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SB190449

Misswirtschaft etc.

Zürich OG · 2020-02-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind angesichts des nun vollständigen Freispruchs der Beschuldigten und da kein Grund für eine dennoch gerechtfertigte Kostenauflage ersichtlich ist, insgesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren obsiegt, hat sie auch im Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu tragen; vielmehr fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Prozessentschädigung

E. 1.3 Sofern sich aus diesem Sachverhaltsteil kein strafbares Verhalten der Beschuldigten konstruieren lassen wird – was, wie die Erwägungen zu den ma- teriellen Aspekten zeigen werden, tatsächlich so ist –, rückt die Frage, ob sich andere rechtgenügend formulierte Verfehlungen in der Anklage finden, wieder in den Fokus. Diese Problematik ist im Rahmen der materiellen Prüfung wieder aufzugreifen.

- 8 - III. Vorwurf der Misswirtschaft

1. Anklagevorwurf

E. 1.4 Der Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wird im angefochtenen Entscheid dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – alle vier Beschuldigten auf den gleichen Tag, nämlich den 6. Februar 2019, zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorge- laden wurden. Anhand des Protokolls der die Beschuldigte betreffenden Haupt- verhandlung fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinsame Haupt- verhandlung durchgeführt wurde. Insbesondere wurde protokollarisch festge- halten, dass die erstinstanzlichen Befragungen der drei weiteren beschuldigten Personen keine Beweismittel im Verfahren der Beschuldigten darstellen würden (Prot. I S. 5). Wie die drei anderen Verfahren endeten, lässt sich den Verfahrens- akten der Beschuldigten nicht entnehmen.

E. 1.5 Die Beschuldigte jedenfalls wurde mit Urteil vom 6. Februar 2019 der Misswirtschaft schuldig, vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung jedoch freigesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 120.– bestraft (Urk. 36). Sowohl die Verteidigung als auch die Anklagebehörde meldeten fristgerecht Berufung an (Urk. 37 bis 39). Das begründete Urteils- exemplar wurde der Anklagebehörde am 19. und der Verteidigung am 20. August

- 6 - 2019 zugestellt (Urk. 42/1-2). Die Verteidigung erstattete ihre Berufungserklärung mit den oben wiedergegebenen Anträgen am 28. August 2019 (Urk. 44). Mit Ein- gabe vom 5. September 2019 erklärte die Anklagebehörde, ihre Berufung zurück- zuziehen (Urk. 46). Am 7. Oktober 2019 teilte sie ferner mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 50). Die Verteidigung reichte am

28. Oktober 2019 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 52). Am 7. November 2019 wurde auf den 3. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55).

E. 1.6 Die Berufungsverhandlung fand mit heutigem Datum in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Vorbemerkungen

E. 2.1.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im Weiteren An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1803 f.).

E. 2.1.2 Der durch die Beschuldigte erfolgte Beizug einer anwaltlichen Verteidigung war gerechtfertigt. Zu entschädigen ist jedoch nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die einer freizusprechenden beschuldigten Person zu vergütenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft

- 23 - stehenden Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (An- waltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Dabei müssen die Verteidigungskosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard,

2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429).

E. 2.2 Vorverfahren und erste Instanz

E. 2.2.1 Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr des Verteidigers nach dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Gerichtsinstanzen beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – und im Übrigen auch im Berufungsverfahren – in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie deren Vorbereitung. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und wei- tere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).

E. 2.2.2 Der Verteidiger reichte zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess bis zu dessen Abschluss zwei Honorarnoten samt Aufstellung seiner Bemühungen ein (Urk. 35/1-2). Ins- gesamt wird hierfür eine Entschädigung von Fr. 14'256.10 inkl. Mehrwertsteuer gefordert (vgl. Urk. 35/1-2). Die Beschuldigte war eine von vier im Strafverfahren beschuldigten Personen und der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie von einer

- 24 - leicht überdurchschnittlichen Komplexität des Falles spricht (Urk. 43 S. 44). Kom- plexere und aufwendigere Sachverhaltsfragen stellten sich schliesslich vor allem aufgrund der gegenüber der Anklageschrift viel weitergehenden Begründung des angefochtenen Entscheides. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren gesamthaft in Rechnung gestellten Aufwendungen im Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falles in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz zwar eher hoch, aber grundsätzlich noch im Rahmen des Ver- tretbaren. Die Aufwände von 18. Juli 2016 bis 2. Oktober 2018 im Umfang von 18.6 Stunden betreffen den Zeitraum des nach Aufwand zu entschädigenden Vorverfahrens. Mit Ausnahme der Position "Beratungsgespräch betreffend Firma Ehemann (Gebrüder A._____/F._____)" von 1.6 Stunden, die – auch gemäss Zu- geständnissen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S.

6) – offensichtlich nicht der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zuzurech- nen ist, ist die Aufstellung nicht zu beanstanden, womit ein Betrag von Fr. 4'760.– zuzüglich Fr. 127.90 Auslagen und Mehrwertsteuer für das Vorverfahren ange- messen erscheint. Was das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anbelangt, er- scheint es gerechtfertigt, die beantragten rund Fr. 8'555.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen), auch wenn diese leicht über dem Rahmen nach § 2 AnwGebV lie- gen, zuzusprechen.

E. 2.2.3 Insgesamt ist die Entschädigung für das Vorverfahren und den erstinstanz- lichen Prozess auf Fr. 13'820.– inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen.

E. 2.3 Berufungsverfahren Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'683.65 er- scheint, wiederum unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV), angemessen (Urk. 59).

- 25 -

E. 2.4 Gesamtentschädigung Demnach ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 18'500.– (einschliess- lich Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

E. 3 und 4 von der äusseren Gestalt her eine genügende Umschreibung des Sach- verhalts der Misswirtschaft dar, namentlich insofern, als der Beschuldigten unter- stellt wird, sie hätte aufgrund von Betreibungen am 27. November 2014 und wei- terer regelmässiger Betreibungen die Finanzkrise, in welcher die C._____ GmbH gesteckt habe, erkennen müssen, es aber dennoch unterlassen, ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, d.h. eine durch einen Revisor geprüfte Zwi- schenbilanz erstellen zu lassen oder die Bilanz zu deponieren (Urk. 18 S. 3).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschuldigte die C._____ GmbH unter Aufwendung ihrer gesamten damaligen Ersparnisse mitgegründet habe, deren Geschäftsführerin gewesen sei, dabei unter anderem mit dem Treuhänder korrespondiert sowie Löhne und Rechnungen bezahlt habe und somit die dieser Position immanenten unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben wahrzu- nehmen gehabt habe, so die Benachrichtigung des Gerichts im Fall einer Über- schuldung gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR. Indem sie sodann zutreffend aus- führte, dass die Beschuldigte aufgrund eines Gesellschafterversammlungsbe- schlusses vom 26. September 2014, welcher zu ihren Gunsten als gültig zu er- achten sei, und infolge Übertragung ihrer Stammanteile an G._____ bereits per diesem Datum als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aus der Gesellschaft ausgeschieden sei (Urk. 43 S. 11 f.), folgte sie entsprechenden kritischen Bemer- kungen der Verteidigung zu Recht (Urk. 34 S. 6 ff.). Dem ist nichts Weiteres bei- zufügen. Damit ergibt sich, dass die vorliegende Prüfung auf allfällige strafbare Versäumnisse der Beschuldigten im Zeitraum zwischen April 2012 und 26. Sep- tember 2014 beschränkt bleiben muss, die Beschuldigte währenddessen aber die Pflicht hatte, unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei begründeter Be- sorgnis einer Überschuldung eine geprüfte Zwischenbilanz erstellen zu lassen bzw. bei bereits eingetretener Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, bei Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wieder- herstellung der Ertragskraft, zumindest aber zeitgerecht Sanierungsmassnahmen zu prüfen und zu veranlassen.

E. 3.2 In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 5; siehe auch Urk. 58 S. 9) taxierte die Vorinstanz die Behauptung der Anklagebehörde, dass die C._____ GmbH von Beginn weg mit ungenügenden finanziellen Mitteln ausgestat- tet gewesen sei, als falsch. Die Gesellschaft habe vielmehr anlässlich ihrer Grün-

- 12 - dung am 12 April 2012 die Vorschrift gemäss Art. 773 OR erfüllt und von Beginn weg gute Gewinne erzielt. Dass die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 mit ungenügenden Mitteln ausgestattet gewesen wäre, lasse sich daher nicht erkennen. Damit sei es für die Beschuldigte auch nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die Gesellschaft alleine mit dem Gründungskapital nicht über- leben könne (Urk. 43 S. 15). Mit diesen Überlegungen, welchen in allen Teilen beizupflichten ist, trug die Vorinstanz der Kritik der Verteidigung (Urk. 34 S. 5 f.) hinlänglich und zutreffend Rechnung, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen werden braucht. Demnach steht fest, dass der Beschuldigten mit Bezug auf die Kapitalausstattung der Gesellschaft ab deren Gründung bis und mit Geschäftsjahr 2013 kein Vorwurf gemacht werden kann.

E. 3.3 In Widerspruch zur Auffassung der Verteidigung, welche sich auf den Standpunkt stellt, die C._____ GmbH habe sich im September 2014, als die Be- schuldigte ausgeschieden sei, definitiv noch nicht in einer finanziellen Schieflage befunden (Urk. 34 S. 10 ff.; siehe auch Urk. 58 S. 7), gelangte die Vorinstanz auf- grund der Untersuchungsakten zu einem anderen Ergebnis. So sei die Gesell- schaft bereits ab 30. August 2014 illiquide gewesen, zumal die flüssigen Mittel schon damals nicht mehr ausgereicht hätten, nur schon die Rechnung der Ar- beitslosenkasse betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung vom

11. März 2014 zu begleichen (Urk. 43 S. 17). Schon in diesem Zeitpunkt habe für die Beschuldigte somit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden bzw. hätte sie diese Besorgnis haben müssen. Sodann habe die Beschuldigte am

12. September 2014 die Überschuldung der C._____ GmbH sogar erkannt oder hätte diese erkennen müssen. Dies weil die C._____ GmbH bereits seit 18. Au- gust 2014 weder über Fahrzeuge, Werkzeuge und Geräte noch über ein Kassa- guthaben verfügt habe und der in diesem Zeitpunkt auf dem Geschäftskonto noch vorhandene Saldo von Fr. 36'402.65 bis 12. September 2014 auf Fr. 561.80 ge- sunken sei, wobei noch Aktiven in Höhe von Fr. 15'425.10 vorhanden gewesen seien. Halte man sich vor Augen, dass nur schon die erwähnte offene Schuld für die Schlechtwetterentschädigung Fr. 32'308.60 betragen habe, sei die Gesell- schaft ab diesem Zeitpunkt massiv überschuldet gewesen (Urk. 43 S. 16, S. 18 f.). Da die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vorwerfe, sie hätte spätes-

- 13 - tens am 27. November 2014 erkennen müssen, dass eine begründete Besorgnis der Überschuldung bestanden habe, sei der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt, zumal die Erkennbarkeit bereits vor dem 27. November 2014 gegeben gewesen sei (Urk. 43 S. 23). Die Beschuldigte habe indessen, d.h. obwohl sie die Über- schuldung der Gesellschaft gekannt habe oder hätte erkennen können, weder Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz deponiert, sondern ihre Stammanteile an G._____ verkauft (Urk. 43 S. 23).

E. 3.4 Der von der Vorinstanz ganz offensichtlich vertretenen Meinung, die im Rahmen ihrer aufwendigen und sorgfältigen Prüfung der Unterlagen ausfindig gemachten Versäumnisse der Beschuldigten, welche sich auf den Zeitraum August und September 2014 konzentriert haben sollen, seien von der Formulie- rung des Sachverhalts in der Anklageschrift abgedeckt, ist zu widersprechen. Nachdem, wie vorher dargelegt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer vorbestehenden ungenügenden Ausstattung der C._____ GmbH mit finan- ziellen Mitteln ausgegangen werden darf, reduziert sich der in der Anklageschrift konkret geäusserte Vorwurf nämlich darauf, dass die Beschuldigte spätestens aufgrund der Betreibungen des Staates Zürich und der Gemeinde Horgen im Be- trag von Fr. 2'263.45 am 27. November 2014 bzw. der daraufhin einsetzenden regelmässigen Betreibungen hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft in ei- ner Finanzkrise sei und dass sie es ab diesem Zeitpunkt unterlassen habe, ihren gesetzlichen Pflichten, eine geprüfte Zwischenbilanz zu veranlassen oder die Bi- lanz zu deponieren, nachzukommen (Urk. 18 S. 3). Die Verwendung des Wortes "spätestens" mag zwar nahelegen, dass die Anklage davon ausgeht, es habe be- reits davor Indizien für eine Finanzkrise bzw. sich abzeichnende Überschuldung gegeben. Es verletzt jedoch den Anklagegrundsatz, wenn solche Anhaltspunkte, deren Missachtung gerade die arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und damit den Kern der Tatbestandsmässigkeit darstellen sollen, nicht eini- germassen konkret, wenigstens aber grob in der Anklage aufgelistet werden; dies umso mehr, als der Frage, in welchem Zeitraum sich die Situation der Gesell- schaft für die Beschuldigte wie präsentierte, vorliegend eine herausragende Be- deutung zukommt. Inwieweit sich die Vermögenslage der C._____ GmbH bereits vor der ersten Betreibung verschlechtert hatte, so dass die Beschuldigte zu inter-

- 14 - venieren verpflichtet gewesen wäre und woran sie das hätte erkennen können, wird in der Anklageschrift jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Eine Verurteilung der Beschuldigten aufgrund solcher Hinweise könnte ohne Verletzung des Ankla- geprinzips daher nicht erfolgen.

E. 3.5 Dies stellt jedoch nicht das einzige Problem der vorinstanzlich erfolgten Verurteilung der Beschuldigten dar. So wird im angefochtenen Entscheid mehr- fach betont, dass namentlich eine Rückforderung für Schlechtwetterentschädi- gung durch die Arbeitslosenkasse vom 11. März 2014 in Höhe von Fr. 32'308.60 offen (Urk. 43 S. 13, S. 16) und im Zug des zunehmendem Rückgang der Liquidi- tät bzw. des Vermögensstandes der C._____ GmbH bereits ab dem 30. August 2014 ersichtlich gewesen sei, dass die noch verbleibenden Mittel alleine zur Be- gleichung dieser Rechnung nicht mehr ausreichen würden (Urk. 43 S. 17). Der Beschuldigten wird dabei unterstellt, diese Forderung der Arbeitslosenkasse ge- kannt zu haben. Dies schliesst die Vorinstanz einerseits daraus, dass die Be- schuldigte eingestanden habe, die Rechnungen für die C._____ GmbH bis im Mai 2014 von E._____ und D._____, an deren Wohnsitz sich auch der Ge- schäftssitz der Gesellschaft und somit deren Zustelladresse befand, weitergeleitet erhalten zu haben (Urk. 43 S. 17). Die Beschuldigte wurde lediglich einmal im Verfahren explizit zur hier fraglichen Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung befragt, nämlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Damals erklärte sie auf entsprechenden Vorhalt, das Dokument noch nie gesehen zu haben (Prot. I S. 12). Aus ihrem grundsätzlichen Eingeständnis, bis im Mai 2014 die Rechnungen der Gesellschaft von den D._____/E._____ weitergeleitet erhalten zu haben, abzuleiten, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sie jedwelche Rechnung und namentlich die fragli- che Verfügung der Arbeitslosenkasse tatsächlich erhalten bzw. zur Kenntnis ge- nommen hat, geht nicht an. Richtig ist anderseits aber, dass der Betrag der Rück- forderung von Fr. 32'308.60, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 43 S. 18), bereits in der Bilanz des Jahres 2013 aufgeführt war, wobei es sich um eine Minusposition unter dem Aktivposten "Forderungen" und unter der Bezeichnung "Arbeitslosen- kasse" handelte (Urk. 7/8 Bilanz 2013 S. 1). Dass es dabei um eine Rückforde- rung für Schlechtwetterentschädigung ging, liess sich der Bilanz somit nicht aus-

- 15 - drücklich entnehmen, und die Beschuldigte sagte im bisherigen Verlauf des Straf- verfahrens nie etwas zu dieser Bilanzposition noch wurde sie dazu befragt. Zu- dem ist nicht ersichtlich, dass die fragliche Minusposition, für welche in der Bilanz offensichtlich eine Art Rückstellung gebildet worden war, wohl ohne dass bereits ein Rückforderungsentscheid der Arbeitslosenkasse vorlag, am Bilanzstichtag ein finanzielles Problem für die Gesellschaft dargestellt hätte, weshalb kein Anlass bestand, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen. Unklar ist zudem, wann die Bilanz 2013 effektiv erstellt und der Beschuldigten zur Kenntnis gegeben worden war bzw. was mit ihr in diesem Zuge besprochen worden war. In aller Regel lie- gen Geschäftsabschlüsse nicht bereits am 31. Dezember des betreffenden Jah- res vor, sondern erst mit einer Verzögerung von Wochen oder gar Monaten im Folgejahr. Von der Treuhänderin der C._____ GmbH, der H._____ GmbH, wurde der Abschluss 2013 am 8. September 2017 in die Strafakten ediert, ausgedruckt wurde die Bilanz 2013 gemäss entsprechendem Vermerk im Dokument selbst of- fenbar am 6. Juni 2014 (Urk. 7/8). Dies dürfte ein Hinweis darauf sein, dass die Bilanz erst nach diesem Datum zur Verfügung stand. Dabei ist eine Bemerkung des Ehemannes der Beschuldigten in anderem Zusammenhang zu berücksichti- gen, wonach die (ehemalige) Treuhänderin, eben die H._____ GmbH, ohne sein Wissen im Februar 2014 die neue Gesellschaft für die D._____/E._____ gegrün- det habe. Ungefähr ab Juni 2014 habe er keinen Überblick mehr über die C._____ GmbH mehr gehabt. Er habe zwar mehrmals Kontakt mit der ehemali- gen Treuhänderin gehabt bzw. versucht, solchen herzustellen, aber keine Antwor- ten mehr erhalten (Urk. 2/4 S. 6). Zu Gunsten der Beschuldigten ist gestützt auf diese plausiblen Ausführungen davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann auf der einen und der ehemaligen Treuhänderin der C._____ GmbH auf der anderen Seite getrübt war. Daher und nachdem das Druckdatum vermuten lässt, dass der Geschäftsabschluss 2013 der C._____ GmbH erst im Juni 2014 erstellt wurde, ist keineswegs sicher, in welchem Zeit- punkt die Beschuldigte mit der Bilanz 2013 tatsächlich bedient wurde. Wie die Vo- rinstanz zwar zutreffend festhält, datiert auch die von der Beschuldigten mitunter- zeichnete Steuererklärung des Jahres 2013 vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/8). Dieses Datum dürfte angesichts der Übereinstimmung mit dem Druckdatum der Bilanz

- 16 - von der Treuhänderin eingesetzt worden sei und lässt daher ebenfalls keine kla- ren Rückschlüsse auf den tatsächlichen Ablauf, insbesondere den konkreten Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift der Beschuldigten und Kenntnisnahme der Bilanzdetails zu. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid ein Nachweis, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitraum tatsächlich von der bereits verfügten und im Übrigen auch bereits fälli- gen Rückforderung der Arbeitslosenkasse für Schlechtwetterentschädigung wuss- te, nicht genügend erbringen.

E. 3.6 Nicht zu verschweigen ist jedoch, dass dem von D._____ vorgelegten Do- kument "Firmentrennung - Vereinbarung C._____ GmbH am 28.02.2014" zu ent- nehmen ist, dass die Rückzahlung der Schlechtwetterentschädigung zwischen F._____ und E._____ im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich thematisiert worden war, wobei man vorsah, die Forderung hälftig auf beide aufzuteilen (Urk. 2/1, Anhang; vgl. auch Urk. 2/3 S. 2 f.). F._____ sagte in der Untersuchung in Abwesenheit der Beschuldigten aus, diese Vereinbarung sei eine von mehreren gewesen, welche ihnen von den D._____/E._____ geschickt worden sei. Es sei die letzte gewesen, mit welcher sie (d.h. anscheinend er und die Beschuldigte) schliesslich einverstanden gewesen seien. Tatsächlich sei es aber nie zur formel- len Trennung gekommen, d.h. die Vereinbarung sei nie vollzogen worden (Urk. 2/4 S. 13). E._____ führte aus, es sei nur ein Teil dieser Vereinbarung voll- zogen worden (Urk. 2/5 S. 12). Die Vereinbarung sei (jedoch erst) am

17. März 2014 unterzeichnet worden; gemäss F._____ könnte es sogar später gewesen sein (Urk. 2/5 S. 13). Beide Männer sprachen davon, dass die Treu- handfirma H._____ GmbH die Vereinbarung vorbereitet gehabt habe; inwiefern die Beschuldigte in diese Vorgänge eingebunden war, ist dagegen nicht zuverläs- sig ersichtlich. Beachtung verdient sodann, dass der von ihnen genannte Zeit- raum der Unterschriftsleistung ungefähr mit dem Zeitpunkt des Versands, allenfalls Empfangs der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. März 2013 zusammengefallen sein dürfte; aufgesetzt musste sie aber davor worden sein. Ein genügender Nachweis, dass bzw. wann die Beschuldigte vom Bestehen einer tat- sächlich verbindlichen und auch fälligen Schuld gegenüber der Arbeitslosenkasse

- 17 - wusste, lässt sich somit auch aus diesen Aussagen und Abläufen nicht konstruie- ren.

E. 3.7 Das im angefochtenen Entscheid gezogene Fazit, der Beschuldigten hätte bewusst gewesen sein müssen bzw. sie hätte wissen müssen, dass ab

E. 3.8 Im Rahmen der Gesamtwürdigung und angesichts des weiten richterlichen Ermessens, welches beim Straftatbestand der Misswirtschaft zum Tragen kommt, verdienen ferner die bereits angesprochenen speziellen Umstände des Nieder- gangs der C._____ GmbH Berücksichtigung. Die zunächst prosperierende und ih- re Verbindlichkeiten soweit ersichtlich grundsätzlich zuverlässig bezahlende Ge- sellschaft fiel letztlich dem Zwist der beiden Teilhaberseiten zum Opfer. Nachdem sich der Bruch als endgültig erwies, gelang es den beteiligten Personen nicht, eine Einigung über die Aufteilung des Geschäfts zu finden. F._____ versicherte glaubhaft, daran interessiert gewesen zu sein, die C._____ GmbH zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten, weiterzuführen, währenddem E._____ und D._____ sich schon relativ früh für einen Ausstieg entschieden. Die Darstellung der Beteiligten vermittelt den Eindruck, dass die Lösung einer einvernehmlichen Trennung zwar zum Greifen nah war, jedoch an Missverständnissen und gegen- seitigem Misstrauen scheiterte. Als prekär erwies sich in dieser Situation zudem die bei der Gründung implementierte Organisation, gemäss welcher sich der Sitz der Gesellschaft beim Ehepaar D._____/E._____ und nicht beim nunmehr an der Weiterführung interessierten Ehepaar A._____/F._____ befand. Dass die haupt- sächlich mit der Administration betraute Beschuldigte nach dem Zerwürfnis und mangels direkten Zugangs zur Korrespondenz fürchtete, die Übersicht zu verlie- ren bzw. diese tatsächlich verlor und angesichts der verfahrenen und für sie nicht kontrollierbaren Lage resignierte, erstaunt nicht. Darin und nicht in der Absicht, sich eines bereits konkursreifen Gebildes zu entledigen, liegt der Grund für ihren

- 18 - damaligen dringenden und nachvollziehbaren Wunsch sich aus der Gesellschaft zurückziehen zu wollen. In diesem Sinn sind auch die Aussagen der Beschuldig- ten, sie hätte die Anteile an der C._____ GmbH auch für Fr. 0.– verkauft, damit ihr Name aus dem Handelsregister gelöscht werde (act. 2/2 Rz. 55; act. 2/5 S. 20; Prot. S. 14; Urk. 57 S. 4), zu verstehen. Aus solchen Bemerkungen zu schliessen, die Beschuldigte habe entgegen ihrer Beteuerungen bereits damals gewusst, wie es um die Gesellschaft gestanden sei (Urk. 43 S. 18 f.), ginge abermals zu weit.

E. 3.9 Die Vorinstanz ermittelte – wie gesagt in Verletzung des Anklageprinzips – eine Verschlechterung der Vermögenslage der C._____ GmbH in einem Aus- mass, das eine Intervention der Beschuldigten im Sinne von Art. 820 und Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 725 OR erfordert hätte. Am 30. August 2014 habe Illiquidität und damit begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesell- schaft bestanden, weil die flüssigen Mittel auf dem Geschäftskonto der C._____ GmbH zu keinem Zeitpunkt mehr gereicht hätten, um nur schon die zu diesem Zeitpunkt noch offene höchste Rechnung betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung zu begleichen. Ab dem 4. September 2014 sei die- se Forderung auch nicht mehr unter Berücksichtigung der späteren Geldzuflüsse zu decken gewesen, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, was am 12. September 2014 augenscheinlich geworden sei (Urk. 43 S. 17 und S. 19). Die Illi- quidität und die erkennbaren Überschuldung traten – soweit die vorinstanzlichen Überlegungen zutreffen – nur wenige Tage vor der Übertragung der Stammanteile der Beschuldigten und ihrem Rücktritt als Geschäftsführerin ein, also dem – ge- mäss überzeugender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9-12, S. 25) – erfolg- ten Verlust ihrer Schuldnereigenschaft im Sinne Art. 165 Ziff. 1 StGB.

E. 3.10 Sollte die Beschuldigte ungeachtet der vorstehenden Ausführungen den- noch weiterhin unterstellt werden können, vom verbindlichen Bestehen und einer bereits eingetretenen Fälligkeit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse für Schlechtwetterentschädigung und in diesem Zug vom Liquiditätsproblem sowie der gemäss Vorinstanz eingetretenen Überschuldung gewusst zu haben, fragt sich zudem, inwieweit ihr eine gewisse Reaktionszeit zur Ergreifung von Mass- nahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und

- 19 - Art. 810 Abs. 2 OR hätte zugestanden werden müssen. Immerhin wird selbst in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass im Falle begründeter Besorgnis ei- ner Überschuldung, von welcher gemäss angefochtenem Entscheid am 30. Au- gust 2014 habe ausgegangen werden müssen, innert maximal eines Monats, hier also bis spätestens 30. September 2014, als die Beschuldigte die Position der Gesellschafterin und Geschäftsführerin bereits eingebüsst hatte, eine Zwischen- bilanz zu erstellen gewesen wäre. Bei bereits eingetretener Überschuldung kann die Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR überdies unter gewissen Umständen für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wobei ein solcher Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanie- rung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraussetzt, ohne dass übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen genügen würden. Was die Dauer einer sol- chen Toleranzfrist anbelangt, verweist das Bundesgericht in einem neueren Ent- scheid auf einen Aufsatz und auf die Botschaft zur Änderung des Obligationen- rechts vom 23. November 2016 (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 24. Februar 2017 E. 4.2.1). Im zitierten Aufsatz wird auf die erhebliche Rechtsunsi- cherheit im Hinblick auf die mögliche Länge der Toleranzfrist hingewiesen und die bundesgerichtlichen Äusserungen zu dieser Frage rekapituliert ("maximal 60 Tage ab Feststellung der Überschuldung", "wenige Wochen", "unzulässiges Aufschie- ben der Anzeige um 94 Tage"; vgl. Konopatsch, Verspätete Überschuldungsan- zeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ZStR 134/2016 S. 201 f.). Der Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014, auf wel- chen das Bundesgericht ebenfalls verweist, sieht im neu gefassten Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 VE-OR eine Toleranzfrist von höchstens 90 Tagen nach Vorliegen der Zwischenbilanz vor, unter der Voraussetzung, dass eine begründete Aussicht besteht, die Überschuldung spätestens mit Ablauf dieser Frist zu beheben. Diese Toleranzen in zeitlicher Hinsicht erfordern angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte nur bis 26. September 2014 die Position der Geschäftsführerin bekleidete, eine vertiefte Prüfung. Bereits die vorinstanzlichen Feststellungen dass Illiquidität und Überschuldung erst kurz davor eintraten, lassen Zweifel an einer strafrechtlichen Verfehlung der Beschuldigten aufkommen. Im Einzelnen ist

- 20 - dabei wiederum zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass die mit G._____ getroffene vertragliche Regelung eine gewisse Vorbereitung erfordert hatte; mithin dürfte die Beschuldigte bereits deutlich vor dem 26. September 2014 im Begriff gewesen sein, diese Lösung in Form ihres Ausstiegs bzw. Übertragung ihrer Stammanteile und der Geschäftsführung an ihn aufzugleisen. Weiter ist von Bedeutung, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf, die Beschuldigte habe er- kannt habe oder hätte erkennen müssen, dass die C._____ GmbH nach dem ihr bekannten Austritt ihres Ehemannes F._____ aus der Gesellschaft am 18. August 2014 keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, als nicht erstellbar betrachtete. Es gebe – so die Vorinstanz – keine Anhaltspunkte, aus welchen geschlossen werden könnte, die Beschuldigte habe die Erkenntnis gewonnen, dass nach diesem Austritt niemand, auch nicht G._____ die Gesell- schaft gewinnbringend weiterführen würde. Damit habe sie auch nicht erkennen können, dass in Zukunft keine brauchbaren Gegenwerte mehr geschaffen werden würden (Urk. 43 S. 21). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser plausiblen Über- legungen darf der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass der Verkauf der Unternehmung aus ihrer damaligen Sicht und in der damaligen Lage als durchaus adäquate Alternative zur verfahrenen Pattsituation erschien. Ferner ist ihr ange- sichts der Neuformulierung des Geschäftszwecks nach dem Verkauf ihrer Stammanteile, gemäss welcher die Firma (weiterhin) das Ausführen von Isolatio- nen an der Gebäudehülle bezwecken sollte und aufgrund ihrer eigenen Erfahrun- gen mit dem zunächst erfolgreichen Geschäftsgang der C._____ GmbH im Be- reich Isolierungen zuzugestehen, Anlass zur Annahme gehabt zu haben, dass die Ertragskraft der Gesellschaft mit der neuen Führung und einer Wiederaufnahme der operativen Tätigkeit im Bereich Isolierungen durch ein neues Team in kurzer Zeit wiederhergestellt sein würde. Der schriftliche Vertrag zwischen der Beschul- digten und G._____ betreffend Übertragung der Stammanteile liegt vor (Urk. 33/4). Daraus ist ersichtlich, dass erstere für ihre Anteile einen Betrag von Fr. 2'885.– erhielt. Mangels aktenkundiger, geschweige denn verwertbarer Informati- onen zu anderen, womöglich gegenteiligen Details und Hintergründen dieser Transaktion fehlen Hinweise dafür, dass es sich dabei aus damaliger Sicht der Beschuldigten um eine übertriebene Erwartung oder eine lediglich vage Hoffnung

- 21 - der Beschuldigten oder sogar um einen Fall von Konkursreiterei gehandelt haben könnte. Namentlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue Treuhände- rin lediglich dazu berufen war, ein Geschäft zu vermitteln, um sich einer konkurs- reifen Gesellschaft zu erledigen. Weder fielen im Verfahren Äusserungen in die- ser Hinsicht, noch sind Hinweise bekannt, dass die Treuhänderin für eine ent- sprechende Vermittlungstätigkeit oder der Käufer für die Übernahme bezahlt wur- den, und schliesslich erfolgte auch keine Verlegung des Firmensitzes. Dass und inwiefern nach dem Verkauf durch die neuen Eigentümer neue Verbindlichkeiten auf den Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, ohne eine operative Ge- schäftstätigkeit aufgezogen zu haben, ist aus den Akten ebenfalls nicht ersicht- lich. Weder G._____, noch B._____ oder Exponenten der vermittelnden Treu- handfirmen wurden je zu diesen Fragen einvernommen. Zu Gunsten der Be- schuldigten muss somit davon ausgegangen werden, dass sie Grund für die Er- wartung hatte, mit ihrem Ausstieg Bewegung in die verfahrene Situation zu brin- gen, so dass die Gesellschaft in finanzieller Hinsicht gesunden sowie in der Lage sein würde, die aufgelaufenen und zukünftigen Verbindlichkeiten in einem befrie- digenden Zeitrahmen zu begleichen. Eine Verletzung ihrer Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR tritt damit nicht, keinesfalls aber in einer Deutlichkeit zutage, die auf eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 StGB schliessen lassen würde.

E. 4 (…)

E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Verurteilung der Be- schuldigten auf der Basis des Wortlautes der Anklageschrift als nicht möglich er- weist. Der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch erfolgte gestützt auf einen in der Anklageschrift nicht umschriebenen Sachverhalt und damit in Verletzung des Anklageprinzips.

E. 4.2 Auf eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung oder Ergänzung im Sinne der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch zu verzichten, zumal die Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der Argumentation im ange- fochtenen Entscheid freizusprechen wäre.

- 22 -

E. 4.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschuldigte der Misswirtschaft nicht schuldig und (auch) von diesem Vorwurf freizusprechen ist, obwohl über die C._____ GmbH am tt. September 2015 der Konkurs eröffnet und kurz darauf mangels Aktiven eingestellt wurde, wobei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 64'994.25 resultierten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 6 (…)

E. 7 (…)

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 (Rechtsmittel)"

- 26 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird auch von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'500.– (abzüg- lich einer allenfalls bereits durch die Vorinstanz ausbezahlten Entschädi- gung) für anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
  2. Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
  3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 9'600.–).
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Der verbleibende Drittel der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtkasse ge- nommen.
  7. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'008.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 6): 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. GG180028) sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben und die Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 1.2. der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung i.S.v. Art. 166 StGB (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 06.02.2019) sei zu bestätigen;
  10. der Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte eine Entschädigung von CHF 18'500.00 zuzusprechen;
  11. sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Einleitung
  12. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Den Ursprung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte bildete eine Ermittlung gegen B._____ wegen Konkursreiterei in grossem Stil. Dort ergab sich offenbar ein Verdacht betreffend Konkursdelikte ehemaliger Organe von Gesell- schaften, welche anschliessend von besagtem B._____ übernommen worden wa- ren (Urk. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang geriet die am tt. April 2012 gegründe- te und am tt. September 2015 in Konkurs gefallene C._____ GmbH in den Fokus der Strafuntersuchungsbehörden, war doch B._____ ab August 2015 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 3/3). 1.2. Zunächst waren allerdings die Beschuldigte, A._____, als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung, sowie die in einem separaten Verfahren Beschuldigte D._____, ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH, im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/3). Die Gesellschaft be- zweckte die Ausführung von Gebäudeisolationen. Zur Firmengründung kam es, nachdem sich die Ehemänner der beiden gerade erwähnten eingetragenen Ge- sellschafterinnen, E._____ sowie F._____, entschieden hatten, sich in diesem Be- reich selbständig zu machen. Da die beiden Männer jedoch lediglich über die Aufenthaltsbewilligung B verfügten, konnten sie selbst anscheinend nicht als Or- gane ins Handelsregister eingetragen werden (Urk. 2/4 S. 3; vgl. aber Urk. 2/3 S. 3); sie führten jedoch die operative Tätigkeiten aus und trafen die unternehmeri- schen Entscheide (Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/3 S. 4 f.; Urk. 2/5 S. 8). Die Beschuldigte und D._____ führten administrative Aufgaben aus (Urk. 2/5 S. 8 f.). Nachdem die Gesellschaft 2012 und 2013 einen durchaus erfreulichen Geschäftsgang zeigte, kam es schon 2013 zu Zwistigkeiten zwischen E._____ und F._____ bzw. den beiden Ehepaaren und 2014 schliesslich zum Bruch (Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/3 S. 6; Urk. 2/5 S. 10). Eine ordentliche Auseinandersetzung bzw. Aufteilung der Ge- schäftstätigkeit gelang in der Folge jedoch nicht (Urk. 2/4 S. 5). Zunächst gründe- - 5 - te D._____ bzw. E._____ im März 2014 eine eigene GmbH und stellte seine Ar- beitsleistungen für die C._____ GmbH ein (Urk. 3/12; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 5; Urk. 2/5 S. 10 f.). Im August 2014 tat F._____ dasselbe (Urk. 3/11). Die Beschul- digte trat ihre Stammanteile im September 2014 an eine Drittperson, G._____, ab und erklärte ihren Rücktritt als Geschäftsführerin. Dasselbe tat D._____, indem sie im März 2015 ihre Stammanteile an B._____ abtrat und als Geschäftsführerin zurücktrat. Am 9. Juli 2015 schloss D._____ einen weiteren Vertrag zur Abtretung ihrer Stammanteile mit G._____ (Urk. 3/6+9; Urk. 2/3 S. 8 ff.). Kurze Zeit später geriet die C._____ GmbH wie schon erwähnt in Konkurs. 1.3. Alsdann wurde gegen die Beschuldigte und D._____, wie auch gegen ihre Ehemänner F._____ und E._____ – als faktische Organe der C._____ GmbH – eine Strafuntersuchung geführt. Gegen jede der vier Personen wurde am 21. Sep- tember 2018 separat beim Bezirksgericht Horgen Anklage erhoben (Urk. 18 bis 20). 1.4. Der Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wird im angefochtenen Entscheid dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – alle vier Beschuldigten auf den gleichen Tag, nämlich den 6. Februar 2019, zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorge- laden wurden. Anhand des Protokolls der die Beschuldigte betreffenden Haupt- verhandlung fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinsame Haupt- verhandlung durchgeführt wurde. Insbesondere wurde protokollarisch festge- halten, dass die erstinstanzlichen Befragungen der drei weiteren beschuldigten Personen keine Beweismittel im Verfahren der Beschuldigten darstellen würden (Prot. I S. 5). Wie die drei anderen Verfahren endeten, lässt sich den Verfahrens- akten der Beschuldigten nicht entnehmen. 1.5. Die Beschuldigte jedenfalls wurde mit Urteil vom 6. Februar 2019 der Misswirtschaft schuldig, vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung jedoch freigesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 120.– bestraft (Urk. 36). Sowohl die Verteidigung als auch die Anklagebehörde meldeten fristgerecht Berufung an (Urk. 37 bis 39). Das begründete Urteils- exemplar wurde der Anklagebehörde am 19. und der Verteidigung am 20. August - 6 - 2019 zugestellt (Urk. 42/1-2). Die Verteidigung erstattete ihre Berufungserklärung mit den oben wiedergegebenen Anträgen am 28. August 2019 (Urk. 44). Mit Ein- gabe vom 5. September 2019 erklärte die Anklagebehörde, ihre Berufung zurück- zuziehen (Urk. 46). Am 7. Oktober 2019 teilte sie ferner mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 50). Die Verteidigung reichte am
  13. Oktober 2019 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 52). Am 7. November 2019 wurde auf den 3. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). 1.6. Die Berufungsverhandlung fand mit heutigem Datum in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4 ff.).
  14. Umfang der Berufung 2.1. Die Beschuldigte verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. einen Freispruch von jeglicher Schuld und Strafe sowie eine Entschädigung und Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 2). 2.2. Diese Anträge sind so zu verstehen, dass die Beschuldigte das angefoch- tene Urteilsdispositiv mit Ausnahme des bereits erfolgten Freispruchs in Ziffer 2 und der Kostenfestsetzung in Ziffer 5 anficht. 2.3. Nachdem die Anklagebehörde ihre Berufung mit Eingabe vom 5. Septem- ber 2018 zurückgezogen hat, was vorzumerken ist, stehen somit die Dispositiv- Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. Im Übrigen ist die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides in Form eines Beschlusses festzuhalten. II. Vorfragen
  15. Anklageprinzip 1.1. Die Beschuldigte macht geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen würden klarerweise gegen das in Art. 9 StPO statuierte Anklageprinzip verstossen. Auf- - 7 - grund des Anklagesachverhalts bleibe unklar, was ihr in strafrechtlicher Hinsicht genau angelastet werde bzw. inwiefern sie sich strafrechtlich relevant verhalten habe. Insbesondere gehe aus dem fraglichen Anklagesachverhalt nicht klar her- vor, durch welche konkrete Tathandlungen sie den Straftatbestand der Misswirt- schaft erfüllt haben soll. Was die Anklagebehörde mit der Formulierung, die Ge- sellschaft C._____ GmbH sei von Beginn weg ungenügend kapitalisiert und die Auftragslage sei von Anfang an schlecht gewesen, vorwerfen wolle, bleibe unklar (Urk. 34 S. 4; Urk. 58 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit dieser Kritik nicht weiter auseinandergesetzt. An dieser Stelle ist einstweilen lediglich festzuhalten, dass die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe sich nicht schlechthin als un- genügend erweisen. Was die vorgeworfenen Handlungen bzw. Versäumnisse im engeren Sinn anbelangt, stellen insbesondere die Vorhalte in den Abschnitten 1, 3 und 4 von der äusseren Gestalt her eine genügende Umschreibung des Sach- verhalts der Misswirtschaft dar, namentlich insofern, als der Beschuldigten unter- stellt wird, sie hätte aufgrund von Betreibungen am 27. November 2014 und wei- terer regelmässiger Betreibungen die Finanzkrise, in welcher die C._____ GmbH gesteckt habe, erkennen müssen, es aber dennoch unterlassen, ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, d.h. eine durch einen Revisor geprüfte Zwi- schenbilanz erstellen zu lassen oder die Bilanz zu deponieren (Urk. 18 S. 3). 1.3. Sofern sich aus diesem Sachverhaltsteil kein strafbares Verhalten der Beschuldigten konstruieren lassen wird – was, wie die Erwägungen zu den ma- teriellen Aspekten zeigen werden, tatsächlich so ist –, rückt die Frage, ob sich andere rechtgenügend formulierte Verfehlungen in der Anklage finden, wieder in den Fokus. Diese Problematik ist im Rahmen der materiellen Prüfung wieder aufzugreifen. - 8 - III. Vorwurf der Misswirtschaft
  16. Anklagevorwurf 1.1. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich wiedergegeben, wie die Anklagebehörde den Vorwurf der Misswirtschaft gegen die Beschuldigte in der Anklageschrift begründet (Urk. 43 S. 4 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 1.2. Daher ist nur im Sinne einer kurzen Zusammenfassung festzuhalten, dass die Anklagebehörde sich auf den Standpunkt stellt, die Beschuldigte habe ge- wusst, dass die C._____ GmbH von Beginn weg mit ungenügend finanziellen Mit- teln ausgestattet gewesen sei. Ende November 2014 hätten zudem Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können, und es hätten regelmässige Betreibungen eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sei die Überschuldung angewachsen, bis schliesslich am tt. September 2015 der Konkurs eröffnet worden sei, in dessen Zeitpunkt Schulden der Gesellschaft in Höhe von über Fr. 60'000.00, jedoch kei- nerlei Aktiven zu verzeichnen gewesen seien. Obwohl die Beschuldigte insbeson- dere aufgrund von Betreibungen des Staates Zürich und der Gemeinde Horgen im Betrag von Fr. 2'263.45 bereits am 27. November 2014 hätte erkennen müs- sen, dass sich die Gesellschaft in einer Finanzkrise befinde und dass somit eine begründete Besorgnis der Überschuldung bestanden habe, habe sie es unterlas- sen, ihren gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR und Art. 820 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort, mithin innert Monatsfrist eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zuge- lassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort die Bilanz zu deponieren. Stattdes- sen habe die Beschuldigte ihre Stammanteile der Gesellschaft am 14. Januar 2015 im Wissen um deren Überschuldung übertragen. Die Unterlassungen der Beschuldigten hätten eine Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft und eine Verschleppung des Konkurses bewirkt. Dies habe aufgrund der laufen- den Kosten zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der C._____ GmbH geführt. Namentlich Berufsvorsorge- und andere Versicherungskosten sowie Lohnzahlungen und Lohnnebenkosten seien in der Zwischenzeit aufgelaufen. Dass die C._____ GmbH gar keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätig- - 9 - keit mehr gehabt habe und keine Gegenwerte mehr habe generieren können, sei für die Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann F._____, der als faktischer Gesellschafter der C._____ GmbH tätig gewesen sei, am 18. August 2014 eine neue Gesellschaft, die Gebrüder AF._____ GmbH gegründet habe und in der Folge für diese tätig gewesen sei, erkennbar gewesen (act. 18 S. 3).
  17. Tatbestand der Misswirtschaft 2.1. Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer als Schuldner, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Täter kann eines der in Art. 29 StGB genannten Organe des Schuldners sein (BSK StGB II-Hagenstein,
  18. Auflage, Art. 165 N 4). Der gesetzlich formulierte Tatbestand ist durch seine offene Formulierung ausnehmend unpräzise, was vor dem Hintergrund des zu wahrenden Legalitätsprinzips heikel ist und wodurch dem erkennenden Gericht ein sehr weitgehendes Ermessen zukommt. Unter Strafe zu stellen ist lediglich die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls. Tatbestandsmässig ist daher nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten und nicht jede Nachlässigkeit. Unternehmerische Entscheide sind aus der damaligen Perspektive und nicht ex post zu prüfen. Eine arge Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung liegt jedenfalls bei Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der Unter- nehmensführung vor. Dazu gehören die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht der zuständigen Organe einer Gesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (vgl. dazu BSK StGB II- Hagenstein, a.a.O., Art. 165 N 9 ff.; BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_1047/2015 vom
  19. April 2016 E. 4.3; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft be- stehen Kontroversen, zumal es als Vorsatzdelikt mit Fahrlässigkeitselementen - 10 - ausgestaltet ist (vgl. dazu BSK StGB II-Hagenstein, 3. Auflage, Art. 165 N 70 ff.; Gessler, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, Insolvenzsstrafrecht, S. 487). Das Bundesgericht geht in seiner langjährigen Rechtsprechung davon aus, dass Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung erforderlich ist, in Bezug auf die Vermögenseinbusse aber grobe Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.3; je mit Hinweisen). 2.2. Unter Umständen kann das zuständige Organ bei Vorliegen einer Über- schuldung die Benachrichtigung des Richters zwar für eine kurze Zeitspanne aufschieben (BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; BGer Urteile 6B_985/2016 vom
  20. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). Doch setzt dieser Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraus. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen genügen hierfür allerdings nicht (BGE 127 IV 110 E. 5a). Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen den Unter- nehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern, darf mit der Benachrichtigung des Richters somit nicht zugewartet werden (BGer Urteil 6B_985/2016 vom
  21. Februar 2017 E. 4.2.1). 2.3. Da im Polizeirapport von einer Ermittlung wegen Konkursreiterei die Rede war, ist der Vollständigkeit halber zu präzisieren, dass damit in der Regel ein Vor- gang bezeichnet wird, bei welchem die Aktien oder Stammanteile einer kleinen AG oder GmbH, welcher wegen Liquiditätsknappheit oder Überschuldung bereits der Konkurs droht, unter Mitwirkung eines Vermittlers gegen Erstattung von Ge- bühren auf einen einschlägig interessierten Dritten (=Bestatter), übertragen wer- den, welcher anschliessend als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer eingesetzt wird. Die alte Eigentümerschaft erhofft sich, so dem Konkursverfahren und Ver- antwortlichkeitsansprüchen ausweichen und die eigene Bonität retten zu können. Regelmässig wird in der Folge der Sitz der Gesellschaft verlegt, um wegen des dort noch unauffälligen Betreibungsregisterauszugs den Eindruck der Schulden- freiheit vermittelt. Anschliessend werden auf den Namen der Gesellschaft Ver- bindlichkeiten eingegangen, ohne dass eine Geschäftstätigkeit aufgenommen, - 11 - geschweige denn alte und neue Verbindlichkeiten getilgt werden, worauf der Kon- kurs jeweils innerhalb eines Jahres eröffnet wird (Kälin, Konkursreiterei und Misswirtschaft, Strafrechtliche Gefahren für den Treuhänder, S. 498).
  22. Verhalten der Beschuldigten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschuldigte die C._____ GmbH unter Aufwendung ihrer gesamten damaligen Ersparnisse mitgegründet habe, deren Geschäftsführerin gewesen sei, dabei unter anderem mit dem Treuhänder korrespondiert sowie Löhne und Rechnungen bezahlt habe und somit die dieser Position immanenten unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben wahrzu- nehmen gehabt habe, so die Benachrichtigung des Gerichts im Fall einer Über- schuldung gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR. Indem sie sodann zutreffend aus- führte, dass die Beschuldigte aufgrund eines Gesellschafterversammlungsbe- schlusses vom 26. September 2014, welcher zu ihren Gunsten als gültig zu er- achten sei, und infolge Übertragung ihrer Stammanteile an G._____ bereits per diesem Datum als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aus der Gesellschaft ausgeschieden sei (Urk. 43 S. 11 f.), folgte sie entsprechenden kritischen Bemer- kungen der Verteidigung zu Recht (Urk. 34 S. 6 ff.). Dem ist nichts Weiteres bei- zufügen. Damit ergibt sich, dass die vorliegende Prüfung auf allfällige strafbare Versäumnisse der Beschuldigten im Zeitraum zwischen April 2012 und 26. Sep- tember 2014 beschränkt bleiben muss, die Beschuldigte währenddessen aber die Pflicht hatte, unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei begründeter Be- sorgnis einer Überschuldung eine geprüfte Zwischenbilanz erstellen zu lassen bzw. bei bereits eingetretener Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, bei Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wieder- herstellung der Ertragskraft, zumindest aber zeitgerecht Sanierungsmassnahmen zu prüfen und zu veranlassen. 3.2. In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 5; siehe auch Urk. 58 S. 9) taxierte die Vorinstanz die Behauptung der Anklagebehörde, dass die C._____ GmbH von Beginn weg mit ungenügenden finanziellen Mitteln ausgestat- tet gewesen sei, als falsch. Die Gesellschaft habe vielmehr anlässlich ihrer Grün- - 12 - dung am 12 April 2012 die Vorschrift gemäss Art. 773 OR erfüllt und von Beginn weg gute Gewinne erzielt. Dass die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 mit ungenügenden Mitteln ausgestattet gewesen wäre, lasse sich daher nicht erkennen. Damit sei es für die Beschuldigte auch nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die Gesellschaft alleine mit dem Gründungskapital nicht über- leben könne (Urk. 43 S. 15). Mit diesen Überlegungen, welchen in allen Teilen beizupflichten ist, trug die Vorinstanz der Kritik der Verteidigung (Urk. 34 S. 5 f.) hinlänglich und zutreffend Rechnung, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen werden braucht. Demnach steht fest, dass der Beschuldigten mit Bezug auf die Kapitalausstattung der Gesellschaft ab deren Gründung bis und mit Geschäftsjahr 2013 kein Vorwurf gemacht werden kann. 3.3. In Widerspruch zur Auffassung der Verteidigung, welche sich auf den Standpunkt stellt, die C._____ GmbH habe sich im September 2014, als die Be- schuldigte ausgeschieden sei, definitiv noch nicht in einer finanziellen Schieflage befunden (Urk. 34 S. 10 ff.; siehe auch Urk. 58 S. 7), gelangte die Vorinstanz auf- grund der Untersuchungsakten zu einem anderen Ergebnis. So sei die Gesell- schaft bereits ab 30. August 2014 illiquide gewesen, zumal die flüssigen Mittel schon damals nicht mehr ausgereicht hätten, nur schon die Rechnung der Ar- beitslosenkasse betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung vom
  23. März 2014 zu begleichen (Urk. 43 S. 17). Schon in diesem Zeitpunkt habe für die Beschuldigte somit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden bzw. hätte sie diese Besorgnis haben müssen. Sodann habe die Beschuldigte am
  24. September 2014 die Überschuldung der C._____ GmbH sogar erkannt oder hätte diese erkennen müssen. Dies weil die C._____ GmbH bereits seit 18. Au- gust 2014 weder über Fahrzeuge, Werkzeuge und Geräte noch über ein Kassa- guthaben verfügt habe und der in diesem Zeitpunkt auf dem Geschäftskonto noch vorhandene Saldo von Fr. 36'402.65 bis 12. September 2014 auf Fr. 561.80 ge- sunken sei, wobei noch Aktiven in Höhe von Fr. 15'425.10 vorhanden gewesen seien. Halte man sich vor Augen, dass nur schon die erwähnte offene Schuld für die Schlechtwetterentschädigung Fr. 32'308.60 betragen habe, sei die Gesell- schaft ab diesem Zeitpunkt massiv überschuldet gewesen (Urk. 43 S. 16, S. 18 f.). Da die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vorwerfe, sie hätte spätes- - 13 - tens am 27. November 2014 erkennen müssen, dass eine begründete Besorgnis der Überschuldung bestanden habe, sei der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt, zumal die Erkennbarkeit bereits vor dem 27. November 2014 gegeben gewesen sei (Urk. 43 S. 23). Die Beschuldigte habe indessen, d.h. obwohl sie die Über- schuldung der Gesellschaft gekannt habe oder hätte erkennen können, weder Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz deponiert, sondern ihre Stammanteile an G._____ verkauft (Urk. 43 S. 23). 3.4. Der von der Vorinstanz ganz offensichtlich vertretenen Meinung, die im Rahmen ihrer aufwendigen und sorgfältigen Prüfung der Unterlagen ausfindig gemachten Versäumnisse der Beschuldigten, welche sich auf den Zeitraum August und September 2014 konzentriert haben sollen, seien von der Formulie- rung des Sachverhalts in der Anklageschrift abgedeckt, ist zu widersprechen. Nachdem, wie vorher dargelegt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer vorbestehenden ungenügenden Ausstattung der C._____ GmbH mit finan- ziellen Mitteln ausgegangen werden darf, reduziert sich der in der Anklageschrift konkret geäusserte Vorwurf nämlich darauf, dass die Beschuldigte spätestens aufgrund der Betreibungen des Staates Zürich und der Gemeinde Horgen im Be- trag von Fr. 2'263.45 am 27. November 2014 bzw. der daraufhin einsetzenden regelmässigen Betreibungen hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft in ei- ner Finanzkrise sei und dass sie es ab diesem Zeitpunkt unterlassen habe, ihren gesetzlichen Pflichten, eine geprüfte Zwischenbilanz zu veranlassen oder die Bi- lanz zu deponieren, nachzukommen (Urk. 18 S. 3). Die Verwendung des Wortes "spätestens" mag zwar nahelegen, dass die Anklage davon ausgeht, es habe be- reits davor Indizien für eine Finanzkrise bzw. sich abzeichnende Überschuldung gegeben. Es verletzt jedoch den Anklagegrundsatz, wenn solche Anhaltspunkte, deren Missachtung gerade die arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und damit den Kern der Tatbestandsmässigkeit darstellen sollen, nicht eini- germassen konkret, wenigstens aber grob in der Anklage aufgelistet werden; dies umso mehr, als der Frage, in welchem Zeitraum sich die Situation der Gesell- schaft für die Beschuldigte wie präsentierte, vorliegend eine herausragende Be- deutung zukommt. Inwieweit sich die Vermögenslage der C._____ GmbH bereits vor der ersten Betreibung verschlechtert hatte, so dass die Beschuldigte zu inter- - 14 - venieren verpflichtet gewesen wäre und woran sie das hätte erkennen können, wird in der Anklageschrift jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Eine Verurteilung der Beschuldigten aufgrund solcher Hinweise könnte ohne Verletzung des Ankla- geprinzips daher nicht erfolgen. 3.5. Dies stellt jedoch nicht das einzige Problem der vorinstanzlich erfolgten Verurteilung der Beschuldigten dar. So wird im angefochtenen Entscheid mehr- fach betont, dass namentlich eine Rückforderung für Schlechtwetterentschädi- gung durch die Arbeitslosenkasse vom 11. März 2014 in Höhe von Fr. 32'308.60 offen (Urk. 43 S. 13, S. 16) und im Zug des zunehmendem Rückgang der Liquidi- tät bzw. des Vermögensstandes der C._____ GmbH bereits ab dem 30. August 2014 ersichtlich gewesen sei, dass die noch verbleibenden Mittel alleine zur Be- gleichung dieser Rechnung nicht mehr ausreichen würden (Urk. 43 S. 17). Der Beschuldigten wird dabei unterstellt, diese Forderung der Arbeitslosenkasse ge- kannt zu haben. Dies schliesst die Vorinstanz einerseits daraus, dass die Be- schuldigte eingestanden habe, die Rechnungen für die C._____ GmbH bis im Mai 2014 von E._____ und D._____, an deren Wohnsitz sich auch der Ge- schäftssitz der Gesellschaft und somit deren Zustelladresse befand, weitergeleitet erhalten zu haben (Urk. 43 S. 17). Die Beschuldigte wurde lediglich einmal im Verfahren explizit zur hier fraglichen Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung befragt, nämlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Damals erklärte sie auf entsprechenden Vorhalt, das Dokument noch nie gesehen zu haben (Prot. I S. 12). Aus ihrem grundsätzlichen Eingeständnis, bis im Mai 2014 die Rechnungen der Gesellschaft von den D._____/E._____ weitergeleitet erhalten zu haben, abzuleiten, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sie jedwelche Rechnung und namentlich die fragli- che Verfügung der Arbeitslosenkasse tatsächlich erhalten bzw. zur Kenntnis ge- nommen hat, geht nicht an. Richtig ist anderseits aber, dass der Betrag der Rück- forderung von Fr. 32'308.60, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 43 S. 18), bereits in der Bilanz des Jahres 2013 aufgeführt war, wobei es sich um eine Minusposition unter dem Aktivposten "Forderungen" und unter der Bezeichnung "Arbeitslosen- kasse" handelte (Urk. 7/8 Bilanz 2013 S. 1). Dass es dabei um eine Rückforde- rung für Schlechtwetterentschädigung ging, liess sich der Bilanz somit nicht aus- - 15 - drücklich entnehmen, und die Beschuldigte sagte im bisherigen Verlauf des Straf- verfahrens nie etwas zu dieser Bilanzposition noch wurde sie dazu befragt. Zu- dem ist nicht ersichtlich, dass die fragliche Minusposition, für welche in der Bilanz offensichtlich eine Art Rückstellung gebildet worden war, wohl ohne dass bereits ein Rückforderungsentscheid der Arbeitslosenkasse vorlag, am Bilanzstichtag ein finanzielles Problem für die Gesellschaft dargestellt hätte, weshalb kein Anlass bestand, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen. Unklar ist zudem, wann die Bilanz 2013 effektiv erstellt und der Beschuldigten zur Kenntnis gegeben worden war bzw. was mit ihr in diesem Zuge besprochen worden war. In aller Regel lie- gen Geschäftsabschlüsse nicht bereits am 31. Dezember des betreffenden Jah- res vor, sondern erst mit einer Verzögerung von Wochen oder gar Monaten im Folgejahr. Von der Treuhänderin der C._____ GmbH, der H._____ GmbH, wurde der Abschluss 2013 am 8. September 2017 in die Strafakten ediert, ausgedruckt wurde die Bilanz 2013 gemäss entsprechendem Vermerk im Dokument selbst of- fenbar am 6. Juni 2014 (Urk. 7/8). Dies dürfte ein Hinweis darauf sein, dass die Bilanz erst nach diesem Datum zur Verfügung stand. Dabei ist eine Bemerkung des Ehemannes der Beschuldigten in anderem Zusammenhang zu berücksichti- gen, wonach die (ehemalige) Treuhänderin, eben die H._____ GmbH, ohne sein Wissen im Februar 2014 die neue Gesellschaft für die D._____/E._____ gegrün- det habe. Ungefähr ab Juni 2014 habe er keinen Überblick mehr über die C._____ GmbH mehr gehabt. Er habe zwar mehrmals Kontakt mit der ehemali- gen Treuhänderin gehabt bzw. versucht, solchen herzustellen, aber keine Antwor- ten mehr erhalten (Urk. 2/4 S. 6). Zu Gunsten der Beschuldigten ist gestützt auf diese plausiblen Ausführungen davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann auf der einen und der ehemaligen Treuhänderin der C._____ GmbH auf der anderen Seite getrübt war. Daher und nachdem das Druckdatum vermuten lässt, dass der Geschäftsabschluss 2013 der C._____ GmbH erst im Juni 2014 erstellt wurde, ist keineswegs sicher, in welchem Zeit- punkt die Beschuldigte mit der Bilanz 2013 tatsächlich bedient wurde. Wie die Vo- rinstanz zwar zutreffend festhält, datiert auch die von der Beschuldigten mitunter- zeichnete Steuererklärung des Jahres 2013 vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/8). Dieses Datum dürfte angesichts der Übereinstimmung mit dem Druckdatum der Bilanz - 16 - von der Treuhänderin eingesetzt worden sei und lässt daher ebenfalls keine kla- ren Rückschlüsse auf den tatsächlichen Ablauf, insbesondere den konkreten Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift der Beschuldigten und Kenntnisnahme der Bilanzdetails zu. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid ein Nachweis, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitraum tatsächlich von der bereits verfügten und im Übrigen auch bereits fälli- gen Rückforderung der Arbeitslosenkasse für Schlechtwetterentschädigung wuss- te, nicht genügend erbringen. 3.6. Nicht zu verschweigen ist jedoch, dass dem von D._____ vorgelegten Do- kument "Firmentrennung - Vereinbarung C._____ GmbH am 28.02.2014" zu ent- nehmen ist, dass die Rückzahlung der Schlechtwetterentschädigung zwischen F._____ und E._____ im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich thematisiert worden war, wobei man vorsah, die Forderung hälftig auf beide aufzuteilen (Urk. 2/1, Anhang; vgl. auch Urk. 2/3 S. 2 f.). F._____ sagte in der Untersuchung in Abwesenheit der Beschuldigten aus, diese Vereinbarung sei eine von mehreren gewesen, welche ihnen von den D._____/E._____ geschickt worden sei. Es sei die letzte gewesen, mit welcher sie (d.h. anscheinend er und die Beschuldigte) schliesslich einverstanden gewesen seien. Tatsächlich sei es aber nie zur formel- len Trennung gekommen, d.h. die Vereinbarung sei nie vollzogen worden (Urk. 2/4 S. 13). E._____ führte aus, es sei nur ein Teil dieser Vereinbarung voll- zogen worden (Urk. 2/5 S. 12). Die Vereinbarung sei (jedoch erst) am
  25. März 2014 unterzeichnet worden; gemäss F._____ könnte es sogar später gewesen sein (Urk. 2/5 S. 13). Beide Männer sprachen davon, dass die Treu- handfirma H._____ GmbH die Vereinbarung vorbereitet gehabt habe; inwiefern die Beschuldigte in diese Vorgänge eingebunden war, ist dagegen nicht zuverläs- sig ersichtlich. Beachtung verdient sodann, dass der von ihnen genannte Zeit- raum der Unterschriftsleistung ungefähr mit dem Zeitpunkt des Versands, allenfalls Empfangs der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. März 2013 zusammengefallen sein dürfte; aufgesetzt musste sie aber davor worden sein. Ein genügender Nachweis, dass bzw. wann die Beschuldigte vom Bestehen einer tat- sächlich verbindlichen und auch fälligen Schuld gegenüber der Arbeitslosenkasse - 17 - wusste, lässt sich somit auch aus diesen Aussagen und Abläufen nicht konstruie- ren. 3.7. Das im angefochtenen Entscheid gezogene Fazit, der Beschuldigten hätte bewusst gewesen sein müssen bzw. sie hätte wissen müssen, dass ab
  26. September 2014 Illiquidität und ab 12. September 2014 eine massive Über- schuldung bestand, kann unter diesen Gesichtspunkten nicht geteilt werden. Da- ran ändert nichts, dass ihre Darstellung, der C._____ GmbH sei es zum Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile am 26. September 2014 sehr gut gegangen und sie ha- be keine Schulden gehabt (act. 2/5 S. 20), ebenso wenig zu überzeugen vermag. 3.8. Im Rahmen der Gesamtwürdigung und angesichts des weiten richterlichen Ermessens, welches beim Straftatbestand der Misswirtschaft zum Tragen kommt, verdienen ferner die bereits angesprochenen speziellen Umstände des Nieder- gangs der C._____ GmbH Berücksichtigung. Die zunächst prosperierende und ih- re Verbindlichkeiten soweit ersichtlich grundsätzlich zuverlässig bezahlende Ge- sellschaft fiel letztlich dem Zwist der beiden Teilhaberseiten zum Opfer. Nachdem sich der Bruch als endgültig erwies, gelang es den beteiligten Personen nicht, eine Einigung über die Aufteilung des Geschäfts zu finden. F._____ versicherte glaubhaft, daran interessiert gewesen zu sein, die C._____ GmbH zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten, weiterzuführen, währenddem E._____ und D._____ sich schon relativ früh für einen Ausstieg entschieden. Die Darstellung der Beteiligten vermittelt den Eindruck, dass die Lösung einer einvernehmlichen Trennung zwar zum Greifen nah war, jedoch an Missverständnissen und gegen- seitigem Misstrauen scheiterte. Als prekär erwies sich in dieser Situation zudem die bei der Gründung implementierte Organisation, gemäss welcher sich der Sitz der Gesellschaft beim Ehepaar D._____/E._____ und nicht beim nunmehr an der Weiterführung interessierten Ehepaar A._____/F._____ befand. Dass die haupt- sächlich mit der Administration betraute Beschuldigte nach dem Zerwürfnis und mangels direkten Zugangs zur Korrespondenz fürchtete, die Übersicht zu verlie- ren bzw. diese tatsächlich verlor und angesichts der verfahrenen und für sie nicht kontrollierbaren Lage resignierte, erstaunt nicht. Darin und nicht in der Absicht, sich eines bereits konkursreifen Gebildes zu entledigen, liegt der Grund für ihren - 18 - damaligen dringenden und nachvollziehbaren Wunsch sich aus der Gesellschaft zurückziehen zu wollen. In diesem Sinn sind auch die Aussagen der Beschuldig- ten, sie hätte die Anteile an der C._____ GmbH auch für Fr. 0.– verkauft, damit ihr Name aus dem Handelsregister gelöscht werde (act. 2/2 Rz. 55; act. 2/5 S. 20; Prot. S. 14; Urk. 57 S. 4), zu verstehen. Aus solchen Bemerkungen zu schliessen, die Beschuldigte habe entgegen ihrer Beteuerungen bereits damals gewusst, wie es um die Gesellschaft gestanden sei (Urk. 43 S. 18 f.), ginge abermals zu weit. 3.9. Die Vorinstanz ermittelte – wie gesagt in Verletzung des Anklageprinzips – eine Verschlechterung der Vermögenslage der C._____ GmbH in einem Aus- mass, das eine Intervention der Beschuldigten im Sinne von Art. 820 und Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 725 OR erfordert hätte. Am 30. August 2014 habe Illiquidität und damit begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesell- schaft bestanden, weil die flüssigen Mittel auf dem Geschäftskonto der C._____ GmbH zu keinem Zeitpunkt mehr gereicht hätten, um nur schon die zu diesem Zeitpunkt noch offene höchste Rechnung betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung zu begleichen. Ab dem 4. September 2014 sei die- se Forderung auch nicht mehr unter Berücksichtigung der späteren Geldzuflüsse zu decken gewesen, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, was am 12. September 2014 augenscheinlich geworden sei (Urk. 43 S. 17 und S. 19). Die Illi- quidität und die erkennbaren Überschuldung traten – soweit die vorinstanzlichen Überlegungen zutreffen – nur wenige Tage vor der Übertragung der Stammanteile der Beschuldigten und ihrem Rücktritt als Geschäftsführerin ein, also dem – ge- mäss überzeugender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9-12, S. 25) – erfolg- ten Verlust ihrer Schuldnereigenschaft im Sinne Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3.10. Sollte die Beschuldigte ungeachtet der vorstehenden Ausführungen den- noch weiterhin unterstellt werden können, vom verbindlichen Bestehen und einer bereits eingetretenen Fälligkeit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse für Schlechtwetterentschädigung und in diesem Zug vom Liquiditätsproblem sowie der gemäss Vorinstanz eingetretenen Überschuldung gewusst zu haben, fragt sich zudem, inwieweit ihr eine gewisse Reaktionszeit zur Ergreifung von Mass- nahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und - 19 - Art. 810 Abs. 2 OR hätte zugestanden werden müssen. Immerhin wird selbst in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass im Falle begründeter Besorgnis ei- ner Überschuldung, von welcher gemäss angefochtenem Entscheid am 30. Au- gust 2014 habe ausgegangen werden müssen, innert maximal eines Monats, hier also bis spätestens 30. September 2014, als die Beschuldigte die Position der Gesellschafterin und Geschäftsführerin bereits eingebüsst hatte, eine Zwischen- bilanz zu erstellen gewesen wäre. Bei bereits eingetretener Überschuldung kann die Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR überdies unter gewissen Umständen für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wobei ein solcher Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanie- rung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraussetzt, ohne dass übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen genügen würden. Was die Dauer einer sol- chen Toleranzfrist anbelangt, verweist das Bundesgericht in einem neueren Ent- scheid auf einen Aufsatz und auf die Botschaft zur Änderung des Obligationen- rechts vom 23. November 2016 (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 24. Februar 2017 E. 4.2.1). Im zitierten Aufsatz wird auf die erhebliche Rechtsunsi- cherheit im Hinblick auf die mögliche Länge der Toleranzfrist hingewiesen und die bundesgerichtlichen Äusserungen zu dieser Frage rekapituliert ("maximal 60 Tage ab Feststellung der Überschuldung", "wenige Wochen", "unzulässiges Aufschie- ben der Anzeige um 94 Tage"; vgl. Konopatsch, Verspätete Überschuldungsan- zeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ZStR 134/2016 S. 201 f.). Der Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014, auf wel- chen das Bundesgericht ebenfalls verweist, sieht im neu gefassten Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 VE-OR eine Toleranzfrist von höchstens 90 Tagen nach Vorliegen der Zwischenbilanz vor, unter der Voraussetzung, dass eine begründete Aussicht besteht, die Überschuldung spätestens mit Ablauf dieser Frist zu beheben. Diese Toleranzen in zeitlicher Hinsicht erfordern angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte nur bis 26. September 2014 die Position der Geschäftsführerin bekleidete, eine vertiefte Prüfung. Bereits die vorinstanzlichen Feststellungen dass Illiquidität und Überschuldung erst kurz davor eintraten, lassen Zweifel an einer strafrechtlichen Verfehlung der Beschuldigten aufkommen. Im Einzelnen ist - 20 - dabei wiederum zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass die mit G._____ getroffene vertragliche Regelung eine gewisse Vorbereitung erfordert hatte; mithin dürfte die Beschuldigte bereits deutlich vor dem 26. September 2014 im Begriff gewesen sein, diese Lösung in Form ihres Ausstiegs bzw. Übertragung ihrer Stammanteile und der Geschäftsführung an ihn aufzugleisen. Weiter ist von Bedeutung, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf, die Beschuldigte habe er- kannt habe oder hätte erkennen müssen, dass die C._____ GmbH nach dem ihr bekannten Austritt ihres Ehemannes F._____ aus der Gesellschaft am 18. August 2014 keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, als nicht erstellbar betrachtete. Es gebe – so die Vorinstanz – keine Anhaltspunkte, aus welchen geschlossen werden könnte, die Beschuldigte habe die Erkenntnis gewonnen, dass nach diesem Austritt niemand, auch nicht G._____ die Gesell- schaft gewinnbringend weiterführen würde. Damit habe sie auch nicht erkennen können, dass in Zukunft keine brauchbaren Gegenwerte mehr geschaffen werden würden (Urk. 43 S. 21). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser plausiblen Über- legungen darf der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass der Verkauf der Unternehmung aus ihrer damaligen Sicht und in der damaligen Lage als durchaus adäquate Alternative zur verfahrenen Pattsituation erschien. Ferner ist ihr ange- sichts der Neuformulierung des Geschäftszwecks nach dem Verkauf ihrer Stammanteile, gemäss welcher die Firma (weiterhin) das Ausführen von Isolatio- nen an der Gebäudehülle bezwecken sollte und aufgrund ihrer eigenen Erfahrun- gen mit dem zunächst erfolgreichen Geschäftsgang der C._____ GmbH im Be- reich Isolierungen zuzugestehen, Anlass zur Annahme gehabt zu haben, dass die Ertragskraft der Gesellschaft mit der neuen Führung und einer Wiederaufnahme der operativen Tätigkeit im Bereich Isolierungen durch ein neues Team in kurzer Zeit wiederhergestellt sein würde. Der schriftliche Vertrag zwischen der Beschul- digten und G._____ betreffend Übertragung der Stammanteile liegt vor (Urk. 33/4). Daraus ist ersichtlich, dass erstere für ihre Anteile einen Betrag von Fr. 2'885.– erhielt. Mangels aktenkundiger, geschweige denn verwertbarer Informati- onen zu anderen, womöglich gegenteiligen Details und Hintergründen dieser Transaktion fehlen Hinweise dafür, dass es sich dabei aus damaliger Sicht der Beschuldigten um eine übertriebene Erwartung oder eine lediglich vage Hoffnung - 21 - der Beschuldigten oder sogar um einen Fall von Konkursreiterei gehandelt haben könnte. Namentlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue Treuhände- rin lediglich dazu berufen war, ein Geschäft zu vermitteln, um sich einer konkurs- reifen Gesellschaft zu erledigen. Weder fielen im Verfahren Äusserungen in die- ser Hinsicht, noch sind Hinweise bekannt, dass die Treuhänderin für eine ent- sprechende Vermittlungstätigkeit oder der Käufer für die Übernahme bezahlt wur- den, und schliesslich erfolgte auch keine Verlegung des Firmensitzes. Dass und inwiefern nach dem Verkauf durch die neuen Eigentümer neue Verbindlichkeiten auf den Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, ohne eine operative Ge- schäftstätigkeit aufgezogen zu haben, ist aus den Akten ebenfalls nicht ersicht- lich. Weder G._____, noch B._____ oder Exponenten der vermittelnden Treu- handfirmen wurden je zu diesen Fragen einvernommen. Zu Gunsten der Be- schuldigten muss somit davon ausgegangen werden, dass sie Grund für die Er- wartung hatte, mit ihrem Ausstieg Bewegung in die verfahrene Situation zu brin- gen, so dass die Gesellschaft in finanzieller Hinsicht gesunden sowie in der Lage sein würde, die aufgelaufenen und zukünftigen Verbindlichkeiten in einem befrie- digenden Zeitrahmen zu begleichen. Eine Verletzung ihrer Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR tritt damit nicht, keinesfalls aber in einer Deutlichkeit zutage, die auf eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 StGB schliessen lassen würde.
  27. Ergebnis 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Verurteilung der Be- schuldigten auf der Basis des Wortlautes der Anklageschrift als nicht möglich er- weist. Der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch erfolgte gestützt auf einen in der Anklageschrift nicht umschriebenen Sachverhalt und damit in Verletzung des Anklageprinzips. 4.2. Auf eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung oder Ergänzung im Sinne der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch zu verzichten, zumal die Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der Argumentation im ange- fochtenen Entscheid freizusprechen wäre. - 22 - 4.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschuldigte der Misswirtschaft nicht schuldig und (auch) von diesem Vorwurf freizusprechen ist, obwohl über die C._____ GmbH am tt. September 2015 der Konkurs eröffnet und kurz darauf mangels Aktiven eingestellt wurde, wobei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 64'994.25 resultierten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  28. Kosten 1.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind angesichts des nun vollständigen Freispruchs der Beschuldigten und da kein Grund für eine dennoch gerechtfertigte Kostenauflage ersichtlich ist, insgesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren obsiegt, hat sie auch im Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu tragen; vielmehr fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
  29. Prozessentschädigung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im Weiteren An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1803 f.). 2.1.2. Der durch die Beschuldigte erfolgte Beizug einer anwaltlichen Verteidigung war gerechtfertigt. Zu entschädigen ist jedoch nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die einer freizusprechenden beschuldigten Person zu vergütenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft - 23 - stehenden Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (An- waltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Dabei müssen die Verteidigungskosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard,
  30. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429). 2.2. Vorverfahren und erste Instanz 2.2.1. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr des Verteidigers nach dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Gerichtsinstanzen beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – und im Übrigen auch im Berufungsverfahren – in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie deren Vorbereitung. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und wei- tere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.2. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess bis zu dessen Abschluss zwei Honorarnoten samt Aufstellung seiner Bemühungen ein (Urk. 35/1-2). Ins- gesamt wird hierfür eine Entschädigung von Fr. 14'256.10 inkl. Mehrwertsteuer gefordert (vgl. Urk. 35/1-2). Die Beschuldigte war eine von vier im Strafverfahren beschuldigten Personen und der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie von einer - 24 - leicht überdurchschnittlichen Komplexität des Falles spricht (Urk. 43 S. 44). Kom- plexere und aufwendigere Sachverhaltsfragen stellten sich schliesslich vor allem aufgrund der gegenüber der Anklageschrift viel weitergehenden Begründung des angefochtenen Entscheides. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren gesamthaft in Rechnung gestellten Aufwendungen im Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falles in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz zwar eher hoch, aber grundsätzlich noch im Rahmen des Ver- tretbaren. Die Aufwände von 18. Juli 2016 bis 2. Oktober 2018 im Umfang von 18.6 Stunden betreffen den Zeitraum des nach Aufwand zu entschädigenden Vorverfahrens. Mit Ausnahme der Position "Beratungsgespräch betreffend Firma Ehemann (Gebrüder A._____/F._____)" von 1.6 Stunden, die – auch gemäss Zu- geständnissen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6) – offensichtlich nicht der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zuzurech- nen ist, ist die Aufstellung nicht zu beanstanden, womit ein Betrag von Fr. 4'760.– zuzüglich Fr. 127.90 Auslagen und Mehrwertsteuer für das Vorverfahren ange- messen erscheint. Was das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anbelangt, er- scheint es gerechtfertigt, die beantragten rund Fr. 8'555.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen), auch wenn diese leicht über dem Rahmen nach § 2 AnwGebV lie- gen, zuzusprechen. 2.2.3. Insgesamt ist die Entschädigung für das Vorverfahren und den erstinstanz- lichen Prozess auf Fr. 13'820.– inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen. 2.3. Berufungsverfahren Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'683.65 er- scheint, wiederum unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV), angemessen (Urk. 59). - 25 - 2.4. Gesamtentschädigung Demnach ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 18'500.– (einschliess- lich Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  31. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.
  32. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  33. (…)
  34. Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
  35. (…)
  36. (…)
  37. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  38. (…)
  39. (…)
  40. (Mitteilungen)
  41. (Rechtsmittel)" - 26 -
  42. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  43. Die Beschuldigte ist der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird auch von diesem Vorwurf freigesprochen.
  44. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  45. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  46. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'500.– (abzüg- lich einer allenfalls bereits durch die Vorinstanz ausbezahlten Entschädi- gung) für anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190449-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 3. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. Februar 2019 (GG180028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

21. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 45 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 9'600.–).

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Der verbleibende Drittel der Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtkasse ge- nommen.

7. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'008.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 58 S. 2; Prot. II S. 6): 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. GG180028) sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben und die Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 1.2. der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung i.S.v. Art. 166 StGB (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 06.02.2019) sei zu bestätigen;

2. der Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte eine Entschädigung von CHF 18'500.00 zuzusprechen;

3. sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Einleitung

1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Den Ursprung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte bildete eine Ermittlung gegen B._____ wegen Konkursreiterei in grossem Stil. Dort ergab sich offenbar ein Verdacht betreffend Konkursdelikte ehemaliger Organe von Gesell- schaften, welche anschliessend von besagtem B._____ übernommen worden wa- ren (Urk. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang geriet die am tt. April 2012 gegründe- te und am tt. September 2015 in Konkurs gefallene C._____ GmbH in den Fokus der Strafuntersuchungsbehörden, war doch B._____ ab August 2015 Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 3/3). 1.2. Zunächst waren allerdings die Beschuldigte, A._____, als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung, sowie die in einem separaten Verfahren Beschuldigte D._____, ebenfalls als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH, im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/3). Die Gesellschaft be- zweckte die Ausführung von Gebäudeisolationen. Zur Firmengründung kam es, nachdem sich die Ehemänner der beiden gerade erwähnten eingetragenen Ge- sellschafterinnen, E._____ sowie F._____, entschieden hatten, sich in diesem Be- reich selbständig zu machen. Da die beiden Männer jedoch lediglich über die Aufenthaltsbewilligung B verfügten, konnten sie selbst anscheinend nicht als Or- gane ins Handelsregister eingetragen werden (Urk. 2/4 S. 3; vgl. aber Urk. 2/3 S. 3); sie führten jedoch die operative Tätigkeiten aus und trafen die unternehmeri- schen Entscheide (Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/3 S. 4 f.; Urk. 2/5 S. 8). Die Beschuldigte und D._____ führten administrative Aufgaben aus (Urk. 2/5 S. 8 f.). Nachdem die Gesellschaft 2012 und 2013 einen durchaus erfreulichen Geschäftsgang zeigte, kam es schon 2013 zu Zwistigkeiten zwischen E._____ und F._____ bzw. den beiden Ehepaaren und 2014 schliesslich zum Bruch (Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/3 S. 6; Urk. 2/5 S. 10). Eine ordentliche Auseinandersetzung bzw. Aufteilung der Ge- schäftstätigkeit gelang in der Folge jedoch nicht (Urk. 2/4 S. 5). Zunächst gründe-

- 5 - te D._____ bzw. E._____ im März 2014 eine eigene GmbH und stellte seine Ar- beitsleistungen für die C._____ GmbH ein (Urk. 3/12; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 5; Urk. 2/5 S. 10 f.). Im August 2014 tat F._____ dasselbe (Urk. 3/11). Die Beschul- digte trat ihre Stammanteile im September 2014 an eine Drittperson, G._____, ab und erklärte ihren Rücktritt als Geschäftsführerin. Dasselbe tat D._____, indem sie im März 2015 ihre Stammanteile an B._____ abtrat und als Geschäftsführerin zurücktrat. Am 9. Juli 2015 schloss D._____ einen weiteren Vertrag zur Abtretung ihrer Stammanteile mit G._____ (Urk. 3/6+9; Urk. 2/3 S. 8 ff.). Kurze Zeit später geriet die C._____ GmbH wie schon erwähnt in Konkurs. 1.3. Alsdann wurde gegen die Beschuldigte und D._____, wie auch gegen ihre Ehemänner F._____ und E._____ – als faktische Organe der C._____ GmbH – eine Strafuntersuchung geführt. Gegen jede der vier Personen wurde am 21. Sep- tember 2018 separat beim Bezirksgericht Horgen Anklage erhoben (Urk. 18 bis 20). 1.4. Der Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wird im angefochtenen Entscheid dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 3). Ergänzend ist festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – alle vier Beschuldigten auf den gleichen Tag, nämlich den 6. Februar 2019, zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorge- laden wurden. Anhand des Protokolls der die Beschuldigte betreffenden Haupt- verhandlung fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass eine gemeinsame Haupt- verhandlung durchgeführt wurde. Insbesondere wurde protokollarisch festge- halten, dass die erstinstanzlichen Befragungen der drei weiteren beschuldigten Personen keine Beweismittel im Verfahren der Beschuldigten darstellen würden (Prot. I S. 5). Wie die drei anderen Verfahren endeten, lässt sich den Verfahrens- akten der Beschuldigten nicht entnehmen. 1.5. Die Beschuldigte jedenfalls wurde mit Urteil vom 6. Februar 2019 der Misswirtschaft schuldig, vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung jedoch freigesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 120.– bestraft (Urk. 36). Sowohl die Verteidigung als auch die Anklagebehörde meldeten fristgerecht Berufung an (Urk. 37 bis 39). Das begründete Urteils- exemplar wurde der Anklagebehörde am 19. und der Verteidigung am 20. August

- 6 - 2019 zugestellt (Urk. 42/1-2). Die Verteidigung erstattete ihre Berufungserklärung mit den oben wiedergegebenen Anträgen am 28. August 2019 (Urk. 44). Mit Ein- gabe vom 5. September 2019 erklärte die Anklagebehörde, ihre Berufung zurück- zuziehen (Urk. 46). Am 7. Oktober 2019 teilte sie ferner mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 50). Die Verteidigung reichte am

28. Oktober 2019 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (Urk. 52). Am 7. November 2019 wurde auf den 3. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). 1.6. Die Berufungsverhandlung fand mit heutigem Datum in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Beschuldigte verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. einen Freispruch von jeglicher Schuld und Strafe sowie eine Entschädigung und Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 44 S. 2; Urk. 58 S. 2). 2.2. Diese Anträge sind so zu verstehen, dass die Beschuldigte das angefoch- tene Urteilsdispositiv mit Ausnahme des bereits erfolgten Freispruchs in Ziffer 2 und der Kostenfestsetzung in Ziffer 5 anficht. 2.3. Nachdem die Anklagebehörde ihre Berufung mit Eingabe vom 5. Septem- ber 2018 zurückgezogen hat, was vorzumerken ist, stehen somit die Dispositiv- Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition. Im Übrigen ist die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides in Form eines Beschlusses festzuhalten. II. Vorfragen

1. Anklageprinzip 1.1. Die Beschuldigte macht geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen würden klarerweise gegen das in Art. 9 StPO statuierte Anklageprinzip verstossen. Auf-

- 7 - grund des Anklagesachverhalts bleibe unklar, was ihr in strafrechtlicher Hinsicht genau angelastet werde bzw. inwiefern sie sich strafrechtlich relevant verhalten habe. Insbesondere gehe aus dem fraglichen Anklagesachverhalt nicht klar her- vor, durch welche konkrete Tathandlungen sie den Straftatbestand der Misswirt- schaft erfüllt haben soll. Was die Anklagebehörde mit der Formulierung, die Ge- sellschaft C._____ GmbH sei von Beginn weg ungenügend kapitalisiert und die Auftragslage sei von Anfang an schlecht gewesen, vorwerfen wolle, bleibe unklar (Urk. 34 S. 4; Urk. 58 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit dieser Kritik nicht weiter auseinandergesetzt. An dieser Stelle ist einstweilen lediglich festzuhalten, dass die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe sich nicht schlechthin als un- genügend erweisen. Was die vorgeworfenen Handlungen bzw. Versäumnisse im engeren Sinn anbelangt, stellen insbesondere die Vorhalte in den Abschnitten 1, 3 und 4 von der äusseren Gestalt her eine genügende Umschreibung des Sach- verhalts der Misswirtschaft dar, namentlich insofern, als der Beschuldigten unter- stellt wird, sie hätte aufgrund von Betreibungen am 27. November 2014 und wei- terer regelmässiger Betreibungen die Finanzkrise, in welcher die C._____ GmbH gesteckt habe, erkennen müssen, es aber dennoch unterlassen, ihren gesetz- lichen Pflichten nachzukommen, d.h. eine durch einen Revisor geprüfte Zwi- schenbilanz erstellen zu lassen oder die Bilanz zu deponieren (Urk. 18 S. 3). 1.3. Sofern sich aus diesem Sachverhaltsteil kein strafbares Verhalten der Beschuldigten konstruieren lassen wird – was, wie die Erwägungen zu den ma- teriellen Aspekten zeigen werden, tatsächlich so ist –, rückt die Frage, ob sich andere rechtgenügend formulierte Verfehlungen in der Anklage finden, wieder in den Fokus. Diese Problematik ist im Rahmen der materiellen Prüfung wieder aufzugreifen.

- 8 - III. Vorwurf der Misswirtschaft

1. Anklagevorwurf 1.1. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich wiedergegeben, wie die Anklagebehörde den Vorwurf der Misswirtschaft gegen die Beschuldigte in der Anklageschrift begründet (Urk. 43 S. 4 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. 1.2. Daher ist nur im Sinne einer kurzen Zusammenfassung festzuhalten, dass die Anklagebehörde sich auf den Standpunkt stellt, die Beschuldigte habe ge- wusst, dass die C._____ GmbH von Beginn weg mit ungenügend finanziellen Mit- teln ausgestattet gewesen sei. Ende November 2014 hätten zudem Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können, und es hätten regelmässige Betreibungen eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sei die Überschuldung angewachsen, bis schliesslich am tt. September 2015 der Konkurs eröffnet worden sei, in dessen Zeitpunkt Schulden der Gesellschaft in Höhe von über Fr. 60'000.00, jedoch kei- nerlei Aktiven zu verzeichnen gewesen seien. Obwohl die Beschuldigte insbeson- dere aufgrund von Betreibungen des Staates Zürich und der Gemeinde Horgen im Betrag von Fr. 2'263.45 bereits am 27. November 2014 hätte erkennen müs- sen, dass sich die Gesellschaft in einer Finanzkrise befinde und dass somit eine begründete Besorgnis der Überschuldung bestanden habe, habe sie es unterlas- sen, ihren gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR und Art. 820 Abs. 2 OR nachzukommen und sofort, mithin innert Monatsfrist eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zuge- lassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort die Bilanz zu deponieren. Stattdes- sen habe die Beschuldigte ihre Stammanteile der Gesellschaft am 14. Januar 2015 im Wissen um deren Überschuldung übertragen. Die Unterlassungen der Beschuldigten hätten eine Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft und eine Verschleppung des Konkurses bewirkt. Dies habe aufgrund der laufen- den Kosten zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der C._____ GmbH geführt. Namentlich Berufsvorsorge- und andere Versicherungskosten sowie Lohnzahlungen und Lohnnebenkosten seien in der Zwischenzeit aufgelaufen. Dass die C._____ GmbH gar keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätig-

- 9 - keit mehr gehabt habe und keine Gegenwerte mehr habe generieren können, sei für die Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehemann F._____, der als faktischer Gesellschafter der C._____ GmbH tätig gewesen sei, am 18. August 2014 eine neue Gesellschaft, die Gebrüder AF._____ GmbH gegründet habe und in der Folge für diese tätig gewesen sei, erkennbar gewesen (act. 18 S. 3).

2. Tatbestand der Misswirtschaft 2.1. Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer als Schuldner, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Täter kann eines der in Art. 29 StGB genannten Organe des Schuldners sein (BSK StGB II-Hagenstein,

4. Auflage, Art. 165 N 4). Der gesetzlich formulierte Tatbestand ist durch seine offene Formulierung ausnehmend unpräzise, was vor dem Hintergrund des zu wahrenden Legalitätsprinzips heikel ist und wodurch dem erkennenden Gericht ein sehr weitgehendes Ermessen zukommt. Unter Strafe zu stellen ist lediglich die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls. Tatbestandsmässig ist daher nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten und nicht jede Nachlässigkeit. Unternehmerische Entscheide sind aus der damaligen Perspektive und nicht ex post zu prüfen. Eine arge Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung liegt jedenfalls bei Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der Unter- nehmensführung vor. Dazu gehören die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht der zuständigen Organe einer Gesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (vgl. dazu BSK StGB II- Hagenstein, a.a.O., Art. 165 N 9 ff.; BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_1047/2015 vom

28. April 2016 E. 4.3; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft be- stehen Kontroversen, zumal es als Vorsatzdelikt mit Fahrlässigkeitselementen

- 10 - ausgestaltet ist (vgl. dazu BSK StGB II-Hagenstein, 3. Auflage, Art. 165 N 70 ff.; Gessler, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, Insolvenzsstrafrecht, S. 487). Das Bundesgericht geht in seiner langjährigen Rechtsprechung davon aus, dass Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung erforderlich ist, in Bezug auf die Vermögenseinbusse aber grobe Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.3; je mit Hinweisen). 2.2. Unter Umständen kann das zuständige Organ bei Vorliegen einer Über- schuldung die Benachrichtigung des Richters zwar für eine kurze Zeitspanne aufschieben (BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; BGer Urteile 6B_985/2016 vom

27. Februar 2017 E. 4.2.1; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). Doch setzt dieser Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraus. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen genügen hierfür allerdings nicht (BGE 127 IV 110 E. 5a). Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen den Unter- nehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern, darf mit der Benachrichtigung des Richters somit nicht zugewartet werden (BGer Urteil 6B_985/2016 vom

27. Februar 2017 E. 4.2.1). 2.3. Da im Polizeirapport von einer Ermittlung wegen Konkursreiterei die Rede war, ist der Vollständigkeit halber zu präzisieren, dass damit in der Regel ein Vor- gang bezeichnet wird, bei welchem die Aktien oder Stammanteile einer kleinen AG oder GmbH, welcher wegen Liquiditätsknappheit oder Überschuldung bereits der Konkurs droht, unter Mitwirkung eines Vermittlers gegen Erstattung von Ge- bühren auf einen einschlägig interessierten Dritten (=Bestatter), übertragen wer- den, welcher anschliessend als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer eingesetzt wird. Die alte Eigentümerschaft erhofft sich, so dem Konkursverfahren und Ver- antwortlichkeitsansprüchen ausweichen und die eigene Bonität retten zu können. Regelmässig wird in der Folge der Sitz der Gesellschaft verlegt, um wegen des dort noch unauffälligen Betreibungsregisterauszugs den Eindruck der Schulden- freiheit vermittelt. Anschliessend werden auf den Namen der Gesellschaft Ver- bindlichkeiten eingegangen, ohne dass eine Geschäftstätigkeit aufgenommen,

- 11 - geschweige denn alte und neue Verbindlichkeiten getilgt werden, worauf der Kon- kurs jeweils innerhalb eines Jahres eröffnet wird (Kälin, Konkursreiterei und Misswirtschaft, Strafrechtliche Gefahren für den Treuhänder, S. 498).

3. Verhalten der Beschuldigten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschuldigte die C._____ GmbH unter Aufwendung ihrer gesamten damaligen Ersparnisse mitgegründet habe, deren Geschäftsführerin gewesen sei, dabei unter anderem mit dem Treuhänder korrespondiert sowie Löhne und Rechnungen bezahlt habe und somit die dieser Position immanenten unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben wahrzu- nehmen gehabt habe, so die Benachrichtigung des Gerichts im Fall einer Über- schuldung gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR. Indem sie sodann zutreffend aus- führte, dass die Beschuldigte aufgrund eines Gesellschafterversammlungsbe- schlusses vom 26. September 2014, welcher zu ihren Gunsten als gültig zu er- achten sei, und infolge Übertragung ihrer Stammanteile an G._____ bereits per diesem Datum als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aus der Gesellschaft ausgeschieden sei (Urk. 43 S. 11 f.), folgte sie entsprechenden kritischen Bemer- kungen der Verteidigung zu Recht (Urk. 34 S. 6 ff.). Dem ist nichts Weiteres bei- zufügen. Damit ergibt sich, dass die vorliegende Prüfung auf allfällige strafbare Versäumnisse der Beschuldigten im Zeitraum zwischen April 2012 und 26. Sep- tember 2014 beschränkt bleiben muss, die Beschuldigte währenddessen aber die Pflicht hatte, unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. bei begründeter Be- sorgnis einer Überschuldung eine geprüfte Zwischenbilanz erstellen zu lassen bzw. bei bereits eingetretener Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, bei Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wieder- herstellung der Ertragskraft, zumindest aber zeitgerecht Sanierungsmassnahmen zu prüfen und zu veranlassen. 3.2. In Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 5; siehe auch Urk. 58 S. 9) taxierte die Vorinstanz die Behauptung der Anklagebehörde, dass die C._____ GmbH von Beginn weg mit ungenügenden finanziellen Mitteln ausgestat- tet gewesen sei, als falsch. Die Gesellschaft habe vielmehr anlässlich ihrer Grün-

- 12 - dung am 12 April 2012 die Vorschrift gemäss Art. 773 OR erfüllt und von Beginn weg gute Gewinne erzielt. Dass die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 mit ungenügenden Mitteln ausgestattet gewesen wäre, lasse sich daher nicht erkennen. Damit sei es für die Beschuldigte auch nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die Gesellschaft alleine mit dem Gründungskapital nicht über- leben könne (Urk. 43 S. 15). Mit diesen Überlegungen, welchen in allen Teilen beizupflichten ist, trug die Vorinstanz der Kritik der Verteidigung (Urk. 34 S. 5 f.) hinlänglich und zutreffend Rechnung, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen werden braucht. Demnach steht fest, dass der Beschuldigten mit Bezug auf die Kapitalausstattung der Gesellschaft ab deren Gründung bis und mit Geschäftsjahr 2013 kein Vorwurf gemacht werden kann. 3.3. In Widerspruch zur Auffassung der Verteidigung, welche sich auf den Standpunkt stellt, die C._____ GmbH habe sich im September 2014, als die Be- schuldigte ausgeschieden sei, definitiv noch nicht in einer finanziellen Schieflage befunden (Urk. 34 S. 10 ff.; siehe auch Urk. 58 S. 7), gelangte die Vorinstanz auf- grund der Untersuchungsakten zu einem anderen Ergebnis. So sei die Gesell- schaft bereits ab 30. August 2014 illiquide gewesen, zumal die flüssigen Mittel schon damals nicht mehr ausgereicht hätten, nur schon die Rechnung der Ar- beitslosenkasse betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung vom

11. März 2014 zu begleichen (Urk. 43 S. 17). Schon in diesem Zeitpunkt habe für die Beschuldigte somit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden bzw. hätte sie diese Besorgnis haben müssen. Sodann habe die Beschuldigte am

12. September 2014 die Überschuldung der C._____ GmbH sogar erkannt oder hätte diese erkennen müssen. Dies weil die C._____ GmbH bereits seit 18. Au- gust 2014 weder über Fahrzeuge, Werkzeuge und Geräte noch über ein Kassa- guthaben verfügt habe und der in diesem Zeitpunkt auf dem Geschäftskonto noch vorhandene Saldo von Fr. 36'402.65 bis 12. September 2014 auf Fr. 561.80 ge- sunken sei, wobei noch Aktiven in Höhe von Fr. 15'425.10 vorhanden gewesen seien. Halte man sich vor Augen, dass nur schon die erwähnte offene Schuld für die Schlechtwetterentschädigung Fr. 32'308.60 betragen habe, sei die Gesell- schaft ab diesem Zeitpunkt massiv überschuldet gewesen (Urk. 43 S. 16, S. 18 f.). Da die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vorwerfe, sie hätte spätes-

- 13 - tens am 27. November 2014 erkennen müssen, dass eine begründete Besorgnis der Überschuldung bestanden habe, sei der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt, zumal die Erkennbarkeit bereits vor dem 27. November 2014 gegeben gewesen sei (Urk. 43 S. 23). Die Beschuldigte habe indessen, d.h. obwohl sie die Über- schuldung der Gesellschaft gekannt habe oder hätte erkennen können, weder Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz deponiert, sondern ihre Stammanteile an G._____ verkauft (Urk. 43 S. 23). 3.4. Der von der Vorinstanz ganz offensichtlich vertretenen Meinung, die im Rahmen ihrer aufwendigen und sorgfältigen Prüfung der Unterlagen ausfindig gemachten Versäumnisse der Beschuldigten, welche sich auf den Zeitraum August und September 2014 konzentriert haben sollen, seien von der Formulie- rung des Sachverhalts in der Anklageschrift abgedeckt, ist zu widersprechen. Nachdem, wie vorher dargelegt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer vorbestehenden ungenügenden Ausstattung der C._____ GmbH mit finan- ziellen Mitteln ausgegangen werden darf, reduziert sich der in der Anklageschrift konkret geäusserte Vorwurf nämlich darauf, dass die Beschuldigte spätestens aufgrund der Betreibungen des Staates Zürich und der Gemeinde Horgen im Be- trag von Fr. 2'263.45 am 27. November 2014 bzw. der daraufhin einsetzenden regelmässigen Betreibungen hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft in ei- ner Finanzkrise sei und dass sie es ab diesem Zeitpunkt unterlassen habe, ihren gesetzlichen Pflichten, eine geprüfte Zwischenbilanz zu veranlassen oder die Bi- lanz zu deponieren, nachzukommen (Urk. 18 S. 3). Die Verwendung des Wortes "spätestens" mag zwar nahelegen, dass die Anklage davon ausgeht, es habe be- reits davor Indizien für eine Finanzkrise bzw. sich abzeichnende Überschuldung gegeben. Es verletzt jedoch den Anklagegrundsatz, wenn solche Anhaltspunkte, deren Missachtung gerade die arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und damit den Kern der Tatbestandsmässigkeit darstellen sollen, nicht eini- germassen konkret, wenigstens aber grob in der Anklage aufgelistet werden; dies umso mehr, als der Frage, in welchem Zeitraum sich die Situation der Gesell- schaft für die Beschuldigte wie präsentierte, vorliegend eine herausragende Be- deutung zukommt. Inwieweit sich die Vermögenslage der C._____ GmbH bereits vor der ersten Betreibung verschlechtert hatte, so dass die Beschuldigte zu inter-

- 14 - venieren verpflichtet gewesen wäre und woran sie das hätte erkennen können, wird in der Anklageschrift jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Eine Verurteilung der Beschuldigten aufgrund solcher Hinweise könnte ohne Verletzung des Ankla- geprinzips daher nicht erfolgen. 3.5. Dies stellt jedoch nicht das einzige Problem der vorinstanzlich erfolgten Verurteilung der Beschuldigten dar. So wird im angefochtenen Entscheid mehr- fach betont, dass namentlich eine Rückforderung für Schlechtwetterentschädi- gung durch die Arbeitslosenkasse vom 11. März 2014 in Höhe von Fr. 32'308.60 offen (Urk. 43 S. 13, S. 16) und im Zug des zunehmendem Rückgang der Liquidi- tät bzw. des Vermögensstandes der C._____ GmbH bereits ab dem 30. August 2014 ersichtlich gewesen sei, dass die noch verbleibenden Mittel alleine zur Be- gleichung dieser Rechnung nicht mehr ausreichen würden (Urk. 43 S. 17). Der Beschuldigten wird dabei unterstellt, diese Forderung der Arbeitslosenkasse ge- kannt zu haben. Dies schliesst die Vorinstanz einerseits daraus, dass die Be- schuldigte eingestanden habe, die Rechnungen für die C._____ GmbH bis im Mai 2014 von E._____ und D._____, an deren Wohnsitz sich auch der Ge- schäftssitz der Gesellschaft und somit deren Zustelladresse befand, weitergeleitet erhalten zu haben (Urk. 43 S. 17). Die Beschuldigte wurde lediglich einmal im Verfahren explizit zur hier fraglichen Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung befragt, nämlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Damals erklärte sie auf entsprechenden Vorhalt, das Dokument noch nie gesehen zu haben (Prot. I S. 12). Aus ihrem grundsätzlichen Eingeständnis, bis im Mai 2014 die Rechnungen der Gesellschaft von den D._____/E._____ weitergeleitet erhalten zu haben, abzuleiten, es sei rechtsgenügend erstellt, dass sie jedwelche Rechnung und namentlich die fragli- che Verfügung der Arbeitslosenkasse tatsächlich erhalten bzw. zur Kenntnis ge- nommen hat, geht nicht an. Richtig ist anderseits aber, dass der Betrag der Rück- forderung von Fr. 32'308.60, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 43 S. 18), bereits in der Bilanz des Jahres 2013 aufgeführt war, wobei es sich um eine Minusposition unter dem Aktivposten "Forderungen" und unter der Bezeichnung "Arbeitslosen- kasse" handelte (Urk. 7/8 Bilanz 2013 S. 1). Dass es dabei um eine Rückforde- rung für Schlechtwetterentschädigung ging, liess sich der Bilanz somit nicht aus-

- 15 - drücklich entnehmen, und die Beschuldigte sagte im bisherigen Verlauf des Straf- verfahrens nie etwas zu dieser Bilanzposition noch wurde sie dazu befragt. Zu- dem ist nicht ersichtlich, dass die fragliche Minusposition, für welche in der Bilanz offensichtlich eine Art Rückstellung gebildet worden war, wohl ohne dass bereits ein Rückforderungsentscheid der Arbeitslosenkasse vorlag, am Bilanzstichtag ein finanzielles Problem für die Gesellschaft dargestellt hätte, weshalb kein Anlass bestand, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen. Unklar ist zudem, wann die Bilanz 2013 effektiv erstellt und der Beschuldigten zur Kenntnis gegeben worden war bzw. was mit ihr in diesem Zuge besprochen worden war. In aller Regel lie- gen Geschäftsabschlüsse nicht bereits am 31. Dezember des betreffenden Jah- res vor, sondern erst mit einer Verzögerung von Wochen oder gar Monaten im Folgejahr. Von der Treuhänderin der C._____ GmbH, der H._____ GmbH, wurde der Abschluss 2013 am 8. September 2017 in die Strafakten ediert, ausgedruckt wurde die Bilanz 2013 gemäss entsprechendem Vermerk im Dokument selbst of- fenbar am 6. Juni 2014 (Urk. 7/8). Dies dürfte ein Hinweis darauf sein, dass die Bilanz erst nach diesem Datum zur Verfügung stand. Dabei ist eine Bemerkung des Ehemannes der Beschuldigten in anderem Zusammenhang zu berücksichti- gen, wonach die (ehemalige) Treuhänderin, eben die H._____ GmbH, ohne sein Wissen im Februar 2014 die neue Gesellschaft für die D._____/E._____ gegrün- det habe. Ungefähr ab Juni 2014 habe er keinen Überblick mehr über die C._____ GmbH mehr gehabt. Er habe zwar mehrmals Kontakt mit der ehemali- gen Treuhänderin gehabt bzw. versucht, solchen herzustellen, aber keine Antwor- ten mehr erhalten (Urk. 2/4 S. 6). Zu Gunsten der Beschuldigten ist gestützt auf diese plausiblen Ausführungen davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann auf der einen und der ehemaligen Treuhänderin der C._____ GmbH auf der anderen Seite getrübt war. Daher und nachdem das Druckdatum vermuten lässt, dass der Geschäftsabschluss 2013 der C._____ GmbH erst im Juni 2014 erstellt wurde, ist keineswegs sicher, in welchem Zeit- punkt die Beschuldigte mit der Bilanz 2013 tatsächlich bedient wurde. Wie die Vo- rinstanz zwar zutreffend festhält, datiert auch die von der Beschuldigten mitunter- zeichnete Steuererklärung des Jahres 2013 vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/8). Dieses Datum dürfte angesichts der Übereinstimmung mit dem Druckdatum der Bilanz

- 16 - von der Treuhänderin eingesetzt worden sei und lässt daher ebenfalls keine kla- ren Rückschlüsse auf den tatsächlichen Ablauf, insbesondere den konkreten Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift der Beschuldigten und Kenntnisnahme der Bilanzdetails zu. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid ein Nachweis, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitraum tatsächlich von der bereits verfügten und im Übrigen auch bereits fälli- gen Rückforderung der Arbeitslosenkasse für Schlechtwetterentschädigung wuss- te, nicht genügend erbringen. 3.6. Nicht zu verschweigen ist jedoch, dass dem von D._____ vorgelegten Do- kument "Firmentrennung - Vereinbarung C._____ GmbH am 28.02.2014" zu ent- nehmen ist, dass die Rückzahlung der Schlechtwetterentschädigung zwischen F._____ und E._____ im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich thematisiert worden war, wobei man vorsah, die Forderung hälftig auf beide aufzuteilen (Urk. 2/1, Anhang; vgl. auch Urk. 2/3 S. 2 f.). F._____ sagte in der Untersuchung in Abwesenheit der Beschuldigten aus, diese Vereinbarung sei eine von mehreren gewesen, welche ihnen von den D._____/E._____ geschickt worden sei. Es sei die letzte gewesen, mit welcher sie (d.h. anscheinend er und die Beschuldigte) schliesslich einverstanden gewesen seien. Tatsächlich sei es aber nie zur formel- len Trennung gekommen, d.h. die Vereinbarung sei nie vollzogen worden (Urk. 2/4 S. 13). E._____ führte aus, es sei nur ein Teil dieser Vereinbarung voll- zogen worden (Urk. 2/5 S. 12). Die Vereinbarung sei (jedoch erst) am

17. März 2014 unterzeichnet worden; gemäss F._____ könnte es sogar später gewesen sein (Urk. 2/5 S. 13). Beide Männer sprachen davon, dass die Treu- handfirma H._____ GmbH die Vereinbarung vorbereitet gehabt habe; inwiefern die Beschuldigte in diese Vorgänge eingebunden war, ist dagegen nicht zuverläs- sig ersichtlich. Beachtung verdient sodann, dass der von ihnen genannte Zeit- raum der Unterschriftsleistung ungefähr mit dem Zeitpunkt des Versands, allenfalls Empfangs der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. März 2013 zusammengefallen sein dürfte; aufgesetzt musste sie aber davor worden sein. Ein genügender Nachweis, dass bzw. wann die Beschuldigte vom Bestehen einer tat- sächlich verbindlichen und auch fälligen Schuld gegenüber der Arbeitslosenkasse

- 17 - wusste, lässt sich somit auch aus diesen Aussagen und Abläufen nicht konstruie- ren. 3.7. Das im angefochtenen Entscheid gezogene Fazit, der Beschuldigten hätte bewusst gewesen sein müssen bzw. sie hätte wissen müssen, dass ab

4. September 2014 Illiquidität und ab 12. September 2014 eine massive Über- schuldung bestand, kann unter diesen Gesichtspunkten nicht geteilt werden. Da- ran ändert nichts, dass ihre Darstellung, der C._____ GmbH sei es zum Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile am 26. September 2014 sehr gut gegangen und sie ha- be keine Schulden gehabt (act. 2/5 S. 20), ebenso wenig zu überzeugen vermag. 3.8. Im Rahmen der Gesamtwürdigung und angesichts des weiten richterlichen Ermessens, welches beim Straftatbestand der Misswirtschaft zum Tragen kommt, verdienen ferner die bereits angesprochenen speziellen Umstände des Nieder- gangs der C._____ GmbH Berücksichtigung. Die zunächst prosperierende und ih- re Verbindlichkeiten soweit ersichtlich grundsätzlich zuverlässig bezahlende Ge- sellschaft fiel letztlich dem Zwist der beiden Teilhaberseiten zum Opfer. Nachdem sich der Bruch als endgültig erwies, gelang es den beteiligten Personen nicht, eine Einigung über die Aufteilung des Geschäfts zu finden. F._____ versicherte glaubhaft, daran interessiert gewesen zu sein, die C._____ GmbH zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten, weiterzuführen, währenddem E._____ und D._____ sich schon relativ früh für einen Ausstieg entschieden. Die Darstellung der Beteiligten vermittelt den Eindruck, dass die Lösung einer einvernehmlichen Trennung zwar zum Greifen nah war, jedoch an Missverständnissen und gegen- seitigem Misstrauen scheiterte. Als prekär erwies sich in dieser Situation zudem die bei der Gründung implementierte Organisation, gemäss welcher sich der Sitz der Gesellschaft beim Ehepaar D._____/E._____ und nicht beim nunmehr an der Weiterführung interessierten Ehepaar A._____/F._____ befand. Dass die haupt- sächlich mit der Administration betraute Beschuldigte nach dem Zerwürfnis und mangels direkten Zugangs zur Korrespondenz fürchtete, die Übersicht zu verlie- ren bzw. diese tatsächlich verlor und angesichts der verfahrenen und für sie nicht kontrollierbaren Lage resignierte, erstaunt nicht. Darin und nicht in der Absicht, sich eines bereits konkursreifen Gebildes zu entledigen, liegt der Grund für ihren

- 18 - damaligen dringenden und nachvollziehbaren Wunsch sich aus der Gesellschaft zurückziehen zu wollen. In diesem Sinn sind auch die Aussagen der Beschuldig- ten, sie hätte die Anteile an der C._____ GmbH auch für Fr. 0.– verkauft, damit ihr Name aus dem Handelsregister gelöscht werde (act. 2/2 Rz. 55; act. 2/5 S. 20; Prot. S. 14; Urk. 57 S. 4), zu verstehen. Aus solchen Bemerkungen zu schliessen, die Beschuldigte habe entgegen ihrer Beteuerungen bereits damals gewusst, wie es um die Gesellschaft gestanden sei (Urk. 43 S. 18 f.), ginge abermals zu weit. 3.9. Die Vorinstanz ermittelte – wie gesagt in Verletzung des Anklageprinzips – eine Verschlechterung der Vermögenslage der C._____ GmbH in einem Aus- mass, das eine Intervention der Beschuldigten im Sinne von Art. 820 und Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 725 OR erfordert hätte. Am 30. August 2014 habe Illiquidität und damit begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesell- schaft bestanden, weil die flüssigen Mittel auf dem Geschäftskonto der C._____ GmbH zu keinem Zeitpunkt mehr gereicht hätten, um nur schon die zu diesem Zeitpunkt noch offene höchste Rechnung betreffend Rückforderung der Schlechtwetterentschädigung zu begleichen. Ab dem 4. September 2014 sei die- se Forderung auch nicht mehr unter Berücksichtigung der späteren Geldzuflüsse zu decken gewesen, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, was am 12. September 2014 augenscheinlich geworden sei (Urk. 43 S. 17 und S. 19). Die Illi- quidität und die erkennbaren Überschuldung traten – soweit die vorinstanzlichen Überlegungen zutreffen – nur wenige Tage vor der Übertragung der Stammanteile der Beschuldigten und ihrem Rücktritt als Geschäftsführerin ein, also dem – ge- mäss überzeugender Auffassung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9-12, S. 25) – erfolg- ten Verlust ihrer Schuldnereigenschaft im Sinne Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3.10. Sollte die Beschuldigte ungeachtet der vorstehenden Ausführungen den- noch weiterhin unterstellt werden können, vom verbindlichen Bestehen und einer bereits eingetretenen Fälligkeit der Rückforderung der Arbeitslosenkasse für Schlechtwetterentschädigung und in diesem Zug vom Liquiditätsproblem sowie der gemäss Vorinstanz eingetretenen Überschuldung gewusst zu haben, fragt sich zudem, inwieweit ihr eine gewisse Reaktionszeit zur Ergreifung von Mass- nahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und

- 19 - Art. 810 Abs. 2 OR hätte zugestanden werden müssen. Immerhin wird selbst in der Anklageschrift davon ausgegangen, dass im Falle begründeter Besorgnis ei- ner Überschuldung, von welcher gemäss angefochtenem Entscheid am 30. Au- gust 2014 habe ausgegangen werden müssen, innert maximal eines Monats, hier also bis spätestens 30. September 2014, als die Beschuldigte die Position der Gesellschafterin und Geschäftsführerin bereits eingebüsst hatte, eine Zwischen- bilanz zu erstellen gewesen wäre. Bei bereits eingetretener Überschuldung kann die Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR überdies unter gewissen Umständen für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wobei ein solcher Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanie- rung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraussetzt, ohne dass übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen genügen würden. Was die Dauer einer sol- chen Toleranzfrist anbelangt, verweist das Bundesgericht in einem neueren Ent- scheid auf einen Aufsatz und auf die Botschaft zur Änderung des Obligationen- rechts vom 23. November 2016 (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 24. Februar 2017 E. 4.2.1). Im zitierten Aufsatz wird auf die erhebliche Rechtsunsi- cherheit im Hinblick auf die mögliche Länge der Toleranzfrist hingewiesen und die bundesgerichtlichen Äusserungen zu dieser Frage rekapituliert ("maximal 60 Tage ab Feststellung der Überschuldung", "wenige Wochen", "unzulässiges Aufschie- ben der Anzeige um 94 Tage"; vgl. Konopatsch, Verspätete Überschuldungsan- zeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ZStR 134/2016 S. 201 f.). Der Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014, auf wel- chen das Bundesgericht ebenfalls verweist, sieht im neu gefassten Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 VE-OR eine Toleranzfrist von höchstens 90 Tagen nach Vorliegen der Zwischenbilanz vor, unter der Voraussetzung, dass eine begründete Aussicht besteht, die Überschuldung spätestens mit Ablauf dieser Frist zu beheben. Diese Toleranzen in zeitlicher Hinsicht erfordern angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte nur bis 26. September 2014 die Position der Geschäftsführerin bekleidete, eine vertiefte Prüfung. Bereits die vorinstanzlichen Feststellungen dass Illiquidität und Überschuldung erst kurz davor eintraten, lassen Zweifel an einer strafrechtlichen Verfehlung der Beschuldigten aufkommen. Im Einzelnen ist

- 20 - dabei wiederum zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass die mit G._____ getroffene vertragliche Regelung eine gewisse Vorbereitung erfordert hatte; mithin dürfte die Beschuldigte bereits deutlich vor dem 26. September 2014 im Begriff gewesen sein, diese Lösung in Form ihres Ausstiegs bzw. Übertragung ihrer Stammanteile und der Geschäftsführung an ihn aufzugleisen. Weiter ist von Bedeutung, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf, die Beschuldigte habe er- kannt habe oder hätte erkennen müssen, dass die C._____ GmbH nach dem ihr bekannten Austritt ihres Ehemannes F._____ aus der Gesellschaft am 18. August 2014 keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, als nicht erstellbar betrachtete. Es gebe – so die Vorinstanz – keine Anhaltspunkte, aus welchen geschlossen werden könnte, die Beschuldigte habe die Erkenntnis gewonnen, dass nach diesem Austritt niemand, auch nicht G._____ die Gesell- schaft gewinnbringend weiterführen würde. Damit habe sie auch nicht erkennen können, dass in Zukunft keine brauchbaren Gegenwerte mehr geschaffen werden würden (Urk. 43 S. 21). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser plausiblen Über- legungen darf der Beschuldigten zu Gute gehalten werden, dass der Verkauf der Unternehmung aus ihrer damaligen Sicht und in der damaligen Lage als durchaus adäquate Alternative zur verfahrenen Pattsituation erschien. Ferner ist ihr ange- sichts der Neuformulierung des Geschäftszwecks nach dem Verkauf ihrer Stammanteile, gemäss welcher die Firma (weiterhin) das Ausführen von Isolatio- nen an der Gebäudehülle bezwecken sollte und aufgrund ihrer eigenen Erfahrun- gen mit dem zunächst erfolgreichen Geschäftsgang der C._____ GmbH im Be- reich Isolierungen zuzugestehen, Anlass zur Annahme gehabt zu haben, dass die Ertragskraft der Gesellschaft mit der neuen Führung und einer Wiederaufnahme der operativen Tätigkeit im Bereich Isolierungen durch ein neues Team in kurzer Zeit wiederhergestellt sein würde. Der schriftliche Vertrag zwischen der Beschul- digten und G._____ betreffend Übertragung der Stammanteile liegt vor (Urk. 33/4). Daraus ist ersichtlich, dass erstere für ihre Anteile einen Betrag von Fr. 2'885.– erhielt. Mangels aktenkundiger, geschweige denn verwertbarer Informati- onen zu anderen, womöglich gegenteiligen Details und Hintergründen dieser Transaktion fehlen Hinweise dafür, dass es sich dabei aus damaliger Sicht der Beschuldigten um eine übertriebene Erwartung oder eine lediglich vage Hoffnung

- 21 - der Beschuldigten oder sogar um einen Fall von Konkursreiterei gehandelt haben könnte. Namentlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die neue Treuhände- rin lediglich dazu berufen war, ein Geschäft zu vermitteln, um sich einer konkurs- reifen Gesellschaft zu erledigen. Weder fielen im Verfahren Äusserungen in die- ser Hinsicht, noch sind Hinweise bekannt, dass die Treuhänderin für eine ent- sprechende Vermittlungstätigkeit oder der Käufer für die Übernahme bezahlt wur- den, und schliesslich erfolgte auch keine Verlegung des Firmensitzes. Dass und inwiefern nach dem Verkauf durch die neuen Eigentümer neue Verbindlichkeiten auf den Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, ohne eine operative Ge- schäftstätigkeit aufgezogen zu haben, ist aus den Akten ebenfalls nicht ersicht- lich. Weder G._____, noch B._____ oder Exponenten der vermittelnden Treu- handfirmen wurden je zu diesen Fragen einvernommen. Zu Gunsten der Be- schuldigten muss somit davon ausgegangen werden, dass sie Grund für die Er- wartung hatte, mit ihrem Ausstieg Bewegung in die verfahrene Situation zu brin- gen, so dass die Gesellschaft in finanzieller Hinsicht gesunden sowie in der Lage sein würde, die aufgelaufenen und zukünftigen Verbindlichkeiten in einem befrie- digenden Zeitrahmen zu begleichen. Eine Verletzung ihrer Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 820 Abs. 2 OR und Art. 810 Abs. 2 OR tritt damit nicht, keinesfalls aber in einer Deutlichkeit zutage, die auf eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 StGB schliessen lassen würde.

4. Ergebnis 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Verurteilung der Be- schuldigten auf der Basis des Wortlautes der Anklageschrift als nicht möglich er- weist. Der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch erfolgte gestützt auf einen in der Anklageschrift nicht umschriebenen Sachverhalt und damit in Verletzung des Anklageprinzips. 4.2. Auf eine Rückweisung der Anklage zur Verbesserung oder Ergänzung im Sinne der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch zu verzichten, zumal die Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der Argumentation im ange- fochtenen Entscheid freizusprechen wäre.

- 22 - 4.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschuldigte der Misswirtschaft nicht schuldig und (auch) von diesem Vorwurf freizusprechen ist, obwohl über die C._____ GmbH am tt. September 2015 der Konkurs eröffnet und kurz darauf mangels Aktiven eingestellt wurde, wobei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 64'994.25 resultierten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind angesichts des nun vollständigen Freispruchs der Beschuldigten und da kein Grund für eine dennoch gerechtfertigte Kostenauflage ersichtlich ist, insgesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Da die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren obsiegt, hat sie auch im Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu tragen; vielmehr fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Prozessentschädigung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie im Weiteren An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerisches Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1803 f.). 2.1.2. Der durch die Beschuldigte erfolgte Beizug einer anwaltlichen Verteidigung war gerechtfertigt. Zu entschädigen ist jedoch nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Die einer freizusprechenden beschuldigten Person zu vergütenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft

- 23 - stehenden Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (An- waltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 Anw- GebV). Dabei müssen die Verteidigungskosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard,

2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 429). 2.2. Vorverfahren und erste Instanz 2.2.1. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr des Verteidigers nach dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Gerichtsinstanzen beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – und im Übrigen auch im Berufungsverfahren – in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierig- keiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie deren Vorbereitung. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und wei- tere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.2.2. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung seines Entschädigungsanspruchs für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess bis zu dessen Abschluss zwei Honorarnoten samt Aufstellung seiner Bemühungen ein (Urk. 35/1-2). Ins- gesamt wird hierfür eine Entschädigung von Fr. 14'256.10 inkl. Mehrwertsteuer gefordert (vgl. Urk. 35/1-2). Die Beschuldigte war eine von vier im Strafverfahren beschuldigten Personen und der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie von einer

- 24 - leicht überdurchschnittlichen Komplexität des Falles spricht (Urk. 43 S. 44). Kom- plexere und aufwendigere Sachverhaltsfragen stellten sich schliesslich vor allem aufgrund der gegenüber der Anklageschrift viel weitergehenden Begründung des angefochtenen Entscheides. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Verteidigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren gesamthaft in Rechnung gestellten Aufwendungen im Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falles in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz zwar eher hoch, aber grundsätzlich noch im Rahmen des Ver- tretbaren. Die Aufwände von 18. Juli 2016 bis 2. Oktober 2018 im Umfang von 18.6 Stunden betreffen den Zeitraum des nach Aufwand zu entschädigenden Vorverfahrens. Mit Ausnahme der Position "Beratungsgespräch betreffend Firma Ehemann (Gebrüder A._____/F._____)" von 1.6 Stunden, die – auch gemäss Zu- geständnissen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S.

6) – offensichtlich nicht der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zuzurech- nen ist, ist die Aufstellung nicht zu beanstanden, womit ein Betrag von Fr. 4'760.– zuzüglich Fr. 127.90 Auslagen und Mehrwertsteuer für das Vorverfahren ange- messen erscheint. Was das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anbelangt, er- scheint es gerechtfertigt, die beantragten rund Fr. 8'555.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen), auch wenn diese leicht über dem Rahmen nach § 2 AnwGebV lie- gen, zuzusprechen. 2.2.3. Insgesamt ist die Entschädigung für das Vorverfahren und den erstinstanz- lichen Prozess auf Fr. 13'820.– inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen. 2.3. Berufungsverfahren Der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'683.65 er- scheint, wiederum unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV), angemessen (Urk. 59).

- 25 - 2.4. Gesamtentschädigung Demnach ist der Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 18'500.– (einschliess- lich Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 26 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird auch von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 18'500.– (abzüg- lich einer allenfalls bereits durch die Vorinstanz ausbezahlten Entschädi- gung) für anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler