Sachverhalt
geständig, dem Privatkläger A._____ im D.______-Park Zürich mindestens zwei Faustschläge gegen das Gesicht verpasst zu haben, infolgedessen Letzterer zu Boden fiel, bewusstlos liegenblieb und die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt. Er macht jedoch ein Handeln in einer Notwehrsituation geltend (Urk. 2/1 S. 1 ff., Urk. 2/2 S. 3 ff. und Urk. 2/4 S. 6 ff.).
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4. Parteivorbringen im (zweiten) Berufungsverfahren 4.1. Der Privatkläger A.______ lässt in der Berufungsbegründung vom
5. Oktober 2020 zusammengefasst ausführen, dass das mutmassliche Verhalten des Privatklägers und des Beschuldigten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen seien. Ein solches Verhalten, wie es der Beschuldigte behaupte, sei für den Privatkläger undenkbar. Es gebe keinerlei auch nur annähernd vergleichbare Vorfälle oder Verhaltensweisen im Leben des Privatklägers, die für eine Gewalt- oder auch nur Übergriffsneigung sprechen würden. Der Leumund des Privatklägers, der seine Bisexualität nie versteckt habe und daher auch nicht habe verheimlichen müssen, sei makellos. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers sei nicht zweifelhaft. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht bedroht gewesen sei, dass also der Angriff auf den Privatkläger nicht in einer Verteidigungssituation erfolgt sei. Er habe die Polizei gerufen, ohne persönlich bedroht gewesen zu sein, sei dem Privatkläger gefolgt, um zu beobachten, was er tue und sei mitten in der angeblichen Szenerie geblieben, anstatt am Rande des Parks zu warten, was normal gewesen wäre, wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hätte. Er habe dann nicht den möglichen und zur Verfügung stehenden Ausweg aus dem umzäunten Spielplatz gewählt, sondern sei in aller Ruhe durch das Tor auf der dem Privatkläger zugewandten Seite geschritten, habe sich vor dem Privatkläger aufgebaut und ihm gesagt, er wolle in Ruhe gelassen werden. Auf Basis all dessen sei es absolut unplausibel, dass der Privatkläger ihn daraufhin angegriffen und eine Packbewegung gemacht haben soll. Es gebe weder ein Motiv noch ein Grund oder irgendeine Veranlassung. Der Privatkläger sei dem Beschuldigten auch körperlich völlig unterlegen gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 152 S. 4 f.). Das Verhalten des Beschuldigten zeige, dass die behauptete Bedrohung so zum Tatzeitpunkt nicht habe bestehen können. Der körperliche Angriff auf den Privatkläger sei erfolgt, ohne dass sich der Beschuldigte selbst körperlich habe bedroht fühlen können. Der Beschuldigte hätte einfach weggehen können, zumal er ja gewusst habe, dass die Polizei bald eintreffen würde. Er habe die körperliche Konfrontation selbst gesucht. Es sei ausgeschlossen, dass der Privatkläger onanierte habe, als er ihm gegenüber gestanden sei. Der Privatkläger sei mit geschlossener Hose
- 12 - und ordentlich-züchtig bekleidet zusammengeschlagen worden. Der Angriff auf die Ehre wäre, selbst wenn es ihn gegeben hätte, beendet gewesen (Urk. 152 S. 6). Die Unterstellung, der Privatkläger habe ein für ihn völlig unübliches, seiner Familie und seinen Bekannten unbekanntes "anderes" Gesicht gezeigt, sei weit weniger plausibel als die Annahme, dass der damals noch 17-jährige Beschuldigte seine Phantasie und Affektkontrolle nicht mehr im Griff gehabt habe. Grund dafür gebe es genug: Seine Brüder seien sexuell belästig worden, er habe "Hassgefühle" gegen Schwule gehabt, habe an jenem Abend wieder Cannabis im Blut gehabt und habe, wie sein früher Anruf bei der Polizei zeige, für Recht und Ordnung sorgen wollen (Urk. 152 S. 7). Es sei demnach davon auszugehen, dass kein Angriff seitens des Privatklägers stattgefunden habe und es gebe auch keine eindeutigen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte berechtigterweise von einem solchen Angriff habe ausgehen müs- sen. Das Verhalten des Beschuldigten sei weder gerechtfertigt noch entschuldbar und stelle rechtlich eine schwere Körperverletzung dar (Urk. 152 S. 7). 4.2. Die Berufungsbegründung der Privatklägerin B._____ enthält die identi- schen Ausführungen wie diejenigen des Privatklägers A.______, weshalb darauf verzichtet wird, diese nochmals wiederzugeben (Urk. 156 S. 2 f.). 4.3. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsantwort zusammgefasst ausführen, es sei von der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auszugehen. Der Beschuldigte habe demnach in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es habe ein rechtswidriger Angriff gegen das Leben (Packbewegung gegen den Hals) sowie gegen die sexuelle Integrität bestanden, mindestens nach seinem subjektiven Empfinden habe der Beschuldigte in Lebensgefahr geschwebt, weshalb er als Abwehrmittel seine Fäuste gewählt habe und reflexartig zwei- bis dreimal zuge- schlagen habe. Mit den Fäusten habe er die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt, welche ihm zur Verfügung gestanden sei. Die zwei bis drei Faustschläge seien als Handlungseinheit zu sehen und nicht über das Notwendige hinaus- gegangen. Sie hätten in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das Leben gestanden. Auch liege kein Missverhältnis zwischen der durch den Angriff
- 13 - einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsverletzung vor (Urk. 170 S. 2 ff.). Sollte das Obergericht wider Erwarten die nach dem ersten Schlag erfolgten maximal zwei weiteren Schläge als Exzess betrachten, sei von einem entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 170 S. 27 ff.).
5. Beweisanträge des Privatklägers A.______ 5.1. Der Privatkläger A.______ lässt die Befragung von E.______, Dr. F.______, Dr. iur. G.______, H.______, I.______ und J.______ durch das Beru- fungsgericht beantragen (Urk. 155). Das Zeugnis dieser Personen sei geeignet, die Persönlichkeit des Privatklägers zu beschreiben und damit zu beweisen, dass dem Privatkläger nicht nur im allgemeintäglichen Leben, sondern auch im Konflikt jede Form von Gewalt fern sei, und er stattdessen den Rückzug oder das kon- struktive Argument suche. Dies würde aufzeigen, dass die Darstellung des Be- schuldigten vom objektiven Tatablauf nicht stimmen könne (Urk. 155 S. 2 f.). 5.2. Wie erwähnt hat der Privatkläger A.______ an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung mehr. Die vom Privatkläger A.______ angerufenen Zeugen können allesamt auch keine Angaben zum Tatgeschehen machen. Vielmehr werden sie offeriert, um allgemeine Angaben zum Verhalten des Privatklägers A.______ in einer Konfliktsituation zu machen. Wie bereits die Jugendanwaltschaft im Schreiben vom 12. Januar 2017 (Urk. 1/7/10/1) und auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt (Urk. 2/76 S. 19), kann eben gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger A.______ an jenem Abend anders verhielt als er dies "üblicherweise" tat, zumal es sich um eine ausserordentliche Situation in einem Park mit einem ihm unbekannten Jugendlichen handelte. Der Privatkläger A.______ hat überdies bereits mehrere Schreiben ins Recht gelegt (Urk. 1/7/9/1-7), woraus ersichtlich ist, dass er über einen tadellosen Leumund und durchwegs positive persönliche Eigenschaften verfügt. Aus Befragungen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Privatklägers A.______ sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträge des Privatklägers A.______ sind abzuweisen.
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6. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). III. Würdigung – Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers A.______, der Privatklägerin B._____, des Vaters des Beschuldigten, K.______, persönliche Stellungnahmen diverser Bekannter des Beschuldigten, eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts, die Aufzeichnung des Anrufs des Beschuldigten bei der Polizeizentrale der Stadtpolizei Zürich und medizinische Unterlagen im Recht. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Beweismittel und namentlich auch die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers A.______, der Privatklägerin B._____ und des Vaters des Beschuldigten K.______ zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2/76 S. 6 ff.). 1.2. Die Vorinstanz nahm eine sehr sorgfältige und überzeugende Beweiswür- digung vor, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 2/76 S. 6 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 1.3. Der Beschuldigte sagte sehr detailreich aus und schilderte das Vorgefallene minutiös unter Angabe seiner Gefühlslage, Ängste und Überlegungen. Von Beginn an räumte er ein, dem Privatkläger Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben, wobei er auch die Heftigkeit des ersten Faustschlages auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 10 qualifizierte. Seine Schilderungen wirken authentisch und sprechen aufgrund des hohen Detailierungsgrades für tatsächlich Erlebtes. Der wiedergegebene Ablauf, inklusive der Vorgeschichte, ist in sich
- 15 - stimmig und wird im Kerngeschehen gleich geschildert. Die von der Privatklägerschaft aufgeworfene Frage, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nicht einfach den Park verliess, wenn er sich durch den Privatkläger A.______ belästigt bzw. bedroht gefühlt habe, konnte der Beschuldigte nachvollziehbar damit begründen, dass er von der Polizei aufgefordert wurde, sich bemerkbar zu machen, nachdem er die Polizei anrief, weil er sich durch den Privatkläger A.______ sexuell belästigt fühlte. Auch gab der Beschuldigte anschaulich an, dass er es zunächst mit Ignorieren des Privatklägers A.______ versucht habe, Letzterer aber immer näher gekommen sei und mit dem Onanieren weitergemacht habe, weshalb er über den Zaun zum Privatkläger A.______ hingegangen sei und ihm gesagt habe "Bitte gehen Sie weg, ich bin nicht schwul". Dass er danach einen veränderten Gesichtsausdruck, eine andere Körpersprache sowie eine Packbewegung in Richtung Hals oder Schulterbereich beim Privatkläger A.______ festgestellt bzw. wahrgenommen habe, gab der Beschuldigte ebenfalls durchwegs konstant an. Es ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten ein anschauliches und über- zeugendes Bild: Der Beschuldigte fühlte sich im Park vom Privatkläger A.______ sexuell belästigt, weshalb er die Polizei um Hilfe rief. Er wartete danach gemäss der Anweisung, sich bemerkbar zu machen, auf die Polizei, welche jedoch nach 10 Minuten noch nicht eingetroffen war. Der Privatkläger A.______ näherte sich dem Beschuldigten währenddessen in einer sexuell auffordernden Art und Weise, weshalb der Beschuldigte trotz Ignorierens keine andere Möglichkeit mehr sah, als mit dem Privatkläger A.______ zu sprechen, um ihm mitzuteilen, dass er nicht schwul ist, damit der Privatkläger weggeht. Dass diese Worte zu einem veränder- ten Gesichtsausdruck und einer anderen Körpersprache beim Privatkläger A.______ führten, ist plausibel und lebensnah. Womöglich war der Privatkläger A.______ enttäuscht oder gar überrumpelt und machte deshalb eine Bewegung mit seinen Händen. Der Beschuldigte legte konstant dar, dass der Privatkläger A.______ versucht habe, ihn mit den Händen zu greifen bzw. ihn in Richtung Hals / Schulterbereich zu packen. Entsprechend sah sich der Beschuldigte auch veran- lasst, diese Packbewegung abzuwehren, indem er dem Privatkläger A.______ mindestens zwei Faustschläge verpasste. Aufgrund der gesamten Umstände –
- 16 - anfängliches Onanieren, Masturbieren, Anstarren und die sukzessive Annäherung durch den Privatkläger und die schliesslich erfolgte Zurückweisung durch den Be- schuldigten – erscheint die vom Beschuldigten beschriebene Packbewegung des Privatklägers aufgrund aufkommender Wut nicht realitätsfremd und kann insofern auch nicht widerlegt werden. Abrunden lässt sich dieses stimmige Bild entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers A.______ auch damit, dass sich der Beschuldigte gar selbstkritisch zeigte und einräumte, er habe rück- blickend betrachtet, irrationale Befürchtungen gehabt. Dies zeigt eben gerade die ausserordentliche Situation, in der sich der Beschuldigte befand, weshalb das ge- zeigte Verhalten des Beschuldigten im Nachhinein auch nicht mit rationalen Über- legungen – z.B. er hätte doch weggehen müssen und können – , erklärt werden kann. Das forensisch- psychiatrische Gutachten hält dazu (Abwehrreaktion aus Angst) sachdienlich fest, beim Beschuldigten habe sich aus dem Gefühl eines un- angenehmen Berührtseins, ein Bedrohungsgefühl von zunehmender Angst entwi- ckelt, weshalb es auch nachvollziehbar sei, dass er auf die Packbewegung des Privatklägers A.______ in sehr starker Angst zugeschlagen habe (Urk. 1/7/4 S. 45 ff.). Die Impulsivität dieses Handelns sei durch die mehrfachen Schläge und deren Wucht ersichtlich. Dass der erste Schlag mit voller Kraft erfolgt sei, sei durch die Angst und den Umstand, dass dem Beschuldigten seine Kraft nicht ha- be bewusst sein können, erklärbar (Urk. 1/7/4 S. 49). 1.4. Der Privatkläger A.______ räumte ein, dass er in der Vergangenheit einmal pro Monat in den D.______-Park gegangen sei, um sexuelle Kontakte mit Män- nern zu suchen. Er fühle sich auch zu Männern hingezogen, wobei bis zum Vorfall nur seine Ehefrau über seine Neigung Bescheid gewusst habe (Urk. 1/3/4 S. 7). Entsprechend falsch ist die Behauptung des Rechtsvertreterin des Privatklägers A.______, der Privatkläger habe seine Bisexualität nie verstecken und verheimli- chen müssen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5). Obschon der Privatkläger an den Vorfall keine Erinnerungen mehr hat, führte er aus, dass an jenem Tag von ihm aus gar nichts gelaufen sei (vgl. Urk. 1/3/3 F/A 23). Dies vermag nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Privatkläger A.______ auch am Abend des 8. September 2015 wie üblich in den D.______-Park begab, um Männer zu treffen und sexuelle Kontakte mit ihnen zu knüpfen. Der Privatkläger schliesst
- 17 - weiter aus, dass er sich dem Beschuldigten mit entblösstem Geschlechtsteil ona- nierend genähert haben soll. Er wisse nichts vom Vorfall, aber das habe er ganz sicher nicht gemacht. Er sei generell überhaupt kein aggressiver Typ (Urk. 1/3/4 S. 10 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 2/76 S. 27 f.) ist hierzu festzuhalten, dass sich der Privatkläger auffallend als zurückhaltend, respektvoll und nicht offensiv ver- haltend charakterisiert. Dies mag im "normalen" Umfeld sicherlich zutreffen, es ist indessen nicht auszuschliessen, dass er im Park auch eine sexuell offensivere Kontaktaufnahme als nur den Augenkontakt wählte, um Männern sein Interesse zu signalisieren, namentlich gerade dann, wenn er der Auffassung war, sein Inte- resse werde erwidert. 1.5. Die Aussagen des Privatklägers A.______, man habe gewusst, dass die Leute bei den Bänkchen "etwas gewollt" hätten (Urk. 1/3/3 S. 3 F/A 20 und 23), sowie der Umstand, dass sich der Privatkläger A.______ jeweils in den D.______- Park begab, um sexuelle Kontakte mit Männern zu suchen bzw. zu knüpfen, verdeutlicht den sexuellen Bezug des Aufeinandertreffens des Beschuldigten und des Privatklägers. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2/76 S. 34 f.), wonach der Privatkläger zunächst den Blickkontakt mit dem Beschuldigten aufnahm, ihm dann durch Onanieren sein Interesse zu verstehen gab, der Beschuldigte dies er- kannte, aufstand und nachschaute, und dennoch nicht wegging, was vom Privat- kläger (fälschlicherweise) als gewisses Interesse an einem sexuellen Kontakt in- terpretiert wurde, fallen überzeugend aus und sind zu teilen. Entsprechend sandte der Privatkläger auch weitere Signale aus und näherte sich dem Beschuldigten zunehmend. Geradezu ins Bild passt dann auch der Anruf des Beschuldigten bei der Polizeizentrale der Stadtpolizei Zürich, wonach ein älteren Mann ihn komisch anschaue sowie die ganze Zeit verfolge und nun zwischen den Bäumen am Mas- turbieren sei. Widerlegt ist damit auch die Behauptung des Privatklägers A.______, es sei nie vorgekommen, dass er seinen Penis zwecks Kontaktauf- nahme bzw. zur Befriedigung entblösst habe. Überdies ist auf der Fotodokumen- tation (Urk. 1/1/8/2 und Urk. 1/1/9) nicht erkennbar, ob die Hose bzw. der Hosen- schlitz der Hose des Privatklägers geschlossen oder offen war, weshalb entgegen der Behauptung der Privatklägervertretung nicht erwiesen ist, dass der Privatklä- ger mit geschlossener Hose gefunden worden sei. Vielmehr ist die Darstellung
- 18 - des Beschuldigten, der Privatkläger habe seinen Penis ausgepackt gehabt nicht widerlegbar. 1.6. Für den von der Rechtsvertreterin des Privatklägers ins Feld geführte homophoben bzw. den auf "Hassgefühlen" gegen Schwule motivierten Angriff auf den Privatkläger A.______ gibt es dagegen keine Hinweise. Ansonsten hätte der Beschuldigte zuvor sicherlich nicht die Polizei um Hilfe ersucht und den Privatklä- ger über eine Viertelstunde lang zu ignorieren versucht, währenddessen sich Letzterer dem Beschuldigten sukzessiv näherte und sein sexuellen Interesse be- kundete. Der Privatkläger interpretierte das Herankommen des Beschuldigten falsch und wurde unmissverständlich aber unerwartet durch die Worte des Be- schuldigten zurückgewiesen. Diese Zurückweisung und Enttäuschung über den erhofften sexuellen Kontakt lässt sich durchaus mit aufkommender Wut beim Pri- vatkläger A.______ vereinbaren. Entsprechend glaubhaft ist auch die Aussage des Beschuldigten, beim Privatkläger einen veränderten aggressiveren Gesichts- ausdruck festgestellt zu haben. Dass der Privatkläger aufgrund dieser aufkom- menden Wut zu einer Packbewegung gegen den Beschuldigten ansetzte, ist wie bereits erwähnt aufgrund der dargelegten Beweislage nicht widerlegbar, weshalb mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2/76 S. 37) davon auszugehen ist, dass sich der Pri- vatkläger mit den Händen in Richtung der oberen Körperhälfte des Beschuldigten bewegte und tatsächlich zu einer Packbewegung ansetzte. Unbestrittenermassen reagierte der Beschuldigte darauf mit mindestens zwei oder drei heftigen Faust- schlägen gegen das Gesicht des Privatklägers, wodurch der Privatkläger tief be- wusstlos wurde und die inkriminierten Verletzungen erlitt. 1.7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten anklagegemäss erstellt. Mit der Vorinstanz ist zudem als erwiesen zu erachten, dass der Privatkläger tatsächlich zu einer Packbewegung in Richtung der oberen Körperhälfte (Hals / Schulterbereich) des Beschuldigten ansetzte.
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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Die Vorinstanz hat zur rechtlichen Würdigung erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger mindestens zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht ver- setzt, infolgedessen dieser ein schweres Schädel-Hirn Trauma erlitt und überdies in Lebensgefahr schwebte. Dieses Verletzungsbild entspreche klarerweise dem objektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestandes nicht kritisch geäussert (Urk. 1/55 Rz. 18 ff.; Prot. I S. 14 f.). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Verteidigung sodann da- rauf, einen Freispruch aufgrund einer rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB zu postulieren und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 2/121 Rz. 14 f.; Urk. 170). 2.1.2. Der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz, mehrmals heftig zugeschlagen mit dem Ziel, den Privatkläger unschädlich zu machen. Dabei habe er subjektiv die schwerwiegenden und lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklägers mindestens in Kauf genommen und demnach mindestens eventualvorsätzlich ge- handelt (Urk. 2/76 S. 42). 2.1.3. Die Verteidigung führte dazu an der Hauptverhandlung aus, aus Schlägen gegen den Kopf könne nicht automatisch auf eine schwere Körperverletzung er- kannt werden. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen las- sen. Solche Umstände fänden sich in den Akten nicht. Die gravierenden gesund- heitlichen Folgen beim Privatkläger seien vielmehr einer Verkettung unglücklicher Umstände geschuldet (Urk. 1/55 S. 27 und 30). 2.1.4. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des IRM Zürich bestand beim Privatkläger nach dem Ereignis – objektiv – eine Le- bensgefahr. Dies aufgrund der Atemwegsverlegung durch die im Rachen zurück- gesunkene Zunge und die in den Rachen und die Atemwege des bewusstlosen Privatklägers zurücklaufende Blutung (Urk. 1/6/1/3 S. 6).
- 20 - 2.1.5. Gemäss seinen eigenen Aussagen wollte der Beschuldigte mit seinen Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers diesen "unschädlich machen"; er wisse, dass man bewusstlos werden kann, wenn man auf den Kopf geschlagen werde (Urk. 1/2/1 S. 3; Urk. 1/2/2 S. 10). Er habe den Privatkläger aber nicht be- wusstlos schlagen wollen (Urk. 1/2/2 S. 13). 2.1.6. Der Privatkläger wies gemäss Gutachten des IRM multiple Brüche an ver- schiedenen Gesichtsregionen auf (Urk. 1/6/1/3 S. 3 f.). Daraus lässt sich zwingend ableiten, dass auch die dem ersten, ausdrücklich als heftig inkriminierten Faustschlag folgenden beiden Schläge eine grosse Intensität aufwiesen. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, der erste Schlag habe eine Intensität von 10 ("sehr stark") gehabt, die weiteren Schläge seien schwächer gewesen, da ihm die Hand vom ersten Schlag weh getan habe (Urk. 1/2/2 S. 11). Wer einem Menschen dreimal so heftig mit der Faust ins Gesicht schlägt, in der Absicht, diesen ausser Gefecht zu setzen, nimmt zwingend zumindest in Kauf, dass dieser einerseits als Folge der Schläge das Bewusstsein verliert und andererseits auch im Nasen- und Mundbereich stark blutende Verletzungen erleidet. Somit nimmt er auch in Kauf, dass dem in der Folge bewusstlos am Boden Liegenden durch eine zurücksinkende Zunge und gegen das Körperinnere auslaufendes Blut die Atemwege blockiert werden, was – notorisch – zu einer lebensbedrohlichen Erstickungsgefahr führen kann und in concreto auch führte. 2.1.7. Demnach hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und mit der Vorinstanz und auch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. 2.2. Rechtfertigende Notwehr 2.2.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Urteils die recht- lichen Grundlagen zur Notwehr und vorab zur Notwehrsituation zutreffend ange- führt (Urk. 2/76 S. 43). Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E.2.2.).
- 21 - 2.2.2. Anschliessend hat die Vorinstanz – zusammengefasst – erwogen, der aggressiv wirkende Privatkläger habe gegen den vor ihm stehenden Beschuldigten eine drohende Haltung eingenommen und eine Packbewegung gegen diesen gemacht, die auf einen Angriff habe schliessen lassen. Für den Beschuldigten seien somit Anzeichen einer Gefahr vorhanden gewesen, die eine Verteidigung nahelegten. Ein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten habe unmittelbar bevor gestanden. Der drohende Angriff habe sich gegen die körperliche wie auch dessen sexuelle Integrität gerichtet. Es habe somit eine Notwehrsituation bestanden, die den Beschuldigten berechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.2.3. Sodann hat die Vorinstanz die rechtlichen Vorgaben zur Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung angeführt (Urk. 2/76 S. 44 f.), worauf wiede- rum verwiesen wird, und dazu erwogen, die instinktive und reflexartige Reaktion des Beschuldigten habe darin bestanden, dem Privatkläger mit der rechten Faust einen ersten gezielten, wuchtigen Schlag gegen das Gesicht zu versetzen, wel- chem ein bis zwei weitere Faustschläge gegen das Gesicht gefolgt seien, worauf- hin der Privatkläger und der Beschuldigte zu Boden gefallen seien. Weitere Schläge seien nicht erfolgt. Der Beschuldigte und der angreifende Privatkläger hätten in etwa die gleiche Körpergrösse aufgewiesen, wobei der Privatkläger um einiges massiger und schwerer gewesen sei. Ein weniger weitreichendes Mittel, um den Angriff des Privatklägers erfolgreich abzuwehren, habe für den Beschuldigten nicht bestanden. Ein Schlag in den Bauch bzw. gegen den Oberkörper des Privatklägers – statt in dessen Gesicht – sei einerseits nicht möglich gewesen, da diese Körperstelle von den Armen des Privatklägers abgedeckt gewesen seien; ausserdem wäre dies als Abwehrmittel gegen den drohenden Angriff auch nicht erfolgversprechend gewesen. Gleiches gelte für ein Wegschubsen, einen Fusstritt oder ein Packen des Privatklägers. Somit sei der verängstigte Beschuldigte, der sich noch nie zuvor in einer solchen Lage befunden hatte, in der vorliegenden Situation mit den zur Verfügung stehen- den Mitteln und der überaus kurzen Reaktionszeit angesichts eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen,
- 22 - dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Er habe nicht zuwarten können und auch nicht die Flucht ergreifen müssen. Angesichts der angegriffenen Rechtsgüter des Beschuldigten sei auch das Kriterium der Proportionalität erfüllt. Schliesslich habe der Beschuldigte sein Notwehrrecht auch nicht in zeitlicher Hin- sicht überschritten, indem er mehrere Schläge ausgeführt habe. Er habe sofort mit den Schlägen aufgehört, sobald er erkannte, dass der Privatkläger ihm nichts mehr anhaben konnte. Da nach dem ersten Schlag offensichtlich noch ein Geran- gel stattgefunden habe, sei der Angriff des Privatklägers noch nicht erfolgreich abgewehrt gewesen und die Notwehrsituation habe angedauert. Die Bedrohung für den Beschuldigten sei erst abgewendet gewesen, als beide am Boden gele- gen seien. Auch in zeitlicher Hinsicht liege somit kein Exzess vor. Angesichts der verständlichen, massiven Angst des Beschuldigten wäre ein solcher – so die Vo- rinstanz – ohnehin gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar gewesen. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, habe er dessen drohenden Angriff in einer Weise abgewehrt, die sowohl erforderlich als auch verhältnismässig gewesen sei. Es sei von recht- fertigender Notwehr des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen. Mangels rechtwidrigen Verhaltens sei die Strafbarkeit damit aufgehoben und der Beschuldigte sei freizusprechen (Urk. 2/76 S. 45-47). 2.2.4. Die Privatklägervertretung bestreitet im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in rechtfertigender oder eventualiter in entschuldbarer Notwehr gehandelt habe (Urk. 2/82 S. 3 f.; Urk. 2/116 S. 18 ff.; Urk. 152). Zur Begründung stützt sie dabei wie bereits im Hauptverfahren im Wesentlichen auf eine Sachdarstellung ab, welche in den Akten keine rechtsgenügende Stütze findet und aufgrund des erstellten Anklage- sachverhaltes bereits widerlegt wurde: Der Beschuldigte sei in keiner physischen Bedrängnis gewesen, er sei der körperlich weit Überlegene gewesen, er sei nicht bedroht, nicht aktiv sexuell bedrängt worden und nicht angegriffen worden. Er gebe keine eindeutigen Hinweise, dass der Beschuldigte berechtigterweise von
- 23 - einem Angriff habe ausgehen müssen. Vielmehr gebe es diverse, in sich plausible, Erklärungsmodelle, die von einem Aggressionsausbruch seitens des Beschuldigten ausgehen würden (Urk. 1/61 S. 7 f.; Urk. 152 S. 7 "Impulsvariante" gemäss Gutachter). Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Gutachter zwar eine Impulstat aus anfänglicher Angst, welche teilweise in Ärger und Wut umgeschlagen habe, als alternative Tatvariante nennt, jedoch ausdrücklich darauf hinweist, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Abwehrreaktion aus Angst wahrscheinlicher sei. Zutreffend ist im Übrigen die Bemerkung der Privatklägervertretung selbst, dass sich zur Frage einer Notwehrsituation nicht der psychiatrische Gutachter zu äussern hat, da dies eine rechtliche Qualifikation darstellt, was Letzterer allerdings selber einräumt (Urk. 1/61 S. 9; Urk. 1/7/4 S. 50). Im Weiteren führte die Privatklägervertretung aus, sollte die erkennende Kammer der Auffassung sein, es habe tatsächlich ein körperlicher Angriff seitens des Privatklägers auf den Beschuldigten unmittelbar bevorgestanden, seien Faust- schläge gegen den Kopf zwar ein geeignetes Mittel, den Angriff abzuwehren, aber sie seien nicht das mildeste Mittel, das zur Verfügung gestanden sei und somit nicht erforderlich gewesen. Für die Frage der Erforderlichkeit gelte der Massstab eines besonnenen Drittbeobachters. Dem Beschuldigten sei früh aufgefallen, dass der Privatkläger ein unfitter Mann sei, der Mühe habe, sich geschmeidig zu bewegen. Der Privatkläger sei deutlich behäbiger gewesen (damals 90-100 kg; Urk. 1/6/1/3). Der Beschuldigte sei weitaus überlegen gewesen, weshalb unzweifelhaft schon der erste Schlag auf den Kopf nicht erforderlich gewesen sei. Umso mehr gelte dies für all die weiteren Schläge. Bereits der erste Schlag müsse angesichts seiner Wucht ("10 von 10") geeignet gewesen sein, jeglichen nur denkbaren Angriff zu beenden. Die Vorinstanz sei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass ein "Gerangel" stattgefunden habe, da der Beschuldigte auch Verletzungen davongetragen habe. Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien minim und würden keinen Angriff oder die Fortdauer eines Angriffs beweisen (Urk. 2/116 Rz. 60 ff.). Die Privatklägervertretung kommt zum Schluss, dass soweit man der Hypothese eines Angriffs folge, der erste Schlag ein intensiver, die weiteren Schläge
- 24 - extensive Exzesse gewesen seien. Extensive Exzesse seien durch Art. 16 StGB nicht gedeckt. Der erste Schlag sei aufgrund der Umstände (lange Überlegungs- und Vorbereitungsdauer, zahlreiche Alternativmöglichkeiten, angesichts des Wissens um den eigenen Anteil und der Missverständlichkeit der Situation sowie der fehlenden Notwendigkeit, auf den Privatkläger überhaupt zuzugehen) nicht nach Art. 16 Abs. 1 StGB entschuldbar (Urk. 2/116 Rz. 67 ff.). 2.2.5. Dass der Privatkläger unmittelbar vor dem ersten Faustschlag des Be- schuldigten tatsächlich zu einer Packbewegungen gegen den Beschuldigten an- setzte und mit den Händen auf ihn loskam, wurde wie gezeigt rechtsgenügend er- stellt. Somit fühlte sich der jugendliche Beschuldigte zutreffend in seiner körperlichen In- tegrität bedroht. Da der Privatkläger sein Geschlechtsteil entblösste und mehrmals masturbierte sowie sich dem Beschuldigten währenddessen sukzessive näherte, musste der Beschuldigte mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Privatklägerklägervertretung auch befürchten, bei einem körperlichen Übergriff des Privatklägers in seiner sexuellen Integrität tangiert zu werden. Die Argumentation der Privatklägervertretung, es sei bezüglich der Bedrohung der sexuellen Integrität ohnehin, wenn überhaupt, von einer Notstandssituation auszugehen, weshalb der Beschuldigte hätte fliehen müssen, geht deshalb fehl, zumal der Beschuldigte auf- grund der drohenden Packbewegung und der veränderten Mimik des Privatklägers nicht mehr nur von einer sexuellen Belästigung oder Exhibitionismus ausgehen durfte, sondern mit einem tatsächlichen Übergriff bzw. einem konkreten Angriff auf seine sexuelle Integrität rechnen musste (vgl. Urk. 2/116 Rz. 28). 2.2.6. Da der Privatkläger nicht davon abliess, den auf einer Bank sitzenden Beschuldigten in sexuelle Handlungen einzubeziehen, verliess der Beschuldigte die Bank und stellte sich vor den Privatkläger, um ihn aufzufordern, dies nun endgültig zu unterlassen. Ob es nicht geschickter gewesen wäre, auf der Bank sitzen zu bleiben und das Eintreffen der avisierten Polizei abzuwarten, ist im Nachhinein zu vermuten, ändert jedoch entgegen der Privatklägervertretung am Vorliegen einer Notwehrsituation des Beschuldigten nichts: Der Beschuldigte musste sich den Anblick des vor ihm – und ihn offensichtlich einbeziehend –
- 25 - onanierenden Privatklägers nicht gefallen lassen und war berechtigt, auf diesen zuzugehen und ihn zum Aufhören aufzufordern. Gemäss Beweisresultat hat der Beschuldigte den Privatkläger weder provoziert noch angegriffen und er ging auch nicht mit dem Vorsatz, diesen zu schlagen, auf den Privatkläger zu. Die tätliche Eskalation ergab sich erst nach dem veränderten Verhalten des Privatklägers, welches der Beschuldigte nicht voraussah und auch nicht voraussehen musste. Der erste Faustschlag des Beschuldigten erfolgte unmittelbar, nachdem der nur knapp vor ihm stehende Privatkläger überraschend einen aggressiven Ausdruck annahm und zu einer Packbewegung gegen den Beschuldigten ansetzte. Diesem drohenden Angriff durfte der Beschuldigte mit einem sofortigen Schlag begegnen. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, dass er versucht, sich umzudrehen und davon zu rennen, da er sich diesfalls aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger der Gefahr ausgesetzt hätte, von diesem gepackt und überwältigt zu werden. Es ist dem Beschuldigten auch nicht vorzuwerfen, dass er den Privatkläger ins Gesicht und nicht gegen einen anderen Körperteil geschlagen hat: Mit der Vorinstanz hatte der Beschuldigte weder die Zeit noch die Möglichkeit, eine andere, mildere Abwehrhandlung einzusetzen, die aussichtsreich gewesen wäre, den überraschenden Übergriff des Privatklägers zu parieren. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mehrmals, mutmasslich dreimal ins Gesicht geschlagen. Die Schilderung des Beschuldigten, diese Schläge seien unmittelbar nacheinander innert einer sehr kurzen Zeitspanne erfolgt (Urk. 2/76 S. 6 ff. mit Verweisen), ist nicht zu widerlegen. Die Schläge sind mithin entgegen den Aus- führungen der Privatklägervertretung als eine Handlungseinheit zu sehen, um den Angriff abzuwehren, und können zeitlich infolge kürzester Abfolge und bezüglich der eingetretenen Verletzungen kaum bzw. gar nicht auseinander gehalten werden (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 1/6/1/3 S. 5: "Die multiplen Lokalisationen im Gesicht und die […] teils mehrteiligen Brüche der Kieferhöhle links und der Augenhöhlenplatte rechts sprechen für eine mehrfache, teils heftige, stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf, wie sie beispielsweise durch mehrere wuchtig geführte Faustschläge verursacht werden kann").
- 26 - 2.2.7. Der dem Beschuldigten unmittelbar drohende Übergriff des Privatklägers auf seine körperliche und sexuelle Integrität war zweifellos rechtswidrig. Als der Beschuldigte die Gefahr eines kürzest bevorstehenden Angriffs realisierte, konnte er weder fliehen noch zu einer subsidiär milderen Abwehrmassnahme als einen Schlag gegen das Gesicht des Privatklägers greifen. Angesicht der drohenden Packbewegung ist ein Schlag gegen den Kopfbereich des Privatklägers nachvoll- ziehbar. Zu prüfen bleibt, ob das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten mit einer Salve von Schlägen angemessen ist oder ob damit die Grenzen der Notwehr überschrittet wurden. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2.). Die Angemessenheit der Abwehr beurteilt sich aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (BGE 136 IV 49 E. 3.2.). 2.2.8. Vorliegend schlug der Beschuldigte mehrfach innert kürzester Zeit gegen den Kopf des Privatklägers, wobei die Salve von Schlägen wuchtig und heftig war. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind regelmässig geeignet, Bewusstlosigkeit und erhebliche Verletzungen hervorzurufen, was im Weiteren zu einem unkontrollierten Sturz führen kann. Diese Gefahr ist allgemein bekannt. Der Beschuldigte räumte auch ein, er wisse darum, dass Schläge gegen den Kopf zu Bewusstlosigkeit führen können (Urk. 1/2/1 S. 3, Urk. 1/2/2 S. 10). Er [der Beschuldigte] habe ihn [den Privatkläger] unschädlich machen wollen (Urk. 1/2/1 S. 3). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe den nach seiner Einschätzung ca. 50-jährigen, etwa gleich grossen Mann, mit einem torkelnden Gang wahrgenommen (Urk. 1/2/2 S. 2; S. 6). Er habe gedacht, er [der Privatkläger] könnte alkoholisiert sei, weil er getorkelt habe (Urk. 1/2/1 S. 4). Später ergänzte
- 27 - bzw. korrigierte er, jeder zweite oder dritte Schritt sei ihm [dem Privatkläger] schwer gefallen, wobei Torkeln eigentlich das falsche Wort sei. Es sei schwer zu sagen, ob der Privatkläger alkoholisiert gewesen sei, es hätte sein können (Urk. 1/2/2 S. 6). Der Beschuldigte musste jedenfalls gestützt auf seine eigenen Angaben mit keiner besonderen Gewaltbereitschaft des Privatklägers rechnen bzw. von einer kämpferischen Überlegenheit des Privatklägers ausgehen. Trotzdem schlug er mit voller Kraft heftig und mit einer Salve von Schlägen mehrfach gegen den Kopf des Privatklägers und nahm damit in Kauf, den Privatkläger erheblich zu verletzen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser konkreten Situation entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht angemessen. Das Übermass ergibt sich aus der Intensität und der Mehrzahl der Schläge, die aufgrund ihrer sehr engen zeitlichen Abfolge, wie bereits erwähnt, als eine Handlungseinheit zu würdigen sind, ohne dass der Beschuldigte aufgrund der drohenden Packbewegung mit einem derart schweren Rechtsguteingriff rechnen durfte bzw. musste. Vorliegend ist daher von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. 2.3. Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses 2.3.1. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zur Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung wird verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_873/2018 vom
15. Februar 2019 E. 1.1.3., 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4. m.w.H.).
- 28 - 2.3.2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit einer Salve wuchtiger Schläge schwere Verletzungen zugefügt und ihn dadurch letztlich in eine lebensbedrohliche Situation versetzt. Demnach sind die durch die Abwehr verursachten Folgen für die körperliche Integrität des Privatklägers als erheblich zu erachten, weshalb die Anforderungen für die Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung des Beschuldigten eher hoch anzusetzen sind. Der Beschuldigte schilderte von Beginn der Untersuchung an, er habe Angst gehabt, wobei die Jugendanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung zu Recht darauf hinwies, dass der Beschuldigte seine Ängste im weiteren Verlauf des Verfahrens immer extensiver schilderte (vgl. Urk. 1/60 S. 8). Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger in der letzten Befragung beispielweise als "kein Mensch", sondern als "Tier" oder als "Stier vor dem Kampf" (Urk. 1/2/4 Fragen 135 und 146). Es ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sicherlich aufgeregt oder bestürzt war bzw. sich in einer entsprechenden Gemütsbewegung befand. Diese Aufregung war jedoch weitgehend durch das mehrfache Onanieren des Privatklägers bedingt. Der Beschuldigte fühlte sich dadurch veranlasst, den Privatkläger aus nächster Nähe, in einer körperlichen Distanz von ca. 70 cm und ohne Zaun dazwischen, aufzufordern, damit aufzuhören, da er sich sexuell bedroht bzw. belästigt fühlte. Das vom Beschuldigten akribisch beschriebene Verhalten, wonach er sich auch genau überlegt habe, was bzw. welche Worte er nun dem Privatkläger sage, damit Letzterer aufhöre, relativiert die Aufregung oder Bestürzung des Beschuldigten in entscheidendem Masse (vgl. dazu Urk. 1/2/4 Frage 139). Es ist als absolut lebensfremd zu erachten, dass jemand, der angibt, er habe Angst um sein Leben gehabt, sich aus einer sicheren Lage, in Kenntnis, dass die Polizei bald kommen sollte, ca. 70 cm, mithin in nächster Distanz, vor dem potentiellen Angreifer positioniert, um ihm freundlich, "authentisch" und "mit Respekt" von "Mann zu Mann" die Meinung zu sagen. Die vom Beschuldigten behauptete Angst um sein Leben aufgrund der drohenden Packbewegung erscheint mithin als sehr übertrieben dargestellt und ist als Schutzbehauptung zu erachten. Vielmehr ist von einer niedrigeren emotionalen Betroffenheit auszugehen, weitgehend bedingt durch die Bestürzung aufgrund des vorausgegangenen Onanierens des Privatklägers, die aufgrund der gesamten
- 29 - Umstände, namentlich nicht zuletzt aufgrund der Heftigkeit und Salve von Schlägen und der daraus resultierten schweren Verletzungen des Privatklägers, als nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zu erachten ist. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nach- folgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. IV. Sanktion
1. Vorbemerkung 1.1. Hat ein Jugendlicher schuldhaft gehandelt, so ist eine Strafe zu verhängen (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln kann nur derjenige Jugendliche, der gemäss Art. 11 Abs. 2 JStG fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte schuldhaft gehandelt hat (vgl. Urk. 1/7/4 S. 57 f.). Strafbefreiungsgrün- de nach Art. 21 JStG liegen nicht vor. 1.2. Die Jugendanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, der Be- schuldigte sei mit einem bedingten Freiheitsentzug von fünf Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen (Urk. 1/60 S. 1 und S. 12). 1.3. Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr bereits vollendet, so dass er für diese Taten ausser mit einem Verweis (Art. 22 JStG) als mildeste Sanktion oder einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG) auch mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder aber, da mit der schweren Körperverletzung ein Verbrechen zu sanktionieren ist, mit Freiheits- entzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) als schwerste Sanktion bestraft werden kann. Nicht in Frage kommt hingegen ein Freiheitsent- zug von bis zu vier Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
- 30 - Aufgrund der Art der Tat sowie des Alters und der Vorgehensweise des Beschul- digten rechtfertigt es sich vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung, von der schwersten Sanktionsart auszugehen und den Beschuldigten hierfür mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. Demnach ist nachfolgend bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von einem Tag bis zu maximal einem Jahr Freiheitsentzug auszugehen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, um den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern oder zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist entsprechend im ordentlichen Strafrahmen strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3).
2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Jugend- strafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen des Erwachsenen- strafrechts hinsichtlich der Strafzumessung (Art. 47 StGB), der Strafmilderungs- gründe (Art. 48 StGB) sowie der Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sinngemäss zur Anwendung. Ferner zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG nebst anderem die Bestimmungen betreffend die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Jugendstrafrecht wird das Verschulden ähnlich beurteilt wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zu- sätzlich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwicklungsstand des Täters zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH HUG/PATRICIA SCHLÄFI/MARTINA VALÄR, in: BSK-Strafrecht II, 4. Aufl., N 2 ff. zu Art. 11 und N 13 ff. zu Vor Art. 21 JStG). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 31 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist. 2.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (MARKUS HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). 2.1.4. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis inner- halb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: BSK- Strafrecht I, 4. Aufl., N 122 zu Art. 47 StGB). 2.1.5. Im Jugendstrafrecht sind schliesslich auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit zu schenken, so dass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son-
- 32 - dern die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und günstig beein- flusst (BGE 94 IV 56 E. 1, HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N 11 zu Art. 1 JStG). 2.2. Tatkomponenten: objektive und subjektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach, mindestens zwei- bis dreimal, heftig mit der Faust gegen den Kopf des Privatklägers schlug, sodass der Privatkläger zu Boden sank, bewusstlos wurde und schwere Verletzungen am Kopf und am Hirn (schweres Schädel-Hirn- Trauma) davontrug. Es bestand zudem eine Lebensgefahr für den Privatkläger (vgl. Urk. 1/6/1/1+3). Der Beschuldigte griff mithin erheblich in die körperliche Un- versehrtheit des Privatklägers ein. Durch seine brutale Salve von Schlägen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Den Privatkläger trifft indessen ein gewisses Mitverschulden, indem er mehrfach in Sichtweite des Beschuldigten onanierte, sich ihm in erkennbarer sexueller Absicht annäherte und den Beschuldigten dadurch sexuell bedrohte bzw. belästigte. Es ist jedoch wiederum erschwerend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger wohl für immer körperlich und kognitiv stark beeinträchtigt sein wird. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt erheblich. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 7 bis 8 Monaten Freiheitsentzug angezeigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich gehandelt hat. Als Motiv ist der Schutz vor einem sexuellen und körperlichen Übergriff auszumachen. Deshalb hatte der Beschuldigte auch zuvor die Polizei alarmiert und sich über das sexuell belästigende Verhalten des Privatklägers beklagt. Die Schläge erfolgten spontan und waren nicht geplant, sondern ergingen vielmehr im Rahmen eines Notwehrexzesses, weshalb den Pri- vatkläger auch eine nicht unerhebliche Mitschuld trifft. Zugunsten des Beschuldig- ten ist zudem gestützt auf das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2017 von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 1/51), obwohl das Gutachten vom 2. März 2016 bezüglich einer allfälligen Wirkung des Cannabiskonsums' widersprüchlich ausfällt (Urk. 1/7/4 S. 48 und S. 52). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, weshalb die Einsatzstrafe um rund zwei Monate zu reduzieren
- 33 - und insgesamt von einem keineswegs mehr leichten bis erheblichen Verschulden auszugehen ist. Es resultiert demnach eine Einsatzstrafe von 5 bis 6 Monaten Freiheitsentzug. 2.3. Täterkomponente Der Beschuldigte, im Tatzeitpunkt ein beinahe volljähriger Jugendlicher, gab im Rahmen der Befragung zur Person vom 29. Juni 2016 an, er befinde sich zurzeit im Gymnasium und wolle Polizist oder Psychologe werden. Er habe bis ca. vor vier bis fünf Monaten Cannabis konsumiert (Urk. 1/9/4). Dem Gutachten kann zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entnommen werden, dass der Beschuldigte einen Zwillingsbruder, einen jüngeren Bruder und zwei Halbbrüder hat. Sein Zwillingsbruder und sein jüngerer Bruder wurden beide Opfer sexueller Belästigung, was den Beschuldigten nach eigenen Angaben und Angaben seines Vaters sehr beschäftigte (vgl. dazu Urk. 1/2/1 Fragen 18 und 19). Der Beschuldigte besuchte zum Tatzeitpunkt die Kantonsschule L._____ und kon- sumierte regelmässig Cannabis, wobei er angab drei bis fünf Joints pro Woche zu rauchen (zum Ganzen Urk. 1/7/4 S. 18 ff.). Insgesamt hält das Gutachten fest, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten wenig auffällig und sicherlich in der Norm liegend sei (Urk. 1/7/4 S. 56). Der Beschuldigte ist zudem unbescholten (Urk. 2/79). Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten bei der Strafzumessung neutral aus. 2.4. Nachtatverhalten / Geständnis Der Beschuldigte schrieb dem Privatkläger am 8. Oktober 2015 einen Brief, indem er sich reuig zeigt und beteuert, das schlimme Ausmass der Folgen nie gewollt zu haben (in Urk. 1/6/5). Zudem gab er von Beginn an zu, mindestens zwei bis drei Mal zugeschlagen zu haben, ohne dabei wissen zu können, ob der Privatkläger Erinnerungen an den Vorfall haben wird oder nicht, was ebenfalls strafmindernd ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich demnach die Einsatzstrafe auf 4 Monate zu reduzieren. 2.5. Fazit
- 34 - In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen, ihn mit 4 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen.
3. Strafvollzug 3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug ei- nes Freiheitsentzuges ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird demnach vermutet. Bei der Beur- teilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 3.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter und unbescholten (Urk. 144). Dem Gutachten lässt sich keine (bei der Annahme von Notwehr bzw. eines Notwehrexzesses) bzw. nur eine gering ausgeprägte (bei der Annahme einer Impulstat) Rückfallge- fahr für Gewaltdelikte entnehmen (Urk. 1/7/4 S. 59). Es ist praxisgemäss anzu- nehmen, der Beschuldigte werde sich durch die Untersuchung, das Gerichtsver- fahren, die erstandene Untersuchungshaft und die heutige Bestrafung von weite- rer Delinquenz abhalten lassen. Der Vollzug der Strafe ist demnach aufzuschie- ben. 3.3. Gestützt auf Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG ist bei einer bedingten Strafe eine Probezeit von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahre festzulegen. Da der Beschuldigte eine günstige Prognose aufweist, ist ihm eine minimale Probezeit von sechs Monaten aufzuerlegen.
4. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht dem Tä- ter die erstandene Haft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich während
- 35 - zwei Tagen in Haft (Urk. 1/8/1+9). Die zwei Tage sind ihm entsprechend auf die 4 Monate Freiheitsentzug anzurechnen. V. Zivilforderungen
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Ansprüche aus einer Straftat sind namentlich solche, welche sich auf eine deliktische Anspruchsgrundlage stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, insbesondere Art. 46, Art. 47 und Art. 49 OR. Schweigt sich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung zur Zivilklage aus, so nimmt sie damit in Kauf, dass sich dies zu ihrem Nachteil auswirkt, indem das
- 36 - Gericht auf die unwidersprochen gebliebene Aktenlage abstellt. Haftungs- reduzierende Gründe, wie Selbst- oder Drittverschulden, hat die beschuldigte Person substantiiert zu behaupten, soweit diese nicht bereits aktenkundig sind (BSK StPO I-ANNETTE DOLGE, 2. Aufl., Art. 124 N 5).
2. Zivilforderungen des Privatklägers A.______ 2.1 Schadenersatz 2.1.1. Der Privatkläger macht eine Schadenersatzforderung von Fr. 817'958.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2015 geltend. Zudem beantragt er, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm für zukünftig sich verwirk- lichende Schäden aus dem schädigenden Ereignis Ersatz zu leisten (Urk. 2/116 S. 1 und Urk. 152 S. 2). Zur Begründung dieser Forderungen verwies die Privat- klägervertretung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Plädoyer vor der Vor- instanz (Urk. 1/61 Rz. 28 ff.; Urk. 152 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm an der Berufungsverhandlung keine Stellung mehr zu den Zivilforderungen, sondern ersuchte lediglich um Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 2/121 S. 8). Vor der Vorinstanz beantragte die Verteidigung, auf allfällige Zivilforderungen sei infolge des beantragten Freispruchs in der Hauptsache nicht einzutreten (Urk. 1/55 S. 33). Demnach gelten die Zivilforderungen des Privat- klägers als (pauschal) bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob die Schadenersatz- forderung aufgrund der offerierten Beweismittel des Privatklägers ausgewiesen ist und die Voraussetzungen von Art. 41 ff. OR erfüllt sind. 2.1.2. Wer einen andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB, BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 25). Das Adhäsionsge- richt ist an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld im Strafverfahren, welche dem Strafpunkt zugrunde liegen, aufgrund der Natur des Adhäsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N. 34). Auch wenn das Zivilgericht in Bezug auf die Widerrechtlichkeit nicht an die Er- kenntnisse des Strafgerichtes gebunden ist, besteht vorliegend für die erkennen- de Kammer kein Grund, davon abzuweichen. Die Widerrechtlichkeit ist aufgrund
- 37 - des Vorliegens einer schwerer Körperverletzung (absolut gestütztes Rechtsgut der körperlichen Integrität) ohnehin gegeben. Als Schaden gilt die unfreiwillige Vermögenseinbusse, adäquat kausal verursacht durch das widerrechtliche Ereig- nis (BGE 132 III 359 E. 4). Der Privatkläger macht als bezifferten Schaden infolge der (schweren) Körper- verletzung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 OR
- die bisher resultierten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 9'927.05 (Fr. 9'657.05 plus Fr. 280.– Selbstbehalte),
- die Krankheits- und Betreuungskosten von insgesamt Fr. 3'017.90 (Fr. 977.90 und Fr. 2'040.–),
- die Aufwendungen für bauliche Veränderungen von Fr. 3'127.05,
- die notwendigen Anschaffungen von Fr. 290.– (Spezialkopfhörer),
- die angefallenen Gebühren und Honorare infolge der Tat von insgesamt Fr. 22'655.45 (Fr. 1'097.– Verfahren KESB, Fr. 19'958.45 vorprozessuale Anwaltskosten, Fr. 1'600.– Beschwerdeverfahren Obergericht betr. Ergän- zung des psychiatrischen Gutachtens),
- die Reisekosten Angehöriger von insgesamt Fr. 8'930.10, sowie
- den Wiederanschaffungswert des Anzuges des Privatklägers von Fr. 500.– geltend. Diese dargelegten Schadenspositionen sind alle rechtsgenügend durch ins Recht gelegte Beweismittel des Privatklägers belegt und ausgewiesen (Urk. 1/62/1-18). Erforderlich ist zudem im Sinne der Adäquanztheorie, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dies tritt vorliegend auf sämtliche geltend gemachten Schadenspositionen zu, zumal diese natürlich und adäquat kausal infolge der Körperverletzung entstanden, mit Ausnahme der Fr. 1'600.–, die für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht geltend gemacht werden. Die Abweisung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht anfechtbar, wenn der entsprechende Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
- 38 - Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Die III. Strafkammer trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein, zumal kein rechtlich geschütztes Interesse des Privatklägers an der Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens bestehe und der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne (Urk. 1/7/10/7). Die Adäquanz ist aufgrund des Verschuldens des Privatklägers für diese Aufwendungen unterbrochen bzw. aufgehoben. Die Höhe des ausgewiesenen Schadens beläuft sich demnach auf Fr. 46'847.55. 2.1.3. Art. 46 Abs. 1 OR gibt dem Verletzten nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten, sondern auch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil- weise Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft- lichen Fortkommens (sog. Erwerbsschaden). Der Privatkläger ist nachweislich bis auf unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sich die Frage des Erwerbs- schaden grundsätzlich aufdrängt (vgl. dazu insb. Urk. 1/6/1/4 und Urk. 1/62/20). Indessen handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung und Hypothese, dass der Privatkläger bis zum 70 Altersjahr gearbeitet hätte und ihm somit infolge der Arbeitsunfähigkeit über 5 ½ Jahre Gewinne von insgesamt Fr. 769'468.38 ent- gangenen seien. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als illiquide, basie- rend auf blossen Mutmassungen und nicht hinreichend begründeten und belegten Parteibehauptungen, zumal nicht anhand einer einzige Steuererklärung aus dem Jahr 2014 für die kommenden 5 ½ Jahre aussagekräftig ein Nettoeinkommen be- stimmt werden kann, welches dem Privatkläger entgangen sein soll. Daran ändert auch das Schreiben über die geplante Partnerschaft mit dem Privatkläger von Dr. M._____ nichts, wonach der Privatkläger anlässlich des Vorstellungsgesprächs angegeben habe, dass er gedenke, noch sicher 5 Jahre als Anwalt tätig zu sein (Urk. 154). Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers wurde auch keine Krankentaggeldberechnungen als Beweis offeriert (Urk. 152 S. 9). Es liegt einzig die Police der Unfallversicherung des Privatklägers als Be- weisofferte im Recht, wonach der Privatkläger ein Taggeld von 80% des Ver- dienstes ab dem 31. bis 750. Tag des Unfalls erhalte, wobei die Höhe des Ver- dienstes nicht genannt wird (Urk. 1/62/21). Der Privatkläger ist mit dem Begehren
- 39 - betreffend Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit demnach auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 2.1.4. Der Privatkläger beantragt schliesslich, wie bereits erwähnt, eine Ver- pflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach für künftig aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Schaden. Aufgrund der im Adhäsionsverfahren geltenden Dispositionsmaxime ist der Antrag auf einen Grundsatzentscheid zu respektieren und der Beschuldigte aufgrund der soeben bejahten Haftpflicht dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger für künftig aus dem schädigenden Ereignis vom 8. September 2015 resultierenden Schaden ersatzpflichtig zu sein. 2.1.5. Vorliegend steht jedoch aufgrund des Strafurteils fest, dass der Beschuldigte vom Privatkläger rechtswidrig angegriffen wurde. Dies stellt klarerweise einen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR (ein gewisses Selbst- bzw. Mitverschulden des Privatklägers) dar, welchen die erkennende Kammer als erwiesene Tatsache bei der Festlegung der Haftungsquote berücksichtigen muss, selbst wenn sich der Beschuldigte nicht darauf berufen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der Privatkläger hat den Beschuldigten durch das Onanieren zunächst sexuell belästigt. Im Weiteren hat er sich dem Beschuldigten angenähert, in einem sexuell bedrohlichen Verhalten und nochmals onaniert. Der Beschuldigte wollte dem ein Ende setzen und ging ebenfalls auf den Privatkläger zu. Das Selbstverschulden des Privatklägers ist nach gängiger Praxis mit dem Verschulden des Schädigers (des Beschuldigten) zu vergleichen, alsdann wird der Schaden bzw. die Haftungsquote nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (sog. sektorielle Schadensaufteilung, vgl. dazu ausführlich BSK OR I-CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, 6. Aufl., Art. 44 N 9). Der Privatkläger hat durch sein zunächst belästigendes und bedrohliches Verhalten und die schliesslich drohende Packbewegung die Ursache gesetzt, dass sich der Beschuldigte – wenn auch in unangemessener Weise – zur Wehr setzte. Es ist von einem nicht unerheblichen Selbst- bzw. Mitverschulden des
- 40 - Privatklägers auszugehen, weshalb es aufgrund der Umstände gerechtfertigt erscheint, die Haftungsquote des Beschuldigten um 50 % zu reduzieren. 2.1.6. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b). 2.1.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 23'423.80 (ausgehend von einer den Beschuldigten treffende Haftungsquote von 50 %) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen. Zudem ist er dem Grundsatz nach zu verpflichten, auch für künftig aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Schaden Schadenersatz zu leisten, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote ebenso 50 % ist. Die Schaden- ersatzforderung betreffend Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit ist mit der fest- gelegten Haftungsquote von 50 % auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Genugtuung 2.2.1. Der Privatkläger beantragt zudem, den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu verpflichten (Urk. 2/116 S. 2; Urk. 152). 2.2.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Geschädigten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Genugtuung zusprechen, soweit ein Haftungstatbestand erfüllt ist. Das Gericht entscheidet nach Recht und Pflicht über die Zusprechung einer Genugtuung. Die Körperverletzung muss zu einer immateriellen Unbill beim Verletzten geführt haben, d.h. der erlittene körperliche und/oder seelische Schmerz muss eine gewisse Schwere aufweisen. Dem Geschädigten ist i.d.R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere
- 41 - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O, Art. 47 N 13). Der Privatkläger erlitt schwere Verletzungen, ist bleibend arbeitsunfähig und in seiner Lebensgestaltung dauernd eingeschränkt. Mithin ist ohne Weiteres von einer immateriellen Unbill auszugehen. Bezüglich der übrigen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, Kausalität und des Verschuldens kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 17.12 m.w.H.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Ver- hältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wieder gut zu machen, der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre ziffernmässige Bestimmung gewisse Grenzen nicht übersteigen kann. Das Gericht ist gehalten, den Betrag der Schwere der erlittenen Verletzung anzupassen, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten und zu vermeiden, dass die zugesprochene Summe dem Opfer lächerlich erscheint (BGE 112 II 133 und 118 II 408). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung sind die soziale Stellung und das Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZR 1995 Nr. 23, S. 83). Bei Vorliegen von Herabsetzungsgründen ist die Genugtuung in analoger An- wendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu kürzen, insbesondere bei (adäquat-kausalem) Mitverschulden des Opfers (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 N 20b, SCHWENZER, a.a.O., N 17.12). 2.2.3. Vorweg gilt es zu festzuhalten, dass das Bundesgericht gerade bei schwe- ren Fällen die Genugtuungssumme zunehmend höher ansetzt. So hat das Bundesgericht bei schweren Körperverletzung bereits mehrfach Genugtuungs- summen von Fr. 100'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. BGE 134 III 97, 100;
- 42 - BGer 4A_157/2009 E. 4). Der Privatkläger erlitt durch die Faustschläge schwere Körperverletzungen (schweres Schädel-Hirn-Trauma und zahlreiche Folgeschä- den) und wird, wie bereits mehrfach erwähnt, auf unbestimmt arbeitsunfähig und erheblich in allen Alltagsaktivitäten beeinträchtigt bleiben (ausgeprägte kognitive und somatische Beeinträchtigung durch die traumatische Hirnverletzung). Zudem lag er wochenlang im Koma (vgl. zum Ganzen die Krankheitsgeschichte in Urk. 1/6/1/1+3 ff.). Die Intensität und Dauer der Auswirkungen sind schwer und bleibend. Das (objektive und subjektive) Verschulden des Beschuldigten wiegt un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände mittelschwer. Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung von Genugtuung nach Opferhilfegesetz sieht für starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und/oder der intellektuel- len und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie) Genugtuungssummen von Fr. 40'000.– bis Fr. 55'000.– vor. Bei weniger gravierenden Einschränkungen und dem Verlust einer Funktion oder eines Organs geht die Bandbreite der Genugtu- ungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.–. Da sich die beschriebenen Beein- trächtigungen des Privatklägers in diesem Schnittstellenbereich bewegen, recht- fertigt sich vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.– für die erlit- tene Unbill auszusprechen. Wie bereits erwogen, ist aufgrund des nicht unerheb- lichen Mitverschuldens des Privatklägers eine Herabsetzung der Haftungsquote des Beschuldigten um 50 % in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR vor- zunehmen. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (unter Berücksichtigung der Haftungsquote des Beschuldigten von 50 %) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
8. September 2015 zu bezahlen.
3. Zivilforderung der Privatklägerin B._____ Die Privatklägerin, die Ehefrau des Privatklägers, beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'500.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen (Urk. 156). Die Privatklägerin begründet ihre Forderung damit, dass sie gezwungen sei, trotz Erreichen des Rentenalters weiter zu arbeiten und ihr aufgrund der Betreuung des Privatklägers trotz ihrer
- 43 - Erwerbstätigkeit jährlich mindestens Fr. 3'300.– entgingen (Urk. 2/119). Es ist wohl davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Fr. 3'300.– pro Jahr mal 5 rechnete, wodurch die geltend gemachten Fr. 16'500.– resultieren. Weshalb diese Berechnung erfolgte, wird seitens der Privatklägerin jedoch weder behauptet noch begründet. Als Beweisofferten legt die Privatklägerin ihre Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis ihres Arbeitsgebers, wonach sie "oft der Arbeit habe fernbleiben müssen" ins Recht (Urk. 2/120/1-3). Es obliegt den Privatklägern, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprü- che rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 8). Versäumt die Privatklägerschaft dieser Substantiierungspflicht nachzukommen, ist sie mit ihrem Begehren auf den Zivil- weg zu verwiesen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erweist sich nach dem Gesagten als illiquide und nicht rechtsgenügend behauptet und belegt. Die Privatklägerin ist folglich mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote aus dem schädigen Ereignis ebenfalls auf 50 % festzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich gilt die Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 10. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bildet nach § 2 GebV OG die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles sowie der Zeitaufwand des Ge- richtes. Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in der Regel zwischen Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. 1.2. Auch im Jugendstrafverfahren sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 44 - Dabei können Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). 1.3. Vorliegend handelt es sich beim Beschuldigten aktuell um einen 24- jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er das Gymnasium mittlerweile abgeschlossen hat und möglicherweise ein Studium oder eine Lehre begonnen hat, wenn auch keine aktuellen Angaben zur Person vorliegen. Zugunsten des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als gerechtfertigt, von keinen regelmässigen Einnahmen auszugehen, zumal er noch am Anfang seiner Berufslaufbahn steht. Dem Beschuldigten ist lediglich zuzumuten, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– zu tragen. Im Übrigen werden diese Kosten (Fr. 500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 3'221.30 Auslagen Untersuchung, Fr. 11'102.– Gutachten/Expertise etc.) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 1.4. Der Privatkläger ersucht um Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'011.35 (inkl. MwSt.) für Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 1/61 S. 2; Urk. 1/62/22). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privat- klägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt. Der Privatkläger beantragte vor der Vorinstanz einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne der Anklageschrift. Die erkennende Kammer kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte in einem Notwehrexzess gehandelt hat, d.h. den Privatkläger ein (zivil- und strafrechtliches) Mitverschulden trifft, weshalb der Privatkläger nur teilweise als obsiegend zu erachten ist. Die Pro- zessentschädigung ist entsprechend um die Hälfte auf Fr. 2'505.50 (inkl. MwSt.) zu reduzieren.
- 45 -
2. Erstes Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– anzu- setzen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO; § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugend- strafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Bezüglich der Stundung bzw. Herabsetzung kann aus soeben Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher nur teilweise obsiegt hat, je Fr. 750.– aufzuerlegen und die weiteren Kosten, in- klusive diejenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'640.60, defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Berücksichtigung der Anträge der Privatklägerin ist bei der Regelung der Kostenfolgen vernachlässigbar, zumal sie die Ehefrau und dadurch eine Angehörige des Privatklägers ist. 2.3. Der Privatkläger beantragt zudem die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 16'214.25 [recte: Fr. 16'211.25] für Anwaltskosten (Urk. 2/118/1-8). Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren nur teilweise. Die erkennende Kammer bejaht einen Not- wehrexzess. Seine Zivilansprüche werden zudem summenmässig grösstenteils auf den Zivilweg verwiesen. Es rechtfertigt sich demnach, ihm eine um ¾ redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 4'052.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren, wobei sie keine konkreten Aufwendungen geltend macht bzw. die beantragte Entschädigung nicht beziffert. Ihr Begehren ist daher mangels Substantiierung und Bezifferung abzuweisen. 2.5. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 6'640.60 geltend (Urk. 2/114), was ausgewiesen und antragsgemäss definitiv aus der Gerichtskas- se zu entschädigen ist.
- 46 -
3. Zweites Berufungsverfahren 3.1. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, haben die Parteien nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der Privatkläger beantragt zudem die Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das zweite Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'280.35 für An- waltskosten (Urk. 196 und Urk. 198/1-4), was ausgewiesen und antragsgemäss aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 3.3. Die Privatklägerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren, wobei sie keine konkreten Aufwendungen geltend macht bzw. die beantragte Entschädigung nicht beziffert. Ihr Begehren ist daher mangels Substantiierung und Bezifferung abzuweisen. 3.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht einen Aufwand von 45.75 Stunden bzw. Fr. 10'840.05 für das zweite Berufungsverfahren geltend (Urk. 199). Dies ist deutlich zu hoch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist die Verteidi- gung für das zweite Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom
27. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. ...
- 47 -
2. ...
3. …; die weiteren Kosten betragen: CHF 500.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'221.30 Auslagen Untersuchung CHF 11'102.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 32'054.55 amtliche Verteidigung ...
4. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 32'054.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
5. Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
6. ..."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C.______ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsentzug, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die Probezeit auf sechs Monate festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz be- treffend Krankheitskosten 2015 und 2016, Krankheits- und Betreuungskosten 2017, bauliche Veränderungen, notwendige Anschaffungen, Gebühren und Honorare infolge der Tat, Reisekosten Angehörige und Anzug im Umfang von Fr. 23'423.80 (ausgehend von einer
- 48 - Haftungsquote von 50 %) zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren abgewiesen.
5. Der Privatkläger 1 wird mit seinen Schadenersatzbegehren betreffend Nach- teile aus der Arbeitsunfähigkeit auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird.
6. Der Beschuldigte wird dem Grundsatze nach verpflichtet, dem Privatkläger 1 für künftig aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Schaden Schaden- ersatz zu leisten, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungs- quote auf 50 % festgesetzt wird.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt. Im Übrigen (Fr. 500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 3'221.30 Auslagen Untersuchung, Fr. 11'102.– Gutachten/Expertise etc.) werden diese Kosten auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das erstinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'505.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 49 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'640.60 amtliche Verteidigung.
13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je hälftig (je Fr. 750.–) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das erste Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'052.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
16. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird für das zweite Berufungs- verfahren mit Fr. 6'000.– pauschal aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Der Privatkläger 1 wird für das zweite Berufungsverfahren mit einer Prozess- entschädigung von Fr. 5'280.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
18. Das Begehren der Privatklägerin 2 um Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das erste und zweite Berufungsverfahren wird abgewiesen.
19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkläger 1, − die Privatklägerin 2, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,
- 50 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Concorida Versicherung (Versichertennummer …).
20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle
- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 14 Januar 2019 seitens der Privatkläger auch anerkannt (vgl. dazu Prot. II S. 8).
- 7 - Das Urteil des Obergerichts erging am 16. Januar 2019 und wurde im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Urk. 2/122). 1.4. Mit Urteil des Obergerichtes vom 16. Januar 2019 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einem Frei- heitsentzug von 4 Monaten bestraft, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privat- kläger entschieden (Urk. 2/125 S. 39 f.). 1.5. Gegen das Urteil des Obergerichts erhoben die Privatkläger am 16. bzw.
E. 17 Der Privatkläger 1 wird für das zweite Berufungsverfahren mit einer Prozess- entschädigung von Fr. 5'280.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
E. 18 Das Begehren der Privatklägerin 2 um Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das erste und zweite Berufungsverfahren wird abgewiesen.
E. 19 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkläger 1, − die Privatklägerin 2, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,
- 50 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Concorida Versicherung (Versichertennummer …).
E. 20 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle
- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte C._____ ist der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 500.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'221.30 Auslagen Untersuchung CHF 11'102.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 32'054.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 32'054.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 400.– zuzüglich 5 % Zins ab dem
- September 2015 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen) 8.-9. (Rechtsmittel)" - 4 - Berufungsanträge: (Prot. III S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 170 S. 57 f.) C.______ sei freizusprechen unter Zusprechung einer angemessenen Ge- nugtuung zuzüglich 5% Zins ab dem 8. September 2015. Evtl. sei er mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen unter Absehen einer Kostenauflage und Abweisung oder Verweisung der Zivilansprüche (inkl. Festlegung der Haftungsquote) und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Subevtl. sei die Haftungsquote auf 5% festzulegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 2/80, 2/88 und 2/109 und Urk. 161 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Rechtsvertreterin des Privatklägers 1: (Urk. 152 S. 2; Prot. II S. 8)
- Dispositivziffer 1 des Urteils des Jugendgerichts (Bezirksgericht) Zürich vom
- November 2017 (DJ170003) sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte C.______ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Dispositivziffer 2 des Urteils des Jugendgerichtes (Bezirksgericht) Zürich vom 27. November 2017 (DJ170003) sei aufzuheben und es sei der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privat- und Berufungskläger 1) - Schadenersatz in Höhe von CHF 817'958.45 nebst Zins zu 5% seit dem
- September 2015 zu bezahlen, - 5 - - ihm dem Grundsatz nach für zukünftig sich verwirklichende Schäden Ersatz zu leisten, und - eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 60'000 nebst Zins zu 5% seit dem 8. September 2015 zu bezahlen.
- Dispositivziffern 3 teilweise und 6 des Urteils des Jugendgerichtes (Bezirks- gericht) Zürich vom 27. November 2017 (DJ170003) seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen und dem Privat- und Berufungskläger 1) im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrecht zuzusprechen. d) Der Privatklägerin 2: (Urk. 156)
- Dispositivziffer 1 des Urteils des Jugendgerichts Zürich vom 27. November 2017 (DJ170003-L) sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu be- strafen.
- Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, mir Schadenersatz in Höhe von CHF 16'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
- September 2015 zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. - 6 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/76 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 27. November 2017 wurde der Beschuldigte C.______ vom Anklagevorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen und die Zivilklagen der Privatkläger wurden auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 2/76 S. 50). Gegen diesen Entscheid meldeten die Oberjugendanwaltschaft sowie die Privatkläger mit Eingaben vom 27. und 30. November sowie 4. Dezember 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 1/67-69). Nach Kenntnisnahme des begründeten vorinstanzlichen Entscheides zog die Anklagebehörde ihre Berufung zurück (Urk. 2/80). Die Berufungserklärungen der Privatkläger gingen innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 2/82 und 84). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 2. Mai 2018 auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 2/88; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die seitens der Privatkläger gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 begründet – und dem Antrag der Anklagebehörde folgend – abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 105; Urk. 82 und 84 sowie 91). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2/88). 1.3. Die Privatkläger haben die Berufung in ihrer Berufungserklärung lediglich in einem Punkt (Dispositiv-Ziff. 5) beschränkt (Urk. 2/82 und 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus sind die Privatkläger nicht legitimiert, die Kostenfestset- zung (Dispositiv-Ziff. 3 teilweise) und die Festsetzung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung und deren einstweilige Übernahme durch die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4) anzufechten. Dies wurde an der Berufungsverhandlung vom
- Januar 2019 seitens der Privatkläger auch anerkannt (vgl. dazu Prot. II S. 8). - 7 - Das Urteil des Obergerichts erging am 16. Januar 2019 und wurde im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Urk. 2/122). 1.4. Mit Urteil des Obergerichtes vom 16. Januar 2019 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einem Frei- heitsentzug von 4 Monaten bestraft, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privat- kläger entschieden (Urk. 2/125 S. 39 f.). 1.5. Gegen das Urteil des Obergerichts erhoben die Privatkläger am 16. bzw.
- Mai 2019 und der Beschuldigte am 17. Mai 2019 jeweils Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht (Urk. 2/129 bis 131; Verfahren Nr. 6B_589/2019, 6B_597/2019 und 6B_599/2019). Die Beschwerden der Privatkläger wurden mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurückgewiesen (Urk. 143). 1.6. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vor- liegenden (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 145/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. August 2020 dessen schriftliche Durch- führung angeordnet sowie den Privatklägern Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 146). Nach Eingang der Berufungsbegründungen der Privatkläger (Urk. 152 und 156) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
- Oktober 2020 Frist zu Berufungsantwort und Stellungnahme zu den Beweisanträgen sowie der Vorinstanz und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 158). Die Vorinstanz und die Oberjugendanwaltschaft verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 160 und 161). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 die Berufungsantwort erstatten (Urk. 170). Mit Präsidialverfügung vom
- Dezember 2020 wurde den Privatklägern Frist zur Berufungsreplik angesetzt (Urk. 172). Mit Zuschriften vom 15. Februar 2021 gingen die Berufungsrepliken der Privatkläger am 16. Februar 2021 hierorts ein (Urk. 184 und 186). Mit - 8 - Präsidialverfügung vom 18. Februar 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsduplik angesetzt (Urk. 188). Mit Eingabe vom 26. März 2021 liess der Beschuldigte die Berufungsduplik erstatten (Urk. 192). Mit Präsidialverfügung vom
- März 2021 wurde den Rechtsvertretern Frist angesetzt, um ihre Honorarnoten einzureichen (Urk. 194). Mit Eingaben vom 6. bzw. 7. April 2021 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein (Urk. 196, 198/1-4 und Urk. 199). II. Rückweisung, Bindungswirkung und Umfang der Berufung
- Allgemeines 1.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom
- Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, - 9 - sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 1.2. Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).
- Umfang der Berufung Die Privatkläger haben die Berufung in ihrer Berufungserklärung lediglich in einem Punkt (Dispositiv-Ziff. 5) beschränkt (Urk. 2/82 und 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus sind die Privatkläger nicht legitimiert, die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 3 teilweise) und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und deren einstweilige Übernahme durch die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4) anzufechten. Dies wurde an der Berufungsverhandlung seitens der Privatkläger auch anerkannt (vgl. dazu Prot. II S. 8). Insoweit ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- Sachverhalt / Ausgangslage 3.1. Am frühen Abend des 8. September 2015 trafen im D.______-Park in Zü- rich der damals 17 Jahre alte Beschuldigte C.______ und der damals 64 Jahre al- te Privatkläger A.______ aufeinander. Der Beschuldigte versetzte dem Privatklä- ger unbestrittenermassen mehrere Faustschläge gegen den Kopf. Beim Privat- kläger resultierten nebst weiteren Verletzungen ein schweres Schädel-Hirn- Trauma mit akuter Lebensgefahr und bis heute anhaltenden gravierenden ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. auch Urk. 1/15). - 10 - 3.2. Da keine weiteren Personen am Tatort waren und der Privatkläger sich nicht an den Vorfall erinnern kann (Urk. 1/3/1-4), stützt sich die Schilderung des Anklagesachverhalts zur Vorgeschichte und dem eigentlichen Tathergang (Urk. 1/15 S. 2 f.) ausschliesslich auf die Darstellung des Beschuldigten, wie er sie in der Untersuchung in mehreren Einvernahmen deponiert hat (Urk. 1/2/1-4). An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte wie bereits an der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache (und zur Person) verweigert (Prot. I S. 13; Urk. 2/115A). 3.3. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 26. Mai 2021 fest, dass die Erwägung des Obergerichts im Urteil vom 16. Januar 2019, der Sachverhalt sei aufgrund einer Verbindlichkeit der Anklage erstellt, nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sei nach einer umfassenden Beweiswürdigung mit nachvollziehbarer Begründung festzustellen. Insbesondere bezüglich des Teils des Anklagesachverhaltes, wonach der Beschuldigte nach dem Verlassen des eingezäunten Spielplatzes und seiner Bitte, in Ruhe gelassen zu werden, beim Privatkläger A.______ einen völlig veränderten Gesichtsausdruck festgestellt habe, welchen der Beschuldigte mit Hass und Aggressivität interpretiert und geglaubt habe, der Privatkläger A.______ käme mit den Händen auf ihn los und würde zu einer Packbewegung ansetzen, dränge sich eine sorgfältige und für eine rechtsgenügende Prüfung der Notwehr unerlässliche Beweiswürdigung auf. Explizite Hinweise auf Notwehr seien der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Ein Tatgeschehen ohne drohenden Angriff auf den Beschuldigten oder ohne entsprechende subjektive Wahrnehmung müsse – so das Bundesgericht weiter – eine mögliche Variante der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bilden (Urk. 143 E. 3.4). 3.4. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an im äusseren Sachverhalt geständig, dem Privatkläger A._____ im D.______-Park Zürich mindestens zwei Faustschläge gegen das Gesicht verpasst zu haben, infolgedessen Letzterer zu Boden fiel, bewusstlos liegenblieb und die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt. Er macht jedoch ein Handeln in einer Notwehrsituation geltend (Urk. 2/1 S. 1 ff., Urk. 2/2 S. 3 ff. und Urk. 2/4 S. 6 ff.). - 11 -
- Parteivorbringen im (zweiten) Berufungsverfahren 4.1. Der Privatkläger A.______ lässt in der Berufungsbegründung vom
- Oktober 2020 zusammengefasst ausführen, dass das mutmassliche Verhalten des Privatklägers und des Beschuldigten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen seien. Ein solches Verhalten, wie es der Beschuldigte behaupte, sei für den Privatkläger undenkbar. Es gebe keinerlei auch nur annähernd vergleichbare Vorfälle oder Verhaltensweisen im Leben des Privatklägers, die für eine Gewalt- oder auch nur Übergriffsneigung sprechen würden. Der Leumund des Privatklägers, der seine Bisexualität nie versteckt habe und daher auch nicht habe verheimlichen müssen, sei makellos. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers sei nicht zweifelhaft. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht bedroht gewesen sei, dass also der Angriff auf den Privatkläger nicht in einer Verteidigungssituation erfolgt sei. Er habe die Polizei gerufen, ohne persönlich bedroht gewesen zu sein, sei dem Privatkläger gefolgt, um zu beobachten, was er tue und sei mitten in der angeblichen Szenerie geblieben, anstatt am Rande des Parks zu warten, was normal gewesen wäre, wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hätte. Er habe dann nicht den möglichen und zur Verfügung stehenden Ausweg aus dem umzäunten Spielplatz gewählt, sondern sei in aller Ruhe durch das Tor auf der dem Privatkläger zugewandten Seite geschritten, habe sich vor dem Privatkläger aufgebaut und ihm gesagt, er wolle in Ruhe gelassen werden. Auf Basis all dessen sei es absolut unplausibel, dass der Privatkläger ihn daraufhin angegriffen und eine Packbewegung gemacht haben soll. Es gebe weder ein Motiv noch ein Grund oder irgendeine Veranlassung. Der Privatkläger sei dem Beschuldigten auch körperlich völlig unterlegen gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 152 S. 4 f.). Das Verhalten des Beschuldigten zeige, dass die behauptete Bedrohung so zum Tatzeitpunkt nicht habe bestehen können. Der körperliche Angriff auf den Privatkläger sei erfolgt, ohne dass sich der Beschuldigte selbst körperlich habe bedroht fühlen können. Der Beschuldigte hätte einfach weggehen können, zumal er ja gewusst habe, dass die Polizei bald eintreffen würde. Er habe die körperliche Konfrontation selbst gesucht. Es sei ausgeschlossen, dass der Privatkläger onanierte habe, als er ihm gegenüber gestanden sei. Der Privatkläger sei mit geschlossener Hose - 12 - und ordentlich-züchtig bekleidet zusammengeschlagen worden. Der Angriff auf die Ehre wäre, selbst wenn es ihn gegeben hätte, beendet gewesen (Urk. 152 S. 6). Die Unterstellung, der Privatkläger habe ein für ihn völlig unübliches, seiner Familie und seinen Bekannten unbekanntes "anderes" Gesicht gezeigt, sei weit weniger plausibel als die Annahme, dass der damals noch 17-jährige Beschuldigte seine Phantasie und Affektkontrolle nicht mehr im Griff gehabt habe. Grund dafür gebe es genug: Seine Brüder seien sexuell belästig worden, er habe "Hassgefühle" gegen Schwule gehabt, habe an jenem Abend wieder Cannabis im Blut gehabt und habe, wie sein früher Anruf bei der Polizei zeige, für Recht und Ordnung sorgen wollen (Urk. 152 S. 7). Es sei demnach davon auszugehen, dass kein Angriff seitens des Privatklägers stattgefunden habe und es gebe auch keine eindeutigen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte berechtigterweise von einem solchen Angriff habe ausgehen müs- sen. Das Verhalten des Beschuldigten sei weder gerechtfertigt noch entschuldbar und stelle rechtlich eine schwere Körperverletzung dar (Urk. 152 S. 7). 4.2. Die Berufungsbegründung der Privatklägerin B._____ enthält die identi- schen Ausführungen wie diejenigen des Privatklägers A.______, weshalb darauf verzichtet wird, diese nochmals wiederzugeben (Urk. 156 S. 2 f.). 4.3. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsantwort zusammgefasst ausführen, es sei von der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auszugehen. Der Beschuldigte habe demnach in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es habe ein rechtswidriger Angriff gegen das Leben (Packbewegung gegen den Hals) sowie gegen die sexuelle Integrität bestanden, mindestens nach seinem subjektiven Empfinden habe der Beschuldigte in Lebensgefahr geschwebt, weshalb er als Abwehrmittel seine Fäuste gewählt habe und reflexartig zwei- bis dreimal zuge- schlagen habe. Mit den Fäusten habe er die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt, welche ihm zur Verfügung gestanden sei. Die zwei bis drei Faustschläge seien als Handlungseinheit zu sehen und nicht über das Notwendige hinaus- gegangen. Sie hätten in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das Leben gestanden. Auch liege kein Missverhältnis zwischen der durch den Angriff - 13 - einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsverletzung vor (Urk. 170 S. 2 ff.). Sollte das Obergericht wider Erwarten die nach dem ersten Schlag erfolgten maximal zwei weiteren Schläge als Exzess betrachten, sei von einem entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 170 S. 27 ff.).
- Beweisanträge des Privatklägers A.______ 5.1. Der Privatkläger A.______ lässt die Befragung von E.______, Dr. F.______, Dr. iur. G.______, H.______, I.______ und J.______ durch das Beru- fungsgericht beantragen (Urk. 155). Das Zeugnis dieser Personen sei geeignet, die Persönlichkeit des Privatklägers zu beschreiben und damit zu beweisen, dass dem Privatkläger nicht nur im allgemeintäglichen Leben, sondern auch im Konflikt jede Form von Gewalt fern sei, und er stattdessen den Rückzug oder das kon- struktive Argument suche. Dies würde aufzeigen, dass die Darstellung des Be- schuldigten vom objektiven Tatablauf nicht stimmen könne (Urk. 155 S. 2 f.). 5.2. Wie erwähnt hat der Privatkläger A.______ an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung mehr. Die vom Privatkläger A.______ angerufenen Zeugen können allesamt auch keine Angaben zum Tatgeschehen machen. Vielmehr werden sie offeriert, um allgemeine Angaben zum Verhalten des Privatklägers A.______ in einer Konfliktsituation zu machen. Wie bereits die Jugendanwaltschaft im Schreiben vom 12. Januar 2017 (Urk. 1/7/10/1) und auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt (Urk. 2/76 S. 19), kann eben gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger A.______ an jenem Abend anders verhielt als er dies "üblicherweise" tat, zumal es sich um eine ausserordentliche Situation in einem Park mit einem ihm unbekannten Jugendlichen handelte. Der Privatkläger A.______ hat überdies bereits mehrere Schreiben ins Recht gelegt (Urk. 1/7/9/1-7), woraus ersichtlich ist, dass er über einen tadellosen Leumund und durchwegs positive persönliche Eigenschaften verfügt. Aus Befragungen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Privatklägers A.______ sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträge des Privatklägers A.______ sind abzuweisen. - 14 -
- Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). III. Würdigung – Schuldpunkt
- Sachverhalt 1.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers A.______, der Privatklägerin B._____, des Vaters des Beschuldigten, K.______, persönliche Stellungnahmen diverser Bekannter des Beschuldigten, eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts, die Aufzeichnung des Anrufs des Beschuldigten bei der Polizeizentrale der Stadtpolizei Zürich und medizinische Unterlagen im Recht. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Beweismittel und namentlich auch die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers A.______, der Privatklägerin B._____ und des Vaters des Beschuldigten K.______ zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2/76 S. 6 ff.). 1.2. Die Vorinstanz nahm eine sehr sorgfältige und überzeugende Beweiswür- digung vor, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 2/76 S. 6 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 1.3. Der Beschuldigte sagte sehr detailreich aus und schilderte das Vorgefallene minutiös unter Angabe seiner Gefühlslage, Ängste und Überlegungen. Von Beginn an räumte er ein, dem Privatkläger Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben, wobei er auch die Heftigkeit des ersten Faustschlages auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 10 qualifizierte. Seine Schilderungen wirken authentisch und sprechen aufgrund des hohen Detailierungsgrades für tatsächlich Erlebtes. Der wiedergegebene Ablauf, inklusive der Vorgeschichte, ist in sich - 15 - stimmig und wird im Kerngeschehen gleich geschildert. Die von der Privatklägerschaft aufgeworfene Frage, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nicht einfach den Park verliess, wenn er sich durch den Privatkläger A.______ belästigt bzw. bedroht gefühlt habe, konnte der Beschuldigte nachvollziehbar damit begründen, dass er von der Polizei aufgefordert wurde, sich bemerkbar zu machen, nachdem er die Polizei anrief, weil er sich durch den Privatkläger A.______ sexuell belästigt fühlte. Auch gab der Beschuldigte anschaulich an, dass er es zunächst mit Ignorieren des Privatklägers A.______ versucht habe, Letzterer aber immer näher gekommen sei und mit dem Onanieren weitergemacht habe, weshalb er über den Zaun zum Privatkläger A.______ hingegangen sei und ihm gesagt habe "Bitte gehen Sie weg, ich bin nicht schwul". Dass er danach einen veränderten Gesichtsausdruck, eine andere Körpersprache sowie eine Packbewegung in Richtung Hals oder Schulterbereich beim Privatkläger A.______ festgestellt bzw. wahrgenommen habe, gab der Beschuldigte ebenfalls durchwegs konstant an. Es ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten ein anschauliches und über- zeugendes Bild: Der Beschuldigte fühlte sich im Park vom Privatkläger A.______ sexuell belästigt, weshalb er die Polizei um Hilfe rief. Er wartete danach gemäss der Anweisung, sich bemerkbar zu machen, auf die Polizei, welche jedoch nach 10 Minuten noch nicht eingetroffen war. Der Privatkläger A.______ näherte sich dem Beschuldigten währenddessen in einer sexuell auffordernden Art und Weise, weshalb der Beschuldigte trotz Ignorierens keine andere Möglichkeit mehr sah, als mit dem Privatkläger A.______ zu sprechen, um ihm mitzuteilen, dass er nicht schwul ist, damit der Privatkläger weggeht. Dass diese Worte zu einem veränder- ten Gesichtsausdruck und einer anderen Körpersprache beim Privatkläger A.______ führten, ist plausibel und lebensnah. Womöglich war der Privatkläger A.______ enttäuscht oder gar überrumpelt und machte deshalb eine Bewegung mit seinen Händen. Der Beschuldigte legte konstant dar, dass der Privatkläger A.______ versucht habe, ihn mit den Händen zu greifen bzw. ihn in Richtung Hals / Schulterbereich zu packen. Entsprechend sah sich der Beschuldigte auch veran- lasst, diese Packbewegung abzuwehren, indem er dem Privatkläger A.______ mindestens zwei Faustschläge verpasste. Aufgrund der gesamten Umstände – - 16 - anfängliches Onanieren, Masturbieren, Anstarren und die sukzessive Annäherung durch den Privatkläger und die schliesslich erfolgte Zurückweisung durch den Be- schuldigten – erscheint die vom Beschuldigten beschriebene Packbewegung des Privatklägers aufgrund aufkommender Wut nicht realitätsfremd und kann insofern auch nicht widerlegt werden. Abrunden lässt sich dieses stimmige Bild entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers A.______ auch damit, dass sich der Beschuldigte gar selbstkritisch zeigte und einräumte, er habe rück- blickend betrachtet, irrationale Befürchtungen gehabt. Dies zeigt eben gerade die ausserordentliche Situation, in der sich der Beschuldigte befand, weshalb das ge- zeigte Verhalten des Beschuldigten im Nachhinein auch nicht mit rationalen Über- legungen – z.B. er hätte doch weggehen müssen und können – , erklärt werden kann. Das forensisch- psychiatrische Gutachten hält dazu (Abwehrreaktion aus Angst) sachdienlich fest, beim Beschuldigten habe sich aus dem Gefühl eines un- angenehmen Berührtseins, ein Bedrohungsgefühl von zunehmender Angst entwi- ckelt, weshalb es auch nachvollziehbar sei, dass er auf die Packbewegung des Privatklägers A.______ in sehr starker Angst zugeschlagen habe (Urk. 1/7/4 S. 45 ff.). Die Impulsivität dieses Handelns sei durch die mehrfachen Schläge und deren Wucht ersichtlich. Dass der erste Schlag mit voller Kraft erfolgt sei, sei durch die Angst und den Umstand, dass dem Beschuldigten seine Kraft nicht ha- be bewusst sein können, erklärbar (Urk. 1/7/4 S. 49). 1.4. Der Privatkläger A.______ räumte ein, dass er in der Vergangenheit einmal pro Monat in den D.______-Park gegangen sei, um sexuelle Kontakte mit Män- nern zu suchen. Er fühle sich auch zu Männern hingezogen, wobei bis zum Vorfall nur seine Ehefrau über seine Neigung Bescheid gewusst habe (Urk. 1/3/4 S. 7). Entsprechend falsch ist die Behauptung des Rechtsvertreterin des Privatklägers A.______, der Privatkläger habe seine Bisexualität nie verstecken und verheimli- chen müssen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5). Obschon der Privatkläger an den Vorfall keine Erinnerungen mehr hat, führte er aus, dass an jenem Tag von ihm aus gar nichts gelaufen sei (vgl. Urk. 1/3/3 F/A 23). Dies vermag nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Privatkläger A.______ auch am Abend des 8. September 2015 wie üblich in den D.______-Park begab, um Männer zu treffen und sexuelle Kontakte mit ihnen zu knüpfen. Der Privatkläger schliesst - 17 - weiter aus, dass er sich dem Beschuldigten mit entblösstem Geschlechtsteil ona- nierend genähert haben soll. Er wisse nichts vom Vorfall, aber das habe er ganz sicher nicht gemacht. Er sei generell überhaupt kein aggressiver Typ (Urk. 1/3/4 S. 10 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 2/76 S. 27 f.) ist hierzu festzuhalten, dass sich der Privatkläger auffallend als zurückhaltend, respektvoll und nicht offensiv ver- haltend charakterisiert. Dies mag im "normalen" Umfeld sicherlich zutreffen, es ist indessen nicht auszuschliessen, dass er im Park auch eine sexuell offensivere Kontaktaufnahme als nur den Augenkontakt wählte, um Männern sein Interesse zu signalisieren, namentlich gerade dann, wenn er der Auffassung war, sein Inte- resse werde erwidert. 1.5. Die Aussagen des Privatklägers A.______, man habe gewusst, dass die Leute bei den Bänkchen "etwas gewollt" hätten (Urk. 1/3/3 S. 3 F/A 20 und 23), sowie der Umstand, dass sich der Privatkläger A.______ jeweils in den D.______- Park begab, um sexuelle Kontakte mit Männern zu suchen bzw. zu knüpfen, verdeutlicht den sexuellen Bezug des Aufeinandertreffens des Beschuldigten und des Privatklägers. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2/76 S. 34 f.), wonach der Privatkläger zunächst den Blickkontakt mit dem Beschuldigten aufnahm, ihm dann durch Onanieren sein Interesse zu verstehen gab, der Beschuldigte dies er- kannte, aufstand und nachschaute, und dennoch nicht wegging, was vom Privat- kläger (fälschlicherweise) als gewisses Interesse an einem sexuellen Kontakt in- terpretiert wurde, fallen überzeugend aus und sind zu teilen. Entsprechend sandte der Privatkläger auch weitere Signale aus und näherte sich dem Beschuldigten zunehmend. Geradezu ins Bild passt dann auch der Anruf des Beschuldigten bei der Polizeizentrale der Stadtpolizei Zürich, wonach ein älteren Mann ihn komisch anschaue sowie die ganze Zeit verfolge und nun zwischen den Bäumen am Mas- turbieren sei. Widerlegt ist damit auch die Behauptung des Privatklägers A.______, es sei nie vorgekommen, dass er seinen Penis zwecks Kontaktauf- nahme bzw. zur Befriedigung entblösst habe. Überdies ist auf der Fotodokumen- tation (Urk. 1/1/8/2 und Urk. 1/1/9) nicht erkennbar, ob die Hose bzw. der Hosen- schlitz der Hose des Privatklägers geschlossen oder offen war, weshalb entgegen der Behauptung der Privatklägervertretung nicht erwiesen ist, dass der Privatklä- ger mit geschlossener Hose gefunden worden sei. Vielmehr ist die Darstellung - 18 - des Beschuldigten, der Privatkläger habe seinen Penis ausgepackt gehabt nicht widerlegbar. 1.6. Für den von der Rechtsvertreterin des Privatklägers ins Feld geführte homophoben bzw. den auf "Hassgefühlen" gegen Schwule motivierten Angriff auf den Privatkläger A.______ gibt es dagegen keine Hinweise. Ansonsten hätte der Beschuldigte zuvor sicherlich nicht die Polizei um Hilfe ersucht und den Privatklä- ger über eine Viertelstunde lang zu ignorieren versucht, währenddessen sich Letzterer dem Beschuldigten sukzessiv näherte und sein sexuellen Interesse be- kundete. Der Privatkläger interpretierte das Herankommen des Beschuldigten falsch und wurde unmissverständlich aber unerwartet durch die Worte des Be- schuldigten zurückgewiesen. Diese Zurückweisung und Enttäuschung über den erhofften sexuellen Kontakt lässt sich durchaus mit aufkommender Wut beim Pri- vatkläger A.______ vereinbaren. Entsprechend glaubhaft ist auch die Aussage des Beschuldigten, beim Privatkläger einen veränderten aggressiveren Gesichts- ausdruck festgestellt zu haben. Dass der Privatkläger aufgrund dieser aufkom- menden Wut zu einer Packbewegung gegen den Beschuldigten ansetzte, ist wie bereits erwähnt aufgrund der dargelegten Beweislage nicht widerlegbar, weshalb mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2/76 S. 37) davon auszugehen ist, dass sich der Pri- vatkläger mit den Händen in Richtung der oberen Körperhälfte des Beschuldigten bewegte und tatsächlich zu einer Packbewegung ansetzte. Unbestrittenermassen reagierte der Beschuldigte darauf mit mindestens zwei oder drei heftigen Faust- schlägen gegen das Gesicht des Privatklägers, wodurch der Privatkläger tief be- wusstlos wurde und die inkriminierten Verletzungen erlitt. 1.7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten anklagegemäss erstellt. Mit der Vorinstanz ist zudem als erwiesen zu erachten, dass der Privatkläger tatsächlich zu einer Packbewegung in Richtung der oberen Körperhälfte (Hals / Schulterbereich) des Beschuldigten ansetzte. - 19 -
- Rechtliche Würdigung 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Die Vorinstanz hat zur rechtlichen Würdigung erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger mindestens zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht ver- setzt, infolgedessen dieser ein schweres Schädel-Hirn Trauma erlitt und überdies in Lebensgefahr schwebte. Dieses Verletzungsbild entspreche klarerweise dem objektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestandes nicht kritisch geäussert (Urk. 1/55 Rz. 18 ff.; Prot. I S. 14 f.). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Verteidigung sodann da- rauf, einen Freispruch aufgrund einer rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB zu postulieren und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 2/121 Rz. 14 f.; Urk. 170). 2.1.2. Der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz, mehrmals heftig zugeschlagen mit dem Ziel, den Privatkläger unschädlich zu machen. Dabei habe er subjektiv die schwerwiegenden und lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklägers mindestens in Kauf genommen und demnach mindestens eventualvorsätzlich ge- handelt (Urk. 2/76 S. 42). 2.1.3. Die Verteidigung führte dazu an der Hauptverhandlung aus, aus Schlägen gegen den Kopf könne nicht automatisch auf eine schwere Körperverletzung er- kannt werden. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen las- sen. Solche Umstände fänden sich in den Akten nicht. Die gravierenden gesund- heitlichen Folgen beim Privatkläger seien vielmehr einer Verkettung unglücklicher Umstände geschuldet (Urk. 1/55 S. 27 und 30). 2.1.4. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des IRM Zürich bestand beim Privatkläger nach dem Ereignis – objektiv – eine Le- bensgefahr. Dies aufgrund der Atemwegsverlegung durch die im Rachen zurück- gesunkene Zunge und die in den Rachen und die Atemwege des bewusstlosen Privatklägers zurücklaufende Blutung (Urk. 1/6/1/3 S. 6). - 20 - 2.1.5. Gemäss seinen eigenen Aussagen wollte der Beschuldigte mit seinen Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers diesen "unschädlich machen"; er wisse, dass man bewusstlos werden kann, wenn man auf den Kopf geschlagen werde (Urk. 1/2/1 S. 3; Urk. 1/2/2 S. 10). Er habe den Privatkläger aber nicht be- wusstlos schlagen wollen (Urk. 1/2/2 S. 13). 2.1.6. Der Privatkläger wies gemäss Gutachten des IRM multiple Brüche an ver- schiedenen Gesichtsregionen auf (Urk. 1/6/1/3 S. 3 f.). Daraus lässt sich zwingend ableiten, dass auch die dem ersten, ausdrücklich als heftig inkriminierten Faustschlag folgenden beiden Schläge eine grosse Intensität aufwiesen. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, der erste Schlag habe eine Intensität von 10 ("sehr stark") gehabt, die weiteren Schläge seien schwächer gewesen, da ihm die Hand vom ersten Schlag weh getan habe (Urk. 1/2/2 S. 11). Wer einem Menschen dreimal so heftig mit der Faust ins Gesicht schlägt, in der Absicht, diesen ausser Gefecht zu setzen, nimmt zwingend zumindest in Kauf, dass dieser einerseits als Folge der Schläge das Bewusstsein verliert und andererseits auch im Nasen- und Mundbereich stark blutende Verletzungen erleidet. Somit nimmt er auch in Kauf, dass dem in der Folge bewusstlos am Boden Liegenden durch eine zurücksinkende Zunge und gegen das Körperinnere auslaufendes Blut die Atemwege blockiert werden, was – notorisch – zu einer lebensbedrohlichen Erstickungsgefahr führen kann und in concreto auch führte. 2.1.7. Demnach hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und mit der Vorinstanz und auch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. 2.2. Rechtfertigende Notwehr 2.2.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Urteils die recht- lichen Grundlagen zur Notwehr und vorab zur Notwehrsituation zutreffend ange- führt (Urk. 2/76 S. 43). Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E.2.2.). - 21 - 2.2.2. Anschliessend hat die Vorinstanz – zusammengefasst – erwogen, der aggressiv wirkende Privatkläger habe gegen den vor ihm stehenden Beschuldigten eine drohende Haltung eingenommen und eine Packbewegung gegen diesen gemacht, die auf einen Angriff habe schliessen lassen. Für den Beschuldigten seien somit Anzeichen einer Gefahr vorhanden gewesen, die eine Verteidigung nahelegten. Ein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten habe unmittelbar bevor gestanden. Der drohende Angriff habe sich gegen die körperliche wie auch dessen sexuelle Integrität gerichtet. Es habe somit eine Notwehrsituation bestanden, die den Beschuldigten berechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.2.3. Sodann hat die Vorinstanz die rechtlichen Vorgaben zur Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung angeführt (Urk. 2/76 S. 44 f.), worauf wiede- rum verwiesen wird, und dazu erwogen, die instinktive und reflexartige Reaktion des Beschuldigten habe darin bestanden, dem Privatkläger mit der rechten Faust einen ersten gezielten, wuchtigen Schlag gegen das Gesicht zu versetzen, wel- chem ein bis zwei weitere Faustschläge gegen das Gesicht gefolgt seien, worauf- hin der Privatkläger und der Beschuldigte zu Boden gefallen seien. Weitere Schläge seien nicht erfolgt. Der Beschuldigte und der angreifende Privatkläger hätten in etwa die gleiche Körpergrösse aufgewiesen, wobei der Privatkläger um einiges massiger und schwerer gewesen sei. Ein weniger weitreichendes Mittel, um den Angriff des Privatklägers erfolgreich abzuwehren, habe für den Beschuldigten nicht bestanden. Ein Schlag in den Bauch bzw. gegen den Oberkörper des Privatklägers – statt in dessen Gesicht – sei einerseits nicht möglich gewesen, da diese Körperstelle von den Armen des Privatklägers abgedeckt gewesen seien; ausserdem wäre dies als Abwehrmittel gegen den drohenden Angriff auch nicht erfolgversprechend gewesen. Gleiches gelte für ein Wegschubsen, einen Fusstritt oder ein Packen des Privatklägers. Somit sei der verängstigte Beschuldigte, der sich noch nie zuvor in einer solchen Lage befunden hatte, in der vorliegenden Situation mit den zur Verfügung stehen- den Mitteln und der überaus kurzen Reaktionszeit angesichts eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen, - 22 - dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Er habe nicht zuwarten können und auch nicht die Flucht ergreifen müssen. Angesichts der angegriffenen Rechtsgüter des Beschuldigten sei auch das Kriterium der Proportionalität erfüllt. Schliesslich habe der Beschuldigte sein Notwehrrecht auch nicht in zeitlicher Hin- sicht überschritten, indem er mehrere Schläge ausgeführt habe. Er habe sofort mit den Schlägen aufgehört, sobald er erkannte, dass der Privatkläger ihm nichts mehr anhaben konnte. Da nach dem ersten Schlag offensichtlich noch ein Geran- gel stattgefunden habe, sei der Angriff des Privatklägers noch nicht erfolgreich abgewehrt gewesen und die Notwehrsituation habe angedauert. Die Bedrohung für den Beschuldigten sei erst abgewendet gewesen, als beide am Boden gele- gen seien. Auch in zeitlicher Hinsicht liege somit kein Exzess vor. Angesichts der verständlichen, massiven Angst des Beschuldigten wäre ein solcher – so die Vo- rinstanz – ohnehin gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar gewesen. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, habe er dessen drohenden Angriff in einer Weise abgewehrt, die sowohl erforderlich als auch verhältnismässig gewesen sei. Es sei von recht- fertigender Notwehr des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen. Mangels rechtwidrigen Verhaltens sei die Strafbarkeit damit aufgehoben und der Beschuldigte sei freizusprechen (Urk. 2/76 S. 45-47). 2.2.4. Die Privatklägervertretung bestreitet im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in rechtfertigender oder eventualiter in entschuldbarer Notwehr gehandelt habe (Urk. 2/82 S. 3 f.; Urk. 2/116 S. 18 ff.; Urk. 152). Zur Begründung stützt sie dabei wie bereits im Hauptverfahren im Wesentlichen auf eine Sachdarstellung ab, welche in den Akten keine rechtsgenügende Stütze findet und aufgrund des erstellten Anklage- sachverhaltes bereits widerlegt wurde: Der Beschuldigte sei in keiner physischen Bedrängnis gewesen, er sei der körperlich weit Überlegene gewesen, er sei nicht bedroht, nicht aktiv sexuell bedrängt worden und nicht angegriffen worden. Er gebe keine eindeutigen Hinweise, dass der Beschuldigte berechtigterweise von - 23 - einem Angriff habe ausgehen müssen. Vielmehr gebe es diverse, in sich plausible, Erklärungsmodelle, die von einem Aggressionsausbruch seitens des Beschuldigten ausgehen würden (Urk. 1/61 S. 7 f.; Urk. 152 S. 7 "Impulsvariante" gemäss Gutachter). Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Gutachter zwar eine Impulstat aus anfänglicher Angst, welche teilweise in Ärger und Wut umgeschlagen habe, als alternative Tatvariante nennt, jedoch ausdrücklich darauf hinweist, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Abwehrreaktion aus Angst wahrscheinlicher sei. Zutreffend ist im Übrigen die Bemerkung der Privatklägervertretung selbst, dass sich zur Frage einer Notwehrsituation nicht der psychiatrische Gutachter zu äussern hat, da dies eine rechtliche Qualifikation darstellt, was Letzterer allerdings selber einräumt (Urk. 1/61 S. 9; Urk. 1/7/4 S. 50). Im Weiteren führte die Privatklägervertretung aus, sollte die erkennende Kammer der Auffassung sein, es habe tatsächlich ein körperlicher Angriff seitens des Privatklägers auf den Beschuldigten unmittelbar bevorgestanden, seien Faust- schläge gegen den Kopf zwar ein geeignetes Mittel, den Angriff abzuwehren, aber sie seien nicht das mildeste Mittel, das zur Verfügung gestanden sei und somit nicht erforderlich gewesen. Für die Frage der Erforderlichkeit gelte der Massstab eines besonnenen Drittbeobachters. Dem Beschuldigten sei früh aufgefallen, dass der Privatkläger ein unfitter Mann sei, der Mühe habe, sich geschmeidig zu bewegen. Der Privatkläger sei deutlich behäbiger gewesen (damals 90-100 kg; Urk. 1/6/1/3). Der Beschuldigte sei weitaus überlegen gewesen, weshalb unzweifelhaft schon der erste Schlag auf den Kopf nicht erforderlich gewesen sei. Umso mehr gelte dies für all die weiteren Schläge. Bereits der erste Schlag müsse angesichts seiner Wucht ("10 von 10") geeignet gewesen sein, jeglichen nur denkbaren Angriff zu beenden. Die Vorinstanz sei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass ein "Gerangel" stattgefunden habe, da der Beschuldigte auch Verletzungen davongetragen habe. Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien minim und würden keinen Angriff oder die Fortdauer eines Angriffs beweisen (Urk. 2/116 Rz. 60 ff.). Die Privatklägervertretung kommt zum Schluss, dass soweit man der Hypothese eines Angriffs folge, der erste Schlag ein intensiver, die weiteren Schläge - 24 - extensive Exzesse gewesen seien. Extensive Exzesse seien durch Art. 16 StGB nicht gedeckt. Der erste Schlag sei aufgrund der Umstände (lange Überlegungs- und Vorbereitungsdauer, zahlreiche Alternativmöglichkeiten, angesichts des Wissens um den eigenen Anteil und der Missverständlichkeit der Situation sowie der fehlenden Notwendigkeit, auf den Privatkläger überhaupt zuzugehen) nicht nach Art. 16 Abs. 1 StGB entschuldbar (Urk. 2/116 Rz. 67 ff.). 2.2.5. Dass der Privatkläger unmittelbar vor dem ersten Faustschlag des Be- schuldigten tatsächlich zu einer Packbewegungen gegen den Beschuldigten an- setzte und mit den Händen auf ihn loskam, wurde wie gezeigt rechtsgenügend er- stellt. Somit fühlte sich der jugendliche Beschuldigte zutreffend in seiner körperlichen In- tegrität bedroht. Da der Privatkläger sein Geschlechtsteil entblösste und mehrmals masturbierte sowie sich dem Beschuldigten währenddessen sukzessive näherte, musste der Beschuldigte mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Privatklägerklägervertretung auch befürchten, bei einem körperlichen Übergriff des Privatklägers in seiner sexuellen Integrität tangiert zu werden. Die Argumentation der Privatklägervertretung, es sei bezüglich der Bedrohung der sexuellen Integrität ohnehin, wenn überhaupt, von einer Notstandssituation auszugehen, weshalb der Beschuldigte hätte fliehen müssen, geht deshalb fehl, zumal der Beschuldigte auf- grund der drohenden Packbewegung und der veränderten Mimik des Privatklägers nicht mehr nur von einer sexuellen Belästigung oder Exhibitionismus ausgehen durfte, sondern mit einem tatsächlichen Übergriff bzw. einem konkreten Angriff auf seine sexuelle Integrität rechnen musste (vgl. Urk. 2/116 Rz. 28). 2.2.6. Da der Privatkläger nicht davon abliess, den auf einer Bank sitzenden Beschuldigten in sexuelle Handlungen einzubeziehen, verliess der Beschuldigte die Bank und stellte sich vor den Privatkläger, um ihn aufzufordern, dies nun endgültig zu unterlassen. Ob es nicht geschickter gewesen wäre, auf der Bank sitzen zu bleiben und das Eintreffen der avisierten Polizei abzuwarten, ist im Nachhinein zu vermuten, ändert jedoch entgegen der Privatklägervertretung am Vorliegen einer Notwehrsituation des Beschuldigten nichts: Der Beschuldigte musste sich den Anblick des vor ihm – und ihn offensichtlich einbeziehend – - 25 - onanierenden Privatklägers nicht gefallen lassen und war berechtigt, auf diesen zuzugehen und ihn zum Aufhören aufzufordern. Gemäss Beweisresultat hat der Beschuldigte den Privatkläger weder provoziert noch angegriffen und er ging auch nicht mit dem Vorsatz, diesen zu schlagen, auf den Privatkläger zu. Die tätliche Eskalation ergab sich erst nach dem veränderten Verhalten des Privatklägers, welches der Beschuldigte nicht voraussah und auch nicht voraussehen musste. Der erste Faustschlag des Beschuldigten erfolgte unmittelbar, nachdem der nur knapp vor ihm stehende Privatkläger überraschend einen aggressiven Ausdruck annahm und zu einer Packbewegung gegen den Beschuldigten ansetzte. Diesem drohenden Angriff durfte der Beschuldigte mit einem sofortigen Schlag begegnen. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, dass er versucht, sich umzudrehen und davon zu rennen, da er sich diesfalls aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger der Gefahr ausgesetzt hätte, von diesem gepackt und überwältigt zu werden. Es ist dem Beschuldigten auch nicht vorzuwerfen, dass er den Privatkläger ins Gesicht und nicht gegen einen anderen Körperteil geschlagen hat: Mit der Vorinstanz hatte der Beschuldigte weder die Zeit noch die Möglichkeit, eine andere, mildere Abwehrhandlung einzusetzen, die aussichtsreich gewesen wäre, den überraschenden Übergriff des Privatklägers zu parieren. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mehrmals, mutmasslich dreimal ins Gesicht geschlagen. Die Schilderung des Beschuldigten, diese Schläge seien unmittelbar nacheinander innert einer sehr kurzen Zeitspanne erfolgt (Urk. 2/76 S. 6 ff. mit Verweisen), ist nicht zu widerlegen. Die Schläge sind mithin entgegen den Aus- führungen der Privatklägervertretung als eine Handlungseinheit zu sehen, um den Angriff abzuwehren, und können zeitlich infolge kürzester Abfolge und bezüglich der eingetretenen Verletzungen kaum bzw. gar nicht auseinander gehalten werden (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 1/6/1/3 S. 5: "Die multiplen Lokalisationen im Gesicht und die […] teils mehrteiligen Brüche der Kieferhöhle links und der Augenhöhlenplatte rechts sprechen für eine mehrfache, teils heftige, stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf, wie sie beispielsweise durch mehrere wuchtig geführte Faustschläge verursacht werden kann"). - 26 - 2.2.7. Der dem Beschuldigten unmittelbar drohende Übergriff des Privatklägers auf seine körperliche und sexuelle Integrität war zweifellos rechtswidrig. Als der Beschuldigte die Gefahr eines kürzest bevorstehenden Angriffs realisierte, konnte er weder fliehen noch zu einer subsidiär milderen Abwehrmassnahme als einen Schlag gegen das Gesicht des Privatklägers greifen. Angesicht der drohenden Packbewegung ist ein Schlag gegen den Kopfbereich des Privatklägers nachvoll- ziehbar. Zu prüfen bleibt, ob das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten mit einer Salve von Schlägen angemessen ist oder ob damit die Grenzen der Notwehr überschrittet wurden. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2.). Die Angemessenheit der Abwehr beurteilt sich aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (BGE 136 IV 49 E. 3.2.). 2.2.8. Vorliegend schlug der Beschuldigte mehrfach innert kürzester Zeit gegen den Kopf des Privatklägers, wobei die Salve von Schlägen wuchtig und heftig war. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind regelmässig geeignet, Bewusstlosigkeit und erhebliche Verletzungen hervorzurufen, was im Weiteren zu einem unkontrollierten Sturz führen kann. Diese Gefahr ist allgemein bekannt. Der Beschuldigte räumte auch ein, er wisse darum, dass Schläge gegen den Kopf zu Bewusstlosigkeit führen können (Urk. 1/2/1 S. 3, Urk. 1/2/2 S. 10). Er [der Beschuldigte] habe ihn [den Privatkläger] unschädlich machen wollen (Urk. 1/2/1 S. 3). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe den nach seiner Einschätzung ca. 50-jährigen, etwa gleich grossen Mann, mit einem torkelnden Gang wahrgenommen (Urk. 1/2/2 S. 2; S. 6). Er habe gedacht, er [der Privatkläger] könnte alkoholisiert sei, weil er getorkelt habe (Urk. 1/2/1 S. 4). Später ergänzte - 27 - bzw. korrigierte er, jeder zweite oder dritte Schritt sei ihm [dem Privatkläger] schwer gefallen, wobei Torkeln eigentlich das falsche Wort sei. Es sei schwer zu sagen, ob der Privatkläger alkoholisiert gewesen sei, es hätte sein können (Urk. 1/2/2 S. 6). Der Beschuldigte musste jedenfalls gestützt auf seine eigenen Angaben mit keiner besonderen Gewaltbereitschaft des Privatklägers rechnen bzw. von einer kämpferischen Überlegenheit des Privatklägers ausgehen. Trotzdem schlug er mit voller Kraft heftig und mit einer Salve von Schlägen mehrfach gegen den Kopf des Privatklägers und nahm damit in Kauf, den Privatkläger erheblich zu verletzen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser konkreten Situation entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht angemessen. Das Übermass ergibt sich aus der Intensität und der Mehrzahl der Schläge, die aufgrund ihrer sehr engen zeitlichen Abfolge, wie bereits erwähnt, als eine Handlungseinheit zu würdigen sind, ohne dass der Beschuldigte aufgrund der drohenden Packbewegung mit einem derart schweren Rechtsguteingriff rechnen durfte bzw. musste. Vorliegend ist daher von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. 2.3. Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses 2.3.1. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zur Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung wird verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_873/2018 vom
- Februar 2019 E. 1.1.3., 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4. m.w.H.). - 28 - 2.3.2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit einer Salve wuchtiger Schläge schwere Verletzungen zugefügt und ihn dadurch letztlich in eine lebensbedrohliche Situation versetzt. Demnach sind die durch die Abwehr verursachten Folgen für die körperliche Integrität des Privatklägers als erheblich zu erachten, weshalb die Anforderungen für die Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung des Beschuldigten eher hoch anzusetzen sind. Der Beschuldigte schilderte von Beginn der Untersuchung an, er habe Angst gehabt, wobei die Jugendanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung zu Recht darauf hinwies, dass der Beschuldigte seine Ängste im weiteren Verlauf des Verfahrens immer extensiver schilderte (vgl. Urk. 1/60 S. 8). Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger in der letzten Befragung beispielweise als "kein Mensch", sondern als "Tier" oder als "Stier vor dem Kampf" (Urk. 1/2/4 Fragen 135 und 146). Es ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sicherlich aufgeregt oder bestürzt war bzw. sich in einer entsprechenden Gemütsbewegung befand. Diese Aufregung war jedoch weitgehend durch das mehrfache Onanieren des Privatklägers bedingt. Der Beschuldigte fühlte sich dadurch veranlasst, den Privatkläger aus nächster Nähe, in einer körperlichen Distanz von ca. 70 cm und ohne Zaun dazwischen, aufzufordern, damit aufzuhören, da er sich sexuell bedroht bzw. belästigt fühlte. Das vom Beschuldigten akribisch beschriebene Verhalten, wonach er sich auch genau überlegt habe, was bzw. welche Worte er nun dem Privatkläger sage, damit Letzterer aufhöre, relativiert die Aufregung oder Bestürzung des Beschuldigten in entscheidendem Masse (vgl. dazu Urk. 1/2/4 Frage 139). Es ist als absolut lebensfremd zu erachten, dass jemand, der angibt, er habe Angst um sein Leben gehabt, sich aus einer sicheren Lage, in Kenntnis, dass die Polizei bald kommen sollte, ca. 70 cm, mithin in nächster Distanz, vor dem potentiellen Angreifer positioniert, um ihm freundlich, "authentisch" und "mit Respekt" von "Mann zu Mann" die Meinung zu sagen. Die vom Beschuldigten behauptete Angst um sein Leben aufgrund der drohenden Packbewegung erscheint mithin als sehr übertrieben dargestellt und ist als Schutzbehauptung zu erachten. Vielmehr ist von einer niedrigeren emotionalen Betroffenheit auszugehen, weitgehend bedingt durch die Bestürzung aufgrund des vorausgegangenen Onanierens des Privatklägers, die aufgrund der gesamten - 29 - Umstände, namentlich nicht zuletzt aufgrund der Heftigkeit und Salve von Schlägen und der daraus resultierten schweren Verletzungen des Privatklägers, als nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zu erachten ist. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nach- folgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. IV. Sanktion
- Vorbemerkung 1.1. Hat ein Jugendlicher schuldhaft gehandelt, so ist eine Strafe zu verhängen (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln kann nur derjenige Jugendliche, der gemäss Art. 11 Abs. 2 JStG fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte schuldhaft gehandelt hat (vgl. Urk. 1/7/4 S. 57 f.). Strafbefreiungsgrün- de nach Art. 21 JStG liegen nicht vor. 1.2. Die Jugendanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, der Be- schuldigte sei mit einem bedingten Freiheitsentzug von fünf Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen (Urk. 1/60 S. 1 und S. 12). 1.3. Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr bereits vollendet, so dass er für diese Taten ausser mit einem Verweis (Art. 22 JStG) als mildeste Sanktion oder einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG) auch mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder aber, da mit der schweren Körperverletzung ein Verbrechen zu sanktionieren ist, mit Freiheits- entzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) als schwerste Sanktion bestraft werden kann. Nicht in Frage kommt hingegen ein Freiheitsent- zug von bis zu vier Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. - 30 - Aufgrund der Art der Tat sowie des Alters und der Vorgehensweise des Beschul- digten rechtfertigt es sich vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung, von der schwersten Sanktionsart auszugehen und den Beschuldigten hierfür mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. Demnach ist nachfolgend bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von einem Tag bis zu maximal einem Jahr Freiheitsentzug auszugehen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, um den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern oder zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist entsprechend im ordentlichen Strafrahmen strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3).
- Strafzumessung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Jugend- strafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen des Erwachsenen- strafrechts hinsichtlich der Strafzumessung (Art. 47 StGB), der Strafmilderungs- gründe (Art. 48 StGB) sowie der Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sinngemäss zur Anwendung. Ferner zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG nebst anderem die Bestimmungen betreffend die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Jugendstrafrecht wird das Verschulden ähnlich beurteilt wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zu- sätzlich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwicklungsstand des Täters zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH HUG/PATRICIA SCHLÄFI/MARTINA VALÄR, in: BSK-Strafrecht II, 4. Aufl., N 2 ff. zu Art. 11 und N 13 ff. zu Vor Art. 21 JStG). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter - 31 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist. 2.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (MARKUS HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). 2.1.4. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis inner- halb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: BSK- Strafrecht I, 4. Aufl., N 122 zu Art. 47 StGB). 2.1.5. Im Jugendstrafrecht sind schliesslich auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit zu schenken, so dass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son- - 32 - dern die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und günstig beein- flusst (BGE 94 IV 56 E. 1, HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N 11 zu Art. 1 JStG). 2.2. Tatkomponenten: objektive und subjektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach, mindestens zwei- bis dreimal, heftig mit der Faust gegen den Kopf des Privatklägers schlug, sodass der Privatkläger zu Boden sank, bewusstlos wurde und schwere Verletzungen am Kopf und am Hirn (schweres Schädel-Hirn- Trauma) davontrug. Es bestand zudem eine Lebensgefahr für den Privatkläger (vgl. Urk. 1/6/1/1+3). Der Beschuldigte griff mithin erheblich in die körperliche Un- versehrtheit des Privatklägers ein. Durch seine brutale Salve von Schlägen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Den Privatkläger trifft indessen ein gewisses Mitverschulden, indem er mehrfach in Sichtweite des Beschuldigten onanierte, sich ihm in erkennbarer sexueller Absicht annäherte und den Beschuldigten dadurch sexuell bedrohte bzw. belästigte. Es ist jedoch wiederum erschwerend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger wohl für immer körperlich und kognitiv stark beeinträchtigt sein wird. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt erheblich. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 7 bis 8 Monaten Freiheitsentzug angezeigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich gehandelt hat. Als Motiv ist der Schutz vor einem sexuellen und körperlichen Übergriff auszumachen. Deshalb hatte der Beschuldigte auch zuvor die Polizei alarmiert und sich über das sexuell belästigende Verhalten des Privatklägers beklagt. Die Schläge erfolgten spontan und waren nicht geplant, sondern ergingen vielmehr im Rahmen eines Notwehrexzesses, weshalb den Pri- vatkläger auch eine nicht unerhebliche Mitschuld trifft. Zugunsten des Beschuldig- ten ist zudem gestützt auf das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2017 von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 1/51), obwohl das Gutachten vom 2. März 2016 bezüglich einer allfälligen Wirkung des Cannabiskonsums' widersprüchlich ausfällt (Urk. 1/7/4 S. 48 und S. 52). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, weshalb die Einsatzstrafe um rund zwei Monate zu reduzieren - 33 - und insgesamt von einem keineswegs mehr leichten bis erheblichen Verschulden auszugehen ist. Es resultiert demnach eine Einsatzstrafe von 5 bis 6 Monaten Freiheitsentzug. 2.3. Täterkomponente Der Beschuldigte, im Tatzeitpunkt ein beinahe volljähriger Jugendlicher, gab im Rahmen der Befragung zur Person vom 29. Juni 2016 an, er befinde sich zurzeit im Gymnasium und wolle Polizist oder Psychologe werden. Er habe bis ca. vor vier bis fünf Monaten Cannabis konsumiert (Urk. 1/9/4). Dem Gutachten kann zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entnommen werden, dass der Beschuldigte einen Zwillingsbruder, einen jüngeren Bruder und zwei Halbbrüder hat. Sein Zwillingsbruder und sein jüngerer Bruder wurden beide Opfer sexueller Belästigung, was den Beschuldigten nach eigenen Angaben und Angaben seines Vaters sehr beschäftigte (vgl. dazu Urk. 1/2/1 Fragen 18 und 19). Der Beschuldigte besuchte zum Tatzeitpunkt die Kantonsschule L._____ und kon- sumierte regelmässig Cannabis, wobei er angab drei bis fünf Joints pro Woche zu rauchen (zum Ganzen Urk. 1/7/4 S. 18 ff.). Insgesamt hält das Gutachten fest, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten wenig auffällig und sicherlich in der Norm liegend sei (Urk. 1/7/4 S. 56). Der Beschuldigte ist zudem unbescholten (Urk. 2/79). Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten bei der Strafzumessung neutral aus. 2.4. Nachtatverhalten / Geständnis Der Beschuldigte schrieb dem Privatkläger am 8. Oktober 2015 einen Brief, indem er sich reuig zeigt und beteuert, das schlimme Ausmass der Folgen nie gewollt zu haben (in Urk. 1/6/5). Zudem gab er von Beginn an zu, mindestens zwei bis drei Mal zugeschlagen zu haben, ohne dabei wissen zu können, ob der Privatkläger Erinnerungen an den Vorfall haben wird oder nicht, was ebenfalls strafmindernd ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich demnach die Einsatzstrafe auf 4 Monate zu reduzieren. 2.5. Fazit - 34 - In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen, ihn mit 4 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen.
- Strafvollzug 3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug ei- nes Freiheitsentzuges ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird demnach vermutet. Bei der Beur- teilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 3.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter und unbescholten (Urk. 144). Dem Gutachten lässt sich keine (bei der Annahme von Notwehr bzw. eines Notwehrexzesses) bzw. nur eine gering ausgeprägte (bei der Annahme einer Impulstat) Rückfallge- fahr für Gewaltdelikte entnehmen (Urk. 1/7/4 S. 59). Es ist praxisgemäss anzu- nehmen, der Beschuldigte werde sich durch die Untersuchung, das Gerichtsver- fahren, die erstandene Untersuchungshaft und die heutige Bestrafung von weite- rer Delinquenz abhalten lassen. Der Vollzug der Strafe ist demnach aufzuschie- ben. 3.3. Gestützt auf Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG ist bei einer bedingten Strafe eine Probezeit von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahre festzulegen. Da der Beschuldigte eine günstige Prognose aufweist, ist ihm eine minimale Probezeit von sechs Monaten aufzuerlegen.
- Anrechnung der Haft Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht dem Tä- ter die erstandene Haft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich während - 35 - zwei Tagen in Haft (Urk. 1/8/1+9). Die zwei Tage sind ihm entsprechend auf die 4 Monate Freiheitsentzug anzurechnen. V. Zivilforderungen
- Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Ansprüche aus einer Straftat sind namentlich solche, welche sich auf eine deliktische Anspruchsgrundlage stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, insbesondere Art. 46, Art. 47 und Art. 49 OR. Schweigt sich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung zur Zivilklage aus, so nimmt sie damit in Kauf, dass sich dies zu ihrem Nachteil auswirkt, indem das - 36 - Gericht auf die unwidersprochen gebliebene Aktenlage abstellt. Haftungs- reduzierende Gründe, wie Selbst- oder Drittverschulden, hat die beschuldigte Person substantiiert zu behaupten, soweit diese nicht bereits aktenkundig sind (BSK StPO I-ANNETTE DOLGE, 2. Aufl., Art. 124 N 5).
- Zivilforderungen des Privatklägers A.______ 2.1 Schadenersatz 2.1.1. Der Privatkläger macht eine Schadenersatzforderung von Fr. 817'958.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2015 geltend. Zudem beantragt er, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm für zukünftig sich verwirk- lichende Schäden aus dem schädigenden Ereignis Ersatz zu leisten (Urk. 2/116 S. 1 und Urk. 152 S. 2). Zur Begründung dieser Forderungen verwies die Privat- klägervertretung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Plädoyer vor der Vor- instanz (Urk. 1/61 Rz. 28 ff.; Urk. 152 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm an der Berufungsverhandlung keine Stellung mehr zu den Zivilforderungen, sondern ersuchte lediglich um Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 2/121 S. 8). Vor der Vorinstanz beantragte die Verteidigung, auf allfällige Zivilforderungen sei infolge des beantragten Freispruchs in der Hauptsache nicht einzutreten (Urk. 1/55 S. 33). Demnach gelten die Zivilforderungen des Privat- klägers als (pauschal) bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob die Schadenersatz- forderung aufgrund der offerierten Beweismittel des Privatklägers ausgewiesen ist und die Voraussetzungen von Art. 41 ff. OR erfüllt sind. 2.1.2. Wer einen andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB, BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 25). Das Adhäsionsge- richt ist an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld im Strafverfahren, welche dem Strafpunkt zugrunde liegen, aufgrund der Natur des Adhäsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N. 34). Auch wenn das Zivilgericht in Bezug auf die Widerrechtlichkeit nicht an die Er- kenntnisse des Strafgerichtes gebunden ist, besteht vorliegend für die erkennen- de Kammer kein Grund, davon abzuweichen. Die Widerrechtlichkeit ist aufgrund - 37 - des Vorliegens einer schwerer Körperverletzung (absolut gestütztes Rechtsgut der körperlichen Integrität) ohnehin gegeben. Als Schaden gilt die unfreiwillige Vermögenseinbusse, adäquat kausal verursacht durch das widerrechtliche Ereig- nis (BGE 132 III 359 E. 4). Der Privatkläger macht als bezifferten Schaden infolge der (schweren) Körper- verletzung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 OR - die bisher resultierten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 9'927.05 (Fr. 9'657.05 plus Fr. 280.– Selbstbehalte), - die Krankheits- und Betreuungskosten von insgesamt Fr. 3'017.90 (Fr. 977.90 und Fr. 2'040.–), - die Aufwendungen für bauliche Veränderungen von Fr. 3'127.05, - die notwendigen Anschaffungen von Fr. 290.– (Spezialkopfhörer), - die angefallenen Gebühren und Honorare infolge der Tat von insgesamt Fr. 22'655.45 (Fr. 1'097.– Verfahren KESB, Fr. 19'958.45 vorprozessuale Anwaltskosten, Fr. 1'600.– Beschwerdeverfahren Obergericht betr. Ergän- zung des psychiatrischen Gutachtens), - die Reisekosten Angehöriger von insgesamt Fr. 8'930.10, sowie - den Wiederanschaffungswert des Anzuges des Privatklägers von Fr. 500.– geltend. Diese dargelegten Schadenspositionen sind alle rechtsgenügend durch ins Recht gelegte Beweismittel des Privatklägers belegt und ausgewiesen (Urk. 1/62/1-18). Erforderlich ist zudem im Sinne der Adäquanztheorie, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dies tritt vorliegend auf sämtliche geltend gemachten Schadenspositionen zu, zumal diese natürlich und adäquat kausal infolge der Körperverletzung entstanden, mit Ausnahme der Fr. 1'600.–, die für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht geltend gemacht werden. Die Abweisung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht anfechtbar, wenn der entsprechende Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen - 38 - Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Die III. Strafkammer trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein, zumal kein rechtlich geschütztes Interesse des Privatklägers an der Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens bestehe und der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne (Urk. 1/7/10/7). Die Adäquanz ist aufgrund des Verschuldens des Privatklägers für diese Aufwendungen unterbrochen bzw. aufgehoben. Die Höhe des ausgewiesenen Schadens beläuft sich demnach auf Fr. 46'847.55. 2.1.3. Art. 46 Abs. 1 OR gibt dem Verletzten nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten, sondern auch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil- weise Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft- lichen Fortkommens (sog. Erwerbsschaden). Der Privatkläger ist nachweislich bis auf unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sich die Frage des Erwerbs- schaden grundsätzlich aufdrängt (vgl. dazu insb. Urk. 1/6/1/4 und Urk. 1/62/20). Indessen handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung und Hypothese, dass der Privatkläger bis zum 70 Altersjahr gearbeitet hätte und ihm somit infolge der Arbeitsunfähigkeit über 5 ½ Jahre Gewinne von insgesamt Fr. 769'468.38 ent- gangenen seien. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als illiquide, basie- rend auf blossen Mutmassungen und nicht hinreichend begründeten und belegten Parteibehauptungen, zumal nicht anhand einer einzige Steuererklärung aus dem Jahr 2014 für die kommenden 5 ½ Jahre aussagekräftig ein Nettoeinkommen be- stimmt werden kann, welches dem Privatkläger entgangen sein soll. Daran ändert auch das Schreiben über die geplante Partnerschaft mit dem Privatkläger von Dr. M._____ nichts, wonach der Privatkläger anlässlich des Vorstellungsgesprächs angegeben habe, dass er gedenke, noch sicher 5 Jahre als Anwalt tätig zu sein (Urk. 154). Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers wurde auch keine Krankentaggeldberechnungen als Beweis offeriert (Urk. 152 S. 9). Es liegt einzig die Police der Unfallversicherung des Privatklägers als Be- weisofferte im Recht, wonach der Privatkläger ein Taggeld von 80% des Ver- dienstes ab dem 31. bis 750. Tag des Unfalls erhalte, wobei die Höhe des Ver- dienstes nicht genannt wird (Urk. 1/62/21). Der Privatkläger ist mit dem Begehren - 39 - betreffend Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit demnach auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 2.1.4. Der Privatkläger beantragt schliesslich, wie bereits erwähnt, eine Ver- pflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach für künftig aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Schaden. Aufgrund der im Adhäsionsverfahren geltenden Dispositionsmaxime ist der Antrag auf einen Grundsatzentscheid zu respektieren und der Beschuldigte aufgrund der soeben bejahten Haftpflicht dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger für künftig aus dem schädigenden Ereignis vom 8. September 2015 resultierenden Schaden ersatzpflichtig zu sein. 2.1.5. Vorliegend steht jedoch aufgrund des Strafurteils fest, dass der Beschuldigte vom Privatkläger rechtswidrig angegriffen wurde. Dies stellt klarerweise einen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR (ein gewisses Selbst- bzw. Mitverschulden des Privatklägers) dar, welchen die erkennende Kammer als erwiesene Tatsache bei der Festlegung der Haftungsquote berücksichtigen muss, selbst wenn sich der Beschuldigte nicht darauf berufen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der Privatkläger hat den Beschuldigten durch das Onanieren zunächst sexuell belästigt. Im Weiteren hat er sich dem Beschuldigten angenähert, in einem sexuell bedrohlichen Verhalten und nochmals onaniert. Der Beschuldigte wollte dem ein Ende setzen und ging ebenfalls auf den Privatkläger zu. Das Selbstverschulden des Privatklägers ist nach gängiger Praxis mit dem Verschulden des Schädigers (des Beschuldigten) zu vergleichen, alsdann wird der Schaden bzw. die Haftungsquote nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (sog. sektorielle Schadensaufteilung, vgl. dazu ausführlich BSK OR I-CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, 6. Aufl., Art. 44 N 9). Der Privatkläger hat durch sein zunächst belästigendes und bedrohliches Verhalten und die schliesslich drohende Packbewegung die Ursache gesetzt, dass sich der Beschuldigte – wenn auch in unangemessener Weise – zur Wehr setzte. Es ist von einem nicht unerheblichen Selbst- bzw. Mitverschulden des - 40 - Privatklägers auszugehen, weshalb es aufgrund der Umstände gerechtfertigt erscheint, die Haftungsquote des Beschuldigten um 50 % zu reduzieren. 2.1.6. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b). 2.1.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 23'423.80 (ausgehend von einer den Beschuldigten treffende Haftungsquote von 50 %) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen. Zudem ist er dem Grundsatz nach zu verpflichten, auch für künftig aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Schaden Schadenersatz zu leisten, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote ebenso 50 % ist. Die Schaden- ersatzforderung betreffend Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit ist mit der fest- gelegten Haftungsquote von 50 % auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Genugtuung 2.2.1. Der Privatkläger beantragt zudem, den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu verpflichten (Urk. 2/116 S. 2; Urk. 152). 2.2.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Geschädigten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Genugtuung zusprechen, soweit ein Haftungstatbestand erfüllt ist. Das Gericht entscheidet nach Recht und Pflicht über die Zusprechung einer Genugtuung. Die Körperverletzung muss zu einer immateriellen Unbill beim Verletzten geführt haben, d.h. der erlittene körperliche und/oder seelische Schmerz muss eine gewisse Schwere aufweisen. Dem Geschädigten ist i.d.R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere - 41 - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O, Art. 47 N 13). Der Privatkläger erlitt schwere Verletzungen, ist bleibend arbeitsunfähig und in seiner Lebensgestaltung dauernd eingeschränkt. Mithin ist ohne Weiteres von einer immateriellen Unbill auszugehen. Bezüglich der übrigen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, Kausalität und des Verschuldens kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 17.12 m.w.H.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Ver- hältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wieder gut zu machen, der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre ziffernmässige Bestimmung gewisse Grenzen nicht übersteigen kann. Das Gericht ist gehalten, den Betrag der Schwere der erlittenen Verletzung anzupassen, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten und zu vermeiden, dass die zugesprochene Summe dem Opfer lächerlich erscheint (BGE 112 II 133 und 118 II 408). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung sind die soziale Stellung und das Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZR 1995 Nr. 23, S. 83). Bei Vorliegen von Herabsetzungsgründen ist die Genugtuung in analoger An- wendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu kürzen, insbesondere bei (adäquat-kausalem) Mitverschulden des Opfers (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 N 20b, SCHWENZER, a.a.O., N 17.12). 2.2.3. Vorweg gilt es zu festzuhalten, dass das Bundesgericht gerade bei schwe- ren Fällen die Genugtuungssumme zunehmend höher ansetzt. So hat das Bundesgericht bei schweren Körperverletzung bereits mehrfach Genugtuungs- summen von Fr. 100'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. BGE 134 III 97, 100; - 42 - BGer 4A_157/2009 E. 4). Der Privatkläger erlitt durch die Faustschläge schwere Körperverletzungen (schweres Schädel-Hirn-Trauma und zahlreiche Folgeschä- den) und wird, wie bereits mehrfach erwähnt, auf unbestimmt arbeitsunfähig und erheblich in allen Alltagsaktivitäten beeinträchtigt bleiben (ausgeprägte kognitive und somatische Beeinträchtigung durch die traumatische Hirnverletzung). Zudem lag er wochenlang im Koma (vgl. zum Ganzen die Krankheitsgeschichte in Urk. 1/6/1/1+3 ff.). Die Intensität und Dauer der Auswirkungen sind schwer und bleibend. Das (objektive und subjektive) Verschulden des Beschuldigten wiegt un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände mittelschwer. Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung von Genugtuung nach Opferhilfegesetz sieht für starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und/oder der intellektuel- len und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie) Genugtuungssummen von Fr. 40'000.– bis Fr. 55'000.– vor. Bei weniger gravierenden Einschränkungen und dem Verlust einer Funktion oder eines Organs geht die Bandbreite der Genugtu- ungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.–. Da sich die beschriebenen Beein- trächtigungen des Privatklägers in diesem Schnittstellenbereich bewegen, recht- fertigt sich vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.– für die erlit- tene Unbill auszusprechen. Wie bereits erwogen, ist aufgrund des nicht unerheb- lichen Mitverschuldens des Privatklägers eine Herabsetzung der Haftungsquote des Beschuldigten um 50 % in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR vor- zunehmen. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (unter Berücksichtigung der Haftungsquote des Beschuldigten von 50 %) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
- September 2015 zu bezahlen.
- Zivilforderung der Privatklägerin B._____ Die Privatklägerin, die Ehefrau des Privatklägers, beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'500.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen (Urk. 156). Die Privatklägerin begründet ihre Forderung damit, dass sie gezwungen sei, trotz Erreichen des Rentenalters weiter zu arbeiten und ihr aufgrund der Betreuung des Privatklägers trotz ihrer - 43 - Erwerbstätigkeit jährlich mindestens Fr. 3'300.– entgingen (Urk. 2/119). Es ist wohl davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Fr. 3'300.– pro Jahr mal 5 rechnete, wodurch die geltend gemachten Fr. 16'500.– resultieren. Weshalb diese Berechnung erfolgte, wird seitens der Privatklägerin jedoch weder behauptet noch begründet. Als Beweisofferten legt die Privatklägerin ihre Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis ihres Arbeitsgebers, wonach sie "oft der Arbeit habe fernbleiben müssen" ins Recht (Urk. 2/120/1-3). Es obliegt den Privatklägern, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprü- che rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 8). Versäumt die Privatklägerschaft dieser Substantiierungspflicht nachzukommen, ist sie mit ihrem Begehren auf den Zivil- weg zu verwiesen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erweist sich nach dem Gesagten als illiquide und nicht rechtsgenügend behauptet und belegt. Die Privatklägerin ist folglich mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote aus dem schädigen Ereignis ebenfalls auf 50 % festzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich gilt die Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 10. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bildet nach § 2 GebV OG die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles sowie der Zeitaufwand des Ge- richtes. Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in der Regel zwischen Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. 1.2. Auch im Jugendstrafverfahren sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). - 44 - Dabei können Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). 1.3. Vorliegend handelt es sich beim Beschuldigten aktuell um einen 24- jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er das Gymnasium mittlerweile abgeschlossen hat und möglicherweise ein Studium oder eine Lehre begonnen hat, wenn auch keine aktuellen Angaben zur Person vorliegen. Zugunsten des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als gerechtfertigt, von keinen regelmässigen Einnahmen auszugehen, zumal er noch am Anfang seiner Berufslaufbahn steht. Dem Beschuldigten ist lediglich zuzumuten, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– zu tragen. Im Übrigen werden diese Kosten (Fr. 500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 3'221.30 Auslagen Untersuchung, Fr. 11'102.– Gutachten/Expertise etc.) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 1.4. Der Privatkläger ersucht um Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'011.35 (inkl. MwSt.) für Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 1/61 S. 2; Urk. 1/62/22). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privat- klägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt. Der Privatkläger beantragte vor der Vorinstanz einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne der Anklageschrift. Die erkennende Kammer kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte in einem Notwehrexzess gehandelt hat, d.h. den Privatkläger ein (zivil- und strafrechtliches) Mitverschulden trifft, weshalb der Privatkläger nur teilweise als obsiegend zu erachten ist. Die Pro- zessentschädigung ist entsprechend um die Hälfte auf Fr. 2'505.50 (inkl. MwSt.) zu reduzieren. - 45 -
- Erstes Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– anzu- setzen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO; § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugend- strafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Bezüglich der Stundung bzw. Herabsetzung kann aus soeben Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher nur teilweise obsiegt hat, je Fr. 750.– aufzuerlegen und die weiteren Kosten, in- klusive diejenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'640.60, defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Berücksichtigung der Anträge der Privatklägerin ist bei der Regelung der Kostenfolgen vernachlässigbar, zumal sie die Ehefrau und dadurch eine Angehörige des Privatklägers ist. 2.3. Der Privatkläger beantragt zudem die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 16'214.25 [recte: Fr. 16'211.25] für Anwaltskosten (Urk. 2/118/1-8). Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren nur teilweise. Die erkennende Kammer bejaht einen Not- wehrexzess. Seine Zivilansprüche werden zudem summenmässig grösstenteils auf den Zivilweg verwiesen. Es rechtfertigt sich demnach, ihm eine um ¾ redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 4'052.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren, wobei sie keine konkreten Aufwendungen geltend macht bzw. die beantragte Entschädigung nicht beziffert. Ihr Begehren ist daher mangels Substantiierung und Bezifferung abzuweisen. 2.5. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 6'640.60 geltend (Urk. 2/114), was ausgewiesen und antragsgemäss definitiv aus der Gerichtskas- se zu entschädigen ist. - 46 -
- Zweites Berufungsverfahren 3.1. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, haben die Parteien nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der Privatkläger beantragt zudem die Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das zweite Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'280.35 für An- waltskosten (Urk. 196 und Urk. 198/1-4), was ausgewiesen und antragsgemäss aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 3.3. Die Privatklägerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren, wobei sie keine konkreten Aufwendungen geltend macht bzw. die beantragte Entschädigung nicht beziffert. Ihr Begehren ist daher mangels Substantiierung und Bezifferung abzuweisen. 3.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht einen Aufwand von 45.75 Stunden bzw. Fr. 10'840.05 für das zweite Berufungsverfahren geltend (Urk. 199). Dies ist deutlich zu hoch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist die Verteidi- gung für das zweite Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom
- November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. ... - 47 -
- ...
- …; die weiteren Kosten betragen: CHF 500.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'221.30 Auslagen Untersuchung CHF 11'102.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 32'054.55 amtliche Verteidigung ...
- Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 32'054.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
- ..."
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C.______ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsentzug, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die Probezeit auf sechs Monate festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz be- treffend Krankheitskosten 2015 und 2016, Krankheits- und Betreuungskosten 2017, bauliche Veränderungen, notwendige Anschaffungen, Gebühren und Honorare infolge der Tat, Reisekosten Angehörige und Anzug im Umfang von Fr. 23'423.80 (ausgehend von einer - 48 - Haftungsquote von 50 %) zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- Der Privatkläger 1 wird mit seinen Schadenersatzbegehren betreffend Nach- teile aus der Arbeitsunfähigkeit auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird.
- Der Beschuldigte wird dem Grundsatze nach verpflichtet, dem Privatkläger 1 für künftig aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Schaden Schaden- ersatz zu leisten, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungs- quote auf 50 % festgesetzt wird.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt. Im Übrigen (Fr. 500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 3'221.30 Auslagen Untersuchung, Fr. 11'102.– Gutachten/Expertise etc.) werden diese Kosten auf die Ge- richtskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das erstinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'505.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 49 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'640.60 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je hälftig (je Fr. 750.–) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das erste Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'052.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird für das zweite Berufungs- verfahren mit Fr. 6'000.– pauschal aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Der Privatkläger 1 wird für das zweite Berufungsverfahren mit einer Prozess- entschädigung von Fr. 5'280.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Das Begehren der Privatklägerin 2 um Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das erste und zweite Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkläger 1, − die Privatklägerin 2, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, - 50 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Concorida Versicherung (Versichertennummer …).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200273-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 2. Dezember 2021 in Sachen
1. A._____, Dr. iur.,
2. B._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend schwere Körperverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom 27. November 2017 (DJ170003) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Januar 2019 (SB180148)
- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 (6B_589/2019, 6B_597/2019, 6B_599/2019)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 12. Juli 2017 (Urk. 1/15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/76 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 500.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'221.30 Auslagen Untersuchung CHF 11'102.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 32'054.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 32'054.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
5. Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 400.– zuzüglich 5 % Zins ab dem
8. September 2015 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. (Mitteilungen) 8.-9. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. III S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 170 S. 57 f.) C.______ sei freizusprechen unter Zusprechung einer angemessenen Ge- nugtuung zuzüglich 5% Zins ab dem 8. September 2015. Evtl. sei er mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen unter Absehen einer Kostenauflage und Abweisung oder Verweisung der Zivilansprüche (inkl. Festlegung der Haftungsquote) und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses. Subevtl. sei die Haftungsquote auf 5% festzulegen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 2/80, 2/88 und 2/109 und Urk. 161 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Rechtsvertreterin des Privatklägers 1: (Urk. 152 S. 2; Prot. II S. 8)
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Jugendgerichts (Bezirksgericht) Zürich vom
27. November 2017 (DJ170003) sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte C.______ der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Jugendgerichtes (Bezirksgericht) Zürich vom 27. November 2017 (DJ170003) sei aufzuheben und es sei der Be- schuldigte zu verpflichten, dem Privat- und Berufungskläger 1)
- Schadenersatz in Höhe von CHF 817'958.45 nebst Zins zu 5% seit dem
8. September 2015 zu bezahlen,
- 5 -
- ihm dem Grundsatz nach für zukünftig sich verwirklichende Schäden Ersatz zu leisten, und
- eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 60'000 nebst Zins zu 5% seit dem 8. September 2015 zu bezahlen.
3. Dispositivziffern 3 teilweise und 6 des Urteils des Jugendgerichtes (Bezirks- gericht) Zürich vom 27. November 2017 (DJ170003) seien aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen und dem Privat- und Berufungskläger 1) im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrecht zuzusprechen.
d) Der Privatklägerin 2: (Urk. 156)
1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Jugendgerichts Zürich vom 27. November 2017 (DJ170003-L) sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu be- strafen.
2. Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, mir Schadenersatz in Höhe von CHF 16'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
8. September 2015 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/76 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 27. November 2017 wurde der Beschuldigte C.______ vom Anklagevorwurf der schweren Körperverletzung freigesprochen und die Zivilklagen der Privatkläger wurden auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 2/76 S. 50). Gegen diesen Entscheid meldeten die Oberjugendanwaltschaft sowie die Privatkläger mit Eingaben vom 27. und 30. November sowie 4. Dezember 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 1/67-69). Nach Kenntnisnahme des begründeten vorinstanzlichen Entscheides zog die Anklagebehörde ihre Berufung zurück (Urk. 2/80). Die Berufungserklärungen der Privatkläger gingen innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 2/82 und 84). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 2. Mai 2018 auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 2/88; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die seitens der Privatkläger gestellten Beweisergänzungsanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 begründet – und dem Antrag der Anklagebehörde folgend – abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 105; Urk. 82 und 84 sowie 91). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2/88). 1.3. Die Privatkläger haben die Berufung in ihrer Berufungserklärung lediglich in einem Punkt (Dispositiv-Ziff. 5) beschränkt (Urk. 2/82 und 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus sind die Privatkläger nicht legitimiert, die Kostenfestset- zung (Dispositiv-Ziff. 3 teilweise) und die Festsetzung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung und deren einstweilige Übernahme durch die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4) anzufechten. Dies wurde an der Berufungsverhandlung vom
14. Januar 2019 seitens der Privatkläger auch anerkannt (vgl. dazu Prot. II S. 8).
- 7 - Das Urteil des Obergerichts erging am 16. Januar 2019 und wurde im Dispositiv schriftlich mitgeteilt (Urk. 2/122). 1.4. Mit Urteil des Obergerichtes vom 16. Januar 2019 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einem Frei- heitsentzug von 4 Monaten bestraft, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privat- kläger entschieden (Urk. 2/125 S. 39 f.). 1.5. Gegen das Urteil des Obergerichts erhoben die Privatkläger am 16. bzw.
17. Mai 2019 und der Beschuldigte am 17. Mai 2019 jeweils Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht (Urk. 2/129 bis 131; Verfahren Nr. 6B_589/2019, 6B_597/2019 und 6B_599/2019). Die Beschwerden der Privatkläger wurden mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurückgewiesen (Urk. 143). 1.6. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vor- liegenden (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 145/1-3), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. August 2020 dessen schriftliche Durch- führung angeordnet sowie den Privatklägern Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 146). Nach Eingang der Berufungsbegründungen der Privatkläger (Urk. 152 und 156) wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
7. Oktober 2020 Frist zu Berufungsantwort und Stellungnahme zu den Beweisanträgen sowie der Vorinstanz und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 158). Die Vorinstanz und die Oberjugendanwaltschaft verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 160 und 161). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 die Berufungsantwort erstatten (Urk. 170). Mit Präsidialverfügung vom
15. Dezember 2020 wurde den Privatklägern Frist zur Berufungsreplik angesetzt (Urk. 172). Mit Zuschriften vom 15. Februar 2021 gingen die Berufungsrepliken der Privatkläger am 16. Februar 2021 hierorts ein (Urk. 184 und 186). Mit
- 8 - Präsidialverfügung vom 18. Februar 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsduplik angesetzt (Urk. 188). Mit Eingabe vom 26. März 2021 liess der Beschuldigte die Berufungsduplik erstatten (Urk. 192). Mit Präsidialverfügung vom
30. März 2021 wurde den Rechtsvertretern Frist angesetzt, um ihre Honorarnoten einzureichen (Urk. 194). Mit Eingaben vom 6. bzw. 7. April 2021 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein (Urk. 196, 198/1-4 und Urk. 199). II. Rückweisung, Bindungswirkung und Umfang der Berufung
1. Allgemeines 1.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom
7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren,
- 9 - sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 1.2. Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).
2. Umfang der Berufung Die Privatkläger haben die Berufung in ihrer Berufungserklärung lediglich in einem Punkt (Dispositiv-Ziff. 5) beschränkt (Urk. 2/82 und 84; Art. 399 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus sind die Privatkläger nicht legitimiert, die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 3 teilweise) und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und deren einstweilige Übernahme durch die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4) anzufechten. Dies wurde an der Berufungsverhandlung seitens der Privatkläger auch anerkannt (vgl. dazu Prot. II S. 8). Insoweit ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Sachverhalt / Ausgangslage 3.1. Am frühen Abend des 8. September 2015 trafen im D.______-Park in Zü- rich der damals 17 Jahre alte Beschuldigte C.______ und der damals 64 Jahre al- te Privatkläger A.______ aufeinander. Der Beschuldigte versetzte dem Privatklä- ger unbestrittenermassen mehrere Faustschläge gegen den Kopf. Beim Privat- kläger resultierten nebst weiteren Verletzungen ein schweres Schädel-Hirn- Trauma mit akuter Lebensgefahr und bis heute anhaltenden gravierenden ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. auch Urk. 1/15).
- 10 - 3.2. Da keine weiteren Personen am Tatort waren und der Privatkläger sich nicht an den Vorfall erinnern kann (Urk. 1/3/1-4), stützt sich die Schilderung des Anklagesachverhalts zur Vorgeschichte und dem eigentlichen Tathergang (Urk. 1/15 S. 2 f.) ausschliesslich auf die Darstellung des Beschuldigten, wie er sie in der Untersuchung in mehreren Einvernahmen deponiert hat (Urk. 1/2/1-4). An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte wie bereits an der Hauptverhandlung Aussagen zur Sache (und zur Person) verweigert (Prot. I S. 13; Urk. 2/115A). 3.3. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 26. Mai 2021 fest, dass die Erwägung des Obergerichts im Urteil vom 16. Januar 2019, der Sachverhalt sei aufgrund einer Verbindlichkeit der Anklage erstellt, nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sei nach einer umfassenden Beweiswürdigung mit nachvollziehbarer Begründung festzustellen. Insbesondere bezüglich des Teils des Anklagesachverhaltes, wonach der Beschuldigte nach dem Verlassen des eingezäunten Spielplatzes und seiner Bitte, in Ruhe gelassen zu werden, beim Privatkläger A.______ einen völlig veränderten Gesichtsausdruck festgestellt habe, welchen der Beschuldigte mit Hass und Aggressivität interpretiert und geglaubt habe, der Privatkläger A.______ käme mit den Händen auf ihn los und würde zu einer Packbewegung ansetzen, dränge sich eine sorgfältige und für eine rechtsgenügende Prüfung der Notwehr unerlässliche Beweiswürdigung auf. Explizite Hinweise auf Notwehr seien der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Ein Tatgeschehen ohne drohenden Angriff auf den Beschuldigten oder ohne entsprechende subjektive Wahrnehmung müsse – so das Bundesgericht weiter – eine mögliche Variante der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bilden (Urk. 143 E. 3.4). 3.4. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an im äusseren Sachverhalt geständig, dem Privatkläger A._____ im D.______-Park Zürich mindestens zwei Faustschläge gegen das Gesicht verpasst zu haben, infolgedessen Letzterer zu Boden fiel, bewusstlos liegenblieb und die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt. Er macht jedoch ein Handeln in einer Notwehrsituation geltend (Urk. 2/1 S. 1 ff., Urk. 2/2 S. 3 ff. und Urk. 2/4 S. 6 ff.).
- 11 -
4. Parteivorbringen im (zweiten) Berufungsverfahren 4.1. Der Privatkläger A.______ lässt in der Berufungsbegründung vom
5. Oktober 2020 zusammengefasst ausführen, dass das mutmassliche Verhalten des Privatklägers und des Beschuldigten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen seien. Ein solches Verhalten, wie es der Beschuldigte behaupte, sei für den Privatkläger undenkbar. Es gebe keinerlei auch nur annähernd vergleichbare Vorfälle oder Verhaltensweisen im Leben des Privatklägers, die für eine Gewalt- oder auch nur Übergriffsneigung sprechen würden. Der Leumund des Privatklägers, der seine Bisexualität nie versteckt habe und daher auch nicht habe verheimlichen müssen, sei makellos. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers sei nicht zweifelhaft. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht bedroht gewesen sei, dass also der Angriff auf den Privatkläger nicht in einer Verteidigungssituation erfolgt sei. Er habe die Polizei gerufen, ohne persönlich bedroht gewesen zu sein, sei dem Privatkläger gefolgt, um zu beobachten, was er tue und sei mitten in der angeblichen Szenerie geblieben, anstatt am Rande des Parks zu warten, was normal gewesen wäre, wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hätte. Er habe dann nicht den möglichen und zur Verfügung stehenden Ausweg aus dem umzäunten Spielplatz gewählt, sondern sei in aller Ruhe durch das Tor auf der dem Privatkläger zugewandten Seite geschritten, habe sich vor dem Privatkläger aufgebaut und ihm gesagt, er wolle in Ruhe gelassen werden. Auf Basis all dessen sei es absolut unplausibel, dass der Privatkläger ihn daraufhin angegriffen und eine Packbewegung gemacht haben soll. Es gebe weder ein Motiv noch ein Grund oder irgendeine Veranlassung. Der Privatkläger sei dem Beschuldigten auch körperlich völlig unterlegen gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 152 S. 4 f.). Das Verhalten des Beschuldigten zeige, dass die behauptete Bedrohung so zum Tatzeitpunkt nicht habe bestehen können. Der körperliche Angriff auf den Privatkläger sei erfolgt, ohne dass sich der Beschuldigte selbst körperlich habe bedroht fühlen können. Der Beschuldigte hätte einfach weggehen können, zumal er ja gewusst habe, dass die Polizei bald eintreffen würde. Er habe die körperliche Konfrontation selbst gesucht. Es sei ausgeschlossen, dass der Privatkläger onanierte habe, als er ihm gegenüber gestanden sei. Der Privatkläger sei mit geschlossener Hose
- 12 - und ordentlich-züchtig bekleidet zusammengeschlagen worden. Der Angriff auf die Ehre wäre, selbst wenn es ihn gegeben hätte, beendet gewesen (Urk. 152 S. 6). Die Unterstellung, der Privatkläger habe ein für ihn völlig unübliches, seiner Familie und seinen Bekannten unbekanntes "anderes" Gesicht gezeigt, sei weit weniger plausibel als die Annahme, dass der damals noch 17-jährige Beschuldigte seine Phantasie und Affektkontrolle nicht mehr im Griff gehabt habe. Grund dafür gebe es genug: Seine Brüder seien sexuell belästig worden, er habe "Hassgefühle" gegen Schwule gehabt, habe an jenem Abend wieder Cannabis im Blut gehabt und habe, wie sein früher Anruf bei der Polizei zeige, für Recht und Ordnung sorgen wollen (Urk. 152 S. 7). Es sei demnach davon auszugehen, dass kein Angriff seitens des Privatklägers stattgefunden habe und es gebe auch keine eindeutigen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte berechtigterweise von einem solchen Angriff habe ausgehen müs- sen. Das Verhalten des Beschuldigten sei weder gerechtfertigt noch entschuldbar und stelle rechtlich eine schwere Körperverletzung dar (Urk. 152 S. 7). 4.2. Die Berufungsbegründung der Privatklägerin B._____ enthält die identi- schen Ausführungen wie diejenigen des Privatklägers A.______, weshalb darauf verzichtet wird, diese nochmals wiederzugeben (Urk. 156 S. 2 f.). 4.3. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsantwort zusammgefasst ausführen, es sei von der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz auszugehen. Der Beschuldigte habe demnach in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es habe ein rechtswidriger Angriff gegen das Leben (Packbewegung gegen den Hals) sowie gegen die sexuelle Integrität bestanden, mindestens nach seinem subjektiven Empfinden habe der Beschuldigte in Lebensgefahr geschwebt, weshalb er als Abwehrmittel seine Fäuste gewählt habe und reflexartig zwei- bis dreimal zuge- schlagen habe. Mit den Fäusten habe er die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt, welche ihm zur Verfügung gestanden sei. Die zwei bis drei Faustschläge seien als Handlungseinheit zu sehen und nicht über das Notwendige hinaus- gegangen. Sie hätten in einem angemessenen Verhältnis zum Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das Leben gestanden. Auch liege kein Missverhältnis zwischen der durch den Angriff
- 13 - einerseits und durch die Abwehr andererseits drohenden Rechtsverletzung vor (Urk. 170 S. 2 ff.). Sollte das Obergericht wider Erwarten die nach dem ersten Schlag erfolgten maximal zwei weiteren Schläge als Exzess betrachten, sei von einem entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 170 S. 27 ff.).
5. Beweisanträge des Privatklägers A.______ 5.1. Der Privatkläger A.______ lässt die Befragung von E.______, Dr. F.______, Dr. iur. G.______, H.______, I.______ und J.______ durch das Beru- fungsgericht beantragen (Urk. 155). Das Zeugnis dieser Personen sei geeignet, die Persönlichkeit des Privatklägers zu beschreiben und damit zu beweisen, dass dem Privatkläger nicht nur im allgemeintäglichen Leben, sondern auch im Konflikt jede Form von Gewalt fern sei, und er stattdessen den Rückzug oder das kon- struktive Argument suche. Dies würde aufzeigen, dass die Darstellung des Be- schuldigten vom objektiven Tatablauf nicht stimmen könne (Urk. 155 S. 2 f.). 5.2. Wie erwähnt hat der Privatkläger A.______ an den inkriminierten Vorfall keine Erinnerung mehr. Die vom Privatkläger A.______ angerufenen Zeugen können allesamt auch keine Angaben zum Tatgeschehen machen. Vielmehr werden sie offeriert, um allgemeine Angaben zum Verhalten des Privatklägers A.______ in einer Konfliktsituation zu machen. Wie bereits die Jugendanwaltschaft im Schreiben vom 12. Januar 2017 (Urk. 1/7/10/1) und auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt (Urk. 2/76 S. 19), kann eben gerade nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger A.______ an jenem Abend anders verhielt als er dies "üblicherweise" tat, zumal es sich um eine ausserordentliche Situation in einem Park mit einem ihm unbekannten Jugendlichen handelte. Der Privatkläger A.______ hat überdies bereits mehrere Schreiben ins Recht gelegt (Urk. 1/7/9/1-7), woraus ersichtlich ist, dass er über einen tadellosen Leumund und durchwegs positive persönliche Eigenschaften verfügt. Aus Befragungen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Privatklägers A.______ sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträge des Privatklägers A.______ sind abzuweisen.
- 14 -
6. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). III. Würdigung – Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers A.______, der Privatklägerin B._____, des Vaters des Beschuldigten, K.______, persönliche Stellungnahmen diverser Bekannter des Beschuldigten, eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts, die Aufzeichnung des Anrufs des Beschuldigten bei der Polizeizentrale der Stadtpolizei Zürich und medizinische Unterlagen im Recht. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Beweismittel und namentlich auch die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers A.______, der Privatklägerin B._____ und des Vaters des Beschuldigten K.______ zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2/76 S. 6 ff.). 1.2. Die Vorinstanz nahm eine sehr sorgfältige und überzeugende Beweiswür- digung vor, worauf vorab ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 2/76 S. 6 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 1.3. Der Beschuldigte sagte sehr detailreich aus und schilderte das Vorgefallene minutiös unter Angabe seiner Gefühlslage, Ängste und Überlegungen. Von Beginn an räumte er ein, dem Privatkläger Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben, wobei er auch die Heftigkeit des ersten Faustschlages auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 10 qualifizierte. Seine Schilderungen wirken authentisch und sprechen aufgrund des hohen Detailierungsgrades für tatsächlich Erlebtes. Der wiedergegebene Ablauf, inklusive der Vorgeschichte, ist in sich
- 15 - stimmig und wird im Kerngeschehen gleich geschildert. Die von der Privatklägerschaft aufgeworfene Frage, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nicht einfach den Park verliess, wenn er sich durch den Privatkläger A.______ belästigt bzw. bedroht gefühlt habe, konnte der Beschuldigte nachvollziehbar damit begründen, dass er von der Polizei aufgefordert wurde, sich bemerkbar zu machen, nachdem er die Polizei anrief, weil er sich durch den Privatkläger A.______ sexuell belästigt fühlte. Auch gab der Beschuldigte anschaulich an, dass er es zunächst mit Ignorieren des Privatklägers A.______ versucht habe, Letzterer aber immer näher gekommen sei und mit dem Onanieren weitergemacht habe, weshalb er über den Zaun zum Privatkläger A.______ hingegangen sei und ihm gesagt habe "Bitte gehen Sie weg, ich bin nicht schwul". Dass er danach einen veränderten Gesichtsausdruck, eine andere Körpersprache sowie eine Packbewegung in Richtung Hals oder Schulterbereich beim Privatkläger A.______ festgestellt bzw. wahrgenommen habe, gab der Beschuldigte ebenfalls durchwegs konstant an. Es ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten ein anschauliches und über- zeugendes Bild: Der Beschuldigte fühlte sich im Park vom Privatkläger A.______ sexuell belästigt, weshalb er die Polizei um Hilfe rief. Er wartete danach gemäss der Anweisung, sich bemerkbar zu machen, auf die Polizei, welche jedoch nach 10 Minuten noch nicht eingetroffen war. Der Privatkläger A.______ näherte sich dem Beschuldigten währenddessen in einer sexuell auffordernden Art und Weise, weshalb der Beschuldigte trotz Ignorierens keine andere Möglichkeit mehr sah, als mit dem Privatkläger A.______ zu sprechen, um ihm mitzuteilen, dass er nicht schwul ist, damit der Privatkläger weggeht. Dass diese Worte zu einem veränder- ten Gesichtsausdruck und einer anderen Körpersprache beim Privatkläger A.______ führten, ist plausibel und lebensnah. Womöglich war der Privatkläger A.______ enttäuscht oder gar überrumpelt und machte deshalb eine Bewegung mit seinen Händen. Der Beschuldigte legte konstant dar, dass der Privatkläger A.______ versucht habe, ihn mit den Händen zu greifen bzw. ihn in Richtung Hals / Schulterbereich zu packen. Entsprechend sah sich der Beschuldigte auch veran- lasst, diese Packbewegung abzuwehren, indem er dem Privatkläger A.______ mindestens zwei Faustschläge verpasste. Aufgrund der gesamten Umstände –
- 16 - anfängliches Onanieren, Masturbieren, Anstarren und die sukzessive Annäherung durch den Privatkläger und die schliesslich erfolgte Zurückweisung durch den Be- schuldigten – erscheint die vom Beschuldigten beschriebene Packbewegung des Privatklägers aufgrund aufkommender Wut nicht realitätsfremd und kann insofern auch nicht widerlegt werden. Abrunden lässt sich dieses stimmige Bild entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers A.______ auch damit, dass sich der Beschuldigte gar selbstkritisch zeigte und einräumte, er habe rück- blickend betrachtet, irrationale Befürchtungen gehabt. Dies zeigt eben gerade die ausserordentliche Situation, in der sich der Beschuldigte befand, weshalb das ge- zeigte Verhalten des Beschuldigten im Nachhinein auch nicht mit rationalen Über- legungen – z.B. er hätte doch weggehen müssen und können – , erklärt werden kann. Das forensisch- psychiatrische Gutachten hält dazu (Abwehrreaktion aus Angst) sachdienlich fest, beim Beschuldigten habe sich aus dem Gefühl eines un- angenehmen Berührtseins, ein Bedrohungsgefühl von zunehmender Angst entwi- ckelt, weshalb es auch nachvollziehbar sei, dass er auf die Packbewegung des Privatklägers A.______ in sehr starker Angst zugeschlagen habe (Urk. 1/7/4 S. 45 ff.). Die Impulsivität dieses Handelns sei durch die mehrfachen Schläge und deren Wucht ersichtlich. Dass der erste Schlag mit voller Kraft erfolgt sei, sei durch die Angst und den Umstand, dass dem Beschuldigten seine Kraft nicht ha- be bewusst sein können, erklärbar (Urk. 1/7/4 S. 49). 1.4. Der Privatkläger A.______ räumte ein, dass er in der Vergangenheit einmal pro Monat in den D.______-Park gegangen sei, um sexuelle Kontakte mit Män- nern zu suchen. Er fühle sich auch zu Männern hingezogen, wobei bis zum Vorfall nur seine Ehefrau über seine Neigung Bescheid gewusst habe (Urk. 1/3/4 S. 7). Entsprechend falsch ist die Behauptung des Rechtsvertreterin des Privatklägers A.______, der Privatkläger habe seine Bisexualität nie verstecken und verheimli- chen müssen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5). Obschon der Privatkläger an den Vorfall keine Erinnerungen mehr hat, führte er aus, dass an jenem Tag von ihm aus gar nichts gelaufen sei (vgl. Urk. 1/3/3 F/A 23). Dies vermag nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Privatkläger A.______ auch am Abend des 8. September 2015 wie üblich in den D.______-Park begab, um Männer zu treffen und sexuelle Kontakte mit ihnen zu knüpfen. Der Privatkläger schliesst
- 17 - weiter aus, dass er sich dem Beschuldigten mit entblösstem Geschlechtsteil ona- nierend genähert haben soll. Er wisse nichts vom Vorfall, aber das habe er ganz sicher nicht gemacht. Er sei generell überhaupt kein aggressiver Typ (Urk. 1/3/4 S. 10 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 2/76 S. 27 f.) ist hierzu festzuhalten, dass sich der Privatkläger auffallend als zurückhaltend, respektvoll und nicht offensiv ver- haltend charakterisiert. Dies mag im "normalen" Umfeld sicherlich zutreffen, es ist indessen nicht auszuschliessen, dass er im Park auch eine sexuell offensivere Kontaktaufnahme als nur den Augenkontakt wählte, um Männern sein Interesse zu signalisieren, namentlich gerade dann, wenn er der Auffassung war, sein Inte- resse werde erwidert. 1.5. Die Aussagen des Privatklägers A.______, man habe gewusst, dass die Leute bei den Bänkchen "etwas gewollt" hätten (Urk. 1/3/3 S. 3 F/A 20 und 23), sowie der Umstand, dass sich der Privatkläger A.______ jeweils in den D.______- Park begab, um sexuelle Kontakte mit Männern zu suchen bzw. zu knüpfen, verdeutlicht den sexuellen Bezug des Aufeinandertreffens des Beschuldigten und des Privatklägers. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2/76 S. 34 f.), wonach der Privatkläger zunächst den Blickkontakt mit dem Beschuldigten aufnahm, ihm dann durch Onanieren sein Interesse zu verstehen gab, der Beschuldigte dies er- kannte, aufstand und nachschaute, und dennoch nicht wegging, was vom Privat- kläger (fälschlicherweise) als gewisses Interesse an einem sexuellen Kontakt in- terpretiert wurde, fallen überzeugend aus und sind zu teilen. Entsprechend sandte der Privatkläger auch weitere Signale aus und näherte sich dem Beschuldigten zunehmend. Geradezu ins Bild passt dann auch der Anruf des Beschuldigten bei der Polizeizentrale der Stadtpolizei Zürich, wonach ein älteren Mann ihn komisch anschaue sowie die ganze Zeit verfolge und nun zwischen den Bäumen am Mas- turbieren sei. Widerlegt ist damit auch die Behauptung des Privatklägers A.______, es sei nie vorgekommen, dass er seinen Penis zwecks Kontaktauf- nahme bzw. zur Befriedigung entblösst habe. Überdies ist auf der Fotodokumen- tation (Urk. 1/1/8/2 und Urk. 1/1/9) nicht erkennbar, ob die Hose bzw. der Hosen- schlitz der Hose des Privatklägers geschlossen oder offen war, weshalb entgegen der Behauptung der Privatklägervertretung nicht erwiesen ist, dass der Privatklä- ger mit geschlossener Hose gefunden worden sei. Vielmehr ist die Darstellung
- 18 - des Beschuldigten, der Privatkläger habe seinen Penis ausgepackt gehabt nicht widerlegbar. 1.6. Für den von der Rechtsvertreterin des Privatklägers ins Feld geführte homophoben bzw. den auf "Hassgefühlen" gegen Schwule motivierten Angriff auf den Privatkläger A.______ gibt es dagegen keine Hinweise. Ansonsten hätte der Beschuldigte zuvor sicherlich nicht die Polizei um Hilfe ersucht und den Privatklä- ger über eine Viertelstunde lang zu ignorieren versucht, währenddessen sich Letzterer dem Beschuldigten sukzessiv näherte und sein sexuellen Interesse be- kundete. Der Privatkläger interpretierte das Herankommen des Beschuldigten falsch und wurde unmissverständlich aber unerwartet durch die Worte des Be- schuldigten zurückgewiesen. Diese Zurückweisung und Enttäuschung über den erhofften sexuellen Kontakt lässt sich durchaus mit aufkommender Wut beim Pri- vatkläger A.______ vereinbaren. Entsprechend glaubhaft ist auch die Aussage des Beschuldigten, beim Privatkläger einen veränderten aggressiveren Gesichts- ausdruck festgestellt zu haben. Dass der Privatkläger aufgrund dieser aufkom- menden Wut zu einer Packbewegung gegen den Beschuldigten ansetzte, ist wie bereits erwähnt aufgrund der dargelegten Beweislage nicht widerlegbar, weshalb mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 2/76 S. 37) davon auszugehen ist, dass sich der Pri- vatkläger mit den Händen in Richtung der oberen Körperhälfte des Beschuldigten bewegte und tatsächlich zu einer Packbewegung ansetzte. Unbestrittenermassen reagierte der Beschuldigte darauf mit mindestens zwei oder drei heftigen Faust- schlägen gegen das Gesicht des Privatklägers, wodurch der Privatkläger tief be- wusstlos wurde und die inkriminierten Verletzungen erlitt. 1.7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten anklagegemäss erstellt. Mit der Vorinstanz ist zudem als erwiesen zu erachten, dass der Privatkläger tatsächlich zu einer Packbewegung in Richtung der oberen Körperhälfte (Hals / Schulterbereich) des Beschuldigten ansetzte.
- 19 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Die Vorinstanz hat zur rechtlichen Würdigung erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger mindestens zwei oder drei Faustschläge ins Gesicht ver- setzt, infolgedessen dieser ein schweres Schädel-Hirn Trauma erlitt und überdies in Lebensgefahr schwebte. Dieses Verletzungsbild entspreche klarerweise dem objektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestandes nicht kritisch geäussert (Urk. 1/55 Rz. 18 ff.; Prot. I S. 14 f.). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Verteidigung sodann da- rauf, einen Freispruch aufgrund einer rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB zu postulieren und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 2/121 Rz. 14 f.; Urk. 170). 2.1.2. Der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz, mehrmals heftig zugeschlagen mit dem Ziel, den Privatkläger unschädlich zu machen. Dabei habe er subjektiv die schwerwiegenden und lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklägers mindestens in Kauf genommen und demnach mindestens eventualvorsätzlich ge- handelt (Urk. 2/76 S. 42). 2.1.3. Die Verteidigung führte dazu an der Hauptverhandlung aus, aus Schlägen gegen den Kopf könne nicht automatisch auf eine schwere Körperverletzung er- kannt werden. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen las- sen. Solche Umstände fänden sich in den Akten nicht. Die gravierenden gesund- heitlichen Folgen beim Privatkläger seien vielmehr einer Verkettung unglücklicher Umstände geschuldet (Urk. 1/55 S. 27 und 30). 2.1.4. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des IRM Zürich bestand beim Privatkläger nach dem Ereignis – objektiv – eine Le- bensgefahr. Dies aufgrund der Atemwegsverlegung durch die im Rachen zurück- gesunkene Zunge und die in den Rachen und die Atemwege des bewusstlosen Privatklägers zurücklaufende Blutung (Urk. 1/6/1/3 S. 6).
- 20 - 2.1.5. Gemäss seinen eigenen Aussagen wollte der Beschuldigte mit seinen Schlägen gegen den Kopf des Privatklägers diesen "unschädlich machen"; er wisse, dass man bewusstlos werden kann, wenn man auf den Kopf geschlagen werde (Urk. 1/2/1 S. 3; Urk. 1/2/2 S. 10). Er habe den Privatkläger aber nicht be- wusstlos schlagen wollen (Urk. 1/2/2 S. 13). 2.1.6. Der Privatkläger wies gemäss Gutachten des IRM multiple Brüche an ver- schiedenen Gesichtsregionen auf (Urk. 1/6/1/3 S. 3 f.). Daraus lässt sich zwingend ableiten, dass auch die dem ersten, ausdrücklich als heftig inkriminierten Faustschlag folgenden beiden Schläge eine grosse Intensität aufwiesen. Der Beschuldigte gab zudem zu Protokoll, der erste Schlag habe eine Intensität von 10 ("sehr stark") gehabt, die weiteren Schläge seien schwächer gewesen, da ihm die Hand vom ersten Schlag weh getan habe (Urk. 1/2/2 S. 11). Wer einem Menschen dreimal so heftig mit der Faust ins Gesicht schlägt, in der Absicht, diesen ausser Gefecht zu setzen, nimmt zwingend zumindest in Kauf, dass dieser einerseits als Folge der Schläge das Bewusstsein verliert und andererseits auch im Nasen- und Mundbereich stark blutende Verletzungen erleidet. Somit nimmt er auch in Kauf, dass dem in der Folge bewusstlos am Boden Liegenden durch eine zurücksinkende Zunge und gegen das Körperinnere auslaufendes Blut die Atemwege blockiert werden, was – notorisch – zu einer lebensbedrohlichen Erstickungsgefahr führen kann und in concreto auch führte. 2.1.7. Demnach hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und mit der Vorinstanz und auch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. 2.2. Rechtfertigende Notwehr 2.2.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Urteils die recht- lichen Grundlagen zur Notwehr und vorab zur Notwehrsituation zutreffend ange- führt (Urk. 2/76 S. 43). Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E.2.2.).
- 21 - 2.2.2. Anschliessend hat die Vorinstanz – zusammengefasst – erwogen, der aggressiv wirkende Privatkläger habe gegen den vor ihm stehenden Beschuldigten eine drohende Haltung eingenommen und eine Packbewegung gegen diesen gemacht, die auf einen Angriff habe schliessen lassen. Für den Beschuldigten seien somit Anzeichen einer Gefahr vorhanden gewesen, die eine Verteidigung nahelegten. Ein rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten habe unmittelbar bevor gestanden. Der drohende Angriff habe sich gegen die körperliche wie auch dessen sexuelle Integrität gerichtet. Es habe somit eine Notwehrsituation bestanden, die den Beschuldigten berechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 2.2.3. Sodann hat die Vorinstanz die rechtlichen Vorgaben zur Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung angeführt (Urk. 2/76 S. 44 f.), worauf wiede- rum verwiesen wird, und dazu erwogen, die instinktive und reflexartige Reaktion des Beschuldigten habe darin bestanden, dem Privatkläger mit der rechten Faust einen ersten gezielten, wuchtigen Schlag gegen das Gesicht zu versetzen, wel- chem ein bis zwei weitere Faustschläge gegen das Gesicht gefolgt seien, worauf- hin der Privatkläger und der Beschuldigte zu Boden gefallen seien. Weitere Schläge seien nicht erfolgt. Der Beschuldigte und der angreifende Privatkläger hätten in etwa die gleiche Körpergrösse aufgewiesen, wobei der Privatkläger um einiges massiger und schwerer gewesen sei. Ein weniger weitreichendes Mittel, um den Angriff des Privatklägers erfolgreich abzuwehren, habe für den Beschuldigten nicht bestanden. Ein Schlag in den Bauch bzw. gegen den Oberkörper des Privatklägers – statt in dessen Gesicht – sei einerseits nicht möglich gewesen, da diese Körperstelle von den Armen des Privatklägers abgedeckt gewesen seien; ausserdem wäre dies als Abwehrmittel gegen den drohenden Angriff auch nicht erfolgversprechend gewesen. Gleiches gelte für ein Wegschubsen, einen Fusstritt oder ein Packen des Privatklägers. Somit sei der verängstigte Beschuldigte, der sich noch nie zuvor in einer solchen Lage befunden hatte, in der vorliegenden Situation mit den zur Verfügung stehen- den Mitteln und der überaus kurzen Reaktionszeit angesichts eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit berechtigt gewesen,
- 22 - dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Er habe nicht zuwarten können und auch nicht die Flucht ergreifen müssen. Angesichts der angegriffenen Rechtsgüter des Beschuldigten sei auch das Kriterium der Proportionalität erfüllt. Schliesslich habe der Beschuldigte sein Notwehrrecht auch nicht in zeitlicher Hin- sicht überschritten, indem er mehrere Schläge ausgeführt habe. Er habe sofort mit den Schlägen aufgehört, sobald er erkannte, dass der Privatkläger ihm nichts mehr anhaben konnte. Da nach dem ersten Schlag offensichtlich noch ein Geran- gel stattgefunden habe, sei der Angriff des Privatklägers noch nicht erfolgreich abgewehrt gewesen und die Notwehrsituation habe angedauert. Die Bedrohung für den Beschuldigten sei erst abgewendet gewesen, als beide am Boden gele- gen seien. Auch in zeitlicher Hinsicht liege somit kein Exzess vor. Angesichts der verständlichen, massiven Angst des Beschuldigten wäre ein solcher – so die Vo- rinstanz – ohnehin gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar gewesen. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, habe er dessen drohenden Angriff in einer Weise abgewehrt, die sowohl erforderlich als auch verhältnismässig gewesen sei. Es sei von recht- fertigender Notwehr des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen. Mangels rechtwidrigen Verhaltens sei die Strafbarkeit damit aufgehoben und der Beschuldigte sei freizusprechen (Urk. 2/76 S. 45-47). 2.2.4. Die Privatklägervertretung bestreitet im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in rechtfertigender oder eventualiter in entschuldbarer Notwehr gehandelt habe (Urk. 2/82 S. 3 f.; Urk. 2/116 S. 18 ff.; Urk. 152). Zur Begründung stützt sie dabei wie bereits im Hauptverfahren im Wesentlichen auf eine Sachdarstellung ab, welche in den Akten keine rechtsgenügende Stütze findet und aufgrund des erstellten Anklage- sachverhaltes bereits widerlegt wurde: Der Beschuldigte sei in keiner physischen Bedrängnis gewesen, er sei der körperlich weit Überlegene gewesen, er sei nicht bedroht, nicht aktiv sexuell bedrängt worden und nicht angegriffen worden. Er gebe keine eindeutigen Hinweise, dass der Beschuldigte berechtigterweise von
- 23 - einem Angriff habe ausgehen müssen. Vielmehr gebe es diverse, in sich plausible, Erklärungsmodelle, die von einem Aggressionsausbruch seitens des Beschuldigten ausgehen würden (Urk. 1/61 S. 7 f.; Urk. 152 S. 7 "Impulsvariante" gemäss Gutachter). Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Gutachter zwar eine Impulstat aus anfänglicher Angst, welche teilweise in Ärger und Wut umgeschlagen habe, als alternative Tatvariante nennt, jedoch ausdrücklich darauf hinweist, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Abwehrreaktion aus Angst wahrscheinlicher sei. Zutreffend ist im Übrigen die Bemerkung der Privatklägervertretung selbst, dass sich zur Frage einer Notwehrsituation nicht der psychiatrische Gutachter zu äussern hat, da dies eine rechtliche Qualifikation darstellt, was Letzterer allerdings selber einräumt (Urk. 1/61 S. 9; Urk. 1/7/4 S. 50). Im Weiteren führte die Privatklägervertretung aus, sollte die erkennende Kammer der Auffassung sein, es habe tatsächlich ein körperlicher Angriff seitens des Privatklägers auf den Beschuldigten unmittelbar bevorgestanden, seien Faust- schläge gegen den Kopf zwar ein geeignetes Mittel, den Angriff abzuwehren, aber sie seien nicht das mildeste Mittel, das zur Verfügung gestanden sei und somit nicht erforderlich gewesen. Für die Frage der Erforderlichkeit gelte der Massstab eines besonnenen Drittbeobachters. Dem Beschuldigten sei früh aufgefallen, dass der Privatkläger ein unfitter Mann sei, der Mühe habe, sich geschmeidig zu bewegen. Der Privatkläger sei deutlich behäbiger gewesen (damals 90-100 kg; Urk. 1/6/1/3). Der Beschuldigte sei weitaus überlegen gewesen, weshalb unzweifelhaft schon der erste Schlag auf den Kopf nicht erforderlich gewesen sei. Umso mehr gelte dies für all die weiteren Schläge. Bereits der erste Schlag müsse angesichts seiner Wucht ("10 von 10") geeignet gewesen sein, jeglichen nur denkbaren Angriff zu beenden. Die Vorinstanz sei zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass ein "Gerangel" stattgefunden habe, da der Beschuldigte auch Verletzungen davongetragen habe. Die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen seien minim und würden keinen Angriff oder die Fortdauer eines Angriffs beweisen (Urk. 2/116 Rz. 60 ff.). Die Privatklägervertretung kommt zum Schluss, dass soweit man der Hypothese eines Angriffs folge, der erste Schlag ein intensiver, die weiteren Schläge
- 24 - extensive Exzesse gewesen seien. Extensive Exzesse seien durch Art. 16 StGB nicht gedeckt. Der erste Schlag sei aufgrund der Umstände (lange Überlegungs- und Vorbereitungsdauer, zahlreiche Alternativmöglichkeiten, angesichts des Wissens um den eigenen Anteil und der Missverständlichkeit der Situation sowie der fehlenden Notwendigkeit, auf den Privatkläger überhaupt zuzugehen) nicht nach Art. 16 Abs. 1 StGB entschuldbar (Urk. 2/116 Rz. 67 ff.). 2.2.5. Dass der Privatkläger unmittelbar vor dem ersten Faustschlag des Be- schuldigten tatsächlich zu einer Packbewegungen gegen den Beschuldigten an- setzte und mit den Händen auf ihn loskam, wurde wie gezeigt rechtsgenügend er- stellt. Somit fühlte sich der jugendliche Beschuldigte zutreffend in seiner körperlichen In- tegrität bedroht. Da der Privatkläger sein Geschlechtsteil entblösste und mehrmals masturbierte sowie sich dem Beschuldigten währenddessen sukzessive näherte, musste der Beschuldigte mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Privatklägerklägervertretung auch befürchten, bei einem körperlichen Übergriff des Privatklägers in seiner sexuellen Integrität tangiert zu werden. Die Argumentation der Privatklägervertretung, es sei bezüglich der Bedrohung der sexuellen Integrität ohnehin, wenn überhaupt, von einer Notstandssituation auszugehen, weshalb der Beschuldigte hätte fliehen müssen, geht deshalb fehl, zumal der Beschuldigte auf- grund der drohenden Packbewegung und der veränderten Mimik des Privatklägers nicht mehr nur von einer sexuellen Belästigung oder Exhibitionismus ausgehen durfte, sondern mit einem tatsächlichen Übergriff bzw. einem konkreten Angriff auf seine sexuelle Integrität rechnen musste (vgl. Urk. 2/116 Rz. 28). 2.2.6. Da der Privatkläger nicht davon abliess, den auf einer Bank sitzenden Beschuldigten in sexuelle Handlungen einzubeziehen, verliess der Beschuldigte die Bank und stellte sich vor den Privatkläger, um ihn aufzufordern, dies nun endgültig zu unterlassen. Ob es nicht geschickter gewesen wäre, auf der Bank sitzen zu bleiben und das Eintreffen der avisierten Polizei abzuwarten, ist im Nachhinein zu vermuten, ändert jedoch entgegen der Privatklägervertretung am Vorliegen einer Notwehrsituation des Beschuldigten nichts: Der Beschuldigte musste sich den Anblick des vor ihm – und ihn offensichtlich einbeziehend –
- 25 - onanierenden Privatklägers nicht gefallen lassen und war berechtigt, auf diesen zuzugehen und ihn zum Aufhören aufzufordern. Gemäss Beweisresultat hat der Beschuldigte den Privatkläger weder provoziert noch angegriffen und er ging auch nicht mit dem Vorsatz, diesen zu schlagen, auf den Privatkläger zu. Die tätliche Eskalation ergab sich erst nach dem veränderten Verhalten des Privatklägers, welches der Beschuldigte nicht voraussah und auch nicht voraussehen musste. Der erste Faustschlag des Beschuldigten erfolgte unmittelbar, nachdem der nur knapp vor ihm stehende Privatkläger überraschend einen aggressiven Ausdruck annahm und zu einer Packbewegung gegen den Beschuldigten ansetzte. Diesem drohenden Angriff durfte der Beschuldigte mit einem sofortigen Schlag begegnen. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, dass er versucht, sich umzudrehen und davon zu rennen, da er sich diesfalls aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger der Gefahr ausgesetzt hätte, von diesem gepackt und überwältigt zu werden. Es ist dem Beschuldigten auch nicht vorzuwerfen, dass er den Privatkläger ins Gesicht und nicht gegen einen anderen Körperteil geschlagen hat: Mit der Vorinstanz hatte der Beschuldigte weder die Zeit noch die Möglichkeit, eine andere, mildere Abwehrhandlung einzusetzen, die aussichtsreich gewesen wäre, den überraschenden Übergriff des Privatklägers zu parieren. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mehrmals, mutmasslich dreimal ins Gesicht geschlagen. Die Schilderung des Beschuldigten, diese Schläge seien unmittelbar nacheinander innert einer sehr kurzen Zeitspanne erfolgt (Urk. 2/76 S. 6 ff. mit Verweisen), ist nicht zu widerlegen. Die Schläge sind mithin entgegen den Aus- führungen der Privatklägervertretung als eine Handlungseinheit zu sehen, um den Angriff abzuwehren, und können zeitlich infolge kürzester Abfolge und bezüglich der eingetretenen Verletzungen kaum bzw. gar nicht auseinander gehalten werden (vgl. dazu auch das Gutachten, Urk. 1/6/1/3 S. 5: "Die multiplen Lokalisationen im Gesicht und die […] teils mehrteiligen Brüche der Kieferhöhle links und der Augenhöhlenplatte rechts sprechen für eine mehrfache, teils heftige, stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf, wie sie beispielsweise durch mehrere wuchtig geführte Faustschläge verursacht werden kann").
- 26 - 2.2.7. Der dem Beschuldigten unmittelbar drohende Übergriff des Privatklägers auf seine körperliche und sexuelle Integrität war zweifellos rechtswidrig. Als der Beschuldigte die Gefahr eines kürzest bevorstehenden Angriffs realisierte, konnte er weder fliehen noch zu einer subsidiär milderen Abwehrmassnahme als einen Schlag gegen das Gesicht des Privatklägers greifen. Angesicht der drohenden Packbewegung ist ein Schlag gegen den Kopfbereich des Privatklägers nachvoll- ziehbar. Zu prüfen bleibt, ob das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten mit einer Salve von Schlägen angemessen ist oder ob damit die Grenzen der Notwehr überschrittet wurden. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass entscheidend sei, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich sei diejenige Verteidigung, die aufgrund eines objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheine, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstelle, das den Angreifer am wenigsten schädige. Das Notwehrrecht gebe nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolge, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.2.). Die Angemessenheit der Abwehr beurteilt sich aufgrund jener Situation, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (BGE 136 IV 49 E. 3.2.). 2.2.8. Vorliegend schlug der Beschuldigte mehrfach innert kürzester Zeit gegen den Kopf des Privatklägers, wobei die Salve von Schlägen wuchtig und heftig war. Derart harte Schläge gegen den Kopf sind regelmässig geeignet, Bewusstlosigkeit und erhebliche Verletzungen hervorzurufen, was im Weiteren zu einem unkontrollierten Sturz führen kann. Diese Gefahr ist allgemein bekannt. Der Beschuldigte räumte auch ein, er wisse darum, dass Schläge gegen den Kopf zu Bewusstlosigkeit führen können (Urk. 1/2/1 S. 3, Urk. 1/2/2 S. 10). Er [der Beschuldigte] habe ihn [den Privatkläger] unschädlich machen wollen (Urk. 1/2/1 S. 3). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe den nach seiner Einschätzung ca. 50-jährigen, etwa gleich grossen Mann, mit einem torkelnden Gang wahrgenommen (Urk. 1/2/2 S. 2; S. 6). Er habe gedacht, er [der Privatkläger] könnte alkoholisiert sei, weil er getorkelt habe (Urk. 1/2/1 S. 4). Später ergänzte
- 27 - bzw. korrigierte er, jeder zweite oder dritte Schritt sei ihm [dem Privatkläger] schwer gefallen, wobei Torkeln eigentlich das falsche Wort sei. Es sei schwer zu sagen, ob der Privatkläger alkoholisiert gewesen sei, es hätte sein können (Urk. 1/2/2 S. 6). Der Beschuldigte musste jedenfalls gestützt auf seine eigenen Angaben mit keiner besonderen Gewaltbereitschaft des Privatklägers rechnen bzw. von einer kämpferischen Überlegenheit des Privatklägers ausgehen. Trotzdem schlug er mit voller Kraft heftig und mit einer Salve von Schlägen mehrfach gegen den Kopf des Privatklägers und nahm damit in Kauf, den Privatkläger erheblich zu verletzen. Diese Abwehr war zwar effektiv, aber erscheint in dieser konkreten Situation entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht angemessen. Das Übermass ergibt sich aus der Intensität und der Mehrzahl der Schläge, die aufgrund ihrer sehr engen zeitlichen Abfolge, wie bereits erwähnt, als eine Handlungseinheit zu würdigen sind, ohne dass der Beschuldigte aufgrund der drohenden Packbewegung mit einem derart schweren Rechtsguteingriff rechnen durfte bzw. musste. Vorliegend ist daher von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB auszugehen. 2.3. Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses 2.3.1. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zur Straflosigkeit. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung wird verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_873/2018 vom
15. Februar 2019 E. 1.1.3., 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4. m.w.H.).
- 28 - 2.3.2. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit einer Salve wuchtiger Schläge schwere Verletzungen zugefügt und ihn dadurch letztlich in eine lebensbedrohliche Situation versetzt. Demnach sind die durch die Abwehr verursachten Folgen für die körperliche Integrität des Privatklägers als erheblich zu erachten, weshalb die Anforderungen für die Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung des Beschuldigten eher hoch anzusetzen sind. Der Beschuldigte schilderte von Beginn der Untersuchung an, er habe Angst gehabt, wobei die Jugendanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung zu Recht darauf hinwies, dass der Beschuldigte seine Ängste im weiteren Verlauf des Verfahrens immer extensiver schilderte (vgl. Urk. 1/60 S. 8). Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger in der letzten Befragung beispielweise als "kein Mensch", sondern als "Tier" oder als "Stier vor dem Kampf" (Urk. 1/2/4 Fragen 135 und 146). Es ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sicherlich aufgeregt oder bestürzt war bzw. sich in einer entsprechenden Gemütsbewegung befand. Diese Aufregung war jedoch weitgehend durch das mehrfache Onanieren des Privatklägers bedingt. Der Beschuldigte fühlte sich dadurch veranlasst, den Privatkläger aus nächster Nähe, in einer körperlichen Distanz von ca. 70 cm und ohne Zaun dazwischen, aufzufordern, damit aufzuhören, da er sich sexuell bedroht bzw. belästigt fühlte. Das vom Beschuldigten akribisch beschriebene Verhalten, wonach er sich auch genau überlegt habe, was bzw. welche Worte er nun dem Privatkläger sage, damit Letzterer aufhöre, relativiert die Aufregung oder Bestürzung des Beschuldigten in entscheidendem Masse (vgl. dazu Urk. 1/2/4 Frage 139). Es ist als absolut lebensfremd zu erachten, dass jemand, der angibt, er habe Angst um sein Leben gehabt, sich aus einer sicheren Lage, in Kenntnis, dass die Polizei bald kommen sollte, ca. 70 cm, mithin in nächster Distanz, vor dem potentiellen Angreifer positioniert, um ihm freundlich, "authentisch" und "mit Respekt" von "Mann zu Mann" die Meinung zu sagen. Die vom Beschuldigten behauptete Angst um sein Leben aufgrund der drohenden Packbewegung erscheint mithin als sehr übertrieben dargestellt und ist als Schutzbehauptung zu erachten. Vielmehr ist von einer niedrigeren emotionalen Betroffenheit auszugehen, weitgehend bedingt durch die Bestürzung aufgrund des vorausgegangenen Onanierens des Privatklägers, die aufgrund der gesamten
- 29 - Umstände, namentlich nicht zuletzt aufgrund der Heftigkeit und Salve von Schlägen und der daraus resultierten schweren Verletzungen des Privatklägers, als nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zu erachten ist. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig. Das Vorliegen des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist nach- folgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. IV. Sanktion
1. Vorbemerkung 1.1. Hat ein Jugendlicher schuldhaft gehandelt, so ist eine Strafe zu verhängen (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln kann nur derjenige Jugendliche, der gemäss Art. 11 Abs. 2 JStG fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte schuldhaft gehandelt hat (vgl. Urk. 1/7/4 S. 57 f.). Strafbefreiungsgrün- de nach Art. 21 JStG liegen nicht vor. 1.2. Die Jugendanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, der Be- schuldigte sei mit einem bedingten Freiheitsentzug von fünf Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen (Urk. 1/60 S. 1 und S. 12). 1.3. Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr bereits vollendet, so dass er für diese Taten ausser mit einem Verweis (Art. 22 JStG) als mildeste Sanktion oder einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 JStG) auch mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– (Art. 24 JStG) oder aber, da mit der schweren Körperverletzung ein Verbrechen zu sanktionieren ist, mit Freiheits- entzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) als schwerste Sanktion bestraft werden kann. Nicht in Frage kommt hingegen ein Freiheitsent- zug von bis zu vier Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
- 30 - Aufgrund der Art der Tat sowie des Alters und der Vorgehensweise des Beschul- digten rechtfertigt es sich vorliegend entgegen der Auffassung der Verteidigung, von der schwersten Sanktionsart auszugehen und den Beschuldigten hierfür mit Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 JStG zu bestrafen. Demnach ist nachfolgend bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von einem Tag bis zu maximal einem Jahr Freiheitsentzug auszugehen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, um den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern oder zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund des Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ist entsprechend im ordentlichen Strafrahmen strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3).
2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kommen im Jugend- strafrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG die Bestimmungen des Erwachsenen- strafrechts hinsichtlich der Strafzumessung (Art. 47 StGB), der Strafmilderungs- gründe (Art. 48 StGB) sowie der Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sinngemäss zur Anwendung. Ferner zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a JStG nebst anderem die Bestimmungen betreffend die Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). 2.1.2. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Jugendstrafrecht wird das Verschulden ähnlich beurteilt wie im Erwachsenenstrafrecht, wobei zu- sätzlich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, das jugendliche Alter sowie der individuelle Entwicklungsstand des Täters zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH HUG/PATRICIA SCHLÄFI/MARTINA VALÄR, in: BSK-Strafrecht II, 4. Aufl., N 2 ff. zu Art. 11 und N 13 ff. zu Vor Art. 21 JStG). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
- 31 - nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu un- terscheiden ist. 2.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (MARKUS HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). 2.1.4. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während laufender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Ein- sicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). Zum Vorleben des Beschuldigten gehören seine Lebensgeschichte zum Zeitpunkt der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis inner- halb der elterlichen Familie, die Erziehung und Ausbildung sowie seine Haltung gegenüber den Gesetzen (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: BSK- Strafrecht I, 4. Aufl., N 122 zu Art. 47 StGB). 2.1.5. Im Jugendstrafrecht sind schliesslich auch die Grundsätze von Art. 2 JStG zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 JStG). Demnach stehen der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Besondere Beachtung ist den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit zu schenken, so dass sich die Strafe nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son-
- 32 - dern die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und günstig beein- flusst (BGE 94 IV 56 E. 1, HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N 11 zu Art. 1 JStG). 2.2. Tatkomponenten: objektive und subjektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach, mindestens zwei- bis dreimal, heftig mit der Faust gegen den Kopf des Privatklägers schlug, sodass der Privatkläger zu Boden sank, bewusstlos wurde und schwere Verletzungen am Kopf und am Hirn (schweres Schädel-Hirn- Trauma) davontrug. Es bestand zudem eine Lebensgefahr für den Privatkläger (vgl. Urk. 1/6/1/1+3). Der Beschuldigte griff mithin erheblich in die körperliche Un- versehrtheit des Privatklägers ein. Durch seine brutale Salve von Schlägen offenbarte der Beschuldigte ein beachtliches Mass an krimineller Energie. Den Privatkläger trifft indessen ein gewisses Mitverschulden, indem er mehrfach in Sichtweite des Beschuldigten onanierte, sich ihm in erkennbarer sexueller Absicht annäherte und den Beschuldigten dadurch sexuell bedrohte bzw. belästigte. Es ist jedoch wiederum erschwerend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger wohl für immer körperlich und kognitiv stark beeinträchtigt sein wird. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt erheblich. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 7 bis 8 Monaten Freiheitsentzug angezeigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass der Beschuldig- te eventualvorsätzlich gehandelt hat. Als Motiv ist der Schutz vor einem sexuellen und körperlichen Übergriff auszumachen. Deshalb hatte der Beschuldigte auch zuvor die Polizei alarmiert und sich über das sexuell belästigende Verhalten des Privatklägers beklagt. Die Schläge erfolgten spontan und waren nicht geplant, sondern ergingen vielmehr im Rahmen eines Notwehrexzesses, weshalb den Pri- vatkläger auch eine nicht unerhebliche Mitschuld trifft. Zugunsten des Beschuldig- ten ist zudem gestützt auf das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2017 von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Urk. 1/51), obwohl das Gutachten vom 2. März 2016 bezüglich einer allfälligen Wirkung des Cannabiskonsums' widersprüchlich ausfällt (Urk. 1/7/4 S. 48 und S. 52). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, weshalb die Einsatzstrafe um rund zwei Monate zu reduzieren
- 33 - und insgesamt von einem keineswegs mehr leichten bis erheblichen Verschulden auszugehen ist. Es resultiert demnach eine Einsatzstrafe von 5 bis 6 Monaten Freiheitsentzug. 2.3. Täterkomponente Der Beschuldigte, im Tatzeitpunkt ein beinahe volljähriger Jugendlicher, gab im Rahmen der Befragung zur Person vom 29. Juni 2016 an, er befinde sich zurzeit im Gymnasium und wolle Polizist oder Psychologe werden. Er habe bis ca. vor vier bis fünf Monaten Cannabis konsumiert (Urk. 1/9/4). Dem Gutachten kann zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entnommen werden, dass der Beschuldigte einen Zwillingsbruder, einen jüngeren Bruder und zwei Halbbrüder hat. Sein Zwillingsbruder und sein jüngerer Bruder wurden beide Opfer sexueller Belästigung, was den Beschuldigten nach eigenen Angaben und Angaben seines Vaters sehr beschäftigte (vgl. dazu Urk. 1/2/1 Fragen 18 und 19). Der Beschuldigte besuchte zum Tatzeitpunkt die Kantonsschule L._____ und kon- sumierte regelmässig Cannabis, wobei er angab drei bis fünf Joints pro Woche zu rauchen (zum Ganzen Urk. 1/7/4 S. 18 ff.). Insgesamt hält das Gutachten fest, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten wenig auffällig und sicherlich in der Norm liegend sei (Urk. 1/7/4 S. 56). Der Beschuldigte ist zudem unbescholten (Urk. 2/79). Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten bei der Strafzumessung neutral aus. 2.4. Nachtatverhalten / Geständnis Der Beschuldigte schrieb dem Privatkläger am 8. Oktober 2015 einen Brief, indem er sich reuig zeigt und beteuert, das schlimme Ausmass der Folgen nie gewollt zu haben (in Urk. 1/6/5). Zudem gab er von Beginn an zu, mindestens zwei bis drei Mal zugeschlagen zu haben, ohne dabei wissen zu können, ob der Privatkläger Erinnerungen an den Vorfall haben wird oder nicht, was ebenfalls strafmindernd ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich demnach die Einsatzstrafe auf 4 Monate zu reduzieren. 2.5. Fazit
- 34 - In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen, ihn mit 4 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen.
3. Strafvollzug 3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug ei- nes Freiheitsentzuges ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Materiell ist demnach das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird demnach vermutet. Bei der Beur- teilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 3.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter und unbescholten (Urk. 144). Dem Gutachten lässt sich keine (bei der Annahme von Notwehr bzw. eines Notwehrexzesses) bzw. nur eine gering ausgeprägte (bei der Annahme einer Impulstat) Rückfallge- fahr für Gewaltdelikte entnehmen (Urk. 1/7/4 S. 59). Es ist praxisgemäss anzu- nehmen, der Beschuldigte werde sich durch die Untersuchung, das Gerichtsver- fahren, die erstandene Untersuchungshaft und die heutige Bestrafung von weite- rer Delinquenz abhalten lassen. Der Vollzug der Strafe ist demnach aufzuschie- ben. 3.3. Gestützt auf Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 JStG ist bei einer bedingten Strafe eine Probezeit von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahre festzulegen. Da der Beschuldigte eine günstige Prognose aufweist, ist ihm eine minimale Probezeit von sechs Monaten aufzuerlegen.
4. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB rechnet das Gericht dem Tä- ter die erstandene Haft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich während
- 35 - zwei Tagen in Haft (Urk. 1/8/1+9). Die zwei Tage sind ihm entsprechend auf die 4 Monate Freiheitsentzug anzurechnen. V. Zivilforderungen
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Ansprüche aus einer Straftat sind namentlich solche, welche sich auf eine deliktische Anspruchsgrundlage stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, insbesondere Art. 46, Art. 47 und Art. 49 OR. Schweigt sich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung zur Zivilklage aus, so nimmt sie damit in Kauf, dass sich dies zu ihrem Nachteil auswirkt, indem das
- 36 - Gericht auf die unwidersprochen gebliebene Aktenlage abstellt. Haftungs- reduzierende Gründe, wie Selbst- oder Drittverschulden, hat die beschuldigte Person substantiiert zu behaupten, soweit diese nicht bereits aktenkundig sind (BSK StPO I-ANNETTE DOLGE, 2. Aufl., Art. 124 N 5).
2. Zivilforderungen des Privatklägers A.______ 2.1 Schadenersatz 2.1.1. Der Privatkläger macht eine Schadenersatzforderung von Fr. 817'958.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2015 geltend. Zudem beantragt er, den Beschuldigten dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihm für zukünftig sich verwirk- lichende Schäden aus dem schädigenden Ereignis Ersatz zu leisten (Urk. 2/116 S. 1 und Urk. 152 S. 2). Zur Begründung dieser Forderungen verwies die Privat- klägervertretung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Plädoyer vor der Vor- instanz (Urk. 1/61 Rz. 28 ff.; Urk. 152 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm an der Berufungsverhandlung keine Stellung mehr zu den Zivilforderungen, sondern ersuchte lediglich um Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 2/121 S. 8). Vor der Vorinstanz beantragte die Verteidigung, auf allfällige Zivilforderungen sei infolge des beantragten Freispruchs in der Hauptsache nicht einzutreten (Urk. 1/55 S. 33). Demnach gelten die Zivilforderungen des Privat- klägers als (pauschal) bestritten, weshalb zu prüfen ist, ob die Schadenersatz- forderung aufgrund der offerierten Beweismittel des Privatklägers ausgewiesen ist und die Voraussetzungen von Art. 41 ff. OR erfüllt sind. 2.1.2. Wer einen andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB, BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 25). Das Adhäsionsge- richt ist an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld im Strafverfahren, welche dem Strafpunkt zugrunde liegen, aufgrund der Natur des Adhäsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 122 N. 34). Auch wenn das Zivilgericht in Bezug auf die Widerrechtlichkeit nicht an die Er- kenntnisse des Strafgerichtes gebunden ist, besteht vorliegend für die erkennen- de Kammer kein Grund, davon abzuweichen. Die Widerrechtlichkeit ist aufgrund
- 37 - des Vorliegens einer schwerer Körperverletzung (absolut gestütztes Rechtsgut der körperlichen Integrität) ohnehin gegeben. Als Schaden gilt die unfreiwillige Vermögenseinbusse, adäquat kausal verursacht durch das widerrechtliche Ereig- nis (BGE 132 III 359 E. 4). Der Privatkläger macht als bezifferten Schaden infolge der (schweren) Körper- verletzung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 OR
- die bisher resultierten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 9'927.05 (Fr. 9'657.05 plus Fr. 280.– Selbstbehalte),
- die Krankheits- und Betreuungskosten von insgesamt Fr. 3'017.90 (Fr. 977.90 und Fr. 2'040.–),
- die Aufwendungen für bauliche Veränderungen von Fr. 3'127.05,
- die notwendigen Anschaffungen von Fr. 290.– (Spezialkopfhörer),
- die angefallenen Gebühren und Honorare infolge der Tat von insgesamt Fr. 22'655.45 (Fr. 1'097.– Verfahren KESB, Fr. 19'958.45 vorprozessuale Anwaltskosten, Fr. 1'600.– Beschwerdeverfahren Obergericht betr. Ergän- zung des psychiatrischen Gutachtens),
- die Reisekosten Angehöriger von insgesamt Fr. 8'930.10, sowie
- den Wiederanschaffungswert des Anzuges des Privatklägers von Fr. 500.– geltend. Diese dargelegten Schadenspositionen sind alle rechtsgenügend durch ins Recht gelegte Beweismittel des Privatklägers belegt und ausgewiesen (Urk. 1/62/1-18). Erforderlich ist zudem im Sinne der Adäquanztheorie, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dies tritt vorliegend auf sämtliche geltend gemachten Schadenspositionen zu, zumal diese natürlich und adäquat kausal infolge der Körperverletzung entstanden, mit Ausnahme der Fr. 1'600.–, die für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht geltend gemacht werden. Die Abweisung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht anfechtbar, wenn der entsprechende Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
- 38 - Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Die III. Strafkammer trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein, zumal kein rechtlich geschütztes Interesse des Privatklägers an der Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens bestehe und der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne (Urk. 1/7/10/7). Die Adäquanz ist aufgrund des Verschuldens des Privatklägers für diese Aufwendungen unterbrochen bzw. aufgehoben. Die Höhe des ausgewiesenen Schadens beläuft sich demnach auf Fr. 46'847.55. 2.1.3. Art. 46 Abs. 1 OR gibt dem Verletzten nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten, sondern auch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teil- weise Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft- lichen Fortkommens (sog. Erwerbsschaden). Der Privatkläger ist nachweislich bis auf unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sich die Frage des Erwerbs- schaden grundsätzlich aufdrängt (vgl. dazu insb. Urk. 1/6/1/4 und Urk. 1/62/20). Indessen handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung und Hypothese, dass der Privatkläger bis zum 70 Altersjahr gearbeitet hätte und ihm somit infolge der Arbeitsunfähigkeit über 5 ½ Jahre Gewinne von insgesamt Fr. 769'468.38 ent- gangenen seien. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als illiquide, basie- rend auf blossen Mutmassungen und nicht hinreichend begründeten und belegten Parteibehauptungen, zumal nicht anhand einer einzige Steuererklärung aus dem Jahr 2014 für die kommenden 5 ½ Jahre aussagekräftig ein Nettoeinkommen be- stimmt werden kann, welches dem Privatkläger entgangen sein soll. Daran ändert auch das Schreiben über die geplante Partnerschaft mit dem Privatkläger von Dr. M._____ nichts, wonach der Privatkläger anlässlich des Vorstellungsgesprächs angegeben habe, dass er gedenke, noch sicher 5 Jahre als Anwalt tätig zu sein (Urk. 154). Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers wurde auch keine Krankentaggeldberechnungen als Beweis offeriert (Urk. 152 S. 9). Es liegt einzig die Police der Unfallversicherung des Privatklägers als Be- weisofferte im Recht, wonach der Privatkläger ein Taggeld von 80% des Ver- dienstes ab dem 31. bis 750. Tag des Unfalls erhalte, wobei die Höhe des Ver- dienstes nicht genannt wird (Urk. 1/62/21). Der Privatkläger ist mit dem Begehren
- 39 - betreffend Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit demnach auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 2.1.4. Der Privatkläger beantragt schliesslich, wie bereits erwähnt, eine Ver- pflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach für künftig aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Schaden. Aufgrund der im Adhäsionsverfahren geltenden Dispositionsmaxime ist der Antrag auf einen Grundsatzentscheid zu respektieren und der Beschuldigte aufgrund der soeben bejahten Haftpflicht dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger für künftig aus dem schädigenden Ereignis vom 8. September 2015 resultierenden Schaden ersatzpflichtig zu sein. 2.1.5. Vorliegend steht jedoch aufgrund des Strafurteils fest, dass der Beschuldigte vom Privatkläger rechtswidrig angegriffen wurde. Dies stellt klarerweise einen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR (ein gewisses Selbst- bzw. Mitverschulden des Privatklägers) dar, welchen die erkennende Kammer als erwiesene Tatsache bei der Festlegung der Haftungsquote berücksichtigen muss, selbst wenn sich der Beschuldigte nicht darauf berufen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der Privatkläger hat den Beschuldigten durch das Onanieren zunächst sexuell belästigt. Im Weiteren hat er sich dem Beschuldigten angenähert, in einem sexuell bedrohlichen Verhalten und nochmals onaniert. Der Beschuldigte wollte dem ein Ende setzen und ging ebenfalls auf den Privatkläger zu. Das Selbstverschulden des Privatklägers ist nach gängiger Praxis mit dem Verschulden des Schädigers (des Beschuldigten) zu vergleichen, alsdann wird der Schaden bzw. die Haftungsquote nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (sog. sektorielle Schadensaufteilung, vgl. dazu ausführlich BSK OR I-CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, 6. Aufl., Art. 44 N 9). Der Privatkläger hat durch sein zunächst belästigendes und bedrohliches Verhalten und die schliesslich drohende Packbewegung die Ursache gesetzt, dass sich der Beschuldigte – wenn auch in unangemessener Weise – zur Wehr setzte. Es ist von einem nicht unerheblichen Selbst- bzw. Mitverschulden des
- 40 - Privatklägers auszugehen, weshalb es aufgrund der Umstände gerechtfertigt erscheint, die Haftungsquote des Beschuldigten um 50 % zu reduzieren. 2.1.6. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Scha- denszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b). 2.1.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 23'423.80 (ausgehend von einer den Beschuldigten treffende Haftungsquote von 50 %) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen. Zudem ist er dem Grundsatz nach zu verpflichten, auch für künftig aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Schaden Schadenersatz zu leisten, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote ebenso 50 % ist. Die Schaden- ersatzforderung betreffend Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit ist mit der fest- gelegten Haftungsquote von 50 % auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Genugtuung 2.2.1. Der Privatkläger beantragt zudem, den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 8. September 2015 zu verpflichten (Urk. 2/116 S. 2; Urk. 152). 2.2.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Geschädigten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Genugtuung zusprechen, soweit ein Haftungstatbestand erfüllt ist. Das Gericht entscheidet nach Recht und Pflicht über die Zusprechung einer Genugtuung. Die Körperverletzung muss zu einer immateriellen Unbill beim Verletzten geführt haben, d.h. der erlittene körperliche und/oder seelische Schmerz muss eine gewisse Schwere aufweisen. Dem Geschädigten ist i.d.R. eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere
- 41 - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O, Art. 47 N 13). Der Privatkläger erlitt schwere Verletzungen, ist bleibend arbeitsunfähig und in seiner Lebensgestaltung dauernd eingeschränkt. Mithin ist ohne Weiteres von einer immateriellen Unbill auszugehen. Bezüglich der übrigen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, Kausalität und des Verschuldens kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 17.12 m.w.H.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Ver- hältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wieder gut zu machen, der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre ziffernmässige Bestimmung gewisse Grenzen nicht übersteigen kann. Das Gericht ist gehalten, den Betrag der Schwere der erlittenen Verletzung anzupassen, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten und zu vermeiden, dass die zugesprochene Summe dem Opfer lächerlich erscheint (BGE 112 II 133 und 118 II 408). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung sind die soziale Stellung und das Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZR 1995 Nr. 23, S. 83). Bei Vorliegen von Herabsetzungsgründen ist die Genugtuung in analoger An- wendung von Art. 44 Abs. 1 OR zu kürzen, insbesondere bei (adäquat-kausalem) Mitverschulden des Opfers (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 N 20b, SCHWENZER, a.a.O., N 17.12). 2.2.3. Vorweg gilt es zu festzuhalten, dass das Bundesgericht gerade bei schwe- ren Fällen die Genugtuungssumme zunehmend höher ansetzt. So hat das Bundesgericht bei schweren Körperverletzung bereits mehrfach Genugtuungs- summen von Fr. 100'000.– oder mehr zugesprochen (vgl. BGE 134 III 97, 100;
- 42 - BGer 4A_157/2009 E. 4). Der Privatkläger erlitt durch die Faustschläge schwere Körperverletzungen (schweres Schädel-Hirn-Trauma und zahlreiche Folgeschä- den) und wird, wie bereits mehrfach erwähnt, auf unbestimmt arbeitsunfähig und erheblich in allen Alltagsaktivitäten beeinträchtigt bleiben (ausgeprägte kognitive und somatische Beeinträchtigung durch die traumatische Hirnverletzung). Zudem lag er wochenlang im Koma (vgl. zum Ganzen die Krankheitsgeschichte in Urk. 1/6/1/1+3 ff.). Die Intensität und Dauer der Auswirkungen sind schwer und bleibend. Das (objektive und subjektive) Verschulden des Beschuldigten wiegt un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände mittelschwer. Der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung von Genugtuung nach Opferhilfegesetz sieht für starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und/oder der intellektuel- len und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie) Genugtuungssummen von Fr. 40'000.– bis Fr. 55'000.– vor. Bei weniger gravierenden Einschränkungen und dem Verlust einer Funktion oder eines Organs geht die Bandbreite der Genugtu- ungssummen von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.–. Da sich die beschriebenen Beein- trächtigungen des Privatklägers in diesem Schnittstellenbereich bewegen, recht- fertigt sich vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.– für die erlit- tene Unbill auszusprechen. Wie bereits erwogen, ist aufgrund des nicht unerheb- lichen Mitverschuldens des Privatklägers eine Herabsetzung der Haftungsquote des Beschuldigten um 50 % in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR vor- zunehmen. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– (unter Berücksichtigung der Haftungsquote des Beschuldigten von 50 %) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
8. September 2015 zu bezahlen.
3. Zivilforderung der Privatklägerin B._____ Die Privatklägerin, die Ehefrau des Privatklägers, beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'500.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2015 zu bezahlen (Urk. 156). Die Privatklägerin begründet ihre Forderung damit, dass sie gezwungen sei, trotz Erreichen des Rentenalters weiter zu arbeiten und ihr aufgrund der Betreuung des Privatklägers trotz ihrer
- 43 - Erwerbstätigkeit jährlich mindestens Fr. 3'300.– entgingen (Urk. 2/119). Es ist wohl davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Fr. 3'300.– pro Jahr mal 5 rechnete, wodurch die geltend gemachten Fr. 16'500.– resultieren. Weshalb diese Berechnung erfolgte, wird seitens der Privatklägerin jedoch weder behauptet noch begründet. Als Beweisofferten legt die Privatklägerin ihre Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis ihres Arbeitsgebers, wonach sie "oft der Arbeit habe fernbleiben müssen" ins Recht (Urk. 2/120/1-3). Es obliegt den Privatklägern, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprü- che rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO I-DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 8). Versäumt die Privatklägerschaft dieser Substantiierungspflicht nachzukommen, ist sie mit ihrem Begehren auf den Zivil- weg zu verwiesen. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin erweist sich nach dem Gesagten als illiquide und nicht rechtsgenügend behauptet und belegt. Die Privatklägerin ist folglich mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote aus dem schädigen Ereignis ebenfalls auf 50 % festzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich gilt die Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 10. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Die Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bildet nach § 2 GebV OG die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles sowie der Zeitaufwand des Ge- richtes. Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in der Regel zwischen Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. 1.2. Auch im Jugendstrafverfahren sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 44 - Dabei können Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). 1.3. Vorliegend handelt es sich beim Beschuldigten aktuell um einen 24- jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er das Gymnasium mittlerweile abgeschlossen hat und möglicherweise ein Studium oder eine Lehre begonnen hat, wenn auch keine aktuellen Angaben zur Person vorliegen. Zugunsten des Beschuldigten erweist sich jedenfalls als gerechtfertigt, von keinen regelmässigen Einnahmen auszugehen, zumal er noch am Anfang seiner Berufslaufbahn steht. Dem Beschuldigten ist lediglich zuzumuten, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– zu tragen. Im Übrigen werden diese Kosten (Fr. 500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 3'221.30 Auslagen Untersuchung, Fr. 11'102.– Gutachten/Expertise etc.) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 1.4. Der Privatkläger ersucht um Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'011.35 (inkl. MwSt.) für Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 1/61 S. 2; Urk. 1/62/22). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privat- klägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt. Der Privatkläger beantragte vor der Vorinstanz einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne der Anklageschrift. Die erkennende Kammer kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte in einem Notwehrexzess gehandelt hat, d.h. den Privatkläger ein (zivil- und strafrechtliches) Mitverschulden trifft, weshalb der Privatkläger nur teilweise als obsiegend zu erachten ist. Die Pro- zessentschädigung ist entsprechend um die Hälfte auf Fr. 2'505.50 (inkl. MwSt.) zu reduzieren.
- 45 -
2. Erstes Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– anzu- setzen (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO; § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugend- strafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Ziff. 1 und 2 StPO). Bezüglich der Stundung bzw. Herabsetzung kann aus soeben Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten und dem Privatkläger, welcher nur teilweise obsiegt hat, je Fr. 750.– aufzuerlegen und die weiteren Kosten, in- klusive diejenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'640.60, defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Berücksichtigung der Anträge der Privatklägerin ist bei der Regelung der Kostenfolgen vernachlässigbar, zumal sie die Ehefrau und dadurch eine Angehörige des Privatklägers ist. 2.3. Der Privatkläger beantragt zudem die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 16'214.25 [recte: Fr. 16'211.25] für Anwaltskosten (Urk. 2/118/1-8). Der Privatkläger obsiegt im Berufungsverfahren nur teilweise. Die erkennende Kammer bejaht einen Not- wehrexzess. Seine Zivilansprüche werden zudem summenmässig grösstenteils auf den Zivilweg verwiesen. Es rechtfertigt sich demnach, ihm eine um ¾ redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 4'052.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2.4. Die Privatklägerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren, wobei sie keine konkreten Aufwendungen geltend macht bzw. die beantragte Entschädigung nicht beziffert. Ihr Begehren ist daher mangels Substantiierung und Bezifferung abzuweisen. 2.5. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 6'640.60 geltend (Urk. 2/114), was ausgewiesen und antragsgemäss definitiv aus der Gerichtskas- se zu entschädigen ist.
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3. Zweites Berufungsverfahren 3.1. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, haben die Parteien nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der Privatkläger beantragt zudem die Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das zweite Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 5'280.35 für An- waltskosten (Urk. 196 und Urk. 198/1-4), was ausgewiesen und antragsgemäss aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 3.3. Die Privatklägerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren, wobei sie keine konkreten Aufwendungen geltend macht bzw. die beantragte Entschädigung nicht beziffert. Ihr Begehren ist daher mangels Substantiierung und Bezifferung abzuweisen. 3.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht einen Aufwand von 45.75 Stunden bzw. Fr. 10'840.05 für das zweite Berufungsverfahren geltend (Urk. 199). Dies ist deutlich zu hoch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist die Verteidi- gung für das zweite Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) pauschal aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom
27. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. ...
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2. ...
3. …; die weiteren Kosten betragen: CHF 500.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'221.30 Auslagen Untersuchung CHF 11'102.00 Gutachten/Expertisen etc. CHF 32'054.55 amtliche Verteidigung ...
4. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 32'054.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
5. Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
6. ..."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C.______ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsentzug, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug des Freiheitsentzuges wird aufgeschoben und die Probezeit auf sechs Monate festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz be- treffend Krankheitskosten 2015 und 2016, Krankheits- und Betreuungskosten 2017, bauliche Veränderungen, notwendige Anschaffungen, Gebühren und Honorare infolge der Tat, Reisekosten Angehörige und Anzug im Umfang von Fr. 23'423.80 (ausgehend von einer
- 48 - Haftungsquote von 50 %) zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren abgewiesen.
5. Der Privatkläger 1 wird mit seinen Schadenersatzbegehren betreffend Nach- teile aus der Arbeitsunfähigkeit auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird.
6. Der Beschuldigte wird dem Grundsatze nach verpflichtet, dem Privatkläger 1 für künftig aus dem eingeklagten Ereignis resultierenden Schaden Schaden- ersatz zu leisten, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungsquote auf 50 % festgesetzt wird.
7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die den Beschuldigten treffende Haftungs- quote auf 50 % festgesetzt wird.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt. Im Übrigen (Fr. 500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 3'221.30 Auslagen Untersuchung, Fr. 11'102.– Gutachten/Expertise etc.) werden diese Kosten auf die Ge- richtskasse genommen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das erstinstanzli- che Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'505.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 49 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'640.60 amtliche Verteidigung.
13. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je hälftig (je Fr. 750.–) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das erste Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'052.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
15. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
16. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird für das zweite Berufungs- verfahren mit Fr. 6'000.– pauschal aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. Der Privatkläger 1 wird für das zweite Berufungsverfahren mit einer Prozess- entschädigung von Fr. 5'280.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
18. Das Begehren der Privatklägerin 2 um Zusprechung einer Prozessentschä- digung für das erste und zweite Berufungsverfahren wird abgewiesen.
19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, − die Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und den Privatkläger 1, − die Privatklägerin 2, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,
- 50 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − Concorida Versicherung (Versichertennummer …).
20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle
- 51 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.