Sachverhalt
1. Ausgangslage Der Beschuldigte war am tt. Juni 2016 als (damaliger) F._____ [Funktion] der Stadt Zürich Gast in einer knapp einstündigen, öffentlich ausgestrahlten Radios- how, in welcher er zu verschiedenen kulturellen Themen befragt wurde. Mit der Vorinstanz ist unbestritten und anhand der vorliegenden Beweismittel anklage- gemäss erstellt, dass der Beschuldigte während dieses Gesprächs ausführte, die Privatklägerin habe sich "im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht" (Urk. 17 S. 2; Urk. 11/1 S. 1 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk 2/3 = Urk. 42/6 S. 2). Das Interview liegt nur als Transkript in den Akten, ist aber online abrufbar (…) [Link].
2. Tatvorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, diese Äusserung habe die Privatkläge- rin in ihrer Ehre verletzt. Der Beschuldigte habe gewusst oder es zumindest für möglich halten müssen, dass solche Worte geeignet gewesen seien, die Ehre der Privatklägerin zu verletzen; der Beschuldigte habe dies gewollt respektive durch sein Verhalten in Kauf genommen (Urk. 17 S. 2). Da vorliegend Tat- und Rechts- fragen eng miteinander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, die verbleibenden zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – nachstehend im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen (vgl. Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 Erw. 3.7.2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit der Begründung frei, die fragliche Äusserung des Beschuldigten erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Zudem wäre – so die Vorinstanz weiter
– die Strafbarkeit des Beschuldigten auch aufgrund des Wahrheitsbeweises zu verneinen. Den entsprechenden Ausführungen des Bezirksgerichts kann voll-
- 9 - umfänglich gefolgt werden (Urk. 39 S. 12-23). Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. Dass sich die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten vorliegend auf Tatsachen bezog sowie in einer öffentlich ausgestrahlten Radiosendung und da- mit gegenüber einer Vielzahl von Hörern erfolgte, ist nicht umstritten. In objektiver Hinsicht bleibt deshalb einzig zu prüfen, ob es sich bei der gemachten Aussage um einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff handelt. 2.3. Bindungswirkung der Entscheide vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018 2.3.1. Die Privatklägerin lässt hierzu vorbringen, indem die Erstinstanz eine Ehr- verletzung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt ansehe, setze sie sich in unzulässiger Weise über das in dieser Sache ergangene, verbindliche Ur- teil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2018 hinweg (Urk. 40 S. 9; Urk. 68 S. 5 f. und S. 16 f.). Demgegenüber hält die Verteidigung dafür, die Vorinstanz sei richtiger- weise davon ausgegangen, dass den beiden Entscheiden keine Bindungswirkung zukomme, da jeweils verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Fragen zu prüfen gewesen seien (Prot. II S. 9). 2.3.2. Die seitens der Privatklägerin angeführten Entscheide ergingen vor respek- tive im Rahmen der gegen den Beschuldigten angehobenen Strafuntersuchung. Da der Beschuldigte als Amtsträger zu qualifizieren war, bedurfte es zunächst ei- ner Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (§ 148 GOG). Diese wurde nach entsprechender Beschwerde der Privatklägerin durch das Bundesge- richt im vorgenannten Entscheid vom 22. Mai 2017 letztinstanzlich erteilt (Urk. 4/3 und Urk. 4/12). Die hierauf seitens der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtan- handnahmeverfügung wurde durch die Privatklägerin ebenfalls angefochten,
- 10 - durch die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. Mai 2018 in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 6; Urk. 9/13). Hernach erhob die Staatsanwaltschaft die hier zu prüfende Anklage (Urk. 17). 2.3.3. Vor diesem Hintergrund erachtet die Privatklägerin die Entscheide beider Instanzen für das vorliegende Verfahren als verbindlich. Sie stützt sich dabei ins- besondere auf die nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen im bundesgericht- lichen Entscheid im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens (Urteil 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 Erw. 3.4.4. f. = Urk. 4/12 S. 8 f.): "[…] Wie bereits dargelegt, ist bei Äusserungen am Radio auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittshörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen und hat die Würdigung in dem für den Hörer erkennbaren Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die relevanten Stellen des Interviews beziehen sich hauptsächlich auf die Aus- einandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich, deren F._____ der Beschwerdegegner ist. Die Aussage, wonach sich die Beschwerde- führerin im Lauf ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht habe, geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Aus der Warte eines unbefange- nen Durchschnittshörers betrachtet, bezieht sich diese Aussage auch auf die Be- schwerdeführerin als Privatperson bzw. auf ihren Charakter. Zudem legt die Ver- wendung der Formulierung "im Lauf ihres Lebens" nahe, dass es nicht um einzel- ne Ereignisse geht, sondern um einen sehr langen Zeitraum. Inhaltlich lässt sich die Aussage zudem nicht dahingehend verstehen, die Beschwerdeführerin sei ei- ne streitbare Person, die sich für ihre Anliegen einsetzt und deshalb mit anderen Menschen zum Teil in Konflikt gerät. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Worts "leider", wonach der Umstand, dass es immer wieder zu Konflikten im Le- ben der Beschwerdeführerin gekommen sein soll, zu bedauern ist. Dadurch wird ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gerückt. Indem die Vorinstanz mit der unzu- treffenden Begründung, die Aussagen hätten sich durchwegs auf den geschäftlichen Bereich bezogen, eine Ehrverletzung von vornherein ausschloss, verletzte sie Bundesrecht. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen und die Strafanzeige nicht als mutwillig erscheint.
- 11 - […] Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwer- degegner ist deshalb zu erteilen. Der spätere Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten." 2.3.4. Der Privatklägerin ist dahingehend zu folgen, dass das Bundesgericht mit der gewählten Formulierung auf den ersten Blick relativ apodiktisch davon auszu- gehen scheint, es liege eine Ehrverletzung vor, da die Aussage des Beschuldig- ten sich auf die Privatklägerin als Privatperson respektive ihren Charakter be- ziehe, welcher in ein ungünstiges Licht gerückt werde (vgl. Prot. II S. 11). Daraus eine verbindliche rechtliche Beurteilung für das urteilende Sachgericht ableiten zu wollen, greift jedoch zu kurz. So ist vorab festzuhalten, dass die Frage der Ermächtigung im Verwaltungs- und nicht im Strafverfahren zu klären war, was sich auch darin zeigt, dass kantonale Entscheide in solchen Angelegenheiten mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde anzufechten sind (s.a. BGE 137 IV 269). Das vorliegend interessierende Urteil fiel daher nicht in den Kompetenzbereich der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ausser im Rechtsmittelverfahren, wenn ein Entscheid aufgehoben und die Sache an die untergeordnete Instanz zur verbindlichen Neuentscheidung zurückgewiesen wird, besteht im Strafprozess selbst für höhere Instanzen grundsätzlich kein Weisungsrecht an das Sachgericht (OFK-Kommentar StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 4 N 3; zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden BGE 135 III 334 Erw. 2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich – wie vorliegend – um einen Entscheid handelt, der in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging (BGE 137 IV 269). Kommt hinzu, dass sich die bundesgerichtlichen Anweisungen vorliegend darin erschöpfen, bei vor- handener Sachlage der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Für diesen Entscheid gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore": Liegen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche strafbare Handlung vor, ist die Ermächtigung zu erteilen. Verweigert werden darf sie hingegen nur bei klar unbe- gründeten Strafanzeigen, bei welchen die Straflosigkeit unzweideutig gegeben ist (Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 Erw. 4.). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Prot. II S. 8).
- 12 - 2.3.5. Damit nahm das Bundesgericht gerade keine das Strafgericht bindende ab- schliessende Würdigung der Beweis- und Rechtslage hinsichtlich der Ehrenrüh- rigkeit vor. Es befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob die Nichterteilung der Ermächtigung gerechtfertigt war. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Verletzung von Bundesrecht letztlich "nur" damit begründet wurde, dass das Vorliegen einer Ehrverletzung mit einer unzutreffenden Begründung von der Vorinstanz von vornherein ausgeschlossen worden sei. Wenn im genannten Urteil weiter festgehalten wird, die Strafanzeige erscheine nicht als mutwillig, spricht dies ebenfalls nicht für eine endgültige und bindende Würdigung. Dies wird durch den abschliessenden Hinweis des Bundesgerichts unterstrichen, dass der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstel- lung des Strafverfahrens vorbehalten bleibe. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen keine Bindungswirkung hinsichtlich des Sachentscheids ergibt (Urk. 39 S. 9 f.). 2.3.6. Gleiches hat hinsichtlich der Feststellungen im Beschluss der III. Straf- kammer vom 22. Mai 2018 zu gelten. Im betreffenden Beschwerdeverfahren war einzig zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerin in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung mittels Nichtanhandnahme- verfügung erledigen durfte (Urk. 9/13; so auch die Vorinstanz: Urk. 39 S. 10). Dies wurde sinngemäss mit der Begründung verneint, dass rechtlich kein klarer Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO vorliege (Urk. 9/13 S. 15). Mangels Weisungs- recht und aufgrund der unterschiedlichen Kognition – diesbezüglich gelten die zu- vor für das Ermächtigungsverfahren angestellten Überlegungen gleichermassen – besteht nach dem Gesagten auch hieraus keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob objektiv von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung auszugehen ist. 2.3.7. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihre rechtliche Würdigung frei und unbesehen der Folgerungen in den genannten Entscheiden vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018, welche ausschliesslich Verfahrensfragen zum Gegenstand hatten, vornahm. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt
- 13 - aufgrund der umfassenden materiellen Würdigung aller Sachumstände denn auch keine ehrverletzende Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB vor. 2.4. Ehreingriff 2.4.1. Die Vorinstanz sah entgegen den zuvor wiedergegebenen bundes- gerichtlichen Erwägungen aufgrund der gesamten Umstände in der gemachten Äusserung des Beschuldigten keine objektiv tatbestandsmässige Ehrverletzung. Sie führte dazu zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage klarstellen wollen, dass nicht die Stadtpräsidentin und der Beschuldigte – wie vom Interviewer suggeriert – einen Scherbenhaufen hinterlassen hätten, sondern im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" seit den Anfängen verschiedene Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und den früheren Stadtpräsidenten bzw. Kulturchefs aufgetreten seien. Die Formulierung "mit sehr vielen Leuten" erscheine daher nicht als ehrverletzend. Der Beschuldigte habe das Wort "leider" vergleichsweise langsamer ausgesprochen und anders betont. Dies erscheine jedoch in keiner Weise despektierlich, sondern sei Ausdruck eines gewissen Bedauerns. Relativierend wirke, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit "verkracht" die Wendung "ein bisschen" benutzt und im Folgenden seine Wertschätzung gegenüber der Privatklägerin zum Ausdruck gebracht habe. Da der Beschuldigte als F._____ der Stadt Zürich bezeichnet, das Thema mit einer kurzen Vorgeschichte eingeleitet sowie die Privatklägerin dabei als Geschäftsfrau und Initiantin des Projekts vorgestellt worden sei, könne nicht davon ausge- gangen werden, der Beschuldigte habe den geschäftlichen Bereich verlassen und versucht, die Privatklägerin als Mensch verächtlich zu machen (Urk. 39 S. 13-16). 2.4.2. Während der Verteidiger die Ansicht vertritt, die Vorinstanz habe über- zeugend dargelegt, weshalb keine ehrverletzende Äusserung im objektiven Sinne vorliege (Urk. 69 S. 2 f.), erachtet die Privatklägerin die vorinstanzliche Begrün- dung als unzutreffend. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, der Beschuldigte habe sich mit seiner Aussage wahrheitswidrig und in unzulässiger Weise ehrver- letzend geäussert, da seine negativen Aussagen über die Privatklägerin (auch) auf deren charakterliche Integrität abzielen würden. Dies gehe aus dem Gesamt- zusammenhang sowie der Art und Weise der gemachten Äusserungen hervor.
- 14 - Ein unbefangener Hörer erhalte dadurch ein herabwürdigendes Bild der Privat- klägerin als Mensch (Urk. 40 S. 4 ff. und S. 8 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Es werde der Eindruck vermittelt – so der Vertreter der Privatklägerin weiter – die Privatklägerin sei generell streitsüchtig und habe sich während ihres ganzen Lebens überall und mit allen Personen verkracht, ob geschäftlich oder im Privat- bereich (Urk. 68 S. 7 ff. und S. 20). 2.4.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage, was unter dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut der Ehre zu verstehen ist, korrekt dargelegt (Urk. 39 S. 12 f.). Es ist hervorzuheben, dass das Strafrecht allein die Geltung als sittliche Person gewährleistet, d.h. den Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein. Dieser Ehrbegriff wird erst durch Äusserungen verletzt, die geeignet sind, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Nicht als ehrverletzend gelten demgegenüber Äusserungen, die jemanden in anderer Hinsicht (z.B. als Berufs- oder Geschäftsperson, Politiker oder Künstler) in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabsetzen, soweit diese nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen. Zur Beurteilung, ob eine ehrverletzende Äusserung vorliegt, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdruckes möglich sind (Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.2. m.H.; BGE 145 IV 462 Erw. 4.2.2 f.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 391 ff.). 2.4.4. Für die Beurteilung des Ehreingriffs gelten somit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BSK StGB II- RIKLIN, vor Art. 173 N 28). Diese gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.4.4.1. Hintergrund der vorliegend zu qualifizierenden Äusserung bildet ein be- reits seit Jahrzehnten geführter Disput zwischen der Stadt Zürich und der Privat- klägerin über den D._____ "E._____" (Bezeichnung gemäss aktueller Namens- gebung). Dabei bestand unter anderem zunächst eine Kontroverse bezüglich des Baus und der Benützung. Hernach standen die Folgen und Weiterführung nach
- 15 - dem vertraglich vereinbarten Heimfall des D._____s an die Stadt Zürich zur Dis- kussion. Die belastete Beziehung zwischen der Stadt und der Privatklägerin ergibt sich bereits aus den Eingaben und Vorbringen der Privatklägerin selber sowie ih- rer im Recht liegenden Dokumentation "Eine brisante Geschichte" (Urk. 1; Urk. 21; Urk. 29; Urk. 40; Urk. 42/8-21; Urk. 11/2). Letztere veröffentlichte die Privatklägerin im Jahr 2011 zwecks "Aufarbeitung von Fakten" sowie der "Analyse des Verhaltens der Stadt Zürich" in Bezug auf den D._____ (Urk. 11/2 S. 5). Da- bei wird unter anderem von einem "vierzigjährigen Kampf" oder von "fünf Aneig- nungsversuchen" der Stadt Zürich gesprochen und hinsichtlich des Heimfalls auf die komplexe Vorgeschichte sowie die belastete Beziehung zur Stadt verwiesen, welche kein solides Fundament für die Zukunft bilde (Urk. 11/2 S. 25 ff. und S. 43). Ebenfalls ist aus der Dokumentation ersichtlich, dass die Differenzen zwischen der Privatklägerin und der Stadt Zürich stellenweise in der Tagespresse thematisiert wurden (vgl. bspw. Urk. 11/2 S. 26: "A._____ analysiert die Stellungnahme des Stadtrates und demaskiert dessen Absichten in der Tages- presse"). Generell handelt es sich demnach um eine von den Parteien über Jahre und teilweise auch öffentlich geführte kulturpolitische Debatte von gewisser Brisanz. Ist diese Begebenheit auch einem unbefangenen durchschnittlichen Adressaten bewusst, muss die Rechtsprechung zu politischen Debatten, bei welchen eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist, weil das Publikum mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen bis zu einem gewissen Grade rechnet, zumindest sinngemäss auch in vorliegender Konstellation Anwendung finden (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). Zwar trat die Privatklägerin nicht als politische Akteurin auf, jedoch ist sie als direkt involvierte Partei Teil des geführten Diskurses und hat sich als eigentliche Protagonistin dieses kulturpolitischen Konflikts mit der Stadt seit jeher profiliert. Kommt hinzu, dass die Auseinandersetzung (auch) seitens der Privat- klägerin unzimperlich geführt wird. Neben den teilweise spitzen Formulierungen in der bereits angesprochenen Dokumentation liess sie beispielsweise noch anläss- lich der öffentlichen Berufungsverhandlung vortragen, sie sei schon früh mit dem "aggressiven, vertragswidrigen Verhalten der Stadt Zürich" konfrontiert gewesen, wogegen sie sich habe wehren müssen (Urk. 68 S. 12).
- 16 - 2.4.4.2. Der Beschuldigte, zuvor seit 1. August 2010 als F._____ der Stadt Zürich tätig, war im Rahmen seiner Funktion Teil dieser öffentlich geführten Debatte (Prot. I S. 10). Nach übereinstimmenden Dafürhalten der Parteien erfolgte die Teilnahme am Interview in seiner Amtsfunktion (Urk. 28 S. 6; Urk. 40 S. 13; Urk. 68 S. 2 f. und S. 8). Er wurde denn auch ausdrücklich als F._____ der Stadt Zürich angesprochen, bevor die Konfrontation mit verschiedenen Anwürfen im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" erfolgte (Urk. 42/6 S. 1). 2.4.4.3. I._____ äusserte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt (vgl. Urk. 42/6 S. 1 f.): … [Transkription des Radiointerviews] Wenn auch nicht im Detail, so ging aus den Ausführungen von I._____ selbst für einen Durchschnittshörer unmissverständlich hervor, dass zwischen der Stadt Zü- rich und der Privatklägerin hinsichtlich des D._____s seit mehreren Jahrzehnten eine konfliktbeladene Situation vorherrschte und dabei die Behauptung in den Raum gestellt wurde, der Beschuldigte als Vertreter der Stadt sei für den "Scher- benhaufen" und das Ausbleiben einer Einigung mit der Privatklägerin (mit-) ver- antwortlich. Damit war der Hintergrund dieser kulturpolitischen Debatte, wenn auch nur in allgemeiner Form, dem durchschnittlichen Adressaten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. 2.4.4.4. Auf die im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" implizit erhobenen Vorwürfe entgegnete der Beschuldigte sinngemäss, sie (gemeint die Stadt) hätten alles dafür gemacht, dass es einigermassen in Minne ablaufe, und sagte dann wörtlich (gemäss hochdeutscher Transkription des in mundart geführten Interviews): … [Transkription des Radiointerviews] 2.4.4.5. Die heute zu prüfende Entgegnung ist deshalb zunächst als Reaktion auf den (letzten) Vorwurf des Interviewers zu betrachten, wonach es die Stadt respek- tive der Beschuldigte auch nach 50 Jahren nicht geschafft habe, eine Einigung zu erzielen. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Privatklägerin ist dabei durch-
- 17 - aus von Relevanz, dass dieses Thema nicht Kern des gesamten, rund einstündi- gen Interviews darstellte, und dem Beschuldigten während den ca. vier Minuten, in welchen sich das Gespräch um die streitbetroffene Angelegenheit drehte, gar keine vertiefte sachgerechte Darstellung der gesamten Umstände möglich war, wie dies die Privatklägerin verlangt (statt vieler: Urk. 40 S. 13, S. 17 f. und S. 29; Urk. 68 S. 18; Urk. 39 S. 15). Er musste umgehend und in gekürzter Form auf die wiederholten Vorwürfe reagieren. Dabei wurde er vom Interviewer mehrfach mit weiteren Vorhaltungen unterbrochen. Ob der Beschuldigte dabei hinsichtlich der Vorgänge rund um den D._____ die Unwahrheit gesagt haben respektive bewusst Tatsachen verschwiegen haben soll, wie dies die Privatklägerin repetitiv vorbringt, ist hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Ehreingriffs mit der Verteidigung schlechterdings unerheblich (Urk. 40; s.a. Urk. 68 S. 2 f. und S. 9 f.; Prot. II S. 10). Relevant ist hingegen, dass die Privatklägerin während des gesamten Diskurses von beiden Gesprächspartnern einzig als Initiatorin und treibende Kraft des D._____s genannt wurde. Ein anderer Bezug auf ihre Persönlichkeit als derjenige der Mäzenin des D._____s ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Indem der Beschul- digte einleitend die Wendung "wie du ja auch weisst" benutzte und abschliessend erklärte, die Stadt bedanke sich für ihr kulturelles Engagement, wird der Eindruck verstärkt, dass damit allein auf das allgemein bekannte Schaffen der Privatkläge- rin im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" und die diesbezüglichen Un- einigkeiten Bezug genommen werden sollte. Der Beschuldigte nahm mit anderen Worten nicht Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin. Die Äusserung erfolgte erkennbar im genannten Kontext und muss daher auch entsprechend beurteilt werden. Unzutreffend ist deshalb auch die wiederholte Behauptung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe den Gegenstand des Interviews verlassen (Urk. 40 S. 12 und 18; Urk. 68 S. 18). Im Zusammenhang mit dem Bau des D._____s bezeichnete sich im Übrigen selbst die Privatklägerin auf ihrer Webseite als Unternehmerin und damit als Geschäfts- person (Urk. 5/1-3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass ein unbefangener Durchschnittshörer die Aussage des Beschuldigten als Angriff auf die charakterliche Integrität der Privatklägerin inter- pretieren musste.
- 18 - 2.4.5. Es darf als gegeben erachtet werden, dass I._____ für seinen herausfor- dernden und provokanten Interviewstil bekannt ist. Darauf hat bereits der Vorder- richter zu Recht hingewiesen und dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vor- liegend zu beurteilenden Dialog (Urk. 39 S. 16; Urk. 42/6). Es ist der Privatklägerin dahingehend zu folgen, dass sich eine im Umgang mit Medien erfahrene und geschulte Person wie der Beschuldigte selbst bei provokativen Wortwechseln nicht leichtfertig zu unbedarften Äusserungen hinreissen lassen sollte (Urk. 40 S. 15; Urk. 68 S. 9). Insofern kann die hier interessierende Reak- tion des Beschuldigten auf den impliziten "Frontalangriff" durch I._____ durchaus als etwas ungeschickt angesehen werden. In der Sache geht die Aussage jedoch nicht über das soziale Ansehen der Privatklägerin hinaus. Wie bereits dargelegt, hat zudem vor dem Hintergrund der hier geführten Debatte zumindest sinnge- mäss auch zu gelten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen festhielt, nämlich dass ein Aussenstehender nicht alle Worte auf die Goldwaage zu legen pflegt und deshalb nur mit grosser Zurückhal- tung eine Ehrverletzung angenommen werden soll (vgl. BSK StGB II-RIKLIN,
4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 33 m.H.; WOHLERS, Handkommentar StGB,
4. Aufl. 2020, Art. 173 N 6; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 Erw. 2.4.2. m.H.). 2.4.6. Kommt hinzu, dass ein Ehrangriff immer von einiger Erheblichkeit sein muss, die sich von alltäglich erlebten Abschätzigkeiten deutlich unterscheidet. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. BGE 119 IV 44 Erw. 2a; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 32). Auch unter dem Aspekt der Erheblichkeit ist eine Verletzung der sittlichen Ehre vorliegend zu verneinen. 2.4.6.1. Insbesondere geht die Privatklägerin fehl, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten erscheine sie für den un- befangenen Dritten als streitsüchtige Person mit einem schlechten persönlichen Charakter (Urk. 40 S. 20 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Dies stellt eine nicht nach- vollziehbare Interpretation der inkriminierten Wortfolge dar. Es ist ein Unterschied, ob man sinngemäss ausführt, jemand habe sich verkracht, oder jemand sei streit-
- 19 - süchtig. Dies, zumal der Beschuldigte seine Aussage vorliegend mit dem Aus- druck "ein bisschen" (Original im Dialekt: "e chli") relativiert hat. Wenn die Privat- klägerin unter Verweis auf die entsprechende Definition im Duden ins Feld führt, mit dem benutzten Ausdruck "sich verkrachen" habe der Beschuldigte insinuiert, dass sie allein aktiv die Ursache und den Grund für Streitigkeiten setze, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 40 S. 20 f.; Urk. 68 S. 11 f.). "Sich verkrachen" wird gemäss Duden als "sich entzweien", "miteinander brechen" definiert. Es ergeben sich bei der Benutzung dieser Wendung keinerlei Hinweise auf Direktbeteiligte, welchen die Verantwortung für den Bruch des betreffenden Verhältnisses ange- lastet werden soll. Wörterbücher führen sodann jeweils alle möglichen erdenk- lichen Verwendungsweisen der darin definierten Begriffe auf. So wies die Vor- instanz beispielsweise darauf hin, dass selbst visionäre Gedanken, Beharrlichkeit und Engagement für ein Projekt nicht selten mit Konflikten einhergehen und des- halb darunter subsumiert werden können (Urk. 39 S. 21). Massgebend ist aber nicht eine mögliche Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext (s.a. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.3.). Diesbezüglich kann nach dem Gesagten ohne Not davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Unvermögens mit dem Argument entgegentrat, dass zuvor bereits mehrere Personen an einer Lösungsfindung mit der Privatklägerin gescheitert waren, und dies auch so verstanden wurde. Eine Charakterschwäche oder sogar Streitsucht der Privatklägerin ist daraus hingegen nicht abzuleiten. 2.4.6.2. Ebenfalls kann entgegen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, ein unbefangener Durchschnittshörer interpretiere die gemachte Aussage aufgrund der Elemente "sehr viele Leute" und "im Laufe ihres Lebens" dahinge- hend, dass die Privatklägerin mit weit mehr als 100 Personen respektive sogar bei allen privaten und geschäftlichen Kontakten zeitlebens Streit gehabt habe (Urk. 40 S. 11 und S. 24 f.; Urk. 68 S. 13 ff.). Das Publikum wusste durch die einleitenden Worte von I._____ zumindest in grundlegender Weise von der rund 50 Jahre dauernden Debatte, weshalb solche etwas pauschale Übertreibungen nicht als unverhältnismässig oder ehrenrührig anzusehen sind. Die konkrete Ver- wendung des Wortes "leider" mutet im gesamten dargelegten Kontext sodann
- 20 - weder despektierlich noch negativ behaftet an (s.a. Urk. 39 S. 15; Urk. 40 S. 27; Urk. 68 S. 16 f.), zumal vorliegend nicht klar erscheint, welche Bedeutung dieser Formulierung konkret hätte beigemessen werden sollen, respektive was nun über ein allgemeines Bedauern hinaus konkret zu bedauern wäre. Allein dass der Be- schuldigte seinen Ausspruch mit dem Wort "leider" anreicherte, lässt weder für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang auf ein unehrenhaftes Verhalten der Privatklägerin schliessen. Auch unter Berücksichtigung der einzelnen Aussa- geelemente ergeben sich für den Durchschnittsadressaten aus der Äusserung des Beschuldigten letztlich keine Rückschlüsse auf in strafrechtlich relevanter Weise behauptete Charaktermängel der Privatklägerin. 2.4.7. Zusammenfassend erreicht die streitgegenständliche Aussage des Beschuldigten bei einer Würdigung im Gesamtkontext bzw. aller Umstände nicht die objektive Schwelle einer strafbaren Äusserung im Sinne von Art. 173 StGB. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Obgleich die Vorinstanz einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff vernein- te, prüfte sie im Sinne einer Eventualbegründung den subjektiven Sachverhalt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls darauf einzugehen ist. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als nicht erfüllt (Urk. 39 S. 17 f.). Auch die Verteidigung verneint ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten und bringt sinngemäss vor, dieser habe sich mit seinen Aussagen im Interview nur zu den Konflikten zwischen der Stadt Zürich und der Privatklägerin rund um den D._____ "E._____" geäussert. Mit der eingeklagten Aussage habe er auf den impliziten Vorwurf reagiert, der aktuelle Konflikt sei auf ein gewisses Unvermögen der verantwortlichen Personen, mithin unter anderem des Beschuldigten, zurückzuführen. Er sei sich in der bedrängenden Interviewsituation jedoch nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen für unbefangene Zuhörer offenbar über diesen beruflichen Aspekt
- 21 - hinausgehen könnten bzw. dass man hätte annehmen können, seine Aussagen würden sich nicht auf den geschäftlichen Bereich beziehen, sondern auf den Charakter der Privatklägerin abzielen. Für eine solche Interpretation oder sogar eine Inkaufnahme der charakterlichen Herabsetzung der Privatklägerin würden denn auch jegliche Beweise fehlen (Urk. 28 S. 6; Urk. 30 S. 12; Urk. 69 S. 3). Die Privatklägerin lässt ausführen, der Beschuldigte habe auf deren charakter- liche Integrität abgezielt und dies zumindest für möglich gehalten sowie in Kauf genommen. Er habe in der Absicht gehandelt, ihr – der Privatklägerin – Übles vorzuwerfen (Urk. 40 S. 8). Der Beschuldigte sei sich als ehemaliger Chefredaktor und Kommunikationsberater der Bedeutung und Wirkung des sprachlichen Aus- drucks sehr wohl bewusst. Er habe deshalb genau gewusst, dass er eine gänzlich undifferenzierte Aussage tätige und den Charakter der Privatklägerin in ein schlechtes Licht rücke. Damit habe er die Verantwortlichkeit und Schuld für die Missstände rund um den Heimfall des D._____ "E._____" der Privatklägerin zu- schieben wollen (Urk. 29 S. 1 f.; vgl. Urk. 68 S. 7 ff.). 3.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 Erw. 1.2.). Der Ehr- verletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 Erw. 2.4.1). Er muss sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung also bewusst gewesen sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteil 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 Erw. 1.2.). Für den rechtsgenügenden Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht regelmässig nur auf äussere Um- stände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben.
- 22 - 3.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 11/1; Prot. I S. 8 f.; Urk. 39 S. 17 f.). So stellte sich der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konsequent und nachvollziehbar auf den Standpunkt, er habe sich in besagtem Interview weder auf den Charakter der Privatklägerin bezogen noch diesen dis- kreditieren wollen. Er habe mit der Privatklägerin stets beruflich zu tun gehabt und nach dem Vorwurf von I._____, die Stadt habe keinen Deal zustande gebracht, lediglich klarstellen wollen, dass er und die Stadtpräsidentin nicht die ersten Per- sonen gewesen seien, die keine Einigung zustande gebracht hätten. Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 67 S. 4; Prot. II S. 12). Diesbezüglich erscheint entgegen dem Dafürhalten der Privatklägerin durchaus von Relevanz, dass der Beschuldigte Erstere vor sei- nem Amtsantritt nicht persönlich gekannt hatte, welcher Umstand gegen einen persönlich zu verstehenden Angriff spricht und – soweit ersichtlich – auch nicht bestritten wird (Urk. 40 S. 11; Urk. 68 S. 2). Nach zutreffender Ansicht der Vertei- digung nahm der Beschuldigte im Laufe des Interviews trotz Provokationen I._____s denn auch mit keinem Wort Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin (Urk. 30 S. 12). Abgesehen von der nicht ansatzweise belegten Unterstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe um den ehrverletzenden Charakter der Äusserung gewusst und sogar in der Absicht gehandelt, ihr Übles vorzuwerfen, gibt es keinerlei Indizien dafür, dass ein solches Wissen oder eine solche Absicht im Zeitpunkt der getätigten Aussagen tatsächlich bestanden hätte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Äusse- rung relativ unvorbereitet in einem Liveinterview tätigte und nicht beispielsweise in einem schriftlich zu genehmigenden Pressecommuniqué, was ebenfalls gegen ein bewusstes Handeln spricht. Schliesslich lässt sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts der- gleichen ableiten. Exemplarisch kann auf ein Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin aus dem Jahr 2012 verwiesen werden, in welchem der Beschuldig- te unter anderem ausführte, es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin mit beeindruckendem Pioniergeist und Durchhaltewillen den D._____ "E._____" er- stellt und betrieben habe, und es könne einen betrüben, dass eine solch ver-
- 23 - dienstvolle kulturelle Tat zu solchen Verwerfungen geführt habe (Urk. 42/20). Die verfügbaren Beweismittel lassen insgesamt jedenfalls keinen rechtsgenügenden Schluss zu, dass der Beschuldigte trotz der Einbettung seiner Aussagen in den Kontext der Diskussion um den D._____ "E._____" hätte erkennen können oder müssen, dass seine Äusserung aus der Warte eines Durchschnittsadressaten da- zu hätte geeignet sein können, die (sittliche) Ehre der Privatklägerin zu berühren. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Beschuldigte nicht mit einer Ehren- rührigkeit seiner Aussage rechnen. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, und selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet waren, die Privatklägerin in relevanter Weise ver- ächtlich zu machen, wäre der Beschuldigte freizusprechen.
4. Wahrheitsbeweis 4.1. Trotz fehlender Tatbestandsmässigkeit prüfte die Vorinstanz "der Vollstän- digkeit halber", ob der Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, und hat dies in zutreffender Weise bejaht. Ebenfalls führte die Vor- instanz nachvollziehbar und korrekt aus, weshalb der Beschuldigte für alle we- sentlichen Punkte bereits bei heutigem Aktenstand den Wahrheitsbeweis erbrin- gen könnte. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 19 ff.). Da sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren auch zu diesem Punkt äusserte, ist auf die entsprechenden Einwendungen – in der gebotenen Kürze – im Sinne einer weiteren Eventualbegründung einzugehen. 4.2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zum Beweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung erfolgten und zudem vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis bildet die Ausnahme. Als begründete Veranlassung gelten unter anderem öffentliche oder private Interessen, wobei die Veranlassung objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein muss. Die kumulativ erforderliche Beleidigungsabsicht besagt, dass
- 24 - es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 26 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat treffend dargelegt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als F._____ objektiv begründete Veranlassung für die gemachte Äusse- rung hatte und in der von ihm geltend gemachten Schaffung von Transparenz be- gründet lag (Urk. 39 S. 19). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands ausgeführt, bestehen sodann keinerlei objektivierbaren Hinweise darauf, dass es dem Beschuldigten mit seiner Äusserung vorwiegend darum gegangen wäre, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schmähen. Soweit die Privatklägerin hierzu ins Feld führt, der Beschuldigte habe ihr "übles sich verkrachen" in der Vergangenheit vorgeworfen, um sich in der heutigen Situation besser darzustellen und alle Verantwortung für die Missstände nach dem Heimfall auf den Charakter der Privatklägerin zu schieben, so handelt es sich um unbelegte Mutmassungen (Urk. 40 S. 30 f.; vgl. Urk. 68 S. 18 f.). Überdies darf selbst bei einer fehlenden begründeten Veranlassung – entgegen den Vorbringen der Privatklägerin – nicht einfach auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht geschlossen werden (BGE 82 IV 91). 4.4. Mit Blick auf den Wahrheitsbeweis verkennt die Privatklägerin, dass die gemachte Äusserung nicht wortgetreu und vollständig im Detail, sondern lediglich deren wesentliche Fakten als wahr bewiesen werden müssen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen fallen ausser Betracht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 18; vgl. Urk. 68 S. 19). Die Vorinstanz zeigte nicht nur die wesentlichen Punkte der Aussage, sondern auch die Gründe dafür auf, weshalb diese als wahr zu gelten hätte. Darauf ist zu verweisen (Urk. 39 S. 20 ff.). Wenn die Privatkläge- rin den vorinstanzlichen Erwägungen sinngemäss entgegenhält, es sei weder erwiesen, dass sie Auseinandersetzungen mit "über 100 Personen" und bereits in ihrer Kindheit gehabt habe, noch dass die Privatklägerin je aktiv einen Grund für Auseinandersetzungen gesetzt habe, so entspricht dies weder dem Sinn der zu beweisenden Tatsachen noch den erforderlichen Voraussetzungen des Wahr- heitsbeweises (Urk. 40 S. 32 f.; Urk. 68 S. 19). Da sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung
- 25 - bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 391 ff.), ist ebenso unerheblich, ob der Beschuldigte die entsprechenden Informationen aus erster Hand oder vom Hörensagen hatte (Urk. 40 S. 31; s.a. Urk. 68 S. 11). 4.5. Die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten ein bisschen verkracht, ist nachgewiesener- massen nicht tatsachenwidrig und damit wahr. Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel könnten auch die seitens der Privatklägerin beantragten Zeugen- einvernahmen nichts an dieser Schlussfolgerung ändern, zumal diese die aus der aktenkundigen Dokumentation "Eine brisante Geschichte" gewonnenen Erkennt- nisse nicht zu erschüttern vermöchten. Der Beschuldigte wäre vorliegend auch zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede freizu- sprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 1.2. Die Verteidigung beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der als Pau- schale festgesetzten Prozessentschädigung durch die Vorinstanz und beantragt, es sei dem Beschuldigten für das Vor- und erstinstanzliche Hauptverfahren eine solche von Fr. 21'283.40 zuzusprechen (Urk. 43 S. 2 und Urk. 69). Zur Begrün- dung bringt die Verteidigung sinngemäss vor, es handle sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um einen einfachen Standardfall, bei welchem die Entschädigung pauschalisiert festgelegt werden könne. Liege kein einfacher Standardfall vor, müsse der effektive Aufwand entschädigt werden. Im Übrigen übersehe die Vorinstanz, dass pauschalisierte Ansätze – sofern sie Anwendung fänden – lediglich für das gerichtliche Verfahren gelten würden, das Vorverfahren davon jedoch ausgenommen und nach dem nötigen Zeitaufwand zu entschädigen
- 26 - sei (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 69 S. 6). Die Rügen erweisen sich als teilweise begrün- det. 1.3. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, be- trägt die Pauschalgebühr vor Einzelgerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen). 1.4. Die Verteidigung moniert zu Recht, die Vorinstanz habe dem Beschuldig- ten für das Vorverfahren entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessene Entschädigung zugesprochen. Von den gesamthaft geltend gemachten Aufwendungen (65 Stunden und Auslagen von Fr. 257.30 exkl. MwSt.) entfallen vorliegend bis zur Anklageerhebung am 10. April 2019 32.42 Stunden und Auslagen über Fr. 168.70 auf das Vorverfahren. Dies gilt es in Nachachtung von § 16 AnwGebV zu entschädigen. Der von der Verteidi- gung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dabei angemessen und bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (§ 3 AnwGebV). Von den 32.42 Stunden Aufwand im Vorverfahren sind 5.17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 53.30 vor dem 31. Dezember 2017 (Änderung Mehrwertsteuersatz) angefallen. Unter Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich daraus folgende Beträge (vgl. Urk. 45): 5.17 Std x Fr. 300.– (= Fr. 1'551.–) + 8 % MwSt. (Fr. 124.10) = Fr. 1'675.10; 27.25 Std x Fr. 300.– (= Fr. 8'175.–) + 7.7 % MwSt. (Fr. 629.50) = Fr. 8'804.50; Fr. 53.30 zzgl. 8 % MwSt. + Fr. 115.40 zzgl. 7.7 % MwSt. = Fr. 181.85.
- 27 - Der geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren ist inkl. MwSt. mit Fr. 10'661.45 zu vergüten (Fr. 1'675.10 + Fr. 8'804.50 + Fr. 181.85). 1.5. Bezüglich der festzusetzenden Entschädigung für das vorinstanzliche Hauptverfahren macht die Verteidigung sinngemäss geltend, Pauschalentschädi- gungen seien nur bei einfachen Standardverfahren möglich und deshalb vor- liegend nicht zulässig. Es müsse von der Honorarabrechnung der Verteidigung ausgegangen werden. Ergebe die Überprüfung, dass die Aufwendungen nicht un- angemessen seien, müsse der in Rechnung gestellte Betrag zugesprochen wer- den (Urk. 43 S. 3; Urk. 69 S. 6). Dies trifft so nicht zu. Pauschalen nach Rahmen- tarifen sind generell zulässig; sie erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkre- ten Falles (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom
18. Januar 2018 Erw. 2.7.). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom
26. September 2016 Erw. 4 m.H.). Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2). Richtig ist zwar, dass die hiesige Kammer auch festhielt, in nicht einfachen Stan- dardfällen sei gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung grundsätzlich von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszuge- hen. Ergebe deren Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schaden- minderung nicht unangemessen seien, sei der in Rechnung gestellte Betrag
- 28 - zuzusprechen (ZR 111 [2012] Nr. 16 m.H.). Dies hindert das Gericht jedoch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht, eine Angemessenheitsprüfung mittels Pauschalen vorzunehmen. 1.6. Die geltend gemachten Aufwendungen für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren betragen Fr. 10'622.– (32.58 Std x Fr. 300.– zuzüglich Fr. 88.60 Ausla- gen und MwSt.) und liegen über dem in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV vorgesehenen Maximalbetrag (Fr. 8'000.–) der Grundgebühr. Zu berücksichtigen ist, dass in be- sonderen Fällen Zuschläge möglich sind. Bei der Betrachtung nach pauschalisier- ten Ansätzen bildet die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 17 Abs. 2 AnwGebV). 1.7. Mit Blick auf die Honorierung ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Prozessstoff aufgrund des aufwändigen Untersuchungsverfahrens mit mehreren Rechtsmittelverfahren bereits bestens kannte und der Aktenumfang verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Dass der Maxi- malansatz der Grundgebühr angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeit- aufwand sowie der Schwierigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen so- gar überschritten werden müsste, ist jedoch nicht den Verhältnissen angemessen. Ausgehend von der Honorarrechnung des Verteidigers und unter Berücksichti- gung der genannten Umstände rechtfertigen sich zwar keine Zuschläge zur Grundgebühr, jedoch ist der dafür vorgesehene Rahmen vollends auszuschöpfen und die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. 1.8. Zusammenfassend ist die zuzusprechende Prozessentschädigung auf Fr. 18'661.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Fr. 10'661.45 + Fr. 8'000.– = Fr. 18'661.45).
- 29 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und der Beschuldig- te mit den Anträgen der Zweitberufung (gegenüber dem Staat) obsiegt, recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihm die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 69 S. 6). 2.3. Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Obsiegt die beschuldigte Person (im Rechtsmittelverfahren) bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht diese Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO regelmässig zulasten der den Rechtsweg allein beschrei- tenden Privatklägerschaft (vgl. zur Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft das zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 4.2.4. ff.). 2.4. Der Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 4'323.40 (inkl. MwSt. und geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch etwas zu erhöhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Privatklägerin somit zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung (im Rahmen der Erst- berufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– (5/6 von Fr. 4'500.–) zu
- 30 - bezahlen. Für die Verteidigungsleistungen hinsichtlich der Zweitberufung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– (1/6 von Fr. 4'500.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 9. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
6. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'661.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 5/6 der Privatklägerin auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
- 31 -
6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren (Erstberufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren (Zweitberufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. M. Keller
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 1.2 Die Verteidigung beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der als Pau- schale festgesetzten Prozessentschädigung durch die Vorinstanz und beantragt, es sei dem Beschuldigten für das Vor- und erstinstanzliche Hauptverfahren eine solche von Fr. 21'283.40 zuzusprechen (Urk. 43 S. 2 und Urk. 69). Zur Begrün- dung bringt die Verteidigung sinngemäss vor, es handle sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um einen einfachen Standardfall, bei welchem die Entschädigung pauschalisiert festgelegt werden könne. Liege kein einfacher Standardfall vor, müsse der effektive Aufwand entschädigt werden. Im Übrigen übersehe die Vorinstanz, dass pauschalisierte Ansätze – sofern sie Anwendung fänden – lediglich für das gerichtliche Verfahren gelten würden, das Vorverfahren davon jedoch ausgenommen und nach dem nötigen Zeitaufwand zu entschädigen
- 26 - sei (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 69 S. 6). Die Rügen erweisen sich als teilweise begrün- det.
E. 1.3 Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, be- trägt die Pauschalgebühr vor Einzelgerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Verteidigung moniert zu Recht, die Vorinstanz habe dem Beschuldig- ten für das Vorverfahren entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessene Entschädigung zugesprochen. Von den gesamthaft geltend gemachten Aufwendungen (65 Stunden und Auslagen von Fr. 257.30 exkl. MwSt.) entfallen vorliegend bis zur Anklageerhebung am 10. April 2019 32.42 Stunden und Auslagen über Fr. 168.70 auf das Vorverfahren. Dies gilt es in Nachachtung von § 16 AnwGebV zu entschädigen. Der von der Verteidi- gung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dabei angemessen und bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (§ 3 AnwGebV). Von den 32.42 Stunden Aufwand im Vorverfahren sind 5.17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 53.30 vor dem 31. Dezember 2017 (Änderung Mehrwertsteuersatz) angefallen. Unter Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich daraus folgende Beträge (vgl. Urk. 45): 5.17 Std x Fr. 300.– (= Fr. 1'551.–) + 8 % MwSt. (Fr. 124.10) = Fr. 1'675.10; 27.25 Std x Fr. 300.– (= Fr. 8'175.–) + 7.7 % MwSt. (Fr. 629.50) = Fr. 8'804.50; Fr. 53.30 zzgl. 8 % MwSt. + Fr. 115.40 zzgl. 7.7 % MwSt. = Fr. 181.85.
- 27 - Der geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren ist inkl. MwSt. mit Fr. 10'661.45 zu vergüten (Fr. 1'675.10 + Fr. 8'804.50 + Fr. 181.85).
E. 1.5 Bezüglich der festzusetzenden Entschädigung für das vorinstanzliche Hauptverfahren macht die Verteidigung sinngemäss geltend, Pauschalentschädi- gungen seien nur bei einfachen Standardverfahren möglich und deshalb vor- liegend nicht zulässig. Es müsse von der Honorarabrechnung der Verteidigung ausgegangen werden. Ergebe die Überprüfung, dass die Aufwendungen nicht un- angemessen seien, müsse der in Rechnung gestellte Betrag zugesprochen wer- den (Urk. 43 S. 3; Urk. 69 S. 6). Dies trifft so nicht zu. Pauschalen nach Rahmen- tarifen sind generell zulässig; sie erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkre- ten Falles (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom
18. Januar 2018 Erw. 2.7.). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom
26. September 2016 Erw. 4 m.H.). Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2). Richtig ist zwar, dass die hiesige Kammer auch festhielt, in nicht einfachen Stan- dardfällen sei gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung grundsätzlich von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszuge- hen. Ergebe deren Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schaden- minderung nicht unangemessen seien, sei der in Rechnung gestellte Betrag
- 28 - zuzusprechen (ZR 111 [2012] Nr. 16 m.H.). Dies hindert das Gericht jedoch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht, eine Angemessenheitsprüfung mittels Pauschalen vorzunehmen.
E. 1.6 Die geltend gemachten Aufwendungen für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren betragen Fr. 10'622.– (32.58 Std x Fr. 300.– zuzüglich Fr. 88.60 Ausla- gen und MwSt.) und liegen über dem in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV vorgesehenen Maximalbetrag (Fr. 8'000.–) der Grundgebühr. Zu berücksichtigen ist, dass in be- sonderen Fällen Zuschläge möglich sind. Bei der Betrachtung nach pauschalisier- ten Ansätzen bildet die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 17 Abs. 2 AnwGebV).
E. 1.7 Mit Blick auf die Honorierung ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Prozessstoff aufgrund des aufwändigen Untersuchungsverfahrens mit mehreren Rechtsmittelverfahren bereits bestens kannte und der Aktenumfang verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Dass der Maxi- malansatz der Grundgebühr angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeit- aufwand sowie der Schwierigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen so- gar überschritten werden müsste, ist jedoch nicht den Verhältnissen angemessen. Ausgehend von der Honorarrechnung des Verteidigers und unter Berücksichti- gung der genannten Umstände rechtfertigen sich zwar keine Zuschläge zur Grundgebühr, jedoch ist der dafür vorgesehene Rahmen vollends auszuschöpfen und die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen.
E. 1.8 Zusammenfassend ist die zuzusprechende Prozessentschädigung auf Fr. 18'661.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Fr. 10'661.45 + Fr. 8'000.– = Fr. 18'661.45).
- 29 -
2. Berufungsverfahren
E. 2 Objektiver Tatbestand
E. 2.1 Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und der Beschuldig- te mit den Anträgen der Zweitberufung (gegenüber dem Staat) obsiegt, recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Der Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihm die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 69 S. 6).
E. 2.3 Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Obsiegt die beschuldigte Person (im Rechtsmittelverfahren) bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht diese Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO regelmässig zulasten der den Rechtsweg allein beschrei- tenden Privatklägerschaft (vgl. zur Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft das zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 4.2.4. ff.).
E. 2.3.1 Die Privatklägerin lässt hierzu vorbringen, indem die Erstinstanz eine Ehr- verletzung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt ansehe, setze sie sich in unzulässiger Weise über das in dieser Sache ergangene, verbindliche Ur- teil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2018 hinweg (Urk. 40 S. 9; Urk. 68 S. 5 f. und S. 16 f.). Demgegenüber hält die Verteidigung dafür, die Vorinstanz sei richtiger- weise davon ausgegangen, dass den beiden Entscheiden keine Bindungswirkung zukomme, da jeweils verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Fragen zu prüfen gewesen seien (Prot. II S. 9).
E. 2.3.2 Die seitens der Privatklägerin angeführten Entscheide ergingen vor respek- tive im Rahmen der gegen den Beschuldigten angehobenen Strafuntersuchung. Da der Beschuldigte als Amtsträger zu qualifizieren war, bedurfte es zunächst ei- ner Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (§ 148 GOG). Diese wurde nach entsprechender Beschwerde der Privatklägerin durch das Bundesge- richt im vorgenannten Entscheid vom 22. Mai 2017 letztinstanzlich erteilt (Urk. 4/3 und Urk. 4/12). Die hierauf seitens der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtan- handnahmeverfügung wurde durch die Privatklägerin ebenfalls angefochten,
- 10 - durch die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. Mai 2018 in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 6; Urk. 9/13). Hernach erhob die Staatsanwaltschaft die hier zu prüfende Anklage (Urk. 17).
E. 2.3.3 Vor diesem Hintergrund erachtet die Privatklägerin die Entscheide beider Instanzen für das vorliegende Verfahren als verbindlich. Sie stützt sich dabei ins- besondere auf die nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen im bundesgericht- lichen Entscheid im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens (Urteil 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 Erw. 3.4.4. f. = Urk. 4/12 S. 8 f.): "[…] Wie bereits dargelegt, ist bei Äusserungen am Radio auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittshörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen und hat die Würdigung in dem für den Hörer erkennbaren Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die relevanten Stellen des Interviews beziehen sich hauptsächlich auf die Aus- einandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich, deren F._____ der Beschwerdegegner ist. Die Aussage, wonach sich die Beschwerde- führerin im Lauf ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht habe, geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Aus der Warte eines unbefange- nen Durchschnittshörers betrachtet, bezieht sich diese Aussage auch auf die Be- schwerdeführerin als Privatperson bzw. auf ihren Charakter. Zudem legt die Ver- wendung der Formulierung "im Lauf ihres Lebens" nahe, dass es nicht um einzel- ne Ereignisse geht, sondern um einen sehr langen Zeitraum. Inhaltlich lässt sich die Aussage zudem nicht dahingehend verstehen, die Beschwerdeführerin sei ei- ne streitbare Person, die sich für ihre Anliegen einsetzt und deshalb mit anderen Menschen zum Teil in Konflikt gerät. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Worts "leider", wonach der Umstand, dass es immer wieder zu Konflikten im Le- ben der Beschwerdeführerin gekommen sein soll, zu bedauern ist. Dadurch wird ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gerückt. Indem die Vorinstanz mit der unzu- treffenden Begründung, die Aussagen hätten sich durchwegs auf den geschäftlichen Bereich bezogen, eine Ehrverletzung von vornherein ausschloss, verletzte sie Bundesrecht. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen und die Strafanzeige nicht als mutwillig erscheint.
- 11 - […] Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwer- degegner ist deshalb zu erteilen. Der spätere Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten."
E. 2.3.4 Der Privatklägerin ist dahingehend zu folgen, dass das Bundesgericht mit der gewählten Formulierung auf den ersten Blick relativ apodiktisch davon auszu- gehen scheint, es liege eine Ehrverletzung vor, da die Aussage des Beschuldig- ten sich auf die Privatklägerin als Privatperson respektive ihren Charakter be- ziehe, welcher in ein ungünstiges Licht gerückt werde (vgl. Prot. II S. 11). Daraus eine verbindliche rechtliche Beurteilung für das urteilende Sachgericht ableiten zu wollen, greift jedoch zu kurz. So ist vorab festzuhalten, dass die Frage der Ermächtigung im Verwaltungs- und nicht im Strafverfahren zu klären war, was sich auch darin zeigt, dass kantonale Entscheide in solchen Angelegenheiten mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde anzufechten sind (s.a. BGE 137 IV 269). Das vorliegend interessierende Urteil fiel daher nicht in den Kompetenzbereich der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ausser im Rechtsmittelverfahren, wenn ein Entscheid aufgehoben und die Sache an die untergeordnete Instanz zur verbindlichen Neuentscheidung zurückgewiesen wird, besteht im Strafprozess selbst für höhere Instanzen grundsätzlich kein Weisungsrecht an das Sachgericht (OFK-Kommentar StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 4 N 3; zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden BGE 135 III 334 Erw. 2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich – wie vorliegend – um einen Entscheid handelt, der in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging (BGE 137 IV 269). Kommt hinzu, dass sich die bundesgerichtlichen Anweisungen vorliegend darin erschöpfen, bei vor- handener Sachlage der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Für diesen Entscheid gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore": Liegen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche strafbare Handlung vor, ist die Ermächtigung zu erteilen. Verweigert werden darf sie hingegen nur bei klar unbe- gründeten Strafanzeigen, bei welchen die Straflosigkeit unzweideutig gegeben ist (Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 Erw. 4.). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Prot. II S. 8).
- 12 -
E. 2.3.5 Damit nahm das Bundesgericht gerade keine das Strafgericht bindende ab- schliessende Würdigung der Beweis- und Rechtslage hinsichtlich der Ehrenrüh- rigkeit vor. Es befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob die Nichterteilung der Ermächtigung gerechtfertigt war. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Verletzung von Bundesrecht letztlich "nur" damit begründet wurde, dass das Vorliegen einer Ehrverletzung mit einer unzutreffenden Begründung von der Vorinstanz von vornherein ausgeschlossen worden sei. Wenn im genannten Urteil weiter festgehalten wird, die Strafanzeige erscheine nicht als mutwillig, spricht dies ebenfalls nicht für eine endgültige und bindende Würdigung. Dies wird durch den abschliessenden Hinweis des Bundesgerichts unterstrichen, dass der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstel- lung des Strafverfahrens vorbehalten bleibe. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen keine Bindungswirkung hinsichtlich des Sachentscheids ergibt (Urk. 39 S. 9 f.).
E. 2.3.6 Gleiches hat hinsichtlich der Feststellungen im Beschluss der III. Straf- kammer vom 22. Mai 2018 zu gelten. Im betreffenden Beschwerdeverfahren war einzig zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerin in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung mittels Nichtanhandnahme- verfügung erledigen durfte (Urk. 9/13; so auch die Vorinstanz: Urk. 39 S. 10). Dies wurde sinngemäss mit der Begründung verneint, dass rechtlich kein klarer Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO vorliege (Urk. 9/13 S. 15). Mangels Weisungs- recht und aufgrund der unterschiedlichen Kognition – diesbezüglich gelten die zu- vor für das Ermächtigungsverfahren angestellten Überlegungen gleichermassen – besteht nach dem Gesagten auch hieraus keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob objektiv von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung auszugehen ist.
E. 2.3.7 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihre rechtliche Würdigung frei und unbesehen der Folgerungen in den genannten Entscheiden vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018, welche ausschliesslich Verfahrensfragen zum Gegenstand hatten, vornahm. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt
- 13 - aufgrund der umfassenden materiellen Würdigung aller Sachumstände denn auch keine ehrverletzende Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB vor.
E. 2.4 Der Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 4'323.40 (inkl. MwSt. und geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch etwas zu erhöhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Privatklägerin somit zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung (im Rahmen der Erst- berufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– (5/6 von Fr. 4'500.–) zu
- 30 - bezahlen. Für die Verteidigungsleistungen hinsichtlich der Zweitberufung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– (1/6 von Fr. 4'500.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 9. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
E. 2.4.1 Die Vorinstanz sah entgegen den zuvor wiedergegebenen bundes- gerichtlichen Erwägungen aufgrund der gesamten Umstände in der gemachten Äusserung des Beschuldigten keine objektiv tatbestandsmässige Ehrverletzung. Sie führte dazu zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage klarstellen wollen, dass nicht die Stadtpräsidentin und der Beschuldigte – wie vom Interviewer suggeriert – einen Scherbenhaufen hinterlassen hätten, sondern im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" seit den Anfängen verschiedene Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und den früheren Stadtpräsidenten bzw. Kulturchefs aufgetreten seien. Die Formulierung "mit sehr vielen Leuten" erscheine daher nicht als ehrverletzend. Der Beschuldigte habe das Wort "leider" vergleichsweise langsamer ausgesprochen und anders betont. Dies erscheine jedoch in keiner Weise despektierlich, sondern sei Ausdruck eines gewissen Bedauerns. Relativierend wirke, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit "verkracht" die Wendung "ein bisschen" benutzt und im Folgenden seine Wertschätzung gegenüber der Privatklägerin zum Ausdruck gebracht habe. Da der Beschuldigte als F._____ der Stadt Zürich bezeichnet, das Thema mit einer kurzen Vorgeschichte eingeleitet sowie die Privatklägerin dabei als Geschäftsfrau und Initiantin des Projekts vorgestellt worden sei, könne nicht davon ausge- gangen werden, der Beschuldigte habe den geschäftlichen Bereich verlassen und versucht, die Privatklägerin als Mensch verächtlich zu machen (Urk. 39 S. 13-16).
E. 2.4.2 Während der Verteidiger die Ansicht vertritt, die Vorinstanz habe über- zeugend dargelegt, weshalb keine ehrverletzende Äusserung im objektiven Sinne vorliege (Urk. 69 S. 2 f.), erachtet die Privatklägerin die vorinstanzliche Begrün- dung als unzutreffend. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, der Beschuldigte habe sich mit seiner Aussage wahrheitswidrig und in unzulässiger Weise ehrver- letzend geäussert, da seine negativen Aussagen über die Privatklägerin (auch) auf deren charakterliche Integrität abzielen würden. Dies gehe aus dem Gesamt- zusammenhang sowie der Art und Weise der gemachten Äusserungen hervor.
- 14 - Ein unbefangener Hörer erhalte dadurch ein herabwürdigendes Bild der Privat- klägerin als Mensch (Urk. 40 S. 4 ff. und S. 8 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Es werde der Eindruck vermittelt – so der Vertreter der Privatklägerin weiter – die Privatklägerin sei generell streitsüchtig und habe sich während ihres ganzen Lebens überall und mit allen Personen verkracht, ob geschäftlich oder im Privat- bereich (Urk. 68 S. 7 ff. und S. 20).
E. 2.4.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage, was unter dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut der Ehre zu verstehen ist, korrekt dargelegt (Urk. 39 S. 12 f.). Es ist hervorzuheben, dass das Strafrecht allein die Geltung als sittliche Person gewährleistet, d.h. den Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein. Dieser Ehrbegriff wird erst durch Äusserungen verletzt, die geeignet sind, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Nicht als ehrverletzend gelten demgegenüber Äusserungen, die jemanden in anderer Hinsicht (z.B. als Berufs- oder Geschäftsperson, Politiker oder Künstler) in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabsetzen, soweit diese nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen. Zur Beurteilung, ob eine ehrverletzende Äusserung vorliegt, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdruckes möglich sind (Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.2. m.H.; BGE 145 IV 462 Erw. 4.2.2 f.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 391 ff.).
E. 2.4.4 Für die Beurteilung des Ehreingriffs gelten somit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BSK StGB II- RIKLIN, vor Art. 173 N 28). Diese gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 2.4.4.1 Hintergrund der vorliegend zu qualifizierenden Äusserung bildet ein be- reits seit Jahrzehnten geführter Disput zwischen der Stadt Zürich und der Privat- klägerin über den D._____ "E._____" (Bezeichnung gemäss aktueller Namens- gebung). Dabei bestand unter anderem zunächst eine Kontroverse bezüglich des Baus und der Benützung. Hernach standen die Folgen und Weiterführung nach
- 15 - dem vertraglich vereinbarten Heimfall des D._____s an die Stadt Zürich zur Dis- kussion. Die belastete Beziehung zwischen der Stadt und der Privatklägerin ergibt sich bereits aus den Eingaben und Vorbringen der Privatklägerin selber sowie ih- rer im Recht liegenden Dokumentation "Eine brisante Geschichte" (Urk. 1; Urk. 21; Urk. 29; Urk. 40; Urk. 42/8-21; Urk. 11/2). Letztere veröffentlichte die Privatklägerin im Jahr 2011 zwecks "Aufarbeitung von Fakten" sowie der "Analyse des Verhaltens der Stadt Zürich" in Bezug auf den D._____ (Urk. 11/2 S. 5). Da- bei wird unter anderem von einem "vierzigjährigen Kampf" oder von "fünf Aneig- nungsversuchen" der Stadt Zürich gesprochen und hinsichtlich des Heimfalls auf die komplexe Vorgeschichte sowie die belastete Beziehung zur Stadt verwiesen, welche kein solides Fundament für die Zukunft bilde (Urk. 11/2 S. 25 ff. und S. 43). Ebenfalls ist aus der Dokumentation ersichtlich, dass die Differenzen zwischen der Privatklägerin und der Stadt Zürich stellenweise in der Tagespresse thematisiert wurden (vgl. bspw. Urk. 11/2 S. 26: "A._____ analysiert die Stellungnahme des Stadtrates und demaskiert dessen Absichten in der Tages- presse"). Generell handelt es sich demnach um eine von den Parteien über Jahre und teilweise auch öffentlich geführte kulturpolitische Debatte von gewisser Brisanz. Ist diese Begebenheit auch einem unbefangenen durchschnittlichen Adressaten bewusst, muss die Rechtsprechung zu politischen Debatten, bei welchen eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist, weil das Publikum mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen bis zu einem gewissen Grade rechnet, zumindest sinngemäss auch in vorliegender Konstellation Anwendung finden (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). Zwar trat die Privatklägerin nicht als politische Akteurin auf, jedoch ist sie als direkt involvierte Partei Teil des geführten Diskurses und hat sich als eigentliche Protagonistin dieses kulturpolitischen Konflikts mit der Stadt seit jeher profiliert. Kommt hinzu, dass die Auseinandersetzung (auch) seitens der Privat- klägerin unzimperlich geführt wird. Neben den teilweise spitzen Formulierungen in der bereits angesprochenen Dokumentation liess sie beispielsweise noch anläss- lich der öffentlichen Berufungsverhandlung vortragen, sie sei schon früh mit dem "aggressiven, vertragswidrigen Verhalten der Stadt Zürich" konfrontiert gewesen, wogegen sie sich habe wehren müssen (Urk. 68 S. 12).
- 16 -
E. 2.4.4.2 Der Beschuldigte, zuvor seit 1. August 2010 als F._____ der Stadt Zürich tätig, war im Rahmen seiner Funktion Teil dieser öffentlich geführten Debatte (Prot. I S. 10). Nach übereinstimmenden Dafürhalten der Parteien erfolgte die Teilnahme am Interview in seiner Amtsfunktion (Urk. 28 S. 6; Urk. 40 S. 13; Urk. 68 S. 2 f. und S. 8). Er wurde denn auch ausdrücklich als F._____ der Stadt Zürich angesprochen, bevor die Konfrontation mit verschiedenen Anwürfen im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" erfolgte (Urk. 42/6 S. 1).
E. 2.4.4.3 I._____ äusserte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt (vgl. Urk. 42/6 S. 1 f.): … [Transkription des Radiointerviews] Wenn auch nicht im Detail, so ging aus den Ausführungen von I._____ selbst für einen Durchschnittshörer unmissverständlich hervor, dass zwischen der Stadt Zü- rich und der Privatklägerin hinsichtlich des D._____s seit mehreren Jahrzehnten eine konfliktbeladene Situation vorherrschte und dabei die Behauptung in den Raum gestellt wurde, der Beschuldigte als Vertreter der Stadt sei für den "Scher- benhaufen" und das Ausbleiben einer Einigung mit der Privatklägerin (mit-) ver- antwortlich. Damit war der Hintergrund dieser kulturpolitischen Debatte, wenn auch nur in allgemeiner Form, dem durchschnittlichen Adressaten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt.
E. 2.4.4.4 Auf die im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" implizit erhobenen Vorwürfe entgegnete der Beschuldigte sinngemäss, sie (gemeint die Stadt) hätten alles dafür gemacht, dass es einigermassen in Minne ablaufe, und sagte dann wörtlich (gemäss hochdeutscher Transkription des in mundart geführten Interviews): … [Transkription des Radiointerviews]
E. 2.4.4.5 Die heute zu prüfende Entgegnung ist deshalb zunächst als Reaktion auf den (letzten) Vorwurf des Interviewers zu betrachten, wonach es die Stadt respek- tive der Beschuldigte auch nach 50 Jahren nicht geschafft habe, eine Einigung zu erzielen. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Privatklägerin ist dabei durch-
- 17 - aus von Relevanz, dass dieses Thema nicht Kern des gesamten, rund einstündi- gen Interviews darstellte, und dem Beschuldigten während den ca. vier Minuten, in welchen sich das Gespräch um die streitbetroffene Angelegenheit drehte, gar keine vertiefte sachgerechte Darstellung der gesamten Umstände möglich war, wie dies die Privatklägerin verlangt (statt vieler: Urk. 40 S. 13, S. 17 f. und S. 29; Urk. 68 S. 18; Urk. 39 S. 15). Er musste umgehend und in gekürzter Form auf die wiederholten Vorwürfe reagieren. Dabei wurde er vom Interviewer mehrfach mit weiteren Vorhaltungen unterbrochen. Ob der Beschuldigte dabei hinsichtlich der Vorgänge rund um den D._____ die Unwahrheit gesagt haben respektive bewusst Tatsachen verschwiegen haben soll, wie dies die Privatklägerin repetitiv vorbringt, ist hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Ehreingriffs mit der Verteidigung schlechterdings unerheblich (Urk. 40; s.a. Urk. 68 S. 2 f. und S. 9 f.; Prot. II S. 10). Relevant ist hingegen, dass die Privatklägerin während des gesamten Diskurses von beiden Gesprächspartnern einzig als Initiatorin und treibende Kraft des D._____s genannt wurde. Ein anderer Bezug auf ihre Persönlichkeit als derjenige der Mäzenin des D._____s ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Indem der Beschul- digte einleitend die Wendung "wie du ja auch weisst" benutzte und abschliessend erklärte, die Stadt bedanke sich für ihr kulturelles Engagement, wird der Eindruck verstärkt, dass damit allein auf das allgemein bekannte Schaffen der Privatkläge- rin im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" und die diesbezüglichen Un- einigkeiten Bezug genommen werden sollte. Der Beschuldigte nahm mit anderen Worten nicht Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin. Die Äusserung erfolgte erkennbar im genannten Kontext und muss daher auch entsprechend beurteilt werden. Unzutreffend ist deshalb auch die wiederholte Behauptung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe den Gegenstand des Interviews verlassen (Urk. 40 S. 12 und 18; Urk. 68 S. 18). Im Zusammenhang mit dem Bau des D._____s bezeichnete sich im Übrigen selbst die Privatklägerin auf ihrer Webseite als Unternehmerin und damit als Geschäfts- person (Urk. 5/1-3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass ein unbefangener Durchschnittshörer die Aussage des Beschuldigten als Angriff auf die charakterliche Integrität der Privatklägerin inter- pretieren musste.
- 18 -
E. 2.4.5 Es darf als gegeben erachtet werden, dass I._____ für seinen herausfor- dernden und provokanten Interviewstil bekannt ist. Darauf hat bereits der Vorder- richter zu Recht hingewiesen und dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vor- liegend zu beurteilenden Dialog (Urk. 39 S. 16; Urk. 42/6). Es ist der Privatklägerin dahingehend zu folgen, dass sich eine im Umgang mit Medien erfahrene und geschulte Person wie der Beschuldigte selbst bei provokativen Wortwechseln nicht leichtfertig zu unbedarften Äusserungen hinreissen lassen sollte (Urk. 40 S. 15; Urk. 68 S. 9). Insofern kann die hier interessierende Reak- tion des Beschuldigten auf den impliziten "Frontalangriff" durch I._____ durchaus als etwas ungeschickt angesehen werden. In der Sache geht die Aussage jedoch nicht über das soziale Ansehen der Privatklägerin hinaus. Wie bereits dargelegt, hat zudem vor dem Hintergrund der hier geführten Debatte zumindest sinnge- mäss auch zu gelten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen festhielt, nämlich dass ein Aussenstehender nicht alle Worte auf die Goldwaage zu legen pflegt und deshalb nur mit grosser Zurückhal- tung eine Ehrverletzung angenommen werden soll (vgl. BSK StGB II-RIKLIN,
E. 2.4.6 Kommt hinzu, dass ein Ehrangriff immer von einiger Erheblichkeit sein muss, die sich von alltäglich erlebten Abschätzigkeiten deutlich unterscheidet. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. BGE 119 IV 44 Erw. 2a; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 32). Auch unter dem Aspekt der Erheblichkeit ist eine Verletzung der sittlichen Ehre vorliegend zu verneinen.
E. 2.4.6.1 Insbesondere geht die Privatklägerin fehl, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten erscheine sie für den un- befangenen Dritten als streitsüchtige Person mit einem schlechten persönlichen Charakter (Urk. 40 S. 20 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Dies stellt eine nicht nach- vollziehbare Interpretation der inkriminierten Wortfolge dar. Es ist ein Unterschied, ob man sinngemäss ausführt, jemand habe sich verkracht, oder jemand sei streit-
- 19 - süchtig. Dies, zumal der Beschuldigte seine Aussage vorliegend mit dem Aus- druck "ein bisschen" (Original im Dialekt: "e chli") relativiert hat. Wenn die Privat- klägerin unter Verweis auf die entsprechende Definition im Duden ins Feld führt, mit dem benutzten Ausdruck "sich verkrachen" habe der Beschuldigte insinuiert, dass sie allein aktiv die Ursache und den Grund für Streitigkeiten setze, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 40 S. 20 f.; Urk. 68 S. 11 f.). "Sich verkrachen" wird gemäss Duden als "sich entzweien", "miteinander brechen" definiert. Es ergeben sich bei der Benutzung dieser Wendung keinerlei Hinweise auf Direktbeteiligte, welchen die Verantwortung für den Bruch des betreffenden Verhältnisses ange- lastet werden soll. Wörterbücher führen sodann jeweils alle möglichen erdenk- lichen Verwendungsweisen der darin definierten Begriffe auf. So wies die Vor- instanz beispielsweise darauf hin, dass selbst visionäre Gedanken, Beharrlichkeit und Engagement für ein Projekt nicht selten mit Konflikten einhergehen und des- halb darunter subsumiert werden können (Urk. 39 S. 21). Massgebend ist aber nicht eine mögliche Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext (s.a. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.3.). Diesbezüglich kann nach dem Gesagten ohne Not davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Unvermögens mit dem Argument entgegentrat, dass zuvor bereits mehrere Personen an einer Lösungsfindung mit der Privatklägerin gescheitert waren, und dies auch so verstanden wurde. Eine Charakterschwäche oder sogar Streitsucht der Privatklägerin ist daraus hingegen nicht abzuleiten.
E. 2.4.6.2 Ebenfalls kann entgegen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, ein unbefangener Durchschnittshörer interpretiere die gemachte Aussage aufgrund der Elemente "sehr viele Leute" und "im Laufe ihres Lebens" dahinge- hend, dass die Privatklägerin mit weit mehr als 100 Personen respektive sogar bei allen privaten und geschäftlichen Kontakten zeitlebens Streit gehabt habe (Urk. 40 S. 11 und S. 24 f.; Urk. 68 S. 13 ff.). Das Publikum wusste durch die einleitenden Worte von I._____ zumindest in grundlegender Weise von der rund 50 Jahre dauernden Debatte, weshalb solche etwas pauschale Übertreibungen nicht als unverhältnismässig oder ehrenrührig anzusehen sind. Die konkrete Ver- wendung des Wortes "leider" mutet im gesamten dargelegten Kontext sodann
- 20 - weder despektierlich noch negativ behaftet an (s.a. Urk. 39 S. 15; Urk. 40 S. 27; Urk. 68 S. 16 f.), zumal vorliegend nicht klar erscheint, welche Bedeutung dieser Formulierung konkret hätte beigemessen werden sollen, respektive was nun über ein allgemeines Bedauern hinaus konkret zu bedauern wäre. Allein dass der Be- schuldigte seinen Ausspruch mit dem Wort "leider" anreicherte, lässt weder für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang auf ein unehrenhaftes Verhalten der Privatklägerin schliessen. Auch unter Berücksichtigung der einzelnen Aussa- geelemente ergeben sich für den Durchschnittsadressaten aus der Äusserung des Beschuldigten letztlich keine Rückschlüsse auf in strafrechtlich relevanter Weise behauptete Charaktermängel der Privatklägerin.
E. 2.4.7 Zusammenfassend erreicht die streitgegenständliche Aussage des Beschuldigten bei einer Würdigung im Gesamtkontext bzw. aller Umstände nicht die objektive Schwelle einer strafbaren Äusserung im Sinne von Art. 173 StGB. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Obgleich die Vorinstanz einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff vernein- te, prüfte sie im Sinne einer Eventualbegründung den subjektiven Sachverhalt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls darauf einzugehen ist. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als nicht erfüllt (Urk. 39 S. 17 f.). Auch die Verteidigung verneint ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten und bringt sinngemäss vor, dieser habe sich mit seinen Aussagen im Interview nur zu den Konflikten zwischen der Stadt Zürich und der Privatklägerin rund um den D._____ "E._____" geäussert. Mit der eingeklagten Aussage habe er auf den impliziten Vorwurf reagiert, der aktuelle Konflikt sei auf ein gewisses Unvermögen der verantwortlichen Personen, mithin unter anderem des Beschuldigten, zurückzuführen. Er sei sich in der bedrängenden Interviewsituation jedoch nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen für unbefangene Zuhörer offenbar über diesen beruflichen Aspekt
- 21 - hinausgehen könnten bzw. dass man hätte annehmen können, seine Aussagen würden sich nicht auf den geschäftlichen Bereich beziehen, sondern auf den Charakter der Privatklägerin abzielen. Für eine solche Interpretation oder sogar eine Inkaufnahme der charakterlichen Herabsetzung der Privatklägerin würden denn auch jegliche Beweise fehlen (Urk. 28 S. 6; Urk. 30 S. 12; Urk. 69 S. 3). Die Privatklägerin lässt ausführen, der Beschuldigte habe auf deren charakter- liche Integrität abgezielt und dies zumindest für möglich gehalten sowie in Kauf genommen. Er habe in der Absicht gehandelt, ihr – der Privatklägerin – Übles vorzuwerfen (Urk. 40 S. 8). Der Beschuldigte sei sich als ehemaliger Chefredaktor und Kommunikationsberater der Bedeutung und Wirkung des sprachlichen Aus- drucks sehr wohl bewusst. Er habe deshalb genau gewusst, dass er eine gänzlich undifferenzierte Aussage tätige und den Charakter der Privatklägerin in ein schlechtes Licht rücke. Damit habe er die Verantwortlichkeit und Schuld für die Missstände rund um den Heimfall des D._____ "E._____" der Privatklägerin zu- schieben wollen (Urk. 29 S. 1 f.; vgl. Urk. 68 S. 7 ff.). 3.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 Erw. 1.2.). Der Ehr- verletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 Erw. 2.4.1). Er muss sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung also bewusst gewesen sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteil 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 Erw. 1.2.). Für den rechtsgenügenden Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht regelmässig nur auf äussere Um- stände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben.
- 22 - 3.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 11/1; Prot. I S. 8 f.; Urk. 39 S. 17 f.). So stellte sich der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konsequent und nachvollziehbar auf den Standpunkt, er habe sich in besagtem Interview weder auf den Charakter der Privatklägerin bezogen noch diesen dis- kreditieren wollen. Er habe mit der Privatklägerin stets beruflich zu tun gehabt und nach dem Vorwurf von I._____, die Stadt habe keinen Deal zustande gebracht, lediglich klarstellen wollen, dass er und die Stadtpräsidentin nicht die ersten Per- sonen gewesen seien, die keine Einigung zustande gebracht hätten. Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 67 S. 4; Prot. II S. 12). Diesbezüglich erscheint entgegen dem Dafürhalten der Privatklägerin durchaus von Relevanz, dass der Beschuldigte Erstere vor sei- nem Amtsantritt nicht persönlich gekannt hatte, welcher Umstand gegen einen persönlich zu verstehenden Angriff spricht und – soweit ersichtlich – auch nicht bestritten wird (Urk. 40 S. 11; Urk. 68 S. 2). Nach zutreffender Ansicht der Vertei- digung nahm der Beschuldigte im Laufe des Interviews trotz Provokationen I._____s denn auch mit keinem Wort Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin (Urk. 30 S. 12). Abgesehen von der nicht ansatzweise belegten Unterstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe um den ehrverletzenden Charakter der Äusserung gewusst und sogar in der Absicht gehandelt, ihr Übles vorzuwerfen, gibt es keinerlei Indizien dafür, dass ein solches Wissen oder eine solche Absicht im Zeitpunkt der getätigten Aussagen tatsächlich bestanden hätte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Äusse- rung relativ unvorbereitet in einem Liveinterview tätigte und nicht beispielsweise in einem schriftlich zu genehmigenden Pressecommuniqué, was ebenfalls gegen ein bewusstes Handeln spricht. Schliesslich lässt sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts der- gleichen ableiten. Exemplarisch kann auf ein Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin aus dem Jahr 2012 verwiesen werden, in welchem der Beschuldig- te unter anderem ausführte, es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin mit beeindruckendem Pioniergeist und Durchhaltewillen den D._____ "E._____" er- stellt und betrieben habe, und es könne einen betrüben, dass eine solch ver-
- 23 - dienstvolle kulturelle Tat zu solchen Verwerfungen geführt habe (Urk. 42/20). Die verfügbaren Beweismittel lassen insgesamt jedenfalls keinen rechtsgenügenden Schluss zu, dass der Beschuldigte trotz der Einbettung seiner Aussagen in den Kontext der Diskussion um den D._____ "E._____" hätte erkennen können oder müssen, dass seine Äusserung aus der Warte eines Durchschnittsadressaten da- zu hätte geeignet sein können, die (sittliche) Ehre der Privatklägerin zu berühren. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Beschuldigte nicht mit einer Ehren- rührigkeit seiner Aussage rechnen. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, und selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet waren, die Privatklägerin in relevanter Weise ver- ächtlich zu machen, wäre der Beschuldigte freizusprechen.
E. 4 Wahrheitsbeweis
E. 4.1 Trotz fehlender Tatbestandsmässigkeit prüfte die Vorinstanz "der Vollstän- digkeit halber", ob der Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, und hat dies in zutreffender Weise bejaht. Ebenfalls führte die Vor- instanz nachvollziehbar und korrekt aus, weshalb der Beschuldigte für alle we- sentlichen Punkte bereits bei heutigem Aktenstand den Wahrheitsbeweis erbrin- gen könnte. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 19 ff.). Da sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren auch zu diesem Punkt äusserte, ist auf die entsprechenden Einwendungen – in der gebotenen Kürze – im Sinne einer weiteren Eventualbegründung einzugehen.
E. 4.2 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zum Beweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung erfolgten und zudem vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis bildet die Ausnahme. Als begründete Veranlassung gelten unter anderem öffentliche oder private Interessen, wobei die Veranlassung objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein muss. Die kumulativ erforderliche Beleidigungsabsicht besagt, dass
- 24 - es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 26 ff.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat treffend dargelegt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als F._____ objektiv begründete Veranlassung für die gemachte Äusse- rung hatte und in der von ihm geltend gemachten Schaffung von Transparenz be- gründet lag (Urk. 39 S. 19). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands ausgeführt, bestehen sodann keinerlei objektivierbaren Hinweise darauf, dass es dem Beschuldigten mit seiner Äusserung vorwiegend darum gegangen wäre, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schmähen. Soweit die Privatklägerin hierzu ins Feld führt, der Beschuldigte habe ihr "übles sich verkrachen" in der Vergangenheit vorgeworfen, um sich in der heutigen Situation besser darzustellen und alle Verantwortung für die Missstände nach dem Heimfall auf den Charakter der Privatklägerin zu schieben, so handelt es sich um unbelegte Mutmassungen (Urk. 40 S. 30 f.; vgl. Urk. 68 S. 18 f.). Überdies darf selbst bei einer fehlenden begründeten Veranlassung – entgegen den Vorbringen der Privatklägerin – nicht einfach auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht geschlossen werden (BGE 82 IV 91).
E. 4.4 Mit Blick auf den Wahrheitsbeweis verkennt die Privatklägerin, dass die gemachte Äusserung nicht wortgetreu und vollständig im Detail, sondern lediglich deren wesentliche Fakten als wahr bewiesen werden müssen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen fallen ausser Betracht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 18; vgl. Urk. 68 S. 19). Die Vorinstanz zeigte nicht nur die wesentlichen Punkte der Aussage, sondern auch die Gründe dafür auf, weshalb diese als wahr zu gelten hätte. Darauf ist zu verweisen (Urk. 39 S. 20 ff.). Wenn die Privatkläge- rin den vorinstanzlichen Erwägungen sinngemäss entgegenhält, es sei weder erwiesen, dass sie Auseinandersetzungen mit "über 100 Personen" und bereits in ihrer Kindheit gehabt habe, noch dass die Privatklägerin je aktiv einen Grund für Auseinandersetzungen gesetzt habe, so entspricht dies weder dem Sinn der zu beweisenden Tatsachen noch den erforderlichen Voraussetzungen des Wahr- heitsbeweises (Urk. 40 S. 32 f.; Urk. 68 S. 19). Da sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung
- 25 - bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 391 ff.), ist ebenso unerheblich, ob der Beschuldigte die entsprechenden Informationen aus erster Hand oder vom Hörensagen hatte (Urk. 40 S. 31; s.a. Urk. 68 S. 11).
E. 4.5 Die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten ein bisschen verkracht, ist nachgewiesener- massen nicht tatsachenwidrig und damit wahr. Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel könnten auch die seitens der Privatklägerin beantragten Zeugen- einvernahmen nichts an dieser Schlussfolgerung ändern, zumal diese die aus der aktenkundigen Dokumentation "Eine brisante Geschichte" gewonnenen Erkennt- nisse nicht zu erschüttern vermöchten. Der Beschuldigte wäre vorliegend auch zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede freizu- sprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 5 Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
E. 6 Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 7 (Mitteilungen.)
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. M. Keller
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'221.65 inkl. Barauslagen und MWST für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 68 S. 1, teilweise sinngemäss)
- Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 9. September 2019 seien aufzuheben. - 3 -
- Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 10. April 2019 der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 290.– (entsprechend Fr. 2'900.–) sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen, wobei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und/oder des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2 und Urk. 69 S. 2, teilweise sinngemäss)
- Die Berufung der Privatklägerin sei unter entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuweisen.
- In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. September 2019 aufzuheben und dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse im Betrage von Fr. 21'283.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zuzusprechen.
- Dem Beschuldigten seien die im Berufungsverfahren entstandenen Anwalts- kosten zu erstatten. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Berufungsumfang
- Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4-6). 1.2. Gegen das am 9. September 2019 mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil der Vorinstanz meldeten sowohl die Privatklägerin mit Eingabe vom
- September 2019 als auch der Beschuldigte am 18. September 2019 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 15; Urk. 33 und Urk. 35). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils vom 9. September 2019 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Vertreter der Privatklägerin je am 17. Dezember 2019 und dem Verteidiger am 23. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 38/1-3). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 reichte die Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein und stellte diverse Beweis- anträge (Urk. 40-42). Am 14. Januar 2020 ging innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, welcher keine eigenen Beweisanträge stellen, jedoch die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragen liess (Urk. 43). 1.3. Nach entsprechender Fristansetzung erfolgten die Stellungnahmen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Privat- klägerin. Letztere äusserte sich ebenfalls fristgerecht zur beantragten schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens und verlangte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Sodann erklärten sämtliche Parteien Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 47; Urk. 49-52). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2020 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgelehnt und festgehalten, dass das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde (Urk. 54). 1.4. Am 8. Dezember 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 61). Unter dem 16. Dezember 2020 liess die Privatklägerin um Erlass des persönlichen Erscheinens für die Berufungsverhandlung ersuchen. Diesem Gesuch wurde mangels Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens der Privat- - 5 - klägerin mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 stattgegeben (Urk. 63 und Urk. 65). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers sowie der Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 6). 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung eventualiter den Beweisantrag, es sei Dr. C._____ als Zeuge zu befragen, sofern der Be- schuldigte den Entlastungsbeweis anzutreten habe (Prot. II S. 8; vgl. nachfolgend Erw. II.1.4.). Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass darüber im Zu- sammenhang mit der Beratung zur Hauptsache entschieden werde (Prot. II S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Die Privatklägerin ficht den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziff. 1) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 2) an und beantragt einen anklage- gemässen Schuldspruch (Urk. 40 S. 2; Urk. 68 S. 1). Grundsätzlich ist die Privat- klägerin nicht legitimiert, sich konkret zum Strafmass zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als einzig appellierende Partei kann sie mit der Anfechtung des erst- instanzlichen Freispruchs jedoch insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage Zürich 2020, Art. 382 N 17 m.H.a. BGE 139 IV 84). Soweit die Privatklägerin aber die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) anficht, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie diesbezüglich konkret beschwert und in ihren Interessen betroffen sein soll. Da über die – seitens der Parteien – nicht beanstandete Kostenverlegung der Vorinstanz (Dispositivziff. 3) als notwendige Nebenfolge des erstinstanzlichen Freispruchs aber ebenfalls zu befinden sein wird, ist das gesam- te Kostendispositiv der Vorinstanz Berufungsgegenstand. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden seitens der Privatklägerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 68). 2.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner (Zweit-)Berufung einzig gegen die in Dispositivziff. 4 festgesetzte Höhe der ihm zugesprochenen Prozessentschädi- gung (Urk. 43 S. 2; Urk. 69 S. 2). - 6 - 2.3. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich Dis- positivziff. 5 (Verweigerung der Zusprechung einer Genugtuung an den Beschul- digten) sowie 6 (Verweigerung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr zur Disposition steht (vgl. Prot. II S. 8; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5 und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die urteilende Instanz kann sich somit auf die ihrer Auffassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil 1B_242/2020 vom
- September 2020 Erw. 2.2). II. Prozessuales
- Beweisanträge 1.1. Die Privatklägerin hielt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich an ihren bereits zuvor im Verfahren gestellten und mit Präsidialverfügung vom 11. März 2020 abgelehnten Beweisanträgen fest (Urk. 21 S. 13; Urk. 40 S. 22 und S. 32 ff.; Urk. 54; Urk. 68). Der Vollständigkeit halber ist dennoch kurz darauf einzugehen. In der Berufungserklärung hatte die Privatklägerin einerseits die Edition eines Rechtsgutachtens beantragt, welches gemäss einem Artikel im K._____ vom tt. November 1988 von der Stadt Zürich in Auftrag gegebenen worden sei. Damit wollte die Privatklägerin das "vertragswidrige Verhalten" der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der Forderung nach dem vorzeitigen Heimfall des D._____s [Gebäude] "E._____" beweisen. Andererseits wurde die Einvernahme von G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und Prof. Dr. H._____ als Zeugen ver- langt, da diese Personen bestätigen könnten, dass die inkriminierte Aussage des Beschuldigten unwahr sei. - 7 - 1.2. Sofern die Beweisanträge darauf abzielten, die Aussage des Beschuldigten als unwahr darzulegen, gilt das seitens der Vorinstanz und in der Präsidialverfü- gung vom 11. März 2020 Ausgeführte (Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 54). Insbesondere kann auf die Abnahme von Beweisen verzichtet werden, wenn es um offenkundi- ge, gerichtsnotorische oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht, oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 Erw. 2.3 m.H.). Da sowohl wahre als auch unwahre Aussagen Gegenstand einer üblen Nachrede sein kön- nen, ist zunächst unerheblich, ob die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten inhaltlich der Wahrheit entspricht. Letzteres betrifft nicht die Tatbestandsmässig- keit, sondern die Strafbarkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises (BSK StGB II- RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 5). Insofern handelt es sich bei den beantragten Beweisabnahmen faktisch um einen Gegenbeweis, welcher erst dann von Rele- vanz wäre, wenn der Beschuldigte seinerseits den Entlastungsbeweis anzutreten hätte. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend aber bereits mangels Tatbestandsmässigkeit freizusprechen, und die beantragten Be- weismittel würden auch am zu erbringenden Wahrheitsbeweis des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen (vgl. Erw. IV.4.5.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in- wiefern ein angeblich bestehendes Rechtsgutachten hinsichtlich der zu prüfenden Strafbarkeit des Beschuldigten neue Erkenntnisse ergeben könnte. Den Beweis- anträgen der Privatklägerin wurde von der Verfahrensleitung daher zu Recht keine Folge geleistet. 1.3. Mit Blick auf den seitens des Beschuldigten gestellten Eventualantrag auf Einvernahme von C._____ als Zeugen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dessen Befragung keine weiterführenden Erkenntnisse erbringen würde (Urk. 39 S. 7). Aufgrund des Verfahrensausgangs, der Beschuldigte wird freizu- sprechen sein, erweist sich dieser Beweisantrag jedoch ohnehin als obsolet. - 8 - III. Sachverhalt
- Ausgangslage Der Beschuldigte war am tt. Juni 2016 als (damaliger) F._____ [Funktion] der Stadt Zürich Gast in einer knapp einstündigen, öffentlich ausgestrahlten Radios- how, in welcher er zu verschiedenen kulturellen Themen befragt wurde. Mit der Vorinstanz ist unbestritten und anhand der vorliegenden Beweismittel anklage- gemäss erstellt, dass der Beschuldigte während dieses Gesprächs ausführte, die Privatklägerin habe sich "im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht" (Urk. 17 S. 2; Urk. 11/1 S. 1 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk 2/3 = Urk. 42/6 S. 2). Das Interview liegt nur als Transkript in den Akten, ist aber online abrufbar (…) [Link].
- Tatvorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, diese Äusserung habe die Privatkläge- rin in ihrer Ehre verletzt. Der Beschuldigte habe gewusst oder es zumindest für möglich halten müssen, dass solche Worte geeignet gewesen seien, die Ehre der Privatklägerin zu verletzen; der Beschuldigte habe dies gewollt respektive durch sein Verhalten in Kauf genommen (Urk. 17 S. 2). Da vorliegend Tat- und Rechts- fragen eng miteinander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, die verbleibenden zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – nachstehend im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen (vgl. Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 Erw. 3.7.2.). IV. Rechtliche Würdigung
- Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit der Begründung frei, die fragliche Äusserung des Beschuldigten erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Zudem wäre – so die Vorinstanz weiter – die Strafbarkeit des Beschuldigten auch aufgrund des Wahrheitsbeweises zu verneinen. Den entsprechenden Ausführungen des Bezirksgerichts kann voll- - 9 - umfänglich gefolgt werden (Urk. 39 S. 12-23). Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen.
- Objektiver Tatbestand 2.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. Dass sich die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten vorliegend auf Tatsachen bezog sowie in einer öffentlich ausgestrahlten Radiosendung und da- mit gegenüber einer Vielzahl von Hörern erfolgte, ist nicht umstritten. In objektiver Hinsicht bleibt deshalb einzig zu prüfen, ob es sich bei der gemachten Aussage um einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff handelt. 2.3. Bindungswirkung der Entscheide vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018 2.3.1. Die Privatklägerin lässt hierzu vorbringen, indem die Erstinstanz eine Ehr- verletzung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt ansehe, setze sie sich in unzulässiger Weise über das in dieser Sache ergangene, verbindliche Ur- teil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2018 hinweg (Urk. 40 S. 9; Urk. 68 S. 5 f. und S. 16 f.). Demgegenüber hält die Verteidigung dafür, die Vorinstanz sei richtiger- weise davon ausgegangen, dass den beiden Entscheiden keine Bindungswirkung zukomme, da jeweils verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Fragen zu prüfen gewesen seien (Prot. II S. 9). 2.3.2. Die seitens der Privatklägerin angeführten Entscheide ergingen vor respek- tive im Rahmen der gegen den Beschuldigten angehobenen Strafuntersuchung. Da der Beschuldigte als Amtsträger zu qualifizieren war, bedurfte es zunächst ei- ner Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (§ 148 GOG). Diese wurde nach entsprechender Beschwerde der Privatklägerin durch das Bundesge- richt im vorgenannten Entscheid vom 22. Mai 2017 letztinstanzlich erteilt (Urk. 4/3 und Urk. 4/12). Die hierauf seitens der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtan- handnahmeverfügung wurde durch die Privatklägerin ebenfalls angefochten, - 10 - durch die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. Mai 2018 in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 6; Urk. 9/13). Hernach erhob die Staatsanwaltschaft die hier zu prüfende Anklage (Urk. 17). 2.3.3. Vor diesem Hintergrund erachtet die Privatklägerin die Entscheide beider Instanzen für das vorliegende Verfahren als verbindlich. Sie stützt sich dabei ins- besondere auf die nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen im bundesgericht- lichen Entscheid im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens (Urteil 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 Erw. 3.4.4. f. = Urk. 4/12 S. 8 f.): "[…] Wie bereits dargelegt, ist bei Äusserungen am Radio auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittshörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen und hat die Würdigung in dem für den Hörer erkennbaren Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die relevanten Stellen des Interviews beziehen sich hauptsächlich auf die Aus- einandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich, deren F._____ der Beschwerdegegner ist. Die Aussage, wonach sich die Beschwerde- führerin im Lauf ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht habe, geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Aus der Warte eines unbefange- nen Durchschnittshörers betrachtet, bezieht sich diese Aussage auch auf die Be- schwerdeführerin als Privatperson bzw. auf ihren Charakter. Zudem legt die Ver- wendung der Formulierung "im Lauf ihres Lebens" nahe, dass es nicht um einzel- ne Ereignisse geht, sondern um einen sehr langen Zeitraum. Inhaltlich lässt sich die Aussage zudem nicht dahingehend verstehen, die Beschwerdeführerin sei ei- ne streitbare Person, die sich für ihre Anliegen einsetzt und deshalb mit anderen Menschen zum Teil in Konflikt gerät. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Worts "leider", wonach der Umstand, dass es immer wieder zu Konflikten im Le- ben der Beschwerdeführerin gekommen sein soll, zu bedauern ist. Dadurch wird ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gerückt. Indem die Vorinstanz mit der unzu- treffenden Begründung, die Aussagen hätten sich durchwegs auf den geschäftlichen Bereich bezogen, eine Ehrverletzung von vornherein ausschloss, verletzte sie Bundesrecht. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen und die Strafanzeige nicht als mutwillig erscheint. - 11 - […] Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwer- degegner ist deshalb zu erteilen. Der spätere Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten." 2.3.4. Der Privatklägerin ist dahingehend zu folgen, dass das Bundesgericht mit der gewählten Formulierung auf den ersten Blick relativ apodiktisch davon auszu- gehen scheint, es liege eine Ehrverletzung vor, da die Aussage des Beschuldig- ten sich auf die Privatklägerin als Privatperson respektive ihren Charakter be- ziehe, welcher in ein ungünstiges Licht gerückt werde (vgl. Prot. II S. 11). Daraus eine verbindliche rechtliche Beurteilung für das urteilende Sachgericht ableiten zu wollen, greift jedoch zu kurz. So ist vorab festzuhalten, dass die Frage der Ermächtigung im Verwaltungs- und nicht im Strafverfahren zu klären war, was sich auch darin zeigt, dass kantonale Entscheide in solchen Angelegenheiten mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde anzufechten sind (s.a. BGE 137 IV 269). Das vorliegend interessierende Urteil fiel daher nicht in den Kompetenzbereich der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ausser im Rechtsmittelverfahren, wenn ein Entscheid aufgehoben und die Sache an die untergeordnete Instanz zur verbindlichen Neuentscheidung zurückgewiesen wird, besteht im Strafprozess selbst für höhere Instanzen grundsätzlich kein Weisungsrecht an das Sachgericht (OFK-Kommentar StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 4 N 3; zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden BGE 135 III 334 Erw. 2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich – wie vorliegend – um einen Entscheid handelt, der in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging (BGE 137 IV 269). Kommt hinzu, dass sich die bundesgerichtlichen Anweisungen vorliegend darin erschöpfen, bei vor- handener Sachlage der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Für diesen Entscheid gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore": Liegen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche strafbare Handlung vor, ist die Ermächtigung zu erteilen. Verweigert werden darf sie hingegen nur bei klar unbe- gründeten Strafanzeigen, bei welchen die Straflosigkeit unzweideutig gegeben ist (Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 Erw. 4.). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Prot. II S. 8). - 12 - 2.3.5. Damit nahm das Bundesgericht gerade keine das Strafgericht bindende ab- schliessende Würdigung der Beweis- und Rechtslage hinsichtlich der Ehrenrüh- rigkeit vor. Es befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob die Nichterteilung der Ermächtigung gerechtfertigt war. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Verletzung von Bundesrecht letztlich "nur" damit begründet wurde, dass das Vorliegen einer Ehrverletzung mit einer unzutreffenden Begründung von der Vorinstanz von vornherein ausgeschlossen worden sei. Wenn im genannten Urteil weiter festgehalten wird, die Strafanzeige erscheine nicht als mutwillig, spricht dies ebenfalls nicht für eine endgültige und bindende Würdigung. Dies wird durch den abschliessenden Hinweis des Bundesgerichts unterstrichen, dass der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstel- lung des Strafverfahrens vorbehalten bleibe. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen keine Bindungswirkung hinsichtlich des Sachentscheids ergibt (Urk. 39 S. 9 f.). 2.3.6. Gleiches hat hinsichtlich der Feststellungen im Beschluss der III. Straf- kammer vom 22. Mai 2018 zu gelten. Im betreffenden Beschwerdeverfahren war einzig zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerin in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung mittels Nichtanhandnahme- verfügung erledigen durfte (Urk. 9/13; so auch die Vorinstanz: Urk. 39 S. 10). Dies wurde sinngemäss mit der Begründung verneint, dass rechtlich kein klarer Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO vorliege (Urk. 9/13 S. 15). Mangels Weisungs- recht und aufgrund der unterschiedlichen Kognition – diesbezüglich gelten die zu- vor für das Ermächtigungsverfahren angestellten Überlegungen gleichermassen – besteht nach dem Gesagten auch hieraus keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob objektiv von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung auszugehen ist. 2.3.7. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihre rechtliche Würdigung frei und unbesehen der Folgerungen in den genannten Entscheiden vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018, welche ausschliesslich Verfahrensfragen zum Gegenstand hatten, vornahm. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt - 13 - aufgrund der umfassenden materiellen Würdigung aller Sachumstände denn auch keine ehrverletzende Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB vor. 2.4. Ehreingriff 2.4.1. Die Vorinstanz sah entgegen den zuvor wiedergegebenen bundes- gerichtlichen Erwägungen aufgrund der gesamten Umstände in der gemachten Äusserung des Beschuldigten keine objektiv tatbestandsmässige Ehrverletzung. Sie führte dazu zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage klarstellen wollen, dass nicht die Stadtpräsidentin und der Beschuldigte – wie vom Interviewer suggeriert – einen Scherbenhaufen hinterlassen hätten, sondern im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" seit den Anfängen verschiedene Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und den früheren Stadtpräsidenten bzw. Kulturchefs aufgetreten seien. Die Formulierung "mit sehr vielen Leuten" erscheine daher nicht als ehrverletzend. Der Beschuldigte habe das Wort "leider" vergleichsweise langsamer ausgesprochen und anders betont. Dies erscheine jedoch in keiner Weise despektierlich, sondern sei Ausdruck eines gewissen Bedauerns. Relativierend wirke, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit "verkracht" die Wendung "ein bisschen" benutzt und im Folgenden seine Wertschätzung gegenüber der Privatklägerin zum Ausdruck gebracht habe. Da der Beschuldigte als F._____ der Stadt Zürich bezeichnet, das Thema mit einer kurzen Vorgeschichte eingeleitet sowie die Privatklägerin dabei als Geschäftsfrau und Initiantin des Projekts vorgestellt worden sei, könne nicht davon ausge- gangen werden, der Beschuldigte habe den geschäftlichen Bereich verlassen und versucht, die Privatklägerin als Mensch verächtlich zu machen (Urk. 39 S. 13-16). 2.4.2. Während der Verteidiger die Ansicht vertritt, die Vorinstanz habe über- zeugend dargelegt, weshalb keine ehrverletzende Äusserung im objektiven Sinne vorliege (Urk. 69 S. 2 f.), erachtet die Privatklägerin die vorinstanzliche Begrün- dung als unzutreffend. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, der Beschuldigte habe sich mit seiner Aussage wahrheitswidrig und in unzulässiger Weise ehrver- letzend geäussert, da seine negativen Aussagen über die Privatklägerin (auch) auf deren charakterliche Integrität abzielen würden. Dies gehe aus dem Gesamt- zusammenhang sowie der Art und Weise der gemachten Äusserungen hervor. - 14 - Ein unbefangener Hörer erhalte dadurch ein herabwürdigendes Bild der Privat- klägerin als Mensch (Urk. 40 S. 4 ff. und S. 8 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Es werde der Eindruck vermittelt – so der Vertreter der Privatklägerin weiter – die Privatklägerin sei generell streitsüchtig und habe sich während ihres ganzen Lebens überall und mit allen Personen verkracht, ob geschäftlich oder im Privat- bereich (Urk. 68 S. 7 ff. und S. 20). 2.4.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage, was unter dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut der Ehre zu verstehen ist, korrekt dargelegt (Urk. 39 S. 12 f.). Es ist hervorzuheben, dass das Strafrecht allein die Geltung als sittliche Person gewährleistet, d.h. den Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein. Dieser Ehrbegriff wird erst durch Äusserungen verletzt, die geeignet sind, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Nicht als ehrverletzend gelten demgegenüber Äusserungen, die jemanden in anderer Hinsicht (z.B. als Berufs- oder Geschäftsperson, Politiker oder Künstler) in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabsetzen, soweit diese nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen. Zur Beurteilung, ob eine ehrverletzende Äusserung vorliegt, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdruckes möglich sind (Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.2. m.H.; BGE 145 IV 462 Erw. 4.2.2 f.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 391 ff.). 2.4.4. Für die Beurteilung des Ehreingriffs gelten somit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BSK StGB II- RIKLIN, vor Art. 173 N 28). Diese gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.4.4.1. Hintergrund der vorliegend zu qualifizierenden Äusserung bildet ein be- reits seit Jahrzehnten geführter Disput zwischen der Stadt Zürich und der Privat- klägerin über den D._____ "E._____" (Bezeichnung gemäss aktueller Namens- gebung). Dabei bestand unter anderem zunächst eine Kontroverse bezüglich des Baus und der Benützung. Hernach standen die Folgen und Weiterführung nach - 15 - dem vertraglich vereinbarten Heimfall des D._____s an die Stadt Zürich zur Dis- kussion. Die belastete Beziehung zwischen der Stadt und der Privatklägerin ergibt sich bereits aus den Eingaben und Vorbringen der Privatklägerin selber sowie ih- rer im Recht liegenden Dokumentation "Eine brisante Geschichte" (Urk. 1; Urk. 21; Urk. 29; Urk. 40; Urk. 42/8-21; Urk. 11/2). Letztere veröffentlichte die Privatklägerin im Jahr 2011 zwecks "Aufarbeitung von Fakten" sowie der "Analyse des Verhaltens der Stadt Zürich" in Bezug auf den D._____ (Urk. 11/2 S. 5). Da- bei wird unter anderem von einem "vierzigjährigen Kampf" oder von "fünf Aneig- nungsversuchen" der Stadt Zürich gesprochen und hinsichtlich des Heimfalls auf die komplexe Vorgeschichte sowie die belastete Beziehung zur Stadt verwiesen, welche kein solides Fundament für die Zukunft bilde (Urk. 11/2 S. 25 ff. und S. 43). Ebenfalls ist aus der Dokumentation ersichtlich, dass die Differenzen zwischen der Privatklägerin und der Stadt Zürich stellenweise in der Tagespresse thematisiert wurden (vgl. bspw. Urk. 11/2 S. 26: "A._____ analysiert die Stellungnahme des Stadtrates und demaskiert dessen Absichten in der Tages- presse"). Generell handelt es sich demnach um eine von den Parteien über Jahre und teilweise auch öffentlich geführte kulturpolitische Debatte von gewisser Brisanz. Ist diese Begebenheit auch einem unbefangenen durchschnittlichen Adressaten bewusst, muss die Rechtsprechung zu politischen Debatten, bei welchen eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist, weil das Publikum mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen bis zu einem gewissen Grade rechnet, zumindest sinngemäss auch in vorliegender Konstellation Anwendung finden (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). Zwar trat die Privatklägerin nicht als politische Akteurin auf, jedoch ist sie als direkt involvierte Partei Teil des geführten Diskurses und hat sich als eigentliche Protagonistin dieses kulturpolitischen Konflikts mit der Stadt seit jeher profiliert. Kommt hinzu, dass die Auseinandersetzung (auch) seitens der Privat- klägerin unzimperlich geführt wird. Neben den teilweise spitzen Formulierungen in der bereits angesprochenen Dokumentation liess sie beispielsweise noch anläss- lich der öffentlichen Berufungsverhandlung vortragen, sie sei schon früh mit dem "aggressiven, vertragswidrigen Verhalten der Stadt Zürich" konfrontiert gewesen, wogegen sie sich habe wehren müssen (Urk. 68 S. 12). - 16 - 2.4.4.2. Der Beschuldigte, zuvor seit 1. August 2010 als F._____ der Stadt Zürich tätig, war im Rahmen seiner Funktion Teil dieser öffentlich geführten Debatte (Prot. I S. 10). Nach übereinstimmenden Dafürhalten der Parteien erfolgte die Teilnahme am Interview in seiner Amtsfunktion (Urk. 28 S. 6; Urk. 40 S. 13; Urk. 68 S. 2 f. und S. 8). Er wurde denn auch ausdrücklich als F._____ der Stadt Zürich angesprochen, bevor die Konfrontation mit verschiedenen Anwürfen im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" erfolgte (Urk. 42/6 S. 1). 2.4.4.3. I._____ äusserte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt (vgl. Urk. 42/6 S. 1 f.): … [Transkription des Radiointerviews] Wenn auch nicht im Detail, so ging aus den Ausführungen von I._____ selbst für einen Durchschnittshörer unmissverständlich hervor, dass zwischen der Stadt Zü- rich und der Privatklägerin hinsichtlich des D._____s seit mehreren Jahrzehnten eine konfliktbeladene Situation vorherrschte und dabei die Behauptung in den Raum gestellt wurde, der Beschuldigte als Vertreter der Stadt sei für den "Scher- benhaufen" und das Ausbleiben einer Einigung mit der Privatklägerin (mit-) ver- antwortlich. Damit war der Hintergrund dieser kulturpolitischen Debatte, wenn auch nur in allgemeiner Form, dem durchschnittlichen Adressaten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. 2.4.4.4. Auf die im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" implizit erhobenen Vorwürfe entgegnete der Beschuldigte sinngemäss, sie (gemeint die Stadt) hätten alles dafür gemacht, dass es einigermassen in Minne ablaufe, und sagte dann wörtlich (gemäss hochdeutscher Transkription des in mundart geführten Interviews): … [Transkription des Radiointerviews] 2.4.4.5. Die heute zu prüfende Entgegnung ist deshalb zunächst als Reaktion auf den (letzten) Vorwurf des Interviewers zu betrachten, wonach es die Stadt respek- tive der Beschuldigte auch nach 50 Jahren nicht geschafft habe, eine Einigung zu erzielen. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Privatklägerin ist dabei durch- - 17 - aus von Relevanz, dass dieses Thema nicht Kern des gesamten, rund einstündi- gen Interviews darstellte, und dem Beschuldigten während den ca. vier Minuten, in welchen sich das Gespräch um die streitbetroffene Angelegenheit drehte, gar keine vertiefte sachgerechte Darstellung der gesamten Umstände möglich war, wie dies die Privatklägerin verlangt (statt vieler: Urk. 40 S. 13, S. 17 f. und S. 29; Urk. 68 S. 18; Urk. 39 S. 15). Er musste umgehend und in gekürzter Form auf die wiederholten Vorwürfe reagieren. Dabei wurde er vom Interviewer mehrfach mit weiteren Vorhaltungen unterbrochen. Ob der Beschuldigte dabei hinsichtlich der Vorgänge rund um den D._____ die Unwahrheit gesagt haben respektive bewusst Tatsachen verschwiegen haben soll, wie dies die Privatklägerin repetitiv vorbringt, ist hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Ehreingriffs mit der Verteidigung schlechterdings unerheblich (Urk. 40; s.a. Urk. 68 S. 2 f. und S. 9 f.; Prot. II S. 10). Relevant ist hingegen, dass die Privatklägerin während des gesamten Diskurses von beiden Gesprächspartnern einzig als Initiatorin und treibende Kraft des D._____s genannt wurde. Ein anderer Bezug auf ihre Persönlichkeit als derjenige der Mäzenin des D._____s ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Indem der Beschul- digte einleitend die Wendung "wie du ja auch weisst" benutzte und abschliessend erklärte, die Stadt bedanke sich für ihr kulturelles Engagement, wird der Eindruck verstärkt, dass damit allein auf das allgemein bekannte Schaffen der Privatkläge- rin im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" und die diesbezüglichen Un- einigkeiten Bezug genommen werden sollte. Der Beschuldigte nahm mit anderen Worten nicht Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin. Die Äusserung erfolgte erkennbar im genannten Kontext und muss daher auch entsprechend beurteilt werden. Unzutreffend ist deshalb auch die wiederholte Behauptung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe den Gegenstand des Interviews verlassen (Urk. 40 S. 12 und 18; Urk. 68 S. 18). Im Zusammenhang mit dem Bau des D._____s bezeichnete sich im Übrigen selbst die Privatklägerin auf ihrer Webseite als Unternehmerin und damit als Geschäfts- person (Urk. 5/1-3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass ein unbefangener Durchschnittshörer die Aussage des Beschuldigten als Angriff auf die charakterliche Integrität der Privatklägerin inter- pretieren musste. - 18 - 2.4.5. Es darf als gegeben erachtet werden, dass I._____ für seinen herausfor- dernden und provokanten Interviewstil bekannt ist. Darauf hat bereits der Vorder- richter zu Recht hingewiesen und dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vor- liegend zu beurteilenden Dialog (Urk. 39 S. 16; Urk. 42/6). Es ist der Privatklägerin dahingehend zu folgen, dass sich eine im Umgang mit Medien erfahrene und geschulte Person wie der Beschuldigte selbst bei provokativen Wortwechseln nicht leichtfertig zu unbedarften Äusserungen hinreissen lassen sollte (Urk. 40 S. 15; Urk. 68 S. 9). Insofern kann die hier interessierende Reak- tion des Beschuldigten auf den impliziten "Frontalangriff" durch I._____ durchaus als etwas ungeschickt angesehen werden. In der Sache geht die Aussage jedoch nicht über das soziale Ansehen der Privatklägerin hinaus. Wie bereits dargelegt, hat zudem vor dem Hintergrund der hier geführten Debatte zumindest sinnge- mäss auch zu gelten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen festhielt, nämlich dass ein Aussenstehender nicht alle Worte auf die Goldwaage zu legen pflegt und deshalb nur mit grosser Zurückhal- tung eine Ehrverletzung angenommen werden soll (vgl. BSK StGB II-RIKLIN,
- Aufl. 2019, vor Art. 173 N 33 m.H.; WOHLERS, Handkommentar StGB,
- Aufl. 2020, Art. 173 N 6; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 Erw. 2.4.2. m.H.). 2.4.6. Kommt hinzu, dass ein Ehrangriff immer von einiger Erheblichkeit sein muss, die sich von alltäglich erlebten Abschätzigkeiten deutlich unterscheidet. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. BGE 119 IV 44 Erw. 2a; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 32). Auch unter dem Aspekt der Erheblichkeit ist eine Verletzung der sittlichen Ehre vorliegend zu verneinen. 2.4.6.1. Insbesondere geht die Privatklägerin fehl, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten erscheine sie für den un- befangenen Dritten als streitsüchtige Person mit einem schlechten persönlichen Charakter (Urk. 40 S. 20 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Dies stellt eine nicht nach- vollziehbare Interpretation der inkriminierten Wortfolge dar. Es ist ein Unterschied, ob man sinngemäss ausführt, jemand habe sich verkracht, oder jemand sei streit- - 19 - süchtig. Dies, zumal der Beschuldigte seine Aussage vorliegend mit dem Aus- druck "ein bisschen" (Original im Dialekt: "e chli") relativiert hat. Wenn die Privat- klägerin unter Verweis auf die entsprechende Definition im Duden ins Feld führt, mit dem benutzten Ausdruck "sich verkrachen" habe der Beschuldigte insinuiert, dass sie allein aktiv die Ursache und den Grund für Streitigkeiten setze, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 40 S. 20 f.; Urk. 68 S. 11 f.). "Sich verkrachen" wird gemäss Duden als "sich entzweien", "miteinander brechen" definiert. Es ergeben sich bei der Benutzung dieser Wendung keinerlei Hinweise auf Direktbeteiligte, welchen die Verantwortung für den Bruch des betreffenden Verhältnisses ange- lastet werden soll. Wörterbücher führen sodann jeweils alle möglichen erdenk- lichen Verwendungsweisen der darin definierten Begriffe auf. So wies die Vor- instanz beispielsweise darauf hin, dass selbst visionäre Gedanken, Beharrlichkeit und Engagement für ein Projekt nicht selten mit Konflikten einhergehen und des- halb darunter subsumiert werden können (Urk. 39 S. 21). Massgebend ist aber nicht eine mögliche Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext (s.a. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.3.). Diesbezüglich kann nach dem Gesagten ohne Not davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Unvermögens mit dem Argument entgegentrat, dass zuvor bereits mehrere Personen an einer Lösungsfindung mit der Privatklägerin gescheitert waren, und dies auch so verstanden wurde. Eine Charakterschwäche oder sogar Streitsucht der Privatklägerin ist daraus hingegen nicht abzuleiten. 2.4.6.2. Ebenfalls kann entgegen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, ein unbefangener Durchschnittshörer interpretiere die gemachte Aussage aufgrund der Elemente "sehr viele Leute" und "im Laufe ihres Lebens" dahinge- hend, dass die Privatklägerin mit weit mehr als 100 Personen respektive sogar bei allen privaten und geschäftlichen Kontakten zeitlebens Streit gehabt habe (Urk. 40 S. 11 und S. 24 f.; Urk. 68 S. 13 ff.). Das Publikum wusste durch die einleitenden Worte von I._____ zumindest in grundlegender Weise von der rund 50 Jahre dauernden Debatte, weshalb solche etwas pauschale Übertreibungen nicht als unverhältnismässig oder ehrenrührig anzusehen sind. Die konkrete Ver- wendung des Wortes "leider" mutet im gesamten dargelegten Kontext sodann - 20 - weder despektierlich noch negativ behaftet an (s.a. Urk. 39 S. 15; Urk. 40 S. 27; Urk. 68 S. 16 f.), zumal vorliegend nicht klar erscheint, welche Bedeutung dieser Formulierung konkret hätte beigemessen werden sollen, respektive was nun über ein allgemeines Bedauern hinaus konkret zu bedauern wäre. Allein dass der Be- schuldigte seinen Ausspruch mit dem Wort "leider" anreicherte, lässt weder für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang auf ein unehrenhaftes Verhalten der Privatklägerin schliessen. Auch unter Berücksichtigung der einzelnen Aussa- geelemente ergeben sich für den Durchschnittsadressaten aus der Äusserung des Beschuldigten letztlich keine Rückschlüsse auf in strafrechtlich relevanter Weise behauptete Charaktermängel der Privatklägerin. 2.4.7. Zusammenfassend erreicht die streitgegenständliche Aussage des Beschuldigten bei einer Würdigung im Gesamtkontext bzw. aller Umstände nicht die objektive Schwelle einer strafbaren Äusserung im Sinne von Art. 173 StGB. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
- Subjektiver Tatbestand 3.1. Obgleich die Vorinstanz einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff vernein- te, prüfte sie im Sinne einer Eventualbegründung den subjektiven Sachverhalt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls darauf einzugehen ist. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als nicht erfüllt (Urk. 39 S. 17 f.). Auch die Verteidigung verneint ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten und bringt sinngemäss vor, dieser habe sich mit seinen Aussagen im Interview nur zu den Konflikten zwischen der Stadt Zürich und der Privatklägerin rund um den D._____ "E._____" geäussert. Mit der eingeklagten Aussage habe er auf den impliziten Vorwurf reagiert, der aktuelle Konflikt sei auf ein gewisses Unvermögen der verantwortlichen Personen, mithin unter anderem des Beschuldigten, zurückzuführen. Er sei sich in der bedrängenden Interviewsituation jedoch nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen für unbefangene Zuhörer offenbar über diesen beruflichen Aspekt - 21 - hinausgehen könnten bzw. dass man hätte annehmen können, seine Aussagen würden sich nicht auf den geschäftlichen Bereich beziehen, sondern auf den Charakter der Privatklägerin abzielen. Für eine solche Interpretation oder sogar eine Inkaufnahme der charakterlichen Herabsetzung der Privatklägerin würden denn auch jegliche Beweise fehlen (Urk. 28 S. 6; Urk. 30 S. 12; Urk. 69 S. 3). Die Privatklägerin lässt ausführen, der Beschuldigte habe auf deren charakter- liche Integrität abgezielt und dies zumindest für möglich gehalten sowie in Kauf genommen. Er habe in der Absicht gehandelt, ihr – der Privatklägerin – Übles vorzuwerfen (Urk. 40 S. 8). Der Beschuldigte sei sich als ehemaliger Chefredaktor und Kommunikationsberater der Bedeutung und Wirkung des sprachlichen Aus- drucks sehr wohl bewusst. Er habe deshalb genau gewusst, dass er eine gänzlich undifferenzierte Aussage tätige und den Charakter der Privatklägerin in ein schlechtes Licht rücke. Damit habe er die Verantwortlichkeit und Schuld für die Missstände rund um den Heimfall des D._____ "E._____" der Privatklägerin zu- schieben wollen (Urk. 29 S. 1 f.; vgl. Urk. 68 S. 7 ff.). 3.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 Erw. 1.2.). Der Ehr- verletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 Erw. 2.4.1). Er muss sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung also bewusst gewesen sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteil 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 Erw. 1.2.). Für den rechtsgenügenden Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht regelmässig nur auf äussere Um- stände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. - 22 - 3.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 11/1; Prot. I S. 8 f.; Urk. 39 S. 17 f.). So stellte sich der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konsequent und nachvollziehbar auf den Standpunkt, er habe sich in besagtem Interview weder auf den Charakter der Privatklägerin bezogen noch diesen dis- kreditieren wollen. Er habe mit der Privatklägerin stets beruflich zu tun gehabt und nach dem Vorwurf von I._____, die Stadt habe keinen Deal zustande gebracht, lediglich klarstellen wollen, dass er und die Stadtpräsidentin nicht die ersten Per- sonen gewesen seien, die keine Einigung zustande gebracht hätten. Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 67 S. 4; Prot. II S. 12). Diesbezüglich erscheint entgegen dem Dafürhalten der Privatklägerin durchaus von Relevanz, dass der Beschuldigte Erstere vor sei- nem Amtsantritt nicht persönlich gekannt hatte, welcher Umstand gegen einen persönlich zu verstehenden Angriff spricht und – soweit ersichtlich – auch nicht bestritten wird (Urk. 40 S. 11; Urk. 68 S. 2). Nach zutreffender Ansicht der Vertei- digung nahm der Beschuldigte im Laufe des Interviews trotz Provokationen I._____s denn auch mit keinem Wort Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin (Urk. 30 S. 12). Abgesehen von der nicht ansatzweise belegten Unterstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe um den ehrverletzenden Charakter der Äusserung gewusst und sogar in der Absicht gehandelt, ihr Übles vorzuwerfen, gibt es keinerlei Indizien dafür, dass ein solches Wissen oder eine solche Absicht im Zeitpunkt der getätigten Aussagen tatsächlich bestanden hätte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Äusse- rung relativ unvorbereitet in einem Liveinterview tätigte und nicht beispielsweise in einem schriftlich zu genehmigenden Pressecommuniqué, was ebenfalls gegen ein bewusstes Handeln spricht. Schliesslich lässt sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts der- gleichen ableiten. Exemplarisch kann auf ein Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin aus dem Jahr 2012 verwiesen werden, in welchem der Beschuldig- te unter anderem ausführte, es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin mit beeindruckendem Pioniergeist und Durchhaltewillen den D._____ "E._____" er- stellt und betrieben habe, und es könne einen betrüben, dass eine solch ver- - 23 - dienstvolle kulturelle Tat zu solchen Verwerfungen geführt habe (Urk. 42/20). Die verfügbaren Beweismittel lassen insgesamt jedenfalls keinen rechtsgenügenden Schluss zu, dass der Beschuldigte trotz der Einbettung seiner Aussagen in den Kontext der Diskussion um den D._____ "E._____" hätte erkennen können oder müssen, dass seine Äusserung aus der Warte eines Durchschnittsadressaten da- zu hätte geeignet sein können, die (sittliche) Ehre der Privatklägerin zu berühren. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Beschuldigte nicht mit einer Ehren- rührigkeit seiner Aussage rechnen. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, und selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet waren, die Privatklägerin in relevanter Weise ver- ächtlich zu machen, wäre der Beschuldigte freizusprechen.
- Wahrheitsbeweis 4.1. Trotz fehlender Tatbestandsmässigkeit prüfte die Vorinstanz "der Vollstän- digkeit halber", ob der Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, und hat dies in zutreffender Weise bejaht. Ebenfalls führte die Vor- instanz nachvollziehbar und korrekt aus, weshalb der Beschuldigte für alle we- sentlichen Punkte bereits bei heutigem Aktenstand den Wahrheitsbeweis erbrin- gen könnte. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 19 ff.). Da sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren auch zu diesem Punkt äusserte, ist auf die entsprechenden Einwendungen – in der gebotenen Kürze – im Sinne einer weiteren Eventualbegründung einzugehen. 4.2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zum Beweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung erfolgten und zudem vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis bildet die Ausnahme. Als begründete Veranlassung gelten unter anderem öffentliche oder private Interessen, wobei die Veranlassung objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein muss. Die kumulativ erforderliche Beleidigungsabsicht besagt, dass - 24 - es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 26 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat treffend dargelegt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als F._____ objektiv begründete Veranlassung für die gemachte Äusse- rung hatte und in der von ihm geltend gemachten Schaffung von Transparenz be- gründet lag (Urk. 39 S. 19). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands ausgeführt, bestehen sodann keinerlei objektivierbaren Hinweise darauf, dass es dem Beschuldigten mit seiner Äusserung vorwiegend darum gegangen wäre, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schmähen. Soweit die Privatklägerin hierzu ins Feld führt, der Beschuldigte habe ihr "übles sich verkrachen" in der Vergangenheit vorgeworfen, um sich in der heutigen Situation besser darzustellen und alle Verantwortung für die Missstände nach dem Heimfall auf den Charakter der Privatklägerin zu schieben, so handelt es sich um unbelegte Mutmassungen (Urk. 40 S. 30 f.; vgl. Urk. 68 S. 18 f.). Überdies darf selbst bei einer fehlenden begründeten Veranlassung – entgegen den Vorbringen der Privatklägerin – nicht einfach auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht geschlossen werden (BGE 82 IV 91). 4.4. Mit Blick auf den Wahrheitsbeweis verkennt die Privatklägerin, dass die gemachte Äusserung nicht wortgetreu und vollständig im Detail, sondern lediglich deren wesentliche Fakten als wahr bewiesen werden müssen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen fallen ausser Betracht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 18; vgl. Urk. 68 S. 19). Die Vorinstanz zeigte nicht nur die wesentlichen Punkte der Aussage, sondern auch die Gründe dafür auf, weshalb diese als wahr zu gelten hätte. Darauf ist zu verweisen (Urk. 39 S. 20 ff.). Wenn die Privatkläge- rin den vorinstanzlichen Erwägungen sinngemäss entgegenhält, es sei weder erwiesen, dass sie Auseinandersetzungen mit "über 100 Personen" und bereits in ihrer Kindheit gehabt habe, noch dass die Privatklägerin je aktiv einen Grund für Auseinandersetzungen gesetzt habe, so entspricht dies weder dem Sinn der zu beweisenden Tatsachen noch den erforderlichen Voraussetzungen des Wahr- heitsbeweises (Urk. 40 S. 32 f.; Urk. 68 S. 19). Da sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung - 25 - bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 391 ff.), ist ebenso unerheblich, ob der Beschuldigte die entsprechenden Informationen aus erster Hand oder vom Hörensagen hatte (Urk. 40 S. 31; s.a. Urk. 68 S. 11). 4.5. Die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten ein bisschen verkracht, ist nachgewiesener- massen nicht tatsachenwidrig und damit wahr. Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel könnten auch die seitens der Privatklägerin beantragten Zeugen- einvernahmen nichts an dieser Schlussfolgerung ändern, zumal diese die aus der aktenkundigen Dokumentation "Eine brisante Geschichte" gewonnenen Erkennt- nisse nicht zu erschüttern vermöchten. Der Beschuldigte wäre vorliegend auch zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede freizu- sprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 1.2. Die Verteidigung beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der als Pau- schale festgesetzten Prozessentschädigung durch die Vorinstanz und beantragt, es sei dem Beschuldigten für das Vor- und erstinstanzliche Hauptverfahren eine solche von Fr. 21'283.40 zuzusprechen (Urk. 43 S. 2 und Urk. 69). Zur Begrün- dung bringt die Verteidigung sinngemäss vor, es handle sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um einen einfachen Standardfall, bei welchem die Entschädigung pauschalisiert festgelegt werden könne. Liege kein einfacher Standardfall vor, müsse der effektive Aufwand entschädigt werden. Im Übrigen übersehe die Vorinstanz, dass pauschalisierte Ansätze – sofern sie Anwendung fänden – lediglich für das gerichtliche Verfahren gelten würden, das Vorverfahren davon jedoch ausgenommen und nach dem nötigen Zeitaufwand zu entschädigen - 26 - sei (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 69 S. 6). Die Rügen erweisen sich als teilweise begrün- det. 1.3. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, be- trägt die Pauschalgebühr vor Einzelgerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen). 1.4. Die Verteidigung moniert zu Recht, die Vorinstanz habe dem Beschuldig- ten für das Vorverfahren entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessene Entschädigung zugesprochen. Von den gesamthaft geltend gemachten Aufwendungen (65 Stunden und Auslagen von Fr. 257.30 exkl. MwSt.) entfallen vorliegend bis zur Anklageerhebung am 10. April 2019 32.42 Stunden und Auslagen über Fr. 168.70 auf das Vorverfahren. Dies gilt es in Nachachtung von § 16 AnwGebV zu entschädigen. Der von der Verteidi- gung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dabei angemessen und bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (§ 3 AnwGebV). Von den 32.42 Stunden Aufwand im Vorverfahren sind 5.17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 53.30 vor dem 31. Dezember 2017 (Änderung Mehrwertsteuersatz) angefallen. Unter Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich daraus folgende Beträge (vgl. Urk. 45): 5.17 Std x Fr. 300.– (= Fr. 1'551.–) + 8 % MwSt. (Fr. 124.10) = Fr. 1'675.10; 27.25 Std x Fr. 300.– (= Fr. 8'175.–) + 7.7 % MwSt. (Fr. 629.50) = Fr. 8'804.50; Fr. 53.30 zzgl. 8 % MwSt. + Fr. 115.40 zzgl. 7.7 % MwSt. = Fr. 181.85. - 27 - Der geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren ist inkl. MwSt. mit Fr. 10'661.45 zu vergüten (Fr. 1'675.10 + Fr. 8'804.50 + Fr. 181.85). 1.5. Bezüglich der festzusetzenden Entschädigung für das vorinstanzliche Hauptverfahren macht die Verteidigung sinngemäss geltend, Pauschalentschädi- gungen seien nur bei einfachen Standardverfahren möglich und deshalb vor- liegend nicht zulässig. Es müsse von der Honorarabrechnung der Verteidigung ausgegangen werden. Ergebe die Überprüfung, dass die Aufwendungen nicht un- angemessen seien, müsse der in Rechnung gestellte Betrag zugesprochen wer- den (Urk. 43 S. 3; Urk. 69 S. 6). Dies trifft so nicht zu. Pauschalen nach Rahmen- tarifen sind generell zulässig; sie erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkre- ten Falles (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom
- Januar 2018 Erw. 2.7.). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom
- September 2016 Erw. 4 m.H.). Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2). Richtig ist zwar, dass die hiesige Kammer auch festhielt, in nicht einfachen Stan- dardfällen sei gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung grundsätzlich von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszuge- hen. Ergebe deren Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schaden- minderung nicht unangemessen seien, sei der in Rechnung gestellte Betrag - 28 - zuzusprechen (ZR 111 [2012] Nr. 16 m.H.). Dies hindert das Gericht jedoch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht, eine Angemessenheitsprüfung mittels Pauschalen vorzunehmen. 1.6. Die geltend gemachten Aufwendungen für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren betragen Fr. 10'622.– (32.58 Std x Fr. 300.– zuzüglich Fr. 88.60 Ausla- gen und MwSt.) und liegen über dem in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV vorgesehenen Maximalbetrag (Fr. 8'000.–) der Grundgebühr. Zu berücksichtigen ist, dass in be- sonderen Fällen Zuschläge möglich sind. Bei der Betrachtung nach pauschalisier- ten Ansätzen bildet die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 17 Abs. 2 AnwGebV). 1.7. Mit Blick auf die Honorierung ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Prozessstoff aufgrund des aufwändigen Untersuchungsverfahrens mit mehreren Rechtsmittelverfahren bereits bestens kannte und der Aktenumfang verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Dass der Maxi- malansatz der Grundgebühr angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeit- aufwand sowie der Schwierigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen so- gar überschritten werden müsste, ist jedoch nicht den Verhältnissen angemessen. Ausgehend von der Honorarrechnung des Verteidigers und unter Berücksichti- gung der genannten Umstände rechtfertigen sich zwar keine Zuschläge zur Grundgebühr, jedoch ist der dafür vorgesehene Rahmen vollends auszuschöpfen und die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. 1.8. Zusammenfassend ist die zuzusprechende Prozessentschädigung auf Fr. 18'661.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Fr. 10'661.45 + Fr. 8'000.– = Fr. 18'661.45). - 29 -
- Berufungsverfahren 2.1. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und der Beschuldig- te mit den Anträgen der Zweitberufung (gegenüber dem Staat) obsiegt, recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihm die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 69 S. 6). 2.3. Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Obsiegt die beschuldigte Person (im Rechtsmittelverfahren) bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht diese Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO regelmässig zulasten der den Rechtsweg allein beschrei- tenden Privatklägerschaft (vgl. zur Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft das zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 4.2.4. ff.). 2.4. Der Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 4'323.40 (inkl. MwSt. und geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch etwas zu erhöhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Privatklägerin somit zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung (im Rahmen der Erst- berufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– (5/6 von Fr. 4'500.–) zu - 30 - bezahlen. Für die Verteidigungsleistungen hinsichtlich der Zweitberufung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– (1/6 von Fr. 4'500.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'661.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 5/6 der Privatklägerin auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. - 31 -
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren (Erstberufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren (Zweitberufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200022-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 18. Februar 2021 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. September 2019 (GG190085)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 13'221.65 inkl. Barauslagen und MWST für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
6. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 68 S. 1, teilweise sinngemäss)
1. Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 9. September 2019 seien aufzuheben.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 10. April 2019 der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 290.– (entsprechend Fr. 2'900.–) sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen, wobei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und/oder des Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2 und Urk. 69 S. 2, teilweise sinngemäss)
1. Die Berufung der Privatklägerin sei unter entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuweisen.
2. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. September 2019 aufzuheben und dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse im Betrage von Fr. 21'283.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zuzusprechen.
3. Dem Beschuldigten seien die im Berufungsverfahren entstandenen Anwalts- kosten zu erstatten.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Berufungsumfang
1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4-6). 1.2. Gegen das am 9. September 2019 mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil der Vorinstanz meldeten sowohl die Privatklägerin mit Eingabe vom
11. September 2019 als auch der Beschuldigte am 18. September 2019 innert Frist Berufung an (Prot. I S. 15; Urk. 33 und Urk. 35). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils vom 9. September 2019 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Vertreter der Privatklägerin je am 17. Dezember 2019 und dem Verteidiger am 23. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 38/1-3). Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 reichte die Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein und stellte diverse Beweis- anträge (Urk. 40-42). Am 14. Januar 2020 ging innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, welcher keine eigenen Beweisanträge stellen, jedoch die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragen liess (Urk. 43). 1.3. Nach entsprechender Fristansetzung erfolgten die Stellungnahmen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Privat- klägerin. Letztere äusserte sich ebenfalls fristgerecht zur beantragten schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens und verlangte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Sodann erklärten sämtliche Parteien Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 47; Urk. 49-52). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2020 wurden die Beweisanträge der Privatklägerin abgelehnt und festgehalten, dass das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde (Urk. 54). 1.4. Am 8. Dezember 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 61). Unter dem 16. Dezember 2020 liess die Privatklägerin um Erlass des persönlichen Erscheinens für die Berufungsverhandlung ersuchen. Diesem Gesuch wurde mangels Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens der Privat-
- 5 - klägerin mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 stattgegeben (Urk. 63 und Urk. 65). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers sowie der Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 6). 1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung eventualiter den Beweisantrag, es sei Dr. C._____ als Zeuge zu befragen, sofern der Be- schuldigte den Entlastungsbeweis anzutreten habe (Prot. II S. 8; vgl. nachfolgend Erw. II.1.4.). Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, dass darüber im Zu- sammenhang mit der Beratung zur Hauptsache entschieden werde (Prot. II S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Die Privatklägerin ficht den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziff. 1) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 2) an und beantragt einen anklage- gemässen Schuldspruch (Urk. 40 S. 2; Urk. 68 S. 1). Grundsätzlich ist die Privat- klägerin nicht legitimiert, sich konkret zum Strafmass zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als einzig appellierende Partei kann sie mit der Anfechtung des erst- instanzlichen Freispruchs jedoch insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage Zürich 2020, Art. 382 N 17 m.H.a. BGE 139 IV 84). Soweit die Privatklägerin aber die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) anficht, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie diesbezüglich konkret beschwert und in ihren Interessen betroffen sein soll. Da über die – seitens der Parteien – nicht beanstandete Kostenverlegung der Vorinstanz (Dispositivziff. 3) als notwendige Nebenfolge des erstinstanzlichen Freispruchs aber ebenfalls zu befinden sein wird, ist das gesam- te Kostendispositiv der Vorinstanz Berufungsgegenstand. Die weiteren Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden seitens der Privatklägerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 68). 2.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner (Zweit-)Berufung einzig gegen die in Dispositivziff. 4 festgesetzte Höhe der ihm zugesprochenen Prozessentschädi- gung (Urk. 43 S. 2; Urk. 69 S. 2).
- 6 - 2.3. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich Dis- positivziff. 5 (Verweigerung der Zusprechung einer Genugtuung an den Beschul- digten) sowie 6 (Verweigerung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr zur Disposition steht (vgl. Prot. II S. 8; Art. 402 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5 und Art. 402 N 2). In den angefochtenen Punkten ist neu zu entscheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die urteilende Instanz kann sich somit auf die ihrer Auffassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil 1B_242/2020 vom
2. September 2020 Erw. 2.2). II. Prozessuales
1. Beweisanträge 1.1. Die Privatklägerin hielt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich an ihren bereits zuvor im Verfahren gestellten und mit Präsidialverfügung vom 11. März 2020 abgelehnten Beweisanträgen fest (Urk. 21 S. 13; Urk. 40 S. 22 und S. 32 ff.; Urk. 54; Urk. 68). Der Vollständigkeit halber ist dennoch kurz darauf einzugehen. In der Berufungserklärung hatte die Privatklägerin einerseits die Edition eines Rechtsgutachtens beantragt, welches gemäss einem Artikel im K._____ vom tt. November 1988 von der Stadt Zürich in Auftrag gegebenen worden sei. Damit wollte die Privatklägerin das "vertragswidrige Verhalten" der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der Forderung nach dem vorzeitigen Heimfall des D._____s [Gebäude] "E._____" beweisen. Andererseits wurde die Einvernahme von G._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und Prof. Dr. H._____ als Zeugen ver- langt, da diese Personen bestätigen könnten, dass die inkriminierte Aussage des Beschuldigten unwahr sei.
- 7 - 1.2. Sofern die Beweisanträge darauf abzielten, die Aussage des Beschuldigten als unwahr darzulegen, gilt das seitens der Vorinstanz und in der Präsidialverfü- gung vom 11. März 2020 Ausgeführte (Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 54). Insbesondere kann auf die Abnahme von Beweisen verzichtet werden, wenn es um offenkundi- ge, gerichtsnotorische oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht, oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; an Stelle vieler Urteil 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 Erw. 2.3 m.H.). Da sowohl wahre als auch unwahre Aussagen Gegenstand einer üblen Nachrede sein kön- nen, ist zunächst unerheblich, ob die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten inhaltlich der Wahrheit entspricht. Letzteres betrifft nicht die Tatbestandsmässig- keit, sondern die Strafbarkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises (BSK StGB II- RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 5). Insofern handelt es sich bei den beantragten Beweisabnahmen faktisch um einen Gegenbeweis, welcher erst dann von Rele- vanz wäre, wenn der Beschuldigte seinerseits den Entlastungsbeweis anzutreten hätte. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend aber bereits mangels Tatbestandsmässigkeit freizusprechen, und die beantragten Be- weismittel würden auch am zu erbringenden Wahrheitsbeweis des Beschuldigten nichts zu ändern vermögen (vgl. Erw. IV.4.5.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in- wiefern ein angeblich bestehendes Rechtsgutachten hinsichtlich der zu prüfenden Strafbarkeit des Beschuldigten neue Erkenntnisse ergeben könnte. Den Beweis- anträgen der Privatklägerin wurde von der Verfahrensleitung daher zu Recht keine Folge geleistet. 1.3. Mit Blick auf den seitens des Beschuldigten gestellten Eventualantrag auf Einvernahme von C._____ als Zeugen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dessen Befragung keine weiterführenden Erkenntnisse erbringen würde (Urk. 39 S. 7). Aufgrund des Verfahrensausgangs, der Beschuldigte wird freizu- sprechen sein, erweist sich dieser Beweisantrag jedoch ohnehin als obsolet.
- 8 - III. Sachverhalt
1. Ausgangslage Der Beschuldigte war am tt. Juni 2016 als (damaliger) F._____ [Funktion] der Stadt Zürich Gast in einer knapp einstündigen, öffentlich ausgestrahlten Radios- how, in welcher er zu verschiedenen kulturellen Themen befragt wurde. Mit der Vorinstanz ist unbestritten und anhand der vorliegenden Beweismittel anklage- gemäss erstellt, dass der Beschuldigte während dieses Gesprächs ausführte, die Privatklägerin habe sich "im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht" (Urk. 17 S. 2; Urk. 11/1 S. 1 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk 2/3 = Urk. 42/6 S. 2). Das Interview liegt nur als Transkript in den Akten, ist aber online abrufbar (…) [Link].
2. Tatvorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, diese Äusserung habe die Privatkläge- rin in ihrer Ehre verletzt. Der Beschuldigte habe gewusst oder es zumindest für möglich halten müssen, dass solche Worte geeignet gewesen seien, die Ehre der Privatklägerin zu verletzen; der Beschuldigte habe dies gewollt respektive durch sein Verhalten in Kauf genommen (Urk. 17 S. 2). Da vorliegend Tat- und Rechts- fragen eng miteinander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, die verbleibenden zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – nachstehend im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen (vgl. Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 Erw. 3.7.2.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit der Begründung frei, die fragliche Äusserung des Beschuldigten erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Zudem wäre – so die Vorinstanz weiter
– die Strafbarkeit des Beschuldigten auch aufgrund des Wahrheitsbeweises zu verneinen. Den entsprechenden Ausführungen des Bezirksgerichts kann voll-
- 9 - umfänglich gefolgt werden (Urk. 39 S. 12-23). Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. Dass sich die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten vorliegend auf Tatsachen bezog sowie in einer öffentlich ausgestrahlten Radiosendung und da- mit gegenüber einer Vielzahl von Hörern erfolgte, ist nicht umstritten. In objektiver Hinsicht bleibt deshalb einzig zu prüfen, ob es sich bei der gemachten Aussage um einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff handelt. 2.3. Bindungswirkung der Entscheide vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018 2.3.1. Die Privatklägerin lässt hierzu vorbringen, indem die Erstinstanz eine Ehr- verletzung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt ansehe, setze sie sich in unzulässiger Weise über das in dieser Sache ergangene, verbindliche Ur- teil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2018 hinweg (Urk. 40 S. 9; Urk. 68 S. 5 f. und S. 16 f.). Demgegenüber hält die Verteidigung dafür, die Vorinstanz sei richtiger- weise davon ausgegangen, dass den beiden Entscheiden keine Bindungswirkung zukomme, da jeweils verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Fragen zu prüfen gewesen seien (Prot. II S. 9). 2.3.2. Die seitens der Privatklägerin angeführten Entscheide ergingen vor respek- tive im Rahmen der gegen den Beschuldigten angehobenen Strafuntersuchung. Da der Beschuldigte als Amtsträger zu qualifizieren war, bedurfte es zunächst ei- ner Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (§ 148 GOG). Diese wurde nach entsprechender Beschwerde der Privatklägerin durch das Bundesge- richt im vorgenannten Entscheid vom 22. Mai 2017 letztinstanzlich erteilt (Urk. 4/3 und Urk. 4/12). Die hierauf seitens der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtan- handnahmeverfügung wurde durch die Privatklägerin ebenfalls angefochten,
- 10 - durch die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. Mai 2018 in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung aufgehoben und zur neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urk. 6; Urk. 9/13). Hernach erhob die Staatsanwaltschaft die hier zu prüfende Anklage (Urk. 17). 2.3.3. Vor diesem Hintergrund erachtet die Privatklägerin die Entscheide beider Instanzen für das vorliegende Verfahren als verbindlich. Sie stützt sich dabei ins- besondere auf die nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen im bundesgericht- lichen Entscheid im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens (Urteil 1C_63/2017 vom 22. Mai 2017 Erw. 3.4.4. f. = Urk. 4/12 S. 8 f.): "[…] Wie bereits dargelegt, ist bei Äusserungen am Radio auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittshörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen und hat die Würdigung in dem für den Hörer erkennbaren Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die relevanten Stellen des Interviews beziehen sich hauptsächlich auf die Aus- einandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich, deren F._____ der Beschwerdegegner ist. Die Aussage, wonach sich die Beschwerde- führerin im Lauf ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht habe, geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Aus der Warte eines unbefange- nen Durchschnittshörers betrachtet, bezieht sich diese Aussage auch auf die Be- schwerdeführerin als Privatperson bzw. auf ihren Charakter. Zudem legt die Ver- wendung der Formulierung "im Lauf ihres Lebens" nahe, dass es nicht um einzel- ne Ereignisse geht, sondern um einen sehr langen Zeitraum. Inhaltlich lässt sich die Aussage zudem nicht dahingehend verstehen, die Beschwerdeführerin sei ei- ne streitbare Person, die sich für ihre Anliegen einsetzt und deshalb mit anderen Menschen zum Teil in Konflikt gerät. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Worts "leider", wonach der Umstand, dass es immer wieder zu Konflikten im Le- ben der Beschwerdeführerin gekommen sein soll, zu bedauern ist. Dadurch wird ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gerückt. Indem die Vorinstanz mit der unzu- treffenden Begründung, die Aussagen hätten sich durchwegs auf den geschäftlichen Bereich bezogen, eine Ehrverletzung von vornherein ausschloss, verletzte sie Bundesrecht. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen und die Strafanzeige nicht als mutwillig erscheint.
- 11 - […] Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwer- degegner ist deshalb zu erteilen. Der spätere Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Strafverfahrens bleibt vorbehalten." 2.3.4. Der Privatklägerin ist dahingehend zu folgen, dass das Bundesgericht mit der gewählten Formulierung auf den ersten Blick relativ apodiktisch davon auszu- gehen scheint, es liege eine Ehrverletzung vor, da die Aussage des Beschuldig- ten sich auf die Privatklägerin als Privatperson respektive ihren Charakter be- ziehe, welcher in ein ungünstiges Licht gerückt werde (vgl. Prot. II S. 11). Daraus eine verbindliche rechtliche Beurteilung für das urteilende Sachgericht ableiten zu wollen, greift jedoch zu kurz. So ist vorab festzuhalten, dass die Frage der Ermächtigung im Verwaltungs- und nicht im Strafverfahren zu klären war, was sich auch darin zeigt, dass kantonale Entscheide in solchen Angelegenheiten mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde anzufechten sind (s.a. BGE 137 IV 269). Das vorliegend interessierende Urteil fiel daher nicht in den Kompetenzbereich der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ausser im Rechtsmittelverfahren, wenn ein Entscheid aufgehoben und die Sache an die untergeordnete Instanz zur verbindlichen Neuentscheidung zurückgewiesen wird, besteht im Strafprozess selbst für höhere Instanzen grundsätzlich kein Weisungsrecht an das Sachgericht (OFK-Kommentar StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 4 N 3; zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden BGE 135 III 334 Erw. 2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn es sich – wie vorliegend – um einen Entscheid handelt, der in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging (BGE 137 IV 269). Kommt hinzu, dass sich die bundesgerichtlichen Anweisungen vorliegend darin erschöpfen, bei vor- handener Sachlage der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Für diesen Entscheid gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore": Liegen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche strafbare Handlung vor, ist die Ermächtigung zu erteilen. Verweigert werden darf sie hingegen nur bei klar unbe- gründeten Strafanzeigen, bei welchen die Straflosigkeit unzweideutig gegeben ist (Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 Erw. 4.). Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Prot. II S. 8).
- 12 - 2.3.5. Damit nahm das Bundesgericht gerade keine das Strafgericht bindende ab- schliessende Würdigung der Beweis- und Rechtslage hinsichtlich der Ehrenrüh- rigkeit vor. Es befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob die Nichterteilung der Ermächtigung gerechtfertigt war. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Verletzung von Bundesrecht letztlich "nur" damit begründet wurde, dass das Vorliegen einer Ehrverletzung mit einer unzutreffenden Begründung von der Vorinstanz von vornherein ausgeschlossen worden sei. Wenn im genannten Urteil weiter festgehalten wird, die Strafanzeige erscheine nicht als mutwillig, spricht dies ebenfalls nicht für eine endgültige und bindende Würdigung. Dies wird durch den abschliessenden Hinweis des Bundesgerichts unterstrichen, dass der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage oder die Einstel- lung des Strafverfahrens vorbehalten bleibe. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen keine Bindungswirkung hinsichtlich des Sachentscheids ergibt (Urk. 39 S. 9 f.). 2.3.6. Gleiches hat hinsichtlich der Feststellungen im Beschluss der III. Straf- kammer vom 22. Mai 2018 zu gelten. Im betreffenden Beschwerdeverfahren war einzig zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Privatklägerin in Bezug auf die nunmehr eingeklagte Äusserung mittels Nichtanhandnahme- verfügung erledigen durfte (Urk. 9/13; so auch die Vorinstanz: Urk. 39 S. 10). Dies wurde sinngemäss mit der Begründung verneint, dass rechtlich kein klarer Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO vorliege (Urk. 9/13 S. 15). Mangels Weisungs- recht und aufgrund der unterschiedlichen Kognition – diesbezüglich gelten die zu- vor für das Ermächtigungsverfahren angestellten Überlegungen gleichermassen – besteht nach dem Gesagten auch hieraus keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob objektiv von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung auszugehen ist. 2.3.7. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihre rechtliche Würdigung frei und unbesehen der Folgerungen in den genannten Entscheiden vom 22. Mai 2017 und 22. Mai 2018, welche ausschliesslich Verfahrensfragen zum Gegenstand hatten, vornahm. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt
- 13 - aufgrund der umfassenden materiellen Würdigung aller Sachumstände denn auch keine ehrverletzende Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB vor. 2.4. Ehreingriff 2.4.1. Die Vorinstanz sah entgegen den zuvor wiedergegebenen bundes- gerichtlichen Erwägungen aufgrund der gesamten Umstände in der gemachten Äusserung des Beschuldigten keine objektiv tatbestandsmässige Ehrverletzung. Sie führte dazu zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage klarstellen wollen, dass nicht die Stadtpräsidentin und der Beschuldigte – wie vom Interviewer suggeriert – einen Scherbenhaufen hinterlassen hätten, sondern im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" seit den Anfängen verschiedene Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und den früheren Stadtpräsidenten bzw. Kulturchefs aufgetreten seien. Die Formulierung "mit sehr vielen Leuten" erscheine daher nicht als ehrverletzend. Der Beschuldigte habe das Wort "leider" vergleichsweise langsamer ausgesprochen und anders betont. Dies erscheine jedoch in keiner Weise despektierlich, sondern sei Ausdruck eines gewissen Bedauerns. Relativierend wirke, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit "verkracht" die Wendung "ein bisschen" benutzt und im Folgenden seine Wertschätzung gegenüber der Privatklägerin zum Ausdruck gebracht habe. Da der Beschuldigte als F._____ der Stadt Zürich bezeichnet, das Thema mit einer kurzen Vorgeschichte eingeleitet sowie die Privatklägerin dabei als Geschäftsfrau und Initiantin des Projekts vorgestellt worden sei, könne nicht davon ausge- gangen werden, der Beschuldigte habe den geschäftlichen Bereich verlassen und versucht, die Privatklägerin als Mensch verächtlich zu machen (Urk. 39 S. 13-16). 2.4.2. Während der Verteidiger die Ansicht vertritt, die Vorinstanz habe über- zeugend dargelegt, weshalb keine ehrverletzende Äusserung im objektiven Sinne vorliege (Urk. 69 S. 2 f.), erachtet die Privatklägerin die vorinstanzliche Begrün- dung als unzutreffend. Sie lässt im Wesentlichen vorbringen, der Beschuldigte habe sich mit seiner Aussage wahrheitswidrig und in unzulässiger Weise ehrver- letzend geäussert, da seine negativen Aussagen über die Privatklägerin (auch) auf deren charakterliche Integrität abzielen würden. Dies gehe aus dem Gesamt- zusammenhang sowie der Art und Weise der gemachten Äusserungen hervor.
- 14 - Ein unbefangener Hörer erhalte dadurch ein herabwürdigendes Bild der Privat- klägerin als Mensch (Urk. 40 S. 4 ff. und S. 8 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Es werde der Eindruck vermittelt – so der Vertreter der Privatklägerin weiter – die Privatklägerin sei generell streitsüchtig und habe sich während ihres ganzen Lebens überall und mit allen Personen verkracht, ob geschäftlich oder im Privat- bereich (Urk. 68 S. 7 ff. und S. 20). 2.4.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage, was unter dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut der Ehre zu verstehen ist, korrekt dargelegt (Urk. 39 S. 12 f.). Es ist hervorzuheben, dass das Strafrecht allein die Geltung als sittliche Person gewährleistet, d.h. den Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein. Dieser Ehrbegriff wird erst durch Äusserungen verletzt, die geeignet sind, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Nicht als ehrverletzend gelten demgegenüber Äusserungen, die jemanden in anderer Hinsicht (z.B. als Berufs- oder Geschäftsperson, Politiker oder Künstler) in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabsetzen, soweit diese nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betreffen. Zur Beurteilung, ob eine ehrverletzende Äusserung vorliegt, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdruckes möglich sind (Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.2. m.H.; BGE 145 IV 462 Erw. 4.2.2 f.; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 391 ff.). 2.4.4. Für die Beurteilung des Ehreingriffs gelten somit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (BSK StGB II- RIKLIN, vor Art. 173 N 28). Diese gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.4.4.1. Hintergrund der vorliegend zu qualifizierenden Äusserung bildet ein be- reits seit Jahrzehnten geführter Disput zwischen der Stadt Zürich und der Privat- klägerin über den D._____ "E._____" (Bezeichnung gemäss aktueller Namens- gebung). Dabei bestand unter anderem zunächst eine Kontroverse bezüglich des Baus und der Benützung. Hernach standen die Folgen und Weiterführung nach
- 15 - dem vertraglich vereinbarten Heimfall des D._____s an die Stadt Zürich zur Dis- kussion. Die belastete Beziehung zwischen der Stadt und der Privatklägerin ergibt sich bereits aus den Eingaben und Vorbringen der Privatklägerin selber sowie ih- rer im Recht liegenden Dokumentation "Eine brisante Geschichte" (Urk. 1; Urk. 21; Urk. 29; Urk. 40; Urk. 42/8-21; Urk. 11/2). Letztere veröffentlichte die Privatklägerin im Jahr 2011 zwecks "Aufarbeitung von Fakten" sowie der "Analyse des Verhaltens der Stadt Zürich" in Bezug auf den D._____ (Urk. 11/2 S. 5). Da- bei wird unter anderem von einem "vierzigjährigen Kampf" oder von "fünf Aneig- nungsversuchen" der Stadt Zürich gesprochen und hinsichtlich des Heimfalls auf die komplexe Vorgeschichte sowie die belastete Beziehung zur Stadt verwiesen, welche kein solides Fundament für die Zukunft bilde (Urk. 11/2 S. 25 ff. und S. 43). Ebenfalls ist aus der Dokumentation ersichtlich, dass die Differenzen zwischen der Privatklägerin und der Stadt Zürich stellenweise in der Tagespresse thematisiert wurden (vgl. bspw. Urk. 11/2 S. 26: "A._____ analysiert die Stellungnahme des Stadtrates und demaskiert dessen Absichten in der Tages- presse"). Generell handelt es sich demnach um eine von den Parteien über Jahre und teilweise auch öffentlich geführte kulturpolitische Debatte von gewisser Brisanz. Ist diese Begebenheit auch einem unbefangenen durchschnittlichen Adressaten bewusst, muss die Rechtsprechung zu politischen Debatten, bei welchen eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist, weil das Publikum mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen bis zu einem gewissen Grade rechnet, zumindest sinngemäss auch in vorliegender Konstellation Anwendung finden (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). Zwar trat die Privatklägerin nicht als politische Akteurin auf, jedoch ist sie als direkt involvierte Partei Teil des geführten Diskurses und hat sich als eigentliche Protagonistin dieses kulturpolitischen Konflikts mit der Stadt seit jeher profiliert. Kommt hinzu, dass die Auseinandersetzung (auch) seitens der Privat- klägerin unzimperlich geführt wird. Neben den teilweise spitzen Formulierungen in der bereits angesprochenen Dokumentation liess sie beispielsweise noch anläss- lich der öffentlichen Berufungsverhandlung vortragen, sie sei schon früh mit dem "aggressiven, vertragswidrigen Verhalten der Stadt Zürich" konfrontiert gewesen, wogegen sie sich habe wehren müssen (Urk. 68 S. 12).
- 16 - 2.4.4.2. Der Beschuldigte, zuvor seit 1. August 2010 als F._____ der Stadt Zürich tätig, war im Rahmen seiner Funktion Teil dieser öffentlich geführten Debatte (Prot. I S. 10). Nach übereinstimmenden Dafürhalten der Parteien erfolgte die Teilnahme am Interview in seiner Amtsfunktion (Urk. 28 S. 6; Urk. 40 S. 13; Urk. 68 S. 2 f. und S. 8). Er wurde denn auch ausdrücklich als F._____ der Stadt Zürich angesprochen, bevor die Konfrontation mit verschiedenen Anwürfen im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" erfolgte (Urk. 42/6 S. 1). 2.4.4.3. I._____ äusserte sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt (vgl. Urk. 42/6 S. 1 f.): … [Transkription des Radiointerviews] Wenn auch nicht im Detail, so ging aus den Ausführungen von I._____ selbst für einen Durchschnittshörer unmissverständlich hervor, dass zwischen der Stadt Zü- rich und der Privatklägerin hinsichtlich des D._____s seit mehreren Jahrzehnten eine konfliktbeladene Situation vorherrschte und dabei die Behauptung in den Raum gestellt wurde, der Beschuldigte als Vertreter der Stadt sei für den "Scher- benhaufen" und das Ausbleiben einer Einigung mit der Privatklägerin (mit-) ver- antwortlich. Damit war der Hintergrund dieser kulturpolitischen Debatte, wenn auch nur in allgemeiner Form, dem durchschnittlichen Adressaten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. 2.4.4.4. Auf die im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" implizit erhobenen Vorwürfe entgegnete der Beschuldigte sinngemäss, sie (gemeint die Stadt) hätten alles dafür gemacht, dass es einigermassen in Minne ablaufe, und sagte dann wörtlich (gemäss hochdeutscher Transkription des in mundart geführten Interviews): … [Transkription des Radiointerviews] 2.4.4.5. Die heute zu prüfende Entgegnung ist deshalb zunächst als Reaktion auf den (letzten) Vorwurf des Interviewers zu betrachten, wonach es die Stadt respek- tive der Beschuldigte auch nach 50 Jahren nicht geschafft habe, eine Einigung zu erzielen. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Privatklägerin ist dabei durch-
- 17 - aus von Relevanz, dass dieses Thema nicht Kern des gesamten, rund einstündi- gen Interviews darstellte, und dem Beschuldigten während den ca. vier Minuten, in welchen sich das Gespräch um die streitbetroffene Angelegenheit drehte, gar keine vertiefte sachgerechte Darstellung der gesamten Umstände möglich war, wie dies die Privatklägerin verlangt (statt vieler: Urk. 40 S. 13, S. 17 f. und S. 29; Urk. 68 S. 18; Urk. 39 S. 15). Er musste umgehend und in gekürzter Form auf die wiederholten Vorwürfe reagieren. Dabei wurde er vom Interviewer mehrfach mit weiteren Vorhaltungen unterbrochen. Ob der Beschuldigte dabei hinsichtlich der Vorgänge rund um den D._____ die Unwahrheit gesagt haben respektive bewusst Tatsachen verschwiegen haben soll, wie dies die Privatklägerin repetitiv vorbringt, ist hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Ehreingriffs mit der Verteidigung schlechterdings unerheblich (Urk. 40; s.a. Urk. 68 S. 2 f. und S. 9 f.; Prot. II S. 10). Relevant ist hingegen, dass die Privatklägerin während des gesamten Diskurses von beiden Gesprächspartnern einzig als Initiatorin und treibende Kraft des D._____s genannt wurde. Ein anderer Bezug auf ihre Persönlichkeit als derjenige der Mäzenin des D._____s ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Indem der Beschul- digte einleitend die Wendung "wie du ja auch weisst" benutzte und abschliessend erklärte, die Stadt bedanke sich für ihr kulturelles Engagement, wird der Eindruck verstärkt, dass damit allein auf das allgemein bekannte Schaffen der Privatkläge- rin im Zusammenhang mit dem D._____ "E._____" und die diesbezüglichen Un- einigkeiten Bezug genommen werden sollte. Der Beschuldigte nahm mit anderen Worten nicht Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin. Die Äusserung erfolgte erkennbar im genannten Kontext und muss daher auch entsprechend beurteilt werden. Unzutreffend ist deshalb auch die wiederholte Behauptung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe den Gegenstand des Interviews verlassen (Urk. 40 S. 12 und 18; Urk. 68 S. 18). Im Zusammenhang mit dem Bau des D._____s bezeichnete sich im Übrigen selbst die Privatklägerin auf ihrer Webseite als Unternehmerin und damit als Geschäfts- person (Urk. 5/1-3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass ein unbefangener Durchschnittshörer die Aussage des Beschuldigten als Angriff auf die charakterliche Integrität der Privatklägerin inter- pretieren musste.
- 18 - 2.4.5. Es darf als gegeben erachtet werden, dass I._____ für seinen herausfor- dernden und provokanten Interviewstil bekannt ist. Darauf hat bereits der Vorder- richter zu Recht hingewiesen und dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vor- liegend zu beurteilenden Dialog (Urk. 39 S. 16; Urk. 42/6). Es ist der Privatklägerin dahingehend zu folgen, dass sich eine im Umgang mit Medien erfahrene und geschulte Person wie der Beschuldigte selbst bei provokativen Wortwechseln nicht leichtfertig zu unbedarften Äusserungen hinreissen lassen sollte (Urk. 40 S. 15; Urk. 68 S. 9). Insofern kann die hier interessierende Reak- tion des Beschuldigten auf den impliziten "Frontalangriff" durch I._____ durchaus als etwas ungeschickt angesehen werden. In der Sache geht die Aussage jedoch nicht über das soziale Ansehen der Privatklägerin hinaus. Wie bereits dargelegt, hat zudem vor dem Hintergrund der hier geführten Debatte zumindest sinnge- mäss auch zu gelten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen festhielt, nämlich dass ein Aussenstehender nicht alle Worte auf die Goldwaage zu legen pflegt und deshalb nur mit grosser Zurückhal- tung eine Ehrverletzung angenommen werden soll (vgl. BSK StGB II-RIKLIN,
4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 33 m.H.; WOHLERS, Handkommentar StGB,
4. Aufl. 2020, Art. 173 N 6; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 Erw. 2.4.2. m.H.). 2.4.6. Kommt hinzu, dass ein Ehrangriff immer von einiger Erheblichkeit sein muss, die sich von alltäglich erlebten Abschätzigkeiten deutlich unterscheidet. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (vgl. BGE 119 IV 44 Erw. 2a; BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, vor Art. 173 N 32). Auch unter dem Aspekt der Erheblichkeit ist eine Verletzung der sittlichen Ehre vorliegend zu verneinen. 2.4.6.1. Insbesondere geht die Privatklägerin fehl, wenn sie sich auf den Stand- punkt stellt, aufgrund der Bemerkung des Beschuldigten erscheine sie für den un- befangenen Dritten als streitsüchtige Person mit einem schlechten persönlichen Charakter (Urk. 40 S. 20 ff.; Urk. 68 S. 4 und S. 7 ff.). Dies stellt eine nicht nach- vollziehbare Interpretation der inkriminierten Wortfolge dar. Es ist ein Unterschied, ob man sinngemäss ausführt, jemand habe sich verkracht, oder jemand sei streit-
- 19 - süchtig. Dies, zumal der Beschuldigte seine Aussage vorliegend mit dem Aus- druck "ein bisschen" (Original im Dialekt: "e chli") relativiert hat. Wenn die Privat- klägerin unter Verweis auf die entsprechende Definition im Duden ins Feld führt, mit dem benutzten Ausdruck "sich verkrachen" habe der Beschuldigte insinuiert, dass sie allein aktiv die Ursache und den Grund für Streitigkeiten setze, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 40 S. 20 f.; Urk. 68 S. 11 f.). "Sich verkrachen" wird gemäss Duden als "sich entzweien", "miteinander brechen" definiert. Es ergeben sich bei der Benutzung dieser Wendung keinerlei Hinweise auf Direktbeteiligte, welchen die Verantwortung für den Bruch des betreffenden Verhältnisses ange- lastet werden soll. Wörterbücher führen sodann jeweils alle möglichen erdenk- lichen Verwendungsweisen der darin definierten Begriffe auf. So wies die Vor- instanz beispielsweise darauf hin, dass selbst visionäre Gedanken, Beharrlichkeit und Engagement für ein Projekt nicht selten mit Konflikten einhergehen und des- halb darunter subsumiert werden können (Urk. 39 S. 21). Massgebend ist aber nicht eine mögliche Bedeutung, sondern die Sinngebung im konkreten Kontext (s.a. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 3.3.). Diesbezüglich kann nach dem Gesagten ohne Not davon ausgegangen werden, dass der Beschuldig- te dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Unvermögens mit dem Argument entgegentrat, dass zuvor bereits mehrere Personen an einer Lösungsfindung mit der Privatklägerin gescheitert waren, und dies auch so verstanden wurde. Eine Charakterschwäche oder sogar Streitsucht der Privatklägerin ist daraus hingegen nicht abzuleiten. 2.4.6.2. Ebenfalls kann entgegen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, ein unbefangener Durchschnittshörer interpretiere die gemachte Aussage aufgrund der Elemente "sehr viele Leute" und "im Laufe ihres Lebens" dahinge- hend, dass die Privatklägerin mit weit mehr als 100 Personen respektive sogar bei allen privaten und geschäftlichen Kontakten zeitlebens Streit gehabt habe (Urk. 40 S. 11 und S. 24 f.; Urk. 68 S. 13 ff.). Das Publikum wusste durch die einleitenden Worte von I._____ zumindest in grundlegender Weise von der rund 50 Jahre dauernden Debatte, weshalb solche etwas pauschale Übertreibungen nicht als unverhältnismässig oder ehrenrührig anzusehen sind. Die konkrete Ver- wendung des Wortes "leider" mutet im gesamten dargelegten Kontext sodann
- 20 - weder despektierlich noch negativ behaftet an (s.a. Urk. 39 S. 15; Urk. 40 S. 27; Urk. 68 S. 16 f.), zumal vorliegend nicht klar erscheint, welche Bedeutung dieser Formulierung konkret hätte beigemessen werden sollen, respektive was nun über ein allgemeines Bedauern hinaus konkret zu bedauern wäre. Allein dass der Be- schuldigte seinen Ausspruch mit dem Wort "leider" anreicherte, lässt weder für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang auf ein unehrenhaftes Verhalten der Privatklägerin schliessen. Auch unter Berücksichtigung der einzelnen Aussa- geelemente ergeben sich für den Durchschnittsadressaten aus der Äusserung des Beschuldigten letztlich keine Rückschlüsse auf in strafrechtlich relevanter Weise behauptete Charaktermängel der Privatklägerin. 2.4.7. Zusammenfassend erreicht die streitgegenständliche Aussage des Beschuldigten bei einer Würdigung im Gesamtkontext bzw. aller Umstände nicht die objektive Schwelle einer strafbaren Äusserung im Sinne von Art. 173 StGB. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Obgleich die Vorinstanz einen strafrechtlich relevanten Ehreingriff vernein- te, prüfte sie im Sinne einer Eventualbegründung den subjektiven Sachverhalt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls darauf einzugehen ist. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den subjektiven Tatbestand in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als nicht erfüllt (Urk. 39 S. 17 f.). Auch die Verteidigung verneint ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten und bringt sinngemäss vor, dieser habe sich mit seinen Aussagen im Interview nur zu den Konflikten zwischen der Stadt Zürich und der Privatklägerin rund um den D._____ "E._____" geäussert. Mit der eingeklagten Aussage habe er auf den impliziten Vorwurf reagiert, der aktuelle Konflikt sei auf ein gewisses Unvermögen der verantwortlichen Personen, mithin unter anderem des Beschuldigten, zurückzuführen. Er sei sich in der bedrängenden Interviewsituation jedoch nicht bewusst gewesen, dass seine Äusserungen für unbefangene Zuhörer offenbar über diesen beruflichen Aspekt
- 21 - hinausgehen könnten bzw. dass man hätte annehmen können, seine Aussagen würden sich nicht auf den geschäftlichen Bereich beziehen, sondern auf den Charakter der Privatklägerin abzielen. Für eine solche Interpretation oder sogar eine Inkaufnahme der charakterlichen Herabsetzung der Privatklägerin würden denn auch jegliche Beweise fehlen (Urk. 28 S. 6; Urk. 30 S. 12; Urk. 69 S. 3). Die Privatklägerin lässt ausführen, der Beschuldigte habe auf deren charakter- liche Integrität abgezielt und dies zumindest für möglich gehalten sowie in Kauf genommen. Er habe in der Absicht gehandelt, ihr – der Privatklägerin – Übles vorzuwerfen (Urk. 40 S. 8). Der Beschuldigte sei sich als ehemaliger Chefredaktor und Kommunikationsberater der Bedeutung und Wirkung des sprachlichen Aus- drucks sehr wohl bewusst. Er habe deshalb genau gewusst, dass er eine gänzlich undifferenzierte Aussage tätige und den Charakter der Privatklägerin in ein schlechtes Licht rücke. Damit habe er die Verantwortlichkeit und Schuld für die Missstände rund um den Heimfall des D._____ "E._____" der Privatklägerin zu- schieben wollen (Urk. 29 S. 1 f.; vgl. Urk. 68 S. 7 ff.). 3.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 Erw. 1.2.). Der Ehr- verletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 Erw. 2.4.1). Er muss sich der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung also bewusst gewesen sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteil 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 Erw. 1.2.). Für den rechtsgenügenden Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht regelmässig nur auf äussere Um- stände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben.
- 22 - 3.4. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten korrekt aufgeführt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 11/1; Prot. I S. 8 f.; Urk. 39 S. 17 f.). So stellte sich der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens konsequent und nachvollziehbar auf den Standpunkt, er habe sich in besagtem Interview weder auf den Charakter der Privatklägerin bezogen noch diesen dis- kreditieren wollen. Er habe mit der Privatklägerin stets beruflich zu tun gehabt und nach dem Vorwurf von I._____, die Stadt habe keinen Deal zustande gebracht, lediglich klarstellen wollen, dass er und die Stadtpräsidentin nicht die ersten Per- sonen gewesen seien, die keine Einigung zustande gebracht hätten. Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Urk. 67 S. 4; Prot. II S. 12). Diesbezüglich erscheint entgegen dem Dafürhalten der Privatklägerin durchaus von Relevanz, dass der Beschuldigte Erstere vor sei- nem Amtsantritt nicht persönlich gekannt hatte, welcher Umstand gegen einen persönlich zu verstehenden Angriff spricht und – soweit ersichtlich – auch nicht bestritten wird (Urk. 40 S. 11; Urk. 68 S. 2). Nach zutreffender Ansicht der Vertei- digung nahm der Beschuldigte im Laufe des Interviews trotz Provokationen I._____s denn auch mit keinem Wort Bezug zu anderen, sachfremden Umständen oder Handlungen der Privatklägerin (Urk. 30 S. 12). Abgesehen von der nicht ansatzweise belegten Unterstellung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe um den ehrverletzenden Charakter der Äusserung gewusst und sogar in der Absicht gehandelt, ihr Übles vorzuwerfen, gibt es keinerlei Indizien dafür, dass ein solches Wissen oder eine solche Absicht im Zeitpunkt der getätigten Aussagen tatsächlich bestanden hätte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Äusse- rung relativ unvorbereitet in einem Liveinterview tätigte und nicht beispielsweise in einem schriftlich zu genehmigenden Pressecommuniqué, was ebenfalls gegen ein bewusstes Handeln spricht. Schliesslich lässt sich auch aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts der- gleichen ableiten. Exemplarisch kann auf ein Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin aus dem Jahr 2012 verwiesen werden, in welchem der Beschuldig- te unter anderem ausführte, es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin mit beeindruckendem Pioniergeist und Durchhaltewillen den D._____ "E._____" er- stellt und betrieben habe, und es könne einen betrüben, dass eine solch ver-
- 23 - dienstvolle kulturelle Tat zu solchen Verwerfungen geführt habe (Urk. 42/20). Die verfügbaren Beweismittel lassen insgesamt jedenfalls keinen rechtsgenügenden Schluss zu, dass der Beschuldigte trotz der Einbettung seiner Aussagen in den Kontext der Diskussion um den D._____ "E._____" hätte erkennen können oder müssen, dass seine Äusserung aus der Warte eines Durchschnittsadressaten da- zu hätte geeignet sein können, die (sittliche) Ehre der Privatklägerin zu berühren. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Beschuldigte nicht mit einer Ehren- rührigkeit seiner Aussage rechnen. Damit wäre auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, und selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten in objektiver Hinsicht geeignet waren, die Privatklägerin in relevanter Weise ver- ächtlich zu machen, wäre der Beschuldigte freizusprechen.
4. Wahrheitsbeweis 4.1. Trotz fehlender Tatbestandsmässigkeit prüfte die Vorinstanz "der Vollstän- digkeit halber", ob der Beschuldigte zum Entlastungs- und Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, und hat dies in zutreffender Weise bejaht. Ebenfalls führte die Vor- instanz nachvollziehbar und korrekt aus, weshalb der Beschuldigte für alle we- sentlichen Punkte bereits bei heutigem Aktenstand den Wahrheitsbeweis erbrin- gen könnte. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 19 ff.). Da sich die Privatklägerin im Berufungsverfahren auch zu diesem Punkt äusserte, ist auf die entsprechenden Einwendungen – in der gebotenen Kürze – im Sinne einer weiteren Eventualbegründung einzugehen. 4.2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zum Beweis zugelassen, wenn die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung erfolgten und zudem vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis bildet die Ausnahme. Als begründete Veranlassung gelten unter anderem öffentliche oder private Interessen, wobei die Veranlassung objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein muss. Die kumulativ erforderliche Beleidigungsabsicht besagt, dass
- 24 - es dem Äusserer vorwiegend darum geht, die angegriffene Person zu Fall zu bringen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 26 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat treffend dargelegt, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als F._____ objektiv begründete Veranlassung für die gemachte Äusse- rung hatte und in der von ihm geltend gemachten Schaffung von Transparenz be- gründet lag (Urk. 39 S. 19). Wie bereits im Rahmen des subjektiven Tatbestands ausgeführt, bestehen sodann keinerlei objektivierbaren Hinweise darauf, dass es dem Beschuldigten mit seiner Äusserung vorwiegend darum gegangen wäre, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schmähen. Soweit die Privatklägerin hierzu ins Feld führt, der Beschuldigte habe ihr "übles sich verkrachen" in der Vergangenheit vorgeworfen, um sich in der heutigen Situation besser darzustellen und alle Verantwortung für die Missstände nach dem Heimfall auf den Charakter der Privatklägerin zu schieben, so handelt es sich um unbelegte Mutmassungen (Urk. 40 S. 30 f.; vgl. Urk. 68 S. 18 f.). Überdies darf selbst bei einer fehlenden begründeten Veranlassung – entgegen den Vorbringen der Privatklägerin – nicht einfach auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht geschlossen werden (BGE 82 IV 91). 4.4. Mit Blick auf den Wahrheitsbeweis verkennt die Privatklägerin, dass die gemachte Äusserung nicht wortgetreu und vollständig im Detail, sondern lediglich deren wesentliche Fakten als wahr bewiesen werden müssen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen fallen ausser Betracht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 18; vgl. Urk. 68 S. 19). Die Vorinstanz zeigte nicht nur die wesentlichen Punkte der Aussage, sondern auch die Gründe dafür auf, weshalb diese als wahr zu gelten hätte. Darauf ist zu verweisen (Urk. 39 S. 20 ff.). Wenn die Privatkläge- rin den vorinstanzlichen Erwägungen sinngemäss entgegenhält, es sei weder erwiesen, dass sie Auseinandersetzungen mit "über 100 Personen" und bereits in ihrer Kindheit gehabt habe, noch dass die Privatklägerin je aktiv einen Grund für Auseinandersetzungen gesetzt habe, so entspricht dies weder dem Sinn der zu beweisenden Tatsachen noch den erforderlichen Voraussetzungen des Wahr- heitsbeweises (Urk. 40 S. 32 f.; Urk. 68 S. 19). Da sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen kann, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung
- 25 - bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 391 ff.), ist ebenso unerheblich, ob der Beschuldigte die entsprechenden Informationen aus erster Hand oder vom Hörensagen hatte (Urk. 40 S. 31; s.a. Urk. 68 S. 11). 4.5. Die Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten ein bisschen verkracht, ist nachgewiesener- massen nicht tatsachenwidrig und damit wahr. Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel könnten auch die seitens der Privatklägerin beantragten Zeugen- einvernahmen nichts an dieser Schlussfolgerung ändern, zumal diese die aus der aktenkundigen Dokumentation "Eine brisante Geschichte" gewonnenen Erkennt- nisse nicht zu erschüttern vermöchten. Der Beschuldigte wäre vorliegend auch zufolge gelungenem Wahrheitsbeweis vom Vorwurf der üblen Nachrede freizu- sprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 1.2. Die Verteidigung beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der als Pau- schale festgesetzten Prozessentschädigung durch die Vorinstanz und beantragt, es sei dem Beschuldigten für das Vor- und erstinstanzliche Hauptverfahren eine solche von Fr. 21'283.40 zuzusprechen (Urk. 43 S. 2 und Urk. 69). Zur Begrün- dung bringt die Verteidigung sinngemäss vor, es handle sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um einen einfachen Standardfall, bei welchem die Entschädigung pauschalisiert festgelegt werden könne. Liege kein einfacher Standardfall vor, müsse der effektive Aufwand entschädigt werden. Im Übrigen übersehe die Vorinstanz, dass pauschalisierte Ansätze – sofern sie Anwendung fänden – lediglich für das gerichtliche Verfahren gelten würden, das Vorverfahren davon jedoch ausgenommen und nach dem nötigen Zeitaufwand zu entschädigen
- 26 - sei (Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 69 S. 6). Die Rügen erweisen sich als teilweise begrün- det. 1.3. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nach- stehend: AnwGebV). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), setzt sie sich im Hauptverfahren grundsätzlich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, be- trägt die Pauschalgebühr vor Einzelgerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (Urteil 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 Erw. 3.5 mit Hinweisen). 1.4. Die Verteidigung moniert zu Recht, die Vorinstanz habe dem Beschuldig- ten für das Vorverfahren entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessene Entschädigung zugesprochen. Von den gesamthaft geltend gemachten Aufwendungen (65 Stunden und Auslagen von Fr. 257.30 exkl. MwSt.) entfallen vorliegend bis zur Anklageerhebung am 10. April 2019 32.42 Stunden und Auslagen über Fr. 168.70 auf das Vorverfahren. Dies gilt es in Nachachtung von § 16 AnwGebV zu entschädigen. Der von der Verteidi- gung geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dabei angemessen und bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (§ 3 AnwGebV). Von den 32.42 Stunden Aufwand im Vorverfahren sind 5.17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 53.30 vor dem 31. Dezember 2017 (Änderung Mehrwertsteuersatz) angefallen. Unter Be- rücksichtigung der Mehrwertsteuer ergeben sich daraus folgende Beträge (vgl. Urk. 45): 5.17 Std x Fr. 300.– (= Fr. 1'551.–) + 8 % MwSt. (Fr. 124.10) = Fr. 1'675.10; 27.25 Std x Fr. 300.– (= Fr. 8'175.–) + 7.7 % MwSt. (Fr. 629.50) = Fr. 8'804.50; Fr. 53.30 zzgl. 8 % MwSt. + Fr. 115.40 zzgl. 7.7 % MwSt. = Fr. 181.85.
- 27 - Der geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren ist inkl. MwSt. mit Fr. 10'661.45 zu vergüten (Fr. 1'675.10 + Fr. 8'804.50 + Fr. 181.85). 1.5. Bezüglich der festzusetzenden Entschädigung für das vorinstanzliche Hauptverfahren macht die Verteidigung sinngemäss geltend, Pauschalentschädi- gungen seien nur bei einfachen Standardverfahren möglich und deshalb vor- liegend nicht zulässig. Es müsse von der Honorarabrechnung der Verteidigung ausgegangen werden. Ergebe die Überprüfung, dass die Aufwendungen nicht un- angemessen seien, müsse der in Rechnung gestellte Betrag zugesprochen wer- den (Urk. 43 S. 3; Urk. 69 S. 6). Dies trifft so nicht zu. Pauschalen nach Rahmen- tarifen sind generell zulässig; sie erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt ge- leisteten Diensten stehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars im Rahmen des weiten gerichtlichen Ermessens unter Berücksichtigung des konkre- ten Falles (BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_332/2017 vom
18. Januar 2018 Erw. 2.7.). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom
26. September 2016 Erw. 4 m.H.). Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars ein weiter Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2013 vom 27. März 2014 Erw. 4.2). Richtig ist zwar, dass die hiesige Kammer auch festhielt, in nicht einfachen Stan- dardfällen sei gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebühren- verordnung grundsätzlich von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszuge- hen. Ergebe deren Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schaden- minderung nicht unangemessen seien, sei der in Rechnung gestellte Betrag
- 28 - zuzusprechen (ZR 111 [2012] Nr. 16 m.H.). Dies hindert das Gericht jedoch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht, eine Angemessenheitsprüfung mittels Pauschalen vorzunehmen. 1.6. Die geltend gemachten Aufwendungen für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren betragen Fr. 10'622.– (32.58 Std x Fr. 300.– zuzüglich Fr. 88.60 Ausla- gen und MwSt.) und liegen über dem in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV vorgesehenen Maximalbetrag (Fr. 8'000.–) der Grundgebühr. Zu berücksichtigen ist, dass in be- sonderen Fällen Zuschläge möglich sind. Bei der Betrachtung nach pauschalisier- ten Ansätzen bildet die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 17 Abs. 2 AnwGebV). 1.7. Mit Blick auf die Honorierung ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Prozessstoff aufgrund des aufwändigen Untersuchungsverfahrens mit mehreren Rechtsmittelverfahren bereits bestens kannte und der Aktenumfang verhältnismässig gering ausfällt. Dennoch kann bereits anhand der rechtlichen Fragestellungen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten nicht mehr "bloss" von einem einfachen Standardfall ausgegangen werden. Dass der Maxi- malansatz der Grundgebühr angesichts der Bedeutung, dem notwendigen Zeit- aufwand sowie der Schwierigkeit des Falles unter den genannten Vorzeichen so- gar überschritten werden müsste, ist jedoch nicht den Verhältnissen angemessen. Ausgehend von der Honorarrechnung des Verteidigers und unter Berücksichti- gung der genannten Umstände rechtfertigen sich zwar keine Zuschläge zur Grundgebühr, jedoch ist der dafür vorgesehene Rahmen vollends auszuschöpfen und die maximal vorgesehene Grundgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. 1.8. Zusammenfassend ist die zuzusprechende Prozessentschädigung auf Fr. 18'661.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Fr. 10'661.45 + Fr. 8'000.– = Fr. 18'661.45).
- 29 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt und der Beschuldig- te mit den Anträgen der Zweitberufung (gegenüber dem Staat) obsiegt, recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Der Beschuldigte beantragt unter Verweis auf die eingereichte Honorar- note, es seien ihm die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Urk. 69 S. 6). 2.3. Da die anwaltliche Verbeiständung des Beschuldigten angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls geboten war, hat er auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung der Verteidigerkosten. Obsiegt die beschuldigte Person (im Rechtsmittelverfahren) bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, geht diese Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO regelmässig zulasten der den Rechtsweg allein beschrei- tenden Privatklägerschaft (vgl. zur Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft das zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 Erw. 4.2.4. ff.). 2.4. Der Beschuldigte lässt Aufwendungen über Fr. 4'323.40 (inkl. MwSt. und geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend machen. Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Aufgrund der effektiven Dauer der heutigen Verhandlung ist der Betrag jedoch etwas zu erhöhen, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozessentschädigung für anwaltliche Aufwendungen auf insge- samt Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Privatklägerin somit zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung (im Rahmen der Erst- berufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– (5/6 von Fr. 4'500.–) zu
- 30 - bezahlen. Für die Verteidigungsleistungen hinsichtlich der Zweitberufung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– (1/6 von Fr. 4'500.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 9. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
6. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'661.45 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 5/6 der Privatklägerin auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
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6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren (Erstberufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren (Zweitberufung) eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 46.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. M. Keller