Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2019 wurde den Parteien Frist ange- setzt, sich zur Frage einer Rückweisung des vorliegenden Verfahrens zu äussern (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 93). Der Verteidiger des Beschuldig- ten teilte mit Zuschrift vom 13. September 2019 mit, die Rückweisung des Falles zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens als angemessen zu erachten (Urk. 94). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 2 Nachdem seitens der Parteien keine Einwände gegen die Rückweisung des vorliegenden Verfahrens erhoben wurden (vgl. oben), ist dieses unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 26. August 2019 (Urk. 91 S. 3 ff) in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO zur Einholung eines psy- chiatrischen Fachgutachtens, Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) erneut zu befinden haben wird. Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren eine Ho- norarnote für Aufwendungen von 14.08 Stunden und Auslagen von Fr. 181.80 ein (Urk. 98). Diese Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind be- legt und erscheinen gerade noch angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'531.90 aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
E. 4 Nachdem der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung von der Vorinstanz erhoben hatte (vgl. Urk. 87) und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren von der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich mit Beschluss vom 7. August 2019 bis zum Vorliegen eines Entscheides
- 3 - über das Eintreten auf die Berufung sistiert worden war (Urk. 87), ist dieser (Erle- digungs-)Beschluss der III. Strafkammer mitzuteilen.
E. 5 Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischen- entscheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden können. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtspre- chung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom
29. September 2017 E. 4). Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Be- schlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2019, wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens, Durchführung einer neuen Hauptverhand- lung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Berufungsverfahren SB190391 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben. - 4 -
- Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 3'531.90 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 93) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Beilage des Doppels von Urk. 94) − die Privatklägerin B._____ AG − die Privatklägerin C._____ GmbH − die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin E._____ AG − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin I._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage eines Doppels der Präsidialverfügung vom 26. August 2019 und Rücksendung der Akten) − die III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich (im Doppel in die Verfah- ren UP190026 sowie UH190141) − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190391-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. September 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2019 (DG180264)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2019 wurde den Parteien Frist ange- setzt, sich zur Frage einer Rückweisung des vorliegenden Verfahrens zu äussern (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 93). Der Verteidiger des Beschuldig- ten teilte mit Zuschrift vom 13. September 2019 mit, die Rückweisung des Falles zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens als angemessen zu erachten (Urk. 94). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
2. Nachdem seitens der Parteien keine Einwände gegen die Rückweisung des vorliegenden Verfahrens erhoben wurden (vgl. oben), ist dieses unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 26. August 2019 (Urk. 91 S. 3 ff) in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO zur Einholung eines psy- chiatrischen Fachgutachtens, Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) erneut zu befinden haben wird. Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren eine Ho- norarnote für Aufwendungen von 14.08 Stunden und Auslagen von Fr. 181.80 ein (Urk. 98). Diese Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind be- legt und erscheinen gerade noch angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'531.90 aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
4. Nachdem der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung von der Vorinstanz erhoben hatte (vgl. Urk. 87) und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren von der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich mit Beschluss vom 7. August 2019 bis zum Vorliegen eines Entscheides
- 3 - über das Eintreten auf die Berufung sistiert worden war (Urk. 87), ist dieser (Erle- digungs-)Beschluss der III. Strafkammer mitzuteilen.
5. Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischen- entscheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden können. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtspre- chung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom
29. September 2017 E. 4). Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Be- schlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2019, wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens, Durchführung einer neuen Hauptverhand- lung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Berufungsverfahren SB190391 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
- 4 -
3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 3'531.90 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 93) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Beilage des Doppels von Urk. 94) − die Privatklägerin B._____ AG − die Privatklägerin C._____ GmbH − die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin E._____ AG − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin I._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage eines Doppels der Präsidialverfügung vom 26. August 2019 und Rücksendung der Akten) − die III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich (im Doppel in die Verfah- ren UP190026 sowie UH190141) − das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. September 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer