk. 100 S. 15). Dem Beschuldigten kön- ne keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anklageschrift aus, das Hinwenden der Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse auf die drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug sei sorgfaltspflichtwidrig gewesen. Der Beschuldigte ha- be seine Aufmerksamkeit weg von der Strasse gewendet. Er wäre verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Hät- te er den Blick auf den vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren ge- raden Strecke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick auf die vorausfahrende Kolonne verschafft, hätte er das Fahrzeug D._____ früh genug erkannt, hätte bremsen können und es wäre nicht zu einer Kollision gekommen. Es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlenreflexionen geblendet werden könnte, er durch Nichtbeachtung der dadurch erhöhten Sorgfaltspflichten zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht richtig er- kennen oder sogar übersehen könnte und es deshalb zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen könnte mit entsprechenden Verletzungen oder der Tötung des Kollisionsgegners. Hätte der Beschuldigte seine Aufmerk- samkeit pflichtgemäss stets auf die Strasse gerichtet, wäre für ihn das Abbremsen

- 12 - des vor ihm fahrenden Lenkers rechtzeitig erkennbar gewesen, hätte er sein Fahrzeug ebenfalls zeitgerecht abbremsen und damit eine Kollision verhindern können. In ihrer Berufungserklärung (Urk. 103) führte sie aus, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit während der fraglichen Fahrt kurz auf das Gesche- hen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug ge- standen seien. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von mind. 71 km/h und des Verkehrsgeschehens sei die kurze Ablenkung der Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse zu lange gewesen, dass der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig halten konnte, was er gemäss unfalltechnischem Gutachten auch hätte tun können, wenn er nicht derart stark nach rechts geschaut hätte, dass er das in seiner Fahrtrichtung stattfindende Verkehrsgeschehen nicht mehr im Blick gehabt habe. Ausserdem hätte der Beschuldigte, als er geblendet wurde, seine Fahrt stark verlangsamen müssen, um einen "Blindflug" zu vermeiden, wo- mit er eine tödliche Kollision hätte vermeiden können (Urk. 103 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Füh- rer das Fahrzeug gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ständig so beherrschen müsse, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne. Hierzu habe er gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. Zudem sei die Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Urk. 119 S. 2). Es stehe fest, dass der Beschuldigte seinen Blick und damit seine Aufmerksamkeit während der fraglichen Fahrt kurz auf das Geschehen rechtsseitig der Strasse ge- richtet habe, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug gestanden seien. Da- bei müsse der Beschuldigte seinen Blick auf der fraglichen Ausserortsstrecke, auf welcher gemäss herrschender schweizerischer Gesetzgebung mit bis zu 80 km/h gefahren werden dürfe, vollumfänglich vom Fahrtgeschehen, welches sich vor ihm ereignet habe, abgewendet haben, da er das von B._____ eingeleitete Bremsmanöver – insbesondere das Aufleuchten der Bremsleuchten – überhaupt nicht registriert habe. Er hätte dieses jedoch zwingend mitbekommen müssen, da B._____ auf der fraglichen Ausserortsstrecke mit dem von ihm gelenkten Perso- nenwagen Ford Kuga schon so lange gebremst gehabt habe, dass er bereits zum

- 13 - Stillstand gekommen sei, als der Beschuldigte von hinten auf diesen aufgeprallt sei (Urk. 119 S. 3). Es habe keine Situation bestanden, die es erforderlich ge- macht hätte, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht dem sich vor ihm ereignenden Verkehrsgeschehen gewidmet hätte. Er habe das Verkehrsgesche- hen vor sich und gleichzeitig auch das seitliche Geschehen im Auge behalten müssen. Eine weitergehende Beobachtung der auf der rechten Seite der vom Be- schuldigten benutzten Fahrbahn abgestellten, bereits in einen Unfall verwickelten Fahrzeuge habe sich für den Beschuldigten nicht aufgedrängt, als diese Fahrzeu- ge sich nicht auf seiner Fahrbahn befunden hätten und auch nicht so abgestellt gewesen seien, dass sie die Fahrt auf der fraglichen Ausserortsstrasse behindert hätten. Eine vollständige Abwendung vom Verkehrsgeschehen sei für den Be- schuldigten somit weder geboten noch gestattet gewesen (Urk. 119 S. 4). Dem Blenden komme im Übrigen nur dann eine eigenständige Bedeutung zu, sofern dieses länger als einen Sekundenbruchteil gedauert habe. Hätte diese Blendung länger gedauert, so wäre dem Beschuldigten anzulasten, dass dieser nicht umge- hend deutlich abgebremst habe. Ein Blindflug lasse sich nicht mit den Vorsichts- pflichten eines Fahrzeuglenkers vereinbaren. Auch das Nichtabbremsen bei feh- lender Sicht stelle selbstredend eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten dar (Urk. 119 S. 5). Habe die Blendung aber nur einen Sekundenbruchteil gedau- ert und habe der Beschuldigte auch nur für einen Sekundenbruchteil ganz nach rechts geschaut, so bleibe bei der Situation, dass B._____ mit dem von ihm ge- lenkten Fahrzeug fast schon zum Stillstand gekommen sei, als der Beschuldigte diese Situation erkannt und eine Vollbremsung eingeleitet habe, nur der Schluss, dass der Beschuldigte dem von B._____ gelenkten Fahrzeug eindeutig mit zu wenig Abstand gefolgt gewesen sei, was ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten als Fahrzeuglenker darstelle (Urk. 119 S. 5). Es stehe eine mangelnde Aufmerksamkeit im Vordergrund, weil er die massgebenden Fahrzeu- ge nicht wahrgenommen habe (Prot. II S. 20). 2.4. Der Privatkläger 2 stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Blick- abwendung des Beschuldigten vom relevanten Verkehrsgeschehen, d.h. dem voranfahrenden Verkehr, sei wesentlich für das Unfallgeschehen gewesen. Dabei seien wertvolle Sekunden verloren gegangen, während denen ein Bremsmanöver

- 14 - hätte eingeleitet werden müssen. Die geltend gemachte Blendung hätte nach ei- ner Geschwindigkeitsreduktion gerufen, notfalls zu einem Stillstand, sonst fahre man eben "blind". Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h, also mit einer massiven Wucht, auf das Fahrzeug D._____ aufgeprallt (Urk. 84 S. 2). In der Berufungserklärung liess er ausführen, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen (Art. 32 Ab. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker dürfe nur so schnell fahren, dass er in- nerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne (Art. 4 Abs. 1 VRV). Werde die Sicht durch Blendung aufgehoben, habe der Fahrzeugführer die Geschwin- digkeit notfalls bis zum Stillstand zu vermindern. Er habe beim Hintereinanderfah- ren einen ausreichenden Abstand zu halten, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten könne. Wenn die Vor- instanz dem Beschuldigten selbst bei mehrsekündigem "blinden" Weiterfahren mit mind. 71 km/h ein verkehrsregelkonformes Vorgehen attestiere, und auch keine nur geringe Geschwindigkeitsanpassung fordere, so billige sie ihm ein äusserst gefährliches Verhalten zu. Hätte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf die in Fahrtrichtung liegende Verkehrsfläche gerichtet und seine Geschwindigkeit rechtzeitig angepasst, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte ha- be unter mehreren Aspekten durch mangelnde Aufmerksamkeit und durch nicht rechtzeitige Geschwindigkeitsanpassung eine Sorgfaltspflichtverletzung began- gen (Urk. 104 S. 4 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Privatklä- ger 2 vorbringen, dass eine konkrete Gefahrenquelle auf dem Fahrradstreifen ausserhalb der Strasse gelegen habe. Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass dem Beschuldigten der Blick zu dieser Gefahrquelle hin nicht vorgeworfen werden könne, müsse man sachlogisch ebenfalls fordern, dass die Geschwindigkeit redu- ziert werde (Urk. 122 S. 3). Eine aufmerksame Fahrweise verlange vom Motor- fahrzeuglenker eine Vorausschau selbst auf hypothetische Gefahren. Hinzukom- me, dass am Unfallort hohes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Dieses sei dem Beschuldigten bekannt gewesen. Bei hohem Verkehrsaufkommen erhöhe sich die Gefahr einer Auffahrkollision. Diese Gefahr sei deshalb nicht mehr nur hypothetisch, sondern konkret gewesen (Urk. 122 S. 4). In Kenntnis des hohen Verkehrsaufkommens und in Kenntnis eines Unfallereignisses sei der Beschuldig-

- 15 - te bereits vor der Blendung und zusätzlich bei der Blendung verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Demgemäss sei dem Beschuldigten eine Ver- kehrsregelverletzung und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen (Urk. 122 S. 5). 2.5. Der Privatkläger 1 machte geltend, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Verkehrsunfall und den Tod von Frau D._____. Es bestehe kein Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2). Mit der Problematik der Sorg- faltspflichtverletzung befasste sich der Privatkläger 1 weder in seinem Parteivor- trag vor Vorinstanz noch in seiner Berufungserklärung (Urk. 109). An der Beru- fungsverhandlung liess er ergänzen, dass ein Bemerken von vier, rechts neben der Fahrbahn stehenden Personenfahrzeugen während der Fahrt per se nicht sorgfaltswidrig sei. Wenn nun der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen das Polizeifahrzeug in seinem Sichtfeld durch die Frontscheibe wahrgenommen habe und die Abwendung des Kopfs nicht notwendig gewesen sei, bedeutet dies, dass er die Warnlichter des Polizeifahrzeuges gar nicht schon von Weitem erblickt ha- be, wie er dies hätte erkennen müssen, sondern erst beim Passieren der stehen- den Fahrzeuge. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der kurze Blick des Be- schuldigten nach rechts zum Polizeifahrzeug nicht sorgfaltswidrig gewesen sei, stimme so absolut gesprochen nicht (Urk. 120 S. 5 f.). Es sei ferner unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte das Aufleuchten der Bremslichter des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht gesehen haben wolle. Es sei auch auf die Pflichten des Fahrzeugführers hinzuweisen, seine Fahrweise, insbesondere seine Ge- schwindigkeit, den Verhältnissen anzupassen, so dass er gefahrlos bremsen kön- ne. Durch die auf dem Radweg abgestellten vier Fahrzeuge, eines davon ein Po- lizeiauto mit eingeschalteten Blinklichtern, habe der Beschuldigte erst recht seine Aufmerksamkeit voll auf die Verkehrssituation vor ihm richten müssen (Urk. 120 S. 7). Anzuführen sei auch die Pflicht des Fahrzeugführers, einen genügenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten. Die Praxis gehe von einer soge- nannten halben Tachodistanz aus, was bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ei- nen Abstand zum Vorderfahrzeug von mindestens 40 m entspreche. Darauf ver- weise auch das Gutachten des Forensischen Institutes, wo in Ziff. 8.1.3. auf S. 18 ausgeführt werde, dass der Lieferwagenlenker verspätet auf den Bremsbeginn

- 16 - des Personenwagens D._____ reagiert habe und/oder der Abstand zu diesem vor dem Unfall zu gering gewesen sei. Weiter führe das Gutachten aus, dass auf- grund der Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) davon auszugehen sei, dass eine Vermeidbarkeit der Kollision durch den Lieferwagenlenker F._____ gegeben ge- wesen sei (Urk. 120 S. 7). Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, wo- nach dem Beschuldigten das Element der Blendung nicht widerlegt werden kön- ne, zumal das unfallanalytische Ergänzungsgutachten eine indirekte Sichtbehin- derung durch Sonnenstrahlreflexionen für möglich halte, mache die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und beantworte die Frage nicht, ob er nicht mit ei- ner Blendung durch Sonneneinstrahlung hätte rechnen müssen. Wenn die Sonne scheine, müsse mit Sichtbeschränkungen gerechnet werden, dies gehöre zum Allgemeinwissen. Schliesslich müsse jeder Autofahrer nachts mit blendenden entgegenkommenden Autofahrern oder tagsüber mit tiefliegender direkt blenden- der Sonne oder mit indirekt blendenden Sonnenspiegelungen in Scheiben und glatten Flächen rechnen (Urk. 120 S. 8). Am Umstand, dass es dem Beschuldig- ten nicht gelungen sei, am Fahrzeug von B._____ rechts auf dem breiten Rad- streifen vorbeizufahren, sehe man, dass die Geschwindigkeit des Lieferwagens zu hoch gewesen sei, so dass der zur Verfügung stehende Abstand nicht ausge- reicht habe, um am stehenden Fahrzeug von D._____ vorbeizufahren. Hätte der Beschuldigte aber seine Geschwindigkeit bei der angeblichen Blendung schon pflichtgemäss gedrosselt, wäre das folgende Ausweichmanöver erfolgreich gewe- sen. Ja selbst, wenn der Lieferwagen des Beschuldigten senkrecht auf das Fahr- zeug von D._____ voll aufgeprallt wäre, hätte die Verstorbene wohl überlebt, da der Zusammenstoss mit dem Sattelschlepper nicht erfolgt wäre (Urk. 120 S. 9 f.). Bei dieser Sachlage müsse eine eindeutige Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten angenommen werden (Urk. 120 S. 10). 2.6. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz ausführen, die Verletzung einer Sorgfaltspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sei nicht streitig. Er habe sich für einen äusserst kurzen Moment durch das Ge- schehen rechts der Strasse ablenken lassen. Er sei einem Fehler unterlegen. Gemäss unfallanalytischem Gutachten hätte er die Auffahrkollision vermeiden können. Dagegen könne ihm die Blendung nicht zum Verschulden gereichen. Die

- 17 - Sonne habe hinter ihm gestanden und die Blendung sei für ihn nicht vorausseh- bar gewesen (Urk. 85 S. 9). Das Opfer sei nicht korrekt angegurtet gewesen. Das biomechanische Gutachten habe zu klären gehabt, ob die Verletzungen hätten verhindert oder gemindert werden können, wenn das Opfer den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte. Gemäss dem biomechanischen Gutachten seien die Frak- tur des Schlüsselbeins, teilweise Rippenfrakturen aber insbesondere die Ruptur des rechten Herzvorhofes und des Herzbeutels gurtvermittelte Kollisionsverlet- zungen. Die Verstorbene hätte die tödlichen Verletzungen am Herzen bei korrek- ter Angurtung nicht erlitten, wobei nicht gesagt werden könne, welche Verletzun- gen sie dennoch erlitten hätte. Aufgrund der biomechanischen Beurteilung stehe fest, dass die Beifahrerin sich aufgrund ihrer nicht korrekten Angurtung derart pflichtwidrig verhalten habe, dass die Adäquanz zwischen der kurzen Unaufmerk- samkeit des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg zu verneinen sei. Für den Beschuldigten sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Beifahrerin nicht korrekt angegurtet sein könnte. Die Eigengefährdung des Opfers sei weder er- kennbar noch voraussehbar gewesen (Urk. 85 S. 12). Anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte ergänzen, dass er gehalten gewesen sei, sei- nen Blick auf das Geschehen rechts zu richten und damit einem Umstand unter- legen sei, der jedem Lenker passieren könne und gegen den man nicht gefeit sei, weshalb ihn zumindest in subjektiver Hinsicht keine Verletzung der Sorgfalts- pflichten angelastet werden könne (Urk. 125 S. 5). Auch bezüglich der Blendung stelle die Vorinstanz überzeugend nach dem Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Das Gutachten schliesse die erwähnte Blendung nicht aus (Urk. 125 S. 6). Die Behauptung, der Beschuldigte sei über mehrere Sekunden "blind" mit mindestens 71 km/h weitergefahren, werde durch das Gutachten des FOR widerlegt (Urk. 125 S. 9). 2.7. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit für die Entscheid- findung relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tö- tung im Sinne von Art. 117 StGB 1.1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB neben dem Ein- tritt des Todes folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das Vorliegen ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung, die Voraussehbarkeit des Erfolgs bzw. das Vorlie- gen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Tod der geschädigten Person und die Vermeidbarkeit des Todeseintrittes bei pflichtgemässem Verhalten. 1.2. Umschreibung in der Anklage 1.2.1. Sorgfaltspflichtverletzung Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe sorgfaltspflichtwid- rig seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse, auf die drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug, und damit weg von der Strasse gerichtet. Als er zurück auf die Strasse geschaut habe, sei er kurzzeitig geblendet worden und habe zu spät bemerkt, dass B._____ vor ihm abgebremst habe und sich der Ver- kehr zurückgestaut habe. Ferner wird ihm vorgeworfen, es sei für ihn vorausseh- bar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflexionen geblendet werden könnte und es habe ihn dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr getroffen.

- 19 - 1.2.2. Vermeidbarkeit des Erfolgs bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten In der Anklage wird festgehalten, hätte der Beschuldigte seine volle Aufmerksam- keit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Strecke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfahrende Kolonne verschafft, hätte er das Fahrzeug von B._____ früh genug erkennen und rechtzeitig bremsen können, worauf es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Hätte er, wie es seine Pflicht gewesen wäre, seine Aufmerksamkeit stets auf die Strasse gerichtet, wäre für ihn das Abbremsen des vor ihm fahrenden Lenkers rechtzeitig erkennbar gewesen, hätte er sein Fahrzeug zeitgerecht abbremsen und damit eine Kollision und die tödlichen Verletzungen verhindern können. Fer- ner wird ihm implizit vorgeworfen, dass bei Einhaltung der aufgrund der Gefahr der Blendung durch Sonnenstrahlenreflexionen erhöhten Sorgfaltspflicht zur Ver- schaffung eines Überblicks eine Kollision mit Todesfolge hätte vermieden werden können. Damit wird ihm die Vermeidbarkeit einer der Kollision mit Todesfolge durch Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen. 1.2.3. Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts / Adäquater Kausalzusammenhang Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, es sei für ihn vorhersehbar gewe- sen, dass es ohne ausreichende Aufmerksamkeit zu einer Auffahrkollision mit vor- ausfahrenden Fahrzeugen mit Verletzungs- oder Todesfolge für Dritte kommen könnte. Zudem sei für ihn voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Son- nenstrahlreflexionen geblendet werden könnte, bei Nichtbeachtung der dadurch erhöhten Sorgfaltspflichten zur Verschaffung eines Überblicks über den voraus- fahrenden Verkehr leicht einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht richtig erkennen oder sogar übersehen könnte und es deshalb zu einer Kollision mit Verletzungen oder Tötung des Kollisionsgegners kommen könnte.

2. Prüfung der Voraussetzungen in concreto 2.1. Natürliche Kausalität Die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB setzt die Verursachung oder Mitverursachung des Todeseintrittes durch den

- 20 - Beschuldigten voraus. Dessen Handlung muss notwendige Voraussetzung für den eingetretenen Erfolg darstellen. Der Beschuldigte hat die Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem vom Privatkläger 2 gelenkten Fahrzeug verursacht, welche zu weiteren Kollisionen führte. Bei diesen Kollisionen zog sich D._____ die Verletzungen zu, die zu ihrem Tode führten. Der natürliche Kausalzusammen- hang zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zweifelsfrei gegeben. 2.2. Adäquater Kausalzusammenhang und Selbstverschulden Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Adäquanztheorie muss die vom Beschuldigten gesetzte Ursache für den Erfolgseintritt nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn ganz ausserge- wöhnliche Umstände dazukommen, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbare Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (NIGGLI/MAEDER in BSK Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 94 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Verhalten des Geschädigten oder ei- nes Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen, selbst wenn das Ver- schulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b mit Verweis auf BGE 112 II 141 E. 3a.). Im BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 wurde eine Unterbrechung des Kausalzusam- menhangs durch das Verhalten des Opfers angenommen, wobei dieses vortritts- belastet war, den Vortritt des Beschuldigten aber missachtete und gleichzeitig nicht angegurtet war. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Ver- kehrsregelverletzung des Opfers (Missachtung des Vortritts) in Verbindung mit der Tatsache, dass dieses nicht angegurtet gewesen sei, die Geschwindigkeits- überschreitung des Beschwerdegegners bzw. Beschuldigten in den Hintergrund

- 21 - dränge und den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche (BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet sich ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Fall, in welchem der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht hatte, dessen Lenker infolge der Kollision verstarb, wobei der Todeseintritt dadurch verursacht wurde, dass sich durch die Wucht der Kolli- sion der auf der Ladefläche des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs mitgeführte Mo- tormäher löste, den Führersitz durchbohrte und dem Fahrzeugführer schwere töd- liche Rückenverletzungen zufügte. Die Kollision selber hatte keine lebensgefährli- chen Verletzungen verursacht. Das Bundesgericht hielt fest, der schwere vom Beschuldigten gelenkte Lastwagen sei mit einer Geschwindigkeit von nahezu 40 km/h mit dem anderen Fahrzeug zusammengeprallt. Der Zusammenprall müs- se heftig gewesen sein. Ein so wuchtiger Zusammenstoss sei nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge geeignet, den Führer des Personenwagens tödlich zu ver- letzen. Erfahrungsgemäss würden die Fahrzeugführer bei so einer Kollision nach vorne geworfen und würden beim Anprall an harte Bestandteile des Fahrzeuges Körperverletzungen erleiden, die häufig zum Tode führen würden. Der Umstand, dass die tödlichen Verletzungen in concreto durch den Motormäher verursacht worden seien, mache das Verhalten des Beschuldigten nicht zur inadäquaten Ur- sache. Massgebend sei einzig, ob der Zusammenstoss nach den Erfahrungen des Lebens für sich allein hätte genügen können, um einen Erfolg von der Art des eingetretenen, d.h. die Tötung eines Menschen, herbeizuführen (BGE 86 IV 153). Vorliegend hat der Umstand, dass die verstorbene Beifahrerin im kollisionsbetei- ligten Fahrzeug nicht korrekt angegurtet war, vielmehr auf dem Beckengurt sass (siehe Urk. 25.1 S. 11 f.), zum Todeseintritt beigetragen. Gemäss den Ausführun- gen im biomechanischen Gutachten vom 15. Oktober 2019 (Urk. 28.5) lassen sich angesichts der sehr hohen vor allem frontal wirkenden Belastung anlässlich der Kollision gegen den Sattelschlepper des Fahrzeugs G._____ neben der Fraktur des Schlüsselbeins rechts und der Rippenfrakturen (teilweise) insbesondere die Ruptur des rechten Herzvorhofes und des Herzbeutels auf gurtvermittelte Kollisi- onsverletzungen ansprechen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die

- 22 - Mehrzahl der Verletzungen der Verstorbenen, insbesondere diejenigen mit den tödlichen Auswirkungen (Verletzung des rechten Herzvorhofs und des Herzbeu- tels) anlässlich der Kollision mit der Front des LKW entstanden sind (Urk. 28.5 S. 13). Da es sich bei der Kollision um einen Frontstoss mit Insassenbewegung nach vorne und schräg nach rechts gehandelt habe, hätte ein regulär getragener Sicherheitsgurt im Normalfall seine Schutzwirkung voll entfalten können. Vorlie- gend seien aber die durch die Bewegung der Beifahrerin nach vorne bedingten Kräfte allein durch den Schultergurt aufgefangen worden, was die Ruptur des rechten Herzvorhofs und des Herzbeutels verursacht habe. Bei der ersten Heck- kollision hätte ein korrekt getragener Gurt weitgehend verhindert, dass sich die Insassin nach der Kollision in einer ungünstigen, verletzungsgefährlichen Sitzposi- tion befunden habe. Die Gutachter gehen davon aus, dass Frau D._____ zumin- dest die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Si- cherheitsgurt korrekt getragen hätte. Welche Verletzungen sie dennoch erlitten hätte, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Mit korrekt getragenem Gurt hät- te aber eine viel höhere Überlebenswahrscheinlichkeit bestanden als in der vor- liegenden Situation (Urk. 28.5 S. 14). Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Verstorbene die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte und kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Verletzungen sie bei korrekter Angurtung erlitten hätte. Im vorliegenden Strafverfahren ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie keine anderen tödlichen Verletzungen erlitten hätte. Damit ist erstellt, dass der Tod von D._____ nicht eingetreten wäre, wenn sie den Si- cherheitsgurt korrekt getragen hätte. Abstellend auf die vorzitierten Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 86 IV 153 ist auch vorliegend der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. In jenem Fall stellte das Bundesgericht auf die Wucht des Zusammenstosses ab und hielt fest, ein so wuchtiger Zusammenstoss zwischen dem schweren Lastwagen des Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Kollision 40 km/h fuhr, und dem Stationswa- gen des Geschädigten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den

- 23 - Führer das Personenwagens tödlich zu verletzen, da die Fahrzeugführer bei einer solchen Kollision erfahrungsgemäss nach vorne geworfen werden und beim An- prall an harte Bestandteile des Fahrzeuges Körperverletzungen erleiden, die häu- fig zum Tode führen. Auch im vorliegenden Fall erfolgte eine heftige Kollision. Das Fahrzeug von D._____ stand im Zeitpunkt der Kollision still oder befand sich un- mittelbar vor dem Stillstand während die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Be- schuldigen im Zeitpunkt der Kollision 50 km/h bis 60 km/h betrug. Der Aufprall war somit heftig, was sich darin zeigt, dass das Fahrzeug D._____ eine Geschwindig- keit von 31 km/h bis 39 km/h aufwies als es mit dem Heck des vor ihm stillstehen- den Fahrzeugs Weiss kollidierte und dabei auf die Gegenfahrbahn abgelenkt wurde. Auf dieser wurde das Fahrzeug D._____ wiederum vom Sattelschlepper G._____ erfasst, wodurch es eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von mind. 59 km/h erfuhr. Diesem Frontstoss komme gemäss den Gutachtern ei- ne überragende Bedeutung zu. Er sei für die Mehrzahl der Verletzungen von D._____ verantwortlich. Für die nicht korrekt angegurtete Insassin habe er eine sehr hohe Belastung verursacht (Urk. 28.5 S. 10). Wie das biomechanische Gut- achten jedoch zeigt, bildete bereits der Aufprall des Beschuldigten die Grundlage für die tödlichen Folgen des Unfalls. Da sich die Insassen [des Fahrzeugs D._____] infolge des ersten Heckstosses nach hinten bewegten, sei dieser nicht ursächlich für die ausgedehnten Verletzungen. Allerdings werde bei einem Heck- stoss in dieser Grössenordnung durch die Rückwärtsbewegung der Insassen die Sitzlehne stark deformiert. Die Insassen befänden sich also momentan in einer "Liegesitz"-ähnlichen Position. Anschliessend setze, bedingt durch die Elastizität der Lehne, eine Bewegung zurück, also nach vorne und nach oben, ein. Diese Bewegung sei vorliegend nicht durch einen Beckengurt aufgefangen worden, weswegen bereits nach der ersten Kollision damit zu rechnen sei, dass sich D._____ nicht mehr in einer normalen Sitzposition befunden habe. Wenngleich also durch die erste Kollision zwischen dem Fahrzeug F._____ und dem Fahr- zeug D._____ keine Verletzungen direkt verursacht worden seien, so habe sie doch für die Insassen des Ford ungünstige Voraussetzungen für die nachfolgen- den Kollisionen geschaffen (Urk. 28.5 S. 9 f.). Die tödlichen Verletzungen von D._____ sind folglich auf den heftigen Heckstoss des vom Beschuldigten gelenk-

- 24 - ten Fahrzeugs zurückzuführen. Den Überlegungen des Bundesgerichts folgend, ist angesichts des wuchtigen Aufpralls zwischen den Fahrzeugen des Beschuldig- ten und D._____ die adäquate Kausalität zu bejahen, obwohl die tödlichen Verlet- zungen von D._____ nicht eingetreten wären, wenn sie den Sicherheitsgurt kor- rekt angelegt hätte. Dass D._____ nicht korrekt angegurtet war, stellt keinen Um- stand dar, welcher als derart aussergewöhnlich erscheint, dass er das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Im Vergleich zum Sach- verhalt im vorerwähnten BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 handelt es sich um ein wesentlich geringfügigeres Fehlverhalten des Opfers, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Beschuldigten nicht zu unterbrechen vermag. Die vom Beschuldigten verursachte heftige Kollision war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Tod eines Insassen eines der an der Kollision betei- ligten Fahrzeugs herbeizuführen. 2.3. Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten 2.3.1. Vom Anklagevorwurf erfasste Sorgfaltspflichtverletzungen Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt sorgfaltspflichtwidrig auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahr- zeug auf dem Fahrradweg standen. Damit habe er seine Aufmerksamkeit weg von der Strasse gewendet. Es wird festgehalten, wenn er seine volle Aufmerk- samkeit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Stre- cke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfah- rende Kolonne verschafft hätte, hätte er das Fahrzeug von B._____ früh genug erkannt und hätte bremsen können, so dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Es sei für ihn voraussehbar gewesen, dass es ohne ausreichende Auf- merksamkeit zu einer Auffahrkollision auf vorausfahrende Fahrzeuge mit Verlet- zungs- oder gar Todesfolge für Dritte kommen könne.

- 25 - Die Anklage wirft dem Beschuldigten somit als Sorgfaltspflichtverletzung vor, dass er seine Aufmerksamkeit von der Strasse abgewendet habe und die aufgrund ei- ner voraussehbaren möglichen Blendung durch Sonnenstrahlreflexionen erhöhten Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Ver- kehr nicht eingehalten habe. Kein Vorwurf wird ihm bezüglich Geschwindigkeits- reduktion im Zusammenhang mit der Blendung gemacht, weshalb sich Ausfüh- rungen zur Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug hätte abbremsen müssen, als er geblendet wurde, erübrigen. Ein dahingehender Vorwurf wäre vom Ankla- geprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. 2.3.2. Feststellungen des Gutachtens Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 27.11) kommt aufgrund detaillierter und nachvollziehbarer Berechnungen zum Schluss, dass der Be- schuldigte mit einer Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nach dem Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens D._____ reagierte und dass der Beschuldigte auch ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nicht hinter dem Personenwa- gen D._____ hätte anhalten können (Urk. 27.11 S. 17). Es wird klar festgehalten, dass der Beschuldigte nicht hinter dem Personenwagen D._____ hätte anhalten können, selbst wenn er ohne den Verzug von 0,5 s bis 0,7 s auf das Aufleuchten der Bremslichter mit einer Vollbremsung reagiert hätte (Urk. 27.16 S. 5). Daraus ist zu schliessen dass die kurze Ablenkung durch den Blick auf das Polizeifahr- zeug und die weiteren Fahrzeuge auf der rechten Strassenseite keinen Einfluss darauf hatte, dass es zur Kollision kam. Auch bei sofortiger Vollbremsung ohne Verzögerung wäre die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Mangels anderer An- gaben ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, dass sein Blick nach rechts eine halbe bis eine Sekunde gedauert hat, nicht von einem Drehen des Kopfes begleitet war und durch die Frontscheibe erfolgte. Auch ohne diesen kur- zen Blick nach rechts hätte die Kollision sich nach gutachterlicher Feststellung nicht vermeiden lassen. Da die Blendung gemäss Darstellung des Beschuldigten nach dem Blick nach rechts zu den Fahrzeugen erfolgte und somit ebenfalls von dieser Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s erfasst gewesen sein muss, wäre die Kol-

- 26 - lision auch ohne die Blendung und sofortiger Vollbremsung nicht vermeidbar ge- wesen. Bezüglich der Blendung wurde zudem festgehalten, dass sich die Sonne zum Unfallzeitpunkt über dem Lieferwagen F._____ bzw. hinter dem nach Norden blickenden Betrachter befunden habe. Eine direkte Sichtbehinderung des Lenkers durch die Sonne habe somit nicht bestanden. Eine indirekte Sichtbehinderung durch die Reflektionen der Sonnenstrahlen an dem vorausfahrenden Fahrzeug wäre denkbar (Urk. 27.16 S. 5). Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Be- schuldigten jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte eine Sorgfalts- pflichtverletzung begangen, weil er nicht mit einer Blendung rechnete. Wer mit der Sonne im Rücken fährt, erwartet naturgemäss auch keine Blendung. Beim kurzen Blick rechts der Strasse auf die abgestellten Fahrzeuge musste er ebenfalls nicht damit rechnen, dass er sofort geblendet würde. In ihrer Zusammenfassung der Vermeidbarkeitsbetrachtungen kommen die Gut- achter zwar zum Schluss, der Beschuldigte habe verspätet auf den Bremsbeginn des Personenwagens D._____ reagiert und/oder der Abstand zu diesem vor dem Unfall sei zu gering gewesen (Urk. 27.11. S. 18; Urk. 27.16 S. 6). Mit verspätetem Reagieren auf den Bremsbeginn unter Bezugnahme auf den Kolonnenverkehr kann angesichts der vorstehend zitierten Ausführungen zur Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nur gemeint sein, dass der Beschuldigte unabhängig von der Ein- leitung einer Vollbremsung nach dem Aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug D._____ angesichts der übersichtlichen Strecke und des Kolonnenverkehrs schon früher mit der Geschwindigkeitsreduktion hätte anfangen müssen, damit eine Kol- lision hätte vermieden werden können, und/oder einen grösseren Abstand zum Fahrzeug D._____ hätte einhalten müssen. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung eines genügenden Abstandes bildet jedoch nicht Gegenstand der An- klage. Diesbezüglich hält das unfallanalytische Gutachten sodann ohnehin fest, dass die Vermeidbarkeitsbetrachtung keinen eindeutigen Aufschluss geben kön- ne, da der effektive Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug D._____ nicht bekannt sei (Urk. 27.11 S. 18). Gleichwohl ist darauf hin- zuweisen, dass das Gutachten mit seinen Berechnungen zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte bei Einhaltung eines 2-s-Abstands zum Personenwagen

- 27 - D._____ hinter diesem hätte anhalten können (Urk. 27.11. S. 18), was das Einhal- ten eines zu geringen Abstandes indiziert. Gemäss Gutachten wäre die Kollision aufgrund der Verkehrssituation des Kolon- nenverkehrs für den Beschuldigten räumlich vermeidbar gewesen, hätte dieser nicht verspätet reagiert und/oder einen grösseren Abstand eingehalten (Urk. 27.11. S. 17). Auch im ergänzenden Gutachten vom 24. Januar 2019 (Urk. 27.16) halten die Gutachter erneut fest, der Beschuldigte habe verspätet auf den Bremsbeginn des Personenwagens D._____ reagiert und/oder der Abstand zu diesem sei vor dem Unfall zu gering gewesen. Des Weiteren würden sie davon ausgehen, dass aufgrund der Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) eine Vermeid- barkeit der Kollision durch den Beschuldigten gegeben gewesen sei (Urk. 27.16. S. 6). 2.3.3. Ergänzung der Anklageschrift Wie bereits aufgezeigt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. März 2020 der Vorwurf gemacht, dass er während seiner Fahrt in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV sorgfaltspflichtwidrig seine Aufmerksamkeit rechts der Strasse und damit weg von der Strasse gerichtet habe. Weiter wird ihm zur Last gelegt, dass er kurzzeitig geblendet wurde, wobei er zu spät bemerkt habe, dass B._____ vor ihm abgebremst und sich der Verkehr zurückgestaut habe. In der Be- rufungserklärung und im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Staats- anwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der Blendung seine Fahrt- geschwindigkeit hätte verlangsamen müssen, da er sich keinen Überblick über die sich vor ihm befindende Strecke mehr habe verschaffen können (Urk. 103 S. 2 und Urk. 119 S. 5). Habe die Blendung nur einen Sekundenbruchteil gedauert und habe der Beschuldigte auch nur für einen solchen nach rechts geschaut, so müs- se der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte dem von B._____ gelenk- ten Fahrzeug eindeutig mit zu wenig Abstand gefolgt sei, was ebenfalls eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten als Fahrzeuglenker darstelle (Urk. 119 S. 5). Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs von B._____ zu spät gesehen, folgte erst anlässlich der Beru- fungsverhandlung. Dabei machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldig-

- 28 - te hätte das Bremsmanöver mitbekommen müssen, da B._____ schon lange ge- bremst gehabt habe und zum Stillstand gekommen sei (Urk. 119 S. 3). Auch die Privatkläger brachten im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Vorderfahrzeug gehalten habe und seine Geschwindigkeit aufgrund der Blendung hätte reduzieren müssen (siehe Urk. 120 S. 9 f. und Urk. 122 S. 5). Die Vorwürfe der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Blendung und der Wahrung eines zu geringen Abstands zum Fahrzeug von B._____ finden sich jedoch nicht in der Anklage. Zudem wird ihm darin auch nicht vorgeworfen, dass er das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hätte wahrnehmen und deshalb eine Geschwindigkeitsreduktion hätte einleiten müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Anklageschrift zu ergänzen ist bzw. ob eine solche Ergänzung zulässig wäre. Art. 329 StPO sieht für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor, dass die Verfah- rensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse beste- hen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen könne, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforder- lich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurück (Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 379 StPO findet diese Bestimmung auch Anwendung im Rechtsmittelverfahren. Art. 329 Abs. 2 er- laubt jedoch nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fi- xierten Verfahrensgegenstands halten (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3.). Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materiel- ler Hinsicht klar mangelhaften Anklagen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Die Anklageschrift muss in erster Linie den zugrunde liegenden Sachverhalt konkreti- sieren und damit der beschuldigten Person die für ihre Verteidigung erforderlichen Informationen vermitteln (GRIESSER in Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 4 und N 25 zu Art. 329).

- 29 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 weist keine formel- len oder materiellen Mängel auf, welche als offensichtlich bezeichnet werden könnten. So wurden u.a. die Umstände der Tat, insbesondere der Tatzeitpunkt und der Ort sowie der eigentliche Tatablauf, rechtsgenügend festgehalten. In der hier vorliegenden Konstellation geht es vielmehr darum, dass für jene Sorgfalts- pflichtverletzungen, welche Eingang in der Anklage gefunden haben, im unfall- analytischen Gutachten kein Einfluss auf die Vermeidbarkeit der Kollision ausge- wiesen wurde. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht angelastet wurde, dass er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe, liegt nicht eine mangelhafte Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO vor. Es handelt sich stattdessen um einen neuen Vorwurf. Gleiches gilt für den Vorhalt, er habe es trotz der Blendung bzw. dem stauenden Kolonnen- verkehr und dem Aufleuchten der Bremslichter des Vorderfahrzeugs unterlassen, rechtzeitig eine Geschwindigkeitsreduktion einzuleiten. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Ergänzung oder Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Es besteht jedoch noch eine weitere Grundlage für die nachträgliche Anpassung der Anklageschrift: Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staats- anwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbe- stand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Gemäss Abs. 4 der Bestimmung darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt wurden. Diese Be- stimmung ist aufgrund von Art. 379 StPO ebenfalls auf das Berufungsverfahren übertragbar (BGer-Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.). Der Staatsan- waltschaft wird die Gelegenheit zur Änderung der Anklage gegeben, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ei- nen anderen (Umqualifizierung) oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.4.). Diese Norm greift mithin nur dann, wenn der in der Anklageschrift bereits um-

- 30 - schriebene Sachverhalt eine andere Strafnorm als die angeklagte erfüllen könnte. Die dadurch bewirkte Einschränkung ist eine Folge des Anklagegrundsatzes. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn die Voraus- setzungen des anderen rechtlichen Tatbestands, der erfüllt sein könnte, in der Anklage nicht – vollständig – umschrieben sind (GRIESSER in Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 f. zu Art. 333). Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Änderung und Erweiterung der An- klage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt. Fraglich ist nicht, ob das im Anklagesachverhalt dargelegte Verhalten des Beschuldigten unter ei- nen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand fällt. Wie bereits erläutert, fehlt in der Anklageschrift die Erwähnung und Beschreibung von Sorgfaltspflichtverletzungen, bezüglich Geschwindigkeitsanpassung und Einhalten genügenden Abstandes. Daher fällt eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Be- tracht. Selbst wenn jedoch diese Sorgfaltspflichtverletzungen in der Anklage umschrie- ben wären, würde nicht feststehen, dass ein Schuldspruch ergehen würde. Be- züglich des Aufleuchtens der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hält das Gut- achten fest, dass auch bei einer Vollbremsung ohne Verzug von 0.5 s bis 0.7 s der Lieferwagen des Beschuldigten nicht hinter dem Personenwagen D._____ hätte anhalten können (Urk. 27.11 S. 17 und Urk. 27.16 S. 5). Auch bleibt der ef- fektive Abstand zwischen dem Lieferwagen F._____ zum Personenwagen D._____ unbekannt, weshalb im Gutachten diesbezüglich ebenfalls keine Ver- meidbarkeitsbetrachtung erfolgen konnte (Urk. 27.11 S. 18). Schliesslich konnte auch keine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit beim Unfallort festgestellt wer- den, weshalb im verkehrstechnischen Gutachten die Betrachtung einer Vermeid- barkeit mit angepasster Geschwindigkeit als "hinfällig" bezeichnet wurde (Urk. 27.11 S. 16). Auch in ihrer Ergänzung bekräftigten die Gutachter, dass zur Beantwortung der Frage des zu schnellen Fahrens objektive Anknüpfungspunkte fehlten, welche eine Eingrenzung solcher Abläufe erlauben liessen (Urk. 27.16 S. 10). Schliesslich ist auch auf die Blendung gemäss Anklageschrift abzustellen,

- 31 - weshalb nicht widerlegbar ist, dass der Beschuldigte nicht rechtzeitig den Kolon- nenverkehr wahrnehmen konnte. 2.3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Anklage vorgeworfenen Sorg- faltspflichtverletzungen (kurzer Blick des Beschuldigten auf die am rechten Stras- senrand stehenden Fahrzeuge sowie die darauf folgende Blendung) zu einer Ver- zögerung des Bremsvorganges führten, welche nicht kausal für die Kollision war. Diese wäre auch eingetreten ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten konnte und es zur Kolli- sion kam, ist nach Einschätzung der Gutachter darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte trotz gerader übersichtlicher Strassenführung nicht rechtzeitig auf die Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) reagiert hat und/oder zu wenig Abstand zum Fahrzeug D._____ eingehalten hat. Keine dieser von den Gutachtern ange- führten Ursachen, welche auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen wären, finden sich jedoch in der Anklageschrift. Die in der Anklageschrift erwähnte Ablenkung durch die auf dem rechten Fahrbahnrand stehenden Fahr- zeuge und die ebenfalls aufgeführte Blendung führten zwar zu einer Verzögerung der Reaktion des Beschuldigten, die Kollision hätte jedoch auch ohne diese ver- zögerte Reaktion nicht vermieden werden können. Dies führt dazu, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist, da der Er- folgseintritt auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten, deren Verletzung Gegen- stand der Anklage bildet, nicht hätte vermieden werden können. III. Zivilforderungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 16 f.). Die Privatkläger 1 und 2 machen Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorin- stanz hat die Genugtuungsbegehren der beiden Privatkläger mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige-

- 32 - sprochen werde und deshalb die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 100 S. 18 und S. 19). Diese Begründung greift zu kurz. Vielmehr ist festzu- halten, dass aufgrund des vorliegenden Anklagesachverhalts kein Schuldspruch ergeht, dies jedoch nicht ausschliesst, dass die Privatkläger im Zivilverfahren ge- stützt auf einen anderen als den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt (z.B. Geltendmachung unangepasster Geschwindigkeit oder Einhaltung unzu- reichenden Abstands) eine Genugtuungsforderung geltend machen könnten. Zu- dem ist der Vertretung des Privatklägers 2 zuzustimmen, wenn sie darauf hin- weist, dass der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz lediglich beantragen liess, dass die Zivilansprüche der Privatkläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien bzw. eventualiter festzustellen sei, dass die Privatkläger dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Genugtuung hätten und im Übrigen deren Ansprüche auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien. Eine Abweisung der Ansprüche der Privatkläger verletzt die Positionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Aus diesen Grün- den sind die Privatkläger mit ihren Genugtuungsforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9) zu bestätigen, fallen die Kosten für das Berufungsverfahren ausser Ansatz, sind den unterliegenden Privatklägern für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen und ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtkasse zuzusprechen (Art. 428 StPO und Art. 429 lit. a StPO). Seine Verteidigung machte einen Aufwand von Fr. 6'382.65 geltend (Urk. 127), wobei für die Berufungsverhandlung noch kein definitiver Aufwand vorgesehen war. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlung ohne Weg und Nachbesprechung be- reits fast fünf Stunden dauerte, erscheint eine pauschale Entschädigung von ins- gesamt Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.

- 33 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Erstellter Sachverhalt

E. 1.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB neben dem Ein- tritt des Todes folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das Vorliegen ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung, die Voraussehbarkeit des Erfolgs bzw. das Vorlie- gen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Tod der geschädigten Person und die Vermeidbarkeit des Todeseintrittes bei pflichtgemässem Verhalten.

E. 1.2 Umschreibung in der Anklage

E. 1.2.1 Sorgfaltspflichtverletzung Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe sorgfaltspflichtwid- rig seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse, auf die drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug, und damit weg von der Strasse gerichtet. Als er zurück auf die Strasse geschaut habe, sei er kurzzeitig geblendet worden und habe zu spät bemerkt, dass B._____ vor ihm abgebremst habe und sich der Ver- kehr zurückgestaut habe. Ferner wird ihm vorgeworfen, es sei für ihn vorausseh- bar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflexionen geblendet werden könnte und es habe ihn dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr getroffen.

- 19 -

E. 1.2.2 Vermeidbarkeit des Erfolgs bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten In der Anklage wird festgehalten, hätte der Beschuldigte seine volle Aufmerksam- keit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Strecke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfahrende Kolonne verschafft, hätte er das Fahrzeug von B._____ früh genug erkennen und rechtzeitig bremsen können, worauf es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Hätte er, wie es seine Pflicht gewesen wäre, seine Aufmerksamkeit stets auf die Strasse gerichtet, wäre für ihn das Abbremsen des vor ihm fahrenden Lenkers rechtzeitig erkennbar gewesen, hätte er sein Fahrzeug zeitgerecht abbremsen und damit eine Kollision und die tödlichen Verletzungen verhindern können. Fer- ner wird ihm implizit vorgeworfen, dass bei Einhaltung der aufgrund der Gefahr der Blendung durch Sonnenstrahlenreflexionen erhöhten Sorgfaltspflicht zur Ver- schaffung eines Überblicks eine Kollision mit Todesfolge hätte vermieden werden können. Damit wird ihm die Vermeidbarkeit einer der Kollision mit Todesfolge durch Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen.

E. 1.2.3 Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts / Adäquater Kausalzusammenhang Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, es sei für ihn vorhersehbar gewe- sen, dass es ohne ausreichende Aufmerksamkeit zu einer Auffahrkollision mit vor- ausfahrenden Fahrzeugen mit Verletzungs- oder Todesfolge für Dritte kommen könnte. Zudem sei für ihn voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Son- nenstrahlreflexionen geblendet werden könnte, bei Nichtbeachtung der dadurch erhöhten Sorgfaltspflichten zur Verschaffung eines Überblicks über den voraus- fahrenden Verkehr leicht einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht richtig erkennen oder sogar übersehen könnte und es deshalb zu einer Kollision mit Verletzungen oder Tötung des Kollisionsgegners kommen könnte.

E. 1.3 Im fünften Abschnitt der Anklage werden die Verletzungen aufgeführt, wel- che die verstorbene D._____ als Beifahrerin in dem vom Privatkläger 1 gelenkten Fahrzeug im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufprallen und Kollisionen des Fahrzeugs erlitt. Diese Verletzungen sind durch das rechtsmedizinische Gut- achten des IRM vom 25. Oktober 2017 (Urk. 26.4) erstellt. Gemäss Gutachten ist das Verbluten nach Innen infolge eines stumpfen Brustkorbtraumas im Rahmen des Verkehrsunfalls todesursächlich gewesen (Urk. 26.4. S. 4). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Kollisionen und dem Todeseintritt ist somit ebenfalls erstellt und wurde auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ferner wird in diesem Abschnitt der Anklage festgehalten, dass die verstorbene D._____ anläss- lich der Kollisionen auf dem Beckengurt sass und nur mit dem Schultergurt gesi- chert war. Dies ist ebenfalls aufgrund der Akten erstellt.

E. 2 Prüfung der Voraussetzungen in concreto

E. 2.1 Natürliche Kausalität Die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB setzt die Verursachung oder Mitverursachung des Todeseintrittes durch den

- 20 - Beschuldigten voraus. Dessen Handlung muss notwendige Voraussetzung für den eingetretenen Erfolg darstellen. Der Beschuldigte hat die Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem vom Privatkläger 2 gelenkten Fahrzeug verursacht, welche zu weiteren Kollisionen führte. Bei diesen Kollisionen zog sich D._____ die Verletzungen zu, die zu ihrem Tode führten. Der natürliche Kausalzusammen- hang zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zweifelsfrei gegeben.

E. 2.2 Adäquater Kausalzusammenhang und Selbstverschulden Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Adäquanztheorie muss die vom Beschuldigten gesetzte Ursache für den Erfolgseintritt nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn ganz ausserge- wöhnliche Umstände dazukommen, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbare Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (NIGGLI/MAEDER in BSK Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 94 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Verhalten des Geschädigten oder ei- nes Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen, selbst wenn das Ver- schulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b mit Verweis auf BGE 112 II 141 E. 3a.). Im BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 wurde eine Unterbrechung des Kausalzusam- menhangs durch das Verhalten des Opfers angenommen, wobei dieses vortritts- belastet war, den Vortritt des Beschuldigten aber missachtete und gleichzeitig nicht angegurtet war. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Ver- kehrsregelverletzung des Opfers (Missachtung des Vortritts) in Verbindung mit der Tatsache, dass dieses nicht angegurtet gewesen sei, die Geschwindigkeits- überschreitung des Beschwerdegegners bzw. Beschuldigten in den Hintergrund

- 21 - dränge und den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche (BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet sich ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Fall, in welchem der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht hatte, dessen Lenker infolge der Kollision verstarb, wobei der Todeseintritt dadurch verursacht wurde, dass sich durch die Wucht der Kolli- sion der auf der Ladefläche des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs mitgeführte Mo- tormäher löste, den Führersitz durchbohrte und dem Fahrzeugführer schwere töd- liche Rückenverletzungen zufügte. Die Kollision selber hatte keine lebensgefährli- chen Verletzungen verursacht. Das Bundesgericht hielt fest, der schwere vom Beschuldigten gelenkte Lastwagen sei mit einer Geschwindigkeit von nahezu 40 km/h mit dem anderen Fahrzeug zusammengeprallt. Der Zusammenprall müs- se heftig gewesen sein. Ein so wuchtiger Zusammenstoss sei nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge geeignet, den Führer des Personenwagens tödlich zu ver- letzen. Erfahrungsgemäss würden die Fahrzeugführer bei so einer Kollision nach vorne geworfen und würden beim Anprall an harte Bestandteile des Fahrzeuges Körperverletzungen erleiden, die häufig zum Tode führen würden. Der Umstand, dass die tödlichen Verletzungen in concreto durch den Motormäher verursacht worden seien, mache das Verhalten des Beschuldigten nicht zur inadäquaten Ur- sache. Massgebend sei einzig, ob der Zusammenstoss nach den Erfahrungen des Lebens für sich allein hätte genügen können, um einen Erfolg von der Art des eingetretenen, d.h. die Tötung eines Menschen, herbeizuführen (BGE 86 IV 153). Vorliegend hat der Umstand, dass die verstorbene Beifahrerin im kollisionsbetei- ligten Fahrzeug nicht korrekt angegurtet war, vielmehr auf dem Beckengurt sass (siehe Urk. 25.1 S. 11 f.), zum Todeseintritt beigetragen. Gemäss den Ausführun- gen im biomechanischen Gutachten vom 15. Oktober 2019 (Urk. 28.5) lassen sich angesichts der sehr hohen vor allem frontal wirkenden Belastung anlässlich der Kollision gegen den Sattelschlepper des Fahrzeugs G._____ neben der Fraktur des Schlüsselbeins rechts und der Rippenfrakturen (teilweise) insbesondere die Ruptur des rechten Herzvorhofes und des Herzbeutels auf gurtvermittelte Kollisi- onsverletzungen ansprechen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die

- 22 - Mehrzahl der Verletzungen der Verstorbenen, insbesondere diejenigen mit den tödlichen Auswirkungen (Verletzung des rechten Herzvorhofs und des Herzbeu- tels) anlässlich der Kollision mit der Front des LKW entstanden sind (Urk. 28.5 S. 13). Da es sich bei der Kollision um einen Frontstoss mit Insassenbewegung nach vorne und schräg nach rechts gehandelt habe, hätte ein regulär getragener Sicherheitsgurt im Normalfall seine Schutzwirkung voll entfalten können. Vorlie- gend seien aber die durch die Bewegung der Beifahrerin nach vorne bedingten Kräfte allein durch den Schultergurt aufgefangen worden, was die Ruptur des rechten Herzvorhofs und des Herzbeutels verursacht habe. Bei der ersten Heck- kollision hätte ein korrekt getragener Gurt weitgehend verhindert, dass sich die Insassin nach der Kollision in einer ungünstigen, verletzungsgefährlichen Sitzposi- tion befunden habe. Die Gutachter gehen davon aus, dass Frau D._____ zumin- dest die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Si- cherheitsgurt korrekt getragen hätte. Welche Verletzungen sie dennoch erlitten hätte, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Mit korrekt getragenem Gurt hät- te aber eine viel höhere Überlebenswahrscheinlichkeit bestanden als in der vor- liegenden Situation (Urk. 28.5 S. 14). Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Verstorbene die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte und kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Verletzungen sie bei korrekter Angurtung erlitten hätte. Im vorliegenden Strafverfahren ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie keine anderen tödlichen Verletzungen erlitten hätte. Damit ist erstellt, dass der Tod von D._____ nicht eingetreten wäre, wenn sie den Si- cherheitsgurt korrekt getragen hätte. Abstellend auf die vorzitierten Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 86 IV 153 ist auch vorliegend der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. In jenem Fall stellte das Bundesgericht auf die Wucht des Zusammenstosses ab und hielt fest, ein so wuchtiger Zusammenstoss zwischen dem schweren Lastwagen des Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Kollision 40 km/h fuhr, und dem Stationswa- gen des Geschädigten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den

- 23 - Führer das Personenwagens tödlich zu verletzen, da die Fahrzeugführer bei einer solchen Kollision erfahrungsgemäss nach vorne geworfen werden und beim An- prall an harte Bestandteile des Fahrzeuges Körperverletzungen erleiden, die häu- fig zum Tode führen. Auch im vorliegenden Fall erfolgte eine heftige Kollision. Das Fahrzeug von D._____ stand im Zeitpunkt der Kollision still oder befand sich un- mittelbar vor dem Stillstand während die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Be- schuldigen im Zeitpunkt der Kollision 50 km/h bis 60 km/h betrug. Der Aufprall war somit heftig, was sich darin zeigt, dass das Fahrzeug D._____ eine Geschwindig- keit von 31 km/h bis 39 km/h aufwies als es mit dem Heck des vor ihm stillstehen- den Fahrzeugs Weiss kollidierte und dabei auf die Gegenfahrbahn abgelenkt wurde. Auf dieser wurde das Fahrzeug D._____ wiederum vom Sattelschlepper G._____ erfasst, wodurch es eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von mind. 59 km/h erfuhr. Diesem Frontstoss komme gemäss den Gutachtern ei- ne überragende Bedeutung zu. Er sei für die Mehrzahl der Verletzungen von D._____ verantwortlich. Für die nicht korrekt angegurtete Insassin habe er eine sehr hohe Belastung verursacht (Urk. 28.5 S. 10). Wie das biomechanische Gut- achten jedoch zeigt, bildete bereits der Aufprall des Beschuldigten die Grundlage für die tödlichen Folgen des Unfalls. Da sich die Insassen [des Fahrzeugs D._____] infolge des ersten Heckstosses nach hinten bewegten, sei dieser nicht ursächlich für die ausgedehnten Verletzungen. Allerdings werde bei einem Heck- stoss in dieser Grössenordnung durch die Rückwärtsbewegung der Insassen die Sitzlehne stark deformiert. Die Insassen befänden sich also momentan in einer "Liegesitz"-ähnlichen Position. Anschliessend setze, bedingt durch die Elastizität der Lehne, eine Bewegung zurück, also nach vorne und nach oben, ein. Diese Bewegung sei vorliegend nicht durch einen Beckengurt aufgefangen worden, weswegen bereits nach der ersten Kollision damit zu rechnen sei, dass sich D._____ nicht mehr in einer normalen Sitzposition befunden habe. Wenngleich also durch die erste Kollision zwischen dem Fahrzeug F._____ und dem Fahr- zeug D._____ keine Verletzungen direkt verursacht worden seien, so habe sie doch für die Insassen des Ford ungünstige Voraussetzungen für die nachfolgen- den Kollisionen geschaffen (Urk. 28.5 S. 9 f.). Die tödlichen Verletzungen von D._____ sind folglich auf den heftigen Heckstoss des vom Beschuldigten gelenk-

- 24 - ten Fahrzeugs zurückzuführen. Den Überlegungen des Bundesgerichts folgend, ist angesichts des wuchtigen Aufpralls zwischen den Fahrzeugen des Beschuldig- ten und D._____ die adäquate Kausalität zu bejahen, obwohl die tödlichen Verlet- zungen von D._____ nicht eingetreten wären, wenn sie den Sicherheitsgurt kor- rekt angelegt hätte. Dass D._____ nicht korrekt angegurtet war, stellt keinen Um- stand dar, welcher als derart aussergewöhnlich erscheint, dass er das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Im Vergleich zum Sach- verhalt im vorerwähnten BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 handelt es sich um ein wesentlich geringfügigeres Fehlverhalten des Opfers, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Beschuldigten nicht zu unterbrechen vermag. Die vom Beschuldigten verursachte heftige Kollision war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Tod eines Insassen eines der an der Kollision betei- ligten Fahrzeugs herbeizuführen.

E. 2.3 Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten

E. 2.3.1 Vom Anklagevorwurf erfasste Sorgfaltspflichtverletzungen Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt sorgfaltspflichtwidrig auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahr- zeug auf dem Fahrradweg standen. Damit habe er seine Aufmerksamkeit weg von der Strasse gewendet. Es wird festgehalten, wenn er seine volle Aufmerk- samkeit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Stre- cke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfah- rende Kolonne verschafft hätte, hätte er das Fahrzeug von B._____ früh genug erkannt und hätte bremsen können, so dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Es sei für ihn voraussehbar gewesen, dass es ohne ausreichende Auf- merksamkeit zu einer Auffahrkollision auf vorausfahrende Fahrzeuge mit Verlet- zungs- oder gar Todesfolge für Dritte kommen könne.

- 25 - Die Anklage wirft dem Beschuldigten somit als Sorgfaltspflichtverletzung vor, dass er seine Aufmerksamkeit von der Strasse abgewendet habe und die aufgrund ei- ner voraussehbaren möglichen Blendung durch Sonnenstrahlreflexionen erhöhten Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Ver- kehr nicht eingehalten habe. Kein Vorwurf wird ihm bezüglich Geschwindigkeits- reduktion im Zusammenhang mit der Blendung gemacht, weshalb sich Ausfüh- rungen zur Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug hätte abbremsen müssen, als er geblendet wurde, erübrigen. Ein dahingehender Vorwurf wäre vom Ankla- geprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat.

E. 2.3.2 Feststellungen des Gutachtens Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 27.11) kommt aufgrund detaillierter und nachvollziehbarer Berechnungen zum Schluss, dass der Be- schuldigte mit einer Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nach dem Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens D._____ reagierte und dass der Beschuldigte auch ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nicht hinter dem Personenwa- gen D._____ hätte anhalten können (Urk. 27.11 S. 17). Es wird klar festgehalten, dass der Beschuldigte nicht hinter dem Personenwagen D._____ hätte anhalten können, selbst wenn er ohne den Verzug von 0,5 s bis 0,7 s auf das Aufleuchten der Bremslichter mit einer Vollbremsung reagiert hätte (Urk. 27.16 S. 5). Daraus ist zu schliessen dass die kurze Ablenkung durch den Blick auf das Polizeifahr- zeug und die weiteren Fahrzeuge auf der rechten Strassenseite keinen Einfluss darauf hatte, dass es zur Kollision kam. Auch bei sofortiger Vollbremsung ohne Verzögerung wäre die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Mangels anderer An- gaben ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, dass sein Blick nach rechts eine halbe bis eine Sekunde gedauert hat, nicht von einem Drehen des Kopfes begleitet war und durch die Frontscheibe erfolgte. Auch ohne diesen kur- zen Blick nach rechts hätte die Kollision sich nach gutachterlicher Feststellung nicht vermeiden lassen. Da die Blendung gemäss Darstellung des Beschuldigten nach dem Blick nach rechts zu den Fahrzeugen erfolgte und somit ebenfalls von dieser Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s erfasst gewesen sein muss, wäre die Kol-

- 26 - lision auch ohne die Blendung und sofortiger Vollbremsung nicht vermeidbar ge- wesen. Bezüglich der Blendung wurde zudem festgehalten, dass sich die Sonne zum Unfallzeitpunkt über dem Lieferwagen F._____ bzw. hinter dem nach Norden blickenden Betrachter befunden habe. Eine direkte Sichtbehinderung des Lenkers durch die Sonne habe somit nicht bestanden. Eine indirekte Sichtbehinderung durch die Reflektionen der Sonnenstrahlen an dem vorausfahrenden Fahrzeug wäre denkbar (Urk. 27.16 S. 5). Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Be- schuldigten jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte eine Sorgfalts- pflichtverletzung begangen, weil er nicht mit einer Blendung rechnete. Wer mit der Sonne im Rücken fährt, erwartet naturgemäss auch keine Blendung. Beim kurzen Blick rechts der Strasse auf die abgestellten Fahrzeuge musste er ebenfalls nicht damit rechnen, dass er sofort geblendet würde. In ihrer Zusammenfassung der Vermeidbarkeitsbetrachtungen kommen die Gut- achter zwar zum Schluss, der Beschuldigte habe verspätet auf den Bremsbeginn des Personenwagens D._____ reagiert und/oder der Abstand zu diesem vor dem Unfall sei zu gering gewesen (Urk. 27.11. S. 18; Urk. 27.16 S. 6). Mit verspätetem Reagieren auf den Bremsbeginn unter Bezugnahme auf den Kolonnenverkehr kann angesichts der vorstehend zitierten Ausführungen zur Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nur gemeint sein, dass der Beschuldigte unabhängig von der Ein- leitung einer Vollbremsung nach dem Aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug D._____ angesichts der übersichtlichen Strecke und des Kolonnenverkehrs schon früher mit der Geschwindigkeitsreduktion hätte anfangen müssen, damit eine Kol- lision hätte vermieden werden können, und/oder einen grösseren Abstand zum Fahrzeug D._____ hätte einhalten müssen. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung eines genügenden Abstandes bildet jedoch nicht Gegenstand der An- klage. Diesbezüglich hält das unfallanalytische Gutachten sodann ohnehin fest, dass die Vermeidbarkeitsbetrachtung keinen eindeutigen Aufschluss geben kön- ne, da der effektive Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug D._____ nicht bekannt sei (Urk. 27.11 S. 18). Gleichwohl ist darauf hin- zuweisen, dass das Gutachten mit seinen Berechnungen zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte bei Einhaltung eines 2-s-Abstands zum Personenwagen

- 27 - D._____ hinter diesem hätte anhalten können (Urk. 27.11. S. 18), was das Einhal- ten eines zu geringen Abstandes indiziert. Gemäss Gutachten wäre die Kollision aufgrund der Verkehrssituation des Kolon- nenverkehrs für den Beschuldigten räumlich vermeidbar gewesen, hätte dieser nicht verspätet reagiert und/oder einen grösseren Abstand eingehalten (Urk. 27.11. S. 17). Auch im ergänzenden Gutachten vom 24. Januar 2019 (Urk. 27.16) halten die Gutachter erneut fest, der Beschuldigte habe verspätet auf den Bremsbeginn des Personenwagens D._____ reagiert und/oder der Abstand zu diesem sei vor dem Unfall zu gering gewesen. Des Weiteren würden sie davon ausgehen, dass aufgrund der Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) eine Vermeid- barkeit der Kollision durch den Beschuldigten gegeben gewesen sei (Urk. 27.16. S. 6).

E. 2.3.3 Ergänzung der Anklageschrift Wie bereits aufgezeigt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. März 2020 der Vorwurf gemacht, dass er während seiner Fahrt in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV sorgfaltspflichtwidrig seine Aufmerksamkeit rechts der Strasse und damit weg von der Strasse gerichtet habe. Weiter wird ihm zur Last gelegt, dass er kurzzeitig geblendet wurde, wobei er zu spät bemerkt habe, dass B._____ vor ihm abgebremst und sich der Verkehr zurückgestaut habe. In der Be- rufungserklärung und im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Staats- anwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der Blendung seine Fahrt- geschwindigkeit hätte verlangsamen müssen, da er sich keinen Überblick über die sich vor ihm befindende Strecke mehr habe verschaffen können (Urk. 103 S. 2 und Urk. 119 S. 5). Habe die Blendung nur einen Sekundenbruchteil gedauert und habe der Beschuldigte auch nur für einen solchen nach rechts geschaut, so müs- se der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte dem von B._____ gelenk- ten Fahrzeug eindeutig mit zu wenig Abstand gefolgt sei, was ebenfalls eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten als Fahrzeuglenker darstelle (Urk. 119 S. 5). Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs von B._____ zu spät gesehen, folgte erst anlässlich der Beru- fungsverhandlung. Dabei machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldig-

- 28 - te hätte das Bremsmanöver mitbekommen müssen, da B._____ schon lange ge- bremst gehabt habe und zum Stillstand gekommen sei (Urk. 119 S. 3). Auch die Privatkläger brachten im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Vorderfahrzeug gehalten habe und seine Geschwindigkeit aufgrund der Blendung hätte reduzieren müssen (siehe Urk. 120 S. 9 f. und Urk. 122 S. 5). Die Vorwürfe der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Blendung und der Wahrung eines zu geringen Abstands zum Fahrzeug von B._____ finden sich jedoch nicht in der Anklage. Zudem wird ihm darin auch nicht vorgeworfen, dass er das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hätte wahrnehmen und deshalb eine Geschwindigkeitsreduktion hätte einleiten müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Anklageschrift zu ergänzen ist bzw. ob eine solche Ergänzung zulässig wäre. Art. 329 StPO sieht für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor, dass die Verfah- rensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse beste- hen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen könne, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforder- lich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurück (Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 379 StPO findet diese Bestimmung auch Anwendung im Rechtsmittelverfahren. Art. 329 Abs. 2 er- laubt jedoch nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fi- xierten Verfahrensgegenstands halten (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3.). Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materiel- ler Hinsicht klar mangelhaften Anklagen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Die Anklageschrift muss in erster Linie den zugrunde liegenden Sachverhalt konkreti- sieren und damit der beschuldigten Person die für ihre Verteidigung erforderlichen Informationen vermitteln (GRIESSER in Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 4 und N 25 zu Art. 329).

- 29 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 weist keine formel- len oder materiellen Mängel auf, welche als offensichtlich bezeichnet werden könnten. So wurden u.a. die Umstände der Tat, insbesondere der Tatzeitpunkt und der Ort sowie der eigentliche Tatablauf, rechtsgenügend festgehalten. In der hier vorliegenden Konstellation geht es vielmehr darum, dass für jene Sorgfalts- pflichtverletzungen, welche Eingang in der Anklage gefunden haben, im unfall- analytischen Gutachten kein Einfluss auf die Vermeidbarkeit der Kollision ausge- wiesen wurde. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht angelastet wurde, dass er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe, liegt nicht eine mangelhafte Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO vor. Es handelt sich stattdessen um einen neuen Vorwurf. Gleiches gilt für den Vorhalt, er habe es trotz der Blendung bzw. dem stauenden Kolonnen- verkehr und dem Aufleuchten der Bremslichter des Vorderfahrzeugs unterlassen, rechtzeitig eine Geschwindigkeitsreduktion einzuleiten. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Ergänzung oder Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Es besteht jedoch noch eine weitere Grundlage für die nachträgliche Anpassung der Anklageschrift: Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staats- anwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbe- stand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Gemäss Abs. 4 der Bestimmung darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt wurden. Diese Be- stimmung ist aufgrund von Art. 379 StPO ebenfalls auf das Berufungsverfahren übertragbar (BGer-Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.). Der Staatsan- waltschaft wird die Gelegenheit zur Änderung der Anklage gegeben, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ei- nen anderen (Umqualifizierung) oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.4.). Diese Norm greift mithin nur dann, wenn der in der Anklageschrift bereits um-

- 30 - schriebene Sachverhalt eine andere Strafnorm als die angeklagte erfüllen könnte. Die dadurch bewirkte Einschränkung ist eine Folge des Anklagegrundsatzes. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn die Voraus- setzungen des anderen rechtlichen Tatbestands, der erfüllt sein könnte, in der Anklage nicht – vollständig – umschrieben sind (GRIESSER in Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 f. zu Art. 333). Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Änderung und Erweiterung der An- klage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt. Fraglich ist nicht, ob das im Anklagesachverhalt dargelegte Verhalten des Beschuldigten unter ei- nen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand fällt. Wie bereits erläutert, fehlt in der Anklageschrift die Erwähnung und Beschreibung von Sorgfaltspflichtverletzungen, bezüglich Geschwindigkeitsanpassung und Einhalten genügenden Abstandes. Daher fällt eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Be- tracht. Selbst wenn jedoch diese Sorgfaltspflichtverletzungen in der Anklage umschrie- ben wären, würde nicht feststehen, dass ein Schuldspruch ergehen würde. Be- züglich des Aufleuchtens der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hält das Gut- achten fest, dass auch bei einer Vollbremsung ohne Verzug von 0.5 s bis 0.7 s der Lieferwagen des Beschuldigten nicht hinter dem Personenwagen D._____ hätte anhalten können (Urk. 27.11 S. 17 und Urk. 27.16 S. 5). Auch bleibt der ef- fektive Abstand zwischen dem Lieferwagen F._____ zum Personenwagen D._____ unbekannt, weshalb im Gutachten diesbezüglich ebenfalls keine Ver- meidbarkeitsbetrachtung erfolgen konnte (Urk. 27.11 S. 18). Schliesslich konnte auch keine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit beim Unfallort festgestellt wer- den, weshalb im verkehrstechnischen Gutachten die Betrachtung einer Vermeid- barkeit mit angepasster Geschwindigkeit als "hinfällig" bezeichnet wurde (Urk. 27.11 S. 16). Auch in ihrer Ergänzung bekräftigten die Gutachter, dass zur Beantwortung der Frage des zu schnellen Fahrens objektive Anknüpfungspunkte fehlten, welche eine Eingrenzung solcher Abläufe erlauben liessen (Urk. 27.16 S. 10). Schliesslich ist auch auf die Blendung gemäss Anklageschrift abzustellen,

- 31 - weshalb nicht widerlegbar ist, dass der Beschuldigte nicht rechtzeitig den Kolon- nenverkehr wahrnehmen konnte.

E. 2.3.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Anklage vorgeworfenen Sorg- faltspflichtverletzungen (kurzer Blick des Beschuldigten auf die am rechten Stras- senrand stehenden Fahrzeuge sowie die darauf folgende Blendung) zu einer Ver- zögerung des Bremsvorganges führten, welche nicht kausal für die Kollision war. Diese wäre auch eingetreten ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten konnte und es zur Kolli- sion kam, ist nach Einschätzung der Gutachter darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte trotz gerader übersichtlicher Strassenführung nicht rechtzeitig auf die Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) reagiert hat und/oder zu wenig Abstand zum Fahrzeug D._____ eingehalten hat. Keine dieser von den Gutachtern ange- führten Ursachen, welche auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen wären, finden sich jedoch in der Anklageschrift. Die in der Anklageschrift erwähnte Ablenkung durch die auf dem rechten Fahrbahnrand stehenden Fahr- zeuge und die ebenfalls aufgeführte Blendung führten zwar zu einer Verzögerung der Reaktion des Beschuldigten, die Kollision hätte jedoch auch ohne diese ver- zögerte Reaktion nicht vermieden werden können. Dies führt dazu, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist, da der Er- folgseintritt auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten, deren Verletzung Gegen- stand der Anklage bildet, nicht hätte vermieden werden können. III. Zivilforderungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 16 f.). Die Privatkläger 1 und 2 machen Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorin- stanz hat die Genugtuungsbegehren der beiden Privatkläger mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige-

- 32 - sprochen werde und deshalb die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 100 S. 18 und S. 19). Diese Begründung greift zu kurz. Vielmehr ist festzu- halten, dass aufgrund des vorliegenden Anklagesachverhalts kein Schuldspruch ergeht, dies jedoch nicht ausschliesst, dass die Privatkläger im Zivilverfahren ge- stützt auf einen anderen als den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt (z.B. Geltendmachung unangepasster Geschwindigkeit oder Einhaltung unzu- reichenden Abstands) eine Genugtuungsforderung geltend machen könnten. Zu- dem ist der Vertretung des Privatklägers 2 zuzustimmen, wenn sie darauf hin- weist, dass der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz lediglich beantragen liess, dass die Zivilansprüche der Privatkläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien bzw. eventualiter festzustellen sei, dass die Privatkläger dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Genugtuung hätten und im Übrigen deren Ansprüche auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien. Eine Abweisung der Ansprüche der Privatkläger verletzt die Positionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Aus diesen Grün- den sind die Privatkläger mit ihren Genugtuungsforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9) zu bestätigen, fallen die Kosten für das Berufungsverfahren ausser Ansatz, sind den unterliegenden Privatklägern für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen und ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtkasse zuzusprechen (Art. 428 StPO und Art. 429 lit. a StPO). Seine Verteidigung machte einen Aufwand von Fr. 6'382.65 geltend (Urk. 127), wobei für die Berufungsverhandlung noch kein definitiver Aufwand vorgesehen war. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlung ohne Weg und Nachbesprechung be- reits fast fünf Stunden dauerte, erscheint eine pauschale Entschädigung von ins- gesamt Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.

- 33 - Es wird beschlossen:

E. 2.4 Der Privatkläger 2 stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Blick- abwendung des Beschuldigten vom relevanten Verkehrsgeschehen, d.h. dem voranfahrenden Verkehr, sei wesentlich für das Unfallgeschehen gewesen. Dabei seien wertvolle Sekunden verloren gegangen, während denen ein Bremsmanöver

- 14 - hätte eingeleitet werden müssen. Die geltend gemachte Blendung hätte nach ei- ner Geschwindigkeitsreduktion gerufen, notfalls zu einem Stillstand, sonst fahre man eben "blind". Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h, also mit einer massiven Wucht, auf das Fahrzeug D._____ aufgeprallt (Urk. 84 S. 2). In der Berufungserklärung liess er ausführen, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen (Art. 32 Ab. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker dürfe nur so schnell fahren, dass er in- nerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne (Art. 4 Abs. 1 VRV). Werde die Sicht durch Blendung aufgehoben, habe der Fahrzeugführer die Geschwin- digkeit notfalls bis zum Stillstand zu vermindern. Er habe beim Hintereinanderfah- ren einen ausreichenden Abstand zu halten, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten könne. Wenn die Vor- instanz dem Beschuldigten selbst bei mehrsekündigem "blinden" Weiterfahren mit mind. 71 km/h ein verkehrsregelkonformes Vorgehen attestiere, und auch keine nur geringe Geschwindigkeitsanpassung fordere, so billige sie ihm ein äusserst gefährliches Verhalten zu. Hätte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf die in Fahrtrichtung liegende Verkehrsfläche gerichtet und seine Geschwindigkeit rechtzeitig angepasst, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte ha- be unter mehreren Aspekten durch mangelnde Aufmerksamkeit und durch nicht rechtzeitige Geschwindigkeitsanpassung eine Sorgfaltspflichtverletzung began- gen (Urk. 104 S. 4 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Privatklä- ger 2 vorbringen, dass eine konkrete Gefahrenquelle auf dem Fahrradstreifen ausserhalb der Strasse gelegen habe. Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass dem Beschuldigten der Blick zu dieser Gefahrquelle hin nicht vorgeworfen werden könne, müsse man sachlogisch ebenfalls fordern, dass die Geschwindigkeit redu- ziert werde (Urk. 122 S. 3). Eine aufmerksame Fahrweise verlange vom Motor- fahrzeuglenker eine Vorausschau selbst auf hypothetische Gefahren. Hinzukom- me, dass am Unfallort hohes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Dieses sei dem Beschuldigten bekannt gewesen. Bei hohem Verkehrsaufkommen erhöhe sich die Gefahr einer Auffahrkollision. Diese Gefahr sei deshalb nicht mehr nur hypothetisch, sondern konkret gewesen (Urk. 122 S. 4). In Kenntnis des hohen Verkehrsaufkommens und in Kenntnis eines Unfallereignisses sei der Beschuldig-

- 15 - te bereits vor der Blendung und zusätzlich bei der Blendung verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Demgemäss sei dem Beschuldigten eine Ver- kehrsregelverletzung und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen (Urk. 122 S. 5).

E. 2.5 Der Privatkläger 1 machte geltend, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Verkehrsunfall und den Tod von Frau D._____. Es bestehe kein Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2). Mit der Problematik der Sorg- faltspflichtverletzung befasste sich der Privatkläger 1 weder in seinem Parteivor- trag vor Vorinstanz noch in seiner Berufungserklärung (Urk. 109). An der Beru- fungsverhandlung liess er ergänzen, dass ein Bemerken von vier, rechts neben der Fahrbahn stehenden Personenfahrzeugen während der Fahrt per se nicht sorgfaltswidrig sei. Wenn nun der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen das Polizeifahrzeug in seinem Sichtfeld durch die Frontscheibe wahrgenommen habe und die Abwendung des Kopfs nicht notwendig gewesen sei, bedeutet dies, dass er die Warnlichter des Polizeifahrzeuges gar nicht schon von Weitem erblickt ha- be, wie er dies hätte erkennen müssen, sondern erst beim Passieren der stehen- den Fahrzeuge. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der kurze Blick des Be- schuldigten nach rechts zum Polizeifahrzeug nicht sorgfaltswidrig gewesen sei, stimme so absolut gesprochen nicht (Urk. 120 S. 5 f.). Es sei ferner unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte das Aufleuchten der Bremslichter des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht gesehen haben wolle. Es sei auch auf die Pflichten des Fahrzeugführers hinzuweisen, seine Fahrweise, insbesondere seine Ge- schwindigkeit, den Verhältnissen anzupassen, so dass er gefahrlos bremsen kön- ne. Durch die auf dem Radweg abgestellten vier Fahrzeuge, eines davon ein Po- lizeiauto mit eingeschalteten Blinklichtern, habe der Beschuldigte erst recht seine Aufmerksamkeit voll auf die Verkehrssituation vor ihm richten müssen (Urk. 120 S. 7). Anzuführen sei auch die Pflicht des Fahrzeugführers, einen genügenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten. Die Praxis gehe von einer soge- nannten halben Tachodistanz aus, was bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ei- nen Abstand zum Vorderfahrzeug von mindestens 40 m entspreche. Darauf ver- weise auch das Gutachten des Forensischen Institutes, wo in Ziff. 8.1.3. auf S. 18 ausgeführt werde, dass der Lieferwagenlenker verspätet auf den Bremsbeginn

- 16 - des Personenwagens D._____ reagiert habe und/oder der Abstand zu diesem vor dem Unfall zu gering gewesen sei. Weiter führe das Gutachten aus, dass auf- grund der Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) davon auszugehen sei, dass eine Vermeidbarkeit der Kollision durch den Lieferwagenlenker F._____ gegeben ge- wesen sei (Urk. 120 S. 7). Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, wo- nach dem Beschuldigten das Element der Blendung nicht widerlegt werden kön- ne, zumal das unfallanalytische Ergänzungsgutachten eine indirekte Sichtbehin- derung durch Sonnenstrahlreflexionen für möglich halte, mache die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und beantworte die Frage nicht, ob er nicht mit ei- ner Blendung durch Sonneneinstrahlung hätte rechnen müssen. Wenn die Sonne scheine, müsse mit Sichtbeschränkungen gerechnet werden, dies gehöre zum Allgemeinwissen. Schliesslich müsse jeder Autofahrer nachts mit blendenden entgegenkommenden Autofahrern oder tagsüber mit tiefliegender direkt blenden- der Sonne oder mit indirekt blendenden Sonnenspiegelungen in Scheiben und glatten Flächen rechnen (Urk. 120 S. 8). Am Umstand, dass es dem Beschuldig- ten nicht gelungen sei, am Fahrzeug von B._____ rechts auf dem breiten Rad- streifen vorbeizufahren, sehe man, dass die Geschwindigkeit des Lieferwagens zu hoch gewesen sei, so dass der zur Verfügung stehende Abstand nicht ausge- reicht habe, um am stehenden Fahrzeug von D._____ vorbeizufahren. Hätte der Beschuldigte aber seine Geschwindigkeit bei der angeblichen Blendung schon pflichtgemäss gedrosselt, wäre das folgende Ausweichmanöver erfolgreich gewe- sen. Ja selbst, wenn der Lieferwagen des Beschuldigten senkrecht auf das Fahr- zeug von D._____ voll aufgeprallt wäre, hätte die Verstorbene wohl überlebt, da der Zusammenstoss mit dem Sattelschlepper nicht erfolgt wäre (Urk. 120 S. 9 f.). Bei dieser Sachlage müsse eine eindeutige Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten angenommen werden (Urk. 120 S. 10).

E. 2.6 Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz ausführen, die Verletzung einer Sorgfaltspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sei nicht streitig. Er habe sich für einen äusserst kurzen Moment durch das Ge- schehen rechts der Strasse ablenken lassen. Er sei einem Fehler unterlegen. Gemäss unfallanalytischem Gutachten hätte er die Auffahrkollision vermeiden können. Dagegen könne ihm die Blendung nicht zum Verschulden gereichen. Die

- 17 - Sonne habe hinter ihm gestanden und die Blendung sei für ihn nicht vorausseh- bar gewesen (Urk. 85 S. 9). Das Opfer sei nicht korrekt angegurtet gewesen. Das biomechanische Gutachten habe zu klären gehabt, ob die Verletzungen hätten verhindert oder gemindert werden können, wenn das Opfer den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte. Gemäss dem biomechanischen Gutachten seien die Frak- tur des Schlüsselbeins, teilweise Rippenfrakturen aber insbesondere die Ruptur des rechten Herzvorhofes und des Herzbeutels gurtvermittelte Kollisionsverlet- zungen. Die Verstorbene hätte die tödlichen Verletzungen am Herzen bei korrek- ter Angurtung nicht erlitten, wobei nicht gesagt werden könne, welche Verletzun- gen sie dennoch erlitten hätte. Aufgrund der biomechanischen Beurteilung stehe fest, dass die Beifahrerin sich aufgrund ihrer nicht korrekten Angurtung derart pflichtwidrig verhalten habe, dass die Adäquanz zwischen der kurzen Unaufmerk- samkeit des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg zu verneinen sei. Für den Beschuldigten sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Beifahrerin nicht korrekt angegurtet sein könnte. Die Eigengefährdung des Opfers sei weder er- kennbar noch voraussehbar gewesen (Urk. 85 S. 12). Anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte ergänzen, dass er gehalten gewesen sei, sei- nen Blick auf das Geschehen rechts zu richten und damit einem Umstand unter- legen sei, der jedem Lenker passieren könne und gegen den man nicht gefeit sei, weshalb ihn zumindest in subjektiver Hinsicht keine Verletzung der Sorgfalts- pflichten angelastet werden könne (Urk. 125 S. 5). Auch bezüglich der Blendung stelle die Vorinstanz überzeugend nach dem Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Das Gutachten schliesse die erwähnte Blendung nicht aus (Urk. 125 S. 6). Die Behauptung, der Beschuldigte sei über mehrere Sekunden "blind" mit mindestens 71 km/h weitergefahren, werde durch das Gutachten des FOR widerlegt (Urk. 125 S. 9).

E. 2.7 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit für die Entscheid- findung relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tö- tung im Sinne von Art. 117 StGB

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 12. Oktober 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 (Zivilansprü- che des Privatklägers 2 teilweise), 5 und 6 (Sicherstellungen) sowie 7 teil- weise (Festsetzung der übrigen Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte C._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die Privatkläger A._____ und B._____ werden mit ihren Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 10) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Den Privatklägern A._____ und B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Rechtsvertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen (übergeben) − die Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen (übergeben) - 34 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Rechtsvertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen − die Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern, betreffend PIN 00.003.946.312 − Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200478-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 9. November 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt lic. iur. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie

1. A._____, Privatkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungskläger

2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 1 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ gegen C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 - betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

12. Oktober 2020 (GG200017)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2020 (Urk. 47) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen.

3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 betreffend Genugtuung für den Tod von †D._____ im Umfang von Fr. 65'000.– zzgl. Zins wird abgewiesen.

4. Im Übrigen werden die Zivilansprüche des Privatklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz- Nr. K170630-061 / G-Nr. 70150173 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger − Daten aus dem Digitalen Fahrtschreiber des Sattelschleppers ZH 1 (A010'583'876), − Daten aus dem Digitalen Fahrtschreiber des Lieferwagens ZH 2 (A010'583'898), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab Sattelschlepper ZH 1 (A010'584'960), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab Pw ZH 3 Ford Kuga (A010'584'971), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab Pw ZH 4 Seat Ibizia (A010'584'982), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab Lieferwagen ZH 2 (A010'584'993), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab Lieferwagen SO 5 (A010'585'010), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab Pw ZH 6 Subaru XV (A010'585'145), − Mikrospuren - Klebbandasservat ab der Fahrbahn (A010'585'178),

- 4 - − Bestandteil/Zubehör für Fahrzeug: schwarze Kunststoffverschalung (Zierleiste Kotflügel links, zu Mercedes-Benz Sprinter) (A010'585'258), − Bestandteil/Zubehör für Fahrzeug: schwarze Kunststoffabdeckung (Abdeckung vor linkem Seitenspiegel, zu Mercedes-Benz Sprinter) (A010'585'281), − Bestandteil/Zubehör für Fahrzeug: Eigenmaterial Scheibenglas und Bruchstück der Felge ab Pw ZH 3 Ford Kuga (A010'587'016), − Sicherheitsgurt ab Fahrersitz des Pw ZH 3 Ford Kuga (A010'587'049), − Sicherheitsgurt ab Beifahrersitz des Pw ZH 3 Ford Kuga (A010'587'072), sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zü- rich zu vernichten.

6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz- Nr. K170630-061 / G-Nr. 70150173 aufbewahrten Gegenstände, − Datenträger für Computer: USB-Stick "applanix", Nr. 10004858, aus dem Lieferwagen SO 5 Mercedes-Benz (A010'563'436), − Laufwerk (Computer): Wechselrahmen (Rack) mit Festplatte, HDD_15, aus dem Lieferwagen SO 5 Mercedes-Benz, werden der E._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, so sind sie durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 28'960.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 611.50 Auslagen (Legalinspektion) Fr. 4'295.05 Obduktion Fr. 150.– Auslagen (Gutachten) und werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'947.35 (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

9. Dem Privatkläger 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 5 -

10. Dem Privatkläger 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 2)

1. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Oktober 2020, sei die Berufung der Staatsan- waltschaft sowie der Privatkläger abzuweisen.

2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu v erweisen.

3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien den Privatklägern aufzuerle- gen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Der erstinstanzliche Kosten und Entschädigungsentscheid sei zu be- stätigen. Für das Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung zuzusprechen (Kostennote beigelegt).

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 103 S. 3 und Urk. 119 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift vom 23. März 2020 schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 12'000.–) sowie einer Busse von CHF 3'000.– zu bestrafen.

3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

- 6 -

4. Dem Beschuldigten sei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen.

5. Dem Beschuldigten seien die gesamten Kosten aufzuerlegen.

c) Des Vertreters des Privatklägers 1 (Urk. 120 S. 14 f.)

1. Es sei der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung von +D._____ schul- dig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2017, zu entrichten.

3. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger A._____ als Parteientschädigung im Strafverfahren den ausgewiesenen Betrag von Fr. 13'854.75 erstinstanzlich plus Fr. 6'365.45 für das heutige Verfah- ren auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

d) Des Vertreters des Privatklägers 2: (Urk. 104 S. 2 f. und Urk. 122 S. 13 f.) Es sei unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils vom 12. Oktober 2020

1. der Beschuldigte C._____ der fahrlässigen Tötung schuldig zu spre- chen und dafür angemessen zu bestrafen,

2. der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger (2) eine Genugtu- ungssumme im Umfang von Fr. 65'000.– zu bezahlen nebst Zins von 5% p.a. ab 30. Juni 2017,

- 7 -

3. eventualiter festzustellen, dass der Privatkläger (2) dem Grundsatze nach zu Lasten des Beschuldigten Anspruch auf eine Genugtuung hat,

4. subeventualiter die Sache für die Beurteilung der Genugtuungsforde- rung (zusammen mit den übrigen Schadenersatzforderungen im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis) auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse. ___________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2020, wur- de der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freigesprochen, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wurde ab- gewiesen, im Übrigen wurden dessen Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde über die Verwendung sichergestellter Gegenstände, Spuren und Spu- renträger entschieden. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen, den Privatklägern wurden keine Prozess- entschädigungen zugesprochen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 90, Urk. 93 und Urk. 94). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 103) und des Privatklägers 2 (Urk. 104) erfolgten fristgerecht. Der Privatkläger 1 hat keine Berufungserklärung eingereicht, jedoch fristgerecht Anschlussberufung erhoben (Urk. 109). Entsprechend ist auf seine selbständige Berufung nicht einzutreten. Auf seine Anschlussberufung ist demgegenüber – entgegen dem Antrag der Ver- teidigung (Urk. 110) – einzutreten.

- 8 - Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung nicht beschränkt. Sie beantragt, der Be- schuldigte sei der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen (Urk. 103 und Urk. 119 S. 1). Der Privatkläger 1 ficht das Urteil voll- umfänglich an (Urk. 109). Der Privatkläger 2 beantragt Schuldigsprechung des Beschuldigten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, angemesse- ne Bestrafung und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genug- tuungssumme von Fr. 65'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. Juni 2017, an den Privatkläger 2 sowie Zusprechung einer Parteientschädigung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Privatkläger 2 dem Grundsatze nach zu Lasten des Be- schuldigten Anspruch auf eine Genugtuung habe und subeventualiter die Sache für die Beurteilung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 122 S. 14). Nicht angefochten wurde von ihm somit die Verweisung der üb- rigen Zivilansprüche auf den Zivilweg gemäss Dispositiv-Ziffer 4 (Urk. 104). Vorweg ist somit festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Disposi- tiv-Ziffern 4 (Zivilansprüche des Privatklägers 2 teilweise), 5 und 6 (Sicherstellun- gen) sowie 7 teilweise (Festsetzung der übrigen Kosten) in Rechtskraft erwach- sen ist. II. Sachverhalt

1. Erstellter Sachverhalt 1.1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. März 2020 wird im ersten Abschnitt festgehalten, dass der Beschuldigte wäh- rend der Fahrt, welche Gegenstand der Anklage bildet, bemerkt habe, dass rechts auf dem dortigen Fahrradweg drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug gestan- den seien, er kurz hingeschaut habe und kurz abgelenkt gewesen sei. Als er wie- der nach vorne geschaut habe, sei er durch eine nicht eruierbare Lichtquelle oder Reflexion geblendet worden. Als er nach einer nicht bekannten Zeitspanne seine Sicht wieder erlangt habe, habe er bemerkt, dass vor ihm ein Fahrzeug gewesen sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er eine Vollbremsung eingeleitet und

- 9 - habe nach rechts gelenkt, um auszuweichen, als er bemerkt habe, dass er trotz eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr würde anhalten können. Dieser erste Ab- schnitt beruht auf den Aussagen des Beschuldigten und ist erstellt. 1.2. Im zweiten bis vierten Abschnitt der Anklage wird der Hergang der Kollisio- nen und Bewegungen der beteiligten Fahrzeuge und deren jeweilige Geschwin- digkeit dargelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, beruht diese Schilde- rung des äusseren Ablaufes auf dem verkehrstechnischen Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich (Urk. 27.11). Dieser gutachterlich festgestellte Ablauf wird von keiner Seite bestritten. Das Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüs- sig. Es wurde zu Recht von keiner Seite bemängelt. Auch dieser Teil der Anklage ist erstellt. 1.3. Im fünften Abschnitt der Anklage werden die Verletzungen aufgeführt, wel- che die verstorbene D._____ als Beifahrerin in dem vom Privatkläger 1 gelenkten Fahrzeug im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufprallen und Kollisionen des Fahrzeugs erlitt. Diese Verletzungen sind durch das rechtsmedizinische Gut- achten des IRM vom 25. Oktober 2017 (Urk. 26.4) erstellt. Gemäss Gutachten ist das Verbluten nach Innen infolge eines stumpfen Brustkorbtraumas im Rahmen des Verkehrsunfalls todesursächlich gewesen (Urk. 26.4. S. 4). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Kollisionen und dem Todeseintritt ist somit ebenfalls erstellt und wurde auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ferner wird in diesem Abschnitt der Anklage festgehalten, dass die verstorbene D._____ anläss- lich der Kollisionen auf dem Beckengurt sass und nur mit dem Schultergurt gesi- chert war. Dies ist ebenfalls aufgrund der Akten erstellt.

2. Zu erstellender Sachverhalt 2.1. In den letzten beiden Abschnitten des Anklagesachverhalts findet sich der eigentliche Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten. Ihm wird kurz zusam- mengefasst vorgeworfen, er habe während der Fahrt sorgfaltswidrig seine Auf- merksamkeit weg von der Strasse gelenkt, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizei- fahrzeug auf dem Fahrradweg gestanden seien. Als er zurück auf die Strasse ge- schaut habe und kurzzeitig geblendet worden sei, habe er zu spät bemerkt, dass

- 10 - der Privatkläger 2 sein Fahrzeug vor ihm abgebremst habe und sich der Verkehr zurückgestaut habe. Infolgedessen sei es zur Kollision mit dem vom Privatklä- ger 2 gelenkten Fahrzeug gekommen. Hätte der Beschuldigte auf der gut über- blickbaren geraden Strecke seine volle Aufmerksamkeit dem vor ihm fahrenden Verkehr zugewendet, hätte er sich trotz der Blendung einen Überblick über die vo- rausfahrende Kolonne verschafft, das Fahrzeug D._____ früh genug erkannt, wä- re dessen Abbremsen für ihn rechtzeitig erkennbar gewesen und hätte er sein Fahrzeug ebenfalls zeitgerecht abbremsen und eine Kollision mit tödlichen Verlet- zungen verhindern können. Betreffend diesen zentralen Teil des Anklagevorwurfs gehen die Einschätzungen der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und der Privatkläger auseinander: 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das Polizeifahrzeug rechts neben der Fahr- bahn habe nach der glaubhaften Darstellung des Beschuldigten die blinkenden Warnlichter eingeschaltet. Blinkende Warnlichter würden bezwecken, die Auf- merksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen und auf potentielle Ge- fahrenquellen aufmerksam zu machen. Aus den auf dem Fahrradweg abgestell- ten Fahrzeugen habe sich eine potentielle Gefahrenquelle für die Fahrbahn des Beschuldigten ergeben (z.B. durch Fahrradfahrer, die durch den blockierten Fahr- radweg auf die Fahrbahn ausweichen oder durch Beteiligte der vorangehenden Kollision, die die Fahrbahn des Beschuldigten betreten, um Spuren zu sichern). Eine kurze Blickzuwendung erweise sich daher als geboten, um einzuschätzen, dass keine Gefahr für die eigene Fahrbahn ausgehe. Unzulässig und als Verlet- zung von Art. 3 Abs. 1 VRV zu werten wäre dagegen ein länger dauerndes Hin- überstarren bzw. ein regelrechtes Gaffen (Urk. 100 S. 13). Die Blickzuwendung des Beschuldigten zum Polizeifahrzeug werde in der Anklage als kurz umschrie- ben. Der Beschuldigte habe die Dauer auf eine halbe oder eine Sekunde ge- schätzt. Er habe für die Blickzuwendung nicht den Kopf drehen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Blickzuwendung zum Polizeifahrzeug nicht einige Sekunden in Anspruch genommen habe. Der kurze Blick des Beschuldigten nach rechts zum Polizeifahrzeug sei nicht sorgfaltswidrig gewesen (Urk. 100 S. 14). Die

- 11 - Dauer der anschliessenden Blendung des Beschuldigten werde in der Anklage als unbekannt bezeichnet. Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten habe der Be- schuldigte mit einer Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s gebremst (vgl. Urk. 27.11 S. 17). Diese Reaktionsverzögerung sei derart kurz, dass sie nicht dem Blick zum Polizeifahrzeug zuzuschreiben sei, sondern einzig der zeitlich nachfolgenden Blendung, was mit der glaubhaften Aussage des Beschuldigten in Einklang stehe, wonach er keine Bremslichter an dem vom Privatkläger 2 gelenkten Fahrzeug ha- be aufleuchten sehen (Urk. 100 S. 15). Der Privatkläger 2 habe nach eigenen An- gaben stark abbremsen müssen. Es könne vom Beschuldigten nicht verlangt werden, dass er bei einer kurzzeitigen Blendung von Sekundenbruchteilen bis wenigen Sekunden auf gerader Überlandstrecke antizipiere, dass er durch ein starkes Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeugs überrascht werden könnte, deshalb vorsorglich eine Vollbremsung einleite und damit sich selber und nachfolgende Fahrzeugführer gefährde (Urk. 100 S. 15). Dem Beschuldigten kön- ne keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anklageschrift aus, das Hinwenden der Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse auf die drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug sei sorgfaltspflichtwidrig gewesen. Der Beschuldigte ha- be seine Aufmerksamkeit weg von der Strasse gewendet. Er wäre verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Hät- te er den Blick auf den vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren ge- raden Strecke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick auf die vorausfahrende Kolonne verschafft, hätte er das Fahrzeug D._____ früh genug erkannt, hätte bremsen können und es wäre nicht zu einer Kollision gekommen. Es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlenreflexionen geblendet werden könnte, er durch Nichtbeachtung der dadurch erhöhten Sorgfaltspflichten zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht richtig er- kennen oder sogar übersehen könnte und es deshalb zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kommen könnte mit entsprechenden Verletzungen oder der Tötung des Kollisionsgegners. Hätte der Beschuldigte seine Aufmerk- samkeit pflichtgemäss stets auf die Strasse gerichtet, wäre für ihn das Abbremsen

- 12 - des vor ihm fahrenden Lenkers rechtzeitig erkennbar gewesen, hätte er sein Fahrzeug ebenfalls zeitgerecht abbremsen und damit eine Kollision verhindern können. In ihrer Berufungserklärung (Urk. 103) führte sie aus, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit während der fraglichen Fahrt kurz auf das Gesche- hen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug ge- standen seien. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von mind. 71 km/h und des Verkehrsgeschehens sei die kurze Ablenkung der Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse zu lange gewesen, dass der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig halten konnte, was er gemäss unfalltechnischem Gutachten auch hätte tun können, wenn er nicht derart stark nach rechts geschaut hätte, dass er das in seiner Fahrtrichtung stattfindende Verkehrsgeschehen nicht mehr im Blick gehabt habe. Ausserdem hätte der Beschuldigte, als er geblendet wurde, seine Fahrt stark verlangsamen müssen, um einen "Blindflug" zu vermeiden, wo- mit er eine tödliche Kollision hätte vermeiden können (Urk. 103 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Füh- rer das Fahrzeug gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ständig so beherrschen müsse, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne. Hierzu habe er gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. Zudem sei die Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Urk. 119 S. 2). Es stehe fest, dass der Beschuldigte seinen Blick und damit seine Aufmerksamkeit während der fraglichen Fahrt kurz auf das Geschehen rechtsseitig der Strasse ge- richtet habe, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahrzeug gestanden seien. Da- bei müsse der Beschuldigte seinen Blick auf der fraglichen Ausserortsstrecke, auf welcher gemäss herrschender schweizerischer Gesetzgebung mit bis zu 80 km/h gefahren werden dürfe, vollumfänglich vom Fahrtgeschehen, welches sich vor ihm ereignet habe, abgewendet haben, da er das von B._____ eingeleitete Bremsmanöver – insbesondere das Aufleuchten der Bremsleuchten – überhaupt nicht registriert habe. Er hätte dieses jedoch zwingend mitbekommen müssen, da B._____ auf der fraglichen Ausserortsstrecke mit dem von ihm gelenkten Perso- nenwagen Ford Kuga schon so lange gebremst gehabt habe, dass er bereits zum

- 13 - Stillstand gekommen sei, als der Beschuldigte von hinten auf diesen aufgeprallt sei (Urk. 119 S. 3). Es habe keine Situation bestanden, die es erforderlich ge- macht hätte, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht dem sich vor ihm ereignenden Verkehrsgeschehen gewidmet hätte. Er habe das Verkehrsgesche- hen vor sich und gleichzeitig auch das seitliche Geschehen im Auge behalten müssen. Eine weitergehende Beobachtung der auf der rechten Seite der vom Be- schuldigten benutzten Fahrbahn abgestellten, bereits in einen Unfall verwickelten Fahrzeuge habe sich für den Beschuldigten nicht aufgedrängt, als diese Fahrzeu- ge sich nicht auf seiner Fahrbahn befunden hätten und auch nicht so abgestellt gewesen seien, dass sie die Fahrt auf der fraglichen Ausserortsstrasse behindert hätten. Eine vollständige Abwendung vom Verkehrsgeschehen sei für den Be- schuldigten somit weder geboten noch gestattet gewesen (Urk. 119 S. 4). Dem Blenden komme im Übrigen nur dann eine eigenständige Bedeutung zu, sofern dieses länger als einen Sekundenbruchteil gedauert habe. Hätte diese Blendung länger gedauert, so wäre dem Beschuldigten anzulasten, dass dieser nicht umge- hend deutlich abgebremst habe. Ein Blindflug lasse sich nicht mit den Vorsichts- pflichten eines Fahrzeuglenkers vereinbaren. Auch das Nichtabbremsen bei feh- lender Sicht stelle selbstredend eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten dar (Urk. 119 S. 5). Habe die Blendung aber nur einen Sekundenbruchteil gedau- ert und habe der Beschuldigte auch nur für einen Sekundenbruchteil ganz nach rechts geschaut, so bleibe bei der Situation, dass B._____ mit dem von ihm ge- lenkten Fahrzeug fast schon zum Stillstand gekommen sei, als der Beschuldigte diese Situation erkannt und eine Vollbremsung eingeleitet habe, nur der Schluss, dass der Beschuldigte dem von B._____ gelenkten Fahrzeug eindeutig mit zu wenig Abstand gefolgt gewesen sei, was ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten als Fahrzeuglenker darstelle (Urk. 119 S. 5). Es stehe eine mangelnde Aufmerksamkeit im Vordergrund, weil er die massgebenden Fahrzeu- ge nicht wahrgenommen habe (Prot. II S. 20). 2.4. Der Privatkläger 2 stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Blick- abwendung des Beschuldigten vom relevanten Verkehrsgeschehen, d.h. dem voranfahrenden Verkehr, sei wesentlich für das Unfallgeschehen gewesen. Dabei seien wertvolle Sekunden verloren gegangen, während denen ein Bremsmanöver

- 14 - hätte eingeleitet werden müssen. Die geltend gemachte Blendung hätte nach ei- ner Geschwindigkeitsreduktion gerufen, notfalls zu einem Stillstand, sonst fahre man eben "blind". Der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 60 km/h, also mit einer massiven Wucht, auf das Fahrzeug D._____ aufgeprallt (Urk. 84 S. 2). In der Berufungserklärung liess er ausführen, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen (Art. 32 Ab. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker dürfe nur so schnell fahren, dass er in- nerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne (Art. 4 Abs. 1 VRV). Werde die Sicht durch Blendung aufgehoben, habe der Fahrzeugführer die Geschwin- digkeit notfalls bis zum Stillstand zu vermindern. Er habe beim Hintereinanderfah- ren einen ausreichenden Abstand zu halten, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten könne. Wenn die Vor- instanz dem Beschuldigten selbst bei mehrsekündigem "blinden" Weiterfahren mit mind. 71 km/h ein verkehrsregelkonformes Vorgehen attestiere, und auch keine nur geringe Geschwindigkeitsanpassung fordere, so billige sie ihm ein äusserst gefährliches Verhalten zu. Hätte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf die in Fahrtrichtung liegende Verkehrsfläche gerichtet und seine Geschwindigkeit rechtzeitig angepasst, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte ha- be unter mehreren Aspekten durch mangelnde Aufmerksamkeit und durch nicht rechtzeitige Geschwindigkeitsanpassung eine Sorgfaltspflichtverletzung began- gen (Urk. 104 S. 4 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Privatklä- ger 2 vorbringen, dass eine konkrete Gefahrenquelle auf dem Fahrradstreifen ausserhalb der Strasse gelegen habe. Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass dem Beschuldigten der Blick zu dieser Gefahrquelle hin nicht vorgeworfen werden könne, müsse man sachlogisch ebenfalls fordern, dass die Geschwindigkeit redu- ziert werde (Urk. 122 S. 3). Eine aufmerksame Fahrweise verlange vom Motor- fahrzeuglenker eine Vorausschau selbst auf hypothetische Gefahren. Hinzukom- me, dass am Unfallort hohes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Dieses sei dem Beschuldigten bekannt gewesen. Bei hohem Verkehrsaufkommen erhöhe sich die Gefahr einer Auffahrkollision. Diese Gefahr sei deshalb nicht mehr nur hypothetisch, sondern konkret gewesen (Urk. 122 S. 4). In Kenntnis des hohen Verkehrsaufkommens und in Kenntnis eines Unfallereignisses sei der Beschuldig-

- 15 - te bereits vor der Blendung und zusätzlich bei der Blendung verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Demgemäss sei dem Beschuldigten eine Ver- kehrsregelverletzung und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen (Urk. 122 S. 5). 2.5. Der Privatkläger 1 machte geltend, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Verkehrsunfall und den Tod von Frau D._____. Es bestehe kein Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (Urk. 83 S. 2). Mit der Problematik der Sorg- faltspflichtverletzung befasste sich der Privatkläger 1 weder in seinem Parteivor- trag vor Vorinstanz noch in seiner Berufungserklärung (Urk. 109). An der Beru- fungsverhandlung liess er ergänzen, dass ein Bemerken von vier, rechts neben der Fahrbahn stehenden Personenfahrzeugen während der Fahrt per se nicht sorgfaltswidrig sei. Wenn nun der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen das Polizeifahrzeug in seinem Sichtfeld durch die Frontscheibe wahrgenommen habe und die Abwendung des Kopfs nicht notwendig gewesen sei, bedeutet dies, dass er die Warnlichter des Polizeifahrzeuges gar nicht schon von Weitem erblickt ha- be, wie er dies hätte erkennen müssen, sondern erst beim Passieren der stehen- den Fahrzeuge. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der kurze Blick des Be- schuldigten nach rechts zum Polizeifahrzeug nicht sorgfaltswidrig gewesen sei, stimme so absolut gesprochen nicht (Urk. 120 S. 5 f.). Es sei ferner unwahr- scheinlich, dass der Beschuldigte das Aufleuchten der Bremslichter des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht gesehen haben wolle. Es sei auch auf die Pflichten des Fahrzeugführers hinzuweisen, seine Fahrweise, insbesondere seine Ge- schwindigkeit, den Verhältnissen anzupassen, so dass er gefahrlos bremsen kön- ne. Durch die auf dem Radweg abgestellten vier Fahrzeuge, eines davon ein Po- lizeiauto mit eingeschalteten Blinklichtern, habe der Beschuldigte erst recht seine Aufmerksamkeit voll auf die Verkehrssituation vor ihm richten müssen (Urk. 120 S. 7). Anzuführen sei auch die Pflicht des Fahrzeugführers, einen genügenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten. Die Praxis gehe von einer soge- nannten halben Tachodistanz aus, was bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ei- nen Abstand zum Vorderfahrzeug von mindestens 40 m entspreche. Darauf ver- weise auch das Gutachten des Forensischen Institutes, wo in Ziff. 8.1.3. auf S. 18 ausgeführt werde, dass der Lieferwagenlenker verspätet auf den Bremsbeginn

- 16 - des Personenwagens D._____ reagiert habe und/oder der Abstand zu diesem vor dem Unfall zu gering gewesen sei. Weiter führe das Gutachten aus, dass auf- grund der Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) davon auszugehen sei, dass eine Vermeidbarkeit der Kollision durch den Lieferwagenlenker F._____ gegeben ge- wesen sei (Urk. 120 S. 7). Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, wo- nach dem Beschuldigten das Element der Blendung nicht widerlegt werden kön- ne, zumal das unfallanalytische Ergänzungsgutachten eine indirekte Sichtbehin- derung durch Sonnenstrahlreflexionen für möglich halte, mache die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und beantworte die Frage nicht, ob er nicht mit ei- ner Blendung durch Sonneneinstrahlung hätte rechnen müssen. Wenn die Sonne scheine, müsse mit Sichtbeschränkungen gerechnet werden, dies gehöre zum Allgemeinwissen. Schliesslich müsse jeder Autofahrer nachts mit blendenden entgegenkommenden Autofahrern oder tagsüber mit tiefliegender direkt blenden- der Sonne oder mit indirekt blendenden Sonnenspiegelungen in Scheiben und glatten Flächen rechnen (Urk. 120 S. 8). Am Umstand, dass es dem Beschuldig- ten nicht gelungen sei, am Fahrzeug von B._____ rechts auf dem breiten Rad- streifen vorbeizufahren, sehe man, dass die Geschwindigkeit des Lieferwagens zu hoch gewesen sei, so dass der zur Verfügung stehende Abstand nicht ausge- reicht habe, um am stehenden Fahrzeug von D._____ vorbeizufahren. Hätte der Beschuldigte aber seine Geschwindigkeit bei der angeblichen Blendung schon pflichtgemäss gedrosselt, wäre das folgende Ausweichmanöver erfolgreich gewe- sen. Ja selbst, wenn der Lieferwagen des Beschuldigten senkrecht auf das Fahr- zeug von D._____ voll aufgeprallt wäre, hätte die Verstorbene wohl überlebt, da der Zusammenstoss mit dem Sattelschlepper nicht erfolgt wäre (Urk. 120 S. 9 f.). Bei dieser Sachlage müsse eine eindeutige Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten angenommen werden (Urk. 120 S. 10). 2.6. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz ausführen, die Verletzung einer Sorgfaltspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sei nicht streitig. Er habe sich für einen äusserst kurzen Moment durch das Ge- schehen rechts der Strasse ablenken lassen. Er sei einem Fehler unterlegen. Gemäss unfallanalytischem Gutachten hätte er die Auffahrkollision vermeiden können. Dagegen könne ihm die Blendung nicht zum Verschulden gereichen. Die

- 17 - Sonne habe hinter ihm gestanden und die Blendung sei für ihn nicht vorausseh- bar gewesen (Urk. 85 S. 9). Das Opfer sei nicht korrekt angegurtet gewesen. Das biomechanische Gutachten habe zu klären gehabt, ob die Verletzungen hätten verhindert oder gemindert werden können, wenn das Opfer den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte. Gemäss dem biomechanischen Gutachten seien die Frak- tur des Schlüsselbeins, teilweise Rippenfrakturen aber insbesondere die Ruptur des rechten Herzvorhofes und des Herzbeutels gurtvermittelte Kollisionsverlet- zungen. Die Verstorbene hätte die tödlichen Verletzungen am Herzen bei korrek- ter Angurtung nicht erlitten, wobei nicht gesagt werden könne, welche Verletzun- gen sie dennoch erlitten hätte. Aufgrund der biomechanischen Beurteilung stehe fest, dass die Beifahrerin sich aufgrund ihrer nicht korrekten Angurtung derart pflichtwidrig verhalten habe, dass die Adäquanz zwischen der kurzen Unaufmerk- samkeit des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg zu verneinen sei. Für den Beschuldigten sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Beifahrerin nicht korrekt angegurtet sein könnte. Die Eigengefährdung des Opfers sei weder er- kennbar noch voraussehbar gewesen (Urk. 85 S. 12). Anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte ergänzen, dass er gehalten gewesen sei, sei- nen Blick auf das Geschehen rechts zu richten und damit einem Umstand unter- legen sei, der jedem Lenker passieren könne und gegen den man nicht gefeit sei, weshalb ihn zumindest in subjektiver Hinsicht keine Verletzung der Sorgfalts- pflichten angelastet werden könne (Urk. 125 S. 5). Auch bezüglich der Blendung stelle die Vorinstanz überzeugend nach dem Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Das Gutachten schliesse die erwähnte Blendung nicht aus (Urk. 125 S. 6). Die Behauptung, der Beschuldigte sei über mehrere Sekunden "blind" mit mindestens 71 km/h weitergefahren, werde durch das Gutachten des FOR widerlegt (Urk. 125 S. 9). 2.7. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit für die Entscheid- findung relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen.

- 18 - III. Rechtliche Würdigung

1. Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tö- tung im Sinne von Art. 117 StGB 1.1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB neben dem Ein- tritt des Todes folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das Vorliegen ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung, die Voraussehbarkeit des Erfolgs bzw. das Vorlie- gen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Tod der geschädigten Person und die Vermeidbarkeit des Todeseintrittes bei pflichtgemässem Verhalten. 1.2. Umschreibung in der Anklage 1.2.1. Sorgfaltspflichtverletzung Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe sorgfaltspflichtwid- rig seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen rechts der Strasse, auf die drei Fahrzeuge und das Polizeifahrzeug, und damit weg von der Strasse gerichtet. Als er zurück auf die Strasse geschaut habe, sei er kurzzeitig geblendet worden und habe zu spät bemerkt, dass B._____ vor ihm abgebremst habe und sich der Ver- kehr zurückgestaut habe. Ferner wird ihm vorgeworfen, es sei für ihn vorausseh- bar gewesen, dass er durch allfällige Sonnenstrahlreflexionen geblendet werden könnte und es habe ihn dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Verkehr getroffen.

- 19 - 1.2.2. Vermeidbarkeit des Erfolgs bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten In der Anklage wird festgehalten, hätte der Beschuldigte seine volle Aufmerksam- keit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Strecke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfahrende Kolonne verschafft, hätte er das Fahrzeug von B._____ früh genug erkennen und rechtzeitig bremsen können, worauf es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Hätte er, wie es seine Pflicht gewesen wäre, seine Aufmerksamkeit stets auf die Strasse gerichtet, wäre für ihn das Abbremsen des vor ihm fahrenden Lenkers rechtzeitig erkennbar gewesen, hätte er sein Fahrzeug zeitgerecht abbremsen und damit eine Kollision und die tödlichen Verletzungen verhindern können. Fer- ner wird ihm implizit vorgeworfen, dass bei Einhaltung der aufgrund der Gefahr der Blendung durch Sonnenstrahlenreflexionen erhöhten Sorgfaltspflicht zur Ver- schaffung eines Überblicks eine Kollision mit Todesfolge hätte vermieden werden können. Damit wird ihm die Vermeidbarkeit einer der Kollision mit Todesfolge durch Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen. 1.2.3. Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts / Adäquater Kausalzusammenhang Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, es sei für ihn vorhersehbar gewe- sen, dass es ohne ausreichende Aufmerksamkeit zu einer Auffahrkollision mit vor- ausfahrenden Fahrzeugen mit Verletzungs- oder Todesfolge für Dritte kommen könnte. Zudem sei für ihn voraussehbar gewesen, dass er durch allfällige Son- nenstrahlreflexionen geblendet werden könnte, bei Nichtbeachtung der dadurch erhöhten Sorgfaltspflichten zur Verschaffung eines Überblicks über den voraus- fahrenden Verkehr leicht einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht richtig erkennen oder sogar übersehen könnte und es deshalb zu einer Kollision mit Verletzungen oder Tötung des Kollisionsgegners kommen könnte.

2. Prüfung der Voraussetzungen in concreto 2.1. Natürliche Kausalität Die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB setzt die Verursachung oder Mitverursachung des Todeseintrittes durch den

- 20 - Beschuldigten voraus. Dessen Handlung muss notwendige Voraussetzung für den eingetretenen Erfolg darstellen. Der Beschuldigte hat die Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem vom Privatkläger 2 gelenkten Fahrzeug verursacht, welche zu weiteren Kollisionen führte. Bei diesen Kollisionen zog sich D._____ die Verletzungen zu, die zu ihrem Tode führten. Der natürliche Kausalzusammen- hang zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs ist zweifelsfrei gegeben. 2.2. Adäquater Kausalzusammenhang und Selbstverschulden Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Adäquanztheorie muss die vom Beschuldigten gesetzte Ursache für den Erfolgseintritt nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn ganz ausserge- wöhnliche Umstände dazukommen, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbare Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (NIGGLI/MAEDER in BSK Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 94 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Verhalten des Geschädigten oder ei- nes Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen, selbst wenn das Ver- schulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b mit Verweis auf BGE 112 II 141 E. 3a.). Im BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 wurde eine Unterbrechung des Kausalzusam- menhangs durch das Verhalten des Opfers angenommen, wobei dieses vortritts- belastet war, den Vortritt des Beschuldigten aber missachtete und gleichzeitig nicht angegurtet war. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Ver- kehrsregelverletzung des Opfers (Missachtung des Vortritts) in Verbindung mit der Tatsache, dass dieses nicht angegurtet gewesen sei, die Geschwindigkeits- überschreitung des Beschwerdegegners bzw. Beschuldigten in den Hintergrund

- 21 - dränge und den adäquaten Kausalzusammenhang unterbreche (BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet sich ein mit dem vorliegenden vergleichbarer Fall, in welchem der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht hatte, dessen Lenker infolge der Kollision verstarb, wobei der Todeseintritt dadurch verursacht wurde, dass sich durch die Wucht der Kolli- sion der auf der Ladefläche des kollisionsbeteiligten Fahrzeugs mitgeführte Mo- tormäher löste, den Führersitz durchbohrte und dem Fahrzeugführer schwere töd- liche Rückenverletzungen zufügte. Die Kollision selber hatte keine lebensgefährli- chen Verletzungen verursacht. Das Bundesgericht hielt fest, der schwere vom Beschuldigten gelenkte Lastwagen sei mit einer Geschwindigkeit von nahezu 40 km/h mit dem anderen Fahrzeug zusammengeprallt. Der Zusammenprall müs- se heftig gewesen sein. Ein so wuchtiger Zusammenstoss sei nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge geeignet, den Führer des Personenwagens tödlich zu ver- letzen. Erfahrungsgemäss würden die Fahrzeugführer bei so einer Kollision nach vorne geworfen und würden beim Anprall an harte Bestandteile des Fahrzeuges Körperverletzungen erleiden, die häufig zum Tode führen würden. Der Umstand, dass die tödlichen Verletzungen in concreto durch den Motormäher verursacht worden seien, mache das Verhalten des Beschuldigten nicht zur inadäquaten Ur- sache. Massgebend sei einzig, ob der Zusammenstoss nach den Erfahrungen des Lebens für sich allein hätte genügen können, um einen Erfolg von der Art des eingetretenen, d.h. die Tötung eines Menschen, herbeizuführen (BGE 86 IV 153). Vorliegend hat der Umstand, dass die verstorbene Beifahrerin im kollisionsbetei- ligten Fahrzeug nicht korrekt angegurtet war, vielmehr auf dem Beckengurt sass (siehe Urk. 25.1 S. 11 f.), zum Todeseintritt beigetragen. Gemäss den Ausführun- gen im biomechanischen Gutachten vom 15. Oktober 2019 (Urk. 28.5) lassen sich angesichts der sehr hohen vor allem frontal wirkenden Belastung anlässlich der Kollision gegen den Sattelschlepper des Fahrzeugs G._____ neben der Fraktur des Schlüsselbeins rechts und der Rippenfrakturen (teilweise) insbesondere die Ruptur des rechten Herzvorhofes und des Herzbeutels auf gurtvermittelte Kollisi- onsverletzungen ansprechen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die

- 22 - Mehrzahl der Verletzungen der Verstorbenen, insbesondere diejenigen mit den tödlichen Auswirkungen (Verletzung des rechten Herzvorhofs und des Herzbeu- tels) anlässlich der Kollision mit der Front des LKW entstanden sind (Urk. 28.5 S. 13). Da es sich bei der Kollision um einen Frontstoss mit Insassenbewegung nach vorne und schräg nach rechts gehandelt habe, hätte ein regulär getragener Sicherheitsgurt im Normalfall seine Schutzwirkung voll entfalten können. Vorlie- gend seien aber die durch die Bewegung der Beifahrerin nach vorne bedingten Kräfte allein durch den Schultergurt aufgefangen worden, was die Ruptur des rechten Herzvorhofs und des Herzbeutels verursacht habe. Bei der ersten Heck- kollision hätte ein korrekt getragener Gurt weitgehend verhindert, dass sich die Insassin nach der Kollision in einer ungünstigen, verletzungsgefährlichen Sitzposi- tion befunden habe. Die Gutachter gehen davon aus, dass Frau D._____ zumin- dest die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Si- cherheitsgurt korrekt getragen hätte. Welche Verletzungen sie dennoch erlitten hätte, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Mit korrekt getragenem Gurt hät- te aber eine viel höhere Überlebenswahrscheinlichkeit bestanden als in der vor- liegenden Situation (Urk. 28.5 S. 14). Aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Verstorbene die tödlichen Verletzungen am Herzen nicht erlitten hätte, wenn sie den Sicherheitsgurt korrekt getragen hätte und kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, welche Verletzungen sie bei korrekter Angurtung erlitten hätte. Im vorliegenden Strafverfahren ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie keine anderen tödlichen Verletzungen erlitten hätte. Damit ist erstellt, dass der Tod von D._____ nicht eingetreten wäre, wenn sie den Si- cherheitsgurt korrekt getragen hätte. Abstellend auf die vorzitierten Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 86 IV 153 ist auch vorliegend der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. In jenem Fall stellte das Bundesgericht auf die Wucht des Zusammenstosses ab und hielt fest, ein so wuchtiger Zusammenstoss zwischen dem schweren Lastwagen des Beschuldigten, der im Zeitpunkt der Kollision 40 km/h fuhr, und dem Stationswa- gen des Geschädigten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den

- 23 - Führer das Personenwagens tödlich zu verletzen, da die Fahrzeugführer bei einer solchen Kollision erfahrungsgemäss nach vorne geworfen werden und beim An- prall an harte Bestandteile des Fahrzeuges Körperverletzungen erleiden, die häu- fig zum Tode führen. Auch im vorliegenden Fall erfolgte eine heftige Kollision. Das Fahrzeug von D._____ stand im Zeitpunkt der Kollision still oder befand sich un- mittelbar vor dem Stillstand während die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Be- schuldigen im Zeitpunkt der Kollision 50 km/h bis 60 km/h betrug. Der Aufprall war somit heftig, was sich darin zeigt, dass das Fahrzeug D._____ eine Geschwindig- keit von 31 km/h bis 39 km/h aufwies als es mit dem Heck des vor ihm stillstehen- den Fahrzeugs Weiss kollidierte und dabei auf die Gegenfahrbahn abgelenkt wurde. Auf dieser wurde das Fahrzeug D._____ wiederum vom Sattelschlepper G._____ erfasst, wodurch es eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von mind. 59 km/h erfuhr. Diesem Frontstoss komme gemäss den Gutachtern ei- ne überragende Bedeutung zu. Er sei für die Mehrzahl der Verletzungen von D._____ verantwortlich. Für die nicht korrekt angegurtete Insassin habe er eine sehr hohe Belastung verursacht (Urk. 28.5 S. 10). Wie das biomechanische Gut- achten jedoch zeigt, bildete bereits der Aufprall des Beschuldigten die Grundlage für die tödlichen Folgen des Unfalls. Da sich die Insassen [des Fahrzeugs D._____] infolge des ersten Heckstosses nach hinten bewegten, sei dieser nicht ursächlich für die ausgedehnten Verletzungen. Allerdings werde bei einem Heck- stoss in dieser Grössenordnung durch die Rückwärtsbewegung der Insassen die Sitzlehne stark deformiert. Die Insassen befänden sich also momentan in einer "Liegesitz"-ähnlichen Position. Anschliessend setze, bedingt durch die Elastizität der Lehne, eine Bewegung zurück, also nach vorne und nach oben, ein. Diese Bewegung sei vorliegend nicht durch einen Beckengurt aufgefangen worden, weswegen bereits nach der ersten Kollision damit zu rechnen sei, dass sich D._____ nicht mehr in einer normalen Sitzposition befunden habe. Wenngleich also durch die erste Kollision zwischen dem Fahrzeug F._____ und dem Fahr- zeug D._____ keine Verletzungen direkt verursacht worden seien, so habe sie doch für die Insassen des Ford ungünstige Voraussetzungen für die nachfolgen- den Kollisionen geschaffen (Urk. 28.5 S. 9 f.). Die tödlichen Verletzungen von D._____ sind folglich auf den heftigen Heckstoss des vom Beschuldigten gelenk-

- 24 - ten Fahrzeugs zurückzuführen. Den Überlegungen des Bundesgerichts folgend, ist angesichts des wuchtigen Aufpralls zwischen den Fahrzeugen des Beschuldig- ten und D._____ die adäquate Kausalität zu bejahen, obwohl die tödlichen Verlet- zungen von D._____ nicht eingetreten wären, wenn sie den Sicherheitsgurt kor- rekt angelegt hätte. Dass D._____ nicht korrekt angegurtet war, stellt keinen Um- stand dar, welcher als derart aussergewöhnlich erscheint, dass er das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen könnte. Im Vergleich zum Sach- verhalt im vorerwähnten BGer-Urteil 6B_509/2010 vom 14. März 2011 handelt es sich um ein wesentlich geringfügigeres Fehlverhalten des Opfers, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Handlung des Beschuldigten nicht zu unterbrechen vermag. Die vom Beschuldigten verursachte heftige Kollision war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Tod eines Insassen eines der an der Kollision betei- ligten Fahrzeugs herbeizuführen. 2.3. Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten 2.3.1. Vom Anklagevorwurf erfasste Sorgfaltspflichtverletzungen Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt sorgfaltspflichtwidrig auf das Geschehen rechts der Strasse gerichtet, wo drei Fahrzeuge sowie ein Polizeifahr- zeug auf dem Fahrradweg standen. Damit habe er seine Aufmerksamkeit weg von der Strasse gewendet. Es wird festgehalten, wenn er seine volle Aufmerk- samkeit dem vor ihm fahrenden Verkehr auf der gut überblickbaren geraden Stre- cke zugewendet und sich trotz der Blendung einen Überblick über die vorausfah- rende Kolonne verschafft hätte, hätte er das Fahrzeug von B._____ früh genug erkannt und hätte bremsen können, so dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Es sei für ihn voraussehbar gewesen, dass es ohne ausreichende Auf- merksamkeit zu einer Auffahrkollision auf vorausfahrende Fahrzeuge mit Verlet- zungs- oder gar Todesfolge für Dritte kommen könne.

- 25 - Die Anklage wirft dem Beschuldigten somit als Sorgfaltspflichtverletzung vor, dass er seine Aufmerksamkeit von der Strasse abgewendet habe und die aufgrund ei- ner voraussehbaren möglichen Blendung durch Sonnenstrahlreflexionen erhöhten Sorgfaltspflicht zur Verschaffung eines Überblicks über den vorausfahrenden Ver- kehr nicht eingehalten habe. Kein Vorwurf wird ihm bezüglich Geschwindigkeits- reduktion im Zusammenhang mit der Blendung gemacht, weshalb sich Ausfüh- rungen zur Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug hätte abbremsen müssen, als er geblendet wurde, erübrigen. Ein dahingehender Vorwurf wäre vom Ankla- geprinzip nicht gedeckt. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. 2.3.2. Feststellungen des Gutachtens Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 27.11) kommt aufgrund detaillierter und nachvollziehbarer Berechnungen zum Schluss, dass der Be- schuldigte mit einer Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nach dem Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens D._____ reagierte und dass der Beschuldigte auch ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nicht hinter dem Personenwa- gen D._____ hätte anhalten können (Urk. 27.11 S. 17). Es wird klar festgehalten, dass der Beschuldigte nicht hinter dem Personenwagen D._____ hätte anhalten können, selbst wenn er ohne den Verzug von 0,5 s bis 0,7 s auf das Aufleuchten der Bremslichter mit einer Vollbremsung reagiert hätte (Urk. 27.16 S. 5). Daraus ist zu schliessen dass die kurze Ablenkung durch den Blick auf das Polizeifahr- zeug und die weiteren Fahrzeuge auf der rechten Strassenseite keinen Einfluss darauf hatte, dass es zur Kollision kam. Auch bei sofortiger Vollbremsung ohne Verzögerung wäre die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Mangels anderer An- gaben ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, dass sein Blick nach rechts eine halbe bis eine Sekunde gedauert hat, nicht von einem Drehen des Kopfes begleitet war und durch die Frontscheibe erfolgte. Auch ohne diesen kur- zen Blick nach rechts hätte die Kollision sich nach gutachterlicher Feststellung nicht vermeiden lassen. Da die Blendung gemäss Darstellung des Beschuldigten nach dem Blick nach rechts zu den Fahrzeugen erfolgte und somit ebenfalls von dieser Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s erfasst gewesen sein muss, wäre die Kol-

- 26 - lision auch ohne die Blendung und sofortiger Vollbremsung nicht vermeidbar ge- wesen. Bezüglich der Blendung wurde zudem festgehalten, dass sich die Sonne zum Unfallzeitpunkt über dem Lieferwagen F._____ bzw. hinter dem nach Norden blickenden Betrachter befunden habe. Eine direkte Sichtbehinderung des Lenkers durch die Sonne habe somit nicht bestanden. Eine indirekte Sichtbehinderung durch die Reflektionen der Sonnenstrahlen an dem vorausfahrenden Fahrzeug wäre denkbar (Urk. 27.16 S. 5). Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Be- schuldigten jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte eine Sorgfalts- pflichtverletzung begangen, weil er nicht mit einer Blendung rechnete. Wer mit der Sonne im Rücken fährt, erwartet naturgemäss auch keine Blendung. Beim kurzen Blick rechts der Strasse auf die abgestellten Fahrzeuge musste er ebenfalls nicht damit rechnen, dass er sofort geblendet würde. In ihrer Zusammenfassung der Vermeidbarkeitsbetrachtungen kommen die Gut- achter zwar zum Schluss, der Beschuldigte habe verspätet auf den Bremsbeginn des Personenwagens D._____ reagiert und/oder der Abstand zu diesem vor dem Unfall sei zu gering gewesen (Urk. 27.11. S. 18; Urk. 27.16 S. 6). Mit verspätetem Reagieren auf den Bremsbeginn unter Bezugnahme auf den Kolonnenverkehr kann angesichts der vorstehend zitierten Ausführungen zur Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s nur gemeint sein, dass der Beschuldigte unabhängig von der Ein- leitung einer Vollbremsung nach dem Aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug D._____ angesichts der übersichtlichen Strecke und des Kolonnenverkehrs schon früher mit der Geschwindigkeitsreduktion hätte anfangen müssen, damit eine Kol- lision hätte vermieden werden können, und/oder einen grösseren Abstand zum Fahrzeug D._____ hätte einhalten müssen. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung eines genügenden Abstandes bildet jedoch nicht Gegenstand der An- klage. Diesbezüglich hält das unfallanalytische Gutachten sodann ohnehin fest, dass die Vermeidbarkeitsbetrachtung keinen eindeutigen Aufschluss geben kön- ne, da der effektive Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug D._____ nicht bekannt sei (Urk. 27.11 S. 18). Gleichwohl ist darauf hin- zuweisen, dass das Gutachten mit seinen Berechnungen zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte bei Einhaltung eines 2-s-Abstands zum Personenwagen

- 27 - D._____ hinter diesem hätte anhalten können (Urk. 27.11. S. 18), was das Einhal- ten eines zu geringen Abstandes indiziert. Gemäss Gutachten wäre die Kollision aufgrund der Verkehrssituation des Kolon- nenverkehrs für den Beschuldigten räumlich vermeidbar gewesen, hätte dieser nicht verspätet reagiert und/oder einen grösseren Abstand eingehalten (Urk. 27.11. S. 17). Auch im ergänzenden Gutachten vom 24. Januar 2019 (Urk. 27.16) halten die Gutachter erneut fest, der Beschuldigte habe verspätet auf den Bremsbeginn des Personenwagens D._____ reagiert und/oder der Abstand zu diesem sei vor dem Unfall zu gering gewesen. Des Weiteren würden sie davon ausgehen, dass aufgrund der Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) eine Vermeid- barkeit der Kollision durch den Beschuldigten gegeben gewesen sei (Urk. 27.16. S. 6). 2.3.3. Ergänzung der Anklageschrift Wie bereits aufgezeigt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

23. März 2020 der Vorwurf gemacht, dass er während seiner Fahrt in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV sorgfaltspflichtwidrig seine Aufmerksamkeit rechts der Strasse und damit weg von der Strasse gerichtet habe. Weiter wird ihm zur Last gelegt, dass er kurzzeitig geblendet wurde, wobei er zu spät bemerkt habe, dass B._____ vor ihm abgebremst und sich der Verkehr zurückgestaut habe. In der Be- rufungserklärung und im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Staats- anwaltschaft geltend, dass der Beschuldigte aufgrund der Blendung seine Fahrt- geschwindigkeit hätte verlangsamen müssen, da er sich keinen Überblick über die sich vor ihm befindende Strecke mehr habe verschaffen können (Urk. 103 S. 2 und Urk. 119 S. 5). Habe die Blendung nur einen Sekundenbruchteil gedauert und habe der Beschuldigte auch nur für einen solchen nach rechts geschaut, so müs- se der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte dem von B._____ gelenk- ten Fahrzeug eindeutig mit zu wenig Abstand gefolgt sei, was ebenfalls eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten als Fahrzeuglenker darstelle (Urk. 119 S. 5). Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs von B._____ zu spät gesehen, folgte erst anlässlich der Beru- fungsverhandlung. Dabei machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschuldig-

- 28 - te hätte das Bremsmanöver mitbekommen müssen, da B._____ schon lange ge- bremst gehabt habe und zum Stillstand gekommen sei (Urk. 119 S. 3). Auch die Privatkläger brachten im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Vorderfahrzeug gehalten habe und seine Geschwindigkeit aufgrund der Blendung hätte reduzieren müssen (siehe Urk. 120 S. 9 f. und Urk. 122 S. 5). Die Vorwürfe der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Blendung und der Wahrung eines zu geringen Abstands zum Fahrzeug von B._____ finden sich jedoch nicht in der Anklage. Zudem wird ihm darin auch nicht vorgeworfen, dass er das Aufleuchten der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hätte wahrnehmen und deshalb eine Geschwindigkeitsreduktion hätte einleiten müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Anklageschrift zu ergänzen ist bzw. ob eine solche Ergänzung zulässig wäre. Art. 329 StPO sieht für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor, dass die Verfah- rensleitung prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und Verfahrenshindernisse beste- hen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen könne, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforder- lich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt- schaft zurück (Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 379 StPO findet diese Bestimmung auch Anwendung im Rechtsmittelverfahren. Art. 329 Abs. 2 er- laubt jedoch nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fi- xierten Verfahrensgegenstands halten (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3.). Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materiel- ler Hinsicht klar mangelhaften Anklagen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Die Anklageschrift muss in erster Linie den zugrunde liegenden Sachverhalt konkreti- sieren und damit der beschuldigten Person die für ihre Verteidigung erforderlichen Informationen vermitteln (GRIESSER in Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 4 und N 25 zu Art. 329).

- 29 - Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 weist keine formel- len oder materiellen Mängel auf, welche als offensichtlich bezeichnet werden könnten. So wurden u.a. die Umstände der Tat, insbesondere der Tatzeitpunkt und der Ort sowie der eigentliche Tatablauf, rechtsgenügend festgehalten. In der hier vorliegenden Konstellation geht es vielmehr darum, dass für jene Sorgfalts- pflichtverletzungen, welche Eingang in der Anklage gefunden haben, im unfall- analytischen Gutachten kein Einfluss auf die Vermeidbarkeit der Kollision ausge- wiesen wurde. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht angelastet wurde, dass er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe, liegt nicht eine mangelhafte Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO vor. Es handelt sich stattdessen um einen neuen Vorwurf. Gleiches gilt für den Vorhalt, er habe es trotz der Blendung bzw. dem stauenden Kolonnen- verkehr und dem Aufleuchten der Bremslichter des Vorderfahrzeugs unterlassen, rechtzeitig eine Geschwindigkeitsreduktion einzuleiten. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Ergänzung oder Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Es besteht jedoch noch eine weitere Grundlage für die nachträgliche Anpassung der Anklageschrift: Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staats- anwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbe- stand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Gemäss Abs. 4 der Bestimmung darf das Gericht eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt wurden. Diese Be- stimmung ist aufgrund von Art. 379 StPO ebenfalls auf das Berufungsverfahren übertragbar (BGer-Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.). Der Staatsan- waltschaft wird die Gelegenheit zur Änderung der Anklage gegeben, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ei- nen anderen (Umqualifizierung) oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht (BGer-Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.4.). Diese Norm greift mithin nur dann, wenn der in der Anklageschrift bereits um-

- 30 - schriebene Sachverhalt eine andere Strafnorm als die angeklagte erfüllen könnte. Die dadurch bewirkte Einschränkung ist eine Folge des Anklagegrundsatzes. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn die Voraus- setzungen des anderen rechtlichen Tatbestands, der erfüllt sein könnte, in der Anklage nicht – vollständig – umschrieben sind (GRIESSER in Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 f. zu Art. 333). Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Änderung und Erweiterung der An- klage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO vorliegend nicht erfüllt. Fraglich ist nicht, ob das im Anklagesachverhalt dargelegte Verhalten des Beschuldigten unter ei- nen anderen bzw. zusätzlichen Tatbestand fällt. Wie bereits erläutert, fehlt in der Anklageschrift die Erwähnung und Beschreibung von Sorgfaltspflichtverletzungen, bezüglich Geschwindigkeitsanpassung und Einhalten genügenden Abstandes. Daher fällt eine Anklageergänzung gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Be- tracht. Selbst wenn jedoch diese Sorgfaltspflichtverletzungen in der Anklage umschrie- ben wären, würde nicht feststehen, dass ein Schuldspruch ergehen würde. Be- züglich des Aufleuchtens der Bremslichter des Fahrzeugs D._____ hält das Gut- achten fest, dass auch bei einer Vollbremsung ohne Verzug von 0.5 s bis 0.7 s der Lieferwagen des Beschuldigten nicht hinter dem Personenwagen D._____ hätte anhalten können (Urk. 27.11 S. 17 und Urk. 27.16 S. 5). Auch bleibt der ef- fektive Abstand zwischen dem Lieferwagen F._____ zum Personenwagen D._____ unbekannt, weshalb im Gutachten diesbezüglich ebenfalls keine Ver- meidbarkeitsbetrachtung erfolgen konnte (Urk. 27.11 S. 18). Schliesslich konnte auch keine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit beim Unfallort festgestellt wer- den, weshalb im verkehrstechnischen Gutachten die Betrachtung einer Vermeid- barkeit mit angepasster Geschwindigkeit als "hinfällig" bezeichnet wurde (Urk. 27.11 S. 16). Auch in ihrer Ergänzung bekräftigten die Gutachter, dass zur Beantwortung der Frage des zu schnellen Fahrens objektive Anknüpfungspunkte fehlten, welche eine Eingrenzung solcher Abläufe erlauben liessen (Urk. 27.16 S. 10). Schliesslich ist auch auf die Blendung gemäss Anklageschrift abzustellen,

- 31 - weshalb nicht widerlegbar ist, dass der Beschuldigte nicht rechtzeitig den Kolon- nenverkehr wahrnehmen konnte. 2.3.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Anklage vorgeworfenen Sorg- faltspflichtverletzungen (kurzer Blick des Beschuldigten auf die am rechten Stras- senrand stehenden Fahrzeuge sowie die darauf folgende Blendung) zu einer Ver- zögerung des Bremsvorganges führten, welche nicht kausal für die Kollision war. Diese wäre auch eingetreten ohne diese Verzögerung von 0,5 s bis 0,7 s. Dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten konnte und es zur Kolli- sion kam, ist nach Einschätzung der Gutachter darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte trotz gerader übersichtlicher Strassenführung nicht rechtzeitig auf die Verkehrssituation (Kolonnenverkehr) reagiert hat und/oder zu wenig Abstand zum Fahrzeug D._____ eingehalten hat. Keine dieser von den Gutachtern ange- führten Ursachen, welche auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen wären, finden sich jedoch in der Anklageschrift. Die in der Anklageschrift erwähnte Ablenkung durch die auf dem rechten Fahrbahnrand stehenden Fahr- zeuge und die ebenfalls aufgeführte Blendung führten zwar zu einer Verzögerung der Reaktion des Beschuldigten, die Kollision hätte jedoch auch ohne diese ver- zögerte Reaktion nicht vermieden werden können. Dies führt dazu, dass der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist, da der Er- folgseintritt auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten, deren Verletzung Gegen- stand der Anklage bildet, nicht hätte vermieden werden können. III. Zivilforderungen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 100 S. 16 f.). Die Privatkläger 1 und 2 machen Genugtuungsforderungen geltend. Die Vorin- stanz hat die Genugtuungsbegehren der beiden Privatkläger mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige-

- 32 - sprochen werde und deshalb die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehle (Urk. 100 S. 18 und S. 19). Diese Begründung greift zu kurz. Vielmehr ist festzu- halten, dass aufgrund des vorliegenden Anklagesachverhalts kein Schuldspruch ergeht, dies jedoch nicht ausschliesst, dass die Privatkläger im Zivilverfahren ge- stützt auf einen anderen als den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt (z.B. Geltendmachung unangepasster Geschwindigkeit oder Einhaltung unzu- reichenden Abstands) eine Genugtuungsforderung geltend machen könnten. Zu- dem ist der Vertretung des Privatklägers 2 zuzustimmen, wenn sie darauf hin- weist, dass der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz lediglich beantragen liess, dass die Zivilansprüche der Privatkläger auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien bzw. eventualiter festzustellen sei, dass die Privatkläger dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Genugtuung hätten und im Übrigen deren Ansprüche auf den zivilen Rechtsweg zu verweisen seien. Eine Abweisung der Ansprüche der Privatkläger verletzt die Positionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Aus diesen Grün- den sind die Privatkläger mit ihren Genugtuungsforderungen gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9) zu bestätigen, fallen die Kosten für das Berufungsverfahren ausser Ansatz, sind den unterliegenden Privatklägern für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen und ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtkasse zuzusprechen (Art. 428 StPO und Art. 429 lit. a StPO). Seine Verteidigung machte einen Aufwand von Fr. 6'382.65 geltend (Urk. 127), wobei für die Berufungsverhandlung noch kein definitiver Aufwand vorgesehen war. In Anbetracht dessen, dass die Verhandlung ohne Weg und Nachbesprechung be- reits fast fünf Stunden dauerte, erscheint eine pauschale Entschädigung von ins- gesamt Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 12. Oktober 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4 (Zivilansprü- che des Privatklägers 2 teilweise), 5 und 6 (Sicherstellungen) sowie 7 teil- weise (Festsetzung der übrigen Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Privatkläger A._____ und B._____ werden mit ihren Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 10) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Den Privatklägern A._____ und B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Rechtsvertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen (übergeben) − die Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen (übergeben)

- 34 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Rechtsvertretung des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen − die Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu dessen Handen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern, betreffend PIN 00.003.946.312 − Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Pandya