Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. Januar 2020 um circa 21.23 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH … mit einer Netto- Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf der Überholspur der A..., Höhe F._____ [Ortschaft], gelenkt zu haben. Dabei habe er bewusst über eine Strecke von mindestens einem Kilometer einen Abstand von maximal 12 Metern zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gewahrt (Urk. 8 S. 3). Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Insassen des vorausfahren- den Fahrzeugs, in Kauf genommen. Im Falle eines Notbremsmanövers wäre es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug zeitgerecht zu verlangsamen oder anzuhalten, ohne eine Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug zu verursachen. Im Falle einer solchen Kollision hätte die Gefahr be- standen, dass er oder das vorausfahrende Fahrzeug infolge der Kollision ins Schleudern geraten wäre und solchermassen mit weiteren, sich auf dem Überhol- streifen oder auf der Normalfahrspur befindlichen Fahrzeugen hätte kollidieren können. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit drohe im Falle von Kollisionen stets die ernstliche Gefahr von Verletzungen für die beteiligten Fahrzeuglenker (Urk. 8 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 5 ff.). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Polizeivideo (Urk. 4) und die selber an- gestellten Schätzungen und Interpretationen. Den vom Beschuldigten erst an der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwand, dass es sich bei dem auf der Video- aufzeichnung ersichtlichen, silberfarbenen Fahrzeug nicht um sein Fahrzeug handle, qualifizierte sie als reine Schutzbehauptung (Urk. 30 S. 6). Zunächst sei anzumerken, dass dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Videoaufzeichnung ebenfalls vorgespielt worden sei und er bei dieser Gelegenheit nicht vorgebracht habe, dass es sich beim betreffenden Fahr- zeug nicht um sein Fahrzeug, einen silbrigen KIA …, handle. Auch habe er keine
- 7 - Beweisergänzungen, namentlich auch nicht ein Gutachten darüber, dass es sich dabei nicht um sein Fahrzeug handle, beantragt. Unter diesen Umständen beste- he kein Zweifel daran, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug um das Fahr- zeug des Beschuldigten handle, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtli- chen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handle. Es lasse sich sodann bereits mit der Sichtung der Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten erstellen, dass er während der gesamten aufgezeichneten Fahrt zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug konstant einen Abstand von höchstens einem Zwischenraum, mithin 12 Meter, und nicht wie von ihm angegeben von mindestens 10 bis 12 Meter aufge- wiesen habe. Einer Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens be- dürfe es aufgrund der klaren Videoaufzeichnung nicht. Aufgrund der aufgezeich- neten Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Kantonspolizei Zürich, welches dem Beschuldigten während der ganzen Messstrecke mit in etwa gleichbleibendem Abstand gefolgt sei, könne im Weiteren auch die in der Anklage angegebene Ge- schwindigkeit des Beschuldigten von 80 km/h bis 100 km/h als erstellt erachtet werden (Urk. 30 S. 5).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug und der erwähnten Geschwindigkeit auf der A..., Höhe F._____, am 24. Januar 2020 um ca. 21.23 Uhr zurückgelegt zu haben (Prot. I S. 9; Urk. 32 S. 1; Prot. II S. 10). Er macht jedoch geltend, der Abstand habe mindestens und nicht höchstens 10 bis 12 Meter betragen. Die so gefahrene Strecke sei überdies kürzer gewesen, näm- lich lediglich 100 bis 150 Meter (Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 11). 2.2. Beweismässig bestreitet er überdies weiterhin, dass auf dem von der Polizei erstellten Video sein Fahrzeug zu sehen sei. Dieses sehe seinem Fahrzeug, bei dem es sich gemäss eigenen Angaben um einen silberfarbenen KIA … handle, nur ähnlich (Prot. I S. 9 f., Prot. II S. 12).
- 8 -
3. Beweisgrundsätze 3.1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschul- digten konkret vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet in- dessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhand- lung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tat- sache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 m.w.H.; HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.). 3.2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachwei- sen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter ei- nen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld
- 9 - nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungs- regel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 Urteile vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; WOHLERS in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13). 3.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen As- pekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O, Art. 10 N 13). 3.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) an- hand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch
- 10 - auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O,, Art. 162 N 14 f.).
4. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage (bzw. Strafbefehl) stehen vor- liegend der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 (Urk. 1), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.) sowie eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Bülach, mit Auf- nahmen vom 24. Januar 2020 von Fahrtbewegungen auf einem Streckenab- schnitt der A..., Höhe F._____ (Urk. 4), vor.
5. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise da- ran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, zumal er eine einschlägige Vorstrafe aufweist (Urk. 5/1) und ihm deswegen auch ein neuerlicher Ausweisentzug droht (vgl. Urk. 5/3). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die nachfolgende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
6. Würdigung 6.1. Im Polizeirapport vom 11. Februar 2020 finden sich zunächst Angaben zum Delikt (inkl. Tatort sowie Strasse [A...], Autobahn Fahrbahn [Zürich]), Autobahn Kilometer [5000] und Geschwindigkeitslimite [100]) und jene zur Person des Be- schuldigten und zu dem von ihm gefahrenen Personenwagen (Marke, Typ [KIA SK, … 2.0D AT], Farbe [grau], Kennzeichen [CH ZH …]). Unter dem Titel Sach- verhalt wird sodann was folgt angeführt: "Anlässlich der Patrouillentätigkeit durch Fw mbA B._____ und Gfr C._____ kann an vorerwähnter Örtlichkeit A._____ mit dem Fahrzeug ZH … beobachtet werden. Dieser fährt über eine Strecke von min- destens 1300 Meter mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem ungenügendem Abstand von höchstens 12 Metern dem voranfahrendem Fahr-
- 11 - zeug auf. In der Folge wird der Beschuldigte angehalten, kontrolliert und zum Sachverhalt befragt." (Urk. 1 S. 1). 6.2.1. Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2020 um 21:33 Uhr im Rahmen ei- ner polizeilichen Kurzeinvernahme zum Sachverhalt befragt. Konkret wurde er nach der Rechtsbelehrung mit dem folgenden Vorwurf konfrontiert: "Es wird Ihnen vorgeworfen, am 24.01.2020 um 21:23 in F._____ den/das Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH … auf der A... in Richtung Zürich gelenkt zu haben und dabei den Mindestabstand zum voran fahrenden Fahrzeug massiv unterschritten zu haben, und das über eine Distanz von etwa 1000 Meter. Durch Ihre Fahrweise haben Sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aner- kennen Sie diesen Sachverhalt?" Der Beschuldigte antwortete mit "Ja". Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei etwa 85-90 km/h gefahren. Auf die Frage, "… was schätzen Sie, wie gross war Ihr Abstand?", erwiderte er: "10 Meter". Als ihm be- kannte Abstandsregel nannte er auf entsprechende Frage: "Halber Tacho" (Urk. 3 S. 2). 6.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Gründen für die gegen den Strafbe- fehl vom 24. April 2020 erhobene Einsprache, es gehe ihm darum, dass es nach seiner Erinnerung nicht so ein geringer Abstand gewesen sei. Er glaube, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass sein Mindestabstand 10 bis 12 Meter gross ge- wesen sei. Im Strafbefehl sei dann maximal 12 Meter gestanden. Dass er 85 bis 90 km/h gefahren sei, sei möglich (Urk. 13 S. 3 f.). Dem Beschuldigten wurde ge- gen Schluss der Einvernahme bekannt gegeben, dass er gemäss polizeilicher Feststellung über eine Stecke von mindestens 1300 Metern mit einer Nettoge- schwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem Abstand von höchstens 12 Metern gefahren sei. Wenn man vom günstigsten Sachverhalt ausgehe, auch mit seiner heutigen Präzisierung, hätte er damit zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ei- nen Abstand von 12 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gewahrt. Damit habe der Abstand weniger als ein Sechstel seiner Fahrgeschwindigkeit betragen (Urk. 13 S. 4). Erst auf eigenes Nachfragen wurde dem Beschuldigten dieses Vi- deo gezeigt. Die Frage nach der Visionierung, ob er Beweisergänzungen bean-
- 12 - trage, verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 5). Nach dem Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft fragte er die Staatsanwaltschaft, ob es ein zweites Video ge- be, "es hätte mich noch interessiert zu sehen, wie die Polizei gefahren ist.", was verneint wurde. Die nochmalige Frage nach Beweisergänzungen verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 6). 6.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Strafbefehl und seiner früheren Aussagen bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er sei grund- sätzlich geständig, aber der Mindestabstand habe 10 bis 12 Meter betragen. Er sei damals von D._____ nach E._____ gefahren, auf dem Arbeitsweg in die Nachtschicht. Auf Vorhalt des Videos der Polizei durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sehe nur ein silbriges Auto. Die Frage, ob dies sein Auto sei, verneinte er, "… also es sieht ähnlich aus". Er sehe aber nicht, ob es seines sei, …"ich habe die Ausfahrt Opfikon genommen, dann hat mich die Polizei angehal- ten" (Prot. I S. 9). Er bestreite, dass "das silbrige Fahrzeug" sein Fahrzeug sei. Auf nochmaligen Vorhalt der Videoaufzeichnung und der Feststellung des vo- rinstanzlichen Richters, wonach er unmittelbar nach dem Auffahren auf die A... auf die Überholspur gewechselt und die Lichthupe betätigt habe, bestritt er, die Lichthube aktiviert zu haben. Im Übrigen hielt er an der Kernaussage fest: "Ir- gendwo hatte ich sicher nur 10 bis 12 Meter Abstand, aber als Minimum und nicht als Maximum, und die Strecke betrug lediglich 100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). 6.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahren machte der Beschuldigte geltend (vor- erst sein Standpunkt in der schriftlichen, kurz begründeten Berufungserklärung vom 29. September 2020), er bestreite nicht, am 24. Januar 2020 mit dem Fahr- zeug mit dem Kontrollschild ZH … auf dem Überholstreifen der Autobahn A... in … F._____ mit einer Netto-Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h gefahren zu sein. Die Videoaufzeichnung sei ihm erst auf sein ausdrückliches Nachfragen von der Staatsanwaltschaft - notabene zu Ende der Einvernahme - vorgespielt worden. Vor diesem Hintergrund und mit dem Umstand bzw. im Wissen, dass die Staatsanwaltschaft gegnerische Partei sei (Anklägerin), sei der Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Einwandes, dass es sich nicht um sein Fahrzeug
- 13 - handle, sehr wohl nachvollziehbar und keineswegs eine Schutzbehauptung. An der Hauptverhandlung habe das Gericht nach seiner Ansicht nicht mal ansatzwei- se in Erwägung gezogen, dem Inhalt seiner Aussagen Glauben zu schenken. Es schiene, als würde das Gericht (fast als voreingenommen zu bezeichnen) einsei- tig nur belastende Umstände anerkennen oder würdigen. Art. 6 StPO besage: (Abs. 1) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. (Abs. 2) Sie un- tersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Er - der Beschuldigte - hätte nach Ansicht des Gerichtes eine Beweisergänzung bean- tragen sollen, namentlich ein Gutachten, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handle. Das sei eine krasse Umkehr der Beweislast, die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO würde dadurch zur Makulatur. Den Antrag auf Be- weisergänzung hätte wohl die nicht anwesende Staatsanwaltschaft stellen müs- sen (Urk. 32 S. 2). Er habe auch gegenüber der Polizei nur den Abstand von ca. 10 Metern ge- schätzt ("einen geschätzten Abstand von 10 Metern gehabt zu haben [nicht „ge- halten habe"], wie vom Gericht geschrieben). Er habe jedoch keine Distanz er- wähnt. Diese habe er erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme präzi- siert auf "ca. 100 bis 150 Meter", bei der genannten Schätzung der Fahrge- schwindigkeit von ca. 85 bis 90 km/h. Weshalb durch das Gericht so viel Wert da- rauf gelegt werde, dass es sich „aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt", könne durch ihn nicht nachvollzogen werden. Die bereits an der Hauptverhandlung durch ihn angebrachten erheblichen Zweifel seien auch durch mehrmalige und energische Wiederholungen durch das Gericht, es sei ein silberner KIA … sichtbar, nicht zu beseitigen. Es gäbe mit dem Kontrollschild, das ja nicht grundlos nach Art. 45 VTS gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen ist, eine einfache Identifika- tionsmöglichkeit. Wenn auf der Videoaufzeichnung tatsächlich das Fahrzeug des Beschuldig- ten zu sehen sein soll, wäre es ein leichtes, ein Standbild oder eine Sequenz mit erkennbarem Kontrollschild zu erstellen, vor allem weil in Abschnitt 3.2.3. das Ge-
- 14 - richt bestätige, dass es eine klare Videoaufzeichnung sei und es deshalb entspre- chend keiner Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens bedürfe. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, es möge zwar nach Ansicht des Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, aber es sei nicht auszuschliessen, dass die Besatzung des Patrouillenfahrzeugs ein falsches Fahr- zeug anhalten könne. Ansonsten könnte ja sinngemäss von einer „Unfehlbarkeit" besagter Besatzung ausgegangen werden. Gerade weil zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn - den Beschuldigten - eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, wäre es von Notwendigkeit, eine kontinuierliche Vide- oaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne. In vorliegendem Fall könne dies nicht festgestellt werden, weshalb erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen würden (Urk. 32 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte seine Ausführun- gen dahingehend, dass er bei der Staatsanwaltschaft gefragt habe, ob es ein zweites Video gebe, weil es ihn interessiert habe, wie die Polizei ihn gefunden habe, wenn wirklich er auf dem Video zu sehen sei. Das Video habe etwa einen Kilometer, bevor er von der Polizei gestoppt worden war, geendet und es hätten ja andere Autos dazwischenfahren können (Prot. II S. 12 f.). 6.3. Die Kantonspolizei, Verkehrszug Bülach, erstellte am 24. Januar 2020 ein Video über die Fahrtbewegungen um 21.23 Uhr auf der A..., Fahrbahn Zürich, Autobahn Kilometer 5'000 bei einer vorgegebenen Geschwindigkeitslimite von 100 km/h. Auf der Videoaufzeichnung ist um 21:23:24 Uhr erstmals ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen ersichtlich. Das Patrouillenfahrzeug der Kan- tonspolizei Zürich fährt in diesem Zeitpunkt auf dem Überholstreifen. Ab 21:23:29 Uhr wechselt das erwähnte Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen in einem Zug über die Normalspur auf die Überholspur und setzt auf dieser die Fahrt fort. Kurz darauf wechselt das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich von der Überholspur auf die Normalspur (21:23:38 Uhr). Das erwähnte Fahrzeug fährt dem ihm vorausfah- renden in der Folge mit einem geringen Abstand hinterher und betätigt während-
- 15 - dessen einmal die Lichthupe (21:23:40 Uhr). Anschliessend folgt das Fahrzeug dem blauen Fahrzeug über eine Messstrecke von rund 1'300 Metern (mindestens 50 Sekunden lang) mit einem geringen Abstand, bis das voranfahrende Fahrzeug bei (21:24:39 Uhr) schliesslich auf die Normalspur wechselt. Gleichzeitig endet da die Videoaufzeichnung. 6.4. In Gesamtwürdigung der Beweislage kann vorweg festgehalten werden, dass der Polizeirapport kurz ausgefallen ist (Urk. 1). Nebst den oben erwähnten Informationen findet man im Rapport insbesondere keine genauen Angaben zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten. Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltspunkte zum Verkehrsaufkommen sowie zu den Strassen-, Licht- und Wit- terungsverhältnissen, soweit sich Letztere nicht aufgrund der Jahres- und Tages- zeit erschliessen. Soweit der Beschuldigte Einwände zur Videoaufzeichnung bzw. deren Aus- sagekraft erhebt, so können diese nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Die Aufnahmen zeigen zwar unbestrittenermassen die von der Polizei im Patrouillen- fahrzeug aufgezeichneten Fahrbewegungen auf der A... am Abend des 24. Janu- ar 2020. Man entnimmt ihr denn auch dominant das Fahrverhalten eines Fahr- zeuglenkers, der nach der Autobahneinfahrt von der Beschleunigungsspur auf die Normalspur und in einem Zug auf die Überholspur wechselt. Zweifelsfrei lässt sich aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder das Automodell noch dessen Farbe erkennen. Auch das Kontrollschild lässt sich weder aus den bewegten Bil- dern noch bei Anhaltung des Videos ablesen. Professionell angefertigte Standbil- der sind nicht vorhanden. Die von der Vorinstanz angestellten Mutmassungen (Urk. 30 S. 6: "…, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt.") reichen nicht aus, um das Fahrzeug klar als jenes des Beschuldigten zu identifizieren. Wenn der Beschuldigte weiter einwendet, dass zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, so kann ihm diese Behauptung aufgrund der aktuellen Aktenlage vorerst
- 16 - mal nicht widerlegt werden. Wie erwähnt, ist der Anhalteort nicht bekannt. Wenn der Beschuldigte dann anfügt, dass es angesichts dieser langen Distanz von Notwendigkeit gewesen wäre, eine kontinuierliche Videoaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne (Urk. 32 S. 3), so hat auch dieses Argument seine Berechtigung. Dies gilt umso mehr, als auf dem Video weitere ebenfalls nicht klar identifizierbare Autos zu sehen sind und die Aufzeichnung noch bei voller Fahrt endet. Über die zeitlichen und distanzmässigen Verhältnisse zwischen Beendigung der Aufnahme und Anhaltung des Beschuldigten lassen sich daher nur Mutmassungen anstellen, da weder ein ergänzender Rapport noch Zeugeneinvernahmen der Polizisten des Patrouillenfahrzeugs vorliegen, welche Beweisergänzungen den Inhalt von Rap- port und Video nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten hätte objektiveren können. Allerdings liegen nebst dem Video die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Zur Sachverhaltserstellung ist in erster Linie auf diese abzustellen. In die- sen Befragungen schätzte der Beschuldigte im Vorverfahren seine gefahrene Ge- schwindigkeit selber auf 85-90 km/h (Urk. 3 S. 2 und Urk. 13 S. 3 f.). Den Abstand bezifferte er von sich aus bei der Polizei mit "10 Meter(n)" (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte er zu Protokoll, dass sein Mindestab- stand 10 bis 12 Meter gross gewesen sei (Urk. 13 S. 3 f.). Es sei auch nur eine kurze Distanz gewesen (Urk. 13 S. 4). Diese kurze Distanz präzisierte er vor Vo- rinstanz auf "100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). Der Sachverhalt ist deshalb inso- fern als erstellt zu erachten, als der Beschuldigte an beschriebener Stelle mit 80 km/h (tiefster Wert gemäss Strafbefehl [Urk. 8 S. 3]) eine Strecke von 100 bis 150 Meter mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern zum voranfahrenden Fahrzeug zu- rückgelegt hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver-
- 17 - bindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 8 S. 1), was die Vorinstanz als zutreffend erachtete (Urk. 30 S. 8 ff.).
2. Der Beschuldigte hält dafür, dass er sich mit seinem konzedierten Verhal- ten lediglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schul- dig gemacht habe.
2. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 2.2. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nä- he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 Urteil vom 24. November 2015 E. 1.3). 2.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vor- satz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die we- gen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1
- 18 - m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den all- gemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betref- fende Verkehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Verkehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt werden kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel abgefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrs- regelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359). Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Ab- satz 3 von Art. 90 SVG ist ein Gefährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforder- lich. Erst recht braucht es demgemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tat- frage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. BGer 6B_186/2010 Urteil vom 23. April 2010 E. 3.4).
3. Ungenügender Abstand 3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss oben erstelltem Sachverhalt zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-100 km/h auf der Überhol- spur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 10 bis 12 Meter über eine Strecke von 100 bis 150 Metern gefolgt. 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein aus- reichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Ab- stand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesam-
- 19 - ten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung - welche die Vorinstanz sorgfältig zusammengetragen hat und vorauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 30 S. 9 f.) - hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"- Regel (als Minimum) abgestellt. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Se- kunden herangezogen (vom Bundesgericht bestätigt im kürzlich ergangenen Ur- teil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 [E.2.1.: "Sur une autoroute, la règle du «1/6 compteur », respectivement de l'intervalle de 0,6 seconde, peut être utilisée pour déterminer si l'infraction doit être qualifiée de grave."], mit Verweis u.a. auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2.). Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Se- kunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe und ob- jektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu quali- fizieren sei, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelan- gen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen ungenügenden Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu na- hen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen (vgl. WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des Bun-
- 20 - desgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (vgl. BGer 6B_1139/2019 Urteil vom 3. April 2020).
4. Würdigung 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte abends um 21:23 Uhr auf der Autobahn mit einem Tempo von 80 km/h und folgte so dem vorausfahren- den Fahrzeug - ohne gezwungen zu sein, gibt der Beschuldigte doch keine Grün- de für seine konzedierte Fahrweise an - mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern, und zwar über eine Strecke von 100 bis 150 Metern. Der seitens des Beschuldig- ten eingehaltene Abstand betrug somit bei 10 Metern deutlich weniger als 1/6 Ta- cho (was 13.33 Metern entsprechend müsste), aber auch in der Annahme eines (Mindest-)Abstands von 12 Metern unterschritt er diese Tacho-Regel klar, wes- halb allein gestützt auf diese Regel von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Ein Überblicken der Gesamtsituation und eine ständige Bremsbereitschaft allein reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu vermeiden. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag aufgrund des deutlich zu dichten Aufschliessens durch den Beschuldigten auf das voranfahrende Fahrzeug nahe, selbst wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges unverhofftes Bremsen des vor ihr fah- renden Autos bestand. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem geringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Das Verhalten der
- 21 - Beschuldigten ist entsprechend in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 4.2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Ge- fährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Der Beschul- digte handelte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätzlich. Seine Fahrt über 100 bis 150 Meter bei diesem ungenügenden Abstand zeugt von einem rück- sichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller vo- ranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefähr- dung der Verkehrssicherheit. Damit ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht.
5. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung die objektive Tatschwere ist, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 22 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der inkri- minierte Vorfall auf der Autobahn bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit über eine eher kurze Strecke von 100 bis 150 Meter und mit einem Mindestabstand von 10 bis 12 Meter im Rahmen aller denkbaren Abstandsunterschreitungen eher geringfügig erscheint. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher als leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte hätte dem vorderen Fahrzeug ohne Weiteres mit korrek- tem Abstand folgen können. Er nahm durch rücksichtslose Weise eine Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Insgesamt erweist sich nach der Beur- teilung der Tatkomponente für das leichte Verschulden der Beschuldigten und mit Blick auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 (vgl. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder- dokumente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/strafmassempfehlungen.pdf) eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen- werden (Urk. 30 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielt, als vor Vo- rinstanz angegeben, nämlich ca. Fr. 6'500.–. Je nach Schichtzulage, könne das Einkommen auch höher ausfallen (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 2.4. Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. er sein Geständnis relati- viert, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend ausfallen (vgl. Urk. 30 S. 13). Seine Zugeständnisse vermögen sich andererseits auch nur mini- mal strafmindernd auszuwirken. Straferhöhend hingegen ist seine einschlägige Vorstrafe zu gewichten. So wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Unterschreitens des Mindestab-
- 23 - stands verurteilt (vgl. Urk. 1/5/1; Urk. 1/5/6; Prot. I S. 5), was auch zu einer Admi- nistrativmassnahme führte (Urk. 5/2). Der Umstand, dass er das vorliegende De- likt noch während der ihm mit vorerwähntem Strafbefehl angesetzten Probezeit beging, wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 5 Tage erscheint angemessen. 2.5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tat- und täterangemessen. 2.6. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit sie davon lebt - Vermögen, ferner nach ih- rem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit die Verur- teilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 2.7. Die Vorinstanz hat nach Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgelegt. Sie ging dabei von einem monatlichen Netto-Einkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn, insgesamt somit Fr. 4'875.– pro Monat aus (Urk. 30 S. 15). In dem im Berufungsverfahren eingereichten Datenerfassungsblatt führte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn an und vermerkte bei den Steuern "berücksichtigt" (Urk. 39/1). Gemäss den hier ein- gereichten Steuererklärungen erzielte der Beschuldigte gemäss eigener Deklara- tion im Jahre 2018 ein Netto-Jahressalär von Fr. 85'679.– (Urk. 39/2), im Jahre 2019 ein solches von Fr. 89'481.– (Urk. 39/3). Das Einkommen ist somit wesent- lich
- 24 - höher als das von der Vorinstanz eingerechnete, so im Jahre 2019 mit monatlich Fr. 6'880.– zzgl. 13. Monatslohn, und zwar selbst wenn man als "Netto- Einkommen" das steuerbare Einkommen nach Abzug von Einzahlungen in die 3. Säule oder Versicherungsprämien berücksichtigen würde (was aber mit den hier üblichen Berechnungstabellen zu Doppelabzügen führen würde). Da der Be- schuldigte seit 2018 ähnliche Einkünfte erzielt (Urk. 39/2-3), hätten diese von der Vorinstanz berücksichtigt werden können bzw. müssen. Bei den effektiv höheren Einkommen handelt es sich daher nicht um Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten und ausnahmsweise auch bei der Rechtsmit- telinstanz zu einer strengeren Bestrafung führen könnten (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Vorliegend steht daher einer Erhöhung des Tagessatzes das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 2.8. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu sanktionieren. VI. Vollzug
1. Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug ge- nügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Konkrete Würdigung Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte hat während lau- fender Probezeit einschlägig delinquiert. Die frühere Strafuntersuchung, die Ver- urteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten damit keine genügende War-
- 25 - nungswirkung. Ebenso wenig vermochte ihn der im Jahre 2017 erwirkte Fahraus- weisentzug von 3 Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzu- nehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines beding- ten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Widerruf
1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfol- gen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Be- schuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Prognose verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine bedingt ausgefällte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftat eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. 1.2. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Bewährung zulas- sen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbi- ographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
- 26 - überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).
2. Konkrete Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat am 24. Januar 2020 (Urk. 8) und damit während der 3-jährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 begangen (Urk. 31). Dabei handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe, wobei sogar die damaligen Tatumstände sehr ähnlich waren (vgl. Urk. 18a/8 S. 3; Urk. 2 [beachte, dass die Fahrt damals nicht nur auf einer CD aufgezeichnet, sondern über die aufgezeichnete Fahrt auch ein Messprotokoll der Kantonspolizei erstellt wurde: Urk. 3]). Offenbar scheint diese bedingte Vorstrafe nicht die volle Wirkung entfaltet zu haben. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass die heute unbedingt auszusprechende Strafe im Sinne einer letzten Warnung die- se Konsequenz haben wird. 2.2. Es ist daher auf einen Widerruf der am 10. Oktober 2017 bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe zu verzichten und stattdessen die entsprechende Probe- zeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre zu verlängern. VIII. Kosten-und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 30 S. 18, Dispositivziffer 6) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh-
- 27 - renverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Straf- vollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre ver- längert.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- 28 -
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zuhanden von Geschäfts-Nr. D-8/2017/10030275 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Wolter
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfol- gen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Be- schuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Prognose verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine bedingt ausgefällte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftat eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.
E. 1.2 In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Bewährung zulas- sen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbi- ographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
- 26 - überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).
2. Konkrete Würdigung
E. 2 Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil (sinngemäss) hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1-4 an. Der Beschuldigte beantragt eine andere rechtli- che Qualifikation und eine deutlich mildere Bestrafung. Auch wenn nicht explizit erwähnt, ist damit die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) als mitangefochten anzu- sehen. Es ist daher vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, hinsichtlich der Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 und 437 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh-
- 27 - renverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Straf- vollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre ver- längert.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
E. 2.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen- werden (Urk. 30 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielt, als vor Vo- rinstanz angegeben, nämlich ca. Fr. 6'500.–. Je nach Schichtzulage, könne das Einkommen auch höher ausfallen (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.
E. 2.4 Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. er sein Geständnis relati- viert, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend ausfallen (vgl. Urk. 30 S. 13). Seine Zugeständnisse vermögen sich andererseits auch nur mini- mal strafmindernd auszuwirken. Straferhöhend hingegen ist seine einschlägige Vorstrafe zu gewichten. So wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Unterschreitens des Mindestab-
- 23 - stands verurteilt (vgl. Urk. 1/5/1; Urk. 1/5/6; Prot. I S. 5), was auch zu einer Admi- nistrativmassnahme führte (Urk. 5/2). Der Umstand, dass er das vorliegende De- likt noch während der ihm mit vorerwähntem Strafbefehl angesetzten Probezeit beging, wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 5 Tage erscheint angemessen.
E. 2.5 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tat- und täterangemessen.
E. 2.6 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit sie davon lebt - Vermögen, ferner nach ih- rem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit die Verur- teilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).
E. 2.7 Die Vorinstanz hat nach Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgelegt. Sie ging dabei von einem monatlichen Netto-Einkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn, insgesamt somit Fr. 4'875.– pro Monat aus (Urk. 30 S. 15). In dem im Berufungsverfahren eingereichten Datenerfassungsblatt führte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn an und vermerkte bei den Steuern "berücksichtigt" (Urk. 39/1). Gemäss den hier ein- gereichten Steuererklärungen erzielte der Beschuldigte gemäss eigener Deklara- tion im Jahre 2018 ein Netto-Jahressalär von Fr. 85'679.– (Urk. 39/2), im Jahre 2019 ein solches von Fr. 89'481.– (Urk. 39/3). Das Einkommen ist somit wesent- lich
- 24 - höher als das von der Vorinstanz eingerechnete, so im Jahre 2019 mit monatlich Fr. 6'880.– zzgl. 13. Monatslohn, und zwar selbst wenn man als "Netto- Einkommen" das steuerbare Einkommen nach Abzug von Einzahlungen in die 3. Säule oder Versicherungsprämien berücksichtigen würde (was aber mit den hier üblichen Berechnungstabellen zu Doppelabzügen führen würde). Da der Be- schuldigte seit 2018 ähnliche Einkünfte erzielt (Urk. 39/2-3), hätten diese von der Vorinstanz berücksichtigt werden können bzw. müssen. Bei den effektiv höheren Einkommen handelt es sich daher nicht um Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten und ausnahmsweise auch bei der Rechtsmit- telinstanz zu einer strengeren Bestrafung führen könnten (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Vorliegend steht daher einer Erhöhung des Tagessatzes das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
E. 2.8 Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu sanktionieren. VI. Vollzug
1. Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug ge- nügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Konkrete Würdigung Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte hat während lau- fender Probezeit einschlägig delinquiert. Die frühere Strafuntersuchung, die Ver- urteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten damit keine genügende War-
- 25 - nungswirkung. Ebenso wenig vermochte ihn der im Jahre 2017 erwirkte Fahraus- weisentzug von 3 Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzu- nehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines beding- ten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Widerruf
1. Allgemeines
E. 3 Beweisgrundsätze
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird gemäss oben erstelltem Sachverhalt zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-100 km/h auf der Überhol- spur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 10 bis 12 Meter über eine Strecke von 100 bis 150 Metern gefolgt.
E. 3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein aus- reichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Ab- stand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesam-
- 19 - ten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung - welche die Vorinstanz sorgfältig zusammengetragen hat und vorauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 30 S. 9 f.) - hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"- Regel (als Minimum) abgestellt. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Se- kunden herangezogen (vom Bundesgericht bestätigt im kürzlich ergangenen Ur- teil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 [E.2.1.: "Sur une autoroute, la règle du «1/6 compteur », respectivement de l'intervalle de 0,6 seconde, peut être utilisée pour déterminer si l'infraction doit être qualifiée de grave."], mit Verweis u.a. auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2.). Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Se- kunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe und ob- jektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu quali- fizieren sei, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelan- gen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen ungenügenden Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu na- hen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen (vgl. WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des Bun-
- 20 - desgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (vgl. BGer 6B_1139/2019 Urteil vom 3. April 2020).
4. Würdigung
E. 3.3 Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen As- pekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O, Art. 10 N 13).
E. 3.4 Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) an- hand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch
- 10 - auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O,, Art. 162 N 14 f.).
E. 4 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage (bzw. Strafbefehl) stehen vor- liegend der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 (Urk. 1), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.) sowie eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Bülach, mit Auf- nahmen vom 24. Januar 2020 von Fahrtbewegungen auf einem Streckenab- schnitt der A..., Höhe F._____ (Urk. 4), vor.
E. 4.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte abends um 21:23 Uhr auf der Autobahn mit einem Tempo von 80 km/h und folgte so dem vorausfahren- den Fahrzeug - ohne gezwungen zu sein, gibt der Beschuldigte doch keine Grün- de für seine konzedierte Fahrweise an - mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern, und zwar über eine Strecke von 100 bis 150 Metern. Der seitens des Beschuldig- ten eingehaltene Abstand betrug somit bei 10 Metern deutlich weniger als 1/6 Ta- cho (was 13.33 Metern entsprechend müsste), aber auch in der Annahme eines (Mindest-)Abstands von 12 Metern unterschritt er diese Tacho-Regel klar, wes- halb allein gestützt auf diese Regel von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Ein Überblicken der Gesamtsituation und eine ständige Bremsbereitschaft allein reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu vermeiden. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag aufgrund des deutlich zu dichten Aufschliessens durch den Beschuldigten auf das voranfahrende Fahrzeug nahe, selbst wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges unverhofftes Bremsen des vor ihr fah- renden Autos bestand. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem geringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Das Verhalten der
- 21 - Beschuldigten ist entsprechend in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.
E. 4.2 Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Ge- fährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Der Beschul- digte handelte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätzlich. Seine Fahrt über 100 bis 150 Meter bei diesem ungenügenden Abstand zeugt von einem rück- sichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller vo- ranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefähr- dung der Verkehrssicherheit. Damit ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 4.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht.
5. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung die objektive Tatschwere ist, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 22 -
2. Konkrete Strafzumessung
E. 5 Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise da- ran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, zumal er eine einschlägige Vorstrafe aufweist (Urk. 5/1) und ihm deswegen auch ein neuerlicher Ausweisentzug droht (vgl. Urk. 5/3). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die nachfolgende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- 28 -
E. 6.1 Im Polizeirapport vom 11. Februar 2020 finden sich zunächst Angaben zum Delikt (inkl. Tatort sowie Strasse [A...], Autobahn Fahrbahn [Zürich]), Autobahn Kilometer [5000] und Geschwindigkeitslimite [100]) und jene zur Person des Be- schuldigten und zu dem von ihm gefahrenen Personenwagen (Marke, Typ [KIA SK, … 2.0D AT], Farbe [grau], Kennzeichen [CH ZH …]). Unter dem Titel Sach- verhalt wird sodann was folgt angeführt: "Anlässlich der Patrouillentätigkeit durch Fw mbA B._____ und Gfr C._____ kann an vorerwähnter Örtlichkeit A._____ mit dem Fahrzeug ZH … beobachtet werden. Dieser fährt über eine Strecke von min- destens 1300 Meter mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem ungenügendem Abstand von höchstens 12 Metern dem voranfahrendem Fahr-
- 11 - zeug auf. In der Folge wird der Beschuldigte angehalten, kontrolliert und zum Sachverhalt befragt." (Urk. 1 S. 1). 6.2.1. Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2020 um 21:33 Uhr im Rahmen ei- ner polizeilichen Kurzeinvernahme zum Sachverhalt befragt. Konkret wurde er nach der Rechtsbelehrung mit dem folgenden Vorwurf konfrontiert: "Es wird Ihnen vorgeworfen, am 24.01.2020 um 21:23 in F._____ den/das Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH … auf der A... in Richtung Zürich gelenkt zu haben und dabei den Mindestabstand zum voran fahrenden Fahrzeug massiv unterschritten zu haben, und das über eine Distanz von etwa 1000 Meter. Durch Ihre Fahrweise haben Sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aner- kennen Sie diesen Sachverhalt?" Der Beschuldigte antwortete mit "Ja". Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei etwa 85-90 km/h gefahren. Auf die Frage, "… was schätzen Sie, wie gross war Ihr Abstand?", erwiderte er: "10 Meter". Als ihm be- kannte Abstandsregel nannte er auf entsprechende Frage: "Halber Tacho" (Urk. 3 S. 2). 6.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Gründen für die gegen den Strafbe- fehl vom 24. April 2020 erhobene Einsprache, es gehe ihm darum, dass es nach seiner Erinnerung nicht so ein geringer Abstand gewesen sei. Er glaube, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass sein Mindestabstand 10 bis 12 Meter gross ge- wesen sei. Im Strafbefehl sei dann maximal 12 Meter gestanden. Dass er 85 bis 90 km/h gefahren sei, sei möglich (Urk. 13 S. 3 f.). Dem Beschuldigten wurde ge- gen Schluss der Einvernahme bekannt gegeben, dass er gemäss polizeilicher Feststellung über eine Stecke von mindestens 1300 Metern mit einer Nettoge- schwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem Abstand von höchstens 12 Metern gefahren sei. Wenn man vom günstigsten Sachverhalt ausgehe, auch mit seiner heutigen Präzisierung, hätte er damit zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ei- nen Abstand von 12 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gewahrt. Damit habe der Abstand weniger als ein Sechstel seiner Fahrgeschwindigkeit betragen (Urk. 13 S. 4). Erst auf eigenes Nachfragen wurde dem Beschuldigten dieses Vi- deo gezeigt. Die Frage nach der Visionierung, ob er Beweisergänzungen bean-
- 12 - trage, verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 5). Nach dem Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft fragte er die Staatsanwaltschaft, ob es ein zweites Video ge- be, "es hätte mich noch interessiert zu sehen, wie die Polizei gefahren ist.", was verneint wurde. Die nochmalige Frage nach Beweisergänzungen verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 6). 6.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Strafbefehl und seiner früheren Aussagen bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er sei grund- sätzlich geständig, aber der Mindestabstand habe 10 bis 12 Meter betragen. Er sei damals von D._____ nach E._____ gefahren, auf dem Arbeitsweg in die Nachtschicht. Auf Vorhalt des Videos der Polizei durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sehe nur ein silbriges Auto. Die Frage, ob dies sein Auto sei, verneinte er, "… also es sieht ähnlich aus". Er sehe aber nicht, ob es seines sei, …"ich habe die Ausfahrt Opfikon genommen, dann hat mich die Polizei angehal- ten" (Prot. I S. 9). Er bestreite, dass "das silbrige Fahrzeug" sein Fahrzeug sei. Auf nochmaligen Vorhalt der Videoaufzeichnung und der Feststellung des vo- rinstanzlichen Richters, wonach er unmittelbar nach dem Auffahren auf die A... auf die Überholspur gewechselt und die Lichthupe betätigt habe, bestritt er, die Lichthube aktiviert zu haben. Im Übrigen hielt er an der Kernaussage fest: "Ir- gendwo hatte ich sicher nur 10 bis 12 Meter Abstand, aber als Minimum und nicht als Maximum, und die Strecke betrug lediglich 100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). 6.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahren machte der Beschuldigte geltend (vor- erst sein Standpunkt in der schriftlichen, kurz begründeten Berufungserklärung vom 29. September 2020), er bestreite nicht, am 24. Januar 2020 mit dem Fahr- zeug mit dem Kontrollschild ZH … auf dem Überholstreifen der Autobahn A... in … F._____ mit einer Netto-Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h gefahren zu sein. Die Videoaufzeichnung sei ihm erst auf sein ausdrückliches Nachfragen von der Staatsanwaltschaft - notabene zu Ende der Einvernahme - vorgespielt worden. Vor diesem Hintergrund und mit dem Umstand bzw. im Wissen, dass die Staatsanwaltschaft gegnerische Partei sei (Anklägerin), sei der Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Einwandes, dass es sich nicht um sein Fahrzeug
- 13 - handle, sehr wohl nachvollziehbar und keineswegs eine Schutzbehauptung. An der Hauptverhandlung habe das Gericht nach seiner Ansicht nicht mal ansatzwei- se in Erwägung gezogen, dem Inhalt seiner Aussagen Glauben zu schenken. Es schiene, als würde das Gericht (fast als voreingenommen zu bezeichnen) einsei- tig nur belastende Umstände anerkennen oder würdigen. Art. 6 StPO besage: (Abs. 1) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. (Abs. 2) Sie un- tersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Er - der Beschuldigte - hätte nach Ansicht des Gerichtes eine Beweisergänzung bean- tragen sollen, namentlich ein Gutachten, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handle. Das sei eine krasse Umkehr der Beweislast, die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO würde dadurch zur Makulatur. Den Antrag auf Be- weisergänzung hätte wohl die nicht anwesende Staatsanwaltschaft stellen müs- sen (Urk. 32 S. 2). Er habe auch gegenüber der Polizei nur den Abstand von ca. 10 Metern ge- schätzt ("einen geschätzten Abstand von 10 Metern gehabt zu haben [nicht „ge- halten habe"], wie vom Gericht geschrieben). Er habe jedoch keine Distanz er- wähnt. Diese habe er erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme präzi- siert auf "ca. 100 bis 150 Meter", bei der genannten Schätzung der Fahrge- schwindigkeit von ca. 85 bis 90 km/h. Weshalb durch das Gericht so viel Wert da- rauf gelegt werde, dass es sich „aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt", könne durch ihn nicht nachvollzogen werden. Die bereits an der Hauptverhandlung durch ihn angebrachten erheblichen Zweifel seien auch durch mehrmalige und energische Wiederholungen durch das Gericht, es sei ein silberner KIA … sichtbar, nicht zu beseitigen. Es gäbe mit dem Kontrollschild, das ja nicht grundlos nach Art. 45 VTS gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen ist, eine einfache Identifika- tionsmöglichkeit. Wenn auf der Videoaufzeichnung tatsächlich das Fahrzeug des Beschuldig- ten zu sehen sein soll, wäre es ein leichtes, ein Standbild oder eine Sequenz mit erkennbarem Kontrollschild zu erstellen, vor allem weil in Abschnitt 3.2.3. das Ge-
- 14 - richt bestätige, dass es eine klare Videoaufzeichnung sei und es deshalb entspre- chend keiner Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens bedürfe. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, es möge zwar nach Ansicht des Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, aber es sei nicht auszuschliessen, dass die Besatzung des Patrouillenfahrzeugs ein falsches Fahr- zeug anhalten könne. Ansonsten könnte ja sinngemäss von einer „Unfehlbarkeit" besagter Besatzung ausgegangen werden. Gerade weil zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn - den Beschuldigten - eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, wäre es von Notwendigkeit, eine kontinuierliche Vide- oaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne. In vorliegendem Fall könne dies nicht festgestellt werden, weshalb erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen würden (Urk. 32 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte seine Ausführun- gen dahingehend, dass er bei der Staatsanwaltschaft gefragt habe, ob es ein zweites Video gebe, weil es ihn interessiert habe, wie die Polizei ihn gefunden habe, wenn wirklich er auf dem Video zu sehen sei. Das Video habe etwa einen Kilometer, bevor er von der Polizei gestoppt worden war, geendet und es hätten ja andere Autos dazwischenfahren können (Prot. II S. 12 f.).
E. 6.3 Die Kantonspolizei, Verkehrszug Bülach, erstellte am 24. Januar 2020 ein Video über die Fahrtbewegungen um 21.23 Uhr auf der A..., Fahrbahn Zürich, Autobahn Kilometer 5'000 bei einer vorgegebenen Geschwindigkeitslimite von 100 km/h. Auf der Videoaufzeichnung ist um 21:23:24 Uhr erstmals ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen ersichtlich. Das Patrouillenfahrzeug der Kan- tonspolizei Zürich fährt in diesem Zeitpunkt auf dem Überholstreifen. Ab 21:23:29 Uhr wechselt das erwähnte Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen in einem Zug über die Normalspur auf die Überholspur und setzt auf dieser die Fahrt fort. Kurz darauf wechselt das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich von der Überholspur auf die Normalspur (21:23:38 Uhr). Das erwähnte Fahrzeug fährt dem ihm vorausfah- renden in der Folge mit einem geringen Abstand hinterher und betätigt während-
- 15 - dessen einmal die Lichthupe (21:23:40 Uhr). Anschliessend folgt das Fahrzeug dem blauen Fahrzeug über eine Messstrecke von rund 1'300 Metern (mindestens 50 Sekunden lang) mit einem geringen Abstand, bis das voranfahrende Fahrzeug bei (21:24:39 Uhr) schliesslich auf die Normalspur wechselt. Gleichzeitig endet da die Videoaufzeichnung.
E. 6.4 In Gesamtwürdigung der Beweislage kann vorweg festgehalten werden, dass der Polizeirapport kurz ausgefallen ist (Urk. 1). Nebst den oben erwähnten Informationen findet man im Rapport insbesondere keine genauen Angaben zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten. Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltspunkte zum Verkehrsaufkommen sowie zu den Strassen-, Licht- und Wit- terungsverhältnissen, soweit sich Letztere nicht aufgrund der Jahres- und Tages- zeit erschliessen. Soweit der Beschuldigte Einwände zur Videoaufzeichnung bzw. deren Aus- sagekraft erhebt, so können diese nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Die Aufnahmen zeigen zwar unbestrittenermassen die von der Polizei im Patrouillen- fahrzeug aufgezeichneten Fahrbewegungen auf der A... am Abend des 24. Janu- ar 2020. Man entnimmt ihr denn auch dominant das Fahrverhalten eines Fahr- zeuglenkers, der nach der Autobahneinfahrt von der Beschleunigungsspur auf die Normalspur und in einem Zug auf die Überholspur wechselt. Zweifelsfrei lässt sich aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder das Automodell noch dessen Farbe erkennen. Auch das Kontrollschild lässt sich weder aus den bewegten Bil- dern noch bei Anhaltung des Videos ablesen. Professionell angefertigte Standbil- der sind nicht vorhanden. Die von der Vorinstanz angestellten Mutmassungen (Urk. 30 S. 6: "…, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt.") reichen nicht aus, um das Fahrzeug klar als jenes des Beschuldigten zu identifizieren. Wenn der Beschuldigte weiter einwendet, dass zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, so kann ihm diese Behauptung aufgrund der aktuellen Aktenlage vorerst
- 16 - mal nicht widerlegt werden. Wie erwähnt, ist der Anhalteort nicht bekannt. Wenn der Beschuldigte dann anfügt, dass es angesichts dieser langen Distanz von Notwendigkeit gewesen wäre, eine kontinuierliche Videoaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne (Urk. 32 S. 3), so hat auch dieses Argument seine Berechtigung. Dies gilt umso mehr, als auf dem Video weitere ebenfalls nicht klar identifizierbare Autos zu sehen sind und die Aufzeichnung noch bei voller Fahrt endet. Über die zeitlichen und distanzmässigen Verhältnisse zwischen Beendigung der Aufnahme und Anhaltung des Beschuldigten lassen sich daher nur Mutmassungen anstellen, da weder ein ergänzender Rapport noch Zeugeneinvernahmen der Polizisten des Patrouillenfahrzeugs vorliegen, welche Beweisergänzungen den Inhalt von Rap- port und Video nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten hätte objektiveren können. Allerdings liegen nebst dem Video die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Zur Sachverhaltserstellung ist in erster Linie auf diese abzustellen. In die- sen Befragungen schätzte der Beschuldigte im Vorverfahren seine gefahrene Ge- schwindigkeit selber auf 85-90 km/h (Urk. 3 S. 2 und Urk. 13 S. 3 f.). Den Abstand bezifferte er von sich aus bei der Polizei mit "10 Meter(n)" (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte er zu Protokoll, dass sein Mindestab- stand 10 bis 12 Meter gross gewesen sei (Urk. 13 S. 3 f.). Es sei auch nur eine kurze Distanz gewesen (Urk. 13 S. 4). Diese kurze Distanz präzisierte er vor Vo- rinstanz auf "100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). Der Sachverhalt ist deshalb inso- fern als erstellt zu erachten, als der Beschuldigte an beschriebener Stelle mit 80 km/h (tiefster Wert gemäss Strafbefehl [Urk. 8 S. 3]) eine Strecke von 100 bis 150 Meter mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern zum voranfahrenden Fahrzeug zu- rückgelegt hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver-
- 17 - bindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 8 S. 1), was die Vorinstanz als zutreffend erachtete (Urk. 30 S. 8 ff.).
2. Der Beschuldigte hält dafür, dass er sich mit seinem konzedierten Verhal- ten lediglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schul- dig gemacht habe.
2. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zuhanden von Geschäfts-Nr. D-8/2017/10030275 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Wolter
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–).
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– (entsprechend Fr. 3'000.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 3 Jah- ren wird um 1.5 Jahre verlängert.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.00 Auslagen Vorverfahren (Auslagen Polizei) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 32, Prot. II S. 6, sinngemäss)
- Der Beschuldigte sei lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.
- Von einer Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Ok- tober 2017 (Geschäfts-Nr. D-8/2017/10030275) sei abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 35, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Urteil vom 2. Juli 2020 (Urk. 30). 1.2. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. Er wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. In Bezug auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– wurde die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. Schliesslich re- gelte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 18 f.). 1.3. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 2. Juli 2020 meldete der Be- schuldigte mit Schreiben vom 10. Juli 2020, gleichentags der Post übergeben, rechtzeitig Berufung an (Urk. 23). 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und vom Beschuldigten am 11. September 2020 in Empfang genommen (Urk. 29). Die vorinstanzlichen Akten gingen am 18. September 2020 am Obergericht ein (Urk. 30). Am 24. Sep- tember 2020 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug einge- holt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 29. September 2020 (Poststempel; hier einge- gangen am 30. September 2020) reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Beru- fungserklärung ein (Urk. 32). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt (Urk. 33). Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichne- - 5 - te Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 34). Mit Ein- gabe vom 12. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge im Beru- fungsverfahren (Urk. 35). Am 22. November 2020 reichte der Beschuldige das Datenerfassungsblatt und seine Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 ein (Urk. 39/1-3). 1.6. Am 18. November 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. März 2021 vorgeladen (Urk. 38). Diese wurde jedoch wegen Krankheit des Be- schuldigten abgenommen (Urk. 45) und neu auf den 29. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 46). Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt wer- den. Zur Verhandlung erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. II S. 5). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
- Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil (sinngemäss) hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1-4 an. Der Beschuldigte beantragt eine andere rechtli- che Qualifikation und eine deutlich mildere Bestrafung. Auch wenn nicht explizit erwähnt, ist damit die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) als mitangefochten anzu- sehen. Es ist daher vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, hinsichtlich der Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 und 437 StPO).
- Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. - 6 - III. Sachverhalt
- Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. Januar 2020 um circa 21.23 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH … mit einer Netto- Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf der Überholspur der A..., Höhe F._____ [Ortschaft], gelenkt zu haben. Dabei habe er bewusst über eine Strecke von mindestens einem Kilometer einen Abstand von maximal 12 Metern zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gewahrt (Urk. 8 S. 3). Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Insassen des vorausfahren- den Fahrzeugs, in Kauf genommen. Im Falle eines Notbremsmanövers wäre es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug zeitgerecht zu verlangsamen oder anzuhalten, ohne eine Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug zu verursachen. Im Falle einer solchen Kollision hätte die Gefahr be- standen, dass er oder das vorausfahrende Fahrzeug infolge der Kollision ins Schleudern geraten wäre und solchermassen mit weiteren, sich auf dem Überhol- streifen oder auf der Normalfahrspur befindlichen Fahrzeugen hätte kollidieren können. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit drohe im Falle von Kollisionen stets die ernstliche Gefahr von Verletzungen für die beteiligten Fahrzeuglenker (Urk. 8 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 5 ff.). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Polizeivideo (Urk. 4) und die selber an- gestellten Schätzungen und Interpretationen. Den vom Beschuldigten erst an der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwand, dass es sich bei dem auf der Video- aufzeichnung ersichtlichen, silberfarbenen Fahrzeug nicht um sein Fahrzeug handle, qualifizierte sie als reine Schutzbehauptung (Urk. 30 S. 6). Zunächst sei anzumerken, dass dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Videoaufzeichnung ebenfalls vorgespielt worden sei und er bei dieser Gelegenheit nicht vorgebracht habe, dass es sich beim betreffenden Fahr- zeug nicht um sein Fahrzeug, einen silbrigen KIA …, handle. Auch habe er keine - 7 - Beweisergänzungen, namentlich auch nicht ein Gutachten darüber, dass es sich dabei nicht um sein Fahrzeug handle, beantragt. Unter diesen Umständen beste- he kein Zweifel daran, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug um das Fahr- zeug des Beschuldigten handle, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtli- chen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handle. Es lasse sich sodann bereits mit der Sichtung der Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten erstellen, dass er während der gesamten aufgezeichneten Fahrt zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug konstant einen Abstand von höchstens einem Zwischenraum, mithin 12 Meter, und nicht wie von ihm angegeben von mindestens 10 bis 12 Meter aufge- wiesen habe. Einer Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens be- dürfe es aufgrund der klaren Videoaufzeichnung nicht. Aufgrund der aufgezeich- neten Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Kantonspolizei Zürich, welches dem Beschuldigten während der ganzen Messstrecke mit in etwa gleichbleibendem Abstand gefolgt sei, könne im Weiteren auch die in der Anklage angegebene Ge- schwindigkeit des Beschuldigten von 80 km/h bis 100 km/h als erstellt erachtet werden (Urk. 30 S. 5).
- Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug und der erwähnten Geschwindigkeit auf der A..., Höhe F._____, am 24. Januar 2020 um ca. 21.23 Uhr zurückgelegt zu haben (Prot. I S. 9; Urk. 32 S. 1; Prot. II S. 10). Er macht jedoch geltend, der Abstand habe mindestens und nicht höchstens 10 bis 12 Meter betragen. Die so gefahrene Strecke sei überdies kürzer gewesen, näm- lich lediglich 100 bis 150 Meter (Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 11). 2.2. Beweismässig bestreitet er überdies weiterhin, dass auf dem von der Polizei erstellten Video sein Fahrzeug zu sehen sei. Dieses sehe seinem Fahrzeug, bei dem es sich gemäss eigenen Angaben um einen silberfarbenen KIA … handle, nur ähnlich (Prot. I S. 9 f., Prot. II S. 12). - 8 -
- Beweisgrundsätze 3.1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschul- digten konkret vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet in- dessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhand- lung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tat- sache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 m.w.H.; HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.). 3.2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachwei- sen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter ei- nen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld - 9 - nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungs- regel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 Urteile vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; WOHLERS in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13). 3.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen As- pekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O, Art. 10 N 13). 3.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) an- hand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch - 10 - auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O,, Art. 162 N 14 f.).
- Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage (bzw. Strafbefehl) stehen vor- liegend der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 (Urk. 1), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.) sowie eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Bülach, mit Auf- nahmen vom 24. Januar 2020 von Fahrtbewegungen auf einem Streckenab- schnitt der A..., Höhe F._____ (Urk. 4), vor.
- Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise da- ran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, zumal er eine einschlägige Vorstrafe aufweist (Urk. 5/1) und ihm deswegen auch ein neuerlicher Ausweisentzug droht (vgl. Urk. 5/3). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die nachfolgende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
- Würdigung 6.1. Im Polizeirapport vom 11. Februar 2020 finden sich zunächst Angaben zum Delikt (inkl. Tatort sowie Strasse [A...], Autobahn Fahrbahn [Zürich]), Autobahn Kilometer [5000] und Geschwindigkeitslimite [100]) und jene zur Person des Be- schuldigten und zu dem von ihm gefahrenen Personenwagen (Marke, Typ [KIA SK, … 2.0D AT], Farbe [grau], Kennzeichen [CH ZH …]). Unter dem Titel Sach- verhalt wird sodann was folgt angeführt: "Anlässlich der Patrouillentätigkeit durch Fw mbA B._____ und Gfr C._____ kann an vorerwähnter Örtlichkeit A._____ mit dem Fahrzeug ZH … beobachtet werden. Dieser fährt über eine Strecke von min- destens 1300 Meter mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem ungenügendem Abstand von höchstens 12 Metern dem voranfahrendem Fahr- - 11 - zeug auf. In der Folge wird der Beschuldigte angehalten, kontrolliert und zum Sachverhalt befragt." (Urk. 1 S. 1). 6.2.1. Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2020 um 21:33 Uhr im Rahmen ei- ner polizeilichen Kurzeinvernahme zum Sachverhalt befragt. Konkret wurde er nach der Rechtsbelehrung mit dem folgenden Vorwurf konfrontiert: "Es wird Ihnen vorgeworfen, am 24.01.2020 um 21:23 in F._____ den/das Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH … auf der A... in Richtung Zürich gelenkt zu haben und dabei den Mindestabstand zum voran fahrenden Fahrzeug massiv unterschritten zu haben, und das über eine Distanz von etwa 1000 Meter. Durch Ihre Fahrweise haben Sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aner- kennen Sie diesen Sachverhalt?" Der Beschuldigte antwortete mit "Ja". Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei etwa 85-90 km/h gefahren. Auf die Frage, "… was schätzen Sie, wie gross war Ihr Abstand?", erwiderte er: "10 Meter". Als ihm be- kannte Abstandsregel nannte er auf entsprechende Frage: "Halber Tacho" (Urk. 3 S. 2). 6.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Gründen für die gegen den Strafbe- fehl vom 24. April 2020 erhobene Einsprache, es gehe ihm darum, dass es nach seiner Erinnerung nicht so ein geringer Abstand gewesen sei. Er glaube, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass sein Mindestabstand 10 bis 12 Meter gross ge- wesen sei. Im Strafbefehl sei dann maximal 12 Meter gestanden. Dass er 85 bis 90 km/h gefahren sei, sei möglich (Urk. 13 S. 3 f.). Dem Beschuldigten wurde ge- gen Schluss der Einvernahme bekannt gegeben, dass er gemäss polizeilicher Feststellung über eine Stecke von mindestens 1300 Metern mit einer Nettoge- schwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem Abstand von höchstens 12 Metern gefahren sei. Wenn man vom günstigsten Sachverhalt ausgehe, auch mit seiner heutigen Präzisierung, hätte er damit zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ei- nen Abstand von 12 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gewahrt. Damit habe der Abstand weniger als ein Sechstel seiner Fahrgeschwindigkeit betragen (Urk. 13 S. 4). Erst auf eigenes Nachfragen wurde dem Beschuldigten dieses Vi- deo gezeigt. Die Frage nach der Visionierung, ob er Beweisergänzungen bean- - 12 - trage, verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 5). Nach dem Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft fragte er die Staatsanwaltschaft, ob es ein zweites Video ge- be, "es hätte mich noch interessiert zu sehen, wie die Polizei gefahren ist.", was verneint wurde. Die nochmalige Frage nach Beweisergänzungen verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 6). 6.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Strafbefehl und seiner früheren Aussagen bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er sei grund- sätzlich geständig, aber der Mindestabstand habe 10 bis 12 Meter betragen. Er sei damals von D._____ nach E._____ gefahren, auf dem Arbeitsweg in die Nachtschicht. Auf Vorhalt des Videos der Polizei durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sehe nur ein silbriges Auto. Die Frage, ob dies sein Auto sei, verneinte er, "… also es sieht ähnlich aus". Er sehe aber nicht, ob es seines sei, …"ich habe die Ausfahrt Opfikon genommen, dann hat mich die Polizei angehal- ten" (Prot. I S. 9). Er bestreite, dass "das silbrige Fahrzeug" sein Fahrzeug sei. Auf nochmaligen Vorhalt der Videoaufzeichnung und der Feststellung des vo- rinstanzlichen Richters, wonach er unmittelbar nach dem Auffahren auf die A... auf die Überholspur gewechselt und die Lichthupe betätigt habe, bestritt er, die Lichthube aktiviert zu haben. Im Übrigen hielt er an der Kernaussage fest: "Ir- gendwo hatte ich sicher nur 10 bis 12 Meter Abstand, aber als Minimum und nicht als Maximum, und die Strecke betrug lediglich 100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). 6.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahren machte der Beschuldigte geltend (vor- erst sein Standpunkt in der schriftlichen, kurz begründeten Berufungserklärung vom 29. September 2020), er bestreite nicht, am 24. Januar 2020 mit dem Fahr- zeug mit dem Kontrollschild ZH … auf dem Überholstreifen der Autobahn A... in … F._____ mit einer Netto-Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h gefahren zu sein. Die Videoaufzeichnung sei ihm erst auf sein ausdrückliches Nachfragen von der Staatsanwaltschaft - notabene zu Ende der Einvernahme - vorgespielt worden. Vor diesem Hintergrund und mit dem Umstand bzw. im Wissen, dass die Staatsanwaltschaft gegnerische Partei sei (Anklägerin), sei der Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Einwandes, dass es sich nicht um sein Fahrzeug - 13 - handle, sehr wohl nachvollziehbar und keineswegs eine Schutzbehauptung. An der Hauptverhandlung habe das Gericht nach seiner Ansicht nicht mal ansatzwei- se in Erwägung gezogen, dem Inhalt seiner Aussagen Glauben zu schenken. Es schiene, als würde das Gericht (fast als voreingenommen zu bezeichnen) einsei- tig nur belastende Umstände anerkennen oder würdigen. Art. 6 StPO besage: (Abs. 1) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. (Abs. 2) Sie un- tersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Er - der Beschuldigte - hätte nach Ansicht des Gerichtes eine Beweisergänzung bean- tragen sollen, namentlich ein Gutachten, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handle. Das sei eine krasse Umkehr der Beweislast, die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO würde dadurch zur Makulatur. Den Antrag auf Be- weisergänzung hätte wohl die nicht anwesende Staatsanwaltschaft stellen müs- sen (Urk. 32 S. 2). Er habe auch gegenüber der Polizei nur den Abstand von ca. 10 Metern ge- schätzt ("einen geschätzten Abstand von 10 Metern gehabt zu haben [nicht „ge- halten habe"], wie vom Gericht geschrieben). Er habe jedoch keine Distanz er- wähnt. Diese habe er erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme präzi- siert auf "ca. 100 bis 150 Meter", bei der genannten Schätzung der Fahrge- schwindigkeit von ca. 85 bis 90 km/h. Weshalb durch das Gericht so viel Wert da- rauf gelegt werde, dass es sich „aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt", könne durch ihn nicht nachvollzogen werden. Die bereits an der Hauptverhandlung durch ihn angebrachten erheblichen Zweifel seien auch durch mehrmalige und energische Wiederholungen durch das Gericht, es sei ein silberner KIA … sichtbar, nicht zu beseitigen. Es gäbe mit dem Kontrollschild, das ja nicht grundlos nach Art. 45 VTS gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen ist, eine einfache Identifika- tionsmöglichkeit. Wenn auf der Videoaufzeichnung tatsächlich das Fahrzeug des Beschuldig- ten zu sehen sein soll, wäre es ein leichtes, ein Standbild oder eine Sequenz mit erkennbarem Kontrollschild zu erstellen, vor allem weil in Abschnitt 3.2.3. das Ge- - 14 - richt bestätige, dass es eine klare Videoaufzeichnung sei und es deshalb entspre- chend keiner Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens bedürfe. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, es möge zwar nach Ansicht des Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, aber es sei nicht auszuschliessen, dass die Besatzung des Patrouillenfahrzeugs ein falsches Fahr- zeug anhalten könne. Ansonsten könnte ja sinngemäss von einer „Unfehlbarkeit" besagter Besatzung ausgegangen werden. Gerade weil zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn - den Beschuldigten - eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, wäre es von Notwendigkeit, eine kontinuierliche Vide- oaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne. In vorliegendem Fall könne dies nicht festgestellt werden, weshalb erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen würden (Urk. 32 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte seine Ausführun- gen dahingehend, dass er bei der Staatsanwaltschaft gefragt habe, ob es ein zweites Video gebe, weil es ihn interessiert habe, wie die Polizei ihn gefunden habe, wenn wirklich er auf dem Video zu sehen sei. Das Video habe etwa einen Kilometer, bevor er von der Polizei gestoppt worden war, geendet und es hätten ja andere Autos dazwischenfahren können (Prot. II S. 12 f.). 6.3. Die Kantonspolizei, Verkehrszug Bülach, erstellte am 24. Januar 2020 ein Video über die Fahrtbewegungen um 21.23 Uhr auf der A..., Fahrbahn Zürich, Autobahn Kilometer 5'000 bei einer vorgegebenen Geschwindigkeitslimite von 100 km/h. Auf der Videoaufzeichnung ist um 21:23:24 Uhr erstmals ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen ersichtlich. Das Patrouillenfahrzeug der Kan- tonspolizei Zürich fährt in diesem Zeitpunkt auf dem Überholstreifen. Ab 21:23:29 Uhr wechselt das erwähnte Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen in einem Zug über die Normalspur auf die Überholspur und setzt auf dieser die Fahrt fort. Kurz darauf wechselt das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich von der Überholspur auf die Normalspur (21:23:38 Uhr). Das erwähnte Fahrzeug fährt dem ihm vorausfah- renden in der Folge mit einem geringen Abstand hinterher und betätigt während- - 15 - dessen einmal die Lichthupe (21:23:40 Uhr). Anschliessend folgt das Fahrzeug dem blauen Fahrzeug über eine Messstrecke von rund 1'300 Metern (mindestens 50 Sekunden lang) mit einem geringen Abstand, bis das voranfahrende Fahrzeug bei (21:24:39 Uhr) schliesslich auf die Normalspur wechselt. Gleichzeitig endet da die Videoaufzeichnung. 6.4. In Gesamtwürdigung der Beweislage kann vorweg festgehalten werden, dass der Polizeirapport kurz ausgefallen ist (Urk. 1). Nebst den oben erwähnten Informationen findet man im Rapport insbesondere keine genauen Angaben zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten. Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltspunkte zum Verkehrsaufkommen sowie zu den Strassen-, Licht- und Wit- terungsverhältnissen, soweit sich Letztere nicht aufgrund der Jahres- und Tages- zeit erschliessen. Soweit der Beschuldigte Einwände zur Videoaufzeichnung bzw. deren Aus- sagekraft erhebt, so können diese nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Die Aufnahmen zeigen zwar unbestrittenermassen die von der Polizei im Patrouillen- fahrzeug aufgezeichneten Fahrbewegungen auf der A... am Abend des 24. Janu- ar 2020. Man entnimmt ihr denn auch dominant das Fahrverhalten eines Fahr- zeuglenkers, der nach der Autobahneinfahrt von der Beschleunigungsspur auf die Normalspur und in einem Zug auf die Überholspur wechselt. Zweifelsfrei lässt sich aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder das Automodell noch dessen Farbe erkennen. Auch das Kontrollschild lässt sich weder aus den bewegten Bil- dern noch bei Anhaltung des Videos ablesen. Professionell angefertigte Standbil- der sind nicht vorhanden. Die von der Vorinstanz angestellten Mutmassungen (Urk. 30 S. 6: "…, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt.") reichen nicht aus, um das Fahrzeug klar als jenes des Beschuldigten zu identifizieren. Wenn der Beschuldigte weiter einwendet, dass zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, so kann ihm diese Behauptung aufgrund der aktuellen Aktenlage vorerst - 16 - mal nicht widerlegt werden. Wie erwähnt, ist der Anhalteort nicht bekannt. Wenn der Beschuldigte dann anfügt, dass es angesichts dieser langen Distanz von Notwendigkeit gewesen wäre, eine kontinuierliche Videoaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne (Urk. 32 S. 3), so hat auch dieses Argument seine Berechtigung. Dies gilt umso mehr, als auf dem Video weitere ebenfalls nicht klar identifizierbare Autos zu sehen sind und die Aufzeichnung noch bei voller Fahrt endet. Über die zeitlichen und distanzmässigen Verhältnisse zwischen Beendigung der Aufnahme und Anhaltung des Beschuldigten lassen sich daher nur Mutmassungen anstellen, da weder ein ergänzender Rapport noch Zeugeneinvernahmen der Polizisten des Patrouillenfahrzeugs vorliegen, welche Beweisergänzungen den Inhalt von Rap- port und Video nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten hätte objektiveren können. Allerdings liegen nebst dem Video die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Zur Sachverhaltserstellung ist in erster Linie auf diese abzustellen. In die- sen Befragungen schätzte der Beschuldigte im Vorverfahren seine gefahrene Ge- schwindigkeit selber auf 85-90 km/h (Urk. 3 S. 2 und Urk. 13 S. 3 f.). Den Abstand bezifferte er von sich aus bei der Polizei mit "10 Meter(n)" (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte er zu Protokoll, dass sein Mindestab- stand 10 bis 12 Meter gross gewesen sei (Urk. 13 S. 3 f.). Es sei auch nur eine kurze Distanz gewesen (Urk. 13 S. 4). Diese kurze Distanz präzisierte er vor Vo- rinstanz auf "100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). Der Sachverhalt ist deshalb inso- fern als erstellt zu erachten, als der Beschuldigte an beschriebener Stelle mit 80 km/h (tiefster Wert gemäss Strafbefehl [Urk. 8 S. 3]) eine Strecke von 100 bis 150 Meter mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern zum voranfahrenden Fahrzeug zu- rückgelegt hat. IV. Rechtliche Würdigung
- Ausgangslage
- Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- - 17 - bindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 8 S. 1), was die Vorinstanz als zutreffend erachtete (Urk. 30 S. 8 ff.).
- Der Beschuldigte hält dafür, dass er sich mit seinem konzedierten Verhal- ten lediglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schul- dig gemacht habe.
- Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 2.2. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nä- he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 Urteil vom 24. November 2015 E. 1.3). 2.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vor- satz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die we- gen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 - 18 - m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den all- gemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betref- fende Verkehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Verkehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt werden kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel abgefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrs- regelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359). Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Ab- satz 3 von Art. 90 SVG ist ein Gefährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforder- lich. Erst recht braucht es demgemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tat- frage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. BGer 6B_186/2010 Urteil vom 23. April 2010 E. 3.4).
- Ungenügender Abstand 3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss oben erstelltem Sachverhalt zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-100 km/h auf der Überhol- spur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 10 bis 12 Meter über eine Strecke von 100 bis 150 Metern gefolgt. 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein aus- reichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Ab- stand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesam- - 19 - ten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung - welche die Vorinstanz sorgfältig zusammengetragen hat und vorauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 30 S. 9 f.) - hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"- Regel (als Minimum) abgestellt. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Se- kunden herangezogen (vom Bundesgericht bestätigt im kürzlich ergangenen Ur- teil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 [E.2.1.: "Sur une autoroute, la règle du «1/6 compteur », respectivement de l'intervalle de 0,6 seconde, peut être utilisée pour déterminer si l'infraction doit être qualifiée de grave."], mit Verweis u.a. auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2.). Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Se- kunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe und ob- jektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu quali- fizieren sei, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelan- gen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen ungenügenden Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu na- hen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen (vgl. WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des Bun- - 20 - desgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (vgl. BGer 6B_1139/2019 Urteil vom 3. April 2020).
- Würdigung 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte abends um 21:23 Uhr auf der Autobahn mit einem Tempo von 80 km/h und folgte so dem vorausfahren- den Fahrzeug - ohne gezwungen zu sein, gibt der Beschuldigte doch keine Grün- de für seine konzedierte Fahrweise an - mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern, und zwar über eine Strecke von 100 bis 150 Metern. Der seitens des Beschuldig- ten eingehaltene Abstand betrug somit bei 10 Metern deutlich weniger als 1/6 Ta- cho (was 13.33 Metern entsprechend müsste), aber auch in der Annahme eines (Mindest-)Abstands von 12 Metern unterschritt er diese Tacho-Regel klar, wes- halb allein gestützt auf diese Regel von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Ein Überblicken der Gesamtsituation und eine ständige Bremsbereitschaft allein reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu vermeiden. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag aufgrund des deutlich zu dichten Aufschliessens durch den Beschuldigten auf das voranfahrende Fahrzeug nahe, selbst wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges unverhofftes Bremsen des vor ihr fah- renden Autos bestand. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem geringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Das Verhalten der - 21 - Beschuldigten ist entsprechend in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 4.2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Ge- fährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Der Beschul- digte handelte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätzlich. Seine Fahrt über 100 bis 150 Meter bei diesem ungenügenden Abstand zeugt von einem rück- sichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller vo- ranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefähr- dung der Verkehrssicherheit. Damit ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht.
- Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. V. Sanktion
- Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung die objektive Tatschwere ist, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. - 22 -
- Konkrete Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der inkri- minierte Vorfall auf der Autobahn bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit über eine eher kurze Strecke von 100 bis 150 Meter und mit einem Mindestabstand von 10 bis 12 Meter im Rahmen aller denkbaren Abstandsunterschreitungen eher geringfügig erscheint. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher als leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte hätte dem vorderen Fahrzeug ohne Weiteres mit korrek- tem Abstand folgen können. Er nahm durch rücksichtslose Weise eine Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Insgesamt erweist sich nach der Beur- teilung der Tatkomponente für das leichte Verschulden der Beschuldigten und mit Blick auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 (vgl. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder- dokumente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/strafmassempfehlungen.pdf) eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen- werden (Urk. 30 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielt, als vor Vo- rinstanz angegeben, nämlich ca. Fr. 6'500.–. Je nach Schichtzulage, könne das Einkommen auch höher ausfallen (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 2.4. Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. er sein Geständnis relati- viert, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend ausfallen (vgl. Urk. 30 S. 13). Seine Zugeständnisse vermögen sich andererseits auch nur mini- mal strafmindernd auszuwirken. Straferhöhend hingegen ist seine einschlägige Vorstrafe zu gewichten. So wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Unterschreitens des Mindestab- - 23 - stands verurteilt (vgl. Urk. 1/5/1; Urk. 1/5/6; Prot. I S. 5), was auch zu einer Admi- nistrativmassnahme führte (Urk. 5/2). Der Umstand, dass er das vorliegende De- likt noch während der ihm mit vorerwähntem Strafbefehl angesetzten Probezeit beging, wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 5 Tage erscheint angemessen. 2.5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tat- und täterangemessen. 2.6. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit sie davon lebt - Vermögen, ferner nach ih- rem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit die Verur- teilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 2.7. Die Vorinstanz hat nach Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgelegt. Sie ging dabei von einem monatlichen Netto-Einkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn, insgesamt somit Fr. 4'875.– pro Monat aus (Urk. 30 S. 15). In dem im Berufungsverfahren eingereichten Datenerfassungsblatt führte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn an und vermerkte bei den Steuern "berücksichtigt" (Urk. 39/1). Gemäss den hier ein- gereichten Steuererklärungen erzielte der Beschuldigte gemäss eigener Deklara- tion im Jahre 2018 ein Netto-Jahressalär von Fr. 85'679.– (Urk. 39/2), im Jahre 2019 ein solches von Fr. 89'481.– (Urk. 39/3). Das Einkommen ist somit wesent- lich - 24 - höher als das von der Vorinstanz eingerechnete, so im Jahre 2019 mit monatlich Fr. 6'880.– zzgl. 13. Monatslohn, und zwar selbst wenn man als "Netto- Einkommen" das steuerbare Einkommen nach Abzug von Einzahlungen in die 3. Säule oder Versicherungsprämien berücksichtigen würde (was aber mit den hier üblichen Berechnungstabellen zu Doppelabzügen führen würde). Da der Be- schuldigte seit 2018 ähnliche Einkünfte erzielt (Urk. 39/2-3), hätten diese von der Vorinstanz berücksichtigt werden können bzw. müssen. Bei den effektiv höheren Einkommen handelt es sich daher nicht um Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten und ausnahmsweise auch bei der Rechtsmit- telinstanz zu einer strengeren Bestrafung führen könnten (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Vorliegend steht daher einer Erhöhung des Tagessatzes das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 2.8. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu sanktionieren. VI. Vollzug
- Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug ge- nügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
- Konkrete Würdigung Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte hat während lau- fender Probezeit einschlägig delinquiert. Die frühere Strafuntersuchung, die Ver- urteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten damit keine genügende War- - 25 - nungswirkung. Ebenso wenig vermochte ihn der im Jahre 2017 erwirkte Fahraus- weisentzug von 3 Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzu- nehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines beding- ten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Widerruf
- Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfol- gen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Be- schuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Prognose verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine bedingt ausgefällte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftat eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. 1.2. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Bewährung zulas- sen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbi- ographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder - 26 - überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).
- Konkrete Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat am 24. Januar 2020 (Urk. 8) und damit während der 3-jährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 begangen (Urk. 31). Dabei handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe, wobei sogar die damaligen Tatumstände sehr ähnlich waren (vgl. Urk. 18a/8 S. 3; Urk. 2 [beachte, dass die Fahrt damals nicht nur auf einer CD aufgezeichnet, sondern über die aufgezeichnete Fahrt auch ein Messprotokoll der Kantonspolizei erstellt wurde: Urk. 3]). Offenbar scheint diese bedingte Vorstrafe nicht die volle Wirkung entfaltet zu haben. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass die heute unbedingt auszusprechende Strafe im Sinne einer letzten Warnung die- se Konsequenz haben wird. 2.2. Es ist daher auf einen Widerruf der am 10. Oktober 2017 bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe zu verzichten und stattdessen die entsprechende Probe- zeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre zu verlängern. VIII. Kosten-und Entschädigungsfolgen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 30 S. 18, Dispositivziffer 6) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- - 27 - renverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Straf- vollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre ver- längert.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. - 28 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zuhanden von Geschäfts-Nr. D-8/2017/10030275 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Wolter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200393-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 29. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
2. Juli 2020 (GB200007)
- 2 - Strafbefehl = Anklage: (Urk. 8) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. April 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–).
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– (entsprechend Fr. 3'000.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 3 Jah- ren wird um 1.5 Jahre verlängert.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.00 Auslagen Vorverfahren (Auslagen Polizei) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 32, Prot. II S. 6, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.
3. Von einer Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Ok- tober 2017 (Geschäfts-Nr. D-8/2017/10030275) sei abzusehen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 35, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Urteil vom 2. Juli 2020 (Urk. 30). 1.2. Mit dem genannten Urteil wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. Er wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. In Bezug auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– wurde die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. Schliesslich re- gelte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 30 S. 18 f.). 1.3. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 2. Juli 2020 meldete der Be- schuldigte mit Schreiben vom 10. Juli 2020, gleichentags der Post übergeben, rechtzeitig Berufung an (Urk. 23). 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und vom Beschuldigten am 11. September 2020 in Empfang genommen (Urk. 29). Die vorinstanzlichen Akten gingen am 18. September 2020 am Obergericht ein (Urk. 30). Am 24. Sep- tember 2020 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug einge- holt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 29. September 2020 (Poststempel; hier einge- gangen am 30. September 2020) reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Beru- fungserklärung ein (Urk. 32). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichtein- treten auf die Berufung angesetzt (Urk. 33). Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und mehrere spezifisch bezeichne-
- 5 - te Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 34). Mit Ein- gabe vom 12. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge im Beru- fungsverfahren (Urk. 35). Am 22. November 2020 reichte der Beschuldige das Datenerfassungsblatt und seine Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 ein (Urk. 39/1-3). 1.6. Am 18. November 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. März 2021 vorgeladen (Urk. 38). Diese wurde jedoch wegen Krankheit des Be- schuldigten abgenommen (Urk. 45) und neu auf den 29. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 46). Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt wer- den. Zur Verhandlung erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. II S. 5). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil (sinngemäss) hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1-4 an. Der Beschuldigte beantragt eine andere rechtli- che Qualifikation und eine deutlich mildere Bestrafung. Auch wenn nicht explizit erwähnt, ist damit die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) als mitangefochten anzu- sehen. Es ist daher vorweg mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, hinsichtlich der Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 und 437 StPO).
3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 6 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. Januar 2020 um circa 21.23 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH … mit einer Netto- Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h auf der Überholspur der A..., Höhe F._____ [Ortschaft], gelenkt zu haben. Dabei habe er bewusst über eine Strecke von mindestens einem Kilometer einen Abstand von maximal 12 Metern zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gewahrt (Urk. 8 S. 3). Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Insassen des vorausfahren- den Fahrzeugs, in Kauf genommen. Im Falle eines Notbremsmanövers wäre es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, sein Fahrzeug zeitgerecht zu verlangsamen oder anzuhalten, ohne eine Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug zu verursachen. Im Falle einer solchen Kollision hätte die Gefahr be- standen, dass er oder das vorausfahrende Fahrzeug infolge der Kollision ins Schleudern geraten wäre und solchermassen mit weiteren, sich auf dem Überhol- streifen oder auf der Normalfahrspur befindlichen Fahrzeugen hätte kollidieren können. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit drohe im Falle von Kollisionen stets die ernstliche Gefahr von Verletzungen für die beteiligten Fahrzeuglenker (Urk. 8 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 30 S. 5 ff.). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Polizeivideo (Urk. 4) und die selber an- gestellten Schätzungen und Interpretationen. Den vom Beschuldigten erst an der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwand, dass es sich bei dem auf der Video- aufzeichnung ersichtlichen, silberfarbenen Fahrzeug nicht um sein Fahrzeug handle, qualifizierte sie als reine Schutzbehauptung (Urk. 30 S. 6). Zunächst sei anzumerken, dass dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Videoaufzeichnung ebenfalls vorgespielt worden sei und er bei dieser Gelegenheit nicht vorgebracht habe, dass es sich beim betreffenden Fahr- zeug nicht um sein Fahrzeug, einen silbrigen KIA …, handle. Auch habe er keine
- 7 - Beweisergänzungen, namentlich auch nicht ein Gutachten darüber, dass es sich dabei nicht um sein Fahrzeug handle, beantragt. Unter diesen Umständen beste- he kein Zweifel daran, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug um das Fahr- zeug des Beschuldigten handle, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtli- chen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handle. Es lasse sich sodann bereits mit der Sichtung der Videoaufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten erstellen, dass er während der gesamten aufgezeichneten Fahrt zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug konstant einen Abstand von höchstens einem Zwischenraum, mithin 12 Meter, und nicht wie von ihm angegeben von mindestens 10 bis 12 Meter aufge- wiesen habe. Einer Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens be- dürfe es aufgrund der klaren Videoaufzeichnung nicht. Aufgrund der aufgezeich- neten Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Kantonspolizei Zürich, welches dem Beschuldigten während der ganzen Messstrecke mit in etwa gleichbleibendem Abstand gefolgt sei, könne im Weiteren auch die in der Anklage angegebene Ge- schwindigkeit des Beschuldigten von 80 km/h bis 100 km/h als erstellt erachtet werden (Urk. 30 S. 5).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte anerkennt, die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug und der erwähnten Geschwindigkeit auf der A..., Höhe F._____, am 24. Januar 2020 um ca. 21.23 Uhr zurückgelegt zu haben (Prot. I S. 9; Urk. 32 S. 1; Prot. II S. 10). Er macht jedoch geltend, der Abstand habe mindestens und nicht höchstens 10 bis 12 Meter betragen. Die so gefahrene Strecke sei überdies kürzer gewesen, näm- lich lediglich 100 bis 150 Meter (Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 11). 2.2. Beweismässig bestreitet er überdies weiterhin, dass auf dem von der Polizei erstellten Video sein Fahrzeug zu sehen sei. Dieses sehe seinem Fahrzeug, bei dem es sich gemäss eigenen Angaben um einen silberfarbenen KIA … handle, nur ähnlich (Prot. I S. 9 f., Prot. II S. 12).
- 8 -
3. Beweisgrundsätze 3.1. Es ist zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt – mithin das dem Beschul- digten konkret vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet in- dessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. BGer 6P.62/2006 Urteil vom 14.11.2006 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhand- lung. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tat- sache bewiesen ist oder nicht (WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25 m.w.H.; HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41, 58 ff.). 3.2. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislast- regel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachwei- sen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter ei- nen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld
- 9 - nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungs- regel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (WOHLERS in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 11 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, N 233; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 Urteile vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HOFER in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 61; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 227 f.; WOHLERS in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 10 N 13). 3.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen As- pekten unwiderlegbar feststehe (TOPHINKE in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 10 N 83; WOHLERS in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O, Art. 10 N 13). 3.4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) an- hand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch
- 10 - auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitäts- kriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; DONATSCH in DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O,, Art. 162 N 14 f.).
4. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage (bzw. Strafbefehl) stehen vor- liegend der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 (Urk. 1), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3; Urk. 13; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.) sowie eine Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Bülach, mit Auf- nahmen vom 24. Januar 2020 von Fahrtbewegungen auf einem Streckenab- schnitt der A..., Höhe F._____ (Urk. 4), vor.
5. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise da- ran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, zumal er eine einschlägige Vorstrafe aufweist (Urk. 5/1) und ihm deswegen auch ein neuerlicher Ausweisentzug droht (vgl. Urk. 5/3). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht aber die nachfolgende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
6. Würdigung 6.1. Im Polizeirapport vom 11. Februar 2020 finden sich zunächst Angaben zum Delikt (inkl. Tatort sowie Strasse [A...], Autobahn Fahrbahn [Zürich]), Autobahn Kilometer [5000] und Geschwindigkeitslimite [100]) und jene zur Person des Be- schuldigten und zu dem von ihm gefahrenen Personenwagen (Marke, Typ [KIA SK, … 2.0D AT], Farbe [grau], Kennzeichen [CH ZH …]). Unter dem Titel Sach- verhalt wird sodann was folgt angeführt: "Anlässlich der Patrouillentätigkeit durch Fw mbA B._____ und Gfr C._____ kann an vorerwähnter Örtlichkeit A._____ mit dem Fahrzeug ZH … beobachtet werden. Dieser fährt über eine Strecke von min- destens 1300 Meter mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem ungenügendem Abstand von höchstens 12 Metern dem voranfahrendem Fahr-
- 11 - zeug auf. In der Folge wird der Beschuldigte angehalten, kontrolliert und zum Sachverhalt befragt." (Urk. 1 S. 1). 6.2.1. Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2020 um 21:33 Uhr im Rahmen ei- ner polizeilichen Kurzeinvernahme zum Sachverhalt befragt. Konkret wurde er nach der Rechtsbelehrung mit dem folgenden Vorwurf konfrontiert: "Es wird Ihnen vorgeworfen, am 24.01.2020 um 21:23 in F._____ den/das Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH … auf der A... in Richtung Zürich gelenkt zu haben und dabei den Mindestabstand zum voran fahrenden Fahrzeug massiv unterschritten zu haben, und das über eine Distanz von etwa 1000 Meter. Durch Ihre Fahrweise haben Sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aner- kennen Sie diesen Sachverhalt?" Der Beschuldigte antwortete mit "Ja". Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei etwa 85-90 km/h gefahren. Auf die Frage, "… was schätzen Sie, wie gross war Ihr Abstand?", erwiderte er: "10 Meter". Als ihm be- kannte Abstandsregel nannte er auf entsprechende Frage: "Halber Tacho" (Urk. 3 S. 2). 6.2.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Gründen für die gegen den Strafbe- fehl vom 24. April 2020 erhobene Einsprache, es gehe ihm darum, dass es nach seiner Erinnerung nicht so ein geringer Abstand gewesen sei. Er glaube, dass er bei der Polizei gesagt habe, dass sein Mindestabstand 10 bis 12 Meter gross ge- wesen sei. Im Strafbefehl sei dann maximal 12 Meter gestanden. Dass er 85 bis 90 km/h gefahren sei, sei möglich (Urk. 13 S. 3 f.). Dem Beschuldigten wurde ge- gen Schluss der Einvernahme bekannt gegeben, dass er gemäss polizeilicher Feststellung über eine Stecke von mindestens 1300 Metern mit einer Nettoge- schwindigkeit von 80 bis 105 km/h und einem Abstand von höchstens 12 Metern gefahren sei. Wenn man vom günstigsten Sachverhalt ausgehe, auch mit seiner heutigen Präzisierung, hätte er damit zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ei- nen Abstand von 12 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h gewahrt. Damit habe der Abstand weniger als ein Sechstel seiner Fahrgeschwindigkeit betragen (Urk. 13 S. 4). Erst auf eigenes Nachfragen wurde dem Beschuldigten dieses Vi- deo gezeigt. Die Frage nach der Visionierung, ob er Beweisergänzungen bean-
- 12 - trage, verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 5). Nach dem Schlussvorhalt der Staatsanwaltschaft fragte er die Staatsanwaltschaft, ob es ein zweites Video ge- be, "es hätte mich noch interessiert zu sehen, wie die Polizei gefahren ist.", was verneint wurde. Die nochmalige Frage nach Beweisergänzungen verneinte der Beschuldigte (Urk. 13 S. 6). 6.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Strafbefehl und seiner früheren Aussagen bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er sei grund- sätzlich geständig, aber der Mindestabstand habe 10 bis 12 Meter betragen. Er sei damals von D._____ nach E._____ gefahren, auf dem Arbeitsweg in die Nachtschicht. Auf Vorhalt des Videos der Polizei durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sehe nur ein silbriges Auto. Die Frage, ob dies sein Auto sei, verneinte er, "… also es sieht ähnlich aus". Er sehe aber nicht, ob es seines sei, …"ich habe die Ausfahrt Opfikon genommen, dann hat mich die Polizei angehal- ten" (Prot. I S. 9). Er bestreite, dass "das silbrige Fahrzeug" sein Fahrzeug sei. Auf nochmaligen Vorhalt der Videoaufzeichnung und der Feststellung des vo- rinstanzlichen Richters, wonach er unmittelbar nach dem Auffahren auf die A... auf die Überholspur gewechselt und die Lichthupe betätigt habe, bestritt er, die Lichthube aktiviert zu haben. Im Übrigen hielt er an der Kernaussage fest: "Ir- gendwo hatte ich sicher nur 10 bis 12 Meter Abstand, aber als Minimum und nicht als Maximum, und die Strecke betrug lediglich 100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). 6.2.4. Im Rahmen des Berufungsverfahren machte der Beschuldigte geltend (vor- erst sein Standpunkt in der schriftlichen, kurz begründeten Berufungserklärung vom 29. September 2020), er bestreite nicht, am 24. Januar 2020 mit dem Fahr- zeug mit dem Kontrollschild ZH … auf dem Überholstreifen der Autobahn A... in … F._____ mit einer Netto-Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h gefahren zu sein. Die Videoaufzeichnung sei ihm erst auf sein ausdrückliches Nachfragen von der Staatsanwaltschaft - notabene zu Ende der Einvernahme - vorgespielt worden. Vor diesem Hintergrund und mit dem Umstand bzw. im Wissen, dass die Staatsanwaltschaft gegnerische Partei sei (Anklägerin), sei der Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Einwandes, dass es sich nicht um sein Fahrzeug
- 13 - handle, sehr wohl nachvollziehbar und keineswegs eine Schutzbehauptung. An der Hauptverhandlung habe das Gericht nach seiner Ansicht nicht mal ansatzwei- se in Erwägung gezogen, dem Inhalt seiner Aussagen Glauben zu schenken. Es schiene, als würde das Gericht (fast als voreingenommen zu bezeichnen) einsei- tig nur belastende Umstände anerkennen oder würdigen. Art. 6 StPO besage: (Abs. 1) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. (Abs. 2) Sie un- tersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Er - der Beschuldigte - hätte nach Ansicht des Gerichtes eine Beweisergänzung bean- tragen sollen, namentlich ein Gutachten, dass es sich nicht um sein Fahrzeug handle. Das sei eine krasse Umkehr der Beweislast, die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO würde dadurch zur Makulatur. Den Antrag auf Be- weisergänzung hätte wohl die nicht anwesende Staatsanwaltschaft stellen müs- sen (Urk. 32 S. 2). Er habe auch gegenüber der Polizei nur den Abstand von ca. 10 Metern ge- schätzt ("einen geschätzten Abstand von 10 Metern gehabt zu haben [nicht „ge- halten habe"], wie vom Gericht geschrieben). Er habe jedoch keine Distanz er- wähnt. Diese habe er erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme präzi- siert auf "ca. 100 bis 150 Meter", bei der genannten Schätzung der Fahrge- schwindigkeit von ca. 85 bis 90 km/h. Weshalb durch das Gericht so viel Wert da- rauf gelegt werde, dass es sich „aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt", könne durch ihn nicht nachvollzogen werden. Die bereits an der Hauptverhandlung durch ihn angebrachten erheblichen Zweifel seien auch durch mehrmalige und energische Wiederholungen durch das Gericht, es sei ein silberner KIA … sichtbar, nicht zu beseitigen. Es gäbe mit dem Kontrollschild, das ja nicht grundlos nach Art. 45 VTS gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen ist, eine einfache Identifika- tionsmöglichkeit. Wenn auf der Videoaufzeichnung tatsächlich das Fahrzeug des Beschuldig- ten zu sehen sein soll, wäre es ein leichtes, ein Standbild oder eine Sequenz mit erkennbarem Kontrollschild zu erstellen, vor allem weil in Abschnitt 3.2.3. das Ge-
- 14 - richt bestätige, dass es eine klare Videoaufzeichnung sei und es deshalb entspre- chend keiner Videoauswertung bzw. eines entsprechenden Gutachtens bedürfe. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, es möge zwar nach Ansicht des Gerichts der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, aber es sei nicht auszuschliessen, dass die Besatzung des Patrouillenfahrzeugs ein falsches Fahr- zeug anhalten könne. Ansonsten könnte ja sinngemäss von einer „Unfehlbarkeit" besagter Besatzung ausgegangen werden. Gerade weil zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn - den Beschuldigten - eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, wäre es von Notwendigkeit, eine kontinuierliche Vide- oaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne. In vorliegendem Fall könne dies nicht festgestellt werden, weshalb erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen würden (Urk. 32 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte seine Ausführun- gen dahingehend, dass er bei der Staatsanwaltschaft gefragt habe, ob es ein zweites Video gebe, weil es ihn interessiert habe, wie die Polizei ihn gefunden habe, wenn wirklich er auf dem Video zu sehen sei. Das Video habe etwa einen Kilometer, bevor er von der Polizei gestoppt worden war, geendet und es hätten ja andere Autos dazwischenfahren können (Prot. II S. 12 f.). 6.3. Die Kantonspolizei, Verkehrszug Bülach, erstellte am 24. Januar 2020 ein Video über die Fahrtbewegungen um 21.23 Uhr auf der A..., Fahrbahn Zürich, Autobahn Kilometer 5'000 bei einer vorgegebenen Geschwindigkeitslimite von 100 km/h. Auf der Videoaufzeichnung ist um 21:23:24 Uhr erstmals ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen ersichtlich. Das Patrouillenfahrzeug der Kan- tonspolizei Zürich fährt in diesem Zeitpunkt auf dem Überholstreifen. Ab 21:23:29 Uhr wechselt das erwähnte Fahrzeug vom Beschleunigungsstreifen in einem Zug über die Normalspur auf die Überholspur und setzt auf dieser die Fahrt fort. Kurz darauf wechselt das Fahrzeug der Kantonspolizei Zürich von der Überholspur auf die Normalspur (21:23:38 Uhr). Das erwähnte Fahrzeug fährt dem ihm vorausfah- renden in der Folge mit einem geringen Abstand hinterher und betätigt während-
- 15 - dessen einmal die Lichthupe (21:23:40 Uhr). Anschliessend folgt das Fahrzeug dem blauen Fahrzeug über eine Messstrecke von rund 1'300 Metern (mindestens 50 Sekunden lang) mit einem geringen Abstand, bis das voranfahrende Fahrzeug bei (21:24:39 Uhr) schliesslich auf die Normalspur wechselt. Gleichzeitig endet da die Videoaufzeichnung. 6.4. In Gesamtwürdigung der Beweislage kann vorweg festgehalten werden, dass der Polizeirapport kurz ausgefallen ist (Urk. 1). Nebst den oben erwähnten Informationen findet man im Rapport insbesondere keine genauen Angaben zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten. Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltspunkte zum Verkehrsaufkommen sowie zu den Strassen-, Licht- und Wit- terungsverhältnissen, soweit sich Letztere nicht aufgrund der Jahres- und Tages- zeit erschliessen. Soweit der Beschuldigte Einwände zur Videoaufzeichnung bzw. deren Aus- sagekraft erhebt, so können diese nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Die Aufnahmen zeigen zwar unbestrittenermassen die von der Polizei im Patrouillen- fahrzeug aufgezeichneten Fahrbewegungen auf der A... am Abend des 24. Janu- ar 2020. Man entnimmt ihr denn auch dominant das Fahrverhalten eines Fahr- zeuglenkers, der nach der Autobahneinfahrt von der Beschleunigungsspur auf die Normalspur und in einem Zug auf die Überholspur wechselt. Zweifelsfrei lässt sich aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder das Automodell noch dessen Farbe erkennen. Auch das Kontrollschild lässt sich weder aus den bewegten Bil- dern noch bei Anhaltung des Videos ablesen. Professionell angefertigte Standbil- der sind nicht vorhanden. Die von der Vorinstanz angestellten Mutmassungen (Urk. 30 S. 6: "…, zumal es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Fahrzeug aufgrund der Fahrzeugform sowie der Form der Rückleuchten nach Ansicht des Gerichts um einen KIA … handelt.") reichen nicht aus, um das Fahrzeug klar als jenes des Beschuldigten zu identifizieren. Wenn der Beschuldigte weiter einwendet, dass zwischen dem Ende der Videoaufzeichnung und der Anhalteaufforderung der Polizeipatrouille an ihn eine grosse Distanz von etwa 1300 Metern und sogar noch eine Ausfahrt dazwischen liege, so kann ihm diese Behauptung aufgrund der aktuellen Aktenlage vorerst
- 16 - mal nicht widerlegt werden. Wie erwähnt, ist der Anhalteort nicht bekannt. Wenn der Beschuldigte dann anfügt, dass es angesichts dieser langen Distanz von Notwendigkeit gewesen wäre, eine kontinuierliche Videoaufzeichnung zu haben, bis ein Fahrzeug zweifelsfrei, d.h. mit erkennbarem Kontrollschild, identifiziert werden könne (Urk. 32 S. 3), so hat auch dieses Argument seine Berechtigung. Dies gilt umso mehr, als auf dem Video weitere ebenfalls nicht klar identifizierbare Autos zu sehen sind und die Aufzeichnung noch bei voller Fahrt endet. Über die zeitlichen und distanzmässigen Verhältnisse zwischen Beendigung der Aufnahme und Anhaltung des Beschuldigten lassen sich daher nur Mutmassungen anstellen, da weder ein ergänzender Rapport noch Zeugeneinvernahmen der Polizisten des Patrouillenfahrzeugs vorliegen, welche Beweisergänzungen den Inhalt von Rap- port und Video nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten hätte objektiveren können. Allerdings liegen nebst dem Video die Aussagen des Beschuldigten im Recht. Zur Sachverhaltserstellung ist in erster Linie auf diese abzustellen. In die- sen Befragungen schätzte der Beschuldigte im Vorverfahren seine gefahrene Ge- schwindigkeit selber auf 85-90 km/h (Urk. 3 S. 2 und Urk. 13 S. 3 f.). Den Abstand bezifferte er von sich aus bei der Polizei mit "10 Meter(n)" (Urk. 3 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte er zu Protokoll, dass sein Mindestab- stand 10 bis 12 Meter gross gewesen sei (Urk. 13 S. 3 f.). Es sei auch nur eine kurze Distanz gewesen (Urk. 13 S. 4). Diese kurze Distanz präzisierte er vor Vo- rinstanz auf "100 bis 150 Meter" (Prot. I S. 11). Der Sachverhalt ist deshalb inso- fern als erstellt zu erachten, als der Beschuldigte an beschriebener Stelle mit 80 km/h (tiefster Wert gemäss Strafbefehl [Urk. 8 S. 3]) eine Strecke von 100 bis 150 Meter mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern zum voranfahrenden Fahrzeug zu- rückgelegt hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver-
- 17 - bindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Urk. 8 S. 1), was die Vorinstanz als zutreffend erachtete (Urk. 30 S. 8 ff.).
2. Der Beschuldigte hält dafür, dass er sich mit seinem konzedierten Verhal- ten lediglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schul- dig gemacht habe.
2. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 2.2. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nä- he der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 Urteil vom 24. November 2015 E. 1.3). 2.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vor- satz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die we- gen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1
- 18 - m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den all- gemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betref- fende Verkehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Verkehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt werden kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel abgefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrs- regelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359). Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Ab- satz 3 von Art. 90 SVG ist ein Gefährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforder- lich. Erst recht braucht es demgemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tat- frage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. BGer 6B_186/2010 Urteil vom 23. April 2010 E. 3.4).
3. Ungenügender Abstand 3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss oben erstelltem Sachverhalt zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-100 km/h auf der Überhol- spur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug mit einem Abstand von 10 bis 12 Meter über eine Strecke von 100 bis 150 Metern gefolgt. 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein aus- reichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Ab- stand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesam-
- 19 - ten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Recht- sprechung - welche die Vorinstanz sorgfältig zusammengetragen hat und vorauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 30 S. 9 f.) - hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"- Regel (als Minimum) abgestellt. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Se- kunden herangezogen (vom Bundesgericht bestätigt im kürzlich ergangenen Ur- teil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 [E.2.1.: "Sur une autoroute, la règle du «1/6 compteur », respectivement de l'intervalle de 0,6 seconde, peut être utilisée pour déterminer si l'infraction doit être qualifiée de grave."], mit Verweis u.a. auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2.). Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Se- kunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe und ob- jektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu quali- fizieren sei, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelan- gen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer durch einen ungenügenden Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu na- hen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen (vgl. WEISSENBERGER, SVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des Bun-
- 20 - desgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (vgl. BGer 6B_1139/2019 Urteil vom 3. April 2020).
4. Würdigung 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte abends um 21:23 Uhr auf der Autobahn mit einem Tempo von 80 km/h und folgte so dem vorausfahren- den Fahrzeug - ohne gezwungen zu sein, gibt der Beschuldigte doch keine Grün- de für seine konzedierte Fahrweise an - mit einem Abstand von 10 bis 12 Metern, und zwar über eine Strecke von 100 bis 150 Metern. Der seitens des Beschuldig- ten eingehaltene Abstand betrug somit bei 10 Metern deutlich weniger als 1/6 Ta- cho (was 13.33 Metern entsprechend müsste), aber auch in der Annahme eines (Mindest-)Abstands von 12 Metern unterschritt er diese Tacho-Regel klar, wes- halb allein gestützt auf diese Regel von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Ein Überblicken der Gesamtsituation und eine ständige Bremsbereitschaft allein reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu vermeiden. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag aufgrund des deutlich zu dichten Aufschliessens durch den Beschuldigten auf das voranfahrende Fahrzeug nahe, selbst wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges unverhofftes Bremsen des vor ihr fah- renden Autos bestand. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem geringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Das Verhalten der
- 21 - Beschuldigten ist entsprechend in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 4.2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Ge- fährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Der Beschul- digte handelte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätzlich. Seine Fahrt über 100 bis 150 Meter bei diesem ungenügenden Abstand zeugt von einem rück- sichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller vo- ranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefähr- dung der Verkehrssicherheit. Damit ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht.
5. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zu- messungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 12 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass Ausgangspunkt bei der Straf- zumessung die objektive Tatschwere ist, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 22 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der inkri- minierte Vorfall auf der Autobahn bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit über eine eher kurze Strecke von 100 bis 150 Meter und mit einem Mindestabstand von 10 bis 12 Meter im Rahmen aller denkbaren Abstandsunterschreitungen eher geringfügig erscheint. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher als leicht zu bezeichnen. 2.2. Der Beschuldigte hätte dem vorderen Fahrzeug ohne Weiteres mit korrek- tem Abstand folgen können. Er nahm durch rücksichtslose Weise eine Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Insgesamt erweist sich nach der Beur- teilung der Tatkomponente für das leichte Verschulden der Beschuldigten und mit Blick auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 (vgl. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder- dokumente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/strafmassempfehlungen.pdf) eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen- werden (Urk. 30 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielt, als vor Vo- rinstanz angegeben, nämlich ca. Fr. 6'500.–. Je nach Schichtzulage, könne das Einkommen auch höher ausfallen (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 2.4. Dass der Beschuldigte nicht geständig war bzw. er sein Geständnis relati- viert, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend ausfallen (vgl. Urk. 30 S. 13). Seine Zugeständnisse vermögen sich andererseits auch nur mini- mal strafmindernd auszuwirken. Straferhöhend hingegen ist seine einschlägige Vorstrafe zu gewichten. So wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen Unterschreitens des Mindestab-
- 23 - stands verurteilt (vgl. Urk. 1/5/1; Urk. 1/5/6; Prot. I S. 5), was auch zu einer Admi- nistrativmassnahme führte (Urk. 5/2). Der Umstand, dass er das vorliegende De- likt noch während der ihm mit vorerwähntem Strafbefehl angesetzten Probezeit beging, wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 5 Tage erscheint angemessen. 2.5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vor- liegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als tat- und täterangemessen. 2.6. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit sie davon lebt - Vermögen, ferner nach ih- rem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterin wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit die Verur- teilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 2.7. Die Vorinstanz hat nach Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.– festgelegt. Sie ging dabei von einem monatlichen Netto-Einkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn, insgesamt somit Fr. 4'875.– pro Monat aus (Urk. 30 S. 15). In dem im Berufungsverfahren eingereichten Datenerfassungsblatt führte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– zzgl. 13. Monatslohn an und vermerkte bei den Steuern "berücksichtigt" (Urk. 39/1). Gemäss den hier ein- gereichten Steuererklärungen erzielte der Beschuldigte gemäss eigener Deklara- tion im Jahre 2018 ein Netto-Jahressalär von Fr. 85'679.– (Urk. 39/2), im Jahre 2019 ein solches von Fr. 89'481.– (Urk. 39/3). Das Einkommen ist somit wesent- lich
- 24 - höher als das von der Vorinstanz eingerechnete, so im Jahre 2019 mit monatlich Fr. 6'880.– zzgl. 13. Monatslohn, und zwar selbst wenn man als "Netto- Einkommen" das steuerbare Einkommen nach Abzug von Einzahlungen in die 3. Säule oder Versicherungsprämien berücksichtigen würde (was aber mit den hier üblichen Berechnungstabellen zu Doppelabzügen führen würde). Da der Be- schuldigte seit 2018 ähnliche Einkünfte erzielt (Urk. 39/2-3), hätten diese von der Vorinstanz berücksichtigt werden können bzw. müssen. Bei den effektiv höheren Einkommen handelt es sich daher nicht um Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten und ausnahmsweise auch bei der Rechtsmit- telinstanz zu einer strengeren Bestrafung führen könnten (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Vorliegend steht daher einer Erhöhung des Tagessatzes das Verschlech- terungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 2.8. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu sanktionieren. VI. Vollzug
1. Allgemeines Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug ge- nügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).
2. Konkrete Würdigung Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte hat während lau- fender Probezeit einschlägig delinquiert. Die frühere Strafuntersuchung, die Ver- urteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten damit keine genügende War-
- 25 - nungswirkung. Ebenso wenig vermochte ihn der im Jahre 2017 erwirkte Fahraus- weisentzug von 3 Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzu- nehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines beding- ten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Widerruf
1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfol- gen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Be- schuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Prognose verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine bedingt ausgefällte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftat eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. 1.2. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Bewährung zulas- sen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbi- ographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
- 26 - überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).
2. Konkrete Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat am 24. Januar 2020 (Urk. 8) und damit während der 3-jährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 begangen (Urk. 31). Dabei handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe, wobei sogar die damaligen Tatumstände sehr ähnlich waren (vgl. Urk. 18a/8 S. 3; Urk. 2 [beachte, dass die Fahrt damals nicht nur auf einer CD aufgezeichnet, sondern über die aufgezeichnete Fahrt auch ein Messprotokoll der Kantonspolizei erstellt wurde: Urk. 3]). Offenbar scheint diese bedingte Vorstrafe nicht die volle Wirkung entfaltet zu haben. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass die heute unbedingt auszusprechende Strafe im Sinne einer letzten Warnung die- se Konsequenz haben wird. 2.2. Es ist daher auf einen Widerruf der am 10. Oktober 2017 bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe zu verzichten und stattdessen die entsprechende Probe- zeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre zu verlängern. VIII. Kosten-und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 30 S. 18, Dispositivziffer 6) ist daher zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh-
- 27 - renverordnung des Obergerichts). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 2. Juli 2020 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 10. Oktober 2017 (Geschäfts-Nr. D- 8/2017/10030275) für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Straf- vollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre ver- längert.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
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7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, zuhanden von Geschäfts-Nr. D-8/2017/10030275 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Wolter