Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last ge- legt, am 12. September 2018 um 13.42 Uhr den Personenwagen der Marke "BMW" auf der B._____-Strasse … in C._____, Fahrtrichtung Zentrum, mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge von 3 km/h) gelenkt zu haben anstatt der signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 24).
2. Der Beschuldigte anerkennt, die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug und der erwähnten Geschwindigkeit absolviert zu haben (Prot. I S. 5 f.). Dieses Geständ- nis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Radar- bildern und den Aufzeichnungen des Messgeräts, wonach der vom Beschuldigten gelenkte „BMW“ auf der B._____-Strasse … in C._____ mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h respektive toleranzbereinigt 82 km/h gemessen wurde (Urk. 2 und 6). Der anklagerelevante Sachverhalt ist insoweit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, der Beschuldigte habe fahrlässig eine einfache Verkehrsregel verletzt. Er
- 6 - sei sich nicht bewusst gewesen, in einer 50er-Zone zu fahren. Vielmehr habe er sich auf einer Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gewähnt. Zwar sei ihm eine Nachlässigkeit vorzuwerfen, da er die Signa- lisation der Geschwindigkeit übersehen habe. Jedoch würden langjährige und erfahrene Autofahrer wie der Beschuldigte oft auch unbewusst fahren. Vieles lau- fe dann automatisiert und praktisch von selbst ab. Laut Rechtsprechung liege bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h und mehr eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Hingegen lägen die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vor, wenn die äusseren Umstände nicht den Schluss auf eine Innerortssituation er- lauben würden. An der fraglichen Stelle habe keine typische Innerortssituation vorgelegen. Es sei eine lange, gerade und relativ breite Strasse. Auf der linken Seite habe es Wiese und Wald und auf der anderen Seite sei ein Trottoir. Es sei deshalb nicht mit Personen zu rechnen, die über die Strasse gehen würden. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, sich in einem ortsnahen Bereich in einer Tempo-60-Zone zu befinden. Daher dürfe ihm in subjektiver Hinsicht nur eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h (gemeint wohl: 22 km/h) vorgeworfen werden (Urk. 28 und Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte sie aus, die An- nahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG müsse ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung streng gehandhabt werden. Insbeson- dere dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Zur Beurteilung der Frage hätte sich die Vorinstanz mit der Gefährlichkeit der gefahrenen Geschwindigkeit im konkreten Fall auseinandersetzen und dabei die gesamten Umstände berücksich- tigen müssen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Sie habe die in den Akten ausgewiesenen Umstände, welche dazu hätten führen müssen, das Verhalten des Beschuldigten nicht als rücksichtslos zu beurteilen, gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dabei hätte sie aufgrund der anders gelagerten Umstände zum Schluss kommen müssen, dass keine typische Innerortssituation vorgelegen habe, son- dern dass aufgrund der konkreten Umstände ein Fahrzeuglenker, welcher die
- 7 - Geschwindigkeitsbeschränkungstafel übersehen habe, sich durchaus mit guten Gründen auch in einer 60er-Zone wähnen habe können, weshalb ihm kein rück- sichtsloses oder bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern vor- geworfen werden könne (Urk. 53 S. 2 ff.).
2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser quali- fizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung na- heliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512; 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha-
- 8 - ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte ein rücksichtsloses Verhalten in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion von 120 km/h auf 80 km/h auf einer Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Es verneinte Rücksichtslosigkeit auch im Fall der Missachtung einer Geschwindig- keitsbeschränkung, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungs- konzepts bildete (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Hingegen wertete es die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den ob- jektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindig- keitsübertretung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahr- zeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (Art. 4a Abs. 2 VRV). Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug ei- ner Sicherheitsmarge von 3 km/h um 32 km/h überschritten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 123 II 37 E. 1c S. 39; 121 IV 230 E. 2c S. 233). Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in
- 9 - objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar gut (Urk. 2). Indessen dringt das Argument des Beschuldigten, die Strasse sei breit und übersichtlich gewesen, an der fraglichen Stelle seien keine Fussgänger unterwegs gewesen und es habe nur sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, er habe mithin durch seine Fahrweise keine ernstliche Gefahr geschaffen (Urk. 12 S. 3), nicht durch. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt. Besondere Tatumstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestanden nicht. Insbesondere fallen darun- ter nicht bereits gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil 6B_283/2011 vom 3. November 2011 E. 1.4). Damit liegt objektiv eine grobe Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor (E. III.2). 3.2. Der Beschuldigte vermag sich in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Er lässt wiederholt ausführen, er habe sich aufgrund der konkreten örtlichen Verhält- nisse auf einer Ausserortsstrecke gewähnt. Es könne durchaus geschehen, dass ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer an einer solchen Stelle nicht mit einer In- nerortssignalisation rechne (Urk. 12 S. 4) und er habe die Signalisation übersehen (Urk. 28 S. 4). Aus diesen Umständen vermag er nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Seine Darstellung offenbart, dass er die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht zog. Die entsprechende Ortschaftstafel (Art. 50 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21], Signal 4.27) und die Signale „Höchstgeschwindigkeit 50 gene- rell (Art. 22 SSV, Signal 2.30.1) waren gut sichtbar (vgl. Urk. 13/7). Der Beschul- digte unterliess es, die mehrfache Signalisation genügend zu beachten. Dies ist umso unverständlicher, als er angibt, die Strecke normalerweise nicht zu befah- ren. Bei dieser Sachlage hätte er sein Augenmerk erst recht auf die Strassen- schilder richten müssen. Er durfte in den Worten der Verteidigung nicht „unbe- wusst“ oder „automatisiert“ fahren und er durfte nicht etwa darauf vertrauen, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte der wiederholten Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, die Geschwindigkeitsbeschränkung
- 10 - von 50 km/h übersah und den Tachometer unbeachtet liess, war er pflichtwidrig unachtsam. Damit handelte er zumindest unbewusst fahrlässig. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (E. III.2.). Der fragliche Streckenabschnitt führt (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) auf der rechten Seite an mehreren Häusern vorbei. Links der Strasse führt ein Radstreifen und rechts der Strasse befindet sich ein Trottoir. Wenige Meter vor der Messstelle mündet eine Quartierstrasse (…-Strasse) in die B._____-Strasse, ebenso mehrere Einfahrten von Häusern. Der Beschuldigte musste somit gewärtigen, dass Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen würden. Er hatte ausserdem Velofahrer zu erwarten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten nicht mit einem Fahrzeug rechnen, welches mit einer erheblich höheren Geschwindig- keit als 50 km/h herannahte. Dies gilt insbesondere für vortrittsbelastete Fahr- zeuglenker, die in die Hauptstrasse einbiegen wollten. Vom Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) ausgehen durften auch die (allenfalls zu einem Überhol- manöver ansetzenden) Fahrzeuglenker aus der Gegenrichtung. Ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Insgesamt handelte der Beschuldigte gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Die Geschwindigkeits- überschreitung von 32 km/h offenbart ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Be- schuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- 11 - IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt – sollte entgegen ihrer Auffassung eine Bestrafung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgen –, eine angemessene Reduktion der Strafe im Ermessen des Gerichts sei aufgrund der konkreten Umstände angezeigt (Urk. 53 S. 11). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 36 S. 7 f.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von drei Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrs- regelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Verkehrsregel- verletzungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere be- rücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h eine grundlegende Verkehrs- regel verletzt hat. Der Beschuldigte befuhr zur Mittagszeit eine Wohngegend und musste mit Fussgängern, Fahrradfahrern und Schulkindern rechnen. Zwar war die Strasse relativ gerade, auf der rechten Seite befand sich aber ein Trot-
- 12 - toir mit Ein- und Ausfahrten und die Sicht war durch Hecken eingeschränkt (Urk. 36 S. 8 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und kön- nen übernommen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist in Abweichung von der Vorinstanz von guten Sicht- und Witterungsverhältnissen auszugehen (Urk. 2). Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz verschuldensmin- dernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mehrheitlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 f.). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (bedingte Geldstrafe und Busse) war hingegen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gelöscht und bleibt unberücksichtigt (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gleichwohl ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten ge- trübt. Er wurde durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Juni 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 700.– und einer Busse von Fr. 4'900.– verurteilt. Dies führte im Jahre 2016 zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug. Ein weiterer Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat erfolgte kurz darauf im Jahre 2017 (Urk. 39, 7/2, 7/3 und Prot. I S. 8). Wiederum rund ein Jahr später beging der Beschuldigte die hier zu beurteilende Geschwindig- keitsüberschreitung. Diesen Umständen ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Berücksichtigt die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten leicht straf- mindernd, fällt dies mit Blick auf die Beweislage wohlwollend aus. Aus den
- 13 - persönlichen Verhältnissen ergibt sich schliesslich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 25 Strafeinheiten.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Auferlegung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nach- achtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO un- zulässig. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet
- 14 - ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte ist verheiratet und pensioniert. Er hat weiterhin eine 100%-Anstellung als Architekt. Seine AHV-Rente für ihn und seine Ehefrau beträgt nach eigenen Angaben rund Fr. 3'000.–. Er erzielt zu- dem monatlich „eine Entschädigung, weil ich noch etwas arbeite und diese Fr. 5'000.–". Er bewohnt ein Eigenheim. Feste Ausgaben für Kredite, Unter- haltsverpflichtungen oder Gesundheit habe er keine. Mit „den Liegenschaften und allem“ betrage sein Vermögen Fr. 3–4 Mio. Schulden habe er keine (Prot. I S. 6 f.; Urk. 52 S. 1 ff.). Aus den eingereichten Unterlagen gehen eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'778.– und ein Nettolohn von monatlich Fr. 4'900.– hervor (Urk. 46/2-4). In der Steuererklärung 2017 bezifferte der Beschuldigte seine eigenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 133'000.– (plus AHV-Rente) und das gemeinsame Vermögen auf Fr. 6'860'062.– (inkl. Fr. 3'134'792.– Wertschriften und Guthaben; Urk. 46/5). Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhältnisse ist der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 220.– ohne Weiteres zu bestätigen. Ein höherer Tagessatz steht unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf,
- 15 - wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er beging die hier zu beurtei- lende Geschwindigkeitsüberschreitung drei Monate nach Ablauf der Probezeit, die ihm mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2016 auferlegt worden war. Die frühere Strafuntersuchung, die Verurteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten keine Warnungswirkung. Ebenso wenig vermochten ihn zwei Fahrausweisentzüge in den Jahren 2016 und 2017 von insgesamt vier Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzunehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- zugehen und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines bedingten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
- 16 - 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung an und unterliegt im Beru- fungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 17 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 18 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger MLaw A. Donatsch
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt – sollte entgegen ihrer Auffassung eine Bestrafung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgen –, eine angemessene Reduktion der Strafe im Ermessen des Gerichts sei aufgrund der konkreten Umstände angezeigt (Urk. 53 S. 11).
E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 36 S. 7 f.) kann verwiesen werden.
E. 1.3 Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von drei Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
E. 1.4 Am 27. Januar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Befragung des Beschuldig- ten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.).
- 5 -
E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
E. 2 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser quali- fizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung na- heliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512; 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha-
- 8 - ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte ein rücksichtsloses Verhalten in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion von 120 km/h auf 80 km/h auf einer Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Es verneinte Rücksichtslosigkeit auch im Fall der Missachtung einer Geschwindig- keitsbeschränkung, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungs- konzepts bildete (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Hingegen wertete es die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den ob- jektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindig- keitsübertretung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung an und unterliegt im Beru- fungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
E. 2.3 Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels festzusetzen.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mehrheitlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 f.). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (bedingte Geldstrafe und Busse) war hingegen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gelöscht und bleibt unberücksichtigt (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gleichwohl ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten ge- trübt. Er wurde durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Juni 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 700.– und einer Busse von Fr. 4'900.– verurteilt. Dies führte im Jahre 2016 zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug. Ein weiterer Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat erfolgte kurz darauf im Jahre 2017 (Urk. 39, 7/2, 7/3 und Prot. I S. 8). Wiederum rund ein Jahr später beging der Beschuldigte die hier zu beurteilende Geschwindig- keitsüberschreitung. Diesen Umständen ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Berücksichtigt die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten leicht straf- mindernd, fällt dies mit Blick auf die Beweislage wohlwollend aus. Aus den
- 13 - persönlichen Verhältnissen ergibt sich schliesslich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich.
E. 2.5 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 25 Strafeinheiten.
E. 3 Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit
E. 3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Auferlegung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nach- achtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO un- zulässig.
E. 3.2 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet
- 14 - ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte ist verheiratet und pensioniert. Er hat weiterhin eine 100%-Anstellung als Architekt. Seine AHV-Rente für ihn und seine Ehefrau beträgt nach eigenen Angaben rund Fr. 3'000.–. Er erzielt zu- dem monatlich „eine Entschädigung, weil ich noch etwas arbeite und diese Fr. 5'000.–". Er bewohnt ein Eigenheim. Feste Ausgaben für Kredite, Unter- haltsverpflichtungen oder Gesundheit habe er keine. Mit „den Liegenschaften und allem“ betrage sein Vermögen Fr. 3–4 Mio. Schulden habe er keine (Prot. I S. 6 f.; Urk. 52 S. 1 ff.). Aus den eingereichten Unterlagen gehen eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'778.– und ein Nettolohn von monatlich Fr. 4'900.– hervor (Urk. 46/2-4). In der Steuererklärung 2017 bezifferte der Beschuldigte seine eigenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 133'000.– (plus AHV-Rente) und das gemeinsame Vermögen auf Fr. 6'860'062.– (inkl. Fr. 3'134'792.– Wertschriften und Guthaben; Urk. 46/5). Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhältnisse ist der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 220.– ohne Weiteres zu bestätigen. Ein höherer Tagessatz steht unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf,
- 15 - wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er beging die hier zu beurtei- lende Geschwindigkeitsüberschreitung drei Monate nach Ablauf der Probezeit, die ihm mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2016 auferlegt worden war. Die frühere Strafuntersuchung, die Verurteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten keine Warnungswirkung. Ebenso wenig vermochten ihn zwei Fahrausweisentzüge in den Jahren 2016 und 2017 von insgesamt vier Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzunehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- zugehen und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines bedingten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
- 16 -
E. 4 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 5 (…)
E. 6 (Mitteilungen)
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 18 -
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger MLaw A. Donatsch
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 5'500.00).
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1)
- Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beru- fungskläger lediglich wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung, und dies lediglich im Sinne ei- nes fahrlässig begangenen Vergehens, zu bestrafen.
- Die Strafe gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei entsprechend oben Ziff. 1 anzupassen und es sei die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– durch eine im Ermessen des Obergerichts festzusetzende Busse gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu ersetzen. Eventualiter und für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 1 hiervor nicht stattgegeben wird, sei die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– im Ermessen des Obergerichts angemessen herabzusetzen.
- Eventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur Beur- teilung der konkreten Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschrei- tung im vorliegenden Fall, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens teilweise auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Gegenpartei aufzuerlegen und entsprechend sei nur ein im Ermessen des Obergerichts zu be- stimmender Teil dieser Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen.
- Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Gegenpartei aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. April 2019 wurde den Partei- en gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 11 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 29. April 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 32). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 34) reichte der Beschuldigte am 2. September 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig bean- tragte er die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde festge- halten, dass für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens kein Grund ersichtlich sei. Dem Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 16. September 2019 die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, ohne eine Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 und 21. Oktober 2019 reichte der Beschuldigte verschiede- ne Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 44, 46, 47 und 49). 1.3. Am 1. November 2019 wurde auf den 27. Januar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 50). 1.4. Am 27. Januar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Befragung des Beschuldig- ten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). - 5 - 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und beantragt, er sei der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schul- dig zu sprechen (Urk. 37). Unangefochten blieb die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt
- Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last ge- legt, am 12. September 2018 um 13.42 Uhr den Personenwagen der Marke "BMW" auf der B._____-Strasse … in C._____, Fahrtrichtung Zentrum, mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge von 3 km/h) gelenkt zu haben anstatt der signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 24).
- Der Beschuldigte anerkennt, die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug und der erwähnten Geschwindigkeit absolviert zu haben (Prot. I S. 5 f.). Dieses Geständ- nis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Radar- bildern und den Aufzeichnungen des Messgeräts, wonach der vom Beschuldigten gelenkte „BMW“ auf der B._____-Strasse … in C._____ mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h respektive toleranzbereinigt 82 km/h gemessen wurde (Urk. 2 und 6). Der anklagerelevante Sachverhalt ist insoweit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, der Beschuldigte habe fahrlässig eine einfache Verkehrsregel verletzt. Er - 6 - sei sich nicht bewusst gewesen, in einer 50er-Zone zu fahren. Vielmehr habe er sich auf einer Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gewähnt. Zwar sei ihm eine Nachlässigkeit vorzuwerfen, da er die Signa- lisation der Geschwindigkeit übersehen habe. Jedoch würden langjährige und erfahrene Autofahrer wie der Beschuldigte oft auch unbewusst fahren. Vieles lau- fe dann automatisiert und praktisch von selbst ab. Laut Rechtsprechung liege bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h und mehr eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Hingegen lägen die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vor, wenn die äusseren Umstände nicht den Schluss auf eine Innerortssituation er- lauben würden. An der fraglichen Stelle habe keine typische Innerortssituation vorgelegen. Es sei eine lange, gerade und relativ breite Strasse. Auf der linken Seite habe es Wiese und Wald und auf der anderen Seite sei ein Trottoir. Es sei deshalb nicht mit Personen zu rechnen, die über die Strasse gehen würden. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, sich in einem ortsnahen Bereich in einer Tempo-60-Zone zu befinden. Daher dürfe ihm in subjektiver Hinsicht nur eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h (gemeint wohl: 22 km/h) vorgeworfen werden (Urk. 28 und Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte sie aus, die An- nahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG müsse ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung streng gehandhabt werden. Insbeson- dere dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Zur Beurteilung der Frage hätte sich die Vorinstanz mit der Gefährlichkeit der gefahrenen Geschwindigkeit im konkreten Fall auseinandersetzen und dabei die gesamten Umstände berücksich- tigen müssen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Sie habe die in den Akten ausgewiesenen Umstände, welche dazu hätten führen müssen, das Verhalten des Beschuldigten nicht als rücksichtslos zu beurteilen, gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dabei hätte sie aufgrund der anders gelagerten Umstände zum Schluss kommen müssen, dass keine typische Innerortssituation vorgelegen habe, son- dern dass aufgrund der konkreten Umstände ein Fahrzeuglenker, welcher die - 7 - Geschwindigkeitsbeschränkungstafel übersehen habe, sich durchaus mit guten Gründen auch in einer 60er-Zone wähnen habe können, weshalb ihm kein rück- sichtsloses oder bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern vor- geworfen werden könne (Urk. 53 S. 2 ff.).
- Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser quali- fizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung na- heliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512; 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- - 8 - ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte ein rücksichtsloses Verhalten in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion von 120 km/h auf 80 km/h auf einer Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Es verneinte Rücksichtslosigkeit auch im Fall der Missachtung einer Geschwindig- keitsbeschränkung, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungs- konzepts bildete (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Hingegen wertete es die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den ob- jektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindig- keitsübertretung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 mit Hinweisen).
- 3.1. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahr- zeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (Art. 4a Abs. 2 VRV). Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug ei- ner Sicherheitsmarge von 3 km/h um 32 km/h überschritten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 123 II 37 E. 1c S. 39; 121 IV 230 E. 2c S. 233). Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in - 9 - objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar gut (Urk. 2). Indessen dringt das Argument des Beschuldigten, die Strasse sei breit und übersichtlich gewesen, an der fraglichen Stelle seien keine Fussgänger unterwegs gewesen und es habe nur sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, er habe mithin durch seine Fahrweise keine ernstliche Gefahr geschaffen (Urk. 12 S. 3), nicht durch. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt. Besondere Tatumstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestanden nicht. Insbesondere fallen darun- ter nicht bereits gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil 6B_283/2011 vom 3. November 2011 E. 1.4). Damit liegt objektiv eine grobe Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor (E. III.2). 3.2. Der Beschuldigte vermag sich in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Er lässt wiederholt ausführen, er habe sich aufgrund der konkreten örtlichen Verhält- nisse auf einer Ausserortsstrecke gewähnt. Es könne durchaus geschehen, dass ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer an einer solchen Stelle nicht mit einer In- nerortssignalisation rechne (Urk. 12 S. 4) und er habe die Signalisation übersehen (Urk. 28 S. 4). Aus diesen Umständen vermag er nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Seine Darstellung offenbart, dass er die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht zog. Die entsprechende Ortschaftstafel (Art. 50 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21], Signal 4.27) und die Signale „Höchstgeschwindigkeit 50 gene- rell (Art. 22 SSV, Signal 2.30.1) waren gut sichtbar (vgl. Urk. 13/7). Der Beschul- digte unterliess es, die mehrfache Signalisation genügend zu beachten. Dies ist umso unverständlicher, als er angibt, die Strecke normalerweise nicht zu befah- ren. Bei dieser Sachlage hätte er sein Augenmerk erst recht auf die Strassen- schilder richten müssen. Er durfte in den Worten der Verteidigung nicht „unbe- wusst“ oder „automatisiert“ fahren und er durfte nicht etwa darauf vertrauen, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte der wiederholten Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, die Geschwindigkeitsbeschränkung - 10 - von 50 km/h übersah und den Tachometer unbeachtet liess, war er pflichtwidrig unachtsam. Damit handelte er zumindest unbewusst fahrlässig. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (E. III.2.). Der fragliche Streckenabschnitt führt (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) auf der rechten Seite an mehreren Häusern vorbei. Links der Strasse führt ein Radstreifen und rechts der Strasse befindet sich ein Trottoir. Wenige Meter vor der Messstelle mündet eine Quartierstrasse (…-Strasse) in die B._____-Strasse, ebenso mehrere Einfahrten von Häusern. Der Beschuldigte musste somit gewärtigen, dass Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen würden. Er hatte ausserdem Velofahrer zu erwarten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten nicht mit einem Fahrzeug rechnen, welches mit einer erheblich höheren Geschwindig- keit als 50 km/h herannahte. Dies gilt insbesondere für vortrittsbelastete Fahr- zeuglenker, die in die Hauptstrasse einbiegen wollten. Vom Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) ausgehen durften auch die (allenfalls zu einem Überhol- manöver ansetzenden) Fahrzeuglenker aus der Gegenrichtung. Ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Insgesamt handelte der Beschuldigte gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Die Geschwindigkeits- überschreitung von 32 km/h offenbart ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Be- schuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG. - 11 - IV. Strafzumessung
- Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt – sollte entgegen ihrer Auffassung eine Bestrafung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgen –, eine angemessene Reduktion der Strafe im Ermessen des Gerichts sei aufgrund der konkreten Umstände angezeigt (Urk. 53 S. 11). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 36 S. 7 f.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von drei Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
- Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrs- regelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Verkehrsregel- verletzungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere be- rücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h eine grundlegende Verkehrs- regel verletzt hat. Der Beschuldigte befuhr zur Mittagszeit eine Wohngegend und musste mit Fussgängern, Fahrradfahrern und Schulkindern rechnen. Zwar war die Strasse relativ gerade, auf der rechten Seite befand sich aber ein Trot- - 12 - toir mit Ein- und Ausfahrten und die Sicht war durch Hecken eingeschränkt (Urk. 36 S. 8 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und kön- nen übernommen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist in Abweichung von der Vorinstanz von guten Sicht- und Witterungsverhältnissen auszugehen (Urk. 2). Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz verschuldensmin- dernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mehrheitlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 f.). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (bedingte Geldstrafe und Busse) war hingegen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gelöscht und bleibt unberücksichtigt (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gleichwohl ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten ge- trübt. Er wurde durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Juni 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 700.– und einer Busse von Fr. 4'900.– verurteilt. Dies führte im Jahre 2016 zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug. Ein weiterer Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat erfolgte kurz darauf im Jahre 2017 (Urk. 39, 7/2, 7/3 und Prot. I S. 8). Wiederum rund ein Jahr später beging der Beschuldigte die hier zu beurteilende Geschwindig- keitsüberschreitung. Diesen Umständen ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Berücksichtigt die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten leicht straf- mindernd, fällt dies mit Blick auf die Beweislage wohlwollend aus. Aus den - 13 - persönlichen Verhältnissen ergibt sich schliesslich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 25 Strafeinheiten.
- Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Auferlegung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nach- achtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO un- zulässig. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet - 14 - ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte ist verheiratet und pensioniert. Er hat weiterhin eine 100%-Anstellung als Architekt. Seine AHV-Rente für ihn und seine Ehefrau beträgt nach eigenen Angaben rund Fr. 3'000.–. Er erzielt zu- dem monatlich „eine Entschädigung, weil ich noch etwas arbeite und diese Fr. 5'000.–". Er bewohnt ein Eigenheim. Feste Ausgaben für Kredite, Unter- haltsverpflichtungen oder Gesundheit habe er keine. Mit „den Liegenschaften und allem“ betrage sein Vermögen Fr. 3–4 Mio. Schulden habe er keine (Prot. I S. 6 f.; Urk. 52 S. 1 ff.). Aus den eingereichten Unterlagen gehen eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'778.– und ein Nettolohn von monatlich Fr. 4'900.– hervor (Urk. 46/2-4). In der Steuererklärung 2017 bezifferte der Beschuldigte seine eigenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 133'000.– (plus AHV-Rente) und das gemeinsame Vermögen auf Fr. 6'860'062.– (inkl. Fr. 3'134'792.– Wertschriften und Guthaben; Urk. 46/5). Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhältnisse ist der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 220.– ohne Weiteres zu bestätigen. Ein höherer Tagessatz steht unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Vollzug
- Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, - 15 - wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
- Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er beging die hier zu beurtei- lende Geschwindigkeitsüberschreitung drei Monate nach Ablauf der Probezeit, die ihm mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2016 auferlegt worden war. Die frühere Strafuntersuchung, die Verurteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten keine Warnungswirkung. Ebenso wenig vermochten ihn zwei Fahrausweisentzüge in den Jahren 2016 und 2017 von insgesamt vier Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzunehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- zugehen und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines bedingten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Kostenfolgen im Berufungsverfahren - 16 - 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung an und unterliegt im Beru- fungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 17 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 18 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190420-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 27. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 17. April 2019 (GG190011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 12 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 5'500.00).
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1)
1. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beru- fungskläger lediglich wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung, und dies lediglich im Sinne ei- nes fahrlässig begangenen Vergehens, zu bestrafen.
2. Die Strafe gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei entsprechend oben Ziff. 1 anzupassen und es sei die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– durch eine im Ermessen des Obergerichts festzusetzende Busse gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu ersetzen. Eventualiter und für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziff. 1 hiervor nicht stattgegeben wird, sei die Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– im Ermessen des Obergerichts angemessen herabzusetzen.
3. Eventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur Beur- teilung der konkreten Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschrei- tung im vorliegenden Fall, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens teilweise auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Gegenpartei aufzuerlegen und entsprechend sei nur ein im Ermessen des Obergerichts zu be- stimmender Teil dieser Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen.
5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Gegenpartei aufzuerlegen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. April 2019 wurde den Partei- en gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 11 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 29. April 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 32). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 34) reichte der Beschuldigte am 2. September 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig bean- tragte er die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde festge- halten, dass für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens kein Grund ersichtlich sei. Dem Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 16. September 2019 die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, ohne eine Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 und 21. Oktober 2019 reichte der Beschuldigte verschiede- ne Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 44, 46, 47 und 49). 1.3. Am 1. November 2019 wurde auf den 27. Januar 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 50). 1.4. Am 27. Januar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Befragung des Beschuldig- ten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.).
- 5 - 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und beantragt, er sei der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schul- dig zu sprechen (Urk. 37). Unangefochten blieb die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last ge- legt, am 12. September 2018 um 13.42 Uhr den Personenwagen der Marke "BMW" auf der B._____-Strasse … in C._____, Fahrtrichtung Zentrum, mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheits- marge von 3 km/h) gelenkt zu haben anstatt der signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h (Urk. 24).
2. Der Beschuldigte anerkennt, die Fahrt mit dem genannten Fahrzeug und der erwähnten Geschwindigkeit absolviert zu haben (Prot. I S. 5 f.). Dieses Geständ- nis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Radar- bildern und den Aufzeichnungen des Messgeräts, wonach der vom Beschuldigten gelenkte „BMW“ auf der B._____-Strasse … in C._____ mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h respektive toleranzbereinigt 82 km/h gemessen wurde (Urk. 2 und 6). Der anklagerelevante Sachverhalt ist insoweit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, der Beschuldigte habe fahrlässig eine einfache Verkehrsregel verletzt. Er
- 6 - sei sich nicht bewusst gewesen, in einer 50er-Zone zu fahren. Vielmehr habe er sich auf einer Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gewähnt. Zwar sei ihm eine Nachlässigkeit vorzuwerfen, da er die Signa- lisation der Geschwindigkeit übersehen habe. Jedoch würden langjährige und erfahrene Autofahrer wie der Beschuldigte oft auch unbewusst fahren. Vieles lau- fe dann automatisiert und praktisch von selbst ab. Laut Rechtsprechung liege bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h und mehr eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Hingegen lägen die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht vor, wenn die äusseren Umstände nicht den Schluss auf eine Innerortssituation er- lauben würden. An der fraglichen Stelle habe keine typische Innerortssituation vorgelegen. Es sei eine lange, gerade und relativ breite Strasse. Auf der linken Seite habe es Wiese und Wald und auf der anderen Seite sei ein Trottoir. Es sei deshalb nicht mit Personen zu rechnen, die über die Strasse gehen würden. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, sich in einem ortsnahen Bereich in einer Tempo-60-Zone zu befinden. Daher dürfe ihm in subjektiver Hinsicht nur eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h (gemeint wohl: 22 km/h) vorgeworfen werden (Urk. 28 und Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend führte sie aus, die An- nahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG müsse ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung streng gehandhabt werden. Insbeson- dere dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Zur Beurteilung der Frage hätte sich die Vorinstanz mit der Gefährlichkeit der gefahrenen Geschwindigkeit im konkreten Fall auseinandersetzen und dabei die gesamten Umstände berücksich- tigen müssen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Sie habe die in den Akten ausgewiesenen Umstände, welche dazu hätten führen müssen, das Verhalten des Beschuldigten nicht als rücksichtslos zu beurteilen, gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dabei hätte sie aufgrund der anders gelagerten Umstände zum Schluss kommen müssen, dass keine typische Innerortssituation vorgelegen habe, son- dern dass aufgrund der konkreten Umstände ein Fahrzeuglenker, welcher die
- 7 - Geschwindigkeitsbeschränkungstafel übersehen habe, sich durchaus mit guten Gründen auch in einer 60er-Zone wähnen habe können, weshalb ihm kein rück- sichtsloses oder bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern vor- geworfen werden könne (Urk. 53 S. 2 ff.).
2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser quali- fizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung na- heliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512; 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha-
- 8 - ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte ein rücksichtsloses Verhalten in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion von 120 km/h auf 80 km/h auf einer Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Es verneinte Rücksichtslosigkeit auch im Fall der Missachtung einer Geschwindig- keitsbeschränkung, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungs- konzepts bildete (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Hingegen wertete es die Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den ob- jektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindig- keitsübertretung subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahr- zeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (Art. 4a Abs. 2 VRV). Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug ei- ner Sicherheitsmarge von 3 km/h um 32 km/h überschritten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 123 II 37 E. 1c S. 39; 121 IV 230 E. 2c S. 233). Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in
- 9 - objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar gut (Urk. 2). Indessen dringt das Argument des Beschuldigten, die Strasse sei breit und übersichtlich gewesen, an der fraglichen Stelle seien keine Fussgänger unterwegs gewesen und es habe nur sehr geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, er habe mithin durch seine Fahrweise keine ernstliche Gefahr geschaffen (Urk. 12 S. 3), nicht durch. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt. Besondere Tatumstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestanden nicht. Insbesondere fallen darun- ter nicht bereits gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil 6B_283/2011 vom 3. November 2011 E. 1.4). Damit liegt objektiv eine grobe Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor (E. III.2). 3.2. Der Beschuldigte vermag sich in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Er lässt wiederholt ausführen, er habe sich aufgrund der konkreten örtlichen Verhält- nisse auf einer Ausserortsstrecke gewähnt. Es könne durchaus geschehen, dass ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer an einer solchen Stelle nicht mit einer In- nerortssignalisation rechne (Urk. 12 S. 4) und er habe die Signalisation übersehen (Urk. 28 S. 4). Aus diesen Umständen vermag er nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Seine Darstellung offenbart, dass er die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht zog. Die entsprechende Ortschaftstafel (Art. 50 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21], Signal 4.27) und die Signale „Höchstgeschwindigkeit 50 gene- rell (Art. 22 SSV, Signal 2.30.1) waren gut sichtbar (vgl. Urk. 13/7). Der Beschul- digte unterliess es, die mehrfache Signalisation genügend zu beachten. Dies ist umso unverständlicher, als er angibt, die Strecke normalerweise nicht zu befah- ren. Bei dieser Sachlage hätte er sein Augenmerk erst recht auf die Strassen- schilder richten müssen. Er durfte in den Worten der Verteidigung nicht „unbe- wusst“ oder „automatisiert“ fahren und er durfte nicht etwa darauf vertrauen, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte der wiederholten Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, die Geschwindigkeitsbeschränkung
- 10 - von 50 km/h übersah und den Tachometer unbeachtet liess, war er pflichtwidrig unachtsam. Damit handelte er zumindest unbewusst fahrlässig. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (E. III.2.). Der fragliche Streckenabschnitt führt (in Fahrtrichtung des Beschuldigten) auf der rechten Seite an mehreren Häusern vorbei. Links der Strasse führt ein Radstreifen und rechts der Strasse befindet sich ein Trottoir. Wenige Meter vor der Messstelle mündet eine Quartierstrasse (…-Strasse) in die B._____-Strasse, ebenso mehrere Einfahrten von Häusern. Der Beschuldigte musste somit gewärtigen, dass Fahrzeuge auf die Fahrbahn einbiegen würden. Er hatte ausserdem Velofahrer zu erwarten. Diese Verkehrsteilnehmer mussten nicht mit einem Fahrzeug rechnen, welches mit einer erheblich höheren Geschwindig- keit als 50 km/h herannahte. Dies gilt insbesondere für vortrittsbelastete Fahr- zeuglenker, die in die Hauptstrasse einbiegen wollten. Vom Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) ausgehen durften auch die (allenfalls zu einem Überhol- manöver ansetzenden) Fahrzeuglenker aus der Gegenrichtung. Ein bedenken- loses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Insgesamt handelte der Beschuldigte gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Die Geschwindigkeits- überschreitung von 32 km/h offenbart ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Be- schuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- 11 - IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt – sollte entgegen ihrer Auffassung eine Bestrafung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgen –, eine angemessene Reduktion der Strafe im Ermessen des Gerichts sei aufgrund der konkreten Umstände angezeigt (Urk. 53 S. 11). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 36 S. 7 f.) kann verwiesen werden. 1.3. Das Gesetz sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen hier keine vor. Der ordentliche Strafrahmen reicht deshalb von drei Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrs- regelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Verkehrsregel- verletzungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere be- rücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h eine grundlegende Verkehrs- regel verletzt hat. Der Beschuldigte befuhr zur Mittagszeit eine Wohngegend und musste mit Fussgängern, Fahrradfahrern und Schulkindern rechnen. Zwar war die Strasse relativ gerade, auf der rechten Seite befand sich aber ein Trot-
- 12 - toir mit Ein- und Ausfahrten und die Sicht war durch Hecken eingeschränkt (Urk. 36 S. 8 f.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und kön- nen übernommen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist in Abweichung von der Vorinstanz von guten Sicht- und Witterungsverhältnissen auszugehen (Urk. 2). Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt mit der Vorinstanz verschuldensmin- dernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte unbewusst fahrlässig handelte. 2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Strafrah- mendrittels festzusetzen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mehrheitlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 f.). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (bedingte Geldstrafe und Busse) war hingegen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gelöscht und bleibt unberücksichtigt (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB; Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 3 Abs. 1 [AS 2006 3459; BBl 1999 1979]). Gleichwohl ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten ge- trübt. Er wurde durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Juni 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 700.– und einer Busse von Fr. 4'900.– verurteilt. Dies führte im Jahre 2016 zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug. Ein weiterer Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat erfolgte kurz darauf im Jahre 2017 (Urk. 39, 7/2, 7/3 und Prot. I S. 8). Wiederum rund ein Jahr später beging der Beschuldigte die hier zu beurteilende Geschwindig- keitsüberschreitung. Diesen Umständen ist straferhöhend Rechnung zu tragen. Berücksichtigt die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten leicht straf- mindernd, fällt dies mit Blick auf die Beweislage wohlwollend aus. Aus den
- 13 - persönlichen Verhältnissen ergibt sich schliesslich nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind nicht ersichtlich. 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafhöhe von 25 Strafeinheiten.
3. Wahl der Sanktionsart/Tagessatzhöhe/Fazit 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sank- tionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall und es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. Im Übrigen wäre die Auferlegung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe unter Nach- achtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO un- zulässig. 3.2. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet
- 14 - ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Im Lichte der besagten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist im Folgenden die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Der Beschuldigte ist verheiratet und pensioniert. Er hat weiterhin eine 100%-Anstellung als Architekt. Seine AHV-Rente für ihn und seine Ehefrau beträgt nach eigenen Angaben rund Fr. 3'000.–. Er erzielt zu- dem monatlich „eine Entschädigung, weil ich noch etwas arbeite und diese Fr. 5'000.–". Er bewohnt ein Eigenheim. Feste Ausgaben für Kredite, Unter- haltsverpflichtungen oder Gesundheit habe er keine. Mit „den Liegenschaften und allem“ betrage sein Vermögen Fr. 3–4 Mio. Schulden habe er keine (Prot. I S. 6 f.; Urk. 52 S. 1 ff.). Aus den eingereichten Unterlagen gehen eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'778.– und ein Nettolohn von monatlich Fr. 4'900.– hervor (Urk. 46/2-4). In der Steuererklärung 2017 bezifferte der Beschuldigte seine eigenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 133'000.– (plus AHV-Rente) und das gemeinsame Vermögen auf Fr. 6'860'062.– (inkl. Fr. 3'134'792.– Wertschriften und Guthaben; Urk. 46/5). Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhältnisse ist der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 220.– ohne Weiteres zu bestätigen. Ein höherer Tagessatz steht unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zur Diskussion. 3.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.– zu bestrafen. V. Vollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf,
- 15 - wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er beging die hier zu beurtei- lende Geschwindigkeitsüberschreitung drei Monate nach Ablauf der Probezeit, die ihm mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2016 auferlegt worden war. Die frühere Strafuntersuchung, die Verurteilung, die Strafe und die Probezeit zeigten keine Warnungswirkung. Ebenso wenig vermochten ihn zwei Fahrausweisentzüge in den Jahren 2016 und 2017 von insgesamt vier Monaten nachhaltig zu beeindrucken. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten heute in einem relevant anderen Licht präsentieren würde und deshalb eine positive Legalprognose anzunehmen wäre. Vielmehr ist von einer eigentlichen Schlechtprognose aus- zugehen und es ist zu befürchten, der Beschuldigte würde sich im Rahmen eines bedingten Strafvollzugs nicht bewähren. Eine bedingte Strafe kommt deshalb nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren
- 16 - 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Beru- fungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung an und unterliegt im Beru- fungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 17 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 18 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger MLaw A. Donatsch