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B-242/2015

B-242/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-03 · Deutsch CH

Forschungsförderung allgemein

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, geboren am (...), reichte am 16. Oktober 2014 ein Gesuch um einen Forschungsförderungsbeitrag in der Höhe von Fr. 936'300.- für das Projekt "(...)" ein. Gemäss ihren Angaben sollten die Forschungsarbeiten von April 2015 bis April 2018 dauern und die Betreuung von verschiedenen Doktoranden durch die Gesuchstellerin und weitere Personen umfassen (vgl. die Beschwerdebeilage 8). B. Mit Verfügung vom 27. November 2014 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Gesuchstellung nicht erfüllt seien. Zur Gesuchstellung seien Personen zugelassen, welche in der Schweiz selbständig oder unselbständig erwerbend wissenschaftliche Forschung betrieben, wobei die Erwerbstätigkeit für die Dauer der Forschungsarbeiten nachgewiesen werden müsse. Gemäss der institutionellen Stellungnahme vom 21. November 2014 der Universität I._______ (...) verfüge die Beschwerdeführerin bei ihr jedoch über keine Anstellung, womit die Zusicherung eines Anstellungsverhältnisses für die Projektdauer nicht gegeben sei. Ausserdem sei nicht klar, wie das Projekt und die Doktorandenbetreuung bei Erreichen des Pensionsalters durch die Beschwerdeführerin gesichert seien. C. Am 13. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Weiter ersuchte sie um eine beförderliche Behandlung der Beschwerde sowie um eine Kostenbefreiung und Entschädigung für dieses Verfahren, da ein hohes öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Streitsache bestehe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Privatdozentin dem Universitätspersonal zugehörig sei und mit der Venia Legendi eine Berechtigung besitze, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Im Dezember 2013 habe die Laufbahnkommission der Universität I._______ anlässlich einer mindestens alle sechs Jahre durchzuführenden Überprüfung beschlossen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Venia Legendi nach wie vor gegeben seien. Gemäss einem Schreiben der Universität I._______ vom 13. Dezember 2013 nehme diese als Arbeitgeberin zudem rückwirkend per 2008 eine Nachversicherung der gezahlten Lehrauftragsentschädigungen bei den Pensionskassen vor, weil die Lehrleistungen von Privatdozenten zukünftig im Rahmen einer Anstellung erfolgen sollten. Die entsprechenden Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin würden gemäss einem E-Mail der Universität I._______ vom 9. Januar 2015 voraussichtlich im 1. Quartal 2015 ausgerichtet. Zudem habe ein Vertreter der Universität I._______ mit seiner Unterschrift vom 30. Oktober 2014 auf dem von der Universität vorgedruckten Formular betreffend "Bestätigung Rahmenbedingungen und Infrastruktur" kundgetan, dass die Beschwerdeführerin als PD Dr. phil. bei der Universität angestellt sei. Aus diesen Gründen sei sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Angestellte der Universität I._______. Selbst wenn wider Erwarten festgestellt würde, dass die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität I._______ stehe, so müsse der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgrund seiner Willkürlichkeit aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin und andere Privatdozenten hätten bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung erhalten, was darauf schliessen lasse, dass sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss der Praxis der Vorinstanz erfülle. An ihren persönlichen Voraussetzungen habe sich seither nichts geändert, und die Vorinstanz habe zu Recht keine Änderung der Praxis geltend gemacht. Zum Einwand des baldigen Erreichens ihres Pensionsalters führt die Beschwerdeführerin aus, dass dieses vorliegend irrelevant sei. Die Entschädigung an Privatdozentinnen könne mit der Bewilligung der Fakultät bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs ausgerichtet werden. Die Fakultät habe mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2014 bestätigt, dass das eingereichte Projekt für eine Dauer von 36 Monaten unterstützt werde, womit davon ausgegangen werden könne, dass der Lehrauftrag der Beschwerdeführerin noch mindestens 36 Monate ab Beginn des Projekts laufen werde. Da die Beschwerdeführerin beim geplanten Projektbeginn 62-jäh-rig sein werde, vollende sie erst nach Abschluss des Projekts das 65. Altersjahr. Als zusätzliche Sicherheit reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung ein, wonach sie beabsichtige, das Projekt selbst dann bis zu dessen Abschluss zu führen und die Doktoranden zu betreuen, falls sie vorher pensioniert werden sollte. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung vom Kostenvorschuss ab. Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin diesen fristgerecht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Universität I._______ angestellt sei. So enthalte das Schreiben des D._______ Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 lediglich eine Bestätigung hinsichtlich des Bestehens gewisser Rahmenbedingungen und der notwendigen Infrastruktur für das eingereichte Projekt. Indessen finde sich darin kein Hinweis auf einen Arbeitsvertrag. Vielmehr sei von "Lehraufträgen" die Rede. In der Rubrik "Anstellung der Gesuchstellerin" fehlten sodann die erforderlichen Angaben zu Beschäftigungsgrad, Arbeitgeber und zur Sicherung der Stelle für die beantragte Projektdauer. In der institutionellen Stellungnahme vom 21. November 2014 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3) habe die Universität I._______ ausdrücklich ausgeführt, dass sie der Beschwerdeführerin zwar regelmässig Lehraufträge erteile, dass aber kein Anstellungsverhältnis bestehe. Der Beschluss der Universität I._______, zu einem späteren Zeitpunkt die Privatdozenten rückwirkend per 2008 als Arbeitnehmer zu versichern, bedeute nicht, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Universität für die Dauer des Projekts vorliege. Aus der Bestätigung der Institutsleitung des D._______ Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 könne ausserdem nicht geschlossen werden, dass die erforderliche Bewilligung der Fakultät zur Weiterentrichtung von Entschädigungen über das 65. Altersjahr hinaus vorliege, weshalb die Betreuung des Projekts und der Doktoranden über dieses Alter hinaus nicht gesichert sei. Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin beim voraussichtlichen Projektende nicht 65-, sondern 66-jährig sein. Bezüglich den für frühere Projekte gewährten Beiträgen schrieb die Vor-instanz, dass sie damals zu Unrecht von einer Anstellung der Beschwerdeführerin an der Universität I._______ ausgegangen sei und entsprechend keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Aus der wohlwollenden Behandlung früherer Gesuche, welche lediglich die Publikationsförderung und einen Tagungsbeitrag betroffen hätten, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der vorliegenden Projektförderung gehe es im Gegensatz zu den vorher genannten Projekten um mehrjährige eigenverantwortliche Projekt- und Mitarbeiterführung, welche zwingend eine Einbindung über eine feste Anstellung erfordere. Aus diesen Gründen sei auch der Vorwurf der Willkür zurückzuweisen. F. Mit Replik vom 31. März 2015 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie mangels Transparenz bezüglich der Vergabe von Forschungsbeiträgen nicht abschliessend prüfen könne, ob diese in ihrem Fall willkürlich sei und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Vorinstanz sei daher im Rahmen eines Editionsbegehrens anzuweisen, ihre Praxis betreffend der Vergabe von Forschungsbeiträgen an Privatdozenten und Titularprofessoren zu veröffentlichen. Sollte die Vorinstanz tatsächlich praxisgemäss Forschungsgesuche von Privatdozenten mangels Anstellung ablehnen (was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten werde), so wäre darin ein unzulässiger Eingriff in die Forschungsfreiheit zu sehen. Als Privatdozentin habe die Beschwerdeführerin das Recht, Lehrveranstaltungen in dem Fachgebiet abzuhalten, für das ihr die Venia Legendi erteilt worden sei. Im Umkehrschluss habe die Universität I._______ die Pflicht, sie mittels eines Lehrauftrags zu beschäftigen und sie dafür zu entschädigen. Diese Konstellation stelle faktisch ein Arbeitsverhältnis dar, selbst wenn die Universität es anders bezeichnen sollte. Die Venia Legendi sei durch den Beschluss der Laufbahnkommission im Dezember 2013 um weitere 6 Jahre verlängert worden, womit ein bis zum Jahr 2019 befristetes tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliege. Gemäss den Erläuterungen der Universität I._______ zum Ausfüllen des Formulars betreffend Rahmenbedingungen und Infrastruktur sei es eine Grundvoraussetzung, dass die Gesuchstellenden für die beantragte Projektdauer über eine gesicherte Stelle verfügten. Dieses Formular sei durch einen Vertreter der Universität unterzeichnet worden, womit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin über eine gesicherte Stelle verfüge. Die Auffassung der Vor-instanz sei überspitzt formalistisch und somit nicht zu schützen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Argumentationsweise der Vorinstanz bezüglich des Pensionsalters auch insofern das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses nahelege, als nur ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen mit Erreichen des Pensionsalters aufgelöst werde. Mit der Erteilung der Venia Legendi für weitere sechs Jahre habe die Universität der Beschwerdeführerin zudem bewilligt, bis mindestens zu ihrem 67. Lebensjahr zu arbeiten. Es entspreche überdies der Praxis, dass auch emeritierte Professoren über ihre Pensionierung hinaus Aufgaben an der Universität I._______ übernähmen. Abgesehen von der Zusicherung der Beschwerdeführerin, die Doktorierenden und das Projekt bis zu dessen Abschluss zu betreuen, sei die Qualität des Projekts auch durch die Zweitbetreuung der Doktoranden durch ein Fakultätsmitglied, die Qualitätssicherung durch eine Publikationsstelle, die Beteiligung eines Professors der Universität F._______ sowie in finanzieller Hinsicht durch die Drittmittelstelle der Finanzverwaltung der Universität I._______ gesichert. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Universität I._______ um ergänzende Informationen zum derzeitigen und zukünftigen Anstellungsstatus der Beschwerdeführerin. H. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2015 führt die Vorinstanz an, dass der geplante Systemwechsel der Universität I._______, wonach externe Lehrbeauftragte zukünftig dem Anstellungsrecht unterstellt werden sollen, nichts über den Status der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aussage. Die Umsetzung des Systemwechsels sei für das Jahr 2016 geplant. Es sei offen, ob die Universitätsleitung die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Wechsels anstellen werde. Auch die Bestätigung des kunsthistorischen Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 belege kein Anstellungsverhältnis. Richtigerweise hätte der verantwortliche Universitätsvertreter die Bestätigung mangels einer Anstellung gar nicht ausfüllen dürfen. Das vorliegende Projekt eigne sich angesichts der erforderlichen inhaltlichen und örtlichen Einbindung in institutionelle Forschungsstrukturen nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit, weshalb eine Anstellung zwingend erforderlich sei. So habe die Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht, sie führe das Forschungsprojekt als selbständig erwerbende Forscherin durch. Und selbst wenn sie angestellt wäre, so würde ihre Anstellung am 1. Dezember 2017 und somit während des laufenden Projekts enden. Die Venia Legendi berechtige an sich nicht dazu, bei der Vorinstanz Gesuche einzureichen und habe auch nicht ohne weiteres ein Anstellungsverhältnis zur Folge. Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine hohe Transparenz bei der Förderungstätigkeit bestehe. I. Am 11. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Präsidentin der (...) Vereinigung der Universität I._______ vom 10. Juni 2015 ein, gemäss welchem die Universität I._______ die Rechtsauffassung teile, dass kontinuierliche Lehraufträge "ein hoheitliches Arbeitsverhältnis" darstellen. Aus diesem Grund sollten Dozierende zukünftig im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt werden. J. Das Prorektorat G._______ der Universität I._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 18. Juni 2015 mit, dass die gesetzliche Überführung der Lehraufträge in Lehranstellungen voraussichtlich frühestens im Herbstsemester 2016 stattfinden werde. Der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2014 zugesichert worden, dass sie bis und mit Frühjahrssemester 2016 mit einem minimalen Pensum Lehrleistungen erbringen könne. Für die Zeit danach bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2017 sei ihr jedoch keine Lehrverpflichtung in Aussicht gestellt worden. Sollte die Überführung in Lehranstellungen noch vor der Pensionierung vollzogen werden, so würde ein Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Die Institutsleitung des D._______ Instituts ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Sie sei ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Pensionierung aber befugt, Doktorierende zu betreuen. Als Privatdozentin sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den Titel bei Altersrücktritt weiterzuführen, während die Venia Legendi erlösche. Sie hätte zwar noch ein Recht, nicht-curriculare Lehrveranstaltungen abzuhalten, wobei die Universität I._______ die Infrastruktur zur Verfügung stellen würde. Ein Anspruch auf curricular relevante Lehrleistungen bestünde ab dem Herbstsemester 2016 dagegen nicht mehr, obwohl sie bis zum Altersrücktritt als hauptverantwortliche Betreuungsperson für Doktorierende tätig sein könne. Auch eine Gutheissung des Förderungsgesuchs ändere nichts an dieser Ausgangslage. K.Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 bestätigte die Vorinstanz die gestellten Anträge. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 hielt auch die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest und machte geltend, dass das Schreiben der Universität I._______ vom 18. Juni 2015 nichts an der Befugnis der Beschwerdeführerin ändere, bis zu ihrem 67. Altersjahr an der Universität I._______ zu lehren und zu forschen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [nachfolgend: Beitragsreglement, <http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/allg_reglement_d.pdf>, abgerufen am 6. Juli 2015]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b; 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit weiteren Hinweisen). Aller-dings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Beste-hen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfech-tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 sowie Rz. 2.164).

E. 2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des angefochtenen Entscheids nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzu-heissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28), welches mit Inkrafttreten des FIFG vom 14. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2014 (vgl. Art. 57 Abs. 1 FIFG) aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen in einem Beitragsreglement geregelt (vgl. hierzu sogleich nachfolgend). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 aFIFG entspricht Art. 9 Abs. 3 des geltenden FIFG. Der Bundesrat hat das Beitragsreglement am 13. Februar 2008 genehmigt. Redaktionelle Änderungen vom 2. März 2012, welche sich vorliegend inhaltlich nicht auswirken, hat der Bundesrat am 27. Juni 2012 genehmigt und am 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 50 der Fassung des Beitragsreglements vom 1. Juli 2012). Weil die Beschwerdeführerin ihr Förderungsgesuch am 16. Oktober 2014 bzw. nach der erwähnten Reglementsänderung eingereicht hat, stellt sich auch insofern die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts nicht. Gemäss Beitragsreglement werden die Beiträge gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht indessen nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement).

E. 3.2 Art. 8 Abs. 1 Beitragsreglement sieht vor, dass natürliche Personen, die in der Schweiz Forschung zu nichtkommerziellen Zwecken betreiben, zur Stellung von Beitragsgesuchen bei der Vorinstanz berechtigt sind. Die Forschung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn der Gesuchsteller für die Dauer der Forschungsarbeiten als unselbständig Erwerbender bei einer Institution mit Sitz in der Schweiz angestellt ist, oder als selbständig Erwerbender in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 2 Beitragsreglement). Weiter müssen Gesuchstellende nachweisen, dass ihnen die erforderliche Infrastruktur für das Forschungsprojekt zur Verfügung steht (Art. 13 Abs. 2 Bst. b Beitragsreglement). Die Beitragsgesuche müssen alle als obligatorisch bezeichneten Angaben und Beilagen enthalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. d Beitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Voraussetzungen von Art. 8 und 9 Beitragsreglement nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 11 Abs. 1 Beitragsreglement). Leidet das Gesuch dagegen unter einem Mangel, der ohne weiteres behoben werden kann, so setzt die Vorinstanz der gesuchstellenden Person eine Frist zur Behebung an (Art. 11 Abs. 2 Beitragsreglement).

E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die am 18. November 1952 geborene Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um die finanzielle Unterstützung eines Forschungsprojekts nachsucht, welches gemäss ihren Angaben vom April 2015 bis April 2018 dauert und die Betreuung verschiedener Doktoranden mitumfasst (vgl. vorne Bst. A).

E. 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass dieses Forschungsprojekt eine inhaltliche und örtliche Einbindung in institutionelle Forschungsstrukturen erfordere und daher für eine selbständige Erwerbstätigkeit ungeeignet sei. Aus diesem Grund sei eine Anstellung zwingend erforderlich. Indessen sei die Gesuchstellerin nicht (bei der Universität I._______) angestellt und erfülle daher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Beitragsreglement nicht. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer festen Anstellung für die Dauer des Projekts sei auch nicht gesichert, ob und wie das Projekt beim Erreichen des Pensionsalters durch die Beschwerdeführerin weitergeführt werde.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass ein bis 2019 befristetes Arbeitsverhältnis vorliege, da die Laufbahnkommission im Dezember 2013 beschlossen habe, ihre Venia Legendi für weitere sechs Jahre zu verlängern. Die Venia Legendi begründe eine Pflicht der Universität I._______, die Beschwerdeführerin für weitere sechs Jahre mit einem Lehrauftrag zu beschäftigen und sie dafür zu entschädigen. Mit dieser Verlängerung des Lehrauftrags bewillige die Universität I._______ ihr, bis mindestens zu ihrem 67. Lebensjahr zu arbeiten. Weiter habe der Leiter des D._______ Instituts mit seiner Unterschrift auf dem Formular vom 30. Oktober 2014 bestätigt, dass sie für die beantragte Projektdauer über eine gesicherte Stelle verfüge. Aus diesen Gründen sei die Betreuung der Doktoranden gewährleistet und das bevorstehende Erreichen des Pensionsalters der Beschwerdeführerin irrelevant.

E. 4.4 In ihrer Instruktionsantwort vom 18. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht, welches vom Prorektor und dem Vorsteher des D._______ Instituts unterzeichnet wurde, führt die Universität I._______ unter Bezugnahme auf die einschlägigen kantonalen Erlasse aus, zur Zeit unterrichte die Beschwerdeführerin gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Lehrauftrag und nicht gestützt auf eine Anstellung. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen befänden sich aber in Überarbeitung, so dass eine Überführung des bisherigen Lehrauftrags in eine Anstellung ab Herbstsemester 2016 möglich erscheine. Die Beschwerdeführerin werde indessen im Jahr 2017 pensioniert. Ein minimales Pensum von Lehrleistungen sei ihr bis und mit Frühjahrssemester 2016 zugesichert worden. Für die Zeit danach bis zu ihrer Pensionierung sei ihr keine Lehrverpflichtung in Aussicht gestellt worden. Auch ein allfälliges Anstellungsverhältnis werde durch Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Die Institutsleitung ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ab diesem Zeitpunkt bis zur Pensionierung befugt, Doktoranden zu betreuen.

E. 4.5 In ihrer Stellungnahme hierzu hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Ergänzend weist sie auf das Urteil 2A.658/2005 vom 28. Juni 2006 des Bundesgerichts sowie auf ein Rechtsgutachten von lic. Iur. Markus Bischoff vom 3. September 2014 hin, wonach die Ausübung einer Lehrbefugnis als öffentlich-rechtliche Anstellung zu qualifizieren sei. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.

E. 5.1 Um die persönlichen (Eintretens-)Voraussetzungen zur Forschungsförderung gemäss Beitragsreglement der Vorinstanz zu erfüllen, müsste die Beschwerdeführerin, wie eingangs dargelegt, für die Dauer ihres Forschungsprojekts, das heisst bis zum April 2018, über eine feste Anstellung verfügen (vgl. vorne Bst. A). Diese Voraussetzungen sieht die Beschwerdeführerin insofern erfüllt, als die Laufbahnkommission der Universität I._______ im Dezember 2013 beschlossen habe, ihre Venia Legendi für eine weitere Periode von 6 Jahren zu verlängern, was für diesen Zeitraum das Bestehen eines förmlichen Lehrverhältnisses impliziere. Zudem habe der zuständige Institutsdirektor mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 zuhanden der Vorinstanz das Vorliegen der erforderlichen Rahmenbedingungen für das Forschungsprojekt bestätigt, mithin - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - zugleich das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses für die Dauer des Forschungsprojekts. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

E. 5.2 Aus der Stellungnahme der Universität I._______ vom 18. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von der rechtlichen Qualifikation ihres Lehrverhältnisses als öffentlich-rechtlicher Lehrauftrag oder als förmliche Anstellung - im Jahr 2017 pensioniert werde. Die Institutsleitung habe ihr bereits im Jahr 2014 ein minimales Pensum an Lehrleistungen bis und mit Frühjahrsemester 2016 zugesichert und ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Indessen sei sie bis zu ihrer Pensionierung befugt, Doktoranden zu betreuen. Dieser Darlegung vermag die Beschwerdeführerin keine neuen, überzeugenden Argumente entgegen zu setzen. So geht sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2015 nicht auf das Vorbringen der Universitätsleitung ein, ihr bereits im Jahr 2014 ein minimales Lehrpensum lediglich bis und mit Frühjahrsemester 2016 zugesichert zu haben. Vielmehr beruft sie sich weiterhin im Wesentlichen auf die Verlängerung ihrer Venia Legendi im Jahr 2013, aus welchem Umstand sie ein förmliches Anstellungsverhältnis bis zum Abschluss ihres Forschungsprojekts abzuleiten versucht. Damit vermag sie indessen im Ansatz nicht durchzudringen. Wie die Universitätsleitung mit Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Universitätsordnung (...) darlegt, erlischt die Venia Legendi mit dem Altersrücktritt, welcher im Alter von 65 Jahren erfolgt. Auch aus den übrigen Vorbringen der Vorinstanz und der Universität I._______ wird ersichtlich, dass mit der Venia Legendi - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ein Lehrauftrags- oder Anstellungsverhältnis begründet wird, sondern dass es hierzu weiterer Rechtsakte bedarf, und dass die so begründeten Rechtsverhältnisse, wie erwähnt, mit dem Altersrücktritt aufgelöst werden. Inwiefern hierin ein Verstoss gegen die Forschungs- und Lehrfreiheit zu erblicken ist, was aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich.

E. 5.3 Endet die ordentliche Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Frühjahrsemester 2016 und ist die Beschwerdeführerin hernach lediglich bis November 2017 bzw. bis zu ihrem Altersrücktritt zur Doktorandenbetreuung befugt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine hinreichende Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zur Betreuung ihres Projekts während dessen ganzer Dauer als nicht gewährleistet erachtete. Damit erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, der Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Lehrverhältnisses der Beschwerdeführerin weiter nachzugehen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der am 6. Februar 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VKGE und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten wer-den (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand am: 11. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-242/2015 Urteil vom 3. August 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Fanny Huber. Parteien Dr. A._______, Universität I._______, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, ammann + rosselet rechtsanwälte, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Nationalfonds, Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsförderung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren am (...), reichte am 16. Oktober 2014 ein Gesuch um einen Forschungsförderungsbeitrag in der Höhe von Fr. 936'300.- für das Projekt "(...)" ein. Gemäss ihren Angaben sollten die Forschungsarbeiten von April 2015 bis April 2018 dauern und die Betreuung von verschiedenen Doktoranden durch die Gesuchstellerin und weitere Personen umfassen (vgl. die Beschwerdebeilage 8). B. Mit Verfügung vom 27. November 2014 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie an, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Gesuchstellung nicht erfüllt seien. Zur Gesuchstellung seien Personen zugelassen, welche in der Schweiz selbständig oder unselbständig erwerbend wissenschaftliche Forschung betrieben, wobei die Erwerbstätigkeit für die Dauer der Forschungsarbeiten nachgewiesen werden müsse. Gemäss der institutionellen Stellungnahme vom 21. November 2014 der Universität I._______ (...) verfüge die Beschwerdeführerin bei ihr jedoch über keine Anstellung, womit die Zusicherung eines Anstellungsverhältnisses für die Projektdauer nicht gegeben sei. Ausserdem sei nicht klar, wie das Projekt und die Doktorandenbetreuung bei Erreichen des Pensionsalters durch die Beschwerdeführerin gesichert seien. C. Am 13. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Weiter ersuchte sie um eine beförderliche Behandlung der Beschwerde sowie um eine Kostenbefreiung und Entschädigung für dieses Verfahren, da ein hohes öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Streitsache bestehe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Privatdozentin dem Universitätspersonal zugehörig sei und mit der Venia Legendi eine Berechtigung besitze, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Im Dezember 2013 habe die Laufbahnkommission der Universität I._______ anlässlich einer mindestens alle sechs Jahre durchzuführenden Überprüfung beschlossen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Venia Legendi nach wie vor gegeben seien. Gemäss einem Schreiben der Universität I._______ vom 13. Dezember 2013 nehme diese als Arbeitgeberin zudem rückwirkend per 2008 eine Nachversicherung der gezahlten Lehrauftragsentschädigungen bei den Pensionskassen vor, weil die Lehrleistungen von Privatdozenten zukünftig im Rahmen einer Anstellung erfolgen sollten. Die entsprechenden Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin würden gemäss einem E-Mail der Universität I._______ vom 9. Januar 2015 voraussichtlich im 1. Quartal 2015 ausgerichtet. Zudem habe ein Vertreter der Universität I._______ mit seiner Unterschrift vom 30. Oktober 2014 auf dem von der Universität vorgedruckten Formular betreffend "Bestätigung Rahmenbedingungen und Infrastruktur" kundgetan, dass die Beschwerdeführerin als PD Dr. phil. bei der Universität angestellt sei. Aus diesen Gründen sei sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Angestellte der Universität I._______. Selbst wenn wider Erwarten festgestellt würde, dass die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität I._______ stehe, so müsse der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgrund seiner Willkürlichkeit aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin und andere Privatdozenten hätten bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung erhalten, was darauf schliessen lasse, dass sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss der Praxis der Vorinstanz erfülle. An ihren persönlichen Voraussetzungen habe sich seither nichts geändert, und die Vorinstanz habe zu Recht keine Änderung der Praxis geltend gemacht. Zum Einwand des baldigen Erreichens ihres Pensionsalters führt die Beschwerdeführerin aus, dass dieses vorliegend irrelevant sei. Die Entschädigung an Privatdozentinnen könne mit der Bewilligung der Fakultät bis zur Vollendung des 67. Altersjahrs ausgerichtet werden. Die Fakultät habe mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2014 bestätigt, dass das eingereichte Projekt für eine Dauer von 36 Monaten unterstützt werde, womit davon ausgegangen werden könne, dass der Lehrauftrag der Beschwerdeführerin noch mindestens 36 Monate ab Beginn des Projekts laufen werde. Da die Beschwerdeführerin beim geplanten Projektbeginn 62-jäh-rig sein werde, vollende sie erst nach Abschluss des Projekts das 65. Altersjahr. Als zusätzliche Sicherheit reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung ein, wonach sie beabsichtige, das Projekt selbst dann bis zu dessen Abschluss zu führen und die Doktoranden zu betreuen, falls sie vorher pensioniert werden sollte. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung vom Kostenvorschuss ab. Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin diesen fristgerecht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Universität I._______ angestellt sei. So enthalte das Schreiben des D._______ Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 lediglich eine Bestätigung hinsichtlich des Bestehens gewisser Rahmenbedingungen und der notwendigen Infrastruktur für das eingereichte Projekt. Indessen finde sich darin kein Hinweis auf einen Arbeitsvertrag. Vielmehr sei von "Lehraufträgen" die Rede. In der Rubrik "Anstellung der Gesuchstellerin" fehlten sodann die erforderlichen Angaben zu Beschäftigungsgrad, Arbeitgeber und zur Sicherung der Stelle für die beantragte Projektdauer. In der institutionellen Stellungnahme vom 21. November 2014 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3) habe die Universität I._______ ausdrücklich ausgeführt, dass sie der Beschwerdeführerin zwar regelmässig Lehraufträge erteile, dass aber kein Anstellungsverhältnis bestehe. Der Beschluss der Universität I._______, zu einem späteren Zeitpunkt die Privatdozenten rückwirkend per 2008 als Arbeitnehmer zu versichern, bedeute nicht, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Universität für die Dauer des Projekts vorliege. Aus der Bestätigung der Institutsleitung des D._______ Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 könne ausserdem nicht geschlossen werden, dass die erforderliche Bewilligung der Fakultät zur Weiterentrichtung von Entschädigungen über das 65. Altersjahr hinaus vorliege, weshalb die Betreuung des Projekts und der Doktoranden über dieses Alter hinaus nicht gesichert sei. Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin beim voraussichtlichen Projektende nicht 65-, sondern 66-jährig sein. Bezüglich den für frühere Projekte gewährten Beiträgen schrieb die Vor-instanz, dass sie damals zu Unrecht von einer Anstellung der Beschwerdeführerin an der Universität I._______ ausgegangen sei und entsprechend keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Aus der wohlwollenden Behandlung früherer Gesuche, welche lediglich die Publikationsförderung und einen Tagungsbeitrag betroffen hätten, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der vorliegenden Projektförderung gehe es im Gegensatz zu den vorher genannten Projekten um mehrjährige eigenverantwortliche Projekt- und Mitarbeiterführung, welche zwingend eine Einbindung über eine feste Anstellung erfordere. Aus diesen Gründen sei auch der Vorwurf der Willkür zurückzuweisen. F. Mit Replik vom 31. März 2015 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie mangels Transparenz bezüglich der Vergabe von Forschungsbeiträgen nicht abschliessend prüfen könne, ob diese in ihrem Fall willkürlich sei und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Vorinstanz sei daher im Rahmen eines Editionsbegehrens anzuweisen, ihre Praxis betreffend der Vergabe von Forschungsbeiträgen an Privatdozenten und Titularprofessoren zu veröffentlichen. Sollte die Vorinstanz tatsächlich praxisgemäss Forschungsgesuche von Privatdozenten mangels Anstellung ablehnen (was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten werde), so wäre darin ein unzulässiger Eingriff in die Forschungsfreiheit zu sehen. Als Privatdozentin habe die Beschwerdeführerin das Recht, Lehrveranstaltungen in dem Fachgebiet abzuhalten, für das ihr die Venia Legendi erteilt worden sei. Im Umkehrschluss habe die Universität I._______ die Pflicht, sie mittels eines Lehrauftrags zu beschäftigen und sie dafür zu entschädigen. Diese Konstellation stelle faktisch ein Arbeitsverhältnis dar, selbst wenn die Universität es anders bezeichnen sollte. Die Venia Legendi sei durch den Beschluss der Laufbahnkommission im Dezember 2013 um weitere 6 Jahre verlängert worden, womit ein bis zum Jahr 2019 befristetes tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliege. Gemäss den Erläuterungen der Universität I._______ zum Ausfüllen des Formulars betreffend Rahmenbedingungen und Infrastruktur sei es eine Grundvoraussetzung, dass die Gesuchstellenden für die beantragte Projektdauer über eine gesicherte Stelle verfügten. Dieses Formular sei durch einen Vertreter der Universität unterzeichnet worden, womit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin über eine gesicherte Stelle verfüge. Die Auffassung der Vor-instanz sei überspitzt formalistisch und somit nicht zu schützen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Argumentationsweise der Vorinstanz bezüglich des Pensionsalters auch insofern das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses nahelege, als nur ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen mit Erreichen des Pensionsalters aufgelöst werde. Mit der Erteilung der Venia Legendi für weitere sechs Jahre habe die Universität der Beschwerdeführerin zudem bewilligt, bis mindestens zu ihrem 67. Lebensjahr zu arbeiten. Es entspreche überdies der Praxis, dass auch emeritierte Professoren über ihre Pensionierung hinaus Aufgaben an der Universität I._______ übernähmen. Abgesehen von der Zusicherung der Beschwerdeführerin, die Doktorierenden und das Projekt bis zu dessen Abschluss zu betreuen, sei die Qualität des Projekts auch durch die Zweitbetreuung der Doktoranden durch ein Fakultätsmitglied, die Qualitätssicherung durch eine Publikationsstelle, die Beteiligung eines Professors der Universität F._______ sowie in finanzieller Hinsicht durch die Drittmittelstelle der Finanzverwaltung der Universität I._______ gesichert. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Universität I._______ um ergänzende Informationen zum derzeitigen und zukünftigen Anstellungsstatus der Beschwerdeführerin. H. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2015 führt die Vorinstanz an, dass der geplante Systemwechsel der Universität I._______, wonach externe Lehrbeauftragte zukünftig dem Anstellungsrecht unterstellt werden sollen, nichts über den Status der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aussage. Die Umsetzung des Systemwechsels sei für das Jahr 2016 geplant. Es sei offen, ob die Universitätsleitung die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Wechsels anstellen werde. Auch die Bestätigung des kunsthistorischen Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 belege kein Anstellungsverhältnis. Richtigerweise hätte der verantwortliche Universitätsvertreter die Bestätigung mangels einer Anstellung gar nicht ausfüllen dürfen. Das vorliegende Projekt eigne sich angesichts der erforderlichen inhaltlichen und örtlichen Einbindung in institutionelle Forschungsstrukturen nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit, weshalb eine Anstellung zwingend erforderlich sei. So habe die Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht, sie führe das Forschungsprojekt als selbständig erwerbende Forscherin durch. Und selbst wenn sie angestellt wäre, so würde ihre Anstellung am 1. Dezember 2017 und somit während des laufenden Projekts enden. Die Venia Legendi berechtige an sich nicht dazu, bei der Vorinstanz Gesuche einzureichen und habe auch nicht ohne weiteres ein Anstellungsverhältnis zur Folge. Schliesslich führt die Vorinstanz an, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine hohe Transparenz bei der Förderungstätigkeit bestehe. I. Am 11. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Präsidentin der (...) Vereinigung der Universität I._______ vom 10. Juni 2015 ein, gemäss welchem die Universität I._______ die Rechtsauffassung teile, dass kontinuierliche Lehraufträge "ein hoheitliches Arbeitsverhältnis" darstellen. Aus diesem Grund sollten Dozierende zukünftig im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt werden. J. Das Prorektorat G._______ der Universität I._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 18. Juni 2015 mit, dass die gesetzliche Überführung der Lehraufträge in Lehranstellungen voraussichtlich frühestens im Herbstsemester 2016 stattfinden werde. Der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2014 zugesichert worden, dass sie bis und mit Frühjahrssemester 2016 mit einem minimalen Pensum Lehrleistungen erbringen könne. Für die Zeit danach bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2017 sei ihr jedoch keine Lehrverpflichtung in Aussicht gestellt worden. Sollte die Überführung in Lehranstellungen noch vor der Pensionierung vollzogen werden, so würde ein Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Die Institutsleitung des D._______ Instituts ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Sie sei ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Pensionierung aber befugt, Doktorierende zu betreuen. Als Privatdozentin sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den Titel bei Altersrücktritt weiterzuführen, während die Venia Legendi erlösche. Sie hätte zwar noch ein Recht, nicht-curriculare Lehrveranstaltungen abzuhalten, wobei die Universität I._______ die Infrastruktur zur Verfügung stellen würde. Ein Anspruch auf curricular relevante Lehrleistungen bestünde ab dem Herbstsemester 2016 dagegen nicht mehr, obwohl sie bis zum Altersrücktritt als hauptverantwortliche Betreuungsperson für Doktorierende tätig sein könne. Auch eine Gutheissung des Förderungsgesuchs ändere nichts an dieser Ausgangslage. K.Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 bestätigte die Vorinstanz die gestellten Anträge. L. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 hielt auch die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest und machte geltend, dass das Schreiben der Universität I._______ vom 18. Juni 2015 nichts an der Befugnis der Beschwerdeführerin ändere, bis zu ihrem 67. Altersjahr an der Universität I._______ zu lehren und zu forschen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [nachfolgend: Beitragsreglement, , abgerufen am 6. Juli 2015]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b; 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit weiteren Hinweisen). Aller-dings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Beste-hen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfech-tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 sowie Rz. 2.164). 2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des angefochtenen Entscheids nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzu-heissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28), welches mit Inkrafttreten des FIFG vom 14. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2014 (vgl. Art. 57 Abs. 1 FIFG) aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen in einem Beitragsreglement geregelt (vgl. hierzu sogleich nachfolgend). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 aFIFG entspricht Art. 9 Abs. 3 des geltenden FIFG. Der Bundesrat hat das Beitragsreglement am 13. Februar 2008 genehmigt. Redaktionelle Änderungen vom 2. März 2012, welche sich vorliegend inhaltlich nicht auswirken, hat der Bundesrat am 27. Juni 2012 genehmigt und am 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 50 der Fassung des Beitragsreglements vom 1. Juli 2012). Weil die Beschwerdeführerin ihr Förderungsgesuch am 16. Oktober 2014 bzw. nach der erwähnten Reglementsänderung eingereicht hat, stellt sich auch insofern die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts nicht. Gemäss Beitragsreglement werden die Beiträge gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht indessen nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement). 3.2 Art. 8 Abs. 1 Beitragsreglement sieht vor, dass natürliche Personen, die in der Schweiz Forschung zu nichtkommerziellen Zwecken betreiben, zur Stellung von Beitragsgesuchen bei der Vorinstanz berechtigt sind. Die Forschung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn der Gesuchsteller für die Dauer der Forschungsarbeiten als unselbständig Erwerbender bei einer Institution mit Sitz in der Schweiz angestellt ist, oder als selbständig Erwerbender in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 2 Beitragsreglement). Weiter müssen Gesuchstellende nachweisen, dass ihnen die erforderliche Infrastruktur für das Forschungsprojekt zur Verfügung steht (Art. 13 Abs. 2 Bst. b Beitragsreglement). Die Beitragsgesuche müssen alle als obligatorisch bezeichneten Angaben und Beilagen enthalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. d Beitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Voraussetzungen von Art. 8 und 9 Beitragsreglement nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 11 Abs. 1 Beitragsreglement). Leidet das Gesuch dagegen unter einem Mangel, der ohne weiteres behoben werden kann, so setzt die Vorinstanz der gesuchstellenden Person eine Frist zur Behebung an (Art. 11 Abs. 2 Beitragsreglement). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die am 18. November 1952 geborene Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um die finanzielle Unterstützung eines Forschungsprojekts nachsucht, welches gemäss ihren Angaben vom April 2015 bis April 2018 dauert und die Betreuung verschiedener Doktoranden mitumfasst (vgl. vorne Bst. A). 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass dieses Forschungsprojekt eine inhaltliche und örtliche Einbindung in institutionelle Forschungsstrukturen erfordere und daher für eine selbständige Erwerbstätigkeit ungeeignet sei. Aus diesem Grund sei eine Anstellung zwingend erforderlich. Indessen sei die Gesuchstellerin nicht (bei der Universität I._______) angestellt und erfülle daher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Beitragsreglement nicht. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer festen Anstellung für die Dauer des Projekts sei auch nicht gesichert, ob und wie das Projekt beim Erreichen des Pensionsalters durch die Beschwerdeführerin weitergeführt werde. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass ein bis 2019 befristetes Arbeitsverhältnis vorliege, da die Laufbahnkommission im Dezember 2013 beschlossen habe, ihre Venia Legendi für weitere sechs Jahre zu verlängern. Die Venia Legendi begründe eine Pflicht der Universität I._______, die Beschwerdeführerin für weitere sechs Jahre mit einem Lehrauftrag zu beschäftigen und sie dafür zu entschädigen. Mit dieser Verlängerung des Lehrauftrags bewillige die Universität I._______ ihr, bis mindestens zu ihrem 67. Lebensjahr zu arbeiten. Weiter habe der Leiter des D._______ Instituts mit seiner Unterschrift auf dem Formular vom 30. Oktober 2014 bestätigt, dass sie für die beantragte Projektdauer über eine gesicherte Stelle verfüge. Aus diesen Gründen sei die Betreuung der Doktoranden gewährleistet und das bevorstehende Erreichen des Pensionsalters der Beschwerdeführerin irrelevant. 4.4 In ihrer Instruktionsantwort vom 18. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht, welches vom Prorektor und dem Vorsteher des D._______ Instituts unterzeichnet wurde, führt die Universität I._______ unter Bezugnahme auf die einschlägigen kantonalen Erlasse aus, zur Zeit unterrichte die Beschwerdeführerin gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Lehrauftrag und nicht gestützt auf eine Anstellung. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen befänden sich aber in Überarbeitung, so dass eine Überführung des bisherigen Lehrauftrags in eine Anstellung ab Herbstsemester 2016 möglich erscheine. Die Beschwerdeführerin werde indessen im Jahr 2017 pensioniert. Ein minimales Pensum von Lehrleistungen sei ihr bis und mit Frühjahrssemester 2016 zugesichert worden. Für die Zeit danach bis zu ihrer Pensionierung sei ihr keine Lehrverpflichtung in Aussicht gestellt worden. Auch ein allfälliges Anstellungsverhältnis werde durch Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Die Institutsleitung ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ab diesem Zeitpunkt bis zur Pensionierung befugt, Doktoranden zu betreuen. 4.5 In ihrer Stellungnahme hierzu hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Ergänzend weist sie auf das Urteil 2A.658/2005 vom 28. Juni 2006 des Bundesgerichts sowie auf ein Rechtsgutachten von lic. Iur. Markus Bischoff vom 3. September 2014 hin, wonach die Ausübung einer Lehrbefugnis als öffentlich-rechtliche Anstellung zu qualifizieren sei. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält. 5. 5.1 Um die persönlichen (Eintretens-)Voraussetzungen zur Forschungsförderung gemäss Beitragsreglement der Vorinstanz zu erfüllen, müsste die Beschwerdeführerin, wie eingangs dargelegt, für die Dauer ihres Forschungsprojekts, das heisst bis zum April 2018, über eine feste Anstellung verfügen (vgl. vorne Bst. A). Diese Voraussetzungen sieht die Beschwerdeführerin insofern erfüllt, als die Laufbahnkommission der Universität I._______ im Dezember 2013 beschlossen habe, ihre Venia Legendi für eine weitere Periode von 6 Jahren zu verlängern, was für diesen Zeitraum das Bestehen eines förmlichen Lehrverhältnisses impliziere. Zudem habe der zuständige Institutsdirektor mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 zuhanden der Vorinstanz das Vorliegen der erforderlichen Rahmenbedingungen für das Forschungsprojekt bestätigt, mithin - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - zugleich das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses für die Dauer des Forschungsprojekts. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 5.2 Aus der Stellungnahme der Universität I._______ vom 18. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von der rechtlichen Qualifikation ihres Lehrverhältnisses als öffentlich-rechtlicher Lehrauftrag oder als förmliche Anstellung - im Jahr 2017 pensioniert werde. Die Institutsleitung habe ihr bereits im Jahr 2014 ein minimales Pensum an Lehrleistungen bis und mit Frühjahrsemester 2016 zugesichert und ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Indessen sei sie bis zu ihrer Pensionierung befugt, Doktoranden zu betreuen. Dieser Darlegung vermag die Beschwerdeführerin keine neuen, überzeugenden Argumente entgegen zu setzen. So geht sie in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2015 nicht auf das Vorbringen der Universitätsleitung ein, ihr bereits im Jahr 2014 ein minimales Lehrpensum lediglich bis und mit Frühjahrsemester 2016 zugesichert zu haben. Vielmehr beruft sie sich weiterhin im Wesentlichen auf die Verlängerung ihrer Venia Legendi im Jahr 2013, aus welchem Umstand sie ein förmliches Anstellungsverhältnis bis zum Abschluss ihres Forschungsprojekts abzuleiten versucht. Damit vermag sie indessen im Ansatz nicht durchzudringen. Wie die Universitätsleitung mit Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Universitätsordnung (...) darlegt, erlischt die Venia Legendi mit dem Altersrücktritt, welcher im Alter von 65 Jahren erfolgt. Auch aus den übrigen Vorbringen der Vorinstanz und der Universität I._______ wird ersichtlich, dass mit der Venia Legendi - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ein Lehrauftrags- oder Anstellungsverhältnis begründet wird, sondern dass es hierzu weiterer Rechtsakte bedarf, und dass die so begründeten Rechtsverhältnisse, wie erwähnt, mit dem Altersrücktritt aufgelöst werden. Inwiefern hierin ein Verstoss gegen die Forschungs- und Lehrfreiheit zu erblicken ist, was aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich. 5.3 Endet die ordentliche Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Frühjahrsemester 2016 und ist die Beschwerdeführerin hernach lediglich bis November 2017 bzw. bis zu ihrem Altersrücktritt zur Doktorandenbetreuung befugt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine hinreichende Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zur Betreuung ihres Projekts während dessen ganzer Dauer als nicht gewährleistet erachtete. Damit erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unbegründet und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, der Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Lehrverhältnisses der Beschwerdeführerin weiter nachzugehen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der am 6. Februar 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VKGE und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten wer-den (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Fanny Huber Versand am: 11. August 2015