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SB200258

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

E. 2 Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

Dispositiv
  1. A._____ SE,
  2. B._____ Genossenschaft,
  3. C._____,
  4. D._____,
  5. E._____, Privatklägerinnen
  6. F._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
  7. G._____ AG, Privatklägerin 1 vertreten durch A._____ SE, … / Rechtsanwalt X1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ - 2 - 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ gegen H._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
  8. Februar 2020 (DG180016) - 3 - Es wird beschlossen:
  9. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
  10. Februar 2020 bezüglich Dispositivziffer 1, Lemma 2-12 (Schuldsprüche mit Ausnahme der Vergewaltigung), Ziffer 2, Lemma 4 (Freispruch mehrfa- cher Missbrauch einer Fernmeldeanlage), Ziffer 3 (Einstellung), Ziffer 4 (Nichteintreten), Ziffer 7 (Widerruf), Ziffern 10 und 11 (Herausgabe von Ge- genständen), Ziffer 12 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), Ziffern 13, 14 und 16 (Schadenersatz Privatklägerinnen 2, 5 und 7), Ziffern 18 und 19 (Kostenaufstellung), Ziffer 21, 1. Absatz (Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziffer 22 (Entschädigung Geschädigtenvertretung Privatkläge- rin 5) sowie Ziffer 23, 1. Absatz (Entschädigung Rechtsvertreter Privatkläge- rin 6) in Rechtskraft erwachsen ist.
  11. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte H._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Nachtragsan- klage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.1).
  13. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.2), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.2), sowie − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Nachtragsanklage vom
  14. Oktober 2019; Anklageziffer 1.2). - 4 -
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 984 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 1'500.– Busse.
  16. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  17. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  18. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgesehen.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) als Scha- denersatz Fr. 3'770.– nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2018 zu bezahlen. Der Antrag der Privatklägerin 6 (F._____) auf Vormerknahme einer grund- sätzlichen Schadenersatzpflicht ihr gegenüber für sämtlichen Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt wird auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
  20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) als Genug- tuung Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  21. Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositiv Ziffer 20; Ziffer 21, 2. Absatz sowie Ziffer 23, 2. Absatz) werden bestätigt.
  22. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen - 5 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
  24. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Gefängnis Limmattal − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Vertretung der Privatklägerin 6 im Doppel für sich und die Privat- klägerin − die Privatkläger 1 - 5 und 7 bzw. deren Vertreter im Doppel (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern jeweils nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Vertretung der Privatklägerin 6 im Doppel für sich und die Privat- klägerin 6 − an die Privatklägerschaft 1 - 5 und 7 bzw. deren Vertreter (auf Verlan- gen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils sowie an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, - 6 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
  25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200258-O/U10 Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Tschudi und lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteilsdispositiv vom 18. Juni 2021 in Sachen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____ SE,

2. B._____ Genossenschaft,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____, Privatklägerinnen

6. F._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

7. G._____ AG, Privatklägerin 1 vertreten durch A._____ SE, … / Rechtsanwalt X1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

- 2 - 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ gegen H._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

7. Februar 2020 (DG180016)

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

7. Februar 2020 bezüglich Dispositivziffer 1, Lemma 2-12 (Schuldsprüche mit Ausnahme der Vergewaltigung), Ziffer 2, Lemma 4 (Freispruch mehrfa- cher Missbrauch einer Fernmeldeanlage), Ziffer 3 (Einstellung), Ziffer 4 (Nichteintreten), Ziffer 7 (Widerruf), Ziffern 10 und 11 (Herausgabe von Ge- genständen), Ziffer 12 (Verweisung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), Ziffern 13, 14 und 16 (Schadenersatz Privatklägerinnen 2, 5 und 7), Ziffern 18 und 19 (Kostenaufstellung), Ziffer 21, 1. Absatz (Entschädigung amtliche Verteidigung), Ziffer 22 (Entschädigung Geschädigtenvertretung Privatkläge- rin 5) sowie Ziffer 23, 1. Absatz (Entschädigung Rechtsvertreter Privatkläge- rin 6) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte H._____ ist ferner schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Nachtragsan- klage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.1).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.2), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Nachtragsanklage vom 9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.1.2), sowie − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Nachtragsanklage vom

9. Oktober 2019; Anklageziffer 1.2).

- 4 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 984 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 1'500.– Busse.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) als Scha- denersatz Fr. 3'770.– nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2018 zu bezahlen. Der Antrag der Privatklägerin 6 (F._____) auf Vormerknahme einer grund- sätzlichen Schadenersatzpflicht ihr gegenüber für sämtlichen Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt wird auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (F._____) als Genug- tuung Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die Festsetzung der Nachforderungsvorbehalte (Dispositiv Ziffer 20; Ziffer 21, 2. Absatz sowie Ziffer 23, 2. Absatz) werden bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 6

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 6, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen

- 5 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Gefängnis Limmattal − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Vertretung der Privatklägerin 6 im Doppel für sich und die Privat- klägerin − die Privatkläger 1 - 5 und 7 bzw. deren Vertreter im Doppel (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern jeweils nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Vertretung der Privatklägerin 6 im Doppel für sich und die Privat- klägerin 6 − an die Privatklägerschaft 1 - 5 und 7 bzw. deren Vertreter (auf Verlan- gen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils sowie an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,

- 6 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Pandya