Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich am 29. März 2019 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wie- dergegebene Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung etc. und Widerruf (Urk. 11).
E. 1.1 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte am 30. März 2018 nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018, womit das neue, im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 11 -
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 30 S. 21 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 144 IV 217 E. 2.1 und 3.5.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.8 je mit Hinweisen).
E. 1.3 Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB be- züglich der zu beurteilenden Delikte ist auf die neueste Rechtsprechung des Bun- desgerichts hinzuweisen. Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf den Gesetz- geber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4, 3.5.4 und 3.6). Zu beach- ten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (BGE 144 IV 217 E. 3.3; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; TRECHSEL/THOMMEN, StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich 2017, Art. 49 N 7). Ist im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuldadäquat und zweckmässig, kann nach Art. 41 Abs. 1 StGB auf Einzelfrei- heitsstrafen von weniger als sechs Monaten erkannt werden, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB) und nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzuge- ben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 12 - chung ist es somit möglich, für mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen. So insbesondere, wenn die notwendige Zweckmässigkeit der Strafe und general- präventive Gründe nach einer Freiheitsstrafe als Sanktionsart verlangen, was der Fall sein kann, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mit einer Geldstrafe sanktioniert wurde und diese ihn offensichtlich nicht genügend beein- druckt hat. Bei der Wahl der Sanktionsart ist ferner auch Delinquenz während ei- ner Probezeit und einer laufenden Untersuchung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.4.2.). Der Ausfällung ei- ner einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht ferner nichts entgegen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Wenn die verschiedenen Straftaten eng miteinan- der verknüpft sind, ist es sinnvoll und zulässig, diese in einem Gesamtzusam- menhang zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4. und 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2).
E. 1.4 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1.). Dabei ist namentlich das Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld-
- 13 - beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und gegebenenfalls weitere tat- und täterunab- hängige Umstände zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen OGer ZH SB180326 vom 22. Januar 2019, E. III.4.2).
E. 1.5 Der Beschuldigte hat mehrfach eine vorsätzliche grobe Verkehrsregelverlet- zung, einerseits durch Rechtsüberholen, andererseits durch Geschwindigkeits- überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. c und d VRV begangen und sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. Die Straftatbestände der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung und des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration sehen jeweils als abs- trakte Strafandrohung alternativ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der ordentliche Strafrahmen mangels besonderer Strafschärfungs- oder -milderungsgründe nicht zu erweitern. Der Strafrahmen für die konkrete Strafzumessung dieser Vergehen reicht folglich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zudem hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, welche ausschliesslich mit einer Geldstra- fe von 3 bis 30 Tagessätzen zu bestrafen ist (Art. 286 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Dazu, dass der Beschuldigte bei der zu beurteilenden Auto- bahnfahrt teilweise angesichts seines Zustands, aber auch der hohen Geschwin- digkeit sichtlich nicht in der Lage war, die Spurtreue zu halten, er teilweise die Leitlinien überfuhr sowie es teilweise beim Spurwechsel unterliess, den Blinker zu betätigen, hielt die Vorinstanz richtigerweise fest, dass diese einfachen Verkehrs- regelverletzungen als Übertretungen durch die im selben Kontext begangenen groben Verkehrsregelverletzungen konsumiert werden (Urk. 32 S. 9; vgl. OGer ZH SB140360 vom 27. November 2014, E. 6.). Die Aufteilung in einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen erscheint im Rahmen eines solchen einheitli-
- 14 - chen Geschehens nicht sachgerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 3.1-3.4).
E. 1.6 Wie noch näher aufzuzeigen ist, liegt angesichts der Erheblichkeit der durch die groben Verkehrsregelverletzungen in Kauf genommenen Gefährdung, der massiven Überschreitung der Geschwindigkeit und dem festgestellten Blutalko- holgehalt das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene (Gesamt-)Strafmass für die Verkehrsregelverletzungen und das Fahren in ange- trunkenem mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration in einem Bereich von mehr als 180 Tagessätzen, in dem nur eine Freiheitsstrafe möglich ist. Eine Freiheits- strafe erweist sich dafür als die angemessene und zweckmässige Sanktion. Un- abhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe bezüglich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch er- lauben würde, ist vorliegend überdies aus spezialpräventiven Gründen hinsichtlich der Verkehrsregelverletzungen und das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf ei- ne Freiheitsstrafe zu erkennen: Der Beschuldigte hat zwei einschlägige Vorstrafen (Geldstrafen) erwirkt sowie während laufender Probezeit delinquiert. Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weni- ger eingriffsintensive Geldstrafe von Vornherein keine Gewähr bietet, den Be- schuldigen von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe für die vorgenannten Delikte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz erweist sich als sachgerecht.
E. 1.7 Das Verschulden eines Täters, der eine Tat direkt vorsätzlich begeht, ist we- sentlich schwerer zu werten, als dasjenige eines Täters, der "bloss" mit Eventual- vorsatz oder fahrlässig handelt (OGer ZH SB110659 vom 19. Januar 2012, E. III.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 115 f.). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschul- den zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015
- 15 - E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser allgemeine Grund- satz führt bei der Ahndung von Strassenverkehrsdelikten allerdings regelmässig nicht zu akzeptablen Resultaten, da in diesen Fällen selbst trotz eines nicht mehr leichten Verschuldens eine Einsatz-Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bzw. bis zu 2 Jahren jenseits der Praxis zu vergleichbaren Delikten läge (OGer ZH SB160108 vom 15. August 2016, E. II.2.6.; OGer ZH SB160094 vom 27. Juni 2016, E. II.3.3.). So verhält es sich, wie noch auszuführen ist (unten Ziff. 2.4), auch hier.
E. 1.8 Im Folgenden sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festzule- gen und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Vorinstanz beurteilte das vierfache, direktvorsätzliche Rechtsüberho- len durch den Beschuldigten verschuldensmässig zutreffend als schwerer als die eventualvorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und das eventualvorsätzli- che Fahren in angetrunkenem Zustand, weshalb sie eine hypothetische Einsatz- strafe für das Rechtsüberholen festsetzte und diese Strafe für die Geschwindig- keitsüberschreitung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand erhöhte (Urk. 32 S. 11).
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen
E. 2 Mit Urteil vom 17. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. c und lit. d VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) wurde widerrufen. Weiter ordnete die Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes an, erteilte der Kantonspolizei Zürich den Voll- zugsauftrag und verpflichtete den Beschuldigten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Die Vorinstanz regelte ferner die Kos- tenfolgen des Verfahrens (Urk. 32 S. 21 ff.).
E. 2.1 Aus Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen, links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine er- hebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Ver- kehrsteilnehmer müssen nicht mit einem solchen Überholmanöver rechnen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren wer- den, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom 21. September 2017, E. 1.3-1.5).
- 16 -
E. 2.2 Die objektiven Tatumstände der vom Beschuldigten auf der Autobahn … mit dem Personenwagen VW Passat V 2.0D mit dem Kennzeichen CH ZH … began- genen groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen hat die Vor- instanz zutreffend dargestellt (Urk. 32 S. 12 ff.). Der Beschuldigte überholte ins- gesamt vier Fahrzeuge – davon ein Motorrad – rechts um 05.26 Uhr innert kür- zester Zeit von ca. 20 Sekunden, zwei der Überholmanöver erfolgten im Bereich der Aus- wie dann auch der Einfahrt eines Autobahnrastplatzes. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 21 S. 4; Prot. I S. 21), merkte die Vor- instanz dazu zutreffend an, dass das Rechtsüberholen von Personenwagen im Bereich von Verzweigungen bzw. Ein- und Ausfahrten als besonders ungünstig und rücksichtslos erscheint, da in diesem Bereich Spurwechsel der Fahrzeuge zu erwarten sind. Der Beschuldigte musste konkret damit rechnen, dass die von ihm rechts überholten Fahrzeuge die Ausfahrt hätten nutzen wollen, diese mussten demgegenüber nicht damit rechnen, dass sie rechts überholt würden. Entspre- chend nahe lag die Gefahr einer Kollision. Die rechts überholten Personenwagen insbesondere im Bereich der Ein- und Ausfahrt des Autobahnrastplatzes sowie das rechts überholte Motorrad wurden durch die Fahrweise des Beschuldigten er- heblich gefährdet. Die fragliche Verkehrsregel hat der Beschuldigte mehrfach missachtet. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverlet- zungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus schwerere Tatvarian- ten denkbar. Das objektive Tatverschulden wurde von der Vorinstanz richtiger- weise als nicht mehr leicht beurteilt.
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz hinsichtlich des Rechtsüberho- lens von direkt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen, er nahm dabei erhebliche Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer (eventualvorsätzlich) in Kauf. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehbaren Grund und ohne in Ei- le gewesen zu sein. Eine Situation, welche das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen könnte, bestand nicht. Auch wenn es – so die Verteidigung – eine Art (jugendlicher) Leichtsinn gewesen sein mag, welcher den Beschuldigten getrieben hat (vgl. Urk. 22 S. 7), war dem Beschuldigten die Ge- fährlichkeit seines Verhaltens doch bewusst (vgl. Prot. I S. 13 f.). Die Vorinstanz wies ferner mit Grund darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Tat bereits 25
- 17 - Jahre alt war (Urk. 32 S. 12). Dass der Beschuldigte rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzumessung allerdings ausser Betracht fallen, da Rücksichtslosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Auch die Alkoholisie- rung des Beschuldigten wirkt sich weder verschuldensmindernd noch -erhöhend aus. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 2.4 Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich des Rechtsüberholens als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe am unteren Rand des mittleren Drittels bzw. am oberen Rand des un- tersten Drittels des Strafrahmens von 12 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 32 S. 13) erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle, mit denen sich die erkennende Kammer und die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befassten (vgl. OGer ZH SB180215 vom 25. Oktober 2018, E. III.2.; SB190174-O vom
28. Juni 2019, E. III.1.; SB180251-O vom 9. Oktober 2018, E. IV.; SB150507 vom
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 32) liess die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 22. August 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 29/1-2)
- 7 - und übermittelte mit Verfügung vom 5. September 2019 die Anmeldung der Beru- fung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 33).
E. 3.1 Auch mit Bezug auf die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von teilwei- se bis zu 60 km/h über eine Strecke von mehreren Kilometern auf der (richtungs- getrennten) zwei- bzw. dreispurigen Autobahn bei zulässigen Höchstgeschwin- digkeiten von 100 km/h bzw. 120 km/h hat die Vorinstanz die Tatumstände zutref- fend dargestellt. Zu präzisieren ist das Folgende: Es war Nacht bzw. früher Mor- gen und mithin dunkel. Die Strassenverhältnisse waren, wie auf dem Video der Nachfahrmessung zu erkennen ist, trocken, stellenweise war das Verkehrsauf- kommen allerdings durchaus rege (vgl. Urk. 1/4). Auch wenn es in dieser Nacht etwas nebelig gewesen sein mag (vgl. Urk. 1/1 S. 3) ist aufgrund der Videoauf- nahme (Urk. 1/4) und mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 2/2 S. 10 zu Frage 65; Urk. 22 S. 6) davon auszugehen, dass die Sicht nicht erkennbar beeinträchtigt war. Aus dem Umstand, dass die Polizeibeamten dem Beschuldigten während sieben Minuten gefolgt sind, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht zu schliessen, dass diese die Fahrweise des Beschuldigten als nicht besonders
- 18 - gefährlich einstuften. Die Polizei trifft zum einen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr; zum anderen stellt sie Straftaten fest und wirkt bei ihrer Aufklärung mit (§ 3 Abs. 2 lit. b und § 4 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG]; LS 550.1). Die Polizei hat bei ihrem Handeln abzuwägen, ob die von ihr geschaffene Gefahr noch vertretbar ist, um einerseits die vom verfolgten Fahrzeuglenker verursachte Gefahr abzuwenden und um andererseits von ihm begangene Delikte aufzuklären (vgl. § 10 PolG). Sie ist in der Gefahrenabwehr geschult, weshalb aus einer von der Polizei noch als vertretbar erachteten Nachfahrt von einigen Minuten nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die vom verfolgten Fahrzeuglenker unter- nommene Fahrt kein hohes Risiko birgt. Die objektive Tatschwere wiegt im Er- gebnis gerade noch leicht.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seinen detaillierten, plausiblen Angaben nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und nicht auf den Tacho geschaut habe, er während der Fahrt laut Musik gehört, das Motorengeräusch aber dennoch mit einem lauten Pegel wahrgenommen ha- be (vgl. Prot. I S. 12). Der Beschuldigte hat die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung daher in Kauf genommen und mithin eventualvorsätzlich gehandelt. Ein Anlass für dieses gefährliche Verhalten des Beschuldigten ist umso weniger ersichtlich, als er nicht in Eile war. Es war frühmorgens, sein Kollege B._____ schlief. Die anfänglich aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, er habe Angst um ihn gehabt und ihn nach Hause fahren wollen (Urk. 1/1 S. 2 zu Frage 10 und
13) erscheint als blosse Schutzbehauptung. Sie wurde von der Verteidigung in ih- rem Plädoyer bereits vor der Vorinstanz denn auch nicht mehr aufgegriffen (vgl. Urk. 22).
E. 3.3 Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem gerade noch leichten Tatverschulden ausgegangen und hat hierfür (separat be- trachtet) eine Strafe von 10 Monaten veranschlagt. Diese Erwägungen erscheinen im Grundsatz als zutreffend, wenn auch im Resultat etwas zu streng. Vor dem Hintergrund des insgesamt gerade noch leichten Tatverschuldens erscheinen se-
- 19 - parat betrachtet 7 Monate angemessen. Im Rahmen der Asperation ist eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 4 Monate angezeigt.
4. Insgesamt haben in objektiver Hinsicht sowohl das mehrfache Rechtsüberho- len als auch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung (neben dem Beschul- digten selbst) die anderen Verkehrsteilnehmer – vor, hinter und neben dem Be- schuldigten – erheblich gefährdet, was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht in Kauf genommen hat. Das Tatverschulden hinsichtlich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln erscheint gesamthaft betrachtet als gerade noch leicht. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 12 Monaten erweist sich dafür als angemessen.
5. Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration
E. 4 Am 11. September 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Staatsanwalt- schaft der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Damit beschränkte sie die Beru- fung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositivziffer 2 und 3). Zudem beantragte sie im Sinne einer Be- weisergänzung den Beizug der Akten der mit Einstellungsverfügung vom 30. Ja- nuar 2019 erledigten Untersuchung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung und Raufhandel. Mit Ver- fügung vom 17. September 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 36). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 23. September 2019 innert Frist Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Er beantragte, er sei mit 12 Monaten Freiheitstrafe sowie unter Einbezug der wider- rufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe zu bestrafen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Ur- teil zu bestätigen. Der Beweisergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft sei abzu- weisen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurde der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 39).
E. 5 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
E. 5.1 Der Beschuldigte legte, wie die Vorinstanz in objektiver Hinsicht zutreffend erwog, am frühen Morgen des 30. März 2018 eine vergleichsweise lange Strecke von ca. 80 Kilometern mit dem genannten Personenwagen auf der bereits rege, wenn auch noch nicht sehr stark befahrenen Autobahn .. von der Stadt C._____ über D._____ [Ortschaft] bis E._____ [Ortschaft] in beträchtlich (aber noch nicht schwer) alkoholisiertem Zustand zurück, bis ihn die Polizei um 05:26 Uhr schliess- lich anhielt und kontrollierte. Die Blutalkoholkonzentration lag mit mindestens 1,47‰ deutlich über dem strafrechtlich relevanten Grenzwert (Urk. 3/7). Das ob- jektive Tatverschulden erscheint als nicht mehr leicht.
E. 5.2 Auch die subjektive Tatkomponente qualifizierte die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend. Dass sich der Beschuldigte bei Fahrtantritt subjektiv fahrfähig fühlte (Urk. 2/2 S. 3 zu Frage 15; Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 22 S. 6; Prot. I S. 26), schliesst den Eventualvorsatz nicht aus, wusste er doch um die Menge des ge- trunkenen Alkohols. Er nahm vielmehr in Kauf, dass er nach nur zweistündigen Schlaf nicht fahrfähig sein würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 32 S. 14), ist der Beschuldigte im Wissen um den vorangegangenen Alkoholkonsum und um die Einschränkung der Reaktionsfähigkeit durch Alkoholkonsum sowie des wenigen Schlafs in sein Fahrzeug gestiegen. Der Beschuldigte hat dabei eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf genommen. Immerhin legte der Beschuldig-
- 20 - te aber auch dar, dass er während des Alkoholkonsums und bei Trinkende nicht vorhatte, in diesem Zustand die Rückfahrt anzutreten, sondern er und B._____ beabsichtigten, im Auto zu schlafen, was sie dann auch taten, wobei der Beschul- digte bereits nach zwei Stunden erwachte (vgl. Urk. 2/1 S. 2 zu Frage 12; Urk. 2/2 S. 3 zu Frage 10; Prot. I S. 10). Die objektive Tatschwere wird durch das subjekti- ve Tatverschulden, namentlich den subjektiven (falschen) Eindruck der Fahrfähig- keit nach dem Schlafen und das insoweit eventualvorsätzliche Handeln, deutlich relativiert. Ob die Vorinstanz in dieser Hinsicht von voller Schuldfähigkeit des Be- schuldigten ausging, oder auch hier eine (leicht) verminderte Schuldfähigkeit auf- grund der Alkoholisierung berücksichtigte, wird im angefochtenen Urteil nicht aus- drücklich ausgeführt. Die Bestimmungen über die Schuldunfähigkeit nach Art. 19 StGB gelten auch bei Art. 91 SVG. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers zur Zeit der Trunkenheitsfahrt ist aber dann unbeachtlich, wenn dieser zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine eventualvorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt (vgl. BGE 117 IV 292, E. 2b; BGE 122 IV 49, E. 1b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003, E. 2.2.2. je mit Hinweisen sowie OGer ZH SB180326 vom 22. Januar 2019, E. III.5.6). Das ist hier nach den glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten nicht der Fall. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist von einer aufgrund des Alkoholkonsums in geringem Masse verminderten Einsichtsfähigkeit auszugehen, welche allerdings mit der Berücksichtigung des subjektiven Ein- drucks der Fahrfähigkeit im Wesentlichen zusammenfällt bzw. darin aufgeht.
E. 5.3 Das Tatverschulden ist hinsichtlich des Fahrens mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration insgesamt als leicht zu beurteilen. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte, separate Einsatzstrafe von 4 Monaten erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Im Rahmen der Asperation ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 14 Monate vorzunehmen.
- 21 -
6. Täterkomponente
E. 6 Das vorinstanzliche Urteil geht auf das eingestellte Verfahren betreffend Kör- perverletzung und Raufhandel nicht ein, und dies zu Recht: Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 mangels Beweisen eingestellt, eine Berücksichtigung des Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten fällt daher ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte, wie die Staatsan- waltschaft vorbringt, nur kurze Zeit vor den heute zu beurteilenden Straftaten aus der im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren angeordneten Untersu- chungshaft entlassen wurde (Prot. I S. 19). Entsprechend ist auch der Beizug der betreffenden Akten zur Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht erforderlich. Dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist nicht zu entsprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen
E. 6.1 Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert. Die Vorinstanz hat aus den im angefochtenen Urteil im Rahmen der Tatkomponente zusammenge- fassten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkom- ponente zutreffend geschlossen, dass sich der Lebenslauf des Beschuldigten we- der straferhöhend noch strafmindernd auswirkt und eine besondere Strafempfind- lichkeit nicht ersichtlich ist (Urk. 32 S. 14). Der in F._____ [Ortschaft] geborene und in G._____ [Ortschaft] bei seinen Eltern aufgewachsene Beschuldigte schloss nach der Sekundarschule eine Lehre als Hauswart bzw. Fachmann Betriebsun- terhalt ab und arbeitete nach der Rekrutenschule temporär als Quereinsteiger im Sanitärbereich. Er wohnte bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Frau nach wie vor bei seinen Eltern (Urk. 2/2 S. 2 zu Frage 6; Prot. I S. 15 f.), wo- ran sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat (Prot. II S. 8). Hervorzuheben ist, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten seit den zu beurteilenden Delikten in beruflicher und familiärer Hinsicht gefestigt haben. Der Beschuldigte schloss mit der H._____ AG am 4. Juli 2019 einen unbefristeten Einsatzvertrag als Sanitärmoniteur mit einem 100%igen Pensum, in dessen Rahmen er bei der I._____ AG in J._____ [Ortschaft] tätig ist (Urk. 23/4), er hat am tt. Mai 2019 ge- heiratet, der Plan zur Familiengründung ist weit fortgeschritten und er hat seine Schulden beglichen (vgl. Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 7 f.). Obschon angesichts des- sen, dass der Beschuldigte mit seiner Frau nach wie vor bei seinen Eltern wohnt, nicht von einem eigentlichen Lebenswandel gesprochen werden kann, erscheint sein soziales Umfeld damit stabil, und er ist erkennbar gewillt, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten bekräftigen diesen Eindruck. Daraus ist wohlwollend zu schliessen, dass der Beschuldigte inzwischen die nötigen Lehren aus den ver- gangenen Strafverfahren gezogen hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich daraus indes nicht. Dass der Beschuldigte als Sanitär berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen ist, ändert daran entgegen der Ansicht der Verteidi-
- 22 - gung nichts (Urk. 22 Rz. 28), der Verlust der Fahrberechtigung ist kausale Folge seines Fehlverhaltens. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.
E. 6.2 Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt auf die Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen, die an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen sind: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom
1. November 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Strafe wurde bedingt ausgespro- chen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Alsdann wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 des Fahrens ohne Berechtigung (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG, des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassen- verkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– so- wie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 20; Urk. 34). Die- se einschlägigen Vorstrafen sind merklich (mehr als nur leicht) straferhöhend zu berücksichtigen. Sie korrespondierten jeweils mit Administrativmassnahmen, in- dem dem Beschuldigten der Lernfahr- bzw. Führerausweis am 7. November 2012 für die Dauer von 6 Monaten und am 7. August 2015 für die Dauer von vier Mona- ten entzogen wurde. Zudem wurde der Führerausweis auf Probe per 25. Oktober 2013 aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung annulliert, diese Massnah- me wurde am 14. Januar 2015 aufgehoben (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. 7/3). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist somit stark getrübt. Ebenfalls erheblich straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufen- der Probezeit delinquiert hat.
- 23 -
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berück- sichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 3). Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (OGer ZH SB150229 vom
E. 11 April 2016, E. III.6.; SB110499-O vom 14. Dezember 2011, E. II.1.) jedoch als zu hoch. Angemessen erscheinen 8 Monate Freiheitsstrafe.
3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung
E. 15 Oktober 2015, E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Feb- ruar 2010, E. 5.4; 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2 und 6S.531/2006 vom
24. Januar 2007, E. 3.6.3). Die Vorinstanz merkte zu Recht an, dass die Beweis- lage angesichts der polizeilichen Nachfahrmessung (Urk. 1/4) erdrückend war – der Beschuldigte war dadurch in objektiver Hinsicht im Wesentlichen überführt. Immerhin konnte auf die Erstellung eines Gutachtens zu den exakt gefahrenen Geschwindigkeiten verzichtet werden. Das Geständnis des Beschuldigten hat da- her nur in geringem Masse zur Aufklärung der Straftaten beigetragen. Weiter hat der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue und Einsicht in das Unrecht seiner eingestandenen Taten gezeigt und – im Gegensatz zur ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. 2/1 S. 1) und zur Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft (Urk. 2/2 S. 4, 10 f.) – nicht (mehr) versucht, sein Verhalten zu rechtfer- tigen oder zu verharmlosen. Der Beschuldigte anerkannte ausdrücklich, dass er eine gefährliche Fehlfahrt unter Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemacht habe und es bei einem Unfall hätte schlimm enden können (vgl. Prot. I S. 13 f.). Richtig ist ferner, dass angesichts der Einstellung des betreffenden Strafverfah- rens wegen Angriffs und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S.
7) nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft begangen hat (vgl. Prot. I S. 19). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, namentlich sein Geständnis und die glaubhaft manifestierte Reue und Einsicht, wirkt sich, wenn auch nur moderat bzw. leicht, strafmindernd aus.
- 24 -
7. Zwischenfazit 7.1. Die strafmindernden Faktoren wiegen die straferhöhenden Umstände im Rahmen der Täterkomponente entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht auf. Der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 21 S. 7) ist vielmehr darin beizupflichten, dass die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz vor Ablauf der Probezeit und der belastete automobilistische Leumund stärker zu gewichten sind als das die Aufklärung nur geringfügig erleichternde Geständnis und das übrige Nachtat- verhalten, insbesondere die vor Gericht gezeigte Einsicht und Reue. Im Rahmen der Täterkomponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate ange- zeigt. Im Ergebnis ist für die vom Beschuldigten begangenen groben Verkehrsre- gelverletzungen sowie das Fahren in angetrunkenem Zustand eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 16 Monaten festzulegen.
8. Hinderung einer Amtshandlung 8.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis 30 Tagessätze Geldstrafe vor. Zum Verschulden erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe ohne Grund die Durchsuchung seines Mobiltelefons aktiv er- schwert, indem er es, anstatt es der Polizei herauszugeben, auf dem Verkehrs- stützpunkt Winterthur zu Boden geworfen habe, sodass das Display zersprungen sei. Seinen eigenen nicht widerlegbaren Aussagen zufolge habe er aus einer Emotion heraus gehandelt und ohne Absicht, die Durchsuchung des Geräts zu verhindern. Das Verschulden des Beschuldigten wiege insgesamt leicht, weshalb eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen sei. Die Verschuldensbewer- tung erfahre durch die Berücksichtigung der Täterkomponente keine Korrektur. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien nicht ein- schlägig, jedoch sei die Delinquenz während der Probezeit straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 32 S. 15 f.). 8.2. Diese Erwägungen überzeugen durchwegs und können in allen Teilen über- nommen werden. Ergänzend zu erwähnen ist, dass laut Anklageschrift der Be- schuldigte durch seine Handlung nicht nur die Sicherstellung des Gerätes, son-
- 25 - dern auch die anschliessende Durchsuchung des Datenspeichers nicht unerheb- lich erschwert hat (Urk. 11 S. 9). Allerdings sind weitaus gravierende Tatvarianten denkbar. Relativierend ist zu bemerken, dass die Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons durch die Handlung des Beschuldigten entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 22) nicht (endgültig) verhindert wurde (vgl. Urk. 1/3 S. 2). Damit konfrontiert, dass er sein Mobiltelefon zu Boden geworfen und so das Display zerschlagen habe, als ihm die Sicherstellung desselben eröff- net worden sei, gab der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft an, Emotionen seien hoch gekommen, er habe geweint wie ein Kind. Er sei nach der Kontrolle auf sich selber wütend gewesen, dass er überhaupt alkoholisiert Auto gefahren sei. Er habe nichts auf dem Mobiltelefon verstecken wollen (Urk. 2/2 S. 11 f. zu Frage 73 und 74). Dies bekräftigte er im Rahmen seiner Befragung an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, er habe nicht verhindern wollen, dass man sein Mobiltelefon anschauen oder sichern könne (Prot. I S. 14). Die Aussage des Be- schuldigten, dass er aus einer Emotion heraus handelte, weil er auf sich selber wütend war, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Die Handlung des Beschuldigten ist als die anstehende Amtshandlung verzögernde, nicht verhindernde Affekthand- lung zu werten. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die von der Vor- instanz dafür bestimmte Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 10 Tagessätzen ist zu übernehmen. Die diesbezüglich nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und sein Delinquieren während laufender Probezeit sind straf- erhöhend zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich zeigt der Beschuldigte aller- dings Einsicht ins Unrecht seiner Tat, indem er seine Handlung als kindliche, und insofern unangemessene (Trotz-)Reaktion bezeichnet, was die straferhöhenden Faktoren hier aufwiegt. Es ist deshalb aufgrund der Täterkomponente weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe angezeigt. Der Beschuldigte ist demnach für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. 8.3. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes verwies die Vorinstanz auf die temporäre Anstellung des Beschuldigten als Sanitär. Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte er aus, mittlerweile unbefristet festangestellt zu sein und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 4'800.– pro Monat zu erzielen. Er sei verheiratet und
- 26 - wohne mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern, wofür er Fr. 1'500.– Miete bezahle. Seine Frau erziele kein Einkommen. Kinder hätten sie noch keine, das erste sei jedoch unterwegs. Der Beschuldigte erklärte, er bezahle Fr. 600.– für Versiche- rungen und Fr. 200.– für das Handy-Abonnement. Für das Jahr 2018 seien noch Steuern von Fr. 2'400.– offen. Seine Schulden habe er abbezahlt (Prot. S. 17 f.; Prot. II S. 7 f.). 8.4. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.5. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen unverändert. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Höhe der Tagessätze sind zutref- fend und vollumfänglich zu übernehmen. Sie werden denn auch von keiner Seite beanstandet. Der Tagessatz in der Höhe von Fr. 60.– ist deshalb zu bestätigen. 8.6. Die Vorinstanz widerrief die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Fr. 1'800.–) und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe (Urk. 32 S. 16 f., 19 f.). Die Staatsanwaltschaft be- antragt unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe die Ausfällung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Gesamtstrafe (Urk. 35 und 45), die Verteidigung ersucht in diesem Punkt um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 und 46). 8.7. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich auf die Änderung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund der Änderung von Art. 46 StGB hingewie- sen. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamt- strafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in
- 27 - sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die wi- derrufene Strafe zu erhöhen (vgl. OGer ZH SB180368 vom 19. Dezember 2018, E. III.2.4.). Dabei gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst zu berücksichtigen, dass dem Täter durch die Anwendung des Asperationsprin- zips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist ausgeschlossen, obschon der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gleich- wohl zum Ausdruck brachte (es heisst dort "in sinngemässer Anwendung"), dass er die Art. 49 StGB zugrunde liegende Konzeption nicht ohne weiteres überneh- men wollte. Im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat der Gesetzgeber bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aber eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, dass ausgehend von der für die Hinderung einer Amts- handlung festgesetzten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und unter angemessener Erhöhung für die zu widerrufende Strafe von 30 Tagessätzen der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Gesamtstrafe zu bestrafen sei (Urk. 32 S. 16, 19 f.). Die Vorinstanz asperierte somit methodisch korrekt die für die Hinde- rung der Amtshandlung neu ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit der widerrufenen Strafe und fällte eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen aus. Ge- mäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 hat sich der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, des Fahrens ohne Berechtigung (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG, des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gemacht und wurde dafür zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'800.–) sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt; der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Dem lag zugrunde, dass der Beschuldigte am 3. Juni 2015 um ca. 03:20 Uhr den Personenwagen VW Po- lo mit dem Kontrollschild ZH … von B._____ nach vorausgegangenem Alkohol-
- 28 - konsum mit einem Blutalkoholgehalt von (mindestens) 0.61 Gewichtspromille auf dem Gebiet der Stadt Zürich gelenkt hatte, ohne seinen Lernfahrausweis mit sich zu führen, ohne die erforderliche Begleitperson und ohne Anbringen des L- Schildes (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2015/10023816). Aus der für die Hinderung der Amtshandlung festgesetzten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und der widerrufenen Strafe von 30 Tagessätzen ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen eine Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bilden. Die 10 Tagessätze zu Fr. 60.– stellen die "Einsatz- strafe" dar, welche mit Blick auf die zu vollziehende Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– angemessen zu erhöhen ist. Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probe- zeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll, erscheint eine Erhöhung der für die Hinderung der Amtshandlung festgesetzten Strafe um 20 Tagessätze auf 30 Tagessätze als angemessen. Die von der Staatsanwaltschaft demgegenüber beantragte Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Gesamtstrafe liefe angesichts der festgelegten Einsatzstrafe von 10 Tages-sätzen auf eine unzuläs- sige Kumulation der Strafen hinaus. IV. Vollzug / Widerruf
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung der Probezeit auf 4 Jahre. Demgegen- über fällte sie die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) unbedingt aus. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ge- gen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Art. 43 StGB sieht den
- 29 - teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren vor, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ist der teilweise Aufschub nur noch für Freiheitsstrafen, nicht mehr für Geldstrafen, möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jah- ren die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose ab- gewichen werden darf. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. In sol- chen Fällen ist deshalb vorgängig zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug, kombi- niert mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.5.2; zum neuen Sanktionenrecht: BGE 145 IV 137, E. 2.3). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 128 IV 193, E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004, E. 1.2 und 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2.). Einschlägige Vorstrafen schliessen zwar die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe kommt bei der Prognosebildung besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E. 3.3.4 und 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1. am Ende). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher
- 30 - Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Strafe und vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) erwartet werden kann. Der Strafaufschub ist nur zu verweigern, wenn die Legalprognose insgesamt eindeutig schlecht ausfällt (vgl. TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, Art. 42 N 8 ff., BGE 134 IV 82, E. 4.2). Dabei kann der Vollzug der früheren Strafe die Prognose günstig beeinflussen und einen Aufschub der neuen Strafe rechtfertigen. Es ist aber grundsätzlich auch zulässig, diese Strafe zum Vollzug zu bringen und dafür vom Widerruf abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018, E. 5.1). Die Ent- scheidungen über den bedingten Vollzug und den Widerruf sind damit inhaltlich so miteinander verknüpft, dass über sie im Berufungsverfahren nicht einzeln, sondern immer nur zusammen entschieden werden kann.
3. Die Vorinstanz verwies hinsichtlich des (bedingten) Vollzugs der Freiheitsstrafe zunächst auf die zwei einschlägigen Vorstrafen (Urk. 20 und 34), die Einträge im ADMAS-Auszug (Urk. 7/3) und darauf, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte während laufender Probezeit begangen hat. Demgemäss sei der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe angezeigt und eine Gesamtgeldstrafe festzu- setzen. Sie legte weiter Gewicht darauf, dass die vom Beschuldigten in der Ver- gangenheit begangenen Taten je nur mit einer Geldstrafe sanktioniert wurden. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen aus den Jahren 2012 und 2015 stammten und damit schon etwas längere Zeit zurücklägen. Der Beschuldig- te habe sich somit während längerer Zeit bewährt. Es handle sich denn auch nicht um besonders schwerwiegende Vorstrafen. Die aktuellen Verhältnisse des Be- schuldigten erwiesen sich als stabil und er habe angegeben, seine Schulden ab- bezahlt zu haben. Zudem habe sich der Beschuldigte an der Hauptverhandlung einsichtig und reuig gezeigt. Zu beachten sei weiter, dass eine frühere bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen sei. Grundsätzlich könne dem Be- schuldigten eine gute Prognose ausgestellt werden, dies jedoch unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. September 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe zu widerrufen sei
- 31 - und der Beschuldigte dadurch eine Warnwirkung erfahre. Es rechtfertige sich im Sinne einer letzten Chance, die ausgesprochene Geldstrafe zu vollziehen und vom Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe abzusehen. Es sei davon auszuge- hen, dass der Vollzug der Geldstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe so- wie die drohende Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung für den Beschuldigten haben würden und er sein Fehlverhalten erkannt und daraus die richtigen Schlüs- se für seine Zukunft gezogen habe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei deshalb aufzuschieben (Urk. 32 S. 17 ff.).
4. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt (und auch nicht zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, wie es nach der frühere Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB vorausgesetzt war). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (vgl. BGE 138 IV 120, E. 6 mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
5. Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft. Er hatte aufgrund der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. November 2012 gewährten Probezeit von zwei Jahren und aufgrund der mit Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 gewährten Probezeit von drei Jahren bereits zweimal die Möglichkeit, sich zu bewähren. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschuldigte noch während der mit dem erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 gewährten Probezeit rück- fällig wurde und wiederum (sowie in weitaus gravierender Weise) Verkehrsregeln verletzte sowie in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkte, wie bereits am
3. Juni 2015, als er nachts um ca. 03.20 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0.61 Gewichtspromille, ohne seinen Lernfahrausweis mit sich zu füh-
- 32 - ren und ohne die erforderliche Begleitperson sowie ohne Anbringen des L- Schildes am betreffenden Fahrzeug auf dem Gebiet der Stadt Zürich unterwegs war (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2015/10023816).
6. Doch wurde der Beschuldigte noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt. Und auch ein unbedingte Geldstrafe wurde bisher nicht ausgefällt. Es fragt sich daher, ob die erstmals auszusprechende Freiheitsstrafe allenfalls doch genügend Warn- wirkung zeitigt, so dass vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dies ist unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände zu bejahen. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz einsichtig, indem er anerkannte, eine gefährliche Fehlfahrt unter- nommen zu haben, und es bei einem Unfall zu Todesfolgen hätte kommen kön- nen (Prot. I S. 13 f.). Es scheint dem Beschuldigten somit bewusst geworden zu sein, wie gefährlich solch ein Fahrverhalten, noch dazu mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt und nach nur zwei Stunden Schlaf, bei den auf Autobahnen üb- lichen hohen Geschwindigkeiten ist. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich im heutigen Zeitpunkt mittlerweile seit knapp zwei Jahren wohl zu verhalten scheint. Weiter ist es angezeigt bzw. erweist es sich mit Blick auf die durch die Vorstrafen indizierte Rückfallgefahr gar unumgänglich, die für die Hinderung einer Amtshandlung unter Einbezug der widerrufenen Strafe aus- gefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) zu vollziehen (was auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird), womit von ei- ner verstärkten Warnwirkung des Aufschubs der Freiheitsstrafe auszugehen ist, so dass sich auch die Legalprognose verbessert. Für den Beschuldigten spricht, dass er inzwischen eine feste Arbeitsstelle hat und seit der Heirat über stabile Le- bensverhältnisse verfügt. Der Beschuldigte scheint gereift zu sein, er hat die Wei- chen richtig gestellt. Aktuell verfügt er über beruflich gute Aussichten sowie über ein stabiles privates Umfeld. Mit einigem Wohlwollen kann damit festgehalten werden, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten in derart positiver Weise entwickelt haben, dass trotz Vorstrafen und Delinquenz während der Pro- bezeit von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann. Anders ausgedrückt wird die indizielle Befürchtung aus den Vorstrafen durch die vorliegenden günstigen, stabilen Lebensumstände kompensiert. Der
- 33 - Beschuldigte wird diese nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Zusammen mit der gezeigten Einsicht und Reue des Beschuldigten vermag dies nicht auf eine Schlechtprognose, sondern auf eine – bei Vollzug der Geldstrafe – gar positive Legalprognose schliessen zu lassen. Bei dieser Sachlage erweist sich der (voll- ständig) bedingte Vollzug bzw. Aufschub der Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzuges der Geldstrafe als gerechtfertigt. Es ist dem Beschul- digten eine letzte Chance zu geben. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass, sollte er die ihm dargebotene Chance nicht nutzen, und erneut straffällig werden, nicht mit Milde rechnen kann.
7. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit setzte die Vorinstanz unter Verweis auf die ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf 4 Jahre fest (Urk. 32 S. 18 f.). Das ist angesichts der verbleibenden Bedenken, denen mit einer verlängerten Probe- zeit Rechnung zu tragen ist, zu bestätigen, zumal es von keiner Seite bean- standet wurde. Der Beschuldigte wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben.
8. Von der Ausfällung einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB, um die erwähnten (oben Ziff. III.1.5.), im Rahmen der Autobahnfahrt begangenen einfa- chen Verkehrsregelverletzungen zu sanktionieren, ist abzusehen. Mit dieser soll in erster Linie im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblema- tik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8.3, S. 95 f., BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102 ff.). Diese Problematik ist hier nicht gegeben. Zudem ist davon auszuge- hen, dass die bedingte Freiheitsstrafe zusammen mit der unbedingten Geldstrafe genügt, damit sich der Beschuldigte in Zukunft rechtens verhalten wird. Seinem Verschulden hinsichtlich der begangenen Verkehrsregelverletzungen wird damit ausreichend Rechnung getragen (vgl. OGer ZH SB190079 vom 19. Juni 2019, E. IV.2.5.).
- 34 - V. Kosten
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt hin- sichtlich der mit der Anschlussberufung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beantragten Reduktion der Freiheitsstrafe zum überwiegenden Teil. In Gewich- tung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel aufzuerlegen und im restli- chen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Ver- teidigung sind zu vier Fünfteln definitiv und zu einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
- Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 (Abnahme einer DNA-Probe) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 35 - Es wird erkannt:
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– als Gesamtstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Be- schuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Fünftels vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 36 - − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich (hinsichtlich Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 17. Juli 2019) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Beilage der Akten 2015/10023816) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190430-O/U/mc-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschrei- ber MLaw Suter Urteil vom 4. Februar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Juli 2019 (DG190025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2019 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 21 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. c und lit. d VRV, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) wird widerrufen.
6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Kantonspolizei Zürich wird der Vollzugsauftrag erteilt.
- 3 - Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'546.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 6'612.15 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 13'858.20 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten gemäss Disp. Ziff. 7 werden dem Beschuldigten auferlegt, dieje- nigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); − die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft, je gegen Empfangsschein, an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich hinsichtlich Dispositiv Ziff. 6; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 4 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 45 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, DG190025, vom
17. Juli 2019 sei in Dispositiv Ziffern 2 und 3 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 2'400.–)
3. Die Freiheitsstrafe sei für vollziehbar zu erklären."
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2) "1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
- 5 - 1.1. Dementsprechend sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ge- mäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Hinderung einer Amts- handlung im Sinne von Art. 286 StGB. 1.2. Er sei zu bestrafen mit Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, als Gesamtstrafe. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von vier Jahren.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die weiteren Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men."
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich am 29. März 2019 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wie- dergegebene Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung etc. und Widerruf (Urk. 11).
2. Mit Urteil vom 17. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. c und lit. d VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) wurde widerrufen. Weiter ordnete die Vorinstanz die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes an, erteilte der Kantonspolizei Zürich den Voll- zugsauftrag und verpflichtete den Beschuldigten, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Die Vorinstanz regelte ferner die Kos- tenfolgen des Verfahrens (Urk. 32 S. 21 ff.).
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 32) liess die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 22. August 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 29/1-2)
- 7 - und übermittelte mit Verfügung vom 5. September 2019 die Anmeldung der Beru- fung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 33).
4. Am 11. September 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Staatsanwalt- schaft der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Damit beschränkte sie die Beru- fung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositivziffer 2 und 3). Zudem beantragte sie im Sinne einer Be- weisergänzung den Beizug der Akten der mit Einstellungsverfügung vom 30. Ja- nuar 2019 erledigten Untersuchung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung und Raufhandel. Mit Ver- fügung vom 17. September 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 36). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 23. September 2019 innert Frist Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Er beantragte, er sei mit 12 Monaten Freiheitstrafe sowie unter Einbezug der wider- rufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe zu bestrafen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Ur- teil zu bestätigen. Der Beweisergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft sei abzu- weisen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurde der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 39).
5. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und eines Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 4 ff.). Die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten änderte ihre Berufungsanträge dahingehend ab, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei und der Beschuldigte entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 60.– als Gesamtstrafe zu bestrafen sei. Der Vollzug sei dabei unter Anordnung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben (Urk. 46 S. 2). Der Pro- zess erweist sich damit als spruchreif.
- 8 - II. Gegenstand der Berufung / Beweisantrag
1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung ge- hemmt (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Die Berufung der Staatsan- waltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten richten sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Die Berufungsanträge beziehen sich konkret auf die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe als Gesamtstrafe (Urk. 32 Disposi- tivziffer 2) sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 32 Dispositivziffer 3). Nicht explizit angefochten wurden der (nicht aufgeschobene) Vollzug der Geldstrafe und der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–; Dispositivziffer 4 und 5).
2. Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine Liste von Urteilspunkten, auf welche der Be- rufungskläger seine Berufung beschränken kann. Dazu gehört "die Bemessung der Strafe" (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Damit ist mit Ausnahme der Anordnung von Massnahmen, welche ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO), die gesamte Festlegung der Sanktion für die vom Schuld- spruch umfassten Delikte gemeint. Hierzu gehören neben der Strafart und -höhe auch der Entscheid über den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug und die Frage des Widerrufs bzw. diesbezüglicher Ersatzanordnungen. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, die der in der Literatur ganz überwiegend ver- tretenen Auffassung folgt, ist die Aufzählung der Anfechtungsobjekte in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Beru- fungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet al- lerdings nur, dass das Berufungsgericht auch diese nicht angefochtenen Teile der Strafzumessung überprüfen und gegebenenfalls ändern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012, E. 3; BGE 144 IV 383 E. 1.1). Deren eingehende Überprüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den
- 9 - Entscheid über die vom Berufungskläger beanstandeten Urteilspunkte nicht uner- lässlich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht offensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid ergehen (vgl. OGer ZH SB180526 vom 26. April 2019, E. II.b). Vorliegend hemmt die Berufung in diesem Sinne die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils nicht nur hinsichtlich des Strafmasses der Freiheits- und Geldstrafe und der Frage des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe, sondern auch bezüglich des Vollzugs der Geldstrafe (Dispositivziffer 4) und des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe (Dispositivziffer 5).
3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Ent- scheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 (Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil zu prüfen.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Berufungserklärung als Beweiser- gänzung den Beizug der Akten der Untersuchung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Körperverletzung und Rauf- handel (Unt. Nr. A-4/2018/10008046), erledigt mit staatsanwaltschaftlicher Ein- stellungsverfügung vom 30. Januar 2019 (Urk. 35). Bereits vor Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die zu beurtei- lenden Taten während hängiger Strafuntersuchung wegen Beteiligung an einem Raufhandel am 2. März 2018 in Zürich mit erheblichen Verletzungsfolgen für zwei Personen begangen habe. Zwar sei jenes Verfahren gegen den Beschuldigten am 30. Januar 2019 nach Vergleich zwischen den Parteien aus Mangel an Be- weisen eingestellt worden, dennoch sei aber dieser Umstand noch leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Immerhin sei der Beschuldigte erst am 22. März 2018 aus der Haft entlassen worden, bevor er am 30. März 2018 die zu beurteilenden Taten begangen habe (Urk. 21 S. 7; Prot. I S. 24). Die Verteidigung brachte da- gegen vor, dass die Einstellung dieses Verfahrens betreffend Raufhandel keine
- 10 - Berücksichtigung finden dürfe (Prot. I S. 27). Mit der Anschlussberufung bekräftigt sie ihre Auffassung. Der Beschuldigte sei unbelastet bzw. unschuldig in diesem Verfahren. Das eingestellte Verfahren erscheine auch nicht im Strafregister, wes- halb es aus Sicht der Verteidigung stossend sei, dieses nun gegen den Beschul- digten verwenden zu wollen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft den Aktenbei- zug selber vornehmen und bereits vor Vorinstanz beantragen können (Urk. 38 S. 2).
5. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
6. Das vorinstanzliche Urteil geht auf das eingestellte Verfahren betreffend Kör- perverletzung und Raufhandel nicht ein, und dies zu Recht: Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 mangels Beweisen eingestellt, eine Berücksichtigung des Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten fällt daher ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte, wie die Staatsan- waltschaft vorbringt, nur kurze Zeit vor den heute zu beurteilenden Straftaten aus der im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren angeordneten Untersu- chungshaft entlassen wurde (Prot. I S. 19). Entsprechend ist auch der Beizug der betreffenden Akten zur Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten nicht erforderlich. Dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist nicht zu entsprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte am 30. März 2018 nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018, womit das neue, im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 11 - 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 30 S. 21 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 144 IV 217 E. 2.1 und 3.5.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.8 je mit Hinweisen). 1.3. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB be- züglich der zu beurteilenden Delikte ist auf die neueste Rechtsprechung des Bun- desgerichts hinzuweisen. Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf den Gesetz- geber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4, 3.5.4 und 3.6). Zu beach- ten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (BGE 144 IV 217 E. 3.3; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; TRECHSEL/THOMMEN, StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich 2017, Art. 49 N 7). Ist im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuldadäquat und zweckmässig, kann nach Art. 41 Abs. 1 StGB auf Einzelfrei- heitsstrafen von weniger als sechs Monaten erkannt werden, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB) und nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzuge- ben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre-
- 12 - chung ist es somit möglich, für mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen. So insbesondere, wenn die notwendige Zweckmässigkeit der Strafe und general- präventive Gründe nach einer Freiheitsstrafe als Sanktionsart verlangen, was der Fall sein kann, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mit einer Geldstrafe sanktioniert wurde und diese ihn offensichtlich nicht genügend beein- druckt hat. Bei der Wahl der Sanktionsart ist ferner auch Delinquenz während ei- ner Probezeit und einer laufenden Untersuchung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.4.2.). Der Ausfällung ei- ner einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht ferner nichts entgegen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Wenn die verschiedenen Straftaten eng miteinan- der verknüpft sind, ist es sinnvoll und zulässig, diese in einem Gesamtzusam- menhang zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4. und 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). 1.4. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1.). Dabei ist namentlich das Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld-
- 13 - beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und gegebenenfalls weitere tat- und täterunab- hängige Umstände zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen OGer ZH SB180326 vom 22. Januar 2019, E. III.4.2). 1.5. Der Beschuldigte hat mehrfach eine vorsätzliche grobe Verkehrsregelverlet- zung, einerseits durch Rechtsüberholen, andererseits durch Geschwindigkeits- überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. c und d VRV begangen und sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. Die Straftatbestände der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung und des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration sehen jeweils als abs- trakte Strafandrohung alternativ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der ordentliche Strafrahmen mangels besonderer Strafschärfungs- oder -milderungsgründe nicht zu erweitern. Der Strafrahmen für die konkrete Strafzumessung dieser Vergehen reicht folglich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zudem hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, welche ausschliesslich mit einer Geldstra- fe von 3 bis 30 Tagessätzen zu bestrafen ist (Art. 286 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Dazu, dass der Beschuldigte bei der zu beurteilenden Auto- bahnfahrt teilweise angesichts seines Zustands, aber auch der hohen Geschwin- digkeit sichtlich nicht in der Lage war, die Spurtreue zu halten, er teilweise die Leitlinien überfuhr sowie es teilweise beim Spurwechsel unterliess, den Blinker zu betätigen, hielt die Vorinstanz richtigerweise fest, dass diese einfachen Verkehrs- regelverletzungen als Übertretungen durch die im selben Kontext begangenen groben Verkehrsregelverletzungen konsumiert werden (Urk. 32 S. 9; vgl. OGer ZH SB140360 vom 27. November 2014, E. 6.). Die Aufteilung in einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen erscheint im Rahmen eines solchen einheitli-
- 14 - chen Geschehens nicht sachgerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 3.1-3.4). 1.6. Wie noch näher aufzuzeigen ist, liegt angesichts der Erheblichkeit der durch die groben Verkehrsregelverletzungen in Kauf genommenen Gefährdung, der massiven Überschreitung der Geschwindigkeit und dem festgestellten Blutalko- holgehalt das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene (Gesamt-)Strafmass für die Verkehrsregelverletzungen und das Fahren in ange- trunkenem mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration in einem Bereich von mehr als 180 Tagessätzen, in dem nur eine Freiheitsstrafe möglich ist. Eine Freiheits- strafe erweist sich dafür als die angemessene und zweckmässige Sanktion. Un- abhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung ei- ner Geldstrafe bezüglich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch er- lauben würde, ist vorliegend überdies aus spezialpräventiven Gründen hinsichtlich der Verkehrsregelverletzungen und das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf ei- ne Freiheitsstrafe zu erkennen: Der Beschuldigte hat zwei einschlägige Vorstrafen (Geldstrafen) erwirkt sowie während laufender Probezeit delinquiert. Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weni- ger eingriffsintensive Geldstrafe von Vornherein keine Gewähr bietet, den Be- schuldigen von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe für die vorgenannten Delikte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz erweist sich als sachgerecht. 1.7. Das Verschulden eines Täters, der eine Tat direkt vorsätzlich begeht, ist we- sentlich schwerer zu werten, als dasjenige eines Täters, der "bloss" mit Eventual- vorsatz oder fahrlässig handelt (OGer ZH SB110659 vom 19. Januar 2012, E. III.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II.7.5; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 115 f.). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschul- den zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015
- 15 - E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser allgemeine Grund- satz führt bei der Ahndung von Strassenverkehrsdelikten allerdings regelmässig nicht zu akzeptablen Resultaten, da in diesen Fällen selbst trotz eines nicht mehr leichten Verschuldens eine Einsatz-Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bzw. bis zu 2 Jahren jenseits der Praxis zu vergleichbaren Delikten läge (OGer ZH SB160108 vom 15. August 2016, E. II.2.6.; OGer ZH SB160094 vom 27. Juni 2016, E. II.3.3.). So verhält es sich, wie noch auszuführen ist (unten Ziff. 2.4), auch hier. 1.8. Im Folgenden sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festzule- gen und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Vorinstanz beurteilte das vierfache, direktvorsätzliche Rechtsüberho- len durch den Beschuldigten verschuldensmässig zutreffend als schwerer als die eventualvorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und das eventualvorsätzli- che Fahren in angetrunkenem Zustand, weshalb sie eine hypothetische Einsatz- strafe für das Rechtsüberholen festsetzte und diese Strafe für die Geschwindig- keitsüberschreitung sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand erhöhte (Urk. 32 S. 11).
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen 2.1. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen, links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine er- hebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Ver- kehrsteilnehmer müssen nicht mit einem solchen Überholmanöver rechnen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren wer- den, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom 21. September 2017, E. 1.3-1.5).
- 16 - 2.2. Die objektiven Tatumstände der vom Beschuldigten auf der Autobahn … mit dem Personenwagen VW Passat V 2.0D mit dem Kennzeichen CH ZH … began- genen groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen hat die Vor- instanz zutreffend dargestellt (Urk. 32 S. 12 ff.). Der Beschuldigte überholte ins- gesamt vier Fahrzeuge – davon ein Motorrad – rechts um 05.26 Uhr innert kür- zester Zeit von ca. 20 Sekunden, zwei der Überholmanöver erfolgten im Bereich der Aus- wie dann auch der Einfahrt eines Autobahnrastplatzes. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 21 S. 4; Prot. I S. 21), merkte die Vor- instanz dazu zutreffend an, dass das Rechtsüberholen von Personenwagen im Bereich von Verzweigungen bzw. Ein- und Ausfahrten als besonders ungünstig und rücksichtslos erscheint, da in diesem Bereich Spurwechsel der Fahrzeuge zu erwarten sind. Der Beschuldigte musste konkret damit rechnen, dass die von ihm rechts überholten Fahrzeuge die Ausfahrt hätten nutzen wollen, diese mussten demgegenüber nicht damit rechnen, dass sie rechts überholt würden. Entspre- chend nahe lag die Gefahr einer Kollision. Die rechts überholten Personenwagen insbesondere im Bereich der Ein- und Ausfahrt des Autobahnrastplatzes sowie das rechts überholte Motorrad wurden durch die Fahrweise des Beschuldigten er- heblich gefährdet. Die fragliche Verkehrsregel hat der Beschuldigte mehrfach missachtet. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverlet- zungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus schwerere Tatvarian- ten denkbar. Das objektive Tatverschulden wurde von der Vorinstanz richtiger- weise als nicht mehr leicht beurteilt. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz hinsichtlich des Rechtsüberho- lens von direkt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen, er nahm dabei erhebliche Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer (eventualvorsätzlich) in Kauf. Der Beschuldigte handelte ohne nachvollziehbaren Grund und ohne in Ei- le gewesen zu sein. Eine Situation, welche das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen könnte, bestand nicht. Auch wenn es – so die Verteidigung – eine Art (jugendlicher) Leichtsinn gewesen sein mag, welcher den Beschuldigten getrieben hat (vgl. Urk. 22 S. 7), war dem Beschuldigten die Ge- fährlichkeit seines Verhaltens doch bewusst (vgl. Prot. I S. 13 f.). Die Vorinstanz wies ferner mit Grund darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Tat bereits 25
- 17 - Jahre alt war (Urk. 32 S. 12). Dass der Beschuldigte rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzumessung allerdings ausser Betracht fallen, da Rücksichtslosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Auch die Alkoholisie- rung des Beschuldigten wirkt sich weder verschuldensmindernd noch -erhöhend aus. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.4. Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich des Rechtsüberholens als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Ein- satzstrafe am unteren Rand des mittleren Drittels bzw. am oberen Rand des un- tersten Drittels des Strafrahmens von 12 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 32 S. 13) erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle, mit denen sich die erkennende Kammer und die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befassten (vgl. OGer ZH SB180215 vom 25. Oktober 2018, E. III.2.; SB190174-O vom
28. Juni 2019, E. III.1.; SB180251-O vom 9. Oktober 2018, E. IV.; SB150507 vom
11. April 2016, E. III.6.; SB110499-O vom 14. Dezember 2011, E. II.1.) jedoch als zu hoch. Angemessen erscheinen 8 Monate Freiheitsstrafe.
3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung 3.1. Auch mit Bezug auf die massive Geschwindigkeitsüberschreitung von teilwei- se bis zu 60 km/h über eine Strecke von mehreren Kilometern auf der (richtungs- getrennten) zwei- bzw. dreispurigen Autobahn bei zulässigen Höchstgeschwin- digkeiten von 100 km/h bzw. 120 km/h hat die Vorinstanz die Tatumstände zutref- fend dargestellt. Zu präzisieren ist das Folgende: Es war Nacht bzw. früher Mor- gen und mithin dunkel. Die Strassenverhältnisse waren, wie auf dem Video der Nachfahrmessung zu erkennen ist, trocken, stellenweise war das Verkehrsauf- kommen allerdings durchaus rege (vgl. Urk. 1/4). Auch wenn es in dieser Nacht etwas nebelig gewesen sein mag (vgl. Urk. 1/1 S. 3) ist aufgrund der Videoauf- nahme (Urk. 1/4) und mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 2/2 S. 10 zu Frage 65; Urk. 22 S. 6) davon auszugehen, dass die Sicht nicht erkennbar beeinträchtigt war. Aus dem Umstand, dass die Polizeibeamten dem Beschuldigten während sieben Minuten gefolgt sind, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht zu schliessen, dass diese die Fahrweise des Beschuldigten als nicht besonders
- 18 - gefährlich einstuften. Die Polizei trifft zum einen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr; zum anderen stellt sie Straftaten fest und wirkt bei ihrer Aufklärung mit (§ 3 Abs. 2 lit. b und § 4 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG]; LS 550.1). Die Polizei hat bei ihrem Handeln abzuwägen, ob die von ihr geschaffene Gefahr noch vertretbar ist, um einerseits die vom verfolgten Fahrzeuglenker verursachte Gefahr abzuwenden und um andererseits von ihm begangene Delikte aufzuklären (vgl. § 10 PolG). Sie ist in der Gefahrenabwehr geschult, weshalb aus einer von der Polizei noch als vertretbar erachteten Nachfahrt von einigen Minuten nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die vom verfolgten Fahrzeuglenker unter- nommene Fahrt kein hohes Risiko birgt. Die objektive Tatschwere wiegt im Er- gebnis gerade noch leicht. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seinen detaillierten, plausiblen Angaben nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und nicht auf den Tacho geschaut habe, er während der Fahrt laut Musik gehört, das Motorengeräusch aber dennoch mit einem lauten Pegel wahrgenommen ha- be (vgl. Prot. I S. 12). Der Beschuldigte hat die massive Geschwindigkeitsüber- schreitung daher in Kauf genommen und mithin eventualvorsätzlich gehandelt. Ein Anlass für dieses gefährliche Verhalten des Beschuldigten ist umso weniger ersichtlich, als er nicht in Eile war. Es war frühmorgens, sein Kollege B._____ schlief. Die anfänglich aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, er habe Angst um ihn gehabt und ihn nach Hause fahren wollen (Urk. 1/1 S. 2 zu Frage 10 und
13) erscheint als blosse Schutzbehauptung. Sie wurde von der Verteidigung in ih- rem Plädoyer bereits vor der Vorinstanz denn auch nicht mehr aufgegriffen (vgl. Urk. 22). 3.3. Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem gerade noch leichten Tatverschulden ausgegangen und hat hierfür (separat be- trachtet) eine Strafe von 10 Monaten veranschlagt. Diese Erwägungen erscheinen im Grundsatz als zutreffend, wenn auch im Resultat etwas zu streng. Vor dem Hintergrund des insgesamt gerade noch leichten Tatverschuldens erscheinen se-
- 19 - parat betrachtet 7 Monate angemessen. Im Rahmen der Asperation ist eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 4 Monate angezeigt.
4. Insgesamt haben in objektiver Hinsicht sowohl das mehrfache Rechtsüberho- len als auch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung (neben dem Beschul- digten selbst) die anderen Verkehrsteilnehmer – vor, hinter und neben dem Be- schuldigten – erheblich gefährdet, was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht in Kauf genommen hat. Das Tatverschulden hinsichtlich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln erscheint gesamthaft betrachtet als gerade noch leicht. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 12 Monaten erweist sich dafür als angemessen.
5. Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration 5.1. Der Beschuldigte legte, wie die Vorinstanz in objektiver Hinsicht zutreffend erwog, am frühen Morgen des 30. März 2018 eine vergleichsweise lange Strecke von ca. 80 Kilometern mit dem genannten Personenwagen auf der bereits rege, wenn auch noch nicht sehr stark befahrenen Autobahn .. von der Stadt C._____ über D._____ [Ortschaft] bis E._____ [Ortschaft] in beträchtlich (aber noch nicht schwer) alkoholisiertem Zustand zurück, bis ihn die Polizei um 05:26 Uhr schliess- lich anhielt und kontrollierte. Die Blutalkoholkonzentration lag mit mindestens 1,47‰ deutlich über dem strafrechtlich relevanten Grenzwert (Urk. 3/7). Das ob- jektive Tatverschulden erscheint als nicht mehr leicht. 5.2. Auch die subjektive Tatkomponente qualifizierte die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend. Dass sich der Beschuldigte bei Fahrtantritt subjektiv fahrfähig fühlte (Urk. 2/2 S. 3 zu Frage 15; Prot. I S. 10; vgl. auch Urk. 22 S. 6; Prot. I S. 26), schliesst den Eventualvorsatz nicht aus, wusste er doch um die Menge des ge- trunkenen Alkohols. Er nahm vielmehr in Kauf, dass er nach nur zweistündigen Schlaf nicht fahrfähig sein würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 32 S. 14), ist der Beschuldigte im Wissen um den vorangegangenen Alkoholkonsum und um die Einschränkung der Reaktionsfähigkeit durch Alkoholkonsum sowie des wenigen Schlafs in sein Fahrzeug gestiegen. Der Beschuldigte hat dabei eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf genommen. Immerhin legte der Beschuldig-
- 20 - te aber auch dar, dass er während des Alkoholkonsums und bei Trinkende nicht vorhatte, in diesem Zustand die Rückfahrt anzutreten, sondern er und B._____ beabsichtigten, im Auto zu schlafen, was sie dann auch taten, wobei der Beschul- digte bereits nach zwei Stunden erwachte (vgl. Urk. 2/1 S. 2 zu Frage 12; Urk. 2/2 S. 3 zu Frage 10; Prot. I S. 10). Die objektive Tatschwere wird durch das subjekti- ve Tatverschulden, namentlich den subjektiven (falschen) Eindruck der Fahrfähig- keit nach dem Schlafen und das insoweit eventualvorsätzliche Handeln, deutlich relativiert. Ob die Vorinstanz in dieser Hinsicht von voller Schuldfähigkeit des Be- schuldigten ausging, oder auch hier eine (leicht) verminderte Schuldfähigkeit auf- grund der Alkoholisierung berücksichtigte, wird im angefochtenen Urteil nicht aus- drücklich ausgeführt. Die Bestimmungen über die Schuldunfähigkeit nach Art. 19 StGB gelten auch bei Art. 91 SVG. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers zur Zeit der Trunkenheitsfahrt ist aber dann unbeachtlich, wenn dieser zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine eventualvorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt (vgl. BGE 117 IV 292, E. 2b; BGE 122 IV 49, E. 1b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.497/2002 vom 2. Mai 2003, E. 2.2.2. je mit Hinweisen sowie OGer ZH SB180326 vom 22. Januar 2019, E. III.5.6). Das ist hier nach den glaubhaften Aussagen des Be- schuldigten nicht der Fall. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist von einer aufgrund des Alkoholkonsums in geringem Masse verminderten Einsichtsfähigkeit auszugehen, welche allerdings mit der Berücksichtigung des subjektiven Ein- drucks der Fahrfähigkeit im Wesentlichen zusammenfällt bzw. darin aufgeht. 5.3. Das Tatverschulden ist hinsichtlich des Fahrens mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration insgesamt als leicht zu beurteilen. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte, separate Einsatzstrafe von 4 Monaten erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Im Rahmen der Asperation ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 14 Monate vorzunehmen.
- 21 -
6. Täterkomponente 6.1. Was die Täterkomponente angeht, so kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert. Die Vorinstanz hat aus den im angefochtenen Urteil im Rahmen der Tatkomponente zusammenge- fassten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkom- ponente zutreffend geschlossen, dass sich der Lebenslauf des Beschuldigten we- der straferhöhend noch strafmindernd auswirkt und eine besondere Strafempfind- lichkeit nicht ersichtlich ist (Urk. 32 S. 14). Der in F._____ [Ortschaft] geborene und in G._____ [Ortschaft] bei seinen Eltern aufgewachsene Beschuldigte schloss nach der Sekundarschule eine Lehre als Hauswart bzw. Fachmann Betriebsun- terhalt ab und arbeitete nach der Rekrutenschule temporär als Quereinsteiger im Sanitärbereich. Er wohnte bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Frau nach wie vor bei seinen Eltern (Urk. 2/2 S. 2 zu Frage 6; Prot. I S. 15 f.), wo- ran sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat (Prot. II S. 8). Hervorzuheben ist, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten seit den zu beurteilenden Delikten in beruflicher und familiärer Hinsicht gefestigt haben. Der Beschuldigte schloss mit der H._____ AG am 4. Juli 2019 einen unbefristeten Einsatzvertrag als Sanitärmoniteur mit einem 100%igen Pensum, in dessen Rahmen er bei der I._____ AG in J._____ [Ortschaft] tätig ist (Urk. 23/4), er hat am tt. Mai 2019 ge- heiratet, der Plan zur Familiengründung ist weit fortgeschritten und er hat seine Schulden beglichen (vgl. Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 7 f.). Obschon angesichts des- sen, dass der Beschuldigte mit seiner Frau nach wie vor bei seinen Eltern wohnt, nicht von einem eigentlichen Lebenswandel gesprochen werden kann, erscheint sein soziales Umfeld damit stabil, und er ist erkennbar gewillt, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten bekräftigen diesen Eindruck. Daraus ist wohlwollend zu schliessen, dass der Beschuldigte inzwischen die nötigen Lehren aus den ver- gangenen Strafverfahren gezogen hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich daraus indes nicht. Dass der Beschuldigte als Sanitär berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen ist, ändert daran entgegen der Ansicht der Verteidi-
- 22 - gung nichts (Urk. 22 Rz. 28), der Verlust der Fahrberechtigung ist kausale Folge seines Fehlverhaltens. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 6.2. Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt auf die Vorstrafen des Beschuldigten hingewiesen, die an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen sind: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom
1. November 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Strafe wurde bedingt ausgespro- chen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Alsdann wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 des Fahrens ohne Berechtigung (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG, des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassen- verkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– so- wie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 20; Urk. 34). Die- se einschlägigen Vorstrafen sind merklich (mehr als nur leicht) straferhöhend zu berücksichtigen. Sie korrespondierten jeweils mit Administrativmassnahmen, in- dem dem Beschuldigten der Lernfahr- bzw. Führerausweis am 7. November 2012 für die Dauer von 6 Monaten und am 7. August 2015 für die Dauer von vier Mona- ten entzogen wurde. Zudem wurde der Führerausweis auf Probe per 25. Oktober 2013 aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung annulliert, diese Massnah- me wurde am 14. Januar 2015 aufgehoben (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. 7/3). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist somit stark getrübt. Ebenfalls erheblich straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufen- der Probezeit delinquiert hat.
- 23 - 6.3. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berück- sichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 3). Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (OGer ZH SB150229 vom
15. Oktober 2015, E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Feb- ruar 2010, E. 5.4; 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2 und 6S.531/2006 vom
24. Januar 2007, E. 3.6.3). Die Vorinstanz merkte zu Recht an, dass die Beweis- lage angesichts der polizeilichen Nachfahrmessung (Urk. 1/4) erdrückend war – der Beschuldigte war dadurch in objektiver Hinsicht im Wesentlichen überführt. Immerhin konnte auf die Erstellung eines Gutachtens zu den exakt gefahrenen Geschwindigkeiten verzichtet werden. Das Geständnis des Beschuldigten hat da- her nur in geringem Masse zur Aufklärung der Straftaten beigetragen. Weiter hat der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue und Einsicht in das Unrecht seiner eingestandenen Taten gezeigt und – im Gegensatz zur ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. 2/1 S. 1) und zur Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft (Urk. 2/2 S. 4, 10 f.) – nicht (mehr) versucht, sein Verhalten zu rechtfer- tigen oder zu verharmlosen. Der Beschuldigte anerkannte ausdrücklich, dass er eine gefährliche Fehlfahrt unter Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemacht habe und es bei einem Unfall hätte schlimm enden können (vgl. Prot. I S. 13 f.). Richtig ist ferner, dass angesichts der Einstellung des betreffenden Strafverfah- rens wegen Angriffs und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S.
7) nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft begangen hat (vgl. Prot. I S. 19). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, namentlich sein Geständnis und die glaubhaft manifestierte Reue und Einsicht, wirkt sich, wenn auch nur moderat bzw. leicht, strafmindernd aus.
- 24 -
7. Zwischenfazit 7.1. Die strafmindernden Faktoren wiegen die straferhöhenden Umstände im Rahmen der Täterkomponente entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht auf. Der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 21 S. 7) ist vielmehr darin beizupflichten, dass die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz vor Ablauf der Probezeit und der belastete automobilistische Leumund stärker zu gewichten sind als das die Aufklärung nur geringfügig erleichternde Geständnis und das übrige Nachtat- verhalten, insbesondere die vor Gericht gezeigte Einsicht und Reue. Im Rahmen der Täterkomponente ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate ange- zeigt. Im Ergebnis ist für die vom Beschuldigten begangenen groben Verkehrsre- gelverletzungen sowie das Fahren in angetrunkenem Zustand eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 16 Monaten festzulegen.
8. Hinderung einer Amtshandlung 8.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung sieht Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis 30 Tagessätze Geldstrafe vor. Zum Verschulden erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe ohne Grund die Durchsuchung seines Mobiltelefons aktiv er- schwert, indem er es, anstatt es der Polizei herauszugeben, auf dem Verkehrs- stützpunkt Winterthur zu Boden geworfen habe, sodass das Display zersprungen sei. Seinen eigenen nicht widerlegbaren Aussagen zufolge habe er aus einer Emotion heraus gehandelt und ohne Absicht, die Durchsuchung des Geräts zu verhindern. Das Verschulden des Beschuldigten wiege insgesamt leicht, weshalb eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen sei. Die Verschuldensbewer- tung erfahre durch die Berücksichtigung der Täterkomponente keine Korrektur. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirkten sich hinsichtlich der Strafzumessung neutral aus. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien nicht ein- schlägig, jedoch sei die Delinquenz während der Probezeit straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 32 S. 15 f.). 8.2. Diese Erwägungen überzeugen durchwegs und können in allen Teilen über- nommen werden. Ergänzend zu erwähnen ist, dass laut Anklageschrift der Be- schuldigte durch seine Handlung nicht nur die Sicherstellung des Gerätes, son-
- 25 - dern auch die anschliessende Durchsuchung des Datenspeichers nicht unerheb- lich erschwert hat (Urk. 11 S. 9). Allerdings sind weitaus gravierende Tatvarianten denkbar. Relativierend ist zu bemerken, dass die Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons durch die Handlung des Beschuldigten entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 22) nicht (endgültig) verhindert wurde (vgl. Urk. 1/3 S. 2). Damit konfrontiert, dass er sein Mobiltelefon zu Boden geworfen und so das Display zerschlagen habe, als ihm die Sicherstellung desselben eröff- net worden sei, gab der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft an, Emotionen seien hoch gekommen, er habe geweint wie ein Kind. Er sei nach der Kontrolle auf sich selber wütend gewesen, dass er überhaupt alkoholisiert Auto gefahren sei. Er habe nichts auf dem Mobiltelefon verstecken wollen (Urk. 2/2 S. 11 f. zu Frage 73 und 74). Dies bekräftigte er im Rahmen seiner Befragung an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, er habe nicht verhindern wollen, dass man sein Mobiltelefon anschauen oder sichern könne (Prot. I S. 14). Die Aussage des Be- schuldigten, dass er aus einer Emotion heraus handelte, weil er auf sich selber wütend war, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Die Handlung des Beschuldigten ist als die anstehende Amtshandlung verzögernde, nicht verhindernde Affekthand- lung zu werten. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht. Die von der Vor- instanz dafür bestimmte Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 10 Tagessätzen ist zu übernehmen. Die diesbezüglich nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und sein Delinquieren während laufender Probezeit sind straf- erhöhend zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich zeigt der Beschuldigte aller- dings Einsicht ins Unrecht seiner Tat, indem er seine Handlung als kindliche, und insofern unangemessene (Trotz-)Reaktion bezeichnet, was die straferhöhenden Faktoren hier aufwiegt. Es ist deshalb aufgrund der Täterkomponente weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe angezeigt. Der Beschuldigte ist demnach für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen. 8.3. Zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes verwies die Vorinstanz auf die temporäre Anstellung des Beschuldigten als Sanitär. Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte er aus, mittlerweile unbefristet festangestellt zu sein und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 4'800.– pro Monat zu erzielen. Er sei verheiratet und
- 26 - wohne mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern, wofür er Fr. 1'500.– Miete bezahle. Seine Frau erziele kein Einkommen. Kinder hätten sie noch keine, das erste sei jedoch unterwegs. Der Beschuldigte erklärte, er bezahle Fr. 600.– für Versiche- rungen und Fr. 200.– für das Handy-Abonnement. Für das Jahr 2018 seien noch Steuern von Fr. 2'400.– offen. Seine Schulden habe er abbezahlt (Prot. S. 17 f.; Prot. II S. 7 f.). 8.4. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.5. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Urteil im Wesentlichen unverändert. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Höhe der Tagessätze sind zutref- fend und vollumfänglich zu übernehmen. Sie werden denn auch von keiner Seite beanstandet. Der Tagessatz in der Höhe von Fr. 60.– ist deshalb zu bestätigen. 8.6. Die Vorinstanz widerrief die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Fr. 1'800.–) und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Fr. 1'800.–) als Gesamtstrafe (Urk. 32 S. 16 f., 19 f.). Die Staatsanwaltschaft be- antragt unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe die Ausfällung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Gesamtstrafe (Urk. 35 und 45), die Verteidigung ersucht in diesem Punkt um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 und 46). 8.7. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich auf die Änderung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund der Änderung von Art. 46 StGB hingewie- sen. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamt- strafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in
- 27 - sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die wi- derrufene Strafe zu erhöhen (vgl. OGer ZH SB180368 vom 19. Dezember 2018, E. III.2.4.). Dabei gilt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst zu berücksichtigen, dass dem Täter durch die Anwendung des Asperationsprin- zips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist ausgeschlossen, obschon der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gleich- wohl zum Ausdruck brachte (es heisst dort "in sinngemässer Anwendung"), dass er die Art. 49 StGB zugrunde liegende Konzeption nicht ohne weiteres überneh- men wollte. Im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat der Gesetzgeber bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aber eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, dass ausgehend von der für die Hinderung einer Amts- handlung festgesetzten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und unter angemessener Erhöhung für die zu widerrufende Strafe von 30 Tagessätzen der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Gesamtstrafe zu bestrafen sei (Urk. 32 S. 16, 19 f.). Die Vorinstanz asperierte somit methodisch korrekt die für die Hinde- rung der Amtshandlung neu ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit der widerrufenen Strafe und fällte eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen aus. Ge- mäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 hat sich der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, des Fahrens ohne Berechtigung (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG, des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG sowie der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gemacht und wurde dafür zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 1'800.–) sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt; der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Dem lag zugrunde, dass der Beschuldigte am 3. Juni 2015 um ca. 03:20 Uhr den Personenwagen VW Po- lo mit dem Kontrollschild ZH … von B._____ nach vorausgegangenem Alkohol-
- 28 - konsum mit einem Blutalkoholgehalt von (mindestens) 0.61 Gewichtspromille auf dem Gebiet der Stadt Zürich gelenkt hatte, ohne seinen Lernfahrausweis mit sich zu führen, ohne die erforderliche Begleitperson und ohne Anbringen des L- Schildes (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2015/10023816). Aus der für die Hinderung der Amtshandlung festgesetzten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und der widerrufenen Strafe von 30 Tagessätzen ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen eine Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bilden. Die 10 Tagessätze zu Fr. 60.– stellen die "Einsatz- strafe" dar, welche mit Blick auf die zu vollziehende Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– angemessen zu erhöhen ist. Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probe- zeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll, erscheint eine Erhöhung der für die Hinderung der Amtshandlung festgesetzten Strafe um 20 Tagessätze auf 30 Tagessätze als angemessen. Die von der Staatsanwaltschaft demgegenüber beantragte Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Gesamtstrafe liefe angesichts der festgelegten Einsatzstrafe von 10 Tages-sätzen auf eine unzuläs- sige Kumulation der Strafen hinaus. IV. Vollzug / Widerruf
1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung der Probezeit auf 4 Jahre. Demgegen- über fällte sie die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) unbedingt aus. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ge- gen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Art. 43 StGB sieht den
- 29 - teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren vor, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ist der teilweise Aufschub nur noch für Freiheitsstrafen, nicht mehr für Geldstrafen, möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jah- ren die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose ab- gewichen werden darf. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. In sol- chen Fällen ist deshalb vorgängig zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug, kombi- niert mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.5.2; zum neuen Sanktionenrecht: BGE 145 IV 137, E. 2.3). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGE 128 IV 193, E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004, E. 1.2 und 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2.). Einschlägige Vorstrafen schliessen zwar die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe kommt bei der Prognosebildung besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; Urteile des Bundesgerichts 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009, E. 3.3.4 und 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009, E. 2.1. am Ende). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher
- 30 - Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Strafe und vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) erwartet werden kann. Der Strafaufschub ist nur zu verweigern, wenn die Legalprognose insgesamt eindeutig schlecht ausfällt (vgl. TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, Art. 42 N 8 ff., BGE 134 IV 82, E. 4.2). Dabei kann der Vollzug der früheren Strafe die Prognose günstig beeinflussen und einen Aufschub der neuen Strafe rechtfertigen. Es ist aber grundsätzlich auch zulässig, diese Strafe zum Vollzug zu bringen und dafür vom Widerruf abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018, E. 5.1). Die Ent- scheidungen über den bedingten Vollzug und den Widerruf sind damit inhaltlich so miteinander verknüpft, dass über sie im Berufungsverfahren nicht einzeln, sondern immer nur zusammen entschieden werden kann.
3. Die Vorinstanz verwies hinsichtlich des (bedingten) Vollzugs der Freiheitsstrafe zunächst auf die zwei einschlägigen Vorstrafen (Urk. 20 und 34), die Einträge im ADMAS-Auszug (Urk. 7/3) und darauf, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte während laufender Probezeit begangen hat. Demgemäss sei der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe angezeigt und eine Gesamtgeldstrafe festzu- setzen. Sie legte weiter Gewicht darauf, dass die vom Beschuldigten in der Ver- gangenheit begangenen Taten je nur mit einer Geldstrafe sanktioniert wurden. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen aus den Jahren 2012 und 2015 stammten und damit schon etwas längere Zeit zurücklägen. Der Beschuldig- te habe sich somit während längerer Zeit bewährt. Es handle sich denn auch nicht um besonders schwerwiegende Vorstrafen. Die aktuellen Verhältnisse des Be- schuldigten erwiesen sich als stabil und er habe angegeben, seine Schulden ab- bezahlt zu haben. Zudem habe sich der Beschuldigte an der Hauptverhandlung einsichtig und reuig gezeigt. Zu beachten sei weiter, dass eine frühere bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen sei. Grundsätzlich könne dem Be- schuldigten eine gute Prognose ausgestellt werden, dies jedoch unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. September 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe zu widerrufen sei
- 31 - und der Beschuldigte dadurch eine Warnwirkung erfahre. Es rechtfertige sich im Sinne einer letzten Chance, die ausgesprochene Geldstrafe zu vollziehen und vom Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe abzusehen. Es sei davon auszuge- hen, dass der Vollzug der Geldstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe so- wie die drohende Freiheitsstrafe genügend Warnwirkung für den Beschuldigten haben würden und er sein Fehlverhalten erkannt und daraus die richtigen Schlüs- se für seine Zukunft gezogen habe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei deshalb aufzuschieben (Urk. 32 S. 17 ff.).
4. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt (und auch nicht zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, wie es nach der frühere Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB vorausgesetzt war). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind deshalb keine besonders günstigen Umstände erforderlich. Hinsichtlich der Vollzugsfrage ist bei kumulierten ungleichartigen Strafen nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (vgl. BGE 138 IV 120, E. 6 mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
5. Der Beschuldigte ist zweifach einschlägig vorbestraft. Er hatte aufgrund der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. November 2012 gewährten Probezeit von zwei Jahren und aufgrund der mit Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 gewährten Probezeit von drei Jahren bereits zweimal die Möglichkeit, sich zu bewähren. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beschuldigte noch während der mit dem erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 gewährten Probezeit rück- fällig wurde und wiederum (sowie in weitaus gravierender Weise) Verkehrsregeln verletzte sowie in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkte, wie bereits am
3. Juni 2015, als er nachts um ca. 03.20 Uhr mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0.61 Gewichtspromille, ohne seinen Lernfahrausweis mit sich zu füh-
- 32 - ren und ohne die erforderliche Begleitperson sowie ohne Anbringen des L- Schildes am betreffenden Fahrzeug auf dem Gebiet der Stadt Zürich unterwegs war (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2015/10023816).
6. Doch wurde der Beschuldigte noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt. Und auch ein unbedingte Geldstrafe wurde bisher nicht ausgefällt. Es fragt sich daher, ob die erstmals auszusprechende Freiheitsstrafe allenfalls doch genügend Warn- wirkung zeitigt, so dass vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dies ist unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände zu bejahen. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz einsichtig, indem er anerkannte, eine gefährliche Fehlfahrt unter- nommen zu haben, und es bei einem Unfall zu Todesfolgen hätte kommen kön- nen (Prot. I S. 13 f.). Es scheint dem Beschuldigten somit bewusst geworden zu sein, wie gefährlich solch ein Fahrverhalten, noch dazu mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt und nach nur zwei Stunden Schlaf, bei den auf Autobahnen üb- lichen hohen Geschwindigkeiten ist. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich im heutigen Zeitpunkt mittlerweile seit knapp zwei Jahren wohl zu verhalten scheint. Weiter ist es angezeigt bzw. erweist es sich mit Blick auf die durch die Vorstrafen indizierte Rückfallgefahr gar unumgänglich, die für die Hinderung einer Amtshandlung unter Einbezug der widerrufenen Strafe aus- gefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– (insgesamt Fr. 1'800.–) zu vollziehen (was auch von der Verteidigung nicht beanstandet wird), womit von ei- ner verstärkten Warnwirkung des Aufschubs der Freiheitsstrafe auszugehen ist, so dass sich auch die Legalprognose verbessert. Für den Beschuldigten spricht, dass er inzwischen eine feste Arbeitsstelle hat und seit der Heirat über stabile Le- bensverhältnisse verfügt. Der Beschuldigte scheint gereift zu sein, er hat die Wei- chen richtig gestellt. Aktuell verfügt er über beruflich gute Aussichten sowie über ein stabiles privates Umfeld. Mit einigem Wohlwollen kann damit festgehalten werden, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten in derart positiver Weise entwickelt haben, dass trotz Vorstrafen und Delinquenz während der Pro- bezeit von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann. Anders ausgedrückt wird die indizielle Befürchtung aus den Vorstrafen durch die vorliegenden günstigen, stabilen Lebensumstände kompensiert. Der
- 33 - Beschuldigte wird diese nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Zusammen mit der gezeigten Einsicht und Reue des Beschuldigten vermag dies nicht auf eine Schlechtprognose, sondern auf eine – bei Vollzug der Geldstrafe – gar positive Legalprognose schliessen zu lassen. Bei dieser Sachlage erweist sich der (voll- ständig) bedingte Vollzug bzw. Aufschub der Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzuges der Geldstrafe als gerechtfertigt. Es ist dem Beschul- digten eine letzte Chance zu geben. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass, sollte er die ihm dargebotene Chance nicht nutzen, und erneut straffällig werden, nicht mit Milde rechnen kann.
7. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit setzte die Vorinstanz unter Verweis auf die ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf 4 Jahre fest (Urk. 32 S. 18 f.). Das ist angesichts der verbleibenden Bedenken, denen mit einer verlängerten Probe- zeit Rechnung zu tragen ist, zu bestätigen, zumal es von keiner Seite bean- standet wurde. Der Beschuldigte wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben.
8. Von der Ausfällung einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB, um die erwähnten (oben Ziff. III.1.5.), im Rahmen der Autobahnfahrt begangenen einfa- chen Verkehrsregelverletzungen zu sanktionieren, ist abzusehen. Mit dieser soll in erster Linie im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblema- tik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, S. 74 f.; BGE 134 IV 82 E. 8.3, S. 95 f., BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102 ff.). Diese Problematik ist hier nicht gegeben. Zudem ist davon auszuge- hen, dass die bedingte Freiheitsstrafe zusammen mit der unbedingten Geldstrafe genügt, damit sich der Beschuldigte in Zukunft rechtens verhalten wird. Seinem Verschulden hinsichtlich der begangenen Verkehrsregelverletzungen wird damit ausreichend Rechnung getragen (vgl. OGer ZH SB190079 vom 19. Juni 2019, E. IV.2.5.).
- 34 - V. Kosten
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt hin- sichtlich der mit der Anschlussberufung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beantragten Reduktion der Freiheitsstrafe zum überwiegenden Teil. In Gewich- tung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Fünftel aufzuerlegen und im restli- chen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten seiner amtlichen Ver- teidigung sind zu vier Fünfteln definitiv und zu einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
17. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 (Abnahme einer DNA-Probe) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird widerrufen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– als Gesamtstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Be- schuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Fünftels vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 36 - − die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich (hinsichtlich Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 17. Juli 2019) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Beilage der Akten 2015/10023816) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Suter
- 37 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.