Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
15. April 2019 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 teilweise anklagegemäss diverser Delikte, begangen gegen die Pri- vatklägerin A._____, seine Ehefrau, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Betreffend diverse Anklagevorwürfe wurde das Verfahren ein- gestellt respektive wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 60 S. 34 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mündlich eröffnet und be- gründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 49 und Urk. 52). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 54). In der Folge wurde bei der hiesigen Kammer ein Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB190326-O er- öffnet. Nachdem den Parteien die begründete Fassung des Urteils am 25. Juni 2019 zugestellt wurde, ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom
27. Juni 2019 ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 59/1-3 und Urk. 61). Die Privatklägerin hat mit Einga- be vom 5. August 2019 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 69; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
E. 1.1 Im Hauptverfahren GG180105 beantragte die Privatklägerin, es sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte ihr grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei (Urk. 60 S. 3). Die Vorderrichterin hat das Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen, da dieses an der Hauptverhandlung nicht substantiiert worden sei (Urk. 60 S. 32). Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin ihren Antrag erneut und rügt insbesondere die Unbegründetheit der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 69 und Urk. 105 S. 6 f.). Durch die seitens der Privatklägerin an der Hauptverhandlung eingereichten Un- terlagen ist wohl belegt, dass die Privatklägerin sich in psychotherapeutische wie physiotherapeutische Behandlung begeben hat. Ob und in welchem Grad ihre Beschwerden konkret auf die dem Beschuldigten vorgeworfen Straftaten zurück- zuführen sind, wird dadurch jedoch nicht rechtsgenügend belegt (Urk. 45/1-4). Zwar geht aus Urk. 45/3 hervor, dass die Privatklägerin die Psychotherapie seit September 2018 "wegen einer Erkrankung aus dem Spektrum der Traumafolge- störungen" in Anspruch nehme; dass es sich hierbei jedoch um die Folgen der häuslichen Gewalt handelt, ist nicht belegt. Dasselbe gilt für die Bestätigung der Physiotherapie, welche die Privatklägerin wegen anhaltenden Nackenschmerzen besuche, was ebenfalls den zwingenden Schluss nicht zulässt, dass diese Be- handlung aufgrund der vorgefallenen häuslichen Gewalt erfolgte bzw. erfolgt (Urk. 45/4). Alleine aufgrund des Schuldspruches für Vergehen im Rahmen des ehelichen Haushalts eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzuhalten, wie die Vertreterin der Privatklägerin es fordert (Urk. 105 S. 7), ist nicht sachgerecht und würde darüber hinwegsehen, dass es durchaus auch
- 26 - denkbare Konstellationen gibt, in welchen entsprechende Vergehen zu keinen dauernden Schäden führen bzw. dass die bei der Privatklägerin aufgetretenen Schäden einen anderen Ursprung haben könnten. Das Schadenersatzbegehren ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zivilweg zu ver- weisen.
E. 1.2 Im Hauptverfahren GG190215 beantragte die Privatklägerin, der Beschuldig- te sei zu Schadenersatz von Fr. 6'981.40 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2019 an die Privatklägerin zu verpflichten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschul- digte ihr grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei (Urk. 102/40 S. 3). Der Vorderrichter hat das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, nebst weiterem mit der Begründung, die Privatklägerin stelle die Zivilansprüche in den Kontext einer angeblich jahrelang erlebten Gewalt. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklägerin in diesem und im vorangegangenen Strafverfahren be- haupteten Gewaltübergriffe erweise sich eine ursächliche Zuordnung einzelner Schadenspositionen zu konkreten Tathandlungen als unmöglich (Urk. 102/40 S. 29 f.). Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin ihren Antrag erneut (Urk. 102/43 und Urk. 105 S. 8 f.). Die Erwägung des Vorderrichters ist nach wie vor zutreffend: Die Privatklägerin begründet die Kosten ihrer psychotherapeutischen Behandlung pauschal mit "langjährige erlebte Gewalt" und einer "Retraumatisierung" (Urk. 102/25 S. 6). Insbesondere auch die Feststellung der behandelnden Psychotherapeutin, dass die Privatklägerin "wegen einem Vorfall mit dem Ehemann" zusätzliche Nottermi- ne benötigt habe, ist sehr pauschal (Urk. 102/26/4). Inwiefern die heute zu beur- teilenden Delikte für die geltend gemachten Kosten direkt kausal verantwortlich sein sollen, wird dadurch nicht substantiiert dargetan. Daran ändert auch der im Berufungsverfahren neu eingereichte Bericht des Traumaexperten, G._____, nichts. Er beschreibt darin, dass die Privatklägerin die typischen Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, "wie sie üblicherweise durch Gewaltattacken ausgelöst werden"; dass jedoch die Übergriffe des Beschuldigten an sich und insbesondere welche der Übergriffe wie schwer diese Symptomatik hervorgerufen haben, geht daraus nicht hervor (Urk. 106). Insgesamt lässt sich
- 27 - daher ein Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Be- schuldigten und den Schadenspositionen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen. Auch dieses Schadenersatzbegehren ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Privatklägerin hat in beiden Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 15. Januar 2014 respektive Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 9. Oktober 2018 verlangt (Urk. 60 S. 3; Urk. 102/40 S. 3). Auch diese Forderungen wurden je auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 60 S. 36; Urk. 102/40 S. 33). Im Berufungsverfahren werden die Begehren wiederholt (Urk. 69; Urk. 102/43; Urk. 105). Gemäss der nun zu erfolgenden Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die Privatklägerin doch wiederholt verbal bedroht und damit jeweils verängstigt, von durch sie beabsichtigten Handlungen abgehalten und sie auch mehrmals tätlich angegangen, was jeweils schmerzhaft für sie war. Insofern rechtfertigt es sich, der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 49 OR). Der Beschuldigte ist daher gesamthaft zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Zins fordert sie für zwei Ereignisse. Diese wurden nicht bestritten. Aufgrund der Gesamtbetrachtung der beiden Ereignisse rechtfertigt es sich den Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, somit ab dem 2. Juni 2016, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin zwar substantiiert, jedoch nach Bestreitung des Beschuldigten nicht belegt worden und daher abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erwirken mir ihren Berufungen eine weitreichendere Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten, wenn auch
- 28 - vom von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass merklich abgewichen wurde. In Bezug auf einen Anklagevorwurf (Ereignis vom 30. April 2019) ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen und auf die Berufungen ist, soweit sie die Verurteilung des Beschuldigten für bereits verjährte Tätlichkei- ten beantragen, nicht einzutreten. Sodann ist auf zwei Anträge der Privatklägerin mangels Legitimation nicht einzutreten. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchungen, der beiden Hauptverfahren und der vereinigten Berufungsverfahren, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im ver- bleibenden Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art 426 und Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Privatklägervertretung sind ebenfalls zu drei Vierteln einstweilen und zu ei- nem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten vorzu- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine erste Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bis zum 12. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'169.45 (inkl. MwSt.) und später eine zweite Honorar- note für seine Aufwendungen und Auslagen vom 13. Januar 2021 bis zur Beru- fungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'658.60 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 98 und Urk. 109). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemes- sen. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten unter Berück- sichtigung einer angemessenen Zulage für eine Nachbesprechung mit dem Be- schuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal gesamthaft Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ machte im Beru- fungsverfahren Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 5'125.45 (inkl. MwSt.) geltend, wobei in dieser Aufstellung die Teilnahme an und der Weg zu und von der Berufungsverhandlung sowie auch eine Nachbesprechung mit der Privat- klägerin noch nicht inbegriffen sind (Urk. 107). Unter Hinzurechnung der Dauer
- 29 - der Berufungsverhandlung sowie einer angemessenen Dauer für die Hin- und Rückreise und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin erscheint eine Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) angemessen und ist entsprechend festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt- eilung – Einzelgericht, vom 15. April 2019 (GG180105) wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt: − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfene Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7 vorgeworfene mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom Ap- ril/Mai 2014.
2. (Mitteilung) 3.-6. (Rechtsmittel). und hernach erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1 und 5 im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vom 3. Dezember 2017 − der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB vom 3. Dezember 2017 − der Nötigung gemäss Anklageziffer 4 im Sinne von Art. 181 StGB vom
3. Dezember 2017 − der Drohung gemäss Anklageziffer 6 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom 3. Dezember 2017
- 30 - 3.-7. (…)
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer vereinigten Berufungsbegründung eine Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 104 S. 1). Aufgrund der (teilweisen) Anwendbarkeit des alten Rechts besteht vorliegend die Möglichkeit, den Beschuldigten zu einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Würde im Weiteren daher – wie von der Staats-
- 22 - anwaltschaft gefordert – eine Strafhöhe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 300 Tagessätzen Geldstrafe für sämtliche Delikte des Beschuldigten als ange- messen erachtet, so wäre aufgrund der Zweckmässigkeit der Strafen zu prüfen, inwiefern nicht auch eine Geldstrafe eine genügende präventive Effizienz auf- weisen würde und weit weniger Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld tätigen würde (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, sind gegen den Beschuldigten für sämtliche Ver- gehen Geldstrafen auszufällen. Die hierbei zu bildende Gesamtgeldstrafe kommt sodann unter dem nach neuem Recht vorgesehenen Maximum für eine Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu liegen. Entsprechend kommt der Frage der Anwend- barkeit des Rechts insofern keine massgebende Bedeutung zu.
E. 1.4 Auch bei der Wahl der Vollzugsart treffen sodann das alte und das neue Recht aufeinander. Da die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuches betreffend den bedingten Vollzug einer Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB und aArt. 42 Abs. 1) jedoch nur marginal abgeändert wurde, kommt der Frage des anwendba- ren Rechts auch hierbei keine entscheidende Rolle zu.
2. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sowie die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden.
3. Vergehen
E. 1.5 Zu den Anklagepunkten, welche die Vorinstanz materiell beurteilt hat (An- klageziffern 1, 3, 4, 5 und 6), hat sie in ihrer Beweiswürdigung gesamthaft erwo- gen, die Privatklägerin habe wohl ein gewisses privates Interesse am Ausgang des Verfahrens, aus ihren Aussagen sei jedoch auch ersichtlich, dass ihr das Fa- milienwohl und insbesondere das ihrer Kinder sehr wichtig sei, weshalb nicht da- von auszugehen sei, dass die Privatklägerin Falschaussagen zur Belastung des Beschuldigten, welcher der Kindsvater ist, mache. Die Privatklägerin erläutere plausibel, nicht früher zur Polizei gegangen zu sein, weil sie die Familie habe ret- ten wollen. Insbesondere weil die Vorfälle in letzter Zeit nicht mehr so häufig ge- wesen seien, hätte sie die Situation überdenken müssen, wobei sie jedoch am 3. Dezember 2017 "so Angst" bekommen habe und auch zwei Tage später noch un- ter enormem Schock gestanden habe. Die Ambivalenz der Privatklägerin sei in den Akten ersichtlich (insbesondere Sistierungsantrag) und spreche gegen eine Falschaussage. Ebenfalls habe die Privatklägerin unter der Strafdrohung von Art. 303 ff. StGB ausgesagt. Die Privatklägerin schildere die Ereignisse zu Beginn der Einvernahmen jeweils frei und ausführlich. Sie könne sich zwar nicht an jede Einzelheit erinnern, weise jedoch jeweils selbst darauf hin. Die Privatklägerin ma- che individuelle Aussagen mit spontanen Zwischenbemerkungen und sie verzich- te auf Mehrbelastungen zulasten des Beschuldigten. Insgesamt seien die Aussa- gen der Privatklägerin als detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei einzustufen. Diese seien grundsätzlich glaubhaft und es sei darauf abzustellen. Der Beschul- digte sodann habe als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er habe die Vorwürfe jeweils pauschal bestritten, wobei seine Aussagen eher kurz und unanschaulich
- 16 - gewesen seien. Es seien gewisse Ausweichtendenzen erkennbar und er habe tendenziell sich selbst als Opfer dargestellt. Insgesamt vermöchten die eher un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten die Vorwürfe bzw. die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen (Urk. 60 S. 15 f.). Die Vorinstanz hat den An- klagesachverhalt – wo beurteilt – gestützt auf die belastenden Aussagen der Pri- vatklägerin als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 60 S. 22). Dem hat der Be- schuldigte nicht widersprochen, indem er die daraus resultierenden Schuldsprü- che nicht angefochten hat.
E. 1.6 Dass die Privatklägerin überzeugend ausgesagt hat, gilt auch betreffend die nun noch zusätzlich zu beurteilenden Tatvorwürfe: Sie hat detailliert geschildert, in welchen Räumlichkeiten und bei welchen Gelegenheiten der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon entrissen und zu Boden geworfen habe (Urk. 3/3 S. 13 f.). Auch ihre Angaben zu den verbalen Drohungen überzeugen: So schilderte sie, diese seien nicht immer im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen erfolgt. Dies wirkt erlebt und nicht erfunden. Sodann hätten die verbalen Drohungen im Laufe der Zeit abgenommen. Dies spricht gegen eine Agravierung und wirkt wiederum erlebt. Gleiches gilt für die geschilderten Tätlichkeiten; auch diese sollen abge- nommen haben (Urk. 3/3 S. 16). Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten auf konkreten Vorhalt (Prot. I S. 22) überzeugen insbesondere vor dem Hinter- grund nicht, dass er vor Vorinstanz wiederholt zugegeben hat, die Privatklägerin geohrfeigt respektive ins Gesicht geschlagen zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 2/2 S. 2). Dass er seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüg- lich revidierte, ändert an dieser Einschätzung nichts und macht seine Ausführun- gen zum Ganzen nur noch unglaubhafter (Urk. 103 S. 16 f.). Auch die Argumenta- tion der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin könne die Anzahl der erlit- tenen Drohungen nicht genau benennen sowie, der Kaufbeleg eines Mobiltelefons belege noch nicht die Zerstörung eines solchen (Urk. 47 S. 12 f.) sowie das Vor- bringen des Beschuldigten, der Beleg für das angeblich zerstörte Mobiltelefon be- treffe ein vollständig anderes Mobiltelefon, welches er der Privatklägerin in einem anderen Zusammenhang gekauft habe (Urk. 103 S. 8 f.), vermögen die erlebt wir- kenden und damit überzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Privatklä- gerin nicht zu entkräften.
- 17 - Somit ist der Anklagesachverhalt in den Anklageziffern 7, 8 (teilweise) und 9 rechtsgenügend erstellt.
E. 1.7 Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Privatklägerin zwei- mal ein Mobiltelefon mit Gewalt entriss und dieses zerstörte, um sie – jeweils er- folgreich – daran zu hindern, im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung die Polizei herbeizurufen, hat er mehrfach den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Indem er zwischen März 2017 und Dezember 2017 die Privatklägerin, seine Ehe- frau, bei drei Gelegenheiten mit den Händen/Fäusten schlug respektive sie mit den Füssen gegen den Körper trat, hat er sich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte schliesslich der Privatklägerin, seiner Ehefrau, mehrmals verbal androhte, sie zu vernichten bzw. auszulöschen, und sie damit verängstigte, hat er sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB mehrfach erfüllt.
2. Anklageschrift vom 10. Oktober 2019
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. Februar 2020 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksgerichtlichen Verfah- ren GG190215 anklagegemäss einer Tätlichkeit, begangen gegen die Privatklä- gerin A._____, seine Ehefrau, schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft. Betreffend die übrigen Anklagevorwürfe wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 102/40 S. 33.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mündlich eröffnet und begründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mit-
- 10 - geteilt (Urk. 102/29). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und die Vertreterin der Privatklägerin innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 102/31 und Urk. 102/33). In der Folge wurde bei der hiesigen Kammer ein Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB200233-O eröffnet. Nachdem den Parteien die begründete Fassung des Urteils am 24. (Beschuldig- ter), 27. (Staatsanwaltschaft) bzw. am 30. April 2019 (Vertreterin der Privatkläge- rin) zugestellt wurde, gingen die Berufungserklärungen der Anklagebehörde vom
30. April 2020 und der Privatklägerin vom 6. Mai 2020 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 102/39/1-3, Urk. 102/41 und Urk. 102/43).
E. 2.1 In der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer I vorgeworfen, er habe am 30. April 2019 vor dem Kinderhort an der C._____-strasse … in Zürich der Privatklägerin auf den Unterarm geschlagen und sie am Bauch gezerrt. Ferner habe er sie daran gehindert, mit den Kindern in ein Taxi zu steigen. Sodann habe er sie verbal dahingehend bedroht, wenn sie ihn seine Kinder nicht sehen lasse, mache er sie auf der Stelle fertig (Urk. 102/17 S. 2).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Zerren am Bauch der Tätlichkeit schuldig gesprochen, was unangefochten blieb (Urk. 102/40 S. 33). Betreffend den Schlag auf den Unterarm und die verbale Drohung ging sie davon aus, diese seien nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 102/40 S. 22f.).
- 18 -
E. 2.3 Die appellierende Anklagebehörde begründet ihren Antrag auf Schuldspruch nicht weiter (Urk. 104 S. 2 i.V.m. Urk. 61 S. 2) während die Privatklägerin hierzu vorbringen lässt, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Zeugin D._____ (Hortleiterin) die Drohung hätte hören bzw. den Schlag auf den Unterarm hätte sehen müssen, wenn diese erfolgt wären. So sei diese etwas abseits gestanden und mit Telefonieren beschäftigt gewesen, weshalb sie selber angegeben hätte, dass sie nicht genau habe sehen können, was in diesem Mo- ment passiert sei. Auch der Zeuge E._____ (Taxifahrer) habe gegenüber der Po- lizei angegeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an der Hand genom- men habe und diese das nicht gewollt habe, weshalb der Beschuldigte sie gerüt- telt habe (Urk. 105 S. 3 f.).
E. 2.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt in der Tat nicht. Wenn sie einerseits auf Zeugenaussagen abstellt, die keinen Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schildern – obschon dies so den Akten nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 102/4/2 S. 3 f.) –, sie andererseits aber ein Zerren des Beschuldigten am Bauch der Privatklägerin aufgrund eines nachträg- lichen Arztberichts als erstellt betrachtet, ist dies widersprüchlich (Urk. 102/40 S. 22 f.). Der Beschuldigte, der an der Hauptverhandlung – vage – und an der Be- rufungsverhandlung – gänzlich – einen Körperkontakt bestritt (Prot. I S. 15 [GG190215]; Urk. 103 S. 12), hat die entsprechende Verurteilung auch anerkannt. Sodann führt die Tatsache, dass die Privatklägerin die Intensität des Schlages in mehreren Einvernahmen unterschiedlich stark geschildert hat, mit der Argumenta- tion der Anklagebehörde nicht zum Schluss, dieser sei frei erfunden (Urk. 102/41 S. 2 f.). Gleiches gilt für die inkriminierte verbale Äusserung: Die Privatklägerin hat diese wiederholt dargestellt, verbunden mit der nachvollziehbaren Schilderung, wie sie sich dabei gefühlt habe (Urk. 102/2/1 S. 3; Urk. 102/2/2 S. 9 f.). Dies wirkt erlebt. Der Beschuldigte gab einerseits an, er sei mit der Privatklägerin aus- serhalb des Taxis gestanden, es habe aber kein Gespräch gegeben (Prot. I S. 15 [GG190215]), was gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussa- gen und seinen späteren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 103 S. 11 f.) offensichtlich nicht stimmt. Die Aussage der Zeugin D._____ entlastet den Beschuldigten sodann entgegen der Vorinstanz nicht: Sie gab pau-
- 19 - schal an, nicht verstanden zu haben, was gesprochen worden sei (Urk. 102/4/1 S. 5). Dies schliesst eine drohende Äusserung selbstredend nicht aus. Daran än- dert auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die Zeugin D._____ hätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und ihrer Sprachkenntnisse eine entsprechende Drohung hören und verstehen müssen, wenn eine solche ausgesprochen worden wäre, nichts, zumal sie angab, damit beschäftigt gewesen zu sein, die Polizei zu rufen, welche später ja offensichtlich auch am Ort des Geschehens erschien (Urk. 102/4/1 S. 5). Der Anklagesachver- halt gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 ist mithin er- stellt.
E. 2.5 In Anklageziffer II der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe – erfolglos – die Privatklägerin am 9. Oktober 2018 bei einer Autofahrt im Raum F._____ auf offener Strasse aus dem Auto zer- ren und zurücklassen wollen. Anschliessend habe er sie kräftig gegen den linken Oberschenkel geschlagen (Urk. 102/17 S. 4).
E. 2.6 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen, da aus- ser den belastenden Aussagen der Privatklägerin keine Beweismittel vorlägen (Urk. 102/40 S. 23 f.).
E. 2.7 Mit der appellierenden Anklagebehörde und der Vertreterin der Privatkläge- rin hat die Vorinstanz damit keine taugliche Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 102/41 S. 2): In der Tat hat die Privatklägerin den Vorfall zweimal überzeu- gend geschildert (Urk. 102/2/1 S. 6 ff. und Urk. 102/2/2 S. 8 ff.). Der Beschuldigte bestreitet das versuchte Aus-dem-Wagen-Werfen der Privatklägerin nicht einmal durchwegs: Er konzedierte an der Hauptverhandlung, er habe der Privatklägerin zeigen wollen, wie es sei, hinausgeworfen zu werden, da sie ihn aus der Woh- nung geworfen habe. Weiter bestreitet er nicht, dass er anlässlich der fraglichen Autofahrt äusserst aufgebracht war und die Privatklägerin auch angeschrien hat (Prot. I S 18 und S. 20 [GG190215]). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Befragen aus, dass es auf der Fahrt "laut" gewesen sei und er und die Privatklägerin sich gestritten hätten; er fügte jedoch an, dass er dies nur als rein hypothetische Handlung gegenüber der Privatklägerin erwähnt
- 20 - habe, dies jedoch zu keiner Zeit tatsächlich vorhatte und die Fahrt im Anschluss auch ohne Unterbruch weitergegangen sei (Urk. 103 S. 13). Diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu sehen. Entsprechend ist auch der Ankla- gesachverhalt gemäss Anklageziffer II gestützt auf die überzeugenden Belastun- gen der Privatklägerin erstellt.
E. 2.8 Mit dem Schlag auf den Unterarm der Privatklägerin, seiner Ehefrau, hat der Beschuldigte am 30. April 2019 eine – zusätzliche – Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB begangen. Indem er der Privatklägerin, seiner Ehefrau, aggressiv angedroht hat, sie fertig zu machen, und sie damit verängstigt hat, erfüllte er den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wissentlich und willentlich. Zum erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht ins Taxi steigen liess, hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, mit der Begründung, durch ein blosses Im-Weg-Stehen und Auf- jemanden-Einreden während "ungefähr 15 Minuten" sei die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 181 StGB nötige Intensität noch nicht erreicht (Urk. 102/40 S. 25). Die appellierende Anklagebehörde behauptet Gegenteiliges (Urk. 102/41 S. 3). Hier ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die erforderliche Intensität – namentlich auch in zeitlicher Hinsicht – noch (knapp) nicht erreicht wurde: Anklagebehörde und Vorinstanz gehen übereinstimmend von einer "ungefähr" 15 Minuten dauernden Behinderung der Privatklägerin durch den Beschuldigten aus. Der tatsächliche Tatzeitraum ist mithin nicht genau er- stellt. Die Anklage führt einen solchen von "einigen Minuten" (was auch deutlich unter 15 Minuten betragen kann) respektive einer Viertelstunde an (Urk. 17 S. 3). Die Zeugin D._____ sprach ihrerseits von 10-15 Minuten (Urk. 102/4/1 S. 6). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die Dauer auf 4 bis 5 Minuten begrenzt gewesen sei, da im Anschluss die Polizei am Ge- schehensort eingetroffen sei und die Situation beendet habe (Urk. 103 S. 12). Zu- gunsten des Beschuldigten kann daher auch eine deutlich unter einer Viertelstun- de liegende Behinderung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin durch den Be- schuldigten nicht ausgeschlossen werden. Der objektive Tatbestand der Nötigung
- 21 - ist nicht unnötig zu bagatellisieren und der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt zu bestätigen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin entgegen deren Willen und der ge- meinsamen Abmachung am 9. Oktober 2018 auf freiem Feld aus dem Wagen zerren und eigentlich aussetzen wollte, hat er sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schlag gegen den linken Oberschenkel der Privatklägerin auf derselben Auto- fahrt am 9. Oktober 2018, welcher zu Schmerzen und einem Hämatom führte, stellt schliesslich eine weitere Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB dar. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht
E. 3 Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren SB190326-O am 18. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2020 vorgeladen worden waren, ersuchte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. April 2020 aufgrund des neueren erstinstanzlichen Urteils um Sistierung des besagten Berufungsver- fahrens, wogegen weder die amtliche Verteidigung noch die Vertreterin der Pri- vatklägerin opponierten (Urk. 77, Urk. 82 und Urk. 84). Eine formelle Sistierung erging indessen nicht. In der Folge wurden die Parteien in beiden Berufungsver- fahren SB190326-O und SB200233-O mit Vorladungen vom 27. Oktober 2020 zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 18. Januar 2021 vorgeladen (Urk. 88 und Urk. 102/58).
E. 3.1 Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung für die einfache Körperverletzung (wuchtiger Faustschlag gegen das Handgelenk)
– als schwerstem Delikt – eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bemessen. Zur Abgeltung der am gleichen Tag begangenen Nötigung (Abhalten vom Rufen der Polizei mittels Androhung von Gewalt) und der verbalen Drohung hat die Vorderrichterin zur Einsatzstrafe vertretbar 30 Tagessätze Geldstrafe as-
- 23 - periert (Urk. 60 S. 28). Entgegen dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft ist die Strafe aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei einer Geldstrafe zu belas- sen. So erscheint eine solche gleich zweckmässig, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten und greift deutlich geringer in sein Leben und sein so- ziales Umfeld ein (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Heute sind zusätzlich die beiden Nötigungen von April/Mai 2014 (Entreissen und Zerstören des Mobiltelefons) und die verbalen Drohungen aus der Zeit von Januar 2014 bis Februar 2016 (gemäss Anklageschrift vom 4. April 2018) zu sanktionie- ren, wofür sich ein weiterer Zuschlag von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. Schliesslich ist für die versuchte Nötigung (Versuch des Aussetzens auf offener Strasse) gemäss Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 eine Straferhöhung von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren. Die Tatkomponenten sämtlicher Vergehen, für welche der Beschuldigte heute schuldig zu sprechen ist, führen somit zu einer Einsatzstrafe von 170 Tagessät- zen Geldstrafe.
E. 3.2 Bei der Beurteilung der Täterkomponente wird zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die entsprechenden Darstel- lungen in den angefochtenen Urteilen verwiesen (Urk. 60 S. 28 f.; Urk. 102/40 S. 28). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2020 von der Pri- vatklägerin geschieden wurde, wobei nicht klar ist ob dieser Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er bezahle derzeit über eine Lohnpfändung Unterhalt in der Höhe von je Fr. 800.– pro Kind und könne seine Kinder in nächster Zeit im Rahmen einer Besuchsbegleitung regelmässig sehen. Im Übrigen würde sein von den Vorinstanzen ermitteltes Einkommen weiterhin zutreffen (Urk. 103 S. 2 ff.; Urk. 108). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumes- sungsneutral, ebenso seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 102/45). Dennoch delinquier- te der Beschuldigte bereits am 30. April 2019 – und somit nur 15 Tage nach sei- ner erstinstanzlichen Verurteilung vom 15. April 2019 (Urk. 60) – erneut weiter. Dies resultiert in einer Straferhöhung von 10 Tagessätzen. Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten aufgrund seines Teilgeständnisses eine Strafreduktion von 20
- 24 - Tagessätzen Geldstrafe zugestanden, was angemessen und zu übernehmen ist (Urk. 60 S. 29). Insgesamt ist der Beschuldigte somit in Abgeltung sämtlicher Vergehen und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 3.3 An die Geldstrafe anzurechnen sind 25 Tage erstandene Untersuchungs- haft (vgl. Urk. 102/40 S. 33; Art. 51 StGB).
E. 3.4 Die Vorderrichterin hat eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– bemessen (Urk. 60 S. 29), was auch dem Antrag der Anklagebehörde entspricht (Urk. 61) und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten – auch unter Be- rücksichtigung der neu vorliegenden Lohnpfändung – angemessen ist (Urk. 68).
E. 3.5 Der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 und aArt. 44 Abs. 1 StGB) ist im Berufungsverfahren nicht angefochten (Urk. 61; Urk. 102/41; Urk. 104) und zu bestätigen.
4. Übertretungen
E. 4 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 liess die Anklagebehörde im Berufungs- verfahren SB200233-O verlauten, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung in besagtem Verfahren nicht mehr durch Staatsanwalt lic. iur M. Wyss, sondern neu durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss vertreten werde (Urk. 102/60).
E. 4.1 Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten für mehrfache Tätlichkeiten (An- den-Haaren-Zerren, Umstossen, Packen am Unterarm) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vorderrichter hat den Beschuldigten für eine Tätlichkeit (Zerren am Bauch) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Heute sind diverse weitere Tätlichkeiten (Schläge gegen die Privatklägerin, insbesondere auf den Unterarm und den Oberschenkel) zu sanktionieren. Insgesamt und in Beachtung des Asperationsprinzips ist dafür eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen.
E. 4.2 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von praxisgemäss 20 Tagen festzusetzen.
- 25 -
5. Genugtuung für Freiheitsentzug Entgegen dem Urteil des Vorderrichters liegt gemäss der vorliegend auszuspre- chenden Sanktion keine Überhaft vor, für welche dem Beschuldigten eine Genug- tuung auszurichten wäre (Urk. 102/40 S. 33). V. Zivilansprüche
E. 5 Mit Eingabe vom 12. November 2020 stellte die Vertreterin der Privatkläge- rin für beide gleichzeitig stattfindenden Berufungsverhandlungen je ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit und um Dispensierung der Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen (Urk. 90 und Urk. 102/62). Das Gesuch wurde mit Präsi- dialverfügung vom 4. Dezember 2020 in beiden Berufungsverfahren gutgeheis- sen. Die Publikumsöffentlichkeit wurde entsprechend ausgeschlossen und die
- 11 - Privatklägerin von der Pflicht des persönlichen Erscheinens dispensiert (Urk. 91 und Urk. 102/63).
E. 6 Nachdem die Parteien von der Verfahrensleitung telefonisch betreffend ei- ne Vereinigung der Verfahren angefragt worden waren und diese einstimmig einer Vereinigung zugestimmt hatten, wurden die beiden Berufungsverfahren SB190326-O und SB200233-O noch vor Beginn der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 18. Januar 2021 vereinigt und beide Verfahren wurden von dort an unter der Geschäfts-Nr. SB190326-O weitergeführt und das Verfahren SB200233-O als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 101 und Urk. 102/71).
E. 7 An der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2021 erschien der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss als Vertreter der Anklagebehörde und die Vertreterin der Privatklägerin A._____ (Prot. II. S. 10). Es wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt (Prot. II. S. 14; Art. 389 Abs. 2 StPO). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 1'100.– Gebühr für die Untersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar- Fr. 10'900.– auslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
E. 10 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für das gesamte Ver- fahren inklusive Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'455.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen.
E. 11 (…)
E. 12 (Mitteilung)
E. 13 (Rechtsmittel). "
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung
– Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190215) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Zerren am Bauch). 2.-6. (…)
- 31 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'534.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin mit Fr. 5'534.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel). "
3. Auf den Berufungsantrag der Privatklägerin, es sei dem Beschuldigten eine Weisung zu erteilen, wird nicht eingetreten.
4. Auf den Berufungsantrag der Privatklägerin betreffend Kostenauflage des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens wird nicht einge- treten.
5. Auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen zwischen April 2015 und Februar 2016, gemäss Anklageziffer 8 der Anklageschrift vom 4. April 2018 wird nicht eingetreten.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Betreffend die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 dieses Beschlusses kann bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig:
– der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen im April/Mai 2014, gemäss Anklageziffer 7 der Anklageschrift vom 4. April 2018,
– der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. StGB, began- gen zwischen März 2017 bis zum 3. Dezember 2017, gemäss Ankla- geziffer 8 der Anklageschrift vom 4. April 2018,
– der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen ab Januar 2014 bis Februar 2016, gemäss Anklageziffer 9 der Anklage- schrift vom 4. April 2018,
– der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Ereignis vom 30. April 2019 betreffend Schlag auf den Unterarm, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019,
– der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Er- eignis vom 30. April 2019, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019,
– der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB, Ereignis vom 9. Oktober 2018, gemäss Anklageziffer II der Anklage- schrift vom 10. Oktober 2019 und
– der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betreffend Schläge auf den Oberschen- kel, gemäss Anklageziffer II der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019.
- 33 -
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Ereignis vom
30. April 2019, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin
9. Die Kosten der Untersuchung sowie des Haupt- und des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln auferlegt und im verbleibenden Umfang von einem Vier- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die
- 34 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel in die Akten der Verfahren mit der Geschäfts- Nr. GG180105 und GG190215 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190215) - 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. April 2018 (Urk. 16) und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2019 (Urk. 102/17) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (GG180105): (Urk. 60 S. 34 ff.) "Es wird vorab erkannt:
- Das Verfahren wird eingestellt: − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfene Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7 vorgeworfene mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom Ap- ril/Mai 2014.
- (Mitteilung) 3.-6. (Rechtsmittel). und hernach erkannt:
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen: − in Bezug auf die mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 7 im Sinne von Art. 181 StGB vom April/Mai 2014, − in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 8 im Sinne von Art. 126 StGB vom April 2015 bis Februar 2016 sowie vom März 2017 bis zum 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer 9 im Sinne von Art. 180 StGB ab Januar 2014 bis Februar 2016.
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1 und 5 im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vom 3. Dezember 2017 − der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB vom 3. Dezember 2017 - 4 - − der Nötigung gemäss Anklageziffer 4 im Sinne von Art. 181 StGB vom
- Dezember 2017 − der Drohung gemäss Anklageziffer 6 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom 3. Dezember 2017
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Der Antrag um Anordnung einer Weisung wird abgewiesen.
- Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 1'100.– Gebühr für die Untersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar- Fr. 10'900.– auslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
- Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für das gesamte Ver- fahren inklusive Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'455.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen, wie die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Dolmetscherkosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 5 - Soweit dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, werden sie einstweilen auf die Gerichtkasse genommen und es erfolgt eine Nachforderung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)." Urteil der Vorinstanz (GG190215): (Urk. 102/40 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Zerren am Bauch).
- Von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ereignis vom 30. April 2019) sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Schlag auf den Unterarm) und der Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB (Ereignis vom 9. Oktober 2018) und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 9. Oktober 2018 betr. Schläge auf den Oberschenkel) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Die Busse ist zu bezahlen und gilt als durch Anrechnung von 10 Tagen (von insge- samt 25 Tagen) erstandener Untersuchungshaft als vollständig geleistet.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'500.– für die erstandene Haft von 15 Tagen (von insgesamt 25 Tagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'534.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 6 -
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin mit Fr. 5'534.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel). " Berufungsanträge: (Prot. II. S. 10 ff.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104 S. 1 f.)
- Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklage vom 4. April 2018 zusätzlich wegen • mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Ankla- geziffer 7, • mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB gemäss Anklageziffer 8 und • mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB gemäss Anklageziffer 9 schuldig zu sprechen. - 7 -
- Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklage vom 10. Oktober 2019 zusätzlich wegen • Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019), • mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ereignis vom 30. April 2019, Ereignis vom 9. Oktober 2018) sowie • mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Schlag auf den Unterarm, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betr. Schläge auf den Oberschen- kel) schuldig zu sprechen.
- Es sei der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 2'000.-- zu bestrafen.
- Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Vor- und Hauptverfahren sowie des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. b) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 105 S. 1 f.)
- Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfacher, teilweise ver- suchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 StGB (Anklageziffer 7 sowie Anklageziffer I, Ereignis vom 30. April 2019 und Anklageziffer II, Ereignis vom 9. Oktober 2018), mehrfachen Tätlichkeiten (Anklagezif- fer 8 sowie Anklageziffer I, Ereignis vom 30. April 2019 betreffend Schlag auf den Unterarm und Anklageziffer II, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betreffend Schläge auf den Oberschenkel) Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB und mehrfachen Drohungen (Anklageziffer 9 sowie Anklageziffer I, Ereignis vom 30. April 2019) im Sinne von Art. 180 - 8 - Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Es sei dem Beschuldigten im Sinne einer Weisung nach Art. 44 StGB i.V.m. Art. 94 StGB die Auflage zu erteilen, sich einer ambulanten persönlichkeits- und deliktsorientierten psychotherapeutischen Behand- lung zu unterziehen, wie bspw. die Teilnahme am Lernprogram "PoG, Partnerschaft ohne Gewalt" der Bewährungs- und Vollzugsdienste (JuWe), Abteilung Lernprogramme.
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadener- satz in der Höhe von CHF 6'981.40 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2019 Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und er sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den deliktischen Schaden, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung wie bspw. einer psychothera- peutischen Behandlung zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen.
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuungssumme von CHF 4'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem
- Januar 2014 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.- zu- züglich Zins seit 9. Oktober 2018, zu bezahlen.
- Es sei das Honorar der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Sinne der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung festzulegen.
- Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, aufzuerlegen. - 9 - c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II. S. 15, sinngemäss) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- April 2019 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 teilweise anklagegemäss diverser Delikte, begangen gegen die Pri- vatklägerin A._____, seine Ehefrau, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Betreffend diverse Anklagevorwürfe wurde das Verfahren ein- gestellt respektive wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 60 S. 34 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mündlich eröffnet und be- gründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 49 und Urk. 52). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 54). In der Folge wurde bei der hiesigen Kammer ein Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB190326-O er- öffnet. Nachdem den Parteien die begründete Fassung des Urteils am 25. Juni 2019 zugestellt wurde, ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom
- Juni 2019 ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 59/1-3 und Urk. 61). Die Privatklägerin hat mit Einga- be vom 5. August 2019 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 69; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Februar 2020 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksgerichtlichen Verfah- ren GG190215 anklagegemäss einer Tätlichkeit, begangen gegen die Privatklä- gerin A._____, seine Ehefrau, schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft. Betreffend die übrigen Anklagevorwürfe wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 102/40 S. 33.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mündlich eröffnet und begründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mit- - 10 - geteilt (Urk. 102/29). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und die Vertreterin der Privatklägerin innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 102/31 und Urk. 102/33). In der Folge wurde bei der hiesigen Kammer ein Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB200233-O eröffnet. Nachdem den Parteien die begründete Fassung des Urteils am 24. (Beschuldig- ter), 27. (Staatsanwaltschaft) bzw. am 30. April 2019 (Vertreterin der Privatkläge- rin) zugestellt wurde, gingen die Berufungserklärungen der Anklagebehörde vom
- April 2020 und der Privatklägerin vom 6. Mai 2020 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 102/39/1-3, Urk. 102/41 und Urk. 102/43).
- Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren SB190326-O am 18. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2020 vorgeladen worden waren, ersuchte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. April 2020 aufgrund des neueren erstinstanzlichen Urteils um Sistierung des besagten Berufungsver- fahrens, wogegen weder die amtliche Verteidigung noch die Vertreterin der Pri- vatklägerin opponierten (Urk. 77, Urk. 82 und Urk. 84). Eine formelle Sistierung erging indessen nicht. In der Folge wurden die Parteien in beiden Berufungsver- fahren SB190326-O und SB200233-O mit Vorladungen vom 27. Oktober 2020 zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 18. Januar 2021 vorgeladen (Urk. 88 und Urk. 102/58).
- Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 liess die Anklagebehörde im Berufungs- verfahren SB200233-O verlauten, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung in besagtem Verfahren nicht mehr durch Staatsanwalt lic. iur M. Wyss, sondern neu durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss vertreten werde (Urk. 102/60).
- Mit Eingabe vom 12. November 2020 stellte die Vertreterin der Privatkläge- rin für beide gleichzeitig stattfindenden Berufungsverhandlungen je ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit und um Dispensierung der Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen (Urk. 90 und Urk. 102/62). Das Gesuch wurde mit Präsi- dialverfügung vom 4. Dezember 2020 in beiden Berufungsverfahren gutgeheis- sen. Die Publikumsöffentlichkeit wurde entsprechend ausgeschlossen und die - 11 - Privatklägerin von der Pflicht des persönlichen Erscheinens dispensiert (Urk. 91 und Urk. 102/63).
- Nachdem die Parteien von der Verfahrensleitung telefonisch betreffend ei- ne Vereinigung der Verfahren angefragt worden waren und diese einstimmig einer Vereinigung zugestimmt hatten, wurden die beiden Berufungsverfahren SB190326-O und SB200233-O noch vor Beginn der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 18. Januar 2021 vereinigt und beide Verfahren wurden von dort an unter der Geschäfts-Nr. SB190326-O weitergeführt und das Verfahren SB200233-O als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 101 und Urk. 102/71).
- An der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2021 erschien der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss als Vertreter der Anklagebehörde und die Vertreterin der Privatklägerin A._____ (Prot. II. S. 10). Es wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt (Prot. II. S. 14; Art. 389 Abs. 2 StPO). II. Prozessuales
- Umfang der Berufung 1.1. Die Anklagebehörde hat die vereinigten Berufungen in ihrer Berufungs- begründung ausdrücklich auf die Freisprüche, das Strafmass und die Vollzugs- regelung sowie die Kostenfolgen beschränkt (Urk. 104 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin focht mit ihrer Berufungsbegründung die Freisprüche und das Strafmass an und beantragte weiter, es sei dem Beschuldigten eine Wei- sung zu erteilen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz und eine Genugtuung zu bezahlen und es seien ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Urk. 105 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragte sinngemäss die Bestätigung der angefochtenen Urteile (Prot. II. S. 15). 1.2. Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien sind im vereinigten Berufungsverfahren nicht angefochten: - 12 - − das vorinstanzliche Nichteintreten, der Schuldspruch sowie die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung gemäss Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2019 im Verfahren GG180105 (Urk. 60 , Dispositiv-Ziffer 1. des Voraber- kenntnisses und Dispositiv-Ziffern 2., 8., 9. und 10. des Haupterkenntnisses) − der vorinstanzliche Schuldspruch sowie die Kosten- und Entschädigungs- festsetzung gemäss Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2020 im Ver- fahren GG190215 (Urk. 102/40, Dispositiv-Ziffern 1., 7., 8. und 9.). 1.3. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO).
- Antrag der Privatklägerin betreffend Erteilung einer Weisung 2.1. Im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 beantragte die Anklagebe- hörde, es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 60 S. 2.). Im bezirks- gerichtlichen Verfahren GG190215 stellte die Anklagebehörde diesen Antrag nicht, wohl aber die Privatklägerin (Urk. 102/40 S. 2f.). In ihrem Urteil vom 15. Ap- ril 2019 im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 wies die Einzelrichterin den entsprechenden Antrag der Anklagebehörde ausdrücklich ab (Urk. 60 S. 35). In seinem Urteil vom 13. Februar 2020 im bezirksgerichtlichen Verfahren GG190215 fällte der Einzelrichter zum entsprechenden Antrag der Privatklägerin keinen for- mellen Entscheid (Urk. 102/40 S. 33). Die Anklagebehörde ficht die Abweisung ih- res Antrags durch die Einzelrichterin im Verfahren GG180105 ausdrücklich nicht an (Urk. 60). 2.2. Die Privatklägerin beantragt in den vereinigten Berufungsverfahren, es sei dem Beschuldigten die genannte Weisung zu erteilen (Urk. 105 S. 1). 2.3. Sowohl Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB) wie therapeutische Massnahmen (Art. 56 ff. StGB) sind unter dem Kapitel "Strafen und Massnahmen" gesetzlich geregelt. Es handelt sich demgemäss um Sanktionen. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesproche- nen Sanktion nicht anfechten. Auf die entsprechenden Berufungsanträge der - 13 - Privatklägerschaft ist daher mangels Legitimation ohne Weiteres nicht einzutre- ten.
- Antrag der Privatklägerin betreffend Kostenauflage an den Beschuldigten 3.1. Die Privatklägerin beantragt in beiden vereinigten Berufungsverfahren, es seien die Kosten des Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahrens dem Beschul- digten vollständig aufzuerlegen (Urk. 105 S. 2). 3.2. Soweit die Kosten in beiden Hauptverfahren nicht dem Beschuldigten auf- erlegt wurden, wurden diese auf die Gerichtskasse genommen. Die Privatklägerin ist dadurch nicht beschwert und entsprechend zum zitierten Berufungsantrag nicht legitimiert. Auch auf diesen Antrag der Privatklägerschaft ist daher nicht einzutreten. III. Schuldpunkt
- Anklageschrift vom 4. April 2018 1.1. Betreffend die Anklageschrift vom 4. April 2018 hat die Vorinstanz den Beschuldigten in den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 7 (mehrfache Nötigung), 8 (mehrfache Tätlichkeiten) und 9 (mehrfache Drohung) freigesprochen (Urk. 60 S. 35). Begründet wurde dies zusammengefasst dahingehend, dass die Anklage- formulierung zu "vage", nicht "ausreichend konkret", "zeitlich sehr weit gefasst", "pauschal aufgezählt" und "über einen überaus langen Zeitraum ohne weitere umschreibende Angaben" sei. Dadurch werde dem Beschuldigten die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises genommen, eine Verteidigung sei nur erschwert respektive nicht effektiv und wirksam möglich (Urk. 60 S. 7f.). 1.2. Die Anklagebehörde und die Privatklägerin bestreiten eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 104 i.V.m. Urk. 61 S. 2; Urk. 105 S. 2 f.). 1.3. Der Entscheid der Vorinstanz ist in zweifacher Hinsicht aufzuheben: Einmal führt die gerichtliche Feststellung, dass aus prozessualen Gründen kein Urteil - 14 - ergehen kann, nicht zu einem Freispruch, sondern zu einer Einstellung des Ver- fahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO). Sodann liegt mit der Anklagebehörde und der Privatklägerin keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor: Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Entscheid des Bundesge- richts 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.). In den strittigen Anklagepunkten wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zweimal der Privatklägerin ein Mobiltelefon entrissen und auf den Boden geworfen, diese mehrfach mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert und sie mehrfach verbal bedroht zu haben. Der Beschuldigte hat auf entsprechenden Vorhalt sämtliches inkriminiertes Verhalten kategorisch bestritten, dies stimme nicht, diese Sachen seien nicht vorgefallen (Prot. I S. 22 f.). Der Beschuldigte wusste somit genau, was man ihm vorwirft und wogegen er sich zu verteidigen hat, dies umso mehr, als die Tatvorwürfe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend eingegrenzt wurden. Er verneint jedoch rundweg jegliche strafrechtlich relevanten Übergriffe. Es war ihm auch nicht aufgrund einer vagen Anklageformulierung verunmöglicht, einen Ent- lastungsbeweis zu erbringen. Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde denn – zurecht – von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Diese hat sich vielmehr inhaltlich konkret mit den Anklagevorwürfen auseinander gesetzt (Urk. 47 S. 13). Die Anklagevorwürfe in den Anklageziffern 7, 8 (teilweise) und 9 der Anklage- schrift vom 4. April 2018 sind somit materiell zu beurteilen. 1.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten in Anklageziffer 8 derselben Anklageschrift, soweit der Tatzeitraum zwischen April 2015 und Februar 2016 gelegen haben soll: Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft und sind daher Übertretungen (Art. 103 StGB). Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Das - 15 - vorinstanzliche Urteil erging am 15. April 2019 (Urk. 60). Somit hätte bereits die Vorderrichterin auf den Tatvorwurf der Tätlichkeiten, begangen vor dem 15. April 2016, nicht eintreten dürfen. Zu prüfen ist allerdings der Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen zwischen März und 3. Dezember 2017: Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfol- gungsverjährung mit Erlass eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintritt, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2.6.). 1.5. Zu den Anklagepunkten, welche die Vorinstanz materiell beurteilt hat (An- klageziffern 1, 3, 4, 5 und 6), hat sie in ihrer Beweiswürdigung gesamthaft erwo- gen, die Privatklägerin habe wohl ein gewisses privates Interesse am Ausgang des Verfahrens, aus ihren Aussagen sei jedoch auch ersichtlich, dass ihr das Fa- milienwohl und insbesondere das ihrer Kinder sehr wichtig sei, weshalb nicht da- von auszugehen sei, dass die Privatklägerin Falschaussagen zur Belastung des Beschuldigten, welcher der Kindsvater ist, mache. Die Privatklägerin erläutere plausibel, nicht früher zur Polizei gegangen zu sein, weil sie die Familie habe ret- ten wollen. Insbesondere weil die Vorfälle in letzter Zeit nicht mehr so häufig ge- wesen seien, hätte sie die Situation überdenken müssen, wobei sie jedoch am 3. Dezember 2017 "so Angst" bekommen habe und auch zwei Tage später noch un- ter enormem Schock gestanden habe. Die Ambivalenz der Privatklägerin sei in den Akten ersichtlich (insbesondere Sistierungsantrag) und spreche gegen eine Falschaussage. Ebenfalls habe die Privatklägerin unter der Strafdrohung von Art. 303 ff. StGB ausgesagt. Die Privatklägerin schildere die Ereignisse zu Beginn der Einvernahmen jeweils frei und ausführlich. Sie könne sich zwar nicht an jede Einzelheit erinnern, weise jedoch jeweils selbst darauf hin. Die Privatklägerin ma- che individuelle Aussagen mit spontanen Zwischenbemerkungen und sie verzich- te auf Mehrbelastungen zulasten des Beschuldigten. Insgesamt seien die Aussa- gen der Privatklägerin als detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei einzustufen. Diese seien grundsätzlich glaubhaft und es sei darauf abzustellen. Der Beschul- digte sodann habe als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er habe die Vorwürfe jeweils pauschal bestritten, wobei seine Aussagen eher kurz und unanschaulich - 16 - gewesen seien. Es seien gewisse Ausweichtendenzen erkennbar und er habe tendenziell sich selbst als Opfer dargestellt. Insgesamt vermöchten die eher un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten die Vorwürfe bzw. die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen (Urk. 60 S. 15 f.). Die Vorinstanz hat den An- klagesachverhalt – wo beurteilt – gestützt auf die belastenden Aussagen der Pri- vatklägerin als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 60 S. 22). Dem hat der Be- schuldigte nicht widersprochen, indem er die daraus resultierenden Schuldsprü- che nicht angefochten hat. 1.6. Dass die Privatklägerin überzeugend ausgesagt hat, gilt auch betreffend die nun noch zusätzlich zu beurteilenden Tatvorwürfe: Sie hat detailliert geschildert, in welchen Räumlichkeiten und bei welchen Gelegenheiten der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon entrissen und zu Boden geworfen habe (Urk. 3/3 S. 13 f.). Auch ihre Angaben zu den verbalen Drohungen überzeugen: So schilderte sie, diese seien nicht immer im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen erfolgt. Dies wirkt erlebt und nicht erfunden. Sodann hätten die verbalen Drohungen im Laufe der Zeit abgenommen. Dies spricht gegen eine Agravierung und wirkt wiederum erlebt. Gleiches gilt für die geschilderten Tätlichkeiten; auch diese sollen abge- nommen haben (Urk. 3/3 S. 16). Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten auf konkreten Vorhalt (Prot. I S. 22) überzeugen insbesondere vor dem Hinter- grund nicht, dass er vor Vorinstanz wiederholt zugegeben hat, die Privatklägerin geohrfeigt respektive ins Gesicht geschlagen zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 2/2 S. 2). Dass er seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüg- lich revidierte, ändert an dieser Einschätzung nichts und macht seine Ausführun- gen zum Ganzen nur noch unglaubhafter (Urk. 103 S. 16 f.). Auch die Argumenta- tion der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin könne die Anzahl der erlit- tenen Drohungen nicht genau benennen sowie, der Kaufbeleg eines Mobiltelefons belege noch nicht die Zerstörung eines solchen (Urk. 47 S. 12 f.) sowie das Vor- bringen des Beschuldigten, der Beleg für das angeblich zerstörte Mobiltelefon be- treffe ein vollständig anderes Mobiltelefon, welches er der Privatklägerin in einem anderen Zusammenhang gekauft habe (Urk. 103 S. 8 f.), vermögen die erlebt wir- kenden und damit überzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Privatklä- gerin nicht zu entkräften. - 17 - Somit ist der Anklagesachverhalt in den Anklageziffern 7, 8 (teilweise) und 9 rechtsgenügend erstellt. 1.7. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Privatklägerin zwei- mal ein Mobiltelefon mit Gewalt entriss und dieses zerstörte, um sie – jeweils er- folgreich – daran zu hindern, im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung die Polizei herbeizurufen, hat er mehrfach den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Indem er zwischen März 2017 und Dezember 2017 die Privatklägerin, seine Ehe- frau, bei drei Gelegenheiten mit den Händen/Fäusten schlug respektive sie mit den Füssen gegen den Körper trat, hat er sich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte schliesslich der Privatklägerin, seiner Ehefrau, mehrmals verbal androhte, sie zu vernichten bzw. auszulöschen, und sie damit verängstigte, hat er sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB mehrfach erfüllt.
- Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 2.1. In der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer I vorgeworfen, er habe am 30. April 2019 vor dem Kinderhort an der C._____-strasse … in Zürich der Privatklägerin auf den Unterarm geschlagen und sie am Bauch gezerrt. Ferner habe er sie daran gehindert, mit den Kindern in ein Taxi zu steigen. Sodann habe er sie verbal dahingehend bedroht, wenn sie ihn seine Kinder nicht sehen lasse, mache er sie auf der Stelle fertig (Urk. 102/17 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Zerren am Bauch der Tätlichkeit schuldig gesprochen, was unangefochten blieb (Urk. 102/40 S. 33). Betreffend den Schlag auf den Unterarm und die verbale Drohung ging sie davon aus, diese seien nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 102/40 S. 22f.). - 18 - 2.3. Die appellierende Anklagebehörde begründet ihren Antrag auf Schuldspruch nicht weiter (Urk. 104 S. 2 i.V.m. Urk. 61 S. 2) während die Privatklägerin hierzu vorbringen lässt, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Zeugin D._____ (Hortleiterin) die Drohung hätte hören bzw. den Schlag auf den Unterarm hätte sehen müssen, wenn diese erfolgt wären. So sei diese etwas abseits gestanden und mit Telefonieren beschäftigt gewesen, weshalb sie selber angegeben hätte, dass sie nicht genau habe sehen können, was in diesem Mo- ment passiert sei. Auch der Zeuge E._____ (Taxifahrer) habe gegenüber der Po- lizei angegeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an der Hand genom- men habe und diese das nicht gewollt habe, weshalb der Beschuldigte sie gerüt- telt habe (Urk. 105 S. 3 f.). 2.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt in der Tat nicht. Wenn sie einerseits auf Zeugenaussagen abstellt, die keinen Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schildern – obschon dies so den Akten nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 102/4/2 S. 3 f.) –, sie andererseits aber ein Zerren des Beschuldigten am Bauch der Privatklägerin aufgrund eines nachträg- lichen Arztberichts als erstellt betrachtet, ist dies widersprüchlich (Urk. 102/40 S. 22 f.). Der Beschuldigte, der an der Hauptverhandlung – vage – und an der Be- rufungsverhandlung – gänzlich – einen Körperkontakt bestritt (Prot. I S. 15 [GG190215]; Urk. 103 S. 12), hat die entsprechende Verurteilung auch anerkannt. Sodann führt die Tatsache, dass die Privatklägerin die Intensität des Schlages in mehreren Einvernahmen unterschiedlich stark geschildert hat, mit der Argumenta- tion der Anklagebehörde nicht zum Schluss, dieser sei frei erfunden (Urk. 102/41 S. 2 f.). Gleiches gilt für die inkriminierte verbale Äusserung: Die Privatklägerin hat diese wiederholt dargestellt, verbunden mit der nachvollziehbaren Schilderung, wie sie sich dabei gefühlt habe (Urk. 102/2/1 S. 3; Urk. 102/2/2 S. 9 f.). Dies wirkt erlebt. Der Beschuldigte gab einerseits an, er sei mit der Privatklägerin aus- serhalb des Taxis gestanden, es habe aber kein Gespräch gegeben (Prot. I S. 15 [GG190215]), was gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussa- gen und seinen späteren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 103 S. 11 f.) offensichtlich nicht stimmt. Die Aussage der Zeugin D._____ entlastet den Beschuldigten sodann entgegen der Vorinstanz nicht: Sie gab pau- - 19 - schal an, nicht verstanden zu haben, was gesprochen worden sei (Urk. 102/4/1 S. 5). Dies schliesst eine drohende Äusserung selbstredend nicht aus. Daran än- dert auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die Zeugin D._____ hätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und ihrer Sprachkenntnisse eine entsprechende Drohung hören und verstehen müssen, wenn eine solche ausgesprochen worden wäre, nichts, zumal sie angab, damit beschäftigt gewesen zu sein, die Polizei zu rufen, welche später ja offensichtlich auch am Ort des Geschehens erschien (Urk. 102/4/1 S. 5). Der Anklagesachver- halt gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 ist mithin er- stellt. 2.5. In Anklageziffer II der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe – erfolglos – die Privatklägerin am 9. Oktober 2018 bei einer Autofahrt im Raum F._____ auf offener Strasse aus dem Auto zer- ren und zurücklassen wollen. Anschliessend habe er sie kräftig gegen den linken Oberschenkel geschlagen (Urk. 102/17 S. 4). 2.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen, da aus- ser den belastenden Aussagen der Privatklägerin keine Beweismittel vorlägen (Urk. 102/40 S. 23 f.). 2.7. Mit der appellierenden Anklagebehörde und der Vertreterin der Privatkläge- rin hat die Vorinstanz damit keine taugliche Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 102/41 S. 2): In der Tat hat die Privatklägerin den Vorfall zweimal überzeu- gend geschildert (Urk. 102/2/1 S. 6 ff. und Urk. 102/2/2 S. 8 ff.). Der Beschuldigte bestreitet das versuchte Aus-dem-Wagen-Werfen der Privatklägerin nicht einmal durchwegs: Er konzedierte an der Hauptverhandlung, er habe der Privatklägerin zeigen wollen, wie es sei, hinausgeworfen zu werden, da sie ihn aus der Woh- nung geworfen habe. Weiter bestreitet er nicht, dass er anlässlich der fraglichen Autofahrt äusserst aufgebracht war und die Privatklägerin auch angeschrien hat (Prot. I S 18 und S. 20 [GG190215]). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Befragen aus, dass es auf der Fahrt "laut" gewesen sei und er und die Privatklägerin sich gestritten hätten; er fügte jedoch an, dass er dies nur als rein hypothetische Handlung gegenüber der Privatklägerin erwähnt - 20 - habe, dies jedoch zu keiner Zeit tatsächlich vorhatte und die Fahrt im Anschluss auch ohne Unterbruch weitergegangen sei (Urk. 103 S. 13). Diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu sehen. Entsprechend ist auch der Ankla- gesachverhalt gemäss Anklageziffer II gestützt auf die überzeugenden Belastun- gen der Privatklägerin erstellt. 2.8. Mit dem Schlag auf den Unterarm der Privatklägerin, seiner Ehefrau, hat der Beschuldigte am 30. April 2019 eine – zusätzliche – Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB begangen. Indem er der Privatklägerin, seiner Ehefrau, aggressiv angedroht hat, sie fertig zu machen, und sie damit verängstigt hat, erfüllte er den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wissentlich und willentlich. Zum erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht ins Taxi steigen liess, hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, mit der Begründung, durch ein blosses Im-Weg-Stehen und Auf- jemanden-Einreden während "ungefähr 15 Minuten" sei die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 181 StGB nötige Intensität noch nicht erreicht (Urk. 102/40 S. 25). Die appellierende Anklagebehörde behauptet Gegenteiliges (Urk. 102/41 S. 3). Hier ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die erforderliche Intensität – namentlich auch in zeitlicher Hinsicht – noch (knapp) nicht erreicht wurde: Anklagebehörde und Vorinstanz gehen übereinstimmend von einer "ungefähr" 15 Minuten dauernden Behinderung der Privatklägerin durch den Beschuldigten aus. Der tatsächliche Tatzeitraum ist mithin nicht genau er- stellt. Die Anklage führt einen solchen von "einigen Minuten" (was auch deutlich unter 15 Minuten betragen kann) respektive einer Viertelstunde an (Urk. 17 S. 3). Die Zeugin D._____ sprach ihrerseits von 10-15 Minuten (Urk. 102/4/1 S. 6). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die Dauer auf 4 bis 5 Minuten begrenzt gewesen sei, da im Anschluss die Polizei am Ge- schehensort eingetroffen sei und die Situation beendet habe (Urk. 103 S. 12). Zu- gunsten des Beschuldigten kann daher auch eine deutlich unter einer Viertelstun- de liegende Behinderung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin durch den Be- schuldigten nicht ausgeschlossen werden. Der objektive Tatbestand der Nötigung - 21 - ist nicht unnötig zu bagatellisieren und der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt zu bestätigen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin entgegen deren Willen und der ge- meinsamen Abmachung am 9. Oktober 2018 auf freiem Feld aus dem Wagen zerren und eigentlich aussetzen wollte, hat er sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schlag gegen den linken Oberschenkel der Privatklägerin auf derselben Auto- fahrt am 9. Oktober 2018, welcher zu Schmerzen und einem Hämatom führte, stellt schliesslich eine weitere Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB dar. IV. Strafzumessung
- Anwendbares Recht 1.1. Mit Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015 wurde insbeson- dere das Sanktionenrecht per 1. Januar 2018 revidiert (AS 2016 1249). Gemäss dieser Änderung sind zusammengefasst neu auch kürzere Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten möglich während Geldstrafen beschränkt wurden auf maximal 180 Tagessätze. 1.2. Vorliegend ist der Beschuldigte sowohl für Taten vor als auch für Taten nach Inkrafttreten dieser Änderungen zu bestrafen. Entsprechend sind die Strafen für die Vergehen und Übertretungen vor dem 1. Januar 2018 nach altem Recht auszufällen, zumal sich das neue Recht aufgrund der geringeren Maximalgeld- strafe nicht als milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Taten nach dem 1. Januar 2018 hingegen sind ohne Weiteres nach neuem Recht zu bilden. 1.3. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer vereinigten Berufungsbegründung eine Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 104 S. 1). Aufgrund der (teilweisen) Anwendbarkeit des alten Rechts besteht vorliegend die Möglichkeit, den Beschuldigten zu einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Würde im Weiteren daher – wie von der Staats- - 22 - anwaltschaft gefordert – eine Strafhöhe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 300 Tagessätzen Geldstrafe für sämtliche Delikte des Beschuldigten als ange- messen erachtet, so wäre aufgrund der Zweckmässigkeit der Strafen zu prüfen, inwiefern nicht auch eine Geldstrafe eine genügende präventive Effizienz auf- weisen würde und weit weniger Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld tätigen würde (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, sind gegen den Beschuldigten für sämtliche Ver- gehen Geldstrafen auszufällen. Die hierbei zu bildende Gesamtgeldstrafe kommt sodann unter dem nach neuem Recht vorgesehenen Maximum für eine Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu liegen. Entsprechend kommt der Frage der Anwend- barkeit des Rechts insofern keine massgebende Bedeutung zu. 1.4. Auch bei der Wahl der Vollzugsart treffen sodann das alte und das neue Recht aufeinander. Da die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuches betreffend den bedingten Vollzug einer Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB und aArt. 42 Abs. 1) jedoch nur marginal abgeändert wurde, kommt der Frage des anwendba- ren Rechts auch hierbei keine entscheidende Rolle zu.
- Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sowie die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden.
- Vergehen 3.1. Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung für die einfache Körperverletzung (wuchtiger Faustschlag gegen das Handgelenk) – als schwerstem Delikt – eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bemessen. Zur Abgeltung der am gleichen Tag begangenen Nötigung (Abhalten vom Rufen der Polizei mittels Androhung von Gewalt) und der verbalen Drohung hat die Vorderrichterin zur Einsatzstrafe vertretbar 30 Tagessätze Geldstrafe as- - 23 - periert (Urk. 60 S. 28). Entgegen dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft ist die Strafe aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei einer Geldstrafe zu belas- sen. So erscheint eine solche gleich zweckmässig, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten und greift deutlich geringer in sein Leben und sein so- ziales Umfeld ein (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Heute sind zusätzlich die beiden Nötigungen von April/Mai 2014 (Entreissen und Zerstören des Mobiltelefons) und die verbalen Drohungen aus der Zeit von Januar 2014 bis Februar 2016 (gemäss Anklageschrift vom 4. April 2018) zu sanktionie- ren, wofür sich ein weiterer Zuschlag von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. Schliesslich ist für die versuchte Nötigung (Versuch des Aussetzens auf offener Strasse) gemäss Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 eine Straferhöhung von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren. Die Tatkomponenten sämtlicher Vergehen, für welche der Beschuldigte heute schuldig zu sprechen ist, führen somit zu einer Einsatzstrafe von 170 Tagessät- zen Geldstrafe. 3.2. Bei der Beurteilung der Täterkomponente wird zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die entsprechenden Darstel- lungen in den angefochtenen Urteilen verwiesen (Urk. 60 S. 28 f.; Urk. 102/40 S. 28). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2020 von der Pri- vatklägerin geschieden wurde, wobei nicht klar ist ob dieser Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er bezahle derzeit über eine Lohnpfändung Unterhalt in der Höhe von je Fr. 800.– pro Kind und könne seine Kinder in nächster Zeit im Rahmen einer Besuchsbegleitung regelmässig sehen. Im Übrigen würde sein von den Vorinstanzen ermitteltes Einkommen weiterhin zutreffen (Urk. 103 S. 2 ff.; Urk. 108). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumes- sungsneutral, ebenso seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 102/45). Dennoch delinquier- te der Beschuldigte bereits am 30. April 2019 – und somit nur 15 Tage nach sei- ner erstinstanzlichen Verurteilung vom 15. April 2019 (Urk. 60) – erneut weiter. Dies resultiert in einer Straferhöhung von 10 Tagessätzen. Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten aufgrund seines Teilgeständnisses eine Strafreduktion von 20 - 24 - Tagessätzen Geldstrafe zugestanden, was angemessen und zu übernehmen ist (Urk. 60 S. 29). Insgesamt ist der Beschuldigte somit in Abgeltung sämtlicher Vergehen und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 3.3. An die Geldstrafe anzurechnen sind 25 Tage erstandene Untersuchungs- haft (vgl. Urk. 102/40 S. 33; Art. 51 StGB). 3.4. Die Vorderrichterin hat eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– bemessen (Urk. 60 S. 29), was auch dem Antrag der Anklagebehörde entspricht (Urk. 61) und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten – auch unter Be- rücksichtigung der neu vorliegenden Lohnpfändung – angemessen ist (Urk. 68). 3.5. Der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 und aArt. 44 Abs. 1 StGB) ist im Berufungsverfahren nicht angefochten (Urk. 61; Urk. 102/41; Urk. 104) und zu bestätigen.
- Übertretungen 4.1. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten für mehrfache Tätlichkeiten (An- den-Haaren-Zerren, Umstossen, Packen am Unterarm) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vorderrichter hat den Beschuldigten für eine Tätlichkeit (Zerren am Bauch) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Heute sind diverse weitere Tätlichkeiten (Schläge gegen die Privatklägerin, insbesondere auf den Unterarm und den Oberschenkel) zu sanktionieren. Insgesamt und in Beachtung des Asperationsprinzips ist dafür eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen. 4.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von praxisgemäss 20 Tagen festzusetzen. - 25 -
- Genugtuung für Freiheitsentzug Entgegen dem Urteil des Vorderrichters liegt gemäss der vorliegend auszuspre- chenden Sanktion keine Überhaft vor, für welche dem Beschuldigten eine Genug- tuung auszurichten wäre (Urk. 102/40 S. 33). V. Zivilansprüche 1.1. Im Hauptverfahren GG180105 beantragte die Privatklägerin, es sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte ihr grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei (Urk. 60 S. 3). Die Vorderrichterin hat das Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen, da dieses an der Hauptverhandlung nicht substantiiert worden sei (Urk. 60 S. 32). Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin ihren Antrag erneut und rügt insbesondere die Unbegründetheit der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 69 und Urk. 105 S. 6 f.). Durch die seitens der Privatklägerin an der Hauptverhandlung eingereichten Un- terlagen ist wohl belegt, dass die Privatklägerin sich in psychotherapeutische wie physiotherapeutische Behandlung begeben hat. Ob und in welchem Grad ihre Beschwerden konkret auf die dem Beschuldigten vorgeworfen Straftaten zurück- zuführen sind, wird dadurch jedoch nicht rechtsgenügend belegt (Urk. 45/1-4). Zwar geht aus Urk. 45/3 hervor, dass die Privatklägerin die Psychotherapie seit September 2018 "wegen einer Erkrankung aus dem Spektrum der Traumafolge- störungen" in Anspruch nehme; dass es sich hierbei jedoch um die Folgen der häuslichen Gewalt handelt, ist nicht belegt. Dasselbe gilt für die Bestätigung der Physiotherapie, welche die Privatklägerin wegen anhaltenden Nackenschmerzen besuche, was ebenfalls den zwingenden Schluss nicht zulässt, dass diese Be- handlung aufgrund der vorgefallenen häuslichen Gewalt erfolgte bzw. erfolgt (Urk. 45/4). Alleine aufgrund des Schuldspruches für Vergehen im Rahmen des ehelichen Haushalts eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzuhalten, wie die Vertreterin der Privatklägerin es fordert (Urk. 105 S. 7), ist nicht sachgerecht und würde darüber hinwegsehen, dass es durchaus auch - 26 - denkbare Konstellationen gibt, in welchen entsprechende Vergehen zu keinen dauernden Schäden führen bzw. dass die bei der Privatklägerin aufgetretenen Schäden einen anderen Ursprung haben könnten. Das Schadenersatzbegehren ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zivilweg zu ver- weisen. 1.2. Im Hauptverfahren GG190215 beantragte die Privatklägerin, der Beschuldig- te sei zu Schadenersatz von Fr. 6'981.40 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2019 an die Privatklägerin zu verpflichten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschul- digte ihr grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei (Urk. 102/40 S. 3). Der Vorderrichter hat das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, nebst weiterem mit der Begründung, die Privatklägerin stelle die Zivilansprüche in den Kontext einer angeblich jahrelang erlebten Gewalt. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklägerin in diesem und im vorangegangenen Strafverfahren be- haupteten Gewaltübergriffe erweise sich eine ursächliche Zuordnung einzelner Schadenspositionen zu konkreten Tathandlungen als unmöglich (Urk. 102/40 S. 29 f.). Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin ihren Antrag erneut (Urk. 102/43 und Urk. 105 S. 8 f.). Die Erwägung des Vorderrichters ist nach wie vor zutreffend: Die Privatklägerin begründet die Kosten ihrer psychotherapeutischen Behandlung pauschal mit "langjährige erlebte Gewalt" und einer "Retraumatisierung" (Urk. 102/25 S. 6). Insbesondere auch die Feststellung der behandelnden Psychotherapeutin, dass die Privatklägerin "wegen einem Vorfall mit dem Ehemann" zusätzliche Nottermi- ne benötigt habe, ist sehr pauschal (Urk. 102/26/4). Inwiefern die heute zu beur- teilenden Delikte für die geltend gemachten Kosten direkt kausal verantwortlich sein sollen, wird dadurch nicht substantiiert dargetan. Daran ändert auch der im Berufungsverfahren neu eingereichte Bericht des Traumaexperten, G._____, nichts. Er beschreibt darin, dass die Privatklägerin die typischen Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, "wie sie üblicherweise durch Gewaltattacken ausgelöst werden"; dass jedoch die Übergriffe des Beschuldigten an sich und insbesondere welche der Übergriffe wie schwer diese Symptomatik hervorgerufen haben, geht daraus nicht hervor (Urk. 106). Insgesamt lässt sich - 27 - daher ein Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Be- schuldigten und den Schadenspositionen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen. Auch dieses Schadenersatzbegehren ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Privatklägerin hat in beiden Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 15. Januar 2014 respektive Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 9. Oktober 2018 verlangt (Urk. 60 S. 3; Urk. 102/40 S. 3). Auch diese Forderungen wurden je auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 60 S. 36; Urk. 102/40 S. 33). Im Berufungsverfahren werden die Begehren wiederholt (Urk. 69; Urk. 102/43; Urk. 105). Gemäss der nun zu erfolgenden Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die Privatklägerin doch wiederholt verbal bedroht und damit jeweils verängstigt, von durch sie beabsichtigten Handlungen abgehalten und sie auch mehrmals tätlich angegangen, was jeweils schmerzhaft für sie war. Insofern rechtfertigt es sich, der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 49 OR). Der Beschuldigte ist daher gesamthaft zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Zins fordert sie für zwei Ereignisse. Diese wurden nicht bestritten. Aufgrund der Gesamtbetrachtung der beiden Ereignisse rechtfertigt es sich den Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, somit ab dem 2. Juni 2016, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin zwar substantiiert, jedoch nach Bestreitung des Beschuldigten nicht belegt worden und daher abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
- Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erwirken mir ihren Berufungen eine weitreichendere Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten, wenn auch - 28 - vom von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass merklich abgewichen wurde. In Bezug auf einen Anklagevorwurf (Ereignis vom 30. April 2019) ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen und auf die Berufungen ist, soweit sie die Verurteilung des Beschuldigten für bereits verjährte Tätlichkei- ten beantragen, nicht einzutreten. Sodann ist auf zwei Anträge der Privatklägerin mangels Legitimation nicht einzutreten. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchungen, der beiden Hauptverfahren und der vereinigten Berufungsverfahren, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im ver- bleibenden Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art 426 und Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Privatklägervertretung sind ebenfalls zu drei Vierteln einstweilen und zu ei- nem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten vorzu- behalten.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine erste Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bis zum 12. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'169.45 (inkl. MwSt.) und später eine zweite Honorar- note für seine Aufwendungen und Auslagen vom 13. Januar 2021 bis zur Beru- fungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'658.60 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 98 und Urk. 109). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemes- sen. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten unter Berück- sichtigung einer angemessenen Zulage für eine Nachbesprechung mit dem Be- schuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal gesamthaft Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ machte im Beru- fungsverfahren Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 5'125.45 (inkl. MwSt.) geltend, wobei in dieser Aufstellung die Teilnahme an und der Weg zu und von der Berufungsverhandlung sowie auch eine Nachbesprechung mit der Privat- klägerin noch nicht inbegriffen sind (Urk. 107). Unter Hinzurechnung der Dauer - 29 - der Berufungsverhandlung sowie einer angemessenen Dauer für die Hin- und Rückreise und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin erscheint eine Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) angemessen und ist entsprechend festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt- eilung – Einzelgericht, vom 15. April 2019 (GG180105) wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: Es wird vorab erkannt:
- Das Verfahren wird eingestellt: − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfene Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7 vorgeworfene mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom Ap- ril/Mai 2014.
- (Mitteilung) 3.-6. (Rechtsmittel). und hernach erkannt:
- (…)
- Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1 und 5 im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vom 3. Dezember 2017 − der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB vom 3. Dezember 2017 − der Nötigung gemäss Anklageziffer 4 im Sinne von Art. 181 StGB vom
- Dezember 2017 − der Drohung gemäss Anklageziffer 6 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom 3. Dezember 2017 - 30 - 3.-7. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 1'100.– Gebühr für die Untersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar- Fr. 10'900.– auslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
- Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für das gesamte Ver- fahren inklusive Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'455.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel). "
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190215) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Zerren am Bauch). 2.-6. (…) - 31 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'534.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin mit Fr. 5'534.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel). "
- Auf den Berufungsantrag der Privatklägerin, es sei dem Beschuldigten eine Weisung zu erteilen, wird nicht eingetreten.
- Auf den Berufungsantrag der Privatklägerin betreffend Kostenauflage des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens wird nicht einge- treten.
- Auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen zwischen April 2015 und Februar 2016, gemäss Anklageziffer 8 der Anklageschrift vom 4. April 2018 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Betreffend die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 dieses Beschlusses kann bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig: – der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen im April/Mai 2014, gemäss Anklageziffer 7 der Anklageschrift vom 4. April 2018, – der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. StGB, began- gen zwischen März 2017 bis zum 3. Dezember 2017, gemäss Ankla- geziffer 8 der Anklageschrift vom 4. April 2018, – der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen ab Januar 2014 bis Februar 2016, gemäss Anklageziffer 9 der Anklage- schrift vom 4. April 2018, – der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Ereignis vom 30. April 2019 betreffend Schlag auf den Unterarm, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019, – der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Er- eignis vom 30. April 2019, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019, – der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB, Ereignis vom 9. Oktober 2018, gemäss Anklageziffer II der Anklage- schrift vom 10. Oktober 2019 und – der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betreffend Schläge auf den Oberschen- kel, gemäss Anklageziffer II der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019. - 33 -
- Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Ereignis vom
- April 2019, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin
- Die Kosten der Untersuchung sowie des Haupt- und des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln auferlegt und im verbleibenden Umfang von einem Vier- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die - 34 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel in die Akten der Verfahren mit der Geschäfts- Nr. GG180105 und GG190215 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190326-O/U/cwo damit vereinigt SB200233-O Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 18. Januar 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. April 2019 (GG180105)
- 2 - sowie betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190215)
- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. April 2018 (Urk. 16) und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2019 (Urk. 102/17) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (GG180105): (Urk. 60 S. 34 ff.) "Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt: − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfene Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7 vorgeworfene mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom Ap- ril/Mai 2014.
2. (Mitteilung) 3.-6. (Rechtsmittel). und hernach erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen: − in Bezug auf die mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 7 im Sinne von Art. 181 StGB vom April/Mai 2014, − in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 8 im Sinne von Art. 126 StGB vom April 2015 bis Februar 2016 sowie vom März 2017 bis zum 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die mehrfache Drohung gemäss Anklageziffer 9 im Sinne von Art. 180 StGB ab Januar 2014 bis Februar 2016.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1 und 5 im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vom 3. Dezember 2017 − der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB vom 3. Dezember 2017
- 4 - − der Nötigung gemäss Anklageziffer 4 im Sinne von Art. 181 StGB vom
3. Dezember 2017 − der Drohung gemäss Anklageziffer 6 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom 3. Dezember 2017
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Der Antrag um Anordnung einer Weisung wird abgewiesen.
7. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 1'100.– Gebühr für die Untersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar- Fr. 10'900.– auslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
10. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für das gesamte Ver- fahren inklusive Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'455.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen, wie die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Dolmetscherkosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - Soweit dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, werden sie einstweilen auf die Gerichtkasse genommen und es erfolgt eine Nachforderung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)." Urteil der Vorinstanz (GG190215): (Urk. 102/40 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Zerren am Bauch).
2. Von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ereignis vom 30. April
2019) sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Schlag auf den Unterarm) und der Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB (Ereignis vom 9. Oktober 2018) und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 9. Oktober 2018 betr. Schläge auf den Oberschenkel) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen und gilt als durch Anrechnung von 10 Tagen (von insge- samt 25 Tagen) erstandener Untersuchungshaft als vollständig geleistet.
5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 1'500.– für die erstandene Haft von 15 Tagen (von insgesamt 25 Tagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'534.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 6 -
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin mit Fr. 5'534.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel). " Berufungsanträge: (Prot. II. S. 10 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklage vom 4. April 2018 zusätzlich wegen
• mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss Ankla- geziffer 7,
• mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB gemäss Anklageziffer 8 und
• mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB gemäss Anklageziffer 9 schuldig zu sprechen.
- 7 -
2. Es sei der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklage vom 10. Oktober 2019 zusätzlich wegen
• Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019),
• mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ereignis vom 30. April 2019, Ereignis vom 9. Oktober 2018) sowie
• mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Schlag auf den Unterarm, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betr. Schläge auf den Oberschen- kel) schuldig zu sprechen.
3. Es sei der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 2'000.-- zu bestrafen.
4. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten der Vor- und Hauptverfahren sowie des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
b) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 105 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfacher, teilweise ver- suchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 StGB (Anklageziffer 7 sowie Anklageziffer I, Ereignis vom 30. April 2019 und Anklageziffer II, Ereignis vom 9. Oktober 2018), mehrfachen Tätlichkeiten (Anklagezif- fer 8 sowie Anklageziffer I, Ereignis vom 30. April 2019 betreffend Schlag auf den Unterarm und Anklageziffer II, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betreffend Schläge auf den Oberschenkel) Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB und mehrfachen Drohungen (Anklageziffer 9 sowie Anklageziffer I, Ereignis vom 30. April 2019) im Sinne von Art. 180
- 8 - Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei dem Beschuldigten im Sinne einer Weisung nach Art. 44 StGB i.V.m. Art. 94 StGB die Auflage zu erteilen, sich einer ambulanten persönlichkeits- und deliktsorientierten psychotherapeutischen Behand- lung zu unterziehen, wie bspw. die Teilnahme am Lernprogram "PoG, Partnerschaft ohne Gewalt" der Bewährungs- und Vollzugsdienste (JuWe), Abteilung Lernprogramme.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadener- satz in der Höhe von CHF 6'981.40 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2019 Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und er sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den deliktischen Schaden, insbesondere die Kosten der medizinischen Versorgung wie bspw. einer psychothera- peutischen Behandlung zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuungssumme von CHF 4'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem
15. Januar 2014 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.- zu- züglich Zins seit 9. Oktober 2018, zu bezahlen.
5. Es sei das Honorar der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Sinne der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung festzulegen.
6. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, aufzuerlegen.
- 9 -
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II. S. 15, sinngemäss) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
15. April 2019 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 teilweise anklagegemäss diverser Delikte, begangen gegen die Pri- vatklägerin A._____, seine Ehefrau, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Betreffend diverse Anklagevorwürfe wurde das Verfahren ein- gestellt respektive wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 60 S. 34 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mündlich eröffnet und be- gründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 49 und Urk. 52). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 54). In der Folge wurde bei der hiesigen Kammer ein Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB190326-O er- öffnet. Nachdem den Parteien die begründete Fassung des Urteils am 25. Juni 2019 zugestellt wurde, ging die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom
27. Juni 2019 ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 59/1-3 und Urk. 61). Die Privatklägerin hat mit Einga- be vom 5. August 2019 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 69; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
13. Februar 2020 wurde der Beschuldigte B._____ im bezirksgerichtlichen Verfah- ren GG190215 anklagegemäss einer Tätlichkeit, begangen gegen die Privatklä- gerin A._____, seine Ehefrau, schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft. Betreffend die übrigen Anklagevorwürfe wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 102/40 S. 33.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin mündlich eröffnet und begründet sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv mit-
- 10 - geteilt (Urk. 102/29). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und die Vertreterin der Privatklägerin innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 102/31 und Urk. 102/33). In der Folge wurde bei der hiesigen Kammer ein Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. SB200233-O eröffnet. Nachdem den Parteien die begründete Fassung des Urteils am 24. (Beschuldig- ter), 27. (Staatsanwaltschaft) bzw. am 30. April 2019 (Vertreterin der Privatkläge- rin) zugestellt wurde, gingen die Berufungserklärungen der Anklagebehörde vom
30. April 2020 und der Privatklägerin vom 6. Mai 2020 ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 102/39/1-3, Urk. 102/41 und Urk. 102/43).
3. Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren SB190326-O am 18. Februar 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2020 vorgeladen worden waren, ersuchte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. April 2020 aufgrund des neueren erstinstanzlichen Urteils um Sistierung des besagten Berufungsver- fahrens, wogegen weder die amtliche Verteidigung noch die Vertreterin der Pri- vatklägerin opponierten (Urk. 77, Urk. 82 und Urk. 84). Eine formelle Sistierung erging indessen nicht. In der Folge wurden die Parteien in beiden Berufungsver- fahren SB190326-O und SB200233-O mit Vorladungen vom 27. Oktober 2020 zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 18. Januar 2021 vorgeladen (Urk. 88 und Urk. 102/58).
4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 liess die Anklagebehörde im Berufungs- verfahren SB200233-O verlauten, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung in besagtem Verfahren nicht mehr durch Staatsanwalt lic. iur M. Wyss, sondern neu durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss vertreten werde (Urk. 102/60).
5. Mit Eingabe vom 12. November 2020 stellte die Vertreterin der Privatkläge- rin für beide gleichzeitig stattfindenden Berufungsverhandlungen je ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit und um Dispensierung der Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen (Urk. 90 und Urk. 102/62). Das Gesuch wurde mit Präsi- dialverfügung vom 4. Dezember 2020 in beiden Berufungsverfahren gutgeheis- sen. Die Publikumsöffentlichkeit wurde entsprechend ausgeschlossen und die
- 11 - Privatklägerin von der Pflicht des persönlichen Erscheinens dispensiert (Urk. 91 und Urk. 102/63).
6. Nachdem die Parteien von der Verfahrensleitung telefonisch betreffend ei- ne Vereinigung der Verfahren angefragt worden waren und diese einstimmig einer Vereinigung zugestimmt hatten, wurden die beiden Berufungsverfahren SB190326-O und SB200233-O noch vor Beginn der Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 18. Januar 2021 vereinigt und beide Verfahren wurden von dort an unter der Geschäfts-Nr. SB190326-O weitergeführt und das Verfahren SB200233-O als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 101 und Urk. 102/71).
7. An der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2021 erschien der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss als Vertreter der Anklagebehörde und die Vertreterin der Privatklägerin A._____ (Prot. II. S. 10). Es wurden keine Beweisergänzungsanträge gestellt (Prot. II. S. 14; Art. 389 Abs. 2 StPO). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Anklagebehörde hat die vereinigten Berufungen in ihrer Berufungs- begründung ausdrücklich auf die Freisprüche, das Strafmass und die Vollzugs- regelung sowie die Kostenfolgen beschränkt (Urk. 104 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin focht mit ihrer Berufungsbegründung die Freisprüche und das Strafmass an und beantragte weiter, es sei dem Beschuldigten eine Wei- sung zu erteilen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- denersatz und eine Genugtuung zu bezahlen und es seien ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Urk. 105 S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragte sinngemäss die Bestätigung der angefochtenen Urteile (Prot. II. S. 15). 1.2. Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien sind im vereinigten Berufungsverfahren nicht angefochten:
- 12 - − das vorinstanzliche Nichteintreten, der Schuldspruch sowie die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung gemäss Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2019 im Verfahren GG180105 (Urk. 60 , Dispositiv-Ziffer 1. des Voraber- kenntnisses und Dispositiv-Ziffern 2., 8., 9. und 10. des Haupterkenntnisses) − der vorinstanzliche Schuldspruch sowie die Kosten- und Entschädigungs- festsetzung gemäss Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2020 im Ver- fahren GG190215 (Urk. 102/40, Dispositiv-Ziffern 1., 7., 8. und 9.). 1.3. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO).
2. Antrag der Privatklägerin betreffend Erteilung einer Weisung 2.1. Im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 beantragte die Anklagebe- hörde, es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 60 S. 2.). Im bezirks- gerichtlichen Verfahren GG190215 stellte die Anklagebehörde diesen Antrag nicht, wohl aber die Privatklägerin (Urk. 102/40 S. 2f.). In ihrem Urteil vom 15. Ap- ril 2019 im bezirksgerichtlichen Verfahren GG180105 wies die Einzelrichterin den entsprechenden Antrag der Anklagebehörde ausdrücklich ab (Urk. 60 S. 35). In seinem Urteil vom 13. Februar 2020 im bezirksgerichtlichen Verfahren GG190215 fällte der Einzelrichter zum entsprechenden Antrag der Privatklägerin keinen for- mellen Entscheid (Urk. 102/40 S. 33). Die Anklagebehörde ficht die Abweisung ih- res Antrags durch die Einzelrichterin im Verfahren GG180105 ausdrücklich nicht an (Urk. 60). 2.2. Die Privatklägerin beantragt in den vereinigten Berufungsverfahren, es sei dem Beschuldigten die genannte Weisung zu erteilen (Urk. 105 S. 1). 2.3. Sowohl Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB) wie therapeutische Massnahmen (Art. 56 ff. StGB) sind unter dem Kapitel "Strafen und Massnahmen" gesetzlich geregelt. Es handelt sich demgemäss um Sanktionen. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesproche- nen Sanktion nicht anfechten. Auf die entsprechenden Berufungsanträge der
- 13 - Privatklägerschaft ist daher mangels Legitimation ohne Weiteres nicht einzutre- ten.
3. Antrag der Privatklägerin betreffend Kostenauflage an den Beschuldigten 3.1. Die Privatklägerin beantragt in beiden vereinigten Berufungsverfahren, es seien die Kosten des Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahrens dem Beschul- digten vollständig aufzuerlegen (Urk. 105 S. 2). 3.2. Soweit die Kosten in beiden Hauptverfahren nicht dem Beschuldigten auf- erlegt wurden, wurden diese auf die Gerichtskasse genommen. Die Privatklägerin ist dadurch nicht beschwert und entsprechend zum zitierten Berufungsantrag nicht legitimiert. Auch auf diesen Antrag der Privatklägerschaft ist daher nicht einzutreten. III. Schuldpunkt
1. Anklageschrift vom 4. April 2018 1.1. Betreffend die Anklageschrift vom 4. April 2018 hat die Vorinstanz den Beschuldigten in den Vorwürfen gemäss Anklageziffern 7 (mehrfache Nötigung), 8 (mehrfache Tätlichkeiten) und 9 (mehrfache Drohung) freigesprochen (Urk. 60 S. 35). Begründet wurde dies zusammengefasst dahingehend, dass die Anklage- formulierung zu "vage", nicht "ausreichend konkret", "zeitlich sehr weit gefasst", "pauschal aufgezählt" und "über einen überaus langen Zeitraum ohne weitere umschreibende Angaben" sei. Dadurch werde dem Beschuldigten die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises genommen, eine Verteidigung sei nur erschwert respektive nicht effektiv und wirksam möglich (Urk. 60 S. 7f.). 1.2. Die Anklagebehörde und die Privatklägerin bestreiten eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 104 i.V.m. Urk. 61 S. 2; Urk. 105 S. 2 f.). 1.3. Der Entscheid der Vorinstanz ist in zweifacher Hinsicht aufzuheben: Einmal führt die gerichtliche Feststellung, dass aus prozessualen Gründen kein Urteil
- 14 - ergehen kann, nicht zu einem Freispruch, sondern zu einer Einstellung des Ver- fahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO). Sodann liegt mit der Anklagebehörde und der Privatklägerin keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor: Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Entscheid des Bundesge- richts 6B_760/2019 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.). In den strittigen Anklagepunkten wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zweimal der Privatklägerin ein Mobiltelefon entrissen und auf den Boden geworfen, diese mehrfach mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert und sie mehrfach verbal bedroht zu haben. Der Beschuldigte hat auf entsprechenden Vorhalt sämtliches inkriminiertes Verhalten kategorisch bestritten, dies stimme nicht, diese Sachen seien nicht vorgefallen (Prot. I S. 22 f.). Der Beschuldigte wusste somit genau, was man ihm vorwirft und wogegen er sich zu verteidigen hat, dies umso mehr, als die Tatvorwürfe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend eingegrenzt wurden. Er verneint jedoch rundweg jegliche strafrechtlich relevanten Übergriffe. Es war ihm auch nicht aufgrund einer vagen Anklageformulierung verunmöglicht, einen Ent- lastungsbeweis zu erbringen. Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde denn – zurecht – von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Diese hat sich vielmehr inhaltlich konkret mit den Anklagevorwürfen auseinander gesetzt (Urk. 47 S. 13). Die Anklagevorwürfe in den Anklageziffern 7, 8 (teilweise) und 9 der Anklage- schrift vom 4. April 2018 sind somit materiell zu beurteilen. 1.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten in Anklageziffer 8 derselben Anklageschrift, soweit der Tatzeitraum zwischen April 2015 und Februar 2016 gelegen haben soll: Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB werden mit Busse bestraft und sind daher Übertretungen (Art. 103 StGB). Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Das
- 15 - vorinstanzliche Urteil erging am 15. April 2019 (Urk. 60). Somit hätte bereits die Vorderrichterin auf den Tatvorwurf der Tätlichkeiten, begangen vor dem 15. April 2016, nicht eintreten dürfen. Zu prüfen ist allerdings der Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen zwischen März und 3. Dezember 2017: Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfol- gungsverjährung mit Erlass eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintritt, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2.6.). 1.5. Zu den Anklagepunkten, welche die Vorinstanz materiell beurteilt hat (An- klageziffern 1, 3, 4, 5 und 6), hat sie in ihrer Beweiswürdigung gesamthaft erwo- gen, die Privatklägerin habe wohl ein gewisses privates Interesse am Ausgang des Verfahrens, aus ihren Aussagen sei jedoch auch ersichtlich, dass ihr das Fa- milienwohl und insbesondere das ihrer Kinder sehr wichtig sei, weshalb nicht da- von auszugehen sei, dass die Privatklägerin Falschaussagen zur Belastung des Beschuldigten, welcher der Kindsvater ist, mache. Die Privatklägerin erläutere plausibel, nicht früher zur Polizei gegangen zu sein, weil sie die Familie habe ret- ten wollen. Insbesondere weil die Vorfälle in letzter Zeit nicht mehr so häufig ge- wesen seien, hätte sie die Situation überdenken müssen, wobei sie jedoch am 3. Dezember 2017 "so Angst" bekommen habe und auch zwei Tage später noch un- ter enormem Schock gestanden habe. Die Ambivalenz der Privatklägerin sei in den Akten ersichtlich (insbesondere Sistierungsantrag) und spreche gegen eine Falschaussage. Ebenfalls habe die Privatklägerin unter der Strafdrohung von Art. 303 ff. StGB ausgesagt. Die Privatklägerin schildere die Ereignisse zu Beginn der Einvernahmen jeweils frei und ausführlich. Sie könne sich zwar nicht an jede Einzelheit erinnern, weise jedoch jeweils selbst darauf hin. Die Privatklägerin ma- che individuelle Aussagen mit spontanen Zwischenbemerkungen und sie verzich- te auf Mehrbelastungen zulasten des Beschuldigten. Insgesamt seien die Aussa- gen der Privatklägerin als detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei einzustufen. Diese seien grundsätzlich glaubhaft und es sei darauf abzustellen. Der Beschul- digte sodann habe als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er habe die Vorwürfe jeweils pauschal bestritten, wobei seine Aussagen eher kurz und unanschaulich
- 16 - gewesen seien. Es seien gewisse Ausweichtendenzen erkennbar und er habe tendenziell sich selbst als Opfer dargestellt. Insgesamt vermöchten die eher un- glaubhaften Aussagen des Beschuldigten die Vorwürfe bzw. die Aussagen der Privatklägerin nicht zu widerlegen (Urk. 60 S. 15 f.). Die Vorinstanz hat den An- klagesachverhalt – wo beurteilt – gestützt auf die belastenden Aussagen der Pri- vatklägerin als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 60 S. 22). Dem hat der Be- schuldigte nicht widersprochen, indem er die daraus resultierenden Schuldsprü- che nicht angefochten hat. 1.6. Dass die Privatklägerin überzeugend ausgesagt hat, gilt auch betreffend die nun noch zusätzlich zu beurteilenden Tatvorwürfe: Sie hat detailliert geschildert, in welchen Räumlichkeiten und bei welchen Gelegenheiten der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon entrissen und zu Boden geworfen habe (Urk. 3/3 S. 13 f.). Auch ihre Angaben zu den verbalen Drohungen überzeugen: So schilderte sie, diese seien nicht immer im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen erfolgt. Dies wirkt erlebt und nicht erfunden. Sodann hätten die verbalen Drohungen im Laufe der Zeit abgenommen. Dies spricht gegen eine Agravierung und wirkt wiederum erlebt. Gleiches gilt für die geschilderten Tätlichkeiten; auch diese sollen abge- nommen haben (Urk. 3/3 S. 16). Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten auf konkreten Vorhalt (Prot. I S. 22) überzeugen insbesondere vor dem Hinter- grund nicht, dass er vor Vorinstanz wiederholt zugegeben hat, die Privatklägerin geohrfeigt respektive ins Gesicht geschlagen zu haben (Prot. I S. 18; Urk. 2/2 S. 2). Dass er seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüg- lich revidierte, ändert an dieser Einschätzung nichts und macht seine Ausführun- gen zum Ganzen nur noch unglaubhafter (Urk. 103 S. 16 f.). Auch die Argumenta- tion der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin könne die Anzahl der erlit- tenen Drohungen nicht genau benennen sowie, der Kaufbeleg eines Mobiltelefons belege noch nicht die Zerstörung eines solchen (Urk. 47 S. 12 f.) sowie das Vor- bringen des Beschuldigten, der Beleg für das angeblich zerstörte Mobiltelefon be- treffe ein vollständig anderes Mobiltelefon, welches er der Privatklägerin in einem anderen Zusammenhang gekauft habe (Urk. 103 S. 8 f.), vermögen die erlebt wir- kenden und damit überzeugenden und glaubhaften Schilderungen der Privatklä- gerin nicht zu entkräften.
- 17 - Somit ist der Anklagesachverhalt in den Anklageziffern 7, 8 (teilweise) und 9 rechtsgenügend erstellt. 1.7. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Privatklägerin zwei- mal ein Mobiltelefon mit Gewalt entriss und dieses zerstörte, um sie – jeweils er- folgreich – daran zu hindern, im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung die Polizei herbeizurufen, hat er mehrfach den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt. Indem er zwischen März 2017 und Dezember 2017 die Privatklägerin, seine Ehe- frau, bei drei Gelegenheiten mit den Händen/Fäusten schlug respektive sie mit den Füssen gegen den Körper trat, hat er sich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte schliesslich der Privatklägerin, seiner Ehefrau, mehrmals verbal androhte, sie zu vernichten bzw. auszulöschen, und sie damit verängstigte, hat er sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB mehrfach erfüllt.
2. Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 2.1. In der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer I vorgeworfen, er habe am 30. April 2019 vor dem Kinderhort an der C._____-strasse … in Zürich der Privatklägerin auf den Unterarm geschlagen und sie am Bauch gezerrt. Ferner habe er sie daran gehindert, mit den Kindern in ein Taxi zu steigen. Sodann habe er sie verbal dahingehend bedroht, wenn sie ihn seine Kinder nicht sehen lasse, mache er sie auf der Stelle fertig (Urk. 102/17 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Zerren am Bauch der Tätlichkeit schuldig gesprochen, was unangefochten blieb (Urk. 102/40 S. 33). Betreffend den Schlag auf den Unterarm und die verbale Drohung ging sie davon aus, diese seien nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 102/40 S. 22f.).
- 18 - 2.3. Die appellierende Anklagebehörde begründet ihren Antrag auf Schuldspruch nicht weiter (Urk. 104 S. 2 i.V.m. Urk. 61 S. 2) während die Privatklägerin hierzu vorbringen lässt, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Zeugin D._____ (Hortleiterin) die Drohung hätte hören bzw. den Schlag auf den Unterarm hätte sehen müssen, wenn diese erfolgt wären. So sei diese etwas abseits gestanden und mit Telefonieren beschäftigt gewesen, weshalb sie selber angegeben hätte, dass sie nicht genau habe sehen können, was in diesem Mo- ment passiert sei. Auch der Zeuge E._____ (Taxifahrer) habe gegenüber der Po- lizei angegeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an der Hand genom- men habe und diese das nicht gewollt habe, weshalb der Beschuldigte sie gerüt- telt habe (Urk. 105 S. 3 f.). 2.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt in der Tat nicht. Wenn sie einerseits auf Zeugenaussagen abstellt, die keinen Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schildern – obschon dies so den Akten nicht entnommen werden kann (vgl. Urk. 102/4/2 S. 3 f.) –, sie andererseits aber ein Zerren des Beschuldigten am Bauch der Privatklägerin aufgrund eines nachträg- lichen Arztberichts als erstellt betrachtet, ist dies widersprüchlich (Urk. 102/40 S. 22 f.). Der Beschuldigte, der an der Hauptverhandlung – vage – und an der Be- rufungsverhandlung – gänzlich – einen Körperkontakt bestritt (Prot. I S. 15 [GG190215]; Urk. 103 S. 12), hat die entsprechende Verurteilung auch anerkannt. Sodann führt die Tatsache, dass die Privatklägerin die Intensität des Schlages in mehreren Einvernahmen unterschiedlich stark geschildert hat, mit der Argumenta- tion der Anklagebehörde nicht zum Schluss, dieser sei frei erfunden (Urk. 102/41 S. 2 f.). Gleiches gilt für die inkriminierte verbale Äusserung: Die Privatklägerin hat diese wiederholt dargestellt, verbunden mit der nachvollziehbaren Schilderung, wie sie sich dabei gefühlt habe (Urk. 102/2/1 S. 3; Urk. 102/2/2 S. 9 f.). Dies wirkt erlebt. Der Beschuldigte gab einerseits an, er sei mit der Privatklägerin aus- serhalb des Taxis gestanden, es habe aber kein Gespräch gegeben (Prot. I S. 15 [GG190215]), was gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussa- gen und seinen späteren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 103 S. 11 f.) offensichtlich nicht stimmt. Die Aussage der Zeugin D._____ entlastet den Beschuldigten sodann entgegen der Vorinstanz nicht: Sie gab pau-
- 19 - schal an, nicht verstanden zu haben, was gesprochen worden sei (Urk. 102/4/1 S. 5). Dies schliesst eine drohende Äusserung selbstredend nicht aus. Daran än- dert auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die Zeugin D._____ hätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und ihrer Sprachkenntnisse eine entsprechende Drohung hören und verstehen müssen, wenn eine solche ausgesprochen worden wäre, nichts, zumal sie angab, damit beschäftigt gewesen zu sein, die Polizei zu rufen, welche später ja offensichtlich auch am Ort des Geschehens erschien (Urk. 102/4/1 S. 5). Der Anklagesachver- halt gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 ist mithin er- stellt. 2.5. In Anklageziffer II der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe – erfolglos – die Privatklägerin am 9. Oktober 2018 bei einer Autofahrt im Raum F._____ auf offener Strasse aus dem Auto zer- ren und zurücklassen wollen. Anschliessend habe er sie kräftig gegen den linken Oberschenkel geschlagen (Urk. 102/17 S. 4). 2.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen, da aus- ser den belastenden Aussagen der Privatklägerin keine Beweismittel vorlägen (Urk. 102/40 S. 23 f.). 2.7. Mit der appellierenden Anklagebehörde und der Vertreterin der Privatkläge- rin hat die Vorinstanz damit keine taugliche Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 102/41 S. 2): In der Tat hat die Privatklägerin den Vorfall zweimal überzeu- gend geschildert (Urk. 102/2/1 S. 6 ff. und Urk. 102/2/2 S. 8 ff.). Der Beschuldigte bestreitet das versuchte Aus-dem-Wagen-Werfen der Privatklägerin nicht einmal durchwegs: Er konzedierte an der Hauptverhandlung, er habe der Privatklägerin zeigen wollen, wie es sei, hinausgeworfen zu werden, da sie ihn aus der Woh- nung geworfen habe. Weiter bestreitet er nicht, dass er anlässlich der fraglichen Autofahrt äusserst aufgebracht war und die Privatklägerin auch angeschrien hat (Prot. I S 18 und S. 20 [GG190215]). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Befragen aus, dass es auf der Fahrt "laut" gewesen sei und er und die Privatklägerin sich gestritten hätten; er fügte jedoch an, dass er dies nur als rein hypothetische Handlung gegenüber der Privatklägerin erwähnt
- 20 - habe, dies jedoch zu keiner Zeit tatsächlich vorhatte und die Fahrt im Anschluss auch ohne Unterbruch weitergegangen sei (Urk. 103 S. 13). Diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu sehen. Entsprechend ist auch der Ankla- gesachverhalt gemäss Anklageziffer II gestützt auf die überzeugenden Belastun- gen der Privatklägerin erstellt. 2.8. Mit dem Schlag auf den Unterarm der Privatklägerin, seiner Ehefrau, hat der Beschuldigte am 30. April 2019 eine – zusätzliche – Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB begangen. Indem er der Privatklägerin, seiner Ehefrau, aggressiv angedroht hat, sie fertig zu machen, und sie damit verängstigt hat, erfüllte er den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wissentlich und willentlich. Zum erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht ins Taxi steigen liess, hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, mit der Begründung, durch ein blosses Im-Weg-Stehen und Auf- jemanden-Einreden während "ungefähr 15 Minuten" sei die für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 181 StGB nötige Intensität noch nicht erreicht (Urk. 102/40 S. 25). Die appellierende Anklagebehörde behauptet Gegenteiliges (Urk. 102/41 S. 3). Hier ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die erforderliche Intensität – namentlich auch in zeitlicher Hinsicht – noch (knapp) nicht erreicht wurde: Anklagebehörde und Vorinstanz gehen übereinstimmend von einer "ungefähr" 15 Minuten dauernden Behinderung der Privatklägerin durch den Beschuldigten aus. Der tatsächliche Tatzeitraum ist mithin nicht genau er- stellt. Die Anklage führt einen solchen von "einigen Minuten" (was auch deutlich unter 15 Minuten betragen kann) respektive einer Viertelstunde an (Urk. 17 S. 3). Die Zeugin D._____ sprach ihrerseits von 10-15 Minuten (Urk. 102/4/1 S. 6). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die Dauer auf 4 bis 5 Minuten begrenzt gewesen sei, da im Anschluss die Polizei am Ge- schehensort eingetroffen sei und die Situation beendet habe (Urk. 103 S. 12). Zu- gunsten des Beschuldigten kann daher auch eine deutlich unter einer Viertelstun- de liegende Behinderung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin durch den Be- schuldigten nicht ausgeschlossen werden. Der objektive Tatbestand der Nötigung
- 21 - ist nicht unnötig zu bagatellisieren und der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkt zu bestätigen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin entgegen deren Willen und der ge- meinsamen Abmachung am 9. Oktober 2018 auf freiem Feld aus dem Wagen zerren und eigentlich aussetzen wollte, hat er sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Schlag gegen den linken Oberschenkel der Privatklägerin auf derselben Auto- fahrt am 9. Oktober 2018, welcher zu Schmerzen und einem Hämatom führte, stellt schliesslich eine weitere Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB dar. IV. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht 1.1. Mit Änderung des Strafgesetzbuches vom 19. Juni 2015 wurde insbeson- dere das Sanktionenrecht per 1. Januar 2018 revidiert (AS 2016 1249). Gemäss dieser Änderung sind zusammengefasst neu auch kürzere Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten möglich während Geldstrafen beschränkt wurden auf maximal 180 Tagessätze. 1.2. Vorliegend ist der Beschuldigte sowohl für Taten vor als auch für Taten nach Inkrafttreten dieser Änderungen zu bestrafen. Entsprechend sind die Strafen für die Vergehen und Übertretungen vor dem 1. Januar 2018 nach altem Recht auszufällen, zumal sich das neue Recht aufgrund der geringeren Maximalgeld- strafe nicht als milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Taten nach dem 1. Januar 2018 hingegen sind ohne Weiteres nach neuem Recht zu bilden. 1.3. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer vereinigten Berufungsbegründung eine Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 104 S. 1). Aufgrund der (teilweisen) Anwendbarkeit des alten Rechts besteht vorliegend die Möglichkeit, den Beschuldigten zu einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Würde im Weiteren daher – wie von der Staats-
- 22 - anwaltschaft gefordert – eine Strafhöhe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 300 Tagessätzen Geldstrafe für sämtliche Delikte des Beschuldigten als ange- messen erachtet, so wäre aufgrund der Zweckmässigkeit der Strafen zu prüfen, inwiefern nicht auch eine Geldstrafe eine genügende präventive Effizienz auf- weisen würde und weit weniger Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld tätigen würde (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, sind gegen den Beschuldigten für sämtliche Ver- gehen Geldstrafen auszufällen. Die hierbei zu bildende Gesamtgeldstrafe kommt sodann unter dem nach neuem Recht vorgesehenen Maximum für eine Geldstra- fe von 180 Tagessätzen zu liegen. Entsprechend kommt der Frage der Anwend- barkeit des Rechts insofern keine massgebende Bedeutung zu. 1.4. Auch bei der Wahl der Vollzugsart treffen sodann das alte und das neue Recht aufeinander. Da die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuches betreffend den bedingten Vollzug einer Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB und aArt. 42 Abs. 1) jedoch nur marginal abgeändert wurde, kommt der Frage des anwendba- ren Rechts auch hierbei keine entscheidende Rolle zu.
2. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sowie die Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden.
3. Vergehen 3.1. Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung für die einfache Körperverletzung (wuchtiger Faustschlag gegen das Handgelenk)
– als schwerstem Delikt – eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bemessen. Zur Abgeltung der am gleichen Tag begangenen Nötigung (Abhalten vom Rufen der Polizei mittels Androhung von Gewalt) und der verbalen Drohung hat die Vorderrichterin zur Einsatzstrafe vertretbar 30 Tagessätze Geldstrafe as-
- 23 - periert (Urk. 60 S. 28). Entgegen dem Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft ist die Strafe aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei einer Geldstrafe zu belas- sen. So erscheint eine solche gleich zweckmässig, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten und greift deutlich geringer in sein Leben und sein so- ziales Umfeld ein (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Heute sind zusätzlich die beiden Nötigungen von April/Mai 2014 (Entreissen und Zerstören des Mobiltelefons) und die verbalen Drohungen aus der Zeit von Januar 2014 bis Februar 2016 (gemäss Anklageschrift vom 4. April 2018) zu sanktionie- ren, wofür sich ein weiterer Zuschlag von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. Schliesslich ist für die versuchte Nötigung (Versuch des Aussetzens auf offener Strasse) gemäss Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 eine Straferhöhung von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren. Die Tatkomponenten sämtlicher Vergehen, für welche der Beschuldigte heute schuldig zu sprechen ist, führen somit zu einer Einsatzstrafe von 170 Tagessät- zen Geldstrafe. 3.2. Bei der Beurteilung der Täterkomponente wird zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die entsprechenden Darstel- lungen in den angefochtenen Urteilen verwiesen (Urk. 60 S. 28 f.; Urk. 102/40 S. 28). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2020 von der Pri- vatklägerin geschieden wurde, wobei nicht klar ist ob dieser Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er bezahle derzeit über eine Lohnpfändung Unterhalt in der Höhe von je Fr. 800.– pro Kind und könne seine Kinder in nächster Zeit im Rahmen einer Besuchsbegleitung regelmässig sehen. Im Übrigen würde sein von den Vorinstanzen ermitteltes Einkommen weiterhin zutreffen (Urk. 103 S. 2 ff.; Urk. 108). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumes- sungsneutral, ebenso seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 102/45). Dennoch delinquier- te der Beschuldigte bereits am 30. April 2019 – und somit nur 15 Tage nach sei- ner erstinstanzlichen Verurteilung vom 15. April 2019 (Urk. 60) – erneut weiter. Dies resultiert in einer Straferhöhung von 10 Tagessätzen. Die Vorderrichterin hat dem Beschuldigten aufgrund seines Teilgeständnisses eine Strafreduktion von 20
- 24 - Tagessätzen Geldstrafe zugestanden, was angemessen und zu übernehmen ist (Urk. 60 S. 29). Insgesamt ist der Beschuldigte somit in Abgeltung sämtlicher Vergehen und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 3.3. An die Geldstrafe anzurechnen sind 25 Tage erstandene Untersuchungs- haft (vgl. Urk. 102/40 S. 33; Art. 51 StGB). 3.4. Die Vorderrichterin hat eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.– bemessen (Urk. 60 S. 29), was auch dem Antrag der Anklagebehörde entspricht (Urk. 61) und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten – auch unter Be- rücksichtigung der neu vorliegenden Lohnpfändung – angemessen ist (Urk. 68). 3.5. Der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 44 Abs. 1 und aArt. 44 Abs. 1 StGB) ist im Berufungsverfahren nicht angefochten (Urk. 61; Urk. 102/41; Urk. 104) und zu bestätigen.
4. Übertretungen 4.1. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten für mehrfache Tätlichkeiten (An- den-Haaren-Zerren, Umstossen, Packen am Unterarm) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vorderrichter hat den Beschuldigten für eine Tätlichkeit (Zerren am Bauch) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Heute sind diverse weitere Tätlichkeiten (Schläge gegen die Privatklägerin, insbesondere auf den Unterarm und den Oberschenkel) zu sanktionieren. Insgesamt und in Beachtung des Asperationsprinzips ist dafür eine Busse von Fr. 2'000.– angemessen. 4.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von praxisgemäss 20 Tagen festzusetzen.
- 25 -
5. Genugtuung für Freiheitsentzug Entgegen dem Urteil des Vorderrichters liegt gemäss der vorliegend auszuspre- chenden Sanktion keine Überhaft vor, für welche dem Beschuldigten eine Genug- tuung auszurichten wäre (Urk. 102/40 S. 33). V. Zivilansprüche 1.1. Im Hauptverfahren GG180105 beantragte die Privatklägerin, es sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte ihr grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei (Urk. 60 S. 3). Die Vorderrichterin hat das Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen, da dieses an der Hauptverhandlung nicht substantiiert worden sei (Urk. 60 S. 32). Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin ihren Antrag erneut und rügt insbesondere die Unbegründetheit der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 69 und Urk. 105 S. 6 f.). Durch die seitens der Privatklägerin an der Hauptverhandlung eingereichten Un- terlagen ist wohl belegt, dass die Privatklägerin sich in psychotherapeutische wie physiotherapeutische Behandlung begeben hat. Ob und in welchem Grad ihre Beschwerden konkret auf die dem Beschuldigten vorgeworfen Straftaten zurück- zuführen sind, wird dadurch jedoch nicht rechtsgenügend belegt (Urk. 45/1-4). Zwar geht aus Urk. 45/3 hervor, dass die Privatklägerin die Psychotherapie seit September 2018 "wegen einer Erkrankung aus dem Spektrum der Traumafolge- störungen" in Anspruch nehme; dass es sich hierbei jedoch um die Folgen der häuslichen Gewalt handelt, ist nicht belegt. Dasselbe gilt für die Bestätigung der Physiotherapie, welche die Privatklägerin wegen anhaltenden Nackenschmerzen besuche, was ebenfalls den zwingenden Schluss nicht zulässt, dass diese Be- handlung aufgrund der vorgefallenen häuslichen Gewalt erfolgte bzw. erfolgt (Urk. 45/4). Alleine aufgrund des Schuldspruches für Vergehen im Rahmen des ehelichen Haushalts eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festzuhalten, wie die Vertreterin der Privatklägerin es fordert (Urk. 105 S. 7), ist nicht sachgerecht und würde darüber hinwegsehen, dass es durchaus auch
- 26 - denkbare Konstellationen gibt, in welchen entsprechende Vergehen zu keinen dauernden Schäden führen bzw. dass die bei der Privatklägerin aufgetretenen Schäden einen anderen Ursprung haben könnten. Das Schadenersatzbegehren ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zivilweg zu ver- weisen. 1.2. Im Hauptverfahren GG190215 beantragte die Privatklägerin, der Beschuldig- te sei zu Schadenersatz von Fr. 6'981.40 zzgl. 5% Zins seit 1. Mai 2019 an die Privatklägerin zu verpflichten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschul- digte ihr grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sei (Urk. 102/40 S. 3). Der Vorderrichter hat das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen, nebst weiterem mit der Begründung, die Privatklägerin stelle die Zivilansprüche in den Kontext einer angeblich jahrelang erlebten Gewalt. Angesichts der Vielzahl der von der Privatklägerin in diesem und im vorangegangenen Strafverfahren be- haupteten Gewaltübergriffe erweise sich eine ursächliche Zuordnung einzelner Schadenspositionen zu konkreten Tathandlungen als unmöglich (Urk. 102/40 S. 29 f.). Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin ihren Antrag erneut (Urk. 102/43 und Urk. 105 S. 8 f.). Die Erwägung des Vorderrichters ist nach wie vor zutreffend: Die Privatklägerin begründet die Kosten ihrer psychotherapeutischen Behandlung pauschal mit "langjährige erlebte Gewalt" und einer "Retraumatisierung" (Urk. 102/25 S. 6). Insbesondere auch die Feststellung der behandelnden Psychotherapeutin, dass die Privatklägerin "wegen einem Vorfall mit dem Ehemann" zusätzliche Nottermi- ne benötigt habe, ist sehr pauschal (Urk. 102/26/4). Inwiefern die heute zu beur- teilenden Delikte für die geltend gemachten Kosten direkt kausal verantwortlich sein sollen, wird dadurch nicht substantiiert dargetan. Daran ändert auch der im Berufungsverfahren neu eingereichte Bericht des Traumaexperten, G._____, nichts. Er beschreibt darin, dass die Privatklägerin die typischen Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, "wie sie üblicherweise durch Gewaltattacken ausgelöst werden"; dass jedoch die Übergriffe des Beschuldigten an sich und insbesondere welche der Übergriffe wie schwer diese Symptomatik hervorgerufen haben, geht daraus nicht hervor (Urk. 106). Insgesamt lässt sich
- 27 - daher ein Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Be- schuldigten und den Schadenspositionen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen. Auch dieses Schadenersatzbegehren ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Privatklägerin hat in beiden Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 15. Januar 2014 respektive Fr. 2'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 9. Oktober 2018 verlangt (Urk. 60 S. 3; Urk. 102/40 S. 3). Auch diese Forderungen wurden je auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 60 S. 36; Urk. 102/40 S. 33). Im Berufungsverfahren werden die Begehren wiederholt (Urk. 69; Urk. 102/43; Urk. 105). Gemäss der nun zu erfolgenden Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die Privatklägerin doch wiederholt verbal bedroht und damit jeweils verängstigt, von durch sie beabsichtigten Handlungen abgehalten und sie auch mehrmals tätlich angegangen, was jeweils schmerzhaft für sie war. Insofern rechtfertigt es sich, der Privatklägerin eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 49 OR). Der Beschuldigte ist daher gesamthaft zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Zins fordert sie für zwei Ereignisse. Diese wurden nicht bestritten. Aufgrund der Gesamtbetrachtung der beiden Ereignisse rechtfertigt es sich den Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall, somit ab dem 2. Juni 2016, zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin zwar substantiiert, jedoch nach Bestreitung des Beschuldigten nicht belegt worden und daher abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erwirken mir ihren Berufungen eine weitreichendere Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten, wenn auch
- 28 - vom von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass merklich abgewichen wurde. In Bezug auf einen Anklagevorwurf (Ereignis vom 30. April 2019) ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen und auf die Berufungen ist, soweit sie die Verurteilung des Beschuldigten für bereits verjährte Tätlichkei- ten beantragen, nicht einzutreten. Sodann ist auf zwei Anträge der Privatklägerin mangels Legitimation nicht einzutreten. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchungen, der beiden Hauptverfahren und der vereinigten Berufungsverfahren, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im ver- bleibenden Umfang von einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art 426 und Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Privatklägervertretung sind ebenfalls zu drei Vierteln einstweilen und zu ei- nem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten vorzu- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine erste Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bis zum 12. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'169.45 (inkl. MwSt.) und später eine zweite Honorar- note für seine Aufwendungen und Auslagen vom 13. Januar 2021 bis zur Beru- fungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'658.60 (inkl. MwSt.) ein (Urk. 98 und Urk. 109). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und angemes- sen. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten unter Berück- sichtigung einer angemessenen Zulage für eine Nachbesprechung mit dem Be- schuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal gesamthaft Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ machte im Beru- fungsverfahren Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 5'125.45 (inkl. MwSt.) geltend, wobei in dieser Aufstellung die Teilnahme an und der Weg zu und von der Berufungsverhandlung sowie auch eine Nachbesprechung mit der Privat- klägerin noch nicht inbegriffen sind (Urk. 107). Unter Hinzurechnung der Dauer
- 29 - der Berufungsverhandlung sowie einer angemessenen Dauer für die Hin- und Rückreise und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin erscheint eine Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin von pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) angemessen und ist entsprechend festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt- eilung – Einzelgericht, vom 15. April 2019 (GG180105) wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren wird eingestellt: − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfene Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom 3. Dezember 2017 und − in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7 vorgeworfene mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB vom Ap- ril/Mai 2014.
2. (Mitteilung) 3.-6. (Rechtsmittel). und hernach erkannt:
1. (…)
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1 und 5 im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vom 3. Dezember 2017 − der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB vom 3. Dezember 2017 − der Nötigung gemäss Anklageziffer 4 im Sinne von Art. 181 StGB vom
3. Dezember 2017 − der Drohung gemäss Anklageziffer 6 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vom 3. Dezember 2017
- 30 - 3.-7. (…)
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 1'100.– Gebühr für die Untersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt. und Bar- Fr. 10'900.– auslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
10. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird für das gesamte Ver- fahren inklusive Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'455.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen.
11. (…)
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel). "
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung
– Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (GG190215) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Ereignis vom 30. April 2019 betr. Zerren am Bauch). 2.-6. (…)
- 31 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'534.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläge- rin mit Fr. 5'534.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
10. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel). "
3. Auf den Berufungsantrag der Privatklägerin, es sei dem Beschuldigten eine Weisung zu erteilen, wird nicht eingetreten.
4. Auf den Berufungsantrag der Privatklägerin betreffend Kostenauflage des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens wird nicht einge- treten.
5. Auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen zwischen April 2015 und Februar 2016, gemäss Anklageziffer 8 der Anklageschrift vom 4. April 2018 wird nicht eingetreten.
6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
7. Betreffend die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 dieses Beschlusses kann bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 32 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig:
– der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen im April/Mai 2014, gemäss Anklageziffer 7 der Anklageschrift vom 4. April 2018,
– der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. StGB, began- gen zwischen März 2017 bis zum 3. Dezember 2017, gemäss Ankla- geziffer 8 der Anklageschrift vom 4. April 2018,
– der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, begangen ab Januar 2014 bis Februar 2016, gemäss Anklageziffer 9 der Anklage- schrift vom 4. April 2018,
– der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Ereignis vom 30. April 2019 betreffend Schlag auf den Unterarm, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019,
– der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Er- eignis vom 30. April 2019, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019,
– der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB, Ereignis vom 9. Oktober 2018, gemäss Anklageziffer II der Anklage- schrift vom 10. Oktober 2019 und
– der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, Ereignis vom 9. Oktober 2018 betreffend Schläge auf den Oberschen- kel, gemäss Anklageziffer II der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019.
- 33 -
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Ereignis vom
30. April 2019, gemäss Anklageziffer I der Anklageschrift vom 10. Oktober 2019 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin
9. Die Kosten der Untersuchung sowie des Haupt- und des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten zu drei Vierteln auferlegt und im verbleibenden Umfang von einem Vier- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die
- 34 - Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für drei Viertel dieser Kosten vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz im Doppel in die Akten der Verfahren mit der Geschäfts- Nr. GG180105 und GG190215 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.