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SB190435

Mehrfacher Betrug

Zürich OG · 2020-02-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seinem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom 10. Juli 2017 absichtlich verschwiegen, über ein Konto bei der PostFinance AG (Konto Nr. ...) mit einem Guthaben von Fr. 7'422.51 sowie über regelmässige Einnahmen zu verfügen, obschon er ge- wusst habe, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Be-

- 10 - messung der Fürsorgeleistungen von Bedeutung gewesen seien und er zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben hierzu verpflichtet gewesen sei. Stattdessen habe er sowohl seine Einkünfte als auch sein Vermögen (Bargeld / Guthaben auf Bank-/Postkonto) jeweils mit Fr. 0.– angegeben (Urk. 13 S. 2). Zu- dem habe er am 23. Oktober 2017 bei der Gemeinde C._____ eine Erklärung un- terzeichnet und darin bewusst wahrheitswidrig bestätigt, seit 3 Jahren und aktuell keine Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen und/oder Zu- wendungen zu erhalten, obwohl der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er während der Unterstützungsperiode zwischen August und Dezem- ber 2017 insgesamt Fr. 8'335.– an Zahlungen seitens ehemaliger Kunden auf sein nicht deklariertes Konto bei der PostFinance AG erhalten habe (Urk. 13 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe dabei im Wissen gehandelt, dass die Sozialbehör- de der Gemeinde C._____ grundsätzlich auf diese Selbstdeklaration abstellen werde bzw. dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, herauszufinden, dass der Beschuldigte noch über ein nicht deklariertes Konto bei der PostFinance AG ver- füge und auf diesem Konto ein Guthaben von mehreren tausend Franken vor- handen gewesen sowie regelmässige Einnahmen verbucht worden seien. Der Beschuldigte habe dabei mit der Absicht gehandelt, die Sozialbehörde der Ge- meinde C._____ über seine tatsächliche finanzielle Lage zu täuschen und so die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Sozialhilfegeldern zu erwirken. Die Sozi- albehörde der Gemeinde C._____ habe denn auch unter der fälschlichen Annah- me, der Beschuldigte verfüge über keinerlei Guthaben oder Einnahmen, diesen vom 1. August 2017 bis 1. Februar 2018 im Umfang von Fr. 9'877.30 unterstützt bzw. dessen Rechnungen bezahlt (Urk. 13 S. 3). In Kenntnis der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hätte die Gemein- de C._____ mangels Anspruchsgrundlage keine wirtschaftliche Sozialhilfe ge- währt, so dass sie aufgrund des vom Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums und der darauf beruhenden Leistung von Unterstützungsgeldern einen Vermögens- schaden von insgesamt Fr. 8'280.35 erlitten habe. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen bzw. er habe es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen (Urk. 13 S. 3 f.).

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2. Erstellung des Sachverhaltes 2.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des äusseren Sachverhalts grundsätzlich geständig (Urk. 4/2 S. 6 ff., S. 12 f.; Urk. 24 S. 2 ff., S. 9., Urk. 59 S. 2, Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 8 ff.). Das entsprechende Geständnis deckt sich mit den Er- kenntnissen aus dem Untersuchungsverfahren sowie mit der Aktenlage, insbe- sondere den Akten der Sozialbehörde sowie den Kontoauszügen der PostFinance AG betreffend den massgeblichen Zeitraum (Urk. 2/1-10). Damit erscheint das Geständnis als glaubhaft. Es kann entsprechend ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Der äussere Sachverhalt ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Die Verteidigung macht diesbezüglich zunächst geltend, der Beschuldigte habe mangels genügender Sprachkenntnisse nicht genau gewusst, was er deklarieren müsse. So habe ein zum Ausfüllen des Antrages beigezogener Dolmetscher den Beschuldigten nur gefragt, ob er ein Bankkonto besitze und wieviel Vermögen dort enthalten sei. Über ein Postkonto sei er nicht befragt worden (Urk. 59 S. 6 f.). Seine Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beschuldigte deshalb nicht an- gegeben, weil er nach Einkünften aus Erwerbsarbeit (Lohn) gefragt worden sei und die eingetriebenen Forderungen auf alten Rechnungen beruht hätten. Nach seinem Verständnis seien diese nicht auf eine aktuelle Geschäftstätigkeit zurück- zuführen gewesen (vgl. Urk. 59 S. 8). Die Angaben, welche der Beschuldigte an- lässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 gemacht habe, seien überdies nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt, vielmehr habe der von ihm mitgebrachte Übersetzter keine Ahnung gehabt, was rechtlich nicht unbedeutende Erklärungen seien, sei es doch ein Tamile gewesen, der leidlich Singhalesisch spreche. Aus- serdem entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten und sei offenbar von der Behörde nicht überprüft worden, ob dieser überhaupt ausreichende Deutsch- kenntnisse gehabt habe. Seinem Verständnis nach habe er kein Einkommen mehr erzielt, weil er keine aktuellen Einkünfte mehr erzielt habe. Die Eingänge hätten auf einer selbstständigen Tätigkeit beruht, welche schon längere Zeit zu- rückgelegen habe. In der Konsequenz habe er auch nicht gewusst, dass er seine Schulden hätte angeben müssen (Urk. 59 S. 7 f. in Verbindung mit Prot. II S. 6).

- 12 - Dass der Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht habe, die Sachlage zu ver- stehen bzw. den Sachverhalt richtig zu erfassen (Prot. I S. 16), macht der Be- schuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Deshalb erübrigen sich Ausführungen dazu. Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- hypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstim- mung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

- 13 - dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3 und 129 I 49 E. 5, je mit Hin- weisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

4. Aufl. 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen). 2.2.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab zu be- rücksichtigen, dass dieser als direkt vom Ereignis Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhal- tend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägung kommt es jedoch nicht primär auf die Glaubwürdigkeit an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 2.2.4 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vorab vollumfänglich auf die ent- sprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich die Aussagen des Be- schuldigten als oftmals ausweichend und teilweise widersprüchlich darstellen: So gab der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 18. März 2019 zur Nichtdeklaration des Kontos bei der PostFinance AG befragt an, er habe gedacht, die Post sei keine Bank, das UBS-Konto habe er

- 14 - schon länger gehabt (Urk. 4/2 S. 6 f.). Auch bei der persönlichen Befragung vor Vorinstanz gab er zunächst an, gedacht zu haben, er müsse nur Bankkonti ange- ben, um jedoch gleich darauf auszuführen, er habe das nicht so ernst genommen, er habe nicht gedacht, dass dies notwendig sei. Auf erneute Nachfrage wieder- holte er sodann, er habe gedacht, die Post sei keine Bank (Prot. I S. 12). Darauf hingewiesen, im Gesuchsformular stehe aber "Bank- und Postkonto" gab der Beschuldigte sodann keine Antwort (Prot. I S. 13). Zum Kontostand auf dem PostFinance-Konto zum Zeitpunkt seines Gesuches befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. März 2019 zu Protokoll, er habe damals keine Kenntnis über den Konto- stand gehabt (Urk. 4/2 S. 7). In der gleichen Einvernahme führte er aber im Wi- derspruch dazu aus, er habe mit dem Geld Schulden begleichen wollen (Urk. 4/2 S. 7, S. 10). Anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum bestritt der Beschuldigte zunächst, dass sich am 10. Juli 2017 über- haupt Geld auf dem Konto befunden habe (Prot. I S. 10), um gleich darauf erneut auszusagen, das Geld sei für die Schuldenrückzahlung gewesen (Prot. I S. 10 f.). Darüber hinaus muten die Vorbringen zu diesem Themenkomplex aber auch in- haltlich realitätsfremd und konstruiert an. Wie sich aus den edierten Postkonto- unterlagen (Urk. 2/7) ohne Weiteres ergibt, handelte es sich beim Konto des Be- schuldigten bei der PostFinance AG um das eigentliche Geschäftskonto des Be- schuldigten, bei welchem mit grosser Regelmässigkeit Ein- und Auszahlungen vorgenommen wurden und das sehr häufig durch den Beschuldigten und seine Kunden genutzt wurde. Dass es dabei keine Rolle spielt, ob das Geschäftskonto bei einer Bank oder der Post eingerichtet worden war, musste dem Beschuldigten bereits aufgrund des Umstandes bewusst sein, dass er sowohl bei der Bank UBS (vgl. Urk. 2/3 S. 2) als auch bei der Post ein Konto besass, womit er um die Ver- gleichbarkeit der Institute wusste. Da das Konto bei der Post durch den Beschul- digten aktiv bewirtschaftet wurde, wobei er nach eigenen Aussagen Schulden zu- rückzahlen bzw. Betreibungen vermeiden wollte (u.a. Urk. 4/2 S. 9 f., Prot. I S. 11, S. 13), darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch mit Zahlungen der Krankenkasse rechnete und wusste, dass sich zum Zeitpunkt

- 15 - seines Antrages vom 10. Juli 2017 ein Saldo von mehreren tausend Schweizer Franken auf dem Postkonto befand. Unter sämtlichen Aspekten erweisen sich damit die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und die darauf gründenden Einwände der Verteidigung entsprechend als nicht stichhaltig. In Bezug auf die Angaben zu Einnahmen und Geschäftstätigkeit erklärte der Beschuldigte im Weiteren zwar konstant, bei den Geldzuflüssen habe es sich

– abgesehen von den Zahlungen der Krankenkasse – um Begleichungen von Schulden aus früherer Geschäftstätigkeit gehandelt, welche er eingetrieben habe (Urk. 4/2 S. 8 ff., Prot. I S. 13). Indessen vermochte sich der Beschuldigte sodann konkret zu den einzelnen Zahlungen befragt, mit Ausnahme zweier Zahlungen, welche für die Verschiffung eines Krankenbettes sowie den Kauf eines Second- hand-Bettes gewesen seien (Urk. 2/4 S. 9), nicht genau zu erinnern bzw. hielt sich äussert vage und wiederholte grundsätzlich stereotyp bei jeder Einzahlung, es handle sich um die Begleichung alter Schulden (Urk. 4/2 S. 8 ff.). Bereits dieser Umstand lässt die entsprechenden Aussagen wenig überzeugend wirken. Es wä- re davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er sich denn aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage sogar persönlich zu seinen Schuldnern begab, um die Gelder einzutreiben (vgl. Urk. 4/2 S. 8), an die einzelnen Schuldverhältnisse erinnern und entsprechend genauere Angaben zu diesen Geschäftsverbindungen machen könnte. Dass sodann aufgrund dieser Besuche plötzlich und ausge- rechnet in der überprüften Zeitspanne in grosser Regelmässigkeit Zahlungen aus alten Aufträgen bzw. Eintreibungen aus weit zurückliegender Geschäftstätigkeit eintreffen, vermag ebenso wenig zu überzeugen, erscheint eine solche Häufung von Zufällen doch zu ausgeprägt. Insgesamt ist damit festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Geschäftstätigkeit aufgrund des ausweichenden, vagen, widersprüchlichen und realitätsfremden Inhaltes nicht glaubhaft erscheinen und somit nicht darauf abgestellt werden kann. Den in diesem Zusammenhang von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. 2.2.5 Im Gegensatz dazu zeichnet sich aus dem Vorleben und dem beruflichen Werdegang des Beschuldigten vielmehr das Bild einer im Behördenumgang er-

- 16 - fahrenen und wirtschaftlich umtriebigen Person ab: Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 35 S. 7 ff.), lebt der Beschuldigte mittlerweile seit 28 Jahren in der Schweiz, wobei er 1991 als Asylsuchender einreiste und sodann im Jahr 2008 ein Gesuch um Erteilung bzw. im Jahr 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung stellte. Zudem bezog der Beschuldigte bereits von Juni 1998 bis Dezember 2000 sowie von April 2003 bis Dezember 2008 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt rund Fr. 105'000.– (Urk. 11/4/10 S. 2, Prot. I S. 8); das Sozialhilfe- verfahren war ihm mithin durchaus bekannt. Schliesslich war der Beschuldigte während vieler Jahre in diversen Anstellungsverhältnissen beruflich tätig und machte sich schliesslich 2008 mit einem Transportunternehmen selbstständig (Urk. 4/2 S. 2, S. 4, S. 14 f., Urk. 11/4/1+2, Urk. 11/13, Prot. I S. 14 f.). Darin manifestiert sich, dass der Beschuldigte auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten durchaus nicht als unbedarft einzustufen ist. 2.2.6 Sodann zog der Beschuldigte sowohl beim Ausfüllen des Antragsformu- lars vom 10. Juli 2017 als auch anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 beim Sozialamt einen – jeweils anderen – Übersetzer bei, was vom Be- schuldigten und seinem Verteidiger bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 6, Urk. 24 S. 3). Dass diese beiden Dolmetscher unabhängig voneinander unvollständig bzw. nicht korrekt übersetzt hätten und dies ausgerechnet und ein- zig in Bezug auf das vermögenstechnisch relevante Postkonto bzw. die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit, erscheint an den Haaren herbeigezogen und ist entspre- chend als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. 2.2.7 Dasselbe hat für das Vorbingen zu gelten, es sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass er Kontoguthaben und Kontozuflüsse habe deklarieren müssen, da die Mittelzuflüsse nicht auf aktueller Geschäftstätigkeit beruht hätten und er diese zudem nicht als Sparguthaben, sondern zur Schuldenrückzahlung verwendet habe. Als (ehemals) selbstständig Erwerbendem in der Transport- branche waren dem Beschuldigten, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 35 S. 11), die Grundzüge des Wirtschaftens bewusst und die Bedeutung eines Zah- lungseinganges als Mittelzufluss bekannt. Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten bekannt und bewusst war, dass auch eine Schulden-

- 17 - rückzahlung eine wirtschaftliche Verbesserung der Lebenssituation darstellt, zumal der Beschuldigte diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 18. März 2019 selbst ausführte, er glaube nicht, dass er mit Sozial- hilfe unterstützt worden wäre, wenn die Gemeinde von den regelmässigen Ein- zahlungen auf das Postkonto gewusst hätte (Urk. 4/2 S. 11). In dieser Antwort manifestiert sich exemplarisch das Bewusstsein des Beschuldigten um die Rele- vanz der auf dem Postkonto verbuchten Zahlungseingänge. 2.2.8 Der Beschuldigte war somit in der Lage, seine Informationspflichten zu verstehen und ihnen nachzukommen. Bleibt anzufügen, dass auch die heute be- stehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. Urk. 39, Urk. 41) nichts daran zu ändern vermag. Einerseits bestand eine solche zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung noch nicht, andererseits kann aus ihr nicht retrospektiv geschlossen werden, der Beschuldigte sei 2017 dazu nicht in der Lage gewesen.

3. Fazit Nach dem Gesagten lebt der Beschuldigte seit Jahren in der Schweiz und ist im Umgang mit Behörden erfahren sowie geschäftlich zumindest nicht als unbedarft einzustufen. Beim Ausfüllen des Antragsformulars sowie anlässlich der Sitzung beim Sozialamt der Gemeinde C._____ vom 23. Oktober 2017 war jeweils ein vom Beschuldigten ausgewählter Übersetzer anwesend. Der Beschuldigte wusste ferner sowohl um die Existenz seines Kontos bei der PostFinance AG als auch um die darauf verbuchten Geldzuflüsse und den positiven Saldo. Er verschwieg diese Informationen trotzdem mehrmals, ohne dass massgebliche kognitive Ein- schränkungen festgestellt werden konnten (vgl. dazu die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz, Urk. 35 S. 10 f.). Somit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Gemeinde C._____ bzw. deren Vertreter wissentlich und ent- sprechend willentlich falsch über seine wirtschaftliche Situation informierte, um Sozialhilfegelder erhältlich zu machen. Diese hätten ihm bei wahrheitsgemässer Deklaration seiner gesamten finanziellen Mittel nicht oder zumindest nicht in die- sem Umfang zugestanden.

- 18 - Damit ist der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 13 S. 4). Auch die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss (Urk. 35 S. 5 ff.). 2.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Be- reicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die täuschende Handlung des Täters muss arglistig erfolgen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften bedient. Eine arglistige Täuschung kann auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich wäre, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet unter diesem Aspekt aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver-

- 19 - meiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschuldigte hat die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ durch un- wahre Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation am 10. Juli 2017 (An- tragsformular) sowie durch unwahre Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit an- lässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 getäuscht. Dabei hat er jeweils seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht korrekt wiedergegeben, indem er das Bank-Guthaben bei dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. ... bei der PostFinance AG nicht deklarierte, sein Vermögen und seine Einkünfte mit Fr. 0.– angab sowie erklärte, er sei in den letzten 3 Jahren keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen und habe während dieser Zeitspanne keine Einkünfte aus Ge- schäftstätigkeit erzielt. Dies, obwohl sich am 10. Juli 2017 ein Guthaben von Fr. 7'422.51 auf dem genannten Konto befand und er während den Monaten August 2017 bis und mit Dezember 2017 regelmässige Einnahmen aus seiner selbst- ständigen Geschäftstätigkeit in Gesamthöhe von Fr. 8'335.– erzielte. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der grösste Eingang auf dem Postkonto des Beschuldigten sei eine Rückzahlung der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 4'500.– am 3. Juli 2017 gewesen. Unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.– und des Umstandes, dass Leistungen der Sozialhilfe nicht subsidiär zu Rückzahlungen der Krankenkasse aus der Vor- periode des Zeitraumes des Sozialhilfebedarfs seien, sei keine Täuschung er- sichtlich (vgl. Urk. 59 S. 5). Nach den allgemeinen Grundsätzen wird Sozialhilfe gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor (vgl. https://richtlinien.skos.ch/a- voraussetzungen-und-grundsaetze/a4-grundprinzipien-der-sozialhilfe/, zuletzt be- sucht am 10. März 2020). Finanzielle Unterstützung wird somit immer subsidiär zu den anderen Hilfsquellen geleistet (vgl. https://richtlinien.skos.ch/f-finanzielle- ansprueche-gegenueber-dritten/f1-grundsaetze/, zuletzt besucht am 10. März 2020).

- 20 - Weshalb der Beschuldigte die Rückzahlung der Krankenkasse nicht hätte an- geben müssen und keine Täuschung vorliegen soll, ist somit nicht ersichtlich. 2.3 Die unvollständigen und unwahren Angaben des Beschuldigten sind weder als raffiniert abgestimmtes Lügengebäude einzustufen noch hat er sich besonde- rer Machenschaften bedient, um seine Behauptungen zu stützen. Insbesondere stellen das Antragsformular vom 10. Juli 2017 und das Formular zur Einkom- mens- und Vermögensdeklaration vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, der Beschuldigte hat durch die Falschdeklaration mithin keine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB begangen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte mittels einfacher Lüge arglistig han- delte. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei namentlich, ob die Überprüfung sei- ner (falschen) Angaben der Sozialbehörde C._____ möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Frage dahingehend, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3). Im Bereich der Sozialhilfe handelt eine Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4). Andernfalls – d.h. bei Vorliegen von Verdachtsmomenten – hätte die Behörde jedoch zumindest leicht erhältlich zu machende Unterlagen einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

- 21 - Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 5 f.) und mit der Vor- instanz ist vorliegend das Tatbestandselement der Arglist erfüllt bzw. ist das Vor- liegen einer Opfermitverantwortung zu verneinen. Gemäss Aktennotiz der Sozial- behörde der Gemeinde C._____ vom 18. August 2017 hat der Beschuldigte Kon- toauszüge eingereicht (Urk. 2/6 S. 3), entsprechend liess sich die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ durchaus dokumentieren. Ebenso ist aus den Akten der Sozialbehörde ersichtlich, dass Unterlagen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten einverlangt wurden, wobei der Beschuldigte erklärte, über solche nicht zu verfügen (Urk. 2/6 S. 8). Mit Leistungsentscheid vom

29. September 2017 war der Beschuldigte zudem explizit aufgefordert worden, seine Bedürftigkeit abschliessend zu belegen, wobei sich aus den Erwägungen ergibt, dass damit die Einreichung von Kontoauszügen, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen verlangt wurde (Urk. 2/2 S. 1 ff.). Der Beschuldigte war zudem als Inhaber der Aufenthaltsbewilligung B quellenbesteuert, weshalb es der Sozial- behörde nicht möglich war, Steuerunterlagen einzuholen. Am 23. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte nochmals ausführlich zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt und musste sich hierzu erklären (Urk. 2/5, Urk. 2/6 S. 8). Vor diesem Hin- tergrund kann der Sozialbehörde C._____ keine Nachlässigkeit oder gar Leicht- fertigkeit vorgeworfen werden. Es ist der Verteidigung zwar insofern Recht zu geben, als die Sozialbehörde offenbar erst auf das Konto bei der PostFinance AG stiess, weil ihr von der Krankenkasse mitgeteilt wurde, die Prämien würden über dieses Konto bezahlt (vgl. Urk. 2/6 S. 9). Ebenfalls ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Sozial- behörde entgegen ihrem Leistungsentscheid vom 29. September 2017 auf dem Konto des Beschuldigten lediglich die Krankenkassenprämie des Monats Novem- ber 2017 verbucht hatte (vgl. Urk. 2/10), mithin übersah, dass sie während 5 Mo- naten lediglich einmal für die Krankenkassenkosten aufgekommen war. Allein dieser Umstand stellt sich indessen nicht als dermassen eklatant dar, als dass er eine Opfermitverantwortung im Sinne der Rechtsprechung begründen könnte, war doch allein gestützt darauf ein Rückschluss auf weitere Vermögenswerte bzw. weitere Kontoverbindungen des Beschuldigten weder offensichtlich noch zwin- gend. Der Fehler bei der Prämienzahlung der Krankenkasse stellt mit anderen

- 22 - Worten keine so gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde dar, dass dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund ge- drängt würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Sozialbehörde der Gemeinde C._____ in Würdigung der gesamten Sachlage nicht möglich bzw. zu- mutbar war, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen bzw. die Existenz sei- ner Vermögenswerte und Einkünfte auf dem Konto bei der PostFinance AG zu entdecken. Nach dem Gesagten ist das täuschende Verhalten des Beschuldigten als arglistig zu würdigen. 2.4 Aufgrund der irrtümlichen Annahme der Sozialbehörde der Gemeinde C._____, der Beschuldigte sei mittellos, überwies sie während 5 Monaten, von August 2017 bis und mit Februar 2018, Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'877.30. Nach Abzug der Rückvergütungen der Krankenkasse sowie der individuellen Prämienverbilligung 2017 resultiert daraus ein Schaden von Fr. 8'280.35 (Urk. 2/10). 2.5 Wie im Sachverhalt rechtsgenügend erstellt, wusste und verstand der Be- schuldigte, dass er seine gesamte Einkommens- und Vermögenssituation offen- zulegen hatte und deklarierte sie dennoch falsch, wobei ihm bewusst war, dass ihm die Sozialbehörde aufgrund dieser Falschdeklaration Unterstützungsleistun- gen ausrichten würde, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, diese rechtsgrundlosen Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich. 2.6 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist indessen zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass anlässlich der Besprechung vom 23. Okto- ber 2017 kein grundsätzlich neuer Vorsatz gefasst wurde, sondern vielmehr der bereits mittels Antrag vom 10. Juli 2017 manifestiere Vorsatz weitergeführt bzw. konsequent beibehalten wurde. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten als

- 23 - einfach begangener Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, eine Mehrfachbegehung liegt nicht vor. V. Sanktion

1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Beging der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten vor Inkraft- treten des neuen Rechts, ist dieses gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt die Tat im Zeitpunkt des tatbe- standsmässigen Handelns als begangen, wobei dies beim Betrugstatbestand mit der Beendigung des Delikts, mithin beim effektiven Eintritt des Schadens anzu- nehmen ist. Vorliegend trat der Schaden in seiner endgültigen Höhe im Februar 2018, mit der Auszahlung der letzten unrechtmässig erlangten Unterstützungsleis- tung der Sozialbehörde ein (vgl. Urk. 2/10). Somit ist die Tat als im Februar 2018 beendet zu qualifizieren, es kommt entsprechend das neue Recht zur Anwen- dung.

2. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 146 StGB korrekt in Anwendung des seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionsrechts auf Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 22 ff.). Es sind vorliegend weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. 2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehreren Monaten unrechtmässig Sozialhilfe im Delikts- betrag von insgesamt rund Fr. 8'300.– ertrog. Weder die Dauer noch die Höhe des Deliktbetrages sind dabei zu bagatellisieren, dennoch ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten damit kein Luxusleben möglich war

- 24 - und die wirtschaftliche Besserstellung in überschaubarem Rahmen blieb. Zudem zeichnete sich das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht durch grosse Raffinesse aus. Das objektive Verschulden ist damit unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen noch als leicht einzustufen. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Zudem muss dem Beschuldigten eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie attestiert werden, scheute er sich doch in keiner Hinsicht, sein Ansinnen auch trotz erneu- ter Befragung und der Besprechung vom 23. Oktober 2017 weiterzuverfolgen und die unwahren Angaben trotz Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen falscher Angaben zu bekräftigen. Insgesamt ergibt sich aus der subjektiven Tatkomponen- te eine moderate Erhöhung der objektiven Tatschwere, welche indessen ver- schuldensmässig nach wie vor im leichten Bereich zu veranschlagen ist. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen bzw. 80 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfä- higem Zustand sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für 50 Tage und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 12. August 2013 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'020.– be- straft wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2017 wegen Führens eines

- 25 - Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von Fr. 40.– verurteilt (Urk. 37). Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Täterkomponente diese drei Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt (Urk. 35 S. 27). Wenn auch nicht einschlägig, so zei- gen diese doch, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze relativ gleichgültig verhält und sich betreffend den vorliegenden Fall insbesondere auch durch die bereits ausgesprochenen Strafen keineswegs beeindrucken liess. Ins- gesamt sind die Vorstrafen merklich straferhöhend zu veranschlagen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, welche durch die Vor- instanz vollständig und korrekt zusammengefasst wurden (Urk. 35 S. 27 f.), er- geben sich darüber hinaus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist in Korrektur der vorinstanzlichen Ausführungen, trotz erdrückender Beweislage und den einschränkenden Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Komponente, doch minim strafmindernd zu veranschlagen. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 2.4 Die Einsatzstrafe wäre damit aufgrund der Täterkomponente auf mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 90 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 90 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Sanktion Unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 35 S. 29) erscheint es vorliegend angebracht, eine Geldstrafe auszusprechen. Besondere Umstände, welches es rechtfertigen würden, eine Freiheitsstrafe auszusprechen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– festzusetzen.

- 26 - VI. Vollzug der Strafe

1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges kann vollumfänglich das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammen- gefasst (Urk. 35 S. 30 f.).

2. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren zu keiner Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet. Der Beschuldigte erwirkte in den letzten Jahren drei Vorstrafen. Diese sind in- dessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht ver- antworten. Insgesamt verbleiben durchaus Restzweifel, ob das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch beim vollumfänglich bedingt gewährten Vollzug der Geldstrafe und der angesetzten Probezeit von 2 Jahren.

3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit bei 2 Jahren beizubehalten. VII. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.

- 27 - 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin an- zunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefall- klausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Bestimmung schreibt vor, insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, den Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand sowie die Möglichkei- ten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Aus- schaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff.; Urteil des Ober- gerichts SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ein Härtefall kann namentlich eintreten, wenn ein Beschuldigter aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte-

- 28 - ressen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose ab- hängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 332 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 f. und E. 6.5.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 2.1 Mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Be- schuldigten verwirklichten Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Sozialhilfebereich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.2 Die Verteidigung macht geltend, eine Landesverweisung wäre fast ein To- desurteil für den Beschuldigten. Weshalb dem so sei, begründet sie jedoch nicht (Urk. 59 S. 10 in Verbindung mit Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung zu seiner Gesundheitssituation zwar aus, es gehe ihm gesundheitlich aktuell sehr schlecht. Er habe zurzeit einen Apparat am Oberarm installiert. Er glaube, dass es bald eine Transplantation geben werde und sie deshalb zurzeit keine Dialyse machen würden. Auch gab er an, er sei ein Prioritätsfall und eine Nierentransplan- tation sollte jede Minute stattfinden. Einen Transplantationstermin oder ein kon- kretes Spenderorgan habe er jedoch zurzeit nicht. Auch gab er zunächst auf die Frage, seit wann er nicht mehr zur Dialyse gehe, an, der Arzt habe ihm gesagt, die Dialyse werde bald erneut anfangen; wann dies sein werde, habe dieser aber noch nicht festgelegt. Doch auf Wiederholung der Frage, seit wann er denn nun nicht mehr zur Dialyse gehe, antwortete er, diese habe bis heute noch nicht stattgefunden. Die Ärzte hätten aber alles vorbereitet, ihm ein Implantat in den Oberarm gesteckt und gesagt, es werde bald so weit sein, dass er zur Dialyse gehen müsse (vgl. Urk. 55 S. 2 f.). Der Beschuldigte muss sich somit zurzeit noch keiner Dialyse unterziehen.

- 29 - 2.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist der Beschuldigte, obschon (mit Unterbrüchen) seit 28 Jahren in der Schweiz wohnhaft und während 9 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, in keiner Weise hierzulande integriert. Er spricht und versteht die deutsche Sprache schlecht, ist wirtschaftlich nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sein Leben in der Schweiz zu finanzieren, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes soziales Netz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, von seiner Schwei- zer Ehefrau, welche zudem seit mehreren Jahren in Sri Lanka lebt, ist er mittler- weile geschieden (Urk. 35 S. 33). Der Beschuldigte weist zudem in der Schweiz mehrere Vorstrafen auf (Urk. 37). Demgegenüber spricht der Beschuldigte fliessend singhalesisch und ist sowohl kulturell als auch sozial in seinem Heimatland verwurzelt. Dies zeigt sich insbe- sondere auch daran, dass er nach eigenen Angaben – wenn auch sehr selten – nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern, welche in Sri Lanka leben, hat und zudem zwischenzeitlich für mehrere Jahre in sein Heimatland zurückkehrte bzw. später auch Urlaub in Sri Lanka verbrachte (vgl. Urk. 4/2 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Dass er an der Berufungsverhandlung nunmehr ausführte, keine Kontakte zu jemandem in seiner Heimat zu pflegen, ist vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptung zu werten (Prot. II S. 6). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen vom 7. Juli 2017 und

5. Dezember 2017, dass der Beschuldigte insbesondere unter einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einem metabolischen Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, leide und eine Nierentransplantation benötige (Urk. 23/1-3). Auch aus dem Schreiben des Universitätsspitals Zürich betreffend aktuelle Medikation des Be- schuldigten ab 28. November 2019 (Urk. 56) und dem Schreiben des den Be- schuldigten behandelnden Arztes vom 1. Februar 2020 (Urk. 57) geht hervor, dass beim Beschuldigten verschiedene Diagnosen und Krankheitsbilder vor- liegen. Zudem führt sein behandelnder Arzt in diesem Schreiben aus, aufgrund einer Multimorbidität sei es dringend notwendig, dass der Beschuldigte nach schweizerischem medizinischen Standard weiterbehandelt werde. Eine Unterbre-

- 30 - chung dieser Behandlungen – wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen wer- den würde – führe sicherlich zu einer sehr bedrohlichen Lebenssituation (Urk. 57 S. 1). Es liegen jedoch auch damit weder Dokumente noch Aussagen vor, wo- nach die Gesundheitsbeschwerden des Beschuldigten in seinem Heimatland medizinisch nicht behandelt werden könnten: Insbesondere die diagnostizierte Diabetes besteht seit vielen Jahren und hinderte den Beschuldigten nicht daran, von 2010 bis 2013 in Sri Lanka zu leben bzw. 2018 in seinem Heimatland Ferien zu verbringen (Prot. I S. 6, Urk. 4/2 S. 3). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb das Nierenleiden des Beschuldigten in Sri Lanka nicht behandelt werden können soll- te. Der Beschuldigte führte in dieser Einvernahme namentlich aus, er sei nach Sri Lanka gereist, um sich dort einer Nierentransplantation zu unterziehen (Urk. 55 S. 7). Hinzu kommt, dass der behandelnde Arzt des Beschuldigten im Dezember 2017 zwar festgehalten hatte, eine Nierentransplantation sei wegen hochgradiger Niereninsuffizienz so rasch wie möglich erforderlich (vgl. Urk. 23/3 und Urk. 57). Seinem Schreiben vom 1. Februar 2020 ist über zwei Jahre später jedoch zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte erst in Abklärung wegen "Shuntanlage/Listung Nierentransplantation" sei (Urk. 57). Gleichzeitig wird darin auch eine "aktuelle Dialysepflichtigkeit" erwähnt (vgl. a.a.O.). Der Beschuldigte räumte in seiner Ein- vernahme an der Berufungsverhandlung demgegenüber ein, er habe sich bis heu- te noch keiner Dialyse unterziehen müssen. Diese Angaben des behandelnden Arztes lässt sich mit den Angaben des Beschuldigten somit nicht in Übereinstim- mung bringen. Daher ist mit der Vorinstanz neben der zwingenden Notwendigkeit einer Transplantation auch die Dringlichkeit dieser Operation stark zu relativieren (vgl. Urk. 35 S. 33). Bleibt festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass das Ge- sundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit je- nem in der Schweiz vergleichbar ist bzw. die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, keine automatische Unzumutbarkeit einer Rückkehr zur Folge hat. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände des Beschuldigten ist das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Damit erübrigen sich ergänzende Ausführungen zur Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse.

- 31 - Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen. 2.5 Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens sowie der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig dahinge- hend, dass beim Schuldspruch wegen Betrugs anstelle einer Mehrfachbegehung auf einfache Tatbegehung zu erkennen ist. Da der Beschuldigte mit seiner Beru- fung somit praktisch vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es ist nicht angezeigt, die Kos- ten in Anwendung von Art. 425 StPO abzuschreiben oder zu erlassen, zumal dies von der Verteidigung auch nicht mehr beantragt wurde (vgl. Urk. 59; Urk. 24). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.

3. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, exkl. die Dauer der Berufungsver-

- 32 - handlung, ein Honorar von Fr. 2'686.04 geltend (Urk. 58). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem pauschalen Honorar von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'532.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. - 8. (…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 33 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) verwiesen werden (Urk. 35 S. 4).

E. 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.

- 27 -

E. 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin an- zunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefall- klausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Bestimmung schreibt vor, insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, den Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand sowie die Möglichkei- ten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Aus- schaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff.; Urteil des Ober- gerichts SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ein Härtefall kann namentlich eintreten, wenn ein Beschuldigter aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte-

- 28 - ressen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose ab- hängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 332 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 f. und E. 6.5.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.).

E. 2 Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 6. Juni 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.–. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten zudem für 5 Jahre des Landes. Dem Be- schuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt, jedoch abgeschrieben (Urk. 35 S. 34).

- 4 -

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig dahinge- hend, dass beim Schuldspruch wegen Betrugs anstelle einer Mehrfachbegehung auf einfache Tatbegehung zu erkennen ist. Da der Beschuldigte mit seiner Beru- fung somit praktisch vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es ist nicht angezeigt, die Kos- ten in Anwendung von Art. 425 StPO abzuschreiben oder zu erlassen, zumal dies von der Verteidigung auch nicht mehr beantragt wurde (vgl. Urk. 59; Urk. 24). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.

3. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, exkl. die Dauer der Berufungsver-

- 32 - handlung, ein Honorar von Fr. 2'686.04 geltend (Urk. 58). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem pauschalen Honorar von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'532.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. - 8. (…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 33 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

E. 2.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist der Beschuldigte, obschon (mit Unterbrüchen) seit 28 Jahren in der Schweiz wohnhaft und während 9 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, in keiner Weise hierzulande integriert. Er spricht und versteht die deutsche Sprache schlecht, ist wirtschaftlich nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sein Leben in der Schweiz zu finanzieren, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes soziales Netz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, von seiner Schwei- zer Ehefrau, welche zudem seit mehreren Jahren in Sri Lanka lebt, ist er mittler- weile geschieden (Urk. 35 S. 33). Der Beschuldigte weist zudem in der Schweiz mehrere Vorstrafen auf (Urk. 37). Demgegenüber spricht der Beschuldigte fliessend singhalesisch und ist sowohl kulturell als auch sozial in seinem Heimatland verwurzelt. Dies zeigt sich insbe- sondere auch daran, dass er nach eigenen Angaben – wenn auch sehr selten – nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern, welche in Sri Lanka leben, hat und zudem zwischenzeitlich für mehrere Jahre in sein Heimatland zurückkehrte bzw. später auch Urlaub in Sri Lanka verbrachte (vgl. Urk. 4/2 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Dass er an der Berufungsverhandlung nunmehr ausführte, keine Kontakte zu jemandem in seiner Heimat zu pflegen, ist vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptung zu werten (Prot. II S. 6). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen vom 7. Juli 2017 und

5. Dezember 2017, dass der Beschuldigte insbesondere unter einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einem metabolischen Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, leide und eine Nierentransplantation benötige (Urk. 23/1-3). Auch aus dem Schreiben des Universitätsspitals Zürich betreffend aktuelle Medikation des Be- schuldigten ab 28. November 2019 (Urk. 56) und dem Schreiben des den Be- schuldigten behandelnden Arztes vom 1. Februar 2020 (Urk. 57) geht hervor, dass beim Beschuldigten verschiedene Diagnosen und Krankheitsbilder vor- liegen. Zudem führt sein behandelnder Arzt in diesem Schreiben aus, aufgrund einer Multimorbidität sei es dringend notwendig, dass der Beschuldigte nach schweizerischem medizinischen Standard weiterbehandelt werde. Eine Unterbre-

- 30 - chung dieser Behandlungen – wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen wer- den würde – führe sicherlich zu einer sehr bedrohlichen Lebenssituation (Urk. 57 S. 1). Es liegen jedoch auch damit weder Dokumente noch Aussagen vor, wo- nach die Gesundheitsbeschwerden des Beschuldigten in seinem Heimatland medizinisch nicht behandelt werden könnten: Insbesondere die diagnostizierte Diabetes besteht seit vielen Jahren und hinderte den Beschuldigten nicht daran, von 2010 bis 2013 in Sri Lanka zu leben bzw. 2018 in seinem Heimatland Ferien zu verbringen (Prot. I S. 6, Urk. 4/2 S. 3). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb das Nierenleiden des Beschuldigten in Sri Lanka nicht behandelt werden können soll- te. Der Beschuldigte führte in dieser Einvernahme namentlich aus, er sei nach Sri Lanka gereist, um sich dort einer Nierentransplantation zu unterziehen (Urk. 55 S. 7). Hinzu kommt, dass der behandelnde Arzt des Beschuldigten im Dezember 2017 zwar festgehalten hatte, eine Nierentransplantation sei wegen hochgradiger Niereninsuffizienz so rasch wie möglich erforderlich (vgl. Urk. 23/3 und Urk. 57). Seinem Schreiben vom 1. Februar 2020 ist über zwei Jahre später jedoch zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte erst in Abklärung wegen "Shuntanlage/Listung Nierentransplantation" sei (Urk. 57). Gleichzeitig wird darin auch eine "aktuelle Dialysepflichtigkeit" erwähnt (vgl. a.a.O.). Der Beschuldigte räumte in seiner Ein- vernahme an der Berufungsverhandlung demgegenüber ein, er habe sich bis heu- te noch keiner Dialyse unterziehen müssen. Diese Angaben des behandelnden Arztes lässt sich mit den Angaben des Beschuldigten somit nicht in Übereinstim- mung bringen. Daher ist mit der Vorinstanz neben der zwingenden Notwendigkeit einer Transplantation auch die Dringlichkeit dieser Operation stark zu relativieren (vgl. Urk. 35 S. 33). Bleibt festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass das Ge- sundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit je- nem in der Schweiz vergleichbar ist bzw. die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, keine automatische Unzumutbarkeit einer Rückkehr zur Folge hat.

E. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände des Beschuldigten ist das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Damit erübrigen sich ergänzende Ausführungen zur Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse.

- 31 - Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.

E. 2.5 Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens sowie der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 2.6 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist indessen zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass anlässlich der Besprechung vom 23. Okto- ber 2017 kein grundsätzlich neuer Vorsatz gefasst wurde, sondern vielmehr der bereits mittels Antrag vom 10. Juli 2017 manifestiere Vorsatz weitergeführt bzw. konsequent beibehalten wurde. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten als

- 23 - einfach begangener Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, eine Mehrfachbegehung liegt nicht vor. V. Sanktion

1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Beging der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten vor Inkraft- treten des neuen Rechts, ist dieses gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt die Tat im Zeitpunkt des tatbe- standsmässigen Handelns als begangen, wobei dies beim Betrugstatbestand mit der Beendigung des Delikts, mithin beim effektiven Eintritt des Schadens anzu- nehmen ist. Vorliegend trat der Schaden in seiner endgültigen Höhe im Februar 2018, mit der Auszahlung der letzten unrechtmässig erlangten Unterstützungsleis- tung der Sozialbehörde ein (vgl. Urk. 2/10). Somit ist die Tat als im Februar 2018 beendet zu qualifizieren, es kommt entsprechend das neue Recht zur Anwen- dung.

2. Strafzumessung

E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 17. Juni 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28). Am 30. August 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 34) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidi- gung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2019 wurde der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 44 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen an- gesetzt (a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Das vom Beschuldigten einverlangte Datenblatt wurde innert Frist nicht eingereicht.

E. 4 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 teilte Frau B._____, Berufsbeiständin bei der Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd, unter Beilage des entsprechenden Entscheides mit, dass für den Beschuldigten mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 20. Juni 2019 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) errichtet und sie zur Beiständin des Beschuldigten ernannt worden sei (Urk. 48, Urk. 50).

E. 4.1 Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 5 f.) – geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der Besprechung bei der Sozialbehörde C._____ vom 23. Oktober 2017 nicht adäquat auf die strafrechtlichen Folgen ei- ner falschen Deklaration aufmerksam gemacht worden sei. Dem Beschuldigten seien mangels genügender Übersetzung sowie mangels eigentlichen Verständ- nisses die in schriftlicher Form festgehaltenen strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration letztlich nicht bekannt gewesen. In Analogie zu Art. 292 StGB habe daher ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 59 S. 9 f.). Die Verteidigung rügt mit diesem Vorbringen (sinngemäss) eine Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung.

E. 4.2 Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Einerseits war anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 – wie auch der Beschul- digte bzw. sein Verteidiger einräumt (Urk. 55 S. 12, Urk. 59 S. 8 f., Urk. 24 S. 4) – ein vom Beschuldigten gewählter Übersetzer anwesend, welcher anlässlich der Sitzung für den Beschuldigten dolmetschte. Dieser unbestrittene Umstand impli- ziert, dass der Beschuldigte die von diesem gesprochene Sprache verstand

– selbst wenn sie nicht dieselbe Muttersprache haben sollten (Urk. 55 S. 12 und Prot. II S. 6) – und dass dieser dem Beschuldigten sowohl das Gespräch als auch die von ihm unterschriebene Bestätigung fehlender Einnahmen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit sowie die strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration übersetzt wurden. Jedenfalls sind weder objektive Anhaltspunkte dafür gegeben noch vermag der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger substantiiert darzulegen, dass der selbst beigezogene Dolmetscher nicht korrekt oder nicht vollständig übersetzt hätte. Immerhin vermochte der Beschuldigte mit Hilfe des Dolmetschers ganz offensichtlich kund zu tun, dass er seit 3 Jahren keiner selbstständigen Er-

- 7 - werbstätigkeit mehr nachgegangen sei bzw. keine Container mehr verschifft habe. Dies spricht durchaus für genügende Übersetzungsleistungen, womit auch davon ausgegangen werden darf, dass der Dolmetscher den gesamten Inhalt des Be- stätigungsschreibens übersetzt hat. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte grundsätzlich Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration hatte. Dies umso mehr, als in einer Aktennotiz der Sozial- hilfebehörde C._____ festgehalten wurde, dass ein Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen einer Nichtdeklaration von Einnahmen explizit erfolgt sei (Urk. 2/6 S. 8). Hierzu kann im Übrigen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9). Darüber hinaus geht aber der von der Verteidigung gezogene Analogieschluss zu Art. 292 StGB auch grundsätzlich fehl. Während es sich bei Art. 292 StGB um ei- ne Bestimmung handelt, welche als "Blankett-Strafdrohung" alle Rechtsgebiete umfasst und verfügungswidrige Handlungen gegenüber der öffentlichen Gewalt unter Strafe stellt (RIEDO/BONER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 292), handelt es sich beim Betrugstatbestand um ei- nen ordentlichen Tatbestand des Strafgesetzbuches, welcher – abgesehen von den Tatbestandselementen – keine speziellen Strafbarkeitsbedingungen voraus- setzt. Die Strafbarkeit hängt folglich auch nicht davon ab, ob ein Täter explizit auf die rechtlichen Folgen seines Tuns aufmerksam gemacht wird. Allein die Erfüllung sämtlicher Tatbestandselemente zieht die Strafbarkeit nach sich. Selbstredend variiert die Strafbarkeit auch nicht mit dem Umfeld oder dem Kontext, in welchem ein Täter delinquiert. Mit anderen Worten spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, dass es vorliegend um einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfegeldern geht. Selbst wenn dem Beschuldigten die Straffolgen nicht übersetzt worden wären, würde dies damit vorliegend nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit eines be- trügerischen Handelns ändern. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB wird seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht.

- 8 -

5. Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 5 Am 5. November 2019 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung an den Beschuldigten und seinen amtlichen Verteidiger, die Staats- anwaltschaft, die Gemeinde C._____ sowie an die Beiständin des Beschuldigten (Urk. 51-53). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 reichte der amtliche Ver- teidigung eine einstweilige Honorarrechnung ein (Urk. 54).

E. 5.1 Die Verteidigung macht die fehlende Verwertbarkeit belastender Beweis- mittel betreffend verschiedene von ihr aufgelistete Sachverhalte und Schlüsse aus dem angefochtenen Urteil geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör an. In Analogie zu Art. 147 Abs. 5 [recte: Abs. 4] StPO sei eine Verwertung einzig schriftlicher Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten nicht zulässig, wenn Ein- vernahmen nicht durchgeführt worden seien, obwohl sie zwingend hätten durch- geführt werden müssen. Die Sozialbehörde habe sich als Privatklägerin konstitu- iert und hätte als Auskunftsperson mit den ihr zustehenden Rechten und Pflichten einvernommen werden müssen. Dies sei im Vorverfahren nicht passiert. Die An- klage und mit ihr das angefochtene Urteil würden namentlich auf Angaben der Sozialbehörde in deren Protokoll (Urk. 2/6) und dem Leistungsurteil selbst (Urk. 2/2) beruhen. Die Vorinstanz habe daraus Schlüsse gezogen, ohne dass die im Raum stehenden Vorwürfe untersucht bzw. belastende Indizien rechtsgültig erhoben worden wären. Eine Selbstbeschränkung (auf einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO) sei unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebiete (vgl. Urk. 59 S. 2 ff.). Weshalb eine förmliche Einvernahme der Sozialbehörde bzw. von Mitgliedern der Sozialbehörde geboten gewesen sein soll, führt die Verteidigung nicht aus. An- haltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und bestritt den damit erstell- ten äusseren Sachverhalt – mithin auch die von der Verteidigung aufgelisteten Sachverhalte (vgl. Urk. 59 S. 3) – denn auch nicht; auch im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 59 S. 2). Er bestritt einzig den inneren Sachverhalt. Im Übrigen behauptet die Verteidigung nicht, eine solche Einvernahme beantragt zu haben. Hinweise auf eine Unverwertbarkeit sind nach dem Gesagten nicht erkennbar. Auf die von der Verteidigung beanstandeten Schlüsse wird soweit erforderlich im Rahmen der Beweiswürdigung noch einzugehen sein (vgl. nachfolgende E. III./2).

- 9 -

E. 5.2 Betreffend sämtlicher in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommener Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden. Dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger wurde auch Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gewährt. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Ge- hör (vgl. Art. 107 StPO) wurde damit Genüge getan. Die Urkundenbeweise sind deshalb verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden.

E. 6 Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges i. S. v. Art. 146 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'2 00. – ; die weiteren Kosten betragen: 1' 1 00. – G ebühr für die Strafuntersuchung 6' 5 32.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben.
  7. (Mitteilungssatz)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 42, Urk. 59) Es sei in Aufhebung des Urteils GG190022 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse -. b) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 46, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  9. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) verwiesen werden (Urk. 35 S. 4).
  10. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 6. Juni 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.–. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten zudem für 5 Jahre des Landes. Dem Be- schuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt, jedoch abgeschrieben (Urk. 35 S. 34). - 4 -
  11. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 17. Juni 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28). Am 30. August 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 34) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidi- gung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2019 wurde der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 44 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen an- gesetzt (a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Das vom Beschuldigten einverlangte Datenblatt wurde innert Frist nicht eingereicht.
  12. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 teilte Frau B._____, Berufsbeiständin bei der Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd, unter Beilage des entsprechenden Entscheides mit, dass für den Beschuldigten mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 20. Juni 2019 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) errichtet und sie zur Beiständin des Beschuldigten ernannt worden sei (Urk. 48, Urk. 50).
  13. Am 5. November 2019 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung an den Beschuldigten und seinen amtlichen Verteidiger, die Staats- anwaltschaft, die Gemeinde C._____ sowie an die Beiständin des Beschuldigten (Urk. 51-53). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 reichte der amtliche Ver- teidigung eine einstweilige Honorarrechnung ein (Urk. 54).
  14. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Dieser reichte weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten (Urk. 56-57) sowie seine aktualisier- te Honorarrechnung (Urk. 58) ins Recht. - 5 - II. Prozessuales
  15. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom Ankla- gevorwurf und richtet sich damit – mit Ausnahme der Kostenfestsetzung samt Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – sinngemäss gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 42). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.
  16. Parteistellung der Gemeinde C._____, Sozialbehörde Die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz führten die Gemeinde C._____, Sozialbehörde, als Privatklägerin im Rubrum auf. Wie das Bundesgericht in seinem jüngeren Entscheid 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 festgehalten hat, kommt dem Gemeinwesen im Bereich des Sozialhilfe- betruges ganz grundsätzlich keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zu. Folgerichtig kann sich eine Gemeinde oder kommunale Behörde in solchen Konstellationen auch nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren konsti- tuieren. Demzufolge scheidet die Gemeinde C._____ resp. deren Sozialbehörde als Pri- vatklägerin aus. - 6 -
  17. Rüge der Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt die Verletzung des Anklageprinzips nicht mehr (vgl. Urk. 59 mit Urk. 24 S. 2 f.), weshalb sich entsprechende Ausführungen dazu erübrigen.
  18. Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips / Fehlen einer Strafbarkeits- voraussetzung 4.1 Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 5 f.) – geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der Besprechung bei der Sozialbehörde C._____ vom 23. Oktober 2017 nicht adäquat auf die strafrechtlichen Folgen ei- ner falschen Deklaration aufmerksam gemacht worden sei. Dem Beschuldigten seien mangels genügender Übersetzung sowie mangels eigentlichen Verständ- nisses die in schriftlicher Form festgehaltenen strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration letztlich nicht bekannt gewesen. In Analogie zu Art. 292 StGB habe daher ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 59 S. 9 f.). Die Verteidigung rügt mit diesem Vorbringen (sinngemäss) eine Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung. 4.2 Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Einerseits war anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 – wie auch der Beschul- digte bzw. sein Verteidiger einräumt (Urk. 55 S. 12, Urk. 59 S. 8 f., Urk. 24 S. 4) – ein vom Beschuldigten gewählter Übersetzer anwesend, welcher anlässlich der Sitzung für den Beschuldigten dolmetschte. Dieser unbestrittene Umstand impli- ziert, dass der Beschuldigte die von diesem gesprochene Sprache verstand – selbst wenn sie nicht dieselbe Muttersprache haben sollten (Urk. 55 S. 12 und Prot. II S. 6) – und dass dieser dem Beschuldigten sowohl das Gespräch als auch die von ihm unterschriebene Bestätigung fehlender Einnahmen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit sowie die strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration übersetzt wurden. Jedenfalls sind weder objektive Anhaltspunkte dafür gegeben noch vermag der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger substantiiert darzulegen, dass der selbst beigezogene Dolmetscher nicht korrekt oder nicht vollständig übersetzt hätte. Immerhin vermochte der Beschuldigte mit Hilfe des Dolmetschers ganz offensichtlich kund zu tun, dass er seit 3 Jahren keiner selbstständigen Er- - 7 - werbstätigkeit mehr nachgegangen sei bzw. keine Container mehr verschifft habe. Dies spricht durchaus für genügende Übersetzungsleistungen, womit auch davon ausgegangen werden darf, dass der Dolmetscher den gesamten Inhalt des Be- stätigungsschreibens übersetzt hat. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte grundsätzlich Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration hatte. Dies umso mehr, als in einer Aktennotiz der Sozial- hilfebehörde C._____ festgehalten wurde, dass ein Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen einer Nichtdeklaration von Einnahmen explizit erfolgt sei (Urk. 2/6 S. 8). Hierzu kann im Übrigen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9). Darüber hinaus geht aber der von der Verteidigung gezogene Analogieschluss zu Art. 292 StGB auch grundsätzlich fehl. Während es sich bei Art. 292 StGB um ei- ne Bestimmung handelt, welche als "Blankett-Strafdrohung" alle Rechtsgebiete umfasst und verfügungswidrige Handlungen gegenüber der öffentlichen Gewalt unter Strafe stellt (RIEDO/BONER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 292), handelt es sich beim Betrugstatbestand um ei- nen ordentlichen Tatbestand des Strafgesetzbuches, welcher – abgesehen von den Tatbestandselementen – keine speziellen Strafbarkeitsbedingungen voraus- setzt. Die Strafbarkeit hängt folglich auch nicht davon ab, ob ein Täter explizit auf die rechtlichen Folgen seines Tuns aufmerksam gemacht wird. Allein die Erfüllung sämtlicher Tatbestandselemente zieht die Strafbarkeit nach sich. Selbstredend variiert die Strafbarkeit auch nicht mit dem Umfeld oder dem Kontext, in welchem ein Täter delinquiert. Mit anderen Worten spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, dass es vorliegend um einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfegeldern geht. Selbst wenn dem Beschuldigten die Straffolgen nicht übersetzt worden wären, würde dies damit vorliegend nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit eines be- trügerischen Handelns ändern. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB wird seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht. - 8 -
  19. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1 Die Verteidigung macht die fehlende Verwertbarkeit belastender Beweis- mittel betreffend verschiedene von ihr aufgelistete Sachverhalte und Schlüsse aus dem angefochtenen Urteil geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör an. In Analogie zu Art. 147 Abs. 5 [recte: Abs. 4] StPO sei eine Verwertung einzig schriftlicher Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten nicht zulässig, wenn Ein- vernahmen nicht durchgeführt worden seien, obwohl sie zwingend hätten durch- geführt werden müssen. Die Sozialbehörde habe sich als Privatklägerin konstitu- iert und hätte als Auskunftsperson mit den ihr zustehenden Rechten und Pflichten einvernommen werden müssen. Dies sei im Vorverfahren nicht passiert. Die An- klage und mit ihr das angefochtene Urteil würden namentlich auf Angaben der Sozialbehörde in deren Protokoll (Urk. 2/6) und dem Leistungsurteil selbst (Urk. 2/2) beruhen. Die Vorinstanz habe daraus Schlüsse gezogen, ohne dass die im Raum stehenden Vorwürfe untersucht bzw. belastende Indizien rechtsgültig erhoben worden wären. Eine Selbstbeschränkung (auf einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO) sei unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebiete (vgl. Urk. 59 S. 2 ff.). Weshalb eine förmliche Einvernahme der Sozialbehörde bzw. von Mitgliedern der Sozialbehörde geboten gewesen sein soll, führt die Verteidigung nicht aus. An- haltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und bestritt den damit erstell- ten äusseren Sachverhalt – mithin auch die von der Verteidigung aufgelisteten Sachverhalte (vgl. Urk. 59 S. 3) – denn auch nicht; auch im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 59 S. 2). Er bestritt einzig den inneren Sachverhalt. Im Übrigen behauptet die Verteidigung nicht, eine solche Einvernahme beantragt zu haben. Hinweise auf eine Unverwertbarkeit sind nach dem Gesagten nicht erkennbar. Auf die von der Verteidigung beanstandeten Schlüsse wird soweit erforderlich im Rahmen der Beweiswürdigung noch einzugehen sein (vgl. nachfolgende E. III./2). - 9 - 5.2 Betreffend sämtlicher in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommener Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden. Dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger wurde auch Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gewährt. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Ge- hör (vgl. Art. 107 StPO) wurde damit Genüge getan. Die Urkundenbeweise sind deshalb verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden.
  20. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.
  21. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. III. Sachverhalt
  22. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seinem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom 10. Juli 2017 absichtlich verschwiegen, über ein Konto bei der PostFinance AG (Konto Nr. ...) mit einem Guthaben von Fr. 7'422.51 sowie über regelmässige Einnahmen zu verfügen, obschon er ge- wusst habe, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Be- - 10 - messung der Fürsorgeleistungen von Bedeutung gewesen seien und er zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben hierzu verpflichtet gewesen sei. Stattdessen habe er sowohl seine Einkünfte als auch sein Vermögen (Bargeld / Guthaben auf Bank-/Postkonto) jeweils mit Fr. 0.– angegeben (Urk. 13 S. 2). Zu- dem habe er am 23. Oktober 2017 bei der Gemeinde C._____ eine Erklärung un- terzeichnet und darin bewusst wahrheitswidrig bestätigt, seit 3 Jahren und aktuell keine Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen und/oder Zu- wendungen zu erhalten, obwohl der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er während der Unterstützungsperiode zwischen August und Dezem- ber 2017 insgesamt Fr. 8'335.– an Zahlungen seitens ehemaliger Kunden auf sein nicht deklariertes Konto bei der PostFinance AG erhalten habe (Urk. 13 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe dabei im Wissen gehandelt, dass die Sozialbehör- de der Gemeinde C._____ grundsätzlich auf diese Selbstdeklaration abstellen werde bzw. dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, herauszufinden, dass der Beschuldigte noch über ein nicht deklariertes Konto bei der PostFinance AG ver- füge und auf diesem Konto ein Guthaben von mehreren tausend Franken vor- handen gewesen sowie regelmässige Einnahmen verbucht worden seien. Der Beschuldigte habe dabei mit der Absicht gehandelt, die Sozialbehörde der Ge- meinde C._____ über seine tatsächliche finanzielle Lage zu täuschen und so die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Sozialhilfegeldern zu erwirken. Die Sozi- albehörde der Gemeinde C._____ habe denn auch unter der fälschlichen Annah- me, der Beschuldigte verfüge über keinerlei Guthaben oder Einnahmen, diesen vom 1. August 2017 bis 1. Februar 2018 im Umfang von Fr. 9'877.30 unterstützt bzw. dessen Rechnungen bezahlt (Urk. 13 S. 3). In Kenntnis der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hätte die Gemein- de C._____ mangels Anspruchsgrundlage keine wirtschaftliche Sozialhilfe ge- währt, so dass sie aufgrund des vom Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums und der darauf beruhenden Leistung von Unterstützungsgeldern einen Vermögens- schaden von insgesamt Fr. 8'280.35 erlitten habe. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen bzw. er habe es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen (Urk. 13 S. 3 f.). - 11 -
  23. Erstellung des Sachverhaltes 2.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des äusseren Sachverhalts grundsätzlich geständig (Urk. 4/2 S. 6 ff., S. 12 f.; Urk. 24 S. 2 ff., S. 9., Urk. 59 S. 2, Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 8 ff.). Das entsprechende Geständnis deckt sich mit den Er- kenntnissen aus dem Untersuchungsverfahren sowie mit der Aktenlage, insbe- sondere den Akten der Sozialbehörde sowie den Kontoauszügen der PostFinance AG betreffend den massgeblichen Zeitraum (Urk. 2/1-10). Damit erscheint das Geständnis als glaubhaft. Es kann entsprechend ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Der äussere Sachverhalt ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Die Verteidigung macht diesbezüglich zunächst geltend, der Beschuldigte habe mangels genügender Sprachkenntnisse nicht genau gewusst, was er deklarieren müsse. So habe ein zum Ausfüllen des Antrages beigezogener Dolmetscher den Beschuldigten nur gefragt, ob er ein Bankkonto besitze und wieviel Vermögen dort enthalten sei. Über ein Postkonto sei er nicht befragt worden (Urk. 59 S. 6 f.). Seine Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beschuldigte deshalb nicht an- gegeben, weil er nach Einkünften aus Erwerbsarbeit (Lohn) gefragt worden sei und die eingetriebenen Forderungen auf alten Rechnungen beruht hätten. Nach seinem Verständnis seien diese nicht auf eine aktuelle Geschäftstätigkeit zurück- zuführen gewesen (vgl. Urk. 59 S. 8). Die Angaben, welche der Beschuldigte an- lässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 gemacht habe, seien überdies nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt, vielmehr habe der von ihm mitgebrachte Übersetzter keine Ahnung gehabt, was rechtlich nicht unbedeutende Erklärungen seien, sei es doch ein Tamile gewesen, der leidlich Singhalesisch spreche. Aus- serdem entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten und sei offenbar von der Behörde nicht überprüft worden, ob dieser überhaupt ausreichende Deutsch- kenntnisse gehabt habe. Seinem Verständnis nach habe er kein Einkommen mehr erzielt, weil er keine aktuellen Einkünfte mehr erzielt habe. Die Eingänge hätten auf einer selbstständigen Tätigkeit beruht, welche schon längere Zeit zu- rückgelegen habe. In der Konsequenz habe er auch nicht gewusst, dass er seine Schulden hätte angeben müssen (Urk. 59 S. 7 f. in Verbindung mit Prot. II S. 6). - 12 - Dass der Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht habe, die Sachlage zu ver- stehen bzw. den Sachverhalt richtig zu erfassen (Prot. I S. 16), macht der Be- schuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Deshalb erübrigen sich Ausführungen dazu. Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- hypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstim- mung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, - 13 - dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3 und 129 I 49 E. 5, je mit Hin- weisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
  24. Aufl. 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen). 2.2.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab zu be- rücksichtigen, dass dieser als direkt vom Ereignis Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhal- tend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägung kommt es jedoch nicht primär auf die Glaubwürdigkeit an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 2.2.4 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vorab vollumfänglich auf die ent- sprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich die Aussagen des Be- schuldigten als oftmals ausweichend und teilweise widersprüchlich darstellen: So gab der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 18. März 2019 zur Nichtdeklaration des Kontos bei der PostFinance AG befragt an, er habe gedacht, die Post sei keine Bank, das UBS-Konto habe er - 14 - schon länger gehabt (Urk. 4/2 S. 6 f.). Auch bei der persönlichen Befragung vor Vorinstanz gab er zunächst an, gedacht zu haben, er müsse nur Bankkonti ange- ben, um jedoch gleich darauf auszuführen, er habe das nicht so ernst genommen, er habe nicht gedacht, dass dies notwendig sei. Auf erneute Nachfrage wieder- holte er sodann, er habe gedacht, die Post sei keine Bank (Prot. I S. 12). Darauf hingewiesen, im Gesuchsformular stehe aber "Bank- und Postkonto" gab der Beschuldigte sodann keine Antwort (Prot. I S. 13). Zum Kontostand auf dem PostFinance-Konto zum Zeitpunkt seines Gesuches befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. März 2019 zu Protokoll, er habe damals keine Kenntnis über den Konto- stand gehabt (Urk. 4/2 S. 7). In der gleichen Einvernahme führte er aber im Wi- derspruch dazu aus, er habe mit dem Geld Schulden begleichen wollen (Urk. 4/2 S. 7, S. 10). Anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum bestritt der Beschuldigte zunächst, dass sich am 10. Juli 2017 über- haupt Geld auf dem Konto befunden habe (Prot. I S. 10), um gleich darauf erneut auszusagen, das Geld sei für die Schuldenrückzahlung gewesen (Prot. I S. 10 f.). Darüber hinaus muten die Vorbringen zu diesem Themenkomplex aber auch in- haltlich realitätsfremd und konstruiert an. Wie sich aus den edierten Postkonto- unterlagen (Urk. 2/7) ohne Weiteres ergibt, handelte es sich beim Konto des Be- schuldigten bei der PostFinance AG um das eigentliche Geschäftskonto des Be- schuldigten, bei welchem mit grosser Regelmässigkeit Ein- und Auszahlungen vorgenommen wurden und das sehr häufig durch den Beschuldigten und seine Kunden genutzt wurde. Dass es dabei keine Rolle spielt, ob das Geschäftskonto bei einer Bank oder der Post eingerichtet worden war, musste dem Beschuldigten bereits aufgrund des Umstandes bewusst sein, dass er sowohl bei der Bank UBS (vgl. Urk. 2/3 S. 2) als auch bei der Post ein Konto besass, womit er um die Ver- gleichbarkeit der Institute wusste. Da das Konto bei der Post durch den Beschul- digten aktiv bewirtschaftet wurde, wobei er nach eigenen Aussagen Schulden zu- rückzahlen bzw. Betreibungen vermeiden wollte (u.a. Urk. 4/2 S. 9 f., Prot. I S. 11, S. 13), darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch mit Zahlungen der Krankenkasse rechnete und wusste, dass sich zum Zeitpunkt - 15 - seines Antrages vom 10. Juli 2017 ein Saldo von mehreren tausend Schweizer Franken auf dem Postkonto befand. Unter sämtlichen Aspekten erweisen sich damit die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und die darauf gründenden Einwände der Verteidigung entsprechend als nicht stichhaltig. In Bezug auf die Angaben zu Einnahmen und Geschäftstätigkeit erklärte der Beschuldigte im Weiteren zwar konstant, bei den Geldzuflüssen habe es sich – abgesehen von den Zahlungen der Krankenkasse – um Begleichungen von Schulden aus früherer Geschäftstätigkeit gehandelt, welche er eingetrieben habe (Urk. 4/2 S. 8 ff., Prot. I S. 13). Indessen vermochte sich der Beschuldigte sodann konkret zu den einzelnen Zahlungen befragt, mit Ausnahme zweier Zahlungen, welche für die Verschiffung eines Krankenbettes sowie den Kauf eines Second- hand-Bettes gewesen seien (Urk. 2/4 S. 9), nicht genau zu erinnern bzw. hielt sich äussert vage und wiederholte grundsätzlich stereotyp bei jeder Einzahlung, es handle sich um die Begleichung alter Schulden (Urk. 4/2 S. 8 ff.). Bereits dieser Umstand lässt die entsprechenden Aussagen wenig überzeugend wirken. Es wä- re davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er sich denn aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage sogar persönlich zu seinen Schuldnern begab, um die Gelder einzutreiben (vgl. Urk. 4/2 S. 8), an die einzelnen Schuldverhältnisse erinnern und entsprechend genauere Angaben zu diesen Geschäftsverbindungen machen könnte. Dass sodann aufgrund dieser Besuche plötzlich und ausge- rechnet in der überprüften Zeitspanne in grosser Regelmässigkeit Zahlungen aus alten Aufträgen bzw. Eintreibungen aus weit zurückliegender Geschäftstätigkeit eintreffen, vermag ebenso wenig zu überzeugen, erscheint eine solche Häufung von Zufällen doch zu ausgeprägt. Insgesamt ist damit festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Geschäftstätigkeit aufgrund des ausweichenden, vagen, widersprüchlichen und realitätsfremden Inhaltes nicht glaubhaft erscheinen und somit nicht darauf abgestellt werden kann. Den in diesem Zusammenhang von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. 2.2.5 Im Gegensatz dazu zeichnet sich aus dem Vorleben und dem beruflichen Werdegang des Beschuldigten vielmehr das Bild einer im Behördenumgang er- - 16 - fahrenen und wirtschaftlich umtriebigen Person ab: Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 35 S. 7 ff.), lebt der Beschuldigte mittlerweile seit 28 Jahren in der Schweiz, wobei er 1991 als Asylsuchender einreiste und sodann im Jahr 2008 ein Gesuch um Erteilung bzw. im Jahr 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung stellte. Zudem bezog der Beschuldigte bereits von Juni 1998 bis Dezember 2000 sowie von April 2003 bis Dezember 2008 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt rund Fr. 105'000.– (Urk. 11/4/10 S. 2, Prot. I S. 8); das Sozialhilfe- verfahren war ihm mithin durchaus bekannt. Schliesslich war der Beschuldigte während vieler Jahre in diversen Anstellungsverhältnissen beruflich tätig und machte sich schliesslich 2008 mit einem Transportunternehmen selbstständig (Urk. 4/2 S. 2, S. 4, S. 14 f., Urk. 11/4/1+2, Urk. 11/13, Prot. I S. 14 f.). Darin manifestiert sich, dass der Beschuldigte auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten durchaus nicht als unbedarft einzustufen ist. 2.2.6 Sodann zog der Beschuldigte sowohl beim Ausfüllen des Antragsformu- lars vom 10. Juli 2017 als auch anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 beim Sozialamt einen – jeweils anderen – Übersetzer bei, was vom Be- schuldigten und seinem Verteidiger bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 6, Urk. 24 S. 3). Dass diese beiden Dolmetscher unabhängig voneinander unvollständig bzw. nicht korrekt übersetzt hätten und dies ausgerechnet und ein- zig in Bezug auf das vermögenstechnisch relevante Postkonto bzw. die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit, erscheint an den Haaren herbeigezogen und ist entspre- chend als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. 2.2.7 Dasselbe hat für das Vorbingen zu gelten, es sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass er Kontoguthaben und Kontozuflüsse habe deklarieren müssen, da die Mittelzuflüsse nicht auf aktueller Geschäftstätigkeit beruht hätten und er diese zudem nicht als Sparguthaben, sondern zur Schuldenrückzahlung verwendet habe. Als (ehemals) selbstständig Erwerbendem in der Transport- branche waren dem Beschuldigten, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 35 S. 11), die Grundzüge des Wirtschaftens bewusst und die Bedeutung eines Zah- lungseinganges als Mittelzufluss bekannt. Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten bekannt und bewusst war, dass auch eine Schulden- - 17 - rückzahlung eine wirtschaftliche Verbesserung der Lebenssituation darstellt, zumal der Beschuldigte diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 18. März 2019 selbst ausführte, er glaube nicht, dass er mit Sozial- hilfe unterstützt worden wäre, wenn die Gemeinde von den regelmässigen Ein- zahlungen auf das Postkonto gewusst hätte (Urk. 4/2 S. 11). In dieser Antwort manifestiert sich exemplarisch das Bewusstsein des Beschuldigten um die Rele- vanz der auf dem Postkonto verbuchten Zahlungseingänge. 2.2.8 Der Beschuldigte war somit in der Lage, seine Informationspflichten zu verstehen und ihnen nachzukommen. Bleibt anzufügen, dass auch die heute be- stehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. Urk. 39, Urk. 41) nichts daran zu ändern vermag. Einerseits bestand eine solche zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung noch nicht, andererseits kann aus ihr nicht retrospektiv geschlossen werden, der Beschuldigte sei 2017 dazu nicht in der Lage gewesen.
  25. Fazit Nach dem Gesagten lebt der Beschuldigte seit Jahren in der Schweiz und ist im Umgang mit Behörden erfahren sowie geschäftlich zumindest nicht als unbedarft einzustufen. Beim Ausfüllen des Antragsformulars sowie anlässlich der Sitzung beim Sozialamt der Gemeinde C._____ vom 23. Oktober 2017 war jeweils ein vom Beschuldigten ausgewählter Übersetzer anwesend. Der Beschuldigte wusste ferner sowohl um die Existenz seines Kontos bei der PostFinance AG als auch um die darauf verbuchten Geldzuflüsse und den positiven Saldo. Er verschwieg diese Informationen trotzdem mehrmals, ohne dass massgebliche kognitive Ein- schränkungen festgestellt werden konnten (vgl. dazu die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz, Urk. 35 S. 10 f.). Somit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Gemeinde C._____ bzw. deren Vertreter wissentlich und ent- sprechend willentlich falsch über seine wirtschaftliche Situation informierte, um Sozialhilfegelder erhältlich zu machen. Diese hätten ihm bei wahrheitsgemässer Deklaration seiner gesamten finanziellen Mittel nicht oder zumindest nicht in die- sem Umfang zugestanden. - 18 - Damit ist der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
  26. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 13 S. 4). Auch die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss (Urk. 35 S. 5 ff.). 2.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Be- reicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die täuschende Handlung des Täters muss arglistig erfolgen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften bedient. Eine arglistige Täuschung kann auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich wäre, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet unter diesem Aspekt aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- - 19 - meiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschuldigte hat die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ durch un- wahre Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation am 10. Juli 2017 (An- tragsformular) sowie durch unwahre Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit an- lässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 getäuscht. Dabei hat er jeweils seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht korrekt wiedergegeben, indem er das Bank-Guthaben bei dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. ... bei der PostFinance AG nicht deklarierte, sein Vermögen und seine Einkünfte mit Fr. 0.– angab sowie erklärte, er sei in den letzten 3 Jahren keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen und habe während dieser Zeitspanne keine Einkünfte aus Ge- schäftstätigkeit erzielt. Dies, obwohl sich am 10. Juli 2017 ein Guthaben von Fr. 7'422.51 auf dem genannten Konto befand und er während den Monaten August 2017 bis und mit Dezember 2017 regelmässige Einnahmen aus seiner selbst- ständigen Geschäftstätigkeit in Gesamthöhe von Fr. 8'335.– erzielte. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der grösste Eingang auf dem Postkonto des Beschuldigten sei eine Rückzahlung der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 4'500.– am 3. Juli 2017 gewesen. Unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.– und des Umstandes, dass Leistungen der Sozialhilfe nicht subsidiär zu Rückzahlungen der Krankenkasse aus der Vor- periode des Zeitraumes des Sozialhilfebedarfs seien, sei keine Täuschung er- sichtlich (vgl. Urk. 59 S. 5). Nach den allgemeinen Grundsätzen wird Sozialhilfe gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor (vgl. https://richtlinien.skos.ch/a- voraussetzungen-und-grundsaetze/a4-grundprinzipien-der-sozialhilfe/, zuletzt be- sucht am 10. März 2020). Finanzielle Unterstützung wird somit immer subsidiär zu den anderen Hilfsquellen geleistet (vgl. https://richtlinien.skos.ch/f-finanzielle- ansprueche-gegenueber-dritten/f1-grundsaetze/, zuletzt besucht am 10. März 2020). - 20 - Weshalb der Beschuldigte die Rückzahlung der Krankenkasse nicht hätte an- geben müssen und keine Täuschung vorliegen soll, ist somit nicht ersichtlich. 2.3 Die unvollständigen und unwahren Angaben des Beschuldigten sind weder als raffiniert abgestimmtes Lügengebäude einzustufen noch hat er sich besonde- rer Machenschaften bedient, um seine Behauptungen zu stützen. Insbesondere stellen das Antragsformular vom 10. Juli 2017 und das Formular zur Einkom- mens- und Vermögensdeklaration vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, der Beschuldigte hat durch die Falschdeklaration mithin keine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB begangen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte mittels einfacher Lüge arglistig han- delte. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei namentlich, ob die Überprüfung sei- ner (falschen) Angaben der Sozialbehörde C._____ möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Frage dahingehend, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3). Im Bereich der Sozialhilfe handelt eine Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4). Andernfalls – d.h. bei Vorliegen von Verdachtsmomenten – hätte die Behörde jedoch zumindest leicht erhältlich zu machende Unterlagen einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2). - 21 - Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 5 f.) und mit der Vor- instanz ist vorliegend das Tatbestandselement der Arglist erfüllt bzw. ist das Vor- liegen einer Opfermitverantwortung zu verneinen. Gemäss Aktennotiz der Sozial- behörde der Gemeinde C._____ vom 18. August 2017 hat der Beschuldigte Kon- toauszüge eingereicht (Urk. 2/6 S. 3), entsprechend liess sich die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ durchaus dokumentieren. Ebenso ist aus den Akten der Sozialbehörde ersichtlich, dass Unterlagen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten einverlangt wurden, wobei der Beschuldigte erklärte, über solche nicht zu verfügen (Urk. 2/6 S. 8). Mit Leistungsentscheid vom
  27. September 2017 war der Beschuldigte zudem explizit aufgefordert worden, seine Bedürftigkeit abschliessend zu belegen, wobei sich aus den Erwägungen ergibt, dass damit die Einreichung von Kontoauszügen, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen verlangt wurde (Urk. 2/2 S. 1 ff.). Der Beschuldigte war zudem als Inhaber der Aufenthaltsbewilligung B quellenbesteuert, weshalb es der Sozial- behörde nicht möglich war, Steuerunterlagen einzuholen. Am 23. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte nochmals ausführlich zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt und musste sich hierzu erklären (Urk. 2/5, Urk. 2/6 S. 8). Vor diesem Hin- tergrund kann der Sozialbehörde C._____ keine Nachlässigkeit oder gar Leicht- fertigkeit vorgeworfen werden. Es ist der Verteidigung zwar insofern Recht zu geben, als die Sozialbehörde offenbar erst auf das Konto bei der PostFinance AG stiess, weil ihr von der Krankenkasse mitgeteilt wurde, die Prämien würden über dieses Konto bezahlt (vgl. Urk. 2/6 S. 9). Ebenfalls ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Sozial- behörde entgegen ihrem Leistungsentscheid vom 29. September 2017 auf dem Konto des Beschuldigten lediglich die Krankenkassenprämie des Monats Novem- ber 2017 verbucht hatte (vgl. Urk. 2/10), mithin übersah, dass sie während 5 Mo- naten lediglich einmal für die Krankenkassenkosten aufgekommen war. Allein dieser Umstand stellt sich indessen nicht als dermassen eklatant dar, als dass er eine Opfermitverantwortung im Sinne der Rechtsprechung begründen könnte, war doch allein gestützt darauf ein Rückschluss auf weitere Vermögenswerte bzw. weitere Kontoverbindungen des Beschuldigten weder offensichtlich noch zwin- gend. Der Fehler bei der Prämienzahlung der Krankenkasse stellt mit anderen - 22 - Worten keine so gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde dar, dass dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund ge- drängt würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Sozialbehörde der Gemeinde C._____ in Würdigung der gesamten Sachlage nicht möglich bzw. zu- mutbar war, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen bzw. die Existenz sei- ner Vermögenswerte und Einkünfte auf dem Konto bei der PostFinance AG zu entdecken. Nach dem Gesagten ist das täuschende Verhalten des Beschuldigten als arglistig zu würdigen. 2.4 Aufgrund der irrtümlichen Annahme der Sozialbehörde der Gemeinde C._____, der Beschuldigte sei mittellos, überwies sie während 5 Monaten, von August 2017 bis und mit Februar 2018, Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'877.30. Nach Abzug der Rückvergütungen der Krankenkasse sowie der individuellen Prämienverbilligung 2017 resultiert daraus ein Schaden von Fr. 8'280.35 (Urk. 2/10). 2.5 Wie im Sachverhalt rechtsgenügend erstellt, wusste und verstand der Be- schuldigte, dass er seine gesamte Einkommens- und Vermögenssituation offen- zulegen hatte und deklarierte sie dennoch falsch, wobei ihm bewusst war, dass ihm die Sozialbehörde aufgrund dieser Falschdeklaration Unterstützungsleistun- gen ausrichten würde, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, diese rechtsgrundlosen Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich. 2.6 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist indessen zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass anlässlich der Besprechung vom 23. Okto- ber 2017 kein grundsätzlich neuer Vorsatz gefasst wurde, sondern vielmehr der bereits mittels Antrag vom 10. Juli 2017 manifestiere Vorsatz weitergeführt bzw. konsequent beibehalten wurde. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten als - 23 - einfach begangener Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, eine Mehrfachbegehung liegt nicht vor. V. Sanktion
  28. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Beging der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten vor Inkraft- treten des neuen Rechts, ist dieses gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt die Tat im Zeitpunkt des tatbe- standsmässigen Handelns als begangen, wobei dies beim Betrugstatbestand mit der Beendigung des Delikts, mithin beim effektiven Eintritt des Schadens anzu- nehmen ist. Vorliegend trat der Schaden in seiner endgültigen Höhe im Februar 2018, mit der Auszahlung der letzten unrechtmässig erlangten Unterstützungsleis- tung der Sozialbehörde ein (vgl. Urk. 2/10). Somit ist die Tat als im Februar 2018 beendet zu qualifizieren, es kommt entsprechend das neue Recht zur Anwen- dung.
  29. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 146 StGB korrekt in Anwendung des seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionsrechts auf Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 22 ff.). Es sind vorliegend weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. 2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehreren Monaten unrechtmässig Sozialhilfe im Delikts- betrag von insgesamt rund Fr. 8'300.– ertrog. Weder die Dauer noch die Höhe des Deliktbetrages sind dabei zu bagatellisieren, dennoch ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten damit kein Luxusleben möglich war - 24 - und die wirtschaftliche Besserstellung in überschaubarem Rahmen blieb. Zudem zeichnete sich das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht durch grosse Raffinesse aus. Das objektive Verschulden ist damit unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen noch als leicht einzustufen. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Zudem muss dem Beschuldigten eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie attestiert werden, scheute er sich doch in keiner Hinsicht, sein Ansinnen auch trotz erneu- ter Befragung und der Besprechung vom 23. Oktober 2017 weiterzuverfolgen und die unwahren Angaben trotz Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen falscher Angaben zu bekräftigen. Insgesamt ergibt sich aus der subjektiven Tatkomponen- te eine moderate Erhöhung der objektiven Tatschwere, welche indessen ver- schuldensmässig nach wie vor im leichten Bereich zu veranschlagen ist. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen bzw. 80 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfä- higem Zustand sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für 50 Tage und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 12. August 2013 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'020.– be- straft wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2017 wegen Führens eines - 25 - Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von Fr. 40.– verurteilt (Urk. 37). Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Täterkomponente diese drei Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt (Urk. 35 S. 27). Wenn auch nicht einschlägig, so zei- gen diese doch, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze relativ gleichgültig verhält und sich betreffend den vorliegenden Fall insbesondere auch durch die bereits ausgesprochenen Strafen keineswegs beeindrucken liess. Ins- gesamt sind die Vorstrafen merklich straferhöhend zu veranschlagen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, welche durch die Vor- instanz vollständig und korrekt zusammengefasst wurden (Urk. 35 S. 27 f.), er- geben sich darüber hinaus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist in Korrektur der vorinstanzlichen Ausführungen, trotz erdrückender Beweislage und den einschränkenden Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Komponente, doch minim strafmindernd zu veranschlagen. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 2.4 Die Einsatzstrafe wäre damit aufgrund der Täterkomponente auf mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 90 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 90 Tagen Freiheitsstrafe.
  30. Sanktion Unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 35 S. 29) erscheint es vorliegend angebracht, eine Geldstrafe auszusprechen. Besondere Umstände, welches es rechtfertigen würden, eine Freiheitsstrafe auszusprechen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– festzusetzen. - 26 - VI. Vollzug der Strafe
  31. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges kann vollumfänglich das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammen- gefasst (Urk. 35 S. 30 f.).
  32. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren zu keiner Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet. Der Beschuldigte erwirkte in den letzten Jahren drei Vorstrafen. Diese sind in- dessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht ver- antworten. Insgesamt verbleiben durchaus Restzweifel, ob das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch beim vollumfänglich bedingt gewährten Vollzug der Geldstrafe und der angesetzten Probezeit von 2 Jahren.
  33. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit bei 2 Jahren beizubehalten. VII. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. - 27 - 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin an- zunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefall- klausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Bestimmung schreibt vor, insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, den Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand sowie die Möglichkei- ten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Aus- schaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff.; Urteil des Ober- gerichts SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ein Härtefall kann namentlich eintreten, wenn ein Beschuldigter aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte- - 28 - ressen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose ab- hängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 332 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 f. und E. 6.5.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 2.1 Mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Be- schuldigten verwirklichten Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Sozialhilfebereich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.2 Die Verteidigung macht geltend, eine Landesverweisung wäre fast ein To- desurteil für den Beschuldigten. Weshalb dem so sei, begründet sie jedoch nicht (Urk. 59 S. 10 in Verbindung mit Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung zu seiner Gesundheitssituation zwar aus, es gehe ihm gesundheitlich aktuell sehr schlecht. Er habe zurzeit einen Apparat am Oberarm installiert. Er glaube, dass es bald eine Transplantation geben werde und sie deshalb zurzeit keine Dialyse machen würden. Auch gab er an, er sei ein Prioritätsfall und eine Nierentransplan- tation sollte jede Minute stattfinden. Einen Transplantationstermin oder ein kon- kretes Spenderorgan habe er jedoch zurzeit nicht. Auch gab er zunächst auf die Frage, seit wann er nicht mehr zur Dialyse gehe, an, der Arzt habe ihm gesagt, die Dialyse werde bald erneut anfangen; wann dies sein werde, habe dieser aber noch nicht festgelegt. Doch auf Wiederholung der Frage, seit wann er denn nun nicht mehr zur Dialyse gehe, antwortete er, diese habe bis heute noch nicht stattgefunden. Die Ärzte hätten aber alles vorbereitet, ihm ein Implantat in den Oberarm gesteckt und gesagt, es werde bald so weit sein, dass er zur Dialyse gehen müsse (vgl. Urk. 55 S. 2 f.). Der Beschuldigte muss sich somit zurzeit noch keiner Dialyse unterziehen. - 29 - 2.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist der Beschuldigte, obschon (mit Unterbrüchen) seit 28 Jahren in der Schweiz wohnhaft und während 9 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, in keiner Weise hierzulande integriert. Er spricht und versteht die deutsche Sprache schlecht, ist wirtschaftlich nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sein Leben in der Schweiz zu finanzieren, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes soziales Netz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, von seiner Schwei- zer Ehefrau, welche zudem seit mehreren Jahren in Sri Lanka lebt, ist er mittler- weile geschieden (Urk. 35 S. 33). Der Beschuldigte weist zudem in der Schweiz mehrere Vorstrafen auf (Urk. 37). Demgegenüber spricht der Beschuldigte fliessend singhalesisch und ist sowohl kulturell als auch sozial in seinem Heimatland verwurzelt. Dies zeigt sich insbe- sondere auch daran, dass er nach eigenen Angaben – wenn auch sehr selten – nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern, welche in Sri Lanka leben, hat und zudem zwischenzeitlich für mehrere Jahre in sein Heimatland zurückkehrte bzw. später auch Urlaub in Sri Lanka verbrachte (vgl. Urk. 4/2 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Dass er an der Berufungsverhandlung nunmehr ausführte, keine Kontakte zu jemandem in seiner Heimat zu pflegen, ist vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptung zu werten (Prot. II S. 6). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen vom 7. Juli 2017 und
  34. Dezember 2017, dass der Beschuldigte insbesondere unter einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einem metabolischen Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, leide und eine Nierentransplantation benötige (Urk. 23/1-3). Auch aus dem Schreiben des Universitätsspitals Zürich betreffend aktuelle Medikation des Be- schuldigten ab 28. November 2019 (Urk. 56) und dem Schreiben des den Be- schuldigten behandelnden Arztes vom 1. Februar 2020 (Urk. 57) geht hervor, dass beim Beschuldigten verschiedene Diagnosen und Krankheitsbilder vor- liegen. Zudem führt sein behandelnder Arzt in diesem Schreiben aus, aufgrund einer Multimorbidität sei es dringend notwendig, dass der Beschuldigte nach schweizerischem medizinischen Standard weiterbehandelt werde. Eine Unterbre- - 30 - chung dieser Behandlungen – wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen wer- den würde – führe sicherlich zu einer sehr bedrohlichen Lebenssituation (Urk. 57 S. 1). Es liegen jedoch auch damit weder Dokumente noch Aussagen vor, wo- nach die Gesundheitsbeschwerden des Beschuldigten in seinem Heimatland medizinisch nicht behandelt werden könnten: Insbesondere die diagnostizierte Diabetes besteht seit vielen Jahren und hinderte den Beschuldigten nicht daran, von 2010 bis 2013 in Sri Lanka zu leben bzw. 2018 in seinem Heimatland Ferien zu verbringen (Prot. I S. 6, Urk. 4/2 S. 3). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb das Nierenleiden des Beschuldigten in Sri Lanka nicht behandelt werden können soll- te. Der Beschuldigte führte in dieser Einvernahme namentlich aus, er sei nach Sri Lanka gereist, um sich dort einer Nierentransplantation zu unterziehen (Urk. 55 S. 7). Hinzu kommt, dass der behandelnde Arzt des Beschuldigten im Dezember 2017 zwar festgehalten hatte, eine Nierentransplantation sei wegen hochgradiger Niereninsuffizienz so rasch wie möglich erforderlich (vgl. Urk. 23/3 und Urk. 57). Seinem Schreiben vom 1. Februar 2020 ist über zwei Jahre später jedoch zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte erst in Abklärung wegen "Shuntanlage/Listung Nierentransplantation" sei (Urk. 57). Gleichzeitig wird darin auch eine "aktuelle Dialysepflichtigkeit" erwähnt (vgl. a.a.O.). Der Beschuldigte räumte in seiner Ein- vernahme an der Berufungsverhandlung demgegenüber ein, er habe sich bis heu- te noch keiner Dialyse unterziehen müssen. Diese Angaben des behandelnden Arztes lässt sich mit den Angaben des Beschuldigten somit nicht in Übereinstim- mung bringen. Daher ist mit der Vorinstanz neben der zwingenden Notwendigkeit einer Transplantation auch die Dringlichkeit dieser Operation stark zu relativieren (vgl. Urk. 35 S. 33). Bleibt festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass das Ge- sundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit je- nem in der Schweiz vergleichbar ist bzw. die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, keine automatische Unzumutbarkeit einer Rückkehr zur Folge hat. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände des Beschuldigten ist das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Damit erübrigen sich ergänzende Ausführungen zur Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. - 31 - Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen. 2.5 Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens sowie der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  35. Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig dahinge- hend, dass beim Schuldspruch wegen Betrugs anstelle einer Mehrfachbegehung auf einfache Tatbegehung zu erkennen ist. Da der Beschuldigte mit seiner Beru- fung somit praktisch vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es ist nicht angezeigt, die Kos- ten in Anwendung von Art. 425 StPO abzuschreiben oder zu erlassen, zumal dies von der Verteidigung auch nicht mehr beantragt wurde (vgl. Urk. 59; Urk. 24). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.
  36. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, exkl. die Dauer der Berufungsver- - 32 - handlung, ein Honorar von Fr. 2'686.04 geltend (Urk. 58). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem pauschalen Honorar von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  37. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  38. - 4. (…)
  39. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'532.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  40. - 8. (…)"
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  42. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  43. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 33 -
  44. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  45. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  48. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190435-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 (GG190022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 34 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betruges i. S. v. Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'2 00. – ; die weiteren Kosten betragen: 1' 1 00. – G ebühr für die Strafuntersuchung 6' 5 32.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben.

7. (Mitteilungssatz)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 42, Urk. 59) Es sei in Aufhebung des Urteils GG190022 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse -.

b) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 46, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) verwiesen werden (Urk. 35 S. 4).

2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 6. Juni 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.–. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten zudem für 5 Jahre des Landes. Dem Be- schuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt, jedoch abgeschrieben (Urk. 35 S. 34).

- 4 -

3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 17) liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 17. Juni 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28). Am 30. August 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 34) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidi- gung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2019 wurde der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 44 S. 2). Ferner wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung des Datenerfassungsblattes sowie weiterer Unterlagen an- gesetzt (a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Das vom Beschuldigten einverlangte Datenblatt wurde innert Frist nicht eingereicht.

4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 teilte Frau B._____, Berufsbeiständin bei der Fachstelle für Erwachsenenschutz, Kreis Bülach Süd, unter Beilage des entsprechenden Entscheides mit, dass für den Beschuldigten mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 20. Juni 2019 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) errichtet und sie zur Beiständin des Beschuldigten ernannt worden sei (Urk. 48, Urk. 50).

5. Am 5. November 2019 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungs- verhandlung an den Beschuldigten und seinen amtlichen Verteidiger, die Staats- anwaltschaft, die Gemeinde C._____ sowie an die Beiständin des Beschuldigten (Urk. 51-53). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 reichte der amtliche Ver- teidigung eine einstweilige Honorarrechnung ein (Urk. 54).

6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Dieser reichte weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten (Urk. 56-57) sowie seine aktualisier- te Honorarrechnung (Urk. 58) ins Recht.

- 5 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Die Berufungserklärung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch vom Ankla- gevorwurf und richtet sich damit – mit Ausnahme der Kostenfestsetzung samt Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – sinngemäss gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 42). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition.

2. Parteistellung der Gemeinde C._____, Sozialbehörde Die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz führten die Gemeinde C._____, Sozialbehörde, als Privatklägerin im Rubrum auf. Wie das Bundesgericht in seinem jüngeren Entscheid 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 festgehalten hat, kommt dem Gemeinwesen im Bereich des Sozialhilfe- betruges ganz grundsätzlich keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zu. Folgerichtig kann sich eine Gemeinde oder kommunale Behörde in solchen Konstellationen auch nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren konsti- tuieren. Demzufolge scheidet die Gemeinde C._____ resp. deren Sozialbehörde als Pri- vatklägerin aus.

- 6 -

3. Rüge der Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt die Verletzung des Anklageprinzips nicht mehr (vgl. Urk. 59 mit Urk. 24 S. 2 f.), weshalb sich entsprechende Ausführungen dazu erübrigen.

4. Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips / Fehlen einer Strafbarkeits- voraussetzung 4.1 Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 24 S. 5 f.) – geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der Besprechung bei der Sozialbehörde C._____ vom 23. Oktober 2017 nicht adäquat auf die strafrechtlichen Folgen ei- ner falschen Deklaration aufmerksam gemacht worden sei. Dem Beschuldigten seien mangels genügender Übersetzung sowie mangels eigentlichen Verständ- nisses die in schriftlicher Form festgehaltenen strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration letztlich nicht bekannt gewesen. In Analogie zu Art. 292 StGB habe daher ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 59 S. 9 f.). Die Verteidigung rügt mit diesem Vorbringen (sinngemäss) eine Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung. 4.2 Den Ausführungen des Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Einerseits war anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 – wie auch der Beschul- digte bzw. sein Verteidiger einräumt (Urk. 55 S. 12, Urk. 59 S. 8 f., Urk. 24 S. 4) – ein vom Beschuldigten gewählter Übersetzer anwesend, welcher anlässlich der Sitzung für den Beschuldigten dolmetschte. Dieser unbestrittene Umstand impli- ziert, dass der Beschuldigte die von diesem gesprochene Sprache verstand

– selbst wenn sie nicht dieselbe Muttersprache haben sollten (Urk. 55 S. 12 und Prot. II S. 6) – und dass dieser dem Beschuldigten sowohl das Gespräch als auch die von ihm unterschriebene Bestätigung fehlender Einnahmen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit sowie die strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration übersetzt wurden. Jedenfalls sind weder objektive Anhaltspunkte dafür gegeben noch vermag der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger substantiiert darzulegen, dass der selbst beigezogene Dolmetscher nicht korrekt oder nicht vollständig übersetzt hätte. Immerhin vermochte der Beschuldigte mit Hilfe des Dolmetschers ganz offensichtlich kund zu tun, dass er seit 3 Jahren keiner selbstständigen Er-

- 7 - werbstätigkeit mehr nachgegangen sei bzw. keine Container mehr verschifft habe. Dies spricht durchaus für genügende Übersetzungsleistungen, womit auch davon ausgegangen werden darf, dass der Dolmetscher den gesamten Inhalt des Be- stätigungsschreibens übersetzt hat. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte grundsätzlich Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Falschdeklaration hatte. Dies umso mehr, als in einer Aktennotiz der Sozial- hilfebehörde C._____ festgehalten wurde, dass ein Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen einer Nichtdeklaration von Einnahmen explizit erfolgt sei (Urk. 2/6 S. 8). Hierzu kann im Übrigen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 9). Darüber hinaus geht aber der von der Verteidigung gezogene Analogieschluss zu Art. 292 StGB auch grundsätzlich fehl. Während es sich bei Art. 292 StGB um ei- ne Bestimmung handelt, welche als "Blankett-Strafdrohung" alle Rechtsgebiete umfasst und verfügungswidrige Handlungen gegenüber der öffentlichen Gewalt unter Strafe stellt (RIEDO/BONER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 292), handelt es sich beim Betrugstatbestand um ei- nen ordentlichen Tatbestand des Strafgesetzbuches, welcher – abgesehen von den Tatbestandselementen – keine speziellen Strafbarkeitsbedingungen voraus- setzt. Die Strafbarkeit hängt folglich auch nicht davon ab, ob ein Täter explizit auf die rechtlichen Folgen seines Tuns aufmerksam gemacht wird. Allein die Erfüllung sämtlicher Tatbestandselemente zieht die Strafbarkeit nach sich. Selbstredend variiert die Strafbarkeit auch nicht mit dem Umfeld oder dem Kontext, in welchem ein Täter delinquiert. Mit anderen Worten spielt es für die Strafbarkeit keine Rolle, dass es vorliegend um einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfegeldern geht. Selbst wenn dem Beschuldigten die Straffolgen nicht übersetzt worden wären, würde dies damit vorliegend nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit eines be- trügerischen Handelns ändern. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB wird seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht.

- 8 -

5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1 Die Verteidigung macht die fehlende Verwertbarkeit belastender Beweis- mittel betreffend verschiedene von ihr aufgelistete Sachverhalte und Schlüsse aus dem angefochtenen Urteil geltend. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör an. In Analogie zu Art. 147 Abs. 5 [recte: Abs. 4] StPO sei eine Verwertung einzig schriftlicher Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten nicht zulässig, wenn Ein- vernahmen nicht durchgeführt worden seien, obwohl sie zwingend hätten durch- geführt werden müssen. Die Sozialbehörde habe sich als Privatklägerin konstitu- iert und hätte als Auskunftsperson mit den ihr zustehenden Rechten und Pflichten einvernommen werden müssen. Dies sei im Vorverfahren nicht passiert. Die An- klage und mit ihr das angefochtene Urteil würden namentlich auf Angaben der Sozialbehörde in deren Protokoll (Urk. 2/6) und dem Leistungsurteil selbst (Urk. 2/2) beruhen. Die Vorinstanz habe daraus Schlüsse gezogen, ohne dass die im Raum stehenden Vorwürfe untersucht bzw. belastende Indizien rechtsgültig erhoben worden wären. Eine Selbstbeschränkung (auf einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO) sei unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebiete (vgl. Urk. 59 S. 2 ff.). Weshalb eine förmliche Einvernahme der Sozialbehörde bzw. von Mitgliedern der Sozialbehörde geboten gewesen sein soll, führt die Verteidigung nicht aus. An- haltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und bestritt den damit erstell- ten äusseren Sachverhalt – mithin auch die von der Verteidigung aufgelisteten Sachverhalte (vgl. Urk. 59 S. 3) – denn auch nicht; auch im Berufungsverfahren nicht (vgl. Urk. 59 S. 2). Er bestritt einzig den inneren Sachverhalt. Im Übrigen behauptet die Verteidigung nicht, eine solche Einvernahme beantragt zu haben. Hinweise auf eine Unverwertbarkeit sind nach dem Gesagten nicht erkennbar. Auf die von der Verteidigung beanstandeten Schlüsse wird soweit erforderlich im Rahmen der Beweiswürdigung noch einzugehen sein (vgl. nachfolgende E. III./2).

- 9 - 5.2 Betreffend sämtlicher in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommener Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden. Dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger wurde auch Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gewährt. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Ge- hör (vgl. Art. 107 StPO) wurde damit Genüge getan. Die Urkundenbeweise sind deshalb verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten sind gesetzeskonform erfolgt. Es kann damit vollumfänglich auf sie abgestellt werden.

6. Beweisanträge Die Parteien stellten keine Beweisanträge.

7. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seinem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom 10. Juli 2017 absichtlich verschwiegen, über ein Konto bei der PostFinance AG (Konto Nr. ...) mit einem Guthaben von Fr. 7'422.51 sowie über regelmässige Einnahmen zu verfügen, obschon er ge- wusst habe, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Be-

- 10 - messung der Fürsorgeleistungen von Bedeutung gewesen seien und er zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben hierzu verpflichtet gewesen sei. Stattdessen habe er sowohl seine Einkünfte als auch sein Vermögen (Bargeld / Guthaben auf Bank-/Postkonto) jeweils mit Fr. 0.– angegeben (Urk. 13 S. 2). Zu- dem habe er am 23. Oktober 2017 bei der Gemeinde C._____ eine Erklärung un- terzeichnet und darin bewusst wahrheitswidrig bestätigt, seit 3 Jahren und aktuell keine Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen und/oder Zu- wendungen zu erhalten, obwohl der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er während der Unterstützungsperiode zwischen August und Dezem- ber 2017 insgesamt Fr. 8'335.– an Zahlungen seitens ehemaliger Kunden auf sein nicht deklariertes Konto bei der PostFinance AG erhalten habe (Urk. 13 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe dabei im Wissen gehandelt, dass die Sozialbehör- de der Gemeinde C._____ grundsätzlich auf diese Selbstdeklaration abstellen werde bzw. dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, herauszufinden, dass der Beschuldigte noch über ein nicht deklariertes Konto bei der PostFinance AG ver- füge und auf diesem Konto ein Guthaben von mehreren tausend Franken vor- handen gewesen sowie regelmässige Einnahmen verbucht worden seien. Der Beschuldigte habe dabei mit der Absicht gehandelt, die Sozialbehörde der Ge- meinde C._____ über seine tatsächliche finanzielle Lage zu täuschen und so die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Sozialhilfegeldern zu erwirken. Die Sozi- albehörde der Gemeinde C._____ habe denn auch unter der fälschlichen Annah- me, der Beschuldigte verfüge über keinerlei Guthaben oder Einnahmen, diesen vom 1. August 2017 bis 1. Februar 2018 im Umfang von Fr. 9'877.30 unterstützt bzw. dessen Rechnungen bezahlt (Urk. 13 S. 3). In Kenntnis der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hätte die Gemein- de C._____ mangels Anspruchsgrundlage keine wirtschaftliche Sozialhilfe ge- währt, so dass sie aufgrund des vom Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums und der darauf beruhenden Leistung von Unterstützungsgeldern einen Vermögens- schaden von insgesamt Fr. 8'280.35 erlitten habe. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen bzw. er habe es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen (Urk. 13 S. 3 f.).

- 11 -

2. Erstellung des Sachverhaltes 2.1 Der Beschuldigte ist hinsichtlich des äusseren Sachverhalts grundsätzlich geständig (Urk. 4/2 S. 6 ff., S. 12 f.; Urk. 24 S. 2 ff., S. 9., Urk. 59 S. 2, Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 8 ff.). Das entsprechende Geständnis deckt sich mit den Er- kenntnissen aus dem Untersuchungsverfahren sowie mit der Aktenlage, insbe- sondere den Akten der Sozialbehörde sowie den Kontoauszügen der PostFinance AG betreffend den massgeblichen Zeitraum (Urk. 2/1-10). Damit erscheint das Geständnis als glaubhaft. Es kann entsprechend ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Der äussere Sachverhalt ist demzufolge rechtsgenügend erstellt. 2.2.1 Bestritten ist indessen der innere Sachverhalt. Die Verteidigung macht diesbezüglich zunächst geltend, der Beschuldigte habe mangels genügender Sprachkenntnisse nicht genau gewusst, was er deklarieren müsse. So habe ein zum Ausfüllen des Antrages beigezogener Dolmetscher den Beschuldigten nur gefragt, ob er ein Bankkonto besitze und wieviel Vermögen dort enthalten sei. Über ein Postkonto sei er nicht befragt worden (Urk. 59 S. 6 f.). Seine Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beschuldigte deshalb nicht an- gegeben, weil er nach Einkünften aus Erwerbsarbeit (Lohn) gefragt worden sei und die eingetriebenen Forderungen auf alten Rechnungen beruht hätten. Nach seinem Verständnis seien diese nicht auf eine aktuelle Geschäftstätigkeit zurück- zuführen gewesen (vgl. Urk. 59 S. 8). Die Angaben, welche der Beschuldigte an- lässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 gemacht habe, seien überdies nicht bewusst wahrheitswidrig erfolgt, vielmehr habe der von ihm mitgebrachte Übersetzter keine Ahnung gehabt, was rechtlich nicht unbedeutende Erklärungen seien, sei es doch ein Tamile gewesen, der leidlich Singhalesisch spreche. Aus- serdem entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten und sei offenbar von der Behörde nicht überprüft worden, ob dieser überhaupt ausreichende Deutsch- kenntnisse gehabt habe. Seinem Verständnis nach habe er kein Einkommen mehr erzielt, weil er keine aktuellen Einkünfte mehr erzielt habe. Die Eingänge hätten auf einer selbstständigen Tätigkeit beruht, welche schon längere Zeit zu- rückgelegen habe. In der Konsequenz habe er auch nicht gewusst, dass er seine Schulden hätte angeben müssen (Urk. 59 S. 7 f. in Verbindung mit Prot. II S. 6).

- 12 - Dass der Gesundheitszustand es ihm verunmöglicht habe, die Sachlage zu ver- stehen bzw. den Sachverhalt richtig zu erfassen (Prot. I S. 16), macht der Be- schuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Deshalb erübrigen sich Ausführungen dazu. Im Folgenden ist entsprechend zu prüfen, ob der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.2.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- hypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstim- mung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

- 13 - dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3 und 129 I 49 E. 5, je mit Hin- weisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

4. Aufl. 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a je mit Hinweisen). 2.2.3 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist vorab zu be- rücksichtigen, dass dieser als direkt vom Ereignis Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, sich selber nicht oder bloss zurückhal- tend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägung kommt es jedoch nicht primär auf die Glaubwürdigkeit an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 2.2.4 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vorab vollumfänglich auf die ent- sprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 ff.). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sich die Aussagen des Be- schuldigten als oftmals ausweichend und teilweise widersprüchlich darstellen: So gab der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 18. März 2019 zur Nichtdeklaration des Kontos bei der PostFinance AG befragt an, er habe gedacht, die Post sei keine Bank, das UBS-Konto habe er

- 14 - schon länger gehabt (Urk. 4/2 S. 6 f.). Auch bei der persönlichen Befragung vor Vorinstanz gab er zunächst an, gedacht zu haben, er müsse nur Bankkonti ange- ben, um jedoch gleich darauf auszuführen, er habe das nicht so ernst genommen, er habe nicht gedacht, dass dies notwendig sei. Auf erneute Nachfrage wieder- holte er sodann, er habe gedacht, die Post sei keine Bank (Prot. I S. 12). Darauf hingewiesen, im Gesuchsformular stehe aber "Bank- und Postkonto" gab der Beschuldigte sodann keine Antwort (Prot. I S. 13). Zum Kontostand auf dem PostFinance-Konto zum Zeitpunkt seines Gesuches befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. März 2019 zu Protokoll, er habe damals keine Kenntnis über den Konto- stand gehabt (Urk. 4/2 S. 7). In der gleichen Einvernahme führte er aber im Wi- derspruch dazu aus, er habe mit dem Geld Schulden begleichen wollen (Urk. 4/2 S. 7, S. 10). Anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum bestritt der Beschuldigte zunächst, dass sich am 10. Juli 2017 über- haupt Geld auf dem Konto befunden habe (Prot. I S. 10), um gleich darauf erneut auszusagen, das Geld sei für die Schuldenrückzahlung gewesen (Prot. I S. 10 f.). Darüber hinaus muten die Vorbringen zu diesem Themenkomplex aber auch in- haltlich realitätsfremd und konstruiert an. Wie sich aus den edierten Postkonto- unterlagen (Urk. 2/7) ohne Weiteres ergibt, handelte es sich beim Konto des Be- schuldigten bei der PostFinance AG um das eigentliche Geschäftskonto des Be- schuldigten, bei welchem mit grosser Regelmässigkeit Ein- und Auszahlungen vorgenommen wurden und das sehr häufig durch den Beschuldigten und seine Kunden genutzt wurde. Dass es dabei keine Rolle spielt, ob das Geschäftskonto bei einer Bank oder der Post eingerichtet worden war, musste dem Beschuldigten bereits aufgrund des Umstandes bewusst sein, dass er sowohl bei der Bank UBS (vgl. Urk. 2/3 S. 2) als auch bei der Post ein Konto besass, womit er um die Ver- gleichbarkeit der Institute wusste. Da das Konto bei der Post durch den Beschul- digten aktiv bewirtschaftet wurde, wobei er nach eigenen Aussagen Schulden zu- rückzahlen bzw. Betreibungen vermeiden wollte (u.a. Urk. 4/2 S. 9 f., Prot. I S. 11, S. 13), darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch mit Zahlungen der Krankenkasse rechnete und wusste, dass sich zum Zeitpunkt

- 15 - seines Antrages vom 10. Juli 2017 ein Saldo von mehreren tausend Schweizer Franken auf dem Postkonto befand. Unter sämtlichen Aspekten erweisen sich damit die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und die darauf gründenden Einwände der Verteidigung entsprechend als nicht stichhaltig. In Bezug auf die Angaben zu Einnahmen und Geschäftstätigkeit erklärte der Beschuldigte im Weiteren zwar konstant, bei den Geldzuflüssen habe es sich

– abgesehen von den Zahlungen der Krankenkasse – um Begleichungen von Schulden aus früherer Geschäftstätigkeit gehandelt, welche er eingetrieben habe (Urk. 4/2 S. 8 ff., Prot. I S. 13). Indessen vermochte sich der Beschuldigte sodann konkret zu den einzelnen Zahlungen befragt, mit Ausnahme zweier Zahlungen, welche für die Verschiffung eines Krankenbettes sowie den Kauf eines Second- hand-Bettes gewesen seien (Urk. 2/4 S. 9), nicht genau zu erinnern bzw. hielt sich äussert vage und wiederholte grundsätzlich stereotyp bei jeder Einzahlung, es handle sich um die Begleichung alter Schulden (Urk. 4/2 S. 8 ff.). Bereits dieser Umstand lässt die entsprechenden Aussagen wenig überzeugend wirken. Es wä- re davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er sich denn aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage sogar persönlich zu seinen Schuldnern begab, um die Gelder einzutreiben (vgl. Urk. 4/2 S. 8), an die einzelnen Schuldverhältnisse erinnern und entsprechend genauere Angaben zu diesen Geschäftsverbindungen machen könnte. Dass sodann aufgrund dieser Besuche plötzlich und ausge- rechnet in der überprüften Zeitspanne in grosser Regelmässigkeit Zahlungen aus alten Aufträgen bzw. Eintreibungen aus weit zurückliegender Geschäftstätigkeit eintreffen, vermag ebenso wenig zu überzeugen, erscheint eine solche Häufung von Zufällen doch zu ausgeprägt. Insgesamt ist damit festzustellen, dass auch die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Geschäftstätigkeit aufgrund des ausweichenden, vagen, widersprüchlichen und realitätsfremden Inhaltes nicht glaubhaft erscheinen und somit nicht darauf abgestellt werden kann. Den in diesem Zusammenhang von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. 2.2.5 Im Gegensatz dazu zeichnet sich aus dem Vorleben und dem beruflichen Werdegang des Beschuldigten vielmehr das Bild einer im Behördenumgang er-

- 16 - fahrenen und wirtschaftlich umtriebigen Person ab: Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 35 S. 7 ff.), lebt der Beschuldigte mittlerweile seit 28 Jahren in der Schweiz, wobei er 1991 als Asylsuchender einreiste und sodann im Jahr 2008 ein Gesuch um Erteilung bzw. im Jahr 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung stellte. Zudem bezog der Beschuldigte bereits von Juni 1998 bis Dezember 2000 sowie von April 2003 bis Dezember 2008 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt rund Fr. 105'000.– (Urk. 11/4/10 S. 2, Prot. I S. 8); das Sozialhilfe- verfahren war ihm mithin durchaus bekannt. Schliesslich war der Beschuldigte während vieler Jahre in diversen Anstellungsverhältnissen beruflich tätig und machte sich schliesslich 2008 mit einem Transportunternehmen selbstständig (Urk. 4/2 S. 2, S. 4, S. 14 f., Urk. 11/4/1+2, Urk. 11/13, Prot. I S. 14 f.). Darin manifestiert sich, dass der Beschuldigte auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten durchaus nicht als unbedarft einzustufen ist. 2.2.6 Sodann zog der Beschuldigte sowohl beim Ausfüllen des Antragsformu- lars vom 10. Juli 2017 als auch anlässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 beim Sozialamt einen – jeweils anderen – Übersetzer bei, was vom Be- schuldigten und seinem Verteidiger bestätigt wurde (Urk. 4/2 S. 6, Prot. I S. 11, Urk. 6, Urk. 24 S. 3). Dass diese beiden Dolmetscher unabhängig voneinander unvollständig bzw. nicht korrekt übersetzt hätten und dies ausgerechnet und ein- zig in Bezug auf das vermögenstechnisch relevante Postkonto bzw. die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit, erscheint an den Haaren herbeigezogen und ist entspre- chend als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. 2.2.7 Dasselbe hat für das Vorbingen zu gelten, es sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass er Kontoguthaben und Kontozuflüsse habe deklarieren müssen, da die Mittelzuflüsse nicht auf aktueller Geschäftstätigkeit beruht hätten und er diese zudem nicht als Sparguthaben, sondern zur Schuldenrückzahlung verwendet habe. Als (ehemals) selbstständig Erwerbendem in der Transport- branche waren dem Beschuldigten, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 35 S. 11), die Grundzüge des Wirtschaftens bewusst und die Bedeutung eines Zah- lungseinganges als Mittelzufluss bekannt. Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass dem Beschuldigten bekannt und bewusst war, dass auch eine Schulden-

- 17 - rückzahlung eine wirtschaftliche Verbesserung der Lebenssituation darstellt, zumal der Beschuldigte diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 18. März 2019 selbst ausführte, er glaube nicht, dass er mit Sozial- hilfe unterstützt worden wäre, wenn die Gemeinde von den regelmässigen Ein- zahlungen auf das Postkonto gewusst hätte (Urk. 4/2 S. 11). In dieser Antwort manifestiert sich exemplarisch das Bewusstsein des Beschuldigten um die Rele- vanz der auf dem Postkonto verbuchten Zahlungseingänge. 2.2.8 Der Beschuldigte war somit in der Lage, seine Informationspflichten zu verstehen und ihnen nachzukommen. Bleibt anzufügen, dass auch die heute be- stehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. Urk. 39, Urk. 41) nichts daran zu ändern vermag. Einerseits bestand eine solche zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung noch nicht, andererseits kann aus ihr nicht retrospektiv geschlossen werden, der Beschuldigte sei 2017 dazu nicht in der Lage gewesen.

3. Fazit Nach dem Gesagten lebt der Beschuldigte seit Jahren in der Schweiz und ist im Umgang mit Behörden erfahren sowie geschäftlich zumindest nicht als unbedarft einzustufen. Beim Ausfüllen des Antragsformulars sowie anlässlich der Sitzung beim Sozialamt der Gemeinde C._____ vom 23. Oktober 2017 war jeweils ein vom Beschuldigten ausgewählter Übersetzer anwesend. Der Beschuldigte wusste ferner sowohl um die Existenz seines Kontos bei der PostFinance AG als auch um die darauf verbuchten Geldzuflüsse und den positiven Saldo. Er verschwieg diese Informationen trotzdem mehrmals, ohne dass massgebliche kognitive Ein- schränkungen festgestellt werden konnten (vgl. dazu die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz, Urk. 35 S. 10 f.). Somit ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte die Gemeinde C._____ bzw. deren Vertreter wissentlich und ent- sprechend willentlich falsch über seine wirtschaftliche Situation informierte, um Sozialhilfegelder erhältlich zu machen. Diese hätten ihm bei wahrheitsgemässer Deklaration seiner gesamten finanziellen Mittel nicht oder zumindest nicht in die- sem Umfang zugestanden.

- 18 - Damit ist der innere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in recht- licher Hinsicht als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 13 S. 4). Auch die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum selben Schluss (Urk. 35 S. 5 ff.). 2.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Be- reicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die täuschende Handlung des Täters muss arglistig erfolgen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften bedient. Eine arglistige Täuschung kann auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich wäre, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet unter diesem Aspekt aus, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, mitunter wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver-

- 19 - meiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschuldigte hat die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ durch un- wahre Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation am 10. Juli 2017 (An- tragsformular) sowie durch unwahre Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit an- lässlich der Besprechung vom 23. Oktober 2017 getäuscht. Dabei hat er jeweils seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht korrekt wiedergegeben, indem er das Bank-Guthaben bei dem auf seinen Namen lautenden Konto Nr. ... bei der PostFinance AG nicht deklarierte, sein Vermögen und seine Einkünfte mit Fr. 0.– angab sowie erklärte, er sei in den letzten 3 Jahren keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen und habe während dieser Zeitspanne keine Einkünfte aus Ge- schäftstätigkeit erzielt. Dies, obwohl sich am 10. Juli 2017 ein Guthaben von Fr. 7'422.51 auf dem genannten Konto befand und er während den Monaten August 2017 bis und mit Dezember 2017 regelmässige Einnahmen aus seiner selbst- ständigen Geschäftstätigkeit in Gesamthöhe von Fr. 8'335.– erzielte. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der grösste Eingang auf dem Postkonto des Beschuldigten sei eine Rückzahlung der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 4'500.– am 3. Juli 2017 gewesen. Unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.– und des Umstandes, dass Leistungen der Sozialhilfe nicht subsidiär zu Rückzahlungen der Krankenkasse aus der Vor- periode des Zeitraumes des Sozialhilfebedarfs seien, sei keine Täuschung er- sichtlich (vgl. Urk. 59 S. 5). Nach den allgemeinen Grundsätzen wird Sozialhilfe gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor (vgl. https://richtlinien.skos.ch/a- voraussetzungen-und-grundsaetze/a4-grundprinzipien-der-sozialhilfe/, zuletzt be- sucht am 10. März 2020). Finanzielle Unterstützung wird somit immer subsidiär zu den anderen Hilfsquellen geleistet (vgl. https://richtlinien.skos.ch/f-finanzielle- ansprueche-gegenueber-dritten/f1-grundsaetze/, zuletzt besucht am 10. März 2020).

- 20 - Weshalb der Beschuldigte die Rückzahlung der Krankenkasse nicht hätte an- geben müssen und keine Täuschung vorliegen soll, ist somit nicht ersichtlich. 2.3 Die unvollständigen und unwahren Angaben des Beschuldigten sind weder als raffiniert abgestimmtes Lügengebäude einzustufen noch hat er sich besonde- rer Machenschaften bedient, um seine Behauptungen zu stützen. Insbesondere stellen das Antragsformular vom 10. Juli 2017 und das Formular zur Einkom- mens- und Vermögensdeklaration vom 23. Oktober 2017 (Urk. 2/3, Urk. 2/5) keine Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, der Beschuldigte hat durch die Falschdeklaration mithin keine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB begangen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte mittels einfacher Lüge arglistig han- delte. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei namentlich, ob die Überprüfung sei- ner (falschen) Angaben der Sozialbehörde C._____ möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Das Bundesgericht äussert sich zu dieser Frage dahingehend, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3). Im Bereich der Sozialhilfe handelt eine Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzu- reichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4). Andernfalls – d.h. bei Vorliegen von Verdachtsmomenten – hätte die Behörde jedoch zumindest leicht erhältlich zu machende Unterlagen einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

- 21 - Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 5 f.) und mit der Vor- instanz ist vorliegend das Tatbestandselement der Arglist erfüllt bzw. ist das Vor- liegen einer Opfermitverantwortung zu verneinen. Gemäss Aktennotiz der Sozial- behörde der Gemeinde C._____ vom 18. August 2017 hat der Beschuldigte Kon- toauszüge eingereicht (Urk. 2/6 S. 3), entsprechend liess sich die Sozialbehörde der Gemeinde C._____ durchaus dokumentieren. Ebenso ist aus den Akten der Sozialbehörde ersichtlich, dass Unterlagen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten einverlangt wurden, wobei der Beschuldigte erklärte, über solche nicht zu verfügen (Urk. 2/6 S. 8). Mit Leistungsentscheid vom

29. September 2017 war der Beschuldigte zudem explizit aufgefordert worden, seine Bedürftigkeit abschliessend zu belegen, wobei sich aus den Erwägungen ergibt, dass damit die Einreichung von Kontoauszügen, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen verlangt wurde (Urk. 2/2 S. 1 ff.). Der Beschuldigte war zudem als Inhaber der Aufenthaltsbewilligung B quellenbesteuert, weshalb es der Sozial- behörde nicht möglich war, Steuerunterlagen einzuholen. Am 23. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte nochmals ausführlich zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt und musste sich hierzu erklären (Urk. 2/5, Urk. 2/6 S. 8). Vor diesem Hin- tergrund kann der Sozialbehörde C._____ keine Nachlässigkeit oder gar Leicht- fertigkeit vorgeworfen werden. Es ist der Verteidigung zwar insofern Recht zu geben, als die Sozialbehörde offenbar erst auf das Konto bei der PostFinance AG stiess, weil ihr von der Krankenkasse mitgeteilt wurde, die Prämien würden über dieses Konto bezahlt (vgl. Urk. 2/6 S. 9). Ebenfalls ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Sozial- behörde entgegen ihrem Leistungsentscheid vom 29. September 2017 auf dem Konto des Beschuldigten lediglich die Krankenkassenprämie des Monats Novem- ber 2017 verbucht hatte (vgl. Urk. 2/10), mithin übersah, dass sie während 5 Mo- naten lediglich einmal für die Krankenkassenkosten aufgekommen war. Allein dieser Umstand stellt sich indessen nicht als dermassen eklatant dar, als dass er eine Opfermitverantwortung im Sinne der Rechtsprechung begründen könnte, war doch allein gestützt darauf ein Rückschluss auf weitere Vermögenswerte bzw. weitere Kontoverbindungen des Beschuldigten weder offensichtlich noch zwin- gend. Der Fehler bei der Prämienzahlung der Krankenkasse stellt mit anderen

- 22 - Worten keine so gravierende Nachlässigkeit der Sozialbehörde dar, dass dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten gänzlich in den Hintergrund ge- drängt würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Sozialbehörde der Gemeinde C._____ in Würdigung der gesamten Sachlage nicht möglich bzw. zu- mutbar war, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen bzw. die Existenz sei- ner Vermögenswerte und Einkünfte auf dem Konto bei der PostFinance AG zu entdecken. Nach dem Gesagten ist das täuschende Verhalten des Beschuldigten als arglistig zu würdigen. 2.4 Aufgrund der irrtümlichen Annahme der Sozialbehörde der Gemeinde C._____, der Beschuldigte sei mittellos, überwies sie während 5 Monaten, von August 2017 bis und mit Februar 2018, Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'877.30. Nach Abzug der Rückvergütungen der Krankenkasse sowie der individuellen Prämienverbilligung 2017 resultiert daraus ein Schaden von Fr. 8'280.35 (Urk. 2/10). 2.5 Wie im Sachverhalt rechtsgenügend erstellt, wusste und verstand der Be- schuldigte, dass er seine gesamte Einkommens- und Vermögenssituation offen- zulegen hatte und deklarierte sie dennoch falsch, wobei ihm bewusst war, dass ihm die Sozialbehörde aufgrund dieser Falschdeklaration Unterstützungsleistun- gen ausrichten würde, auf welche er keinerlei Anspruch hatte. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, diese rechtsgrundlosen Unterstützungsleistungen erhältlich zu machen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich. 2.6 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist indessen zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass anlässlich der Besprechung vom 23. Okto- ber 2017 kein grundsätzlich neuer Vorsatz gefasst wurde, sondern vielmehr der bereits mittels Antrag vom 10. Juli 2017 manifestiere Vorsatz weitergeführt bzw. konsequent beibehalten wurde. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten als

- 23 - einfach begangener Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, eine Mehrfachbegehung liegt nicht vor. V. Sanktion

1. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Beging der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten vor Inkraft- treten des neuen Rechts, ist dieses gemäss dem geltenden Prinzip der "lex mitior" nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt die Tat im Zeitpunkt des tatbe- standsmässigen Handelns als begangen, wobei dies beim Betrugstatbestand mit der Beendigung des Delikts, mithin beim effektiven Eintritt des Schadens anzu- nehmen ist. Vorliegend trat der Schaden in seiner endgültigen Höhe im Februar 2018, mit der Auszahlung der letzten unrechtmässig erlangten Unterstützungsleis- tung der Sozialbehörde ein (vgl. Urk. 2/10). Somit ist die Tat als im Februar 2018 beendet zu qualifizieren, es kommt entsprechend das neue Recht zur Anwen- dung.

2. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen von Art. 146 StGB korrekt in Anwendung des seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionsrechts auf Freiheits- strafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 22 ff.). Es sind vorliegend weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. 2.2 Mit der Vorinstanz ist zur objektiven Tatkomponente festzuhalten, dass der Beschuldigte während mehreren Monaten unrechtmässig Sozialhilfe im Delikts- betrag von insgesamt rund Fr. 8'300.– ertrog. Weder die Dauer noch die Höhe des Deliktbetrages sind dabei zu bagatellisieren, dennoch ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten damit kein Luxusleben möglich war

- 24 - und die wirtschaftliche Besserstellung in überschaubarem Rahmen blieb. Zudem zeichnete sich das Tatvorgehen des Beschuldigten nicht durch grosse Raffinesse aus. Das objektive Verschulden ist damit unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen noch als leicht einzustufen. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Im Übrigen kann der Vorinstanz dahingehend gefolgt werden, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte. Zudem muss dem Beschuldigten eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie attestiert werden, scheute er sich doch in keiner Hinsicht, sein Ansinnen auch trotz erneu- ter Befragung und der Besprechung vom 23. Oktober 2017 weiterzuverfolgen und die unwahren Angaben trotz Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen falscher Angaben zu bekräftigen. Insgesamt ergibt sich aus der subjektiven Tatkomponen- te eine moderate Erhöhung der objektiven Tatschwere, welche indessen ver- schuldensmässig nach wie vor im leichten Bereich zu veranschlagen ist. In Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände ist die hypothetische Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen bzw. 80 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfä- higem Zustand sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für 50 Tage und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 12. August 2013 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ver- weigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, wobei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'020.– be- straft wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2017 wegen Führens eines

- 25 - Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Höhe von Fr. 40.– verurteilt (Urk. 37). Zutreffend hat die Vorinstanz bei der Täterkomponente diese drei Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt (Urk. 35 S. 27). Wenn auch nicht einschlägig, so zei- gen diese doch, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich geltender Gesetze relativ gleichgültig verhält und sich betreffend den vorliegenden Fall insbesondere auch durch die bereits ausgesprochenen Strafen keineswegs beeindrucken liess. Ins- gesamt sind die Vorstrafen merklich straferhöhend zu veranschlagen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, welche durch die Vor- instanz vollständig und korrekt zusammengefasst wurden (Urk. 35 S. 27 f.), er- geben sich darüber hinaus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Das Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Sachverhalt ist in Korrektur der vorinstanzlichen Ausführungen, trotz erdrückender Beweislage und den einschränkenden Einwendungen hinsichtlich der subjektiven Komponente, doch minim strafmindernd zu veranschlagen. Weitere strafzumessungsrelevante Kriterien sind nicht ersichtlich. 2.4 Die Einsatzstrafe wäre damit aufgrund der Täterkomponente auf mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 90 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 90 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Sanktion Unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 35 S. 29) erscheint es vorliegend angebracht, eine Geldstrafe auszusprechen. Besondere Umstände, welches es rechtfertigen würden, eine Freiheitsstrafe auszusprechen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– festzusetzen.

- 26 - VI. Vollzug der Strafe

1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges kann vollumfänglich das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB wurden zutreffend wiedergegeben und die herrschende Praxis hierzu korrekt zusammen- gefasst (Urk. 35 S. 30 f.).

2. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB) und der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren zu keiner Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Damit wird die günstige Prognose als subjektive Voraussetzung der bedingten Strafe vermutet. Der Beschuldigte erwirkte in den letzten Jahren drei Vorstrafen. Diese sind in- dessen nicht einschlägig. Zudem ergingen sämtliche Vorstrafen als Strafbefehle. Der Beschuldigte musste sich somit bisher noch nie vor einem Strafgericht ver- antworten. Insgesamt verbleiben durchaus Restzweifel, ob das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn vor künftiger Delinquenz abzuhalten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch beim vollumfänglich bedingt gewährten Vollzug der Geldstrafe und der angesetzten Probezeit von 2 Jahren.

3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit bei 2 Jahren beizubehalten. VII. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz.

- 27 - 1.2 Ein Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung ist nur ausnahms- weise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin an- zunehmen, da das Strafgericht bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). In der Literatur und der Judikatur wird die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 VZAE zur Beurteilung der Erteilung ausländerrechtlicher Härtefall- bewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefall- klausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen. Diese Bestimmung schreibt vor, insbesondere die Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die fi- nanziellen Verhältnisse, den Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand sowie die Möglichkei- ten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 ff., E. 3.3.2. f. m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 170, BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Aus- schaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 74 ff.; Urteil des Ober- gerichts SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ein Härtefall kann namentlich eintreten, wenn ein Beschuldigter aufgrund einer Krankheit oder eines Ge- brechens auf medizinische Leistungen angewiesen ist (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: plädoyer 5/16, S. 85). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Inte- ressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Inte-

- 28 - ressen an der Landesverweisung gegenüberzustellen, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose ab- hängt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung aus- gesprochen werden (BGE 144 IV 332 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 f. und E. 6.5.2; BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). 2.1 Mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim vom Be- schuldigten verwirklichten Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Sozialhilfebereich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB handelt. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.2 Die Verteidigung macht geltend, eine Landesverweisung wäre fast ein To- desurteil für den Beschuldigten. Weshalb dem so sei, begründet sie jedoch nicht (Urk. 59 S. 10 in Verbindung mit Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung zu seiner Gesundheitssituation zwar aus, es gehe ihm gesundheitlich aktuell sehr schlecht. Er habe zurzeit einen Apparat am Oberarm installiert. Er glaube, dass es bald eine Transplantation geben werde und sie deshalb zurzeit keine Dialyse machen würden. Auch gab er an, er sei ein Prioritätsfall und eine Nierentransplan- tation sollte jede Minute stattfinden. Einen Transplantationstermin oder ein kon- kretes Spenderorgan habe er jedoch zurzeit nicht. Auch gab er zunächst auf die Frage, seit wann er nicht mehr zur Dialyse gehe, an, der Arzt habe ihm gesagt, die Dialyse werde bald erneut anfangen; wann dies sein werde, habe dieser aber noch nicht festgelegt. Doch auf Wiederholung der Frage, seit wann er denn nun nicht mehr zur Dialyse gehe, antwortete er, diese habe bis heute noch nicht stattgefunden. Die Ärzte hätten aber alles vorbereitet, ihm ein Implantat in den Oberarm gesteckt und gesagt, es werde bald so weit sein, dass er zur Dialyse gehen müsse (vgl. Urk. 55 S. 2 f.). Der Beschuldigte muss sich somit zurzeit noch keiner Dialyse unterziehen.

- 29 - 2.3 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist der Beschuldigte, obschon (mit Unterbrüchen) seit 28 Jahren in der Schweiz wohnhaft und während 9 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, in keiner Weise hierzulande integriert. Er spricht und versteht die deutsche Sprache schlecht, ist wirtschaftlich nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sein Leben in der Schweiz zu finanzieren, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes soziales Netz. Der Beschuldigte hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, von seiner Schwei- zer Ehefrau, welche zudem seit mehreren Jahren in Sri Lanka lebt, ist er mittler- weile geschieden (Urk. 35 S. 33). Der Beschuldigte weist zudem in der Schweiz mehrere Vorstrafen auf (Urk. 37). Demgegenüber spricht der Beschuldigte fliessend singhalesisch und ist sowohl kulturell als auch sozial in seinem Heimatland verwurzelt. Dies zeigt sich insbe- sondere auch daran, dass er nach eigenen Angaben – wenn auch sehr selten – nach wie vor Kontakt zu seinen Geschwistern, welche in Sri Lanka leben, hat und zudem zwischenzeitlich für mehrere Jahre in sein Heimatland zurückkehrte bzw. später auch Urlaub in Sri Lanka verbrachte (vgl. Urk. 4/2 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Dass er an der Berufungsverhandlung nunmehr ausführte, keine Kontakte zu jemandem in seiner Heimat zu pflegen, ist vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptung zu werten (Prot. II S. 6). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten ergibt sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen vom 7. Juli 2017 und

5. Dezember 2017, dass der Beschuldigte insbesondere unter einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einem metabolischen Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, leide und eine Nierentransplantation benötige (Urk. 23/1-3). Auch aus dem Schreiben des Universitätsspitals Zürich betreffend aktuelle Medikation des Be- schuldigten ab 28. November 2019 (Urk. 56) und dem Schreiben des den Be- schuldigten behandelnden Arztes vom 1. Februar 2020 (Urk. 57) geht hervor, dass beim Beschuldigten verschiedene Diagnosen und Krankheitsbilder vor- liegen. Zudem führt sein behandelnder Arzt in diesem Schreiben aus, aufgrund einer Multimorbidität sei es dringend notwendig, dass der Beschuldigte nach schweizerischem medizinischen Standard weiterbehandelt werde. Eine Unterbre-

- 30 - chung dieser Behandlungen – wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen wer- den würde – führe sicherlich zu einer sehr bedrohlichen Lebenssituation (Urk. 57 S. 1). Es liegen jedoch auch damit weder Dokumente noch Aussagen vor, wo- nach die Gesundheitsbeschwerden des Beschuldigten in seinem Heimatland medizinisch nicht behandelt werden könnten: Insbesondere die diagnostizierte Diabetes besteht seit vielen Jahren und hinderte den Beschuldigten nicht daran, von 2010 bis 2013 in Sri Lanka zu leben bzw. 2018 in seinem Heimatland Ferien zu verbringen (Prot. I S. 6, Urk. 4/2 S. 3). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb das Nierenleiden des Beschuldigten in Sri Lanka nicht behandelt werden können soll- te. Der Beschuldigte führte in dieser Einvernahme namentlich aus, er sei nach Sri Lanka gereist, um sich dort einer Nierentransplantation zu unterziehen (Urk. 55 S. 7). Hinzu kommt, dass der behandelnde Arzt des Beschuldigten im Dezember 2017 zwar festgehalten hatte, eine Nierentransplantation sei wegen hochgradiger Niereninsuffizienz so rasch wie möglich erforderlich (vgl. Urk. 23/3 und Urk. 57). Seinem Schreiben vom 1. Februar 2020 ist über zwei Jahre später jedoch zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte erst in Abklärung wegen "Shuntanlage/Listung Nierentransplantation" sei (Urk. 57). Gleichzeitig wird darin auch eine "aktuelle Dialysepflichtigkeit" erwähnt (vgl. a.a.O.). Der Beschuldigte räumte in seiner Ein- vernahme an der Berufungsverhandlung demgegenüber ein, er habe sich bis heu- te noch keiner Dialyse unterziehen müssen. Diese Angaben des behandelnden Arztes lässt sich mit den Angaben des Beschuldigten somit nicht in Übereinstim- mung bringen. Daher ist mit der Vorinstanz neben der zwingenden Notwendigkeit einer Transplantation auch die Dringlichkeit dieser Operation stark zu relativieren (vgl. Urk. 35 S. 33). Bleibt festzuhalten, dass der blosse Umstand, dass das Ge- sundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit je- nem in der Schweiz vergleichbar ist bzw. die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, keine automatische Unzumutbarkeit einer Rückkehr zur Folge hat. 2.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände des Beschuldigten ist das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Damit erübrigen sich ergänzende Ausführungen zur Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse.

- 31 - Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen. 2.5 Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens sowie der positiven Legalprognose erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einzig dahinge- hend, dass beim Schuldspruch wegen Betrugs anstelle einer Mehrfachbegehung auf einfache Tatbegehung zu erkennen ist. Da der Beschuldigte mit seiner Beru- fung somit praktisch vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es ist nicht angezeigt, die Kos- ten in Anwendung von Art. 425 StPO abzuschreiben oder zu erlassen, zumal dies von der Verteidigung auch nicht mehr beantragt wurde (vgl. Urk. 59; Urk. 24). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.

3. Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, exkl. die Dauer der Berufungsver-

- 32 - handlung, ein Honorar von Fr. 2'686.04 geltend (Urk. 58). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem pauschalen Honorar von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 6. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'532.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. - 8. (…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 33 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KESB Bülach Süd z.H. der Beiständin Frau B._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. A. Götschi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.