Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. November 2019 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft. Zudem wurde die Probezeit für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.– um ein Jahr verlängert (Urk. 77 S. 65). Mit demselben Urteil wurden auch die Beschuldigten B._____ sowie C._____ je der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Sanktion belegt (a.a.O.).
E. 2 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft (betreffend alle drei Beschuldigten), der Beschuldigte B._____ sowie der Beschuldigte A._____ am 21., 26. bzw. 29. November 2019 – je fristgerecht – Berufung an (Urk. 67; Urk. 68; Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung indes mit Zuschrift vom 2. Juni 2020 hinsichtlich aller drei Beschuldigten zurück (Urk. 76 = Urk. 78).
E. 3 Nachdem die Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ vom 15. Juni 2020 fristgerecht hierorts eingegangen war (Urk. 82), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 18. Juni 2020 den übrigen Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 84).
E. 3.7 Monaten – an der Arbeitsleistung verhindert. Allfällig dadurch entstandene Lohneinbussen wurden durch das vorliegende Strafverfahren verursacht und sind dem Beschuldigten A._____ zu ersetzen, da gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wirtschaftliche Einbussen, die aus der Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zu entschädigen sind. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte A._____ für die F._____ GmbH. Gemäss seinen Angaben in der Untersuchung verdiente er bei dieser Tätigkeit monatlich ca. Fr. 3'800.– netto (Urk. 2/1 S. 4). Bei den Akten befinden sich ein Arbeitsvertrag mit der G._____ GmbH vom 30. Oktober 2017 sowie ein Arbeitsvertrag mit der F._____ GmbH vom 27. Dezember 2017 und zwei Lohnabrechnungen der F._____ GmbH für Juli 2018 und April 2019 (Urk. 52/3). Weitere Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit wurden nicht eingereicht (vgl. Urk. 102 S. 4). Gemäss den Arbeitsverträgen beträgt der jährliche Bruttolohn Fr. 52'800.–, wobei dieser in 12 Monatssalären von Fr. 4'400.– ausbezahlt wird (Urk. 52/3). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten sowie der eingereichten Lohnabrechnungen ist von einem Netto-Monatslohn von Fr. 3'550.– auszugehen. Demzufolge ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 13'135.– zuzusprechen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist kein Zins zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.3 und 2.4).
- 7 -
7. Sodann beantragt der Beschuldigte A._____ eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von Fr. 33'300.– (Urk. 102 S. 2). Zu deren Begründung macht er geltend, diese habe sich bereits ex ante nicht mehr rechtfertigen lassen, da spätestens mit den am 16. März 2018 durchgeführten Befragungen die Kollusionsgefahr entfallen sei. Es rechtfertige sich daher, die Höhe der Genugtuung an der oberen Grenze bei Fr. 300.– pro Tag anzusetzen. Umso mehr rechtfertige sich dieser Ansatz, wenn man sich die gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor Augen halte. Schliesslich sei vorliegend auch der Einfluss der Haft auf das soziale Umfeld gross gewesen (a.a.O. S. 4 f.). Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beschuldigte A._____ während 111 Tagen in Haft. Es liegt ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter, aber
– entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Einstellung zufolge Rückzuges des Strafantrags) – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bewirkt. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren per- sönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, nämlich Anspruch auf eine Genugtuung. Eine Verweigerung der Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt aufgrund der strengen diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, kürzlich bestätigt in: Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/220 vom 9. September 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht hielt im soeben ergangenen Entscheid 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 zur Höhe einer Genugtuungssumme bei Untersuchungshaft das Folgende fest (E. 5.2): "Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431
- 8 - Abs. 2 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2)." Vorliegend war der Beschuldigte fast vier Monate in Haft. Von einem kürzeren Freiheitsentzug im Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann daher nicht mehr gesprochen werden. Es liegt aber auch noch keine aussergewöhnlich lange Haftdauer vor. Weder die Verhaftung (vgl. Urk. 1/1 S. 4 f.; Urk. 16/1) noch das darauf folgende, etwas mehr als ein Jahr dauernde Untersuchungsverfahren waren mit besonderer Publizität verbunden. Bezichtigt wurde der Beschuldigte A._____ anfänglich des Angriffs bzw. der Tätlichkeiten (vgl. Urk. 1/1, Urk. 2/1 und Urk. 2/5). Dieser Vorwurf war weder besonders schwer noch besonders leicht. Soweit ist daher weder eine Erhöhung noch eine Senkung der Genugtuung angezeigt. Der Beschuldigte A._____ ist Vater zweier Kinder, die bei ihrer Mutter in H._____ [Staat in Europa] wohnen (Prot. I S. 15). Ansonsten ist er nicht verheiratet und lebte zur Zeit der Hauptverhandlung alleine (a.a.O. S. 16). Aus einem familiären Netz wurde er durch die Verhaftung und die anschliessende Haft somit nicht gerissen. Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch kein weiteres soziales Umfeld, welches der Beschuldigte durch die Haft verloren hätte. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen – was auch von der Verteidigung angeführt wird –, dass er auch in der Haft Besuche erhielt (es wurden 13 Besuchsbewilligungen
- 9 - ausgestellt: Urk. 16/10-12; Urk. 16/14-16; Urk. 16/18; Urk. 16/20-21; Urk. 16/26; Urk. 16/28 und Urk. 16/31-32) und die Kontakte eben gerade nicht abbrachen – trotz der Haft. Dieser Umstand wirkt somit nicht genugtuungserhöhend. Ebenso wenig verlor der Beschuldigte A._____ aufgrund der Haft seine Arbeitsstelle. Vielmehr konnte er offenbar bereits im Juli 2018 (nachdem er am
18. Mai 2018 aus der Haft entlassen wurde) wieder arbeiten – beim selben Arbeitgeber, der F._____ GmbH (Urk. 52/3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist sodann nicht auszumachen. Man muss sich diesbezüglich vor Augen führen, dass es sich um ein Strafverfahren mit drei Beschuldigten handelte, weshalb diverse Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden mussten (vgl. Urk. 2/7-8). Angesichts dieser Konstellation erscheint die Haft von 3 ⅔ Monaten nicht übermässig. Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ bewegt sich somit etwa auf der Höhe einer Durchschnittsperson. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich deswegen, die Genugtuung auf Fr. 200.– pro Hafttag festzulegen. Es ist somit eine Genugtuung von Fr. 22'200.– zuzusprechen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist auch für die Genugtuung kein Zins zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.3 und 2.4). Es wird beschlossen:
E. 4 Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wurde auf die Berufung des Beschuldigten B._____ mangels Berufungserklärung nicht eingetreten. Zudem wurde vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen (Urk. 92).
E. 5 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers D._____ reichte mit Eingabe vom 19. November 2020 eine Kostennote über Aufwendungen von 6 Stunden und
E. 10 Minuten sowie Auslagen von Fr. 63.60 ein (Urk. 101). Ihre geltend gemachten Bemühungen und Auslagen sind ausgewiesen. Insbesondere sind auch bereits 20 Minuten für die Abschlussarbeiten berücksichtigt. Demgemäss ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 1'529.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
6. Der Beschuldigte A._____ beantragt eine Entschädigung für den während der Dauer der Untersuchungshaft vom 28. Januar 2018 bis 18. Mai 2018
- 6 - entstandenen Erwerbsausfall von Fr. 17'500.– (Urk. 102 S. 2). Zur Begründung führt er an, er sei im entsprechenden Zeitraum als Sicherheitsmitarbeiter der E._____-Bar angestellt gewesen und er habe dort einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'400.– erzielt, welcher ihm auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt worden sei (brutto), weshalb sich eine wirtschaftliche Einbusse von insgesamt Fr. 17'500.– ergebe (a.a.O. S. 3 f.). Der Beschuldigte A._____ wurde am Sonntag, 28. Januar 2018, 7.15 Uhr, verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 16/1; Urk. 16/8). Am 18. Mai 2018, 14.30 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen (Urk. 16/33). Damit war der Beschuldigte infolge der Haft während 111 Tagen – also 3 ⅔ bzw.
Dispositiv
- Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Körperverletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. November 2019 wird betreffend den Beschuldigten A._____ – und somit in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 15a und 16 den Beschuldigten A._____ betreffend – aufgehoben. - 10 -
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich des Beschuldigten A._____ (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 1'529.70 unentgeltliche Privatklägervertretung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 13'135.– sowie eine Genugtuung von Fr. 22'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten A._____ werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79 - 11 - − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200272-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 17. Dezember 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger (Nichteintreten betreffend 2.)
3. C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. November 2019 (DG190129) ________________________________________
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. November 2019 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft. Zudem wurde die Probezeit für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.– um ein Jahr verlängert (Urk. 77 S. 65). Mit demselben Urteil wurden auch die Beschuldigten B._____ sowie C._____ je der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Sanktion belegt (a.a.O.).
2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft (betreffend alle drei Beschuldigten), der Beschuldigte B._____ sowie der Beschuldigte A._____ am 21., 26. bzw. 29. November 2019 – je fristgerecht – Berufung an (Urk. 67; Urk. 68; Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung indes mit Zuschrift vom 2. Juni 2020 hinsichtlich aller drei Beschuldigten zurück (Urk. 76 = Urk. 78).
3. Nachdem die Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ vom 15. Juni 2020 fristgerecht hierorts eingegangen war (Urk. 82), wurde mit Präsi- dialverfügung vom 18. Juni 2020 den übrigen Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 84).
4. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wurde auf die Berufung des Beschuldigten B._____ mangels Berufungserklärung nicht eingetreten. Zudem wurde vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen (Urk. 92).
5. Mit Schreiben vom 19. November 2020 zog der Privatkläger D._____ seinen gegenüber dem Beschuldigten A._____ gestellten Strafantrag zurück (Urk. 98 und Urk. 100), weshalb den Parteien mit Präsidialverfügung vom 20. November 2020 Frist angesetzt wurde, zu einer möglichen Verfahrenseinstellung sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 105). Der Beschuldigte A._____ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, nachdem er sich bereits mit Zuschrift vom
19. November 2020 hatte vernehmen lassen (Urk. 102; Urk. 107). Die
- 3 - Staatsanwaltschaft verzichtete am 25. November 2020 auf Vernehmlassung (Urk. 108). Weitere Stellungnahmen gingen innert Frist nicht ein. II. Verfahrenseinstellung
1. Vom Privatkläger D._____ liegt – wie bereits erwähnt – ein Rückzug seines am 28. Januar 2018 gestellten Strafantrages gegen den Beschuldigten A._____ im Recht (Urk. 98 und Urk. 100). Gestützt darauf beantragt der Beschuldigte A._____ im vorliegenden Berufungsverfahren, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen (Urk. 102 S. 2).
2. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraus- setzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Diesem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO wurde mit oben dargestellter Fristansetzung vom
20. November 2020 an die Parteien (vgl. Ziff. I.5) Genüge getan.
3. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger D._____ seinen gegen den Beschuldigten A._____ gestellten Strafantrag (vgl. Urk. 1/2) am 17. November 2020 zurückgezogen (Urk. 98 und Urk. 100). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ zum Abschluss zu bringen ist.
4. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; EUGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403, und STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; ZIMMERLIN, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 403), was bekanntlich auch der Beschuldigte A._____ beantragt (Urk. 102 S. 2 und S. 3).
- 4 -
5. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. November 2019 ist als Folge der Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A._____ – und somit in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 15a und 16 den Beschuldigten A._____ betreffend – aufzuheben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der Beschuldigte A._____ zufolge der Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens (jeweils einschliesslich derjenigen von dessen amtlicher Verteidigung)
– soweit sie ihm auferlegt wurden respektive ihn betreffen – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt selbstredend nicht für die Kosten des (Nichteintretens-)Beschlusses vom 15. Juli 2020 hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten B._____. Die Kosten jenes Erledigungsbeschlusses wurden dem Beschuldigten B._____ – bereits rechtskräftig – auferlegt (Urk. 92).
3. Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf, da hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und C._____ Schuldsprüche bestehen bleiben. Dass der Privatkläger D._____ mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat, ist auszuschliessen.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 32 Stunden und 40 Minuten ein und beantragt eine Entschädigung von Fr. 7'903.30 (Urk. 104). Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen. Er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Berufungsverfahrens, welches noch vor Durchführung einer Berufungsverhandlung – und damit ohne Vorbereitung eines
- 5 - Parteivortrages – erledigt wird, als deutlich zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger des Beschuldigten A._____ nun ein Honorar von fast Fr. 8'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag zwar im vorgegebenen Rahmen, aber dies noch ohne Vorbereitung eines Parteivortrages und Teilnahme an einer Berufungsverhandlung. Die Berufungserklärung fiel mit rund 23 Seiten zwar sehr ausführlich aus (Urk. 82) und verursachte einen Aufwand von 20 Stunden (Urk. 104 S. 2). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Berufung mit der Berufungserklärung noch nicht begründet werden muss. Es muss lediglich angegeben werden, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Eine darüber hinausgehende Begründung der Berufung ist in jenem Zeitpunkt nicht erforderlich. Die beantragte Entschädigung erscheint daher als deutlich zu hoch. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist daher auf pauschal Fr. 4'000.– einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
5. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers D._____ reichte mit Eingabe vom 19. November 2020 eine Kostennote über Aufwendungen von 6 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen von Fr. 63.60 ein (Urk. 101). Ihre geltend gemachten Bemühungen und Auslagen sind ausgewiesen. Insbesondere sind auch bereits 20 Minuten für die Abschlussarbeiten berücksichtigt. Demgemäss ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 1'529.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
6. Der Beschuldigte A._____ beantragt eine Entschädigung für den während der Dauer der Untersuchungshaft vom 28. Januar 2018 bis 18. Mai 2018
- 6 - entstandenen Erwerbsausfall von Fr. 17'500.– (Urk. 102 S. 2). Zur Begründung führt er an, er sei im entsprechenden Zeitraum als Sicherheitsmitarbeiter der E._____-Bar angestellt gewesen und er habe dort einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'400.– erzielt, welcher ihm auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt worden sei (brutto), weshalb sich eine wirtschaftliche Einbusse von insgesamt Fr. 17'500.– ergebe (a.a.O. S. 3 f.). Der Beschuldigte A._____ wurde am Sonntag, 28. Januar 2018, 7.15 Uhr, verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 16/1; Urk. 16/8). Am 18. Mai 2018, 14.30 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen (Urk. 16/33). Damit war der Beschuldigte infolge der Haft während 111 Tagen – also 3 ⅔ bzw. 3.7 Monaten – an der Arbeitsleistung verhindert. Allfällig dadurch entstandene Lohneinbussen wurden durch das vorliegende Strafverfahren verursacht und sind dem Beschuldigten A._____ zu ersetzen, da gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wirtschaftliche Einbussen, die aus der Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, zu entschädigen sind. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte A._____ für die F._____ GmbH. Gemäss seinen Angaben in der Untersuchung verdiente er bei dieser Tätigkeit monatlich ca. Fr. 3'800.– netto (Urk. 2/1 S. 4). Bei den Akten befinden sich ein Arbeitsvertrag mit der G._____ GmbH vom 30. Oktober 2017 sowie ein Arbeitsvertrag mit der F._____ GmbH vom 27. Dezember 2017 und zwei Lohnabrechnungen der F._____ GmbH für Juli 2018 und April 2019 (Urk. 52/3). Weitere Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit wurden nicht eingereicht (vgl. Urk. 102 S. 4). Gemäss den Arbeitsverträgen beträgt der jährliche Bruttolohn Fr. 52'800.–, wobei dieser in 12 Monatssalären von Fr. 4'400.– ausbezahlt wird (Urk. 52/3). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten sowie der eingereichten Lohnabrechnungen ist von einem Netto-Monatslohn von Fr. 3'550.– auszugehen. Demzufolge ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 13'135.– zuzusprechen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist kein Zins zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.3 und 2.4).
- 7 -
7. Sodann beantragt der Beschuldigte A._____ eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von Fr. 33'300.– (Urk. 102 S. 2). Zu deren Begründung macht er geltend, diese habe sich bereits ex ante nicht mehr rechtfertigen lassen, da spätestens mit den am 16. März 2018 durchgeführten Befragungen die Kollusionsgefahr entfallen sei. Es rechtfertige sich daher, die Höhe der Genugtuung an der oberen Grenze bei Fr. 300.– pro Tag anzusetzen. Umso mehr rechtfertige sich dieser Ansatz, wenn man sich die gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor Augen halte. Schliesslich sei vorliegend auch der Einfluss der Haft auf das soziale Umfeld gross gewesen (a.a.O. S. 4 f.). Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beschuldigte A._____ während 111 Tagen in Haft. Es liegt ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter, aber
– entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Einstellung zufolge Rückzuges des Strafantrags) – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bewirkt. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren per- sönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, nämlich Anspruch auf eine Genugtuung. Eine Verweigerung der Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt aufgrund der strengen diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, kürzlich bestätigt in: Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/220 vom 9. September 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht hielt im soeben ergangenen Entscheid 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 zur Höhe einer Genugtuungssumme bei Untersuchungshaft das Folgende fest (E. 5.2): "Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431
- 8 - Abs. 2 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2)." Vorliegend war der Beschuldigte fast vier Monate in Haft. Von einem kürzeren Freiheitsentzug im Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann daher nicht mehr gesprochen werden. Es liegt aber auch noch keine aussergewöhnlich lange Haftdauer vor. Weder die Verhaftung (vgl. Urk. 1/1 S. 4 f.; Urk. 16/1) noch das darauf folgende, etwas mehr als ein Jahr dauernde Untersuchungsverfahren waren mit besonderer Publizität verbunden. Bezichtigt wurde der Beschuldigte A._____ anfänglich des Angriffs bzw. der Tätlichkeiten (vgl. Urk. 1/1, Urk. 2/1 und Urk. 2/5). Dieser Vorwurf war weder besonders schwer noch besonders leicht. Soweit ist daher weder eine Erhöhung noch eine Senkung der Genugtuung angezeigt. Der Beschuldigte A._____ ist Vater zweier Kinder, die bei ihrer Mutter in H._____ [Staat in Europa] wohnen (Prot. I S. 15). Ansonsten ist er nicht verheiratet und lebte zur Zeit der Hauptverhandlung alleine (a.a.O. S. 16). Aus einem familiären Netz wurde er durch die Verhaftung und die anschliessende Haft somit nicht gerissen. Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch kein weiteres soziales Umfeld, welches der Beschuldigte durch die Haft verloren hätte. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen – was auch von der Verteidigung angeführt wird –, dass er auch in der Haft Besuche erhielt (es wurden 13 Besuchsbewilligungen
- 9 - ausgestellt: Urk. 16/10-12; Urk. 16/14-16; Urk. 16/18; Urk. 16/20-21; Urk. 16/26; Urk. 16/28 und Urk. 16/31-32) und die Kontakte eben gerade nicht abbrachen – trotz der Haft. Dieser Umstand wirkt somit nicht genugtuungserhöhend. Ebenso wenig verlor der Beschuldigte A._____ aufgrund der Haft seine Arbeitsstelle. Vielmehr konnte er offenbar bereits im Juli 2018 (nachdem er am
18. Mai 2018 aus der Haft entlassen wurde) wieder arbeiten – beim selben Arbeitgeber, der F._____ GmbH (Urk. 52/3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist sodann nicht auszumachen. Man muss sich diesbezüglich vor Augen führen, dass es sich um ein Strafverfahren mit drei Beschuldigten handelte, weshalb diverse Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden mussten (vgl. Urk. 2/7-8). Angesichts dieser Konstellation erscheint die Haft von 3 ⅔ Monaten nicht übermässig. Die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ bewegt sich somit etwa auf der Höhe einer Durchschnittsperson. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich deswegen, die Genugtuung auf Fr. 200.– pro Hafttag festzulegen. Es ist somit eine Genugtuung von Fr. 22'200.– zuzusprechen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist auch für die Genugtuung kein Zins zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.3 und 2.4). Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Körperverletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. November 2019 wird betreffend den Beschuldigten A._____ – und somit in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 15a und 16 den Beschuldigten A._____ betreffend
– aufgehoben.
- 10 -
2. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich des Beschuldigten A._____ (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____) werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 1'529.70 unentgeltliche Privatklägervertretung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung) werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 13'135.– sowie eine Genugtuung von Fr. 22'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten A._____ werden abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (zur Kenntnisnahme) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79
- 11 - − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer