Sachverhalt
1. Da der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrmalige Missachtung des dem Beschuldigten auferlegten Rayon- und Kon- taktverbotes) in Rechtskraft erwachsen ist, bildet der Anklagevorwurf wegen mehrfacher Drohung gegen seine Ehefrau, die Privatklägerin, noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorge- worfen, er sei am 10. Juli 2017, ca. 09.30 Uhr, am Wohnort der Privatklägerin, an der …-Strasse …, …. B._____ [Ort], erschienen und habe dort gegen die Türe gepoltert und zur Privatklägerin gesagt, – als diese seinen Wunsch nicht zuliess, zwei der gemeinsamen Kinder in die Kindertagesstätte zu begleiten – dass er ihr Hand und Fuss abschneiden und sie töten würde, was diese, wie er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe, stark geängstigt habe (Dossi- er 1). Am 4. August 2017, ca. 18.20 Uhr, habe er die Privatklägerin vor der Kinder- tagesstätte C._____, … B._____, abgepasst und sie im Laufe der nachfolgenden
- 7 - Diskussion an den Schultern gepackt, worauf sie ihn zurückgestossen habe. Als sie sich auf den Weg an ihren Wohnort gemacht habe, sei er ihr gefolgt und habe ihr gegenüber drei Mal geäussert, dass er nun ein Messer holen und sie töten werde, was die Privatklägerin wiederum stark geängstigt habe, wie er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (Urk. 1/3 S. 3 ff.; Urk. 1/4 S. 2; Urk. 1/7 S. 2; Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 2 f.; Urk. 1/12/5 S. 2; Prot. I S. 15 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 5 f. und S. 9) und liess be- antragen, es sei auch die Privatklägerin als Zeugin durch die Berufungsinstanz zu befragen (Urk. 79 S. 2 f.). Wie sich nachfolgend ergibt, erübrigt sich sowohl eine weitere Anhörung des Beschuldigten als auch seiner Ehefrau.
3. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist mit Hilfe der Untersuchungsakten und der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten zu überprüfen, wobei sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechts- theoretischen Grundsätze und Regeln korrekt erwähnt (Urk. 78 S. 7). Es kann da- rauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel liegen lediglich die Aussagen des Beschuldigten (vor- stehend, Erw. III.2.), der Privatklägerin (Urk. 1/2 S. 3 ff.; Urk. 1/5 S. 3 ff.; Urk. 3/3 S. 2 ff.) und der Zeuginnen D._____, E._____ und F._____ (Urk. 1/6/1-3), vor. 3.2. Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeuginnen wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit der Befragten zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 8 ff. und S. 13 ff.); auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ist auf die Würdigung der wesentlichen Aussagen nochmals vertieft einzugehen.
- 8 - 3.2.1. Die Privatklägerin äusserte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung den Wunsch, ob dem Beschuldigten nicht gesagt werden könne, er solle aufhören, andernfalls drohe ihm eine Ausschaffung nach Russland (Tschet- schenien). Oder: Ob der Beschuldigte nicht mal für 3 Jahre nach Russland aus- geschafft werden könnte…? Diese Aussagen zeigen augenscheinlich ihr (damali- ges) Interesse am vorliegenden Verfahren. Man lebte seit dem tt. Mai 2017 ge- trennt. Die Privatklägerin hatte das Scheidungsverfahren eingeleitet, während der Beschuldigte die Wiedervereinigung anstrebte. Unter diesen Gesichtspunkten er- weist sich die Beweislage als besonders schwierig, nachdem die Privatklägerin Todesdrohungen behauptet, der Beschuldigte diese aber bestreitet und die Zeu- ginnen, 3 Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte, bloss Aussagen vom Hörensa- gen machen konnten. 3.2.2. Dabei sagte Zeugin D._____ (Urk. 1/6/1) aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, ein Messer zu holen und sie zu töten. Sie (die Zeugin) selber habe aber (aus sprachlichen Gründen) nichts dergleichen verstanden. Und nach dem Gemütszustand der Privatklägerin in je- nem Moment befragt, gab Zeugin D._____ zu Protokoll: "Ruhig, zurückhaltend, etwas kalt." Die Privatklägerin scheine ihr etwas resigniert gewesen zu sein, und diese habe ihr gesagt, die Polizisten würden sie nicht ernstnehmen (Urk. 1/6/1 S. 3). 3.2.3. Die anderen beiden Zeuginnen, E._____ und F._____, gaben mehr oder minder übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten die Geschehnisse am Abend des 4. August 2017 zwar teilweise mitverfolgt. Die Eheleute hätten mitei- nander gesprochen. Sie (die Zeuginnen) hätten aber nichts verstanden. Es sei Tschetschenisch gewesen. Es sei aber kein lauter Streit gewesen. Der Beschul- digte und die Privatklägerin hätten miteinander gesprochen, aber irgendwie be- drohlich sei das (für die Zeugin F._____) nicht gewesen. Die Zeugin E._____ füg- te bei, in der Wohnung habe die Privatklägerin ihnen einfach gesagt, der Be- schuldigte habe ihr bei diesem Vorfall mit einem Messer gedroht (Urk. 1/6/2 S. 3; Urk. 1/6/3 S. 3). Die Zeuginnen konnten mithin bloss wiedergeben, was ihnen die Privatklägerin erzählt hatte, während sie selbst aber den Eindruck gewonnen hat-
- 9 - ten, es sei gar kein lauter Streit gewesen, und irgendwie bedrohlich sei dies nicht gewesen. Die Zeuginnen beschrieben die Privatklägerin denn auch nicht als ein- geschüchtert oder als erschreckt. Letztlich bleibt somit einzig die belastende un- mittelbare Darstellung der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten stets vehe- ment bestritten wurde, mithin eine Situation Aussage gegen Aussage, wie die amtliche Verteidigung zutreffend geltend macht (Urk. 95 S. 10 f.). 3.3. Selbst wenn die Privatklägerin ihre Darstellung von Todesdrohungen im Berufungsverfahren nochmals wiederholen würde, bliebe die Beweislage Aussa- ge gegen Aussage im Rahmen einer angespannten ehelichen Konfliktsituation, in welcher die Privatklägerin nach der damals ca. zwei Monate zurückliegenden Aufnahme des Getrenntlebens die Scheidung und der Beschuldigte eine Wieder- vereinigung anstrebten. Unter diesen Umständen tragen auch die Aussagen der Zeuginnen vom Hörensagen, wonach die Privatklägerin gesagt habe, der Be- schuldigte habe ihr damit gedroht, ein Messer zu holen und sie zu töten, während die Zeuginnen aber den Eindruck hatten, der Gemütszustand der Privatklägerin sei (in dieser angespannten Situation) ruhig, zurückhaltend, etwas kalt, gewesen, diese habe etwas resigniert gewirkt und geäussert, die Polizisten würden sie nicht ernstnehmen, nicht zur Stütze der Darstellung der Privatklägerin bei, da sie ein gewichtiges Interesse an einer Scheidung und – wie gegenüber der Polizei un- zweideutig geäussert – an einer Ausweisung des Beschuldigten hatte. 3.4. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklä- gerin. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie übertrieb und zum Zwecke der Erlangung der Scheidung oder einer Ausweisung des Beschuldigten Todes- drohungen hinzudichtete. Daran vermöchte auch eine nochmalige Befragung der Privatklägerin über zwei Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorkommnis- sen nichts zu ändern. Mit anderen Worten verspräche die vom Beschuldigten mit seinem Beweisantrag verlangte nochmalige Befragung der Privatklägerin durch Berufungsinstanz keinen Erkenntnisgewinn, weshalb von einer solchen Befragung abzusehen ist. 3.5. Nach dem Dargelegten lassen sich die Todesdrohungen nicht anklage- genügend nachweisen. Vielmehr verbleiben unüberwindbare Zweifel im Sinne von
- 10 - Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte, welcher eine Wiedervereinigung mit der Privatklägerin anstrebte, Todesdrohungen ausgesprochen haben könnte, zumal mindestens anlässlich der Vorkommnisse vom 4. August 2017 die Zeuginnen keine derart bedrohliche Situa- tion beobachtet hatten, wie sie bei einem möglichen Ausstossen von Todesdro- hungen zu erwarten gewesen wäre und welche als gewichtigen Hinweis auf To- desdrohungen hätte gewertet werden können. Andere Beweismittel für das Aus- sprechen von Todesdrohungen durch den Beschuldigten liegen nicht vor. Der An- klagevorwurf, der Beschuldigte habe Todesdrohungen gegen die Privatklägerin ausgestossen, lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Be- schuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Es verbleibt damit die für die (rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB auszufällende Busse zu bemessen.
2. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, und der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung infolge seiner angespannten wirtschaftlichen Situation die Reduktion der Busse auf Fr. 300.– (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 2 und S. 12 f.).
3. Das Verschulden betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen ist nicht mehr als Bagatelle einzustufen. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aufgrund der vergangenen Gewaltschutzverfahren genau wusste, welche Verbote ihm auferlegt worden waren. Dennoch missachtete er diese wiederholt. Dies zeigt eine bedenkliche Einstellung. Vor Vorinstanz hatte er dazu eingeräumt, dass Möglichkeiten bestanden hätten, den Kontakt zu den Kindern aufrechtzuerhalten, ohne dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zum Kontakt gekommen wäre (Prot. I S. 26).
- 11 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er das Ra- yonverbot jeweils direktvorsätzlich missachtete und es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Kontakt zu den Kindern auf legalem Wege zu pflegen. Zu- recht hat die Vorderrichterin sein Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt, da er bei den Zuwiderhandlungen gegen das Rayonverbot jeweils von der Polizei angetroffen worden war, was keinen Raum mehr bot für eine ernsthafte Bestrei- tung. 3.3. Angesichts des Verschuldens und in Anbetracht der äusserst engen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihn mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen. Sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in Anwendung des üblichen Umwand- lungssatzes von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Entschädigung unrechtmässig erstandener Haft
1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung für 29 Tage unrechtmässi- ge Haft und eine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhält- nissen gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Fr. 8'700.–, mithin Fr. 300.– pro Hafttag (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 13 f.).
2. Da der Beschuldigte lediglich wegen mehrfacher Übertretung mit Busse zu bestrafen ist, sind die gesamten von ihm erstandenen 29 Tage Untersu- chungshaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO grundsätzlich zu entschädigen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist nach der Praxis des Bundesge- richtes grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die kon- kreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer längeren Haftdauer nimmt die Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht pro- portional zu und ist deshalb ein niedrigerer Tagessatz anzuwenden. Die Festle- gung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das
- 12 - Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichtes 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). 2.1. Bei den konkreten Umständen sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem ei- ne Person ausgesetzt war. Laut Bundesgericht ist die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung entsprechend zu erhöhen, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von ei- nigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 6.1.5, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte lässt geltend machen, er reagiere als früheres Folter- opfer auf solche Massnahmen (wie Haft) besonders empfindlich, weshalb von be- sonderen Umständen auszugehen sei, welche eine Erhöhung der Genugtuung gebiete. Zudem sei die kurze Untersuchungshaft praxisgemäss als sehr ein- schneidend zu qualifizieren, weshalb sich Fr. 300.– pro Hafttag als angemessen erweisen würden (Urk. 95 S. 14). 2.3. Der Tatverdacht des mehrfachen Aussprechens von Todesdrohungen im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen ist nicht mehr als leicht zu werten, allerdings auch nicht als sehr schwerwiegend. Nicht näher ausgeführt wurde, weshalb der Beschuldigte als früheres Folteropfer auf Untersuchungshaft, wie sie hierzulande verhängt wird, besonders empfindlich reagiere. Allerdings lässt sich eine solche Haftreaktion hier nicht völlig ausschliessen. Auch wenn die erstande- ne Haft mit knapp einem Monat noch vergleichsweise kurz ist, erweisen sich die beantragten Fr. 300.– pro Hafttag jedenfalls an der allerobersten Grenze, zumal dies eine Erhöhung des höchstrichterlichen "Normaltarifs" um 50 % darstellt. Die verlangte Entschädigung von Fr. 8'700.– erweist sich daher tatsächlich als sehr hoch, aber gerade noch knapp angemessen, weshalb sie zuzusprechen ist.
- 13 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bleibt, der Beschuldigte aber vom Hauptvorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen ist, wären ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens lediglich in der Grössenordnung von einem Fünftel auf- zuerlegen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich durchdringt und lediglich wegen mehrfacher Übertretung schuldig zu sprechen ist, wäre ihm lediglich ein Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Da der Beschul- digte jedoch bereits vor einiger Zeit nach Tschetschenien ausgeschafft wurde, weshalb sich ihm auferlegte Kosten als uneinbringlich erweisen dürften, sind sei- ne Kostenanteile aus dem Vorverfahren und den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen ebenfalls vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung reichte für das Berufungsverfahren eine Hono- rarnote in der Höhe von Fr. 3'154.85 ein (Urk. 96). Der geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 12 Stunden ist angemessen. Einer Korrektur bedarf jedoch die Position "Arbeit an Berufungsbegründung" vom 8. Oktober 2019, welche zu einem Stundensatz von Fr. 250.– statt Fr. 220.– verrechnet wurde (vgl. Urk. 96 S. 2). Weiter verrechnete die Verteidigung für den Versand eines Faxes am
31. Oktober 2019 den Tarif von Fr. 220.– statt denjenigen von Fr. 1.– (vgl. Urk. 96 S. 2). Nach der entsprechenden Korrektur der Honorarnote der amtlichen Vertei- digung ist diese für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'871.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auf einen Vorbehalt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) ist angesichts der aussergewöhnlichen Umstände (Aufent-
- 14 - haltsort und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten) ebenfalls zu verzich- ten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Okto- ber 2018 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom
11. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 71; Prot. I S. 27 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 13. Mai 2019 reichte die amtliche Verteidigung am 27. Mai 2019 (Poststempel) fristwahrend die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, beantragte einen auf den Vorwurf der Drohung beschränkten Freispruch und stellte den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin als Zeugin durch die Berufungsinstanz zu befragen (Urk. 79 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2019 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 84). Infolge ihres unbekannten Aufenthaltsortes (Urk. 42; Urk. 83) erfolgte die Zustellung an die Privatklägerin durch öffentliche Publikation (Urk. 84 S. 2; Urk. 86). Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Beru-
- 5 - fungsverhandlung (Urk. 87). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Strafe von maximal 100 Tagessätzen Geld- strafe ausgefällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staats- anwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich das Dispensationsgesuch erübrigt.
E. 2 Der Beschuldigte hat im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (Urk. 1/3 S. 3 ff.; Urk. 1/4 S. 2; Urk. 1/7 S. 2; Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 2 f.; Urk. 1/12/5 S. 2; Prot. I S. 15 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 5 f. und S. 9) und liess be- antragen, es sei auch die Privatklägerin als Zeugin durch die Berufungsinstanz zu befragen (Urk. 79 S. 2 f.). Wie sich nachfolgend ergibt, erübrigt sich sowohl eine weitere Anhörung des Beschuldigten als auch seiner Ehefrau.
E. 2.1 Bei den konkreten Umständen sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem ei- ne Person ausgesetzt war. Laut Bundesgericht ist die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung entsprechend zu erhöhen, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von ei- nigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 6.1.5, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Der Beschuldigte lässt geltend machen, er reagiere als früheres Folter- opfer auf solche Massnahmen (wie Haft) besonders empfindlich, weshalb von be- sonderen Umständen auszugehen sei, welche eine Erhöhung der Genugtuung gebiete. Zudem sei die kurze Untersuchungshaft praxisgemäss als sehr ein- schneidend zu qualifizieren, weshalb sich Fr. 300.– pro Hafttag als angemessen erweisen würden (Urk. 95 S. 14).
E. 2.3 Der Tatverdacht des mehrfachen Aussprechens von Todesdrohungen im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen ist nicht mehr als leicht zu werten, allerdings auch nicht als sehr schwerwiegend. Nicht näher ausgeführt wurde, weshalb der Beschuldigte als früheres Folteropfer auf Untersuchungshaft, wie sie hierzulande verhängt wird, besonders empfindlich reagiere. Allerdings lässt sich eine solche Haftreaktion hier nicht völlig ausschliessen. Auch wenn die erstande- ne Haft mit knapp einem Monat noch vergleichsweise kurz ist, erweisen sich die beantragten Fr. 300.– pro Hafttag jedenfalls an der allerobersten Grenze, zumal dies eine Erhöhung des höchstrichterlichen "Normaltarifs" um 50 % darstellt. Die verlangte Entschädigung von Fr. 8'700.– erweist sich daher tatsächlich als sehr hoch, aber gerade noch knapp angemessen, weshalb sie zuzusprechen ist.
- 13 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bleibt, der Beschuldigte aber vom Hauptvorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen ist, wären ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens lediglich in der Grössenordnung von einem Fünftel auf- zuerlegen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich durchdringt und lediglich wegen mehrfacher Übertretung schuldig zu sprechen ist, wäre ihm lediglich ein Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Da der Beschul- digte jedoch bereits vor einiger Zeit nach Tschetschenien ausgeschafft wurde, weshalb sich ihm auferlegte Kosten als uneinbringlich erweisen dürften, sind sei- ne Kostenanteile aus dem Vorverfahren und den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen ebenfalls vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3 Die amtliche Verteidigung reichte für das Berufungsverfahren eine Hono- rarnote in der Höhe von Fr. 3'154.85 ein (Urk. 96). Der geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 12 Stunden ist angemessen. Einer Korrektur bedarf jedoch die Position "Arbeit an Berufungsbegründung" vom 8. Oktober 2019, welche zu einem Stundensatz von Fr. 250.– statt Fr. 220.– verrechnet wurde (vgl. Urk. 96 S. 2). Weiter verrechnete die Verteidigung für den Versand eines Faxes am
31. Oktober 2019 den Tarif von Fr. 220.– statt denjenigen von Fr. 1.– (vgl. Urk. 96 S. 2). Nach der entsprechenden Korrektur der Honorarnote der amtlichen Vertei- digung ist diese für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'871.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auf einen Vorbehalt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) ist angesichts der aussergewöhnlichen Umstände (Aufent-
- 14 - haltsort und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten) ebenfalls zu verzich- ten. Es wird beschlossen:
E. 3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aufgrund der vergangenen Gewaltschutzverfahren genau wusste, welche Verbote ihm auferlegt worden waren. Dennoch missachtete er diese wiederholt. Dies zeigt eine bedenkliche Einstellung. Vor Vorinstanz hatte er dazu eingeräumt, dass Möglichkeiten bestanden hätten, den Kontakt zu den Kindern aufrechtzuerhalten, ohne dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zum Kontakt gekommen wäre (Prot. I S. 26).
- 11 -
E. 3.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er das Ra- yonverbot jeweils direktvorsätzlich missachtete und es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Kontakt zu den Kindern auf legalem Wege zu pflegen. Zu- recht hat die Vorderrichterin sein Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt, da er bei den Zuwiderhandlungen gegen das Rayonverbot jeweils von der Polizei angetroffen worden war, was keinen Raum mehr bot für eine ernsthafte Bestrei- tung.
E. 3.2.1 Die Privatklägerin äusserte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung den Wunsch, ob dem Beschuldigten nicht gesagt werden könne, er solle aufhören, andernfalls drohe ihm eine Ausschaffung nach Russland (Tschet- schenien). Oder: Ob der Beschuldigte nicht mal für 3 Jahre nach Russland aus- geschafft werden könnte…? Diese Aussagen zeigen augenscheinlich ihr (damali- ges) Interesse am vorliegenden Verfahren. Man lebte seit dem tt. Mai 2017 ge- trennt. Die Privatklägerin hatte das Scheidungsverfahren eingeleitet, während der Beschuldigte die Wiedervereinigung anstrebte. Unter diesen Gesichtspunkten er- weist sich die Beweislage als besonders schwierig, nachdem die Privatklägerin Todesdrohungen behauptet, der Beschuldigte diese aber bestreitet und die Zeu- ginnen, 3 Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte, bloss Aussagen vom Hörensa- gen machen konnten.
E. 3.2.2 Dabei sagte Zeugin D._____ (Urk. 1/6/1) aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, ein Messer zu holen und sie zu töten. Sie (die Zeugin) selber habe aber (aus sprachlichen Gründen) nichts dergleichen verstanden. Und nach dem Gemütszustand der Privatklägerin in je- nem Moment befragt, gab Zeugin D._____ zu Protokoll: "Ruhig, zurückhaltend, etwas kalt." Die Privatklägerin scheine ihr etwas resigniert gewesen zu sein, und diese habe ihr gesagt, die Polizisten würden sie nicht ernstnehmen (Urk. 1/6/1 S. 3).
E. 3.2.3 Die anderen beiden Zeuginnen, E._____ und F._____, gaben mehr oder minder übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten die Geschehnisse am Abend des 4. August 2017 zwar teilweise mitverfolgt. Die Eheleute hätten mitei- nander gesprochen. Sie (die Zeuginnen) hätten aber nichts verstanden. Es sei Tschetschenisch gewesen. Es sei aber kein lauter Streit gewesen. Der Beschul- digte und die Privatklägerin hätten miteinander gesprochen, aber irgendwie be- drohlich sei das (für die Zeugin F._____) nicht gewesen. Die Zeugin E._____ füg- te bei, in der Wohnung habe die Privatklägerin ihnen einfach gesagt, der Be- schuldigte habe ihr bei diesem Vorfall mit einem Messer gedroht (Urk. 1/6/2 S. 3; Urk. 1/6/3 S. 3). Die Zeuginnen konnten mithin bloss wiedergeben, was ihnen die Privatklägerin erzählt hatte, während sie selbst aber den Eindruck gewonnen hat-
- 9 - ten, es sei gar kein lauter Streit gewesen, und irgendwie bedrohlich sei dies nicht gewesen. Die Zeuginnen beschrieben die Privatklägerin denn auch nicht als ein- geschüchtert oder als erschreckt. Letztlich bleibt somit einzig die belastende un- mittelbare Darstellung der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten stets vehe- ment bestritten wurde, mithin eine Situation Aussage gegen Aussage, wie die amtliche Verteidigung zutreffend geltend macht (Urk. 95 S. 10 f.).
E. 3.3 Angesichts des Verschuldens und in Anbetracht der äusserst engen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihn mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen. Sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in Anwendung des üblichen Umwand- lungssatzes von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Entschädigung unrechtmässig erstandener Haft
1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung für 29 Tage unrechtmässi- ge Haft und eine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhält- nissen gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Fr. 8'700.–, mithin Fr. 300.– pro Hafttag (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 13 f.).
2. Da der Beschuldigte lediglich wegen mehrfacher Übertretung mit Busse zu bestrafen ist, sind die gesamten von ihm erstandenen 29 Tage Untersu- chungshaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO grundsätzlich zu entschädigen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist nach der Praxis des Bundesge- richtes grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die kon- kreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer längeren Haftdauer nimmt die Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht pro- portional zu und ist deshalb ein niedrigerer Tagessatz anzuwenden. Die Festle- gung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das
- 12 - Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichtes 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243).
E. 3.4 Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklä- gerin. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie übertrieb und zum Zwecke der Erlangung der Scheidung oder einer Ausweisung des Beschuldigten Todes- drohungen hinzudichtete. Daran vermöchte auch eine nochmalige Befragung der Privatklägerin über zwei Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorkommnis- sen nichts zu ändern. Mit anderen Worten verspräche die vom Beschuldigten mit seinem Beweisantrag verlangte nochmalige Befragung der Privatklägerin durch Berufungsinstanz keinen Erkenntnisgewinn, weshalb von einer solchen Befragung abzusehen ist.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten lassen sich die Todesdrohungen nicht anklage- genügend nachweisen. Vielmehr verbleiben unüberwindbare Zweifel im Sinne von
- 10 - Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte, welcher eine Wiedervereinigung mit der Privatklägerin anstrebte, Todesdrohungen ausgesprochen haben könnte, zumal mindestens anlässlich der Vorkommnisse vom 4. August 2017 die Zeuginnen keine derart bedrohliche Situa- tion beobachtet hatten, wie sie bei einem möglichen Ausstossen von Todesdro- hungen zu erwarten gewesen wäre und welche als gewichtigen Hinweis auf To- desdrohungen hätte gewertet werden können. Andere Beweismittel für das Aus- sprechen von Todesdrohungen durch den Beschuldigten liegen nicht vor. Der An- klagevorwurf, der Beschuldigte habe Todesdrohungen gegen die Privatklägerin ausgestossen, lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Be- schuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Es verbleibt damit die für die (rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB auszufällende Busse zu bemessen.
2. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, und der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung infolge seiner angespannten wirtschaftlichen Situation die Reduktion der Busse auf Fr. 300.– (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 2 und S. 12 f.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 300.– Busse.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Beschuldigte wird für 29 Tage Haft mit Fr. 8'700.– aus der Gerichtskas- se entschädigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'871.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider In- stanzen werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt, aber erlas- sen und im Übrigen zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 15 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (mittels Publikation des Urteilsdispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190296-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Er- satzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 7. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2018 (GB180002)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 29 Tagessätze durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- ren festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'537.40 amtliche Verteidigung (Vorverfahren) unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (Vorver- Fr. 3'729.90 fahren) Fr. 4'756.35 amtliche Verteidigung (gerichtliches Verfahren) unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (gerichtli- Fr. 210.70 ches Verfahren) Fr. 12934.35 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten." Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 2 und 11)
1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
2. Er sei zu bestrafen mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– für Un- gehorsam gegen amtliche Verfügungen.
3. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für 29 Tage unrecht- mässige Haft mit Fr. 300.– pro Tag erstandene Haft, mithin total Fr. 8'700.– zu entrichten.
4. Es sei von der Kostenauflage abzusehen. Jedenfalls seien die aufer- legten Kosten nach Massgabe des Obsiegens zu reduzieren.
5. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren, Honorar und Auslagen gemäss beigelegter Honorarnote, zu- züglich 7,7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien definitiv durch die Staatskasse zu tragen. Beweisantrag: Es sei nebst dem Beschuldigten auf die Geschädigte, die Ehefrau des Beschuldigten, als Zeugin durch das Gericht zu befragen.
- 4 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 87; Urk. 100)
• Verzicht auf Anschlussberufung.
• Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
• Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Okto- ber 2018 liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom
11. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 71; Prot. I S. 27 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 13. Mai 2019 reichte die amtliche Verteidigung am 27. Mai 2019 (Poststempel) fristwahrend die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, beantragte einen auf den Vorwurf der Drohung beschränkten Freispruch und stellte den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin als Zeugin durch die Berufungsinstanz zu befragen (Urk. 79 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2019 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 84). Infolge ihres unbekannten Aufenthaltsortes (Urk. 42; Urk. 83) erfolgte die Zustellung an die Privatklägerin durch öffentliche Publikation (Urk. 84 S. 2; Urk. 86). Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Beru-
- 5 - fungsverhandlung (Urk. 87). Da die Anklagebehörde kein Rechtsmittel ergriffen hat und bei einem allfälligen Schuldspruch aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Strafe von maximal 100 Tagessätzen Geld- strafe ausgefällt werden kann, besteht keine Erscheinungspflicht für die Staats- anwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO), weshalb sich das Dispensationsgesuch erübrigt.
2. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 reichte die amtliche Verteidigung das von ihr "nach bestem Wissen" ausge- füllte Datenerfassungsblatt mit dem Hinweis ein, dass der Beschuldigte in Russ- land ohne Einkommen und liquide Mittel lebe, zwar seine Familie unterstützen müsste, dies aber nicht könne. Ausserdem wolle der Beschuldigte für die Beru- fungsverhandlung einreisen, weshalb um Suspension der Fernhaltemassnahmen ersucht werde (Urk. 88 f.). Auf telefonische Anfrage vom 4. Oktober 2019 erklärte die amtliche Verteidigung ihr Einverständnis, einstweilen eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen, nachdem eine einstweilige Abweisung des Be- weisantrages um Befragung der Privatklägerin sowie ein einstweiliges Absehen, dem Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung freies Geleit zuzu- sichern, angekündigt wurde. Auch die Staatsanwaltschaft hatte keine Einwände gegen dieses Vorgehen (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beweisantrag, die Ehefrau des Beschuldigten nochmals zu befragen und dem Beschuldigten für die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung freies Geleit zuzusichern, einstweilen abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldig- ten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge schriftlich begründen zu lassen (Urk. 92). Die Berufungsbegründung traf innert einmal erstreckter Frist zusammen mit der Honorarnote der amtlichen Verteidigung am 11. November 2019 bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 93 f.; Urk. 95 f.). Mit Präsidialverfügung vom 12. No- vember 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbegründung zugestellt. Der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft wurde Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, mit der Andro- hung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 95). Die Mitteilung an die Privatklägerin erfolgte erneut durch öffentliche Publikation vom tt. November
- 6 - 2019 (Urk. 97 S. 2; Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom tt. No- vember 2019 erneut die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und auf weitere Ausführungen verzichtet (Urk. 100). Die Vorderrichterin verzichtete auf ei- ne Vernehmlassung (Urk. 101 S. 3). Die der Privatklägerin angesetzte Frist für ei- ne Berufungsantwort lief am 9. Dezember 2019 unbenutzt ab. Somit besteht keine Veranlassung für weitere Parteivorträge. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung mit Ausnahme der Verurteilung we- gen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Kostenfest- setzung das gesamte Urteil anfechten liess (Urk. 79 S. 2), ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1, zweiter Spiegelstrich und 5). III. Sachverhalt
1. Da der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrmalige Missachtung des dem Beschuldigten auferlegten Rayon- und Kon- taktverbotes) in Rechtskraft erwachsen ist, bildet der Anklagevorwurf wegen mehrfacher Drohung gegen seine Ehefrau, die Privatklägerin, noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorge- worfen, er sei am 10. Juli 2017, ca. 09.30 Uhr, am Wohnort der Privatklägerin, an der …-Strasse …, …. B._____ [Ort], erschienen und habe dort gegen die Türe gepoltert und zur Privatklägerin gesagt, – als diese seinen Wunsch nicht zuliess, zwei der gemeinsamen Kinder in die Kindertagesstätte zu begleiten – dass er ihr Hand und Fuss abschneiden und sie töten würde, was diese, wie er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe, stark geängstigt habe (Dossi- er 1). Am 4. August 2017, ca. 18.20 Uhr, habe er die Privatklägerin vor der Kinder- tagesstätte C._____, … B._____, abgepasst und sie im Laufe der nachfolgenden
- 7 - Diskussion an den Schultern gepackt, worauf sie ihn zurückgestossen habe. Als sie sich auf den Weg an ihren Wohnort gemacht habe, sei er ihr gefolgt und habe ihr gegenüber drei Mal geäussert, dass er nun ein Messer holen und sie töten werde, was die Privatklägerin wiederum stark geängstigt habe, wie er gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets bestritten, die Privatklägerin bedroht zu haben (Urk. 1/3 S. 3 ff.; Urk. 1/4 S. 2; Urk. 1/7 S. 2; Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 2 f.; Urk. 1/12/5 S. 2; Prot. I S. 15 ff.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 5 f. und S. 9) und liess be- antragen, es sei auch die Privatklägerin als Zeugin durch die Berufungsinstanz zu befragen (Urk. 79 S. 2 f.). Wie sich nachfolgend ergibt, erübrigt sich sowohl eine weitere Anhörung des Beschuldigten als auch seiner Ehefrau.
3. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist mit Hilfe der Untersuchungsakten und der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten zu überprüfen, wobei sich die urtei- lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechts- theoretischen Grundsätze und Regeln korrekt erwähnt (Urk. 78 S. 7). Es kann da- rauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel liegen lediglich die Aussagen des Beschuldigten (vor- stehend, Erw. III.2.), der Privatklägerin (Urk. 1/2 S. 3 ff.; Urk. 1/5 S. 3 ff.; Urk. 3/3 S. 2 ff.) und der Zeuginnen D._____, E._____ und F._____ (Urk. 1/6/1-3), vor. 3.2. Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeuginnen wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit der Befragten zutreffend gewürdigt (Urk. 78 S. 8 ff. und S. 13 ff.); auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ist auf die Würdigung der wesentlichen Aussagen nochmals vertieft einzugehen.
- 8 - 3.2.1. Die Privatklägerin äusserte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung den Wunsch, ob dem Beschuldigten nicht gesagt werden könne, er solle aufhören, andernfalls drohe ihm eine Ausschaffung nach Russland (Tschet- schenien). Oder: Ob der Beschuldigte nicht mal für 3 Jahre nach Russland aus- geschafft werden könnte…? Diese Aussagen zeigen augenscheinlich ihr (damali- ges) Interesse am vorliegenden Verfahren. Man lebte seit dem tt. Mai 2017 ge- trennt. Die Privatklägerin hatte das Scheidungsverfahren eingeleitet, während der Beschuldigte die Wiedervereinigung anstrebte. Unter diesen Gesichtspunkten er- weist sich die Beweislage als besonders schwierig, nachdem die Privatklägerin Todesdrohungen behauptet, der Beschuldigte diese aber bestreitet und die Zeu- ginnen, 3 Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte, bloss Aussagen vom Hörensa- gen machen konnten. 3.2.2. Dabei sagte Zeugin D._____ (Urk. 1/6/1) aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, ein Messer zu holen und sie zu töten. Sie (die Zeugin) selber habe aber (aus sprachlichen Gründen) nichts dergleichen verstanden. Und nach dem Gemütszustand der Privatklägerin in je- nem Moment befragt, gab Zeugin D._____ zu Protokoll: "Ruhig, zurückhaltend, etwas kalt." Die Privatklägerin scheine ihr etwas resigniert gewesen zu sein, und diese habe ihr gesagt, die Polizisten würden sie nicht ernstnehmen (Urk. 1/6/1 S. 3). 3.2.3. Die anderen beiden Zeuginnen, E._____ und F._____, gaben mehr oder minder übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten die Geschehnisse am Abend des 4. August 2017 zwar teilweise mitverfolgt. Die Eheleute hätten mitei- nander gesprochen. Sie (die Zeuginnen) hätten aber nichts verstanden. Es sei Tschetschenisch gewesen. Es sei aber kein lauter Streit gewesen. Der Beschul- digte und die Privatklägerin hätten miteinander gesprochen, aber irgendwie be- drohlich sei das (für die Zeugin F._____) nicht gewesen. Die Zeugin E._____ füg- te bei, in der Wohnung habe die Privatklägerin ihnen einfach gesagt, der Be- schuldigte habe ihr bei diesem Vorfall mit einem Messer gedroht (Urk. 1/6/2 S. 3; Urk. 1/6/3 S. 3). Die Zeuginnen konnten mithin bloss wiedergeben, was ihnen die Privatklägerin erzählt hatte, während sie selbst aber den Eindruck gewonnen hat-
- 9 - ten, es sei gar kein lauter Streit gewesen, und irgendwie bedrohlich sei dies nicht gewesen. Die Zeuginnen beschrieben die Privatklägerin denn auch nicht als ein- geschüchtert oder als erschreckt. Letztlich bleibt somit einzig die belastende un- mittelbare Darstellung der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten stets vehe- ment bestritten wurde, mithin eine Situation Aussage gegen Aussage, wie die amtliche Verteidigung zutreffend geltend macht (Urk. 95 S. 10 f.). 3.3. Selbst wenn die Privatklägerin ihre Darstellung von Todesdrohungen im Berufungsverfahren nochmals wiederholen würde, bliebe die Beweislage Aussa- ge gegen Aussage im Rahmen einer angespannten ehelichen Konfliktsituation, in welcher die Privatklägerin nach der damals ca. zwei Monate zurückliegenden Aufnahme des Getrenntlebens die Scheidung und der Beschuldigte eine Wieder- vereinigung anstrebten. Unter diesen Umständen tragen auch die Aussagen der Zeuginnen vom Hörensagen, wonach die Privatklägerin gesagt habe, der Be- schuldigte habe ihr damit gedroht, ein Messer zu holen und sie zu töten, während die Zeuginnen aber den Eindruck hatten, der Gemütszustand der Privatklägerin sei (in dieser angespannten Situation) ruhig, zurückhaltend, etwas kalt, gewesen, diese habe etwas resigniert gewirkt und geäussert, die Polizisten würden sie nicht ernstnehmen, nicht zur Stütze der Darstellung der Privatklägerin bei, da sie ein gewichtiges Interesse an einer Scheidung und – wie gegenüber der Polizei un- zweideutig geäussert – an einer Ausweisung des Beschuldigten hatte. 3.4. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklä- gerin. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie übertrieb und zum Zwecke der Erlangung der Scheidung oder einer Ausweisung des Beschuldigten Todes- drohungen hinzudichtete. Daran vermöchte auch eine nochmalige Befragung der Privatklägerin über zwei Jahre nach den anklagegegenständlichen Vorkommnis- sen nichts zu ändern. Mit anderen Worten verspräche die vom Beschuldigten mit seinem Beweisantrag verlangte nochmalige Befragung der Privatklägerin durch Berufungsinstanz keinen Erkenntnisgewinn, weshalb von einer solchen Befragung abzusehen ist. 3.5. Nach dem Dargelegten lassen sich die Todesdrohungen nicht anklage- genügend nachweisen. Vielmehr verbleiben unüberwindbare Zweifel im Sinne von
- 10 - Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin bestehen, wonach der Beschuldigte, welcher eine Wiedervereinigung mit der Privatklägerin anstrebte, Todesdrohungen ausgesprochen haben könnte, zumal mindestens anlässlich der Vorkommnisse vom 4. August 2017 die Zeuginnen keine derart bedrohliche Situa- tion beobachtet hatten, wie sie bei einem möglichen Ausstossen von Todesdro- hungen zu erwarten gewesen wäre und welche als gewichtigen Hinweis auf To- desdrohungen hätte gewertet werden können. Andere Beweismittel für das Aus- sprechen von Todesdrohungen durch den Beschuldigten liegen nicht vor. Der An- klagevorwurf, der Beschuldigte habe Todesdrohungen gegen die Privatklägerin ausgestossen, lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb der Be- schuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Es verbleibt damit die für die (rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfa- chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB auszufällende Busse zu bemessen.
2. Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, und der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung infolge seiner angespannten wirtschaftlichen Situation die Reduktion der Busse auf Fr. 300.– (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 2 und S. 12 f.).
3. Das Verschulden betreffend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen ist nicht mehr als Bagatelle einzustufen. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte aufgrund der vergangenen Gewaltschutzverfahren genau wusste, welche Verbote ihm auferlegt worden waren. Dennoch missachtete er diese wiederholt. Dies zeigt eine bedenkliche Einstellung. Vor Vorinstanz hatte er dazu eingeräumt, dass Möglichkeiten bestanden hätten, den Kontakt zu den Kindern aufrechtzuerhalten, ohne dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zum Kontakt gekommen wäre (Prot. I S. 26).
- 11 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass er das Ra- yonverbot jeweils direktvorsätzlich missachtete und es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Kontakt zu den Kindern auf legalem Wege zu pflegen. Zu- recht hat die Vorderrichterin sein Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt, da er bei den Zuwiderhandlungen gegen das Rayonverbot jeweils von der Polizei angetroffen worden war, was keinen Raum mehr bot für eine ernsthafte Bestrei- tung. 3.3. Angesichts des Verschuldens und in Anbetracht der äusserst engen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihn mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. Diese ist zu bezahlen. Sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in Anwendung des üblichen Umwand- lungssatzes von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Entschädigung unrechtmässig erstandener Haft
1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung für 29 Tage unrechtmässi- ge Haft und eine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhält- nissen gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Fr. 8'700.–, mithin Fr. 300.– pro Hafttag (Urk. 79 S. 2; Urk. 95 S. 13 f.).
2. Da der Beschuldigte lediglich wegen mehrfacher Übertretung mit Busse zu bestrafen ist, sind die gesamten von ihm erstandenen 29 Tage Untersu- chungshaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO grundsätzlich zu entschädigen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung ist nach der Praxis des Bundesge- richtes grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die kon- kreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer längeren Haftdauer nimmt die Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht pro- portional zu und ist deshalb ein niedrigerer Tagessatz anzuwenden. Die Festle- gung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das
- 12 - Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichtes 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). 2.1. Bei den konkreten Umständen sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem ei- ne Person ausgesetzt war. Laut Bundesgericht ist die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung entsprechend zu erhöhen, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von ei- nigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 6.1.5, 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte lässt geltend machen, er reagiere als früheres Folter- opfer auf solche Massnahmen (wie Haft) besonders empfindlich, weshalb von be- sonderen Umständen auszugehen sei, welche eine Erhöhung der Genugtuung gebiete. Zudem sei die kurze Untersuchungshaft praxisgemäss als sehr ein- schneidend zu qualifizieren, weshalb sich Fr. 300.– pro Hafttag als angemessen erweisen würden (Urk. 95 S. 14). 2.3. Der Tatverdacht des mehrfachen Aussprechens von Todesdrohungen im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen ist nicht mehr als leicht zu werten, allerdings auch nicht als sehr schwerwiegend. Nicht näher ausgeführt wurde, weshalb der Beschuldigte als früheres Folteropfer auf Untersuchungshaft, wie sie hierzulande verhängt wird, besonders empfindlich reagiere. Allerdings lässt sich eine solche Haftreaktion hier nicht völlig ausschliessen. Auch wenn die erstande- ne Haft mit knapp einem Monat noch vergleichsweise kurz ist, erweisen sich die beantragten Fr. 300.– pro Hafttag jedenfalls an der allerobersten Grenze, zumal dies eine Erhöhung des höchstrichterlichen "Normaltarifs" um 50 % darstellt. Die verlangte Entschädigung von Fr. 8'700.– erweist sich daher tatsächlich als sehr hoch, aber gerade noch knapp angemessen, weshalb sie zuzusprechen ist.
- 13 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB bleibt, der Beschuldigte aber vom Hauptvorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen ist, wären ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens lediglich in der Grössenordnung von einem Fünftel auf- zuerlegen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich durchdringt und lediglich wegen mehrfacher Übertretung schuldig zu sprechen ist, wäre ihm lediglich ein Fünftel der zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Da der Beschul- digte jedoch bereits vor einiger Zeit nach Tschetschenien ausgeschafft wurde, weshalb sich ihm auferlegte Kosten als uneinbringlich erweisen dürften, sind sei- ne Kostenanteile aus dem Vorverfahren und den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen ebenfalls vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die amtliche Verteidigung reichte für das Berufungsverfahren eine Hono- rarnote in der Höhe von Fr. 3'154.85 ein (Urk. 96). Der geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 12 Stunden ist angemessen. Einer Korrektur bedarf jedoch die Position "Arbeit an Berufungsbegründung" vom 8. Oktober 2019, welche zu einem Stundensatz von Fr. 250.– statt Fr. 220.– verrechnet wurde (vgl. Urk. 96 S. 2). Weiter verrechnete die Verteidigung für den Versand eines Faxes am
31. Oktober 2019 den Tarif von Fr. 220.– statt denjenigen von Fr. 1.– (vgl. Urk. 96 S. 2). Nach der entsprechenden Korrektur der Honorarnote der amtlichen Vertei- digung ist diese für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'871.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Auf einen Vorbehalt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) ist angesichts der aussergewöhnlichen Umstände (Aufent-
- 14 - haltsort und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten) ebenfalls zu verzich- ten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 1. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, zweiter Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 300.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird für 29 Tage Haft mit Fr. 8'700.– aus der Gerichtskas- se entschädigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'871.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider In- stanzen werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt, aber erlas- sen und im Übrigen zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 15 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (mittels Publikation des Urteilsdispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec