Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 haben die Privatkläger A._____ und B._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 63), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 4 -
E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger A._____ und B._____ dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Gegen das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 haben die Privatkläger A._____ und B._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 63), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
- Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 169.10 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 72). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ vom 5. März 2020 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 169.10 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger A._____ und B._____ dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200261-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. Juni 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Dietikon
- 2 - vom 26. Februar 2020 (DJ190002)
- 3 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2020 haben die Privatkläger A._____ und B._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 63), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 169.10 (inkl. MwSt.) angefallen (Urk. 72). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatkläger A._____ und B._____ vom 5. März 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 169.10 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten bzw. die Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger A._____ und B._____ dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer