Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass auf die Anklage nicht einzutreten sei, weil darin insbesondere nicht dargetan werde, ob der Be- schuldigte Unterhaltsbeiträge für die Privatklägerin persönlich oder Kinderunter- haltsbeiträge schuldig geblieben sei (Urk. 59 S. 4/5). Auch fehlten substanzielle Angaben, wie der Beschuldigte seine Lebenshaltungskosten hätte reduzieren sol- len (Urk. 59 S. 9 Rz 3.6.3 und Prot. I S. 33, Ergänzung 14). Nach wie vor lässt der Beschuldigte auch in Frage stellen, ob die Privatklägerin für die Kinderunterhalts- beiträge einen gültigen Strafantrag habe stellen können, obwohl die beiden Töch- ter diesbezüglich urteilsfähig gewesen seien (Urk. 66 S. 3). Zudem sei der Straf- antrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden (a.a.O.), da zwischen den Parteien schon im Jahre 2015 über Alimentenausstände korrespondiert worden sei und die Privatklägerin diese auch im Scheidungsverfahren geltend gemacht, dann aber während mehrerer Jahre keine Beanstandungen mehr vorgebracht habe. Wenn sie nun plötzlich einen viel höheren Betrag in Betreibung setze und darüber hin- aus auch noch einen Strafantrag stelle, handle sie wider Treu und Glauben (Urk. 59 S. 5 Rz 2.8; vgl. auch Urk. 79 S. 5, 10). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung brachte die Verteidigung zudem vor, dass der Beschuldigte den für den Monat April 2018 geschuldeten Unterhaltsbeitrag vollständig bezahlt habe. Folglich sei der Strafantrag der Privatklägerin für den Zeitraum von Januar bis Ap- ril 2018 verspätet gestellt worden. Diesbezüglich müsse ein Nichteintretensent- scheid ergehen (Urk. 79 S. 7).
- 6 -
E. 2 a) In der Anklageschrift sind die dem Beschuldigten angelasteten Strafta- ten möglichst kurz aber genau und unter Angabe von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu beschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden, und er sich dagegen verteidigen kann. Solange dies gewährleis- tet ist, haben Unbestimmtheiten oder Ungenauigkeiten in der Anklageschrift nicht zur Folge, dass die Sache an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen werden muss oder das Verfahren in den betroffenen Punkten einzustellen ist (Heim- gartner / Niggli, Basler Kommentar, N 7 und 20 zu Art. 325 StPO mit Hinweisen). Das Gericht ist indessen an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es darf also eine Verurteilung nicht auf Tatsachen stützen, die in der Anklageschrift keine Erwähnung gefunden haben.
b) Mit dem obergerichtlichen Urteil vom 25. Juni 2013 wurde der Beschuldig- te verpflichtet, der Gesuchstellerin, d.h. der heutigen Privatklägerin monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge von je Fr. 4'000.– für die beiden Kinder und von Fr. 22'855.– für sie persönlich zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 20). Wenn der Beklagte die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder nicht separat bezahlt, lässt sich naturgemäss der bei einer unvollständigen Zahlung entstehende Ausstand nicht den Frauen- oder den Kinderalimenten zuordnen. Dies ist aber im Hinblick auf den Straftatbestand von Art. 217 StGB auch nicht erforderlich, da dieser die schuldhafte Nichtbezahlung sowohl der Frauen- als auch der Kinderalimente er- fasst. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt diesbezüglich nicht vor.
c) Dieses Prinzip kommt aber vorliegend insofern zum Tragen, als ein allfäl- liger Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nur auf die in der Anklage umschrie- benen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gestützt werden darf. Vorbrin- gen der Privatklägerschaft zu eventuellen weiteren Einkommensquellen und Ver- mögenswerten, so etwa zu einem Motorboot auf dem Zürichsee, zu einem Bild von Manolo Valdés (Urk. 6 S. 5) oder zur Bilanz und Erfolgsrechnung der D._____ AG (Urk. 8 S. 6/7) stossen, nachdem derlei in der Anklage nicht erwähnt wurde, ins Leere.
- 7 -
d) Weil die Anklageschrift den Prozessgegenstand abschliessend um- schreibt, ist es dem Gericht sodann verwehrt, bezüglich der Einkünfte des Be- schuldigten aus Lohn, Verwaltungsratshonoraren und Vermögenserträgen und hinsichtlich seines Nettovermögens zu seinem Nachteil von den in der Anklage genannten Zahlen abzuweichen. Ebenso muss darauf abgestellt werden, dass dem Beschuldigten für sich selbst ein Bedarf von ca. Fr. 30'000.– pro Monat zu- zubilligen war (vgl. Urk. 29 S. 3).
e) Beim Straftatbestand von Art. 217 StGB besteht die Tathandlung im Un- terlassen der rechtzeitigen und vollständigen Leistung der Unterhaltsbeiträge trotz vorhandener Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Trechsel / Pieth, StGB- Praxiskommentar, 3.A., Zürich / St. Gallen 2018, N 11 f. zu Art. 217). In der An- klageschrift muss demgemäss nicht nur stehen, wann und in welchem Umfang der Beschuldigte die Alimente nicht bezahlt hat, sondern auch konkret angegeben werden, aus welchen Quellen ihm die Mittel zur pflichtgemässen Zahlung zur Ver- fügung gestanden hätten bzw. er diese hätte erhältlich machen können. Das Ge- richt hat auch diesbezüglich nur die in der Anklage enthaltenen Vorwürfe zu beur- teilen und nicht zu prüfen, ob dem Beschuldigten noch andere Möglichkeiten zur gehörigen Erfüllung seiner Unterhaltspflicht offen gestanden hätten.
E. 3 a) Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er in den Monaten Januar bis Mai 2018 insgesamt statt der geschuldeten Fr. 154'275.– nur Fr. 82'829.– bezahlt hatte. Er gab auch zu, dass er ab Juni 2018 bis Februar 2019 ausser dem Betrag von monatlich Fr. 3'543.–, der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (Urk. 4/6/1 S. 22) direkt an die Privatklägerin über- wiesen wurde, und den (nicht Gegenstand der Anklage bildenden) direkt von ihm zu tragenden Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien keine Alimente mehr bezahlt hatte (Urk. 12/1 S. 9, Prot. I S. 18; Prot. II S. 14).
b) Die Anklage geht davon aus, dass sich das Einkommen des Beschuldig- ten aus Lohn, Verwaltungsratshonoraren und Vermögenserträgen im Jahre 2018 auf "mindestens Fr. 378'061.– zuzüglich Bonus" belaufen habe. Gemäss der bei
- 12 - den Akten liegenden Steuererklärung (Urk. 41/3) hatte der Beschuldigte im Jahre 2018 allerdings nur Einkünfte von insgesamt 309'380.–, wovon zudem Fr. 95'200.– auf Eigenmietwerte entfielen und somit dem Beschuldigten nicht zu- flossen. Vom genannten Einkommen bezahlte der Beschuldigte Fr. 82'829.– der Privatklägerin. Weitere Fr. 35'430.– wurden von seiner Arbeitgeberin in den Mo- naten März bis Dezember 2018 direkt an die Privatklägerin überwiesen (Erw. IV/3a). Dem Beschuldigten verblieben somit im Jahre 2018 vom Einkom- men gemäss Anklage noch Fr. 259'802.– bzw. von den Einkünften gemäss Steu- ererklärung noch Fr. 95'921.–, womit der Eigenbedarf von monatlich Fr. 30'000.–, den ihm die Anklage ausdrücklich zubilligt (Urk. 29 S. 3), bei weitem nicht gedeckt war. Für die Monate Januar und Februar 2019 fehlen Einkommenszahlen, doch war der Beschuldigte weiterhin bei der F._____ AG angestellt (Urk. 60/1 S. 6, Prot. I S. 12: Stellenwechsel erst per 1. April 2019) und fehlen Anhaltspunkte, dass sich seine Einkommensverhältnisse in dieser Zeit wesentlich verändert hät- ten.
c) Hinsichtlich des Bonus für das Jahr 2018 ist vorab festzuhalten, dass die- ser in der Anklageschrift nicht beziffert wurde, weshalb es schon unter dem As- pekt des Anklageprinzips problematisch wäre, dem Beschuldigten diesbezüglich etwas anzulasten. Erstellt ist sodann, dass am 3. Juli 2018 die Konti des Beschul- digten bei der G._____, der H._____ und der Bank I._____ mit Arrest belegt wur- den (Urk. 9/5). Zumindest das Guthaben auf dem Konto bei der G._____ wurde überdies am 18. September 2018 gepfändet (13/3/5). Glaubhaft ist demzufolge das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 7 Rz 3.5), dass der (im Januar 2019 ausbezahlte) Bonus zufolge Pfändung direkt ans Betreibungsamt geflossen sei. Ausserdem ist nicht aktenkundig, wie hoch dieser Bonus war und ob dieser, wenn er nicht gepfändet worden wäre, nur schon ausgereicht hätte, um das erwähnte Manko beim Eigenbedarf des Beschuldigten auszugleichen. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschuldigte ab Januar 2018 nicht in der Lage war, aus seinem laufenden Einkommen die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafprozesses sind.
- 13 -
E. 4 Oktober 2019 zu entnehmen ist, dass die Papiere, welche der Beschuldigte auch im Oktober 2019 noch besass (Prot. I S. 11), von einer am 17. Juni 2019 er- folgten Pfändung nicht erfasst wurden (Urk. 60/1 S. 12 Erw. 2.6.2.3 und 2.6.2.4). Letzteres weist – mit der Verteidigung – darauf hin, dass auch das Betreibungs- amt, welches Kenntnis von den Steuererklärungen 2017 und 2018 hatte (a.a.O.), zum Schluss gelangt war, dass eine Verwertung dieser Papiere nicht möglich bzw. davon kein Erlös zu erwarten sei (vgl. Urk. 79 S. 9). Damit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch er diese kurz- bis mittelfristig nicht hätte zu Geld machen und damit Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können.
d) Gleiches gilt für die Aktien der O._____ AG im Steuerwert von Fr. 306'350.–, zu denen der Beschuldigte angab, dass diese nicht börsenkotiert und kaum verkäuflich seien, da es sich bei der besagten Gesellschaft (vormals P1._____ AG und dann P2._____ AG) um eine Familienunternehmung handle. Dies erscheint als glaubhaft und blieb jedenfalls unwiderlegt. Auch diese Aktien wurden ebenso nicht gepfändet wie auch eine Darlehensforderung gegenüber der Q._____ AG, über deren Grundlage (und insbesondere den Fälligkeitstermin) nichts bekannt ist. Diesbezüglich ist deshalb wiederum zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass diese Vermögensbestandteile nicht innert nützli- cher Frist hätten liquidiert und zur Alimentenzahlung eingesetzt werden können.
e) Bezüglich Liquidierungsmöglichkeiten verhält es sich zwar mit den 2'000 Aktien der R._____ AG anders, räumte der Beschuldigte doch diesbezüglich ein, dass er sie hätte verkaufen können (Prot. I S. 24; Prot. II S. 15 f.). Allerdings drängen sich angesichts der Umstände unüberwindbare Zweifel daran auf, dass der Beschuldigte dies nur deshalb nicht tat, weil er seine Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit nicht oder nicht gehörig erfüllen wollte, bzw. dies in Kauf nahm.
- 15 - Der Beschuldigte bestritt dies immer und führte aus, dass er die Aktien nur des- wegen nicht verkauft habe, weil er sie damals zu einem Schundpreis von Fr. 30'000.– und mit einem Verlust von Fr. 170'000.– hätte verkaufen müssen, obwohl er damit nicht einmal einen Monatsunterhaltsbeitrag hätte begleichen können und gleichzeitig die güterrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin erheb- lich geschmälert hätte, was auch nicht im Interesse der Privatklägerin gewesen sein könne. Er habe gewusst, dass die R._____-Aktien zu einem deutlich höheren Preis verkauft werden könnten, sobald die R._____ AG an die Börse gehen wer- de. Heute ergänzte er, dass dies offenbar nächste Woche geschehen werde und die Aktien einen Marktwert von ca. je Fr. 300.– haben werden (Prot. II S. 16; Urk. 79 S. 9 f.). Vor dem Hintergrund also, dass die R._____-Aktien nunmehr zu einem Preis von Fr. 600'000.–, statt Fr. 30'000.–, verkauft werden könnten, leuchten die- se Beweggründe und Überlegungen ein und lassen sich auch nicht widerlegen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher diesbezüglich von fehlendem (Eventual-) Vorsatz auszugehen.
f) Die Anklage enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte zwischen 2006 und Mai 2010 insgesamt 7,3 Mio. Franken aus dem Verkauf von B._____-Aktien erhalten habe. Dieser Erlös sei ihm bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet worden, weshalb er ihn nun auch zur Bezahlung der Alimente hätte verwenden müssen. Unabhängig von dieser Anrechnung hätte der Beschuldigte mit diesem Geld in der Zeitspanne von Januar 2018 bis Februar 2019 nur Alimente bezahlen können, wenn davon neben seinen anderen, in den Steuererklärungen ausgewiesenen und von der Anklage erfassten Vermögens- werten noch etwas vorhanden gewesen wäre. Dies war offensichtlich nicht der Fall. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass die Steuerbehörden den Erlös aus dem Verkauf von B._____-Aktien nicht als steuerfreien Kapitalgewinn anerkannt, sondern als Einkommen qualifiziert hätten. Er habe deshalb ca. 3 Mio. Franken an Steuern bezahlen müssen (Urk. 12/1 S. 5; Prot. I S. 20), wobei die Verteidigung heute diesbezüglich von 2 Mio. sprach (Urk. 79 S. 8). Weitere 3,3 Mio. Franken seien als Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft in S._____ (hierzu nachste- hend Erw. IV/4g) verwendet worden und insofern noch vorhanden, aber nicht li- quide (Prot. I S. 31). Im Übrigen habe er (ausser den Aktien der R._____ AG,
- 16 - Prot. I S. 24) Ende 2017 keine liquiden Vermögenswerte mehr gehabt (Urk. 12/1 S. 10). Diese Aussagen sind glaubhaft, da sich in der Steuererklärung 2017 aus- ser den Liegenschaften und allenfalls den vorstehend beurteilten Fonds und R._____-Aktien (Erw. IV/4/b,d) keine Vermögensbestandteile finden, die mit dem vor etlichen Jahren angefallenen Verkaufserlös für B._____-Aktien in Verbindung gebracht werden könnten. Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht deklarierter Vermögenswerte fehlen. Plausibel ist schliesslich auch, dass der Restbetrag von ca. 1 bis 2 Mio. Franken, der nicht ans Steueramt oder in die Liegenschaft in S._____ floss, bis 2017 verbraucht wurde, weil die Summe der geschuldeten Ali- mente und des Eigenbedarfs des Beschuldigten dessen laufendes Einkommen regelmässig überstiegen. Was vom Erlös aus dem Aktienverkauf (wertmässig) noch vorhanden ist, steckt in der besagten Liegenschaft. Es ist deshalb auch im Zusammenhang mit dieser zu prüfen, ob der Beschuldigte daraus hätte Alimente bezahlen können.
g) Die Liegenschaft "T._____" in S._____/GR (Gemeinde U._____/GR) steht im je hälftigen Miteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 3/5 S. 66). Der Kaufpreis betrug gemäss den Angaben des Beschuldigten (Prot. I S. 31) seinerzeit ca. 5,5 Mio. Franken, wovon 3,3 Mio. Franken mit Eigenkapital (aus dem Verkauf von B._____-Aktien) und der Restbetrag mit einer Hypothek fi- nanziert wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen seither eingetretenen Wertzerfall der Liegenschaft. Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Be- schuldigten bei einem Verkauf der Liegenschaft etwa 1,6 Mio. Franken zuflössen. Der Verkauf wäre allerdings nur unter Mitwirkung der Privatklägerin möglich und nähme wohl auch einige Zeit in Anspruch (vgl. Urk. 79 S. 8). Hinzu kommt, dass das Haus vom Beschuldigten selbst genutzt wurde (und inzwischen sein Wohnsitz ist), während die Privatklägerin eine (mit 5,2 Mio. Franken belehnte [Urk. 3/5 S. 57] und demnach luxuriöse) ebenfalls im hälftigen Miteigentum stehende (a.a.O., S. 66) Liegenschaft in E._____/ZH bewohnt. Man könnte sich insoweit fragen, ob dem Beschuldigten ein Verkauf des Hauses in S._____/GR zumutbar gewesen wäre. Dies braucht aber ebenso wie die Möglichkeit einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft nicht weiter geprüft zu werden, da die Anklage gar keinen diesbezüglichen, sondern ausdrücklich nur den nachstehend (Erw. IV/4h)
- 17 - zu prüfenden Vorwurf enthält, der Beschuldigte hätte seine drei Wohnungen in C._____/GR verkaufen oder vermieten müssen.
h) aa) Der Beschuldigte ist alleiniger Eigentümer von drei Wohnungen mit fünf Autoabstellplätzen in C._____/GR (Urk. 76/3 S. 4/5, Urk. 11/5 S. 1, Prot. I S. 21). Diese sind mit einer Hypothek von 2,3 Mio. Franken und mit einem Rah- menkredit von 1 Mio. Franken belastet, der im November 2018 im Umfang von Fr. 875'239.76 ausgeschöpft war (Urk. 13/3/10). Wann dieser Kredit beansprucht wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb zugunsten des Beschuldigten zu unterstellen ist, dass dies schon vor dem 1. Januar 2018 geschah. Am
18. September 2018 wurde die Pfändung (Urk. 13/3/1–2) und am 21. Juni 2019 deren Vollzug verfügt, wobei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Malo- ja im Juni 2019 von einem Bruttowert von Fr. 3'399'300.– ausging (Urk. 76/3 S. 5). Die Liegenschaft wurde seit Jahren und auch im anklagerelevanten Zeitraum von der früheren Ehefrau des Beschuldigten und den Kindern aus jener Ehe bewohnt. Zu diesem Zweck waren die drei Wohnungen zu einer grossen Wohnung zusam- mengelegt worden (Prot. I S. 10/11), was ihre Verkäuflichkeit eher erschwerte. Der Beschuldigte erteilte im August 2018 einem Makler den Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft, wobei der Richtpreis mit Fr. 3'200'000.– beziffert wurde (Urk. 11/5 S. 1), ein Verkauf aber in der Folge nicht zustande kam. Der Beschul- digte führte dies u.a. darauf zurück, dass die Liegenschaft wegen der geltenden Beschränkung von Zweitwohnungen nur an einen einheimischen Käufer veräus- sert werden dürfe, der sie selber nutzen wolle (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10; Urk. 79 S. 7). Dies erscheint als plausibel. Erst nachdem der Beschuldigte – gemäss sei- nen heutigen Aussagen – die Liegenschaft baulich in zwei Wohnungen habe un- terteilen lassen, habe er eine dieser Wohnungen vor kurzem verkaufen können (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte muss sich zwar den Vorwurf gefallen lassen, dass er die Liegenschaft früher hätte zum Verkauf ausschreiben müssen, da er schon ab Januar 2018 die Unterhaltsbeiträge nur noch teilweise zu bezahlen vermochte. Sehr zu bezweifeln und vom Beschuldigten, der anlässlich der heuti- gen Befragung von einem Verlust von Fr. 700'000.– sprach, auch in Abrede ge- stellt (Prot. II S. 10) ist aber, dass er innert kurzer Zeit nicht nur einen Käufer hätte finden, sondern auch einen Verkaufspreis hätte erzielen können, von dem nach
- 18 - Tilgung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden von fast 3,2 Mio. Franken, Bezahlung der Maklerprovision, der Handänderungskosten und allenfalls anfal- lender Instandstellungsarbeiten noch etwas übrig geblieben wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann deshalb keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen. bb) Begründet ist hingegen der Vorwurf, dass der Beschuldigte die Liegen- schaft in C._____ nicht weiterhin seiner früheren Ehefrau zur unentgeltlichen Be- nützung hätte überlassen dürfen (Urk. 12/1 S. 5), denn dazu war er nicht ver- pflichtet (vgl. Prot. II S. 16). Er hätte sich zumindest bemühen müssen, von ihr einen angemessenen Mietzins erhältlich zu machen, und andernfalls das beste- hende Benützungsverhältnis kündigen und eine andere Mieterschaft suchen müs- sen. Wann und in welchem Umfang er damit zu Geld gekommen wäre, lässt sich allerdings nicht beziffern.
i) Nicht widerlegbar ist demgegenüber die Aussage des Beschuldigten, dass er seit Ende 2017 seiner jetzigen Ehefrau nichts mehr an die Kosten des gemein- samen Haushalts bezahle (Prot. I S. 15). Der Vorwurf, er hätte diese Kosten re- duzieren und so die Alimentenausstände ab Januar 2018 vermindern können, zielt deshalb ins Leere.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2017 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 46'170.– schuldhaft nicht bezahlte. Ab Januar 2018 unterliess er es trotz Kenntnis seiner ungenügenden Zahlungsfähigkeit, aus seiner Liegenschaft in C._____/GR einen Mietertrag zu generieren, wobei sich nicht betragsmässig be- stimmen lässt, wie hoch ein solcher ausgefallen wäre. In diesem Umfang ist er der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der weiteren für den Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019 eingeklagten Alimentenausstände hingegen muss ein Frei- spruch ergehen. V.
- 19 -
1. Wer im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB seine familienrechtlichen Unter- haltspflichten schuldhaft vernachlässigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskon- form zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Der Beschuldigte kürzte zunächst während viereinhalb Jahren eigen- mächtig die an die Privatklägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge um Fr. 855.– pro Monat und blieb ihr damit insgesamt Fr. 46'170.– schuldig. Er tat dies, weil er fand, dass seine Alimentenverpflichtung ohnehin zu hoch festgesetzt worden sei (vgl. seine Berufungsanträge in Urk. 3/2 S. 4) und er wenigstens weitere, für die Töchter direkt erbrachte Leistungen sollte "verrechnen" können (Prot. I S. 17). Sein laufendes Einkommen reichte, wenn man auf die diesbezüglichen Angaben in der Anklageschrift abstellt, schon ab 2013 regelmässig nicht aus, um die zu be- zahlenden, in der Tat als horrend zu bezeichnenden Unterhaltsbeiträge aufzu- bringen. Diese waren so hoch ausgefallen, weil bei deren Festsetzung dem Be- schuldigten ein einmaliger Mittelzufluss von 7,3 Mio. Franken, der schon mehrere Jahre zurücklag, als Einkommen angerechnet worden war. Davon waren indes- sen 3,3 Mio. Franken längst in einer den Eheleuten gemeinsam gehörenden Lie- genschaft gebunden bzw. gingen in der Folge ca. 2 bis 3 Mio. Franken an die Steuerbehörden. Bei dieser Sachlage musste der Beschuldigte zunehmend Schwierigkeiten haben, das für die Unterhaltszahlungen nötige Geld zu beschaf- fen bzw. flüssig zu machen. Der Scheidungsprozess zog sich derweil über Jahre hin. Unter solchen Umständen war zwar unkorrekt und rechtlich nicht entschuld- bar, aber immerhin bis zu einem gewissen Grade einfühlbar, dass der Beschuldig- te schliesslich fand, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 30'000.– seien genug. Er bezahlte bis Ende 2017 stets 97 % der geschuldeten Alimente. Wegen der feh- lenden 3 % drohte der Privatklägerin keine Not. Dem Beschuldigten ist hinsichtlich des Zeitraums von Juli 2013 bis Ende 2017 letztlich nur ein sehr leichtes Ver-
- 20 - schulden anzulasten. Danach bezahlte er während einiger Monate nur noch einen Teil der Alimente und schliesslich ausser einem monatlichen Betrag von Fr. 3'543.–, den seine Arbeitgeberin direkt an die Privatklägerin zu bezahlen hat- te, gar nichts mehr. Im vorliegenden Verfahren konnte ihm indessen nur konkret nachgewiesen werden, dass er sich – offensichtlich aus Rücksicht auf seine frühere Familie, die dort wohnte – nicht darum kümmerte, mit seiner Liegenschaft in C._____/GR wenigstens einen gewissen Mietertrag zu erwirtschaften, wobei unklar bleibt, wie hoch dieser ausgefallen wäre. Damit liegt für den Zeitraum ab Januar 2018 lediglich eine punktuelle Verfehlung vor, die nur einen kleinen Teil der eingeklagten Deliktssumme ausmachen. Zudem handelte der Beschuldigte zwar falsch, aber immerhin aus einem einigermassen verständlichen Beweg- grund. Sein Verschulden wiegt auch bezüglich der Zeit nach Neujahr 2018 sehr leicht. 30 Tagessätze Geldstrafe erscheinen dafür als angemessene Einsatzstra- fe.
3. a) A._____ wurde 1954 in V._____ geboren, wuchs auch dort auf und be- suchte die Schulen bis zur Maturität. Danach studierte er an den Universitäten in Zürich und Bern, wo er einen Abschluss als lic.rer.pol. erlangte. Mit 25 Jahren trat er in die Dienste der damaligen W'._____ (heute W._____) und war in der Folge an verschiedenen Stellen, zu Beginn vor allem im Ausland, im Investmentbanking tätig. Danach übernahm der Beschuldigte für ein paar Jahre die Leitung des Fa- milienunternehmens (A._____ AG, nun O._____ AG) bzw. der Tochterfirma, be- vor er wieder ins Investmentbanking zurückkehrte. Zuletzt arbeitete er von 2011 bis 2014 bei AA._____. in Zürich und dann ab 2015 bis zur Erreichen des Pensio- nierungsalters als Managing Director bei der F._____ AG. Nun ist der Beschuldig- te noch als Senior Advisor für die AB._____ AG tätig. Er bezieht dort bei einem aktuellen Pensum von 70 % ein festes Salär von ca. 9'000.– pro Monat und erhält jährlich einen vom Geschäftserfolg abhängigen Bonus, wobei er für das Jahr 2019 und 2020 einen solchen von je Fr. 250'000.– erhielt bzw. erhalten wird. Er erhält inzwischen auch Fr. 2'340.– Monatsrente von der AHV. Der Beschuldigte ist in dritter Ehe verheiratet und hat aus den früheren Ehen insgesamt sechs Kinder. Seine jetzige Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Das Ehepaar ist im April 2019 von AC._____/ZH nach U._____/GR umgezogen. Die Hypothek für das von der Pri-
- 21 - vatklägerin bewohnte Haus in E._____/ZH kostet monatlich Fr. 4'500.–, diejenige für das Haus in U._____ ca. Fr. 2'500.– (Prot. II S. 5 ff.). Für die Krankenversiche- rung muss der Beschuldigte ca. Fr. 600.– pro Monat bezahlen. Vom Einkommen des Beschuldigten gehen ausserdem Fr. 2'300.– pro Monat aufgrund einer ge- richtlichen Anweisung direkt an die Privatklägerin. Im Übrigen ist er mit dem lau- fenden Einkommen nicht in der Lage, die weiterhin noch geltenden Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 30'855.– zu bezahlen. Die Aktien der O._____ AG hat der Beschuldigte seiner Ehefrau verkauft (Prot. II S. 10 f.). Er besitzt noch die vor- stehend erwähnten Private Equity Fonds (vgl. Erw. IV/4c), von welchen ab und zu eine Auszahlung erfolgt (Urk. 5/5 S. 2/8, Urk. 25/3, Urk. 41/4, Urk. 76/2-3, Prot. I S. 8-16). Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich keine straferhö- hend oder strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren.
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 69).
c) Der Beschuldigte bestritt zwar nie, die in Frage stehenden Unterhaltsbei- träge nicht bezahlt zu haben, ist aber ansonsten, insbesondere hinsichtlich seiner nach dem vorstehend Gesagten zumindest teilweise vorhanden gewesenen Leis- tungsfähigkeit, nicht geständig. Auch im Übrigen sind keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren.
d) Sein laufendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit und AHV beträgt ca. Fr. 11'300.– pro Monat. Der jährlich anfallende Bonus und allfällige Auszahlungen aus Private Equity Fonds sind bei der Festsetzung des Tagessatzes nicht als Ein- kommen anzurechnen, weil davon auszugehen ist, dass dieses Geld sogleich für die beträchtlichen Alimentenrückstände gepfändet wird. In Abzug zu bringen sind sodann monatlich Fr. 2'300.–, welche direkt an die Privatklägerin überwiesen werden, Fr. 4'500.– für die Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft in E._____, zu deren Bezahlung der Beschuldigte verpflichtet ist (Urk. 3/5 S. 73 und Urk. 3/2 S. 20), Fr. 600.– für Krankenkassenprämien und (geschätzt) Fr. 400.– für Steuern. Der Beschuldigte hat zwar nach wie vor sehr hohe Ausgaben. Allerdings stehen diese teilweise auch in Zusammenhang mit einer eher luxuriösen Lebens-
- 22 - führung, weshalb sich mit der Vorinstanz ein Tagessatz von Fr. 200.– als ange- messen erweist. VI. Da der Beschuldigte erstmals strafrechtlich verurteilt werden muss, ist ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jah- ren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Zur Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht kein Anlass. VII.
a) Der Beschuldigte wird zwar auch in zweiter Instanz schuldig gesprochen, dies aber nur bezüglich eines kleinen Teils der eingeklagten Alimentenausstände. Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Da weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte konkrete Anträge auf Prozessentschädigung stellten bzw. solche begründeten, werden den Parteien keine solchen zugesprochen (vgl. Art. 429 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kos- tenaufstellung) und 7 (Verzicht der Privatklägerin auf Prozessentschädi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis Ende 2017 sowie im Umfang eines aus der Liegenschaft in C._____/GR erzielbaren Mietertrages von Januar 2018 bis Februar 2019). Im Übrigen (weitere Alimentenausstände im Zeitraum vom Januar 2018 bis Februar 2019) wird er freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin AD._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin AD._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 24 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190581-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschrei- berin Dr. iur. Karabayir Urteil vom 3. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. Oktober 2019 (GG190012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. April 2019 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte Ronald A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 200.– und einer Busse von CHF 5'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– für das Vorverfahren CHF 4'500.– Total
6. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin keine Entschä- digung verlangt hat. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 1) "Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen."
- 3 -
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 72, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________ Erwägungen: I.
a) aa) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seinen mit Entscheid des Zür- cher Obergerichts vom 25. Juni 2013 festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen ge- genüber seiner damaligen Ehefrau (nachstehend: Privatklägerin) und den beiden gemeinsamen Töchtern trotz Leistungsfähigkeit nur teilweise nachgekommen zu sein. Im Einzelnen habe er zunächst während der Zeitspanne von Juli 2013 bis Dezember 2017 regelmässig statt der monatlich geschuldeten Fr. 30'855.– nur Fr. 30'000.– bezahlt, und dies meistens nicht pflichtgemäss am Anfang des Mo- nats, sondern mit Verzug und in zwei oder drei Tranchen von 10'000 oder 15'000 Franken. In den Monaten Januar bis Mai 2018 habe er sodann insgesamt nur Fr. 82'829.– bezahlt, wodurch sich ein Alimentenausstand von Fr. 71'446.– erge- ben habe. Ab Juni 2018 bis Februar 2019 schliesslich habe er über den direkt an die Privatklägerin ausbezahlten Lohnanteil von monatlich Fr. 3'543.– hinaus gar nichts mehr bezahlt und sei damit den Unterhaltsberechtigten weitere Fr. 245'808.– schuldig geblieben, so dass sich die ausstehenden Unterhaltsleis- tungen auf total Fr. 363'424.– erhöht hätten. bb) Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte über die nötigen Mittel zur Bezahlung der vollen Unterhaltsbeiträge verfügt habe oder zumindest hätte verfügen können. Er habe selber die folgenden Jahreseinkommen aus Lohn, Verwaltungsratsentschädigungen und Vermögenserträgen deklariert: 2013: Fr. 479'360.–, 2014: Fr. 493'479.–, 2015: Fr. 525'472.–, 2016: Fr. 592'649.–,
- 4 - 2017: Fr. 318'618.– und 2018: mindestens Fr. 378'061.– (zzgl. Bonus). Sodann habe er in den Jahren 2006 bis 2010 aus dem Verkauf von B._____-Aktien einen Erlös von 7,3 Mio. Franken erhalten, der ihm bei der Festsetzung der Unterhalts- beiträge als Einkommen angerechnet worden sei. In den Jahren 2014 bis 2016 habe er selbst ein Vermögen von Fr. 1'654'750.–, Fr. 1'704'295.– bzw. Fr. 862'795.– deklariert. Daraus hätte er neben dem eigenen Bedarf von monat- lich Fr. 30'000.– die geschuldeten Unterhaltsbeiträge entrichten können. Selbst nach der im Jahre 2018 erfolgten Lohnpfändung wäre es ihm möglich und zumut- bar gewesen, sich rechtzeitig das dazu nötige Geld zu beschaffen. Hierzu hätte er seine gebundenen Mittel mittels einer rechtzeitigen Anweisung liquid machen oder mit der Vermietung oder dem Verkauf seiner Liegenschaft in C._____/GR weitere Einkünfte generieren müssen. Zudem hätte er damit aufhören können, seine frühere Ehefrau mit der unentgeltlichen Überlassung der Wohnungen in C._____/GR zu unterstützen, und die Zahlungen an seine Partnerin reduzieren können (Urk. 29 S. 2/3).
b) Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach den Be- schuldigten am 29. Oktober 2019 anklagegemäss der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 90 Tages- sätzen zu Fr. 200.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, und mit Fr. 5'000.– Busse. Die gesamten Verfahrenskosten wurden dem Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 65 S. 45).
c) Gegen dieses mit Begründung schriftlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 42/43) liess der Beschuldigte fristgerecht (vgl. Urk. 64/2) die Berufung erklären und beantragen, dass auf die Anklage nicht einzutreten, eventualiter der Beschul- digte vollumfänglich freizusprechen sei (Urk. 66; Urk. 79 S. 1 und 7). Die Staats- anwaltschaft teilte dem Obergericht nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 70) mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 72). Die Privatklägerin liess ebenfalls mittei- len, dass sie keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 73). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 5 - II. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 5 (Kos- tenaufstellung) und 7 (Verzicht der Privatklägerin auf Prozessentschädigung) un- angefochten und ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). Dies ist vorab in einem Beschluss festzustellen. III.
1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass auf die Anklage nicht einzutreten sei, weil darin insbesondere nicht dargetan werde, ob der Be- schuldigte Unterhaltsbeiträge für die Privatklägerin persönlich oder Kinderunter- haltsbeiträge schuldig geblieben sei (Urk. 59 S. 4/5). Auch fehlten substanzielle Angaben, wie der Beschuldigte seine Lebenshaltungskosten hätte reduzieren sol- len (Urk. 59 S. 9 Rz 3.6.3 und Prot. I S. 33, Ergänzung 14). Nach wie vor lässt der Beschuldigte auch in Frage stellen, ob die Privatklägerin für die Kinderunterhalts- beiträge einen gültigen Strafantrag habe stellen können, obwohl die beiden Töch- ter diesbezüglich urteilsfähig gewesen seien (Urk. 66 S. 3). Zudem sei der Straf- antrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden (a.a.O.), da zwischen den Parteien schon im Jahre 2015 über Alimentenausstände korrespondiert worden sei und die Privatklägerin diese auch im Scheidungsverfahren geltend gemacht, dann aber während mehrerer Jahre keine Beanstandungen mehr vorgebracht habe. Wenn sie nun plötzlich einen viel höheren Betrag in Betreibung setze und darüber hin- aus auch noch einen Strafantrag stelle, handle sie wider Treu und Glauben (Urk. 59 S. 5 Rz 2.8; vgl. auch Urk. 79 S. 5, 10). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung brachte die Verteidigung zudem vor, dass der Beschuldigte den für den Monat April 2018 geschuldeten Unterhaltsbeitrag vollständig bezahlt habe. Folglich sei der Strafantrag der Privatklägerin für den Zeitraum von Januar bis Ap- ril 2018 verspätet gestellt worden. Diesbezüglich müsse ein Nichteintretensent- scheid ergehen (Urk. 79 S. 7).
- 6 -
2. a) In der Anklageschrift sind die dem Beschuldigten angelasteten Strafta- ten möglichst kurz aber genau und unter Angabe von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu beschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden, und er sich dagegen verteidigen kann. Solange dies gewährleis- tet ist, haben Unbestimmtheiten oder Ungenauigkeiten in der Anklageschrift nicht zur Folge, dass die Sache an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen werden muss oder das Verfahren in den betroffenen Punkten einzustellen ist (Heim- gartner / Niggli, Basler Kommentar, N 7 und 20 zu Art. 325 StPO mit Hinweisen). Das Gericht ist indessen an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es darf also eine Verurteilung nicht auf Tatsachen stützen, die in der Anklageschrift keine Erwähnung gefunden haben.
b) Mit dem obergerichtlichen Urteil vom 25. Juni 2013 wurde der Beschuldig- te verpflichtet, der Gesuchstellerin, d.h. der heutigen Privatklägerin monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge von je Fr. 4'000.– für die beiden Kinder und von Fr. 22'855.– für sie persönlich zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 20). Wenn der Beklagte die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder nicht separat bezahlt, lässt sich naturgemäss der bei einer unvollständigen Zahlung entstehende Ausstand nicht den Frauen- oder den Kinderalimenten zuordnen. Dies ist aber im Hinblick auf den Straftatbestand von Art. 217 StGB auch nicht erforderlich, da dieser die schuldhafte Nichtbezahlung sowohl der Frauen- als auch der Kinderalimente er- fasst. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt diesbezüglich nicht vor.
c) Dieses Prinzip kommt aber vorliegend insofern zum Tragen, als ein allfäl- liger Schuldspruch in tatsächlicher Hinsicht nur auf die in der Anklage umschrie- benen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gestützt werden darf. Vorbrin- gen der Privatklägerschaft zu eventuellen weiteren Einkommensquellen und Ver- mögenswerten, so etwa zu einem Motorboot auf dem Zürichsee, zu einem Bild von Manolo Valdés (Urk. 6 S. 5) oder zur Bilanz und Erfolgsrechnung der D._____ AG (Urk. 8 S. 6/7) stossen, nachdem derlei in der Anklage nicht erwähnt wurde, ins Leere.
- 7 -
d) Weil die Anklageschrift den Prozessgegenstand abschliessend um- schreibt, ist es dem Gericht sodann verwehrt, bezüglich der Einkünfte des Be- schuldigten aus Lohn, Verwaltungsratshonoraren und Vermögenserträgen und hinsichtlich seines Nettovermögens zu seinem Nachteil von den in der Anklage genannten Zahlen abzuweichen. Ebenso muss darauf abgestellt werden, dass dem Beschuldigten für sich selbst ein Bedarf von ca. Fr. 30'000.– pro Monat zu- zubilligen war (vgl. Urk. 29 S. 3).
e) Beim Straftatbestand von Art. 217 StGB besteht die Tathandlung im Un- terlassen der rechtzeitigen und vollständigen Leistung der Unterhaltsbeiträge trotz vorhandener Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Trechsel / Pieth, StGB- Praxiskommentar, 3.A., Zürich / St. Gallen 2018, N 11 f. zu Art. 217). In der An- klageschrift muss demgemäss nicht nur stehen, wann und in welchem Umfang der Beschuldigte die Alimente nicht bezahlt hat, sondern auch konkret angegeben werden, aus welchen Quellen ihm die Mittel zur pflichtgemässen Zahlung zur Ver- fügung gestanden hätten bzw. er diese hätte erhältlich machen können. Das Ge- richt hat auch diesbezüglich nur die in der Anklage enthaltenen Vorwürfe zu beur- teilen und nicht zu prüfen, ob dem Beschuldigten noch andere Möglichkeiten zur gehörigen Erfüllung seiner Unterhaltspflicht offen gestanden hätten.
3. a) Weil die gesamten Unterhaltsbeiträge an die Privatklägerin zu bezahlen waren, war auch sie im Falle der Nichtbezahlung die Geschädigte und als solche hinsichtlich der Frauen- und der Kinderalimente zum Strafantrag berechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB). Sie wäre dies als gesetzliche Vertreterin der unmündigen und somit handlungsunfähigen (Art. 13 ZGB) Kinder im Übrigen auch dann gewe- sen, wenn man annehmen wollte, dass diese bezüglich der für ihren Unterhalt be- stimmten Zahlungen Geschädigte seien (Art. 30 Abs. 2 ZGB). Die von der Privat- klägerin gestellten Strafanträge (Urk. 2 und 14) sind demnach gültig.
b) Es steht der unterhaltsberechtigten Person frei, den Pflichtigen bei Zah- lungsrückständen zunächst nur zu mahnen, ihn erst später, wenn dies nichts fruchtet, zu betreiben und – soweit dies rechtzeitig geschieht, was vorliegend zu- mindest für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2017 sowie von Mai 2018 bis Februar 2019 unbestritten ist (vgl. Urk. 79 S. 7 und nachstehend lit. c) – auch
- 8 - parallel dazu seine Bestrafung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zu beantragen. Sie darf bei andauernder Säumnis des Zahlungs- pflichtigen sogar längere Zeit ganz untätig bleiben, ohne dass sie deswegen ihres Antragsrechts verlustig geht. Wider Treu und Glauben und damit rechtsmiss- bräuchlich (vgl. Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 63 zu Art. 30 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) handelte sie nur, wenn sie das Verhalten des Alimentenschuldners zunächst aktiv billigte und hernach doch noch einen Strafantrag stellte oder wenn sie diesen trotz Zusicherung des Rückzugs auf- rechterhielte (a.a.O., N 65). Vorliegend liess der Beschuldigte selber vorbringen, dass zwischen den Parteien schon 2015 über die (damals noch relativ geringen) Zahlungsausstände korrespondiert worden sei und die Privatklägerin diese dann (zumindest teilweise) auch zivilprozessual geltend gemacht habe (Urk. 59 S. 5 Rz 2.8). Von Rechtsmissbrauch kann somit nicht die Rede sein.
c) Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die An- klage bezüglich des Zeitraums von Januar bis April 2018 sinngemäss damit, dass der Fortsetzungszusammenhang des als Dauerdelikt ausgestalteten Art. 217 StGB mit der am 3. April 2018 erfolgten vollständigen Begleichung des geschul- deten Unterhaltsbeitrages für diesen Monat unterbrochen worden sei (Urk. 79 S. 7). Dieser Einwand der Verteidigung verfängt nicht. Denn zum einen beglich der Beschuldigte nicht den vollen Unterhaltsbetrag, sondern blieb der Privatkläge- rin weiterhin Fr. 12.– schuldig. Zum anderen ist unbestritten, dass er die Unter- haltsbeiträge von Januar bis März 2018 (ganz zu schweigen von den vorherigen) nicht bzw. nicht vollständig gezahlt hatte. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kommt in einer solchen Konstellation – entgegenstehende Erklärungen vorbehalten – in der Regel Art. 87 OR zum Zug (BGer 6B_72/2011 E. 3.4). Da- nach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleich- zeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Aus dem Gesagten folgt, dass die im April geleistete Zahlung von insgesamt Fr. 30'843.– auf einen seiner früheren Unterhaltsausstände anzurechnen ist, was gleichzeitig bedeutet, dass diese Unterhaltsschuld zu spät und diejenige für den
- 9 - Monat April 2018 überhaupt nicht beglichen worden ist. Ein Unterbruch des Fort- setzungszusammenhanges liegt demnach nicht vor. Der Strafantrag ist auch für den Zeitraum von Januar bis April 2018 rechtzeitig erfolgt. IV.
1. Im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung ist vorab festzuhalten, dass im Zusammenhang mit Art. 217 StGB rechtskräftige Zivilurteile, auch Entscheidun- gen über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess, für den Strafrichter verbindlich sind (Trechsel / Pieth, a.a.O., N 9 zu Art. 217 StGB mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass ein im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unterhalts- pflichtiger Ehegatte erfolglos versucht hat, eine Herabsetzung der Unterhaltsbei- träge zu erreichen, kann indessen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er auch weiterhin in der Lage sei, seiner Zahlungspflicht vollumfänglich nachzu- kommen. Im Abänderungsverfahren vor dem Zivilrichter trug er nämlich bezüglich des Erfordernisses erheblich veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse die Beweis- last (Art. 8 ZGB). Im Strafverfahren hingegen hat nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern der Staat dessen Schuld zu beweisen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Beschuldigte trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht be- zahlt hat. Soweit sich dieser Beweis nicht in rechtsgenügender Weise erbringen lässt, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er im entspre- chenden Umfang nicht leistungsfähig gewesen sei, und hat insoweit ein Frei- spruch zu ergehen.
2. a) Hinsichtlich der Zeit von Juli 2013 bis Ende 2017 hat der Beschuldigte zugegeben, dass er pro Monat bewusst (Urk. 12/1 S. 9) statt der geschuldeten Fr. 30'855.– nur Fr. 30'000.– bezahlte, und dies nicht pflichtgemäss zu Monatsbe- ginn, sondern meistens mit etwas Verspätung und in der Regel in zwei Tranchen (a.a.O., S. 4, Prot. I S. 16/17; Prot. II S. 15). Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er ständig Liquiditätsprobleme gehabt habe, seit er – glaublich 2015 – im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien (der B._____ AG) unerwartet ca. 2 bis 3 Mio. Franken an Steuern habe bezahlen müssen (Urk. 21/1 S. 5; Prot. I S. 10/20; vgl. auch Urk. 79 S. 8). Dass es solche Engpässe gab, ist deswegen und in Anbetracht des von Jahr zu Jahr erheblich schwankenden (Urk. 29 S. 3)
- 10 - und auch innerhalb der einzelnen Jahre nicht gleichmässig anfallenden Einkom- mens – Boni werden in der Regel einmal jährlich ausgerichtet – durchaus glaub- haft. Dies hinderte aber den Beschuldigten nicht daran, seine Unterhaltspflicht bis Ende 2017 zu 97 % zu erfüllen, und vermag den in dieser Zeit aufgelaufenen Ali- mentenrückstand nicht zu erklären, zumal der Fehlbetrag ungeachtet der jeweili- gen Liquiditätssituation stets exakt Fr. 855.– betrug. Der Beschuldigte räumte denn in der Untersuchung und vor Vorinstanz auch ein, dass er in der Lage ge- wesen wäre, diesen Betrag zu bezahlen (Urk. 12/1 S. 9, Prot. I S. 19/20). Dabei ist er zu behaften.
b) Zur Begründung der Minderzahlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass er in diesem Umfang "in Vorleistung gegangen" sei (Prot. I S. 20), indem er beispielsweise jahrelang Swisscom-Rechnungen, Krankenkassenprämien, Ski- und Generalabonnemente der beiden Töchter (direkt) bezahlt habe, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei (a.a.O., S. 17; Prot. II S. 15; vgl. auch Urk. 79 S. 3 ff.). Mit diesem Vorbringen ist er indessen nicht zu hören, da gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge der berechtigten Person zu bezahlen sind. Der Alimenten- schuldner ist nicht befugt, eigenmächtig Direktzahlungen an Dritte zu leisten und diese dann von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen (BGE 106 IV 36 f.). Solche Zahlungen haben gegenüber dem Alimentengläubiger keine schuldbefreiende Wirkung, ansonsten es der Unterhaltspflichtige im Ergebnis in der Hand hätte, über die Verwendung der Alimente zu entscheiden. Soweit der Beschuldigte mit seiner Aussage anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dies nicht ge- wusst zu haben, einen Rechtsirrtum geltend machen will, ist er damit ebenso we- nig zu hören. Er war im Scheidungsverfahren immer anwaltlich vertreten und hat sich zugegebenermassen nicht bei seinem Anwalt erkundigt (Prot. II S. 15).
c) Der Beschuldigte wandte ausserdem ein, dass er vor dem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess Zahlungen unter dem Vermerk "Akonto Güterrecht" geleistet habe, wobei es sich aber in Wirklichkeit um Unter- haltszahlungen gehandelt habe (Urk. 12/1 S. 4; vgl. Urk. 79 S. 3). Tatsächlich stellte das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil vom 20. August 2012 fest, dass der Beschuldigte zwischen dem 29. August 2011 und dem 31. Mai 2012 nebst
- 11 - Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 145'500.– güterrechtliche Akontozahlun- gen von Fr. 137'240.– geleistet habe. Der Beschuldigte wurde für berechtigt er- klärt, diese Zahlungen mit den nun festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu verrech- nen (Urk. 3/5 S. 70/73). Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Der Beschuldigte wurde zugleich verpflichtet, der Privatklägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2011 monat- liche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 30'855.– zu bezahlen (a.a.O., S. 73). Das Obergericht bestätigte am 25. Juni 2013 diese Festsetzung der Unterhalts- beiträge (Urk. 3/2 S. 20). Bis Ende Mai 2012 beliefen sich diese also auf insge- samt Fr. 370'260.– und überstiegen damit den vom Beschuldigten bis dahin be- zahlten, für verrechnungsfähig erklärten Gesamtbetrag. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum kein diesbezügliches Guthaben mehr hatte, das er mit seiner Alimentenschuld hätte verrechnen können.
d) Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte von Juli 2013 bis Dezember 2017 bewusst jeden Monat Fr. 855.– zu wenig bezahlte, weil er fand, dies sei in Anbetracht seiner zusätzlich zu erbringenden Direktzahlungen (namentlich im Zu- sammenhang mit der Liegenschaft in E._____/ZH) und weiterer, freiwillig geleiste- ter Zahlungen nun genug. Dabei wäre er zugegebenermassen in der Lage gewe- sen, jeweils auch diese Fr. 855.– zu bezahlen. Mit diesem Verhalten machte er sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) schul- dig.
3. a) Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er in den Monaten Januar bis Mai 2018 insgesamt statt der geschuldeten Fr. 154'275.– nur Fr. 82'829.– bezahlt hatte. Er gab auch zu, dass er ab Juni 2018 bis Februar 2019 ausser dem Betrag von monatlich Fr. 3'543.–, der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (Urk. 4/6/1 S. 22) direkt an die Privatklägerin über- wiesen wurde, und den (nicht Gegenstand der Anklage bildenden) direkt von ihm zu tragenden Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien keine Alimente mehr bezahlt hatte (Urk. 12/1 S. 9, Prot. I S. 18; Prot. II S. 14).
b) Die Anklage geht davon aus, dass sich das Einkommen des Beschuldig- ten aus Lohn, Verwaltungsratshonoraren und Vermögenserträgen im Jahre 2018 auf "mindestens Fr. 378'061.– zuzüglich Bonus" belaufen habe. Gemäss der bei
- 12 - den Akten liegenden Steuererklärung (Urk. 41/3) hatte der Beschuldigte im Jahre 2018 allerdings nur Einkünfte von insgesamt 309'380.–, wovon zudem Fr. 95'200.– auf Eigenmietwerte entfielen und somit dem Beschuldigten nicht zu- flossen. Vom genannten Einkommen bezahlte der Beschuldigte Fr. 82'829.– der Privatklägerin. Weitere Fr. 35'430.– wurden von seiner Arbeitgeberin in den Mo- naten März bis Dezember 2018 direkt an die Privatklägerin überwiesen (Erw. IV/3a). Dem Beschuldigten verblieben somit im Jahre 2018 vom Einkom- men gemäss Anklage noch Fr. 259'802.– bzw. von den Einkünften gemäss Steu- ererklärung noch Fr. 95'921.–, womit der Eigenbedarf von monatlich Fr. 30'000.–, den ihm die Anklage ausdrücklich zubilligt (Urk. 29 S. 3), bei weitem nicht gedeckt war. Für die Monate Januar und Februar 2019 fehlen Einkommenszahlen, doch war der Beschuldigte weiterhin bei der F._____ AG angestellt (Urk. 60/1 S. 6, Prot. I S. 12: Stellenwechsel erst per 1. April 2019) und fehlen Anhaltspunkte, dass sich seine Einkommensverhältnisse in dieser Zeit wesentlich verändert hät- ten.
c) Hinsichtlich des Bonus für das Jahr 2018 ist vorab festzuhalten, dass die- ser in der Anklageschrift nicht beziffert wurde, weshalb es schon unter dem As- pekt des Anklageprinzips problematisch wäre, dem Beschuldigten diesbezüglich etwas anzulasten. Erstellt ist sodann, dass am 3. Juli 2018 die Konti des Beschul- digten bei der G._____, der H._____ und der Bank I._____ mit Arrest belegt wur- den (Urk. 9/5). Zumindest das Guthaben auf dem Konto bei der G._____ wurde überdies am 18. September 2018 gepfändet (13/3/5). Glaubhaft ist demzufolge das Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 7 Rz 3.5), dass der (im Januar 2019 ausbezahlte) Bonus zufolge Pfändung direkt ans Betreibungsamt geflossen sei. Ausserdem ist nicht aktenkundig, wie hoch dieser Bonus war und ob dieser, wenn er nicht gepfändet worden wäre, nur schon ausgereicht hätte, um das erwähnte Manko beim Eigenbedarf des Beschuldigten auszugleichen. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschuldigte ab Januar 2018 nicht in der Lage war, aus seinem laufenden Einkommen die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, welche Gegenstand des vorliegenden Strafprozesses sind.
- 13 -
4. a) Zu prüfen bleibt, ob er über Vermögen verfügte, aus dem er diese Un- terhaltsbeiträge hätte leisten können. Bezüglich des Vermögens stellt die Anklage auf die Steuererklärungen des Beschuldigten ab (vgl. Urk. 15/8), wobei aber die Zahlen für die Jahre 2017 und 2018 in der Anklageschrift fehlen und im Übrigen nur einzelne Vermögensbestandteile (Liegenschaft in C._____, Erlös aus einem Aktienverkauf) genannt werden. Mit anderen als den in den Steuererklärungen 2017 und 2018 (Urk. 41/2 und 41/3) verzeichneten Vermögenswerten dürfte ein Leistungsvermögen des Beschuldigten unter dem Blickwinkel des Anklageprinzips selbst dann nicht begründet werden, wenn das für 2017 bzw. 2018 steuerbare Vermögen des Beschuldigten in der Anklageschrift beziffert worden wäre.
b) Was zunächst die von der Vorinstanz erwähnten (Urk. 65 S. 7) gegenüber den Steuerbehörden (Urk. 41/2) per Ende 2017 ausgewiesenen Guthaben bei der J._____ betrifft, zeigt die Steuererklärung 2018 (Urk. 41/3), dass davon Ende 2018 nur noch Fr. 461.– vorhanden waren. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Mittel heranziehen musste, um seine Unterhalts- pflicht wenigstens teilweise zu erfüllen. Diesbezüglich ist ihm nichts vorzuwerfen.
c) Der Beschuldigte besass Ende 2017 verschiedene Wertschriften. Dazu gehörten Papiere von "K._____, L._____" mit einem Steuerwert von insgesamt Fr. 160'520.–, solche von "M._____" mit einem Steuerwert von insgesamt Fr. 392'029.– und weitere von "N._____" mit einem Steuerwert von Fr. 583'918.– (Urk. 41/2, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis samt Beiblättern). Von diesen Papieren waren die erstgenannten ein Jahr später nicht mehr vorhanden und hielt der Beschuldigte die beiden letztgenannten mit einem reduzierten Wert von Fr. 359'393.– bzw. 367'519.– noch immer in seinem Besitz. Die Akten geben über die Ursachen des Wertverlusts keinen Aufschluss. Bezüglich "K._____" erklärte der Beschuldigte vor Bezirksgericht, dass eine Rückzahlung von Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– erfolgt sei (Prot. I S. 24/25) und gab an, mit dem Geld Steuer- oder andere "Löcher" gestopft zu haben (a.a.O., S. 25). Da sein Erwerbseinkommen im Jahre 2018 bei weitem nicht ausreichte, um neben den erfolgten Alimentenzah- lungen den ihm zugestandenen Eigenbedarf zu decken (Erw. IV/3b), ist dies nicht zu beanstanden. Ausserdem finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
- 14 - Beschuldigten aus den genannten Wertpapieren liquide Mittel zugeflossen wären. Er machte im Übrigen geltend, dass es sich bei den vorstehend erwähnten Wert- papieren um sogenannte Private Equity Funds handle, die eine Laufzeit von 9- 12 Jahren hätten und nicht verkäuflich seien (Prot. I S. 22/23; Prot. II S. 12 f.; Urk. 79 S. 9). Dies lässt sich anhand der Akten nicht widerlegen und erscheint insofern sogar als plausibel, als einer Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Oktober 2019 zu entnehmen ist, dass die Papiere, welche der Beschuldigte auch im Oktober 2019 noch besass (Prot. I S. 11), von einer am 17. Juni 2019 er- folgten Pfändung nicht erfasst wurden (Urk. 60/1 S. 12 Erw. 2.6.2.3 und 2.6.2.4). Letzteres weist – mit der Verteidigung – darauf hin, dass auch das Betreibungs- amt, welches Kenntnis von den Steuererklärungen 2017 und 2018 hatte (a.a.O.), zum Schluss gelangt war, dass eine Verwertung dieser Papiere nicht möglich bzw. davon kein Erlös zu erwarten sei (vgl. Urk. 79 S. 9). Damit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass auch er diese kurz- bis mittelfristig nicht hätte zu Geld machen und damit Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können.
d) Gleiches gilt für die Aktien der O._____ AG im Steuerwert von Fr. 306'350.–, zu denen der Beschuldigte angab, dass diese nicht börsenkotiert und kaum verkäuflich seien, da es sich bei der besagten Gesellschaft (vormals P1._____ AG und dann P2._____ AG) um eine Familienunternehmung handle. Dies erscheint als glaubhaft und blieb jedenfalls unwiderlegt. Auch diese Aktien wurden ebenso nicht gepfändet wie auch eine Darlehensforderung gegenüber der Q._____ AG, über deren Grundlage (und insbesondere den Fälligkeitstermin) nichts bekannt ist. Diesbezüglich ist deshalb wiederum zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass diese Vermögensbestandteile nicht innert nützli- cher Frist hätten liquidiert und zur Alimentenzahlung eingesetzt werden können.
e) Bezüglich Liquidierungsmöglichkeiten verhält es sich zwar mit den 2'000 Aktien der R._____ AG anders, räumte der Beschuldigte doch diesbezüglich ein, dass er sie hätte verkaufen können (Prot. I S. 24; Prot. II S. 15 f.). Allerdings drängen sich angesichts der Umstände unüberwindbare Zweifel daran auf, dass der Beschuldigte dies nur deshalb nicht tat, weil er seine Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit nicht oder nicht gehörig erfüllen wollte, bzw. dies in Kauf nahm.
- 15 - Der Beschuldigte bestritt dies immer und führte aus, dass er die Aktien nur des- wegen nicht verkauft habe, weil er sie damals zu einem Schundpreis von Fr. 30'000.– und mit einem Verlust von Fr. 170'000.– hätte verkaufen müssen, obwohl er damit nicht einmal einen Monatsunterhaltsbeitrag hätte begleichen können und gleichzeitig die güterrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin erheb- lich geschmälert hätte, was auch nicht im Interesse der Privatklägerin gewesen sein könne. Er habe gewusst, dass die R._____-Aktien zu einem deutlich höheren Preis verkauft werden könnten, sobald die R._____ AG an die Börse gehen wer- de. Heute ergänzte er, dass dies offenbar nächste Woche geschehen werde und die Aktien einen Marktwert von ca. je Fr. 300.– haben werden (Prot. II S. 16; Urk. 79 S. 9 f.). Vor dem Hintergrund also, dass die R._____-Aktien nunmehr zu einem Preis von Fr. 600'000.–, statt Fr. 30'000.–, verkauft werden könnten, leuchten die- se Beweggründe und Überlegungen ein und lassen sich auch nicht widerlegen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher diesbezüglich von fehlendem (Eventual-) Vorsatz auszugehen.
f) Die Anklage enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte zwischen 2006 und Mai 2010 insgesamt 7,3 Mio. Franken aus dem Verkauf von B._____-Aktien erhalten habe. Dieser Erlös sei ihm bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als Einkommen angerechnet worden, weshalb er ihn nun auch zur Bezahlung der Alimente hätte verwenden müssen. Unabhängig von dieser Anrechnung hätte der Beschuldigte mit diesem Geld in der Zeitspanne von Januar 2018 bis Februar 2019 nur Alimente bezahlen können, wenn davon neben seinen anderen, in den Steuererklärungen ausgewiesenen und von der Anklage erfassten Vermögens- werten noch etwas vorhanden gewesen wäre. Dies war offensichtlich nicht der Fall. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass die Steuerbehörden den Erlös aus dem Verkauf von B._____-Aktien nicht als steuerfreien Kapitalgewinn anerkannt, sondern als Einkommen qualifiziert hätten. Er habe deshalb ca. 3 Mio. Franken an Steuern bezahlen müssen (Urk. 12/1 S. 5; Prot. I S. 20), wobei die Verteidigung heute diesbezüglich von 2 Mio. sprach (Urk. 79 S. 8). Weitere 3,3 Mio. Franken seien als Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft in S._____ (hierzu nachste- hend Erw. IV/4g) verwendet worden und insofern noch vorhanden, aber nicht li- quide (Prot. I S. 31). Im Übrigen habe er (ausser den Aktien der R._____ AG,
- 16 - Prot. I S. 24) Ende 2017 keine liquiden Vermögenswerte mehr gehabt (Urk. 12/1 S. 10). Diese Aussagen sind glaubhaft, da sich in der Steuererklärung 2017 aus- ser den Liegenschaften und allenfalls den vorstehend beurteilten Fonds und R._____-Aktien (Erw. IV/4/b,d) keine Vermögensbestandteile finden, die mit dem vor etlichen Jahren angefallenen Verkaufserlös für B._____-Aktien in Verbindung gebracht werden könnten. Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht deklarierter Vermögenswerte fehlen. Plausibel ist schliesslich auch, dass der Restbetrag von ca. 1 bis 2 Mio. Franken, der nicht ans Steueramt oder in die Liegenschaft in S._____ floss, bis 2017 verbraucht wurde, weil die Summe der geschuldeten Ali- mente und des Eigenbedarfs des Beschuldigten dessen laufendes Einkommen regelmässig überstiegen. Was vom Erlös aus dem Aktienverkauf (wertmässig) noch vorhanden ist, steckt in der besagten Liegenschaft. Es ist deshalb auch im Zusammenhang mit dieser zu prüfen, ob der Beschuldigte daraus hätte Alimente bezahlen können.
g) Die Liegenschaft "T._____" in S._____/GR (Gemeinde U._____/GR) steht im je hälftigen Miteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 3/5 S. 66). Der Kaufpreis betrug gemäss den Angaben des Beschuldigten (Prot. I S. 31) seinerzeit ca. 5,5 Mio. Franken, wovon 3,3 Mio. Franken mit Eigenkapital (aus dem Verkauf von B._____-Aktien) und der Restbetrag mit einer Hypothek fi- nanziert wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen seither eingetretenen Wertzerfall der Liegenschaft. Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Be- schuldigten bei einem Verkauf der Liegenschaft etwa 1,6 Mio. Franken zuflössen. Der Verkauf wäre allerdings nur unter Mitwirkung der Privatklägerin möglich und nähme wohl auch einige Zeit in Anspruch (vgl. Urk. 79 S. 8). Hinzu kommt, dass das Haus vom Beschuldigten selbst genutzt wurde (und inzwischen sein Wohnsitz ist), während die Privatklägerin eine (mit 5,2 Mio. Franken belehnte [Urk. 3/5 S. 57] und demnach luxuriöse) ebenfalls im hälftigen Miteigentum stehende (a.a.O., S. 66) Liegenschaft in E._____/ZH bewohnt. Man könnte sich insoweit fragen, ob dem Beschuldigten ein Verkauf des Hauses in S._____/GR zumutbar gewesen wäre. Dies braucht aber ebenso wie die Möglichkeit einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft nicht weiter geprüft zu werden, da die Anklage gar keinen diesbezüglichen, sondern ausdrücklich nur den nachstehend (Erw. IV/4h)
- 17 - zu prüfenden Vorwurf enthält, der Beschuldigte hätte seine drei Wohnungen in C._____/GR verkaufen oder vermieten müssen.
h) aa) Der Beschuldigte ist alleiniger Eigentümer von drei Wohnungen mit fünf Autoabstellplätzen in C._____/GR (Urk. 76/3 S. 4/5, Urk. 11/5 S. 1, Prot. I S. 21). Diese sind mit einer Hypothek von 2,3 Mio. Franken und mit einem Rah- menkredit von 1 Mio. Franken belastet, der im November 2018 im Umfang von Fr. 875'239.76 ausgeschöpft war (Urk. 13/3/10). Wann dieser Kredit beansprucht wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb zugunsten des Beschuldigten zu unterstellen ist, dass dies schon vor dem 1. Januar 2018 geschah. Am
18. September 2018 wurde die Pfändung (Urk. 13/3/1–2) und am 21. Juni 2019 deren Vollzug verfügt, wobei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Malo- ja im Juni 2019 von einem Bruttowert von Fr. 3'399'300.– ausging (Urk. 76/3 S. 5). Die Liegenschaft wurde seit Jahren und auch im anklagerelevanten Zeitraum von der früheren Ehefrau des Beschuldigten und den Kindern aus jener Ehe bewohnt. Zu diesem Zweck waren die drei Wohnungen zu einer grossen Wohnung zusam- mengelegt worden (Prot. I S. 10/11), was ihre Verkäuflichkeit eher erschwerte. Der Beschuldigte erteilte im August 2018 einem Makler den Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft, wobei der Richtpreis mit Fr. 3'200'000.– beziffert wurde (Urk. 11/5 S. 1), ein Verkauf aber in der Folge nicht zustande kam. Der Beschul- digte führte dies u.a. darauf zurück, dass die Liegenschaft wegen der geltenden Beschränkung von Zweitwohnungen nur an einen einheimischen Käufer veräus- sert werden dürfe, der sie selber nutzen wolle (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10; Urk. 79 S. 7). Dies erscheint als plausibel. Erst nachdem der Beschuldigte – gemäss sei- nen heutigen Aussagen – die Liegenschaft baulich in zwei Wohnungen habe un- terteilen lassen, habe er eine dieser Wohnungen vor kurzem verkaufen können (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte muss sich zwar den Vorwurf gefallen lassen, dass er die Liegenschaft früher hätte zum Verkauf ausschreiben müssen, da er schon ab Januar 2018 die Unterhaltsbeiträge nur noch teilweise zu bezahlen vermochte. Sehr zu bezweifeln und vom Beschuldigten, der anlässlich der heuti- gen Befragung von einem Verlust von Fr. 700'000.– sprach, auch in Abrede ge- stellt (Prot. II S. 10) ist aber, dass er innert kurzer Zeit nicht nur einen Käufer hätte finden, sondern auch einen Verkaufspreis hätte erzielen können, von dem nach
- 18 - Tilgung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden von fast 3,2 Mio. Franken, Bezahlung der Maklerprovision, der Handänderungskosten und allenfalls anfal- lender Instandstellungsarbeiten noch etwas übrig geblieben wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann deshalb keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen. bb) Begründet ist hingegen der Vorwurf, dass der Beschuldigte die Liegen- schaft in C._____ nicht weiterhin seiner früheren Ehefrau zur unentgeltlichen Be- nützung hätte überlassen dürfen (Urk. 12/1 S. 5), denn dazu war er nicht ver- pflichtet (vgl. Prot. II S. 16). Er hätte sich zumindest bemühen müssen, von ihr einen angemessenen Mietzins erhältlich zu machen, und andernfalls das beste- hende Benützungsverhältnis kündigen und eine andere Mieterschaft suchen müs- sen. Wann und in welchem Umfang er damit zu Geld gekommen wäre, lässt sich allerdings nicht beziffern.
i) Nicht widerlegbar ist demgegenüber die Aussage des Beschuldigten, dass er seit Ende 2017 seiner jetzigen Ehefrau nichts mehr an die Kosten des gemein- samen Haushalts bezahle (Prot. I S. 15). Der Vorwurf, er hätte diese Kosten re- duzieren und so die Alimentenausstände ab Januar 2018 vermindern können, zielt deshalb ins Leere.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2017 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 46'170.– schuldhaft nicht bezahlte. Ab Januar 2018 unterliess er es trotz Kenntnis seiner ungenügenden Zahlungsfähigkeit, aus seiner Liegenschaft in C._____/GR einen Mietertrag zu generieren, wobei sich nicht betragsmässig be- stimmen lässt, wie hoch ein solcher ausgefallen wäre. In diesem Umfang ist er der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bezüglich der weiteren für den Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019 eingeklagten Alimentenausstände hingegen muss ein Frei- spruch ergehen. V.
- 19 -
1. Wer im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB seine familienrechtlichen Unter- haltspflichten schuldhaft vernachlässigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskon- form zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2. Der Beschuldigte kürzte zunächst während viereinhalb Jahren eigen- mächtig die an die Privatklägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge um Fr. 855.– pro Monat und blieb ihr damit insgesamt Fr. 46'170.– schuldig. Er tat dies, weil er fand, dass seine Alimentenverpflichtung ohnehin zu hoch festgesetzt worden sei (vgl. seine Berufungsanträge in Urk. 3/2 S. 4) und er wenigstens weitere, für die Töchter direkt erbrachte Leistungen sollte "verrechnen" können (Prot. I S. 17). Sein laufendes Einkommen reichte, wenn man auf die diesbezüglichen Angaben in der Anklageschrift abstellt, schon ab 2013 regelmässig nicht aus, um die zu be- zahlenden, in der Tat als horrend zu bezeichnenden Unterhaltsbeiträge aufzu- bringen. Diese waren so hoch ausgefallen, weil bei deren Festsetzung dem Be- schuldigten ein einmaliger Mittelzufluss von 7,3 Mio. Franken, der schon mehrere Jahre zurücklag, als Einkommen angerechnet worden war. Davon waren indes- sen 3,3 Mio. Franken längst in einer den Eheleuten gemeinsam gehörenden Lie- genschaft gebunden bzw. gingen in der Folge ca. 2 bis 3 Mio. Franken an die Steuerbehörden. Bei dieser Sachlage musste der Beschuldigte zunehmend Schwierigkeiten haben, das für die Unterhaltszahlungen nötige Geld zu beschaf- fen bzw. flüssig zu machen. Der Scheidungsprozess zog sich derweil über Jahre hin. Unter solchen Umständen war zwar unkorrekt und rechtlich nicht entschuld- bar, aber immerhin bis zu einem gewissen Grade einfühlbar, dass der Beschuldig- te schliesslich fand, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 30'000.– seien genug. Er bezahlte bis Ende 2017 stets 97 % der geschuldeten Alimente. Wegen der feh- lenden 3 % drohte der Privatklägerin keine Not. Dem Beschuldigten ist hinsichtlich des Zeitraums von Juli 2013 bis Ende 2017 letztlich nur ein sehr leichtes Ver-
- 20 - schulden anzulasten. Danach bezahlte er während einiger Monate nur noch einen Teil der Alimente und schliesslich ausser einem monatlichen Betrag von Fr. 3'543.–, den seine Arbeitgeberin direkt an die Privatklägerin zu bezahlen hat- te, gar nichts mehr. Im vorliegenden Verfahren konnte ihm indessen nur konkret nachgewiesen werden, dass er sich – offensichtlich aus Rücksicht auf seine frühere Familie, die dort wohnte – nicht darum kümmerte, mit seiner Liegenschaft in C._____/GR wenigstens einen gewissen Mietertrag zu erwirtschaften, wobei unklar bleibt, wie hoch dieser ausgefallen wäre. Damit liegt für den Zeitraum ab Januar 2018 lediglich eine punktuelle Verfehlung vor, die nur einen kleinen Teil der eingeklagten Deliktssumme ausmachen. Zudem handelte der Beschuldigte zwar falsch, aber immerhin aus einem einigermassen verständlichen Beweg- grund. Sein Verschulden wiegt auch bezüglich der Zeit nach Neujahr 2018 sehr leicht. 30 Tagessätze Geldstrafe erscheinen dafür als angemessene Einsatzstra- fe.
3. a) A._____ wurde 1954 in V._____ geboren, wuchs auch dort auf und be- suchte die Schulen bis zur Maturität. Danach studierte er an den Universitäten in Zürich und Bern, wo er einen Abschluss als lic.rer.pol. erlangte. Mit 25 Jahren trat er in die Dienste der damaligen W'._____ (heute W._____) und war in der Folge an verschiedenen Stellen, zu Beginn vor allem im Ausland, im Investmentbanking tätig. Danach übernahm der Beschuldigte für ein paar Jahre die Leitung des Fa- milienunternehmens (A._____ AG, nun O._____ AG) bzw. der Tochterfirma, be- vor er wieder ins Investmentbanking zurückkehrte. Zuletzt arbeitete er von 2011 bis 2014 bei AA._____. in Zürich und dann ab 2015 bis zur Erreichen des Pensio- nierungsalters als Managing Director bei der F._____ AG. Nun ist der Beschuldig- te noch als Senior Advisor für die AB._____ AG tätig. Er bezieht dort bei einem aktuellen Pensum von 70 % ein festes Salär von ca. 9'000.– pro Monat und erhält jährlich einen vom Geschäftserfolg abhängigen Bonus, wobei er für das Jahr 2019 und 2020 einen solchen von je Fr. 250'000.– erhielt bzw. erhalten wird. Er erhält inzwischen auch Fr. 2'340.– Monatsrente von der AHV. Der Beschuldigte ist in dritter Ehe verheiratet und hat aus den früheren Ehen insgesamt sechs Kinder. Seine jetzige Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Das Ehepaar ist im April 2019 von AC._____/ZH nach U._____/GR umgezogen. Die Hypothek für das von der Pri-
- 21 - vatklägerin bewohnte Haus in E._____/ZH kostet monatlich Fr. 4'500.–, diejenige für das Haus in U._____ ca. Fr. 2'500.– (Prot. II S. 5 ff.). Für die Krankenversiche- rung muss der Beschuldigte ca. Fr. 600.– pro Monat bezahlen. Vom Einkommen des Beschuldigten gehen ausserdem Fr. 2'300.– pro Monat aufgrund einer ge- richtlichen Anweisung direkt an die Privatklägerin. Im Übrigen ist er mit dem lau- fenden Einkommen nicht in der Lage, die weiterhin noch geltenden Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 30'855.– zu bezahlen. Die Aktien der O._____ AG hat der Beschuldigte seiner Ehefrau verkauft (Prot. II S. 10 f.). Er besitzt noch die vor- stehend erwähnten Private Equity Fonds (vgl. Erw. IV/4c), von welchen ab und zu eine Auszahlung erfolgt (Urk. 5/5 S. 2/8, Urk. 25/3, Urk. 41/4, Urk. 76/2-3, Prot. I S. 8-16). Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich keine straferhö- hend oder strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren.
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 69).
c) Der Beschuldigte bestritt zwar nie, die in Frage stehenden Unterhaltsbei- träge nicht bezahlt zu haben, ist aber ansonsten, insbesondere hinsichtlich seiner nach dem vorstehend Gesagten zumindest teilweise vorhanden gewesenen Leis- tungsfähigkeit, nicht geständig. Auch im Übrigen sind keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren.
d) Sein laufendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit und AHV beträgt ca. Fr. 11'300.– pro Monat. Der jährlich anfallende Bonus und allfällige Auszahlungen aus Private Equity Fonds sind bei der Festsetzung des Tagessatzes nicht als Ein- kommen anzurechnen, weil davon auszugehen ist, dass dieses Geld sogleich für die beträchtlichen Alimentenrückstände gepfändet wird. In Abzug zu bringen sind sodann monatlich Fr. 2'300.–, welche direkt an die Privatklägerin überwiesen werden, Fr. 4'500.– für die Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft in E._____, zu deren Bezahlung der Beschuldigte verpflichtet ist (Urk. 3/5 S. 73 und Urk. 3/2 S. 20), Fr. 600.– für Krankenkassenprämien und (geschätzt) Fr. 400.– für Steuern. Der Beschuldigte hat zwar nach wie vor sehr hohe Ausgaben. Allerdings stehen diese teilweise auch in Zusammenhang mit einer eher luxuriösen Lebens-
- 22 - führung, weshalb sich mit der Vorinstanz ein Tagessatz von Fr. 200.– als ange- messen erweist. VI. Da der Beschuldigte erstmals strafrechtlich verurteilt werden muss, ist ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jah- ren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Zur Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht kein Anlass. VII.
a) Der Beschuldigte wird zwar auch in zweiter Instanz schuldig gesprochen, dies aber nur bezüglich eines kleinen Teils der eingeklagten Alimentenausstände. Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Da weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte konkrete Anträge auf Prozessentschädigung stellten bzw. solche begründeten, werden den Parteien keine solchen zugesprochen (vgl. Art. 429 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kos- tenaufstellung) und 7 (Verzicht der Privatklägerin auf Prozessentschädi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis Ende 2017 sowie im Umfang eines aus der Liegenschaft in C._____/GR erzielbaren Mietertrages von Januar 2018 bis Februar 2019). Im Übrigen (weitere Alimentenausstände im Zeitraum vom Januar 2018 bis Februar 2019) wird er freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin AD._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter der Privatklägerin AD._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 24 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. November 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Karabayir
- 25 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe kann vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), wenn der Verur- teilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.