Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer fal- schen Beurkundung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung und der mehrfachen Misswirtschaft, letzteres betreffend die E._____ AG und die F._____ AG, wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend den Vorwurf gemäss lit. B der Anklage wurde einge- stellt. Dasjenige betreffend die Vorwürfe gemäss lit. A und D der Anklage wurde insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezog (Dispositivziffern 3 und 4). Der Beschuldigte wurde mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei 1'304 Tage Haft angerechnet wurden (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte gewissen Privatklägern gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet (Dispositivziffer 6). Andere Privatkläger wurden dahingegen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Disposi- tivziffern 7 und 8). Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Frei- gabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ge- fällt (Dispositivziffern 9 bis 21, 23 und 24 sowie 26 und 27) und diverse Parteien bzw. andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat verpflichtet (Dispositivziffer 14, 21, 22, 25 und 27 bis 29). Darüber hinaus
- 17 - wurde die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die Summe aus Ein- ziehungen und Ersatzforderungserträgen nach einem gewissen Verteilschlüssel auf diejenigen Parteien zu verteilen, deren Zuweisungsanträge gutgeheissen wurden (Dispositivziffer 30). Andere Zuweisungsanträge wurden abgewiesen (Dispositivziffer 31). Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 32 bis 40) (Urk. 307 S. 298 ff.).
E. 2 Gegen das Urteil vom 31. Mai 2017 meldeten die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 296), 17 (Urk. 294), 40 und 41 (Urk. 298), 60 (Urk. 297) und 81 (Urk. 295) sowie die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 293) rechtzeitig Berufung an. Jeweils mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichten die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 311), die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 312) sowie der Privatkläger 60 (Urk. 313) fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erho- ben.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Die Verfahrensbeteiligten obsiegen mit ihren Anträgen auf Aufhebung der Ersatzforderungen und Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Der Aufwand, den die Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verursacht haben, dass sie zu Beginn des Verfahrens Privatklägerstellung beantragt, die Berufung aber her- nach beschränkt haben, ist – wie bereits im ersten Berufungsentscheid festgehal- ten (Urk. 407 S. 67) – zu vernachlässigen. Damit ist der Anteil der Kosten von 1/4 (4/16), welcher den Verfahrensbetei- ligten im ersten Berufungsverfahren SB170276 auferlegt wurde (Urk 407 S. 68 und 72), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Insgesamt sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170276), exklusive derjenigen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, demnach zu 1/16 dem Privatkläger 60 aufzuerlegen und im Übrigen (15/16) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____ im Betrag von einst- weilen Fr. 7'297.65, zuzüglich der noch ausstehenden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in CS._____, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren SB200097 hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 24. Januar 2019 durch das Bundesgericht nicht
- 25 - von den Parteien zu verantworten ist (vgl. Art. 428 StPO). Folgerichtig sind auch die übrigen Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, insbesondere diejenigen der darauf entfallenden amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 511.90, inklusi- ve Mehrwertsteuer (Urk. 432), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfah- ren richten sich nach den Artikeln Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 als Betroffene von staatsanwaltschaftlichen Ersatzforderungsanträgen bzw. als Einziehungsbetroffe- ne beschuldigtenähnliche Stellung. Da sie mit ihren Anträgen obsiegen, haben sie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 bezifferte seinen Aufwand im ersten Berufungsverfahren auf Fr. 10'698.15 (Urk. 404) und im Rückweisungsver- fahren auf Fr. 1'709.50 (Urk. 425/2), je inklusive Mehrwertsteuer. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Demnach ist den Verfahrensbeteiligten 4-6 für das erste Berufungsverfahren (SB170276) eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 10'698.15 und für das zweite Berufungsverfahren (SB200097) eine solche im Betrag von Fr. 1'709.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Demgegenüber ist auf den Antrag des Vertreters der Verfahrensbeteilig- ten 4-6, er sei für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädi- gen, nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat über die Entschädigungsfolgen in seinem eigenen Verfahren entschieden und in seinem Rückweisungsentscheid vom 28. Januar 2020 unter anderem festgehalten, dass der Kanton Zürich den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen habe (Urk. 419 S. 19 f.). Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bun- desgerichtes am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Damit liegt in Bezug auf die Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren eine res iudicata vor, über welche das Berufungsgericht nicht noch einmal entscheiden kann (vgl. BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 61 N 22; SHK BGG-von Werdt, a.a.O., Art. 61 N 12 ff.), zumal es hierfür auch nicht zuständig wäre (vgl. Art. 68 BGG).
- 26 - Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägern 7, 8 und 60 sowie den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Frist zur Leistung einer Prozess- kaution angesetzt (Urk. 328). Mit Eingabe vom 6. September 2017 beschränkte der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 deren Berufungen und beantragte, es sei von den auferlegten Kautionen abzusehen, eventualiter sei die Frist zur Kautionsleistung zu erstrecken (Urk. 331). Die Verfahrensleitung hielt mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 an den für die Verfahrensbeteiligten 4-6 festgesetzten Kautionen fest und hiess deren Fristerstreckungsgesuch gut (Urk. 332). Am 29. September 2017 er- suchte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 um Reduktion der Kautionen und um Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung (Urk. 332). Mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2017 wurden die Kautionen für die Verfahrensbeteilig- ten 4-6 reduziert, und es wurde ihnen eine letztmalige Frist angesetzt, um die Kautionen zu leisten (Urk. 339). Innert erstreckter Frist ging die dem Privatkläger 60 auferlegte Kaution von Fr. 35'000.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 342). Von den Privatklägern 7 und 8 sowie von den Verfahrensbeteiligten 4-6 wurde innert erstreckter Frist keine
- 18 - Kaution geleistet, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf deren Berufung nicht eintrat. Auch in Bezug auf die Berufungen der Privatklä- ger 17, 40, 41 und 81 wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatten (Urk. 349). Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 gegen den obgenannten Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Beschwerde an das Bundesgericht. Sie wandten sich darin gegen die ihnen auferlegten Kauti- onen (Urk. 356/2). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten 4-6 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 366). Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Berufun- gen der Privatkläger 7 und 8 (mangels Leistung der ihnen auferlegten Kaution) sowie auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 (mangels Einrei- chung einer Berufungserklärung) nicht ein (Urk. 369), ordnete gleichentags für die verbliebenen Berufungskläger (Privatkläger 60 und Verfahrensbeteiligte 4-6) das schriftliche Verfahren an und setzte letzteren eine Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 371).
E. 4 Die Berufung des Privatklägers 60 beschränkte sich auf Dispositivziffer 6,
37. Lemma (Forderung eines höheren Betrages als Schadenersatz) sowie Dispo- sitivziffer 30 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste unter Vormerk- nahme der Abtretung des seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat) (Urk. 313). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben ihre Be- rufungen ihrerseits auf die Dispositivziffern 27 bis 29 (Aufhebung der Ersatzforde- rungen ihnen gegenüber und Freigabe der beschlagnahmten Barschaften) und Dispositivziffer 40 (Umtriebs- und Parteientschädigung) beschränkt (Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). Da die Berufung nur im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO), wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
31. Mai 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6, soweit diese den appellieren-
- 19 - den Privatkläger 60 betrifft (Lemma 37 und Absatz 2), Dispositivziffern 27-30 und Dispositivziffer 40 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 373).
E. 5 Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hiess die erkennende Kammer die Beru- fung des Privatklägers 60, BF._____, gut. Sie verpflichtete den Beschuldigten entsprechend seiner Anerkennung, dem Privatkläger 60 Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 17. April 2013 zu bezahlen und nahm diesen in die Verteilliste auf. Zudem hiess das Obergericht die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 4-6 teilweise gut, indem sie die von ihnen zu bezahlen- den Ersatzforderungen auf Fr. 26'000.– (C._____), Fr. 82'000.– (A._____) bzw. Fr. 5'000.– (B._____) reduzierte. Das Gesuch von C._____ um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wies das Obergericht ab (Urk. 407 S. 70 ff.).
E. 6 Gegen diesen Entscheid erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 mit Ein- gabe vom 11. März 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragten, das Urteil des Obergerichtes Zürich sei bezüglich der ihnen auferleg- ten Ersatzforderungen aufzuheben, und es seien ihnen die Barschaften von Fr. 10'050.55, EUR 9'350.–, SGD 1'696.– und AED 100.– herauszugeben (Urk. 411/2). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerden mit Urteil vom 28. Januar 2020 – soweit sie darauf eintrat – gut, hob den ange- fochtenen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 419).
E. 7 Am 27. März 2020 beschloss die Kammer, das Berufungsverfahren schriftlich fortzusetzen, und setzte den Verfahrensbeteiligten 4-6 Frist an, um die Berufung zu begründen (Urk. 421). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 reichte mit Eingabe vom 21. April 2020 unter Wahrung der Frist die Berufungsbe- gründung ein (Urk. 424, vgl. Urk. 422/1), welcher er seine Honorarnoten beilegte (Urk. 425/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 wurde dem Beschuldig- ten, den Vertretern der Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 60, 62 und 63, 65, 71 und 80, sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist angesetzt, um ihre Beru- fungsantwort einzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten
- 20 - Vernehmlassung innert derselben Frist eingeräumt (Urk. 426). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte unter Beilage seiner Honorarnote innert angesetzter Frist seine Berufungsantwort ein (Urk. 431 und Urk. 432). Die Vertreter der Privatkläger 60, 62 und 63 reichten keine Berufungsantwort ein, was androhungsgemäss als Verzicht zu werten ist (vgl. Urk. 426, vgl. Urk. 427/4 und 427/6). Die Staatsanwalt- schaft, die Vorinstanz, der Vertreter der Privatkläger 2 und 3, 71 und 80 sowie der Vertreter der Privatkläger 35 und 36 verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 428, Urk. 429, Urk. 430 und Urk. 433). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wurde die Berufungsantwort des Beschuldigten den Verfahrensbeteiligten 4-6 und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 435). Das Verfahren er- weist sich demnach als spruchreif.
E. 8 Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichtes nur teilweise aufge- hoben. Der Aufhebungsentscheid betrifft die den Verfahrensbeteiligten 4-6 aufer- legten Ersatzforderungen (Dispositivziffern 2-4) und die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6 (Dispositivziffer 2, Absatz 2). Zudem ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche die Ver- fahrensbeteiligten 4-6 betreffen (Dispositivziffern 6, 8 [teilweise] und 11), neu zu entscheiden (vgl. Urk. 419). Anzumerken bleibt, dass die Kostenauflage (Disposi- tivziffer 8), obwohl sie nur in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten 4-6 angefochten wurde, der Klarheit halber in diesem Entscheid nochmals ganz wiederzugeben ist. In Bezug auf die Zusprechung von Schadenersatz an den Privatkläger 60 (Dispositivziffer 1), die Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste (Disposi- tivziffer 5), die Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7), die Verrechnung des Kos- tenanteils des Privatklägers 60 mit der von ihm geleisteten Kaution (Dispositivzif- fer 9) sowie die Entschädigungsfolgen für die Privatkläger 2, 3, 35, 36, 60, 62, 63, 65, 71 und 80 (Dispositivziffern 10 und 12), erfolgte keine Korrektur des oberge- richtlichen Entscheides, weshalb letzterer in diesen Punkten als bestätigt gilt und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (BSK BGG- Heimgartner/Wiprächtiger, 3. Aufl. 2018, Art. 61 N 14, unter Hinweis auf BGE 122 I 250 E. 2b; SHK BGG-von Werdt, 2. Aufl. 2015, Art. 61 N 8).
- 21 - II. Ersatzforderungen und Beschlagnahme
1. Art. 70 Abs. 2 StGB regelt, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid vom 28. Janu- ar 2020, das Obergericht habe den Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Unrecht vorge- worfen, sie hätten für die Zahlung des Beschuldigten an sie im Betrag von Fr. 650'000.– keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Ob der Beschuldigte mit dieser Zahlung eine Schuld aus dem "Verkauf" von Nullkuponanleihen durch den Verfahrensbeteiligten 5 beglichen habe oder ob es sich um Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Hinterlegungsvertrag mit Rechtsanwalt DC._____ gehandelt habe, könne offen- bleiben. Die als Ausgleich für die Zahlung von Fr. 650'000.– gegenüber den Ver- fahrensbeteiligten 4-6 ausgesprochenen Ersatzforderungen von Fr. 22'000.–, Fr. 82'000.– bzw. Fr. 5'000.– würden somit gegen Bundesrecht verstossen, zumal gemäss dem obergerichtlichen Urteil auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Verfahrensbeteiligten um die kriminelle Herkunft der Gelder ge- wusst hätten und daher nicht gutgläubig gewesen seien (Urk. 419 S. 15). Zudem sei auch der Verfahrensbeteiligte 6 dazu berechtigt gewesen, die Mietzinsforderung des Beschuldigten mit der offenen Schuld – sei es aus dem Verkauf von Nullkuponanleihen oder im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Wertpapiere bei Rechtsanwalt DC._____ – zu verrechnen. Damit verstosse die Verpflichtung des Verfahrensbeteiligten 6 zur Bezahlung einer (weiteren) Ersatz- forderung von Fr. 4'000.– für den nicht bzw. durch Verrechnung bezahlten Miet- zins gegen Bundesrecht (a.a.O. S. 18). Da nun aber kein Raum für eine Ersatzforderung gegenüber den Verfah- rensbeteiligten bestehe, entbehre auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6 als sogenannte Ersatzforde- rungsbeschlagnahme einer Rechtsgrundlage (a.a.O.).
- 22 -
2. Die erkennende Kammer ist an die Erwägungen des Bundesgerichtes im vorgenannten Urteil gebunden. Namentlich hat es die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BSK BGG-Dormann, a.a.O., Art. 61 N 19 und Art. 107 N 18; SHK BGG-von Werdt, a.a.O., Art. 61 N 8).
3. Somit ist von der Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten 4-6 zur Bezah- lung einer Ersatzforderung des Staates abzusehen und die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6, C._____, aufzuheben. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 beantragt in Bezug auf die Aus- händigung der beschlagnahmte Vermögenswerte, es sei der Umschlag mit den darin enthaltenen beschlagnahmten Barwerten (Schweizer Franken und Fremd- währungen) herauszugeben (Urk. 424 S. 3 f.). Gemäss Auskunft der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte jedoch nicht als Sachkaution aufbewahrt, sondern als Buchgeld hinterlegt und hierzu in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Urk. 434). Mithin sind dem Ver- fahrensbeteiligten 6, C._____, die in Schweizer Franken umgerechneten Beträge von Fr. 10'050.65 (Beleg Nr. 21), Fr. 10'004.50 (Beleg Nr. 22), Fr. 1'178.80 (Beleg Nr. 23) und Fr. 24.75 (Beleg Nr. 24) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des auf erstes Verlangen herausgegeben. III. Kosten - und Entschädigungsfolgen
1. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 beantragt, er sei für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 14'062.50 zu entschädigen (Urk. 424 S. 3 und S. 5). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben als Betroffene von staatsanwaltschaftli- chen Ersatzforderungsanträgen bzw. als Einziehungsbetroffene beschuldigten- ähnliche Stellung (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 N 3; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014., Art. 429 N 8). Dadurch, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verpflichtung der Verfah-
- 23 - rensbeteiligten 4-6 zur Bezahlung einer Ersatzforderung und auf Beschlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6 heute abgewiesen werden, ent- stehen für die Verfahrensbeteiligten 4-6 somit Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 und nicht deren Vertreter anspruchsberechtigt sind. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 insbesondere Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 wies mittels Honorarnote einen Aufwand von Fr. 14'062.50 im erstinstanzlichen Verfahren aus (Urk. 425/1). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Verfahrensbeteiligten 4-6 vor Vor- instanz nicht nur gegen die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung wehrten und die Herausgabe der beschlagnahmten Geldbeträge forderten, son- dern auch den Antrag stellten, sie seien im Verfahren als Privatkläger aufzuneh- men, und vom Beschuldigten Schadenersatz forderten (Urk. 270). Die Eingabe, welche der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 der Vorinstanz kurz vor der Hauptverhandlung einreichte, enthält in etwa zur Hälfte Ausführungen zur Privat- klägerstellung und zu den Schadenersatzforderungen (Urk. 270 Anträge 1-3). Der im Zusammenhang mit diesen Anträgen stehende Aufwand, insbesondere derje- nige, welcher die prozessualen Argumente zur Begründung der Privatklägerstel- lung betrifft, ist nicht zu entschädigen, wurden die Verfahrensbeteiligten 4-6 doch im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen (Urk. 307 S. 21 und S. 50 f.) und war die Privatklägerstellung aufgrund der Beschränkung der Be- rufung der Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 331 S. 2) auch bei den Rechtsmitte- linstanzen kein Thema mehr. Allerdings steht die materielle Begründung der Schadenersatzforderungen gegenüber dem Beschuldigten in einem engen sachli- chen Konnex zur Geltendmachung des Ausschlussgrundes der erbrachten Ge- genleistung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB, weshalb sich insgesamt lediglich eine geringfügige Kürzung der geforderten Entschädigung auf pauschal Fr. 12'000.– rechtfertigt. In diesem Betrag ist den Verfahrensbeteiligten 4-6 für das erstinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 24 -
2. Ferner beantragt der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und den Verfah- rensbeteiligten 4-6 sei für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'698.15 und für das zweite Berufungsverfahren nach der Rück- weisung durch das Bundesgericht eine solche von Fr. 1'709.50 zuzusprechen (Urk. 424 S 3 ff., Urk. 404 und Urk. 425/2).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Zusprechung von Schadenersatz an den Privatkläger 60), 5 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste), 7 (Kostenaufstellung), 9 (Verrechnung des Kostenanteils des Privatklägers 60 mit der von ihm geleisteten Kaution), 10 und 12 (Entschädigungsfolgen für die Privatkläger 2, 3, 35, 36, 60, 62, 63, 65, 71 und 80) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Von der Verpflichtung der anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 zur Bezahlung einer Ersatzforderung des Staates wird abgesehen.
- Die Beschlagnahme der Barschaften von Fr. 10'050.65 (Beleg Nr. 21), Fr. 10'004.50 (Beleg Nr. 22), Fr. 1'178.80 (Beleg Nr. 23) und Fr. 24.75 (Beleg Nr. 24) wird aufgehoben, und die Beträge werden dem anderen Verfahrens- beteiligten 6, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- Den Verfahrensbeteiligten 4-6 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170276), exklusive derjeni- gen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/16 dem Privatkläger 60 auferlegt und im Übrigen (15/16) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65, zuzüglich - 27 - der noch ausstehenden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in CS._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren (SB200097) fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens, insbesondere diejenigen der darauf entfallenden amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 511.90, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- Den Verfahrensbeteiligten 4-6 wird für anwaltliche Vertretung im ersten Be- rufungsverfahren (SB170276) eine Prozessentschädigung von Fr. 10'698.15 und für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren (SB200097) eine solche von Fr. 1'709.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Auf den Antrag des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 auf Entschädi- gung für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, im Doppel für sich und zu- handen der Verfahrensbeteiligten 4-6 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreter der Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 60, 62 und 63, 65, 71 und 80 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (unter Hinweis auf Dispositivzif- fern 1-2).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 28 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200097-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 19. Juni 2020 in Sachen
1. - 3. …
4. A._____,
5. B._____,
6. C._____, lic. iur. M.A. HSG, andere Verfahrensbeteiligte und Berufungskläger 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
- 2 - betreffend mehrfache Veruntreuung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
31. Mai 2017 (DG160201); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Januar 2019; Urteil des Schweizerischen Bundes- gerichtes vom 28. Januar 2020 (6B_334/2019)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Juli 2016 ist diesem beigeheftet (Urk. 24). Nachtragsanklage: Die Nachtragsanklage zur Anklage vom 1. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 129/14 ent- spricht Urk. 201). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend die E._____ AG und die F._____ AG).
- 4 -
3. Das Verfahren betreffend die Anklagevorwürfe gemäss lit. A. und lit. D. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird insoweit eingestellt, als es sich auf Anklage- punkte vor dem 31. Mai 2002 bezieht.
4. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf gemäss lit. B. der Anklage vom 1. Juli 2016 wird eingestellt.
5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'304 Tage durch Haft erstanden sind.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadener- satz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − G._____ (2) und H._____ (3), insgesamt EUR 170'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012; − I._____ (5) und J._____ (6), insgesamt CHF 1'134'834.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Juni 2013; − K._____ (7) und L._____ (8), insgesamt EUR 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 2007; − M._____ (9), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Dezember 2012; − N._____ (10), CHF 3'578.20, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Dezember 2012; − O._____ (11), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Dezember 2012; − P._____ (13), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Dezember 2012; − Q._____ (51), CHF 39'531.80, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Dezember 2012; − R._____ (50), CHF 467'175.--, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Dezember 2012; − S._____ (14) und T._____ (15), insgesamt CHF 83'494.70 und EUR 80'000.--; − U._____ (16), CHF 250'000.-- und EUR 273'137.93, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012; − V._____ (19), CHF 54'818.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni 2013; − W._____ (18), EUR 65'098.42, zuzüglich 5% Zins seit dem 13. August 2004;
- 5 - − AA._____ (59), CHF 483'446.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März 2004; − AB._____ (20), CHF 31'488.--; − AC._____ (24), CHF 40'900.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2005; − AD._____ (25) und AE._____ (26), insgesamt CHF 70'164.-- und EUR 22'190.75, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2009; − AF._____ (42) und AG._____ (43), insgesamt CHF 127'414.--, zuzüg- lich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010; − AH._____ (27), EUR 129'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. April 2005; − AI._____ (28), CHF 168'547.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. April 2013; − AJ._____ (29), CHF 3'045'500.--, zuzüglich 5% Zins seit dem
1. Dezember 2010; − AK._____ (30), CHF 60'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2010; − AL._____ (40) und AM._____ (41), insgesamt CHF 144'610.10 und EUR 56'449.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011; − AN._____ (31), CHF 64'796.05; − AO._____ (32), CHF 21'047.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 27. Januar 2003; − AP._____ (33), CHF 126'057.85, zuzüglich 5% Zins seit dem 30. März 2011; − AQ._____ (36), CHF 105'800.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. No- vember 2006; − AR._____ (35), CHF 46'730.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Januar 2010; − AS._____ (37), EUR 50'000.--; − AT._____ (38) und AU._____ (39), insgesamt CHF 182'732.--, zuzüg- lich 5% Zins seit dem 11. November 2009; − AV._____ (46), CHF 96'735.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2011; − AW._____ (54), CHF 174'015.35, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2011; − BA._____ (47), CHF 1'694'723.--, zuzüglich 5% Zins seit dem
9. Februar 2010; − BB._____ (48), CHF 105'276.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juni 2006;
- 6 - − BC._____ (49), CHF 214'261.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. März 2003; − BD._____ (52) und BE._____ (53), insgesamt EUR 14'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. August 2008; − BF._____ (60), EUR 212'133.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Juli 2009; − BG._____ (61), CHF 1'667'221.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2009; − BH._____ (62) und BI._____ (63), insgesamt CHF 2'524'298.50, zu- züglich 5% Zins seit dem 11. März 2013; − BJ._____ (56), USD 34'670.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2008; − BK._____ (58), CHF 39'090.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2005; − BL._____ (64), CHF 144'277.90, zuzüglich 5% Zins seit dem
27. Februar 2009; − BM._____ (65), CHF 34'073.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2010; − BN._____ (66) und BO._____ (67), insgesamt CHF 536'979.35, zuzüg- lich 5% Zins seit dem 15. Juli 2005; − BP._____ (71), CHF 378'041.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. März 2013; − BQ._____ (72), CHF 55'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − BR._____ (73), CHF 42'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − BS._____ (74), CHF 56'355.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2006; − BT._____ (76), CHF 186'863.40 und EUR 37'939.13; − BU._____ (78), CHF 105'596.40, zuzüglich 5% Zins seit dem
1. September 2010; − BV._____ (80), CHF 492'696.80, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2004; − BW._____ (83), CHF 139'093.40, zuzüglich 5% Zins seit dem
13. Januar 2006. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.
- 7 -
7. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zi- vilweg verwiesen: − CA._____-Stiftung (12); − CB._____ (21); − CC._____ (22); − CD._____ (23); − CE._____ (82); − CF._____ (57); − CG._____ (68); − †CH._____ (69); − CI._____ (70); − CJ._____ (75); − CK._____ (77); − †CL._____ (79).
8. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Zivil- weg verwiesen: − CC._____ (22); − AC._____ (24); − AV._____ (46); − AW._____ (54); − BB._____ (48); − BG._____ (61); − BK._____ (58); − †CL._____ (79); − BW._____ (83).
9. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die Generalagen- tur CM._____, bei der Credit Suisse befindet, wird eingezogen. Die Konto- sperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
- 8 -
10. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR und Nr. 3-1 USD, alle lautend auf die E._____ AG, vormals E'._____, bei der Credit Suisse befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu über-weisen.
11. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 4, lautend auf die E._____ AG, bei der PostFinance befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die PostFinance wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich zu überweisen.
12. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 5 CHF, lautend auf die CN._____, bei der UBS befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS wird angewiesen, die- ses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
13. Die Guthaben, die sich auf den Konti Nr. 6 CHF und Nr. 7 CHF, beide lau- tend auf den Beschuldigten, bei der UBS befinden, werden eingezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich zu überweisen.
14. Der Beschuldigte wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögens- vorteil CHF 50'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte den Betrag von CHF 50'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme seiner in der Liegenschaft in CO._____ [Ort] (Kataster Nr. 8) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann.
- 9 - Sofern der Beschuldigte nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung gegen den Beschuldigten erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Beschlagnahme seiner Gegenstände in CO._____ aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen entschieden hat.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2012 beschlagnahmte Betrag von CHF 56'151.95 (Beleg Nr. 9) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
16. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 10, lautend auf den Beschuldig- ten, bei der Luzerner Kantonalbank befindet, wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
17. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. Juni 2016 beschlagnahmte Collier (SK Nr. 10357) wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
18. Das Grundstück in Hinteregg, CO._____ (Kataster Nr. 11), wird von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Februar 2012 angeordnete Grundbuchsperre betreffend dieses Grund- stück wird auf den Zeitpunkt der Verwertung aufgehoben.
19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom
29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 12, lautend auf den Be- schuldigten, für Guthaben über CHF 5'000.-- bei der PostFinance, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
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20. Das Grundbuchamt CP._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewie- sen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 10. Juni 2011 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück an der CQ._____-Strasse ... in CO._____ (Kataster Nr. 8) aufzuheben.
21. Die andere Verfahrensbeteiligte CR._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 284'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die andere Verfahrensbeteilig- te CR._____ den Betrag von CHF 284'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhe- bung der Kontosperren bei der Bank Sparhafen (Konto Nr. 13) und der Cre- dit Suisse (Konto Nr. 14), der Grundbuchsperre betreffend ihrer Liegen- schaften in CS._____/TI (Grundbuchblatt 15, Parzelle-Nr. 16; Parzelle-Nr.
17) wie auch der Beschlagnahme ihrer in der Liegenschaft in CO._____ (Ka- taster Nr. 8) befindlichen Gegenstände veranlasst werden kann. Sofern die andere Verfahrensbeteiligte CR._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte CR._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall werden die Kontosperren, die Grundbuchsperre sowie die Beschlagnahme ihrer Gegen- stände in CO._____ aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
22. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbe- teiligte CT._____ wird abgesehen.
23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom
29. Juli 2011 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 18, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte CT._____, bei der Bank Sparhafen Zürich in einem Be- trag von CHF 88'268.59, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
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24. Das Grundbuchamt CU._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewie- sen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. März 2013 angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück CV._____ [Strasse] ... in CW._____ (Kataster Nr. 19) aufzuheben.
25. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbe- teiligten DA._____ wird abgesehen.
26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. Juni 2016 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 20, lautend auf den ande- ren Verfahrensbeteiligten DA._____, bei der St. Galler Kantonalbank in ei- nem Betrag von CHF 170'000.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben.
27. Der andere Verfahrensbeteiligte C._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 150'000.-- zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der andere Verfahrensbeteilig- te C._____ den Betrag von CHF 150'000.-- bezahlt hat, damit die Aufhebung der Beschlagnahme der Barschaften von CHF 10'050.65 (Beleg Nr. 21), CHF 10'004.50 (Beleg Nr. 22), CHF 1'178.80 (Beleg Nr. 23) und CHF 24.75 (Beleg Nr. 24) veranlasst werden kann. Sofern der andere Verfahrensbeteiligte C._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten C._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall wird die Be- schlagnahme der Barschaften aufrechterhalten bis die zuständige Behörde in der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.
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28. Die andere Verfahrensbeteiligte A._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 685'000.-- zu bezahlen. Sofern die andere Verfahrensbeteiligte A._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen die andere Verfahrensbeteiligte A._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen.
29. Der andere Verfahrensbeteiligte B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 30'000.-- zu bezahlen. Sofern der andere Verfahrensbeteiligte B._____ nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die für die Zwangs- vollstreckung der Ersatzforderung gegen den anderen Verfahrensbeteiligten B._____ erforderlichen Schritte zu veranlassen.
30. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen (Einziehungsbetrag) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 9-14, 21 und 27-29 wie folgt zu verteilen: G._____ (2) und H._____ (3) 6,91% des Einziehungsbetrages; AR._____ (35) 1,21% des Einziehungsbetrages; AQ._____ (36) 2,75% des Einziehungsbetrages; BH._____ (62) und BI._____ (63) 65,60% des Einziehungsbetrages; BM._____ (65) 0,89% des Einziehungsbetrages; BP._____ (71) 9,83% des Einziehungsbetrages; BV._____ (80) 12,81% des Einziehungsbetrages. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 62 und 63, 65, 71 sowie 80 den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
31. Die Zuweisungsanträge der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:
- 13 - − BT._____ (76); − CI._____ (69a), BP._____ (69b) und DB._____ (69c) betreffend †CH._____ (69).
32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'860.-- Kosten der Kantonspolizei CHF 30'300.-- Gebühr Anklagebehörde CHF 3'000.-- Gebühr Beschwerdeverfahren CHF 42'442.25 Auslagen Untersuchung CHF 14'355.10 Diverse Kosten CHF 53.-- Zeugenentschädigung CHF 93'000.-- amtliche Verteidigung Akontozahlungen CHF 119'208.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
33. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung und Verlän- gerung Untersuchungshaft [Geschäfts-Nr. UB130137 und UB150072] in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.
34. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, soweit sie durch den Verwertungserlös der beschlagnahmten und gesperr- ten Vermögenswerte nach Deckung der Kosten gemäss Dispositivziffer 33 gedeckt sind. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
35. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhalte-
- 14 - nen Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 93'000.--) mit CHF 119'208.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern eine Pro- zessentschädigung in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − DD._____ (1), CHF 25'375.--; − K._____ (7) und L._____ (8), CHF 10'439.90; − W._____ (18), CHF 8'464.75; − AB._____ (20), CHF 2'000.--; − AA._____ (59), CHF 15'624.--; − BF._____ (60), CHF 6'500.--, im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen; − BA._____ (47), CHF 9'352.90.
37. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger betreffend Prozessentschädi- gung wird nicht eingetreten: − AD._____ (25) und AE._____ (26); − AF._____ (42) und AG._____ (43); − CG._____ (68).
38. Der anderen Verfahrensbeteiligten CR._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft eine Entschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
39. Dem anderen Verfahrensbeteiligten DA._____ wird nach Eintritt der Rechts- kraft eine Entschädigung von CHF 4'860.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
40. Auf den Antrag der anderen Verfahrensbeteiligten C._____, A._____ und B._____ betreffend Entschädigung wird nicht eingetreten. Berufungsanträge:
a) des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6: (Urk. 424 S. 2 f.)
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1. Die Ersatzforderungen zulasten des als anderen Verfahrens- beteiligten 6 geführten Berufungsklägers, C._____ im Betrag von CHF 150'000.–, sowie die Ersatzforderungen zulasten der als andere Verfahrensbeteiligte geführte Berufungsklägerin 4, A._____ im Betrag von CHF 685'000.– wie auch die Ersatzforderung zulasten des als an- deren Verfahrensbeteiligten 5 geführten Berufungsklägers, B._____ im Betrag von CHF 30'000.– seien vollumfänglich abzuweisen;
2. Es seien den im vorinstanzlichen Verfahren als weitere Verfahrens- beteiligten 4-6 geführten Berufungsklägern, C._____, A._____ und B._____ der Umschlag mit den darin enthaltenen beschlagnahmten Barwerten im Wert von CHF 10'050.65, EUR 9'350.–, SGD 1'696.–, AED 100.– herauszugeben;
3. Es sei der Unterzeichnende für seine Aufwendungen wie folgt zu ent- schädigen:
- CHF 1'500.– für das bundesgerichtliche Verfahren;
- CHF 10'698.15 für das obergerichtliche Verfahren;
- CHF 14'062.50 für das erstinstanzliche Verfahren;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) für das vorliegende Verfahren zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.
b) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 431 S. 2)
1. Es seien die Berufungen der anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 A._____, B._____ und C._____ gutzuheissen.
2. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Untersu- chung und Befragung der Zeugen gemäss Beilagenverzeichnis zurück- zuweisen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulas- ten der Vorinstanz bzw. des Staates. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. Mai 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer fal- schen Beurkundung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfäl- schung und der mehrfachen Misswirtschaft, letzteres betreffend die E._____ AG und die F._____ AG, wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend den Vorwurf gemäss lit. B der Anklage wurde einge- stellt. Dasjenige betreffend die Vorwürfe gemäss lit. A und D der Anklage wurde insoweit eingestellt, als es sich auf Anklagepunkte vor dem 31. Mai 2002 bezog (Dispositivziffern 3 und 4). Der Beschuldigte wurde mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wobei 1'304 Tage Haft angerechnet wurden (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte gewissen Privatklägern gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet (Dispositivziffer 6). Andere Privatkläger wurden dahingegen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Disposi- tivziffern 7 und 8). Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Frei- gabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ge- fällt (Dispositivziffern 9 bis 21, 23 und 24 sowie 26 und 27) und diverse Parteien bzw. andere Verfahrensbeteiligte zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat verpflichtet (Dispositivziffer 14, 21, 22, 25 und 27 bis 29). Darüber hinaus
- 17 - wurde die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich angewiesen, die Summe aus Ein- ziehungen und Ersatzforderungserträgen nach einem gewissen Verteilschlüssel auf diejenigen Parteien zu verteilen, deren Zuweisungsanträge gutgeheissen wurden (Dispositivziffer 30). Andere Zuweisungsanträge wurden abgewiesen (Dispositivziffer 31). Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Dispositivziffern 32 bis 40) (Urk. 307 S. 298 ff.).
2. Gegen das Urteil vom 31. Mai 2017 meldeten die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 296), 17 (Urk. 294), 40 und 41 (Urk. 298), 60 (Urk. 297) und 81 (Urk. 295) sowie die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 293) rechtzeitig Berufung an. Jeweils mit Eingabe vom 20. Juni 2017 reichten die Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 311), die Privatkläger 7 und 8 (Urk. 312) sowie der Privatkläger 60 (Urk. 313) fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erho- ben.
3. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2017 wurde den Privatklägern 7, 8 und 60 sowie den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Frist zur Leistung einer Prozess- kaution angesetzt (Urk. 328). Mit Eingabe vom 6. September 2017 beschränkte der Vertreter der Verfah- rensbeteiligten 4-6 deren Berufungen und beantragte, es sei von den auferlegten Kautionen abzusehen, eventualiter sei die Frist zur Kautionsleistung zu erstrecken (Urk. 331). Die Verfahrensleitung hielt mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 an den für die Verfahrensbeteiligten 4-6 festgesetzten Kautionen fest und hiess deren Fristerstreckungsgesuch gut (Urk. 332). Am 29. September 2017 er- suchte der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 um Reduktion der Kautionen und um Neuansetzung der Frist zur Kautionsleistung (Urk. 332). Mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2017 wurden die Kautionen für die Verfahrensbeteilig- ten 4-6 reduziert, und es wurde ihnen eine letztmalige Frist angesetzt, um die Kautionen zu leisten (Urk. 339). Innert erstreckter Frist ging die dem Privatkläger 60 auferlegte Kaution von Fr. 35'000.– bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 342). Von den Privatklägern 7 und 8 sowie von den Verfahrensbeteiligten 4-6 wurde innert erstreckter Frist keine
- 18 - Kaution geleistet, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf deren Berufung nicht eintrat. Auch in Bezug auf die Berufungen der Privatklä- ger 17, 40, 41 und 81 wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt, da diese innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatten (Urk. 349). Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 gegen den obgenannten Nichteintretensentscheid des Obergerichtes Beschwerde an das Bundesgericht. Sie wandten sich darin gegen die ihnen auferlegten Kauti- onen (Urk. 356/2). Mit Urteil vom 17. Januar 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten 4-6 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 366). Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Berufun- gen der Privatkläger 7 und 8 (mangels Leistung der ihnen auferlegten Kaution) sowie auf die Berufungen der Privatkläger 17, 40, 41 und 81 (mangels Einrei- chung einer Berufungserklärung) nicht ein (Urk. 369), ordnete gleichentags für die verbliebenen Berufungskläger (Privatkläger 60 und Verfahrensbeteiligte 4-6) das schriftliche Verfahren an und setzte letzteren eine Frist zur Berufungsbegründung an (Urk. 371).
4. Die Berufung des Privatklägers 60 beschränkte sich auf Dispositivziffer 6,
37. Lemma (Forderung eines höheren Betrages als Schadenersatz) sowie Dispo- sitivziffer 30 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste unter Vormerk- nahme der Abtretung des seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teils seiner Forderung an den Staat) (Urk. 313). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben ihre Be- rufungen ihrerseits auf die Dispositivziffern 27 bis 29 (Aufhebung der Ersatzforde- rungen ihnen gegenüber und Freigabe der beschlagnahmten Barschaften) und Dispositivziffer 40 (Umtriebs- und Parteientschädigung) beschränkt (Urk. 311 in Verbindung mit Urk. 331). Da die Berufung nur im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung hat (Art. 402 StPO), wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
31. Mai 2017, mit Ausnahme von Dispositivziffer 6, soweit diese den appellieren-
- 19 - den Privatkläger 60 betrifft (Lemma 37 und Absatz 2), Dispositivziffern 27-30 und Dispositivziffer 40 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 373).
5. Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hiess die erkennende Kammer die Beru- fung des Privatklägers 60, BF._____, gut. Sie verpflichtete den Beschuldigten entsprechend seiner Anerkennung, dem Privatkläger 60 Schadenersatz im Betrag von EUR 500'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 17. April 2013 zu bezahlen und nahm diesen in die Verteilliste auf. Zudem hiess das Obergericht die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 4-6 teilweise gut, indem sie die von ihnen zu bezahlen- den Ersatzforderungen auf Fr. 26'000.– (C._____), Fr. 82'000.– (A._____) bzw. Fr. 5'000.– (B._____) reduzierte. Das Gesuch von C._____ um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wies das Obergericht ab (Urk. 407 S. 70 ff.).
6. Gegen diesen Entscheid erhoben die Verfahrensbeteiligten 4-6 mit Ein- gabe vom 11. März 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragten, das Urteil des Obergerichtes Zürich sei bezüglich der ihnen auferleg- ten Ersatzforderungen aufzuheben, und es seien ihnen die Barschaften von Fr. 10'050.55, EUR 9'350.–, SGD 1'696.– und AED 100.– herauszugeben (Urk. 411/2). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hiess die Beschwerden mit Urteil vom 28. Januar 2020 – soweit sie darauf eintrat – gut, hob den ange- fochtenen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 419).
7. Am 27. März 2020 beschloss die Kammer, das Berufungsverfahren schriftlich fortzusetzen, und setzte den Verfahrensbeteiligten 4-6 Frist an, um die Berufung zu begründen (Urk. 421). Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 reichte mit Eingabe vom 21. April 2020 unter Wahrung der Frist die Berufungsbe- gründung ein (Urk. 424, vgl. Urk. 422/1), welcher er seine Honorarnoten beilegte (Urk. 425/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 wurde dem Beschuldig- ten, den Vertretern der Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 60, 62 und 63, 65, 71 und 80, sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist angesetzt, um ihre Beru- fungsantwort einzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten
- 20 - Vernehmlassung innert derselben Frist eingeräumt (Urk. 426). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte unter Beilage seiner Honorarnote innert angesetzter Frist seine Berufungsantwort ein (Urk. 431 und Urk. 432). Die Vertreter der Privatkläger 60, 62 und 63 reichten keine Berufungsantwort ein, was androhungsgemäss als Verzicht zu werten ist (vgl. Urk. 426, vgl. Urk. 427/4 und 427/6). Die Staatsanwalt- schaft, die Vorinstanz, der Vertreter der Privatkläger 2 und 3, 71 und 80 sowie der Vertreter der Privatkläger 35 und 36 verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 428, Urk. 429, Urk. 430 und Urk. 433). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wurde die Berufungsantwort des Beschuldigten den Verfahrensbeteiligten 4-6 und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 435). Das Verfahren er- weist sich demnach als spruchreif.
8. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichtes nur teilweise aufge- hoben. Der Aufhebungsentscheid betrifft die den Verfahrensbeteiligten 4-6 aufer- legten Ersatzforderungen (Dispositivziffern 2-4) und die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6 (Dispositivziffer 2, Absatz 2). Zudem ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche die Ver- fahrensbeteiligten 4-6 betreffen (Dispositivziffern 6, 8 [teilweise] und 11), neu zu entscheiden (vgl. Urk. 419). Anzumerken bleibt, dass die Kostenauflage (Disposi- tivziffer 8), obwohl sie nur in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten 4-6 angefochten wurde, der Klarheit halber in diesem Entscheid nochmals ganz wiederzugeben ist. In Bezug auf die Zusprechung von Schadenersatz an den Privatkläger 60 (Dispositivziffer 1), die Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste (Disposi- tivziffer 5), die Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7), die Verrechnung des Kos- tenanteils des Privatklägers 60 mit der von ihm geleisteten Kaution (Dispositivzif- fer 9) sowie die Entschädigungsfolgen für die Privatkläger 2, 3, 35, 36, 60, 62, 63, 65, 71 und 80 (Dispositivziffern 10 und 12), erfolgte keine Korrektur des oberge- richtlichen Entscheides, weshalb letzterer in diesen Punkten als bestätigt gilt und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (BSK BGG- Heimgartner/Wiprächtiger, 3. Aufl. 2018, Art. 61 N 14, unter Hinweis auf BGE 122 I 250 E. 2b; SHK BGG-von Werdt, 2. Aufl. 2015, Art. 61 N 8).
- 21 - II. Ersatzforderungen und Beschlagnahme
1. Art. 70 Abs. 2 StGB regelt, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid vom 28. Janu- ar 2020, das Obergericht habe den Verfahrensbeteiligten 4-6 zu Unrecht vorge- worfen, sie hätten für die Zahlung des Beschuldigten an sie im Betrag von Fr. 650'000.– keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Ob der Beschuldigte mit dieser Zahlung eine Schuld aus dem "Verkauf" von Nullkuponanleihen durch den Verfahrensbeteiligten 5 beglichen habe oder ob es sich um Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Hinterlegungsvertrag mit Rechtsanwalt DC._____ gehandelt habe, könne offen- bleiben. Die als Ausgleich für die Zahlung von Fr. 650'000.– gegenüber den Ver- fahrensbeteiligten 4-6 ausgesprochenen Ersatzforderungen von Fr. 22'000.–, Fr. 82'000.– bzw. Fr. 5'000.– würden somit gegen Bundesrecht verstossen, zumal gemäss dem obergerichtlichen Urteil auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Verfahrensbeteiligten um die kriminelle Herkunft der Gelder ge- wusst hätten und daher nicht gutgläubig gewesen seien (Urk. 419 S. 15). Zudem sei auch der Verfahrensbeteiligte 6 dazu berechtigt gewesen, die Mietzinsforderung des Beschuldigten mit der offenen Schuld – sei es aus dem Verkauf von Nullkuponanleihen oder im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Wertpapiere bei Rechtsanwalt DC._____ – zu verrechnen. Damit verstosse die Verpflichtung des Verfahrensbeteiligten 6 zur Bezahlung einer (weiteren) Ersatz- forderung von Fr. 4'000.– für den nicht bzw. durch Verrechnung bezahlten Miet- zins gegen Bundesrecht (a.a.O. S. 18). Da nun aber kein Raum für eine Ersatzforderung gegenüber den Verfah- rensbeteiligten bestehe, entbehre auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6 als sogenannte Ersatzforde- rungsbeschlagnahme einer Rechtsgrundlage (a.a.O.).
- 22 -
2. Die erkennende Kammer ist an die Erwägungen des Bundesgerichtes im vorgenannten Urteil gebunden. Namentlich hat es die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BSK BGG-Dormann, a.a.O., Art. 61 N 19 und Art. 107 N 18; SHK BGG-von Werdt, a.a.O., Art. 61 N 8).
3. Somit ist von der Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten 4-6 zur Bezah- lung einer Ersatzforderung des Staates abzusehen und die Beschlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6, C._____, aufzuheben. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 beantragt in Bezug auf die Aus- händigung der beschlagnahmte Vermögenswerte, es sei der Umschlag mit den darin enthaltenen beschlagnahmten Barwerten (Schweizer Franken und Fremd- währungen) herauszugeben (Urk. 424 S. 3 f.). Gemäss Auskunft der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte jedoch nicht als Sachkaution aufbewahrt, sondern als Buchgeld hinterlegt und hierzu in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Urk. 434). Mithin sind dem Ver- fahrensbeteiligten 6, C._____, die in Schweizer Franken umgerechneten Beträge von Fr. 10'050.65 (Beleg Nr. 21), Fr. 10'004.50 (Beleg Nr. 22), Fr. 1'178.80 (Beleg Nr. 23) und Fr. 24.75 (Beleg Nr. 24) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des auf erstes Verlangen herausgegeben. III. Kosten - und Entschädigungsfolgen
1. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 beantragt, er sei für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 14'062.50 zu entschädigen (Urk. 424 S. 3 und S. 5). Die Verfahrensbeteiligten 4-6 haben als Betroffene von staatsanwaltschaftli- chen Ersatzforderungsanträgen bzw. als Einziehungsbetroffene beschuldigten- ähnliche Stellung (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 N 3; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014., Art. 429 N 8). Dadurch, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verpflichtung der Verfah-
- 23 - rensbeteiligten 4-6 zur Bezahlung einer Ersatzforderung und auf Beschlagnahme der Vermögenswerte des Verfahrensbeteiligten 6 heute abgewiesen werden, ent- stehen für die Verfahrensbeteiligten 4-6 somit Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verfahrensbeteiligten 4-6 und nicht deren Vertreter anspruchsberechtigt sind. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 insbesondere Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 wies mittels Honorarnote einen Aufwand von Fr. 14'062.50 im erstinstanzlichen Verfahren aus (Urk. 425/1). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Verfahrensbeteiligten 4-6 vor Vor- instanz nicht nur gegen die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung wehrten und die Herausgabe der beschlagnahmten Geldbeträge forderten, son- dern auch den Antrag stellten, sie seien im Verfahren als Privatkläger aufzuneh- men, und vom Beschuldigten Schadenersatz forderten (Urk. 270). Die Eingabe, welche der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 der Vorinstanz kurz vor der Hauptverhandlung einreichte, enthält in etwa zur Hälfte Ausführungen zur Privat- klägerstellung und zu den Schadenersatzforderungen (Urk. 270 Anträge 1-3). Der im Zusammenhang mit diesen Anträgen stehende Aufwand, insbesondere derje- nige, welcher die prozessualen Argumente zur Begründung der Privatklägerstel- lung betrifft, ist nicht zu entschädigen, wurden die Verfahrensbeteiligten 4-6 doch im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen (Urk. 307 S. 21 und S. 50 f.) und war die Privatklägerstellung aufgrund der Beschränkung der Be- rufung der Verfahrensbeteiligten 4-6 (Urk. 331 S. 2) auch bei den Rechtsmitte- linstanzen kein Thema mehr. Allerdings steht die materielle Begründung der Schadenersatzforderungen gegenüber dem Beschuldigten in einem engen sachli- chen Konnex zur Geltendmachung des Ausschlussgrundes der erbrachten Ge- genleistung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB, weshalb sich insgesamt lediglich eine geringfügige Kürzung der geforderten Entschädigung auf pauschal Fr. 12'000.– rechtfertigt. In diesem Betrag ist den Verfahrensbeteiligten 4-6 für das erstinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 24 -
2. Ferner beantragt der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und den Verfah- rensbeteiligten 4-6 sei für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 10'698.15 und für das zweite Berufungsverfahren nach der Rück- weisung durch das Bundesgericht eine solche von Fr. 1'709.50 zuzusprechen (Urk. 424 S 3 ff., Urk. 404 und Urk. 425/2). 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Die Verfahrensbeteiligten obsiegen mit ihren Anträgen auf Aufhebung der Ersatzforderungen und Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Der Aufwand, den die Verfahrensbeteiligten 4-6 dadurch verursacht haben, dass sie zu Beginn des Verfahrens Privatklägerstellung beantragt, die Berufung aber her- nach beschränkt haben, ist – wie bereits im ersten Berufungsentscheid festgehal- ten (Urk. 407 S. 67) – zu vernachlässigen. Damit ist der Anteil der Kosten von 1/4 (4/16), welcher den Verfahrensbetei- ligten im ersten Berufungsverfahren SB170276 auferlegt wurde (Urk 407 S. 68 und 72), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Insgesamt sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170276), exklusive derjenigen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, demnach zu 1/16 dem Privatkläger 60 aufzuerlegen und im Übrigen (15/16) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____ im Betrag von einst- weilen Fr. 7'297.65, zuzüglich der noch ausstehenden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in CS._____, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren SB200097 hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 24. Januar 2019 durch das Bundesgericht nicht
- 25 - von den Parteien zu verantworten ist (vgl. Art. 428 StPO). Folgerichtig sind auch die übrigen Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, insbesondere diejenigen der darauf entfallenden amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 511.90, inklusi- ve Mehrwertsteuer (Urk. 432), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfah- ren richten sich nach den Artikeln Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, haben die Verfahrensbeteiligten 4-6 als Betroffene von staatsanwaltschaftlichen Ersatzforderungsanträgen bzw. als Einziehungsbetroffe- ne beschuldigtenähnliche Stellung. Da sie mit ihren Anträgen obsiegen, haben sie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren. Der Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6 bezifferte seinen Aufwand im ersten Berufungsverfahren auf Fr. 10'698.15 (Urk. 404) und im Rückweisungsver- fahren auf Fr. 1'709.50 (Urk. 425/2), je inklusive Mehrwertsteuer. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Demnach ist den Verfahrensbeteiligten 4-6 für das erste Berufungsverfahren (SB170276) eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 10'698.15 und für das zweite Berufungsverfahren (SB200097) eine solche im Betrag von Fr. 1'709.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Demgegenüber ist auf den Antrag des Vertreters der Verfahrensbeteilig- ten 4-6, er sei für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädi- gen, nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat über die Entschädigungsfolgen in seinem eigenen Verfahren entschieden und in seinem Rückweisungsentscheid vom 28. Januar 2020 unter anderem festgehalten, dass der Kanton Zürich den Verfahrensbeteiligten 4-6 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen habe (Urk. 419 S. 19 f.). Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bun- desgerichtes am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Damit liegt in Bezug auf die Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren eine res iudicata vor, über welche das Berufungsgericht nicht noch einmal entscheiden kann (vgl. BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 61 N 22; SHK BGG-von Werdt, a.a.O., Art. 61 N 12 ff.), zumal es hierfür auch nicht zuständig wäre (vgl. Art. 68 BGG).
- 26 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Zusprechung von Schadenersatz an den Privatkläger 60), 5 (Aufnahme des Privatklägers 60 in die Verteilliste), 7 (Kostenaufstellung), 9 (Verrechnung des Kostenanteils des Privatklägers 60 mit der von ihm geleisteten Kaution), 10 und 12 (Entschädigungsfolgen für die Privatkläger 2, 3, 35, 36, 60, 62, 63, 65, 71 und 80) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Von der Verpflichtung der anderen Verfahrensbeteiligten 4-6 zur Bezahlung einer Ersatzforderung des Staates wird abgesehen.
2. Die Beschlagnahme der Barschaften von Fr. 10'050.65 (Beleg Nr. 21), Fr. 10'004.50 (Beleg Nr. 22), Fr. 1'178.80 (Beleg Nr. 23) und Fr. 24.75 (Beleg Nr. 24) wird aufgehoben, und die Beträge werden dem anderen Verfahrens- beteiligten 6, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
3. Den Verfahrensbeteiligten 4-6 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170276), exklusive derjeni- gen betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/16 dem Privatkläger 60 auferlegt und im Übrigen (15/16) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten betreffend die Verwaltung der Liegenschaften in CO._____ und CS._____ im Betrag von einstweilen Fr. 7'297.65, zuzüglich
- 27 - der noch ausstehenden Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft in CS._____, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren (SB200097) fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens, insbesondere diejenigen der darauf entfallenden amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 511.90, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
6. Den Verfahrensbeteiligten 4-6 wird für anwaltliche Vertretung im ersten Be- rufungsverfahren (SB170276) eine Prozessentschädigung von Fr. 10'698.15 und für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren (SB200097) eine solche von Fr. 1'709.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Auf den Antrag des Vertreters der Verfahrensbeteiligten 4-6 auf Entschädi- gung für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter der Verfahrensbeteiligten 4-6, im Doppel für sich und zu- handen der Verfahrensbeteiligten 4-6 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreter der Privatkläger 2 und 3, 35, 36, 60, 62 und 63, 65, 71 und 80 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (unter Hinweis auf Dispositivzif- fern 1-2).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 28 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard